SV-2019/0029
Antrag der Fraktion Die Linke. vom 2. Mai 2019 betr. Aussetzung der Verhängung von Sanktionen gegen ALG II-Beziehende
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
SV-2019/0029
3877 Zeichen
Vorlage-Nr. SV-2019/0029
Antrag der Fraktion Die Linke. vom 2. Mai 2019 betr. Aussetzung der Verhängung
von Sanktionen gegen ALG II-Beziehende
Darmstadt, 2. Mai 2019
Antrag
Aussetzung der Verhängung von Sanktionen gegen ALG II – Beziehende
Die Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt möge beschließen:
Die Vertreter der Wissenschaftsstadt Darmstadt in der Trägerversammlung des Jobcenters
Darmstadt werden beauftragt, sich für eine Aussetzung der Verhängung von Sanktionen gegen
ALG II – Beziehende einzusetzen, bis das Bundesverfassungsgericht zu der Rechtmäßigkeit der
Verhängung von Sanktionen gemäß §§ 31 ff. des SGB II abschließend entschieden hat.
Begründung:
Das Sozialgericht Gotha hat mit Beschluss vom 26.05.2015 (Az.: S 15 AS 5157/14)
festgestellt, dass Sanktionen, die das Jobcenter nach dem SGB II verhängen kann, mit dem
Grundgesetz nicht vereinbar sind. Dabei sah das Sozialgericht Gotha in der Regelung des § 31a
i.V.m. § 31 und § 31b SGB II insbesondere eine Verletzung der Menschenwürde und der
Berufsfreiheit. Das Verfahren wurde dem Bundesverfassungsgericht zur abschließenden
Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverfassungsgericht hat nun über die Frage der
Verfassungswidrigkeit der SGB II – Sanktionsregeln und die daraus resultierende
Sanktionspraxis der Jobcenter zu entscheiden.
Die Sanktionen gegne SGB II – Beziehende, die zu Kürzungen der Leistungsansprüche führen,
sind n der Tat verfassungswidrig, weil das Leistungsniveau, das in der Bundesrepublik
Deutschland das Existenzminimum darstellt, infolge der Sanktionen nicht mehr
existenzsichernd ist. In einer ersten Stufe ist eine Minderung der SGB II – Leistungen um 30%
möglich, in einer zweiten um 60% und in einer dritten Stufe die vollständige Streichung der
Leistungen und zwar regelmäßig für drei Monate.
Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch wiederholt entschieden:
„Das Grundgesetz garantiert mit Art. 1 Abs.1 i.V.m. Art. 20 Abs.1 GG ein Grundrecht auf
Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Art. 1 Abs. 1 G G begründet diesen
Anspruch; das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG erteilt dem Gesetzgeber den Auftrag, ein
Landgraf-Philipps-Anlage 32
64283 Darmstadt
Telefon 06151 / 66 90 310
Telefax 06151 / 66 90 533
info@linksfraktion-
darmstadt.de
www.linksfraktion-
2
menschenwürdiges Existenzminimum tatsächlich zu sichern. Das Grundrecht ist dem Grunde nach
unverfügbar und muss durch einen Leistungsanspruch eingelöst werden, (…).“
Die Regelbedarfssätze des SGB II, die Leistungen für Bildung und Teilhabe und die Kosten der
Unterkunft (KDU) sollen dieses unverfügbare Grundrecht auf ein menschenwürdiges
Existenzminimum sichern. Werden diese Sätze unterschritten, was bei der Höhe und Dauer der
Sanktionen regelmäßig notwendigerweise der Fall ist, sind sie nicht mehr existenzsichernd und
daher verfassungswidrig. In dieser Logik ist zu erwarten, dass das Bundesverfassungsgericht
dem Vorlagebeschluss des SG Gotha stattgeben und die Sanktionsregelungen des SGB II,
soweit sie Leistungskürzungen unter das Niveau des Existenzminimums ermöglichen, für
unwirksam erklären wird. Es ist allerdings zu erwarten, dass das Verfahren andauert. Daher
sollte die Verhängung von Sanktionen gegen SGB II – Beziehende bereits jetzt für die weitere
Dauer des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht ausgesetzt werden. Die von der
Wissenschaftsstadt Darmstadt benannten Mitglieder in der Trägerversammlung des Jobcenters
Darmstadt sollten daher beauftragt werden, in diesem Sinne auf eine Aussetzung der
Sanktionen beim Jobcenter Darmstadt hinzuwirken.
Weitere Begründung erfolgt mündlich.
Fraktion die LINKE in der Stadtverordnetenversammlung Darmstadt
Karl-Heinz Böck Martina Hübscher-Paul
Uli Franke Kris Hartmann
Werner Krone
anlage 1
271 Zeichen
Punkt 30.2: Antrag der Fraktion Die Linke. vom 2. Mai 2019 betr. Aussetzung der Verhängung von Sanktionen gegen ALG II-Beziehende (V-Nr. SV-2019/0029) Der Antrag wird abgelehnt. Gegen die Ablehnung: Die Linke. Und UWIGA Stimmenthaltung: SPD und 1 Stimme aus AfD
Beratungsverlauf (1)
Orte (1)
- Landgraf-Philipps-Anlage 32
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- SV-2019/0029
- Typ
- Antrag
- Datum
- 02.05.2019
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00