Mandari Insight

1584/2017

Regionalverkehr Köln GmbH (RVK): Änderung des Gesellschaftsvertrages

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 27.06.2017

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 11.07.2017, TOP 10.33

Anlage 1

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage Rat

· application/pdf

Ansehen

Anlage 1

83397 Zeichen

[1] 
Alte Version 21.8.2015     Neue Version 03.05.2017 
Gesellschaftsvertrag 
der 
Regionalverkehr Köln 
Gesellschaft mit beschränkter Haftung 
(RVK) in Köln 
im folgenden auch RVK genannt 
 
 
§1 
Firma 
 
Die Gesellschaft führt die Firma 
Regionalverkehr Köln 
Gesellschaft mit beschränkter Haftung 
(RVK). 
 
 
 
§2 
Sitz 
 
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Köln. 
 
 
§3 
Gegenstand des Unternehmens 
 
(1) Gegenstand des Unternehmens sind die 
Durchführung des Personennahverkehrs 
und 
hiermit zusammenhängende Nebengeschäf-
te, die der Förderung des Hauptgeschäftes 
dienen. 
 
 
(2) Die Gesellschaft kann alle Geschäfte 
betreiben, die dem Gesellschaftszweck 
unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeig-
net sind. Sie darf Zweigniederlassungen 
errichten und sich an Unternehmen gleicher 
oder verwandter Art beteiligen, solche 
Unternehmen gründen oder erwerben. 
 
(3) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die für 
sie geltenden Vorschriften der 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen in der jeweils gültigen Fassung, 
insbesondere die §§ 107 bis 115, zu beach-
ten. 
 
§4 
Geschäftsjahr, Dauer der Gesellschaft 
 
  
Gesellschaftsvertrag 
der 
Regionalverkehr Köln 
Gesellschaft mit beschränkter Haftung 
(RVK) in Köln 
im folgenden auch RVK genannt 
 
 
§1 
Firma 
 
Die Gesellschaft führt die Firma 
Regionalverkehr Köln 
Gesellschaft mit beschränkter Haftung 
(RVK). 
 
 
 
§2 
Sitz 
 
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Köln. 
 
§3 
Gegenstand des Unternehmens 
 
(1) Gegenstand des Unternehmens sind die 
Durchführung des Personennahverkehrs im 
Rahmen und unter Beachtung des EU-
Beihilfenrechts und des Vergaberechts und 
hiermit zusammenhängende Nebenge-
schäfte, die der Förderung des Hauptge-
schäftes dienen.  
 
 
(2) Die Gesellschaft kann alle Geschäfte 
betreiben, die dem Gesellschaftszweck 
unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeig-
net sind. Sie darf Zweigniederlassungen 
errichten und sich an Unternehmen gleicher 
oder verwandter Art beteiligen, solche 
Unternehmen gründen oder erwerben. 
 
(3) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die für 
sie geltenden Vorschriften der 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen in der jeweils gültigen Fassung, 
insbesondere die §§ 107 bis 115, zu beach-
ten. 
 
§ 4 
Geschäftsjahr, Dauer der Gesellschaft

[2] 
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
Die Dauer der Gesellschaft ist unbe-
schränkt. 
 
§5 
Stammkapital 
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 
3.579.200,- - in Worten: drei Millionen 
fünfhundertneunundsiebzigtausendzwei-
hundert - Euro. 
 
§6 
Verfügung über Geschäftsanteile 
 
(1) Die Abtretung eines Geschäftsanteils 
oder von Teilen eines Geschäftsanteils 
zwecks 
Übertragung, Verpfändung oder Vornahme 
eines anderen Rechtsgeschäfts bedarf zu 
ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustim-
mung der anderen Gesellschafter mit %- 
Mehrheit der diesen insgesamt zustehenden 
Stimmen. 
 
 
 
 
(2) Will ein Gesellschafter seine Geschäfts-
anteile ganz oder teilweise auf ein mit ihm 
verbundenes Unternehmen (§ 15 Aktienge-
setz) übertragen, so ist die Zustimmung 
nach Abs. 1 vorbehaltlich § 6 Abs. 4 zu er-
teilen, sofern der Veräußerer und der 
Erwerber sicherstellen, dass im Falle der 
Beendigung der Verbindung gem. § 15 
Aktiengesetz die Geschäftsanteile an den 
Veräußerer oder ein mit ihm verbundenes 
Unternehmen zurückübertragen werden. 
Das gleiche gilt, wenn eine 
Gebietskörperschaft ihre Gesellschaftsbetei-
ligung an ein Unternehmen übertragen will, 
an dem sie wesentlich beteiligt ist. Von Satz 
1 und 2 ausgenommen sind 
Übertragungen, welche die Inhouse-
Fähigkeit der Gesellschaft gefährden. 
Wenn entgegen dieser Regelung ein Ge-
schäftsanteil nicht mehr einem mit einem 
Gesellschafter verbundenen Unternehmen 
gehört und auch keine RückÜbertragung auf 
den Veräußerer oder ein mit ihm verbunde-
nes Unternehmen erfolgt, kann der 
betroffene Geschäftsanteil gem. § 8 Abs. 2 c 
eingezogen werden. 
 
 
(3) Die Gesellschafter sind berechtigt, ihren 
 
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
Die Dauer der Gesellschaft ist unbe-
schränkt. 
 
§5 
Stammkapital 
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 
3.579.200,- - in Worten: drei Millionen 
fünfhundertneunundsiebzigtausendzwei-
hundert - Euro. 
 
§6 
Verfügung über Geschäftsanteile 
 
(1) Die Abtretung eines Geschäftsanteils 
oder von Teilen eines Geschäftsanteils 
zwecks 
Übertragung, Verpfändung oder Vornahme 
eines anderen Rechtsgeschäfts bedarf zu 
ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustim-
mung der anderen Gesellschafter mit ¾-
Mehrheit-ehit/4- 
 der diesen insgesamt zustehenden Stim-
men, wobei diese zugleich 2/3 der anderen 
Gesellschafter nach Köpfen repräsentieren 
müssen. 
 
(2) Will ein Gesellschafter seine Geschäfts-
anteile ganz oder teilweise auf ein mit ihm 
verbundenes Unternehmen (§ 15 Aktienge-
setz) übertragen, so ist die Zustimmung 
nach Abs. 1 vorbehaltlich § 6 Abs. 4 zu 
erteilen, sofern der Veräußerer und der 
Erwerber sicherstellen, dass im Falle der 
Beendigung der Verbindung gem. § 15 
Aktiengesetz die Geschäftsanteile an den 
Veräußerer oder ein mit ihm verbundenes 
Unternehmen zurückübertragen werden. 
Das gleiche gilt, wenn eine 
Gebietskörperschaft ihre Gesellschaftsbe-
teiligung an ein Unternehmen übertragen 
will, 
an dem sie wesentlich beteiligt ist. Von 
Satz 1 und 2 ausgenommen sind 
Übertragungen, welche die Inhouse-
Fähigkeit der Gesellschaft gefährden. 
Wenn entgegen dieser Regelung ein Ge-
schäftsanteil nicht mehr einem mit einem 
Gesellschafter verbundenen Unternehmen 
gehört und auch keine Rückübertragung 
auf 
den Veräußerer oder ein mit ihm verbunde-
nes Unternehmen erfolgt, kann der 
betroffene Geschäftsanteil gem. § 8 Abs. 2 
c eingezogen werden.

[3] 
Geschäftsanteil zum Einstandspreis auf die 
übrigen Gesellschafter zu gleichen Teilen zu 
übertragen. Der Einstandspreis versteht 
sich zzgl. der von dem jeweiligen Gesell-
schafter im Rahmen von Kapitalerhöhungen 
auf das nominelle Stammkapital eingezahl-
ten Beträge mit Ausnahme der Einlagen, die 
zur Abdeckung von Verlusten geleistet wer-
den. Die übrigen Gesellschafter verpflichten 
sich vorbehaltlich § 6 Abs. 4, diese Übertra-
gung anzunehmen. Machen mehr als 3 
Gesellschafter von diesem Übertragungs-
recht Gebrauch, ist die Gesellschaft 
aufzulösen, wenn einer der verbleibenden 
Gesellschafter dies verlangt. In diesem Fall 
bedarf es keiner Beschlussfassung durch 
die Gesellschafterversammlung (§ 24 
Abs. 1). 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(4) Die Verpflichtung der übrigen Gesell-
schafter zur Zustimmung gemäß §§ 6 Abs. 2 
Satz 1 
und 2, 7 Abs. 2 Satz 2 sowie zur Annahme 
der Übertragung gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 
steht unter dem Vorbehalt einer zuvor ein-
vernehmlich erzielten Regelung über den 
Ausgleich der in der Gesellschaft nach dem 
Ausscheiden des abtretenden bzw. 
übertragenden Gesellschafters verbleiben-
den Remanenzkosten, die ausschließlich 
auf 
die zum Zeitpunkt des Ausscheidens beste-
henden und nur aus Rechtsgründen - 
bedingt durch das Ausscheiden - nicht mehr 
fortführbaren Geschäfte für deren 
jeweiligen Restlaufzeiten zwischen der Ge-
sellschaft und dem ausscheidenden 
Gesellschafter zurückzuführen sind. Wird 
ein Einvernehmen zwischen dem 
Gesellschafter und den verbleibenden Ge-
sellschaftern nicht innerhalb von sechs 
Monaten nach Abgabe der Absichtserklä-
rung zur Abtretung bzw. Übertragung erzielt, 
so wird die Höhe des Ausgleichs durch ei-
nen vom Präsidenten der IHK zu 
benennenden Wirtschaftsprüfer bestimmt. 
 
