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2020/0150

Städtebaulicher Vertrag Ludwigshöhviertel

Magistratsvorlage 25.05.2020

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Anlage 6 zum städtebaulichen Vertrag Ludwigshöhviertel zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der BVD
New Living GmbH & Co.KG
VERTRAG ÜBER DIE TEILNAHME AM STELLPLATZ-
VERGABESYSTEM IM LUDWIGSHÖHVIERTEL
Zwischen
Wissenschaftsstadt Darmstadt
vertreten durch den Magistrat
Luisenplatz 5 A, 64283 Darmstadt
– nachstehend als „ Betreiberin“ bezeichnet –
und
XXXXX
XXXX (Straße),
XXXX (PLZ)
– nachstehend als „ Stellplatzeigentümer“ bezeichnet –
– zusammen nachfolgend „ Parteien“ genannt –

Anlage 6 zum städtebaulichen Vertrag Ludwigshöhviertel zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der BVD
New Living GmbH & Co.KG
Präambel:
Das Ludwigshöhviertel ist Modellquartier der Wissenschaftsstadt Darmstadt für auto- und
verkehrsreduziertes Wohnen. Hierdurch wird ein wichtiger Beitrag zur Reduzierung der
Emissionsbelastung infolge des motorisierten Individualverkehrs geleistet. Die geplante
Quartiersentwicklung setzt voraus, dass viele Bewohner künftig Verkehrsmittel des
Umweltverbunds nutzen. Deshalb zielen die Grundzüge des innovativen Mobilitäts- und
Erschließungskonzeptes des Ludwigshöhviertel darauf ab, durch komfortable und ökonomisch
attraktive nachhaltige Mobilitätsangebote den Anteil an privaten Kraftfahrzeugen im
Wohngebiet deutlich zu senken, ohne die Mobilität der Bewohner einzuschränken. Hierzu soll
ein Mobilitätskonzept umgesetzt werden, nach dem andere Mobilitätsformen (ÖPNV, Fuß- und
Radverkehr, emissionsarmer Kraftverkehr) sowie Alternativen zum eigenen Auto (Car-
Sharing) verstärkt ausgebaut und im Ludwigshöhviertel angeboten werden. Die Grundlagen
des Mobilitätskonzepts wurden in § 9 des „Städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB zur
Konversion des Ludwigshöhviertels“ („Städtebaulicher Vertrag“) vom XX.XX.XXX zwischen
der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der BVD New Living GmbH &. Co. KG geregelt.
Ein wesentlicher Baustein des auto- und verkehrsreduzierten Wohnens ist die bewusste und
geplante Unterschreitung der in Darmstadt bisher üblichen Stellplatzschlüssel. Die
Wissenschaftsstadt Darmstadt hat für den Geltungsbereich des Bebauungsplans S 26
Ludwigshöhviertel die am XX.XX.XXXX in Kraft getretene Satzung über die Einschränkung
der und den Verzicht auf die Herstellung von Stellplätzen oder Garagen im
Ludwigshöhviertel (Einschränkungs- und Verzichtssatzung Ludwigshöhviertel) erlassen.
Um das städtebauliche Ziel eines verkehrsarmen Quartiers möglichst sozial verträglich und
gerecht umzusetzen, soll eine zentrale Vergabe der Stellplätze stattfinden, damit trotz des
eingeschränkten Stellplatzangebots in der Ludwigshöhviertel möglichst viele interessierte
Bewohner der Siedlung – nach transparenten, allgemeingültigen Kriterien – einen Stellplatz
nutzen können.
Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien folgendes:
§ 1 Vertragsgegenstand
Vertragsgegenstand ist die Zusammenarbeit der Betreiberin und des Stellplatzeigentümers
im Rahmen des Stellplatzvergabesystems im Ludwigshöhviertel in Darmstadt.
§ 2 Rechte und Pflichten der Betreiberin
(1) Die Betreiberin verpflichtet sich, innerhalb einer Woche nach Anmeldung der sich im
Eigentum des Stellplatzeigentümers befindenden Stellplätze zum Vergabesystem gemäß § 3
Abs. 1 Satz 2 lit. a) jeweils einen bevorrechtigten Interessenten („Stellplatzberechtigter“) aus
dem ihm vorliegenden Interessentenbestand zum Abschluss eines Stellplatzmietvertrages zu
ermitteln und dem Stellplatzeigentümer zu benennen („Stellplatzvergabe“). Die Benennung
erfolgt in Textform.
(2) Die Betreiberin darf bei der Stellplatzvergabe nur diejenigen Interessenten
berücksichtigen, die sich, nach vorheriger Prüfung ihrer Berechtigung durch die Betreiberin,
zur Teilnahme am Stellplatzvergabesystem verbindlich angemeldet haben. Die Verpflichtung
zur Stellplatzvergabe ruht, solange sich kein Stellplatzberechtigter ermitteln lässt.

Anlage 6 zum städtebaulichen Vertrag Ludwigshöhviertel zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der BVD
New Living GmbH & Co.KG
(3) Die Betreiberin ist verpflichtet, die Voraussetzungen der Stellplatzvergabe periodisch,
nämlich einmal innerhalb eines jeden Kalenderjahres, zu überprüfen und jede Änderung des
Berechtigungsstatus unverzüglich nach Feststellung dem Stellplatzeigentümer zu melden,
soweit sich bei der Überprüfung herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Benennung
der Stellplatzberechtigten entfallen, bzw. gegenüber anderen Stellplatzinteressenten
nachrangig sind. In diesem Fall hat die Betreiberin dem Stellplatzeigentümer neue
Stellplatzberechtigte zu benennen.
(4) Bei Stellplatzvergabe und deren Überprüfung ist die Betreiberin verpflichtet,
ausschließlich die jeweils aktuelle Fassung der von der Wissenschaftsstadt Darmstadt für
das Ludwigshöhviertel beschlossenen und der Betreiberin mitgeteilten Vergabekriterien,
sowie ergänzend die Regelungen des städtebaulichen Vertrages § 9 einzuhalten. Bei der
Anwendung der Vergabekriterien hat die Betreiberin diskriminierungsfrei, objektiv und
transparent zu verfahren. Eine Überprüfung der Bonität der Stellplatzinserenten durch die
Betreiberin erfolgt nicht, unbeschadet der etwaigen Prüfung derselbigen durch den
Stellplatzeigentümer. Die Betreiberin hat sämtliche Ergebnisse der Ermittlung und
Überprüfung der Stellplatzberechtigten und deren Begründung zu dokumentieren.
(5) Die Verpflichtung der Betreiberin nach diesem Vertrag erschöpft sich in der
ordnungsgemäßen Durchführung der Stellplatzvergabe. Zu keinem Zeitpunkt agiert die
Betreiberin als Partei, Vertreter, Beauftragter oder Erfüllungsgehilfe bei Abschluss und
Durchführung der Stellplatzmietverträge. Insbesondere trägt die Betreiberin kein
Vermietungsrisiko. Auch ist die Betreiberin nicht zur Unterhaltung und Verkehrssicherung der
Stellplätze verpflichtet.
§ 3 Rechte und Pflichten des Stellplatzeigentümers
(1) Der Stellplatzeigentümer ist verpflichtet, seinerseits alles Erforderliche zu tun, dass die
Stellplatzvergabe möglichst effektiv und effizient umgesetzt und durchgeführt werden kann.
Insbesondere ist der Stellplatzeigentümer verpflichtet:
a) alle in seinem Eigentum stehenden Stellplätze für Wohnraum zur Stellplatzvergabe durch
die Betreiberin einzubringen und diese nicht anderweitig zu vermieten oder selber zu nutzen,
b) der Betreiberin seine Anschrift, Telefonnummer und Emailadresse sowie deren Änderung
unverzüglich in Textform zu benennen verbunden, mit der Zustimmung, diese dem bei der
Stellplatzvergabe ermittelten bevorrechtigten Mieter mittzuteilen,
c) der Betreiberin den von ihm vorgesehenen monatlichen Mietpreis zzgl. der gesetzlich
anfallenden Umsatzsteuer zu benennen, wobei hiermit die Zustimmung diese den
Stellplatzinteressenten mittzuteilen, verbunden ist,
d) der Betreiberin unverzüglich den Zugang der Mitteilung über die Benennung des
Stellplatzberechtigten oder den Entfall der Bevorrechtigung des Stellplatzmieters in Textform
zu bestätigen,
e) von seiner Seite den Abschluss der Stellplatzmietverträge unverzüglich, jedoch
spätestens 14 Tage nach erfolgter Stellplatzvergabe zu ermöglichen und die Betreiberin über
den Zeitpunkt des Vertragsschlusses und Vertragsbeginns sowie den vereinbarten Mietzins
in Textform zu informieren, wobei diese Verpflichtung solange ruht, wie die Betreiberin nicht
in der Lage ist einen Stellplatzberechtigten zu benennen,
f) Stellplatzmietverträge grundsätzlich. nur, unbeschadet der Kündigungsmöglichkeit aus
wichtigem Grund, und unverzüglich nach Mitteilung durch die Betreiberin unter Einhaltung
einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, wenn die Bevorrechtigung des
Stellplatzmieters gegenüber einem anderen Stellplatzberechtigten nicht oder nicht mehr
gegeben ist,

Anlage 6 zum städtebaulichen Vertrag Ludwigshöhviertel zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der BVD
New Living GmbH & Co.KG
g) die Betreiberin unverzüglich über die Nichtannahme des Angebots auf Abschluss eines
Stellplatzmietvertrages innerhalb der vorgenannten Frist durch den bevorrechtigten
Interessenten in Textform zu informieren,
h) die Betreiberin unverzüglich in Textform über eine erfolgte Kündigung eines
Stellplatzmietvertrages zu informieren,
i) in den Stellplatzmietverträgen keine feste Vertragsdauer und für den Fall des Absatzes (1)
f) eine Kündigungsfrist von einem Monat zu vereinbaren, sowie ein außerordentliches
Kündigungsrecht für den Fall der Angabe von falschen Berechtigungsmerkmalen im Rahmen
der Stellplatzvergabe vorzusehen,
j) die Kündigung des Stellplatzmietvertrages sowie ihre Durchsetzung, insbesondere die
Räumung des Stellplatzes, auf eigene Kosten gerichtlich durchzusetzen.
(2) Abweichend von Absatz (1) e) ist der Stellplatzeigentümer berechtigt den Vertragsschluss
aus wichtigem Grund zu verweigern. Ein wichtiger Grund sind insbesondere die fehlende,
vom Stellplatzeigentümer festgestellte Bonität des Stellplatzberechtigten oder andere
Gründe in der Person des Stellplatzberechtigten, die den Vertragsschluss für den
Stellplatzeigentümer nicht zumutbar machen.
§ 4 Vergütung
(1) Als Gegenleistung für die vereinbarten Leistungen der Betreiberin und zur Finanzierung
des Mobilitätsmanagements im Ludwigshöhviertel ist der Stellplatzeigentümer verpflichtet,
für jeden vermieteten Stellplatz der Betreiberin eine Vergütung in Höhe von 25 % (in Worten:
fünfundzwanzig Prozent) der vereinbarten Mieteinnahmen jedes Monats, mindestens jedoch
20,- EUR brutto (in Worten: zwanzig Euro) pro Monat, zu zahlen. Beginnt der Mietvertrag im
Laufe eines Monats, ist die Vergütung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 anteilig, pro rata temporis, zu
zahlen. Die Vergütung ist auch dann fällig, wenn der Stellplatzmieter seine Gesamtmiete
säumig bleibt. Etwaig erhobene Betriebskosten bleiben bei der Berechnung der Vergütung
nach § 4 Abs. 1 Satz 1 unberücksichtigt. Werden Betriebskosten erhoben, sind diese auf
Anforderung der Betreiberin zu plausibilisieren.
(2) Die Vergütung für die Betreiberin fällt auch dann an, wenn der Stellplatzeigentümer
aufgrund der Zuteilung durch die Betreiberin einen Stellplatz selbst nutzen darf. In diesem
Fall beträgt die monatliche Vergütung 20,- EUR brutto.
(3) Die Vergütung ist jeweils fällig zum 15. eines jeden Kalendermonats ab Beginn des
jeweiligen Stellplatzmietvertrages bis zu dessen Beendigung. Die Vergütung ist bei
Versäumnis der vereinbarten Mitteilung des Stellplatzeigentümers über den jeweiligen
Vertragsschluss (§ 3 Abs. 1 Satz 2 lit. h)) - ab einem Monat nach Nennung des
Stellplatzberechtigten an den Stellplatzeigentümer - oder der jeweiligen Kündigung des
Stellplatzmietvertrages unabhängig vom Bestehen des jeweiligen Mietvertrages bis zu dem
Zeitpunkt zu entrichten, an dem der Stellplatzeigentümer die jeweilige Mitteilung
vorgenommen hat. Im ersteren Fall berechnet sich die Vergütung nach dem vom
Stellplatzeigentümer der Betreiberin mitgeteilten vorgesehenen monatlichen Mietpreis.
Vorstehendes gilt nicht, wenn er das Unterlassen der Mitteilung nicht zu vertreten hat.
(4) Der Stellplatzeigentümer ermächtigt die Betreiberin, die Vergütung von seinem Konto
mittels SEPA-Lastschriftschriftverfahren einzuziehen. Das in Anlage X beigefügte
Lastschriftformular ist zu verwenden.
(5) Die Betreiberin wird gegenüber dem Stellplatzeigentümer in qualifizierter Weise eine
Rechnung über die vereinnahmte Vergütung stellen.
(6) Kommt zu einem freien Stellplatz innerhalb von drei Monaten kein Mietvertrag zustande,
obwohl die Betreiberin Stellplatzberechtigte an den Stellplatzeigentümer vermittelt hat, wird
unabhängig von einem Vertragsschluss, beginnend ab dem vierten Monat, die Vergütung
gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 fällig. In diesem Fall berechnet sich die Vergütung nach dem vom
Stellplatzeigentümer der Betreiberin mitgeteilten vorgesehenen monatlichen Mietpreis.
Vorstehendes gilt nicht, wenn es der Stellplatzeigentümer nicht zu vertreten hat, dass
innerhalb von drei Monaten kein Mietvertrag zustande gekommen ist.

Anlage 6 zum städtebaulichen Vertrag Ludwigshöhviertel zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der BVD
New Living GmbH & Co.KG
§ 5 Datenschutz
Alle der Betreiberin für die Stellplatzvergabe zur Kenntnis gebrachten personenbezogenen
Daten unterliegen den jeweils geltenden Datenschutzbestimmungen.
§ 6Haftung
Die Betreiberin haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Betreiberin nur bei Verletzung von
wesentlichen Vertragspflichten auf deren Erfüllung der Stellplatzeigentümer vertrauen durfte.
Im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten haftet die
Betreiberin nur für den vorhersehbaren typischen Schaden. Die Haftung der Betreiberin für
Folgeschäden ist ausgeschlossen. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei
Verletzung des Lebens des Körpers und der Gesundheit.
§ 7 Vertragslaufzeit und Kündigung
Dieser Vertrag wird zunächst für eine Laufzeit von zwei Jahren geschlossen. Er verlängert
sich stillschweigend um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht zuvor unter Wahrung einer
Kündigungsfrist von drei Monaten und unter Wahrung der Textform gekündigt worden ist.
§ 8 Beauftragung privater Betreiber
Die Betreiberin ist berechtigt, die Aufgaben nach diesem Vertag selbst auszuführen oder
diese vollständig oder teilweise im Rahmen einer Beauftragung weiterzugeben. Im Falle
einer Beauftragung wird der Beauftragte entweder alle oder einzelne Rechte und Pflichten
nach diesem Vertrag von der Betreiberin übernehmen. Die Betreiberin wird den
Stellplatzeigentümer rechtzeitig, spätestens einen Monat vor Beginn der Tätigkeiten des
Beauftragten, über die Beauftragung in Textform informieren. Der Stellplatzeigentümer
stimmt bereits hiermit einer Beauftragung und der entsprechenden Übertragung von Rechten
und Pflichten aus dieser Vereinbarung auf den Beauftragten zu. Diese Regelungen gelten
entsprechend für eine Unterbeauftragung durch den Beauftragten.
§ 9 Sonstiges
(1) Dieser Vertrag enthält sämtliche Abreden der Parteien. Nebenabreden sind nicht
getroffen.
(2) Änderungen sowie Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, wobei die
Textform gem. § 126 BGB nicht genügt; dies gilt auch für das Abbedingen oder Ändern der
Schriftform.
(3) Sollten sich einzelne Bestimmungen als unwirksam, nichtig oder undurchführbar
erweisen, werden dadurch die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die
unwirksame, nichtige oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine solche wirksame und
durchführbare Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen,
nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung am besten Rechnung trägt. Dies gilt für
etwaige Vertragslücken entsprechend.
(4) Für alle Streitigkeiten aus dieser und anlässlich dieser Vereinbarung soll deutsches Recht
Anwendung finden. Soweit dies gesetzlich oder aus sonstigen rechtlichen Gründen
zugelassen ist, wählen die Parteien dieser Vereinbarung ausdrücklich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland.
(5) Sind die Parteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-
rechtliche Sondervermögen wählen sie als Gerichtsstand Darmstadt.
(6) Dieser Vertrag wird zweifach ausgefertigt. Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung.

