2018/0179
Zulässigkeit des Bürgerbegehrens Radentscheid
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2018/0179
26437 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
20.06.2018
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Bürger- und Ordnungsamt
Dezernat IV
Dezernat III
Amt: Rechtsamt -
Stadtwirtschaftskoordina
tion
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2018/0179
Magistratsbeschluss-Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Zulässigkeit des Bürgerbegehrens Radentscheid
Vorlage vom: 19.06.2018
Beschlussvorschlag:
1. Das Bürgerbegehren Radentscheid ist formell zulässig.
2. Das Bürgerbegehren Radentscheid ist wegen Mängeln beim Kostendeckungsvorschlag
materiell unzulässig. Ein Bürgerentscheid wird daher nicht durchgeführt.
3. Herr Oberbürgermeister Partsch und Frau Stadträtin Dr. Boczek werden ermächtigt, mit
den Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens Gespräche zu führen, um im
Verhandlungswege auszuloten, welche der angestrebten Ziele, in welchem Zeitraum und
zu welchen Kosten umgesetzt werden könnten.
4. Es wird ein Sonderprogramm Investition Radverkehrsförderung (4x4 Rad) in Höhe von
4,0 Mio. € jährlich für die nächsten vier Jahre aufgelegt. Um die geplanten Maßnahmen
planungstechnisch und umsetzungsrelevant vorantreiben zu können, sollen in diesem
Bereich vier weitere Projektstellen (befristet auf 5 Jahre) in Vollzeit ab dem Stellenplan
2019 eingerichtet werden.
- 2 -
Anlagen: Stellungnahme Hess. Städtetag
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 19.06.2018:
Die Gruppierung „Radentscheid Darmstadt“ hat zu Beginn des Jahres 2018 ein
Bürgerbegehren initiiert. Mit dem Bürgerbegehren wird ein Bürgerentscheid beantragt, bei
dem die Bürgerinnen und Bürger über folgende Fragestellung entscheiden sollen:
Soll die Stadt Darmstadt die nebenstehenden 7 verkehrspolitischen Ziele umsetzen?
Die in der Fragestellung erwähnten 7 Ziele sind Folgende (auf die wörtliche Wiedergabe wird
verzichtet):
Ziel 1: Planungen nach dem Stand der Technik
Ziel 2: Fünf Kilometer Radwege an Hauptstraßen pro Jahr
Ziel 3: Drei sichere Kreuzungen pro Jahr
Ziel 4: Fünf Kilometer attraktive Nebenstraßen pro Jahr
Ziel 5: Effektive Mängelbeseitigung
Ziel 6: 50 Bordsteinabsenkungen pro Jahr
Ziel 7: Zehn Gehweg-Aufpflasterungen an Kreuzungen pro Jahr
In der Begründung sind zu den Kosten der Maßnahmen folgende Ausführungen enthalten:
„Kostenschätzung: 2,6 Mio. € pro Jahr
Finanzierungsvorschlag
Umschichtungen im Haushalt der Stadt Darmstadt innerhalb des Bereichs 12
Verkehrsflächen und –anlagen, ÖPNV (2017: 53,5 Mio. €)
Umschichtungen der Erlöse aus Parkraumbewirtschaftung, Bußgeldern und Stellplatzablöse
Förderung durch EU, Bund und Land Hessen(z.B. Europäischer Fonds für regionale
Entwicklung, Nationaler Radverkehrsplan 2020 oder Richtlinie des Landes Hessen zur
Förderung der Nahmobilität)“
Bis zum 13. Juni 2018 wurden insgesamt 11.504 Unterstützungsunterschriften eingereicht.
Der Gemeindevorstand hat nach erfolgter Vorprüfung der Gemeindevertretung eine
Beschlussvorlage zuzuleiten, damit diese über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens
beschließen kann.
1. Prüfung der formellen Zulässigkeit des Bürgerbegehrens
Nach § 8 b Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) ist ein Bürgerbegehren schriftlich
bei dem Gemeindevorstand einzureichen. Das Bürgerbegehren muss in Gemeinden mit mehr
als 100.000 Einwohnern von mindestens 3 Prozent der bei der letzten Gemeindewahl amtlich
ermittelten Zahl der wahlberechtigten Einwohner unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung
muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein. Bei der Kommunalwahl 2016 waren
114.875 Einwohnerinnen und Einwohner wahlberechtigt. Es ergibt sich somit ein Quorum von
3.347 gültigen Unterschriften.
- 4 -
Das Bürgerbegehren muss die zu entscheidende Frage, eine Begründung und einen
Kostendeckungsvorschlag enthalten sowie bis zu drei Vertrauenspersonen bezeichnen.
Letztlich darf ein Bürgerbegehren nach § 8 Absatz 4 HGO nur Angelegenheiten zum
Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten drei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid
durchgeführt wurde.
Am 29. März 2018 wurden die ersten Unterstützungsunterschriften für das Bürgerbegehren
zum o. g. Bürgerentscheid beim Wahlamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt eingereicht. Am
4. Mai 2018 wurden sodann weitere Unterstützungsunterschriften in einer offiziellen
Veranstaltung an Herrn Oberbürgermeister Partsch übergeben.
Bis zum 13. Juni 2018 wurden insgesamt 11.504 Unterstützungsunterschriften eingereicht.
Hiervon sind 9.313 Unterschriften gültig und 2.155 Unterschriften ungültig. Das
Unterschriftenquorum ist somit erfüllt.
Die Fragestellung des Bürgerbegehrens kann mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden. Das
Bürgerbegehren enthält eine Begründung und einen Kostendeckungsvorschlag. Ferner enthält
es die Angabe von drei Vertrauenspersonen und wurde schriftlich beim Gemeindevorstand
eingereicht. Ein Bürgerentscheid, der sich mit dieser Thematik befasst, wurde bisher nicht
durchgeführt.
Das Bürgerbegehren ist daher formell zulässig.
2. Prüfung der materiellen Zulässigkeit
Neben den formalen Voraussetzungen hat das Bürgerbegehren „Radentscheid Darmstadt“
auch die inhaltlichen Anforderungen des § 8 b HGO einzuhalten.
a. Antragsgegenstand: Wichtige Angelegenheit der Gemeinde
Gegenstand eines Bürgerbegehrens können nur wichtige Angelegenheiten der Gemeinde sein,
§ 8b Abs. 1 S. 1 HGO. Eine Definition der wichtigen Gemeindeangelegenheiten enthält die HGO
nicht. Auch hat der Gesetzgeber keine sogenannte Positivliste von Aspekten, die Gegenstand
eines Bürgerbegehrens sein könnten, aufgenommen, weshalb dieser Begriff ausgelegt werden
muss. Es bestehen aber keine Zweifel an der Wichtigkeit der Angelegenheit.
b. Negativkatalog des § 8b Abs. 2 HGO
Ferner darf kein zwingender Ausschlussgrund aus dem Negativkatalog des § 8b Abs. 2 HGO
einschlägig sein. So darf ein Bürgerentscheid exemplarisch nicht über Weisungsaufgaben und
Angelegenheiten, die kraft Gesetzes der Stadtverordnetenversammlung oder dem
Oberbürgermeister obliegen, stattfinden (§ 8b Abs. 2 Nr. 1 HGO). Daneben dürfen auch keine
gesetzeswidrigen Ziele verfolgt werden (§ 8b Abs. 2 Nr. 7 HGO). Die in dem Negativkatalog
aufgeführten Gesichtspunkte eignen sich nicht für einen Bürgerentscheid.
Der Radentscheid Darmstadt hat keinen Gegenstand zum Inhalt, der in der Negativliste
aufgeführt ist, sodass er dieser inhaltlichen Anforderung gerecht wird.
