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2016/0271

Kommission Soziale Sicherung Änderung der Geschäftsordnung hier § 2 Zusammensetzung

Magistratsvorlage 30.06.2016

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6529 Zeichen

Geschäftsordnung für die Magistratskommission Soziale Sicherung  
 
vom 17.09.2014 
Änderung vom ________________(Datum Beschluss Magistrat)  
 
Gemäß § 72 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) hat der Magistrat am 17.09.2014 
(und Änderung vom ___________) folgende Geschäftsordnung für die Magistratskommission 
Soziale Sicherung beschlossen:  
 
§ 1 
Aufgabenstellung  
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt bildet nach § 72 HGO eine Magistratskommission Soziale 
Sicherung. Die Kommission hat die Aufgabe , den Magistrat in Angelegenheiten der sozialen 
Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch (SGB XII) und der Grundsicherung 
nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II) insbesondere vor dem Erlass allgemeiner 
Verwaltungsvorschriften zu berat en. Hierzu gehören insbesondere Vorschläge  
 
a) zur Ausgestaltung der rechtlichen Pflichtaufgaben, sowie der freiwilligen Leistungen,  
b) zu Maßnahmen zur Verbesserung von Teilhabegerechtigkeit in der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt,  
c) für die Durchführung von Maßnahm en von zentraler sozialpolitischer Bedeutung,  
d) für die Außendarstellung und die Öffentlichkeitsarbeit.  
 
Weitere Aufgaben können durch den Magistrat jederzeit definiert werden.  
 
 
§ 2 
Zusammensetzung der Kommission  
 
1. Die Kommission besteht aus dem Oberbürgerm eister / der Oberbürgermeisterin, dem 
Sozialdezernenten / der Sozialdezernentin, zwei weiteren vom Magistrat gewählten 
Magistratsmitgliedern, sieben von der Stadtverordnetenve rsammlung gewählten 
Mitgliedern und neun sachkundigen Personen nach der Maßgabe d es § 72 Absatz 2 
HGO. 
2. Folgende Institutionen und Körperschaften sind berechtigt, je 1 Vertreter / Vertreterin 
sowie Stellvertreter / Stellvertreterin als sachkundige Personen vorzuschlagen:  
- Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Darmstadt e.V.  
- Arbeiterwohlfahrt, Kreisverband Darmstadt e.V.  
- Paritätischer Wohlfahrtsverband, Regionalgeschäftsstelle Darmstadt  
- Diakonisches Werk Darmstadt -Dieburg 
- Caritasverband Darmstadt e.V.  
- Darmstädter Sozialhilfegruppe  
- Deutscher Gewerkschaftsbund  
- Jüdische Gemeinde  
- VdK/Kreisverband Darmstadt Stadt e.V.

3. Für alle Kommissionsmitglieder werden von  den in Absatz 1 genannten Gremien 
stellvertretende Personen gewählt.  Diese üben ihre Tätigkeit nur dann aus, wenn das 
entsprechende Kommissionsmitglied verhindert ist. Sche idet ein Kommissionsmitglied 
vor Ablauf der Amtszeit endgültig aus der Kommission aus, so ist für den Rest der Zeit 
eine Ersatzperson gemäß § 72 Absatz 2 HGO zu wählen.  
 
 
§ 3 
Vorsitz 
 
Den Vorsitz der Kommission führt der Oberbürgermeister / die Oberbürgerm eisterin oder ein 
von ihm oder ihr generell oder im Einzelfall bestimmtes Mitglied des Magistrats.  
 