Anlage 6 zum städtebaulichen Vertrag Ludwigshöhviertel zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der BVD
New Living GmbH & Co.KG
Darmstadt, den XXX, den
Wissenschaftsstadt Darmstadt XXXXXXX
_________________________________ _____________________________
Unterschrift Unterschrift
______________________________________ _________________________________
Vorname Name Vorname Name

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215 Zeichen

Punkt 23: Städtebaulicher Vertrag Ludwigshöhviertel 
 (V-Nr. 2020/0150) 
 
Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage 
zuzustimmen. 
 
Gegenstimmen: AfD und UWIGA 
Stimmenthaltung: UFFBASSE

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9284 Zeichen

- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
28.05.2020 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
 
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss- 
       fassung Fachausschuss 
Dezernat I 
Dezernat II 
Dezernat IV 
Dezernat V 
 
Amt: Stadtplanungsamt 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
I 15 66 68 
II 
III 61  
V 64 67 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2020/0150 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
158 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:       Investitionsnummer:       
Kostenträger:       Sachkonto:       
 
Betreff: Städtebaulicher Vertrag Ludwigshöhviertel  
 
Vorlage vom: 25.05.2020 
 
Beschlussvorschlag: 
 
Dem zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der BVD New Living GmbH & Co. KG 
ausgehandelten städtebaulichen Vertrag „Ludwigshöhviertel“ zur Konversion der ehemaligen 
Cambrai-Fritsch-Kaserne / Jefferson Siedlung zum Bebauungsplanentwurf S 26 – 
Ludwigshöhviertel – wird zugestimmt (Anlage 1).

- 3 - 
 
Anlagen: Städtebaulicher Vertrag - Stand 26.05.2020 
Anlage 1 zum städtebaulichen Vertrag: Planentwurf B -Plan S 26, 3. Fassung (Plan 
im System einsehbar) 
Anlage 2 zum städtebaulichen Vertrag:  Lageplan (Plan im System einsehbar) 
Anlage 3 zum städtebaulichen Vertrag: Übersicht Anschluss an Bestand (Plan im 
System einsehbar) 
Anlage 4 zum städtebaulichen Vertrag: Wärmeversorgung  
Anlage 5 zum städtebaulichen Vertrag: Radverkehr  
Anlage 6 zum städtebaulichen Vertrag: Mustervertrag über die Teilnahme am 
Stellplatz-Vergabesystem-LHV 
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom 03.06.2020 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

- 4 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 25.05.2020 
 
Hintergrund 
 
2005: Im Jahr 2005 wurde nach § 2 BauGB ein Aufstellungsbeschluss (Nr. 0670) für den 
Bebauungsplan S 26 „Cambrai-Fritsch-Kaserne / Jefferson-Siedlung“ gefasst. Dieser umfasst 
das Gebiet zwischen Cooperstraße, der Bessunger Kiesgrube, der Ludwigshöhstraße, dem 
Wald südlich des Polizeipräsidiums, dem Wald an der Ludwigshöhe, der Heinrich-Delp-Straße 
und dem Wald zur Heidelberger Landstraße. 
 
2011: Im Jahre 2011 wurde für die Lincoln-Siedlung und die ehemalige Cambrai-Fritsch-
Kaserne mit der Jefferson-Siedlung die Rahmenplanung Konversionsbereich Süd von der 
Stadtverordnetenversammlung (Beschluss 2011/0202) als Ergebnis eines mehrstufigen 
Abstimmungs- und Beteiligungsprozesses beschlossen.  
 
2017: Auf Grundlage der Rahmenplanung wurde im Jahr 2017 ein städtebaulicher und 
landschaftsplanerischer Realisierungswettbewerb für die Entwicklung und Neuordnung der 
Cambrai-Fritsch-Kaserne / Jefferson-Siedlung zu einem neuen Stadtquartier durchgeführt 
(Beschluss 2017/0150). Anschließend wurde das Wettbewerbsergebnis den aktualisierten 
Anforderungen angepasst und zu einem städtebaulichen Strukturkonzept weiterentwickelt. 
 
2018: Zur Sicherung der stadtentwicklungspolitischen Ziele und als Grundlage für den 
abzuschließenden städtebaulichen Vertrag mit der Bauverein AG wurde am 11.12.2018 durch 
die Stadtverordnetenversammlung dem Eckpunktepapier zugestimmt (Beschluss 2018/0312).  
 
2019: Die bauverein AG hat, in Abstimmung mit der Wissenschaftsstadt Darmstadt, die 
ehemalige Cambrai-Fritsch-Kaserne / Jefferson Siedlung von der Bundesanstalt für 
Immobilienaufgaben (BImA) erworben und nimmt für die Stadt die kommunale 
Erstzugriffsoption bei der BImA wahr. Mit dem Abschluss des Kaufvertrages zwischen der 
BImA und der von der Wissenschaftsstadt Darmstadt zum Kauf ermächtigten Bauverein-
Tochter BVD New Living GmbH & Co. KG (BVD NL), eine 100-%ige Tochtergesellschaft der 
bauverein AG, am 16. Januar 2019, wurde der Weg für die Entwicklung der Konversionsflächen 
östlich der Heidelberger Straße freigemacht. Der Stadtteil soll künftig einmal 3.000 Menschen 
beherbergen. Für sie sollen hier in den nächsten Jahren rund 1.400 Wohnungen errichtet 
werden. Die vom Bund in Aussicht gestellte Verbilligungsrichtlinie bei der Umsetzung von 
sozial gefördertem Wohnungsbau wurde durch die BVD NL in Anspruch genommen. 
 
Zur Umsetzung der städtebaulichen Ziele der Stadt ist nun ein städtebaulicher Vertrag nach § 
11 Baugesetzbuch zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der BVD NL zu schließen. 
 
Der neue Stadtteil, der anstelle der früheren Cambrai-Fritsch-Kaserne und der Jefferson 
Siedlung entsteht, soll nach dem Anfang 2019 durchgeführten Namenswettbewerb 
„Ludwigshöhviertel“ heißen. Dies hat der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt in seiner 
Sitzung am 10.04.2019 beschlossen (Magistratsvorlage 2019/0121).  
 
Städtebaulicher Vertrag 
 
Das am 11.12.2018 beschlossene Eckpunktepapier bildet die Grundlage für einen zwischen 
der Stadt und der BVD NL zu schließenden städtebaulichen Vertrag, in dem alle Details der 
Zusammenarbeit geregelt und die Modalitäten der gemeinsamen Projektentwicklung festgelegt 
werden.

- 5 - 
 
Gemeinsam mit der BVD NL wurde das Eckpunktepapier weiterentwickelt und konkretisiert. 
Hierbei sind die grundlegenden Planungsziele aus der beschlossenen Rahmenplanung aus 
2011 für den Konversionsbereich Süd  nicht verändert worden und liegen auch dem 
städtebaulichen Vertrag Ludwigshöhviertel zugrunde. 
 
Im städtebaulichen Vertrag werden Regelungen getroffen 
- zur Bauleitplanung, 
- zur Flächenübertragung, 
- zur Beteiligung der Öffentlichkeit, 
- zur Inklusion,  
- zur Herstellung der Erschließung gem. dem gesonderten Erschließungsvertrag, 
- zum Energiekonzept und zu den energetischen Anforderungen an Gebäude, 
- zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität, 
- zur Realisierung von öffentlichen Grün- und Freiflächen, 
- zur Sicherung und Bewirtschaftung von Artenschutzflächen 
- zu Wald und Waldrand 
- zu Einrichtungen der sozialen Infrastruktur, 
- zu öffentlich geförderten Wohnen und an Zielgruppenorientierten Wohnen 
- zu Angeboten der Nahversorgung, 
- zur vereinfachten Umlegung, 
- zum Ablauf der konkurrierenden Planungsverfahren für sowie für die Baufelder, 
- zu überlassene Liegenschaften an die Stadt Darmstadt (Jefferson Siedlung) 
- zum Rücktritt und Anpassung,  
- zur Neuverhandlungs- und Revisionspflicht, 
 
Zusätzlich zum städtebaulichen Vertrag soll auch ein Erschließungsvertrag abgeschlossen 
werden. Hierzu erfolgt eine gesonderte Magistratsvorlage. 
 
Über die Inhalte des städtebaulichen Vertrages wurde mit allen Beteiligten Einigkeit erzielt. Die 
Unterzeichnung des städtebaulichen Vertrags erfolgt vor dem Inkrafttreten des 
Bebauungsplans S 26 – Ludwigshöhviertel –. 
 
Kosten 
 
Wie im Eckpunktepapier mit der BVD NL vorgesehen, übernimmt diese die Kosten der 
Bauleitplanung und der erforderlichen Gutachten sowie die Kosten der Herstellung der 
geplanten Erschließungsanlagen und öffentlichen Grün- und Freiflächen, einschließlich Spiel-, 
Sport- und Bewegungsflächen im Ludwigshöhviertel. Die Qualitäten der Erschließung und 
Herstellung der öffentlichen Verkehrs- und Platzflächen, sowie der öffentlichen Grün- und 
Freiflächen erfolgen nach Vorgaben der Stadt, gemäß dem üblichen städtischen Standards und 
werden im gesondert abzuschließenden Erschließungsvertrag detailliert definiert. 
 
Die von der Vorhabenträgerin erworbene Gesamtfläche des Areals beträgt 342.426 m².  
 
Die Wald- und Artenschutz-/Biotopflächen werden für die weitere Berechnung zunächst von der 
Gesamtfläche abgezogen. Von der Restfläche werden maximal 40,5 % für öffentliche Verkehrs-, 
Grün- und Freiflächen sowie Flächen für soziale Infrastruktur von der Vorhabenträgerin 
kostenfrei an die Stadt übertragen.

Sollte die Stadt eine Übertragung weiterer Flächen wünschen, erfolgt eine Übertragung, soweit 
diese der Vorhabenträgerin unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zugemutet 
werden kann, zum Verkehrswert, mindestens jedoch zum Preis, der den Boden- und 
Gebäudewert (Einkaufspreis) sowie in der Summe alle darauf entfallenden 
Grundstücksentwicklungskosten der Vorhabenträgerin deckt. Wertermittlungsstichtag ist in 
diesen Fällen der Tag des Kaufvertragsabschlusses zwischen Stadt und Vorhabenträgerin. 
Sollte die Übertragung im Umlegungsverfahren erfolgen, ist Wertermittlungsstichtag der Tag 
der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses. 
 
Darüber hinaus werden Folgekosten entstehen für die Herstellung und Unterhaltung der 
öffentlichen Infrastruktureinrichtungen [Bildungscampus (Neubau Grundschule, Turnhalle, 
Kindertageseinrichtung sowie Umbau denkmalgeschütztes Gebäude und Familienzentrum, 
Mobilitätszentrale und Quartierszentrum) / Neubau eines Jugendzentrums] und für die 
Unterhaltung der öffentlichen Verkehrswege und Grünflächen sowie ggf. für die 
Anschubfinanzierung des Mobilitätsmanagements. Diese Kosten werden den entsprechenden 
Kostenträgern zugeordnet und sind nicht Gegenstand des städtebaulichen Vertrages. 
 
 
 
Dezernat I Dezernat II Dezernat III 
 
 
 
 
Jochen Partsch Rafael Reißer Dr. Barbara Boczek 
Oberbürgermeister Bürgermeister Stadträtin 
 
 
 
Dezernat IV Dezernat V 
 
 
 
 
André Schellenberg Barbara Akdeniz 
Stadtkämmerer Stadträtin

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132 Zeichen

Anlage 4 zum städtebaulichen Vertrag Ludwigshöhviertel zwischen
der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der BVD New Living GmbH & Co.KG

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132 Zeichen

Anlage 2 zum städtebaulichen Vertrag Ludwigshöhviertel zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der BVD New Living GmbH & Co.KG

