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2018/0179

Zulässigkeit des Bürgerbegehrens Radentscheid

Magistratsvorlage 19.06.2018

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2018/0179

26437 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
20.06.2018 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss- 
       fassung Fachausschuss 
Bürger- und Ordnungsamt 
Dezernat IV 
Dezernat III  
Amt: Rechtsamt - 
Stadtwirtschaftskoordina
tion 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2018/0179 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:       Investitionsnummer:       
Kostenträger:       Sachkonto:       
 
Betreff: Zulässigkeit des Bürgerbegehrens Radentscheid  
 
Vorlage vom: 19.06.2018 
 
Beschlussvorschlag: 
1. Das Bürgerbegehren Radentscheid ist formell zulässig.  
2. Das Bürgerbegehren Radentscheid ist wegen Mängeln beim Kostendeckungsvorschlag 
materiell unzulässig. Ein Bürgerentscheid wird daher nicht durchgeführt.  
3. Herr Oberbürgermeister Partsch und Frau Stadträtin Dr. Boczek werden ermächtigt, mit 
den Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens Gespräche zu führen, um im 
Verhandlungswege auszuloten, welche der angestrebten Ziele, in welchem Zeitraum und 
zu welchen Kosten umgesetzt werden könnten.  
4. Es wird ein Sonderprogramm Investition Radverkehrsförderung  (4x4 Rad) in Höhe von 
4,0 Mio. € jährlich für die nächsten vier Jahre aufgelegt. Um die geplanten Maßnahmen 
planungstechnisch und umsetzungsrelevant vorantreiben zu können, sollen in diesem 
Bereich vier weitere Projektstellen (befristet auf 5 Jahre) in Vollzeit ab dem Stellenplan 
2019 eingerichtet werden.

- 2 - 
 
Anlagen: Stellungnahme Hess. Städtetag  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 19.06.2018: 
 
Die Gruppierung „Radentscheid Darmstadt“ hat zu Beginn des Jahres 2018 ein 
Bürgerbegehren initiiert. Mit dem Bürgerbegehren wird ein Bürgerentscheid beantragt, bei 
dem die Bürgerinnen und Bürger über folgende Fragestellung entscheiden sollen: 
Soll die Stadt Darmstadt die nebenstehenden 7 verkehrspolitischen Ziele umsetzen? 
Die in der Fragestellung erwähnten 7 Ziele sind Folgende (auf die wörtliche Wiedergabe wird 
verzichtet): 
 
 
Ziel 1: Planungen nach dem Stand der Technik 
Ziel 2: Fünf Kilometer Radwege an Hauptstraßen pro Jahr 
Ziel 3: Drei sichere Kreuzungen pro Jahr 
Ziel 4: Fünf Kilometer attraktive Nebenstraßen pro Jahr 
Ziel 5: Effektive Mängelbeseitigung 
Ziel 6: 50 Bordsteinabsenkungen pro Jahr 
Ziel 7: Zehn Gehweg-Aufpflasterungen an Kreuzungen pro Jahr 
 
 
In der Begründung sind zu den Kosten der Maßnahmen folgende Ausführungen enthalten: 
 
„Kostenschätzung: 2,6 Mio. € pro Jahr 
 
Finanzierungsvorschlag 
 
 Umschichtungen im Haushalt der Stadt Darmstadt innerhalb des Bereichs 12 
Verkehrsflächen und –anlagen, ÖPNV (2017: 53,5 Mio. €) 
 Umschichtungen der Erlöse aus Parkraumbewirtschaftung, Bußgeldern und Stellplatzablöse 
 Förderung durch EU, Bund und Land Hessen(z.B. Europäischer Fonds für regionale 
Entwicklung, Nationaler Radverkehrsplan 2020 oder Richtlinie des Landes Hessen zur 
Förderung der Nahmobilität)“ 
 
Bis zum 13. Juni 2018 wurden insgesamt 11.504 Unterstützungsunterschriften eingereicht.  
Der Gemeindevorstand hat nach erfolgter Vorprüfung der Gemeindevertretung eine 
Beschlussvorlage zuzuleiten, damit diese über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens 
beschließen kann. 
 
 
1. Prüfung  der  formellen Zulässigkeit des Bürgerbegehrens 
 
Nach § 8 b Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) ist ein Bürgerbegehren schriftlich 
bei dem Gemeindevorstand einzureichen. Das Bürgerbegehren muss in Gemeinden mit mehr 
als 100.000 Einwohnern von mindestens 3 Prozent der bei der letzten Gemeindewahl amtlich 
ermittelten Zahl der wahlberechtigten Einwohner unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung 
muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein. Bei der Kommunalwahl 2016 waren 
114.875 Einwohnerinnen und Einwohner wahlberechtigt. Es ergibt sich somit ein Quorum von 
3.347 gültigen Unterschriften.

- 4 - 
 
Das Bürgerbegehren muss die zu entscheidende Frage, eine Begründung und einen 
Kostendeckungsvorschlag enthalten sowie bis zu drei Vertrauenspersonen bezeichnen. 
Letztlich darf ein Bürgerbegehren nach § 8 Absatz 4 HGO nur Angelegenheiten zum 
Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten drei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid 
durchgeführt wurde. 
Am 29. März 2018 wurden die ersten Unterstützungsunterschriften für das Bürgerbegehren 
zum o. g. Bürgerentscheid beim Wahlamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt eingereicht. Am 
4. Mai 2018 wurden sodann weitere Unterstützungsunterschriften in einer offiziellen 
Veranstaltung an Herrn Oberbürgermeister Partsch übergeben.   
Bis zum 13. Juni 2018 wurden insgesamt 11.504 Unterstützungsunterschriften eingereicht. 
Hiervon sind 9.313 Unterschriften gültig und 2.155 Unterschriften ungültig. Das 
Unterschriftenquorum ist somit erfüllt.  
 
Die Fragestellung des Bürgerbegehrens kann mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden. Das 
Bürgerbegehren enthält eine Begründung und einen Kostendeckungsvorschlag. Ferner enthält 
es die Angabe von drei Vertrauenspersonen und wurde schriftlich beim Gemeindevorstand 
eingereicht. Ein Bürgerentscheid, der sich mit dieser Thematik befasst, wurde bisher nicht 
durchgeführt. 
 
Das Bürgerbegehren ist daher formell zulässig. 
 
 
2. Prüfung der materiellen Zulässigkeit 
Neben den formalen Voraussetzungen hat das Bürgerbegehren „Radentscheid Darmstadt“ 
auch die inhaltlichen Anforderungen des § 8 b HGO einzuhalten. 
 
a. Antragsgegenstand: Wichtige Angelegenheit der Gemeinde 
 
Gegenstand eines Bürgerbegehrens können nur wichtige Angelegenheiten der Gemeinde sein, 
§ 8b Abs. 1 S. 1 HGO. Eine Definition der wichtigen Gemeindeangelegenheiten enthält die HGO 
nicht. Auch hat der Gesetzgeber keine sogenannte Positivliste von Aspekten, die Gegenstand 
eines Bürgerbegehrens sein könnten, aufgenommen, weshalb dieser Begriff ausgelegt werden 
muss. Es bestehen aber keine Zweifel an der Wichtigkeit der Angelegenheit. 
 
b. Negativkatalog des § 8b Abs. 2 HGO 
 
Ferner darf kein zwingender Ausschlussgrund aus dem Negativkatalog des § 8b Abs. 2 HGO 
einschlägig sein. So darf ein Bürgerentscheid exemplarisch nicht über Weisungsaufgaben und 
Angelegenheiten, die kraft Gesetzes der Stadtverordnetenversammlung oder dem 
Oberbürgermeister obliegen, stattfinden (§ 8b Abs. 2 Nr. 1 HGO). Daneben dürfen auch keine 
gesetzeswidrigen Ziele verfolgt werden (§ 8b Abs. 2 Nr. 7 HGO). Die in dem Negativkatalog 
aufgeführten Gesichtspunkte eignen sich nicht für einen Bürgerentscheid. 
 
Der Radentscheid Darmstadt hat keinen Gegenstand zum Inhalt, der in der Negativliste 
aufgeführt ist, sodass er dieser inhaltlichen Anforderung gerecht wird.