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c. Kostendeckungsvorschlag, § 8b Abs. 3 S. 2 HGO
Gem. § 8 b Abs. 3 Satz 2 HGO muss ein Bürgerbegehren einen nach den gesetzlichen
Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten
Maßnahme enthalten
Sinn und Zweck dieses Erfordernisses ist es den Unterstützern des Bürgerbegehrens und auch
den später die Entscheidung treffenden Bürgern die mit der geforderten Maßnahme
einhergehenden finanziellen Folgen aufzuzeigen und ihnen ihre Verantwortung für diese Kosten
und finanziellen Auswirkungen zu verdeutlichen (Bennemann/Daneke/Stieß/u.a., § 8b Rn. 94
f.; OVG NRW, NWVBl. 2003, 312; VG Aachen, Urteil v. 30.08.2007, Az.: 4 K 1018/06; VGH
Mannheim, ESVGH 33, 42, 44. Es soll vermieden werden, dass ein Bürgerbegehren mit der
gemäß § 8 b Abs. 7 HGO dreijährigen Verbindlichkeit eines endgültigen Beschlusses der
Gemeindevertretung Maßnahmen beschließt, deren finanzielle Folgen für die Gemeinde nicht
überschaubar und nicht finanzierbar sind (VG Darmstadt, Beschluss vom 25.04.2013 AZ 3 L
497/13.DA).
Kostenschätzung:
Unverzichtbarer Bestandteil des Kostendeckungsvorschlages ist jedenfalls die Angabe über die
voraussichtliche Höhe der Kosten der erstrebten Maßnahmen (HessVGH, HSGZ 1996, 465 =
NVwZ-RR 1996, 409; VGH Bad.-Württ., Urteil v. 06.07.1982, Az.: 1 S 1526/81; Foerstemann,
Die Gemeindeorgane in Hessen, S. 336; Schneider/Dreßler/Rauber/Risch, § 8b Rn. 3). Die
Darstellung der aktuellen Kosten reicht jedoch nicht aus. Gerade die später anfallenden
Unterhaltungskosten belasten den Gemeindehaushalt (so auch
Bennemann/Daneke/Stieß/u.a., § 8b Rn. 94; VG Dresden, Beschluss v. 19.12.2006, Az.: 4 K
1967/06). Demnach sind vielmehr sowohl die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten als
auch die Folge- bzw. Unterhaltungskosten darzulegen (VG Darmstadt, HSGZ 1997, 503; VG
Cottbus, KOPO 6/2000, 59; VG Hannover, VwRR N 4/2001, 38; HessVGH, HSGZ 1996, 465).
Aus dem Bürgerbegehren geht als Kostenschätzung hervor, dass für die begehrten Vorhaben
Kosten in Höhe von 2,6 Mio. EUR pro Jahr anfallen werden. Dabei legt das Bürgerbegehren
nicht dar, wie sich die geschätzten Kosten auf die einzelnen Ziele verteilen. Außerdem wird hier
nicht – wie von der Rechtsprechung gefordert – zwischen Herstellungs- bzw.
Anschaffungskosten und Folge- bzw. Unterhaltungskosten differenziert. Insoweit enthält das
Bürgerbegehren einen Mangel.
Außerdem ist fraglich, wie realistisch die angegebene Kostenschätzung ist.
Nach der hier vorliegenden fachlichen Stellungnahme des zuständigen Straßenverkehrs- und
Tiefbauamtes vom 09.05.2018 ist hier zunächst Folgendes festzuhalten:
„Der Radentscheid macht keine nachvollziehbaren Aussagen zu den Kosten…
….Im Sinne des Radentscheids würde die Umwidmung und Rotmarkierung einer Kfz-Spur
inkl. Abpollern mit z. B. „Frankfurter Hüten“ als erste Maßnahmen vermutlich ausreichen.
(Kosten pro km Radführung = ca. 100.000 EUR)
Der Umbau einer Hauptverkehrsstraße muss aber aller Verkehrsträger (Fuß, Rad, ÖV, Kfz) im
Blick haben. Daher stehen in den meisten Fällen deutlich umfangreichere und
kostenintensivere Umbauten an. (Abfräsen und Neumarkierungen der Fahrbahn, neue
- 6 -
Deckenschicht, Anpassung der LSA („Ampeln“), Anpassung Bus/Stadtbahn-Haltestellen bis
hin zur kompletten Veränderung des Straßenzuschnitts und des Seitenraums). Um eine
attraktive Radführung bei gleichzeitigem Erhalt der verkehrlichen Leistungsfähigkeit zu
ermöglichen, muss manchmal der gesamte Straßenraum „angefasst“ werden. Es ist
„politische“ Auslegungssache, ob die Gesamtkosten eines Vollumbaus dem Radverkehr
komplett zugerechnet werden (Argument: die Straße wird ja nur wegen der notwendigen
Verbesserung fürs Rad umgebaut) oder lediglich die anteiligen Kosten für die neue
Radinfrastruktur berechnet werden.
Zur schwierigen Vergleichbarkeit von Kosten in der Radinfrastruktur läuft aktuell ein
Forschungsprojekt im Rahmen des Nationalen Radverkehrsplans.
Zwei Beispiele zu einer möglichen Kostenberechnung:
a) Heidelberger Straße (Bessungen): hier konnten beidseitig auf ca. 750m (=1,5km)
neue Radspuren ohne größere Umbauten durch Um- und Neumarkierungen entstehen –
quasi der „kostengünstigste“ Fall. Inklusive der vom Radentscheid geforderten
durchgängigen Roteinfärbung und Abpollern können für ähnliche Folgeprojekte Kosten
von ca. 300.000 EUR pro km Fahrtrichtung geschätzt werden (= ca. 600.000 EUR für
einen 1km langen Straßenabschnitt mit beidseitig neuen Radverkehrsanlagen von 2km
Gesamtlänge)
b) Umgestaltung Nieder-Ramstädter-Str. Im Rahmen des ca. 5 Mio. EUR teuren
Gesamtumbaus des 1,2km langen Straßenabschnitts entstehen beidseitig neue
Radführungen. Werden nur die anteiligen Kosten für die Radinfrastruktur berechnet,
ergeben sich Kosten von ca. 600 000 EUR. Allerdings können die Radmaßnahmen nicht
isoliert vom Gesamtumbau betrachtet werden, sondern sind integrativer Teil des
Umbauprojekts. D. h. mit einem Budget von 600.000 EUR könnten hier keine neuen
Radführungen entstehen.
Für eine mögliche Kostenschätzung pro km/Straße (ergibt bei beidseitiger Radführung neue
Radführungen von 2km Länge) wird als unverbindlicher Richtwert 1,5 Mio. EUR / km
Straße (2km neue Radführung) angewandt. Für jährlich 5km neue Radwege inkl. des
zugehörigen Straßenumbaus wären somit 3,5 – 4 Mio. EUR/ Jahr als Richtwert zu nennen.
Konkrete Kosten können erst im Zuge einer konkreten Maßnahmenplanung erstellt werden. “
Die unter diesen Rahmenbedingungen angestellte Kostenschätzung des Straßenverkehrs- und
Tiefbauamtes ergibt folgende Zahlen:
„Kostenzusammenstellung Forderungen Radentscheid:
Als unverbindlicher Richtwert würden die Forderungen des Radentscheids in ihrer Umsetzung
jährlich kosten:
5km Radwege Hauptverkehrsstraßen ca. 4.000.000 EUR
Drei Kreuzungen ca. 1.000.000 EUR
5km Nebenstraßen NN
Effektive Mängelbeseitigung NN
50 Bordsteine ca. 250.000 EUR
10 Gehwege ca. 400.000 EUR
GESAMT ca. 5 – 6 Mio EUR/Jahr“
- 7 -
Damit sind die von der Fachverwaltung prognostizierten Kosten mindestens doppelt so hoch
als die von den Initiatoren des Bürgerbegehrens geschätzten Kosten. Auch dies stellt einen
Mangel des Bürgerbegehrens dar. Außerdem ist davon auszugehen, dass aufgrund zu
erwartender Kostensteigerungen die Zahlen in den kommenden Jahren noch weiter ansteigen
werden.
Kostendeckung
Weiterhin wird von der Rechtsprechung gefordert, dass ein Kostendeckungsvorschlag neben
einer überschlägigen, nachvollziehbaren Kostenschätzung auch einen konkreten, nach den
gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag enthält, wie die Kosten der begehrten
Maßnahmen gedeckt werden können. Aus dem Erfordernis eines „nach den gesetzlichen
Bestimmungen durchführbaren“ Vorschlags folgt, dass es eben eines konkretisierten Vorschlags
bedarf. Denn nur ein solcher Vorschlag kann im Umkehrschluss auch daraufhin überprüft
werden, ob er nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbar ist (OVG NRW, Beschluss v.
