2020/0150
Städtebaulicher Vertrag Ludwigshöhviertel
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Anlage 6 zum städtebaulichen Vertrag Ludwigshöhviertel zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der BVD New Living GmbH & Co.KG VERTRAG ÜBER DIE TEILNAHME AM STELLPLATZ- VERGABESYSTEM IM LUDWIGSHÖHVIERTEL Zwischen Wissenschaftsstadt Darmstadt vertreten durch den Magistrat Luisenplatz 5 A, 64283 Darmstadt – nachstehend als „ Betreiberin“ bezeichnet – und XXXXX XXXX (Straße), XXXX (PLZ) – nachstehend als „ Stellplatzeigentümer“ bezeichnet – – zusammen nachfolgend „ Parteien“ genannt – Anlage 6 zum städtebaulichen Vertrag Ludwigshöhviertel zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der BVD New Living GmbH & Co.KG Präambel: Das Ludwigshöhviertel ist Modellquartier der Wissenschaftsstadt Darmstadt für auto- und verkehrsreduziertes Wohnen. Hierdurch wird ein wichtiger Beitrag zur Reduzierung der Emissionsbelastung infolge des motorisierten Individualverkehrs geleistet. Die geplante Quartiersentwicklung setzt voraus, dass viele Bewohner künftig Verkehrsmittel des Umweltverbunds nutzen. Deshalb zielen die Grundzüge des innovativen Mobilitäts- und Erschließungskonzeptes des Ludwigshöhviertel darauf ab, durch komfortable und ökonomisch attraktive nachhaltige Mobilitätsangebote den Anteil an privaten Kraftfahrzeugen im Wohngebiet deutlich zu senken, ohne die Mobilität der Bewohner einzuschränken. Hierzu soll ein Mobilitätskonzept umgesetzt werden, nach dem andere Mobilitätsformen (ÖPNV, Fuß- und Radverkehr, emissionsarmer Kraftverkehr) sowie Alternativen zum eigenen Auto (Car- Sharing) verstärkt ausgebaut und im Ludwigshöhviertel angeboten werden. Die Grundlagen des Mobilitätskonzepts wurden in § 9 des „Städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB zur Konversion des Ludwigshöhviertels“ („Städtebaulicher Vertrag“) vom XX.XX.XXX zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der BVD New Living GmbH &. Co. KG geregelt. Ein wesentlicher Baustein des auto- und verkehrsreduzierten Wohnens ist die bewusste und geplante Unterschreitung der in Darmstadt bisher üblichen Stellplatzschlüssel. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat für den Geltungsbereich des Bebauungsplans S 26 Ludwigshöhviertel die am XX.XX.XXXX in Kraft getretene Satzung über die Einschränkung der und den Verzicht auf die Herstellung von Stellplätzen oder Garagen im Ludwigshöhviertel (Einschränkungs- und Verzichtssatzung Ludwigshöhviertel) erlassen. Um das städtebauliche Ziel eines verkehrsarmen Quartiers möglichst sozial verträglich und gerecht umzusetzen, soll eine zentrale Vergabe der Stellplätze stattfinden, damit trotz des eingeschränkten Stellplatzangebots in der Ludwigshöhviertel möglichst viele interessierte Bewohner der Siedlung – nach transparenten, allgemeingültigen Kriterien – einen Stellplatz nutzen können. Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien folgendes: § 1 Vertragsgegenstand Vertragsgegenstand ist die Zusammenarbeit der Betreiberin und des Stellplatzeigentümers im Rahmen des Stellplatzvergabesystems im Ludwigshöhviertel in Darmstadt. § 2 Rechte und Pflichten der Betreiberin (1) Die Betreiberin verpflichtet sich, innerhalb einer Woche nach Anmeldung der sich im Eigentum des Stellplatzeigentümers befindenden Stellplätze zum Vergabesystem gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 lit. a) jeweils einen bevorrechtigten Interessenten („Stellplatzberechtigter“) aus dem ihm vorliegenden Interessentenbestand zum Abschluss eines Stellplatzmietvertrages zu ermitteln und dem Stellplatzeigentümer zu benennen („Stellplatzvergabe“). Die Benennung erfolgt in Textform. (2) Die Betreiberin darf bei der Stellplatzvergabe nur diejenigen Interessenten berücksichtigen, die sich, nach vorheriger Prüfung ihrer Berechtigung durch die Betreiberin, zur Teilnahme am Stellplatzvergabesystem verbindlich angemeldet haben. Die Verpflichtung zur Stellplatzvergabe ruht, solange sich kein Stellplatzberechtigter ermitteln lässt. Anlage 6 zum städtebaulichen Vertrag Ludwigshöhviertel zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der BVD New Living GmbH & Co.KG (3) Die Betreiberin ist verpflichtet, die Voraussetzungen der Stellplatzvergabe periodisch, nämlich einmal innerhalb eines jeden Kalenderjahres, zu überprüfen und jede Änderung des Berechtigungsstatus unverzüglich nach Feststellung dem Stellplatzeigentümer zu melden, soweit sich bei der Überprüfung herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Benennung der Stellplatzberechtigten entfallen, bzw. gegenüber anderen Stellplatzinteressenten nachrangig sind. In diesem Fall hat die Betreiberin dem Stellplatzeigentümer neue Stellplatzberechtigte zu benennen. (4) Bei Stellplatzvergabe und deren Überprüfung ist die Betreiberin verpflichtet, ausschließlich die jeweils aktuelle Fassung der von der Wissenschaftsstadt Darmstadt für das Ludwigshöhviertel beschlossenen und der Betreiberin mitgeteilten Vergabekriterien, sowie ergänzend die Regelungen des städtebaulichen Vertrages § 9 einzuhalten. Bei der Anwendung der Vergabekriterien hat die Betreiberin diskriminierungsfrei, objektiv und transparent zu verfahren. Eine Überprüfung der Bonität der Stellplatzinserenten durch die Betreiberin erfolgt nicht, unbeschadet der etwaigen Prüfung derselbigen durch den Stellplatzeigentümer. Die Betreiberin hat sämtliche Ergebnisse der Ermittlung und Überprüfung der Stellplatzberechtigten und deren Begründung zu dokumentieren. (5) Die Verpflichtung der Betreiberin nach diesem Vertrag erschöpft sich in der ordnungsgemäßen Durchführung der Stellplatzvergabe. Zu keinem Zeitpunkt agiert die Betreiberin als Partei, Vertreter, Beauftragter oder Erfüllungsgehilfe bei Abschluss und Durchführung der Stellplatzmietverträge. Insbesondere trägt die Betreiberin kein Vermietungsrisiko. Auch ist die Betreiberin nicht zur Unterhaltung und Verkehrssicherung der Stellplätze verpflichtet. § 3 Rechte und Pflichten des Stellplatzeigentümers (1) Der Stellplatzeigentümer ist verpflichtet, seinerseits alles Erforderliche zu tun, dass die Stellplatzvergabe möglichst effektiv und effizient umgesetzt und durchgeführt werden kann. Insbesondere ist der Stellplatzeigentümer verpflichtet: a) alle in seinem Eigentum stehenden Stellplätze für Wohnraum zur Stellplatzvergabe durch die Betreiberin einzubringen und diese nicht anderweitig zu vermieten oder selber zu nutzen, b) der Betreiberin seine Anschrift, Telefonnummer und Emailadresse sowie deren Änderung unverzüglich in Textform zu benennen verbunden, mit der Zustimmung, diese dem bei der Stellplatzvergabe ermittelten bevorrechtigten Mieter mittzuteilen, c) der Betreiberin den von ihm vorgesehenen monatlichen Mietpreis zzgl. der gesetzlich anfallenden Umsatzsteuer zu benennen, wobei hiermit die Zustimmung diese den Stellplatzinteressenten mittzuteilen, verbunden ist, d) der Betreiberin unverzüglich den Zugang der Mitteilung über die Benennung des Stellplatzberechtigten oder den Entfall der Bevorrechtigung des Stellplatzmieters in Textform zu bestätigen, e) von seiner Seite den Abschluss der Stellplatzmietverträge unverzüglich, jedoch spätestens 14 Tage nach erfolgter Stellplatzvergabe zu ermöglichen und die Betreiberin über den Zeitpunkt des Vertragsschlusses und Vertragsbeginns sowie den vereinbarten Mietzins in Textform zu informieren, wobei diese Verpflichtung solange ruht, wie die Betreiberin nicht in der Lage ist einen Stellplatzberechtigten zu benennen, f) Stellplatzmietverträge grundsätzlich. nur, unbeschadet der Kündigungsmöglichkeit aus wichtigem Grund, und unverzüglich nach Mitteilung durch die Betreiberin unter Einhaltung einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, wenn die Bevorrechtigung des Stellplatzmieters gegenüber einem anderen Stellplatzberechtigten nicht oder nicht mehr gegeben ist, Anlage 6 zum städtebaulichen Vertrag Ludwigshöhviertel zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der BVD New Living GmbH & Co.KG g) die Betreiberin unverzüglich über die Nichtannahme des Angebots auf Abschluss eines Stellplatzmietvertrages innerhalb der vorgenannten Frist durch den bevorrechtigten Interessenten in Textform zu informieren, h) die Betreiberin unverzüglich in Textform über eine erfolgte Kündigung eines Stellplatzmietvertrages zu informieren, i) in den Stellplatzmietverträgen keine feste Vertragsdauer und für den Fall des Absatzes (1) f) eine Kündigungsfrist von einem Monat zu vereinbaren, sowie ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Fall der Angabe von falschen Berechtigungsmerkmalen im Rahmen der Stellplatzvergabe vorzusehen, j) die Kündigung des Stellplatzmietvertrages sowie ihre Durchsetzung, insbesondere die Räumung des Stellplatzes, auf eigene Kosten gerichtlich durchzusetzen. (2) Abweichend von Absatz (1) e) ist der Stellplatzeigentümer berechtigt den Vertragsschluss aus wichtigem Grund zu verweigern. Ein wichtiger Grund sind insbesondere die fehlende, vom Stellplatzeigentümer festgestellte Bonität des Stellplatzberechtigten oder andere Gründe in der Person des Stellplatzberechtigten, die den Vertragsschluss für den Stellplatzeigentümer nicht zumutbar machen. § 4 Vergütung (1) Als Gegenleistung für die vereinbarten Leistungen der Betreiberin und zur Finanzierung des Mobilitätsmanagements im Ludwigshöhviertel ist der Stellplatzeigentümer verpflichtet, für jeden vermieteten Stellplatz der Betreiberin eine Vergütung in Höhe von 25 % (in Worten: fünfundzwanzig Prozent) der vereinbarten Mieteinnahmen jedes Monats, mindestens jedoch 20,- EUR brutto (in Worten: zwanzig Euro) pro Monat, zu zahlen. Beginnt der Mietvertrag im Laufe eines Monats, ist die Vergütung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 anteilig, pro rata temporis, zu zahlen. Die Vergütung ist auch dann fällig, wenn der Stellplatzmieter seine Gesamtmiete säumig bleibt. Etwaig erhobene Betriebskosten bleiben bei der Berechnung der Vergütung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 unberücksichtigt. Werden Betriebskosten erhoben, sind diese auf Anforderung der Betreiberin zu plausibilisieren. (2) Die Vergütung für die Betreiberin fällt auch dann an, wenn der Stellplatzeigentümer aufgrund der Zuteilung durch die Betreiberin einen Stellplatz selbst nutzen darf. In diesem Fall beträgt die monatliche Vergütung 20,- EUR brutto. (3) Die Vergütung ist jeweils fällig zum 15. eines jeden Kalendermonats ab Beginn des jeweiligen Stellplatzmietvertrages bis zu dessen Beendigung. Die Vergütung ist bei Versäumnis der vereinbarten Mitteilung des Stellplatzeigentümers über den jeweiligen Vertragsschluss (§ 3 Abs. 1 Satz 2 lit. h)) - ab einem Monat nach Nennung des Stellplatzberechtigten an den Stellplatzeigentümer - oder der jeweiligen Kündigung des Stellplatzmietvertrages unabhängig vom Bestehen des jeweiligen Mietvertrages bis zu dem Zeitpunkt zu entrichten, an dem der Stellplatzeigentümer die jeweilige Mitteilung vorgenommen hat. Im ersteren Fall berechnet sich die Vergütung nach dem vom Stellplatzeigentümer der Betreiberin mitgeteilten vorgesehenen monatlichen Mietpreis. Vorstehendes gilt nicht, wenn er das Unterlassen der Mitteilung nicht zu vertreten hat. (4) Der Stellplatzeigentümer ermächtigt die Betreiberin, die Vergütung von seinem Konto mittels SEPA-Lastschriftschriftverfahren einzuziehen. Das in Anlage X beigefügte Lastschriftformular ist zu verwenden. (5) Die Betreiberin wird gegenüber dem Stellplatzeigentümer in qualifizierter Weise eine Rechnung über die vereinnahmte Vergütung stellen. (6) Kommt zu einem freien Stellplatz innerhalb von drei Monaten kein Mietvertrag zustande, obwohl die Betreiberin Stellplatzberechtigte an den Stellplatzeigentümer vermittelt hat, wird unabhängig von einem Vertragsschluss, beginnend ab dem vierten Monat, die Vergütung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 fällig. In diesem Fall berechnet sich die Vergütung nach dem vom Stellplatzeigentümer der Betreiberin mitgeteilten vorgesehenen monatlichen Mietpreis. Vorstehendes gilt nicht, wenn es der Stellplatzeigentümer nicht zu vertreten hat, dass innerhalb von drei Monaten kein Mietvertrag zustande gekommen ist. Anlage 6 zum städtebaulichen Vertrag Ludwigshöhviertel zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der BVD New Living GmbH & Co.KG § 5 Datenschutz Alle der Betreiberin für die Stellplatzvergabe zur Kenntnis gebrachten personenbezogenen Daten unterliegen den jeweils geltenden Datenschutzbestimmungen. § 6Haftung Die Betreiberin haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Betreiberin nur bei Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten auf deren Erfüllung der Stellplatzeigentümer vertrauen durfte. Im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten haftet die Betreiberin nur für den vorhersehbaren typischen Schaden. Die Haftung der Betreiberin für Folgeschäden ist ausgeschlossen. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzung des Lebens des Körpers und der Gesundheit. § 7 Vertragslaufzeit und Kündigung Dieser Vertrag wird zunächst für eine Laufzeit von zwei Jahren geschlossen. Er verlängert sich stillschweigend um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht zuvor unter Wahrung einer Kündigungsfrist von drei Monaten und unter Wahrung der Textform gekündigt worden ist. § 8 Beauftragung privater Betreiber Die Betreiberin ist berechtigt, die Aufgaben nach diesem Vertag selbst auszuführen oder diese vollständig oder teilweise im Rahmen einer Beauftragung weiterzugeben. Im Falle einer Beauftragung wird der Beauftragte entweder alle oder einzelne Rechte und Pflichten nach diesem Vertrag von der Betreiberin übernehmen. Die Betreiberin wird den Stellplatzeigentümer rechtzeitig, spätestens einen Monat vor Beginn der Tätigkeiten des Beauftragten, über die Beauftragung in Textform informieren. Der Stellplatzeigentümer stimmt bereits hiermit einer Beauftragung und der entsprechenden Übertragung von Rechten und Pflichten aus dieser Vereinbarung auf den Beauftragten zu. Diese Regelungen gelten entsprechend für eine Unterbeauftragung durch den Beauftragten. § 9 Sonstiges (1) Dieser Vertrag enthält sämtliche Abreden der Parteien. Nebenabreden sind nicht getroffen. (2) Änderungen sowie Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, wobei die Textform gem. § 126 BGB nicht genügt; dies gilt auch für das Abbedingen oder Ändern der Schriftform. (3) Sollten sich einzelne Bestimmungen als unwirksam, nichtig oder undurchführbar erweisen, werden dadurch die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die unwirksame, nichtige oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine solche wirksame und durchführbare Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung am besten Rechnung trägt. Dies gilt für etwaige Vertragslücken entsprechend. (4) Für alle Streitigkeiten aus dieser und anlässlich dieser Vereinbarung soll deutsches Recht Anwendung finden. Soweit dies gesetzlich oder aus sonstigen rechtlichen Gründen zugelassen ist, wählen die Parteien dieser Vereinbarung ausdrücklich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. (5) Sind die Parteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliche Sondervermögen wählen sie als Gerichtsstand Darmstadt. (6) Dieser Vertrag wird zweifach ausgefertigt. Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung. Anlage 6 zum städtebaulichen Vertrag Ludwigshöhviertel zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der BVD New Living GmbH & Co.KG Darmstadt, den XXX, den Wissenschaftsstadt Darmstadt XXXXXXX _________________________________ _____________________________ Unterschrift Unterschrift ______________________________________ _________________________________ Vorname Name Vorname Name
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215 Zeichen
Punkt 23: Städtebaulicher Vertrag Ludwigshöhviertel (V-Nr. 2020/0150) Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Gegenstimmen: AfD und UWIGA Stimmenthaltung: UFFBASSE
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- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
28.05.2020
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Dezernat II
Dezernat IV
Dezernat V
Amt: Stadtplanungsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I 15 66 68
II
III 61
V 64 67
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2020/0150
Magistratsbeschluss-Nr.
