2015/0202
5. Änderung des Flächennutzungsplans für den Teilbereich 5.1 -Nordostumgehung- (Offenlagebeschluss)
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5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 20.05.2015 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur frühzeitigen Beteiligung Seite 1 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 1.1 Regierungspräsidium Darmstadt, Dez. III/31.2, Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darmstadt (Schreiben vom 13.11.2013): Aus regionalplanerischer Sicht bestehen grundsätzliche Bedenken gegen die 5. Änderung, da diese nicht an die Zielaussagen des RPS / RegFNP 2010 angepasst ist. Die Westumfahrung Darmstadt im Zuge der B 3 sowie die Nordost-Um- gehung Darmstadt im Zuge der B 26 sind im RPS / Reg FNP 2010 im Ziel Z5.2-7 als abschließend abgewo gene Ziele zur Ergänzung des Stra- ßennetzes und in der Karte als „Bunde sfernstraße, zwei- oder dreistrei- fig, Planung“, festgelegt. Nach dem Ziel Z5.2-8 sind im räumlich eng be- grenzten Bereich der Trassenkorridore entgegenstehende Raum- und Nutzungsansprüche ausgeschlossen. Die Ziele der Raumordnung sind bei der Aufstellung der Flächennu tzungsplanänderung zu beachten. Nach § 6 ROG i.V.m. § 8 HLPG ist daher für die Flächennutzungsplanän- derung ein Zielabweichungsverfahren erforderlich. Im Einzelnen: Teilbereich 5.1 Nordost-Umgehung Darmstadt im Zuge der B 26 Die B 26 Nordost-Umgehung Darmstadt ist im RPS / RegFNP 2010 in Text (Z5.2-7) und Karte sowie im LEP 2000 in der Karte als verbindli- ches, abschließend abgewogenes Ziel festgelegt. Der Teilbereich 5.1 umfasst den östlichen Teilabschnitt der im RPS / RegFNP 2010 als Ziel festgelegten Ortsumgehung. Im Bundesverkehrswegeplan 2003 ist die B 26 / B 42 Nordost-Umge- hung Darmstadt in den vordringlic hen Bedarf aufgenommen worden. Laut der Begründung zur 5. Flächennutzungsplanänderung ist die finan- zielle Durchführbarkeit der Umgehungsstraße aufgrund höherer Ge- samtkosten nicht gegeben und eine Realisierung nicht mehr absehbar. Für den Bundesverkehrswegeplan 2015 wird das Land Hessen laut Pres- semitteilung vom 28.10.2013 statt der Nordost-Umgehung Darmstadt im Zuge der B 26 ein „Alternativprojekt Nordumfahrung Darmstadt“ vorschlagen. Die Entscheidung über die Aufnahme des Straßenbauvor- Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Im Regionalplan sind die Nordostumgehung und die Westumge- hung derzeit als geplante regional bedeutsame Straße dargestellt. Da der Flächennutzungsplan aus dem Regionalplan entwickelt sein muss und dessen Darstellungen entsprechen muss, müssen beide Planebenen gleichen Inhaltes sein. Im Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes wurde daher bei der Regionalversammlung ein Abweichungsantrag zur Entfernung der Trassen aus dem Regio- nalplan gestellt, d.h. Entfernung der Nordostumgehung von der B 26 bis zur B 3 und Entfernung der Westumgehung von der B 3 / B 42 bis zur Hilpertstraße. Hierzu wurde beim Regierungspräsidi- um Darmstadt am 22.01.2014 ein Antrag auf Abweichung von den Zielen des Regionalplanes im Sinne des § 12 Hess. Landespla- nungsgesetz (HLPG) zu den bestehenden Trassenplanungen für den Straßenverkehr gestellt (Näheres siehe unten, S. 3). Die Erläuterungen werden zur Kenntnis genommen. Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement schreibt in seiner Stellungnahme vom 14.11.2013, dass die B 26 Nordostumgehung und die B 3 Westumgehung ni cht mehr zum neuen Bundes- verkehrswegeplan 2015 angemeldet werden. Darüber hinaus wurde der Wissenschaftsstadt Darmstadt durch das Regierungspräsidium Darmstadt im Rahmen des Abwei- chungsantrags mit Schreiben vom 12.05.2014 die Stellungahme des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Anlage 1 5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 20.05.2015 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur frühzeitigen Beteiligung Seite 2 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: habens in den Entwurf des Bundesverkehrswegeplans 2015 trifft der Bund. Der Entwurf des neuen Bundes verkehrswegeplans der Bundesre- gierung wird für 2015 erwartet. Für den Teilbereich 5.1 der FNP-Ände rung ist für die Herausnahme der Darstellungen „Hauptverkehrsstraße“ und „unterirdisch geführte Stra- ßenabschnitte“ ein Zielabweichungsverfahren vom RPS / RegFNP 2010 und ebenfalls vom LEP 2000 durchzuführen. Der Teilbereich 5.1 um- fasst allerdings nur den östlichen Teilabschnitt des im RPS / RegFNP 2010 in der Karte festgelegten Ziels Z5.2-7 – „B 26 Nordost-Umgehung Darmstadt“. Das Zielabweichungsverfahren sollte sich auf die gesamte Nordostumgehung beziehen, da der „übrigbleibende nördliche Ast“ al- leine nicht mehr den Charakter einer Bundesfernstraße Planung hätte. Für das Zielabweichungsverfahren ist eine Verkehrskonzeption zur Kom- pensation der nicht realisierbaren Entlastungswirkungen unter Ein- beziehung des „Alternativprojektes Nordumfahrung Darmstadt“ vorzule- gen. Landesentwicklung (HMWEVL) mit Erlass vom 10.04.2014 zum Abweichungserfordernis der Nord-Ostumgehung im Zuge der B 26 vom LEP 2000 mitgeteilt. Das Projekt B 26 Nord-Ostumgehung ist im gültigen Bundesverkehrswege plan im vordringlichen Bedarf, wird aber vom Land / Bund nicht weiterverfolgt, weil es nicht gegen die kommunalen Interessen der Wissenschaftsstadt Darmstadt durchgesetzt werden soll. Vielmehr soll unter Mitwirkung des Land- kreises und der Stadt nach Alternativen gesucht werden. Mit der schon erfolgten Meldung „Alterna tivprojekt Nordumfahrung Darm- stadt“ zum Bundesverkehrswegeplan 2015 ist keine planerische Konzeption im Sinne einer Linien führung verbunden. Sie soll ledig- lich die Möglichkeit offen halten, eventuell anderweitige Lösungen noch berücksichtigen zu können. Gegebenenfalls wird die Meldung auch zurückgezogen, falls sich keine Alternative finden lässt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes wurde bei der Regionalversammlung ein Abwe ichungsantrag zur Entfernung der gesamten Trasse der Nordostumgehung von der B 26 bis zur B 3 aus dem RPS / RegFNP 2010 sowie aus dem LEP 2000 ge- stellt. Durch das Regierungspräsidium Darmstadt wurde der Wis- senschaftsstadt Darmstadt mit Schreiben vom 12.05.2014 mitge- teilt, dass die beantragte Zielabwe ichung formalrechtlich eine Än- derung des RPS / RegFNP 2010 und des LEP 2000 erfordert. Das RP hat darüber hinaus informiert , dass nach den derzeitigen Vor- stellungen der obersten Landesplanungsbehörde der Landesent- wicklungsplan relativ zeitnah neu aufgestellt werden soll. Das RP schlägt der Wissenschaftsstadt Da rmstadt vor, die gewünschte Aufhebung im Zuge der anstehenden Neuaufstellung des Landes- entwicklungsplans Hessen vorzunehmen. Da die Festlegungen des Landesentwicklungsplans dem Regionalplan Südhessen / Regiona- len Flächennutzungsplan 2010 vorgreiflich sind, wird dem Anliegen der Wissenschaftsstadt Darmstadt materiell durch die Neufassung des Landesentwicklungsplans Rechnung getragen. Die vom RP vor- 5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 20.05.2015 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur frühzeitigen Beteiligung Seite 3 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Von Seiten der Abteilung Arbeitssc hutz und Umwelt Darmstadt sowie der Bergaufsicht werden keine Be denken gegen die Flächennutzungs- planänderung vorgetragen. geschlagene Vorgehensweise soll seitens der Wissenschaftsstadt Darmstadt weiter beschritten werden. Geplant ist, die Planungsab- sichten der Wissenschaftsstadt Darmstadt frühzeitig im Rahmen des Aufstellungsverfahrens des neuen Landesentwicklungsplans einzubringen. Im Ergebnis wurde der Abweichungsantrag zur be- stehenden Trassenplanungen B 26 Nordostumgehung für den Straßenverkehr seitens der Wissenschaftsstadt Darmstadt wie vor- geschlagen zurückgezogen. Darüber hinaus wurde im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Bauleitplanverfahren Aufhebung des Bebauungsplans N 59 - Nordostumgehung - durch das RP mit Schreiben vom 26.05.2014 mitgeteilt, dass aus regionalplaneri- scher Sicht gegen die Aufhebung des Bebauungsplans N 59 - Nord- ostumgehung - keine Bedenken bestehen. Im Schreiben vom 12.05.2014 schr eibt das RP abschließend: „Vor dem Hintergrund, dass Land / Bund die beiden o.a. Straßenbau- planungen in den vorliegenden Linienführungen derzeit nicht mehr weiterverfolgen und auch künftig nicht mehr weiterverfolgen wer- den, ist aus Sicht der Regionalplanung quasi von einer Funktionslo- sigkeit der Zielfestlegungen zur B 3 Westumgehung und zur B 26 Nord-Ostumgehung im Regionalplan Südhessen / Regionalen Flä- chennutzungsplan 2010 auszugehen. Ein funktionslos gewordenes Ziel entfaltet auch keine Rechtswirkung im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB.“ (§ 1 Abs. 4 BauGB: „Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen“) Im Ergebnis wurde auch der Abweichungsantrag zur bestehenden Trassenplanungen B 3 Westumgeh ung für den Straßenverkehr sei- tens der Wissenschaftsstadt Darmstadt zurückgezogen. Die Änderungen des Flächennutzungsplans für die Teilbereiche 5.1 und 5.2 sind somit rechtmäßig. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen 5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 20.05.2015 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur frühzeitigen Beteiligung Seite 4 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 1.2 IHK Darmstadt, Rheinstraße 89, 64295 Darmstadt (Schreiben vom 28.10.2013): Teilbereichsänderung 5.1 Wegfall der Trasse für die Nord-Ost-Umge- hung Darmstadt Grundsätzlich wird an den Ergebn issen des Lokalen Dialogforums zur Nord-Ost-Umgehung festgehalten. Dessen Bericht, vorgelegt am 22. De- zember 2009, stellt fest, dass: 1. Darmstadt ein innerstädtisches Verkehrsproblem hat und der Ver- kehr regelmäßig zum Erliegen kommt. 2. In der Folge Verkehrslärm, Luftverschmutzung und städtebauliche Probleme sich negativ auf die Stadtgesellschaft auswirken. 