BKA 0883
Anfrage der Naturschutzverbände v. 09.09.2026: Vorbereitende Infrastrukturprojekte mittels Bergrecht
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Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Anfrage der Naturschutzverbände 09092026_Vorbereitung Infrastruktur)
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Anfrage BKA zu infrastrukturellen Maßnahmen vom 9.9.26: Inwieweit ist es rechtes, infrastrukturelle Maßnahmen, die eigenen Genehmigungsverfahren unterliegen, über das Bergrecht vorzubereiten? Grenze des Regionalplanes Köln Grenze des Regionalplanes Köln BIZ-Plateau Parkplatz Der neue ABPlan überplant in Teilbereichen den vorhandenen. Außerhalb der Abgrenzung übernimmt die neue Darstellung die Trassenführung , im überlagerten Bereich wird eine neue Trassenführung dargestellt. Das Symbol P für Parkplatz würde im alten ABPlan dazugefügt; es handelt sich um eine Fläche außerhalb des ABPlan-Verfahrens. Die rote Linie wurde als Abgrenzungslinie übertragen, um die Grenze im alten ABplan zu sehen. Ebenso wurde die Trasse Hauptbetriebsweg eingetragen. Parkplatzfläche Die rote Linie zeichnet die Grenze des Regionalplanes Köln nach; demnach liegt die Planung des BIZ incl.Parkplatz im fehlenden Regionalplanbereich. Der Parkplatz wurde in den alten, nicht geänderten ABPlan verschoben, das BIZ liegt innerhalb einer Freifläche (Wiese) BIZ-Plateau Im neuen Regionalplan ist die Sophienhöhe (Schwerpunkt Außenkippe) als BSN dargestellt. Die Erwartung der Naturschutzverbände ist, dass auch im weißen Bereich zukünftig die Rekultivierungslandschaft als BSN dargestellt wird. Die befestigten Wege sind für die Forstwirtschaft im bekiesten Endausbau vorhanden. Tatsächlich wird nun aber eine 25m breite Kiestrasse vorbereitet, die später als Asphaltweg einen Ausbaugrad als Landstraße darstellt. Zum Zeitpunkt der Aufschüttung des Hügels als Baubereich für das BIZ, bestand im damaligen ABPlan keine Zielsetzung dafür, ein Hügel war nicht dargestellt.
Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Anfrage der Naturschutzverbände 09092026_Vorbereitung Infrastruktur zur Vorlage BKA 0883)
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Anfrage BKA zu infrastrukturellen Maßnahmen vom 9.9.26: Inwieweit ist es rechtes, infrastrukturelle Maßnahmen, die eigenen Genehmigungsverfahren unterliegen, über das Bergrecht vorzubereiten? Grenze des Regionalplanes Köln Grenze des Regionalplanes Köln BIZ-Plateau Parkplatz Der neue ABPlan überplant in Teilbereichen den vorhandenen. Außerhalb der Abgrenzung übernimmt die neue Darstellung die Trassenführung , im überlagerten Bereich wird eine neue Trassenführung dargestellt. Das Symbol P für Parkplatz würde im alten ABPlan dazugefügt; es handelt sich um eine Fläche außerhalb des ABPlan-Verfahrens. Die rote Linie wurde als Abgrenzungslinie übertragen, um die Grenze im alten ABplan zu sehen. Ebenso wurde die Trasse Hauptbetriebsweg eingetragen. Parkplatzfläche Die rote Linie zeichnet die Grenze des Regionalplanes Köln nach; demnach liegt die Planung des BIZ incl.Parkplatz im fehlenden Regionalplanbereich. Der Parkplatz wurde in den alten, nicht geänderten ABPlan verschoben, das BIZ liegt innerhalb einer Freifläche (Wiese) BIZ-Plateau Im neuen Regionalplan ist die Sophienhöhe (Schwerpunkt Außenkippe) als BSN dargestellt. Die Erwartung der Naturschutzverbände ist, dass auch im weißen Bereich zukünftig die Rekultivierungslandschaft als BSN dargestellt wird. Die befestigten Wege sind für die Forstwirtschaft im bekiesten Endausbau vorhanden. Tatsächlich wird nun aber eine 25m breite Kiestrasse vorbereitet, die später als Asphaltweg einen Ausbaugrad als Landstraße darstellt. Zum Zeitpunkt der Aufschüttung des Hügels als Baubereich für das BIZ, bestand im damaligen ABPlan keine Zielsetzung dafür, ein Hügel war nicht dargestellt.
Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Beantwortung der Anfrage der Naturschutzverbände)
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Bezirksregierung Arnsberg • Postfach • 44025 Dortmund Bezirksregierung Arnsberg Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW Datum: 14. September 2026 Seite 1 von 4 Aktenzeichen: bei Antwort bitte angeben Auskunft erteilt: Lukas Schurkus lukas.schurkus@bra.nrw.de Telefon: 02931/82-6431 Fax: 02931/82-42269 Dienstgebäude: Bismarckstraße 2 52351 Düren Hauptsitz / Lieferadresse: Seibertzstr. 1, 59821 Arnsberg Telefon: 02931 82-0 poststelle@bra.nrw.de www.bra.nrw.de Servicezeiten: Mo-Do 08:30 – 12:00 Uhr 13:30 – 16:00 Uhr Fr 08:30 – 14:00 Uhr Landeshauptkasse NRW bei der Helaba: IBAN: DE59 3005 0000 0001 6835 15 BIC: WELADEDD Umsatzsteuer ID: DE123878675 Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie auf der fol- genden Internetseite: https://www.bra.nrw.de/the- men/d/datenschutz/ Bezirksregierung Köln Frau Eva Kuhl Dezernat 32 50606 Köln Anfrage gemäß § 9 GO BKA der Naturschutzverbände Schreiben vom 09.09.2026 Sehr geehrte Frau Kuhl, die Anfrage der Naturschutzverbände, inwieweit die Vorbereitung der Inf- rastrukturmaßnahmen für das Besucherinformationszentrum (BIZ) auf der Sophienhöhe dem Zweck sowie dem sachlichen und räumlichen Gel- tungsbereich des Bundesberggesetzes (BBergG) entspricht, ist vor dem Hintergrund der bestehenden Planungs- und Genehmigungslage zu be- urteilen. Auf Ebene der Regionalplanung werden im Braunkohlenplan Hambach, der im Dezember 2024 in Kraft getreten ist, aufbauend auf den Vorgaben der planungsrechtlichen Leitentscheidungen der Landesregierung NRW konkrete Ziele und Grundsätze für die Wiedernutzbarmachung festgelegt. Die Vorgaben des Braunkohlenplans sind in den nachgeordneten berg- rechtlichen Betriebsplänen umzusetzen. Abschlussbetriebspläne sind zur Realisierung der Wiedernutzbarmachung vorgeschrieben. Bei der Zulas- sung sind die Vorgaben der Braunkohlenpläne zur Endgestaltung der Ta- gebaue zu beachten. Nach § 4 Abs. 4 BBergG ist die Wiedernutzbarmachung „die ordnungs- gemäße Gestaltung der vom Bergbau in Anspruch genommenen Ober- fläche unter Beachtung des öffentlichen Interesses“. Das kann beispiels- weise die Herstellung von landwirtschaftlichen Flächen, Forstflächen oder Seeflächen und deren Erschließung durch ein Wegenetz bedeuten. Die Errichtung neuer Gebäude oder der Bau von Straßen auf ehemaligen Bezirksregierung Arnsberg Abteilung 6 Bergbau und Energie für NRW Seite 2 von 4 Tagebauflächen ist keine bergbauliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs 1 BBergG. Derartige nichtbergbauliche Folgenutzungen sind von den ört- lich zuständigen Behörden zu genehmigen. Der Braunkohlenplan sieht ausdrücklich vor, dass die Sophienhöhe und das Besucherinformationszentrum über einen befestigten Weg für den motorisierten Individualverkehr und den Fahrradverkehr erreichbar ge- macht werden sollen. Hierfür soll der ohnehin für die Erschließung der land- und fortwirtschaftlichen Flächen vorgesehene Hauptwirtschaftsweg genutzt werden. Die angestrebte Doppelnutzung dient gemäß der