158
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Städtebaulicher Vertrag Ludwigshöhviertel
Vorlage vom: 25.05.2020
Beschlussvorschlag:
Dem zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der BVD New Living GmbH & Co. KG
ausgehandelten städtebaulichen Vertrag „Ludwigshöhviertel“ zur Konversion der ehemaligen
Cambrai-Fritsch-Kaserne / Jefferson Siedlung zum Bebauungsplanentwurf S 26 –
Ludwigshöhviertel – wird zugestimmt (Anlage 1).
- 3 -
Anlagen: Städtebaulicher Vertrag - Stand 26.05.2020
Anlage 1 zum städtebaulichen Vertrag: Planentwurf B -Plan S 26, 3. Fassung (Plan
im System einsehbar)
Anlage 2 zum städtebaulichen Vertrag: Lageplan (Plan im System einsehbar)
Anlage 3 zum städtebaulichen Vertrag: Übersicht Anschluss an Bestand (Plan im
System einsehbar)
Anlage 4 zum städtebaulichen Vertrag: Wärmeversorgung
Anlage 5 zum städtebaulichen Vertrag: Radverkehr
Anlage 6 zum städtebaulichen Vertrag: Mustervertrag über die Teilnahme am
Stellplatz-Vergabesystem-LHV
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom 03.06.2020
Der Vorlage wird zugestimmt.
- 4 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 25.05.2020
Hintergrund
2005: Im Jahr 2005 wurde nach § 2 BauGB ein Aufstellungsbeschluss (Nr. 0670) für den
Bebauungsplan S 26 „Cambrai-Fritsch-Kaserne / Jefferson-Siedlung“ gefasst. Dieser umfasst
das Gebiet zwischen Cooperstraße, der Bessunger Kiesgrube, der Ludwigshöhstraße, dem
Wald südlich des Polizeipräsidiums, dem Wald an der Ludwigshöhe, der Heinrich-Delp-Straße
und dem Wald zur Heidelberger Landstraße.
2011: Im Jahre 2011 wurde für die Lincoln-Siedlung und die ehemalige Cambrai-Fritsch-
Kaserne mit der Jefferson-Siedlung die Rahmenplanung Konversionsbereich Süd von der
Stadtverordnetenversammlung (Beschluss 2011/0202) als Ergebnis eines mehrstufigen
Abstimmungs- und Beteiligungsprozesses beschlossen.
2017: Auf Grundlage der Rahmenplanung wurde im Jahr 2017 ein städtebaulicher und
landschaftsplanerischer Realisierungswettbewerb für die Entwicklung und Neuordnung der
Cambrai-Fritsch-Kaserne / Jefferson-Siedlung zu einem neuen Stadtquartier durchgeführt
(Beschluss 2017/0150). Anschließend wurde das Wettbewerbsergebnis den aktualisierten
Anforderungen angepasst und zu einem städtebaulichen Strukturkonzept weiterentwickelt.
2018: Zur Sicherung der stadtentwicklungspolitischen Ziele und als Grundlage für den
abzuschließenden städtebaulichen Vertrag mit der Bauverein AG wurde am 11.12.2018 durch
die Stadtverordnetenversammlung dem Eckpunktepapier zugestimmt (Beschluss 2018/0312).
2019: Die bauverein AG hat, in Abstimmung mit der Wissenschaftsstadt Darmstadt, die
ehemalige Cambrai-Fritsch-Kaserne / Jefferson Siedlung von der Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben (BImA) erworben und nimmt für die Stadt die kommunale
Erstzugriffsoption bei der BImA wahr. Mit dem Abschluss des Kaufvertrages zwischen der
BImA und der von der Wissenschaftsstadt Darmstadt zum Kauf ermächtigten Bauverein-
Tochter BVD New Living GmbH & Co. KG (BVD NL), eine 100-%ige Tochtergesellschaft der
bauverein AG, am 16. Januar 2019, wurde der Weg für die Entwicklung der Konversionsflächen
östlich der Heidelberger Straße freigemacht. Der Stadtteil soll künftig einmal 3.000 Menschen
beherbergen. Für sie sollen hier in den nächsten Jahren rund 1.400 Wohnungen errichtet
werden. Die vom Bund in Aussicht gestellte Verbilligungsrichtlinie bei der Umsetzung von
sozial gefördertem Wohnungsbau wurde durch die BVD NL in Anspruch genommen.
Zur Umsetzung der städtebaulichen Ziele der Stadt ist nun ein städtebaulicher Vertrag nach §
11 Baugesetzbuch zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der BVD NL zu schließen.
Der neue Stadtteil, der anstelle der früheren Cambrai-Fritsch-Kaserne und der Jefferson
Siedlung entsteht, soll nach dem Anfang 2019 durchgeführten Namenswettbewerb
„Ludwigshöhviertel“ heißen. Dies hat der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt in seiner
Sitzung am 10.04.2019 beschlossen (Magistratsvorlage 2019/0121).
Städtebaulicher Vertrag
Das am 11.12.2018 beschlossene Eckpunktepapier bildet die Grundlage für einen zwischen
der Stadt und der BVD NL zu schließenden städtebaulichen Vertrag, in dem alle Details der
Zusammenarbeit geregelt und die Modalitäten der gemeinsamen Projektentwicklung festgelegt
werden.
- 5 -
Gemeinsam mit der BVD NL wurde das Eckpunktepapier weiterentwickelt und konkretisiert.
Hierbei sind die grundlegenden Planungsziele aus der beschlossenen Rahmenplanung aus
2011 für den Konversionsbereich Süd nicht verändert worden und liegen auch dem
städtebaulichen Vertrag Ludwigshöhviertel zugrunde.
Im städtebaulichen Vertrag werden Regelungen getroffen
- zur Bauleitplanung,
- zur Flächenübertragung,
- zur Beteiligung der Öffentlichkeit,
- zur Inklusion,
- zur Herstellung der Erschließung gem. dem gesonderten Erschließungsvertrag,
- zum Energiekonzept und zu den energetischen Anforderungen an Gebäude,
- zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität,
- zur Realisierung von öffentlichen Grün- und Freiflächen,
- zur Sicherung und Bewirtschaftung von Artenschutzflächen
- zu Wald und Waldrand
- zu Einrichtungen der sozialen Infrastruktur,
- zu öffentlich geförderten Wohnen und an Zielgruppenorientierten Wohnen
- zu Angeboten der Nahversorgung,
- zur vereinfachten Umlegung,
- zum Ablauf der konkurrierenden Planungsverfahren für sowie für die Baufelder,
- zu überlassene Liegenschaften an die Stadt Darmstadt (Jefferson Siedlung)
- zum Rücktritt und Anpassung,
- zur Neuverhandlungs- und Revisionspflicht,
Zusätzlich zum städtebaulichen Vertrag soll auch ein Erschließungsvertrag abgeschlossen
werden. Hierzu erfolgt eine gesonderte Magistratsvorlage.
Über die Inhalte des städtebaulichen Vertrages wurde mit allen Beteiligten Einigkeit erzielt. Die
Unterzeichnung des städtebaulichen Vertrags erfolgt vor dem Inkrafttreten des
Bebauungsplans S 26 – Ludwigshöhviertel –.
Kosten
Wie im Eckpunktepapier mit der BVD NL vorgesehen, übernimmt diese die Kosten der
Bauleitplanung und der erforderlichen Gutachten sowie die Kosten der Herstellung der
geplanten Erschließungsanlagen und öffentlichen Grün- und Freiflächen, einschließlich Spiel-,
Sport- und Bewegungsflächen im Ludwigshöhviertel. Die Qualitäten der Erschließung und
Herstellung der öffentlichen Verkehrs- und Platzflächen, sowie der öffentlichen Grün- und
Freiflächen erfolgen nach Vorgaben der Stadt, gemäß dem üblichen städtischen Standards und
werden im gesondert abzuschließenden Erschließungsvertrag detailliert definiert.
Die von der Vorhabenträgerin erworbene Gesamtfläche des Areals beträgt 342.426 m².
Die Wald- und Artenschutz-/Biotopflächen werden für die weitere Berechnung zunächst von der
Gesamtfläche abgezogen. Von der Restfläche werden maximal 40,5 % für öffentliche Verkehrs-,
Grün- und Freiflächen sowie Flächen für soziale Infrastruktur von der Vorhabenträgerin
kostenfrei an die Stadt übertragen.
Sollte die Stadt eine Übertragung weiterer Flächen wünschen, erfolgt eine Übertragung, soweit
diese der Vorhabenträgerin unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zugemutet
werden kann, zum Verkehrswert, mindestens jedoch zum Preis, der den Boden- und
Gebäudewert (Einkaufspreis) sowie in der Summe alle darauf entfallenden
Grundstücksentwicklungskosten der Vorhabenträgerin deckt. Wertermittlungsstichtag ist in
diesen Fällen der Tag des Kaufvertragsabschlusses zwischen Stadt und Vorhabenträgerin.
Sollte die Übertragung im Umlegungsverfahren erfolgen, ist Wertermittlungsstichtag der Tag
der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses.
Darüber hinaus werden Folgekosten entstehen für die Herstellung und Unterhaltung der
öffentlichen Infrastruktureinrichtungen [Bildungscampus (Neubau Grundschule, Turnhalle,
Kindertageseinrichtung sowie Umbau denkmalgeschütztes Gebäude und Familienzentrum,
Mobilitätszentrale und Quartierszentrum) / Neubau eines Jugendzentrums] und für die
Unterhaltung der öffentlichen Verkehrswege und Grünflächen sowie ggf. für die
Anschubfinanzierung des Mobilitätsmanagements. Diese Kosten werden den entsprechenden
Kostenträgern zugeordnet und sind nicht Gegenstand des städtebaulichen Vertrages.
Dezernat I Dezernat II Dezernat III
Jochen Partsch Rafael Reißer Dr. Barbara Boczek
Oberbürgermeister Bürgermeister Stadträtin
Dezernat IV Dezernat V
André Schellenberg Barbara Akdeniz
Stadtkämmerer Stadträtin
anlage 6
132 Zeichen
Anlage 4 zum städtebaulichen Vertrag Ludwigshöhviertel zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der BVD New Living GmbH & Co.KG
anlage 4
132 Zeichen
Anlage 2 zum städtebaulichen Vertrag Ludwigshöhviertel zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der BVD New Living GmbH & Co.KG
anlage 5
7963 Zeichen
A A 4x FR 4x FR 4x FR 4x FR 4x FR 12x FR 4x FR 4x FR 4x FR 4x FR 4x FR 4x FR 4x FR 4x FR 2345678 191011121314151617 19202124252628 23 45678 1910 14151617181920212223242526272829303132338 Stg. 17,2/27 8 Stg. 17,2/27 18 27 GEHWEG GEHWEG 2223293031 111213 2345678 19101112131415161718 212223242526272829 6789 14151617181920212324252627282930 2019 22 8 Stg. 17,2/27 8 Stg. 17,2/27 GEHWEG GEHWEG 303132 12345101112 31 1332 8 Stg. 17,2/27 8 Stg. 17,2/27Luftraum 23456 1121314 23242526 2345678 19101112 14151617181920212324252627282930 13 22313233 7891011 8 Stg. 17,2/278 Stg. 17,2/27 15 GEHWEG GEHWEG 27 161718192021222810x Fahrradstellplätze Zu- / Ausfahrt Zu- / Ausfahrt Zu- / Ausfahrt V+ IV+ IV+ IV+ IV+IV+ IV+IV+ III+ IV+ IV (+ Dachnutzung) IV+III+ III+ IV+ IV I (2-Feld Sporthalle) III III II III+ IV+ V+ V+ IV (+ Dachnutzung) II+II+ II+II+ II+II+ II+II+II+II+II+ II+II+II+II+II+II+II+ +II+II+II +II+II +II+II +II+II +II +II +II II++II IV+ IV+ IV+ II+ IV+ II+II+ IV (+ Dachnutzung) II+II+ IV+ IV+ IV+ IV+ IV+ IV+ III+ III+ III+ IV+ IV+III+ IV+ IV+ IV+ IV+IV+ IV+ III+ IV+ III+ IV+IV+ IV+ III+ III+III+ IV+IV+ V+ IV+IV+ IV+ IV+ V+ IV+IV+IV+ IV+ IV+IV+ III+III+III+III+III+III+III+ IV+IV+ III+III+ IV+ IV+IV+ IV+ IV+ III+ IV +IV + IV+ IV+ IV+ IV+ IV+ V+ IV+IV+ IV+ IV+ IV+ IV+ IV+ IV+IV+IV+ III+ IV +IV + IV+ IV+IV+ IV+ III+III+ III+III+ IV+ 4027 40254005 MobilitätszentraleBike-SharingCar-Sharing 4017B 4028 4026 40424043 Haltestelle Haltestelle Gehweg Gehweg Gehweg Gehweg Gehweg Gehweg Nachbarschaftsplatz(Planung Freianlagen) Bildungs-Campus Nachbarschaftsplatz (Planung Freianlagen)Nachbarschaftsplatz(Planung Freianlagen) Nachbarschaftsplatz(Planung Freianlagen)Nachbarschaftsplatz(Planung Freianlagen) erforderlicher Weg, Gehweg Quartiersgarage Radweg / SEVRadweg / SEVRadweg / SEV 4009Jugendzentrum Cooperstraße KiTa + Familienzentrum Kinderspiel0-6Kinderspiel6-12 Kinderspiel0-6Kinderspiel 6-12 Freies Spiel KiTa Quartiers Promenade Pavillon Kinderspiel Nachbar-schafts-gärten Freies Spiel Freies Spiel Bewegungs-stationen GabionenGabionen Gabionen III+ III+III+ III+ III+III+ Heinrich-Delp-Straße IV+ IV+ Heinrich-Delp-Straße Radweg, b=4.50m Kindergarten Jugend-spielfelder Bewegungs-stationen Nahversorger bestehender Weg bestehender Weg Aussichts-punkt erforderlicher Weg, Leitungsrecht für RW-Kanal Artenschutzfläche Artenschutzfläche Artenschutzfläche Naturschutz 4089ehem. Kirche Privatstraße Privatstraße Privatstraße Schutzgeländer Nachbarschaftsplatz(Planung Freianlagen) erforderlicher Weg, Leitungsrecht für SW-Kanal erforderlicher Weg, Leitungsrecht für RW-Kanal GrünflächeGrünflächeGrünflächeGrünfläche Haltestelle Artenschutzfläche Vorschlagprivate ErschließungVorschlagprivate ErschließungVorschlagprivateErschließungRadweg GehwegGehwegGehweg GehwegGehwegGehwegGehweg Gehweg Radweg Fläche mit histo-rischem Fahnenmastbleibt erhalten Baum fällen ! ! ! Tram-Trasse Tram-Trasse Pavillon längslaufende Barrierelängslaufende Barriere längslaufende Barriere Achse 1 Achse 2 Achse 2 Achse 5 Achse 4 Achse 2 Achse 2 Achse 1 Achse 1 Achse 3 Achse 6Achse 6 Achse 13Achse 14Achse 15 Achse 16 Achse 18 Achse 17 Achse 12 Achse 12 Achse 12 Achse 12 Achse 13 Achse 10Achse 10 Achse 10Achse 10 Achse 11Achse 11 Achse 30 Achse 16 Achse 20 Achse 20 Achse 11 EFH=174.90 VorhalteflächeEnergiezentrale(genaue Verortungwird noch geprüft) 6x FR6x FR 22x FR + 8 x LR 16x FR + 6x LR 12x FR + 4x LR 10x FR+ 5x calla bike 12x FR 3x FR4x FR 8x FR + 2x LR8x FR + 2x LR 10x FR + 4x LR+10x ScooterSpielplatz Landschaftstreppe10x FR + 4x LR+10x Scooter Spielplatz10x FRLandschaftstreppe 12 x FR Freihaltezone, b=1.00m Freihaltezone, b=1.00m Freihaltefläche (öffentlich) zur Fortsetzung der Verkehrsfläche Freihaltefläche (öffentlich) zur Fortsetzung derVerkehrsfläche erforderlicher Weg, Leitungsrecht für RW-Kanal 4004Familienzentrum Garage 132.99m x 52.00m Garage 232.99m x 52.00m Garage 332.99m x 52.00m Trafo 11 Trafo 4 Trafo 1 Trafo 3 Trafo 2 Trafo 5 Trafo 7 Trafo 10 10x FR HPTP TPHPTP TP HP TP HP HPTPHPTPHP TP HPTP HP TP HP TP TPHPHP Gedenk-stein TP TPHPHP Cooperstraße HP TP FreihalteflächeVersickerung 130m²FreihalteflächeVersickerung 130m² FreihalteflächeVersickerungFreihalteflächeVersickerung, 90m² FreihalteflächenVersickerungBestandsgebäude Freihaltefläche Versickerung FreihalteflächenVersickerungje 20 m² 65 m² breitkroniger Notüberlaufin die Grünflächebreitkroniger Notüberlaufin die Grünfläche Sohle ca. 171.65 Sohle ca. 171.33 Sickerfläche für4017B, 260 m² Sohle ca. 175.00Sohle ca. 175.55 Sohle ca. 176.50 30m² 30m² 30m²30m²ca. 230m²ca. 120m² 45m²45m² 45m² 45m² 32m² 32m²32m² 32m² Sohle ca. 177.20 Sohle ca. 165.40 Sohle ca. 166.15Sohleca. 