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V/0237/2010

Antrag der SPD-Fraktion an den Rat Nr. A-R/0034/2010 vom 09.03.2010: Umzugsaufforderungen einstellen - Wohnraum schaffen!

Vorlagen 30.03.2010

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Nächste Beratung: Hauptausschuss, Sitzung am 28.04.2010, TOP 2.12

Anlage 1

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Beschlussvorlage

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Anlage 1

2402 Zeichen

Antrag an den Rat Nr. A-R/0034/2010 
 
 
	


	

		
	
	











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Antrag  
 
 
 
05.03.2010 
 
 
 
SPD-Fraktion 
im Rat der Stadt Münster 
 
 
 
 
Umzugsaufforderungen einstellen – Wohnraum schaffen! 
 
 
Der Rat der Stadt Münster möge beschliessen: 
 
Die Umzugsaufforderungen für BezieherInnen von Leis tungen gem. SGB II und 
SGB XII werden mit sofortiger Wirkung eingestellt. 
 
 
Begründung: 
Ausgelöst durch das „Rödl-Gutachten“ kommt es in Mü nster immer wieder zu 
unsinnigen Umzugsaufforderungen an BezieherInnen vo n Leistungen gem. SGB II 
und SGB XII. Bei einer mtl. Überschreitung der KdU (Kosten der Unterkunft = 
Grundmiete plus Nebenkosten) um mehr als zehn Euro wird im Regelfall eine 
Umzugsaufforderung ausgesprochen. Wird diese Umzugs aufforderung – aus 
welchen Gründen auch immer – nicht umgesetzt, kommt  es i.d.R. zu einer 
entsprechenden Kürzung der Unterkunftskosten. Im Ze itraum von April 2007 bis  Mai 
2009 wurden bei ca. 250 Haushalten aus den o.g. Rec htskreisen Kürzungen 
ausgesprochen.  
 
Diese Maßnahmen waren von Beginn an heftig umstritt en, da 
Umzugsaufforderungen - wenn überhaupt - nur dann si nnvoll erscheinen wenn 
ausreichend preiswerter Wohnraum zur Verfügung steh t und für die Betroffenen eine 
Aussicht auf eine Kostenreduzierung besteht. Dies i st in Münster erfahrungsgemäß 
nur selten der Fall. Eine Kürzung der Unterkunftskosten führt dazu, dass ein Verbleib 
in der bisherigen Wohnung erfolgt und die Mietkoste n von den o.g. 
Leistungsberechtigten aus den SGB-II- bzw. SGB-XII-Leistungen finanziert werden. 
 
Gleichzeitig lösen die Umzugsaufforderungen verwalt ungsintern einen erheblichen 
Verwaltungsaufwand aus (Aufforderungen, Fristsetzun gen, erneute Überprüfungen, 
Kürzung der KdU, Widerspruchsbearbeitung, Dokumenta tion der Vorgänge etc.). 
Aufwand und Wirkung stehen in keinem sinnvollen Verhältnis zu einander. 
 
 
Beanka Ganser   Dr. Michael Jung  Anne Schulze Wint zler 
Thorsten Kornblum   Marianne Koch  Petra Seyfferth 
Wolfgang Heuer   Gaby Kubig-Steltig  Aliye Stracke- Gönül 
Dr. Fritz Baur   Thomas Marquardt   Beate Vilhjalms son 
Philipp Gabriel   Robert von Olberg  Holger Wigger 
Thomas Fastermann  Kurt Pölling   Karl-Heinz Winter  
Anne Hakenes   Karsten Rahn

Beschlussvorlage

13318 Zeichen

V/0237/2010 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Sozialamt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Antrag der SPD-Fraktion an den Rat Nr. A-R/0034/2010 vom 09.03.2010: Umzugsaufforderungen 
einstellen - Wohnraum schaffen! 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
28.04.2010 Hauptausschuss Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Das in der Begründung dargestellte leistungsrechtliche Verfahren bei nicht angemessenen Auf-
wendungen für die Unterkunft in den Rechtskreisen SGB II und SGB XII wird zur Kenntnis ge-
nommen. Um die Angebotslage preisgünstiger Wohnungen insbesondere für Alleinstehende und 
für größere Familien mit Kindern zu erfassen und insoweit ggf. erforderliche gezielte Maßnahmen 
zur Angebotsverbesserung zu entwickeln, wird die Verwaltung beauftragt, in Abstimmung mit dem 
Arbeitskreis Wohnen einen konkretisierten Verfahrensvorschlag zu entwerfen und den zuständigen 
Fachausschüssen bis Ende 2010 vorzulegen .
  
