V/0237/2010
Antrag der SPD-Fraktion an den Rat Nr. A-R/0034/2010 vom 09.03.2010: Umzugsaufforderungen einstellen - Wohnraum schaffen!
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Anlage 1
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Antrag an den Rat Nr. A-R/0034/2010 !"#$% " &&&!"##$% " Antrag 05.03.2010 SPD-Fraktion im Rat der Stadt Münster Umzugsaufforderungen einstellen – Wohnraum schaffen! Der Rat der Stadt Münster möge beschliessen: Die Umzugsaufforderungen für BezieherInnen von Leis tungen gem. SGB II und SGB XII werden mit sofortiger Wirkung eingestellt. Begründung: Ausgelöst durch das „Rödl-Gutachten“ kommt es in Mü nster immer wieder zu unsinnigen Umzugsaufforderungen an BezieherInnen vo n Leistungen gem. SGB II und SGB XII. Bei einer mtl. Überschreitung der KdU (Kosten der Unterkunft = Grundmiete plus Nebenkosten) um mehr als zehn Euro wird im Regelfall eine Umzugsaufforderung ausgesprochen. Wird diese Umzugs aufforderung – aus welchen Gründen auch immer – nicht umgesetzt, kommt es i.d.R. zu einer entsprechenden Kürzung der Unterkunftskosten. Im Ze itraum von April 2007 bis Mai 2009 wurden bei ca. 250 Haushalten aus den o.g. Rec htskreisen Kürzungen ausgesprochen. Diese Maßnahmen waren von Beginn an heftig umstritt en, da Umzugsaufforderungen - wenn überhaupt - nur dann si nnvoll erscheinen wenn ausreichend preiswerter Wohnraum zur Verfügung steh t und für die Betroffenen eine Aussicht auf eine Kostenreduzierung besteht. Dies i st in Münster erfahrungsgemäß nur selten der Fall. Eine Kürzung der Unterkunftskosten führt dazu, dass ein Verbleib in der bisherigen Wohnung erfolgt und die Mietkoste n von den o.g. Leistungsberechtigten aus den SGB-II- bzw. SGB-XII-Leistungen finanziert werden. Gleichzeitig lösen die Umzugsaufforderungen verwalt ungsintern einen erheblichen Verwaltungsaufwand aus (Aufforderungen, Fristsetzun gen, erneute Überprüfungen, Kürzung der KdU, Widerspruchsbearbeitung, Dokumenta tion der Vorgänge etc.). Aufwand und Wirkung stehen in keinem sinnvollen Verhältnis zu einander. Beanka Ganser Dr. Michael Jung Anne Schulze Wint zler Thorsten Kornblum Marianne Koch Petra Seyfferth Wolfgang Heuer Gaby Kubig-Steltig Aliye Stracke- Gönül Dr. Fritz Baur Thomas Marquardt Beate Vilhjalms son Philipp Gabriel Robert von Olberg Holger Wigger Thomas Fastermann Kurt Pölling Karl-Heinz Winter Anne Hakenes Karsten Rahn
Beschlussvorlage
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V/0237/2010 DER OBERBÜRGERMEISTER Sozialamt Betrifft Antrag der SPD-Fraktion an den Rat Nr. A-R/0034/2010 vom 09.03.2010: Umzugsaufforderungen einstellen - Wohnraum schaffen! Beratungsfolge 28.04.2010 Hauptausschuss Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Das in der Begründung dargestellte leistungsrechtliche Verfahren bei nicht angemessenen Auf- wendungen für die Unterkunft in den Rechtskreisen SGB II und SGB XII wird zur Kenntnis ge- nommen. Um die Angebotslage preisgünstiger Wohnungen insbesondere für Alleinstehende und für größere Familien mit Kindern zu erfassen und insoweit ggf. erforderliche gezielte Maßnahmen zur Angebotsverbesserung zu entwickeln, wird die Verwaltung beauftragt, in Abstimmung mit dem Arbeitskreis Wohnen einen konkretisierten Verfahrensvorschlag zu entwerfen und den zuständigen Fachausschüssen bis Ende 2010 vorzulegen . II. Kosten/Folgekosten Es wird zur Kenntnis genommen, dass durch den o. g. Beschlussvorschlag keine Kosten und keine Folgekosten entstehen. Begründung: 1. Inhalt des Antrags Mit ihrem Antrag Nr. A-R/0034/2010 (Anlage) problematisiert die SPD-Fraktion die, zumal vor dem Hintergrund des lokalen Wohnungsmarkts in Münster, begrenzte Reichweite der leistungs- rechtlichen Möglichkeit nach dem SGB II und SGB XII, im Einzelfall nicht angemessene Auf- wendungen für die Unterkunft durch einen Wohnungswechsel zu senken. 