165.70 Sohle ca. 166.40Sohle ca. 165.70Verbindungs-rinne Sohle ca. 163.50Sickerbecken SB 5,300m² Sohle ca. 163.20Sickerbecken SB 6,384m² Sickerbecken SB 3,400m² Sohle ca. 169.25Sickerbecken BC,460m² Sickerbecken SB 1,330m² Sickerbecken SB 2,240m² 65 m² Sickerbecken SB 4,560m² Achtung ! Achse verschoben 3x FR 8x FR 12x FR 12 x FR 8x FR 12x FR Vorschlagprivate Erschließung Vorschlag private Erschließung 8.006.50 8.00 8.00 8.006.50 6.508.00 8.00 8.00 8.00 8.006.50 Trafo 9 Trafo 6 HP 6.50 4x FR 4x FR 4x FR Trafo 8 Die Lage der Sickerbecken inder Artenschutzfläche ist nochabschließend zu bewerten.Aus höhentechnischer Sichtist die Lage nur hier möglich. Korridor Artenschutzfläche, b=6.00m Quartierscarré(gesonderte Planung durch Landschaftsarchitekten) SEV (gemäß Schleppkurven-anforderung Gelenkbus)und Radweg städtische Planungnachrichtlich städtische Planung Ludwigshöhstraße(Darstellung einer nicht beschlossenen Machbarkeitsstudie) städtische Planung HP TP HP TP HP TP HP Mast Achse 30 P:\201\20149-01\2-PROJEKTBEARBEITUNG\04_CAD\B&B\V-LP-50456-01FF.DWG LEGENDE PlanungHauptverkehrsstraße (Tempo 30 km/h) Gehweg Parkplätze Grünflächen (temporär, bis Herstellung Gleiskörper) Aufmerksamkeitsfeld zur Geschwindigkeitsreduktion abgebrochene Gebäudedenkmalgeschützte Gebäude4025Rückbau bestehende MauerTrasse Straßenbahn Mischverkehrsfläche (verkehrsberuhigt) Radweg GrünflächenVerkehrsflächen nicht im PlanungsumfangWeber-Ing. enthalten Baum Bestand ErhaltBaum Bestand Fällung Parkplätze, behindertengerecht Gestaltungsvorschlag(wird nicht ausgeführt) Umgrenzung städtischer MaßnahmenUmgrenzung 2. AusbaustufeUmgrenzung Geltungsbereich Bebauungsplan Standort TrafostationStandort Trafostation (Kundenstation) Umgrenzung 1. AusbaustufeUmgrenzung privater Maßnahmen Baum geplanterforderliche Fläche zur Regenwasser-behandlung Platzhalter geplante Gebäude Fahrradstellplätze u. sonst. Fortbewegungsmittel10x FR Planung durch Landschaftsarchitekten GeprüftArt Nr.DatumBearbeitetÄnderungenZur Ausführung freigegebenPlanung abgeschlossenDarmstadt, Datum: M. = Gezeichnet: Plan-Nr.:Anlage: Planart: SBSGLABL WissenschaftsstadtDarmstadtder MagistratMobilitätsamt Darmstadt,Straßenverkehrs- undTiefbauamt Projekt:Planinhalt:III-66/2 WeberBauschlotter Str.62Telefon 07231/583-0 Weber-Ingenieure GmbH75177 PforzheimIngenieurePlanverfasser: Pforzheim,Darmstadt, Bauherr: Dipl.-Ing. J.FlohrDipl.-Ing. T. Handke BVD New Living GmbH & Co. KGErschließung "Ludwigshöhviertel"StraßenbauÜbersichtsplan2.001b2.1.1VORPLANUNG1:1000 M.Hamelazur Vorlage für Magistrat überarbeitet, Planspiegel 03.02.2020a 03.02.202003.02.2020b10.02.2020Ergänzungen aus AG-Erschließung vom 04.02.2020M.Hamela M.Hamela18.12.2019 Anschluß Ludwishöhstraße an Achse 1 Anschluß Ludwigshöhstraße an Achse 30 (ohne Straßen- bahntrasse) und Fahrradweg Anschluss Fußweg an Bestandswirtschaftsweg Anschluß Bestand Cooperstraße an Achse 12 Anschluß Bestand Cooperstarße an Achse 10 Anschluß Bestand Cooperstraße an Achse 20 Anschluß Bestand Cooperstraße an Promenade Achschluß Heinrich Delp Straße an Achse 20 Anschluß Bestand Cooperstraße an Achse 11 Anschluß Gehweg an Be- standswirtschaftsweg (so- fern vorhanden) Anlage 3 zum städtebaulichen Vertrag Ludwigshöhviertel zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der BVD New Living GmbH & Co.KG
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S tädtebaulicher Vertrag gem. § 11 BauGB Zum Bebauungsplan S 26 Ludwigshöhviertel (Konversion der Cambrai -Fritsch-Kaserne und der Jefferson Siedlung) z wischen d er Wissenschaftsstadt Darmstadt vertreten durch den Magistrat Luisenplatz 5 A 64283 Darmstadt und d er BVD New Living GmbH & Co. KG Siemensstraße 20 64289 Darmstadt - 2 - Städtebaulicher Vertrag BVD NL ./. Stadt Darmstadt Ludwigshöhviertel Stand 26.05.2020 Inhaltsverzeichnis Städtebaulicher Vertrag 3 Präambel 3 § 1 Vertragsgebiet 4 § 2 Zusammenarbeit 4 § 3 Bauleitplanung 5 § 4 Flächenübertragung 5 § 5 Beteiligung der Öffentlichkeit 6 § 6 Inklusion 7 § 7 Erschließung 7 § 8 Energie 9 § 9 Förderung nachhaltiger Mobilität 10 § 10 Realisierung von öffentlichen Grün- und Freiflächen 14 § 11 Sicherung und Bewirtschaftung von Artenschutzflächen 14 § 12 Wald und Waldrand 15 § 13 Einrichtungen der sozialen Infrastruktur 16 § 14 Öffentlich gefördertes Wohnen und zielgruppenorientiertes Wohnen 16 § 15 Angebote der Nahversorgung 20 § 16 Vereinfachte Umlegung 20 § 17 Konkurrierende Planungsverfahren 22 § 18 Herstellungsverpflichtung 23 § 19 Kostentragung 24 § 20 Vergaben 24 § 21 Überlassene Liegenschaften an die Stadt Darmstadt 24 § 22 Rechtsnachfolge 25 § 23 Rücktritt und Anpassung 26 § 24 Neuverhandlungs- und Revisionspflicht 26 § 25 Formerfordernis 27 § 26 Salvatorische Klausel 27 § 27 Erfüllungsort und Gerichtsstand 27 § 28 Bestandteile des Vertrags 27 - 3 - Städtebaulicher Vertrag zwischen BVD New Living GmbH & Co. KG, vertreten durch die Geschäftsführung, Siemensstraße 20, 64289 Darmstadt, - „Vorhabenträgerin“ - und der Wissenschaftsstadt Darmstadt, vertreten durch den Magistrat, Luisenplatz 5 A, 64283 Darmstadt, - „Stadt“ - zur Regelung städtebaulicher Maßnahmen und ihrer Folgekosten zur weiteren Entwicklung des Ludwigshöhviertels (ehemalige Cambrai-Fritsch-Kaserne und Jefferson - Siedlung). Präambel Auf den Flächen des jetzigen Ludwigshöhviertel s (ehemalige Cambrai -Fritsch-Kaserne sowie Jefferson- Siedlung) soll e in qualitativ hochwertiges und lebendiges Stadtquartier mit dem Nutzungsschwerpunkt Wohnen entstehen. Dabei wird die Ausbildung einer ausgewogenen Sozialstruktur durch die Bereitstellung eines vielfältigen Wohnungsangebots für breite Bevölkerungsschichten angestrebt. Es soll sich ein sozial gemischtes, generationenübergreifendes Quartier für alle Bevölkerungsgruppen entwickeln, das bezahlbaren Wohnraum sowie ein familien-, kinder- , jugend -, senioren - und behindertengerechtes Umfeld mit einer guten Ausstattung an sozialer Infrastruktur, Versorgungseinrichtungen des täglichen Bedarfs sowie für alle Bewohnerinnen und Bewohner nutzbare Naherholungs- und Freizeitflächen bereitstellt. Angestrebt wird die Realisierung einer möglichst emissionsarmen bzw. emissionsfreien Energieversorgung des Gebiets. Das neue Stadtquartier soll darüber hinaus ein Quartier sein, für ein auto- und verkehrsreduziertes Wohnen, mit einem Mobilitätskonzept, das die Förderung der Verkehrsmittel des Umweltverbundes (ÖPNV, Fuß- und Radverkehr und Sharing Angebote) beinhaltet. - 4 - Städtebaulicher Vertrag BVD NL ./. Stadt Darmstadt Ludwigshöhviertel Stand 26.05.2020 Zentrale Bestandteile des Mobilitätskonzeptes sind ein von Anfang an vor Ort etabliertes Mobilitätsmanagement, das Mobilitätsalternativen zum eigenen Auto fördert, sowie ein konsequentes Parkraummanagement, das u.a. einen reduzierten Stellplatzschlüssel vorsieht. Im Jahr 2017 wurde ein städtebaulicher und landschaftsplanerischer Realisierungswettbewerb durchgeführt, aus dem das Planungsbüros Albert Speer und Partner GmbH (AS+P) als erster Preisträger hervorging. Der Wettbewerbsentwurf wurde von AS+P mit allen Planungsbeteiligten und der Vorhabenträgerin zum Strukturkonzept weiterentwickelt. Mit diesem Strukturkonzept fand die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung statt. Derzeit wird der Bebauungsplan S 26 mit allen Planungsbetei ligten erarbeitet. Der Planentwurf (Anlage 1) liegt diesem Vertrag zu Grunde. § 1 Vertragsgebiet Das Vertragsgebiet umfasst die im Lageplan (Anlage 2) umgrenzten Grundstücke. § 2 Zusammenarbeit (1) Zum Vollzug der in diesem Vertrag verabredeten Maßnahmen arbeiten die Parteien in einer gemeinsamen Steuerungs gruppe zusammen. Die Parteien sind jeweils durch eine Projektleitung vertreten, welche Ansprechperson für alle Maßnahmen der jeweiligen Partei nach diesem Vertrag ist. Der Zweck der Zusammenarbeit besteht darin, die wechselseitigen vertraglichen Verpflichtungen so aufeinander abzustimmen, dass zum einen die jeweils andere Partei rechtzeitig alle maßgeblichen Informationen erhält, zum anderen bei Durchführung der einzelnen Maßnahmen keine Störungen und Behinderungen auftreten und außerdem die einzelnen in diesem Vertrag beschriebenen Maßnahmen termingerecht und wirtschaftlich durchgeführt werden können. (2) Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung vom 11.12.2018 das Eckpunktepapier zur städtebaulichen Entwicklung und Verwertung des Ludwigshöhviertels beschlossen. Das Papier definiert den Rahmen für die Umsetzung verschiedener Erschließungsmaßnahmen. Das Eckpunktepapier bildet die Grundlage des vorliegenden Vertrags. (3) Problemstellungen bei der Entwicklung der Konversionsflächen sind einvernehmlich und wirtschaftlich zu lösen. (4) Auf Verlangen einer jeden Partei ist eine Sitzung der gemeinsamen - 5 - Städtebaulicher Vertrag BVD NL ./. Stadt Darmstadt Ludwigshöhviertel Stand 26.05.2020 Steuerungsgruppe mit der von dieser Partei gewünschten Tagesordnung unverzüglich anzuberaumen. (5) Jede Partei trägt die Kosten ihrer Projektleitung alleine. § 3 Bauleitplanung (1) Auf Basis des überarbeiteten Wettbewerbsergebnisses wurden die städtebaulichen Ziele präzisiert . Die Stadt beabsichtigt, für das Vorhabengebiet zeitnah einen Bebauungsplan - S 26 - aufzustellen, sowie eine Änderung des Flächennutzungsplans einschließlich erforderlicher Umweltberichte in die Wege zu leiten. (2) Die Stadt wird für den Bebauungsplan S 26 und di e Änderung des Flächennutzungsplans die erforderlichen Planungsleistungen und Fachgutachten (z.B. Lärmgutachten, Sicherungs - und Entwicklungskonzept für Artenschutzflächen, Regenwasserbewirtschaftungskonzept, Bodengutachten usw.) im Einvernehmen mit der Vorhabenträgerin beauftragen. (3) Die Ergebnisse der Planungsleistungen und Gutachten nach Abs. ( 2) stehen jeweils beiden Parteien zur Verfügung. Diese informieren sich unverzüglich wechselseitig über den Fortgang der beauftragten Arbeiten. (4) Falls Auftragsvergaben abweichend von der Regelung in Abs. ( 2) nicht durch die Stadt, sondern durch die Vorhabenträgerin direkt erfolgen, gilt eine vorherige Abstimmungs- und Informationspflicht von mindestens 14 Tagen gegenüber der Stadt über Art und Inhalt des Auftrags. (5) Die Parteien sind sich einig darüber, dass kein Anspruch der Vorhabenträgerin auf Aufstellung oder Änderung eines Flächennutzungsplans oder Bebauungsplans oder auf die Darstellung oder Festsetzung best immter Inhalte eines solchen besteht und auch durch diesen Vertrag nicht begründet wird (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB). (6) Alle im Vorfeld durch die Stadt und die Darmstädter Stadtentwicklungs GmbH & Co. KG (DSE) zur Vorbereitung des Bauleitplanverfahrens er arbeiteten Gutachten stellt die Stadt der Vorhabenträgerin kostenfrei sowohl in Papierform als auch digital zur Verfügung, soweit vorhanden. § 4 Flächenübertragung (1) Das Vertragsgebiet gemäß § 1 hat eine Gesamtfläche von ca. 342.426 m². Hiervon entfallen auf Waldflächen 34.378 m² und auf Biotop- bzw. Artenschutzflächen 25.000 m². - 6 - Städtebaulicher Vertrag BVD NL ./. Stadt Darmstadt Ludwigshöhviertel Stand 26.05.2020 Die Wald - und Artenschutz -/Biotopflächen werden für die weitere Berechnung zunächst von der Gesamtfläche abgezogen, sodass eine Restfläche von 283 .048 m² verbleibt. Von der Restfläche werden maximal 40,5 % (114. 634 m²) für öffentliche Verkehrs-, Grün- und Freiflächen sowie Flächen für soziale Infrastruktur von der Vorhabenträgerin kostenfrei an die Stadt übertragen. (2) Sollte die Stadt eine Übertragung weiterer Flächen wünschen, d.h. mehr als die gem. Absatz (1) benannten 114.634 m², erfolgt eine Übertragung, soweit diese der Vorhabenträgerin unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zugemutet werden kann, zum Verkehrswert, mindestens jedoch zum Preis, der den Boden- und Gebäudewert (Einkaufspreis) sowie in der Summe alle darauf entfallenden Grundstücksentwicklungskosten der Vorhabenträgerin deckt. Wertermittlungsstichtag ist in diesen Fällen der Tag des Kaufvertragsabschlusses zwischen Stadt und Vorhabenträgerin. Sollte die Übertragung im Umlegungsverfahren erfolgen, ist Wertermittlungsstichtag der Tag der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses. (3) Artenschutzrechtliche Flächen bis zu einer Fläche von 25.000 m² werden mit einem Preis von 1,00 €/m² und Waldflächen bis zu einer Fläche von 34.378 m² werden mit einem Preis von 2,50 €/m² an die Stadt übertragen . Sollte die Stadt darüber hinaus eine Übertragung von weiteren Flächen wünschen, wird der Preis nach den Vorgaben des Absatzes (2) ermittelt. (4) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich auf Grundlage des Bebauungsplanentwurfs S 26 zur Herstellung der geplanten Erschließungsanlagen und öffentlichen Grün - und Freiflächen, einschließlich Spiel-, Sport - und Bewegungsflächen. Die vorgenannten Flächen sind in die unter Ziffer 1 genannten 40,5 % einzurechnen. Die Qualitäten der Erschließung und Herstellung der öffentlichen Verkehrs - und Platzflächen, sowie der öffentlichen Grün- und Freiflächen erfolgen nach Vorgaben der Stadt gemäß dem üblichen städtischen Standard und sind im gesondert abzuschließenden Erschließungsvertrag detailliert zu definieren. § 5 Beteiligung der Öffentlichkeit (1) Die Vorhabenträgerin und die Stadt werden gemeinsam den P rozess zur kontinuierlichen Bürgerinformation, mit