V/0251/2021/1
Veränderungssperre Nr. 114
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V-0251-2021-1-Anlage-2-Geltungsbereich
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Geltungsbereich Maßstab 1:7500 Veränderungssperre Nr. 114 für den Bereich Bundesstraße B 51 / Dortmund-Ems-Kanal / Lütkenbecker Weg / Albersloher Weg / Theodor-Scheiwe-Straße / Nieberdingstraße / Eulerstraße Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0251/2021/1
V-0251-2021-1-Anlage-1-Satzungstext-neu
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Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0251/2021/1 Seite 1 von 2 S a t z u n g der Stadt Münster über die Veränderungssperre Nr. 114 für den Bereich Bundesstraße B 51 / Dortmund-Ems-Kanal / Lütkenbecker Weg / Albersloher Weg / Theodor-Scheiwe-Straße / Nieberdingstraße / Eulerstraße Der Hauptausschuss der Stadt Münster hat am 19.05.2021 anstelle des Rates gemäß § 60 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) [epidemische Lage] aufgrund der §§ 14 und 16 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit den §§ 7 und 41 GO NRW die nachstehende Satzung beschlossen: § 1 Diese Satzung gilt für das Gebiet zwischen der Bundesstraße B 51, dem Dortmund-Ems-Kanal und dem Lütkenbecker Weg, beidseitig des Albersloher Weges die Bereiche der Theodor - Scheiwe-Straße, der Nieberdingstraße und des nördlichen Abschnitts der Eulerstraße umfassend. Für dieses Gebiet hat der Rat der Stadt Münster am 26.08.2020 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 618: Umgehungsstraße B 51 / Dortmund -Ems-Kanal / Lütkenbecker Weg gefasst. Innerhalb des Geltungsbereichs dieser Satzung liegen die folgenden Grundstücke: Gemarkung Münster, Flur 149, Flurstücke 55, 67, 70, 76, 120, 122, 123, 124, 128, 158, 159, 160, 161, 164, 165, 168, 170, 171, 172, 173, 174, 175, 176, 177, 178, 179, 180, 181, 182, 183, 184, 194, 195, 196, 197, 198, 199, 200, 201, 202, 204, 205, 206, 207, 208, 209, Teil des Flurstücks 96, Flur 150, Flurstücke 87, 169, 220, 221, 222, 223, 279, 280, 281, 282, Teil des Flurstücks 274, Flur 179, Flurstücke 50, 98, 99, 100, 104, 189, 194, 195, 196, 214, 216, 217, 289, 292, 299, 303, 304, 310, 312, 314, 315, 319, 336, 381, 382, 384, 403, 407, 409, 410, 412, 414, 416, 418, 420, 442, 446, 460, Teile der Flurstücke 140, 305. Die Abgrenzung des Geltungsbereichs dieser Satzung ist aus dem anliegenden Übersichtsplan ersichtlich. Satzung der Stadt Münster über die Veränderungssperre Nr. 114 für den Bereich Bundesstraße B 51 / Dortmund-Ems-Kanal / Lütkenbecker Weg / Albersloher Weg / Theodor-Scheiwe-Straße / Nieberdingstraße / Eulerstraße Seite 2 von 2 § 2 In dem vorbenannten Gebiet dürfen 1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden, 2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs -, zustimmungs - oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. § 3 Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. § 4 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Veränderungssperre tritt gemäß § 17 Abs. 1 BauGB nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen.
Beschlussvorlage
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V/0251/2021/1 V/0251/2021/1 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Veränderungssperre Nr. 114 für den Bereich Bundesstraße B 51 / Dortmund-Ems-Kanal / Lütkenbecker Weg / Albersloher Weg / Theodor-Scheiwe-Straße / Nieberdingstraße / Eulerstraße [Urbane Stadtquartiere südlich des DEK, beiderseits des Albersloher Wegs] Beratungsfolge 19.05.2021 Hauptausschuss (Entsch. § 60 Abs. 2 GO NRW, epidemische Lage) Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die dieser Ergänzungsvorlage anliegende Satzung der Stadt Münster über die Veränderungssperre Nr. 114 für den Bereich Bundesstraße B 51 / Dortmund-Ems-Kanal / Lütkenbecker Weg / Albersloher Weg / Theodor-Scheiwe-Straße / Nieberdingstraße / Eulerstraße wird beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Durch den obenstehenden Beschluss entstehen der Stadt Münster keine Kosten. Begründung: Der mit der Originalvorlage Nr. V/0251/2021 vorgesehene Beschluss zur Satzung über die Verände- rungssperre Nr. 114 war für die Sitzung des Rates am 19.05.2021 vorgesehen. Die Ratssitzung am 19.05.2021 fällt aufgr und der durch das Corona-Virus bedingten Lage aus. Statt- dessen wurde eine Sitzung des Hauptausschusses einberufen, in der auf der Grundlage des für die epidemische Lage neugeschaffenen § 60 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen alle nötigen Vorlagen und Beratungen entschieden werden sollen. Stadtplanungsamt 17.05.2021 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Fiegen / Herr Husmann Telefon: 492-6121 / 492-6194 Fiegen@stadt-muenster.de / Husmann@stadt- muenster.de - 2 - V/0251/2021/1 In der Anlage 1 der Originalvorlage wird im Satzungstext das Beschlussgremium (Rat der Stadt Münster) explizit aufgeführt (erster Absatz des Satzungstextes). Daher ist nun die vorliegende Ergänzu ngsvorlage mit einer geänderten Anlage 1 erforderlich. Die Änderungen sind in der Anlage 1 zu dieser Ergänzungsvorlage in fett und kursiv dargestellt (erster Absatz des Satzungstextes). Der Übersichtsplan mit dem Geltungsbereich der Veränderungssperre (Anlage 2) ist gegenüber der Hauptvorlage unverändert. In Vertretung gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage 1 – Geänderter Satzungstext Anlage 2 – Geltungsbereich
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungOrte (6)
- Theodor-Scheiwe-Straße
- Nieberdingstraße
- Eulerstraße
- Lütkenbecker Weg
- Albersloher Weg
- Umgehungsstraße
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Details
- Aktenzeichen
- V/0251/2021/1
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 12.05.2021
- Erstellt
- 06.05.2021 14:41