3. Die Region in der Diskussion um die Nord-Ost-Umgehung nicht aus- geklammert werden darf: Darmstadt braucht die Region und die Region braucht Darmstadt. Dies bestätigen nicht nur die Einwohner der Stadt, sondern auch die rund 77.000 Pendler aus dem Umland. Mit den nun vorgeschlagenen Änderungen im Flächennutzungsplan wird keines der vorgenannten Probleme gelöst. Vielmehr werden sie aus Ermangelung an Alternativen manifest. Aus Sicht der regionalen Wirtschaft steht dies einer positiven Wirtschaftsentwicklung in Darmstadt im Weg. Die aktuelle verkehrliche Situation erschwert es den Unternehmen das Fachkräftepotenzial auszu- schöpfen; insbesondere aus den Ostkreisen Darmstadts. In der Konsequenz werden gegen di ese Teilbereichsänderung Einwände erhoben und mit aller Deutlichkeit die Streichung der Trasse für die Nord-Ost-Umgehung aus dem aktue llen Flächennutzugsplan abgelehnt. Aus Sicht der regionalen Wirtschaft besteht weiterhin das Erfordernis für den Bau einer Entlastungsstraße in Ost-West-Richtung der Stadt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat im November 2011 umfang- reiche Verkehrserhebungen an insgesamt 38 Knotenpunkten durch- geführt. Weitere Erkenntnisse zum Verkehrsaufkommen in Darm- stadt konnten aus den Ergebnissen der Straßenverkehrszählungen 2010, die von Hessen Mobil auf den Bundesautobahnen und klassi- fizierten Straßen im Fünf-Jahres-Rhythmus durchgeführt werden, gewonnen werden. Die Ergebnisse dieser Erhebungen stellen eine gute Grundlage dar, um Aussagen über die Verkehrsentwicklung der letzten Jahre treffen zu können. Ebenso hatte das Hessische Ministerium für Umwelt, Landwirt- schaft und Verbraucherschutz (HMULV) bereits im Jahr 2006 ein Verkehrserhebungsprogramm konzipiert und umgesetzt, das Bei- träge zur Wirkungsevaluation leisten und den Kenntnisstand zum LKW-Verkehr nach Einführung der LKW-Durchfahrtsbeschränkungen verbessern sollte. Die Erhebungen umfassten 24-Stunden-Quer- schnittszählungen sowie LKW-Befragungen im Zeitraum von 8.30 bis 12.30 Uhr an fünf Erhebungsquerschnitten in Darmstadt sowie im Landkreis Darmstadt-Dieburg. Diese Erhebungen wurden im November 2012 erneut durchgef ührt, erweitert auf zehn Erhe- bungsquerschnitte. So konnten zum einen vergleichende zum an- deren erweiterte Aussagen über die Entwicklung des Schwerver- kehrs in Darmstadt und der angrenzenden Region (Starkenburg) getroffen werden. Im innerstädtischen Bereich konnte durch die Einführung des LKW- Durchfahrtsverbots eine Reduzierung des LKW-Anteils festgestellt werden. Der hohe Anteil von Busverkehren (Linienverkehr) am Schwerlastverkehr verbleibt in der Landgraf-Georg-Straße und ist 5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 20.05.2015 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur frühzeitigen Beteiligung Seite 5 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: auch durch eine Nordostumgehung nicht verlagerbar. Zusammenfassend konnte durch alle o.g. Erhebungen festgestellt und bestätigt werden, dass das Gesamtverkehrsaufkommen sowie der Schwerverkehrsanteil bezogen auf die Wissenschaftsstadt Darmstadt tendenziell (ca. 1,8 %) zurückgegangen ist. Der Ver- gleich der aktuellen Verkehrszahlen zeigt, dass der deutschland- weite Trend des Rückgangs des Verkehrsaufkommens somit auch für die Wissenschaftsstadt Darmstadt gilt. Das gilt auch für die Einfallstraßen aus Richtung Osten (Kranich- steiner Straße, Dieburger Straße und B 26). Darüber hinaus zeigt sich auf der Basis der aktuellen Verkehrser- hebungen, dass die im Kontext der Planung zur Nordostumgehung prognostizierte Verkehrsmengenentwicklung für das Zieljahr 2015 nicht erreicht wird. Insofern sind auch die prognostizierten Entlas- tungen des innerstädtischen Verkehrssystems durch den Bau der Nordostumgehung in Frage zu stellen. Die vom Hessischen Verkehrsministerium in Auftrag gegebene Machbarkeitsstudie für eine Alternative zur Nordostumgehung für Darmstadt erbrachte bei der Untersuchung der Verkehrsflüsse, dass die meisten Autos, die sich vor allem im Berufsverkehr vor der Stadt stauen, in sie hinein fahren und im Stadtgebiet „versickern“. Die wenigsten fahren durch die City hindurch und anschließend im Westen auf die Autobahnen A 5 und A 67. In der Studie wurde deut- lich, dass der Wissenschaftsstad t Darmstadt angesichts der Ver- kehrsströme aus dem Osten leistungsfähige Einfallstraßen fehlen, um Ziele in der Stadt besser er reichen zu können. Eine Umge- hungstrasse wie die Nordostumgehung hätte hier lediglich zu einer geringen Verlagerung der in die Stadt einfließenden Verkehrsströ- me geführt. Darüber hinaus sind durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt kurz- bis mittelfristig realisierbare Maßnahmen sowie langfristige Vorha- ben geplant, die zu einer genere llen Reduzierung des motorisierten 5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 20.05.2015 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur frühzeitigen Beteiligung Seite 6 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Zudem wird darauf hingewiesen, dass immer noch ein rechtsgültiger Bebauungsplan N 59 besteht. Daher ist es nicht nachvollziehbar, warum mitten im Aufhebungsverfahren dieses Bebauungsplans nun bereits der vorbereitende Bauleitplan, der Fläc hennutzungsplan, geändert werden soll. Die Hauptargumente, mit denen die Stadt die Planänderung begründet, nämlich, die Kosten stünden in kein em Verhältnis zu den Entlastungen, die die Straße für die Stadt bringe und es sei kein zeitlicher Realisie- rungshorizont mehr in Sicht, könne n nicht mitgetragen werden. Nach der jüngsten Entscheidung des Bund esverwaltungsgerichts zur Umwelt- zone Darmstadt ist vielmehr das an geführte Argument der zu hohen Kosten bei verhältnismäßig geringen Entlastungswirkungen für die Be- völkerung auf Gültigkeit zu prüfen. Wenn Darmstadt zum Schutz der Gesundheit und als Maßnahme der Luftreinhaltung eine Umweltzone mit nachweislich minimalen positiven Effekten für die Luftqualität der Stadt einrichten muss, muss zumindest vorab geprüft werden, ob die gleiche Logik nicht auch bei der Nord-Ost-Umgehung gelten muss. Verkehrsaufkommens, auch des Verkehrs aus den umliegenden Landkreisen, beitragen sollen. Zu nennen sind hier die Einrichtung von P+R-Plätzen (regional übergreifende Aufgabe), die Förderung von B+R-Plätzen, das Betriebliche Mobilitätsmanagement als Dau- eraufgabe zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität bei Unterneh- men und Institutionen (Unterstüt zung des Beratungsprogramms „Südhessen effizient mobil“), die Verbesserung des Verkehrsflusses (Versatzzeitenoptimierung) und die Untersuchung von LKW- Ausweichrouten (Beschilderung, Navigationssysteme, Abstimmung mit dem Landkreis). Weitere Maßnahmen zur Erzielung entlastender verkehrlicher Ef- fekte werden im Rahmen der Fortschreibung des Verkehrsentwick- lungsplanes entwickelt. Da die Bebauungspläne, in diesem Falle die Aufhebung eines Be- bauungsplans, aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind (§ 8 Abs. 2 BauGB), wird parallel zum Aufhebungsverfahren des Bebauungsplans N 59 - Nordostumgehung - auch der Flä- chennutzungsplan geändert. Die Kosten für die Nordostumgehung wurden in der Kostenberech- nung vom 16.12.2009 auf insgesamt 154,1 Mio. EUR veranschlagt, davon hätte die Wissenschaftsstadt Darmstadt 40,72 Mio. EUR tragen müssen. Die Kosten für die Einrichtung einer Umweltzone in Darmstadt werden auf 140.000 EUR, vor allem für die Beschilde- rung der Umweltzone an allen Zufahrten zum Stadtgebiet, ge- schätzt. Die Nordostumgehung würde somit die Stadt im Vergleich 40,58 Mio. EUR mehr kosten als die Einrichtung der Umweltzone. Die Einführung von Umweltzonen ist laut Hessischem Umweltminis- terium eine der wirksamsten Maßnahmen zur Senkung des Stick- stoffdioxids und des Feinstaubs. Das gilt auch für die Umsetzung der Umweltzone in Kombination mit dem LKW-Durchfahrtsverbot, wie in der Wissenschaftsstadt Darmstadt geplant. Vertreter des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Land- 5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 20.05.2015 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur frühzeitigen Beteiligung Seite 7 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Bevor das Aufhebungsverfahren zum Bebauungsplan N 59 also nicht abgeschlossen und der obige Sachverhal t nicht geklärt ist, wird es als fahrlässig erachtet, mit einer Ände rung des Flächenn utzungsplans Ver- hinderungsplanung zu betreiben und Realitäten zu schaffen, die volks- wirtschaftlich gesehen weitere unnötige Kosten verursachen könnten. wirtschaft und Verbraucherschut z und des Hessischen Ministeri- ums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, der Wissen- schaftsstadt Darmstadt sowie weitere Experten haben eine Arbeits- gruppe zur Vorbereit ung eines Gutachtens, die alle geeigneten Maßnahmen zur Luftreinhaltung für die Wissenschaftsstadt Darm- stadt auf Eignung und Wirksamkeit prüft, eingerichtet. Das Gutach- ten liegt zwischenzeitlich vor. In einem nächsten Schritt wird das weitere Vorgehen sowie die Auswirkungen der im Gutachten vorge- schlagenen Maßnahmen sowohl auf städtischer Seite als auch mit den umliegenden Städten und Gemeinden im Landkreis Darmstadt- Dieburg erörtert und abgestimmt. Die Änderung des Flächennutzungsp lans verläuft zeitlich parallel zum Aufhebungsverfahren des Bebauungsplans N 59. Die im Rah- men der Beteiligungsverfahren eingegangenen Hinweise, Anregun- gen und Bedenken beider Verfahre n werden in beiden Verfahren berücksichtigt. 1.3 Gemeinde Roßdorf, Erbacher Straße 1, 64380 Roßdorf (Schreiben vom 28.10.2013): Der Gemeindevorstand hat beschlo ssen, zur vorgelegten Planung fol- gende Anregung und Äußerung vorzubringen: „Die Nord-Ost-Umgehung ist die wich tigste Infrastrukturmaßnahme des östlichen Landkreises Darmstadt-Dieburg. Wir fordern die Wiederauf- nahme.“ Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat im November 2011 umfang- reiche Verkehrserhebungen an insgesamt 38 Knotenpunkten durchgeführt. Weitere Erkenntnisse zum Verkehrsaufkommen in Darmstadt konnten aus den Ergebn issen der Straßenverkehrszäh- lungen 2010, die von Hessen Mobil auf den Bundesautobahnen und klassifizierten Straßen im Fünf-J ahres-Rhythmus durchgeführt wer- den, gewonnen werden. Die Ergebni sse dieser Erhebungen stellen eine gute Grundlage dar, um Aussagen über die Verkehrsentwick- lung der letzten Jahre treffen zu können. 