2. Leistungsrechtliche Bestimmungen Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II oder nach dem SGB XII hat, wer den eigenen (notwendigen) Lebensunterhalt nicht allein bestreiten kann, insbesondere nicht aus Erwerbseinkommen oder anderen Einnahmen, nicht aus Vermögen oder aus Einkommen Vorlagen-Nr.: V/0237/2010 Auskunft erteilt: Herr Treutler Ruf: 492 50 26 E-Mail: Treutler@stadt-muenster.de Datum: 22.03.2010 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0237/2010 bzw. Vermögen anderer Personen, zum Beispiel Familienangehöriger. Dem für den eigenen Lebensunterhalt erforderlichen Betrag (dem sog. Bedarf) werden die eigenen Einnahmen und anderen vorhandenen Mittel gegenübergestellt. Ist der Bedarf höher als die vorhandenen Mittel, entspricht diese Differenz dem Leistungsanspruch, sofern keine gesetzlichen Ausschlussgründe oder Einschränkungen entgegenstehen. Der notwendige Lebensunterhalt eines Monats setzt sich üblicherweise aus drei Einzelposten zusammen: aus der Regelleistung nach dem SGB II bzw. dem Regelsatz nach dem SGB XII für jede Person, außerdem aus den Kosten der Unterkunft (= Aufwendungen für die Wohnung) so- wie aus den Heizkosten; weitere Posten, z. B. Mehrbedarfe für bestimmte Personengruppen, kommen, je nach Situation im konkreten Einzelfall, hinzu. Die Kosten der Unterkunft sind im Rahmen der Bedarfsermittlung grundsätzlich in Höhe der tat- sächlichen Aufwendungen anzusetzen. Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen den im konkreten Einzelfall angemessenen Umfang, werden sie in voller Höhe allerdings nur solange, in der Regel bis zu 6 Monaten, anerkannt, als es den Berechtigten nicht möglich oder nicht zu- mutbar ist, die Kosten auf die angemessene Höhe zu reduzieren (§§ 22 I S. 3 SGB II, 29 I S. 2 SGB XII). Ungeachtet des bisherigen Lebensstandards im Einzelfall sind Aufwendungen für die Unter- kunft angemessen, wenn sie, in Abhängigkeit von der nach Größe der Familie bzw. Bedarfs- gemeinschaft maximal berücksichtigungsfähigen Wohnfläche, dem unteren Preissegment (= etwa dem unteren Drittel) des lokalen Mietpreisniveaus am aktuellen Wohnort entsprechen. Für die Ermittlung der angemessenen Beträge werden in Münster die Werte des örtlichen Mietspiegels sowie der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Verbraucherpreisindex für die Abteilung 04 (Wohnungsmiete, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe) herangezogen. Das Produkt beider Faktoren (Fläche mal angemessene Miete inkl. ‚kalte’ Betriebskosten pro m² [geringere Beträge bei Wohnungen mit erheblichen Mängeln]) bildet den Richtwert, bis zu dessen Höhe die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft stets angemessen sind (Er- mittlung der sog. abstrakten Angemessenheit anhand der Produkttheorie, s. BSGE vom 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R). Übersteigen die Kosten diesen Umfang nicht, werden sie ohne zeitliche Begrenzung in vollem Umfang als Teil des notwendigen Lebensunterhalts berück- sichtigt. Soweit die tatsächlichen Aufwendungen den maßgeblichen Richtwert jedoch übersteigen und ein Abweichen (z. B. ein höherer Flächenbedarf aufgrund besonderer individueller Lebensum- stände) nicht in Betracht kommt, sehen beide Gesetze insbesondere zwei Möglichkeiten vor, Kosten der Unterkunft zu reduzieren: Wohnungswechsel (Umzug in eine Wohnung mit ange- messenen Aufwendungen) und Untervermietung. Stadt Münster und AMS weisen Leistungs- berechtigte in diesen Fällen schriftlich darauf hin, dass die Kosten den angemessenen Umfang übersteigen, bis zu welchem Umfang Kosten angemessen sind und dass die Kosten nur solange (in der Regel bi s zu 6 Monate) übernommen werden, als es weder möglich noch zumutbar ist, die Kosten durch einen Wohnungswechsel, durch Un- tervermietung oder auf andere Weise zu senken. Dieser schriftliche Hinweis ist lediglich eine Information, kein Verwaltungsakt, der eine Kosten- senkung bereits vollzieht. Auch die konkrete Weise, wie die Kosten gesenkt werden können oder sollen, schreibt diese Information nicht vor. Eine