V/0668/2025
Entscheidung zum Woermannweg
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Anlage5_Auszüge_aus_Mitteilungen
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V/0668/2025 – Anlage 5 1 Auszüge aus den Mitteilungen von Anwohnenden zum Lüderitzweg und Woermann- weg: 1) Mitteilung vom 05.03.2025 Als Anwohner des Woermannwegs halte ich es schon lange für notwendig, diese Straße und den Lüderitzweg umzubenennen. Beide Namensgeber wurden 1939 von nationalsozialisti- schen Politikern eingesetzt, um die unsägliche deutsche Kolonialgeschichte zu verherrlichen. Spätestens seit 2021 die deutsche Bundesregierung die Vernichtung von ca. 100.000 Her- eros und Namas als Völkermord 'anerkannte', rückte damit die menschenverachtende deut- sche Kolonialgeschichte erneut in das Bewusstsein der Öffentlichkeit. Woermann selbst war ein Nutznießer dieser fürchterlichen Gewalttaten, denn seine Schiffe brachten deutsche Soldaten und militärisches Gerät zu den Schlachtfeldern. Dafür stellte er sogar noch überhöhte Rechnungen aus und betrog diejenigen, die seine Interessen in den Kolonien durchsetzen sollten. Der Vernichtung der afrikanischen Ureinwohner im Jahre 1904 gingen dabei schon Jahrzehnte lange Ausbeutung, Unterdrückung und Versklavung der Menschen voraus, von denen die beiden Namensgeber Woermann und Lüderitz unmittelbar profitierten. An diesen beiden Straßennamen klebt also unendlich viel Blut und zeigt damit die zwingende Notwendigkeit einer Umbenennung. Sollte in der Diskussion zur Umbenennung das Argu- ment Platz finden, dass die jetzigen Straßennamen doch dafür dienen können, um sich kri- tisch mit der deutschen Kolonialgeschichte auseinanderzusetzen, so möchte ich dem entge- genhalten, dass wir dann aber besser Namen von Opfern mit einem Straßennamen ehren könnten und nicht von Tätern. Da eine neue Namensfindung, die diesen Ansatz verfolgt, wahrscheinlich sehr schwierig bis unmöglich ist, schlage ich vor, dass wir uns bei neuen Straßennamen dem Wohnviertel anschließen, in dem wir zu Hause sind: dem Vogelviertel! 2) Mitteilung vom 06.03.2025 Als langjähriger Anwohner des Woermannwegs möchte ich mich entschieden gegen die ge- plante Umbenennung unserer Straße aussprechen. Während ich ausdrücklich anerkenne, dass die koloniale Vergangenheit Deutschlands kri- tisch reflektiert werden muss, halte ich eine Umbenennung unseres Straßenamens für unan- gemessen und unverhältnismäßig. Die Auseinandersetzung mit historischen Persönlichkei- ten und deren ambivalenter Rolle in der Geschichte sollte nicht durch das einfache Entfernen ihrer Namen aus dem Stadtbild erfolgen. Stattdessen sollten ergänzende Erklärungen und Informationstafeln dazu beitragen, eine kritische Auseinandersetzung mit der Vergangenheit zu ermöglichen. Dies würde eine differenzierte Erinnerungskultur fördern, anstatt Geschichte zu verdrängen. Viele von uns leben seit Jahrzehnten im Woermannweg und identifizieren sich mit diesem Namen. Die Umbenennung würde nicht nur einen Verlust der gewohnten Identität bedeuten, sondern auch praktische Herausforderungen mit sich bringen – etwa in Bezug auf Adressän- derungen, Dokumente und behördliche Umstellungen. Diese Unannehmlichkeiten stehen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel. Eine Umbenennung zieht erhebliche Kosten nach sich, die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden müssten. Dies betrifft sowohl die Umstel- lung von Straßenschildern als auch Verwaltungsaufwände für Anwohner, Gewerbetreibende V/0668/2025 – Anlage 5 2 und öffentliche Institutionen. Diese finanziellen Ressourcen sollten stattdessen in Bildungs- projekte oder andere Maßnahmen zur Aufarbeitung der Kolonialgeschichte investiert werden. Abschließend plädiere ich dafür, den Woermannweg als Mahnmal einer vielschichtigen Ver- gangenheit zu erhalten und durch begleitende Bildungsmaßnahmen eine kritische Auseinan- dersetzung mit der Geschichte zu ermöglichen. Nur so kann Erinnerungskultur lebendig blei- ben, ohne dass Identität und Tradition verloren gehen. 