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V/0574/2021

FNP 67 - Hiltrup-Südlich Zur Vogelstange - Beschluss über die Stellungnahmen - Abschließender Beschluss

Vorlagen 10.08.2021

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V-0574-2021-Anlage-1-Stellungnahmen

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Anlage A

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Beschlussvorlage

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V-0574-2021-Anlage-3-Planzeichnung

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V-0574-2021-Anlage-2-Begruendung

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V-0574-2021-Anlage-1-Stellungnahmen

29502 Zeichen

Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0574/2021 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 1 von 14 
67. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster: „Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße“ 
Zusammenfassung der Anregungen und Hinweise aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB, 
aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB 
1  Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB  
Das Bebauungsplanverfahren Nr. 577 „Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße“ wurde zu Verfahrensbeginn als beschleunigtes Verfahren 
der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB durchgeführt. Eine parallele Änderung des Flächennutzungsplans war zum damaligen Zeitpunkt nicht erforderlich, 
sondern sollte – wie in diesen Fällen üblich – auf dem Wege der Berichtigung gem. § 13a Absatz 2 Satz 2 BauGB nach Satzungsbeschluss des Bebauungsplans 
erfolgen. Aus Gründen der planungsrechtlichen Sicherung wurde im November 2018 der Wechsel der Verfahrensart für das Bebauungsplanverfahren zum Voll-
verfahren beschlossen. Dies erforderte nun auch die Änderung des Flächennutzungsplans. Auf eine (erneute) frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde im 
Nachgang verzichtet, da gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 die Unterrichtung und Erörterung der Planungsinhalte bereits im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung 
der Öffentlichkeit des Bebauungsplanverfahrens am 28.04.2016 erfolgte. 
Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0574/2021

67. Änderung des Flächennutzungsplans 
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 2 von 14 
2  Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB  
Beteiligungszeitraum 09.11. bis 12.12.2018 
Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
2.1 Landwirtschafts-
kammer Nord-
rhein-Westfalen 
vom 21.11.2018 
Es werden weder Bedenken noch Anregungen mitge-
teilt. 
 Keine Beschlussfassung er-
forderlich. 
2.2 münsterNETZ 
GmbH  
vom 22.11.2018 
Es werden weder Bedenken noch Anregungen mitge-
teilt. 
 Keine Beschlussfassung er-
forderlich. 
2.3 Wasserverband 
Amelsbüren-
Hiltrup  
vom 26.11.2018 
Es werden weder Bedenken noch Anregungen mitge-
teilt. 
 Keine Beschlussfassung er-
forderlich. 
2.4 Stadt Münster, Untere Naturschutzbehörde vom 11.12.2018 
 2.4.1 Eingriff in Natur und Landschaft / Schutzwürdiges Biotop 
Es wird darauf hingewiesen, dass mit der Änderung des 
Flächennutzungsplans (FNP) eine im Biotopkataster des 
LANUV als schutzwürdiges Biotop gekennzeichnete Flä-
che überplant würde. Die Inanspruchnahme dieser Flä-
che zum Zwecke der Wohnbebauung habe einen erheb-
lichen Eingriff in Natur und Landschaft zur Folge und 
führe im Zuge der Umsetzung zu einem erheblichen Be-
darf an Ausgleichsflächen. 
 
Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen in das Land-
schaftsbild werden im Zuge der verbindlichen Bauleitpla-
nung konkretisiert. 
Hinweis: Da dieser erforderliche Ausgleichsflächenbe-
darf aufgrund der Planungsvorgaben und im Hinblick auf 
die entwicklungsplanerischen Zielsetzungen der Stadt 
Münster nicht innerhalb des Geltungsbereichs des Be-
bauungsplans Nr. 577 nachgewiesen werden kann, ist 
der Ausgleichsflächenbedarf außerhalb des Geltungs-
bereichs nachzuweisen und zu erbringen. Der Ausgleich 
erfolgt auf einer städtischen Ackerfläche im Bereich der 
Rieselfelder – südlich Huronensee s. Die ca. 1,8 ha 
 
Keine Beschlussfassung er-
forderlich.

67. Änderung des Flächennutzungsplans 
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 3 von 14 
Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
große Fläche ist Bestandteil einer insgesamt ca. 10 ha 
großen Kompensationsfläche, die insbesondere für Kie-
bitze ein optimales Brutgebiet darstellt. Die an das Er-
scheinungsbild der „Münsterländischen Parklandschaft“ 
ausgerichtete Planung und Ausgestaltung der Aus-
gleichsflächen stellt eine gleichwertige Herstellung der 
innerhalb des geplanten Baugebiets verlorengegange-
nen ökologischen Wertigkeit dar. 
 2.4.2 Gesetzlich geschütztes Biotop nach § 62 LG-NRW 
Es wird darauf hingewiesen, dass sich unmittelbar west-
lich der (im Bebauungsplan) als Wohnbaufläche vorge-
sehenen Fläche das gesetzlich geschützte Biotop Nr. 
GB-4011-0069 befinde. Das geschützte Biotop stehe ei-
ner Überplanung als Wohnbaufläche entgegen. Es wird 
davon ausgegangen, dass dieses Biotop durch die FNP-
Änderung nicht tangiert werde.  
 
Mit der geplanten Darstellung der Wohnbaufläche geht 
keine Überplanung des angesprochenen Biotops einher. 
Die Parzellenunschärfe des Flächennutzungsplans führt 
zu einer nicht eindeutigen Darstellung an dieser Stelle. 
Die Auswirkungen der angrenzend geplanten wohnbau-
lichen Entwicklung auf das geschützte Biotop sind im 
Zuge des Bebauungsplanverfahrens zu prüfen. Im Falle 
einer möglichen Beeinträchtigung sind Schutzmaßnah-
men zu ermitteln und festzusetzen. 
Hinweis: Zur Sicherung des Biotops ist bei den angren-
zenden Baugrundstücken im Rahmen des Genehmi-
gungs- bzw. Freistellungsverfahrens das Amt für Grün-
flächen, Umwelt und Nachhaltigkeit der Stadt Münster zu 
beteiligen. (vgl. textlicher Hinweis Nr. 3.3 des Bebau-
ungsplans). Zudem wird die Stadt durch ein Monitoring 
von potenziell auftretenden Beeinträchtigungen in die 
Lage versetzt, etwaige Schäden am geschützten Biotop 
durch geeignete Schutzmaßnahmen (z.B. Einzäunung) 
frühzeitig entgegenzuwirken. 
 
Keine Beschlussfassung er-
forderlich.

67. Änderung des Flächennutzungsplans 
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 4 von 14 
 
 
 2.4.3 Artenschutz 
Es wird darauf hingewiesen, dass im Zuge der Aufstel-
lung des Bebauungsplans Nr. 577 Gutachten zur Arten-
schutzprüfung vergeben wurden. Die Prüfung ergab für 
die Vogelwelt das Vorkommen von 21 Vogelarten. Im 
Plangebiet selber wurden keine planungsrelevanten Ar-
ten festgestellt.  
Hinsichtlich der Fledermausfauna wurden im Untersu-
chungsgebiet drei Arten erfasst, die zu den planungsre-
levanten Arten zählen. Aufgrund der Verfügbarkeit ähn-
licher Nahrungshabitate im funktional -räumlichen Zu-
sammenhang s eien 
die Flächen des Bebauungsplans 
jedoch nicht als „essentielle Nahrungshabitate“ einzu-
schätzen. 
Verfahrenskritische Arten wurden im Rahmen der Arten-
schutzprüfung nicht festgestellt. 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Umwelt-
bericht als Bestandteil der Begründung zur 67. FNP-Än-
derung greift diese Thematik auf (s. Kap. 5 ff.) 
 
Keine Beschlussfassung er-
forderlich. 
 2.4.4 Grünordnung Münster 
Die Planung widerspreche den Zielen der Grünordnung 
Münster, die das Plangebiet als Teil des  Grünzuges 
Vennheide-Davert darstelle. Die Fläche sei  insbeson-
dere Bestandteil des von der Hansestraße im Süden bis 
zur Meesenstiege im Norden reichenden lokalen Grün-
zuges durch den Stadtteil Hiltrup. 
Die Ausführungen zur 
Grünordnung auf Seite 2 des Begründungsentwurfs  
(„Klimaschutzklausel") seien insofern nicht nachvollzieh-
bar.  
Der mit den Zielen der Grünordnung harmonisierte fort-
geschriebene FNP stelle die Fläche als Grünfläche mit 
 
Die vorliegende Planung ist Ergebnis der Abwägung zwi-
schen den Belangen des Außenbereichsschutzes und 
den Belangen einer bedarfsgerechten Wohnraumver-
sorgung für die Bevölkerung Münsters. Vor dem Hinter-
grund der aktuellen Bedarfssituation ist es nicht möglich, 
die Baulandentwicklung ausschließlich auf Innenbe-
reichsflächen zu fokussieren. Daher ist auch bei Außen-
bereichsentwicklungen – wie im hier vorliegenden Fall –
vorgesehen, dass eine zunehmend verdichtete Wohn-
struktur mit Mehrfamilienhäusern an einem Standort re-
alisiert wird, der zudem integriert und zentral im Stadtteil 
 
Auf die vorliegende Planung 
aufgrund der Eingriffe in den 
Grünzug zu verzichten, wird 
nicht gefolgt. 
 
Beschlusspunkt 1.1.1

67. Änderung des Flächennutzungsplans 
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 5 von 14 
der Zweckbestimmung Parkanlage dar. Darüber hinaus 
hätten auch landwirtschaftliche Flächen innerhalb der  
Grünringe und Grünkorridore, insbesondere im unmittel-
baren Kontakt zu ausgebauten öffentlichen Grünflächen/ 
Parkanlagen, erhebliche Bedeutung für die Grünord-
nung. 
liegt. Der Eingriff in die Ziele der Grünordnung erfolgt 
hier am Rande des bestehenden Grünzugs in einem ver-
tretbaren Maß, die wesentlichen Funktionen des Be-
stands bleiben trotz des Eingriffs mit Einschränkungen 
erhalten.  
Der erforderliche Ausgleich auch im Hinblick auf eine 
Flächenminimierung des Eingriffs nicht innerhalb des 
Geltungsbereichs des Be bauungsplans Nr. 577, son-
dern auf einer städtischen Ackerfläche im Bereich der 
Rieselfelder – südlich des Huronensees. Die ca. 1,8 ha 
große Fläche ist Bestandteil einer insge samt ca. 10 ha 
großen Kompensationsfläche, die insbesondere für Kie-
bitze ein optimales Brutgebiet darstellt. Die an das Er-
scheinungsbild der „Münsterländischen Park
landschaft“ 
ausgerichtete Planung und Ausgestaltung der Aus-
gleichsflächen stellt eine gleichwertige Herstellung der 
innerhalb des geplanten Baugebiets verlorengegange-
nen ökologischen Wertigkeit dar. 
 2.4.5 Es wird angeregt, den Änderungsbereich entsprechend 
dem Vorentwurf des Bebauungsplanes nach Süden zu 
erweitern. 
Die im Bebauungsplan-Entwurf vorgesehenen Baufelder 
werden durch die Planzeichnung des Entwurfs zur 
67. Änderung des FNP weitgehend abgedeckt. Die Dar-
stellungen des FNP sind generell parzellenunscharf.  
Keine Beschlussfassung er-
forderlich.

