2015/0207
Ergänzung der Bebauungspläne der Heimstättensiedlung W 17.2 – W 17.9 und W 17.11 (Offenlagebeschluss)
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Wissenschaftsstadt DarmstadtGemarkung Darmstadt Flur 56 und 57 .?&$'?:HVW?%HEDXXQJVSOlQH?:?(QWZXUI]XP%3ODQB:GZJ Rechtsgrundlagen:Baugesetzbuch (BauGB)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK*HVHW]YRP20.11.2014 (BGBl. I S. 1748)Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6Hess. Bauordnung (HBO)LG)YRP*9%O,6JHlQGHUWGXUFK$UWGHVGesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)9HURUGQXQJ]XU'XUFKIKUXQJGHV%DXJHVHW]EXFKHV i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl.,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK9HURUGQXQJYRP*9%O,6Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletztJHlQGHUWGXUFK*HVHW]YRP*9%O,6Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 2 (124) und Art. 3 (100) des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154, 3185, 3207)+HVV$XVIKUXQJVJHVHW]]XP%XQGHVQDWXUVFKXW]JHVHW]+$*%1DW6FK* i.d.F. vom 20.12.2010*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%O,6Hess. Wassergesetz (HWG)LG)YRP*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHVGesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270),]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%O,6Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1740)*HVHW]EHUGLH8PZHOWYHUWUlJOLFKNHLWVSUIXQJ893* i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6 WissenschaftsstadtDarmstadtStadtplanungsamt IUGDV*HELHWGHU.ODXVHQEXUJHU6WUDHGHU:LQNHOVFKQHLVHGHU|VWOLFKHQ*UXQGVWFNVJUHQ]HQGHU*UXQGVWFNH$P(LFKEDXPHFNGHU6WUDH$P(LFKEDXPHFNGHP:HJ)OXU)OXUVWFN1UGHUQ|UGOLFKHQ*UHQ]HGHU.OHLQJDUWHQDQODJH)OXU)OXUVWFN1UGHUVGZHVWOLFKHUXQGZHVWOLFKHU*UXQGVWFNVJUHQ]HQgGHQEXUJHU6WUDHXQG.ODXVHQEXUJHU6WUDHohne das Gebiet des Bebauungsplans W 17.7]ZLVFKHQ.ODXVHQEXUJHU6WUDH&]HUQRZLW]HU6WUDHgGHQEXUJHU6WUDHXQG3UXWKVWUDHVRZLHGHQ*UXQGVWFNHQgGHQEXUJHU6WUDH6GVHLWHJHUDGHZahlen) und ohne das Gebiet des Bebauungsplans W 17.11 PLWGHQ*UXQGVWFNHQ.ODXVHQEXUJHU6WUDHXQGXQGGHQ*UXQGVWFNHQLQGHUgGHQEXUJHU6WUDHELVXQJHUDGHHausnummern)$XIJUXQGGHV%DXJHVHW]EXFK%DX*%LG)GHU%HNDQQWPDFKXQJYRP%*%O,62414) i.V.m. der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) werdenIROJHQGHWH[WOLFKH)HVWVHW]XQJHQLQGHP%HEDXXQJVSODQ:HUJlQ]W'LHWH[WOLFKHQ)HVWVHW]XQJHQXQWHU=LIIHU 0DGHUEDXOLFKHQ1XW]XQJ ZHUGHQHUJlQ]WGXUFK3.31(UPLWWOXQJGHU*HVFKRVVIOlFKHQ]DKO%HLGHU(UPLWWOXQJGHU*HVFKRVVIOlFKHVLQGGLH)OlFKHQYRQ$XIHQWKDOWVUlXPHQLQDQGHUHQ*HVFKRVVHQGLHNHLQH9ROOJHVFKRVVHVLQGHLQVFKOLHOLFKGHU]XLKQHQJHK|UHQGHQ7UHSSHQUlXPHXQGHLQVFKOLHOLFKLKUHU8PIDVVXQJVZlQGHDXVQDKPVZHLVHQLFKWPLW]XUHFKQHQ wenn diese zu Wohnzwecken genutzt werden¬¬$EV¬6DW]¬¬%DX192'LHWH[WOLFKHQ)HVWVHW]XQJHQXQWHU=LIIHU 'DFKDXVELOGXQJ ZHUGHQHUJlQ]WGXUFK'DFKJDXEHQXQG'DFKHLQVFKQLWWHPVVHQDOVXQWHUJHRUGQHWH%DXWHLOHHUNHQQEDUVHLQ6LHGUIHQLQVJHVDPWQLFKWPHKUDOVGLH+lOIWHGHU7UDXIOlQJHMH*HElXGHVHLWHEHWUDJHQ)LUVWXQG7UDXIHGUIHQGXUFKGLHVHQLFKWXQWHUEURFKHQZHUGHQ,KUHVHLWOLFKHQ$EVWlQGHYRQGHQ*LHEHOZlQGHQPVVHQPLQGHVWHQVPEHWUDJHQ=ZHUFKKlXVHUVLQGDOV$XVQDKPH]XOlVVLJZHQQVLHLQVJHVDPWQLFKWPHKUDOVGLH+lOIWHGHU]XJHK|ULJHQ/lQJHGHU'DFKIOlFKHEHWUDJHQ11.35'DFKDXIEDXWHQXQGHLQVFKQLWWHLQ]ZHLWHU(EHQH6SLW]ERGHQVLQGXQ]XOlVVLJ,PhEULJHQJHOWHQGLH)HVWVHW]XQJHQGHU%HEDXXQJVSOlQH:VRZLHGHU%HEDXXQJVSODQlQGHUXQJHQ:XQG:XQYHUlQGHUWIRUW Entwurf zumBebauungsplan W 17.5.3]XUbQGHUXQJGHV%HEDXXQJVSODQV:+HLPVWlWWHQVLHGOXQJ6GZHVW, Darmstadt, den _________________ Stadtplanungsamt _____________________ Jochen Krehbiehl 9HUHLQIDFKWHV9HUIDKUHQQDFK%DX*%Aufstellungsbeschluss:Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 13.09.2012. %HNDQQWPDFKXQJGHV$XIVWHOOXQJVEHVFKOXVVHVJHP%DX*%XQGQDFK%DX*%LPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP20.09.2012. gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJBeschluss der Stadtverordnetenversammlung vom ௐௐௐௐௐ. %HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DPௐௐௐௐௐ. gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGHV(QWZXUIVGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJJHP%DX*%LP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'%HVVXQJHU6WUDHLQGHU=HLWYRPௐௐௐௐௐ bis HLQVFKOLHOLFKௐௐௐௐௐ. %HWHLOLJXQJGHU%HK|UGHQXQGVRQVWLJHQ7UlJHU|IIHQWOLFKHU%HODQJHJHP%DX*%XQG$EVWLPPXQJPLWGHQ1DFKEDUJHPHLQGHQJHP%DX*%PLWSchreiben vom ௐௐௐௐௐ. Satzungsbeschluss:'LHVHU%HEDXXQJVSODQZXUGHJHP%DX*%YRQGHU6WDGWYHURUGQHWHQYHUVDPPOXQJ]XUSatzung beschlossen am ௐௐௐௐௐ. 'LHVH$XVIHUWLJXQJVWLPPWPLWGHP]XU6DW]XQJEHVFKORVVHQHQ3ODQEHUHLQAusgefertigt: Darmstadt, den __________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt________________________Die DezernentinBekanntmachung:%HNDQQWPDFKXQJGHV6DW]XQJVEHVFKOXVVHVGLHVHV%HEDXXQJVSODQVJHP%DX*%XQGGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DPௐௐௐௐௐ. gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJJHP+HVV*HPHLQGHRUGQXQJ+*2L9PGHU+DXSWVDW]XQJGHU:LVVHQVFKDIWVVWDGW'DUPVWDGWLP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'%HVVXQJHU6WUDHLQGHU=HLWYRPௐௐௐௐௐELVHLQVFKOLHOLFKௐௐௐௐௐ. Inkrafttreten:Inkrafttreten dieses Bebauungsplans am ௐௐௐௐௐ. Darmstadt, den __________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt________________________Die Dezernentin / 28.05.2015
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Wissenschaftsstadt Darmstadt 28.05.2015 Gemarkung Darmstadt, Flur 20, 49, 50, 56, 57 Begründung gem. § 9 Abs. 8 BauGB zum Bebauungsplan W 17.4.5 zur Änderung der Bebauungspläne W 17.4 und W 17.4.4 - Heimstättensiedlung Südost - für das Gebiet zwischen Heimstättenweg, Bundesbahntrasse, Klausenburger Straße, östlicher Grundstücksgrenze Klausenburger Straße 74, südlicher Grundstücksgrenzen Klausenburger Straße 74 – 102 (gerade Hausnummern), westlicher Grundstücksgrenze Klausenburger Straße 102 und dem Pulverhäuserweg; ohne das Gebiet des Bebauungsplans W 17.9 zwischen Heimstättenweg 70-82, Am Kaiserschlag, nördlicher Grundstücksgrenzen Am Kaiserschlag 92 und Am Pelz 85, Am Pelz, nördlicher- und westlicher Grundstücksgrenzen Am Pelz 99 und 99A, Klausenburger Straße sowie der westlichen Grundstücksgrenzen Kolbeweg 1-45, In der Köhlertanne 75 und 77 und Heimstättenweg 82. Abb. 1: Geltungsbereich des Bebauungsplans W 17.4.5 (ohne Maßstab) Anlage 4 Begründung zum Bebauungsplan W 17.4.5 Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1. Erfordernis und Ziel der Ergänzung des Bebauungsplans ............................................... 2 2. Rechtsgrundlagen ................................................................................................................ 2 3. Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB ........................................................................ 2 4. Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsbereich ................................................. 3 5. Planungsrechtliche Situation .............................................................................................. 3 5.1 Schutzausweisungen ....................................................................................................... 3 5.2 Regionalplan Südhessen 2010 ........................................................................................ 3 5.3 Flächennutzungsplan ....................................................................................................... 3 5.4 Rechtskräftiger Bebauungsplan W 17.4 .......................................................................... 4 5.5 Rechtskräftiger Bebauungsplan W 17.4.4 ....................................................................... 5 5.6 Änderungen des Bebauungsplans W 17.4 ...................................................................... 5 6. Städtebauliche Rahmenbedingungen ................................................................................. 5 7. Inhalt und Begründung der Bebauungsplanergänzung W 17.4.5 .................................... 6 7.1. Ermittlung der Geschossflächenzahl ............................................................................... 6 7.2. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen ............................................................................. 6 7.3. Planungsrechtliche Umsetzung ....................................................................................... 7 8. Eingriffsregelung .................................................................................................................. 7 Begründung zum Bebauungsplan W 17.4.5 Seite 2 1. Erfordernis und Ziel der Ergänzung der Bebauungspläne Die Bebauungspläne W 17.2 bis W 17.7 wurden in den Jahren von 1976 bis 1977 rechtskräftig. Sie lösten die bis dahin gültigen Bebauungspläne W 16 und W 17 in der Heimstättensiedlung ab und ermöglichten in dem gesamten Wohngebiet eine höhere bauliche Verdichtung. Um den wachsenden Qualitätsansprüchen der Bewohner an neuem Wohnraum gerecht zu werden, wurden weitere Änderungen und Ergänzungen der Bebauungspläne in der Folgezeit erforderlich. Dabei handelte es sich meist um Ergänzungen textlicher Festsetzungen bzw. um Änderungen, die nur in Teilbereichen die Bebauungspläne ersetzen. Mit der erneuten Ergänzung der o. g. Bebauungs pläne soll im Sinne einer nachhaltigen Stadtentwicklung die Wohnraumerweiterung durch den Ausbau des Dachgeschosses ermöglicht werden. 2. Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748) Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46, 180), geändert durch Art. 40 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622) Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2015 (GVBl. I S. 158) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG ) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 2 (124) und Art. 3 (100) des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154, 3185, 3207) Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG ) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 28.09.2014 (GVBl. I S. 218) Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG ) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1740) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG ) i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 25.07.2013 (BGBl. I S. 2749, 2756) 3. Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB Das Baugesetzbuch bietet die Möglichkeit ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB durchzuführen, wenn durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grund- züge der Planung nicht berührt werden oder durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 BauGB der Zulässigkeitsmaßstab, der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergibt, nicht wesentlich verändert wird und wenn: die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umwelt- verträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeits- prüfung (UVPG) oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird und Begründung zum Bebauungsplan W 17.4.5 Seite 3 keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs.6 Nr.7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter (Natura 2000- Gebiete) bestehen. Da es sich hier um eine Ergänzung der rechtswirksamen Bebauungspläne W 17.4 und W 17.4.4 handelt, die die Ermittlung der Geschossflächenzahl regelt, sind die Grundzüge der Planung nicht berührt. Des Weiteren wird weder die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, vorbereitet, noch sind negative Auswirkungen auf die Erhaltungsziele und Schutzzwecke der Natura 2000-Gebiete i. S. des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) durch die Planänderung zu befürchten. Damit liegen die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB vor. Im vereinfachten Verfahren wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von der Durchführung einer Umweltprüfung, von der Erstellung eines Umweltberichtes sowie von der zusammen- fassenden Erklärung abgesehen. 4. Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsbereich Das Plangebiet liegt im Südwesten von Darmstadt und betrifft den südöstlichen Teilbereich der Heimstättensiedlung mit einer Größe von ca. 21 ha. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans W 17.4.5 (siehe Abb.1, Deckblatt) umfasst das Gebiet des Bebauungsplans W 17.4 'Heimstättensiedlung Südost' inklusive dem Änderungsplan W 17.4.4, jedoch ohne den Bereich der durch den Bebauungsplan W 17.9 überplant wurde. 5. Planungsrechtliche Situation 5.1 Schutzausweisungen Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden sich keine Naturschutzgebiete und keine Natura 2000-Gebiete. Im Süden und Westen wird die Heimstättensiedlung von dem Landschaftsschutzgebiet „Darmstädter Westwald“ umschlossen. Mit diesem Bebauungsplan sind keine negativen Auswirkungen auf das genannte Landschaftsschutzgebiet zu erwarten. 5.2 Regionalplan Südhessen 2010 Im Regionalplan Südhessen 2010 / Regionaler Flächennutzungsplan 2010 (RPS / Reg FNP 2010) ist das Plangebiet als 'Vorranggebiet Siedlung' dargestellt. Die Art der baulichen Nutzung ist in den Bebauungsplänen W 17.4 und W 17.4.4 als 'Allgemeines Wohngebiet' mit einer Fläche für den Gemeinbedarf Schule festgesetzt und wird nicht durch den Bebauungsplan W 17.4.5 geändert. Somit ist der Bebauungsplan an die Ziele der Raumordnung angepasst und entspricht dem Erfordernis des § 1 Abs. 4 BauGB. 5.3 Flächennutzungsplan Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt aus dem Jahr 2006 ist das Plangebiet als 'Wohnbaufläche' mit Flächen für 'Gemeinbedarf' und 'Sportanlagen' dargestellt. In den rechtskräftigen Bebauungsplänen W 17.4 und W 17.4.4 ist die Art der baulichen Nutzung als 'Allgemeines Wohngebiet' festgesetzt. Die Ergänzung des Bebauungsplans sieht keine Änderung der baulichen Nutzung vor und ist somit gem. § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Begründung zum Bebauungsplan W 17.4.5 Seite 4 Abb. 2: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan (ohne Maßstab) 5.4 Rechtskräftiger Bebauungsplan W 17.4 Der seit dem 19.04.1977 rechtskräftige Bebauungsplan W 17.4 beinhaltet im Wesent- lichen folgende Festsetzungen: - Art der baulichen Nutzung als „Allgemeines Wohngebiet“ mit Ausschluss von nicht störenden Gewerbebetrieben, Anlagen für Verwaltung sowie für sportliche Zwecke, Gartenbaubetrieben und Tankstellen - ein Baugrundstück für den Gemeinbedarf: Schule - Festsetzung der GRZ von 0,3 und der GFZ von 0,6 - Begrenzung der Anzahl der Vollgeschosse auf max. zwei (straßenseitige Bebauung) bzw. ein Vollgeschoss (rückwärtige Bebauung) - abweichende und offene Bauweise - Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze für 1-geschossige Gebäudeteile um 2 m als Ausnahme - Nebenanlagen i. S. des § 14 Abs. 1 BauNVO sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen als Ausnahme zulässig. - Stellplätze und Garagen sind nur innerhalb der Baugrenzen oder / und den ausgewiesenen Flächen zulässig, Überschreitung der Baugrenzen für Garagen als Ausnahme - Stellplätze können als Ausnahme im Vorgartenbereich zugelassen werden, soweit nicht mehr als 50 % dieser Fläche versiegelt wird. - Erhalt und Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern - Gestaltung der baulichen Anlagen: max. Traufhöhe, Dachausbildung und Außen- anlagen Begründung zum Bebauungsplan W 17.4.5 Seite 5 5.5 Rechtskräftiger Bebauungsplan W 17.4.4 Der rechtskräftige Bebauungsplan W 17.4.4 (1997), der den Bebauungsplan W 17.4 in dem Teilbereich des Grundstücks Klausenburger Str. 73, Fl. 49, Nr. 148/19 ändert, beinhaltet im Wesentlichen folgende Festsetzungen: - Art der baulichen Nutzung als „Allgemeines Wohngebiet“ mit Ausschluss von Beherbergungsbetrieben, nicht störenden Gewerbebetrieben, Anlagen für Verwaltung, Gartenbaubetrieben und Tankstellen; nur Wohngebäude sind zulässig. - Festsetzung der GRZ von 0,3 und der GFZ von 0,6 - Begrenzung der Anzahl der Vollgeschosse auf max. zwei - Festsetzung der Baugrenzen in der Planzeichnung - Verweis: Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans W 17.4 bleiben unverändert bestehen. 5.6 Änderungen des Bebauungsplans W 17.4 Der Bebauungsplan W 17.4 wurde bisher durch folgende Bebauungspläne geändert: 1. Mit dem Bebauungsplan W 17.4.1 (rechtswirksam seit dem 08.10.1985) erfolgte eine textliche Ergänzung der Festsetzungen in Ziffer 5.1 bzgl. der ausnahmsweisen Überschreitung der rückwärtigen Baugrenzen für 2-geschossige Gebäudeteile um 1,25 m. 2. Der Bebauungsplan W 17.4.3.1 (rechtskräftig seit dem 01.07.1998) änderte die textlichen Festsetzungen in Ziffer 5.2 dahin gehend, dass als Ausnahme freistehende Einzel- oder Doppelhäuser mit einem Vollgeschoss außerhalb der Baugrenzen auf bis zu 12,5 % der Grundstücksfläche zugelassen werden können. 3. Mit dem Bebauungsplan W 17.4.2 'Garagenhof Amselweg' (rechtskräftig seit dem 27.08.1986) wurden Bauflächen ausschließlich für Garagen zur Erweiterung des Garagenhofs geschaffen. 4. Bebauungsplan W 17.4.4 (rechtskräftig seit dem 21.01.1997) 'Klausenburger Straße 73': s.o., Pkt. 5.5 5. Der Bebauungsplan W 17.9 'Am Kaiserschlag/ In der Köhlertanne' (rechtskräftig seit dem 07.12.1984) ändert den Bebauungsplan W 17.4 in einem großen Bereich durch gänzlich neue zeichnerische und textliche Festsetzungen. Aus diesem Grund wird die Ergänzung des Bebauungsplans für diesen gesondert erstellt. 6. Städtebauliche Rahmenbedingungen Die Heimstättensiedlung ist eine nahezu geschlossene Siedlung, die im Osten durch die Bundesbahntrasse, im Süden und Westen von großen Waldflächen und im Norden von Konversionsflächen (Kelly-Barracks) umgr enzt wird. Sie wurde um 1930 nach dem Reichsheimstättengesetz als Nebenerwerbssiedlung gegründet und nach dem zweiten Weltkrieg als Kleinsiedlungsgebiet mit geringer Dichte großflächig erweitert. In den späten 50-er Jahren verlor die Nutzung der großen Gärten zur Selbstversorgung erheblich an Bedeutung und das Gebiet wandelte sich in ein 'Allgemeines Wohngebiet'. Zugleich stiegen sowohl die Einwohnerzahl als auch die Ansprüche an die Wohnungsgröße und Ausstattung, so dass umfangreiche Neu-, Um- und Anbauten erforderlich wurden. Dieser Entwicklung trugen die in den Jahren 1965 und 1970 rechtskräftig gewordenen Bebauungspläne W 16 und W 17 Rechnung. Diese hatten auch zum Ziel, den kleinteiligen städtebaulichen Maßstab und die großen Gartenflächen auf den rückwärtigen Grundstücksbereichen zu erhalten. Begründung zum Bebauungsplan W 17.4.5 Seite 6 Es zeigte sich, dass die Bebauungspläne W 16 und W 17 nicht den Ansprüchen der Eigentümer und Bauherren nach weitergehenden Aufstockungen, Anbauten oder zusätzlichen Baumöglichkeiten auf dem Grundstück gerecht wurden. In vielen Bereichen waren die Baugrenzen zu eng gefasst und das Maß der baulichen Nutzung mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 konnte auf den großen Grundstücken nicht ausgeschöpft werden. Daraufhin wurden die Bebauungspläne W 17.2 – W 17.9 und W 17.11 (1976 bis 1984) aufgestellt. Doch auch mit diesen Plänen konnten viele Wünsche der Grundstückseigentümer nicht erfüllt werden, so dass weitere Änderungen und Ergänzungen der genannten Bebauungspläne erforderlich waren. Diese sahen zum Einen Überschreitungen der rückwärtigen Baugrenzen bis max. 2 m und zum Anderen eine Bebauung außerhalb der Baugrenzen von max. 12,5 % der Grundstücksfläche vor, soweit die GRZ von max. 0,3 eingehalten werden kann. Die Festsetzungen wurden mit der Auflage getroffen, eine zusammenhängende Gartenfläche zu bewahren. Die aktuelle Planänderung verfolgt keine weitere bauliche Erweiterung in der Fläche, sondern lässt lediglich die Nutzung der Dachgeschosse zu Wohnzwecken zu. 7. Inhalt und Begründung der Be bauungsplanergänzung W 17.4.5 7.1. Ermittlung der Geschossflächenzahl Mit der Ergänzung der Bebauungspläne W 17.4 und W 17.4.4 soll die Möglichkeit zum Dachgeschossausbau erleichtert werden, indem die Berechnung der Geschossflächen- zahl in Bezug auf Nichtvollgeschosse an die geänderten Bestimmungen des § 20 BauNVO (i. d. Fassung von 1990) angepasst wird. Die Ermittlung der Geschossflächenzahl (GFZ) erfolgt derzeit nach der für den Bebauungsplan W 17.4 gültigen BauNVO von 1968. Dafür müssen die Flächen aller Vollgeschosse und die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zugehörigen Treppenräume mitgerechnet werden. Dies hat zur Folge, dass Dachgeschossausbauten zu Wohnzwecken in Gebäuden mit 2 Vollgeschossen derzeit nicht zulässig sind, weil eine Überschreitung der GFZ von 0,6 nicht zulässig ist. Da jedoch der heutige Wohnstandard einen höheren Wohnflächenanteil pro Person erfordert, ist ein Dachgeschossausbau oft unumgänglich. Mit der Änderung wird den veränderten Wohnungsstandards und -größen Rechnung getragen. Mit der BauNVO-Novelle von 1990 wurde unter anderem dieser Tatsache Rechnung getragen, indem die Methodik zur Ermittlung der Geschossflächenzahl geändert wurde. So kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthalts- räumen in anderen Geschossen, die keine Vollgeschosse sind, ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind. Diese Änderung zur Berechnung der Geschossflächenzahl unterstützt den sparsamen Umgang mit Grund und Boden und dient einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung. 7.2. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen Durch die Möglichkeit des Dachgeschossausbaus wird auch ein großer Spielraum zur Gestaltung der Dachlandschaft eröffnet. Aus diesem Grund sollen ergänzende Festsetzungen zur Gestaltung von Dachaufbauten und Dacheinschnitten bzgl. ihrer Größe und Lage getroffen werden. Ziel ist es, den noch bestehenden, kleinteiligen städtebaulichen Maßstab weitestgehend zu erhalten und im Sinne einer gewissen Ei nheitlichkeit die Größe der Dachaufbauten im Verhältnis zur Dachfläche einzuschränken. Damit nicht durch überproportionierte Dachaufbauten die Wirkung eines höheren Gebäudes mit drei statt zwei Geschossen entsteht, sollen Dachaufbauten als unterge- Begründung zum Bebauungsplan W 17.4.5 Seite 7 ordnete Bauteile errichtet werden, die nicht mehr als die Hälfte der Trauflänge je Gebäudeseite betragen. Ebenso sind Dachaufbauten über dem ersten Dachgeschoss, d.h. im Spitzboden, aus dem gleichen Grund unzulässig. Dacheinschnitte sind in ihrer Wirkung weniger massiv, aber nichts desto trotz geht von ihnen eine störende Wirkung für die Dachfläche aus. Deshalb ist es auch hier erforderlich, ihre Größe einzuschränken, um das Erscheinungsbild des Gebäudes nicht zu beeinträchtigen. 7.3. Planungsrechtliche Umsetzung Die Ergänzungen zu den Bebauungsplänen W 17.4 und W 17.4.4 erfolgen in einem Bebauungsplan mit neuen textlichen Festsetzungen. Sie werden zu den bestehenden Festsetzungen unter Ziffer 3 'Maß der baulichen Nutzung' im neuen Punkt 3.4 „Ermittlung der Geschossflächenzahl“ und unter Ziffer 13.3 'Dachausbildung' in den neuen Punkten 13.34 „Dachgauben und Dacheinschnitte…“, 13.35 „Zwerchhäuser …“ und 13.36 „Dachaufbauten … in zweiter Ebene …“ aufgenommen. Der Bebauungsplan W 17.4.5 regelt die Ermittlung der Geschossflächenzahl (GFZ) nach der aktuellen BauNVO. Dadurch ist es mög lich, die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen, die keine Vollgeschosse sind, nicht mit in die Berechnung der GFZ einzubeziehen. Voraussetzung ist jedoch, dass diese zu Wohnzwecken genutzt werden. In dem schon nach der aktuellen BauNVO 1990 erstellten Bebauungsplan W 17.4.4 wurde keine Festsetzung zur Ermittlung der Geschossflächenzahl aufgenommen. Diese ergänzende Festsetzung wird hiermit in diesem Änderungsplan mit aufgenommen. Weiterhin regelt der Bebauungsplan W 17.4.5 die Gestaltung von Dachaufbauten und Dacheinschnitten, damit der kleinteilige städtebauliche Maßstab erhalten bleibt. Alle Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind als untergeordnete Bauteile zu errichtet, so dass sie nicht für die Bemessung der Traufhöhe herangezogen werden können. Alle übrigen Festsetzungen (zeichnerischer und textlicher Art) der Bebauungspläne W 17.4 und W 17.4.4 sowie der Ergänzungspläne W 17.4.1 und W 17.4.3.1 bleiben unverändert bestehen. 8. Eingriffsregelung Grundsätzlich ist ein Ausgleich für die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft gemäß § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB erforderlich. Sofern die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren, sind keine Ausgleichs- maßnahmen mehr notwendig. Der Bebauungsplan W 17.4.5 ist ein Ergänzungsplan zu den rechtskräftigen Bebauungs- plänen W 17.4 und W 17.4.4, der die Ermittlung der Geschossflächenzahl nach der aktuellen BauNVO regelt. Mit diesem Bebauungsplan wird das Maß der baulichen Nutzung nicht erhöht, es werden keine neuen Bebauungsmöglichkeiten bzw. ander- weitige Möglichkeiten zur Versiegelung der Baugrundstücke geschaffen und damit keine neuen Eingriffe in Natur und Landschaft möglich. Ein Ausgleich ist daher nicht erforderlich. Die Dezernentin: Cornelia Zuschke Stadträtin