3) Mitteilung vom 19.03.2025 Wir sind entschieden für eine Umbenennung des Woermannweges und des Lüderitzweges aufgrund der durch beide Namensgeber begangenen Kolonialverbrechen -so das einhellige historische Urteil - und der Namensgebung durch die verbrecherische NS-Stadtregierung. (S. Dazu auch die historische Bewertung dieser Straßennamen durch die Stadt Düsseldorf und ihre Historikerkommission und die Diskussion in anderen Städten) Damit diese Namensgebung nicht in Vergessenheit gerät schlagen wir vor, mit einem Zu- satzschild oder einem QR-Code an diese Straßennamen und die historische Bewertung zu erinnern. 4) Mitteilung vom 20.03.2025 Straßennamen sind lebende Denkmäler. Es geht nicht so sehr darum, was draufsteht, son- dern um die Geschichte dahinter. Wie sich das Gift des Faschismus in der Gesellschaft ver- breiten konnte - das ist aktueller denn je. Der Faschismus und die Vertreibung der jüdischen Familie Rosa und Hugo Hertz sind untrennbar verbunden mit der Entstehung des Woer- mannwegs. Wir dürfen Geschichte nicht vergessen und abräumen, sondern sollten diese Straßenschilder behandeln wie kleine Denkmäler. Bitte nicht abbauen, sondern im Gegenteil, deutlicher sichtbar machen (z.B. Google maps, Stadtpläne...), damit SchülerInnen davon ler- nen können. Bildung ist die einzige Chance, den aufkommenden Faschismus zu stoppen. Wäre der Woermannweg in den 1980er Jahren schon umbenannt worden (wurde auch da- mals schon heftig diskutiert), dann wäre die Geschichte (s.o.) hinter dem Schild schon lange vergessen. Wir können es uns in dieser derzeitigen geschichtsvergessenen Zeit, nicht erlau- ben, die Geschichte wieder abzuräumen. Diese umstrittenen Straßennamen gehören zur Geschichte der Stadt Münster - auch wenn Sie uns immer wieder an die wahrscheinlich schlimmsten Jahre in Münster erinnern. Wir sollten das aushalten, um daraus zu lernen da- mit der Faschismus nicht wiederkommt.
Anlage A
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Anlage A zur V/0668/2025 Kurzüberblick Der Woermannweg wird umbenannt. Die Anregungen nach § 24 GO NRW Nrn. 2020-00065, 2020-00100, 2023-00019, 2025-00136 (Anlagen 1 - 4) sind bezogen auf den Woermannweg er- ledigt. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Die Entscheidung zur Umbenennung des Woermannwegs dient dem Ziel »Münster auf der Basis unserer Geschichte und des Prinzips von „Toleranz durch Dialog“ zu einer weltoffenen Stadt wei- terzuentwickeln.« Finanzierung Produktgruppe: 09 02 Vermessung, Kataster, Geoinformation Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja Nein X Auswirkungen auf den Finanzplan Ja Nein X Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein X teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein X teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja Nein X Bereits veranschlagt? Ja Nein X Durch den Beschluss entstehen der Stadt Münster keine Kosten und keine Folgekosten. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig X vollständig freiwillig Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Keine
Anlage6_Leitlinien
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Anlage 1 zu V/0247/2024 1 Anlage 1: Leitlinien für Ehrungen im öffentlichen Raum Die Stadt Münster betont ihre historische Bedeutung als eine europäische Friedensstadt und ruft zu „Toleranz durch Dialog“ auf. Daraus resultiert die Verpflichtung des Rates und der Bezirksvertretungen, die Menschenrechte, das Völkerrecht und demokratische Werte hoch zu halten. Sie leiten die demokratisch legitimierten Gremien der Stadt bei der Auswahl und Begründung von Ehrungen im öffentlichen Raum. Die nachstehenden Grundsätze und Kriterien sollen als Grundlage für die Entscheidungsträger*innen dienen und die Transparenz der Entscheidungsfindung für die Bürgerschaft erhöhen. Bei Umbenennungsvorhaben im öffentlichen Raum ist neben der historischen Faktenlage zu berücksichtigen, dass sie erhebliche Folgen für Anwohnende, Wirtschaft und Behörden haben, so dass sie auf die unabwendbaren Fälle zu beschränken sind. Ehrungen im öffentlichen Raum Für alle Formen von Ehrungen im öffentlichen Raum gilt: 1. Münster versteht sich als Friedensstadt und will einen Beitrag zur Völkerverständigung leisten. Ehrungen im öffentlichen Raum müssen zu diesem Ziel passen. 