21.02.2008, Az.: 15 A 2697/07).
Hierbei sind Art und Umfang der Umschichtung genau mitzuteilen. Nach VGH Kassel, NVwZ-RR
1996, 409 ist ausdrücklich mit aufzunehmen, welchen Bereichen des städtischen Haushalts
Mittel entzogen werden sollen oder welche etwaigen anderen Finanzierungsmöglichkeiten in
Betracht kommen (so auch Foerstemann, Die Gemeindeorgane in Hessen, S. 336).
Beispielsweise kann nach Bennemann/Daneke/Stieß/u.a., § 8b Rn. 94 mithin ein
Finanzierungsvorschlag derart angegeben werden, dass vorgeschlagen wird, die mit dem
Bürgerbegehren eventuell einhergehenden Kosten durch Einsparungen an bestimmten anderen
Haushaltsstellen, durch den Verkauf von Vermögensgegenständen oder Grundstücken der
Gemeinde, durch die Erhöhung bestimmter Gemeindeabgaben oder durch Kreditaufnahmen zu
decken (ebenso OVG NRW, Beschluss v. 21.01.2008, Az.: 15 A 2697/07).
Zur Deckung der nach ihrer Berechnung anfallenden 2,6 Mio. EUR pro Jahr (Kostenschätzung)
schlagen die Initiatoren vor eine Umschichtung im Haushalt der Stadt Darmstadt innerhalb des
Bereichs 12 Verkehrsflächen und –anlagen, ÖPNV vorzunehmen. Ferner geben sie die Summe
dieses Bereichs für das Jahr 2017 mit 53,5 Mio. EUR an. Mit diesem Kostendeckungsvorschlag
werden die Abstimmungsberechtigten zwar in die Lage versetzt, die Verhältnismäßigkeit der
geschätzten Kosten zu den Ausgaben, die ohnehin im Bereich Verkehrsflächen und –anlagen/
ÖPNV veranschlagt werden, zu beurteilen. Demnach wird in dem Kostendeckungsvorschlag
auch angegeben, woher diese Gelder kommen sollen. Indessen wird eine Umschichtung jedoch
nicht rechnerisch dargelegt, sondern lediglich suggeriert, dass die Kosten durch den Etat des
Bereichs 12 gedeckt seien.
- 8 -
Zu dem Kostendeckungsvorschlag hat die Finanzverwaltung mit Stellungnahme vom
04.05.2018 folgendes ausgeführt:
„Der von den Initiatoren des Bürgerentscheids genannte Betrag von 53,5 Mio. Euro betrifft den
Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen im Produktbereich 12. 15,2 Mio. sind als
Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen geplant, davon allein 10,9 Mio. Euro für die
Unterhaltung der Straßen (z.B. Abwasser für versiegelte öffentliche Flächen, Strom,
Instandhaltung und Sanierung, Straßenreinigung), und 24,61 Mio. Euro für den öffentlichen
Personennahverkehr (DADINA und HEAG mobilo). Weitere 9 Mio. Euro si nd durch
Abschreibungen gebunden (Straßen und Straßenbeleuchtung) und 4,1 Mio. Euro für
Personalkosten. Damit bleibt hier kein Spielraum, um die von der Initiative geschätzten
jährlichen Kosten von 2,6 Mio. Euro zu entnehmen.“
Darüber hinaus werden mit der Umschichtung der Erlöse aus Parkraumbewirtschaftung,
Bußgeldern und Stellplatzablöse Einnahmequellen benannt. Dies beurteilt die
Finanzverwaltung wie folgt:
„In 2017 wurden 1,385 Mio. Euro an Erträgen aus öffentl. -rechtlichen Benutzungsgebühren
Parkscheinautomaten erzielt …. Die Aufwendungen beliefen sich in 2017 auf rd. 113 TEUR, so
dass grds. 1,27 Mio. Euro für eine Zweckbindung zur Verfügung gestellt werden könnten, wenn
dies politisch gewollt ist. Hier muss aber auch jedem klar sein, dass dieser Betr ag an der
Deckung von Aufwendungen im Gesamthaushalt fehlt und anderweitig zur Verfügung gestellt
oder erwirtschaftet werden muss….
…Bußgelder: In 2017 wurden allerdings auch nur 157 TEUR als Ertrag gebucht, die nicht allein
aus Verstößen gegen das Straßenverkehrsgesetz (StVG) verhängt wurden.
Ein höherer Anteil der Erträge im Produkt Verkehrsüberwachung wird aus Verwarnungsgeldern
nach StVG erzielt, in 2017 insgesamt 2,166 Mio. Euro. Hier sind allerdings auch die
Aufwendungen für das Produkt zu berücksichtigen, die sich in 2017 auf knapp 2,5 Mio. Euro
beliefen. Ein Überschuss, der zur Verfügung gestellt werden könnte, wird hier nicht erzielt….
Die Erträge aus Stellplatzablöse können nur nach den Vorschriften des § 44 Hess. Bauordnung
(HBO) verwendet werden, dazu gehören auch investive Maßnahmen des Fahrradverkehrs.
Hier können wir berichten, dass in den letzten Jahren immer wieder Radwege,
Fahrradstellhilfen, aber auch der Ausbau des ÖPNV z. B. durch Haltestellen für Niederflurbusse
aus der Stellplatzrücklage finanziert wurden. Allerdings kann der Stellplatzrücklage nur so viel
entnommen werden, wie an entsprechenden Maßnahmen auch aktiviert wird. Die Erträge aus
Stellplatzablöse sind jährlich stark schwankend (Z. B. 2012: 801 TEUR / 2014: 22 TE UR) oder
aber auch mit einer Rückzahlungsoption versehen (91 TEUR bis 07/2023).“
Außerdem geben die Initiatoren als Kostendeckungsmöglichkeiten an, „Förderung durch EU,
Bund und Land Hessen (z.B. Europäischer Fonds für regionale Entwicklung, Nationaler
Radverkehrsplan 2020 oder Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung der Nahmobilität)“.
Hierzu hat das Dezernat III mit Schreiben vom 15.03.2018 wie folgt Stellung genommen:
- 9 -
„Die Wissenschaftsstadt Darmstadt ruft für alle bisher umgesetzten Maßnahmen, zur Verfügung
stehenden Fördermittel ab (bspw. GVFG, Nationale Klimaschutzinitiative des Bundes, Richtlinie
des Landes Hessen zur Förderung der Nahmobilität, Nationaler Radverkehrsplan 2020). Darüber
hinaus werden auch Fördermöglichkeiten im Rahmen von Wettbewerben genutzt. Die im
Sommer 2017 umgesetzte Maßnahme Radverkehrsanlage in der Heidelberger Straße war
eingebettet in den Bundeswettbewerb „Klimaschutz im Radverkehr“ des Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit „Lincoln by bike“ für den Fördermittel beantragt
worden sind. Der Förderbescheid weist eine Förderquote von 90% für die reinen
Infrastrukturkosten aus.
Bezogen auf den Radentscheid ist allerdings sehr zweifelhaft, ob
- die vom Radentscheid geforderten Maßnahmen förderfähig sind (Ziele 1 und 4 eher nicht; die
anderen Ziele nur teilweise)
- die Fördertöpfe für "beliebig" viele Maßnahmen aus Darmstadt zur Verfügung stünden: Das
maßgebende Programm "Nahmobiliät Hessen" wird nach jüngeren Äußerungen des Landes
schon bald an seine finanziellen Ausstattungsgrenzen stoßen, so dass das Land priorisieren
muss und vermutlich kommunenbezogene Obergrenzen handhaben muss
- die erforderliche Personalkapazitäten zum Beantragen, Dokumentieren und Nachweisen nur
begrenzt vorhanden sind: Viele Förderprogramme stellen sehr hohe Anforderungen in diesem
Bereich; diese Arbeiten stellen klassische Verwaltungsarbeit dar und können daher Großteils
nicht über Aufträge an Dritte erstellt werden. “
Insofern zeigt der Kostendeckungsvorschlag demnach einen weiteren Mangel. Wie oben
dargelegt ist nach der Rechtsprechung von dem Bürgerbegehren ausdrücklich mit
aufzunehmen, welchen Bereichen des städtischen Haushalts Mittel entzogen werden sollen.
