V/0574/2021
FNP 67 - Hiltrup-Südlich Zur Vogelstange - Beschluss über die Stellungnahmen - Abschließender Beschluss
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V-0574-2021-Anlage-1-Stellungnahmen
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Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0574/2021 Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 1 von 14 67. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster: „Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße“ Zusammenfassung der Anregungen und Hinweise aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB, aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB 1 Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Das Bebauungsplanverfahren Nr. 577 „Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße“ wurde zu Verfahrensbeginn als beschleunigtes Verfahren der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB durchgeführt. Eine parallele Änderung des Flächennutzungsplans war zum damaligen Zeitpunkt nicht erforderlich, sondern sollte – wie in diesen Fällen üblich – auf dem Wege der Berichtigung gem. § 13a Absatz 2 Satz 2 BauGB nach Satzungsbeschluss des Bebauungsplans erfolgen. Aus Gründen der planungsrechtlichen Sicherung wurde im November 2018 der Wechsel der Verfahrensart für das Bebauungsplanverfahren zum Voll- verfahren beschlossen. Dies erforderte nun auch die Änderung des Flächennutzungsplans. Auf eine (erneute) frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde im Nachgang verzichtet, da gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 die Unterrichtung und Erörterung der Planungsinhalte bereits im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit des Bebauungsplanverfahrens am 28.04.2016 erfolgte. Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0574/2021 67. Änderung des Flächennutzungsplans Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 2 von 14 2 Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Beteiligungszeitraum 09.11. bis 12.12.2018 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 2.1 Landwirtschafts- kammer Nord- rhein-Westfalen vom 21.11.2018 Es werden weder Bedenken noch Anregungen mitge- teilt. Keine Beschlussfassung er- forderlich. 2.2 münsterNETZ GmbH vom 22.11.2018 Es werden weder Bedenken noch Anregungen mitge- teilt. Keine Beschlussfassung er- forderlich. 2.3 Wasserverband Amelsbüren- Hiltrup vom 26.11.2018 Es werden weder Bedenken noch Anregungen mitge- teilt. Keine Beschlussfassung er- forderlich. 2.4 Stadt Münster, Untere Naturschutzbehörde vom 11.12.2018 2.4.1 Eingriff in Natur und Landschaft / Schutzwürdiges Biotop Es wird darauf hingewiesen, dass mit der Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) eine im Biotopkataster des LANUV als schutzwürdiges Biotop gekennzeichnete Flä- che überplant würde. Die Inanspruchnahme dieser Flä- che zum Zwecke der Wohnbebauung habe einen erheb- lichen Eingriff in Natur und Landschaft zur Folge und führe im Zuge der Umsetzung zu einem erheblichen Be- darf an Ausgleichsflächen. Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen in das Land- schaftsbild werden im Zuge der verbindlichen Bauleitpla- nung konkretisiert. Hinweis: Da dieser erforderliche Ausgleichsflächenbe- darf aufgrund der Planungsvorgaben und im Hinblick auf die entwicklungsplanerischen Zielsetzungen der Stadt Münster nicht innerhalb des Geltungsbereichs des Be- bauungsplans Nr. 577 nachgewiesen werden kann, ist der Ausgleichsflächenbedarf außerhalb des Geltungs- bereichs nachzuweisen und zu erbringen. Der Ausgleich erfolgt auf einer städtischen Ackerfläche im Bereich der Rieselfelder – südlich Huronensee s. Die ca. 1,8 ha Keine Beschlussfassung er- forderlich. 67. Änderung des Flächennutzungsplans Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 3 von 14 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag große Fläche ist Bestandteil einer insgesamt ca. 10 ha großen Kompensationsfläche, die insbesondere für Kie- bitze ein optimales Brutgebiet darstellt. Die an das Er- scheinungsbild der „Münsterländischen Parklandschaft“ ausgerichtete Planung und Ausgestaltung der Aus- gleichsflächen stellt eine gleichwertige Herstellung der innerhalb des geplanten Baugebiets verlorengegange- nen ökologischen Wertigkeit dar. 2.4.2 Gesetzlich geschütztes Biotop nach § 62 LG-NRW Es wird darauf hingewiesen, dass sich unmittelbar west- lich der (im Bebauungsplan) als Wohnbaufläche vorge- sehenen Fläche das gesetzlich geschützte Biotop Nr. GB-4011-0069 befinde. Das geschützte Biotop stehe ei- ner Überplanung als Wohnbaufläche entgegen. Es wird davon ausgegangen, dass dieses Biotop durch die FNP- Änderung nicht tangiert werde. Mit der geplanten Darstellung der Wohnbaufläche geht keine Überplanung des angesprochenen Biotops einher. Die Parzellenunschärfe des Flächennutzungsplans führt zu einer nicht eindeutigen Darstellung an dieser Stelle. Die Auswirkungen der angrenzend geplanten wohnbau- lichen Entwicklung auf das geschützte Biotop sind im Zuge des Bebauungsplanverfahrens zu prüfen. Im Falle einer möglichen Beeinträchtigung sind Schutzmaßnah- men zu ermitteln und festzusetzen. Hinweis: Zur Sicherung des Biotops ist bei den angren- zenden Baugrundstücken im Rahmen des Genehmi- gungs- bzw. Freistellungsverfahrens das Amt für Grün- flächen, Umwelt und Nachhaltigkeit der Stadt Münster zu beteiligen. (vgl. textlicher Hinweis Nr. 3.3 des Bebau- ungsplans). Zudem wird die Stadt durch ein Monitoring von potenziell auftretenden Beeinträchtigungen in die Lage versetzt, etwaige Schäden am geschützten Biotop durch geeignete Schutzmaßnahmen (z.B. Einzäunung) frühzeitig entgegenzuwirken. Keine Beschlussfassung er- forderlich. 67. Änderung des Flächennutzungsplans Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 4 von 14 2.4.3 Artenschutz Es wird darauf hingewiesen, dass im Zuge der Aufstel- lung des Bebauungsplans Nr. 577 Gutachten zur Arten- schutzprüfung vergeben wurden. Die Prüfung ergab für die Vogelwelt das Vorkommen von 21 Vogelarten. Im Plangebiet selber wurden keine planungsrelevanten Ar- ten festgestellt. Hinsichtlich der Fledermausfauna wurden im Untersu- chungsgebiet drei Arten erfasst, die zu den planungsre- levanten Arten zählen. Aufgrund der Verfügbarkeit ähn- licher Nahrungshabitate im funktional -räumlichen Zu- sammenhang s eien die Flächen des Bebauungsplans jedoch nicht als „essentielle Nahrungshabitate“ einzu- schätzen. Verfahrenskritische Arten wurden im Rahmen der Arten- schutzprüfung nicht festgestellt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Umwelt- bericht als Bestandteil der Begründung zur 67. FNP-Än- derung greift diese Thematik auf (s. Kap. 5 ff.) Keine Beschlussfassung er- forderlich. 2.4.4 Grünordnung Münster Die Planung widerspreche den Zielen der Grünordnung Münster, die das Plangebiet als Teil des Grünzuges Vennheide-Davert darstelle. Die Fläche sei insbeson- dere Bestandteil des von der Hansestraße im Süden bis zur Meesenstiege im Norden reichenden lokalen Grün- zuges durch den Stadtteil Hiltrup. Die Ausführungen zur Grünordnung auf Seite 2 des Begründungsentwurfs („Klimaschutzklausel") seien insofern nicht nachvollzieh- bar. Der mit den Zielen der Grünordnung harmonisierte fort- geschriebene FNP stelle die Fläche als Grünfläche mit Die vorliegende Planung ist Ergebnis der Abwägung zwi- schen den Belangen des Außenbereichsschutzes und den Belangen einer bedarfsgerechten Wohnraumver- sorgung für die Bevölkerung Münsters. Vor dem Hinter- grund der aktuellen Bedarfssituation ist es nicht möglich, die Baulandentwicklung ausschließlich auf Innenbe- reichsflächen zu fokussieren. Daher ist auch bei Außen- bereichsentwicklungen – wie im hier vorliegenden Fall – vorgesehen, dass eine zunehmend verdichtete Wohn- struktur mit Mehrfamilienhäusern an einem Standort re- alisiert wird, der zudem integriert und zentral im Stadtteil Auf die vorliegende Planung aufgrund der Eingriffe in den Grünzug zu verzichten, wird nicht gefolgt. Beschlusspunkt 1.1.1 67. Änderung des Flächennutzungsplans Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 5 von 14 der Zweckbestimmung Parkanlage dar. Darüber hinaus hätten auch landwirtschaftliche Flächen innerhalb der Grünringe und Grünkorridore, insbesondere im unmittel- baren Kontakt zu ausgebauten öffentlichen Grünflächen/ Parkanlagen, erhebliche Bedeutung für die Grünord- nung. liegt. Der Eingriff in die Ziele der Grünordnung erfolgt hier am Rande des bestehenden Grünzugs in einem ver- tretbaren Maß, die wesentlichen Funktionen des Be- stands bleiben trotz des Eingriffs mit Einschränkungen erhalten. Der erforderliche Ausgleich auch im Hinblick auf eine Flächenminimierung des Eingriffs nicht innerhalb des Geltungsbereichs des Be bauungsplans Nr. 577, son- dern auf einer städtischen Ackerfläche im Bereich der Rieselfelder – südlich des Huronensees. Die ca. 1,8 ha große Fläche ist Bestandteil einer insge samt ca. 10 ha großen Kompensationsfläche, die insbesondere für Kie- bitze ein optimales Brutgebiet darstellt. Die an das Er- scheinungsbild der „Münsterländischen Park landschaft“ ausgerichtete Planung und Ausgestaltung der Aus- gleichsflächen stellt eine gleichwertige Herstellung der innerhalb des geplanten Baugebiets verlorengegange- nen ökologischen Wertigkeit dar. 2.4.5 Es wird angeregt, den Änderungsbereich entsprechend dem Vorentwurf des Bebauungsplanes nach Süden zu erweitern. Die im Bebauungsplan-Entwurf vorgesehenen Baufelder werden durch die Planzeichnung des Entwurfs zur 67. Änderung des FNP weitgehend abgedeckt. Die Dar- stellungen des FNP sind generell parzellenunscharf. Keine Beschlussfassung er- forderlich. 