2. Eine Ehrung durch eine Benennung von öffentlicher Infrastruktur oder die Aufstellung eines Denkmals kann nur verstorbenen Personen zuteilwerden. Die Person sollte in der Regel mindestens 10 Jahre vor der Ehrung verstorben sein. 3. Je sichtbarer und zentraler die Benennung positioniert wird, umso größer ist die Auszeichnung und umso unstrittiger sollte die zu ehrende Person/Ort/Thema sein. 4. Die zu ehrende Person(-engruppe) sollte sich in der Regel außerordentlich um die Stadt Münster und/oder um ihre Stadtteile verdient gemacht haben. Fehlt ein Münsterbezug, muss diese Ehrung detailliert begründet werden. 5. Ist eine überzeitlich herausragende Leistung nicht erkennbar, sollte auf eine Ehrung verzichtet werden. 6. Verfolgte und Opfer des Nationalsozialismus und von Verbrechen gegen die Menschlichkeit können durch die Benennung von Infrastruktur geehrt werden, besonders wenn das erfahrene Unrecht in Münster stattfand oder die Betroffenen aus Münster stammen. 7. Sollten bei der zu ehrenden Person(-engruppe) negative Eigenschaften oder Taten vorliegen, sind diese in einem Abwägungsprozess den positiven Faktoren gegenüberzustellen. Im Zweifel sind strenge Kriterien anzuwenden und es ist von einer Ehrung abzusehen. 8. Die Wertmaßstäbe, die sich aus der europäischen Aufklärung entwickelt haben, können in Deutschland seit der Mitte des 19. Jahrhunderts als weitverbreitet und von breiten gesellschaftlichen Kreisen anerkannt gelten. Die Ehrung von Persönlichkeiten, deren Lebenszeit im Wesentlichen vor diesem Zeitraum liegt, kann deshalb nicht ohne Weiteres nach den hier aufgelisteten Wertmaßstäben erfolgen. Sie bedarf der Einzelfallprüfung. Benennung von Straßen und öffentlicher Infrastruktur 1. Straßenbenennungen dienen in erster Linie der Orientierung und im Zusammenhang mit der Hausnummerierung der Auffindbarkeit aller Liegenschaften sowie der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Vor diesem Hintergrund ist auch die Benennung von privaten Straßen möglich. 2. Für Straßennamen wird in der Regel auf historische Ortsbezeichnungen (z.B. Flur-, Gemarkungs-, Gewannen-Bezeichnungen) zurückgegriffen. Die Benennung nach Personen(- gruppen) stellt eine Ausnahme und besondere Ehrung dar; ein mahnender Charakter ist dabei nie intendiert. 3. Straßennamen sollen aus höchstens 25 Zeichen einschließlich der notwendigen Zwischenräume bestehen. 4. In den Fällen, in denen Orte, Landschaften oder abstrakte Begriffe wie „Frieden“ als Namensgeber verwendet werden, sind Anlass und Kontext der Benennung besonders V/0668/2025 - Anlage 6 Anlage 1 zu V/0247/2024 2 bedeutsam. Revisionistisch motivierte und nationalsozialistische Propagandabegriffe eignen sich nicht zur Benennung öffentlicher Infrastruktur. 5. Der Münsterbezug kann bei Straßenbenennungen gan zer Viertel entfallen, wenn man sich für ein semantisches Feld entscheidet. 6. Unzulässig sind: 6.1 Neubenennungen nach Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Ziele, Handlungen oder Wertvorstellungen verkörpern, die dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland oder der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen entgegenstehen oder dem Ansehen der Stadt Münster schaden. 6.2 Neubenennungen nach Person, die in Geschehnisse, die gegen die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen verstoßen, verstrickt sind oder die aktiv bei sonstigen menschenverachtenden Taten (z.B. sexuelle Gewalt oder Unterdrückung von Minderheiten) mitgewirkt haben, nach Orten und Ereignissen, die in oben genannten Zusammenhang Raum für Verstöße geben. 6.3 Neubenennungen, die Anlässe zur Missdeutung oder Verspottung geben oder diskriminierende Wirkung haben können. 