Nach der Stellungnahme der Finanzverwaltung ist bei den gemachten Vorschlägen aber
entweder kein finanzieller Spielraum vorhanden (Produktbereich 12) oder da, wo Mittel
vorhanden sind, müssten diese dem Gesamthaushalt anderweitig zur Verfügung gestellt oder
erwirtschaftet werden (Parkraumbewirtschaftung, Bußgelder und Stellplatzablöse).
Außerdem ist nach der Stellungnahme des Dezernates III auch die ausreichende
Inanspruchnahme von Fördergeldern zumindest zweifelhaft.
Der vorliegende Kostendeckungsvorschlag des Bürgerbegehrens beantwortet die Frage nicht,
auf welches Projekt und damit verbundene Kosten die Stadt verzichten soll, damit die
begehrten 7 Ziele finanziert und umgesetzt werden können. Insoweit ist der
Kostendeckungsvorschlag für die Bürgerinnen und Bürger nicht transparent.
Anforderungen an den Kostendeckungsvorschlag:
Fraglich ist schließlich, welche Anforderungen überhaupt an einen Kostendeckungsvorschlag
zu stellen sind.
Einerseits sind an den Kostendeckungsvorschlag keine überspannten Anforderungen zu stellen,
da bei den Gemeindebürgern zum einen keine besonderen verwaltungsrechtlichen Kenntnisse
- 10 -
vorausgesetzt werden dürfen und zum anderen die detaillierte Angabe der entstehenden
Kosten zu diesem frühen Stadium besonders schwierig ist (Schneider/Dreßler/Rauber/Risch,
§ 8b Rn. 3; Birkenfeld, Rn. 287; ebenso Erlenkämper/Zimmermann, Rechtshandbuch für die
kommunale Praxis, 2 D. Rn. 52). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass weder
die Initiatoren noch die Gemeindebürger detaillierte Einsichtnahmemöglichkeiten in die
konkrete Haushaltsmittelverwendung haben.
Andererseits ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass gemäß § 8b Abs. 3 S. 5 HGO den
Gemeindevorstand/Magistrat auf Wunsch seitens der Initiative eine Unterrichtungspflicht über
die beim Bürgerbegehren einzuhaltenden rechtlichen Vorschriften trifft. Eine mögliche
Beratung über die hier kritisch gesehenen Details des Kostendeckungsvorschlages haben die
Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens aber weder beim Straßenverkehrs- und Tiefbauamt
noch bei der Finanzverwaltung/Kämmerei noch sonst eingeholt.
Diese Pflicht zur Beratung besteht zudem nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nur in
dem Zeitraum vor der Sammlung der Unterschriften, weil nach diesem Zeitpunkt alle zentralen
Arbeiten erledigt sind (Bennemann/Daneke/Stieß/u.a., § 8b Rn. 111a). Ausweislich
einschlägiger Presseartikel über das hier zu begutachtende Bürgerbegehren startete die
Initiative Radentscheid Darmstadt bereits am 07.02.2018 mit der Veröffentlichung der sieben
Ziele die Unterschriftensammlung für den Bürgerentscheid. Gleichwohl erfolgte erst am
15.02.2018 um 9:00 Uhr eine allgemein gehaltene Beratung einer Vertrauensperson zum
Radentscheid Darmstadt beim Bürger- und Ordnungsamt.
Zusammenfassend sind als Ergebnis der materiellen Prüfung folgende Mängel beim
Kostendeckungsvorschlag feststellen:
Es fehlt eine von der Rechtsprechung geforderte Aufteilung in Investitions- und
Folgekosten
Die angestellte Kostenschätzung ist in jedem Fall deutlich zu niedrig ausgefallen
Die vorgeschlagene Kostendeckung ist entweder nicht möglich (kein Spielraum,
Fördermöglichkeiten ausgeschöpft) oder nicht transparent
Zusammenfassend werden die drei benannten Mängel als so schwerwiegend angesehen, dass
empfohlen wird, das Bürgerbegehren für unzulässig zu erklären und einen Bürgerentscheid
nicht durchzuführen.
3. Gespräche/Verhandlungen mit den Vertrauenspersonen
Unabhängig vom Ergebnis der rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens ist
anzuerkennen, dass die damit angestrebten Ziele grundsätzlich zu begrüßen sind.
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt plant und setzt jährlich eine Vielzahl von Maßnahmen im
Radverkehr um. Herr Oberbürgermeister Partsch und Frau Stadträtin Dr. Boczek sollen daher
ermächtigt werden, in Verhandlungen mit den Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens zu
treten, um konkrete Umsetzungsmaßnahmen analog der Ziele des Bürgerbegehrens, zu
verhandeln. Dies kann als Mediation unter der Leitung des Bundesgeschäftsführers des ADFC,
Herrn Burkhard Storck erfolgen. Dieser hat sich bereits bereit erklärt, diese Aufgabe, wenn
beiderseitig gewünscht, zu übernehmen.
Dabei sollen konkrete Zeitpläne erarbeitet und reelle Kosten ermittelt werden, die eine
Umsetzung erst ermöglichen. Hierbei spielt das Planungsrecht eine übergeordnete Rolle, da
örtliche Gegebenheiten (Parkplätze, Bäume, Grünstreifen etc.) im Rahmen einer
Gesamtkonzeption Verkehr (motorisierter Individualverkehr, Fußverkehr, Radverkehr und
ÖPNV) in Einklang gebracht werden müssen.
- 11 -
Hierzu soll eine Arbeitsgruppe aus Vertreterinnen und Vertretern der Initiatoren des
Bürgerentscheides einerseits und andererseits aus Fachleuten aus der Verwaltung gebildet
werden.
Die daraus einvernehmlich geplanten Maßnahmen sollen zeitnah über eine Magistratsvorlage
in die Stadtverordnetenversammlung eingebracht werden. Hierzu wird ein Sonderprogramm
Investition Radverkehrsförderung (4x4 Rad) aufgelegt, in Höhe von 4,0 Mio. € jährlich für die
nächsten vier Jahre. Um die geplanten Maßnahmen planungstechnisch und umsetzungs-
relevant vorantreiben zu können, sollen in diesem Bereich vier weitere Projektstellen (befristet
auf 5 Jahre) in Vollzeit ab dem Stellenplan 2019 eingerichtet werden.
Darmstadt, den 19.06.2018
Dezernat I Dezernat II
Jochen Partsch Rafael Reißer
Oberbürgermeister Bürgermeister
Dezernat IV Dezernat III
André Schellenberg Dr. Barbara Boczek
Stadtkämmerer Stadträtin
anlage 3
691 Zeichen
Punkt 16: Zulässigkeit des Bürgerbegehrens Radentscheid (V-Nr. 2018/0179) Stadtve. Dr. Blaum (FDP-Fraktion) bittet, die Punkte 1 - 4 einzeln abzustimmen. Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, dem Punkt 1 der Vorlage zuzustimmen. Stimmenthaltung: SPD-Fraktion Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, dem Punkt 2 der Vorlage zuzustimmen. Gegenstimmen: Fraktionen AfD, Die Linke. und FDP Stimmenthaltung: SPD-Fraktion Einstimmig empfiehlt der Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung, dem Punkt 3 der Vorlage zuzustimmen. Einstimmig empfiehlt der Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung, dem Punkt 4 der Vorlage zuzustimmen.
anlage 2
26501 Zeichen
- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
20.06.2018
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Bürger- und Ordnungsamt
Dezernat IV
Dezernat III
Amt: Rechtsamt -
Stadtwirtschaftskoordina
tion
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I 10.1 10.2
II 32 308
III 66
IV 20
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2018/0179
Magistratsbeschluss-Nr.
236
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Zulässigkeit des Bürgerbegehrens Radentscheid
Vorlage vom: 19.06.2018
Beschlussvorschlag:
1. Das Bürgerbegehren Radentscheid ist formell zulässig.
2. Das Bürgerbegehren Radentscheid ist wegen Mängeln beim Kostendeckungsvorschlag
materiell unzulässig. Ein Bürgerentscheid wird daher nicht durchgeführt.