(3) Die Gesellschafter sind berechtigt, ihren 
gesamten Geschäftsanteil zum Einstands-
preis auf die 
übrigen Gesellschafter entsprechend ihrer 
Geschäftsanteile zu gleichen Teilen zu 
übertragen. Der Einstandspreis versteht 
sich zzgl. der von dem jeweiligen Gesell-
schafter im Rahmen von Kapitalerhöhun-
gen 
auf das nominelle Stammkapital eingezahl-
ten Beträge mit Ausnahme der Einlagen, 
die 
zur Abdeckung von Verlusten geleistet 
werden. Die übrigen Gesellschafter ver-
pflichten 
sich vorbehaltlich § 6 Abs. 4, diese Über-
tragung anzunehmen. Machen mehr als 3 
Gesellschafter  Machen Gesellschafter, die 
zusammen zum Zeitpunkt der ersten Über-
tragung mehr als 40 % der Anteile halten-
von diesem Übertragungsrecht in einem 
Zeitraum von 2 Jahren ab dem ersten 
Übertragungsverlangen Gebrauch, ist die 
Gesellschaft aufzulösen, wenn einer der 
verbleibenden Gesellschafter dies verlangt. 
In diesem Fall bedarf es keiner Beschluss-
fassung durch die Gesellschafterversamm-
lung (§ 24 Abs. 1). 
 
 
(4) Die Verpflichtung der übrigen Gesell-
schafter zur Zustimmung gemäß §§ 6 
Abs. 2 Satz 1 
und 2, 7 Abs. 2 Satz 2 sowie zur Annahme 
der Übertragung gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 
steht unter dem Vorbehalt einer zuvor ein-
vernehmlich erzielten Regelung über den 
Ausgleich der in der Gesellschaft nach dem 
Ausscheiden des abtretenden bzw. 
übertragenden Gesellschafters verbleiben-
den Remanenzkosten, die ausschließlich 
auf 
die zum Zeitpunkt des Ausscheidens be-
stehenden und nur aus Rechtsgründen - 
bedingt durch das Ausscheiden - nicht 
mehr fortführbaren Geschäfte für deren 
jeweiligen Restlaufzeiten zwischen der Ge-
sellschaft und dem ausscheidenden 
Gesellschafter zurückzuführen sind. Wird 
ein Einvernehmen zwischen dem 
Gesellschafter und den verbleibenden Ge-
sellschaftern nicht innerhalb von sechs 
Monaten nach Abgabe der Absichtserklä-
rung zur Abtretung bzw. Übertragung er-
zielt,

[4] 
 
§7 
Ankaufsrecht 
(1) Jeder Gesellschafter hat das Recht, über 
seinen Geschäftsanteil oder Teile davon zu 
verfügen, sofern er dabei die folgenden 
Bestimmungen beachtet: 
 
a) Der eine Verfügung beabsichtigende Ge-
sellschafter hat den Geschäftsanteil bzw. 
Teile davon zunächst den Gesellschaftern 
durch eingeschriebenen Brief unter 
schriftlicher Benachrichtigung der Gesell-
schaft zum Erwerb anzubieten. Jeder 
Gesellschafter kann sein Ankaufsrecht 
durch notariell beurkundete 
Annahmeerklärung bis zum Ablauf von 3 
Monaten seit Zugang des 
Angebotsschreibens ausüben. 
 
b) Das Ankaufsrecht kann nur bezüglich der 
gesamten angebotenen Beteiligung 
ausgeübt werden. Üben mehrere Gesell-
schafter das Ankaufsrecht aus, so gilt - 
mangels einer anderweitigen Verständigung 
zwischen ihnen - das Ankaufsrecht 
von den Gesellschaftern als im Verhältnis 
ihrer bisherigen Geschäftsanteile 
ausgeübt. 
 
c) Für die Ermittlung und Zahlung des Kauf-
preises gelten die Bestimmungen in § 9 
über die Ermittlung und Zahlung einer Ab-
findung. 
 
(2) Wird das Ankaufsrecht nicht gem. Abs. 1 
ausgeübt, kann der Gesellschafter über 
seinen Geschäftsanteil oder einen Teil in-
nerhalb einer Frist von 6 Monaten verfügen. 
Die Gesellschafter sind vorbehaltlich § 6 
Abs. 4 verpflichtet, hierzu ihre Zustimmung 
nach § 6 Abs. 1 zu erteilen. Ausgenommen 
hiervon ist die Verfügung an einen Dritten, 
welcher im Wettbewerb mit der Gesellschaft 
steht oder dessen Beteiligung an der 
Gesellschaft die Inhouse-Fähigkeit der Ge-
sellschaft im Verhältnis zu den übrigen 
Gesellschaftern gefährdet. 
 
 
 
 
 
§8 
Einziehung von Geschäftsanteilen 
(1)Die Einziehung von Geschäftsanteilen ist 
so wird die Höhe des Ausgleichs durch 
einen vom Präsidenten der IHK zu 
benennenden Wirtschaftsprüfer bestimmt. 
 
§7 
Ankaufsrecht 
(1) Jeder Gesellschafter hat das Recht, 
über seinen Geschäftsanteil oder Teile da-
von zu 
verfügen, sofern er dabei die folgenden 
Bestimmungen beachtet: 
 
a) Der eine Verfügung beabsichtigende 
Gesellschafter hat den Geschäftsanteil 
bzw. 
Teile davon zunächst den Gesellschaftern 
durch eingeschriebenen Brief unter 
schriftlicher Benachrichtigung der Gesell-
schaft zum Erwerb anzubieten. Jeder 
Gesellschafter kann sein Ankaufsrecht 
durch notariell beurkundete 
Annahmeerklärung bis zum Ablauf von 3 
Monaten seit Zugang des 
Angebotsschreibens ausüben. 
 
b) Das Ankaufsrecht kann nur bezüglich 
der gesamten angebotenen Beteiligung 
ausgeübt werden. Üben mehrere Gesell-
schafter das Ankaufsrecht aus, so gilt - 
mangels einer anderweitigen Verständi-
gung zwischen ihnen - das Ankaufsrecht 
von den Gesellschaftern als im Verhältnis 
ihrer bisherigen Geschäftsanteile 
ausgeübt. 
 
c) Für die Ermittlung und Zahlung des 
Kaufpreises gelten die Bestimmungen in § 
9 
über die Ermittlung und Zahlung einer Ab-
findung. 
 
 
(2) Wird das Ankaufsrecht nicht gem. Abs. 
1 ausgeübt, kann der Gesellschafter über 
seinen Geschäftsanteil oder einen Teil in-
nerhalb einer Frist von 6 Monaten verfügen. 
Die Gesellschafter sind vorbehaltlich § 6 
Abs. 4 verpflichtet, hierzu ihre Zustimmung 
nach § 6 Abs. 1 zu erteilen. Ausgenommen 
hiervon ist die Verfügung an einen Dritten, 
welcher im Wettbewerb mit der Gesell-
schaft steht oder dessen Beteiligung an der 
Gesellschaft die Inhouse-Fähigkeit der Ge-
sellschaft im Verhältnis zu den übrigen 
Gesellschaftern gefährdet.

[5] 
zulässig. 
 
(2) Ohne Zustimmung des betroffenen Ge-
sellschafters kann die Einziehung in folgen-
den Fällen beschlossen werden: 
 
 
a) Über das Vermögen des Gesellschafters 
wird das Insolvenzverfahren eröffnet oder 
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird 
mangels Masse abgelehnt, oder der 
Gesellschafter muss die Richtigkeit seines 
Vermögensverzeichnisses an Eides 
Statt versichern. 
 
b) Ein Gläubiger des Gesellschafters be-
treibt aufgrund eines nicht nur vorläufig 
vollstreckbaren Titels eine Zwangsvollstre-
ckung in den Geschäftsanteil oder in 
Ansprüche des Gesellschafters gegen die 
Gesellschaft und die 
Vollstreckungsmaßnahme wird nicht inner-
halb von zwei Monaten, spätestens bis 
zur Verwertung des Geschäftsanteils, auf-
gehoben. 
 
c) In der Person des Gesellschafters ist ein 
wichtiger Grund gegeben, der seine 
Ausschließung aus der Gesellschaft recht-
fertigt. Ein wichtiger Grund liegt 
insbesondere im Falle eines Verstoßes ge-
gen § 6 Abs. 2, sowie § 7 vor. Ein 
wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn 
ein Anteil an einem Unternehmen, das 
Gesellschafter ist, an einen Dritten übertra-
gen wird, der zur Gesellschaft in einem 
Wettbewerbsverhältnis steht. 
d) Der Geschäftsanteil ist im Wege der 
Zwangsvollstreckung oder in der Insolvenz 
eines Gesellschafters an einen Dritten ge-
langt, weil die Einziehung oder Angreifung 
des zur Erhaltung des Stammkapitals erfor-
derlichen Vermögens nicht durchführbar 
war. 
 
(3) Ein Geschäftsanteil, der mehreren Be-
rechtigten ungeteilt zusteht, kann eingezo-
gen werden, wenn die Voraussetzungen 
gem. Abs. 2 auch nur für einen Mitberechtig-
ten vorliegen. Mehrere Geschäftsanteile 
eines Gesellschafters können nur insgesamt 
eingezogen werden. 
 
 
(4) Die Einziehung erfolgt durch die Ge-
schäftsführung aufgrund eines Beschlusses 
§8 
Einziehung von Geschäftsanteilen 
(1) Die Einziehung von Geschäftsanteilen 
ist zulässig. 
 