7. Beschlüsse des Rates, der Bezirksvertretungen od er von Ausschüssen zum Thema Straßenbenennung sind zu berücksichtigen. Sollte dies bei der Auswahl eines neuen Namens durch Bürgerschaft oder Politik gewünscht sein, kann zunächst ein Gutachten des Stadtarchivs erfolgen. 8. Eine Umbenennung sollte die Ausnahme darstellen, nicht aus tagesaktuellen Erwägungen und auf Grundlage der folgenden Punkte erfolgen: 8.1 Sie ist zulässig, wenn dies aus Gründen der besseren Orientierung geboten ist. 8.2 Eine Umbenennung ist möglich, wenn Fakten und eine historische Bewertung vorliegen, die zweifelsfrei nachweisen, dass die Ehrung der Person(-engruppe) unzulässig ist (vgl. Ziffer 6) oder die ursprüngliche Straßenbenennung propagandistischen Zwecken der nationalsozialistischen Zeit diente. 8.3 Für den Fall der Umbenennung soll die Beschilderung so erfolgen, dass die alten Straßennamen über einen Zeitraum von 3 Jahren neben/unter den neuen Straßennamen belassen werden. Der alte Name ist rot zu kreuzen. 8.4 Beschlüsse über Straßennamen (Neu- / Umbenennungen) besitzen einen Bestandsschutz von 20 Jahren, wenn nicht eine neue Sachlage (z.B. das Bekanntwerden massiver Vergehen der geehrten Personen) vorliegt, die eine Neubewertung nötig macht. Denkmale und Ehrengräber 1. Für den Errichtungsbeschluss eines neuen Denkmal s gelten die vorgenannten Bewertungsmaßstäbe in besonderem Maße, es sollte deshalb in den beschlussfassenden Gremien eine Zweidrittelmehrheit für die Errichtung angestrebt werden. 2. Durch Ratsbeschluss kann einer Person ein Ehreng rab zuerkannt werden. Für die Entscheidung gelten die hier festgelegten Bewertungsmaßstäbe. Darüber hinaus steht Ehrenbürger*innen nach ihrem Tod ein Ehrengrab zu. Dieses Grab kann auf stadteigenen Friedhöfen (vgl. § 20 der Satzung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Münster vom 16.12.2023) oder auf Friedhöfen anderer Trägerschaft im Stadtgebiet liegen. Mit der Zuerkennung obliegt der Stadt Anlage und Unterhaltung des Grabes, sofern sie nicht durch die Angehörigen der verstorbenen Person übernommen werden.
Anlage4_Anregung_00136-2025
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Anregung gemäß § 24 Gemeindeordnung NRW Münster, 24. Oktober 2025 An den Oberbürgermeister und den Rat der Stadt Münster Anregung gemäß § 24 Gemeindeordnung NRW zur Umbenennung der nach Adolph Lüderitz und Adolph Woermann benannten Wege in Gremmendorf Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, sehr geehrte Damen und Herren des Stadtrats, die Entscheidung über die Umbenennung der nach Adolph Lüderitz (1834-1886) und Adolph Woermann (1847-1911) 1939 benannten Wege in Gremmendorf wurde in der letzten Legislaturperiode der Bezirksebene zugewiesen und trotz eines Konsultationsprozesses auf die neue Legislaturperiode verschoben. Ich rege an, 1. der Stadtrat möge die Entscheidung wieder an sich ziehen, 2. eine Umbenennung der beiden Straßen solle erfolgen, 3. bei der Umbenennung möge der Afrikabezug nicht aus dem „Straßenbild“ verschwinden, sondern durch die Namen afrikanischer Persönlichkeiten ersetzt werden, die eine Verbindung mit der deutschen Geschichte bezeugen und einer Ehrung wert sind. Ich schlage die Persönlichkeiten Anton Wilhelm Amo aus Ghana (ca.1703 – ca.1756) und Rudolf Manga Bell aus Kamerun (1873-1914) vor. Begründung: 1. Debatten um koloniale Straßennamen werden bundesweit geführt. Das Vorhandensein kolonialer Namen in Münster und die politischen Auseinandersetzungen über Namensänderungen werden auch überregional wahrgenommen und sind bei Beibehaltung der alten Benennungen in Münster, erst recht bei einem Entscheid für die Beibehaltung, in der Lage, den Ruf unserer Stadt zu schädigen. Was bundesweit wahrgenommen wird, sollte nicht unbedingt der Entscheidung auf Bezirksebene anheim gestellt werden. 