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Wissenschaftsstadt Darmstadt 28.05.2015 Gemarkung Darmstadt, Flur 56 Begründung gem. § 9 Abs. 8 BauGB zum Bebauungsplan W 17.11.1 zur Änderung des Bebauungsplans W 17.11 - Heimstättensiedlung Südwest - für das Gebiet mit den Grundstücken Klausenburger Straße 172 und 174 und den Grundstücken in der Ödenburger Straße 73 bis 77 (ungerade Hausnummern) Abb. 1: Geltungsbereich des Bebauungsplans W 17.11.1 (ohne Maßstab) Anlage 10 Begründung zum Bebauungsplan W 17.11.1 Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1. Erfordernis und Ziel der Ergänzung des Bebauungsplans ............................................... 2 2. Rechtsgrundlagen ................................................................................................................ 2 3. Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB ........................................................................ 2 4. Lage des Plangebietes und Räumlicher Geltungsbereich ................................................ 3 5. Planungsrechtliche Situation .............................................................................................. 3 5.1 Schutzausweisungen ....................................................................................................... 3 5.2 Regionalplan Südhessen 2010 ........................................................................................ 3 5.3 Flächennutzungsplan ....................................................................................................... 3 5.4 Rechtskräftiger Bebauungsplan W 17.11 ........................................................................ 4 5.5 Änderungen des Bebauungsplans W 17.11 .................................................................... 4 6. Städtebauliche Rahmenbedingungen ................................................................................. 5 7. Inhalt und Begründung der Bebauungsplanergänzung W 17.11.1 .................................. 5 7.1. Ermittlung der Geschossflächenzahl ............................................................................... 5 7.2. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen ............................................................................. 6 7.3. Planungsrechtliche Umsetzung ....................................................................................... 6 8. Eingriffsregelung .................................................................................................................. 6 Begründung zum Bebauungsplan W 17.11.1 Seite 2 1. Erfordernis und Ziel der Ergänzung des Bebauungsplans Die Bebauungspläne W 17.2 bis W 17.7 wurden in den Jahren von 1976 bis 1977 rechtskräftig. Sie lösten die bis dahin gültigen Bebauungspläne W 16 und W 17 in der Heimstättensiedlung ab und ermöglichten in dem gesamten Wohngebiet eine höhere bauliche Verdichtung. Um den wachsenden Qualitätsansprüchen der Bewohner an neuem Wohnraum gerecht zu werden, wurden weitere Änderungen und Ergänzungen der Bebauungspläne in der Folgezeit erforderlich. Dabei handelte es sich meist um Ergänzungen textlicher Festsetzungen bzw. um Änderungen, die nur in Teilbereichen die Bebauungspläne ersetzen. Der Bebauungsplan W 17.11 wurde 1984 rechtskräftig und überplante einen Teilbereich im Nordwesten des Bebauungsplans W 17.5. Mit der erneuten Ergänzung der o. g. Bebauungs pläne soll im Sinne einer nachhaltigen Stadtentwicklung die Wohnraumerweiterung durch den Ausbau des Dachgeschosses ermöglicht werden. 2. Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748) Baunutzungsverordnung (BauNVO ) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46, 180), geändert durch Art. 40 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622) Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2015 (GVBl. I S. 158) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 2 (124) und Art. 3 (100) des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154, 3185, 3207) Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG ) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 28.09.2014 (GVBl. I S. 218) Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG ) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1740) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG ) i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 25.07.2013 (BGBl. I S. 2749, 2756) 3. Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB Das Baugesetzbuch bietet die Möglichkeit ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB durchzuführen, wenn durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grund- züge der Planung nicht berührt werden oder durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 BauGB der Zulässigkeitsmaßstab, der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergibt, nicht wesentlich verändert wird und wenn: die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umwelt- verträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeits- prüfung (UVPG) oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird und Begründung zum Bebauungsplan W 17.11.1 Seite 3 keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs.6 Nr.7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter (Natura 2000- Gebiete) bestehen. Da es sich hier um eine Ergänzung des rechtswirksamen Bebauungsplans W 17.11 handelt, die die Ermittlung der Geschossflächenzahl regelt, sind die Grundzüge der Planung nicht berührt. Des Weiteren wird weder die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung obliegen, vorbereitet, noch sind negative Auswirkungen auf die Erhaltungsziele und Schutzzwecke der Natura 2000- Gebiete i. S. des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) durch die Planänderung zu befürchten. Damit liegen die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB vor. Im vereinfachten Verfahren wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von der Durchführung einer Umweltprüfung, von der Erstellung eines Umweltberichtes sowie von der zusammen- fassenden Erklärung abgesehen. 4. Lage des Plangebietes und Räumlicher Geltungsbereich Das Plangebiet liegt im Südwesten von Darmstadt und betrifft den südwestlichen Teilbereich der Heimstättensiedlung mit einer Größe von ca. 0,28 ha. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans W 17.11.1 (siehe Abb. 1, Deckblatt) umfasst den gesamten Bereich des Bebauungsplans W 17.11 'Heimstättensiedlung Südwest', der seit dem 21.02.1984 rechtskräftig ist. 5. Planungsrechtliche Situation 5.1 Schutzausweisungen Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden sich keine Naturschutzgebiete und keine Natura 2000-Gebiete. Im Süden und Westen wird die Heimstättensiedlung von dem Landschaftsschutzgebiet „Darmstädter Westwald“ umschlossen. Mit diesem Bebauungsplan sind keine negativen Auswirkungen auf das genannte Landschaftsschutzgebiet zu erwarten. 5.2 Regionalplan Südhessen 2010 Im Regionalplan Südhessen 2010 / Regionaler Flächennutzungsplan 2010 (RPS / Reg FNP 2010) ist das Plangebiet als 'Vorranggebiet Siedlung' dargestellt. Die Art der baulichen Nutzung ist im Bebauungsplan W 17.11 als 'Allgemeines Wohngebiet' festgesetzt und wird nicht durch den Bebauungsplan W 17.11.1 geändert. Somit ist der Bebauungsplan an die Ziele der Raumordnung angepasst und entspricht dem Erfordernis des § 1 Abs. 4 BauGB. 5.3 Flächennutzungsplan Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt aus dem Jahr 2006 ist das Plangebiet als 'Wohnbaufläche' mit Flächen für 'Gemeinbedarf' und 'Sportanlagen' dargestellt. Im rechtskräftigen Bebauungsplan W 17.11 ist die Art der baulichen Nutzung als 'Allgemeines Wohngebiet' festgesetzt. Die Ergänzung des Bebauungsplans sieht keine Änderung der baulichen Nutzung im Plangebiet vor und ist somit gem. § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Begründung zum Bebauungsplan W 17.11.1 Seite 4 Abb. 2: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan (ohne Maßstab) 5.4 Rechtskräftiger Bebauungsplan W 17.11 Der seit dem 21.02.1984 rechtskräftige Bebauungsplan W 17.11 beinhaltet im Wesent- lichen folgende Festsetzungen: - Art der baulichen Nutzung als „Allgemeines Wohngebiet“ mit Ausschluss von nicht störenden Gewerbebetrieben, Anlagen für Verwaltung sowie für sportliche Zwecke, Gartenbaubetrieben und Tankstellen - Festsetzung der GRZ von 0,3 und der GFZ von 0,6 - Begrenzung der Anzahl der Vollgeschosse auf max. zwei Vollgeschosse - offene Bauweise - Überschreitung der rückwärtigen Baugrenz e für 1-geschossige Gebäudeteile um 2 m als Ausnahme - Nebenanlagen i. S. des § 14 Abs. 1 BauNVO sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen als Ausnahme zulässig. - Stellplätze und Garagen sind nur innerhalb der Baugrenzen und den ausgewiesenen Flächen zulässig, Überschreitung der Baugrenzen für Garagen als Ausnahme - Erhalt und Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern - Zur äußeren Gestaltung baulicher Anlagen wird auf die entsprechenden textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans W 17.5 verwiesen, die für diesen Bebauungsplan weitergelten sollen. 5.5 Änderungen des Bebauungsplans W 17.11 Der Bebauungsplan W 17.11 ist selbst ein Änderungsplan des Bebauungsplans W 17.5 in einem Teilbereich. Mit dem Bebauungsplan W 17.11 wurde eine höhere bauliche Ausnutzung der Grundstücke ermöglicht, in dem neue Baufenster für Wohngebäude auf den großen Grundstücken festgesetzt wurden. Für die Festsetzungen zur äußeren Begründung zum Bebauungsplan W 17.11.1 Seite 5 Gestaltung baulicher Anlagen gelten die Festsetzungen des Bebauungsplans W 17.5 fort. 6. Städtebauliche Rahmenbedingungen Die Heimstättensiedlung ist eine nahezu geschlossene Siedlung, die im Osten durch die Bundesbahntrasse, im Süden und Westen von großen Waldflächen und im Norden von Konversionsflächen (Kelly-Barracks) umgr enzt wird. Sie wurde um 1930 nach dem Reichsheimstättengesetz als Nebenerwerbssiedlung gegründet und nach dem zweiten Weltkrieg als Kleinsiedlungsgebiet mit geringer Dichte großflächig erweitert. In den späten 50-er Jahren verlor die Nutzung der großen Gärten zur Selbstversorgung erheblich an Bedeutung und das Gebiet wandelte sich in ein 'Allgemeines Wohngebiet'. Zugleich stiegen sowohl die Einwohnerzahl als auch die Ansprüche an die Wohnungsgröße und Ausstattung, so dass umfangreiche Neu-, Um- und Anbauten erforderlich wurden. Dieser Entwicklung trugen die in den Jahren 1965 und 1970 rechtskräftig gewordenen Bebauungspläne W 16 und W 17 Rechnung. Diese hatten auch zum Ziel, den kleinteiligen städtebaulichen Maßstab und die großen Gartenflächen auf den rückwärtigen Grundstücksbereichen zu erhalten. Es zeigte sich, dass die Bebauungspläne W 16 und W 17 nicht den Ansprüchen der Eigentümer und Bauherren nach weitergehenden Aufstockungen, Anbauten oder zusätzlichen Baumöglichkeiten auf dem Grundstück gerecht wurden. In vielen Bereichen waren die Baugrenzen zu eng gefasst und das Maß der baulichen Nutzung mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 konnte auf den großen Grundstücken nicht ausgeschöpft werden. Daraufhin wurden die Bebauungspläne W 17.2 – W 17.11 (1976 bis 1984) aufgestellt. Doch auch mit diesen Plänen konnten viele Wünsche der Grundstückseigentümer nicht erfüllt werden, so dass weitere Änderungen und Ergänzungen der genannten Bebauungspläne erforderlich waren. Diese sahen zum Einen Überschreitungen der rückwärtigen Baugrenzen bis max. 2 m und zum Anderen eine Bebauung außerhalb der Baugrenzen von max. 12,5 % der Grundstücksfläche vor, soweit die GRZ von max. 0,3 eingehalten werden kann. Die Festsetzungen wurden mit der Auflage getroffen, eine zusammenhängende Gartenfläche zu bewahren. Die aktuelle Planänderung verfolgt keine weitere bauliche Erweiterung in der Fläche, sondern lässt lediglich die Nutzung der Dachgeschosse zu Wohnzwecken zu. Damit wird den veränderten Wohnungsstandards und -größen Rechnung getragen. 7. Inhalt und Begründung der Be bauungsplanergänzung W 17.11.1 7.1. Ermittlung der Geschossflächenzahl Mit der Ergänzung des Bebauungsplans W 17.11 soll die Möglichkeit zum Dachgeschoss- ausbau erleichtert werden, indem die Berechnung der Geschossflächenzahl in Bezug auf Nichtvollgeschosse an die geänderten Bestimmungen des § 20 BauNVO (i. d. Fassung von 1990) angepasst wird. Die Ermittlung der Geschossflächenzahl (GFZ) erfolgt derzeit nach der für den Bebauungsplan W 17.11 gültigen BauNVO von 1977. Dafür müssen die Flächen aller Vollgeschosse und die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zugehörigen Treppenräume mitgerechnet werden. Dies hat zur Folge, dass Dachgeschossausbauten zu Wohnzwecken in Gebäuden mit 2 Vollgeschossen derzeit nicht zulässig sind, weil eine Überschreitung der GFZ von 0,6 nicht zulässig ist. Da jedoch der heutige Wohnstandard einen höheren Wohnflächenanteil pro Person erfordert, ist ein Dachgeschossausbau oft unumgänglich. Mit der BauNVO-Novelle von 1990 wurde unter anderem dieser Tatsache Rechnung Begründung zum Bebauungsplan W 17.11.1 Seite 6 getragen, indem die Methodik zur Ermittlung der Geschossflächenzahl geändert wurde. So kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen, die keine Vollgeschosse sind, ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind. Diese Änderung zur Berechnung der Geschossflächenzahl unterstützt den sparsamen Umgang mit Grund und Boden und dient einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung. 7.2. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen Durch die Möglichkeit des Dachgeschossausbaus wird auch ein großer Spielraum zur Gestaltung der Dachlandschaft eröffnet. Aus diesem Grund sollen ergänzende Festsetzungen zur Gestaltung von Dachaufbauten und Dacheinschnitten bzgl. ihrer Größe und Lage getroffen werden. Ziel ist es, den noch bestehenden, kleinteiligen städtebaulichen Maßstab weitestgehend zu erhalten und im Sinne einer gewissen Ei nheitlichkeit die Größe der Dachaufbauten im Verhältnis zur Dachfläche einzuschränken. Damit nicht durch überproportionierte Dachaufbauten die Wirkung eines höheren Gebäudes mit drei statt zwei Geschossen entsteht, sollen Dachaufbauten als untergeordnete Bauteile, die nicht mehr als die Hälfte der Trauflänge je Gebäudeseite betragen, errichtet werden. Ebenso sind Dachaufbauten über dem ersten Dachgeschoss, d.h. im Spitzboden, aus dem gleichen Grund unzulässig. Dacheinschnitte sind in ihrer Wirkung weniger massiv, aber nichts desto trotz geht von ihnen eine störende Wirkung für die Dachfläche aus. Deshalb ist es auch hier erforderlich, ihre Größe einzuschränken, um das Erscheinungsbild des Gebäudes nicht zu beeinträchtigen. 7.3. Planungsrechtliche Umsetzung Die Ergänzungen zum Bebauungsplan W 17.11 erfolgen in einem Bebauungsplan mit weiteren textlichen Festsetzungen. Sie werden zu den bestehenden Festsetzungen unter Ziffer 3 'Maß der baulichen Nutzung' im neuen Punkt 3.31 „Ermittlung der Geschossflächenzahl“ und unter Ziffer 11.3 'Dachausbildung' in den neuen Punkten 11.33 „Dachgauben und Dacheinschnitte …“, 11.34 „Zwerchhäuser …“ und 11.35 „Dachaufbauten … in zweiter Ebene …“ aufgenommen. Der Bebauungsplan W 17.11.1 regelt die Ermittlung der Geschossflächenzahl (GFZ) nach der aktuellen BauNVO. Dadurch ist es mög lich, die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen, die keine Vollgeschosse sind, nicht mit in die Berechnung der GFZ einzubeziehen. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Geschosse zu Wohnzwecken genutzt werden. Weiterhin regelt der Bebauungsplan W 17.11.1 die Gestaltung von Dachaufbauten und Dacheinschnitten, damit der kleinteilige städtebauliche Maßstab erhalten bleibt. Alle Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind als untergeordnete Bauteile zu errichten, so dass sie keinen Einfluss auf die Traufhöhe haben. Alle übrigen Festsetzungen zeichnerischer und textlicher Art des Bebauungsplans W 17.11 bleiben unverändert bestehen. 8. Eingriffsregelung Grundsätzlich ist ein Ausgleich für die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft gemäß § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB erforderlich. Sofern die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren, sind keine Ausgleichsmaßnahmen mehr notwendig. Begründung zum Bebauungsplan W 17.11.1 Seite 7 Der Bebauungsplan W 17.11.1 ist ein Ergänzungsplan zum rechtskräftigen Bebauungs- plan W 17.11, der die Ermittlung der Geschossflächenzahl nach der aktuellen BauNVO regelt. Mit diesem Bebauungsplan wird das Maß der baulichen Nutzung nicht erhöht, es werden keine neuen Bebauungsmöglichkeiten bzw. anderweitige Möglichkeiten zur Versiegelung der Baugrundstücke geschaffen und damit keine neuen Eingriffe in Natur und Landschaft möglich. Ein Ausgleich ist daher nicht erforderlich. Die Dezernentin: Cornelia Zuschke Stadträtin
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Wissenschaftsstadt Darmstadt 28.05.2015 Gemarkung Darmstadt, Flur 50 Begründung gem. § 9 Abs. 8 BauGB zum Bebauungsplan W 17.8.1 zur Änderung des Bebauungsplans W 17.8 - Heimstättenweg 137 - 147 - für das Gebiet mit den Grundstücken Heimstättenweg 137, 137A bis 147, 147A (ungerade Hausnummern) zwischen Fünfkirchner Straße und Hannah-Arendt-Weg Abb. 1: Geltungsbereich des Bebauungsplans W 17.8.1 (ohne Maßstab) Anlage 8 Begründung zum Bebauungsplan W 17.8.1 Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1. Erfordernis und Ziel der Ergänzung des Bebauungsplans ............................................... 2 2. Rechtsgrundlagen ................................................................................................................ 2 3. Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB ........................................................................ 2 4. Lage des Plangebietes und Räumlicher Geltungsbereich ................................................ 3 5. Planungsrechtliche Situation .............................................................................................. 3 5.1 Schutzausweisungen ....................................................................................................... 3 5.2 Regionalplan Südhessen 2010 ........................................................................................ 3 5.3 Flächennutzungsplan ....................................................................................................... 3 5.4 Rechtskräftiger Bebauungsplan W 17.8 .......................................................................... 4 5.5 Änderungen des Bebauungsplans W 17.8 ...................................................................... 4 6. Städtebauliche Rahmenbedingungen ................................................................................. 5 7. Inhalt und Begründung der Bebauungsplanergänzung W 17.8.1 .................................... 5 7.1. Ermittlung der Geschossflächenzahl ............................................................................... 5 7.2. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen ............................................................................. 6 7.3. Planungsrechtliche Umsetzung ....................................................................................... 6 8. Eingriffsregelung .................................................................................................................. 6 Begründung zum Bebauungsplan W 17.8.1 Seite 2 1. Erfordernis und Ziel der Ergänzung des Bebauungsplans Die Bebauungspläne W 17.2 bis W 17.7 wurden in den Jahren von 1976 bis 1977 rechtskräftig. Sie lösten die bis dahin gültigen Bebauungspläne W 16 und W 17 in der Heimstättensiedlung ab und ermöglichten in dem gesamten Wohngebiet eine höhere bauliche Verdichtung. Um den wachsenden Qualitätsansprüchen der Bewohner an neuem Wohnraum gerecht zu werden, wurden weitere Änderungen und Ergänzungen der Bebauungspläne in der Folgezeit erforderlich. Dabei handelte es sich meist um Ergänzungen textlicher Festsetzungen bzw. um Änderungen, die nur in Teilbereichen die Bebauungspläne ersetzen. Der Bebauungsplan W 17.8 wurde 1982 rechtskräftig und überplante einen Teilbereich im Nordwesten des Bebauungsplans W 17.6. Mit der erneuten Ergänzung der o. g. Bebauungs pläne soll im Sinne einer nachhaltigen Stadtentwicklung die Wohnraumerweiterung durch den Ausbau des Dachgeschosses ermöglicht werden. 2. Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748) Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46, 180), geändert durch Art. 40 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622) Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2015 (GVBl. I S. 158) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG ) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 2 (124) und Art. 3 (100) des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154, 3185, 3207) Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG ) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 28.09.2014 (GVBl. I S. 218) Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG ) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1740) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG ) i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 25.07.2013 (BGBl. I S. 2749, 2756) 3. Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB Das Baugesetzbuch bietet die Möglichkeit ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB durchzuführen, wenn durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grund- züge der Planung nicht berührt werden oder durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 BauGB der Zulässigkeitsmaßstab, der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergibt, nicht wesentlich verändert wird und wenn: die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umwelt- verträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeits- prüfung (UVPG) oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird und Begründung zum Bebauungsplan W 17.8.1 Seite 3 keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs.6 Nr.7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter (Natura 2000- Gebiete) bestehen. Da es sich hier um eine Ergänzung des rechtswirksamen Bebauungsplans W 17.8 handelt, die die Ermittlung der Geschossflächenzahl regelt, sind die Grundzüge der Planung nicht berührt. Des Weiteren wird weder die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung obliegen, vorbereitet, noch sind negative Auswirkungen auf die Erhaltungsziele und Schutzzwecke der Natura 2000- Gebiete i. S. des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) durch die Planänderung zu befürchten. Damit liegen die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB vor. Im vereinfachten Verfahren wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von der Durchführung einer Umweltprüfung, von der Erstellung eines Umweltberichtes sowie von der zusammen- fassenden Erklärung abgesehen. 4. Lage des Plangebietes und Räumlicher Geltungsbereich Das Plangebiet liegt im Südwesten von Darmstadt und betrifft den nordwestlichen Teilbereich der Heimstättensiedlung mit einer Größe von ca. 0,35 ha. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans W 17.8.1 (siehe Abb. 1, Deckblatt) umfasst den gesamten Bereich des Bebauungsplans W 17.8 'Heimstättensiedlung Nordwest', der seit dem 16.02.1982 rechtskräftig ist. 5. Planungsrechtliche Situation 5.1 Schutzausweisungen Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden sich keine Naturschutzgebiete und keine Natura 2000-Gebiete. Im Süden und Westen wird die Heimstättensiedlung von dem Landschaftsschutzgebiet „Darmstädter Westwald“ umschlossen. Mit diesem Bebauungsplan sind keine negativen Auswirkungen auf das genannte Landschaftsschutzgebiet zu erwarten. 5.2 Regionalplan Südhessen 2010 Im Regionalplan Südhessen 2010 / Regionaler Flächennutzungsplan 2010 (RPS / Reg FNP 2010) ist das Plangebiet als 'Vorranggebiet Siedlung' dargestellt. Die Art der baulichen Nutzung ist im Bebauungsplan W 17.8 als 'Allgemeines Wohngebiet' festgesetzt und wird nicht durch den Bebauungsplan W 17.8.1 geändert. Somit ist der Bebauungsplan an die Ziele der Raumordnung angepasst und entspricht dem Erfordernis des § 1 Abs. 4 BauGB. 5.3 Flächennutzungsplan Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt aus dem Jahr 2006 ist das Plangebiet als 'Wohnbaufläche' mit Flächen für 'Gemeinbedarf' und 'Sportanlagen' dargestellt. Im rechtskräftigen Bebauungsplan W 17.8 ist die Art der baulichen Nutzung als 'Allgemeines Wohngebiet' festgesetzt. Die Ergänzung des Bebauungsplans sieht keine Änderung der baulichen Nutzung im Plangebiet vor und ist somit gem. § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Begründung zum Bebauungsplan W 17.8.1 Seite 4 Abb. 2: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan (ohne Maßstab) 5.4 Rechtskräftiger Bebauungsplan W 17.8 Der seit dem 16.02.1982 rechtskräftige Bebauungsplan W 17.8 beinhaltet im Wesent- lichen folgende Festsetzungen: - Art der baulichen Nutzung als „Allgemeines Wohngebiet“ - Festsetzung der GRZ von 0,3 und der GFZ von 0,6 - Begrenzung der Anzahl der Vollgeschosse auf max. zwei Vollgeschosse - offene Bauweise - Überschreitung der rückwärtigen Baugrenz e für 1-geschossige Gebäudeteile um 2 m als Ausnahme - Die Erschließung der rückwärtigen Wohngebäude ist nur über das Grundstück vom Heimstättenweg aus zulässig. Soweit erforderlich sind Geh-, Fahr- und Leitungsrechten durch Baulasten zu sichern. - Festsetzung zu weiteren textlichen Festsetzungen, die für diesen Bebauungsplan aus dem Bebauungsplan W 17.6 unverändert fortgelten sollen. 5.5 Änderungen des Bebauungsplans W 17.8 Der Bebauungsplan W 17.8 ist selbst ein Änderungsplan für einen Teilbereich im Nordwesten des Bebauungsplans W 17.6. Mit dem Bebauungsplan W 17.8 wurde eine höhere bauliche Ausnutzung der Grundstücke ermöglicht, in dem neue Baufenster für weitere Wohngebäude in zweiter Reihe auf den großen Grundstücken festgesetzt wurden. Begründung zum Bebauungsplan W 17.8.1 Seite 5 6. Städtebauliche Rahmenbedingungen Die Heimstättensiedlung ist eine nahezu geschlossene Siedlung, die im Osten durch die Bundesbahntrasse, im Süden und Westen von großen Waldflächen und im Norden von Konversionsflächen (Kelly-Barracks) umgr enzt wird. Sie wurde um 1930 nach dem Reichsheimstättengesetz als Nebenerwerbssiedlung gegründet und nach dem zweiten Weltkrieg als Kleinsiedlungsgebiet mit geringer Dichte großflächig erweitert. In den späten 50-er Jahren verlor die Nutzung der großen Gärten zur Selbstversorgung erheblich an Bedeutung und das Gebiet wandelte sich in ein 'Allgemeines Wohngebiet'. Zugleich stiegen sowohl die Einwohnerzahl als auch die Ansprüche an die Wohnungsgröße und Ausstattung, so dass umfangreiche Neu-, Um- und Anbauten erforderlich wurden. Dieser Entwicklung trugen die in den Jahren 1965 und 1970 rechtskräftig gewordenen Bebauungspläne W 16 und W 17 Rechnung. Diese hatten auch zum Ziel, den kleinteiligen städtebaulichen Maßstab und die großen Gartenflächen auf den rückwärtigen Grundstücksbereichen zu erhalten. Es zeigte sich, dass die Bebauungspläne W 16 und W 17 nicht den Ansprüchen der Eigentümer und Bauherren nach weitergehenden Aufstockungen, Anbauten oder zusätzlichen Baumöglichkeiten auf dem Grundstück gerecht wurden. In vielen Bereichen waren die Baugrenzen zu eng gefasst und das Maß der baulichen Nutzung mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 konnte auf den großen Grundstücken nicht ausgeschöpft werden. Daraufhin wurden die Bebauungspläne W 17.2 – W 17.11 (1976 bis 1984) aufgestellt. Doch auch mit diesen Plänen konnten viele Wünsche der Grundstückseigentümer nicht erfüllt werden, so dass weitere Änderungen und Ergänzungen der genannten Bebauungspläne erforderlich waren. Diese sahen zum Einen Überschreitungen der rückwärtigen Baugrenzen bis max. 2 m und zum Anderen eine Bebauung außerhalb der Baugrenzen von max. 12,5 % der Grundstücksfläche vor, soweit die GRZ von max. 0,3 eingehalten werden kann. Die Festsetzungen wurden mit der Auflage getroffen, eine zusammenhängende Gartenfläche zu bewahren. Die aktuelle Planänderung verfolgt keine weitere bauliche Erweiterung in der Fläche, sondern lässt lediglich die Nutzung der Dachgeschosse zu Wohnzwecken zu. Damit wird den veränderten Wohnungsstandards und -größen Rechnung getragen. 