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c. Kostendeckungsvorschlag, § 8b Abs. 3 S. 2 HGO 
 
Gem. § 8 b Abs. 3 Satz 2 HGO muss ein Bürgerbegehren einen nach den gesetzlichen 
Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten 
Maßnahme enthalten 
 
Sinn und Zweck dieses Erfordernisses ist es den Unterstützern des Bürgerbegehrens und auch 
den später die Entscheidung treffenden Bürgern die mit der geforderten Maßnahme 
einhergehenden finanziellen Folgen aufzuzeigen und ihnen ihre Verantwortung für diese Kosten 
und finanziellen Auswirkungen zu verdeutlichen (Bennemann/Daneke/Stieß/u.a., § 8b Rn. 94 
f.; OVG NRW, NWVBl. 2003, 312; VG Aachen, Urteil v. 30.08.2007, Az.: 4 K 1018/06; VGH 
Mannheim, ESVGH 33, 42, 44. Es soll vermieden werden, dass ein Bürgerbegehren mit der 
gemäß § 8 b Abs. 7 HGO dreijährigen Verbindlichkeit eines endgültigen Beschlusses der 
Gemeindevertretung Maßnahmen beschließt, deren finanzielle Folgen für die Gemeinde nicht 
überschaubar und nicht finanzierbar sind (VG Darmstadt, Beschluss vom 25.04.2013 AZ 3 L 
497/13.DA). 
 
 Kostenschätzung: 
 
Unverzichtbarer Bestandteil des Kostendeckungsvorschlages ist jedenfalls die Angabe über die 
voraussichtliche Höhe der Kosten der erstrebten Maßnahmen (HessVGH, HSGZ 1996, 465 = 
NVwZ-RR 1996, 409; VGH Bad.-Württ., Urteil v. 06.07.1982, Az.: 1 S 1526/81; Foerstemann, 
Die Gemeindeorgane in Hessen, S. 336; Schneider/Dreßler/Rauber/Risch, § 8b Rn. 3). Die 
Darstellung der aktuellen Kosten reicht jedoch nicht aus. Gerade die später anfallenden 
Unterhaltungskosten belasten den Gemeindehaushalt (so auch 
Bennemann/Daneke/Stieß/u.a., § 8b Rn. 94; VG Dresden, Beschluss v. 19.12.2006, Az.: 4 K 
1967/06). Demnach sind vielmehr sowohl die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten als 
auch die Folge- bzw. Unterhaltungskosten darzulegen (VG Darmstadt, HSGZ 1997, 503; VG 
Cottbus, KOPO 6/2000, 59; VG Hannover, VwRR N 4/2001, 38; HessVGH, HSGZ 1996, 465).  
 
Aus dem Bürgerbegehren geht als Kostenschätzung hervor, dass für die begehrten Vorhaben 
Kosten in Höhe von 2,6 Mio. EUR pro Jahr anfallen werden. Dabei legt das Bürgerbegehren 
nicht dar, wie sich die geschätzten Kosten auf die einzelnen Ziele verteilen. Außerdem wird hier 
nicht – wie von der Rechtsprechung gefordert – zwischen Herstellungs- bzw. 
Anschaffungskosten und Folge- bzw. Unterhaltungskosten differenziert. Insoweit enthält das 
Bürgerbegehren einen Mangel. 
 
Außerdem ist fraglich, wie realistisch die angegebene Kostenschätzung ist. 
 
Nach der hier vorliegenden fachlichen Stellungnahme des zuständigen Straßenverkehrs- und 
Tiefbauamtes vom 09.05.2018 ist hier zunächst Folgendes festzuhalten: 
 
 
„Der Radentscheid macht keine nachvollziehbaren Aussagen zu den Kosten… 
….Im Sinne des Radentscheids würde die Umwidmung und Rotmarkierung einer Kfz-Spur 
inkl. Abpollern mit z. B. „Frankfurter Hüten“ als erste Maßnahmen vermutlich ausreichen. 
(Kosten pro km Radführung = ca. 100.000 EUR)   
Der Umbau einer Hauptverkehrsstraße muss aber aller Verkehrsträger (Fuß, Rad, ÖV, Kfz) im 
Blick haben. Daher stehen in den meisten Fällen deutlich umfangreichere und 
kostenintensivere Umbauten an. (Abfräsen und Neumarkierungen der Fahrbahn, neue

- 6 - 
Deckenschicht, Anpassung der LSA („Ampeln“), Anpassung Bus/Stadtbahn-Haltestellen  bis 
hin zur kompletten Veränderung des Straßenzuschnitts und des Seitenraums). Um eine 
attraktive Radführung bei gleichzeitigem Erhalt der verkehrlichen Leistungsfähigkeit zu 
ermöglichen, muss manchmal der gesamte Straßenraum „angefasst“ werden. Es ist 
„politische“ Auslegungssache, ob die Gesamtkosten eines Vollumbaus dem Radverkehr 
komplett zugerechnet werden (Argument: die Straße wird ja nur wegen der notwendigen 
Verbesserung fürs Rad umgebaut) oder lediglich die anteiligen Kosten für die neue 
Radinfrastruktur berechnet werden.  
Zur schwierigen Vergleichbarkeit von Kosten in der Radinfrastruktur läuft aktuell ein 
Forschungsprojekt im Rahmen des Nationalen Radverkehrsplans.     
Zwei Beispiele zu einer möglichen Kostenberechnung:  
 
a) Heidelberger Straße (Bessungen): hier konnten beidseitig auf ca. 750m (=1,5km) 
neue Radspuren ohne größere Umbauten durch Um- und Neumarkierungen entstehen – 
quasi der „kostengünstigste“ Fall. Inklusive der vom Radentscheid geforderten 
durchgängigen Roteinfärbung und Abpollern können für ähnliche Folgeprojekte Kosten 
von ca. 300.000  EUR pro km Fahrtrichtung geschätzt werden (= ca. 600.000 EUR für 
einen 1km langen Straßenabschnitt mit beidseitig neuen Radverkehrsanlagen von 2km 
Gesamtlänge)   
 
b) Umgestaltung Nieder-Ramstädter-Str. Im Rahmen des ca. 5 Mio. EUR teuren 
Gesamtumbaus des  1,2km langen Straßenabschnitts entstehen beidseitig neue 
Radführungen. Werden nur die anteiligen Kosten für die Radinfrastruktur berechnet, 
ergeben sich Kosten von ca. 600 000 EUR. Allerdings können die Radmaßnahmen nicht 
isoliert vom Gesamtumbau betrachtet werden, sondern sind integrativer Teil des 
Umbauprojekts. D. h. mit einem Budget von 600.000 EUR könnten hier keine neuen 
Radführungen entstehen.   
 
Für eine mögliche Kostenschätzung pro km/Straße (ergibt bei beidseitiger Radführung neue 
Radführungen von 2km Länge) wird als unverbindlicher Richtwert 1,5 Mio. EUR / km 
Straße (2km neue Radführung) angewandt. Für jährlich 5km neue Radwege inkl. des 
zugehörigen Straßenumbaus wären somit 3,5 – 4  Mio. EUR/ Jahr als Richtwert zu nennen. 
Konkrete Kosten können erst im Zuge einer konkreten Maßnahmenplanung erstellt werden. “ 
 
 
Die unter diesen Rahmenbedingungen angestellte Kostenschätzung des Straßenverkehrs- und 
Tiefbauamtes ergibt folgende Zahlen: 
 
 
„Kostenzusammenstellung Forderungen Radentscheid: 
Als unverbindlicher Richtwert würden die Forderungen des Radentscheids in ihrer Umsetzung 
jährlich kosten: 
5km Radwege Hauptverkehrsstraßen                 ca. 4.000.000 EUR 
Drei Kreuzungen      ca. 1.000.000 EUR 
5km Nebenstraßen      NN 
Effektive Mängelbeseitigung     NN 
50 Bordsteine       ca. 250.000 EUR 
10 Gehwege       ca. 400.000 EUR 
GESAMT        ca. 5 – 6 Mio EUR/Jahr“

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Damit sind die von der Fachverwaltung prognostizierten Kosten mindestens doppelt so hoch 
als die von den Initiatoren des Bürgerbegehrens geschätzten Kosten. Auch dies stellt einen 
Mangel des Bürgerbegehrens dar. Außerdem ist davon auszugehen, dass aufgrund zu 
erwartender Kostensteigerungen die Zahlen in den kommenden Jahren noch weiter ansteigen 
werden. 
 
 Kostendeckung 
 
Weiterhin wird von der Rechtsprechung gefordert, dass ein Kostendeckungsvorschlag neben 
einer überschlägigen, nachvollziehbaren Kostenschätzung auch einen konkreten, nach den 
gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag enthält, wie die Kosten der begehrten 
Maßnahmen gedeckt werden können. Aus dem Erfordernis eines „nach den gesetzlichen 
Bestimmungen durchführbaren“ Vorschlags folgt, dass es eben eines konkretisierten Vorschlags 
bedarf. Denn nur ein solcher Vorschlag kann im Umkehrschluss auch daraufhin überprüft 
werden, ob er nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbar ist (OVG NRW, Beschluss v. 
21.02.2008, Az.: 15 A 2697/07).  
 