 
II. Kosten/Folgekosten 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass durch den o. g. Beschlussvorschlag keine Kosten und keine 
Folgekosten entstehen.  
 
 
Begründung: 
 
1. Inhalt des Antrags  
 
Mit ihrem Antrag Nr. A-R/0034/2010 (Anlage) problematisiert die SPD-Fraktion die, zumal vor 
dem Hintergrund des lokalen Wohnungsmarkts in Münster, begrenzte Reichweite der leistungs-
rechtlichen Möglichkeit nach dem SGB II und SGB XII, im Einzelfall nicht angemessene Auf-
wendungen für die Unterkunft durch einen Wohnungswechsel zu senken.  
 
2. Leistungsrechtliche Bestimmungen 
 
 Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II oder nach dem SGB XII hat, 
wer den eigenen (notwendigen) Lebensunterhalt nicht allein bestreiten kann, insbesondere nicht 
aus Erwerbseinkommen oder anderen Einnahmen, nicht aus Vermögen oder aus Einkommen 
Vorlagen-Nr.: 
V/0237/2010 
Auskunft erteilt: 
Herr Treutler 
Ruf: 
492 50 26 
E-Mail: 
Treutler@stadt-muenster.de  
Datum: 
22.03.2010 
Öffentliche Beschlussvorlage

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V/0237/2010 
bzw. Vermögen anderer Personen, zum Beispiel Familienangehöriger. Dem für den eigenen 
Lebensunterhalt erforderlichen Betrag (dem sog. Bedarf) werden die eigenen Einnahmen und 
anderen vorhandenen Mittel gegenübergestellt. Ist der Bedarf höher als die vorhandenen Mittel, 
entspricht diese Differenz dem Leistungsanspruch, sofern keine gesetzlichen Ausschlussgründe 
oder Einschränkungen entgegenstehen. 
 
 Der notwendige Lebensunterhalt eines Monats setzt sich üblicherweise aus drei Einzelposten 
zusammen: aus der Regelleistung nach dem SGB II bzw. dem Regelsatz nach dem SGB XII für 
jede Person, außerdem aus den Kosten der Unterkunft (= Aufwendungen für die Wohnung) so-
wie aus den Heizkosten; weitere Posten, z. B. Mehrbedarfe für bestimmte Personengruppen, 
kommen, je nach Situation im konkreten Einzelfall, hinzu. 
 
 Die Kosten der Unterkunft sind im Rahmen der Bedarfsermittlung grundsätzlich in Höhe der tat-
sächlichen Aufwendungen anzusetzen. Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen den im 
konkreten Einzelfall angemessenen Umfang, werden sie in voller Höhe allerdings nur solange, 
in der Regel bis zu 6 Monaten, anerkannt, als es den Berechtigten nicht möglich oder nicht zu-
mutbar ist, die Kosten auf die angemessene Höhe zu reduzieren (§§ 22 I S. 3 SGB II, 29 I S. 2 
SGB XII).  
 
