SV-2012/0054
Antrag der Fraktion UWIGA vom 1. September 2012 betr. Aufhebung der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe
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SV-2012/0054
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SV-Nr. 2012/0054 Fraktion UWIGA – Unabhängige Wählervereinigung hervorgegangen aus der IG-Abwasser Telefon : 06151 – 44272 Telefax : 35 999 82 Internet: www.uwiga.com e-mail: info@uwiga.com Büroadresse : Grafenstraße 27 – 64283 Darmstadt Datum : 01.09.2012 br i ngt ´ s auf den P unkt Fraktion UWIGA Grafenstr 27 - 64283 Darmstadt Antrag Aufhebung der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe Die Stadtverordnetenversammlung beschließt folgende Satzung zur Aufhebung der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe in der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 25.11.2010 Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786) , sowie der §§ 1, 2 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom ................. folgende Satzung erlassen: § 1 Die Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe in der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 25.11.2010 wird aufgehoben. § 2 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat mit zwei Urteilen vom 11.07.2012 die Übernachtungsste zweier Rheinland-Pfälzischer Städte insoweit für verfassungswidrig erklärt, als damit auch beruflich erforderte Übernachtungen belegt wurden. Da die Darmstädter Satzung gleichfalls nicht in private und beruflich veranlasste Übernachtungen differenziert, dürfte sie im Falle e gerichtlichen Überprüfung das gleiche Schicksal erleiden. Stadtrat Schellenberg hat laut Pressemeldungen als Reaktion auf die Entscheidung auch die Anwendung der Satzung zunächst „ausgesetzt“. Da die Anwendung einer von der Stadtverordnetenversammlung – seinerzeit gegen die Stimmen der UWIGA beschlossenen - Satzung aber nicht durch Dezernentenanweisung ausgesetzt werden kann, ist die Aufhebung der Satzung geboten. Bei einer alternativen Änderung der Satzung unter Beschränkung auf privat veranlasste Übernachtungen würde im Hinblick auf den relativ geringen Anteil dieser Übernachtungen a der Gesamtzahl der Übernachtungen der Erhebungsaufwand in keinem vertretbaren Verhäl zu den Einnahmen stehen. Erich Bauer Helmut Klett Stadtverordneter Fraktionsvorsitzender
Beratungsverlauf (2)
Orte (1)
- Grafenstraße 27
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Details
- Vorlagen-Nr.
- SV-2012/0054
- Typ
- Antrag
- Datum
- 01.09.2012
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00