AN/0957/2026
Mieterschutz in Osloer Straße
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Gem. Antrag nach § 3 (BV6)
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Die Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen & Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) Die Einzelmandatsträger*innen: Lilo Heinrich (Die Linke) & Johann Kardinal (BSW) Gleichlautend Herrn Oberbürgermeister Torsten Burmester Herrn Bezirksbürgermeister Daniel Kastenholz Eingang beim Bezirksbürgermeister: 11.6.2026 AN/0957/2026 Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 25.06.2026 Mieterschutz in Osloer Straße Sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister, sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, wir bitten Sie, den nachfolgenden gemeinschaftlichen Antrag auf die Tagesordnung der regulären BV-Sitzung am 25.6.2026 zu setzen: Die Bezirksvertretung möge beschließen: Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, ob für die Osloer Straße in Köln-Chorweiler eine Soziale Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) und/oder andere geeignete Instrumente förderlich, notwendig und rechtlich zulässig wären, um die dortige Wohnbevölkerung zu schützen. Hierfür soll eine Datenerhebung vorgenommen werden, die gängige Indikatoren für Aufwertungs- und Verdrängungspotenzial sowie Verdrängungsdruck erfasst, um den politischen Entscheidungsgremien die notwendigen Fakten für eine kompetente Entscheidung zur Verfügung zu stellen. Die Verwaltung wird gebeten, diese Vorprüfung prioritär vorzunehmen und nicht nur im Rahmen der kontinuierlichen Beobachtung des gesamten Stadtgebietes gemäß des im Jahr 2014 beschlossenen Stadtentwicklungskonzepts Wohnen. Begründung: Der luxemburgische Konzern, der neuerdings im Besitz von Häusern der Osloer Straße ist, hat gegenüber der Verwaltung und Anfang des Jahres auch gegenüber Mieterinnen und Mietern umfangreiche Maßnahmen zur Verbesserung der dortigen Wohnqualität angekündigt. Dies begrüßen wir vom Grundsatz her, denn der Ist-Zustand ist inakzeptabel und nicht menschenwürdig. Zugleich wurden damit einhergehende Mietanpassungen in Aussicht gestellt, die einige dort wohnende Menschen finanziell überfordern. Insbesondere im Zusammenspiel mit den bereits zuvor vorgenommenen Mietererhöhungen durch den Vorbesitzer. Deshalb muss zeitnah geprüft werden, ob Art und Umfang der Maßnahmen den Erlass einer - 2 - Sozialen Erhaltungssatzung rechtfertigen. Hierbei kommt es vor allem auf das genaue Timing an, wie die Beratungen zum Rathenauviertel gezeigt haben. Deshalb sollte sobald dies möglich ist eine Voruntersuchung starten, die Aufwertung- und Verdrängungspotenzial sowie Verdrängungsdruck sozialräumlich untersucht, bezogen auf diesen Straßenzug. Der Erlass einer Sozialen Erhaltungssatzung ist ein komplexer Prozess, der nur auf Basis umfangreicher Informationen erfolgen kann. Die Bezirksvertretung kann hierbei lediglich eine solche Datenerhebung anregen. Die Beschlussgebung erfolgt je nach Erkenntnisstand durch den Stadtentwicklungsausschuss und Rat. Dieser Prüfauftrag soll diesbezüglich nicht präjudizieren, sondern die notwendigen Fakten ermitteln. Er ist unabhängig von weiterhin notwendigen Gesprächen mit der Eigentümergesellschaft und rechtlichen Beratung der Mieterinnen und Mieter. gez. Marc Kersten Inan Göpkinar Lilo Heinrich Johann Kardinal Fraktionsvorsitzender Fraktionsvorsitzender Die Linke BSW Bündnis 90/Die Grünen SPD
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- AN/0957/2026
- Typ
- Gem. Antrag nach § 3 BV6
- Datum
- 15.06.2026
- Erstellt
- 11.06.2026 13:42