2016/0271
Kommission Soziale Sicherung Änderung der Geschäftsordnung hier § 2 Zusammensetzung
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Geschäftsordnung für die Magistratskommission Soziale Sicherung vom 17.09.2014 Änderung vom ________________(Datum Beschluss Magistrat) Gemäß § 72 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) hat der Magistrat am 17.09.2014 (und Änderung vom ___________) folgende Geschäftsordnung für die Magistratskommission Soziale Sicherung beschlossen: § 1 Aufgabenstellung Die Wissenschaftsstadt Darmstadt bildet nach § 72 HGO eine Magistratskommission Soziale Sicherung. Die Kommission hat die Aufgabe , den Magistrat in Angelegenheiten der sozialen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch (SGB XII) und der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II) insbesondere vor dem Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften zu berat en. Hierzu gehören insbesondere Vorschläge a) zur Ausgestaltung der rechtlichen Pflichtaufgaben, sowie der freiwilligen Leistungen, b) zu Maßnahmen zur Verbesserung von Teilhabegerechtigkeit in der Wissenschaftsstadt Darmstadt, c) für die Durchführung von Maßnahm en von zentraler sozialpolitischer Bedeutung, d) für die Außendarstellung und die Öffentlichkeitsarbeit. Weitere Aufgaben können durch den Magistrat jederzeit definiert werden. § 2 Zusammensetzung der Kommission 1. Die Kommission besteht aus dem Oberbürgerm eister / der Oberbürgermeisterin, dem Sozialdezernenten / der Sozialdezernentin, zwei weiteren vom Magistrat gewählten Magistratsmitgliedern, sieben von der Stadtverordnetenve rsammlung gewählten Mitgliedern und neun sachkundigen Personen nach der Maßgabe d es § 72 Absatz 2 HGO. 2. Folgende Institutionen und Körperschaften sind berechtigt, je 1 Vertreter / Vertreterin sowie Stellvertreter / Stellvertreterin als sachkundige Personen vorzuschlagen: - Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Darmstadt e.V. - Arbeiterwohlfahrt, Kreisverband Darmstadt e.V. - Paritätischer Wohlfahrtsverband, Regionalgeschäftsstelle Darmstadt - Diakonisches Werk Darmstadt -Dieburg - Caritasverband Darmstadt e.V. - Darmstädter Sozialhilfegruppe - Deutscher Gewerkschaftsbund - Jüdische Gemeinde - VdK/Kreisverband Darmstadt Stadt e.V. 3. Für alle Kommissionsmitglieder werden von den in Absatz 1 genannten Gremien stellvertretende Personen gewählt. Diese üben ihre Tätigkeit nur dann aus, wenn das entsprechende Kommissionsmitglied verhindert ist. Sche idet ein Kommissionsmitglied vor Ablauf der Amtszeit endgültig aus der Kommission aus, so ist für den Rest der Zeit eine Ersatzperson gemäß § 72 Absatz 2 HGO zu wählen. § 3 Vorsitz Den Vorsitz der Kommission führt der Oberbürgermeister / die Oberbürgerm eisterin oder ein von ihm oder ihr generell oder im Einzelfall bestimmtes Mitglied des Magistrats. § 4 Tagesordnung und Einberufung 1. Die Kommission tritt zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern. 2. Die Kommission wird durch den Vorsitzenden oder die Vors itzende einberufen. Sie muss unverzüglich einberufen werden, wenn es mindestens 7 Mitglieder unter Angabe der zur Verhandlung zu stellenden Gegenstände verlangen, und die Verhandlungsgegenstände zur Zuständigkeit der Kommission gehören. Die Kommissionsmitg lieder haben eigenhändig zu unterzeichnen. 3. Die Tagesordnung wird von dem / von der Vorsitzenden festgesetzt. Der oder die Vorsitzende lädt die Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. Zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag müssen mindestens 7 Tage liegen. Der oder die Vorsitzende kann in eiligen Fällen die Ladungsfrist abkürzen, jedoch muss die Ladung den Kommissionsmitgliedern spätestens am Tage vor der Sitzung zugehen. Auf die verkürzte Ladungsfrist muss in der Einladung ausdrücklich hingewiesen werden. § 5 Geschäftsstelle Für die Kommission wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Diese übernimmt die Abwicklung der laufenden Verwaltungsgeschäfte der Kommission. Sie erstellt insbesondere die Ladungen zu den Sitzungen und fertigt die Sitzungsniederschriften. § 6 Hinzuziehung von Personen 1. Die Sitzung der Kommission ist in der Regel öffentlich. Bei Bedarf können zu einzelnen Gegenständen durch Beschluss der Kommission weitere sachkundige Dritte hinzugezogen werden. Diese Personen sind nicht Mitglieder der Kommission und haben beratende Aufgaben ohne Stimmrecht. 2. Vertreter / Vertreterinnen der an den Verhandlungsgegenständen beteiligten Ämter, Eigenbetrieben, Verwaltungsstellen, Dezernate und Stabsstellen können an den Sitzungen mit Rede - und Vorschlagsrecht, jedoch ohne Stimmrecht, teilnehmen. § 7 Beschlussfassung 1. Die Kommission ist beschlussfähig, sofern mindestens 11 ihrer Mitglieder anwesend sind. 2. Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abstimmung erfolgt durch Handaufheben. Geheime Abstimmung ist unzulässig. Für den Fall der Stimmengleichheit gibt die Stimme des / der Vorsitzenden den Ausschlag. § 8 Niederschrift 1. Über die Sitzungen ist eine Niederschrift zu fe rtigen, die inhaltlich auf das Notwendigste zu beschränken ist. Sie muss enthalten: Tag, Ort, Beginn und Ende, Vorsitz der Sitzung, Anwesenheitsliste, Tagesordnung und gefasste Beschlüsse mit Abstimmungsergebnis. 2. Die Niederschrift ist von dem oder der Vor sitzenden und dem Schriftführer oder der Schriftführerin zu unterzeichnen. Der Schriftführer oder die Schriftführerin wird von der Geschäftsstelle gem. § 5 gestellt. § 9 Rechtsstellung der Kommissionsmitglieder 1. Die Mitglieder der Kommission sind, soweit sie als Stadtverordnete, ehrenamtliche Magistratsmitglieder oder sachkundige Personen berufen werden, ehrenamtlich tätig. Zu ihren Pflichten gehören die Verschwiegenheitspflicht (§ 24 HGO) und die Treuepflicht (§ 26 HGO). 2. Der oder die Vorsitzende hat in de r ersten Sitzung der Kommission die Mitglieder auf die Beachtung der Verschwiegenheitspflicht und der Treuepflicht hinzuweisen. In der Niederschrift der Sitzung ist zu vermerken, dass dieser Hinweis erfolgte. § 10 Amtszeit Die Mitglieder der Kommission w erden für die Dauer der Wahlzeit der Stadtverordnetenversammlung berufen. Unabhängig hiervon nehmen die Mitglieder der Kommission ihre Aufgaben in sinngemäßer Anwendung von § 41 HGO so lange wahr, bis ihre Nachfolger / Nachfolgerinnen das Amt antreten. § 11 Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tage der Beschlussfassung des Magistrats in Kraft. Darmstadt, den Jochen Partsch Oberbürgermeister
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Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
08.07.2016
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Amt: Amt für Soziales
und Prävention OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2016/0271
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: 050-000-0001 Investitionsnummer:
Kostenträger: 1117-51 Sachkonto: 6131000
Betreff: Kommission Soziale Sicherung
Änderung der Geschäftsordnung
hier § 2 Zusammensetzung
Vorlage vom: 30.06.2016
Beschlussvorschlag :
Der Magistrat stimmt der Änderung des § 2 der Geschäftsordnung der Magistratskommission
Soziale Sicherung vom 17.09.2014 zu.
Anlagen: Änderung der Geschäftsordnung
GO Magistratskommission Soziale Sicherung Stand 30.06.2016
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 30.06.2016
Die Geschäftsordnung der Magistratskommission Soziale Sicherung sieht bisher
stellvertretende Personen allein für die sachkundigen Einwohner Innen der Kommission vor,
nicht aber für die vom Ma gistrat bzw. der Stadtverordnetenversammlung zu wählenden
Mitglieder. Der § 2.3 der Geschäftsordnung, der die Zusammensetzung der Kommission
regelt, ist daher zu ändern und erhält die in der Anlage dargestellte Fassung.
Die Stellvertretungen für die Mitgl ieder aus dem Magistrat und der
Stadtverordnetenversammlung wurden bereits für die laufende Legislaturperiode gewählt
und werden mit diesem Beschluss nochmals bestätigt:
Stadtverordnete/r Stellvertretung
Frölich, Nicole Miltenberger, Horst
Schleith, Alexander Kins, Wilhelm
Eppich, Axel Pörtner, Birgit
Schmitt, Dorothee Wegel, Hans
Heilmann, Sabine Marquart, Anne
Arend, Thomas Pardela, Artur
Grabietz, Katharina Böck, Karl-Heinz
Ehrenamtl. Magistrat/ Stadtrat/Stadträtin Stellvertretung
Behr, Iris Bachmann, Iris
Schneider, Uwe Dr. Gehrke, Wolfgang
Darmstadt, 30.06.2016
Dezernat I Dezernat V
Jochen Partsch Barbara Akdeniz
Oberbürgermeister Stadträtin
Anlage
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Änderung der Geschäftsordnung für die Magistratskommission Soziale Sicherung vom 17.09.2014 Vom ... Art. |: Die vom Magistrat am 17.09.2014 beschlossene Geschäftsordnung für die Magistratskommission Soziale Sicherung wird wie folgt geändert: -In 8 2 Ziffer 2 entfällt Satz 2. - 8$ 2 Ziffer 3 erhält folgenden Wortlaut: „Für alle Kommissionsmitglieder werden von den in Absatz 1 genannten Gremien stellvertretende Personen gewählt. Diese üben ihre Tätigkeit nur dann aus, wenn das entsprechende Kommissi- onsmitglied verhindert ist. Scheidet ein Kommissionsmitglied vor Ablauf der Amtszeit endgültig aus der Kommission aus, so ist für den Rest der Zeit eine Ersatzperson gemäß $ 72 Absatz 2 HGO zu wählen.“ Art. II: Die Änderung der Geschäftsordnung tritt mit dem Tage der Beschlussfassung des Magistrats in Kraft. Darmstadt, den Jochen Partsch Oberbürgermeister
Beratungsverlauf (4)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2016/0271
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 30.06.2016
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00