 Ungeachtet des bisherigen Lebensstandards im  Einzelfall sind Aufwendungen für die Unter-
kunft angemessen, wenn sie, in Abhängigkeit von der nach Größe der Familie bzw. Bedarfs-
gemeinschaft maximal berücksichtigungsfähigen Wohnfläche, dem unteren Preissegment (= 
etwa dem unteren Drittel) des lokalen Mietpreisniveaus am aktuellen Wohnort entsprechen. 
Für die Ermittlung der angemessenen Beträge werden in Münster die Werte des örtlichen 
Mietspiegels sowie der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Verbraucherpreisindex für die 
Abteilung 04 (Wohnungsmiete, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe) herangezogen. 
Das Produkt beider Faktoren (Fläche mal angemessene Miete inkl. ‚kalte’ Betriebskosten pro 
m² [geringere Beträge bei Wohnungen mit erheblichen Mängeln]) bildet den Richtwert, bis zu 
dessen Höhe die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft stets angemessen sind (Er-
mittlung der sog. abstrakten Angemessenheit anhand der Produkttheorie, s. BSGE vom 
07.11.2006, B 7b AS 18/06 R). Übersteigen die Kosten diesen Umfang nicht, werden sie ohne 
zeitliche Begrenzung in vollem Umfang als Teil des notwendigen Lebensunterhalts berück-
sichtigt. 
 
 Soweit die tatsächlichen Aufwendungen den maßgeblichen Richtwert jedoch übersteigen und 
ein Abweichen (z. B. ein höherer Flächenbedarf aufgrund besonderer individueller Lebensum-
stände) nicht in Betracht kommt, sehen beide Gesetze insbesondere zwei Möglichkeiten vor, 
Kosten der Unterkunft zu reduzieren: Wohnungswechsel (Umzug in eine Wohnung mit ange-
messenen Aufwendungen) und Untervermietung. Stadt Münster und AMS weisen Leistungs-
berechtigte in diesen Fällen schriftlich darauf hin, dass 
ƒ die Kosten den angemessenen Umfang übersteigen, 
ƒ bis zu welchem Umfang Kosten angemessen sind und 
ƒ dass die Kosten nur solange (in der Regel bi s zu 6 Monate) übernommen werden, als es 
weder möglich noch zumutbar ist, die Kosten durch einen Wohnungswechsel, durch Un-
tervermietung oder auf andere Weise zu senken. 
Dieser schriftliche Hinweis ist lediglich eine Information, kein Verwaltungsakt, der eine Kosten-
senkung bereits vollzieht. Auch die konkrete Weise, wie die Kosten gesenkt werden können 
oder sollen, schreibt diese Information nicht vor. 
 
Eine Untervermietung muss tatsächlich (geeigneter Wohnungszuschnitt) und rechtlich (Er-
laubnis des Vermieters bzw. der Vermieterin zur Untervermietung) möglich sein. Ebenso setzt 
ein Wohnungswechsel voraus, dass auf dem örtlichen Wohnungsmarkt des aktuellen Wohn-
orts Wohnungen mit angemessenen Aufwendungen (= bis zur Höhe der abstrakt angemesse-
nen Richtwerte) tatsächlich verfügbar sind und die Kündigung des gegenwärtigen Mietvertrags 
innerhalb der Übergangszeit möglich ist. Dass geeignete Miet-Angebote tatsächlich verfügbar 
sind, muss grundsätzlich der Leistungsträger nachweisen, der jedoch konkrete Eigenrecher-

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chen der Leistungsberechtigten verlangen kann, sofern sie sich auf fehlende Angebote beru-
fen; insoweit haben dann die Leistungsberechtigten ihre Bemühungen und deren Erfolglosig-
keit zu belegen.  
 
Die Möglichkeiten zur Kostensenkung müssen auch unter individuellen Gesichtspunkten zu-
mutbar sein. Bei einem Umzug bedeuten die damit üblicherweise verbundenen Belastungen 
allerdings nicht dessen Unzumutbarkeit. Im Einzelfall könnte ein Wohnungswechsel unzumut-
bar sein, wenn besondere Umstände, wie beispielsweise Gebrechlichkeit oder eine schwere 
Erkrankung, hinzukommen. Auch die Einbindung Lei stungsberechtigter in ihr soziales Umfeld 
ist im Zusammenhang der Zumutbarkeitsprüfung von Belang; so kann ein Umzug in einen an-
deren Wohnort, der mit der Aufgabe des soziales Umfeldes verbunden wäre, regelmäßig nicht 
verlangt werden. Gleichwohl ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht jede 
Änderung der Wohnsituation unzumutbar, insbesondere üblicherweise nicht Umzüge inner-
halb des aktuellen Wohnorts, da sie im Regelfall nicht zu einer Aufgabe der bisherigen sozia-
len Beziehungen führen (BSGE vom 20.08.2009, B 14 AS 41/08 R).  
 
