Mandari Insight

2015/0207

Ergänzung der Bebauungspläne der Heimstättensiedlung W 17.2 – W 17.9 und W 17.11 (Offenlagebeschluss)

Magistratsvorlage 28.05.2015

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Wissenschaftsstadt DarmstadtGemarkung Darmstadt   Flur 56 und 57
.?&$'?:HVW?%HEDXXQJVSOlQH?:?(QWZXUI]XP%3ODQB:GZJ
Rechtsgrundlagen:Baugesetzbuch (BauGB)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK*HVHW]YRP20.11.2014 (BGBl. I S. 1748)Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6Hess. Bauordnung (HBO)LG)YRP*9%O,6JHlQGHUWGXUFK$UWGHVGesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)9HURUGQXQJ]XU'XUFKIKUXQJGHV%DXJHVHW]EXFKHV i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl.,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK9HURUGQXQJYRP*9%O,6Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletztJHlQGHUWGXUFK*HVHW]YRP*9%O,6Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 2 (124) und Art. 3 (100) des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154, 3185, 3207)+HVV$XVIKUXQJVJHVHW]]XP%XQGHVQDWXUVFKXW]JHVHW]+$*%1DW6FK* i.d.F. vom 20.12.2010*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%O,6Hess. Wassergesetz (HWG)LG)YRP*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHVGesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270),]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%O,6Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1740)*HVHW]EHUGLH8PZHOWYHUWUlJOLFKNHLWVSUIXQJ893* i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6
WissenschaftsstadtDarmstadtStadtplanungsamt
IUGDV*HELHWGHU.ODXVHQEXUJHU6WUD‰HGHU:LQNHOVFKQHLVHGHU|VWOLFKHQ*UXQGVWFNVJUHQ]HQGHU*UXQGVWFNH$P(LFKEDXPHFNGHU6WUD‰H$P(LFKEDXPHFNGHP:HJ)OXU)OXUVWFN1UGHUQ|UGOLFKHQ*UHQ]HGHU.OHLQJDUWHQDQODJH)OXU)OXUVWFN1UGHUVGZHVWOLFKHUXQGZHVWOLFKHU*UXQGVWFNVJUHQ]HQgGHQEXUJHU6WUD‰HXQG.ODXVHQEXUJHU6WUD‰Hohne das Gebiet des Bebauungsplans W 17.7]ZLVFKHQ.ODXVHQEXUJHU6WUD‰H&]HUQRZLW]HU6WUD‰HgGHQEXUJHU6WUD‰HXQG3UXWKVWUD‰HVRZLHGHQ*UXQGVWFNHQgGHQEXUJHU6WUD‰H6GVHLWHJHUDGHZahlen) und ohne das Gebiet des Bebauungsplans W 17.11 PLWGHQ*UXQGVWFNHQ.ODXVHQEXUJHU6WUD‰HXQGXQGGHQ*UXQGVWFNHQLQGHUgGHQEXUJHU6WUD‰HELVXQJHUDGHHausnummern)$XIJUXQGGHV†%DXJHVHW]EXFK%DX*%LG)GHU%HNDQQWPDFKXQJYRP%*%O,62414) i.V.m. der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) werdenIROJHQGHWH[WOLFKH)HVWVHW]XQJHQLQGHP%HEDXXQJVSODQ:HUJlQ]W'LHWH[WOLFKHQ)HVWVHW]XQJHQXQWHU=LIIHU
0D‰GHUEDXOLFKHQ1XW]XQJ
ZHUGHQHUJlQ]WGXUFK3.31(UPLWWOXQJGHU*HVFKRVVIOlFKHQ]DKO%HLGHU(UPLWWOXQJGHU*HVFKRVVIOlFKHVLQGGLH)OlFKHQYRQ$XIHQWKDOWVUlXPHQLQDQGHUHQ*HVFKRVVHQGLHNHLQH9ROOJHVFKRVVHVLQGHLQVFKOLH‰OLFKGHU]XLKQHQJHK|UHQGHQ7UHSSHQUlXPHXQGHLQVFKOLH‰OLFKLKUHU8PIDVVXQJVZlQGHDXVQDKPVZHLVHQLFKWPLW]XUHFKQHQ wenn diese zu Wohnzwecken genutzt werden†¬¬$EV¬6DW]¬¬%DX192'LHWH[WOLFKHQ)HVWVHW]XQJHQXQWHU=LIIHU
'DFKDXVELOGXQJ
ZHUGHQHUJlQ]WGXUFK'DFKJDXEHQXQG'DFKHLQVFKQLWWHPVVHQDOVXQWHUJHRUGQHWH%DXWHLOHHUNHQQEDUVHLQ6LHGUIHQLQVJHVDPWQLFKWPHKUDOVGLH+lOIWHGHU7UDXIOlQJHMH*HElXGHVHLWHEHWUDJHQ)LUVWXQG7UDXIHGUIHQGXUFKGLHVHQLFKWXQWHUEURFKHQZHUGHQ,KUHVHLWOLFKHQ$EVWlQGHYRQGHQ*LHEHOZlQGHQPVVHQPLQGHVWHQVPEHWUDJHQ=ZHUFKKlXVHUVLQGDOV$XVQDKPH]XOlVVLJZHQQVLHLQVJHVDPWQLFKWPHKUDOVGLH+lOIWHGHU]XJHK|ULJHQ/lQJHGHU'DFKIOlFKHEHWUDJHQ11.35'DFKDXIEDXWHQXQGHLQVFKQLWWHLQ]ZHLWHU(EHQH6SLW]ERGHQVLQGXQ]XOlVVLJ,PhEULJHQJHOWHQGLH)HVWVHW]XQJHQGHU%HEDXXQJVSOlQH:VRZLHGHU%HEDXXQJVSODQlQGHUXQJHQ:XQG:XQYHUlQGHUWIRUW
Entwurf zumBebauungsplan W 17.5.3]XUbQGHUXQJGHV%HEDXXQJVSODQV:+HLPVWlWWHQVLHGOXQJ6GZHVW,
Darmstadt, den _________________       Stadtplanungsamt         _____________________                                                                Jochen Krehbiehl
9HUHLQIDFKWHV9HUIDKUHQQDFK†%DX*%Aufstellungsbeschluss:Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 13.09.2012. %HNDQQWPDFKXQJGHV$XIVWHOOXQJVEHVFKOXVVHVJHP†%DX*%XQGQDFK†%DX*%LPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP20.09.2012. gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJBeschluss der Stadtverordnetenversammlung vom ௐௐௐௐௐ. %HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DPௐௐௐௐௐ. gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGHV(QWZXUIVGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJJHP†%DX*%LP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'%HVVXQJHU6WUD‰HLQGHU=HLWYRPௐௐௐௐௐ bis HLQVFKOLH‰OLFKௐௐௐௐௐ. %HWHLOLJXQJGHU%HK|UGHQXQGVRQVWLJHQ7UlJHU|IIHQWOLFKHU%HODQJHJHP†%DX*%XQG$EVWLPPXQJPLWGHQ1DFKEDUJHPHLQGHQJHP†%DX*%PLWSchreiben vom ௐௐௐௐௐ. Satzungsbeschluss:'LHVHU%HEDXXQJVSODQZXUGHJHP†%DX*%YRQGHU6WDGWYHURUGQHWHQYHUVDPPOXQJ]XUSatzung beschlossen am ௐௐௐௐௐ. 'LHVH$XVIHUWLJXQJVWLPPWPLWGHP]XU6DW]XQJEHVFKORVVHQHQ3ODQEHUHLQAusgefertigt: Darmstadt, den __________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt________________________Die DezernentinBekanntmachung:%HNDQQWPDFKXQJGHV6DW]XQJVEHVFKOXVVHVGLHVHV%HEDXXQJVSODQVJHP†%DX*%XQGGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DPௐௐௐௐௐ. gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJJHP†+HVV*HPHLQGHRUGQXQJ+*2L9P†GHU+DXSWVDW]XQJGHU:LVVHQVFKDIWVVWDGW'DUPVWDGWLP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'%HVVXQJHU6WUD‰HLQGHU=HLWYRPௐௐௐௐௐELVHLQVFKOLH‰OLFKௐௐௐௐௐ. Inkrafttreten:Inkrafttreten dieses Bebauungsplans am ௐௐௐௐௐ. Darmstadt, den __________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt________________________Die Dezernentin
/ 28.05.2015

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Wissenschaftsstadt Darmstadt 28.05.2015 
Gemarkung Darmstadt, Flur 20, 49, 50, 56, 57 
 
 
 
Begründung 
gem. § 9 Abs. 8 BauGB 
zum Bebauungsplan W 17.4.5 
zur Änderung der Bebauungspläne W 17.4 und W 17.4.4 
- Heimstättensiedlung Südost - 
 
für das Gebiet zwischen Heimstättenweg, Bundesbahntrasse, Klausenburger Straße, östlicher 
Grundstücksgrenze Klausenburger Straße 74, südlicher Grundstücksgrenzen Klausenburger 
Straße 74 – 102 (gerade Hausnummern), westlicher Grundstücksgrenze Klausenburger Straße 
102 und dem Pulverhäuserweg;  
ohne das Gebiet des Bebauungsplans W 17.9  zwischen Heimstättenweg 70-82, Am 
Kaiserschlag, nördlicher Grundstücksgrenzen Am Kaiserschlag 92 und Am Pelz 85, Am Pelz, 
nördlicher- und westlicher Grundstücksgrenzen Am Pelz 99 und 99A, Klausenburger Straße 
sowie der westlichen Grundstücksgrenzen Kolbeweg 1-45, In der Köhlertanne 75 und 77 und 
Heimstättenweg 82. 
 
 
Abb. 1: Geltungsbereich des Bebauungsplans W 17.4.5 (ohne Maßstab)
Anlage 4

Begründung zum Bebauungsplan W 17.4.5  Seite 1 
Inhaltsverzeichnis  
1. Erfordernis und Ziel der Ergänzung des Bebauungsplans ............................................... 2 
2. Rechtsgrundlagen ................................................................................................................ 2 
3. Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB ........................................................................ 2 
4. Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsbereich ................................................. 3 
5. Planungsrechtliche Situation .............................................................................................. 3 
5.1 Schutzausweisungen ....................................................................................................... 3 
5.2 Regionalplan Südhessen 2010 ........................................................................................ 3 
5.3 Flächennutzungsplan ....................................................................................................... 3 
5.4 Rechtskräftiger Bebauungsplan W 17.4 .......................................................................... 4 
5.5 Rechtskräftiger Bebauungsplan W 17.4.4 ....................................................................... 5 
5.6 Änderungen des Bebauungsplans W 17.4 ...................................................................... 5 
6. Städtebauliche Rahmenbedingungen ................................................................................. 5 
7. Inhalt und Begründung der Bebauungsplanergänzung W 17.4.5 .................................... 6 
7.1. Ermittlung der Geschossflächenzahl ............................................................................... 6 
7.2. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen ............................................................................. 6 
7.3. Planungsrechtliche Umsetzung ....................................................................................... 7 
8. Eingriffsregelung .................................................................................................................. 7

Begründung zum Bebauungsplan W 17.4.5  Seite 2 
 
1. Erfordernis und Ziel der Ergänzung der Bebauungspläne 
Die Bebauungspläne W 17.2 bis W 17.7 wurden in den Jahren von 1976 bis 1977 
rechtskräftig. Sie lösten die bis dahin gültigen Bebauungspläne W 16 und W 17 in der 
Heimstättensiedlung ab und ermöglichten in dem gesamten Wohngebiet eine höhere 
bauliche Verdichtung. Um den wachsenden Qualitätsansprüchen der Bewohner an 
neuem Wohnraum gerecht zu werden, wurden weitere Änderungen und Ergänzungen der 
Bebauungspläne in der Folgezeit erforderlich.  Dabei handelte es sich meist um 
Ergänzungen textlicher Festsetzungen bzw. um Änderungen, die nur in Teilbereichen die 
Bebauungspläne ersetzen. 
Mit der erneuten Ergänzung der o. g. Bebauungs pläne soll im Sinne einer nachhaltigen 
Stadtentwicklung die Wohnraumerweiterung durch den Ausbau des Dachgeschosses 
ermöglicht werden. 
 
 
2. Rechtsgrundlagen  
­ Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert 
durch Gesetz vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748) 
­ Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt 
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) 
­ Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt  
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) 
­ Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46, 180), geändert 
durch Art. 40 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622) 
­ Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt 
geändert durch Gesetz vom 28.03.2015 (GVBl. I S. 158) 
­ Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG ) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), 
zuletzt geändert durch Art. 2 (124) und Art. 3 (100) des Gesetzes vom 07.08.2013 
(BGBl. I S. 3154, 3185, 3207) 
­ Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG ) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270), 
zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 28.09.2014 (GVBl. I S. 218) 
­ Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG ) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I 
S. 1274), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I 
S. 1740) 
­ Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG ) i.d.F. vom 24.02.2010 
(BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 25.07.2013 (BGBl. I 
S. 2749, 2756) 
 
 
3. Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB 
Das Baugesetzbuch bietet die Möglichkeit ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB 
durchzuführen, wenn durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grund-
züge der Planung nicht berührt werden oder durch die Aufstellung eines Bebauungsplans 
in einem Gebiet nach § 34 BauGB der Zulässigkeitsmaßstab, der sich aus der 
vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergibt, nicht wesentlich verändert wird und 
wenn: 
­ die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umwelt-
verträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeits-
prüfung (UVPG) oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet 
wird und

Begründung zum Bebauungsplan W 17.4.5  Seite 3 
 
­ keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs.6 Nr.7 Buchst. b BauGB 
genannten Schutzgüter (Natura 2000- Gebiete) bestehen. 
Da es sich hier um eine Ergänzung der rechtswirksamen Bebauungspläne W 17.4 und 
W 17.4.4 handelt, die die Ermittlung der Geschossflächenzahl regelt, sind die Grundzüge 
der Planung nicht berührt. Des Weiteren wird weder die Zulässigkeit von Vorhaben, die 
einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, 
vorbereitet, noch sind negative Auswirkungen auf die Erhaltungsziele und Schutzzwecke 
der Natura 2000-Gebiete i. S. des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) durch die 
Planänderung zu befürchten.  
Damit liegen die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB vor. 
Im vereinfachten Verfahren wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von der Durchführung einer 
Umweltprüfung, von der Erstellung eines Umweltberichtes sowie von der zusammen-
fassenden Erklärung abgesehen. 
 
 
4. Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsbereich 
Das Plangebiet liegt im Südwesten von Darmstadt und betrifft den südöstlichen 
Teilbereich der Heimstättensiedlung mit einer Größe von ca. 21 ha.  
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans W 17.4.5 (siehe Abb.1, Deckblatt) umfasst das 
Gebiet des Bebauungsplans W 17.4 'Heimstättensiedlung Südost' inklusive dem 
Änderungsplan W 17.4.4, jedoch ohne den Bereich der durch den Bebauungsplan W 17.9 
überplant wurde.  
 
 
5. Planungsrechtliche Situation 
5.1 Schutzausweisungen 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden sich keine Naturschutzgebiete und 
keine Natura 2000-Gebiete. 
Im Süden und Westen wird die Heimstättensiedlung von dem Landschaftsschutzgebiet 
„Darmstädter Westwald“ umschlossen. Mit diesem Bebauungsplan sind keine negativen 
Auswirkungen auf das genannte Landschaftsschutzgebiet zu erwarten. 
5.2 Regionalplan Südhessen 2010 
Im Regionalplan Südhessen 2010 / Regionaler Flächennutzungsplan 2010 (RPS / Reg 
FNP 2010) ist das Plangebiet als 'Vorranggebiet Siedlung' dargestellt. Die Art der 
baulichen Nutzung ist in den Bebauungsplänen W 17.4 und W 17.4.4 als 'Allgemeines 
Wohngebiet' mit einer Fläche für den Gemeinbedarf Schule festgesetzt und wird nicht 
durch den Bebauungsplan W 17.4.5 geändert. Somit ist der Bebauungsplan an die Ziele 
der Raumordnung angepasst und entspricht dem Erfordernis des § 1 Abs. 4 BauGB. 
5.3 Flächennutzungsplan  
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt aus dem 
Jahr 2006 ist das Plangebiet als 'Wohnbaufläche' mit Flächen für 'Gemeinbedarf' und 
'Sportanlagen' dargestellt. In den rechtskräftigen Bebauungsplänen W 17.4 und W 17.4.4 
ist die Art der baulichen Nutzung als 'Allgemeines Wohngebiet' festgesetzt. Die 
Ergänzung des Bebauungsplans sieht keine Änderung der baulichen Nutzung vor und ist 
somit gem. § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.

Begründung zum Bebauungsplan W 17.4.5  Seite 4 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Abb. 2: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan (ohne Maßstab) 
 
5.4 Rechtskräftiger Bebauungsplan W 17.4 
Der seit dem 19.04.1977 rechtskräftige Bebauungsplan W 17.4 beinhaltet im Wesent-
lichen folgende Festsetzungen: 
- Art der baulichen Nutzung als „Allgemeines Wohngebiet“ mit Ausschluss von nicht 
störenden Gewerbebetrieben, Anlagen für Verwaltung sowie für sportliche Zwecke, 
Gartenbaubetrieben und Tankstellen
 
- ein Baugrundstück für den Gemeinbedarf: Schule  
- Festsetzung der GRZ von 0,3 und der GFZ von 0,6 
- Begrenzung der Anzahl der Vollgeschosse auf max. zwei (straßenseitige Bebauung) 
bzw. ein Vollgeschoss (rückwärtige Bebauung) 
- abweichende und offene Bauweise 
- Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze für 1-geschossige Gebäudeteile um 2 m 
als Ausnahme 
- Nebenanlagen i. S. des § 14 Abs. 1 BauNVO sind auf den nicht überbaubaren 
Grundstücksflächen als Ausnahme zulässig. 
- Stellplätze und Garagen sind nur innerhalb der Baugrenzen oder / und den 
ausgewiesenen Flächen zulässig, Überschreitung der Baugrenzen für Garagen als 
Ausnahme 
- Stellplätze können als Ausnahme im Vorgartenbereich zugelassen werden, soweit 
nicht mehr als 50 % dieser Fläche versiegelt wird. 
- Erhalt und Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern 
- Gestaltung der baulichen Anlagen: max. Traufhöhe, Dachausbildung und Außen-
anlagen

Begründung zum Bebauungsplan W 17.4.5  Seite 5 
5.5 Rechtskräftiger Bebauungsplan W 17.4.4 
Der rechtskräftige Bebauungsplan W 17.4.4 (1997), der den Bebauungsplan W 17.4 in 
dem Teilbereich des Grundstücks Klausenburger Str. 73, Fl. 49, Nr. 148/19 ändert, 
beinhaltet im Wesentlichen folgende Festsetzungen: 
- Art der baulichen Nutzung als „Allgemeines Wohngebiet“ mit Ausschluss von 
Beherbergungsbetrieben, nicht störenden Gewerbebetrieben, Anlagen für 
Verwaltung, Gartenbaubetrieben und Tankstellen; nur Wohngebäude sind zulässig. 
- Festsetzung der GRZ von 0,3 und der GFZ von 0,6 
- Begrenzung der Anzahl der Vollgeschosse auf max. zwei 
- Festsetzung der Baugrenzen in der Planzeichnung 
- Verweis: Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans W 17.4 bleiben 
unverändert bestehen. 
5.6 Änderungen des Bebauungsplans W 17.4 
Der Bebauungsplan W 17.4 wurde bisher durch folgende Bebauungspläne geändert: 
1. Mit dem Bebauungsplan W 17.4.1 (rechtswirksam seit dem 08.10.1985) erfolgte eine 
textliche Ergänzung der Festsetzungen in Ziffer 5.1 bzgl. der ausnahmsweisen 
Überschreitung der rückwärtigen Baugrenzen für 2-geschossige Gebäudeteile um 
1,25 m.  
2. Der Bebauungsplan W 17.4.3.1 (rechtskräftig seit dem 01.07.1998) änderte die 
textlichen Festsetzungen in Ziffer 5.2 dahin gehend, dass als Ausnahme freistehende 
Einzel- oder Doppelhäuser mit einem Vollgeschoss außerhalb der Baugrenzen auf 
bis zu 12,5 % der Grundstücksfläche zugelassen werden können. 
3. Mit dem Bebauungsplan W 17.4.2 'Garagenhof Amselweg' (rechtskräftig seit dem 
27.08.1986) wurden Bauflächen ausschließlich für Garagen zur Erweiterung des 
Garagenhofs geschaffen.  
4. Bebauungsplan W 17.4.4 (rechtskräftig seit dem 21.01.1997) 'Klausenburger Straße 
73': s.o., Pkt. 5.5 
5. Der Bebauungsplan W 17.9 'Am Kaiserschlag/ In der Köhlertanne' (rechtskräftig seit 
dem 07.12.1984) ändert den Bebauungsplan W 17.4 in einem großen Bereich durch 
gänzlich neue zeichnerische und textliche Festsetzungen. Aus diesem Grund wird die 
Ergänzung des Bebauungsplans für diesen gesondert erstellt.  
 
 
6. Städtebauliche  Rahmenbedingungen 
Die Heimstättensiedlung ist eine nahezu geschlossene Siedlung, die im Osten durch die 
Bundesbahntrasse, im Süden und Westen von großen Waldflächen und im Norden von 
Konversionsflächen (Kelly-Barracks) umgr enzt wird. Sie wurde um 1930 nach dem 
Reichsheimstättengesetz als Nebenerwerbssiedlung gegründet und nach dem zweiten 
Weltkrieg als Kleinsiedlungsgebiet mit geringer Dichte großflächig erweitert. 
In den späten 50-er Jahren verlor die Nutzung der großen Gärten zur Selbstversorgung 
erheblich an Bedeutung und das Gebiet wandelte sich in ein 'Allgemeines Wohngebiet'. 
Zugleich stiegen sowohl die Einwohnerzahl als auch die Ansprüche an die 
Wohnungsgröße und Ausstattung, so dass umfangreiche Neu-, Um- und Anbauten 
erforderlich wurden. Dieser Entwicklung trugen die in den Jahren 1965 und 1970 
rechtskräftig gewordenen Bebauungspläne W 16 und W 17 Rechnung. Diese hatten auch 
zum Ziel, den kleinteiligen städtebaulichen Maßstab und die großen Gartenflächen auf 
den rückwärtigen Grundstücksbereichen zu erhalten.

Begründung zum Bebauungsplan W 17.4.5  Seite 6 
Es zeigte sich, dass die Bebauungspläne W 16 und W 17 nicht den Ansprüchen der 
Eigentümer und Bauherren nach weitergehenden Aufstockungen, Anbauten oder 
zusätzlichen Baumöglichkeiten auf dem Grundstück gerecht wurden. In vielen Bereichen 
waren die Baugrenzen zu eng gefasst und das Maß der baulichen Nutzung mit einer 
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 konnte auf den großen Grundstücken nicht 
ausgeschöpft werden. Daraufhin wurden die Bebauungspläne W 17.2 – W 17.9 und 
W 17.11 (1976 bis 1984) aufgestellt. Doch auch mit diesen Plänen konnten viele 
Wünsche der Grundstückseigentümer nicht erfüllt werden, so dass weitere Änderungen 
und Ergänzungen der genannten Bebauungspläne erforderlich waren. Diese sahen zum 
Einen Überschreitungen der rückwärtigen Baugrenzen bis max. 2 m und zum Anderen 
eine Bebauung außerhalb der Baugrenzen von max. 12,5 % der Grundstücksfläche vor, 
soweit die GRZ von max. 0,3 eingehalten werden kann. Die Festsetzungen wurden mit 
der Auflage getroffen, eine zusammenhängende Gartenfläche zu bewahren.  
Die aktuelle Planänderung verfolgt keine weitere bauliche Erweiterung in der Fläche, 
sondern lässt lediglich die Nutzung der Dachgeschosse zu Wohnzwecken zu.  
 
 
7. Inhalt und Begründung der Be bauungsplanergänzung W 17.4.5 
7.1. Ermittlung der Geschossflächenzahl 
Mit der Ergänzung der Bebauungspläne W 17.4 und W 17.4.4 soll die Möglichkeit zum 
Dachgeschossausbau erleichtert werden, indem die Berechnung der Geschossflächen-
zahl in Bezug auf Nichtvollgeschosse an die geänderten Bestimmungen des 
§ 20 BauNVO (i. d. Fassung von 1990) angepasst wird.  
Die Ermittlung der Geschossflächenzahl (GFZ) erfolgt derzeit nach der für den 
Bebauungsplan W 17.4 gültigen BauNVO von 1968. Dafür müssen die Flächen aller 
Vollgeschosse und die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen 
einschließlich der zugehörigen Treppenräume mitgerechnet werden. Dies hat zur Folge, 
dass Dachgeschossausbauten zu Wohnzwecken in Gebäuden mit 2 Vollgeschossen 
derzeit nicht zulässig sind, weil eine Überschreitung der GFZ von 0,6 nicht zulässig ist. 
Da jedoch der heutige Wohnstandard einen höheren Wohnflächenanteil pro Person 
erfordert, ist ein Dachgeschossausbau oft unumgänglich. Mit der Änderung wird den 
veränderten Wohnungsstandards und -größen Rechnung getragen. 
Mit der BauNVO-Novelle von 1990 wurde unter anderem dieser Tatsache Rechnung 
getragen, indem die Methodik zur Ermittlung der Geschossflächenzahl geändert wurde. 
So kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthalts-
räumen in anderen Geschossen, die keine Vollgeschosse sind, ausnahmsweise nicht 
mitzurechnen sind.  
Diese Änderung zur Berechnung der Geschossflächenzahl unterstützt den sparsamen 
Umgang mit Grund und Boden und dient einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung. 
7.2. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen 
Durch die Möglichkeit des Dachgeschossausbaus wird auch ein großer Spielraum zur 
Gestaltung der Dachlandschaft eröffnet. Aus diesem Grund sollen ergänzende 
Festsetzungen zur Gestaltung von Dachaufbauten und Dacheinschnitten bzgl. ihrer 
Größe und Lage getroffen werden. 
Ziel ist es, den noch bestehenden, kleinteiligen städtebaulichen Maßstab weitestgehend 
zu erhalten und im Sinne einer gewissen Ei nheitlichkeit die Größe der Dachaufbauten im 
Verhältnis zur Dachfläche einzuschränken. 
Damit nicht durch überproportionierte Dachaufbauten die Wirkung eines höheren 
Gebäudes mit drei statt zwei Geschossen entsteht, sollen Dachaufbauten als unterge-

Begründung zum Bebauungsplan W 17.4.5  Seite 7 
ordnete Bauteile errichtet werden, die nicht mehr als die Hälfte der Trauflänge je 
Gebäudeseite betragen. Ebenso sind Dachaufbauten über dem ersten Dachgeschoss, 
d.h. im Spitzboden, aus dem gleichen Grund unzulässig. Dacheinschnitte sind in ihrer 
Wirkung weniger massiv, aber nichts desto trotz geht von ihnen eine störende Wirkung für 
die Dachfläche aus. Deshalb ist es auch hier erforderlich, ihre Größe einzuschränken, um 
das Erscheinungsbild des Gebäudes nicht zu beeinträchtigen. 
7.3. Planungsrechtliche Umsetzung 
Die Ergänzungen zu den Bebauungsplänen W 17.4 und W 17.4.4 erfolgen in einem 
Bebauungsplan mit neuen textlichen Festsetzungen. Sie werden zu den bestehenden 
Festsetzungen unter Ziffer 3 'Maß der baulichen Nutzung' im neuen Punkt 3.4 „Ermittlung 
der Geschossflächenzahl“ und unter Ziffer 13.3 'Dachausbildung' in den neuen Punkten 
13.34 „Dachgauben und Dacheinschnitte…“, 13.35 „Zwerchhäuser …“ und 13.36 
„Dachaufbauten … in zweiter Ebene …“ aufgenommen. 
Der Bebauungsplan W 17.4.5 regelt die Ermittlung der Geschossflächenzahl (GFZ) nach 
der aktuellen BauNVO. Dadurch ist es mög lich, die Flächen von Aufenthaltsräumen in 
anderen Geschossen, die keine Vollgeschosse sind, nicht mit in die Berechnung der GFZ 
einzubeziehen. Voraussetzung ist jedoch, dass diese zu Wohnzwecken genutzt werden.  
In dem schon nach der aktuellen BauNVO 1990 erstellten Bebauungsplan W 17.4.4 
wurde keine Festsetzung zur Ermittlung der Geschossflächenzahl aufgenommen. Diese 
ergänzende Festsetzung wird hiermit in diesem Änderungsplan mit aufgenommen. 
Weiterhin regelt der Bebauungsplan W 17.4.5 die Gestaltung von Dachaufbauten und 
Dacheinschnitten, damit der kleinteilige städtebauliche Maßstab erhalten bleibt. Alle 
Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind als untergeordnete Bauteile zu errichtet, so 
dass sie nicht für die Bemessung der Traufhöhe herangezogen werden können. 
Alle übrigen Festsetzungen (zeichnerischer und textlicher Art) der Bebauungspläne 
W 17.4 und W 17.4.4 sowie der Ergänzungspläne W 17.4.1 und W 17.4.3.1 bleiben 
unverändert bestehen. 
 
 
8. Eingriffsregelung 
Grundsätzlich ist ein Ausgleich für die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft 
gemäß § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB erforderlich. Sofern die Eingriffe bereits vor der 
planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren, sind keine Ausgleichs-
maßnahmen mehr notwendig. 
Der Bebauungsplan W 17.4.5 ist ein Ergänzungsplan zu den rechtskräftigen Bebauungs-
plänen W 17.4 und W 17.4.4, der die Ermittlung der Geschossflächenzahl nach der 
aktuellen BauNVO regelt. Mit diesem Bebauungsplan wird das Maß der baulichen 
Nutzung nicht erhöht, es werden keine neuen Bebauungsmöglichkeiten bzw. ander-
weitige Möglichkeiten zur Versiegelung der Baugrundstücke geschaffen und damit keine 
neuen Eingriffe in Natur und Landschaft möglich. Ein Ausgleich ist daher nicht 
erforderlich. 
 