(2) Ohne Zustimmung des betroffenen Ge-
sellschafters kann die Einziehung in fol-
genden Fällen beschlossen werden: 
 
 
a) Über das Vermögen des Gesellschafters 
wird das Insolvenzverfahren eröffnet oder 
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird 
mangels Masse abgelehnt, oder der 
Gesellschafter muss die Richtigkeit seines 
Vermögensverzeichnisses an Eides 
Statt versichern. 
 
b) Ein Gläubiger des Gesellschafters be-
treibt aufgrund eines nicht nur vorläufig 
vollstreckbaren Titels eine Zwangsvollstre-
ckung in den Geschäftsanteil oder in 
Ansprüche des Gesellschafters gegen die 
Gesellschaft und die 
Vollstreckungsmaßnahme wird nicht inner-
halb von zwei Monaten, spätestens bis 
zur Verwertung des Geschäftsanteils, auf-
gehoben. 
 
c) In der Person des Gesellschafters ist ein 
wichtiger Grund gegeben, der seine 
Ausschließung aus der Gesellschaft recht-
fertigt. Ein wichtiger Grund liegt 
insbesondere im Falle eines Verstoßes 
gegen § 6 Abs. 2, sowie § 7 vor. Ein 
wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn 
ein Anteil an einem Unternehmen, das 
Gesellschafter ist, an einen Dritten übertra-
gen wird, der zur Gesellschaft in einem 
Wettbewerbsverhältnis steht. 
d) Der Geschäftsanteil ist im Wege der 
Zwangsvollstreckung oder in der Insolvenz 
eines Gesellschafters an einen Dritten ge-
langt, weil die Einziehung oder Angreifung 
des zur Erhaltung des Stammkapitals er-
forderlichen Vermögens nicht durchführbar 
war. 
 
(3) Ein Geschäftsanteil, der mehreren Be-
rechtigten ungeteilt zusteht, kann eingezo-
gen werden, wenn die Voraussetzungen 
gem. Abs. 2 auch nur für einen Mitberech-
tigten vorliegen. Mehrere Geschäftsanteile 
eines Gesellschafters können nur insge-
samt eingezogen werden.

[6] 
der Gesellschafter. Statt der Einziehung 
können die Gesellschafter beschließen, 
dass der betroffene Gesellschafter den Ge-
schäftsanteil auf die Gesellschaft oder auf 
eine im Beschluss zu benennende Person 
zu übertragen hat. Bei der Beschlussfas-
sung nach vorstehenden Sätzen 1 und 2 
steht dem betroffenen Gesellschafter kein 
Stimmrecht zu. 
 
§9 
Abfindung 
 
(1) Im Falle der Ausübung des Ankaufs-
rechts (§ 7 Abs. 1) erhält der Gesellschafter 
eine 
Abfindung in Höhe des Verkehrswertes des 
betroffenen Geschäftsanteils, der als 
Summe der nachstehend aufgeführten Teil-
beträge wie folgt zu ermitteln ist: 
 
a) Buchwert des auf den betroffenen Ge-
schäftsanteil entfallenden Nettovermögens 
der Gesellschaft, bestehend aus dem antei-
ligen gezeichneten Kapital und dem auf 
den betroffenen Geschäftsanteil entfallen-
den gemäß Ausführungsrichtlinien (Abs. 
5) gesondert festzustellenden sonstigen 
buchmäßigen Eigenkapital. 
 
b) Nach dem Verhältnis der Geschäftsantei-
le zu ermittelnder auf den betroffenen 
Geschäftsanteil entfallender Anteil an der 
Differenz zwischen dem Unternehmenswert 
der Gesellschaft und dem Buchwert des 
Nettovermögens. 
Als Unternehmenswert der Gesellschaft ist 
der Substanzwert (Rekonstruktionswert) 
anzusetzen, der gemäß der jeweils gültigen 
Fassung des vom Institut der Wirtschafts-
prüfer erlassenen Standards „Grundsätze 
zur Durchführung von Unternehmensbewer-
tungen" (IDW S 1) von dem Wirtschaftsprü-
fer/der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu 
ermitteln ist, der/die mit der Bewertung für 
Zwecke der Bilanzierung der Anteile nach 
den Regeln des „Gesetzes über ein Neues 
Kommunales Finanzmanagement für Ge-
meinden im Land Nordrhein-Westfalen 
(NKFG NRW)" von der Geschäftsführung 
der Gesellschaft beauftragt ist. 
 
 
(2)In allen Fällen der Einziehung oder 
Zwangsabtretung besteht die Abfindung in 
einem 
 
(4) Die Einziehung erfolgt durch die Ge-
schäftsführung aufgrund eines Beschlusses 
der Gesellschafter. Statt der Einziehung 
können die Gesellschafter beschließen, 
dass der betroffene Gesellschafter den 
Geschäftsanteil auf die Gesellschaft oder 
auf eine im Beschluss zu benennende Per-
son zu übertragen hat. Bei der Beschluss-
fassung nach vorstehenden Sätzen 1 und 2 
steht dem betroffenen Gesellschafter kein 
Stimmrecht zu. 
 
§9 
Abfindung 
 
(1) Im Falle der Ausübung des Ankaufs-
rechts (§ 7 Abs. 1) erhält der Gesellschafter 
eine 
Abfindung in Höhe des Verkehrswertes des 
betroffenen Geschäftsanteils, der als 
Summe der nachstehend aufgeführten 
Teilbeträge wie folgt zu ermitteln ist: 
 
a) Buchwert des auf den betroffenen Ge-
schäftsanteil entfallenden Nettovermögens 
der Gesellschaft, bestehend aus dem antei-
ligen gezeichneten Kapital und dem auf 
den betroffenen Geschäftsanteil entfallen-
den gemäß Ausführungsrichtlinien (Abs. 
5) gesondert festzustellenden sonstigen 
buchmäßigen Eigenkapital. 
 
b) Nach dem Verhältnis der Geschäftsan-
teile zu ermittelnder auf den betroffenen 
Geschäftsanteil entfallender Anteil an der 
Differenz zwischen dem 
Unternehmenswert der Gesellschaft und 
dem Buchwert des Nettovermögens. 
Als Unternehmenswert der Gesellschaft ist 
der Substanzwert (Rekonstruktionswert) 
anzusetzen, der gemäß der jeweils gültigen 
Fassung des vom Institut der Wirtschafts-
prüfer erlassenen Standards „Grundsätze 
zur Durchführung von Unternehmensbe-
wertungen" (IDW S 1) von dem Wirt-
schaftsprüfer/der Wirtschaftsprüfungsge-
sellschaft zu ermitteln ist, der/die mit der 
Bewertung für Zwecke der Bilanzierung der 
Anteile nach den Regeln des „Gesetzes 
über ein Neues Kommunales Finanzma-
nagement für Gemeinden im Land Nord-
rhein-Westfalen (NKFG NRW)" von der 
Geschäftsführung der Gesellschaft beauf-
tragt ist.

[7] 
Geldbetrag in Höhe des Buchwertes des auf 
den betroffenen Geschäftsanteil 
entfallenden Nettovermögens gemäß Abs. 1 
Buchstabe a. 
 
 
(3) Die jeweilige Abfindung ist nach den 
Verhältnissen zum Stichtag zu errechnen. 
Stichtag ist, sofern nichts anderes vereinbart 
wird, der Bilanzstichtag des Geschäftsjah-
res, das der Ausübung des Ankaufsrechts 
oder der Beschlussfassung über die Einzie-
hung oder Zwangsabtretung der in Abs. 1 
und 2 genannten Rechte vorangeht. 
 
(4)Neben der Abfindung nach Abs. 1 und 2 
wird der ausscheidende Gesellschafter an 
dem auf seinen Gesellschaftsanteil zeitan-
teilig gemäß § 19 Abs.1 entfallenden han-
delsrechtlichen Ergebnis beteiligt, das in 
den Zeitraum zwischen dem Stichtag gem. 
Abs. 3 und der Ausübung des Ankaufs-
rechts bzw. der Beschlussfassung über die 
Einziehung oder die Zwangsabtretung fällt. 
 
(5)Die Art und Weise der Ermittlung der ei-
nem Gesellschafter gemäß Abs. 1 oder 2 
zustehenden Abfindung, insbesondere der 
gesonderten Feststellung des auf 
Geschäftsanteile abzufindender Gesell-
schafter entfallenden buchmäßigen 
Nettovermögens (Abs. 1 Buchstabe a)), 
erfolgt auf Grundlage hierzu von der 
Geschäftsführung aufzustellender und von 
der Gesellschafterversammlung zu 
genehmigender Ausführungsrichtlinien. 
 
(6) Die Abfindung nach Abs. 1 und 2 ist in 
drei gleichen Jahresraten zu entrichten. Die 
erste Rate ist mit Feststellung der Abfin-
dungshöhe fällig, frühestens zwei Monate 
nach Beschlussfassung über die Einziehung 
oder Zwangsabtretung bzw. die 
Geltendmachung des Ankaufsrechtes. Im 
Falle einer vorzeitigen Auszahlung der 
Abfindung erfolgt eine Abzinsung des Abfin-
dungsbetrages unter Zugrundelegung des 
Basiszinssatzes der Europäischen Zentral-
bank. Soweit das Stammkapital der 
Gesellschaft zum Zwecke der Einziehung 
herabgesetzt wird, ist die erste Rate der 
Abfindung erst nach Ablauf des Sperrjahres 
fällig. 
 
§10 
Organe 
 
 
(2) In allen Fällen der Einziehung oder 
Zwangsabtretung besteht die Abfindung in 
einem 
Geldbetrag in Höhe des Buchwertes des 
auf den betroffenen Geschäftsanteil 
entfallenden Nettovermögens gemäß Abs. 
1 Buchstabe a. 
 
 
(3) Die jeweilige Abfindung ist nach den 
Verhältnissen zum Stichtag zu errechnen. 
Stichtag ist, sofern nichts anderes verein-
bart wird, der Bilanzstichtag des Geschäfts-
jahres, das der Ausübung des Ankaufs-
rechts oder der Beschlussfassung über die 
Einziehung oder Zwangsabtretung der in 
Abs. 1 und 2 genannten Rechte vorangeht. 
 
