0489/2026
Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Fraktion Die Grünen/Bündnis 90 aus der Sitzung der Bezirksvertretung Mülheim vom 30.09.2024 (AN/1191/2024), TOP 7.2.2
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
3737 Zeichen
Dezernat, Dienststelle III/64/644 Vorlagen-Nummer 0489/2026 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 22.06.2026 Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Fraktion Die Grünen/Bündnis 90 aus der Sitzung der Bezirksvertretung Mülheim vom 30.09.2024 (AN/1191/2024), TOP 7.2.2 Die Fraktion Die Grünen/Bündnis 90 bittet um Beantwortung folgender Fragen: 1. „Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte die Anordnung?“ 2. „War sie rechtmäßig (insbesondere vor dem Hintergrund, dass keine weißen Parkflä- chenmarkierungen erfolgten)?“ 3. „Ist die Anordnung mit der gegenwärtigen Rechtslage vereinbar, insbesondere vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2024 zum illegalen Gehwegparken?“ 4. „Welche Richtlinien gelten hinsichtlich der Platzierung von Laternen und Verkehrszei- chen auf Gehwegen?“ 5. „Welche Richtlinien gelten für die AWB hinsichtlich des Platzierens von Mülltonnen?“ Antwort der Verwaltung: 1. Rechtsgrundlage der Anordnung Die Anordnung des Gehwegparkens erfolgte auf Grundlage des § 12 Straßenverkehrsordnung (StVO) in Verbindung mit der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschrift (VwV-StVO). Durch das Verkehrszeichen 315 StVO („Gehwegparken“) kann das Parken auf dem Gehweg im Rahmen einer ermessensgeleiteten Einzelfallentscheidung zugelassen werden. Dabei sind insbeson- dere die örtlichen Gegebenheiten, die Belange des Fußverkehrs sowie die Verkehrssicherheit zu berücksichtigen. 2. Rechtmäßigkeit der Anordnung Eine ergänzende Bodenmarkierung ist nach geltendem Recht nicht zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit des Verkehrszeichens 315 StVO. Die Anordnung ist rechtmäßig, wenn sie im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens unter Würdigung der örtlichen Verkehrsverhält- nisse getroffen wurde und eine ausreichende Restgehwegbreite im Sinne der VwV-StVO ge- währleistet wird. Im Bestand können Regelfallbreiten nicht in jedem Bereich vollständig herge- stellt werden. Dies ist im Zuge der Ermessensausübung zu berücksichtigen. 3. Vereinbarkeit mit der aktuellen Rechtslage, insbesondere dem Urteil des Bundesver- waltungsgerichts vom 06.06.2024 Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2024 betrifft ausschließlich Fälle illega- len Gehwegparkens, also solcher ohne eine entsprechende verkehrsrechtliche Anordnung. Für Bereiche, in denen das Gehwegparken durch das Verkehrszeichen 315 StVO ausdrück- lich zugelassen wurde, ergeben sich aus dem Urteil keine neuen rechtlichen Vorgaben. Die 2 bestehende Anordnung ist daher weiterhin mit der geltenden Rechtslage vereinbar. Die im Masterplan Parken (vgl. AN/2635/2021) formulierten Ziele werden nach Beschlussfas- sung sukzessive und im Rahmen der vorhandenen Ressourcen im Bestand umgesetzt. 4. Richtlinien zur Platzierung von Beleuchtungsmasten und Verkehrszeichen Für die Aufstellung von Verkehrszeichen sowie sonstigen straßenbegleitenden Einrichtungen gelten die Vorgaben der StVO und der VwV-StVO in Verbindung mit den einschlägigen techni- schen Regelwerken (z. B. RASt, EFA). Bundeseinheitlich verbindliche Abstandsmaße beste- hen nicht in jedem Fall. Im Bestand erfolgt die Bewertung der Standorte regelmäßig im Rah- men einer einzelfallbezogenen Prüfung unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit und der Belange des Fußverkehrs. 5. Richtlinien zur Platzierung von Abfallbehältern Die Bereitstellung und Platzierung von Abfallbehältern richtet sich nach den Regelungen des zuständigen Entsorgungsbetriebs. Verkehrsrechtliche Vorgaben hierzu bestehen seitens der StVO nicht. Die Verwaltung verweist insoweit auf die veröffentlichten Hinweise und Vorgaben der AWB Köln.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0489/2026
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 20.05.2026
- Erstellt
- 20.02.2026 10:10