2. Die Argumente sind weitestgehend ausgetauscht. Soviel sei wiederholt: Der Bremer Kaufmann Lüderitz war in West- und Südwestafrika tätig und gilt als »Begründer« der ehemaligen Kolonie „Deutsch-Südwestafrika“. Er war ein berüchtigter kolonialer Landräuber, seine Spitznamen Anregung Nr. 2025-00136 V/0668/2025 - Anlage 4 „Meilenschwindler“ und „Lügenfritz“ sind bezeichnend. Woermann war Privatreeder und Koloniallobbyist, Politiker, zudem Kriegsgewinnler beim deutschen Völkermord an den Herero und Nama in Namibia und hielt selbst Zwangsarbeiter. Auch er war verantwortlich für Landvertreibungen in Kamerun und schuf wie Lüderitz wesentliche Voraussetzungen für die deutsche Kolonialherrschaft ab 1884. Ausbeuter, Betrüger und Verbrecher dürfen nicht länger Münsters Straßen bezeichnen ! 3. Ich wünsche mir, dass künftig Bezüge zu Afrika im Straßenbild nicht kolonialistisch vorkommen, sondern durch die Benennung nach positiven, wenn auch tragischen afrikanischen Persönlichkeiten dieser deutsch-afrikanischen Geschichte ehrenhaft gepflegt werden. Diese Persönlichkeiten schlage ich als Namensgeber vor: 1. Anton Wilhelm Amo aus Ghana (ca.1703 – ca.1756) war der erste Philosoph und Professor afrikanischer Herkunft in Deutschland, tätig an den Universitäten Wittenberg, Halle und Jena. Zermürbt von Missachtung und Rassismus kehrte er enttäuscht nach Ghana zurück. 2. Rudolf Manga Bell aus Kamerun (1873-1914), Königssohn der Duala, deutschfreundlich mit Bildungsweg in Deutschland, später Kämpfer mit juristischen Mitteln gegen deutsche Kolonialverbrechen, wurde 1914 von der deutschen Kolonialmacht widerrechtlich durch den Strang hingerichtet. (Der Unterzeichner ist Sprecher der Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV) - Regionalgruppe Münster -; Geograph und Ethnologe mit Afrika-Schwerpunkt.) Anregung Nr. 2025-00136
Anlage2_Anregung_00100-2020
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Anregung Nr. 2020-00100 -----Ursprüngliche Nachricht----- V on: Gesendet: Freitag, 10. Juli 2020 19:10 An : Buero-Obm <Buero-Obm@stadt-muenster.de> Betreff: Straßen nach deutschen Kolonisten [Vorsicht Internetmail]: Diese Mail haben Sie über das Internet erhalten. Bitte Anlagen und Links nur öffnen, wenn keine Anhalts- punkte für Viren vorliegen. Weitere Informationen finden Sie auch in der FAQ Outlook< https://intranet- ms.stadt-muenster.de/citeq/kommunikation/outlook/haeufige-fragen/> Hallo Herr Lewe, Ich schlage hiermit vor den Woermannweg und den Lüderitzweg umzubenennen. Sie liegen passender Wei- se direkt nebeneinander. Beide waren an der Einrichtung der deutschen Kolonien beteiligt und haben dadurch massiv profitiert und die Bevölkerung vor Ort ausgenutzt. Es sind einmal Adolf Lüderitz und Adolph Woermann. Informieren sie sich doch gerne selber über die beiden. Ich finde nicht, dass man solche Leute heute noch ehren sollte. Mit freundlichen Grüßen V/0668/2025 - Anlage 2
Anlage3_Anregung_00019-2023
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Anregung gemäß § 24 Gemeindeordnung NRW
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Thema
Umbenennung der Straßen Woermannweg und Lüderitzweg im Stadtteil Gremmendorf
Anregung
Hiermit regen wir die Umbenennung der Straßen Woermannweg und Lüderitzweg im Stadtteil Gremmendorf an.
Vorschläge für alternative Straßennamen finden sich auf der Seite https://www.muenster.org/iuw-
ms/alternativen
Begründung
Mit den Namen der beiden Straßen wird die Zeit des deutschen Kolonialismus in unangemessener Weise
verherrlicht. Mit Adolf Lüderitz und Adolph Woermann werden Personen geehrt, die an Kolonialverbrechen des
Deutschen Kaiserreiches beteiligt waren. Die Straßenbenennung erfolgte zudem in der Zeit des
Nationalsozialismus und im Sinne der NS-Ideologie. Einer weltoffenen und toleranten Stadt wie Münster ("Stadt
des Friedens") steht die Ehrung dieser Personen nicht zu Gesicht, eine Umbenennung wäre ein Zeichen für einen
bewussten und kritischen Umgang mit der Vergangenheit und für eine demokratisch wache Stadtgesellschaft.
Siehe ausführliche Begründung im Dokument anbei sowie auf der Website https://www.muenster.org/iuw-ms.
Dort finden sich neben Informationen zu den Namensgebern und zum historischen Hintergrund der Benennung
auch Antworten auf die häufigsten Argumente gegen Straßenumbenennungen (https://www.muenster.org/iuw-
ms/debatte).