3. Herr Oberbürgermeister Partsch und Frau Stadträtin Dr. Boczek werden ermächtigt, mit
den Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens Gespräche zu führen, um im
Verhandlungswege auszuloten, welche der angestrebten Ziele, in welchem Zeitraum und
zu welchen Kosten umgesetzt werden könnten.
4. Es wird ein Sonderprogramm Investition Radverkehrsförderung (4x4 Rad) in Höhe von
4,0 Mio. € jährlich für die nächsten vier Jahre aufgelegt. Um die geplanten Maßnahmen
planungstechnisch und umsetzungsrelevant vorantreiben zu könn en, sollen in diesem
Bereich vier weitere Projektstellen (befristet auf 5 Jahre) in Vollzeit ab dem Stellenplan
2019 eingerichtet werden.
- 3 -
Anlagen:
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom 27.06.2018
Der Vorlage wird zugestimmt.
- 4 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 19.06.2018:
Die Gruppierung „Radentscheid Darmstadt“ hat zu Beginn des Jahres 2018 ein
Bürgerbegehren initiiert. Mit dem Bürgerbegehren wird ein Bürgerentscheid beantragt, bei
dem die Bürgerinnen und Bürger über folgende Fragestellung entscheiden sollen:
Soll die Stadt Darmstadt die nebenstehenden 7 verkehrspolitischen Ziele umsetzen?
Die in der Fragestellung erwähnten 7 Ziele sind Folgende (auf die wörtliche Wiedergabe wird
verzichtet):
Ziel 1: Planungen nach dem Stand der Technik
Ziel 2: Fünf Kilometer Radwege an Hauptstraßen pro Jahr
Ziel 3: Drei sichere Kreuzungen pro Jahr
Ziel 4: Fünf Kilometer attraktive Nebenstraßen pro Jahr
Ziel 5: Effektive Mängelbeseitigung
Ziel 6: 50 Bordsteinabsenkungen pro Jahr
Ziel 7: Zehn Gehweg-Aufpflasterungen an Kreuzungen pro Jahr
In der Begründung sind zu den Kosten der Maßnahmen folgende Ausführungen enthalten:
„Kostenschätzung: 2,6 Mio. € pro Jahr
Finanzierungsvorschlag
Umschichtungen im Haushalt der Stadt Darmstadt innerhalb des Bereichs 12
Verkehrsflächen und –anlagen, ÖPNV (2017: 53,5 Mio. €)
Umschichtungen der Erlöse aus Parkraumbewirtschaftung, Bußgeldern und Stellplatzablöse
Förderung durch EU, Bund und Land Hessen(z.B. Europäischer Fonds für regionale
Entwicklung, Nationaler Radverkehrsplan 2020 oder Richtlinie des Landes Hessen zur
Förderung der Nahmobilität)“
Bis zum 13. Juni 2018 wurden insgesamt 11.504 Unterstützungsunterschriften eingereicht.
Der Gemeindevorstand hat nach erfolgter Vorprüfung der Gemeindevertretung eine
Beschlussvorlage zuzuleiten, damit diese über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens
beschließen kann.
1. Prüfung der formellen Zulässigkeit des Bürgerbegehrens
Nach § 8 b Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) ist ein Bürgerbegehren schriftlich
bei dem Gemeindevorstand einzureichen. Das Bürgerbegehren muss in Gemeinden mit mehr
als 100.000 Einwohnern von mindestens 3 Prozent der bei der letzten Gemeindewahl amtlich
ermittelten Zahl der wahlberechtigten Einwohner unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung
muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein. Bei der Kommunalwahl 2016 waren
114.875 Einwohnerinnen und Einwohner wahlberechtigt. Es ergibt sich somit ein Quorum von
3.347 gültigen Unterschriften.
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Das Bürgerbegehren muss die zu entscheidende Frage, eine Begründung und einen
Kostendeckungsvorschlag enthalten sowie bis zu drei Vertrauenspersonen bezeichnen.
Letztlich darf ein Bürgerbegehren nach § 8 Absatz 4 HGO nur Angelegenheiten zum
Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten drei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid
durchgeführt wurde.
Am 29. März 2018 wurden die ersten Unterstützungsunterschriften für das Bürgerbegehren
zum o. g. Bürgerentscheid beim Wahlamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt eingereicht. Am
4. Mai 2018 wurden sodann weitere Unterstützungsunterschriften in einer offiziellen
Veranstaltung an Herrn Oberbürgermeister Partsch übergeben.
Bis zum 13. Juni 2018 wurden insgesamt 11.504 Unterstützungsunterschriften eingereicht.
Hiervon sind 9.313 Unterschriften gültig und 2.155 Unterschriften ungültig. Das
Unterschriftenquorum ist somit erfüllt.
Die Fragestellung des Bürgerbegehrens kann mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden. Das
Bürgerbegehren enthält eine Begründung und einen Kostendeckungsvorschlag. Ferner enthält
es die Angabe von drei Vertrauenspersonen und wurde schriftlich beim Gemeindevorstand
eingereicht. Ein Bürgerentscheid, der sich mit dieser Thematik befasst, wurde bisher nicht
durchgeführt.
Das Bürgerbegehren ist daher formell zulässig.
2. Prüfung der materiellen Zulässigkeit
Neben den formalen Voraussetzungen hat das Bürgerbegehren „Radentscheid Darmstadt“
auch die inhaltlichen Anforderungen des § 8 b HGO einzuhalten.
a. Antragsgegenstand: Wichtige Angelegenheit der Gemeinde
Gegenstand eines Bürgerbegehrens können nur wichtige Angelegenheiten der Gemeinde sein,
§ 8b Abs. 1 S. 1 HGO. Eine Definition der wichtigen Gemeindeangelegenheiten enthält die HGO
nicht. Auch hat der Gesetzgeber keine sogenannte Positivliste von Aspekten, die Gegenstand
eines Bürgerbegehrens sein könnten, aufgenommen, weshalb dieser Begriff ausgelegt werden
muss. Es bestehen aber keine Zweifel an der Wichtigkeit der Angelegenheit.
b. Negativkatalog des § 8b Abs. 2 HGO
Ferner darf kein zwingender Ausschlussgrund aus dem Negativkatalog des § 8b Abs. 2 HGO
einschlägig sein. So darf ein Bürgerentscheid exemplarisch nicht über Weisungsaufgaben und
Angelegenheiten, die kraft Gesetzes der Stadtverordnetenversammlung oder dem
Oberbürgermeister obliegen, stattfinden (§ 8b Abs. 2 Nr. 1 HGO). Daneben dürfen auch keine
gesetzeswidrigen Ziele verfolgt werden (§ 8b Abs. 2 Nr. 7 HGO). Die in dem Negativkatalog
aufgeführten Gesichtspunkte eignen sich nicht für einen Bürgerentscheid.
Der Radentscheid Darmstadt hat keinen Gegenstand zum Inhalt, der in der Negativliste
aufgeführt ist, sodass er dieser inhaltlichen Anforderung gerecht wird.
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c. Kostendeckungsvorschlag, § 8b Abs. 3 S. 2 HGO
Gem. § 8 b Abs. 3 Satz 2 HGO muss ein Bürgerbegehren einen nach den gesetzlichen
Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten
Maßnahme enthalten
Sinn und Zweck dieses Erfordernisses ist es den Unterstützern des Bürgerbegehrens und auch
den später die Entscheidung treffenden Bürgern die mit der geforderten Maßnahme
einhergehenden finanziellen Folgen aufzuzeigen und ihnen ihre Verantwortung für diese Kosten
und finanziellen Auswirkungen zu verdeutlichen (Bennemann/Daneke/Stieß/u.a., § 8b Rn. 94
f.; OVG NRW, NWVBl. 2003, 312; VG Aachen, Urteil v. 30.08.2007, Az.: 4 K 1018/06; VGH
Mannheim, ESVGH 33, 42, 44. Es soll vermieden werden, dass ein Bürgerbegehren mit der
gemäß § 8 b Abs. 7 HGO dreijährigen Verbindlichkeit eines endgültigen Beschlusses der
Gemeindevertretung Maßnahmen beschließt, deren finanzielle Folgen für die Gemeinde nicht
überschaubar und nicht finanzierbar sind (VG Darmstadt, Beschluss vom 25.04.2013 AZ 3 L
497/13.DA).