5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 20.05.2015 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur frühzeitigen Beteiligung Seite 8 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Ebenso hatte das Hessische Ministerium für Umwelt, Landwirt- schaft und Verbraucherschutz (HMULV) bereits im Jahr 2006 ein Verkehrserhebungsprogramm konzipiert und umgesetzt, das Bei- träge zur Wirkungsevaluation leisten und den Kenntnisstand zum LKW-Verkehr nach Einführung der LKW-Durchfahrtsbeschränkungen verbessern sollte. Die Erhebungen umfassten 24-Stunden-Quer- schnittszählungen sowie LKW-Befr agungen in dem Zeitraum von 8.30 bis 12.30 Uhr an fünf Erhebungsquerschnitten in Darmstadt sowie im Landkreis Darmstadt-Dieburg. Diese Erhebungen wurden im November 2012 erneut durchgeführt, erweitert auf zehn Erhe- bungsquerschnitte. So konnten zum einen vergleichende zum an- deren erweiterte Aussagen über die Entwicklung des Schwerver- kehrs in Darmstadt und der angrenzenden Region (Starkenburg) getroffen werden. Zusammenfassend konnte durch alle o.g. Erhebungen festgestellt und bestätigt werden, dass das Gesamtverkehrsaufkommen sowie der Schwerverkehrsanteil bezogen auf die Wissenschaftsstadt Darmstadt tendenziell (ca. 1,8 %) zurückgegangen ist. Der Vergleich der aktuellen Verkehrszahlen zeigt, dass der deutsch- landweite Trend des Rückgangs des Verkehrsaufkommens somit auch für die Wissenschaftsstadt Darmstadt gilt. Das gilt auch für die Einfallstraßen aus Richtung Osten (Kranichsteiner Straße, Die- burger Straße und B 26). Darüber hinaus zeigt sich auf der Basis der aktuellen Verkehrser- hebungen, dass die im Kontext der Planung zur Nordostumgehung prognostizierte Verkehrsmengenentwicklung für das Zieljahr 2015 nicht erreicht wird. Insofern sind auch die prognostizierten Entlas- tungen des innerstädtischen Verkehrssystems durch den Bau der Nordostumgehung in Frage zu stellen. Die vom Hessischen Verkehrsministerium in Auftrag gegebene Machbarkeitsstudie für eine Alternative zur Nordostumgehung für Darmstadt erbrachte bei der Untersuchung der Verkehrsflüsse, dass die meisten Autos, die sich vor allem im Berufsverkehr vor der 5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 20.05.2015 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur frühzeitigen Beteiligung Seite 9 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Stadt stauen, in sie hinein fahren und im Stadtgebiet „versickern“. Die wenigsten fahren durch die City hindurch und anschließend im Westen auf die Autobahnen A 5 und A 67. In der Studie wurde deut- lich, dass der Wissenschaftsstad t Darmstadt angesichts der Ver- kehrsströme aus dem Osten leistungsfähige Einfallstraßen fehlen, um Ziele in der Stadt besser er reichen zu können. Eine Umge- hungstrasse wie die Nordostumgehung hätte hier lediglich zu einer geringen Verlagerung der in die Stadt einfließenden Verkehrsströ- me geführt. Darüber hinaus sind durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt kurz- bis mittelfristig realisierbare Maßnahmen sowie langfristige Vorha- ben geplant, die zu einer genere llen Reduzierung des motorisierten Verkehrsaufkommens, auch des Verkehrs aus den umliegenden Landkreisen, beitragen sollen. Zu nennen sind hier die Einrichtung von P+R-Plätzen (regional übergreifende Aufgabe), die Förderung von B+R-Plätzen, das Betriebliche Mobilitätsmanagement als Dau- eraufgabe zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität bei Unterneh- men und Institutionen (Unterstüt zung des Beratungsprogramms „Südhessen effizient mobil“), die Verbesserung des Verkehrsflusses (Versatzzeitenoptimierung), die Untersuchung von LKW- Ausweichrouten (Beschilderung, Navigationssysteme, Abstimmung mit dem Landkreis). Weitere Maßnahmen zur Erzielung entlastender verkehrlicher Ef- fekte werden im Rahmen der Fortschreibung des Verkehrsentwick- lungsplanes entwickelt. 5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 20.05.2015 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur frühzeitigen Beteiligung Seite 10 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 1.4 Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main gemeinsam mit Kreishand- werkerschaft Darmstadt-Dieburg, Hindenburgstraße 1, 64295 Darm- stadt (Schreiben vom 04.11.2013): Im vorliegenden Fall sollen zum ei nen Flächen zwischen der Hanauer Straße (B 26) und dem Martin-Luther-King-Ring als östliche Trassenfüh- rung der Nord-Ost-Umgehung (Teilbereich 5.1) und zum anderen Flä- chen nördlich der Rheinstraße zwischen Langener Straße (B 3) und Dornheimer Weg / Eifelring sowie zwischen Langener Straße (B 3) / Grä- fenhäuser Straße und Rheinstraße / Zweifalltorweg als zwei alternative Trassenführungen einer Westumgehung (Teilbereich 5.2) aus dem gülti- gen Flächennutzungsplan herausgenommen bzw. aufgehoben werden. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat ein deutliches und anhaltendes Verkehrsproblem, insbesondere auch aufgrund der Durchgangsposition für Verkehre aus den und in die Landkreise Darmstadt-Dieburg und Odenwaldkreis. Dies manifestiert si ch täglich in den morgendlichen und abendlichen Stoßzeiten in Form von Staus. Für Darmstadt bringt diese Konstellation Verkehrslärm und Luftverschmutzung mit sich. Anderer- seits ist die Stadt Darmstadt und das dortige Handwerk wie auch die übrige Wirtschaft aufgrund der sehr hohen Einpendlerquote auf das Um- land als Quelle von Fachkräften und Kundschaft angewiesen, um weiter zu prosperieren. Darmstadt braucht die Region und die Region braucht Darmstadt, dies findet sich auch als Konsens im Ergebnisbericht des Dialogforums zur Nord-Ost-Umgehung Darmstadt vom Dezember 2009. Dies voraus geschickt, kann nicht erkannt werden, wie die geplanten Aufhebungen in irgendeiner Form zur Reduzierung oder Verbesserung der Verkehrsproblematik beitragen könnten. Im Gegenteil würden die vorgesehenen Streichungen bzw. Aufhebungen die derzeitigen anhalten- den Verkehrsprobleme zementieren und festschreiben, für die die Nord- Ost-Umgehung einen praktikablen Lösungsansatz darstellt. Es ist aus Sicht der Einwender sinnvoller, sich die Option auf Realisierung der Nordostumgehung zu wahren, solange keine alternative Route oder an- Die Erläuterungen werden zur Kenntnis genommen. Auf der Basis der aktuellen Verkehrserhebungen zeigt sich, dass das Gesamtverkehrsaufkommen sowie der Schwerverkehrsanteil bezogen auf die Wissenschaftsstadt Darmstadt tendenziell (ca. 1,8 %) zurückgegangen ist. Ebenso verdeutlichen die Ergebnisse der Verkehrserhebungen, dass die im Kontext der Planung zur Nord- ostumgehung prognostizierte Verkehrsmengenentwicklung für das Zieljahr 2015 nicht erreicht wird. In sofern sind auch die prognosti- zierten Entlastungen des inners tädtischen Verkehrssystems durch den Bau der Nordostumgehung in Frage zu stellen. Die vom Hessischen Verkehrsministerium in Auftrag gegebene Machbarkeitsstudie für eine Alternative zur Nordostumgehung für Darmstadt erbrachte bei der Untersuchung der Verkehrsflüsse, dass die meisten Autos, die sich vor allem im Berufsverkehr vor der Stadt stauen, in sie hinein fahren und im Stadtgebiet „versickern“. Die wenigsten fahren durch die City hindurch und anschließend im Westen auf die Autobahnen A 5 und A 67. In der Studie wurde deut- lich, dass der Wissenschaftsstad t Darmstadt angesichts der Ver- kehrsströme aus dem Osten leistungsfähige Einfallstraßen fehlen, um Ziele in der Stadt besser er reichen zu können. Eine Umge- hungstrasse wie die Nordostumgehung hätte hier lediglich zu einer geringen Verlagerung der in die Stadt einfließenden Verkehrsströ- 5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 20.05.2015 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur frühzeitigen Beteiligung Seite 11 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: dere Alternative gefunden wurde. Hier sei auch angemerkt, dass das Vorgehen, zunächst den Flächennut- zungsplan aufzuheben, obwohl der korrespondierende Bebauungsplan N 59 weiterhin rechtskräftig ist, befr emdlich erscheint. Logisch wäre zu- nächst eine Umsetzung des Aufhebungsbeschlusses des Bebauungs- plans N 59 und dann die Änderung des Flächennutzungsplanes. Dem vorgebrachten Argument, wonach die Kosten für die Nord-Ost-Um- gehung nicht mehr im Verhältnis zu dem erwarteten Nutzen stünden, kann nicht beigepflichtet werden. Wenn nach dem jüngsten Gerichtsur- teil des Bundesverwaltungsgerichts zu einer möglichen Umweltzone in Darmstadt die Stadt zur Einführung einer solchen als Maßnahme zur Luftreinhaltung und zum Gesundheitsschutz der Bevölkerung verpflichtet ist, was ebenso mit hohem finanziellem und bürokratischem Aufwand verbunden ist und gleichzeitig nach weislich nur geringe Effekte auf die Luft- und Schadstoffqualität erwarten lässt, dann muss das Kosten-Nut- me geführt. Durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt sind kurz- bis mittelfristig realisierbare Maßnahmen sowie langfristige Vorhaben geplant, die zu einer generellen Reduzierung des motorisierten Verkehrsauf- kommens, auch des Verkehrs aus den umliegenden Landkreisen, beitragen sollen. Zu nennen sind hier die Einrichtung von P+R-Plät- zen (regional übergreifende Aufgab e), die Förderung von B+R-Plät- zen, das Betriebliche Mobilitätsmanagement als Daueraufgabe zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität bei Unternehmen und Insti- tutionen (Unterstützung des Beratungsprogramms „Südhessen effizient mobil“), die Verbesserung des Verkehrsflusses (Versatzzei- tenoptimierung) und die Untersuc hung von LKW-Ausweichrouten (Beschilderung, Navigationssysteme, Abstimmung mit dem Land- kreis). Weitere Maßnahmen zur Erzielung entlastender verkehrlicher Ef- fekte werden im Rahmen der Fortschreibung des Verkehrsentwick- lungsplanes entwickelt. Da die Bebauungspläne, in diesem Falle die Aufhebung des Bebau- ungsplans, aus dem Flächennutzung splan zu entwickeln sind (§ 8 Abs. 2 BauGB), wird parallel zu m Aufhebungsverfahren des Bebau- ungsplans N 59 - Nordostumgehung - auch der Flächennutzungs- plan geändert. Die Kosten für die Nord-Ost-Umgehung wurden in der Kostenbe- rechnung vom 16.12.2009 auf insgesamt 154,1 Mio. EUR veran- schlagt, davon hätte die Wissenschaftsstadt Darmstadt 40,72 Mio. EUR tragen müssen. Die Kosten für die Umweltzone werden auf 140.000 EUR, vor allem für die Beschilderung der Umweltzone an allen Zufahrten zum Stadtgebiet, geschätzt. Die Nordostumgehung würde somit die Stadt im Vergleich 40,58 Mio. EUR mehr kosten als die Einrichtung der Umweltzone. Die Einführung einer Umweltzone ist laut Hessischem Umweltmi- 5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 20.05.2015 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur frühzeitigen Beteiligung Seite 12 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: zen-Argument auch für die Nord-Ost-Umgehung erneut geprüft werden. Die vorgesehenen Planungen zur Aufhebung von zwei wichtigen Entlas- tungstrassen (Anmerkung: 5.1 Nordostumgehung und 5.2 B 3 Westumge- hung) werden für völlig verfehlt und nicht zielführend gehalten. Sie wer- den daher energisch abgelehnt. nisterium eine der wirksamste n Maßnahmen zur Senkung des Stickstoffdioxids und des Feinstaubs. Das gilt auch für die Umset- zung der Umweltzone in Kombin ation mit dem LKW-Durchfahrts- verbot. Vertreter des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Land- wirtschaft und Verbraucherschut z und des Hessischen Ministeri- ums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, der Wissen- schaftsstadt Darmstadt sowie weitere Experten haben eine Arbeits- gruppe zur Vorbereit ung eines Gutachtens, die alle geeigneten Maßnahmen zur Luftreinhaltung für die Wissenschaftsstadt Darm- stadt auf Eignung und Wirksamkeit prüft, eingerichtet. Das Gutach- ten liegt zwischenzeitlich vor. In einem nächsten Schritt wird das weitere Vorgehen sowie die Auswirkungen der im Gutachten vorge- schlagenen Maßnahmen sowohl auf städtischer Seite als auch mit den umliegenden Städten und Gemeinden im Landkreis Darmstadt- Dieburg erörtert und abgestimmt. Vor dem Hintergrund der hohen Kosten sowie der städtebaulichen Zwänge wird im Kontext der Fortschreibung des Verkehrsent- wicklungskonzeptes von Umgehungsstraßen innerhalb des Sied- lungsbereichs perspektivisch abgesehen. 1.5 Stadt Weiterstadt, Riedbahn-Straße 6, 64331 Weiterstadt (Schreiben vom 12.11.2013): Zu dem Bauleitplan werden von Seit en der Stadt Weiterstadt keine Be- denken und Anregungen vorgebracht. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 1.6 Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement, Groß-Gerauer Weg 4, 64295 Darmstadt (Schreiben vom 14.11.2013): Es wird mitgeteilt, dass die B 26 Nord-Ost-Umgehung als auch die B 3 Westumgehung nicht mehr zum neue n Bundesverkehrswegeplan 2015 angemeldet werden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