67. Änderung des Flächennutzungsplans 
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 6 von 14 
3  Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB  
Beteiligungszeitraum vom 08.03. bis 21.04.2021 
Nr.  Stellungnahme  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
3.1  Private Stellung-
nahme, E-Mail 
vom 27.03.2019 
Es wird angeregt, die Zufahrt nicht – wie von einigen 
Anwohnern vorgeschlagen –  alternativ von Süden zu 
realisieren, sondern die Zufahrt wie im Bebauungsplan-
entwurf von Norden zu behalten, um vorhandene Grün-
strukturen und die Wohnqualität im Süden zu sichern 
und einen sicheren Schulweg zu gewährleisten. 
 
Die vorgetragenen Hinweise zur Verkehrsführung betref-
fen nicht die Regelungsebene des Flächennutzungs-
plans. Die Belange dieser Anregungen werden im Rah-
men der Abwägung zum Bebauungsplan Nr. 577 aufge-
griffen.  
Keine Beschlussfassung er-
forderlich. 
3.2 Private Stellungnahme vom 22.03.2021 und 29.03.2021 
 3.2.1 Es wird darauf hingewiesen, dass das gesetzlich ge-
schützte Biotop nur 3 Meter von einem Baukörper ent-
fernt sei, der auf einer geplanten Aufhöhung um bis zu 
2 Meter stehen soll. Es stelle sich die Frage, wie bei 
dieser Festsetzung das Biotop geschützt werden 
könne und wie dieser Höhenunterschied zum Biotop 
umgesetzt wird. 
Die vorgetragenen Hinweise zur Festsetzung der Bau-
körper betreffen nicht die Regelungsebene des Flächen-
nutzungsplans. Die Belange werden im Rahmen der Ab-
wägung zum Bebauungsplan Nr. 577 aufgegriffen.  
Hinweis: Es wird ergänzend auf die Erläuterungen unter 
2.4.2 verwiesen.  
Keine Beschlussfassung er-
forderlich. 
 3.2.2 Es wird gefragt, ob die zu planende Fläche des ge-
schützten Biotops beziehungsweise die zu bebauende 
Fläche oder ein Teil davon bereits für ein anderes Pro-
jekt eine Ausgleichsfläche darstelle? 
 
Die benannten Flächen waren zuvor keine Ausgleichsflä-
chen und werden von daher auch nicht im Kompensati-
onsflächenkataster geführt. 
Keine Beschlussfassung er-
forderlich. 
3.3 Private Stellungnahmen, Schreiben vom 19.04.2021 und 21.04.2021 (Nachbarschaft Zur Vogelstange / Nimrodweg) 
 3.3.1 a Bebauung/Wohnraumbedarf  
Es wird angeregt, eine weniger dichte Bebauung mit 
insgesamt niedrigerer Gesamtwohneinheitenzahl zu re-
alisieren. Es wird darauf hingewiesen, dass sich die 
 
Angesichts der positiven Entwicklungsperspektiven der 
Stadt Münster ist langfristig von einer anhaltend hohen 
Wohnungsnachfrage auszugehen. Eine Bedingung für 
 
Keine Beschlussfassung er-
forderlich.

67. Änderung des Flächennutzungsplans 
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 7 von 14 
Nr.  Stellungnahme  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Bauweise nicht an die durch die Wald- und Wiesenland-
schaft geprägten natürlichen Gegebenheiten anpass e 
und sich nicht dem Maßstab der Bestandsbebauung an-
passe. 
eine hohe Wohnungsneubauleistung ist ausreichend ver-
fügbares Bauland. Das Baulandprogramm der Stadt 
Münster sieht Maßnahmen der Nachverdichtung vor, 
aber auch Planungen, die Freiflächen in Anspruch neh-
men, da allein mit Maßnahmen der Nachverdichtung dem 
bestehenden Bedarf nicht Rechnung getra gen werden 
kann. Die Anzahl der Wohneinheiten wird im Rahmen 
des Bebauungsplanverfahrens geregelt. 
 3.3.1 b Es wird darauf hingewiesen, dass der Bedarf an neuem 
Wohnraum in Hiltrup nicht so groß und dieser bereits 
durch andere laufende Verfahren zu decken sei. 
Mit dem Beschluss des Baulandprogramms 2020 -
2025/30 vom 24.06.2020 hat der Rat der Stadt Münster 
die wohnbauliche Entwicklung für das Plangebiet Hiltrup 
- Zur Vogelstange mit 57 Wohneinheiten in Mehrfamilien-
häusern bestätigt. Östlich des Plangebiets sind bereits 
Mehrfamilienhäuser vorhanden, so dass sich eine Mehr-
familienhausbebauung städtebaulich gut einfügt. 
Der Anregung, zusätzlicher 
Wohnraum sei am vorgese-
henen Standort entbehrlich
, 
wird nicht gefolgt. 
 
Beschlusspunkt 1.1.2 
 3.3.2 Planungsalternativen  
Es bestehen Bedenken, dass Planungsalternativen mit 
geringerer Bebauung von 30-40 WE nicht ausreichend 
geprüft worden seien und dass diese gegebenenfalls zu 
einem geringeren Eingriff in Natur und Landschaft ge-
führt hätten und die westliche Fläche durch eine Redu-
zierung der Wohneinheiten für die Ausbildung eines 
grünen Ortsrandes hätte genutzt werden können.  
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass eine süd-
liche Erschließung städtebaulich und ökologisch ver-
träglicher wäre und die nördliche Erschließung zu ge-
wichtigeren Schädigungen führe. 
 
Die vorgetragenen Bedenken zu alternativen Bebau-
ungsvarianten sowie der verkehrlichen Erschließung des 
Plangebiets betreffen nicht die Regelungsebene des Flä-
chennutzungsplans. Die Belange dieser Anregung wer-
den im Rahmen der Abwägung zum Bebauungsplan Nr. 
577 aufgegriffen. 
Hinweis zur Erschließung: Im Rahmen der Aufstellung 
des Bebauungsplans Nr. 577 wurden verschiedenen Er-
schließungsalternativen geprüft. Im Ergebnis führten 
diese Alternativen (z. B. eine direkte Anbindung nach Sü-
den an die Westfalenstraße) zu einem deutlich größeren 
 
Keine Beschlussfassung er-
forderlich.

67. Änderung des Flächennutzungsplans 
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 8 von 14 
Nr.  Stellungnahme  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Eingriff in den Grünraum, weshalb von der Realisierung 
der Alternativen abgesehen wird. 
 3.3.3 
 
Umweltbelange  
Es wird darauf hingewiesen, dass der Eingriff in den Alt-
holzbestand des Eichen- Hainbuchenwaldes und das 
nahe Heranrücken der Planung an das geschützte Bio-
top und den Wald in der Abwägung nicht ausreichend 
berücksichtigt worden sei. Es wird bezweifelt, dass der 
vom Umweltamt geforderte Abstand von 3 m zu der im 
LANUV-Register als Biotop gekennzeichneten Fläche 
ausreichend sei. Außerdem seien das Entfallen der 
Bäume im Norden an der Zufahrt sowie des östlichen 
Grünzuges nicht ausreichend berücksichtigt worden . 
Auch der Artenschutz und die Erholungsfunktion seien 
nicht ausreichend abgewogen worden.  
 
 
Die Ermittlung von Maßnahmen zum Ausgleich von Ein-
griffen in das Landschaftsbild werden im Zuge der ver-
bindlichen Bauleitplanung konkretisiert. Im Rahmen der 
Abwägung der hier zu beachtenden Belange ist im Er-
gebnis ein tragfähiger Kompromiss insbesondere zwi-
schen den Belangen des Natur - und Landschaftsschut-
zes und dem Belang einer bedarfsgerechten Wohnraum-
versorgung zu erzielen. Im vorliegenden Fall wird nur 
eine T eilfläche der potentiell zur Verfügung stehenden 
Gesamtfläche in Anspruch genommen. Zudem werden 
durch die Planung verursachten Eingriffe in Natur und 
Landschaft durch externe Maßnahmen vollständig aus-
geglichen. 
Die Auswirkungen auf das geschützte Biotop w erden im 
Rahmen des Bebauungsplanverfahrens geprüft.  
Hinweis: Es wird hierzu ergänzend auf die Erläuterungen 
unter 2.4.2 verwiesen.  
Des Weiteren ist der Änderungsbereich im Grünsystem 
als „vorhandene funktionalisierte Grünanlage“ darge-
stellt, weil für den Bereich der rechtskräftige Bebauungs-
plan Nr. 272 „Hiltrup - 
Westfalenstraße / Malteserstraße 
(Bezirkssportanlage Süd)“ gilt. Dieser setzt den Ände-
rungsbereich jedoch als Fläche für die Landwirtschaft 
fest. 
 
Der Anregung, die Auswir-
kungen der geplanten Maß-
nahme gegenüber dem 
Wald- und Grünbestand 
seien nicht ausreichend be-
rücksichtigt worden, wird 
nicht gefolgt. 
Beschlusspunkt 1.1.3

67. Änderung des Flächennutzungsplans 
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 9 von 14 
Nr.  Stellungnahme  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Die Beeinträchtigung durch die hier vorliegende geplante 
Wohnbebauung kann daher als zu vertretender Eingriff in 
den Grünzug betrachtet werden. 
Da die Flächen im Plangebiet zum Zeitpunkt vor der Pla-
nung ungenutzte landwirtschaftliche Flächen waren, kam 
und kommt diesen keine Erholungsfunktion zu. Die west-
lich und nördlich angrenzenden Waldflächen bleiben in 
Ihrer Naherholungsfunktion von der Planung unberührt. 
 3.3.4 Eingriff/Ausgleich 
Es bestehen Bedenken, dass die Eingriffs -/Ausgleich-
sermittlung in der Herleitung nicht transparent sei und 
Bestandteil der Offenlegung hätte sein müssen. 
 