 
Die Dezernentin: 
 
 
 
Cornelia Zuschke 
Stadträtin

anlage 10

17481 Zeichen

Wissenschaftsstadt Darmstadt 28.05.2015 
Gemarkung Darmstadt, Flur 56 
 
 
 
Begründung 
gem. § 9 Abs. 8 BauGB 
zum Bebauungsplan W 17.11.1 
zur Änderung des Bebauungsplans W 17.11 
- Heimstättensiedlung Südwest - 
 
für das Gebiet mit den Grundstücken Klausenburger Straße 172 und 174 und den Grundstücken 
in der Ödenburger Straße 73 bis 77 (ungerade Hausnummern) 
 
 
Abb. 1: Geltungsbereich des Bebauungsplans W 17.11.1 (ohne Maßstab)
Anlage 10

Begründung zum Bebauungsplan W 17.11.1  Seite 1 
Inhaltsverzeichnis  
1. Erfordernis und Ziel der Ergänzung des Bebauungsplans ............................................... 2 
2. Rechtsgrundlagen ................................................................................................................ 2 
3. Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB ........................................................................ 2 
4. Lage des Plangebietes und Räumlicher Geltungsbereich ................................................ 3 
5. Planungsrechtliche Situation .............................................................................................. 3 
5.1 Schutzausweisungen ....................................................................................................... 3 
5.2 Regionalplan Südhessen 2010 ........................................................................................ 3 
5.3 Flächennutzungsplan ....................................................................................................... 3 
5.4 Rechtskräftiger Bebauungsplan W 17.11 ........................................................................ 4 
5.5 Änderungen des Bebauungsplans W 17.11 .................................................................... 4 
6. Städtebauliche Rahmenbedingungen ................................................................................. 5 
7. Inhalt und Begründung der Bebauungsplanergänzung W 17.11.1 .................................. 5 
7.1. Ermittlung der Geschossflächenzahl ............................................................................... 5 
7.2. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen ............................................................................. 6 
7.3. Planungsrechtliche Umsetzung ....................................................................................... 6 
8. Eingriffsregelung .................................................................................................................. 6

Begründung zum Bebauungsplan W 17.11.1  Seite 2 
 
1. Erfordernis  und Ziel der Ergänzung des Bebauungsplans 
Die Bebauungspläne W 17.2 bis W 17.7 wurden in den Jahren von 1976 bis 1977 
rechtskräftig. Sie lösten die bis dahin gültigen Bebauungspläne W 16 und W 17 in der 
Heimstättensiedlung ab und ermöglichten in dem gesamten Wohngebiet eine höhere 
bauliche Verdichtung. Um den wachsenden Qualitätsansprüchen der Bewohner an 
neuem Wohnraum gerecht zu werden, wurden weitere Änderungen und Ergänzungen der 
Bebauungspläne in der Folgezeit erforderlich.  Dabei handelte es sich meist um 
Ergänzungen textlicher Festsetzungen bzw. um Änderungen, die nur in Teilbereichen die 
Bebauungspläne ersetzen. Der Bebauungsplan W 17.11 wurde 1984 rechtskräftig und 
überplante einen Teilbereich im Nordwesten des Bebauungsplans W 17.5. 
Mit der erneuten Ergänzung der o. g. Bebauungs pläne soll im Sinne einer nachhaltigen 
Stadtentwicklung die Wohnraumerweiterung durch den Ausbau des Dachgeschosses 
ermöglicht werden. 
 
 
2. Rechtsgrundlagen  
­ Baugesetzbuch (BauGB)  i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt 
geändert durch Gesetz vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748) 
­ Baunutzungsverordnung (BauNVO ) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), 
zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) 
­ Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt  
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) 
­ Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46, 180), geändert 
durch Art. 40 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622) 
­ Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt 
geändert durch Gesetz vom 28.03.2015 (GVBl. I S. 158) 
­ Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), 
zuletzt geändert durch Art. 2 (124) und Art. 3 (100) des Gesetzes vom 07.08.2013 
(BGBl. I S. 3154, 3185, 3207) 
­ Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG ) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 
270), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 28.09.2014 (GVBl. I S. 218) 
­ Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG ) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I 
S. 1274), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I 
S. 1740) 
­ Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG ) i.d.F. vom 24.02.2010 
(BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 25.07.2013 
(BGBl. I S. 2749, 2756) 
 
 
3. Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB 
Das Baugesetzbuch bietet die Möglichkeit ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB 
durchzuführen, wenn durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grund-
züge der Planung nicht berührt werden oder durch die Aufstellung eines Bebauungsplans 
in einem Gebiet nach § 34 BauGB der Zulässigkeitsmaßstab, der sich aus der 
vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergibt, nicht wesentlich verändert wird und 
wenn: 
­ die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umwelt-
verträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeits-
prüfung (UVPG) oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet 
wird und

Begründung zum Bebauungsplan W 17.11.1  Seite 3 
 
­ keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs.6 Nr.7 Buchst. b BauGB 
genannten Schutzgüter (Natura 2000- Gebiete) bestehen. 
Da es sich hier um eine Ergänzung des rechtswirksamen Bebauungsplans W 17.11 
handelt, die die Ermittlung der Geschossflächenzahl regelt, sind die Grundzüge der 
Planung nicht berührt. Des Weiteren wird weder  die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer 
Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung obliegen, vorbereitet, noch 
sind negative Auswirkungen auf die Erhaltungsziele und Schutzzwecke der Natura 2000-
Gebiete i. S. des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) durch die Planänderung zu 
befürchten.  
Damit liegen die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB vor. 
Im vereinfachten Verfahren wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von der Durchführung einer 
Umweltprüfung, von der Erstellung eines Umweltberichtes sowie von der zusammen-
fassenden Erklärung abgesehen. 
 
 
4. Lage des Plangebietes und Räumlicher Geltungsbereich 
Das Plangebiet liegt im Südwesten von Darmstadt und betrifft den südwestlichen 
Teilbereich der Heimstättensiedlung mit einer Größe von ca. 0,28 ha.  
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans W 17.11.1 (siehe Abb. 1, Deckblatt) umfasst 
den gesamten Bereich des Bebauungsplans W 17.11 'Heimstättensiedlung Südwest', der 
seit dem 21.02.1984 rechtskräftig ist. 
 
 
5. Planungsrechtliche Situation 
5.1 Schutzausweisungen 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden sich keine Naturschutzgebiete und 
keine Natura 2000-Gebiete.  
Im Süden und Westen wird die Heimstättensiedlung von dem Landschaftsschutzgebiet 
„Darmstädter Westwald“ umschlossen. Mit diesem Bebauungsplan sind keine negativen 
Auswirkungen auf das genannte Landschaftsschutzgebiet zu erwarten.  
5.2 Regionalplan Südhessen 2010 
Im Regionalplan Südhessen 2010 / Regionaler Flächennutzungsplan 2010 (RPS / Reg 
FNP 2010) ist das Plangebiet als 'Vorranggebiet Siedlung' dargestellt. Die Art der 
baulichen Nutzung ist im Bebauungsplan W 17.11 als 'Allgemeines Wohngebiet' 
festgesetzt und wird nicht durch den Bebauungsplan W 17.11.1 geändert. Somit ist der 
Bebauungsplan an die Ziele der Raumordnung angepasst und entspricht dem Erfordernis 
des § 1 Abs. 4 BauGB. 
5.3 Flächennutzungsplan  
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt aus dem 
Jahr 2006 ist das Plangebiet als 'Wohnbaufläche' mit Flächen für 'Gemeinbedarf' und 
'Sportanlagen' dargestellt. Im rechtskräftigen Bebauungsplan W 17.11 ist die Art der 
baulichen Nutzung als 'Allgemeines Wohngebiet' festgesetzt. Die Ergänzung des 
Bebauungsplans sieht keine Änderung der baulichen Nutzung im Plangebiet vor und ist 
somit gem. § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.

Begründung zum Bebauungsplan W 17.11.1  Seite 4 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Abb. 2: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan  (ohne Maßstab) 
 
5.4 Rechtskräftiger Bebauungsplan W 17.11 
Der seit dem 21.02.1984 rechtskräftige Bebauungsplan W 17.11 beinhaltet im Wesent-
lichen folgende Festsetzungen: 
- Art der baulichen Nutzung als „Allgemeines Wohngebiet“ mit Ausschluss von nicht 
störenden Gewerbebetrieben, Anlagen für Verwaltung sowie für sportliche Zwecke, 
Gartenbaubetrieben und Tankstellen 
- Festsetzung der GRZ von 0,3 und der GFZ von 0,6 
- Begrenzung der Anzahl der Vollgeschosse auf max. zwei Vollgeschosse 
- offene Bauweise  
- Überschreitung der rückwärtigen Baugrenz e für 1-geschossige Gebäudeteile um 2 m 
als Ausnahme 
- Nebenanlagen i. S. des § 14 Abs. 1 BauNVO sind auf den nicht überbaubaren 
Grundstücksflächen als Ausnahme zulässig. 
- Stellplätze und Garagen sind nur innerhalb der Baugrenzen und den ausgewiesenen 
Flächen zulässig, Überschreitung der Baugrenzen für Garagen als Ausnahme 
- Erhalt und Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern 
- Zur äußeren Gestaltung baulicher Anlagen wird auf die entsprechenden textlichen 
Festsetzungen des Bebauungsplans W 17.5 verwiesen, die für diesen 
Bebauungsplan weitergelten sollen. 
5.5 Änderungen des Bebauungsplans W 17.11 
Der Bebauungsplan W 17.11 ist selbst ein Änderungsplan des Bebauungsplans W 17.5 in 
einem Teilbereich. Mit dem Bebauungsplan W 17.11 wurde eine höhere bauliche 
Ausnutzung der Grundstücke ermöglicht, in dem neue Baufenster für Wohngebäude auf 
den großen Grundstücken festgesetzt wurden. Für die Festsetzungen zur äußeren

Begründung zum Bebauungsplan W 17.11.1  Seite 5 
Gestaltung baulicher Anlagen gelten die Festsetzungen des Bebauungsplans W 17.5 fort. 
 
6. Städtebauliche  Rahmenbedingungen 
Die Heimstättensiedlung ist eine nahezu geschlossene Siedlung, die im Osten durch die 
Bundesbahntrasse, im Süden und Westen von großen Waldflächen und im Norden von 
Konversionsflächen (Kelly-Barracks) umgr enzt wird. Sie wurde um 1930 nach dem 
Reichsheimstättengesetz als Nebenerwerbssiedlung gegründet und nach dem zweiten 
Weltkrieg als Kleinsiedlungsgebiet mit geringer Dichte großflächig erweitert. 
In den späten 50-er Jahren verlor die Nutzung der großen Gärten zur Selbstversorgung 
erheblich an Bedeutung und das Gebiet wandelte sich in ein 'Allgemeines Wohngebiet'. 
Zugleich stiegen sowohl die Einwohnerzahl als auch die Ansprüche an die 
Wohnungsgröße und Ausstattung, so dass umfangreiche Neu-, Um- und Anbauten 
erforderlich wurden. Dieser Entwicklung trugen die in den Jahren 1965 und 1970 
rechtskräftig gewordenen Bebauungspläne W 16 und W 17 Rechnung. Diese hatten auch 
zum Ziel, den kleinteiligen städtebaulichen Maßstab und die großen Gartenflächen auf 
den rückwärtigen Grundstücksbereichen zu erhalten. 
Es zeigte sich, dass die Bebauungspläne W 16 und W 17 nicht den Ansprüchen der 
Eigentümer und Bauherren nach weitergehenden Aufstockungen, Anbauten oder 
zusätzlichen Baumöglichkeiten auf dem Grundstück gerecht wurden. In vielen Bereichen 
waren die Baugrenzen zu eng gefasst und das Maß der baulichen Nutzung mit einer 
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 konnte auf den großen Grundstücken nicht 
ausgeschöpft werden. Daraufhin wurden die Bebauungspläne W 17.2 – W 17.11 (1976 
bis 1984) aufgestellt. Doch auch mit diesen Plänen konnten viele Wünsche der 
Grundstückseigentümer nicht erfüllt werden, so dass weitere Änderungen und 
Ergänzungen der genannten Bebauungspläne erforderlich waren. Diese sahen zum 
Einen Überschreitungen der rückwärtigen Baugrenzen bis max. 2 m und zum Anderen 
eine Bebauung außerhalb der Baugrenzen von max. 12,5 % der Grundstücksfläche vor, 
soweit die GRZ von max. 0,3 eingehalten werden kann. Die Festsetzungen wurden mit 
der Auflage getroffen, eine zusammenhängende Gartenfläche zu bewahren.  
Die aktuelle Planänderung verfolgt keine weitere bauliche Erweiterung in der Fläche, 
sondern lässt lediglich die Nutzung der Dachgeschosse zu Wohnzwecken zu. Damit wird 
den veränderten Wohnungsstandards und -größen Rechnung getragen.
 
 
 
7. Inhalt und Begründung der Be bauungsplanergänzung W 17.11.1 
7.1. Ermittlung der Geschossflächenzahl 
Mit der Ergänzung des Bebauungsplans W 17.11 soll die Möglichkeit zum Dachgeschoss-
ausbau erleichtert werden, indem die Berechnung der Geschossflächenzahl in Bezug auf 
Nichtvollgeschosse an die geänderten Bestimmungen des § 20 BauNVO (i. d. Fassung 
von 1990) angepasst wird.  
Die Ermittlung der Geschossflächenzahl (GFZ) erfolgt derzeit nach der für den 
Bebauungsplan W 17.11 gültigen BauNVO von 1977. Dafür müssen die Flächen aller 
Vollgeschosse und die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen 
einschließlich der zugehörigen Treppenräume mitgerechnet werden. Dies hat zur Folge, 
dass Dachgeschossausbauten zu Wohnzwecken in Gebäuden mit 2 Vollgeschossen 
derzeit nicht zulässig sind, weil eine Überschreitung der GFZ von 0,6 nicht zulässig ist. Da 
jedoch der heutige Wohnstandard einen höheren Wohnflächenanteil pro Person erfordert, 
ist ein Dachgeschossausbau oft unumgänglich. 
Mit der BauNVO-Novelle von 1990 wurde unter anderem dieser Tatsache Rechnung

Begründung zum Bebauungsplan W 17.11.1  Seite 6 
getragen, indem die Methodik zur Ermittlung der Geschossflächenzahl geändert wurde. 
So kann im Bebauungsplan festgesetzt werden,  dass die Flächen von Aufenthaltsräumen 
in anderen Geschossen, die keine Vollgeschosse sind, ausnahmsweise nicht 
mitzurechnen sind.  
Diese Änderung zur Berechnung der Geschossflächenzahl unterstützt den sparsamen 
Umgang mit Grund und Boden und dient einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung. 
7.2. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen 
Durch die Möglichkeit des Dachgeschossausbaus wird auch ein großer Spielraum zur 
Gestaltung der Dachlandschaft eröffnet. Aus diesem Grund sollen ergänzende 
Festsetzungen zur Gestaltung von Dachaufbauten und Dacheinschnitten bzgl. ihrer 
Größe und Lage getroffen werden.  
Ziel ist es, den noch bestehenden, kleinteiligen städtebaulichen Maßstab weitestgehend 
zu erhalten und im Sinne einer gewissen Ei nheitlichkeit die Größe der Dachaufbauten im 
Verhältnis zur Dachfläche einzuschränken. 
Damit nicht durch überproportionierte Dachaufbauten die Wirkung eines höheren 
Gebäudes mit drei statt zwei Geschossen entsteht, sollen Dachaufbauten als 
untergeordnete Bauteile, die nicht mehr als die Hälfte der Trauflänge je Gebäudeseite 
betragen, errichtet werden. Ebenso sind Dachaufbauten über dem ersten Dachgeschoss, 
d.h. im Spitzboden, aus dem gleichen Grund unzulässig. Dacheinschnitte sind in ihrer 
Wirkung weniger massiv, aber nichts desto trotz geht von ihnen eine störende Wirkung für 
die Dachfläche aus. Deshalb ist es auch hier erforderlich, ihre Größe einzuschränken, um 
das Erscheinungsbild des Gebäudes nicht zu beeinträchtigen.  
7.3. Planungsrechtliche Umsetzung 
Die Ergänzungen zum Bebauungsplan W 17.11 erfolgen in einem Bebauungsplan mit 
weiteren textlichen Festsetzungen. Sie werden zu den bestehenden Festsetzungen unter 
Ziffer 3 'Maß der baulichen Nutzung' im neuen Punkt 3.31 „Ermittlung der 
Geschossflächenzahl“ und unter Ziffer 11.3 'Dachausbildung' in den neuen Punkten 11.33 
„Dachgauben und Dacheinschnitte …“, 11.34 „Zwerchhäuser …“ und 11.35 
„Dachaufbauten … in zweiter Ebene …“ aufgenommen.  
Der Bebauungsplan W 17.11.1 regelt die Ermittlung der Geschossflächenzahl (GFZ) nach 
der aktuellen BauNVO. Dadurch ist es mög lich, die Flächen von Aufenthaltsräumen in 
anderen Geschossen, die keine Vollgeschosse sind, nicht mit in die Berechnung der GFZ 
einzubeziehen. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Geschosse zu Wohnzwecken 
genutzt werden.  
Weiterhin regelt der Bebauungsplan W 17.11.1 die Gestaltung von Dachaufbauten und 
Dacheinschnitten, damit der kleinteilige städtebauliche Maßstab erhalten bleibt. Alle 
Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind als untergeordnete Bauteile zu errichten, so 
dass sie keinen Einfluss auf die Traufhöhe haben. 
Alle übrigen Festsetzungen zeichnerischer und textlicher Art des Bebauungsplans 
W 17.11 bleiben unverändert bestehen. 
 
 
8. Eingriffsregelung 
Grundsätzlich ist ein Ausgleich für die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft 
gemäß § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB erforderlich. Sofern die Eingriffe bereits vor der 
planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren, sind keine 
Ausgleichsmaßnahmen mehr notwendig.

Begründung zum Bebauungsplan W 17.11.1  Seite 7 
Der Bebauungsplan W 17.11.1 ist ein Ergänzungsplan zum rechtskräftigen Bebauungs-
plan W 17.11, der die Ermittlung der Geschossflächenzahl nach der aktuellen BauNVO 
regelt. Mit diesem Bebauungsplan wird das Maß der baulichen Nutzung nicht erhöht, es 
werden keine neuen Bebauungsmöglichkeiten bzw. anderweitige Möglichkeiten zur 
Versiegelung der Baugrundstücke geschaffen und damit keine neuen Eingriffe in Natur 
und Landschaft möglich. Ein Ausgleich ist daher nicht erforderlich. 
 
 
 
 
Die Dezernentin: 
 
 
 
 
Cornelia Zuschke 
Stadträtin

anlage 8

17058 Zeichen

Wissenschaftsstadt Darmstadt 28.05.2015 
Gemarkung Darmstadt, Flur 50 
 
 
 
Begründung 
gem. § 9 Abs. 8 BauGB 
zum Bebauungsplan W 17.8.1  
zur Änderung des Bebauungsplans W 17.8 
- Heimstättenweg 137 - 147 - 
 
für das Gebiet mit den Grundstücken Heimstättenweg 137, 137A bis 147, 147A (ungerade 
Hausnummern) zwischen Fünfkirchner Straße und Hannah-Arendt-Weg 
 
 
Abb. 1: Geltungsbereich des Bebauungsplans W 17.8.1 (ohne Maßstab)
Anlage 8

Begründung zum Bebauungsplan W 17.8.1  Seite 1 
Inhaltsverzeichnis  
1. Erfordernis und Ziel der Ergänzung des Bebauungsplans ............................................... 2 
2. Rechtsgrundlagen ................................................................................................................ 2 
3. Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB ........................................................................ 2 
4. Lage des Plangebietes und Räumlicher Geltungsbereich ................................................ 3 
5. Planungsrechtliche Situation .............................................................................................. 3 
5.1 Schutzausweisungen ....................................................................................................... 3 
5.2 Regionalplan Südhessen 2010 ........................................................................................ 3 
5.3 Flächennutzungsplan ....................................................................................................... 3 
5.4 Rechtskräftiger Bebauungsplan W 17.8 .......................................................................... 4 
5.5 Änderungen des Bebauungsplans W 17.8 ...................................................................... 4 
6. Städtebauliche Rahmenbedingungen ................................................................................. 5 
7. Inhalt und Begründung der Bebauungsplanergänzung W 17.8.1 .................................... 5 
7.1. Ermittlung der Geschossflächenzahl ............................................................................... 5 
7.2. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen ............................................................................. 6 
7.3. Planungsrechtliche Umsetzung ....................................................................................... 6 
8. Eingriffsregelung .................................................................................................................. 6

Begründung zum Bebauungsplan W 17.8.1  Seite 2 
 
1. Erfordernis  und Ziel der Ergänzung des Bebauungsplans 
Die Bebauungspläne W 17.2 bis W 17.7 wurden in den Jahren von 1976 bis 1977 
rechtskräftig. Sie lösten die bis dahin gültigen Bebauungspläne W 16 und W 17 in der 
Heimstättensiedlung ab und ermöglichten in dem gesamten Wohngebiet eine höhere 
bauliche Verdichtung. Um den wachsenden Qualitätsansprüchen der Bewohner an 
neuem Wohnraum gerecht zu werden, wurden weitere Änderungen und Ergänzungen der 
Bebauungspläne in der Folgezeit erforderlich.  Dabei handelte es sich meist um 
Ergänzungen textlicher Festsetzungen bzw. um Änderungen, die nur in Teilbereichen die 
Bebauungspläne ersetzen. Der Bebauungsplan W 17.8 wurde 1982 rechtskräftig und 
überplante einen Teilbereich im Nordwesten des Bebauungsplans W 17.6.  
Mit der erneuten Ergänzung der o. g. Bebauungs pläne soll im Sinne einer nachhaltigen 
Stadtentwicklung die Wohnraumerweiterung durch den Ausbau des Dachgeschosses 
ermöglicht werden. 
 
 
2. Rechtsgrundlagen  
­ Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert 
durch Gesetz vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748) 
­ Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt 
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) 
­ Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt  
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) 
­ Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46, 180), geändert 
durch Art. 40 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622) 
­ Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt 
geändert durch Gesetz vom 28.03.2015 (GVBl. I S. 158) 
­ Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG ) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), 
zuletzt geändert durch Art. 2 (124) und Art. 3 (100) des Gesetzes vom 07.08.2013 
(BGBl. I S. 3154, 3185, 3207) 
­ Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG ) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270), 
zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 28.09.2014 (GVBl. I S. 218) 
­ Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG ) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I 
S. 1274), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 
1740) 
­ Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG ) i.d.F. vom 24.02.2010 
(BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 25.07.2013 (BGBl. I 
S. 2749, 2756) 
 
 
3. Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB 
Das Baugesetzbuch bietet die Möglichkeit ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB 
durchzuführen, wenn durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grund-
züge der Planung nicht berührt werden oder durch die Aufstellung eines Bebauungsplans 
in einem Gebiet nach § 34 BauGB der Zulässigkeitsmaßstab, der sich aus der 
vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergibt, nicht wesentlich verändert wird und 
wenn: 
­ die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umwelt-
verträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeits-
prüfung (UVPG) oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet 
wird und

Begründung zum Bebauungsplan W 17.8.1  Seite 3 
 
­ keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs.6 Nr.7 Buchst. b BauGB 
genannten Schutzgüter (Natura 2000- Gebiete) bestehen. 
Da es sich hier um eine Ergänzung des rechtswirksamen Bebauungsplans W 17.8 
handelt, die die Ermittlung der Geschossflächenzahl regelt, sind die Grundzüge der 
Planung nicht berührt. Des Weiteren wird weder  die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer 
Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung obliegen, vorbereitet, noch 
sind negative Auswirkungen auf die Erhaltungsziele und Schutzzwecke der Natura 2000-
Gebiete i. S. des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) durch die Planänderung zu 
befürchten.  
Damit liegen die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB vor. 
Im vereinfachten Verfahren wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von der Durchführung einer 
Umweltprüfung, von der Erstellung eines Umweltberichtes sowie von der zusammen-
fassenden Erklärung abgesehen. 
 
 
4. Lage des Plangebietes und Räumlicher Geltungsbereich 
Das Plangebiet liegt im Südwesten von Darmstadt und betrifft den nordwestlichen 
Teilbereich der Heimstättensiedlung mit einer Größe von ca. 0,35 ha.  
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans W 17.8.1 (siehe Abb. 1, Deckblatt) umfasst 
den gesamten Bereich des Bebauungsplans W 17.8 'Heimstättensiedlung Nordwest', der 
seit dem 16.02.1982 rechtskräftig ist. 
 
 
5. Planungsrechtliche Situation 
5.1 Schutzausweisungen 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden sich keine Naturschutzgebiete und 
keine Natura 2000-Gebiete.  
Im Süden und Westen wird die Heimstättensiedlung von dem Landschaftsschutzgebiet 
„Darmstädter Westwald“ umschlossen. Mit diesem Bebauungsplan sind keine negativen 
Auswirkungen auf das genannte Landschaftsschutzgebiet zu erwarten.  
5.2 Regionalplan Südhessen 2010 
Im Regionalplan Südhessen 2010 / Regionaler Flächennutzungsplan 2010 (RPS / Reg 
FNP 2010) ist das Plangebiet als 'Vorranggebiet Siedlung' dargestellt. Die Art der 
baulichen Nutzung ist im Bebauungsplan W 17.8 als 'Allgemeines Wohngebiet' 
festgesetzt und wird nicht durch den Bebauungsplan W 17.8.1 geändert. Somit ist der 
Bebauungsplan an die Ziele der Raumordnung angepasst und entspricht dem Erfordernis 
des § 1 Abs. 4 BauGB. 
5.3 Flächennutzungsplan  
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt aus dem 
Jahr 2006 ist das Plangebiet als 'Wohnbaufläche' mit Flächen für 'Gemeinbedarf' und 
'Sportanlagen' dargestellt. Im rechtskräftigen Bebauungsplan W 17.8 ist die Art der 
baulichen Nutzung als 'Allgemeines Wohngebiet' festgesetzt. Die Ergänzung des 
Bebauungsplans sieht keine Änderung der baulichen Nutzung im Plangebiet vor und ist 
somit gem. § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.

Begründung zum Bebauungsplan W 17.8.1  Seite 4 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Abb. 2: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan  (ohne Maßstab) 
 
5.4 Rechtskräftiger Bebauungsplan W 17.8 
Der seit dem 16.02.1982 rechtskräftige Bebauungsplan W 17.8 beinhaltet im Wesent-
lichen folgende Festsetzungen: 
- Art der baulichen Nutzung als „Allgemeines Wohngebiet“  
- Festsetzung der GRZ von 0,3 und der GFZ von 0,6 
- Begrenzung der Anzahl der Vollgeschosse auf max. zwei Vollgeschosse 
- offene Bauweise  
- Überschreitung der rückwärtigen Baugrenz e für 1-geschossige Gebäudeteile um 2 m 
als Ausnahme 
- Die Erschließung der rückwärtigen Wohngebäude ist nur über das Grundstück vom 
Heimstättenweg aus zulässig. Soweit erforderlich sind Geh-, Fahr- und 
Leitungsrechten durch Baulasten zu sichern. 
- Festsetzung zu weiteren textlichen Festsetzungen, die für diesen Bebauungsplan aus 
dem Bebauungsplan W 17.6 unverändert fortgelten sollen. 
5.5 Änderungen des Bebauungsplans W 17.8 
Der Bebauungsplan W 17.8 ist selbst ein Änderungsplan für einen Teilbereich im 
Nordwesten des Bebauungsplans W 17.6. Mit dem Bebauungsplan W 17.8 wurde eine 
höhere bauliche Ausnutzung der Grundstücke ermöglicht, in dem neue Baufenster für 
weitere Wohngebäude in zweiter Reihe auf den großen Grundstücken festgesetzt 
wurden.

Begründung zum Bebauungsplan W 17.8.1  Seite 5 
 
6. Städtebauliche  Rahmenbedingungen 
Die Heimstättensiedlung ist eine nahezu geschlossene Siedlung, die im Osten durch die 
Bundesbahntrasse, im Süden und Westen von großen Waldflächen und im Norden von 
Konversionsflächen (Kelly-Barracks) umgr enzt wird. Sie wurde um 1930 nach dem 
Reichsheimstättengesetz als Nebenerwerbssiedlung gegründet und nach dem zweiten 
Weltkrieg als Kleinsiedlungsgebiet mit geringer Dichte großflächig erweitert. 
In den späten 50-er Jahren verlor die Nutzung der großen Gärten zur Selbstversorgung 
erheblich an Bedeutung und das Gebiet wandelte sich in ein 'Allgemeines Wohngebiet'. 
Zugleich stiegen sowohl die Einwohnerzahl als auch die Ansprüche an die 
Wohnungsgröße und Ausstattung, so dass umfangreiche Neu-, Um- und Anbauten 
erforderlich wurden. Dieser Entwicklung trugen die in den Jahren 1965 und 1970 
rechtskräftig gewordenen Bebauungspläne W 16 und W 17 Rechnung. Diese hatten auch 
zum Ziel, den kleinteiligen städtebaulichen Maßstab und die großen Gartenflächen auf 
den rückwärtigen Grundstücksbereichen zu erhalten. 
Es zeigte sich, dass die Bebauungspläne W 16 und W 17 nicht den Ansprüchen der 
Eigentümer und Bauherren nach weitergehenden Aufstockungen, Anbauten oder 
zusätzlichen Baumöglichkeiten auf dem Grundstück gerecht wurden. In vielen Bereichen 
waren die Baugrenzen zu eng gefasst und das Maß der baulichen Nutzung mit einer 
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 konnte auf den großen Grundstücken nicht 
ausgeschöpft werden. Daraufhin wurden die Bebauungspläne W 17.2 – W 17.11 (1976 
bis 1984) aufgestellt. Doch auch mit diesen Plänen konnten viele Wünsche der 
Grundstückseigentümer nicht erfüllt werden, so dass weitere Änderungen und 
Ergänzungen der genannten Bebauungspläne erforderlich waren. Diese sahen zum 
Einen Überschreitungen der rückwärtigen Baugrenzen bis max. 2 m und zum Anderen 
eine Bebauung außerhalb der Baugrenzen von max. 12,5 % der Grundstücksfläche vor, 
soweit die GRZ von max. 0,3 eingehalten werden kann. Die Festsetzungen wurden mit 
der Auflage getroffen, eine zusammenhängende Gartenfläche zu bewahren.  
Die aktuelle Planänderung verfolgt keine weitere bauliche Erweiterung in der Fläche, 
sondern lässt lediglich die Nutzung der Dachgeschosse zu Wohnzwecken zu. Damit wird 
den veränderten Wohnungsstandards und -größen Rechnung getragen.
 