anlage 4
5206 Zeichen
bQGHUXQJGHV)OlFKHQQXW]XQJVSODQVIUHLQHQ7HLOEHUHLFKbQGHUXQJ2?3RROB??)13?bQGHUXQJVYHUIDKUHQ)13?bQGHUXQJ?3OlQH?&$''DWHL?bQGHUXQJ)137HLOEHUHLFKBGZJ Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletztJHlQGHUWGXUFK*HVHW]YRP*9%O,6Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 2 (124) und Art. 3 (100) des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154, 3185, 3207)+HVV$XVIKUXQJVJHVHW]]XP%XQGHVQDWXUVFKXW]JHVHW]+$*%1DW6FK* i.d.F. vom 20.12.2010*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%O,6Hess. Wassergesetz (HWG)LG)YRP*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHVGesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270),]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%O,6Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1740)*HVHW]EHUGLH8PZHOWYHUWUlJOLFKNHLWVSUIXQJ893* i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6 *HOWXQJVEHUHLFKGHUbQGHUXQJPLW'DUVWHOOXQJGHUKHUDXVJHQRPPHQHQ+DXSWYHUNHKUVVWUDHLegende zur Darstellung siehe Gesamtplan0DVWDE100m500m1000m N Lage im StadtgebietRechtsgrundlagen:Baugesetzbuch (BauGB)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK*HVHW]YRP20.11.2014 (BGBl. I S. 1748)Baunutzungsverordnung (BauNVO)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UW2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548)Planzeichenverordnung (PlanzV)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWdes Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509)Hess. Bauordnung (HBO)LG)YRP*9%O,6JHlQGHUWGXUFK$UWGHVGesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)9HURUGQXQJ]XU'XUFKIKUXQJGHV%DXJHVHW]EXFKHV i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl. I S. 259), zuletztJHlQGHUWGXUFK9HURUGQXQJYRP*9%O,6 Aufstellungsbeschluss:Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 17.12.2013.%HNDQQWPDFKXQJGHV$XIVWHOOXQJVEHVFKOXVVHVJHP%DX*%LPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP20.12.2013.)UK]HLWLJH%HWHLOLJXQJGHUgIIHQWOLFKNHLWBeschluss des Magistrats vom 09.10.2013.%HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ8QWHUULFKWXQJEHUGLHDOOJHPHLQHQ=LHOHXQG=ZHFNHGHU3ODQXQJXQGEHUGLH*HOHJHQKHLW]XU$QK|UXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP14.10.2013.gIIHQWOLFKH8QWHUULFKWXQJEHUGLHDOOJHPHLQHQ=LHOHXQG=ZHFNHGHU3ODQXQJXQG$QK|UXQJJHP%DX*%LP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'%HVVXQJHU6WUDHLQGHU=HLWYRP14.10.2013ELVHLQVFKOLHOLFK14.11.2013.8QWHUULFKWXQJGHU%HK|UGHQXQGVRQVWLJHQ7UlJHU|IIHQWOLFKHU%HODQJH8QWHUULFKWXQJEHUGLHDOOJHPHLQHQ=LHOHXQG=ZHFNHGHU3ODQXQJPLW$XIIRUGHUXQJ]XUbXHUXQJEH]JOLFK8PIDQJXQG'HWDLOOLHUXQJVJUDGGHV8PZHOWEHULFKWVJHP%DX*%XQGAbstimmung mit den Nachbargemeinden mit Schreiben vom 14.10.2013.gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJBeschluss der Stadtverordnetenversammlung vom ___________.%HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DPBBBBBBBBBBBgIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGHV(QWZXUIVGLHVHUbQGHUXQJGHV)OlFKHQQXW]XQJVSODQVGHU%HJUQGXQJPLW8PZHOWEHULFKWXQGGHQZHVHQWOLFKHQXPZHOWEH]RJHQHQ6WHOOXQJQDKPHQJHP%DX*%LP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'%HVVXQJHU6WUDHLQGHU=HLWYRPBBBBBBBBBBBELVHLQVFKOLHOLFKBBBBBBBBBBB%HWHLOLJXQJGHU%HK|UGHQXQGVRQVWLJHQ7UlJHU|IIHQWOLFKHU%HODQJHJHP%DX*%XQG$EVWLPPXQJPLWGHQ1DFKEDUJHPHLQGHQJHP%DX*%PLWSchreiben vom __________.Feststellungsbeschluss:Der Feststellungsbeschluss zur bQGHUXQJGHV)OlFKHQQXW]XQJVSODQVIUHLQHQ7HLOEHUHLFKbQGHUXQJPLWGHP]HLFKQHULVFKHQ7HLOXQGGHU]XJHK|ULJHQ%HJUQGXQJPLW8PZHOWEHULFKWwurde von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen am ___________.'LHVH$XVIHUWLJXQJVWLPPWPLWGHP]XU)HVWVWHOOXQJEHVFKORVVHQHQ3ODQEHUHLQAusgefertigt: Darmstadt, den ___________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt ________________________Die DezernentinGenehmigungsvermerk:Inkrafttreten:%HNDQQWPDFKXQJGHU*HQHKPLJXQJGHUbQGHUXQJGHV)OlFKHQQXW]XQJVSODQVIUHLQHQ7HLOEHUHLFKbQGHUXQJGXUFKGLH$XIVLFKWVEHK|UGHXQGGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DPBBBBBBBBBBBgIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGLHVHUbQGHUXQJGHV)OlFKHQQXW]XQJVSODQVPLW%HJUQGXQJXQGGHU]XVDPPHQIDVVHQGHQ(UNOlUXQJJHP+HVV*HPHLQGHRUGQXQJ+*2L9PGHUHauptsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Technischen Stadthaus, Block D, Bessunger6WUDHLQGHU=HLWYRPBBBBBBBBBBBELVHLQVFKOLHOLFKBBBBBBBBBBB,QNUDIWWUHWHQGHUbQGHUXQJGHV)OlFKHQQXW]XQJVSODQVbQGHUXQJDPBBBBBBBBBBBDarmstadt, den ___________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt ________________________Die DezernentinDarmstadt, den _________________ Stadtplanungsamt _____________________ Jochen Krehbiehl WissenschaftsstadtDarmstadtStadtplanungsamt
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Wissenschaftsstadt Darmstadt Darmstadt, den 20.05.2015
Der Magistrat
Begründung zur 5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1)
gem. § 5 (5) Baugesetzbuch
5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1), Übersichtsplan
Änderung 5.1
Anlage 3
5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 2
Teilbereich 5.1: Nordostumgehung
Ausschnitt aus dem FNP mit markierter Änderung
5. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 5.1
Es gilt die Legende des Flächennutzungsplanes der Wissenschaftsstadt Darmstadt
5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 3
INHALT
1. Begründ ung ................................................................................................ 4
1.1 Rechtsgrun dlagen .................................................................................................. 4
1.2 Geltungsbereich ..................................................................................................... 4
1.3 Verfahren ............................................................................................................... 4
1.4 Ziele und Zwecke der Planung ................................................................................ 5
1.5 Übergeordnete Planungen ...................................................................................... 6
1.6 Flächenb ilanz ........................................................................................................ 7
2. Umweltbe richt ............................................................................................ 7
2.1 Planungsanlass und Planungsziele ......................................................................... 7
2.2 Fachgesetzliche Vorgaben und Ziele des Umweltschutzes ...................................... 8
2.3 Rahmen der Umweltprüfung und verwendete Verfahren.......................................... 8
2.4 Beschreibung und Bewertung der Umweltau swirkungen einschließlich der Prognose
bei Durchführung/Nichtdurchführung der Planung ................................................. 9
2.4.1 Derzeitige Flächennutzungen ............................................................................................. 9
2.4.2 Schutzgut Mensch / Gesundheit .......................................................................... 9
2.4.3 Schutzgut Boden ........................................................................................... 10
2.4.4 Schutzgut Wasser .......................................................................................... 10
2.4.5 Schutzgut Klima/Luft ..................................................................................... 11
2.4.6 Schutzgut Landschaftsbild/Erholung .................................................................. 11
2.4.7 Schutzgut Pflanzen und Tiere ........................................................................... 12
2.4.8 Kulturgüter und sonstige Sachgüter.................................................................... 12
2.4.9 Wechselwirkungen ......................................................................................... 13
2.4.10 Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen gemäß Umweltprüfung ......... 13
2.4.11 Entwicklung bei Nicht-Durchführung der Planung (Prognose Null- Variante) ................. 15
2.5 Weitere Aspekte des Umwelt - und des Artenschutzes ........................................... 15
2.6 Maßnahmen zur Vermeidung, Ve rminderung und Ausgleich ................................. 15
2.7 Planungsalternative n und Monitoring ................................................................... 16
2.8 Zusammenfassung ............................................................................................... 16
5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 4
1. Begründung
1.1 Rechtsgrundlagen
Das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes richtet sich nach den Vorschriften des
Baugesetzbuches in der Fassung vom 23.09.2004 (B GBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Ge-
setz vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748).
1.2 Geltungsbereich
Das fünfte Änderungsverfahren des Flächenn utzungsplanes umfasst zwei Teilbereiche:
Teilbereich 5.1: Nordostumgehung zwischen Hanauer Straße (B 26) und Martin-Luther-
King-Ring
Teilbereich 5.2: Westumgehung nördlich der Rheinstraße zwischen Langener Straße
(B 3) und Dornheimer Weg / Eifelring sowie zwischen Langener Stra ße (B 3) / Gräfen-
häuser Straße und Rheins traße / Zweifalltorweg
Die Änderung des Teilbereichs 5.2 wird in einem gesonderten Verfahren durchgeführt.