Seite 1 von
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PDF erstellt mit: www.form-solutions.de
Artikel-Nr.: KFAS_00330010
ID=KFAS_00330010
JbXdvY7J
07.02.23 10:11
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V/0668/2025 - Anlage 3
Beschlussvorlage
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V/0668/2025 V/0668/2025 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Entscheidung zum Woermannweg Beratungsfolge 09.12.2025 Bezirksvertretung Münster-Südost Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Die Umbenennung des Woermannwegs wird beschlossen. 2. Die Anregung nach § 24 Gemeindeordnung (GO) NRW Nr. 2020-00065 vom 04.05.2020 mit der Bitte bessere Namen für den Lüderitzweg und den Woermannweg zu finden (Anlage 1), ist damit erledigt. 3. Die Anregung nach § 24 GO NRW Nr. 2020-00100 vom 10.07.2020 mit dem Vorschlag den Woermannweg und den Lüderitzweg umzubenennen (Anlage 2), ist damit erledigt. 4. Die Anregung nach § 24 GO NRW Nr. 2023 -00019 vom 07.02.2023 mit der Bitte den Woer- mannweg und den Lüderitzweg im Stadtteil Gremmendorf umzubenennen (Anlage 3), ist da- mit erledigt. 5. Die Anregung nach § 24 GO NRW Nr. 2025 -00136 vom 24.10.2025 mit dem Vorschlag den Woermannweg und den Lüderitzweg umzubenennen (Anlage 4), ist damit erledigt. II. Finanzielle Auswirkungen: Es entstehen keine Kosten und keine Folgekosten. Begründung: Vermessungs - und Katasteramt 02.12.2025 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Schwabe Telefon: 492-6235 SchwabeNora@stadt - muenster.de - 2 - V/0668/2025 Sachstand: Mit den o. g. Anregungen nach § 24 GO NRW wird gegenüber dem Rat der Stadt Münster und der Bezirksvertretung Münster-Südost (BV Südost) angeregt, den Woermannweg (und den Lü- deritzweg) umzubenennen. Aufgrund von mehreren Anträgen zu Straßenumbenennungen in verschiedenen Bezirken der Stadt Münster wurde 2023 von der Verwaltung in Abstimmung mit den politischen Gremien „Leit- linien zu Ehrungen im öffentlichen Raum“ (Leitlinien) und „einheitliche Verfahrenswege zur Neu- benennung und Umbenennung“ erarbeitet. Diese wurden im September 2024 vom Rat beschlos- sen (Ratsbeschluss V0247 -2024). Seit diesem Beschluss werden die Verfahren zu Straßenum- benennungen entsprechend der Leitlinien weitergeführt. Historische Einordnung der geehrten Person entlang der Leitlinien der Stadt Münster Im März 1939 wurden zwei Straßen im Stadtteil Gremmendorf nach Kolonialherren benannt, der Lüderitzweg und der Woermannweg. Das Stadtarchiv Münster schreibt dazu in seiner Stellungnahme: Adolph Woermann (1847 -1911) war Hamburger Reeder, Politiker und Kolonialist. Er galt seiner- zeit als größter „Westafrikakaufmann“ und Inhaber der weltweit größten Privatreederei. Seine Tauschgeschäfte in Westafrika wurden schon von Zeitgenossen in Medien, Politik und Gesell- schaft mehrfach kritisch diskutiert. Zur Durchsetzung seiner wirtschaftlichen Interessen und kolo- nialistischen Positionen betrieb er aktiv Politik, u. a. als Berater des Reichskanzlers Bismarck ab 1883 und als Reichstagesabgeordneter für die Nationalliberale Partei. Unter mindestens fragwür- digen Bedingungen ließ er seinem Unternehmen die Souveränität, Gesetzesgewalt und Verwal- tung weiter Teile des heutigen Staatsgebiets Kameruns übertragen und mit Gewalt von einer Pri- vatarmee sichern. Die brutale Niederschlagung des Aufstands der Herero und Nama im heutigen Namibia ab 1904 hat er als Reeder logistisch und ideell unterstützt und wurde hierfür später massiv mit Millionen- zahlungen durch die Reichsregierung entschädigt. Dieser deutsche Kolonialkrieg wird heute als Völkermord bezeichnet. Überlebende des Völkermords mussten unter anderem für die Otavi - Minengesellschaft Zwangsarbeit leisten. In dieser und rund 20 weiteren kolonialen Unterneh- mungen war Woermann über Aufsichtsrats -Positionen oder als Großaktionär beteiligt. Er gilt als einer der größten finanziellen Kriegsgewinnler. Über die kolonialistische Haltung und Verstrickung beider Personen (Lüderitz und Woermann) in koloniales Unrecht hinaus bedarf der Benennungszeitpunkt der zwei Straßen einer historischen Einordnung: Der Benennungsantrag erfolgte durch den NSDAP -Oberbürgermeister der Stadt Münster, Albert Anton Hillebrand zusammen mit