Erläu- terung des Braunkohlenplans der Vermeidung zusätzlicher Eingriffe in Natur und Landschaft. (Braunkohlenplan Teilplan 12/1 – Hambach, Dez. 2024 – S. 143). Bergrechtlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Tagebau Hambach weiterhin im aktiven Bergwerksbetrieb befindet. Gewinnung und Verkip- pung erfolgen auf Grundlage des am 20.12.2024 zugelassenen Hauptbe- triebsplans vom 05.07.2024, welcher bis zum 31.12.2028 gilt. Die Verkip- pung und die damit verbundenen Geländemodellierungen stehen in un- mittelbarem betrieblichem Zusammenhang mit der Gewinnung und wer- den daher im Hauptbetriebsplan geregelt. Dies betrifft auch die Herstel- lung der Geländeformen und den Wegebau. Ein zugelassener Abschlussbetriebsplan ist für die Einstellung des Betrie- bes und die Beendigung der Bergaufsicht erforderlich. Die Anpassung ei- nes Abschlussbetriebsplans muss daher nicht zwingend zeitgleich oder vorlaufend zu jeder Änderung der laufenden Rekultivierungsplanung er- folgen. Bergrechtlich ist es zulässig, dass Anpassungen des Abschluss- betriebsplans zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen werden. Die Oberfläche muss entsprechend dem Abschlussbetriebsplan gestaltet werden, damit die Bergaufsicht enden kann. Die Anlage eines Hauptwirtschaftsweges auf der Sophienhöhe ist bereits im Abschlussbetriebsplan für die Oberflächengestaltung und Wiedernutz- barmachung der Innenkippenüberhöhung für den Zeitraum nach 2020 (sachlicher Teil I, Az. 61.h2-1.4-2016-1) dargestellt. Auch ein Parkplatzsymbol ist dort eingezeichnet. Dabei ist festzustellen, dass die Anlage eines Parkplatzes keine bergbauliche Tätigkeit ist und somit als nachrichtliche Information gewertet wird. Die Oberflächenge- staltung und Wiedernutzbarmachung in diesem Bereich wurden in den Abschlussbetriebsplananträgen vom 25.03.2021 (Az. 61.h2-1.4-2016-1) sowie 09.10.2024 (Az. 60.90.01-010-2024-022) angepasst. Das Park- platzsymbol wurde im Abschlussbetriebsplanantrag vom 25.03.2021 (Az. 61.h2-1.4-2016-1) verschoben. Das Landesbüro der Naturschutzver- bände wurde in allen o. g. Abschlussbetriebsplanverfahren beteiligt. Ein Verstoß gegen Beteiligungsrechte liegt somit nicht vor. In den Stellung- nahmen wurde weder auf die Anlage des Wirtschaftsweges, noch auf das eingezeichnete Parkplatzsymbol oder den beschriebenen „Hügel“ Bezirksregierung Arnsberg Abteilung 6 Bergbau und Energie für NRW Seite 3 von 4 eingegangen. Alle vorgenannten Abschlussbetriebspläne sind inzwi- schen zugelassen und rechtskräftig. Für die Errichtung des Hauptwirtschaftswegs liegt aktuell noch kein An- trag für einen Sonderbetriebsplan bei der Bezirksregierung Arnsberg vor. Das der Anfrage auf S. 2 rechts oben beigefügte Bild zeigt den geplanten Hauptwirtschaftsweg einschließlich des dafür vorgesehenen Damms, der der Sicherstellung der Böschungsstabilität dient. Die aktuelle Planung des Hauptwirtschaftsweges sieht nach Angaben der RWE Power AG eine Fahrbahnbreite von 5,5 m vor. Hinsichtlich der Breite sind objektbezo- gene Anforderungen (Böschungsstabilität, Kurvenradien etc.) zu beach- ten. Die Trasse des Weges bzw. das Dammbauwerk liegen im Bereich der