Der Teilbereich 5.1 umfasst den ursprünglich geplanten Tr assenverlauf der Nordostumgehung,
der sich westlich des Ostbahnhofs vom Kreuzung sbereich Hanauer Straße (B 26) / Landgraf-
Georg-Straße / Schwarzwaldring bis zum Kreuzungsbereich Arheilger Straße / Martin-Luther-
King-Ring erstreckt.
Die Nordostumgehung ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan als Hauptverkehrsstraße
dargestellt und verläuft hier in Teilen (zwischen Dieburger Straße und Arheilger Straße) als unter-
irdisch geführter Straßenabschnitt.
Die Änderung erfolgt durch die Herausnahme der Darstellung Hauptverkehrsstraße. In der Folge
treten die jeweiligen „darunter“ liegenden Bauflächen (Wohnbauflächen) und Grünflächen (Park-
anlagen, Kleingartenanlagen) in Erscheinung.
1.3 Verfahren
Das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungspl anes Teilbereich 5.1 wird nach § 8 Abs. 3
BauGB als sogenanntes Parallelverfahren zur Aufhebung des Bebauungsplans N 59 – Nord-
ostumgehung - durchgeführt.
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 17.12. 2013 den Aufstellungsbeschluss der 5. Ände-
rung zum Flächennutzungsplan, Teilbereiche 5.1 und 5.2 gefasst.
Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte nach Magist-
ratsbeschluss vom 09.10.2013 vom 14.10.2013 bi s 14.11.2013. Während dieser Zeit wurde Ge-
legenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie die Abstimmung mit den
Nachbargemeinden erfolgte in schrift licher Form ebenfalls am 14.10.2013.
5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 5
1.4 Ziele und Zwecke der Planung
Teilbereichsänderung 5.1
Die Nordostumgehung als Verlängerung der B 26 ist im Flächennutzungsplan als Verkehrsfläche
von der Hanauer Straße bis zum Martin-Luther-Ki ng-Ring als Hauptverkehrsstraße mit unterirdi-
schem Straßenabschnitt dargestellt.
Im Rahmen der Bürgerbeteiligung zum Bauleitpla nverfahren N 59 - Nordostumgehung - wurde
deutlich, dass die ursprüngliche technische St raßenbauplanung der Nordostumgehung, die so
genannte "Amtsvariante", nicht ausreicht, um die Straße aus städtischer Sicht stadtverträglich in
die Umgebung einzubinden.
Für eine stadtverträgliche Einbindung der Straße wurden gegenüber dem technischen Entwurf
des Baulastträgers zusätzliche Maßnahmen für no twendig erachtet. Im Rahmen der Bauleitpla-
nung wurde daher die Planung in mehreren Punkten an die Besonderheiten der Umgebung ange-
passt. Hierdurch entstanden hohe zu erwartende Mehrkosten. In sbesondere durch die Verlänge-
rung des Tunnels summierten sich die Mehraufwendungen auf zuletzt 40 Mio. Euro, die der Bau-
lastträger Bund nicht übernommen hätte.
Darüber hinaus zeigt sich auf der Basis der aktuellen Verkehrserhebungen, die von der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt sowie von Hessen Mobil - Straßen und Verkehrsmanagement in den Jah-
ren 2010 bis 2012 durchgeführt wurden, dass die im Rahmen des Planungsverfahrens der Nord-
ostumgehung im Modell ursprünglich prognostizierte Verkehrsmengenentwicklung für das Ziel-
jahr 2015 nicht erreicht wird, da die aktuellen Verkehrserhebungen Abnahmen gegenüber den
Prognosen aus den Jahren 2004 bis 2006 von 10 bis 14 Prozent zeigen.
Eine Reduzierung des LKW-Anteils ist im innerstädtischen Bereich durch die Einführung des LKW-
Durchfahrtsverbots bereits erfolgt. Der hohe Anteil von Busverkehren (Linienverkehr) am Schwer-
lastverkehr verbleibt in der Landgraf-Georg-Straße und ist auch durch eine Nordostumgehung
nicht verlagerbar.
Insofern sind die ursprünglich prognostizierten Entlastungen des innerstädtischen Verkehrs-
systems grundsätzlich in Frage zu stellen.
Ebenso wurde durch die Bürgerbeteiligung die bere chtigte Diskussion ange stoßen, ob die Aufwen-
dungen im Verhältnis zu den prognostizierten Entlastungen der Straßen stehen. Mit Blick auf die
finanzielle Situation der Stadt war festzustellen, dass in Abwägung der finanziellen Verpflichtun-
gen die Realisierung der Nordostumgehung keine Priorität mehr genießt.
In Folge hat die Stadtverordnetenversammlung hierzu am 15.12.2011 beschlossen, den am
28.04.2010 in Kraft getretenen Bebauungsplan N 59 - Nordostumgehung - aufzuheben und hat
einen Aufstellungsbeschluss zur Einleitung des Aufhebungsverfahrens gefa sst. Die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange im Rahmen des Bauleitplan-
verfahrens fanden im Zeitraum von 28.04.20 14 bis einschließlich 28.05.2014 statt.
Da der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln ist - was auch für dessen
Aufhebung gilt - und die Ziele des aufzuhebende n Bebauungsplans nicht im Einklang mit der gel-
tenden Plandarstellung des Flächennutzungsplans stehen, ist eine Änderung des Flächennut-
zungsplanes erforderlich. Die Darstellung der Hauptverkehrsstraße wird daher aus dem Flächen-
nutzungsplan herausgenommen.
5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 6
1.5 Übergeordnete Planungen
Bundes-Verkehrswegeplan
Die Nordostumgehung wurde mit Beschluss der Bundesregierung vom 02.07.2003 in den Ver-
kehrsplan des Bundesverkehrsministeriums und in den Bedarfsplan (Anlage zum Fernstraßenaus-
baugesetz vom 20.01.2005) aufgenommen und als Verkehrsprojekt des Bundes mit vordringlichem
Bedarf eingestuft.
Aktuell wird der Bundes-Verkehrswegeplan 2015 neu erarbeitet. Die Länder, als Auftragsverwaltung
des Bundes, waren hierzu gehalten, bis Ende 2013 bestehende und neue Projekte zur Bewertung
im Rahmen der Bundes-Verkehrswegeplanung anzumelden. Die vom Hessischen Ministerium für
Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung beim Bundesverkehrsminister eingereichte Liste der
Hessischen Bundesfernstraßenprojekte sowie Bundesstraßenortsumgehungen enthält nicht mehr
die Nordostumgehung. In Folge wird die Nordostumgehung nicht mehr im neuen Bundes-
Verkehrswegeplan 2015 enthalten sein.
Landesentwicklungsplan
Im Landesentwicklungsplan Hessen aus dem Jahre 2000 ist die Nordostumgehung als geplante
zweistreifige Fernstraße dargestellt.
Im Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes wurde bei der Regionalversammlung ein
Antrag zur Entfernung der Trasse aus dem Landesentwicklungsplan gestellt. Hierzu wurde beim
Regierungspräsidium Darmstadt ein Antrag auf Abweichung von den Zielen des Lan-
desentwicklungsplanes Hessen 2000 (LEP) im Sinne des § 8 Abs. 8 HLPG zu der bestehenden
Trassenplanung für den Straßenverkehr gestellt.
Durch das Regierungspräsidium Darmstadt wurde der Wissenschaftsstadt Darmstadt mitgeteilt,
dass die beantragte Zielabweichung formalrechtlich eine Änderung des Raumordnungsplans erfor-
dert. Durch das RP wurde vorgeschlagen, die gewünschte Aufhebung im Zuge der anstehenden
Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans Hessen vorzunehmen. Die vom RP vorgeschlagene
Vorgehensweise soll nun weiter beschritten werden. Im Ergebnis wurde der Abweichungsantrag zur
bestehenden Trassenplanung für den Straßenverkehr seitens der Wissenschaftsstadt Darmstadt
zurückgezogen. Bei der anstehenden Neuaufstellung des Regionalplans werden die Planungsab-
sichten durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt frühzeitig im Rahmen des Aufstellungsverfahrens
des neuen Landesentwicklungsplans eingebracht, sodass die Nordostumgehung als geplante zwei-
streifige Fernstraße nicht mehr in den Landesentwicklungsplan Hessen aufgenommen wird.
Regionalplan
Im Regionalplan Südhessen 2010 ist die Nordostumgehung als Bundesfernstraße in Planung dar-
gestellt. Da der Flächennutzungsplan aus dem Regionalplan entwickelt sein muss und dessen Dar-
stellungen entsprechen muss, müssen beide Planebenen gleichen Inhaltes sein.
Im Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes wurde daher bei der Regionalversammlung
ein Abweichungsantrag zur Entfernung der Trasse aus dem Regionalplan gestellt. Hierzu wurde
beim Regierungspräsidium Darmstadt ein Antrag auf Abweichung von den Zielen des Regionalpla-
nes im Sinne des § 12 Hess. Landesplanungsgesetz (HLPG) zu der bestehenden Trassenplanung für
den Straßenverkehr gestellt.
5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 7
Durch das Regierungspräsidium Darmstadt wurde der Wissenschaftsstadt Darmstadt mitgeteilt,
dass die Festlegungen des Landesentwicklungsplans dem Regionalplan Südhessen / Regionalen
Flächennutzungsplan 2010 vorgreiflich sind. Im Ergebnis wird durch die Neufassung des Landes-
entwicklungsplans dem Anliegen der Wissenschaftsstadt Darmstadt materiell Rechnung getragen.
Mobilitätsmasterplan Region Frankfurt RheinMain
Der im Jahr 2011 veröffentlichte „Mobilitätsmasterplan Region Frankfurt RheinMain“ stellte eine
Empfehlung der IVM GmbH (Integriertes Verkehrs- und Mobilitätsmanagement Region Frankfurt
RheinMain) dar. Ziel des Planes war die Erstellung einer Prioritätenreihung für die Realisierung von
Maßnahmen. Die Maßnahmen wurden lediglich miteinander verglichen, um jeweils diejenigen Maß-
nahmen zu identifizieren, die unter Berücksichtigung der in die Untersuchung einbezogenen Krite-
rien den größten Nutzwert, bezogen auf die annuisierten Kosten, für den regionalen Verkehr (Straße
und Schiene) erbringen.
Das verkehrsplanerische Erfordernis der Straße innerhalb der nächsten Jahre wird aktuell nach
dem Mobilitätsmasterplan Region Frankfurt RheinMain nicht gesehen. In den Empfehlungen für
eine Maßnahmenauswahl bis zum Jahr 2020 ist daher die Nordostumgehung nicht mehr enthalten.
Zwar besitzt dieser Plan keine Verbindlichkeit, es wurde jedoch deutlich, dass auch aus anderer
fachlicher Sicht die Priorität dieser Maßnahme unter den gegebenen finanziellen Gesichtspunkten
nicht mehr als vordringlich angesehen wird.
Die Herausnahme der Nordostumgehung aus dem Bundes-Verkehrswegeplan sowie aus dem Mobi-
litätsmasterplan Region Frankfurt RheinMain hat weitreichende Auswirkungen auf die Bereitstellung
von Finanzierungs- und Fördermitteln des Landes und des Bundes.
1.6 Flächenbilanz
Die Teilbereichsänderung 5.1 des Flächennutzungsplanes hat keine Auswirkung auf die Flächen-
bilanz des Flächennutzungsplans, da die Trassierung dieser Hauptverkehrsstraße zum größten Teil
unterirdisch erfolgt wäre.
Eine Änderung des Erläuterungsberichts (Begründung) zum rechtswirksamen Flächennutzungsplan
in der Flächenbilanz im Teil D ist daher nicht notwendig.
