2016/0449
Bebauungsplan W 59 - Hilpertstraße Nordwest - (Satzungsbeschluss)
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anlage 5
34060 Zeichen
WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT
Gemarkung Darmstadt Flur 43 und 44 Maßstab 1:1000
Bebauungsplan W 59
- Hilpertstraße Nordwest -
Entwurfsverfasser:
planquadrat
Elfers Geskes Krämer PartG
Architekten und Stadtplaner
BDA / DASL / dwb
Platz der Deutschen Einheit 21
D-64293 Darmstadt
www.planquadrat.com
Übersichtsplan o.M.
I Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB)
Aufgrund des § 9 BauGB i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in
Verbindung mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom
23.01.1990 (BGBl. I S. 132) und der Planzeichenverordnung (PlanzV) vom
18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58) werden festgesetzt:
1 Grenze des räumlichen Geltungsbereichs
2 Art der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 5 und Abs. 6 BauNVO)
2.1 Gewerbegebiet GE und eingeschränktes Gewerbegebiet GEe
(§ 8 BauNVO)
Zulässig sind gemäß § 8 Abs. 2 BauNVO
Gewerbebetriebe aller Art, sofern nicht nachfolgend
ausgeschlossen oder ausnahmsweise zulässig, (siehe 2.2)
öffentliche Betriebe,
Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,
Anlagen für sportliche Zwecke
Ausnahmsweise zulässig sind gemäß § 8 Abs. 3 BauNVO
Wohnungen für Aufsichts - und Bereitschaftspersonen sowie für
Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb
zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse
untergeordnet sind.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheit liche
Zwecke
Nicht zulässig sind gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO und § 1 Abs. 6 BauNVO
Tankstellen,
Lagerhäuser und Lagerplätze,
Vergnügungsstätten,
Sonstige Gewerbebetriebe, die auf Darstellung oder Handlungen
mit sexuellem Charakter ausgerichtet sind
Einzelhandelsbetriebe
2.2 Eingeschränktes Gewerbegebiet GEe
(§ 8 BauNVO i.V.m. 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO)
Im eingeschränkten Gewerbegebiet GEe sind von den in I 2.1 genannten
zulässigen Nutzungen nur solche Betriebe und Anlagen zulässig, die nach
ihrem Störgrad im Mischgebiet gem. § 6 BauNVO zulässig sind.
3 Maß der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 BauNVO)
3.1 Grundflächenzahl – GRZ
(§ 19 Abs. 1 und 4 BauNVO)
Die zulässige Grundfläche darf durch die in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO
aufgeführten Grundflächen höchstens bis zu einer Grundflächenzahl von
0,7 überschritten werden.
3.2 Geschossflächenzahl – GFZ
(§ 16 Abs. 2 BauNVO)
3.3 Höhe baulicher Anlagen
(§ 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO)
Die Höhe der baulichen Anlage wird durch das Höchstmaß der Oberkante
(OK) festgesetzt (zuzüglich der Angabe in m ü. NN). Der Höhenbezugspunkt
für die Ermittlung der festgesetzten Gebäudehöhe bei Flachdächern ist der
oberste Abschluss der Wand (Attika), bei geneigten Dächern darf der First
diese Höhe nicht überschreiten.
Höhenbezugspunkt ist der festgesetzte Geländepunkt B = 124,1 m ü. NN.
3.3.1 Traufhöhe als Mindestmaß
3.3.2 Traufhöhe als Höchstmaß
3.3.3 Notwendige Aufzugsüberfahrten und Dachaufbauten dürfen die festgesetzte
max. Gebäudehöhe ausnahmsweise um 3,0 m auf insgesamt 5 % der
Dachflächen überschreiten. Die Überschreitung muss allseitig mindestens
einen Abstand entsprechend der Höhe des Aufbaus zur darunterliegenden
Gebäudeaußenwand aufweisen.
3.3.4 Höhenbezugspunkt
4 Überbaubare Grundstücksfläche
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO)
Baugrenzen
5 Stellplätze und Garagen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 BauNVO)
5.1 Stellplätze im Sinne des § 12 BauNVO sind im Bereich zwischen dem
Baufenster und der Straßenbegrenzungslinie (Vorgarten zur Hilpertstraße)
nur innerhalb der dafür gekennzeichneten Bereiche zulässig.
5.2 Einzelgaragen sind nur in Gebäude integriert zulässig. Garagengebäude
sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.
6 Nebenanlagen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 14 BauNVO)
Nebenanlagen sind nur innerhalb der Baugrenzen zulässig. Außerhalb der
überbaubaren Grundstücksfläche ist ausnahmsweise Kunst am Bau
zulässig.
7 Werbeanlagen
Außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche sind Werbeanlagen nur auf
den gekennzeichneten Flächen zulässig.
8 Verkehrsflächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und 11 BauGB)
Es sind drei Ein - und Ausfahrten von der Hilpertstraße und eine vom
Pupinweg von je max. 16 m Breite zulässig.
9 Hauptver- und Entsorgungsleitungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 6 BauGB)
9.1 Hauptabwasserkanal 1200/800 – Südsammler – mit Schutzstreifen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 13 sowie Abs. 6 BauGB)
Im Osten des Plangebiets verläuft die Leitungsachse des
Hauptabwasserkanals „Südsammler“, 1200/800 von Nord nach Süd. Ein
Schutzstreifen von je 3,50 m beiderseits der Leitungsachse ist zu
Wartungszwecken von tiefwurzelndem Bewuchs freizuhalten.
9.2 Regenwasserkanal DN 1800 – mit Schutzstreifen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 13 sowie Abs. 6 BauGB)
Im Westen des Plangebiets verläuft die Leitungsachse des
Regenwasserkanals DN 1800 von Nord nach Süd. Ein Schutzstreifen von je
2,50 m beiderseits der Leitungsachse ist zu Wart ungszwecken von
tiefwurzelndem Bewuchs freizuhalten.
9.3 Versorgungsleitung Wasser (VWN 150 Fz) – mit Schutzstreifen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 13 sowie Abs. 6 BauGB)
Im Osten des Plangebiets verläuft die Leitungsachse der
Versorgungsleitung Wasser (VWN 150 Fz) von Nord nach Süd. Ein
Schutzstreifen von je 1,25 m beiderseits der Leitungsachse ist zu
Wartungszwecken von tiefwurzelndem Bewuchs freizuhalten.
10 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
10.1 Die Fläche A ist mit Leitungsrechten zugunsten der Stadt und der
Versorgungsbetriebe zu belasten.
10.2 Die Fläche B ist mit Geh rechten zugunsten der Allgemeinheit zu belasten.
Auf dieser Fläche ist ein Fußweg für die Allgemeinheit von mind. 2,25 m
Breite herzustellen.
10.3 Die Fläche AB ist mit Gehrechten zugunsten der Allgemeinheit und
Leitungsrechten zugunsten der Stadt und der Versorgungsbetriebe zu
belasten. Auf dieser Fläche ist ein Fußweg für die Allgemeinheit von mind.
2,25 m Breite herzustellen.
11 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Boden, Natur und Landschaft
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
11.1 Oberflächenbefestigung
Es sind nur versickerungsfähige Bodenbeläge für Stellplätze und Zufahrten
zulässig soweit wasserwirtschaftliche oder gesundheitliche Belange nicht
entgegenstehen. Als versickerungsfähige Bodenbeläge gelten z.B.
Rasensteine, Schotterrasen oder Pflaster mit mehr als 20 % Fugenanteil.
Wasser- und Luftdurchlässigkeit wesentlich mindernde Befestigungen wie
Betonunterbau, Fugenverguss, Asphaltierung oder Betonierung sind
unzulässig.
Bei bestehenden Zufahrten (ehemaliges Posttechnisches Zentralamt PTZ)
kann auf versickerungsfähige Bodenbeläge verzichtet werden.
11.2 Zur Schonung des natürlichen Wasserhaushaltes ist auf den Grundstücken
und Dachflächen anfallendes Niederschlagswasser auf dem eigenen
Grundstück zu versickern.
12 Flächen zum Anpflanzen und zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und 25b BauGB)
12.1 Grundstücksfreiflächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)
Mindestens 30 % der nicht überbauten Grundstück sflächen
(Grundstücksfrei-flächen) sind gärtnerisch anzulegen, soweit sie nicht als
Zufahrt oder als Fläche sonstiger Nutzung (Nebenanlage) erforderlich sind.
12.2 Bindung für Bepflanzungen und die Erhaltung von Bäumen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB)
12.2.1 Auf der mit dem Buchstaben I gekennzeichneten Fläche soll zur Entwicklung
von Natur und Landschaft eine dichte Gehölzfläche erhalten werden.
Auf den Flächen sind bis zu 40 Stellplätze zulässig. Die im Bereich der
Schutzstreifen ggfs. entfallenden Bäume sind durch gärtnerisch angelegte
Flächen (Kleinsträucher, Staudenpflanzung) zu ersetzen. Das Anpflanzen
von Bäumen und Großsträuchern ist unzulässig.
12.2.2 Auf der Fläche mit der Bezeichnung II ist eine Wiesenfläche mit mindestens
26 Bäumen auf der Gesamtfläche anzulegen. Bestehende Bäume können
angerechnet werden. Die Bäume sind dauerhaft zu unterhalten und bei
Abgang gleichwertig zu ersetzen.
Die Fläche der Pflanzbindung mit der Bezeichnung II kann zugunsten von
Zuwegen- und Zufahrten zu maximal 10% versiegelt werden.
12.3 Begrünung von nicht überbauten Tiefgaragen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)
Decken von Tiefgaragen, die nicht mit Gebäuden, Stellplätzen und deren
Zufahrten sowie Nebenanlagen, Terrassen und befestigten Wegen überbaut
werden, sind vollständig mit einer Erdaufschüttung zu versehen und intensiv
zu begrünen.
Der durchwurzelbare Schichtaufbau mit vegetationsfähigem Erdsubstrat
muss im Durchschnitt der gesamten Fläche mindestens 80 cm betragen.
II Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen
Aufgrund § 81 Hessische Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl.
I S. 46) i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt:
1. Dachgestaltung
(§ 81 Abs. 1 Nr. 1 HBO)
1.1 Im Gewerbegebiet GE und GEe sind nur Flachdächer und flachgeneigte
Dächer mit einer Neigung von weniger als 10° zulässig.
1.2 Mind. 60 % der Dachflächen sind zu begrünen. Bei Bestandsgebäuden
(ehemaliges Posttechnisches Zentralamt PTZ) kann auf den
Begrünungsanteil verzichtet werden.
2. Einfriedung
(§ 81 Abs. 1 Nr. 3 HBO)
Zulässig sind licht- und luftdurchlässige Einfriedungen. Die Einfriedung darf
2 m Gesamthöhe nicht überschreiten. Eine Einfriedung entlang der
Grundstücksgrenze an der Hilpertstraße ist unzulässig.
3. Aufschüttung und Abgrabung
(§ 81 Abs. 1 Nr. 1 HBO)
Abgrabungen oder Aufschüttungen sind bis zu einer Höhe von +1 m über
und -1 m unter dem Höhenbezugspunkt B 124,10 m zulässig.
4. Werbeanlagen
(§ 81 Abs. 1 Nr. 1 HBO)
Die maximale Höhe der Werbeanlagen ist auf 4 m über dem unteren
Höhenbezugspunkt begrenzt. Die maximale Größe ist auf 10 m 2 begrenzt.
Werbeanlagen sind als Lauf-, Wechsel- und Blinklichtschaltung sowie grelle
und fluoreszierende Farben (u.a. Skybeamer) nicht zulässig. Die
Beleuchtung von Werbeanlagen und baulichen Anlagen muss blendfrei sein.
Werbeanlagen an Fassadenflächen sind bis zu einer Größe von 6 m2
zulässig.
5. Abfallsammelanlagen
(§ 81 Abs. 1 Nr. 3 HBO)
Abfallsammelanlagen sind einzuhausen oder zu begrünen, so dass die
Behälter von öffentlichen Verkehrsflächen oder öffentlichen Grünflächen
aus nicht sichtbar sind.
III. Hinweise
1. Gesetze, Verordnungen, DIN-Normen und Vorschriften
Die genannten Gesetze, Verordnungen, DIN -Normen und die sonstigen
zitierten Vorschriften können im Stadtplanungsamt, Bessunger Straße 125,
Block D, zu den üblichen Bürozeiten eingesehen werden.
2. Bodendenkmale
Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmale bekannt werden, so ist dies der
hessenArchäologie oder der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich
anzuzeigen.
3. Naturschutz
In den nicht überbauten Bereichen ist ein Grünflächenanteil von
mindestens 30 % zu erhalten und gärtnerisch zur pflegen. Die
Grünflächen dürfen nicht eingezäunt werden.
Der Grünstreifen benachbart zur Hilpertstraße ist dauerhaft als
Wiesenfläche mit Bäumen zu erhalten. Abgängige Bäume müssen
ersetzt werden. Zulässig ist jedoch ein e Zufahrt bzw. eine
Zuwegung zu den Gebäuden bei Realisierung der HGSW im
westlichen Randbereich.
Bei Gebäudesanierungen und Neubau ist der Einbau von
Gründächern auf 60 % der Gebäudefläche zu berücksichtigen.
Im Rahmen der Ertüchtigung der Bausubstanz ggfs. notwendige
Baustelleneinrichtungsflächen und Lagerplätze müssen sich soweit
möglich auf bereits versiegelten Flächen im Geltungsbereich
befinden.
Im Rahm en der Ertüchtigung der Bausubstanz hat d ie
Baustellenzufahrt über das bestehende Straßen- und Wegenetz zu
erfolgen.
Um Verunreinigungen von Böden durch Betriebs- und Schmierstoffe
zu vermeiden, dürfen beim Bau lediglich fachgerecht gewartete
Baufahrzeuge und Baumaschinen zum Einsatz kommen.
Sofern bei der Ertüchtigung der Bausubstanz begrünte Flächen
tangiert werden ist der Oberboden während der Bauzeit zu sichern.
Der vorhandene Oberboden ist abzuschieben, fachgerecht zu
lagern (gem. DIN 18300 und DIN 18915) und auf temporär
beanspruchten BE -Flächen nach den Bauarbeiten fachgerecht
wieder aufzutragen. Danach sind die Flächen wieder gestalterisch
passend zu begrünen.
4. Umweltschutz
Im Interesse des Umweltschutzes wird empfohlen, Flächenversiegelungen,
Wasserverbrauch- und Energieverbrauch durch geeignete Maßnahmen
soweit wie möglich einzuschränken.
Zugunsten der Förderung von erneuerbaren Energien und der Senkung des
CO
2-Ausstoßes wird die Verwendung von Photovoltaikanalgen auf den
Flachdächern empfohlen.
Die Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Wissenschaftsstadt
Darmstadt ist entsprechend zu beachten.
5. Artenschutz nach § 44 Abs. 1 BNatSchG:
Baumfällungen, Rodungen von Gehölzen und die Entf ernung der
Fassadenbegrünung dürfen nur in der Zeit von 1. Oktober bis
28./29. Februar durchgeführt werden. Nur in ausreichend
begründeten Ausnahmefällen kann von diesen Zeiten abgewichen
werden, wenn eine ökologische Baubegleitung die auszuführenden
Maßnahmen be gutachtet und vorher eine Abstimmung mit der
zuständigen Naturschutzbehörde stattgefunden hat.
Der vorhandene Gehölzbestand soll soweit mögl ich geschont
werden, um ggf. wie derkehrend genutzte Vogelnistplätze zu
erhalten. Dies betrifft insbesondere die Randbepflanzungen am
Nord-, West- und Ostrand des Plangebietes. Der Gehölzbestand am
westlichen Rand des Geltungsbereichs ist dauerhaft zu erhalten und
zu pflegen. Im Bereich heute bestehender Leitungen sind bei
Gehölzverlust gärtnerisch angelegte Flächen (Kleinsträucher,
Staudenpflanzung) zu entwickeln. In diesem Randbereich dürfen
maximal 50 Stellplätze befestigt angelegt werden.
Spätestens ein Jahr vor einem möglichen Abriss der Gebäude oder
einer Grundsanierung (mit größeren Eingriffen in die Außenhaut der
Gebäude) ist durch einen Fachgutachter oder eine entsprechend
qualifizierte ökologische Baubegleitung zu prüfen, ob dann
Gebäudebrüter oder / und Fledermausquartiere vorhanden sind
(Ein- und Ausflugkontrolle). Zudem ist das Außengelände auf das
Vorkommen von Eidechsen zu kontrollieren. Bei einem möglichen
Vorkommen von Arten ist folgendes
zu beachten:
o Vergrämung von Fledermäusen nur unter Anleitung einer
qualifizierten ökologischen Baubegleitung. Die genaue
Vorgehensweise ist vom Einzelfall abhängig und mit d er
Unteren Naturschutzbehörde beim Umweltamt Darmstadt
abzustimmen.
o Vergrämung von Gebäudebrütern durch Verschluss der
Gebäude / Nischen unter Anleitung einer qualifizierten
ökologischen Baubegleitung; andernfalls dürfen Gebäude
nur außerhalb der Brutzeit von Gebäudebrütern abgerissen
/ saniert werden.
o Vergrämung von Eidechsen und ggf. Umsiedlung von
Eidechsen ist durch einen erfahrenen Herpetologen
durchzuführen: im Zeitraum vor der Eiablage von Mitte März
bis Mitte Juni sind vor Baubeginn die Eidechsen im Baufeld
zu fangen und in eine früh -zeitig angelegte CEF -Fläche
umzusiedeln. Nach erfolgter Umsiedlung ist ein
Reptilienzaun (mind. 30 cm hoch) gegen
Wiedereinwanderung anzubringen oder die Strukturen
umgehend zu entfernen und die Fläche dauerhaft
ungeeignet zu halten.
Hinsichtlich der Vergrämungsmaßnahmen ist zu berücksichtigen,
dass auch diese nicht ganzjährig durchgeführt werden können, so
dass das frühzeitige Einschalten einer ökologischen Baubegleitung
in einen geplanten Bauablauf empfohlen wird.
Generell wird empfohlen, anstehende Abriss - und / oder
Sanierungsmaßnahmen (sofern Außenhaut der Gebäude betroffen)
außerhalb der Brutsaison nur im Zeitraum vom 1. Oktober bis
28./29. Februar durchzuführen.
Sollten in den weiteren Untersuchungen Fledermäuse oder
Gebäudebrüter festge stellt werden, müssen zudem CEF -
Maßnahmen berücksichtigt w erden. Die Ausfüh rung der CEF -
Maßnahmen müssen im Zeitraum 1. Oktober bis 28./29. Februar vor
dem Abriss der Gebäude bzw. vor Beginn von
Sanierungsmaßnahmen (sofern Außenhaut der Gebäude betroffen)
umgesetzt sein, damit kein Brutplatz - bzw. Quar tiersverlust
stattfindet:
o CEF-Maßnahme für Vögel: Es ist ein entsprechender
Ausgleich durch Aufhängung von Nistkästen an Gebäuden
in der Umgebung bzw. an Gebä uden, an denen keine
Abriss- und / oder Sanierungsmaßnahmen vorgesehen
sind, vor Beginn der Vogelbrutzeit zu schaffen. Auch das
Aufhängen von Kästen an Einzelbäumen, z.B. am
Westrand, die von der Planung nicht betroffen sind, ist
denkbar. Die Anzahl und Örtlichkeit ist von einem
Fachspezialisten festzulegen.
o CEF-Maßnahme für Fledermäuse: Es ist ein
entsprechender Ausgleich durch Aufhängung von
Fledermauskästen an Gebäuden in der Umgebung bzw. an
Gebäuden, an denen keine Abriss - und / oder
Sanierungsmaßnahmen vorgesehen sind, zu schaffen.
Auch das Aufhängen von Kästen an Einzelbäumen, z.B. am
Westrand, die von der Planung nicht betroffen sind, ist
denkbar. Die Anzahl und Örtlichkeit ist von einem
Fachspezialisten festzulegen.
o CEF-Maßnahme für Eidechsen durch die Anlage neuer
Lebensräume z.B. frühzeitige Umwandlung von Acker in
artenreiches Grünland oder Aufwertung vorhandener
Lebensräume verbunden mit der Anlage von Holz - und
Sandhaufen (optimale Ruhe - und Fortpflanzungsstätten)
zur dauerhaften Sicherung essentieller Habitatstrukturen.
Die Größe der neu anzulegenden CEF -Fläche sowie die
Eignung von Flächen sind von einem Fachspezialisten
festzulegen bzw. zu beurteilen. Das frühzeitige Einschalten
einer ökologischen Baubegleitung in einen geplanten
Bauablauf wird dringend empfohlen.
Im Rahmen der Ertüchtigung der Bausubstanz sollte auf den Bau
großer Glasfassaden weitgehend möglich verzichtet werden zur
Vermeidung von Vogelschlag; alternativ kann durch
Glasmarkierungen ein weitgehender Schutz bewirkt werden. (siehe
dazu SCHMID, H., W. DOPPLER, D. HEYNEN & M. RÖSSLER
(2012): Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht); an
bestehenden großen Glasfassaden sind entsprechende
Glasmarkierungen wünschenswert.
Um eine Beeinträchtigung nachtaktiver Insekten zu verme iden, ist
im Rahmen der Ertüchtigung der Bausubstanz auf die Verwendung
von staubdichten, nach unten abstrahlenden Natrium -
Niederdrucklampen für die Beleuchtung der Zufahrten, Stellplätze
und Hofflächen etc. zu achten.
Des Weiteren muss die Möglichkeit des Einbaus von Nisthilfen für
gebäudebrütende und -bewohnende Arten bei der Ertüchtigung der
Bausubstanz geprüft und berück sichtigt werden (z.B. Anbringung
von Nistkästen oder der Einbau von Hohlblocksteinen für Vögel und
Fledermäuse).
6. Bodenveränderungen
Bei allen Baumaßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf
orga-noleptische Auffälligkeiten zu achten. Ergeben sich bei den
Erdarbeiten Kenn t-nisse, die den Verdacht einer schädlichen
Bodenveränderung begründen, sind dies e umge hend der zuständigen
Behörde, dem Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz
und Umwelt Darmstadt, Dezernat IV/Da 41.5, Boden -schutz, mitzuteilen.
Darüber hinaus ist ein Fachgutachter in A ltlastenfragen hinzuzuziehen.
Schädliche Bodenverä nderungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Bundes -
Bodenschutzgesetz sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die
geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche
Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.
7. Eingriffe in das hydraulische Gefüge
Eingriffe in das hydraulische Gefüge, wie z. B. Grundwasserentnahmen oder
die Versickerung von Niederschlagswasser bedürfen der vorherigen
Zustimmung der zuständigen Bodenschutzbehörde, des
Regierungspräsidiums Darmstad t, Ab -teilung Arbeitsschutz Umwelt
Darmstadt, Dezernat IV / Da 41.5.
8. Klimaschutz
Maßnahmen zum Klimaschutz müssen entsprechend der Energieeinspar -
verordnung (EnEV) und den Anforderungen des EEWärmeG in der jeweils
gültigen Fassung nachgewiesen werden.
9. Schutz der Gebäude vor Baumsturz-Schäden
Bei allen Neu -, Um - und Erweiterungsbaumaßnahmen ist innerhalb der
Abstandszone von 25 m zum Waldrand sicherzustellen, dass die Statik des
Hauses ausreichend Schutz gegen Baumsturz bietet.
10. Grundwasser (Grundwasserschutz/Wasserversorgung)
Das Planungsgebiet liegt im Einflussbereich des „Grundwasser-
bewirtschaftungsplans Hessisches Ried “. Im Einzelnen sind die Vorgaben
des „Grundwasserbewirtschaftungsplans Hessisches Ried“, mit Datum vom
9. April 1999 festgestellt und veröffentlicht im Staa tsanzeiger für das Land
Hessen „21 / 1999 S. 1659“, zu beachten.
11. Kampfmittelbelastung und -räumung
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in einem
Bombenabwurfgebiet und es muss grundsätzlich vo m Vorhandensein von
Kampfmitteln ausgegangen werden. Auf allen Grundstücksflächen, bei
denen bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden, sind systematische
Überprüfungen (Sondierungen auf Kampfmittel) vor Beginn der Bauarbeiten
und Baugrunduntersuchungen erfo rderlich. Die „Allgemeinen
Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Lande Hessen“ sind zu
beachten.
12. Leitungsschutzmaßnahmen
Hinsichtlich der geplanten Anpflanzungsmaßnahmen im Bereich der
Leitungstrasse Wasser (VWN 150 Fz) ist zu beachten, dass tiefwurzelnde
Bäume It. DIN 18920 und den technischen Richtlinien GW 125 einen
Mindestabstand von 1,25 m zu den ENTEGA AG -Versorgungsleitungen
aufweisen müssen. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind die
Leitungen gegen Wurzelein wirkungen zu sichern, oder die Standorte der
Bäume dementsprechend zu verschieben.
13. Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen
ökologischen Funktionalität
Zur Vermeidung bzw. Minimierung von Eingriffen dienen folgende
Festlegungen und Auflagen zur allgemeinen Bauausführung:
Für Baustelleneinrichtungsflächen und Lagerplätze werden aussc hließlich
solche Bereiche oder Flächen herangezogen, die im Rahmen des
Straßenbaus ohnehin überbaut oder in anderer Weise neu gestaltet werden,
also in jedem Fall ein e Veränderung erfahren. Andere Flächen, die nicht
Bestandteil des Eingriffsbereiches sind , insbesondere die höherwertigen
Scherrasenbereiche im Süden des Geltungsbereichs, sollten dafür nicht
verwendet werden.
Als Baustellenzufahrt dient das vorhandene Wegenetz.
Beim Einsatz der Maschinen und Fahrzeuge ist darauf zu achten, dass es
auf der Baustelle und den Zufahrten zu keinen Verunreinigungen von Böden
durch Betriebsstoffe oder Schmiermittel infolge von Leckagen oder durch
unsachgemäße Handhabung kommt.
Der Eingriffsbereich wird durch einen Bauzaun abgegrenzt. Dieser Bauzaun
stellt sicher, dass ausschließlich solche Bereiche oder Flächen
beeinträchtigt w erden, die im Rahmen der geplanten Bebauung ohnehin
überbaut oder in anderer Weise neu gestaltet w erden. Der Bauzaun ist bis
zum Abschluss der Gestaltungsarbeiten zu belassen. Darüber hinaus sind
die auf Baustellen geltenden Sicherheitsbestimmungen und Auf lagen zu
beachten.
14. Einstellplatzsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Die Satzung über die Schaffung von Stellplätzen oder Garagen und
Abstellplätzen im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt –
Einstellplatzsatzung – vom 04.05.2009 ist entsprechend zu beachten.
Sonstige Planzeichen
Freihaltefläche Trasse (Hinweis)
Lärmschutzwall – Bestand (Hinweis)
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung
Aufstellungsbeschluss:
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 23.07.2015, geändert am 15.12.2015.
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 BauGB im „Darmstädter
Echo“ am 07.09.2015 und am 08.01.2016.
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit:
Beschluss des Magistrats vom 18.11.2015.
