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3784/2021

Bürgereingabe gem. § 24 GO, betr.: „Tempo 30 vor allen Kindereinrichtungen (Az.: 02-1600-182-21)

Beschlussvorlage Ausschuss 18.11.2021

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Nächste Beratung: Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden, Sitzung am 06.12.2021, TOP 2.5

Anlage 1 - Eingabe.pdf

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Beschlussvorlage Ausschuss

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Anlage 1 - Eingabe.pdf

2024 Zeichen

Anlage 
 
Sehr geehrter Herr Derichsweiler, 
sehr geehrte Damen und Herren im Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und 
Beschwerden, 
Kindeswohl sollte in unserer Gesellschaft höchste Priorität genießen und der Schutz unserer 
Kinder in allen Lebenslagen möglichst präventiv erfolgen. Vor allem in einer Stadt wie Köln, 
die als Kinderfreundliche Kommune ausgezeichnet ist. 
Die gültigen gesetzlichen Verwaltungsvorschriften besagen „Innerhalb geschlossener 
Ortschaften ist die Geschwindigkeit im unmittelbaren Bereich von an Straßen gelegenen 
Kindergärten, -tagesstätten, -krippen, -horten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen 
für geistig oder körperlich behinderte Menschen, Alten- und Pflegeheimen oder 
Krankenhäusern in der Regel auf Tempo 30 km/h zu beschränken." 
Stellenweise ist diese Umsetzung in Köln erfolgt, aber leider gibt es noch immer zu viele 
Stellen, an denen das Gefährdungspotential überproportional vorhanden ist. Seitens der 
Kölner Stadtverwaltung wird die Ausweisung von Tempo 30-Zonen als "laufendes 
Verwaltungstagesgeschäft" bezeichnet, dennoch fehlt eine transparente Darstellung, wo und 
aus welchen Gründen die Geschwindigkeitsreduzierung bereits erfolgt ist, wo diese anvisiert 
ist und wo diese nicht gewollt ist. Ebenfalls sind zumindest mir auch weitere 
Bemessungskriterien zur Einstufung nicht bekannt. 
Daher rege ich an, dass bis spätestens Ende 2023 im unmittelbaren Bereich, welchen ich 
einmal mit einem Radius von 200 m der jeweiligen Einrichtung anlege, an allen Kindergärten, 
-tagesstätten, -krippen, -horten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen für geistig oder 
körperlich behinderte Menschen, Alten- und Pflegeheimen sowie Krankenhäusern die 
Ausweisung von Tempo 30 ausgewiesen wird. Hierbei beziehe ich explizit auch unter o.g. 
Krippen/Horten auch alle(!) Standorte von Kindertagespflegepersonen ein. Diese Standorte 
sind in der entsprechenden Verwaltungsvorschrift explizit als dazugehörig erwähnt. 
 
Mit freundlichen Kindeswohl-Grüßen

Beschlussvorlage Ausschuss

3934 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
III/64/644/5 
 
Vorlagen-Nummer 
 3784/2021 
Freigabedatum 
 18.11.2021 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Bürgereingabe gem. § 24 GO, betr.: „Tempo 30 vor allen Kindereinrichtungen (Az.: 02-1600-
182-21) 
Beschlussorgan 
Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden dankt dem Petenten für die 
Eingabe.  
Das Kölner Stadtgebiet umfasst ein Verkehrsnetz von über 3.000 Kilometern. Die Verwaltung wird 
beauftragt, mittel- bis langfristig Tempo 30 vor Kindereinrichtungen zu prüfen und wo es zulässig und 
möglich ist, einzurichten. 
 
 
Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden 06.12.2021

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Der Petent beantragt die Ausweisung von Tempo 30 an allen Kindereinrichtungen stadtweit (s. Anla-
ge). 
 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Die Verwaltung bedankt sich für das rege Interesse an der Verkehrsthematik. Für das Amt für Ver-
kehrsmanagement hat die Verkehrssicherheit oberste Priorität. Insbesondere die Verkehrssicherheit 
der schwächsten Verkehrsteilnehmer*innen -insbesondere Kinder- hat einen hohen Stellenwert. 
 
Die Anordnung von Verkehrszeichen unterliegt den Regelungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) 
und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VwV). Nach dieser ist eine innerörtliche strecken-
bezogene Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 30 km/h gemäß VwV-Straßenverkehrsordnung in 
einer abschließenden Auflistung an Bedingungen geknüpft: 
„Innerhalb geschlossener Ortschaften ist die Geschwindigkeit im unmittelbaren Bereich von an Stra-
ßen gelegenen Kindergärten, -tagesstätten, -krippen,- horten, allgemeinbildenden Schulen, Förder-
schulen für geistig oder körperlich behinderten Menschen, Alten- und Pflegeheimen oder Kranken-
häusern in der Regel auf Tempo 30 km/h zu beschränken, soweit die Einrichtungen über einen direk-
ten Zugang zur Straße verfügen oder im Nahbereich der Einrichtungen starker Ziel- und Quellverkehr 
mit all seinen kritischen Begleiterscheinungen vorhanden ist. Dies gilt insbesondere auch auf klassifi-
zierten Straßen sowie auf weiteren Vorfahrtstraßen. Im Ausnahmefall kann auf die Absenkung der 
Geschwindigkeit verzichtet werden, soweit etwaige negative Auswirkungen auf den ÖPNV oder eine 
drohende Verkehrsverlagerung auf die Wohnnebenstraßen zu befürchten ist.“ 
 
Das Bestreben der Stadtverwaltung ist es, die Verkehrssituation für alle Bürger*innen und  Verkehrs-
teilnehmer*innen zu verbessern. Dies gilt insbesondere für die Verkehrssicherheit in Bezug auf Ge-
schwindigkeitsbegrenzungen vor Kindereinrichtungen.  
 
Da gerade im Stadtgebiet Köln viele diverse Bedürfnisse von vielen verschiedenen Verkehrsteilneh-
mer*innen aufeinander treffen, ist der Abwägungsprozess der einzelnen Maßnahmen sehr komplex 
und bindet auch personelle Kapazitäten. Um allen Bedürfnissen und Bezirken gerecht zu werden, 
muss eine Priorisierung von Eingaben und Anfragen stattfinden. Gemäß VwV-StVO kann nicht pau-
schal an allen Kindereinrichtungen eine Tempobegrenzung von 30 km/h errichtetet werden. Vielmehr 
bedarf es einer Einzelfallprüfung. Zum Beispiel muss überprüft werden, ob der Eingang der Kinderein-
richtung unmittelbar im Bereich der Straße sich befindet oder nicht.  
 
In Köln sind Tempo-30-Zonen für Wohngebiete nahezu flächendeckend eingeführt. Für die übrigen 
Bereiche außerhalb werden die notwendigen Überprüfungen zur punktuellen Verkehrsberuhigung an 
Kindereinrichtungen sukzessive durchgeführt und entsprechend in das Arbeitsprogramm aufgenom-
men, sofern ein entsprechender konkreter Hinweis an die Verwaltung herangetragen wird. 
 
Anlage 
Eingabe

Beratungsverlauf (1)

06.12.2021 Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden
TOP 2.5 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

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Details

Aktenzeichen
3784/2021
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
18.11.2021
Erstellt
27.10.2021 14:16