67. Änderung des Flächennutzungsplans Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 6 von 14 3 Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Beteiligungszeitraum vom 08.03. bis 21.04.2021 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 3.1 Private Stellung- nahme, E-Mail vom 27.03.2019 Es wird angeregt, die Zufahrt nicht – wie von einigen Anwohnern vorgeschlagen – alternativ von Süden zu realisieren, sondern die Zufahrt wie im Bebauungsplan- entwurf von Norden zu behalten, um vorhandene Grün- strukturen und die Wohnqualität im Süden zu sichern und einen sicheren Schulweg zu gewährleisten. Die vorgetragenen Hinweise zur Verkehrsführung betref- fen nicht die Regelungsebene des Flächennutzungs- plans. Die Belange dieser Anregungen werden im Rah- men der Abwägung zum Bebauungsplan Nr. 577 aufge- griffen. Keine Beschlussfassung er- forderlich. 3.2 Private Stellungnahme vom 22.03.2021 und 29.03.2021 3.2.1 Es wird darauf hingewiesen, dass das gesetzlich ge- schützte Biotop nur 3 Meter von einem Baukörper ent- fernt sei, der auf einer geplanten Aufhöhung um bis zu 2 Meter stehen soll. Es stelle sich die Frage, wie bei dieser Festsetzung das Biotop geschützt werden könne und wie dieser Höhenunterschied zum Biotop umgesetzt wird. Die vorgetragenen Hinweise zur Festsetzung der Bau- körper betreffen nicht die Regelungsebene des Flächen- nutzungsplans. Die Belange werden im Rahmen der Ab- wägung zum Bebauungsplan Nr. 577 aufgegriffen. Hinweis: Es wird ergänzend auf die Erläuterungen unter 2.4.2 verwiesen. Keine Beschlussfassung er- forderlich. 3.2.2 Es wird gefragt, ob die zu planende Fläche des ge- schützten Biotops beziehungsweise die zu bebauende Fläche oder ein Teil davon bereits für ein anderes Pro- jekt eine Ausgleichsfläche darstelle? Die benannten Flächen waren zuvor keine Ausgleichsflä- chen und werden von daher auch nicht im Kompensati- onsflächenkataster geführt. Keine Beschlussfassung er- forderlich. 3.3 Private Stellungnahmen, Schreiben vom 19.04.2021 und 21.04.2021 (Nachbarschaft Zur Vogelstange / Nimrodweg) 3.3.1 a Bebauung/Wohnraumbedarf Es wird angeregt, eine weniger dichte Bebauung mit insgesamt niedrigerer Gesamtwohneinheitenzahl zu re- alisieren. Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Angesichts der positiven Entwicklungsperspektiven der Stadt Münster ist langfristig von einer anhaltend hohen Wohnungsnachfrage auszugehen. Eine Bedingung für Keine Beschlussfassung er- forderlich. 67. Änderung des Flächennutzungsplans Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 7 von 14 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag Bauweise nicht an die durch die Wald- und Wiesenland- schaft geprägten natürlichen Gegebenheiten anpass e und sich nicht dem Maßstab der Bestandsbebauung an- passe. eine hohe Wohnungsneubauleistung ist ausreichend ver- fügbares Bauland. Das Baulandprogramm der Stadt Münster sieht Maßnahmen der Nachverdichtung vor, aber auch Planungen, die Freiflächen in Anspruch neh- men, da allein mit Maßnahmen der Nachverdichtung dem bestehenden Bedarf nicht Rechnung getra gen werden kann. Die Anzahl der Wohneinheiten wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens geregelt. 3.3.1 b Es wird darauf hingewiesen, dass der Bedarf an neuem Wohnraum in Hiltrup nicht so groß und dieser bereits durch andere laufende Verfahren zu decken sei. Mit dem Beschluss des Baulandprogramms 2020 - 2025/30 vom 24.06.2020 hat der Rat der Stadt Münster die wohnbauliche Entwicklung für das Plangebiet Hiltrup - Zur Vogelstange mit 57 Wohneinheiten in Mehrfamilien- häusern bestätigt. Östlich des Plangebiets sind bereits Mehrfamilienhäuser vorhanden, so dass sich eine Mehr- familienhausbebauung städtebaulich gut einfügt. Der Anregung, zusätzlicher Wohnraum sei am vorgese- henen Standort entbehrlich , wird nicht gefolgt. Beschlusspunkt 1.1.2 3.3.2 Planungsalternativen Es bestehen Bedenken, dass Planungsalternativen mit geringerer Bebauung von 30-40 WE nicht ausreichend geprüft worden seien und dass diese gegebenenfalls zu einem geringeren Eingriff in Natur und Landschaft ge- führt hätten und die westliche Fläche durch eine Redu- zierung der Wohneinheiten für die Ausbildung eines grünen Ortsrandes hätte genutzt werden können. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass eine süd- liche Erschließung städtebaulich und ökologisch ver- träglicher wäre und die nördliche Erschließung zu ge- wichtigeren Schädigungen führe. Die vorgetragenen Bedenken zu alternativen Bebau- ungsvarianten sowie der verkehrlichen Erschließung des Plangebiets betreffen nicht die Regelungsebene des Flä- chennutzungsplans. Die Belange dieser Anregung wer- den im Rahmen der Abwägung zum Bebauungsplan Nr. 577 aufgegriffen. Hinweis zur Erschließung: Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 577 wurden verschiedenen Er- schließungsalternativen geprüft. Im Ergebnis führten diese Alternativen (z. B. eine direkte Anbindung nach Sü- den an die Westfalenstraße) zu einem deutlich größeren Keine Beschlussfassung er- forderlich. 67. Änderung des Flächennutzungsplans Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 8 von 14 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag Eingriff in den Grünraum, weshalb von der Realisierung der Alternativen abgesehen wird. 3.3.3 Umweltbelange Es wird darauf hingewiesen, dass der Eingriff in den Alt- holzbestand des Eichen- Hainbuchenwaldes und das nahe Heranrücken der Planung an das geschützte Bio- top und den Wald in der Abwägung nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Es wird bezweifelt, dass der vom Umweltamt geforderte Abstand von 3 m zu der im LANUV-Register als Biotop gekennzeichneten Fläche ausreichend sei. Außerdem seien das Entfallen der Bäume im Norden an der Zufahrt sowie des östlichen Grünzuges nicht ausreichend berücksichtigt worden . Auch der Artenschutz und die Erholungsfunktion seien nicht ausreichend abgewogen worden. Die Ermittlung von Maßnahmen zum Ausgleich von Ein- griffen in das Landschaftsbild werden im Zuge der ver- bindlichen Bauleitplanung konkretisiert. Im Rahmen der Abwägung der hier zu beachtenden Belange ist im Er- gebnis ein tragfähiger Kompromiss insbesondere zwi- schen den Belangen des Natur - und Landschaftsschut- zes und dem Belang einer bedarfsgerechten Wohnraum- versorgung zu erzielen. Im vorliegenden Fall wird nur eine T eilfläche der potentiell zur Verfügung stehenden Gesamtfläche in Anspruch genommen. Zudem werden durch die Planung verursachten Eingriffe in Natur und Landschaft durch externe Maßnahmen vollständig aus- geglichen. Die Auswirkungen auf das geschützte Biotop w erden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens geprüft. Hinweis: Es wird hierzu ergänzend auf die Erläuterungen unter 2.4.2 verwiesen. Des Weiteren ist der Änderungsbereich im Grünsystem als „vorhandene funktionalisierte Grünanlage“ darge- stellt, weil für den Bereich der rechtskräftige Bebauungs- plan Nr. 272 „Hiltrup - Westfalenstraße / Malteserstraße (Bezirkssportanlage Süd)“ gilt. Dieser setzt den Ände- rungsbereich jedoch als Fläche für die Landwirtschaft fest. Der Anregung, die Auswir- kungen der geplanten Maß- nahme gegenüber dem Wald- und Grünbestand seien nicht ausreichend be- rücksichtigt worden, wird nicht gefolgt. Beschlusspunkt 1.1.3 67. Änderung des Flächennutzungsplans Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 9 von 14 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag Die Beeinträchtigung durch die hier vorliegende geplante Wohnbebauung kann daher als zu vertretender Eingriff in den Grünzug betrachtet werden. Da die Flächen im Plangebiet zum Zeitpunkt vor der Pla- nung ungenutzte landwirtschaftliche Flächen waren, kam und kommt diesen keine Erholungsfunktion zu. Die west- lich und nördlich angrenzenden Waldflächen bleiben in Ihrer Naherholungsfunktion von der Planung unberührt. 3.3.4 Eingriff/Ausgleich Es bestehen Bedenken, dass die Eingriffs -/Ausgleich- sermittlung in der Herleitung nicht transparent sei und Bestandteil der Offenlegung hätte sein müssen. Die vorgetragenen Bedenken zur Eingriffs-/Ausgleichsbi- lanzierung betreffen nicht die Regelungsebene des Flä- chennutzungsplans. Die Belange dieser Anregung wer- den im Rahmen der Abwägung zum Bebauungsplan Nr. 577 aufgegriffen. Hinweis: Die entsprechenden Unterlagen wurden während der Offenlage dem Eingebenden zur Verfügung gestellt; Es wird hierzu ergänzend auf die Erläuterungen unter 2.4.1 verwiesen. Keine Beschlussfassung erforderlich. 3.3.5 Entwässerung Es bestehen Bedenken, dass sich durch die Geländeni- vellierung der Grundwasserspiegel erhöhe und dies in der Folge für Schäden an der Bestandsbebauung sowie dem angrenzenden Biotop und Wald verantwortlich sei. Die Anwohner fordern diesbezüglich Beweissiche- rungsmaßnahmen an ihren Häusern. Darüber hi naus wird darauf hingewiesen, dass ein Baugrundgutachten erforderlich gewesen sei. Die vorgetragenen Bedenken zur Entwässerung des Plangebiets betreffen nicht die Regelungsebene des Flä- chennutzungsplans. Die Belange dieser Anregung wer- den im Rahmen der Abwägung zum Bebauung splan Nr. 577 aufgegriffen. Hinweis: Gemäß Begründung zum Bebauungsplan Nr. 577 ist das vorhandene Kanalnetz ausreichend dimensi- oniert, dass eine Regenrückhaltung im Plangebiet nicht Keine Beschlussfassung erforderlich. 