rund 60 weiteren Straßen im November 1938. Die Benennung lässt sich in Straßenbenennungs - und Ehrungspraxis der nationalsozialistischen Herrschaft einordnen, mit der die NS -Ideologie öffentlich propagiert werden sollte. Dieser Kontext lässt sich aus der zeitgenössischen Bewertung der Person im öffentlichen Einwohner - und Stra- ßenbuch der Stadt Münster von 1939 ableiten: Woermann galt den Nationalsozialisten als Ersterwerber deutschen Kolonialbesitzes im heutigen Kamerun. Den städtischen Leitlinien zufolge ist eine Umbenennung zulässig, wenn die ursprüngliche Stra- ßenbenennung propagandistischen Zwecken der nationalsozialistischen Zeit diente. Das ist hier - 3 - V/0668/2025 der Fall. Darüber hinaus sind Neubenennungen den Leitlinien zufolge unzuläs sig, wenn die zu ehrenden Perso nen gegen die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Natio- nen verstoßen oder an „menschenverachtenden“ Taten beteiligt waren. Beides träfe oder „Wert- vorstellungen verkörpern, die […] dem Ansehen der Stadt Münster schaden“ (6.1). Diese drei Kriterien treffen auf Woermann zu. Gleichwohl sollte eine Umbenennung auf unabwendbare Fälle beschränkt sein (s. letzter Satz der Einleitung zu den Leitlinien) und gem. Ziffer 8 der Leitlinien (Abschnitt Benennung von Straßen und öffentlicher Infrastruktur) und eine Ausnahme darstellen. Einen Schaden für das Ansehen der Stadt Münster gem. Ziffer 6.1 der Leitlinien kann in Verbin- dung mit einem weiteren Ratsbeschluss vom 14.6.2022 eintreten (V/0222/2022, ergänzend V/0472/2022): „Die Stadt Münster bekennt sich zur deutschen Verantwortung für koloniales Un- recht und den Völkermord an den Herero und Nama zwischen 1904 und 1908.“ Das bezieht sich ausdrücklich auch auf die städtische Erinnerungskultur. Die Beibehaltung des Straßennamens Woermannweg widerspricht dem Ratsbeschluss. Mit Verweis auf die Belange potenzieller Nach- fahren und Interessengruppen einen Schaden für das Ansehen der Stadt Münster gleichermaßen wie eine potenzielle „diskriminierende Wirkung“ gem. Ziffer 6 der Leitlinien gegeben. Zuletzt hat- ten sich 2024 in Hamburg entsprechende gesellschaftliche Interessengruppen aktiv für die Um- benennung zweier nach Woermann benannter Verkehrsflächen ausgesprochen. Die Stadt Ham- burg folgte der Umbenennungsempfehlung 2024. Bisheriges Verfahren Die Verwaltung hat die unter Punkt I.2 – 4 aufgeführten Anregungen nach § 24 GO NRW nach dem Beschluss der Leitlinien aufgegriffen, die Anwohnenden und die Grundstückseigentü- mer*innen angeschrieben und am 19. März 2025 eine Bürgerinformationsveranstaltung zu den angeregten Umbenennungen des Lüderitzwegs - und des Woermannwegs organisiert. Als An- sprechpersonen standen Mitglieder der BV Südost, Ratsmitglieder aus dem Stadtbezirk und Ver- treter*innen der Stadtverwaltung zur Verfügung. Mehr als 50 Personen nahmen das Angebot wahr. Zeitgleich fand über mehrere Wochen eine digitale Anhörung zu den gewünschten Umbe- nennungen statt. Die Besucher*innen der Veranstaltung und die schriftlichen Mitteilungen im Anhörungsverfahren sprachen sich ungefähr zu gleichen Teilen für bzw. gegen eine Umbenennung der Straßen aus. Die Beiträge betonen einerseits, dass Woermann von der Ausbeutung in den Kolonien und dem militärischen Vorgehen gegen die Herero und Nama profitierte, was gegen die Beibehaltung des Straßennamens spricht. Andererseits wurde argumentiert, dass durch den Straßennamen die Erinnerung an die deutsche Kolonialvergangenheit aufrechterhalten wird und viele Anwohnende den Namen als identitätsstiftend erleben. Entscheidung über den Woermannweg Die unter Punkt I.2 – 5 aufgeführten Anregungen nach § 24 GO NRW werden mit dieser Be- schlussvorlage aufgegriffen und bezogen auf den Woermannweg erledigt. Alle eingegangenen Mitteilungen sind auf der Homepage „Strassennamen in Münster“ https://www.stadt-muenster.de/strassennamen/aktuelles-zu-strassenumbenennungen zu finden und je zwei charakteristische Schreiben pro und contra eine Umbenennung sind in der Anlage 5 zusammengestellt. - 4 - V/0668/2025 Die „Leitlinien zu Ehrungen im öffentlichen Raum“ sind die Basis zur Prüfung eines Umbenen- nungsantrages (Anlage 6), sie betrachten eine Umbenennung von Straßen als absolute Aus- nahme und ermöglichen diese