 
 
7. Inhalt und Begründung der Be bauungsplanergänzung W 17.8.1 
7.1. Ermittlung der Geschossflächenzahl 
Mit der Ergänzung des Bebauungsplans W 17.8 soll die Möglichkeit zum Dachgeschoss-
ausbau erleichtert werden, indem die Berechnung der Geschossflächenzahl in Bezug auf 
Nichtvollgeschosse an die geänderten Bestimmungen des § 20 BauNVO (i. d. Fassung 
von 1990) angepasst wird.  
Die Ermittlung der Geschossflächenzahl (GFZ) erfolgt derzeit nach der für den 
Bebauungsplan W 17.8 gültigen BauNVO von 1977. Dafür müssen die Flächen aller 
Vollgeschosse und die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen 
einschließlich der zugehörigen Treppenräume mitgerechnet werden. Dies hat zur Folge, 
dass Dachgeschossausbauten zu Wohnzwecken in Gebäuden mit 2 Vollgeschossen 
derzeit nicht zulässig sind, weil eine Überschreitung der GFZ von 0,6 nicht zulässig ist. 
Da jedoch der heutige Wohnstandard einen höheren Wohnflächenanteil pro Person 
erfordert, ist ein Dachgeschossausbau oft unumgänglich. 
Mit der BauNVO-Novelle von 1990 wurde unter anderem dieser Tatsache Rechnung 
getragen, indem die Methodik zur Ermittlung der Geschossflächenzahl geändert wurde. 
So kann im Bebauungsplan festgesetzt werden,  dass die Flächen von Aufenthaltsräumen

Begründung zum Bebauungsplan W 17.8.1  Seite 6 
in anderen Geschossen, die keine Vollgeschosse sind, ausnahmsweise nicht 
mitzurechnen sind.  
Diese Änderung zur Berechnung der Geschossflächenzahl unterstützt den sparsamen 
Umgang mit Grund und Boden und dient einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung. 
7.2. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen 
Durch die Möglichkeit des Dachgeschossausbaus wird auch ein großer Spielraum zur 
Gestaltung der Dachlandschaft eröffnet. Aus diesem Grund sollen ergänzende 
Festsetzungen zur Gestaltung von Dachaufbauten und Dacheinschnitten bzgl. ihrer 
Größe und Lage getroffen werden.  
Ziel ist es, den noch bestehenden, kleinteiligen städtebaulichen Maßstab weitestgehend 
zu erhalten und im Sinne einer gewissen Ei nheitlichkeit die Größe der Dachaufbauten im 
Verhältnis zur Dachfläche einzuschränken. 
Damit nicht durch überproportionierte Dachaufbauten die Wirkung eines höheren 
Gebäudes mit drei statt zwei Geschossen entsteht, sollen Dachaufbauten als 
untergeordnete Bauteile, die nicht mehr als die Hälfte der Trauflänge je Gebäudeseite 
betragen, errichtet werden. Ebenso sind Dachaufbauten über dem ersten Dachgeschoss, 
d.h. im Spitzboden, aus dem gleichen Grund unzulässig. Dacheinschnitte sind in ihrer 
Wirkung weniger massiv, aber nichts desto trotz geht von ihnen eine störende Wirkung für 
die Dachfläche aus. Deshalb ist es auch hier erforderlich, ihre Größe einzuschränken, um 
das Erscheinungsbild des Gebäudes nicht zu beeinträchtigen.  
7.3. Planungsrechtliche Umsetzung 
Die Ergänzungen zum Bebauungsplan W 17.8 erfolgen in einem Bebauungsplan mit 
weiteren textlichen Festsetzungen. Sie werden zu den bestehenden Festsetzungen unter 
Ziffer 3 'Maß der baulichen Nutzung' im neuen Punkt 3.31 „Ermittlung der 
Geschossflächenzahl“ und unter Ziffer 13.3 'Dachausbildung' in den neuen Punkten 13.33 
„Dachgauben und Dacheinschnitte …“, 13.34 „Zwerchhäuser …“ und 13.35 
„Dachaufbauten … in zweiter Ebene …“ aufgenommen.  
Der Bebauungsplan W 17.8.1 regelt die Ermittlung der Geschossflächenzahl (GFZ) nach 
der aktuellen BauNVO. Dadurch ist es mög lich, die Flächen von Aufenthaltsräumen in 
anderen Geschossen, die keine Vollgeschosse sind, nicht mit in die Berechnung der GFZ 
einzubeziehen. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Geschosse zu Wohnzwecken 
genutzt werden.  
Weiterhin regelt der Bebauungsplan W 17.8.1 die Gestaltung von Dachaufbauten und 
Dacheinschnitten, damit der kleinteilige städtebauliche Maßstab erhalten bleibt. Alle 
Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind als untergeordnete Bauteile zu errichten, so 
dass sie keinen Einfluss auf die Traufhöhe haben. 
Alle übrigen Festsetzungen zeichnerischer und textlicher Art des Bebauungsplans W 17.8 
bleiben unverändert bestehen. 
 
 
8. Eingriffsregelung 
Grundsätzlich ist ein Ausgleich für die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft 
gemäß § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB erforderlich. Sofern die Eingriffe bereits vor der 
planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren, sind keine Ausgleichs-
maßnahmen mehr notwendig. 
Der Bebauungsplan W 17.8.1 ist ein Ergänzungsplan zum rechtskräftigen Bebauungs-
plan W 17.8, der die Ermittlung der Geschossflächenzahl nach der aktuellen BauNVO

Begründung zum Bebauungsplan W 17.8.1  Seite 7 
regelt. Mit diesem Bebauungsplan wird das Maß der baulichen Nutzung nicht erhöht, es 
werden keine neuen Bebauungsmöglichkeiten bzw. anderweitige Möglichkeiten zur 
Versiegelung der Baugrundstücke geschaffen und damit keine neuen Eingriffe in Natur 
und Landschaft möglich. Ein Ausgleich ist daher nicht erforderlich. 
 
 
 
 
Die Dezernentin: 
 
 
 
 
Cornelia Zuschke 
Stadträtin

anlage 12

5763 Zeichen

Wissenschaftsstadt DarmstadtGemarkung Darmstadt   Flur 49 und 50
.?&$'?:HVW?%HEDXXQJVSOlQH?:?(QWZXUI]XP%3ODQB:GZJ
Rechtsgrundlagen:Baugesetzbuch (BauGB)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK*HVHW]YRP20.11.2014 (BGBl. I S. 1748)Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6Hess. Bauordnung (HBO)LG)YRP*9%O,6JHlQGHUWGXUFK$UWGHVGesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)9HURUGQXQJ]XU'XUFKIKUXQJGHV%DXJHVHW]EXFKHV i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl.,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK9HURUGQXQJYRP*9%O,6Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletztJHlQGHUWGXUFK*HVHW]YRP*9%O,6Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 2 (124) und Art. 3 (100) des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154, 3185, 3207)+HVV$XVIKUXQJVJHVHW]]XP%XQGHVQDWXUVFKXW]JHVHW]+$*%1DW6FK* i.d.F. vom 20.12.2010*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%O,6Hess. Wassergesetz (HWG)LG)YRP*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHVGesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270),]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%O,6Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1740)*HVHW]EHUGLH8PZHOWYHUWUlJOLFKNHLWVSUIXQJ893* i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6
WissenschaftsstadtDarmstadtStadtplanungsamt
IUGDV*HELHW]ZLVFKHQ(VFKROOEUFNHU6WUD‰H$P3HO]$P6DQGDFNHU:HVWJUHQ]HGHU*UXQGVWFNH$P6DQGDFNHUXQG$1RUGJUHQ]HGHU.OHLQJDUWHQDQODJHÅ$P1DFKWLJDOOHQZHJ´%XQGHVEDKQWUDVVH+HLPVWlWWHQZHJXQG3XOYHUKlXVHUZHJ$XIJUXQGGHV†%DXJHVHW]EXFK%DX*%LG)GHU%HNDQQWPDFKXQJYRP%*%O,62414) i.V.m. der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) werdenIROJHQGHWH[WOLFKH)HVWVHW]XQJHQLP%HEDXXQJVSODQ:HUJlQ]W'LHWH[WOLFKHQ)HVWVHW]XQJHQXQWHU=LIIHU
0D‰GHUEDXOLFKHQ1XW]XQJ
ZHUGHQHUJlQ]WGXUFK3.31(UPLWWOXQJGHU*HVFKRVVIOlFKHQ]DKO%HLGHU(UPLWWOXQJGHU*HVFKRVVIOlFKHVLQGGLH)OlFKHQYRQ$XIHQWKDOWVUlXPHQLQDQGHUHQ*HVFKRVVHQGLHNHLQH9ROOJHVFKRVVHVLQGHLQVFKOLH‰OLFKGHU]XLKQHQJHK|UHQGHQ7UHSSHQUlXPHXQGHLQVFKOLH‰OLFKLKUHU8PIDVVXQJVZlQGHDXVQDKPVZHLVHQLFKWPLW]XUHFKQHQ wenn diese zu Wohnzwecken genutzt werden†¬¬$EV¬6DW]¬¬%DX192'LHWH[WOLFKHQ)HVWVHW]XQJHQXQWHU=LIIHU
'DFKDXVELOGXQJ
ZHUGHQHUJlQ]WGXUFK'DFKJDXEHQXQG'DFKHLQVFKQLWWHPVVHQDOVXQWHUJHRUGQHWH%DXWHLOHHUNHQQEDUVHLQ6LHGUIHQLQVJHVDPWQLFKWPHKUDOVGLH+lOIWHGHU7UDXIOlQJHMH*HElXGHVHLWHEHWUDJHQ)LUVWXQG7UDXIHGUIHQGXUFKGLHVHQLFKWXQWHUEURFKHQZHUGHQ,KUHVHLWOLFKHQ$EVWlQGHYRQGHQ*LHEHOZlQGHQPVVHQPLQGHVWHQVPEHWUDJHQ=ZHUFKKlXVHUVLQGDOV$XVQDKPH]XOlVVLJZHQQVLHLQVJHVDPWQLFKWPHKUDOVGLH+lOIWHGHU]XJHK|ULJHQ/lQJHGHU'DFKIOlFKHEHWUDJHQ12.36'DFKDXIEDXWHQXQGHLQVFKQLWWHLQ]ZHLWHU(EHQH6SLW]ERGHQVLQGXQ]XOlVVLJ,PhEULJHQJHOWHQGLH)HVWVHW]XQJHQGHV%HEDXXQJVSODQV:XQGGHU%HEDXXQJVSODQlQGHUXQJHQ:XQG:XQYHUlQGHUWIRUW
Entwurf zumBebauungsplan W 17.3.3]XUbQGHUXQJGHV%HEDXXQJVSODQV:+HLPVWlWWHQVLHGOXQJ1RUGRVW
Darmstadt, den _________________       Stadtplanungsamt         _____________________                                                                Jochen Krehbiehl
9HUHLQIDFKWHV9HUIDKUHQQDFK†%DX*%Aufstellungsbeschluss:Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 13.09.2012. %HNDQQWPDFKXQJGHV$XIVWHOOXQJVEHVFKOXVVHVJHP†%DX*%XQGQDFK†%DX*%LPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP20.09.2012. gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJBeschluss der Stadtverordnetenversammlung vom ௐௐௐௐௐ. %HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DPௐௐௐௐௐ. gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGHV(QWZXUIVGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJJHP†%DX*%LP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'%HVVXQJHU6WUD‰HLQGHU=HLWYRPௐௐௐௐௐ bis HLQVFKOLH‰OLFKௐௐௐௐௐ. %HWHLOLJXQJGHU%HK|UGHQXQGVRQVWLJHQ7UlJHU|IIHQWOLFKHU%HODQJHJHP†%DX*%XQG$EVWLPPXQJPLWGHQ1DFKEDUJHPHLQGHQJHP†%DX*%PLWSchreiben vom ௐௐௐௐௐ. Satzungsbeschluss:'LHVHU%HEDXXQJVSODQZXUGHJHP†%DX*%YRQGHU6WDGWYHURUGQHWHQYHUVDPPOXQJ]XUSatzung beschlossen am ௐௐௐௐௐ. 'LHVH$XVIHUWLJXQJVWLPPWPLWGHP]XU6DW]XQJEHVFKORVVHQHQ3ODQEHUHLQAusgefertigt: Darmstadt, den __________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt________________________Die DezernentinBekanntmachung:%HNDQQWPDFKXQJGHV6DW]XQJVEHVFKOXVVHVGLHVHV%HEDXXQJVSODQVJHP†%DX*%XQGGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DPௐௐௐௐௐ. gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJJHP†+HVV*HPHLQGHRUGQXQJ+*2L9P†GHU+DXSWVDW]XQJGHU:LVVHQVFKDIWVVWDGW'DUPVWDGWLP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'%HVVXQJHU6WUD‰HLQGHU=HLWYRPௐௐௐௐௐELVHLQVFKOLH‰OLFKௐௐௐௐௐ. Inkrafttreten:Inkrafttreten dieses Bebauungsplans am ௐௐௐௐௐ. Darmstadt, den __________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt________________________Die Dezernentin
/ 28.05.2015

anlage 19

5714 Zeichen

Wissenschaftsstadt DarmstadtGemarkung Darmstadt     Flur 56
.?&$'?:HVW?%HEDXXQJVSOlQH?:?(QWZXUI]XP%3ODQB:GZJ
Rechtsgrundlagen:Baugesetzbuch (BauGB)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK*HVHW]YRP20.11.2014 (BGBl. I S. 1748)Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6Hess. Bauordnung (HBO)LG)YRP*9%O,6JHlQGHUWGXUFK$UWGHVGesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)9HURUGQXQJ]XU'XUFKIKUXQJGHV%DXJHVHW]EXFKHV i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl.,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK9HURUGQXQJYRP*9%O,6Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletztJHlQGHUWGXUFK*HVHW]YRP*9%O,6Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 2 (124) und Art. 3 (100) des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154, 3185, 3207)+HVV$XVIKUXQJVJHVHW]]XP%XQGHVQDWXUVFKXW]JHVHW]+$*%1DW6FK* i.d.F. vom 20.12.2010*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%O,6Hess. Wassergesetz (HWG)LG)YRP*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHVGesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270),]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%O,6Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1740)*HVHW]EHUGLH8PZHOWYHUWUlJOLFKNHLWVSUIXQJ893* i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6
WissenschaftsstadtDarmstadtStadtplanungsamt
IUGDV*HELHWPLWGHQ*UXQGVWFNHQ.ODXVHQEXUJHU6WUD‰HXQGXQGGHQ*UXQGVWFNHQLQGHUgGHQEXUJHU6WUD‰HELVXQJHUDGH+DXVQXPPHUQ$XIJUXQGGHV†%DXJHVHW]EXFK%DX*%LG)GHU%HNDQQWPDFKXQJYRP%*%O,62414) i.V.m. der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) werdenIROJHQGHWH[WOLFKH)HVWVHW]XQJHQLP%HEDXXQJVSODQ:HUJlQ]W'LHWH[WOLFKHQ)HVWVHW]XQJHQXQWHU=LIIHU
0D‰GHUEDXOLFKHQ1XW]XQJ
ZHUGHQHUJlQ]WGXUFK3.31(UPLWWOXQJGHU*HVFKRVVIOlFKHQ]DKO%HLGHU(UPLWWOXQJGHU*HVFKRVVIOlFKHVLQGGLH)OlFKHQYRQ$XIHQWKDOWVUlXPHQLQDQGHUHQ*HVFKRVVHQGLHNHLQH9ROOJHVFKRVVHVLQGHLQVFKOLH‰OLFKGHU]XLKQHQJHK|UHQGHQ7UHSSHQUlXPHXQGHLQVFKOLH‰OLFKLKUHU8PIDVVXQJVZlQGHDXVQDKPVZHLVHQLFKWPLW]XUHFKQHQ wenn diese zu Wohnzwecken genutzt werden†¬¬$EV¬6DW]¬¬%DX192'LHIRUWJHOWHQGHQWH[WOLFKHQ)HVWVHW]XQJHQ]XUlX‰HUHQ*HVWDOWXQJGHUEDXOLFKHQ$QODJHQDXVGHP%HEDXXQJVSODQ:¬ZHUGHQXQWHU=LIIHU
'DFKDXVELOGXQJ
ZLHIROJWHUJlQ]W'DFKJDXEHQXQG'DFKHLQVFKQLWWHPVVHQDOVXQWHUJHRUGQHWH%DXWHLOHHUNHQQEDUVHLQ6LHGUIHQLQVJHVDPWQLFKWPHKUDOVGLH+lOIWHGHU7UDXIOlQJHMH*HElXGHVHLWHEHWUDJHQ)LUVWXQG7UDXIHGUIHQGXUFKGLHVHQLFKWXQWHUEURFKHQZHUGHQ,KUHVHLWOLFKHQ$EVWlQGHYRQGHQ*LHEHOZlQGHQPVVHQPLQGHVWHQVPEHWUDJHQ=ZHUFKKlXVHUVLQGDOV$XVQDKPH]XOlVVLJZHQQVLHLQVJHVDPWQLFKWPHKUDOVGLH+lOIWHGHU]XJHK|ULJHQ/lQJHGHU'DFKIOlFKHEHWUDJHQ'DFKDXIEDXWHQXQGHLQVFKQLWWHLQ]ZHLWHU(EHQH6SLW]ERGHQVLQGXQ]XOlVVLJ,PhEULJHQJHOWHQGLH)HVWVHW]XQJHQGHV%HEDXXQJVSODQV:XQYHUlQGHUWIRUW
Entwurf zumBebauungsplan W 17.11.1]XUbQGHUXQJGHV%HEDXXQJVSODQV:+HLPVWlWWHQVLHGOXQJ6GZHVW
Darmstadt, den _________________       Stadtplanungsamt         _____________________                                                                Jochen Krehbiehl
9HUHLQIDFKWHV9HUIDKUHQQDFK†%DX*%Aufstellungsbeschluss:Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 13.09.2012. %HNDQQWPDFKXQJGHV$XIVWHOOXQJVEHVFKOXVVHVJHP†%DX*%XQGQDFK†%DX*%LPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP20.09.2012. gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJBeschluss der Stadtverordnetenversammlung vom ௐௐௐௐௐ. %HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DPௐௐௐௐௐ. gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGHV(QWZXUIVGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJJHP†%DX*%LP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'%HVVXQJHU6WUD‰HLQGHU=HLWYRPௐௐௐௐௐ bis HLQVFKOLH‰OLFKௐௐௐௐௐ. %HWHLOLJXQJGHU%HK|UGHQXQGVRQVWLJHQ7UlJHU|IIHQWOLFKHU%HODQJHJHP†%DX*%XQG$EVWLPPXQJPLWGHQ1DFKEDUJHPHLQGHQJHP†%DX*%PLWSchreiben vom ௐௐௐௐௐ. Satzungsbeschluss:'LHVHU%HEDXXQJVSODQZXUGHJHP†%DX*%YRQGHU6WDGWYHURUGQHWHQYHUVDPPOXQJ]XUSatzung beschlossen am ௐௐௐௐௐ. 'LHVH$XVIHUWLJXQJVWLPPWPLWGHP]XU6DW]XQJEHVFKORVVHQHQ3ODQEHUHLQAusgefertigt: Darmstadt, den __________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt________________________Die DezernentinBekanntmachung:%HNDQQWPDFKXQJGHV6DW]XQJVEHVFKOXVVHVGLHVHV%HEDXXQJVSODQVJHP†%DX*%XQGGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DPௐௐௐௐௐ. gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJJHP†+HVV*HPHLQGHRUGQXQJ+*2L9P†GHU+DXSWVDW]XQJGHU:LVVHQVFKDIWVVWDGW'DUPVWDGWLP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'%HVVXQJHU6WUD‰HLQGHU=HLWYRPௐௐௐௐௐELVHLQVFKOLH‰OLFKௐௐௐௐௐ. Inkrafttreten:Inkrafttreten dieses Bebauungsplans am ௐௐௐௐௐ. Darmstadt, den __________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt________________________Die Dezernentin
/ 28.05.2015

2015/0207

10833 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
24.06.2015 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Stadtplanungsamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassu ng Magistrat 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2015/0207 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 511020 
Kostenstelle: 061-010-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5110-21 Sachkonto:       
 
Betreff: Ergänzung der Bebauungspläne der Heimstätte nsiedlung W 17.2 – W 17.9 und 
W 17.11 (Offenlagebeschluss)  
 
Vorlage vom: 28.05.2015  
 
Beschlussvorschlag : 
 
1. Die Bebauungsplanverfahren für die unter Ziff. 2 genannten Bebauungspläne zur Änderung der 
Bebauungspläne der Heimstättensiedlung W 17.2 bis W 17.9 und W 17.11 (s. Übersichtsplan 
Anlage 1) werden im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt. 
 
2. Den nachfolgend genannten Bebauungsplanentwürfen (werden zu den Sitzungen 
aufgehängt/ausgelegt) mit deren Begründungen (Anlage 2-10) wird zugestimmt: 
 W 17.2.1 Ladenzentrum am Heimstättenweg (Anlage 2),  
zur Änderung des Bebauungsplans W 17.2  
für das Gebiet Heimstättenweg 81-83, den Straßen Am Pelz, Heimstättenweg, Am 
Kaiserschlag und dem Wirtschaftsweg Flur 49, Flurstück Nr. 412/4 
 W 17.3.3 Heimstättensiedlung Nordost (Anlage 3),  
zur Änderung des Bebauungsplans W 17.3  
für das Gebiet zwischen Eschollbrücker Straße, Am Pelz, Am Sandacker, Westgrenze der

- 2 - 
Grundstücke Am Sandacker 20 und 20A, Nordgrenze der Kleingartenanlage „Am 
Nachtigallenweg“, Bundesbahntrasse, Heimstättenweg und Pulverhäuserweg 
 W 17.4.5 Heimstättensiedlung Südost (Anlage 4),  
zur Änderung der Bebauungspläne W 17.4 und W 17.4.4  
für das Gebiet zwischen Heimstättenweg, Bundesbahntrasse, Klausenburger Straße, 
östlicher Grundstücksgrenze Klausenburger Straße 74, südlicher Grundstücksgrenzen 
Klausenburger Straße 74 - 102 (gerade Hausnummern), westlicher Grundstücksgrenzen 
Klausenburger Straße 102 und dem Pulverhäuserweg ohne das Gebiet des 
Bebauungsplans W 17.9 zwischen Heimstättenweg 70-82, Am Kaiserschlag, nördlicher 
Grundstücksgrenzen Am Kaiserschlag 92 und Am Pelz 85, Am Pelz, nördlicher - und 
westlicher Grundstücksgrenzen Am Pelz 99 und 99A, Klausenburger Straße sowie der 
westlichen Grundstücksgrenzen Kolbeweg 1-45, In der Köhlertanne 75 und 77 und 
Heimstättenweg 82 
 W 17.5.3 Heimstättensiedlung Südwest I (Anlage 5),  
zur Änderung des Bebauungsplans W 17.5 
für das Gebiet zwischen Klausenburger Straße. Winkelschneise, östlicher 
Grundstücksgrenzen Am Eichbaumeck 44-62, Am Eichbaumeck, Wegeparzelle Flur 56, 
Flurstück Nr. 2/31, nördlicher Grenze der Kleingartenanlage Flur 56, Flurstück Nr. 2/30, 
südwestlicher und westlicher Grundstücksgrenzen Ödenburger Straße 62-84 und 
Klausenburger Straße 184, ohne das Gebiet des Bebauungsplans W 17.7 zwischen 
Klausenburger Straße, Czernowitzer Straße, Ödenburger Straße und Pruthstraße, sowie den 
Grundstücken Ödenburger Straße (Südseite) 38-60 (gerade Zahlen) und ohne das Gebiet 
des Bebauungsplans W 17.11 mit den Grundstücken Klausenburger Straße 172 und 174 
und den Grundstücken in der Ödenburger Straße 73 bis 77 (ungerade Hausnummern)  
 W 17.6.4 Heimstättensiedlung Nordwest (Anlage 6)  
zur Änderung der Bebauungspläne W 17.6 und W 17.6.2 
für das Gebiet zwischen Eschollbrücker Straße, Pulverhäuserweg, Klausenburger Straße 
und Hannah-Arendt-Weg, ohne das Gebiet des Bebauungsplans W 17.8 für die Grundstücke 
Heimstättenweg 137, 137A bis 147, 147A (ungerade Hausnummern) zwischen Fünfkirchner 
Straße und Hannah-Arendt-Weg 
 W 17.7.2 Heimstättensiedlung Südwest II (Anlage 7),  
zur Änderung des Bebauungsplans W 17.7 
für das Gebiet zwischen Klausenburger Straße, Czernowitzer Straße, Ödenburger Straße 
und Pruthstraße, sowie den Grundstücken in der Ödenburger Straße (Südseite) 38–60 
(gerade Hausnummern) 
 W 17.8.1 Heimstättenweg 137 - 147 (Anlage 8) 
zur Änderung des Bebauungsplans W 17.8 
für das Gebiet mit den Grundstücken Heimstättenweg 137, 137A bis 147, 147A (ungerade 
Hausnummern) zwischen Fünfkirchner Straße und Hannah-Arendt-Weg 
 W 17.9.2 Heimstättensiedlung Südost, Am Kaiserschlag/In der Köhlertanne  (Anlage 9), 
zur Änderung des Bebauungsplans W 17.9 
für das Gebiet zwischen Heimstättenweg 70-82, Am Kaiserschlag, nördlicher Grundstücks-
grenzen Am Kaiserschlag 92 und Am Pelz 85, Am Pelz, nördlicher- und westlicher 
Grundstücksgrenzen Am Pelz 99 und 99A, Klausenburger Straße, sowie der Wegeparzellen 
Flur 49, Flurstück Nr. 643, 644, 660, 673 und 675, der westlichen Grundstücksgr enzen 
Kolbeweg 1, 9 und 29-33 (ungerade Hausnummern), In der Köhlertanne 73-77 (ungerade 
Hausnummern) 
 W 17.11.1 Heimstättensiedlung Südwest (Anlage 10) 
zur Änderung des Bebauungsplans W 17.11

- 3 - 
für das Gebiet mit den Grundstücken Klausenburger Straße 172 und 174 und den 
Grundstücken Ödenburger Straße 73 bis 77 (ungerade Hausnummern) 
 
3. Die unter Ziff. 2 aufgeführten Bebauungsplanentwürfe, für das Gebiet der Heimstättensiedlung 
zwischen Eschollbrücker Straße, Am Pelz, Am Sandacker, östliche Grundstücksgrenzen 
Finkenweg 6-8, Nachtigallenweg, Klausenburger Straße, südliche Grundstücksgrenzen 
Klausenburger Straße 74-102 (gerade Hausnummern), Winkelschneise, östliche 
Grundstücksgrenzen Am Eichbaumeck 44-62, Am Eichbaumeck, Wegeparzelle Flur 56, 
Flurstück Nr. 2/31, nördliche Grenze der Kleingartenanlage und südwestliche 
Grundstücksgrenzen Ödenburger Straße 62-84 und westliche Grundstücksgrenze 
Klausenbruger Straße 184, sind gem. § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen. Die Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gem. § 4 (2) BauGB zu beteiligt. 
 
 
Anlagen: Anlage 1: Übersichtsplan der zu ändernden Bebauungspläne der 
Heimstättensiedlung  
Anlage 2: Begründung zum Bebauungsplanentwurf W 17.2.1  
Anlage 3: Begründung zum Bebauungsplanentwurf W 17.3.3  
Anlage 4: Begr ündung zum Bebauungsplanentwurf W 17.4.5  
Anlage 5: Begründung zum Bebauungsplanentwurf W 17.5.3  
Anlage 6: Begründung zum Bebauungsplanentwurf W 17.6.4  
Anlage 7: Begründung zum Bebauungsplanentwurf W 17.7.2  
Anlage 8: Begründung zum Bebauungsplanentwurf W 17 .8.1 
Anlage 9: Begründung zum Bebauungsplanentwurf W 17.9.2  
Anlage 10: Begründung zum Bebauungsplanentwurf W 17.11.1  
 
Entwürfe der Bebauungspläne W 17.2.1, W 17.3.3, W 17.4.5 und W 17.5.3, 
W 17.6.4, W 17.7.2, W 17.8.1, W 17.9.2 und W 17.11.1 (werden zu den  Sitzungen 
aufgehängt/ausgelegt)  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 4 - 
Begründung zur Magistratsvorlage 2015/0207 vom 28.05.2015: 
 
Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen in der Heimstättensiedlung, die eine städtebaulich 
vertretbare Nachverdichtung zum Ziel haben, können in vielen Fällen nicht auf der Grundlage 
der rechtsgültigen Bebauungspläne aus den Jahren 1975 – 1984 genehmigt werden. 
Insbesondere ist der Dachausbau zu Wohnzwecken aufgrund der anzuwendenden, alten 
Fassung der Baunutzungsverordnung (BauNVO) mit ihrer Berechnungsmethode der 
Geschossfläche oftmals nicht genehmigungsfähig. Es gilt jeweils die Fassung der BauNVO zum 
Zeitpunkt der Planaufstellung. 
Im Sinne einer nachhaltigen Stadtteilentwicklung soll mit der angestrebten Änderung der 
betreffenden Bebauungspläne die Möglichkeit zum Dachgeschossausbau erleichtert werden, 
indem die Berechnung der Geschossfläche in Bezug auf die Nichtvollgeschosse an die 
geänderten Bestimmungen des § 20 BauNVO (Fassung 1990) angepasst wird. Bei der 
Ermittlung der Geschossfläche sollen die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen 
Geschossen, die keine Vollgeschosse sind, ausnahmsweise nicht mitzurechnen sein, wenn 
diese Geschosse zu Wohnzwecken genutzt werden. 
Darüber hinaus wurden in allen Plänen gestalterische Festsetzungen bzgl. der Dachausbildung 
aufgenommen, mit Ausnahme im Bebauungsplanentwurf W 17.2.1, der bereits dazu 
Festsetzungen enthält. Alle textlichen Ergänzungen sind geeignet, die Bebauungspläne der 
Heimstättensiedlung den Zielen der Stadtentwicklung und heutigen Wohnbedürfnissen 
anzupassen.  
Der Aufstellungsbeschluss zur Änderung der Bebauungspläne W 17.2 bis W 17.9 und W  17.11 
im Gebiet der Heimstättensiedlung durch die Stadtverordnetenversammlung erfolgte am 
13.09.2012. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 20.09.2012 im Darmstädter Echo bekannt 
gemacht. 
Die zu ändernden Bebauungspläne der Heimstättensiedlung W 17.2 bis W 17.9 und  W 17.11 
sind im Übersichtsplan  (Anlage 1) dargestellt. 
 
 
Zu 1.: 
 
Wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 BauGB der sich 
aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht 
wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a oder Abs. 2b 
BauGB kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB angewendet werden, wenn: 
 
– die Zulässigkeit von UVP-pflichtigen Vorhaben nicht begründet wird oder Vorhaben 
nicht zulässig werden, die vorprüfungspflichtig mit erheblichen nachteiligen 
Umweltauswirkungen nach der Anlage 1 zum UVPG sind und 
– Belange des Habitat- oder Vogelschutzes nicht berührt werden.  
Da es sich hier lediglich um textliche Ergänzungen zur Art der Ermittlung der 
Geschossflächenzahl handelt und da die o. g. weiteren Voraussetzungen für das vereinfachte 
Verfahren vorliegen, kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB für die Änderungen der 
Bebauungspläne der Heimstättensiedlung W 17.2 bis W 17.9 und W 17.11 hier angewendet 
werden. 
Im vereinfachten Verfahren wird gemäß § 13 Abs. 3 von der Durchführung einer 
Umweltprüfung, von der Erstellung eines Umweltberichtes, sowie von der 
zusammenfassenden Erklärung abgesehen. Im vereinfachten Verfahren kann von der

- 5 - 
frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen 
werden. 
 
 
Zu 2. und 3.: 
 
Die unter Ziff. 2 aufgeführten Bebauungsplanentwürfe (Aushang bzw. Parlis) und die 
zugehörigen Begründungen (Anlage 2 bis 10) wurden erarbeitet.  
Die öffentliche Auslegung gemäß §  3 (2) BauGB der o.g. Bebauungsplanentwürfe zur 
Änderung der Bebauungspläne der Heimstättensiedlung mit den zugehörigen Begründungen 
erfolgt nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung im Darmstädter Echo.  
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden 
werden gemäß §  4 (2) BauGB parallel zur Offenlage beteiligt.  
 