3. Zur Problemrelevanz in Münster 
 
Die Bestimmungen der §§ 22 I S. 3 SGB II, 29 I S. 2 SGB XII knüpfen an eine inhaltsgleiche 
Regelung des vormaligen Bundessozialhilfegesetzes an; im Rahmen der Sozialhilfe (Hilfe zum 
Lebensunterhalt) hatte die Stadt Münster daher auch vor 2005 nicht angemessene Kosten nur 
solange in vollem Umfang anerkannt, als eine Reduzierung auf einen angemessenen Umfang 
nicht möglich oder nicht zumutbar war. Mit Einführung des SGB II und des SGB XII Anfang 
2005 haben Stadt Münster und AMS bei Neuanträgen zunächst auch jene Aufwendungen für 
die Unterkunft toleriert, die den angemessenen Umfang um bis zu 20 % überschritten. Dieser 
Zuschlag war insbesondere Zweckmäßigkeitserwägungen geschuldet, insofern gerade ein 
größerer Teil derer, die bis Ende 2004 Arbeitslosenhilfe erhalten hatten, in Wohnungen mit 
höheren Kosten wohnten; denn seinerzeit war es geboten, Verwerfungen im Zusammenhang 
mit dem Übergang zum neuen Leistungsrecht, insbesondere eine unvertretbar hohe Zahl von 
Umzügen zu vermeiden. Über die Auswirkungen dieser am 28.03.2007 aufgehobenen Zu-
schlagsregelung hat die Verwaltung den Ausschuss am 21.08.2007 und in weiteren Folgesit-
zungen unterrichtet.  
 
Vom 01.04.2007 bis Anfang Februar 2010 haben 106 leistungsberechtigte Haushalte (davon 
79 mit Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, 27 nach dem SGB XII) die zuvor nicht an-
gemessenen Kosten für die Unterkunft durch einen Wohnungswechsel, 11 Haushalte durch 
Untervermietung senken können. Unter den ca. 13.000 leistungsberechtigten Haushalten wa-
ren Anfang Februar dieses Jahres 299, deren Aufwendungen für die Unterkunft nicht in vol-
lem, sondern im auf den angemessenen Betrag gekürzten Umfang anerkannt waren. In diesen 
Zahlen lässt sich der Anteil jener Haushalte, die bis 2007 von dem zusätzlichen Zuschlag pro-
fitieren konnten, heute nicht mehr identifizieren.  
 
Nach Auskunft der leistungsgewährenden Stellen der AMS und des Sozialamts war und ist die 
Menge der Widersprüche gegen Entscheidungen zu Kosten der Unterkunft insgesamt niedrig: 
2008 wurden 447 Widersprüche, vom 01.01. bis 27.04.2009 wurden 122 Widersprüche (AMS 
und Sozialamt) i. S. Kosten der Unterkunft erhoben, deutlich weniger als die Hälfte monierten 
die vom Leistungsträger anerkannte Höhe der laufenden Kosten. In der Folgezeit haben die 
leistungsgewährenden Stellen keine andere Entwicklung registriert. 
 
Nach den Erfahrungen des Sozialamts und der AMS decken die, auf der Basis des Mietspie-
gels 2009 kürzlich erneut überprüften und für einzelne Haushaltsgrößen angepassten, abs-
trakten Angemessenheitsgrenzen das untere Preissegment des lokalen Wohnungsmarkt bis-
lang solide ab. Dessen ungeachtet wird im Rahmen der Prüfung, ob Kosten für die Unterkunft 
im Einzelfall gesenkt werden können, regelmäßig deutlich, dass die Verfügbarkeit preisgünsti-
ger Wohnungsangebote besonders für Alleinstehende sowie für größere Familien mit Kindern 
zwar nicht verschlossen, jedoch offensichtlich begrenzt ist, ein Befund, auf den bereits die

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Vorlage V/0695/2006 (Haushaltskonsolidierungsprogramm 2007 bis 2010 - Abschlussbericht 
der Firma Rödl & Partner, hier: Grundsicherung für Arbeitsuchende, Kosten der Unterkunft 
SGB II […]) aufmerksam gemacht hatte.  
 