7. Inhalt und Begründung der Be bauungsplanergänzung W 17.8.1 7.1. Ermittlung der Geschossflächenzahl Mit der Ergänzung des Bebauungsplans W 17.8 soll die Möglichkeit zum Dachgeschoss- ausbau erleichtert werden, indem die Berechnung der Geschossflächenzahl in Bezug auf Nichtvollgeschosse an die geänderten Bestimmungen des § 20 BauNVO (i. d. Fassung von 1990) angepasst wird. Die Ermittlung der Geschossflächenzahl (GFZ) erfolgt derzeit nach der für den Bebauungsplan W 17.8 gültigen BauNVO von 1977. Dafür müssen die Flächen aller Vollgeschosse und die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zugehörigen Treppenräume mitgerechnet werden. Dies hat zur Folge, dass Dachgeschossausbauten zu Wohnzwecken in Gebäuden mit 2 Vollgeschossen derzeit nicht zulässig sind, weil eine Überschreitung der GFZ von 0,6 nicht zulässig ist. Da jedoch der heutige Wohnstandard einen höheren Wohnflächenanteil pro Person erfordert, ist ein Dachgeschossausbau oft unumgänglich. Mit der BauNVO-Novelle von 1990 wurde unter anderem dieser Tatsache Rechnung getragen, indem die Methodik zur Ermittlung der Geschossflächenzahl geändert wurde. So kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen Begründung zum Bebauungsplan W 17.8.1 Seite 6 in anderen Geschossen, die keine Vollgeschosse sind, ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind. Diese Änderung zur Berechnung der Geschossflächenzahl unterstützt den sparsamen Umgang mit Grund und Boden und dient einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung. 7.2. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen Durch die Möglichkeit des Dachgeschossausbaus wird auch ein großer Spielraum zur Gestaltung der Dachlandschaft eröffnet. Aus diesem Grund sollen ergänzende Festsetzungen zur Gestaltung von Dachaufbauten und Dacheinschnitten bzgl. ihrer Größe und Lage getroffen werden. Ziel ist es, den noch bestehenden, kleinteiligen städtebaulichen Maßstab weitestgehend zu erhalten und im Sinne einer gewissen Ei nheitlichkeit die Größe der Dachaufbauten im Verhältnis zur Dachfläche einzuschränken. Damit nicht durch überproportionierte Dachaufbauten die Wirkung eines höheren Gebäudes mit drei statt zwei Geschossen entsteht, sollen Dachaufbauten als untergeordnete Bauteile, die nicht mehr als die Hälfte der Trauflänge je Gebäudeseite betragen, errichtet werden. Ebenso sind Dachaufbauten über dem ersten Dachgeschoss, d.h. im Spitzboden, aus dem gleichen Grund unzulässig. Dacheinschnitte sind in ihrer Wirkung weniger massiv, aber nichts desto trotz geht von ihnen eine störende Wirkung für die Dachfläche aus. Deshalb ist es auch hier erforderlich, ihre Größe einzuschränken, um das Erscheinungsbild des Gebäudes nicht zu beeinträchtigen. 7.3. Planungsrechtliche Umsetzung Die Ergänzungen zum Bebauungsplan W 17.8 erfolgen in einem Bebauungsplan mit weiteren textlichen Festsetzungen. Sie werden zu den bestehenden Festsetzungen unter Ziffer 3 'Maß der baulichen Nutzung' im neuen Punkt 3.31 „Ermittlung der Geschossflächenzahl“ und unter Ziffer 13.3 'Dachausbildung' in den neuen Punkten 13.33 „Dachgauben und Dacheinschnitte …“, 13.34 „Zwerchhäuser …“ und 13.35 „Dachaufbauten … in zweiter Ebene …“ aufgenommen. Der Bebauungsplan W 17.8.1 regelt die Ermittlung der Geschossflächenzahl (GFZ) nach der aktuellen BauNVO. Dadurch ist es mög lich, die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen, die keine Vollgeschosse sind, nicht mit in die Berechnung der GFZ einzubeziehen. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Geschosse zu Wohnzwecken genutzt werden. Weiterhin regelt der Bebauungsplan W 17.8.1 die Gestaltung von Dachaufbauten und Dacheinschnitten, damit der kleinteilige städtebauliche Maßstab erhalten bleibt. Alle Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind als untergeordnete Bauteile zu errichten, so dass sie keinen Einfluss auf die Traufhöhe haben. Alle übrigen Festsetzungen zeichnerischer und textlicher Art des Bebauungsplans W 17.8 bleiben unverändert bestehen. 8. Eingriffsregelung Grundsätzlich ist ein Ausgleich für die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft gemäß § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB erforderlich. Sofern die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren, sind keine Ausgleichs- maßnahmen mehr notwendig. Der Bebauungsplan W 17.8.1 ist ein Ergänzungsplan zum rechtskräftigen Bebauungs- plan W 17.8, der die Ermittlung der Geschossflächenzahl nach der aktuellen BauNVO Begründung zum Bebauungsplan W 17.8.1 Seite 7 regelt. Mit diesem Bebauungsplan wird das Maß der baulichen Nutzung nicht erhöht, es werden keine neuen Bebauungsmöglichkeiten bzw. anderweitige Möglichkeiten zur Versiegelung der Baugrundstücke geschaffen und damit keine neuen Eingriffe in Natur und Landschaft möglich. Ein Ausgleich ist daher nicht erforderlich. Die Dezernentin: Cornelia Zuschke Stadträtin
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Wissenschaftsstadt DarmstadtGemarkung Darmstadt Flur 49 und 50 .?&$'?:HVW?%HEDXXQJVSOlQH?:?(QWZXUI]XP%3ODQB:GZJ Rechtsgrundlagen:Baugesetzbuch (BauGB)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK*HVHW]YRP20.11.2014 (BGBl. I S. 1748)Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6Hess. Bauordnung (HBO)LG)YRP*9%O,6JHlQGHUWGXUFK$UWGHVGesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)9HURUGQXQJ]XU'XUFKIKUXQJGHV%DXJHVHW]EXFKHV i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl.,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK9HURUGQXQJYRP*9%O,6Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletztJHlQGHUWGXUFK*HVHW]YRP*9%O,6Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 2 (124) und Art. 3 (100) des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154, 3185, 3207)+HVV$XVIKUXQJVJHVHW]]XP%XQGHVQDWXUVFKXW]JHVHW]+$*%1DW6FK* i.d.F. vom 20.12.2010*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%O,6Hess. Wassergesetz (HWG)LG)YRP*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHVGesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270),]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%O,6Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1740)*HVHW]EHUGLH8PZHOWYHUWUlJOLFKNHLWVSUIXQJ893* i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6 WissenschaftsstadtDarmstadtStadtplanungsamt IUGDV*HELHW]ZLVFKHQ(VFKROOEUFNHU6WUDH$P3HO]$P6DQGDFNHU:HVWJUHQ]HGHU*UXQGVWFNH$P6DQGDFNHUXQG$1RUGJUHQ]HGHU.OHLQJDUWHQDQODJHÅ$P1DFKWLJDOOHQZHJ´%XQGHVEDKQWUDVVH+HLPVWlWWHQZHJXQG3XOYHUKlXVHUZHJ$XIJUXQGGHV%DXJHVHW]EXFK%DX*%LG)GHU%HNDQQWPDFKXQJYRP%*%O,62414) i.V.m. der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) werdenIROJHQGHWH[WOLFKH)HVWVHW]XQJHQLP%HEDXXQJVSODQ:HUJlQ]W'LHWH[WOLFKHQ)HVWVHW]XQJHQXQWHU=LIIHU 0DGHUEDXOLFKHQ1XW]XQJ ZHUGHQHUJlQ]WGXUFK3.31(UPLWWOXQJGHU*HVFKRVVIOlFKHQ]DKO%HLGHU(UPLWWOXQJGHU*HVFKRVVIOlFKHVLQGGLH)OlFKHQYRQ$XIHQWKDOWVUlXPHQLQDQGHUHQ*HVFKRVVHQGLHNHLQH9ROOJHVFKRVVHVLQGHLQVFKOLHOLFKGHU]XLKQHQJHK|UHQGHQ7UHSSHQUlXPHXQGHLQVFKOLHOLFKLKUHU8PIDVVXQJVZlQGHDXVQDKPVZHLVHQLFKWPLW]XUHFKQHQ wenn diese zu Wohnzwecken genutzt werden¬¬$EV¬6DW]¬¬%DX192'LHWH[WOLFKHQ)HVWVHW]XQJHQXQWHU=LIIHU 'DFKDXVELOGXQJ ZHUGHQHUJlQ]WGXUFK'DFKJDXEHQXQG'DFKHLQVFKQLWWHPVVHQDOVXQWHUJHRUGQHWH%DXWHLOHHUNHQQEDUVHLQ6LHGUIHQLQVJHVDPWQLFKWPHKUDOVGLH+lOIWHGHU7UDXIOlQJHMH*HElXGHVHLWHEHWUDJHQ)LUVWXQG7UDXIHGUIHQGXUFKGLHVHQLFKWXQWHUEURFKHQZHUGHQ,KUHVHLWOLFKHQ$EVWlQGHYRQGHQ*LHEHOZlQGHQPVVHQPLQGHVWHQVPEHWUDJHQ=ZHUFKKlXVHUVLQGDOV$XVQDKPH]XOlVVLJZHQQVLHLQVJHVDPWQLFKWPHKUDOVGLH+lOIWHGHU]XJHK|ULJHQ/lQJHGHU'DFKIOlFKHEHWUDJHQ12.36'DFKDXIEDXWHQXQGHLQVFKQLWWHLQ]ZHLWHU(EHQH6SLW]ERGHQVLQGXQ]XOlVVLJ,PhEULJHQJHOWHQGLH)HVWVHW]XQJHQGHV%HEDXXQJVSODQV:XQGGHU%HEDXXQJVSODQlQGHUXQJHQ:XQG:XQYHUlQGHUWIRUW Entwurf zumBebauungsplan W 17.3.3]XUbQGHUXQJGHV%HEDXXQJVSODQV:+HLPVWlWWHQVLHGOXQJ1RUGRVW Darmstadt, den _________________ Stadtplanungsamt _____________________ Jochen Krehbiehl 9HUHLQIDFKWHV9HUIDKUHQQDFK%DX*%Aufstellungsbeschluss:Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 13.09.2012. %HNDQQWPDFKXQJGHV$XIVWHOOXQJVEHVFKOXVVHVJHP%DX*%XQGQDFK%DX*%LPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP20.09.2012. gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJBeschluss der Stadtverordnetenversammlung vom ௐௐௐௐௐ. %HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DPௐௐௐௐௐ. gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGHV(QWZXUIVGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJJHP%DX*%LP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'%HVVXQJHU6WUDHLQGHU=HLWYRPௐௐௐௐௐ bis HLQVFKOLHOLFKௐௐௐௐௐ. %HWHLOLJXQJGHU%HK|UGHQXQGVRQVWLJHQ7UlJHU|IIHQWOLFKHU%HODQJHJHP%DX*%XQG$EVWLPPXQJPLWGHQ1DFKEDUJHPHLQGHQJHP%DX*%PLWSchreiben vom ௐௐௐௐௐ. Satzungsbeschluss:'LHVHU%HEDXXQJVSODQZXUGHJHP%DX*%YRQGHU6WDGWYHURUGQHWHQYHUVDPPOXQJ]XUSatzung beschlossen am ௐௐௐௐௐ. 'LHVH$XVIHUWLJXQJVWLPPWPLWGHP]XU6DW]XQJEHVFKORVVHQHQ3ODQEHUHLQAusgefertigt: Darmstadt, den __________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt________________________Die DezernentinBekanntmachung:%HNDQQWPDFKXQJGHV6DW]XQJVEHVFKOXVVHVGLHVHV%HEDXXQJVSODQVJHP%DX*%XQGGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DPௐௐௐௐௐ. gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJJHP+HVV*HPHLQGHRUGQXQJ+*2L9PGHU+DXSWVDW]XQJGHU:LVVHQVFKDIWVVWDGW'DUPVWDGWLP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'%HVVXQJHU6WUDHLQGHU=HLWYRPௐௐௐௐௐELVHLQVFKOLHOLFKௐௐௐௐௐ. Inkrafttreten:Inkrafttreten dieses Bebauungsplans am ௐௐௐௐௐ. Darmstadt, den __________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt________________________Die Dezernentin / 28.05.2015
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Wissenschaftsstadt DarmstadtGemarkung Darmstadt Flur 56 .?&$'?:HVW?%HEDXXQJVSOlQH?:?(QWZXUI]XP%3ODQB:GZJ Rechtsgrundlagen:Baugesetzbuch (BauGB)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK*HVHW]YRP20.11.2014 (BGBl. I S. 1748)Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6Hess. Bauordnung (HBO)LG)YRP*9%O,6JHlQGHUWGXUFK$UWGHVGesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)9HURUGQXQJ]XU'XUFKIKUXQJGHV%DXJHVHW]EXFKHV i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl.,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK9HURUGQXQJYRP*9%O,6Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletztJHlQGHUWGXUFK*HVHW]YRP*9%O,6Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 2 (124) und Art. 3 (100) des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154, 3185, 3207)+HVV$XVIKUXQJVJHVHW]]XP%XQGHVQDWXUVFKXW]JHVHW]+$*%1DW6FK* i.d.F. vom 20.12.2010*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%O,6Hess. Wassergesetz (HWG)LG)YRP*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHVGesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270),]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%O,6Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1740)*HVHW]EHUGLH8PZHOWYHUWUlJOLFKNHLWVSUIXQJ893* i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6 WissenschaftsstadtDarmstadtStadtplanungsamt IUGDV*HELHWPLWGHQ*UXQGVWFNHQ.ODXVHQEXUJHU6WUDHXQGXQGGHQ*UXQGVWFNHQLQGHUgGHQEXUJHU6WUDHELVXQJHUDGH+DXVQXPPHUQ$XIJUXQGGHV%DXJHVHW]EXFK%DX*%LG)GHU%HNDQQWPDFKXQJYRP%*%O,62414) i.V.m. der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) werdenIROJHQGHWH[WOLFKH)HVWVHW]XQJHQLP%HEDXXQJVSODQ:HUJlQ]W'LHWH[WOLFKHQ)HVWVHW]XQJHQXQWHU=LIIHU 0DGHUEDXOLFKHQ1XW]XQJ ZHUGHQHUJlQ]WGXUFK3.31(UPLWWOXQJGHU*HVFKRVVIOlFKHQ]DKO%HLGHU(UPLWWOXQJGHU*HVFKRVVIOlFKHVLQGGLH)OlFKHQYRQ$XIHQWKDOWVUlXPHQLQDQGHUHQ*HVFKRVVHQGLHNHLQH9ROOJHVFKRVVHVLQGHLQVFKOLHOLFKGHU]XLKQHQJHK|UHQGHQ7UHSSHQUlXPHXQGHLQVFKOLHOLFKLKUHU8PIDVVXQJVZlQGHDXVQDKPVZHLVHQLFKWPLW]XUHFKQHQ wenn diese zu Wohnzwecken genutzt werden¬¬$EV¬6DW]¬¬%DX192'LHIRUWJHOWHQGHQWH[WOLFKHQ)HVWVHW]XQJHQ]XUlXHUHQ*HVWDOWXQJGHUEDXOLFKHQ$QODJHQDXVGHP%HEDXXQJVSODQ:¬ZHUGHQXQWHU=LIIHU 'DFKDXVELOGXQJ ZLHIROJWHUJlQ]W'DFKJDXEHQXQG'DFKHLQVFKQLWWHPVVHQDOVXQWHUJHRUGQHWH%DXWHLOHHUNHQQEDUVHLQ6LHGUIHQLQVJHVDPWQLFKWPHKUDOVGLH+lOIWHGHU7UDXIOlQJHMH*HElXGHVHLWHEHWUDJHQ)LUVWXQG7UDXIHGUIHQGXUFKGLHVHQLFKWXQWHUEURFKHQZHUGHQ,KUHVHLWOLFKHQ$EVWlQGHYRQGHQ*LHEHOZlQGHQPVVHQPLQGHVWHQVPEHWUDJHQ=ZHUFKKlXVHUVLQGDOV$XVQDKPH]XOlVVLJZHQQVLHLQVJHVDPWQLFKWPHKUDOVGLH+lOIWHGHU]XJHK|ULJHQ/lQJHGHU'DFKIOlFKHEHWUDJHQ'DFKDXIEDXWHQXQGHLQVFKQLWWHLQ]ZHLWHU(EHQH6SLW]ERGHQVLQGXQ]XOlVVLJ,PhEULJHQJHOWHQGLH)HVWVHW]XQJHQGHV%HEDXXQJVSODQV:XQYHUlQGHUWIRUW Entwurf zumBebauungsplan W 17.11.1]XUbQGHUXQJGHV%HEDXXQJVSODQV:+HLPVWlWWHQVLHGOXQJ6GZHVW Darmstadt, den _________________ Stadtplanungsamt _____________________ Jochen Krehbiehl 9HUHLQIDFKWHV9HUIDKUHQQDFK%DX*%Aufstellungsbeschluss:Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 13.09.2012. %HNDQQWPDFKXQJGHV$XIVWHOOXQJVEHVFKOXVVHVJHP%DX*%XQGQDFK%DX*%LPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP20.09.2012. gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJBeschluss der Stadtverordnetenversammlung vom ௐௐௐௐௐ. %HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DPௐௐௐௐௐ. gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGHV(QWZXUIVGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJJHP%DX*%LP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'%HVVXQJHU6WUDHLQGHU=HLWYRPௐௐௐௐௐ bis HLQVFKOLHOLFKௐௐௐௐௐ. %HWHLOLJXQJGHU%HK|UGHQXQGVRQVWLJHQ7UlJHU|IIHQWOLFKHU%HODQJHJHP%DX*%XQG$EVWLPPXQJPLWGHQ1DFKEDUJHPHLQGHQJHP%DX*%PLWSchreiben vom ௐௐௐௐௐ. Satzungsbeschluss:'LHVHU%HEDXXQJVSODQZXUGHJHP%DX*%YRQGHU6WDGWYHURUGQHWHQYHUVDPPOXQJ]XUSatzung beschlossen am ௐௐௐௐௐ. 'LHVH$XVIHUWLJXQJVWLPPWPLWGHP]XU6DW]XQJEHVFKORVVHQHQ3ODQEHUHLQAusgefertigt: Darmstadt, den __________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt________________________Die DezernentinBekanntmachung:%HNDQQWPDFKXQJGHV6DW]XQJVEHVFKOXVVHVGLHVHV%HEDXXQJVSODQVJHP%DX*%XQGGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DPௐௐௐௐௐ. gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJJHP+HVV*HPHLQGHRUGQXQJ+*2L9PGHU+DXSWVDW]XQJGHU:LVVHQVFKDIWVVWDGW'DUPVWDGWLP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'%HVVXQJHU6WUDHLQGHU=HLWYRPௐௐௐௐௐELVHLQVFKOLHOLFKௐௐௐௐௐ. Inkrafttreten:Inkrafttreten dieses Bebauungsplans am ௐௐௐௐௐ. Darmstadt, den __________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt________________________Die Dezernentin / 28.05.2015
2015/0207
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Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
24.06.2015
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Stadtplanungsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassu ng Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2015/0207
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 511020
Kostenstelle: 061-010-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 5110-21 Sachkonto:
Betreff: Ergänzung der Bebauungspläne der Heimstätte nsiedlung W 17.2 – W 17.9 und
W 17.11 (Offenlagebeschluss)
Vorlage vom: 28.05.2015
Beschlussvorschlag :
1. Die Bebauungsplanverfahren für die unter Ziff. 2 genannten Bebauungspläne zur Änderung der
Bebauungspläne der Heimstättensiedlung W 17.2 bis W 17.9 und W 17.11 (s. Übersichtsplan
Anlage 1) werden im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt.
2. Den nachfolgend genannten Bebauungsplanentwürfen (werden zu den Sitzungen
aufgehängt/ausgelegt) mit deren Begründungen (Anlage 2-10) wird zugestimmt:
W 17.2.1 Ladenzentrum am Heimstättenweg (Anlage 2),
zur Änderung des Bebauungsplans W 17.2
für das Gebiet Heimstättenweg 81-83, den Straßen Am Pelz, Heimstättenweg, Am
Kaiserschlag und dem Wirtschaftsweg Flur 49, Flurstück Nr. 412/4
W 17.3.3 Heimstättensiedlung Nordost (Anlage 3),
zur Änderung des Bebauungsplans W 17.3
für das Gebiet zwischen Eschollbrücker Straße, Am Pelz, Am Sandacker, Westgrenze der
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Grundstücke Am Sandacker 20 und 20A, Nordgrenze der Kleingartenanlage „Am
Nachtigallenweg“, Bundesbahntrasse, Heimstättenweg und Pulverhäuserweg
W 17.4.5 Heimstättensiedlung Südost (Anlage 4),
zur Änderung der Bebauungspläne W 17.4 und W 17.4.4
für das Gebiet zwischen Heimstättenweg, Bundesbahntrasse, Klausenburger Straße,
östlicher Grundstücksgrenze Klausenburger Straße 74, südlicher Grundstücksgrenzen
Klausenburger Straße 74 - 102 (gerade Hausnummern), westlicher Grundstücksgrenzen
Klausenburger Straße 102 und dem Pulverhäuserweg ohne das Gebiet des
Bebauungsplans W 17.9 zwischen Heimstättenweg 70-82, Am Kaiserschlag, nördlicher
Grundstücksgrenzen Am Kaiserschlag 92 und Am Pelz 85, Am Pelz, nördlicher - und
westlicher Grundstücksgrenzen Am Pelz 99 und 99A, Klausenburger Straße sowie der
westlichen Grundstücksgrenzen Kolbeweg 1-45, In der Köhlertanne 75 und 77 und
Heimstättenweg 82
W 17.5.3 Heimstättensiedlung Südwest I (Anlage 5),
zur Änderung des Bebauungsplans W 17.5
für das Gebiet zwischen Klausenburger Straße. Winkelschneise, östlicher
Grundstücksgrenzen Am Eichbaumeck 44-62, Am Eichbaumeck, Wegeparzelle Flur 56,
Flurstück Nr. 2/31, nördlicher Grenze der Kleingartenanlage Flur 56, Flurstück Nr. 2/30,
südwestlicher und westlicher Grundstücksgrenzen Ödenburger Straße 62-84 und
Klausenburger Straße 184, ohne das Gebiet des Bebauungsplans W 17.7 zwischen
Klausenburger Straße, Czernowitzer Straße, Ödenburger Straße und Pruthstraße, sowie den
Grundstücken Ödenburger Straße (Südseite) 38-60 (gerade Zahlen) und ohne das Gebiet
des Bebauungsplans W 17.11 mit den Grundstücken Klausenburger Straße 172 und 174
und den Grundstücken in der Ödenburger Straße 73 bis 77 (ungerade Hausnummern)
W 17.6.4 Heimstättensiedlung Nordwest (Anlage 6)
zur Änderung der Bebauungspläne W 17.6 und W 17.6.2
für das Gebiet zwischen Eschollbrücker Straße, Pulverhäuserweg, Klausenburger Straße
und Hannah-Arendt-Weg, ohne das Gebiet des Bebauungsplans W 17.8 für die Grundstücke
Heimstättenweg 137, 137A bis 147, 147A (ungerade Hausnummern) zwischen Fünfkirchner
Straße und Hannah-Arendt-Weg
W 17.7.2 Heimstättensiedlung Südwest II (Anlage 7),
zur Änderung des Bebauungsplans W 17.7
für das Gebiet zwischen Klausenburger Straße, Czernowitzer Straße, Ödenburger Straße
und Pruthstraße, sowie den Grundstücken in der Ödenburger Straße (Südseite) 38–60
(gerade Hausnummern)
W 17.8.1 Heimstättenweg 137 - 147 (Anlage 8)
zur Änderung des Bebauungsplans W 17.8
für das Gebiet mit den Grundstücken Heimstättenweg 137, 137A bis 147, 147A (ungerade
Hausnummern) zwischen Fünfkirchner Straße und Hannah-Arendt-Weg
W 17.9.2 Heimstättensiedlung Südost, Am Kaiserschlag/In der Köhlertanne (Anlage 9),
zur Änderung des Bebauungsplans W 17.9
für das Gebiet zwischen Heimstättenweg 70-82, Am Kaiserschlag, nördlicher Grundstücks-
grenzen Am Kaiserschlag 92 und Am Pelz 85, Am Pelz, nördlicher- und westlicher
Grundstücksgrenzen Am Pelz 99 und 99A, Klausenburger Straße, sowie der Wegeparzellen
Flur 49, Flurstück Nr. 643, 644, 660, 673 und 675, der westlichen Grundstücksgr enzen
Kolbeweg 1, 9 und 29-33 (ungerade Hausnummern), In der Köhlertanne 73-77 (ungerade
Hausnummern)
W 17.11.1 Heimstättensiedlung Südwest (Anlage 10)
zur Änderung des Bebauungsplans W 17.11
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für das Gebiet mit den Grundstücken Klausenburger Straße 172 und 174 und den
Grundstücken Ödenburger Straße 73 bis 77 (ungerade Hausnummern)
3. Die unter Ziff. 2 aufgeführten Bebauungsplanentwürfe, für das Gebiet der Heimstättensiedlung
zwischen Eschollbrücker Straße, Am Pelz, Am Sandacker, östliche Grundstücksgrenzen
Finkenweg 6-8, Nachtigallenweg, Klausenburger Straße, südliche Grundstücksgrenzen
Klausenburger Straße 74-102 (gerade Hausnummern), Winkelschneise, östliche
Grundstücksgrenzen Am Eichbaumeck 44-62, Am Eichbaumeck, Wegeparzelle Flur 56,
Flurstück Nr. 2/31, nördliche Grenze der Kleingartenanlage und südwestliche
Grundstücksgrenzen Ödenburger Straße 62-84 und westliche Grundstücksgrenze
Klausenbruger Straße 184, sind gem. § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen. Die Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gem. § 4 (2) BauGB zu beteiligt.
Anlagen: Anlage 1: Übersichtsplan der zu ändernden Bebauungspläne der
Heimstättensiedlung
Anlage 2: Begründung zum Bebauungsplanentwurf W 17.2.1
Anlage 3: Begründung zum Bebauungsplanentwurf W 17.3.3
Anlage 4: Begr ündung zum Bebauungsplanentwurf W 17.4.5
Anlage 5: Begründung zum Bebauungsplanentwurf W 17.5.3
Anlage 6: Begründung zum Bebauungsplanentwurf W 17.6.4
Anlage 7: Begründung zum Bebauungsplanentwurf W 17.7.2
Anlage 8: Begründung zum Bebauungsplanentwurf W 17 .8.1
Anlage 9: Begründung zum Bebauungsplanentwurf W 17.9.2
Anlage 10: Begründung zum Bebauungsplanentwurf W 17.11.1
Entwürfe der Bebauungspläne W 17.2.1, W 17.3.3, W 17.4.5 und W 17.5.3,
W 17.6.4, W 17.7.2, W 17.8.1, W 17.9.2 und W 17.11.1 (werden zu den Sitzungen
aufgehängt/ausgelegt)
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
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Begründung zur Magistratsvorlage 2015/0207 vom 28.05.2015:
Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen in der Heimstättensiedlung, die eine städtebaulich
vertretbare Nachverdichtung zum Ziel haben, können in vielen Fällen nicht auf der Grundlage
der rechtsgültigen Bebauungspläne aus den Jahren 1975 – 1984 genehmigt werden.
Insbesondere ist der Dachausbau zu Wohnzwecken aufgrund der anzuwendenden, alten
Fassung der Baunutzungsverordnung (BauNVO) mit ihrer Berechnungsmethode der
Geschossfläche oftmals nicht genehmigungsfähig. Es gilt jeweils die Fassung der BauNVO zum
Zeitpunkt der Planaufstellung.
Im Sinne einer nachhaltigen Stadtteilentwicklung soll mit der angestrebten Änderung der
betreffenden Bebauungspläne die Möglichkeit zum Dachgeschossausbau erleichtert werden,
indem die Berechnung der Geschossfläche in Bezug auf die Nichtvollgeschosse an die
geänderten Bestimmungen des § 20 BauNVO (Fassung 1990) angepasst wird. Bei der
Ermittlung der Geschossfläche sollen die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen
Geschossen, die keine Vollgeschosse sind, ausnahmsweise nicht mitzurechnen sein, wenn
diese Geschosse zu Wohnzwecken genutzt werden.
Darüber hinaus wurden in allen Plänen gestalterische Festsetzungen bzgl. der Dachausbildung
aufgenommen, mit Ausnahme im Bebauungsplanentwurf W 17.2.1, der bereits dazu
Festsetzungen enthält. Alle textlichen Ergänzungen sind geeignet, die Bebauungspläne der
Heimstättensiedlung den Zielen der Stadtentwicklung und heutigen Wohnbedürfnissen
anzupassen.
Der Aufstellungsbeschluss zur Änderung der Bebauungspläne W 17.2 bis W 17.9 und W 17.11
im Gebiet der Heimstättensiedlung durch die Stadtverordnetenversammlung erfolgte am
13.09.2012. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 20.09.2012 im Darmstädter Echo bekannt
gemacht.
Die zu ändernden Bebauungspläne der Heimstättensiedlung W 17.2 bis W 17.9 und W 17.11
sind im Übersichtsplan (Anlage 1) dargestellt.
Zu 1.:
Wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 BauGB der sich
aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht
wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a oder Abs. 2b
BauGB kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB angewendet werden, wenn:
– die Zulässigkeit von UVP-pflichtigen Vorhaben nicht begründet wird oder Vorhaben
nicht zulässig werden, die vorprüfungspflichtig mit erheblichen nachteiligen
Umweltauswirkungen nach der Anlage 1 zum UVPG sind und
– Belange des Habitat- oder Vogelschutzes nicht berührt werden.
Da es sich hier lediglich um textliche Ergänzungen zur Art der Ermittlung der
Geschossflächenzahl handelt und da die o. g. weiteren Voraussetzungen für das vereinfachte
Verfahren vorliegen, kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB für die Änderungen der
Bebauungspläne der Heimstättensiedlung W 17.2 bis W 17.9 und W 17.11 hier angewendet
werden.
Im vereinfachten Verfahren wird gemäß § 13 Abs. 3 von der Durchführung einer
Umweltprüfung, von der Erstellung eines Umweltberichtes, sowie von der
zusammenfassenden Erklärung abgesehen. Im vereinfachten Verfahren kann von der
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frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen
werden.
Zu 2. und 3.:
Die unter Ziff. 2 aufgeführten Bebauungsplanentwürfe (Aushang bzw. Parlis) und die
zugehörigen Begründungen (Anlage 2 bis 10) wurden erarbeitet.
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB der o.g. Bebauungsplanentwürfe zur
Änderung der Bebauungspläne der Heimstättensiedlung mit den zugehörigen Begründungen
erfolgt nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung im Darmstädter Echo.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden
werden gemäß § 4 (2) BauGB parallel zur Offenlage beteiligt.