nur, (Ziffer 8) „ wenn es aus Gründen der besseren Orientierung geboten ist oder Fakten und eine historische Bewertung vorliegen, die zweifelsfrei nachweisen, dass die Ehrung der Person( -engruppe) unzulässig ist (vgl. Ziffer 6) oder die ursprüngliche Stra- ßenbenennung propagandistischen Zwecken der nationalsozialistischen Zeit diente “. Unter der Ziffer 6 sind die Kriterien für eine Straßenbenennung aufgeführt, danach sind u. a. „ Neubenen- nungen nach Personen… die … Wertvorstellungen verkörpern, die dem Ansehen der Stadt Münster schaden “ ebenso unzulässig wie „ Neubenennungen die… diskriminierende Wirkung haben können“. Das Stadtarchiv sieht in seiner historischen Einordnung und mit Verweis auf die Leitlinien für Eh- rungen im öffentlichen Raum in Verbindung mit o.g. Ratsbeschlüssen die Voraussetzungen so- wie die Notwendigkeit für eine Umbenennung gegeben. Gemäß den Leitlinien würde eine Straßenbenennung – in diesem Fall der Woermannweg – heut- zutage als Ehrung eines „Westafrikakaufmanns“ und Kolonialisten nicht erfolgen. Die Geschichte der Straßenbenennung(en) in Münster wird im städtischen Internetauftritt ‚Straßennamen in Münster‘ https://www.stadt-muenster.de/strassen/a-bis-z ausführlich erläutert. Die intensive Be- fassung mit den Straßennamen, die Diskussion mit den Betroffenen und das Ringen um eine Entscheidung im Jahr 2025, wird dort dokumentiert. So wird der Prozess transparent und nach- vollziehbar dargestellt. Neben den historischen Zusammenhängen sind die Belange der Anwohnenden und Eigentü- mer*innen bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Für diese bedeutet eine Adressän- derung einerseits einen großen Aufwand sowohl für die Änderung von Personalausweis und Fahrzeugpapieren als auch für die Mitteilung an alle relevanten Stellen. Eine Aufwandsentschä- digung kann dafür nicht gezahlt werden. Andererseits gibt es hier Anwohnende und eine Bürger- initiative, die entschieden für eine Umbenennung plädieren und sich einen Straßennamen wün- schen, der nicht mit den Verbrechen der Kolonialzeit in Verbindung steht. Als Fazit aus der historischen Einordnung und unter Beachtung der Leitlinien und der Belange der Anliegenden, empfiehlt die Verwaltung den Woermannweg umzubenennen. gez. Tilman Fuchs Oberbürgermeister Anlagen: Anlage A Anlage 1 Anregung nach § 24 GO NRW Nr. Nr. 2020-00065 Anlage 2 Anregung nach § 24 GO NRW Nr. 2020-00100 Anlage 3 Anregung nach § 24 GO NRW Nr. 2023-00019 Anlage 4 Anregung nach § 24 GO NRW Nr. 2025-00136 Anlage 5 Mitteilungen der Betroffenen Anlage 6 Leitlinien zu Ehrungen im Öffentlichen Raum
Anlage1_Anregung_00065-2020
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Von: An: Ratsservice; online-redaktion Betreff: Buergeranregung Datum: Montag, 4. Mai 2020 15:06:37 Nachname: Vorname: Straße, Haus-Nr.: PLZ: Ort: E-Mail: Adressat: Rat der Stadt Münster Thema: Antrag auf Straßenumbenennung Anregung / Antrag: Sehr geehrte Mitglieder*innen des Rats der Stadt Münster, hiermit bitte ich Sie, neue, bessere Namen für den Lüderitzweg und den Woermannweg zu finden. Mit freundlichen Grüßen und Dank für die Bearbeitung Begründung: Die Namensgeber Adolf Lüderitz und Adolph Woermann sind Menschen, die durch Sklaverei und dem grauenhaften Herero-Genozid zu ihrem Geschäftserfolg gekommen sind. Die Ehrung solcher Menschen durch Straßennamen ist sowohl eine alltägliche Kränkung für Menschen mit nach Afrika reichenden Wurzeln - aber auch für jeden Demokraten, sei er weiß, schwarz, christlich oder sozial. Berlin hat es vorgemacht und seine Lüderitzstraße 2018 in Cornelius-Frederiks-Straße umbenannt. Ich bin sicher, Sie werden ebenfalls derart gute Ideen für die Umbenennung haben, und hoffe, dass es in unserer Stadt, der es als positives Aushängeschild gereicht, die geringste AfD-Wählerschaft Deutschlands zu haben, eine Selbstverständlichkeit ist, einem solchen Antrag stattzugeben. Eventuelle Dateien befinden sich im Anhang dieser E-Mail. Anregung Nr. 2020-00065 V/0668/2025 - Anlage 1
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungOrte (2)
- Woermannweg
- Lüderitzweg
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0668/2025
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 01.12.2025
- Erstellt
- 01.12.2025 10:09