Arbeiten zur Nachprofilierung der Rohkippe und sind somit dem Verkip- pungsbetrieb zuzuordnen. Diese Arbeiten grenzen unmittelbar an die be- stehende Rekultivierungsfläche an und greifen nicht in diese ein. Ein Kon- flikt mit dem Regionalplan, der den im relevanten Bereich bereits rekulti- vierten Abschnitt der Sophienhöhe als Waldbereich mit der Freiraumfunk- tion „Schutz der Natur“ darstellt, kann daher ausgeschlossen werden. Die Errichtung des Besucherinformationszentrums ist keine bergbauliche Tätigkeit im Sinne des § 2 BBergG. Zur Realisierung wurde der Flächen- nutzungsplan der Gemeinde Niederzier bereits mit Genehmigung vom 18.04.2024 geändert und weist den Bereich des geplanten Besucherin- formationszentrums als SO11 „Besuchs- und Informationszentrum So- phienhöhe“ aus. Mit Datum vom 16.07.2026 wurde eine erneute Ände- rung des Flächennutzungsplans frühzeitig beteiligt. Die Errichtung ist nach Baurecht auszuführen und liegt nicht in der Zuständigkeit der Berg- behörde. Hinsichtlich der Ausweisung von Bereichen zum Schutz der Natur im Re- gionalplan hat die Bergbehörde keine Zuständigkeit. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbereitung der Infrastruktur- maßnahmen für das Besucherinformationszentrum einschließlich der Ge- ländemodellierung, der vorgesehenen Parkplatzflächen und der Erschlie- ßung über den Hauptwirtschaftsweg sowohl mit den Zielen des Braun- kohlenplans als auch mit den Anforderungen des § 1 und § 2 BBergG vereinbar ist. Die beschriebenen Maßnahmen entsprechen der im Braun- kohlenplan vorgesehenen Nachnutzung, sind durch die laufende berg- rechtliche Betriebsführung grundsätzlich gedeckt und entsprechen der im Braunkohlenbergbau üblichen Vorgehensweise bei der Vorbereitung von Rekultivierungs- und Folgenutzungsflächen. Die Realisierbarkeit nicht- bergbaulicher Folgenutzungen wie des BIZ und des Parkplatzes sind von den örtlich zuständigen Behörden zu prüfen. Bezirksregierung Arnsberg Abteilung 6 Bergbau und Energie für NRW Seite 4 von 4 Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag: gez. Lukas Schurkus
Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Anfrage der Naturschutzverbände v. 09.09.2026: Vorbereitende Infrastrukturprojekte mittels Bergrecht)
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Seite 1 von 1 Sitzungsvorlage Braunkohle nausschuss - öffentlich - BKA 0883 Dezernat Regionalplanung, Braunkohlenplanung, Geschäftsstelle Ansprechperson Frau Eva Kuhl Telefon 0221 / 147 - 4871 BEZIRKSREGIERUNG Köln Datum 10.09.2026 Beratungsfolge Termin TOP Beratungsaktion Braunkohlenausschuss 25.09.2026 8.5 zur Kenntnis TOP: Anfrage der Naturschutzverbände v. 09.09.2026: Vorbereitende Infrastrukturprojekte mittels Bergrecht Beschlussvorschlag: Der Braunkohlenausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis. Erläuterungen: Die Beantwortung der Anfrage befindet sich in Bearbeitung. Anlage(n): 1. Anfrage der Naturschutzverbände 09092026_Vorbereitung Infrastruktur
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- BKA 0883
- Typ
- Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss
- Datum
- 25.09.2026
- Erstellt
- 10.09.2026 11:14