2. Umweltbericht
Die Umweltprüfung erfolgt durch einen Vergleich der Darstellung im rechtskräftigen Flächennut-
zungsplan als Hauptverkehrsstraße und der geplanten Darstellung ohne Hauptverkehrsstraße.
2.1 Planungsanlass und Planungsziele
Anlass für die Änderung des Flächennutzungsplanes ist die Aufhebung des Bebauungsplanes N 59
- Nordostumgehung -, durch welchen die Voraussetzungen zur Umsetzung des Straßenbauvorha-
bens geschaffen werden sollten. Der Flächennutzungsplan wird parallel zur geplanten Aufhebung
des Bebauungsplanes geändert.
5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 8
Die Lage des ursprünglich geplanten Trassenverlaufs ist im FNP zeichnerisch dargestellt. Die Tras-
se verläuft vom Stadteingang Hanauer Straße (B 26) im Süden bis zum Martin-Luther-King-Ring im
Norden. Hierbei folgt sie zunächst dem Verlauf des Spessartrings, um im weiteren Verlauf in Rich-
tung Norden als Tunnelbauwerk die vorhandenen Nutzungen und insbesondere Freiflächen zu un-
terqueren. Die Trasse endet mit dem Anschluss an den Martin-Luther-King-Ring im Bereich der
Arheilger Straße.
Der Straßenverlauf ist im Flächennutzungsplan nicht parzellenscharf, sondern in generalisierter
Form als lineare Infrastruktur (Hauptverkehrsstraße) dargestellt. Eine Flächenangabe auf Grundlage
des Flächennutzungsplanes ist daher nicht möglich. Die Länge der dargestellten Trasse beträgt ca.
2,9 km.
Da der Bebauungsplan wie auch dessen Aufhebung aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln ist
und die Ziele des aufzuhebenden Bebauungsplans nicht im Einklang mit der geltenden Plandarstel-
lung des Flächennutzungsplans stehen, ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich.
Die Darstellung der Hauptverkehrsstraße wird daher aus dem Flächennutzungsplan herausgenom-
men. Die weiteren Darstellungen des FNP sowie auch die angrenzenden und überlagerten Nutzun-
gen bleiben unverändert.
2.2 Fachgesetzliche Vorgaben und Ziele des Umweltschutzes
Regionalplan Südhessen 2010
Die Nordostumgehung ist im Regionalplan Südhessen 2010 als Ziel der Regionalplanung zur Er-
gänzung des Straßennetzes vorgegeben. Die Ziele des Landschaftsrahmenplanes sind hierbei be-
reits integriert. Da der Flächennutzungsplan aus dem Regionalplan zu entwickeln ist, müssen sich
die Darstellungen in den Planwerken entsprechen.
Im Zuge der anstehenden Neuaufstellung des Regionalplans Südhessen soll die Nordostumgehung
nicht mehr als Planung dargestellt werden. Der Flächennutzungsplan wird im Vorgriff zu dieser
Neuaufstellung geändert.
Landschaftsplan zum Flächennutzungsplan
Der Landschaftsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt als „Fachplan Naturschutz“ zum Flächen-
nutzungsplan weist im Entwicklungsteil auf zu erwartende ökologische Auswirkungen der Hauptver-
kehrstrasse hin und stellt im Rahmen der Gesamtbewertung fest, dass diese Auswirkungen durch
die geplante Tunnellage wesentlich verringert werden. Für verbleibende Auswirkungen wird im
Landschaftsplan auf die notwendige Ermittlung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen hingewie-
sen.
2.3 Rahmen der Umweltprüfung und verwendete Verfahren
Der vorliegende Umweltbericht ist auf der Basis einer Umweltprüfung gemäß der Anlage 1 zu § 2
Absatz 4 und § 2a des Baugesetzbuches erstellt worden. Umfang und Detaillierungsgrad für die Er-
mittlung der Umweltbelange entsprechen der Ebene des Flächennutzungsplanes.
Die Bewertungen beruhen insbesondere auf den ausführlichen Ermittlungen der Umweltauswirkun-
gen im parallelen Bebauungsplanaufhebungsverfahren, wobei die laut rechtskräftigem Bebauungs-
plan zulässige Nutzung nachfolgend als Bestand zu Grunde gelegt wird.
5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 9
In der Umweltprüfung werden die Umweltauswirkungen bei einer Realisierung der Straßenplanung
den Auswirkungen bei Nicht-Realisierung gegenübergestellt. Die Veränderungen werden in Bezug
auf die Landschaftspotentiale mit und ohne erfolgtem Straßenbau verglichen und verbal-argumen-
tativ bewertet.
2.4 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen einschließlich der
Prognose bei Durchführung/Nichtdurchführung der Planung
Im Rahmen der Umweltprüfung sind insbesondere die erheblichen Umweltauswirkungen zu be-
schreiben und zu bewerten. Sofern sich keine oder nur eine geringe Erheblichkeit ergibt, kann auf
eine vertiefende Beschreibung bzw. Wirkungsprognosen verzichtet werden.
Im Folgenden werden getrennt nach Schutzgütern die Umweltauswirkungen bei Realisierung bezie-
hungsweise Nicht-Realisierung dargestellt.
2.4.1 Derzeitige Flächennutzungen
Als angrenzende Nutzungen im oberirdischen Verlauf der Trasse weist der Flächennutzungsplan
Wohnbauflächen bzw. Flächen für Bahnanlagen sowie Verkehrsflächen aus. Soweit die dargestellte
geplante Trasse im Tunnel verläuft (entspricht in etwa dem Teilabschnitt nördlich der Dieburger
Straße), sind als überlagerte Nutzungen ebenfalls Wohnbauflächen sowie insbesondere Grünflächen
mit den Funktionen Kleingartenanlagen, öffentliche und private Sportanlagen sowie Jedermann-
sportanlagen, Parkanlage sowie Freibad als Nutzung ausgewiesen. Der nördlichste Teil des Verlaufs
bis zur Anbindung an den Martin-Luther-King-Ring durchquert die vorhandenen Grünflächen in of-
fenem Verlauf. Hier überlagert die Signatur der geplanten Straßentrasse vorhandene Verkehrsanla-
gen und Grünflächen.
2.4.2 Schutzgut Mensch / Gesundheit
Immissionen
Bestand
Als innerstädtisches Gebiet weist der Änderungsbereich bereits Vorbelastungen durch verkehrsbe-
dingte Immissionen (Lärm und Schadstoffe) auf. Diese sind entlang der bestehenden Straßenver-
läufe stärker, in den von bestehenden Verkehrsflächen entfernten Gebieten (Bürgerpark Nord) we-
niger stark. Insbesondere in diesem Bereich wird von einer Zunahme der Verkehrsimmissionen
durch den Bau der Straße ausgegangen. Dieser prognostizierten Zunahme von Immissionen stehen
Entlastungseffekte für andere Wohnquartiere gegenüber.
Bewertung der Flächennutzungsplanänderung
Bei einem Verzicht auf die Realisierung der Trasse können Entlastungseffekte für andere Wohn-
quartiere durch den Bau der Straße nicht umgesetzt werden. Prognostizierte zusätzliche Belastun-
gen im Geltungsbereich (insb. Bürgerpark Nord) treten nicht ein. Unmittelbare Auswirkungen und
Beeinträchtigungen für das Schutzgut Mensch / Gesundheit hinsichtlich entstehender Immissionen
resultieren aus der Änderung 5.1 nicht.
5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 10
Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch / Gesundheit durch Beeinflussung der Wohnumfelderho-
lung werden beim Schutzgut Landschaft / Erholung dargestellt und bewertet.
2.4.3 Schutzgut Boden
Bestand
Die Trasse liegt im Grenzbereich verschiedener geologischer Ausgangsgesteine. Den Untergrund im
Südosten bildet das mittlere Rotliegende, im westlichen Teil sind es Ablagerungen des Tertiär und
des Quartär. Die oberen geologischen Schichten sind durch Flugsandüberdeckungen geprägt, auf
denen sich mittel- bis tiefgründige Braunerden mit hoher Wasserdurchlässigkeit gebildet haben.
Durch die Siedlungstätigkeit unterliegen die Böden im Trassenbereich einer starken Überformung
durch Abtrag oder Auftrag, Düngung etc.
Nach Fertigstellung der Straße und Geländemodellierung sowie anschließender (Boden-) Rekultivie-
rung verbleiben im Bereich des Tunnels keine Beeinträchtigungen des Bodens. Alle Bodenfunktio-
nen werden sich aufgrund der ausreichenden Erdüberdeckung in einem angemessenen Zeitraum
regenerieren. Die Grundwasserregeneration wird nicht behindert. Der anfallende Erdaushub wird
einer Verwertung zugeführt.
Der Anteil an versiegelten Flächen im Plangebiet nimmt durch die neue Straße nicht nennenswert
zu, da vorwiegend bestehende Straßen genutzt, um- oder rückgebaut werden. Es entsteht nur ein
geringer Verlust an offener Bodenfläche.
Altlastenverdachtsflächen sind im Nahbereich des Trassenverlaufs nicht vorhanden. Benachbart
liegende Verdachtsflächen sind nicht Gegenstand der Betrachtung.
Bewertung der Flächennutzungsplanänderung
Die Änderung 5.1 führt nicht zu Beeinträchtigungen des Schutzguts Boden. Der prognostizierte
geringe Verlust an freien Bodenflächen wird vermieden.
2.4.4 Schutzgut Wasser
Bestand
Als einziges Fließgewässer wird der Molkenbach (nur temporäre Wasserführung) gequert. Für den
Bau der Straße werden Renaturierungsmaßnahmen an einem anderen Teilabschnitt des Gewässers
als Ausgleichsmaßnahme vorgenommen.
Insbesondere die Tunnelabschnitte der Trasse liegen im Grundwasserbereich. Auswirkungen der
Trog- und Tunnelbauwerke im Grundwasserleiter auf den Grundwasserstrom werden aufgrund der
technischen Ausführung nicht prognostiziert.
Nach dem Bau der Straße verbleiben in der Prognose keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen
auf das Schutzgut Wasser.
Bewertung der Flächennutzungsplanänderung
Die Änderung 5.1 führt nicht zu Beeinträchtigungen des Schutzgutes Wasser (Grund- und Oberflä-
chenwasser). Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich.
Die Renaturierung des Molkenbachs kann als eigenständiges Vorhaben unabhängig von der
Planaufhebung durchgeführt werden.
5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 11
2.4.5 Schutzgut Klima/Luft
Bestand
Das von der Planung betroffene städtische Siedlungsgebiet ist durch Wärme und Immissionen be-
lastet.
In diesem Raum kommt dem gesamten Bürgerpark Nord als klimaaktive Grünfläche eine hohe Be-
deutung zu.
Fast alle klimaaktiven Flächen werden erhalten oder vollständig wieder hergestellt. Lokale Luftaus-
tauschprozesse werden nicht behindert. Der Verlust von Bäumen als Sauerstoffproduzenten, Schat-
tenspender (Temperaturausgleich) und Staubfilter wird durch Neupflanzungen ausgeglichen.
Auswirkungen hinsichtlich der Immissionssituation werden unter dem Schutzgut Mensch / Gesund-
heit dargestellt.
Bewertung der Flächennutzungsplanänderung
Die klimatische Situation im Trassenbereich bleibt bei Nichtdurchführung der Baumaßnahme un-
verändert. Die bei Umsetzung der Maßnahme prognostizierten Auswirkungen auf das Schutzgut
Klima / Luft treten nicht ein. Durch die Änderung des FNP entstehen somit keine Beeinträchtigun-
gen für das Schutzgut Klima / Luft. Auswirkungen hinsichtlich der Immissionssituation werden un-
ter dem Schutzgut Mensch / Gesundheit dargestellt.