 
Die Dezernentin III:  
 
 
 
 
Cornelia Zuschke  
Stadträtin 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Darmstadt, den  28.05.2015 
III/61.2 ha NSt. 2112 
III/61.1 jp NSt. 2609

anlage 1

2314 Zeichen

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Kolbeweg
Am Sandacker
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Am Kaiserschlag
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Am Pelz
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Am SandackerAm Blauen Stein
Geschwister-Scholl-Weg
Nachtigallenweg
Drosselweg
Forstweg
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Finkenweg
Finkenweg
Am Eichbaumeck
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Winkelschneise
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Donnersbergring
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SchiebelhuthwegSchiebelhuthweg
Haardtring
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W 17.5
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W 17.3W 17.4W 17.4W 17.9W 17.6
W 17.5W 17.7W 17.11W 17.6.2W 17.4.4W 17.8W 17.2
.ODXVHQEXUJHU6WUD‰H
N
hEHUVLFKWGHU]XlQGHUQGHQ%HEDXXQJVSOlQHLQGHU+HLPVWlWWHQVLHGOXQJ
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Anlage 1
28.05.2015

anlage 17

5694 Zeichen

Wissenschaftsstadt DarmstadtGemarkung Darmstadt      Flur 50
.?&$'?:HVW?%HEDXXQJVSOlQH?:?(QWZXUI]XP%3ODQB:GZJ
Rechtsgrundlagen:Baugesetzbuch (BauGB)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK*HVHW]YRP20.11.2014 (BGBl. I S. 1748)Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6Hess. Bauordnung (HBO)LG)YRP*9%O,6JHlQGHUWGXUFK$UWGHVGesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)9HURUGQXQJ]XU'XUFKIKUXQJGHV%DXJHVHW]EXFKHV i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl.,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK9HURUGQXQJYRP*9%O,6Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletztJHlQGHUWGXUFK*HVHW]YRP*9%O,6Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 2 (124) und Art. 3 (100) des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154, 3185, 3207)+HVV$XVIKUXQJVJHVHW]]XP%XQGHVQDWXUVFKXW]JHVHW]+$*%1DW6FK* i.d.F. vom 20.12.2010*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%O,6Hess. Wassergesetz (HWG)LG)YRP*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHVGesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270),]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%O,6Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1740)*HVHW]EHUGLH8PZHOWYHUWUlJOLFKNHLWVSUIXQJ893* i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6
WissenschaftsstadtDarmstadtStadtplanungsamt
IUGDV*HELHWPLWGHQ*UXQGVWFNHQ+HLPVWlWWHQZHJ$ELV$XQJHUDGH+DXVQXPPHUQ]ZLVFKHQ)QINLUFKQHU6WUD‰HXQG+DQQDK$UHQGW:HJ$XIJUXQGGHV†%DXJHVHW]EXFK%DX*%LG)GHU%HNDQQWPDFKXQJYRP%*%O,62414) i.V.m. der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) werdenIROJHQGHWH[WOLFKH)HVWVHW]XQJHQLP%HEDXXQJVSODQ:HUJlQ]W'LHWH[WOLFKHQ)HVWVHW]XQJHQXQWHU=LIIHU
0D‰GHUEDXOLFKHQ1XW]XQJ
ZHUGHQHUJlQ]WGXUFK3.31(UPLWWOXQJGHU*HVFKRVVIOlFKHQ]DKO%HLGHU(UPLWWOXQJGHU*HVFKRVVIOlFKHVLQGGLH)OlFKHQYRQ$XIHQWKDOWVUlXPHQLQDQGHUHQ*HVFKRVVHQGLHNHLQH9ROOJHVFKRVVHVLQGHLQVFKOLH‰OLFKGHU]XLKQHQJHK|UHQGHQ7UHSSHQUlXPHXQGHLQVFKOLH‰OLFKLKUHU8PIDVVXQJVZlQGHDXVQDKPVZHLVHQLFKWPLW]XUHFKQHQ wenn diese zu Wohnzwecken genutzt werden†¬¬$EV¬6DW]¬¬%DX192Die textlichen Festsetzungen unter Ziffer 7. 'fortgeltende Festsetzungen aus dem Bebauungsplan:¬
ZHUGHQXQWHU=LIIHU
'DFKDXVELOGXQJ
ZLHIROJWHUJlQ]W'DFKJDXEHQXQG'DFKHLQVFKQLWWHPVVHQDOVXQWHUJHRUGQHWH%DXWHLOHHUNHQQEDUVHLQ6LHGUIHQLQVJHVDPWQLFKWPHKUDOVGLH+lOIWHGHU7UDXIOlQJHMH*HElXGHVHLWHEHWUDJHQ)LUVWXQG7UDXIHGUIHQGXUFKGLHVHQLFKWXQWHUEURFKHQZHUGHQ,KUHVHLWOLFKHQ$EVWlQGHYRQGHQ*LHEHOZlQGHQPVVHQPLQGHVWHQVPEHWUDJHQ=ZHUFKKlXVHUVLQGDOV$XVQDKPH]XOlVVLJZHQQVLHLQVJHVDPWQLFKWPHKUDOVGLH+lOIWHGHU]XJHK|ULJHQ/lQJHGHU'DFKIOlFKHEHWUDJHQ13.35'DFKDXIEDXWHQXQGHLQVFKQLWWHLQ]ZHLWHU(EHQH6SLW]ERGHQVLQGXQ]XOlVVLJ,PhEULJHQJHOWHQGLH)HVWVHW]XQJHQGHV%HEDXXQJVSODQV:XQYHUlQGHUWIRUW
Entwurf zumBebauungsplan W 17.8.1]XUbQGHUXQJGHV%HEDXXQJVSODQV:+HLPVWlWWHQZHJ
Darmstadt, den _________________       Stadtplanungsamt         _____________________                                                                Jochen Krehbiehl
9HUHLQIDFKWHV9HUIDKUHQQDFK†%DX*%Aufstellungsbeschluss:Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 13.09.2012. %HNDQQWPDFKXQJGHV$XIVWHOOXQJVEHVFKOXVVHVJHP†%DX*%XQGQDFK†%DX*%LPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP20.09.2012. gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJBeschluss der Stadtverordnetenversammlung vom ௐௐௐௐௐ. %HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DPௐௐௐௐௐ. gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGHV(QWZXUIVGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJJHP†%DX*%LP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'%HVVXQJHU6WUD‰HLQGHU=HLWYRPௐௐௐௐௐ bis HLQVFKOLH‰OLFKௐௐௐௐௐ. %HWHLOLJXQJGHU%HK|UGHQXQGVRQVWLJHQ7UlJHU|IIHQWOLFKHU%HODQJHJHP†%DX*%XQG$EVWLPPXQJPLWGHQ1DFKEDUJHPHLQGHQJHP†%DX*%PLWSchreiben vom ௐௐௐௐௐ. Satzungsbeschluss:'LHVHU%HEDXXQJVSODQZXUGHJHP†%DX*%YRQGHU6WDGWYHURUGQHWHQYHUVDPPOXQJ]XUSatzung beschlossen am ௐௐௐௐௐ. 'LHVH$XVIHUWLJXQJVWLPPWPLWGHP]XU6DW]XQJEHVFKORVVHQHQ3ODQEHUHLQAusgefertigt: Darmstadt, den __________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt________________________Die DezernentinBekanntmachung:%HNDQQWPDFKXQJGHV6DW]XQJVEHVFKOXVVHVGLHVHV%HEDXXQJVSODQVJHP†%DX*%XQGGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DPௐௐௐௐௐ. gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJJHP†+HVV*HPHLQGHRUGQXQJ+*2L9P†GHU+DXSWVDW]XQJGHU:LVVHQVFKDIWVVWDGW'DUPVWDGWLP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'%HVVXQJHU6WUD‰HLQGHU=HLWYRPௐௐௐௐௐELVHLQVFKOLH‰OLFKௐௐௐௐௐ. Inkrafttreten:Inkrafttreten dieses Bebauungsplans am ௐௐௐௐௐ. Darmstadt, den __________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt________________________Die Dezernentin
/ 28.05.2015

anlage 3

17887 Zeichen

Wissenschaftsstadt Darmstadt 28.05.2015 
Gemarkung Darmstadt, Flur 49, 50 
 
 
 
Begründung 
gem. § 9 Abs. 8 BauGB 
zum Bebauungsplan W 17.3.3 
zur Änderung des Bebauungsplans W 17.3 
- Heimstättensiedlung Nordost - 
 
für das Gebiet zwischen Eschollbrücker Straße, Am Pelz, Am Sandacker, Westgrenze der 
Grundstücke Am Sandacker 20 und 20A, Nordgrenze der Kleingartenanlage „Am 
Nachtigallenweg“, Bundesbahntrasse, Heimstättenweg und Pulverhäuserweg 
 
 
Abb. 1: Geltungsbereich des Bebauungsplans W 17.3.3 (ohne Maßstab)
Anlage 3

Begründung zum Bebauungsplan W 17.3.3  Seite 1 
Inhaltsverzeichnis  
1. Erfordernis und Ziel der Ergänzung des Bebauungsplans ............................................... 2 
2. Rechtsgrundlagen ................................................................................................................ 2 
3. Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB ........................................................................ 2 
4. Lage des Plangebietes und Räumlicher Geltungsbereich ................................................ 3 
5. Planungsrechtliche Situation .............................................................................................. 3 
5.1 Schutzausweisungen ....................................................................................................... 3 
5.2 Regionalplan Südhessen 2010 ........................................................................................ 3 
5.3 Flächennutzungsplan ....................................................................................................... 3 
5.4 Rechtskräftiger Bebauungsplan W 17.3 .......................................................................... 4 
5.5 Änderungen des Bebauungsplans W 17.3 ...................................................................... 5 
6. Städtebauliche Rahmenbedingungen ................................................................................. 5 
7. Inhalt und Begründung der Bebauungsplanergänzung W 17.3.3 .................................... 5 
7.1. Ermittlung der Geschossflächenzahl ............................................................................... 5 
7.2. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen ............................................................................. 6 
7.3. Planungsrechtliche Umsetzung ....................................................................................... 6 
8. Eingriffsregelung .................................................................................................................. 7

Begründung zum Bebauungsplan W 17.3.3  Seite 2 
 
1. Erfordernis  und Ziel der Ergänzung des Bebauungsplans 
Die Bebauungspläne W 17.2 bis W 17.7 wurden in den Jahren von 1976 bis 1977 
rechtskräftig. Sie lösten die bis dahin gültigen Bebauungspläne W 16 und W 17 in der 
Heimstättensiedlung ab und ermöglichten in dem gesamten Wohngebiet eine höhere 
bauliche Verdichtung. Um den wachsenden Qualitätsansprüchen der Bewohner an 
neuem Wohnraum gerecht zu werden, wurden weitere Änderungen und Ergänzungen der 
Bebauungspläne in der Folgezeit erforderlich.  Dabei handelte es sich meist um 
Ergänzungen textlicher Festsetzungen bzw. um Änderungen, die nur in Teilbereichen die 
Bebauungspläne ersetzen. 
Mit der erneuten Ergänzung der o. g. Bebauungs pläne soll im Sinne einer nachhaltigen 
Stadtentwicklung die Wohnraumerweiterung durch den Ausbau des Dachgeschosses 
ermöglicht werden. 
 
 
2. Rechtsgrundlagen  
­ Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert 
durch Gesetz vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748) 
­ Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt 
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) 
­ Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt  
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) 
­ Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46, 180), geändert 
durch Art. 40 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622) 
­ Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt 
geändert durch Gesetz vom 28.03.2015 (GVBl. I S. 158) 
­ Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG ) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), 
zuletzt geändert durch Art. 2 (124) und Art. 3 (100) des Gesetzes vom 07.08.2013 
(BGBl. I S. 3154, 3185, 3207) 
­ Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG ) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270), 
zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 28.09.2014 (GVBl. I S. 218) 
­ Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG ) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I 
S. 1274), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I 
S. 1740) 
­ Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG ) i.d.F. vom 24.02.2010 
(BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 25.07.2013 (BGBl. I 
S. 2749, 2756) 
 
 
3. Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB 
Das Baugesetzbuch bietet die Möglichkeit ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB 
durchzuführen, wenn durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grund-
züge der Planung nicht berührt werden oder durch die Aufstellung eines Bebauungsplans 
in einem Gebiet nach § 34 BauGB der Zulässigkeitsmaßstab, der sich aus der 
vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergibt, nicht wesentlich verändert wird und 
wenn: 
­ die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umwelt-
verträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeits-
prüfung (UVPG) oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet 
wird und

Begründung zum Bebauungsplan W 17.3.3  Seite 3 
 
­ keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs.6 Nr.7 Buchst. b BauGB 
genannten Schutzgüter (Natura 2000- Gebiete) bestehen. 
Da es sich hier um eine Ergänzung des rechtswirksamen Bebauungsplans W 17.3 
handelt, die die Ermittlung der Geschossflächenzahl regelt, sind die Grundzüge der 
Planung nicht berührt. Des Weiteren wird weder  die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer 
Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung obliegen, vorbereitet, noch 
sind negative Auswirkungen auf die Erhaltungsziele und Schutzzwecke der Natura 2000-
Gebiete i. S. des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) durch die Planänderung zu 
befürchten.  
Damit liegen die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB vor. 
Im vereinfachten Verfahren wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von der Durchführung einer 
Umweltprüfung, von der Erstellung eines Umweltberichtes sowie von der zusammen-
fassenden Erklärung abgesehen. 
 
 
4. Lage des Plangebietes und Räumlicher Geltungsbereich 
Das Plangebiet liegt im Südwesten von Darmstadt und betrifft den nordöstlichen 
Teilbereich der Heimstättensiedlung mit einer Größe von ca. 34 ha.  
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans W 17.3.3 (siehe Abb. 1, Deckblatt) umfasst 
den gesamten Bereich des Bebauungsplans W 17.3 'Heimstättensiedlung Nordost', der 
seit dem 19.04.1977 rechtskräftig ist. 
 
 
5. Planungsrechtliche Situation 
5.1 Schutzausweisungen 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden sich keine Naturschutzgebiete und 
keine Natura 2000-Gebiete.  
Im Süden und Westen wird die Heimstättensiedlung von dem Landschaftsschutzgebiet 
„Darmstädter Westwald“ umschlossen. Mit diesem Bebauungsplan sind keine negativen 
Auswirkungen auf das genannte Landschaftsschutzgebiet zu erwarten.  
5.2 Regionalplan Südhessen 2010 
Im Regionalplan Südhessen 2010 / Regionaler Flächennutzungsplan 2010 (RPS / Reg 
FNP 2010) ist das Plangebiet als 'Vorranggebiet Siedlung' dargestellt. Die Art der 
baulichen Nutzung ist im Bebauungsplan W 17.3 als 'Allgemeines Wohngebiet' und einer 
Fläche für den Gemeinbedarf für Kirche und Kita festgesetzt und wird nicht durch den 
Bebauungsplan W 17.3.3 geändert. Somit ist der Bebauungsplan an die Ziele der 
Raumordnung angepasst und entspricht dem Erfordernis des § 1 Abs. 4 BauGB. 
5.3 Flächennutzungsplan  
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt aus dem 
Jahr 2006 ist das Plangebiet als 'Wohnbaufläche' mit Flächen für 'Gemeinbedarf' und 
'Sportanlagen' dargestellt. Im rechtskräftigen Bebauungsplan W 17.3 ist die Art der 
baulichen Nutzung als 'Allgemeines Wohngebiet' festgesetzt. Die Ergänzung des 
Bebauungsplans sieht keine Änderung der baulichen Nutzung im Plangebiet vor und ist 
somit gem. § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.

Begründung zum Bebauungsplan W 17.3.3  Seite 4 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Abb. 2: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan  (ohne Maßstab) 
 
5.4 Rechtskräftiger Bebauungsplan W 17.3 
Der seit dem 19.04.1977 rechtskräftige Bebauungsplan W 17.3 beinhaltet im 
Wesentlichen folgende Festsetzungen: 
- Art der baulichen Nutzung als „Allgemeines Wohngebiet“ mit Ausschluss von nicht 
störenden Gewerbebetrieben, Anlagen für Verwaltung sowie für sportliche Zwecke, 
Gartenbaubetrieben und Tankstellen 
- Baugrundstücke für den Gemeinbedarf: Kirche, Kindergarten, Jugendhaus  
- Festsetzung der GRZ von 0,3 und der GFZ von 0,6 
- Begrenzung der Anzahl der Vollgeschosse auf max. zwei (straßenseitige Bebauung) 
bzw. ein Vollgeschoss (rückwärtige Bebauung)  
- abweichende und offene Bauweise  
- Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze für 1-geschossige Gebäudeteile um 2 m 
als Ausnahme 
- Nebenanlagen i. S. des § 14 Abs. 1 BauNVO sind auf den nicht überbaubaren 
Grundstücksflächen als Ausnahme zulässig.  
- Stellplätze und Garagen sind nur innerhalb der Baugrenzen oder / und den 
ausgewiesenen Flächen zulässig, Überschreitung der Baugrenzen für Garagen als 
Ausnahme 
- Stellplätze können als Ausnahme im Vorgartenbereich zugelassen werden, soweit 
nicht mehr als 50 % dieser Fläche versiegelt wird. 
- Erhalt und Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern 
- Gestaltung der baulichen Anlagen: max. Traufhöhe, Dachausbildung und Außen-
anlagen

Begründung zum Bebauungsplan W 17.3.3  Seite 5 
5.5 Änderungen des Bebauungsplans W 17.3 
In den Jahren 1985 und 1998 wurde der Bebauungsplan durch textliche Festsetzungen 
wie folgt geändert: 
1. Mit dem Bebauungsplan W 17.3.1 erfolgte eine textliche Ergänzung der Fest-
setzungen in Ziffer 5.1 bzgl. der ausnahmsweisen Überschreitung der rückwärtigen 
Baugrenzen für 2- geschossige Gebäudeteile um 1,25 m. 
2. Der Bebauungsplan W 17.3.2.1 änderte die textlichen Festsetzungen in Ziffer 5.2, so 
dass als Ausnahme eine 1-geschossige Einzel- oder Doppelhausbebauung außer-
halb der Baugrenzen auf max. 12,5 % der Grundstücksfläche zulässig wurde.  
 
 
6. Städtebauliche  Rahmenbedingungen 
Die Heimstättensiedlung ist eine nahezu geschlossene Siedlung, die im Osten durch die 
Bundesbahntrasse, im Süden und Westen von großen Waldflächen und im Norden von 
Konversionsflächen (Kelly-Barracks) umgr enzt wird. Sie wurde um 1930 nach dem 
Reichsheimstättengesetz als Nebenerwerbssiedlung gegründet und nach dem zweiten 
Weltkrieg als Kleinsiedlungsgebiet mit geringer Dichte großflächig erweitert. 
In den späten 50-er Jahren verlor die Nutzung der großen Gärten zur Selbstversorgung 
erheblich an Bedeutung und das Gebiet wandelte sich in ein 'Allgemeines Wohngebiet'. 
Zugleich stiegen sowohl die Einwohnerzahl als auch die Ansprüche an die 
Wohnungsgröße und Ausstattung, so dass umfangreiche Neu-, Um- und Anbauten 
erforderlich wurden. Dieser Entwicklung trugen die in den Jahren 1965 und 1970 
rechtskräftig gewordenen Bebauungspläne W 16 und W 17 Rechnung. Diese hatten auch 
zum Ziel, den kleinteiligen städtebaulichen Maßstab und die großen Gartenflächen auf 
den rückwärtigen Grundstücksbereichen zu erhalten. 
Es zeigte sich, dass die Bebauungspläne W 16 und W 17 nicht den Ansprüchen der 
Eigentümer und Bauherren nach weitergehenden Aufstockungen, Anbauten oder 
zusätzlichen Baumöglichkeiten auf dem Grundstück gerecht wurden. In vielen Bereichen 
waren die Baugrenzen zu eng gefasst und das Maß der baulichen Nutzung mit einer 
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 konnte auf den großen Grundstücken nicht 
ausgeschöpft werden. Daraufhin wurden die Bebauungspläne W 17.2 – W 17.9 und 
W 17.11 (1976 bis 1984) aufgestellt. Doch auch mit diesen Plänen konnten viele 
Wünsche der Grundstückseigentümer nicht erfüllt werden, so dass weitere Änderungen 
und Ergänzungen der genannten Bebauungspläne erforderlich waren. Diese sahen zum 
Einen Überschreitungen der rückwärtigen Baugrenzen bis max. 2 m und zum Anderen 
eine Bebauung außerhalb der Baugrenzen von max. 12,5 % der Grundstücksfläche vor, 
soweit die GRZ von max. 0,3 eingehalten werden kann. Die Festsetzungen wurden mit 
der Auflage getroffen, eine zusammenhängende Gartenfläche zu bewahren.  
Die aktuelle Planänderung verfolgt keine weitere bauliche Erweiterung in der Fläche, 
sondern lässt lediglich die Nutzung der Dachgeschosse zu Wohnzwecken zu. 
 
 
 
7. Inhalt und Begründung der Be bauungsplanergänzung W 17.3.3 
7.1. Ermittlung der Geschossflächenzahl 
Mit der Ergänzung des Bebauungsplans W 17.3 soll die Möglichkeit zum Dachgeschoss-
ausbau erleichtert werden, indem die Berechnung der Geschossflächenzahl in Bezug auf 
Nichtvollgeschosse an die geänderten Bestimmungen des § 20 BauNVO (i. d. Fassung 
von 1990) angepasst wird.  
Die Ermittlung der Geschossflächenzahl (GFZ) erfolgt derzeit nach der für den

Begründung zum Bebauungsplan W 17.3.3  Seite 6 
Bebauungsplan W 17.3 gültigen BauNVO von 1968. Dafür müssen die Flächen aller 
Vollgeschosse und die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen 
einschließlich der zugehörigen Treppenräume mitgerechnet werden. Dies hat zur Folge, 
dass Dachgeschossausbauten zu Wohnzwecken in Gebäuden mit 2 Vollgeschossen 
derzeit nicht zulässig sind, weil eine Überschreitung der GFZ von 0,6 nicht zulässig ist. 
Da jedoch der heutige Wohnstandard einen höheren Wohnflächenanteil pro Person 
erfordert, ist ein Dachgeschossausbau oft unumgänglich. Mit der Änderung wird den 
veränderten Wohnungsstandards und -größen Rechnung getragen.
 
Mit der BauNVO-Novelle von 1990 wurde unter anderem dieser Tatsache Rechnung 
getragen, indem die Methodik zur Ermittlung der Geschossflächenzahl geändert wurde. 
So kann im Bebauungsplan festgesetzt werden,  dass die Flächen von Aufenthaltsräumen 
in anderen Geschossen, die keine Vollgeschosse sind, ausnahmsweise nicht 
mitzurechnen sind.  
Diese Änderung zur Berechnung der Geschossflächenzahl unterstützt den sparsamen 
Umgang mit Grund und Boden und dient einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung. 
7.2. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen 
Durch die Möglichkeit des Dachgeschossausbaus wird auch ein großer Spielraum zur 
Gestaltung der Dachlandschaft eröffnet. Aus diesem Grund sollen ergänzende 
Festsetzungen zur Gestaltung von Dachaufbauten und Dacheinschnitten bzgl. ihrer 
Größe und Lage getroffen werden.  
Ziel ist es, den noch bestehenden, kleinteiligen städtebaulichen Maßstab weitestgehend 
zu erhalten und im Sinne einer gewissen Ei nheitlichkeit die Größe der Dachaufbauten im 
Verhältnis zur Dachfläche einzuschränken. 
Damit nicht durch überproportionierte Dachaufbauten die Wirkung eines höheren 
Gebäudes mit drei statt zwei Geschossen entsteht, sollen Dachaufbauten als 
untergeordnete Bauteile, die nicht mehr als die Hälfte der Trauflänge je Gebäudeseite 
betragen, errichtet werden. Ebenso sind Dachaufbauten über dem ersten Dachgeschoss, 
d.h. im Spitzboden, aus dem gleichen Grund unzulässig. Dacheinschnitte sind in ihrer 
Wirkung weniger massiv, aber nichts desto trotz geht von ihnen eine störende Wirkung für 
die Dachfläche aus. Deshalb ist es auch hier erforderlich, ihre Größe einzuschränken, um 
das Erscheinungsbild des Gebäudes nicht zu beeinträchtigen.  
7.3. Planungsrechtliche Umsetzung 
Die Ergänzungen zum Bebauungsplan W 17.3 erfolgen in einem Bebauungsplan mit 
weiteren textlichen Festsetzungen. Sie werden zu den bestehenden Festsetzungen unter 
Ziffer 3 'Maß der baulichen Nutzung' im neuen Punkt 3.31 „Ermittlung der 
Geschossflächenzahl“ und unter Ziffer 12.3 'Dachausbildung' in den neuen Punkten 12.34 
„Dachgauben und Dacheinschnitte …“, 12.35 „Zwerchhäuser …“ und 12.36 
„Dachaufbauten … in zweiter Ebene …“ aufgenommen.  
Der Bebauungsplan W 17.3.3 regelt die Ermittlung der Geschossflächenzahl (GFZ) nach 
der aktuellen BauNVO. Dadurch ist es mög lich, die Flächen von Aufenthaltsräumen in 
anderen Geschossen, die keine Vollgeschosse sind, nicht mit in die Berechnung der GFZ 
einzubeziehen. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Geschosse zu Wohnzwecken 
genutzt werden.  
Weiterhin regelt der Bebauungsplan W 17.3.3 die Gestaltung von Dachaufbauten und 
Dacheinschnitten, damit der kleinteilige städtebauliche Maßstab erhalten bleibt. Alle 
Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind als untergeordnete Bauteile zu errichten, so 
dass sie keinen Einfluss auf die Traufhöhe haben.

Begründung zum Bebauungsplan W 17.3.3  Seite 7 
Alle übrigen Festsetzungen zeichnerischer und textlicher Art des Bebauungsplans W 17.3 
und seiner Ergänzungspläne W 17.3.1 und W 17.3.2.1 bleiben unverändert bestehen. 
 
 
8. Eingriffsregelung 
Grundsätzlich ist ein Ausgleich für die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft 
gemäß § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB erforderlich. Sofern die Eingriffe bereits vor der 
planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren, sind keine Ausgleichs-
maßnahmen mehr notwendig. 
Der Bebauungsplan W 17.3.3 ist ein Ergänzungsplan zum rechtskräftigen Bebauungs-
plan W 17.3, der die Ermittlung der Geschossflächenzahl nach der aktuellen BauNVO 
regelt. Mit diesem Bebauungsplan wird das Maß der baulichen Nutzung nicht erhöht, es 
werden keine neuen Bebauungsmöglichkeiten bzw. anderweitige Möglichkeiten zur 
Versiegelung der Baugrundstücke geschaffen und damit keine neuen Eingriffe in Natur 
und Landschaft möglich. Ein Ausgleich ist daher nicht erforderlich. 
 
 
 
 
Die Dezernentin: 
 
 
 
 
Cornelia Zuschke 
Stadträtin

anlage 9

18001 Zeichen

Wissenschaftsstadt Darmstadt 28.05.2015 
Gemarkung Darmstadt, Flur 49 
 
 
 
Begründung 
gem. § 9 Abs. 8 BauGB 
zum Bebauungsplan W 17.9.2 
zur Änderung des Bebauungsplans W 17.9  
- Heimstättensiedlung Südost. 
Am Kaiserschlag / In der Köhlertanne - 
 
für das Gebiet zwischen Heimstättenweg 70-82, Am Kaiserschlag, nördlicher Grundstücks-
grenzen Am Kaiserschlag 92 und Am Pelz 85, Am Pelz, nördlicher- und westlicher Grundstücks-
grenzen Am Pelz 99 und 99A, Klausenburger Straße, sowie der Wegeparzellen Flur 49, 
Flurstück Nr. 643, 644, 660, 673 und 675, der westlichen Grundstücksgrenzen Kolbeweg 1, 9 
und 29-33 (ungerade Hausnummern), In der Köhlertanne 73-77 (ungerade Hausnummern) 
 
 
Abb. 1: Geltungsbereich des Bebauungsplans W 17.9.2 (ohne Maßstab)
Anlage 9

Begründung zum Bebauungsplan W 17.9.2  Seite 1 
Inhaltsverzeichnis  
1. Erfordernis und Ziel der Ergänzung des Bebauungsplans ............................................... 2 
2. Rechtsgrundlagen ................................................................................................................ 2 
3. Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB ........................................................................ 2 
4. Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsbereich ................................................. 3 
5. Planungsrechtliche Situation .............................................................................................. 3 
5.1 Schutzausweisungen ....................................................................................................... 3 
5.2 Regionalplan Südhessen 2010 ........................................................................................ 3 
5.3 Flächennutzungsplan ....................................................................................................... 3 
5.4 Rechtskräftiger Bebauungsplan W 17.9 .......................................................................... 4 
5.5 Änderungen des Bebauungsplans W 17.9 ...................................................................... 5 
6. Städtebauliche Rahmenbedingungen ................................................................................. 5 
7. Inhalt und Begründung der Bebauungsplanänderung W 17.4.5 ...................................... 5 
7.1. Ermittlung der Geschossfläche ........................................................................................ 5 
7.2. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen ............................................................................. 6 
7.3. Planungsrechtliche Umsetzung ....................................................................................... 6 
8. Eingriffsregelung .................................................................................................................. 7

Begründung zum Bebauungsplan W 17.9.2  Seite 2 
 
1. Erfordernis und Ziel der Ergänzung des Bebauungsplans 
Die Bebauungspläne W 17.2 bis W 17.7 wurden in den Jahren von 1976 bis 1977 
rechtskräftig. Sie lösten die bis dahin gültigen Bebauungspläne W 16 und W 17 in der 
Heimstättensiedlung ab und ermöglichten in dem gesamten Wohngebiet eine höhere 
bauliche Verdichtung. Um den wachsenden Qualitätsansprüchen der Bewohner an 
neuem Wohnraum gerecht zu werden, wurden weitere Änderungen und Ergänzungen der 
Bebauungspläne in der Folgezeit erforderlich.  Dabei handelte es sich meist um 
Ergänzungen textlicher Festsetzungen bzw. um Änderungen, die nur in Teilbereichen die 
Bebauungspläne ersetzen. Der Bebauungsplan W 17.9 wurde 1984 rechtskräftig und 
überplant den mittleren Bereich des Bebauungsplans W 17.4.  
Mit der erneuten Ergänzung der o. g. Bebauungspläne soll im Sinne einer nachhaltigen 
Stadtentwicklung die Wohnraumerweiterung durch den Ausbau des Dachgeschosses 
ermöglicht werden. 
 
