3784/2021
Bürgereingabe gem. § 24 GO, betr.: „Tempo 30 vor allen Kindereinrichtungen (Az.: 02-1600-182-21)
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Anlage 1 - Eingabe.pdf
2024 Zeichen
Anlage Sehr geehrter Herr Derichsweiler, sehr geehrte Damen und Herren im Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden, Kindeswohl sollte in unserer Gesellschaft höchste Priorität genießen und der Schutz unserer Kinder in allen Lebenslagen möglichst präventiv erfolgen. Vor allem in einer Stadt wie Köln, die als Kinderfreundliche Kommune ausgezeichnet ist. Die gültigen gesetzlichen Verwaltungsvorschriften besagen „Innerhalb geschlossener Ortschaften ist die Geschwindigkeit im unmittelbaren Bereich von an Straßen gelegenen Kindergärten, -tagesstätten, -krippen, -horten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen für geistig oder körperlich behinderte Menschen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern in der Regel auf Tempo 30 km/h zu beschränken." Stellenweise ist diese Umsetzung in Köln erfolgt, aber leider gibt es noch immer zu viele Stellen, an denen das Gefährdungspotential überproportional vorhanden ist. Seitens der Kölner Stadtverwaltung wird die Ausweisung von Tempo 30-Zonen als "laufendes Verwaltungstagesgeschäft" bezeichnet, dennoch fehlt eine transparente Darstellung, wo und aus welchen Gründen die Geschwindigkeitsreduzierung bereits erfolgt ist, wo diese anvisiert ist und wo diese nicht gewollt ist. Ebenfalls sind zumindest mir auch weitere Bemessungskriterien zur Einstufung nicht bekannt. Daher rege ich an, dass bis spätestens Ende 2023 im unmittelbaren Bereich, welchen ich einmal mit einem Radius von 200 m der jeweiligen Einrichtung anlege, an allen Kindergärten, -tagesstätten, -krippen, -horten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen für geistig oder körperlich behinderte Menschen, Alten- und Pflegeheimen sowie Krankenhäusern die Ausweisung von Tempo 30 ausgewiesen wird. Hierbei beziehe ich explizit auch unter o.g. Krippen/Horten auch alle(!) Standorte von Kindertagespflegepersonen ein. Diese Standorte sind in der entsprechenden Verwaltungsvorschrift explizit als dazugehörig erwähnt. Mit freundlichen Kindeswohl-Grüßen
Beschlussvorlage Ausschuss
3934 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle III/64/644/5 Vorlagen-Nummer 3784/2021 Freigabedatum 18.11.2021 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Bürgereingabe gem. § 24 GO, betr.: „Tempo 30 vor allen Kindereinrichtungen (Az.: 02-1600- 182-21) Beschlussorgan Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden Gremium Datum Beschluss: Der Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden dankt dem Petenten für die Eingabe. Das Kölner Stadtgebiet umfasst ein Verkehrsnetz von über 3.000 Kilometern. Die Verwaltung wird beauftragt, mittel- bis langfristig Tempo 30 vor Kindereinrichtungen zu prüfen und wo es zulässig und möglich ist, einzurichten. Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden 06.12.2021 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Der Petent beantragt die Ausweisung von Tempo 30 an allen Kindereinrichtungen stadtweit (s. Anla- ge). Stellungnahme der Verwaltung: Die Verwaltung bedankt sich für das rege Interesse an der Verkehrsthematik. Für das Amt für Ver- kehrsmanagement hat die Verkehrssicherheit oberste Priorität. Insbesondere die Verkehrssicherheit der schwächsten Verkehrsteilnehmer*innen -insbesondere Kinder- hat einen hohen Stellenwert. Die Anordnung von Verkehrszeichen unterliegt den Regelungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VwV). Nach dieser ist eine innerörtliche strecken- bezogene Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 30 km/h gemäß VwV-Straßenverkehrsordnung in einer abschließenden Auflistung an Bedingungen geknüpft: „Innerhalb geschlossener Ortschaften ist die Geschwindigkeit im unmittelbaren Bereich von an Stra- ßen gelegenen Kindergärten, -tagesstätten, -krippen,- horten, allgemeinbildenden Schulen, Förder- schulen für geistig oder körperlich behinderten Menschen, Alten- und Pflegeheimen oder Kranken- häusern in der Regel auf Tempo 30 km/h zu beschränken, soweit die Einrichtungen über einen direk- ten Zugang zur Straße verfügen oder im Nahbereich der Einrichtungen starker Ziel- und Quellverkehr mit all seinen kritischen Begleiterscheinungen vorhanden ist. Dies gilt insbesondere auch auf klassifi- zierten Straßen sowie auf weiteren Vorfahrtstraßen. Im Ausnahmefall kann auf die Absenkung der Geschwindigkeit verzichtet werden, soweit etwaige negative Auswirkungen auf den ÖPNV oder eine drohende Verkehrsverlagerung auf die Wohnnebenstraßen zu befürchten ist.“ Das Bestreben der Stadtverwaltung ist es, die Verkehrssituation für alle Bürger*innen und Verkehrs- teilnehmer*innen zu verbessern. Dies gilt insbesondere für die Verkehrssicherheit in Bezug auf Ge- schwindigkeitsbegrenzungen vor Kindereinrichtungen. Da gerade im Stadtgebiet Köln viele diverse Bedürfnisse von vielen verschiedenen Verkehrsteilneh- mer*innen aufeinander treffen, ist der Abwägungsprozess der einzelnen Maßnahmen sehr komplex und bindet auch personelle Kapazitäten. Um allen Bedürfnissen und Bezirken gerecht zu werden, muss eine Priorisierung von Eingaben und Anfragen stattfinden. Gemäß VwV-StVO kann nicht pau- schal an allen Kindereinrichtungen eine Tempobegrenzung von 30 km/h errichtetet werden. Vielmehr bedarf es einer Einzelfallprüfung. Zum Beispiel muss überprüft werden, ob der Eingang der Kinderein- richtung unmittelbar im Bereich der Straße sich befindet oder nicht. In Köln sind Tempo-30-Zonen für Wohngebiete nahezu flächendeckend eingeführt. Für die übrigen Bereiche außerhalb werden die notwendigen Überprüfungen zur punktuellen Verkehrsberuhigung an Kindereinrichtungen sukzessive durchgeführt und entsprechend in das Arbeitsprogramm aufgenom- men, sofern ein entsprechender konkreter Hinweis an die Verwaltung herangetragen wird. Anlage Eingabe
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3784/2021
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 18.11.2021
- Erstellt
- 27.10.2021 14:16