2.4.6 Schutzgut Landschaftsbild/Erholung
Bestand
Die von der Planung betroffenen innerstädtischen, stadtbildprägenden Freiflächen haben für die
landschaftsgebundene Erholung nur eine geringe Bedeutung. Neben Sport- und Freizeitanlagen
dominieren Grünflächen und Parkanlagen.
Die wohnungsnahen Grün- und Freiflächen wie der Bürgerpark Nord sind aber für die wohnungs-
nahe Erholung (Wohnumfelderholung) von sehr großer Bedeutung.
Auch der Landschaftsplan weist auf die Bedeutung dieser stadtnahen Grünzüge und Grünverbin-
dungen hin.
Beeinträchtigung des Wohnumfeldes und der Park- und Grünanlagen, die bei der Realisierung der
Straßenplanung entstanden wären, können durch geeignete Maßnahmen ausgeglichen werden. Alle
Grünanlagen werden wieder hergestellt und stehen weiterhin für die Wohnumfelderholung zu Verfü-
gung. Wichtige Fuß- und Radwegeverbindungen bleiben bestehen oder werden optimiert.
Durch aktive Lärmschutzmaßnahmen entlang der Trasse werden nicht nur die benachbarte Wohn-
nutzung sondern auch benachbarte Erholungsgebiete, wie der Große Woog, geschützt.
Vorhandene Kleingartenanlagen bleiben bestehen. Nur die begrenzt öffentlich zugänglichen Klein-
gartenanlagen werden zu Gunsten neuer öffentlicher Parkanlagen und Wegeverbindungen nicht
mehr im bisherigen Umfang hergestellt.
Bewertung der Flächennutzungsplanänderung
Wertvolle wohnungsnahe Freiflächen bleiben unverändert bestehen. Beeinträchtigungen des Orts-
und Landschaftsbildes sowie des Wohnumfeldes entstehen nicht.
Mögliche kleinräumige Optimierungen wie die Herstellung neuer Wegeverbindungen sowie die Neu-
gestaltung von Plätzen und Grünanlagen bleiben bei einem Verzicht auf die Verkehrstrasse reali-
sierbar.
5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 12
2.4.7 Schutzgut Pflanzen und Tiere
Bestand
Pflanzen
Bei Durchführung des Straßenbaus wird durch den Tunnel einerseits und den Rückbau bzw. die
Nutzung bestehender Straßenabschnitte und Wege andererseits nur ein geringer Verlust an Vegeta-
tionsflächen prognostiziert. Die Mehrzahl der beanspruchten Biotoptypen und Pflanzenbestände
wird in der Kartierung zum Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“ als leicht, zum Teil sehr
leicht wieder herstellbar oder in der Nachbarschaft adäquat ausgleichbar eingestuft (z.B. Typ
10.510 sehr stark - völlig versiegelte Fläche, Anteil 16,07 %; Typ 11.212 Gärten/Kleingartenanlage
mit überwiegend Nutzgartenanteil, Anteil 18,00 %; Typ 11.224, Intensivrasen, Anteil 13,37 %).
Der Qualitätsverlust, der mit der erforderlichen Inanspruchnahme alter Pflanzenbestände und der
Rodung alter Einzelbäume, verbunden ist, wird als nicht ausgleichbar prognostiziert. Hierfür wer-
den als Ersatz neue standortheimische Bäume in entsprechend großer Anzahl gepflanzt.
Tiere
Für das Schutzgut Tiere wird prognostiziert, dass sich nach Beendigung der Bauarbeiten und Wie-
derherstellung der Vegetationsflächen bzw. Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen, alle Tierarten
wieder einfinden. Indirekte erhebliche Auswirkungen auf Lebensräume in der Nachbarschaft werden
ausgeschlossen, da die neue Straße dort, wo sie nicht im Tunnel verläuft, lediglich bereits vorhan-
dene Straßen ersetzt und keine unverzichtbaren Austauschbahnen bzw. Wildwechsel betroffen sind.
Bekannte Fledermausquartiere können erhalten bleiben, eine Gefährdung von Populationen wird
nicht erwartet.
Bewertung der Flächennutzungsplanänderung
Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen werden vermieden. Insbesondere tritt kein Qualitätsver-
lust durch Inanspruchnahme bzw. Rodung zum Teil sehr alter Vegetationsbestände und Bäume ein.
Auch für das Schutzgut Tiere treten durch die Flächennutzungsplanänderung weder temporär (Ver-
grämung o.ä.) noch dauerhaft (Lebensraumverlust o.ä.) Beeinträchtigungen ein.
Mögliche Optimierungsmaßnahmen, wie z.B. eine Gewässerrenaturierung am Molkenbach, werden
nicht behindert.
2.4.8 Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Bestand
Alle im Trassenbereich befindlichen Kulturdenkmäler (Gebäude, Parkanlagen) bleiben entweder
unberührt oder sind nach Abschluss der Baumaßnahmen wieder hergestellt.
Als nicht normativ geschützte sonstige Sachgüter sind insbesondere Parkanlagen sowie stark fre-
quentierte Sporteinrichtungen und Freizeitflächen sowie Kleingartenanlagen betroffen. Diese wer-
den wieder hergestellt bzw. als öffentliche Flächen umgestaltet.
5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 13
Bewertung der Flächennutzungsplanänderung
Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes entstehen keine Beeinträchtigungen von Kultur-
denkmälern oder sonstigen Sachgütern. Da durch den Bau der Hauptverkehrsstraße keine sonsti-
gen positiven Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter entstehen, führt der Verzicht
auf die Darstellung der Verkehrstrasse auch nicht zu einer Verschlechterung gegenüber einem zu-
künftigen, prognostizierten Zustand.
Mögliche kleinräumige Optimierungen durch zusätzliche Maßnahmen, wie die Herstellung neuer
Wegeverbindungen sowie die Neugestaltung von Plätzen und Grünanlagen, werden nicht behindert.
2.4.9 Wechselwirkungen
Bestand
Folgende Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern werden bei Umsetzung des Vorhabens
prognostiziert:
Der geringfügige Rückgang freier Bodenfläche kann Auswirkungen auf Vegetation, Lebens-
räume für Pflanzen und Tiere, Erholungsräume für den Menschen sowie Grundwasserregenera-
tion einschließlich Filterfunktion bewirken.
Beeinflussungen des Grundwasserstandes können auch die benachbarte Vegetation beeinflus-
sen.
Beeinflussungen von Pflanzenbeständen können Auswirkungen auf unterschiedliche Tierarten
aufweisen.
Beeinflussungen von Grünflächen können Auswirkungen auf Temperaturausgleich, Luftaus-
tauschprozesse sowie Immissionsbelastungen nach sich ziehen.
Bewertung der Flächennutzungsplanänderung
Die bei Realisierung des Vorhabens prognostizierten Wechselwirkungen, wie z.B. durch den Verlust
an freier Bodenfläche und Vegetation, welche einen Eingriffsausgleich erforderlich machen, werden
vermieden. Es entstehen keine Auswirkungen.
2.4.10 Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen gemäß Umweltprüfung
Die Ergebnisse der Umweltprüfung sind zusammenfassend in folgender Tabelle dargestellt.
Bewertung: +++ sehr erheblich / ++ erheblich / + wenig erheblich / - nicht erheblich
Umwelt-
belang/
Schutzgut
Bestand
(bei Bau der Straße)
Auswirkungen
Flächennutzungs-
planänderung
Bewertung
Umweltaus-
wirkungen
Mensch /
Gesundheit
Durch den Bau der Straße wird
mit zunehmenden Immissions-
belastungen in angrenzenden
Bereichen gerechnet, soweit die
Straße nicht im Tunnel verläuft.
Durch den Bau der Straße
können Immissionsentlas-
tungen in anderen Wohnge-
Bei Verzicht auf die Reali-
sierung der Trasse können
Entlastungseffekte für andere
Wohnquartiere durch den Bau
der Straße nicht umgesetzt
werden. Zusätzliche Belas-
tungen (insb. Bürgerpark
Nord) treten nicht auf.
+
5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 14
Umwelt-
belang/
Schutzgut
Bestand
(bei Bau der Straße)
Auswirkungen
Flächennutzungs-
planänderung
Bewertung
Umweltaus-
wirkungen
bieten erzielt werden. Unmittelbare Auswirkungen
und Beeinträchtigungen für
das Schutzgut Mensch /
Gesundheit hinsichtlich
Immissionen entstehen nicht.
Boden Nur geringer Verlust an offener
Bodenfläche durch die Nutzung
vorhandener Verkehrsflächen
und Tunnelführung.
Der prognostizierte geringe
Verlust an offener Boden-
fläche tritt nicht ein. Es ent-
stehen keine Beeinträch-
tigungen für das Schutzgut
Boden.
-
Wasser Auswirkungen auf den Molken-
bach als einziges Fließgewässer
werden durch Ausgleichs-
maßnahmen kompensiert. Für
das Grundwasser werden keine
Auswirkungen prognostiziert.
Auswirkungen auf Fließge-
wässer werden vermieden. Es
erfolgt keine Veränderung der
Grundwassersituation. Es
entstehen keine Beeinträch-
tigungen für das Schutzgut
Wasser.
-
Klima / Luft Es werden keine Barrieren für
Luftströmungen errichtet. Fast
alle klimaaktiven Flächen wer-
den wiederhergestellt, verblei-
bende Beeinträchtigungen
können durch Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen kompensiert
werden.
Auswirkungen auf das Schutz-
gut Klima / Luft werden
grundsätzlich vermieden. Ein
Bedarf an Ausgleichsmaß-
nahmen entsteht nicht. -
Erholung /
Landschaft
Insbesondere durch die Nut-
zung bestehender Verkehrs-
flächen und die Tunnelführung
werden Auswirkungen auf das
Landschaftsbild (hier: Stadt-
bild) vermieden. Auch für die
Wohnumfelderholung werden
keine erheblichen negativen
Auswirkungen prognostiziert.
Durch Lärmschutzmaßnahmen
und optimierte Wegeführungen
können Auswirkungen vermie-
den werden.
Der bestehende Landschafts-
und Erholungsraum bleibt
unverändert erhalten. Beein-
trächtigungen der Landschaft
(Stadtbild) und der Erholungs-
eignung entstehen nicht.
-
Pflanzen /
Tiere
Es wird lediglich ein geringer
Verlust an Vegetationsfläche
prognostiziert. Die betroffenen
Vegetationsbestände sind
überwiegend leicht wieder
herstellbar. Alle verbleibenden
Beeinträchtigungen des Schutz-
guts Pflanzen können durch
Ausgleichsmaßnahmen kom-
pensiert werden.
Für betroffene Tiere werden
lediglich temporäre Auswir-
kungen prognostiziert. Streng
geschützte Tier- oder Pflanzen-
arten sowie Lebensräume
werden voraussichtlich nicht
beeinträchtigt.
Auswirkungen auf Pflanzen
und Tiere werden vollständig
vermieden. Es entstehen keine
Beeinträchtigungen.
-
5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 15
Umwelt-
belang/
Schutzgut
Bestand
(bei Bau der Straße)
Auswirkungen
Flächennutzungs-
planänderung
Bewertung
Umweltaus-
wirkungen
Kultur- und
Sachgüter
Alle im Trassenbereich
vorhandenen Kultur- oder
sonstigen Sachgüter werden
nach den Bauarbeiten wieder
hergestellt bzw. bei betroffenen
Kleingartenanlagen neu als
öffentliche Flächen gestaltet.
