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0990/2026

Bedarfsfeststellung zur städtischen Unterbringung Geflüchteter 2026-2027

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 01.07.2026

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 02.07.2026, TOP 10.35

Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

8542 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
V/562 
 
Vorlagen-Nummer 
 0990/2026 
Freigabedatum 
 01.07.2026 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Bedarfsfeststellung zur städtischen Unterbringung Geflüchteter 2026-2027 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Im Anschluss an den zum 31. Juli 2026 auslaufenden Bedarfsfeststellungsbeschluss 
(1093/2025) stellt der Rat den Bedarf von bis zu 10.500 Plätzen zur Unterbringung und Be-
treuung geflüchteter und unerlaubt eingereister Menschen in Köln bis zum 31. Juli 2027 fest 
und beauftragt die Verwaltung mit der Umsetzung aller zur Schaffung der bis zu dieser Grö-
ßenordnung erforderlichen Aufnahmekapazität und deren Betrieb erforderlichen Maßnahmen. 
Die tatsächliche Umsetzung richtet sich dabei nach der tatsächlichen Belegung in den Unter-
künften, den jeweiligen konkreten Zugangszahlen und Unterbringungsbedarfen sowie unter 
Berücksichtigung vorhandener freier belegbarer Plätze im Unterbringungssystem. 
 
Rat 02.07.2026

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            
% 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme        € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            
% 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
I.  Sachliche Begründung: 
Die Geltung des bestehenden Bedarfsfeststellungsbeschlusses zur Schaffung von Unterkünf-
ten für Geflüchtete läuft am 31. Juli 2026 aus. 
 
Die Stadt Köln bringt derzeit 8.805 Geflüchtete (Stand 31. Mai 2026) unter. Die Zahl der städ-
tisch untergebrachten Geflüchteten lag seit September 2024 stabil zwischen 9.100 und 9.300 
Geflüchteten und ist aufgrund geringerer Landeszuweisungen 2026 leicht gesunken. 
Ein erheblicher Teil der Unterbringungsressourcen, insbesondere in Wohncontainern und Be-
herbergungsbetrieben, steht nur befristet zur Verfügung. Entweder aufgrund befristeter Miet-
verträge für Grundstücke, Wohncontainer oder Immobilien oder aufgrund befristeter Bauge-
nehmigungen, etwa nach § 246 Baugesetzbuch (BauGB). Bei Beherbergungsbetrieben beste-
hen nur befristete Belegungsvereinbarungen für in der Regel bis zu einem halben Jahr.  
Allein durch den absehbaren Wegfall bestehender Unterkünfte bei Nichthandeln der Verwal-
tung könnte bereits im November 2026 die derzeit untergebrachte Zahl an Geflüchteten nicht 
mehr mit regulären Unterbringungsplätzen versorgt werden. Das bedeutet, dass die Stadt

3 
Köln die Erfüllung ihrer gesetzlichen Unterbringungsverpflichtung nach § 1 Flüchtlingsaufnah-
megesetz NRW (FlüAG NRW) ohne Notmaßnahmen nicht mehr gewährleisten könnte.  
Die Verwaltung benötigt bedarfsgemäßen Handlungsspielraum, um Mietverträge über Be-
standsobjekte soweit möglich zeitnah zu verlängern und um bei der Akquise von Ersatzobjek-
ten kurzfristig auf Angebote reagieren zu können.  
Die weitere Entwicklung der Auslastung der Unterbringungsressourcen wird durch die nicht 
absehbare und nicht kommunal beeinflussbare Entwicklung der Zuwanderung und der Lan-
deszuweisungen bestimmt: Zur Wahrung der Handlungsfähigkeit und Sicherstellung der ge-
setzlichen Unterbringungsverpflichtung soll mit diesem Beschluss mit Geltung bis zum 31. Juli 
2027 eine Handlungsgrundlage für eine Kapazität von bis zu 10.500 Plätzen geschaffen wer-
den. Damit wird der Handlungsrahmen der Verwaltung gegenüber dem letzten Bedarfsfest-
stellungsbeschluss von 10.900 Plätzen deutlich reduziert. 
 
II. Rechtliche Begründung und Kosten 
Die rechtliche Begründung für die Einholung dieses Beschlusses entspricht den ersten Be-
schlussvorlagen zur Bedarfsfeststellung aus dem Jahr 2022 (1316/2022 und 3537/2022). 
Die in der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln festgelegten Wertgrenzen für Bedarfsfeststel-
lungen, Vergaben und Baumaßnahmen, die eine Entscheidung der politischen Gremien erfor-
dern, werden bei den zu realisierenden Maßnahmen häufig überschritten. Die erforderlichen 
einzelnen Beschlussverfahren würden die Umsetzung von Maßnahmen erheblich verzögern. 
Der Zeitverzug erhöht aber auch das Kostenrisiko und das Risiko, dringend benötigte Güter 
und Leistungen verspätet oder überhaupt nicht mehr erhalten zu können. 
Mit dieser Vorlage soll der Bedarf für den Erhalt sowie bei entsprechender Entwicklung der 
Zugangszahlen, die Schaffung benötigter Kapazitäten festgestellt werden. Gleichzeitig wird 
die Verwaltung ermächtigt, alle dafür erforderlichen Maßnahmen umgehend umzusetzen, um 
zeitaufwändige und die Umsetzung verzögernde und teilweise auch gefährdende Einzelbe-
schlüsse zu vermeiden. 
 