§ 4 
Tagesordnung und Einberufung  
 
1. Die Kommission tritt zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern.  
2. Die Kommission wird durch den Vorsitzenden oder die Vors itzende einberufen. Sie 
muss unverzüglich einberufen werden, wenn es mindestens 7 Mitglieder unter Angabe 
der zur Verhandlung zu stellenden Gegenstände verlangen, und die 
Verhandlungsgegenstände zur Zuständigkeit der Kommission gehören. Die 
Kommissionsmitg lieder haben eigenhändig zu unterzeichnen.  
3. Die Tagesordnung wird von dem / von der Vorsitzenden festgesetzt. Der oder die 
Vorsitzende lädt die Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu den 
Sitzungen ein. Zwischen dem Zugang der Ladung und dem  Sitzungstag müssen 
mindestens 7 Tage liegen. Der oder die Vorsitzende kann in eiligen Fällen die 
Ladungsfrist abkürzen, jedoch muss die Ladung den Kommissionsmitgliedern 
spätestens am Tage vor der Sitzung zugehen. Auf die verkürzte Ladungsfrist muss in 
der Einladung ausdrücklich hingewiesen werden.  
 
§ 5 
Geschäftsstelle  
 
Für die Kommission wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Diese übernimmt die Abwicklung 
der laufenden Verwaltungsgeschäfte der Kommission. Sie erstellt insbesondere die Ladungen 
zu den Sitzungen und fertigt die Sitzungsniederschriften.  
 
§ 6 
Hinzuziehung von Personen  
 
1. Die Sitzung der Kommission ist in der Regel öffentlich. Bei Bedarf können zu einzelnen 
Gegenständen durch Beschluss der Kommission weitere sachkundige Dritte 
hinzugezogen werden. Diese Personen sind nicht Mitglieder der Kommission und haben 
beratende Aufgaben ohne Stimmrecht.  
2. Vertreter / Vertreterinnen der an den Verhandlungsgegenständen beteiligten Ämter, 
Eigenbetrieben, Verwaltungsstellen, Dezernate und Stabsstellen können an den 
Sitzungen mit Rede - und Vorschlagsrecht, jedoch ohne Stimmrecht, teilnehmen.

§ 7 
Beschlussfassung  
 
1. Die Kommission ist beschlussfähig, sofern mindestens 11 ihrer Mitglieder anwesend 
sind.  
2. Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die 
Abstimmung erfolgt durch Handaufheben. Geheime Abstimmung ist unzulässig. Für 
den Fall der Stimmengleichheit gibt die Stimme des / der Vorsitzenden den Ausschlag.  
 
§ 8 
Niederschrift  
 
1. Über die Sitzungen ist eine Niederschrift zu fe rtigen, die inhaltlich auf das 
Notwendigste zu beschränken ist. Sie muss enthalten: Tag, Ort, Beginn und Ende, 
Vorsitz der Sitzung, Anwesenheitsliste, Tagesordnung und gefasste Beschlüsse mit 
Abstimmungsergebnis.  
2. Die Niederschrift ist von dem oder der Vor sitzenden und dem Schriftführer oder der 
Schriftführerin zu unterzeichnen. Der Schriftführer oder die Schriftführerin wird von der 
Geschäftsstelle gem. § 5 gestellt.  
 
§ 9 
Rechtsstellung der Kommissionsmitglieder  
 
1. Die Mitglieder der Kommission sind, soweit sie als Stadtverordnete, ehrenamtliche 
Magistratsmitglieder oder sachkundige Personen berufen werden, ehrenamtlich tätig. 
Zu ihren Pflichten gehören die Verschwiegenheitspflicht (§ 24 HGO) und die 
Treuepflicht (§ 26 HGO).  
2. Der oder die Vorsitzende hat in de r ersten Sitzung der Kommission die Mitglieder auf 
die Beachtung der Verschwiegenheitspflicht und der Treuepflicht hinzuweisen. In der 
Niederschrift der Sitzung ist zu vermerken, dass dieser Hinweis erfolgte.  
 
§ 10 
Amtszeit 
 
Die Mitglieder der Kommission w erden für die Dauer der Wahlzeit der 
Stadtverordnetenversammlung berufen. Unabhängig hiervon nehmen die Mitglieder der 
Kommission ihre Aufgaben in sinngemäßer Anwendung von § 41 HGO so lange wahr, bis ihre 
Nachfolger / Nachfolgerinnen das Amt antreten.  
 