67. Änderung des Flächennutzungsplans Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 10 von 14 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag Außerdem wird darauf hingewiesen, dass die Entwäs- serung nach Norden in die Straße „Zur Vogelstange“ als nicht ausreichend zu bewerten sei, da es bei Starkregen zum Austritt von Schmutzwasser an der Abwasserlei- tung im Sandfortbusch käme. erforderlich ist. Als Vorsorgemaßnahme gegen eintreten- des Regenwasser bei Starkregenereignissen wurde zu- dem ein Hinweis aufgenommen, dass der Erdgeschoss- fertigfußboden der Gebäude mindestens 0,3 m über Stra- ßenniveau liegen muss. 3.3.6 Verkehr Es wird darauf hingewiesen, dass die Messung der Ver- kehrszählungen nicht das tatsächliche Verkehrsauf- kommen in Spitzenzeiten abbilden würden. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass durch die geplante Ein- und Ausfahrt in das Plangebiet eine zusätzliche Unfall- gefahr entstünde, die Stellplatzsituation durch die ange- strebte Planung verschlechtert würde sowie der Begeg- nungsverkehr auf den Straßen Nimrodweg und Zur Vo- gelstange nicht berücksichtigt worden sei. Die vorgetragenen Bedenken zur Verkehrsbelastung und der verkehrlichen Erschließung des Plangebiets betref- fen nicht die Regelungsebene des Flächennutzungs- plans. Die Belange dieser Anregung werden im Rahmen der Abwägung zum Bebauungsplan Nr. 577 aufgegriffen. Hinweis: Gemäß Begründung zum Bebauungsplan Nr. 577 ist die Straße Zur Vogelstange verkehrstechnisch in der Lage, die durch das neue Baugebiet induzierten Ver- kehrsmengen, sowohl der geplanten Wohnbebauung als auch der möglichen Kindertagesstätte, aufzunehmen. Keine Beschlussfassung erforderlich. 3.3.7 Festsetzung Es wird darauf hingewiesen, dass die Geländeauffül- lung festgesetzt werden müsse. Die vorgetragenen Bedenken zur Festsetzung der Gelän- deauffüllung betreffen nicht die Regelungsebene des Flä- chennutzungsplans. Die Belange dieser Anregung wer- den im Rahmen der Abwägung zum Bebauungsplan Nr. 577 aufgegriffen sowie weitere Details im Rahmen der Ausbauplanung geklärt. Keine Beschlussfassung erforderlich. 3.3.8 Störfall Es bestehen Bedenken, dass das erstellte Störfallgut- Die dem Gutachten zugrundeliegenden Daten sind wei- terhin zutreffend. Die seit 2016 erfolgten technischen Än- derungen innerhalb des Standortes wurden gutachterlich Der Anregung, das vorlie- gende Störfallgutachten sei 67. Änderung des Flächennutzungsplans Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 11 von 14 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag achten aufgrund von veränderter Produktion und Lage- rung auf dem Betriebsgelände der BASF nicht mehr ak- tuell sei. bewertet. In jedem Fall wurde durch Gutachten bestätigt, dass das Gutachten von 2016 weiterhin das alle Pro- zesse abdeckende Szenario darstellt. nicht aktuell, wird nicht ge- folgt. Beschlusspunkt 1.1.4 3.4 Private Stellung- nahme vom 20.04.2021 Es wird darauf hingewiesen, dass das Vorhaben zu ei- ner erhöhten Lärm- und Schadstoffbelastung für die Anwohner der angrenzenden Bestandsbebauung so- wie zu einem Eingriff in den bestehenden Baumbe- stand führe. Zudem seien durch den Bau Schäden an Gebäuden und Gartenanlagen auf den angrenzenden Grundstücken zu befürchten. Die vorgetragenen Bedenken zu Immissionen durch Verkehrs- und Sportlärm, möglichen Schadstoffbelas- tungen sowie zur Festsetzung erforderlicher Ausgleichs- maßnahmen durch den Eingriff in Natur und Landschaft betreffen nicht die Regelungsebene des Flächennut- zungsplans. Die Belange dieser Anregung werden im Rahmen der Abwägung zum Bebauungsplan Nr. 577 aufgegriffen. Hinweis: Der Bebauungsplan Nr. 577 enthält detaillierte Festsetzungen und Bestimmungen, um die städtebauli- che Qualität des Grünbestandes im Plangebiets soweit möglich langfristig zu erhalten und unvermeidliche Ein- griffe angemessen zu ersetzen. Keine Beschlussfassung erforderlich. 67. Änderung des Flächennutzungsplans Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 12 von 14 4 Anregungen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Beteiligungszeitraum vom 08.03. bis 21.04.2021 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 4.1 Bezirksregierung Münster, Dezernat 54 vom 16.03.2021 Es werden weder Bedenken noch Anregungen mitge- teilt. Keine Beschlussfassung er- forderlich. 4.2 Handwerkskam- mer Münster vom 16.04.2021 Es werden weder Bedenken noch Anregungen mitge- teilt. Keine Beschlussfassung er- forderlich. 4.3 Industrie- und Handwerkskam- mer Nord-West- falen zu Münster vom 07.04.2021 Es werden weder Bedenken noch Anregungen mitge- teilt. Keine Beschlussfassung er- forderlich. 4.4 Landesbetrieb Wald und Holz NRW – Regio- nalforstamt Münsterland vom 15.04.2021 Es werden weder Bedenken noch Anregungen mitge- teilt. Keine Beschlussfassung er- forderlich. 4.5 Stadtnetze Münster. vom 24.03.2021 Es wird darauf hingewiesen, dass für die Elektrizitätsver- sorgung des Vorhabengebiets eine neue Ortsnetzstation zu errichten sei , die bereits im parallelen Bebauungs- planverfahren berücksichtigt wurde.. Keine Beschlussfassung er- forderlich. 4.6 Deutsche Tele- kom vom 21.04.2021 Es werden weder Bedenken noch Anregungen mitge- teilt. Keine Beschlussfassung er- forderlich. 67. Änderung des Flächennutzungsplans Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 13 von 14 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 4.7 Bund für Umwelt- und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND) vom 23.03.2021 4.7.1 Eingriff in Natur und Landschaft / Klimaanpassung 4.7.1a Es wird bedauert, dass mit der vorliegenden Planung eine bereits planerisch gesicherte Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage zerstört würde. Dadurch würde ein für die Erholung der Bevölkerung wertvoller Bereich für eine private Nutzung geopfert und es erfolge zudem ein Eingriff in den lokalen Grünzug. Mit Betrachtung des Verlaufs und der Ausdehnung des Grünzuges ist festzustellen, dass sich die geplante Be- bauung in einer Randlage des an dieser Stelle weit aus- gedehnten Bereichs des Grünzuges befinde t, der sich in nördlicher Richtung hin verjüngt. Des Weiteren ist der Änderungsbereich im Grünsystem als „vorhandene funktionalisierte Grünanlage“ darge- stellt, weil für den Bereich der rechtskräftige Bebau- ungsplan Nr. 272 „Hiltrup - Westfalenstraße / Malteser- straße (Bezirkssportanlage Süd)“ gilt. Dieser setzt den Änderungsbereich jedoch als Fläche für die Landwirt- schaft fest. Die Beeinträchtigung durch die hier vorliegende ge- plante Wohnbebauung kann daher als zu vertretender Eingriff in den Grünzug betrachtet werden. Auf die vorliegende Planung aufgrund der Eingriffe in den Grünzug zu verzichten, wird nicht gefolgt. Beschlusspunkt 1.1.1 4.7.1b Die Stadt Münster setze sich damit in Widerspruch zu ihrem eigenen Klimaanpassungskonzept, in dem mehr Grünflächen verlangt würden, statt diese aufzugeben. Für das Stadtklima hat die geplante Bebauung der Flä- che lokal eng begrenzte und wenig erhebliche Au swir- kungen. Der Anregung, die Planung stehe im Widerspruch zum Klimaanpassungskonzept der Stadt Münster, wird nicht gefolgt. Beschlusspunkt 1.1.5 4.7.1c Des Weiteren wird die Beeinträchtigung des (westlich angrenzenden geschützten) Biotops bedauert. Das ständige Verweisen auf Münster als wachsende Stadt reiche zur Rechtfertigung solcher Eingriffe nicht aus. Die Auswirkungen der angrenzend geplanten wohnbau- lichen Entwicklung auf das geschützte Biotop wurden im Zuge des Bebauungsplanverfahrens geprüft. Hinweis: Zur Sicherung des Biotops ist bei den angren- Den Bedenken zur Beein- trächtigung des angrenzen- den Biotops, wird nicht ge- folgt. Beschlusspunkt 1.1.6 67. Änderung des Flächennutzungsplans Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 14 von 14 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag zenden Baugrundstücken im Rahmen des Genehmi- gungs- bzw. Freistellungsverfahrens das Amt für Grün- flächen, Umwelt und Nachhaltigkeit der Stadt Münster zu beteiligen. (vgl. textlicher Hinweis Nr. 3.3 des Be- bauungsplans). Zudem wird die Stadt durch ein Monito- ring von potenziell auftretenden Beeinträchtigungen in die Lage versetzt, etwaige Schäden am geschützten Bi- otop durch geeignete Schutzmaßnahmen (z.B. Einzäu- nung) frühzeitig entgegenzuwirken. 4.7.2 Verkehrsplanung Es wird bemängelt, dass die Verkehrserschließung eine Vielzahl von Autostellplätzen plane. Obwohl das Gebiet zentral in Hiltrup liege und fußläufig, durch ÖPNV und Radwege gut erreichbar sei, würde überwiegend auf den MIV gesetzt. Die vorgetragenen Bedenken zur Verkehrsplanung be- treffen nicht die Regelungsebene des Flächennut- zungsplans. Die Belange dieser Anregung werden im Rahmen der Abwägung zum Bebauungsplan Nr. 577 aufgegriffen sowie weitere Details im Rahmen der Aus- bauplanung geklärt. Keine Beschlussfassung erforderlich. 4.8 Stadt Münster, Untere Natur- schutzbehörde vom 14.04.2021 Es werden weder Bedenken noch Anregungen mitge- teilt. Keine Beschlussfassung er- forderlich.