Kostenschätzung:
Unverzichtbarer Bestandteil des Kostendeckungsvorschlages ist jedenfalls die Angabe über die
voraussichtliche Höhe der Kosten der erstrebten Maßnahmen (HessVGH, HSGZ 1996, 465 =
NVwZ-RR 1996, 409; VGH Bad.-Württ., Urteil v. 06.07.1982, Az.: 1 S 1526/81; Foerstemann,
Die Gemeindeorgane in Hessen, S. 336; Schneider/Dreßler/Rauber/Risch, § 8b Rn. 3). Die
Darstellung der aktuellen Kosten reicht jedoch nicht aus. Gerade die später anfallenden
Unterhaltungskosten belasten den Gemeindehaushalt (so auch
Bennemann/Daneke/Stieß/u.a., § 8b Rn. 94; VG Dresden, Beschluss v. 19.12.2006, Az.: 4 K
1967/06). Demnach sind vielmehr sowohl die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten als
auch die Folge- bzw. Unterhaltungskosten darzulegen (VG Darmstadt, HSGZ 1997, 503; VG
Cottbus, KOPO 6/2000, 59; VG Hannover, VwRR N 4/2001, 38; HessVGH, HSGZ 1996, 465).
Aus dem Bürgerbegehren geht als Kostenschätzung hervor, dass für die begehrten Vorhaben
Kosten in Höhe von 2,6 Mio. EUR pro Jahr anfallen werden. Dabei legt das Bürgerbegehren
nicht dar, wie sich die geschätzten Kosten auf die einzelnen Ziele verteilen. Außerdem wird hier
nicht – wie von der Rechtsprechung gefordert – zwischen Herstellungs- bzw.
Anschaffungskosten und Folge- bzw. Unterhaltungskosten differenziert. Insoweit enthält das
Bürgerbegehren einen Mangel.
Außerdem ist fraglich, wie realistisch die angegebene Kostenschätzung ist.
Nach der hier vorliegenden fachlichen Stellungnahme des zuständigen Straßenverkehrs- und
Tiefbauamtes vom 09.05.2018 ist hier zunächst Folgendes festzuhalten:
„Der Radentscheid macht keine nachvollziehbaren Aussagen zu den Kosten…
….Im Sinne des Radentscheids würde die Umwidmung und Rotmarkierung einer Kfz-Spur
inkl. Abpollern mit z. B. „Frankfurter Hüten“ als erste Maßnahmen vermutlich ausreichen.
(Kosten pro km Radführung = ca. 100.000 EUR)
Der Umbau einer Hauptverkehrsstraße muss aber aller Verkehrsträger (Fuß, Rad, ÖV, Kfz) im
Blick haben. Daher stehen in den meisten Fällen deutlich umfangreichere und
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kostenintensivere Umbauten an. (Abfräsen und Neumarkierungen der Fahrbahn, neue
Deckenschicht, Anpassung der LSA („Ampeln“), Anpassung Bus/Stadtbahn-Haltestellen bis
hin zur kompletten Veränderung des Straßenzuschnitts und des Seitenraums). Um eine
attraktive Radführung bei gleichzeitigem Erhalt der verkehrlichen Leistungsfähigkeit zu
ermöglichen, muss manchmal der gesamte Straßenraum „angefasst“ werden. Es ist
„politische“ Auslegungssache, ob die Gesamtkosten eines Vollumbaus dem Radverkehr
komplett zugerechnet werden (Argument: die Straße wird ja nur wegen der notwendigen
Verbesserung fürs Rad umgebaut) oder lediglich die anteiligen Kosten für die neue
Radinfrastruktur berechnet werden.
Zur schwierigen Vergleichbarkeit von Kosten in der Radinfrastruktur läuft aktuell ein
Forschungsprojekt im Rahmen des Nationalen Radverkehrsplans.
Zwei Beispiele zu einer möglichen Kostenberechnung:
a) Heidelberger Straße (Bessungen): hier konnten beidseitig auf ca. 750m (=1,5km)
neue Radspuren ohne größere Umbauten durch Um- und Neumarkierungen entstehen –
quasi der „kostengünstigste“ Fall. Inklusive der vom Radentscheid geforderten
durchgängigen Roteinfärbung und Abpollern können für ähnliche Folgeprojekte Kosten
von ca. 300.000 EUR pro km Fahrtrichtung geschätzt werden (= ca. 600.000 EUR für
einen 1km langen Straßenabschnitt mit beidseitig neuen Radverkehrsanlagen von 2km
Gesamtlänge)
b) Umgestaltung Nieder-Ramstädter-Str. Im Rahmen des ca. 5 Mio. EUR teuren
Gesamtumbaus des 1,2km langen Straßenabschnitts entstehen beidseitig neue
Radführungen. Werden nur die anteiligen Kosten für die Radinfrastruktur berechnet,
ergeben sich Kosten von ca. 600 000 EUR. Allerdings können die Radmaßnahmen nicht
isoliert vom Gesamtumbau betrachtet werden, sondern sind integrativer Teil des
Umbauprojekts. D. h. mit einem Budget von 600.000 EUR könnten hier keine neuen
Radführungen entstehen.
Für eine mögliche Kostenschätzung pro km/Straße (ergibt bei beidseitiger Radführung neue
Radführungen von 2km Länge) wird als unverbindlicher Richtwert 1,5 Mio. EUR / km
Straße (2km neue Radführung) angewandt. Für jährlich 5km neue Radwege inkl. des
zugehörigen Straßenumbaus wären somit 3,5 – 4 Mio. EUR/ Jahr als Richtwert zu nennen.
Konkrete Kosten können erst im Zuge einer konkreten Maßnahmenplanung erstellt werden. “
Die unter diesen Rahmenbedingungen angestellte Kostenschätzung des Straßenverkehrs- und
Tiefbauamtes ergibt folgende Zahlen:
„Kostenzusammenstellung Forderungen Radentscheid:
Als unverbindlicher Richtwert würden die Forderungen des Radentscheids in ihrer Umsetzung
jährlich kosten:
5km Radwege Hauptverkehrsstraßen ca. 4.000.000 EUR
Drei Kreuzungen ca. 1.000.000 EUR
5km Nebenstraßen NN
Effektive Mängelbeseitigung NN
50 Bordsteine ca. 250.000 EUR
10 Gehwege ca. 400.000 EUR
GESAMT ca. 5 – 6 Mio EUR/Jahr“
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Damit sind die von der Fachverwaltung prognostizierten Kosten mindestens doppelt so hoch
als die von den Initiatoren des Bürgerbegehrens geschätzten Kosten. Auch dies stellt einen
Mangel des Bürgerbegehrens dar. Außerdem ist davon auszugehen, dass aufgrund zu
erwartender Kostensteigerungen die Zahlen in den kommenden Jahren noch weiter ansteigen
werden.
Kostendeckung
Weiterhin wird von der Rechtsprechung gefordert, dass ein Kostendeckungsvorschlag neben
einer überschlägigen, nachvollziehbaren Kostenschätzung auch einen konkreten, nach den
gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag enthält, wie die Kosten der begehrten
Maßnahmen gedeckt werden können. Aus dem Erfordernis eines „nach den gesetzlichen
Bestimmungen durchführbaren“ Vorschlags folgt, dass es eben eines konkretisierten Vorschlags
bedarf. Denn nur ein solcher Vorschlag kann im Umkehrschluss auch daraufhin überprüft
werden, ob er nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbar ist (OVG NRW, Beschluss v.
21.02.2008, Az.: 15 A 2697/07).
Hierbei sind Art und Umfang der Umschichtung genau mitzuteilen. Nach VGH Kassel, NVwZ-RR
1996, 409 ist ausdrücklich mit aufzunehmen, welchen Bereichen des städtischen Haushalts
Mittel entzogen werden sollen oder welche etwaigen anderen Finanzierungsmöglichkeiten in
Betracht kommen (so auch Foerstemann, Die Gemeindeorgane in Hessen, S. 336).