(4) Neben der Abfindung nach Abs. 1 und 2 
wird der ausscheidende Gesellschafter an 
dem auf seinen Gesellschaftsanteil zeitan-
teilig gemäß § 19 Abs.1 entfallenden han-
delsrechtlichen Ergebnis beteiligt, das in 
den Zeitraum zwischen dem Stichtag gem. 
Abs. 3 und der Ausübung des Ankaufs-
rechts bzw. der Beschlussfassung über die 
Einziehung oder die Zwangsabtretung fällt. 
 
(5) Die Art und Weise der Ermittlung der 
einem Gesellschafter gemäß Abs. 1 oder 2 
zustehenden Abfindung, insbesondere der 
gesonderten Feststellung des auf 
Geschäftsanteile abzufindender Gesell-
schafter entfallenden buchmäßigen 
Nettovermögens (Abs. 1 Buchstabe a)), 
erfolgt auf Grundlage hierzu von der 
Geschäftsführung aufzustellender und von 
der Gesellschafterversammlung zu 
genehmigender Ausführungsrichtlinien. 
 
(6) Die Abfindung nach Abs. 1 und 2 ist in 
drei gleichen Jahresraten zu entrichten. Die 
erste Rate ist mit Feststellung der Abfin-
dungshöhe fällig, frühestens zwei Monate 
nach Beschlussfassung über die Einzie-
hung oder Zwangsabtretung bzw. die 
Geltendmachung des Ankaufsrechtes. Im 
Falle einer vorzeitigen Auszahlung der 
Abfindung erfolgt eine Abzinsung des Ab-
findungsbetrages unter Zugrundelegung 
des Basiszinssatzes der Europäischen 
Zentralbank. Soweit das Stammkapital der 
Gesellschaft zum Zwecke der Einziehung 
herabgesetzt wird, ist die erste Rate der

[8] 
Organe der Gesellschaft sind 
die Geschäftsführer 
der Aufsichtsrat und 
die Gesellschafterversammlung 
 
§11 
Geschäftsführung und Vertretung 
(1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere 
Geschäftsführer. 
 
(2) Bei nur einem Geschäftsführer wird die 
Gesellschaft durch diesen allein, bei mehre-
ren 
Geschäftsführern durch zwei Geschäftsfüh-
rer gemeinschaftlich oder durch einen 
Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem 
Prokuristen gesetzlich vertreten. 
 
(3) Die Geschäftsführer führen die Geschäf-
te der Gesellschaft nach Maßgabe der 
Gesetze, des Gesellschaftsvertrages, der 
Beschlüsse der Gesellschafterversammlung 
und ihres Anstellungsvertrages. 
 
 
 
 
 
 
 
(4) Durch Gesellschafterbeschluss kann ein 
Geschäftsführer von den Beschränkungen 
des 
§ 181 BGB befreit werden. 
 
(5) Die Geschäftsführung stellt mit Zustim-
mung des Aufsichtsrates eine Geschäfts-
ordnung 
für sich auf. 
 
(6) Die Geschäftsführer werden von der 
Gesellschafterversammlung auf Empfehlung 
des 
Aufsichtsrates bestellt und abberufen. 
 
 
 
 
 
§12 
Zustimmungsbedürftige Geschäfte 
Der vorherigen Zustimmung des Aufsichts-
rates bedürfen folgende Geschäfte, sofern 
sie nicht bereits nach § 16 Abs. 3 von der 
Gesellschafterversammlung zu beschließen 
sind: 
Abfindung erst nach Ablauf des Sperrjahres 
fällig. 
 
§10 
Organe 
Organe der Gesellschaft sind 
-die Geschäftsführer 
-der Aufsichtsrat und 
-die Gesellschafterversammlung 
 
§11 
Geschäftsführung und Vertretung 
(1) Die Gesellschaft hat einen oder mehre-
re Geschäftsführer. 
 
(2) Bei nur einem Geschäftsführer wird die 
Gesellschaft durch diesen allein, bei meh-
reren 
Geschäftsführern durch zwei Geschäftsfüh-
rer gemeinschaftlich oder durch einen 
Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem 
Prokuristen gesetzlich vertreten. 
 
(3) Die Geschäftsführer führen die Ge-
schäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der 
Gesetze, des Gesellschaftsvertrages, der 
Beschlüsse der Gesellschafterversamm-
lung 
und ihres Anstellungsvertrages. 
 
(4) Die Geschäftsführung ist an die Be-
schlüsse und Weisungen der Gesellschaf-
terversammlung nach Maßgabe des 
GmbH-Rechts gebunden. 
 
(4 5 ) Durch Gesellschafterbeschluss kann 
ein Geschäftsführer von den Beschränkun-
gen des 
§ 181 BGB befreit werden. 
 
(5 6) Die Geschäftsführung stellt mit Zu-
stimmung des Aufsichtsrates eine Ge-
schäftsordnung 
für sich auf. 
 
(6 7) Die Geschäftsführer werden von der 
Gesellschafterversammlung auf Empfeh-
lung des 
Aufsichtsrates bestellt und abberufen. 
 
 
 
 
§12 
Zustimmungsbedürftige Geschäfte 
Der vorherigen Zustimmung des Aufsichts-

[9] 
 
 
 
a) Zustimmung zu allen Rechtsgeschäften, 
deren Wert im Einzelfall eine durch 
Gesellschafterbeschluss festzulegende 
Wertgrenze übersteigt, es sei denn, sie 
werden im Rahmen des Wirtschaftsplans 
getätigt. 
 
b) Zustimmung zu Rechtsgeschäften zwi-
schen Gesellschaft und Gesellschaftern, es 
sei denn, sie werden im Rahmen des gel-
tenden Wirtschaftsplanes getätigt. 
 
§13 
Aufsichtsrat 
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus 12 Mitglie-
dern. Die Gesellschafter entsenden jeweils 
1 Mitglied; 4 Mitglieder sind nach den Best-
immungen des Betriebsverfassungsgeset-
zes 1952 zu wählen. Sinkt die Zahl der ent-
sendungsberechtigten Gesellschafter unter 
8, wählen die Gesellschafter die zur Zahl 8 
fehlenden Mitglieder. Sinkt die Zahl der 
entsendungsberechtigten Gesellschafter auf 
4 oder darunter, entsendet jeder Gesell-
schafter 2 Mitglieder in den Aufsichtsrat; die 
an der Zahl 8 fehlenden Mitglieder 
werden durch Wahl bestimmt. Gewählt ist 
jeweils, wer die meisten Stimmen auf sich 
vereinigt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden 
längstens für die Zeit bis zur Beendigung 
der 
Gesellschafterversammlung bestellt, die 
über die Entlastung für das vierte 
Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amts-
zeit beschließt; hierbei wird das 
rates bedürfen folgende Geschäfte, sofern 
sie nicht bereits nach § 16 Abs. 3 von der 
Gesellschafterversammlung zu beschließen 
sind bzw. im Vorfeld bereits von der Ge-
sellschafterversammlung als umzusetzende 
Maßnahme beschlossen wurden: 
 
a) Zustimmung zu allen Rechtsgeschäften, 
deren Wert im Einzelfall eine durch 
Gesellschafterbeschluss festzulegende 
Wertgrenze übersteigt, es sei denn, sie 
werden im Rahmen des Wirtschaftsplans 
getätigt. 
 
b) Zustimmung zu Rechtsgeschäften zwi-
schen Gesellschaft und Gesellschaftern, es 
sei denn, sie werden im Rahmen des gel-
tenden Wirtschaftsplanes getätigt. 
 
§13 
Aufsichtsrat 
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus 12 Mit-
gliedern. Die Gesellschafter entsenden 
jeweils 1 Mitglied. 4 Mitglieder sind 
nach den Bestimmungen des Betriebs-
verfassungsgesetzes 1952 Drittelbetei-
ligungsgesetzes zu wählen. Die Gesell-
schafter, die mit einem Anteil von min-
destens 12,5 % beteiligt sind, entsen-
den je 1 Mitglied in den Aufsichtsrat. 
Die Gesellschafter mit einem Anteil un-
ter 12,5 %, welche zum 1. Mai 2017 
Gesellschafter sind, entsenden gemein-
sam ein Mitglied in den Aufsichtsrat. Die 
Gesellschafter mit einem Anteil unter 
12,5 %, welche zum Zeitpunkt xxx Ge-
sellschafter sind, entsenden gemein-
sam ein Mitglied in den Aufsichtsrat. 
Sinkt die Zahl der jeweils alleine ent-
sendungsberechtigten Gesellschafter 
unter 6 8, wählen die Gesellschafter die 
zur Zahl 6 8 fehlenden Mitglieder. Sinkt 
die Zahl der entsendungsberechtigten 
Gesellschafter auf 4 oder darunter, ent-
sendet jeder Gesellschafter 2 Mitglieder 
in den Aufsichtsrat,; die an der Zahl 8 
fehlenden Mitglieder werden durch 
Wahl bestimmt. Gewählt ist jeweils, wer 
die meisten Stimmen auf sich vereinigt. 
 
(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates wer-
den längstens für die Zeit bis zur Beendi-
gung der

[10] 
Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, 
nicht mitgerechnet. Die Wiederbestellung 
ist zulässig. 
 
 
 
(3) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner 
Amtsdauer aus dem Aufsichtsrat aus, so ist 
fürden Rest der Amtsdauer des Ausge-
schiedenen nach den Regeln des Abs. 1, 
ein 
Ersatzmitglied zu bestellen. 
 
 
(4) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann 
sein Amt unter Einhaltung einer vierwöchi-
gen Kündigungsfrist auch ohne wichtigen 
Grund niederlegen. Die Kündigung ist an 
den Vorsitzenden des Aufsichtsrates, bei 
dessen Verhinderung an seinen Stellvertre-
ter durch schriftliche Erklärung zu richten. 
Scheiden der Vorsitzende oder seine 
Stellvertreter aus, so ist die Kündigung an 
die Gesellschafter zu richten. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(5) Die Mitglieder des Aufsichtsrates können 
jederzeit von ihren jeweiligen Entsendungs-
berechtigten 
abberufen werden. 
 