Hierbei sind Art und Umfang der Umschichtung genau mitzuteilen. Nach VGH Kassel, NVwZ-RR 
1996, 409 ist ausdrücklich mit aufzunehmen, welchen Bereichen des städtischen Haushalts 
Mittel entzogen werden sollen oder welche etwaigen anderen Finanzierungsmöglichkeiten in 
Betracht kommen (so auch Foerstemann, Die Gemeindeorgane in Hessen, S. 336). 
Beispielsweise kann nach Bennemann/Daneke/Stieß/u.a., § 8b Rn. 94 mithin ein 
Finanzierungsvorschlag derart angegeben werden, dass vorgeschlagen wird, die mit dem 
Bürgerbegehren eventuell einhergehenden Kosten durch Einsparungen an bestimmten anderen 
Haushaltsstellen, durch den Verkauf von Vermögensgegenständen oder Grundstücken der 
Gemeinde, durch die Erhöhung bestimmter Gemeindeabgaben oder durch Kreditaufnahmen zu 
decken (ebenso OVG NRW, Beschluss v. 21.01.2008, Az.: 15 A 2697/07).  
 
Zur Deckung der nach ihrer Berechnung anfallenden 2,6 Mio. EUR pro Jahr (Kostenschätzung) 
schlagen die Initiatoren vor eine Umschichtung im Haushalt der Stadt Darmstadt innerhalb des 
Bereichs 12 Verkehrsflächen und –anlagen, ÖPNV vorzunehmen. Ferner geben sie die Summe 
dieses Bereichs für das Jahr 2017 mit 53,5 Mio. EUR an. Mit diesem Kostendeckungsvorschlag 
werden die Abstimmungsberechtigten zwar in die Lage versetzt, die Verhältnismäßigkeit der 
geschätzten Kosten zu den Ausgaben, die ohnehin im Bereich Verkehrsflächen und –anlagen/ 
ÖPNV veranschlagt werden, zu beurteilen. Demnach wird in dem Kostendeckungsvorschlag 
auch angegeben, woher diese Gelder kommen sollen. Indessen wird eine Umschichtung jedoch 
nicht rechnerisch dargelegt, sondern lediglich suggeriert, dass die Kosten durch den Etat des 
Bereichs 12 gedeckt seien.

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Zu dem Kostendeckungsvorschlag hat die Finanzverwaltung mit Stellungnahme vom 
04.05.2018 folgendes ausgeführt: 
 
„Der von den Initiatoren des Bürgerentscheids genannte Betrag von 53,5 Mio. Euro betrifft den 
Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen im Produktbereich 12. 15,2 Mio. sind als 
Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen geplant, davon allein 10,9  Mio. Euro für die 
Unterhaltung der Straßen (z.B. Abwasser für versiegelte öffentliche Flächen, Strom, 
Instandhaltung und Sanierung, Straßenreinigung), und 24,61 Mio. Euro für den öffentlichen 
Personennahverkehr (DADINA und HEAG mobilo). Weitere 9 Mio. Euro si nd durch 
Abschreibungen gebunden (Straßen und Straßenbeleuchtung) und 4,1 Mio. Euro für 
Personalkosten. Damit bleibt hier kein Spielraum, um die von der Initiative geschätzten 
jährlichen Kosten von 2,6 Mio. Euro zu entnehmen.“  
 
Darüber hinaus werden mit der Umschichtung der Erlöse aus Parkraumbewirtschaftung, 
Bußgeldern und Stellplatzablöse Einnahmequellen benannt. Dies beurteilt die 
Finanzverwaltung wie folgt: 
 
„In 2017 wurden 1,385 Mio. Euro an Erträgen aus öffentl. -rechtlichen Benutzungsgebühren 
Parkscheinautomaten erzielt …. Die Aufwendungen beliefen sich in 2017 auf rd. 113 TEUR, so 
dass grds. 1,27 Mio. Euro für eine Zweckbindung zur Verfügung gestellt werden könnten, wenn 
dies politisch gewollt ist. Hier muss aber auch jedem klar sein, dass dieser Betr ag an der 
Deckung von Aufwendungen im Gesamthaushalt fehlt und anderweitig zur Verfügung gestellt 
oder erwirtschaftet werden muss….  
 
…Bußgelder: In 2017 wurden allerdings auch nur 157 TEUR als Ertrag gebucht, die nicht allein 
aus Verstößen gegen das Straßenverkehrsgesetz (StVG) verhängt wurden.  
 
Ein höherer Anteil der Erträge im Produkt Verkehrsüberwachung wird aus Verwarnungsgeldern 
nach StVG erzielt, in 2017 insgesamt 2,166 Mio. Euro. Hier sind allerdings auch die 
Aufwendungen für das Produkt zu berücksichtigen, die sich in 2017 auf knapp 2,5 Mio. Euro 
beliefen. Ein Überschuss, der zur Verfügung gestellt werden könnte, wird hier nicht erzielt….  
 
Die Erträge aus Stellplatzablöse können nur nach den Vorschriften des § 44 Hess. Bauordnung 
(HBO) verwendet werden, dazu gehören auch investive Maßnahmen des Fahrradverkehrs.  
Hier können wir berichten, dass in den letzten Jahren immer wieder Radwege, 
Fahrradstellhilfen, aber auch der Ausbau des ÖPNV z. B. durch Haltestellen für Niederflurbusse 
aus der Stellplatzrücklage finanziert wurden.  Allerdings kann der Stellplatzrücklage nur so viel 
entnommen werden, wie an entsprechenden Maßnahmen auch aktiviert wird. Die Erträge aus 
Stellplatzablöse sind jährlich stark schwankend (Z. B. 2012: 801 TEUR / 2014: 22 TE UR) oder 
aber auch mit einer Rückzahlungsoption versehen (91 TEUR bis 07/2023).“  
 
Außerdem geben die Initiatoren als Kostendeckungsmöglichkeiten an, „Förderung durch EU, 
Bund und Land Hessen (z.B. Europäischer Fonds für regionale Entwicklung, Nationaler 
Radverkehrsplan 2020 oder Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung der Nahmobilität)“. 
Hierzu hat das Dezernat III mit Schreiben vom 15.03.2018 wie folgt Stellung genommen:

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„Die Wissenschaftsstadt Darmstadt ruft für alle bisher umgesetzten Maßnahmen, zur Verfügung 
stehenden Fördermittel ab (bspw. GVFG, Nationale Klimaschutzinitiative des Bundes, Richtlinie 
des Landes Hessen zur Förderung der Nahmobilität, Nationaler Radverkehrsplan 2020). Darüber 
hinaus werden auch Fördermöglichkeiten im Rahmen von Wettbewerben genutzt. Die im 
Sommer 2017 umgesetzte Maßnahme Radverkehrsanlage in der Heidelberger Straße war 
eingebettet in den Bundeswettbewerb „Klimaschutz im Radverkehr“ des Bundesministerium für 
Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit „Lincoln by bike“ für den Fördermittel beantragt 
worden sind. Der Förderbescheid weist eine Förderquote von 90% für die reinen 
Infrastrukturkosten aus.  
 
 
Bezogen auf den Radentscheid ist allerdings sehr zweifelhaft, ob  
 
- die vom Radentscheid geforderten Maßnahmen förderfähig sind (Ziele 1 und 4 eher nicht; die 
anderen Ziele nur teilweise)  
 
- die Fördertöpfe für "beliebig" viele Maßnahmen aus Darmstadt zur Verfügung stünden: Das 
maßgebende Programm "Nahmobiliät Hessen" wird nach jüngeren Äußerungen des Landes 
schon bald an seine finanziellen Ausstattungsgrenzen stoßen, so dass das Land priorisieren 
muss und vermutlich kommunenbezogene Obergrenzen handhaben muss  
 
- die erforderliche Personalkapazitäten zum Beantragen, Dokumentieren und Nachweisen nur 
begrenzt vorhanden sind: Viele Förderprogramme stellen sehr hohe Anforderungen in diesem 
Bereich; diese Arbeiten stellen klassische Verwaltungsarbeit dar und können daher Großteils 
nicht über Aufträge an Dritte erstellt werden. “ 
 
 
Insofern zeigt der Kostendeckungsvorschlag demnach einen weiteren Mangel. Wie oben 
dargelegt ist nach der Rechtsprechung von dem Bürgerbegehren ausdrücklich mit 
aufzunehmen, welchen Bereichen des städtischen Haushalts Mittel entzogen werden sollen. 
Nach der Stellungnahme der Finanzverwaltung  ist bei den gemachten Vorschlägen aber 
entweder kein finanzieller Spielraum vorhanden (Produktbereich 12) oder da, wo Mittel 
vorhanden sind, müssten diese dem Gesamthaushalt anderweitig zur Verfügung gestellt oder 
erwirtschaftet werden (Parkraumbewirtschaftung, Bußgelder und Stellplatzablöse).  
 