 
2. Rechtsgrundlagen  
­ Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert 
durch Gesetz vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748) 
­ Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt 
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) 
­ Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt  
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) 
­ Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46, 180), geändert 
durch Art. 40 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622) 
­ Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt 
geändert durch Gesetz vom 28.03.2015 (GVBl. I S. 158) 
­ Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG ) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), 
zuletzt geändert durch Art. 2 (124) und Art. 3 (100) des Gesetzes vom 07.08.2013 
(BGBl. I S. 3154, 3185, 3207) 
­ Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG ) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270), 
zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 28.09.2014 (GVBl. I S. 218) 
­ Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG ) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I 
S. 1274), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I 
S. 1740) 
­ Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG ) i.d.F. vom 24.02.2010 
(BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 25.07.2013 (BGBl. I 
S. 2749, 2756) 
 
 
3. Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB 
Das Baugesetzbuch bietet die Möglichkeit, ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB 
durchzuführen, wenn durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grund-
züge der Planung nicht berührt werden oder durch die Aufstellung eines Bebauungsplans 
in einem Gebiet nach § 34 BauGB der Zulässigkeitsmaßstab, der sich aus der 
vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergibt, nicht wesentlich verändert wird und 
wenn: 
­ die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umwelt-
verträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeits-
prüfung (UVPG) oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet 
wird und

Begründung zum Bebauungsplan W 17.9.2  Seite 3 
 
­ keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs.6 Nr.7 Buchst. b BauGB 
genannten Schutzgüter (Natura 2000- Gebiete) bestehen. 
Da es sich hier um eine Ergänzung des rechtswirksamen Bebauungsplans W 17.9 
handelt, die die Ermittlung der Geschossflächenzahl regelt, sind die Grundzüge der 
Planung nicht berührt. Des Weiteren wird weder  die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer 
Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, vorbereitet, 
noch sind negative Auswirkungen auf die Erhaltungsziele und Schutzzwecke der Natura 
2000-Gebiete i. S. des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) durch die Planänderung 
zu befürchten.  
Damit liegen die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB vor. 
Im vereinfachten Verfahren wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von der Durchführung einer 
Umweltprüfung, von der Erstellung eines Umweltberichtes sowie von der zusammen-
fassenden Erklärung abgesehen. 
 
 
4. Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsbereich 
Das Plangebiet liegt im Südwesten von Darm stadt und betrifft einen Teilbereich der süd-
östlichen Heimstättensiedlung mit einer Größe von ca. 6,7 ha.  
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans W 17.9.2 (siehe Abb. 1, Deckblatt) umfasst 
den gesamten Bereich des Bebauungsplans W 17.9 'Heimstättensiedlung Südost - Am 
Kaiserschlag / In der Köhlertanne -', der seit dem 07.12.1984 rechtskräftig ist.  
 
 
5. Planungsrechtliche Situation 
5.1 Schutzausweisungen 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden sich keine Naturschutzgebiete und 
keine Natura 2000-Gebiete. 
Im Süden und Westen wird die Heimstättensiedlung von dem Landschaftsschutzgebiet 
„Darmstädter Westwald“ umschlossen. Mit diesem Bebauungsplan sind keine negativen 
Auswirkungen auf das genannte Landschaftsschutzgebiet zu erwarten. 
5.2 Regionalplan Südhessen 2010 
Im Regionalplan Südhessen 2010 / Regionaler Flächennutzungsplan 2010 (RPS / Reg 
FNP 2010) ist das Plangebiet als 'Vorranggebiet Siedlung' dargestellt. Die Art der 
baulichen Nutzung ist in dem Bebauungsplan W 17.9 als 'Allgemeines Wohngebiet' mit 
einer Fläche für den Gemeinbedarf (Post) festgesetzt und wird nicht durch den 
Bebauungsplan W 17.9.2 geändert. Somit ist der Bebauungsplan an die Ziele der Raum-
ordnung angepasst und entspricht dem Erfordernis des § 1 Abs. 4 BauGB. 
5.3 Flächennutzungsplan  
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt aus dem 
Jahr 2006 ist das Plangebiet als 'Wohnbaufläche' mit Flächen für 'Gemeinbedarf' und 
'Sportanlagen' dargestellt. In dem rechtskräftigen Bebauungsplan W 17.9 ist die Art der 
baulichen Nutzung als 'Allgemeines Wohngebiet' festgesetzt. Die Ergänzung des 
Bebauungsplans sieht keine Änderung der baulichen Nutzung vor und ist somit gem. 
§ 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.

Begründung zum Bebauungsplan W 17.9.2  Seite 4 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Abb. 2: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan (ohne Maßstab) 
 
5.4 Rechtskräftiger Bebauungsplan W 17.9 
Der seit dem 07.12.1984 rechtskräftige Bebauungsplan W 17.9 beinhaltet im 
Wesentlichen folgende Festsetzungen: 
- Art der baulichen Nutzung als „Allgemeines Wohngebiet“ mit Ausschluss von nicht 
störenden Gewerbebetrieben, Anlagen für Verwaltung sowie für sportliche Zwecke, 
Gartenbaubetrieben und Tankstellen
 
- ein Baugrundstück für den Gemeinbedarf: Post 
- Festsetzung der GRZ von 0,3 und der GFZ von 0,6 
- Begrenzung der Anzahl der Vollgeschosse auf max. zwei (straßenseitige Bebauung) 
bzw. ein Vollgeschoss (rückwärtige Bebauung) 
- abweichende und offene Bauweise 
- Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze für 1-geschossige Gebäudeteile um 2 m 
als Ausnahme 
- Nebenanlagen i. S. des § 14 (1) BauNVO sind auf den nicht überbaubaren Grund-
stücksflächen als Ausnahme zulässig. 
- Stellplätze und Garagen sind nur innerhalb der Baugrenzen oder / und den 
ausgewiesenen Flächen zulässig 
- Stellplätze können als Ausnahme im Vorgartenbereich zugelassen werden, soweit 
nicht mehr als 50% dieser Fläche versiegelt wird. 
- Erhalt und Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern 
- Gestaltung der baulichen Anlagen: max. Traufhöhe, Dachausbildung und Außen-
anlagen

Begründung zum Bebauungsplan W 17.9.2  Seite 5 
5.5 Änderungen des Bebauungsplans W 17.9 
In der Folgezeit wurde der Bebauungsplan W 17.9 durch den Bebauungsplan W 17.9.1.1 
(rechtskräftig seit dem 01.07.1998) geändert. Mit diesem wurden die textlichen 
Festsetzungen in Punkt I Ziffer 5.3 ergänzt, so dass als Ausnahme freistehende Einzel- 
oder Doppelhäuser mit einem Vollgeschoss auf bis zu 12,5 % der Grundstücksfläche 
außerhalb der Baugrenze zulässig sind. 
 
 
6. Städtebauliche  Rahmenbedingungen 
Die Heimstättensiedlung ist eine nahezu geschlossene Siedlung, die im Osten durch die 
Bundesbahntrasse, im Süden und Westen von großen Waldflächen und im Norden von 
Konversionsflächen (Kelly-Barracks) umgr enzt wird. Sie wurde um 1930 nach dem 
Reichsheimstättengesetz als Nebenerwerbssiedlung gegründet und nach dem zweiten 
Weltkrieg als Kleinsiedlungsgebiet mit geringer Dichte großflächig erweitert. 
In den späten 50-er Jahren verlor die Nutzung der großen Gärten zur Selbstversorgung 
erheblich an Bedeutung und das Gebiet wandelte sich in ein 'Allgemeines Wohngebiet'. 
Zugleich stiegen sowohl die Einwohnerzahl als auch die Ansprüche an die 
Wohnungsgröße und Ausstattung, so dass umfangreiche Neu-, Um- und Anbauten 
erforderlich wurden. Dieser Entwicklung trugen die in den Jahren 1965 und 1970 
rechtskräftig gewordenen Bebauungspläne W 16 und W 17 Rechnung. Diese hatten auch 
zum Ziel, den kleinteiligen städtebaulichen Maßstab und die großen Gartenflächen auf 
den rückwärtigen Grundstücksbereichen zu erhalten. 
Es zeigte sich, dass die Bebauungspläne W 16 und W 17
 nicht den Ansprüchen der 
Eigentümer und Bauherren nach weitergehenden Aufstockungen, Anbauten oder 
zusätzlichen Baumöglichkeiten auf dem Grundstück gerecht wurden. In vielen Bereichen 
waren die Baugrenzen zu eng gefasst und das Maß der baulichen Nutzung mit einer 
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 konnte auf den großen Grundstücken nicht 
ausgeschöpft werden. Daraufhin wurden die Bebauungspläne W 17.2 – W 17.9 und 
W 17.11 (1976 bis 1984) aufgestellt. Doch auch mit diesen Plänen konnten viele 
Wünsche der Grundstückseigentümer nicht erfüllt werden, so dass weitere Änderungen 
und Ergänzungen der genannten Bebauungspläne erforderlich waren. Diese sahen zum 
Einen Überschreitungen der rückwärtigen Baugrenzen bis max. 2m und zum Anderen 
eine Bebauung außerhalb der Baugrenzen von max. 12,5 % der Grundstücksfläche vor, 
soweit die GRZ von max. 0,3 eingehalten werden kann. Die Festsetzungen wurden mit 
der Auflage getroffen, eine zusammenhängende Gartenfläche zu bewahren.  
Die aktuelle Planänderung verfolgt keine bauliche Erweiterung in der Fläche, sondern 
lässt lediglich die Nutzung der Dachgeschosse zu Wohnzwecken zu.  
 
 
7. Inhalt und Begründung der Be bauungsplanergänzung W 17.9.2 
7.1. Ermittlung der Geschossflächenzahl 
Mit der Änderung des Bebauungsplans W 17.9 soll die Möglichkeit zum Dachgeschoss-
ausbau erleichtert werden, indem die Berechnung der Geschossflächenzahl in Bezug auf 
Nichtvollgeschosse an die geänderten Bestimmungen des § 20 BauNVO (i. d. Fassung 
von 1990) angepasst wird.  
Die Ermittlung der Geschossflächenzahl (GFZ) erfolgt derzeit nach der für den 
Bebauungsplan W 17.9 gültigen BauNVO von 1977. Dafür müssen die Flächen aller 
Vollgeschosse und die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen 
einschließlich der zugehörigen Treppenräume mitgerechnet werden. Dies hat zur Folge,

Begründung zum Bebauungsplan W 17.9.2  Seite 6 
dass Dachgeschossausbauten zu Wohnzwecken in Gebäuden mit 2 Vollgeschossen 
derzeit nicht zulässig sind, weil eine Überschreitung der GFZ von 0,6 nicht zulässig ist. 
Da jedoch der heutige Wohnstandard einen höheren Wohnflächenanteil pro Person 
erfordert, ist ein Dachgeschossausbau oft unumgänglich. Mit der Änderung wird den 
veränderten Wohnungsstandards und -größen Rechnung getragen. 
Mit der BauNVO-Novelle von 1990 wurde unter anderem dieser Tatsache Rechnung 
getragen, indem die Methodik zur Ermittlung der Geschossflächenzahl geändert wurde. 
So kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthalts-
räumen in anderen Geschossen, die keine Vollgeschosse sind, ausnahmsweise nicht 
mitzurechnen sind. 
Diese Änderung zur Berechnung der Geschossflächenzahl unterstützt den sparsamen 
Umgang mit Grund und Boden und dient einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung. 
7.2. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen 
Durch die Möglichkeit des Dachgeschossausbaus wird auch ein großer Spielraum zur 
Gestaltung der Dachlandschaft eröffnet. Aus diesem Grund sollen ergänzende 
Festsetzungen zur Gestaltung von Dachaufbauten und Dacheinschnitten bzgl. ihrer 
Größe und Lage getroffen werden.  
Ziel ist es, den noch bestehenden, kleinteiligen städtebaulichen Maßstab weitestgehend 
zu erhalten und im Sinne einer gewissen Ei nheitlichkeit die Größe der Dachaufbauten im 
Verhältnis zur Dachfläche einzuschränken. 
Damit nicht durch überproportionierte Dachaufbauten die Wirkung eines höheren 
Gebäudes mit drei statt zwei Geschossen entsteht, sollen Dachaufbauten als unterge-
ordnete Bauteile errichtet werden, die nicht mehr als die Hälfte der Trauflänge je 
Gebäudeseite betragen. Ebenso sind Dachaufbauten über dem ersten Dachgeschoss, 
d.h. im Spitzboden, aus dem gleichen Grund unzulässig. Dacheinschnitte sind in ihrer 
Wirkung weniger massiv, aber nichts desto trotz geht von ihnen eine störende Wirkung für 
die Dachfläche aus. Deshalb ist es auch hier erforderlich, ihre Größe einzuschränken, um 
das Erscheinungsbild des Gebäudes nicht zu beeinträchtigen. 
7.3. Planungsrechtliche Umsetzung 
Die Ergänzungen zum Bebauungsplan W 17.9 erfolgen in einem Bebauungsplan mit 
neuen textlichen Festsetzungen. Sie werden zu den bestehenden Festsetzungen unter 
Nummer I Ziffer 3 'Maß der baulichen Nutzung' im neuen Punkt 3.31 „Ermittlung der 
Geschossflächenzahl“ und unter Nummer II Ziffer 3 'Dachausbildung' in den neuen 
Punkten 3.2 „Dachgauben und Dacheinschnitte…“, 3.3 „Zwerchhäuser …“ und 3.4 
„Dachaufbauten … in zweiter Ebene …“ aufgenommen. 
Der Bebauungsplan W 17.9.2 regelt die Ermittlung der Geschossflächenzahl (GFZ) nach 
der aktuellen BauNVO. Dadurch ist es mög lich, die Flächen von Aufenthaltsräumen in 
anderen Geschossen, die keine Vollgeschosse sind, nicht mit in die Berechnung der GFZ 
einzubeziehen. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Geschosse zu Wohnzwecken 
genutzt werden.  
Weiterhin regelt der Bebauungsplan W 17.9.2 die Gestaltung von Dachaufbauten und 
Dacheinschnitten, damit der kleinteilige städtebauliche Maßstab erhalten bleibt. Alle 
Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind als untergeordnete Bauteile zu errichtet, so 
dass sie nicht für die Bemessung der Traufhöhe herangezogen werden können. 
Alle übrigen Festsetzungen zeichnerischer und textlicher Art des Bebauungsplans W 17.9 
sowie des Ergänzungsplans W 17.9.1.1 bleiben unverändert bestehen.

Begründung zum Bebauungsplan W 17.9.2  Seite 7 
8. Eingriffsregelung 
Grundsätzlich ist ein Ausgleich für die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft 
gemäß § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB erforderlich. Sofern die Eingriffe bereits vor der 
planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren, sind keine Ausgleichs-
maßnahmen mehr notwendig. 
Der Bebauungsplan W 17.9.2 ist ein Ergänzungsplan zum rechtskräftigen Bebauungs-
plan W 17.9, der die Ermittlung der Geschossflächenzahl nach der aktuellen BauNVO 
regelt. Mit diesem Bebauungsplan wird das Maß der baulichen Nutzung nicht erhöht, es 
werden keine neuen Bebauungsmöglichkeiten bzw. anderweitige Möglichkeiten zur 
Versiegelung der Baugrundstücke geschaffen und damit keine neuen Eingriffe in Natur 
und Landschaft möglich. Ein Ausgleich ist daher nicht erforderlich. 
 
 
 
 
Die Dezernentin: 
 
 
 
 
Cornelia Zuschke 
Stadträtin

anlage 2

15077 Zeichen

Wissenschaftsstadt Darmstadt 28.05.2015 
Gemarkung Darmstadt, Flur 49 
 
 
 
Begründung 
gem. § 9 Abs. 8 BauGB 
zum Bebauungsplan W 17.2.1 
zur Ergänzung des Bebauungsplans W 17.2 
- Ladenzentrum am Heimstättenweg - 
 
für das Gebiet Heimstättenweg 81-83, den Straßen Am Pelz, Heimstättenweg, Am 
Kaiserschlag und dem Wirtschaftsweg Flur 49, Flurstück Nr. 412/4/ 
 
 
Abb. 1: Geltungsbereich des Bebauungsplans W 17.2.1 (ohne Maßstab)
Anlage 2

Begründung zum Bebauungsplan W 17.2.1  Seite 1 
Inhaltsverzeichnis  
1. Erfordernis und Ziel der Ergänzung des Bebauungsplans ............................................... 2 
2. Rechtsgrundlagen ................................................................................................................ 2 
3. Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB ........................................................................ 2 
4. Lage des Plangebietes und Räumlicher Geltungsbereich ................................................ 3 
5. Planungsrechtliche Situation .............................................................................................. 3 
5.1 Schutzausweisungen ....................................................................................................... 3 
5.2 Regionalplan Südhessen 2010 ........................................................................................ 3 
5.3 Flächennutzungsplan ....................................................................................................... 3 
5.4 Rechtskräftiger Bebauungsplan W 17.2 .......................................................................... 4 
6. Städtebauliche Rahmenbedingungen ................................................................................. 5 
7. Inhalt und Begründung der Bebauungsplanergänzung W 17.2.1 .................................... 5 
7.1 Ermittlung der Geschossflächenzahl ............................................................................... 5 
7.2 Planungsrechtliche Umsetzung ....................................................................................... 6 
8 Eingriffsregelung .................................................................................................................. 6

Begründung zum Bebauungsplan W 17.2.1  Seite 2 
 
1. Erfordernis und Ziel der Ergänzung des Bebauungsplans 
Die Bebauungspläne W 17.2 bis W 17.7 wurden in den Jahren von 1976 bis 1977 
rechtskräftig. Sie lösten die bis dahin gültigen Bebauungspläne W 16 und W 17 in der 
Heimstättensiedlung ab und ermöglichten in dem gesamten Wohngebiet eine höhere 
bauliche Verdichtung. Um den wachsenden Qualitätsansprüchen der Bewohner an 
neuem Wohnraum gerecht zu werden, wurden weitere Änderungen und Ergänzungen der 
Bebauungspläne in der Folgezeit erforderlich.  Dabei handelte es sich meist um 
Ergänzungen textlicher Festsetzungen bzw. um Änderungen, die nur in Teilbereichen die 
Bebauungspläne ersetzen.  
Mit der erneuten Ergänzung der o. g. Bebauungs pläne soll im Sinne einer nachhaltigen 
Stadtentwicklung die Wohnraumerweiterung durch den Ausbau des Dachgeschosses 
ermöglicht werden. 
 
 
2. 
Rechtsgrundlagen  
­ Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert 
durch Gesetz vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748) 
­ Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt 
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) 
­ Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt  
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) 
­ Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46, 180), geändert 
durch Art. 40 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622) 
­ Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt 
geändert durch Gesetz vom 28.03.2015 (GVBl. I S. 158) 
­ Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG ) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), 
zuletzt geändert durch Art. 2 (124) und Art. 3 (100) des Gesetzes vom 07.08.2013 
(BGBl. I S. 3154, 3185, 3207) 
­ Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG ) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270), 
zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 28.09.2014 (GVBl. I S. 218) 
­ Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG ) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I 
S. 1274), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I 
S. 1740) 
­ Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG ) i.d.F. vom 24.02.2010 
(BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 25.07.2013 (BGBl. I 
S. 2749, 2756) 
 
 
3. Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB 
Das Baugesetzbuch bietet die Möglichkeit ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB 
durchzuführen, wenn durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grund-
züge der Planung nicht berührt werden oder durch die Aufstellung eines Bebauungsplans 
in einem Gebiet nach § 34 BauGB der Zulässigkeitsmaßstab, der sich aus der 
vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergibt, nicht wesentlich verändert wird und 
wenn: 
­ die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umwelt-
verträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeits-
prüfung (UVPG) oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet 
wird und

Begründung zum Bebauungsplan W 17.2.1  Seite 3 
 
­ keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs.6 Nr.7 Buchst. b BauGB 
genannten Schutzgüter (Natura 2000- Gebiete) bestehen. 
Da es sich hier um eine Ergänzung des rechtswirksamen Bebauungsplans W 17.2 
handelt, die die Ermittlung der Geschossflächenzahl regelt, sind die Grundzüge der 
Planung nicht berührt. Des Weiteren wird weder die Zulässigkeit von Vorhaben, die eine 
Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern, vorbereitet, noch 
sind negative Auswirkungen auf die Erhaltungsziele und Schutzzwecke der Natura 2000-
Gebiete i. S. des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) durch die Planänderung zu 
befürchten.  
Damit liegen die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB vor. 
Im vereinfachten Verfahren wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von der Durchführung einer 
Umweltprüfung, von der Erstellung eines Umweltberichtes sowie von der zusammen-
fassenden Erklärung abgesehen. 
 
 
4. Lage des Plangebietes und Räumlicher Geltungsbereich 
Das Plangebiet liegt im Südwesten von Darm stadt und betrifft einen Teilbereich der nord-
östlichen Heimstättensiedlung mit ca. 0,6 ha.  
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans W 17.2.1 (siehe Abb. 1, Deckblatt) umfasst 
den gesamten Bereich des Bebauungsplans W 17.2 'Ladenzentrum am Heimstättenweg', 
der seit dem 02.04.1976 rechtskräftig ist. 
 
 
5. Planungsrechtliche Situation 
5.1 Schutzausweisungen 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden sich keine Naturschutzgebiete und 
keine Natura 2000-Gebiete.  
Im Süden und Westen wird die Heimstättensiedlung von dem Landschaftsschutzgebiet 
„Darmstädter Westwald“ umschlossen. Mit diesem Bebauungsplan sind keine negativen 
Auswirkungen auf das genannte Landschaftsschutzgebiet zu erwarten.  
5.2 Regionalplan Südhessen 2010 
Im Regionalplan Südhessen 2010 / Regionaler Flächennutzungsplan 2010 (RPS / Reg 
FNP 2010) ist das Plangebiet als 'Vorranggebiet Siedlung' dargestellt. Die Art der 
baulichen Nutzung ist im Bebauungsplan W 17.2 als 'Allgemeines Wohngebiet' 
festgesetzt und wird nicht durch den Bebauungsplan W 17.2.1 geändert. Somit ist der 
Bebauungsplan an die Ziele der Raumordnung angepasst und entspricht dem Erfordernis 
des § 1 Abs. 4 BauGB. 
5.3 Flächennutzungsplan  
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt aus dem 
Jahr 2006 ist das Plangebiet als 'Wohnbaufläche' mit Flächen für 'Gemeinbedarf' und 
'Sportanlagen' dargestellt. In dem rechtskräftigen Bebauungsplan W 17.2 ist die Art der 
baulichen Nutzung als 'Allgemeines Wohngebiet' festgesetzt. Die Ergänzung des 
Bebauungsplans sieht keine Änderung der baulichen Nutzung im Plangebiet vor und ist 
somit gem. § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.

Begründung zum Bebauungsplan W 17.2.1  Seite 4 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Abb. 2: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan  (ohne Maßstab) 
 
5.4 Rechtskräftiger Bebauungsplan W 17.2 
Der seit dem 02.04.1976 rechtskräftige Bebauungsplan W 17.2 beinhaltet im 
Wesentlichen folgende Festsetzungen: 
- Art der baulichen Nutzung als „Allgemeines Wohngebiet“ mit Ausschluss von nicht 
störenden Gewerbebetrieben, Anlagen für Verwaltung sowie für sportliche Zwecke, 
Gartenbaubetrieben und Tankstellen 
- Nur im Erdgeschoss sind die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, 
Schank- und Speisewirtschaften, sowie nicht störende Handwerksbetriebe zulässig. 
- Festsetzung der GRZ von 0,6 und der GFZ von 1,2 
- Begrenzung der Anzahl der Vollgeschosse auf max. zwei (straßenseitige Bebauung) 
bzw. ein Vollgeschoss (rückwärtige Bebauung) 
- Geschlossene Bauweise  
- Ausweisung von Flächen für Stellplätze im öffentlichen Verkehrsraum  
- Garagen auf nicht überbaubaren Grundstücksflächen bis zu 40% der Fläche  
- Nebenanlagen i. S. des § 14 (1) BauNVO auf den nicht überbaubaren Grundstücks-
flächen sind nicht zulässig. 
- Erhalt und Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern 
- Gestaltung der baulichen Anlagen: Einheitliche Traufhöhe und Dachneigung, Fuß-
wegüberdachung, Abschirmung von Wirtschaftshöfen und Mülltonnen 
 
Bisher erfolgten keine Änderungen bzw. Ergänzungen zum Bebauungsplan W 17.2.

Begründung zum Bebauungsplan W 17.2.1  Seite 5 
 
6. Städtebauliche  Rahmenbedingungen 
Die Heimstättensiedlung ist eine nahezu geschlossene Siedlung, die im Osten durch die 
Bundesbahntrasse, im Süden und Westen von großen Waldflächen und im Norden von 
Konversionsflächen (Kelly-Barracks) umgr enzt wird. Sie wurde um 1930 nach dem 
Reichsheimstättengesetz als Nebenerwerbssiedlung gegründet und nach dem zweiten 
Weltkrieg als 'Kleinsiedlungsgebiet' mit geringer Dichte großflächig erweitert. 
In den späten 50-er Jahren verlor die Nutzung der großen Gärten zur Selbstversorgung 
erheblich an Bedeutung und das Gebiet wandelte sich in ein 'Allgemeines Wohngebiet'. 
Zugleich stiegen sowohl die Einwohnerzahl als auch die Ansprüche an die 
Wohnungsgröße und Ausstattung, so dass umfangreiche Neu-, Um- und Anbauten 
erforderlich wurden. Dieser Entwicklung trugen die in den Jahren 1965 und 1970 
rechtskräftig gewordenen Bebauungspläne W 16 und W 17 Rechnung. Diese hatten auch 
zum Ziel, den kleinteiligen städtebaulichen Maßstab und die großen Gartenflächen auf 
den rückwärtigen Grundstücksbereichen zu erhalten. 
Es zeigte sich, dass die Bebauungspläne W 16 und W 17 nicht den Ansprüchen der 
Eigentümer und Bauherren nach weitergehenden Aufstockungen, Anbauten oder 
zusätzlichen Baumöglichkeiten auf dem Grundstück gerecht wurden. In vielen Bereichen 
waren die Baugrenzen zu eng gefasst und das Maß der baulichen Nutzung mit einer 
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 konnte auf den großen Grundstücken nicht ausge-
schöpft werden. Daraufhin wurden die Bebauungspläne W 17.2 – W 17.9 und W 17.11 
(1976 bis 1984) aufgestellt. Doch auch mit diesen Plänen konnten viele Wünsche der 
Grundstückseigentümer nicht erfüllt werden, so dass weitere Änderungen und 
Ergänzungen der genannten Bebauungspläne erforderlich waren. Diese sehen zum 
Einen Überschreitungen der rückwärtigen Baugrenzen bis max. 2 m und zum Anderen 
eine Bebauung außerhalb der Baugrenzen von max. 12,5 % der Grundstücksfläche vor, 
soweit die GRZ von max. 0,3 eingehalten werden kann. Die Festsetzungen wurden mit 
der Auflage getroffen, eine zusammenhängende Gartenfläche zu bewahren.  
Die aktuelle Planänderung verfolgt keine weitere bauliche Erweiterung in der Fläche, 
sondern lässt lediglich die Nutzung der Nichtvollgeschosse zu Wohnzwecken zu.  
 
 
7. Inhalt und Begründung der Be bauungsplanergänzung W 17.2.1 
7.1 Ermittlung der Geschossflächenzahl 
Mit der Ergänzung des Bebauungsplans W 17.2 soll die Möglichkeit zum Dachgeschoss-
ausbau erleichtert werden, indem die Berechnung der Geschossflächenzahl in Bezug auf 
Nichtvollgeschosse an die geänderten Bestimmungen des § 20 BauNVO (i. d. Fassung 
von 1990) angepasst wird.  
Die Ermittlung der Geschossflächenzahl (GFZ) erfolgt derzeit nach der für den 
Bebauungsplan W 17.2 gültigen BauNVO von 1968. Dafür müssen die Flächen aller 
Vollgeschosse und die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen 
einschließlich der zugehörigen Treppenräume mitgerechnet werden. Dies hat zur Folge, 
dass Dachgeschossausbauten zu Wohnzwecken in Gebäuden mit 2 Vollgeschossen 
derzeit nicht zulässig sind, weil eine Überschreitung der GFZ von 0,6 nicht zulässig ist. 
Da jedoch der heutige Wohnstandard einen höheren Wohnflächenanteil pro Person 
erfordert, ist ein Dachgeschossausbau oft unumgänglich. Mit der Änderung wird den 
veränderten Wohnungsstandards und -größen Rechnung getragen. 
Mit der BauNVO-Novelle von 1990 wurde unter anderem dieser Tatsache Rechnung 
getragen, indem die Methodik zur Ermittlung der Geschossflächenzahl geändert wurde. 
So kann im Bebauungsplan festgesetzt werden,  dass die Flächen von Aufenthaltsräumen

Begründung zum Bebauungsplan W 17.2.1  Seite 6 
in anderen Geschossen, die keine Vollgeschosse sind, ausnahmsweise nicht 
mitzurechnen sind.  
Diese Änderung zur Berechnung der Geschossflächenzahl unterstützt den sparsamen 
Umgang mit Grund und Boden und dient einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung.  
7.2 Planungsrechtliche Umsetzung 
Die Ergänzung zum Bebauungsplan W 17.2 erfolgt als Bebauungsplan mit einer weiteren 
textlichen Festsetzung zu den bestehenden Festsetzungen. Sie wird unter Ziffer 3 'Maß 
der baulichen Nutzung' im neuen Punkt 3.23 „Ermittlung der Geschossflächenzahl“ 
aufgenommen.  
Der Bebauungsplan W 17.2.1 regelt die Ermittlung der Geschossflächenzahl (GFZ) nach 
der aktuellen BauNVO. Dadurch ist es mög lich, die Flächen von Aufenthaltsräumen in 
anderen Geschossen, die keine Vollgeschosse sind, nicht mit in die Berechnung der GFZ 
einzubeziehen. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Geschosse zu Wohnzwecken 
genutzt werden. 
Alle übrigen Festsetzungen zeichnerischer und textlicher Art des Bebauungsplans W 17.2 
bleiben unverändert bestehen. 
 
 
8 Eingriffsregelung 
Grundsätzlich ist ein Ausgleich für die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft 
gemäß § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB erforderlich. Sofern die Eingriffe bereits vor der 
planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren, sind keine 
Ausgleichsmaßnahmen mehr notwendig.  
Der Bebauungsplan W 17.2.1 ist ein Ergänzungsplan zum rechtskräftigen Bebauungsplan 
W 17.2, der die Ermittlung der Geschossflächenzahl nach der aktuellen BauNVO regelt. 
Mit diesem Bebauungsplan wird das Maß der baulichen Nutzung nicht erhöht, es werden 
keine neuen Bebauungsmöglichkeiten bzw. anderweitige Möglichkeiten zur Versiegelung 
der Baugrundstücke geschaffen und damit keine neuen Eingriffe in Natur und Landschaft 
möglich. Ein Ausgleich ist daher nicht erforderlich.  
 