Anlage A
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Anlage A zur V/0574/2021 Kurzüberblick Mit der Vorlage soll der abschließende Beschluss zur 67. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) im Bereich Hiltrup – südlich Zur Vogelstange herbeigeführt werden. Hierzu wird zunächst über die zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen entschie- den. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Mit den Vorlagen zur 67. Änderung des FNP und zum Bebauungsplan Nr. 577 (V/0575/2021) sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Entwicklung eines Baugebiets in Hiltrup mit etwa 60 Wohneinheiten geschaffen werden. Beide Bauleitpläne haben öffentlich ausgelegen. Im Baulandprogramm 2020-2030 hat die Stadt Münster vor dem Hintergrund der Bedarfssituation eine Priorisierung der vorgesehenen Wohnbauflächen in zeitlicher Hinsicht festgelegt. Nach erfolgtem abschließenden Beschluss wird der Antrag zur Genehmigung der 67. Änderung des FNP an die Bezirksregierung Münster als zuständige Genehmigungsbehörde gestellt. Nach Erteilung der Genehmigung, wird die Flächennutzungsplanänderung durch die Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster wirksam. Finanzierung Durch die Änderung des Flächennutzungsplans entstehen der Stadt Münster keine Kosten. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Rechtliche Grundlage ist § 1 Absatz 3 Satz 1 BauGB. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Die Fläche liegt in einer stadträumlich integrierten Lage und in fußläufiger Entfernung zum Stadt- bereichszentrum. Das Plangebiet greift in eine Teilfläche des in der Grünordnung Münster festgelegten Grünzugs Vennheide-Davert ein. Die geplante Bebauung liegt in einer Randlage des Grünzuges. Die Beein- trächtigung durch die geplante Wohnbebauung kann als zu vertretender Eingriff in den Grünzug betrachtet werden. Gemäß Umweltkataster besitzt der Änderungsbereich keine Funktion als klimaökologischer Aus- gleichsraum für die Stadt und ihre Siedlungskörper. Das Planvorhaben trägt baubedingt nicht zu einer relevanten Verstärkung des Klimawandels z.B. durch Art und Ausmaß der mit Umsetzung des Vorhabens verbundenen Treibhausgasemissionen bei.
Beschlussvorlage
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V/0574/2021 V/0574/2021 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft 67. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Hiltrup in den Stadtteilen Hiltrup-Mitte und Hiltrup-West im Bereich Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße [Wohngebiet] 1. Beschluss über die Stellungnahmen 2. Abschließender Beschluss Beratungsfolge 16.09.2021 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 21.09.2021 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung 23.09.2021 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung 29.09.2021 Hauptausschuss Vorberatung 29.09.2021 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf der 67. Änderung des Flächennutzungs- plans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Hiltrup in den Stadtteilen Hiltrup-Mitte und Hiltrup-West im Bereich Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße wird wie folgt Beschluss gefasst: 1.1 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf der 67. Flächennutzungsplanände- rung nicht gefolgt: 1.1.1 Auf die vorliegende Planung aufgrund der Eingriffe in den Grünzug zu verzichten (Anlage 1, Punkte 2.4.4, 4.7.1a). 1.1.2 Der Anregung, zusätzlicher Wohnraum sei am vorgesehenen Standort entbehrlich (Anlage 1, Punkt 3.3.1b). Stadtplanungsamt 01.09.2021 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Krause-Kämereit / Herr Geitel Telefon: 492-6111 / 492-6193 Krause-Kaemereit@stadt- muenster.de / Geitel@stadt-muenster.de - 2 - V/0574/2021 1.1.3 Der Anregung, die Auswirkungen der geplanten Maßnahme gegenüber dem Wald- und Grünbestand seien nicht ausreichend berücksichtigt worden (Anlage 1, Punkt 3.3.3). 1.1.4 Der Anregung, das vorliegende Störfallgutachten sei nicht aktuell (Anlage 1, Punkt 3.3.8). 1.1.5 Der Anregung, die Planung stehe im Widerspruch zum Klimaanpassungskonzept der Stadt Münster (Anlage 1, Punkt 4.7.1b). 1.1.6 Den Bedenken zur Beeinträchtigung des angrenzenden Biotops (Anlage 1, Punkt 4.7.1c). 2. Der Entwurf der 67. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster wird gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) abschließend beschlossen. Die Begründung zur Flächennutzungsplanänderung wird ebenfalls beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Durch die Änderung des Flächennutzungsplans entstehen der Stadt Münster keine Kosten. Begründung: Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster ist der Änderungsbereich der 67. Änderung als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ dargestellt. Der Bereich soll zur Deckung des anhaltend hohen Wohnraumbedarfs in eine Wohnbaufläche umgew idmet werden. Die Fläche ist Teil der Fortschreibung des Baulandprogramms 2020-2030 (vgl. V/0104/2020). Da im Zu- sammenhang mit der Wohnbauentwicklung auch die Einrichtung einer Kindertagesstätte geplant ist, wird das Planzeichen „Kindergarten“ ergänzt. Gemäß der Grünordnung Münster, Teilplan „Grünsystem / Freiraumkonzept“, ist der Änderungsbe- reich Teil des Grünzugs Vennheide-Davert, der in diesem Bereich auch die Funktion als lokaler Grün- zug durch Hiltrup übernimmt. Der Änderungsbereich ist im Grünsystem a ls „vorhandene funktionali- sierte Grünanlage“ dargestellt. Im für diesen Bereich derzeit rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 272 „Hiltrup - Westfalenstraße / Malteserstraße (Bezirkssportanlage Süd)“ wird für den Änderungsbereich überwiegend Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt. Das Bauleitplanverfahren zur planungsrechtlichen Absicherung des Vorhabens wurde am 17.05.2017 vom Rat der Stadt Münster mit dem Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 577 begonnen. Seinerzeit war die Durchführung als beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) geplant, bei dem der FNP nach Satzungsbeschluss des Bebauungsplans im Wege der Berichtigung gemäß § 13a Absatz 2 Satz 2 BauGB angepasst wird. Ab 2018 wurde das Bebauungsplanverfahren als sogenanntes „Vollverfahren“ fortgeführt, um insbesondere dem Regelungserfordernis mit Blick auf einen in relevanter Entfernung liegenden Störfallbetrieb Rechnung zu tragen. Diese Verfahrensum- stellung erforderte nun auch die parallele Durchführung eines FNP-Änderungsverfahrens. Der förmliche Beschluss zur 67. Änderung des FNP gemäß §§ 2 Absatz 1 und 1 Absatz 8 BauGB wurde am 22.05.2019 gefasst. - 3 - V/0574/2021 Die frühzeitige Beteiligung der Ämter und Träger öffentlicher Belange im Rahmen des FNP - Änderungsverfahrens wurde im Zeitraum vom 09.11.2018 bis zum 12.12.2018 durchgeführt. Auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 BauGB verzichtet, da die Planungen mit der Bürgeranhörung zum Bebauungsplan am 28.04.2016 bereits öffentlich be- kannt waren und erörtert werden konnten. Im Zeitraum vom 08.03.2021 bis zum 21.04.2021 wurden die Planunterlagen öffentlich ausgelegt (Offenlegung). Die zu den Beteiligungen im Rahmen der 67. Änderung des Flächennutzungsplans eingegangenen Stellungnahmen sind in der Anlage 1 dargestellt. Über sie soll entsprechend den Beschlussvorschlä- gen unter 1.1 Beschluss gefasst werden. Da der öffentlich ausgelegte Entwurf der 67. Änderung des Flächennutzungsplans aufgrund der Beschlussvorschläge unter 1.1 nicht geändert werden soll, kann der abschließende Beschluss zur Flächennutzungsplanänderu ng gefasst werden (Beschlussvor- schlag 2.). Für das Bebauungsplanverfahren Nr. 577 soll parallel zu dieser Vorlage der Satzungsbeschluss her- beigeführt werden (V/0575/2021). Nach erfolgtem abschließenden Beschluss wird bei der Bezirksregierung Münster der Antrag zur Ge- nehmigung der 67. FNP-Änderung gestellt. Nach Vorliegen der Genehmigung wird die 67. Änderung des Flächennutzungsplans durch die Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster wirksam. In Vertretung gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage A Anlage 1 – Stellungnahmen Anlage 2 – Begründung Anlage 3 – Planzeichnung
V-0574-2021-Anlage-3-Planzeichnung
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DEK R G G GE GE GI W GE G W M W W K K W M RRB DEK R G G GE GE GI W GE G W M W W K K W M RRB K W Bisherige Darstellung Neue Darstellung N Plan zur 67. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich Hiltrup - Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße Stand: 28.07.2021M. 1:15.000 Änderungsbereich W Wohnbaufläche Grünflächen Parkanlage KindergartenK Flächen für den Gemeinbedarf Anlage 3 zur Vorlage Nr.V/0574/2021
V-0574-2021-Anlage-2-Begruendung
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Begründung / Seite 1 von 13
Begründung
zur 67. Änderung des Flächennutzungsplans
der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Hiltrup
in den Stadtteilen Hiltrup-Mitte und Hiltrup-West
im Bereich Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße
Inhalt Seite
1 Planungsanlass und Planungsziele ....................................................................................................... 1
2 Änderungsbereich .................................................................................................................................. 3
3 Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 3
3.1 Ziele der Raumordnung und Landesplanung .............................................................................. 3
3.2 Immissionsschutzrechtliche Belange .......................................................................................... 4
4 Änderungsinhalte ................................................................................................................................... 4
4.1 Wohnbaufläche ............................................................................................................................ 4
4.2 Flächen für den Gemeinbedarf .................................................................................................... 5
4.2.1 Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Kindergarten ........................ 5
5 Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB .................................................... 5
5.1 Rahmen der Umweltprüfung ........................................................................................................ 5
5.2 Kurzdarstellung und wichtigste Ziele der Flächennutzungsplanänderung .................................. 5
5.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ........................................................ 5
5.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ............................................. 6
5.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose-Null-Variante) ........................................................ 11
5.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten ........................................................................................ 12
5.7 Überwachung (Monitoring) ........................................................................................................ 12
5.8 Zusammenfassung .................................................................................................................... 12
6 Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Hinweise ........................................................... 12
6.1 Altlasten / Altlastverdachtsflächen ............................................................................................. 12
6.2 Bodendenkmäler ....................................................................................................................... 13
1 Planungsanlass und Planungsziele
Angesichts der positiven Entwicklungsperspektiven der Stadt Münster ist langfristig von einer
anhaltend hohen Wohnungsnachfrage auszugehen. Eine Bedingung für eine hohe
Wohnungsneubauleistung ist ausreichend verfügbares Bauland. Für den Bereich Hiltrup –
Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße soll en die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Errichtung von etwa 60 Wohneinheiten geschaffen werden. Die Fläche
liegt dabei in einer stadträumlich integrierten Lage und in fußläufiger Entf ernung z um
Stadtbereichszentrum.
