1573/2025
Entsendung von städtischen Vertreter*innen in den Organen des Vereins Deutsches Sport & Olympia Museum e.V.
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Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle IV/52/520/1 Vorlagen-Nummer 1573/2025 Freigabedatum 30.10.2025 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Entsendung von städtischen Vertreter*innen in den Organen des Vereins Deutsches Sport & Olympia Museum e.V. Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: I. Der Rat entsendet 1. ________________________________ als Vertretung der Stadt in die Mitgliederversammlung des Vereins Deutsches Sport & Olympia Museum e.V. sowie 2. _________________________________ als Vertretung der Stadt in den Vorstand des Vereins Deutsches Sport & Olympia Museum e.V. II. Die Entsendung gilt für die Wahlzeit des Rates, verlängert sich jedoch bis zu der Rats- sitzung nach der Neuwahl, in der die Vertreterinnen bzw. Vertreter der Mitgliederver- sammlung bzw. des Vorstandes gewählt werden. Sie endet in jedem Fall mit dem Aus- scheiden aus dem für die Mitgliedschaft maßgeblichen Amt oder Organ vor Ablauf der Wahlzeit des Rates. Bei dem Oberbürgermeister bzw. der/dem von ihr/ihm vorgeschla- genen Bediensteten der Stadt Köln ist dies das Dienstverhältnis zur Stadt Köln, bei den anderen benannten Vertreterinnen bzw. Vertretern der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes ist dies die Mitgliedschaft im Rat der Stadt Köln oder in einem seiner Ausschüsse, sofern zum Zeitpunkt der Entsendung eine Mitgliedschaft in einem dieser Gremien bestanden hat. II. Der Rat weist die von ihm entsandten bzw. auf seine Veranlassung gewählten Vertre- terinnen und Vertreter der Stadt Köln in Aufsichtsgremien an, den Public Corporate Kodex der Stadt Köln bzw. die Leitgedanken des Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. Rat 20.11.2025 2 Begründung: Der Verein Deutsches Sport & Olympia Museum e.V. hat seinen Sitz in Köln. Zweck des Ver- eins ist die Förderung des Sports und der Bildung. Nach der Satzung des Vereins Deutsches Sport & Olympia Museum e.V. entsendet die Stadt Köln, die mit Ratsbeschluss vom 20.12.1982 die Mitgliedschaft in dem Verein erworben hat, je eine Vertretung in die Mitgliederversammlung (§ 7) und in den Vorstand (§ 8). Voraussetzung ist eine Ratsmitgliedschaft. In der Wahlperiode 2020 – 2025 war Ralf Klemm, Mitglied des Rates der Stadt Köln, Vertreter der Stadt Köln in der Mitgliederversammlung sowie im Vorstand des Vereins. Der Rat der Stadt Köln hat im Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln (PCGK) Grundsätze kommunaler Unternehmensführung beschlossen und damit Standards zur Steige- rung der Effizienz, Transparenz und Kontrolle bei den Gesellschaften mit städtischer Beteili- gung festgelegt. Der PCGK richtet sich an die Unternehmen, die sich ganz oder überwiegend im direkten oder indirekten Eigentum der Stadt Köln befinden. Der Rat hat auf Empfehlung des Ältestenrates der Stadt Köln einstimmig beschlossen (Vorlage 2136/2019), die Vertrete- rinnen und Vertreter der Stadt Köln bei Entsendung in Aufsichtsgremien anzuweisen, den Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln zu beachten und auf die Einhaltung des Kodex durch das Unternehmen hinzuwirken. Sofern sich das Beteiligungsunternehmen an- dere, vergleichbare Regelwerke guter Unternehmensführung gegeben hat, bezieht sich die Weisung auf dieses Regelwerk. Zudem sieht der Ehrenkodex der Mitglieder des Rates der Stadt Köln vor, dass sich die Mit- glieder des Rates in anderen Vereinigungen oder Gremien, in denen sie die Stadt Köln vertre- ten, im Sinne der Leitgedanken des Public Corporate Governance Kodex Köln verhalten und sich dort für die Aufnahme entsprechender Regelungen einsetzen. Anlage: Satzung des Vereins Deutsches Sport & Olympia Museum e.V.
Anlage 1 Satzung des Vereins Deutsches Sport & Olympia Museum e.V.