mindestens einer jährlichen öffentlichen Bürgerveranstaltung, sowie ergänzenden, themenspezifischen Workshops oder Planungswerkstätten durchführen. Die Vorbereitung und Durchführung erfolgt durch die Vorhabenträgerin, in fachlicher Abstimmung mit der Stadt, bis fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses städtebaulichen Vertrages. (2) Besonderer Wert wird auf die Einbindung von Kindern und Jugendlichen, sowie Menschen mit Behinderungen und Migrationshintergrund gelegt. Hierzu werden Planungsworkshops im Rahmen der Entwurfsplanung durchgeführt. - 7 - Städtebaulicher Vertrag BVD NL ./. Stadt Darmstadt Ludwigshöhviertel Stand 26.05.2020 (3) Die Vorhabenträgerin richtet während der Bauphase eine Anlaufstelle ein. § 6 Inklusion (1) In allen Planungsphasen zur Entwicklung der öffentlichen Flächen sind Belange von Menschen mit Behinderung zu berücksichtigen. (1) Die Gestaltung und Ausstattung der öffentlichen Flächen sollen soweit wie möglich die Anforderungen an Barrierefreiheit erfüllen und die Teilhabe für Menschen mit und ohne Behinderung im Sinne des Aktionsplanes der Wissenschaftsstadt Darmstadt "Auf dem Weg zur inklusiven Stadt" ermöglichen. § 7 Erschließung (1) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich zur Erschließung des Vorhabengebiets nach Maßgabe eines mit der Stadt abzuschließenden gesonderten Erschließungsvertrags. Die Vorhabenträgerin wird sich hierin zur Herstellung der Erschließungsanlagen nach § 127 Abs. 2 BauGB, zur Realisierung von Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 135a BauGB sowie zur Herstellung von Anlagen zur Ableitung von Abwasser, in enger Abstimmung mit der Stadt, auf eigene Kosten verpflichten (s. auch § 18 Herstellungsverpflichtung). Die Vorhabenträgerin wird sich in dem Erschließungsvertrag außerdem verpflichten, die Erschließungsanlagen einschließlich der erforderlichen Grundstücke nach ihrer Herstellung kostenfrei auf die Stadt zu übertragen. (2) Die Herstellung von Anlagen nach § 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB steht unter dem Vorbehalt, dass deren immissionsschutzrechtliche Erforderlichkeit durch sachverständige Lärmgutachten nachgewiesen wird. (3) Mit der Herstellung der Erschließungsanlagen nach diesem Vertrag und dem noch abzuschließenden Erschließungsvertrag sind alle erforderlichen Erschließungsanlagen zur Nutzung der Bauflächen im Vorhabengebiet im Sinne des § 129 Abs. 1 BauGB erricht et. Die Stadt wird daher keine Erschließungsbeiträge (§ 129 Abs. 1 Satz 2 BauGB), keine Kostenerstattungsbeiträge nach § 135a BauGB sowie keine Beiträge für die Errichtung von Anlagen zur Abwasserbeseitigung erheben, soweit es um Anlagen der Abwasserbeseitigung nach Abs. (1) geht. (4) Die Stadt oder der von der Stadt beauftragte Dritte übernimmt die Herstellung (inkl. Kosten) der geplanten neuen Straßenbahntrasse sowie den vorgesehenen Ausbau der neuen Trassenführung. Die Stadt stellt im Rahmen ihrer Möglichkeiten sicher, dass dies rechtzeitig vor dem 01.08.2024 erfolgt. Sollte dieser Zeitplan nicht verwirklicht werden können, hat die Stadt - 8 - Städtebaulicher Vertrag BVD NL ./. Stadt Darmstadt Ludwigshöhviertel Stand 26.05.2020 sicherzustellen, dass die Anbindung an den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) durch einen adäquaten Ersatz i n anderer Weise gewährleistet ist, bis sie ihre in Satz 1 geregelten Verpflichtungen erfüllt hat (5) Die Vorhabenträgerin wird die Erschließungsmaßnahmen des Vertragsgebietes Ludwigshöhviertel an den vorhandenen Bestand (Ludwigshöhstraße, Cooperstraße) gemäß Anlage 3 anbinden. (6) Die Stadt übernimmt die Neugestaltung der Ludw igshöhstraße bis an das Planungsgebiet, sowie die Herstellung und Instandsetzung der Cooperstraße zwischen der Heidelberger Straße und der Bogenschneise zur Marienhöhe/Ludwigshöhe. Zur Umsetzung der vorgenannten Maßnahmen ist die verkehrliche Erschließung des Ludwigshöhviertels grundsätzlich durch die Stadt zu gewährleisten. (7) Die einzelnen Baugrundstücke sollen nicht als alternative Parkplatzflächen während der verschiedenen Bauphasen zur Verfügung stehen. (8) Das Quartier wird nahezu flächendeckend verkehrsberuhigt , in Form von Mischverkehrsflächen, ausgebaut. Die Straßen werden im Endausbau hergestellt, so dass das Quartier als verkehrsberuhigter Bereich wahrgenommen wird. Der Endausbau der Promenade wird mit dem Ausbau der Straßenbahntrasse abgestimmt. (9) Nach endgültiger Herstellung der Erschließungsstraßen (mit Ausnahme der Promenade) wird die Stadt sukzessive in sich abgeschlossene Teile dem öffentlichen Verkehr widmen. Die Vorhabenträgerin zeigt der Stadt die endgültige Herstellung der Straßen an. Die Widmung der Promenade erfolgt erst zu einem späteren Zeitpunkt. Die Vorhabenträgerin stimmt der jeweiligen Widmung zu. Die Vorhabenträgerin stimmt auch der Bewirtschaftung der öffentlichen Stellplätze durch die Stadt zu. Nach Fertigstellung und Bezugsfertigkeit der Gebäude auf den einzelnen Baufeldern wird die Stadt in sich abgeschlossene Teile der jeweiligen Erschließungsanlagen übernehmen. Bis zur Übernahme obliegt der Vorhabenträgerin die Straßenbaulast. Die Straßenbaulast wird gemäß § 45 Abs. 1 Hess. Straßengesetz auf die Vorhabenträgerin übertragen. Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, die Aufgaben des Straßenbaulastträgers zu erfüllen. Die Vorhabenträgerin übernimmt bis zur Übernahme die Bauunterhaltung und die allgemeine Verkehrssicherungspflicht für die Straßengrundstücke, mit Ausnahme der Reinigungs - und Streupflicht, welche die Stadt mit der Widmung gem. § 10 Abs. 1 Hess. Straßengesetz übernimmt. Die Vorhabenträgerin stellt die Stadt von Ansprüchen Dritter frei, die durch - 9 - Städtebaulicher Vertrag BVD NL ./. Stadt Darmstadt Ludwigshöhviertel Stand 26.05.2020 Verletzung der Verkehrssicherungspflicht entstehen. Gleiches gilt entsprechend für die Stadt gegenüber der Vorhabenträgerin, bei Verletzung der Reinigungs - und Streupflicht durch die Stadt. Mit der Übernahme wird die Vorhabenträgerin aus der Straßenbaulast, für die jeweils abgenommenen Teile der Erschließungsanlagen entlassen. Die Stadt wird ihr gegen Dritte zustehende Ansprüc he an die Vorhabenträgerin abtreten, damit diese ihrerseits Regress bei Ver ursachern von Schäden nehmen kann. (10) Im Falle eines Widerspruchs zwischen dem städtebaulichen Vertrag und dem Erschließungsvertrag hat der Erschließungsvertrag Vorrang. § 8 Energie (1) Um im Ludwigshöhviertel möglichst das Ziel der Klimaneutralität (mindestens bilanziell) zu erreichen, wird für die Gebäude ein Energiestandard nach KfW Effizienzhaus 40 oder energetisch besser, vorgegeben. Bestandsgebäude sind mindestens auf KfW EH Denkmal zu modernisieren. (2) Alle Dachflächen mit Ausnahme der von Nebenanlagen, sofern sie keiner anderweitigen Nutzung wie bspw. Dachgärten oder – terrassen oder Restriktionen bspw. des Denkmalschutzes unterliegen, werden für die Solarenergienutzung (bevorzugt Photovoltaik) in Kombination mit Dachbegrünung vorgesehen, abzüglich von Abstandsflächen, technischen Aufbauten, Wartungsgängen u.a., die nach technischem Regelwerk erforderlich sind. (3) Die Wärmeversorgung des Bereichs der ehemaligen Cambrai -Fritsch-Kaserne (gemäß Anlage 4) erfolgt durch Geothermie und Kraft -Wärme-Kopplung (KWK)/Nahwärme. Die Baufelder (gemäß Anlage 1) A1, A5, A6, A7 werden blockweise über Wärmepumpen mit zentraler Geothermie versorgt. Alle weiteren Baufelder abzüglich A2, A3, A4, A9, C2 und C4 werden über ein Nahwärmenetz mit einem Primärenergiefaktor kleiner oder gleich 0,5 versorgt. Die Versorgung der Baufelder A2, A3 und A4 (EFH/Rei hen/Einzelhäuser) sowie A9, C2 und C4 (MFH) erfolgt über baufeldbezogene Geothermie- Wärmepumpen oder Luft - Wärmepumpen. (4) Der Bereich der ehemaligen Jefferson-Siedlung wird durch baufeldbezogene Geothermie-Wärmepumpen oder Luft-Wärmepumpen versorgt. (5) Es sind ausreichend große Energiespeicher für den zeitlichen Ausgleich zwischen dem Angebot an erneuerbaren Energien und dem Wärmebedarf für Heizung und Warmwasser vorzusehen. Die Speicherkapazität soll für den Tag- Nachtausgleich ausreichen. - 10 - Städtebaulicher Vertrag BVD NL ./. Stadt Darmstadt Ludwigshöhviertel Stand 26.05.2020 (6) Zur Errichtung einer Energiezentrale wird die Stadt von dem auf sie zu übertragenden Flächenkontingent dem Versorgungsträger eine Fläche entgeltlich zur Verfügung stellen. (7) Zur geothermischen Wärmeversorgung gewährt die Stadt der Vorhabenträgerin das kostenfreie Recht, in der westlichen Landschaftstreppe die hierfür erforderlichen geothermischen Bohrungen sowie deren notwendigen Nebenanlagen installieren und betreiben zu dürfen. Dieses Recht kann die Vorhabenträgerin auf einen Versorgungsträger übertragen. Die Planungen der Freiflächen zur Landschaftstreppe und des Geothermiefeldes sind aufeinander abzustimmen. (8) Die Stadt gewährt der Vorhabenträgerin ein kostenfreies Wegenutzungsrecht für die Verteilnetze Nahwärme und kalte Nahwärme. Dieses Recht kann die Vorhabenträgerin auf einen Versorgungsträger übertragen. (9) Zur Reduzierung der CO2 Emission en und z um Zweck der maximalen Ausschöpfung des Potentials der lokalen regenerativen Energiequelle Geothermie ist die Vorhabenträgerin verpflichtet, die in ihrem Energiekonzept zum Zweck der Regeneration des geothermischen Sondenfelds vorgesehene Anbindung des Nahversorgers sowie die Temperierung des Geschosswohnungsbaus sicher zu stellen. (10) Die haus- oder blockweise Beheizung mit Brennstoffen ist ausgeschlossen. Das gilt auch für Einzelheizungen, Kamine und Öfen. Ausgenommen sind z.B. Brennstoffzellen, wenn diese eine vergleichbare CO2 -Gesamtbilanz wie die Nahwärme- oder Geothermieversorgung erreichen oder unterschreiten. § 9 Förderung nachhaltiger Mobilität I Nachweis privater Stellplätze (1) Der Stellplatznachweis erfolgt zum einen wohnungsnah auf dem Baugrundstück und zum anderen durch Ablösung der nicht wohnungsnahen Stellplätze. (2) Die Stadt beabsichtigt für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes S 26 eine Einschränkungs- und Verzichtssatzung zu beschließen. Die Anzahl der wohnungsnahen, der abzulösenden nicht wohnungsnahen Stellplätze und der Ablösebetrag werden in der Stellplatzeinschränkungs - und Verzichtssatzung festgelegt. II Nutzung privater Stellplätze (1) Die Schaffung eines autoarmen Quartiers soll u.a. durch zentrale Vergabe aller Stellplätze in den im Bebauungsplanentwurf S 26 dargestellten Sammelgaragen durch - 11 - Städtebaulicher Vertrag BVD NL ./. Stadt Darmstadt Ludwigshöhviertel Stand 26.05.2020 das Mobilitätsmanagement erfolgen, sowie durch die Vergabe aller privaten Stellplätze nach von der Stadt noch festzulegenden Stellplatzvergabekriterien zur Förderung der Sozialverträglichkeit und der nachhaltigen Mobilität erreicht werden. Die Vorhabenträgerin wird daher alle Ste llplatzeigentümer der wohnungsnahen Stellplätze mit Ausnahme der Eigentümer der Baufelder A2, A3 und A4 verpflichten, die Vermietung der Stellplätze gemäß den oben genannten Stellplatzvergabekriterien der Stadt, der gem. Ziffer VIII das Mobilitätsmanagement obliegt, vorzunehmen. D as Mobilitätsmanagement ist berechtigt , die Einhaltung der Stellplatzvergabekriterien bei der Vergabe der wohnungsnahen Stellplätze durch die Stellplatzeigentümer zu kontrollieren. Bei festgestellter Abweichung von den Stellplatzv ergabekriterien werden die jeweiligen Stellplatzeigentümer von wohnungsnahen Stellplätzen, verpflichtet an der zentralen Stellplatzvergabe des Mobilitätsmanagements für die Vermietung von Stellplätzen teilzunehmen. Hierzu wird z wischen dem Mobilitätsmanagement und dem Stellplatzeigentümer ein Stellplatzvermittlungsvertrag zur Stellplatzvergabe nach dem beiliegenden Mustervertrag ( Anlage 6) abgeschlossen. Zum 01.08.2029 wird die Einhaltung der Stellplatzvergabekriterien bei der Vergabe aller wohnungsnahen Stellplätze, mit Ausnahme der der Baufelder A2, A3 und A4, durch das Mobilitätsmanagement geprüft und ggf. die wohnungsnahen Stellplätze in die zentrale Stellplatzvergabe des Mobilitätsmanagement s vollständig integriert. Hierzu wird zwische n dem Mobilitätsmanagement und dem Stellplatzeigentümer ein Stellplatzvermittlungsvertrag zur Stellplatzvergabe nach dem beil iegenden Mustervertrag (Anlage 6) abgeschlossen. (2) Den Bewohner innen und Bewohnern soll ein E -Carpooling Angebot als Mobilitätsalternative zum eigenen Auto zu r Verfügung gestellt werden. Die dafür erforderlichen wohnungsnahen Stellplätze sind bei Bedarf zu einem ortsüblichen Mietzins vom Grundstückseigentümer an einen E -Carpooling Betreiber zu vermieten. Das Mobilitätsmanagement ist berechtigt, für die Vermietung dieser Fläche einen Anbieter zu benennen. (3) Neben den wohnungsnahen Stellplätzen ist mindestens eine Fläche als Kurzzeitparkplatz zum Be- und Entladen zur Verfügung zu stellen und als solcher zu beschildern. III Parken im öffentlichen Raum (1) Die Stadt beabsichtigt alle öffentlichen Stellplätze im Ludwigshöhviertel durch die Einrichtung einer parkgebührenpflichtigen Zone zu bewirtschaften, sobald sie gewidmet wurden. - 12 - Städtebaulicher Vertrag BVD NL ./. Stadt Darmstadt Ludwigshöhviertel Stand 26.05.2020 IV Radverkehr private Flächen (1) Gemäß geltender Einstellplatzsatzung sind mindestens 2,5 Fahrradabstellplätze je Wohneinheit nachzuweisen. Mindestens 10 % dieser Fahrradabstellplätze sind für