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2016/0449

Bebauungsplan W 59 - Hilpertstraße Nordwest - (Satzungsbeschluss)

Magistratsvorlage 27.10.2016

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WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT 
Gemarkung Darmstadt Flur 43 und 44 Maßstab 1:1000 
Bebauungsplan W 59 
- Hilpertstraße Nordwest - 
 
Entwurfsverfasser:
planquadrat
Elfers Geskes Krämer PartG
Architekten und Stadtplaner
BDA / DASL / dwb
Platz der Deutschen Einheit 21
D-64293 Darmstadt
www.planquadrat.com
Übersichtsplan o.M.
I Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) 
Aufgrund des § 9 BauGB i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in 
Verbindung mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 
23.01.1990 (BGBl. I S. 132) und der Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 
18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58) werden festgesetzt: 
 
 
1 Grenze des räumlichen Geltungsbereichs 
 
 
2 Art der baulichen Nutzung 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 5 und Abs. 6 BauNVO) 
 
2.1 Gewerbegebiet GE und eingeschränktes Gewerbegebiet GEe  
(§ 8 BauNVO) 
 Zulässig sind gemäß § 8 Abs. 2 BauNVO 
 Gewerbebetriebe aller Art, sofern nicht nachfolgend 
ausgeschlossen oder ausnahmsweise zulässig, (siehe 2.2) 
 öffentliche Betriebe, 
 Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,  
 Anlagen für sportliche Zwecke  
 
Ausnahmsweise zulässig sind gemäß § 8 Abs. 3 BauNVO 
 Wohnungen für Aufsichts - und Bereitschaftspersonen sowie für 
Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb 
zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse 
untergeordnet sind.  
 Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheit liche 
Zwecke 
 
Nicht zulässig sind gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO und § 1 Abs. 6 BauNVO 
 Tankstellen, 
 Lagerhäuser und Lagerplätze, 
 Vergnügungsstätten, 
 Sonstige Gewerbebetriebe, die auf Darstellung oder Handlungen 
mit sexuellem Charakter ausgerichtet sind 
 Einzelhandelsbetriebe 
 
2.2 Eingeschränktes Gewerbegebiet GEe 
(§ 8 BauNVO i.V.m. 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO) 
Im eingeschränkten Gewerbegebiet GEe sind  von den in I 2.1 genannten 
zulässigen Nutzungen nur solche Betriebe und Anlagen zulässig, die nach 
ihrem Störgrad im Mischgebiet gem. § 6 BauNVO zulässig sind. 
 
 
3 Maß der baulichen Nutzung 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 BauNVO) 
 
3.1 Grundflächenzahl – GRZ  
(§ 19 Abs. 1 und 4 BauNVO) 
 Die zulässige Grundfläche darf durch die in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 
aufgeführten Grundflächen höchstens bis zu einer Grundflächenzahl von 
0,7 überschritten werden.  
 
3.2 Geschossflächenzahl – GFZ  
(§ 16 Abs. 2 BauNVO)  
 
3.3 Höhe baulicher Anlagen  
(§ 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) 
Die Höhe der baulichen Anlage wird durch das Höchstmaß der Oberkante 
(OK) festgesetzt (zuzüglich der Angabe in m ü. NN). Der Höhenbezugspunkt 
für die Ermittlung der festgesetzten Gebäudehöhe bei Flachdächern ist der 
oberste Abschluss der Wand (Attika), bei geneigten Dächern darf der First 
diese Höhe nicht überschreiten.  
Höhenbezugspunkt ist der festgesetzte Geländepunkt B = 124,1 m ü. NN. 
 
3.3.1 Traufhöhe als Mindestmaß 
 
3.3.2 Traufhöhe als Höchstmaß 
 
3.3.3 Notwendige Aufzugsüberfahrten und Dachaufbauten dürfen die festgesetzte 
max. Gebäudehöhe ausnahmsweise um 3,0  m auf insgesamt 5  % der 
Dachflächen überschreiten. Die Überschreitung muss allseitig mindestens 
einen Abstand entsprechend der Höhe des Aufbaus zur darunterliegenden 
Gebäudeaußenwand aufweisen. 
 
3.3.4 Höhenbezugspunkt 
 
 
4 Überbaubare Grundstücksfläche 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO) 
 
 Baugrenzen 
 
 
5 Stellplätze und Garagen 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 BauNVO) 
 
5.1 Stellplätze im Sinne des §  12 BauNVO sind im Bereich zwischen dem 
Baufenster und der Straßenbegrenzungslinie (Vorgarten zur Hilpertstraße) 
nur innerhalb der dafür gekennzeichneten Bereiche zulässig.  
 
5.2 Einzelgaragen sind nur in Gebäude integriert zulässig. Garagengebäude 
sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.  
 
 
6 Nebenanlagen 
 (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 14 BauNVO) 
Nebenanlagen sind nur innerhalb der Baugrenzen zulässig.  Außerhalb der 
überbaubaren Grundstücksfläche ist ausnahmsweise Kunst am Bau 
zulässig. 
 
 
7 Werbeanlagen 
Außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche sind Werbeanlagen nur auf 
den gekennzeichneten Flächen zulässig. 
 
 
8 Verkehrsflächen  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und 11 BauGB) 
Es sind drei Ein - und Ausfahrten von der Hilpertstraße  und eine vom 
Pupinweg von je max. 16 m Breite zulässig.  
 
9 Hauptver- und Entsorgungsleitungen 
 (§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 6 BauGB)  
 
9.1 Hauptabwasserkanal 1200/800 – Südsammler – mit Schutzstreifen 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 13 sowie Abs. 6 BauGB) 
Im Osten des Plangebiets verläuft die Leitungsachse des 
Hauptabwasserkanals „Südsammler“, 1200/800 von Nord nach Süd. Ein 
Schutzstreifen von je 3,50  m beiderseits der Leitungsachse ist zu 
Wartungszwecken von tiefwurzelndem Bewuchs freizuhalten. 
 
 
9.2 Regenwasserkanal DN 1800 – mit Schutzstreifen 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 13 sowie Abs. 6 BauGB) 
Im Westen des Plangebiets verläuft die Leitungsachse des 
Regenwasserkanals DN 1800 von Nord nach Süd. Ein Schutzstreifen von je 
2,50 m beiderseits der Leitungsachse ist zu Wart ungszwecken von 
tiefwurzelndem Bewuchs freizuhalten. 
 
9.3 Versorgungsleitung Wasser (VWN 150 Fz) – mit Schutzstreifen  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 13 sowie Abs. 6 BauGB) 
Im Osten des Plangebiets verläuft die Leitungsachse der 
Versorgungsleitung Wasser (VWN 150 Fz) von Nord nach Süd. Ein 
Schutzstreifen von je 1,25  m beiderseits der Leitungsachse ist zu 
Wartungszwecken von tiefwurzelndem Bewuchs freizuhalten. 
 
10 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)  
 
10.1  Die Fläche A ist mit Leitungsrechten zugunsten der Stadt und der 
Versorgungsbetriebe zu belasten. 
 
10.2  Die Fläche B ist mit Geh rechten zugunsten der Allgemeinheit zu belasten.  
Auf dieser Fläche ist ein Fußweg für die Allgemeinheit von mind. 2,25 m 
Breite herzustellen. 
 
10.3 Die Fläche AB ist mit Gehrechten zugunsten der Allgemeinheit und 
Leitungsrechten zugunsten der Stadt und der Versorgungsbetriebe zu 
belasten. Auf dieser Fläche ist ein Fußweg für die Allgemeinheit von mind. 
2,25 m Breite herzustellen. 
 
 
11  Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung 
von Boden, Natur und Landschaft 
 (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)  
  
11.1  Oberflächenbefestigung 
Es sind nur versickerungsfähige Bodenbeläge für Stellplätze und Zufahrten 
zulässig soweit wasserwirtschaftliche oder gesundheitliche Belange nicht 
entgegenstehen. Als versickerungsfähige Bodenbeläge gelten z.B. 
Rasensteine, Schotterrasen oder Pflaster mit mehr als 20 % Fugenanteil. 
Wasser- und Luftdurchlässigkeit wesentlich mindernde Befestigungen wie 
Betonunterbau, Fugenverguss, Asphaltierung oder Betonierung sind 
unzulässig.  
Bei bestehenden Zufahrten (ehemaliges Posttechnisches Zentralamt PTZ) 
kann auf versickerungsfähige Bodenbeläge verzichtet werden. 
 
11.2   Zur Schonung des natürlichen Wasserhaushaltes ist auf den Grundstücken 
und Dachflächen anfallendes Niederschlagswasser auf dem eigenen 
Grundstück zu versickern. 
 
 
12 Flächen zum Anpflanzen und zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und 
sonstigen Bepflanzungen 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und 25b BauGB) 
  
12.1 Grundstücksfreiflächen  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)  
 Mindestens 30  % der  nicht überbauten Grundstück sflächen 
(Grundstücksfrei-flächen) sind gärtnerisch anzulegen, soweit sie nicht als 
Zufahrt oder als Fläche sonstiger Nutzung (Nebenanlage) erforderlich sind. 
 
  
12.2 Bindung für Bepflanzungen und die Erhaltung von Bäumen  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB) 
12.2.1  Auf der mit dem Buchstaben I gekennzeichneten Fläche soll zur Entwicklung 
von Natur und Landschaft eine dichte Gehölzfläche erhalten werden.  
 Auf den Flächen sind bis zu  40 Stellplätze zulässig. Die im Bereich der 
Schutzstreifen ggfs. entfallenden  Bäume sind durch gärtnerisch angelegte 
Flächen (Kleinsträucher, Staudenpflanzung) zu ersetzen.  Das Anpflanzen 
von Bäumen und Großsträuchern ist unzulässig. 
 
12.2.2  Auf der Fläche mit der Bezeichnung II ist eine Wiesenfläche mit mindestens 
26 Bäumen auf der Gesamtfläche anzulegen. Bestehende Bäume können 
angerechnet werden. Die Bäume sind dauerhaft zu unterhalten und bei 
Abgang gleichwertig zu ersetzen.  
Die Fläche der Pflanzbindung mit der Bezeichnung II kann zugunsten von 
Zuwegen- und Zufahrten zu maximal 10% versiegelt werden.  
 
12.3  Begrünung von nicht überbauten Tiefgaragen  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) 
 Decken von Tiefgaragen, die nicht mit Gebäuden, Stellplätzen und deren 
Zufahrten sowie Nebenanlagen, Terrassen und befestigten Wegen überbaut 
werden, sind vollständig mit einer Erdaufschüttung zu versehen und intensiv 
zu begrünen. 
 Der durchwurzelbare Schichtaufbau mit vegetationsfähigem Erdsubstrat 
muss im Durchschnitt der gesamten Fläche mindestens 80 cm betragen. 
 
 
II  Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen 
Aufgrund § 81 Hessische Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. 
I S. 46) i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt: 
 
1.  Dachgestaltung 
 (§ 81 Abs. 1 Nr. 1 HBO) 
1.1  Im Gewerbegebiet GE und GEe sind nur Flachdächer und flachgeneigte 
Dächer mit einer Neigung von weniger als 10° zulässig.  
1.2  Mind. 60 % der Dachflächen  sind zu begrünen. Bei Bestandsgebäuden 
(ehemaliges Posttechnisches Zentralamt PTZ) kann auf den 
Begrünungsanteil verzichtet werden.  
 
2. Einfriedung  
(§ 81 Abs. 1 Nr. 3 HBO) 
Zulässig sind licht- und luftdurchlässige Einfriedungen. Die Einfriedung darf 
2 m Gesamthöhe nicht überschreiten. Eine Einfriedung entlang der 
Grundstücksgrenze an der Hilpertstraße ist unzulässig. 
 
3.  Aufschüttung und Abgrabung 
(§ 81 Abs. 1 Nr. 1 HBO) 
Abgrabungen oder Aufschüttungen sind bis zu einer Höhe von +1 m über 
und -1 m unter dem Höhenbezugspunkt B 124,10 m zulässig.  
 
4.  Werbeanlagen  
 (§ 81 Abs. 1 Nr. 1 HBO) 
Die maximale Höhe der Werbeanlagen ist auf 4  m über dem unteren 
Höhenbezugspunkt begrenzt. Die maximale Größe ist auf 10 m 2 begrenzt. 
Werbeanlagen sind als Lauf-, Wechsel- und Blinklichtschaltung sowie grelle 
und fluoreszierende Farben (u.a. Skybeamer) nicht zulässig. Die 
Beleuchtung von Werbeanlagen und baulichen Anlagen muss blendfrei sein. 
Werbeanlagen an Fassadenflächen sind bis zu einer Größe von 6  m2 
zulässig. 
 
5.  Abfallsammelanlagen  
 (§ 81 Abs. 1 Nr. 3 HBO) 
 Abfallsammelanlagen sind einzuhausen oder zu begrünen, so dass die 
Behälter von öffentlichen Verkehrsflächen oder öffentlichen Grünflächen 
aus nicht sichtbar sind. 
 
 
III. Hinweise 
  
 
1. Gesetze, Verordnungen, DIN-Normen und Vorschriften 
Die genannten Gesetze, Verordnungen, DIN -Normen und die sonstigen 
zitierten Vorschriften können im Stadtplanungsamt, Bessunger Straße 125, 
Block D, zu den üblichen Bürozeiten eingesehen werden. 
 
 
2. Bodendenkmale 
Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmale bekannt werden, so ist dies der 
hessenArchäologie oder der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich 
anzuzeigen. 
 
 
3. Naturschutz  
 In den nicht überbauten Bereichen ist ein Grünflächenanteil von 
mindestens 30 % zu erhalten und gärtnerisch zur pflegen. Die 
Grünflächen dürfen nicht eingezäunt werden. 
 Der Grünstreifen benachbart zur Hilpertstraße ist dauerhaft als  
Wiesenfläche mit Bäumen zu erhalten. Abgängige Bäume müssen 
ersetzt werden. Zulässig ist jedoch ein e Zufahrt bzw. eine 
Zuwegung zu den Gebäuden bei Realisierung der HGSW im 
westlichen Randbereich. 
 Bei Gebäudesanierungen und Neubau ist der Einbau von 
Gründächern auf 60 % der Gebäudefläche zu berücksichtigen. 
 Im Rahmen der Ertüchtigung der Bausubstanz ggfs. notwendige 
Baustelleneinrichtungsflächen und Lagerplätze müssen sich soweit 
möglich auf bereits versiegelten Flächen im Geltungsbereich  
befinden. 
 Im Rahm en der Ertüchtigung der Bausubstanz hat d ie 
Baustellenzufahrt über das bestehende Straßen- und Wegenetz zu 
erfolgen. 
 Um Verunreinigungen von Böden durch Betriebs- und Schmierstoffe 
zu vermeiden, dürfen beim Bau lediglich fachgerecht gewartete 
Baufahrzeuge und Baumaschinen zum Einsatz kommen. 
 Sofern bei der Ertüchtigung der Bausubstanz begrünte Flächen 
tangiert werden ist der Oberboden während der Bauzeit zu sichern. 
Der vorhandene Oberboden ist abzuschieben, fachgerecht zu 
lagern (gem. DIN 18300 und DIN 18915) und auf temporär 
beanspruchten BE -Flächen nach den Bauarbeiten fachgerecht 
wieder aufzutragen. Danach sind die Flächen wieder gestalterisch 
passend zu begrünen. 
 
 
4. Umweltschutz 
Im Interesse des Umweltschutzes wird empfohlen, Flächenversiegelungen, 
 Wasserverbrauch- und Energieverbrauch durch geeignete Maßnahmen 
soweit wie möglich einzuschränken. 
 
Zugunsten der Förderung von erneuerbaren Energien und der Senkung des 
CO
2-Ausstoßes wird die Verwendung von Photovoltaikanalgen auf den 
Flachdächern empfohlen.  
 
Die Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Wissenschaftsstadt  
Darmstadt ist entsprechend zu beachten.  
 
 
5. Artenschutz nach § 44 Abs. 1 BNatSchG: 
 Baumfällungen, Rodungen von Gehölzen und die Entf ernung der 
Fassadenbegrünung dürfen nur in der Zeit von 1. Oktober bis 
28./29. Februar durchgeführt werden. Nur in  ausreichend 
begründeten Ausnahmefällen kann von diesen Zeiten abgewichen 
werden, wenn eine ökologische Baubegleitung die auszuführenden 
Maßnahmen be gutachtet und vorher eine Abstimmung mit der  
zuständigen Naturschutzbehörde stattgefunden hat.  
 Der vorhandene Gehölzbestand soll soweit mögl ich geschont 
werden, um ggf. wie derkehrend genutzte Vogelnistplätze zu 
erhalten. Dies betrifft insbesondere die Randbepflanzungen am 
Nord-, West- und Ostrand des Plangebietes. Der Gehölzbestand am 
westlichen Rand des Geltungsbereichs ist dauerhaft zu erhalten und 
zu pflegen. Im Bereich heute bestehender Leitungen sind bei 
Gehölzverlust gärtnerisch angelegte  Flächen (Kleinsträucher, 
Staudenpflanzung) zu entwickeln. In diesem Randbereich dürfen 
maximal 50 Stellplätze befestigt angelegt werden. 
 Spätestens ein Jahr vor einem möglichen Abriss der Gebäude oder 
einer Grundsanierung (mit größeren Eingriffen in die Außenhaut der 
Gebäude) ist durch einen Fachgutachter oder eine entsprechend 
qualifizierte ökologische Baubegleitung zu prüfen, ob dann 
Gebäudebrüter oder  / und Fledermausquartiere vorhanden sind 
(Ein- und Ausflugkontrolle). Zudem ist das Außengelände auf das 
Vorkommen von Eidechsen zu kontrollieren. Bei einem möglichen 
Vorkommen von Arten ist folgendes  
zu beachten:  
o Vergrämung von Fledermäusen nur unter Anleitung einer 
qualifizierten ökologischen Baubegleitung. Die genaue  
Vorgehensweise ist vom Einzelfall  abhängig und mit d er 
Unteren Naturschutzbehörde beim Umweltamt Darmstadt 
abzustimmen.  
o Vergrämung von Gebäudebrütern durch Verschluss der 
Gebäude / Nischen unter Anleitung einer qualifizierten 
ökologischen Baubegleitung; andernfalls dürfen Gebäude 
nur außerhalb der Brutzeit von Gebäudebrütern abgerissen 
/ saniert werden. 
o Vergrämung von Eidechsen und ggf. Umsiedlung von 
Eidechsen ist durch einen erfahrenen Herpetologen 
durchzuführen: im Zeitraum vor der Eiablage von Mitte März 
bis Mitte Juni sind vor Baubeginn die Eidechsen im Baufeld 
zu fangen und  in eine früh -zeitig angelegte CEF -Fläche 
umzusiedeln. Nach erfolgter Umsiedlung ist ein 
Reptilienzaun (mind. 30  cm hoch) gegen 
Wiedereinwanderung anzubringen oder die Strukturen 
umgehend zu entfernen und die Fläche dauerhaft 
ungeeignet zu halten. 
 
 Hinsichtlich der Vergrämungsmaßnahmen ist zu berücksichtigen, 
dass auch diese nicht ganzjährig durchgeführt werden können, so 
dass das frühzeitige Einschalten einer ökologischen Baubegleitung 
in einen geplanten Bauablauf empfohlen wird.  
 Generell wird empfohlen, anstehende Abriss - und / oder 
Sanierungsmaßnahmen (sofern Außenhaut der Gebäude betroffen) 
außerhalb der Brutsaison nur im Zeitraum vom 1. Oktober bis 
28./29. Februar durchzuführen.  
 Sollten in den weiteren Untersuchungen Fledermäuse oder 
Gebäudebrüter festge stellt werden, müssen zudem CEF -
Maßnahmen berücksichtigt w erden. Die Ausfüh rung der CEF -
Maßnahmen müssen im Zeitraum 1. Oktober bis 28./29. Februar vor 
dem Abriss der Gebäude bzw. vor Beginn von  
Sanierungsmaßnahmen (sofern Außenhaut der Gebäude betroffen) 
umgesetzt sein, damit kein Brutplatz - bzw. Quar tiersverlust 
stattfindet: 
 
o CEF-Maßnahme für Vögel: Es ist ein entsprechender 
Ausgleich durch Aufhängung von Nistkästen an Gebäuden 
in der Umgebung bzw. an Gebä uden, an denen keine 
Abriss- und /  oder Sanierungsmaßnahmen vorgesehen 
sind, vor Beginn der Vogelbrutzeit zu schaffen. Auch das  
  
Aufhängen von Kästen an Einzelbäumen, z.B. am 
Westrand, die von der Planung nicht betroffen sind, ist 
denkbar. Die Anzahl und  Örtlichkeit ist von einem 
Fachspezialisten festzulegen. 
o CEF-Maßnahme für Fledermäuse: Es ist ein 
entsprechender Ausgleich durch Aufhängung von 
Fledermauskästen an Gebäuden in der Umgebung bzw. an 
Gebäuden, an denen keine Abriss - und /  oder 
Sanierungsmaßnahmen vorgesehen sind, zu schaffen. 
Auch das Aufhängen von Kästen an Einzelbäumen, z.B. am 
Westrand, die von der Planung nicht betroffen sind, ist 
denkbar. Die Anzahl und Örtlichkeit ist von einem 
Fachspezialisten festzulegen. 
o CEF-Maßnahme für Eidechsen durch die Anlage neuer 
Lebensräume z.B. frühzeitige Umwandlung von Acker in 
artenreiches Grünland oder Aufwertung vorhandener 
Lebensräume verbunden mit der Anlage von Holz - und 
Sandhaufen (optimale Ruhe - und Fortpflanzungsstätten) 
zur dauerhaften Sicherung essentieller Habitatstrukturen. 
Die Größe der neu anzulegenden CEF -Fläche sowie die 
Eignung von Flächen sind von einem Fachspezialisten 
festzulegen bzw. zu beurteilen. Das frühzeitige Einschalten 
einer ökologischen Baubegleitung in einen geplanten 
Bauablauf wird dringend empfohlen. 
 
 Im Rahmen der Ertüchtigung der Bausubstanz sollte auf den Bau 
großer Glasfassaden weitgehend möglich verzichtet werden zur 
Vermeidung von Vogelschlag; alternativ kann durch 
Glasmarkierungen ein weitgehender Schutz bewirkt werden. (siehe 
dazu SCHMID, H., W. DOPPLER, D. HEYNEN & M. RÖSSLER 
(2012): Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht); an 
bestehenden großen Glasfassaden sind entsprechende 
Glasmarkierungen wünschenswert. 
 Um eine Beeinträchtigung nachtaktiver Insekten zu verme iden, ist 
im Rahmen der Ertüchtigung der Bausubstanz auf die Verwendung 
von staubdichten, nach unten abstrahlenden Natrium -
Niederdrucklampen für die Beleuchtung der Zufahrten, Stellplätze 
und Hofflächen etc. zu achten. 
 Des Weiteren muss die Möglichkeit des  Einbaus von Nisthilfen für 
gebäudebrütende und -bewohnende Arten bei der Ertüchtigung der 
Bausubstanz geprüft und berück sichtigt werden (z.B. Anbringung 
von Nistkästen oder der Einbau von Hohlblocksteinen für Vögel und 
Fledermäuse).  
 
 
6. Bodenveränderungen 
Bei allen Baumaßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf 
orga-noleptische Auffälligkeiten zu achten. Ergeben sich bei den 
Erdarbeiten Kenn t-nisse, die den Verdacht einer schädlichen 
Bodenveränderung begründen, sind dies e umge hend der zuständigen 
Behörde, dem Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz 
und Umwelt Darmstadt, Dezernat IV/Da 41.5, Boden -schutz, mitzuteilen. 
Darüber hinaus ist ein Fachgutachter in A ltlastenfragen hinzuzuziehen. 
Schädliche Bodenverä nderungen im Sinne des § 2 Abs.  3 Bundes - 
 Bodenschutzgesetz sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen,  die 
geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche 
Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. 
 
 
7. Eingriffe in das hydraulische Gefüge 
Eingriffe in das hydraulische Gefüge, wie z. B. Grundwasserentnahmen oder 
die Versickerung von Niederschlagswasser bedürfen der vorherigen 
Zustimmung der zuständigen Bodenschutzbehörde,  des 
Regierungspräsidiums Darmstad t, Ab -teilung Arbeitsschutz Umwelt 
Darmstadt, Dezernat IV / Da 41.5. 
 
 
8. Klimaschutz  
Maßnahmen zum Klimaschutz müssen entsprechend der Energieeinspar -
verordnung (EnEV) und den Anforderungen des EEWärmeG in der jeweils  
gültigen Fassung nachgewiesen werden. 
 
 
9. Schutz der Gebäude vor Baumsturz-Schäden  
Bei allen Neu -, Um - und Erweiterungsbaumaßnahmen ist innerhalb der 
Abstandszone von 25 m zum Waldrand sicherzustellen, dass die Statik des 
Hauses ausreichend Schutz gegen Baumsturz bietet. 
 
 
10. Grundwasser (Grundwasserschutz/Wasserversorgung) 
Das Planungsgebiet liegt im Einflussbereich des „Grundwasser-
bewirtschaftungsplans Hessisches Ried “. Im Einzelnen sind die Vorgaben 
des „Grundwasserbewirtschaftungsplans Hessisches Ried“, mit Datum vom 
9. April 1999 festgestellt und veröffentlicht im Staa tsanzeiger für das Land 
Hessen „21 / 1999 S. 1659“, zu beachten. 
 
 
11. Kampfmittelbelastung und -räumung 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in einem 
Bombenabwurfgebiet und es muss grundsätzlich vo m Vorhandensein von 
Kampfmitteln ausgegangen werden. Auf allen Grundstücksflächen, bei 
denen bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden, sind systematische 
Überprüfungen (Sondierungen auf Kampfmittel) vor Beginn der Bauarbeiten 
und Baugrunduntersuchungen erfo rderlich. Die „Allgemeinen 
Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Lande Hessen“ sind zu 
beachten.  
 
 
12. Leitungsschutzmaßnahmen 
Hinsichtlich der geplanten Anpflanzungsmaßnahmen im Bereich der 
Leitungstrasse Wasser (VWN 150 Fz) ist zu beachten, dass tiefwurzelnde 
Bäume It. DIN 18920 und den technischen Richtlinien GW 125 einen 
Mindestabstand von 1,25 m zu den ENTEGA AG -Versorgungsleitungen 
aufweisen müssen. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind die 
Leitungen gegen Wurzelein wirkungen zu sichern, oder die Standorte der 
Bäume dementsprechend zu verschieben.  
 
 
13.  Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen 
ökologischen Funktionalität 
Zur Vermeidung bzw. Minimierung von Eingriffen dienen folgende 
Festlegungen und Auflagen zur allgemeinen Bauausführung: 
 
 Für Baustelleneinrichtungsflächen und Lagerplätze werden aussc hließlich 
solche Bereiche oder Flächen herangezogen, die im Rahmen des 
Straßenbaus ohnehin überbaut oder in anderer Weise neu gestaltet werden, 
also in jedem Fall ein e Veränderung erfahren. Andere Flächen, die nicht 
Bestandteil des Eingriffsbereiches sind , insbesondere die höherwertigen 
Scherrasenbereiche im Süden des Geltungsbereichs, sollten dafür nicht 
verwendet werden.  
 Als Baustellenzufahrt dient das vorhandene Wegenetz. 
 Beim Einsatz der Maschinen und Fahrzeuge ist darauf zu achten,  dass es 
auf der Baustelle und den Zufahrten zu keinen Verunreinigungen von Böden 
durch Betriebsstoffe oder Schmiermittel infolge von Leckagen oder durch 
unsachgemäße Handhabung kommt. 
Der Eingriffsbereich wird durch einen Bauzaun abgegrenzt. Dieser Bauzaun 
stellt sicher, dass ausschließlich solche Bereiche oder Flächen 
beeinträchtigt w erden, die im Rahmen der geplanten Bebauung ohnehin 
überbaut oder in anderer Weise neu gestaltet w erden. Der Bauzaun ist bis 
zum Abschluss der Gestaltungsarbeiten zu belassen.  Darüber hinaus sind 
die auf Baustellen geltenden Sicherheitsbestimmungen und Auf lagen zu 
beachten. 
 
 
14.  Einstellplatzsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 Die Satzung über die Schaffung von Stellplätzen oder Garagen und 
Abstellplätzen im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt – 
Einstellplatzsatzung – vom 04.05.2009 ist entsprechend zu beachten. 
  