Mit der 67. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) soll die bisher dargestellte Grünfläche mit
den Zweckbestimmungen Parkanlage, Spielbereich A und Sportplatz in eine Wohnbaufläche
umgewidmet werden, um sie der erforderlichen Wohnbauentwicklung zuzuführen. Mit der
vorgesehenen Planung soll dem anhaltenden Bedarf nach Wohnraum in Münster Rechnung
getragen werden. Außerdem schließt der geplante Wohnungsbau städtebaulich sinnvoll an die
vorhandenen Bebauungen im Osten an. Mit der Änderung des Flächennutzungsplans wird eine
städtebaulich verträgliche Arrondierung für die Siedlungsentwicklung entlang der
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0574/2021
67. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster
im Stadtbezirk Münster-Hiltrup in den Stadtteilen Hiltrup-Mitte und Hiltrup-West
im Bereich Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße
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Westfalenstraße (B 54) gesichert. Damit leistet der Stadtteil Hiltrup einen Beitrag zur Deckung
des bestehenden gesamtstädtischen Bedarfs an neuen Wohnbauflächen.
Die geplante Wohnbaufläche ist unter Nr. 966-05 Bestandteil der Stufe 1 des aktuellen
Baulandprogramms 2020-2030 (vgl. V/0104/2020). Die Baureife des Gebietes ist für das Jahr
2022 vorgesehen.
Hinweis zu § 1a BauGB (Bodenschutzklausel)
Münster ist eine wachsende Stadt mit aktuell ca. 310 .000 Einwohnern. Für das Jahr 2030
prognostizieren sowohl das Land NRW als auch die Stadt Münster selbst ein weiteres
Einwohnerwachstum auf mindestens ca. 326.000 Einwohner. Dies führt – zusammen mit den
allgemein sinkenden Haushaltsgrößen – zum Bedarf von ca. 2.000 Neubauwohnungen im Jahr
bei einem derzeit angespannten Wohnungsmarkt mit steigenden Mieten und Bodenpreisen1.
Um die Inanspruchnahme bisher baulich nicht genutzter Freiflächen i. S. des
Bodenschutzgebotes des BauGB zu minimieren, hat der Rat der Stadt festgelegt, dass
mindestens die Hälfte der Neubauwohnungen im Innenbereich und damit auf Brachflächen, im
Gebäudeleerstand und in Baulücken errichtet wer den sollen. Dieser Wert wurde in der
Vergangenheit regelmäßig deutlich überschritten, indem konsequent insbesondere gewerbliche
Brachflächen, militärische Konversionsflächen aber auch bauliche
Nachverdichtungsmöglichkeiten genutzt wurden. Trotz dieser intensiven und erfolgreichen
Bemühungen reicht eine reine Innenentwicklung in Münster vor dem Hintergrund der zu
berücksichtigenden Flächenbedarfe nicht aus, um den prognostizierten Einwohnern ausreichend
Wohnraum zur Verfügung stellen zu können.
Im Baulandprogramm 2020-2030 hat die Stadt Münster vor dem Hintergrund der Bedarfssituation
eine Priorisierung der vorgesehenen Wohnbauflächen in zeitlicher Hinsicht festgelegt.
In der Abwägung zwischen den Belangen des Außenbereichsschutzes und den Belangen einer
bedarfsgerechten Wohnraumversorgung für die Bevölkerung ist es vor dem Hintergrund der
dargelegten Bedarfssituation nicht möglich, die Baulandentwicklung ausschließlich auf
Innenbereichsflächen zu fokussieren. Daher ist auch bei Außenbereichsentwicklungen – wie hier
im Stadtbezirk Hiltrup –vorgesehen, dass eine zunehmend verdichtete Wohnstruktur mit
Mehrfamilienhäusern realisiert wird.
Die vorliegende Planung zur 67. Änderung des Flächennutzungsplanes im Stadtbezirk Münster-
Süd, im Stadtteil Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße ist bereits
überwiegend im aktuellen Regionalplan Münsterland als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) für
eine Siedlungsentwicklung dargestellt.
Insgesamt entspricht sie daher den Anforderungen des § 1 a BauGB, mit Grund und Boden
sparsam und schonend umzugehen.
1 vgl. Kompendium zum Handlungskonzept Wohnen, Münster 2014 sowie Beschluss zur Fortschreibung
des Baulandprogramms (vgl. Vorlage V/0207/2018) und die Bestätigung der Zielzahlen im Rahmen der
Planungswerkstatt 2030 (vgl. V/0200/2018).
67. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster
im Stadtbezirk Münster-Hiltrup in den Stadtteilen Hiltrup-Mitte und Hiltrup-West
im Bereich Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße
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Hinweis zu § 1a (5) BauGB (Klimaschutzklausel)
Der Änderungsbereich ist im Wesentlichen durch die agrarisch genutzten Flächen und
vorhandene Gehölz-/Baumstrukturen gekennzeichnet. Insbesondere Gehölze sorgen im Hinblick
auf das Schutzgut „Klima / Luft“ für positive Einflüsse. Aufgrund der Lage innerhalb der freien
Landschaft übernehmen die klima- bzw. luftrelevanten Strukturen jedoch insgesamt keine
bedeutenden Funktionen.
Gemäß der Grünordnung Münster, Teilplan „Grünsystem / Freiraumkonzept“, ist der
Änderungsbereich Teil des Gr ünzuges Vennheide-Davert, der in diesem Bereich auch die
Funktion als lokaler Grünzug durch Hiltrup übernimmt. Mit Betrachtung des Verlaufs und der
Ausdehnung des Grünzuges ist festzustellen, dass sich die geplante Bebauung in einer Randlage
des an dieser Stelle weit ausgedehnten Bereichs des Grünzuges befindet, der sich in nördlicher
Richtung hin verjüngt. Des Weiteren ist der Änderungsbereich im Grünsystem als „vorhandene
funktionalisierte Grünanlage“ dargestellt, weil für den Bereich der rechtskräftige Bebauungsplan
Nr. 272 „Hiltrup - Westfalenstraße / Malteserstraße (Bezirkssportanlage Süd) “ gilt. Dieser setzt
den Änderungsbereich jedoch als Fläche für die Landwirtschaft fest.
Die Beeinträchtigung durch die hier vorliegende geplante Wohnbebauung kann daher als zu
vertretender Eingriff in den Grünzug betrachtet werden.
Gemäß Umweltkataster besitzt der Änderungsbereich keine Funktion als klimaökologischer
Ausgleichsraum für die Stadt und ihre Siedlungskörper. Das Planvorhaben trägt baubedingt nicht
zu einer relevanten Verstärkung des Klimawandels z.B. durch Art und Ausmaß der mit
Umsetzung des Vorhabens verbundenen Treibhausgas emissionen bei. Eine besondere
Anfälligkeit des Vorhabens gegenüber den Folgen des Klimawandels besteht nicht. Der
Änderungsbereich liegt außerhalb festgesetzter Über schwemmungsbereiche, so dass
baubedingte erhebliche Auswirkungen - z.B. durch einen etwaigen Verlust von Retentionsräumen
- nicht anzunehmen sind.
2 Änderungsbereich
Der vorliegende FNP-Änderungsbereich liegt im Stadtteil Hiltrup und ist
im Norden durch Einfamilienhäuser südlich der Straße Zur Vogelstange,
im Osten durch Parkplatzflächen der Mehrfamilienhäuser an der Straße Zur Vogelstange
und
im Süden und Westen durch landwirtschaftliche Flächen bzw. Sport- und Grünflächen
begrenzt.