Besucherinnen und Besucher zugänglich im Bereich der Eingänge zu den Gebäuden zu positionieren. (2) Die Abstellplätze sind auf dem Baugrundstück ca. 50 m vom Hauseingang nachzuweisen. (3) Zur Förderung des Radverkehrs sind eine komfortable Unterbringung sowie eine leichte Zugänglichkeit der Fahrradabstellanlagen zu gewährleisten. (siehe Anlage 5 „Radverkehr“). (4) Den Bewohner innen und Bewohnern soll ein E -Lastenradverleih-Angebot zu Verfügung gestellt werden. Die dafür erforderliche Fläche von mind. 5 m 2 pro 30 Wohneinheiten ist dem Anbieter eines E - Lastenradverleihsystems auf Nachfrage durch das Mobilitätsmanagement mit entsprechender Möglichkeit für einen Stromanschluss zu ortsüblichen Mietzinsen zu Verfügung zu stellen. Die erforderlichen Flächen werden auf Baufeldern mit mehr als 30 Wohneinheiten vorgesehen und sollten für alle Bewohner innen und Bewohner gut einsehbar und eingangsnah sein. D as Mobilitätsmanagement ist berechtigt, für die Vermietung dieser Fläche einen Lastenradverleih- Anbieter zu benennen. D as Mobilitätsmanagement stellt sicher, dass eine im Verhältnis zur Nachfrage stehende, gleichmäßige Verteilung im Quartier gewährleistet wird. V Radverkehr im öffentlichen Raum (1) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass neben den in Ziffer IV zu schaffenden Abstellplätzen auf den privaten Grundstücken ca. 10 % der erforderlichen privaten Fahrradabstellplätze zusätzlich im öffentlichen Raum hergestellt werden. (2) Im öffentlichen Raum sind Fahrradabstellplätze für Standard Fahrräder und Lastenräder vorzusehen. VI Elektromobilität / Ladeinfrastruktur auf privaten Grund (1) Die Vorhabenträgerin wird die Grundstückseigentümer von allen Baugrundstücken verpflichten, auf ihre Kosten die Installation von Leerrohren, die für den Anschluss einer Elektroladestation geeignet sind, sowie einen entsprechenden Netzanschluss zur G ewährleistung einer entsprechenden Netzkapazität an den wohnungsnahen Stellplätzen vorzusehen, so dass eine schnelle Nachrüstung zur Stromversorgung einer Ladestation durch den Grundstückseigentümer möglich ist. - 13 - Städtebaulicher Vertrag BVD NL ./. Stadt Darmstadt Ludwigshöhviertel Stand 26.05.2020 Etwaige gesetzliche Verpflichtungen (nach neuem Gesetz und nach GaragenVO) bleiben hiervon unberührt. VII Elektromobilität / Ladeinfrastruktur im öffentlichen Raum (1) Die Vorhabenträgerin wird die technischen Voraussetzungen (ausreichende Energieinfrastruktur) für 10 Elektroladestationen mit jeweils 2 Ladepunkten mit mindestens 11 kW je Ladepunkt bereitstellen, damit diese durch die Stadt im öffentlichen Straßenraum zu Benutzung für jedermann errichtet werden können. Bezüglich der Standorte der Elektroladestationen wird Einvernehmen zwischen Stadt und Vorhabenträgerin hergestellt. VIII Mobilitätsmanagement (1) Aufgabe des Mobilitätsmanagements ist allen Nutzer innen und Nutzern und Bewohnerinnen und Bewohnern des Quartiers über Mobilitätsalternativen zum eigenen Kraftfahrzeug, zu informieren und gezielt ergänzende Mobilitätsangebote anzubieten. Dazu gehört die Ausschreibung, Beauftragung und Organisation von Mobilitätsangeboten sowie die Finanzierung von Mobilitäts angeboten. Außerdem gehört die zentrale Stellplatzvergabe nach sozialverträglichen Kriterien zu den Aufgaben des Mobilitätsmanagements. Ziel des Mobilitätsmanagements ist die erfolgreiche Reduzierung des Autoverkehrs , ohne einen signifikanten Komfort - und Qualitätsverlust für die Mobilität der Bewohnerschaft. (2) Die Stadt verpflichtet sich, einen Betreiber mit der Erfüllung der in diesem Vertrag niedergelegten Aufgaben des Mobilitätsmanagements zu beauftragen oder die Aufgaben selbst auszuführen. (4) Zur Mitfinanzierung des Mobilitätsmanagements , wie z.B. Angebot e zur Mobilitätsberatung und von Mobilitätsangeboten wie E -Carpooling, Bike-Sharing, wird ein monatliches Entgelt eines jeden tatsächlich vermieteten wohnungsnahen Stellplatzes in Höhe von 25 % der Mieteinnahmen, jedoch mindestens in Höhe von 20 EUR pro Monat, an das Mobilitätsmanagement fällig. Das Mobilitätsmanagement legt jährlich gegenüber den Eigentümerinnen und Eigentümern, offen wie die Beträge verausgabt wurden. (5) Das Mobilitätsmanagement wird regelmäßig unter inhaltlichen sowie finanziellen Aspekten evaluiert und danach gegebenenfalls durch die Stadt oder den von ihr beauftragten Betreiber angepasst. IX Sonstiges (1) Die Unterpunkte II, IV (4), VI und VIII (3) und VIII (4) gelten nicht für die Baufelder A2, A3 und A4. - 14 - Städtebaulicher Vertrag BVD NL ./. Stadt Darmstadt Ludwigshöhviertel Stand 26.05.2020 § 10 Realisierung von öffentlichen Grün- und Freiflächen (1) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, zur Planung und Herstellung der öffentlichen Grün - und Freiflächen sowie Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung (Gehweg) gemäß des Bebauungsplanentwurfs S 26 sowie einer mit der Stadt abgestimmten und freigegebenen Fachplanung. Diese umfassen: - Landschaftstreppe - Nachbarschaftsplätze - Sonstige Grün- und Freiflächen - Gehweg mit begleitenden Grünstreifen (2) Weitere Regelungen hierzu erfolgen im noch abzuschließenden Erschließungsvertrag. (3) Innerhalb der Landschaftstreppe sind Kinderspielplätze für Kinder im Alter von 0 bis 6 sowie 6 bis 12 Jahren mit einer Fläche von insgesamt max. 5.000 m² gemäß den Vorgaben der Stadt herzustellen. Eine altersübergreifende und inklusive Nutzbarkeit ist hierbei zu gewährleisten. (4) In den Nachbarschaftsplätzen sind soweit möglich Spielflächen für Kleinkinder im Alter von 0 bis 6 Jahren vorzusehen. (5) Im Bereich der ehemaligen Jef ferson Siedlung ist ein Freitreffpunkt für junge Menschen nach Vorgabe und in fachlicher Abstimmung mit der Stadt herzustellen. § 11 Sicherung und Bewirtschaftung von Artenschutzflächen (1) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, die artenschutzrechtlichen Anforderungen abzuarbeiten. Im Zuge eines nach § 15 BNatSchG zulässigen Eingriffs sind im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung die unter diese Richtlinien fallenden Arten (Arten des Anhangs IV der FFH -RL und wildlebende eur opäische Vogelarten und sonstige in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 2 BNatSchG aufgeführte Verantwortungsarten) zu berücksichtigen. Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, die im Bebauungsplanentwurf S 26 festgesetzten artenschutzrechtlichen Maßnahm en (Vermeidungsmaßnahmen, Minimierungsmaßnahmen, vorlaufende CEF- Maßnahmen) sowie naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen umzusetzen und durch ein Monitoring zu begleiten. - 15 - Städtebaulicher Vertrag BVD NL ./. Stadt Darmstadt Ludwigshöhviertel Stand 26.05.2020 Es wird u.a. auf folgende Unterlagen verwiesen: • den Abschlussbericht zur Biotopty pen- und Baumkartierung auf dem ehemaligen Gelände der Cambrai -Fritsch-Kaserne und der Jefferson- Siedlung vom 23.11.2017 • Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag im Rahmen der geplanten Bebauung der ehemaligen Cambrai -Fritsch- Kaserne und der Jefferson- Siedlung vom 13.11.2017 und dessen Aktualisierung vom Juni 2019 • Artenschutzrechtliches Umsetzungskonzept “Ludwigshöhviertel” vom 03.06.2019 der PGNU aus Frankfurt (2) Im Zuge des Planungs - und Bauprozesses können weitere Untersuchungen und Anforderungen durch artenschutzrechtliche Belange ausgelöst werden. (3) Sobald Beeinträchtigungen der Artenschutzflächen aufgrund von baulichen Maßnahmen und sonstigen Vorhaben im Umfeld der festgesetzten Artenschutzflächen absehbar sind, wird ein Sicherungs - und Bewirtschaftungskonzept für die Artenschutzflächen durch die Vorhabenträgerin erstellt. Die erforderlichen Sicherungs - und Bewirtschaftungsmaßnahmen wird die Vorhabenträgerin im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde herstellen. Die Vorhabenträg erin steht für die Instandhaltung und Pflege bis 5 Jahre nach Inbetriebnahme der einzelnen Maßnahmenflächen ein. § 12 Wald und Waldrand (1) Im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs „S 26 – Ludwigshöhviertel“ befinden sich Bestandswaldflächen gem. Forstgesetz. Soweit im Bestand bereits ein vorgelagerter 5 m breiter Waldsaum vorhanden ist, übernimmt die Vorhabenträgerin dessen Pflege, in fachlicher Abstimmung mit der Stadt bis zur Übergabe an die Stadt. (2) Die im Bebauungsplanentwurf S 26 als „Waldrandentwicklung“ (vgl. Festsetzung 12.3 im Entwurf vom 17.10.2019) gekennzeichneten Bereiche werden durch die Vorhabenträgerin hergestellt. Die Vorhabenträgerin übernimmt eine 5-jährige Entwicklungspflege dieser Flächen. (3) Bestandswald und Waldrand werden gleichzeitig an die Stadt übergeben, frühestens zur Inbetriebnahme der ersten Wohnungen jedoch spätestens zum 31.12.2025. - 16 - Städtebaulicher Vertrag BVD NL ./. Stadt Darmstadt Ludwigshöhviertel Stand 26.05.2020 § 13 Einrichtungen der sozialen Infrastruktur (1) Die Stadt stellt her bzw. lässt auf eigene Kosten di e für das Baugebiet notwendigen sozialen Einrichtungen auf den Flächen für die soziale Infrastruktur herstellen. Hierzu zählen insbesondere a) der Bildungscampus ( Neubau Grundschule, Turnhalle, Kindertageseinrichtung) sowie Umbau denkmalgeschütztes Gebäude (Familienzentrum, Mobilitätszentrale und Quartierszentrum) b) der Neubau eines Jugendzentrums (2) Auf den Baufeldern B1 und D3 ist gemäß Bebauungsplanentwurf jeweils eine Kindertagesstätte durch den Grundstückseigentümer auf seine Kosten nach Vorgaben der Stadt zu errichten . Die Kindertagesstätten werden der Stadt oder einem von der Stadt benannten Dritten zu angemessenen Konditionen zur Miete angeboten. (3) Die Vorhabenträgerin überlässt der Stadt die Sporthalle (G ebäude 4017 b) nebst dazugehörigem Grundstück nach erfolgter Umlegung für einen Zeitraum von 20 Jahren zu angemessenen Bedingungen. Die Einzelheiten der Überlassung werden die Vertragsparteien noch in einer gesonderten Vereinbarung regeln. § 14 Öffentlich gefördertes Wohnen und zielgruppenorientiertes Wohnen (1) Für die gesamte Geschossfläche der zum Bau kommenden Wohnungen wird die Realisierung von sozial gefördertem Wohnungsbau für Haushalte mit geringen Einkommen von 25 % und für mittlere Einkommen von 20 % vorgegeben. Bis zu 10 % der gesamt zum Bau kommenden Geschossfläche für Wohnungen sollen für Sonderwohnformen (z. B. Wohnprojekte von Genossenschaften, Bau- und Wohngruppen, Senioren, Menschen mit Behinderung oder betreutes Wohnen) realisiert werden, welche in ihrem Bestand ebenfalls die notwendigen Quoten sozial geförderter Wohnungen von 25 % für geringe Einkommen und von 20 % für mittlere Einkommen erfüllen müssen. Sozial geförderten Wohnungen müssen mit einer separaten, keiner offenen Küche ausgestattet werden. Abweichungen sind durch die Stadt, Amt für Wohnungswesen, zu genehmigen. Der Wohnungsmix ist wie folgt umzusetzen: 15 % 1 Zi.-Whg. 45 m² förderfähige Wohnfläche 25 % 3 Zi.-Whg. 72 m² förderfähige Wohnfläche 35 % 4 Zi.-Whg. 84 m² förderfähige Wohnfläche 25 % 5 Zi.-Whg. 96 m² förderfähige Wohnfläche - 17 - Städtebaulicher Vertrag BVD NL ./. Stadt Darmstadt Ludwigshöhviertel Stand 26.05.2020 Die Quotenregelung und der Wohnungsmix beziehen sich auf das gesamte Vorhabengebiet und nicht auf einzelne Baufelder. Bei dem vorgenannten Wohnungsmix sollen in jedem Prozentkontingent bis zu 5 Wohnungen die Bedingungen nach DIN 18040-2 (Rollstuhlgerecht) mit entsprechend angepassten Wohnflächen erfüllen. Die Konkretisierung erfolgt in direkter Abstimmung mit der Stadt, Amt für Wohnungswesen. Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, die Verpflichtung zur Realisierung von Bauprojekten mit sozial gefördertem Wohnungsbau nur an bestandshaltende Investierende weiterzugeben, die hinreichend Erfahrungen bei der Realisierung von entsprechenden Bauvorhaben nachweisen können. Eine mittelbare Bindung gemäß § 22 Hessischem Wohnraumfördergesetz soll ermöglicht werden unter der Voraussetzung, dass die jeweiligen Ersatzwohnungen innerhalb des Ludwigshöhviertels nachgewiesen werden. (2) Grundsätzlich gelten die jeweiligen Förderbestimmungen der Richtlinie des Landes Hessen zur sozialen Mietwohnraumförderung und der städtischen Förderrichtlinien in der jeweils gültigen Fassung als Richtschnur für den geförderten Wohnungsbau. Die Einstiegsmieten ergeben sich aus den Richtlinien der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur Förderung des Mietwohnungsbaus. Dementsprechend werden auch die notwendigen Komplementärmittel von der Stadt zur Verfügung gestellt. (3) Sonderwohnformen a) Für die Zielgruppe „Wohnen im Alter“ wird folgender Wohnungsbedarf festgelegt: 11 Single-Wohnungen zu jeweils 45 m², insgesamt somit 495 m². b) Für die Zielgruppe „Menschen mit Behinderung“ wird folgender Wohnungsbedarf festgelegt: 14 Wohnungen (1% gemessen am gesamt zum Bau kommenden Wohnungen, in den sozial geförderten Wohnungen enthalten) in verschiedener Größe und m² -Zahl, so dass unterschiedliche Haushaltskonstellationen partizipieren können. Die Wohnungen sollen dezentral im Ludwigshöhviertel verteilt werden. c) Für die Zielgruppe „gemeinschaftliche Wohnprojekte“ sind die Quoten gemäß vorstehendem Absatz (1) Satz 1 verbindlich. Eine Einschränkung, beziehungsweise ein Wegfall der Quote ist möglich, wenn ein alternativer sozialer/ökologischer Nutzen oder eine soziale Nutzung für das gesamte Wohngebiet im Rahmen des Wohnprojekts realisiert und von der Stadt befürwortet wird. Die Vorhabenträgerin wird die konkreten Grundstücke, die für eine Vergabe an Wohngruppen vorgesehen sind, die jeweiligen Kaufpreise, sowie den Beginn des Vergabeverfahrens in geeigneter Form veröffentlichen. - 18 - Städtebaulicher Vertrag BVD NL ./. Stadt Darmstadt Ludwigshöhviertel Stand 26.05.2020 Die Entscheidung über die Vergabe der Grundstücke an Wohngruppen obliegt einem gesonderten Auswahlgremium, das auf der Grundlage einer Geschäftsordnung, die im Einvernehmen zwischen Stadt und der Vorhabenträgerin erstellt wird, entscheidet. Das Gremium setzt sich wie f olgt zusammen: - Vorhabenträgerin - Runder Tisch „Gemeinschaftliches Wohnen Darmstadt“ - Amt für Wirtschaft und Stadtentwicklung - Stadtplanungsamt - Amt für Wohnungswesen Im Auswahlgremium können maximal zwei Beauftragte der jeweiligen Institution teilnehmen, die Institutionen haben jeweils eine Stimme. Gibt es konkurrierende Bewerbungen für ein bestimmtes Grundstück, soll zunächst durch das Auswahlgremium versucht werden, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. Sofern sich mehrere Wohngruppen für das gleiche Grundstück bewerben, die jeweils die vorstehenden Anforderungen erfüllen, wird das Grundstück an die Gruppe vergeben, die als erste eine weitgehend vollständige Bewerbung abgegeben hat. Vergabeverfahren: 1. Anmeldephase Wohngruppen haben innerhalb einer Frist von einem Monat nach Beginn des Verfahrens ihr Interesse an der Realisierung eines Gemeinschaftswohnprojektes mitzuteilen. Falls sich innerhalb der Anmeldephase keine geeigneten Bewerbungen für die Sonderwohnformen finden, können die Flächen anderweitig an Dritte verkauft werden. Es sind folgende Unterlagen einzureichen: • Beschreibung des Wohnprojekts und der beabsichtigten Gruppenorganisation • Darlegung der beabsichtigten Rechtsform (keine WEG!) • Beschreibung des schlüssigen Nutzungskonzepts mit Angaben in m² der geplanten Gesamtnutzfläche, des Wohnanteils, sowie der Projektgröße angemessener Flächen für Gemeinschaftsräume. Weiterhin ist nachzuweisen, dass ökologische oder soziale Aspekte, wie z. B. die Mischung der Gruppe, barrierefreies oder mindestens barrierearmen Wohnen, integratives Wohnen, o. ä. eine wesentliche Rolle spielen und im Nutzungskonzept/Raumprogramm verankert sind. - 19 - Städtebaulicher Vertrag BVD NL ./. Stadt Darmstadt Ludwigshöhviertel Stand 26.05.2020 2. Bewerbungsphase Nach Ablauf der Anmeldephase beginnt eine viermonatige Bewerbungsphase. Die Wohngruppen haben folgende Nachweise zu erbringen: • Spezifizierung der Arbeitsstruktur (Voraussetzung für die Vergabe ist eine rechtsfähige Gruppenorganisation mit überzeugender Arbeitsstruktur) • Vorlage der Satzung (Es ist nachzuweisen, dass in der Satzung oder vergleichbaren vertraglichen Grundlage der Wohngruppe, eine gegenseitige Nachbarschaftshilfe und Prinzipien der Selbstorganisation bzw. Selbstverwaltung verankert sind.) • Vorlage einer Kalkulation der Wirtschaftlichkeit, inklusive Finanzierungskonzept • Vorlage des Raumprogramms. Es ist im Raumprogramm nachzuweisen, dass die Wohngruppe - in der Regel im Erdgeschoss - Angebote macht, welche sich an das gesamte Quartier als Zielgruppe richten. Nach Ende der Bewerbungsphase entscheidet das Auswahlgremium über den Zuschlag für das (jeweilige) Wohnprojekt. 3. Planungsphase Innerhalb der fünfmonatigen Planungsphase sind folgende Nachweise zu erbringen: • Nachweis der Rechtsform des Wohnprojekts (Verein, Genossenschaft, GbR und ähnliches) • Nachweis, dass mindestens 60% der freifinanzierten Wohnungen vergeben sind • Nachweis, dass die Mitglieder der Wohngruppe Einlagen in Höhe von mindestens 500 EUR je freifinanzierter Wohnung geleistet haben • Nachweis, dass eine Architektin/ein Architekt mit der Projektplanung (mind. LP 1 bis 3 nach HOAI) beauftragt wurde Die Nichtvorlage dieser Nachweise führt zum Ausschluss der Wohngruppe aus dem weiteren Vergabeverfahren. 4. Konkretisierungsphase • Die ausgewählten Projekte erhalten nach Ablauf von vier Monaten eine siebenmonatige Grundstücksoption. Es fällt eine Optionsgebühr von 1 Prozent p. a. des Grundstückskaufpreises und zwar anteilig für die freifinanzierten Wohnungen an. Die Optionsgebühr wird später mit dem Grundstückskaufpreis verrechnet. - 20 - Städtebaulicher Vertrag BVD NL ./. Stadt Darmstadt Ludwigshöhviertel Stand 26.05.2020 • Vorlage einer Entwurfsskizze (M 1:200) • Positives Votum des Gestaltungsbeirates 5. Ankaufsphase • Vorlage der Finanzierungszusagen innerhalb von 3 Monaten Abschluss der Kaufverträge erfolgt frühestens mit Inkrafttreten des Bebauungsplans S 26, spätestens jedoch 4 Monate nach Ablauf des Vergabeverfahrens. In den Kaufverträgen sind der Baubeginn und die Baufertigstellung festzulegen. (4) Zur Förderung der Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung, streben die Vertragsparteien an, dass eine Quote von bis zu 5 % des Wohnraums für den Wohnungsbau im Eigentum im Rahmen der Eigentumsförderung zur Verfügung gestellt wird. Dabei kann auch die Einräumung von Erbbaurechten zum Tragen kommen. Diese Eigentumsförderung gilt für Familien mit im Haushalt lebenden Kindern. Zur Prüfung der Förderungsber echtigung sind analog die in der aktuell gültigen Fassung der Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums und gemeinschaftlichen Wohnens Voraussetzungen zu beachten. Der Kaufpreis darf 4.200 Euro pro m² Wohnfläche nicht überschreiten. Der Verkauf darf nur an Bewerbende erfolgen, die ihre Berechtigung mit einer vom Amt für Wohnungswesen ausgestellten Bescheinigung nachweisen. Die Vorhabenträgerin wird diese Bescheinigungen sammeln und den entsprechenden Nachweis führen. Dem A mt für Wohnungswesen ist jährlich bis zum 31. Januar des Folgejahres eine Übersicht über den Stand der Umsetzung vorzulegen. Wohnungen, die bis zu ihrer Fertigstellung nicht an den genannten Personenkreis veräußert werden können, können frei verkauft werden. § 15 Angebote der Nahversorgung Die Vorhabenträgerin wird sich im Interesse einer gebietsnahen Versorgung der künftigen Bewohnerinnen und Bewohner des Vorhabengebiets um die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben bemühen, steht hierfür aber nicht ein. § 16 Vereinfachte Umlegung (1) Die Parteien sind sich darüber einig, dass im Vorhabengebiet gem. § 1 ein vereinfachtes Umlegungsverfahren gem. §§ 80 ff BauGB durchgeführt wird. Die Vorhabenträgerin ist damit einverstanden, dass der Stadt im Rahmen der Umlegung folgende Flächen zugeteilt werden: - 21 - Städtebaulicher Vertrag BVD NL ./. Stadt Darmstadt Ludwigshöhviertel Stand 26.05.2020 Öffentliche Erschließungsflächen, öffentliche Grün- und Freiflächen, Flächen für öffentliche soziale Infrastruktur (wie z.B. Bildungs campus), Artenschutzflächen, Waldflächen. Alle Flächen hat die Vorhabenträgerin auf ihre Kosten zu räumen, d.h. alle störenden unterirdischen sowie oberirdischen Bauwerke sind zu entfernen. Hiervon ausgenommen sind folgende Bauwerke: Die denkmalgeschützten Gebäude 4004, 4005, 4025 und 4027, die Sporthalle 4017b (ohne die angrenzenden Versorgungsgebäude) und die Cooperstraße. (2) Die Vorhabenträgerin ist damit einverstanden, dass im Rahmen des Umlegungsverfahrens der Stadt alle erforderlichen Erschließungsflächen für die Herstellung der Erschließungsanlagen i.S. von § 7 unentgeltlich übertragen werden. (3) Da die in Abs. (1) genannten Grundstücke bezüglich ihrer genauen Größe derzeit noch nicht exakt bestimmbar sind, muss ein Vorrang unter diesen Grundstücksflächen bezüglich der Ausschöpfung des 40,5 %igen unentgeltlic hen Zuteilungsanteils analog § 58 Abs. 1 Satz 2 BauGB bestimmt werden. Daher gilt Folgendes: Zunächst werden die Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB berücksichtigt. Dann werden die Grundstücke der Grün- und Freiflächen (u.a. Landschaftstr eppe, Nachbarschaftsplätze) sowie abschließend die Flächen für soziale Infrastruktur (Bildungscampus inkl. dem denkmalgeschützten Gebäude und Jugendzentrum) berücksichtigt. Innerhalb der vereinfachten Umlegung erfolgen die Übergabe sowie der Übergang des Eigentums der Grundstücke mit der Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsbeschlusses; hier kann abweichend eine andere Übergabevoraussetzung festgelegt werden. (4) Die Gesamtfläche des Areals beträgt 342.426 m². Hiervon entfallen auf Waldflächen 34.378 m² und auf Biotop-Flächen 25.000 m². Die Wald- und Biotop- Flächen werden für die weitere Berechnung zunächst von der Gesamtfläche abgezogen, sodass eine Restfläche von 283.048 m ² verbleibt. Von der Restfläche werden maximal 40,5 % (114.634 m ²) für öffentliche Verkehrs-, Grün-, Freiflächen und Flächen für soziale Infrastruktur von der Vorhabenträgerin kostenfrei an die Stadt übertragen. Sollte die Stadt eine Übertragung weiterer Flächen wünschen, d.h. mehr als die benannten 114.634 m², erfolgt eine Übertragung, soweit diese der Vorhabenträgerin unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zugemutet werden kann, zum Verkehrswert, mindestens jedoch zum Preis, der den Boden- und Gebäudewert (Einkaufspreis) sowie die in der Summe alle darauf entfallenen Grundstücksentwicklungskosten der Vorhabenträgerin deckt. Wertermittlungsstichtag ist in diesen Fällen der Tag des Kaufvertragsabschlusses zwischen Stadt und Vorhabenträgerin. Sollte die Übertragung im Umlegungsverfahren erfolgen, ist Werterm ittlungsstichtag der Tag der - 22 - Städtebaulicher Vertrag BVD NL ./. Stadt Darmstadt Ludwigshöhviertel Stand 26.05.2020 Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses. (5) Artenschutzrechtliche Flächen, bis zu einer Fläche von 25.000 m² , werden mit einem Preis v on 1,00 €/m² , Waldflächen, bis zu einer Fläche von 34.378 m² , werden mit einem Preis von 2, 50 €/m² an die Stadt übertragen. Sollte die Stadt darüber hinaus eine Übertragung von weiteren Flächen wünschen, wird der Preis nach den Vorgaben des Absatzes (4) ermittelt. (6) Die Verfahrenskosten der Umlegung und der Vermessung sind nach dem Verhältnis der öffentlichen und privaten Flächen im Vorhabengebiet zwischen Stadt und Vorhabenträgerin aufzuteilen und zu tragen. § 17 Konkurrierende Planungsverfahren (1) Die Vorhabenträgerin und die Stadt verpflichten sich, konkurrierende Planungsverfahren für die folgenden zu realisierenden Maßnahmen durchzuführen: a) Neubau Bildungscampus bestehend aus Grundschule, Turnhalle, Kindertageseinrichtung sowie Umbau des denkmalgeschützen Gebäudes mit Familienzentrum, Quartierszentrum und Mobilitätszentrale (Ausloberin: Stadt) b) Neubau Jugendzentrum (Ausloberin: Stadt) c) Neubauvorhaben für Wohnungsbau (Ausloberin: Vorhabenträgerin) d) Heizzentralen (Ausloberin: Vorhabenträgerin) (2) Bezüglich der konkurrierenden Planungsverfahren für Abs. (1) a) bis c) gilt Folgendes: Die Parteien erzielen über die jeweilige Auslobung untereinander Einvernehmen. Dem Auswahlgremium gehören jeweils von dem Planungsdezernat der Stadt benannte Vertreter sowie Vertreter der Vorhabenträgerin an. Es gilt klarstellend, dass die jeweilige Ausloberin im Auswahlgremium mit einem Mitglied mehr vertreten ist. Zur Entscheidung ist die einfache Stimmenmehrheit gültig. Bezüglich der konkurrierenden Planungsverfahren für Abs. (1) c) gilt: Zur Gewährleistung der städtebaulichen und architektonischen Qualität sollen die Vorhabenträgerin, und bei Weiterverkauf die späteren Enderwerberinnen und Enderwerber von Teilflächen, vor Bauantragstellung konkurrierende Verfahren zum Hochbau mit mindestens drei Architekten/Architekturbüros durchführen. Die Vertretung der Stadt in den jeweiligen Auswahlgremien ist durch die - 23 - Städtebaulicher Vertrag BVD NL ./. Stadt Darmstadt Ludwigshöhviertel Stand 26.05.2020 Vorhabenträgerin sicherzustellen. Ausgenommen von diesen Regelungen sind Einfamilienhäuser, sofern diese nicht im Rahmen von Bauträgerprojekten realisiert werden. (3) Die Koste n der konkurrierenden Planungsverfahren gemäß Abs. (1) trägt die jeweilige Ausloberin. (4) Bei Weiterveräußerung der Grundstücke verpflichtet sich die Vorhabenträgerin, die Rechte und Pflichten nach diesem Paragraphen dem Rechtsnachfolger zu übertragen. Die P arteien stimmen hiermit einer solchen Übertragung bereits jetzt wechselseitig zu. (5) Ausgenommen von den Regelungen dieses § sind die nach § 14 (3) definierten Sonderwohnformen. Die Planungen werden dem Gestaltungsbeirat der Stadt vorgestellt. § 18 Herstellungsverpflichtung (1) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich im Rahmen der Regelungen dieses Vertrages die folgenden Maßnahmen herzustellen: a) Erschließung nach §127 Abs. 2 BauGB inkl. Straßenbegleitgrün, Quartiersplatz „Carree“ b) Abwasserkanalisation, c) Grün- und Freiflächen, d) Maßnahmen zur Durchführung des nach dem Bebauungsplan S 26 erforderlichen naturschutzrechtlichen Ausgleichs (innerhalb und außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans (s. hierzu Anlage 1, Bebauungsplanentwurf S 26), e) Maßnahmen zur S icherung und Entwicklung gesetzlich geschützter Biotop- und Artenschutzflächen (innerhalb und außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans (s. hierzu Anlage 1, Bebauungsplanentwurf S 26). (2) Ausgeschlossen von den Maßnahmen sind a) Bildungscampus (Grundschule, Turnhalle, Familienzentrum, Quartierszentrum, Mobilitätszentrale und Kindertageseinrichtung) b) Jugendzentrum c) Sporthalle d) Straßenbahntrasse/-linie einschl. Haltepunkten