Beispielsweise kann nach Bennemann/Daneke/Stieß/u.a., § 8b Rn. 94 mithin ein
Finanzierungsvorschlag derart angegeben werden, dass vorgeschlagen wird, die mit dem
Bürgerbegehren eventuell einhergehenden Kosten durch Einsparungen an bestimmten anderen
Haushaltsstellen, durch den Verkauf von Vermögensgegenständen oder Grundstücken der
Gemeinde, durch die Erhöhung bestimmter Gemeindeabgaben oder durch Kreditaufnahmen zu
decken (ebenso OVG NRW, Beschluss v. 21.01.2008, Az.: 15 A 2697/07).
Zur Deckung der nach ihrer Berechnung anfallenden 2,6 Mio. EUR pro Jahr (Kostenschätzung)
schlagen die Initiatoren vor eine Umschichtung im Haushalt der Stadt Darmstadt innerhalb des
Bereichs 12 Verkehrsflächen und –anlagen, ÖPNV vorzunehmen. Ferner geben sie die Summe
dieses Bereichs für das Jahr 2017 mit 53,5 Mio. EUR an. Mit diesem Kostendeckungsvorschlag
werden die Abstimmungsberechtigten zwar in die Lage versetzt, die Verhältnismäßigkeit der
geschätzten Kosten zu den Ausgaben, die ohnehin im Bereich Verkehrsflächen und –anlagen/
ÖPNV veranschlagt werden, zu beurteilen. Demnach wird in dem Kostendeckungsvorschlag
auch angegeben, woher diese Gelder kommen sollen. Indessen wird eine Umschichtung jedoch
nicht rechnerisch dargelegt, sondern lediglich suggeriert, dass die Kosten durch den Etat des
Bereichs 12 gedeckt seien.
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Zu dem Kostendeckungsvorschlag hat die Finanzverwaltung mit Stellungnahme vom
04.05.2018 folgendes ausgeführt:
„Der von den Initiatoren des Bürgerentscheids genannte Betrag von 53,5 Mio. Euro betrifft den
Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen im Produktbereich 12. 15,2 Mio. sind als
Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen geplant, davon allein 10,9 Mio. Euro für die
Unterhaltung der Straßen (z.B. Abwasser für versiegelte öffentliche Flächen, Strom,
Instandhaltung und Sanierung, Straßenreinigung), und 24,61 Mio. Euro für den öffentlichen
Personennahverkehr (DADINA und HEAG mobilo). Weitere 9 Mio . Euro sind durch
Abschreibungen gebunden (Straßen und Straßenbeleuchtung) und 4,1 Mio. Euro für
Personalkosten. Damit bleibt hier kein Spielraum, um die von der Initiative geschätzten
jährlichen Kosten von 2,6 Mio. Euro zu entnehmen.“
Darüber hinaus werden mit der Umschichtung der Erlöse aus Parkraumbewirtschaftung,
Bußgeldern und Stellplatzablöse Einnahmequellen benannt. Dies beurteilt die
Finanzverwaltung wie folgt:
„In 2017 wurden 1,385 Mio. Euro an Erträgen aus öffentl. -rechtlichen Benutzungsgebühren
Parkscheinautomaten erzielt …. Die Aufwendungen beliefen sich in 2017 auf rd. 113 TEUR, so
dass grds. 1,27 Mio. Euro für eine Zweckbindung zur Verfügung gestellt werden könnten, wenn
dies politisch gewollt ist. Hier muss aber auch jedem klar sein, dass di eser Betrag an der
Deckung von Aufwendungen im Gesamthaushalt fehlt und anderweitig zur Verfügung gestellt
oder erwirtschaftet werden muss….
…Bußgelder: In 2017 wurden allerdings auch nur 157 TEUR als Ertrag gebucht, die nicht allein
aus Verstößen gegen das Straßenverkehrsgesetz (StVG) verhängt wurden.
Ein höherer Anteil der Erträge im Produkt Verkehrsüberwachung wird aus Verwarnungsgeldern
nach StVG erzielt, in 2017 insgesamt 2,166 Mio. Euro. Hier sind allerdings auch die
Aufwendungen für das Produkt zu berücksichtigen, die sich in 2017 auf knapp 2,5 Mio. Euro
beliefen. Ein Überschuss, der zur Verfügung gestellt werden könnte, wird hier nicht erzielt….
Die Erträge aus Stellplatzablöse können nur nach den Vorschriften des § 44 Hess. Bauordnung
(HBO) verwendet werden, dazu gehören auch investive Maßnahmen des Fahrradverkehrs.
Hier können wir berichten, dass in den letzten Jahren immer wieder Radwege,
Fahrradstellhilfen, aber auch der Ausbau des ÖPNV z. B. durch Haltestellen für Niederflurbusse
aus der Stellplatzrücklage finanziert wurden. Allerdings kann der Stellplatzrücklage nur so viel
entnommen werden, wie an entsprechenden Maßnahmen auch aktiviert wird. Die Erträge aus
Stellplatzablöse sind jährlich stark schwankend (Z. B. 2012: 801 TEUR / 2014: 22 T EUR) oder
aber auch mit einer Rückzahlungsoption versehen (91 TEUR bis 07/2023).“
Außerdem geben die Initiatoren als Kostendeckungsmöglichkeiten an, „Förderung durch EU,
Bund und Land Hessen (z.B. Europäischer Fonds für regionale Entwicklung, Nationaler
Radverkehrsplan 2020 oder Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung der Nahmobilität)“.
Hierzu hat das Dezernat III mit Schreiben vom 15.03.2018 wie folgt Stellung genommen:
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„Die Wissenschaftsstadt Darmstadt ruft für alle bisher umgesetzten Maßnahmen, zur Verfügung
stehenden Fördermittel ab (bspw. GVFG, Nationale Klimaschutzinitiative des Bundes, Richtlinie
des Landes Hessen zur Förderung der Nahmobilität, Nationaler Radverkehrsplan 2020). Darüber
hinaus werden auch Fördermöglichkeiten im Rahmen von Wettbewerben genutzt. Die im
Sommer 2017 umgesetzte Maßnahme Radverkehrsanlage in der Heidelberger Straße war
eingebettet in den Bundeswettbewerb „Klimaschutz im Radverkehr“ des Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit „Lincoln by bike“ für den Fördermittel beantragt
worden sind. Der Förderbescheid weist eine Förderquote von 90% für die reinen
Infrastrukturkosten aus.
Bezogen auf den Radentscheid ist allerdings sehr zweifelhaft, ob
- die vom Radentscheid geforderten Maßnahmen förderfähig sind (Ziele 1 und 4 eher nicht; die
anderen Ziele nur teilweise)
- die Fördertöpfe für "beliebig" viele Maßnahmen aus Darmstadt zur Verfügung stünden: Das
maßgebende Programm "Nahmobiliät Hessen" wird nach jüngeren Äußerungen des Landes
schon bald an seine finanziellen Ausstattungsgrenzen stoßen, so dass das Land priorisieren
muss und vermutlich kommunenbezogene Obergrenzen handhaben muss
- die erforderliche Personalkapazitäten zum Beantragen, Dokumentieren und Nachweisen nur
begrenzt vorhanden sind: Viele Förderprogramme stellen sehr hohe Anforderungen in diesem
Bereich; diese Arbeiten stellen klassische Verwaltungsarbeit dar und können daher Großteils
nicht über Aufträge an Dritte erstellt werden. “
Insofern zeigt der Kostendeckungsvorschlag demnach einen weiteren Mangel. Wie oben
dargelegt ist nach der Rechtsprechung von dem Bürgerbegehren ausdrücklich mit
aufzunehmen, welchen Bereichen des städtischen Haushalts Mittel entzogen werden sollen.
Nach der Stellungnahme der Finanzverwaltung ist bei den gemachten Vorschlägen aber
entweder kein finanzieller Spielraum vorhanden (Produktbereich 12) oder da, wo Mittel
vorhanden sind, müssten diese dem Gesamthaushalt anderweitig zur Verfügung gestellt oder
erwirtschaftet werden (Parkraumbewirtschaftung, Bußgelder und Stellplatzablöse).
Außerdem ist nach der Stellungnahme des Dezernates III auch die ausreichende
Inanspruchnahme von Fördergeldern zumindest zweifelhaft.