Außerdem ist nach der Stellungnahme des Dezernates III auch die ausreichende 
Inanspruchnahme von Fördergeldern zumindest zweifelhaft. 
 
Der vorliegende Kostendeckungsvorschlag des Bürgerbegehrens beantwortet die Frage nicht, 
auf welches Projekt und damit verbundene Kosten die Stadt verzichten soll, damit die 
begehrten 7 Ziele finanziert und umgesetzt werden können. Insoweit ist der 
Kostendeckungsvorschlag für die Bürgerinnen und Bürger nicht transparent.  
 
 Anforderungen an den Kostendeckungsvorschlag: 
 
Fraglich ist schließlich, welche  Anforderungen überhaupt an einen Kostendeckungsvorschlag 
zu stellen sind. 
 
Einerseits sind an den Kostendeckungsvorschlag keine überspannten Anforderungen zu stellen, 
da bei den Gemeindebürgern zum einen keine besonderen verwaltungsrechtlichen Kenntnisse

- 10 - 
vorausgesetzt werden dürfen und zum anderen die detaillierte Angabe der entstehenden 
Kosten zu diesem frühen Stadium besonders schwierig ist (Schneider/Dreßler/Rauber/Risch, 
§ 8b Rn. 3; Birkenfeld, Rn. 287; ebenso Erlenkämper/Zimmermann, Rechtshandbuch für die 
kommunale Praxis, 2 D. Rn. 52). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass weder 
die Initiatoren noch die Gemeindebürger detaillierte Einsichtnahmemöglichkeiten in die 
konkrete Haushaltsmittelverwendung haben. 
 
Andererseits ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass gemäß § 8b Abs. 3 S. 5 HGO den 
Gemeindevorstand/Magistrat auf Wunsch seitens der Initiative eine Unterrichtungspflicht über 
die beim Bürgerbegehren einzuhaltenden rechtlichen Vorschriften trifft. Eine mögliche 
Beratung über die hier kritisch gesehenen Details des Kostendeckungsvorschlages haben die 
Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens aber weder beim Straßenverkehrs- und Tiefbauamt 
noch bei der Finanzverwaltung/Kämmerei noch sonst eingeholt. 
Diese Pflicht zur Beratung besteht zudem nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nur in 
dem Zeitraum vor der Sammlung der Unterschriften, weil nach diesem Zeitpunkt alle zentralen 
Arbeiten erledigt sind (Bennemann/Daneke/Stieß/u.a., § 8b Rn. 111a). Ausweislich 
einschlägiger Presseartikel über das hier zu begutachtende Bürgerbegehren startete die 
Initiative Radentscheid Darmstadt bereits am 07.02.2018 mit der Veröffentlichung der sieben 
Ziele die Unterschriftensammlung für den Bürgerentscheid. Gleichwohl erfolgte erst am 
15.02.2018 um 9:00 Uhr eine allgemein gehaltene Beratung einer Vertrauensperson zum 
Radentscheid Darmstadt beim Bürger- und Ordnungsamt. 
 
Zusammenfassend sind als Ergebnis der materiellen Prüfung folgende Mängel beim 
Kostendeckungsvorschlag feststellen: 
 
 Es fehlt eine von der Rechtsprechung geforderte Aufteilung in Investitions- und 
Folgekosten 
 Die angestellte Kostenschätzung ist in jedem Fall deutlich zu niedrig ausgefallen 
 Die vorgeschlagene Kostendeckung ist entweder nicht möglich (kein Spielraum, 
Fördermöglichkeiten ausgeschöpft) oder nicht transparent  
 
Zusammenfassend werden die drei benannten Mängel als so schwerwiegend angesehen, dass 
empfohlen wird, das Bürgerbegehren für unzulässig zu erklären und einen Bürgerentscheid 
nicht durchzuführen. 
 
3. Gespräche/Verhandlungen mit den Vertrauenspersonen 
Unabhängig vom Ergebnis der rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens ist 
anzuerkennen, dass die damit angestrebten Ziele grundsätzlich zu begrüßen sind.  
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt plant und setzt jährlich eine Vielzahl von Maßnahmen im 
Radverkehr um. Herr Oberbürgermeister Partsch und Frau Stadträtin Dr. Boczek sollen daher 
ermächtigt werden, in Verhandlungen mit den Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens zu 
treten, um konkrete Umsetzungsmaßnahmen analog der Ziele des Bürgerbegehrens, zu 
verhandeln. Dies kann als Mediation unter der Leitung des Bundesgeschäftsführers des ADFC, 
Herrn Burkhard Storck erfolgen. Dieser hat sich bereits bereit erklärt, diese Aufgabe, wenn 
beiderseitig gewünscht, zu übernehmen. 
 
Dabei sollen konkrete Zeitpläne erarbeitet und reelle Kosten ermittelt werden, die eine 
Umsetzung erst ermöglichen. Hierbei spielt das Planungsrecht eine übergeordnete Rolle, da 
örtliche Gegebenheiten (Parkplätze, Bäume, Grünstreifen etc.) im Rahmen einer 
Gesamtkonzeption Verkehr (motorisierter Individualverkehr, Fußverkehr, Radverkehr und 
ÖPNV) in Einklang gebracht werden müssen.

- 11 - 
 
Hierzu soll eine Arbeitsgruppe aus Vertreterinnen und Vertretern der Initiatoren des 
Bürgerentscheides einerseits und andererseits aus Fachleuten aus der Verwaltung gebildet 
werden. 
Die daraus einvernehmlich geplanten Maßnahmen sollen zeitnah über eine Magistratsvorlage 
in die Stadtverordnetenversammlung eingebracht werden. Hierzu wird ein Sonderprogramm 
Investition Radverkehrsförderung (4x4 Rad) aufgelegt, in Höhe von 4,0 Mio. € jährlich für die 
nächsten vier Jahre. Um die geplanten Maßnahmen planungstechnisch und umsetzungs-
relevant vorantreiben zu können, sollen in diesem Bereich vier weitere Projektstellen (befristet 
auf 5 Jahre) in Vollzeit ab dem Stellenplan 2019 eingerichtet werden. 
 
 
Darmstadt, den 19.06.2018 
 
Dezernat I    Dezernat II 
 
 
 
Jochen Partsch    Rafael Reißer    
Oberbürgermeister    Bürgermeister 
 
 
Dezernat IV    Dezernat III 
 
 
 
André Schellenberg    Dr. Barbara Boczek 
Stadtkämmerer    Stadträtin

anlage 3

691 Zeichen

Punkt 16: Zulässigkeit des Bürgerbegehrens Radentscheid 
 (V-Nr. 2018/0179) 
 
Stadtve. Dr. Blaum (FDP-Fraktion) bittet, die Punkte 1 - 4 einzeln abzustimmen.  
 
Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, dem Punkt 1 der 
Vorlage zuzustimmen. 
  
Stimmenthaltung: SPD-Fraktion 
 
Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, dem Punkt 2 der 
Vorlage zuzustimmen. 
  
Gegenstimmen: Fraktionen AfD, Die Linke. und FDP 
Stimmenthaltung: SPD-Fraktion 
 
Einstimmig empfiehlt der Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung, dem Punkt 
3 der Vorlage zuzustimmen. 
 
Einstimmig empfiehlt der Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung, dem Punkt 
4 der Vorlage zuzustimmen.

anlage 2

26501 Zeichen

- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
20.06.2018 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss- 
       fassung Fachausschuss 
Bürger- und Ordnungsamt 
Dezernat IV 
Dezernat III  
Amt: Rechtsamt - 
Stadtwirtschaftskoordina
tion 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
I 10.1 10.2 
II 32 308 
III 66 
IV 20 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2018/0179 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
236 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:       Investitionsnummer:       
Kostenträger:       Sachkonto:       
 
Betreff: Zulässigkeit des Bürgerbegehrens Radentscheid  
 
Vorlage vom: 19.06.2018 
 
Beschlussvorschlag: 
1. Das Bürgerbegehren Radentscheid ist formell zulässig.  
2. Das Bürgerbegehren Radentscheid ist wegen Mängeln beim Kostendeckungsvorschlag 
materiell unzulässig. Ein Bürgerentscheid wird daher nicht durchgeführt.  
3. Herr Oberbürgermeister Partsch und Frau Stadträtin Dr. Boczek werden ermächtigt, mit 
den Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens Gespräche zu führen, um im 
Verhandlungswege auszuloten, welche der angestrebten Ziele, in welchem Zeitraum und 
zu welchen Kosten umgesetzt werden könnten.  
4. Es wird ein Sonderprogramm Investition Radverkehrsförderung  (4x4 Rad) in Höhe von 
4,0 Mio. € jährlich für die nächsten vier Jahre aufgelegt. Um die geplanten Maßnahmen 
planungstechnisch und umsetzungsrelevant vorantreiben zu könn en, sollen in diesem 
Bereich vier weitere Projektstellen (befristet auf 5 Jahre) in Vollzeit ab dem Stellenplan 
2019 eingerichtet werden.

