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SV-2019/0029

Antrag der Fraktion Die Linke. vom 2. Mai 2019 betr. Aussetzung der Verhängung von Sanktionen gegen ALG II-Beziehende

Antrag 02.05.2019

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SV-2019/0029

3877 Zeichen

Vorlage-Nr. SV-2019/0029 
 
 
Antrag der Fraktion Die Linke. vom 2. Mai 2019 betr. Aussetzung der Verhängung 
von Sanktionen gegen ALG II-Beziehende 
 
 
 
 
 
 
  
 
 
 
 
          Darmstadt, 2. Mai 2019 
 
Antrag 
 
Aussetzung der Verhängung von Sanktionen gegen ALG II – Beziehende 
 
Die Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt möge beschließen:  
 
Die Vertreter der Wissenschaftsstadt Darmstadt in der Trägerversammlung des Jobcenters 
Darmstadt werden beauftragt, sich für eine Aussetzung der Verhängung von Sanktionen gegen  
ALG II – Beziehende einzusetzen, bis das Bundesverfassungsgericht zu der Rechtmäßigkeit der 
Verhängung von Sanktionen gemäß §§ 31 ff. des SGB II abschließend entschieden hat.  
 
Begründung: 
Das Sozialgericht Gotha hat mit Beschluss vom 26.05.2015 (Az.: S 15 AS 5157/14) 
festgestellt, dass Sanktionen, die das Jobcenter nach dem SGB II verhängen kann, mit dem 
Grundgesetz nicht vereinbar sind. Dabei sah das Sozialgericht Gotha in der Regelung des § 31a 
i.V.m. § 31 und § 31b SGB II insbesondere eine Verletzung der Menschenwürde und der 
Berufsfreiheit. Das Verfahren wurde dem Bundesverfassungsgericht zur abschließenden 
Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverfassungsgericht hat nun über die Frage der 
Verfassungswidrigkeit der SGB II – Sanktionsregeln und die daraus resultierende 
Sanktionspraxis der Jobcenter zu entscheiden. 
Die Sanktionen gegne SGB II – Beziehende, die zu Kürzungen der Leistungsansprüche führen, 
sind n der Tat verfassungswidrig, weil das Leistungsniveau, das in der Bundesrepublik 
Deutschland das Existenzminimum darstellt, infolge der Sanktionen nicht mehr 
existenzsichernd ist. In einer ersten Stufe ist eine Minderung der SGB II – Leistungen um 30% 
möglich, in einer zweiten um 60% und in einer dritten Stufe die vollständige Streichung der 
Leistungen und zwar regelmäßig für drei Monate. 
Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch wiederholt entschieden: 
„Das Grundgesetz garantiert mit Art. 1 Abs.1 i.V.m. Art. 20 Abs.1 GG ein Grundrecht auf 
Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Art. 1 Abs. 1 G G begründet diesen 
Anspruch; das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG erteilt dem Gesetzgeber den Auftrag, ein 
Landgraf-Philipps-Anlage 32 
64283 Darmstadt 
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menschenwürdiges Existenzminimum tatsächlich zu sichern. Das Grundrecht ist dem Grunde nach 
unverfügbar und muss durch einen Leistungsanspruch eingelöst werden, (…).“ 
Die Regelbedarfssätze des SGB II, die Leistungen für Bildung und Teilhabe und die Kosten der 
Unterkunft (KDU) sollen dieses unverfügbare Grundrecht auf ein menschenwürdiges 
Existenzminimum sichern. Werden diese Sätze unterschritten, was bei der Höhe und Dauer der 
Sanktionen regelmäßig notwendigerweise der Fall ist, sind sie nicht mehr existenzsichernd und 
daher verfassungswidrig. In dieser Logik ist zu erwarten, dass das Bundesverfassungsgericht 
dem Vorlagebeschluss des SG Gotha stattgeben und die Sanktionsregelungen des SGB II, 
soweit sie Leistungskürzungen unter das Niveau des Existenzminimums ermöglichen, für 
unwirksam erklären wird. Es ist allerdings zu erwarten, dass das Verfahren andauert. Daher 
sollte die Verhängung von Sanktionen gegen SGB II – Beziehende bereits jetzt für die weitere 
Dauer des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht ausgesetzt werden. Die von der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt benannten Mitglieder in der Trägerversammlung des Jobcenters 
Darmstadt sollten daher beauftragt werden, in diesem Sinne auf eine Aussetzung der 
Sanktionen beim Jobcenter Darmstadt hinzuwirken. 
 
Weitere Begründung erfolgt mündlich. 
 
 
 
Fraktion die LINKE in der Stadtverordnetenversammlung Darmstadt 
 
Karl-Heinz Böck  Martina Hübscher-Paul 
 
Uli Franke    Kris Hartmann 
 
Werner Krone

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Punkt 30.2: Antrag der Fraktion Die Linke. vom 2. Mai 2019 betr. Aussetzung der Verhängung 
von Sanktionen gegen ALG II-Beziehende 
 (V-Nr. SV-2019/0029) 
 
Der Antrag wird abgelehnt. 
 
Gegen die Ablehnung: Die Linke. Und UWIGA 
Stimmenthaltung: SPD und 1 Stimme aus AfD

Beratungsverlauf (1)

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Orte (1)

  • Landgraf-Philipps-Anlage 32

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Details

Vorlagen-Nr.
SV-2019/0029
Typ
Antrag
Datum
02.05.2019
Erstellt
29.09.2026 00:00