 
Sonstige Planzeichen 
 
Freihaltefläche Trasse (Hinweis) 
 
 
Lärmschutzwall – Bestand (Hinweis) 
 
 
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung 
Aufstellungsbeschluss: 
 
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 23.07.2015, geändert am 15.12.2015. 
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 BauGB im „Darmstädter 
Echo“ am 07.09.2015 und am 08.01.2016. 
 
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit: 
 
Beschluss des Magistrats vom 18.11.2015. 
Bekanntmachung der öffentlichen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der 
Planung und über die Gelegenheit zur Anhörung im „Darmstädter Echo“ am 20.11.2015. 
Öffentliche Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und Anhörung 
gem. § 3 Abs. 1 BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom 23.11.2015 bis 
einschließlich 23.12.2015. 
 
Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 
 
Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung mit Aufforderung zur 
Äußerung bezüglich Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichts gem. § 4 Abs. 1 
BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden mit Schreiben vom 19.11.2015. 
 
Öffentliche Auslegung: 
 
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 12.05.2016. 
Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am 20.05.2016. 
Öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses Bebauungsplans mit  Begründung und den 
wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2 BauGB im Technischen 
Stadthaus, Block D, in der Zeit vom 30.05.2016 bis einschließlich 30.06.2016. 
 
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 
 
gem. § 4 Abs. 2 BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden mit Schreiben vom 
20.05.2016. 
 
Satzungsbeschluss: 
 
Dieser Bebauungsplan mit  der zugehörigen Begründung mit Umweltbericht und 
den im Plan enthaltenen Satzungen wurde gem. § 10 Abs. 1 BauGB von der 
Stadtverordnetenversammlung zur Satzung beschlossen am               . 
Diese Ausfertigung stimmt mit dem zur Satzung beschlossenen Plan überein. 
Ausgefertigt: Darmstadt, den ___________ 
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
 
 
 ________________________ 
  Der Dezernent 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Bekanntmachung: 
 
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans gem. § 10 (3) BauGB und 
der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am               . 
Öffentliche Auslegung dieses Bebauungsplans mit  Begründung sowie der 
zusammenfassenden Erklärung gem. § 7 Hess. Gemeindeordnung (HGO) i. V. m. § 7 Abs. 3 
der Hauptsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Technischen Stadthaus, Block D, in 
der Zeit vom               bis einschließlich               . 
 
Inkrafttreten: 
 
Inkrafttreten dieses Bebauungsplans am                . 
Darmstadt, den ___________ 
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
 
 
 ________________________ 
  Der Dezernent 
 
 
 
 
GEe Planzeichen
 zur Verknüpfung in Indesign
GE / GEe
a1
a2
I
II
A
B
z.B. 
z.B. 
z.B.  GRZ 0,5
z.B. GFZ 1,4
St
W
A
     B
Höhe in m ü.NN
TH max. 
139,10 m ü.NN
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128,60 m ü.NN
AB
RK   DN 1800
MW  EI   1200/800
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GE
GEe Planzeichen
 zur Verknüpfung in Indesign
GE / GEe
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I
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z.B. 
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z.B.  GRZ 0,5
z.B. GFZ 1,4
St
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Höhe in m ü.NN
TH max. 
139,10 m ü.NN
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128,60 m ü.NN
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RK   DN 1800
MW  EI   1200/800
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GE
GEe Planzeichen
 zur Verknüpfung in Indesign
GE / GEe
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z.B.  GRZ 0,5
z.B. GFZ 1,4
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 zur Verknüpfung in Indesign
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z.B.  GRZ 0,5
z.B. GFZ 1,4
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139,10 m ü.NN
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128,60 m ü.NN
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 zur Verknüpfung in Indesign
GE / GEe
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z.B. GFZ 1,4
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 zur Verknüpfung in Indesign
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 zur Verknüpfung in Indesign
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z.B. GFZ 1,4
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MW  EI   1200/800
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 zur Verknüpfung in Indesign
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z.B.  GRZ 0,5
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 zur Verknüpfung in Indesign
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z.B. GFZ 1,4
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MW  EI   1200/800
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 zur Verknüpfung in Indesign
GE / GEe
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z.B.  GRZ 0,5
z.B. GFZ 1,4
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128,60 m ü.NN
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MW  EI   1200/800
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 zur Verknüpfung in Indesign
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z.B.  GRZ 0,5
z.B. GFZ 1,4
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MW  EI   1200/800
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 zur Verknüpfung in Indesign
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z.B.  GRZ 0,5
z.B. GFZ 1,4
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MW  EI   1200/800
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GEe Planzeichen
 zur Verknüpfung in Indesign
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z.B.  GRZ 0,5
z.B. GFZ 1,4
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139,10 m ü.NN
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128,60 m ü.NN
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MW  EI   1200/800
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 zur Verknüpfung in Indesign
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z.B.  GRZ 0,5
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z.B. GFZ 1,4
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128,60 m ü.NN
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MW  EI   1200/800
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MW  EI   1200/800
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128,60 m ü.NN
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MW  EI   1200/800
VWN 150 Fz
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GEe Planzeichen
 zur Verknüpfung in Indesign
GE / GEe
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z.B.  GRZ 0,5
z.B. GFZ 1,4
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TH max. 
139,10 m ü.NN
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128,60 m ü.NN
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MW  EI   1200/800
VWN 150 Fz
GE
GEe Planzeichen
 zur Verknüpfung in Indesign
GE / GEe
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z.B. 
z.B.  GRZ 0,5
z.B. GFZ 1,4
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Höhe in m ü.NN
TH max. 
139,10 m ü.NN
TH min. 
128,60 m ü.NN
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MW  EI   1200/800
VWN 150 Fz
GE
GEe Planzeichen
 zur Verknüpfung in Indesign
GE / GEe
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z.B. 
z.B.  GRZ 0,5
z.B. GFZ 1,4
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Höhe in m ü.NN
TH max. 
139,10 m ü.NN
TH min. 
128,60 m ü.NN
AB
RK   DN 1800
MW  EI   1200/800
VWN 150 Fz
GE
Lärmschutzwall
Freihaltefläche
Rechtsgrundlagen: 
 
 
Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 6 
des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) 
 
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt geändert 
durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) 
 
Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch 
Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) 
 
Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46, 180), geändert durch Art. 3 des 
Gesetzes vom 30.11.2015 (GVBl. I S. 457, 495) 
 
Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl.  
I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.11.2014 (GVBl. I S. 321) 
 
Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch 
Art. 2 des Gesetzes vom 15.09.2016 (GVBl. I S. 167) 
 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt 
geändert durch Art. 19 des Gesetzes vom 13.10.2016 (BGBl. I S. 2258, 2348) 
 
Hess. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) i.d.F. vom 
20.12.2010 (GVBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 17.12.2015 (GVBl. I 
S. 607) 
  
Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch 
Gesetz vom 28.09.2015 (GVBl. I S. 338) 
  
Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270), zuletzt 
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 30.11.2015 (GVBl. I S. 523) 
 
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt 
geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 26.07.2016 (BGBl. I S. 1839) 
 
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), 
zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 13.10.2016 (BGBl. I S. 2258, 2335) 
 
 
 
I
IV
V
VIII
III
I
I
I
VI
II
V
I
I
V
I
III
I
I
I
II
VI
I
VI
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I
II
III
I
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I
II
VI
VI
I
I
III
II
II
Flur 43
Flur 44
Flur 47
1/25
1/38
1/54
1/4
1/5
3/6
1/16
1/35
1/39
1/48
1/53
1/54
1/79
1/80
1/81
Hilpertstraße
Kleyerstraße
30
32
27
29
31
33
31
27
35
22
18
16
20
20A
20B
20C
22A
24B
24A
Pupinweg
Freihaltefläche
Trasse
Lärmschutzwall
I
II
I
I
I
I
I
W
St
GE
GRZ
0,4
GFZ
1,4
TH max. 
147,10 m ü.NN
GEe
GRZ
0,5
TH max. 
139,10 m ü.NN
TH min. 
128,60 m ü.NN
B
124.10 m ü.NN
MW
  EI
   1200/800
VWN
 150
 Fz
VWN
 150
 Fz
MW
  EI
   1200/800
RK
   DN
 1800
RK
   DN
 1800
A
A
A
A B
AB
AB
A
VWN
 150
 Fz
14
 m
20 m
11
 m
8 m
 7 m
71 m
16
 m 11
 m
13
 m
91 m
16 m
64,7
 m
16 m
122,6
 m
4 m
31,9
 m
8,5
 m
8,5
 m
13,4 m
10,3 m
7 m
105 m
24,6
 m
15
 m
11,5
 m
68 m
112 m
5 m9 m
N
M 1:1000
Stadtgrundkarte - Vermessungsbüro Wittig+Kirchner - Stand 07.07.2015

anlage 3

137325 Zeichen

Wissenschaftsstadt Darmstadt       Darmstadt, den 27.10.2016 
Der Magistrat 
 
 
 
 
Bebauungsplan W 59 
– Hilpertstraße Nordwest – 
für das Grundstück Hilpertstraße 31 (ehem. PTZ) 
 
 
Begründung 
gemäß § 9 Abs. 8 BauGB 
 
 
 
 
 
 
 
Der Dezernent III: 
i.V. 
 
 
 
 
Jochen Partsch 
Oberbürgermeister
 
 
Anlage 3

Begründung zum Bebauungsplan W 59  2 
Begründung 
 
Inhaltsverzeichnis 
Teil A: Städtebauliche Begründung  
1.  Erfordernis der Planung und Planungsziel 4  
2.  Rechtsgrundlagen 5 
3.  Geltungsbereich 6 
4.  Planungsrechtliche Situation 7  
4.1  Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 2010 7  
4.2  Flächennutzungsplan (FNP) 7  
4.3  Gegenwärtiges Planungsrecht 8  
5.  Fachbeitrag und Gutachten 9  
5.1  Umweltbericht 9 
5.2  Artenschutzgutachten 10  
5.3  Verkehrsplanerischer Fachbeitrag 10  
6.  Städtebauliche Rahmenbedingungen 11  
6.1  Lage im Stadtgebiet 11  
6.2  Verkehrsanbindung 12  
6.3  Gebäudebestand 12 
6.4  Auswirkungen der Planung 12  
7.  Nutzungskonzept 13 
7.1  Gründerzentrum 13 
8.  Planungsrechtliche Festsetzungen nach BauGB 14  
8.1  Art der baulichen Nutzung 14  
8.1.1  Gewerbegebiet GE und eingeschränktes Gewerbegebiet GEe 14  
8.1.2  Eingeschränktes Gewerbegebiet GEe 15  
8.2  Maß der baulichen Nutzung 15  
8.3  Überbaubare Grundstücksfläche 16  
8.4  Stellplätze und Garagen 16  
8.5  Nebenanlagen 17 
8.6  Verkehrsflächen 17 
8.7   Hauptver- und Entsorgungsleitungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 13 i.V.m. § 9 Abs. 6 BauGB 17  
8.7.1  Hauptabwasserkanal 1200/800 – Südsammler – mit Schutzstreifen 17  
8.7.2  Regenwasserkanal DN 1800 – mit Schutzstreifen 18  
8.7.3  Versorgungsleitung Wasser (VWN 150 Fz) – mit Schutzstreifen 18

Begründung zum Bebauungsplan W 59  3 
8.8  Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 18  
8.9  Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur 
und Landschaft, Flächen zum Anpflanzen und zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und 
sonstigen Bepflanzungen und Bindung für Bepflanzungen und für die Erhaltung von 
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 18  
9.  Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen nach § 81 HBO 19  
9.1  Dachgestaltung 19 
9.2  Einfriedung 19 
9.3  Aufschüttungen und Abgrabungen 19  
9.4  Werbeanlagen 20 
10.  Versorgung 20 
11.  Hinweise 20 
11.1  Gesetze, Verordnungen, DIN-Normen und Vorschriften 20  
11.2  Bodendenkmale 20 
11.3  Naturschutz 21 
11.4  Umweltschutz 21 
11.5  Artenschutz nach § 44 Abs. 1 BNatSchG: 21  
11.6  Bodenveränderungen 23  
11.7  Eingriffe in das hydraulische Gefüge 23  
11.8  Klimaschutz 24 
11.9  Schutz der Gebäude vor Baumsturz-Schäden 24  
11.10 Grundwasser (Grundwasserschutz/Wasserversorgung) 24  
11.11 Kampfmittelbelastung und –räumung 24  
11.12 Leitungsschutzmaßnahmen 24  
11.13 Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen 
Funktionalität 24 
11.14 Einstellplatzsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt 25  
12.  Statistik 25 
13.  Verfahren 26 
 
Teil B: Umweltbericht 
 
Verwendete Gutachten und weitere Planungsgrundlagen 
Verkehrsplanerischer Fachbeitrag, 23.12.2015 - Bebauungsplan Posttechnisches Zentralamt 
in Darmstadt, Durth Roos Consulting GmbH 
 
Fachbeitrag Artenschutz, 31.03.2016 – Beratungsgesellschaft NATUR dbR

Begründung zum Bebauungsplan W 59  4 
Teil A: Städtebauliche Begründung 
1. Erfordernis der Planung und Planungsziel 
Das Posttechnische Zentralamt wurde 1989 speziell für die Nutzung der Deutschen 
Bundespost als Vorgängerin der Deutsche Post AG auf dem Grundstück 
Hilpertstraße 31 errichtet. Das derzeitige Planungsrecht lässt dementsprechend 
ausschließlich eine Polizei- oder Fernmeldenutzung zu. Bei einer Grundstücksfläche 
von ca. 75.000 m² umfasst die vermietbare Grundfläche ca. 57.000 m². Der Single-
Tenant Mietvertrag mit der Deutschen Post AG lief Ende 2015 aus und wurde nicht 
verlängert. Die Deutsche Post AG hat den Standort für das Posttechnische 
Zentralamt PTZ in der Hilpertstraße 31 aufgegeben. Es ist auch nicht vorgesehen, 
dass eine andere postspezifische Nachfolgenutzung erfolgen soll. Es ist daher 
erforderlich, das Objekt einer neuen Nutzung zuzuführen. 
 
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans soll die planungsrechtliche Grundlage für 
die Nachnutzung der Gebäude des ehemaligen Posttechnischen Zentralamts als 
gewerbliche Flächen geschaffen werden. Anstelle der derzeitigen Nutzung als 
Sondergebiete SO für Polizei und Fernmeldebehörde, bzw. SO für die Zwecke der 
Deutschen Bundespost, soll im Plangebiet  die Nutzung als Gewerbegebiet GE 
festgesetzt werden. 
Es wird angestrebt, das bestehende Objekt in der Hilpertstraße 31 zur Stärkung des 
Angebots an innerstädtischen Gewerbeflächen mit gewerblichen Nutzungen, 
insbesondere mit Büronutzungen, nachzunutzen. Es ist geplant, den 
Gebäudebestand beizubehalten und die interne Gebäudeaufteilung an die neuen 
Nutzungskonzepte anzupassen. Ein Abriss des Gebäudes oder Neubau größeren 
Umfangs ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht geplant. Der bauliche Bestand soll auf 
heutige Standards und die neuen Nutzerprofile ertüchtigt werden. 
Zum Zeitpunkt der Genehmigung des baulichen Bestands befanden sich die 
Flächen im Besitz der Bundespost. Die Nutzung diente ausschließlich dem 
Eigenbedarf der deutschen Bundespost. Daher erfolgte die Genehmigung der 
Gebäude hoheitlich durch das Bundespostamt selbst. Nach Aufgabe der Flächen 
und der Gebäude durch die Bundespost liegt kein Bestandsschutz für die Gebäude 
vor, da keine Baugenehmigung existiert. Dennoch bilden die Baukörper den 
Ausgangspunkt für die Planung und werden als Grundlage herangezogen. Auch 
wenn kein Planungsrecht und somit Bestandsschutz vorliegt, wird das 
Vorhandensein der Bebauung allseitig akzeptiert. Für die Nachnutzung des 
Bestandsgebäudes ist bei der städtischen Bauaufsicht ein Bauantrag einzureichen, 
um eine Baugenehmigung zu generieren, auf deren Grundlage die 
Nutzungsänderung erfolgen kann. Der Bebauungsplan hat die Aufgabe, den 
Gebäudebestand zu sichern, indem eine Baugenehmigung auf Grundlage des 
neuen Plans möglich wird. Zudem sind durch den Plan die Nutzung als gewerbliche 
Flächen und spätere Entwicklungen des Geländes im geordneten städtebaulichen 
Rahmen zu ermöglichen. 
 
In der Wissenschaftsstadt Darmstadt besteht ein steigender Bedarf an gewerblichen 
Flächen für die Technikbranche sowie Start-Up-Unternehmen. Aufgrund des 
Standortes und der Gebäudekonzeption bieten sich diese Flächen für ein 
Technologie- und Gründerzentrum an. So können gerade für technologieorientierte 
Unternehmensgründungen attraktive Flächen angeboten werden. Der 
Gebäudebestand eignet sich für diese Nutzung gut, so dass eine Umnutzung 
desselben verfolgt wird. Eine Ergänzung der Büronutzung durch weitere 
gewerbliche Nutzungen wird derzeit geprüft. Diese wären ebenfalls im 
Gebäudebestand zu verorten. Baulich versteht sich die Maßnahme damit als 
Bestanderhaltung und Umnutzung. Es ist keine Nachverdichtung oder prinzipielle

Begründung zum Bebauungsplan W 59  5 
Umstrukturierung des Standortes beabsichtigt, sondern eine attraktive und 
differenzierte gewerbliche Nutzung im Bestand. 
 
 
2. Rechtsgrundlagen  
 
Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt 
geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) 
 
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), 
zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) 
 
Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt 
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) 
 
Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46, 180), geändert 
durch Art. 3 des Gesetzes vom 30.11.2015 (GVBl. I S. 457, 495) 
 
Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F. vom 17.04.2007 
(GVBl. I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.11.2014 (GVBl. I S. 
321) 
 
Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt 
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15.09.2016 (GVBl. I S. 167) 
 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 
2542), zuletzt geändert durch Art. 19 des Gesetzes vom 13.10.2016 (BGBl. I S. 
2258, 2348) 
 
Hess. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) 
i.d.F. vom 20.12.2010 (GVBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Art. 4 des 
Gesetzes vom 17.12.2015 (GVBl. I S. 607) 
  
Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt 
geändert durch Gesetz vom 28.09.2015 (GVBl. I S. 338) 
  
Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 
270), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 30.11.2015 (GVBl. I S. 523) 
 
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I
 
S. 1274), zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 26.07.2016 (BGBl. I 
S. 1839) 
 
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. vom 24.02.2010 
(BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 13.10.2016 
(BGBl. I S. 2258, 2335)

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Begründung zum Bebauungsplan W 59  9 
5. Fachbeitrag und Gutachten 
 
Der Bebauungsplan wird durch zwei Gutachten gestützt, die zum einem 
Artenschutzbelange betreffen (Fachgutachten Artenschutz, 31.03.2016 – 
BGNATUR dbR), zum anderen soll der Nachweis der leistungsfähigen verkehrlichen 
Erschließung erbracht werden (Verkehrsplanerischer Fachbeitrag, 23.12.2015 - 
Bebauungsplan Posttechnisches Zentralamt in Darmstadt, Durth Roos Consulting 
GmbH). Im verkehrsplanerischen Fachbeitrag wird zudem eine Abschätzung der 
Lärmentwicklung vorgenommen. In dem Umweltbericht (April 2016 - Modus Consult, 
Teil B dieser Begründung) werden die Umweltauswirkungen geprüft und dargestellt. 
 
5.1 Umweltbericht 
 
Für die Aufstellung des Bebauungsplans W 59 "Hilpertstraße Nordwest" wurde eine 
Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch durchgeführt (siehe Teil B - 
Umweltbericht).  
Auf der Grundlage einer Bestandsanalyse wurden folgende Umweltauswirkungen 
abgeleitet:  
Durch die im Bebauungsplan ermöglichte zusätzliche Versiegelung von Flächen 
gegenüber der heutigen Situation können für mehrere Schutzgüter relevante 
Umweltauswirkungen bewirkt werden. Bei der Gesamtbewertung des Vorhabens 
muss jedoch berücksichtigt werden, dass für den Geltungsbereich des 
Bebauungsplanes textliche Festsetzungen durch die rechtskräftigen 
Bebauungspläne W 23 und W 14.1 bestehen. Durch die Grundflächenzahlen nach 
diesen Bebauungsplänen ist eine Überbauung/Versiegelung von maximal 48.413 m² 
möglich. Durch den hier zu betrachtenden Bebauungsplan (W 59) wird dagegen ein 
überbauter/versiegelter Flächenanteil von 42.361 m² ermöglicht. Vor diesem 
Hintergrund werden - insgesamt gesehen - keine erheblichen Beeinträchtigungen 
durch eine Mehrversiegelung abgeleitet. 
Da durch die Festsetzungen zudem ein hoher Anteil der wertgebenden 
Gehölzbestände im Randbereich durch eine entsprechende Erhaltungsbindung 
geschützt werden, können erhebliche Beeinträchtigungen durch den Verlust 
wertvoller Vegetationsbestände ausgeschlossen werden. 
Nicht ausgeschlossen werden kann dagegen, dass durch das geplante Vorhaben 
Lebensraum und Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Fledermäusen, Vögeln oder 
Reptilien beeinträchtigt oder artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gemäß 
§ 44 Abs. 1 BNatSchG bewirkt werden. Zwingend erforderlich sind deshalb weitere 
Untersuchungen dieser Artengruppe v.a. vor evtl. erst in einigen Jahren geplanten 
baulichen Veränderungen, da – trotz vorliegenden Negativnachweisen – ein 
Einwandern von Tieren in Folgejahren nicht ausgeschlossen werden kann. Der 
Bebauungsplan enthält dafür vorsorglich entsprechende Festsetzungen. Unter 
Berücksichtigung dieser Vorgaben werden Beeinträchtigungen geschützter Arten 
und damit die Verletzung artenschutzrecht licher Verbote gemäß § 44 BNatSchG bei 
einer späteren baulichen Veränderung im Geltungsbereich vermieden. 
Unter Berücksichtigung der naturschutzfachlich motivierten Festsetzungen werden 
durch den Bebauungsplan W 59 "Hilpertstraße Nordwest" keine erheblichen 
Umweltauswirkungen bewirkt.

Begründung zum Bebauungsplan W 59  10 
5.2 Artenschutzgutachten 
 
Es wurde ein Artenschutzgutachten durch das Büro BGNATUR dbR erstellt. 
 
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG könnten 
tangiert werden, da aufgrund der bisherigen faunistischen Untersuchung 
jahreszeitlich bedingt nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Fläche des 
Geltungsbereichs als Fortpflanzungs- und Ruhestätte genutzt wird. 
Zwingend erforderlich sind weitere Untersuchungen der Artengruppen der Vögel, 
Fledermäuse und Reptilien vor geplanten baulichen Veränderungen, da trotz 
vorliegenden Negativnachweisen – ein Einw andern von Tieren in Folgejahren nicht 
ausgeschlossen werden kann. 
 
 
5.3 Verkehrsplanerischer Fachbeitrag 
 
Verkehr 
 
Bei Nutzung des PTZ-Geländes im Rahmen der Möglichkeiten, die der künftige 
Bebauungsplan W 59 bieten soll, sind keine negativen verkehrlichen Auswirkungen 
auf das heutige bzw. das künftige Verkehrsnetz mit der Haupterschließungsstraße 
Gewerbegebiet Südwest (HGSW) zu erwarten. Voraussetzung hierfür ist, dass die 
festgesetzte GFZ von 1,4 nicht überschritten wird. Weiter sind die Nutzungen so zu 
beschränken, dass diese keinen verkehrsintensiven Besucher- oder Kundenverkehr 
erzeugen. Dies wären z.B. Einzelhandels- oder Freizeitnutzungen, die auch 
grundsätzlich dem Charakter des bisherigen Gebietes nicht entsprechen. Sofern 
diese Nutzungen im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplans zulässig 
wären, müssten hierfür voraussichtlich entsprechende Ausbaumaßnahmen im 
Verkehrsnetz vorgenommen werden, wohingegen mit der geplanten gewerblichen 
Nutzung das vorhandene bzw. das künftige Verkehrsnetz mit der HGSW 
ausreichend leistungsfähig ist. Die Erschließung des Grundstücks kann damit als 
gesichert erachtet werden. 
 
 
Lärmschutz 
 
Neben den verkehrlichen Auswirkungen kann unter den beschriebenen 
Voraussetzungen dieser Untersuchung überschlägig abgeschätzt werden, dass 
durch die unterschiedlichen Planfälle keine signifikanten Auswirkungen hinsichtlich 
des Lärms zu erwarten sind. Selbst die Zunahmen in der Maximalfallbetrachtung 
(Planfall 3) mit Steigerungen von heute ca. 9.300 Kfz / 24 h auf bis zu 11.400 
Kfz / 24 h führen zu einer Steigerung im Lärmpegel an den angrenzenden 
Gebäuden von unter 1 dB(A). Generell gelten erst Zunahmen von über 3 dB(A) als 
hörbar. 
 
Das bestehende Parkdeck und die nördlich angrenzende Wohnbebauung trennt ein 
Lärmschutzwall, der im Bebauungsplan W 14.1 festgesetzt ist. Der Lärmschutzwall 
liegt im Geltungsbereich des neu aufzustellenden Bebauungsplans W 59 und wird 
als Hinweis übernommen. Nach überschlägiger Ermittlung ist durch das heutige 
Parkdeck in seiner heutigen Konfiguration auch ohne besondere 
Lärmschutzmaßnahme keine Überschreit ung von Richtwerten nach DIN 18005 - 
Schallschutz im Städtebau für die im Pupinweg angrenzende Bebauung zu 
erwarten.

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Begründung zum Bebauungsplan W 59  12 
6.2 Verkehrsanbindung 
 
 Die Verkehrsanbindung des Standortes Hilpertstraße erfolgt vom Fernstraßennetz 
bzw. von der Darmstädter Innenstadt über die Rheinstraße (B 26) durch die 
Deutsche-Telekom-Allee oder die Straße Am Kavalleriesand. Die Entfernung zum 
Autobahnzubringer (A 672) beträgt nur ca. einen Kilometer, bis zum Dreieck 
Darmstadt (A 5, A 67) sind es nur ca. 4 km. Die ÖPNV-Anbindung ist durch Bus-
Anschlüsse gewährleistet. 
 Von der Hilpertstraße aus erreicht man mit der Buslinie K innerhalb von 8 Minuten 
den Hauptbahnhof und innerhalb von 15 Minuten die Innenstadt. Die Busse fahren 
regelmäßig alle 15 Minuten. 
 
 
6.3 Gebäudebestand 
 
 Bei den im Plangebiet befindlichen Bestandsgebäuden (siehe Abb. 5) handelt es 
sich um einen 7-geschossigen, unterkellerten Gebäudekomplex mit drei 
Gebäudeflügeln. Ein Regelgeschoss hat eine Gesamtmietfläche von rund 7.500 m² 
(Büroflächen mit Lager / Archiv-, Sozial- und Verkehrsflächen). 
 
 Das Gebäude ist in drei Haupt-Gebäudeflügel aufgeteilt, in denen sich in den 
Obergeschossen um einen Mittelflur beidseitig die Büroräume ab ca. 7 m² bis ca. 
130 m² (s. 4. OG, Bauteil A) angliedern. Die Bauteile A, B, C und der kleinere 
Bauteil E umfassen jeweils die Büroflächen als Hauptnutzung. Hier befinden sich 
teilweise (fensterlose) Kernbereiche, in denen Lagerräume, Wasch- / 
Umkleideräume, WCs, Teeküchen und Aufzüge untergebracht sind.
 Die zentrale 
Erschließung erfolgt über die Eingangshalle (ca. 600 m²) mit vier Aufzügen 
(Bauteil 0). Im Erdgeschoss befinden sich zwei große Sitzungssäle (400 m² und 
600 m²) und mehrere Konferenzräume, die durch ein flexibles Trennwandsystem 
unterteilt sind und gemeinsam mit der Kantine (600 m²) zu einem großen 
Versammlungsraum zusammengeschaltet werden können (Bauteil F).
 Neben der 
Kantine befinden sich im Erdgeschoss eine Cafeteria (150 m²) und mehrere 
Küchenräume (ebenfalls Bauteil F).
 Im Gebäude D (eingeschossig) sind um einen 
kleinen Innenhof Werkstatträume (ca. 17 m² bis 100 m²) mit einer größeren 
Raumtiefe untergebracht. Hier schließt si ch die früher als Serverfarm genutzte 2-
geschossige Halle an. 
 