Die Dezernentin III:
Cornelia Zuschke
Stadträtin
Darmstadt, den 28.05.2015
III/61.2 ha NSt. 2112
III/61.1 jp NSt. 2609
anlage 1
2314 Zeichen
+HUPDQQVWlGWHU:HJ*HUWUXG8OPDQQ6WUDH Kolbeweg Am Sandacker Am Klingsacker ,QGHU.|KOHUWDQQH Am Kaiserschlag Am Kaiserschlag Am Pelz Am PelzAmselweg AmselwegAmselweg Reichenberger Weg ,QGHU.|KOHUWDQQH Reichenberger Weg.DUOVEDGHU6WUDH )U|EDZHJ Am Pelz Am Pelz (VFKROOEUFNHU6WUDH ,QGHU.|KOHUWDQQH Am SandackerAm Blauen Stein Geschwister-Scholl-Weg Nachtigallenweg Drosselweg Forstweg Forstweg An der Flachgewann Finkenweg Finkenweg Am Eichbaumeck 8QWHUGHQ*ROOlFNHUQ ,QGHU.|KOHUWDQQH Winkelschneise Am Eichbaumeck.DUOVUXKHU6WUDH .ODXVHQEXUJHU6WUDHWinkelschneise WinkelschneiseBuchenlandweg3XOYHUKlXVHUZHJ&]HUQRZLW]HU6WUDH3UXWKVWUDH.ODXVHQEXUJHU6WUDH .ODXVHQEXUJHU6WUDH )QINLUFKQHU6WUDHAn der Maitanne3XOYHUKlXVHUZHJ (VFKROOEUFNHU6WUDH 0KOZHJ +HLPVWlWWHQZHJ Am Burgwald6LHEHQEUJHQVWUDH (VFKROOEUFNHU6WUDH 0DULH7ULHU6WUDH(OLVDEHWK.HUQ6WUDH )QINLUFKQHU6WUDH $QQH)UDQN6WUDH Hannah-Arendt-Weg +HLQHVWUDH .DUOVUXKHU6WUDH .DUOVUXKHU6WUDH Haardtring 5GHVKHLPHU6WUDH :RUPVHU6WUDH0ROWNHVWUDH0ROWNHVWUDH .DUOVUXKHU6WUDH Donnersbergring +HLQHVWUDH SchiebelhuthwegSchiebelhuthweg Haardtring 2SSHQKHLPHU6WUDH .URQVWlGWHU:HJ 3XOYHUKlXVHUZHJ .DUOVUXKHU6WUDH Inge-Vahle-Weg.ODXVHQEXUJHU6WUDH (OLVDEHWK6FKXPDFKHU6WUDH gGHQEXUJHU6WUDH Am Kaiserschlag 1RDFNVWUDH NachtigallenwegHaardtring T.+K T.T. Haardtring T.T. T. K T. T. T.T. T. T.+K T T.K K+T. K+T. 6GEDKQKRI T HaardtringK+T. 5FNKDOWHEHFNHQunterirdisches TT T. 0DWWKlXVNLUFKH T. T.T. T. gar. garageT. T T T Tiefga.Keller T.T. T. T. T.T. T. T.T.T. T T T T. K T. Heiligkreuzkirche KK K T. T T T. T. K K T T. K+T. T. T.+K K TT.T T. T.T.K T T. K+T. KK T. K T.T. (VFKROOEUFNHU6WU9HUHLQIU'W6FKlIHUKXQGH DA e.V.habervereinAllg. Vogellieb-EXO-KANKlausenburger Str. T. K+T. Schwimmbad K+T. HEAG-Umspannwerk T.T.T.T.T.T. T. T. T.T. K+T.KT.T. TT T. K+T.TTT. TT KT.K T. K+T.K+T. T. T. T. T TT T T. T. T. SchuleKindergartenKindergarten Kindergarten SchuleSchule Schule V V V VV V V V V V V Danziger Platz +HLPVWlWWHQZHJ3XOYHUKlXVHUZHJ W 17.5 +HLPVWlWWHQZHJ W 17.3W 17.4W 17.4W 17.9W 17.6 W 17.5W 17.7W 17.11W 17.6.2W 17.4.4W 17.8W 17.2 .ODXVHQEXUJHU6WUDH N hEHUVLFKWGHU]XlQGHUQGHQ%HEDXXQJVSOlQHLQGHU+HLPVWlWWHQVLHGOXQJ .?&$'?:HVW?%HEDXXQJVSOlQH?:?8HEHUVLFKWSODQB:GZJ Anlage 1 28.05.2015
anlage 17
5694 Zeichen
Wissenschaftsstadt DarmstadtGemarkung Darmstadt Flur 50 .?&$'?:HVW?%HEDXXQJVSOlQH?:?(QWZXUI]XP%3ODQB:GZJ Rechtsgrundlagen:Baugesetzbuch (BauGB)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK*HVHW]YRP20.11.2014 (BGBl. I S. 1748)Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6Hess. Bauordnung (HBO)LG)YRP*9%O,6JHlQGHUWGXUFK$UWGHVGesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)9HURUGQXQJ]XU'XUFKIKUXQJGHV%DXJHVHW]EXFKHV i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl.,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK9HURUGQXQJYRP*9%O,6Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletztJHlQGHUWGXUFK*HVHW]YRP*9%O,6Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 2 (124) und Art. 3 (100) des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154, 3185, 3207)+HVV$XVIKUXQJVJHVHW]]XP%XQGHVQDWXUVFKXW]JHVHW]+$*%1DW6FK* i.d.F. vom 20.12.2010*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%O,6Hess. Wassergesetz (HWG)LG)YRP*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHVGesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270),]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%O,6Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1740)*HVHW]EHUGLH8PZHOWYHUWUlJOLFKNHLWVSUIXQJ893* i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6 WissenschaftsstadtDarmstadtStadtplanungsamt IUGDV*HELHWPLWGHQ*UXQGVWFNHQ+HLPVWlWWHQZHJ$ELV$XQJHUDGH+DXVQXPPHUQ]ZLVFKHQ)QINLUFKQHU6WUDHXQG+DQQDK$UHQGW:HJ$XIJUXQGGHV%DXJHVHW]EXFK%DX*%LG)GHU%HNDQQWPDFKXQJYRP%*%O,62414) i.V.m. der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) werdenIROJHQGHWH[WOLFKH)HVWVHW]XQJHQLP%HEDXXQJVSODQ:HUJlQ]W'LHWH[WOLFKHQ)HVWVHW]XQJHQXQWHU=LIIHU 0DGHUEDXOLFKHQ1XW]XQJ ZHUGHQHUJlQ]WGXUFK3.31(UPLWWOXQJGHU*HVFKRVVIOlFKHQ]DKO%HLGHU(UPLWWOXQJGHU*HVFKRVVIOlFKHVLQGGLH)OlFKHQYRQ$XIHQWKDOWVUlXPHQLQDQGHUHQ*HVFKRVVHQGLHNHLQH9ROOJHVFKRVVHVLQGHLQVFKOLHOLFKGHU]XLKQHQJHK|UHQGHQ7UHSSHQUlXPHXQGHLQVFKOLHOLFKLKUHU8PIDVVXQJVZlQGHDXVQDKPVZHLVHQLFKWPLW]XUHFKQHQ wenn diese zu Wohnzwecken genutzt werden¬¬$EV¬6DW]¬¬%DX192Die textlichen Festsetzungen unter Ziffer 7. 'fortgeltende Festsetzungen aus dem Bebauungsplan:¬ ZHUGHQXQWHU=LIIHU 'DFKDXVELOGXQJ ZLHIROJWHUJlQ]W'DFKJDXEHQXQG'DFKHLQVFKQLWWHPVVHQDOVXQWHUJHRUGQHWH%DXWHLOHHUNHQQEDUVHLQ6LHGUIHQLQVJHVDPWQLFKWPHKUDOVGLH+lOIWHGHU7UDXIOlQJHMH*HElXGHVHLWHEHWUDJHQ)LUVWXQG7UDXIHGUIHQGXUFKGLHVHQLFKWXQWHUEURFKHQZHUGHQ,KUHVHLWOLFKHQ$EVWlQGHYRQGHQ*LHEHOZlQGHQPVVHQPLQGHVWHQVPEHWUDJHQ=ZHUFKKlXVHUVLQGDOV$XVQDKPH]XOlVVLJZHQQVLHLQVJHVDPWQLFKWPHKUDOVGLH+lOIWHGHU]XJHK|ULJHQ/lQJHGHU'DFKIOlFKHEHWUDJHQ13.35'DFKDXIEDXWHQXQGHLQVFKQLWWHLQ]ZHLWHU(EHQH6SLW]ERGHQVLQGXQ]XOlVVLJ,PhEULJHQJHOWHQGLH)HVWVHW]XQJHQGHV%HEDXXQJVSODQV:XQYHUlQGHUWIRUW Entwurf zumBebauungsplan W 17.8.1]XUbQGHUXQJGHV%HEDXXQJVSODQV:+HLPVWlWWHQZHJ Darmstadt, den _________________ Stadtplanungsamt _____________________ Jochen Krehbiehl 9HUHLQIDFKWHV9HUIDKUHQQDFK%DX*%Aufstellungsbeschluss:Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 13.09.2012. %HNDQQWPDFKXQJGHV$XIVWHOOXQJVEHVFKOXVVHVJHP%DX*%XQGQDFK%DX*%LPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP20.09.2012. gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJBeschluss der Stadtverordnetenversammlung vom ௐௐௐௐௐ. %HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DPௐௐௐௐௐ. gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGHV(QWZXUIVGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJJHP%DX*%LP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'%HVVXQJHU6WUDHLQGHU=HLWYRPௐௐௐௐௐ bis HLQVFKOLHOLFKௐௐௐௐௐ. %HWHLOLJXQJGHU%HK|UGHQXQGVRQVWLJHQ7UlJHU|IIHQWOLFKHU%HODQJHJHP%DX*%XQG$EVWLPPXQJPLWGHQ1DFKEDUJHPHLQGHQJHP%DX*%PLWSchreiben vom ௐௐௐௐௐ. Satzungsbeschluss:'LHVHU%HEDXXQJVSODQZXUGHJHP%DX*%YRQGHU6WDGWYHURUGQHWHQYHUVDPPOXQJ]XUSatzung beschlossen am ௐௐௐௐௐ. 'LHVH$XVIHUWLJXQJVWLPPWPLWGHP]XU6DW]XQJEHVFKORVVHQHQ3ODQEHUHLQAusgefertigt: Darmstadt, den __________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt________________________Die DezernentinBekanntmachung:%HNDQQWPDFKXQJGHV6DW]XQJVEHVFKOXVVHVGLHVHV%HEDXXQJVSODQVJHP%DX*%XQGGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DPௐௐௐௐௐ. gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJJHP+HVV*HPHLQGHRUGQXQJ+*2L9PGHU+DXSWVDW]XQJGHU:LVVHQVFKDIWVVWDGW'DUPVWDGWLP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'%HVVXQJHU6WUDHLQGHU=HLWYRPௐௐௐௐௐELVHLQVFKOLHOLFKௐௐௐௐௐ. Inkrafttreten:Inkrafttreten dieses Bebauungsplans am ௐௐௐௐௐ. Darmstadt, den __________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt________________________Die Dezernentin / 28.05.2015
anlage 3
17887 Zeichen
Wissenschaftsstadt Darmstadt 28.05.2015 Gemarkung Darmstadt, Flur 49, 50 Begründung gem. § 9 Abs. 8 BauGB zum Bebauungsplan W 17.3.3 zur Änderung des Bebauungsplans W 17.3 - Heimstättensiedlung Nordost - für das Gebiet zwischen Eschollbrücker Straße, Am Pelz, Am Sandacker, Westgrenze der Grundstücke Am Sandacker 20 und 20A, Nordgrenze der Kleingartenanlage „Am Nachtigallenweg“, Bundesbahntrasse, Heimstättenweg und Pulverhäuserweg Abb. 1: Geltungsbereich des Bebauungsplans W 17.3.3 (ohne Maßstab) Anlage 3 Begründung zum Bebauungsplan W 17.3.3 Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1. Erfordernis und Ziel der Ergänzung des Bebauungsplans ............................................... 2 2. Rechtsgrundlagen ................................................................................................................ 2 3. Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB ........................................................................ 2 4. Lage des Plangebietes und Räumlicher Geltungsbereich ................................................ 3 5. Planungsrechtliche Situation .............................................................................................. 3 5.1 Schutzausweisungen ....................................................................................................... 3 5.2 Regionalplan Südhessen 2010 ........................................................................................ 3 5.3 Flächennutzungsplan ....................................................................................................... 3 5.4 Rechtskräftiger Bebauungsplan W 17.3 .......................................................................... 4 5.5 Änderungen des Bebauungsplans W 17.3 ...................................................................... 5 6. Städtebauliche Rahmenbedingungen ................................................................................. 5 7. Inhalt und Begründung der Bebauungsplanergänzung W 17.3.3 .................................... 5 7.1. Ermittlung der Geschossflächenzahl ............................................................................... 5 7.2. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen ............................................................................. 6 7.3. Planungsrechtliche Umsetzung ....................................................................................... 6 8. Eingriffsregelung .................................................................................................................. 7 Begründung zum Bebauungsplan W 17.3.3 Seite 2 1. Erfordernis und Ziel der Ergänzung des Bebauungsplans Die Bebauungspläne W 17.2 bis W 17.7 wurden in den Jahren von 1976 bis 1977 rechtskräftig. Sie lösten die bis dahin gültigen Bebauungspläne W 16 und W 17 in der Heimstättensiedlung ab und ermöglichten in dem gesamten Wohngebiet eine höhere bauliche Verdichtung. Um den wachsenden Qualitätsansprüchen der Bewohner an neuem Wohnraum gerecht zu werden, wurden weitere Änderungen und Ergänzungen der Bebauungspläne in der Folgezeit erforderlich. Dabei handelte es sich meist um Ergänzungen textlicher Festsetzungen bzw. um Änderungen, die nur in Teilbereichen die Bebauungspläne ersetzen. Mit der erneuten Ergänzung der o. g. Bebauungs pläne soll im Sinne einer nachhaltigen Stadtentwicklung die Wohnraumerweiterung durch den Ausbau des Dachgeschosses ermöglicht werden. 2. Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748) Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46, 180), geändert durch Art. 40 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622) Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2015 (GVBl. I S. 158) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG ) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 2 (124) und Art. 3 (100) des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154, 3185, 3207) Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG ) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 28.09.2014 (GVBl. I S. 218) Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG ) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1740) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG ) i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 25.07.2013 (BGBl. I S. 2749, 2756) 3. Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB Das Baugesetzbuch bietet die Möglichkeit ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB durchzuführen, wenn durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grund- züge der Planung nicht berührt werden oder durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 BauGB der Zulässigkeitsmaßstab, der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergibt, nicht wesentlich verändert wird und wenn: die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umwelt- verträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeits- prüfung (UVPG) oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird und Begründung zum Bebauungsplan W 17.3.3 Seite 3 keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs.6 Nr.7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter (Natura 2000- Gebiete) bestehen. Da es sich hier um eine Ergänzung des rechtswirksamen Bebauungsplans W 17.3 handelt, die die Ermittlung der Geschossflächenzahl regelt, sind die Grundzüge der Planung nicht berührt. Des Weiteren wird weder die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung obliegen, vorbereitet, noch sind negative Auswirkungen auf die Erhaltungsziele und Schutzzwecke der Natura 2000- Gebiete i. S. des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) durch die Planänderung zu befürchten. Damit liegen die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB vor. Im vereinfachten Verfahren wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von der Durchführung einer Umweltprüfung, von der Erstellung eines Umweltberichtes sowie von der zusammen- fassenden Erklärung abgesehen. 4. Lage des Plangebietes und Räumlicher Geltungsbereich Das Plangebiet liegt im Südwesten von Darmstadt und betrifft den nordöstlichen Teilbereich der Heimstättensiedlung mit einer Größe von ca. 34 ha. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans W 17.3.3 (siehe Abb. 1, Deckblatt) umfasst den gesamten Bereich des Bebauungsplans W 17.3 'Heimstättensiedlung Nordost', der seit dem 19.04.1977 rechtskräftig ist. 5. Planungsrechtliche Situation 5.1 Schutzausweisungen Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden sich keine Naturschutzgebiete und keine Natura 2000-Gebiete. Im Süden und Westen wird die Heimstättensiedlung von dem Landschaftsschutzgebiet „Darmstädter Westwald“ umschlossen. Mit diesem Bebauungsplan sind keine negativen Auswirkungen auf das genannte Landschaftsschutzgebiet zu erwarten. 5.2 Regionalplan Südhessen 2010 Im Regionalplan Südhessen 2010 / Regionaler Flächennutzungsplan 2010 (RPS / Reg FNP 2010) ist das Plangebiet als 'Vorranggebiet Siedlung' dargestellt. Die Art der baulichen Nutzung ist im Bebauungsplan W 17.3 als 'Allgemeines Wohngebiet' und einer Fläche für den Gemeinbedarf für Kirche und Kita festgesetzt und wird nicht durch den Bebauungsplan W 17.3.3 geändert. Somit ist der Bebauungsplan an die Ziele der Raumordnung angepasst und entspricht dem Erfordernis des § 1 Abs. 4 BauGB. 5.3 Flächennutzungsplan Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt aus dem Jahr 2006 ist das Plangebiet als 'Wohnbaufläche' mit Flächen für 'Gemeinbedarf' und 'Sportanlagen' dargestellt. Im rechtskräftigen Bebauungsplan W 17.3 ist die Art der baulichen Nutzung als 'Allgemeines Wohngebiet' festgesetzt. Die Ergänzung des Bebauungsplans sieht keine Änderung der baulichen Nutzung im Plangebiet vor und ist somit gem. § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Begründung zum Bebauungsplan W 17.3.3 Seite 4 Abb. 2: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan (ohne Maßstab) 5.4 Rechtskräftiger Bebauungsplan W 17.3 Der seit dem 19.04.1977 rechtskräftige Bebauungsplan W 17.3 beinhaltet im Wesentlichen folgende Festsetzungen: - Art der baulichen Nutzung als „Allgemeines Wohngebiet“ mit Ausschluss von nicht störenden Gewerbebetrieben, Anlagen für Verwaltung sowie für sportliche Zwecke, Gartenbaubetrieben und Tankstellen - Baugrundstücke für den Gemeinbedarf: Kirche, Kindergarten, Jugendhaus - Festsetzung der GRZ von 0,3 und der GFZ von 0,6 - Begrenzung der Anzahl der Vollgeschosse auf max. zwei (straßenseitige Bebauung) bzw. ein Vollgeschoss (rückwärtige Bebauung) - abweichende und offene Bauweise - Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze für 1-geschossige Gebäudeteile um 2 m als Ausnahme - Nebenanlagen i. S. des § 14 Abs. 1 BauNVO sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen als Ausnahme zulässig. - Stellplätze und Garagen sind nur innerhalb der Baugrenzen oder / und den ausgewiesenen Flächen zulässig, Überschreitung der Baugrenzen für Garagen als Ausnahme - Stellplätze können als Ausnahme im Vorgartenbereich zugelassen werden, soweit nicht mehr als 50 % dieser Fläche versiegelt wird. - Erhalt und Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern - Gestaltung der baulichen Anlagen: max. Traufhöhe, Dachausbildung und Außen- anlagen Begründung zum Bebauungsplan W 17.3.3 Seite 5 5.5 Änderungen des Bebauungsplans W 17.3 In den Jahren 1985 und 1998 wurde der Bebauungsplan durch textliche Festsetzungen wie folgt geändert: 1. Mit dem Bebauungsplan W 17.3.1 erfolgte eine textliche Ergänzung der Fest- setzungen in Ziffer 5.1 bzgl. der ausnahmsweisen Überschreitung der rückwärtigen Baugrenzen für 2- geschossige Gebäudeteile um 1,25 m. 2. Der Bebauungsplan W 17.3.2.1 änderte die textlichen Festsetzungen in Ziffer 5.2, so dass als Ausnahme eine 1-geschossige Einzel- oder Doppelhausbebauung außer- halb der Baugrenzen auf max. 12,5 % der Grundstücksfläche zulässig wurde. 6. Städtebauliche Rahmenbedingungen Die Heimstättensiedlung ist eine nahezu geschlossene Siedlung, die im Osten durch die Bundesbahntrasse, im Süden und Westen von großen Waldflächen und im Norden von Konversionsflächen (Kelly-Barracks) umgr enzt wird. Sie wurde um 1930 nach dem Reichsheimstättengesetz als Nebenerwerbssiedlung gegründet und nach dem zweiten Weltkrieg als Kleinsiedlungsgebiet mit geringer Dichte großflächig erweitert. In den späten 50-er Jahren verlor die Nutzung der großen Gärten zur Selbstversorgung erheblich an Bedeutung und das Gebiet wandelte sich in ein 'Allgemeines Wohngebiet'. Zugleich stiegen sowohl die Einwohnerzahl als auch die Ansprüche an die Wohnungsgröße und Ausstattung, so dass umfangreiche Neu-, Um- und Anbauten erforderlich wurden. Dieser Entwicklung trugen die in den Jahren 1965 und 1970 rechtskräftig gewordenen Bebauungspläne W 16 und W 17 Rechnung. Diese hatten auch zum Ziel, den kleinteiligen städtebaulichen Maßstab und die großen Gartenflächen auf den rückwärtigen Grundstücksbereichen zu erhalten. Es zeigte sich, dass die Bebauungspläne W 16 und W 17 nicht den Ansprüchen der Eigentümer und Bauherren nach weitergehenden Aufstockungen, Anbauten oder zusätzlichen Baumöglichkeiten auf dem Grundstück gerecht wurden. In vielen Bereichen waren die Baugrenzen zu eng gefasst und das Maß der baulichen Nutzung mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 konnte auf den großen Grundstücken nicht ausgeschöpft werden. Daraufhin wurden die Bebauungspläne W 17.2 – W 17.9 und W 17.11 (1976 bis 1984) aufgestellt. Doch auch mit diesen Plänen konnten viele Wünsche der Grundstückseigentümer nicht erfüllt werden, so dass weitere Änderungen und Ergänzungen der genannten Bebauungspläne erforderlich waren. Diese sahen zum Einen Überschreitungen der rückwärtigen Baugrenzen bis max. 2 m und zum Anderen eine Bebauung außerhalb der Baugrenzen von max. 12,5 % der Grundstücksfläche vor, soweit die GRZ von max. 0,3 eingehalten werden kann. Die Festsetzungen wurden mit der Auflage getroffen, eine zusammenhängende Gartenfläche zu bewahren. Die aktuelle Planänderung verfolgt keine weitere bauliche Erweiterung in der Fläche, sondern lässt lediglich die Nutzung der Dachgeschosse zu Wohnzwecken zu. 7. Inhalt und Begründung der Be bauungsplanergänzung W 17.3.3 7.1. Ermittlung der Geschossflächenzahl Mit der Ergänzung des Bebauungsplans W 17.3 soll die Möglichkeit zum Dachgeschoss- ausbau erleichtert werden, indem die Berechnung der Geschossflächenzahl in Bezug auf Nichtvollgeschosse an die geänderten Bestimmungen des § 20 BauNVO (i. d. Fassung von 1990) angepasst wird. Die Ermittlung der Geschossflächenzahl (GFZ) erfolgt derzeit nach der für den Begründung zum Bebauungsplan W 17.3.3 Seite 6 Bebauungsplan W 17.3 gültigen BauNVO von 1968. Dafür müssen die Flächen aller Vollgeschosse und die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zugehörigen Treppenräume mitgerechnet werden. Dies hat zur Folge, dass Dachgeschossausbauten zu Wohnzwecken in Gebäuden mit 2 Vollgeschossen derzeit nicht zulässig sind, weil eine Überschreitung der GFZ von 0,6 nicht zulässig ist. Da jedoch der heutige Wohnstandard einen höheren Wohnflächenanteil pro Person erfordert, ist ein Dachgeschossausbau oft unumgänglich. Mit der Änderung wird den veränderten Wohnungsstandards und -größen Rechnung getragen. Mit der BauNVO-Novelle von 1990 wurde unter anderem dieser Tatsache Rechnung getragen, indem die Methodik zur Ermittlung der Geschossflächenzahl geändert wurde. So kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen, die keine Vollgeschosse sind, ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind. Diese Änderung zur Berechnung der Geschossflächenzahl unterstützt den sparsamen Umgang mit Grund und Boden und dient einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung. 7.2. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen Durch die Möglichkeit des Dachgeschossausbaus wird auch ein großer Spielraum zur Gestaltung der Dachlandschaft eröffnet. Aus diesem Grund sollen ergänzende Festsetzungen zur Gestaltung von Dachaufbauten und Dacheinschnitten bzgl. ihrer Größe und Lage getroffen werden. Ziel ist es, den noch bestehenden, kleinteiligen städtebaulichen Maßstab weitestgehend zu erhalten und im Sinne einer gewissen Ei nheitlichkeit die Größe der Dachaufbauten im Verhältnis zur Dachfläche einzuschränken. Damit nicht durch überproportionierte Dachaufbauten die Wirkung eines höheren Gebäudes mit drei statt zwei Geschossen entsteht, sollen Dachaufbauten als untergeordnete Bauteile, die nicht mehr als die Hälfte der Trauflänge je Gebäudeseite betragen, errichtet werden. Ebenso sind Dachaufbauten über dem ersten Dachgeschoss, d.h. im Spitzboden, aus dem gleichen Grund unzulässig. Dacheinschnitte sind in ihrer Wirkung weniger massiv, aber nichts desto trotz geht von ihnen eine störende Wirkung für die Dachfläche aus. Deshalb ist es auch hier erforderlich, ihre Größe einzuschränken, um das Erscheinungsbild des Gebäudes nicht zu beeinträchtigen. 7.3. Planungsrechtliche Umsetzung Die Ergänzungen zum Bebauungsplan W 17.3 erfolgen in einem Bebauungsplan mit weiteren textlichen Festsetzungen. Sie werden zu den bestehenden Festsetzungen unter Ziffer 3 'Maß der baulichen Nutzung' im neuen Punkt 3.31 „Ermittlung der Geschossflächenzahl“ und unter Ziffer 12.3 'Dachausbildung' in den neuen Punkten 12.34 „Dachgauben und Dacheinschnitte …“, 12.35 „Zwerchhäuser …“ und 12.36 „Dachaufbauten … in zweiter Ebene …“ aufgenommen. Der Bebauungsplan W 17.3.3 regelt die Ermittlung der Geschossflächenzahl (GFZ) nach der aktuellen BauNVO. Dadurch ist es mög lich, die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen, die keine Vollgeschosse sind, nicht mit in die Berechnung der GFZ einzubeziehen. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Geschosse zu Wohnzwecken genutzt werden. Weiterhin regelt der Bebauungsplan W 17.3.3 die Gestaltung von Dachaufbauten und Dacheinschnitten, damit der kleinteilige städtebauliche Maßstab erhalten bleibt. Alle Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind als untergeordnete Bauteile zu errichten, so dass sie keinen Einfluss auf die Traufhöhe haben. Begründung zum Bebauungsplan W 17.3.3 Seite 7 Alle übrigen Festsetzungen zeichnerischer und textlicher Art des Bebauungsplans W 17.3 und seiner Ergänzungspläne W 17.3.1 und W 17.3.2.1 bleiben unverändert bestehen. 8. Eingriffsregelung Grundsätzlich ist ein Ausgleich für die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft gemäß § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB erforderlich. Sofern die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren, sind keine Ausgleichs- maßnahmen mehr notwendig. Der Bebauungsplan W 17.3.3 ist ein Ergänzungsplan zum rechtskräftigen Bebauungs- plan W 17.3, der die Ermittlung der Geschossflächenzahl nach der aktuellen BauNVO regelt. Mit diesem Bebauungsplan wird das Maß der baulichen Nutzung nicht erhöht, es werden keine neuen Bebauungsmöglichkeiten bzw. anderweitige Möglichkeiten zur Versiegelung der Baugrundstücke geschaffen und damit keine neuen Eingriffe in Natur und Landschaft möglich. Ein Ausgleich ist daher nicht erforderlich. Die Dezernentin: Cornelia Zuschke Stadträtin
anlage 9
