2610/2023
Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren
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Mitteilung Ausschuss
3379 Zeichen
Dezernat, Dienststelle VI/61 Vorlagen-Nummer 2610/20230 06.09.2023 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 18.09.2023 Digitalisierungsausschuss 18.09.2023 Bezirksvertretung 8 (Kalk) 21.09.2023 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 25.09.2023 Stadtentwicklungsausschuss 28.09.2023 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 19.10.2023 Bezirksvertretung 5 (Nippes) 19.10.2023 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 19.10.2023 Bezirksvertretung 7 (Porz) 19.10.2023 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 23.10.2023 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 23.10.2023 Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren – Umsetzung in Beteiligungsverfahren der Bauleitplanung – Mit der Zielsetzung, das Planen und Bauen künftig zu beschleunigen hat der Bundesrat das vom Bundestag am 15. Juni 2023 verabschiedete Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren gebilligt. Konkret wird das Baugesetzbuch (BauGB) geändert. Das Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weite- rer Vorschriften ist am 6. Juli 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Es ist am Tag nach der Verkündung, also am 7 Juli 2023 in Kraft getreten. Bei den Änderungen setzt der Gesetzgeber insbesondere auf digitale Lösungen, um Pla- nungs- und Genehmigungsprozesse und Fristen zu verkürzen. Für die Bauleitplanverfahren ergeben sich dadurch folgende Änderungen, welche Gegenstand aller laufenden Verfahren werden: 2 Digitale Beteiligung wird die Regel (§§ 3 Absatz 2, 4 Absatz 2 BauGB) Mit dem Digitalisierungsgesetz wird das förmliche Beteiligungsverfahren zur Aufstellung von Bauleitplänen auf ein digitales Verfahren umgestellt. Konkret wird das digitale Beteiligungsver- fahren als (rechtlich verbindliches) Regelverfahren für die Öffentlichkeitsbeteiligung sowie für die Beteiligung der Behörden eingeführt. Die analoge Auslegung der Planungsunterlagen bleibt parallel erhalten, um allen Teilen der Bevölkerung eine Beteiligung zu ermöglichen. Hie- ran werden aber keine besonderen Formerfordernisse gestellt. Planänderungen: Gestrafftes Verfahren (§ 4a BauGB) Das Verfahren bei einer erneuten Beteiligung von Öffentlichkeit und Behörden im Falle von Änderungen in den Bebauungsplan- oder Flächennutzungsplanentwürfen wird gestrafft. Bei Planänderungen sollen erneute Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Tei- len und deren Auswirkungen auf den Planentwurf eingeholt werden. In den Bekanntmachungen zu Beteiligungen wird daher ab sofort an erster Stelle die digitale Beteiligungsmöglichkeit benannt und ergänzend auf analoge Beteiligungsmöglichkeiten hinge- wiesen. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligungen (§§ 3 Absatz 1 und § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB) Hierfür sind im BauGB auch nach Änderung wie bisher keine Formvorschriften enthalten. Aus- gehend von der Begründung zum Gesetzesentwurf wird analog zur förmlichen Beteiligung die digitale Beteiligungsmöglichkeit in Bekanntmachungen vorangestellt. Die Entscheidung über die Form der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (Aushang im Be- zirksrathaus, Stadtplanungsamt, Veranstaltungen in Präsenz oder digital) und deren Durch- führung bleibt entsprechend wie bisher Teil der Beratung und Beschlussfassung der jeweili- gen Bezirksvertretung und des Stadtentwicklungsausschusses. Gez. Greitemann
Beratungsverlauf (11)
Beschluss: Kenntnis genommen
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Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2610/2023
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 06.09.2023
- Erstellt
- 15.08.2023 10:48