Der vorliegende Kostendeckungsvorschlag des Bürgerbegehrens beantwortet die Frage nicht,
auf welches Projekt und damit verbundene Kosten die Stadt verzichten soll, damit die
begehrten 7 Ziele finanziert und umgesetzt werden können. Insoweit ist der
Kostendeckungsvorschlag für die Bürgerinnen und Bürger nicht transparent.
Anforderungen an den Kostendeckungsvorschlag:
Fraglich ist schließlich, welche Anforderungen überhaupt an einen Kostendeckungsvorschlag
zu stellen sind.
- 11 -
Einerseits sind an den Kostendeckungsvorschlag keine überspannten Anforderungen zu stellen,
da bei den Gemeindebürgern zum einen keine besonderen verwaltungsrechtlichen Kenntnisse
vorausgesetzt werden dürfen und zum anderen die detaillierte Angabe der entstehenden
Kosten zu diesem frühen Stadium besonders schwierig ist (Schneider/Dreßler/Rauber/Risch,
§ 8b Rn. 3; Birkenfeld, Rn. 287; ebenso Erlenkämper/Zimmermann, Rechtshandbuch für die
kommunale Praxis, 2 D. Rn. 52). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass weder
die Initiatoren noch die Gemeindebürger detaillierte Einsichtnahmemöglichkeiten in die
konkrete Haushaltsmittelverwendung haben.
Andererseits ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass gemäß § 8b Abs. 3 S. 5 HGO den
Gemeindevorstand/Magistrat auf Wunsch seitens der Initiative eine Unterrichtungspflicht über
die beim Bürgerbegehren einzuhaltenden rechtlichen Vorschriften trifft. Eine mögliche
Beratung über die hier kritisch gesehenen Details des Kostendeckungsvorschlages haben die
Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens aber weder beim Straßenverkehrs- und Tiefbauamt
noch bei der Finanzverwaltung/Kämmerei noch sonst eingeholt.
Diese Pflicht zur Beratung besteht zudem nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nur in
dem Zeitraum vor der Sammlung der Unterschriften, weil nach diesem Zeitpunkt alle zentralen
Arbeiten erledigt sind (Bennemann/Daneke/Stieß/u.a., § 8b Rn. 111a). Ausweislich
einschlägiger Presseartikel über das hier zu begutachtende Bürgerbegehren startete die
Initiative Radentscheid Darmstadt bereits am 07.02.2018 mit der Veröffentlichung der sieben
Ziele die Unterschriftensammlung für den Bürgerentscheid. Gleichwohl erfolgte erst am
15.02.2018 um 9:00 Uhr eine allgemein gehaltene Beratung einer Vertrauensperson zum
Radentscheid Darmstadt beim Bürger- und Ordnungsamt.
Zusammenfassend sind als Ergebnis der materiellen Prüfung folgende Mängel beim
Kostendeckungsvorschlag feststellen:
Es fehlt eine von der Rechtsprechung geforderte Aufteilung in Investitions- und
Folgekosten
Die angestellte Kostenschätzung ist in jedem Fall deutlich zu niedrig ausgefallen
Die vorgeschlagene Kostendeckung ist entweder nicht möglich (kein Spielraum,
Fördermöglichkeiten ausgeschöpft) oder nicht transparent
Zusammenfassend werden die drei benannten Mängel als so schwerwiegend angesehen, dass
empfohlen wird, das Bürgerbegehren für unzulässig zu erklären und einen Bürgerentscheid
nicht durchzuführen.
3. Gespräche/Verhandlungen mit den Vertrauenspersonen
Unabhängig vom Ergebnis der rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens ist
anzuerkennen, dass die damit angestrebten Ziele grundsätzlich zu begrüßen sind.
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt plant und setzt jährlich eine Vielzahl von Maßnahmen im
Radverkehr um. Herr Oberbürgermeister Partsch und Frau Stadträtin Dr. Boczek sollen daher
ermächtigt werden, in Verhandlungen mit den Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens zu
treten, um konkrete Umsetzungsmaßnahmen analog der Ziele des Bürgerbegehrens, zu
verhandeln. Dies kann als Mediation unter der Leitung des Bundesgeschäftsführers des ADFC,
Herrn Burkhard Storck erfolgen. Dieser hat sich bereits bereit erklärt, diese Aufgabe, wenn
beiderseitig gewünscht, zu übernehmen.
Dabei sollen konkrete Zeitpläne erarbeitet und reelle Kosten ermittelt werden, die eine
Umsetzung erst ermöglichen. Hierbei spielt das Planungsrecht eine übergeordnete Rolle, da
örtliche Gegebenheiten (Parkplätze, Bäume, Grünstreifen etc.) im Rahmen einer
Gesamtkonzeption Verkehr (motorisierter Individualverkehr, Fußverkehr, Radverkehr und
ÖPNV) in Einklang gebracht werden müssen.
Hierzu soll eine Arbeitsgruppe aus Vertreterinnen und Vertretern der Initiatoren des
Bürgerentscheides einerseits und andererseits aus Fachleuten aus der Verwaltung gebildet
werden.
Die daraus einvernehmlich geplanten Maßnahmen sollen zeitnah über eine Magistratsvorlage
in die Stadtverordnetenversammlung eingebracht werden. Hierzu wird ein Sonderprogramm
Investition Radverkehrsförderung (4x4 Rad) aufgelegt, in Höhe von 4,0 Mio. € jährlich für die
nächsten vier Jahre. Um die geplanten Maßnahmen planungstechnisch und umsetzungs-
relevant vorantreiben zu können, sollen in diesem Bereich vier weitere Projektstellen (befristet
auf 5 Jahre) in Vollzeit ab dem Stellenplan 2019 eingerichtet werden.
Darmstadt, den 19.06.2018
Dezernat I Dezernat II
Jochen Partsch Rafael Reißer
Oberbürgermeister Bürgermeister
Dezernat IV Dezernat III
André Schellenberg Dr. Barbara Boczek
Stadtkämmerer Stadträtin
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Punkt 11: Zulässigkeit des Bürgerbegehrens Radentscheid (V-Nr. 2018/0179) Die SPD-Fraktion stellt folgenden Antrag: Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Im vierten Punkt des Beschlusstextes werden die jährlichen Mittel für das Sonderprogramm Investition Radverkehrsförderung (4x4 Rad)auf 6 Mio. Euro erhöht. Der Antrag wird abgelehnt. Gegen die Ablehnung: SPD und Die Linke. Stimmenthaltung: 1 Stimme aus UFFBASSE Stadtv. Barth stellt den Antrag, den Bürgerentscheid unter Herausnahme der Kosten durchzuführen. Der Antrag wird abgelehnt. Gegen die Ablehnung: 1 Stimme aus UFFBASSE Stimmenthaltung: 3 Stimmen aus UFFBASSE, 2 Stimmen aus AfD und 2 Stimmen aus FDP Die einzelnen Punkte des Beschlussvorschlages werden getrennt abgestimmt: Punkt 1 des Beschlussvorschlages wird einstimmig zugestimmt. Punkt 2 des Beschlussvorschlages wird zugestimmt. Gegenstimmen: UFFBASSE und Die Linke. Stimmenthaltung: AfD und FDP Punkt 3 des Beschlussvorschlages wird einstimmig zugestimmt. Punkt 4 des Beschlussvorschlages wird zugestimmt. Stimmenthaltung: FDP Damit ist der Vorlage zugestimmt.
anlage 1
13593 Zeichen
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Punkt 14: Zulässigkeit des Bürgerbegehrens Radentscheid (V-Nr. 2018/0179) Es wird vereinbart, die Punkte 1 bis 3 getrennt von Punkt 4 des Beschlussvorschlages abzustimmen. Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, den Punkten 1 bis 3 des Beschlussvorschlages zuzustimmen. Gegenstimmen: Die Linke. Stimmenthaltung: FDP Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, dem Punkt 4 des Beschlussvorschlages zuzustimmen. Stimmenthaltung: SPD und UWIGA
Beratungsverlauf (4)
Orte (2)
- Heidelberger Straße
- Nieder-Ramstädter Straße
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2018/0179
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 19.06.2018
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00