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0489/2026

Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Fraktion Die Grünen/Bündnis 90 aus der Sitzung der Bezirksvertretung Mülheim vom 30.09.2024 (AN/1191/2024), TOP 7.2.2

Beantwortung einer Anfrage (BV) 20.05.2026

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 9 (Mülheim), Sitzung am 22.06.2026, TOP 7.1.6

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

3737 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
III/64/644 
 
Vorlagen-Nummer 
 0489/2026 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 22.06.2026 
 
Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Fraktion Die Grünen/Bündnis 90 aus der 
Sitzung der Bezirksvertretung Mülheim vom 30.09.2024 (AN/1191/2024), TOP 7.2.2 
Die Fraktion Die Grünen/Bündnis 90 bittet um Beantwortung folgender Fragen: 
 
1. „Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte die Anordnung?“ 
2. „War sie rechtmäßig (insbesondere vor dem Hintergrund, dass keine weißen Parkflä-
chenmarkierungen erfolgten)?“  
3. „Ist die Anordnung mit der gegenwärtigen Rechtslage vereinbar, insbesondere vor 
dem Hintergrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2024 zum 
illegalen Gehwegparken?“  
4. „Welche Richtlinien gelten hinsichtlich der Platzierung von Laternen und Verkehrszei-
chen auf Gehwegen?“  
5. „Welche Richtlinien gelten für die AWB hinsichtlich des Platzierens von Mülltonnen?“  
 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
1. Rechtsgrundlage der Anordnung 
Die Anordnung des Gehwegparkens erfolgte auf Grundlage des § 12 Straßenverkehrsordnung 
(StVO) in Verbindung mit der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschrift (VwV-StVO). Durch das 
Verkehrszeichen 315 StVO („Gehwegparken“) kann das Parken auf dem Gehweg im Rahmen 
einer ermessensgeleiteten Einzelfallentscheidung zugelassen werden. Dabei sind insbeson-
dere die örtlichen Gegebenheiten, die Belange des Fußverkehrs sowie die Verkehrssicherheit 
zu berücksichtigen. 
 
2. Rechtmäßigkeit der Anordnung 
Eine ergänzende Bodenmarkierung ist nach geltendem Recht nicht zwingende Voraussetzung 
für die Wirksamkeit des Verkehrszeichens 315 StVO. Die Anordnung ist rechtmäßig, wenn sie 
im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens unter Würdigung der örtlichen Verkehrsverhält-
nisse getroffen wurde und eine ausreichende Restgehwegbreite im Sinne der VwV-StVO ge-
währleistet wird. Im Bestand können Regelfallbreiten nicht in jedem Bereich vollständig herge-
stellt werden. Dies ist im Zuge der Ermessensausübung zu berücksichtigen. 
 
3. Vereinbarkeit mit der aktuellen Rechtslage, insbesondere dem Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 06.06.2024 
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2024 betrifft ausschließlich Fälle illega-
len Gehwegparkens, also solcher ohne eine entsprechende verkehrsrechtliche Anordnung. 
Für Bereiche, in denen das Gehwegparken durch das Verkehrszeichen 315 StVO ausdrück-
lich zugelassen wurde, ergeben sich aus dem Urteil keine neuen rechtlichen Vorgaben. Die

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bestehende Anordnung ist daher weiterhin mit der geltenden Rechtslage vereinbar. 
Die im Masterplan Parken (vgl. AN/2635/2021) formulierten Ziele werden nach Beschlussfas-
sung sukzessive und im Rahmen der vorhandenen Ressourcen im Bestand umgesetzt. 
 
4. Richtlinien zur Platzierung von Beleuchtungsmasten und Verkehrszeichen 
Für die Aufstellung von Verkehrszeichen sowie sonstigen straßenbegleitenden Einrichtungen 
gelten die Vorgaben der StVO und der VwV-StVO in Verbindung mit den einschlägigen techni-
schen Regelwerken (z. B. RASt, EFA). Bundeseinheitlich verbindliche Abstandsmaße beste-
hen nicht in jedem Fall. Im Bestand erfolgt die Bewertung der Standorte regelmäßig im Rah-
men einer einzelfallbezogenen Prüfung unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit und der 
Belange des Fußverkehrs. 
 
5. Richtlinien zur Platzierung von Abfallbehältern 
Die Bereitstellung und Platzierung von Abfallbehältern richtet sich nach den Regelungen des 
zuständigen Entsorgungsbetriebs. Verkehrsrechtliche Vorgaben hierzu bestehen seitens der 
StVO nicht. Die Verwaltung verweist insoweit auf die veröffentlichten Hinweise und Vorgaben 
der AWB Köln.

Beratungsverlauf (1)

22.06.2026 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 7.1.6 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
0489/2026
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
20.05.2026
Erstellt
20.02.2026 10:10