anlage 5

7963 Zeichen

A
A
4x FR
4x FR
4x FR
4x FR
4x FR
12x FR
 4x FR
4x FR
4x FR
4x FR
4x FR
4x FR
4x FR
 4x FR
2345678 191011121314151617
19202124252628
23 45678 1910
14151617181920212223242526272829303132338 Stg. 17,2/27
8 Stg. 17,2/27
18
27
GEHWEG
GEHWEG
2223293031
111213
2345678 19101112131415161718
212223242526272829
6789
14151617181920212324252627282930
2019
22
8 Stg. 17,2/27
8 Stg. 17,2/27
GEHWEG
GEHWEG
303132
12345101112
31 1332
8 Stg. 17,2/27
8 Stg. 17,2/27Luftraum
23456 1121314
23242526
2345678 19101112
14151617181920212324252627282930
13
22313233
7891011
8 Stg. 17,2/278 Stg. 17,2/27
15
GEHWEG
GEHWEG
27 161718192021222810x Fahrradstellplätze
Zu- / Ausfahrt
Zu- / Ausfahrt
Zu- / Ausfahrt
V+
IV+ IV+
IV+
IV+IV+
IV+IV+
III+
IV+
IV (+ Dachnutzung)
IV+III+
III+
IV+
IV
I (2-Feld Sporthalle)
III
III
II
III+
IV+
V+
V+
IV (+ Dachnutzung)
II+II+ II+II+ II+II+ II+II+II+II+II+ II+II+II+II+II+II+II+
+II+II+II
+II+II
+II+II
+II+II
+II
+II
+II
II++II
IV+
IV+
IV+
II+
IV+
II+II+
IV (+ Dachnutzung)
II+II+
IV+
IV+
IV+
IV+
IV+
IV+
III+
III+
III+
IV+
IV+III+
IV+
IV+
IV+
IV+IV+
IV+ III+
IV+
III+
IV+IV+
IV+
III+
III+III+
IV+IV+
V+ IV+IV+
IV+
IV+
V+
IV+IV+IV+
IV+
IV+IV+
III+III+III+III+III+III+III+
IV+IV+
III+III+
IV+
IV+IV+
IV+
IV+
III+
IV +IV +
IV+
IV+
IV+
IV+
IV+
V+
IV+IV+
IV+
IV+
IV+
IV+
IV+
IV+IV+IV+
III+
IV +IV +
IV+
IV+IV+
IV+
III+III+
III+III+
IV+
4027
40254005
MobilitätszentraleBike-SharingCar-Sharing
4017B
4028 4026
40424043
Haltestelle
Haltestelle
Gehweg
Gehweg
Gehweg
Gehweg
Gehweg
Gehweg
Nachbarschaftsplatz(Planung Freianlagen)
Bildungs-Campus
Nachbarschaftsplatz (Planung Freianlagen)Nachbarschaftsplatz(Planung Freianlagen)
Nachbarschaftsplatz(Planung Freianlagen)Nachbarschaftsplatz(Planung Freianlagen)
erforderlicher Weg, Gehweg
Quartiersgarage
Radweg / SEVRadweg / SEVRadweg / SEV
4009Jugendzentrum
Cooperstraße
KiTa + Familienzentrum
Kinderspiel0-6Kinderspiel6-12
Kinderspiel0-6Kinderspiel 6-12
Freies Spiel
KiTa
Quartiers Promenade
Pavillon
Kinderspiel
Nachbar-schafts-gärten
Freies Spiel
Freies Spiel
Bewegungs-stationen
GabionenGabionen
Gabionen
III+
III+III+
III+
III+III+
Heinrich-Delp-Straße
IV+
IV+
Heinrich-Delp-Straße
Radweg, b=4.50m
Kindergarten
Jugend-spielfelder
Bewegungs-stationen
Nahversorger
bestehender Weg
bestehender Weg
Aussichts-punkt
erforderlicher Weg, Leitungsrecht für RW-Kanal
Artenschutzfläche
Artenschutzfläche
Artenschutzfläche
Naturschutz
4089ehem. Kirche
Privatstraße
Privatstraße
Privatstraße
Schutzgeländer
Nachbarschaftsplatz(Planung Freianlagen)
erforderlicher Weg, Leitungsrecht für SW-Kanal
erforderlicher Weg, Leitungsrecht für RW-Kanal
GrünflächeGrünflächeGrünflächeGrünfläche Haltestelle
Artenschutzfläche
Vorschlagprivate ErschließungVorschlagprivate ErschließungVorschlagprivateErschließungRadweg
GehwegGehwegGehweg
GehwegGehwegGehwegGehweg
Gehweg
Radweg
Fläche mit histo-rischem Fahnenmastbleibt erhalten
Baum fällen ! ! !
Tram-Trasse
Tram-Trasse
Pavillon
längslaufende Barrierelängslaufende Barriere
längslaufende Barriere
Achse 1
Achse 2
Achse 2
Achse 5
Achse 4
Achse 2
Achse 2
Achse 1
Achse 1
Achse 3
Achse 6Achse 6
Achse 13Achse 14Achse 15
Achse 16
Achse 18
Achse 17
Achse 12
Achse 12
Achse 12
Achse 12
Achse 13
Achse 10Achse 10
Achse 10Achse 10
Achse 11Achse 11
Achse 30
Achse 16
Achse 20
Achse 20
Achse 11
EFH=174.90
VorhalteflächeEnergiezentrale(genaue Verortungwird noch geprüft)
6x FR6x FR
22x FR + 8 x LR
16x FR + 6x LR
12x FR + 4x LR
10x FR+ 5x calla bike
12x FR
3x FR4x FR
8x FR + 2x LR8x FR + 2x LR
10x FR + 4x LR+10x ScooterSpielplatz Landschaftstreppe10x FR + 4x LR+10x Scooter
Spielplatz10x FRLandschaftstreppe
12 x FR
Freihaltezone, b=1.00m
Freihaltezone, b=1.00m
Freihaltefläche (öffentlich) zur Fortsetzung der Verkehrsfläche
Freihaltefläche (öffentlich) zur Fortsetzung derVerkehrsfläche erforderlicher Weg, Leitungsrecht für RW-Kanal
4004Familienzentrum
Garage 132.99m x 52.00m
Garage 232.99m x 52.00m
Garage 332.99m x 52.00m
Trafo 11
Trafo 4
Trafo 1
Trafo 3
Trafo 2
Trafo 5
Trafo 7
Trafo 10
10x FR
HPTP
TPHPTP
TP
HP TP
HP
HPTPHPTPHP
TP
HPTP
HP TP HP
TP
TPHPHP
Gedenk-stein
TP
TPHPHP
Cooperstraße
HP
TP
FreihalteflächeVersickerung 130m²FreihalteflächeVersickerung 130m²
FreihalteflächeVersickerungFreihalteflächeVersickerung, 90m²
FreihalteflächenVersickerungBestandsgebäude
Freihaltefläche Versickerung
FreihalteflächenVersickerungje 20 m²
65 m²
breitkroniger Notüberlaufin die Grünflächebreitkroniger Notüberlaufin die Grünfläche
Sohle ca. 171.65
Sohle ca. 171.33
Sickerfläche für4017B, 260 m²
Sohle ca. 175.00Sohle ca. 175.55
Sohle ca. 176.50
30m²
30m²
30m²30m²ca. 230m²ca. 120m²
45m²45m²
45m² 45m²
32m²
32m²32m²
32m²
Sohle ca. 177.20
Sohle ca. 165.40
Sohle ca. 166.15Sohleca. 165.70
Sohle ca. 166.40Sohle ca. 165.70Verbindungs-rinne
Sohle ca. 163.50Sickerbecken SB 5,300m²
Sohle ca. 163.20Sickerbecken SB 6,384m²
Sickerbecken SB 3,400m²
Sohle ca. 169.25Sickerbecken BC,460m²
Sickerbecken SB 1,330m²
Sickerbecken SB 2,240m²
65 m²
Sickerbecken SB 4,560m²
Achtung !    Achse verschoben
3x FR
8x FR
12x FR
12 x FR
8x FR
12x FR
Vorschlagprivate Erschließung
Vorschlag private Erschließung
8.006.50
8.00
8.00
8.006.50
6.508.00
8.00
8.00 8.00
8.006.50
Trafo 9
Trafo 6
HP
6.50
4x FR
4x FR
 4x FR
Trafo 8
Die Lage der Sickerbecken inder Artenschutzfläche ist nochabschließend zu bewerten.Aus höhentechnischer Sichtist die Lage nur hier möglich.
Korridor Artenschutzfläche, b=6.00m
Quartierscarré(gesonderte Planung durch Landschaftsarchitekten)
SEV (gemäß Schleppkurven-anforderung Gelenkbus)und Radweg
städtische Planungnachrichtlich städtische Planung
Ludwigshöhstraße(Darstellung einer nicht beschlossenen Machbarkeitsstudie)
städtische Planung
HP TP HP
TP
HP
TP
HP
Mast
Achse 30
P:\201\20149-01\2-PROJEKTBEARBEITUNG\04_CAD\B&B\V-LP-50456-01FF.DWG
LEGENDE PlanungHauptverkehrsstraße (Tempo 30 km/h)
Gehweg
Parkplätze
Grünflächen (temporär, bis Herstellung Gleiskörper)
Aufmerksamkeitsfeld zur Geschwindigkeitsreduktion
abgebrochene Gebäudedenkmalgeschützte Gebäude4025Rückbau bestehende MauerTrasse Straßenbahn
Mischverkehrsfläche (verkehrsberuhigt)
Radweg
GrünflächenVerkehrsflächen nicht im PlanungsumfangWeber-Ing. enthalten
Baum Bestand ErhaltBaum Bestand Fällung
Parkplätze, behindertengerecht
Gestaltungsvorschlag(wird nicht ausgeführt)
Umgrenzung städtischer MaßnahmenUmgrenzung 2. AusbaustufeUmgrenzung Geltungsbereich Bebauungsplan
Standort TrafostationStandort Trafostation (Kundenstation)
Umgrenzung 1. AusbaustufeUmgrenzung privater Maßnahmen
Baum geplanterforderliche Fläche zur Regenwasser-behandlung
Platzhalter geplante Gebäude
Fahrradstellplätze u. sonst. Fortbewegungsmittel10x FR
Planung durch Landschaftsarchitekten
GeprüftArt Nr.DatumBearbeitetÄnderungenZur Ausführung freigegebenPlanung abgeschlossenDarmstadt,
Datum: 
M.  =  
Gezeichnet:
Plan-Nr.:Anlage:
Planart:
SBSGLABL
WissenschaftsstadtDarmstadtder MagistratMobilitätsamt
Darmstadt,Straßenverkehrs- undTiefbauamt
Projekt:Planinhalt:III-66/2
WeberBauschlotter Str.62Telefon 07231/583-0 Weber-Ingenieure GmbH75177 PforzheimIngenieurePlanverfasser:
Pforzheim,Darmstadt,
Bauherr:
Dipl.-Ing. J.FlohrDipl.-Ing. T. Handke
BVD New Living GmbH & Co. KGErschließung "Ludwigshöhviertel"StraßenbauÜbersichtsplan2.001b2.1.1VORPLANUNG1:1000
M.Hamelazur Vorlage für Magistrat überarbeitet, Planspiegel 03.02.2020a
03.02.202003.02.2020b10.02.2020Ergänzungen aus AG-Erschließung vom 04.02.2020M.Hamela
M.Hamela18.12.2019
Anschluß Ludwishöhstraße
an Achse 1
Anschluß Ludwigshöhstraße
an Achse 30 (ohne Straßen-
bahntrasse) und Fahrradweg
Anschluss Fußweg an Bestandswirtschaftsweg
Anschluß  Bestand
Cooperstraße an Achse 12
Anschluß Bestand
Cooperstarße an Achse 10
Anschluß Bestand Cooperstraße
an Achse 20
Anschluß Bestand Cooperstraße an
Promenade
Achschluß Heinrich Delp Straße
an Achse 20
Anschluß Bestand Cooperstraße an
Achse 11
Anschluß Gehweg an Be-
standswirtschaftsweg (so-
fern vorhanden)
Anlage 3 zum städtebaulichen Vertrag Ludwigshöhviertel zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der BVD New Living GmbH & Co.KG

anlage 2

60404 Zeichen

S
tädtebaulicher Vertrag gem. § 11 BauGB 
Zum Bebauungsplan S 26 Ludwigshöhviertel 
(Konversion der Cambrai -Fritsch-Kaserne und der 
Jefferson Siedlung) 
z
wischen 
d
er Wissenschaftsstadt Darmstadt 
vertreten durch den Magistrat 
Luisenplatz 5 A 
64283 Darmstadt 
und 
d
er BVD New Living GmbH & Co. KG 
Siemensstraße 20 
64289 Darmstadt

- 2 - 
 
Städtebaulicher Vertrag BVD NL ./. Stadt Darmstadt 
Ludwigshöhviertel 
Stand 26.05.2020 
 
 
Inhaltsverzeichnis 
Städtebaulicher Vertrag 3 
Präambel 3 
§ 1  Vertragsgebiet 4 
§ 2  Zusammenarbeit 4 
§ 3 Bauleitplanung 5 
§ 4 Flächenübertragung 5 
§ 5  Beteiligung der Öffentlichkeit 6 
§ 6 Inklusion 7 
§ 7  Erschließung 7 
§ 8 Energie 9 
§ 9  Förderung nachhaltiger Mobilität 10 
§ 10 Realisierung von öffentlichen Grün- und Freiflächen 14 
§ 11 Sicherung und Bewirtschaftung von Artenschutzflächen 14 
§ 12  Wald und Waldrand 15 
§ 13 Einrichtungen der sozialen Infrastruktur 16 
§ 14 Öffentlich gefördertes Wohnen und zielgruppenorientiertes Wohnen 16 
§ 15 Angebote der Nahversorgung 20 
§ 16 Vereinfachte Umlegung 20 
§ 17  Konkurrierende Planungsverfahren 22 
§ 18  Herstellungsverpflichtung 23 
§ 19 Kostentragung 24 
§ 20 Vergaben 24 
§ 21 Überlassene Liegenschaften an die Stadt Darmstadt 24 
§ 22 Rechtsnachfolge 25 
§ 23 Rücktritt und Anpassung 26 
§ 24 Neuverhandlungs- und Revisionspflicht 26 
§ 25 Formerfordernis 27 
§ 26 Salvatorische Klausel 27 
§ 27  Erfüllungsort und Gerichtsstand 27 
§ 28 Bestandteile des Vertrags 27

- 3 - 
 
Städtebaulicher Vertrag 
 
zwischen 
 
BVD New Living GmbH & Co. KG,  vertreten durch die Geschäftsführung, 
Siemensstraße 20, 64289 Darmstadt, 
 
- „Vorhabenträgerin“ - 
 
und 
 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt, vertreten durch den Magistrat, Luisenplatz 5 A, 
64283 Darmstadt, 
 
- „Stadt“ - 
 
zur Regelung städtebaulicher Maßnahmen und ihrer Folgekosten zur weiteren 
Entwicklung des Ludwigshöhviertels (ehemalige Cambrai-Fritsch-Kaserne und Jefferson -
Siedlung). 
 
Präambel 
 
Auf den Flächen des jetzigen Ludwigshöhviertel s (ehemalige Cambrai -Fritsch-Kaserne 
sowie Jefferson- Siedlung) soll e in qualitativ hochwertiges und lebendiges Stadtquartier 
mit dem Nutzungsschwerpunkt Wohnen entstehen. Dabei wird die Ausbildung einer 
ausgewogenen Sozialstruktur durch die Bereitstellung eines vielfältigen 
Wohnungsangebots für breite Bevölkerungsschichten angestrebt. 
 
Es soll sich ein sozial gemischtes, generationenübergreifendes Quartier für alle 
Bevölkerungsgruppen entwickeln, das bezahlbaren Wohnraum sowie ein familien-, kinder-
, jugend -, senioren - und behindertengerechtes Umfeld mit einer guten Ausstattung an 
sozialer Infrastruktur, Versorgungseinrichtungen des täglichen Bedarfs sowie für alle 
Bewohnerinnen und Bewohner nutzbare Naherholungs- und Freizeitflächen bereitstellt. 
 
Angestrebt wird die Realisierung einer möglichst emissionsarmen bzw. emissionsfreien 
Energieversorgung des Gebiets. 
 
Das neue Stadtquartier soll darüber hinaus ein Quartier sein,  für ein auto-  und 
verkehrsreduziertes Wohnen,  mit einem Mobilitätskonzept, das die Förderung der 
Verkehrsmittel des Umweltverbundes (ÖPNV, Fuß-  und Radverkehr und Sharing 
Angebote) beinhaltet.

- 4 - 
 
Städtebaulicher Vertrag BVD NL ./. Stadt Darmstadt 
Ludwigshöhviertel 
Stand 26.05.2020 
 
 
 
Zentrale Bestandteile des Mobilitätskonzeptes sind ein von Anfang an vor Ort etabliertes 
Mobilitätsmanagement, das Mobilitätsalternativen zum eigenen Auto fördert, sowie ein 
konsequentes Parkraummanagement, das u.a. einen reduzierten Stellplatzschlüssel 
vorsieht. 
 
Im Jahr 2017 wurde ein städtebaulicher und landschaftsplanerischer 
Realisierungswettbewerb durchgeführt, aus dem das Planungsbüros Albert Speer und 
Partner GmbH (AS+P) als erster Preisträger hervorging. 
 
Der Wettbewerbsentwurf wurde von AS+P mit allen Planungsbeteiligten und der 
Vorhabenträgerin zum Strukturkonzept weiterentwickelt. Mit diesem Strukturkonzept fand 
die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung statt. 
 
Derzeit wird der Bebauungsplan S 26 mit allen Planungsbetei ligten erarbeitet. Der 
Planentwurf (Anlage 1) liegt diesem Vertrag zu Grunde. 
§ 1  Vertragsgebiet 
 
Das Vertragsgebiet umfasst die im Lageplan (Anlage 2) umgrenzten Grundstücke. 
§ 2  Zusammenarbeit 
 
(1) Zum Vollzug der in diesem Vertrag verabredeten Maßnahmen arbeiten die 
Parteien in einer gemeinsamen Steuerungs gruppe zusammen. Die Parteien sind 
jeweils durch eine Projektleitung vertreten, welche Ansprechperson  für alle 
Maßnahmen der jeweiligen Partei nach diesem Vertrag ist. Der Zweck der 
Zusammenarbeit besteht darin, die wechselseitigen vertraglichen Verpflichtungen 
so aufeinander abzustimmen, dass zum einen die jeweils andere Partei rechtzeitig 
alle maßgeblichen Informationen erhält, zum anderen bei Durchführung der 
einzelnen Maßnahmen keine Störungen und Behinderungen auftreten und 
außerdem die einzelnen in diesem Vertrag beschriebenen Maßnahmen 
termingerecht und wirtschaftlich durchgeführt werden können.  
 
(2) Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung vom 11.12.2018 das 
Eckpunktepapier zur städtebaulichen Entwicklung und Verwertung des 
Ludwigshöhviertels beschlossen. Das Papier definiert den Rahmen für die  
Umsetzung verschiedener Erschließungsmaßnahmen. Das Eckpunktepapier bildet 
die Grundlage des vorliegenden Vertrags. 
 
(3) Problemstellungen bei der Entwicklung der Konversionsflächen sind 
einvernehmlich und wirtschaftlich zu lösen. 
 
(4) Auf Verlangen einer jeden Partei ist eine Sitzung der gemeinsamen

- 5 - 
 
Städtebaulicher Vertrag BVD NL ./. Stadt Darmstadt 
Ludwigshöhviertel 
Stand 26.05.2020 
 
 
Steuerungsgruppe mit der von dieser Partei gewünschten Tagesordnung 
unverzüglich anzuberaumen. 
 
(5) Jede Partei trägt die Kosten ihrer Projektleitung alleine. 
§ 3 Bauleitplanung 
 
(1) Auf Basis des überarbeiteten Wettbewerbsergebnisses wurden die 
städtebaulichen Ziele präzisiert . Die Stadt beabsichtigt, für das Vorhabengebiet 
zeitnah einen Bebauungsplan - S 26  - aufzustellen, sowie eine Änderung des 
Flächennutzungsplans einschließlich erforderlicher Umweltberichte in die Wege zu 
leiten. 
 
(2) Die Stadt wird für den Bebauungsplan S 26 und di e Änderung des 
Flächennutzungsplans die erforderlichen Planungsleistungen und Fachgutachten 
(z.B. Lärmgutachten, Sicherungs - und Entwicklungskonzept für 
Artenschutzflächen, Regenwasserbewirtschaftungskonzept,  Bodengutachten 
usw.) im Einvernehmen mit der Vorhabenträgerin beauftragen. 
 
(3) Die Ergebnisse der Planungsleistungen und Gutachten nach Abs. ( 2) stehen 
jeweils beiden Parteien zur Verfügung. Diese informieren sich unverzüglich 
wechselseitig über den Fortgang der beauftragten Arbeiten. 
 
(4) Falls Auftragsvergaben abweichend von der Regelung in Abs. ( 2) nicht durch die 
Stadt, sondern durch die Vorhabenträgerin direkt erfolgen, gilt eine vorherige 
Abstimmungs- und Informationspflicht von mindestens 14 Tagen gegenüber der 
Stadt über Art und Inhalt des Auftrags. 
 
(5) Die Parteien sind sich einig darüber, dass kein Anspruch der Vorhabenträgerin auf 
Aufstellung oder Änderung eines Flächennutzungsplans oder Bebauungsplans 
oder auf die Darstellung oder Festsetzung best immter Inhalte eines solchen 
besteht und auch durch diesen Vertrag nicht begründet wird (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 
BauGB). 
 
(6) Alle im Vorfeld durch die Stadt und die Darmstädter Stadtentwicklungs GmbH & 
Co. KG (DSE) zur Vorbereitung des Bauleitplanverfahrens er arbeiteten Gutachten 
stellt die Stadt der Vorhabenträgerin kostenfrei sowohl in Papierform als auch 
digital zur Verfügung, soweit vorhanden. 
§ 4 Flächenübertragung 
 
(1) Das Vertragsgebiet gemäß § 1 hat eine Gesamtfläche von ca. 342.426 m². 
Hiervon entfallen auf Waldflächen 34.378 m² und auf Biotop-  bzw. 
Artenschutzflächen 25.000 m².