§ 11 
Inkrafttreten  
 
Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tage der Beschlussfassung des Magistrats in Kraft.  
 
Darmstadt, den 
 
 
 
Jochen Partsch  
Oberbürgermeister

2016/0271

2550 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
08.07.2016 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat I 
 
Amt: Amt für Soziales 
und Prävention   OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2016/0271 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:  
Kostenstelle:  050-000-0001 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  1117-51 Sachkonto: 6131000 
 
Betreff: Kommission Soziale Sicherung  
Änderung der Geschäftsordnung  
hier § 2 Zusammensetzung  
 
Vorlage vom: 30.06.2016  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Der Magistrat stimmt der Änderung des § 2 der Geschäftsordnung  der Magistratskommission 
Soziale Sicherung vom 17.09.2014 zu.  
 
 
Anlagen: Änderung der Geschäftsordnung  
GO Magistratskommission Soziale Sicherung Stand 30.06.2016  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 30.06.2016  
 
Die Geschäftsordnung der Magistratskommission Soziale Sicherung sieht bisher 
stellvertretende Personen allein für die sachkundigen Einwohner Innen der Kommission vor, 
nicht aber für die vom Ma gistrat bzw. der Stadtverordnetenversammlung zu wählenden 
Mitglieder. Der § 2.3 der Geschäftsordnung, der die Zusammensetzung der Kommission 
regelt, ist daher zu ändern und erhält die in der Anlage dargestellte Fassung.  
 
Die Stellvertretungen für die Mitgl ieder aus dem Magistrat und der 
Stadtverordnetenversammlung wurden bereits für die laufende Legislaturperiode  gewählt 
und werden mit diesem Beschluss nochmals bestätigt:  
 
Stadtverordnete/r  Stellvertretung  
Frölich, Nicole  Miltenberger, Horst  
Schleith, Alexander  Kins, Wilhelm  
Eppich, Axel Pörtner, Birgit  
Schmitt, Dorothee  Wegel, Hans 
Heilmann, Sabine  Marquart, Anne  
Arend, Thomas  Pardela, Artur  
Grabietz, Katharina  Böck, Karl-Heinz 
Ehrenamtl. Magistrat/ Stadtrat/Stadträtin  Stellvertretung  
Behr, Iris Bachmann, Iris  
Schneider, Uwe  Dr. Gehrke, Wolfgang  
 
 
Darmstadt, 30.06.2016  
 
Dezernat I                                           Dezernat V 
 
 
 
Jochen Partsch                                     Barbara Akdeniz  
Oberbürgermeister      Stadträtin 
 
 
 
Anlage

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871 Zeichen

Änderung der Geschäftsordnung für die Magistratskommission Soziale Sicherung vom
17.09.2014

Vom ...

Art. |:

Die vom Magistrat am 17.09.2014 beschlossene Geschäftsordnung für die Magistratskommission
Soziale Sicherung wird wie folgt geändert:

-In 8 2 Ziffer 2 entfällt Satz 2.

- 8$ 2 Ziffer 3 erhält folgenden Wortlaut:

„Für alle Kommissionsmitglieder werden von den in Absatz 1 genannten Gremien stellvertretende
Personen gewählt. Diese üben ihre Tätigkeit nur dann aus, wenn das entsprechende Kommissi-
onsmitglied verhindert ist. Scheidet ein Kommissionsmitglied vor Ablauf der Amtszeit endgültig aus
der Kommission aus, so ist für den Rest der Zeit eine Ersatzperson gemäß $ 72 Absatz 2 HGO zu
wählen.“

Art. II:

Die Änderung der Geschäftsordnung tritt mit dem Tage der Beschlussfassung des Magistrats in
Kraft.

Darmstadt, den

Jochen Partsch
Oberbürgermeister

Beratungsverlauf (4)

TOP 3
TOP 30
TOP 368 beschließend
TOP 47 zur Kenntnis

Details

Vorlagen-Nr.
2016/0271
Typ
Magistratsvorlage
Datum
30.06.2016
Erstellt
29.09.2026 00:00