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Wissenschaftsstadt Darmstadt 28.05.2015 Gemarkung Darmstadt, Flur 49 Begründung gem. § 9 Abs. 8 BauGB zum Bebauungsplan W 17.9.2 zur Änderung des Bebauungsplans W 17.9 - Heimstättensiedlung Südost. Am Kaiserschlag / In der Köhlertanne - für das Gebiet zwischen Heimstättenweg 70-82, Am Kaiserschlag, nördlicher Grundstücks- grenzen Am Kaiserschlag 92 und Am Pelz 85, Am Pelz, nördlicher- und westlicher Grundstücks- grenzen Am Pelz 99 und 99A, Klausenburger Straße, sowie der Wegeparzellen Flur 49, Flurstück Nr. 643, 644, 660, 673 und 675, der westlichen Grundstücksgrenzen Kolbeweg 1, 9 und 29-33 (ungerade Hausnummern), In der Köhlertanne 73-77 (ungerade Hausnummern) Abb. 1: Geltungsbereich des Bebauungsplans W 17.9.2 (ohne Maßstab) Anlage 9 Begründung zum Bebauungsplan W 17.9.2 Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1. Erfordernis und Ziel der Ergänzung des Bebauungsplans ............................................... 2 2. Rechtsgrundlagen ................................................................................................................ 2 3. Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB ........................................................................ 2 4. Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsbereich ................................................. 3 5. Planungsrechtliche Situation .............................................................................................. 3 5.1 Schutzausweisungen ....................................................................................................... 3 5.2 Regionalplan Südhessen 2010 ........................................................................................ 3 5.3 Flächennutzungsplan ....................................................................................................... 3 5.4 Rechtskräftiger Bebauungsplan W 17.9 .......................................................................... 4 5.5 Änderungen des Bebauungsplans W 17.9 ...................................................................... 5 6. Städtebauliche Rahmenbedingungen ................................................................................. 5 7. Inhalt und Begründung der Bebauungsplanänderung W 17.4.5 ...................................... 5 7.1. Ermittlung der Geschossfläche ........................................................................................ 5 7.2. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen ............................................................................. 6 7.3. Planungsrechtliche Umsetzung ....................................................................................... 6 8. Eingriffsregelung .................................................................................................................. 7 Begründung zum Bebauungsplan W 17.9.2 Seite 2 1. Erfordernis und Ziel der Ergänzung des Bebauungsplans Die Bebauungspläne W 17.2 bis W 17.7 wurden in den Jahren von 1976 bis 1977 rechtskräftig. Sie lösten die bis dahin gültigen Bebauungspläne W 16 und W 17 in der Heimstättensiedlung ab und ermöglichten in dem gesamten Wohngebiet eine höhere bauliche Verdichtung. Um den wachsenden Qualitätsansprüchen der Bewohner an neuem Wohnraum gerecht zu werden, wurden weitere Änderungen und Ergänzungen der Bebauungspläne in der Folgezeit erforderlich. Dabei handelte es sich meist um Ergänzungen textlicher Festsetzungen bzw. um Änderungen, die nur in Teilbereichen die Bebauungspläne ersetzen. Der Bebauungsplan W 17.9 wurde 1984 rechtskräftig und überplant den mittleren Bereich des Bebauungsplans W 17.4. Mit der erneuten Ergänzung der o. g. Bebauungspläne soll im Sinne einer nachhaltigen Stadtentwicklung die Wohnraumerweiterung durch den Ausbau des Dachgeschosses ermöglicht werden. 2. Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748) Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46, 180), geändert durch Art. 40 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622) Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2015 (GVBl. I S. 158) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG ) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 2 (124) und Art. 3 (100) des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154, 3185, 3207) Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG ) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 28.09.2014 (GVBl. I S. 218) Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG ) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1740) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG ) i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 25.07.2013 (BGBl. I S. 2749, 2756) 3. Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB Das Baugesetzbuch bietet die Möglichkeit, ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB durchzuführen, wenn durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grund- züge der Planung nicht berührt werden oder durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 BauGB der Zulässigkeitsmaßstab, der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergibt, nicht wesentlich verändert wird und wenn: die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umwelt- verträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeits- prüfung (UVPG) oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird und Begründung zum Bebauungsplan W 17.9.2 Seite 3 keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs.6 Nr.7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter (Natura 2000- Gebiete) bestehen. Da es sich hier um eine Ergänzung des rechtswirksamen Bebauungsplans W 17.9 handelt, die die Ermittlung der Geschossflächenzahl regelt, sind die Grundzüge der Planung nicht berührt. Des Weiteren wird weder die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, vorbereitet, noch sind negative Auswirkungen auf die Erhaltungsziele und Schutzzwecke der Natura 2000-Gebiete i. S. des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) durch die Planänderung zu befürchten. Damit liegen die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB vor. Im vereinfachten Verfahren wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von der Durchführung einer Umweltprüfung, von der Erstellung eines Umweltberichtes sowie von der zusammen- fassenden Erklärung abgesehen. 4. Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsbereich Das Plangebiet liegt im Südwesten von Darm stadt und betrifft einen Teilbereich der süd- östlichen Heimstättensiedlung mit einer Größe von ca. 6,7 ha. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans W 17.9.2 (siehe Abb. 1, Deckblatt) umfasst den gesamten Bereich des Bebauungsplans W 17.9 'Heimstättensiedlung Südost - Am Kaiserschlag / In der Köhlertanne -', der seit dem 07.12.1984 rechtskräftig ist. 5. Planungsrechtliche Situation 5.1 Schutzausweisungen Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden sich keine Naturschutzgebiete und keine Natura 2000-Gebiete. Im Süden und Westen wird die Heimstättensiedlung von dem Landschaftsschutzgebiet „Darmstädter Westwald“ umschlossen. Mit diesem Bebauungsplan sind keine negativen Auswirkungen auf das genannte Landschaftsschutzgebiet zu erwarten. 5.2 Regionalplan Südhessen 2010 Im Regionalplan Südhessen 2010 / Regionaler Flächennutzungsplan 2010 (RPS / Reg FNP 2010) ist das Plangebiet als 'Vorranggebiet Siedlung' dargestellt. Die Art der baulichen Nutzung ist in dem Bebauungsplan W 17.9 als 'Allgemeines Wohngebiet' mit einer Fläche für den Gemeinbedarf (Post) festgesetzt und wird nicht durch den Bebauungsplan W 17.9.2 geändert. Somit ist der Bebauungsplan an die Ziele der Raum- ordnung angepasst und entspricht dem Erfordernis des § 1 Abs. 4 BauGB. 5.3 Flächennutzungsplan Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt aus dem Jahr 2006 ist das Plangebiet als 'Wohnbaufläche' mit Flächen für 'Gemeinbedarf' und 'Sportanlagen' dargestellt. In dem rechtskräftigen Bebauungsplan W 17.9 ist die Art der baulichen Nutzung als 'Allgemeines Wohngebiet' festgesetzt. Die Ergänzung des Bebauungsplans sieht keine Änderung der baulichen Nutzung vor und ist somit gem. § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Begründung zum Bebauungsplan W 17.9.2 Seite 4 Abb. 2: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan (ohne Maßstab) 5.4 Rechtskräftiger Bebauungsplan W 17.9 Der seit dem 07.12.1984 rechtskräftige Bebauungsplan W 17.9 beinhaltet im Wesentlichen folgende Festsetzungen: - Art der baulichen Nutzung als „Allgemeines Wohngebiet“ mit Ausschluss von nicht störenden Gewerbebetrieben, Anlagen für Verwaltung sowie für sportliche Zwecke, Gartenbaubetrieben und Tankstellen - ein Baugrundstück für den Gemeinbedarf: Post - Festsetzung der GRZ von 0,3 und der GFZ von 0,6 - Begrenzung der Anzahl der Vollgeschosse auf max. zwei (straßenseitige Bebauung) bzw. ein Vollgeschoss (rückwärtige Bebauung) - abweichende und offene Bauweise - Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze für 1-geschossige Gebäudeteile um 2 m als Ausnahme - Nebenanlagen i. S. des § 14 (1) BauNVO sind auf den nicht überbaubaren Grund- stücksflächen als Ausnahme zulässig. - Stellplätze und Garagen sind nur innerhalb der Baugrenzen oder / und den ausgewiesenen Flächen zulässig - Stellplätze können als Ausnahme im Vorgartenbereich zugelassen werden, soweit nicht mehr als 50% dieser Fläche versiegelt wird. - Erhalt und Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern - Gestaltung der baulichen Anlagen: max. Traufhöhe, Dachausbildung und Außen- anlagen Begründung zum Bebauungsplan W 17.9.2 Seite 5 5.5 Änderungen des Bebauungsplans W 17.9 In der Folgezeit wurde der Bebauungsplan W 17.9 durch den Bebauungsplan W 17.9.1.1 (rechtskräftig seit dem 01.07.1998) geändert. Mit diesem wurden die textlichen Festsetzungen in Punkt I Ziffer 5.3 ergänzt, so dass als Ausnahme freistehende Einzel- oder Doppelhäuser mit einem Vollgeschoss auf bis zu 12,5 % der Grundstücksfläche außerhalb der Baugrenze zulässig sind. 6. Städtebauliche Rahmenbedingungen Die Heimstättensiedlung ist eine nahezu geschlossene Siedlung, die im Osten durch die Bundesbahntrasse, im Süden und Westen von großen Waldflächen und im Norden von Konversionsflächen (Kelly-Barracks) umgr enzt wird. Sie wurde um 1930 nach dem Reichsheimstättengesetz als Nebenerwerbssiedlung gegründet und nach dem zweiten Weltkrieg als Kleinsiedlungsgebiet mit geringer Dichte großflächig erweitert. In den späten 50-er Jahren verlor die Nutzung der großen Gärten zur Selbstversorgung erheblich an Bedeutung und das Gebiet wandelte sich in ein 'Allgemeines Wohngebiet'. Zugleich stiegen sowohl die Einwohnerzahl als auch die Ansprüche an die Wohnungsgröße und Ausstattung, so dass umfangreiche Neu-, Um- und Anbauten erforderlich wurden. Dieser Entwicklung trugen die in den Jahren 1965 und 1970 rechtskräftig gewordenen Bebauungspläne W 16 und W 17 Rechnung. Diese hatten auch zum Ziel, den kleinteiligen städtebaulichen Maßstab und die großen Gartenflächen auf den rückwärtigen Grundstücksbereichen zu erhalten. Es zeigte sich, dass die Bebauungspläne W 16 und W 17 nicht den Ansprüchen der Eigentümer und Bauherren nach weitergehenden Aufstockungen, Anbauten oder zusätzlichen Baumöglichkeiten auf dem Grundstück gerecht wurden. In vielen Bereichen waren die Baugrenzen zu eng gefasst und das Maß der baulichen Nutzung mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 konnte auf den großen Grundstücken nicht ausgeschöpft werden. Daraufhin wurden die Bebauungspläne W 17.2 – W 17.9 und W 17.11 (1976 bis 1984) aufgestellt. Doch auch mit diesen Plänen konnten viele Wünsche der Grundstückseigentümer nicht erfüllt werden, so dass weitere Änderungen und Ergänzungen der genannten Bebauungspläne erforderlich waren. Diese sahen zum Einen Überschreitungen der rückwärtigen Baugrenzen bis max. 2m und zum Anderen eine Bebauung außerhalb der Baugrenzen von max. 12,5 % der Grundstücksfläche vor, soweit die GRZ von max. 0,3 eingehalten werden kann. Die Festsetzungen wurden mit der Auflage getroffen, eine zusammenhängende Gartenfläche zu bewahren. Die aktuelle Planänderung verfolgt keine bauliche Erweiterung in der Fläche, sondern lässt lediglich die Nutzung der Dachgeschosse zu Wohnzwecken zu. 7. Inhalt und Begründung der Be bauungsplanergänzung W 17.9.2 7.1. Ermittlung der Geschossflächenzahl Mit der Änderung des Bebauungsplans W 17.9 soll die Möglichkeit zum Dachgeschoss- ausbau erleichtert werden, indem die Berechnung der Geschossflächenzahl in Bezug auf Nichtvollgeschosse an die geänderten Bestimmungen des § 20 BauNVO (i. d. Fassung von 1990) angepasst wird. Die Ermittlung der Geschossflächenzahl (GFZ) erfolgt derzeit nach der für den Bebauungsplan W 17.9 gültigen BauNVO von 1977. Dafür müssen die Flächen aller Vollgeschosse und die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zugehörigen Treppenräume mitgerechnet werden. Dies hat zur Folge, Begründung zum Bebauungsplan W 17.9.2 Seite 6 dass Dachgeschossausbauten zu Wohnzwecken in Gebäuden mit 2 Vollgeschossen derzeit nicht zulässig sind, weil eine Überschreitung der GFZ von 0,6 nicht zulässig ist. Da jedoch der heutige Wohnstandard einen höheren Wohnflächenanteil pro Person erfordert, ist ein Dachgeschossausbau oft unumgänglich. Mit der Änderung wird den veränderten Wohnungsstandards und -größen Rechnung getragen. Mit der BauNVO-Novelle von 1990 wurde unter anderem dieser Tatsache Rechnung getragen, indem die Methodik zur Ermittlung der Geschossflächenzahl geändert wurde. So kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthalts- räumen in anderen Geschossen, die keine Vollgeschosse sind, ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind. Diese Änderung zur Berechnung der Geschossflächenzahl unterstützt den sparsamen Umgang mit Grund und Boden und dient einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung. 7.2. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen Durch die Möglichkeit des Dachgeschossausbaus wird auch ein großer Spielraum zur Gestaltung der Dachlandschaft eröffnet. Aus diesem Grund sollen ergänzende Festsetzungen zur Gestaltung von Dachaufbauten und Dacheinschnitten bzgl. ihrer Größe und Lage getroffen werden. Ziel ist es, den noch bestehenden, kleinteiligen städtebaulichen Maßstab weitestgehend zu erhalten und im Sinne einer gewissen Ei nheitlichkeit die Größe der Dachaufbauten im Verhältnis zur Dachfläche einzuschränken. Damit nicht durch überproportionierte Dachaufbauten die Wirkung eines höheren Gebäudes mit drei statt zwei Geschossen entsteht, sollen Dachaufbauten als unterge- ordnete Bauteile errichtet werden, die nicht mehr als die Hälfte der Trauflänge je Gebäudeseite betragen. Ebenso sind Dachaufbauten über dem ersten Dachgeschoss, d.h. im Spitzboden, aus dem gleichen Grund unzulässig. Dacheinschnitte sind in ihrer Wirkung weniger massiv, aber nichts desto trotz geht von ihnen eine störende Wirkung für die Dachfläche aus. Deshalb ist es auch hier erforderlich, ihre Größe einzuschränken, um das Erscheinungsbild des Gebäudes nicht zu beeinträchtigen. 7.3. Planungsrechtliche Umsetzung Die Ergänzungen zum Bebauungsplan W 17.9 erfolgen in einem Bebauungsplan mit neuen textlichen Festsetzungen. Sie werden zu den bestehenden Festsetzungen unter Nummer I Ziffer 3 'Maß der baulichen Nutzung' im neuen Punkt 3.31 „Ermittlung der Geschossflächenzahl“ und unter Nummer II Ziffer 3 'Dachausbildung' in den neuen Punkten 3.2 „Dachgauben und Dacheinschnitte…“, 3.3 „Zwerchhäuser …“ und 3.4 „Dachaufbauten … in zweiter Ebene …“ aufgenommen. Der Bebauungsplan W 17.9.2 regelt die Ermittlung der Geschossflächenzahl (GFZ) nach der aktuellen BauNVO. Dadurch ist es mög lich, die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen, die keine Vollgeschosse sind, nicht mit in die Berechnung der GFZ einzubeziehen. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Geschosse zu Wohnzwecken genutzt werden. Weiterhin regelt der Bebauungsplan W 17.9.2 die Gestaltung von Dachaufbauten und Dacheinschnitten, damit der kleinteilige städtebauliche Maßstab erhalten bleibt. Alle Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind als untergeordnete Bauteile zu errichtet, so dass sie nicht für die Bemessung der Traufhöhe herangezogen werden können. Alle übrigen Festsetzungen zeichnerischer und textlicher Art des Bebauungsplans W 17.9 sowie des Ergänzungsplans W 17.9.1.1 bleiben unverändert bestehen. Begründung zum Bebauungsplan W 17.9.2 Seite 7 8. Eingriffsregelung Grundsätzlich ist ein Ausgleich für die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft gemäß § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB erforderlich. Sofern die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren, sind keine Ausgleichs- maßnahmen mehr notwendig. Der Bebauungsplan W 17.9.2 ist ein Ergänzungsplan zum rechtskräftigen Bebauungs- plan W 17.9, der die Ermittlung der Geschossflächenzahl nach der aktuellen BauNVO regelt. Mit diesem Bebauungsplan wird das Maß der baulichen Nutzung nicht erhöht, es werden keine neuen Bebauungsmöglichkeiten bzw. anderweitige Möglichkeiten zur Versiegelung der Baugrundstücke geschaffen und damit keine neuen Eingriffe in Natur und Landschaft möglich. Ein Ausgleich ist daher nicht erforderlich. Die Dezernentin: Cornelia Zuschke Stadträtin
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Wissenschaftsstadt Darmstadt 28.05.2015 Gemarkung Darmstadt, Flur 49 Begründung gem. § 9 Abs. 8 BauGB zum Bebauungsplan W 17.2.1 zur Ergänzung des Bebauungsplans W 17.2 - Ladenzentrum am Heimstättenweg - für das Gebiet Heimstättenweg 81-83, den Straßen Am Pelz, Heimstättenweg, Am Kaiserschlag und dem Wirtschaftsweg Flur 49, Flurstück Nr. 412/4/ Abb. 1: Geltungsbereich des Bebauungsplans W 17.2.1 (ohne Maßstab) Anlage 2 Begründung zum Bebauungsplan W 17.2.1 Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1. Erfordernis und Ziel der Ergänzung des Bebauungsplans ............................................... 2 2. Rechtsgrundlagen ................................................................................................................ 2 3. Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB ........................................................................ 2 4. Lage des Plangebietes und Räumlicher Geltungsbereich ................................................ 3 5. Planungsrechtliche Situation .............................................................................................. 3 5.1 Schutzausweisungen ....................................................................................................... 3 5.2 Regionalplan Südhessen 2010 ........................................................................................ 3 5.3 Flächennutzungsplan ....................................................................................................... 3 5.4 Rechtskräftiger Bebauungsplan W 17.2 .......................................................................... 4 6. Städtebauliche Rahmenbedingungen ................................................................................. 5 7. Inhalt und Begründung der Bebauungsplanergänzung W 17.2.1 .................................... 5 7.1 Ermittlung der Geschossflächenzahl ............................................................................... 5 7.2 Planungsrechtliche Umsetzung ....................................................................................... 6 8 Eingriffsregelung .................................................................................................................. 6 Begründung zum Bebauungsplan W 17.2.1 Seite 2 1. Erfordernis und Ziel der Ergänzung des Bebauungsplans Die Bebauungspläne W 17.2 bis W 17.7 wurden in den Jahren von 1976 bis 1977 rechtskräftig. Sie lösten die bis dahin gültigen Bebauungspläne W 16 und W 17 in der Heimstättensiedlung ab und ermöglichten in dem gesamten Wohngebiet eine höhere bauliche Verdichtung. Um den wachsenden Qualitätsansprüchen der Bewohner an neuem Wohnraum gerecht zu werden, wurden weitere Änderungen und Ergänzungen der Bebauungspläne in der Folgezeit erforderlich. Dabei handelte es sich meist um Ergänzungen textlicher Festsetzungen bzw. um Änderungen, die nur in Teilbereichen die Bebauungspläne ersetzen. Mit der erneuten Ergänzung der o. g. Bebauungs pläne soll im Sinne einer nachhaltigen Stadtentwicklung die Wohnraumerweiterung durch den Ausbau des Dachgeschosses ermöglicht werden. 2. Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748) Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46, 180), geändert durch Art. 40 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622) Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2015 (GVBl. I S. 158) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG ) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 2 (124) und Art. 3 (100) des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154, 3185, 3207) Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG ) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 28.09.2014 (GVBl. I S. 218) Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG ) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1740) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG ) i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 25.07.2013 (BGBl. I S. 2749, 2756) 3. Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB Das Baugesetzbuch bietet die Möglichkeit ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB durchzuführen, wenn durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grund- züge der Planung nicht berührt werden oder durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 BauGB der Zulässigkeitsmaßstab, der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergibt, nicht wesentlich verändert wird und wenn: die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umwelt- verträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeits- prüfung (UVPG) oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird und Begründung zum Bebauungsplan W 17.2.1 Seite 3 keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs.6 Nr.7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter (Natura 2000- Gebiete) bestehen. Da es sich hier um eine Ergänzung des rechtswirksamen Bebauungsplans W 17.2 handelt, die die Ermittlung der Geschossflächenzahl regelt, sind die Grundzüge der Planung nicht berührt. Des Weiteren wird weder die Zulässigkeit von Vorhaben, die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern, vorbereitet, noch sind negative Auswirkungen auf die Erhaltungsziele und Schutzzwecke der Natura 2000- Gebiete i. S. des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) durch die Planänderung zu befürchten. Damit liegen die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB vor. Im vereinfachten Verfahren wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von der Durchführung einer Umweltprüfung, von der Erstellung eines Umweltberichtes sowie von der zusammen- fassenden Erklärung abgesehen. 4. Lage des Plangebietes und Räumlicher Geltungsbereich Das Plangebiet liegt im Südwesten von Darm stadt und betrifft einen Teilbereich der nord- östlichen Heimstättensiedlung mit ca. 0,6 ha. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans W 17.2.1 (siehe Abb. 1, Deckblatt) umfasst den gesamten Bereich des Bebauungsplans W 17.2 'Ladenzentrum am Heimstättenweg', der seit dem 02.04.1976 rechtskräftig ist. 5. Planungsrechtliche Situation 5.1 Schutzausweisungen Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden sich keine Naturschutzgebiete und keine Natura 2000-Gebiete. Im Süden und Westen wird die Heimstättensiedlung von dem Landschaftsschutzgebiet „Darmstädter Westwald“ umschlossen. Mit diesem Bebauungsplan sind keine negativen Auswirkungen auf das genannte Landschaftsschutzgebiet zu erwarten. 5.2 Regionalplan Südhessen 2010 Im Regionalplan Südhessen 2010 / Regionaler Flächennutzungsplan 2010 (RPS / Reg FNP 2010) ist das Plangebiet als 'Vorranggebiet Siedlung' dargestellt. Die Art der baulichen Nutzung ist im Bebauungsplan W 17.2 als 'Allgemeines Wohngebiet' festgesetzt und wird nicht durch den Bebauungsplan W 17.2.1 geändert. Somit ist der Bebauungsplan an die Ziele der Raumordnung angepasst und entspricht dem Erfordernis des § 1 Abs. 4 BauGB. 5.3 Flächennutzungsplan Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt aus dem Jahr 2006 ist das Plangebiet als 'Wohnbaufläche' mit Flächen für 'Gemeinbedarf' und 'Sportanlagen' dargestellt. In dem rechtskräftigen Bebauungsplan W 17.2 ist die Art der baulichen Nutzung als 'Allgemeines Wohngebiet' festgesetzt. Die Ergänzung des Bebauungsplans sieht keine Änderung der baulichen Nutzung im Plangebiet vor und ist somit gem. § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Begründung zum Bebauungsplan W 17.2.1 Seite 4 Abb. 2: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan (ohne Maßstab) 5.4 Rechtskräftiger Bebauungsplan W 17.2 Der seit dem 02.04.1976 rechtskräftige Bebauungsplan W 17.2 beinhaltet im Wesentlichen folgende Festsetzungen: - Art der baulichen Nutzung als „Allgemeines Wohngebiet“ mit Ausschluss von nicht störenden Gewerbebetrieben, Anlagen für Verwaltung sowie für sportliche Zwecke, Gartenbaubetrieben und Tankstellen - Nur im Erdgeschoss sind die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften, sowie nicht störende Handwerksbetriebe zulässig. - Festsetzung der GRZ von 0,6 und der GFZ von 1,2 - Begrenzung der Anzahl der Vollgeschosse auf max. zwei (straßenseitige Bebauung) bzw. ein Vollgeschoss (rückwärtige Bebauung) - Geschlossene Bauweise - Ausweisung von Flächen für Stellplätze im öffentlichen Verkehrsraum - Garagen auf nicht überbaubaren Grundstücksflächen bis zu 40% der Fläche - Nebenanlagen i. S. des § 14 (1) BauNVO auf den nicht überbaubaren Grundstücks- flächen sind nicht zulässig. - Erhalt und Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern - Gestaltung der baulichen Anlagen: Einheitliche Traufhöhe und Dachneigung, Fuß- wegüberdachung, Abschirmung von Wirtschaftshöfen und Mülltonnen Bisher erfolgten keine Änderungen bzw. Ergänzungen zum Bebauungsplan W 17.2. Begründung zum Bebauungsplan W 17.2.1 Seite 5 6. Städtebauliche Rahmenbedingungen Die Heimstättensiedlung ist eine nahezu geschlossene Siedlung, die im Osten durch die Bundesbahntrasse, im Süden und Westen von großen Waldflächen und im Norden von Konversionsflächen (Kelly-Barracks) umgr enzt wird. Sie wurde um 1930 nach dem Reichsheimstättengesetz als Nebenerwerbssiedlung gegründet und nach dem zweiten Weltkrieg als 'Kleinsiedlungsgebiet' mit geringer Dichte großflächig erweitert. In den späten 50-er Jahren verlor die Nutzung der großen Gärten zur Selbstversorgung erheblich an Bedeutung und das Gebiet wandelte sich in ein 'Allgemeines Wohngebiet'. Zugleich stiegen sowohl die Einwohnerzahl als auch die Ansprüche an die Wohnungsgröße und Ausstattung, so dass umfangreiche Neu-, Um- und Anbauten erforderlich wurden. Dieser Entwicklung trugen die in den Jahren 1965 und 1970 rechtskräftig gewordenen Bebauungspläne W 16 und W 17 Rechnung. Diese hatten auch zum Ziel, den kleinteiligen städtebaulichen Maßstab und die großen Gartenflächen auf den rückwärtigen Grundstücksbereichen zu erhalten. Es zeigte sich, dass die Bebauungspläne W 16 und W 17 nicht den Ansprüchen der Eigentümer und Bauherren nach weitergehenden Aufstockungen, Anbauten oder zusätzlichen Baumöglichkeiten auf dem Grundstück gerecht wurden. In vielen Bereichen waren die Baugrenzen zu eng gefasst und das Maß der baulichen Nutzung mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 konnte auf den großen Grundstücken nicht ausge- schöpft werden. Daraufhin wurden die Bebauungspläne W 17.2 – W 17.9 und W 17.11 (1976 bis 1984) aufgestellt. Doch auch mit diesen Plänen konnten viele Wünsche der Grundstückseigentümer nicht erfüllt werden, so dass weitere Änderungen und Ergänzungen der genannten Bebauungspläne erforderlich waren. Diese sehen zum Einen Überschreitungen der rückwärtigen Baugrenzen bis max. 2 m und zum Anderen eine Bebauung außerhalb der Baugrenzen von max. 12,5 % der Grundstücksfläche vor, soweit die GRZ von max. 0,3 eingehalten werden kann. Die Festsetzungen wurden mit der Auflage getroffen, eine zusammenhängende Gartenfläche zu bewahren. Die aktuelle Planänderung verfolgt keine weitere bauliche Erweiterung in der Fläche, sondern lässt lediglich die Nutzung der Nichtvollgeschosse zu Wohnzwecken zu. 7. Inhalt und Begründung der Be bauungsplanergänzung W 17.2.1 7.1 Ermittlung der Geschossflächenzahl Mit der Ergänzung des Bebauungsplans W 17.2 soll die Möglichkeit zum Dachgeschoss- ausbau erleichtert werden, indem die Berechnung der Geschossflächenzahl in Bezug auf Nichtvollgeschosse an die geänderten Bestimmungen des § 20 BauNVO (i. d. Fassung von 1990) angepasst wird. Die Ermittlung der Geschossflächenzahl (GFZ) erfolgt derzeit nach der für den Bebauungsplan W 17.2 gültigen BauNVO von 1968. Dafür müssen die Flächen aller Vollgeschosse und die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zugehörigen Treppenräume mitgerechnet werden. Dies hat zur Folge, dass Dachgeschossausbauten zu Wohnzwecken in Gebäuden mit 2 Vollgeschossen derzeit nicht zulässig sind, weil eine Überschreitung der GFZ von 0,6 nicht zulässig ist. Da jedoch der heutige Wohnstandard einen höheren Wohnflächenanteil pro Person erfordert, ist ein Dachgeschossausbau oft unumgänglich. Mit der Änderung wird den veränderten Wohnungsstandards und -größen Rechnung getragen. Mit der BauNVO-Novelle von 1990 wurde unter anderem dieser Tatsache Rechnung getragen, indem die Methodik zur Ermittlung der Geschossflächenzahl geändert wurde. So kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen Begründung zum Bebauungsplan W 17.2.1 Seite 6 in anderen Geschossen, die keine Vollgeschosse sind, ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind. Diese Änderung zur Berechnung der Geschossflächenzahl unterstützt den sparsamen Umgang mit Grund und Boden und dient einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung. 7.2 Planungsrechtliche Umsetzung Die Ergänzung zum Bebauungsplan W 17.2 erfolgt als Bebauungsplan mit einer weiteren textlichen Festsetzung zu den bestehenden Festsetzungen. Sie wird unter Ziffer 3 'Maß der baulichen Nutzung' im neuen Punkt 3.23 „Ermittlung der Geschossflächenzahl“ aufgenommen. Der Bebauungsplan W 17.2.1 regelt die Ermittlung der Geschossflächenzahl (GFZ) nach der aktuellen BauNVO. Dadurch ist es mög lich, die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen, die keine Vollgeschosse sind, nicht mit in die Berechnung der GFZ einzubeziehen. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Geschosse zu Wohnzwecken genutzt werden. Alle übrigen Festsetzungen zeichnerischer und textlicher Art des Bebauungsplans W 17.2 bleiben unverändert bestehen. 8 Eingriffsregelung Grundsätzlich ist ein Ausgleich für die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft gemäß § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB erforderlich. Sofern die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren, sind keine Ausgleichsmaßnahmen mehr notwendig. Der Bebauungsplan W 17.2.1 ist ein Ergänzungsplan zum rechtskräftigen Bebauungsplan W 17.2, der die Ermittlung der Geschossflächenzahl nach der aktuellen BauNVO regelt. Mit diesem Bebauungsplan wird das Maß der baulichen Nutzung nicht erhöht, es werden keine neuen Bebauungsmöglichkeiten bzw. anderweitige Möglichkeiten zur Versiegelung der Baugrundstücke geschaffen und damit keine neuen Eingriffe in Natur und Landschaft möglich. Ein Ausgleich ist daher nicht erforderlich. Die Dezernentin: Cornelia Zuschke Stadträtin
