2020/0153
Änderung der Marktordnung
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2020/0153
4827 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
28.05.2020
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Rechtsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2020/0153
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Änderung der Marktordnung
Vorlage vom: 25.05.2020
Beschlussvorschlag :
1. Die Marktordnung wird in einem zweistufigen Verfahren geändert.
2. Zum 01.07.2020 wird das zugelassene Produktportfolio der Verkaufsgegenstände des
Darmstädter Wochenmarktes ausgeweitet. Der Wochenmarkt in Kranichstein entfällt.
3. Ab dem 01.04.2021 finden Markttage grundsätzlich am Mittwoch, Freitag und Samstag statt.
Anlagen: Marktordnung - Satzungsänderung 270520
Marktordnung Lesefassung ab 01.04.2021
Marktordnung Lesefassung ab 01.07.2020
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 25.05.2020
Die Attraktivität des Darmstädter Wochenmarktes konnte in jüngster Vergangenheit
insbesondere durch gezielte Aktionen im Rahmen des „Datterichs Wochenmarkt“ und weiterer
Maßnahmen gesteigert werden. Eine weitere Belebung des Wochenmarktes ist aber nach wie
vor erforderlich, wird jedoch durch das in der Marktordnung festgelegte, sehr eingeschränkte
Produktportfolio erschwert. Insbesondere das Anbieten von zubereiteten Speisen durch die
Marktbeschicker sowie die Zentralisierung auf einzelne Markttage konnte im Rahmen der
geltenden Marktordnung nicht erfolgen. Erkenntnisse aus anderen Städten zeigen aber, dass
eben dies für die Akzeptanz und Kundenfrequentierung eines Wochenmarktes unerlässlich ist.
Daher wird das Sortiment des Marktes zum 1. Juli 2020 erweitert. Künftig dürfen auch
Produkte aus zubereiteten Speisen, alkoholfreie und alkoholische Getränke aus eigener
Erzeugung oder aus der Region angeboten werden. Die Ausrichtung des Darmstädter
Wochenmarktes und die schwerpunktmäßige Zusammensetzung des Angebotes sollen
überwiegend regional sein.
Daneben gilt es, die Häufigkeit der Markttage zu straffen. Die Frequenzen der Beschicker und
Kundinnen und Kunden zeigen, dass der Wochenmarkt hauptsächlich im Zeitraum der zweiten
Wochenhälfte gut angenommen wird. Mittwochs und freitags i.d.R. mit ca. 7 -8 Ständen,
samstags mit 30 Ständen. Dagegen wird die Möglichkeit des Verkaufs montags und dienstags
sowohl von Marktbeschickern als auch von Kundinnen und Kunden kaum angenommen. Die
Erfahrungen in anderen Städten und fachliche Stellungnahmen zeigen deutlich, dass nur sehr
schwach frequentierte Wochenmarkttage für das Erscheinungsbild und die Reputation de s
gesamten Wochenmarktes schädlich sind. Daher werden die Markttage zum 1. April 2021
angepasst. Markttage sind der Mittwoch, der Freitag und der Samstag. Donnerstags können im
besonders begründeten Ausnahmefall Einzelgenehmigungen für Verkaufsplätze ausge stellt
werden.
Das in Hinblick auf diese Änderungen angepasste Entgeltverzeichnis wird zum Beginn der
neuen Wochenmarktsaison zum 1. April 2021 erstellt und dem Magistrat zur Kenntnis
gegeben. Bis dahin gelten für das Anbieten zubereiteter Speisen die Standpreise der Käse-,
Wurst- und Fischanbieter.
Der Wochenmarkt in Kranichstein wurde im Jahr 2014 etabliert und fand in der Bartningstraße
jeweils freitags von 12 Uhr bis 17 Uhr statt. Bereits nach 6 Monaten halbierten sich die
Marktstände aufgrund mangelnder Kundenfrequenz. Seit 2016 steht kein Stand mehr an dieser
Stelle. Im Gegensatz dazu hat sich der Bauernmarkt im Wohngebiet K6 sehr gut entwickelt und
ist gerade an den Strahringer Platz gezogen. Auf Grund der Erfahrungen der letzten Jahre wird
der Wochenmarkt in Kranichstein aus der Marktordnung gestrichen. Eine Standzulassung im
Wege der Sondernutzungserlaubnis ist weiterhin möglich.
Die genannten Maßnahmen sind nicht nur langfristig zum Erhalt und der weiteren Entwicklung
des Wochenmarktes notwendig. Durch die kurzfristige Umsetzung der Änderung, zubereitete
Speisen und Getränke anbieten zu können, kann zudem in der aktuellen kritischen
wirtschaftlichen Situation rund um die Corona-Pandemie besonders geschwächten Branchen
geholfen werden.
