V/0507/2016
münsterNETZ GmbH: Anpassung des Gesellschaftsvertrages an kommunalrechtliche Anforderungen
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II. Gesellschaftsvertrag der münsterNETZ GmbH §1 Firma und Sitz der Gesellschaft : Die Gesellschaft führt die Firma münsterNETZ GmbH und hat ihren Sitz in Münster (Westfalen). § 2 Gegenstand des Unternehmens (1) Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb, die Wartung und der Ausbau der Energie - und Wassernetze der öffentlichen Energie- und Wasserversorgung,. insbesondere in Münster. (2) Bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 ist von der Gesellschaft anzustreben, vorhandene Ressourcen, insbesondere die natürlichen Vorräte an Energieträgern und Wasser, soweit wie möglich zu schonen und die Belastung der Umwelt durch Emissionen so gering wie möglich zu halten. (3) . Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der genannte Gesellschaftszweck gefördert werden kann. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen, sich an anderen Unternehmen beteiligen oder solche Unternehmen erwerben, errichten oder pachten. (4) Bei der Tätigkeit des Unternehmens sind gemäß § 108 Abs. 3 Nr. 3 GO NRW die Wirtschaftsgrundsätze des § 109 GO NRW zu beachten. § 3 Stammkapital und Stammeinlagen (1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 100.000 €. (2) Hiervon übernimmt: Stadtwerke Münster GmbH 100.000 € Formatiert: Einzug: Links: 3,25 cm, Erste Zeile: 0 cm (3) Die Stammeinlage ist in bar zu erbringen. § 4 Vertretung und Geschäftsführung (1) Die Gesellschaft hat einen/eine oder mehrere Geschäftsführer/innen. Ist nur ein/eine Geschäftsführer/in bestellt, so ist dieser/diese allein vertretungsberechtigt. Sind mehrere Geschäftsführer/Innen bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer/innen oder durch einen Geschäftsführer/in in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. (2) Die Gesellschafterversammlung kann den/die Geschäftsführer/innen von den Beschränkungen des § 161 BGB befreien. (3) Die Geschäftsführung hat die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, insbesondere auch der §§ 107 ff. GO NW sowie des EnWG, dieses Gesellschaftsvertrages, einer gegebenenfalls erlassenen Geschäftsordnung sowie nach konkreten Einzelfallanweisungen der Gesellschafterversammlung zu führen. (4) Dabei sind die Grundsätze für die Beteiligungen der Stadt Münster ((( Beteiligungsgrundsätze) sowie die Rahmenrichtlinie für Beteiligungen der Stadt Münster in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. (5) Vorbehaltlich weitergehender oder entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften werden die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge im Sinne des § 285 Nr. 9 HGB der Mitglieder der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates, des Beirates oder einer ähnlichen Einrichtung im Anhang zum Jahresabschluss jeweils für jede Personengruppe sowie zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge jedes einzelnen Mitgliedes dieser Personengruppe unter Aufgliederung nach Komponenten im Sinne des §285 Nr. 9 lit. a) HGB angegeben. Die individualisierte Ausweispflicht gilt auch für: a) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, b) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von der Gesellschaft während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag. c) Während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen und d) Leistungen, die einem früheren Mitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewärhrt worden sind. §5 . Gesellschafterversammlung Formatiert: Spaltenanzahl: 1, Gleiche Spaltenbreite erzwingen Formatiert: Deutsch (Deutschland) Formatiert: Einzug: Links: 2,62 cm, Rechts: 4,03 cm, Zeilenabstand: Mehrere 1,19 ze, Nummerierte Liste + Ebene: 2 + Nummerierungsformatvorlage: a, b, c, … + Beginnen bei: 1 + Ausrichtung: Links + Ausgerichtet an: 0,86 cm + Einzug bei: 1,49 cm, Tabstopps: 1,44 cm, Links 1. Die Gesellschafterversammlung entscheidet in folgenden Angelegenheiten: (1) Bestellung und Abberufung der/die Geschäftsführer/in sowie Abschluss, Änderung und