 
6.4 Auswirkungen der Planung 
 
 Bei dem Projekt Hilpertstraße 31, Postte chnisches Zentralamt PTZ, handelt es sich 
um ein vollständig erschlossenes Grundstü ck, das seinerzeit speziell für die 
Deutsche Post AG als Bürokomplex gebaut wurde. Aufgrund der Aufgabe der 
Postnutzung wird infolge des Bauleitplanverfahrens die Zweckbestimmung 
„Sondergebiet SO für Polizei und Fernmeldebehörde“ zugunsten eines 
Gewerbegebiets für eine allgemeine Büronutzung geändert. Faktisch wird die 
bisherige Nutzungsart als Bürogebäude weiterhin bestehen bleiben. Es ist insofern 
nicht mit negativen Auswirkungen durch die Nachnutzung zu rechnen, da die 
bestehende Erschließung beibehalten wird und die Nachnutzung der 
Bestandsbüroflächen keinen neuen Stellplatzbedarf generiert. Im Rahmen des 
Bauleitplanverfahrens werden alle Auswirkungen, die die Nachnutzungen bewirken 
könnten, von Fachplanern überprüft und begutachtet sowie im Umweltbericht 
gemäß § 2a BauGB beschrieben und bewertet. 
 Hierzu wurde durch ein Fachplanungsbüro ein verkehrsplanerischer Fachbeitrag mit 
integrierter Verkehrslärmbetrachtung erarbeitet. Artenschutzrechtliche Belange 
werden im Rahmen des Umweltberichts betrachtet (siehe Punkt 5 und Teil B).

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Begründung zum Bebauungsplan W 59  14 
 Weitere ergänzende Infrastrukturangebote, die im Geltungsbereich des 
Bebauungsplans angesiedelt werden können, könnten unter anderem 
Gastronomieeinrichtungen, betriebliche Verkaufsflächen, Werkstatträume oder 
Kinderbetreuungseinrichtungen sein. 
 
 
8. Planungsrechtliche Festsetzungen nach BauGB 
 
 
8.1 Art der baulichen Nutzung 
 
Das Plangebiet soll vorwiegend als Gründerzentrum entwickelt werden. Ergänzend 
sollen etablierte Technologieunternehmen angesiedelt werden, die die Nähe zur 
Gründerszene suchen. Insgesamt soll das Plangebiet den Gebietscharakter eines 
modernen, lebendigen Büro- und Dienstleistungsstandorts aufweisen. 
 
 
8.1.1 Gewerbegebiet GE und eingeschränktes Gewerbegebiet GEe 
 
Im Bebauungsplan wird ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO festgesetzt. 
Ausgeschlossen werden die allgemein zulässigen Tankstellen, Lagerhäuser und 
Lagerplätze sowie die ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten. 
 
Der Ausschluss von Tankstellen ist aus verkehrlichen und städtebaulichen Gründen 
geboten. Weiterer Zielverkehr, den Tankstellen hervorrufen und die damit 
verbundenen zusätzlichen verkehrlichen Belastungen, sollen im Plangebiet 
vermieden werden. Zum jetzigen Zeitpunkt ist die verkehrliche Situation für eine 
derart hohe Frequentierung ungeeignet, da die Hilpertstraße als Sackgasse am 
Waldrand endet. Eine Beeinträchtigung durch Bodeneintragung durch einen 
Tankstellenbetrieb am Waldrand soll ausgeschlossen werden. Lagerhäuser und 
Lagerplätze werden aufgrund ihrer flächenhaften Ausdehnung ausgeschlossen. 
 
Um die Wertigkeit des Standortes nicht zu gefährden und Konflikte mit den 
angestrebten Nutzungen zu vermeiden, werden Vergnügungsstätten 
ausgeschlossen. Betriebe und Nutzungen, die der gewerblichen sexuellen 
Betätigung und Zurschaustellung dienen, sowie Spielhallen stehen der Etablierung 
von Startups entgegen. Es muss davon ausgegangen werden, dass 
Vergnügungsstätten aufgrund ihrer hohen Flächenproduktivität Startups verdrängen. 
 
Ferner wurden gem. § 1 Abs. 9 BauNVO Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen. 
 
In Darmstadt wird mit dem Wachstum der Stadt zwar auch mehr Verkaufsfläche 
notwendig. Allerdings ist die Erweiterung des Angebots nur dann sinnvoll, wenn sie 
zur Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche beiträgt. 
 
Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben berücksichtigt die Lage des 
Plangebietes außerhalb „zentraler Versorgungsbereiche“ im Sinne des 
Einzelhandelskonzepts der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Als räumlicher 
Angebotsschwerpunkt ist der Sonderstandort an der Eschollbrücker Straße mit 
10.600 m
2 in unmittelbarer Nähe vorzufinden. Der Warenschwerpunkt liegt am 
Sonderstandort auf Nahrungs- und Genussmitteln. Der ebenfalls in der Nähe 
liegende Angebotsstandort Weststadt soll aufgrund aktueller Rechtsprechung als 
(solitärer) Nahversorgungsstandort zur wohnortnahen Grundversorgung eingestuft 
werden. Mit dem Ausschluss des Einzelhandels soll ein Kaufkraftabzug für 
bestehende zentrale Versorgungsbereiche an städtebaulich integrierten Lagen 
verhindert werden.

Begründung zum Bebauungsplan W 59  15 
Der Grundsatz 1 des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt besagt, dass Standorte für Einzelhandelsbetriebe mit 
nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten in den zentralen Versorgungsbereichen 
der Stadt liegen müssen und zur Nahversorgung an städtebaulich integrierten 
Lagen liegen dürfen. Die städtebaulich integrierte Lage beschreibt im 
Zusammenhang mit Einzelhandelsprojekten den baulich verdichteten 
Siedlungszusammenhang mit wesentlichen Wohnanteilen und mit einem den 
Gegebenheiten angepassten öffentlichen Personennahverkehr. Die Lage an der 
Hilpertstraße erfüllt diese Kriterien nicht. 
 
Die Grundsätze 1 und 2 bestimmen u.a., dass Betriebe mit zentrenrelevanten und 
nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten nicht in Gewerbe- und 
Industriegebieten angesiedelt oder erweitert werden dürfen. Der Grundsatz 3 sieht 
vor, dass auch in bestehenden Gewerbe- und Industriegebieten ohne 
Einzelhandelsvorprägung der Einzelhandel mit nicht-zentrenrelevantem Sortiment 
demnach gänzlich durch entsprechende Festsetzung auszuschließen ist. 
Ebenfalls wird im Regionalplan Südhessen festgelegt, dass in den „Vorranggebieten 
Industrie und Gewerbe“ (Bestand und Planung) die Ansiedlung von nicht 
großflächigen zentrenrelevanten Einzelhandelsbetrieben den Zielen der 
Raumordnung widerspricht. Die Einrichtung von Verkaufsflächen in diesen Gebieten 
ist nur für die Selbstvermarktung der in diesen Gebieten produzierenden und 
weiterverarbeitenden Betriebe zulässig, wenn die Verkaufsfläche einen 
untergeordneten Teil der durch das Betriebsgebäude überbauten Fläche einnimmt 
und zu keinen negativen Auswirkungen führt. (Z3.4.3-3) 
 
Mit der grundsätzlichen Bindung der Einzelhandelsbetriebe an die „städtebaulich 
integrierten Standorte“ sollen die Potenziale des Einzelhandels auf ausgewählte 
zentrale Versorgungsbereiche in integrierter Lage konzentriert und die 
Funktionsfähigkeit dieser Bereiche nicht durch Ansiedlung außerhalb gefährdet 
werden. Die Ziele des Bebauungsplanes unterstützen die kommunal und 
raumordnerisch gewünschte Steuerung zur Ansiedlung von Einzelhandels-
einrichtungen. 
 
 
8.1.2 Eingeschränktes Gewerbegebiet GEe 
 
Angrenzend an die Wohnbebauung im Pupinweg wird ein eingeschränktes 
Gewerbegebiet (GEe) festgesetzt, um die Wohnnutzung vor Immissionen zu 
schützen. Der Ausschluss von einzelnen Nutzungen reicht nicht aus, um das 
Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe zu gewährleisten. Daher wird im 
Gewerbegebiet die Zulässigkeit von Nutzungen insoweit eingeschränkt, als dass nur 
solche Betriebe und Anlagen zugelassen werden, von denen keine wesentlichen 
Störungen des angrenzenden Wohnens zu befürchten sind, die also im Grundsatz 
auch in Mischgebieten gem. § 6 BauNVO zulässig wären. 
 
 
8.2 Maß der baulichen Nutzung 
 
Die Aufstellung des Bebauungsplans hat vorrangig zum Ziel, die Bestandsgebäude 
innerhalb des Geltungsbereichs einer neuen Nutzung zuzuführen. Daher bilden die 
Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung den realen Bestand ab. 
 
Die Grundflächenzahl gibt Ausdruck, wie viel Quadratmeter Grundfläche 
(überbaubare Grundstückfläche) je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind. 
Die höchstzulässigen GRZ-Werte werden eingehalten bzw. unterschritten.

Begründung zum Bebauungsplan W 59  16 
Die GRZ im Gewerbegebiet liegt bei 0,4, im eingeschränkten Gewerbegebiet bei 
0,5. Die Obergrenze gemäß § 17 BauNVO von 0,8 wird unterschritten, da die Lage 
am Waldrand berücksichtigt wird und eine lockere durchgrünte Baustruktur 
städtebaulich erwünscht ist. 
 
Um den Durchgrünungsgrad zu stärken, werden gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO die 
Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen und 
bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Grundstück 
lediglich unterbaut wird, mitgerechnet. Die Überschreitung der Grundflächenzahl ist 
auf 0,7 begrenzt. So wird gesichert, dass keine zusätzliche Neuversiegelung 
entsteht. 
 
Die Gebäudehöhe orientiert sich an der vorhandenen Bebauung im Plangebiet und 
wird auf maximal 23 m über dem Höhenbezugspunkt (124,10 m ü. NN) festgesetzt. 
Eine Überschreitung der maximal festgesetzten Gebäudehöhe wird für 
Technikaufbauten um 3 m auf maximal 5 % der Dachfläche ermöglicht. Damit wird 
eine optimale Ausnutzung der Gebäude und eine bauliche Ausführung der 
Technikanlagen auf den aktuellen Stand der Technik ermöglicht. Die Dachaufsicht 
ist als fünfte Fassade von besonderer Bedeutung für das Stadtbild. Daher wird 
festgesetzt, dass die notwendigen Aufbauten allseitig einen Abstand entsprechend 
der Höhe des Aufbaus zur darunterliegenden Gebäudeaußenwand aufweisen. Auf 
diese Weise wird eine störende Wahrnehmung der Aufbauten vermieden. 
 
Im eingeschränkten Gewerbegebiet wird eine Mindesthöhe von 4,5 m und eine 
maximale Höhe von 15 m festgesetzt, um das bestehende Garagengebäude zu 
sichern. Mit der Festsetzung soll gleichzeitig ein abgestufter und verträglicher 
Übergang zur Wohnnutzung mit einer Gebäudehöhe von circa 10 m und zur 
Deutschen Telekom AG mit einer Gebäudehöhe von über 20 m geschaffen werden. 
Der Lärmschutzwall (Bebauungsplan W 14.1) bleibt unberührt bestehen und schirmt 
die Wohnbebauung zusätzlich ab. 
 
 
8.3 Überbaubare Grundstücksfläche 
 
Die überbaubare Grundstücksfläche ist der Teil der Baugrundstücke, auf dem das 
zulässige Maß der baulichen Nutzung realisiert werden darf. Im Bebauungsplan wird 
die überbaubare Grundstücksfläche durch eine Baugrenze gemäß § 23 Abs. 3 
BauNVO festgesetzt, so dass Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten 
dürfen. Überschreitungen der Baugrenze, die in Ihrem Umfang über das Maß der 
Geringfügigkeit im Sinne des § 23 Abs. 3 S. 2 BauNVO nicht hinausgehen, sind 
zugunsten der Bestandsgebäude zulässig. 
 
 
8.4 Stellplätze und Garagen 
 
Stellplätze sind im Bereich zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der 
Baugrenze, dem sogenannten Vorgartenbereich an der Hilpertstraße nur auf den 
gekennzeichneten Flächen zulässig. Die Stellplätze sind mit einem 
versickerungsfähigen Bodenbelag anzulegen. Die gekennzeichneten Flächen 
umfassen die Stellplätze im Bestand. Die Fläche zwischen Straßenbegrenzungslinie 
und der jeweiligen straßenseitigen Bebauung soll freigehalten werden, da die 
Fläche als städtebaulicher Auftakt zum Gebäude ein typisches Merkmal des 
Westgebiets darstellt. 
 
Garagengebäude sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. 
Ziel ist es, die begrünten Flächen und Gehölze auf den nicht überbaubaren

Begründung zum Bebauungsplan W 59  17 
Grundstücksflächen weitestgehend zu erhalten. Einzelgaragen müssen in die 
Gebäude integriert werden. Im Sinne einer städtebaulichen Ordnung und in 
Anlehnung an die großen Baukörper, die im Bestand vorzufinden sind und die durch 
den Bebauungsplan planungsrechtlich ermöglicht werden, soll der Wildwuchs von 
Einzelgaragen verhindert werden. 
 
 
8.5 Nebenanlagen 
 
Auf der Teilfläche zwischen Straßenbegrenzungslinie und den straßenseitigen 
Baugrenzen sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO unzulässig, um 
die sogenannte Vorgartenzone freizuhalten. Entsprechend dieser Festsetzung wird 
in diesem Bereich eine Pflanzbindung bestimmt, um eine dauerhafte Begrünung 
sicherzustellen. Stellplätze (Ausnahme im Bestand), Werbeanlagen sowie 
Stellflächen für Müllcontainer werden daher gezielt an geeigneten Standorten 
verortet. 
 
Nebenanlagen, die als Kunstwerke zu bewerten sind, sind ausnahmsweise 
außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Zwischen 
Straßenbegrenzungslinie und der straßenseitigen Bebauung befindet sich das 
Kunstwerk von Arnaldo Pomodoro (Papyrus von 1988), aufgestellt im Jahr 1992. 
Der Verbleib des Kunstwerks am Standort soll planungsrechtlich ermöglicht werden. 
 
 
8.6 Verkehrsflächen 
 
Die Erschließung des Geländes orientiert sich am Bestand und erfolgt 
ausschließlich über maximal drei Ein- und Ausfahrten von der Hilpertstraße und 
einer vom Pupinweg mit einer Breite von je maximal 16 m. Aufgrund des 
Planfeststellungsverfahrens für die übergeordnete Verkehrsanbindung des 
westlichen Stadtbereichs an die Autobahn soll eine Ein- und Ausfahrt über die 
westlichen Grundstücksbereiche ausgeschlossen werden. Die Ostseite des 
Geländes ist von Privatflächen umgeben. Daher ist dort keine Zufahrt möglich. 
 
8.7  Hauptver- und Entsorgungsleitungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 13 i.V.m. § 9 Abs. 6 
BauGB 
 
Bereits vor der Planaufstellung im Geltungsbereich befindliche Anlagen zu 
Erschließungs- und Versorgungszwecken sind in der Planzeichnung 
gekennzeichnet. Bei Erschließungs- und sonstigen Maßnahmen sind diese 
entsprechend zu beachten. 
 
 
8.7.1  Hauptabwasserkanal 1200/800 – Südsammler – mit Schutzstreifen 
 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 13 sowie Abs. 6 BauGB) 
Im Osten des Plangebiets verläuft die Leitungsachse des Hauptabwasserkanals 
„Südsammler“, 1200/800 von Nord nach Süd. Ein Schutzstreifen von je 3,50 m 
beiderseits der Leitungsachse ist zu Wartungszwecken von tiefwurzelndem 
Bewuchs freizuhalten.

Begründung zum Bebauungsplan W 59  18 
8.7.2 Regenwasserkanal DN 1800 – mit Schutzstreifen 
 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 13 sowie Abs. 6 BauGB) 
Im Westen des Plangebiets verläuft die Leitungsachse des Regenwasserkanals DN 
1800 von Nord nach Süd. Ein Schutzstreifen von je 2,50 m beiderseits der 
Leitungsachse ist zu Wartungszwecken von tiefwurzelndem Bewuchs freizuhalten. 
 
 
8.7.3 Versorgungsleitung Wasser (VWN 150 Fz) – mit Schutzstreifen 
 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 13 sowie Abs. 6 BauGB) 
Im Osten des Plangebiets verläuft die Leitungsachse der Versorgungsleitung 
Wasser (VWN 150 Fz) von Nord nach Süd. Ein Schutzstreifen von je 1,25 m 
beiderseits der Leitungsachse ist zu Wartungszwecken von tiefwurzelndem 
Bewuchs freizuhalten. 
 
 
8.8 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
 
Die Fläche A wird mit einem Leitungsrecht zugunsten der Stadt und den 
Versorgungsbetrieben belastet, da in dieser Trasse bereits Leitungen liegen, die der 
Versorgung dienen. Westlich des Plangebiets soll der in der Trasse verlaufende 
Regenwasserkanal (RK DN 1800) gesichert werden, auf der östlichen Trasse der 
Südsammler für Mischwasser (MW EI 1200/800) und eine Wasserleitung (VWN 150 
Fz). 
 
Für den Regenwasserkanal (RK DN 1800) ist ein Schutzstreifen von 2,50 m, für den 
Mischwasserkanal 3,50 m und für die Wasserleitung 1,25 m einzuhalten. Der 
Schutzstreifen ist von Gehölz und Baumbepflanzung freizuhalten. 
 
Auf der Fläche B wird ein Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit eingeräumt. Mit 
dem Gehrecht wird das städtebauliche Ziel verfolgt, einen Durchgang von der 
Hilpertstraße zum Pupinweg und eine Querung zur T-Online-Allee zu ermöglichen. 
Der Weg innerhalb dieser Trasse muss eine Mindestbreite von 2,25 m aufweisen. 
 
 
8.9 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von 
Boden, Natur und Landschaft, Flächen zum Anpflanzen und zum Erhalt von 
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen und Bindung für 
Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen 
 
Zum Schutz des Bodens sind Anforderungen an eine bodenschonende Befestigung 
von Stellplätzen vorgesehen. Der Eingriff in die natürliche Eigenart des Bodens soll 
möglichst gering gehalten werden. Es sind nur versickerungsfähige Bodenbeläge für 
Stellplätze zulässig, um eine natürliche Versickerung von Niederschlagswasser zu 
gewährleisten. 20 % beträgt das Mindestmaß des Fugenanteils bei einer 
Pflasterung. Zulässig sind zudem Rasensteine und Schotterrasen. Unzulässig sind 
Wasser- und Luftdurchlässigkeit wesentlich mindernde Befestigungen wie 
Betonunterbau, Fugenverguss, Asphaltierung oder Betonierung. 
 
Zur Schonung des natürlichen Wasserhaushaltes ist auf den Grundstücken und 
Dachflächen anfallendes Niederschlagswasser auf dem eigenen Grundstück zu 
versickern.

Begründung zum Bebauungsplan W 59  19 
Um einen hohen Durchgrünungsgrad zu entwickeln und zu sichern, wird festgesetzt, 
dass 30 % der nicht überbauten Grundstücksflächen zu begrünen sind. Notwendige 
Zufahrten und Nebenanlagen sind von der Festsetzung ausgenommen. 
 
Auf der Fläche mit der Bezeichnung I wird festgesetzt, dass eine dichte 
Gehölzfläche zu erhalten ist. Die Pflanzbindung ist im Bestand durchsetzt von 
insgesamt 40 Stellplätzen, die für die gewerbliche Nutzung benötigt werden. Um 
eine Beschädigung der bestehenden Leitungen durch Wurzelwerk zu verhindern ist 
das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern in den Bereichen der Leitungen 
unzulässig. Es gelten die Vorgaben in Kapitel 11.12. 
 
Auf der Pflanzbindung mit der Bezeichnung II ist eine Wiesenfläche mit mindestens 
26 Bäumen auf der Gesamtfläche anzulegen. Der Baumbestand bildet die 
Forderung nach 26 Bäumen ab, so dass die Pflege und Erhaltung über die 
Festsetzung sichergestellt wird. Die Pflanzbindung mit der Bezeichnung II kann auf 
der Gesamtfläche um die zulässigen Zufahrten (I. 8.) unterbrochen werden. 
 
Tiefgaragen, die nicht überbaut werden, sind zu begrünen und mit einer 
Erdaufschüttung von mindestens 80 cm zu versehen. Mit der Erdaufschüttung wird 
sichergestellt, dass eine Bepflanzung möglich ist. Auch Flachdächer und 
flachgeneigte Dächer sind zu begrünen, um einen positiven Einfluss auf das 
Mikroklima zu erreichen. Es sind mindestens 60 % der Dachflächen zu begrünen. 
Bei Bestandsgebäuden (ehemaliges Posttechnisches Zentralamt PTZ) kann auf den 
Begrünungsanteil verzichtet werden. 
 
 
9.  Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen nach § 81 HBO 
 
 
9.1 Dachgestaltung  
 
Im Bebauungsplan sind nur Flachdächer und flachgeneigte Dächer mit einer 
Neigung von weniger als 10° zulässig. Das Flachdach entspricht der angrenzenden 
Bebauung, sodass sich dieses in die nähere Umgebung einfügt. Eine Abweichung 
der Neigung um bis zu 10° soll eine größere Flexibilität im Ausbau der 
Gewerbeeinheiten ermöglichen. 
 
 
9.2 Einfriedung 
 
Die Einfriedung entlang der Grundstücksgrenze an der Hilpertstraße ist unzulässig, 
um eine Abschirmung zum Straßenraum auszuschließen. Die Einfriedungen zu den 
Nachbargrundstücken sollen durch licht- und luftdurchlässige bauliche Anlagen 
erfolgen. Eine Einfriedung mit geschlossenen und undurchsichtigen Mauern wird 
somit ausgeschlossen. Die Höhe der Einfriedung darf die Höhe von 2 m gemäß § 6 
Abs. 10 Nr. 6 HBO nicht überschreiten. 
 
 
9.3 Aufschüttungen und Abgrabungen 
 
Aufschüttungen und Abgrabungen sind bis zu einer Höhe von 1 m über und -1 m 
unter dem unteren Höhenbezugspunkt zulässig, um Baumaßnahmen zu erleichtern. 
Aufgrund der potentiellen Auswirkungen von Aufschüttungen und Abgrabungen auf 
das Orts- und Landschaftsbild und auf das Grundwasser ist die Höhe auf 1 m 
begrenzt. Weitreichende Aufschüttungen und Abgrabungen werden daher 
ausgeschlossen, um das Erscheinungsbild des Gebietes nicht durch übermäßige

Begründung zum Bebauungsplan W 59  20 
Veränderungen und Einschnitte in das natürliche Gelände zu beeinträchtigen. Das 
Plangebiet soll sich in den Bestand integrieren. 
 
 
9.4 Werbeanlagen 
 
Als Werbeanlagen bezeichnet die Hessische Bauordnung (HBO) ortsfest genutzte 
Anlagen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder 
Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Es handelt sich 
gemäß § 2 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 HBO um bauliche Anlagen. Sie nehmen auf das 
architektonische, städtebauliche oder naturgeprägte Erscheinungsbild ihrer 
Umgebung unmittelbar Einfluss. Die Steuerung der Werbeanlagen ist daher für das 
städtebauliche Erscheinungsbild des Straßenraums maßgeblich. Daher werden nur 
die Flächen gesichert, die bereits für Werbeanlagen genutzt werden. 
 
Außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind Werbeanlagen nur in der im 
Bebauungsplan (I. 7) dafür gekennzeichneten Fläche zulässig. Die maximale Größe 
ist mit einer Höhe von 4 m über dem unteren Höhenbezugspunkt und einer 
maximalen Versiegelung von insgesamt 10 m² begrenzt. Mit dem Ausschluss von 
aufdringlichen und überflüssigen Werbeanlagen am Baukörper soll das Orts- und 
Straßenbild geschützt werden.  
 
 
10. Versorgung 
 
Die Ver- und Entsorgung erfolgt über die bestehenden Systeme, da sich das 
Plangebiet bereits voll erschlossen innerhalb der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
befindet. Durch die vorgesehene Nutzung ist keine wesentliche Mehrbelastung der 
Ver- und Entsorgungssysteme zu erwarten. 
 
Das Plangebiet ist über eine Fernwärmeleitung angeschlossen. 
 
 
11. Hinweise
 
 
 
11.1 Gesetze, Verordnungen, DIN-Normen und Vorschriften 
 
Die genannten Gesetze, Verordnungen, DIN-Normen und die sonstigen zitierten 
Vorschriften können beim Stadtplanungsamt, Bessunger Straße 125, Block D, zu 
den üblichen Bürozeiten eingesehen werden. 
 
 
11.2 Bodendenkmale 
 
Zum Schutz der Kulturdenkmäler wird der Hinweis aufgenommen, dass bei 
Erdarbeiten aufgefundene Bodendenkmale der hessenArchäologie oder der 
Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen sind.

Begründung zum Bebauungsplan W 59  21 
11.3 Naturschutz  
 
Im Interesse des Naturschutzes wurden folgende Hinweise aufgenommen: 
 
 In den nicht überbauten Bereichen ist ein Grünflächenanteil von mindestens 
30 % zu erhalten und gärtnerisch zur pflegen. Die Grünflächen dürfen nicht 
eingezäunt werden. 
 Der Grünstreifen benachbart zur Hilpertstraße ist dauerhaft als Wiesenfläche mit 
Bäumen zu erhalten. Abgängige Bäume müssen ersetzt werden. Zulässig ist 
jedoch eine Zufahrt bzw. eine Zuwegung zu den Gebäuden bei Realisierung der 
HGSW im westlichen Randbereich. 
 Bei Gebäudesanierungen und Neubau ist der Einbau von Gründächern auf 60 % 
der Gebäudefläche zu berücksichtigen. 
 Im Rahmen der Ertüchtigung der Bausubstanz ggfs. notwendige 
Baustelleneinrichtungsflächen und Lagerplätze müssen sich soweit möglich auf 
bereits versiegelten Flächen im Geltungsbereich befinden. 
 Im Rahmen der Ertüchtigung der Bausubstanz hat die Baustellenzufahrt über das 
bestehende Straßen- und Wegenetz zu erfolgen. 
 Um Verunreinigungen von Böden durch Betriebs- und Schmierstoffe zu 
vermeiden, dürfen beim Bau lediglich fachgerecht gewartete Baufahrzeuge und 
Baumaschinen zum Einsatz kommen. 
 Sofern bei der Ertüchtigung der Bausubstanz begrünte Flächen tangiert werden, 
ist der Oberboden während der Bauzeit zu sichern. Der vorhandene Oberboden 
ist abzuschieben, fachgerecht zu lagern (gem. DIN 18300 und DIN 18915) und 
auf temporär beanspruchten BE-Flächen nach den Bauarbeiten fachgerecht 
wieder aufzutragen. Danach sind die Flächen wieder gestalterisch passend zu 
begrünen. 
 
 
11.4 Umweltschutz 
 
Im Interesse des Umweltschutzes wurden folgende Hinweise aufgenommen: 
 
 Im Interesse des Umweltschutzes wird empfohlen, Flächenversiegelungen, 
Wasserverbrauch- und Energieverbrauch durch geeignete Maßnahmen soweit 
wie möglich einzuschränken. 
 
 Zugunsten der Förderung von erneuerbaren Energien und der Senkung des CO
2-
Ausstoßes wird die Verwendung von Photovoltaikanalgen auf den Flachdächern 
empfohlen. 
 
 Die Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt ist entsprechend zu beachten. 
 
 
11.5 Artenschutz nach § 44 Abs. 1 BNatSchG: 
 
Im Interesse des Artenschutzes wurden folgende Hinweise aufgenommen: 
 
 Baumfällungen, Rodungen von Gehölzen und die Entfernung der 
Fassadenbegrünung dürfen nur in der Zeit von 1. Oktober bis 28./29. Februar 
durchgeführt werden. Nur in ausreichend begründeten Ausnahmefällen kann von 
diesen Zeiten abgewichen werden, wenn eine ökologische Baubegleitung die 
auszuführenden Maßnahmen begutachtet und vorher eine Abstimmung mit der 
Unteren Naturschutzbehörde stattgefunden hat.