- 4 -
Darmstadt, den 25.05.2020
Dezernat I Dezernat IV
Jochen Partsch André Schellenberg
Oberbürgermeister Stadtkämmerer
anlage 1
2231 Zeichen
Satzung zur Änderung der Marktordnung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 19.04.2010 vom… Aufgrund § 5 der Hess. Gemeindeordnung i. d. F. vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert am 21.06.2018 (GVBl. S. 291) und der Vorschriften des Titels IV der Gewerbeord- nung i. d. F. der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202, zuletzt geändert am 22. November 2019 (BGBl. 1 S. 1746) wird die Marktordnung der Wissenschaftsstadt Darm- stadt vom 19.04.2010, zuletzt geändert durch Satzung vom 19.12.2018 gem. Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom …… wie folgt geändert: Art. I 1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „sowie in Kranichstein, Bartningstraße jeweils“ gestrichen und nach dem Wort „Vermarktung“ wird das Wort „überwiegend“ eing efügt. Nach dem Wort „Produkte“ wird das Wort „und“ gestrichen. 2. § 1 Abs. 1a entfällt. 3. In § 2 Abs. 1 werden folgende Ziffern angefügt: „5. Alkoholfreie Getränke und zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle, 6. Alkoholische Getränke, soweit sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Wein- baus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden.“ 4. § 4a entfällt. 5. In § 12 wird in der Überschrift das Wort „Gebühren“ durch das Wort „Entgelte“ ersetzt. 6. In § 17 Abs. 1 Nr. 2 wird die Folge „oder § 4a Abs. 3“ gestrichen. Art. II Die Änderungen gemäß Art. I treten am 01.07.2020 in Kraft. Art. III 1. § 4 Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut: „Der Wochenmarkt auf dem Marktplatz findet mittwochs, freitags und samstags von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr statt. An Feiertagen findet der Markt nicht statt. Fällt ein Feier- tag auf einen Markttag, findet der Markt an dem Werktag vor dem Feiertag statt. “ 2. § 4 Abs. 2 erhält folgenden Wortlaut: „In Abweichung von Absatz 1 kann Marktbeschickern auf Antrag im Einzelfall donners- tags ein Verkaufsplatz zugewiesen werden. Die Vorschriften des Titels I und des Titels III dieser Marktordnung sowie das Entgeltverzeichnis für den Wochenmarkt gelten en t- sprechend.“ 3. § 4 Abs. 4 wird § 4 Abs. 3. Art. IV Die Änderungen gemäß Art. III treten am 01.04.2021 in Kraft. Darmstadt, …………………. André Schellenberg Stadtkämmerer 2
anlage 4
4866 Zeichen
- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
28.05.2020
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Rechtsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I 30
IV
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2020/0153
Magistratsbeschluss-Nr.
159
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Änderung der Marktordnung
Vorlage vom: 25.05.2020
Beschlussvorschlag:
1. Die Marktordnung wird in einem zweistufigen Verfahren geändert.
2. Zum 01.07.2020 wird das zugelassene Produktportfolio der Verkaufsgegenstände des
Darmstädter Wochenmarktes ausgeweitet. Der Wochenmarkt in Kranichstein entfällt.
3. Ab dem 01.04.2021 finden Markttage grundsätzlich am Mittwoch, Freitag und Samstag statt.
Anlagen: Marktordnung - Satzungsänderung 270520
Marktordnung Lesefassung ab 01.04.2021
Marktordnung Lesefassung ab 01.07.2020
Datenschutzrelevante Anlage:
- 3 -
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom 03.06.2020
Der Vorlage wird zugestimmt.
- 4 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 25.05.2020
Die Attraktivität des Darmstädter Wochenmarktes konnte in jüngster Vergangenheit
insbesondere durch gezielte Aktionen im Rahmen des „Datterichs Wochenmarkt“ und weiterer
Maßnahmen gesteigert werden. Eine weitere Belebung des Wochenmarktes ist aber nach wie
vor erforderlich, wird jedoch durch das in der Marktordnung festgelegte, sehr eingeschränkte
Produktportfolio erschwert. Insbesondere das Anbieten von zubereiteten Speisen durch die
Marktbeschicker sowie die Zentralisierung auf einzelne Markttage konnte im Rahmen der
geltenden Marktordnung nicht erfolgen. Erkenntnisse aus anderen Städten zeigen aber, dass
eben dies für die Akzeptanz und Kundenfrequentierung eines Wochenmarktes unerlässlich ist.
Daher wird das Sortiment des Marktes zum 1. Juli 2020 erweitert. Künftig dürfen auch
Produkte aus zubereiteten Speisen, alkoholfreie und alkoholische Getränke aus eigener
Erzeugung oder aus der Region angeboten werden. Die Ausrichtung des Darmstädter
Wochenmarktes und die schwerpunktmäßige Zusammensetzung des Angebotes sollen
überwiegend regional sein.
Daneben gilt es, die Häufigkeit der Markttage zu straffen. Die Frequenzen der Beschicker und
Kundinnen und Kunden zeigen, dass der Wochenmarkt hauptsächlich im Zeitraum der zweiten
Wochenhälfte gut angenommen wird. Mittwochs und freitags i.d.R. mit ca. 7-8 Ständen,
samstags mit 30 Ständen. Dagegen wird die Möglichkeit des Verkaufs montags und dienstags
sowohl von Marktbeschickern als auch von Kundinnen und Kunden kaum angenommen. Die
Erfahrungen in anderen Städten und fachliche Stellungnahmen zeigen deutlich, dass nur sehr
schwach frequentierte Wochenmarkttage für das Erscheinungsbild und die Reputation des
gesamten Wochenmarktes schädlich sind. Daher werden die Markttage zum 1. April 2021
angepasst. Markttage sind der Mittwoch, der Freitag und der Samstag. Donnerstags können im
besonders begründeten Ausnahmefall Einzelgenehmigungen für Verkaufsplätze ausgestellt
werden.
Das in Hinblick auf diese Änderungen angepasste Entgeltverzeichnis wird zum Beginn der
neuen Wochenmarktsaison zum 1. April 2021 erstellt und dem Magistrat zur Kenntnis
gegeben. Bis dahin gelten für das Anbieten zubereiteter Speisen die Standpreise der Käse-,
Wurst- und Fischanbieter.
Der Wochenmarkt in Kranichstein wurde im Jahr 2014 etabliert und fand in der Bartningstraße
jeweils freitags von 12 Uhr bis 17 Uhr statt. Bereits nach 6 Monaten halbierten sich die
Marktstände aufgrund mangelnder Kundenfrequenz. Seit 2016 steht kein Stand mehr an dieser
Stelle. Im Gegensatz dazu hat sich der Bauernmarkt im Wohngebiet K6 sehr gut entwickelt und
ist gerade an den Strahringer Platz gezogen. Auf Grund der Erfahrungen der letzten Jahre wird
der Wochenmarkt in Kranichstein aus der Marktordnung gestrichen. Eine Standzulassung im
Wege der Sondernutzungserlaubnis ist weiterhin möglich.