Durch die Teiländerung des
Flächennutzungsplanes treten
keine Beeinträchtigungen an
Kuturdenkmälern oder
sonstigen Sachgütern ein.
-
Wechsel-
wirkungen
Wechselwirkungen zwischen
Schutzgütern werden insb.
hinsichtlich des Verlustes an
offener Bodenfläche mit den
Funktionen als Vegetations-
standort sowie für Grund-
wasserfiltration und Grund-
wasserneubildung gesehen.
Durch die Teiländerung des
Flächennutzungsplanes treten
die prognostizierten möglichen
Wechselwirkungen nicht ein. -
2.4.11 Entwicklung bei Nicht-Durchführung der Planung (Prognose Null- Variante)
Bei Nicht-Durchführung bleibt der derzeitige rechtliche Zustand erhalten.
Die Aufhebung des Bebauungsplans N 59 - Nordostumgehung - in der geplanten Form erfolgt nicht.
Der gültige Bebauungsplan behält weiterhin Rechtskraft. Baurechtlich besteht somit weiterhin die
Möglichkeit einer Umsetzung des Vorhabens - Nordostumgehung -.
2.5 Weitere Aspekte des Umwelt- und des Artenschutzes
Bundesimmissionsschutzgesetz / Seveso-II-Richtlinie
Durch die Flächennutzungsplanänderung entstehen keine Konflikte mit den Bestimmungen des
Bundesimmissionsschutzgesetzes bzw. der Seveso-II-Richtlinie. Die Möglichkeit zu eigenständigen
Planungen zur Gefahrenabwehr für Gewerbegebiete wird nicht behindert oder ausgeschlossen.
Artenschutz
Durch die Änderung treten keine Sachverhalte mit Relevanz hinsichtlich des Artenschutzes ein. Ins-
besondere finden keine Beeinträchtigungen von streng geschützten Tier- oder Pflanzenarten und
deren Lebensräumen statt, welche einen Verbotstatbestand nach § 44 BNatSchG auslösen könnten.
2.6 Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und Ausgleich
Es finden keine Eingriffe in den Bestand von Natur und Landschaft statt. Für die im Geltungsbe-
reich bestehenden Nutzungen ist gemäß § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB kein Ausgleich erforderlich, da
diese bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.
5. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 5.1) 16
2.7 Planungsalternativen und Monitoring
Planungsalternativen
Anlass und Zweck der vorliegenden Änderung ist die Aufhebung des Bebauungsplanes N 59
- Nordostumgehung -. Für diesen Planungszweck bestehen keine Planungsalternativen.
Monitoring (Überwachung)
Zur Überwachung der Umweltfolgen auf der FNP-Ebene besteht eine gesetzliche Verpflichtung spä-
testens nach 15 Jahren. Da von der vorliegenden Planung keine wesentlichen Umweltbeeinträchti-
gungen ausgehen, kann von diesem Monitoring abgesehen werden.
2.8 Zusammenfassung
Die Trasse der sogenannten – Nordostumgehung - ist im gültigen Flächennutzungsplan (FNP) der
Wissenschaftsstadt Darmstadt als Hauptverkehrsstraße (mit teilweise unterirdischer Führung) dar-
gestellt. Zur Realisierung dieser geplanten Hauptverkehrsstraße wurde auf Grundlage des Flächen-
nutzungsplanes der Bebauungsplan N 59 - Nordostumgehung -- von der Wissenschaftsstadt Darm-
stadt beschlossen.
Da die Realisierung der Nordostumgehung für die Wissenschaftsstadt Darmstadt keine Priorität
mehr genießt, soll der gültige Bebauungsplan N 59 aufgehoben und der Flächennutzungsplan in
einem Parallelverfahren geändert werden. Das Änderungsverfahren des FNP umfasst den Teilbe-
reich zwischen Hanauer Straße (B 26) und Martin-Luther-King-Ring. (Teilbereich 5.1).
Der Umweltbericht greift auf die Ergebnisse der durchgeführten Erhebungen und Bewertungen zu-
rück, welche insbesondere im Rahmen der Umweltprüfung des Bebauungsplanes durchgeführt
wurden und nimmt eine verbal-argumentative Bewertung der Umweltauswirkungen der Flächen-
nutzungsplanänderung vor.
Im Ergebnis zeigt der Umweltbericht, dass durch die Änderung des FNP keine erheblichen Beein-
trächtigungen der Umweltschutzgüter zu erwarten sind. Lediglich hinsichtlich der Immissions-
situation wird festgestellt, dass zwar keine unmittelbaren Beeinträchtigungen entstehen, dass je-
doch andererseits die beabsichtigten positiven Effekte, wie die Verminderung von Immissionsbelas-
tungen in anderen Wohngebieten durch die geplante Hauptverkehrsstraße, nicht realisiert werden
können.
Die Dezernentin III :
Cornelia Zuschke
Stadträtin
2015/0202
6544 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
27.05.2015
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Stadtplanungsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassu ng Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2015/0202
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 511020
Kostenstelle: 061-010-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 5110-21 Sachkonto:
Betreff: 5. Änderung des Flächennutzungsplans für den Teilbereich 5.1 -Nordostumgehung -
(Offenlagebeschluss)
Vorlage vom: 20.05.2015
Beschlussvorschlag :
1. Zu den allgemeinen Zielen und Zwe cken der 5. Änderung des Flächennutzungsplans für den
Teilbereich 5.1 (Nordostumgehung zwischen Hanauer Straße (B 26) und Martin -Luther-King-
Ring) gingen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB die in Anlage 1 zusammengefassten
Stellungnahmen ein.
Die Stellungnahmen und deren Prüfung (Anlage 1) werden zur Kenntnis genommen. Sie
stellen eine vorläufige Abwägungstabelle dar. Die endgültige Abwägung erfolgt im Rahmen des
Feststellungsbeschlusses.
2. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB gingen zu
den allgemeinen Zielen und Zwecken der 5. Änderung des Flächennutzungsplans für den
Teilbereich 5.1 (Nord -Ost-Umgehung zwischen Hanauer Straße (B 26) u nd Martin-Luther-King-
- 2 -
Ring) die in Anlage 2 zusammengefassten Stellungnahmen ein.
Die Stellungnahmen und deren Prüfung (Anlage 2, datenschutzrelevante Anlage ) werden zur
Kenntnis genommen. Sie stellen eine vorläufige Abwägungstabelle dar. Die endgültige
Abwägung erfolgt im Rahmen des Feststellungsbeschlusses.
3. Dem vorliegenden Entwurf zur 5. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 5.1
(Anlage 4, wird zu den Sitzungen aufgehängt) , mit der zugehörigen Begründung (Anlage 3)
wird zugestimmt.
4. Der Entwurf und die Begründung zur 5. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 5.1
(Nordostumgehung) für das Gebiet zwischen Hanauer Straße (B 26) und Martin-Luther-King-
Ring sind gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange werden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB parallel beteilig t.
Anlagen: Anlage 1 FNP 5.1 Prüfung Stellungnahmen TÖB
Anlage 2 FNP 5.1 Prüfung Stellungnahmen Öffentlichkeit
Anlage 3 FNP 5.1 Begründung
Anlage 4 FNP 5.1 Plan (wird zu den Sitzungen auf gehängt)
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage 2015/0202 vom 20.05.2015:
Am 17. Dezember 2013 hat die Stadtverordnetenversammlung den Aufstellungsbeschluss
zur 5. Änderung des Flächennutzungsplanes gefasst. Der Aufstellungsbeschluss umfasst zwei
Änderungsbereiche (Teilbereich 5.1 und 5.2); in diesem Verfahren wird der
Änderungsbereich 5.1 Nordostumgehung weiter vorangebracht. Diese Änderung ist aufgrund
aktueller städtebaulicher und verkehrspolitischer Zielsetzungen notwendig.
Die Änderung des Flächennu tzungsplans im Teilbereich 5.1 (Nordostumgehung) ist
erforderlich, da die aktuelle Planung die Aufhebung des Bebauungsplans N 59
– Nordostumgehung - vorsieht und somit im Widerspruch zum wirksamen
Flächennutzungsplan steht (Änderung im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB).
Im Flächennutzungsplan ist die Nordostumgehung als Hauptverkehrsstraße, in Teilen
unterirdisch geführt, dargestellt (s. Anlage 3). Die Darstellung der Hauptverkehrsstraße wird
daher aus dem Flächennutzungsplan herausgenommen.
Die Änderung des Teilbereiches 5.1 umfasst die Fläche der vormals geplanten
Nordostumgehungstrasse, die sich westlich des Ostbahnhofs vom Kreuzungsbereich Hanauer
Straße (B 26) / Landgraf -Georg-Straße / Schwarzwaldring bis zum Kreuzungsbereich
Arheilger Straße / Martin-Luther-King-Ring erstreckt.
Nach Zustimmung des Magistrats am 09.10.2013 zu den Allgemeinen Zielen und Zwecken
der 5. Änderung zum Flächennutzungsplan fand die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
nach öffentlicher Bekanntmachung in der Zeit v om 14.10.2013 bis einschließlich 14.11.2013
statt. Die Träger öffentlicher Belange und die Nachbargemeinden wurden am 14.10.2013
hierüber benachrichtigt und gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt.
Zu 1.:
Die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstige n Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen zur 5. Änderung des
Flächennutzungsplanes Teilbereich 5.1 wurden in Anlage 1 zusammengefasst und
entsprechend geprüft.
Zu 2.:
Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB gingen die in
Anlage 2 zusammengefassten und geprüften Stellungnahmen ein.
Es handelt sich bei Anlage 1 und 2 um vorläufige Abwägungstabellen, die nach der Offenlage
fortgeschrieben werden. Über die Abwägung wird im späteren Feststellungsbeschluss
gemeinsam mit den zur Offenlage eingegangenen Stellungnahmen abschließend entschieden.
Zu 3. und 4.:
Nach dem durchgeführten Verfahren gem. § 3 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit) und gem. § 4 Abs. 1 BauGB (frühzeit ige Beteiligung der Behörden und
- 4 -
sonstigen Träger öffentlicher Belange) erfolgt nun die Offenlage des Entwurfs zur
5. Änderung des Flächennutzungsplans für den Teilbereich 5.1 gem. § 3 Abs. 2 BauGB.
Der Planentwurf und d ie Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans für den
Teilbereich 5.1 (Nordostumgehung) (Anlagen 3 und 4) wurden aus den „Allgemeinen Zielen
und Zwecken der Planung“ entwickelt. Sie sollen nun öffentlich ausgelegt werden. Diese
Auslegung erfolgt nach vorheriger öffentl icher Bekanntmachung.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
und die Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB, parallel zur Offenlage beteiligt.
Die Dezernentin III:
Cornelia Zuschke
Stadträtin
Darmstadt, den 20.05.2015
III/61.2 zim Nst. 2603
Vorab werden übersandt:
9 Exemplare des Planentwurfs der 5. Änderung des Flächennutzungsplans
(Teilbereich 5.1) für die Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung
Akten z. Hd. des Berichterstatters
Beratungsverlauf (4)
Orte (16)
- Hanauer Straße
- Rheinstraße 89
- Langener Straße
- Landgraf-Georg-Straße
- Arheilger Straße
- Wilhelminenstraße 1
- Hilpertstraße
- Dieburger Straße
- Erbacher Straße 1
- Kranichsteiner Straße
- Dornheimer Weg
- Eifelring
- Zweifalltorweg
- Schwarzwaldring
- Martin-Luther-King-Ring
- Groß-Gerauer Weg 4
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2015/0202
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 20.05.2015
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00