Begründung zum Bebauungsplan W 59  22 
 Der vorhandene Gehölzbestand soll soweit möglich geschont werden um ggf. 
wiederkehrend genutzte Vogelnistplätze zu erhalten. Dies betrifft insbesondere 
die Randbepflanzungen am Nord-, West- und Ostrand des Plangebietes. Der 
Gehölzbestand am westlichen Rand des Geltungsbereichs ist dauerhaft zu 
erhalten und zu pflegen. Im Bereich heute bestehender Leitungen sind bei 
Gehölzverlust gärtnerisch angelegte Flächen (Kleinsträucher, Staudenpflanzung) 
zu entwickeln. In diesem Randbereich dürfen maximal 40 Stellplätze befestigt 
angelegt werden. 
 
 Spätestens ein Jahr vor einem möglichen Abriss der Gebäude oder einer 
Grundsanierung (mit größeren Eingriffen in die Außenhaut der Gebäude) ist 
durch einen Fachgutachter oder eine entsprechend qualifizierte ökologische 
Baubegleitung zu prüfen, ob dann Gebäudebrüter oder / und Fledermaus-
quartiere vorhanden sind (Ein- und Ausflugkontrolle). Zudem ist das 
Außengelände auf das Vorkommen von Eidechsen zu kontrollieren. Bei einem 
möglichen Vorkommen von Arten ist folgendes zu beachten: 
 
o Vergrämung von Fledermäusen nur unter Anleitung einer qualifizierten 
ökologischen Baubegleitung. Die genaue Vorgehensweise ist vom Einzelfall 
abhängig und mit der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) beim Umweltamt 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt abzustimmen. 
o Vergrämung von Gebäudebrütern durch Verschluss der Gebäude / Nischen 
unter Anleitung einer qualifizierten ökologischen Baubegleitung; andernfalls 
dürfen Gebäude nur außerhalb der Brutzeit von Gebäudebrütern 
abgerissen / saniert werden. 
o Vergrämung von Eidechsen und ggf. Umsiedlung von Eidechsen ist durch 
einen erfahrenen Herpetologen durchzuführen: im Zeitraum vor der Eiablage 
von Mitte März bis Mitte Juni sind vor Baubeginn die Eidechsen im Baufeld 
zu fangen und in eine frühzeitig angelegte CEF-Fläche umzusiedeln. Nach 
erfolgter Umsiedlung ist ein Reptilienzaun (mind. 30 cm hoch) gegen 
Wiedereinwanderung anzubringen oder die Strukturen umgehend zu 
entfernen und die Fläche dauerhaft ungeeignet zu halten. 
 
 Hinsichtlich der Vergrämungsmaßnahmen ist zu berücksichtigen, dass auch 
diese nicht ganzjährig durchgeführt werden können, so dass das frühzeitige 
Einschalten einer ökologischen Baubegleitung in einen geplanten Bauablauf 
empfohlen wird. 
 
 Generell wird empfohlen, anstehende Abriss- und / oder Sanierungsmaßnahmen 
(sofern Außenhaut der Gebäude betroffen) außerhalb der Brutsaison nur im 
Zeitraum vom 1. Oktober bis 28./29. Februar durchzuführen. 
 
 Sollten in weiteren Untersuchungen Fledermäuse oder Gebäudebrüter 
festgestellt werden, müssen zudem CEF-Maßnahmen berücksichtigt werden. Die 
Ausführung der CEF-Maßnahmen müssen im Zeitraum 1. Oktober bis 
28./29. Februar vor dem Abriss der Gebäude bzw. vor Beginn von 
Sanierungsmaßnahmen (sofern Außenhaut der Gebäude betroffen) umgesetzt 
sein, damit kein Brutplatz- bzw. Quartiersverlust stattfindet: 
 
o CEF-Maßnahme für Vögel: Es ist ein entsprechender Ausgleich durch 
Aufhängung von Nistkästen an Gebäuden in der Umgebung bzw. an 
Gebäuden, an denen keine Abriss- und / oder Sanierungsmaßnahmen 
vorgesehen sind, vor Beginn der Vogelbrutzeit zu schaffen. Auch das 
Aufhängen von Kästen an Einzelbäumen, z.B. am Westrand, die von der 
Planung nicht betroffen sind, ist denkbar. Die Anzahl und Örtlichkeit ist von 
einem Fachspezialisten festzulegen.

Begründung zum Bebauungsplan W 59  23 
o CEF-Maßnahme für Fledermäuse: Es ist ein entsprechender Ausgleich 
durch Aufhängung von Fledermauskästen an Gebäuden in der Umgebung 
bzw. an Gebäuden, an denen keine Abriss- und / oder 
Sanierungsmaßnahmen vorgesehen sind, zu schaffen. Auch das Aufhängen 
von Kästen an Einzelbäumen, z.B. am Westrand, die von der Planung nicht 
betroffen sind, ist denkbar. Die Anzahl und Örtlichkeit ist von einem 
Fachspezialisten festzulegen. 
o CEF-Maßnahme für Eidechsen durch die Anlage neuer Lebensräume z.B. 
frühzeitige Umwandlung von Acker in artenreiches Grünland oder 
Aufwertung vorhandener Lebensräume verbunden mit der Anlage von Holz- 
und Sandhaufen (optimale Ruhe- und Fortpflanzungsstätten) zur 
dauerhaften Sicherung essentieller Habitatstrukturen. Die Größe der neu 
anzulegenden CEF-Fläche sowie die Eignung von Flächen sind von einem 
Fachspezialisten festzulegen bzw. zu beurteilen. Das frühzeitige Einschalten 
einer ökologischen Baubegleitung in einen geplanten Bauablauf wird 
dringend empfohlen. 
 
 Im Rahmen der Ertüchtigung der Bausubstanz sollte auf den Bau großer 
Glasfassaden weitgehend möglich verzichtet werden zur Vermeidung von 
Vogelschlag; alternativ kann durch Glasmarkierungen ein weitgehender Schutz 
bewirkt werden. (siehe dazu SCHMID, H. W. DOPPLER, D. HEYNEN & M. 
RÖSSLER (2012): Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht); an bestehenden 
großen Glasfassaden sind entsprechende Glasmarkierungen wünschenswert. 
 
 Um eine Beeinträchtigung nachtaktiver Insekten zu vermeiden, ist im Rahmen 
der Ertüchtigung der Bausubstanz auf die Verwendung von staubdichten, nach 
unten abstrahlenden Natrium-Niederdrucklampen für die Beleuchtung der 
Zufahrten, Stellplätze und Hofflächen etc. zu achten. 
 
 Des Weiteren muss die Möglichkeit des Einbaus von Nisthilfen für 
gebäudebrütende und -bewohnende Arten bei der Ertüchtigung der Bausubstanz 
geprüft und berücksichtigt werden (z.B. Anbringung von Nistkästen oder der 
Einbau von Hohlblocksteinen für Vögel und Fledermäuse). 
 
 
11.6 Bodenveränderungen 
 
Zum Schutz des Bodens wird der Hinweis aufgenommen, dass bei allen 
Baumaßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, auf organoleptische 
Auffälligkeiten zu achten ist. Ergeben sich bei den Erdarbeiten Kenntnisse, die den 
Verdacht einer schädlichen Bodenv eränderung begründen, sind diese umgehend 
der zuständigen Behörde, dem Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung 
Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dezernat IV/Da 41.5, Bodenschutz, 
mitzuteilen. Darüber hinaus ist ein Fachgutachter in Altlastenfragen hinzuzuziehen. 
Schädliche Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Bundes- 
Bodenschutzgesetz sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet 
sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den 
einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. 
 
 
11.7 Eingriffe in das hydraulische Gefüge 
 
Eingriffe in das hydraulische Gefüge, wie z. B. Grundwasserentnahmen oder die 
Versickerung von Niederschlagswasser bedürfen der vorherigen Zustimmung der 
zuständigen Bodenschutzbehörde, des Regierungspräsidiums Darmstadt, Abteilung 
Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dezernat 41.5 (Abt. Bodenschutz).

Begründung zum Bebauungsplan W 59  24 
11.8 Klimaschutz 
 
Maßnahmen zum Klimaschutz müssen entsprechend der Energieeinspar-
verordnung (EnEV) und den Anforderungen des EEWärmeG in der jeweils gültigen 
Fassung nachgewiesen werden. Zum Klimaschutz trägt auch die Erhöhung des 
Grünanteils bei. 
 
 
11.9 Schutz der Gebäude vor Baumsturz-Schäden 
 
Bei allen Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen ist innerhalb der 
Abstandszone von 25 m zum Waldrand sicherzustellen, dass die Statik der 
Gebäude ausreichend Schutz gegen Baumsturz bietet. 
 
 
11.10 Grundwasser (Grundwasserschutz/Wasserversorgung) 
 
Das Planungsgebiet liegt im Einflussbereich des „Grundwasserbewirt-
schaftungsplans Hessisches Ried“. Im Einzelnen sind die Vorgaben des 
„Grundwasserbewirtschaftungsplans Hessisches Ried“, mit Datum vom 9. April 
1999 festgestellt und veröffentlicht im Staatsanzeiger für das Land Hessen „21/1999 
S. 1659“, zu beachten. 
 
 
11.11 Kampfmittelbelastung und –räumung 
 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in einem Bombenabwurfgebiet und 
es muss grundsätzlich vom Vorhandensein von Kampfmitteln ausgegangen werden. 
Auf allen Grundstücksflächen, bei denen bodeneingreifende Maßnahmen 
stattfinden, sind systematische Überprüfungen (Sondierungen auf Kampfmittel) vor 
Beginn der Bauarbeiten und Baugrunduntersuchungen erforderlich. Die 
„Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Lande Hessen“ sind zu 
beachten. 
 
 
11.12 Leitungsschutzmaßnahmen 
 
Hinsichtlich der geplanten Anpflanzungsm aßnahmen im Bereich der Leitungstrasse 
Wasser (VWN 150 Fz) ist zu beachten, dass tiefwurzelnde Bäume It. DIN 18920 
und den technischen Richtlinien GW 125 einen Mindestabstand von 2,50 m zu den 
ENTEGA AG-Versorgungsleitungen aufweisen müssen. Wird dieser Abstand 
unterschritten, so sind die Leitungen gegen Wurzeleinwirkungen zu sichern, oder 
die Standorte der Bäume dementsprechend zu verschieben. 
 
 
11.13 Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen 
ökologischen Funktionalität 
 
Zur Vermeidung bzw. Minimierung von Eingriffen dienen folgende Festlegungen und 
Auflagen zu allgemeinen Bauausführung: 
 
 Für Baustelleneinrichtungsflächen und Lagerplätze werden ausschließlich 
solche Bereiche oder Flächen herangezogen, die im Rahmen des Straßenbaus 
ohnehin überbaut oder in anderer Weise neu gestaltet werden, also in jedem 
Fall eine Veränderung erfahren. Andere Flächen, die nicht Bestandteil des

Begründung zum Bebauungsplan W 59  25 
Eingriffsbereiches sind, insbesondere die höherwertigen Scherrasenbereiche im 
Süden des Geltungsbereichs, sollten dafür nicht verwendet werden. 
 
 Als Baustellenzufahrt dient das vorhandene Wegenetz. 
 
 Beim Einsatz der Maschinen und Fahrzeuge ist darauf zu achten, dass es auf 
der Baustelle und den Zufahrten zu keinen Verunreinigungen von Böden durch 
Betriebsstoffe oder Schmiermittel infolge von Leckagen oder durch 
unsachgemäße Handhabung kommt. 
 
 Der Eingriffsbereich wird durch einen Bauzaun abgegrenzt. Dieser Bauzaun 
stellt sicher, dass ausschließlich solche Bereiche oder Flächen beeinträchtigt 
werden, die im Rahmen der geplanten Bebauung ohnehin überbaut oder in 
anderer Weise neu gestaltet werden. Der Bauzaun ist bis zum Abschluss der 
Gestaltungsarbeiten zu belassen. Darüber hinaus sind die auf Baustellen 
geltenden Sicherheitsbestimmungen und Auflagen zu beachten. 
 
 
11.14 Einstellplatzsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
Die Satzung über die Schaffung von Stellplätzen oder Garagen und Abstellplätzen 
im Gebiet der Wissenschaftsstadt Da rmstadt - Einstellplatzsatzung - vom 
04.05.2009 ist entsprechend zu beachten. 
 
 
12. Statistik 
 
 Größe des räumlichen Geltungsbereichs ca. 60.516 m² ca. 100 % 
 
 Gewerbegebiet (GE)    ca. 49.424 m² ca.   82 % 
 
 eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) ca. 11.092 m²  ca.   18 % 
 
 
 Durchgrünungsgrad im Bestand ca. 18.180 m² ca.   30 % 
 
 davon Flächen mit Erhaltungsbindung ca.   8.882 m² ca.   49 % 
 
 Angaben ohne Gewähr

Begründung zum Bebauungsplan W 59  26 
13. Verfahren 
 
Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt im Normalverfahren gemäß BauGB. 
Folgende Verfahrensschritte sind bereits erfolgt: 
 
 Aufstellungsbeschluss durch die Stadtverordnetenversammlung: 23.07.2015 
 
 Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses: 07.09.2015 
 
 Änderung des Aufstellungsbeschlusses durch die Stadtverordnetenversamm-
lung: 15.12.2015 
 
 Bekanntmachung des geänderten Aufstellungsbeschluss: 08.01.2016 
 
 Magistratsbeschluss zur frühzeitigen Beteiligung: 18.11.2015 
 
 Anschreiben Träger öffentlicher Belange: 19.11.2015 
 
 Bekanntmachung der frühzeitigen Beteiligung: 20.11.2015 
 
 Frühzeitige Beteiligung: 23.11.2015 bis einschließlich 23.12.2015 
 
 Offenlagebeschluss der Stadtverordnetenversammlung : 12.05.2016 
 
 Bekanntmachung der Offenlage: 20.05.2016 
 
 Offenlage: 30.05.2016 bis einschließlich 30.06.2016 
 
 
(ursprünglich als Vorhaben- und Erschließungsplan unter der Bezeichnung 
„Hilpertstraße Nordost“ – eingeleitet, die Art des Verfahrens und die Bezeichnung 
wurden nachträglich geändert)

Speyer 
September 2016 
 
 Teil B: Umweltbericht 
 
Stadt Darmstadt 
 
Bebauungsplan W 59 "Hilpertstraße Nordwest" 
 
Umweltbericht mit Abhandlung der 
naturschutzfachlichen Eingriffsregelung

Stadt Darmstadt 
Bebauungsplan W 59 
Stadt Darmstadt 
 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 59 
"Hilpertstraße Nordwest" 
 
Umweltbericht mit Abhandlung der 
naturschutzfachlichen Eingriffsregelung  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Bearbeiter 
Dipl.-Ing. Ute Nolda 
M. Sc. Hannah Maupeu 
 
 
Auftragnehmer 
MODUS CONSULT Speyer GmbH 
Landauer Straße 56 
67346 Speyer 
06232/67 79 90 
 
 
 
 
 
Erstellt im Auftrag der Deutschen Fonds Management GmbH & Co. 
im September 2016

Umweltbericht 3 
 
Stadt Darmstadt 
Bebauungsplan W 59 
Inhalt 
1 Beschreibung des Bebauungsplans ............................................................................ 5 
1.1 Ziele des Bauleitplans .................................................................................... 5 
1.2 Standort des Vorhabens................................................................................. 5 
1.3 Art und Umfang des Vorhabens ...................................................................... 6 
1.4 Bedarf an Grund und Boden ............................................................................ 6 
2 Ziele des Umweltschutzes ........................................................................................ 7 
2.1 Zielvorgaben aus Fachgesetzen ....................................................................... 7 
2.2 Zielvorgaben aus übergeordneten Planungen ..................................................... 7 
2.3 Sonstige städtebauliche Planungsvorgaben ....................................................... 8 
3 Schutzgebiete und geschützte Biotopstrukturen .......................................................... 9 
4 Beschreibung der Vorgehensweise / des Untersuchungsrahmens ................................... 9 
5 Beschreibung der Wirkfaktoren des Vorhabens ............................................................ 9 
6 Beschreibung und Bewertung der Umwelt / ihrer Bestandteile und möglicher 
Umweltauswirkungen des Vorhabens ...................................................................... 10 
6.1 Schutzgut Tiere und Pflanzen ....................................................................... 10 
6.1.1 Bestandsanalyse ......................................................................................... 10 
6.1.2 Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens .............................................. 15 
6.2 Schutzgut Boden ........................................................................................ 16 
6.2.1 Bestandsanalyse ......................................................................................... 16 
6.2.2 Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens .............................................. 17 
6.3 Schutzgut Wasser (Grundwasser).................................................................. 17 
6.3.1 Bestandsanalyse ......................................................................................... 17 
6.3.2 Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens .............................................. 18 
6.4 Schutzgut Wasser (Oberflächengewässer) ...................................................... 18 
6.4.1 Bestandsanalyse ......................................................................................... 18 
6.5 Schutzgut Klima / Luft ................................................................................. 19 
6.5.1 Bestandsanalyse ......................................................................................... 19 
6.5.2 Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens .............................................. 20 
6.6 Schutzgut Mensch / Erholung ....................................................................... 20 
6.6.1 Bestandsanalyse ......................................................................................... 20 
6.6.2 Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens .............................................. 21 
6.7 Schutzgut Landschaft .................................................................................. 21 
6.7.1 Bestandsanalyse ......................................................................................... 21 
6.7.2 Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens .............................................. 22 
6.8 Kultur- und Sachgüter.................................................................................. 22 
6.9 Wechselwirkungen/Biologische Vielfalt ........................................................... 23 
7 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen ............................................................ 23 
8 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung 26 
9 Standortalternativen .............................................................................................. 26 
10 Abhandlung der Eingriffsregelung gemäss § 14 BNatSchG .......................................... 26 
11 Forstrechtlicher Ausgleich ...................................................................................... 28 
12 Schwierigkeiten und Lücken bei der Zusammenstellung der Angaben ........................... 28 
13 Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der Durchführung des 
Bauleitplans auf die Umwelt (Monitoring) ................................................................. 29 
14 Allgemeinverständliche Zusammenfassung ............................................................... 29 
Quellenverzeichnis ....................................................................................................... 31 
Tabellenverzeichnis 
Tabelle 1: Biotoptypen im Untersuchungsgebiet ............................................................. 11  
Tabelle 2: Bedeutung und Empfindlichkeit der Biotoptypen im Geltungsbereich ................... 14 
Anhang 1: Bestandskarte (Maßstab 1:1.500)

Umweltbericht 5 
 
Stadt Darmstadt 
Bebauungsplan W 59 
1 BESCHREIBUNG DES BEBAUUNGSPLANS  
1.1 Ziele des Bauleitplans 
Das Posttechnische Zentralamt (PTZ) wurde 1989 speziell für die Nutzung der Deut-
schen Bundespost, der Rechtsvorgängerin der Deutschen Post AG auf dem Grundstück 
Hilpertstraße 31 errichtet. Das derzeitige Planungsrecht lässt dementsprechend aus-
schließlich eine Postnutzung zu. Die Deutsche Post AG wird jedoch ab Ende 2015 den 
Standort für das PTZ in der Hilpertstraße 31 aufgeben; eine andere postspezifische 
Nachfolgenutzung ist nicht vorgesehen.  
Ziel des Bauleitplans ist es somit, das Objekt einer neuen Nutzung zuzuführen. Mit der 
Aufstellung eines Bebauungsplans (B-Plan) soll die planungsrechtliche Grundlage für die 
Nachnutzung des Grundstücks des ehemaligen PTZ als gewerbliche Flächen geschaffen 
werden.  
 
1.2 Standort des Vorhabens 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 'Hilpertstraße Nordwest' befindet sich am 
westlichen Siedlungsrand von Darmstadt. Der Geltungsbereich liegt im Gewerbegebiet, 
im Nordwesten und Westen grenzen die Wälder 'Siedlung Tann' an.  
Abbildung 1: Lage des Geltungsbereichs im Stadtgebiet 
 
 
Hilpertstr. 31, PTZ

Umweltbericht 6 
 
Stadt Darmstadt 
Bebauungsplan W 59 
1.3 Art und Umfang des Vorhabens 
Der Geltungsbereich erstreckt sich über eine Fläche von ca. 6 ha. 
Für den Geltungsbereich existieren bereits die geltenden Bebauungspläne W23 'Hilpert-
straße Nord' (STADT DARMSTADT 1976) und W14.1 'Zur Änderung der Bebauungspläne 
W14 - Fernmeldetechnisches Zentralamt - und W23 - Hilpertstraße Nord -' (S TADT 
DARMSTADT 1984). Der Bebauungsplan W23 erstreckt sich über das gesamte UG, der 
Bebauungsplan W14.1 nur über die nordöstliche Ecke des UGs.  
Das gesamte UG ist ein Sondergebiet (SO) für Polizei und Fernmeldebehörde (W23) 
bzw. für Zwecke der deutschen Bundespost (W14.1).  
Die Grundflächenzahl beträgt 0,6 und die Baumassenzahl 3,0. Die Zahl der Vollge-
schosse als Höchstgrenze ist V (W23) bzw. I-V (W14.1).  
Geplant ist, einen Bebauungsplan gemäß §1 BauGB zur teilweisen Änderung des Be-
bauungsplans W 23 – Hilpertstraße Nord – und zur Aufhebung des Bebauungsplans 
W 14.1 aufzustellen, mit der Zielsetzung, bei einem ähnlichen Maß der Nutzung, die 
Art der Nutzung hin zu einem Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO zu ändern.  
Der Geltungsbereich ist bereits bebaut. Der geplante B-Plan ermöglicht sowohl eine 
gewerbliche Nutzung der bestehenden Gebäude als auch eine Neubebauung des 
Grundstücks.  
Die Art der geplanten Nutzungen stellt sich wie folgt dar: 
Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO ca. 60.516 m² 
 
1.4 Bedarf an Grund und Boden 
Der geplante B-Plan ermöglicht sowohl eine gewerbliche Nutzung der bestehenden Ge-
bäude als auch eine Neubebauung des Grundstücks.  
Die Grundfläche der Bebauung im Bestand ist ca. 2,3 ha (GRZ 0,378); inklusive Ne-
benanlagen ist ein Flächenanteil von ca. 64 % überbaut bzw. versiegelt (GRZ 0,638). 
Durch Festsetzungen zum künftigen Maß der baulichen Nutzung des geplanten B-Plans 
- GRZ 0,7 - kann eine zusätzliche Versiegelung/Überbauung von maximal ca. 3.750 m² 
gegenüber der heutigen Situation bewirkt werden. 
Maß der baulichen Nutzung: 
Bestand Festsetzungen des geplanten B-Plans 
G R Z    0,378 
Überbaut/versiegelt  0,638 
Begrünte Freifläche  ca. 0,3 
G R Z     0,4 
Überschreitung der GRZ bis max. 0,7 
Zu begrünende Freifläche mind. 0,3

Umweltbericht 7 
 
Stadt Darmstadt 
Bebauungsplan W 59 
2 ZIELE DES UMWELTSCHUTZES 
Gemäß § 1 (6) Nr. 7 Baugesetzbuch (BauGB) sind bei der Aufstellung eines Bauleit-
plans die Belange des Umweltschutzes zu berücksichtigen. Nachfolgend werden die 
Zielvorgaben aus Fachgesetzen sowie aus übergeordneten Planungen und speziellen 
städtebaulichen Planungsvorgaben dargelegt. 
2.1 Zielvorgaben aus Fachgesetzen 
Für die Umweltprüfung der vorliegenden Planung sind vorrangig folgende Fachgesetze 
zu berücksichtigen: 
x Baugesetzbuch (BauGB) 
x Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) 
x Hessisches Ausführungsgesetz zum Hessischen Naturschutzgesetz (HAGB-
NatSchG) 
x Bundesbodenschutzgesetz (BBodenSchG) 
x Hessisches Altlasten- und Bodenschutzgesetz (HAltBodSchG) 
x Bundesimmissionsschutzgesetz (BImschG) 
x Wasserhaushaltsgesetz (WHG) 
x Hessisches Wassergesetz (HWG) 
2.2 Zielvorgaben aus übergeordneten Planungen 
Landesentwicklungsplan (2000) 
Der Landesentwicklungsplan von Hessen stellt die Stadt Darmstadt als Oberzentrum 
mit einem dichten Netz von zwei- und mind. vierstreifigen Fernstraßen sowie einem 
Knotenpunkt einiger Hauptverkehrs- und Nebenstrecken im Schienennetz dar. Des Wei-
teren ist eine Verbrennungsanlage für Siedlungsabfälle vorhandenen. Westlich der 
Stadt ist ein von Norden nach Süden verlaufender Planungsraum für überregional be-
deutsame Infrastruktur ausgewiesen. (HMWVL 2000) 
Regionalplan Südhessen (RPS 2010) 
Nach dem Regionalplan Südhessen liegt der Geltungsbereich (GB) des Bebauungsplans 
im 'Vorranggebiet für Industrie und Gewerbe' der Stadt Darmstadt. Der Wald, der un-
mittelbar westlich an den Geltungsbereich angrenzt, gilt als 'Vorranggebiet für die 
Forstwirtschaft' und 'Vorranggebiet für Regionaler Grünzug'. Am Ende der Hilpertstra-
ße verläuft Richtung Norden eine 'geplante Bundesfernstraße, 2-3 streifig'. (HMWVL 
2011) 
Die geplante Nutzung ist mit der Darstellung im Regionalplan konform.

Umweltbericht 8 
 
Stadt Darmstadt 
Bebauungsplan W 59 
Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan (FNP 2005) 
Der Flächennutzungsplan weist die vollständige Fläche des Geltungsbereichs (GB) des 
Bebauungsplans als 'Gewerbliche Baufläche' aus. Westlich des GB liegt 'Bannwald'. 
Am Ende der Hilpertstraße ist Richtung Norden ein Bereich dargestellt, der zur 'Freihal-
tung für Straßentrassen' ausgewiesen ist. Südlich des GB befindet sich eine Wohnbau-
fläche. (WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT 2006) 
Der geplante Änderungsbebauungsplan entspricht der Darstellung des Flächennut-
zungsplans.  
Landschaftsplan 
Nach der Leitbildkarte des Landschaftplans (W ISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT 2004) 
wird für das Gebiet des Geltungsbereichs eine 'Verbesserung der Grünqualität auf Bau-
flächen' empfohlen. Dies soll u.a. durch, 
x Schaffung eines vernetzten Grünsystems, 
x Gestalten / Offenhalten wichtiger landschaftlicher Übergangszonen (Ortsränder), 
x Erhalt stadtbildprägender Alleen, auch als Biotopvernetzungselemente, 
x Extensive Nutzung von Bachgrünzügen, 
x Erhöhung des Grünanteils (Durchgrünung) in stark versiegelten Bau- und Sportflä-
chen (Klima- und Wasserschutz, Erholung), 
x Sicherung stadtbildprägender und stadt- und ortsgliedernder Grünzüge, 
x Eingrünung der Ortsränder, 
geschehen. 
Der unmittelbar westlich an den Geltungsbereich angrenzende Wald ist als 'Bereich mit 
überwiegend waldbaulicher Nutzung' verzeichnet. Als Aufwertungen werden, 
x Schutz / Regeneration des Westwaldes, Erhalt von Boden, Klima, Immissions- und 
Wasserschutzfunktion, 
x Naturnahe Waldbewirtschaftung und stärkere Berücksichtigung der Standortpoten-
ziale,  
x Offenhaltung aller Waldwiesen, 
x Umbau nicht standortgerechter Waldbestände, 
x Aufbau von Immissionsschutzwald entlang vielbefahrener Straßen, 
empfohlen. 
Für den Landschaftraum 'Hessische Rheinebene', indem sich der Geltungsbereich be-
findet, werden folgende Leitziele im Landschaftsplan verfasst: 
x Sicherung der Sonderstandorte 
x Entwicklung naturnaher Eichen-Kiefern-Wälder 
x Schaffung eines Nutzungsmosaiks aus wärmeliebenden Eichen-Kiefern-Wäldern und 
Sandtrockenrasen 
2.3 Sonstige städtebauliche Planungsvorgaben 
Einstellplatzsatzung; Satzung über die Schaffung von Stellplätzen oder Garagen und 
Abstellplätzen im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt.