Die genannten Maßnahmen sind nicht nur langfristig zum Erhalt und der weiteren Entwicklung
des Wochenmarktes notwendig. Durch die kurzfristige Umsetzung der Änderung, zubereitete
Speisen und Getränke anbieten zu können, kann zudem in der aktuellen kritischen
wirtschaftlichen Situation rund um die Corona-Pandemie besonders geschwächten Branchen
geholfen werden.
Darmstadt, den 25.05.2020
Dezernat I Dezernat IV
Jochen Partsch André Schellenberg
Oberbürgermeister Stadtkämmerer
anlage 2
15268 Zeichen
Marktordnung der Wissenschaftsstadt Darmstadt Vom 19.04.2010 Aufgrund § 5 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung vom 01.04.2005 (GVBl. I S.142), zuletzt geändert am 15.11.2007 (GVBl. I S. 757) und der Vorschriften des Titels IV der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22.02.1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert am 17.12.2008 (BGBl I S. 2586) wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 18. März 2010 folgende Satzung erlassen: Titel I. Wochenmarkt § 1 Öffentliche Einrichtung; Marktbereich (1) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt betreibt auf dem Marktplatz einen Wochenmarkt als „Grünen Markt“ mit dem Ziel der Vermarktung überwiegend regionaler Produkte als öffentliche Einrichtung. Die Märkte werden von der Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing GmbH durchgeführt. § 2 Gegenstände der Wochenmärkte (1) Auf den Wochenmärkten können die Marktbeschicker folgende Gegenstände zum Verkauf anbieten: 1. Lebensmittel im Sinne des Art. 2 der EG-Verordnung Nr. 178/2002 vom 28. Januar 2002 (ABl. Nr. L 31 S. 1) zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndVO (EG) 202/2008 vom 04.03.2008 (ABl. 2008 Nr. L 60 S. 17) in der jeweils gültigen Fassung, 2. Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei, 3. Rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs. 4. Es sollen laufende bzw. temporäre Verkaufsförderungsmaßnahmen, insbesondere Verkostungen, Anbieten von Speisen und Getränken aus den angebotenen Produkten, Informationen zu Anbau angeboten werden. 5. Alkoholfreie Getränke und zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle, 6. Alkoholische Getränke, soweit sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst und Gartenbaus hergestellt wurden. (2) Nicht zum Verkauf angeboten werden dürfen Kriegsspielzeug, die Würde des Menschen missachtende Gegenstände, pornographische Schriften und Abbildungen sowie alle Gegenstände, deren Vertrieb und Überlassung aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften verboten ist. § 3 Marktaufsicht Die Marktaufsicht wird durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing GmbH ausgeübt. Die Marktbenutzer (Marktbeschicker und Marktbesucher) sind verpflichtet, den Anordnungen der Marktaufsicht Folge zu leisten. § 4 Markttage und Verkaufszeiten des Wochenmarktes auf dem Marktplatz (1) Der Wochenmarkt auf dem Marktplatz findet mittwochs, freitags und samstags von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr statt. An Feiertagen findet der Markt nicht statt. Fällt ein Feiertag auf einen Markttag, findet der Markt an dem Werktag vor dem Feiertag statt. (2) In Abweichung von Absatz 1 kann Marktbeschickern auf Antrag im Einzelfall donnerstags ein Verkaufsplatz zugewiesen werden. Die Vorschriften des Titels I und des Titels III dieser Marktordnung sowie das Entgeltverzeichnis für den Wochenmarkt gelten entsprechend. (3) Die Mindestverkaufszeiten von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr sind einzuhalten. Außerhalb der Zeiten nach Abs. 1 bis 3 dürfen auf dem Wochenmarkt Waren weder angeboten noch verkauft werden. Der Aufbau der Verkaufsstände hat bis 8.00 Uhr zu erfolgen. § 5 Zulassung und Verkaufsplätze (1) Die Marktbeschickung und das Befahren der nach § 1 Abs. 1a festgelegten Marktflächen zur Anlieferung bedarf der Zulassung. Diese erteilt die Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing GmbH im Auftrag der Stadt. Es besteht die Möglichkeit, einen Verkaufsplatz für einen einzelnen Markttag oder für die Dauer eines Kalenderjahres (Jahresplatz) zu beantragen. Der Samstag steht grundsätzlich für Tagesplätze nicht zur Verfügung. (2) Die Zulassung wird auf Antrag mündlich oder schriftlich erteilt. Sie erfolgt widerruflich und kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. (3) Die Größe eines Verkaufsplatzes beträgt 6 qm. Marktbeschicker können die Zulassung für mehrere Verkaufsplätze beantragen. (4) Als Verkaufseinrichtungen auf der Marktfläche sind nur Verkaufswagen, -anhänger und -stände zugelassen. Andere Fahrzeuge dürfen während der Öffnungszeiten auf der Marktfläche nicht abgestellt werden. Die Zulassung kann mit Auflagen über die Art, Gestaltung und Dekoration der Verkaufseinrichtungen erteilt werden. Überdachte Stände und Marktschirme dürfen nur mit Genehmigung der Marktaufsicht aufgestellt werden. Die Aufstellung der Verkaufseinrichtungen hat nach den Vorgaben der Marktaufsicht zu erfolgen. Die Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen nur in der Weise aufgestellt werden, dass die Marktfläche nicht beschädigt wird. Das Einbringen von Befestigungsankern in den Boden bedarf der Erlaubnis der Marktaufsicht. Die Verkaufseinrichtungen dürfen ohne