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I Satzung "Verein Deutsches Sportmuseum" al Name und Sitz l. Der Verein trägt den Namen "Verein Deutsches Sportmuseum". Er ist in das Vereinsregister eingetragen. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Köln. $.2 Zweck Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Bildung. Der Verein verfolgt diesen gemeinnützigen Zweck ausschließlich und unmittelbar im Sinne des Abschnitts "gemeinnützige Zwecke" der Abgabenordnung vom 01.01.77. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwen- det werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mit- teln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. $ 3 Aufgaben Um seine Zwecke zu erreichen, wird der Verein das "Deutsche Sportmuseum" betreiben und insbesondere l. Kulturgut des Sports sichern; 2. den Sport der breiten Öffentlichkeit nahebringen; 3. mit Hilfe der Forschung die Entwicklung des Sports wissen- schaftlich erfassen; : 4. den aktuelle Entwicklungsstand, die Probleme und Perspektiven des Sports darstellen; 5. die Begegnung von Sport und Kunst fördern; 6. neben Dauerausstellungen auch Wechsel- und Wanderausstellun- gen durchführen; 7. Veranstaltungen zu gesellschaftlich relevanten Problemen des Sports durchführen und damit einen Beitrag zur Volksbildung leisten. 8. Stiftungen und Sammlungen, die den oben in den Punkten 1-7 genannten Zwecken dienen, schaffen, betreiben und verwalten. Ira 4 Mitgliedschaft l. Dem Verein können als ordentliche Mitglieder angehören der des das die das die die Deutsche Sportbund (DSB) sowie Mitgliedsorganisationen DSB, Nationale Olympische Komitee für Deutschland (NOK), Bundesrepublik Deutschland, Land Nordrhein-Westfalen, Stadt Köln, Deutsche Sporthochschule Köln. 2. Dem Verein können Personen, Firmen, Institutionen und Ver- eine, die den Sport, insbesondere die Zwecke des Vereins, fördern wollen, als fördernde Mitglieder beitreten. 3. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. 4. Die Mitgliedschaft endet durch a) Auflösung der Mitgliedsorganisation, b) förmlichen Ausschluß bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aurch Beschluß der Mitgliederversammlung, €) Austritt, 4): Tod. Der Austritt kann nur jeweils zum Ende eines Jahres mit halb- jährlicher Kündigungsfrist erfolgen. $>5 Finanzierung Der Verein finanziert seine Aufgaben durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. %6 Organe Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand. $ 7 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten. Sie wählt oder beruft jeweils für vier Jahre die Mitglieder des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtsdauer des Vor- standes zwei Rechnungsprüfer. Aufgabe der Mitgliederversammlung sind weiterhin Entlastung des Vorstandes, Genehmigung des jährlichen Haushaltsplanes, Ausschluß von Mitgliedern, Änderung der Satzung und Auflösung des: Vereins. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal im Jahr schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin einberufen. Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich verlangt. Die Mitglieder des Vereins entsenden je einen Vertreter in die Mitgliederversammlung. Jedes ordentliche Mitglied des Vereins hat eine Stimme. Die fördernden Mitglieder haben ins- gesamt drei Stimmen in der Mitgliederversammlung, die sie aus ihrer Mitte in der jeweiligen Mitgliederversammlung wählen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlußfähig. ; Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschie- nenen stimmberechtigten Mitglieder in offener, auf Antrag von mindestens einem Mitglied in geheimer Abstimmung. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung, die Beiträge der Mitglieder und die Auflösung des Vereins bedürfen einer 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Vom Registergericht gewünschte formelle Satzungsänderungen, die deren Sinn nicht verändern, können vom Vorstand nach $ 8 beschlossen werden. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzu- fertigen, in die insbesondere die gefaßten Beschlüsse aufzu- nehmen sind. Sie wird vom Vorsitzenden und dem Protokollfüh- rer unterzeichnet und allen Mitgliedern schriftlich zugelei- tet. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn nicht inner- halb eines Monats nach Absendung von einem Mitglied schrift- lich Widerspruch erhoben wird. In diesem Fall ist das Proto- koll der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vor- zulegen. 35 % 8 Vorstand Dem Vorstand gehören an a) je zwei Vertreter von DSB und NOK für Deutschland, b) vier weitere Vertreter des Sports, die von der Mitgliederversammlung zu wählen sind, c) ein Vertreter der Bundesrepublik Deutschland, d) ein Vertreter des Landes Nordrhein-Westfalen, e) ein Vertreter der Stadt Köln, £) ein Vertreter der Deutschen Sporthochschule Köln. Dies gilt für Punkt c) bis f) nur, wenn ihre Institutionen die Mitgliedschaft erworben haben. Zur Führung der laufenden Geschäfte von Verein und Sport- museum wird ein Geschäftsführer vom Vorstand bestellt, der dem Vorstand mit beratender Stimme angehört. Die Amtszeit des Vorstandes dauert vier Jahre. Der Vorsitz wechselt alle vier Jahre zwischen den Vertretern des DSB und des NOK für Deutschland. Die entsendende Organisation benennt den Vorsitzenden. Die Mitglieder des Vorstandes wählen aus ihrer Mitte zwei Stellvertreter und einen Schatzmeister. Vorstand im Sinne von $ 26 BGB sind der Vorsitzende, die Stellvertreter und der Schatzmeister, von denen je zwei gemeinsam handeln. Sie nehmen als geschäftsführender Vorstand die Aufgaben der laufenden Verwaltung wahr und treffen notwendige Eilentschei- dungen zwischen den Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand ist zur Beschlußfassung über sämtliche Angele- genheiten des Vereins befugt, sofern diese nicht der Mit- gliederversammlung vorbehalten sind. Er ist der Mitglieder- versammlung verantwortlich. Er beschließt mit einfacher . Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleich- heit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Der Vorstand erstellt eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung bedarf. g9 Auflösung Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen und Museumsgut zu gleichen N) Pi Hälften dem DSB und NOK für Deutschland zu gemeinnützigen Zwek- ken, und zwar ausschließlich zur Förderung des Sports und der Bildung, Rechts, die die Mitgliedschaft erworben haben, zuzuleiten. vorstehende Satzung wurde am 16.12.1982 in errichtet. im Einvernehmen mit den Körperschaften des öffentlichen
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 1573/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 30.10.2025
- Erstellt
- 20.05.2025 12:07