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Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige (Entschädigungssatzung)
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1 Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige vom 14.12.1978 Vom … Aufgrund der §§ 5 und 27 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 18 des Gesetzes vom 27.05.2013 (GVBl. I S. 218) wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom … folgende Satzung erlassen: Artikel I Die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige vom 14.12.1978, zuletzt geändert durch Satzung vom 27.12.2001, wird wie folgt geändert: 1.) § 1 wird wie folgt geändert: a) Als neuer Abs. 1 wird eingefügt: „(1) Ehrenamtlich Tätige erhalten auf Grundlage des § 27 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) Ersatz ihres Verdienstausfalls.“ b) Der bisherige Abs. 1 wird Abs. 2 und wird wie folgt geändert: In Ziffer 3 wird die Folge „in der Krankenhausbetriebskommission,“ gestrichen. c) Abs. 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Selbständig Tätige erhalten auf Antrag anstelle des Durchschnittssatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens festgesetzt wird.“ d) Als Abs. 4 wird angefügt: „(4) Unselbständig Tätige können anstelle des Durchschnittssatzes den Ersatz des tatsächlich entstandenen Verdienstausfalls aufgrund entsprechender Nachweise verlangen. Selbständig Tätige erhalten anstelle des Durchschnitts- satzes oder der Verdienstausfallpauschale ebenfalls auf Antrag den Ersatz des tatsächlich entstandenen Verdienstausfalls aufgrund entsprechender Nachweise (Einzelabrechnung).“ e) Als Abs. 5 wird angefügt: „(5) Der Ersatz des Verdienstausfalls nach den Absätzen 3 und 4 ist in der Höhe auf 25 € pro Stunde und auf 100 € pro Monat beschränkt.“ f) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 6 und wird wie folgt geändert: Die Wörter „diese Sätze“ werden durch die Folge „den nach den Absätzen 1, 2 (Ziffer 1) und 3 bis 5 gewährten Ersatz des Verdienstausfalls“ ersetzt. 2 2.) § 4 wird wie folgt geändert: a) In Abs. 3 wird nach der Folge „nach § 1“ die Folge „Absatz 2“ eingefügt. b) In Abs. 4 wird die Angabe „2“ durch „6“ ersetzt. Artikel II Diese Satzung tritt mit dem 01.03.2014 in Kraft. Darmstadt, den … Jochen Partsch Oberbürgermeister
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1 Synopse zur Änderung der Entschädigungssatzung Änderungen: kursiv, fett und rot Entschädigungssatzung vom 14.12.1978 i. d. Fassung vom 27.12.2001 Entschädigungssatzung - neu § 1 Verdienstausfall § 1 Verdienstausfall (1) Ehrenamtlich Tätige erhalten auf Grundlage des § 27 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) Ersatz ihres Verdi enstausfalls. (1) Der Durchschnittssatz des Verdienstausfalls beträgt für 1. Stadtverordnete und ehrenamtliche Stadträte monatlich 75,00 € 2. Beisitzer des Widerspruchsausschusses und sonst kraft gesetzlicher Vorschrift im Widerspruchsverfahren mitwirkende Personen je Sitzung 7,50 € 3. im Jugendhilfeausschuss, in Kommissionen, in der Krankenhausbetriebskommission, im Naturschutzbeirat, im Beirat für Straßenbenennung, im Beirat bei der Fürsorgestelle für Kriegsopfer und in der Einigungsstelle als sachkundige Einwohner oder Mitglieder mitwirkende Personen, soweit sie nicht hauptamtlich tätig sind oder anderweitig entschädigt werden, je Sitzung 7,50 € 4. Patientenfürsprecher/innen je Woche 25,00 € (2) Der Durchschnittssatz des Verdienstausfalls beträgt für 1. Stadtverordnete und ehrenamtliche Stadträte monatlich 75,00 € 2. Beisitzer des Widerspruchsausschusses und sonst kraft gesetzlicher Vorschrift im Widerspruchsverfahren mitwirkende Personen je Sitzung 7,50 € 3. im Jugendhilfeausschuss, in Kommissionen, in der Krankenhausbetriebskommission, im Naturschutzbeirat, im Beirat für Straßenbenennung, im Beirat bei der Fürsorgestelle für Kriegsopfer und in der Einigungsstelle als sachkundige Einwohner oder Mitglieder mitwirkende Personen, soweit sie nicht hauptamtlich tätig sind oder anderweitig entschädigt werden, je Sitzung 7,50 € 4. Patientenfürsprecher/innen