Erlaubnis der Marktaufsicht weder an Bäumen und deren Schutzvorrichtungen noch an Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden. Es ist nicht gestattet, auf den Standflächen Markierungen mit Stiften, Sprühlack oder ähnlichem anzubringen. Lebensmittel müssen mindestens 60 cm über dem Erdboden aufbewahrt und aufgestellt werden. Die Gänge und Durchfahrten sind als Rettungswege in der notwendigen Breite und Höhe stets freizuhalten. Ver- und Entsorgungseinrichtungen für Gas, Strom, Wasser, Abwasser u. a. sind freizuhalten. (5) Die Zulassung zur Marktbeschickung ist nicht übertragbar. Der zugewiesenen Platz darf von dem Marktbeschicker nur zum eigenen Geschäftsbetrieb benutzt werden. Der Platz darf nicht eigenmächtig getauscht oder einem Dritten überlassen werden. Ein Verkauf darf nur von dem zugewiesenen Verkaufsplatz aus stattfinden. (6) Die Zulassung für einen Verkaufsplatz erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen nach marktbetrieblichen Erfordernissen. Es besteht kein Anspruch auf Zulassung für einen bestimmen Verkaufsplatz. Über die Zulassung wird innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab vollständiger Vorlage aller Unterlagen entschieden. (7) Sind die zugewiesenen Verkaufsplätze bis Marktbeginn nicht belegt, ist die Marktaufsicht berechtigt, über den Platz anderweitig zu verfügen. § 6 Verhalten auf dem Wochenmarkt (1) Alle Marktbenutzer haben mit dem Betreten der Marktfläche die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, die Bestimmungen dieser Satzung sowie die Anordnungen der Marktaufsicht zu beachten. Jeder hat sein Verhalten auf dem Markt und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass niemand geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Es ist insbesondere unzulässig: 1. Hunde oder andere Tiere auf dem Markt frei umherlaufen zu lassen oder sie so zu führen, dass sie Lebensmittel berühren können, 2. mit Motorrädern, Fahrrädern, Mopeds oder ähnlichen Fahrzeugen auf dem Marktgelände zu fahren, 3. Megaphone, Musikanlagen, Musikinstrumente zu betreiben, 4. sich bettelnd, hausierend oder betrunken während der Marktzeiten auf dem Markt aufzuhalten. (2) Der Marktbeschicker ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen der Unfallverhütung zu ergreifen. Er trägt die Verkehrssicherungspflicht im Bereich seines Standplatzes und der angrenzenden Gänge. § 7 Kennzeichnung (1) Alle Marktbeschicker sind verpflichtet, an ihren Verkaufständen gut sichtbar ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen und den Wohnort oder den Firmennamen mit Firmensitz in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Alle Waren sind handelsüblich zu kennzeichnen und mit dem Preis nach der Preisangabenverordnung (BGBl. I S. 4197) in der jeweils gültigen Fassung auszuzeichnen. Produkte der Region sollen als solche gekennzeichnet werden. (2) Der Marktaufsicht ist jederzeit Zutritt zu den Standplätzen und den Einrichtungen zu gestatten. Die Beschicker haben sich gegenüber der Marktaufsicht auf Verlangen auszuweisen. § 8 Sauberkeit des Wochenmarktes (1) Die Marktfläche darf nicht verunreinigt werden. (2) Der Marktbeschicker ist verpflichtet: 1. den ihm zugewiesenen Standplatz sowie die angrenzenden Gangflächen während der Öffnungszeit sauber zu halten, und ggf. von Schnee zu räumen und Eisglätte zu beseitigen, 2. an seinem Verkaufsstand ein Abfallbehältnis bereit zu halten, 3. dafür zu sorgen, dass Papier oder anderes leichtes Material nicht verweht wird, 4. Verpackungsmaterial, Marktabfälle oder marktbedingten Kehricht nach Marktschluss zu beseitigen und mitzunehmen, 5. Abwässer in die dafür bestimmten Abläufe der Kanalisation zu leiten. Fetthaltige oder geruchsintensive Abwässer sind in geeignete Behälter zu füllen und nach Marktschluss mitzunehmen. (3) Nach Beendigung des Markttages hat der Marktbeschicker seinen Standplatz und die Umgebung besenrein zu verlassen. Alle Abfälle sind mitzunehmen und auf eigene Kosten vorschriftsmäßig zu entsorgen. Ist eine übermäßige Verschmutzung entstanden (Fischstände, Grillstände u.ä.) ist der Beschicker verpflichtet, eine Sonderreinigung auf eigene Kosten zu veranlassen. § 9 Einschränkung des Wochenmarktes Notwendige bauliche Änderungen oder Ausbesserungen der Marktanlagen können in dringenden Fällen auch während der Marktzeit durchgeführt werden. Im öffentlichen Interesse kann bei besonderen Veranstaltungen der Wochenmarkt vorübergehend verlegt oder räumlich eingeschränkt werden. Die Marktbenutzer werden hierüber frühestmöglich unterrichtet. Marktentgelte werden anteilig erstattet. Ein weitergehender Entschädigungsanspruch besteht nicht. § 10 Versagung, Widerruf (1) Die Zulassung zum Wochenmarkt kann versagt bzw. widerrufen werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein sachlich gerechtfertigter Grund für die Versagung liegt insbesondere vor wenn 1. der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, 2. ein Tagesplatz zu Beginn des Marktes nicht belegt ist, Ein sachlich gerechtfertigter Grund für einen Widerruf liegt insbesondere vor wenn 3. ein Jahresplatz zu den Präsenzzeiten (§ 5 Abs. 7) wiederholt nicht belegt ist, 4. der Marktbeschicker im Übrigen gegen diese Satzung oder eine aufgrund dieser Satzung ergangene Anordnung der