Bekanntmachung der öffentlichen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der
Planung und über die Gelegenheit zur Anhörung im „Darmstädter Echo“ am 20.11.2015.
Öffentliche Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und Anhörung
gem. § 3 Abs. 1 BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom 23.11.2015 bis
einschließlich 23.12.2015.
Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung mit Aufforderung zur
Äußerung bezüglich Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichts gem. § 4 Abs. 1
BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden mit Schreiben vom 19.11.2015.
Öffentliche Auslegung:
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 12.05.2016.
Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am 20.05.2016.
Öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses Bebauungsplans mit Begründung und den
wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2 BauGB im Technischen
Stadthaus, Block D, in der Zeit vom 30.05.2016 bis einschließlich 30.06.2016.
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gem. § 4 Abs. 2 BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden mit Schreiben vom
20.05.2016.
Satzungsbeschluss:
Dieser Bebauungsplan mit der zugehörigen Begründung mit Umweltbericht und
den im Plan enthaltenen Satzungen wurde gem. § 10 Abs. 1 BauGB von der
Stadtverordnetenversammlung zur Satzung beschlossen am .
Diese Ausfertigung stimmt mit dem zur Satzung beschlossenen Plan überein.
Ausgefertigt: Darmstadt, den ___________
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
________________________
Der Dezernent
Bekanntmachung:
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans gem. § 10 (3) BauGB und
der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am .
Öffentliche Auslegung dieses Bebauungsplans mit Begründung sowie der
zusammenfassenden Erklärung gem. § 7 Hess. Gemeindeordnung (HGO) i. V. m. § 7 Abs. 3
der Hauptsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Technischen Stadthaus, Block D, in
der Zeit vom bis einschließlich .
Inkrafttreten:
Inkrafttreten dieses Bebauungsplans am .
Darmstadt, den ___________
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
________________________
Der Dezernent
GEe Planzeichen
zur Verknüpfung in Indesign
GE / GEe
a1
a2
I
II
A
B
z.B.
z.B.
z.B. GRZ 0,5
z.B. GFZ 1,4
St
W
A
B
Höhe in m ü.NN
TH max.
139,10 m ü.NN
TH min.
128,60 m ü.NN
AB
RK DN 1800
MW EI 1200/800
VWN 150 Fz
GE
GEe Planzeichen
zur Verknüpfung in Indesign
GE / GEe
a1
a2
I
II
A
B
z.B.
z.B.
z.B. GRZ 0,5
z.B. GFZ 1,4
St
W
A
B
Höhe in m ü.NN
TH max.
139,10 m ü.NN
TH min.
128,60 m ü.NN
AB
RK DN 1800
MW EI 1200/800
VWN 150 Fz
GE
GEe Planzeichen
zur Verknüpfung in Indesign
GE / GEe
a1
a2
I
II
A
B
z.B.
z.B.
z.B. GRZ 0,5
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Rechtsgrundlagen:
Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 6
des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722)
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt geändert
durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548)
Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch
Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509)
Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46, 180), geändert durch Art. 3 des
Gesetzes vom 30.11.2015 (GVBl. I S. 457, 495)
Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl.
I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.11.2014 (GVBl. I S. 321)
Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch
Art. 2 des Gesetzes vom 15.09.2016 (GVBl. I S. 167)
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt
geändert durch Art. 19 des Gesetzes vom 13.10.2016 (BGBl. I S. 2258, 2348)
Hess. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) i.d.F. vom
20.12.2010 (GVBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 17.12.2015 (GVBl. I
S. 607)
Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 28.09.2015 (GVBl. I S. 338)
Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270), zuletzt
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 30.11.2015 (GVBl. I S. 523)
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt
geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 26.07.2016 (BGBl. I S. 1839)
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94),
zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 13.10.2016 (BGBl. I S. 2258, 2335)
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Stadtgrundkarte - Vermessungsbüro Wittig+Kirchner - Stand 07.07.2015
anlage 3
137325 Zeichen
Wissenschaftsstadt Darmstadt Darmstadt, den 27.10.2016 Der Magistrat Bebauungsplan W 59 – Hilpertstraße Nordwest – für das Grundstück Hilpertstraße 31 (ehem. PTZ) Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB Der Dezernent III: i.V. Jochen Partsch Oberbürgermeister Anlage 3 Begründung zum Bebauungsplan W 59 2 Begründung Inhaltsverzeichnis Teil A: Städtebauliche Begründung 1. Erfordernis der Planung und Planungsziel 4 2. Rechtsgrundlagen 5 3. Geltungsbereich 6 4. Planungsrechtliche Situation 7 4.1 Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 2010 7 4.2 Flächennutzungsplan (FNP) 7 4.3 Gegenwärtiges Planungsrecht 8 5. Fachbeitrag und Gutachten 9 5.1 Umweltbericht 9 5.2 Artenschutzgutachten 10 5.3 Verkehrsplanerischer Fachbeitrag 10 6. Städtebauliche Rahmenbedingungen 11 6.1 Lage im Stadtgebiet 11 6.2 Verkehrsanbindung 12 6.3 Gebäudebestand 12 6.4 Auswirkungen der Planung 12 7. Nutzungskonzept 13 7.1 Gründerzentrum 13 8. Planungsrechtliche Festsetzungen nach BauGB 14 8.1 Art der baulichen Nutzung 14 8.1.1 Gewerbegebiet GE und eingeschränktes Gewerbegebiet GEe 14 8.1.2 Eingeschränktes Gewerbegebiet GEe 15 8.2 Maß der baulichen Nutzung 15 8.3 Überbaubare Grundstücksfläche 16 8.4 Stellplätze und Garagen 16 8.5 Nebenanlagen 17 8.6 Verkehrsflächen 17 8.7 Hauptver- und Entsorgungsleitungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 13 i.V.m. § 9 Abs. 6 BauGB 17 8.7.1 Hauptabwasserkanal 1200/800 – Südsammler – mit Schutzstreifen 17 8.7.2 Regenwasserkanal DN 1800 – mit Schutzstreifen 18 8.7.3 Versorgungsleitung Wasser (VWN 150 Fz) – mit Schutzstreifen 18 Begründung zum Bebauungsplan W 59 3 8.8 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 18 8.9 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Flächen zum Anpflanzen und zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen und Bindung für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 18 9. Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen nach § 81 HBO 19 9.1 Dachgestaltung 19 9.2 Einfriedung 19 9.3 Aufschüttungen und Abgrabungen 19 9.4 Werbeanlagen 20 10. Versorgung 20 11. Hinweise 20 11.1 Gesetze, Verordnungen, DIN-Normen und Vorschriften 20 11.2 Bodendenkmale 20 11.3 Naturschutz 21 11.4 Umweltschutz 21 11.5 Artenschutz nach § 44 Abs. 1 BNatSchG: 21 11.6 Bodenveränderungen 23 11.7 Eingriffe in das hydraulische Gefüge 23 11.8 Klimaschutz 24 11.9 Schutz der Gebäude vor Baumsturz-Schäden 24 11.10 Grundwasser (Grundwasserschutz/Wasserversorgung) 24 11.11 Kampfmittelbelastung und –räumung 24 11.12 Leitungsschutzmaßnahmen 24 11.13 Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität 24 11.14 Einstellplatzsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt 25 12. Statistik 25 13. Verfahren 26 Teil B: Umweltbericht Verwendete Gutachten und weitere Planungsgrundlagen Verkehrsplanerischer Fachbeitrag, 23.12.2015 - Bebauungsplan Posttechnisches Zentralamt in Darmstadt, Durth Roos Consulting GmbH Fachbeitrag Artenschutz, 31.03.2016 – Beratungsgesellschaft NATUR dbR Begründung zum Bebauungsplan W 59 4 Teil A: Städtebauliche Begründung 1. Erfordernis der Planung und Planungsziel Das Posttechnische Zentralamt wurde 1989 speziell für die Nutzung der Deutschen Bundespost als Vorgängerin der Deutsche Post AG auf dem Grundstück Hilpertstraße 31 errichtet. Das derzeitige Planungsrecht lässt dementsprechend ausschließlich eine Polizei- oder Fernmeldenutzung zu. Bei einer Grundstücksfläche von ca. 75.000 m² umfasst die vermietbare Grundfläche ca. 57.000 m². Der Single- Tenant Mietvertrag mit der Deutschen Post AG lief Ende 2015 aus und wurde nicht verlängert. Die Deutsche Post AG hat den Standort für das Posttechnische Zentralamt PTZ in der Hilpertstraße 31 aufgegeben. Es ist auch nicht vorgesehen, dass eine andere postspezifische Nachfolgenutzung erfolgen soll. Es ist daher erforderlich, das Objekt einer neuen Nutzung zuzuführen. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans soll die planungsrechtliche Grundlage für die Nachnutzung der Gebäude des ehemaligen Posttechnischen Zentralamts als gewerbliche Flächen geschaffen werden. Anstelle der derzeitigen Nutzung als Sondergebiete SO für Polizei und Fernmeldebehörde, bzw. SO für die Zwecke der Deutschen Bundespost, soll im Plangebiet die Nutzung als Gewerbegebiet GE festgesetzt werden. Es wird angestrebt, das bestehende Objekt in der Hilpertstraße 31 zur Stärkung des Angebots an innerstädtischen Gewerbeflächen mit gewerblichen Nutzungen, insbesondere mit Büronutzungen, nachzunutzen. Es ist geplant, den Gebäudebestand beizubehalten und die interne Gebäudeaufteilung an die neuen Nutzungskonzepte anzupassen. Ein Abriss des Gebäudes oder Neubau größeren Umfangs ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht geplant. Der bauliche Bestand soll auf heutige Standards und die neuen Nutzerprofile ertüchtigt werden. Zum Zeitpunkt der Genehmigung des baulichen Bestands befanden sich die Flächen im Besitz der Bundespost. Die Nutzung diente ausschließlich dem Eigenbedarf der deutschen Bundespost. Daher erfolgte die Genehmigung der Gebäude hoheitlich durch das Bundespostamt selbst. Nach Aufgabe der Flächen und der Gebäude durch die Bundespost liegt kein Bestandsschutz für die Gebäude vor, da keine Baugenehmigung existiert. Dennoch bilden die Baukörper den Ausgangspunkt für die Planung und werden als Grundlage herangezogen. Auch wenn kein Planungsrecht und somit Bestandsschutz vorliegt, wird das Vorhandensein der Bebauung allseitig akzeptiert. Für die Nachnutzung des Bestandsgebäudes ist bei der städtischen Bauaufsicht ein Bauantrag einzureichen, um eine Baugenehmigung zu generieren, auf deren Grundlage die Nutzungsänderung erfolgen kann. Der Bebauungsplan hat die Aufgabe, den Gebäudebestand zu sichern, indem eine Baugenehmigung auf Grundlage des neuen Plans möglich wird. Zudem sind durch den Plan die Nutzung als gewerbliche Flächen und spätere Entwicklungen des Geländes im geordneten städtebaulichen Rahmen zu ermöglichen. In der Wissenschaftsstadt Darmstadt besteht ein steigender Bedarf an gewerblichen Flächen für die Technikbranche sowie Start-Up-Unternehmen. Aufgrund des Standortes und der Gebäudekonzeption bieten sich diese Flächen für ein Technologie- und Gründerzentrum an. So können gerade für technologieorientierte Unternehmensgründungen attraktive Flächen angeboten werden. Der Gebäudebestand eignet sich für diese Nutzung gut, so dass eine Umnutzung desselben verfolgt wird. Eine Ergänzung der Büronutzung durch weitere gewerbliche Nutzungen wird derzeit geprüft. Diese wären ebenfalls im Gebäudebestand zu verorten. Baulich versteht sich die Maßnahme damit als Bestanderhaltung und Umnutzung. Es ist keine Nachverdichtung oder prinzipielle Begründung zum Bebauungsplan W 59 5 Umstrukturierung des Standortes beabsichtigt, sondern eine attraktive und differenzierte gewerbliche Nutzung im Bestand. 2. Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46, 180), geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 30.11.2015 (GVBl. I S. 457, 495) Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl. I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.11.2014 (GVBl. I S. 321) Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15.09.2016 (GVBl. I S. 167) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 19 des Gesetzes vom 13.10.2016 (BGBl. I S. 2258, 2348) Hess. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) i.d.F. vom 20.12.2010 (GVBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 17.12.2015 (GVBl. I S. 607) Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.09.2015 (GVBl. I S. 338) Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 30.11.2015 (GVBl. I S. 523) Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 26.07.2016 (BGBl. I S. 1839) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 13.10.2016 (BGBl. I S. 2258, 2335) Begr 3. Abbild ründung zum Geltun Der r ä Gemar begren im P u Wo im im sow im Das G 75.000 den G e Parzell Geltun g dung 1: Räum m Bebauun ngsbereich äumliche G rkung Darm zt: Norden d u upinweg ( F ohnbebauu Osten durc Westen du wie Süden durc rundstück m² (Flurst ü eltungsbere e Flurstü c gsbereich h mlicher Geltung gsplan W 5 Geltungsber stadt, Flur 4 urch den W Flurstück F ng, ch die Gewe urch das b e ch die Hilpe Hilpertstraß ücke Nr. 1/ 4 eich des n e k Nr. 3/6 heraus. gsbereich des 59 reich des 43, Flurstüc Westwald, d Flur 43 N erbeflächen enachbarte ertstraße. ße 31, Po s 4, Nr. 3/6 u eu aufzust e fällt gan z Bebauungspl Bebauungs ck Nr. 1/38 en südlich e Nr. 1/26) n des TZ-Rh Flurstück F sttechnische und Nr. 1/3 ellenden B e z, Flurstü c lans W 59 mit splanes u m und Flur 44 en Abschlu s und die hein-Main, Flur 44 Nr. es Zentral a 8), davon f a ebauungspl ck Nr. 1/4 Freihaltefläch mfasst die 4, Nr. 1/4 (tl ss de r Ver k daran a n 1/5 (Hilper amt PTZ, u fallen ca. 6 0 ans. Die F 4 teilweise he 6 Flurstücke w.). Er wird kehrsfläche ngrenzende rtstraße 35) umfasst ca . 0.500 m² i n Flächen de r aus de m 6 e d e e ) . n r m Begr 4. 4.1 4.2 Abbild ründung zum Planun Region Der se Geltun g Bestan Fläch e Der s e Darmst Baufläc Im FNP der Aus Das Pla Hier i s Stando gemäß Fläche die Auf dung 2: Überg m Bebauun ngsrechtlic nalplan Süd it dem 17. 1 gsbereich d" dar. Die ennutzungs eit dem 01. tadt weist d che“ aus. P wird zur S sbau des se angebiet lie st nach d e ortangebot z ß § 8 Ba nnutzungsp fstellung de geordnete Plan gsplan W 5 che Situatio dhessen / R 10.2011 wi r des Beb a geplante N splan (FNP 04.2006 w den gesam Stärkung de ekundären egt in einem er Darstell u zu entwicke uNVO fe s plans entwic s Bebauung nungen 59 on Regionaler rksame Re auungsplans Nutzung ist m P) irksame Fl ä mten Bereic h er Wirtschaf und tertiäre m Quartier, d ung des F eln. Der Be st und i s ckelt. Eine gsplans nic r Flächenn gionalplan s als „V o mit dieser D ächennutzu h des Plan ftsentwicklu en Sektors a das Teilbere FNP ein u bauungspla st somit Änderung d cht notwend utzungspla Südhessen rranggebiet Darstellung k ungsplan d e gebiets be r ung für die „ als Planung eich der We mfassende an W 59 se t aus den des Fläche ig. an 2010 n stellt die t Industri e konform. er Wissen s reits als „G „Weststadt gsziel formu eststadt Da es und dif f tzt ein Ge w Darstellu nnutzungsp 7 Flächen i m e Gewerb e schaftsstadt Gewerbliche Darmstadt“ liert. armstadt ist. ferenziertes werbegebiet ngen de s plans ist fü r 7 m e t e “ . s t s r Begr 4.3 ründung zum Abbildu Gegen Das Bebau Bebau Plang e im Ran einer G die offe Im N Bebau Sond e Grünflä der Vo Die F e geplan der N u Befreiu Änderu notwen Aufste BauGB Es wird des w e diese A m Bebauun ung 3: Überde wärtiges P Plangebie ungsplänen ungsplan W ebiet eine F ndbereich p GRZ von 0, ene Bauwe Nord-Osten ungsplan ergebiet fü r ächen festg ollgeschosse estsetzung d nten Umnut utzung die ung oder ung der b ndig. Im S llung des B B erforderlic d darauf hin estlichen S Anbindung gsplan W 5 eckung rechtsk Planungsre t liegt n. Ein Gro W 23, in K Fläche als S private Grü 6, einer BM ise. des Pl a W 14.1, i n r Zwecke gesetzt. Die e bei ein bis der Sonderg zung als G Grundzüg einfachen beiden Be b Sinne ein e Bebauungsp ch. ngewiesen, Stadtbereich im Geltungs 59 kräftiger Beba echt im Gelt u oßteil des P Kraft getre t Sondergebie nflächen f e MZ von 3,0 angebiets n Kraft g der Deut s e zulässige s fünf Gesc gebiete für Gewerbegeb ge der Pla n Änderung bauungsplä er geordn e plans zum dass ein P hs an die A sbereich ist auungspläne ungsbereich Plangebiets ten am 2 2 et SO, Poliz est. Das M a und fünf Vo überdeckt getreten a m schen Bu n GRZ liegt b chossen. Zwecke de biet entgege nung betro keine A b ne zur S c eten städt e gegenwärti Planfeststell Autobahn g e t in Abbildun h von z s überlage r 2.06.1976. zei und Fern aß der bau ollgeschoss dieses m 15.09.1 ndespost u bei 0,6, BMZ er Polizei un en. Da mit ffen sind, bhilfe ges c chaffung v o ebaulichen gen Zeitpu ungsverfah eplant ist. D ng 1 verme zwei rec h rt den rec h Dieser se t nmeldebehö lichen Nut z sen festges den rec h 984. Hier und ebenf a Z bei 3,0 u nd der Post der Änderu kann im W chaffen w e on Planun Entwicklun nkt gemäß hren für die Die Freihal t erkt. 8 htskräftigen htskräftigen tzt für da s örde, sowie zung ist mi t etzt. Es gilt htskräftigen sind ei n alls privat e nd die Zahl steht einer ung der Ar t Wege eine r erden. Di e gsrecht is t ng ist di e § 1 Abs. 3 Anbindung tefläche fü r 8 n n s e t t n n e l r t r e t e 3 g r Begründung zum Bebauungsplan W 59 9 5. Fachbeitrag und Gutachten Der Bebauungsplan wird durch zwei Gutachten gestützt, die zum einem Artenschutzbelange betreffen (Fachgutachten Artenschutz, 31.03.2016 – BGNATUR dbR), zum anderen soll der Nachweis der leistungsfähigen verkehrlichen Erschließung erbracht werden (Verkehrsplanerischer Fachbeitrag, 23.12.2015 - Bebauungsplan Posttechnisches Zentralamt in Darmstadt, Durth Roos Consulting GmbH). Im verkehrsplanerischen Fachbeitrag wird zudem eine Abschätzung der Lärmentwicklung vorgenommen. In dem Umweltbericht (April 2016 - Modus Consult, Teil B dieser Begründung) werden die Umweltauswirkungen geprüft und dargestellt. 5.1 Umweltbericht Für die Aufstellung des Bebauungsplans W 59 "Hilpertstraße Nordwest" wurde eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch durchgeführt (siehe Teil B - Umweltbericht). Auf der Grundlage einer Bestandsanalyse wurden folgende Umweltauswirkungen abgeleitet: Durch die im Bebauungsplan ermöglichte zusätzliche Versiegelung von Flächen gegenüber der heutigen Situation können für mehrere Schutzgüter relevante Umweltauswirkungen bewirkt werden. Bei der Gesamtbewertung des Vorhabens muss jedoch berücksichtigt werden, dass für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes textliche Festsetzungen durch die rechtskräftigen Bebauungspläne W 23 und W 14.1 bestehen. Durch die Grundflächenzahlen nach diesen Bebauungsplänen ist eine Überbauung/Versiegelung von maximal 48.413 m² möglich. Durch den hier zu betrachtenden Bebauungsplan (W 59) wird dagegen ein überbauter/versiegelter Flächenanteil von 42.361 m² ermöglicht. Vor diesem Hintergrund werden - insgesamt gesehen - keine erheblichen Beeinträchtigungen durch eine Mehrversiegelung abgeleitet. Da durch die Festsetzungen zudem ein hoher Anteil der wertgebenden Gehölzbestände im Randbereich durch eine entsprechende Erhaltungsbindung geschützt werden, können erhebliche Beeinträchtigungen durch den Verlust wertvoller Vegetationsbestände ausgeschlossen werden. Nicht ausgeschlossen werden kann dagegen, dass durch das geplante Vorhaben Lebensraum und Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Fledermäusen, Vögeln oder Reptilien beeinträchtigt oder artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG bewirkt werden. Zwingend erforderlich sind deshalb weitere Untersuchungen dieser Artengruppe v.a. vor evtl. erst in einigen Jahren geplanten baulichen Veränderungen, da – trotz vorliegenden Negativnachweisen – ein Einwandern von Tieren in Folgejahren nicht ausgeschlossen werden kann. Der Bebauungsplan enthält dafür vorsorglich entsprechende Festsetzungen. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben werden Beeinträchtigungen geschützter Arten und damit die Verletzung artenschutzrecht licher Verbote gemäß § 44 BNatSchG bei einer späteren baulichen Veränderung im Geltungsbereich vermieden. Unter Berücksichtigung der naturschutzfachlich motivierten Festsetzungen werden durch den Bebauungsplan W 59 "Hilpertstraße Nordwest" keine erheblichen Umweltauswirkungen bewirkt. Begründung zum Bebauungsplan W 59 10 5.2 Artenschutzgutachten Es wurde ein Artenschutzgutachten durch das Büro BGNATUR dbR erstellt. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG könnten tangiert werden, da aufgrund der bisherigen faunistischen Untersuchung jahreszeitlich bedingt nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Fläche des Geltungsbereichs als Fortpflanzungs- und Ruhestätte genutzt wird. Zwingend erforderlich sind weitere Untersuchungen der Artengruppen der Vögel, Fledermäuse und Reptilien vor geplanten baulichen Veränderungen, da trotz vorliegenden Negativnachweisen – ein Einw andern von Tieren in Folgejahren nicht ausgeschlossen werden kann. 5.3 Verkehrsplanerischer Fachbeitrag Verkehr Bei Nutzung des PTZ-Geländes im Rahmen der Möglichkeiten, die der künftige Bebauungsplan W 59 bieten soll, sind keine negativen verkehrlichen Auswirkungen auf das heutige bzw. das künftige Verkehrsnetz mit der Haupterschließungsstraße Gewerbegebiet Südwest (HGSW) zu erwarten. Voraussetzung hierfür ist, dass die festgesetzte GFZ von 1,4 nicht überschritten wird. Weiter sind die Nutzungen so zu beschränken, dass diese keinen verkehrsintensiven Besucher- oder Kundenverkehr erzeugen. Dies wären z.B. Einzelhandels- oder Freizeitnutzungen, die auch grundsätzlich dem Charakter des bisherigen Gebietes nicht entsprechen. Sofern diese Nutzungen im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplans zulässig wären, müssten hierfür voraussichtlich entsprechende Ausbaumaßnahmen im Verkehrsnetz vorgenommen werden, wohingegen mit der geplanten gewerblichen Nutzung das vorhandene bzw. das künftige Verkehrsnetz mit der HGSW ausreichend leistungsfähig ist. Die Erschließung des Grundstücks kann damit als gesichert erachtet werden. Lärmschutz Neben den verkehrlichen Auswirkungen kann unter den beschriebenen Voraussetzungen dieser Untersuchung überschlägig abgeschätzt werden, dass durch die unterschiedlichen Planfälle keine signifikanten Auswirkungen hinsichtlich des Lärms zu erwarten sind. Selbst die Zunahmen in der Maximalfallbetrachtung (Planfall 3) mit Steigerungen von heute ca. 9.300 Kfz / 24 h auf bis zu 11.400 Kfz / 24 h führen zu einer Steigerung im Lärmpegel an den angrenzenden Gebäuden von unter 1 dB(A). Generell gelten erst Zunahmen von über 3 dB(A) als hörbar. Das bestehende Parkdeck und die nördlich angrenzende Wohnbebauung trennt ein Lärmschutzwall, der im Bebauungsplan W 14.1 festgesetzt ist. Der Lärmschutzwall liegt im Geltungsbereich des neu aufzustellenden Bebauungsplans W 59 und wird als Hinweis übernommen. Nach überschlägiger Ermittlung ist durch das heutige Parkdeck in seiner heutigen Konfiguration auch ohne besondere Lärmschutzmaßnahme keine Überschreit ung von Richtwerten nach DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau für die im Pupinweg angrenzende Bebauung zu erwarten. Begr 6. 