Umweltbericht 9 
 
Stadt Darmstadt 
Bebauungsplan W 59 
3 SCHUTZGEBIETE UND GESCHÜTZTE BIOTOPSTRUKTUREN 
Innerhalb des Geltungsbereichs befinden sich keine nach Naturschutzrecht geschützten 
Gebiete oder Biotopstrukturen. 
Jedoch zählen Teile der westlich des Geltungsbereichs liegende Wald zum Land-
schaftsschutzgebiet "Nr. 2411001 Stadt Darmstadt". 
 
4 BESCHREIBUNG DER VORGEHENSWEISE / DES UNTERSUCHUNGSRAHMENS 
Der vorliegende Umweltbericht wird für ein bereits bebautes Areal erarbeitet; die Fest-
setzungen im Bebauungsplan ermöglichen trotzdem eine Veränderung von Baukörpern 
und Nebenanlagen wie Zufahrtswegen und Parkplätzen.  
Als zu erwartende umweltrelevante Auswirkungen werden daher die Veränderung von 
Baukörpern (Abriss und Neubebauung) und Nebenanlagen zu Grunde gelegt.  
Da das Maß der baulichen Nutzung jedoch den Bestand wiedergibt, konnte der Unter-
suchungsraum auf den Geltungsbereich des Bebauungsplanes beschränkt werden. 
Der Umweltbericht gliedert sich im Wesentlichen in folgende Arbeitsschritte: 
„ Bestandsanalyse 
Um die durch die Bebauungsplanänderung zu erwartenden Auswirkungen zu ermitteln, 
wird zunächst eine Bestandsanalyse durchgeführt (vgl. Kapitel 4). In der Bestandsana-
lyse wird die räumliche Umwelt - in einzelne Schutzgüter zerlegt - betrachtet. Aufgrund 
der deutlich anthropogenen Prägung des Geltungsbereichs wird die Bestandsanalyse 
auf die notwendigen Aspekte reduziert. 
„ Auswirkungsprognose  
Als nächster Schritt erfolgt die Projektion der vorhabenspezifischen Wirkfaktoren auf 
die untersuchten Schutzgüter, die so genannte Auswirkungsprognose. Dabei werden 
auch die bestehenden geltenden Festsetzungen für den Geltungsbereich berücksichtigt. 
Im vorliegenden Umweltbericht werden umweltrelevante Auswirkungen durch die Rea-
lisierung der 'Hauptverbindungsstraße Gewerbegebiet Südwest' (HGSW) im 'Freihalte-
bereich' nicht thematisiert. Es wird davon ausgegangen, dass daraus resultierende 
Umweltauswirkungen im Planfeststellungsverfahren zu diesem Vorhaben abgearbeitet 
werden. 
 
5 BESCHREIBUNG DER WIRKFAKTOREN DES VORHABENS 
Die Auswirkungsprognose bezieht sich auf die vom Vorhaben ausgehenden potenziellen 
Projektwirkungen. Grundsätzlich sind folgende Wirkfaktoren zu erwarten: 
x baubedingte Wirkfaktoren ergeben sich im Zuge der Bautätigkeit und können zeitlich 
auf die Bauphase des Vorhabens befristet oder dauerhaft sein

Umweltbericht 10 
 
Stadt Darmstadt 
Bebauungsplan W 59 
x anlagebedingte Wirkfaktoren entstehen z. B. durch Baukörper selbst und sind zeitlich 
unbegrenzt 
x betriebsbedingte Wirkfaktoren ergeben sich durch den Betrieb bzw. die Unterhaltung 
der vorgesehenen Nutzungen.  
 
6 BESCHREIBUNG UND BEWERTUNG DER UMWELT / IHRER BESTANDTEILE UND 
MÖGLICHER UMWELTAUSWIRKUNGEN DES VORHABENS 
Das Untersuchungsgebiet umfasst den Geltungsbereich des Bebauungsplanes und so-
mit ca. 6 ha. 
Naturraum/Geologie/Nutzungen 
Das Untersuchungsgebiet (UG) erstreckt sich im 'Nördlichen Oberrheintiefland', Haupt-
einheit 'Hessische Rheinebene (225)' im Naturraum 'Griesheim-Weiterstädter Sand 
(225.9)' (HLUG 2015a). 
Das UG befindet sich geologisch gesehen im Bereich quartärer Fein- bis Mittelsande, 
die in der Weichsel-(Würm-) Kaltzeit aus Flugsand (äolisch) entstanden sind (BGR 
2013). 
Das Relief im Untersuchungsgebiet ist weitestgehend eben, es liegt durchschnittlich bei 
125 m über NN. 
Die im jetzigen Sondergebiet bestehenden 5-6-stöckigen Bürogebäude des ehemaligen 
Posttechnischen Zentrums (PTZ) werden faktisch als klassische Büros genutzt. Im di-
rekten Umfeld befinden sich Parkplätze und kleine, gärtnerisch gepflegte Grünanlagen. 
 
6.1 Schutzgut Tiere und Pflanzen 
6.1.1 Bestandsanalyse 
Potenzielle natürliche Vegetation 
Ohne Einfluss des Menschen würde sich nach der 'Standortkarte der Vegetation in 
Hessen' (KLAUSING & WEISS 1986) ein "Flattergras-Buchenwald" einstellen. 
Naturräumliche Gegebenheiten/Bestand 
Biotoptypen 
Die Bestandserfassung der aktuellen Vegetation basiert auf einer flächendeckenden 
Geländeerhebung der Biotoptypen nach der hessischen Kompensationsverordnung 
(HMUELV, 2005) im Oktober 2015. Darüber hinaus wurden verfügbare Quellen (Luft-
bilder, Flächennutzungsplan, Landschaftsplan, usw.) ausgewertet und in die Bestands-
aufnahme integriert. Die erfassten Biotoptypen sind in der nachfolgenden Tabelle 1 
aufgelistet und werden nachfolgend beschrieben. Zur kartographischen Darstellung 
siehe Anhang 1 (Bestandskarte).

Umweltbericht 11 
 
Stadt Darmstadt 
Bebauungsplan W 59 
Tabelle 1: Biotoptypen im Untersuchungsgebiet 
Nummer 
nach KV 
(HMULEV 2005) 
Biotoptyp Beschreibung 
Wald 
01.211 Sandkiefernwald Nördlich an das UG grenzt ein Kiefernwald an. Die 
Böden in diesem Bereich sind sandig. Es kommen 
Waldkiefer (Pinus sylvestris), Traubeneiche (Quer-
cus petraea), Bergahorn (Acer pseudoplatanus) und 
vereinzelt Buche (Fagus sylvatica), Stieleiche (Quer-
cus robur) und Robinie (Robinia pseudoacacia) vor.  
 
Gehölze 
02.500 Hecken-Gebüschpflanzung 
(standortfremd, Ziergehölze) 
Hauptsächlich entlang der Wege und Gebäude und 
innerhalb der Innenhöfe befinden sich Zierstrauch-
anpflanzungen. Dies sind vor allem Rosen (Rosa 
spec.), Eibe (Taxus baccata), Quitte (Cydonia ob-
longa) und Efeu (Hedera helix) als Bodendecker.  
 
04.600 Feldgehölz (Baumhecke) Entlang der Grundstücksgrenze im Norden, Osten 
und Westen stehen Feldgehölze bzw. Baumhecken. 
Vorkommende Baumarten sind u.a. Bergahorn (Acer 
pseudoplatanus), Waldkiefer ( Pinus sylvestris ), 
Robinie (Robinia pseudoacacia), Götterbaum ( Ailan-
thus altissima ), Stieleiche ( Quercus robur ), Feld-
ahorn (Acer campestre).

Umweltbericht 12 
 
Stadt Darmstadt 
Bebauungsplan W 59 
Nummer 
nach KV 
(HMULEV 2005) 
Biotoptyp Beschreibung 
10.740 Fassadenbegrünung An manchen Gebäudeteilen des PTZ befindet sich 
eine Fassadenbegrünung aus Blauregen (Wisteria). 
 
04.110 
04.120 
Einzelbaum, standortgerecht 
und nicht heimisch, nicht 
standortgerecht, Exot 
In den Grünflächen rund um die Gebäude stehen 
Einzelbäume. Dazu gehören Roteiche (Quercus rub-
ra) und Bergahorn (Acer pseudoplatanus). In den 
Innenhöfen stehen auch Tulpenbäume (Liriodendron 
tulipifera), Waldkiefer (Pinus sylvestris) und Felsen-
birne (Amelanchier), auf dem Parkplatz im Norden 
Kastanie (Aesculus hippocastanum) und im Süden 
entlang der Straße Spitzahorn (Acer platanoides) 
und Robinie (Robinia pseudoacacia).  
 
Grünland 
11.224 Intensivrasen Weite Flächen der Grünanalagen um die Gebäude 
sind stark gepflegte und artenarme Zierrasen. 
 
 
Der südliche Bereich entlang der Hilpertstraße ist als 
magerer Scherrasen ausgebildet. Das bedeutet, 
dass trotz hoher Schnittfrequenz – aufgrund mage-
rer Standortverhältnisse – ein relativ hoher Arten-
reichtum vorliegt.

Umweltbericht 13 
 
Stadt Darmstadt 
Bebauungsplan W 59 
Nummer 
nach KV 
(HMULEV 2005) 
Biotoptyp Beschreibung 
Vegetationsarme und kahle Flächen 
10.510 Völlig versiegelte Flächen Die Straßen, Zufahrtswege Parkplätze und Fußwege 
im UG sind völlig versiegelte oder gepflasterte Flä-
chen.  
 
10.520 Nahezu versiegelte Flächen, 
Pflaster 
10.530 Schotter-, Kies- und Sandwege, 
-plätze oder andere wasser-
durchlässige Befestigungen 
In einem Innenhof befindet sich eine Steinschüttung 
aus groben Schotter.  
 
10.540 Befestigte und begrünte Flächen 
(Rasenpflaster) 
Ein Stück der Wiese im Süden wurde als Feuer-
wehrzufahrt mit Rasenpflaster befestigt.  
10.710 Dachfläche nicht begrünt Die Dachflächen der Bürogebäude sind größtenteils 
nicht begrünt.  
10.720 Dachfläche extensiv begrünt Ca. 12 % der Dachflächen sind extensiv begrünt.  
 
Tiere 
Zur Fauna im UG wurden Anfang 2016 Erhebungen bzw. eine Potentialabschätzung zu 
Vögeln, Fledermäusen und Reptilien durchgeführt (s.  Stellungnahme Artenschutz, 
BGNatur 2016).  
Es lässt sich folgendes zusammenfassen:  
x Im Gebiet wurden Altnester nachgewiesen und auch die Gebäude weisen vereinzelt 
potenzielle Strukturen zur Nutzung durch Brutvögel auf.  
x Im Plangebiet konnten keine potenziellen quartierbietenden Strukturen für Fleder-
mäuse in Einzelbäumen festgestellt werden. Die Gebäude weisen vereinzelt potenzi-
ell quartierbietende Strukturen auf. Eine Nutzung des Plangebietes durch Fledermäu-
se kann nicht ausgeschlossen werden.  
x Das Plangebiet weist keine geeigneten Strukturen für die Mauereidechse auf. Im 
Norden grenzt der Westwald an, der ein Potenzial als Lebensraum für die Zau-
neidechse aufweist. Auch der nördliche Randbereich des Plangebiets weist deshalb 
ein Potenzial zur Nutzung durch Zauneidechsen auf, ein Potenzial zur Eiablage weist 
es jedoch nicht auf.

Umweltbericht 14 
 
Stadt Darmstadt 
Bebauungsplan W 59 
Das Vorkommen weiterer Tierarten kann aufgrund der vorkommenden Vegetations-
strukturen zum derzeitigen Zeitpunkt ausgeschlossen werden.  
Bedeutung 
Biotoptypen 
Die Bewertung der Biotoptypen erfolgt nach der "Verordnung über die Durchführung 
von Kompensationsmaßnahmen, Ökokonten, deren Handelbarkeit und die Festsetzung 
von Ausgleichsabgaben" (HMUELV,  2005). Die Kompensationsverordnung Hessen 
weist jedem Biotoptyp Wertpunkte je m² zu. Mit zunehmender Anzahl der Wertpunkte 
(WP, maximal 80) steigt die Bedeutung der Biotoptypen. Es ergibt sich folgende Bewer-
tung: 
sehr hohe Bedeutung  Ö > 51 Wertpunkte 
hohe Bedeutung Ö 41 - 50 Wertpunkte 
mittlere Bedeutung Ö 21 - 40 Wertpunkte 
geringe Bedeutung Ö 11 - 20 Wertpunkte 
sehr geringe Bedeutung Ö   1 - 10 Wertpunkte 
 
Neben der Bedeutung wird in Tabelle 2 auch bereits die Empfindlichkeit des Biotoptyps 
angegeben (s.u.). 
Tabelle 2: Bedeutung und Empfindlichkeit der Biotoptypen im Geltungsbereich 
Nr. Biotoptyp 
Bedeutung Empfind-
lichkeit WP verbal 
01.211 Sandkiefernwald 62 SH H 
02.500 Hecken-Gebüschpflanzung (standortfremd, Ziergehölze) 23 M G 
04.600 Feldgehölz (Baumhecke) 56 SH M 
10.740 Fassadenbegrünung 13 G G 
04.110 Einzelbaum, standortgerecht  31 M M 
04.120 Einzelbaum nicht heimisch, nicht standortgerecht, Exot 26 M M 
11.224 Intensivrasen 10 SG G 
(11.224) Scherrasen (relativ artenreich) 30 M H 
10.510 Völlig versiegelte Flächen 3 SG SG 
10.520 Nahezu versiegelte Flächen, Pflaster 3 SG SG 
10.530 Schotter-, Kies- und Sandwege, -plätze oder andere 
wasserdurchlässige Befestigungen 6 SG SG 
10.540 Befestigte und begrünte Flächen (Rasenpflaster) 7 SG SG 
10.710 Dachfläche nicht begrünt 3 SG SG 
SG – sehr gering, G – gering, M – mittel, H – hoch, SH – sehr hoch 
Demnach besitzen die einzelnen Biotoptypen innerhalb des Geltungsbereichs vorwie-
gend eine geringe Bedeutung. Die Siedlungsstrukturen weisen eine sehr niedrige und 
die gärtnerisch gepflegten Grünflächen eine mittlere Bedeutung auf. Lediglich die Wald-
fläche und das Feldgehölz stellen eine hohe Bedeutung dar. Insbesondere das Feldge-
hölz im Westen des UGs besteht aus älteren Bäumen mit Höhlenentwicklungspotenzial. 
Im Direkten Umfeld befinden sich mehrere Eremitbäume, weshalb diesem Gehölzstrei-
fen eine sehr hohe Bedeutung zukommt.

Umweltbericht 15 
 
Stadt Darmstadt 
Bebauungsplan W 59 
Empfindlichkeit 
Die Empfindlichkeit der einzelnen Biotoptypen bzw. der Biotopkomplexe, mit der darin 
lebenden Fauna, gegenüber bestimmten Belastungsfaktoren ergibt sich im Wesentli-
chen aus der Abhängigkeit eines Biotoptyps von bestimmten Umwelt- bzw. Standort-
bedingungen sowie der Veränderbarkeit dieser Bedingungen durch anthropogene Ein-
flüsse bzw. aus der Regenerationsfähigkeit der Biotopstrukturen. Zusätzlich ist die Be-
deutung der Biotoptypen ein wichtiger Aspekt. Zur Einstufung der Empfindlichkeit siehe 
Tabelle 2. 
Vorbelastung 
Als wesentlichste bzw. planungsrelevante Vorbelastungen sind zu nennen: 
x Die Bebauung und die intensive Pflege der Grünflächen 
x Störungen durch die Nutzung der Gebäude und damit verbundenen Lärm, Wegever-
bindungen, Fußgänger und Verkehr  
 
6.1.2 Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens 
Ein hoher Anteil der hochwertigen Biotopstrukturen (Gehölzbestände) am nördlichen 
und westlichen Rand des Bebauungsplans ist über eine entsprechende Erhaltungsbin-
dung gesichert. Damit ist der überwiegende Erhalt der wertgebenden Vegetationsbe-
stände im Geltungsbereich vorgegeben. Für die Gehölzbestände am östlichen Rand des 
Geltungsbereichs wie auch in kleinerem Umfang am westlichen und nördlichen Rand 
kann nur deshalb keine Erhaltungsbindung festgesetzt werden, da hier bestehende Lei-
tungen verlaufen. Für diese Leitungen bestehen Schutzstreifen, die bisher nicht beach-
tet wurden, bei einer Wiederbepflanzung jedoch zu berücksichtigen sind. Das bedeutet, 
dass in Bereich der Schutzstreifen ggfs. entfallene Bäume durch gärtnerisch angelegte 
Flächen (Kleinsträucher, Staudenpflanzung) ersetzt werden. 
Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes können jedoch begrünte Bereiche im 
inneren des Geltungsbereichs überbaut werden. Damit kann es zum Verlust der heute 
hier vorhandenen Grünstrukturen kommen. Diesen Grünstrukturen (häufig standort-
fremde Ziergehölze, Rasenflächen auf verinselten kleinen Grünflächen) kommt jedoch 
keine hohe Wertigkeit zu, so dass der Verlust eine geringe Beeinträchtigungsintensität 
bewirkt. Dies auch vor dem Hintergrund, dass durch die Festsetzungen (GRZ, begrünter 
Flächenanteil) vorgegeben ist, dass – bei einer Überbauung – an derer Stelle neue 
Grünflächen angelegt werden müssen. Für die neu geplanten Grünflächen kann von 
einer ähnlichen Wertigkeit ausgegangen werden. 
Aufgrund der vorgegebenen GRZ kann der begrünte Flächenanteil gegenüber der heuti-
gen Bestandssituation insgesamt maximal um 3.750 m² reduziert werden. Dadurch 
wird eine hohe Beeinträchtigungsintensität bewirkt, da dadurch Biotopstrukturen und 
Flächen mit Biotopentwicklungspotential dauerhaft verloren gehen. Bei dieser Bewer-
tung ist jedoch zu berücksichtigen, dass die heute geltenden Festsetzungen für den 
Geltungsbereich eine noch höhere Versieglungsrate ermöglichen.

Umweltbericht 16 
 
Stadt Darmstadt 
Bebauungsplan W 59 
Heute haben im Geltungsbereich ca. 12 % der Gebäudeflächen eine Dachbegrünung. 
Durch Festsetzung ist festgelegt, dass auf neuen Gebäuden mindestens 60 % der Ge-
bäudefläche zu begrünen ist; insofern kann davon ausgegangen werden, dass einer 
Änderung der Gebäudestruktur eher mehr Dachflächen begrünt sein werden. 
Es kann nicht ausgeschlossen werde, dass durch das geplante Vorhaben Lebensraum 
und Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Fledermäusen, Vögeln oder Reptilien beein-
trächtigt werden. Durch geplante Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen (siehe 
Kapitel 7) kann dies jedoch vermieden werden.  
Durch entsprechende Festsetzungen ist zudem gesichert, dass keine artenschutzrecht-
lichen Verbote für möglicherweise vorkommende geschützte Tiere (Fledermäuse, Vö-
gel, Reptilien) bewirkt werden können, sofern die festgesetzten Vermeidungsmaßnah-
men fachgerecht umgesetzt werden. (siehe dazu weitere Ausführungen in Kap 12) 
Betriebsbedingte Störungen können durch den Bebauungsplan ausgeschlossen werden 
(siehe dazu weitergehende Aussagen in Kap. 6.6.2.). 
 
6.2 Schutzgut Boden 
6.2.1 Bestandsanalyse 
Naturräumliche Gegebenheiten/Bestand 
Der Geltungsbereich liegt innerhalb des Siedlungsbereichs und die Böden sind deutlich 
anthropogen überprägt. Zu diesen Böden sind keine genaueren Informationen vorhan-
den. Östlich im Waldgebiet jedoch treten 'Böden aus äolischen Sedimenten' auf. Diese 
gehören zu der Bodeneinheit 'Braunerden mit Bändern'. Als Substrat liegen 3 bis 8 dm 
mächtige Flugsandfließerden über Schichten aus 3 bis >10 dm Flugsand über Terras-
sensand (Pleistozän) vor.  
Aufgrund des hohen Versiegelungsgrades und der nicht zu erwartenden Veränderungen 
(somit auch keine nachteiligen Auswirkungen) durch die Festsetzungen des Bebau-
ungsplanes, wird auf eine weitergehende Bewertung des Bodens innerhalb des Gel-
tungsbereichs des Bebauungsplanes verzichtet. 
Vorbelastung 
Vorbelastungen bestehen im Untersuchungsgebiet insbesondere durch die Bebauung 
und die versiegelten Flächen. Auch eine Belastung der Böden durch verkehrliche 
Schadstoffeinträge ist nicht auszuschließen. 
Für den Geltungsbereich liegen in der Altflächendatei ungeprüfte Einträge als Altstand-
orte vor, diese sind jedoch laut des RP Darmstadt nicht relevant. Eine Einzelfallrecher-
che ist daher nicht erforderlich.  
Altablagerungen sind im Geltungsbereich nicht bekannt.

Umweltbericht 17 
 
Stadt Darmstadt 
Bebauungsplan W 59 
6.2.2 Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens 
Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes können bisher unversiegelte Flächen 
überbaut werden, wodurch ein Verlust an Bodenfunktionen bewirkt würde. Zwar ist 
durch die GRZ vorgegeben, dass ein Flächenanteil von mindestens 30 % immer unver-
siegelt bleiben muss, so dass überwiegend von einer Verschiebung der Flächen auszu-
gehen ist. Durch die Verschiebung (Versiegelung/Entsiegelung) wird nur eine geringe 
Beeinträchtigungsintensität bewirkt, da nur vorbelastete Böden betroffen sind. 
Jedoch kann auch - aufgrund der vorgegebenen GRZ - der nicht überbaute Flächenan-
teil gegenüber der heutigen Bestandssituation insgesamt maximal um 3.750 m² redu-
ziert werden. Dadurch wird eine hohe Beeinträchtigungsintensität bewirkt, da durch 
Mehrversiegelung alle Bodenfunktionen verloren gehen. Bei dieser Bewertung ist jedoch 
zu berücksichtigen, dass die heute geltenden Festsetzungen für den Geltungsbereich 
eine noch höhere Versieglungsrate ermöglichen. 
Durch eine Festsetzung zur Dachbegrünung wird erreicht, dass künftig eher mehr 
Dachflächen begrünt sein werden. 
Ergeben sich allgemein im Zuge von Baumaßnahmen, Baugrunduntersuchungen, Aus-
schachtungen oder ähnlichen Eingriffen sensorische Hinweise auf schadstoffbedingte 
schädliche Bodenveränderungen, so ist die zuständige Bodenschutzbehörde umgehend 
zu informieren. 
 
6.3 Schutzgut Wasser (Grundwasser) 
6.3.1 Bestandsanalyse 
Naturräumliche Gegebenheiten/Bestand 
Der Geltungsbereich liegt im Bereich des hydrogeologischen Teilraums der "Rheingra-
benscholle" im Grundwasserkörper "Oberrhein – zwischen Neckar- und Main-
Mündung" (HLUG 2013b).  
Der Grundwasserflurabstand im Bereich des UG beträgt ca. 15 m bis 20 m und die 
Grundwasserhöhengleiche liegt bei 105 bis 106 m über N.N. (Stand: Oktober 2014) 
(HLUG 2013c). 
Der Geltungsbereich liegt weder in einem Trinkwasser- oder Heilquellengebiet, noch in 
einem Überschwemmungsgebiet oder überschwemmungsgefährdeten Gebiet.  
Aufgrund des hohen Versiegelungsgrades und der nicht zu erwartenden Veränderungen 
(somit auch keine nachteiligen Auswirkungen) durch die Festsetzungen des Bebau-
ungsplanes, wird auf eine weitergehende Bewertung des Schutzguts Wasser innerhalb 
des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes verzichtet.

Umweltbericht 18 
 
Stadt Darmstadt 
Bebauungsplan W 59 
Bedeutung 
Grundwasservorkommen sind umso bedeutender, je größer ihre Ergiebigkeit ist. Die 
Ergiebigkeit des Grundwassers ist im Wesentlichen abhängig von der Grundwasserneu-
bildungsrate, das heißt der Niederschlagsmenge abzüglich Verdunstung und Abfluss. 
Die Grundwasserneubildungsrate im UG beträgt ca. 53 mm/a und ist mit geringer Be-
deutung einzustufen (HLUG 2013b).  
Empfindlichkeit 
Aufgrund der oben erläuterten geringen Bedeutung hinsichtlich des Grundwassers, ist 
der Bereich aus dieser Sicht eher unempfindlich gegenüber Bebauung/ Versiegelung. Es 
besteht eine mittlere Empfindlichkeit des Grundwassers gegenüber Schadstoffeintrag, 
da die überdeckenden Bodenschichten im UG eine mittlere Filter- und Pufferfunktion 
besitzen. 
Vorbelastung 
Vorbelastungen der Grundwasserqualität sind durch siedlungsbedingte Schadstoffein-
träge nicht auszuschließen. Durch die Bebauung des UGs besteht eine Vorbelastung 
der Grundwasserneubildungsrate (verminderte Versickerungsfähige Fläche durch Be-
bauung).  
6.3.2 Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens 
Durch die Änderung des Bebauungsplanes können bisher unversiegelte Flächen über-
baut werden, wodurch ein Einfluss auf das Grundwasser bewirkt würde (Verlust von 
Infiltrationsfläche). Zwar ist durch die GRZ vorgegeben, dass ein Flächenanteil von 
mindestens 30 % immer unversiegelt bleiben muss, so dass überwiegend von einer 
Verschiebung der Flächen auszugehen ist. Durch die Verschiebung (Versiege-
lung/Entsiegelung) wird keine Beeinträchtigung bewirkt. 
Jedoch kann auch - aufgrund der vorgegebenen GRZ - der nicht überbaute Flächenan-
teil gegenüber der heutigen Bestandssituation insgesamt maximal um 3.750 m² redu-
ziert werden. Dadurch wird eine hohe Beeinträchtigungsintensität bewirkt, da dadurch 
Infiltrationsflächen dauerhaft verloren gehen. Bei dieser Bewertung ist jedoch zu be-
rücksichtigen, dass die heute geltenden Festsetzungen für den Geltungsbereich eine 
noch höhere Versieglungsrate ermöglichen. 
 
6.4 Schutzgut Wasser (Oberflächengewässer) 
6.4.1 Bestandsanalyse 
Naturräumliche Gegebenheiten/Bestand 
Im Geltungsbereich und der Umgebung befinden sich keine Oberflächengewässer, 
weshalb hier auf eine genauere Beschreibung und Bewertung verzichtet wird.