3 Planungsrechtliche Situation
3.1 Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Der geltende Regionalplan Münsterland wurde am 16. Dezember 2013 vom Regionalrat Münster
aufgestellt und am 27. Juni 2014 von der Landesplanungsbehörde Nordrhein-Westfalen bekannt
gemacht. Seit dem 16.02.2016 wird der Regionalplan durch den Sachlichen Teilplan Energie
ergänzt, seit dem 24.10.2018 zusätzlich durch den Sachlichen Teilplan Kalkstein. Im
67. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster
im Stadtbezirk Münster-Hiltrup in den Stadtteilen Hiltrup-Mitte und Hiltrup-West
im Bereich Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße
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fortgeschriebenen Regionalplan Münsterland wird der Änderungsbereich überwiegend als
Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt.
Gemäß § 34 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (LPlG NRW) gilt es bei
der Regionalplanungsbehörde anzufragen, ob die beabsichtigte Darstellung des FNP mit den
Zielen der Raumordnung vereinbar ist. Auf Anfrage bei der Bezirksregierung Münster hat diese
mit Schreiben vom 23.10.2015 sowie vom 20.03.2021 d ie Vereinbarkeit der Planung mit den
Zielen der Raumordnung bestätigt.
3.2 Immissionsschutzrechtliche Belange
Im weiteren Umfeld des Änderungsbereiches befindet sich der Betriebsbereich der BASF
Coatings GmbH, der den erweiterten Pflichten der Störfall -Verordnung unterliegt. Im Jahr 2016
hat das Unternehmen UCON GmbH ein „Gutachten zur Ermittlung des angemessenen Abstands
für den Betriebsbereich der BASF Coatings-GmbH in Münster unter dem Gesichtspunkt des § 50
BImSchG“ erstellt. Die Ermittlung des angemessenen Abstands erfolgte anhand des Leitfadens
KAS-182 der Kommission für Anlagensicherheit. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis , dass
der angemessene Abstand zum Betriebsbereich auf Grundlage des ERPG-2-Wertes bei 410 m
liegt. In Abstimmung mit der Bezirksregierung Münster bzw. dem Landesamt für Natur, Umwelt
und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) wurde zusätzlich zum ERPG-2-Wert auch
der AEGL-Wert als konservativer Beurteilungswert ermittelt. Auf dieser Grundlage beträgt der
angemessene Abstand zum Betriebsbereich 863 m.
Der Gutachter emp fiehlt in Anlehnung an den Leitfaden KAS -18 den ERPG -2-Wert als
Bezugsgröße für die Berechnung des angemessenen Abstandes, der 410 m beträgt. Der Abstand
zwischen dem Betriebsbereich und der Grenze des Änderungsbereichs liegt an der engsten
Stelle bei ca. 600 m (ausgehend vom tatsächlichen Ort einer möglichen Störung) , somit
außerhalb des im Gutachten ermittelten angemessenen Abstandes.
Südöstlich der geplanten Wohnnutzung befindet sich die „Sportanlage Hiltrup- Süd“. In einem
Schalltechnischen Gutachten wurden unter anderem die auf die geplante Wohnbebauung
einwirkenden Sportlärmimmissionen dieser Sportanlange ermittelt und bewer tet. Im Ergebnis
liegen die errechneten Immissionsbelastungen, die mit der Nutzung der „Sportanlage Hiltrup-Süd“
einhergehen, unterhalb der maßgeblichen Immissionsrichtwerte gemäß 18. BImSchV3. Somit ist
auch mit der Umsetzung der geplanten Wohnbebauung im hier vorliegenden Änderungsbereich
ein geordneter Spielbetrieb zu den bisherigen Betriebszeiten sichergestellt.
4 Änderungsinhalte
4.1 Wohnbaufläche
Der wirksame FNP der Stadt Münster stellt den Änderungsbereich als Grünfläche mit den
Zweckbestimmungen Parkanlage, Spielbereich A und Sportplatz dar. Mit der vorliegenden
2 „Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und
schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung – Umsetzung § 50 BImSchG“
3 Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Sportanlagenlärmschutzverordnung – 18. BImSchV) vom 18. Juli 1991
67. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster
im Stadtbezirk Münster-Hiltrup in den Stadtteilen Hiltrup-Mitte und Hiltrup-West
im Bereich Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße
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67. Änderung des Flächennutzungsplans wird der Planbereich zukünftig als Wohnbaufläche
dargestellt.
4.2 Flächen für den Gemeinbedarf
4.2.1 Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Kindergarten
Neben der vorgesehenen wohnbaulichen Nutzung sollen im geplanten Baugebiet auch Flächen
für eine Kindertagesstätte vorgehalten werden. Hierfür wird in der Planzeichnung zur
67. Änderung des FNP das entsprechende Planzeichen Kindergarten ergänzt.
5 Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB
5.1 Rahmen der Umweltprüfung
Der vorliegende Umweltbericht ist auf Basis einer Umweltprüfung gemäß der Anlage zu § 2 Abs.
4 und § 2a des Baugesetzbuches (BauGB) erstellt worden. U mfang und Detaillierungsgrad für
die Ermittlung der Umweltbelange entsprechen der Ebene des Flächennutzungsplans. Die
Angaben zur Qualität und Ausstattung von Natur und Umwelt beruhen –soweit nicht anders
angegeben- auf dem Umweltkataster der Stadt Münster (http://geo.stadt-
muenster.de/umweltkataster).
Die Umweltprüfung beruht zudem auf folgenden Quellen:
Schwartze (2016): Dokumentation der Avifauna mit Artenschutzrechtlicher Prüfung
Ökoplanung münster (2016, erweiterte Fassung 2020): Faunistischer Fachbeitrag und
artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) - Fledermäuse
Planungsbüro für Lärmschutz Altenberge (2018, 2020 überarbeitet): Schalltechnische
Untersuchung
UCON (2016): Gutachten zur Ermittlung des angemessenen Abstands für den
Betriebsbereich der BASF Coatings-GmbH in Münster unter dem Gesichtspunkt des
§ 50 BImSchG
Maßgebliche Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind zum
Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse, lagen nicht vor.
5.2 Kurzdarstellung und wichtigste Ziele der Flächennutzungsplanänderung
Die 67. Änderung verfolgt das Ziel, auf einer Fläche von ca. 1 ha Größe die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Errichtung eines neuen Wohngebietes zu schaffen. Die Änderung tritt
an die Stelle einer bisherigen Grünfläche (Parkanlage).
5.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes
Der Änderungsbereich ist im fortgeschriebenen Regionalplan teilweise als Allgemeiner
Siedlungsbereich (ASB) dargestellt. Die sonstigen Flächen umfassen allgemeine Freiraum- und
Agrarbereiche. Das Plangebiet befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen
Landschaftsplans. Im bislang geltenden Bebauungsplan Nr. 272 „Hiltrup - Westfalenstraße /
Malteserstraße (Bez irkssportanlage Süd)“ ist der Änderungsbereich überwiegend als
landwirtschaftliche Fläche und untergeordnet als öffentliche Grünfläche festgesetzt.
67. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster
im Stadtbezirk Münster-Hiltrup in den Stadtteilen Hiltrup-Mitte und Hiltrup-West
im Bereich Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße
Begründung / Seite 6 von 13
Für die Beurteilung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen sind neben den sich
unmittelbar aus dem Baugesetzbuch ergebenden Umweltschutzzielen insbesondere folgende
fachgesetzlichen Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes zu berücksichtigen:
Schutzgut fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes
Mensch / menschliche
Gesundheit
- Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 50 BImSchG) in
Verbindung mit der Richtlinie 2012/18/EU (Seveso III -
Richtlinie)
- DIN 18.005, Anlage 1
- 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung)
- 39. BImSchV
Pflanzen und Tiere /
biologische Vielfalt
- Bundesnaturschutzgesetz i.V.m. FFH -Richtlinie (Richtlinie
92/43/EWG) im Hinblick auf geschützte Arten und
geschützte Gebiete
- Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i.V.m. den
Regelungen des BauGB)
- Landesnaturschutzgesetz (Gesetzlich geschützte Biotope)
Boden / Fläche - Bundes-/Landesbodenschutzgesetz
Wasser - Landeswassergesetz (Niederschlagswasserbeseitigung)
Klima/Luft - 39. BImSchV (Luftqualität)
Landschaft - Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i.V.m. den
Regelungen des BauGB)
Kulturgüter - Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen
(Bodendenkmale)
Tabelle 1: Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes
Der Umweltbericht soll gemäß Anlage 1 BauGB zudem den auf Ebene der Europäischen Union
oder auf Bundes-, Landes- oder kommunaler Ebene festgelegten Umweltschutzzielen Rechnung
tragen. Auf kommunaler Ebene sind diesbezüglich insbesondere die Zielsetzungen der
Umweltdaten Münster (Stand: 2016/2018) heranzuziehen.
5.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose
Die im Rahmen der Umweltprüfung ermittelten erheblichen Umweltauswirkungen sind im
Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten
4. Sofern die Umweltprüfung im Hinblick auf die
zu betrachtenden Schutzgüter keine oder nur eine ge ringe Erheblichkeit der Planung ergeben
hat, wird auf eine vertiefte Beschreibung bzw. Wirkungsprognose verzichtet (vgl. Tabelle 1).
Belange mit erheblicher Bedeutung werden im Folgenden detaillierter erläutert.
Umweltbelang Beschreibung der heutigen
Umweltsituation
Prognose der
Umweltauswirkungen
Bewer-
tung *
Mensch /
menschliche
Gesundheit
- Vorwiegend
landwirtschaftliche
Brachfläche im Bereich der
geplanten Wohnbebauung.
