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2013/0440

Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige (Entschädigungssatzung)

Magistratsvorlage 16.12.2013

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2013/0440

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1 
 
Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige  
vom 14.12.1978 
 
Vom … 
 
Aufgrund der §§ 5 und 27 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 
07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 18 des Gesetzes vom 27.05.2013 
(GVBl. I S. 218) wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom … folgende 
Satzung erlassen: 
 
 
Artikel I 
 
Die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige vom 14.12.1978, zuletzt geändert 
durch Satzung vom 27.12.2001, wird wie folgt geändert: 
 
1.)  § 1 wird wie folgt geändert: 
 
a)  Als neuer Abs. 1 wird eingefügt: 
„(1) Ehrenamtlich Tätige erhalten auf Grundlage des § 27 Abs. 1 der Hessischen 
Gemeindeordnung (HGO) Ersatz ihres Verdienstausfalls.“ 
 
b)  Der bisherige Abs. 1 wird Abs. 2 und wird wie folgt geändert: 
In Ziffer 3 wird die Folge „in der Krankenhausbetriebskommission,“ gestrichen. 
 
c)  Abs. 3 wird wie folgt gefasst: 
„(3) Selbständig Tätige erhalten auf Antrag anstelle des Durchschnittssatzes 
eine Verdienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage 
des glaubhaft gemachten Einkommens festgesetzt wird.“ 
 
d)  Als Abs. 4 wird angefügt: 
„(4) Unselbständig Tätige können anstelle des Durchschnittssatzes den Ersatz 
des tatsächlich entstandenen Verdienstausfalls aufgrund entsprechender 
Nachweise verlangen. Selbständig Tätige erhalten anstelle des Durchschnitts-
satzes oder der Verdienstausfallpauschale ebenfalls auf Antrag den Ersatz des 
tatsächlich entstandenen Verdienstausfalls aufgrund entsprechender Nachweise 
(Einzelabrechnung).“ 
 
e)  Als Abs. 5 wird angefügt: 
„(5) Der Ersatz des Verdienstausfalls nach den Absätzen 3 und 4 ist in der Höhe 
auf 25 € pro Stunde und auf 100 € pro Monat beschränkt.“ 
 
f)  Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 6 und wird wie folgt geändert: 
Die Wörter „diese Sätze“ werden durch die Folge „den nach den Absätzen 1,  
2 (Ziffer 1) und 3 bis 5 gewährten Ersatz des Verdienstausfalls“ ersetzt.

2 
 
2.)  § 4 wird wie folgt geändert: 
 
a)  In Abs. 3 wird nach der Folge „nach § 1“ die Folge „Absatz 2“ eingefügt. 
 
b)  In Abs. 4 wird die Angabe „2“ durch „6“ ersetzt. 
 
 
 
 
Artikel II 
 
Diese Satzung tritt mit dem 01.03.2014 in Kraft. 
 
Darmstadt, den … 
 
 
 
Jochen Partsch 
Oberbürgermeister

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1 
 
Synopse zur Änderung der Entschädigungssatzung 
 
Änderungen: kursiv, fett und rot 
 
Entschädigungssatzung vom 14.12.1978 i. d. Fassung vom 27.12.2001 
 
Entschädigungssatzung  - neu 
§ 1 Verdienstausfall 
 
§ 1 Verdienstausfall 
 
 
(1) Ehrenamtlich Tätige erhalten auf Grundlage des 
§ 27 Abs. 1 der 
Hessischen Gemeindeordnung (HGO) Ersatz ihres Verdi
enstausfalls. 
 
(1) Der Durchschnittssatz des Verdienstausfalls beträgt für 
  
1.  Stadtverordnete und ehrenamtliche Stadträte monatlich  75,00 € 
2.  Beisitzer des Widerspruchsausschusses und sonst kraft  
gesetzlicher Vorschrift im Widerspruchsverfahren  
mitwirkende Personen je Sitzung  7,50 € 
3.  im Jugendhilfeausschuss, in Kommissionen, in der 
Krankenhausbetriebskommission, im Naturschutzbeirat,  
im Beirat für Straßenbenennung, im Beirat bei der  
Fürsorgestelle für Kriegsopfer und in der Einigungsstelle  
als sachkundige Einwohner oder Mitglieder mitwirkende  
Personen, soweit sie nicht hauptamtlich tätig sind oder  
anderweitig entschädigt werden, je Sitzung 7,50 € 
4. Patientenfürsprecher/innen je Woche 25,00 € 
 
(2)  Der Durchschnittssatz des Verdienstausfalls beträgt für 
  
1.  Stadtverordnete und ehrenamtliche Stadträte monatlich  75,00 € 
2.  Beisitzer des Widerspruchsausschusses und sonst kraft  
gesetzlicher Vorschrift im Widerspruchsverfahren  
mitwirkende Personen je Sitzung  7,50 € 
3.  im Jugendhilfeausschuss, in Kommissionen, 
in der 
Krankenhausbetriebskommission,  im Naturschutzbeirat,  
im Beirat für Straßenbenennung, im Beirat bei der  
Fürsorgestelle für Kriegsopfer und in der Einigungsstelle  
als sachkundige Einwohner oder Mitglieder mitwirkende 
Personen, soweit sie nicht hauptamtlich tätig sind oder 
anderweitig entschädigt werden, je Sitzung 7,50 € 
4. Patientenfürsprecher/innen je Woche 25,00 € 
 
(3) Selbständig Tätige erhalten auf Antrag anstelle
 des 
Durchschnittssatzes eine Verdienstausfallpauschale 
je Stunde, die im 
Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachte
n Einkommens 
festgesetzt wird.