 
Die vorgetragenen Bedenken zur Eingriffs-/Ausgleichsbi-
lanzierung betreffen nicht die Regelungsebene des Flä-
chennutzungsplans. Die Belange dieser Anregung wer-
den im Rahmen der Abwägung zum Bebauungsplan 
Nr. 577 aufgegriffen. 
Hinweis:  
Die entsprechenden Unterlagen wurden während der 
Offenlage dem Eingebenden zur Verfügung gestellt;  
Es wird hierzu ergänzend auf die Erläuterungen unter 
2.4.1 verwiesen. 
 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich.  3.3.5 
 
Entwässerung 
Es bestehen Bedenken, dass sich durch die Geländeni-
vellierung der Grundwasserspiegel erhöhe und dies in 
der Folge für Schäden an der Bestandsbebauung sowie 
dem angrenzenden Biotop und Wald verantwortlich sei. 
Die Anwohner fordern diesbezüglich Beweissiche-
rungsmaßnahmen an ihren Häusern. Darüber hi
naus 
wird darauf hingewiesen, dass ein Baugrundgutachten 
erforderlich gewesen sei. 
 
Die vorgetragenen Bedenken zur Entwässerung des 
Plangebiets betreffen nicht die Regelungsebene des Flä-
chennutzungsplans. Die Belange dieser Anregung wer-
den im Rahmen der Abwägung zum Bebauung
splan Nr. 
577 aufgegriffen. 
Hinweis: Gemäß Begründung zum Bebauungsplan Nr. 
577 ist das vorhandene Kanalnetz ausreichend dimensi-
oniert, dass eine Regenrückhaltung im Plangebiet nicht 
 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich.

67. Änderung des Flächennutzungsplans 
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 10 von 14 
Nr.  Stellungnahme  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Außerdem wird darauf hingewiesen, dass die Entwäs-
serung nach Norden in die Straße „Zur Vogelstange“ als 
nicht ausreichend zu bewerten sei, da es bei Starkregen 
zum Austritt von Schmutzwasser an der Abwasserlei-
tung im Sandfortbusch käme. 
erforderlich ist. Als Vorsorgemaßnahme gegen eintreten-
des Regenwasser bei  Starkregenereignissen wurde zu-
dem ein Hinweis aufgenommen, dass der Erdgeschoss-
fertigfußboden der Gebäude mindestens 0,3 m über Stra-
ßenniveau liegen muss. 
 3.3.6 Verkehr 
Es wird darauf hingewiesen, dass die Messung der Ver-
kehrszählungen nicht das tatsächliche Verkehrsauf-
kommen in Spitzenzeiten abbilden würden. Außerdem 
wird darauf hingewiesen, dass durch die geplante Ein-  
und Ausfahrt in das Plangebiet eine zusätzliche Unfall-
gefahr entstünde, die Stellplatzsituation durch die ange-
strebte Planung verschlechtert würde sowie der Begeg-
nungsverkehr auf den Straßen Nimrodweg und Zur Vo-
gelstange nicht berücksichtigt worden sei.  
 
 
 
Die vorgetragenen Bedenken zur Verkehrsbelastung und 
der verkehrlichen Erschließung des Plangebiets betref-
fen nicht die Regelungsebene des Flächennutzungs-
plans. Die Belange dieser Anregung werden im Rahmen 
der Abwägung zum Bebauungsplan Nr. 577 aufgegriffen. 
Hinweis: Gemäß Begründung zum Bebauungsplan Nr. 
577 ist die Straße Zur Vogelstange verkehrstechnisch in 
der Lage, die durch das neue Baugebiet induzierten Ver-
kehrsmengen, sowohl der geplanten Wohnbebauung als 
auch der möglichen Kindertagesstätte, aufzunehmen. 
 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
 3.3.7 Festsetzung 
Es wird darauf hingewiesen, dass die Geländeauffül-
lung festgesetzt werden müsse.  
 
Die vorgetragenen Bedenken zur Festsetzung der Gelän-
deauffüllung betreffen nicht die Regelungsebene des Flä-
chennutzungsplans. Die Belange dieser Anregung wer-
den im Rahmen der Abwägung zum Bebauungsplan Nr. 
577 aufgegriffen sowie weitere Details im Rahmen der 
Ausbauplanung geklärt.  
 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
 3.3.8 Störfall 
Es bestehen Bedenken, dass das erstellte Störfallgut-
 
Die dem Gutachten zugrundeliegenden Daten sind wei-
terhin zutreffend. Die seit 2016 erfolgten technischen Än-
derungen innerhalb des Standortes wurden gutachterlich 
 
Der Anregung, das vorlie-
gende Störfallgutachten sei

67. Änderung des Flächennutzungsplans 
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 11 von 14 
Nr.  Stellungnahme  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
achten aufgrund von veränderter Produktion und Lage-
rung auf dem Betriebsgelände der BASF nicht mehr ak-
tuell sei.  
 
bewertet. In jedem Fall wurde durch Gutachten bestätigt, 
dass das Gutachten von 2016 weiterhin das alle Pro-
zesse abdeckende Szenario darstellt. 
nicht aktuell, wird nicht ge-
folgt. 
Beschlusspunkt 1.1.4 
3.4 Private Stellung-
nahme vom 
20.04.2021  
Es wird darauf hingewiesen, dass das Vorhaben zu ei-
ner erhöhten Lärm- und Schadstoffbelastung für die 
Anwohner der angrenzenden Bestandsbebauung so-
wie zu einem Eingriff in den bestehenden Baumbe-
stand führe. Zudem seien durch den Bau Schäden an 
Gebäuden und Gartenanlagen auf den angrenzenden 
Grundstücken zu befürchten. 
Die vorgetragenen Bedenken zu Immissionen durch 
Verkehrs- und Sportlärm, möglichen Schadstoffbelas-
tungen sowie zur Festsetzung erforderlicher Ausgleichs-
maßnahmen durch den Eingriff in Natur und Landschaft 
betreffen nicht die Regelungsebene des Flächennut-
zungsplans.  
Die Belange dieser Anregung werden im Rahmen der 
Abwägung zum Bebauungsplan Nr. 577 aufgegriffen.  
Hinweis: Der Bebauungsplan Nr. 577 enthält detaillierte 
Festsetzungen und Bestimmungen, um die städtebauli-
che Qualität des Grünbestandes im Plangebiets soweit 
möglich langfristig zu erhalten und unvermeidliche Ein-
griffe angemessen zu ersetzen.
  
Keine Beschlussfassung 
erforderlich.

67. Änderung des Flächennutzungsplans 
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 12 von 14 
4  Anregungen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB  
Beteiligungszeitraum vom 08.03. bis 21.04.2021  
Nr.  Stellungnahme Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
4.1 Bezirksregierung 
Münster,  
Dezernat 54 
vom 16.03.2021 
Es werden weder Bedenken noch Anregungen mitge-
teilt. 
 Keine Beschlussfassung er-
forderlich. 
4.2 Handwerkskam-
mer Münster 
vom 16.04.2021 
Es werden weder Bedenken noch Anregungen mitge-
teilt. 
 Keine Beschlussfassung er-
forderlich. 
4.3 Industrie- und 
Handwerkskam-
mer Nord-West-
falen zu Münster 
vom 07.04.2021 
Es werden weder Bedenken noch Anregungen mitge-
teilt. 
 Keine Beschlussfassung er-
forderlich. 
4.4 Landesbetrieb 
Wald und Holz  
NRW – Regio-
nalforstamt 
Münsterland 
vom 15.04.2021 
Es werden weder Bedenken noch Anregungen mitge-
teilt. 
 Keine Beschlussfassung er-
forderlich. 
4.5 Stadtnetze 
Münster.  
vom 24.03.2021 
Es wird darauf hingewiesen, dass für die Elektrizitätsver-
sorgung des Vorhabengebiets eine neue Ortsnetzstation 
zu errichten sei , die bereits im parallelen Bebauungs-
planverfahren berücksichtigt wurde.. 
 Keine Beschlussfassung er-
forderlich. 
4.6 Deutsche Tele-
kom vom 
21.04.2021 
Es werden weder Bedenken noch Anregungen mitge-
teilt. 
 Keine Beschlussfassung er-
forderlich.

67. Änderung des Flächennutzungsplans 
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 13 von 14 
Nr.  Stellungnahme Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
4.7 Bund für Umwelt- und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND) vom 23.03.2021 
4.7.1 Eingriff in Natur und Landschaft / Klimaanpassung 
4.7.1a Es wird bedauert, dass mit der vorliegenden Planung 
eine bereits planerisch gesicherte Grünfläche mit der 
Zweckbestimmung Parkanlage zerstört würde. Dadurch 
würde ein für die Erholung der Bevölkerung wertvoller 
Bereich für eine private Nutzung geopfert und es erfolge 
zudem ein Eingriff in den lokalen Grünzug.  
Mit Betrachtung des Verlaufs und der Ausdehnung des 
Grünzuges ist festzustellen, dass sich die geplante Be-
bauung in einer Randlage des an dieser Stelle weit aus-
gedehnten Bereichs des Grünzuges befinde
t, der sich in 
nördlicher Richtung hin verjüngt. 
Des Weiteren ist der Änderungsbereich im Grünsystem 
als „vorhandene funktionalisierte Grünanlage“ darge-
stellt, weil für den Bereich der rechtskräftige Bebau-
ungsplan Nr. 272 „Hiltrup - Westfalenstraße / Malteser-
straße (Bezirkssportanlage Süd)“ gilt. Dieser setzt den 
Änderungsbereich jedoch als Fläche für die Landwirt-
schaft fest. 
Die Beeinträchtigung durch die hier vorliegende ge-
plante Wohnbebauung kann daher als zu vertretender 
Eingriff in den Grünzug betrachtet werden. 
Auf die vorliegende Planung 
aufgrund der Eingriffe in den 
Grünzug zu verzichten, wird 
nicht gefolgt. 
 