- 3 - 
 
Anlagen:   
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom 27.06.2018 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

- 4 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 19.06.2018: 
 
Die Gruppierung „Radentscheid Darmstadt“ hat zu Beginn des Jahres 2018 ein 
Bürgerbegehren initiiert. Mit dem Bürgerbegehren wird ein Bürgerentscheid beantragt, bei 
dem die Bürgerinnen und Bürger über folgende Fragestellung entscheiden sollen: 
Soll die Stadt Darmstadt die nebenstehenden 7 verkehrspolitischen Ziele umsetzen? 
Die in der Fragestellung erwähnten 7 Ziele sind Folgende (auf die wörtliche Wiedergabe wird 
verzichtet): 
 
 
Ziel 1: Planungen nach dem Stand der Technik 
Ziel 2: Fünf Kilometer Radwege an Hauptstraßen pro Jahr 
Ziel 3: Drei sichere Kreuzungen pro Jahr 
Ziel 4: Fünf Kilometer attraktive Nebenstraßen pro Jahr 
Ziel 5: Effektive Mängelbeseitigung 
Ziel 6: 50 Bordsteinabsenkungen pro Jahr 
Ziel 7: Zehn Gehweg-Aufpflasterungen an Kreuzungen pro Jahr 
 
 
In der Begründung sind zu den Kosten der Maßnahmen folgende Ausführungen enthalten: 
 
„Kostenschätzung: 2,6 Mio. € pro Jahr 
 
Finanzierungsvorschlag 
 
 Umschichtungen im Haushalt der Stadt Darmstadt innerhalb des Bereichs 12 
Verkehrsflächen und –anlagen, ÖPNV (2017: 53,5 Mio. €) 
 Umschichtungen der Erlöse aus Parkraumbewirtschaftung, Bußgeldern und Stellplatzablöse 
 Förderung durch EU, Bund und Land Hessen(z.B. Europäischer Fonds für regionale 
Entwicklung, Nationaler Radverkehrsplan 2020 oder Richtlinie des Landes Hessen zur 
Förderung der Nahmobilität)“ 
 
Bis zum 13. Juni 2018 wurden insgesamt 11.504 Unterstützungsunterschriften eingereicht.  
Der Gemeindevorstand hat nach erfolgter Vorprüfung der Gemeindevertretung eine 
Beschlussvorlage zuzuleiten, damit diese über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens 
beschließen kann. 
 
 
1. Prüfung  der  formellen Zulässigkeit des Bürgerbegehrens 
 
Nach § 8 b Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) ist ein Bürgerbegehren schriftlich 
bei dem Gemeindevorstand einzureichen. Das Bürgerbegehren muss in Gemeinden mit mehr 
als 100.000 Einwohnern von mindestens 3 Prozent der bei der letzten Gemeindewahl amtlich 
ermittelten Zahl der wahlberechtigten Einwohner unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung 
muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein. Bei der Kommunalwahl 2016 waren 
114.875 Einwohnerinnen und Einwohner wahlberechtigt. Es ergibt sich somit ein Quorum von 
3.347 gültigen Unterschriften.

- 5 - 
 
Das Bürgerbegehren muss die zu entscheidende Frage, eine Begründung und einen 
Kostendeckungsvorschlag enthalten sowie bis zu drei Vertrauenspersonen bezeichnen. 
Letztlich darf ein Bürgerbegehren nach § 8 Absatz 4 HGO nur Angelegenheiten zum 
Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten drei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid 
durchgeführt wurde. 
Am 29. März 2018 wurden die ersten Unterstützungsunterschriften für das Bürgerbegehren 
zum o. g. Bürgerentscheid beim Wahlamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt eingereicht. Am 
4. Mai 2018 wurden sodann weitere Unterstützungsunterschriften in einer offiziellen 
Veranstaltung an Herrn Oberbürgermeister Partsch übergeben.   
Bis zum 13. Juni 2018 wurden insgesamt 11.504 Unterstützungsunterschriften eingereicht. 
Hiervon sind 9.313 Unterschriften gültig und 2.155 Unterschriften ungültig. Das 
Unterschriftenquorum ist somit erfüllt.  
 
Die Fragestellung des Bürgerbegehrens kann mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden. Das 
Bürgerbegehren enthält eine Begründung und einen Kostendeckungsvorschlag. Ferner enthält 
es die Angabe von drei Vertrauenspersonen und wurde schriftlich beim Gemeindevorstand 
eingereicht. Ein Bürgerentscheid, der sich mit dieser Thematik befasst, wurde bisher nicht 
durchgeführt. 
 
Das Bürgerbegehren ist daher formell zulässig. 
 
 
2. Prüfung der materiellen Zulässigkeit 
Neben den formalen Voraussetzungen hat das Bürgerbegehren „Radentscheid Darmstadt“ 
auch die inhaltlichen Anforderungen des § 8 b HGO einzuhalten. 
 
a. Antragsgegenstand: Wichtige Angelegenheit der Gemeinde 
 
Gegenstand eines Bürgerbegehrens können nur wichtige Angelegenheiten der Gemeinde sein, 
§ 8b Abs. 1 S. 1 HGO. Eine Definition der wichtigen Gemeindeangelegenheiten enthält die HGO 
nicht. Auch hat der Gesetzgeber keine sogenannte Positivliste von Aspekten, die Gegenstand 
eines Bürgerbegehrens sein könnten, aufgenommen, weshalb dieser Begriff ausgelegt werden 
muss. Es bestehen aber keine Zweifel an der Wichtigkeit der Angelegenheit. 
 
b. Negativkatalog des § 8b Abs. 2 HGO 
 
Ferner darf kein zwingender Ausschlussgrund aus dem Negativkatalog des § 8b Abs. 2 HGO 
einschlägig sein. So darf ein Bürgerentscheid exemplarisch nicht über Weisungsaufgaben und 
Angelegenheiten, die kraft Gesetzes der Stadtverordnetenversammlung oder dem 
Oberbürgermeister obliegen, stattfinden (§ 8b Abs. 2 Nr. 1 HGO). Daneben dürfen auch keine 
gesetzeswidrigen Ziele verfolgt werden (§ 8b Abs. 2 Nr. 7 HGO). Die in dem Negativkatalog 
aufgeführten Gesichtspunkte eignen sich nicht für einen Bürgerentscheid. 
 
Der Radentscheid Darmstadt hat keinen Gegenstand zum Inhalt, der in der Negativliste 
aufgeführt ist, sodass er dieser inhaltlichen Anforderung gerecht wird.

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c. Kostendeckungsvorschlag, § 8b Abs. 3 S. 2 HGO 
 
Gem. § 8 b Abs. 3 Satz 2 HGO muss ein Bürgerbegehren einen nach den gesetzlichen 
Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten 
Maßnahme enthalten 
 
Sinn und Zweck dieses Erfordernisses ist es den Unterstützern des Bürgerbegehrens und auch 
den später die Entscheidung treffenden Bürgern die mit der geforderten Maßnahme 
einhergehenden finanziellen Folgen aufzuzeigen und ihnen ihre Verantwortung für diese Kosten 
und finanziellen Auswirkungen zu verdeutlichen (Bennemann/Daneke/Stieß/u.a., § 8b Rn. 94 
f.; OVG NRW, NWVBl. 2003, 312; VG Aachen, Urteil v. 30.08.2007, Az.: 4 K 1018/06; VGH 
Mannheim, ESVGH 33, 42, 44. Es soll vermieden werden, dass ein Bürgerbegehren mit der 
gemäß § 8 b Abs. 7 HGO dreijährigen Verbindlichkeit eines endgültigen Beschlusses der 
Gemeindevertretung Maßnahmen beschließt, deren finanzielle Folgen für die Gemeinde nicht 
überschaubar und nicht finanzierbar sind (VG Darmstadt, Beschluss vom 25.04.2013 AZ 3 L 
497/13.DA). 
 