In welchen Umfang die haushaltsmäßig hierfür eingeplanten Aufwendungen in 2027 tatsäch-
lich haushaltswirksam werden, ist davon abhängig, welche Maßnahmen bedarfsorientiert zu 
welchen Konditionen realisiert werden.  
Die Stadt Köln erhält Landeszuweisungen nach dem FlüAG NRW von 1.303 Euro monatlich 
für jede geflüchtete Person, die rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) in Köln 
hat und die Voraussetzungen nach § 2 FlüAG NRW erfüllt (§ 4 Absatz 2 Nummer 2 FlüAG 
NRW). 
 
Durch den Leistungsträger Jobcenter werden bei Geflüchteten mit gesichertem Aufenthalts-
status, welche SGB II-Leistungen beziehen, die Kosten der Unterkunft erstattet, wobei die Er-
stattung einen hohen Bundesanteil aufweist. Der finanzielle Gesamtumfang kann nicht bezif-
fert werden. 
Die Finanzierung erfolgt vorrangig im Teilergebnisplan des Amtes für Wohnungswesen in der 
Produktgruppe 1004 - Bereitstellung und Bewirtschaftung von Wohnraum, in der Teilplanzeile 
16, sonstige ordentliche Aufwendungen sowie in Teilplanzeile 13, Aufwendungen für Sach- 
und Dienstleistungen. 
III. Konformität mit Bewirtschaftungsverfügung vom 18. Dezember 2025 
Unter Berücksichtigung der Vorgaben der Bewirtschaftungsverfügung der Kämmerin vom  
18. Dezember 2025 wird zunächst festgestellt, dass es sich bei der städtischen Unterbringung 
von Geflüchteten um eine gesetzlich festgelegte kommunale Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach 
Weisung gemäß §§ 1, 6 Absatz 1 FlüAG NRW handelt. 
 
Eine Überprüfung der Notwendigkeit kann daher nur hinsichtlich der Zahl der vorzuhaltenden 
freien Plätze erfolgen. Die Zahl der freien Plätze wird im Sinne eines „atmenden Systems“ 
ständig dem aktuellen migrationspolitischen Lagebild und der sich daraus ergebenden Not-

4 
wendigkeit von städtischen Unterbringungsressourcen angepasst. Die Ausnutzung der vor-
handenen Plätze wird derzeit durch ein neu geschaffenes Ressourcenmanagement einer Op-
timierung unterzogen, um eine noch effizientere Belegung der Unterkünfte zu erreichen. 
Ziel städtischer Anmietverhandlungen ist stets, günstigere Mietkonditionen auszuhandeln als 
bisher. Vorrangig abgebaut werden teure Unterbringungsarten. Alle Anmietungen unterliegen 
stets einer Wirtschaftlichkeits- und Angemessenheitsprüfung, wobei Anmietungen im größe-
ren zeitlichen und finanziellen Umfang ohnehin eines gesonderten Ratsbeschlusses bedürfen. 
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorgaben der Bewirtschaftungsverfügung vom  
18. Dezember 2025 in Bezug auf die hier thematisierten Maßnahmen erfüllt sind. 
 
IV.  Dringlichkeitsbegründung 
 
Die Geltung des bestehenden Bedarfsfeststellungsbeschlusses zur Schaffung von Unterkünf-
ten für Geflüchtete wird zum 31.07.2026 auslaufen. 
 
Aufgrund der erforderlichen aufwendigen verwaltungsinternen Abstimmung, insbesondere vor 
dem Hintergrund der bestehenden Bewirtschaftungsverfügung vom 18.12.2025, war eine frist-
gerechte Einbringung für die vorberatenden Fachausschüsse leider nicht möglich. Um die 
dringend benötigte rechtliche Handlungsgrundlage der Verwaltung rechtzeitig nach Ablauf des 
vorherigen Beschlusses zu schaffen, ist es jedoch erforderlich, die kommende Sitzungsfolge 
und damit die Ratssitzung am 02.07.2026 zu erreichen. Die nächste reguläre Ratssitzung 
wäre erst im Oktober 2026. Ausschüsse, die nicht vorberatend erreicht wurden, werden mit 
einer Mitteilung über den Ratsbeschluss im Nachgang informiert.

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

769 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung beizufügen. Kreuzen Sie 
bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. 
Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? 
- Der Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend. 
Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): 
Es liegt eine gesetzliche Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung vor. Es geht nicht um das Ob, 
sondern um das Wie der Akquise und Verlängerung von städtischen Unterbringungsressourcen für 
Geflüchteten. Dies ist als Gegenstand für eine Öffentlichkeitsbeteiligung nicht geeignet.

Beratungsverlauf (1)

02.07.2026 Rat
TOP 10.35 Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0990/2026
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
01.07.2026
Erstellt
07.04.2026 10:59