Beschlusspunkt 1.1.1 
 
4.7.1b Die Stadt Münster setze sich damit in Widerspruch zu 
ihrem eigenen Klimaanpassungskonzept, in dem mehr 
Grünflächen verlangt würden, statt diese aufzugeben.  
Für das Stadtklima hat die geplante Bebauung der Flä-
che lokal eng begrenzte und wenig erhebliche Au swir-
kungen. 
Der Anregung, die Planung 
stehe im Widerspruch zum 
Klimaanpassungskonzept 
der Stadt Münster, wird nicht 
gefolgt. 
Beschlusspunkt 1.1.5 
4.7.1c Des Weiteren wird die Beeinträchtigung des (westlich 
angrenzenden geschützten) Biotops bedauert. Das 
ständige Verweisen auf Münster als wachsende Stadt 
reiche zur Rechtfertigung solcher Eingriffe nicht aus. 
Die Auswirkungen der angrenzend geplanten wohnbau-
lichen Entwicklung auf das geschützte Biotop wurden 
im Zuge des Bebauungsplanverfahrens geprüft. 
Hinweis: Zur Sicherung des Biotops ist bei den angren-
Den Bedenken zur Beein-
trächtigung des angrenzen-
den Biotops, wird nicht ge-
folgt. 
Beschlusspunkt 1.1.6

67. Änderung des Flächennutzungsplans 
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 14 von 14 
Nr.  Stellungnahme Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
zenden Baugrundstücken im Rahmen des Genehmi-
gungs- bzw. Freistellungsverfahrens das Amt für Grün-
flächen, Umwelt und Nachhaltigkeit der Stadt Münster 
zu beteiligen. (vgl. textlicher Hinweis Nr. 3.3 des Be-
bauungsplans). Zudem wird die Stadt durch ein Monito-
ring von potenziell auftretenden Beeinträchtigungen in 
die Lage versetzt, etwaige Schäden am geschützten Bi-
otop durch geeignete Schutzmaßnahmen (z.B. Einzäu-
nung) frühzeitig entgegenzuwirken. 
4.7.2 Verkehrsplanung 
Es wird bemängelt, dass die Verkehrserschließung eine 
Vielzahl von Autostellplätzen plane. Obwohl das Gebiet 
zentral in Hiltrup liege und fußläufig, durch ÖPNV und 
Radwege gut erreichbar sei, würde überwiegend auf den 
MIV gesetzt. 
 
Die vorgetragenen Bedenken zur Verkehrsplanung be-
treffen nicht die Regelungsebene des Flächennut-
zungsplans. Die Belange dieser Anregung werden im 
Rahmen der Abwägung zum Bebauungsplan Nr. 577 
aufgegriffen sowie weitere Details im Rahmen der Aus-
bauplanung geklärt. 
 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
4.8 Stadt Münster, 
Untere Natur-
schutzbehörde 
vom 14.04.2021 
Es werden weder Bedenken noch Anregungen mitge-
teilt. 
 Keine Beschlussfassung er-
forderlich.

Anlage A

2318 Zeichen

Anlage A zur V/0574/2021 
Kurzüberblick 
Mit der Vorlage soll der abschließende Beschluss zur 67. Änderung des Flächennutzungsplans 
(FNP) im Bereich Hiltrup – südlich Zur Vogelstange herbeigeführt werden. Hierzu wird zunächst 
über die zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen entschie-
den. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Mit den Vorlagen zur 67. Änderung des FNP und zum Bebauungsplan Nr. 577 (V/0575/2021) 
sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Entwicklung eines Baugebiets in Hiltrup mit 
etwa 60 Wohneinheiten geschaffen werden.  
Beide Bauleitpläne haben öffentlich ausgelegen.  
Im Baulandprogramm 2020-2030 hat die Stadt Münster vor dem Hintergrund der Bedarfssituation 
eine Priorisierung der vorgesehenen Wohnbauflächen in zeitlicher Hinsicht festgelegt. 
Nach erfolgtem abschließenden Beschluss wird der Antrag zur Genehmigung der 67. Änderung 
des FNP an die Bezirksregierung Münster als zuständige Genehmigungsbehörde gestellt. Nach 
Erteilung der Genehmigung, wird die Flächennutzungsplanänderung durch die Bekanntmachung 
im Amtsblatt der Stadt Münster wirksam. 
 
Finanzierung 
Durch die Änderung des Flächennutzungsplans entstehen der Stadt Münster keine Kosten. 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Rechtliche Grundlage ist § 1 Absatz 3 Satz 1 BauGB. 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Die Fläche liegt in einer stadträumlich integrierten Lage und in fußläufiger Entfernung zum Stadt-
bereichszentrum. 
Das Plangebiet greift in eine Teilfläche des in der Grünordnung Münster festgelegten Grünzugs 
Vennheide-Davert ein. Die geplante Bebauung liegt in einer Randlage des Grünzuges. Die Beein-
trächtigung durch die geplante Wohnbebauung kann als zu vertretender Eingriff in den Grünzug 
betrachtet werden. 
Gemäß Umweltkataster besitzt der Änderungsbereich keine Funktion als klimaökologischer Aus-
gleichsraum für die Stadt und ihre Siedlungskörper. Das Planvorhaben trägt baubedingt nicht zu 
einer relevanten Verstärkung des Klimawandels z.B. durch Art und Ausmaß der mit Umsetzung 
des Vorhabens verbundenen Treibhausgasemissionen bei.

Beschlussvorlage

6065 Zeichen

V/0574/2021 
V/0574/2021 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
67. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Hiltrup in den 
Stadtteilen Hiltrup-Mitte und Hiltrup-West im Bereich Südlich Zur Vogelstange / Westlich 
Westfalenstraße [Wohngebiet] 
1. Beschluss über die Stellungnahmen  
2. Abschließender Beschluss 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   16.09.2021 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 
   21.09.2021 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung 
   23.09.2021 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung 
   29.09.2021 Hauptausschuss Vorberatung 
   29.09.2021 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
1.  Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf der 67. Änderung des Flächennutzungs-
plans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Hiltrup in den Stadtteilen Hiltrup-Mitte und 
Hiltrup-West im Bereich Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße wird wie folgt 
Beschluss gefasst: 
1.1  Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander 
wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf der 67. Flächennutzungsplanände-
rung nicht gefolgt: 
1.1.1  Auf die vorliegende Planung aufgrund der Eingriffe in den Grünzug zu verzichten 
(Anlage 1, Punkte 2.4.4, 4.7.1a). 
1.1.2  Der Anregung, zusätzlicher Wohnraum sei am vorgesehenen Standort entbehrlich 
(Anlage 1, Punkt 3.3.1b). 
Stadtplanungsamt 
 
01.09.2021 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Krause-Kämereit /   
Herr Geitel 
Telefon: 492-6111 /  
492-6193 
Krause-Kaemereit@stadt-
muenster.de /   
Geitel@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/0574/2021 
1.1.3  Der Anregung, die Auswirkungen der geplanten Maßnahme gegenüber dem Wald- 
und Grünbestand seien nicht ausreichend berücksichtigt worden (Anlage 1, Punkt 
3.3.3). 
1.1.4  Der Anregung, das vorliegende Störfallgutachten sei nicht aktuell (Anlage 1, Punkt 
3.3.8). 
1.1.5  Der Anregung, die Planung stehe im Widerspruch zum Klimaanpassungskonzept 
der Stadt Münster (Anlage 1, Punkt 4.7.1b). 
1.1.6  Den Bedenken zur Beeinträchtigung des angrenzenden Biotops (Anlage 1, Punkt 
4.7.1c). 
2. Der Entwurf der 67. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster wird gemäß § 2 
Baugesetzbuch (BauGB) abschließend beschlossen.  
Die Begründung zur Flächennutzungsplanänderung wird ebenfalls beschlossen. 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
Durch die Änderung des Flächennutzungsplans entstehen der Stadt Münster keine Kosten. 
 
 
Begründung: 
Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster ist der Änderungsbereich der 
67. Änderung als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ dargestellt. Der Bereich soll zur 
Deckung des anhaltend hohen Wohnraumbedarfs in eine Wohnbaufläche umgew idmet werden. Die 
Fläche ist Teil der Fortschreibung des Baulandprogramms 2020-2030 (vgl. V/0104/2020). Da im Zu-
sammenhang mit der Wohnbauentwicklung auch die Einrichtung einer Kindertagesstätte geplant ist, 
wird das Planzeichen „Kindergarten“ ergänzt.  
Gemäß der Grünordnung Münster, Teilplan „Grünsystem / Freiraumkonzept“, ist der Änderungsbe-
reich Teil des Grünzugs Vennheide-Davert, der in diesem Bereich auch die Funktion als lokaler Grün-
zug durch Hiltrup übernimmt. Der Änderungsbereich ist im Grünsystem a ls „vorhandene funktionali-
sierte Grünanlage“ dargestellt. Im für diesen  Bereich derzeit rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 272 
„Hiltrup - Westfalenstraße / Malteserstraße (Bezirkssportanlage Süd)“ wird für den Änderungsbereich 
überwiegend Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt. 
Das Bauleitplanverfahren zur planungsrechtlichen Absicherung des Vorhabens wurde am 17.05.2017 
vom Rat der Stadt Münster mit dem Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr.  577 begonnen. 
Seinerzeit war die Durchführung als beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) 
geplant, bei dem der FNP nach Satzungsbeschluss des Bebauungsplans im Wege der Berichtigung 
gemäß § 13a Absatz 2 Satz 2 BauGB angepasst wird. Ab 2018 wurde das Bebauungsplanverfahren 
als sogenanntes „Vollverfahren“ fortgeführt, um insbesondere dem Regelungserfordernis mit Blick auf 
einen in relevanter Entfernung liegenden Störfallbetrieb Rechnung zu tragen. Diese Verfahrensum-
stellung erforderte nun auch die parallele Durchführung eines FNP-Änderungsverfahrens. 
Der förmliche Beschluss zur 67. Änderung des FNP gemäß §§  2 Absatz 1 und 1 Absatz  8 BauGB 
wurde am 22.05.2019 gefasst.

- 3 - 
V/0574/2021 
Die frühzeitige Beteiligung der Ämter und Träger öffentlicher Belange im Rahmen des FNP -
Änderungsverfahrens wurde im Zeitraum vom 09.11.2018 bis zum 12.12.2018 durchgeführt. Auf die 
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde gemäß §  3 Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 BauGB verzichtet, 
da die Planungen mit der Bürgeranhörung zum Bebauungsplan am 28.04.2016 bereits öffentlich be-
kannt waren und erörtert werden konnten. Im Zeitraum vom 08.03.2021 bis zum 21.04.2021 wurden 
die Planunterlagen öffentlich ausgelegt (Offenlegung).   
Die zu den Beteiligungen im Rahmen der 67. Änderung des Flächennutzungsplans eingegangenen 
Stellungnahmen sind in der Anlage 1 dargestellt. Über sie soll entsprechend den Beschlussvorschlä-
gen unter 1.1 Beschluss gefasst werden. Da der öffentlich ausgelegte Entwurf der 67. Änderung des 
Flächennutzungsplans aufgrund der Beschlussvorschläge unter 1.1 nicht geändert werden soll, kann 
der abschließende Beschluss zur Flächennutzungsplanänderu ng gefasst werden (Beschlussvor-
schlag 2.). 
Für das Bebauungsplanverfahren Nr. 577 soll parallel zu dieser Vorlage der Satzungsbeschluss her-
beigeführt werden (V/0575/2021). 
Nach erfolgtem abschließenden Beschluss wird bei der Bezirksregierung Münster der Antrag zur Ge-
nehmigung der 67. FNP-Änderung gestellt. Nach Vorliegen der Genehmigung wird die 67. Änderung 
des Flächennutzungsplans durch die Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster wirksam. 
 