 
 
 
 
 
(6) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte 
einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter. 
Die Wahl gilt für die Amtszeit des Mitgliedes. 
 
 
 
 
§14 
Innere Ordnung des Aufsichtsrates 
(1)Der Aufsichtsrat gibt sich eine von der 
Gesellschafterversammlung bestellt, die 
über die Entlastung für das vierte 
Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amts-
zeit beschließt; hierbei wird das 
Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, 
nicht mitgerechnet. Die Wiederbestellung 
ist zulässig. 
 
 
 
 
 
(3) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner 
Amtsdauer aus dem Aufsichtsrat aus oder 
wird nach Absatz 8 abberufen, so ist für 
den Rest der Amtsdauer des Ausgeschie-
denen nach den Regeln des Abs. 1, ein 
Ersatzmitglied zu bestellen bzw. zu entsen-
den. 
 
(4) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann 
sein Amt unter Einhaltung einer vierwöchi-
gen Kündigungsfrist auch ohne wichtigen 
Grund niederlegen. Die Kündigung ist an 
den Vorsitzenden des Aufsichtsrates, bei 
dessen Verhinderung an seinen Stellvertre-
ter durch schriftliche Erklärung zu richten. 
Scheiden der Vorsitzende oder seine 
Stellvertreter aus, so ist die Kündigung an 
die Gesellschafter zu richten. 
 
(5) Für die gemeinsam entsendungsbe-
rechtigten Inhaber von Geschäftsanteilen 
gilt, dass diese das Entsendungsrecht der 
Gesellschaft gegenüber nur einheitlich und 
mit einer von den jeweils gemeinsam ent-
sendungsberechtigten Inhabern der Ge-
schäftsanteile unterzeichneten Erklärung, 
aus der sich das zu entsendende Mitglied 
des Aufsichtsrats ergibt, ausüben dürfen. 
 
(6 5) Die Mitglieder des Aufsichtsrates kön-
nen jederzeit von ihren jeweiligen Entsen-
dungsberechtigten abberufen werden. 
 
(7 6) Die entsandten Mitglieder des Auf-
sichtsrats unterliegen soweit zulässig gem. 
§§ 108, 113 GemO NRW dem Weisungs-
recht des jeweils Entsendungsberechtigten 
sowie entsprechenden Berichtspflichten. 
 
(8 7) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte 
einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter. 
Die Wahl gilt für die Amtszeit des Mitglie-
des.

[11] 
Gesellschafterversammlung zu genehmi-
gende Geschäftsordnung. Darin kann die 
Bildung von Ausschüssen vorgesehen wer-
den. 
 
(2)Der Aufsichtsrat wird in der Regel einmal 
im Kalendervierteljahr einberufen. Er muss 
im Kalenderhalbjahr wenigstens eine Sit-
zung abhalten. 
 
(3) Die Einberufung erfolgt schriftlich, oder 
elektronisch mit einer Frist von mindestens 
vierzehn Tagen seit Abgangsdatum durch 
den Vorsitzenden oder einen seiner 
Stellvertreter oder in deren Auftrag durch die 
Geschäftsführung unter Mitteilung der 
Tagesordnung. Über wichtige Verhand-
lungspunkte sollen den Aufsichtsratsmitglie-
dern entsprechende Unterlagen mit der Ein-
ladung übersandt werden. Die Ladungsfrist 
kann entfallen, wenn kein Aufsichtsratsmit-
glied unverzüglich widerspricht. Den Ort der 
Aufsichtsratssitzung bestimmt der Einberu-
fende. 
 
(4)Jedes Aufsichtsratsmitglied und jeder 
Geschäftsführer kann unter Angabe des 
Zwecks und der Gründe verlangen, dass der 
Aufsichtsrat binnen einer Woche einberufen 
wird. 
Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach 
der Einberufung stattfinden. Wird einem 
von mindestens zwei Aufsichtsratsmitglie-
dern oder von einem Geschäftsführer 
geäußerten Verlangen nicht entsprochen, so 
können die Antragsteller unter Mitteilung 
des Sachverhaltes innerhalb der Fristen der 
Sätze 1 und 2 selbst den Aufsichtsrat 
einberufen. 
 
(5) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn 
mindestens sieben Mitglieder, darunter der 
Aufsichtsratsvorsitzende oder einer seiner 
Stellvertreter, an der Beschlussfassung 
teilnehmen. 
 
(6) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates hat 
eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit 
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stim-
men gefasst. Aufsichtsratsmitglieder, die 
verhindert sind, an einer Sitzung teilzuneh-
men, können schriftlich ihre Stimme 
abgeben. Bei Stimmengleichheit entscheidet 
die Stimme des Vorsitzenden oder seines 
Stellvertreters, wenn dieser den Vorsitz 
führt. 
 
§ 14 
Innere Ordnung des Aufsichtsrates 
(1) Der Aufsichtsrat gibt sich eine von der 
Gesellschafterversammlung zu genehmi-
gende Geschäftsordnung. Darin kann die 
Bildung von Ausschüssen vorgesehen wer-
den. 
 
(2) Der Aufsichtsrat wird in der Regel ein-
mal im Kalendervierteljahr einberufen. Er 
muss im Kalenderhalbjahr wenigstens eine 
Sitzung abhalten. 
 
(3) Die Einberufung erfolgt schriftlich, oder 
elektronisch mit einer Frist von mindestens 
vierzehn Tagen seit Abgangsdatum durch 
den Vorsitzenden oder einen seiner 
Stellvertreter oder in deren Auftrag durch 
die Geschäftsführung unter Mitteilung der 
Tagesordnung. Über wichtige Verhand-
lungspunkte sollen den Aufsichtsratsmit-
gliedern entsprechende Unterlagen mit der 
Einladung übersandt werden. Die Ladungs-
frist kann entfallen, wenn kein Aufsichts-
ratsmitglied unverzüglich widerspricht. Den 
Ort der Aufsichtsratssitzung bestimmt der 
Einberufende. 
 
(4) Jedes Aufsichtsratsmitglied und jeder 
Geschäftsführer kann unter Angabe des 
Zwecks und der Gründe verlangen, dass 
der Aufsichtsrat binnen einer Woche einbe-
rufen wird. 
Die Sitzung muss binnen zwei Wochen 
nach der Einberufung stattfinden. Wird ei-
nem von mindestens zwei Aufsichtsratsmit-
gliedern oder von einem Geschäftsführer 
geäußerten Verlangen nicht entsprochen, 
so können die Antragsteller unter Mitteilung 
des Sachverhaltes innerhalb der Fristen der 
Sätze 1 und 2 selbst den Aufsichtsrat 
einberufen. 
 
(5) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, 
wenn mindestens sieben Mitglieder, darun-
ter der Aufsichtsratsvorsitzende oder einer 
seiner Stellvertreter, an der Beschlussfas-
sung teilnehmen. 
 
(6) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates hat 
eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit 
einfacher Mehrheit der abgegebenen 
Stimmen gefasst. Aufsichtsratsmitglieder, 
die 
verhindert sind, an einer Sitzung teilzu-

[12] 
 
(7) Der Aufsichtsrat kann auch ohne Einbe-
rufung einer Sitzung schriftlich, oder 
elektronisch abstimmen, wenn kein Mitglied 
des Aufsichtsrates unverzüglich 
widerspricht. Diese Beschlüsse sind schrift-
lich festzuhalten und der Niederschrift über 
die nächste Aufsichtsratssitzung als Anlage 
beizufügen. 
 
(8) Über die Sitzungen des Aufsichtsrates 
und seiner Ausschüsse sind Niederschriften 
anzufertigen, die fortlaufend zu nummerie-
ren und vom Vorsitzenden, ggf. von seinem 
Stellvertreter, zu unterzeichnen sind. In den 
Niederschriften sind der Ort und der Tag 
der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegen-
stände der Tagesordnung, der wesentliche 
Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüs-
se anzugeben. 
 
Jedem Mitglied des Aufsichtsrates ist eine 
Abschrift der Sitzungsniederschrift 
auszuhändigen. Die Niederschriften haben 
die Vermutung der Richtigkeit für sich, 
wenn nicht innerhalb von einem Monat seit 
Zugang der Niederschrift ein Mitglied des 
Aufsichtsrates schriftlich gegenüber dem 
Vorsitzenden des Aufsichtsrates 
widerspricht. 
 
 
 
 
 
§15 
Vergütung an Mitglieder des Aufsichtsra-
tes 
 
Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten 
außer Ersatz der Fahrtkosten und sonstiger 
barer Auslagen Tage- und Übernachtungs-
geld, dessen Höhe von der Gesellschafter-
versammlung festgesetzt wird. Die Gesell-
schafterversammlung kann außerdem die 
Zahlung einer festen 
Vergütung beschließen. 
 
§15a 
Weitere Aufgaben des Aufsichtsrates 
 
(1) Ständiger Vertreter des Aufsichtsrates 
gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber 
der Geschäftsführung, dem Abschlussprü-
fer, Gerichten und Behörden ist der Vorsit-
zende des Aufsichtsrates oder - im Verhin-
nehmen, können schriftlich ihre Stimme 
abgeben. Bei Stimmengleichheit entschei-
det die Stimme des Vorsitzenden oder sei-
nes Stellvertreters, wenn dieser den Vorsitz 
führt. 
 