- Lärmimmissionen durch
Verkehrs- und Sportlärm
wurden im Rahmen eines
Gutachtens zum
4 Die Beschreibung umfasst gemäß Anlage 1 Nr.2 BauGB die direkten und die etwaigen indirekten,
sekundären, kumulativen, grenzüberschreitenden, kurzfristigen, mittelfristigen und langfristigen,
ständigen und vorübergehenden sowie positiven und negativen Auswirkungen des geplanten Vorhabens.
Erhebliche Auswirkungen während der Bau- und Betriebsphase sind auf der Ebene des
Flächennutzungsplans noch nicht absehbar.
67. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster
im Stadtbezirk Münster-Hiltrup in den Stadtteilen Hiltrup-Mitte und Hiltrup-West
im Bereich Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße
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Umweltbelang Beschreibung der heutigen
Umweltsituation
Prognose der
Umweltauswirkungen
Bewer-
tung *
- Nördlich und östlich
angrenzende Wohnbebauung
(Einfamilien- und
Mehrfamilienhausbebauung).
- Vorhandene Sportanlagen
südöstlich des geplanten
Wohngebietes.
- Betrieb, der den erweiterten
Pflichten der Störfall-
Verordnung unterliegt, in
ca. 600 m Entfernung
(Südost).
Bebauungsplan geprüft.
Maßgebliche
Lärmimmissionen treten nicht
auf.
- Der angemessene Abstand
zum Betriebsbereich beträgt
je nach Bewertungsansatz
zwischen 410 m und 863 m.
Der Abstand wird bei
konservativer Betrachtung
nicht eingehalten.
Tiere /
Pflanzen /
biologische
Vielfalt
- Im Änderungsbereich feuchte
Grünlandbrache mit
randlichen Gehölzstreifen und
älteren Einzelbäumen
(Eichen).
- Gesamtfläche liegt innerhalb
eines schutzwürdigen Biotops
gemäß Kataster der LANUV
(BK-4011-0020).
Unmittelbar südlich
angrenzendes geschütztes
Biotop GB-4011-0069 (Nass-
und Feuchtgrünland incl.
Brachen).
- Gemäß vorliegendem
Artenschutzgutachten
bedeutsamer Lebensraum für
Fledermäuse.
- FFH-Gebiet und
Vogelschutzgebiet Davert in
ca. 1.900 m Entfernung
südlich gelegen.
- Eingriff in Natur und
Landschaft, Verlust der
Biotopfunktion. Maßnahmen
zum Ausgleich von Eingriffen
in das Landschaftsbild
werden im Zuge der
verbindlichen Bauleitplanung
konkretisiert.
- Auswirkungen auf
geschütztes Biotop sind im
Zuge des
Bebauungsplanverfahrens zu
prüfen.
- Vertiefte Artenschutzprüfung
erfolgte im parallelen
Bebauungsplanverfahren.
Kein Hinweis auf Vorkommen
verfahrenskritischer Tier- und
Pflanzenarten.
- Gebiete von
gemeinschaftlicher
Bedeutung (FFH-Gebiete)
oder europäische
Vogelschutzgebiete werden
nicht berührt.
Boden / Fläche
- Überwiegend
grundwasserbeeinflusste
Sandböden (Gleypodsole)
- Neuversiegelung im
Außenbereich
- Deutliche Aufschüttung zur
Entwässerung des
67. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster
im Stadtbezirk Münster-Hiltrup in den Stadtteilen Hiltrup-Mitte und Hiltrup-West
im Bereich Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße
Begründung / Seite 8 von 13
Umweltbelang Beschreibung der heutigen
Umweltsituation
Prognose der
Umweltauswirkungen
Bewer-
tung *
- Brachliegende, ehemalige
landwirtschaftliche
Nutzfläche; ehemals durch
Grabensystem entwässert.
- Keine schutzwürdige Böden.
zukünftigen Baugebietes
erforderlich.
- Kein Hinweis auf Altlasten-/
Verdachtsflächen im
Plangebiet.
- -
Wasser
- Lage zum überwiegenden
Teil innerhalb des
Münsterländer
Kiessandzuges.
- Sehr hohe
Grundwasserneubildungsrate
von 300 -360 mm/a (vgl.
Umweltkataster Münster).
- Der Grundwasserflurabstand
liegt mit Werten zwischen 0,7
und 1,2 m relativ hoch.
- Keine Oberflächengewässer.
- Versiegelung führt zur
Minimierung der
Grundwasserneubildung.
Klima / Luft
- Freilandklimatop
- geringe Luftbelastung
- Lokal eng begrenzte, wenig
erhebliche Auswirkungen auf
das Stadtklima (Änderung zu
Siedlungsklimatop) .
Klimaschutz/
Klimawandel
- Landwirtschaftliche
Brachflächen mit lokaler
Relevanz für das Stadtklima.
- Natürliche Senke für
Niederschlagswasser.
- Geringe Relevanz.
- Maßnahmen zum Schutz vor
Starkregenereignissen sind
im Bebauungsplan zu klären.
Landschaft - Durch Waldflächen
umgrenzte Insellage im
Freiraum. Naturnahe
Ausprägung des
Landschaftsraumes in
Siedlungsnähe.
- Geplante
Siedlungserweiterung liegt
innerhalb des in der
Grünordnung Münster
festgelegten Grünzuges
Vennheide-Davert.
- Maßnahmen zum Ausgleich
von Eingriffen in das
Landschaftsbild sind im Zuge
der weiteren
Bauleitplanverfahrens zu
konkretisieren.
67. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster
im Stadtbezirk Münster-Hiltrup in den Stadtteilen Hiltrup-Mitte und Hiltrup-West
im Bereich Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße
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Umweltbelang Beschreibung der heutigen
Umweltsituation
Prognose der
Umweltauswirkungen
Bewer-
tung *
Sach- und
Kulturgüter
- Ehemals landwirtschaftlich
genutzte, heute vernässte
Nutzfläche.
- Keine bekannten Denkmäler.
- Keine relevante
landwirtschaftliche
Produktionsfläche betroffen.
Wechselwirkun
gen
- Boden- /Gewässer- /
Biotopfunktionen.
- Verlust von Lebensräumen
mit Anpassung an feuchte
Lebensräume.
Bewertung:
sehr erheblich / erheblich / wenig erheblich / - nicht erheblich (ggf. positiv)
Tabelle 2: Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen gemäß Umweltprüfung
Schutzgut Mensch / menschliche Gesundheit
Der Stadtteil Hiltrup liegt im Süden der Stadt Münster und hat ca. 25.900 Einwohner
(wohnberechtigte Bevölkerung, Stand 31.12.2019; davon entfall en auf Hiltrup -Mitte ca.
10.100 EW). Die aktuelle Nutzung des Plangebietes wird durch brachgefallene
landwirtschaftliche Nutzflächen (Grünland) bestimmt.
Eine intensivere Erholungsnutzung findet in dem sich südlich und westlich anschließendem
Waldpark Sandfortsbusch sowie im Bereich der Sportanlage Hiltrup- Süd statt. Im Bereich des
Sandfortsbusch befindet sich zudem die Vogelstange des ansässigen Schützenvereins.
Lärmimmissionen:
Das Plangebiet ist Lärmimmissionsbelastungen der benachbarten Sportanlagen ausgesetzt. Mit
der Westfalenstraße befindet sich die nächste Hauptverkehrsstraße in mehr als 150 m
Entfernung in östlicher Richtung.
Die Auswirkungen von Lärmimmissionen auf das Plangebiet (Verkehrslärm / Sportlärm) wurden
durch ein schalltechnisches Gutachten untersucht (Planungsbüro für Lärmschutz Altenberge
2018, 2020 überarbeitet ). Die maximalen Beurteilungspegel liegen im Einwirkung sbereich der
Westfalenstraße (B 54) hinsichtlich des Verkehrslärms unterhalb der Orientierungswerte der DIN
18005. Auch hinsichtlich des Sportlärms wird der zulässige Immissionsrichtwert nicht
überschritten.
Luftschadstoffe:
Für Hiltrup-Mitte ist überwiegend eine Luftschadstoffbelastung anzunehmen, die weitgehend der
allgemeinen Hintergrundbelastung von Münster entspricht. Erhöhte Luftbelastungen sind nicht zu
erwarten. Insbesondere hinsichtlich der maßgeblichen verkehrsbedingten Luftschadstoffe
(Stickstoffdioxid, Feinstaub/PM10) liegen keine Hinweise auf erhöhte Belastungen oder gar
Grenzwertüberschreitungen vor.
Störfälle:
Gemäß § 50 des Bundesimmissionsschutzgesetzes ( BImSchG) „sind bei raumbedeutsamen
Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so
zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des
Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene
67. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster
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im Bereich Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße
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Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete […], so
weit wie möglich vermieden werden“.
In südöstlicher Richtung befindet sich der Betriebsbereich der BASF Coatings GmbH, der den
erweiterten Pflichten der Störfall -Verordnung unterliegt. Im Jahr 2016 hat das Unternehmen
UCON GmbH ein „Gutach ten zur Ermittlung des angemessenen Abstands für den
Betriebsbereich der BASF Coatings -GmbH in Münster unter dem Gesichtspunkt des § 50
BImSchG“ erstellt. Die Ermittlung des angemessenen Abstands erfolgte anhand des Leitfadens
KAS-18 der Kommission für Anlagensicherheit. Im Ergebnis liegt der angemessene Abstand zum
Betriebsbereich bei 410 m. Der Abstand zwischen dem Betriebsbereich und der Grenze des
Änderungsbereichs liegt an der engsten Stelle bei ca. 600 m (ausgehend vom tatsächlichen Ort
einer möglichen Störung) , somit außerhalb des im Gutachten ermittelten angemessenen
Abstandes.