Umweltbericht 19 
 
Stadt Darmstadt 
Bebauungsplan W 59 
6.5 Schutzgut Klima / Luft 
6.5.1 Bestandsanalyse 
Naturräumliche Gegebenheiten/Bestand 
Darmstadt liegt im Klimabezirk "Südwestdeutschland" in der Übergangszone zwischen 
der warmen und trockenen "Oberrheinischen Tiefebene" und dem kühleren, nieder-
schlagsreichen "Odenwald". Aufgrund der Lage des Untersuchungsgebiets im Westen 
der Stadt trifft für diesen Bereich eher das Klima der Rheinebene zu, das geprägt wird 
durch das Relief des Rheingrabens mit seinen Randhöhen.  
Aufgrund der Beckenlage der Stadt Darmstadt ergibt sich eine bioklimatische Belas-
tungszone, die sich im Sommer durch eine hohe Wärmebelastung mit häufiger Schwüle 
und im Herbst und Winter mit Inversionswetterlagen und damit verbundenem schlech-
ten Luftaustausch auszeichnet. 
Der langjährige Mittelwert der Jahrestemperatur beträgt 10,1°C und der durchschnitt-
liche Jahresniederschlag liegt bei 765 mm. Der langjährige Mittelwert der Sonnen-
scheindauer beträgt ca. 1643 Std./Jahr. Es herrschen überwiegend westliche (SW, W) 
Windrichtungen vor (DWD 2015, LP 2004). 
Bedeutung 
Die bioklimatischen Schutz- und Regenerationsleistungen der Landschaft sind vor allem 
für die Siedlungsbereiche von Bedeutung. An austauscharmen Strahlungstagen wäh-
rend des Sommers kann die Überwärmung der Siedlungsbereiche zu bioklimatischen 
Belastungen führen. Das Ausmaß der Überwärmung wächst dabei mit Ausdehnung und 
Massierung der Bebauung. Durch Kalt- und Frischluftzufuhr aus angrenzenden Aus-
gleichsräumen können diese Belastungen verringert bzw. abgebaut werden. Diese loka-
len, thermisch (Flurwinde) oder durch das Gelände (Hangneigungen) induzierten Wind-
systeme zwischen Siedlungsgebieten (Wirkungsraum) und Freiflächen (Ausgleichsraum) 
sorgen für eine Frischluftzufuhr. 
Demzufolge kommt dem Geltungsbereich durch seine relativ hohe Bebauung keine Be-
deutung für bioklimatische Schutz- und Regenerationsleistungen zu. 
Den nördlich an das UG angrenzenden und westlich liegenden Waldflächen kommt eine 
hohe Bedeutung zu, da dies Waldflächen mit Immissionsschutzfunktion sind, neben 
Frischluftproduktion auch Immissionsschutz bezüglich Staub, Luftschadstoffen und 
Lärm. (LP 2004) 
Empfindlichkeit 
Die Bewertung der Empfindlichkeit erfolgt analog zu der Bewertung der Bedeutung der 
entsprechenden Strukturen. Eine hohe Empfindlichkeit wird demnach den zuvor mit 
hoher Bedeutung bewerteten Strukturen beigemessen, da deren Verlust bzw. Überbau-
ung zu Veränderungen der klimatischen Funktionen führt. Somit weist der geplante 
Geltungsbereich keine Empfindlichkeiten auf.

Umweltbericht 20 
 
Stadt Darmstadt 
Bebauungsplan W 59 
Vorbelastung 
Vorbelastungen sind durch die Versiegelung und Bebauung gegeben. 
 
6.5.2 Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens 
Ein hoher Anteil der klimatisch relevanten Gehölzbestände am nördlichen und westli-
chen Rand des Bebauungsplans ist über eine entsprechende Erhaltungsbindung gesi-
chert. Damit ist der überwiegende Erhalt der wertgebenden Vegetationsbestände im 
Geltungsbereich vorgegeben. Für die Gehölzbestände am östlichen Rand des Geltungs-
bereichs wie auch in kleinerem Umfang am westlichen und nördlichen Rand kann nur 
deshalb keine Erhaltungsbindung festgesetzt werden, da hier bestehende Leitungen 
verlaufen. Für diese Leitungen bestehen Schutzstreifen, die bisher nicht beachtet wur-
den, bei einer Wiederbepflanzung jedoch zu berücksichtigen sind. Das bedeutet, dass in 
Bereich der Schutzstreifen ggfs. entfallene Bäume durch krautigen Bewuchs oder durch 
Kleinsträucher ersetzt werden. Daraus resultieren hinsichtlich klimatischer Funktionen 
keine erheblichen Beeinträchtigungen. 
Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes können theoretisch bisher unversiegelte 
Flächen überbaut werden. Aufgrund der hohen Vorbelastungen im Planungsgebiet hat 
dies jedoch keinen weiteren relevanten Einfluss auf das Schutzgut Klima/Luft (geringe 
Beeinträchtigungsintensität). 
 
6.6 Schutzgut Mensch / Erholung 
6.6.1 Bestandsanalyse 
Bestand 
Der Geltungsbereich selbst kann nur von Mietern des Gebäudes und deren Mitarbeitern 
genutzt werden, da er nicht frei zugänglich ist. Der im Norden angrenzende und im 
Westen gelegene Wald ist gut erschlossen und wird zur Erholung genutzt.  
Bedeutung 
Die Beurteilung der Bedeutung für die Erholung erfolgt hinsichtlich naturbezogener, ru-
higer Erholungsformen wie Spazierengehen, Radfahren, Wandern, Entspannen etc., die 
für jedermann ohne größeren materiellen Aufwand möglich sind (extensive Erholung). 
Von besonderer Bedeutung für diese Erholungsformen ist die Wahrnehmung und das 
Erleben von Natur, d.h. die Erfahrung frei lebender Tiere und Pflanzen sowie natürlicher 
Elemente wie Boden, Wasser und Luft. Damit wird deutlich, dass das Landschaftsbild 
bzw. die Erlebnisqualität einen wesentlichen Faktor der Erholungsqualität darstellt. Die 
Erholungsqualität ist des Weiteren von der Erreichbarkeit der Flächen und somit der 
Erschließung abhängig. Zudem sind im Allgemeinen die unmittelbar erreichbaren Flä-
chen in der Nähe der Siedlungsgebiete (bis zu 500 m Entfernung) von hoher Bedeutung 
für die tägliche Nutzung (z. B. Feierabend-Nutzung).

Umweltbericht 21 
 
Stadt Darmstadt 
Bebauungsplan W 59 
Die Freiflächen des Geltungsbereichs sind nicht frei zugänglich und weisen somit nur 
eine geringe Bedeutung für die Erholungsnutzung auf. Der im Norden angrenzende und 
im Westen gelegene Wald hingegen hat, da er siedlungsnah und gut erschlossen ist, 
eine hohe Bedeutung.  
Empfindlichkeit 
Die Flächen des Geltungsbereichs besitzen aufgrund ihrer bestehenden Bebauung eine 
geringe Empfindlichkeit gegenüber dem Einbringen von technischen Bauwerken. Die 
Empfindlichkeit gegenüber einem Flächenverlust wird aufgrund ihrer geringen Bedeu-
tung für das Schutzgut Erholung ebenfalls mit gering bewertet.  
Eine Empfindlichkeit der vorhandenen angrenzenden Siedlungsflächen gegenüber Ver-
lärmung wird aufgrund der Wohnnutzung (im Norden) bzw. der großen Bedeutung für 
die Erholungsnutzung (angrenzender Wald im Norden und Westen) mit hoch eingestuft. 
Vorbelastung 
Eine Vorbelastung besteht durch die Bebauung. Zudem wird eine freie Erholungsnut-
zung der Fläche durch mangelnde Zugänglichkeit verhindert.  
6.6.2 Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens 
Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes können theoretisch bisher unversiegelte 
Flächen überbaut werden. Aufgrund der hohen Vorbelastungen hat dies jedoch keinen 
weiteren Einfluss auf die Erholungsnutzung.  
Es erfolgten verkehrliche Untersuchungen (Durth Roos Consulting GmbH 2015). Diese 
zeigen im Ergebnis, dass die Nutzung des PTZ-Geländes im Rahmen der Möglichkeiten, 
die der künftige B-Plan bieten soll, keine negativen verkehrlichen Auswirkungen auf das 
heutige bzw. das künftige Verkehrsnetz mit der geplanten Hauptverbindungsstraße 
Gewerbegebiet Südwest (HGSW) haben wird (sofern die GFZ einen Wert von 1,4 nicht 
überschreitet wird und die Nutzungen so beschränkt werden, dass diese keinen ver-
kehrsintensiven Besucher- oder Kundenverkehr erzeugen). Neben den verkehrlichen 
Auswirkungen kann unter den in den verkehrlichen Untersuchungen beschriebenen Vo-
raussetzungen überschlägig abgeschätzt werden, dass keine signifikanten Auswirkun-
gen hinsichtlich des Lärms zu erwarten sind. 
 
6.7 Schutzgut Landschaft 
6.7.1 Bestandsanalyse 
Bestand 
Bei der Landschaft des Untersuchungsgebiets handelt es sich um einen Siedlungsbe-
reich von Darmstadt. Er ist stark anthropogen geprägt. Die 5-6-stöckigen Bürogebäude 
gliedern sich in die angrenzenden Gewerbegebiete gut ein.

Umweltbericht 22 
 
Stadt Darmstadt 
Bebauungsplan W 59 
Bedeutung 
Nach dem Bundesnaturschutzgesetz sollen Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Land-
schaft auf Dauer gesichert werden. Die Bewertung der Landschaft erfolgt in Anlehnung 
an diese Forderung durch die Erfassungskriterien Schönheit und Naturnähe, Vielfalt, 
Eigenart sowie Repräsentativität. 
Das Landschaftsbild im Geltungsbereich ist anthropogen geprägt und naturfern. Der 
Geltungsbereich weist eine geringe Bedeutung für das Landschaftsbild auf.  
Empfindlichkeit 
Veränderungen des Landschaftsbildes durch Einbringen visuell störender Elemente oder 
durch den Verlust landschaftsbildprägender Strukturen haben in der Regel einen Verlust 
an Naturnähe zur Folge. Dies wirkt sich im Allgemeinen umso stärker aus, je weniger 
ein Gebiet bereits anthropogen überformt ist, d. h. mit steigender Naturnähe steigt 
auch die visuelle Empfindlichkeit. 
Die Empfindlichkeit gegenüber Landschaftsbildveränderungen wird daher sehr gering 
bewertet, da der Geltungsbereich bereits stark anthropogen überformt und bebaut ist. 
Vorbelastung 
Aufgrund der Siedlungslage und aufgrund der im Geltungsbereich stehenden Büroge-
bäude existiert eine Vorbelastung des Landschaftsbildes. 
6.7.2 Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens 
Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes können theoretisch bisher unversiegelte 
Flächen überbaut werden. Aufgrund der hohen Vorbelastungen hat dies jedoch keinen 
erheblichen Einfluss auf das Landschaftsbild. Zum Gehölzerhalt/-verlust siehe Ausfüh-
rungen in Kap. 6.5.2. 
 
6.8 Kultur- und Sachgüter 
Im Mittelpunkt der Bestandsaufnahme und Beurteilung zum Schutzgut "Kultur- und 
Sachgüter" stehen grundsätzlich: 
x Baudenkmäler und schutzwürdige Bauwerke oder Siedlungsstrukturen 
x kulturhistorisch interessante Landschaftsteile 
x archäologische Bodendenkmäler und Fundstellen 
Derartige Strukturen sind, nach Aussage des Flächennutzungsplans (FNP 2005), inner-
halb des Geltungsbereiches nicht vorhanden bzw. nicht bekannt. 
Daher sind auch keine negativen Auswirkungen durch das geplante Vorhaben zu erwar-
ten. Entsprechend des Hinweises von HESSENARCHÄOLOGIE wurde trotzdem der Hinweis 
in den Bebauungsplan mit aufgenommen, dass wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmäler 
bekannt werden, dies der HessenArchäologie oder der Unteren Denkmalschutzbehörde 
unverzüglich anzuzeigen ist.

Umweltbericht 23 
 
Stadt Darmstadt 
Bebauungsplan W 59 
6.9 Wechselwirkungen/Biologische Vielfalt 
Ökosystemare Wechselwirkungen sind alle denkbaren funktionalen und strukturellen 
Beziehungen zwischen Schutzgütern, innerhalb von Schutzgütern (zwischen und inner-
halb von Schutzgutfunktionen und Schutzgutkriterien) sowie zwischen und innerhalb 
von landschaftlichen Ökosystemen. 
Die Berücksichtigung der bedeutenden Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern 
erfolgte in den Kapiteln zu den einzelnen Schutzgütern im Zusammenhang mit der Be-
schreibung und Beurteilung der jeweiligen Schutzgutfunktionen. 
Ökosystemtypen/-komplexe, die ein ausgeprägtes funktionales Wirkungsgefüge im Sin-
ne ökosystemarer Wechselwirkungskomplexe besitzen, kommen im Planungsgebiet 
– aufgrund der heutigen Nutzung - nicht vor. Insofern sind hier keine Bereiche mit be-
sonderer Empfindlichkeit bezüglich der Wechselwirkungen vorhanden und es findet kei-
ne gesonderte Betrachtung der Wechselwirkungen statt. Die Folgeauswirkungen wer-
den, sofern sie erkennbar und relevant sind, jeweils im Rahmen der schutzgutbezoge-
nen Beschreibung der Auswirkungen benannt. 
Hinsichtlich Biodiversität stellt der Geltungsbereich des Bebauungsplanes keinen 
Schwerpunktbereich mit besonders hohen Dichten an Arten, Ökosystemen und geneti-
scher Vielfalt dar. Zudem sind keine an besondere Standortverhältnisse angepasste 
Arten zu erwarten. 
 
7 VERMEIDUNGS- UND MINIMIERUNGSMASSNAHMEN DIE BEI DER PLANUNG 
BEREITS BERÜCKSICHTIGT WURDEN 
Im Zuge der Planung sind bereits einige Aspekte, die negative Auswirkungen auf Natur 
und Landschaft bewirken könnten, berücksichtigt worden. Vor allem folgende Vermei-
dungs-/Minderungsmaßnahmen sind zu nennen: 
x Baumfällungen, Rodungen von Gehölzen und die Entfernung der Fassadenbegrünung 
dürfen nur in der Zeit von 1. Oktober bis 28./29. Februar durchgeführt werden. Nur 
in ausreichend begründeten Ausnahmefällen kann von diesen Zeiten abgewichen 
werden, wenn eine ökologische Baubegleitung die auszuführenden Maßnahmen be-
gutachtet und vorher eine Abstimmung mit der Naturschutzbehörde stattgefunden 
hat. 
x In den nicht überbauten Außenbereichen ist ein Grünflächenanteil von mindestens 
30 % zu erhalten und gärtnerisch zur pflegen. Die Grünflächen dürfen nicht einge-
zäunt werden.  
x Der Grünstreifen benachbart zur Hilpertststraße ist dauerhaft als Wiesenfläche mit 
Bäumen zu erhalten. Abgängige Bäume müssen ersetzt werden. Zulässig ist jedoch 
eine Zufahrt bzw. eine Zuwegung zu den Gebäuden bei Realisierung der HGSW im 
westlichen Randbereich.

Umweltbericht 24 
 
Stadt Darmstadt 
Bebauungsplan W 59 
x Der vorhandene Gehölzbestand soll soweit möglich geschont werden um ggf. wie-
derkehrend genutzte Vogelnistplätze zu erhalten. Dies betrifft insbesondere die 
Randbepflanzungen am Nord-, West- und Ostrand des Plangebietes. Der Gehölzbe-
stand am westlichen Rand des Geltungsbereichs ist dauerhaft zu erhalten und zu 
pflegen. Im Bereich heute bestehender Leitungen sind bei Gehölzverlust gärtnerisch 
angelegte Flächen (Kleinsträucher, Staudenpflanzung) zu entwickeln. In diesem 
Randbereich dürfen maximal 40 Stellplätze befestigt angelegt werden. 
x Spätestens ein Jahr vor einem möglichen Abriss der Gebäude oder einer Grundsa-
nierung (mit größeren Eingriffen in die Außenhaut der Gebäude) ist durch einen 
Fachgutachter oder eine entsprechend qualifizierte ökologische Baubegleitung zu 
prüfen, ob dann Gebäudebrüter oder/ und Fledermausquartiere vorhanden sind (Ein- 
und Ausflugkontrolle). Zudem ist das Außengelände auf das Vorkommen von Ei-
dechsen zu kontrollieren. Bei einem möglichen Vorkommen von Arten ist folgendes 
zu beachten: 
o Vergrämung von Fledermäusen nur unter Anleitung einer qualifizierten ökologi-
schen Baubegleitung. Die genaue Vorgehensweise ist vom Einzelfall abhängig 
und mit dem Umweltamt Darmstadt abzustimmen. 
o Vergrämung von Gebäudebrütern durch Verschluss der Gebäude/Nischen unter 
Anleitung einer qualifizierten ökologischen Baubegleitung; andernfalls dürfen 
Gebäude nur außerhalb der Brutzeit von Gebäudebrütern abgerissen/saniert 
werden 
o Vergrämung von Eidechsen und ggf. Umsiedlung von Eidechsen ist durch einen 
erfahrenen Hepatologen durchzuführen: im Zeitraum vor der Eiablage von Mitte 
März bis Mitte Juni sind vor Baubeginn die Eidechsen im Baufeld zu fangen und 
eine frühzeitig angelegte CEF-Fläche umzusiedeln. Nach erfolgter Umsiedlung ist 
ein Reptilienzaun (mind. 30cm hoch) gegen Wiedereinwanderung anzubringen 
oder die Strukturen umgehend zu entfernen und die Fläche dauerhaft ungeeignet 
zu halten. 
x Hinsichtlich der Vergrämungsmaßnahmen ist zu berücksichtigen, dass auch diese 
nicht ganzjährig durchgeführt werden können, so dass das frühzeitige Einschalten 
einer ökologischen Baubegleitung in einen geplanten Bauablauf empfohlen wird.  
x Generell wird empfohlen, anstehende Abriss-und/ oder Sanierungsmaßnahmen (so-
fern Außenhaut der Gebäude betroffen) außerhalb der Brutsaison nur im Zeitraum 
vom 1. Oktober bis 28./29. Februar durchzuführen.  
x Sollten in den weiteren Untersuchungen Fledermäuse oder Gebäudebrüter festge-
stellt werden, müssen zudem CEF-Maßnahmen berücksichtigt werden. Die Ausfüh-
rung der CEF-Maßnahmen müssen im Zeitraum 1. Oktober bis 28./29. Februar vor 
dem Abriss der Gebäude bzw. vor Beginn von Sanierungsmaßnahmen (sofern Au-
ßenhaut der Gebäude betroffen) umgesetzt sein, damit kein Brutplatz- bzw. Quar-
tiersverlust stattfindet:

Umweltbericht 25 
 
Stadt Darmstadt 
Bebauungsplan W 59 
o CEF-Maßnahme für Vögel: Es ist ein entsprechender Ausgleich durch Aufhän-
gung von Nistkästen an Gebäuden in der Umgebung bzw. an Gebäuden, an de-
nen keine Abriss- und /oder Sanierungsmaßnahmen vorgesehen sind, vor Beginn 
der Vogelbrutzeit zu schaffen. Auch das Aufhängen von Kästen an Einzelbäu-
men, z.B. am Westrand, die von der Planung nicht betroffen sind, ist denkbar. 
Die Anzahl und Örtlichkeit ist von einem Fachspezialisten festzulegen. 
o CEF-Maßnahme für Fledermäuse: Es ist ein entsprechender Ausgleich durch 
Aufhängung von Fledermauskästen an Gebäuden in der Umgebung bzw. an Ge-
bäuden, an denen keine Abriss- und /oder Sanierungsmaßnahmen vorgesehen 
sind, zu schaffen. Auch das Aufhängen von Kästen an Einzelbäumen, z.B. am 
Westrand, die von der Planung nicht betroffen sind, ist denkbar. Die Anzahl und 
Örtlichkeit ist von einem Fachspezialisten festzulegen.  
o CEF-Maßnahme für Eidechsen durch die Anlage neuer Lebensräume z.B. frühzei-
tige Umwandlung von Acker in artenreiches Grünland oder Aufwertung vorhan-
dener Lebensräume verbunden mit der Anlage von Holz- und Sandhaufen (opti-
male Ruhe- und Fortpflanzungsstätten) zur dauerhaften Sicherung essentieller 
Habitatstrukturen. Die Größe der neu anzulegenden CEF-Fläche sowie die Eig-
nung von Flächen sind von einem Fachspezialisten festzulegen bzw. zu beurtei-
len. Das frühzeitige Einschalten einer ökologischen Baubegleitung in einen ge-
planten Bauablauf wird dringend empfohlen. 
x Im Rahmen der Ertüchtigung der Bausubstanz sollte auf den Bau großer Glasfassa-
den weitgehend möglich verzichtet werden zur Vermeidung von Vogelschlag; alter-
nativ kann durch Glasmarkierungen ein weitgehender Schutz bewirkt werden. (sie-
he dazu S CHMID, H., W. DOPPLER, D. HEYNEN & M. RÖSSLER (2012): Vogelfreundli-
ches Bauen mit Glas und Licht); an bestehenden großen Glasfassaden sind entspre-
chende Glasmarkierungen wünschenswert. 
x Um eine Beeinträchtigung nachtaktiver Insekten zu vermeiden, ist im Rahmen der 
Ertüchtigung der Bausubstanz auf die Verwendung von staubdichten, nach unten 
abstrahlenden Natrium-Niederdrucklampen für die Beleuchtung der Zufahrten, Stell-
plätze und Hofflächen etc. zu achten.  
x Des Weiteren muss die Möglichkeit des Einbaus von Nisthilfen für gebäudebrütende 
und -bewohnende Arten bei der Ertüchtigung der Bausubstanz geprüft und berück-
sichtigt werden (z.B. Anbringung von Nistkästen oder der Einbau von Hohlblock-
steinen für Vögel und Fledermäuse).  
x Bei Gebäudesanierungen und Neubau ist der Einbau von Gründächern auf 60 % der 
Gebäudefläche zu berücksichtigen. 
x Im Rahmen der Ertüchtigung der Bausubstanz ggfs. notwendige Baustelleneinrich-
tungsflächen und Lagerplätze befinden sich weitgehend möglich auf bereits versie-
gelten Flächen im Geltungsbereich.

Umweltbericht 26 
 
Stadt Darmstadt 
Bebauungsplan W 59 
x Im Rahmen der Ertüchtigung der Bausubstanz erfolgt die Baustellenzufahrt über das 
bestehende Straßen- und Wegenetz. 
x Um Verunreinigungen von Böden durch Betriebs- und Schmierstoffe zu vermeiden, 
kommen beim Bau lediglich fachgerecht gewartete Baufahrzeuge und Baumaschi-
nen zum Einsatz. 
x Sofern bei der Ertüchtigung der Bausubstanz begrünte Flächen im Außenbereich 
tangiert werden ist der Oberboden während der Bauzeit zu sichern. Der vorhandene 
Oberboden wird abgeschoben, fachgerecht gelagert (gem. DIN 18300 und DIN 
18915) und auf temporär beanspruchten BE-Flächen nach den Bauarbeiten fachge-
recht wiederaufgetragen. Danach werden die Flächen wieder gestalterisch passend 
begrünt. 
x Zur Entwicklung von Durchgangsmöglichkeiten sollten interne Wegestrukturen mit 
Wegen außerhalb des Grundstücks verbunden werden. 
 
8 PROGNOSE ÜBER DIE ENTWICKLUNG DES UMWELTZUSTANDS BEI 
NICHTDURCHFÜHRUNG DER PLANUNG 
Sollte die Planung nicht realisiert werden, so ist von einem Erhalt des in der Be-
standsanalyse dargelegten Zustandes auszugehen. Vermutlich wird die derzeitige Nut-
zung der Fläche weitergeführt. Die derzeit geltenden Bebauungspläne haben weiterhin 
Bestand.  
 
9 STANDORTALTERNATIVEN 
Das derzeitige Planungsrecht lässt ausschließlich eine Postnutzung zu. Die Deutsche 
Post AG wird den Standort für das PTZ ab Ende 2015 in der Hilpertstraße 31 aufge-
ben. Es besteht daher Anlass, das Objekt einer neuen Nutzung zuzuführen. Dement-
sprechend sind keine Standortalternativen vorhanden. 
 
10 ABHANDLUNG DER EINGRIFFSREGELUNG GEMÄSS § 14 BNATSCHG 
Folgende in den Kap. 6.1 bis 6.9 dargelegten Umweltauswirkungen wurden mit hoher 
bzw. mittlerer Beeinträchtigungsintensität bewertet: 
Tabelle 3: Zusammenfassende Darstellung der relevanten Umweltauswirkungen 
Schutzgut Umweltauswirkungen mit hoher/mittlerer 
Beeinträchtigungsintensität 
Tiere und Pflanzen x Verlust von Biotopentwicklungspotential 
x Verlust von Biotopstrukturen 
Boden x Verlust von Bodenfunktionen 
Wasser x Verlust von Infiltrationsfläche

Umweltbericht 27 
 
Stadt Darmstadt 
Bebauungsplan W 59 
Schutzgut Umweltauswirkungen mit hoher/mittlerer 
Beeinträchtigungsintensität 
Klima/Luft 
für dieses Schutzgüter sind 
keine erheblichen Auswirkungen 
zu erwarten 
Mensch 
Landschaft 
Kultur- und Sachgüter 
Wechselwirkungen, Biol. Vielfalt 
Diese Zusammenfassung verdeutlicht, dass für mehrere Schutzgüter relevante Um-
weltauswirkungen bewirkt werden. 
Bei der Gesamtbewertung des Vorhabens muss jedoch berücksichtigt werden, dass für 
den Geltungsbereich des Bebauungsplanes textliche Festsetzungen durch die rechts-
kräftigen Bebauungspläne  
ƒ W23 'Hilpertstraße Nord' (STADT DARMSTADT 1976) 
ƒ W14.1 'Zur Änderung der Bebauungspläne W14 - Fernmeldetechnisches Zentral-
amt - und W23 - Hilpertstrasse Nord -' (STADT DARMSTADT 1984)  
bestehen. 
Der Bebauungsplan W23 erstreckt sich über den gesamten Geltungsbereich, der Be-
bauungsplan W14.1 nur über die nordöstliche Ecke des UGs.  
Hinsichtlich der Eingriffsregelung ist v.a. relevant, ob durch die geplante Nutzungsände-
rung eine Erhöhung der festgesetzten Grundflächenzahl ermöglicht wird. Die Grundflä-
chenzahl nach den rechtsgültigen Bebauungsplänen beträgt 0,6, wobei für Nebenanla-
gen eine Überschreitung bis 0,8 möglich ist. Da der Bebauungsplanentwurf als Maß der 
baulichen Nutzung eine GRZ von maximal 0,7 vorgibt (es werden keine Ausnahmen 
zugelassen), können Eingriffe gemäß § 14 BNatSchG durch eine Mehrversiegelung 
ausgeschlossen werden. Daraus ergibt sich in Sinne einer Worst-case-Betrachtung fol-
gende Bilanz: 
 rechtskräftiger B-Pläne 
(W 23 und W 14.1) 
B-Plan neu 
(W 59) 
maximal zulässige versiegelte/überbaute 
Flächen 48.413 m² 42.361 m² 
- davon begrünte Dachflächen - ca. 14.500 m² 
gärtnerisch genutzte Freiflächen 12.103 m² 18.155 m² 
Da durch die Festsetzungen zudem die wertgebenden Gehölzbestände im Randbereich 
durch eine entsprechende Erhaltungsbindung weitgehend möglich geschützt werden, 
können auch Eingriffe gemäß § 14 BNatSchG durch den Verlust wertvoller Vegetati-
onsbestände ausgeschlossen werden.

Umweltbericht 28 
 
Stadt Darmstadt 
Bebauungsplan W 59 
Dazu folgender Hinweis: Für die Gehölzbestände am östlichen Rand des Geltungsbe-
reichs wie auch in kleinerem Umfang am westlichen und nördlichen Rand kann nur 
deshalb keine Erhaltungsbindung festgesetzt werden, da hier bestehende Leitungen 
verlaufen. Für diese Leitungen bestehen Schutzstreifen, die bisher nicht beachtet wur-
den, bei einer Wiederbepflanzung jedoch zu berücksichtigen sind. Das bedeutet, dass in 
Bereich der Schutzstreifen ggfs. entfallene Bäume durch gärtnerisch angelegte Flächen 
(Kleinsträucher, Staudenpflanzung) ersetzt werden. Da diese Rahmenbedingungen je-
doch bereits heute bestehen, ergibt sich keine Änderung durch die Festsetzungen des 
Bebauungsplanes gegenüber der heutigen Situation. 
Insofern lassen sich durch den geplanten B-Plan insgesamt keine Eingriffe gem. § 14 
BNatSchG ableiten. Naturschutzfachliche Kompensationsmaßnahmen sind somit nicht 
erforderlich. 
 
11 FORSTRECHTLICHER AUSGLEICH 
Es findet keinen Waldverlust statt.  
 
12 ARTENSCHUTZRECHTICHE ABHANDLUNG 
Es wurde eine Stellungnahme zum Artenschutz erarbeitet (BGNATUR 2016). 
Im Ergebnis zeigt sich, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände des § 44(1) 
BNatSchG durch das Vorhaben nicht ausgeschlossen werden können. Zwingend erfor-
derlich sind weitere Untersuchungen der Artengruppe Vögel, Fledermäuse und Reptilien 
vor geplanten baulichen Veränderungen, da – auch wenn in diesem Jahr noch ein Ne-
gativnachweis erfolgt - ein Einwandern von Tieren in den Folgejahren nicht ausge-
schlossen werden kann. Um einen Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Vorgaben 
zu vermeiden, müssen Vermeidungsmaßnahmen umgesetzt werden. Die notwendigen 
Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbote sind im Kap. 7 berücksich-
tigt und in die Festsetzungen des Bebauungsplanes eingeflossen. 
Genauere Ausführungen zum Artenschutz sind der Stellungnahme Artenschutz 
(BGNATUR 2016) zu entnehmen.  
 