 Kostenschätzung: 
 
Unverzichtbarer Bestandteil des Kostendeckungsvorschlages ist jedenfalls die Angabe über die 
voraussichtliche Höhe der Kosten der erstrebten Maßnahmen (HessVGH, HSGZ 1996, 465 = 
NVwZ-RR 1996, 409; VGH Bad.-Württ., Urteil v. 06.07.1982, Az.: 1 S 1526/81; Foerstemann, 
Die Gemeindeorgane in Hessen, S. 336; Schneider/Dreßler/Rauber/Risch, § 8b Rn. 3). Die 
Darstellung der aktuellen Kosten reicht jedoch nicht aus. Gerade die später anfallenden 
Unterhaltungskosten belasten den Gemeindehaushalt (so auch 
Bennemann/Daneke/Stieß/u.a., § 8b Rn. 94; VG Dresden, Beschluss v. 19.12.2006, Az.: 4 K 
1967/06). Demnach sind vielmehr sowohl die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten als 
auch die Folge- bzw. Unterhaltungskosten darzulegen (VG Darmstadt, HSGZ 1997, 503; VG 
Cottbus, KOPO 6/2000, 59; VG Hannover, VwRR N 4/2001, 38; HessVGH, HSGZ 1996, 465).  
 
Aus dem Bürgerbegehren geht als Kostenschätzung hervor, dass für die begehrten Vorhaben 
Kosten in Höhe von 2,6 Mio. EUR pro Jahr anfallen werden. Dabei legt das Bürgerbegehren 
nicht dar, wie sich die geschätzten Kosten auf die einzelnen Ziele verteilen. Außerdem wird hier 
nicht – wie von der Rechtsprechung gefordert – zwischen Herstellungs- bzw. 
Anschaffungskosten und Folge- bzw. Unterhaltungskosten differenziert. Insoweit enthält das 
Bürgerbegehren einen Mangel. 
 
Außerdem ist fraglich, wie realistisch die angegebene Kostenschätzung ist. 
 
Nach der hier vorliegenden fachlichen Stellungnahme des zuständigen Straßenverkehrs- und 
Tiefbauamtes vom 09.05.2018 ist hier zunächst Folgendes festzuhalten: 
 
 
„Der Radentscheid macht keine nachvollziehbaren Aussagen zu den Kosten… 
….Im Sinne des Radentscheids würde die Umwidmung und Rotmarkierung einer Kfz-Spur 
inkl. Abpollern mit z. B. „Frankfurter Hüten“ als erste Maßnahmen vermutlich ausreichen. 
(Kosten pro km Radführung = ca. 100.000 EUR)   
Der Umbau einer Hauptverkehrsstraße muss aber aller Verkehrsträger (Fuß, Rad, ÖV, Kfz) im 
Blick haben. Daher stehen in den meisten Fällen deutlich umfangreichere und

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kostenintensivere Umbauten an. (Abfräsen und Neumarkierungen der Fahrbahn, neue 
Deckenschicht, Anpassung der LSA („Ampeln“), Anpassung Bus/Stadtbahn-Haltestellen  bis 
hin zur kompletten Veränderung des Straßenzuschnitts und des Seitenraums). Um eine 
attraktive Radführung bei gleichzeitigem Erhalt der verkehrlichen Leistungsfähigkeit zu 
ermöglichen, muss manchmal der gesamte Straßenraum „angefasst“ werden. Es ist 
„politische“ Auslegungssache, ob die Gesamtkosten eines Vollumbaus dem Radverkehr 
komplett zugerechnet werden (Argument: die Straße wird ja nur wegen der notwendigen 
Verbesserung fürs Rad umgebaut) oder lediglich die anteiligen Kosten für die neue 
Radinfrastruktur berechnet werden.  
Zur schwierigen Vergleichbarkeit von Kosten in der Radinfrastruktur läuft aktuell ein 
Forschungsprojekt im Rahmen des Nationalen Radverkehrsplans.     
Zwei Beispiele zu einer möglichen Kostenberechnung:  
 
a) Heidelberger Straße (Bessungen): hier konnten beidseitig auf ca. 750m (=1,5km) 
neue Radspuren ohne größere Umbauten durch Um- und Neumarkierungen entstehen – 
quasi der „kostengünstigste“ Fall. Inklusive der vom Radentscheid geforderten 
durchgängigen Roteinfärbung und Abpollern können für ähnliche Folgeprojekte Kosten 
von ca. 300.000  EUR pro km Fahrtrichtung geschätzt werden (= ca. 600.000 EUR für 
einen 1km langen Straßenabschnitt mit beidseitig neuen Radverkehrsanlagen von 2km 
Gesamtlänge)   
 
b) Umgestaltung Nieder-Ramstädter-Str. Im Rahmen des ca. 5 Mio. EUR teuren 
Gesamtumbaus des  1,2km langen Straßenabschnitts entstehen beidseitig neue 
Radführungen. Werden nur die anteiligen Kosten für die Radinfrastruktur berechnet, 
ergeben sich Kosten von ca. 600 000 EUR. Allerdings können die Radmaßnahmen nicht 
isoliert vom Gesamtumbau betrachtet werden, sondern sind integrativer Teil des 
Umbauprojekts. D. h. mit einem Budget von 600.000 EUR könnten hier keine neuen 
Radführungen entstehen.   
 
Für eine mögliche Kostenschätzung pro km/Straße (ergibt bei beidseitiger Radführung neue 
Radführungen von 2km Länge) wird als unverbindlicher Richtwert 1,5 Mio. EUR / km 
Straße (2km neue Radführung) angewandt. Für jährlich 5km neue Radwege inkl. des 
zugehörigen Straßenumbaus wären somit 3,5 – 4  Mio. EUR/ Jahr als Richtwert zu nennen. 
Konkrete Kosten können erst im Zuge einer konkreten Maßnahmenplanung erstellt werden. “ 
 
 
Die unter diesen Rahmenbedingungen angestellte Kostenschätzung des Straßenverkehrs- und 
Tiefbauamtes ergibt folgende Zahlen: 
 
 
„Kostenzusammenstellung Forderungen Radentscheid: 
Als unverbindlicher Richtwert würden die Forderungen des Radentscheids in ihrer Umsetzung 
jährlich kosten: 
5km Radwege Hauptverkehrsstraßen                 ca. 4.000.000 EUR 
Drei Kreuzungen      ca. 1.000.000 EUR 
5km Nebenstraßen      NN 
Effektive Mängelbeseitigung     NN 
50 Bordsteine       ca. 250.000 EUR 
10 Gehwege       ca. 400.000 EUR 
GESAMT        ca. 5 – 6 Mio EUR/Jahr“

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Damit sind die von der Fachverwaltung prognostizierten Kosten mindestens doppelt so hoch 
als die von den Initiatoren des Bürgerbegehrens geschätzten Kosten. Auch dies stellt einen 
Mangel des Bürgerbegehrens dar. Außerdem ist davon auszugehen, dass aufgrund zu 
erwartender Kostensteigerungen die Zahlen in den kommenden Jahren noch weiter ansteigen 
werden. 
 
 Kostendeckung 
 
Weiterhin wird von der Rechtsprechung gefordert, dass ein Kostendeckungsvorschlag neben 
einer überschlägigen, nachvollziehbaren Kostenschätzung auch einen konkreten, nach den 
gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag enthält, wie die Kosten der begehrten 
Maßnahmen gedeckt werden können. Aus dem Erfordernis eines „nach den gesetzlichen 
Bestimmungen durchführbaren“ Vorschlags folgt, dass es eben eines konkretisierten Vorschlags 
bedarf. Denn nur ein solcher Vorschlag kann im Umkehrschluss auch daraufhin überprüft 
werden, ob er nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbar ist (OVG NRW, Beschluss v. 
21.02.2008, Az.: 15 A 2697/07).  
 
Hierbei sind Art und Umfang der Umschichtung genau mitzuteilen. Nach VGH Kassel, NVwZ-RR 
1996, 409 ist ausdrücklich mit aufzunehmen, welchen Bereichen des städtischen Haushalts 
Mittel entzogen werden sollen oder welche etwaigen anderen Finanzierungsmöglichkeiten in 
Betracht kommen (so auch Foerstemann, Die Gemeindeorgane in Hessen, S. 336). 
Beispielsweise kann nach Bennemann/Daneke/Stieß/u.a., § 8b Rn. 94 mithin ein 
Finanzierungsvorschlag derart angegeben werden, dass vorgeschlagen wird, die mit dem 
Bürgerbegehren eventuell einhergehenden Kosten durch Einsparungen an bestimmten anderen 
Haushaltsstellen, durch den Verkauf von Vermögensgegenständen oder Grundstücken der 
Gemeinde, durch die Erhöhung bestimmter Gemeindeabgaben oder durch Kreditaufnahmen zu 
decken (ebenso OVG NRW, Beschluss v. 21.01.2008, Az.: 15 A 2697/07).  
 