6.1 ründung zum Städte Lage im Das z u Stadtte Innenst Hilperts Gebäud wird. Das U Forsch beispi e Rhein-M Entsorg Südlich die US „Natha einer n Das P Darms t sich ein Wohng des T Z Darmst Abbildun m Bebauun bauliche R m Stadtgeb u überplan eil „Darmsta tadt liegt straße 31 b deensemble Umfeld is t ungseinrich elsweise T - Main ange s gungsunter h des Unte r -Armee gen n-Hale-Dep euen Nutzu langebiet u tadt. Es wi r ne gewerbli gebiet um d Z- Rhein-M tadt) gebilde ng 4: Lageplan gsplan W 5 Rahmenbed biet ende Gru n adt West“. D ca. 4 km befindet si e, das in e t überwie g htungen wi e -Online (F i siedelt, ab e nehmen etc rsuchungso nutzten „Ke pot“ (ca. 1 4 ung zugefüh umfasst ei n rd im Süde n ch genutzte en Pupinwe ain sowie et. n mit Geltungs 59 dingungen ndstück be f Die Entfernu entfernt. ich das T e erster Lini e gend gew e e ESOC, irmensitz) er auch ei n c.). objektes fin d elley-Barrac 4 ha) statt. hrt werden. nen Teilbe r n durch di e e Fläche an eg. Die ös t der Hilper t sbereich des B findet sich ung zum Ha Unmittelb echnologiez e durch die erblich g e EUMETSAT im Techn o nfache Ge w det derzeit cks“ (ca. 48 Diese sol reich des G e Hilpertstra n, im Norden tliche Grenz tstraße 29 Bebauungspla in westlic h auptbahnho ar in de r zentrum „ T Deutsche eprägt. Es T und gro ß ologie- un d werbeuntern die Konve r 8 ha inkl. W len nach A Grundstück aße begrenz n zum Teil d ze wird vo n (u.a. Com m ns W 59 her Stadtr a of beträgt ca r Nachbar s TZ Rhein Telekom A sind in t ße Untern e d Innovati o nehmen ( D rsion der f r Waldflächen) Abzug de r ks Hilpertst r zt. Im Wes t der Westwa n den Gew e mundo, T a 11 andlage i m a. 2 km, die schaft de r Main“, ei n AG genutz t ternationale ehmen wi e onszentrum ruckereien, rüher durc h ) sowie de s Streitkräfte raße 31 i n ten schließt ald und das erbeflächen agungshotel m e r n t e e m , h s e n t s n l Begründung zum Bebauungsplan W 59 12 6.2 Verkehrsanbindung Die Verkehrsanbindung des Standortes Hilpertstraße erfolgt vom Fernstraßennetz bzw. von der Darmstädter Innenstadt über die Rheinstraße (B 26) durch die Deutsche-Telekom-Allee oder die Straße Am Kavalleriesand. Die Entfernung zum Autobahnzubringer (A 672) beträgt nur ca. einen Kilometer, bis zum Dreieck Darmstadt (A 5, A 67) sind es nur ca. 4 km. Die ÖPNV-Anbindung ist durch Bus- Anschlüsse gewährleistet. Von der Hilpertstraße aus erreicht man mit der Buslinie K innerhalb von 8 Minuten den Hauptbahnhof und innerhalb von 15 Minuten die Innenstadt. Die Busse fahren regelmäßig alle 15 Minuten. 6.3 Gebäudebestand Bei den im Plangebiet befindlichen Bestandsgebäuden (siehe Abb. 5) handelt es sich um einen 7-geschossigen, unterkellerten Gebäudekomplex mit drei Gebäudeflügeln. Ein Regelgeschoss hat eine Gesamtmietfläche von rund 7.500 m² (Büroflächen mit Lager / Archiv-, Sozial- und Verkehrsflächen). Das Gebäude ist in drei Haupt-Gebäudeflügel aufgeteilt, in denen sich in den Obergeschossen um einen Mittelflur beidseitig die Büroräume ab ca. 7 m² bis ca. 130 m² (s. 4. OG, Bauteil A) angliedern. Die Bauteile A, B, C und der kleinere Bauteil E umfassen jeweils die Büroflächen als Hauptnutzung. Hier befinden sich teilweise (fensterlose) Kernbereiche, in denen Lagerräume, Wasch- / Umkleideräume, WCs, Teeküchen und Aufzüge untergebracht sind. Die zentrale Erschließung erfolgt über die Eingangshalle (ca. 600 m²) mit vier Aufzügen (Bauteil 0). Im Erdgeschoss befinden sich zwei große Sitzungssäle (400 m² und 600 m²) und mehrere Konferenzräume, die durch ein flexibles Trennwandsystem unterteilt sind und gemeinsam mit der Kantine (600 m²) zu einem großen Versammlungsraum zusammengeschaltet werden können (Bauteil F). Neben der Kantine befinden sich im Erdgeschoss eine Cafeteria (150 m²) und mehrere Küchenräume (ebenfalls Bauteil F). Im Gebäude D (eingeschossig) sind um einen kleinen Innenhof Werkstatträume (ca. 17 m² bis 100 m²) mit einer größeren Raumtiefe untergebracht. Hier schließt si ch die früher als Serverfarm genutzte 2- geschossige Halle an. 6.4 Auswirkungen der Planung Bei dem Projekt Hilpertstraße 31, Postte chnisches Zentralamt PTZ, handelt es sich um ein vollständig erschlossenes Grundstü ck, das seinerzeit speziell für die Deutsche Post AG als Bürokomplex gebaut wurde. Aufgrund der Aufgabe der Postnutzung wird infolge des Bauleitplanverfahrens die Zweckbestimmung „Sondergebiet SO für Polizei und Fernmeldebehörde“ zugunsten eines Gewerbegebiets für eine allgemeine Büronutzung geändert. Faktisch wird die bisherige Nutzungsart als Bürogebäude weiterhin bestehen bleiben. Es ist insofern nicht mit negativen Auswirkungen durch die Nachnutzung zu rechnen, da die bestehende Erschließung beibehalten wird und die Nachnutzung der Bestandsbüroflächen keinen neuen Stellplatzbedarf generiert. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens werden alle Auswirkungen, die die Nachnutzungen bewirken könnten, von Fachplanern überprüft und begutachtet sowie im Umweltbericht gemäß § 2a BauGB beschrieben und bewertet. Hierzu wurde durch ein Fachplanungsbüro ein verkehrsplanerischer Fachbeitrag mit integrierter Verkehrslärmbetrachtung erarbeitet. Artenschutzrechtliche Belange werden im Rahmen des Umweltberichts betrachtet (siehe Punkt 5 und Teil B). Begr Abbild 7. 7.1 ründung zum dung 5: Baute Nutzun Gründe Das K o zuzufüh Techno Voraus Bürosta verfügt großer Das G r Unterne Gewerb Darmst Inkubat Durch eines geförd e Wissen Durch einrich t Techno hinaus Unterb aus de m Bebauun ile des baulich ngskonzep erzentrum onzept sie h hren. Th ologieuntern ssetzungen andorts im . Die vorha Zahl vorha ründerzentr ehmen am beflächen e tadt, die di e tor des gep die Nähe z Gründerzen ert werden nschaftsstad Experteng tungen un d ologie- un d die Ergänz ringung vo m Ausland. gsplan W 5 hen Bestands t ht vor, den ematischer nehmen hierfür si n Darmstädte ndenen Flä nden. rum TIZ ist Standort Da erkennen. D e geplante planten Tech zum Gewe r ntrums Sy n . Hieraus dt Darmstad gespräche d etablierte d Gründer z zung des K n projektw e 59 Gebäudek r Schwe r und N e nd günstig, er Westen ächen sind a t bereits vo armstadt lä Dies bestät Entwicklun hnologie- un rbestandort nergieeffek resultieren dt. mit Ve r n IT-Unter n zentrum b e Konzeptes u eise einge b komplex ei n rpunkt s o eugründung da das P ist und üb ausreichend ll belegt. D sst einen B igt auch di e g aus eige nd Gründer t Europavi e te zwisch e positive E rtretern d e nehmen w u estätigt. Di um ein Bo a bundenen M P – Parkdec Bauteil A – Bauteil B – Bauteil C – Bauteil D – Bauteil E – Bauteil F – K Bauteil H – Bauteil 0 – E ner neuen g oll eine gen (Sta Plangebiet er eine gu t d groß und Die wachse n edarf an zu e Industrie - nem Intere rzentrums b ertel sollen en Untern e Effekte für er Hochs c urde der B e Experte n ardinghouse Mitarbeitern ck Büro Büro Büro Werkstatt, S Büro Kantine, Sitz Lager, Labo Eingangshal gewerbliche Konzentra art-Up) s Teil eines te Verkehr s Kfz-Stellplä nde Zahl a usätzlichen - und Han d esse begleit betreiben wi durch die ehmen un d den Ges a chulen, F Bedarf für e n empfehl e e- / Hotel- A n und Exp e 13 Serverfarm zungssaal r le, Büro en Nutzun g ation au f sein. Di e etablierten sanbindung ätze sind in n Start-Up - geeigneten delskammer tet und de n ill. Ansiedlung d Start-Up s amtstandort Forschungs- ein solche s en darübe r Angebot zu r erten, auc h 3 g f e n g n - n r n g s t - s r r h Begründung zum Bebauungsplan W 59 14 Weitere ergänzende Infrastrukturangebote, die im Geltungsbereich des Bebauungsplans angesiedelt werden können, könnten unter anderem Gastronomieeinrichtungen, betriebliche Verkaufsflächen, Werkstatträume oder Kinderbetreuungseinrichtungen sein. 8. Planungsrechtliche Festsetzungen nach BauGB 8.1 Art der baulichen Nutzung Das Plangebiet soll vorwiegend als Gründerzentrum entwickelt werden. Ergänzend sollen etablierte Technologieunternehmen angesiedelt werden, die die Nähe zur Gründerszene suchen. Insgesamt soll das Plangebiet den Gebietscharakter eines modernen, lebendigen Büro- und Dienstleistungsstandorts aufweisen. 8.1.1 Gewerbegebiet GE und eingeschränktes Gewerbegebiet GEe Im Bebauungsplan wird ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO festgesetzt. Ausgeschlossen werden die allgemein zulässigen Tankstellen, Lagerhäuser und Lagerplätze sowie die ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten. Der Ausschluss von Tankstellen ist aus verkehrlichen und städtebaulichen Gründen geboten. Weiterer Zielverkehr, den Tankstellen hervorrufen und die damit verbundenen zusätzlichen verkehrlichen Belastungen, sollen im Plangebiet vermieden werden. Zum jetzigen Zeitpunkt ist die verkehrliche Situation für eine derart hohe Frequentierung ungeeignet, da die Hilpertstraße als Sackgasse am Waldrand endet. Eine Beeinträchtigung durch Bodeneintragung durch einen Tankstellenbetrieb am Waldrand soll ausgeschlossen werden. Lagerhäuser und Lagerplätze werden aufgrund ihrer flächenhaften Ausdehnung ausgeschlossen. Um die Wertigkeit des Standortes nicht zu gefährden und Konflikte mit den angestrebten Nutzungen zu vermeiden, werden Vergnügungsstätten ausgeschlossen. Betriebe und Nutzungen, die der gewerblichen sexuellen Betätigung und Zurschaustellung dienen, sowie Spielhallen stehen der Etablierung von Startups entgegen. Es muss davon ausgegangen werden, dass Vergnügungsstätten aufgrund ihrer hohen Flächenproduktivität Startups verdrängen. Ferner wurden gem. § 1 Abs. 9 BauNVO Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen. In Darmstadt wird mit dem Wachstum der Stadt zwar auch mehr Verkaufsfläche notwendig. Allerdings ist die Erweiterung des Angebots nur dann sinnvoll, wenn sie zur Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche beiträgt. Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben berücksichtigt die Lage des Plangebietes außerhalb „zentraler Versorgungsbereiche“ im Sinne des Einzelhandelskonzepts der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Als räumlicher Angebotsschwerpunkt ist der Sonderstandort an der Eschollbrücker Straße mit 10.600 m 2 in unmittelbarer Nähe vorzufinden. Der Warenschwerpunkt liegt am Sonderstandort auf Nahrungs- und Genussmitteln. Der ebenfalls in der Nähe liegende Angebotsstandort Weststadt soll aufgrund aktueller Rechtsprechung als (solitärer) Nahversorgungsstandort zur wohnortnahen Grundversorgung eingestuft werden. Mit dem Ausschluss des Einzelhandels soll ein Kaufkraftabzug für bestehende zentrale Versorgungsbereiche an städtebaulich integrierten Lagen verhindert werden. Begründung zum Bebauungsplan W 59 15 Der Grundsatz 1 des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts der Wissenschaftsstadt Darmstadt besagt, dass Standorte für Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten in den zentralen Versorgungsbereichen der Stadt liegen müssen und zur Nahversorgung an städtebaulich integrierten Lagen liegen dürfen. Die städtebaulich integrierte Lage beschreibt im Zusammenhang mit Einzelhandelsprojekten den baulich verdichteten Siedlungszusammenhang mit wesentlichen Wohnanteilen und mit einem den Gegebenheiten angepassten öffentlichen Personennahverkehr. Die Lage an der Hilpertstraße erfüllt diese Kriterien nicht. Die Grundsätze 1 und 2 bestimmen u.a., dass Betriebe mit zentrenrelevanten und nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten nicht in Gewerbe- und Industriegebieten angesiedelt oder erweitert werden dürfen. Der Grundsatz 3 sieht vor, dass auch in bestehenden Gewerbe- und Industriegebieten ohne Einzelhandelsvorprägung der Einzelhandel mit nicht-zentrenrelevantem Sortiment demnach gänzlich durch entsprechende Festsetzung auszuschließen ist. Ebenfalls wird im Regionalplan Südhessen festgelegt, dass in den „Vorranggebieten Industrie und Gewerbe“ (Bestand und Planung) die Ansiedlung von nicht großflächigen zentrenrelevanten Einzelhandelsbetrieben den Zielen der Raumordnung widerspricht. Die Einrichtung von Verkaufsflächen in diesen Gebieten ist nur für die Selbstvermarktung der in diesen Gebieten produzierenden und weiterverarbeitenden Betriebe zulässig, wenn die Verkaufsfläche einen untergeordneten Teil der durch das Betriebsgebäude überbauten Fläche einnimmt und zu keinen negativen Auswirkungen führt. (Z3.4.3-3) Mit der grundsätzlichen Bindung der Einzelhandelsbetriebe an die „städtebaulich integrierten Standorte“ sollen die Potenziale des Einzelhandels auf ausgewählte zentrale Versorgungsbereiche in integrierter Lage konzentriert und die Funktionsfähigkeit dieser Bereiche nicht durch Ansiedlung außerhalb gefährdet werden. Die Ziele des Bebauungsplanes unterstützen die kommunal und raumordnerisch gewünschte Steuerung zur Ansiedlung von Einzelhandels- einrichtungen. 8.1.2 Eingeschränktes Gewerbegebiet GEe Angrenzend an die Wohnbebauung im Pupinweg wird ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) festgesetzt, um die Wohnnutzung vor Immissionen zu schützen. Der Ausschluss von einzelnen Nutzungen reicht nicht aus, um das Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe zu gewährleisten. Daher wird im Gewerbegebiet die Zulässigkeit von Nutzungen insoweit eingeschränkt, als dass nur solche Betriebe und Anlagen zugelassen werden, von denen keine wesentlichen Störungen des angrenzenden Wohnens zu befürchten sind, die also im Grundsatz auch in Mischgebieten gem. § 6 BauNVO zulässig wären. 8.2 Maß der baulichen Nutzung Die Aufstellung des Bebauungsplans hat vorrangig zum Ziel, die Bestandsgebäude innerhalb des Geltungsbereichs einer neuen Nutzung zuzuführen. Daher bilden die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung den realen Bestand ab. Die Grundflächenzahl gibt Ausdruck, wie viel Quadratmeter Grundfläche (überbaubare Grundstückfläche) je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind. Die höchstzulässigen GRZ-Werte werden eingehalten bzw. unterschritten. Begründung zum Bebauungsplan W 59 16 Die GRZ im Gewerbegebiet liegt bei 0,4, im eingeschränkten Gewerbegebiet bei 0,5. Die Obergrenze gemäß § 17 BauNVO von 0,8 wird unterschritten, da die Lage am Waldrand berücksichtigt wird und eine lockere durchgrünte Baustruktur städtebaulich erwünscht ist. Um den Durchgrünungsgrad zu stärken, werden gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Grundstück lediglich unterbaut wird, mitgerechnet. Die Überschreitung der Grundflächenzahl ist auf 0,7 begrenzt. So wird gesichert, dass keine zusätzliche Neuversiegelung entsteht. Die Gebäudehöhe orientiert sich an der vorhandenen Bebauung im Plangebiet und wird auf maximal 23 m über dem Höhenbezugspunkt (124,10 m ü. NN) festgesetzt. Eine Überschreitung der maximal festgesetzten Gebäudehöhe wird für Technikaufbauten um 3 m auf maximal 5 % der Dachfläche ermöglicht. Damit wird eine optimale Ausnutzung der Gebäude und eine bauliche Ausführung der Technikanlagen auf den aktuellen Stand der Technik ermöglicht. Die Dachaufsicht ist als fünfte Fassade von besonderer Bedeutung für das Stadtbild. Daher wird festgesetzt, dass die notwendigen Aufbauten allseitig einen Abstand entsprechend der Höhe des Aufbaus zur darunterliegenden Gebäudeaußenwand aufweisen. Auf diese Weise wird eine störende Wahrnehmung der Aufbauten vermieden. Im eingeschränkten Gewerbegebiet wird eine Mindesthöhe von 4,5 m und eine maximale Höhe von 15 m festgesetzt, um das bestehende Garagengebäude zu sichern. Mit der Festsetzung soll gleichzeitig ein abgestufter und verträglicher Übergang zur Wohnnutzung mit einer Gebäudehöhe von circa 10 m und zur Deutschen Telekom AG mit einer Gebäudehöhe von über 20 m geschaffen werden. Der Lärmschutzwall (Bebauungsplan W 14.1) bleibt unberührt bestehen und schirmt die Wohnbebauung zusätzlich ab. 8.3 Überbaubare Grundstücksfläche Die überbaubare Grundstücksfläche ist der Teil der Baugrundstücke, auf dem das zulässige Maß der baulichen Nutzung realisiert werden darf. Im Bebauungsplan wird die überbaubare Grundstücksfläche durch eine Baugrenze gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO festgesetzt, so dass Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten dürfen. Überschreitungen der Baugrenze, die in Ihrem Umfang über das Maß der Geringfügigkeit im Sinne des § 23 Abs. 3 S. 2 BauNVO nicht hinausgehen, sind zugunsten der Bestandsgebäude zulässig. 8.4 Stellplätze und Garagen Stellplätze sind im Bereich zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der Baugrenze, dem sogenannten Vorgartenbereich an der Hilpertstraße nur auf den gekennzeichneten Flächen zulässig. Die Stellplätze sind mit einem versickerungsfähigen Bodenbelag anzulegen. Die gekennzeichneten Flächen umfassen die Stellplätze im Bestand. Die Fläche zwischen Straßenbegrenzungslinie und der jeweiligen straßenseitigen Bebauung soll freigehalten werden, da die Fläche als städtebaulicher Auftakt zum Gebäude ein typisches Merkmal des Westgebiets darstellt. Garagengebäude sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Ziel ist es, die begrünten Flächen und Gehölze auf den nicht überbaubaren Begründung zum Bebauungsplan W 59 17 Grundstücksflächen weitestgehend zu erhalten. Einzelgaragen müssen in die Gebäude integriert werden. Im Sinne einer städtebaulichen Ordnung und in Anlehnung an die großen Baukörper, die im Bestand vorzufinden sind und die durch den Bebauungsplan planungsrechtlich ermöglicht werden, soll der Wildwuchs von Einzelgaragen verhindert werden. 8.5 Nebenanlagen Auf der Teilfläche zwischen Straßenbegrenzungslinie und den straßenseitigen Baugrenzen sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO unzulässig, um die sogenannte Vorgartenzone freizuhalten. Entsprechend dieser Festsetzung wird in diesem Bereich eine Pflanzbindung bestimmt, um eine dauerhafte Begrünung sicherzustellen. Stellplätze (Ausnahme im Bestand), Werbeanlagen sowie Stellflächen für Müllcontainer werden daher gezielt an geeigneten Standorten verortet. Nebenanlagen, die als Kunstwerke zu bewerten sind, sind ausnahmsweise außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Zwischen Straßenbegrenzungslinie und der straßenseitigen Bebauung befindet sich das Kunstwerk von Arnaldo Pomodoro (Papyrus von 1988), aufgestellt im Jahr 1992. Der Verbleib des Kunstwerks am Standort soll planungsrechtlich ermöglicht werden. 8.6 Verkehrsflächen Die Erschließung des Geländes orientiert sich am Bestand und erfolgt ausschließlich über maximal drei Ein- und Ausfahrten von der Hilpertstraße und einer vom Pupinweg mit einer Breite von je maximal 16 m. Aufgrund des Planfeststellungsverfahrens für die übergeordnete Verkehrsanbindung des westlichen Stadtbereichs an die Autobahn soll eine Ein- und Ausfahrt über die westlichen Grundstücksbereiche ausgeschlossen werden. Die Ostseite des Geländes ist von Privatflächen umgeben. Daher ist dort keine Zufahrt möglich. 8.7 Hauptver- und Entsorgungsleitungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 13 i.V.m. § 9 Abs. 6 BauGB Bereits vor der Planaufstellung im Geltungsbereich befindliche Anlagen zu Erschließungs- und Versorgungszwecken sind in der Planzeichnung gekennzeichnet. Bei Erschließungs- und sonstigen Maßnahmen sind diese entsprechend zu beachten. 8.7.1 Hauptabwasserkanal 1200/800 – Südsammler – mit Schutzstreifen (§ 9 Abs. 1 Nr. 13 sowie Abs. 6 BauGB) Im Osten des Plangebiets verläuft die Leitungsachse des Hauptabwasserkanals „Südsammler“, 1200/800 von Nord nach Süd. Ein Schutzstreifen von je 3,50 m beiderseits der Leitungsachse ist zu Wartungszwecken von tiefwurzelndem Bewuchs freizuhalten. Begründung zum Bebauungsplan W 59 18 8.7.2 Regenwasserkanal DN 1800 – mit Schutzstreifen (§ 9 Abs. 1 Nr. 13 sowie Abs. 6 BauGB) Im Westen des Plangebiets verläuft die Leitungsachse des Regenwasserkanals DN 1800 von Nord nach Süd. Ein Schutzstreifen von je 2,50 m beiderseits der Leitungsachse ist zu Wartungszwecken von tiefwurzelndem Bewuchs freizuhalten. 8.7.3 Versorgungsleitung Wasser (VWN 150 Fz) – mit Schutzstreifen (§ 9 Abs. 1 Nr. 13 sowie Abs. 6 BauGB) Im Osten des Plangebiets verläuft die Leitungsachse der Versorgungsleitung Wasser (VWN 150 Fz) von Nord nach Süd. Ein Schutzstreifen von je 1,25 m beiderseits der Leitungsachse ist zu Wartungszwecken von tiefwurzelndem Bewuchs freizuhalten. 8.8 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Die Fläche A wird mit einem Leitungsrecht zugunsten der Stadt und den Versorgungsbetrieben belastet, da in dieser Trasse bereits Leitungen liegen, die der Versorgung dienen. Westlich des Plangebiets soll der in der Trasse verlaufende Regenwasserkanal (RK DN 1800) gesichert werden, auf der östlichen Trasse der Südsammler für Mischwasser (MW EI 1200/800) und eine Wasserleitung (VWN 150 Fz). Für den Regenwasserkanal (RK DN 1800) ist ein Schutzstreifen von 2,50 m, für den Mischwasserkanal 3,50 m und für die Wasserleitung 1,25 m einzuhalten. Der Schutzstreifen ist von Gehölz und Baumbepflanzung freizuhalten. Auf der Fläche B wird ein Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit eingeräumt. Mit dem Gehrecht wird das städtebauliche Ziel verfolgt, einen Durchgang von der Hilpertstraße zum Pupinweg und eine Querung zur T-Online-Allee zu ermöglichen. Der Weg innerhalb dieser Trasse muss eine Mindestbreite von 2,25 m aufweisen. 8.9 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Flächen zum Anpflanzen und zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen und Bindung für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Zum Schutz des Bodens sind Anforderungen an eine bodenschonende Befestigung von Stellplätzen vorgesehen. Der Eingriff in die natürliche Eigenart des Bodens soll möglichst gering gehalten werden. Es sind nur versickerungsfähige Bodenbeläge für Stellplätze zulässig, um eine natürliche Versickerung von Niederschlagswasser zu gewährleisten. 20 % beträgt das Mindestmaß des Fugenanteils bei einer Pflasterung. Zulässig sind zudem Rasensteine und Schotterrasen. Unzulässig sind Wasser- und Luftdurchlässigkeit wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguss, Asphaltierung oder Betonierung. Zur Schonung des natürlichen Wasserhaushaltes ist auf den Grundstücken und Dachflächen anfallendes Niederschlagswasser auf dem eigenen Grundstück zu versickern. Begründung zum Bebauungsplan W 59 19 Um einen hohen Durchgrünungsgrad zu entwickeln und zu sichern, wird festgesetzt, dass 30 % der nicht überbauten Grundstücksflächen zu begrünen sind. Notwendige Zufahrten und Nebenanlagen sind von der Festsetzung ausgenommen. Auf der Fläche mit der Bezeichnung I wird festgesetzt, dass eine dichte Gehölzfläche zu erhalten ist. Die Pflanzbindung ist im Bestand durchsetzt von insgesamt 40 Stellplätzen, die für die gewerbliche Nutzung benötigt werden. Um eine Beschädigung der bestehenden Leitungen durch Wurzelwerk zu verhindern ist das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern in den Bereichen der Leitungen unzulässig. Es gelten die Vorgaben in Kapitel 11.12. Auf der Pflanzbindung mit der Bezeichnung II ist eine Wiesenfläche mit mindestens 26 Bäumen auf der Gesamtfläche anzulegen. Der Baumbestand bildet die Forderung nach 26 Bäumen ab, so dass die Pflege und Erhaltung über die Festsetzung sichergestellt wird. Die Pflanzbindung mit der Bezeichnung II kann auf der Gesamtfläche um die zulässigen Zufahrten (I. 8.) unterbrochen werden. Tiefgaragen, die nicht überbaut werden, sind zu begrünen und mit einer Erdaufschüttung von mindestens 80 cm zu versehen. Mit der Erdaufschüttung wird sichergestellt, dass eine Bepflanzung möglich ist. Auch Flachdächer und flachgeneigte Dächer sind zu begrünen, um einen positiven Einfluss auf das Mikroklima zu erreichen. Es sind mindestens 60 % der Dachflächen zu begrünen. Bei Bestandsgebäuden (ehemaliges Posttechnisches Zentralamt PTZ) kann auf den Begrünungsanteil verzichtet werden. 9. Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen nach § 81 HBO 9.1 Dachgestaltung Im Bebauungsplan sind nur Flachdächer und flachgeneigte Dächer mit einer Neigung von weniger als 10° zulässig. Das Flachdach entspricht der angrenzenden Bebauung, sodass sich dieses in die nähere Umgebung einfügt. Eine Abweichung der Neigung um bis zu 10° soll eine größere Flexibilität im Ausbau der Gewerbeeinheiten ermöglichen. 9.2 Einfriedung Die Einfriedung entlang der Grundstücksgrenze an der Hilpertstraße ist unzulässig, um eine Abschirmung zum Straßenraum auszuschließen. Die Einfriedungen zu den Nachbargrundstücken sollen durch licht- und luftdurchlässige bauliche Anlagen erfolgen. Eine Einfriedung mit geschlossenen und undurchsichtigen Mauern wird somit ausgeschlossen. Die Höhe der Einfriedung darf die Höhe von 2 m gemäß § 6 Abs. 10 Nr. 6 HBO nicht überschreiten. 9.3 Aufschüttungen und Abgrabungen Aufschüttungen und Abgrabungen sind bis zu einer Höhe von 1 m über und -1 m unter dem unteren Höhenbezugspunkt zulässig, um Baumaßnahmen zu erleichtern. Aufgrund der potentiellen Auswirkungen von Aufschüttungen und Abgrabungen auf das Orts- und Landschaftsbild und auf das Grundwasser ist die Höhe auf 1 m begrenzt. Weitreichende Aufschüttungen und Abgrabungen werden daher ausgeschlossen, um das Erscheinungsbild des Gebietes nicht durch übermäßige Begründung zum Bebauungsplan W 59 20 Veränderungen und Einschnitte in das natürliche Gelände zu beeinträchtigen. Das Plangebiet soll sich in den Bestand integrieren. 