Marktaufsicht gröblich oder wiederholt verstößt, 5. der Marktbeschicker die festgesetzten Marktgebühren trotz Fälligkeit nicht bezahlt. (2) Wird die Zulassung widerrufen, ist der Standplatz sofort zu räumen. Wird dem nicht nachgekommen, erfolgt die Räumung zwangsweise auf Kosten des Marktbenutzers durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing GmbH. Bereits entrichtete Entgelte werden zeitanteilig erstattet, wenn der Platz anderweitig vergeben wird. Satz 2 gilt nicht bei Tagesplätzen. § 11 Haftung (1) Die Stadt und die Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing GmbH haften für Schäden auf dem Wochenmarkt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten. (2) Der Marktbeschicker haftet für Verletzungen der Verkehrssicherungspflicht für die Zeit der Nutzung einschließlich der Anfahrt, Belieferung und Abfahrt. Er stellt die Stadt und die Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing GmbH von entsprechenden Ansprüchen Dritter, die diese gegen die Stadt oder gegen die Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing GmbH geltend machen frei, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Bediensteten vorliegt. § 12 Entgelte Für die Benutzung des zugewiesenen Verkaufsplatzes auf dem Wochenmarkt wird ein Entgelt nach dem jeweils gültigen „Entgeltverzeichnis für den Wochenmarkt“ erhoben. Titel II. Jahrmärkte § 13 Jahrmärkte (1) In der Wissenschaftsstadt Darmstadt werden Jahrmärkte als öffentliche Einrichtung veranstaltet. Mit der Durchführung ist die Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing GmbH beauftragt. (2) Jahrmarktplätze sind der Messplatz und die als Kirchweihplatz bestimmten öffentlichen Plätze und Straßen. § 14 Vergabe von Jahrmarktständen (1) Auf den Jahrmärkten werden Stände vergeben für: 1. alle Gegenstände des Wochenmarktverkehrs sowie Waren zum unmittelbaren Verzehren aller Art, 2. gewerbliche Leistungen, soweit sie auf Jahrmärkten üblich sind, 3. Lustbarkeiten aller Art. (2) Die Stände auf den Jahrmarktplätzen werden nach pflichtgemäßem Ermessen gegen Entrichtung des im Voraus zu zahlenden Platzgeldes vergeben. Die Höhe des Platzgeldes wird von der Marktaufsicht an Hand der „Mietpreisordnung für die Erhebung von Platzgeldern bei Jahrmarktveranstaltungen“ vom 1.1.1994 festgelegt. (3) Über die Zulassung wird innerhalb einer Frist von 8 Wochen ab vollständiger Vorlage aller Unterlagen entschieden. § 15 Verhalten der Jahrmarktplatznutzer (1) Der Verkauf von Waren, das Anbieten gewerblicher Leistungen und die Darbietung von Lustbarkeiten sind nur von einem festen Platz aus zulässig. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Marktaufsicht. (2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, Abs. 2 und der §§ 7 und 8 gelten für die Jahrmärkte entsprechend. § 16 Betriebszeiten der Jahrmärkte Die Betriebszeiten der Jahrmärkte werden im Einzelfall durch die Stadt oder die Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing GmbH festgesetzt. Nach Betriebsschluss dürfen Jahrmarktaktivitäten nicht mehr stattfinden. Titel III. Schlussbestimmungen § 17 Vertragsstrafen (1) Mit einer Vertragsstrafe kann belegt werden, wer entgegen 1. § 2 nicht zugelassene Waren oder Darbietungen anbietet, 2. § 4 Abs. 4 während der Öffnungszeiten auf- oder abbaut, 3. § 5 Abs. 4 nicht zugelassene Verkaufseinrichtungen verwendet, 4. § 5 Abs. 4 die Marktfläche beschädigt, Markierungen anbringt, ohne Erlaubnis Gegenstände befestigt oder Befestigungsanker in den Boden eintreibt, 5. § 5 Abs. 5 einen Standplatz tauscht oder Dritten überlässt, 6. § 6 Abs. 1 sich so verhält, dass jemand geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird, 7. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Tiere frei herumlaufen lässt oder falsch führt, 8. § 6 Abs. 1 Nr. 2 mit Fahrzeugen fährt, 9. § 6 Abs. 1 Nr. 3 Lärmbelästigungen hervorruft, 10. § 6 Abs. 1 Nr. 4 sich bettelnd, hausierend oder betrunken im Marktbereich aufhält, 11. § 7 Abs. 1 den Standplatz nicht zweckentsprechend nutzt, 12. § 7 Abs. 1 nicht oder nicht gut sichtbar die Angaben über Namen, Waren und Preise anbringt. 13. § 7 Abs. 2 den Beauftragten keinen Zutritt gestattet oder der Ausweispflicht nicht genügt, 14. § 8 Abs. 1 die Marktfläche oder den Jahrmarktplatz verunreinigt, 15. § 8 Abs. 2 Nr. 1 Gänge oder Durchfahrten nicht freihält, Winterglätte nicht beseitigt, Einrichtungen verstellt oder Ver- oder Entsorgungseinrichtungen nicht freihält, 16. § 8 Abs. 2 Nr. 5 Abwässer nicht in die Kanalisation leitet oder fetthaltige oder geruchsintensive Abwässer nicht in geeignete Behälter füllt und mitnimmt. 17. § 8 Abs. 3 seinen Standplatz und Umgebung nicht besenrein verlässt, Abfälle nicht mit nimmt und auf eigene Kosten beseitigt. (2) Die Vertragsstrafe beträgt mindestens 5 Euro und höchstens 1.000 Euro. § 18 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft: 1. die Marktordnung der Stadt Darmstadt vom 06. Mai 1957 in der Fassung vom 07. Oktober 1974, 2. die Rechtsverordnung über Gegenstände des Wochenmarktes im Fußgängerbereich der Stadt Darmstadt vom 07. Oktober 1974. Darmstadt, den 19.04.2010 Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Dr. Dierk Molter Stadtrat
anlage 3
15272 Zeichen