e) Cooperstraße - 24 - Städtebaulicher Vertrag BVD NL ./. Stadt Darmstadt Ludwigshöhviertel Stand 26.05.2020 f) Anschluss Ludwigshöhstraße an das Plangebiet g) Waldflächen § 19 Kostentragung (1) Die Vorhabenträgerin trägt die Kosten der Beauftragung von Planungsbüros sowie von sachverständigen Gutachtern, soweit dies zur Aufstellung der Bauleitpläne nach Maßgabe des § 3 Abs. (2) erforderlich ist. (2) Alle Beträge in diesem Vertrag verstehen sich – soweit sie umsatzsteuerbar sind – als Bruttobeträge, also jeweils inklusive der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, derzeit 19 %. (3) Die Vorhabenträgerin ist über die Maßnahmen nach Abs. (1) hinaus dazu verpflichtet, die Maßnahmen nach § 7 Abs. (1) und § 10 Abs. (1) auf ihre Kosten herzustellen. Das schließt die Verpflichtung ein, alle Maßnahmen zu veranlassen, die bis zur gebrauchsfertigen Herrichtung der einzelnen Maßnahmen erforderlich sind. (4) Soweit die Maßnahmen gemäß Abs . (3) Gegenstand des mit der Stadt abgeschlossenen Erschließungsvertrages sind, bemisst sich der Herstellungsaufwand nach dem Erschließungsvertrag und dessen Regelungen gehen insoweit diesem Vertrag vor. (5) Kostenerstattungen an die Stadt erfolgen ausschließlich auf schriftliche Anforderung der Wissenschaftsstadt Darmstadt, unter Benennung des Zwecks der Erstattung, der Höhe der Erstattung und der Bankverbindung. § 20 Vergaben (1) Bei der Vergabe der Aufträge gem. § 3 Abs. (4) sowie § 7 haben die beauftragenden Partei en das für die Stadt geltende Vergaberecht zu berücksichtigen. Die Vorhabenträgerin weist der Stadt auf Verlangen die Einhaltung der anzuwendenden Vergabevorschriften nach. (2) Die Stadt oder ein von der Stadt beauftragter Dritter ist nach Absprache berechtigt, Einsicht in die Kosten für Maßnahmen nach § 7 zu nehmen. § 21 Überlassene Liegenschaften an die Stadt Darmstadt (1) In der Jefferson- Siedlung wurde der Stadt von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) zur Unterbringung von Flüchtlingen und - 25 - Städtebaulicher Vertrag BVD NL ./. Stadt Darmstadt Ludwigshöhviertel Stand 26.05.2020 Asylbegehrenden überlassen. Der entsprechende Überlassungsvertrag vom 27.10./21.11.2017 zwischen der BImA und der Stadt über den Zeitraum vom 22.09.2015 - 30.09.2020 ist den Parteien bekannt. Die Vorhabenträgerin ist mit dem Zeitpunkt des Besitzübergangs mit allen Rechten und Pflichten in das bestehende Vertragsverhältnis eingetreten. (2) Das Grundentgelt (ohne Vorauszahlungen auf die Betriebs - und Nebenkosten und ohne Pauschalen [Nettoentgelt]) beträgt monatlich 95.517,66 EUR. Auf Grundlage des am 28.11.2014 vom Deutschen Bundestag mit dem Haushaltsgesetz 2015 bei der Haushaltsstelle 6004 Titel 121 01 beschlossenen Haushaltsvermerkes 3.6 zum Bundeshaushaltsplan 2015, wurde das Grundentgelt von der BImA auf 0,00 EUR pro Monat abgesenkt, soweit und solange die Flächen der Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden (Erst- und Anschlussunterbringung) dienen. (3) Die Vorhabenträgerin wird der Stadt die für die Unterbringung von Flüchtlingen und As ylbegehrenden nach Maßgabe des vorstehenden Absatzes (2) bis zum 30.09.2020 weiterhin mietzinsfrei überlassen. (4) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, die auf der Teilfläche vorhandenen Gebäude nach dem 30.09.2020 weiterhin der Stadt oder einem von der St adt benannten Dritten zur Unterbringung von Geflüchteten zu überlassen, bis eine alternative Unterbringung möglich ist. Die Stadt verpflichtet sich, an die Vorhabenträgerin für die zur Flüchtlingsunterbringung genutzten Gebäude ein angepasstes Nutzungsentgelt zu zahlen, dessen Höhe sich jeweils um die zurück gegebenen Gebäude reduziert und sich aus den in § 3 Abs. 1 des Überlassungsvertrages vom 27.10./ 21.11.2017 genannten Einzelbeträgen für die tatsächlich genutzten Gebäude errechnet. (5) Die Stadt ist verpflichtet, die Vorhabenträgerin bis zum 30.06.2020 darüber zu unterrichten, ob und in welchem Umfang eine Nutzung der Gebäude über den 30.09.2020 hinaus erfolgt. (6) Entstehen der Vorhabenträgerin aus einer verspäteten Übergabe der überlassenen Flächen Mehrkosten bzw. Kostenerstattungen/Rückzahlungen (an Dritte) wie z. B. verteuerte Erschließungskosten und Folgekosten, Kaufpreisrückerstattungen an die BImA etc. hat die Stadt der Vorhabenträgerin sämtliche Kosten auf schriftlichen Nachweis zu erstatten. Weitergehende Schadensersatzansprüche der Vorhabenträgerin bleiben unberührt. § 22 Rechtsnachfolge (1) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, die in diesem Vertrag vereinbarten Pflichten und Bindungen auf ihre Rechtsnachfolger, insbesondere Grundstückserwerber, mit Weitergabeverpflichtung zu übertragen. - 26 - Städtebaulicher Vertrag BVD NL ./. Stadt Darmstadt Ludwigshöhviertel Stand 26.05.2020 (2) Die Vorhabenträgerin haftet der Stadt als Gesamtschul dnerin für die Erfüllung des Vertrages neben einem etwaigen Rechtsnachfolger, insbesondere Grundstückserwerber, soweit die Stadt sie nicht ausdrücklich aus dieser Haftung lässt. Die Stadt ist verpflichtet, die Vorhabenträgerin aus der Haftung zu entlassen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen. § 23 Rücktritt und Anpassung (1) Beide Parteien haben das Recht, von diesem Vertrag zurückzutreten, wenn der in Aussicht genommene Bebauungsplan S 26 für das Vertragsgebiet bis zum 31.03.2021 keine Rechtskraft erlangt hat. (2) Für den Fall der Ausübung des Rücktrittsrechtes werden wechselseitige Ansprüche der Parteien, z.B. auf Erstattung von Kosten, die im Zusammenhang mit dem Abschluss dieses Vertrages und zur Vorbereitung seiner Durchführung veranlasst worden sind, ausgeschlossen. (3) Eine Anpassung des Vertrages soll dann erfolgen, wenn die Vorhabenträgerin oder die Stadt die technische Unmöglichkeit oder wirtschaftliche Unvertretbarkeit oder rechtliche Unzulässigkeit einer Maßnahme nachweist oder wenn der Bebauungsplan von den Grundzügen des in diesem Vertrag angenommenen Nutzungskonzepts abweicht und die Anpassung beiden Parteien zumutbar ist. Die Vorhabenträgerin kann, soweit dies nicht ausdrücklich in diesem Vertrag anders geregelt ist, insbesondere eine Anpassung verlangen, wenn die künftige Planung und/oder Änderungen der Rahmenbedingungen des Projekts ergeben, dass das Projekt nicht wirtschaftlich realisiert werden kann. § 24 Neuverhandlungs- und Revisionspflicht (1) Ergeben sich aus den in § 23 Abs. (3) genannten Umständen und/oder aufgrund der Bauleitplanung und/oder durch die Anwendung von Gesetzen und Vorschriften, durch Vorgaben oder Eingaben von Behörden oder der Träger öffentlicher Belange (TÖB) oder aus anderweitigen Gründen Aufwände, die einer wirtschaftlichen Entwicklung entgegenstehen, so sind die Vertragsbeteiligten bestmöglich zu Neuverhandlungen verpflichtet. (2) Sie sind zur Revision der mit diesem Vertrag oder folgend getroffenen Abreden mit dem Ziel der Verbesserung der Wirtschaftl ichkeit des Projekts verpflichtet, soweit damit die vertragsgegenständliche Projektentwicklung nicht grundsätzlich in Frage gestellt wird. (3) Eine Kündigung dieses Vertrags wegen Störung der Geschäftsgrundlage, eine Aufgabe der Projektentwicklung und/oder and erweitiger Veränderungen von Kalkulationsgrundlagen sind darüberhinausgehend jedoch ausgeschlossen. - 27 - Städtebaulicher Vertrag BVD NL ./. Stadt Darmstadt Ludwigshöhviertel Stand 26.05.2020 § 25 Formerfordernis Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit nicht eine notarielle Beurkundung erforderlich ist. § 26 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so soll der Vertrag im Übrigen gleichwohl wirksam bleiben. Eine unwirksame Bestimmung ist in diesem Fall durch diejenige zulässige Bestimm ung zu ersetzen, die dem erstrebten rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck nach den Willen der Parteien am nächsten kommt. Gleiches gilt, falls dieser Vertrag Regelungslücken enthält, für welche die Beteiligten, wenn sie die Lücke erkannt hätten, von Anfan g an eine zweckentsprechende Regelung zum Erreichen des Vertragszieles getroffen hätten. § 27 Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Darmstadt. § 28 Bestandteile des Vertrags Bestandteile des Vertrags sind: Anlage 1: Planentwurf zum B-Plan S26 Bearbeitungsstand 13.05.2020 Anlage 2: Lageplan Anlage 3: Lageplan mit Kennzeichnung Anschluss an Bestand Anlage 4: Übersicht Wärmeversorgung Anlage 5: Aufstellung Radverkehr Anlage 6: Mustervertrag Stellplatzvergabe - 28 - Städtebaulicher Vertrag BVD NL ./. Stadt Darmstadt Ludwigshöhviertel Stand 26.05.2020 Darmstadt, den ........................................ Für die Stadt .............................................. .............................................. Jochen Partsch Rafael Reißer Oberbürgermeister Bürgermeister .............................................. .............................................. Dr. Barbara Boczek André Schellenberg Stadträtin Stadtkämmerer .............................................. Barbara Akdeniz Stadträtin Darmstadt, den ....................................... Für die BVD NL .............................................. .............................................. Armin Niedenthal German Nogueira Geschäftsführer Geschäftsführer
anlage 3
3601 Zeichen
V V V V 65 dB(A) K KH V 62 dB(A)63 dB(A) 64 dB(A)65 dB(A)66 dB(A)67 dB(A)68 dB(A)69 dB(A)70 dB(A)71 dB(A)72 dB(A)73 dB(A)74 dB(A) 57 dB(A) 58 dB(A) 59 dB(A) 59 dB(A) 60 dB(A) 60 dB(A) 60 dB(A) 60 dB(A) 60 dB(A)61 dB(A) 61 dB(A) 61 dB(A) 61 dB(A) 61 dB(A) 61 dB(A) 61 dB(A) 61 dB(A) 61 dB(A) 62 dB(A)62 dB(A) 62 dB(A) 62 dB(A) 62 dB(A) 62 dB(A) 62 dB(A) 62 dB(A) 62 dB(A) 62 dB(A) 63 dB(A) 63 dB(A) 63 dB(A) 63 dB(A) 63 dB(A) 64 dB(A) 64 dB(A) 64 dB(A) 64 dB(A) 64 dB(A) 64 dB(A) 65 dB(A) 65 dB(A) 65 dB(A) 65 dB(A) 65 dB(A)66 dB(A) 66 dB(A) 66 dB(A) 66 dB(A) 66 dB(A) 66 dB(A) 67 dB(A) 67 dB(A) 67 dB(A) 67 dB(A) 67 dB(A) 67 dB(A) 68 dB(A) 68 dB(A)68 dB(A) 68 dB(A) 68 dB(A) 68 dB(A)69 dB(A) 69 dB(A) 69 dB(A) 69 dB(A)69 dB(A) 69 dB(A)70 dB(A) 70 dB(A)70 dB(A) 70 dB(A) 70 dB(A) 71 dB(A) 71 dB(A) 71 dB(A)71 dB(A) 71 dB(A)72 dB(A) 72 dB(A)72 dB(A) 72 dB(A) 72 dB(A) 73 dB(A) 73 dB(A) 73 dB(A) 73 dB(A)74 dB(A) 74 dB(A)75 dB(A)75 dB(A)76 dB(A)76 dB(A) 74 dB(A) 58 dB(A) 60 dB(A)59 dB(A) 63 dB(A)62 dB(A) 61 dB(A) 60 dB(A) 61 dB(A)60 dB(A) 63 dB(A) 62 dB(A) 61 dB(A) 61 dB(A) 59 dB(A) 58 dB(A) 57 dB(A) 56 dB(A) 64 dB(A) 60 dB(A)61 dB(A)63 dB(A)62 dB(A) 61 dB(A) N N N N N N M 2 G 2 G 2 G 1 M 3 M 5 M 1 G 1 G 1M 5 G 2 G 1 M 1 M 4 V 1V 1V 1V 1V 2 Energiezentrale Quartiers-Carré Bildungscampus Fläche fürSport- undSpielanlagen Jugend-zentrum Promenade Promenade CS/BS CS/BS JugendtreffSüd Landschaftstreppe Landschaftstreppe St Garagengebäude 1 Garagengebäude 2Garagengebäude 3 B gem. § 30 BNatSchG Zufahrt Versorgungsträger Geothermie Platz am Jugendzentrum Zufahrt Entsorgungsträger 50 dB(A) Nacht 50 dB(A) Nacht 50 dB(A) Nacht 50 dB(A) Nacht WA C15 WA C13 WA C111.200IV IV o0,45 1.200IV 0,30aIV o0,3o0,453.200 V WA C7IV 2.900 3.200 IV WA C14 a a0,25V3.800 IV a WA C3 0,35 a 7.100 0,353.900 0,353.900aIV3.600 a0,45IV WA C5 2.800WA C6 WA C9 0,8 / 1,2 (RMH) WA A40,4 / 0,6 (RMH)0,8 / 1,2 (RMH)EDoII IIII III MU 3GR 750II II 0,6- 0,4- 0,2- IV II I 16,5 m 16,5 m P1+1 P1+1 P1+1 H EoIIDH oEDII GR 1.800GR 1.800 MU 1GR 850 G WA E5o0,251.900IV WA A20,8 / 1,2 (RMH)0,4 / 0,6 (RMH) WA E4o0,252.200IV WA E2oIV0,256.300 WA E3o0,25 WA E1 IV o0,454.200IV WA D3o0,354.300IV WA D2o0,252.200 WA D1IV o0,25IV2.200 WA D4o0,251.700IV WA B3a0,355.600V WA B2a0,4V8.800WA B5a0,356.100IV WA B4a6.1000,35IV WA B1a0,354.900Vo0,253.300IV a0,357.500V WA A11a0,49.100V WA A100,35a6.500V WA A8a0,453.000IV WA A7a0,356.000 WA A6 IV a0,353.800IV WA A5o3.4000,45IVWA A9o0,352.000IV WA A1o0,451.700IV WA C1o0,45IV2.100 WA C2o0,45IV3.900WA C4o0,452.000WA C8IVo0,402.100IVWA C12o0,30 WA C10 0,35 0,4 / 0,6 (RMH)WA A3 GR 1.250 GR 1.800 MU 2 H MU 4 GR 3.600 2.500 Gedenkstein WA E6 16,5 mWA A12 AS+P Albert Speer + Partner GmbH+HGGHULFKVWUDH60596 Frankfurt am Main Entwurf 3. Fassung, 13.05.2020Maßstab 1:1000 (in A0) Wissenschaftsstadt DarmstadtGemarkung Darmstadt Flur 22Bebauungsplan S 26-Ludwigshöhviertel- Stand: 13.05.2020WissenschaftsstadtDarmstadtStadtplanungsamt Darmstadt, den Stadtplanungsamt _________________ Jochen Krehbiehl Planteil 1 / 2Dieser Planteil ist nur in Verbindung mit Planteil 2 / 2 gültig. Diese Ausfertigung (Planteil 1 / 2) stimmt mit dem zur Satzungbeschlossenen Plan überein.Der Planteil ist nur in Verbindung mit Planteil 2 / 2 gültig.Ausgefertigt: Darmstadt, den ___________ Anlage 1 zum städtebaulichen Vertrag Ludwigshöhviertel zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der BVD New Living GmbH & Co.KG
2020/0150
9200 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
28.05.2020
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Dezernat II
Dezernat IV
Dezernat V
Amt: Stadtplanungsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2020/0150
Magistratsbeschluss-Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Städtebaulicher Vertrag Ludwigshöhviertel
Vorlage vom: 25.05.2020
Beschlussvorschlag:
Dem zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der BVD New Living GmbH & Co. KG
ausgehandelten städtebaulichen Vertrag „Ludwigshöhviertel“ zur Konversion der ehemaligen
Cambrai-Fritsch-Kaserne / Jefferson Siedlung zum Bebauungsplanentwurf S 26 –
Ludwigshöhviertel – wird zugestimmt (Anlage 1).