9.4 Werbeanlagen Als Werbeanlagen bezeichnet die Hessische Bauordnung (HBO) ortsfest genutzte Anlagen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Es handelt sich gemäß § 2 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 HBO um bauliche Anlagen. Sie nehmen auf das architektonische, städtebauliche oder naturgeprägte Erscheinungsbild ihrer Umgebung unmittelbar Einfluss. Die Steuerung der Werbeanlagen ist daher für das städtebauliche Erscheinungsbild des Straßenraums maßgeblich. Daher werden nur die Flächen gesichert, die bereits für Werbeanlagen genutzt werden. Außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind Werbeanlagen nur in der im Bebauungsplan (I. 7) dafür gekennzeichneten Fläche zulässig. Die maximale Größe ist mit einer Höhe von 4 m über dem unteren Höhenbezugspunkt und einer maximalen Versiegelung von insgesamt 10 m² begrenzt. Mit dem Ausschluss von aufdringlichen und überflüssigen Werbeanlagen am Baukörper soll das Orts- und Straßenbild geschützt werden. 10. Versorgung Die Ver- und Entsorgung erfolgt über die bestehenden Systeme, da sich das Plangebiet bereits voll erschlossen innerhalb der Wissenschaftsstadt Darmstadt befindet. Durch die vorgesehene Nutzung ist keine wesentliche Mehrbelastung der Ver- und Entsorgungssysteme zu erwarten. Das Plangebiet ist über eine Fernwärmeleitung angeschlossen. 11. Hinweise 11.1 Gesetze, Verordnungen, DIN-Normen und Vorschriften Die genannten Gesetze, Verordnungen, DIN-Normen und die sonstigen zitierten Vorschriften können beim Stadtplanungsamt, Bessunger Straße 125, Block D, zu den üblichen Bürozeiten eingesehen werden. 11.2 Bodendenkmale Zum Schutz der Kulturdenkmäler wird der Hinweis aufgenommen, dass bei Erdarbeiten aufgefundene Bodendenkmale der hessenArchäologie oder der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen sind. Begründung zum Bebauungsplan W 59 21 11.3 Naturschutz Im Interesse des Naturschutzes wurden folgende Hinweise aufgenommen: In den nicht überbauten Bereichen ist ein Grünflächenanteil von mindestens 30 % zu erhalten und gärtnerisch zur pflegen. Die Grünflächen dürfen nicht eingezäunt werden. Der Grünstreifen benachbart zur Hilpertstraße ist dauerhaft als Wiesenfläche mit Bäumen zu erhalten. Abgängige Bäume müssen ersetzt werden. Zulässig ist jedoch eine Zufahrt bzw. eine Zuwegung zu den Gebäuden bei Realisierung der HGSW im westlichen Randbereich. Bei Gebäudesanierungen und Neubau ist der Einbau von Gründächern auf 60 % der Gebäudefläche zu berücksichtigen. Im Rahmen der Ertüchtigung der Bausubstanz ggfs. notwendige Baustelleneinrichtungsflächen und Lagerplätze müssen sich soweit möglich auf bereits versiegelten Flächen im Geltungsbereich befinden. Im Rahmen der Ertüchtigung der Bausubstanz hat die Baustellenzufahrt über das bestehende Straßen- und Wegenetz zu erfolgen. Um Verunreinigungen von Böden durch Betriebs- und Schmierstoffe zu vermeiden, dürfen beim Bau lediglich fachgerecht gewartete Baufahrzeuge und Baumaschinen zum Einsatz kommen. Sofern bei der Ertüchtigung der Bausubstanz begrünte Flächen tangiert werden, ist der Oberboden während der Bauzeit zu sichern. Der vorhandene Oberboden ist abzuschieben, fachgerecht zu lagern (gem. DIN 18300 und DIN 18915) und auf temporär beanspruchten BE-Flächen nach den Bauarbeiten fachgerecht wieder aufzutragen. Danach sind die Flächen wieder gestalterisch passend zu begrünen. 11.4 Umweltschutz Im Interesse des Umweltschutzes wurden folgende Hinweise aufgenommen: Im Interesse des Umweltschutzes wird empfohlen, Flächenversiegelungen, Wasserverbrauch- und Energieverbrauch durch geeignete Maßnahmen soweit wie möglich einzuschränken. Zugunsten der Förderung von erneuerbaren Energien und der Senkung des CO 2- Ausstoßes wird die Verwendung von Photovoltaikanalgen auf den Flachdächern empfohlen. Die Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist entsprechend zu beachten. 11.5 Artenschutz nach § 44 Abs. 1 BNatSchG: Im Interesse des Artenschutzes wurden folgende Hinweise aufgenommen: Baumfällungen, Rodungen von Gehölzen und die Entfernung der Fassadenbegrünung dürfen nur in der Zeit von 1. Oktober bis 28./29. Februar durchgeführt werden. Nur in ausreichend begründeten Ausnahmefällen kann von diesen Zeiten abgewichen werden, wenn eine ökologische Baubegleitung die auszuführenden Maßnahmen begutachtet und vorher eine Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde stattgefunden hat. Begründung zum Bebauungsplan W 59 22 Der vorhandene Gehölzbestand soll soweit möglich geschont werden um ggf. wiederkehrend genutzte Vogelnistplätze zu erhalten. Dies betrifft insbesondere die Randbepflanzungen am Nord-, West- und Ostrand des Plangebietes. Der Gehölzbestand am westlichen Rand des Geltungsbereichs ist dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Im Bereich heute bestehender Leitungen sind bei Gehölzverlust gärtnerisch angelegte Flächen (Kleinsträucher, Staudenpflanzung) zu entwickeln. In diesem Randbereich dürfen maximal 40 Stellplätze befestigt angelegt werden. Spätestens ein Jahr vor einem möglichen Abriss der Gebäude oder einer Grundsanierung (mit größeren Eingriffen in die Außenhaut der Gebäude) ist durch einen Fachgutachter oder eine entsprechend qualifizierte ökologische Baubegleitung zu prüfen, ob dann Gebäudebrüter oder / und Fledermaus- quartiere vorhanden sind (Ein- und Ausflugkontrolle). Zudem ist das Außengelände auf das Vorkommen von Eidechsen zu kontrollieren. Bei einem möglichen Vorkommen von Arten ist folgendes zu beachten: o Vergrämung von Fledermäusen nur unter Anleitung einer qualifizierten ökologischen Baubegleitung. Die genaue Vorgehensweise ist vom Einzelfall abhängig und mit der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) beim Umweltamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt abzustimmen. o Vergrämung von Gebäudebrütern durch Verschluss der Gebäude / Nischen unter Anleitung einer qualifizierten ökologischen Baubegleitung; andernfalls dürfen Gebäude nur außerhalb der Brutzeit von Gebäudebrütern abgerissen / saniert werden. o Vergrämung von Eidechsen und ggf. Umsiedlung von Eidechsen ist durch einen erfahrenen Herpetologen durchzuführen: im Zeitraum vor der Eiablage von Mitte März bis Mitte Juni sind vor Baubeginn die Eidechsen im Baufeld zu fangen und in eine frühzeitig angelegte CEF-Fläche umzusiedeln. Nach erfolgter Umsiedlung ist ein Reptilienzaun (mind. 30 cm hoch) gegen Wiedereinwanderung anzubringen oder die Strukturen umgehend zu entfernen und die Fläche dauerhaft ungeeignet zu halten. Hinsichtlich der Vergrämungsmaßnahmen ist zu berücksichtigen, dass auch diese nicht ganzjährig durchgeführt werden können, so dass das frühzeitige Einschalten einer ökologischen Baubegleitung in einen geplanten Bauablauf empfohlen wird. Generell wird empfohlen, anstehende Abriss- und / oder Sanierungsmaßnahmen (sofern Außenhaut der Gebäude betroffen) außerhalb der Brutsaison nur im Zeitraum vom 1. Oktober bis 28./29. Februar durchzuführen. Sollten in weiteren Untersuchungen Fledermäuse oder Gebäudebrüter festgestellt werden, müssen zudem CEF-Maßnahmen berücksichtigt werden. Die Ausführung der CEF-Maßnahmen müssen im Zeitraum 1. Oktober bis 28./29. Februar vor dem Abriss der Gebäude bzw. vor Beginn von Sanierungsmaßnahmen (sofern Außenhaut der Gebäude betroffen) umgesetzt sein, damit kein Brutplatz- bzw. Quartiersverlust stattfindet: o CEF-Maßnahme für Vögel: Es ist ein entsprechender Ausgleich durch Aufhängung von Nistkästen an Gebäuden in der Umgebung bzw. an Gebäuden, an denen keine Abriss- und / oder Sanierungsmaßnahmen vorgesehen sind, vor Beginn der Vogelbrutzeit zu schaffen. Auch das Aufhängen von Kästen an Einzelbäumen, z.B. am Westrand, die von der Planung nicht betroffen sind, ist denkbar. Die Anzahl und Örtlichkeit ist von einem Fachspezialisten festzulegen. Begründung zum Bebauungsplan W 59 23 o CEF-Maßnahme für Fledermäuse: Es ist ein entsprechender Ausgleich durch Aufhängung von Fledermauskästen an Gebäuden in der Umgebung bzw. an Gebäuden, an denen keine Abriss- und / oder Sanierungsmaßnahmen vorgesehen sind, zu schaffen. Auch das Aufhängen von Kästen an Einzelbäumen, z.B. am Westrand, die von der Planung nicht betroffen sind, ist denkbar. Die Anzahl und Örtlichkeit ist von einem Fachspezialisten festzulegen. o CEF-Maßnahme für Eidechsen durch die Anlage neuer Lebensräume z.B. frühzeitige Umwandlung von Acker in artenreiches Grünland oder Aufwertung vorhandener Lebensräume verbunden mit der Anlage von Holz- und Sandhaufen (optimale Ruhe- und Fortpflanzungsstätten) zur dauerhaften Sicherung essentieller Habitatstrukturen. Die Größe der neu anzulegenden CEF-Fläche sowie die Eignung von Flächen sind von einem Fachspezialisten festzulegen bzw. zu beurteilen. Das frühzeitige Einschalten einer ökologischen Baubegleitung in einen geplanten Bauablauf wird dringend empfohlen. Im Rahmen der Ertüchtigung der Bausubstanz sollte auf den Bau großer Glasfassaden weitgehend möglich verzichtet werden zur Vermeidung von Vogelschlag; alternativ kann durch Glasmarkierungen ein weitgehender Schutz bewirkt werden. (siehe dazu SCHMID, H. W. DOPPLER, D. HEYNEN & M. RÖSSLER (2012): Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht); an bestehenden großen Glasfassaden sind entsprechende Glasmarkierungen wünschenswert. Um eine Beeinträchtigung nachtaktiver Insekten zu vermeiden, ist im Rahmen der Ertüchtigung der Bausubstanz auf die Verwendung von staubdichten, nach unten abstrahlenden Natrium-Niederdrucklampen für die Beleuchtung der Zufahrten, Stellplätze und Hofflächen etc. zu achten. Des Weiteren muss die Möglichkeit des Einbaus von Nisthilfen für gebäudebrütende und -bewohnende Arten bei der Ertüchtigung der Bausubstanz geprüft und berücksichtigt werden (z.B. Anbringung von Nistkästen oder der Einbau von Hohlblocksteinen für Vögel und Fledermäuse). 11.6 Bodenveränderungen Zum Schutz des Bodens wird der Hinweis aufgenommen, dass bei allen Baumaßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, auf organoleptische Auffälligkeiten zu achten ist. Ergeben sich bei den Erdarbeiten Kenntnisse, die den Verdacht einer schädlichen Bodenv eränderung begründen, sind diese umgehend der zuständigen Behörde, dem Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dezernat IV/Da 41.5, Bodenschutz, mitzuteilen. Darüber hinaus ist ein Fachgutachter in Altlastenfragen hinzuzuziehen. Schädliche Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Bundes- Bodenschutzgesetz sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. 11.7 Eingriffe in das hydraulische Gefüge Eingriffe in das hydraulische Gefüge, wie z. B. Grundwasserentnahmen oder die Versickerung von Niederschlagswasser bedürfen der vorherigen Zustimmung der zuständigen Bodenschutzbehörde, des Regierungspräsidiums Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dezernat 41.5 (Abt. Bodenschutz). Begründung zum Bebauungsplan W 59 24 11.8 Klimaschutz Maßnahmen zum Klimaschutz müssen entsprechend der Energieeinspar- verordnung (EnEV) und den Anforderungen des EEWärmeG in der jeweils gültigen Fassung nachgewiesen werden. Zum Klimaschutz trägt auch die Erhöhung des Grünanteils bei. 11.9 Schutz der Gebäude vor Baumsturz-Schäden Bei allen Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen ist innerhalb der Abstandszone von 25 m zum Waldrand sicherzustellen, dass die Statik der Gebäude ausreichend Schutz gegen Baumsturz bietet. 11.10 Grundwasser (Grundwasserschutz/Wasserversorgung) Das Planungsgebiet liegt im Einflussbereich des „Grundwasserbewirt- schaftungsplans Hessisches Ried“. Im Einzelnen sind die Vorgaben des „Grundwasserbewirtschaftungsplans Hessisches Ried“, mit Datum vom 9. April 1999 festgestellt und veröffentlicht im Staatsanzeiger für das Land Hessen „21/1999 S. 1659“, zu beachten. 11.11 Kampfmittelbelastung und –räumung Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in einem Bombenabwurfgebiet und es muss grundsätzlich vom Vorhandensein von Kampfmitteln ausgegangen werden. Auf allen Grundstücksflächen, bei denen bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden, sind systematische Überprüfungen (Sondierungen auf Kampfmittel) vor Beginn der Bauarbeiten und Baugrunduntersuchungen erforderlich. Die „Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Lande Hessen“ sind zu beachten. 11.12 Leitungsschutzmaßnahmen Hinsichtlich der geplanten Anpflanzungsm aßnahmen im Bereich der Leitungstrasse Wasser (VWN 150 Fz) ist zu beachten, dass tiefwurzelnde Bäume It. DIN 18920 und den technischen Richtlinien GW 125 einen Mindestabstand von 2,50 m zu den ENTEGA AG-Versorgungsleitungen aufweisen müssen. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind die Leitungen gegen Wurzeleinwirkungen zu sichern, oder die Standorte der Bäume dementsprechend zu verschieben. 11.13 Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität Zur Vermeidung bzw. Minimierung von Eingriffen dienen folgende Festlegungen und Auflagen zu allgemeinen Bauausführung: Für Baustelleneinrichtungsflächen und Lagerplätze werden ausschließlich solche Bereiche oder Flächen herangezogen, die im Rahmen des Straßenbaus ohnehin überbaut oder in anderer Weise neu gestaltet werden, also in jedem Fall eine Veränderung erfahren. Andere Flächen, die nicht Bestandteil des Begründung zum Bebauungsplan W 59 25 Eingriffsbereiches sind, insbesondere die höherwertigen Scherrasenbereiche im Süden des Geltungsbereichs, sollten dafür nicht verwendet werden. Als Baustellenzufahrt dient das vorhandene Wegenetz. Beim Einsatz der Maschinen und Fahrzeuge ist darauf zu achten, dass es auf der Baustelle und den Zufahrten zu keinen Verunreinigungen von Böden durch Betriebsstoffe oder Schmiermittel infolge von Leckagen oder durch unsachgemäße Handhabung kommt. Der Eingriffsbereich wird durch einen Bauzaun abgegrenzt. Dieser Bauzaun stellt sicher, dass ausschließlich solche Bereiche oder Flächen beeinträchtigt werden, die im Rahmen der geplanten Bebauung ohnehin überbaut oder in anderer Weise neu gestaltet werden. Der Bauzaun ist bis zum Abschluss der Gestaltungsarbeiten zu belassen. Darüber hinaus sind die auf Baustellen geltenden Sicherheitsbestimmungen und Auflagen zu beachten. 11.14 Einstellplatzsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt Die Satzung über die Schaffung von Stellplätzen oder Garagen und Abstellplätzen im Gebiet der Wissenschaftsstadt Da rmstadt - Einstellplatzsatzung - vom 04.05.2009 ist entsprechend zu beachten. 12. Statistik Größe des räumlichen Geltungsbereichs ca. 60.516 m² ca. 100 % Gewerbegebiet (GE) ca. 49.424 m² ca. 82 % eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) ca. 11.092 m² ca. 18 % Durchgrünungsgrad im Bestand ca. 18.180 m² ca. 30 % davon Flächen mit Erhaltungsbindung ca. 8.882 m² ca. 49 % Angaben ohne Gewähr Begründung zum Bebauungsplan W 59 26 13. Verfahren Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt im Normalverfahren gemäß BauGB. Folgende Verfahrensschritte sind bereits erfolgt: Aufstellungsbeschluss durch die Stadtverordnetenversammlung: 23.07.2015 Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses: 07.09.2015 Änderung des Aufstellungsbeschlusses durch die Stadtverordnetenversamm- lung: 15.12.2015 Bekanntmachung des geänderten Aufstellungsbeschluss: 08.01.2016 Magistratsbeschluss zur frühzeitigen Beteiligung: 18.11.2015 Anschreiben Träger öffentlicher Belange: 19.11.2015 Bekanntmachung der frühzeitigen Beteiligung: 20.11.2015 Frühzeitige Beteiligung: 23.11.2015 bis einschließlich 23.12.2015 Offenlagebeschluss der Stadtverordnetenversammlung : 12.05.2016 Bekanntmachung der Offenlage: 20.05.2016 Offenlage: 30.05.2016 bis einschließlich 30.06.2016 (ursprünglich als Vorhaben- und Erschließungsplan unter der Bezeichnung „Hilpertstraße Nordost“ – eingeleitet, die Art des Verfahrens und die Bezeichnung wurden nachträglich geändert) Speyer September 2016 Teil B: Umweltbericht Stadt Darmstadt Bebauungsplan W 59 "Hilpertstraße Nordwest" Umweltbericht mit Abhandlung der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung Stadt Darmstadt Bebauungsplan W 59 Stadt Darmstadt Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 59 "Hilpertstraße Nordwest" Umweltbericht mit Abhandlung der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung Bearbeiter Dipl.-Ing. Ute Nolda M. Sc. Hannah Maupeu Auftragnehmer MODUS CONSULT Speyer GmbH Landauer Straße 56 67346 Speyer 06232/67 79 90 Erstellt im Auftrag der Deutschen Fonds Management GmbH & Co. im September 2016 Umweltbericht 3 Stadt Darmstadt Bebauungsplan W 59 Inhalt 1 Beschreibung des Bebauungsplans ............................................................................ 5 1.1 Ziele des Bauleitplans .................................................................................... 5 1.2 Standort des Vorhabens................................................................................. 5 1.3 Art und Umfang des Vorhabens ...................................................................... 6 1.4 Bedarf an Grund und Boden ............................................................................ 6 2 Ziele des Umweltschutzes ........................................................................................ 7 2.1 Zielvorgaben aus Fachgesetzen ....................................................................... 7 2.2 Zielvorgaben aus übergeordneten Planungen ..................................................... 7 2.3 Sonstige städtebauliche Planungsvorgaben ....................................................... 8 3 Schutzgebiete und geschützte Biotopstrukturen .......................................................... 9 4 Beschreibung der Vorgehensweise / des Untersuchungsrahmens ................................... 9 5 Beschreibung der Wirkfaktoren des Vorhabens ............................................................ 9 6 Beschreibung und Bewertung der Umwelt / ihrer Bestandteile und möglicher Umweltauswirkungen des Vorhabens ...................................................................... 10 6.1 Schutzgut Tiere und Pflanzen ....................................................................... 10 6.1.1 Bestandsanalyse ......................................................................................... 10 6.1.2 Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens .............................................. 15 6.2 Schutzgut Boden ........................................................................................ 16 6.2.1 Bestandsanalyse ......................................................................................... 16 6.2.2 Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens .............................................. 17 6.3 Schutzgut Wasser (Grundwasser).................................................................. 17 6.3.1 Bestandsanalyse ......................................................................................... 17 6.3.2 Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens .............................................. 18 6.4 Schutzgut Wasser (Oberflächengewässer) ...................................................... 18 6.4.1 Bestandsanalyse ......................................................................................... 18 6.5 Schutzgut Klima / Luft ................................................................................. 19 6.5.1 Bestandsanalyse ......................................................................................... 19 6.5.2 Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens .............................................. 20 6.6 Schutzgut Mensch / Erholung ....................................................................... 20 6.6.1 Bestandsanalyse ......................................................................................... 20 6.6.2 Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens .............................................. 21 6.7 Schutzgut Landschaft .................................................................................. 21 6.7.1 Bestandsanalyse ......................................................................................... 21 6.7.2 Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens .............................................. 22 6.8 Kultur- und Sachgüter.................................................................................. 22 6.9 Wechselwirkungen/Biologische Vielfalt ........................................................... 23 7 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen ............................................................ 23 8 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung 26 9 Standortalternativen .............................................................................................. 26 10 Abhandlung der Eingriffsregelung gemäss § 14 BNatSchG .......................................... 26 11 Forstrechtlicher Ausgleich ...................................................................................... 28 12 Schwierigkeiten und Lücken bei der Zusammenstellung der Angaben ........................... 28 13 Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt (Monitoring) ................................................................. 29 14 Allgemeinverständliche Zusammenfassung ............................................................... 29 Quellenverzeichnis ....................................................................................................... 31 Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Biotoptypen im Untersuchungsgebiet ............................................................. 11 Tabelle 2: Bedeutung und Empfindlichkeit der Biotoptypen im Geltungsbereich ................... 14 Anhang 1: Bestandskarte (Maßstab 1:1.500) Umweltbericht 5 Stadt Darmstadt Bebauungsplan W 59 1 BESCHREIBUNG DES BEBAUUNGSPLANS 1.1 Ziele des Bauleitplans Das Posttechnische Zentralamt (PTZ) wurde 1989 speziell für die Nutzung der Deut- schen Bundespost, der Rechtsvorgängerin der Deutschen Post AG auf dem Grundstück Hilpertstraße 31 errichtet. Das derzeitige Planungsrecht lässt dementsprechend aus- schließlich eine Postnutzung zu. Die Deutsche Post AG wird jedoch ab Ende 2015 den Standort für das PTZ in der Hilpertstraße 31 aufgeben; eine andere postspezifische Nachfolgenutzung ist nicht vorgesehen. Ziel des Bauleitplans ist es somit, das Objekt einer neuen Nutzung zuzuführen. Mit der Aufstellung eines Bebauungsplans (B-Plan) soll die planungsrechtliche Grundlage für die Nachnutzung des Grundstücks des ehemaligen PTZ als gewerbliche Flächen geschaffen werden. 1.2 Standort des Vorhabens Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 'Hilpertstraße Nordwest' befindet sich am westlichen Siedlungsrand von Darmstadt. Der Geltungsbereich liegt im Gewerbegebiet, im Nordwesten und Westen grenzen die Wälder 'Siedlung Tann' an. Abbildung 1: Lage des Geltungsbereichs im Stadtgebiet Hilpertstr. 31, PTZ Umweltbericht 6 Stadt Darmstadt Bebauungsplan W 59 1.3 Art und Umfang des Vorhabens Der Geltungsbereich erstreckt sich über eine Fläche von ca. 6 ha. Für den Geltungsbereich existieren bereits die geltenden Bebauungspläne W23 'Hilpert- straße Nord' (STADT DARMSTADT 1976) und W14.1 'Zur Änderung der Bebauungspläne W14 - Fernmeldetechnisches Zentralamt - und W23 - Hilpertstraße Nord -' (S TADT DARMSTADT 1984). Der Bebauungsplan W23 erstreckt sich über das gesamte UG, der Bebauungsplan W14.1 nur über die nordöstliche Ecke des UGs. Das gesamte UG ist ein Sondergebiet (SO) für Polizei und Fernmeldebehörde (W23) bzw. für Zwecke der deutschen Bundespost (W14.1). Die Grundflächenzahl beträgt 0,6 und die Baumassenzahl 3,0. Die Zahl der Vollge- schosse als Höchstgrenze ist V (W23) bzw. I-V (W14.1). Geplant ist, einen Bebauungsplan gemäß §1 BauGB zur teilweisen Änderung des Be- bauungsplans W 23 – Hilpertstraße Nord – und zur Aufhebung des Bebauungsplans W 14.1 aufzustellen, mit der Zielsetzung, bei einem ähnlichen Maß der Nutzung, die Art der Nutzung hin zu einem Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO zu ändern. Der Geltungsbereich ist bereits bebaut. Der geplante B-Plan ermöglicht sowohl eine gewerbliche Nutzung der bestehenden Gebäude als auch eine Neubebauung des Grundstücks. Die Art der geplanten Nutzungen stellt sich wie folgt dar: Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO ca. 60.516 m² 1.4 Bedarf an Grund und Boden Der geplante B-Plan ermöglicht sowohl eine gewerbliche Nutzung der bestehenden Ge- bäude als auch eine Neubebauung des Grundstücks. Die Grundfläche der Bebauung im Bestand ist ca. 2,3 ha (GRZ 0,378); inklusive Ne- benanlagen ist ein Flächenanteil von ca. 64 % überbaut bzw. versiegelt (GRZ 0,638). Durch Festsetzungen zum künftigen Maß der baulichen Nutzung des geplanten B-Plans - GRZ 0,7 - kann eine zusätzliche Versiegelung/Überbauung von maximal ca. 3.750 m² gegenüber der heutigen Situation bewirkt werden. Maß der baulichen Nutzung: Bestand Festsetzungen des geplanten B-Plans G R Z 0,378 Überbaut/versiegelt 0,638 Begrünte Freifläche ca. 0,3 G R Z 0,4 Überschreitung der GRZ bis max. 0,7 Zu begrünende Freifläche mind. 0,3 Umweltbericht 7 Stadt Darmstadt Bebauungsplan W 59 2 ZIELE DES UMWELTSCHUTZES Gemäß § 1 (6) Nr. 7 Baugesetzbuch (BauGB) sind bei der Aufstellung eines Bauleit- plans die Belange des Umweltschutzes zu berücksichtigen. Nachfolgend werden die Zielvorgaben aus Fachgesetzen sowie aus übergeordneten Planungen und speziellen städtebaulichen Planungsvorgaben dargelegt. 