Zur Deckung der nach ihrer Berechnung anfallenden 2,6 Mio. EUR pro Jahr (Kostenschätzung) 
schlagen die Initiatoren vor eine Umschichtung im Haushalt der Stadt Darmstadt innerhalb des 
Bereichs 12 Verkehrsflächen und –anlagen, ÖPNV vorzunehmen. Ferner geben sie die Summe 
dieses Bereichs für das Jahr 2017 mit 53,5 Mio. EUR an. Mit diesem Kostendeckungsvorschlag 
werden die Abstimmungsberechtigten zwar in die Lage versetzt, die Verhältnismäßigkeit der 
geschätzten Kosten zu den Ausgaben, die ohnehin im Bereich Verkehrsflächen und –anlagen/ 
ÖPNV veranschlagt werden, zu beurteilen. Demnach wird in dem Kostendeckungsvorschlag 
auch angegeben, woher diese Gelder kommen sollen. Indessen wird eine Umschichtung jedoch 
nicht rechnerisch dargelegt, sondern lediglich suggeriert, dass die Kosten durch den Etat des 
Bereichs 12 gedeckt seien.

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Zu dem Kostendeckungsvorschlag hat die Finanzverwaltung mit Stellungnahme vom 
04.05.2018 folgendes ausgeführt: 
 
„Der von den Initiatoren des Bürgerentscheids genannte Betrag von 53,5 Mio. Euro betrifft den 
Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen im Produktbereich 12. 15,2 Mio. sind als 
Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen geplant, davon allein  10,9 Mio. Euro für die 
Unterhaltung der Straßen (z.B. Abwasser für versiegelte öffentliche Flächen, Strom, 
Instandhaltung und Sanierung, Straßenreinigung), und 24,61 Mio. Euro für den öffentlichen 
Personennahverkehr (DADINA und HEAG mobilo). Weitere 9 Mio . Euro sind durch 
Abschreibungen gebunden (Straßen und Straßenbeleuchtung) und 4,1 Mio. Euro für 
Personalkosten. Damit bleibt hier kein Spielraum, um die von der Initiative geschätzten 
jährlichen Kosten von 2,6 Mio. Euro zu entnehmen.“  
 
Darüber hinaus werden mit der Umschichtung der Erlöse aus Parkraumbewirtschaftung, 
Bußgeldern und Stellplatzablöse Einnahmequellen benannt. Dies beurteilt die 
Finanzverwaltung wie folgt: 
 
„In 2017 wurden 1,385 Mio. Euro an Erträgen aus öffentl. -rechtlichen Benutzungsgebühren  
Parkscheinautomaten erzielt  …. Die Aufwendungen beliefen sich in 2017 auf rd. 113 TEUR, so 
dass grds. 1,27 Mio. Euro für eine Zweckbindung zur Verfügung gestellt werden könnten, wenn 
dies politisch gewollt ist. Hier muss aber auch jedem klar sein, dass di eser Betrag an der 
Deckung von Aufwendungen im Gesamthaushalt fehlt und anderweitig zur Verfügung gestellt 
oder erwirtschaftet werden muss….  
 
…Bußgelder: In 2017 wurden allerdings auch nur 157 TEUR als Ertrag gebucht, die nicht allein 
aus Verstößen gegen das Straßenverkehrsgesetz (StVG) verhängt wurden.  
 
Ein höherer Anteil der Erträge im Produkt Verkehrsüberwachung wird aus Verwarnungsgeldern 
nach StVG erzielt, in 2017 insgesamt 2,166 Mio. Euro. Hier sind allerdings auch die 
Aufwendungen für das Produkt zu  berücksichtigen, die sich in 2017 auf knapp 2,5 Mio. Euro 
beliefen. Ein Überschuss, der zur Verfügung gestellt werden könnte, wird hier nicht erzielt….  
 
Die Erträge aus Stellplatzablöse können nur nach den Vorschriften des § 44 Hess. Bauordnung 
(HBO) verwendet werden, dazu gehören auch investive Maßnahmen des Fahrradverkehrs.  
Hier können wir berichten, dass in den letzten Jahren immer wieder Radwege, 
Fahrradstellhilfen, aber auch der Ausbau des ÖPNV z. B. durch Haltestellen für Niederflurbusse 
aus der Stellplatzrücklage finanziert wurden.  Allerdings kann der Stellplatzrücklage nur so viel 
entnommen werden, wie an entsprechenden Maßnahmen auch aktiviert wird. Die Erträge aus 
Stellplatzablöse sind jährlich stark schwankend (Z. B. 2012: 801 TEUR / 2014: 22 T EUR) oder 
aber auch mit einer Rückzahlungsoption versehen (91 TEUR bis 07/2023).“  
 
Außerdem geben die Initiatoren als Kostendeckungsmöglichkeiten an, „Förderung durch EU, 
Bund und Land Hessen (z.B. Europäischer Fonds für regionale Entwicklung, Nationaler 
Radverkehrsplan 2020 oder Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung der Nahmobilität)“. 
Hierzu hat das Dezernat III mit Schreiben vom 15.03.2018 wie folgt Stellung genommen:

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„Die Wissenschaftsstadt Darmstadt ruft für alle bisher umgesetzten Maßnahmen, zur Verfügung 
stehenden Fördermittel ab (bspw. GVFG, Nationale Klimaschutzinitiative des Bundes, Richtlinie 
des Landes Hessen zur Förderung der Nahmobilität, Nationaler Radverkehrsplan 2020). Darüber 
hinaus werden auch Fördermöglichkeiten im Rahmen von Wettbewerben genutzt. Die im 
Sommer 2017 umgesetzte Maßnahme Radverkehrsanlage in der Heidelberger Straße war 
eingebettet in den Bundeswettbewerb „Klimaschutz im Radverkehr“ des Bundesministerium für 
Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit „Lincoln by bike“ für den Fördermittel beantragt 
worden sind. Der Förderbescheid weist eine Förderquote von 90% für die reinen 
Infrastrukturkosten aus.  
 
 
Bezogen auf den Radentscheid ist allerdings sehr zweifelhaft, ob  
 
- die vom Radentscheid geforderten Maßnahmen förderfähig sind (Ziele 1 und 4 eher nicht; die 
anderen Ziele nur teilweise)  
 
- die Fördertöpfe für "beliebig" viele Maßnahmen aus Darmstadt zur Verfügung stünden: Das 
maßgebende Programm "Nahmobiliät Hessen" wird nach jüngeren Äußerungen des Landes 
schon bald an seine finanziellen Ausstattungsgrenzen stoßen, so dass das Land priorisieren 
muss und vermutlich kommunenbezogene Obergrenzen handhaben muss  
 
- die erforderliche Personalkapazitäten zum Beantragen, Dokumentieren und Nachweisen nur 
begrenzt vorhanden sind: Viele Förderprogramme stellen sehr hohe Anforderungen in diesem 
Bereich; diese Arbeiten stellen klassische Verwaltungsarbeit dar und können daher Großteils 
nicht über Aufträge an Dritte erstellt werden. “ 
 
 
Insofern zeigt der Kostendeckungsvorschlag demnach einen weiteren Mangel. Wie oben 
dargelegt ist nach der Rechtsprechung von dem Bürgerbegehren ausdrücklich mit 
aufzunehmen, welchen Bereichen des städtischen Haushalts Mittel entzogen werden sollen. 
Nach der Stellungnahme der Finanzverwaltung  ist bei den gemachten Vorschlägen aber 
entweder kein finanzieller Spielraum vorhanden (Produktbereich 12) oder da, wo Mittel 
vorhanden sind, müssten diese dem Gesamthaushalt anderweitig zur Verfügung gestellt oder 
erwirtschaftet werden (Parkraumbewirtschaftung, Bußgelder und Stellplatzablöse).  
 
Außerdem ist nach der Stellungnahme des Dezernates III auch die ausreichende 
Inanspruchnahme von Fördergeldern zumindest zweifelhaft. 
 
Der vorliegende Kostendeckungsvorschlag des Bürgerbegehrens beantwortet die Frage nicht, 
auf welches Projekt und damit verbundene Kosten die Stadt verzichten soll, damit die 
begehrten 7 Ziele finanziert und umgesetzt werden können. Insoweit ist der 
Kostendeckungsvorschlag für die Bürgerinnen und Bürger nicht transparent.  
 