Untervermietung muss tatsächlich (geeigneter Wohnungszuschnitt) und rechtlich (Er- laubnis des Vermieters bzw. der Vermieterin zur Untervermietung) möglich sein. Ebenso setzt ein Wohnungswechsel voraus, dass auf dem örtlichen Wohnungsmarkt des aktuellen Wohn- orts Wohnungen mit angemessenen Aufwendungen (= bis zur Höhe der abstrakt angemesse- nen Richtwerte) tatsächlich verfügbar sind und die Kündigung des gegenwärtigen Mietvertrags innerhalb der Übergangszeit möglich ist. Dass geeignete Miet-Angebote tatsächlich verfügbar sind, muss grundsätzlich der Leistungsträger nachweisen, der jedoch konkrete Eigenrecher- - 3 - V/0237/2010 chen der Leistungsberechtigten verlangen kann, sofern sie sich auf fehlende Angebote beru- fen; insoweit haben dann die Leistungsberechtigten ihre Bemühungen und deren Erfolglosig- keit zu belegen. Die Möglichkeiten zur Kostensenkung müssen auch unter individuellen Gesichtspunkten zu- mutbar sein. Bei einem Umzug bedeuten die damit üblicherweise verbundenen Belastungen allerdings nicht dessen Unzumutbarkeit. Im Einzelfall könnte ein Wohnungswechsel unzumut- bar sein, wenn besondere Umstände, wie beispielsweise Gebrechlichkeit oder eine schwere Erkrankung, hinzukommen. Auch die Einbindung Lei stungsberechtigter in ihr soziales Umfeld ist im Zusammenhang der Zumutbarkeitsprüfung von Belang; so kann ein Umzug in einen an- deren Wohnort, der mit der Aufgabe des soziales Umfeldes verbunden wäre, regelmäßig nicht verlangt werden. Gleichwohl ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht jede Änderung der Wohnsituation unzumutbar, insbesondere üblicherweise nicht Umzüge inner- halb des aktuellen Wohnorts, da sie im Regelfall nicht zu einer Aufgabe der bisherigen sozia- len Beziehungen führen (BSGE vom 20.08.2009, B 14 AS 41/08 R). 3. Zur Problemrelevanz in Münster Die Bestimmungen der §§ 22 I S. 3 SGB II, 29 I S. 2 SGB XII knüpfen an eine inhaltsgleiche Regelung des vormaligen Bundessozialhilfegesetzes an; im Rahmen der Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) hatte die Stadt Münster daher auch vor 2005 nicht angemessene Kosten nur solange in vollem Umfang anerkannt, als eine Reduzierung auf einen angemessenen Umfang nicht möglich oder nicht zumutbar war. Mit Einführung des SGB II und des SGB XII Anfang 2005 haben Stadt Münster und AMS bei Neuanträgen zunächst auch jene Aufwendungen für die Unterkunft toleriert, die den angemessenen Umfang um bis zu 20 % überschritten. Dieser Zuschlag war insbesondere Zweckmäßigkeitserwägungen geschuldet, insofern gerade ein größerer Teil derer, die bis Ende 2004 Arbeitslosenhilfe erhalten hatten, in Wohnungen mit höheren Kosten wohnten; denn seinerzeit war es geboten, Verwerfungen im Zusammenhang mit dem Übergang zum neuen Leistungsrecht, insbesondere eine unvertretbar hohe Zahl von Umzügen zu vermeiden. Über die Auswirkungen dieser am 28.03.2007 aufgehobenen Zu- schlagsregelung hat die Verwaltung den Ausschuss am 21.08.2007 und in weiteren Folgesit- zungen unterrichtet. Vom 01.04.2007 bis Anfang Februar 2010 haben 106 leistungsberechtigte Haushalte (davon 79 mit Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, 27 nach dem SGB XII) die zuvor nicht an- gemessenen Kosten für die Unterkunft durch einen Wohnungswechsel, 11 Haushalte durch Untervermietung senken können. Unter den ca. 13.000 leistungsberechtigten Haushalten wa- ren Anfang Februar dieses Jahres 299, deren Aufwendungen für die Unterkunft nicht in vol- lem, sondern im auf den angemessenen Betrag gekürzten Umfang anerkannt waren. In diesen Zahlen lässt sich der Anteil jener Haushalte, die bis 2007 von dem zusätzlichen Zuschlag pro- fitieren konnten, heute nicht mehr identifizieren. Nach Auskunft der leistungsgewährenden Stellen der AMS und des Sozialamts war und ist die Menge der Widersprüche gegen Entscheidungen zu Kosten der Unterkunft insgesamt niedrig: 2008 wurden 447 Widersprüche, vom 01.01. bis 27.04.2009 wurden 122 Widersprüche (AMS und Sozialamt) i. S. Kosten der Unterkunft erhoben, deutlich weniger als die Hälfte monierten die vom Leistungsträger anerkannte Höhe der laufenden Kosten. In der Folgezeit haben die leistungsgewährenden Stellen keine andere Entwicklung registriert. Nach den Erfahrungen des Sozialamts und der AMS decken die, auf der Basis des Mietspie- gels 2009 kürzlich erneut überprüften und für einzelne Haushaltsgrößen angepassten, abs- trakten Angemessenheitsgrenzen das untere Preissegment des lokalen Wohnungsmarkt bis- lang solide ab. Dessen ungeachtet wird im Rahmen der Prüfung, ob Kosten für die Unterkunft im Einzelfall gesenkt werden können, regelmäßig deutlich, dass die Verfügbarkeit preisgünsti- ger Wohnungsangebote besonders für Alleinstehende sowie für größere Familien mit Kindern zwar nicht verschlossen, jedoch offensichtlich begrenzt ist, ein Befund, auf den bereits die - 4 - V/0237/2010 Vorlage V/0695/2006 (Haushaltskonsolidierungsprogramm 2007 bis 2010 - Abschlussbericht der Firma Rödl & Partner, hier: Grundsicherung für Arbeitsuchende, Kosten der Unterkunft SGB II […]) aufmerksam gemacht hatte. 4. Fazit, Hinweis und Verfahrensempfehlung Nach den maßgeblichen leistungsrechtlichen Bestimmungen der §§ 22 I S. 3 SGB II, 29 I S. 2 SGB XII müssen Stadt Münster und AMS die Aufwendungen für die Unterkunft jeweils auf An- gemessenheit prüfen und, sofern die Kosten höher sind, die Perspektiven für die Leistungsbe- rechtigten ausloten, die Aufwendungen zu senken. Der Antrag der SPD-Fraktion ist nicht darauf gerichtet, von der Prüfung und ggf. Durchsetzung von Kostensenkungsmaßnahmen bei nicht angemessenen Aufwendungen grundsätzlich abzusehen. Denn ein genereller Verzicht blendete die gesetzlichen Bestimmungen insoweit aus; für den Rechtskreis des SGB II könnte die mögli- che Folge sein, dass der Bund seine Beteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 46 V ff. SGB II) jedenfalls im Umfang der Leistungsanteile kürzen könnte, die ohne weitere Prüfung für nicht angemessene Unterkunftskosten geleistet werden (BSGE vom 15.12.2009, B 1 AS 1/08 KL). Zudem kann die Bemessung der Angemessenheit von Unterkunftskosten auch so- zialpolitisch von Belang werden, wenn bei Wohnungen mit Mängeln geringere Angemessen- heitswerte anerkannt werden, um das Interesse des/der Vermieters/in zu stärken, Wohnungen wieder auf den regulären Wohnstandard zu bringen. Sofern die (nicht angemessenen) Kosten im Einzelfall durch einen Umzug gesenkt werden können, muss diese Maßnahme wirtschaftlich sein. Mit einem Umzug können Kosten einher- gehen, die der zuständige Leistungsträger ganz oder teilweise zu übernehmen hat. Dazu ge- hören neben den Kosten für den Umzug vor allem Wohnungsbeschaffungskosten. Auch bis- her haben Stadt Münster und AMS davon abgesehen, Leistungsberechtigte zur Kostensen- kung aufzufordern, soweit die Kosten der Unterkunft die angemessenen Kosten nur geringfü- gig übersteigen. Um insbesondere die Aufwendungen im Zusammenhang mit eigeninitiativer Wohnungssuche Leistungsberechtigter zu berücksichtigen, wird diese Toleranzgrenze von bisher 10 € pro Monat mit Wirkung ab April 2010 auf 15 € angehoben. Um die Angebotslage preisgünstiger Wohnungen insbesondere für Alleinstehende und für größere Familien mit Kindern präziser abzubilden und insoweit ggf. erforderliche gezielte Maßnahmen zur Angebotsverbesserung zu entwickeln, empfiehlt die Verwaltung, in Abstim- mung mit dem Arbeitskreis Wohnen einen konkretisierten Verfahrensvorschlag zu entwerfen, der dem Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung sowie dem Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft bis zum Jahresende 2010 vorge- legt wird. In Vertretung gez. Paal Stadtrat Anlage: Antrag der SPD-Fraktion an den Rat Nr. A-R/0034/2010
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0237/2010
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 30.03.2010
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37