je Woche 25,00 € (3) Selbständig Tätige erhalten auf Antrag anstelle des Durchschnittssatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachte n Einkommens festgesetzt wird. 2 (3) Höhere Ausfälle werden auf Nachweis statt des D urchschnittssatzes ersetzt. (4) Unselbständig Tätige können anstelle des Durchs chnittssatzes den Ersatz des tatsächlich entstandenen Verdienstausfal ls aufgrund entsprechender Nachweise verlangen. Selbständig Tät ige erhalten anstelle des Durchschnittssatzes oder der Verdienst ausfallpauschale ebenfalls auf Antrag den Ersatz des tatsächlich ent standenen Verdienstausfalls aufgrund entsprechender Nachweise (Einzelabrechnung). (5) Der Ersatz des Verdienstausfalls nach den Absät zen 3 und 4 ist in der Höhe auf 25 € pro Stunde und auf 100 € pro Mona t beschränkt. (2) Durch diese Sätze sind auch Fraktionssitzungen abgegolten. (6) Durch den nach den Absätzen 1, 2 (Ziffer 1) und 3 bis 5 gewährten Ersatz des Verdienstausfalls sind auch Fraktionssit zungen abgegolten. § 2 Fahrkosten Fahrkosten werden auf Nachweis in Anwendung des Hessischen Reisekostengesetzes ersetzt. § 2 Fahrkosten Fahrkosten werden auf Nachweis in Anwendung des Hessischen Reisekostengesetzes ersetzt. § 3 Ersatzpflichtige Sitzungen Die Zahl der ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen zu den §§ 1 und 2 wird auf jährlich 24 begrenzt. § 3 Ersatzpflichtige Sitzungen Die Zahl der ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen zu den §§ 1 und 2 wird auf jährlich 24 begrenzt. § 4 Aufwandsentschädigung (1) Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung erhalten eine Aufwandsentschädigung von 335,00 € monatlich. Sie erhalten für folgende Funktionen monatlich zusätzlich eine Aufwandsentschädigung in folgender Höhe: § 4 Aufwandsentschädigung (1) Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung erhalten eine Aufwandsentschädigung von 335,00 € monatlich. Sie erhalten für folgende Funktionen monatlich zusätzlich eine Aufwandsentschädigung in folgender Höhe: 3 1. Stadtverordnetenvorsteher 335,00 € 2. Stellvertreter des Stadtverordnetenvorstehers 170,0 0 € 3. Fraktionsvorsitzende 335,00 € 4. Ausschussvorsitzende 90,00 € 5. Vorsitzender des Ortsbeirates 115,00 € 1. Stadtverordnetenvorsteher 335,00 € 2. Stellvertreter des Stadtverordnetenvorstehers 170,0 0 € 3. Fraktionsvorsitzende 335,00 € 4. Ausschussvorsitzende 90,00 € 5. Vorsitzender des Ortsbeirates 115,00 € (2) Ehrenamtliche Stadträte erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 665,00 €. (2) Ehrenamtliche Stadträte erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 665,00 €. (3) Ortsbeiratsmitglieder - ausgenommen der Vorsitzende des Ortsbeirates - erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung von 90,00 €. Ehrenamtlich Tätige nach § 1 Ziffern 2 und 3 erhalten je Sitzung 7,50 € Aufwandsentschädigung. Die Mitglieder der Regionalen Planungsversammlung erhalten, soweit sie nicht hauptamtlich tätig sind, eine Aufwandsentschädigung von 35,00 € je Sitzung. (3) Ortsbeiratsmitglieder - ausgenommen der Vorsitzende des Ortsbeirates - erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung von 90,00 €. Ehrenamtlich Tätige nach § 1 Absatz 2 Ziffern 2 und 3 erhalten je Sitzung 7,50 € Aufwandsentschädigung. Die Mitglieder der Regionalen Planungsversammlung erhalten, soweit sie nicht hauptamtlich tätig sind, eine Aufwandsentschädigung von 35,00 € je Sitzung. (4) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend. (4) § 1 Abs. 6 gilt entsprechend. (5) Patientenfürsprecher/innen erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung von 25,00 €. (5) Patientenfürsprecher/innen erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung von 25,00 €. § 5 Inkrafttreten … § 5 Inkrafttreten …
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Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
16.12.2013
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Amt: Rechtsamt
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Ja
Nein
Internetfähig
Verteiler:
Vorlage-Nr. 2013/0440
Magistratsbeschluss-Nr.