 
In Vertretung 
 
 
gez. 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
Anlagen: 
Anlage A 
Anlage 1 – Stellungnahmen 
Anlage 2 – Begründung 
Anlage 3 – Planzeichnung

V-0574-2021-Anlage-3-Planzeichnung

428 Zeichen

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K
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M
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K
W
Bisherige Darstellung
Neue Darstellung
N
Plan zur 67. Änderung
 
des 
Flächennutzungsplans
 
im 
Bereich Hiltrup - Südlich 
Zur Vogelstange / Westlich 
Westfalenstraße 
Stand: 28.07.2021M. 1:15.000
Änderungsbereich
W Wohnbaufläche
Grünflächen
Parkanlage
KindergartenK
Flächen für den Gemeinbedarf
Anlage 3 zur Vorlage Nr.V/0574/2021

V-0574-2021-Anlage-2-Begruendung

37481 Zeichen

Begründung / Seite 1 von 13 
Begründung   
zur 67. Änderung des Flächennutzungsplans  
der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Hiltrup  
in den Stadtteilen Hiltrup-Mitte und Hiltrup-West  
im Bereich Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße  
Inhalt Seite 
1  Planungsanlass und Planungsziele ....................................................................................................... 1 
2  Änderungsbereich .................................................................................................................................. 3 
3  Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 3 
3.1  Ziele der Raumordnung und Landesplanung .............................................................................. 3 
3.2  Immissionsschutzrechtliche Belange .......................................................................................... 4 
4  Änderungsinhalte ................................................................................................................................... 4 
4.1  Wohnbaufläche ............................................................................................................................ 4 
4.2  Flächen für den Gemeinbedarf .................................................................................................... 5 
4.2.1  Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Kindergarten ........................ 5 
5  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB .................................................... 5 
5.1  Rahmen der Umweltprüfung ........................................................................................................ 5 
5.2  Kurzdarstellung und wichtigste Ziele der Flächennutzungsplanänderung .................................. 5 
5.3  Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ........................................................ 5 
5.4  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ............................................. 6 
5.5  Nichtdurchführung der Planung (Prognose-Null-Variante) ........................................................ 11 
5.6  Anderweitige Planungsmöglichkeiten ........................................................................................ 12 
5.7  Überwachung (Monitoring) ........................................................................................................ 12 
5.8  Zusammenfassung .................................................................................................................... 12 
6  Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Hinweise ........................................................... 12 
6.1  Altlasten / Altlastverdachtsflächen ............................................................................................. 12 
6.2  Bodendenkmäler ....................................................................................................................... 13 
1  Planungsanlass und Planungsziele  
Angesichts der positiven Entwicklungsperspektiven der Stadt Münster ist langfristig von einer 
anhaltend hohen Wohnungsnachfrage auszugehen. Eine Bedingung für eine hohe 
Wohnungsneubauleistung ist ausreichend verfügbares Bauland. Für den Bereich Hiltrup – 
Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße soll en die planungsrechtlichen 
Voraussetzungen für die Errichtung von etwa 60 Wohneinheiten geschaffen werden. Die Fläche 
liegt dabei in einer stadträumlich integrierten Lage und in fußläufiger Entf ernung z um 
Stadtbereichszentrum.  
Mit der 67. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) soll die bisher dargestellte Grünfläche mit 
den Zweckbestimmungen Parkanlage, Spielbereich A  und Sportplatz in eine Wohnbaufläche 
umgewidmet werden, um sie der erforderlichen Wohnbauentwicklung zuzuführen. Mit der 
vorgesehenen Planung soll dem anhaltenden Bedarf nach Wohnraum  in Münster Rechnung 
getragen werden. Außerdem schließt der geplante Wohnungsbau städtebaulich sinnvoll an die 
vorhandenen Bebauungen im Osten an. Mit der Änderung des Flächennutzungsplans wird eine 
städtebaulich verträgliche Arrondierung für die Siedlungsentwicklung entlang der 
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0574/2021

67. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster 
im Stadtbezirk Münster-Hiltrup in den Stadtteilen Hiltrup-Mitte und Hiltrup-West 
im Bereich Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
Begründung / Seite 2 von 13 
Westfalenstraße (B 54) gesichert. Damit leistet der Stadtteil Hiltrup einen Beitrag zur Deckung 
des bestehenden gesamtstädtischen Bedarfs an neuen Wohnbauflächen. 
Die geplante Wohnbaufläche ist unter Nr.  966-05 Bestandteil der Stufe 1 des  aktuellen 
Baulandprogramms 2020-2030 (vgl. V/0104/2020). Die Baureife des Gebietes ist für das Jahr 
2022 vorgesehen.  
Hinweis zu § 1a BauGB (Bodenschutzklausel)  
Münster ist eine wachsende Stadt mit aktuell ca. 310 .000 Einwohnern. Für das Jahr 2030 
prognostizieren sowohl das Land NRW als auch die Stadt Münster selbst ein weiteres 
Einwohnerwachstum auf mindestens ca. 326.000 Einwohner. Dies führt – zusammen mit den 
allgemein sinkenden Haushaltsgrößen – zum Bedarf von ca. 2.000 Neubauwohnungen im Jahr 
bei einem derzeit angespannten Wohnungsmarkt mit steigenden Mieten und Bodenpreisen1. 
Um die Inanspruchnahme bisher baulich nicht genutzter Freiflächen i. S. des 
Bodenschutzgebotes des BauGB zu minimieren, hat der Rat der Stadt festgelegt, dass 
mindestens die Hälfte der Neubauwohnungen im Innenbereich und damit auf Brachflächen, im 
Gebäudeleerstand und in Baulücken errichtet wer den sollen.  Dieser Wert wurde in der 
Vergangenheit regelmäßig deutlich überschritten, indem konsequent insbesondere gewerbliche 
Brachflächen, militärische Konversionsflächen aber auch bauliche 
Nachverdichtungsmöglichkeiten genutzt wurden. Trotz dieser intensiven und erfolgreichen 
Bemühungen reicht eine reine Innenentwicklung in Münster vor dem Hintergrund der zu 
berücksichtigenden Flächenbedarfe nicht aus, um den prognostizierten Einwohnern ausreichend 
Wohnraum zur Verfügung stellen zu können. 
Im Baulandprogramm 2020-2030 hat die Stadt Münster vor dem Hintergrund der Bedarfssituation 
eine Priorisierung der vorgesehenen Wohnbauflächen in zeitlicher Hinsicht festgelegt.  
In der Abwägung zwischen den Belangen des Außenbereichsschutzes und den Belangen einer 
bedarfsgerechten Wohnraumversorgung für die Bevölkerung ist es vor dem Hintergrund der 
dargelegten Bedarfssituation nicht möglich, die Baulandentwicklung ausschließlich auf 
Innenbereichsflächen zu fokussieren. Daher ist auch bei Außenbereichsentwicklungen – wie hier 
im Stadtbezirk Hiltrup –vorgesehen, dass eine zunehmend verdichtete Wohnstruktur mit 
Mehrfamilienhäusern realisiert wird.  
Die vorliegende Planung zur 67. Änderung des Flächennutzungsplanes im Stadtbezirk Münster-
Süd, im Stadtteil Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße ist bereits 
überwiegend im aktuellen Regionalplan Münsterland als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) für 
eine Siedlungsentwicklung dargestellt.  
Insgesamt entspricht sie daher den Anforderungen des §  1 a BauGB, mit Grund und Boden 
sparsam und schonend umzugehen.  
                                                
1 vgl. Kompendium zum Handlungskonzept Wohnen, Münster 2014 sowie Beschluss zur Fortschreibung 
des Baulandprogramms (vgl. Vorlage V/0207/2018) und die Bestätigung der Zielzahlen im Rahmen der 
Planungswerkstatt 2030 (vgl. V/0200/2018).

67. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster 
im Stadtbezirk Münster-Hiltrup in den Stadtteilen Hiltrup-Mitte und Hiltrup-West 
im Bereich Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
Begründung / Seite 3 von 13 
Hinweis zu § 1a (5) BauGB (Klimaschutzklausel) 
Der Änderungsbereich ist im Wesentlichen durch die agrarisch genutzten Flächen und 
vorhandene Gehölz-/Baumstrukturen gekennzeichnet. Insbesondere Gehölze sorgen im Hinblick 
auf das Schutzgut „Klima / Luft“ für positive Einflüsse. Aufgrund der Lage innerhalb der freien 
Landschaft übernehmen die klima-  bzw. luftrelevanten Strukturen jedoch insgesamt keine 
bedeutenden Funktionen.  
Gemäß der Grünordnung Münster, Teilplan „Grünsystem / Freiraumkonzept“, ist der 
Änderungsbereich Teil des Gr ünzuges Vennheide-Davert, der in diesem Bereich auch die 
Funktion als lokaler  Grünzug durch Hiltrup  übernimmt. Mit Betrachtung des Verlaufs und der 
Ausdehnung des Grünzuges ist festzustellen, dass sich die geplante Bebauung in einer Randlage 
des an dieser Stelle weit ausgedehnten Bereichs des Grünzuges befindet, der sich in nördlicher 
Richtung hin verjüngt. Des Weiteren ist der Änderungsbereich im Grünsystem als „vorhandene 
funktionalisierte Grünanlage“ dargestellt, weil für den Bereich der rechtskräftige Bebauungsplan 
Nr. 272 „Hiltrup - Westfalenstraße / Malteserstraße (Bezirkssportanlage Süd) “ gilt. Dieser setzt 
den Änderungsbereich jedoch als Fläche für die Landwirtschaft fest. 
Die Beeinträchtigung durch die hier vorliegende geplante Wohnbebauung kann daher als zu 
vertretender Eingriff in den Grünzug betrachtet werden. 
Gemäß Umweltkataster besitzt der Änderungsbereich keine Funktion als klimaökologischer 
Ausgleichsraum für die Stadt und ihre Siedlungskörper. Das Planvorhaben trägt baubedingt nicht 
zu einer relevanten Verstärkung des Klimawandels z.B. durch Art und Ausmaß der mit 
Umsetzung des Vorhabens verbundenen Treibhausgas emissionen bei. Eine besondere 
Anfälligkeit des Vorhabens  gegenüber den Folgen des Klimawandels besteht nicht. Der 
Änderungsbereich liegt außerhalb festgesetzter Über schwemmungsbereiche, so dass 
baubedingte erhebliche Auswirkungen - z.B. durch einen etwaigen Verlust von Retentionsräumen 
- nicht anzunehmen sind. 
2  Änderungsbereich  
Der vorliegende FNP-Änderungsbereich liegt im Stadtteil Hiltrup und ist  
 im Norden durch Einfamilienhäuser südlich der Straße Zur Vogelstange, 
 im Osten durch Parkplatzflächen der Mehrfamilienhäuser an der Straße Zur Vogelstange 
und  
 im Süden und Westen durch landwirtschaftliche Flächen bzw. Sport- und Grünflächen  
begrenzt. 
3  Planungsrechtliche Situation  
3.1  Ziele der Raumordnung und Landesplanung  
Der geltende Regionalplan Münsterland wurde am 16. Dezember 2013 vom Regionalrat Münster 
aufgestellt und am 27. Juni 2014 von der Landesplanungsbehörde Nordrhein-Westfalen bekannt 
gemacht. Seit dem 16.02.2016 wird der Regionalplan durch den Sachlichen Teilplan Energie 
ergänzt, seit dem 24.10.2018 zusätzlich durch den Sachlichen Teilplan Kalkstein. Im

67. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster 
im Stadtbezirk Münster-Hiltrup in den Stadtteilen Hiltrup-Mitte und Hiltrup-West 
im Bereich Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
Begründung / Seite 4 von 13 
fortgeschriebenen Regionalplan Münsterland wird der Änderungsbereich überwiegend als 
Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt. 
Gemäß § 34 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (LPlG NRW) gilt es bei 
der Regionalplanungsbehörde anzufragen, ob die beabsichtigte  Darstellung des FNP mit den 
Zielen der Raumordnung vereinbar ist. Auf Anfrage bei der Bezirksregierung Münster hat diese 
mit Schreiben vom 23.10.2015 sowie vom 20.03.2021 d ie Vereinbarkeit der Planung mit den 
Zielen der Raumordnung bestätigt. 
3.2  Immissionsschutzrechtliche Belange  
Im weiteren Umfeld des Änderungsbereiches befindet sich der Betriebsbereich der BASF 
Coatings GmbH, der den erweiterten Pflichten der Störfall -Verordnung unterliegt. Im Jahr 2016 
hat das Unternehmen UCON GmbH ein „Gutachten zur Ermittlung des angemessenen Abstands 
für den Betriebsbereich der BASF Coatings-GmbH in Münster unter dem Gesichtspunkt des § 50 
BImSchG“ erstellt. Die Ermittlung des angemessenen Abstands erfolgte anhand des Leitfadens 
KAS-182 der Kommission für Anlagensicherheit. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis , dass 
der angemessene Abstand zum Betriebsbereich auf Grundlage des ERPG-2-Wertes bei 410 m 
liegt. In Abstimmung mit der Bezirksregierung Münster bzw. dem Landesamt für Natur, Umwelt 
und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) wurde zusätzlich zum ERPG-2-Wert auch 
der AEGL-Wert als konservativer Beurteilungswert ermittelt. Auf dieser  Grundlage beträgt der 
angemessene Abstand zum Betriebsbereich 863 m.  
Der Gutachter emp fiehlt in Anlehnung an den Leitfaden KAS -18 den ERPG -2-Wert als 
Bezugsgröße für die Berechnung des angemessenen Abstandes, der 410 m beträgt. Der Abstand 
zwischen dem Betriebsbereich und der Grenze des Änderungsbereichs liegt an der engsten 
Stelle bei ca.  600 m (ausgehend vom tatsächlichen Ort einer möglichen Störung) , somit 
außerhalb des im Gutachten ermittelten angemessenen Abstandes. 
Südöstlich der geplanten Wohnnutzung befindet sich die „Sportanlage Hiltrup- Süd“. In einem 
Schalltechnischen Gutachten wurden unter anderem die auf die geplante Wohnbebauung 
einwirkenden Sportlärmimmissionen dieser Sportanlange ermittelt und bewer tet. Im Ergebnis 
liegen die errechneten Immissionsbelastungen, die mit der Nutzung der „Sportanlage Hiltrup-Süd“ 
einhergehen, unterhalb der maßgeblichen Immissionsrichtwerte gemäß 18. BImSchV3. Somit ist 
auch mit der Umsetzung der geplanten Wohnbebauung im hier vorliegenden Änderungsbereich 
ein geordneter Spielbetrieb zu den bisherigen Betriebszeiten sichergestellt. 
4  Änderungsinhalte  
4.1  Wohnbaufläche  
Der wirksame FNP der Stadt Münster stellt den Änderungsbereich als Grünfläche mit den 
Zweckbestimmungen Parkanlage, Spielbereich A  und Sportplatz dar. Mit der vorliegenden 
                                                
2 „Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und 
schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung – Umsetzung § 50 BImSchG“  
3 Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 
(Sportanlagenlärmschutzverordnung – 18. BImSchV) vom 18. Juli 1991

67. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster 
im Stadtbezirk Münster-Hiltrup in den Stadtteilen Hiltrup-Mitte und Hiltrup-West 
im Bereich Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
Begründung / Seite 5 von 13 
67. Änderung des Flächennutzungsplans wird der Planbereich zukünftig als Wohnbaufläche 
dargestellt. 
4.2  Flächen für den Gemeinbedarf  
4.2.1  Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Kindergarten  
Neben der vorgesehenen wohnbaulichen Nutzung sollen im geplanten Baugebiet auch Flächen 
für eine Kindertagesstätte vorgehalten werden. Hierfür wird in der Planzeichnung zur 
67. Änderung des FNP das entsprechende Planzeichen Kindergarten ergänzt. 
5  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB  
5.1  Rahmen der Umweltprüfung  
Der vorliegende Umweltbericht ist auf Basis einer Umweltprüfung gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 
4 und §  2a des Baugesetzbuches (BauGB) erstellt worden. U mfang und Detaillierungsgrad für 
die Ermittlung der Umweltbelange entsprechen der Ebene des Flächennutzungsplans. Die 
Angaben zur Qualität und Ausstattung von Natur und Umwelt beruhen –soweit nicht anders 
angegeben- auf dem Umweltkataster der Stadt Münster  (http://geo.stadt-
muenster.de/umweltkataster). 
Die Umweltprüfung beruht zudem auf folgenden Quellen: 
 Schwartze (2016): Dokumentation der Avifauna mit Artenschutzrechtlicher Prüfung 
 Ökoplanung münster (2016, erweiterte Fassung 2020): Faunistischer Fachbeitrag und 
artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) - Fledermäuse 
 Planungsbüro für Lärmschutz Altenberge (2018, 2020 überarbeitet): Schalltechnische 
Untersuchung  
 UCON (2016): Gutachten zur Ermittlung des angemessenen Abstands für den 
Betriebsbereich der BASF Coatings-GmbH in Münster unter dem Gesichtspunkt des 
§ 50 BImSchG 
Maßgebliche Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind zum 
Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse, lagen nicht vor. 
5.2  Kurzdarstellung und wichtigste Ziele der Flächennutzungsplanänderung  
Die 67. Änderung verfolgt das Ziel, auf einer Fläche von ca. 1 ha Größe die planungsrechtlichen 
Voraussetzungen für die Errichtung eines neuen Wohngebietes zu schaffen. Die Änderung tritt 
an die Stelle einer bisherigen Grünfläche (Parkanlage).  
5.3  Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes  
Der Änderungsbereich ist im fortgeschriebenen Regionalplan teilweise  als Allgemeiner 
Siedlungsbereich (ASB) dargestellt. Die sonstigen Flächen umfassen allgemeine Freiraum- und 
Agrarbereiche. Das Plangebiet befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen 
Landschaftsplans. Im bislang geltenden Bebauungsplan Nr.  272 „Hiltrup - Westfalenstraße / 
Malteserstraße (Bez irkssportanlage Süd)“  ist der Änderungsbereich überwiegend als 
landwirtschaftliche Fläche und untergeordnet als öffentliche Grünfläche festgesetzt.

67. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster 
im Stadtbezirk Münster-Hiltrup in den Stadtteilen Hiltrup-Mitte und Hiltrup-West 
im Bereich Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
Begründung / Seite 6 von 13 
Für die Beurteilung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen sind neben den sich 
unmittelbar aus dem Baugesetzbuch ergebenden Umweltschutzzielen insbesondere folgende 
fachgesetzlichen Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes zu berücksichtigen: 
Schutzgut fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 
Mensch / menschliche 
Gesundheit 
- Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 50 BImSchG) in 
Verbindung mit der Richtlinie 2012/18/EU (Seveso III -
Richtlinie) 
- DIN 18.005, Anlage 1  
- 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) 
- 39. BImSchV 
Pflanzen und Tiere / 
biologische Vielfalt 
- Bundesnaturschutzgesetz i.V.m. FFH -Richtlinie (Richtlinie 
92/43/EWG) im Hinblick auf geschützte Arten und 
geschützte Gebiete 
- Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i.V.m. den 
Regelungen des BauGB)  
- Landesnaturschutzgesetz (Gesetzlich geschützte Biotope) 
Boden / Fläche - Bundes-/Landesbodenschutzgesetz 
Wasser - Landeswassergesetz (Niederschlagswasserbeseitigung) 
Klima/Luft - 39. BImSchV (Luftqualität) 
Landschaft - Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i.V.m. den 
Regelungen des BauGB) 
Kulturgüter - Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen  
(Bodendenkmale) 
Tabelle 1: Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 
Der Umweltbericht soll gemäß Anlage 1 BauGB zudem den auf Ebene der Europäischen Union 
oder auf Bundes-, Landes- oder kommunaler Ebene festgelegten Umweltschutzzielen Rechnung 
tragen. Auf kommunaler Ebene sind diesbezüglich insbesondere die Zielsetzungen der 
Umweltdaten Münster (Stand: 2016/2018) heranzuziehen. 
5.4  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose  
Die im Rahmen der Umweltprüfung ermittelten erheblichen Umweltauswirkungen sind im 
Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten
4. Sofern die Umweltprüfung im Hinblick auf die 
zu betrachtenden Schutzgüter keine oder nur eine ge ringe Erheblichkeit der Planung ergeben 
hat, wird auf eine vertiefte Beschreibung bzw. Wirkungsprognose verzichtet (vgl. Tabelle 1). 
Belange mit erheblicher Bedeutung werden im Folgenden detaillierter erläutert. 
 
Umweltbelang Beschreibung der heutigen 
Umweltsituation 
Prognose der 
Umweltauswirkungen 
Bewer-
tung * 
Mensch / 
menschliche 
Gesundheit 
- Vorwiegend 
landwirtschaftliche 
Brachfläche im Bereich der 
geplanten Wohnbebauung. 
- Lärmimmissionen durch 
Verkehrs- und Sportlärm 
wurden im Rahmen eines 
Gutachtens zum 
 
                                                
4 Die Beschreibung umfasst gemäß Anlage 1 Nr.2 BauGB die direkten und die etwaigen indirekten, 
sekundären, kumulativen, grenzüberschreitenden, kurzfristigen, mittelfristigen und langfristigen, 
ständigen und vorübergehenden sowie positiven und negativen Auswirkungen des geplanten Vorhabens. 
Erhebliche Auswirkungen während der Bau- und Betriebsphase sind auf der Ebene des 
Flächennutzungsplans noch nicht absehbar.

67. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster 
im Stadtbezirk Münster-Hiltrup in den Stadtteilen Hiltrup-Mitte und Hiltrup-West 
im Bereich Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
Begründung / Seite 7 von 13 
Umweltbelang Beschreibung der heutigen 
Umweltsituation 
Prognose der 
Umweltauswirkungen 
Bewer-
tung * 
- Nördlich und östlich 
angrenzende Wohnbebauung 
(Einfamilien- und 
Mehrfamilienhausbebauung).  
- Vorhandene Sportanlagen 
südöstlich des geplanten 
Wohngebietes. 
- Betrieb, der den erweiterten 
Pflichten der Störfall-
Verordnung unterliegt, in 
ca. 600 m Entfernung 
(Südost). 
Bebauungsplan geprüft. 
Maßgebliche 
Lärmimmissionen treten nicht 
auf. 
 
- Der angemessene Abstand 
zum Betriebsbereich beträgt 
je nach Bewertungsansatz 
zwischen 410 m und 863 m. 
Der Abstand wird bei 
konservativer Betrachtung 
nicht eingehalten. 
Tiere /  
Pflanzen / 
biologische 
Vielfalt 
- Im Änderungsbereich feuchte 
Grünlandbrache mit 
randlichen Gehölzstreifen und 
älteren Einzelbäumen 
(Eichen). 
- Gesamtfläche liegt innerhalb 
eines schutzwürdigen Biotops 
gemäß Kataster der LANUV 
(BK-4011-0020). 
Unmittelbar südlich 
angrenzendes geschütztes 
Biotop GB-4011-0069 (Nass- 
und Feuchtgrünland incl. 
Brachen). 
 
- Gemäß vorliegendem 
Artenschutzgutachten 
bedeutsamer Lebensraum für 
Fledermäuse.  
 
 
 
- FFH-Gebiet und 
Vogelschutzgebiet Davert in 
ca. 1.900 m Entfernung 
südlich gelegen. 
- Eingriff in Natur und 
Landschaft, Verlust der 
Biotopfunktion. Maßnahmen 
zum Ausgleich von Eingriffen 
in das Landschaftsbild 
werden im Zuge der 
verbindlichen Bauleitplanung 
konkretisiert. 
 
- Auswirkungen auf 
geschütztes Biotop sind im 
Zuge des 
Bebauungsplanverfahrens zu 
prüfen. 
 
- Vertiefte Artenschutzprüfung 
erfolgte im parallelen 
Bebauungsplanverfahren. 
Kein Hinweis auf Vorkommen 
verfahrenskritischer Tier- und 
Pflanzenarten. 
 
- Gebiete von 
gemeinschaftlicher 
Bedeutung (FFH-Gebiete) 
oder europäische 
Vogelschutzgebiete werden 
nicht berührt. 
 
 
Boden / Fläche 
 
 
 
- Überwiegend 
grundwasserbeeinflusste 
Sandböden (Gleypodsole) 
- Neuversiegelung im 
Außenbereich  
- Deutliche Aufschüttung zur 
Entwässerung des 


67. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster 
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im Bereich Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
Begründung / Seite 8 von 13 
Umweltbelang Beschreibung der heutigen 
Umweltsituation 
Prognose der 
Umweltauswirkungen 
Bewer-
tung * 
 
 
 
- Brachliegende, ehemalige 
landwirtschaftliche 
Nutzfläche; ehemals durch 
Grabensystem entwässert. 
- Keine schutzwürdige Böden. 
zukünftigen Baugebietes 
erforderlich. 
- Kein Hinweis auf Altlasten-/ 
Verdachtsflächen im 
Plangebiet. 
-  - 
Wasser 
 
- Lage zum überwiegenden 
Teil innerhalb des 
Münsterländer 
Kiessandzuges.  
- Sehr hohe 
Grundwasserneubildungsrate 
von 300 -360 mm/a (vgl. 
Umweltkataster Münster).  
- Der Grundwasserflurabstand 
liegt mit Werten zwischen 0,7 
und 1,2 m relativ hoch. 
- Keine Oberflächengewässer. 
- Versiegelung führt zur 
Minimierung der 
Grundwasserneubildung. 
 
 
Klima / Luft 
 
 
- Freilandklimatop 
- geringe Luftbelastung 
- Lokal eng begrenzte, wenig 
erhebliche Auswirkungen  auf 
das Stadtklima (Änderung zu 
Siedlungsklimatop) . 
 
Klimaschutz/ 
Klimawandel 
- Landwirtschaftliche 
Brachflächen mit lokaler 
Relevanz für das Stadtklima. 
- Natürliche Senke für 
Niederschlagswasser. 
- Geringe Relevanz. 
 
 
- Maßnahmen zum Schutz vor 
Starkregenereignissen sind 
im Bebauungsplan zu klären. 
 
Landschaft - Durch Waldflächen 
umgrenzte Insellage im 
Freiraum. Naturnahe 
Ausprägung des 
Landschaftsraumes in 
Siedlungsnähe. 
- Geplante 
Siedlungserweiterung liegt 
innerhalb des in der 
Grünordnung Münster 
festgelegten Grünzuges 
Vennheide-Davert. 
 
- Maßnahmen zum Ausgleich 
von Eingriffen in das 
Landschaftsbild sind im Zuge 
der weiteren 
Bauleitplanverfahrens zu 
konkretisieren. 


67. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster 
im Stadtbezirk Münster-Hiltrup in den Stadtteilen Hiltrup-Mitte und Hiltrup-West 
im Bereich Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
Begründung / Seite 9 von 13 
Umweltbelang Beschreibung der heutigen 
Umweltsituation 
Prognose der 
Umweltauswirkungen 
Bewer-
tung * 
Sach- und 
Kulturgüter  
- Ehemals landwirtschaftlich 
genutzte, heute vernässte 
Nutzfläche.  
- Keine bekannten Denkmäler. 
- Keine relevante 
landwirtschaftliche 
Produktionsfläche betroffen. 
 
 
Wechselwirkun
gen 
- Boden- /Gewässer- / 
Biotopfunktionen. 
- Verlust von Lebensräumen 
mit Anpassung an feuchte 
Lebensräume. 
 
Bewertung:  
 sehr erheblich /  erheblich /  wenig erheblich / - nicht erheblich (ggf. positiv) 
Tabelle 2: Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen gemäß Umweltprüfung  
Schutzgut Mensch / menschliche Gesundheit 
Der Stadtteil Hiltrup liegt im Süden der Stadt Münster und hat ca. 25.900 Einwohner 
(wohnberechtigte Bevölkerung, Stand 31.12.2019; davon entfall en auf Hiltrup -Mitte ca. 
10.100 EW). Die aktuelle Nutzung des Plangebietes wird durch brachgefallene 
landwirtschaftliche Nutzflächen (Grünland) bestimmt.  
Eine intensivere Erholungsnutzung findet in dem sich südlich und westlich anschließendem 
Waldpark Sandfortsbusch sowie im Bereich der Sportanlage Hiltrup- Süd statt. Im Bereich des 
Sandfortsbusch befindet sich zudem die Vogelstange des ansässigen Schützenvereins. 
Lärmimmissionen: 
Das Plangebiet ist Lärmimmissionsbelastungen der benachbarten Sportanlagen ausgesetzt. Mit 
der Westfalenstraße befindet sich die nächste Hauptverkehrsstraße in mehr als 150 m 
Entfernung in östlicher Richtung.  
Die Auswirkungen von Lärmimmissionen auf das Plangebiet (Verkehrslärm / Sportlärm) wurden 
durch ein schalltechnisches Gutachten untersucht (Planungsbüro für Lärmschutz Altenberge 
2018, 2020 überarbeitet ). Die maximalen Beurteilungspegel liegen im Einwirkung sbereich der 
Westfalenstraße (B 54) hinsichtlich des Verkehrslärms unterhalb der Orientierungswerte der DIN 
18005. Auch hinsichtlich des Sportlärms wird der zulässige Immissionsrichtwert nicht 
überschritten. 
Luftschadstoffe: 
Für Hiltrup-Mitte ist überwiegend eine Luftschadstoffbelastung anzunehmen, die weitgehend der 
allgemeinen Hintergrundbelastung von Münster entspricht. Erhöhte Luftbelastungen sind nicht zu 
erwarten. Insbesondere hinsichtlich der maßgeblichen verkehrsbedingten Luftschadstoffe 
(Stickstoffdioxid, Feinstaub/PM10) liegen keine Hinweise auf erhöhte Belastungen oder gar 
Grenzwertüberschreitungen vor. 
Störfälle: 
Gemäß §  50 des Bundesimmissionsschutzgesetzes ( BImSchG) „sind bei raumbedeutsamen 
Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so 
zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des 
Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene

67. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster 
im Stadtbezirk Münster-Hiltrup in den Stadtteilen Hiltrup-Mitte und Hiltrup-West 
im Bereich Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
Begründung / Seite 10 von 13 
Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete […], so 
weit wie möglich vermieden werden“. 
In südöstlicher Richtung befindet sich der Betriebsbereich der BASF Coatings GmbH, der den 
erweiterten Pflichten der Störfall -Verordnung unterliegt. Im Jahr 2016 hat das Unternehmen 
UCON GmbH ein „Gutach ten zur Ermittlung des angemessenen Abstands für den 
Betriebsbereich der BASF Coatings -GmbH in Münster unter dem Gesichtspunkt des § 50 
BImSchG“ erstellt. Die Ermittlung des angemessenen Abstands erfolgte anhand des Leitfadens 
KAS-18 der Kommission für Anlagensicherheit. Im Ergebnis liegt der angemessene Abstand zum 
Betriebsbereich bei 410  m. Der Abstand zwischen dem Betriebsbereich und der Grenze des 
Änderungsbereichs liegt an der engsten Stelle bei ca. 600 m (ausgehend vom tatsächlichen Ort 
einer möglichen Störung) , somit außerhalb des im Gutachten ermittelten angemessenen 
Abstandes.  
In NRW wird aufgrund einer Forderung der zuständigen Fachabteilung der LANUV, abweichend 
von dieser Konvention der jeweils konservativste Beurteilungswert herangezogen. Dies würde 
einen angemessenen Abstand von ca. 863 m bedeuten, so dass in diesem Fall das geplante 
Wohngebiet innerhalb des angemessenen Abstandes liegt. 
Unterschreitet das Wohngebiet den angemessenen Abstand, so ist die Planung nicht von 
vornherein unzulässig. „Die Richtlinie gestattet es, den störfallspezifisch ermittelten 
angemessenen Abstand zu unterschreiten, wenn im Einzelfall hinreichend gewichtige nicht 
störfallspezifische Belange – insbesondere solche sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Art 
(„sozioökonomische Faktoren“)  – für die Zulassung des Vorhabens streiten.“ (Urteil vom 
20.12.2012 - BVerwG 4 C 11.11)  
Erholung/ Grünordnung Münster: 
Das Plangebiet ist Teil des in der Grünordnung Münster dargestellten Grünzuges Vennheide -
Davert. Die Fläche ist  insbesondere Bestandteil des von der Hansestraße im Süden bis zur 
Meesenstiege im Norden reichenden lokalen Grünzuges durch den Stadtteil Hiltrup.  
Zur Minimierung des Eingriffs in das Grünsystem wurde das Plangebiet vorwiegend auf den 
nordöstlichen, an das vorhandene Baugebiet heranreichenden Teilbereich der Freifläche 
beschränkt. 
Schutzgüter Tiere / Pflanzen, Biologische Vielfalt  
Artenschutz 
Die Artenschutzprüfung (ASP) erfolgt e auf der Grundlage der gemeinsamen 
Handlungsempfehlungen des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr 
NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und 
Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010. 
Für das Plangebiet wurde die ASP auf der Basis artenschutzrechtlicher Gutachten (Schwartze 
2016 / Ökoplanung münster 2016, 2020) durchgeführt. Die Prüfung ergab für die Vogelwelt das 
Vorkommen von 21 Vogelarten. Im Planungsgebiet selber wurden keine gefährdeten Arten 
festgestellt. Im angrenzenden Waldbestand wurden als planungsrelevante Arten jeweils ein 
Brutvorkommen von Waldohreule und Mittelspecht kartiert. Hinsichtlich der Fledermausfauna 
wurden im Untersuchungsgebiet drei Arten erfasst (Breitflügelfledermaus, Großer A bendsegler,

67. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster 
im Stadtbezirk Münster-Hiltrup in den Stadtteilen Hiltrup-Mitte und Hiltrup-West 
im Bereich Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
Begründung / Seite 11 von 13 
Zwergfledermaus). Verfahrenskritische Arten wurden weder für die Vogelwelt noch für die Gruppe 
der Fledermäuse festgestellt. Artenschutzbelange stehen der Planänderung somit nicht 
grundsätzlich entgegen. Im weiteren Planverfahren erfolgt eine vertiefte Artenschutzprüfung, um 
ggf. Vermeidungs- oder Ausgleichsmaßnahmen für planungsrelevante Arten zu identifizieren.  
Eingriff in Natur und Landschaft 
Die Planung greift vollständig in die im Biotopkataster des LANUV (BK -4011-0020) als 
schutzwürdiges Biotop gekennzeichnete Grünlandbrache bei Sandforstbusch ein. Es handelt sich 
um eine stellenweise feuchte Grünlandbrache bzw. extensiv gepflegte Wiese mit randlichem 
Gehölzaufwuchs und einzelnen Solitäreichen, die für die Tier- und Pflanzenwelt auch als Trittstein 
im Biotopverbund von hoher Bedeutung ist. Aufgrund der Hochwertigkeit der Fläche für den 
Naturhaushalt ergibt sich erhöhtes Ausgleichserfordernis für Eingriffe in Natur und Landschaft. 
Entsprechende Ausgleichsflächen stehen im Stadtgebiet von Münster zur Verfügung. 
Gesetzlich geschütztes Biotop nach § 42 LNatSchG-NRW 
Unmittelbar südwestlich des Plangebietes grenzt das gesetzlich geschützte Biotop Nr.: GB-4011-
0069 (Nass- und Feuchtgrünland incl. Brachen) an den Änderungsbereich an. Eine unmittelbare 
Betroffenheit des Biotops ist durch die Änderung nicht gegeben. Maßnahmen zur Vermeidung 
von konkreten Beeinträchtigungen sind im weiteren Planverfahren zu konkretisieren.  
Schutzgüter Boden / Wasser  
Durch die Planung erfolgt eine Inanspruchnahme von Flächen, die im geltenden Bebauungsplan 
bislang überwiegend als Flächen für die Landwirtschaft festgesetzt werden und sich damit quasi 
im Außenbereich befinden. Die geplante Darstellung führt zu einer geringf ügigen Erweiterung 
gegenüber der bislang erfolgten Darstellung des Flächennutzungsplans. Im Sinne des Boden-  
und Flächenschutzes ist die Planung durch die Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich 
zwar grundsätzlich erheblich, der Umfang der Neuplanung ist allerdings als gering zu bezeichnen. 
Die künft ige Überbauung betrifft ein Gebiet mit sehr hoher Grundwasserneubildungsrate. Die 
Grundwasserneubildung wird somit eingeschränkt. Für das sehr hoch anstehende Grundwasser 
ergibt sich ein erhöhtes Gefährdungspotenzial, z.B. durch baubedingte Verunreinigungen. 
Altlasten-/Verdachtsflächen sind im Plangebiet nicht bekannt. 
Schutzgut Landschaft 
Durch die 67.  Änderung des Flächennutzungsplans werden Flächen innerhalb des in der 
Grünordnung Münster festgelegten Grünzuges Vennheide-Davert überplant. Gemäß der vom Rat 
der Stadt beschlossenen Umweltdaten (Stand 2016-2018) ist es das Ziel der Stadt Münster, 
bauliche Eingriffe in das Grünsystem vollständig zu vermeiden.  Die geplante Wohnbaufläche 
reicht ca. 100 m in den Grünzug herein, der in diesem Bereich derzeit eine Gesamtbreite von ca. 
300 m aufweist. 
5.5  Nichtdurchführung der Planung (Prognose-Null-Variante)  
Bei unveränderter Darstellung des Flächennutzungsplanes ist absehbar von einer unveränderten 
Nutzung der Fläche auszugehen.

67. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster 
im Stadtbezirk Münster-Hiltrup in den Stadtteilen Hiltrup-Mitte und Hiltrup-West 
im Bereich Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
Begründung / Seite 12 von 13 
5.6  Anderweitige Planungsmöglichkeiten  
Anderweitige Planungsmöglichkeiten, die im Rahmen dieser Umweltprüfung in Betracht gezogen 
werden müssten, drängen sich nicht auf.  
5.7  Überwachung (Monitoring)  
Auf der Ebene des Flächennutzungsplans sind keine speziellen Monitoring- Maßnahmen 
vorgesehen bzw. erforderlich. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht unterrichten die zuständigen 
Behörden die Stadt Münster, sofern sie im Zusammenhang mit der Durchführung des 
Bauleitplans Erkenntnisse über erheblich nachteilige Umweltauswirkungen erlangt haben (§  4 
Abs. 3 BauGB).  
Die Stadt Münster erfasst im Rahmen der von ihr erhobenen Umweltdaten Münster kontinuierlich 
die Entwicklung wesentlicher Schutzgüter im Stadtgebiet von Münster. Mittels geei gneter 
Indikatoren kann die Entwicklung mit Blick auf die vom Rat beschlossenen Umweltstandards, z.B. 
die Entwicklung der Siedlungs - und Verkehrsfläche bzw. des Grünsystems in Münster 
nachvollzogen werden. Die Umweltdaten Münster dienen damit in Münster ei nem 
gesamtstädtischen Monitoring der Umweltentwicklungen. 
5.8  Zusammenfassung  
Durch die 67. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans im Stadtteil Hiltrup werden 
die planerischen Voraussetzungen für die Schaffung eines neuen Wohngebietes am Ort srand 
geschaffen.  
Durch die Nähe zum Standort der BASF Coatings GmbH  ergibt sich das Erfordernis, bei der 
Planung die Gefahr von Störfällen zu berücksichtigen. Bei konservativer Betrachtung befindet 
sich das geplante Wohngebiet innerhalb einer Zone, die als angemessener Abstand definiert ist. 
Mit der Planung sind erhebliche Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden, die im Zuge der 
verbindlichen Bauleitplanung auszugleichen sind. Grundsätzliche Belange des Artenschutzes 
stehen der Änderung nicht entgegen. Die Planung greift darüber hinaus in den in der 
Grünordnung Münster festgelegten Grünzug Vennheide-Davert ein.  
Im Sinne des Boden-  und Flächenschutzes ist die Planung durch die Inanspruchnahme von 
Flächen im Außenbereich zwar grundsätzlich erheblich, de r Umfang der Neuplanung ist 
allerdings als gering zu bezeichnen.  Ebenso ist auch der Belang des Klimaschutzes bzw. der 
Anpassung an den Klimawandel aufgrund der Kleinflächigkeit des Änderungsbereiches von 
untergeordneter Bedeutung. 
6  Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Hinweise  
6.1  Altlasten / Altlastverdachtsflächen  
Im Hinblick auf Altlasten besitzt der FNP mit der Kennzeichnung von schadstoffbelasteten bzw. 
mit hoher Wahrscheinlichkeit belasteten Flächen eine Hinweis - und Warnfunktion. Im 
Flächennutzungsplan sollen gemäß §  5 Abs.  3 Nr.  3 BauGB „für bauliche Nutzungen 
vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind“, 
gekennzeichnet werden. Im Plangebiet sind keine Altlasten bekannt.

67. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster 
im Stadtbezirk Münster-Hiltrup in den Stadtteilen Hiltrup-Mitte und Hiltrup-West 
im Bereich Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
Begründung / Seite 13 von 13 
6.2  Bodendenkmäler  
Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenkmale 
im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW.  
Diese Begründung dient gemäß § 5 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) als 
Anlage zu der vom Rat der Stadt Münster am ____________ 
abschließend beschlossenen 67. Änderung des Flächennutzungsplans 
der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster -Hiltrup in den Stadtteilen 
Hiltrup-Mitte und Hiltrup -West im Bereich Südlich Zur Vogelstange / 
Westlich Westfalenstraße  
Münster, den __________ 
Markus Lewe  
Oberbürgermeister

Beratungsverlauf (5)

07.10.2021 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup
TOP 6.3 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung
26.10.2021 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen
TOP 6.6 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
28.10.2021 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung
TOP 6.4 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung
10.11.2021 Hauptausschuss
TOP 18.2.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
10.11.2021 Rat
TOP 26.2.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (6)

  • Westfalenstraße
  • Malteserstraße
  • Hansestraße
  • Nimrodweg
  • Zur Vogelstange
  • Meesenstiege

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Details

Aktenzeichen
V/0574/2021
Typ
Vorlagen
Datum
10.08.2021
Erstellt
29.07.2021 14:54