2 
 
(3) Höhere Ausfälle werden auf Nachweis statt des D urchschnittssatzes 
ersetzt. 
 
(4) Unselbständig Tätige können anstelle des Durchs
chnittssatzes den 
Ersatz des tatsächlich entstandenen Verdienstausfal
ls aufgrund 
entsprechender Nachweise verlangen. Selbständig Tät
ige erhalten 
anstelle des Durchschnittssatzes oder der Verdienst
ausfallpauschale 
ebenfalls auf Antrag den Ersatz des tatsächlich ent
standenen 
Verdienstausfalls aufgrund entsprechender Nachweise
 
(Einzelabrechnung).  
 
(5) Der Ersatz des Verdienstausfalls nach den Absät
zen 3 und 4 ist in 
der Höhe auf 25 € pro Stunde und auf 100 € pro Mona
t beschränkt. 
 
(2) Durch diese Sätze sind auch Fraktionssitzungen abgegolten. 
 
(6) Durch den nach den Absätzen 1, 2 (Ziffer 1) und
 3 bis 5 gewährten 
Ersatz des Verdienstausfalls sind auch Fraktionssit
zungen abgegolten. 
 
§ 2 Fahrkosten 
 
Fahrkosten werden auf Nachweis in Anwendung des Hessischen 
Reisekostengesetzes ersetzt. 
 
§ 2 Fahrkosten 
 
Fahrkosten werden auf Nachweis in Anwendung des Hessischen 
Reisekostengesetzes ersetzt. 
 
§ 3 Ersatzpflichtige Sitzungen 
 
Die Zahl der ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen zu den §§ 1 und 2 wird 
auf jährlich 24 begrenzt. 
 
§ 3 Ersatzpflichtige Sitzungen 
 
Die Zahl der ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen zu den §§ 1 und 2 wird 
auf jährlich 24 begrenzt.  
§ 4 Aufwandsentschädigung 
 
(1) Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung erhalten eine 
Aufwandsentschädigung von 335,00 € monatlich. Sie erhalten für 
folgende Funktionen monatlich zusätzlich eine Aufwandsentschädigung  
in folgender Höhe: 
 
§ 4 Aufwandsentschädigung 
 
(1) Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung erhalten eine 
Aufwandsentschädigung von 335,00 € monatlich. Sie erhalten für  
folgende Funktionen monatlich zusätzlich eine Aufwandsentschädigung  
in folgender Höhe:

3 
 
1.  Stadtverordnetenvorsteher 335,00 € 
2.  Stellvertreter des Stadtverordnetenvorstehers 170,0 0 € 
3.  Fraktionsvorsitzende 335,00 € 
4.  Ausschussvorsitzende 90,00 € 
5.  Vorsitzender des Ortsbeirates 115,00 € 
 
1.  Stadtverordnetenvorsteher 335,00 € 
2.  Stellvertreter des Stadtverordnetenvorstehers 170,0 0 € 
3.  Fraktionsvorsitzende 335,00 € 
4.  Ausschussvorsitzende 90,00 € 
5.  Vorsitzender des Ortsbeirates 115,00 € 
(2) Ehrenamtliche Stadträte erhalten eine Aufwandsentschädigung in 
Höhe von 665,00 €. 
 
(2) Ehrenamtliche Stadträte erhalten eine Aufwandsentschädigung in 
Höhe von 665,00 €. 
(3) Ortsbeiratsmitglieder - ausgenommen der Vorsitzende des 
Ortsbeirates - erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung von 
90,00 €. Ehrenamtlich Tätige nach § 1 Ziffern 2 und 3 erhalten je Sitzung 
7,50 € Aufwandsentschädigung. Die Mitglieder der Regionalen 
Planungsversammlung erhalten, soweit sie nicht hauptamtlich tätig sind, 
eine Aufwandsentschädigung von 35,00 € je Sitzung. 
 
(3) Ortsbeiratsmitglieder - ausgenommen der Vorsitzende des 
Ortsbeirates - erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung von 
90,00 €. Ehrenamtlich Tätige nach § 1 
Absatz 2  Ziffern 2 und 3 erhalten 
je Sitzung 7,50 € Aufwandsentschädigung. Die Mitglieder der Regionalen 
Planungsversammlung erhalten, soweit sie nicht hauptamtlich tätig sind, 
eine Aufwandsentschädigung von 35,00 € je Sitzung. 
 