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Städtebaulicher Vertrag BVD NL ./. Stadt Darmstadt 
Ludwigshöhviertel 
Stand 26.05.2020 
 
 
Die Wald - und Artenschutz -/Biotopflächen werden für die weitere Berechnung 
zunächst von der Gesamtfläche abgezogen, sodass eine Restfläche von 283 .048 
m² verbleibt. Von der Restfläche werden maximal 40,5 % (114. 634 m²) für 
öffentliche Verkehrs-, Grün- und Freiflächen sowie Flächen für soziale Infrastruktur 
von der Vorhabenträgerin kostenfrei an die Stadt übertragen. 
 
(2) Sollte die Stadt eine Übertragung weiterer Flächen wünschen, d.h. mehr als die 
gem. Absatz (1) benannten 114.634 m², erfolgt eine Übertragung, soweit diese der 
Vorhabenträgerin unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls 
zugemutet werden kann, zum Verkehrswert, mindestens jedoch zum Preis, der 
den Boden-  und Gebäudewert (Einkaufspreis) sowie in der Summe alle darauf 
entfallenden Grundstücksentwicklungskosten der Vorhabenträgerin deckt. 
Wertermittlungsstichtag ist in diesen Fällen der Tag des Kaufvertragsabschlusses 
zwischen Stadt und Vorhabenträgerin. Sollte die Übertragung im 
Umlegungsverfahren erfolgen, ist Wertermittlungsstichtag der Tag der 
Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses. 
 
(3) Artenschutzrechtliche Flächen bis zu einer Fläche von 25.000 m² werden mit 
einem Preis von 1,00 €/m² und Waldflächen bis zu einer Fläche von 34.378 m² 
werden mit einem Preis von 2,50 €/m² an die Stadt übertragen . Sollte die Stadt 
darüber hinaus eine Übertragung von weiteren Flächen wünschen, wird der Preis 
nach den Vorgaben des Absatzes (2) ermittelt. 
 
(4) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich auf Grundlage des Bebauungsplanentwurfs 
S 26 zur Herstellung der geplanten Erschließungsanlagen und öffentlichen Grün - 
und Freiflächen, einschließlich Spiel-, Sport - und Bewegungsflächen. Die 
vorgenannten Flächen sind in die unter Ziffer 1 genannten 40,5 % einzurechnen. 
Die Qualitäten der Erschließung und Herstellung der öffentlichen Verkehrs - und 
Platzflächen, sowie der öffentlichen Grün- und Freiflächen erfolgen nach Vorgaben 
der Stadt gemäß dem üblichen städtischen Standard und sind im gesondert 
abzuschließenden Erschließungsvertrag detailliert zu definieren. 
§ 5  Beteiligung der Öffentlichkeit 
 
(1) Die Vorhabenträgerin und die Stadt werden gemeinsam den P rozess zur 
kontinuierlichen Bürgerinformation, mit mindestens einer jährlichen öffentlichen 
Bürgerveranstaltung, sowie ergänzenden, themenspezifischen Workshops oder 
Planungswerkstätten durchführen. Die Vorbereitung und Durchführung erfolgt 
durch die Vorhabenträgerin, in fachlicher Abstimmung mit der Stadt, bis fünf Jahre 
nach Inkrafttreten dieses städtebaulichen Vertrages. 
 
(2) Besonderer Wert wird auf die Einbindung von Kindern und Jugendlichen, sowie 
Menschen mit Behinderungen und Migrationshintergrund gelegt. Hierzu werden 
Planungsworkshops im Rahmen der Entwurfsplanung durchgeführt.

- 7 - 
 
Städtebaulicher Vertrag BVD NL ./. Stadt Darmstadt 
Ludwigshöhviertel 
Stand 26.05.2020 
 
 
(3) Die Vorhabenträgerin richtet während der Bauphase eine Anlaufstelle ein. 
§ 6 Inklusion 
 
(1) In allen Planungsphasen zur Entwicklung der öffentlichen Flächen sind Belange 
von Menschen mit Behinderung zu berücksichtigen. 
 
(1) Die Gestaltung und Ausstattung der öffentlichen Flächen sollen soweit wie möglich 
die Anforderungen an Barrierefreiheit erfüllen und die Teilhabe für Menschen mit 
und ohne Behinderung im Sinne des Aktionsplanes der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt "Auf dem Weg zur inklusiven Stadt" ermöglichen. 
§ 7  Erschließung 
 
(1) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich zur Erschließung des Vorhabengebiets nach 
Maßgabe eines mit der Stadt abzuschließenden gesonderten 
Erschließungsvertrags. Die Vorhabenträgerin wird sich hierin zur Herstellung der 
Erschließungsanlagen nach § 127 Abs. 2 BauGB, zur Realisierung von 
Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 135a BauGB sowie zur Herstellung von 
Anlagen zur Ableitung von Abwasser, in enger Abstimmung mit der Stadt, auf 
eigene Kosten verpflichten (s. auch § 18  Herstellungsverpflichtung). Die 
Vorhabenträgerin wird sich in dem Erschließungsvertrag außerdem verpflichten, 
die Erschließungsanlagen einschließlich der erforderlichen Grundstücke nach ihrer 
Herstellung kostenfrei auf die Stadt zu übertragen. 
 
(2) Die Herstellung von Anlagen nach § 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB steht unter dem 
Vorbehalt, dass deren immissionsschutzrechtliche Erforderlichkeit durch 
sachverständige Lärmgutachten nachgewiesen wird.  
 
(3) Mit der Herstellung der Erschließungsanlagen nach diesem Vertrag und dem noch 
abzuschließenden Erschließungsvertrag sind alle erforderlichen 
Erschließungsanlagen zur Nutzung der Bauflächen im Vorhabengebiet im Sinne 
des § 129 Abs. 1 BauGB erricht et. Die Stadt wird daher keine 
Erschließungsbeiträge (§ 129 Abs. 1 Satz 2 BauGB), keine 
Kostenerstattungsbeiträge nach § 135a BauGB sowie keine Beiträge für die 
Errichtung von Anlagen zur Abwasserbeseitigung erheben, soweit es um Anlagen 
der Abwasserbeseitigung nach Abs. (1) geht. 
 
(4) Die Stadt oder der von der Stadt beauftragte Dritte übernimmt die Herstellung (inkl. 
Kosten) der geplanten neuen Straßenbahntrasse sowie den vorgesehenen 
Ausbau der neuen Trassenführung. Die Stadt stellt im Rahmen ihrer Möglichkeiten 
sicher, dass dies rechtzeitig vor dem 01.08.2024 erfolgt. 
 
Sollte dieser Zeitplan nicht verwirklicht werden können, hat die Stadt

- 8 - 
 
Städtebaulicher Vertrag BVD NL ./. Stadt Darmstadt 
Ludwigshöhviertel 
Stand 26.05.2020 
 
 
sicherzustellen, dass die Anbindung an den Öffentlichen Personennahverkehr  
(ÖPNV) durch einen adäquaten Ersatz i n anderer Weise gewährleistet ist, bis sie 
ihre in Satz 1 geregelten Verpflichtungen erfüllt hat 
 
(5) Die Vorhabenträgerin wird die Erschließungsmaßnahmen des Vertragsgebietes 
Ludwigshöhviertel an den vorhandenen Bestand (Ludwigshöhstraße, 
Cooperstraße) gemäß Anlage 3 anbinden. 
 
(6) Die Stadt übernimmt die Neugestaltung der Ludw igshöhstraße bis an das 
Planungsgebiet, sowie die Herstellung und Instandsetzung der Cooperstraße 
zwischen der Heidelberger Straße und der Bogenschneise zur 
Marienhöhe/Ludwigshöhe. Zur Umsetzung der vorgenannten Maßnahmen ist die 
verkehrliche Erschließung des Ludwigshöhviertels grundsätzlich durch die Stadt zu 
gewährleisten. 
 
(7) Die einzelnen Baugrundstücke sollen nicht als alternative Parkplatzflächen  
während der verschiedenen Bauphasen zur Verfügung stehen. 
 
(8) Das Quartier wird nahezu flächendeckend verkehrsberuhigt , in Form von 
Mischverkehrsflächen, ausgebaut. Die Straßen werden im Endausbau hergestellt, 
so dass das Quartier als  verkehrsberuhigter Bereich wahrgenommen wird. Der 
Endausbau der Promenade wird mit dem Ausbau der Straßenbahntrasse 
abgestimmt. 
 
(9) Nach endgültiger Herstellung der Erschließungsstraßen (mit Ausnahme der 
Promenade) wird die Stadt sukzessive in sich abgeschlossene Teile dem 
öffentlichen Verkehr widmen. Die Vorhabenträgerin zeigt der Stadt die endgültige 
Herstellung der Straßen an. Die Widmung der Promenade erfolgt erst zu einem 
späteren Zeitpunkt. Die Vorhabenträgerin stimmt der jeweiligen Widmung zu. 
 
Die Vorhabenträgerin stimmt auch der Bewirtschaftung der öffentlichen Stellplätze 
durch die Stadt zu. 
 
Nach Fertigstellung und Bezugsfertigkeit der Gebäude auf den einzelnen 
Baufeldern wird die Stadt in sich abgeschlossene Teile der jeweiligen 
Erschließungsanlagen übernehmen. 
 
Bis zur Übernahme obliegt der Vorhabenträgerin die Straßenbaulast. Die 
Straßenbaulast wird gemäß § 45 Abs. 1 Hess. Straßengesetz auf die 
Vorhabenträgerin übertragen. Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, die Aufgaben 
des Straßenbaulastträgers zu erfüllen. Die Vorhabenträgerin übernimmt bis zur 
Übernahme die Bauunterhaltung und die allgemeine Verkehrssicherungspflicht für 
die Straßengrundstücke, mit Ausnahme der Reinigungs - und Streupflicht, welche 
die Stadt mit der Widmung gem. § 10 Abs. 1 Hess. Straßengesetz übernimmt. 
 
Die Vorhabenträgerin stellt die Stadt von Ansprüchen Dritter frei, die durch

- 9 - 
 
Städtebaulicher Vertrag BVD NL ./. Stadt Darmstadt 
Ludwigshöhviertel 
Stand 26.05.2020 
 
 
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht entstehen. Gleiches gilt entsprechend für 
die Stadt gegenüber der Vorhabenträgerin,  bei Verletzung der Reinigungs - und 
Streupflicht durch die Stadt. Mit der Übernahme wird die Vorhabenträgerin aus der 
Straßenbaulast, für die jeweils abgenommenen Teile der Erschließungsanlagen 
entlassen. 
 
Die Stadt wird ihr gegen Dritte zustehende Ansprüc he an die Vorhabenträgerin 
abtreten, damit diese ihrerseits Regress bei Ver ursachern von Schäden nehmen 
kann. 
 
(10) Im Falle eines Widerspruchs zwischen dem städtebaulichen Vertrag und dem 
Erschließungsvertrag hat der Erschließungsvertrag Vorrang. 
§ 8 Energie 
 
(1) Um im Ludwigshöhviertel möglichst das Ziel der Klimaneutralität (mindestens 
bilanziell) zu erreichen, wird für die Gebäude ein Energiestandard nach KfW 
Effizienzhaus 40 oder energetisch besser, vorgegeben. Bestandsgebäude sind 
mindestens auf KfW EH Denkmal zu modernisieren. 
 
(2) Alle Dachflächen mit Ausnahme der von Nebenanlagen, sofern sie keiner 
anderweitigen Nutzung wie bspw. Dachgärten oder – terrassen oder Restriktionen 
bspw. des Denkmalschutzes unterliegen, werden für die Solarenergienutzung 
(bevorzugt Photovoltaik) in Kombination mit Dachbegrünung vorgesehen, 
abzüglich von Abstandsflächen, technischen Aufbauten, Wartungsgängen u.a., die 
nach technischem Regelwerk erforderlich sind. 
 
(3) Die Wärmeversorgung des Bereichs der  ehemaligen Cambrai -Fritsch-Kaserne 
(gemäß Anlage 4) erfolgt durch Geothermie und Kraft -Wärme-Kopplung 
(KWK)/Nahwärme. Die Baufelder (gemäß Anlage 1) A1, A5, A6, A7 werden 
blockweise über Wärmepumpen mit zentraler Geothermie versorgt. Alle weiteren 
Baufelder abzüglich A2, A3, A4, A9, C2 und C4 werden über ein Nahwärmenetz 
mit einem Primärenergiefaktor kleiner oder gleich 0,5 versorgt. Die Versorgung der 
Baufelder A2, A3 und A4 (EFH/Rei hen/Einzelhäuser) sowie A9, C2 und C4 (MFH) 
erfolgt über baufeldbezogene Geothermie- Wärmepumpen oder Luft -
Wärmepumpen. 
 
(4) Der Bereich der ehemaligen  Jefferson-Siedlung wird durch baufeldbezogene 
Geothermie-Wärmepumpen oder Luft-Wärmepumpen versorgt. 
 
(5) Es sind ausreichend große Energiespeicher für den zeitlichen Ausgleich zwischen  
dem Angebot an erneuerbaren Energien und dem Wärmebedarf für Heizung und 
Warmwasser vorzusehen. Die Speicherkapazität soll für den Tag- Nachtausgleich 
ausreichen.

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Städtebaulicher Vertrag BVD NL ./. Stadt Darmstadt 
Ludwigshöhviertel 
Stand 26.05.2020 
 
 
(6) Zur Errichtung einer  Energiezentrale wird die Stadt von dem auf sie zu 
übertragenden Flächenkontingent dem Versorgungsträger eine Fläche entgeltlich 
zur Verfügung stellen. 
 
(7) Zur geothermischen Wärmeversorgung gewährt die Stadt der Vorhabenträgerin 
das kostenfreie Recht, in der  westlichen Landschaftstreppe die hierfür 
erforderlichen geothermischen Bohrungen sowie deren notwendigen 
Nebenanlagen installieren und betreiben zu dürfen. Dieses Recht kann die 
Vorhabenträgerin auf einen Versorgungsträger übertragen. Die Planungen der 
Freiflächen zur Landschaftstreppe und des Geothermiefeldes sind aufeinander 
abzustimmen. 
 
(8) Die Stadt gewährt der Vorhabenträgerin ein kostenfreies Wegenutzungsrecht für 
die Verteilnetze Nahwärme und kalte Nahwärme. Dieses Recht kann die 
Vorhabenträgerin auf einen Versorgungsträger übertragen. 
 
(9) Zur Reduzierung der CO2 Emission en und z um Zweck der maximalen 
Ausschöpfung des Potentials der lokalen regenerativen Energiequelle Geothermie 
ist die Vorhabenträgerin verpflichtet, die in ihrem Energiekonzept zum Zweck der 
Regeneration des geothermischen Sondenfelds vorgesehene Anbindung des 
Nahversorgers sowie die Temperierung des  Geschosswohnungsbaus sicher zu 
stellen. 
 
(10) Die haus- oder blockweise Beheizung mit Brennstoffen ist ausgeschlossen. Das 
gilt auch für Einzelheizungen, Kamine und Öfen. Ausgenommen sind z.B. 
Brennstoffzellen, wenn diese eine vergleichbare CO2 -Gesamtbilanz wie die 
Nahwärme- oder Geothermieversorgung erreichen oder unterschreiten. 
§ 9  Förderung nachhaltiger Mobilität 
I Nachweis privater Stellplätze 
 
(1) Der Stellplatznachweis erfolgt zum einen wohnungsnah auf dem Baugrundstück 
und zum anderen durch Ablösung der nicht wohnungsnahen Stellplätze. 
 
(2) Die Stadt beabsichtigt für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes S  26 eine 
Einschränkungs- und Verzichtssatzung zu beschließen. 
Die Anzahl der wohnungsnahen, der abzulösenden nicht wohnungsnahen 
Stellplätze und der Ablösebetrag werden in der Stellplatzeinschränkungs - und 
Verzichtssatzung festgelegt. 
 
II  Nutzung privater Stellplätze 
 
(1) Die Schaffung eines autoarmen Quartiers  soll u.a. durch zentrale Vergabe aller 
Stellplätze in den im Bebauungsplanentwurf S 26 dargestellten Sammelgaragen durch

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Städtebaulicher Vertrag BVD NL ./. Stadt Darmstadt 
Ludwigshöhviertel 
Stand 26.05.2020 
 
 
das Mobilitätsmanagement erfolgen, sowie durch die Vergabe aller privaten Stellplätze 
nach von der Stadt noch festzulegenden Stellplatzvergabekriterien zur Förderung der 
Sozialverträglichkeit und der nachhaltigen Mobilität erreicht werden. 
 