Marktordnung der Wissenschaftsstadt Darmstadt Vom 19.04.2010 Aufgrund § 5 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung vom 01.04.2005 (GVBl. I S.142), zuletzt geändert am 15.11.2007 (GVBl. I S. 757) und der Vorschriften des Titels IV der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22.02.1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert am 17.12.2008 (BGBl I S. 2586) wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 18. März 2010 folgende Satzung erlassen: Titel I. Wochenmarkt § 1 Öffentliche Einrichtung; Marktbereich (1) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt betreibt auf dem Marktplatz einen Wochenmarkt als „Grünen Markt“ mit dem Ziel der Vermarktung überwiegend regionaler Produkte als öffentliche Einrichtung. Die Märkte werden von der Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing GmbH durchgeführt. § 2 Gegenstände der Wochenmärkte (1) Auf den Wochenmärkten können die Marktbeschicker folgende Gegenstände zum Verkauf anbieten: 1. Lebensmittel im Sinne des Art. 2 der EG-Verordnung Nr. 178/2002 vom 28. Januar 2002 (ABl. Nr. L 31 S. 1) zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndVO (EG) 202/2008 vom 04.03.2008 (ABl. 2008 Nr. L 60 S. 17) in der jeweils gültigen Fassung, 2. Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei, 3. Rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs. 4. Es sollen laufende bzw. temporäre Verkaufsförderungsmaßnahmen, insbesondere Verkostungen, Anbieten von Speisen und Getränken aus den angebotenen Produkten, Informationen zu Anbau angeboten werden. 5. Alkoholfreie Getränke und zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle, 6. Alkoholische Getränke, soweit sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst und Gartenbaus hergestellt wurden. (2) Nicht zum Verkauf angeboten werden dürfen Kriegsspielzeug, die Würde des Menschen missachtende Gegenstände, pornographische Schriften und Abbildungen sowie alle Gegenstände, deren Vertrieb und Überlassung aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften verboten ist. § 3 Marktaufsicht Die Marktaufsicht wird durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing GmbH ausgeübt. Die Marktbenutzer (Marktbeschicker und Marktbesucher) sind verpflichtet, den Anordnungen der Marktaufsicht Folge zu leisten. § 4 Markttage und Verkaufszeiten des Wochenmarktes auf dem Marktplatz (1) Der Wochenmarkt auf dem Marktplatz findet mittwochs bis samstags von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr statt. (2) Die Hauptmarkttage sind mittwochs und samstags. An Feiertagen findet der Wochenmarkt nicht statt. (3) In Abweichung von Absatz 1 kann Marktbeschickern montags und dienstags auf Antrag im Einzelfall ein Verkaufsplatz zugewiesen werden (optionale Markttage); die Vorschriften des Titels I. und des Titels III. der Marktordnung der Wissenschaftsstadt Darmstadt sowie das Entgeltverzeichnis für den Wochenmarkt gelten entsprechend. (4) Die Mindestverkaufszeiten von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr sind einzuhalten. Außerhalb der Zeiten nach Abs. 1 bis 3 dürfen auf dem Wochenmarkt Waren weder angeboten noch verkauft werden. Der Aufbau der Verkaufsstände hat bis 8.00 Uhr zu erfolgen. § 5 Zulassung und Verkaufsplätze (1) Die Marktbeschickung und das Befahren der nach § 1 Abs. 1a festgelegten Marktflächen zur Anlieferung bedarf der Zulassung. Diese erteilt die Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing GmbH im Auftrag der Stadt. Es besteht die Möglichkeit, einen Verkaufsplatz für einen einzelnen Markttag oder für die Dauer eines Kalenderjahres (Jahresplatz) zu beantragen. Der Samstag steht grundsätzlich für Tagesplätze nicht zur Verfügung. (2) Die Zulassung wird auf Antrag mündlich oder schriftlich erteilt. Sie erfolgt widerruflich und kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. (3) Die Größe eines Verkaufsplatzes beträgt 6 qm. Marktbeschicker können die Zulassung für mehrere Verkaufsplätze beantragen. (4) Als Verkaufseinrichtungen auf der Marktfläche sind nur Verkaufswagen, -anhänger und -stände zugelassen. Andere Fahrzeuge dürfen während der Öffnungszeiten auf der Marktfläche nicht abgestellt werden. Die Zulassung kann mit Auflagen über die Art, Gestaltung und Dekoration der Verkaufseinrichtungen erteilt werden. Überdachte Stände und Marktschirme dürfen nur mit Genehmigung der Marktaufsicht aufgestellt werden. Die Aufstellung der Verkaufseinrichtungen hat nach den Vorgaben der Marktaufsicht zu erfolgen. Die Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen nur in der Weise aufgestellt werden, dass die Marktfläche nicht beschädigt wird. Das Einbringen von Befestigungsankern in den Boden bedarf der Erlaubnis der Marktaufsicht. Die Verkaufseinrichtungen dürfen ohne Erlaubnis der Marktaufsicht weder an Bäumen und deren Schutzvorrichtungen noch an Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden. Es ist nicht gestattet, auf den Standflächen Markierungen mit Stiften, Sprühlack oder ähnlichem anzubringen. Lebensmittel müssen mindestens 60 cm über dem Erdboden aufbewahrt und aufgestellt werden. Die Gänge und Durchfahrten sind als Rettungswege in der notwendigen Breite und Höhe stets freizuhalten. Ver- und Entsorgungseinrichtungen für Gas, Strom, Wasser, Abwasser u. a. sind