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Wissenschaftsstadt DarmstadtGemarkung Darmstadt Flur 49 .?&$'?:HVW?%HEDXXQJVSOlQH?:?(QWZXUI]XP%3ODQB:GZJ Rechtsgrundlagen:Baugesetzbuch (BauGB)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK*HVHW]YRP20.11.2014 (BGBl. I S. 1748)Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6Hess. Bauordnung (HBO)LG)YRP*9%O,6JHlQGHUWGXUFK$UWGHVGesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)9HURUGQXQJ]XU'XUFKIKUXQJGHV%DXJHVHW]EXFKHV i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl.,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK9HURUGQXQJYRP*9%O,6Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletztJHlQGHUWGXUFK*HVHW]YRP*9%O,6Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 2 (124) und Art. 3 (100) des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154, 3185, 3207)+HVV$XVIKUXQJVJHVHW]]XP%XQGHVQDWXUVFKXW]JHVHW]+$*%1DW6FK* i.d.F. vom 20.12.2010*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%O,6Hess. Wassergesetz (HWG)LG)YRP*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHVGesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270),]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%O,6Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1740)*HVHW]EHUGLH8PZHOWYHUWUlJOLFKNHLWVSUIXQJ893* i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6 WissenschaftsstadtDarmstadtStadtplanungsamt IUGDV*HELHW+HLPVWlWWHQZHJGHQ6WUDHQ$P3HO]+HLPVWlWWHQZHJ$P.DLVHUVFKODJXQGGHP:LUWVFKDIWVZHJ)OXU)OXUVWFN1U$XIJUXQGGHV%DXJHVHW]EXFK%DX*%LG)GHU%HNDQQWPDFKXQJYRP%*%O,62414) i.V.m. der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) werdenIROJHQGHWH[WOLFKH)HVWVHW]XQJHQLP%HEDXXQJVSODQ:HUJlQ]W'LHWH[WOLFKHQ)HVWVHW]XQJHQXQWHU=LIIHU 0DGHUEDXOLFKHQ1XW]XQJ ZHUGHQHUJlQ]WGXUFK3.23(UPLWWOXQJGHU*HVFKRVVIOlFKHQ]DKO%HLGHU(UPLWWOXQJGHU*HVFKRVVIOlFKHVLQGGLH)OlFKHQYRQ$XIHQWKDOWVUlXPHQLQDQGHUHQ*HVFKRVVHQGLHNHLQH9ROOJHVFKRVVHVLQGHLQVFKOLHOLFKGHU]XLKQHQJHK|UHQGHQ7UHSSHQUlXPHXQGHLQVFKOLHOLFKLKUHU8PIDVVXQJVZlQGHDXVQDKPVZHLVHQLFKWPLW]XUHFKQHQ wenn diese zu Wohnzwecken genutzt werden¬¬$EV¬6DW]¬¬%DX192,PhEULJHQJHOWHQGLH)HVWVHW]XQJHQGHV%HEDXXQJVSODQV:XQYHUlQGHUWIRUW Entwurf zumBebauungsplan W 17.2.1]XUbQGHUXQJGHV%HEDXXQJVSODQV:/DGHQ]HQWUXPDP+HLPVWlWWHQZHJ Darmstadt, den _________________ Stadtplanungsamt _____________________ Jochen Krehbiehl 9HUHLQIDFKWHV9HUIDKUHQQDFK%DX*%Aufstellungsbeschluss:Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 13.09.2012. %HNDQQWPDFKXQJGHV$XIVWHOOXQJVEHVFKOXVVHVJHP%DX*%XQGQDFK%DX*%LPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP20.09.2012. gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJBeschluss der Stadtverordnetenversammlung vom ௐௐௐௐௐ. %HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DPௐௐௐௐௐ. gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGHV(QWZXUIVGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJJHP%DX*%LP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'%HVVXQJHU6WUDHLQGHU=HLWYRPௐௐௐௐௐ bis HLQVFKOLHOLFKௐௐௐௐௐ. %HWHLOLJXQJGHU%HK|UGHQXQGVRQVWLJHQ7UlJHU|IIHQWOLFKHU%HODQJHJHP%DX*%XQG$EVWLPPXQJPLWGHQ1DFKEDUJHPHLQGHQJHP%DX*%PLWSchreiben vom ௐௐௐௐௐ. Satzungsbeschluss:'LHVHU%HEDXXQJVSODQZXUGHJHP%DX*%YRQGHU6WDGWYHURUGQHWHQYHUVDPPOXQJ]XUSatzung beschlossen am ௐௐௐௐௐ. 'LHVH$XVIHUWLJXQJVWLPPWPLWGHP]XU6DW]XQJEHVFKORVVHQHQ3ODQEHUHLQAusgefertigt: Darmstadt, den __________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt________________________Die DezernentinBekanntmachung:%HNDQQWPDFKXQJGHV6DW]XQJVEHVFKOXVVHVGLHVHV%HEDXXQJVSODQVJHP%DX*%XQGGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DPௐௐௐௐௐ. gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJJHP+HVV*HPHLQGHRUGQXQJ+*2L9PGHU+DXSWVDW]XQJGHU:LVVHQVFKDIWVVWDGW'DUPVWDGWLP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'%HVVXQJHU6WUDHLQGHU=HLWYRPௐௐௐௐௐELVHLQVFKOLHOLFKௐௐௐௐௐ. Inkrafttreten:Inkrafttreten dieses Bebauungsplans am ௐௐௐௐௐ. Darmstadt, den __________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt________________________Die Dezernentin / 28.05.2015
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Wissenschaftsstadt Darmstadt 28.05.2015 Gemarkung Darmstadt, Flur 50 und 56 Begründung gem. § 9 Abs. 8 BauGB zum Bebauungsplan W 17.6.4 zur Änderung der Bebauungspläne W 17.6 und W 17.6.2 - Heimstättensiedlung Nordwest - für das Gebiet zwischen Eschollbrücker Straße, Pulverhäuserweg, Klausenburger Straße und Hannah-Arendt-Weg, ohne das Gebiet des Bebauungsplans W 17.8 für die Grundstücke Heimstättenweg 137, 137A bis 147, 147A (ungerade Hausnummern) zwischen Fünfkirchner Straße und Hannah-Arendt-Weg Abb. 1: Geltungsbereich des Bebauungsplans W 17.6.4 (ohne Maßstab) Anlage 6 Begründung zum Bebauungsplan W 17.6.4 Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1. Erfordernis und Ziel der Ergänzung der Bebauungspläne ............................................... 2 2. Rechtsgrundlagen ................................................................................................................ 2 3. Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB ........................................................................ 2 4. Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsbereich ................................................. 3 5. Planungsrechtliche Situation .............................................................................................. 3 5.1 Schutzausweisungen ....................................................................................................... 3 5.2 Regionalplan Südhessen 2010 ........................................................................................ 3 5.3 Flächennutzungsplan ....................................................................................................... 3 5.4 Rechtskräftiger Bebauungsplan W 17.6 .......................................................................... 4 5.5 Rechtskräftiger Bebauungsplan W 17.6.2 ....................................................................... 5 5.6 Änderungen des Bebauungsplans W 17.6 ...................................................................... 5 6. Städtebauliche Rahmenbedingungen ................................................................................. 5 7. Inhalt und Begründung der Bebauungsplanänderung W 17.6.4 ...................................... 6 7.1. Ermittlung der Geschossfläche ........................................................................................ 6 7.2. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen ............................................................................. 6 7.3. Planungsrechtliche Umsetzung ....................................................................................... 7 8. Eingriffsregelung .................................................................................................................. 7 Begründung zum Bebauungsplan W 17.6.4 Seite 2 1. Erfordernis und Ziel der Ergänzung der Bebauungspläne Die Bebauungspläne W 17.2 bis W 17.7 wurden in den Jahren von 1976 bis 1977 rechtskräftig. Sie lösten die bis dahin gültigen Bebauungspläne W 16 und W 17 in der Heimstättensiedlung ab und ermöglichten in dem gesamten Wohngebiet eine höhere bauliche Verdichtung. Um den wachsenden Qualitätsansprüchen der Bewohner an neuem Wohnraum gerecht zu werden, wurden weitere Änderungen und Ergänzungen der Bebauungspläne in der Folgezeit erforderlich. Dabei handelte es sich meist um Ergänzungen textlicher Festsetzungen bzw. um Änderungen, die nur in Teilbereichen die Bebauungspläne ersetzen. Mit der erneuten Ergänzung der o. g. Bebauungs pläne soll im Sinne einer nachhaltigen Stadtentwicklung die Wohnraumerweiterung durch den Ausbau des Dachgeschosses ermöglicht werden. 2. Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748) Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46, 180), geändert durch Art. 40 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622) Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2015 (GVBl. I S. 158) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG ) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 2 (124) und Art. 3 (100) des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154, 3185, 3207) Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG ) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 28.09.2014 (GVBl. I S. 218) Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG ) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1740) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG ) i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 25.07.2013 (BGBl. I S. 2749, 2756) 3. Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB Das Baugesetzbuch bietet die Möglichkeit ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB durchzuführen, wenn durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grund- züge der Planung nicht berührt werden oder durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 BauGB der Zu lässigkeitsmaßstab, der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergibt, nicht wesentlich verändert wird und wenn: die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umwelt- verträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeits- prüfung (UVPG) oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird und Begründung zum Bebauungsplan W 17.6.4 Seite 3 keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs.6 Nr.7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter (Natura 2000- Gebiete) bestehen. Da es sich hier um eine Ergänzung der rechtswirksamen Bebauungspläne W 17.6 und W 17.6.2 handelt, die die Ermittlung der Geschossflächenzahl regelt, sind die Grundzüge der Planung nicht berührt. Des Weiteren wird weder die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, vorbereitet, noch sind negative Auswirkungen auf die Erhaltungsziele und Schutzzwecke der Natura 2000-Gebiete i. S. des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) durch die Planänderung zu befürchten. Damit liegen die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB vor. Im vereinfachten Verfahren wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von der Durchführung einer Umweltprüfung, von der Erstellung eines Umweltberichtes, sowie von der zusammen- fassenden Erklärung abgesehen. 4. Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsbereich Das Plangebiet liegt im Südwesten von Darmstadt und betrifft den nordwestlichen Teilbereich der Heimstättensiedlung. Es hat eine Größe von ca. 29 ha. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans W 17.6.4 (siehe Abb. 1, Deckblatt) umfasst den Bereich des Bebauungsplans W 17.6 'Heimstättensiedlung Nordwest' inklusive des Änderungsplans W 17.6.2, jedoch ohne den Bebauungsplan W 17.8. 5. Planungsrechtliche Situation 5.1 Schutzausweisungen Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden sich keine Naturschutzgebiete und keine Natura 2000-Gebiete. Im Süden und Westen wird die Heimstättensiedlung von dem Landschaftsschutzgebiet „Darmstädter Westwald“ umschlossen. Mit diesem Bebauungsplan sind keine negativen Auswirkungen auf das genannte Landschaftsschutzgebiet zu erwarten. 5.2 Regionalplan Südhessen 2010 Im Regionalplan Südhessen 2010 / Regionaler Flächennutzungsplan 2010 (RPS / Reg FNP 2010) ist das Plangebiet als 'Vorranggebiet Siedlung' dargestellt. Die Art der baulichen Nutzung ist in den Bebauungsplänen W 17.6 und W 17.6.2 als 'Allgemeines Wohngebiet' mit Flächen für den Gemeinbedarf (Schule, Kindergarten, Kirche und Behindertenwerkstätte) sowie für eine Sportanlage festgesetzt und wird nicht durch den Bebauungsplan W 17.6.4 geändert. Somit ist der Bebauungsplan an die Ziele der Raumordnung angepasst und entspricht dem Erfordernis des § 1 Abs. 4 BauGB. 5.3 Flächennutzungsplan Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt aus dem Jahr 2006 ist das Plangebiet als 'Wohnbaufläche' mit Flächen für 'Gemeinbedarf' und 'Sportanlagen' dargestellt. In den rechtskräftigen Bebauungsplänen W 17.6 und W 17.6.2 ist die Art der baulichen Nutzung als 'Allgemeines Wohngebiet' festgesetzt. Die Ergänzung des Bebauungsplans sieht keine Änderung der baulichen Nutzung vor und ist somit gem. § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Begründung zum Bebauungsplan W 17.6.4 Seite 4 Abb. 2: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan (ohne Maßstab) 5.4 Rechtskräftiger Bebauungsplan W 17.6 Der seit dem 19.04.1977 rechtskräftige Bebauungsplan W 17.6 beinhaltet im Wesentlichen folgende Festsetzungen: - Art der baulichen Nutzung als „Allgemeines Wohngebiet“ mit Ausschluss von nicht störenden Gewerbebetrieben, Anlagen für Verwaltung sowie für sportliche Zwecke, Gartenbaubetrieben und Tankstellen - Baugrundstücke für den Gemeinbedarf: Schule, Kindergarten, Kirche und Werkstätte für Behinderte - Grünflächen für die Nutzung als Sportplatz - Festsetzung der GRZ von 0,3 und der GFZ von 0,6 - Begrenzung der Anzahl der Vollgeschosse auf max. zwei (straßenseitige Bebauung) bzw. ein Vollgeschoss (rückwärtige Bebauung) - abweichende und offene Bauweise - Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze für 1-geschossige Gebäudeteile um 2 m als Ausnahme - Nebenanlagen i. S. des § 14 Abs. 1 BauNVO sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen als Ausnahme zulässig. - Stellplätze und Garagen sind nur innerhalb der Baugrenzen oder / und den ausgewiesenen Flächen zulässig, Überschreitung der Baugrenzen für Garagen als Ausnahme - Stellplätze können als Ausnahme im Vorgartenbereich zugelassen werden, soweit nicht mehr als 50 % dieser Fläche versiegelt wird. - Erhalt und Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern Begründung zum Bebauungsplan W 17.6.4 Seite 5 - Gestaltung der baulichen Anlagen: max. Traufhöhe, Dachausbildung und Außen- anlagen 5.5 Rechtskräftiger Bebauungsplan W 17.6.2 Der Bebauungsplan W 17.6.2 (rechtskräftig seit dem 05.08.1988 ), der den Bebauungsplan W 17.6 in dem Teilbereich der Grundstücke Klausenburger Str. 93 bis 111 (ungerade Zahlen) ändert, beinhaltet eine Planzeichnung, die das bisherige Baufenster in dem rückwärtigen Bereich vergrößert. In den textlichen Festsetzungen wird darauf verwiesen, dass die übrigen Festsetzungen der Bebauungspläne W 17.6 und W 17.6.1. unverändert bestehen bleiben. 5.6 Änderungen des Bebauungsplans W 17.6 Der Bebauungsplan W 17.6 wurde bisher durch folgende Bebauungspläne geändert: 1. Der Bebauungsplan W 17.6.1 (rechtskräftig seit dem 08.10.1985) ergänzte die textlichen Festsetzungen in Ziffer 5.1 so, dass auch 2-geschossige Gebäudeteile die rückwärtigen Baugrenzen ausnahmsweise um 1,25 m überschreiten können. 2. Mit dem Bebauungsplan W 17.6.3.1 (rechtskräftig seit dem 01.07.1998) erfolgte eine textliche Ergänzung der Festsetzungen in Ziffer 5.2 bzgl. der Errichtung von freistehenden Einzel- oder Doppelhäuser mit einem Vollgeschoss außerhalb der Baugrenze auf bis zu 12,5 % der Grundstücksfläche. 3. Der Bebauungsplan W 17.6.2 (rechtskräftig seit dem 05.08.1988) ändert zum Teil die Baugrenzen, s.o. Pkt. 5.5. 4. Mit dem Bebauungsplan W 17.8 'Heimstättenweg 137 – 147' (rechtskräftig seit dem 16.02.1982) wurden neue Baufenster ausgewiesen, damit eine höhere bauliche Nutzung der Grundstücke möglich wurde. In den textlichen Festsetzungen werden einzelne Ziffern des Bebauungsplans W 17.6 benannt, die für den Bebauungsplan W 17.8 unverändert fortgelten. 6. Städtebauliche Rahmenbedingungen Die Heimstättensiedlung ist eine nahezu geschlossene Siedlung, die im Osten durch die Bundesbahntrasse, im Süden und Westen von großen Waldflächen und im Norden von Konversionsflächen (Kelly-Barracks) umgr enzt wird. Sie wurde um 1930 nach dem Reichsheimstättengesetz als Nebenerwerbssiedlung gegründet und nach dem zweiten Weltkrieg als Kleinsiedlungsgebiet mit geringer Dichte großflächig erweitert. In den späten 50-er Jahren verlor die Nutzung der großen Gärten zur Selbstversorgung erheblich an Bedeutung und das Gebiet wandelte sich in ein 'Allgemeines Wohngebiet'. Zugleich stiegen sowohl die Einwohnerzahl als auch die Ansprüche an die Wohnungsgröße und Ausstattung, so dass umfangreiche Neu-, Um- und Anbauten erforderlich wurden. Dieser Entwicklung trugen die in den Jahren 1965 und 1970 rechtskräftig gewordenen Bebauungspläne W 16 und W 17 Rechnung. Diese hatten auch zum Ziel, den kleinteiligen städtebaulichen Maßstab und die großen Gartenflächen auf den rückwärtigen Grundstücksbereichen zu erhalten. Es zeigte sich, dass die Bebauungspläne W 16 und W 17 nicht den Ansprüchen der Eigentümer und Bauherren nach weitergehenden Aufstockungen, Anbauten oder zusätzlichen Baumöglichkeiten auf dem Grundstück gerecht wurden. In vielen Bereichen waren die Baugrenzen zu eng gefasst und das Maß der baulichen Nutzung mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 konnte auf den großen Grundstücken nicht ausgeschöpft werden. Daraufhin wurden die Bebauungspläne W 17.2 – W 17.9 und W 17.11 (1976 bis 1984) aufgestellt. Doch auch mit diesen Plänen konnten viele Begründung zum Bebauungsplan W 17.6.4 Seite 6 Wünsche der Grundstückseigentümer nicht erfüllt werden, so dass weitere Änderungen und Ergänzungen der genannten Bebauungspläne erforderlich waren. Diese sahen zum Einen Überschreitungen der rückwärtigen Baugrenzen bis max. 2 m und zum Anderen eine Bebauung außerhalb der Baugrenzen von max. 12,5 % der Grundstücksfläche vor, soweit die GRZ von max. 0,3 eingehalten werden kann. Die Festsetzungen wurden mit der Auflage getroffen, eine zusammenhängende Gartenfläche zu bewahren. Die aktuelle Planänderung verfolgt keine weitere bauliche Erweiterung in der Fläche, sondern lässt lediglich die Nutzung der Dachgeschosse zu Wohnzwecken zu. 7. Inhalt und Begründung der Be bauungsplanergänzung W 17.6.4 7.1. Ermittlung der Geschossflächenzahl Mit der Ergänzung der Bebauungspläne W 17.6 und W 17.6.2 soll die Möglichkeit zum Dachgeschossausbau erleichtert werden, indem die Berechnung der Geschossflächen- zahl in Bezug auf Nichtvollgeschosse an die geänderten Bestimmungen des § 20 BauNVO (i. d. Fassung von 1990) angepasst wird. Die Ermittlung der Geschossflächenzahl (GFZ) erfolgt derzeit nach der für den Bebauungsplan W 17.6 gültigen BauNVO von 1968 und der für den Bebauungsplan W 17.6.2 gültigen BauNVO von 1977. Dabei müssen die Flächen aller Vollgeschosse und die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zugehörigen Treppenräume mitgerechnet werden. Dies hat zur Folge, dass Dachgeschossausbauten zu Wohnzwecken in Gebäuden mit 2 Vollgeschossen derzeit nicht zulässig sind, weil eine Überschreitung der GFZ von 0,6 nicht zulässig ist. Da jedoch der heutige Wohnstandard einen höheren Wohnflächenanteil pro Person erfordert, ist ein Dachgeschossausbau oft unumgänglich. Mit der Änderung wird den veränderten Wohnungsstandards und -größen Rechnung getragen. Mit der BauNVO-Novelle von 1990 wurde unter anderem dieser Tatsache Rechnung getragen, indem die Methodik zur Ermittlung der Geschossflächenzahl geändert wurde. So kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthalts- räumen in anderen Geschossen, die keine Vollgeschosse sind, ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind. Diese Änderung zur Berechnung der Geschossflächenzahl unterstützt den sparsamen Umgang mit Grund und Boden und dient einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung. 7.2. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen Durch die Möglichkeit des Dachgeschossausbaus wird auch ein großer Spielraum zur Gestaltung der Dachlandschaft eröffnet. Aus diesem Grund sollen ergänzende Festsetzungen zur Gestaltung von Dachaufbauten und Dacheinschnitten bzgl. ihrer Größe und Lage getroffen werden. Ziel ist es, den noch bestehenden, kleinteiligen städtebaulichen Maßstab weitestgehend zu erhalten und im Sinne einer gewissen Ei nheitlichkeit die Größe der Dachaufbauten im Verhältnis zur Dachfläche einzuschränken. Damit nicht durch überproportionierte Dachaufbauten die Wirkung eines höheren Gebäudes mit drei statt zwei Geschossen entsteht, sollen Dachaufbauten als unterge- ordnete Bauteile errichtet werden, die nicht mehr als die Hälfte der Trauflänge je Gebäudeseite betragen. Ebenso sind Dachaufbauten über dem ersten Dachgeschoss, d.h. im Spitzboden, aus dem gleichen Grund unzulässig. Dacheinschnitte sind in ihrer Wirkung weniger massiv, aber nichts desto trotz geht von ihnen eine störende Wirkung für die Dachfläche aus. Deshalb ist es auch hier erforderlich, ihre Größe einzuschränken, um das Erscheinungsbild des Gebäudes nicht zu beeinträchtigen. Begründung zum Bebauungsplan W 17.6.4 Seite 7 7.3. Planungsrechtliche Umsetzung Die Ergänzungen zu den Bebauungsplänen W 17.6 und W 17.6.2 erfolgen in einem Bebauungsplan mit neuen textlichen Festsetzungen. Sie werden zu den bestehenden Festsetzungen unter Ziffer 3 'Maß der baulichen Nutzung' im neuen Punkt 3.4 „Ermittlung der Geschossflächenzahl“ und unter Ziffer 13.3 'Dachausbildung' in den neuen Punkten 13.33 „Dachgauben und Dacheinschnitte…“, 13.34 „Zwerchhäuser …“ und 13.35 „Dachaufbauten … in zweiter Ebene …“ aufgenommen. Der Bebauungsplan W 17.6.4 regelt die Ermittlung der Geschossflächenzahl (GFZ) nach der aktuellen BauNVO. Dadurch ist es mög lich, die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen, die keine Vollgeschosse sind, nicht mit in die Berechnung der GFZ einzubeziehen. Voraussetzung ist jedoch, dass diese zu Wohnzwecken genutzt werden. Weiterhin regelt der Bebauungsplan W 17.6.4 die Gestaltung von Dachaufbauten und Dacheinschnitten, damit der kleinteilige städtebauliche Maßstab erhalten bleibt. Alle Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind als untergeordnete Bauteile zu errichtet, so dass sie nicht für die Bemessung der Traufhöhe herangezogen werden können. Alle übrigen Festsetzungen (zeichnerischer und textlicher Art) der Bebauungspläne W 17.6 und W 17.6.2 sowie der Ergänzungspläne W 17.6.1 und W 17.6.3.1 bleiben unverändert bestehen. 8. Eingriffsregelung Grundsätzlich ist ein Ausgleich für die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft gemäß § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB erforderlich. Sofern die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren, sind keine Ausgleichsmaßnahmen mehr notwendig. Der Bebauungsplan W 17.6.4 ist ein Ergänzungsplan zu den rechtskräftigen Bebauungs- plänen W 17.6 und W 17.6.2, der die Ermittlung der Geschossflächenzahl nach der aktuellen BauNVO regelt. Mit diesem Bebauungsplan wird das Maß der baulichen Nutzung nicht erhöht, es werden keine neuen Bebauungsmöglichkeiten bzw. anderweitige Möglichkeiten zur Versiegelung der Baugrundstücke geschaffen und damit keine neuen Eingriffe in Natur und Landschaft möglich. Ein Ausgleich ist daher nicht erforderlich. Die Dezernentin: Cornelia Zuschke Stadträtin