Die Vorhabenträgerin wird daher alle Ste llplatzeigentümer der wohnungsnahen 
Stellplätze mit Ausnahme der Eigentümer der Baufelder A2, A3 und A4  
verpflichten, die Vermietung der Stellplätze gemäß den oben genannten 
Stellplatzvergabekriterien der Stadt, der gem. Ziffer VIII das Mobilitätsmanagement 
obliegt, vorzunehmen. D as Mobilitätsmanagement ist berechtigt , die Einhaltung 
der Stellplatzvergabekriterien bei der Vergabe der wohnungsnahen Stellplätze 
durch die Stellplatzeigentümer zu kontrollieren. 
 
Bei festgestellter Abweichung von den Stellplatzv ergabekriterien werden die 
jeweiligen Stellplatzeigentümer von wohnungsnahen Stellplätzen, verpflichtet an 
der zentralen Stellplatzvergabe des Mobilitätsmanagements für die Vermietung 
von Stellplätzen teilzunehmen.  Hierzu wird z wischen dem Mobilitätsmanagement 
und dem Stellplatzeigentümer ein Stellplatzvermittlungsvertrag zur 
Stellplatzvergabe nach dem beiliegenden Mustervertrag ( Anlage 6) 
abgeschlossen. 
 
Zum 01.08.2029 wird die Einhaltung der Stellplatzvergabekriterien bei der Vergabe 
aller wohnungsnahen Stellplätze, mit Ausnahme der der Baufelder A2, A3 und A4,  
durch das Mobilitätsmanagement geprüft und ggf. die wohnungsnahen Stellplätze 
in die zentrale Stellplatzvergabe des Mobilitätsmanagement s vollständig integriert. 
Hierzu wird zwische n dem Mobilitätsmanagement und dem Stellplatzeigentümer 
ein Stellplatzvermittlungsvertrag zur Stellplatzvergabe nach dem beil iegenden 
Mustervertrag (Anlage 6) abgeschlossen. 
 
(2) Den Bewohner innen und Bewohnern soll ein E -Carpooling Angebot als 
Mobilitätsalternative zum eigenen Auto zu r Verfügung gestellt werden. Die dafür 
erforderlichen wohnungsnahen Stellplätze sind bei Bedarf zu einem ortsüblichen 
Mietzins vom Grundstückseigentümer an einen E -Carpooling Betreiber zu 
vermieten. Das Mobilitätsmanagement ist berechtigt, für die Vermietung dieser 
Fläche einen Anbieter zu benennen. 
 
(3) Neben den wohnungsnahen Stellplätzen ist mindestens eine Fläche als 
Kurzzeitparkplatz zum Be- und Entladen zur Verfügung zu stellen und als solcher  
zu beschildern. 
III Parken im öffentlichen Raum 
 
(1) Die Stadt beabsichtigt alle öffentlichen Stellplätze im Ludwigshöhviertel durch die 
Einrichtung einer parkgebührenpflichtigen Zone zu bewirtschaften, sobald sie 
gewidmet wurden.

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Städtebaulicher Vertrag BVD NL ./. Stadt Darmstadt 
Ludwigshöhviertel 
Stand 26.05.2020 
 
 
IV Radverkehr private Flächen 
 
(1) Gemäß geltender Einstellplatzsatzung sind mindestens 2,5 Fahrradabstellplätze je 
Wohneinheit nachzuweisen. Mindestens 10 % dieser Fahrradabstellplätze sind für 
Besucherinnen und Besucher  zugänglich im Bereich der Eingänge zu den 
Gebäuden zu positionieren. 
 
(2) Die Abstellplätze sind auf dem Baugrundstück ca. 50 m vom Hauseingang 
nachzuweisen. 
 
(3) Zur Förderung des Radverkehrs sind eine komfortable Unterbringung sowie eine 
leichte Zugänglichkeit der Fahrradabstellanlagen zu gewährleisten. (siehe Anlage 
5 „Radverkehr“). 
 
(4) Den Bewohner innen und Bewohnern soll ein E -Lastenradverleih-Angebot zu 
Verfügung gestellt werden. Die dafür erforderliche Fläche von mind. 5 m 2 pro 30 
Wohneinheiten ist dem Anbieter eines E - Lastenradverleihsystems auf Nachfrage 
durch das  Mobilitätsmanagement mit entsprechender Möglichkeit für einen 
Stromanschluss zu ortsüblichen Mietzinsen zu Verfügung zu stellen.  Die 
erforderlichen Flächen werden auf Baufeldern mit mehr als 30 Wohneinheiten 
vorgesehen und sollten für alle Bewohner innen und Bewohner gut einsehbar und 
eingangsnah sein. D as Mobilitätsmanagement ist berechtigt, für die Vermietung 
dieser Fläche einen Lastenradverleih- Anbieter zu benennen. D as 
Mobilitätsmanagement stellt sicher, dass eine im Verhältnis zur Nachfrage 
stehende, gleichmäßige Verteilung im Quartier gewährleistet wird. 
 
V Radverkehr im öffentlichen Raum 
 
(1) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass neben den in 
Ziffer IV zu schaffenden Abstellplätzen auf den privaten Grundstücken ca.  10 % 
der erforderlichen privaten Fahrradabstellplätze zusätzlich im öffentlichen Raum 
hergestellt werden. 
 
(2) Im öffentlichen Raum sind Fahrradabstellplätze für Standard Fahrräder und 
Lastenräder vorzusehen. 
 
VI Elektromobilität / Ladeinfrastruktur auf privaten Grund 
 
(1) Die Vorhabenträgerin wird die Grundstückseigentümer von allen Baugrundstücken 
verpflichten, auf ihre Kosten die Installation von Leerrohren, die für den Anschluss 
einer Elektroladestation geeignet sind, sowie einen entsprechenden 
Netzanschluss zur G ewährleistung einer entsprechenden Netzkapazität an den 
wohnungsnahen Stellplätzen vorzusehen, so dass eine schnelle Nachrüstung zur 
Stromversorgung einer Ladestation durch den Grundstückseigentümer möglich ist.

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Städtebaulicher Vertrag BVD NL ./. Stadt Darmstadt 
Ludwigshöhviertel 
Stand 26.05.2020 
 
 
Etwaige gesetzliche Verpflichtungen (nach neuem Gesetz und nach GaragenVO) 
bleiben hiervon unberührt. 
 
VII Elektromobilität / Ladeinfrastruktur im öffentlichen Raum 
 
(1) Die Vorhabenträgerin wird die technischen  Voraussetzungen (ausreichende 
Energieinfrastruktur) für 10 Elektroladestationen mit jeweils 2 Ladepunkten mit 
mindestens 11 kW je Ladepunkt bereitstellen, damit diese durch die Stadt im 
öffentlichen Straßenraum zu Benutzung für jedermann errichtet werden können. 
Bezüglich der Standorte der Elektroladestationen wird Einvernehmen zwischen 
Stadt und Vorhabenträgerin hergestellt. 
 
VIII Mobilitätsmanagement 
 
(1) Aufgabe des Mobilitätsmanagements ist  allen Nutzer innen und Nutzern und 
Bewohnerinnen und Bewohnern des Quartiers über Mobilitätsalternativen zum 
eigenen Kraftfahrzeug, zu informieren und gezielt ergänzende Mobilitätsangebote 
anzubieten. Dazu gehört die Ausschreibung, Beauftragung und Organisation von 
Mobilitätsangeboten sowie die Finanzierung von Mobilitäts angeboten. Außerdem 
gehört die zentrale Stellplatzvergabe nach sozialverträglichen Kriterien zu den 
Aufgaben des Mobilitätsmanagements. Ziel des Mobilitätsmanagements ist die 
erfolgreiche Reduzierung des Autoverkehrs , ohne einen signifikanten Komfort - 
und Qualitätsverlust für die Mobilität der Bewohnerschaft. 
 
(2) Die Stadt verpflichtet sich, einen Betreiber mit der Erfüllung der in diesem Vertrag 
niedergelegten Aufgaben des Mobilitätsmanagements zu beauftragen oder die 
Aufgaben selbst auszuführen. 
 
(4) Zur Mitfinanzierung des Mobilitätsmanagements , wie z.B.  Angebot e zur  
Mobilitätsberatung und von Mobilitätsangeboten wie E -Carpooling, Bike-Sharing, 
wird ein monatliches Entgelt eines jeden tatsächlich vermieteten wohnungsnahen 
Stellplatzes in Höhe von 25 % der Mieteinnahmen, jedoch mindestens in Höhe 
von 20 EUR pro Monat, an das  Mobilitätsmanagement fällig.  Das 
Mobilitätsmanagement legt jährlich gegenüber den Eigentümerinnen und 
Eigentümern, offen wie die Beträge verausgabt wurden. 
 
(5) Das Mobilitätsmanagement wird regelmäßig unter inhaltlichen sowie finanziellen 
Aspekten evaluiert und danach gegebenenfalls durch die Stadt oder den von ihr 
beauftragten Betreiber angepasst. 
 
IX Sonstiges 
(1) Die Unterpunkte II, IV (4), VI und VIII (3) und VIII (4) gelten nicht für die Baufelder 
A2, A3 und A4.

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Städtebaulicher Vertrag BVD NL ./. Stadt Darmstadt 
Ludwigshöhviertel 
Stand 26.05.2020 
 
 
§ 10 Realisierung von öffentlichen Grün- und Freiflächen 
 
(1) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, zur Planung und Herstellung der 
öffentlichen Grün - und Freiflächen sowie Verkehrsflächen mit besonderer 
Zweckbestimmung (Gehweg) gemäß des Bebauungsplanentwurfs  S 26 sowie 
einer mit der Stadt abgestimmten und freigegebenen Fachplanung. 
 
Diese umfassen: 
 
- Landschaftstreppe 
- Nachbarschaftsplätze 
- Sonstige Grün- und Freiflächen 
- Gehweg mit begleitenden Grünstreifen 
 
(2) Weitere Regelungen hierzu erfolgen im noch abzuschließenden 
Erschließungsvertrag.  
 
(3) Innerhalb der Landschaftstreppe sind Kinderspielplätze für Kinder im Alter von 0 
bis 6 sowie 6 bis 12 Jahren mit einer Fläche von insgesamt max. 5.000 m² gemäß 
den Vorgaben der Stadt herzustellen. Eine altersübergreifende und inklusive 
Nutzbarkeit ist hierbei zu gewährleisten. 
 
(4) In den Nachbarschaftsplätzen sind soweit möglich Spielflächen für Kleinkinder im 
Alter von 0 bis 6 Jahren vorzusehen.  
 
(5) Im Bereich der ehemaligen Jef ferson Siedlung ist ein Freitreffpunkt für junge 
Menschen nach Vorgabe und in fachlicher Abstimmung mit der Stadt 
herzustellen. 
§ 11 Sicherung und Bewirtschaftung von Artenschutzflächen 
 
(1) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, die artenschutzrechtlichen Anforderungen 
abzuarbeiten. 
Im Zuge eines nach § 15 BNatSchG zulässigen Eingriffs sind im Rahmen der 
artenschutzrechtlichen Prüfung die unter diese Richtlinien fallenden Arten (Arten 
des Anhangs IV der FFH -RL und wildlebende eur opäische Vogelarten und 
sonstige in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 2 BNatSchG aufgeführte 
Verantwortungsarten) zu berücksichtigen. 
 
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, die im Bebauungsplanentwurf S 26 
festgesetzten artenschutzrechtlichen Maßnahm en (Vermeidungsmaßnahmen, 
Minimierungsmaßnahmen, vorlaufende CEF- Maßnahmen) sowie 
naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen umzusetzen und durch ein 
Monitoring zu begleiten.

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Städtebaulicher Vertrag BVD NL ./. Stadt Darmstadt 
Ludwigshöhviertel 
Stand 26.05.2020 
 
 
Es wird u.a. auf folgende Unterlagen verwiesen: 
 
• den Abschlussbericht zur Biotopty pen- und Baumkartierung auf dem 
ehemaligen Gelände der Cambrai -Fritsch-Kaserne und der Jefferson-
Siedlung vom 23.11.2017 
 
• Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag im Rahmen der geplanten Bebauung 
der ehemaligen Cambrai -Fritsch- Kaserne und der Jefferson- Siedlung vom 
13.11.2017 und dessen Aktualisierung vom Juni 2019  
 
• Artenschutzrechtliches Umsetzungskonzept “Ludwigshöhviertel” vom 
03.06.2019 der PGNU aus Frankfurt 
 
(2) Im Zuge des Planungs - und Bauprozesses können weitere Untersuchungen und 
Anforderungen durch artenschutzrechtliche Belange ausgelöst werden. 
 
(3) Sobald Beeinträchtigungen der Artenschutzflächen aufgrund von baulichen 
Maßnahmen und sonstigen Vorhaben  im Umfeld der festgesetzten 
Artenschutzflächen absehbar sind, wird ein Sicherungs - und 
Bewirtschaftungskonzept für die Artenschutzflächen durch die Vorhabenträgerin 
erstellt. 
 
Die erforderlichen Sicherungs - und Bewirtschaftungsmaßnahmen wird die 
Vorhabenträgerin im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde 
herstellen. 
 
Die Vorhabenträg erin steht für die Instandhaltung und Pflege bis 5 Jahre nach 
Inbetriebnahme der einzelnen Maßnahmenflächen ein. 
§ 12  Wald und Waldrand 
 
(1) Im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs  „S 26 – 
Ludwigshöhviertel“ befinden sich Bestandswaldflächen gem. Forstgesetz. Soweit 
im Bestand bereits ein vorgelagerter 5 m breiter Waldsaum vorhanden ist, 
übernimmt die Vorhabenträgerin dessen Pflege, in fachlicher Abstimmung mit der 
Stadt bis zur Übergabe an die Stadt. 
 
(2) Die im Bebauungsplanentwurf S 26 als „Waldrandentwicklung“ (vgl. Festsetzung 
12.3 im Entwurf vom 17.10.2019) gekennzeichneten  Bereiche werden durch die 
Vorhabenträgerin hergestellt. Die Vorhabenträgerin übernimmt eine 5-jährige 
Entwicklungspflege dieser Flächen. 
 
(3) Bestandswald und Waldrand werden gleichzeitig an die Stadt übergeben, 
frühestens zur Inbetriebnahme der ersten Wohnungen jedoch spätestens zum 
31.12.2025.

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Städtebaulicher Vertrag BVD NL ./. Stadt Darmstadt 
Ludwigshöhviertel 
Stand 26.05.2020 
 
 
§ 13 Einrichtungen der sozialen Infrastruktur 
 
(1) Die Stadt stellt her bzw. lässt auf eigene Kosten di e für das Baugebiet 
notwendigen sozialen Einrichtungen auf den Flächen für die soziale Infrastruktur  
herstellen. 
 
Hierzu zählen insbesondere  
 
a) der Bildungscampus ( Neubau Grundschule, Turnhalle, 
Kindertageseinrichtung) sowie Umbau denkmalgeschütztes Gebäude 
(Familienzentrum, Mobilitätszentrale und Quartierszentrum) 
b) der Neubau eines Jugendzentrums 
 
(2) Auf den Baufeldern B1 und D3 ist gemäß Bebauungsplanentwurf jeweils eine 
Kindertagesstätte durch den Grundstückseigentümer auf seine Kosten nach 
Vorgaben der Stadt  zu errichten . Die Kindertagesstätten werden der Stadt oder 
einem von der Stadt benannten Dritten zu angemessenen Konditionen zur Miete 
angeboten. 
 
(3) Die Vorhabenträgerin überlässt der Stadt die Sporthalle (G ebäude 4017 b) nebst 
dazugehörigem Grundstück nach erfolgter Umlegung für einen Zeitraum von 20 
Jahren zu angemessenen Bedingungen. Die Einzelheiten der Überlassung werden 
die Vertragsparteien noch in einer gesonderten Vereinbarung regeln. 
§ 14 Öffentlich gefördertes Wohnen und zielgruppenorientiertes Wohnen 
 
(1) Für die gesamte Geschossfläche der zum Bau kommenden Wohnungen wird die 
Realisierung von sozial gefördertem Wohnungsbau für Haushalte mit geringen 
Einkommen von 25 % und für mittlere Einkommen von 20 % vorgegeben. Bis zu 
10 % der gesamt zum Bau kommenden Geschossfläche für Wohnungen sollen für 
Sonderwohnformen (z. B. Wohnprojekte von Genossenschaften, Bau-  und 
Wohngruppen, Senioren, Menschen mit Behinderung oder betreutes Wohnen) 
realisiert werden, welche in ihrem Bestand ebenfalls die notwendigen Quoten 
sozial geförderter Wohnungen von 25 % für geringe Einkommen und von 20 % für 
mittlere Einkommen erfüllen müssen. 
 