(7) Der Aufsichtsrat kann auch ohne Einbe-
rufung einer Sitzung schriftlich, oder 
elektronisch abstimmen, wenn kein Mitglied 
des Aufsichtsrates unverzüglich 
widerspricht. Diese Beschlüsse sind schrift-
lich festzuhalten und der Niederschrift über 
die nächste Aufsichtsratssitzung als Anlage 
beizufügen. 
 
(8) Über die Sitzungen des Aufsichtsrates 
und seiner Ausschüsse sind Niederschrif-
ten anzufertigen, die fortlaufend zu numme-
rieren und vom Vorsitzenden, ggf. von sei-
nem Stellvertreter, zu unterzeichnen sind. 
In den Niederschriften sind der Ort und der 
Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Ge-
genstände der Tagesordnung, der wesent-
liche Inhalt der Verhandlungen und die Be-
schlüsse anzugeben. 
 
Jedem Mitglied des Aufsichtsrates ist eine 
Abschrift der Sitzungsniederschrift 
auszuhändigen. Die Niederschriften haben 
die Vermutung der Richtigkeit für sich, 
wenn nicht innerhalb von einem Monat seit 
Zugang der Niederschrift ein Mitglied des 
Aufsichtsrates schriftlich gegenüber dem 
Vorsitzenden des Aufsichtsrates 
widerspricht. 
 
 
 
 
 
§15 
Vergütung an Mitglieder des Aufsichts-
rates 
 
Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten 
außer Ersatz der Fahrtkosten und sonstiger 
barer Auslagen Tage- und Übernachtungs-
geld, dessen Höhe von der Gesellschafter-
versammlung festgesetzt wird. Die Gesell-
schafterversammlung kann außerdem die 
Zahlung einer festen 
Vergütung beschließen. 
 
§15a 
Weitere Aufgaben des Aufsichtsrates

[13] 
derungsfalle - dessen Stellvertreter. 
 
 
(2) Willenserklärungen des Aufsichtsrates 
werden namens des Aufsichtsrates unter 
der 
Bezeichnung „Aufsichtsrat der Regionalver-
kehr Köln GmbH" durch den Vorsitzenden - 
im Falle der Verhinderung - durch dessen 
Stellvertreter abgegeben. 
 
(3) Über die im Übrigen im Gesellschaftsver-
trag geregelten Fälle hinaus ist der 
Aufsichtsrat insbesondere zuständig für 
 
a) Beratung und Überwachung der Ge-
schäftsführung, 
 
b) Empfehlung an die Gesellschafterver-
sammlung zur Beschlussfassung über die 
von 
der Geschäftsführung zu erstellende Wirt-
schafts- und Finanzplanung, bzw. die 
Planung der auf Gebietskörperschaften be-
zogenen Ergebnisrechnung (§ 20) 
einschließlich der gegebenenfalls erforderli-
chen Änderungen, 
 
c) Erteilung des Prüfungsauftrages an den 
Abschlussprüfer. 
 
§16 
Die Gesellschafterversammlung 
 
(1) Die Gesellschafter sind für alle Angele-
genheiten zuständig, die nicht einem ande-
ren 
Organ durch Gesetz oder Gesellschaftsver-
trag zur ausschließlichen Zuständigkeit 
überwiesen sind. 
 
 
 
 
(2) Die Gesellschafterversammlung ist be-
schlussfähig, wenn mindestens 2/3 des 
Stammkapitals vertreten sind. 
Erweist sich eine Gesellschafterversamm-
lung als nicht beschlussfähig, so ist binnen 
zwei Wochen eine zweite Versammlung mit 
gleicher Tagesordnung einzuberufen und 
innerhalb weiterer drei Wochen abzuhalten, 
die ohne Rücksicht auf die Höhe des 
vertretenen Stammkapitals beschlussfähig 
ist; hierauf ist in der Einberufung 
hinzuweisen. 
(1) Ständiger Vertreter des Aufsichtsrates 
gegenüber Dritten, insbesondere gegen-
über der Geschäftsführung, dem Ab-
schlussprüfer, Gerichten und Behörden ist 
der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder - 
im Verhinderungsfalle - dessen Stellvertre-
ter. 
 
(2) Willenserklärungen des Aufsichtsrates 
werden namens des Aufsichtsrates unter 
der 
Bezeichnung „Aufsichtsrat der Regional-
verkehr Köln GmbH" durch den Vorsitzen-
den - 
im Falle der Verhinderung - durch dessen 
Stellvertreter abgegeben. 
 
(3) Über die im Übrigen im Gesellschafts-
vertrag geregelten Fälle hinaus ist der 
Aufsichtsrat insbesondere zuständig für 
 
a) Beratung und Überwachung der Ge-
schäftsführung, 
 
b) Empfehlung an die Gesellschafterver-
sammlung zur Beschlussfassung über die 
von 
der Geschäftsführung zu erstellende Wirt-
schafts- und Finanzplanung, bzw. die 
Planung der auf Gebietskörperschaften 
bezogenen Ergebnisrechnung (§ 20) 
einschließlich der gegebenenfalls erforder-
lichen Änderungen, 
 
c) Erteilung des Prüfungsauftrages an den 
Abschlussprüfer. 
 
§16 
Die Gesellschafterversammlung 
 
(1) Die Gesellschafter sind für alle Angele-
genheiten zuständig, die nicht einem ande-
ren 
Organ durch Gesetz oder Gesellschaftsver-
trag zur ausschließlichen Zuständigkeit 
überwiesen sind. Die Gesellschafterver-
sammlung ist berechtigt, der  Geschäftsfüh-
rung nach Maßgabe des GmbH-Rechts  
Weisungen zu erteilen. 
 
(2) Die Gesellschafterversammlung ist be-
schlussfähig, wenn mindestens 2/3  3/4 des 
Stammkapitals vertreten sind. 
Erweist sich eine Gesellschafterversamm-
lung als nicht beschlussfähig, so ist binnen 
zwei Wochen eine zweite Versammlung mit

[14] 
 
(3) Die Gesellschafterversammlung be-
schließt insbesondere über 
 
a) die Erhöhung oder die Herabsetzung des 
Stammkapitals und über sonstige 
Änderungen des Gesellschaftsvertrages, 
 
b) die Beteiligung an anderen Unternehmen, 
die Änderung oder Aufgabe solcher 
Beteiligungen, den Erwerb und die Veräuße-
rung von Unternehmen und 
Beteiligungen, 
 
c) die Ausübung der Gesellschafterrechte 
durch den oder die Geschäftsführer in 
Haupt- oder Gesellschafterversammlungen 
von Beteiligungsunternehmen in 
folgenden Fällen: 
- Bestellung und Abberufung der Geschäfts-
führer 
- Beendigung der Anstellungsverträge der 
Geschäftsführer 
- Wahl und Abberufung der Aufsichtsrats-
mitglieder 
- Erstmalige Wahl und Wechsel des Ab-
schlussprüfers 
- Feststellung des Jahresabschlusses 
- Zustimmung zum von der Geschäftsfüh-
rung vorgelegten Wirtschaftsplan 
- Abschluss, Änderung und Beendigung 
wesentlicher Verträge 
- Änderung des Gesellschaftsvertrages, 
 
d) die Feststellung des Jahres- bzw. Billi-
gung des Konzernabschlusses, die 
Ergebnisverwendung (etwaiger Ausgleich 
von Verlusten durch Entnahmen aus 
Kapitalrücklagen und Verwendung des Bi-
lanzgewinns) und die Gewährung von 
Tantiemen. 
 
e) die Zustimmung zu der von der Ge-
schäftsführung vorgelegten Wirtschafts- und 
Finanzplanung, der Planung der auf Ge-
bietskörperschaften bezogenen 
Ergebnisverteilung (§ 20) sowie der sich 
aufgrund dieser Planung ergebenden 
Vorauszahlungen der Gesellschafter auf 
den voraussichtlichen Verlustanteil (§ 
19 Abs. 9) eines Geschäftsjahres. Der Zu-
stimmung der Gesellschafter bedarf 
auch die etwaige Änderung bereits geneh-
migter Planungsrechnungen bzw. 
Vorauszahlungen, 
 
gleicher Tagesordnung einzuberufen und 
innerhalb weiterer drei Wochen abzuhalten, 
die ohne Rücksicht auf die Höhe des 
vertretenen Stammkapitals beschlussfähig 
ist; hierauf ist in der Einberufung 
hinzuweisen. 
 
(3) Die Gesellschafterversammlung be-
schließt insbesondere über 
 
a) die Erhöhung oder die Herabsetzung des 
Stammkapitals und über sonstige 
Änderungen des Gesellschaftsvertrages, 
 
b) die Beteiligung an anderen Unterneh-
men, die Änderung oder Aufgabe solcher 
Beteiligungen, den Erwerb und die Veräu-
ßerung von Unternehmen und 
Beteiligungen, 
 
c) die Ausübung der Gesellschafterrechte 
durch den oder die Geschäftsführer in 
Haupt- oder Gesellschafterversammlungen 
von Beteiligungsunternehmen in 
folgenden Fällen: 
- Bestellung und Abberufung der Ge-
schäftsführer 
- Beendigung der Anstellungsverträge der 
Geschäftsführer 
- Wahl und Abberufung der Aufsichtsrats-
mitglieder 
- Erstmalige Wahl und Wechsel des Ab-
schlussprüfers 
- Feststellung des Jahresabschlusses 
- Zustimmung zum von der Geschäftsfüh-
rung vorgelegten Wirtschaftsplan 
- Abschluss, Änderung und Beendigung 
wesentlicher Verträge 
- Änderung des Gesellschaftsvertrages, 
 
d) die Feststellung des Jahres- bzw. Billi-
gung des Konzernabschlusses, die 
Ergebnisverwendung (etwaiger Ausgleich 
von Verlusten durch Entnahmen aus 
Kapitalrücklagen und Verwendung des Bi-
lanzgewinns) und die Gewährung von 
Tantiemen. 
 