In NRW wird aufgrund einer Forderung der zuständigen Fachabteilung der LANUV, abweichend
von dieser Konvention der jeweils konservativste Beurteilungswert herangezogen. Dies würde
einen angemessenen Abstand von ca. 863 m bedeuten, so dass in diesem Fall das geplante
Wohngebiet innerhalb des angemessenen Abstandes liegt.
Unterschreitet das Wohngebiet den angemessenen Abstand, so ist die Planung nicht von
vornherein unzulässig. „Die Richtlinie gestattet es, den störfallspezifisch ermittelten
angemessenen Abstand zu unterschreiten, wenn im Einzelfall hinreichend gewichtige nicht
störfallspezifische Belange – insbesondere solche sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Art
(„sozioökonomische Faktoren“) – für die Zulassung des Vorhabens streiten.“ (Urteil vom
20.12.2012 - BVerwG 4 C 11.11)
Erholung/ Grünordnung Münster:
Das Plangebiet ist Teil des in der Grünordnung Münster dargestellten Grünzuges Vennheide -
Davert. Die Fläche ist insbesondere Bestandteil des von der Hansestraße im Süden bis zur
Meesenstiege im Norden reichenden lokalen Grünzuges durch den Stadtteil Hiltrup.
Zur Minimierung des Eingriffs in das Grünsystem wurde das Plangebiet vorwiegend auf den
nordöstlichen, an das vorhandene Baugebiet heranreichenden Teilbereich der Freifläche
beschränkt.
Schutzgüter Tiere / Pflanzen, Biologische Vielfalt
Artenschutz
Die Artenschutzprüfung (ASP) erfolgt e auf der Grundlage der gemeinsamen
Handlungsempfehlungen des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr
NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und
Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010.
Für das Plangebiet wurde die ASP auf der Basis artenschutzrechtlicher Gutachten (Schwartze
2016 / Ökoplanung münster 2016, 2020) durchgeführt. Die Prüfung ergab für die Vogelwelt das
Vorkommen von 21 Vogelarten. Im Planungsgebiet selber wurden keine gefährdeten Arten
festgestellt. Im angrenzenden Waldbestand wurden als planungsrelevante Arten jeweils ein
Brutvorkommen von Waldohreule und Mittelspecht kartiert. Hinsichtlich der Fledermausfauna
wurden im Untersuchungsgebiet drei Arten erfasst (Breitflügelfledermaus, Großer A bendsegler,
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Zwergfledermaus). Verfahrenskritische Arten wurden weder für die Vogelwelt noch für die Gruppe
der Fledermäuse festgestellt. Artenschutzbelange stehen der Planänderung somit nicht
grundsätzlich entgegen. Im weiteren Planverfahren erfolgt eine vertiefte Artenschutzprüfung, um
ggf. Vermeidungs- oder Ausgleichsmaßnahmen für planungsrelevante Arten zu identifizieren.
Eingriff in Natur und Landschaft
Die Planung greift vollständig in die im Biotopkataster des LANUV (BK -4011-0020) als
schutzwürdiges Biotop gekennzeichnete Grünlandbrache bei Sandforstbusch ein. Es handelt sich
um eine stellenweise feuchte Grünlandbrache bzw. extensiv gepflegte Wiese mit randlichem
Gehölzaufwuchs und einzelnen Solitäreichen, die für die Tier- und Pflanzenwelt auch als Trittstein
im Biotopverbund von hoher Bedeutung ist. Aufgrund der Hochwertigkeit der Fläche für den
Naturhaushalt ergibt sich erhöhtes Ausgleichserfordernis für Eingriffe in Natur und Landschaft.
Entsprechende Ausgleichsflächen stehen im Stadtgebiet von Münster zur Verfügung.
Gesetzlich geschütztes Biotop nach § 42 LNatSchG-NRW
Unmittelbar südwestlich des Plangebietes grenzt das gesetzlich geschützte Biotop Nr.: GB-4011-
0069 (Nass- und Feuchtgrünland incl. Brachen) an den Änderungsbereich an. Eine unmittelbare
Betroffenheit des Biotops ist durch die Änderung nicht gegeben. Maßnahmen zur Vermeidung
von konkreten Beeinträchtigungen sind im weiteren Planverfahren zu konkretisieren.
Schutzgüter Boden / Wasser
Durch die Planung erfolgt eine Inanspruchnahme von Flächen, die im geltenden Bebauungsplan
bislang überwiegend als Flächen für die Landwirtschaft festgesetzt werden und sich damit quasi
im Außenbereich befinden. Die geplante Darstellung führt zu einer geringf ügigen Erweiterung
gegenüber der bislang erfolgten Darstellung des Flächennutzungsplans. Im Sinne des Boden-
und Flächenschutzes ist die Planung durch die Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich
zwar grundsätzlich erheblich, der Umfang der Neuplanung ist allerdings als gering zu bezeichnen.
Die künft ige Überbauung betrifft ein Gebiet mit sehr hoher Grundwasserneubildungsrate. Die
Grundwasserneubildung wird somit eingeschränkt. Für das sehr hoch anstehende Grundwasser
ergibt sich ein erhöhtes Gefährdungspotenzial, z.B. durch baubedingte Verunreinigungen.
Altlasten-/Verdachtsflächen sind im Plangebiet nicht bekannt.
Schutzgut Landschaft
Durch die 67. Änderung des Flächennutzungsplans werden Flächen innerhalb des in der
Grünordnung Münster festgelegten Grünzuges Vennheide-Davert überplant. Gemäß der vom Rat
der Stadt beschlossenen Umweltdaten (Stand 2016-2018) ist es das Ziel der Stadt Münster,
bauliche Eingriffe in das Grünsystem vollständig zu vermeiden. Die geplante Wohnbaufläche
reicht ca. 100 m in den Grünzug herein, der in diesem Bereich derzeit eine Gesamtbreite von ca.
300 m aufweist.
5.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose-Null-Variante)
Bei unveränderter Darstellung des Flächennutzungsplanes ist absehbar von einer unveränderten
Nutzung der Fläche auszugehen.
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5.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Anderweitige Planungsmöglichkeiten, die im Rahmen dieser Umweltprüfung in Betracht gezogen
werden müssten, drängen sich nicht auf.
5.7 Überwachung (Monitoring)
Auf der Ebene des Flächennutzungsplans sind keine speziellen Monitoring- Maßnahmen
vorgesehen bzw. erforderlich. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht unterrichten die zuständigen
Behörden die Stadt Münster, sofern sie im Zusammenhang mit der Durchführung des
Bauleitplans Erkenntnisse über erheblich nachteilige Umweltauswirkungen erlangt haben (§ 4
Abs. 3 BauGB).
Die Stadt Münster erfasst im Rahmen der von ihr erhobenen Umweltdaten Münster kontinuierlich
die Entwicklung wesentlicher Schutzgüter im Stadtgebiet von Münster. Mittels geei gneter
Indikatoren kann die Entwicklung mit Blick auf die vom Rat beschlossenen Umweltstandards, z.B.
die Entwicklung der Siedlungs - und Verkehrsfläche bzw. des Grünsystems in Münster
nachvollzogen werden. Die Umweltdaten Münster dienen damit in Münster ei nem
gesamtstädtischen Monitoring der Umweltentwicklungen.
5.8 Zusammenfassung
Durch die 67. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans im Stadtteil Hiltrup werden
die planerischen Voraussetzungen für die Schaffung eines neuen Wohngebietes am Ort srand
geschaffen.
Durch die Nähe zum Standort der BASF Coatings GmbH ergibt sich das Erfordernis, bei der
Planung die Gefahr von Störfällen zu berücksichtigen. Bei konservativer Betrachtung befindet
sich das geplante Wohngebiet innerhalb einer Zone, die als angemessener Abstand definiert ist.
Mit der Planung sind erhebliche Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden, die im Zuge der
verbindlichen Bauleitplanung auszugleichen sind. Grundsätzliche Belange des Artenschutzes
stehen der Änderung nicht entgegen. Die Planung greift darüber hinaus in den in der
Grünordnung Münster festgelegten Grünzug Vennheide-Davert ein.
Im Sinne des Boden- und Flächenschutzes ist die Planung durch die Inanspruchnahme von
Flächen im Außenbereich zwar grundsätzlich erheblich, de r Umfang der Neuplanung ist
allerdings als gering zu bezeichnen. Ebenso ist auch der Belang des Klimaschutzes bzw. der
Anpassung an den Klimawandel aufgrund der Kleinflächigkeit des Änderungsbereiches von
untergeordneter Bedeutung.
6 Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Hinweise
6.1 Altlasten / Altlastverdachtsflächen
Im Hinblick auf Altlasten besitzt der FNP mit der Kennzeichnung von schadstoffbelasteten bzw.
mit hoher Wahrscheinlichkeit belasteten Flächen eine Hinweis - und Warnfunktion. Im
Flächennutzungsplan sollen gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 3 BauGB „für bauliche Nutzungen
vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind“,
gekennzeichnet werden. Im Plangebiet sind keine Altlasten bekannt.
67. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster
im Stadtbezirk Münster-Hiltrup in den Stadtteilen Hiltrup-Mitte und Hiltrup-West
im Bereich Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße
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6.2 Bodendenkmäler
Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenkmale
im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW.
Diese Begründung dient gemäß § 5 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) als
Anlage zu der vom Rat der Stadt Münster am ____________
abschließend beschlossenen 67. Änderung des Flächennutzungsplans
der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster -Hiltrup in den Stadtteilen
Hiltrup-Mitte und Hiltrup -West im Bereich Südlich Zur Vogelstange /
Westlich Westfalenstraße
Münster, den __________
Markus Lewe
Oberbürgermeister
Beratungsverlauf (5)
Beschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungOrte (6)
- Westfalenstraße
- Malteserstraße
- Hansestraße
- Nimrodweg
- Zur Vogelstange
- Meesenstiege
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0574/2021
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 10.08.2021
- Erstellt
- 29.07.2021 14:54