2.1 Zielvorgaben aus Fachgesetzen Für die Umweltprüfung der vorliegenden Planung sind vorrangig folgende Fachgesetze zu berücksichtigen: x Baugesetzbuch (BauGB) x Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) x Hessisches Ausführungsgesetz zum Hessischen Naturschutzgesetz (HAGB- NatSchG) x Bundesbodenschutzgesetz (BBodenSchG) x Hessisches Altlasten- und Bodenschutzgesetz (HAltBodSchG) x Bundesimmissionsschutzgesetz (BImschG) x Wasserhaushaltsgesetz (WHG) x Hessisches Wassergesetz (HWG) 2.2 Zielvorgaben aus übergeordneten Planungen Landesentwicklungsplan (2000) Der Landesentwicklungsplan von Hessen stellt die Stadt Darmstadt als Oberzentrum mit einem dichten Netz von zwei- und mind. vierstreifigen Fernstraßen sowie einem Knotenpunkt einiger Hauptverkehrs- und Nebenstrecken im Schienennetz dar. Des Wei- teren ist eine Verbrennungsanlage für Siedlungsabfälle vorhandenen. Westlich der Stadt ist ein von Norden nach Süden verlaufender Planungsraum für überregional be- deutsame Infrastruktur ausgewiesen. (HMWVL 2000) Regionalplan Südhessen (RPS 2010) Nach dem Regionalplan Südhessen liegt der Geltungsbereich (GB) des Bebauungsplans im 'Vorranggebiet für Industrie und Gewerbe' der Stadt Darmstadt. Der Wald, der un- mittelbar westlich an den Geltungsbereich angrenzt, gilt als 'Vorranggebiet für die Forstwirtschaft' und 'Vorranggebiet für Regionaler Grünzug'. Am Ende der Hilpertstra- ße verläuft Richtung Norden eine 'geplante Bundesfernstraße, 2-3 streifig'. (HMWVL 2011) Die geplante Nutzung ist mit der Darstellung im Regionalplan konform. Umweltbericht 8 Stadt Darmstadt Bebauungsplan W 59 Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan (FNP 2005) Der Flächennutzungsplan weist die vollständige Fläche des Geltungsbereichs (GB) des Bebauungsplans als 'Gewerbliche Baufläche' aus. Westlich des GB liegt 'Bannwald'. Am Ende der Hilpertstraße ist Richtung Norden ein Bereich dargestellt, der zur 'Freihal- tung für Straßentrassen' ausgewiesen ist. Südlich des GB befindet sich eine Wohnbau- fläche. (WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT 2006) Der geplante Änderungsbebauungsplan entspricht der Darstellung des Flächennut- zungsplans. Landschaftsplan Nach der Leitbildkarte des Landschaftplans (W ISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT 2004) wird für das Gebiet des Geltungsbereichs eine 'Verbesserung der Grünqualität auf Bau- flächen' empfohlen. Dies soll u.a. durch, x Schaffung eines vernetzten Grünsystems, x Gestalten / Offenhalten wichtiger landschaftlicher Übergangszonen (Ortsränder), x Erhalt stadtbildprägender Alleen, auch als Biotopvernetzungselemente, x Extensive Nutzung von Bachgrünzügen, x Erhöhung des Grünanteils (Durchgrünung) in stark versiegelten Bau- und Sportflä- chen (Klima- und Wasserschutz, Erholung), x Sicherung stadtbildprägender und stadt- und ortsgliedernder Grünzüge, x Eingrünung der Ortsränder, geschehen. Der unmittelbar westlich an den Geltungsbereich angrenzende Wald ist als 'Bereich mit überwiegend waldbaulicher Nutzung' verzeichnet. Als Aufwertungen werden, x Schutz / Regeneration des Westwaldes, Erhalt von Boden, Klima, Immissions- und Wasserschutzfunktion, x Naturnahe Waldbewirtschaftung und stärkere Berücksichtigung der Standortpoten- ziale, x Offenhaltung aller Waldwiesen, x Umbau nicht standortgerechter Waldbestände, x Aufbau von Immissionsschutzwald entlang vielbefahrener Straßen, empfohlen. Für den Landschaftraum 'Hessische Rheinebene', indem sich der Geltungsbereich be- findet, werden folgende Leitziele im Landschaftsplan verfasst: x Sicherung der Sonderstandorte x Entwicklung naturnaher Eichen-Kiefern-Wälder x Schaffung eines Nutzungsmosaiks aus wärmeliebenden Eichen-Kiefern-Wäldern und Sandtrockenrasen 2.3 Sonstige städtebauliche Planungsvorgaben Einstellplatzsatzung; Satzung über die Schaffung von Stellplätzen oder Garagen und Abstellplätzen im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Umweltbericht 9 Stadt Darmstadt Bebauungsplan W 59 3 SCHUTZGEBIETE UND GESCHÜTZTE BIOTOPSTRUKTUREN Innerhalb des Geltungsbereichs befinden sich keine nach Naturschutzrecht geschützten Gebiete oder Biotopstrukturen. Jedoch zählen Teile der westlich des Geltungsbereichs liegende Wald zum Land- schaftsschutzgebiet "Nr. 2411001 Stadt Darmstadt". 4 BESCHREIBUNG DER VORGEHENSWEISE / DES UNTERSUCHUNGSRAHMENS Der vorliegende Umweltbericht wird für ein bereits bebautes Areal erarbeitet; die Fest- setzungen im Bebauungsplan ermöglichen trotzdem eine Veränderung von Baukörpern und Nebenanlagen wie Zufahrtswegen und Parkplätzen. Als zu erwartende umweltrelevante Auswirkungen werden daher die Veränderung von Baukörpern (Abriss und Neubebauung) und Nebenanlagen zu Grunde gelegt. Da das Maß der baulichen Nutzung jedoch den Bestand wiedergibt, konnte der Unter- suchungsraum auf den Geltungsbereich des Bebauungsplanes beschränkt werden. Der Umweltbericht gliedert sich im Wesentlichen in folgende Arbeitsschritte: Bestandsanalyse Um die durch die Bebauungsplanänderung zu erwartenden Auswirkungen zu ermitteln, wird zunächst eine Bestandsanalyse durchgeführt (vgl. Kapitel 4). In der Bestandsana- lyse wird die räumliche Umwelt - in einzelne Schutzgüter zerlegt - betrachtet. Aufgrund der deutlich anthropogenen Prägung des Geltungsbereichs wird die Bestandsanalyse auf die notwendigen Aspekte reduziert. Auswirkungsprognose Als nächster Schritt erfolgt die Projektion der vorhabenspezifischen Wirkfaktoren auf die untersuchten Schutzgüter, die so genannte Auswirkungsprognose. Dabei werden auch die bestehenden geltenden Festsetzungen für den Geltungsbereich berücksichtigt. Im vorliegenden Umweltbericht werden umweltrelevante Auswirkungen durch die Rea- lisierung der 'Hauptverbindungsstraße Gewerbegebiet Südwest' (HGSW) im 'Freihalte- bereich' nicht thematisiert. Es wird davon ausgegangen, dass daraus resultierende Umweltauswirkungen im Planfeststellungsverfahren zu diesem Vorhaben abgearbeitet werden. 5 BESCHREIBUNG DER WIRKFAKTOREN DES VORHABENS Die Auswirkungsprognose bezieht sich auf die vom Vorhaben ausgehenden potenziellen Projektwirkungen. Grundsätzlich sind folgende Wirkfaktoren zu erwarten: x baubedingte Wirkfaktoren ergeben sich im Zuge der Bautätigkeit und können zeitlich auf die Bauphase des Vorhabens befristet oder dauerhaft sein Umweltbericht 10 Stadt Darmstadt Bebauungsplan W 59 x anlagebedingte Wirkfaktoren entstehen z. B. durch Baukörper selbst und sind zeitlich unbegrenzt x betriebsbedingte Wirkfaktoren ergeben sich durch den Betrieb bzw. die Unterhaltung der vorgesehenen Nutzungen. 6 BESCHREIBUNG UND BEWERTUNG DER UMWELT / IHRER BESTANDTEILE UND MÖGLICHER UMWELTAUSWIRKUNGEN DES VORHABENS Das Untersuchungsgebiet umfasst den Geltungsbereich des Bebauungsplanes und so- mit ca. 6 ha. Naturraum/Geologie/Nutzungen Das Untersuchungsgebiet (UG) erstreckt sich im 'Nördlichen Oberrheintiefland', Haupt- einheit 'Hessische Rheinebene (225)' im Naturraum 'Griesheim-Weiterstädter Sand (225.9)' (HLUG 2015a). Das UG befindet sich geologisch gesehen im Bereich quartärer Fein- bis Mittelsande, die in der Weichsel-(Würm-) Kaltzeit aus Flugsand (äolisch) entstanden sind (BGR 2013). Das Relief im Untersuchungsgebiet ist weitestgehend eben, es liegt durchschnittlich bei 125 m über NN. Die im jetzigen Sondergebiet bestehenden 5-6-stöckigen Bürogebäude des ehemaligen Posttechnischen Zentrums (PTZ) werden faktisch als klassische Büros genutzt. Im di- rekten Umfeld befinden sich Parkplätze und kleine, gärtnerisch gepflegte Grünanlagen. 6.1 Schutzgut Tiere und Pflanzen 6.1.1 Bestandsanalyse Potenzielle natürliche Vegetation Ohne Einfluss des Menschen würde sich nach der 'Standortkarte der Vegetation in Hessen' (KLAUSING & WEISS 1986) ein "Flattergras-Buchenwald" einstellen. Naturräumliche Gegebenheiten/Bestand Biotoptypen Die Bestandserfassung der aktuellen Vegetation basiert auf einer flächendeckenden Geländeerhebung der Biotoptypen nach der hessischen Kompensationsverordnung (HMUELV, 2005) im Oktober 2015. Darüber hinaus wurden verfügbare Quellen (Luft- bilder, Flächennutzungsplan, Landschaftsplan, usw.) ausgewertet und in die Bestands- aufnahme integriert. Die erfassten Biotoptypen sind in der nachfolgenden Tabelle 1 aufgelistet und werden nachfolgend beschrieben. Zur kartographischen Darstellung siehe Anhang 1 (Bestandskarte). Umweltbericht 11 Stadt Darmstadt Bebauungsplan W 59 Tabelle 1: Biotoptypen im Untersuchungsgebiet Nummer nach KV (HMULEV 2005) Biotoptyp Beschreibung Wald 01.211 Sandkiefernwald Nördlich an das UG grenzt ein Kiefernwald an. Die Böden in diesem Bereich sind sandig. Es kommen Waldkiefer (Pinus sylvestris), Traubeneiche (Quer- cus petraea), Bergahorn (Acer pseudoplatanus) und vereinzelt Buche (Fagus sylvatica), Stieleiche (Quer- cus robur) und Robinie (Robinia pseudoacacia) vor. Gehölze 02.500 Hecken-Gebüschpflanzung (standortfremd, Ziergehölze) Hauptsächlich entlang der Wege und Gebäude und innerhalb der Innenhöfe befinden sich Zierstrauch- anpflanzungen. Dies sind vor allem Rosen (Rosa spec.), Eibe (Taxus baccata), Quitte (Cydonia ob- longa) und Efeu (Hedera helix) als Bodendecker. 04.600 Feldgehölz (Baumhecke) Entlang der Grundstücksgrenze im Norden, Osten und Westen stehen Feldgehölze bzw. Baumhecken. Vorkommende Baumarten sind u.a. Bergahorn (Acer pseudoplatanus), Waldkiefer ( Pinus sylvestris ), Robinie (Robinia pseudoacacia), Götterbaum ( Ailan- thus altissima ), Stieleiche ( Quercus robur ), Feld- ahorn (Acer campestre). Umweltbericht 12 Stadt Darmstadt Bebauungsplan W 59 Nummer nach KV (HMULEV 2005) Biotoptyp Beschreibung 10.740 Fassadenbegrünung An manchen Gebäudeteilen des PTZ befindet sich eine Fassadenbegrünung aus Blauregen (Wisteria). 04.110 04.120 Einzelbaum, standortgerecht und nicht heimisch, nicht standortgerecht, Exot In den Grünflächen rund um die Gebäude stehen Einzelbäume. Dazu gehören Roteiche (Quercus rub- ra) und Bergahorn (Acer pseudoplatanus). In den Innenhöfen stehen auch Tulpenbäume (Liriodendron tulipifera), Waldkiefer (Pinus sylvestris) und Felsen- birne (Amelanchier), auf dem Parkplatz im Norden Kastanie (Aesculus hippocastanum) und im Süden entlang der Straße Spitzahorn (Acer platanoides) und Robinie (Robinia pseudoacacia). Grünland 11.224 Intensivrasen Weite Flächen der Grünanalagen um die Gebäude sind stark gepflegte und artenarme Zierrasen. Der südliche Bereich entlang der Hilpertstraße ist als magerer Scherrasen ausgebildet. Das bedeutet, dass trotz hoher Schnittfrequenz – aufgrund mage- rer Standortverhältnisse – ein relativ hoher Arten- reichtum vorliegt. Umweltbericht 13 Stadt Darmstadt Bebauungsplan W 59 Nummer nach KV (HMULEV 2005) Biotoptyp Beschreibung Vegetationsarme und kahle Flächen 10.510 Völlig versiegelte Flächen Die Straßen, Zufahrtswege Parkplätze und Fußwege im UG sind völlig versiegelte oder gepflasterte Flä- chen. 10.520 Nahezu versiegelte Flächen, Pflaster 10.530 Schotter-, Kies- und Sandwege, -plätze oder andere wasser- durchlässige Befestigungen In einem Innenhof befindet sich eine Steinschüttung aus groben Schotter. 10.540 Befestigte und begrünte Flächen (Rasenpflaster) Ein Stück der Wiese im Süden wurde als Feuer- wehrzufahrt mit Rasenpflaster befestigt. 10.710 Dachfläche nicht begrünt Die Dachflächen der Bürogebäude sind größtenteils nicht begrünt. 10.720 Dachfläche extensiv begrünt Ca. 12 % der Dachflächen sind extensiv begrünt. Tiere Zur Fauna im UG wurden Anfang 2016 Erhebungen bzw. eine Potentialabschätzung zu Vögeln, Fledermäusen und Reptilien durchgeführt (s. Stellungnahme Artenschutz, BGNatur 2016). Es lässt sich folgendes zusammenfassen: x Im Gebiet wurden Altnester nachgewiesen und auch die Gebäude weisen vereinzelt potenzielle Strukturen zur Nutzung durch Brutvögel auf. x Im Plangebiet konnten keine potenziellen quartierbietenden Strukturen für Fleder- mäuse in Einzelbäumen festgestellt werden. Die Gebäude weisen vereinzelt potenzi- ell quartierbietende Strukturen auf. Eine Nutzung des Plangebietes durch Fledermäu- se kann nicht ausgeschlossen werden. x Das Plangebiet weist keine geeigneten Strukturen für die Mauereidechse auf. Im Norden grenzt der Westwald an, der ein Potenzial als Lebensraum für die Zau- neidechse aufweist. Auch der nördliche Randbereich des Plangebiets weist deshalb ein Potenzial zur Nutzung durch Zauneidechsen auf, ein Potenzial zur Eiablage weist es jedoch nicht auf. Umweltbericht 14 Stadt Darmstadt Bebauungsplan W 59 Das Vorkommen weiterer Tierarten kann aufgrund der vorkommenden Vegetations- strukturen zum derzeitigen Zeitpunkt ausgeschlossen werden. Bedeutung Biotoptypen Die Bewertung der Biotoptypen erfolgt nach der "Verordnung über die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen, Ökokonten, deren Handelbarkeit und die Festsetzung von Ausgleichsabgaben" (HMUELV, 2005). Die Kompensationsverordnung Hessen weist jedem Biotoptyp Wertpunkte je m² zu. Mit zunehmender Anzahl der Wertpunkte (WP, maximal 80) steigt die Bedeutung der Biotoptypen. Es ergibt sich folgende Bewer- tung: sehr hohe Bedeutung Ö > 51 Wertpunkte hohe Bedeutung Ö 41 - 50 Wertpunkte mittlere Bedeutung Ö 21 - 40 Wertpunkte geringe Bedeutung Ö 11 - 20 Wertpunkte sehr geringe Bedeutung Ö 1 - 10 Wertpunkte Neben der Bedeutung wird in Tabelle 2 auch bereits die Empfindlichkeit des Biotoptyps angegeben (s.u.). Tabelle 2: Bedeutung und Empfindlichkeit der Biotoptypen im Geltungsbereich Nr. Biotoptyp Bedeutung Empfind- lichkeit WP verbal 01.211 Sandkiefernwald 62 SH H 02.500 Hecken-Gebüschpflanzung (standortfremd, Ziergehölze) 23 M G 04.600 Feldgehölz (Baumhecke) 56 SH M 10.740 Fassadenbegrünung 13 G G 04.110 Einzelbaum, standortgerecht 31 M M 04.120 Einzelbaum nicht heimisch, nicht standortgerecht, Exot 26 M M 11.224 Intensivrasen 10 SG G (11.224) Scherrasen (relativ artenreich) 30 M H 10.510 Völlig versiegelte Flächen 3 SG SG 10.520 Nahezu versiegelte Flächen, Pflaster 3 SG SG 10.530 Schotter-, Kies- und Sandwege, -plätze oder andere wasserdurchlässige Befestigungen 6 SG SG 10.540 Befestigte und begrünte Flächen (Rasenpflaster) 7 SG SG 10.710 Dachfläche nicht begrünt 3 SG SG SG – sehr gering, G – gering, M – mittel, H – hoch, SH – sehr hoch Demnach besitzen die einzelnen Biotoptypen innerhalb des Geltungsbereichs vorwie- gend eine geringe Bedeutung. Die Siedlungsstrukturen weisen eine sehr niedrige und die gärtnerisch gepflegten Grünflächen eine mittlere Bedeutung auf. Lediglich die Wald- fläche und das Feldgehölz stellen eine hohe Bedeutung dar. Insbesondere das Feldge- hölz im Westen des UGs besteht aus älteren Bäumen mit Höhlenentwicklungspotenzial. Im Direkten Umfeld befinden sich mehrere Eremitbäume, weshalb diesem Gehölzstrei- fen eine sehr hohe Bedeutung zukommt. Umweltbericht 15 Stadt Darmstadt Bebauungsplan W 59 Empfindlichkeit Die Empfindlichkeit der einzelnen Biotoptypen bzw. der Biotopkomplexe, mit der darin lebenden Fauna, gegenüber bestimmten Belastungsfaktoren ergibt sich im Wesentli- chen aus der Abhängigkeit eines Biotoptyps von bestimmten Umwelt- bzw. Standort- bedingungen sowie der Veränderbarkeit dieser Bedingungen durch anthropogene Ein- flüsse bzw. aus der Regenerationsfähigkeit der Biotopstrukturen. Zusätzlich ist die Be- deutung der Biotoptypen ein wichtiger Aspekt. Zur Einstufung der Empfindlichkeit siehe Tabelle 2. Vorbelastung Als wesentlichste bzw. planungsrelevante Vorbelastungen sind zu nennen: x Die Bebauung und die intensive Pflege der Grünflächen x Störungen durch die Nutzung der Gebäude und damit verbundenen Lärm, Wegever- bindungen, Fußgänger und Verkehr 6.1.2 Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens Ein hoher Anteil der hochwertigen Biotopstrukturen (Gehölzbestände) am nördlichen und westlichen Rand des Bebauungsplans ist über eine entsprechende Erhaltungsbin- dung gesichert. Damit ist der überwiegende Erhalt der wertgebenden Vegetationsbe- stände im Geltungsbereich vorgegeben. Für die Gehölzbestände am östlichen Rand des Geltungsbereichs wie auch in kleinerem Umfang am westlichen und nördlichen Rand kann nur deshalb keine Erhaltungsbindung festgesetzt werden, da hier bestehende Lei- tungen verlaufen. Für diese Leitungen bestehen Schutzstreifen, die bisher nicht beach- tet wurden, bei einer Wiederbepflanzung jedoch zu berücksichtigen sind. Das bedeutet, dass in Bereich der Schutzstreifen ggfs. entfallene Bäume durch gärtnerisch angelegte Flächen (Kleinsträucher, Staudenpflanzung) ersetzt werden. Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes können jedoch begrünte Bereiche im inneren des Geltungsbereichs überbaut werden. Damit kann es zum Verlust der heute hier vorhandenen Grünstrukturen kommen. Diesen Grünstrukturen (häufig standort- fremde Ziergehölze, Rasenflächen auf verinselten kleinen Grünflächen) kommt jedoch keine hohe Wertigkeit zu, so dass der Verlust eine geringe Beeinträchtigungsintensität bewirkt. Dies auch vor dem Hintergrund, dass durch die Festsetzungen (GRZ, begrünter Flächenanteil) vorgegeben ist, dass – bei einer Überbauung – an derer Stelle neue Grünflächen angelegt werden müssen. Für die neu geplanten Grünflächen kann von einer ähnlichen Wertigkeit ausgegangen werden. Aufgrund der vorgegebenen GRZ kann der begrünte Flächenanteil gegenüber der heuti- gen Bestandssituation insgesamt maximal um 3.750 m² reduziert werden. Dadurch wird eine hohe Beeinträchtigungsintensität bewirkt, da dadurch Biotopstrukturen und Flächen mit Biotopentwicklungspotential dauerhaft verloren gehen. Bei dieser Bewer- tung ist jedoch zu berücksichtigen, dass die heute geltenden Festsetzungen für den Geltungsbereich eine noch höhere Versieglungsrate ermöglichen. Umweltbericht 16 Stadt Darmstadt Bebauungsplan W 59 Heute haben im Geltungsbereich ca. 12 % der Gebäudeflächen eine Dachbegrünung. Durch Festsetzung ist festgelegt, dass auf neuen Gebäuden mindestens 60 % der Ge- bäudefläche zu begrünen ist; insofern kann davon ausgegangen werden, dass einer Änderung der Gebäudestruktur eher mehr Dachflächen begrünt sein werden. Es kann nicht ausgeschlossen werde, dass durch das geplante Vorhaben Lebensraum und Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Fledermäusen, Vögeln oder Reptilien beein- trächtigt werden. Durch geplante Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen (siehe Kapitel 7) kann dies jedoch vermieden werden. Durch entsprechende Festsetzungen ist zudem gesichert, dass keine artenschutzrecht- lichen Verbote für möglicherweise vorkommende geschützte Tiere (Fledermäuse, Vö- gel, Reptilien) bewirkt werden können, sofern die festgesetzten Vermeidungsmaßnah- men fachgerecht umgesetzt werden. (siehe dazu weitere Ausführungen in Kap 12) Betriebsbedingte Störungen können durch den Bebauungsplan ausgeschlossen werden (siehe dazu weitergehende Aussagen in Kap. 6.6.2.). 6.2 Schutzgut Boden 6.2.1 Bestandsanalyse Naturräumliche Gegebenheiten/Bestand Der Geltungsbereich liegt innerhalb des Siedlungsbereichs und die Böden sind deutlich anthropogen überprägt. Zu diesen Böden sind keine genaueren Informationen vorhan- den. Östlich im Waldgebiet jedoch treten 'Böden aus äolischen Sedimenten' auf. Diese gehören zu der Bodeneinheit 'Braunerden mit Bändern'. Als Substrat liegen 3 bis 8 dm mächtige Flugsandfließerden über Schichten aus 3 bis >10 dm Flugsand über Terras- sensand (Pleistozän) vor. Aufgrund des hohen Versiegelungsgrades und der nicht zu erwartenden Veränderungen (somit auch keine nachteiligen Auswirkungen) durch die Festsetzungen des Bebau- ungsplanes, wird auf eine weitergehende Bewertung des Bodens innerhalb des Gel- tungsbereichs des Bebauungsplanes verzichtet. Vorbelastung Vorbelastungen bestehen im Untersuchungsgebiet insbesondere durch die Bebauung und die versiegelten Flächen. Auch eine Belastung der Böden durch verkehrliche Schadstoffeinträge ist nicht auszuschließen. Für den Geltungsbereich liegen in der Altflächendatei ungeprüfte Einträge als Altstand- orte vor, diese sind jedoch laut des RP Darmstadt nicht relevant. Eine Einzelfallrecher- che ist daher nicht erforderlich. Altablagerungen sind im Geltungsbereich nicht bekannt. Umweltbericht 17 Stadt Darmstadt Bebauungsplan W 59 6.2.2 Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes können bisher unversiegelte Flächen überbaut werden, wodurch ein Verlust an Bodenfunktionen bewirkt würde. Zwar ist durch die GRZ vorgegeben, dass ein Flächenanteil von mindestens 30 % immer unver- siegelt bleiben muss, so dass überwiegend von einer Verschiebung der Flächen auszu- gehen ist. Durch die Verschiebung (Versiegelung/Entsiegelung) wird nur eine geringe Beeinträchtigungsintensität bewirkt, da nur vorbelastete Böden betroffen sind. Jedoch kann auch - aufgrund der vorgegebenen GRZ - der nicht überbaute Flächenan- teil gegenüber der heutigen Bestandssituation insgesamt maximal um 3.750 m² redu- ziert werden. Dadurch wird eine hohe Beeinträchtigungsintensität bewirkt, da durch Mehrversiegelung alle Bodenfunktionen verloren gehen. Bei dieser Bewertung ist jedoch zu berücksichtigen, dass die heute geltenden Festsetzungen für den Geltungsbereich eine noch höhere Versieglungsrate ermöglichen. Durch eine Festsetzung zur Dachbegrünung wird erreicht, dass künftig eher mehr Dachflächen begrünt sein werden. Ergeben sich allgemein im Zuge von Baumaßnahmen, Baugrunduntersuchungen, Aus- schachtungen oder ähnlichen Eingriffen sensorische Hinweise auf schadstoffbedingte schädliche Bodenveränderungen, so ist die zuständige Bodenschutzbehörde umgehend zu informieren. 6.3 Schutzgut Wasser (Grundwasser) 6.3.1 Bestandsanalyse Naturräumliche Gegebenheiten/Bestand Der Geltungsbereich liegt im Bereich des hydrogeologischen Teilraums der "Rheingra- benscholle" im Grundwasserkörper "Oberrhein – zwischen Neckar- und Main- Mündung" (HLUG 2013b). Der Grundwasserflurabstand im Bereich des UG beträgt ca. 15 m bis 20 m und die Grundwasserhöhengleiche liegt bei 105 bis 106 m über N.N. (Stand: Oktober 2014) (HLUG 2013c). Der Geltungsbereich liegt weder in einem Trinkwasser- oder Heilquellengebiet, noch in einem Überschwemmungsgebiet oder überschwemmungsgefährdeten Gebiet. Aufgrund des hohen Versiegelungsgrades und der nicht zu erwartenden Veränderungen (somit auch keine nachteiligen Auswirkungen) durch die Festsetzungen des Bebau- ungsplanes, wird auf eine weitergehende Bewertung des Schutzguts Wasser innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes verzichtet. Umweltbericht 18 Stadt Darmstadt Bebauungsplan W 59 Bedeutung Grundwasservorkommen sind umso bedeutender, je größer ihre Ergiebigkeit ist. Die Ergiebigkeit des Grundwassers ist im Wesentlichen abhängig von der Grundwasserneu- bildungsrate, das heißt der Niederschlagsmenge abzüglich Verdunstung und Abfluss. Die Grundwasserneubildungsrate im UG beträgt ca. 53 mm/a und ist mit geringer Be- deutung einzustufen (HLUG 2013b). Empfindlichkeit Aufgrund der oben erläuterten geringen Bedeutung hinsichtlich des Grundwassers, ist der Bereich aus dieser Sicht eher unempfindlich gegenüber Bebauung/ Versiegelung. Es besteht eine mittlere Empfindlichkeit des Grundwassers gegenüber Schadstoffeintrag, da die überdeckenden Bodenschichten im UG eine mittlere Filter- und Pufferfunktion besitzen. Vorbelastung Vorbelastungen der Grundwasserqualität sind durch siedlungsbedingte Schadstoffein- träge nicht auszuschließen. Durch die Bebauung des UGs besteht eine Vorbelastung der Grundwasserneubildungsrate (verminderte Versickerungsfähige Fläche durch Be- bauung). 