e) die Zustimmung zu der von der Ge-
schäftsführung vorgelegten Wirtschafts- 
und Finanzplanung, der Planung der auf 
Gebietskörperschaften bezogenen 
Ergebnisverteilung (§ 20) sowie der sich 
aufgrund dieser Planung ergebenden 
Vorauszahlungen der Gesellschafter auf 
den voraussichtlichen Verlustanteil (§

[15] 
f) die Entlastung der Mitglieder des Auf-
sichtsrates und der Geschäftsführung sowie 
die Geltendmachung von Ansprüchen ge-
gen diese, 
 
g) die Benennung des Abschlussprüfers, 
 
h) die Einführung und Änderung laufender 
Vergütungen sowie bleibender sozialer 
Maßnahmen mit regelmäßig wiederkehren-
den Leistungen, soweit sie nicht durch 
Gesetz, Tarifvertrag oder entsprechende 
Vereinbarung bedingt sind, sowie die 
Grundsätze für die Gewährung von Unter-
stützungen und Beihilfen, der Abschluss 
von Arbeits- und Dienstverträgen, bei denen 
die Jahresvergütung eine von den 
Gesellschaftern durch Beschluss festzule-
gende Grenze überschreitet, und die 
Erteilung und Widerruf von Prokuren und 
Handlungsvollmachten, 
i) die Auflösung der Gesellschaft sowie die 
Ernennung und Abberufung der 
Liquidatoren, 
 
j) den Abschluss und die Änderung von Un-
ternehmensverträgen im Sinne der §§ 
291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes, 
 
k) die Bestellung und Abberufung der Ge-
schäftsführer sowie Abschluss, Änderung 
und Beendigung der Geschäftsführeranstel-
lungsverträge, 
 
I) die Genehmigung zu den von der Ge-
schäftsführung aufzustellenden Ausfüh-
rungsrichtlinien 
nach § 19 Abs. 5, 
 
m) die Zustimmung zu sämtlichen Rechts-
geschäften im Zusammenhang mit 
Auftragsverkehren und sonstigen Dienstleis-
tungen gemäß § 19 Abs. 1 b), soweit 
im Einzelfall ein Gesamtwert von 500.000,- 
Euro oder ein Jahreswert von 
150.000,- Euro überschritten wird und kein 
öffentlicher Dienstleistungsauftrag 
nach Art.5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 
vorliegt, 
 
n) das Zustandekommen, die Änderung 
oder die Beendigung eines öffentlichen 
Dienstleistungsauftrages nach Art. 5 Abs. 2 
VO (EG) Nr. 1370/2007. 
 
In den Fällen des Buchstaben c) kann die 
19 Abs. 9) eines Geschäftsjahres. Der Zu-
stimmung der Gesellschafter bedarf 
auch die etwaige Änderung bereits geneh-
migter Planungsrechnungen bzw. 
Vorauszahlungen, 
 
f) die Entlastung der Mitglieder des Auf-
sichtsrates und der Geschäftsführung so-
wie die Geltendmachung von Ansprüchen 
gegen diese, 
 
g) die Benennung des Abschlussprüfers, 
 
h) die Einführung und Änderung laufender 
Vergütungen sowie bleibender sozialer 
Maßnahmen mit regelmäßig wiederkehren-
den Leistungen, soweit sie nicht durch 
Gesetz, Tarifvertrag oder entsprechende 
Vereinbarung bedingt sind, sowie die 
Grundsätze für die Gewährung von Unter-
stützungen und Beihilfen, der Abschluss 
von Arbeits- und Dienstverträgen, bei de-
nen die Jahresvergütung eine von den 
Gesellschaftern durch Beschluss festzule-
gende Grenze überschreitet, und die 
Erteilung und Widerruf von Prokuren und 
Handlungsvollmachten, 
i) die Auflösung der Gesellschaft sowie die 
Ernennung und Abberufung der 
Liquidatoren, 
 
j) den Abschluss und die Änderung von 
Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 
291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes, 
 
k) die Bestellung und Abberufung der Ge-
schäftsführer sowie Abschluss, Änderung 
und Beendigung der Geschäftsführeranstel-
lungsverträge, 
 
l)Vorgaben zur Aufstellung und die Ge-
nehmigung zu den von der Geschäftsfüh-
rung aufzustellenden Ausführungsrichtlinien 
nach § 19 Abs. 5,  
 
m) die Zustimmung zu sämtlichen Rechts-
geschäften im Zusammenhang mit 
Auftragsverkehren und sonstigen Dienst-
leistungen gemäß § 19 Abs. 1 b), soweit 
im Einzelfall ein Gesamtwert von 500.000,- 
Euro oder ein Jahreswert von 
150.000,- Euro überschritten wird und kein 
öffentlicher Dienstleistungsauftrag 
nach Art.5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 
vorliegt,

[16] 
Geschäftsführung bei besonderer 
Eilbedürftigkeit auch mit Zustimmung des 
Aufsichtsrates, in Notfällen auch mit 
Zustimmung des Aufsichtsratsvorsitzenden 
oder bei dessen Unerreichbarkeit mit 
Zustimmung eines seiner Stellvertreter han-
deln. Die getroffenen Maßnahmen sind der 
Gesellschafterversammlung zur Genehmi-
gung zu unterbreiten. 
 
§17 
Beschlussfassung der Gesellschafter-
versammlung 
 
(1) Die Beschlüsse der Gesellschafter wer-
den in Gesellschafterversammlungen ge-
fasst. 
Je Euro 50,- Geschäftsanteil gewähren eine 
Stimme. 
Der Abhaltung einer Versammlung bedarf 
es nicht, wenn sämtliche Gesellschafter sich 
schriftlich mit den zu treffenden Entschei-
dungen oder mit der schriftlichen Abgabe 
der 
Stimmen einverstanden erklären. Die or-
dentliche Gesellschafterversammlung nach 
Abs. 3 kann durch eine schriftliche Stimm-
abgabe nicht ersetzt werden. 
 
 
(1a) Beschlüsse der Gesellschafterver-
sammlung bedürfen grundsätzlich einer %-
Mehrheit 
der abgegebenen Stimmen. Ausgenommen 
hiervon sind Änderungen des § 16 Abs. 3 
 
 
 
 
n) und § 17 Abs. 1 a), die der Einstimmigkeit 
bedürfen, sowie Beschlüsse gemäß § 16 
Abs. 3 Buchstaben c) und g), die der einfa-
chen Mehrheit bedürfen. Bei Beschlüssen 
gemäß § 16 Abs. 3 Buchstabe n) ist alleine 
derjenige Gesellschafter stimmberechtigt, 
der selber oder dessen mittelbarer oder un-
mittelbarer Eigentümer einen öffentlichen 
Dienstleistungsauftrag nach Artikel 5 Abs. 2 
VO (EG) Nr. 1370/2007 an die 
Gesellschaft vergibt. Dabei sind die Leis-
tungsfähigkeit der Gesellschaft und die 
Interessen der übrigen Gesellschafter zu 
berücksichtigen. 
 
 
 
n)  das Zustandekommen, die Änderung 
oder die Beendigung eines öffentlichen 
Dienstleistungsauftrages nach Art. 5 Abs. 2 
VO (EG) Nr. 1370/2007. 
 
In den Fällen des Buchstaben c) kann die 
Geschäftsführung bei besonderer 
Eilbedürftigkeit auch mit Zustimmung des 
Aufsichtsrates handeln , in Notfällen auch 
mit Zustimmung des Aufsichtsratsvorsit-
zenden oder bei dessen Unerreichbarkeit 
mit Zustimmung eines seiner Stellvertreter 
handeln. Die getroffenen Maßnahmen sind 
der Gesellschafterversammlung zur Ge-
nehmigung zu unterbreiten.  
 
§17 
Beschlussfassung der Gesellschafter-
versammlung 
 
(1) Die Beschlüsse der Gesellschafter wer-
den in Gesellschafterversammlungen ge-
fasst. 
Je Euro 50,- Geschäftsanteil gewähren 
eine Stimme. 
Der Abhaltung einer Versammlung bedarf 
es nicht, wenn sämtliche Gesellschafter 
sich 
schriftlich mit den zu treffenden Entschei-
dungen oder mit der schriftlichen Abgabe 
der 
Stimmen einverstanden erklären. Die or-
dentliche Gesellschafterversammlung nach 
Abs. 3 kann durch eine schriftliche Stimm-
abgabe nicht ersetzt werden. 
 
(1a) Beschlüsse der Gesellschafterver-
sammlung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit 
einer ¾-Mehrheit 
der abgegebenen Stimmen, wobei diese 
zugleich 2/3 der anwesenden Gesellschaf-
ter nach Köpfen repräsentieren müssen. 
Ausgenommen hiervon sind Änderungen 
des § 16 Abs. 3 
 
n) und § 17 Abs. 1 a), die der Einstimmig-
keit bedürfen, sowie Beschlüsse gemäß § 
16 Abs. 3 Buchstaben c) und g), die der 
einfachen Mehrheit bedürfen. Beschlüsse 
gemäß § 16 Abs. 3 Buchstabe n sind al-
lein durch denjenigen Gesellschafter zu 
fassen Bei Beschlüssen 
gemäß § 16 Abs. 3 Buchstabe n)) ist allei-
ne derjenige Gesellschafter stimmberech-
tigt, der selber oder dessen mittelbarer oder 
unmittelbarer Eigentümer einen öffentlichen

[17] 
 
 
 
 
 
(2) Gesellschafterversammlungen sind in 
den durch Gesellschaftsvertrag und Gesetz 
bestimmten Fällen und auch auf Verlangen 
eines Gesellschafters einzuberufen sowie 
dann, wenn es das Interesse der Gesell-
schaft erforderlich macht. 
 