 
Die Dezernentin: 
 
 
 
 
Cornelia Zuschke 
Stadträtin

anlage 11

4944 Zeichen

Wissenschaftsstadt DarmstadtGemarkung Darmstadt   Flur 49
.?&$'?:HVW?%HEDXXQJVSOlQH?:?(QWZXUI]XP%3ODQB:GZJ
Rechtsgrundlagen:Baugesetzbuch (BauGB)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK*HVHW]YRP20.11.2014 (BGBl. I S. 1748)Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6Hess. Bauordnung (HBO)LG)YRP*9%O,6JHlQGHUWGXUFK$UWGHVGesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)9HURUGQXQJ]XU'XUFKIKUXQJGHV%DXJHVHW]EXFKHV i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl.,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK9HURUGQXQJYRP*9%O,6Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletztJHlQGHUWGXUFK*HVHW]YRP*9%O,6Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 2 (124) und Art. 3 (100) des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154, 3185, 3207)+HVV$XVIKUXQJVJHVHW]]XP%XQGHVQDWXUVFKXW]JHVHW]+$*%1DW6FK* i.d.F. vom 20.12.2010*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%O,6Hess. Wassergesetz (HWG)LG)YRP*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHVGesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270),]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%O,6Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1740)*HVHW]EHUGLH8PZHOWYHUWUlJOLFKNHLWVSUIXQJ893* i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6
WissenschaftsstadtDarmstadtStadtplanungsamt
IUGDV*HELHW+HLPVWlWWHQZHJGHQ6WUD‰HQ$P3HO]+HLPVWlWWHQZHJ$P.DLVHUVFKODJXQGGHP:LUWVFKDIWVZHJ)OXU)OXUVWFN1U$XIJUXQGGHV†%DXJHVHW]EXFK%DX*%LG)GHU%HNDQQWPDFKXQJYRP%*%O,62414) i.V.m. der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) werdenIROJHQGHWH[WOLFKH)HVWVHW]XQJHQLP%HEDXXQJVSODQ:HUJlQ]W'LHWH[WOLFKHQ)HVWVHW]XQJHQXQWHU=LIIHU
0D‰GHUEDXOLFKHQ1XW]XQJ
ZHUGHQHUJlQ]WGXUFK3.23(UPLWWOXQJGHU*HVFKRVVIOlFKHQ]DKO%HLGHU(UPLWWOXQJGHU*HVFKRVVIOlFKHVLQGGLH)OlFKHQYRQ$XIHQWKDOWVUlXPHQLQDQGHUHQ*HVFKRVVHQGLHNHLQH9ROOJHVFKRVVHVLQGHLQVFKOLH‰OLFKGHU]XLKQHQJHK|UHQGHQ7UHSSHQUlXPHXQGHLQVFKOLH‰OLFKLKUHU8PIDVVXQJVZlQGHDXVQDKPVZHLVHQLFKWPLW]XUHFKQHQ wenn diese zu Wohnzwecken genutzt werden†¬¬$EV¬6DW]¬¬%DX192,PhEULJHQJHOWHQGLH)HVWVHW]XQJHQGHV%HEDXXQJVSODQV:XQYHUlQGHUWIRUW
Entwurf zumBebauungsplan W 17.2.1]XUbQGHUXQJGHV%HEDXXQJVSODQV:/DGHQ]HQWUXPDP+HLPVWlWWHQZHJ
Darmstadt, den _________________       Stadtplanungsamt         _____________________                                                                Jochen Krehbiehl
9HUHLQIDFKWHV9HUIDKUHQQDFK†%DX*%Aufstellungsbeschluss:Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 13.09.2012. %HNDQQWPDFKXQJGHV$XIVWHOOXQJVEHVFKOXVVHVJHP†%DX*%XQGQDFK†%DX*%LPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP20.09.2012. gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJBeschluss der Stadtverordnetenversammlung vom ௐௐௐௐௐ. %HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DPௐௐௐௐௐ. gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGHV(QWZXUIVGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJJHP†%DX*%LP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'%HVVXQJHU6WUD‰HLQGHU=HLWYRPௐௐௐௐௐ bis HLQVFKOLH‰OLFKௐௐௐௐௐ. %HWHLOLJXQJGHU%HK|UGHQXQGVRQVWLJHQ7UlJHU|IIHQWOLFKHU%HODQJHJHP†%DX*%XQG$EVWLPPXQJPLWGHQ1DFKEDUJHPHLQGHQJHP†%DX*%PLWSchreiben vom ௐௐௐௐௐ. Satzungsbeschluss:'LHVHU%HEDXXQJVSODQZXUGHJHP†%DX*%YRQGHU6WDGWYHURUGQHWHQYHUVDPPOXQJ]XUSatzung beschlossen am ௐௐௐௐௐ. 'LHVH$XVIHUWLJXQJVWLPPWPLWGHP]XU6DW]XQJEHVFKORVVHQHQ3ODQEHUHLQAusgefertigt: Darmstadt, den __________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt________________________Die DezernentinBekanntmachung:%HNDQQWPDFKXQJGHV6DW]XQJVEHVFKOXVVHVGLHVHV%HEDXXQJVSODQVJHP†%DX*%XQGGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DPௐௐௐௐௐ. gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJJHP†+HVV*HPHLQGHRUGQXQJ+*2L9P†GHU+DXSWVDW]XQJGHU:LVVHQVFKDIWVVWDGW'DUPVWDGWLP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'%HVVXQJHU6WUD‰HLQGHU=HLWYRPௐௐௐௐௐELVHLQVFKOLH‰OLFKௐௐௐௐௐ. Inkrafttreten:Inkrafttreten dieses Bebauungsplans am ௐௐௐௐௐ. Darmstadt, den __________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt________________________Die Dezernentin
/ 28.05.2015

anlage 6

19420 Zeichen

Wissenschaftsstadt Darmstadt 28.05.2015 
Gemarkung Darmstadt, Flur 50 und 56 
 
 
 
Begründung 
gem. § 9 Abs. 8 BauGB 
zum Bebauungsplan W 17.6.4 
zur Änderung der Bebauungspläne W 17.6 und W 17.6.2 
- Heimstättensiedlung Nordwest - 
 
 
für das Gebiet zwischen Eschollbrücker Straße, Pulverhäuserweg, Klausenburger Straße und 
Hannah-Arendt-Weg, ohne das Gebiet des Bebauungsplans W 17.8 für die Grundstücke 
Heimstättenweg 137, 137A bis 147, 147A (ungerade Hausnummern) zwischen Fünfkirchner 
Straße und Hannah-Arendt-Weg 
 
 
Abb. 1: Geltungsbereich des Bebauungsplans W 17.6.4 (ohne Maßstab)
Anlage 6

Begründung zum Bebauungsplan W 17.6.4  Seite 1 
Inhaltsverzeichnis  
1. Erfordernis und Ziel der Ergänzung der Bebauungspläne ............................................... 2 
2. Rechtsgrundlagen ................................................................................................................ 2 
3. Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB ........................................................................ 2 
4. Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsbereich ................................................. 3 
5. Planungsrechtliche Situation .............................................................................................. 3 
5.1 Schutzausweisungen ....................................................................................................... 3 
5.2 Regionalplan Südhessen 2010 ........................................................................................ 3 
5.3 Flächennutzungsplan ....................................................................................................... 3 
5.4 Rechtskräftiger Bebauungsplan W 17.6 .......................................................................... 4 
5.5 Rechtskräftiger Bebauungsplan W 17.6.2 ....................................................................... 5 
5.6 Änderungen des Bebauungsplans W 17.6 ...................................................................... 5 
6. Städtebauliche Rahmenbedingungen ................................................................................. 5 
7. Inhalt und Begründung der Bebauungsplanänderung W 17.6.4 ...................................... 6 
7.1. Ermittlung der Geschossfläche ........................................................................................ 6 
7.2. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen ............................................................................. 6 
7.3. Planungsrechtliche Umsetzung ....................................................................................... 7 
8. Eingriffsregelung .................................................................................................................. 7

Begründung zum Bebauungsplan W 17.6.4  Seite 2 
 
1. Erfordernis und Ziel der Ergänzung der Bebauungspläne 
Die Bebauungspläne W 17.2 bis W 17.7 wurden in den Jahren von 1976 bis 1977 
rechtskräftig. Sie lösten die bis dahin gültigen Bebauungspläne W 16 und W 17 in der 
Heimstättensiedlung ab und ermöglichten in dem gesamten Wohngebiet eine höhere 
bauliche Verdichtung. Um den wachsenden Qualitätsansprüchen der Bewohner an 
neuem Wohnraum gerecht zu werden, wurden weitere Änderungen und Ergänzungen der 
Bebauungspläne in der Folgezeit erforderlich.  Dabei handelte es sich meist um 
Ergänzungen textlicher Festsetzungen bzw. um Änderungen, die nur in Teilbereichen die 
Bebauungspläne ersetzen. 
Mit der erneuten Ergänzung der o. g. Bebauungs pläne soll im Sinne einer nachhaltigen 
Stadtentwicklung die Wohnraumerweiterung durch den Ausbau des Dachgeschosses 
ermöglicht werden.  
 
 
2. Rechtsgrundlagen  
­ Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert 
durch Gesetz vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748) 
­ Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt 
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) 
­ Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt  
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) 
­ Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46, 180), geändert 
durch Art. 40 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622) 
­ Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt 
geändert durch Gesetz vom 28.03.2015 (GVBl. I S. 158) 
­ Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG ) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), 
zuletzt geändert durch Art. 2 (124) und Art. 3 (100) des Gesetzes vom 07.08.2013 
(BGBl. I S. 3154, 3185, 3207) 
­ Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG ) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270), 
zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 28.09.2014 (GVBl. I S. 218) 
­ Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG ) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I 
S. 1274), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I 
S. 1740) 
­ Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG ) i.d.F. vom 24.02.2010 
(BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 25.07.2013 (BGBl. I 
S. 2749, 2756) 
 
 
3. Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB 
Das Baugesetzbuch bietet die Möglichkeit ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB 
durchzuführen, wenn durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grund-
züge der Planung nicht berührt werden oder durch die Aufstellung eines Bebauungsplans 
in einem Gebiet nach § 34 BauGB der Zu lässigkeitsmaßstab, der sich aus der 
vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergibt, nicht wesentlich verändert wird und 
wenn: 
­ die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umwelt-
verträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeits-
prüfung (UVPG) oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird 
und

Begründung zum Bebauungsplan W 17.6.4  Seite 3 
 
­ keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs.6 Nr.7 Buchst. b BauGB 
genannten Schutzgüter (Natura 2000- Gebiete) bestehen. 
Da es sich hier um eine Ergänzung der rechtswirksamen Bebauungspläne W 17.6 und 
W 17.6.2 handelt, die die Ermittlung der Geschossflächenzahl regelt, sind die Grundzüge 
der Planung nicht berührt. Des Weiteren wird weder die Zulässigkeit von Vorhaben, die 
einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, 
vorbereitet, noch sind negative Auswirkungen auf die Erhaltungsziele und Schutzzwecke 
der Natura 2000-Gebiete i. S. des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) durch die 
Planänderung zu befürchten.  
Damit liegen die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB vor. 
Im vereinfachten Verfahren wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von der Durchführung einer 
Umweltprüfung, von der Erstellung eines Umweltberichtes, sowie von der zusammen-
fassenden Erklärung abgesehen. 
 
 
4. Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsbereich 
Das Plangebiet liegt im Südwesten von Darmstadt und betrifft den nordwestlichen 
Teilbereich der Heimstättensiedlung. Es hat eine Größe von ca. 29 ha.  
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans W 17.6.4 (siehe Abb. 1, Deckblatt) umfasst 
den Bereich des Bebauungsplans W 17.6 'Heimstättensiedlung Nordwest' inklusive des 
Änderungsplans W 17.6.2, jedoch ohne den Bebauungsplan W 17.8. 
 
 
5. Planungsrechtliche Situation 
5.1 Schutzausweisungen 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden sich keine Naturschutzgebiete und 
keine Natura 2000-Gebiete. 
Im Süden und Westen wird die Heimstättensiedlung von dem Landschaftsschutzgebiet 
„Darmstädter Westwald“ umschlossen. Mit diesem Bebauungsplan sind keine negativen 
Auswirkungen auf das genannte Landschaftsschutzgebiet zu erwarten. 
5.2 Regionalplan Südhessen 2010 
Im Regionalplan Südhessen 2010 / Regionaler Flächennutzungsplan 2010 (RPS / Reg 
FNP 2010) ist das Plangebiet als 'Vorranggebiet Siedlung' dargestellt. Die Art der 
baulichen Nutzung ist in den Bebauungsplänen W 17.6 und W 17.6.2 als 'Allgemeines 
Wohngebiet' mit Flächen für den Gemeinbedarf (Schule, Kindergarten, Kirche und 
Behindertenwerkstätte) sowie für eine Sportanlage festgesetzt und wird nicht durch den 
Bebauungsplan W 17.6.4 geändert. Somit ist der Bebauungsplan an die Ziele der 
Raumordnung angepasst und entspricht dem Erfordernis des § 1 Abs. 4 BauGB. 
5.3 Flächennutzungsplan  
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt aus dem 
Jahr 2006 ist das Plangebiet als 'Wohnbaufläche' mit Flächen für 'Gemeinbedarf' und 
'Sportanlagen' dargestellt. In den rechtskräftigen Bebauungsplänen W 17.6 und W 17.6.2 
ist die Art der baulichen Nutzung als 'Allgemeines Wohngebiet' festgesetzt. Die 
Ergänzung des Bebauungsplans sieht keine Änderung der baulichen Nutzung vor und ist 
somit gem. § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.

Begründung zum Bebauungsplan W 17.6.4  Seite 4 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Abb. 2: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan  (ohne Maßstab) 
 
5.4 Rechtskräftiger Bebauungsplan W 17.6 
Der seit dem 19.04.1977 rechtskräftige Bebauungsplan W 17.6 beinhaltet im 
Wesentlichen folgende Festsetzungen: 
- Art der baulichen Nutzung als „Allgemeines Wohngebiet“ mit Ausschluss von nicht 
störenden Gewerbebetrieben, Anlagen für Verwaltung sowie für sportliche Zwecke, 
Gartenbaubetrieben und Tankstellen 
- Baugrundstücke für den Gemeinbedarf: Schule, Kindergarten, Kirche und Werkstätte 
für Behinderte 
- Grünflächen für die Nutzung als Sportplatz 
- Festsetzung der GRZ von 0,3 und der GFZ von 0,6 
- Begrenzung der Anzahl der Vollgeschosse auf max. zwei (straßenseitige Bebauung) 
bzw. ein Vollgeschoss (rückwärtige Bebauung) 
- abweichende und offene Bauweise 
- Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze für 1-geschossige Gebäudeteile um 2 m 
als Ausnahme 
- Nebenanlagen i. S. des § 14 Abs. 1 BauNVO sind auf den nicht überbaubaren 
Grundstücksflächen als Ausnahme zulässig. 
- Stellplätze und Garagen sind nur innerhalb der Baugrenzen oder / und den 
ausgewiesenen Flächen zulässig, Überschreitung der Baugrenzen für Garagen als 
Ausnahme 
- Stellplätze können als Ausnahme im Vorgartenbereich zugelassen werden, soweit 
nicht mehr als 50 % dieser Fläche versiegelt wird. 
- Erhalt und Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern

Begründung zum Bebauungsplan W 17.6.4  Seite 5 
- Gestaltung der baulichen Anlagen: max. Traufhöhe, Dachausbildung und Außen-
anlagen 
5.5 Rechtskräftiger Bebauungsplan W 17.6.2 
Der Bebauungsplan W 17.6.2 (rechtskräftig seit dem 05.08.1988 ), der den 
Bebauungsplan W 17.6 in dem Teilbereich der Grundstücke Klausenburger Str. 93 bis 111 
(ungerade Zahlen) ändert, beinhaltet eine Planzeichnung, die das bisherige Baufenster in 
dem rückwärtigen Bereich vergrößert. In den textlichen Festsetzungen wird darauf 
verwiesen, dass die übrigen Festsetzungen der Bebauungspläne W 17.6 und W 17.6.1. 
unverändert bestehen bleiben. 
5.6 Änderungen des Bebauungsplans W 17.6 
Der Bebauungsplan W 17.6 wurde bisher durch folgende Bebauungspläne geändert: 
1. Der Bebauungsplan W 17.6.1 (rechtskräftig seit dem 08.10.1985) ergänzte die 
textlichen Festsetzungen in Ziffer 5.1 so, dass auch 2-geschossige Gebäudeteile die 
rückwärtigen Baugrenzen ausnahmsweise um 1,25 m überschreiten können.  
2. Mit dem Bebauungsplan W 17.6.3.1 (rechtskräftig seit dem 01.07.1998) erfolgte eine 
textliche Ergänzung der Festsetzungen in Ziffer 5.2 bzgl. der Errichtung von 
freistehenden Einzel- oder Doppelhäuser mit einem Vollgeschoss außerhalb der 
Baugrenze auf bis zu 12,5 % der Grundstücksfläche. 
3. Der Bebauungsplan W 17.6.2 (rechtskräftig seit dem 05.08.1988) ändert zum Teil die 
Baugrenzen, s.o. Pkt. 5.5. 
4. Mit dem Bebauungsplan W 17.8 'Heimstättenweg 137 – 147' (rechtskräftig seit dem 
16.02.1982) wurden neue Baufenster ausgewiesen, damit eine höhere bauliche 
Nutzung der Grundstücke möglich wurde. In den textlichen Festsetzungen werden 
einzelne Ziffern des Bebauungsplans W 17.6 benannt, die für den Bebauungsplan 
W 17.8 unverändert fortgelten. 
 
 
6. Städtebauliche  Rahmenbedingungen 
Die Heimstättensiedlung ist eine nahezu geschlossene Siedlung, die im Osten durch die 
Bundesbahntrasse, im Süden und Westen von großen Waldflächen und im Norden von 
Konversionsflächen (Kelly-Barracks) umgr enzt wird. Sie wurde um 1930 nach dem 
Reichsheimstättengesetz als Nebenerwerbssiedlung gegründet und nach dem zweiten 
Weltkrieg als Kleinsiedlungsgebiet mit geringer Dichte großflächig erweitert. 
In den späten 50-er Jahren verlor die Nutzung der großen Gärten zur Selbstversorgung 
erheblich an Bedeutung und das Gebiet wandelte sich in ein 'Allgemeines Wohngebiet'. 
Zugleich stiegen sowohl die Einwohnerzahl als auch die Ansprüche an die 
Wohnungsgröße und Ausstattung, so dass umfangreiche Neu-, Um- und Anbauten 
erforderlich wurden. Dieser Entwicklung trugen die in den Jahren 1965 und 1970 
rechtskräftig gewordenen Bebauungspläne W 16 und W 17 Rechnung. Diese hatten auch 
zum Ziel, den kleinteiligen städtebaulichen Maßstab und die großen Gartenflächen auf 
den rückwärtigen Grundstücksbereichen zu erhalten. 
Es zeigte sich, dass die Bebauungspläne W 16 und W 17
 nicht den Ansprüchen der 
Eigentümer und Bauherren nach weitergehenden Aufstockungen, Anbauten oder 
zusätzlichen Baumöglichkeiten auf dem Grundstück gerecht wurden. In vielen Bereichen 
waren die Baugrenzen zu eng gefasst und das Maß der baulichen Nutzung mit einer 
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 konnte auf den großen Grundstücken nicht 
ausgeschöpft werden. Daraufhin wurden die Bebauungspläne W 17.2 – W 17.9 und 
W 17.11 (1976 bis 1984) aufgestellt. Doch auch mit diesen Plänen konnten viele

Begründung zum Bebauungsplan W 17.6.4  Seite 6 
Wünsche der Grundstückseigentümer nicht erfüllt werden, so dass weitere Änderungen 
und Ergänzungen der genannten Bebauungspläne erforderlich waren. Diese sahen zum 
Einen Überschreitungen der rückwärtigen Baugrenzen bis max. 2 m und zum Anderen 
eine Bebauung außerhalb der Baugrenzen von max. 12,5 % der Grundstücksfläche vor, 
soweit die GRZ von max. 0,3 eingehalten werden kann. Die Festsetzungen wurden mit 
der Auflage getroffen, eine zusammenhängende Gartenfläche zu bewahren.  
Die aktuelle Planänderung verfolgt keine weitere bauliche Erweiterung in der Fläche, 
sondern lässt lediglich die Nutzung der Dachgeschosse zu Wohnzwecken zu.  
 
 
7. Inhalt und Begründung der Be bauungsplanergänzung W 17.6.4 
7.1. Ermittlung der Geschossflächenzahl 
Mit der Ergänzung der Bebauungspläne W 17.6 und W 17.6.2 soll die Möglichkeit zum 
Dachgeschossausbau erleichtert werden, indem die Berechnung der Geschossflächen-
zahl in Bezug auf Nichtvollgeschosse an die geänderten Bestimmungen des 
§ 20 BauNVO (i. d. Fassung von 1990) angepasst wird. 
Die Ermittlung der Geschossflächenzahl (GFZ) erfolgt derzeit nach der für den 
Bebauungsplan W 17.6 gültigen BauNVO von 1968 und der für den Bebauungsplan 
W 17.6.2 gültigen BauNVO von 1977. Dabei müssen die Flächen aller Vollgeschosse und 
die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der 
zugehörigen Treppenräume mitgerechnet werden. Dies hat zur Folge, dass 
Dachgeschossausbauten zu Wohnzwecken in Gebäuden mit 2 Vollgeschossen derzeit 
nicht zulässig sind, weil eine Überschreitung der GFZ von 0,6 nicht zulässig ist. Da jedoch 
der heutige Wohnstandard einen höheren Wohnflächenanteil pro Person erfordert, ist ein 
Dachgeschossausbau oft unumgänglich. Mit der Änderung wird den veränderten 
Wohnungsstandards und -größen Rechnung getragen. 
Mit der BauNVO-Novelle von 1990 wurde unter anderem dieser Tatsache Rechnung 
getragen, indem die Methodik zur Ermittlung der Geschossflächenzahl geändert wurde. 
So kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthalts-
räumen in anderen Geschossen, die keine Vollgeschosse sind, ausnahmsweise nicht 
mitzurechnen sind. 
Diese Änderung zur Berechnung der Geschossflächenzahl unterstützt den sparsamen 
Umgang mit Grund und Boden und dient einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung. 
7.2. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen 
Durch die Möglichkeit des Dachgeschossausbaus wird auch ein großer Spielraum zur 
Gestaltung der Dachlandschaft eröffnet. Aus diesem Grund sollen ergänzende 
Festsetzungen zur Gestaltung von Dachaufbauten und Dacheinschnitten bzgl. ihrer 
Größe und Lage getroffen werden. 
Ziel ist es, den noch bestehenden, kleinteiligen städtebaulichen Maßstab weitestgehend 
zu erhalten und im Sinne einer gewissen Ei nheitlichkeit die Größe der Dachaufbauten im 
Verhältnis zur Dachfläche einzuschränken. 
Damit nicht durch überproportionierte Dachaufbauten die Wirkung eines höheren 
Gebäudes mit drei statt zwei Geschossen entsteht, sollen Dachaufbauten als unterge-
ordnete Bauteile errichtet werden, die nicht mehr als die Hälfte der Trauflänge je 
Gebäudeseite betragen. Ebenso sind Dachaufbauten über dem ersten Dachgeschoss, 
d.h. im Spitzboden, aus dem gleichen Grund unzulässig. Dacheinschnitte sind in ihrer 
Wirkung weniger massiv, aber nichts desto trotz geht von ihnen eine störende Wirkung für 
die Dachfläche aus. Deshalb ist es auch hier erforderlich, ihre Größe einzuschränken, um 
das Erscheinungsbild des Gebäudes nicht zu beeinträchtigen.

Begründung zum Bebauungsplan W 17.6.4  Seite 7 
7.3. Planungsrechtliche Umsetzung 
Die Ergänzungen zu den Bebauungsplänen W 17.6 und W 17.6.2 erfolgen in einem 
Bebauungsplan mit neuen textlichen Festsetzungen. Sie werden zu den bestehenden 
Festsetzungen unter Ziffer 3 'Maß der baulichen Nutzung' im neuen Punkt 3.4 „Ermittlung 
der Geschossflächenzahl“ und unter Ziffer 13.3 'Dachausbildung' in den neuen Punkten 
13.33 „Dachgauben und Dacheinschnitte…“, 13.34 „Zwerchhäuser …“ und 13.35 
„Dachaufbauten … in zweiter Ebene …“ aufgenommen. 
Der Bebauungsplan W 17.6.4 regelt die Ermittlung der Geschossflächenzahl (GFZ) nach 
der aktuellen BauNVO. Dadurch ist es mög lich, die Flächen von Aufenthaltsräumen in 
anderen Geschossen, die keine Vollgeschosse sind, nicht mit in die Berechnung der GFZ 
einzubeziehen. Voraussetzung ist jedoch, dass diese zu Wohnzwecken genutzt werden. 
Weiterhin regelt der Bebauungsplan W 17.6.4 die Gestaltung von Dachaufbauten und 
Dacheinschnitten, damit der kleinteilige städtebauliche Maßstab erhalten bleibt. Alle 
Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind als untergeordnete Bauteile zu errichtet, so 
dass sie nicht für die Bemessung der Traufhöhe herangezogen werden können. 
Alle übrigen Festsetzungen (zeichnerischer und textlicher Art) der Bebauungspläne 
W 17.6 und W 17.6.2 sowie der Ergänzungspläne W 17.6.1 und W 17.6.3.1 bleiben 
unverändert bestehen. 
 
 
8. Eingriffsregelung 
Grundsätzlich ist ein Ausgleich für die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft 
gemäß § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB erforderlich. Sofern die Eingriffe bereits vor der 
planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren, sind keine 
Ausgleichsmaßnahmen mehr notwendig. 
Der Bebauungsplan W 17.6.4 ist ein Ergänzungsplan zu den rechtskräftigen Bebauungs-
plänen W 17.6 und W 17.6.2, der die Ermittlung der Geschossflächenzahl nach der 
aktuellen BauNVO regelt. Mit diesem Bebauungsplan wird das Maß der baulichen 
Nutzung nicht erhöht, es werden keine neuen Bebauungsmöglichkeiten bzw. 
anderweitige Möglichkeiten zur Versiegelung der Baugrundstücke geschaffen und damit 
keine neuen Eingriffe in Natur und Landschaft möglich. Ein Ausgleich ist daher nicht 
erforderlich. 
 
 
Die Dezernentin: 
 
 
 
 
Cornelia Zuschke 
Stadträtin

anlage 15

5850 Zeichen

Wissenschaftsstadt DarmstadtGemarkung Darmstadt   Flur 50 und 56
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Rechtsgrundlagen:Baugesetzbuch (BauGB)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK*HVHW]YRP20.11.2014 (BGBl. I S. 1748)Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6Hess. Bauordnung (HBO)LG)YRP*9%O,6JHlQGHUWGXUFK$UWGHVGesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)9HURUGQXQJ]XU'XUFKIKUXQJGHV%DXJHVHW]EXFKHV i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl.,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK9HURUGQXQJYRP*9%O,6Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletztJHlQGHUWGXUFK*HVHW]YRP*9%O,6Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 2 (124) und Art. 3 (100) des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154, 3185, 3207)+HVV$XVIKUXQJVJHVHW]]XP%XQGHVQDWXUVFKXW]JHVHW]+$*%1DW6FK* i.d.F. vom 20.12.2010*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%O,6Hess. Wassergesetz (HWG)LG)YRP*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHVGesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270),]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%O,6Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1740)*HVHW]EHUGLH8PZHOWYHUWUlJOLFKNHLWVSUIXQJ893* i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6
WissenschaftsstadtDarmstadtStadtplanungsamt
IUGDV*HELHW]ZLVFKHQ(VFKROOEUFNHU6WUD‰H3XOYHUKlXVHUZHJ.ODXVHQEXUJHU6WUD‰HXQGHannah-Arendt-Weg, ohne das Gebiet des Bebauungsplans W 17.8 IUGLH*UXQGVWFNH+HLPVWlWWHQZHJ$ELV$XQJHUDGH+DXVQXPPHUQ]ZLVFKHQ)QINLUFKQHU6WUD‰Hund Hannah-Arendt-Weg$XIJUXQGGHV†%DXJHVHW]EXFK%DX*%LG)GHU%HNDQQWPDFKXQJYRP%*%O,62414) i.V.m. der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) werdenIROJHQGHWH[WOLFKH)HVWVHW]XQJHQLQGHQ%HEDXXQJVSOlQHQ:XQG:HUJlQ]W'LHWH[WOLFKHQ)HVWVHW]XQJHQXQWHU=LIIHU
0D‰GHUEDXOLFKHQ1XW]XQJ
ZHUGHQHUJlQ]WGXUFK3.31(UPLWWOXQJGHU*HVFKRVVIOlFKHQ]DKO%HLGHU(UPLWWOXQJGHU*HVFKRVVIOlFKHVLQGGLH)OlFKHQYRQ$XIHQWKDOWVUlXPHQLQDQGHUHQ*HVFKRVVHQGLHNHLQH9ROOJHVFKRVVHVLQGHLQVFKOLH‰OLFKGHU]XLKQHQJHK|UHQGHQ7UHSSHQUlXPHXQGHLQVFKOLH‰OLFKLKUHU8PIDVVXQJVZlQGHDXVQDKPVZHLVHQLFKWPLW]XUHFKQHQ wenn diese zu Wohnzwecken genutzt werden†¬¬$EV¬6DW]¬¬%DX192'LHWH[WOLFKHQ)HVWVHW]XQJHQXQWHU=LIIHU
'DFKDXVELOGXQJ
ZHUGHQHUJlQ]WGXUFK'DFKJDXEHQXQG'DFKHLQVFKQLWWHPVVHQDOVXQWHUJHRUGQHWH%DXWHLOHHUNHQQEDUVHLQ6LHGUIHQLQVJHVDPWQLFKWPHKUDOVGLH+lOIWHGHU7UDXIOlQJHMH*HElXGHVHLWHEHWUDJHQ)LUVWXQG7UDXIHGUIHQGXUFKGLHVHQLFKWXQWHUEURFKHQZHUGHQ,KUHVHLWOLFKHQ$EVWlQGHYRQGHQ*LHEHOZlQGHQPVVHQPLQGHVWHQVPEHWUDJHQ=ZHUFKKlXVHUVLQGDOV$XVQDKPH]XOlVVLJZHQQVLHLQVJHVDPWQLFKWPHKUDOVGLH+lOIWHGHU]XJHK|ULJHQ/lQJHGHU'DFKIOlFKHEHWUDJHQ13.35'DFKDXIEDXWHQXQGHLQVFKQLWWHLQ]ZHLWHU(EHQH6SLW]ERGHQVLQGXQ]XOlVVLJ,PhEULJHQJHOWHQGLH)HVWVHW]XQJHQGHU%HEDXXQJVSOlQH:XQG:VRZLHGHU%HEDXXQJVSODQlQGHUXQJHQ:XQG:XQYHUlQGHUWIRUW
Entwurf zumBebauungsplan W 17.6.4]XUbQGHUXQJGHU%HEDXXQJVSOlQHW 17.6 und W 17.6.2+HLPVWlWWHQVLHGOXQJ1RUGZHVW
Darmstadt, den _________________     Stadtplanungsamt      _____________________                                                              Jochen Krehbiehl
9HUHLQIDFKWHV9HUIDKUHQQDFK†%DX*%Aufstellungsbeschluss:Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 13.09.2012. %HNDQQWPDFKXQJGHV$XIVWHOOXQJVEHVFKOXVVHVJHP†%DX*%XQGQDFK†%DX*%LPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP20.09.2012. gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJBeschluss der Stadtverordnetenversammlung vom ௐௐௐௐௐ. %HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DPௐௐௐௐௐ. gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGHV(QWZXUIVGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJJHP†%DX*%LP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'%HVVXQJHU6WUD‰HLQGHU=HLWYRPௐௐௐௐௐ bis HLQVFKOLH‰OLFKௐௐௐௐௐ. %HWHLOLJXQJGHU%HK|UGHQXQGVRQVWLJHQ7UlJHU|IIHQWOLFKHU%HODQJHJHP†%DX*%XQG$EVWLPPXQJPLWGHQ1DFKEDUJHPHLQGHQJHP†%DX*%PLWSchreiben vom ௐௐௐௐௐ. Satzungsbeschluss:'LHVHU%HEDXXQJVSODQZXUGHJHP†%DX*%YRQGHU6WDGWYHURUGQHWHQYHUVDPPOXQJ]XUSatzung beschlossen am ௐௐௐௐௐ. 'LHVH$XVIHUWLJXQJVWLPPWPLWGHP]XU6DW]XQJEHVFKORVVHQHQ3ODQEHUHLQAusgefertigt: Darmstadt, den __________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt________________________Die DezernentinBekanntmachung:%HNDQQWPDFKXQJGHV6DW]XQJVEHVFKOXVVHVGLHVHV%HEDXXQJVSODQVJHP†%DX*%XQGGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DPௐௐௐௐௐ. gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJJHP†+HVV*HPHLQGHRUGQXQJ+*2L9P†GHU+DXSWVDW]XQJGHU:LVVHQVFKDIWVVWDGW'DUPVWDGWLP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'%HVVXQJHU6WUD‰HLQGHU=HLWYRPௐௐௐௐௐELVHLQVFKOLH‰OLFKௐௐௐௐௐ. Inkrafttreten:Inkrafttreten dieses Bebauungsplans am ௐௐௐௐௐ. Darmstadt, den __________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt________________________Die Dezernentin
/ 28.05.2015