6.3.2 Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens Durch die Änderung des Bebauungsplanes können bisher unversiegelte Flächen über- baut werden, wodurch ein Einfluss auf das Grundwasser bewirkt würde (Verlust von Infiltrationsfläche). Zwar ist durch die GRZ vorgegeben, dass ein Flächenanteil von mindestens 30 % immer unversiegelt bleiben muss, so dass überwiegend von einer Verschiebung der Flächen auszugehen ist. Durch die Verschiebung (Versiege- lung/Entsiegelung) wird keine Beeinträchtigung bewirkt. Jedoch kann auch - aufgrund der vorgegebenen GRZ - der nicht überbaute Flächenan- teil gegenüber der heutigen Bestandssituation insgesamt maximal um 3.750 m² redu- ziert werden. Dadurch wird eine hohe Beeinträchtigungsintensität bewirkt, da dadurch Infiltrationsflächen dauerhaft verloren gehen. Bei dieser Bewertung ist jedoch zu be- rücksichtigen, dass die heute geltenden Festsetzungen für den Geltungsbereich eine noch höhere Versieglungsrate ermöglichen. 6.4 Schutzgut Wasser (Oberflächengewässer) 6.4.1 Bestandsanalyse Naturräumliche Gegebenheiten/Bestand Im Geltungsbereich und der Umgebung befinden sich keine Oberflächengewässer, weshalb hier auf eine genauere Beschreibung und Bewertung verzichtet wird. Umweltbericht 19 Stadt Darmstadt Bebauungsplan W 59 6.5 Schutzgut Klima / Luft 6.5.1 Bestandsanalyse Naturräumliche Gegebenheiten/Bestand Darmstadt liegt im Klimabezirk "Südwestdeutschland" in der Übergangszone zwischen der warmen und trockenen "Oberrheinischen Tiefebene" und dem kühleren, nieder- schlagsreichen "Odenwald". Aufgrund der Lage des Untersuchungsgebiets im Westen der Stadt trifft für diesen Bereich eher das Klima der Rheinebene zu, das geprägt wird durch das Relief des Rheingrabens mit seinen Randhöhen. Aufgrund der Beckenlage der Stadt Darmstadt ergibt sich eine bioklimatische Belas- tungszone, die sich im Sommer durch eine hohe Wärmebelastung mit häufiger Schwüle und im Herbst und Winter mit Inversionswetterlagen und damit verbundenem schlech- ten Luftaustausch auszeichnet. Der langjährige Mittelwert der Jahrestemperatur beträgt 10,1°C und der durchschnitt- liche Jahresniederschlag liegt bei 765 mm. Der langjährige Mittelwert der Sonnen- scheindauer beträgt ca. 1643 Std./Jahr. Es herrschen überwiegend westliche (SW, W) Windrichtungen vor (DWD 2015, LP 2004). Bedeutung Die bioklimatischen Schutz- und Regenerationsleistungen der Landschaft sind vor allem für die Siedlungsbereiche von Bedeutung. An austauscharmen Strahlungstagen wäh- rend des Sommers kann die Überwärmung der Siedlungsbereiche zu bioklimatischen Belastungen führen. Das Ausmaß der Überwärmung wächst dabei mit Ausdehnung und Massierung der Bebauung. Durch Kalt- und Frischluftzufuhr aus angrenzenden Aus- gleichsräumen können diese Belastungen verringert bzw. abgebaut werden. Diese loka- len, thermisch (Flurwinde) oder durch das Gelände (Hangneigungen) induzierten Wind- systeme zwischen Siedlungsgebieten (Wirkungsraum) und Freiflächen (Ausgleichsraum) sorgen für eine Frischluftzufuhr. Demzufolge kommt dem Geltungsbereich durch seine relativ hohe Bebauung keine Be- deutung für bioklimatische Schutz- und Regenerationsleistungen zu. Den nördlich an das UG angrenzenden und westlich liegenden Waldflächen kommt eine hohe Bedeutung zu, da dies Waldflächen mit Immissionsschutzfunktion sind, neben Frischluftproduktion auch Immissionsschutz bezüglich Staub, Luftschadstoffen und Lärm. (LP 2004) Empfindlichkeit Die Bewertung der Empfindlichkeit erfolgt analog zu der Bewertung der Bedeutung der entsprechenden Strukturen. Eine hohe Empfindlichkeit wird demnach den zuvor mit hoher Bedeutung bewerteten Strukturen beigemessen, da deren Verlust bzw. Überbau- ung zu Veränderungen der klimatischen Funktionen führt. Somit weist der geplante Geltungsbereich keine Empfindlichkeiten auf. Umweltbericht 20 Stadt Darmstadt Bebauungsplan W 59 Vorbelastung Vorbelastungen sind durch die Versiegelung und Bebauung gegeben. 6.5.2 Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens Ein hoher Anteil der klimatisch relevanten Gehölzbestände am nördlichen und westli- chen Rand des Bebauungsplans ist über eine entsprechende Erhaltungsbindung gesi- chert. Damit ist der überwiegende Erhalt der wertgebenden Vegetationsbestände im Geltungsbereich vorgegeben. Für die Gehölzbestände am östlichen Rand des Geltungs- bereichs wie auch in kleinerem Umfang am westlichen und nördlichen Rand kann nur deshalb keine Erhaltungsbindung festgesetzt werden, da hier bestehende Leitungen verlaufen. Für diese Leitungen bestehen Schutzstreifen, die bisher nicht beachtet wur- den, bei einer Wiederbepflanzung jedoch zu berücksichtigen sind. Das bedeutet, dass in Bereich der Schutzstreifen ggfs. entfallene Bäume durch krautigen Bewuchs oder durch Kleinsträucher ersetzt werden. Daraus resultieren hinsichtlich klimatischer Funktionen keine erheblichen Beeinträchtigungen. Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes können theoretisch bisher unversiegelte Flächen überbaut werden. Aufgrund der hohen Vorbelastungen im Planungsgebiet hat dies jedoch keinen weiteren relevanten Einfluss auf das Schutzgut Klima/Luft (geringe Beeinträchtigungsintensität). 6.6 Schutzgut Mensch / Erholung 6.6.1 Bestandsanalyse Bestand Der Geltungsbereich selbst kann nur von Mietern des Gebäudes und deren Mitarbeitern genutzt werden, da er nicht frei zugänglich ist. Der im Norden angrenzende und im Westen gelegene Wald ist gut erschlossen und wird zur Erholung genutzt. Bedeutung Die Beurteilung der Bedeutung für die Erholung erfolgt hinsichtlich naturbezogener, ru- higer Erholungsformen wie Spazierengehen, Radfahren, Wandern, Entspannen etc., die für jedermann ohne größeren materiellen Aufwand möglich sind (extensive Erholung). Von besonderer Bedeutung für diese Erholungsformen ist die Wahrnehmung und das Erleben von Natur, d.h. die Erfahrung frei lebender Tiere und Pflanzen sowie natürlicher Elemente wie Boden, Wasser und Luft. Damit wird deutlich, dass das Landschaftsbild bzw. die Erlebnisqualität einen wesentlichen Faktor der Erholungsqualität darstellt. Die Erholungsqualität ist des Weiteren von der Erreichbarkeit der Flächen und somit der Erschließung abhängig. Zudem sind im Allgemeinen die unmittelbar erreichbaren Flä- chen in der Nähe der Siedlungsgebiete (bis zu 500 m Entfernung) von hoher Bedeutung für die tägliche Nutzung (z. B. Feierabend-Nutzung). Umweltbericht 21 Stadt Darmstadt Bebauungsplan W 59 Die Freiflächen des Geltungsbereichs sind nicht frei zugänglich und weisen somit nur eine geringe Bedeutung für die Erholungsnutzung auf. Der im Norden angrenzende und im Westen gelegene Wald hingegen hat, da er siedlungsnah und gut erschlossen ist, eine hohe Bedeutung. Empfindlichkeit Die Flächen des Geltungsbereichs besitzen aufgrund ihrer bestehenden Bebauung eine geringe Empfindlichkeit gegenüber dem Einbringen von technischen Bauwerken. Die Empfindlichkeit gegenüber einem Flächenverlust wird aufgrund ihrer geringen Bedeu- tung für das Schutzgut Erholung ebenfalls mit gering bewertet. Eine Empfindlichkeit der vorhandenen angrenzenden Siedlungsflächen gegenüber Ver- lärmung wird aufgrund der Wohnnutzung (im Norden) bzw. der großen Bedeutung für die Erholungsnutzung (angrenzender Wald im Norden und Westen) mit hoch eingestuft. Vorbelastung Eine Vorbelastung besteht durch die Bebauung. Zudem wird eine freie Erholungsnut- zung der Fläche durch mangelnde Zugänglichkeit verhindert. 6.6.2 Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes können theoretisch bisher unversiegelte Flächen überbaut werden. Aufgrund der hohen Vorbelastungen hat dies jedoch keinen weiteren Einfluss auf die Erholungsnutzung. Es erfolgten verkehrliche Untersuchungen (Durth Roos Consulting GmbH 2015). Diese zeigen im Ergebnis, dass die Nutzung des PTZ-Geländes im Rahmen der Möglichkeiten, die der künftige B-Plan bieten soll, keine negativen verkehrlichen Auswirkungen auf das heutige bzw. das künftige Verkehrsnetz mit der geplanten Hauptverbindungsstraße Gewerbegebiet Südwest (HGSW) haben wird (sofern die GFZ einen Wert von 1,4 nicht überschreitet wird und die Nutzungen so beschränkt werden, dass diese keinen ver- kehrsintensiven Besucher- oder Kundenverkehr erzeugen). Neben den verkehrlichen Auswirkungen kann unter den in den verkehrlichen Untersuchungen beschriebenen Vo- raussetzungen überschlägig abgeschätzt werden, dass keine signifikanten Auswirkun- gen hinsichtlich des Lärms zu erwarten sind. 6.7 Schutzgut Landschaft 6.7.1 Bestandsanalyse Bestand Bei der Landschaft des Untersuchungsgebiets handelt es sich um einen Siedlungsbe- reich von Darmstadt. Er ist stark anthropogen geprägt. Die 5-6-stöckigen Bürogebäude gliedern sich in die angrenzenden Gewerbegebiete gut ein. Umweltbericht 22 Stadt Darmstadt Bebauungsplan W 59 Bedeutung Nach dem Bundesnaturschutzgesetz sollen Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Land- schaft auf Dauer gesichert werden. Die Bewertung der Landschaft erfolgt in Anlehnung an diese Forderung durch die Erfassungskriterien Schönheit und Naturnähe, Vielfalt, Eigenart sowie Repräsentativität. Das Landschaftsbild im Geltungsbereich ist anthropogen geprägt und naturfern. Der Geltungsbereich weist eine geringe Bedeutung für das Landschaftsbild auf. Empfindlichkeit Veränderungen des Landschaftsbildes durch Einbringen visuell störender Elemente oder durch den Verlust landschaftsbildprägender Strukturen haben in der Regel einen Verlust an Naturnähe zur Folge. Dies wirkt sich im Allgemeinen umso stärker aus, je weniger ein Gebiet bereits anthropogen überformt ist, d. h. mit steigender Naturnähe steigt auch die visuelle Empfindlichkeit. Die Empfindlichkeit gegenüber Landschaftsbildveränderungen wird daher sehr gering bewertet, da der Geltungsbereich bereits stark anthropogen überformt und bebaut ist. Vorbelastung Aufgrund der Siedlungslage und aufgrund der im Geltungsbereich stehenden Büroge- bäude existiert eine Vorbelastung des Landschaftsbildes. 6.7.2 Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes können theoretisch bisher unversiegelte Flächen überbaut werden. Aufgrund der hohen Vorbelastungen hat dies jedoch keinen erheblichen Einfluss auf das Landschaftsbild. Zum Gehölzerhalt/-verlust siehe Ausfüh- rungen in Kap. 6.5.2. 6.8 Kultur- und Sachgüter Im Mittelpunkt der Bestandsaufnahme und Beurteilung zum Schutzgut "Kultur- und Sachgüter" stehen grundsätzlich: x Baudenkmäler und schutzwürdige Bauwerke oder Siedlungsstrukturen x kulturhistorisch interessante Landschaftsteile x archäologische Bodendenkmäler und Fundstellen Derartige Strukturen sind, nach Aussage des Flächennutzungsplans (FNP 2005), inner- halb des Geltungsbereiches nicht vorhanden bzw. nicht bekannt. Daher sind auch keine negativen Auswirkungen durch das geplante Vorhaben zu erwar- ten. Entsprechend des Hinweises von HESSENARCHÄOLOGIE wurde trotzdem der Hinweis in den Bebauungsplan mit aufgenommen, dass wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmäler bekannt werden, dies der HessenArchäologie oder der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen ist. Umweltbericht 23 Stadt Darmstadt Bebauungsplan W 59 6.9 Wechselwirkungen/Biologische Vielfalt Ökosystemare Wechselwirkungen sind alle denkbaren funktionalen und strukturellen Beziehungen zwischen Schutzgütern, innerhalb von Schutzgütern (zwischen und inner- halb von Schutzgutfunktionen und Schutzgutkriterien) sowie zwischen und innerhalb von landschaftlichen Ökosystemen. Die Berücksichtigung der bedeutenden Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern erfolgte in den Kapiteln zu den einzelnen Schutzgütern im Zusammenhang mit der Be- schreibung und Beurteilung der jeweiligen Schutzgutfunktionen. Ökosystemtypen/-komplexe, die ein ausgeprägtes funktionales Wirkungsgefüge im Sin- ne ökosystemarer Wechselwirkungskomplexe besitzen, kommen im Planungsgebiet – aufgrund der heutigen Nutzung - nicht vor. Insofern sind hier keine Bereiche mit be- sonderer Empfindlichkeit bezüglich der Wechselwirkungen vorhanden und es findet kei- ne gesonderte Betrachtung der Wechselwirkungen statt. Die Folgeauswirkungen wer- den, sofern sie erkennbar und relevant sind, jeweils im Rahmen der schutzgutbezoge- nen Beschreibung der Auswirkungen benannt. Hinsichtlich Biodiversität stellt der Geltungsbereich des Bebauungsplanes keinen Schwerpunktbereich mit besonders hohen Dichten an Arten, Ökosystemen und geneti- scher Vielfalt dar. Zudem sind keine an besondere Standortverhältnisse angepasste Arten zu erwarten. 7 VERMEIDUNGS- UND MINIMIERUNGSMASSNAHMEN DIE BEI DER PLANUNG BEREITS BERÜCKSICHTIGT WURDEN Im Zuge der Planung sind bereits einige Aspekte, die negative Auswirkungen auf Natur und Landschaft bewirken könnten, berücksichtigt worden. Vor allem folgende Vermei- dungs-/Minderungsmaßnahmen sind zu nennen: x Baumfällungen, Rodungen von Gehölzen und die Entfernung der Fassadenbegrünung dürfen nur in der Zeit von 1. Oktober bis 28./29. Februar durchgeführt werden. Nur in ausreichend begründeten Ausnahmefällen kann von diesen Zeiten abgewichen werden, wenn eine ökologische Baubegleitung die auszuführenden Maßnahmen be- gutachtet und vorher eine Abstimmung mit der Naturschutzbehörde stattgefunden hat. x In den nicht überbauten Außenbereichen ist ein Grünflächenanteil von mindestens 30 % zu erhalten und gärtnerisch zur pflegen. Die Grünflächen dürfen nicht einge- zäunt werden. x Der Grünstreifen benachbart zur Hilpertststraße ist dauerhaft als Wiesenfläche mit Bäumen zu erhalten. Abgängige Bäume müssen ersetzt werden. Zulässig ist jedoch eine Zufahrt bzw. eine Zuwegung zu den Gebäuden bei Realisierung der HGSW im westlichen Randbereich. Umweltbericht 24 Stadt Darmstadt Bebauungsplan W 59 x Der vorhandene Gehölzbestand soll soweit möglich geschont werden um ggf. wie- derkehrend genutzte Vogelnistplätze zu erhalten. Dies betrifft insbesondere die Randbepflanzungen am Nord-, West- und Ostrand des Plangebietes. Der Gehölzbe- stand am westlichen Rand des Geltungsbereichs ist dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Im Bereich heute bestehender Leitungen sind bei Gehölzverlust gärtnerisch angelegte Flächen (Kleinsträucher, Staudenpflanzung) zu entwickeln. In diesem Randbereich dürfen maximal 40 Stellplätze befestigt angelegt werden. x Spätestens ein Jahr vor einem möglichen Abriss der Gebäude oder einer Grundsa- nierung (mit größeren Eingriffen in die Außenhaut der Gebäude) ist durch einen Fachgutachter oder eine entsprechend qualifizierte ökologische Baubegleitung zu prüfen, ob dann Gebäudebrüter oder/ und Fledermausquartiere vorhanden sind (Ein- und Ausflugkontrolle). Zudem ist das Außengelände auf das Vorkommen von Ei- dechsen zu kontrollieren. Bei einem möglichen Vorkommen von Arten ist folgendes zu beachten: o Vergrämung von Fledermäusen nur unter Anleitung einer qualifizierten ökologi- schen Baubegleitung. Die genaue Vorgehensweise ist vom Einzelfall abhängig und mit dem Umweltamt Darmstadt abzustimmen. o Vergrämung von Gebäudebrütern durch Verschluss der Gebäude/Nischen unter Anleitung einer qualifizierten ökologischen Baubegleitung; andernfalls dürfen Gebäude nur außerhalb der Brutzeit von Gebäudebrütern abgerissen/saniert werden o Vergrämung von Eidechsen und ggf. Umsiedlung von Eidechsen ist durch einen erfahrenen Hepatologen durchzuführen: im Zeitraum vor der Eiablage von Mitte März bis Mitte Juni sind vor Baubeginn die Eidechsen im Baufeld zu fangen und eine frühzeitig angelegte CEF-Fläche umzusiedeln. Nach erfolgter Umsiedlung ist ein Reptilienzaun (mind. 30cm hoch) gegen Wiedereinwanderung anzubringen oder die Strukturen umgehend zu entfernen und die Fläche dauerhaft ungeeignet zu halten. x Hinsichtlich der Vergrämungsmaßnahmen ist zu berücksichtigen, dass auch diese nicht ganzjährig durchgeführt werden können, so dass das frühzeitige Einschalten einer ökologischen Baubegleitung in einen geplanten Bauablauf empfohlen wird. x Generell wird empfohlen, anstehende Abriss-und/ oder Sanierungsmaßnahmen (so- fern Außenhaut der Gebäude betroffen) außerhalb der Brutsaison nur im Zeitraum vom 1. Oktober bis 28./29. Februar durchzuführen. x Sollten in den weiteren Untersuchungen Fledermäuse oder Gebäudebrüter festge- stellt werden, müssen zudem CEF-Maßnahmen berücksichtigt werden. Die Ausfüh- rung der CEF-Maßnahmen müssen im Zeitraum 1. Oktober bis 28./29. Februar vor dem Abriss der Gebäude bzw. vor Beginn von Sanierungsmaßnahmen (sofern Au- ßenhaut der Gebäude betroffen) umgesetzt sein, damit kein Brutplatz- bzw. Quar- tiersverlust stattfindet: Umweltbericht 25 Stadt Darmstadt Bebauungsplan W 59 o CEF-Maßnahme für Vögel: Es ist ein entsprechender Ausgleich durch Aufhän- gung von Nistkästen an Gebäuden in der Umgebung bzw. an Gebäuden, an de- nen keine Abriss- und /oder Sanierungsmaßnahmen vorgesehen sind, vor Beginn der Vogelbrutzeit zu schaffen. Auch das Aufhängen von Kästen an Einzelbäu- men, z.B. am Westrand, die von der Planung nicht betroffen sind, ist denkbar. Die Anzahl und Örtlichkeit ist von einem Fachspezialisten festzulegen. o CEF-Maßnahme für Fledermäuse: Es ist ein entsprechender Ausgleich durch Aufhängung von Fledermauskästen an Gebäuden in der Umgebung bzw. an Ge- bäuden, an denen keine Abriss- und /oder Sanierungsmaßnahmen vorgesehen sind, zu schaffen. Auch das Aufhängen von Kästen an Einzelbäumen, z.B. am Westrand, die von der Planung nicht betroffen sind, ist denkbar. Die Anzahl und Örtlichkeit ist von einem Fachspezialisten festzulegen. o CEF-Maßnahme für Eidechsen durch die Anlage neuer Lebensräume z.B. frühzei- tige Umwandlung von Acker in artenreiches Grünland oder Aufwertung vorhan- dener Lebensräume verbunden mit der Anlage von Holz- und Sandhaufen (opti- male Ruhe- und Fortpflanzungsstätten) zur dauerhaften Sicherung essentieller Habitatstrukturen. Die Größe der neu anzulegenden CEF-Fläche sowie die Eig- nung von Flächen sind von einem Fachspezialisten festzulegen bzw. zu beurtei- len. Das frühzeitige Einschalten einer ökologischen Baubegleitung in einen ge- planten Bauablauf wird dringend empfohlen. x Im Rahmen der Ertüchtigung der Bausubstanz sollte auf den Bau großer Glasfassa- den weitgehend möglich verzichtet werden zur Vermeidung von Vogelschlag; alter- nativ kann durch Glasmarkierungen ein weitgehender Schutz bewirkt werden. (sie- he dazu S CHMID, H., W. DOPPLER, D. HEYNEN & M. RÖSSLER (2012): Vogelfreundli- ches Bauen mit Glas und Licht); an bestehenden großen Glasfassaden sind entspre- chende Glasmarkierungen wünschenswert. x Um eine Beeinträchtigung nachtaktiver Insekten zu vermeiden, ist im Rahmen der Ertüchtigung der Bausubstanz auf die Verwendung von staubdichten, nach unten abstrahlenden Natrium-Niederdrucklampen für die Beleuchtung der Zufahrten, Stell- plätze und Hofflächen etc. zu achten. x Des Weiteren muss die Möglichkeit des Einbaus von Nisthilfen für gebäudebrütende und -bewohnende Arten bei der Ertüchtigung der Bausubstanz geprüft und berück- sichtigt werden (z.B. Anbringung von Nistkästen oder der Einbau von Hohlblock- steinen für Vögel und Fledermäuse). x Bei Gebäudesanierungen und Neubau ist der Einbau von Gründächern auf 60 % der Gebäudefläche zu berücksichtigen. x Im Rahmen der Ertüchtigung der Bausubstanz ggfs. notwendige Baustelleneinrich- tungsflächen und Lagerplätze befinden sich weitgehend möglich auf bereits versie- gelten Flächen im Geltungsbereich. Umweltbericht 26 Stadt Darmstadt Bebauungsplan W 59 x Im Rahmen der Ertüchtigung der Bausubstanz erfolgt die Baustellenzufahrt über das bestehende Straßen- und Wegenetz. x Um Verunreinigungen von Böden durch Betriebs- und Schmierstoffe zu vermeiden, kommen beim Bau lediglich fachgerecht gewartete Baufahrzeuge und Baumaschi- nen zum Einsatz. x Sofern bei der Ertüchtigung der Bausubstanz begrünte Flächen im Außenbereich tangiert werden ist der Oberboden während der Bauzeit zu sichern. Der vorhandene Oberboden wird abgeschoben, fachgerecht gelagert (gem. DIN 18300 und DIN 18915) und auf temporär beanspruchten BE-Flächen nach den Bauarbeiten fachge- recht wiederaufgetragen. Danach werden die Flächen wieder gestalterisch passend begrünt. x Zur Entwicklung von Durchgangsmöglichkeiten sollten interne Wegestrukturen mit Wegen außerhalb des Grundstücks verbunden werden. 8 PROGNOSE ÜBER DIE ENTWICKLUNG DES UMWELTZUSTANDS BEI NICHTDURCHFÜHRUNG DER PLANUNG Sollte die Planung nicht realisiert werden, so ist von einem Erhalt des in der Be- standsanalyse dargelegten Zustandes auszugehen. Vermutlich wird die derzeitige Nut- zung der Fläche weitergeführt. Die derzeit geltenden Bebauungspläne haben weiterhin Bestand. 9 STANDORTALTERNATIVEN Das derzeitige Planungsrecht lässt ausschließlich eine Postnutzung zu. Die Deutsche Post AG wird den Standort für das PTZ ab Ende 2015 in der Hilpertstraße 31 aufge- ben. Es besteht daher Anlass, das Objekt einer neuen Nutzung zuzuführen. Dement- sprechend sind keine Standortalternativen vorhanden. 10 ABHANDLUNG DER EINGRIFFSREGELUNG GEMÄSS § 14 BNATSCHG Folgende in den Kap. 6.1 bis 6.9 dargelegten Umweltauswirkungen wurden mit hoher bzw. mittlerer Beeinträchtigungsintensität bewertet: Tabelle 3: Zusammenfassende Darstellung der relevanten Umweltauswirkungen Schutzgut Umweltauswirkungen mit hoher/mittlerer Beeinträchtigungsintensität Tiere und Pflanzen x Verlust von Biotopentwicklungspotential x Verlust von Biotopstrukturen Boden x Verlust von Bodenfunktionen Wasser x Verlust von Infiltrationsfläche Umweltbericht 27 Stadt Darmstadt Bebauungsplan W 59 Schutzgut Umweltauswirkungen mit hoher/mittlerer Beeinträchtigungsintensität Klima/Luft für dieses Schutzgüter sind keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten Mensch Landschaft Kultur- und Sachgüter Wechselwirkungen, Biol. Vielfalt Diese Zusammenfassung verdeutlicht, dass für mehrere Schutzgüter relevante Um- weltauswirkungen bewirkt werden. Bei der Gesamtbewertung des Vorhabens muss jedoch berücksichtigt werden, dass für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes textliche Festsetzungen durch die rechts- kräftigen Bebauungspläne W23 'Hilpertstraße Nord' (STADT DARMSTADT 1976) W14.1 'Zur Änderung der Bebauungspläne W14 - Fernmeldetechnisches Zentral- amt - und W23 - Hilpertstrasse Nord -' (STADT DARMSTADT 1984) bestehen. Der Bebauungsplan W23 erstreckt sich über den gesamten Geltungsbereich, der Be- bauungsplan W14.1 nur über die nordöstliche Ecke des UGs. Hinsichtlich der Eingriffsregelung ist v.a. relevant, ob durch die geplante Nutzungsände- rung eine Erhöhung der festgesetzten Grundflächenzahl ermöglicht wird. Die Grundflä- chenzahl nach den rechtsgültigen Bebauungsplänen beträgt 0,6, wobei für Nebenanla- gen eine Überschreitung bis 0,8 möglich ist. Da der Bebauungsplanentwurf als Maß der baulichen Nutzung eine GRZ von maximal 0,7 vorgibt (es werden keine Ausnahmen zugelassen), können Eingriffe gemäß § 14 BNatSchG durch eine Mehrversiegelung ausgeschlossen werden. Daraus ergibt sich in Sinne einer Worst-case-Betrachtung fol- gende Bilanz: rechtskräftiger B-Pläne (W 23 und W 14.1) B-Plan neu (W 59) maximal zulässige versiegelte/überbaute Flächen 48.413 m² 42.361 m² - davon begrünte Dachflächen - ca. 14.500 m² gärtnerisch genutzte Freiflächen 12.103 m² 18.155 m² Da durch die Festsetzungen zudem die wertgebenden Gehölzbestände im Randbereich durch eine entsprechende Erhaltungsbindung weitgehend möglich geschützt werden, können auch Eingriffe gemäß § 14 BNatSchG durch den Verlust wertvoller Vegetati- onsbestände ausgeschlossen werden. Umweltbericht 28 Stadt Darmstadt Bebauungsplan W 59 Dazu folgender Hinweis: Für die Gehölzbestände am östlichen Rand des Geltungsbe- reichs wie auch in kleinerem Umfang am westlichen und nördlichen Rand kann nur deshalb keine Erhaltungsbindung festgesetzt werden, da hier bestehende Leitungen verlaufen. Für diese Leitungen bestehen Schutzstreifen, die bisher nicht beachtet wur- den, bei einer Wiederbepflanzung jedoch zu berücksichtigen sind. Das bedeutet, dass in Bereich der Schutzstreifen ggfs. entfallene Bäume durch gärtnerisch angelegte Flächen (Kleinsträucher, Staudenpflanzung) ersetzt werden. Da diese Rahmenbedingungen je- doch bereits heute bestehen, ergibt sich keine Änderung durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes gegenüber der heutigen Situation. Insofern lassen sich durch den geplanten B-Plan insgesamt keine Eingriffe gem. § 14 BNatSchG ableiten. Naturschutzfachliche Kompensationsmaßnahmen sind somit nicht erforderlich. 