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Wissenschaftsstadt DarmstadtGemarkung Darmstadt Flur 50 und 56 .?&$'?:HVW?%HEDXXQJVSOlQH?:?(QWZXUI]XP%3ODQB:GZJ Rechtsgrundlagen:Baugesetzbuch (BauGB)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK*HVHW]YRP20.11.2014 (BGBl. I S. 1748)Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6Hess. Bauordnung (HBO)LG)YRP*9%O,6JHlQGHUWGXUFK$UWGHVGesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)9HURUGQXQJ]XU'XUFKIKUXQJGHV%DXJHVHW]EXFKHV i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl.,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK9HURUGQXQJYRP*9%O,6Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletztJHlQGHUWGXUFK*HVHW]YRP*9%O,6Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 2 (124) und Art. 3 (100) des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154, 3185, 3207)+HVV$XVIKUXQJVJHVHW]]XP%XQGHVQDWXUVFKXW]JHVHW]+$*%1DW6FK* i.d.F. vom 20.12.2010*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%O,6Hess. Wassergesetz (HWG)LG)YRP*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHVGesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270),]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%O,6Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1740)*HVHW]EHUGLH8PZHOWYHUWUlJOLFKNHLWVSUIXQJ893* i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6 WissenschaftsstadtDarmstadtStadtplanungsamt IUGDV*HELHW]ZLVFKHQ(VFKROOEUFNHU6WUDH3XOYHUKlXVHUZHJ.ODXVHQEXUJHU6WUDHXQGHannah-Arendt-Weg, ohne das Gebiet des Bebauungsplans W 17.8 IUGLH*UXQGVWFNH+HLPVWlWWHQZHJ$ELV$XQJHUDGH+DXVQXPPHUQ]ZLVFKHQ)QINLUFKQHU6WUDHund Hannah-Arendt-Weg$XIJUXQGGHV%DXJHVHW]EXFK%DX*%LG)GHU%HNDQQWPDFKXQJYRP%*%O,62414) i.V.m. der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) werdenIROJHQGHWH[WOLFKH)HVWVHW]XQJHQLQGHQ%HEDXXQJVSOlQHQ:XQG:HUJlQ]W'LHWH[WOLFKHQ)HVWVHW]XQJHQXQWHU=LIIHU 0DGHUEDXOLFKHQ1XW]XQJ ZHUGHQHUJlQ]WGXUFK3.31(UPLWWOXQJGHU*HVFKRVVIOlFKHQ]DKO%HLGHU(UPLWWOXQJGHU*HVFKRVVIOlFKHVLQGGLH)OlFKHQYRQ$XIHQWKDOWVUlXPHQLQDQGHUHQ*HVFKRVVHQGLHNHLQH9ROOJHVFKRVVHVLQGHLQVFKOLHOLFKGHU]XLKQHQJHK|UHQGHQ7UHSSHQUlXPHXQGHLQVFKOLHOLFKLKUHU8PIDVVXQJVZlQGHDXVQDKPVZHLVHQLFKWPLW]XUHFKQHQ wenn diese zu Wohnzwecken genutzt werden¬¬$EV¬6DW]¬¬%DX192'LHWH[WOLFKHQ)HVWVHW]XQJHQXQWHU=LIIHU 'DFKDXVELOGXQJ ZHUGHQHUJlQ]WGXUFK'DFKJDXEHQXQG'DFKHLQVFKQLWWHPVVHQDOVXQWHUJHRUGQHWH%DXWHLOHHUNHQQEDUVHLQ6LHGUIHQLQVJHVDPWQLFKWPHKUDOVGLH+lOIWHGHU7UDXIOlQJHMH*HElXGHVHLWHEHWUDJHQ)LUVWXQG7UDXIHGUIHQGXUFKGLHVHQLFKWXQWHUEURFKHQZHUGHQ,KUHVHLWOLFKHQ$EVWlQGHYRQGHQ*LHEHOZlQGHQPVVHQPLQGHVWHQVPEHWUDJHQ=ZHUFKKlXVHUVLQGDOV$XVQDKPH]XOlVVLJZHQQVLHLQVJHVDPWQLFKWPHKUDOVGLH+lOIWHGHU]XJHK|ULJHQ/lQJHGHU'DFKIOlFKHEHWUDJHQ13.35'DFKDXIEDXWHQXQGHLQVFKQLWWHLQ]ZHLWHU(EHQH6SLW]ERGHQVLQGXQ]XOlVVLJ,PhEULJHQJHOWHQGLH)HVWVHW]XQJHQGHU%HEDXXQJVSOlQH:XQG:VRZLHGHU%HEDXXQJVSODQlQGHUXQJHQ:XQG:XQYHUlQGHUWIRUW Entwurf zumBebauungsplan W 17.6.4]XUbQGHUXQJGHU%HEDXXQJVSOlQHW 17.6 und W 17.6.2+HLPVWlWWHQVLHGOXQJ1RUGZHVW Darmstadt, den _________________ Stadtplanungsamt _____________________ Jochen Krehbiehl 9HUHLQIDFKWHV9HUIDKUHQQDFK%DX*%Aufstellungsbeschluss:Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 13.09.2012. %HNDQQWPDFKXQJGHV$XIVWHOOXQJVEHVFKOXVVHVJHP%DX*%XQGQDFK%DX*%LPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP20.09.2012. gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJBeschluss der Stadtverordnetenversammlung vom ௐௐௐௐௐ. %HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DPௐௐௐௐௐ. gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGHV(QWZXUIVGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJJHP%DX*%LP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'%HVVXQJHU6WUDHLQGHU=HLWYRPௐௐௐௐௐ bis HLQVFKOLHOLFKௐௐௐௐௐ. %HWHLOLJXQJGHU%HK|UGHQXQGVRQVWLJHQ7UlJHU|IIHQWOLFKHU%HODQJHJHP%DX*%XQG$EVWLPPXQJPLWGHQ1DFKEDUJHPHLQGHQJHP%DX*%PLWSchreiben vom ௐௐௐௐௐ. Satzungsbeschluss:'LHVHU%HEDXXQJVSODQZXUGHJHP%DX*%YRQGHU6WDGWYHURUGQHWHQYHUVDPPOXQJ]XUSatzung beschlossen am ௐௐௐௐௐ. 'LHVH$XVIHUWLJXQJVWLPPWPLWGHP]XU6DW]XQJEHVFKORVVHQHQ3ODQEHUHLQAusgefertigt: Darmstadt, den __________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt________________________Die DezernentinBekanntmachung:%HNDQQWPDFKXQJGHV6DW]XQJVEHVFKOXVVHVGLHVHV%HEDXXQJVSODQVJHP%DX*%XQGGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DPௐௐௐௐௐ. gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJJHP+HVV*HPHLQGHRUGQXQJ+*2L9PGHU+DXSWVDW]XQJGHU:LVVHQVFKDIWVVWDGW'DUPVWDGWLP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'%HVVXQJHU6WUDHLQGHU=HLWYRPௐௐௐௐௐELVHLQVFKOLHOLFKௐௐௐௐௐ. Inkrafttreten:Inkrafttreten dieses Bebauungsplans am ௐௐௐௐௐ. Darmstadt, den __________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt________________________Die Dezernentin / 28.05.2015
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Wissenschaftsstadt DarmstadtGemarkung Darmstadt Flur 20, 49, 50, 56 und 57 .?&$'?:HVW?%HEDXXQJVSOlQH?:?(QWZXUI]XP%3ODQB:GZJ Rechtsgrundlagen:Baugesetzbuch (BauGB)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK*HVHW]YRP20.11.2014 (BGBl. I S. 1748)Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6Hess. Bauordnung (HBO)LG)YRP*9%O,6JHlQGHUWGXUFK$UWGHVGesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)9HURUGQXQJ]XU'XUFKIKUXQJGHV%DXJHVHW]EXFKHV i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl.,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK9HURUGQXQJYRP*9%O,6Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletztJHlQGHUWGXUFK*HVHW]YRP*9%O,6Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 2 (124) und Art. 3 (100) des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154, 3185, 3207)+HVV$XVIKUXQJVJHVHW]]XP%XQGHVQDWXUVFKXW]JHVHW]+$*%1DW6FK* i.d.F. vom 20.12.2010*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%O,6Hess. Wassergesetz (HWG)LG)YRP*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHVGesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270),]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%O,6Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1740)*HVHW]EHUGLH8PZHOWYHUWUlJOLFKNHLWVSUIXQJ893* i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6 WissenschaftsstadtDarmstadtStadtplanungsamt IUGDV*HELHW]ZLVFKHQ+HLPVWlWWHQZHJ%XQGHVEDKQWUDVVH.ODXVHQEXUJHU6WUDH|VWOLFKHU*UXQGVWFNVJUHQ]H.ODXVHQEXUJHU6WUDHVGOLFKHU*UXQGVWFNVJUHQ]HQ.ODXVHQEXUJHU6WUDH¬¬JHUDGH+DXVQXPPHUQZHVWOLFKHU*UXQGVWFNVJUHQ]H.ODXVHQEXUJHU6WUDHXQGGHP3XOYHUKlXVHUZHJohne das Gebiet des Bebauungsplans W 17.9]ZLVFKHQ+HLPVWlWWHQZHJ$P.DLVHUVFKODJQ|UGOLFKHU*UXQGVWFNVJUHQ]HQ$P.DLVHUVFKODJXQG$P3HO]$P3HO]Q|UGOLFKHUXQGZHVWOLFKHU*UXQGVWFNVJUHQ]H$P3HO]XQG$.ODXVHQEXUJHU6WUDHVRZLHZHVWOLFKHU*UXQGVWFNVJUHQ]HQ.ROEHZHJ,QGHU.|KOHUWDQQHXQGXQG+HLPVWlWWHQZHJ$XIJUXQGGHV%DXJHVHW]EXFK%DX*%LG)GHU%HNDQQWPDFKXQJYRP%*%O,62414) i.V.m. der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) werdenIROJHQGHWH[WOLFKH)HVWVHW]XQJHQLQGHQ%HEDXXQJVSOlQHQ:XQG:HUJlQ]W'LHWH[WOLFKHQ)HVWVHW]XQJHQXQWHU=LIIHU 0DGHUEDXOLFKHQ1XW]XQJ ZHUGHQHUJlQ]WGXUFK3.4(UPLWWOXQJGHU*HVFKRVVIOlFKHQ]DKO%HLGHU(UPLWWOXQJGHU*HVFKRVVIOlFKHVLQGGLH)OlFKHQYRQ$XIHQWKDOWVUlXPHQLQDQGHUHQ*HVFKRVVHQGLHNHLQH9ROOJHVFKRVVHVLQGHLQVFKOLHOLFKGHU]XLKQHQJHK|UHQGHQ7UHSSHQUlXPHXQGHLQVFKOLHOLFKLKUHU8PIDVVXQJVZlQGHDXVQDKPVZHLVHQLFKWPLW]XUHFKQHQ wenn diese zu Wohnzwecken genutzt werden¬¬$EV¬6DW]¬¬%DX192'LHWH[WOLFKHQ)HVWVHW]XQJHQXQWHU=LIIHU 'DFKDXVELOGXQJ ZHUGHQHUJlQ]WGXUFK'DFKJDXEHQXQG'DFKHLQVFKQLWWHPVVHQDOVXQWHUJHRUGQHWH%DXWHLOHHUNHQQEDUVHLQ6LHGUIHQLQVJHVDPWQLFKWPHKUDOVGLH+lOIWHGHU7UDXIOlQJHMH*HElXGHVHLWHEHWUDJHQ)LUVWXQG7UDXIHGUIHQGXUFKGLHVHQLFKWXQWHUEURFKHQZHUGHQ,KUHVHLWOLFKHQ$EVWlQGHYRQGHQ*LHEHOZlQGHQPVVHQPLQGHVWHQVPEHWUDJHQ=ZHUFKKlXVHUVLQGDOV$XVQDKPH]XOlVVLJZHQQVLHLQVJHVDPWQLFKWPHKUDOVGLH+lOIWHGHU]XJHK|ULJHQ/lQJHGHU'DFKIOlFKHEHWUDJHQ13.36'DFKDXIEDXWHQXQGHLQVFKQLWWHLQ]ZHLWHU(EHQH6SLW]ERGHQVLQGXQ]XOlVVLJ,PhEULJHQJHOWHQGLH)HVWVHW]XQJHQGHU%HEDXXQJVSOlQH:XQG:VRZLHGHU%HEDXXQJVSODQHUJlQ]XQJHQ:XQG:XQYHUlQGHUWIRUW Entwurf zumBebauungsplan W 17.4.5]XUbQGHUXQJGHU%HEDXXQJVSOlQH:XQG:+HLPVWlWWHQVLHGOXQJ6GRVW Darmstadt, den _________________ Stadtplanungsamt _____________________ Jochen Krehbiehl 9HUHLQIDFKWHV9HUIDKUHQQDFK%DX*%Aufstellungsbeschluss:Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 13.09.2012. %HNDQQWPDFKXQJGHV$XIVWHOOXQJVEHVFKOXVVHVJHP%DX*%XQGQDFK%DX*%LPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP20.09.2012. gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJBeschluss der Stadtverordnetenversammlung vom ௐௐௐௐௐ. %HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DPௐௐௐௐௐ. gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGHV(QWZXUIVGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJJHP%DX*%LP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'%HVVXQJHU6WUDHLQGHU=HLWYRPௐௐௐௐௐ bis HLQVFKOLHOLFKௐௐௐௐௐ. %HWHLOLJXQJGHU%HK|UGHQXQGVRQVWLJHQ7UlJHU|IIHQWOLFKHU%HODQJHJHP%DX*%XQG$EVWLPPXQJPLWGHQ1DFKEDUJHPHLQGHQJHP%DX*%PLWSchreiben vom ௐௐௐௐௐ. Satzungsbeschluss:'LHVHU%HEDXXQJVSODQZXUGHJHP%DX*%YRQGHU6WDGWYHURUGQHWHQYHUVDPPOXQJ]XUSatzung beschlossen am ௐௐௐௐௐ. 'LHVH$XVIHUWLJXQJVWLPPWPLWGHP]XU6DW]XQJEHVFKORVVHQHQ3ODQEHUHLQAusgefertigt: Darmstadt, den __________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt________________________Die DezernentinBekanntmachung:%HNDQQWPDFKXQJGHV6DW]XQJVEHVFKOXVVHVGLHVHV%HEDXXQJVSODQVJHP%DX*%XQGGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DPௐௐௐௐௐ. gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJJHP+HVV*HPHLQGHRUGQXQJ+*2L9PGHU+DXSWVDW]XQJGHU:LVVHQVFKDIWVVWDGW'DUPVWDGWLP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'%HVVXQJHU6WUDHLQGHU=HLWYRPௐௐௐௐௐELVHLQVFKOLHOLFKௐௐௐௐௐ. Inkrafttreten:Inkrafttreten dieses Bebauungsplans am ௐௐௐௐௐ. Darmstadt, den __________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt________________________Die Dezernentin / 28.05.2015
anlage 16
5712 Zeichen
Wissenschaftsstadt DarmstadtGemarkung Darmstadt Flur 56 .?&$'?:HVW?%HEDXXQJVSOlQH?:?(QWZXUI]XP%3ODQB:GZJ Rechtsgrundlagen:Baugesetzbuch (BauGB)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK*HVHW]YRP20.11.2014 (BGBl. I S. 1748)Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6Hess. Bauordnung (HBO)LG)YRP*9%O,6JHlQGHUWGXUFK$UWGHVGesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)9HURUGQXQJ]XU'XUFKIKUXQJGHV%DXJHVHW]EXFKHV i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl.,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK9HURUGQXQJYRP*9%O,6Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletztJHlQGHUWGXUFK*HVHW]YRP*9%O,6Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 2 (124) und Art. 3 (100) des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154, 3185, 3207)+HVV$XVIKUXQJVJHVHW]]XP%XQGHVQDWXUVFKXW]JHVHW]+$*%1DW6FK* i.d.F. vom 20.12.2010*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%O,6Hess. Wassergesetz (HWG)LG)YRP*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHVGesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270),]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%O,6Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1740)*HVHW]EHUGLH8PZHOWYHUWUlJOLFKNHLWVSUIXQJ893* i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6 WissenschaftsstadtDarmstadtStadtplanungsamt IUGDV*HELHW.ODXVHQEXUJHU6WUDH&]HUQRZLW]HU6WUDHgGHQEXUJHU6WUDHXQG3UXWKVWUDHVRZLHGHQ*UXQGVWFNHQgGHQEXUJHU6WUDH6GVHLWHXQGGHP:HJ)OXU)OXUVWFN1U$XIJUXQGGHV%DXJHVHW]EXFK%DX*%LG)GHU%HNDQQWPDFKXQJYRP%*%O,62414) i.V.m. der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) werdenIROJHQGHWH[WOLFKH)HVWVHW]XQJHQLP%HEDXXQJVSODQ:HUJlQ]W'LHWH[WOLFKHQ)HVWVHW]XQJHQXQWHU=LIIHU 0DGHUEDXOLFKHQ1XW]XQJ ZHUGHQHUJlQ]WGXUFK3.31(UPLWWOXQJGHU*HVFKRVVIOlFKHQ]DKO%HLGHU(UPLWWOXQJGHU*HVFKRVVIOlFKHVLQGGLH)OlFKHQYRQ$XIHQWKDOWVUlXPHQLQDQGHUHQ*HVFKRVVHQGLHNHLQH9ROOJHVFKRVVHVLQGHLQVFKOLHOLFKGHU]XLKQHQJHK|UHQGHQ7UHSSHQUlXPHXQGHLQVFKOLHOLFKLKUHU8PIDVVXQJVZlQGHDXVQDKPVZHLVHQLFKWPLW]XUHFKQHQ wenn diese zu Wohnzwecken genutzt werden¬¬$EV¬6DW]¬¬%DX192'LHWH[WOLFKHQ)HVWVHW]XQJHQXQWHU=LIIHU 'DFKDXVELOGXQJ ZHUGHQHUJlQ]WGXUFK'DFKJDXEHQXQG'DFKHLQVFKQLWWHPVVHQDOVXQWHUJHRUGQHWH%DXWHLOHHUNHQQEDUVHLQ6LHGUIHQLQVJHVDPWQLFKWPHKUDOVGLH+lOIWHGHU7UDXIOlQJHMH*HElXGHVHLWHEHWUDJHQ)LUVWXQG7UDXIHGUIHQGXUFKGLHVHQLFKWXQWHUEURFKHQZHUGHQ,KUHVHLWOLFKHQ$EVWlQGHYRQGHQ*LHEHOZlQGHQPVVHQPLQGHVWHQVPEHWUDJHQ=ZHUFKKlXVHUVLQGDOV$XVQDKPH]XOlVVLJZHQQVLHLQVJHVDPWQLFKWPHKUDOVGLH+lOIWHGHU]XJHK|ULJHQ/lQJHGHU'DFKIOlFKHEHWUDJHQ10.35'DFKDXIEDXWHQXQGHLQVFKQLWWHLQ]ZHLWHU(EHQH6SLW]ERGHQVLQGXQ]XOlVVLJ,PhEULJHQJHOWHQGLH)HVWVHW]XQJHQGHV%HEDXXQJVSODQV:XQGVHLQHUbQGHUXQJLP%HEDXXQJVSODQ:XQYHUlQGHUWIRUW Entwurf zumBebauungsplan W 17.7.2]XUbQGHUXQJGHV%HEDXXQJVSODQV:+HLPVWlWWHQVLHGOXQJ6GZHVW,, Darmstadt, den _________________ Stadtplanungsamt _____________________ Jochen Krehbiehl 9HUHLQIDFKWHV9HUIDKUHQQDFK%DX*%Aufstellungsbeschluss:Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 13.09.2012. %HNDQQWPDFKXQJGHV$XIVWHOOXQJVEHVFKOXVVHVJHP%DX*%XQGQDFK%DX*%LPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP20.09.2012. gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJBeschluss der Stadtverordnetenversammlung vom ௐௐௐௐௐ. %HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DPௐௐௐௐௐ. gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGHV(QWZXUIVGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJJHP%DX*%LP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'%HVVXQJHU6WUDHLQGHU=HLWYRPௐௐௐௐௐ bis HLQVFKOLHOLFKௐௐௐௐௐ. %HWHLOLJXQJGHU%HK|UGHQXQGVRQVWLJHQ7UlJHU|IIHQWOLFKHU%HODQJHJHP%DX*%XQG$EVWLPPXQJPLWGHQ1DFKEDUJHPHLQGHQJHP%DX*%PLWSchreiben vom ௐௐௐௐௐ. Satzungsbeschluss:'LHVHU%HEDXXQJVSODQZXUGHJHP%DX*%YRQGHU6WDGWYHURUGQHWHQYHUVDPPOXQJ]XUSatzung beschlossen am ௐௐௐௐௐ. 'LHVH$XVIHUWLJXQJVWLPPWPLWGHP]XU6DW]XQJEHVFKORVVHQHQ3ODQEHUHLQAusgefertigt: Darmstadt, den __________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt________________________Die DezernentinBekanntmachung:%HNDQQWPDFKXQJGHV6DW]XQJVEHVFKOXVVHVGLHVHV%HEDXXQJVSODQVJHP%DX*%XQGGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DPௐௐௐௐௐ. gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJJHP+HVV*HPHLQGHRUGQXQJ+*2L9PGHU+DXSWVDW]XQJGHU:LVVHQVFKDIWVVWDGW'DUPVWDGWLP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'%HVVXQJHU6WUDHLQGHU=HLWYRPௐௐௐௐௐELVHLQVFKOLHOLFKௐௐௐௐௐ. Inkrafttreten:Inkrafttreten dieses Bebauungsplans am ௐௐௐௐௐ. Darmstadt, den __________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt________________________Die Dezernentin / 28.05.2015
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17383 Zeichen
Wissenschaftsstadt Darmstadt 28.05.2015 Gemarkung Darmstadt, Flur 56 Begründung gem. § 9 Abs. 8 BauGB zum Bebauungsplan W 17.7.2 zur Änderung des Bebauungsplans W 17.7 - Heimstättensiedlung Südwest II - für das Gebiet zwischen Klausenburger St raße, Czernowitzer Straße, Ödenburger Straße und Pruthstraße, so wie den Grundstücken Ödenburger Straße (Südseite) 38-60 (gerade Hausnummern) Abb. 1: Geltungsbereich des Bebauungsplans W 17.7.2 (ohne Maßstab) Anlage 7 Begründung zum Bebauungsplan W 17.7.2 Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1. Erfordernis und Ziel der Ergänzung des Bebauungsplans ............................................... 2 2. Rechtsgrundlagen ................................................................................................................ 2 3. Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB ........................................................................ 2 4. Lage des Plangebietes und Räumlicher Geltungsbereich ................................................ 3 5. Planungsrechtliche Situation .............................................................................................. 3 5.1 Schutzausweisungen ....................................................................................................... 3 5.2 Regionalplan Südhessen 2010 ........................................................................................ 3 5.3 Flächennutzungsplan ....................................................................................................... 3 5.4 Rechtskräftiger Bebauungsplan W 17.7 .......................................................................... 4 5.5 Änderungen des Bebauungsplans W 17.7 ...................................................................... 5 6. Städtebauliche Rahmenbedingungen ................................................................................. 5 7. Inhalt und Begründung der Bebauungsplanergänzung W 17.7.2 .................................... 5 7.1. Ermittlung der Geschossflächenzahl ............................................................................... 5 7.2. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen ............................................................................. 6 7.3. Planungsrechtliche Umsetzung ....................................................................................... 6 8. Eingriffsregelung .................................................................................................................. 7 Begründung zum Bebauungsplan W 17.7.2 Seite 2 1. Erfordernis und Ziel der Ergänzung des Bebauungsplans Die Bebauungspläne W 17.2 bis W 17.7 wurden in den Jahren von 1976 bis 1977 rechtskräftig. Sie lösten die bis dahin gültigen Bebauungspläne W 16 und W 17 in der Heimstättensiedlung ab und ermöglichten in dem gesamten Wohngebiet eine höhere bauliche Verdichtung. Um den wachsenden Qualitätsansprüchen der Bewohner an neuem Wohnraum gerecht zu werden, wurden weitere Änderungen und Ergänzungen der Bebauungspläne in der Folgezeit erforderlich. Dabei handelte es sich meist um Ergänzungen textlicher Festsetzungen bzw. um Änderungen, die nur in Teilbereichen die Bebauungspläne ersetzen. Mit der erneuten Ergänzung der o. g. Bebauungs pläne soll im Sinne einer nachhaltigen Stadtentwicklung die Wohnraumerweiterung durch den Ausbau des Dachgeschosses ermöglicht werden. 2. Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748) Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46, 180), geändert durch Art. 40 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622) Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2015 (GVBl. I S. 158) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 2 (124) und Art. 3 (100) des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154, 3185, 3207) Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 28.09.2014 (GVBl. I S. 218) Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1740) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 25.07.2013 (BGBl. I S. 2749, 2756) 3. Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB Das Baugesetzbuch bietet die Möglichkeit ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB durchzuführen, wenn durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grund- züge der Planung nicht berührt werden oder durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 BauGB der Zu lässigkeitsmaßstab, der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergibt, nicht wesentlich verändert wird und wenn: die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umwelt- verträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeits- prüfung (UVPG) oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird und Begründung zum Bebauungsplan W 17.7.2 Seite 3 keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs.6 Nr.7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter (Natura 2000- Gebiete) bestehen. Da es sich hier um eine Ergänzung des rechtswirksamen Bebauungsplans W 17.7 handelt, die die Ermittlung der Geschossflächenzahl regelt, sind die Grundzüge der Planung nicht berührt. Des Weiteren wird weder die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, vorbereitet, noch sind negative Auswirkungen auf die Erhaltungsziele und Schutzzwecke der Natura 2000-Gebiete i. S. des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) durch die Planänderung zu befürchten. Damit liegen die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB vor. Im vereinfachten Verfahren wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von der Durchführung einer Umweltprüfung, von der Erstellung eines Umweltberichtes, sowie von der zusammen- fassenden Erklärung abgesehen. 4. Lage des Plangebietes und Räumlicher Geltungsbereich Das Plangebiet liegt im Südwesten von Darmstadt und betrifft den südwestlichen Teilbereich der Heimstättensiedlung mit einer Größe von ca. 3,2 ha. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans W 17.7.2 (siehe Abb. 1, Deckblatt) umfasst den gesamten Bereich des Bebauungsplans W 17.7 'Heimstättensiedlung Südwest II'. 5. Planungsrechtliche Situation 5.1 Schutzausweisungen Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden sich keine Naturschutzgebiete und keine Natura 2000-Gebiete. Im Süden und Westen wird die Heimstättensiedlung von dem Landschaftsschutzgebiet „Darmstädter Westwald“ umschlossen. Mit diesem Bebauungsplan sind keine negativen Auswirkungen auf das genannte Landschaftsschutzgebiet zu erwarten. 5.2 Regionalplan Südhessen 2010 Im Regionalplan Südhessen 2010 / Regionaler Flächennutzungsplan 2010 (RPS / Reg FNP 2010) ist das Plangebiet als 'Vorranggebiet Siedlung' dargestellt. Die Art der baulichen Nutzung ist in dem Bebauungsplan W 17.7 als 'Allgemeines Wohngebiet' festgesetzt und wird nicht durch den Bebauungsplan W 17.7.2 geändert. Somit ist der Bebauungsplan an die Ziele der Raumordnung angepasst und entspricht dem Erfordernis des § 1 Abs. 4 BauGB. 5.3 Flächennutzungsplan Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt aus dem Jahr 2006 ist das Plangebiet als 'Wohnbaufläche' mit Flächen für 'Gemeinbedarf' und 'Sportanlagen' dargestellt. In dem rechtskräftigen Bebauungsplan W 17.7 ist die Art der baulichen Nutzung als 'Allgemeines Wohngebiet' festgesetzt. Die Ergänzung des Bebauungsplans sieht keine Änderung der baulichen Nutzung im Plangebiet vor und ist somit gem. § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Begründung zum Bebauungsplan W 17.7.2 Seite 4 Abb. 2: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan (ohne Maßstab) 5.4 Rechtskräftiger Bebauungsplan W 17.7 Der seit dem 06.12.1977 rechtskräftige Bebauungsplan W 17.7 beinhaltet im Wesentlichen folgende Festsetzungen: - Art der baulichen Nutzung als „Allgemeines Wohngebiet“ mit Ausschluss von nicht störenden Gewerbebetrieben, Anlagen für Verwaltung sowie für sportliche Zwecke, Gartenbaubetrieben und Tankstellen - Festsetzung der GRZ von 0,3 und der GFZ von 0,6 - Begrenzung der Anzahl der Vollgeschosse auf max. zwei (straßenseitige Bebauung) bzw. ein Vollgeschoss (rückwärtige Bebauung) - abweichende und offene Bauweise - Nebenanlagen i. S. des § 14 Abs. 1 BauNVO sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen als Ausnahme zulässig. - Stellplätze und Garagen sind nur innerhalb der Baugrenzen oder / und den ausgewiesenen Flächen zulässig, Überschreitung der Baugrenzen für Garagen als Ausnahme - Stellplätze können als Ausnahme im Vorgartenbereich zugelassen werden, soweit nicht mehr als 50 % dieser Fläche versiegelt wird. - Erhalt und Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern - Gestaltung der baulichen Anlagen: max. Traufhöhe, Dachausbildung und Außen- anlagen Begründung zum Bebauungsplan W 17.7.2 Seite 5 5.5 Änderungen des Bebauungsplans W 17.7 Der Bebauungsplan W 17.7 wurde durch bisher nur durch den Bebauungsplan W 17.7.1.1 (rechtskräftig seit 01.07.1998) geändert. Mit diesem wurden die textlichen Festsetzungen in Ziffer 5.2 ergänzt, so dass als Ausnahme freistehende Einzel- oder Doppelhäuser mit einem Vollgeschoss auf bis zu 12,5 % der Grundstücksfläche außerhalb der Baugrenze zulässig sind. 6. Städtebauliche Rahmenbedingungen Die Heimstättensiedlung ist eine nahezu geschlossene Siedlung, die im Osten durch die Bundesbahntrasse, im Süden und Westen von großen Waldflächen und im Norden von Konversionsflächen (Kelly-Barracks) umgr enzt wird. Sie wurde um 1930 nach dem Reichsheimstättengesetz als Nebenerwerbssiedlung gegründet und nach dem zweiten Weltkrieg als Kleinsiedlungsgebiet mit geringer Dichte großflächig erweitert. In den späten 50-er Jahren verlor die Nutzung der großen Gärten zur Selbstversorgung erheblich an Bedeutung und das Gebiet wandelte sich in ein 'Allgemeines Wohngebiet'. Zugleich stiegen sowohl die Einwohnerzahl als auch die Ansprüche an die Wohnungsgröße und Ausstattung, so dass umfangreiche Neu-, Um- und Anbauten erforderlich wurden. Dieser Entwicklung trugen die in den Jahren 1965 und 1970 rechtskräftig gewordenen Bebauungspläne W 16 und W 17 Rechnung. Diese hatten auch zum Ziel, den kleinteiligen städtebaulichen Maßstab und die großen Gartenflächen auf den rückwärtigen Grundstücksbereichen zu erhalten. Es zeigte sich, dass die Bebauungspläne W 16 und W 17 nicht den Ansprüchen der Eigentümer und Bauherren nach weitergehenden Aufstockungen, Anbauten oder zusätzlichen Baumöglichkeiten auf dem Grundstück gerecht wurden. In vielen Bereichen waren die Baugrenzen zu eng gefasst und das Maß der baulichen Nutzung mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 konnte auf den großen Grundstücken nicht ausgeschöpft werden. Daraufhin wurden die Bebauungspläne W 17.2 – W 17.9 und W 17.11 (1976 bis 1984) aufgestellt. Doch auch mit diesen Plänen konnten viele Wünsche der Grundstückseigentümer nicht erfüllt werden, so dass weitere Änderungen und Ergänzungen der genannten Bebauungspläne erforderlich waren. Diese sahen zum Einen Überschreitungen der rückwärtigen Baugrenzen bis max. 2 m und zum Anderen eine Bebauung außerhalb der Baugrenzen von max. 12,5 % der Grundstücksfläche vor, soweit die GRZ von max. 0,3 eingehalten werden kann. Die Festsetzungen wurden mit der Auflage getroffen, eine zusammenhängende Gartenfläche zu bewahren. Die aktuelle Planänderung verfolgt keine weitere bauliche Erweiterung in der Fläche, sondern lässt lediglich die Nutzung der Dachgeschosse zu Wohnzwecken zu. 7. Inhalt und Begründung der Be bauungsplanergänzung W 17.7.2 7.1. Ermittlung der Geschossflächenzahl Mit der Ergänzung des Bebauungsplans W 17.7 soll die Möglichkeit zum Dachgeschoss- ausbau erleichtert werden, indem die Berechnung der Geschossflächenzahl in Bezug auf Nichtvollgeschosse an die geänderten Bestimmungen des § 20 BauNVO (i. d. F. von 1990) angepasst wird. Die Ermittlung der Geschossflächenzahl (GFZ) erfolgt derzeit nach der für den Bebauungsplan W 17.7 gültigen BauNVO von 1968. Dafür müssen die Flächen aller Vollgeschosse und die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zugehörigen Treppenräume mitgerechnet werden. Dies hat zur Folge, Begründung zum Bebauungsplan W 17.7.2 Seite 6 dass Dachgeschossausbauten zu Wohnzwecken in Gebäuden mit 2 Vollgeschossen derzeit nicht zulässig sind, weil eine Überschreitung der GFZ von 0,6 nicht zulässig ist. Da jedoch der heutige Wohnstandard einen höheren Wohnflächenanteil pro Person erfordert, ist ein Dachgeschossausbau oft unumgänglich. Mit der Änderung wird den veränderten Wohnungsstandards und -größen Rechnung getragen. Mit der BauNVO-Novelle von 1990 wurde unter anderem dieser Tatsache Rechnung getragen, indem die Methodik zur Ermittlung der Geschossflächenzahl geändert wurde. So kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthalts- räumen in anderen Geschossen, die keine Vollgeschosse sind, ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind. Diese Änderung zur Berechnung der Geschossflächenzahl unterstützt den sparsamen Umgang mit Grund und Boden und dient einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung. 7.2. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen Durch die Möglichkeit des Dachgeschossausbaus wird auch ein großer Spielraum zur Gestaltung der Dachlandschaft eröffnet. Aus diesem Grund sollen ergänzende Festsetzungen zur Gestaltung von Dachaufbauten und Dacheinschnitten bzgl. ihrer Größe und Lage getroffen werden. Ziel ist es, den noch bestehenden, kleinteiligen städtebaulichen Maßstab weitestgehend zu erhalten und im Sinne einer gewissen Ei nheitlichkeit die Größe der Dachaufbauten im Verhältnis zur Dachfläche einzuschränken. Damit nicht durch überproportionierte Dachaufbauten die Wirkung eines höheren Gebäudes mit drei statt zwei Geschossen entsteht, sollen Dachaufbauten als unterge- ordnete Bauteile errichtet werden, die nicht mehr als die Hälfte der Trauflänge je Gebäudeseite betragen. Ebenso sind Dachaufbauten über dem ersten Dachgeschoss, d.h. im Spitzboden, aus dem gleichen Grund unzulässig. Dacheinschnitte sind in ihrer Wirkung weniger massiv, aber nichts desto trotz geht von ihnen eine störende Wirkung für die Dachfläche aus. Deshalb ist es auch hier erforderlich, ihre Größe einzuschränken, um das Erscheinungsbild des Gebäudes nicht zu beeinträchtigen. 7.3. Planungsrechtliche Umsetzung Die Ergänzungen zum Bebauungsplan W 17.7 erfolgen in einem Bebauungsplan mit neuen textlichen Festsetzungen. Sie werden zu den bestehenden Festsetzungen unter Ziffer 3 'Maß der baulichen Nutzung' im neuen Punkt 3.4 „Ermittlung der Geschoss- flächenzahl“ und unter Ziffer 10.3 'Dachausbildung' in den neuen Punkten 10.33 „Dach- gauben und Dacheinschnitte…“, 10.34 „Zwerchhäuser …“ und 10.35 „Dachaufbauten … in zweiter Ebene …“ aufgenommen. Der Bebauungsplan W 17.7.2 regelt die Ermittlung der Geschossflächenzahl (GFZ) nach der aktuellen BauNVO. Dadurch ist es mög lich, die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen, die keine Vollgeschosse sind, nicht mit in die Berechnung der GFZ einzubeziehen. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Geschosse zu Wohnzwecken genutzt werden. Weiterhin regelt der Bebauungsplan W 17.7.2 die Gestaltung von Dachaufbauten und Dacheinschnitten, damit der kleinteilige städtebauliche Maßstab erhalten bleibt. Alle Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind als untergeordnete Bauteile zu errichtet, so dass sie nicht für die Bemessung der Traufhöhe herangezogen werden können. Alle übrigen Festsetzungen (zeichnerischer und textlicher Art) des Bebauungsplans W 17.7 sowie des Ergänzungsplans W 17.7.1.1 bleiben unverändert bestehen. Begründung zum Bebauungsplan W 17.7.2 Seite 7 8. Eingriffsregelung Grundsätzlich ist ein Ausgleich für die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft gemäß § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB erforderlich. Sofern die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren, sind keine Ausgleichs- maßnahmen mehr notwendig. Der Bebauungsplan W 17.7.2 ist ein Ergänzungsplan zu dem rechtskräftigen Bebauungs- plan W 17.7, der die Ermittlung der Geschossflächenzahl nach der aktuellen BauNVO regelt. Mit diesem Bebauungsplan wird das Maß der baulichen Nutzung nicht erhöht, es werden keine neuen Bebauungsmöglichkeiten bzw. anderweitige Möglichkeiten zur Versiegelung der Baugrundstücke geschaffen und damit keine neuen Eingriffe in Natur und Landschaft möglich. Ein Ausgleich ist daher nicht erforderlich. Die Dezernentin: Cornelia Zuschke Stadträtin