13 SCHWIERIGKEITEN UND LÜCKEN BEI DER ZUSAMMENSTELLUNG DER ANGABEN 
Auf der Grundlage der vorliegenden Daten konnte die Umweltprüfung durchgeführt 
werden; Schwierigkeiten und Lücken traten nicht auf.

Umweltbericht 29 
 
Stadt Darmstadt 
Bebauungsplan W 59 
14 BESCHREIBUNG DER GEPLANTEN MASSNAHMEN ZUR ÜBERWACHUNG DER 
DURCHFÜHRUNG DES BAULEITPLANS AUF DIE UMWELT (MONITORING) 
Gemäß § 4c BauGB überwachen die Gemeinden/Städte die erheblichen Umweltauswir-
kungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere 
unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu 
sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. 
Zur Klärung der erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der 
Bauleitpläne eintreten (vgl. § 4c BauGB), sind auch die realisierten Maßnahmen zur 
Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich von Umweltbeeinträchtigungen mit zu 
berücksichtigen. Diese Maßnahmen beeinflussen ebenfalls Art, Maß und Dauer der 
Umweltauswirkungen, die der Bebauungsplan zur Folge hat. Während der Planaufstel-
lung, d.h. bei der Prognose und Bewertung der Umweltauswirkungen im Umweltbe-
richt, werden diese Maßnahmen bereits einbezogen. 
Spätestens ein Jahr vor einem möglichen Abriss der Gebäude oder einer Grundsanie-
rung ist durch einen Fachgutachter oder eine entsprechend qualifizierte ökologische 
Baubegleitung zu prüfen, ob Gebäudebrüter oder/ und Fledermausquartiere vorhanden 
sind (Ein- und Ausflugkontrolle). Sind Brutplätze oder Quartiere vorhanden, müssen 
ggfs. Vergrämungs- und CEF-Maßnahmen umgesetzt werden. Um den Erfolg von CEF-
Maßnahmen beurteilen zu können und ggfs. notwendigen Nachbesserungsbedarf ermit-
teln zu können, ist ein Monitoring notwendig. Es ist durch den Fachgutachter oder der 
entsprechend qualifizierten ökologischen Baubegleitung unter Abstimmung mit der Na-
turschutzbehörde das Monitoring zu bestimmen.  
Bei der Umsetzung der Festsetzungen des Bebauungsplanes verleiben keine sonstigen 
erheblichen Umweltauswirkungen. Eine Überwachung aufgrund möglicher unvorherge-
sehener nachteiliger Umweltauswirkungen ist nicht erforderlich. 
 
15 ALLGEMEINVERSTÄNDLICHE ZUSAMMENFASSUNG 
Beschreibung des Bebauungsplans 
Das Posttechnische Zentralamt (PTZ) wurde 1989 speziell für die Nutzung der Deut-
schen Bundespost auf dem Grundstück Hilpertstraße 31 errichtet. Das derzeitige Pla-
nungsrecht lässt dementsprechend ausschließlich eine Postnutzung zu. Ziel des Bau-
leitplans ist es, das Objekt einer neuen Nutzung zuzuführen. Mit der Aufstellung des 
Bebauungsplans soll die planungsrechtliche Grundlage für die Nachnutzung der Gebäu-
de des ehemaligen PTZ als gewerbliche Flächen geschaffen werden. Faktisch wird 
auch künftig die bisher ausgeübte Büronutzung unverändert fortgesetzt.

Umweltbericht 30 
 
Stadt Darmstadt 
Bebauungsplan W 59 
Kurze Charakterisierung von Natur und Landschaft 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird gegenwärtig als Sondergebiet genutzt. 
Hier stehen die 5-6-stöckigen Bürogebäude des ehemaligen Posttechnischen Zentrums 
(PTZ). Im direkten Umfeld befinden sich Parkplätze und kleine, gärtnerisch gepflegte 
Grünanlagen. Erhebungen zur Avifauna, Eidechsen und Fledermäusen (Potentialab-
schätzung) im März 2016 haben ergeben, dass das Plangebiet potenzielle Habitat-
strukturen für jene Arten aufweist. 
Beschreibung der Umweltauswirkungen des Vorhabens 
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes ermöglicht sowohl eine gewerbliche Nutzung 
der bestehenden Gebäude als auch eine Neubebauung des Grundstücks.  
Durch die ermöglichte zusätzliche Versiegelung von Flächen gegenüber der heutigen 
Situation können für mehrere Schutzgüter relevante Umweltauswirkungen bewirkt 
werden. 
Bei der Gesamtbewertung des Vorhabens muss jedoch berücksichtigt werden, dass für 
den Geltungsbereich des Bebauungsplanes textliche Festsetzungen durch die rechts-
kräftigen Bebauungspläne W23 und W14.1 bestehen. Durch die Grundflächenzahlen 
nach diesen Bebauungsplänen ist eine Überbauung/Versiegelung von maximal 
48.413 m² möglich. Durch den hier zu betrachtenden Bebauungsplan (W 59) wird da-
gegen ein überbauter/versiegelter Flächenanteil von 42.361 m² ermöglicht. Vor diesem 
Hintergrund werden – insgesamt gesehen - keine erheblichen Beeinträchtigungen durch 
eine Mehrversiegelung abgeleitet. 
Da durch die Festsetzungen zudem ein hoher Anteil der wertgebenden Gehölzbestände 
im Randbereich durch eine entsprechende Erhaltungsbindung geschützt werden, kön-
nen erhebliche Beeinträchtigungen durch den Verlust wertvoller Vegetationsbestände 
ausgeschlossen werden.  
Nicht ausgeschlossen werden kann dagegen, dass durch das geplante Vorhaben Le-
bensraum und Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Fledermäusen, Vögeln oder Repti-
lien beeinträchtigt oder artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gemäß §44(1) 
BNatSchG bewirkt werden. Zwingend erforderlich sind deshalb weitere Untersuchun-
gen dieser Artengruppe v.a. vor evtl. erst in einigen Jahren geplanten baulichen Verän-
derungen, da – trotz bis Mitte April 2016 evtl. vorliegenden Negativnachweisen – ein 
Einwandern von Tieren in Folgejahren nicht ausgeschlossen werden kann. Der Bebau-
ungsplan enthält dafür vorsorglich entsprechende Festsetzungen. Unter Berücksichti-
gung dieser Vorgaben werden Beeinträchtigungen geschützter Arten und damit arten-
schutzrechtliche Verbote gemäß § 44 BNatSchG bei einer späteren baulichen Verände-
rung im Geltungsbereich vermieden. 
Unter Berücksichtigung der naturschutzfachlich motivierenden Festsetzungen werden 
durch den Bebauungsplan W 59 "Hilpertstraße Nordwest" keine erheblichen Umwelt-
auswirkungen bewirkt.

Umweltbericht 31 
 
Stadt Darmstadt 
Bebauungsplan W 59 
QUELLENVERZEICHNIS 
BUNDESANSTALT FÜR GEOWISSENSCHAFTEN UND ROHSTOFFE (BGR) (2013): Geoviewer 
http://geoviewer.bgr.de/frames/index.php?&gui_id=bgr_geoviewer, Abfragedatum: 
07.08.2013  
DWD (2015) DEUTSCHER WETTERDIENST: Klimadaten für Messstationen in Deutschland, Referenz-
periode 1981-2010, Messstation Darmstadt, 
http://www.dwd.de/DE/Home/home_node.html, Abfragedatum: 19.10.2015 
HESSISCHES LANDESAMT FÜR UMWELT UND GEOLOGIE (HLUG) (2013b): Fachinformationssystem 
Grund- und Trinkwasserschutz Hessen – Wiesbaden, http://gruschu.hessen.de/ Abfrage-
datum: 19.10.2015  
HESSISCHES LANDESAMT FÜR UMWELT UND GEOLOGIE (HLUG) (2013c): Grundwasserkarten Hessische 
Rheinebene – "Hessisches Ried" – Wiesbaden, 
http://www.hlug.de/start/wasser/grundwasser/grundwasserkarten/grundwasserkarten-
hessische-rheinebene-hessisches-ried.html, Abfragedatum:19.10.2015  
HESSISCHES LANDESAMT FÜR UMWELT UND GEOLOGIE (HLUG) (2015a): Umweltatlas Hessen 
http://atlas.umwelt.hessen.de/servlet/Frame/atlas/naturschutz/schutzgebiete-
/karten/schutzgeb/m_1_1_1.htm, Abfragedatum: 12.10.2015  
HESSISCHES MINISTERIUM FÜR UMWELT, ENERGIE, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ (HMUELV 
2005): Verordnung über die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen, Ökokonten, 
deren Handelbarkeit und die Festsetzung von Ausgleichsabgaben – Wiesbaden 
HESSISCHES MINISTERIUM FÜR UMWELT, ENERGIE, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ (HMUELV 
2011): Bodenschutz in der Bauleitplanung, Arbeitshilfe zur Berücksichtigung von Boden-
schutzbelangen in der Abwägung und der Umweltprüfung nach BauGB in Hessen.  
HESSISCHES MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, VERKEHR UND LANDESENTWICKLUNG(HMWVL) (2000): Lan-
desentwicklungsplan Hessen 2000, https://landesplanung.hessen.de/lep-hessen-0, Abfra-
gedatum: 12.10.2015 
HESSISCHES MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, VERKEHR UND LANDESENTWICKLUNG(HMWVL) (2011): Re-
gionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 2010, 
https://landesplanung.hessen.de/regionalpl%C3%A4ne-1, Abfragedatum: 12.10.2015  
KLAUSING, O. & WEISS, A. (1986): Standortkarte der Vegetation in Hessen– Wiesbaden 
STADT DARMSTADT (1976): Bebauungsplan W23 – Hilpertstraße Nord -  
STADT DARMSTADT (1984): Bebauungsplan W14.1 Zur Änderung der Bebauungspläne W14 – 
Fernmeldetechnisches Zentralamt – und W23 – Hilpertstraße Nord -  
SCHMID, H., W. DOPPLER, D.HEYNEN & M. RÖSSLER (2012): Vogelfreundliches Bauen mit Glas und 
Licht 
BGNATUR (2016): Stellungnahme Artenschutz Darmstadt Bebauungsplan W59 – "Hilpertstraße 
Nordwest" -, Nackenheim 
WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT (2004): Landschaftsplan Darmstadt, http://www. darm-
stadt.de/standort/ stadtentwicklung-und-stadtplanung/landschaftsplan/, Abfrageda-
tum12.10.2015 
WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT (2006): Flächennutzungsplan mit Landschaftsplan 
http://www.darmstadt.de/fileadmin/PDF-Rubriken/Rathaus/Aemter_und_einrichtungen/61-
Stadtplanungsamt/Flaechennutzungsplan/FNP_mit_Aend_6_2015_hq.pdf, Abfragedatum: 
12.10.2015

Umweltbericht  
 
Stadt Darmstadt 
Bebauungsplan W 59 
 
 
 
 
 
 
 
Anhang 1 
 
Bestandskarte 
(Maßstab 1: 1.500)

Parkhaus
Flur 43
Flur 44
Flur 47
28
30
32
23
25
27
29
31
33
31
22
18 16
2020A
20B
22A
Hilpertstrasse
120
125
138
143
154
14
36
116 139
148
153
154
Treppe
124.02
124.02124.00124.00
124.03124.04124.04124.06124.02
123.95
124.00124.02123.96123.99124.01124.03124.02123.96123.98124.04124.03
124.01124.14
124.16124.17
124.13
124.03124.01123.93
123.92
123.92124.07
124.06124.06124.05
124.05124.10
124.07124.03124.04124.06
124.04124.10
124.14
124.16124.04124.04124.16
124.04
124.03
123.99
124.06124.05
124.02124.03124.09
124.15124.07124.06123.96124.03124.12124.18124.21124.08123.99124.12124.03123.98123.99124.02124.06123.97123.98
123.96
123.89123.93123.93123.88
123.88
123.88
123.83123.84123.89123.90123.90123.90123.88
123.88123.94
124.04124.04
124.02
124.04
124.04124.03
124.08
123.99123.94123.93123.96124.00
124.14
124.14124.15124.18124.17124.18124.17
124.04124.04124.17
124.02
124.03
124.00124.05
124.11
124.04124.06124.02
124.04
124.04124.05124.11124.06124.00
124.03124.09
124.13
124.10
124.14124.17124.15124.14
124.14124.14124.12
124.13124.13124.12124.13124.06124.04124.04124.04 124.02124.13124.14124.07124.04124.06 124.04
124.11124.07
124.05124.08124.15124.12124.07124.01124.08
124.09124.05124.08
124.08124.11124.17
124.14124.11124.10124.09124.09
124.08
123.88123.91123.88
123.85123.84123.85123.86
123.92123.98123.93
123.87
123.91123.85
123.88123.94
123.98123.84
123.83123.98123.98123.84
123.86123.98
124.00123.85123.83124.00124.01123.83123.85124.00
123.98123.96
124.09
124.14
124.14124.02
124.02
124.01124.04
123.81
123.93123.90123.86123.89123.91123.92123.91123.86
123.93
124.06
124.06124.08124.10124.07124.10124.13124.16124.09124.06 124.08
124.00
124.04
124.01
123.91123.87123.90123.94124.08
123.98123.93
123.87123.88123.96123.91123.89123.93123.92123.94
124.00123.94123.92123.86
123.92123.89123.86123.78
123.89123.90123.97123.91123.87123.79123.79123.80123.89
123.80
123.90123.90123.87
123.88123.90123.91123.88123.83123.88123.92124.00
123.99
123.96123.85123.82123.94123.95123.87123.84123.92
123.91
123.75123.91
123.94123.93
123.80123.81
123.89
123.81123.84
123.73123.68
123.83
123.94123.90123.93123.89123.85123.85
123.98123.88123.84123.98
124.00123.87
123.80123.99
123.97123.85123.87123.90123.88123.85
123.78123.86
123.84123.72123.80123.88123.90123.88123.85123.92
123.84123.75123.85
123.86 123.86
123.97123.98
123.86
124.08124.07
124.08124.12124.14
124.14
124.12
123.84123.91123.99123.97123.97
123.95123.85
123.92
124.09124.05
124.04
124.06124.07124.07124.06
124.03
124.07124.07124.04124.01124.05124.01123.99124.02
123.86
123.84
123.86
123.89
124.02
124.10124.18124.18124.02
124.02124.01
124.58124.60124.67
124.58124.57124.62
124.70124.72124.70124.73124.73124.68124.70124.70124.69124.64124.60124.54124.60124.28124.48
124.19
124.28124.28124.28124.27
124.28124.30
124.05
123.93
123.88123.97
123.98123.88123.96123.99123.97123.99
124.03
124.28
124.28
124.31
124.04124.04124.03
124.04124.00124.03123.98
123.90
123.93
124.42124.44 124.56124.58124.69124.67
123.92123.92123.92123.93123.93123.92123.97124.00124.03124.05124.02124.03
124.16
124.05
124.06124.08 124.03124.16124.03124.20124.09124.10124.14
124.76124.74124.76
124.98124.90124.87124.87124.87124.81
124.11124.10124.12124.11124.11124.14
123.95124.01
123.94123.99124.05
124.06124.05124.02124.08
124.00123.98
123.99124.06124.07124.08124.09124.11124.09124.10124.10124.12124.11
124.03124.01123.97124.01124.01124.00124.01124.00123.99124.00123.99124.00124.02
124.01123.80123.78123.77123.78123.77
123.78123.95
123.94123.89
123.90123.91123.92
124.02
124.01
124.03
124.02123.93
124.02124.16124.07
123.93123.91
124.01
124.03123.99
124.15124.12
124.10
124.05
123.99
124.04
123.99
123.98124.03
124.10
124.08124.13124.02
123.93123.80
123.90124.00 124.05123.95
123.99123.98
123.96123.92
123.93
123.92123.92
123.93123.95
123.93
124.02
124.04123.98124.02
123.96123.93123.93123.79123.82123.85
123.96123.95
123.99
124.10
124.24
124.38
124.44
124.43124.40124.42
124.40
124.11124.00123.97123.90123.90123.82123.86123.94
124.07124.10
124.19 124.01
124.08124.08124.10124.13124.16124.19124.19124.23124.19
124.40
124.30124.32124.31124.30124.28124.26
124.38
124.22124.25124.29124.40124.41124.39
124.38
124.36
124.41124.34124.35124.33124.36
124.50124.54124.47
124.24
124.24
124.32
124.38
124.42
124.37
124.23124.26124.33124.38124.46124.53
124.65124.56
124.44
124.39
124.36
124.01123.98124.01
123.91123.91123.91
123.94
123.94
124.01123.93
123.87
123.84123.84123.83123.67123.70123.73
123.71123.76123.78
123.78123.76
123.76123.76
122.95122.98122.77122.76
123.42123.44123.32123.33123.29123.26123.22123.22123.10123.12123.08123.09123.05123.02122.94122.99122.92
123.91123.91 124.00
123.84123.84
123.98123.95124.00
123.94123.93
123.99124.02
123.86123.85
124.02124.03
123.85123.84
123.98124.04
123.99
123.84123.86123.82123.83123.91123.93123.86123.88
124.02124.02124.02123.99123.98123.96
124.09124.10
123.98
124.10124.11
124.00124.00124.01124.01124.02124.02123.95123.96
123.97123.97124.01124.01
123.84123.84
123.98124.01124.02124.03
124.07124.01123.95
123.93
124.02124.03
124.01124.06124.19124.11
124.10
124.05124.07 123.99
124.00124.04124.05
123.97123.98123.98
123.97123.97
124.06124.08
124.11
123.95123.90
123.63123.62123.71123.69123.78123.88123.91124.09124.18 124.30124.29
d=0,6
d=0,3
d=0,4d=0,35
d=0,4d=0,4
d=0,35d=0,3d=0,2d=0,45
d=0,35d=0,7d=0,3d=0,4
d=0,25
d=0,4
d=0,45d=0,2
d=1,0
Gruenflaeche
PflasterSchwarzdeckeGruenflaeche
Schwarzdecke
Pflaster
Gruenflaeche
Schwarzdecke
d=0,35
d=0,35
d=0,2d=0,35
d=0,3
d=0,2
d=0,25d=0,35d=0,4
d=0,5
d=0,2+0,25d=0,5d=0,4123.85123.87d=0,5
d=0,6d=3x0,2
d=0,3d=0,3
d=0,55
d=0,3
d=2x0,25d=0,55
d=0,7d=0,25d=0,3d=0,3d=2x0,2d=0,3
d=2x0,65d=0,35
d=0,45
d=0,25d=0,2d=0,25d=0,25
d=0,6
d=0,55d=0,4+0,2Gruenflaeche
Gruenflaeche
Gruenflaeche
Pflaster
Pflaster
Pflaster
UeberdachungPflaster
d=0,3
d=0,5
d=0,3d=0,3d=0,3d=0,3d=0,25
Brunnen
Ueberdachung
d=1x0,3 2x0,35
d=0,25d=0,25d=0,2d=0,2d=0,25d=0,25d=0,3d=0,25
d=0,3d=0,3d=0,25d=0,3d=0,3 d=0,3d=0,2
124.90
d=0,25
GruenflaecheGruenflaeche
GruenflaecheGruenflaeche
PlattenPlattenPlattenPlattenPlattenPlattenPlatten
PlattenPlattenPlattenPlattenPlatten
PlattenPlattenPlattenPlatten
Platten
Gruenflaeche
Gruenflaeche
d=0,3d=0,25d=0,3d=0,25d=0,2d=0,2d=0,2d=0,7
d=0,4
d=0,3
d=0,4
Ueberdachung
Sonstige Informationen
Untersuchungsgebiet/ Geltungsbereich
GehölzeHecken-/ Gebüschpflanzung (standortfremd, Ziergehölz)Feldgehölz (Baumhecke)Fassadenbegrünung
02.50004.60010.740
WaldSandkiefernwald01.211
GrünlandIntensivrasen (im südlichen Randbereich als magerer Scherrasen ausgebildet)11.224Vegetationsarme und kahle FlächenVöllig versiegelte Flächen10.510Nahezu versiegelte Flächen, Pflaster
Befestigte und begrünte Flächen (Rasenpflaster)
10.520
10.540Dachfläche nicht begrünt10.710
Schotter-, Kies- und Sandwege und -plätze10.530
Laubbaum eingemessenLaubbaum nicht eingemessenNadelbaum eingemessen
Legende
Tel. 06232/6779-90 Fax06232/6779-99/DQGDXHU6WUD‰H6SH\HU
+LOSHUWVWUD‰H1RUGZHVWStand: 29.03.20160D‰VWDE
Nicht frei begehbare Bereiche
10.710
10.710
10.710
10.720
10.710
10.71010.710
11.224
01.211
04.600 04.600
04.600
04.600
04.600
10.510
10.51010.510
10.510
10.51010.51010.52010.520
10.52010.520
10.520
10.520
10.52010.520
10.52010.520
10.52010.52010.52010.52010.520
10.520 10.520
10.520
10.520
10.520
10.530
10.540
10.740
10.740
10.740
10.740
10.740
02.500
02.50002.50002.500
02.500
02.500
02.50002.50002.500
02.50002.50002.500
02.500
02.500
02.500
02.50002.500
02.500 02.50002.50002.500
02.500
02.500
02.500
02.500
10.520
10.520
10.520
10.520
10.520
Dachfläche extensiv begrünt10.720
11.224
11.224
11.224
11.224
11.224
11.224
11.224
11.22411.224
11.224
11.22411.224
11.224
Bestandskarte
10.710
10.720

anlage 1

23760 Zeichen

Bebauungsplan W 59 – Hilpertstraße Nordwest –  
Stand: 27.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellun gnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 1 von 12 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
1.1 Regierungspräsidium Darmstadt,   
Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darmstadt   
 
 
 
1.1.1 
 
 
 
1.1.2 
 
 
 
1.1.3 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Äußerung vom 28.12.2015 zur frühzeitigen Beteiligung: 
 
aus regionalplanerischer Sicht  bestehen gegen die Planung innerhalb 
des im RPS/RegFNP 2010 ausgewiesenen „Vorranggebiet es Industrie 
und Gewerbe, Bestand“ keine grundsätzlichen Bedenken. 
 
Von Seiten der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt wer- 
den gegen den vorgelegten Bebauungsplanentwurf eben falls keine Ein- 
wendungen erhoben. 
 
Von der Bergaufsicht  wird mitgeteilt, dass als Datengrundlage für die 
Stellungnahme folgende Quellen herangezogen wurden: 
 
Hinsichtlich der Rohstoffsicherung: Regionalplan Sü dhessen/Regionaler 
Flächennutzungsplan 2010, Rohstoffsicherungskarte ( KRS 25) des 
HLUG; 
 
Hinsichtlich der aktuell unter Bergaufsicht stehend en Betriebe: vorliegen- 
de und genehmigte Betriebspläne; 
 
Hinsichtlich des Altbergbaus: bei der Bergaufsicht digital und analog vor- 
liegende Risse, in der Datenbank vorliegende Inform ationen, Kurzüber- 
sichten des ehemaligen Bergamts Weilburg über frühe ren Bergbau. Die 
Recherche beruht auf den in Inhaltsverzeichnissen des Aktenplans inven- 
tarisierten Beständen von Berechtsams- und Betriebs akten früherer 
Bergbaubetriebe und in hiesigen Kartenschränken auf bewahrten Riss- 
blättern. Die Stellungnahme basiert daher hinsichtlich des Altberg- 
baus  auf einer unvollständigen Datenbasis. 
Anhand dieser Datengrundlage wird zum Vorhaben wie folgt Stellung 
genommen: 
 
Rohstoffsicherung: Durch das Vorhaben sind keine Ro hstoffsicherungs- 
flächen betroffen. 
 
  
 
Abwägungsvorschlag: 
1.1.1. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
 
1.1.2. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
 
1.1.3. 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Anlage 1

Bebauungsplan W 59 – Hilpertstraße Nordwest –  
Stand: 27.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellun gnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 2 von 12 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
1.1.4 
Aktuelle Betriebe/Konzessionen: Es befinden sich ke ine aktuell unter 
Bergaufsicht stehenden Betriebe im Planbereich und dessen näherer 
Umgebung. Das Gebiet wird von einem Erlaubnisfeld zur Aufsuchung von 
Kohlenwasserstoffen überdeckt. Der Bergaufsicht sin d jedoch keine das 
Vorhaben beeinträchtigenden Aufsuchungsaktivitäten bekannt. 
 
Gefährdungspotential aus früheren bergbaulichen Tät igkeiten: Im Plan- 
gebiet ist lt. vorliegenden Unterlagen zufolge bish er kein Bergbau umge- 
gangen. 
 
Dem Vorhaben stehen aus Sicht der Bergbehörde keine  Sachverhalte 
entgegen. 
 
 
 
 
Der Kampfmittelräumdienst  teilt mit, dass die Auswertung der beim 
Kampfmittelräumdienst vorliegenden Kriegsluftbilder  ergeben hat, dass 
sich das im Lageplan näher bezeichnete Gelände in e inem Bombenab- 
wurfgebiet befindet. 
 
Vom Vorhandensein von Kampfmitteln auf solchen Fläc hen muss grund- 
sätzlich ausgegangen werden. 
 
Eine systematische Überprüfung (Sondieren auf Kampf mittel, ggf. nach 
Abtrag des Oberbodens) ist daher vor Beginn der gep lanten Abbruchar- 
beiten, Bauarbeiten und Baugrunduntersuchungen auf den Grundstücks- 
flächen erforderlich, auf denen bodeneingreifende M aßnahmen stattfin- 
den. Hierbei soll grundsätzlich eine EDV-gestützte Datenaufnahme erfol- 
gen. 
 
Zur eigenen Sicherheit sollte bescheinigt werden, d ass die Kampfmittel- 
räumarbeiten nach dem neuesten Stand der Technik du rchgeführt wur- 
den. Der Bescheinigung ist ein Lageplan beizufügen,  auf dem die unter- 
suchten Flächen dokumentiert sind. Weiterhin ist da s verwendete Detek- 
tionsverfahren anzugeben. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Abwägungsvorschlag: 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine. 
 
1.1.4 
Abwägungsvorschlag: 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 
 
Begründung: 
Kurzfristig sind keine Bautätigkeiten zu erwarten, da Planungsrecht für das 
bestehende Gebäude des Posttechnischen Zentralamts,  dessen Nutzung 
aufgegeben wurde, geschaffen wird. Die Verdachtspun kte sind teilweise 
bereits überbaut. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Es wurde ein Hinweis unter Ziff. III. 11 in den Beb auungsplan aufgenom- 
men, dass sich das Plangebiet in einem Bombenabwurf gebiet befindet, 
dass vor Baubeginn eine systematische Überprüfung e rforderlich ist und 
dass die „Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmit telräumung im Lan- 
de Hessen“ einzuhalten sind.

Bebauungsplan W 59 – Hilpertstraße Nordwest –  
Stand: 27.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellun gnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 3 von 12 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
Für die Dokumentation der Räumdaten beim Kampfmitte lräumdienst des 
Landes Hessen wurde das Datenmodul KMIS-R entwickel t. Es wird da- 
rum gebeten, bei der Beauftragung des Dienstleister s auf die Verwen- 
dung des Datenmoduls KMIS-R hinzuweisen. 
 
Hierfür ist es erforderlich, dass die überprüften u nd geräumten Flächen 
örtlich mit den Gauß/Krüger Koordinaten eingemessen werden. 
 
Nach Abschluss der Arbeiten wird um Übersendung des  Lageplans und 
der KMIS-R-Datei gebeten, welche die beauftragte Fa chfirma liefern 
kann. 
 