freizuhalten. (5) Die Zulassung zur Marktbeschickung ist nicht übertragbar. Der zugewiesenen Platz darf von dem Marktbeschicker nur zum eigenen Geschäftsbetrieb benutzt werden. Der Platz darf nicht eigenmächtig getauscht oder einem Dritten überlassen werden. Ein Verkauf darf nur von dem zugewiesenen Verkaufsplatz aus stattfinden. (6) Die Zulassung für einen Verkaufsplatz erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen nach marktbetrieblichen Erfordernissen. Es besteht kein Anspruch auf Zulassung für einen bestimmen Verkaufsplatz. Über die Zulassung wird innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab vollständiger Vorlage aller Unterlagen entschieden. (7) Sind die zugewiesenen Verkaufsplätze bis Marktbeginn nicht belegt, ist die Marktaufsicht berechtigt, über den Platz anderweitig zu verfügen. § 6 Verhalten auf dem Wochenmarkt (1) Alle Marktbenutzer haben mit dem Betreten der Marktfläche die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, die Bestimmungen dieser Satzung sowie die Anordnungen der Marktaufsicht zu beachten. Jeder hat sein Verhalten auf dem Markt und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass niemand geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Es ist insbesondere unzulässig: 1. Hunde oder andere Tiere auf dem Markt frei umherlaufen zu lassen oder sie so zu führen, dass sie Lebensmittel berühren können, 2. mit Motorrädern, Fahrrädern, Mopeds oder ähnlichen Fahrzeugen auf dem Marktgelände zu fahren, 3. Megaphone, Musikanlagen, Musikinstrumente zu betreiben, 4. sich bettelnd, hausierend oder betrunken während der Marktzeiten auf dem Markt aufzuhalten. (2) Der Marktbeschicker ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen der Unfallverhütung zu ergreifen. Er trägt die Verkehrssicherungspflicht im Bereich seines Standplatzes und der angrenzenden Gänge. § 7 Kennzeichnung (1) Alle Marktbeschicker sind verpflichtet, an ihren Verkaufständen gut sichtbar ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen und den Wohnort oder den Firmennamen mit Firmensitz in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Alle Waren sind handelsüblich zu kennzeichnen und mit dem Preis nach der Preisangabenverordnung (BGBl. I S. 4197) in der jeweils gültigen Fassung auszuzeichnen. Produkte der Region sollen als solche gekennzeichnet werden. (2) Der Marktaufsicht ist jederzeit Zutritt zu den Standplätzen und den Einrichtungen zu gestatten. Die Beschicker haben sich gegenüber der Marktaufsicht auf Verlangen auszuweisen. § 8 Sauberkeit des Wochenmarktes (1) Die Marktfläche darf nicht verunreinigt werden. (2) Der Marktbeschicker ist verpflichtet: 1. den ihm zugewiesenen Standplatz sowie die angrenzenden Gangflächen während der Öffnungszeit sauber zu halten, und ggf. von Schnee zu räumen und Eisglätte zu beseitigen, 2. an seinem Verkaufsstand ein Abfallbehältnis bereit zu halten, 3. dafür zu sorgen, dass Papier oder anderes leichtes Material nicht verweht wird, 4. Verpackungsmaterial, Marktabfälle oder marktbedingten Kehricht nach Marktschluss zu beseitigen und mitzunehmen, 5. Abwässer in die dafür bestimmten Abläufe der Kanalisation zu leiten. Fetthaltige oder geruchsintensive Abwässer sind in geeignete Behälter zu füllen und nach Marktschluss mitzunehmen. (3) Nach Beendigung des Markttages hat der Marktbeschicker seinen Standplatz und die Umgebung besenrein zu verlassen. Alle Abfälle sind mitzunehmen und auf eigene Kosten vorschriftsmäßig zu entsorgen. Ist eine übermäßige Verschmutzung entstanden (Fischstände, Grillstände u.ä.) ist der Beschicker verpflichtet, eine Sonderreinigung auf eigene Kosten zu veranlassen. § 9 Einschränkung des Wochenmarktes Notwendige bauliche Änderungen oder Ausbesserungen der Marktanlagen können in dringenden Fällen auch während der Marktzeit durchgeführt werden. Im öffentlichen Interesse kann bei besonderen Veranstaltungen der Wochenmarkt vorübergehend verlegt oder räumlich eingeschränkt werden. Die Marktbenutzer werden hierüber frühestmöglich unterrichtet. Marktentgelte werden anteilig erstattet. Ein weitergehender Entschädigungsanspruch besteht nicht. § 10 Versagung, Widerruf (1) Die Zulassung zum Wochenmarkt kann versagt bzw. widerrufen werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein sachlich gerechtfertigter Grund für die Versagung liegt insbesondere vor wenn 1. der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, 2. ein Tagesplatz zu Beginn des Marktes nicht belegt ist, Ein sachlich gerechtfertigter Grund für einen Widerruf liegt insbesondere vor wenn 3. ein Jahresplatz zu den Präsenzzeiten (§ 5 Abs. 7) wiederholt nicht belegt ist, 4. der Marktbeschicker im Übrigen gegen diese Satzung oder eine aufgrund dieser Satzung ergangene Anordnung der Marktaufsicht gröblich oder wiederholt verstößt, 5. der Marktbeschicker die festgesetzten Marktgebühren trotz Fälligkeit nicht bezahlt. (2) Wird die Zulassung widerrufen, ist der Standplatz sofort zu räumen. Wird dem nicht nachgekommen, erfolgt die Räumung zwangsweise auf Kosten des Marktbenutzers durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing GmbH. Bereits entrichtete Entgelte werden zeitanteilig erstattet, wenn der Platz anderweitig vergeben wird. Satz 2 gilt nicht bei Tagesplätzen. § 11 Haftung (1) Die