V/0859/2017
Bestellung von Vertreter/innen der Stadt Münster in den Ausschuss des Wasser- und Bodenverbandes IV Havixbeck-Roxel sowie den Ausschuss des Wasser- und Bodenverbandes Münster-Südost
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Beschlussvorlage
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V/0859/2017 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Bürger- und Ratsservice Betrifft Bestellung von Vertreter/innen der Stadt Münster in den Ausschuss des Wasser- und Bodenverbandes IV Havixbeck-Roxel sowie den Ausschuss des Wasser- und Bodenverbandes Münster-Südost Beratungsfolge 18.10.2017 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1.1 In den Ausschuss des Wasser - und Bodenverbandes IV Havixbeck -Roxel werden als Vertre - ter/innen der Stadt Münster ab dem 01.01.2018 bestellt: Mitglieder Stellvertretung 1. 1. 2. 2. 3. 3. 4. 4. 1.2 Es wird zur Kenntnis genommen , dass die Verwaltung in der Gruppe A (Erschwerer) durch eine Mitarbeiterin des Tiefbauamtes, Frau Jutta Möhring, vertreten wird. Vorlagen-Nr.: V/0859/2017 Auskunft erteilt: Frau Smolka Ruf: 492-3361 E-Mail: Smolka@stadt-muenster.de Datum: 04.10.2017 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0859/2017 2. In den Ausschuss des Wasser - und Bodenverbandes Münster -Südost werden als Vertre - ter/innen der Stadt Münster ab dem 01.01.2018 bestellt: Mitglieder Stellvertretung 1. 1. von der Verwaltung 2. Jutta Möhring 2. Klaus-Peter Krekeler Begründung: Gemäß § 113 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen (GO NRW) vertritt ein/e vom Rat bestellte/ r Vertreter/in die Gemeinde in Beiräten, Ausschüssen, Gesellschafterve r- sammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Pers o- nenvereinigungen, an denen die Gemeinde beteiligt ist. Gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW muss, sofern zwei oder mehr Vertreter/innen der Gemeinde zu benennen sind, der Bürgermeister oder ein/e von ihm vorgeschlagene/r Bedienstete/r der Gemeinde dazuzählen. Zu Ziffer 1: Der Wasser- und Bodenverband IV Havixbeck-Roxel ist gemäß § 1 Abs. 2 der Satzun g des Wasser- und Bodenverbandes IV Havixbeck -Roxel ein Wasser - und Bodenverband im Sinne des G esetzes über Wasser- und Bodenverbände. Mitglieder des Verbandes sind gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung: a) Gruppe A (Erschwerer): die Eigentümer und Erbbauberechtigten von Grundstücken und Anlagen, die die Unterhaltung der Gewässer und seiner Ufer über die bloße Beteiligung am Abflussvorgang hinaus erschweren, b) Gruppe B (Anlieger): die Gewässereigentümer, die Erbbauberechtigten und Anlieger der vom Verband zu unte rhalten- den Gewässer, c) Gruppe C (Städte und Gemeinden): die Stadt Münster, die Gemeinden Havixbeck, Nottuln und Altenberge. Der Verband hat gemäß § 9 der Satzung einen Ausschuss und einen Vorstand. Der Ausschuss hat gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung 18 Mitglied er, die ehrenamtlich tätig sind. Von den Ausschussmi t- gliedern entfallen auf: a) die Gruppe A = 2 Mitglieder b) die Gruppe B = 9 Mitglieder c) die Gruppe C = 7 Mitglieder Von den 7 Ausschussmitgliedern der Gruppe C entfallen 4 auf die Stadt Münster. Jedes Mitglied hat einen persönlichen Stellvertreter. - 3 - V/0859/2017 Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 der Satzung werden die Ausschussmitglieder der Gruppe C von der Stadt/Gemeinde benannt. Ihre Vertretung richtet sich nach den Vorschriften der Gemeindeor dnung. Vorstandsmitglieder können nicht gleichzeitig dem Ausschuss angehören. Die Verwaltung ist bereits durch eine Mitarbeiterin des Tiefbauamtes in der Gruppe A vertreten. Die Vorgaben des § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW sind damit erfüllt. Die vier Positionen in der Gru ppe C können daher gänzlich aus dem politischen Raum benannt werden. Die Bestellung der Mitglieder in der Gruppe C erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl g e- mäß § 50 Abs. 2 - 4 GO NRW (Wahlverfahren nach Hare-Niemeyer). Bei vier zu vergebenen Sitzen entfallen zwe i Sitze auf die CDU -Fraktion, ein Sitz auf die SPD - Fraktion und ein Sitz auf die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL. Einigen sich die Ratsmitglieder auf einen einheitlichen Wahlvorschlag, ist gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW der einstimmige Beschluss des R ates über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausre i- chend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, findet eine Listenwahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 ff. GO NRW statt. Die Stadt Münster wird bisher vertreten durch: Mitglieder Stellvertretung 1. Josef Weerling 1. Ernst Brintrup-Feldhaus 2. Ludger Janning 2. Jürgen Rauße 3. Hermann-Josef-Richter 3. Friedrich Wernsmann 4. Martin Rettig 4. Holger Wigger Die Amtszeit der jetzigen Ausschussmitglieder endet gemäß § 11 Abs. 1 der Satzung nach Ablauf von 5 Jahren am 31.12.2017. Bei Beendigung der Amtszeit bleiben die ausscheidenden Mitglieder gem. § 11 Abs. 3 der Satzung bis zur Neuwahl des Ausschusses im Amt. Die Amtszeit der jetzt zu wählenden Ausschussmitglieder endet am 31.12.2022. Zu Ziffer 2: Der Wasser- und Bodenverband Münster-Südost ist gemäß § 1 Abs. 2 der Satzung des Wasser - und Bodenverbandes Münster-Südost ein Wasser- und Bodenverband in Sinne des Gesetzes über Wa s- ser- und Bodenverbände. Mitglieder des Verbandes sind gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung: a) Gruppe A (Erschwerer): die Eigentümer und Erbbauberechtigten von Grundstücken und Anlagen, die die Unterhaltung der Gewässer und seiner Ufer über die bloße Beteiligung am Abflussvorgang hinaus erschweren, d) Gruppe B (Anlieger): die Gewässereigentümer, die Erbbauberechtigten und Anlieger der vom Verband zu unterhalte n- den Gewässer, e) Gruppe C (Städte und Gemeinden): die Stadt Münster für die Grundstückseigentümer im Verbandsgebiet aus dem der zu unterhal ten- den Gewässerstrecken Wasser seitlich zufließt. - 4 - V/0859/2017 Der Ausschuss hat 12 Mitglieder, die ehrenamtlich tätig sind. Jedes Mitglied hat einen persönl ichen Stellvertreter. Von den Ausschussmitgliedern entfallen auf a) die Gruppe A = 0 Mitglieder b) die Gruppe B = 10 Mitglieder c) die Gruppe C = 2 Mitglieder Die Ausschussmitglieder der Gruppe C werden gemäß § 10 Abs. 2 der Satzung von der Gemeinde benannt. Ihre Vertretung richtet sich nach den Vorschriften der Gemeindeordnung. Vorstandsmitgli e- der können nicht gleichzeitig dem Ausschuss angehören. Die Verwaltung schlägt gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW vor, als Vertreterin der Verwaltung wie bisher Frau Jutta Möhring als ordentliches Mitglied und Herrn Klaus -Peter Krekeler als stellvertreten- des Mitglied, beide im Tiefbauamt der Stadt Münster beschäftigt, in den Ausschuss zu entsenden. Der zweite Sitz wird aus dem politischen Raum besetzt. Die Besetzung war bisher wie folgt: Mitglied Stellvertretung RH Heinz Georg Buddenbäumer RH Mathias Kersting Die Wahl erfolgt durch Mehrheitsentscheidung. Die Amtszeit der jetzigen Ausschussmitglieder endet gemäß § 11 Abs. 1 der Satzung nach Ablauf von 5 Jahren am 31.12.2017. Bei Beendigung der Amtszeit bleiben die ausscheidenden Mitglieder gem. § 11 Abs. 3 der Satzung bi s zur Neuwahl des Ausschusses im Amt. Die Amtszeit der jetzt zu wählenden Ausschussmitglieder endet am 31.12.2022. Hinweis: Gemäß § 12 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein - Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz) ist bei der Besetzung von Kommissionen, Beiräten, Verwa l- tungs- und Aufsichtsräten sowie sonstigen Gremien auf eine geschlechtsparitätische Besetzung zu ach- ten. Darüber hinaus hat der Rat am 02.04.2014 zur Vorlage V/0636/2013 „Europäische Charta für die Gleichstellung von Männern und Frauen auf lokaler Ebene - Abschlussbericht zum Aktionsplan 2011- 2013 und Aktionsplan 2013 -2015“ im Themenfeld „Die politische Rolle der Kommune - Paritätische Besetzung von Gremien“ beschlossen: „Der Rat richtet an die neu gewähl ten Ratsmitglieder die E r- wartung, dass sie bei der Besetzung von Ausschüssen, Kommissionen und Beiräten sowie bei der Besetzung der Aufsichtsräte aller städtischen Gesellschaften die Verpflichtungen aus dem Lande s- gleichstellungsgesetz gewissenhaft beachten und diese Gremien nach Maßgabe der Gesetze g e- schlechtsparitätisch besetzen werden.“ I.V. gez. Wolfgang Heuer Stadtrat
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- V/0859/2017
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 28.09.2017
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37