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Wissenschaftsstadt Darmstadt 28.05.2015 Gemarkung Darmstadt, Flur 56 und 57 Begründung gem. § 9 Abs. 8 BauGB zum Bebauungsplan W 17.5.3 zur Änderung des Bebauungsplans W 17.5 - Heimstättensiedlung Südwest I - für das Gebiet zwischen Klausenburger Straße. Winkelschneise, östlicher Grundstücksgrenzen Am Eichbaumeck 44-62, Am Eichbaumeck, Wegeparzelle Flur 56, Flurstück Nr. 2/31, nördlicher Grenze der Kleingartenanlage Flur 56, Flurstück Nr. 2/30, südwestlicher und westlicher Grundstücksgrenzen Ödenburger Straße 62-84 und Klausenburger Straße 184, ohne das Gebiet des Bebauungsplans W 17.7 zwischen Klausenburger Straße, Czernowitzer Straße, Ödenburger Straße und Pruthstraße, sowie den Grundstücken Ödenburger Straße (Südseite) 38-60 (gerade Zahlen) und ohne das Gebiet des Bebauungsplans W 17.11 mit den Grundstücken Klausenburger Straße 172 und 174 und den Grundstücken in der Ödenburger Straße 73 bis 77 (ungerade Hausnummern) Abb. 1: Geltungsbereich des Bebauungsplans W 17.5.3 (ohne Maßstab) Anlage 5 Begründung zum Bebauungsplan W 17.5.3 Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1. Erfordernis und Ziel der Ergänzung der Bebauungspläne ............................................... 2 2. Rechtsgrundlagen ................................................................................................................ 2 3. Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB ........................................................................ 2 4. Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsbereich ................................................. 3 5. Planungsrechtliche Situation .............................................................................................. 3 5.1 Schutzausweisungen ....................................................................................................... 3 5.2 Regionalplan Südhessen 2010 ........................................................................................ 3 5.3 Flächennutzungsplan ....................................................................................................... 3 5.4 Rechtskräftiger Bebauungsplan W 17.5 .......................................................................... 4 5.5 Änderungen des Bebauungsplans W 17.5 ...................................................................... 5 6. Städtebauliche Rahmenbedingungen ................................................................................. 5 7. Inhalt und Begründung der Bebauungsplanergänzung W 17.5.3 .................................... 6 7.1. Ermittlung der Geschossflächenzahl ............................................................................... 6 7.2. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen ............................................................................. 6 7.3. Planungsrechtliche Umsetzung ....................................................................................... 6 8. Eingriffsregelung .................................................................................................................. 7 Begründung zum Bebauungsplan W 17.5.3 Seite 2 1. Erfordernis und Ziel der Ergänzung der Bebauungspläne Die Bebauungspläne W 17.2 bis W 17.7 wurden in den Jahren von 1976 bis 1977 rechtskräftig. Sie lösten die bis dahin gültigen Bebauungspläne W 16 und W 17 in der Heimstättensiedlung ab und ermöglichten in dem gesamten Wohngebiet eine höhere bauliche Verdichtung. Um den wachsenden Qualitätsansprüchen der Bewohner an neuem Wohnraum gerecht zu werden, wurden weitere Änderungen und Ergänzungen der Bebauungspläne in der Folgezeit erforderlich. Dabei handelte es sich meist um Ergänzungen textlicher Festsetzungen bzw. um Änderungen, die nur in Teilbereichen die Bebauungspläne ersetzen. Mit der erneuten Ergänzung der o. g. Bebauungs pläne soll im Sinne einer nachhaltigen Stadtentwicklung die Wohnraumerweiterung durch den Ausbau des Dachgeschosses ermöglicht werden. 2. Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748) Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46, 180), geändert durch Art. 40 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622) Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2015 (GVBl. I S. 158) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG ) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 2 (124) und Art. 3 (100) des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154, 3185, 3207) Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG ) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 28.09.2014 (GVBl. I S. 218) Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG ) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1740) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG ) i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 25.07.2013 (BGBl. I S. 2749, 2756) 3. Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB Das Baugesetzbuch bietet die Möglichkeit ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB durchzuführen, wenn durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grund- züge der Planung nicht berührt werden oder durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 BauGB der Zu lässigkeitsmaßstab, der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergibt, nicht wesentlich verändert wird und wenn: die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umwelt- verträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeits- prüfung (UVPG) oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird und Begründung zum Bebauungsplan W 17.5.3 Seite 3 keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs.6 Nr.7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter (Natura 2000- Gebiete) bestehen. Da es sich hier um eine Ergänzung des rechtswirksamen Bebauungsplans W 17.5 handelt, die die Ermittlung der Geschossflächenzahl regelt, sind die Grundzüge der Planung nicht berührt. Des Weiteren wird weder die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, vorbereitet, noch sind negative Auswirkungen auf die Erhaltungsziele und Schutzzwecke der Natura 2000-Gebiete i. S. des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) durch die Planänderung zu befürchten. Damit liegen die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB vor. Im vereinfachten Verfahren wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von der Durchführung einer Umweltprüfung, von der Erstellung eines Umweltberichtes sowie von der zusammen- fassenden Erklärung abgesehen. 4. Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsbereich Das Plangebiet liegt im Südwesten von Darmstadt und betrifft den südwestlichen Teilbereich der Heimstättensiedlung. Es hat eine Größe von ca. 14,7 ha. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans W 17.5.3 (siehe Abb. 1, Deckblatt) umfasst den gesamten Bereich des Bebauungsplans W 17.5 'Heimstättensiedlung Südwest I' ohne den Änderungsplan W 17.11. 5. Planungsrechtliche Situation 5.1 Schutzausweisungen Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden sich keine Naturschutzgebiete und keine Natura 2000-Gebiete. Im Süden und Westen wird die Heimstättensiedlung von dem Landschaftsschutzgebiet „Darmstädter Westwald“ umschlossen. Mit diesem Bebauungsplan sind keine negativen Auswirkungen auf das genannte Landschaftsschutzgebiet zu erwarten. 5.2 Regionalplan Südhessen 2010 Im Regionalplan Südhessen 2010 / Regionaler Flächennutzungsplan 2010 (RPS / Reg FNP 2010) ist das Plangebiet als 'Vorranggebiet Siedlung' dargestellt. Die Art der baulichen Nutzung ist im Bebauungsplan W 17.5 als 'Allgemeines Wohngebiet' mit einer Fläche für den Gemeinbedarf Altenheim festgesetzt und wird nicht durch den Bebauungsplan W 17.5.3 geändert. Somit ist der Bebauungsplan an die Ziele der Raumordnung angepasst und entspricht dem Erfordernis des § 1 Abs. 4 BauGB. 5.3 Flächennutzungsplan Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt aus dem Jahr 2006 ist das Plangebiet als 'Wohnbaufläche' mit Flächen für 'Gemeinbedarf' und 'Sportanlagen' dargestellt. Im rechtskräftigen Bebauungsplan W 17.5 ist die Art der baulichen Nutzung als 'Allgemeines Wohngebiet' festgesetzt. Die Ergänzung des Bebauungsplans sieht keine Änderung der baulichen Nutzung vor und ist somit gem. § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Begründung zum Bebauungsplan W 17.5.3 Seite 4 Abb. 2: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan (ohne Maßstab) 5.4 Rechtskräftiger Bebauungsplan W 17.5 Der seit dem 19.04.1977 rechtskräftige Bebauungsplan W 17.5 beinhaltet im Wesentlichen folgende Festsetzungen: - Art der baulichen Nutzung als „Allgemeines Wohngebiet“ mit Ausschluss von nicht störenden Gewerbebetrieben, Anlagen für Verwaltung sowie für sportliche Zwecke, Gartenbaubetrieben und Tankstellen - Baugrundstücke für den Gemeinbedarf: Altenheim - Festsetzung der GRZ von 0,3 und der GFZ von 0,6 - Begrenzung der Anzahl der Vollgeschosse auf max. zwei (straßenseitige Bebauung) bzw. ein Vollgeschoss (rückwärtige Bebauung) - abweichende und offene Bauweise - Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze für 1-geschossige Gebäudeteile um 2 m als Ausnahme - Nebenanlagen i. S. des § 14 Abs. 1 BauNVO sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen als Ausnahme zulässig. - Stellplätze und Garagen sind nur innerhalb der Baugrenzen oder / und den ausge- wiesenen Flächen zulässig, Überschreitung der Baugrenzen für Garagen als Ausnahme - Stellplätze können als Ausnahme im Vorgartenbereich zugelassen werden, soweit nicht mehr als 50 % dieser Fläche versiegelt wird. - Erhalt und Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern - Gestaltung der baulichen Anlagen: max. Traufhöhe, Dachausbildung und Außen- anlagen Begründung zum Bebauungsplan W 17.5.3 Seite 5 5.5 Änderungen des Bebauungsplans W 17.5 Der Bebauungsplan W 17.5 wurde bisher durch folgende Bebauungspläne geändert: 1. Mit dem Bebauungsplan W 17.5.1 (rechtswirksam seit dem 08.10.1985) erfolgte eine textliche Ergänzung der Festsetzungen in Ziffer 5.1 bzgl. der ausnahmsweisen Überschreitung der rückwärtigen Baugrenzen für 2-geschossige Gebäudeteile um 1,25 m. 2. Der Bebauungsplan W 17.5.2.1 (rechtskräftig seit dem 01.07.1998) änderte die textlichen Festsetzungen in Ziffer 5.2 dahin gehend, dass als Ausnahme freistehende Einzel- oder Doppelhäuser mit einem Vollgeschoss außerhalb der Baugrenzen auf bis zu 12,5 % der Grundstücksfläche zugelassen werden können. 3. Der Bebauungsplan W 17.11 'Heimstättensiedlung Südwest' (rechtskräftig seit dem 21.02.1984) änderte in einem Teilbereich (Grundstücke Klausenburger Str. 172 und 174 sowie Ödenburger Str. 73, 75 und 77) die Baugrenzen, so dass eine höhere bauliche Nutzung der Grundstücke ermöglicht wurde. Die textlichen Festsetzungen stimmen im Wesentlich mit denen des Bebauungsplanes W 17.5 überein. Hinsichtlich der äußeren Gestaltung baulicher Anlagen wird auf die Festsetzungen des Bebauungsplans W 17.5 verwiesen. 6. Städtebauliche Rahmenbedingungen Die Heimstättensiedlung ist eine nahezu geschlossene Siedlung, die im Osten durch die Bundesbahntrasse, im Süden und Westen von großen Waldflächen und im Norden von Konversionsflächen (Kelly-Barracks) umgr enzt wird. Sie wurde um 1930 nach dem Reichsheimstättengesetz als Nebenerwerbssiedlung gegründet und nach dem zweiten Weltkrieg als Kleinsiedlungsgebiet mit geringer Dichte großflächig erweitert. In den späten 50-er Jahren verlor die Nutzung der großen Gärten zur Selbstversorgung erheblich an Bedeutung und das Gebiet wandelte sich in ein 'Allgemeines Wohngebiet'. Zugleich stiegen sowohl die Einwohnerzahl als auch die Ansprüche an die Wohnungsgröße und Ausstattung, so dass umfangreiche Neu-, Um- und Anbauten erforderlich wurden. Dieser Entwicklung trugen die in den Jahren 1965 und 1970 rechtskräftig gewordenen Bebauungspläne W 16 und W 17 Rechnung. Diese hatten auch zum Ziel, den kleinteiligen städtebaulichen Maßstab und die großen Gartenflächen auf den rückwärtigen Grundstücksbereichen zu erhalten. Es zeigte sich, dass die Bebauungspläne W 16 und W 17 nicht den Ansprüchen der Eigentümer und Bauherren nach weitergehenden Aufstockungen, Anbauten oder zusätzlichen Baumöglichkeiten auf dem Grundstück gerecht wurden. In vielen Bereichen waren die Baugrenzen zu eng gefasst und das Maß der baulichen Nutzung mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 konnte auf den großen Grundstücken nicht ausgeschöpft werden. Daraufhin wurden die Bebauungspläne W 17.2 – W 17.9 und W 17.11 (1976 bis 1984) aufgestellt. Doch auch mit diesen Plänen konnten viele Wünsche der Grundstückseigentümer nicht erfüllt werden, so dass weitere Änderungen und Ergänzungen der genannten Bebauungspläne erforderlich waren. Diese sahen zum Einen Überschreitungen der rückwärtigen Baugrenzen bis max. 2 m und zum Anderen eine Bebauung außerhalb der Baugrenzen von max. 12,5 % der Grundstücksfläche vor, soweit die GRZ von max. 0,3 eingehalten werden kann. Die Festsetzungen wurden mit der Auflage getroffen, eine zusammenhängende Gartenfläche zu bewahren. Die aktuelle Planänderung verfolgt keine weitere bauliche Erweiterung in der Fläche, sondern lässt lediglich die Nutzung der Dachgeschosse zu Wohnzwecken zu. Begründung zum Bebauungsplan W 17.5.3 Seite 6 7. Inhalt und Begründung der Be bauungsplanergänzung W 17.5.3 7.1. Ermittlung der Geschossflächenzahl Mit der Ergänzung des Bebauungsplans W 17.5 soll die Möglichkeit zum Dachgeschoss- ausbau erleichtert werden, indem die Berechnung der Geschossflächenzahl in Bezug auf Nichtvollgeschosse an die geänderten Bestimmungen des § 20 BauNVO (i. d. Fassung von 1990) angepasst wird. Die Ermittlung der Geschossflächenzahl (GFZ) erfolgt derzeit nach der für den Bebauungsplan W 17.5 gültigen BauNVO von 1968. Dabei müssen die Flächen aller Vollgeschosse und die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zugehörigen Treppenräume mitgerechnet werden. Dies hat zur Folge, dass Dachgeschossausbauten zu Wohnzwecken in Gebäuden mit 2 Vollgeschossen derzeit nicht zulässig sind, weil eine Überschreitung der GFZ von 0,6 nicht zulässig ist. Da jedoch der heutige Wohnstandard einen höheren Wohnflächenanteil pro Person erfordert, ist ein Dachgeschossausbau oft unumgänglich. Mit der Änderung wird den veränderten Wohnungsstandards und -größen Rechnung getragen. Mit der BauNVO-Novelle von 1990 wurde unter anderem dieser Tatsache Rechnung getragen, indem die Methodik zur Ermittlung der Geschossflächenzahl geändert wurde. So kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthalts- räumen in anderen Geschossen, die keine Vollgeschosse sind, ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind. Diese Änderung zur Berechnung der Geschossflächenzahl unterstützt den sparsamen Umgang mit Grund und Boden und dient einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung. 7.2. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen Durch die Möglichkeit des Dachgeschossausbaus wird auch ein großer Spielraum zur Gestaltung der Dachlandschaft eröffnet. Aus diesem Grund sollen ergänzende Festsetzungen zur Gestaltung von Dachaufbauten und Dacheinschnitten bzgl. ihrer Größe und Lage getroffen werden. Ziel ist es, den noch bestehenden, kleinteiligen städtebaulichen Maßstab weitestgehend zu erhalten und im Sinne einer gewissen Ei nheitlichkeit die Größe der Dachaufbauten im Verhältnis zur Dachfläche einzuschränken. Damit nicht durch überproportionierte Dachaufbauten die Wirkung eines höheren Gebäudes mit drei statt zwei Geschossen entsteht, sollen Dachaufbauten als untergeordnete Bauteile errichtet werden, die nicht mehr als die Hälfte der Trauflänge je Gebäudeseite betragen. Ebenso sind Dachaufbauten über dem ersten Dachgeschoss, d.h. im Spitzboden, aus dem gleichen Grund unzulässig. Dacheinschnitte sind in ihrer Wirkung weniger massiv, aber nichts desto trotz geht von ihnen eine störende Wirkung für die Dachfläche aus. Deshalb ist es auch hier erforderlich, ihre Größe einzuschränken, um das Erscheinungsbild des Gebäudes nicht zu beeinträchtigen. 7.3. Planungsrechtliche Umsetzung Die Ergänzungen zum Bebauungsplan W 17.5 erfolgen in einem Bebauungsplan mit neuen textlichen Festsetzungen. Sie werden zu den bestehenden Festsetzungen unter Ziffer 3 'Maß der baulichen Nutzung' im neuen Punkt 3.4 „Ermittlung der Geschossflächenzahl“ und unter Ziffer 11.3 'Dachausbildung' in den neuen Punkten 11.33 „Dachgauben und Dacheinschnitte…“, 11.34 „Zwerchhäuser …“ und 11.35 „Dachaufbauten … in zweiter Ebene …“ aufgenommen. Der Bebauungsplan W 17.5.3 regelt die Ermittlung der Geschossflächenzahl (GFZ) nach der aktuellen BauNVO. Dadurch ist es mög lich, die Flächen von Aufenthaltsräumen in Begründung zum Bebauungsplan W 17.5.3 Seite 7 anderen Geschossen, die keine Vollgeschosse sind, nicht mit in die Berechnung der GFZ einzubeziehen. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Geschosse zu Wohnzwecken genutzt werden. Weiterhin regelt der Bebauungsplan W 17.5.3 die Gestaltung von Dachaufbauten und Dacheinschnitten, damit der kleinteilige städtebauliche Maßstab erhalten bleibt. Alle Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind als untergeordnete Bauteile zu errichtet, so dass sie nicht für die Bemessung der Traufhöhe herangezogen werden können. Alle übrigen Festsetzungen (zeichnerischer und textlicher Art) des Bebauungsplans W 17.5 und der Ergänzungspläne W 17.5.1 und W 17.5.2.1 bleiben unverändert bestehen. 8. Eingriffsregelung Grundsätzlich ist ein Ausgleich für die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft gemäß § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB erforderlich. Sofern die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren, sind keine Ausgleichsmaßnahmen mehr notwendig. Der Bebauungsplan W 17.5.3 ist ein Ergänzungsplan zu dem rechtskräftigen Bebauungs- plan W 17.5, der die Ermittlung der Geschossflächenzahl nach der aktuellen BauNVO regelt. Mit diesem Bebauungsplan wird das Maß der baulichen Nutzung nicht erhöht, es werden keine neuen Bebauungsmöglichkeiten bzw. anderweitige Möglichkeiten zur Versiegelung der Baugrundstücke geschaffen und damit keine neuen Eingriffe in Natur und Landschaft möglich. Ein Ausgleich ist daher nicht erforderlich. Die Dezernentin: Cornelia Zuschke Stadträtin
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Wissenschaftsstadt DarmstadtGemarkung Darmstadt Flur 49 .?&$'?:HVW?%HEDXXQJVSOlQH?:?(QWZXUI]XP%3ODQB:GZJ Rechtsgrundlagen:Baugesetzbuch (BauGB)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK*HVHW]YRP20.11.2014 (BGBl. I S. 1748)Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6Hess. Bauordnung (HBO)LG)YRP*9%O,6JHlQGHUWGXUFK$UWGHVGesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)9HURUGQXQJ]XU'XUFKIKUXQJGHV%DXJHVHW]EXFKHV i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl.,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK9HURUGQXQJYRP*9%O,6Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletztJHlQGHUWGXUFK*HVHW]YRP*9%O,6Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 2 (124) und Art. 3 (100) des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154, 3185, 3207)+HVV$XVIKUXQJVJHVHW]]XP%XQGHVQDWXUVFKXW]JHVHW]+$*%1DW6FK* i.d.F. vom 20.12.2010*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%O,6Hess. Wassergesetz (HWG)LG)YRP*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHVGesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270),]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%O,6Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1740)*HVHW]EHUGLH8PZHOWYHUWUlJOLFKNHLWVSUIXQJ893* i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6 WissenschaftsstadtDarmstadtStadtplanungsamt IUGDV*HELHW]ZLVFKHQ+HLPVWlWWHQZHJ$P.DLVHUVFKODJQ|UGOLFKH*UXQGVWFNVJUHQ]H$P.DLVHUVFKODJXQG$P3HO]$P3HO]Q|UGOLFKHXQGZHVWOLFKH*UXQGVWFNVJUHQ]HQ$P3HO]XQG$.ODXVHQEXUJHU6WUDHVRZLHGHUZHVWOLFKHQ*UXQGVWFNVJUHQ]HQ.ROEHZHJ,QGHU.|KOHUWDQQHXQGXQG+HLPVWlWWHQZHJ$XIJUXQGGHV%DXJHVHW]EXFK%DX*%LG)GHU%HNDQQWPDFKXQJYRP%*%O,62414) i.V.m. der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) werdenIROJHQGHWH[WOLFKH)HVWVHW]XQJHQLP%HEDXXQJVSODQ:HUJlQ]WDie textlichen Festsetzungen unter Punkt I. Ziffer 3. 0D der baulichen Nutzung' werden HUJlQ]W durch:3.31(UPLWWOXQJGHU*HVFKRVVIOlFKHQ]DKO%HLGHU(UPLWWOXQJGHU*HVFKRVVIOlFKHVLQGGLH)OlFKHQYRQ$XIHQWKDOWVUlXPHQLQDQGHUHQ*HVFKRVVHQGLHNHLQH9ROOJHVFKRVVHVLQGHLQVFKOLHOLFKGHU]XLKQHQJHK|UHQGHQ7UHSSHQUlXPHXQGHLQVFKOLHOLFKLKUHU8PIDVVXQJVZlQGHDXVQDKPVZHLVHQLFKWPLW]XUHFKQHQ wenn diese zu Wohnzwecken genutzt werden¬¬$EV¬6DW]¬¬%DX192'LHWH[WOLFKHQ)HVWVHW]XQJHQXQWHU3XQNW,,=LIIHU 'DFKDXVELOGXQJ ZHUGHQHUJlQ]WGXUFK'DFKJDXEHQXQG'DFKHLQVFKQLWWHPVVHQDOVXQWHUJHRUGQHWH%DXWHLOHHUNHQQEDUVHLQ6LHGUIHQLQVJHVDPWQLFKWPHKUDOVGLH+lOIWHGHU7UDXIOlQJHMH*HElXGHVHLWHEHWUDJHQ)LUVWXQG7UDXIHGUIHQGXUFKGLHVHQLFKWXQWHUEURFKHQZHUGHQ,KUHVHLWOLFKHQ$EVWlQGHYRQGHQ*LHEHOZlQGHQPVVHQPLQGHVWHQVPEHWUDJHQ=ZHUFKKlXVHUVLQGDOV$XVQDKPH]XOlVVLJZHQQVLHLQVJHVDPWQLFKWPHKUDOVGLH+lOIWHGHU]XJHK|ULJHQ/lQJHGHU'DFKIOlFKHEHWUDJHQ13.4 'DFKDXIEDXWHQXQGHLQVFKQLWWHLQ]ZHLWHU(EHQH6SLW]ERGHQVLQGXQ]XOlVVLJ,PhEULJHQJHOWHQGLH)HVWVHW]XQJHQGHV%HEDXXQJVSODQV:XQGVHLQHUbQGHUXQJLP%HEDXXQJVSODQ:XQYHUlQGHUWIRUW Entwurf zumBebauungsplan W 17.9.2]XUbQGHUXQJGHV%HEDXXQJVSODQV:+HLPVWlWWHQVLHGOXQJ6GRVW$P.DLVHUVFKODJ,QGHU.|KOHUWDQQH Darmstadt, den _________________ Stadtplanungsamt _____________________ Jochen Krehbiehl 9HUHLQIDFKWHV9HUIDKUHQQDFK%DX*%Aufstellungsbeschluss:Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 13.09.2012. %HNDQQWPDFKXQJGHV$XIVWHOOXQJVEHVFKOXVVHVJHP%DX*%XQGQDFK%DX*%LPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP20.09.2012. gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJBeschluss der Stadtverordnetenversammlung vom ௐௐௐௐௐ. %HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DPௐௐௐௐௐ. gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGHV(QWZXUIVGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJJHP%DX*%LP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'%HVVXQJHU6WUDHLQGHU=HLWYRPௐௐௐௐௐ bis HLQVFKOLHOLFKௐௐௐௐௐ. %HWHLOLJXQJGHU%HK|UGHQXQGVRQVWLJHQ7UlJHU|IIHQWOLFKHU%HODQJHJHP%DX*%XQG$EVWLPPXQJPLWGHQ1DFKEDUJHPHLQGHQJHP%DX*%PLWSchreiben vom ௐௐௐௐௐ. Satzungsbeschluss:'LHVHU%HEDXXQJVSODQZXUGHJHP%DX*%YRQGHU6WDGWYHURUGQHWHQYHUVDPPOXQJ]XUSatzung beschlossen am ௐௐௐௐௐ. 'LHVH$XVIHUWLJXQJVWLPPWPLWGHP]XU6DW]XQJEHVFKORVVHQHQ3ODQEHUHLQAusgefertigt: Darmstadt, den __________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt________________________Die DezernentinBekanntmachung:%HNDQQWPDFKXQJGHV6DW]XQJVEHVFKOXVVHVGLHVHV%HEDXXQJVSODQVJHP%DX*%XQGGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DPௐௐௐௐௐ. gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJJHP+HVV*HPHLQGHRUGQXQJ+*2L9PGHU+DXSWVDW]XQJGHU:LVVHQVFKDIWVVWDGW'DUPVWDGWLP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'%HVVXQJHU6WUDHLQGHU=HLWYRPௐௐௐௐௐELVHLQVFKOLHOLFKௐௐௐௐௐ. Inkrafttreten:Inkrafttreten dieses Bebauungsplans am ௐௐௐௐௐ. Darmstadt, den __________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt________________________Die Dezernentin / 28.05.2015
Beratungsverlauf (4)
Orte (28)
- Czernowitzer Straße
- Eschollbrücker Straße
- Klausenburger Straße 74
- Ödenburger Straße 73
- Pruthstraße
- Fünfkirchner Straße
- Heimstättenweg 70
- Nachtigallenweg
- Pulverhäuserweg
- Hannah-Arendt-Weg
- Kolbeweg 1
- Finkenweg 6
- Amselweg
- Reichenberger Weg
- Donnersbergring
- Schiebelhuthweg
- Inge-Vahle-Weg
- Haardtring 5
- Danziger Platz
- Am Pelz 85
- Am Sandacker 20
- Am Kaiserschlag 92
- Am Eichbaumeck 44
- Am Klingsacker
- Am Burgwald
- An der Flachgewann
- Winkelschneise
- Forstweg
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2015/0207
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 28.05.2015
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00