Das Datenmodul KMIS-R kann kostenlos von der nachst ehenden Inter- 
netseite des Kampfmittelräumdienstes heruntergeladen werden: 
 
http://www.rp-darmstadt.hessen.de  
 
(Sicherheit und Ordnung, Gefahrenabwehr, Kampfmittelräumdienst) 
 
Mit einer Luftbilddetailauswertung wurden mehrere V erdachtspunkte er- 
mittelt, die auf möglicherweise noch vorhandene Bom benblindgänger 
hinweisen. Die Punkte wurden koordinatenmäßig erfas st und sind im 
beiliegenden Lageplan rot gekennzeichnet. 
 
Eine Überprüfung der Verdachtspunkte ist vor bodene ingreifenden Bau- 
arbeiten erforderlich. Sofern das Gelände nicht son dierfähig sein sollte 
(wegen oberflächennahen magnetischen Störungen wie Auffüllung, Ver- 
siegelung, Versorgungsleitungen), ist eine Überprüf ung mittels Sondie- 
rungsbohrungen erforderlich. 
 
Eine Überprüfung der Verdachtspunkte ist auch dann erforderlich, wenn 
sich diese Verdachtspunkte außerhalb des Baufeldes bzw. Grundstückes 
befinden und vor bodeneingreifenden Bauarbeiten ein Sicherheitsabstand 
im Radius von 15 Metern um den eingemessenen Verdac htspunkt nicht 
eingehalten werden kann.

Bebauungsplan W 59 – Hilpertstraße Nordwest –  
Stand: 27.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellun gnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 4 von 12 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:

Bebauungsplan W 59 – Hilpertstraße Nordwest –  
Stand: 27.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellun gnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 5 von 12 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
Die Kosten für die Kampfmittelräumung (Aufsuchen, B ergen, Zwischen- 
lagern) sind vom Antragsteller/Antragstellerin, Int eressenten/Interessentin 
oder sonstigen Berechtigten (z.B. Eigentümer/Eigent ümerin, Inves- 
tor/Investorin) zu tragen. Die genannten Arbeiten s ind daher von diesen 
selbst bei einer Fachfirma in Auftrag zu geben und zu bezahlen. 
 
Für die Dokumentation der durchgeführten Kampfmitte lräumung werden 
die örtlichen Gauß/Krüger-Koordinaten benötigt. 
 
Bei der Angebotseinholung oder der Beauftragung ein er Fachfirma ist 
immer das Aktenzeichen I 18 KMRD- 6b 06/05- Da 1429 -2015 anzuge- 
ben und eine Kopie dieser Stellungnahme beizufügen. 
 
Als Anlage sind die „Allgemeinen Bestimmungen für d ie Kampfmittelräu- 
mung im Lande Hessen“ beigefügt (Hier nicht abgedruckt) . 
 
Da Kampfmittelräumarbeiten im Voraus schwer zu bere chnen sind, wird 
die Abrechnung der Leistungen nach tatsächlichem Au fwand für unum- 
gänglich gehalten. Dies ist in jedem Falle Vorausse tzung für eine positive 
Rechnungsprüfung zum Zwecke der Kostenerstattung du rch den Bund 
gem. Nr. 3. der Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung. 
 
Eine Kopie des Auftrages ist dem RP zur Kenntnisnahme zuzusenden. 
 
Den Abtransport - ggf. auch die Entschärfung - und die Vernichtung der 
gefundenen Kampfmittel wird das Land Hessen -Kampfm ittelräumdienst- 
weiterhin auf eigene Kosten übernehmen. 
 
  
Stellungnahme vom 22.06.2016 zur öffentlichen Auslegung: 
 
Aus regionalplanerischer Sicht  bestehen gegen die Planung innerhalb 
des im RPS/RegFNP 2010 ausgewiesenen „Vorranggebiet es Industrie 
und Gewerbe, Bestand“ keine grundsätzlichen Bedenken. 
 
 
 
  
 
 
Abwägungsvorschlag: 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine.

Bebauungsplan W 59 – Hilpertstraße Nordwest –  
Stand: 27.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellun gnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 6 von 12 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
Von Seiten der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt  wird 
wie folgt Stellung genommen: 
 
Nachsorgender Bodenschutz (Altlasten): 
 
Gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 7 BauGB (Baug esetzbuch) sind 
bei der Aufstellung von Bauleitplänen insbesondere die allgemeinen An- 
forderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältniss e und die Sicher- 
heit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung sowie die Belange des Bodens zu 
berücksichtigen. Bei der Aufstellung darf das Probl em Bodenbelastungen 
nicht ausgeklammert werden. Es gilt bei der Beurtei lung von Belastungen 
das bauleitplanerische Vorsorgeprinzip und nicht di e Schwelle der Gefah- 
renabwehr. Der Träger der Bauleitplanung erzeugt ei n Vertrauen, dass 
die ausgewiesene Nutzung ohne Gefahr realisierbar i st. Geht die Wis- 
senschaftsstadt Darmstadt Anhaltspunkten für Bodenb elastungen nicht 
nach, haben Eigentümer, Bauwillige und andere Betroffene ggf. Anspruch 
auf Schadensersatz. 
 
In der vom Hessischen Ministerium für Umwelt, Energ ie, Landwirtschaft 
und Verbraucherschutz herausgegebenen Arbeitshilfe „Bodenschutz in 
der Bauleitplanung“ (Februar 2011) ist als Datenque lle für Recherchen 
zum Thema Bodenschutz die Altflächendatei ALTIS des  Hess. Landes- 
amtes für Umwelt und Geologie (HLUG) angegeben. 
 
Nach erfolgter Abfrage der Altflächendatei ist fest zustellen, dass sich für 
das Plangebiet ein Eintrag ergibt (siehe Anlage). D arunter befindet sich 
ein Betrieb (Spedition), der gemäß Handbuch Altlast en, Band 2, Teil 4 
des HLUG mit einem hohen Gefährdungspotential für die Umwelt be- 
wertet wird. 
 
Im Zuge des Bauleitplanverfahrens sind zur Abwägung  einer möglichen 
Gefahr bei der Nutzung der Standorte mit hohem Gefä hrdungspotential 
Einzelfallrecherchen bzw. ggf. anschließende orient ierende Untersu- 
chungen gemäß der Handbücher Altlasten Band 3, Teil  1, bzw. Band 3, 
Teil 2 des HLUG durchzuführen. Die Einzelfallbewert ung hat gemäß der 
Handbücher Altlasten, Band 5, Teil 1 zu erfolgen. H ierzu ist ein Fachgut- 
achter in Altlastenfragen zu beauftragen. Das Ergeb nis der Untersuchun- 
 
 
 
 
 
Abwägungsvorschlag: 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
Begründung 
Das Regierungspräsidium hat nach Rücksprache per E- Mail am 
10.08.2016 die Stellungnahme vom 13.06.2016 des Dez ernats IV/DA 41.5 
Bodenschutz zum Punkt „Nachsorgender Bodenschutz“ w ie folgt geändert: 
 
„Das Dezernat Bodenschutz beim Regierungspräsidium D armstadt hat in 
seiner Stellungnahme zum B-Plan W 59 – Hilpertstraß e Nordwest eine 
sogenannte Einzelfallrecherche für das Grundstück H ilpertstraße 31 gefor- 
dert. Hintergrund ist der Eintrag einer früheren ge werblichen Nutzung mit 
der Branchenklasse 4 in der Altflächendatei FIS-AG/ Altis, die ein hohes 
Gefährdungspotenzial darstellt. Bei genauer Betrach tung fällt jedoch auf, 
dass die dort durch die Stadt Darmstadt (Gewerbeamt ) hinterlegten Daten 
zur Betriebszeit lediglich einen Tag betrug. 
 
Insofern kann die Forderung nach einer Einzelfallre cherche nicht  auf- 
rechterhalten werden. Die Fläche Hilpertstraße 31 w ird daher aus der Alt- 
flächendatei gelöscht, da die dort hinterlegten Daten nicht relevant sind. 
 
Das B-Plan-Verfahren kann aus bodenschutzfachlicher  Sicht ohne die 
Vorlage einer Einzelfallrecherche fortgeführt werden.“ 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Das Bebauungsplanverfahren wird ohne Einzelfallrecherche fortgeführt.

Bebauungsplan W 59 – Hilpertstraße Nordwest –  
Stand: 27.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellun gnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 7 von 12 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
gen ist dem Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilun g Arbeitsschutz 
und Umwelt Darmstadt, Dezernat IV/Da 41.5; Bodenschutz, vorzulegen. 
 
Erst nach Auswertung der Einzelfallbewertung kann d arüber entschieden 
werden, ob ein weiterer Untersuchungsbedarf besteht  und eine orientie- 
rende Untersuchung erforderlich wird oder das Baule itplanverfahren wei- 
ter fortgeführt werden kann. 
 
Grundwasser (Grundwasserschutz/Wasserversorgung):  
 
Aus Sicht des Grundwasserschutzes ist darauf hinzuw eisen, dass 
Grundwasseraufspiegelungen im Bereich des Bebauungs plans nicht 
geplant sind. Deshalb ist auf dem Bebauungsplan unt er Punkt III Nr. 10 
der Hinweise und unter Punkt 11.10 der Begründung j eweils der 2. Satz 
des Hinweises zu streichen. 
 
 
 
 
 
Abwasser, anlagenbezogener Gewässerschutz: 
 
Im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung wird au f Folgendes 
hingewiesen: 
 
Soweit die Kanalisation des Gebietes an das Mischsy stem angeschlos- 
sen ist, bestehen keine fachlichen Bedenken. 
 
Sollte jedoch ein Anschluss an das Trennsystem gege ben sein, ist eine 
Untersuchung gemäß DWA Merkblatt-M 153 erforderlich. 
 
Aus Sicht der Fachdezernate Oberflächengewässer und  Immissions- 
schutz werden keine Bedenken und Anmerkungen gegen den Bebau- 
ungsplanentwurf vorgebracht. 
 
Anlage: (Auszug der relevanten Angaben) 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Abwägungsvorschlag: 
Der Anregung wird gefolgt. 
 
Begründung 
Es erfolgt keine Grundwasseraufspiegelung. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Unter Punkt III Nr. 10 der Hinweise und unter Punkt  11.10 der Begründung 
wird jeweils der 2. Satz gestrichen. 
 
 
 
Abwägungsvorschlag: 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
Begründung 
Eine Anbindung an das Trennsystem ist nicht gegeben und nicht geplant. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine.

Bebauungsplan W 59 – Hilpertstraße Nordwest –  
Stand: 27.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellun gnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 8 von 12 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
ALTIS-Nr.: 411.000.050-001.331 
Datenstand: 13.06.2016 
Altstandort: Hilpertstraße 31 
 
 
1.2 HessenARCHÄOLOGIE, Ida-Rhodes-Straße 1, 64295 Darmstadt   
  
Äußerung vom 10.12.2015 zur frühzeitigen Beteiligung: 
 
Zur Sicherung von Bodendenkmälern ist ein Hinweis a uf § 20 HDSchG 
wie folgt aufzunehmen: 
 
"Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmäler bekannt werden , so ist dies der 
hessenArchäologie oder der Unteren Denkmalschutzbeh örde unverzüg- 
lich anzuzeigen." 
 
 
 
 
 
Abwägungsvorschlag: 
Der Anregung wird gefolgt. 
 
Auswirkung/en auf den Bebauungsplan: 
Der Hinweis wurde unter Ziff. III. 2 in den Bebauungsplan aufgenommen. 
 
1.3 e-netz Südhessen GmbH & Co. KG, Postfach 10 11 42, 64211 Darm- 
stadt    
  
Äußerung vom 11.12.2015 zur frühzeitigen Beteiligung: 
 
Es wird Stellung genommen für die Netze der Entega AG und deren 
Tochterunternehmen e-netz Südhessen GmbH & Co. KG u nd HSE Medi- 
anet GmbH. In Darmstadt beinhaltet die Stellungnahm e die Medien 
Strom, Gas, Trinkwasser, Fernwärme, Straßenbeleucht ung, Telekommu- 
nikation und Fernwirktechnik. 
 
Gegen die vorliegende Planung bestehen keine Bedenken. 
 
 
 
  
 
 
 
 
 
 
 
 
Abwägungsvorschlag: 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Bebauungsplan W 59 – Hilpertstraße Nordwest –  
Stand: 27.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellun gnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 9 von 12 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
Bei der weiteren Planung bitten wir zu beachten: 
 
Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich Betri ebsmittel der e-netz 
Südhessen GmbH & Co. KG bzw. der Entega AG. Bei ein er Entwidmung 
der Wegeparzellen sind die Betriebsmittel im Grundb uch dinglich zu si- 
chern. Notwendige Leitungsumlegungen gehen zu Laste n des Veranlas- 
sers bzw. werden nach geltenden Verträgen geregelt und sind rechtzeitig 
mit e-netz Südhessen GmbH & Co. KG abzusprechen. 
 
Hinsichtlich der geplanten Anpflanzungsmaßnahmen im  Bereich der Lei- 
tungstrasse ist zu beachten, dass tiefwurzelnde Bäume It. DIN 18920 und 
den technischen Richtlinien GW 125 einen Mindestabs tand von 2,5 m zu 
den Versorgungsleitungen aufweisen müssen. Wird die ser Abstand un- 
terschritten, so sind die Leitungen gegen Wurzelein wirkungen zu sichern, 
oder die Standorte der Bäume dementsprechend zu ver schieben. 
Pflanzmaßnahmen im Nahbereich der Betriebsmittel si nd deshalb vorher 
abzustimmen. Es wird beantragt, Leitungs- bzw. Baum schutzmaßnah- 
men in den planungsrechtlichen Festsetzungen zum Be bauungsplan 
aufzunehmen. 
 
Bei erhöhtem Leistungsbedarf einzelner Gewerbeansie dlungen kann der 
Bau zusätzlicher Transformatorenstationen erforderlich werden. 
 
Die Löschwasserversorgung des Planungsbereiches ist abhängig von der 
zukünftigen Nutzung und erfolgt nach den Vorgaben d er örtlichen Feuer- 
wehr. 
 
 
 
Abwägungsvorschlag: 
Den Anregungen wird gefolgt. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Die Leitungen werden über ein Leitungsrecht (A) gesichert. 
Die Pflanzbindung ist im Bereich des Leitungsrechts unterbrochen. 
Der erforderliche Abstand der Baumbepflanzung zu de n Leitungen wurde 
als Hinweis unter Ziff. III. 12 in den Bebauungsplan aufgenommen. 
  
Stellungnahme vom 20.06.2016 zur öffentlichen Auslegung: 
 
Die zum Vorentwurf am 11.12.2015 vorgebrachten Punk te (s.o.) werden 
erneut vorgebracht. 
 
Die Gasversorgung des Planungsbereiches ist durch d ie vorhandene 
Gasstraßenleitung gesichert. 
 
 
 
 
 
Abwägungsvorschlag: 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die erneut vorgebrachten 
Punkte wurden weiter oben bereits behandelt, siehe dort. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine.

Bebauungsplan W 59 – Hilpertstraße Nordwest –  
Stand: 27.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellun gnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 10 von 12 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
1.4 Bundesnetzagentur,  Fehrbelliner Platz 3, 10707 Berlin   
  
Stellungnahme vom 24.05.2016 zur öffentlichen Auslegung: 
 
Auf der Grundlage der zur Verfügung gestellten Anga ben wurde eine 
Überprüfung des angefragten Gebiets durchgeführt. D er beigefügten 
Anlage können die Namen und Anschriften der in dem ermittelten Koor- 
dinatenbereich tätigen Richtfunkbetreiber, die als Ansprechpartner in 
Frage kommen, entnommen werden. Durch deren rechtze itige Einbezie- 
hung in die weitere Planung ist es ggf. möglich, St örungen des Betriebs 
von Richtfunkstrecken zu vermeiden. 
 
Da die angefragte Standortplanung ggf. auch in der Nähe liegende Mes- 
seinrichtungen des Prüf- und Messdienstes der Bunde snetzagentur be- 
einflusst, wurde die Anfrage zur ergänzenden Prüfun g weitergeleitet an 
die Bundesnetzagentur, Referat 511 (5110-5), Canisi usstr. 21, 55122 
Mainz. 
 
Durch das Referat 511 wird noch untersucht, ob die notwendigen 
Schutzabstände zu den vorhandenen funktechnischen M esseinrichtun- 
gen der Bundesnetzagentur eingehalten werden. Sollt en hier noch be- 
sondere Festlegungen zu berücksichtigen sein, wird darüber in einem 
gesonderten Schreiben informiert. 
 
Grundlegende Informationen zur Bauleitplanung im Zu sammenhang mit 
Richtfunkstrecken sowie ergänzende Hinweise stehen auf der Internetsei- 
te der Bundesnetzagentur zur Verfügung: 
www.bundesnetzagentur.de/bauleitplanung 
 
Gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 BDSG wird darauf hingewies en, dass nach 
§ 16 Abs. 4 Satz 1 BDSG die in diesem Schreiben übe rmittelten perso- 
nenbezogenen Daten grundsätzlich nur für den Zweck verarbeitet oder 
genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt werden. 
 
 
 
  
 
 
 
 
 
 
 
 
Abwägungsvorschlag: 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
Begründung 
Nach Rücksprache mit dem Referat 511 wurde festgest ellt, dass die not- 
wendigen Schutzabstände zu den vorhandenen funktech nischen Messein- 
richtungen der Bundesnetzagentur eingehalten werden. 
Gemäß aktueller Rechtsprechung sind Richtfunkbetrei ber keine Träger 
öffentlicher Belange, eine Beteiligung ist daher ni cht notwendig, zumal es 
sich bei dem vorliegenden Bebauungsplan um eine Bes tandssicherung mit 
Nutzungsänderung handelt, die keine höhere bauliche  Nutzung zulässt als 
bisher. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine.

Bebauungsplan W 59 – Hilpertstraße Nordwest –  
Stand: 27.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellun gnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 11 von 12 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
Betreiber von Richtfunkstrecken  
 
Eingangsnummer:  14807 
 
Für Baubereich:  Wissenschaftsstadt Darmstadt, 
Hilpertstraße Nordwest  
Planrechteck im ermittelten 
Koordinaten-Bereich (WGS 84):  
NW: 08E3710 49N5151 
SO: 08E3731 49N5142  
 
Betreiber und Anschrift: 
Evonik Röhm GmbH, Kirschenallee, 64293 Darmstadt 
Telefónica Germany GmbH & Co. OHG, Georg-Brauchle-R ing 23 – 25, 
80992 München 
Vodafone GmbH, Ferdinand-Braun-Platz 1, 40549 Düsseldorf 
 
1.6 IHK Darmstadt, Postfach 10 07 05, 64207 Darmstadt    
  
Stellungnahme vom 20.06.2016 zur öffentlichen Auslegung: 
 
Anmerkung: 
 
In der ersten Offenlage trug die Planung die Bezeic hnung „Hilpertstraße 
Nordost“. Ob dies im Planverfahren negative Auswirk ungen haben könn- 
te, ist zu prüfen (hinsichtlich Anfechtbarkeit etc.). 
 
 
Abwägungsvorschlag:  
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
Begründung: 
Das Bebauungsplanverfahren wurde ursprünglich als V orhaben- und Er- 
schließungsplan unter der Bezeichnung „Hilpertstaße  Nordost“ aufgestellt. 
Die Art des Verfahrens und die Bezeichnung wurden nachträglich geändert 
(Änderungsbeschluss zum Aufstellungsbeschluss vom 1 5.12.2015). In der 
Begründung findet sich unter Teil A Nr. 13 ein ents prechender Hinweis. Da 
die Beschreibung des Planungsgebietes mit „Hilperts traße 31“ konsequent 
durch alle Verfahrensschritte beibehalten wurde, is t die Umbenennung des 
Bebauungsplans von „Nordost“ in „Nordwest“, nicht m aßgeblich. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine

Bebauungsplan W 59 – Hilpertstraße Nordwest –  
Stand: 27.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellun gnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 12 von 12 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
1.5 Deutsche Telekom Technik GmbH , Poststraße 20-28, 55545 Bad 
Kreuznach    
  
Stellungnahme vom 28.06.2016 zur öffentlichen Auslegung: 
 
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslini en der Telekom, die 
aus beigefügtem Plan ersichtlich sind. 
 
Die Aufwendungen der Telekom müssen bei der Verwirk lichung des Be- 
bauungsplans so gering wie möglich gehalten werden. 
 
Plan: 
  
 
 
Abwägungsvorschlag: 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
keine

2016/0449

7031 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
08.11.2016 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Grünflächenamt  
 
Amt: Stadtplanungsamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2016/0449 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 511020 
Kostenstelle:  061-010-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5110-21 Sachkonto:       
 
Betreff: Bebauungsplan W 59  - Hilpertstraße Nordwest -  (Satzungsbeschluss)  
 
Vorlage vom: 27.10.2016  
 
Beschlussvorschlag : 
1. Zu den offen gelegten Allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung un d dem Entwurf des 
Bebauungsplans W 59 – Hilpertstraße Nordwest  –-gingen im Rahmen der Beteiligung der 
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §  4 Abs. 1 und 2 BauGB die in 
Anlage 1 zusammengefassten Stellungnahmen ein , die abschließend gep rüft wurden  
(Anlage 1). 
2. Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1  und 2 BauGB gingen zu den 
Allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung (frühzeitige Beteiligung) und dem Entwurf des 
Bebauungsplans W 59 – Hilpertstraße Nordwest –- (Offenlage) die in Anlage 2 
zusammengefassten Stellungnahmen ein. Die Stellungnahmen wurden abschließend geprüft 
(Anlage 2, datenschutzrelevante Anlage) . 
3. Dem vorliegenden städtebaulichen Vertrag gem. § 11 BauGB zum Bebauungsplan W 5 9 – 
Hilpertstraße Nordwest – (Anlage 4), in dem Details der Realisierung der Planung sowie die

- 2 - 
Kostenübernahme für das Bebauungsplanverfahren geregelt werden, wird zugestimmt.  
4. Dem vorliegenden Entwurf zum Bebauungsplan W 59  – Hilpertstraße Nordwest –  (Anlage 5, 
wird zu den Sitzungen  aufgehängt/ausgelegt)  und der dazugehörigen Begründung mit 
Umweltbericht (Anlage 3) sowie der im Plan enthaltenen Satzung über die Gestaltung 
baulicher Anlagen wird zugestimmt. 
5. Der Bebauungsplanentwurf W 59 – Hilpertstraße Nordwest –, für das Grundstück Hilpertstraße 
31 (ehem. PTZ) zur teilweisen Änderung der Bebauungspläne W 23 – Hilpertstraße Nord – und 
W 14.1 – Fernmeldetechnisches Zentralamt -, wird mit seiner Begründung mit Umweltbericht 
sowie der im Plan enthaltenen Satzung über die Gestaltung baulic her Anlagen zur Satzung 
beschlossen. Zu diesem Bebauungsplan gehört der unter Ziffer 3 dieser Magistratsvorlage 
zuvor zu beschließende städtebauliche Vertrag. 
 
 
Anlagen: Anlage 1 W 59 Prüfung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange  
Anlage 2 W 59 Prüfung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit  
Anlage 3 W 59 Begründung mit Umweltbericht  
Anlage 4 W 59 Städtebaulicher Vertrag  
Anlage 5 W 59 Bebauungsplan (wird zu den Sitzungen ausgelegt/aufgehängt)  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage 2016/0449 vom 27.10.2016: 
 
Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 2 3.07.2015 die Aufstellung eines 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans W  59 beschlossen, mit der Zielsetzung, eine 
gewerbliche Nachnutzung der Gebäude des ehemaligen Posttechnischen Zentralamts zu 
ermöglichen, dessen Nutzung zum 31.12.2015 aufgegeben wurde . Anstelle der derzeitigen  
Nutzung als Sondergebiete SO für Polizei und Fernmeldebehörde, bzw. SO für die Zwecke 
der Deutschen Bundespost, soll im Plangebiet die Nutzung als Gewerbegebiet GE festgesetzt 
werden. Dieser Beschluss wurde im Darmstädter Echo am 07.0 9.2015 bekannt gemach t. 
 
Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Ziele und  Zwecke der Planung zu 
diesem Bebauungsplan wurde nach der Bekanntmachung im Darmstädter Echo am 
20.11.2015 in der Zeit vom 2 3.11.2015 bis einschließlich 2 3.12.2015 durchgeführt. 
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden am 19.11.2015 gemäß 
§ 4 Abs. 1 BauGB über die Aufstellung des Bebauungsplans und die allgemeinen Ziele und 
Zwecke der Planung unterrichtet.  
 
Parallel wurde der Aufstellungsbeschluss im Hinblick darauf  geändert, dass es sich nicht um 
einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, da es sich hier nicht um ein Vorhaben im 
Sinne des § 12 BauGB handelt, sondern um einen Angebotsbebauungsplan. Dieser Beschluss 
der Stadtverordnetenversammlung vom 15.12.2015 w urde am 08.01.2016 im Darmstädter 
Echo bekannt gemacht.  
 
Die Offenlage des Bebauungsplane ntwurfs wurde nach Beschluss der Stadtverordnetenver -
sammlung vom 1 2.05.2016 im Darmstädter Echo am 20.05.2016 bekannt gemacht. Die 
Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB fan d vom 30.05.2016 bis einschließlich 30.06.2016 statt. 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 
BauGB erfolgte parallel mit Schreiben vom 20.05.2016. 
 
Zu 1.: 
In Anlage 1 wurden die im Rahmen der Beteiligungen de r Behörden und sonstigen Träger 
öffentlicher Belange gemäß §  4 Abs. 1 und 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen zu den 
Allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung (frühzeitige Beteiligung) und dem Entwurf des 
Bebauungsplans W 59  (Offenlage) zusammengefasst u nd abschließend geprüft.  
 
Zu 2.: 
Die im Rahmen der Beteiligungen der Öffentlichkeit gemäß §  3 Abs. 1 und 2 BauGB 
eingegangenen Stellungnahmen zu den Allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung 
(frühzeitige Beteiligung) und dem Entwurf des Bebauungsplans W 5 9 – Hilpertstraße 
Nordwest –- (Offenlage)  wurden in Anlage 2 zusammengefasst und abschließend geprüft . 
 
Zu 3.: 
Der vorliegende städtebauliche Vertrag gem. § 11 BauGB zum Bebauungsplan W 5 9  
– Hilpertstraße Nordwest – (Anlage 4) wurde mit dem Investor abge stimmt und von dem 
Insolvenzverwalter unterschrieben , da sich der Fonds als Eigentümer derzeit im 
Insolvenzverfahren befindet. Der städtebauliche Vertrag regelt neben der Kostenübernahme 
für das Bebauungsplanverfahren und die erforderlichen Gutachten insbesondere die 
Verpflichtung zur Überlassung einer Freihaltetrasse für die HGSW, sofern diese Trasse 
gewählt wird, und die Ausführung der artenschutzrechtlichen Maßnahmen. Dieser 
städtebauliche Vertrag ist von der Stadtverordnetenversammlung vor dem

- 4 - 
Satzungsbeschluss des Bebauungsplans zu beschließen.  Nach dem Satzungsbeschluss und 
vor Inkrafttreten des Bebauungsplans wird er von der Stadt gegengezeichnet.  
 
Zu 4. und 5.: 
Der Entwurf des Bebauungsplans W 5 9 – Hilpertstraße Nordwest – (Anlage 5, wird zu den 
Sitzungen aufgehängt/ausgelegt)  und die dazugehörige Begründung mit Umweltbericht 
(Anlage 3) liegen vor und sind mit de r im Plan enthaltenen Satzung gemäß §  10 Abs. 
1 BauGB als Satzung zu beschließen. Der Bebauungsplan wird danach durch öffentliche 
Bekanntmachung im Darmstädter Echo in Kraft gesetzt.  
 
Der Dezernent III: 
i.V. 
 
 
 
Jochen Partsch  
Oberbürgermeister

Beratungsverlauf (5)

TOP 584
TOP 4
TOP 32
TOP 4
TOP 45

Orte (13)

  • Hilpertstraße 31
  • Bessunger Straße 125
  • Rheinstraße
  • Deutsche-Telekom-Allee
  • Eschollbrücker Straße
  • Wilhelminenstraße 1
  • Ida-Rhodes-Straße 1
  • Kirschenallee
  • Poststraße 20
  • Pupinweg
  • Am Kavalleriesand
  • Kleyerstraße 30
  • Sackgasse

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2016/0449
Typ
Magistratsvorlage
Datum
27.10.2016
Erstellt
29.09.2026 00:00