Kündigung der Anstellungsverträge; (2) Wahl. des Abschlussprüfers; (3) Genehmigung des Investitions- und Finanzierungsplanes sowie der Ergebnisvorschau (Wirtschaftsplan); (4) Feststellung des Jahresabschlusses; (5) Verwendung des Ergebnisses nach Maßgabe des §29 GmbHG; (6) Entlastung der Mitglieder der Geschäftsführung; (7) Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, soweit im Einzelfall der Wert oberhalb einer vom Aufsichtsrat der Stadtwerke Münster GmbH festgelegten Wertgrenze liegt; (8) Erwerb und Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, soweit der Wert im Einzelfall oberhalb einer vom Aufsichtsrat der Stadtwerke Münster GmbH festzulegenden Wertgrenze liegt; (9) Erwerb und Veräußerung von Unternehmen bzw. Beteiligungen an wirtschaftlichen Unternehmen; (10) Veräußerung, Teilung oder Einziehung von Geschäftsanteilen; (11) Übernahme neuer Aufgaben; (12) Änderungen des Gesellschaftsvertrages; (13) Unternehmensverträge, Eingliederungsverträge und Verschmelzungsverträge; (14) Auflösung oder Umwandlung der Gesellschaft oder Abspaltung von Unternehmensteilen; (15) Entsendung von Vertretern in den Aufsichtsrat oder in entsprechende Organe eines Beteiligungsunternehmens; (16) Aufnahme von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährsverträgen und Bestellung sonstiger Sicherheiten, soweit der Wert im Einzelfall nicht unterhalb einer vom Aufsichtsrat der Stadtwerke Münster GmbH festzulegenden Wertgrenze liegt; (17) Hingabe von Darlehen oberhalb einer vom Aufsichtsrat der Stadtwerke Münster GmbH festgelegten Wertgrenze; (18) Unentgeltliche Zuwendungen, wenn der Wert im Einzelfall oberhalb einer vom Aufsichtsrat der Stadtwerke Münster GmbH festzulegenden Wertgrenze liegt; (19) Bestellung und Entlassung von Prokuristen; (20) Festsetzung evtl. allgemeiner Tarife. II. Die Gesellschafterversammlung ist nicht befugt, im Widerspruch zum EnWG Richtlinien aufzustellen bzw. Weisungen zu erteilen. III. Der Rat der an den Gesellschaftern unmittelbar oder mittelbar beteiligten Kommune bestellt einen Vertreter der jeweiligen Kommune in die Gesellschafterversamml ung. Die jeweiligen Räte können beschließen, dass die Geschäftsführer diese Vertretung wahrnehmen. Sie übernehmen den Sitz und die Stimme des Gesellschafters, an dem die betreffende Kommune beteiligt ist. Sie haben in den Organen der Gesellschaft die Interessen der Gemeinde zu Formatiert: Einzug: Links: 2,54 cm, Erste Zeile: 0 cm verfolgen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Sie sind an die Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden. Sie haben als vom Rat bestellte Vertreter ihr Amt auf Beschluss des Rates jederzeit niederzulegen. Die Vertreter der Gemeinde haben gemäß § 113 Abs. 5 GO NRW den Rat über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. Die Unterrichtungspflicht besteht nur, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. § 6 Wirtschaftsplan; fünfjährige Finanzplanung Die Geschäftsführung stellt so rechtzeitig den Wirtschaftsplan sowie die fünfjährige Finanzplanung auf, dass die Gesellschafterversammlung rechtzeitig vor Beginn des Geschäftsjahres dem Wirtschaftsplan ihre Zustimmung erteilen kann sowie die fünfjährige Finanzplanung zur Kenntnis nehmen kann. Der Wirtschaftsplan umfasst den Erfolgsplan, den Vermögensplan und die Stellenübersicht. Die fünfjähre Finanzplanung ist eine auf der Grundlage des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres entwickelte Vorschau im Bereich des Erfolgs- und Vermögensplans für das laufende Geschäftsjahr und die darauf folgenden vier Geschäftsjahre. Die fünfjährige Finanzplanung ist gemäß § 108 Abs. 3 Nr. 1 lit. b) GO NRW den unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gemeinden zur Kenntnis zu bringen, soweit der gesetzliche Anwendungsbereich der vorbezeichneten Regelung eröffnet ist. Bei wesentlichen Abweichungen vom Wirtschaftsplan ist ein Nachtrag auf- zustellen. Wirtschaftsplan, Wirtschaftsführung Die Geschäftsführung stellt jeweils bis zum 30. November einen Wirtschaftsplan für das folgende Geschäftsjahr auf. Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgs- und Vermögensplan sowie der Stellenübersicht i.S.d. § 5 Abs. 3. Der Wirtschaftsführung ist eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen, die der Stadt Münster zur Kenntnis zu geben ist. _ § 7 Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfung und Ergebnisverwendung (1) Jahresabschluss (Bilanz, Gew inn- und Verlustrechnung und Anhang) und Lagebericht sind von der Geschäftsführung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres aufzustellen. Im Lagebericht oder im Zusammenhang damit ist Stellung zu nehmen zur Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung. (2) Unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes des Abschlussprüfers hat die Geschäftsführung den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Prüfungsbericht den Gesellschaftern zum Zwecke der Feststellung des Formatiert: Deutsch (Deutschland) Formatiert: Spaltenanzahl: 1, Gleiche Spaltenbreite erzwingen Jahresabschlusses und dem Aufsichtsrat der Stadtwerke Münster GmbH zur Prüfung vorzulegen. Zugleich hat die Geschäftsführung den Gesellschaftern und dem Aufsichtsrat der Stadtwerke Münster GmbH den Vorschlag vorzulegen, den sie der Gesellschafterversammlung für die Verwendung des Ergebnisses machen will. Der Bericht des Aufsichtsrats der Stadtwerke Münster GmbH über das Ergebnis seiner Prüfung i st den Gesellschaftern ebenfalls unverzüglich vorzulegen. (3) Die Gesellschafter haben spätestens bis zum Ablauf der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung nach Maßgabe des § 29 GmbHG für das vorangegangene Geschäftsjahr zu beschließen. Auf den Jahresabschluss sind bei der Feststellung die für seine Aufstellung geltenden Vorschriften anzuwenden. (4) Jahresabschluss und Lagebericht sind nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen und zu prüfen. Der Auftrag des Abschlussprüfers hat sich auf die Prüfungsgegenstände des § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2_bis 3 Haushaltsgrundsätzegesetz zu erstrecken. (5) Der Stadt Münster stehen die Rechte aus § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu. § 8 Geschäftsjahr und Bekanntmachungen (1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erscheinen im Amtsblatt der Stadt Münster und, soweit gesetzlich vorgeschrieben, im elektronischen Bundesanzeiger. Die Feststellungen des Jahresabschlusses, die Verwendung der Ergebnisses sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes werden unbeschadet bestehender gesetzlicher Offenlegungspflichten im Amtsblatt der Stadt Münster bekannt gemacht. Gleichzeitig wird der Jahresabschluss und der Lagebericht ausgelegt und in der Bekanntmachung auf die Auslegung hingewiesen. § 9 Gleichstellung von Männer und Frauen Die Gesellschaft verpflichtet sich, die Ziele des LGG NRW zu beachten. Gründung Der Gründungsaufwand wird getragen bis zu 10.000 € von der Gesellschaft, darüber hinaus durch die Stadtwerke Münster GmbH.
Beschlussvorlage
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V/0507/2016 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Finanzen und Beteiligungen Betrifft münsterNETZ GmbH: Anpassung des Gesellschaftsvertrages an kommunalrechtliche Anforderungen Beratungsfolge 29.06.2016 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 29.06.2016 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Neufassung des Gesell schaftsvertrages der münsterNETZ GmbH (Anlage 2) wird zug e- stimmt. 2. Der Vertreter der Stadt Münster in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Münster GmbH wird ermächtigt, einen entsprechenden Beschluss zu fassen. II. Finanzielle Auswirkungen: keine Begründung: Die Stadtwerke Münster GmbH ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Stadt Münster. Gemäß § 12 des Gesellschaftsvertrages unterliegt der Gesellschafterversammlung u.a. die Beschlussfassung über den Abschluss und die Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes. Die Anpassung des Gesellschaftsvertrages ist u.a. notwendig, weil aufgrund der entsprechenden neuen gesetzlichen Regelungen in Nordrhein -Westfalen die Aufnahme der Anforderung des Trans- parenzgesetzes NRW