11 FORSTRECHTLICHER AUSGLEICH Es findet keinen Waldverlust statt. 12 ARTENSCHUTZRECHTICHE ABHANDLUNG Es wurde eine Stellungnahme zum Artenschutz erarbeitet (BGNATUR 2016). Im Ergebnis zeigt sich, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände des § 44(1) BNatSchG durch das Vorhaben nicht ausgeschlossen werden können. Zwingend erfor- derlich sind weitere Untersuchungen der Artengruppe Vögel, Fledermäuse und Reptilien vor geplanten baulichen Veränderungen, da – auch wenn in diesem Jahr noch ein Ne- gativnachweis erfolgt - ein Einwandern von Tieren in den Folgejahren nicht ausge- schlossen werden kann. Um einen Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Vorgaben zu vermeiden, müssen Vermeidungsmaßnahmen umgesetzt werden. Die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbote sind im Kap. 7 berücksich- tigt und in die Festsetzungen des Bebauungsplanes eingeflossen. Genauere Ausführungen zum Artenschutz sind der Stellungnahme Artenschutz (BGNATUR 2016) zu entnehmen. 13 SCHWIERIGKEITEN UND LÜCKEN BEI DER ZUSAMMENSTELLUNG DER ANGABEN Auf der Grundlage der vorliegenden Daten konnte die Umweltprüfung durchgeführt werden; Schwierigkeiten und Lücken traten nicht auf. Umweltbericht 29 Stadt Darmstadt Bebauungsplan W 59 14 BESCHREIBUNG DER GEPLANTEN MASSNAHMEN ZUR ÜBERWACHUNG DER DURCHFÜHRUNG DES BAULEITPLANS AUF DIE UMWELT (MONITORING) Gemäß § 4c BauGB überwachen die Gemeinden/Städte die erheblichen Umweltauswir- kungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Zur Klärung der erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten (vgl. § 4c BauGB), sind auch die realisierten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich von Umweltbeeinträchtigungen mit zu berücksichtigen. Diese Maßnahmen beeinflussen ebenfalls Art, Maß und Dauer der Umweltauswirkungen, die der Bebauungsplan zur Folge hat. Während der Planaufstel- lung, d.h. bei der Prognose und Bewertung der Umweltauswirkungen im Umweltbe- richt, werden diese Maßnahmen bereits einbezogen. Spätestens ein Jahr vor einem möglichen Abriss der Gebäude oder einer Grundsanie- rung ist durch einen Fachgutachter oder eine entsprechend qualifizierte ökologische Baubegleitung zu prüfen, ob Gebäudebrüter oder/ und Fledermausquartiere vorhanden sind (Ein- und Ausflugkontrolle). Sind Brutplätze oder Quartiere vorhanden, müssen ggfs. Vergrämungs- und CEF-Maßnahmen umgesetzt werden. Um den Erfolg von CEF- Maßnahmen beurteilen zu können und ggfs. notwendigen Nachbesserungsbedarf ermit- teln zu können, ist ein Monitoring notwendig. Es ist durch den Fachgutachter oder der entsprechend qualifizierten ökologischen Baubegleitung unter Abstimmung mit der Na- turschutzbehörde das Monitoring zu bestimmen. Bei der Umsetzung der Festsetzungen des Bebauungsplanes verleiben keine sonstigen erheblichen Umweltauswirkungen. Eine Überwachung aufgrund möglicher unvorherge- sehener nachteiliger Umweltauswirkungen ist nicht erforderlich. 15 ALLGEMEINVERSTÄNDLICHE ZUSAMMENFASSUNG Beschreibung des Bebauungsplans Das Posttechnische Zentralamt (PTZ) wurde 1989 speziell für die Nutzung der Deut- schen Bundespost auf dem Grundstück Hilpertstraße 31 errichtet. Das derzeitige Pla- nungsrecht lässt dementsprechend ausschließlich eine Postnutzung zu. Ziel des Bau- leitplans ist es, das Objekt einer neuen Nutzung zuzuführen. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans soll die planungsrechtliche Grundlage für die Nachnutzung der Gebäu- de des ehemaligen PTZ als gewerbliche Flächen geschaffen werden. Faktisch wird auch künftig die bisher ausgeübte Büronutzung unverändert fortgesetzt. Umweltbericht 30 Stadt Darmstadt Bebauungsplan W 59 Kurze Charakterisierung von Natur und Landschaft Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird gegenwärtig als Sondergebiet genutzt. Hier stehen die 5-6-stöckigen Bürogebäude des ehemaligen Posttechnischen Zentrums (PTZ). Im direkten Umfeld befinden sich Parkplätze und kleine, gärtnerisch gepflegte Grünanlagen. Erhebungen zur Avifauna, Eidechsen und Fledermäusen (Potentialab- schätzung) im März 2016 haben ergeben, dass das Plangebiet potenzielle Habitat- strukturen für jene Arten aufweist. Beschreibung der Umweltauswirkungen des Vorhabens Die Festsetzungen des Bebauungsplanes ermöglicht sowohl eine gewerbliche Nutzung der bestehenden Gebäude als auch eine Neubebauung des Grundstücks. Durch die ermöglichte zusätzliche Versiegelung von Flächen gegenüber der heutigen Situation können für mehrere Schutzgüter relevante Umweltauswirkungen bewirkt werden. Bei der Gesamtbewertung des Vorhabens muss jedoch berücksichtigt werden, dass für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes textliche Festsetzungen durch die rechts- kräftigen Bebauungspläne W23 und W14.1 bestehen. Durch die Grundflächenzahlen nach diesen Bebauungsplänen ist eine Überbauung/Versiegelung von maximal 48.413 m² möglich. Durch den hier zu betrachtenden Bebauungsplan (W 59) wird da- gegen ein überbauter/versiegelter Flächenanteil von 42.361 m² ermöglicht. Vor diesem Hintergrund werden – insgesamt gesehen - keine erheblichen Beeinträchtigungen durch eine Mehrversiegelung abgeleitet. Da durch die Festsetzungen zudem ein hoher Anteil der wertgebenden Gehölzbestände im Randbereich durch eine entsprechende Erhaltungsbindung geschützt werden, kön- nen erhebliche Beeinträchtigungen durch den Verlust wertvoller Vegetationsbestände ausgeschlossen werden. Nicht ausgeschlossen werden kann dagegen, dass durch das geplante Vorhaben Le- bensraum und Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Fledermäusen, Vögeln oder Repti- lien beeinträchtigt oder artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gemäß §44(1) BNatSchG bewirkt werden. Zwingend erforderlich sind deshalb weitere Untersuchun- gen dieser Artengruppe v.a. vor evtl. erst in einigen Jahren geplanten baulichen Verän- derungen, da – trotz bis Mitte April 2016 evtl. vorliegenden Negativnachweisen – ein Einwandern von Tieren in Folgejahren nicht ausgeschlossen werden kann. Der Bebau- ungsplan enthält dafür vorsorglich entsprechende Festsetzungen. Unter Berücksichti- gung dieser Vorgaben werden Beeinträchtigungen geschützter Arten und damit arten- schutzrechtliche Verbote gemäß § 44 BNatSchG bei einer späteren baulichen Verände- rung im Geltungsbereich vermieden. Unter Berücksichtigung der naturschutzfachlich motivierenden Festsetzungen werden durch den Bebauungsplan W 59 "Hilpertstraße Nordwest" keine erheblichen Umwelt- auswirkungen bewirkt. Umweltbericht 31 Stadt Darmstadt Bebauungsplan W 59 QUELLENVERZEICHNIS BUNDESANSTALT FÜR GEOWISSENSCHAFTEN UND ROHSTOFFE (BGR) (2013): Geoviewer http://geoviewer.bgr.de/frames/index.php?&gui_id=bgr_geoviewer, Abfragedatum: 07.08.2013 DWD (2015) DEUTSCHER WETTERDIENST: Klimadaten für Messstationen in Deutschland, Referenz- periode 1981-2010, Messstation Darmstadt, http://www.dwd.de/DE/Home/home_node.html, Abfragedatum: 19.10.2015 HESSISCHES LANDESAMT FÜR UMWELT UND GEOLOGIE (HLUG) (2013b): Fachinformationssystem Grund- und Trinkwasserschutz Hessen – Wiesbaden, http://gruschu.hessen.de/ Abfrage- datum: 19.10.2015 HESSISCHES LANDESAMT FÜR UMWELT UND GEOLOGIE (HLUG) (2013c): Grundwasserkarten Hessische Rheinebene – "Hessisches Ried" – Wiesbaden, http://www.hlug.de/start/wasser/grundwasser/grundwasserkarten/grundwasserkarten- hessische-rheinebene-hessisches-ried.html, Abfragedatum:19.10.2015 HESSISCHES LANDESAMT FÜR UMWELT UND GEOLOGIE (HLUG) (2015a): Umweltatlas Hessen http://atlas.umwelt.hessen.de/servlet/Frame/atlas/naturschutz/schutzgebiete- /karten/schutzgeb/m_1_1_1.htm, Abfragedatum: 12.10.2015 HESSISCHES MINISTERIUM FÜR UMWELT, ENERGIE, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ (HMUELV 2005): Verordnung über die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen, Ökokonten, deren Handelbarkeit und die Festsetzung von Ausgleichsabgaben – Wiesbaden HESSISCHES MINISTERIUM FÜR UMWELT, ENERGIE, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ (HMUELV 2011): Bodenschutz in der Bauleitplanung, Arbeitshilfe zur Berücksichtigung von Boden- schutzbelangen in der Abwägung und der Umweltprüfung nach BauGB in Hessen. HESSISCHES MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, VERKEHR UND LANDESENTWICKLUNG(HMWVL) (2000): Lan- desentwicklungsplan Hessen 2000, https://landesplanung.hessen.de/lep-hessen-0, Abfra- gedatum: 12.10.2015 HESSISCHES MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, VERKEHR UND LANDESENTWICKLUNG(HMWVL) (2011): Re- gionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 2010, https://landesplanung.hessen.de/regionalpl%C3%A4ne-1, Abfragedatum: 12.10.2015 KLAUSING, O. & WEISS, A. (1986): Standortkarte der Vegetation in Hessen– Wiesbaden STADT DARMSTADT (1976): Bebauungsplan W23 – Hilpertstraße Nord - STADT DARMSTADT (1984): Bebauungsplan W14.1 Zur Änderung der Bebauungspläne W14 – Fernmeldetechnisches Zentralamt – und W23 – Hilpertstraße Nord - SCHMID, H., W. DOPPLER, D.HEYNEN & M. RÖSSLER (2012): Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht BGNATUR (2016): Stellungnahme Artenschutz Darmstadt Bebauungsplan W59 – "Hilpertstraße Nordwest" -, Nackenheim WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT (2004): Landschaftsplan Darmstadt, http://www. darm- stadt.de/standort/ stadtentwicklung-und-stadtplanung/landschaftsplan/, Abfrageda- tum12.10.2015 WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT (2006): Flächennutzungsplan mit Landschaftsplan http://www.darmstadt.de/fileadmin/PDF-Rubriken/Rathaus/Aemter_und_einrichtungen/61- Stadtplanungsamt/Flaechennutzungsplan/FNP_mit_Aend_6_2015_hq.pdf, Abfragedatum: 12.10.2015 Umweltbericht Stadt Darmstadt Bebauungsplan W 59 Anhang 1 Bestandskarte (Maßstab 1: 1.500) Parkhaus Flur 43 Flur 44 Flur 47 28 30 32 23 25 27 29 31 33 31 22 18 16 2020A 20B 22A Hilpertstrasse 120 125 138 143 154 14 36 116 139 148 153 154 Treppe 124.02 124.02124.00124.00 124.03124.04124.04124.06124.02 123.95 124.00124.02123.96123.99124.01124.03124.02123.96123.98124.04124.03 124.01124.14 124.16124.17 124.13 124.03124.01123.93 123.92 123.92124.07 124.06124.06124.05 124.05124.10 124.07124.03124.04124.06 124.04124.10 124.14 124.16124.04124.04124.16 124.04 124.03 123.99 124.06124.05 124.02124.03124.09 124.15124.07124.06123.96124.03124.12124.18124.21124.08123.99124.12124.03123.98123.99124.02124.06123.97123.98 123.96 123.89123.93123.93123.88 123.88 123.88 123.83123.84123.89123.90123.90123.90123.88 123.88123.94 124.04124.04 124.02 124.04 124.04124.03 124.08 123.99123.94123.93123.96124.00 124.14 124.14124.15124.18124.17124.18124.17 124.04124.04124.17 124.02 124.03 124.00124.05 124.11 124.04124.06124.02 124.04 124.04124.05124.11124.06124.00 124.03124.09 124.13 124.10 124.14124.17124.15124.14 124.14124.14124.12 124.13124.13124.12124.13124.06124.04124.04124.04 124.02124.13124.14124.07124.04124.06 124.04 124.11124.07 124.05124.08124.15124.12124.07124.01124.08 124.09124.05124.08 124.08124.11124.17 124.14124.11124.10124.09124.09 124.08 123.88123.91123.88 123.85123.84123.85123.86 123.92123.98123.93 123.87 123.91123.85 123.88123.94 123.98123.84 123.83123.98123.98123.84 123.86123.98 124.00123.85123.83124.00124.01123.83123.85124.00 123.98123.96 124.09 124.14 124.14124.02 124.02 124.01124.04 123.81 123.93123.90123.86123.89123.91123.92123.91123.86 123.93 124.06 124.06124.08124.10124.07124.10124.13124.16124.09124.06 124.08 124.00 124.04 124.01 123.91123.87123.90123.94124.08 123.98123.93 123.87123.88123.96123.91123.89123.93123.92123.94 124.00123.94123.92123.86 123.92123.89123.86123.78 123.89123.90123.97123.91123.87123.79123.79123.80123.89 123.80 123.90123.90123.87 123.88123.90123.91123.88123.83123.88123.92124.00 123.99 123.96123.85123.82123.94123.95123.87123.84123.92 123.91 123.75123.91 123.94123.93 123.80123.81 123.89 123.81123.84 123.73123.68 123.83 123.94123.90123.93123.89123.85123.85 123.98123.88123.84123.98 124.00123.87 123.80123.99 123.97123.85123.87123.90123.88123.85 123.78123.86 123.84123.72123.80123.88123.90123.88123.85123.92 123.84123.75123.85 123.86 123.86 123.97123.98 123.86 124.08124.07 124.08124.12124.14 124.14 124.12 123.84123.91123.99123.97123.97 123.95123.85 123.92 124.09124.05 124.04 124.06124.07124.07124.06 124.03 124.07124.07124.04124.01124.05124.01123.99124.02 123.86 123.84 123.86 123.89 124.02 124.10124.18124.18124.02 124.02124.01 124.58124.60124.67 124.58124.57124.62 124.70124.72124.70124.73124.73124.68124.70124.70124.69124.64124.60124.54124.60124.28124.48 124.19 124.28124.28124.28124.27 124.28124.30 124.05 123.93 123.88123.97 123.98123.88123.96123.99123.97123.99 124.03 124.28 124.28 124.31 124.04124.04124.03 124.04124.00124.03123.98 123.90 123.93 124.42124.44 124.56124.58124.69124.67 123.92123.92123.92123.93123.93123.92123.97124.00124.03124.05124.02124.03 124.16 124.05 124.06124.08 124.03124.16124.03124.20124.09124.10124.14 124.76124.74124.76 124.98124.90124.87124.87124.87124.81 124.11124.10124.12124.11124.11124.14 123.95124.01 123.94123.99124.05 124.06124.05124.02124.08 124.00123.98 123.99124.06124.07124.08124.09124.11124.09124.10124.10124.12124.11 124.03124.01123.97124.01124.01124.00124.01124.00123.99124.00123.99124.00124.02 124.01123.80123.78123.77123.78123.77 123.78123.95 123.94123.89 123.90123.91123.92 124.02 124.01 124.03 124.02123.93 124.02124.16124.07 123.93123.91 124.01 124.03123.99 124.15124.12 124.10 124.05 123.99 124.04 123.99 123.98124.03 124.10 124.08124.13124.02 123.93123.80 123.90124.00 124.05123.95 123.99123.98 123.96123.92 123.93 123.92123.92 123.93123.95 123.93 124.02 124.04123.98124.02 123.96123.93123.93123.79123.82123.85 123.96123.95 123.99 124.10 124.24 124.38 124.44 124.43124.40124.42 124.40 124.11124.00123.97123.90123.90123.82123.86123.94 124.07124.10 124.19 124.01 124.08124.08124.10124.13124.16124.19124.19124.23124.19 124.40 124.30124.32124.31124.30124.28124.26 124.38 124.22124.25124.29124.40124.41124.39 124.38 124.36 124.41124.34124.35124.33124.36 124.50124.54124.47 124.24 124.24 124.32 124.38 124.42 124.37 124.23124.26124.33124.38124.46124.53 124.65124.56 124.44 124.39 124.36 124.01123.98124.01 123.91123.91123.91 123.94 123.94 124.01123.93 123.87 123.84123.84123.83123.67123.70123.73 123.71123.76123.78 123.78123.76 123.76123.76 122.95122.98122.77122.76 123.42123.44123.32123.33123.29123.26123.22123.22123.10123.12123.08123.09123.05123.02122.94122.99122.92 123.91123.91 124.00 123.84123.84 123.98123.95124.00 123.94123.93 123.99124.02 123.86123.85 124.02124.03 123.85123.84 123.98124.04 123.99 123.84123.86123.82123.83123.91123.93123.86123.88 124.02124.02124.02123.99123.98123.96 124.09124.10 123.98 124.10124.11 124.00124.00124.01124.01124.02124.02123.95123.96 123.97123.97124.01124.01 123.84123.84 123.98124.01124.02124.03 124.07124.01123.95 123.93 124.02124.03 124.01124.06124.19124.11 124.10 124.05124.07 123.99 124.00124.04124.05 123.97123.98123.98 123.97123.97 124.06124.08 124.11 123.95123.90 123.63123.62123.71123.69123.78123.88123.91124.09124.18 124.30124.29 d=0,6 d=0,3 d=0,4d=0,35 d=0,4d=0,4 d=0,35d=0,3d=0,2d=0,45 d=0,35d=0,7d=0,3d=0,4 d=0,25 d=0,4 d=0,45d=0,2 d=1,0 Gruenflaeche PflasterSchwarzdeckeGruenflaeche Schwarzdecke Pflaster Gruenflaeche Schwarzdecke d=0,35 d=0,35 d=0,2d=0,35 d=0,3 d=0,2 d=0,25d=0,35d=0,4 d=0,5 d=0,2+0,25d=0,5d=0,4123.85123.87d=0,5 d=0,6d=3x0,2 d=0,3d=0,3 d=0,55 d=0,3 d=2x0,25d=0,55 d=0,7d=0,25d=0,3d=0,3d=2x0,2d=0,3 d=2x0,65d=0,35 d=0,45 d=0,25d=0,2d=0,25d=0,25 d=0,6 d=0,55d=0,4+0,2Gruenflaeche Gruenflaeche Gruenflaeche Pflaster Pflaster Pflaster UeberdachungPflaster d=0,3 d=0,5 d=0,3d=0,3d=0,3d=0,3d=0,25 Brunnen Ueberdachung d=1x0,3 2x0,35 d=0,25d=0,25d=0,2d=0,2d=0,25d=0,25d=0,3d=0,25 d=0,3d=0,3d=0,25d=0,3d=0,3 d=0,3d=0,2 124.90 d=0,25 GruenflaecheGruenflaeche GruenflaecheGruenflaeche PlattenPlattenPlattenPlattenPlattenPlattenPlatten PlattenPlattenPlattenPlattenPlatten PlattenPlattenPlattenPlatten Platten Gruenflaeche Gruenflaeche d=0,3d=0,25d=0,3d=0,25d=0,2d=0,2d=0,2d=0,7 d=0,4 d=0,3 d=0,4 Ueberdachung Sonstige Informationen Untersuchungsgebiet/ Geltungsbereich GehölzeHecken-/ Gebüschpflanzung (standortfremd, Ziergehölz)Feldgehölz (Baumhecke)Fassadenbegrünung 02.50004.60010.740 WaldSandkiefernwald01.211 GrünlandIntensivrasen (im südlichen Randbereich als magerer Scherrasen ausgebildet)11.224Vegetationsarme und kahle FlächenVöllig versiegelte Flächen10.510Nahezu versiegelte Flächen, Pflaster Befestigte und begrünte Flächen (Rasenpflaster) 10.520 10.540Dachfläche nicht begrünt10.710 Schotter-, Kies- und Sandwege und -plätze10.530 Laubbaum eingemessenLaubbaum nicht eingemessenNadelbaum eingemessen Legende Tel. 06232/6779-90 Fax06232/6779-99/DQGDXHU6WUDH6SH\HU +LOSHUWVWUDH1RUGZHVWStand: 29.03.20160DVWDE Nicht frei begehbare Bereiche 10.710 10.710 10.710 10.720 10.710 10.71010.710 11.224 01.211 04.600 04.600 04.600 04.600 04.600 10.510 10.51010.510 10.510 10.51010.51010.52010.520 10.52010.520 10.520 10.520 10.52010.520 10.52010.520 10.52010.52010.52010.52010.520 10.520 10.520 10.520 10.520 10.520 10.530 10.540 10.740 10.740 10.740 10.740 10.740 02.500 02.50002.50002.500 02.500 02.500 02.50002.50002.500 02.50002.50002.500 02.500 02.500 02.500 02.50002.500 02.500 02.50002.50002.500 02.500 02.500 02.500 02.500 10.520 10.520 10.520 10.520 10.520 Dachfläche extensiv begrünt10.720 11.224 11.224 11.224 11.224 11.224 11.224 11.224 11.22411.224 11.224 11.22411.224 11.224 Bestandskarte 10.710 10.720
anlage 1
23760 Zeichen
Bebauungsplan W 59 – Hilpertstraße Nordwest – Stand: 27.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellun gnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 1 von 12 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 1.1 Regierungspräsidium Darmstadt, Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darmstadt 1.1.1 1.1.2 1.1.3 Äußerung vom 28.12.2015 zur frühzeitigen Beteiligung: aus regionalplanerischer Sicht bestehen gegen die Planung innerhalb des im RPS/RegFNP 2010 ausgewiesenen „Vorranggebiet es Industrie und Gewerbe, Bestand“ keine grundsätzlichen Bedenken. Von Seiten der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt wer- den gegen den vorgelegten Bebauungsplanentwurf eben falls keine Ein- wendungen erhoben. Von der Bergaufsicht wird mitgeteilt, dass als Datengrundlage für die Stellungnahme folgende Quellen herangezogen wurden: Hinsichtlich der Rohstoffsicherung: Regionalplan Sü dhessen/Regionaler Flächennutzungsplan 2010, Rohstoffsicherungskarte ( KRS 25) des HLUG; Hinsichtlich der aktuell unter Bergaufsicht stehend en Betriebe: vorliegen- de und genehmigte Betriebspläne; Hinsichtlich des Altbergbaus: bei der Bergaufsicht digital und analog vor- liegende Risse, in der Datenbank vorliegende Inform ationen, Kurzüber- sichten des ehemaligen Bergamts Weilburg über frühe ren Bergbau. Die Recherche beruht auf den in Inhaltsverzeichnissen des Aktenplans inven- tarisierten Beständen von Berechtsams- und Betriebs akten früherer Bergbaubetriebe und in hiesigen Kartenschränken auf bewahrten Riss- blättern. Die Stellungnahme basiert daher hinsichtlich des Altberg- baus auf einer unvollständigen Datenbasis. Anhand dieser Datengrundlage wird zum Vorhaben wie folgt Stellung genommen: Rohstoffsicherung: Durch das Vorhaben sind keine Ro hstoffsicherungs- flächen betroffen. Abwägungsvorschlag: 1.1.1. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 1.1.2. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 1.1.3. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine. Anlage 1 Bebauungsplan W 59 – Hilpertstraße Nordwest – Stand: 27.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellun gnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 2 von 12 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 1.1.4 Aktuelle Betriebe/Konzessionen: Es befinden sich ke ine aktuell unter Bergaufsicht stehenden Betriebe im Planbereich und dessen näherer Umgebung. Das Gebiet wird von einem Erlaubnisfeld zur Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen überdeckt. Der Bergaufsicht sin d jedoch keine das Vorhaben beeinträchtigenden Aufsuchungsaktivitäten bekannt. Gefährdungspotential aus früheren bergbaulichen Tät igkeiten: Im Plan- gebiet ist lt. vorliegenden Unterlagen zufolge bish er kein Bergbau umge- gangen. Dem Vorhaben stehen aus Sicht der Bergbehörde keine Sachverhalte entgegen. Der Kampfmittelräumdienst teilt mit, dass die Auswertung der beim Kampfmittelräumdienst vorliegenden Kriegsluftbilder ergeben hat, dass sich das im Lageplan näher bezeichnete Gelände in e inem Bombenab- wurfgebiet befindet. Vom Vorhandensein von Kampfmitteln auf solchen Fläc hen muss grund- sätzlich ausgegangen werden. Eine systematische Überprüfung (Sondieren auf Kampf mittel, ggf. nach Abtrag des Oberbodens) ist daher vor Beginn der gep lanten Abbruchar- beiten, Bauarbeiten und Baugrunduntersuchungen auf den Grundstücks- flächen erforderlich, auf denen bodeneingreifende M aßnahmen stattfin- den. Hierbei soll grundsätzlich eine EDV-gestützte Datenaufnahme erfol- gen. Zur eigenen Sicherheit sollte bescheinigt werden, d ass die Kampfmittel- räumarbeiten nach dem neuesten Stand der Technik du rchgeführt wur- den. Der Bescheinigung ist ein Lageplan beizufügen, auf dem die unter- suchten Flächen dokumentiert sind. Weiterhin ist da s verwendete Detek- tionsverfahren anzugeben. Abwägungsvorschlag: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine. 1.1.4 Abwägungsvorschlag: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Begründung: Kurzfristig sind keine Bautätigkeiten zu erwarten, da Planungsrecht für das bestehende Gebäude des Posttechnischen Zentralamts, dessen Nutzung aufgegeben wurde, geschaffen wird. Die Verdachtspun kte sind teilweise bereits überbaut. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Es wurde ein Hinweis unter Ziff. III. 11 in den Beb auungsplan aufgenom- men, dass sich das Plangebiet in einem Bombenabwurf gebiet befindet, dass vor Baubeginn eine systematische Überprüfung e rforderlich ist und dass die „Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmit telräumung im Lan- de Hessen“ einzuhalten sind. Bebauungsplan W 59 – Hilpertstraße Nordwest – Stand: 27.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellun gnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 3 von 12 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Für die Dokumentation der Räumdaten beim Kampfmitte lräumdienst des Landes Hessen wurde das Datenmodul KMIS-R entwickel t. Es wird da- rum gebeten, bei der Beauftragung des Dienstleister s auf die Verwen- dung des Datenmoduls KMIS-R hinzuweisen. Hierfür ist es erforderlich, dass die überprüften u nd geräumten Flächen örtlich mit den Gauß/Krüger Koordinaten eingemessen werden. Nach Abschluss der Arbeiten wird um Übersendung des Lageplans und der KMIS-R-Datei gebeten, welche die beauftragte Fa chfirma liefern kann. Das Datenmodul KMIS-R kann kostenlos von der nachst ehenden Inter- netseite des Kampfmittelräumdienstes heruntergeladen werden: http://www.rp-darmstadt.hessen.de (Sicherheit und Ordnung, Gefahrenabwehr, Kampfmittelräumdienst) Mit einer Luftbilddetailauswertung wurden mehrere V erdachtspunkte er- mittelt, die auf möglicherweise noch vorhandene Bom benblindgänger hinweisen. Die Punkte wurden koordinatenmäßig erfas st und sind im beiliegenden Lageplan rot gekennzeichnet. Eine Überprüfung der Verdachtspunkte ist vor bodene ingreifenden Bau- arbeiten erforderlich. Sofern das Gelände nicht son dierfähig sein sollte (wegen oberflächennahen magnetischen Störungen wie Auffüllung, Ver- siegelung, Versorgungsleitungen), ist eine Überprüf ung mittels Sondie- rungsbohrungen erforderlich. Eine Überprüfung der Verdachtspunkte ist auch dann erforderlich, wenn sich diese Verdachtspunkte außerhalb des Baufeldes bzw. Grundstückes befinden und vor bodeneingreifenden Bauarbeiten ein Sicherheitsabstand im Radius von 15 Metern um den eingemessenen Verdac htspunkt nicht eingehalten werden kann. Bebauungsplan W 59 – Hilpertstraße Nordwest – Stand: 27.