Produkt-Nr.: 111010
Kostenstelle: 771-010-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 1110-11 Sachkonto: 6131000
Betreff: Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige
(Entschädigungssatzung)
Vorlage vom: 16.12.2013
Beschlussvorschlag :
1. Der Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtlich
Tätige vom 14.12.1978 in der Fassung vom 27.12.2001 wird zugestimmt.
2. Die Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung ist einzuholen.
Anlagen: Anlage 1 - Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung für
ehrenamtlich Tätige
Anlage 2 - Synopse zur Änderung der Entschädigungssatzung
Datenschutzrelevante Anlage:
- 2 -
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 16.12.2013
Im Rahmen des Gesetzes zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) und
anderer Gesetze vom 16.12.2011 (GVBl. I S. 786) wurde § 27 Abs. 1 HGO, der den
Ersatz von Verdienstausfall ehrenamtlich Tätiger regelt, durch die neu angefügten
Sätze 6 und 7 ergänzt. § 27 Abs. 1 Sätze 6 und 7 HGO lauten:
„Selbständig Tätige erhalten auf Antrag anstelle des Durchschnittssatzes eine
Verdienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft
gemachten Einkommens festgesetzt wird.
In der Satzung ist ein einheitlicher Höchstbetrag je Stunde festzulegen, der bei dem
Ersatz des Verdienstausfalls nicht überschritten werden darf; es kann außerdem ein
täglicher oder monatlicher Höchstbetrag festgesetzt werden.“
Entsprechend ist die städtische Entschädigungssatzung durch die vorliegende
Änderungssatzung hinsichtlich der Regelungen zum Verdienstausfall anzupassen.
In den neuen § 1 Abs. 3 der Entschädigungssatzung ist die o. a. Regelung des § 27
Abs. 1 Satz 6 HGO aufgenommen worden. Der neue § 1 Abs. 4 der
Entschädigungssatzung stellt entsprechend der Rechtslage klar, dass sowohl
unselbständig Beschäftigte als auch selbständig Tätige anstelle des
Durchschnittssatzes grundsätzlich den tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen
Verdienstausfall verlangen können (sog. Einzelabrechnung). § 1 Abs. 5 der
Entschädigungssatzung regelt entsprechend § 27 Abs. 1 Satz 7 HGO nunmehr
Höchstsätze für den Ersatz des Verdienstausfalls im Rahmen der sog.
Einzelabrechnung; auf die Höchstsätze von 25 Euro pro Stunde sowie von 100 Euro
pro Monat hat sich der Ältestenrat in seiner Sitzung am 10.12.2013 einvernehmlich
verständigt.
Damit einhergehend sind geringfügige redaktionelle Änderungen der
Entschädigungssatzung vorzunehmen. Dies betrifft insbesondere die Herstellung eines
Regelungsbezugs zu § 27 Abs. 1 HGO durch den neuen § 1 Abs. 1 der
Entschädigungssatzung sowie die Streichung der Krankenhausbetriebskommission in
§ 1 Abs. 2 Ziffer 3 der Entschädigungssatzung. Seit Rechtsformumwandlung des
Klinikums Darmstadt vom Eigenbetrieb in eine gemeinnützige GmbH besteht die
Krankenhausbetriebskommission nicht mehr.
Die Regelungen der Entschädigungssatzung zur Aufwandsentschädigung sowie zum
Ersatz von Fahrkosten bleiben inhaltlich unverändert.
Nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung und anschließender
öffentlicher Bekanntmachung soll die Änderungssatzung zum Ersten des darauf
folgenden Monats in Kraft treten.
Darmstadt, den 16.12.2013
Jochen Partsch
Oberbürgermeister
Beratungsverlauf (3)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2013/0440
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 16.12.2013
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00