durch die NRW -Gesellschafter erforderlich wurde und die NRW -Kommunen durch die Bezirksregierung gehalten sind, die entsprechenden Änderungen umzuse tzen. Darüber hinaus wurden weitere aus Sicht der Kommunalaufsicht notwendige Änderungen au fgenommen. Fol- gende Bereiche wurden angepasst: Vorlagen-Nr.: V/0507/2016 Auskunft erteilt: Frau Rothermundt Ruf: 492-2006 E-Mail: Rothermundt@stadt-muenster.de Datum: 07.06.2016 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0507/2016 1. In § 2 (1) des Gesellschaftsvertrages (Gegenstand des Unternehmens) ist die Einschränkung „insbesondere in Münster“ entfallen. Neu: „Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb, die Wartung und der Ausbau der Ener- gie- und Wassernetze der öffentlichen Energie- und Wasserversorgung.“ Die Beschränkung „insbesondere in Münster“ widerspricht dem von § 46 EnWG geforderten Wettbewerb um die Konzessionen für die Strom- und Erdgasnetze auch außerhalb des ur- sprünglichen Versorgungsgebietes. 2. neu § 2 (4): Betrifft die Beachtung der Wirtschaftsgrundsätze nach § 108 Abs. 3 Nr. 3 in Ver- bindung mit § 109 GO NRW. 3. neu § 4 (5): Betrifft die Umsetzung der Anforderungen des Transparenzgesetzes NRW. 4. neu § 5 III.: Betrifft die Rechte des Rates der an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligten Kommune. 5. § 6: Betrifft detaillierte Regelungen über die zeitliche und inhaltliche Aufstellung des Wirt- schaftsplanes. 6. § 9: Alle Angaben zur „Gründung“ wurden gestrichen. Stattdessen wurde im § 9 die Verpflich- tung zur Beachtung der Ziele des LGG NRW unter der Überschrift „Gleichstellung von Män- nern und Frauen“ festgeschrieben. Die Änderungen des Gesellschaftsvertrages wurden mit der Bezirksregierung Münster vorabg e- stimmt. Zur Beschlussfassung: Der Aufsichtsrat der Stadtwerke Münster GmbH wird über die hier anliegende Fassung AR 11/2016 (Anlage 1) in seiner Sitzung am 15.06.2016 beschließen. Über das Ergebnis wird mündlich berichtet. Gemäß § 115 der GO NRW ist die Änderung de s Gesellschaftsvertrages der Aufsichtsbehörde (hier: Bezirksregierung Münster) spätestens sechs Wochen vor Beginn des Vollzugs schriftlich anzuzeigen. i.V. gez. Reinkemeier Stadtkämmerer Anlagen: Anlage 1: AR-Vorlage 11/2016: Anpassung des Gesellschaftsvertrages der münsterNETZ GmbH an kommunal- rechtliche Anforderungen Anlage 2: Gesellschaftsvertrag der münsterNETZ GmbH (im Änderungsmodus)
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Münster, 03.06.2016 Vorlage an den Aufsichtsrat Nr. 11/2016 Betreff Anpassung des Gesellschaftsvertrages der münsterNETZ GmbH an kommunalrechtliche Anforderungen Berichterstatter Herr Dr. Müller-Tengelmann Anlagen Gesellschaftsvertrag münsterNETZ GmbH Antrag Der Aufsichtsrat wolle beschließen: Der Neufassung de s Gesellschaftsvertra ges der münsterNETZ G mbH wird zugestimmt. Begründung Die Bezirksregierung Münster hat der Stadt Münster aufgegeben, in d em Gesellschaftsvertrag der o.g. Tochtergesellschaft der Stadtwerke Münster GmbH die Regelungen des Transparenzgesetzes aufzunehmen. Die vorliegende geänderte Satzung wurde mit der Bezirksregierung abgestimmt und es wurden weitere aus Sicht der Kommunalaufsicht notwendige Änderungen aufgenommen. In § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages (Gegenstand des Unternehmens) ist die Einschränkung „insbesondere in Münster“ entfallen. Gegenstand des Unternehmens ist der B etrieb, die Wartung und der Ausbau der Energie- und Wassernetze der öffentlichen Energie- und Wasserversorgung. Die Beschränkung „insbesondere in Münster“ widerspricht dem von § 46 EnWG geforderten Wettbewerb um die Konzessionen für die Strom - und Erdgasnetze auch außerhalb des ursprünglichen Versorgungsgebietes. Für die Fernwärmever - sorgungsnetze gibt es den Wettbewerb um die entsprechenden Gestattungsverträge aus kartellrechtlicher Sicht seit je her. Stadtwerke Münster GmbH gez. Dr. Müller-Tengelmann gez. Dr. Wernicke
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0507/2016
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 08.06.2016
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37