(4) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend. 
 
(4) § 1 Abs. 
6 gilt entsprechend. 
(5) Patientenfürsprecher/innen erhalten eine monatliche 
Aufwandsentschädigung von 25,00 €. 
(5) Patientenfürsprecher/innen erhalten eine monatliche 
Aufwandsentschädigung von 25,00 €. 
 
§ 5 Inkrafttreten  
… 
 
§ 5 Inkrafttreten  
…

2013/0440

3992 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
16.12.2013 
an den Magistrat 
 
  zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor  
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat I  an die Stadtverordnetenversammlung 
 
  OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss- 
       fassung Fachausschuss 
 
Amt: Rechtsamt 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2013/0440 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
Produkt-Nr.:   111010 
Kostenstelle:   771-010-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  1110-11 Sachkonto:  6131000 
 
Betreff: Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige  
(Entschädigungssatzung) 
 
Vorlage vom: 16.12.2013 
 
Beschlussvorschlag : 
 
1.  Der Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtlich 
Tätige vom 14.12.1978 in der Fassung vom 27.12.2001 wird zugestimmt.  
 
2.  Die Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung ist einzuholen.  
 
 
Anlagen: Anlage 1 - Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung für 
ehrenamtlich Tätige 
Anlage 2 - Synopse zur Änderung der Entschädigungssatzung 
 
Datenschutzrelevante Anlage:

- 2 - 
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 16.12.2013 
 
 
Im Rahmen des Gesetzes zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) und 
anderer Gesetze vom 16.12.2011 (GVBl. I S. 786) wurde § 27 Abs. 1 HGO, der den 
Ersatz von Verdienstausfall ehrenamtlich Tätiger regelt, durch die neu angefügten 
Sätze 6 und 7 ergänzt. § 27 Abs. 1 Sätze 6 und 7 HGO lauten: 
 
„Selbständig Tätige erhalten auf Antrag anstelle des Durchschnittssatzes eine 
Verdienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft 
gemachten Einkommens festgesetzt wird. 
In der Satzung ist ein einheitlicher Höchstbetrag je Stunde festzulegen, der bei dem 
Ersatz des Verdienstausfalls nicht überschritten werden darf; es kann außerdem ein 
täglicher oder monatlicher Höchstbetrag festgesetzt werden.“ 
 
Entsprechend ist die städtische Entschädigungssatzung durch die vorliegende 
Änderungssatzung hinsichtlich der Regelungen zum Verdienstausfall anzupassen.  
 
In den neuen § 1 Abs. 3 der Entschädigungssatzung ist die o. a. Regelung des § 27 
Abs. 1 Satz 6 HGO aufgenommen worden. Der neue § 1 Abs. 4 der 
Entschädigungssatzung stellt entsprechend der Rechtslage klar, dass sowohl 
unselbständig Beschäftigte als auch selbständig Tätige anstelle des 
Durchschnittssatzes grundsätzlich den tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen 
Verdienstausfall verlangen können (sog. Einzelabrechnung). § 1 Abs. 5 der 
Entschädigungssatzung regelt entsprechend § 27 Abs. 1 Satz 7 HGO nunmehr 
Höchstsätze für den Ersatz des Verdienstausfalls im Rahmen der sog. 
Einzelabrechnung; auf die Höchstsätze von 25 Euro pro Stunde sowie von 100 Euro 
pro Monat hat sich der Ältestenrat in seiner Sitzung am 10.12.2013 einvernehmlich 
verständigt. 
 
Damit einhergehend sind geringfügige redaktionelle Änderungen der 
Entschädigungssatzung vorzunehmen. Dies betrifft insbesondere die Herstellung eines 
Regelungsbezugs zu § 27 Abs. 1 HGO durch den neuen § 1 Abs. 1 der 
Entschädigungssatzung sowie die Streichung der Krankenhausbetriebskommission in 
§ 1 Abs. 2 Ziffer 3 der Entschädigungssatzung. Seit Rechtsformumwandlung des 
Klinikums Darmstadt vom Eigenbetrieb in eine gemeinnützige GmbH besteht die 
Krankenhausbetriebskommission nicht mehr. 
 
Die Regelungen der Entschädigungssatzung zur Aufwandsentschädigung sowie zum 
Ersatz von Fahrkosten bleiben inhaltlich unverändert. 
 
Nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung und anschließender 
öffentlicher Bekanntmachung soll die Änderungssatzung zum Ersten des darauf 
folgenden Monats in Kraft treten. 
 
Darmstadt, den 16.12.2013 
 
 
 
Jochen Partsch 
Oberbürgermeister

Beratungsverlauf (3)

TOP 16
TOP 20
TOP 8

Details

Vorlagen-Nr.
2013/0440
Typ
Magistratsvorlage
Datum
16.12.2013
Erstellt
29.09.2026 00:00