Anlagen: Städtebaulicher Vertrag - Stand 26.05.2020
Anlage 1 zum städtebaulichen Vertrag: Planentwurf B -Plan S 26, 3. Fassung (Plan
im System einsehbar)
Anlage 2 zum städtebaulichen Vertrag: Lageplan (Plan im System einsehbar)
Anlage 3 zum städtebaulichen Vertrag: Übersicht Anschluss an Bestand (Plan im
System einsehbar)
Anlage 4 zum städtebaulichen Vertrag: Wärmeversorgung
- 2 -
Anlage 5 zum städtebaulichen Vertrag: Radverkehr
Anlage 6 zum städtebaulichen Vertrag: Mustervertrag über die Teilnahme am
Stellplatz-Vergabesystem-LHV
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 25.05.2020
Hintergrund
2005: Im Jahr 2005 wurde nach § 2 BauGB ein Aufstellungsbeschluss (Nr. 0670) für den
Bebauungsplan S 26 „Cambrai-Fritsch-Kaserne / Jefferson-Siedlung“ gefasst. Dieser umfasst
das Gebiet zwischen Cooperstraße, der Bessunger Kiesgrube, der Ludwigshöhstraße, dem
Wald südlich des Polizeipräsidiums, dem Wald an der Ludwigshöhe, der Heinrich-Delp-Straße
und dem Wald zur Heidelberger Landstraße.
2011: Im Jahre 2011 wurde für die Lincoln-Siedlung und die ehemalige Cambrai-Fritsch-
Kaserne mit der Jefferson-Siedlung die Rahmenplanung Konversionsbereich Süd von der
Stadtverordnetenversammlung (Beschluss 2011/0202) als Ergebnis eines mehrstufigen
Abstimmungs- und Beteiligungsprozesses beschlossen.
2017: Auf Grundlage der Rahmenplanung wurde im Jahr 2017 ein städtebaulicher und
landschaftsplanerischer Realisierungswettbewerb für die Entwicklung und Neuordnung der
Cambrai-Fritsch-Kaserne / Jefferson-Siedlung zu einem neuen Stadtquartier durchgeführt
(Beschluss 2017/0150). Anschließend wurde das Wettbewerbsergebnis den aktualisierten
Anforderungen angepasst und zu einem städtebaulichen Strukturkonzept weiterentwickelt.
2018: Zur Sicherung der stadtentwicklungspolitischen Ziele und als Grundlage für den
abzuschließenden städtebaulichen Vertrag mit der Bauverein AG wurde am 11.12.2018 durch
die Stadtverordnetenversammlung dem Eckpunktepapier zugestimmt (Beschluss 2018/0312).
2019: Die bauverein AG hat, in Abstimmung mit der Wissenschaftsstadt Darmstadt, die
ehemalige Cambrai-Fritsch-Kaserne / Jefferson Siedlung von der Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben (BImA) erworben und nimmt für die Stadt die kommunale
Erstzugriffsoption bei der BImA wahr. Mit dem Abschluss des Kaufvertrages zwischen der
BImA und der von der Wissenschaftsstadt Darmstadt zum Kauf ermächtigten Bauverein-
Tochter BVD New Living GmbH & Co. KG (BVD NL), eine 100-%ige Tochtergesellschaft der
bauverein AG, am 16. Januar 2019, wurde der Weg für die Entwicklung der Konversionsflächen
östlich der Heidelberger Straße freigemacht. Der Stadtteil soll künftig einmal 3.000 Menschen
beherbergen. Für sie sollen hier in den nächsten Jahren rund 1.400 Wohnungen errichtet
werden. Die vom Bund in Aussicht gestellte Verbilligungsrichtlinie bei der Umsetzung von
sozial gefördertem Wohnungsbau wurde durch die BVD NL in Anspruch genommen.
Zur Umsetzung der städtebaulichen Ziele der Stadt ist nun ein städtebaulicher Vertrag nach §
11 Baugesetzbuch zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der BVD NL zu schließen.
Der neue Stadtteil, der anstelle der früheren Cambrai-Fritsch-Kaserne und der Jefferson
Siedlung entsteht, soll nach dem Anfang 2019 durchgeführten Namenswettbewerb
„Ludwigshöhviertel“ heißen. Dies hat der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt in seiner
Sitzung am 10.04.2019 beschlossen (Magistratsvorlage 2019/0121).
Städtebaulicher Vertrag
Das am 11.12.2018 beschlossene Eckpunktepapier bildet die Grundlage für einen zwischen
der Stadt und der BVD NL zu schließenden städtebaulichen Vertrag, in dem alle Details der
Zusammenarbeit geregelt und die Modalitäten der gemeinsamen Projektentwicklung festgelegt
werden.
- 4 -
Gemeinsam mit der BVD NL wurde das Eckpunktepapier weiterentwickelt und konkretisiert.
Hierbei sind die grundlegenden Planungsziele aus der beschlossenen Rahmenplanung aus
2011 für den Konversionsbereich Süd nicht verändert worden und liegen auch dem
städtebaulichen Vertrag Ludwigshöhviertel zugrunde.
Im städtebaulichen Vertrag werden Regelungen getroffen
- zur Bauleitplanung,
- zur Flächenübertragung,
- zur Beteiligung der Öffentlichkeit,
- zur Inklusion,
- zur Herstellung der Erschließung gem. dem gesonderten Erschließungsvertrag,
- zum Energiekonzept und zu den energetischen Anforderungen an Gebäude,
- zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität,
- zur Realisierung von öffentlichen Grün- und Freiflächen,
- zur Sicherung und Bewirtschaftung von Artenschutzflächen
- zu Wald und Waldrand
- zu Einrichtungen der sozialen Infrastruktur,
- zu öffentlich geförderten Wohnen und an Zielgruppenorientierten Wohnen
- zu Angeboten der Nahversorgung,
- zur vereinfachten Umlegung,
- zum Ablauf der konkurrierenden Planungsverfahren für sowie für die Baufelder,
- zu überlassene Liegenschaften an die Stadt Darmstadt (Jefferson Siedlung)
- zum Rücktritt und Anpassung,
- zur Neuverhandlungs- und Revisionspflicht,
Zusätzlich zum städtebaulichen Vertrag soll auch ein Erschließungsvertrag abgeschlossen
werden. Hierzu erfolgt eine gesonderte Magistratsvorlage.
Über die Inhalte des städtebaulichen Vertrages wurde mit allen Beteiligten Einigkeit erzielt. Die
Unterzeichnung des städtebaulichen Vertrags erfolgt vor dem Inkrafttreten des
Bebauungsplans S 26 – Ludwigshöhviertel –.
Kosten
Wie im Eckpunktepapier mit der BVD NL vorgesehen, übernimmt diese die Kosten der
Bauleitplanung und der erforderlichen Gutachten sowie die Kosten der Herstellung der
geplanten Erschließungsanlagen und öffentlichen Grün- und Freiflächen, einschließlich Spiel-,
Sport- und Bewegungsflächen im Ludwigshöhviertel. Die Qualitäten der Erschließung und
Herstellung der öffentlichen Verkehrs- und Platzflächen, sowie der öffentlichen Grün- und
Freiflächen erfolgen nach Vorgaben der Stadt, gemäß dem üblichen städtischen Standards und
werden im gesondert abzuschließenden Erschließungsvertrag detailliert definiert.
Die von der Vorhabenträgerin erworbene Gesamtfläche des Areals beträgt 342.426 m².
Die Wald- und Artenschutz-/Biotopflächen werden für die weitere Berechnung zunächst von der
Gesamtfläche abgezogen. Von der Restfläche werden maximal 40,5 % für öffentliche Verkehrs-,
Grün- und Freiflächen sowie Flächen für soziale Infrastruktur von der Vorhabenträgerin
kostenfrei an die Stadt übertragen.
Sollte die Stadt eine Übertragung weiterer Flächen wünschen, erfolgt eine Übertragung, soweit
diese der Vorhabenträgerin unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zugemutet
werden kann, zum Verkehrswert, mindestens jedoch zum Preis, der den Boden- und
- 5 -
Gebäudewert (Einkaufspreis) sowie in der Summe alle darauf entfallenden
Grundstücksentwicklungskosten der Vorhabenträgerin deckt. Wertermittlungsstichtag ist in
diesen Fällen der Tag des Kaufvertragsabschlusses zwischen Stadt und Vorhabenträgerin.
Sollte die Übertragung im Umlegungsverfahren erfolgen, ist Wertermittlungsstichtag der Tag
der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses.
Darüber hinaus werden Folgekosten entstehen für die Herstellung und Unterhaltung der
öffentlichen Infrastruktureinrichtungen [Bildungscampus (Neubau Grundschule, Turnhalle,
Kindertageseinrichtung sowie Umbau denkmalgeschütztes Gebäude und Familienzentrum,
Mobilitätszentrale und Quartierszentrum) / Neubau eines Jugendzentrums] und für die
Unterhaltung der öffentlichen Verkehrswege und Grünflächen sowie ggf. für die
Anschubfinanzierung des Mobilitätsmanagements. Diese Kosten werden den entsprechenden
Kostenträgern zugeordnet und sind nicht Gegenstand des städtebaulichen Vertrages.
Dezernat I Dezernat II Dezernat III
Jochen Partsch Rafael Reißer Dr. Barbara Boczek
Oberbürgermeister Bürgermeister Stadträtin
Dezernat IV Dezernat V
André Schellenberg Barbara Akdeniz
Stadtkämmerer Stadträtin
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Anlage 5 zum städtebaulichen Vertrag Ludwigshöhviertel zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der BVD New Living GmbH & Co.KG Anlage zum städtebaulichen Vertrag: Radverkehr ▪ Standort: - Bei Wohngebäuden sollen mindestens 50 % der notwendigen Abstellplätze im abschließbaren Raum - in Gebäuden oder im Außenbereich - nachgewiesen werden. - 50 % der Abstellplätze sind ebenerdig und witterungsgeschützt (überdacht) herzustellen. ▪ Größe: - Die Grundfläche für einen Abstellplatz beträgt mindestens 0,70 m Breite und 2,00 m Länge. - Der Seitenabstand zwischen zwei Fahrradständern bei System-Parker beträgt bei paralleler Aufstellung mindestens 0,80 m und bei Schräg-oder Hoch-/Tiefaufstellung mindestens 0,50 m. Bei Anlehnbügeln gilt ein Abstand von mindestens 1,20 m. - Die Breite des Erschließungsgangs zwischen den Fahrradständern beträgt bei rechtwinkliger Aufstellung mindestens 1,80 m, bei Schrägaufstellung mindestens 1,30 m. - Bei mehr als 20 notwendigen Abstellplätzen ist zusätzlich eine Fläche von 3 m² pro 20 Abstellplätze für weitere Fahrräder und Anhänger vorzusehen. ▪ Zuwegung: - Abstellplätze in Gebäuden müssen gut zugänglich und schwellenlos erreichbar sein. - Außerhalb der Gebäude müssen Abstellplätze gut zugänglich, beleuchtet und schwellenlos erreichbar sein. - Ist eine ebenerdige Anordnung der Abstellplätze nicht möglich, sind die Abstellplätze mit breiten und flachen Rampen oder mit Aufzügen zu erschließen. Vor Türen sind auskömmlich große Podeste zu errichten. - Neigung befahrbarer Rampen soll max. 6 % nicht überschreiten. Maximal sind 10 % auf bis zu 20 m Länge möglich. Richtungswechsel sind zu vermeiden. - Aufzüge, die regelmäßig mit Fahrrädern genutzt werden, müssen eine Abmessung von 1,40 m x 2,00 m oder größer haben. - Treppenrampen für Fahrradnutzung sind nicht zulässig. - Bei gemeinsamer Nutzung der Ein- und Ausfahrt mit Fahrzeugen, z.B. in Sammelgaragen, muss eine getrennte bzw. zumindest verkehrssichere Zuwegung gewährleistet sein. ▪ Ausstattung: - Abstellplätze müssen mit Fahrradbügel versehen werden, die die Abschließbarkeit des Rahmens und eines Laufrades gewährleisten. - Für Lastenräder bzw. Fahrradanhänger sind entsprechende Sonderlösungen und Rangierflächen zu berücksichtigen. Ein Teil der Abstellplätze im Eingangsbereich ist für das Abstellen von Lastenrädern vorzusehen. - In den abschließbaren Räumen können Lademöglichkeiten für E-Bikes und Pedelecs angeboten werden. Der Leitfaden zur Herstellung von Fahrradabstellanlagen des Straßenverkehrs- und Tiefbauamtes der Stadt Darmstadt, in aktueller Fassung, der Leitfaden „Fahrradabstellplätze bei Wohngebäuden – Ein Leitfaden für die Wohnungs- und Immobilienwirtschaft“ sowie der Leitfaden des Landes Hessen gibt Anregungen für besonders geeignete Abstellanlagen und soll Beachtung finden.
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Punkt 10: Städtebaulicher Vertrag Ludwigshöhviertel (V-Nr. 2020/0150) Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Gegenstimme: Fraktion UWIGA Stimmenthaltungen: Fraktionen AfD und FDP
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Punkt 10: Städtebaulicher Vertrag Ludwigshöhviertel (V-Nr. 2020/0150) Stadtv. Bauer (UWIGA) stellt folgenden Änderungsantrag: Im Beschlussvorschlag wird vor dem Wort „zugestimmt“ eingefügt: „mit der Maßgabe, eine Kostenkostenvereinbarung nach § 11 Absatz 1 ziffer 3 BauGB aufzunehmen, nach der die Vorhabenträgerin die Kosten für den Bau der notwendigen Kindertageseinrichtungen und der Mobilitätszentrale ganz und der notwendigen Grundschule entsprechend dem voraussichtlichen Schüleraufkommen aus dem Vertragsgebiet teilweise übernimmt.“ Der Antrag wird abgelehnt. Gegen die Ablehnung: UWIGA Stimmenthaltung: Die Linke., 1 Stimme aus AfD u. Stadtv. Sigmund (fraktionslos) Der Vorlage wird zugestimmt. Gegenstimmen: AfD, UWIGA und Stadtv. Sigmund (fraktionslos)
Beratungsverlauf (4)
Orte (7)
- Heinrich-Delp-Straße
- Cooperstraße 24
- Ludwigshöhstraße
- Heidelberger Landstraße
- Heidelberger Straße
- Siemensstraße 20
- Luisenplatz 5A
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2020/0150
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 25.05.2020
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00