Stadt und die Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing GmbH haften für Schäden auf dem Wochenmarkt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten. (2) Der Marktbeschicker haftet für Verletzungen der Verkehrssicherungspflicht für die Zeit der Nutzung einschließlich der Anfahrt, Belieferung und Abfahrt. Er stellt die Stadt und die Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing GmbH von entsprechenden Ansprüchen Dritter, die diese gegen die Stadt oder gegen die Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing GmbH geltend machen frei, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Bediensteten vorliegt. § 12 Entgelte Für die Benutzung des zugewiesenen Verkaufsplatzes auf dem Wochenmarkt wird ein Entgelt nach dem jeweils gültigen „Entgeltverzeichnis für den Wochenmarkt“ erhoben. Titel II. Jahrmärkte § 13 Jahrmärkte (1) In der Wissenschaftsstadt Darmstadt werden Jahrmärkte als öffentliche Einrichtung veranstaltet. Mit der Durchführung ist die Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing GmbH beauftragt. (2) Jahrmarktplätze sind der Messplatz und die als Kirchweihplatz bestimmten öffentlichen Plätze und Straßen. § 14 Vergabe von Jahrmarktständen (1) Auf den Jahrmärkten werden Stände vergeben für: 1. alle Gegenstände des Wochenmarktverkehrs sowie Waren zum unmittelbaren Verzehren aller Art, 2. gewerbliche Leistungen, soweit sie auf Jahrmärkten üblich sind, 3. Lustbarkeiten aller Art. (2) Die Stände auf den Jahrmarktplätzen werden nach pflichtgemäßem Ermessen gegen Entrichtung des im Voraus zu zahlenden Platzgeldes vergeben. Die Höhe des Platzgeldes wird von der Marktaufsicht an Hand der „Mietpreisordnung für die Erhebung von Platzgeldern bei Jahrmarktveranstaltungen“ vom 1.1.1994 festgelegt. (3) Über die Zulassung wird innerhalb einer Frist von 8 Wochen ab vollständiger Vorlage aller Unterlagen entschieden. § 15 Verhalten der Jahrmarktplatznutzer (1) Der Verkauf von Waren, das Anbieten gewerblicher Leistungen und die Darbietung von Lustbarkeiten sind nur von einem festen Platz aus zulässig. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Marktaufsicht. (2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, Abs. 2 und der §§ 7 und 8 gelten für die Jahrmärkte entsprechend. § 16 Betriebszeiten der Jahrmärkte Die Betriebszeiten der Jahrmärkte werden im Einzelfall durch die Stadt oder die Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing GmbH festgesetzt. Nach Betriebsschluss dürfen Jahrmarktaktivitäten nicht mehr stattfinden. Titel III. Schlussbestimmungen § 17 Vertragsstrafen (1) Mit einer Vertragsstrafe kann belegt werden, wer entgegen 1. § 2 nicht zugelassene Waren oder Darbietungen anbietet, 2. § 4 Abs. 4 während der Öffnungszeiten auf- oder abbaut, 3. § 5 Abs. 4 nicht zugelassene Verkaufseinrichtungen verwendet, 4. § 5 Abs. 4 die Marktfläche beschädigt, Markierungen anbringt, ohne Erlaubnis Gegenstände befestigt oder Befestigungsanker in den Boden eintreibt, 5. § 5 Abs. 5 einen Standplatz tauscht oder Dritten überlässt, 6. § 6 Abs. 1 sich so verhält, dass jemand geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird, 7. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Tiere frei herumlaufen lässt oder falsch führt, 8. § 6 Abs. 1 Nr. 2 mit Fahrzeugen fährt, 9. § 6 Abs. 1 Nr. 3 Lärmbelästigungen hervorruft, 10. § 6 Abs. 1 Nr. 4 sich bettelnd, hausierend oder betrunken im Marktbereich aufhält, 11. § 7 Abs. 1 den Standplatz nicht zweckentsprechend nutzt, 12. § 7 Abs. 1 nicht oder nicht gut sichtbar die Angaben über Namen, Waren und Preise anbringt. 13. § 7 Abs. 2 den Beauftragten keinen Zutritt gestattet oder der Ausweispflicht nicht genügt, 14. § 8 Abs. 1 die Marktfläche oder den Jahrmarktplatz verunreinigt, 15. § 8 Abs. 2 Nr. 1 Gänge oder Durchfahrten nicht freihält, Winterglätte nicht beseitigt, Einrichtungen verstellt oder Ver- oder Entsorgungseinrichtungen nicht freihält, 16. § 8 Abs. 2 Nr. 5 Abwässer nicht in die Kanalisation leitet oder fetthaltige oder geruchsintensive Abwässer nicht in geeignete Behälter füllt und mitnimmt. 17. § 8 Abs. 3 seinen Standplatz und Umgebung nicht besenrein verlässt, Abfälle nicht mit nimmt und auf eigene Kosten beseitigt. (2) Die Vertragsstrafe beträgt mindestens 5 Euro und höchstens 1.000 Euro. § 18 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft: 1. die Marktordnung der Stadt Darmstadt vom 06. Mai 1957 in der Fassung vom 07. Oktober 1974, 2. die Rechtsverordnung über Gegenstände des Wochenmarktes im Fußgängerbereich der Stadt Darmstadt vom 07. Oktober 1974. Darmstadt, den 19.04.2010 Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Dr. Dierk Molter Stadtrat
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Punkt 24: Änderung der Marktordnung (V-Nr. 2020/0153) Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung einstimmig, der Vorlage zuzustimmen.
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Punkt 17: Änderung der Marktordnung (V-Nr. 2020/0153) Der Vorlage wird einstimmig zugestimmt.
Beratungsverlauf (3)
Orte (2)
- Bartningstraße
- Marktplatz
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2020/0153
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 25.05.2020
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00