anlage 13

6241 Zeichen

Wissenschaftsstadt DarmstadtGemarkung Darmstadt   Flur 20, 49, 50, 56 und 57
.?&$'?:HVW?%HEDXXQJVSOlQH?:?(QWZXUI]XP%3ODQB:GZJ
Rechtsgrundlagen:Baugesetzbuch (BauGB)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK*HVHW]YRP20.11.2014 (BGBl. I S. 1748)Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6Hess. Bauordnung (HBO)LG)YRP*9%O,6JHlQGHUWGXUFK$UWGHVGesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)9HURUGQXQJ]XU'XUFKIKUXQJGHV%DXJHVHW]EXFKHV i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl.,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK9HURUGQXQJYRP*9%O,6Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletztJHlQGHUWGXUFK*HVHW]YRP*9%O,6Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 2 (124) und Art. 3 (100) des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154, 3185, 3207)+HVV$XVIKUXQJVJHVHW]]XP%XQGHVQDWXUVFKXW]JHVHW]+$*%1DW6FK* i.d.F. vom 20.12.2010*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%O,6Hess. Wassergesetz (HWG)LG)YRP*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHVGesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270),]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%O,6Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1740)*HVHW]EHUGLH8PZHOWYHUWUlJOLFKNHLWVSUIXQJ893* i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6
WissenschaftsstadtDarmstadtStadtplanungsamt
IUGDV*HELHW]ZLVFKHQ+HLPVWlWWHQZHJ%XQGHVEDKQWUDVVH.ODXVHQEXUJHU6WUD‰H|VWOLFKHU*UXQGVWFNVJUHQ]H.ODXVHQEXUJHU6WUD‰HVGOLFKHU*UXQGVWFNVJUHQ]HQ.ODXVHQEXUJHU6WUD‰H¬¬JHUDGH+DXVQXPPHUQZHVWOLFKHU*UXQGVWFNVJUHQ]H.ODXVHQEXUJHU6WUD‰HXQGGHP3XOYHUKlXVHUZHJohne das Gebiet des Bebauungsplans W 17.9]ZLVFKHQ+HLPVWlWWHQZHJ$P.DLVHUVFKODJQ|UGOLFKHU*UXQGVWFNVJUHQ]HQ$P.DLVHUVFKODJXQG$P3HO]$P3HO]Q|UGOLFKHUXQGZHVWOLFKHU*UXQGVWFNVJUHQ]H$P3HO]XQG$.ODXVHQEXUJHU6WUD‰HVRZLHZHVWOLFKHU*UXQGVWFNVJUHQ]HQ.ROEHZHJ,QGHU.|KOHUWDQQHXQGXQG+HLPVWlWWHQZHJ$XIJUXQGGHV†%DXJHVHW]EXFK%DX*%LG)GHU%HNDQQWPDFKXQJYRP%*%O,62414) i.V.m. der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) werdenIROJHQGHWH[WOLFKH)HVWVHW]XQJHQLQGHQ%HEDXXQJVSOlQHQ:XQG:HUJlQ]W'LHWH[WOLFKHQ)HVWVHW]XQJHQXQWHU=LIIHU
0D‰GHUEDXOLFKHQ1XW]XQJ
ZHUGHQHUJlQ]WGXUFK3.4(UPLWWOXQJGHU*HVFKRVVIOlFKHQ]DKO%HLGHU(UPLWWOXQJGHU*HVFKRVVIOlFKHVLQGGLH)OlFKHQYRQ$XIHQWKDOWVUlXPHQLQDQGHUHQ*HVFKRVVHQGLHNHLQH9ROOJHVFKRVVHVLQGHLQVFKOLH‰OLFKGHU]XLKQHQJHK|UHQGHQ7UHSSHQUlXPHXQGHLQVFKOLH‰OLFKLKUHU8PIDVVXQJVZlQGHDXVQDKPVZHLVHQLFKWPLW]XUHFKQHQ  wenn diese zu Wohnzwecken genutzt werden†¬¬$EV¬6DW]¬¬%DX192'LHWH[WOLFKHQ)HVWVHW]XQJHQXQWHU=LIIHU
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ZHUGHQHUJlQ]WGXUFK'DFKJDXEHQXQG'DFKHLQVFKQLWWHPVVHQDOVXQWHUJHRUGQHWH%DXWHLOHHUNHQQEDUVHLQ6LHGUIHQLQVJHVDPWQLFKWPHKUDOVGLH+lOIWHGHU7UDXIOlQJHMH*HElXGHVHLWHEHWUDJHQ)LUVWXQG7UDXIHGUIHQGXUFKGLHVHQLFKWXQWHUEURFKHQZHUGHQ,KUHVHLWOLFKHQ$EVWlQGHYRQGHQ*LHEHOZlQGHQPVVHQPLQGHVWHQVPEHWUDJHQ=ZHUFKKlXVHUVLQGDOV$XVQDKPH]XOlVVLJZHQQVLHLQVJHVDPWQLFKWPHKUDOVGLH+lOIWHGHU]XJHK|ULJHQ/lQJHGHU'DFKIOlFKHEHWUDJHQ13.36'DFKDXIEDXWHQXQGHLQVFKQLWWHLQ]ZHLWHU(EHQH6SLW]ERGHQVLQGXQ]XOlVVLJ,PhEULJHQJHOWHQGLH)HVWVHW]XQJHQGHU%HEDXXQJVSOlQH:XQG:VRZLHGHU%HEDXXQJVSODQHUJlQ]XQJHQ:XQG:XQYHUlQGHUWIRUW
Entwurf zumBebauungsplan W 17.4.5]XUbQGHUXQJGHU%HEDXXQJVSOlQH:XQG:+HLPVWlWWHQVLHGOXQJ6GRVW
Darmstadt, den _________________       Stadtplanungsamt         _____________________                                                                Jochen Krehbiehl
9HUHLQIDFKWHV9HUIDKUHQQDFK†%DX*%Aufstellungsbeschluss:Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 13.09.2012. %HNDQQWPDFKXQJGHV$XIVWHOOXQJVEHVFKOXVVHVJHP†%DX*%XQGQDFK†%DX*%LPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP20.09.2012. gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJBeschluss der Stadtverordnetenversammlung vom ௐௐௐௐௐ. %HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DPௐௐௐௐௐ. gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGHV(QWZXUIVGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJJHP†%DX*%LP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'%HVVXQJHU6WUD‰HLQGHU=HLWYRPௐௐௐௐௐ bis HLQVFKOLH‰OLFKௐௐௐௐௐ. %HWHLOLJXQJGHU%HK|UGHQXQGVRQVWLJHQ7UlJHU|IIHQWOLFKHU%HODQJHJHP†%DX*%XQG$EVWLPPXQJPLWGHQ1DFKEDUJHPHLQGHQJHP†%DX*%PLWSchreiben vom ௐௐௐௐௐ. Satzungsbeschluss:'LHVHU%HEDXXQJVSODQZXUGHJHP†%DX*%YRQGHU6WDGWYHURUGQHWHQYHUVDPPOXQJ]XUSatzung beschlossen am ௐௐௐௐௐ. 'LHVH$XVIHUWLJXQJVWLPPWPLWGHP]XU6DW]XQJEHVFKORVVHQHQ3ODQEHUHLQAusgefertigt: Darmstadt, den __________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt________________________Die DezernentinBekanntmachung:%HNDQQWPDFKXQJGHV6DW]XQJVEHVFKOXVVHVGLHVHV%HEDXXQJVSODQVJHP†%DX*%XQGGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DPௐௐௐௐௐ. gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJJHP†+HVV*HPHLQGHRUGQXQJ+*2L9P†GHU+DXSWVDW]XQJGHU:LVVHQVFKDIWVVWDGW'DUPVWDGWLP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'%HVVXQJHU6WUD‰HLQGHU=HLWYRPௐௐௐௐௐELVHLQVFKOLH‰OLFKௐௐௐௐௐ. Inkrafttreten:Inkrafttreten dieses Bebauungsplans am ௐௐௐௐௐ. Darmstadt, den __________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt________________________Die Dezernentin
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Wissenschaftsstadt DarmstadtGemarkung Darmstadt      Flur 56
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Rechtsgrundlagen:Baugesetzbuch (BauGB)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK*HVHW]YRP20.11.2014 (BGBl. I S. 1748)Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6Hess. Bauordnung (HBO)LG)YRP*9%O,6JHlQGHUWGXUFK$UWGHVGesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)9HURUGQXQJ]XU'XUFKIKUXQJGHV%DXJHVHW]EXFKHV i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl.,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK9HURUGQXQJYRP*9%O,6Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletztJHlQGHUWGXUFK*HVHW]YRP*9%O,6Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 2 (124) und Art. 3 (100) des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154, 3185, 3207)+HVV$XVIKUXQJVJHVHW]]XP%XQGHVQDWXUVFKXW]JHVHW]+$*%1DW6FK* i.d.F. vom 20.12.2010*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%O,6Hess. Wassergesetz (HWG)LG)YRP*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHVGesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270),]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%O,6Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1740)*HVHW]EHUGLH8PZHOWYHUWUlJOLFKNHLWVSUIXQJ893* i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6
WissenschaftsstadtDarmstadtStadtplanungsamt
IUGDV*HELHW.ODXVHQEXUJHU6WUD‰H&]HUQRZLW]HU6WUD‰HgGHQEXUJHU6WUD‰HXQG3UXWKVWUD‰HVRZLHGHQ*UXQGVWFNHQgGHQEXUJHU6WUD‰H6GVHLWHXQGGHP:HJ)OXU)OXUVWFN1U$XIJUXQGGHV†%DXJHVHW]EXFK%DX*%LG)GHU%HNDQQWPDFKXQJYRP%*%O,62414) i.V.m. der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) werdenIROJHQGHWH[WOLFKH)HVWVHW]XQJHQLP%HEDXXQJVSODQ:HUJlQ]W'LHWH[WOLFKHQ)HVWVHW]XQJHQXQWHU=LIIHU
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ZHUGHQHUJlQ]WGXUFK'DFKJDXEHQXQG'DFKHLQVFKQLWWHPVVHQDOVXQWHUJHRUGQHWH%DXWHLOHHUNHQQEDUVHLQ6LHGUIHQLQVJHVDPWQLFKWPHKUDOVGLH+lOIWHGHU7UDXIOlQJHMH*HElXGHVHLWHEHWUDJHQ)LUVWXQG7UDXIHGUIHQGXUFKGLHVHQLFKWXQWHUEURFKHQZHUGHQ,KUHVHLWOLFKHQ$EVWlQGHYRQGHQ*LHEHOZlQGHQPVVHQPLQGHVWHQVPEHWUDJHQ=ZHUFKKlXVHUVLQGDOV$XVQDKPH]XOlVVLJZHQQVLHLQVJHVDPWQLFKWPHKUDOVGLH+lOIWHGHU]XJHK|ULJHQ/lQJHGHU'DFKIOlFKHEHWUDJHQ10.35'DFKDXIEDXWHQXQGHLQVFKQLWWHLQ]ZHLWHU(EHQH6SLW]ERGHQVLQGXQ]XOlVVLJ,PhEULJHQJHOWHQGLH)HVWVHW]XQJHQGHV%HEDXXQJVSODQV:XQGVHLQHUbQGHUXQJLP%HEDXXQJVSODQ:XQYHUlQGHUWIRUW
Entwurf zumBebauungsplan W 17.7.2]XUbQGHUXQJGHV%HEDXXQJVSODQV:+HLPVWlWWHQVLHGOXQJ6GZHVW,,
Darmstadt, den _________________       Stadtplanungsamt         _____________________                                                                Jochen Krehbiehl
9HUHLQIDFKWHV9HUIDKUHQQDFK†%DX*%Aufstellungsbeschluss:Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 13.09.2012. %HNDQQWPDFKXQJGHV$XIVWHOOXQJVEHVFKOXVVHVJHP†%DX*%XQGQDFK†%DX*%LPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP20.09.2012. gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJBeschluss der Stadtverordnetenversammlung vom ௐௐௐௐௐ. %HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DPௐௐௐௐௐ. gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGHV(QWZXUIVGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJJHP†%DX*%LP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'%HVVXQJHU6WUD‰HLQGHU=HLWYRPௐௐௐௐௐ bis HLQVFKOLH‰OLFKௐௐௐௐௐ. %HWHLOLJXQJGHU%HK|UGHQXQGVRQVWLJHQ7UlJHU|IIHQWOLFKHU%HODQJHJHP†%DX*%XQG$EVWLPPXQJPLWGHQ1DFKEDUJHPHLQGHQJHP†%DX*%PLWSchreiben vom ௐௐௐௐௐ. Satzungsbeschluss:'LHVHU%HEDXXQJVSODQZXUGHJHP†%DX*%YRQGHU6WDGWYHURUGQHWHQYHUVDPPOXQJ]XUSatzung beschlossen am ௐௐௐௐௐ. 'LHVH$XVIHUWLJXQJVWLPPWPLWGHP]XU6DW]XQJEHVFKORVVHQHQ3ODQEHUHLQAusgefertigt: Darmstadt, den __________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt________________________Die DezernentinBekanntmachung:%HNDQQWPDFKXQJGHV6DW]XQJVEHVFKOXVVHVGLHVHV%HEDXXQJVSODQVJHP†%DX*%XQGGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DPௐௐௐௐௐ. gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJJHP†+HVV*HPHLQGHRUGQXQJ+*2L9P†GHU+DXSWVDW]XQJGHU:LVVHQVFKDIWVVWDGW'DUPVWDGWLP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'%HVVXQJHU6WUD‰HLQGHU=HLWYRPௐௐௐௐௐELVHLQVFKOLH‰OLFKௐௐௐௐௐ. Inkrafttreten:Inkrafttreten dieses Bebauungsplans am ௐௐௐௐௐ. Darmstadt, den __________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt________________________Die Dezernentin
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Wissenschaftsstadt Darmstadt 28.05.2015 
Gemarkung Darmstadt, Flur 56 
 
 
 
Begründung 
gem. § 9 Abs. 8 BauGB 
zum Bebauungsplan W 17.7.2 
zur Änderung des Bebauungsplans W 17.7 
- Heimstättensiedlung Südwest II - 
 
 
für das Gebiet zwischen Klausenburger St raße, Czernowitzer Straße, Ödenburger 
Straße und Pruthstraße, so wie den Grundstücken Ödenburger  Straße (Südseite) 38-60 
(gerade Hausnummern) 
 
 
 
Abb. 1: Geltungsbereich des Bebauungsplans W 17.7.2 (ohne Maßstab)
Anlage 7

Begründung zum Bebauungsplan W 17.7.2  Seite 1 
Inhaltsverzeichnis  
1. Erfordernis und Ziel der Ergänzung des Bebauungsplans ............................................... 2 
2. Rechtsgrundlagen ................................................................................................................ 2 
3. Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB ........................................................................ 2 
4. Lage des Plangebietes und Räumlicher Geltungsbereich ................................................ 3 
5. Planungsrechtliche Situation .............................................................................................. 3 
5.1 Schutzausweisungen ....................................................................................................... 3 
5.2 Regionalplan Südhessen 2010 ........................................................................................ 3 
5.3 Flächennutzungsplan ....................................................................................................... 3 
5.4 Rechtskräftiger Bebauungsplan W 17.7 .......................................................................... 4 
5.5 Änderungen des Bebauungsplans W 17.7 ...................................................................... 5 
6. Städtebauliche Rahmenbedingungen ................................................................................. 5 
7. Inhalt und Begründung der Bebauungsplanergänzung W 17.7.2 .................................... 5 
7.1. Ermittlung der Geschossflächenzahl ............................................................................... 5 
7.2. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen ............................................................................. 6 
7.3. Planungsrechtliche Umsetzung ....................................................................................... 6 
8. Eingriffsregelung .................................................................................................................. 7

Begründung zum Bebauungsplan W 17.7.2  Seite 2 
 
1. Erfordernis und Ziel der Ergänzung des Bebauungsplans 
Die Bebauungspläne W 17.2 bis W 17.7 wurden in den Jahren von 1976 bis 1977 
rechtskräftig. Sie lösten die bis dahin gültigen Bebauungspläne W 16 und W 17 in der 
Heimstättensiedlung ab und ermöglichten in dem gesamten Wohngebiet eine höhere 
bauliche Verdichtung. Um den wachsenden Qualitätsansprüchen der Bewohner an 
neuem Wohnraum gerecht zu werden, wurden weitere Änderungen und Ergänzungen der 
Bebauungspläne in der Folgezeit erforderlich.  Dabei handelte es sich meist um 
Ergänzungen textlicher Festsetzungen bzw. um Änderungen, die nur in Teilbereichen die 
Bebauungspläne ersetzen. 
Mit der erneuten Ergänzung der o. g. Bebauungs pläne soll im Sinne einer nachhaltigen 
Stadtentwicklung die Wohnraumerweiterung durch den Ausbau des Dachgeschosses 
ermöglicht werden. 
 
 
2. Rechtsgrundlagen  
­ Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert 
durch Gesetz vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748) 
­ Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt 
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) 
­ Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt 
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) 
­ Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46, 180), geändert 
durch Art. 40 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622) 
­ Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt 
geändert durch Gesetz vom 28.03.2015 (GVBl. I S. 158) 
­ Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), 
zuletzt geändert durch Art. 2 (124) und Art. 3 (100) des Gesetzes vom 07.08.2013 
(BGBl. I S. 3154, 3185, 3207) 
­ Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270), 
zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 28.09.2014 (GVBl. I S. 218) 
­ Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I 
S. 1274), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I 
S. 1740) 
­ Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. vom 24.02.2010 
(BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 25.07.2013 (BGBl. I 
S. 2749, 2756) 
 
 
3. Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB 
Das Baugesetzbuch bietet die Möglichkeit ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB 
durchzuführen, wenn durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grund-
züge der Planung nicht berührt werden oder durch die Aufstellung eines Bebauungsplans 
in einem Gebiet nach § 34 BauGB der Zu lässigkeitsmaßstab, der sich aus der 
vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergibt, nicht wesentlich verändert wird und 
wenn: 
­ die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umwelt-
verträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeits-
prüfung (UVPG) oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet 
wird und

Begründung zum Bebauungsplan W 17.7.2  Seite 3 
 
­ keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs.6 Nr.7 Buchst. b BauGB 
genannten Schutzgüter (Natura 2000- Gebiete) bestehen. 
Da es sich hier um eine Ergänzung des rechtswirksamen Bebauungsplans W 17.7 
handelt, die die Ermittlung der Geschossflächenzahl regelt, sind die Grundzüge der 
Planung nicht berührt. Des Weiteren wird weder  die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer 
Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, vorbereitet, 
noch sind negative Auswirkungen auf die Erhaltungsziele und Schutzzwecke der Natura 
2000-Gebiete i. S. des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) durch die Planänderung 
zu befürchten. 
Damit liegen die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB vor. 
Im vereinfachten Verfahren wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von der Durchführung einer 
Umweltprüfung, von der Erstellung eines Umweltberichtes, sowie von der zusammen-
fassenden Erklärung abgesehen. 
 
 
4. Lage des Plangebietes und Räumlicher Geltungsbereich 
Das Plangebiet liegt im Südwesten von Darmstadt und betrifft den südwestlichen 
Teilbereich der Heimstättensiedlung mit einer Größe von ca. 3,2 ha.  
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans W 17.7.2 (siehe Abb. 1, Deckblatt) umfasst 
den gesamten Bereich des Bebauungsplans W 17.7 'Heimstättensiedlung Südwest II'. 
 
 
5. Planungsrechtliche Situation 
5.1 Schutzausweisungen 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden sich keine Naturschutzgebiete und 
keine Natura 2000-Gebiete. 
Im Süden und Westen wird die Heimstättensiedlung von dem Landschaftsschutzgebiet 
„Darmstädter Westwald“ umschlossen. Mit diesem Bebauungsplan sind keine negativen 
Auswirkungen auf das genannte Landschaftsschutzgebiet zu erwarten. 
5.2 Regionalplan Südhessen 2010 
Im Regionalplan Südhessen 2010 / Regionaler Flächennutzungsplan 2010 (RPS / Reg 
FNP 2010) ist das Plangebiet als 'Vorranggebiet Siedlung' dargestellt. Die Art der 
baulichen Nutzung ist in dem Bebauungsplan W 17.7 als 'Allgemeines Wohngebiet' 
festgesetzt und wird nicht durch den Bebauungsplan W 17.7.2 geändert. Somit ist der 
Bebauungsplan an die Ziele der Raumordnung angepasst und entspricht dem Erfordernis 
des § 1 Abs. 4 BauGB. 
5.3 Flächennutzungsplan  
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt aus dem 
Jahr 2006 ist das Plangebiet als 'Wohnbaufläche' mit Flächen für 'Gemeinbedarf' und 
'Sportanlagen' dargestellt. In dem rechtskräftigen Bebauungsplan W 17.7 ist die Art der 
baulichen Nutzung als 'Allgemeines Wohngebiet' festgesetzt. Die Ergänzung des 
Bebauungsplans sieht keine Änderung der baulichen Nutzung im Plangebiet vor und ist 
somit gem. § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.

Begründung zum Bebauungsplan W 17.7.2  Seite 4 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Abb. 2: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan (ohne Maßstab) 
 
5.4 Rechtskräftiger Bebauungsplan W 17.7 
Der seit dem 06.12.1977 rechtskräftige Bebauungsplan W 17.7 beinhaltet im 
Wesentlichen folgende Festsetzungen: 
- Art der baulichen Nutzung als „Allgemeines Wohngebiet“ mit Ausschluss von nicht 
störenden Gewerbebetrieben, Anlagen für Verwaltung sowie für sportliche Zwecke, 
Gartenbaubetrieben und Tankstellen 
- Festsetzung der GRZ von 0,3 und der GFZ von 0,6 
- Begrenzung der Anzahl der Vollgeschosse auf max. zwei (straßenseitige Bebauung) 
bzw. ein Vollgeschoss (rückwärtige Bebauung) 
- abweichende und offene Bauweise 
- Nebenanlagen i. S. des § 14 Abs. 1 BauNVO sind auf den nicht überbaubaren 
Grundstücksflächen als Ausnahme zulässig. 
- Stellplätze und Garagen sind nur innerhalb der Baugrenzen oder / und den 
ausgewiesenen Flächen zulässig, Überschreitung der Baugrenzen für Garagen als 
Ausnahme 
- Stellplätze können als Ausnahme im Vorgartenbereich zugelassen werden, soweit 
nicht mehr als 50 % dieser Fläche versiegelt wird. 
- Erhalt und Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern 
- Gestaltung der baulichen Anlagen: max. Traufhöhe, Dachausbildung und Außen-
anlagen

Begründung zum Bebauungsplan W 17.7.2  Seite 5 
5.5 Änderungen des Bebauungsplans W 17.7 
Der Bebauungsplan W 17.7 wurde durch bisher nur durch den Bebauungsplan 
W 17.7.1.1 (rechtskräftig seit 01.07.1998) geändert. Mit diesem wurden die textlichen 
Festsetzungen in Ziffer 5.2 ergänzt, so dass als Ausnahme freistehende Einzel- oder 
Doppelhäuser mit einem Vollgeschoss auf bis zu 12,5 % der Grundstücksfläche 
außerhalb der Baugrenze zulässig sind.  
 
 
6. Städtebauliche  Rahmenbedingungen 
Die Heimstättensiedlung ist eine nahezu geschlossene Siedlung, die im Osten durch die 
Bundesbahntrasse, im Süden und Westen von großen Waldflächen und im Norden von 
Konversionsflächen (Kelly-Barracks) umgr enzt wird. Sie wurde um 1930 nach dem 
Reichsheimstättengesetz als Nebenerwerbssiedlung gegründet und nach dem zweiten 
Weltkrieg als Kleinsiedlungsgebiet mit geringer Dichte großflächig erweitert. 
In den späten 50-er Jahren verlor die Nutzung der großen Gärten zur Selbstversorgung 
erheblich an Bedeutung und das Gebiet wandelte sich in ein 'Allgemeines Wohngebiet'. 
Zugleich stiegen sowohl die Einwohnerzahl als auch die Ansprüche an die 
Wohnungsgröße und Ausstattung, so dass umfangreiche Neu-, Um- und Anbauten 
erforderlich wurden. Dieser Entwicklung trugen die in den Jahren 1965 und 1970 
rechtskräftig gewordenen Bebauungspläne W 16 und W 17 Rechnung. Diese hatten auch 
zum Ziel, den kleinteiligen städtebaulichen Maßstab und die großen Gartenflächen auf 
den rückwärtigen Grundstücksbereichen zu erhalten. 
Es zeigte sich, dass die Bebauungspläne W 16 und W 17
 nicht den Ansprüchen der 
Eigentümer und Bauherren nach weitergehenden Aufstockungen, Anbauten oder 
zusätzlichen Baumöglichkeiten auf dem Grundstück gerecht wurden. In vielen Bereichen 
waren die Baugrenzen zu eng gefasst und das Maß der baulichen Nutzung mit einer 
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 konnte auf den großen Grundstücken nicht 
ausgeschöpft werden. Daraufhin wurden die Bebauungspläne W 17.2 – W 17.9 und 
W 17.11 (1976 bis 1984) aufgestellt. Doch auch mit diesen Plänen konnten viele 
Wünsche der Grundstückseigentümer nicht erfüllt werden, so dass weitere Änderungen 
und Ergänzungen der genannten Bebauungspläne erforderlich waren. Diese sahen zum 
Einen Überschreitungen der rückwärtigen Baugrenzen bis max. 2 m und zum Anderen 
eine Bebauung außerhalb der Baugrenzen von max. 12,5 % der Grundstücksfläche vor, 
soweit die GRZ von max. 0,3 eingehalten werden kann. Die Festsetzungen wurden mit 
der Auflage getroffen, eine zusammenhängende Gartenfläche zu bewahren.  
Die aktuelle Planänderung verfolgt keine weitere bauliche Erweiterung in der Fläche, 
sondern lässt lediglich die Nutzung der Dachgeschosse zu Wohnzwecken zu.  
 
 
7. Inhalt und Begründung der Be bauungsplanergänzung W 17.7.2 
7.1. Ermittlung der Geschossflächenzahl 
Mit der Ergänzung des Bebauungsplans W 17.7 soll die Möglichkeit zum Dachgeschoss-
ausbau erleichtert werden, indem die Berechnung der Geschossflächenzahl in Bezug auf 
Nichtvollgeschosse an die geänderten Bestimmungen des § 20 BauNVO (i. d. F. von 
1990) angepasst wird. 
Die Ermittlung der Geschossflächenzahl (GFZ) erfolgt derzeit nach der für den 
Bebauungsplan W 17.7 gültigen BauNVO von 1968. Dafür müssen die Flächen aller 
Vollgeschosse und die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen 
einschließlich der zugehörigen Treppenräume mitgerechnet werden. Dies hat zur Folge,

Begründung zum Bebauungsplan W 17.7.2  Seite 6 
dass Dachgeschossausbauten zu Wohnzwecken in Gebäuden mit 2 Vollgeschossen 
derzeit nicht zulässig sind, weil eine Überschreitung der GFZ von 0,6 nicht zulässig ist. 
Da jedoch der heutige Wohnstandard einen höheren Wohnflächenanteil pro Person 
erfordert, ist ein Dachgeschossausbau oft unumgänglich. Mit der Änderung wird den 
veränderten Wohnungsstandards und -größen Rechnung getragen. 
Mit der BauNVO-Novelle von 1990 wurde unter anderem dieser Tatsache Rechnung 
getragen, indem die Methodik zur Ermittlung der Geschossflächenzahl geändert wurde. 
So kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthalts-
räumen in anderen Geschossen, die keine Vollgeschosse sind, ausnahmsweise nicht 
mitzurechnen sind. 
Diese Änderung zur Berechnung der Geschossflächenzahl unterstützt den sparsamen 
Umgang mit Grund und Boden und dient einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung.  
7.2. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen 
Durch die Möglichkeit des Dachgeschossausbaus wird auch ein großer Spielraum zur 
Gestaltung der Dachlandschaft eröffnet. Aus diesem Grund sollen ergänzende 
Festsetzungen zur Gestaltung von Dachaufbauten und Dacheinschnitten bzgl. ihrer 
Größe und Lage getroffen werden. 
Ziel ist es, den noch bestehenden, kleinteiligen städtebaulichen Maßstab weitestgehend 
zu erhalten und im Sinne einer gewissen Ei nheitlichkeit die Größe der Dachaufbauten im 
Verhältnis zur Dachfläche einzuschränken. 
Damit nicht durch überproportionierte Dachaufbauten die Wirkung eines höheren 
Gebäudes mit drei statt zwei Geschossen entsteht, sollen Dachaufbauten als unterge-
ordnete Bauteile errichtet werden, die nicht mehr als die Hälfte der Trauflänge je 
Gebäudeseite betragen. Ebenso sind Dachaufbauten über dem ersten Dachgeschoss, 
d.h. im Spitzboden, aus dem gleichen Grund unzulässig. Dacheinschnitte sind in ihrer 
Wirkung weniger massiv, aber nichts desto trotz geht von ihnen eine störende Wirkung für 
die Dachfläche aus. Deshalb ist es auch hier erforderlich, ihre Größe einzuschränken, um 
das Erscheinungsbild des Gebäudes nicht zu beeinträchtigen. 
7.3. Planungsrechtliche Umsetzung 
Die Ergänzungen zum Bebauungsplan W 17.7 erfolgen in einem Bebauungsplan mit 
neuen textlichen Festsetzungen. Sie werden zu den bestehenden Festsetzungen unter 
Ziffer 3 'Maß der baulichen Nutzung' im neuen Punkt 3.4 „Ermittlung der Geschoss-
flächenzahl“ und unter Ziffer 10.3 'Dachausbildung' in den neuen Punkten 10.33 „Dach-
gauben und Dacheinschnitte…“, 10.34 „Zwerchhäuser …“ und 10.35 „Dachaufbauten … 
in zweiter Ebene …“ aufgenommen. 
Der Bebauungsplan W 17.7.2 regelt die Ermittlung der Geschossflächenzahl (GFZ) nach 
der aktuellen BauNVO. Dadurch ist es mög lich, die Flächen von Aufenthaltsräumen in 
anderen Geschossen, die keine Vollgeschosse sind, nicht mit in die Berechnung der GFZ 
einzubeziehen. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Geschosse zu Wohnzwecken 
genutzt werden. 
Weiterhin regelt der Bebauungsplan W 17.7.2 die Gestaltung von Dachaufbauten und 
Dacheinschnitten, damit der kleinteilige städtebauliche Maßstab erhalten bleibt. Alle 
Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind als untergeordnete Bauteile zu errichtet, so 
dass sie nicht für die Bemessung der Traufhöhe herangezogen werden können.  
Alle übrigen Festsetzungen (zeichnerischer und textlicher Art) des Bebauungsplans 
W 17.7 sowie des Ergänzungsplans W 17.7.1.1 bleiben unverändert bestehen.