4. Fazit, Hinweis und Verfahrensempfehlung 
 
Nach den maßgeblichen leistungsrechtlichen Bestimmungen der §§ 22 I S. 3 SGB II, 29 I S. 2 
SGB XII müssen Stadt Münster und AMS die Aufwendungen für die Unterkunft jeweils auf An-
gemessenheit prüfen und, sofern die Kosten höher sind, die Perspektiven für die Leistungsbe-
rechtigten ausloten, die Aufwendungen zu senken. Der Antrag der SPD-Fraktion ist nicht darauf 
gerichtet, von der Prüfung und ggf. Durchsetzung von Kostensenkungsmaßnahmen bei nicht 
angemessenen Aufwendungen grundsätzlich abzusehen. Denn ein genereller Verzicht blendete 
die gesetzlichen Bestimmungen insoweit aus; für den Rechtskreis des SGB II könnte die mögli-
che Folge sein, dass der Bund seine Beteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung 
(§ 46 V ff. SGB II) jedenfalls im Umfang der Leistungsanteile kürzen könnte, die ohne weitere 
Prüfung für nicht angemessene Unterkunftskosten geleistet werden (BSGE vom 15.12.2009, B 1 
AS 1/08 KL). Zudem kann die Bemessung der Angemessenheit von Unterkunftskosten auch so-
zialpolitisch von Belang werden, wenn bei Wohnungen mit Mängeln geringere Angemessen-
heitswerte anerkannt werden, um das Interesse des/der Vermieters/in zu stärken, Wohnungen 
wieder auf den regulären Wohnstandard zu bringen.  
 
Sofern die (nicht angemessenen) Kosten im Einzelfall  durch einen Umzug gesenkt werden 
können, muss diese Maßnahme wirtschaftlich sein. Mit einem Umzug können Kosten einher-
gehen, die der zuständige Leistungsträger ganz oder teilweise zu übernehmen hat. Dazu ge-
hören neben den Kosten für den Umzug vor allem Wohnungsbeschaffungskosten. Auch bis-
her haben Stadt Münster und AMS davon abgesehen, Leistungsberechtigte zur Kostensen-
kung aufzufordern, soweit die Kosten der Unterkunft die angemessenen Kosten nur geringfü-
gig übersteigen. Um insbesondere die Aufwendungen im Zusammenhang mit eigeninitiativer 
Wohnungssuche Leistungsberechtigter zu berücksichtigen, wird diese Toleranzgrenze von 
bisher 10 € pro Monat mit Wirkung ab April 2010 auf 15 € angehoben. 
 
Um die Angebotslage preisgünstiger Wohnungen insbesondere für Alleinstehende und für 
größere Familien mit Kindern präziser abzubilden und insoweit ggf. erforderliche gezielte 
Maßnahmen zur Angebotsverbesserung zu entwickeln, empfiehlt die Verwaltung, in Abstim-
mung mit dem Arbeitskreis Wohnen einen konkretisierten Verfahrensvorschlag zu entwerfen, 
der dem Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung sowie dem Ausschuss für 
Stadtplanung, 
Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft bis zum Jahresende 2010 vorge-
legt wird.  
 
 
 
In Vertretung 
 
 
gez.  
Paal 
Stadtrat 
 
 
Anlage: Antrag der SPD-Fraktion an den Rat Nr. A-R/0034/2010

Beratungsverlauf (1)

28.04.2010 Hauptausschuss
TOP 2.12 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0237/2010
Typ
Vorlagen
Datum
30.03.2010
Erstellt
06.10.2020 14:37