Sozial geförderten Wohnungen müssen mit einer separaten, keiner offenen Küche 
ausgestattet werden. Abweichungen sind durch die Stadt, Amt für 
Wohnungswesen, zu genehmigen. Der Wohnungsmix ist wie folgt umzusetzen: 
 
15 %  1 Zi.-Whg. 45 m² förderfähige Wohnfläche 
25 % 3 Zi.-Whg. 72 m² förderfähige Wohnfläche 
35 % 4 Zi.-Whg. 84 m² förderfähige Wohnfläche 
25 % 5 Zi.-Whg. 96 m² förderfähige Wohnfläche

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Städtebaulicher Vertrag BVD NL ./. Stadt Darmstadt 
Ludwigshöhviertel 
Stand 26.05.2020 
 
 
Die Quotenregelung und der Wohnungsmix beziehen sich auf das gesamte 
Vorhabengebiet und nicht auf einzelne Baufelder. Bei dem vorgenannten 
Wohnungsmix sollen in jedem Prozentkontingent bis zu 5 Wohnungen die 
Bedingungen nach DIN 18040-2 (Rollstuhlgerecht) mit entsprechend angepassten 
Wohnflächen erfüllen. Die Konkretisierung erfolgt in direkter Abstimmung mit der 
Stadt, Amt für Wohnungswesen. 
 
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, die Verpflichtung zur Realisierung von 
Bauprojekten mit sozial gefördertem Wohnungsbau nur an bestandshaltende 
Investierende weiterzugeben, die hinreichend Erfahrungen bei der Realisierung 
von entsprechenden Bauvorhaben nachweisen können. 
 
Eine mittelbare Bindung gemäß § 22 Hessischem Wohnraumfördergesetz soll 
ermöglicht werden unter der Voraussetzung, dass die jeweiligen Ersatzwohnungen 
innerhalb des Ludwigshöhviertels nachgewiesen werden. 
 
(2) Grundsätzlich gelten die jeweiligen Förderbestimmungen der Richtlinie des Landes 
Hessen zur sozialen Mietwohnraumförderung und der städtischen Förderrichtlinien 
in der jeweils gültigen Fassung als Richtschnur für den geförderten Wohnungsbau. 
Die Einstiegsmieten ergeben sich aus den Richtlinien der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt zur Förderung des Mietwohnungsbaus. Dementsprechend werden auch 
die notwendigen Komplementärmittel von der Stadt zur Verfügung gestellt. 
 
(3) Sonderwohnformen 
 
a) Für die Zielgruppe „Wohnen im Alter“ wird folgender Wohnungsbedarf 
festgelegt: 11 Single-Wohnungen zu jeweils 45 m², insgesamt somit 495 m². 
 
b) Für die Zielgruppe „Menschen mit Behinderung“ wird folgender 
Wohnungsbedarf festgelegt: 14 Wohnungen (1% gemessen am gesamt zum 
Bau kommenden Wohnungen, in den sozial geförderten Wohnungen enthalten) 
in verschiedener Größe und m² -Zahl, so dass unterschiedliche 
Haushaltskonstellationen partizipieren können. Die Wohnungen sollen dezentral 
im Ludwigshöhviertel verteilt werden. 
 
c) Für die Zielgruppe „gemeinschaftliche Wohnprojekte“ sind die Quoten gemäß 
vorstehendem Absatz (1) Satz 1 verbindlich. Eine Einschränkung, 
beziehungsweise ein Wegfall der Quote ist möglich, wenn ein alternativer 
sozialer/ökologischer Nutzen oder eine soziale Nutzung für das gesamte 
Wohngebiet im Rahmen des Wohnprojekts realisiert und von der Stadt 
befürwortet wird. 
 
Die Vorhabenträgerin wird die konkreten Grundstücke, die für eine Vergabe an 
Wohngruppen vorgesehen sind, die jeweiligen Kaufpreise, sowie den Beginn 
des Vergabeverfahrens in geeigneter Form veröffentlichen.

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Städtebaulicher Vertrag BVD NL ./. Stadt Darmstadt 
Ludwigshöhviertel 
Stand 26.05.2020 
 
 
Die Entscheidung über die Vergabe der Grundstücke an Wohngruppen obliegt 
einem gesonderten Auswahlgremium, das auf der Grundlage einer 
Geschäftsordnung, die im Einvernehmen zwischen Stadt und der 
Vorhabenträgerin erstellt wird, entscheidet. Das Gremium setzt sich wie f olgt 
zusammen: 
 
-  Vorhabenträgerin 
-  Runder Tisch „Gemeinschaftliches Wohnen Darmstadt“ 
-  Amt für Wirtschaft und Stadtentwicklung 
-  Stadtplanungsamt 
-  Amt für Wohnungswesen 
 
Im Auswahlgremium können maximal zwei Beauftragte der jeweiligen Institution 
teilnehmen, die Institutionen haben jeweils eine Stimme. 
 
Gibt es konkurrierende Bewerbungen für ein bestimmtes Grundstück, soll 
zunächst durch das Auswahlgremium versucht werden, eine einvernehmliche 
Lösung herbeizuführen. Sofern sich mehrere Wohngruppen für das gleiche 
Grundstück bewerben, die jeweils die vorstehenden Anforderungen erfüllen, 
wird das Grundstück an die Gruppe vergeben, die als erste eine weitgehend 
vollständige Bewerbung abgegeben hat. 
 
Vergabeverfahren: 
 
1. Anmeldephase 
Wohngruppen haben innerhalb einer Frist von einem Monat nach Beginn des 
Verfahrens ihr Interesse an der Realisierung eines 
Gemeinschaftswohnprojektes mitzuteilen. Falls sich innerhalb der 
Anmeldephase keine geeigneten Bewerbungen für die Sonderwohnformen 
finden, können die Flächen anderweitig an Dritte verkauft werden. 
 
Es sind folgende Unterlagen einzureichen: 
• Beschreibung des Wohnprojekts und der beabsichtigten 
Gruppenorganisation 
• Darlegung der beabsichtigten Rechtsform (keine WEG!) 
• Beschreibung des schlüssigen Nutzungskonzepts mit Angaben in m² der 
geplanten Gesamtnutzfläche, des Wohnanteils, sowie der Projektgröße 
angemessener Flächen für Gemeinschaftsräume. Weiterhin ist 
nachzuweisen, dass ökologische oder soziale Aspekte, wie z. B. die 
Mischung der Gruppe, barrierefreies oder mindestens barrierearmen  
Wohnen, integratives Wohnen, o. ä. eine wesentliche Rolle spielen und 
im Nutzungskonzept/Raumprogramm verankert sind.

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Städtebaulicher Vertrag BVD NL ./. Stadt Darmstadt 
Ludwigshöhviertel 
Stand 26.05.2020 
 
 
2. Bewerbungsphase 
Nach Ablauf der Anmeldephase beginnt eine viermonatige Bewerbungsphase. 
Die Wohngruppen haben folgende Nachweise zu erbringen: 
• Spezifizierung der Arbeitsstruktur (Voraussetzung für die Vergabe ist eine 
rechtsfähige Gruppenorganisation mit überzeugender Arbeitsstruktur) 
 
• Vorlage der Satzung (Es ist nachzuweisen, dass in der Satzung oder 
vergleichbaren vertraglichen Grundlage der Wohngruppe, eine 
gegenseitige Nachbarschaftshilfe und Prinzipien der Selbstorganisation 
bzw. Selbstverwaltung verankert sind.) 
 
• Vorlage einer Kalkulation der Wirtschaftlichkeit, inklusive 
Finanzierungskonzept 
 
• Vorlage des Raumprogramms. Es ist im Raumprogramm nachzuweisen, 
dass die Wohngruppe - in der Regel im Erdgeschoss -  Angebote macht, 
welche sich an das gesamte Quartier als Zielgruppe richten. 
 
Nach Ende der Bewerbungsphase entscheidet das Auswahlgremium über den 
Zuschlag für das (jeweilige) Wohnprojekt. 
 
3. Planungsphase 
Innerhalb der fünfmonatigen Planungsphase sind folgende Nachweise zu 
erbringen: 
• Nachweis der Rechtsform des Wohnprojekts (Verein, Genossenschaft, 
GbR und ähnliches) 
 
• Nachweis, dass mindestens 60% der freifinanzierten Wohnungen vergeben 
sind 
 
• Nachweis, dass die Mitglieder der Wohngruppe Einlagen in Höhe von 
mindestens 500 EUR je freifinanzierter Wohnung geleistet haben 
 
• Nachweis, dass eine Architektin/ein Architekt mit der Projektplanung (mind. 
LP 1 bis 3 nach HOAI) beauftragt wurde 
 
Die Nichtvorlage dieser Nachweise führt zum Ausschluss der Wohngruppe aus 
dem weiteren Vergabeverfahren. 
 
4. Konkretisierungsphase 
• Die ausgewählten Projekte erhalten nach Ablauf von vier Monaten eine 
siebenmonatige Grundstücksoption. Es fällt eine Optionsgebühr von 1 
Prozent p. a. des Grundstückskaufpreises und zwar anteilig für die 
freifinanzierten Wohnungen an. Die Optionsgebühr wird später mit dem 
Grundstückskaufpreis verrechnet.

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Städtebaulicher Vertrag BVD NL ./. Stadt Darmstadt 
Ludwigshöhviertel 
Stand 26.05.2020 
 
 
• Vorlage einer Entwurfsskizze (M 1:200) 
 
• Positives Votum des Gestaltungsbeirates 
 
5. Ankaufsphase  
• Vorlage der Finanzierungszusagen innerhalb von 3 Monaten 
 
Abschluss der Kaufverträge erfolgt frühestens mit Inkrafttreten des 
Bebauungsplans S 26, spätestens jedoch 4 Monate nach Ablauf des 
Vergabeverfahrens. 
 
In den Kaufverträgen sind der Baubeginn und die Baufertigstellung festzulegen. 
 
(4) Zur Förderung der Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung,  streben die 
Vertragsparteien an, dass eine Quote von bis zu 5 % des Wohnraums für den 
Wohnungsbau im Eigentum im Rahmen der Eigentumsförderung zur Verfügung 
gestellt wird. Dabei kann auch die Einräumung von Erbbaurechten zum Tragen 
kommen. Diese Eigentumsförderung gilt für Familien mit im Haushalt lebenden 
Kindern. Zur Prüfung der Förderungsber echtigung sind analog die in der aktuell 
gültigen Fassung der Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung des 
selbstgenutzten Wohneigentums und gemeinschaftlichen Wohnens 
Voraussetzungen zu beachten. Der Kaufpreis darf 4.200 Euro pro m² Wohnfläche 
nicht überschreiten. Der Verkauf darf nur an Bewerbende erfolgen, die ihre 
Berechtigung mit einer vom Amt für Wohnungswesen ausgestellten Bescheinigung 
nachweisen. Die Vorhabenträgerin wird diese Bescheinigungen sammeln und den 
entsprechenden Nachweis führen. Dem A mt für Wohnungswesen ist jährlich bis 
zum 31. Januar des Folgejahres eine Übersicht über den Stand der Umsetzung 
vorzulegen. 
 
Wohnungen, die bis zu ihrer Fertigstellung nicht an den genannten Personenkreis 
veräußert werden können, können frei verkauft werden. 
§ 15 Angebote der Nahversorgung 
 
Die Vorhabenträgerin wird sich im Interesse einer gebietsnahen Versorgung der 
künftigen Bewohnerinnen und Bewohner des Vorhabengebiets um die Ansiedlung 
von Einzelhandelsbetrieben bemühen, steht hierfür aber nicht ein. 
§ 16 Vereinfachte Umlegung 
 
(1) Die Parteien sind sich darüber einig, dass im Vorhabengebiet gem. § 1 ein 
vereinfachtes Umlegungsverfahren gem. §§ 80 ff BauGB durchgeführt wird. Die 
Vorhabenträgerin ist damit einverstanden, dass der Stadt im Rahmen der 
Umlegung folgende Flächen zugeteilt werden:

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Städtebaulicher Vertrag BVD NL ./. Stadt Darmstadt 
Ludwigshöhviertel 
Stand 26.05.2020 
 
 
 Öffentliche Erschließungsflächen, öffentliche Grün-  und Freiflächen, Flächen für 
öffentliche soziale Infrastruktur (wie z.B. Bildungs campus), Artenschutzflächen, 
Waldflächen. 
 
Alle Flächen hat die Vorhabenträgerin auf ihre Kosten zu räumen, d.h. alle 
störenden unterirdischen sowie oberirdischen Bauwerke sind zu entfernen. 
Hiervon ausgenommen sind folgende Bauwerke: Die denkmalgeschützten 
Gebäude 4004, 4005, 4025 und 4027, die Sporthalle 4017b (ohne die 
angrenzenden Versorgungsgebäude) und die Cooperstraße. 
 
(2) Die Vorhabenträgerin ist damit einverstanden, dass im Rahmen des 
Umlegungsverfahrens der Stadt alle erforderlichen Erschließungsflächen für die 
Herstellung der Erschließungsanlagen i.S. von § 7 unentgeltlich übertragen 
werden. 
 
(3) Da die in Abs. (1) genannten Grundstücke bezüglich ihrer genauen Größe derzeit 
noch nicht exakt bestimmbar sind, muss ein Vorrang unter diesen 
Grundstücksflächen bezüglich der Ausschöpfung des 40,5 %igen unentgeltlic hen 
Zuteilungsanteils analog § 58 Abs. 1 Satz 2 BauGB bestimmt werden. 
 
Daher gilt Folgendes: Zunächst werden die Erschließungsanlagen im Sinne des § 
127 Abs. 2 BauGB berücksichtigt. Dann werden die Grundstücke der Grün-  und 
Freiflächen (u.a. Landschaftstr eppe, Nachbarschaftsplätze) sowie abschließend 
die Flächen für soziale Infrastruktur (Bildungscampus inkl. dem 
denkmalgeschützten Gebäude und Jugendzentrum) berücksichtigt. 
 
Innerhalb der vereinfachten Umlegung erfolgen die Übergabe sowie der Übergang 
des Eigentums der Grundstücke mit der Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit 
des Umlegungsbeschlusses; hier kann abweichend eine andere 
Übergabevoraussetzung festgelegt werden. 
 
(4) Die Gesamtfläche des Areals beträgt 342.426 m². Hiervon entfallen auf 
Waldflächen 34.378 m² und auf Biotop-Flächen 25.000 m². Die Wald- und Biotop-
Flächen werden für die weitere Berechnung zunächst von der Gesamtfläche 
abgezogen, sodass eine Restfläche von 283.048 m ² verbleibt. Von der Restfläche 
werden maximal 40,5 % (114.634 m ²) für öffentliche Verkehrs-, Grün-, Freiflächen 
und Flächen für soziale Infrastruktur von der Vorhabenträgerin kostenfrei an die 
Stadt übertragen. Sollte die Stadt eine Übertragung weiterer Flächen wünschen, 
d.h. mehr als die benannten 114.634 m², erfolgt eine Übertragung, soweit diese 
der Vorhabenträgerin unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls 
zugemutet werden kann, zum Verkehrswert, mindestens jedoch zum Preis, der 
den Boden- und Gebäudewert (Einkaufspreis) sowie die in der Summe alle darauf 
entfallenen Grundstücksentwicklungskosten der Vorhabenträgerin deckt. 
Wertermittlungsstichtag ist in diesen Fällen der Tag des Kaufvertragsabschlusses 
zwischen Stadt und Vorhabenträgerin. Sollte die Übertragung im 
Umlegungsverfahren erfolgen, ist Werterm ittlungsstichtag der Tag der

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Städtebaulicher Vertrag BVD NL ./. Stadt Darmstadt 
Ludwigshöhviertel 
Stand 26.05.2020 
 
 
Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses. 
 
(5) Artenschutzrechtliche Flächen,  bis zu einer Fläche von 25.000 m² , werden mit 
einem Preis v on 1,00 €/m² , Waldflächen, bis zu einer Fläche von 34.378 m² , 
werden mit einem Preis von 2, 50 €/m² an die Stadt übertragen. Sollte die Stadt 
darüber hinaus eine Übertragung von weiteren Flächen wünschen, wird der Preis 
nach den Vorgaben des Absatzes (4) ermittelt. 
 
(6) Die Verfahrenskosten der Umlegung und der Vermessung sind nach dem 
Verhältnis der öffentlichen und privaten Flächen im Vorhabengebiet zwischen 
Stadt und Vorhabenträgerin aufzuteilen und zu tragen. 
§ 17  Konkurrierende Planungsverfahren 
 
(1) Die Vorhabenträgerin und die Stadt verpflichten sich, konkurrierende 
Planungsverfahren für die folgenden zu realisierenden Maßnahmen 
durchzuführen: 
 
a) Neubau Bildungscampus bestehend aus Grundschule, Turnhalle,  
Kindertageseinrichtung sowie Umbau des denkmalgeschützen Gebäudes 
mit Familienzentrum, Quartierszentrum und Mobilitätszentrale (Ausloberin: 
Stadt) 
 
b) Neubau Jugendzentrum (Ausloberin: Stadt) 
 
c) Neubauvorhaben für Wohnungsbau (Ausloberin: Vorhabenträgerin) 
 
d) Heizzentralen (Ausloberin: Vorhabenträgerin) 
 
(2)  Bezüglich der konkurrierenden Planungsverfahren für Abs. (1) a) bis c) gilt 
Folgendes: Die Parteien erzielen über die jeweilige Auslobung untereinander 
Einvernehmen. 
 