Begründung zum Bebauungsplan W 17.7.2  Seite 7 
8. Eingriffsregelung 
Grundsätzlich ist ein Ausgleich für die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft 
gemäß § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB erforderlich. Sofern die Eingriffe bereits vor der 
planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren, sind keine Ausgleichs-
maßnahmen mehr notwendig.  
Der Bebauungsplan W 17.7.2 ist ein Ergänzungsplan zu dem rechtskräftigen Bebauungs-
plan W 17.7, der die Ermittlung der Geschossflächenzahl nach der aktuellen BauNVO 
regelt. Mit diesem Bebauungsplan wird das Maß der baulichen Nutzung nicht erhöht, es 
werden keine neuen Bebauungsmöglichkeiten bzw. anderweitige Möglichkeiten zur 
Versiegelung der Baugrundstücke geschaffen und damit keine neuen Eingriffe in Natur 
und Landschaft möglich. Ein Ausgleich ist daher nicht erforderlich. 
 
 
 
 
Die Dezernentin: 
 
 
 
 
Cornelia Zuschke 
Stadträtin

anlage 5

18946 Zeichen

Wissenschaftsstadt Darmstadt 28.05.2015 
Gemarkung Darmstadt, Flur 56 und 57 
 
 
 
Begründung 
gem. § 9 Abs. 8 BauGB 
zum Bebauungsplan W 17.5.3 
zur Änderung des Bebauungsplans W 17.5 
- Heimstättensiedlung Südwest I - 
 
 
für das Gebiet zwischen Klausenburger Straße. Winkelschneise, östlicher Grundstücksgrenzen 
Am Eichbaumeck 44-62, Am Eichbaumeck, Wegeparzelle Flur 56, Flurstück Nr. 2/31, nördlicher 
Grenze der Kleingartenanlage Flur 56, Flurstück Nr. 2/30, südwestlicher und westlicher 
Grundstücksgrenzen Ödenburger Straße 62-84 und Klausenburger Straße 184, ohne das 
Gebiet des Bebauungsplans W 17.7  zwischen Klausenburger Straße, Czernowitzer Straße, 
Ödenburger Straße und Pruthstraße, sowie den Grundstücken Ödenburger Straße (Südseite) 
38-60 (gerade Zahlen) und ohne das Gebiet des Bebauungsplans W 17.11 mit den 
Grundstücken Klausenburger Straße 172 und 174 und den Grundstücken in der Ödenburger 
Straße 73 bis 77 (ungerade Hausnummern) 
 
 
Abb. 1: Geltungsbereich des Bebauungsplans W 17.5.3 (ohne Maßstab)
Anlage 5

Begründung zum Bebauungsplan W 17.5.3  Seite 1 
Inhaltsverzeichnis  
1. Erfordernis und Ziel der Ergänzung der Bebauungspläne ............................................... 2 
2. Rechtsgrundlagen ................................................................................................................ 2 
3. Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB ........................................................................ 2 
4. Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsbereich ................................................. 3 
5. Planungsrechtliche Situation .............................................................................................. 3 
5.1 Schutzausweisungen ....................................................................................................... 3 
5.2 Regionalplan Südhessen 2010 ........................................................................................ 3 
5.3 Flächennutzungsplan ....................................................................................................... 3 
5.4 Rechtskräftiger Bebauungsplan W 17.5 .......................................................................... 4 
5.5 Änderungen des Bebauungsplans W 17.5 ...................................................................... 5 
6. Städtebauliche Rahmenbedingungen ................................................................................. 5 
7. Inhalt und Begründung der Bebauungsplanergänzung W 17.5.3 .................................... 6 
7.1. Ermittlung der Geschossflächenzahl ............................................................................... 6 
7.2. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen ............................................................................. 6 
7.3. Planungsrechtliche Umsetzung ....................................................................................... 6 
8. Eingriffsregelung .................................................................................................................. 7

Begründung zum Bebauungsplan W 17.5.3  Seite 2 
 
1. Erfordernis und Ziel der Ergänzung der Bebauungspläne 
Die Bebauungspläne W 17.2 bis W 17.7 wurden in den Jahren von 1976 bis 1977 
rechtskräftig. Sie lösten die bis dahin gültigen Bebauungspläne W 16 und W 17 in der 
Heimstättensiedlung ab und ermöglichten in dem gesamten Wohngebiet eine höhere 
bauliche Verdichtung. Um den wachsenden Qualitätsansprüchen der Bewohner an 
neuem Wohnraum gerecht zu werden, wurden weitere Änderungen und Ergänzungen der 
Bebauungspläne in der Folgezeit erforderlich.  Dabei handelte es sich meist um 
Ergänzungen textlicher Festsetzungen bzw. um Änderungen, die nur in Teilbereichen die 
Bebauungspläne ersetzen. 
Mit der erneuten Ergänzung der o. g. Bebauungs pläne soll im Sinne einer nachhaltigen 
Stadtentwicklung die Wohnraumerweiterung durch den Ausbau des Dachgeschosses 
ermöglicht werden.  
 
 
2. Rechtsgrundlagen  
­ Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert 
durch Gesetz vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748) 
­ Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt 
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) 
­ Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt  
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) 
­ Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46, 180), geändert 
durch Art. 40 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622) 
­ Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt 
geändert durch Gesetz vom 28.03.2015 (GVBl. I S. 158) 
­ Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG ) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), 
zuletzt geändert durch Art. 2 (124) und Art. 3 (100) des Gesetzes vom 07.08.2013 
(BGBl. I S. 3154, 3185, 3207) 
­ Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG ) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270), 
zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 28.09.2014 (GVBl. I S. 218) 
­ Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG ) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I 
S. 1274), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I 
S. 1740) 
­ Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG ) i.d.F. vom 24.02.2010 
(BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 25.07.2013 (BGBl. I 
S. 2749, 2756) 
 
 
3. Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB 
Das Baugesetzbuch bietet die Möglichkeit ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB 
durchzuführen, wenn durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grund-
züge der Planung nicht berührt werden oder durch die Aufstellung eines Bebauungsplans 
in einem Gebiet nach § 34 BauGB der Zu lässigkeitsmaßstab, der sich aus der 
vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergibt, nicht wesentlich verändert wird und 
wenn: 
­ die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umwelt-
verträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeits-
prüfung (UVPG) oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet 
wird und

Begründung zum Bebauungsplan W 17.5.3  Seite 3 
 
­ keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs.6 Nr.7 Buchst. b BauGB 
genannten Schutzgüter (Natura 2000- Gebiete) bestehen. 
Da es sich hier um eine Ergänzung des rechtswirksamen Bebauungsplans W 17.5 
handelt, die die Ermittlung der Geschossflächenzahl regelt, sind die Grundzüge der 
Planung nicht berührt. Des Weiteren wird weder  die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer 
Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, vorbereitet, 
noch sind negative Auswirkungen auf die Erhaltungsziele und Schutzzwecke der Natura 
2000-Gebiete i. S. des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) durch die Planänderung 
zu befürchten. 
Damit liegen die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB vor. 
Im vereinfachten Verfahren wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von der Durchführung einer 
Umweltprüfung, von der Erstellung eines Umweltberichtes sowie von der zusammen-
fassenden Erklärung abgesehen. 
 
 
4. Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsbereich 
Das Plangebiet liegt im Südwesten von Darmstadt und betrifft den südwestlichen 
Teilbereich der Heimstättensiedlung. Es hat eine Größe von ca. 14,7 ha.  
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans W 17.5.3 (siehe Abb. 1, Deckblatt) umfasst 
den gesamten Bereich des Bebauungsplans W 17.5 'Heimstättensiedlung Südwest I' 
ohne den Änderungsplan W 17.11. 
 
 
5. Planungsrechtliche Situation 
5.1 Schutzausweisungen 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden sich keine Naturschutzgebiete und 
keine Natura 2000-Gebiete. 
Im Süden und Westen wird die Heimstättensiedlung von dem Landschaftsschutzgebiet 
„Darmstädter Westwald“ umschlossen. Mit diesem Bebauungsplan sind keine negativen 
Auswirkungen auf das genannte Landschaftsschutzgebiet zu erwarten. 
5.2 Regionalplan Südhessen 2010 
Im Regionalplan Südhessen 2010 / Regionaler Flächennutzungsplan 2010 (RPS / Reg 
FNP 2010) ist das Plangebiet als 'Vorranggebiet Siedlung' dargestellt. Die Art der 
baulichen Nutzung ist im Bebauungsplan W 17.5 als 'Allgemeines Wohngebiet' mit einer 
Fläche für den Gemeinbedarf Altenheim festgesetzt und wird nicht durch den 
Bebauungsplan W 17.5.3 geändert. Somit ist der Bebauungsplan an die Ziele der 
Raumordnung angepasst und entspricht dem Erfordernis des § 1 Abs. 4 BauGB. 
5.3 Flächennutzungsplan  
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt aus dem 
Jahr 2006 ist das Plangebiet als 'Wohnbaufläche' mit Flächen für 'Gemeinbedarf' und 
'Sportanlagen' dargestellt. Im rechtskräftigen Bebauungsplan W 17.5 ist die Art der 
baulichen Nutzung als 'Allgemeines Wohngebiet' festgesetzt. Die Ergänzung des 
Bebauungsplans sieht keine Änderung der baulichen Nutzung vor und ist somit gem. 
§ 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.

Begründung zum Bebauungsplan W 17.5.3  Seite 4 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Abb. 2: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan (ohne Maßstab) 
 
5.4 Rechtskräftiger Bebauungsplan W 17.5 
Der seit dem 19.04.1977 rechtskräftige Bebauungsplan W 17.5 beinhaltet im 
Wesentlichen folgende Festsetzungen: 
- Art der baulichen Nutzung als „Allgemeines Wohngebiet“ mit Ausschluss von nicht 
störenden Gewerbebetrieben, Anlagen für Verwaltung sowie für sportliche Zwecke, 
Gartenbaubetrieben und Tankstellen
 
- Baugrundstücke für den Gemeinbedarf: Altenheim 
- Festsetzung der GRZ von 0,3 und der GFZ von 0,6 
- Begrenzung der Anzahl der Vollgeschosse auf max. zwei (straßenseitige Bebauung) 
bzw. ein Vollgeschoss (rückwärtige Bebauung) 
- abweichende und offene Bauweise 
- Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze für 1-geschossige Gebäudeteile um 2 m 
als Ausnahme 
- Nebenanlagen i. S. des § 14 Abs. 1 BauNVO sind auf den nicht überbaubaren 
Grundstücksflächen als Ausnahme zulässig. 
- Stellplätze und Garagen sind nur innerhalb der Baugrenzen oder / und den ausge-
wiesenen Flächen zulässig, Überschreitung der Baugrenzen für Garagen als 
Ausnahme 
- Stellplätze können als Ausnahme im Vorgartenbereich zugelassen werden, soweit 
nicht mehr als 50 % dieser Fläche versiegelt wird. 
- Erhalt und Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern 
- Gestaltung der baulichen Anlagen: max. Traufhöhe, Dachausbildung und Außen-
anlagen

Begründung zum Bebauungsplan W 17.5.3  Seite 5 
5.5 Änderungen des Bebauungsplans W 17.5 
Der Bebauungsplan W 17.5 wurde bisher durch folgende Bebauungspläne geändert: 
1. Mit dem Bebauungsplan W 17.5.1 (rechtswirksam seit dem 08.10.1985) erfolgte eine 
textliche Ergänzung der Festsetzungen in Ziffer 5.1 bzgl. der ausnahmsweisen 
Überschreitung der rückwärtigen Baugrenzen für 2-geschossige Gebäudeteile um 
1,25 m.  
2. Der Bebauungsplan W 17.5.2.1 (rechtskräftig seit dem 01.07.1998) änderte die 
textlichen Festsetzungen in Ziffer 5.2 dahin gehend, dass als Ausnahme freistehende 
Einzel- oder Doppelhäuser mit einem Vollgeschoss außerhalb der Baugrenzen auf 
bis zu 12,5 % der Grundstücksfläche zugelassen werden können. 
3. Der Bebauungsplan W 17.11 'Heimstättensiedlung Südwest' (rechtskräftig seit dem 
21.02.1984) änderte in einem Teilbereich (Grundstücke Klausenburger Str. 172 und 
174 sowie Ödenburger Str. 73, 75 und 77) die Baugrenzen, so dass eine höhere 
bauliche Nutzung der Grundstücke ermöglicht wurde. Die textlichen Festsetzungen 
stimmen im Wesentlich mit denen des Bebauungsplanes W 17.5 überein. Hinsichtlich 
der äußeren Gestaltung baulicher Anlagen wird auf die Festsetzungen des 
Bebauungsplans W 17.5 verwiesen.  
 
 
6. Städtebauliche  Rahmenbedingungen 
Die Heimstättensiedlung ist eine nahezu geschlossene Siedlung, die im Osten durch die 
Bundesbahntrasse, im Süden und Westen von großen Waldflächen und im Norden von 
Konversionsflächen (Kelly-Barracks) umgr enzt wird. Sie wurde um 1930 nach dem 
Reichsheimstättengesetz als Nebenerwerbssiedlung gegründet und nach dem zweiten 
Weltkrieg als Kleinsiedlungsgebiet mit geringer Dichte großflächig erweitert. 
In den späten 50-er Jahren verlor die Nutzung der großen Gärten zur Selbstversorgung 
erheblich an Bedeutung und das Gebiet wandelte sich in ein 'Allgemeines Wohngebiet'. 
Zugleich stiegen sowohl die Einwohnerzahl als auch die Ansprüche an die 
Wohnungsgröße und Ausstattung, so dass umfangreiche Neu-, Um- und Anbauten 
erforderlich wurden. Dieser Entwicklung trugen die in den Jahren 1965 und 1970 
rechtskräftig gewordenen Bebauungspläne W 16 und W 17 Rechnung. Diese hatten auch 
zum Ziel, den kleinteiligen städtebaulichen Maßstab und die großen Gartenflächen auf 
den rückwärtigen Grundstücksbereichen zu erhalten. 
Es zeigte sich, dass die Bebauungspläne W 16 und W 17 nicht den Ansprüchen der 
Eigentümer und Bauherren nach weitergehenden Aufstockungen, Anbauten oder 
zusätzlichen Baumöglichkeiten auf dem Grundstück gerecht wurden. In vielen Bereichen 
waren die Baugrenzen zu eng gefasst und das Maß der baulichen Nutzung mit einer 
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 konnte auf den großen Grundstücken nicht 
ausgeschöpft werden. Daraufhin wurden die Bebauungspläne W 17.2 – W 17.9 und 
W 17.11 (1976 bis 1984) aufgestellt. Doch auch mit diesen Plänen konnten viele 
Wünsche der Grundstückseigentümer nicht erfüllt werden, so dass weitere Änderungen 
und Ergänzungen der genannten Bebauungspläne erforderlich waren. Diese sahen zum 
Einen Überschreitungen der rückwärtigen Baugrenzen bis max. 2 m und zum Anderen 
eine Bebauung außerhalb der Baugrenzen von max. 12,5 % der Grundstücksfläche vor, 
soweit die GRZ von max. 0,3 eingehalten werden kann. Die Festsetzungen wurden mit 
der Auflage getroffen, eine zusammenhängende Gartenfläche zu bewahren.  
Die aktuelle Planänderung verfolgt keine weitere bauliche Erweiterung in der Fläche, 
sondern lässt lediglich die Nutzung der Dachgeschosse zu Wohnzwecken zu.

Begründung zum Bebauungsplan W 17.5.3  Seite 6 
7. Inhalt und Begründung der Be bauungsplanergänzung W 17.5.3 
7.1. Ermittlung der Geschossflächenzahl 
Mit der Ergänzung des Bebauungsplans W 17.5 soll die Möglichkeit zum Dachgeschoss-
ausbau erleichtert werden, indem die Berechnung der Geschossflächenzahl in Bezug auf 
Nichtvollgeschosse an die geänderten Bestimmungen des § 20 BauNVO (i. d. Fassung 
von 1990) angepasst wird. 
Die Ermittlung der Geschossflächenzahl (GFZ) erfolgt derzeit nach der für den 
Bebauungsplan W 17.5 gültigen BauNVO von 1968. Dabei müssen die Flächen aller 
Vollgeschosse und die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen 
einschließlich der zugehörigen Treppenräume mitgerechnet werden. Dies hat zur Folge, 
dass Dachgeschossausbauten zu Wohnzwecken in Gebäuden mit 2 Vollgeschossen 
derzeit nicht zulässig sind, weil eine Überschreitung der GFZ von 0,6 nicht zulässig ist. 
Da jedoch der heutige Wohnstandard einen höheren Wohnflächenanteil pro Person 
erfordert, ist ein Dachgeschossausbau oft unumgänglich. Mit der Änderung wird den 
veränderten Wohnungsstandards und -größen Rechnung getragen. 
Mit der BauNVO-Novelle von 1990 wurde unter anderem dieser Tatsache Rechnung 
getragen, indem die Methodik zur Ermittlung der Geschossflächenzahl geändert wurde. 
So kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthalts-
räumen in anderen Geschossen, die keine Vollgeschosse sind, ausnahmsweise nicht 
mitzurechnen sind.  
Diese Änderung zur Berechnung der Geschossflächenzahl unterstützt den sparsamen 
Umgang mit Grund und Boden und dient einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung. 
7.2. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen 
Durch die Möglichkeit des Dachgeschossausbaus wird auch ein großer Spielraum zur 
Gestaltung der Dachlandschaft eröffnet. Aus diesem Grund sollen ergänzende 
Festsetzungen zur Gestaltung von Dachaufbauten und Dacheinschnitten bzgl. ihrer 
Größe und Lage getroffen werden. 
Ziel ist es, den noch bestehenden, kleinteiligen städtebaulichen Maßstab weitestgehend 
zu erhalten und im Sinne einer gewissen Ei nheitlichkeit die Größe der Dachaufbauten im 
Verhältnis zur Dachfläche einzuschränken. 
Damit nicht durch überproportionierte Dachaufbauten die Wirkung eines höheren 
Gebäudes mit drei statt zwei Geschossen entsteht, sollen Dachaufbauten als 
untergeordnete Bauteile errichtet werden, die nicht mehr als die Hälfte der Trauflänge je 
Gebäudeseite betragen. Ebenso sind Dachaufbauten über dem ersten Dachgeschoss, 
d.h. im Spitzboden, aus dem gleichen Grund unzulässig. Dacheinschnitte sind in ihrer 
Wirkung weniger massiv, aber nichts desto trotz geht von ihnen eine störende Wirkung für 
die Dachfläche aus. Deshalb ist es auch hier erforderlich, ihre Größe einzuschränken, um 
das Erscheinungsbild des Gebäudes nicht zu beeinträchtigen. 
7.3. Planungsrechtliche Umsetzung 
Die Ergänzungen zum Bebauungsplan W 17.5 erfolgen in einem Bebauungsplan mit 
neuen textlichen Festsetzungen. Sie werden zu den bestehenden Festsetzungen unter 
Ziffer 3 'Maß der baulichen Nutzung' im neuen Punkt 3.4 „Ermittlung der 
Geschossflächenzahl“ und unter Ziffer 11.3 'Dachausbildung' in den neuen Punkten 11.33 
„Dachgauben und Dacheinschnitte…“, 11.34 „Zwerchhäuser …“ und 11.35 
„Dachaufbauten … in zweiter Ebene …“ aufgenommen. 
Der Bebauungsplan W 17.5.3 regelt die Ermittlung der Geschossflächenzahl (GFZ) nach 
der aktuellen BauNVO. Dadurch ist es mög lich, die Flächen von Aufenthaltsräumen in

Begründung zum Bebauungsplan W 17.5.3  Seite 7 
anderen Geschossen, die keine Vollgeschosse sind, nicht mit in die Berechnung der GFZ 
einzubeziehen. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Geschosse zu Wohnzwecken 
genutzt werden. 
Weiterhin regelt der Bebauungsplan W 17.5.3 die Gestaltung von Dachaufbauten und 
Dacheinschnitten, damit der kleinteilige städtebauliche Maßstab erhalten bleibt. Alle 
Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind als untergeordnete Bauteile zu errichtet, so 
dass sie nicht für die Bemessung der Traufhöhe herangezogen werden können. 
Alle übrigen Festsetzungen (zeichnerischer und textlicher Art) des Bebauungsplans 
W 17.5 und der Ergänzungspläne W 17.5.1 und W 17.5.2.1 bleiben unverändert 
bestehen. 
 
 
8. Eingriffsregelung 
Grundsätzlich ist ein Ausgleich für die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft 
gemäß § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB erforderlich. Sofern die Eingriffe bereits vor der 
planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren, sind keine 
Ausgleichsmaßnahmen mehr notwendig. 
Der Bebauungsplan W 17.5.3 ist ein Ergänzungsplan zu dem rechtskräftigen Bebauungs-
plan W 17.5, der die Ermittlung der Geschossflächenzahl nach der aktuellen BauNVO 
regelt. Mit diesem Bebauungsplan wird das Maß der baulichen Nutzung nicht erhöht, es 
werden keine neuen Bebauungsmöglichkeiten bzw. anderweitige Möglichkeiten zur 
Versiegelung der Baugrundstücke geschaffen und damit keine neuen Eingriffe in Natur 
und Landschaft möglich. Ein Ausgleich ist daher nicht erforderlich. 
 
 
 
Die Dezernentin: 
 
 
 
 
Cornelia Zuschke 
Stadträtin

anlage 18

5903 Zeichen

Wissenschaftsstadt DarmstadtGemarkung Darmstadt      Flur 49
.?&$'?:HVW?%HEDXXQJVSOlQH?:?(QWZXUI]XP%3ODQB:GZJ
Rechtsgrundlagen:Baugesetzbuch (BauGB)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK*HVHW]YRP20.11.2014 (BGBl. I S. 1748)Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6Hess. Bauordnung (HBO)LG)YRP*9%O,6JHlQGHUWGXUFK$UWGHVGesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)9HURUGQXQJ]XU'XUFKIKUXQJGHV%DXJHVHW]EXFKHV i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl.,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK9HURUGQXQJYRP*9%O,6Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletztJHlQGHUWGXUFK*HVHW]YRP*9%O,6Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 2 (124) und Art. 3 (100) des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154, 3185, 3207)+HVV$XVIKUXQJVJHVHW]]XP%XQGHVQDWXUVFKXW]JHVHW]+$*%1DW6FK* i.d.F. vom 20.12.2010*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%O,6Hess. Wassergesetz (HWG)LG)YRP*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHVGesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270),]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%O,6Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1740)*HVHW]EHUGLH8PZHOWYHUWUlJOLFKNHLWVSUIXQJ893* i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6
WissenschaftsstadtDarmstadtStadtplanungsamt
IUGDV*HELHW]ZLVFKHQ+HLPVWlWWHQZHJ$P.DLVHUVFKODJQ|UGOLFKH*UXQGVWFNVJUHQ]H$P.DLVHUVFKODJXQG$P3HO]$P3HO]Q|UGOLFKHXQGZHVWOLFKH*UXQGVWFNVJUHQ]HQ$P3HO]XQG$.ODXVHQEXUJHU6WUD‰HVRZLHGHUZHVWOLFKHQ*UXQGVWFNVJUHQ]HQ.ROEHZHJ,QGHU.|KOHUWDQQHXQGXQG+HLPVWlWWHQZHJ$XIJUXQGGHV†%DXJHVHW]EXFK%DX*%LG)GHU%HNDQQWPDFKXQJYRP%*%O,62414) i.V.m. der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) werdenIROJHQGHWH[WOLFKH)HVWVHW]XQJHQLP%HEDXXQJVSODQ:HUJlQ]WDie textlichen Festsetzungen unter Punkt I. Ziffer 3. 
0D‰ der baulichen Nutzung' werden HUJlQ]W durch:3.31(UPLWWOXQJGHU*HVFKRVVIOlFKHQ]DKO%HLGHU(UPLWWOXQJGHU*HVFKRVVIOlFKHVLQGGLH)OlFKHQYRQ$XIHQWKDOWVUlXPHQLQDQGHUHQ*HVFKRVVHQGLHNHLQH9ROOJHVFKRVVHVLQGHLQVFKOLH‰OLFKGHU]XLKQHQJHK|UHQGHQ7UHSSHQUlXPHXQGHLQVFKOLH‰OLFKLKUHU8PIDVVXQJVZlQGHDXVQDKPVZHLVHQLFKWPLW]XUHFKQHQ wenn diese zu Wohnzwecken genutzt werden†¬¬$EV¬6DW]¬¬%DX192'LHWH[WOLFKHQ)HVWVHW]XQJHQXQWHU3XQNW,,=LIIHU
'DFKDXVELOGXQJ
ZHUGHQHUJlQ]WGXUFK'DFKJDXEHQXQG'DFKHLQVFKQLWWHPVVHQDOVXQWHUJHRUGQHWH%DXWHLOHHUNHQQEDUVHLQ6LHGUIHQLQVJHVDPWQLFKWPHKUDOVGLH+lOIWHGHU7UDXIOlQJHMH*HElXGHVHLWHEHWUDJHQ)LUVWXQG7UDXIHGUIHQGXUFKGLHVHQLFKWXQWHUEURFKHQZHUGHQ,KUHVHLWOLFKHQ$EVWlQGHYRQGHQ*LHEHOZlQGHQPVVHQPLQGHVWHQVPEHWUDJHQ=ZHUFKKlXVHUVLQGDOV$XVQDKPH]XOlVVLJZHQQVLHLQVJHVDPWQLFKWPHKUDOVGLH+lOIWHGHU]XJHK|ULJHQ/lQJHGHU'DFKIOlFKHEHWUDJHQ13.4  'DFKDXIEDXWHQXQGHLQVFKQLWWHLQ]ZHLWHU(EHQH6SLW]ERGHQVLQGXQ]XOlVVLJ,PhEULJHQJHOWHQGLH)HVWVHW]XQJHQGHV%HEDXXQJVSODQV:XQGVHLQHUbQGHUXQJLP%HEDXXQJVSODQ:XQYHUlQGHUWIRUW
Entwurf zumBebauungsplan W 17.9.2]XUbQGHUXQJGHV%HEDXXQJVSODQV:+HLPVWlWWHQVLHGOXQJ6GRVW$P.DLVHUVFKODJ,QGHU.|KOHUWDQQH
Darmstadt, den _________________       Stadtplanungsamt         _____________________                                                                Jochen Krehbiehl
9HUHLQIDFKWHV9HUIDKUHQQDFK†%DX*%Aufstellungsbeschluss:Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 13.09.2012. %HNDQQWPDFKXQJGHV$XIVWHOOXQJVEHVFKOXVVHVJHP†%DX*%XQGQDFK†%DX*%LPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP20.09.2012. gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJBeschluss der Stadtverordnetenversammlung vom ௐௐௐௐௐ. %HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DPௐௐௐௐௐ. gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGHV(QWZXUIVGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJJHP†%DX*%LP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'%HVVXQJHU6WUD‰HLQGHU=HLWYRPௐௐௐௐௐ bis HLQVFKOLH‰OLFKௐௐௐௐௐ. %HWHLOLJXQJGHU%HK|UGHQXQGVRQVWLJHQ7UlJHU|IIHQWOLFKHU%HODQJHJHP†%DX*%XQG$EVWLPPXQJPLWGHQ1DFKEDUJHPHLQGHQJHP†%DX*%PLWSchreiben vom ௐௐௐௐௐ. Satzungsbeschluss:'LHVHU%HEDXXQJVSODQZXUGHJHP†%DX*%YRQGHU6WDGWYHURUGQHWHQYHUVDPPOXQJ]XUSatzung beschlossen am ௐௐௐௐௐ. 'LHVH$XVIHUWLJXQJVWLPPWPLWGHP]XU6DW]XQJEHVFKORVVHQHQ3ODQEHUHLQAusgefertigt: Darmstadt, den __________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt________________________Die DezernentinBekanntmachung:%HNDQQWPDFKXQJGHV6DW]XQJVEHVFKOXVVHVGLHVHV%HEDXXQJVSODQVJHP†%DX*%XQGGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DPௐௐௐௐௐ. gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJJHP†+HVV*HPHLQGHRUGQXQJ+*2L9P†GHU+DXSWVDW]XQJGHU:LVVHQVFKDIWVVWDGW'DUPVWDGWLP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'%HVVXQJHU6WUD‰HLQGHU=HLWYRPௐௐௐௐௐELVHLQVFKOLH‰OLFKௐௐௐௐௐ. Inkrafttreten:Inkrafttreten dieses Bebauungsplans am ௐௐௐௐௐ. Darmstadt, den __________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt________________________Die Dezernentin
/ 28.05.2015

Beratungsverlauf (4)

TOP 8
TOP 278
TOP 8
TOP 31

Orte (28)

  • Czernowitzer Straße
  • Eschollbrücker Straße
  • Klausenburger Straße 74
  • Ödenburger Straße 73
  • Pruthstraße
  • Fünfkirchner Straße
  • Heimstättenweg 70
  • Nachtigallenweg
  • Pulverhäuserweg
  • Hannah-Arendt-Weg
  • Kolbeweg 1
  • Finkenweg 6
  • Amselweg
  • Reichenberger Weg
  • Donnersbergring
  • Schiebelhuthweg
  • Inge-Vahle-Weg
  • Haardtring 5
  • Danziger Platz
  • Am Pelz 85
  • Am Sandacker 20
  • Am Kaiserschlag 92
  • Am Eichbaumeck 44
  • Am Klingsacker
  • Am Burgwald
  • An der Flachgewann
  • Winkelschneise
  • Forstweg

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Details

Vorlagen-Nr.
2015/0207
Typ
Magistratsvorlage
Datum
28.05.2015
Erstellt
29.09.2026 00:00