 Anforderungen an den Kostendeckungsvorschlag: 
 
Fraglich ist schließlich, welche  Anforderungen überhaupt an einen Kostendeckungsvorschlag 
zu stellen sind.

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Einerseits sind an den Kostendeckungsvorschlag keine überspannten Anforderungen zu stellen, 
da bei den Gemeindebürgern zum einen keine besonderen verwaltungsrechtlichen Kenntnisse 
vorausgesetzt werden dürfen und zum anderen die detaillierte Angabe der entstehenden 
Kosten zu diesem frühen Stadium besonders schwierig ist (Schneider/Dreßler/Rauber/Risch, 
§ 8b Rn. 3; Birkenfeld, Rn. 287; ebenso Erlenkämper/Zimmermann, Rechtshandbuch für die 
kommunale Praxis, 2 D. Rn. 52). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass weder 
die Initiatoren noch die Gemeindebürger detaillierte Einsichtnahmemöglichkeiten in die 
konkrete Haushaltsmittelverwendung haben. 
 
Andererseits ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass gemäß § 8b Abs. 3 S. 5 HGO den 
Gemeindevorstand/Magistrat auf Wunsch seitens der Initiative eine Unterrichtungspflicht über 
die beim Bürgerbegehren einzuhaltenden rechtlichen Vorschriften trifft. Eine mögliche 
Beratung über die hier kritisch gesehenen Details des Kostendeckungsvorschlages haben die 
Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens aber weder beim Straßenverkehrs- und Tiefbauamt 
noch bei der Finanzverwaltung/Kämmerei noch sonst eingeholt. 
Diese Pflicht zur Beratung besteht zudem nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nur in 
dem Zeitraum vor der Sammlung der Unterschriften, weil nach diesem Zeitpunkt alle zentralen 
Arbeiten erledigt sind (Bennemann/Daneke/Stieß/u.a., § 8b Rn. 111a). Ausweislich 
einschlägiger Presseartikel über das hier zu begutachtende Bürgerbegehren startete die 
Initiative Radentscheid Darmstadt bereits am 07.02.2018 mit der Veröffentlichung der sieben 
Ziele die Unterschriftensammlung für den Bürgerentscheid. Gleichwohl erfolgte erst am 
15.02.2018 um 9:00 Uhr eine allgemein gehaltene Beratung einer Vertrauensperson zum 
Radentscheid Darmstadt beim Bürger- und Ordnungsamt. 
 
Zusammenfassend sind als Ergebnis der materiellen Prüfung folgende Mängel beim 
Kostendeckungsvorschlag feststellen: 
 
 Es fehlt eine von der Rechtsprechung geforderte Aufteilung in Investitions- und 
Folgekosten 
 Die angestellte Kostenschätzung ist in jedem Fall deutlich zu niedrig ausgefallen 
 Die vorgeschlagene Kostendeckung ist entweder nicht möglich (kein Spielraum, 
Fördermöglichkeiten ausgeschöpft) oder nicht transparent  
 
Zusammenfassend werden die drei benannten Mängel als so schwerwiegend angesehen, dass 
empfohlen wird, das Bürgerbegehren für unzulässig zu erklären und einen Bürgerentscheid 
nicht durchzuführen. 
 
3. Gespräche/Verhandlungen mit den Vertrauenspersonen 
Unabhängig vom Ergebnis der rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens ist 
anzuerkennen, dass die damit angestrebten Ziele grundsätzlich zu begrüßen sind.  
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt plant und setzt jährlich eine Vielzahl von Maßnahmen im 
Radverkehr um. Herr Oberbürgermeister Partsch und Frau Stadträtin Dr. Boczek sollen daher 
ermächtigt werden, in Verhandlungen mit den Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens zu 
treten, um konkrete Umsetzungsmaßnahmen analog der Ziele des Bürgerbegehrens, zu 
verhandeln. Dies kann als Mediation unter der Leitung des Bundesgeschäftsführers des ADFC, 
Herrn Burkhard Storck erfolgen. Dieser hat sich bereits bereit erklärt, diese Aufgabe, wenn 
beiderseitig gewünscht, zu übernehmen.

Dabei sollen konkrete Zeitpläne erarbeitet und reelle Kosten ermittelt werden, die eine 
Umsetzung erst ermöglichen. Hierbei spielt das Planungsrecht eine übergeordnete Rolle, da 
örtliche Gegebenheiten (Parkplätze, Bäume, Grünstreifen etc.) im Rahmen einer 
Gesamtkonzeption Verkehr (motorisierter Individualverkehr, Fußverkehr, Radverkehr und 
ÖPNV) in Einklang gebracht werden müssen. 
 
Hierzu soll eine Arbeitsgruppe aus Vertreterinnen und Vertretern der Initiatoren des 
Bürgerentscheides einerseits und andererseits aus Fachleuten aus der Verwaltung gebildet 
werden. 
Die daraus einvernehmlich geplanten Maßnahmen sollen zeitnah über eine Magistratsvorlage 
in die Stadtverordnetenversammlung eingebracht werden. Hierzu wird ein Sonderprogramm 
Investition Radverkehrsförderung (4x4 Rad) aufgelegt, in Höhe von 4,0 Mio. € jährlich für die 
nächsten vier Jahre. Um die geplanten Maßnahmen planungstechnisch und umsetzungs-
relevant vorantreiben zu können, sollen in diesem Bereich vier weitere Projektstellen (befristet 
auf 5 Jahre) in Vollzeit ab dem Stellenplan 2019 eingerichtet werden. 
 
 
Darmstadt, den 19.06.2018 
 
Dezernat I    Dezernat II 
 
 
 
Jochen Partsch    Rafael Reißer    
Oberbürgermeister    Bürgermeister 
 
 
Dezernat IV    Dezernat III 
 
 
 
André Schellenberg    Dr. Barbara Boczek 
Stadtkämmerer    Stadträtin

anlage 5

1156 Zeichen

Punkt 11: Zulässigkeit des Bürgerbegehrens Radentscheid 
 (V-Nr. 2018/0179) 
 
Die SPD-Fraktion stellt folgenden Antrag: 
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: 
Im vierten Punkt des Beschlusstextes werden die jährlichen Mittel für das 
Sonderprogramm Investition Radverkehrsförderung (4x4 Rad)auf 6 Mio. Euro erhöht.  
 
Der Antrag wird abgelehnt. 
 
Gegen die Ablehnung: SPD und Die Linke.  
Stimmenthaltung: 1 Stimme aus UFFBASSE  
 
Stadtv. Barth stellt den Antrag, den Bürgerentscheid unter Herausnahme der Kosten 
durchzuführen. 
 
Der Antrag wird abgelehnt. 
 
Gegen die Ablehnung: 1 Stimme aus UFFBASSE  
Stimmenthaltung: 3 Stimmen aus UFFBASSE, 2 Stimmen aus AfD und  
 2 Stimmen aus FDP  
 
Die einzelnen Punkte des Beschlussvorschlages werden getrennt abgestimmt: 
 
Punkt 1 des Beschlussvorschlages wird einstimmig zugestimmt. 
 
Punkt 2 des Beschlussvorschlages wird zugestimmt. 
 
Gegenstimmen: UFFBASSE und Die Linke.  
Stimmenthaltung: AfD und FDP   
 
Punkt 3 des Beschlussvorschlages wird einstimmig zugestimmt. 
 
Punkt 4 des Beschlussvorschlages wird zugestimmt. 
 
Stimmenthaltung: FDP   
 
Damit ist der Vorlage zugestimmt.

anlage 1

13593 Zeichen

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anlage 4

492 Zeichen

Punkt 14: Zulässigkeit des Bürgerbegehrens Radentscheid 
 (V-Nr. 2018/0179) 
 
Es wird vereinbart, die Punkte 1 bis 3 getrennt von Punkt 4 des Beschlussvorschlages 
abzustimmen. 
 
Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, den Punkten 1 bis 3 
des Beschlussvorschlages zuzustimmen. 
 
Gegenstimmen: Die Linke. 
Stimmenthaltung: FDP  
 
Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, dem Punkt 4 des 
Beschlussvorschlages zuzustimmen. 
 
Stimmenthaltung: SPD und UWIGA

Beratungsverlauf (4)

TOP 11
TOP 14
TOP 16
TOP 236

Orte (2)

  • Heidelberger Straße
  • Nieder-Ramstädter Straße

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Details

Vorlagen-Nr.
2018/0179
Typ
Magistratsvorlage
Datum
19.06.2018
Erstellt
29.09.2026 00:00