Dem Auswahlgremium gehören jeweils von dem Planungsdezernat der Stadt 
benannte Vertreter sowie Vertreter der Vorhabenträgerin an. 
Es gilt klarstellend, dass die jeweilige Ausloberin  im Auswahlgremium mit einem 
Mitglied mehr vertreten ist. Zur Entscheidung ist die einfache Stimmenmehrheit 
gültig. 
 
Bezüglich der konkurrierenden Planungsverfahren für Abs. (1) c) gilt: Zur 
Gewährleistung der städtebaulichen und architektonischen Qualität sollen die 
Vorhabenträgerin, und bei Weiterverkauf die späteren Enderwerberinnen und 
Enderwerber von Teilflächen, vor Bauantragstellung konkurrierende Verfahren 
zum Hochbau mit mindestens drei Architekten/Architekturbüros durchführen. Die 
Vertretung der Stadt in den jeweiligen Auswahlgremien ist durch die

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Städtebaulicher Vertrag BVD NL ./. Stadt Darmstadt 
Ludwigshöhviertel 
Stand 26.05.2020 
 
 
Vorhabenträgerin sicherzustellen. Ausgenommen von diesen Regelungen sind 
Einfamilienhäuser, sofern diese nicht im Rahmen von Bauträgerprojekten realisiert 
werden. 
 
(3) Die Koste n der konkurrierenden Planungsverfahren gemäß Abs. (1) trägt die 
jeweilige Ausloberin. 
 
(4) Bei Weiterveräußerung der Grundstücke verpflichtet sich die Vorhabenträgerin, die 
Rechte und Pflichten nach diesem Paragraphen dem Rechtsnachfolger zu 
übertragen. Die P arteien stimmen hiermit einer solchen Übertragung bereits jetzt 
wechselseitig zu. 
 
(5) Ausgenommen von den Regelungen dieses § sind die nach § 14 (3) definierten 
Sonderwohnformen. Die Planungen werden dem Gestaltungsbeirat der Stadt 
vorgestellt. 
§ 18  Herstellungsverpflichtung 
 
(1) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich im Rahmen der Regelungen dieses 
Vertrages die folgenden Maßnahmen herzustellen: 
 
a) Erschließung nach §127 Abs.  2 BauGB inkl. Straßenbegleitgrün,  
Quartiersplatz „Carree“ 
 
b) Abwasserkanalisation, 
 
c) Grün- und Freiflächen, 
 
d) Maßnahmen zur Durchführung des nach dem Bebauungsplan S 26 
erforderlichen naturschutzrechtlichen Ausgleichs (innerhalb und außerhalb 
des Geltungsbereichs des Bebauungsplans (s. hierzu Anlage 1,  
Bebauungsplanentwurf S 26), 
 
e) Maßnahmen zur S icherung und Entwicklung gesetzlich geschützter Biotop-  
und Artenschutzflächen (innerhalb und außerhalb des Geltungsbereichs des 
Bebauungsplans (s. hierzu Anlage 1, Bebauungsplanentwurf S 26). 
 
(2) Ausgeschlossen von den Maßnahmen sind 
 
a) Bildungscampus (Grundschule, Turnhalle, Familienzentrum, Quartierszentrum, 
Mobilitätszentrale und Kindertageseinrichtung) 
b) Jugendzentrum 
c) Sporthalle 
d) Straßenbahntrasse/-linie einschl. Haltepunkten 
e) Cooperstraße

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Städtebaulicher Vertrag BVD NL ./. Stadt Darmstadt 
Ludwigshöhviertel 
Stand 26.05.2020 
 
 
f) Anschluss Ludwigshöhstraße an das Plangebiet 
g) Waldflächen 
§ 19 Kostentragung 
 
(1) Die Vorhabenträgerin trägt die Kosten der Beauftragung von Planungsbüros sowie 
von sachverständigen Gutachtern, soweit dies zur Aufstellung der Bauleitpläne 
nach Maßgabe des § 3 Abs. (2) erforderlich ist. 
 
(2) Alle Beträge in diesem Vertrag verstehen sich – soweit sie umsatzsteuerbar sind – 
als Bruttobeträge, also jeweils inklusive der jeweils geltenden gesetzlichen 
Umsatzsteuer, derzeit 19 %. 
 
(3) Die Vorhabenträgerin ist über die Maßnahmen nach Abs.  (1) hinaus dazu 
verpflichtet, die Maßnahmen nach §  7 Abs. (1) und § 10 Abs. (1) auf ihre Kosten 
herzustellen. Das schließt die Verpflichtung ein, alle Maßnahmen zu veranlassen, 
die bis zur gebrauchsfertigen Herrichtung der einzelnen Maßnahmen erforderlich 
sind. 
 
(4) Soweit die Maßnahmen gemäß Abs . (3) Gegenstand des mit der Stadt 
abgeschlossenen Erschließungsvertrages sind, bemisst sich der 
Herstellungsaufwand nach dem Erschließungsvertrag und dessen Regelungen 
gehen insoweit diesem Vertrag vor. 
 
(5) Kostenerstattungen an die Stadt erfolgen ausschließlich auf schriftliche 
Anforderung der Wissenschaftsstadt Darmstadt, unter Benennung des Zwecks der 
Erstattung, der Höhe der Erstattung und der Bankverbindung. 
§ 20 Vergaben 
 
(1) Bei der Vergabe der Aufträge gem. §  3 Abs. (4) sowie § 7 haben die 
beauftragenden Partei en das für die Stadt geltende Vergaberecht zu 
berücksichtigen. 
 
Die Vorhabenträgerin weist der Stadt auf Verlangen die Einhaltung der 
anzuwendenden Vergabevorschriften nach. 
 
(2) Die Stadt oder ein von der Stadt beauftragter Dritter ist nach Absprache berechtigt, 
Einsicht in die Kosten für Maßnahmen nach § 7 zu nehmen. 
§ 21 Überlassene Liegenschaften an die Stadt Darmstadt 
 
(1) In der Jefferson- Siedlung wurde der Stadt von der Bundesanstalt für 
Immobilienaufgaben (BImA) zur Unterbringung von Flüchtlingen und

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Städtebaulicher Vertrag BVD NL ./. Stadt Darmstadt 
Ludwigshöhviertel 
Stand 26.05.2020 
 
 
Asylbegehrenden überlassen. Der entsprechende Überlassungsvertrag vom 
27.10./21.11.2017 zwischen der BImA und der Stadt über den Zeitraum vom 
22.09.2015 - 30.09.2020 ist den Parteien bekannt.  Die Vorhabenträgerin ist mit 
dem Zeitpunkt des Besitzübergangs mit allen Rechten und Pflichten in das 
bestehende Vertragsverhältnis eingetreten. 
 
(2) Das Grundentgelt (ohne Vorauszahlungen auf die Betriebs - und Nebenkosten und 
ohne Pauschalen [Nettoentgelt]) beträgt monatlich 95.517,66 EUR. Auf Grundlage 
des am 28.11.2014 vom Deutschen Bundestag mit dem Haushaltsgesetz 2015 bei 
der Haushaltsstelle 6004 Titel 121 01 beschlossenen Haushaltsvermerkes 3.6 zum 
Bundeshaushaltsplan 2015, wurde das Grundentgelt von der BImA auf 0,00 EUR 
pro Monat abgesenkt, soweit und solange die Flächen der Unterbringung von 
Flüchtlingen und Asylbegehrenden (Erst- und Anschlussunterbringung) dienen. 
 
(3) Die Vorhabenträgerin wird der Stadt die für die Unterbringung von Flüchtlingen 
und As ylbegehrenden nach Maßgabe des vorstehenden Absatzes (2) bis zum 
30.09.2020 weiterhin mietzinsfrei überlassen. 
 
(4) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, die auf der Teilfläche vorhandenen 
Gebäude nach dem 30.09.2020 weiterhin der Stadt oder einem von der St adt 
benannten Dritten zur Unterbringung von Geflüchteten zu überlassen, bis eine 
alternative Unterbringung möglich ist.  
 
Die Stadt verpflichtet sich, an die Vorhabenträgerin für die zur 
Flüchtlingsunterbringung genutzten Gebäude ein angepasstes Nutzungsentgelt zu 
zahlen, dessen Höhe sich jeweils um die zurück gegebenen Gebäude reduziert 
und sich aus den in § 3 Abs. 1 des Überlassungsvertrages vom 27.10./ 21.11.2017 
genannten Einzelbeträgen für die tatsächlich genutzten Gebäude errechnet. 
 
(5) Die Stadt ist verpflichtet, die Vorhabenträgerin bis zum 30.06.2020 darüber zu 
unterrichten, ob und in welchem Umfang eine Nutzung der Gebäude über den 
30.09.2020 hinaus erfolgt. 
 
(6) Entstehen der Vorhabenträgerin aus einer verspäteten Übergabe der 
überlassenen Flächen Mehrkosten bzw. Kostenerstattungen/Rückzahlungen (an 
Dritte) wie z. B. verteuerte Erschließungskosten und Folgekosten, 
Kaufpreisrückerstattungen an die BImA etc. hat die Stadt der Vorhabenträgerin 
sämtliche Kosten auf schriftlichen Nachweis zu erstatten. Weitergehende 
Schadensersatzansprüche der Vorhabenträgerin bleiben unberührt. 
§ 22 Rechtsnachfolge 
 
(1) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, die in diesem Vertrag vereinbarten Pflichten 
und Bindungen auf ihre Rechtsnachfolger, insbesondere Grundstückserwerber, mit 
Weitergabeverpflichtung zu übertragen.

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Städtebaulicher Vertrag BVD NL ./. Stadt Darmstadt 
Ludwigshöhviertel 
Stand 26.05.2020 
 
 
(2) Die Vorhabenträgerin haftet der Stadt als Gesamtschul dnerin für die Erfüllung des 
Vertrages neben einem etwaigen Rechtsnachfolger,  insbesondere 
Grundstückserwerber, soweit die Stadt sie nicht ausdrücklich aus dieser Haftung 
lässt. Die Stadt ist verpflichtet, die Vorhabenträgerin aus der Haftung zu entlassen, 
wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen. 
§ 23 Rücktritt und Anpassung 
 
(1) Beide Parteien haben das Recht, von diesem Vertrag zurückzutreten, wenn der in 
Aussicht genommene Bebauungsplan S 26  für das Vertragsgebiet bis zum 
31.03.2021 keine Rechtskraft erlangt hat. 
 
(2) Für den Fall der Ausübung des Rücktrittsrechtes werden wechselseitige 
Ansprüche der Parteien, z.B. auf Erstattung von Kosten, die im Zusammenhang 
mit dem Abschluss dieses Vertrages und zur Vorbereitung seiner Durchführung 
veranlasst worden sind, ausgeschlossen. 
 
(3) Eine Anpassung des Vertrages soll dann erfolgen, wenn die Vorhabenträgerin 
oder die Stadt die technische Unmöglichkeit oder wirtschaftliche Unvertretbarkeit 
oder rechtliche Unzulässigkeit einer Maßnahme nachweist oder wenn der 
Bebauungsplan von den Grundzügen des in diesem Vertrag angenommenen 
Nutzungskonzepts abweicht und die Anpassung beiden Parteien zumutbar ist.  
 
Die Vorhabenträgerin kann, soweit dies nicht ausdrücklich in diesem Vertrag 
anders geregelt ist,  insbesondere eine Anpassung verlangen, wenn die künftige 
Planung und/oder Änderungen der Rahmenbedingungen des Projekts ergeben, 
dass das Projekt nicht wirtschaftlich realisiert werden kann. 
§ 24 Neuverhandlungs- und Revisionspflicht 
 
(1) Ergeben sich aus den in § 23 Abs. (3) genannten Umständen und/oder aufgrund 
der Bauleitplanung und/oder durch die Anwendung von Gesetzen und 
Vorschriften, durch Vorgaben oder Eingaben von Behörden oder der Träger 
öffentlicher Belange (TÖB) oder aus anderweitigen Gründen Aufwände, die einer 
wirtschaftlichen Entwicklung entgegenstehen, so sind die Vertragsbeteiligten 
bestmöglich zu Neuverhandlungen verpflichtet. 
(2) Sie sind zur Revision der mit diesem Vertrag oder folgend getroffenen Abreden 
mit dem Ziel der Verbesserung der Wirtschaftl ichkeit des Projekts verpflichtet, 
soweit damit die vertragsgegenständliche Projektentwicklung nicht grundsätzlich 
in Frage gestellt wird. 
(3) Eine Kündigung dieses Vertrags wegen Störung der Geschäftsgrundlage, eine 
Aufgabe der Projektentwicklung und/oder and erweitiger Veränderungen von 
Kalkulationsgrundlagen sind darüberhinausgehend jedoch ausgeschlossen.

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Städtebaulicher Vertrag BVD NL ./. Stadt Darmstadt 
Ludwigshöhviertel 
Stand 26.05.2020 
 
 
§ 25 Formerfordernis 
 
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit 
nicht eine notarielle Beurkundung erforderlich ist. 
§ 26 Salvatorische Klausel 
 
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam 
sein oder werden, so soll der Vertrag im Übrigen gleichwohl wirksam bleiben. Eine 
unwirksame Bestimmung ist in diesem Fall durch diejenige zulässige Bestimm ung 
zu ersetzen, die dem erstrebten rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck nach den 
Willen der Parteien am nächsten kommt. Gleiches gilt, falls dieser Vertrag 
Regelungslücken enthält, für welche die Beteiligten, wenn sie die Lücke erkannt 
hätten, von Anfan g an eine zweckentsprechende Regelung zum Erreichen des 
Vertragszieles getroffen hätten. 
§ 27  Erfüllungsort und Gerichtsstand 
 
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Darmstadt. 
§ 28 Bestandteile des Vertrags 
 
Bestandteile des Vertrags sind: 
 
Anlage 1: Planentwurf zum B-Plan S26 Bearbeitungsstand 13.05.2020 
Anlage 2: Lageplan 
Anlage 3: Lageplan mit Kennzeichnung Anschluss an Bestand 
Anlage 4: Übersicht Wärmeversorgung 
Anlage 5: Aufstellung Radverkehr 
Anlage 6: Mustervertrag Stellplatzvergabe

- 28 - 
 
Städtebaulicher Vertrag BVD NL ./. Stadt Darmstadt 
Ludwigshöhviertel 
Stand 26.05.2020 
 
 
 
Darmstadt, den ........................................ 
 
Für die Stadt 
 
 
 
.............................................. .............................................. 
Jochen Partsch Rafael Reißer 
Oberbürgermeister Bürgermeister 
 
 
 
 
.............................................. .............................................. 
Dr. Barbara Boczek André Schellenberg 
Stadträtin Stadtkämmerer 
 
 
 
.............................................. 
Barbara Akdeniz 
Stadträtin 
 
 
 
 
 
Darmstadt, den ....................................... 
 
Für die BVD NL 
 
 
 
.............................................. .............................................. 
Armin Niedenthal German Nogueira 
Geschäftsführer Geschäftsführer

anlage 3

3601 Zeichen

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Energiezentrale
Quartiers-Carré
Bildungscampus
Fläche fürSport- undSpielanlagen
Jugend-zentrum
Promenade
Promenade
CS/BS
CS/BS
JugendtreffSüd
Landschaftstreppe
Landschaftstreppe
St
Garagengebäude 1
Garagengebäude 2Garagengebäude 3
B gem. § 30 BNatSchG
Zufahrt Versorgungsträger
Geothermie
Platz am Jugendzentrum
Zufahrt Entsorgungsträger
50 dB(A) Nacht
50 dB(A) Nacht
50 dB(A) Nacht
50 dB(A) Nacht
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WA C13
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0,8 / 1,2 (RMH)
WA A40,4 / 0,6 (RMH)0,8 / 1,2 (RMH)EDoII
IIII
III
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P1+1
P1+1
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MU 1GR 850
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WA A20,8 / 1,2 (RMH)0,4 / 0,6 (RMH)
WA E4o0,252.200IV
WA E2oIV0,256.300
WA E3o0,25
WA E1
IV
o0,454.200IV
WA D3o0,354.300IV WA D2o0,252.200 WA D1IV o0,25IV2.200
WA D4o0,251.700IV
WA B3a0,355.600V
WA B2a0,4V8.800WA B5a0,356.100IV
WA B4a6.1000,35IV
WA B1a0,354.900Vo0,253.300IV
a0,357.500V
WA A11a0,49.100V
WA A100,35a6.500V
WA A8a0,453.000IV
WA A7a0,356.000
WA A6
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a0,353.800IV
WA A5o3.4000,45IVWA A9o0,352.000IV
WA A1o0,451.700IV
WA C1o0,45IV2.100
WA C2o0,45IV3.900WA C4o0,452.000WA C8IVo0,402.100IVWA C12o0,30
WA C10
0,35
0,4 / 0,6 (RMH)WA A3
GR 1.250
GR 1.800
MU 2
H
MU 4
GR 3.600
2.500
Gedenkstein
WA E6
16,5 mWA A12
AS+P  Albert Speer + Partner GmbH+HGGHULFKVWUD‰H60596 Frankfurt am Main
 Entwurf 3. Fassung, 13.05.2020Maßstab 1:1000 (in A0)
Wissenschaftsstadt DarmstadtGemarkung Darmstadt                  Flur 22Bebauungsplan S 26-Ludwigshöhviertel-
Stand: 13.05.2020WissenschaftsstadtDarmstadtStadtplanungsamt
Darmstadt, den                                                                          Stadtplanungsamt                                    _________________                               Jochen Krehbiehl
Planteil 1 / 2Dieser Planteil ist nur in Verbindung mit Planteil 2 / 2 gültig.
Diese Ausfertigung (Planteil 1 / 2) stimmt mit dem zur Satzungbeschlossenen Plan überein.Der Planteil ist nur in Verbindung mit Planteil 2 / 2 gültig.Ausgefertigt: Darmstadt, den ___________
Anlage 1 zum städtebaulichen Vertrag Ludwigshöhviertel zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der BVD New Living GmbH & Co.KG

2020/0150

9200 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
28.05.2020 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
 
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss- 
       fassung Fachausschuss 
Dezernat I 
Dezernat II 
Dezernat IV 
Dezernat V 
 
Amt: Stadtplanungsamt 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2020/0150 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:       Investitionsnummer:       
Kostenträger:       Sachkonto:       
 
Betreff: Städtebaulicher Vertrag Ludwigshöhviertel  
 
Vorlage vom: 25.05.2020 
 
Beschlussvorschlag: 
 
Dem zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der BVD New Living GmbH & Co. KG 
ausgehandelten städtebaulichen Vertrag „Ludwigshöhviertel“ zur Konversion der ehemaligen 
Cambrai-Fritsch-Kaserne / Jefferson Siedlung zum Bebauungsplanentwurf S 26 – 
Ludwigshöhviertel – wird zugestimmt (Anlage 1). 
 