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellun gnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 4 von 12 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Bebauungsplan W 59 – Hilpertstraße Nordwest – Stand: 27.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellun gnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 5 von 12 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Die Kosten für die Kampfmittelräumung (Aufsuchen, B ergen, Zwischen- lagern) sind vom Antragsteller/Antragstellerin, Int eressenten/Interessentin oder sonstigen Berechtigten (z.B. Eigentümer/Eigent ümerin, Inves- tor/Investorin) zu tragen. Die genannten Arbeiten s ind daher von diesen selbst bei einer Fachfirma in Auftrag zu geben und zu bezahlen. Für die Dokumentation der durchgeführten Kampfmitte lräumung werden die örtlichen Gauß/Krüger-Koordinaten benötigt. Bei der Angebotseinholung oder der Beauftragung ein er Fachfirma ist immer das Aktenzeichen I 18 KMRD- 6b 06/05- Da 1429 -2015 anzuge- ben und eine Kopie dieser Stellungnahme beizufügen. Als Anlage sind die „Allgemeinen Bestimmungen für d ie Kampfmittelräu- mung im Lande Hessen“ beigefügt (Hier nicht abgedruckt) . Da Kampfmittelräumarbeiten im Voraus schwer zu bere chnen sind, wird die Abrechnung der Leistungen nach tatsächlichem Au fwand für unum- gänglich gehalten. Dies ist in jedem Falle Vorausse tzung für eine positive Rechnungsprüfung zum Zwecke der Kostenerstattung du rch den Bund gem. Nr. 3. der Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung. Eine Kopie des Auftrages ist dem RP zur Kenntnisnahme zuzusenden. Den Abtransport - ggf. auch die Entschärfung - und die Vernichtung der gefundenen Kampfmittel wird das Land Hessen -Kampfm ittelräumdienst- weiterhin auf eigene Kosten übernehmen. Stellungnahme vom 22.06.2016 zur öffentlichen Auslegung: Aus regionalplanerischer Sicht bestehen gegen die Planung innerhalb des im RPS/RegFNP 2010 ausgewiesenen „Vorranggebiet es Industrie und Gewerbe, Bestand“ keine grundsätzlichen Bedenken. Abwägungsvorschlag: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine. Bebauungsplan W 59 – Hilpertstraße Nordwest – Stand: 27.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellun gnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 6 von 12 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Von Seiten der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt wird wie folgt Stellung genommen: Nachsorgender Bodenschutz (Altlasten): Gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 7 BauGB (Baug esetzbuch) sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen insbesondere die allgemeinen An- forderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältniss e und die Sicher- heit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung sowie die Belange des Bodens zu berücksichtigen. Bei der Aufstellung darf das Probl em Bodenbelastungen nicht ausgeklammert werden. Es gilt bei der Beurtei lung von Belastungen das bauleitplanerische Vorsorgeprinzip und nicht di e Schwelle der Gefah- renabwehr. Der Träger der Bauleitplanung erzeugt ei n Vertrauen, dass die ausgewiesene Nutzung ohne Gefahr realisierbar i st. Geht die Wis- senschaftsstadt Darmstadt Anhaltspunkten für Bodenb elastungen nicht nach, haben Eigentümer, Bauwillige und andere Betroffene ggf. Anspruch auf Schadensersatz. In der vom Hessischen Ministerium für Umwelt, Energ ie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz herausgegebenen Arbeitshilfe „Bodenschutz in der Bauleitplanung“ (Februar 2011) ist als Datenque lle für Recherchen zum Thema Bodenschutz die Altflächendatei ALTIS des Hess. Landes- amtes für Umwelt und Geologie (HLUG) angegeben. Nach erfolgter Abfrage der Altflächendatei ist fest zustellen, dass sich für das Plangebiet ein Eintrag ergibt (siehe Anlage). D arunter befindet sich ein Betrieb (Spedition), der gemäß Handbuch Altlast en, Band 2, Teil 4 des HLUG mit einem hohen Gefährdungspotential für die Umwelt be- wertet wird. Im Zuge des Bauleitplanverfahrens sind zur Abwägung einer möglichen Gefahr bei der Nutzung der Standorte mit hohem Gefä hrdungspotential Einzelfallrecherchen bzw. ggf. anschließende orient ierende Untersu- chungen gemäß der Handbücher Altlasten Band 3, Teil 1, bzw. Band 3, Teil 2 des HLUG durchzuführen. Die Einzelfallbewert ung hat gemäß der Handbücher Altlasten, Band 5, Teil 1 zu erfolgen. H ierzu ist ein Fachgut- achter in Altlastenfragen zu beauftragen. Das Ergeb nis der Untersuchun- Abwägungsvorschlag: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Begründung Das Regierungspräsidium hat nach Rücksprache per E- Mail am 10.08.2016 die Stellungnahme vom 13.06.2016 des Dez ernats IV/DA 41.5 Bodenschutz zum Punkt „Nachsorgender Bodenschutz“ w ie folgt geändert: „Das Dezernat Bodenschutz beim Regierungspräsidium D armstadt hat in seiner Stellungnahme zum B-Plan W 59 – Hilpertstraß e Nordwest eine sogenannte Einzelfallrecherche für das Grundstück H ilpertstraße 31 gefor- dert. Hintergrund ist der Eintrag einer früheren ge werblichen Nutzung mit der Branchenklasse 4 in der Altflächendatei FIS-AG/ Altis, die ein hohes Gefährdungspotenzial darstellt. Bei genauer Betrach tung fällt jedoch auf, dass die dort durch die Stadt Darmstadt (Gewerbeamt ) hinterlegten Daten zur Betriebszeit lediglich einen Tag betrug. Insofern kann die Forderung nach einer Einzelfallre cherche nicht auf- rechterhalten werden. Die Fläche Hilpertstraße 31 w ird daher aus der Alt- flächendatei gelöscht, da die dort hinterlegten Daten nicht relevant sind. Das B-Plan-Verfahren kann aus bodenschutzfachlicher Sicht ohne die Vorlage einer Einzelfallrecherche fortgeführt werden.“ Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Das Bebauungsplanverfahren wird ohne Einzelfallrecherche fortgeführt. Bebauungsplan W 59 – Hilpertstraße Nordwest – Stand: 27.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellun gnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 7 von 12 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: gen ist dem Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilun g Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dezernat IV/Da 41.5; Bodenschutz, vorzulegen. Erst nach Auswertung der Einzelfallbewertung kann d arüber entschieden werden, ob ein weiterer Untersuchungsbedarf besteht und eine orientie- rende Untersuchung erforderlich wird oder das Baule itplanverfahren wei- ter fortgeführt werden kann. Grundwasser (Grundwasserschutz/Wasserversorgung): Aus Sicht des Grundwasserschutzes ist darauf hinzuw eisen, dass Grundwasseraufspiegelungen im Bereich des Bebauungs plans nicht geplant sind. Deshalb ist auf dem Bebauungsplan unt er Punkt III Nr. 10 der Hinweise und unter Punkt 11.10 der Begründung j eweils der 2. Satz des Hinweises zu streichen. Abwasser, anlagenbezogener Gewässerschutz: Im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung wird au f Folgendes hingewiesen: Soweit die Kanalisation des Gebietes an das Mischsy stem angeschlos- sen ist, bestehen keine fachlichen Bedenken. Sollte jedoch ein Anschluss an das Trennsystem gege ben sein, ist eine Untersuchung gemäß DWA Merkblatt-M 153 erforderlich. Aus Sicht der Fachdezernate Oberflächengewässer und Immissions- schutz werden keine Bedenken und Anmerkungen gegen den Bebau- ungsplanentwurf vorgebracht. Anlage: (Auszug der relevanten Angaben) Abwägungsvorschlag: Der Anregung wird gefolgt. Begründung Es erfolgt keine Grundwasseraufspiegelung. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Unter Punkt III Nr. 10 der Hinweise und unter Punkt 11.10 der Begründung wird jeweils der 2. Satz gestrichen. Abwägungsvorschlag: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Begründung Eine Anbindung an das Trennsystem ist nicht gegeben und nicht geplant. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine. Bebauungsplan W 59 – Hilpertstraße Nordwest – Stand: 27.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellun gnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 8 von 12 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: ALTIS-Nr.: 411.000.050-001.331 Datenstand: 13.06.2016 Altstandort: Hilpertstraße 31 1.2 HessenARCHÄOLOGIE, Ida-Rhodes-Straße 1, 64295 Darmstadt Äußerung vom 10.12.2015 zur frühzeitigen Beteiligung: Zur Sicherung von Bodendenkmälern ist ein Hinweis a uf § 20 HDSchG wie folgt aufzunehmen: "Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmäler bekannt werden , so ist dies der hessenArchäologie oder der Unteren Denkmalschutzbeh örde unverzüg- lich anzuzeigen." Abwägungsvorschlag: Der Anregung wird gefolgt. Auswirkung/en auf den Bebauungsplan: Der Hinweis wurde unter Ziff. III. 2 in den Bebauungsplan aufgenommen. 1.3 e-netz Südhessen GmbH & Co. KG, Postfach 10 11 42, 64211 Darm- stadt Äußerung vom 11.12.2015 zur frühzeitigen Beteiligung: Es wird Stellung genommen für die Netze der Entega AG und deren Tochterunternehmen e-netz Südhessen GmbH & Co. KG u nd HSE Medi- anet GmbH. In Darmstadt beinhaltet die Stellungnahm e die Medien Strom, Gas, Trinkwasser, Fernwärme, Straßenbeleucht ung, Telekommu- nikation und Fernwirktechnik. Gegen die vorliegende Planung bestehen keine Bedenken. Abwägungsvorschlag: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Bebauungsplan W 59 – Hilpertstraße Nordwest – Stand: 27.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellun gnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 9 von 12 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Bei der weiteren Planung bitten wir zu beachten: Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich Betri ebsmittel der e-netz Südhessen GmbH & Co. KG bzw. der Entega AG. Bei ein er Entwidmung der Wegeparzellen sind die Betriebsmittel im Grundb uch dinglich zu si- chern. Notwendige Leitungsumlegungen gehen zu Laste n des Veranlas- sers bzw. werden nach geltenden Verträgen geregelt und sind rechtzeitig mit e-netz Südhessen GmbH & Co. KG abzusprechen. Hinsichtlich der geplanten Anpflanzungsmaßnahmen im Bereich der Lei- tungstrasse ist zu beachten, dass tiefwurzelnde Bäume It. DIN 18920 und den technischen Richtlinien GW 125 einen Mindestabs tand von 2,5 m zu den Versorgungsleitungen aufweisen müssen. Wird die ser Abstand un- terschritten, so sind die Leitungen gegen Wurzelein wirkungen zu sichern, oder die Standorte der Bäume dementsprechend zu ver schieben. Pflanzmaßnahmen im Nahbereich der Betriebsmittel si nd deshalb vorher abzustimmen. Es wird beantragt, Leitungs- bzw. Baum schutzmaßnah- men in den planungsrechtlichen Festsetzungen zum Be bauungsplan aufzunehmen. Bei erhöhtem Leistungsbedarf einzelner Gewerbeansie dlungen kann der Bau zusätzlicher Transformatorenstationen erforderlich werden. Die Löschwasserversorgung des Planungsbereiches ist abhängig von der zukünftigen Nutzung und erfolgt nach den Vorgaben d er örtlichen Feuer- wehr. Abwägungsvorschlag: Den Anregungen wird gefolgt. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Die Leitungen werden über ein Leitungsrecht (A) gesichert. Die Pflanzbindung ist im Bereich des Leitungsrechts unterbrochen. Der erforderliche Abstand der Baumbepflanzung zu de n Leitungen wurde als Hinweis unter Ziff. III. 12 in den Bebauungsplan aufgenommen. Stellungnahme vom 20.06.2016 zur öffentlichen Auslegung: Die zum Vorentwurf am 11.12.2015 vorgebrachten Punk te (s.o.) werden erneut vorgebracht. Die Gasversorgung des Planungsbereiches ist durch d ie vorhandene Gasstraßenleitung gesichert. Abwägungsvorschlag: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die erneut vorgebrachten Punkte wurden weiter oben bereits behandelt, siehe dort. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine. Bebauungsplan W 59 – Hilpertstraße Nordwest – Stand: 27.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellun gnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 10 von 12 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 1.4 Bundesnetzagentur, Fehrbelliner Platz 3, 10707 Berlin Stellungnahme vom 24.05.2016 zur öffentlichen Auslegung: Auf der Grundlage der zur Verfügung gestellten Anga ben wurde eine Überprüfung des angefragten Gebiets durchgeführt. D er beigefügten Anlage können die Namen und Anschriften der in dem ermittelten Koor- dinatenbereich tätigen Richtfunkbetreiber, die als Ansprechpartner in Frage kommen, entnommen werden. Durch deren rechtze itige Einbezie- hung in die weitere Planung ist es ggf. möglich, St örungen des Betriebs von Richtfunkstrecken zu vermeiden. Da die angefragte Standortplanung ggf. auch in der Nähe liegende Mes- seinrichtungen des Prüf- und Messdienstes der Bunde snetzagentur be- einflusst, wurde die Anfrage zur ergänzenden Prüfun g weitergeleitet an die Bundesnetzagentur, Referat 511 (5110-5), Canisi usstr. 21, 55122 Mainz. Durch das Referat 511 wird noch untersucht, ob die notwendigen Schutzabstände zu den vorhandenen funktechnischen M esseinrichtun- gen der Bundesnetzagentur eingehalten werden. Sollt en hier noch be- sondere Festlegungen zu berücksichtigen sein, wird darüber in einem gesonderten Schreiben informiert. Grundlegende Informationen zur Bauleitplanung im Zu sammenhang mit Richtfunkstrecken sowie ergänzende Hinweise stehen auf der Internetsei- te der Bundesnetzagentur zur Verfügung: www.bundesnetzagentur.de/bauleitplanung Gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 BDSG wird darauf hingewies en, dass nach § 16 Abs. 4 Satz 1 BDSG die in diesem Schreiben übe rmittelten perso- nenbezogenen Daten grundsätzlich nur für den Zweck verarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt werden. Abwägungsvorschlag: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Begründung Nach Rücksprache mit dem Referat 511 wurde festgest ellt, dass die not- wendigen Schutzabstände zu den vorhandenen funktech nischen Messein- richtungen der Bundesnetzagentur eingehalten werden. Gemäß aktueller Rechtsprechung sind Richtfunkbetrei ber keine Träger öffentlicher Belange, eine Beteiligung ist daher ni cht notwendig, zumal es sich bei dem vorliegenden Bebauungsplan um eine Bes tandssicherung mit Nutzungsänderung handelt, die keine höhere bauliche Nutzung zulässt als bisher. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine. Bebauungsplan W 59 – Hilpertstraße Nordwest – Stand: 27.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellun gnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 11 von 12 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Betreiber von Richtfunkstrecken Eingangsnummer: 14807 Für Baubereich: Wissenschaftsstadt Darmstadt, Hilpertstraße Nordwest Planrechteck im ermittelten Koordinaten-Bereich (WGS 84): NW: 08E3710 49N5151 SO: 08E3731 49N5142 Betreiber und Anschrift: Evonik Röhm GmbH, Kirschenallee, 64293 Darmstadt Telefónica Germany GmbH & Co. OHG, Georg-Brauchle-R ing 23 – 25, 80992 München Vodafone GmbH, Ferdinand-Braun-Platz 1, 40549 Düsseldorf 1.6 IHK Darmstadt, Postfach 10 07 05, 64207 Darmstadt Stellungnahme vom 20.06.2016 zur öffentlichen Auslegung: Anmerkung: In der ersten Offenlage trug die Planung die Bezeic hnung „Hilpertstraße Nordost“. Ob dies im Planverfahren negative Auswirk ungen haben könn- te, ist zu prüfen (hinsichtlich Anfechtbarkeit etc.). Abwägungsvorschlag: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Begründung: Das Bebauungsplanverfahren wurde ursprünglich als V orhaben- und Er- schließungsplan unter der Bezeichnung „Hilpertstaße Nordost“ aufgestellt. Die Art des Verfahrens und die Bezeichnung wurden nachträglich geändert (Änderungsbeschluss zum Aufstellungsbeschluss vom 1 5.12.2015). In der Begründung findet sich unter Teil A Nr. 13 ein ents prechender Hinweis. Da die Beschreibung des Planungsgebietes mit „Hilperts traße 31“ konsequent durch alle Verfahrensschritte beibehalten wurde, is t die Umbenennung des Bebauungsplans von „Nordost“ in „Nordwest“, nicht m aßgeblich. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine Bebauungsplan W 59 – Hilpertstraße Nordwest – Stand: 27.10.2016 Abschließende Prüfung der Stellun gnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 12 von 12 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 1.5 Deutsche Telekom Technik GmbH , Poststraße 20-28, 55545 Bad Kreuznach Stellungnahme vom 28.06.2016 zur öffentlichen Auslegung: Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslini en der Telekom, die aus beigefügtem Plan ersichtlich sind. Die Aufwendungen der Telekom müssen bei der Verwirk lichung des Be- bauungsplans so gering wie möglich gehalten werden. Plan: Abwägungsvorschlag: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: keine
2016/0449
7031 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
08.11.2016
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Grünflächenamt
Amt: Stadtplanungsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2016/0449
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 511020
Kostenstelle: 061-010-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 5110-21 Sachkonto:
Betreff: Bebauungsplan W 59 - Hilpertstraße Nordwest - (Satzungsbeschluss)
Vorlage vom: 27.10.2016
Beschlussvorschlag :
1. Zu den offen gelegten Allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung un d dem Entwurf des
Bebauungsplans W 59 – Hilpertstraße Nordwest –-gingen im Rahmen der Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB die in
Anlage 1 zusammengefassten Stellungnahmen ein , die abschließend gep rüft wurden
(Anlage 1).
2. Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und 2 BauGB gingen zu den
Allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung (frühzeitige Beteiligung) und dem Entwurf des
Bebauungsplans W 59 – Hilpertstraße Nordwest –- (Offenlage) die in Anlage 2
zusammengefassten Stellungnahmen ein. Die Stellungnahmen wurden abschließend geprüft
(Anlage 2, datenschutzrelevante Anlage) .
3. Dem vorliegenden städtebaulichen Vertrag gem. § 11 BauGB zum Bebauungsplan W 5 9 –
Hilpertstraße Nordwest – (Anlage 4), in dem Details der Realisierung der Planung sowie die
- 2 -
Kostenübernahme für das Bebauungsplanverfahren geregelt werden, wird zugestimmt.
4. Dem vorliegenden Entwurf zum Bebauungsplan W 59 – Hilpertstraße Nordwest – (Anlage 5,
wird zu den Sitzungen aufgehängt/ausgelegt) und der dazugehörigen Begründung mit
Umweltbericht (Anlage 3) sowie der im Plan enthaltenen Satzung über die Gestaltung
baulicher Anlagen wird zugestimmt.
5. Der Bebauungsplanentwurf W 59 – Hilpertstraße Nordwest –, für das Grundstück Hilpertstraße
31 (ehem. PTZ) zur teilweisen Änderung der Bebauungspläne W 23 – Hilpertstraße Nord – und
W 14.1 – Fernmeldetechnisches Zentralamt -, wird mit seiner Begründung mit Umweltbericht
sowie der im Plan enthaltenen Satzung über die Gestaltung baulic her Anlagen zur Satzung
beschlossen. Zu diesem Bebauungsplan gehört der unter Ziffer 3 dieser Magistratsvorlage
zuvor zu beschließende städtebauliche Vertrag.
Anlagen: Anlage 1 W 59 Prüfung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange
Anlage 2 W 59 Prüfung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit
Anlage 3 W 59 Begründung mit Umweltbericht
Anlage 4 W 59 Städtebaulicher Vertrag
Anlage 5 W 59 Bebauungsplan (wird zu den Sitzungen ausgelegt/aufgehängt)
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
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Begründung zur Magistratsvorlage 2016/0449 vom 27.10.2016:
Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 2 3.07.2015 die Aufstellung eines
vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 59 beschlossen, mit der Zielsetzung, eine
gewerbliche Nachnutzung der Gebäude des ehemaligen Posttechnischen Zentralamts zu
ermöglichen, dessen Nutzung zum 31.12.2015 aufgegeben wurde . Anstelle der derzeitigen
Nutzung als Sondergebiete SO für Polizei und Fernmeldebehörde, bzw. SO für die Zwecke
der Deutschen Bundespost, soll im Plangebiet die Nutzung als Gewerbegebiet GE festgesetzt
werden. Dieser Beschluss wurde im Darmstädter Echo am 07.0 9.2015 bekannt gemach t.
Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Ziele und Zwecke der Planung zu
diesem Bebauungsplan wurde nach der Bekanntmachung im Darmstädter Echo am
20.11.2015 in der Zeit vom 2 3.11.2015 bis einschließlich 2 3.12.2015 durchgeführt.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden am 19.11.2015 gemäß
§ 4 Abs. 1 BauGB über die Aufstellung des Bebauungsplans und die allgemeinen Ziele und
Zwecke der Planung unterrichtet.
Parallel wurde der Aufstellungsbeschluss im Hinblick darauf geändert, dass es sich nicht um
einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, da es sich hier nicht um ein Vorhaben im
Sinne des § 12 BauGB handelt, sondern um einen Angebotsbebauungsplan. Dieser Beschluss
der Stadtverordnetenversammlung vom 15.12.2015 w urde am 08.01.2016 im Darmstädter
Echo bekannt gemacht.
Die Offenlage des Bebauungsplane ntwurfs wurde nach Beschluss der Stadtverordnetenver -
sammlung vom 1 2.05.2016 im Darmstädter Echo am 20.05.2016 bekannt gemacht. Die
Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB fan d vom 30.05.2016 bis einschließlich 30.06.2016 statt.
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2
BauGB erfolgte parallel mit Schreiben vom 20.05.2016.
Zu 1.:
In Anlage 1 wurden die im Rahmen der Beteiligungen de r Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen zu den
Allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung (frühzeitige Beteiligung) und dem Entwurf des
Bebauungsplans W 59 (Offenlage) zusammengefasst u nd abschließend geprüft.
Zu 2.:
Die im Rahmen der Beteiligungen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und 2 BauGB
eingegangenen Stellungnahmen zu den Allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung
(frühzeitige Beteiligung) und dem Entwurf des Bebauungsplans W 5 9 – Hilpertstraße
Nordwest –- (Offenlage) wurden in Anlage 2 zusammengefasst und abschließend geprüft .
Zu 3.:
Der vorliegende städtebauliche Vertrag gem. § 11 BauGB zum Bebauungsplan W 5 9
– Hilpertstraße Nordwest – (Anlage 4) wurde mit dem Investor abge stimmt und von dem
Insolvenzverwalter unterschrieben , da sich der Fonds als Eigentümer derzeit im
Insolvenzverfahren befindet. Der städtebauliche Vertrag regelt neben der Kostenübernahme
für das Bebauungsplanverfahren und die erforderlichen Gutachten insbesondere die
Verpflichtung zur Überlassung einer Freihaltetrasse für die HGSW, sofern diese Trasse
gewählt wird, und die Ausführung der artenschutzrechtlichen Maßnahmen. Dieser
städtebauliche Vertrag ist von der Stadtverordnetenversammlung vor dem
- 4 -
Satzungsbeschluss des Bebauungsplans zu beschließen. Nach dem Satzungsbeschluss und
vor Inkrafttreten des Bebauungsplans wird er von der Stadt gegengezeichnet.
Zu 4. und 5.:
Der Entwurf des Bebauungsplans W 5 9 – Hilpertstraße Nordwest – (Anlage 5, wird zu den
Sitzungen aufgehängt/ausgelegt) und die dazugehörige Begründung mit Umweltbericht
(Anlage 3) liegen vor und sind mit de r im Plan enthaltenen Satzung gemäß § 10 Abs.
1 BauGB als Satzung zu beschließen. Der Bebauungsplan wird danach durch öffentliche
Bekanntmachung im Darmstädter Echo in Kraft gesetzt.
Der Dezernent III:
i.V.
Jochen Partsch
Oberbürgermeister
Beratungsverlauf (5)
Orte (13)
- Hilpertstraße 31
- Bessunger Straße 125
- Rheinstraße
- Deutsche-Telekom-Allee
- Eschollbrücker Straße
- Wilhelminenstraße 1
- Ida-Rhodes-Straße 1
- Kirschenallee
- Poststraße 20
- Pupinweg
- Am Kavalleriesand
- Kleyerstraße 30
- Sackgasse
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2016/0449
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 27.10.2016
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00