 
Anlagen: Städtebaulicher Vertrag - Stand 26.05.2020 
Anlage 1 zum städtebaulichen Vertrag: Planentwurf B -Plan S 26, 3. Fassung (Plan 
im System einsehbar) 
Anlage 2 zum städtebaulichen Vertrag:  Lageplan (Plan im System einsehbar)  
Anlage 3 zum städtebaulichen Vertrag: Übersicht Anschluss an Bestand (Plan im 
System einsehbar) 
Anlage 4 zum städtebaulichen Vertrag: Wärmeversorgung

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Anlage 5 zum städtebaulichen Vertrag: Radverkehr  
Anlage 6 zum städtebaulichen Vertrag: Mustervertrag über die Teilnahme am 
Stellplatz-Vergabesystem-LHV 
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

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Begründung zur Magistratsvorlage vom 25.05.2020 
 
Hintergrund 
 
2005: Im Jahr 2005 wurde nach § 2 BauGB ein Aufstellungsbeschluss (Nr. 0670) für den 
Bebauungsplan S 26 „Cambrai-Fritsch-Kaserne / Jefferson-Siedlung“ gefasst. Dieser umfasst 
das Gebiet zwischen Cooperstraße, der Bessunger Kiesgrube, der Ludwigshöhstraße, dem 
Wald südlich des Polizeipräsidiums, dem Wald an der Ludwigshöhe, der Heinrich-Delp-Straße 
und dem Wald zur Heidelberger Landstraße. 
 
2011: Im Jahre 2011 wurde für die Lincoln-Siedlung und die ehemalige Cambrai-Fritsch-
Kaserne mit der Jefferson-Siedlung die Rahmenplanung Konversionsbereich Süd von der 
Stadtverordnetenversammlung (Beschluss 2011/0202) als Ergebnis eines mehrstufigen 
Abstimmungs- und Beteiligungsprozesses beschlossen.  
 
2017: Auf Grundlage der Rahmenplanung wurde im Jahr 2017 ein städtebaulicher und 
landschaftsplanerischer Realisierungswettbewerb für die Entwicklung und Neuordnung der 
Cambrai-Fritsch-Kaserne / Jefferson-Siedlung zu einem neuen Stadtquartier durchgeführt 
(Beschluss 2017/0150). Anschließend wurde das Wettbewerbsergebnis den aktualisierten 
Anforderungen angepasst und zu einem städtebaulichen Strukturkonzept weiterentwickelt. 
 
2018: Zur Sicherung der stadtentwicklungspolitischen Ziele und als Grundlage für den 
abzuschließenden städtebaulichen Vertrag mit der Bauverein AG wurde am 11.12.2018 durch 
die Stadtverordnetenversammlung dem Eckpunktepapier zugestimmt (Beschluss 2018/0312).  
 
2019: Die bauverein AG hat, in Abstimmung mit der Wissenschaftsstadt Darmstadt, die 
ehemalige Cambrai-Fritsch-Kaserne / Jefferson Siedlung von der Bundesanstalt für 
Immobilienaufgaben (BImA) erworben und nimmt für die Stadt die kommunale 
Erstzugriffsoption bei der BImA wahr. Mit dem Abschluss des Kaufvertrages zwischen der 
BImA und der von der Wissenschaftsstadt Darmstadt zum Kauf ermächtigten Bauverein-
Tochter BVD New Living GmbH & Co. KG (BVD NL), eine 100-%ige Tochtergesellschaft der 
bauverein AG, am 16. Januar 2019, wurde der Weg für die Entwicklung der Konversionsflächen 
östlich der Heidelberger Straße freigemacht. Der Stadtteil soll künftig einmal 3.000 Menschen 
beherbergen. Für sie sollen hier in den nächsten Jahren rund 1.400 Wohnungen errichtet 
werden. Die vom Bund in Aussicht gestellte Verbilligungsrichtlinie bei der Umsetzung von 
sozial gefördertem Wohnungsbau wurde durch die BVD NL in Anspruch genommen. 
 
Zur Umsetzung der städtebaulichen Ziele der Stadt ist nun ein städtebaulicher Vertrag nach § 
11 Baugesetzbuch zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der BVD NL zu schließen. 
 
Der neue Stadtteil, der anstelle der früheren Cambrai-Fritsch-Kaserne und der Jefferson 
Siedlung entsteht, soll nach dem Anfang 2019 durchgeführten Namenswettbewerb 
„Ludwigshöhviertel“ heißen. Dies hat der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt in seiner 
Sitzung am 10.04.2019 beschlossen (Magistratsvorlage 2019/0121).  
 
Städtebaulicher Vertrag 
 
Das am 11.12.2018 beschlossene Eckpunktepapier bildet die Grundlage für einen zwischen 
der Stadt und der BVD NL zu schließenden städtebaulichen Vertrag, in dem alle Details der 
Zusammenarbeit geregelt und die Modalitäten der gemeinsamen Projektentwicklung festgelegt 
werden.

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Gemeinsam mit der BVD NL wurde das Eckpunktepapier weiterentwickelt und konkretisiert. 
Hierbei sind die grundlegenden Planungsziele aus der beschlossenen Rahmenplanung aus 
2011 für den Konversionsbereich Süd  nicht verändert worden und liegen auch dem 
städtebaulichen Vertrag Ludwigshöhviertel zugrunde. 
 
Im städtebaulichen Vertrag werden Regelungen getroffen 
- zur Bauleitplanung, 
- zur Flächenübertragung, 
- zur Beteiligung der Öffentlichkeit, 
- zur Inklusion,  
- zur Herstellung der Erschließung gem. dem gesonderten Erschließungsvertrag, 
- zum Energiekonzept und zu den energetischen Anforderungen an Gebäude, 
- zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität, 
- zur Realisierung von öffentlichen Grün- und Freiflächen, 
- zur Sicherung und Bewirtschaftung von Artenschutzflächen 
- zu Wald und Waldrand 
- zu Einrichtungen der sozialen Infrastruktur, 
- zu öffentlich geförderten Wohnen und an Zielgruppenorientierten Wohnen 
- zu Angeboten der Nahversorgung, 
- zur vereinfachten Umlegung, 
- zum Ablauf der konkurrierenden Planungsverfahren für sowie für die Baufelder, 
- zu überlassene Liegenschaften an die Stadt Darmstadt (Jefferson Siedlung) 
- zum Rücktritt und Anpassung,  
- zur Neuverhandlungs- und Revisionspflicht, 
 
Zusätzlich zum städtebaulichen Vertrag soll auch ein Erschließungsvertrag abgeschlossen 
werden. Hierzu erfolgt eine gesonderte Magistratsvorlage. 
 
Über die Inhalte des städtebaulichen Vertrages wurde mit allen Beteiligten Einigkeit erzielt. Die 
Unterzeichnung des städtebaulichen Vertrags erfolgt vor dem Inkrafttreten des 
Bebauungsplans S 26 – Ludwigshöhviertel –. 
 
Kosten 
 
Wie im Eckpunktepapier mit der BVD NL vorgesehen, übernimmt diese die Kosten der 
Bauleitplanung und der erforderlichen Gutachten sowie die Kosten der Herstellung der 
geplanten Erschließungsanlagen und öffentlichen Grün- und Freiflächen, einschließlich Spiel-, 
Sport- und Bewegungsflächen im Ludwigshöhviertel. Die Qualitäten der Erschließung und 
Herstellung der öffentlichen Verkehrs- und Platzflächen, sowie der öffentlichen Grün- und 
Freiflächen erfolgen nach Vorgaben der Stadt, gemäß dem üblichen städtischen Standards und 
werden im gesondert abzuschließenden Erschließungsvertrag detailliert definiert. 
 
Die von der Vorhabenträgerin erworbene Gesamtfläche des Areals beträgt 342.426 m².  
 
Die Wald- und Artenschutz-/Biotopflächen werden für die weitere Berechnung zunächst von der 
Gesamtfläche abgezogen. Von der Restfläche werden maximal 40,5 % für öffentliche Verkehrs-, 
Grün- und Freiflächen sowie Flächen für soziale Infrastruktur von der Vorhabenträgerin 
kostenfrei an die Stadt übertragen. 
 
Sollte die Stadt eine Übertragung weiterer Flächen wünschen, erfolgt eine Übertragung, soweit 
diese der Vorhabenträgerin unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zugemutet 
werden kann, zum Verkehrswert, mindestens jedoch zum Preis, der den Boden- und

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Gebäudewert (Einkaufspreis) sowie in der Summe alle darauf entfallenden 
Grundstücksentwicklungskosten der Vorhabenträgerin deckt. Wertermittlungsstichtag ist in 
diesen Fällen der Tag des Kaufvertragsabschlusses zwischen Stadt und Vorhabenträgerin. 
Sollte die Übertragung im Umlegungsverfahren erfolgen, ist Wertermittlungsstichtag der Tag 
der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses. 
 
Darüber hinaus werden Folgekosten entstehen für die Herstellung und Unterhaltung der 
öffentlichen Infrastruktureinrichtungen [Bildungscampus (Neubau Grundschule, Turnhalle, 
Kindertageseinrichtung sowie Umbau denkmalgeschütztes Gebäude und Familienzentrum, 
Mobilitätszentrale und Quartierszentrum) / Neubau eines Jugendzentrums] und für die 
Unterhaltung der öffentlichen Verkehrswege und Grünflächen sowie ggf. für die 
Anschubfinanzierung des Mobilitätsmanagements. Diese Kosten werden den entsprechenden 
Kostenträgern zugeordnet und sind nicht Gegenstand des städtebaulichen Vertrages. 
 
 
 
Dezernat I Dezernat II Dezernat III 
 
 
 
 
Jochen Partsch Rafael Reißer Dr. Barbara Boczek 
Oberbürgermeister Bürgermeister Stadträtin 
 
 
 
Dezernat IV Dezernat V 
 
 
 
 
André Schellenberg Barbara Akdeniz 
Stadtkämmerer Stadträtin

anlage 7

2814 Zeichen

Anlage 5 zum städtebaulichen Vertrag Ludwigshöhviertel zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der BVD
New Living GmbH & Co.KG
Anlage zum städtebaulichen Vertrag: Radverkehr
▪ Standort:
- Bei Wohngebäuden sollen mindestens 50 % der notwendigen Abstellplätze im
abschließbaren Raum - in Gebäuden oder im Außenbereich - nachgewiesen werden.
- 50 % der Abstellplätze sind ebenerdig und witterungsgeschützt (überdacht) herzustellen.
▪ Größe:
- Die Grundfläche für einen Abstellplatz beträgt mindestens 0,70 m Breite und 2,00 m
Länge.
- Der Seitenabstand zwischen zwei Fahrradständern bei System-Parker beträgt bei
paralleler Aufstellung mindestens 0,80 m und bei Schräg-oder Hoch-/Tiefaufstellung
mindestens 0,50 m. Bei Anlehnbügeln gilt ein Abstand von mindestens 1,20 m.
- Die Breite des Erschließungsgangs zwischen den Fahrradständern beträgt bei
rechtwinkliger Aufstellung mindestens 1,80 m, bei Schrägaufstellung mindestens 1,30 m.
- Bei mehr als 20 notwendigen Abstellplätzen ist zusätzlich eine Fläche von 3 m² pro 20
Abstellplätze für weitere Fahrräder und Anhänger vorzusehen.
▪ Zuwegung:
- Abstellplätze in Gebäuden müssen gut zugänglich und schwellenlos erreichbar sein.
- Außerhalb der Gebäude müssen Abstellplätze gut zugänglich, beleuchtet und
schwellenlos erreichbar sein.
- Ist eine ebenerdige Anordnung der Abstellplätze nicht möglich, sind die Abstellplätze mit
breiten und flachen Rampen oder mit Aufzügen zu erschließen. Vor Türen sind
auskömmlich große Podeste zu errichten.
- Neigung befahrbarer Rampen soll max. 6 % nicht überschreiten. Maximal sind 10 % auf
bis zu 20 m Länge möglich. Richtungswechsel sind zu vermeiden.
- Aufzüge, die regelmäßig mit Fahrrädern genutzt werden, müssen eine Abmessung von
1,40 m x 2,00 m oder größer haben.
- Treppenrampen für Fahrradnutzung sind nicht zulässig.
- Bei gemeinsamer Nutzung der Ein- und Ausfahrt mit Fahrzeugen, z.B. in
Sammelgaragen, muss eine getrennte bzw. zumindest verkehrssichere Zuwegung
gewährleistet sein.
▪ Ausstattung:
- Abstellplätze müssen mit Fahrradbügel versehen werden, die die Abschließbarkeit des
Rahmens und eines Laufrades gewährleisten.
- Für Lastenräder bzw. Fahrradanhänger sind entsprechende Sonderlösungen und
Rangierflächen zu berücksichtigen. Ein Teil der Abstellplätze im Eingangsbereich ist für
das Abstellen von Lastenrädern vorzusehen.
- In den abschließbaren Räumen können Lademöglichkeiten für E-Bikes und Pedelecs
angeboten werden.
Der Leitfaden zur Herstellung von Fahrradabstellanlagen des Straßenverkehrs- und 
Tiefbauamtes der Stadt Darmstadt, in aktueller Fassung, der Leitfaden „Fahrradabstellplätze 
bei Wohngebäuden – Ein Leitfaden für die Wohnungs- und Immobilienwirtschaft“ sowie der  
Leitfaden des Landes Hessen gibt Anregungen für besonders geeignete Abstellanlagen 
und soll Beachtung finden.

anlage 11

232 Zeichen

Punkt 10: Städtebaulicher Vertrag Ludwigshöhviertel 
 (V-Nr. 2020/0150) 
 
Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage 
zuzustimmen. 
  
Gegenstimme: Fraktion UWIGA 
Stimmenthaltungen: Fraktionen AfD und FDP

anlage 13

788 Zeichen

Punkt 10: Städtebaulicher Vertrag Ludwigshöhviertel 
 (V-Nr. 2020/0150) 
 
Stadtv. Bauer (UWIGA) stellt folgenden Änderungsantrag: 
Im Beschlussvorschlag wird vor dem Wort „zugestimmt“ eingefügt: 
„mit der Maßgabe, eine Kostenkostenvereinbarung nach § 11 Absatz 1 ziffer 3 
BauGB aufzunehmen, nach der die Vorhabenträgerin die Kosten für den Bau der 
notwendigen Kindertageseinrichtungen und der Mobilitätszentrale ganz und der 
notwendigen Grundschule entsprechend dem voraussichtlichen 
Schüleraufkommen aus dem Vertragsgebiet teilweise übernimmt.“ 
 
Der Antrag wird abgelehnt. 
 
Gegen die Ablehnung: UWIGA 
Stimmenthaltung: Die Linke., 1 Stimme aus AfD u. Stadtv. Sigmund (fraktionslos)  
 
Der Vorlage wird zugestimmt.  
 
Gegenstimmen: AfD, UWIGA und Stadtv. Sigmund (fraktionslos)

Beratungsverlauf (4)

TOP 23
TOP 158
TOP 10
TOP 10

Orte (7)

  • Heinrich-Delp-Straße
  • Cooperstraße 24
  • Ludwigshöhstraße
  • Heidelberger Landstraße
  • Heidelberger Straße
  • Siemensstraße 20
  • Luisenplatz 5A

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2020/0150
Typ
Magistratsvorlage
Datum
25.05.2020
Erstellt
29.09.2026 00:00