(3) Eine ordentliche Gesellschafterver-
sammlung muss in jedem Jahr innerhalb 
von acht Monaten nach Ende des vorange-
gangenen Geschäftsjahres abgehalten wer-
den, in der auch über die in § 16 Abs. 3 
Buchstabe d) und f) genannten Gegenstän-
de zu beschließen ist. 
 
(4) Die Gesellschafterversammlung kann 
außerhalb des Sitzes der Gesellschaft 
stattfinden. 
 
(5) Die Gesellschafterversammlung wird 
durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates 
oder einen seiner Stellvertreter durch einge-
schriebenen Brief oder elektronische Zustel-
lung unter Angabe der Tagesordnung einbe-
rufen. Ausgenommen im Falle des § 49 Abs. 
3 GmbHG muss zwischen dem Tag des 
Zugangs und dem Tag der Versammlung 
ein 
Zeitraum von mindestens vierzehn Tagen 
liegen, wobei der Tag des Zugangs nicht 
mitgerechnet wird. Im Übrigen gilt § 14 Abs. 
3. 
 
 
(6) Bei Versammlungen, in denen das gan-
ze Stammkapital vertreten ist, bedarf es 
einer schriftlichen Einladung und der Einhal-
tung der Einberufungsfrist nicht, sofern 
sämtliche Gesellschafter damit einverstan-
den sind. 
 
(7) Bei Einberufung der Gesellschafterver-
sammlung, die über die Feststellung des 
Jahres bzw. Billigung des Konzernabschlus-
ses beschließt, sind der Einladung der ge-
prüfte Jahres- bzw. Konzernabschluss, der 
Bericht des Prüfers, die Stellungnahme der 
Geschäftsführer und der Bericht des Auf-
sichtsrates, der Lagebericht bzw. Konzern- 
Lagebericht sowie die geprüfte auf Gebiets-
körperschaften bezogene Ergebnisrechnung 
Dienstleistungsauftrag nach Artikel 5 Abs. 2 
VO (EG) Nr. 1370/2007 an die 
Gesellschaft vergibt und entsprechend für 
die Finanzierung der durch diese Beschlüs-
se eintretenden wirtschaftlichen Effekte 
unter Beachtung des EU-Beihilferechts 
Sorge trägt. Dabei sind die Leistungsfähig-
keit der Gesellschaft und die Interessen der 
übrigen Gesellschafter zu berücksichtigen. 
 
(2) Gesellschafterversammlungen sind in 
den durch Gesellschaftsvertrag und Gesetz 
bestimmten Fällen und auch auf Verlangen 
eines Gesellschafters einzuberufen sowie 
dann, wenn es das Interesse der Gesell-
schaft erforderlich macht. 
 
(3) Eine ordentliche Gesellschafterver-
sammlung muss in jedem Jahr innerhalb 
von acht Monaten nach Ende des vorange-
gangenen Geschäftsjahres abgehalten 
werden, in der auch über die in § 16 Abs. 3 
Buchstabe d) und f) genannten Gegen-
stände zu beschließen ist. 
 
(4) Die Gesellschafterversammlung kann 
außerhalb des Sitzes der Gesellschaft 
stattfinden. 
 
(5) Die Gesellschafterversammlung wird 
durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates 
oder einen seiner Stellvertreter durch ein-
geschriebenen Brief oder elektronische 
Zustellung unter Angabe der Tagesordnung 
einberufen. Ausgenommen im Falle des § 
49 Abs. 3 GmbHG muss zwischen dem 
Tag des Zugangs und dem Tag der Ver-
sammlung ein Zeitraum von mindestens 
vierzehn Tagen liegen, wobei der Tag des 
Zugangs nicht mitgerechnet wird. Im Übri-
gen gilt § 14 Abs. 3. 
 
 
(6) Bei Versammlungen, in denen das gan-
ze Stammkapital vertreten ist, bedarf es 
einer schriftlichen Einladung und der Ein-
haltung der Einberufungsfrist nicht, sofern 
sämtliche Gesellschafter damit einverstan-
den sind. 
 
(7) Bei Einberufung der Gesellschafterver-
sammlung, die über die Feststellung des 
Jahres bzw. Billigung des Konzernab-
schlusses beschließt, sind der Einladung 
der geprüfte Jahres- bzw. Konzernab-
schluss, der Bericht des Prüfers, die Stel-

[18] 
beizufügen. 
 
(8) Die Gesellschafterversammlung wird 
vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder 
im Falle seiner Verhinderung von einem 
seiner Stellvertreter geleitet. Sind diese 
verhindert, so wählt die Gesellschafterver-
sammlung einen Vorsitzenden. 
 
 
(9) Jeder Gesellschafter kann sich durch 
einen anderen Gesellschafter vertreten las-
sen 
oder schriftlich abstimmen. Er ist dagegen 
nicht berechtigt, einen außenstehenden 
Dritten mit der Wahrnehmung seiner Rechte 
in der Gesellschafterversammlung zu 
beauftragen. 
 
§18 
Niederschrift über die Gesellschafterver-
sammlung 
 
(1) Über die Beschlüsse der Gesellschafter-
versammlung ist, soweit nicht durch Gesetz 
eine notarielle Beurkundung vorgeschrieben 
ist, eine Niederschrift aufzunehmen, die 
von dem Vorsitzenden der Versammlung zu 
unterschreiben ist. Die Niederschrift, die 
mit einer fortlaufenden Nummer zu verse-
hen ist, soll enthalten: 
 
1. Tag, Ort und Zeit der Verhandlung, 
2. Namen, Geschäftsanteile und Stimmen 
der anwesenden oder vertretenen 
Gesellschafter, 
3. Tagesordnung und Anträge, 
4. Angaben über den Gang der Verhandlun-
gen, soweit sie für die Beschlussfassung 
von Bedeutung sind, Wortlaut der gefassten 
Beschlüsse und Ergebnisse der 
Abstimmung. Die Niederschriften haben die 
Vermutung der Richtigkeit für sich, 
wenn nicht innerhalb von einem Monat seit 
Zugang der Niederschrift ein 
Gesellschafter schriftlich gegenüber dem 
Vorsitzenden der 
Gesellschafterversammlung widerspricht. 
 
(2) Schriftliche Beschlüsse gem. § 48 Abs. 2 
GmbHG sind außerdem in die Niederschrift 
über die nächste Gesellschafterversamm-
lung aufzunehmen. 
 
§19 
Ergebniskonsolidierung und -Verteilung 
lungnahme der Geschäftsführer und der 
Bericht des Aufsichtsrates, der Lagebericht 
bzw. Konzernlagebericht sowie die geprüfte 
auf Gebietskörperschaften bezogene Er-
gebnisrechnung beizufügen. 
 
(8) Die Gesellschafterversammlung wird 
vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder 
im Falle seiner Verhinderung von einem 
seiner Stellvertreter geleitet. Sind diese 
verhindert, so wählt die Gesellschafterver-
sammlung einen Vorsitzenden. 
 
 
(9) Jeder Gesellschafter kann sich durch 
einen anderen Gesellschafter vertreten 
lassen oder schriftlich abstimmen. Er ist 
dagegen nicht berechtigt, einen außenste-
henden Dritten mit der Wahrnehmung sei-
ner Rechte in der Gesellschafterversamm-
lung zu beauftragen. 
 
 
§18 
Niederschrift über die Gesellschafter-
versammlung 
 
(1) Über die Beschlüsse der Gesellschaf-
terversammlung ist, soweit nicht durch Ge-
setz 
eine notarielle Beurkundung vorgeschrie-
ben ist, eine Niederschrift aufzunehmen, 
die von dem Vorsitzenden der Versamm-
lung zu unterschreiben ist. Die Nieder-
schrift, die mit einer fortlaufenden Nummer 
zu versehen ist, soll enthalten: 
 
1. Tag, Ort und Zeit der Verhandlung, 
2. Namen, Geschäftsanteile und Stimmen 
der anwesenden oder vertretenen 
Gesellschafter, 
3. Tagesordnung und Anträge, 
4. Angaben über den Gang der Verhand-
lungen, soweit sie für die Beschlussfassung 
von Bedeutung sind, Wortlaut der gefass-
ten Beschlüsse und Ergebnisse der 
Abstimmung. Die Niederschriften haben die 
Vermutung der Richtigkeit für sich, 
wenn nicht innerhalb von einem Monat seit 
Zugang der Niederschrift ein 
Gesellschafter schriftlich gegenüber dem 
Vorsitzenden der 
Gesellschafterversammlung widerspricht. 
 
 
(2) Schriftliche Beschlüsse gem. § 48 Abs.

[19] 
 
(1) Die Höhe der auf die Gesellschafter ent-
fallenden Ergebnisse ist als Saldo folgender 
Teilergebnisse zu ermitteln: 
 
 
a) dem Ergebnis aus der Durchführung von 
Verkehren, die die RVK aufgrund von 
Genehmigungen im Verkehrsverbund 
Rhein-Sieg auf dem Gebiet der jeweiligen 
Gebietskörperschaft vornimmt, die durch 
den einzelnen Gesellschafter mittelbar 
oder unmittelbar an der RVK beteiligt ist; 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
b) dem Ergebnis aus der Durchführung von 
Auftragsverkehren und sonstigen 
Dienstleistungen für Gesellschafter; 
c) dem Ergebnis der übrigen Geschäftsfel-
der; 
 
d) dem Finanzergebnis einschließlich der 
Ergebnisse aus Beteiligungen und 
Betriebssteuern (außer Finanzaufwand für 
Investitionen, soweit sie nicht die 
Hauptverwaltung betreffen, und für Busbe-
schaffungen); 
 
Die Ergebnisse gemäß a) und b) werden 
dem Gesellschafter (Gebietskörperschaft) 
zugeordnet, auf dessen Gebiet die Verkehre 
(a)) bzw. in dessen Auftrag die Verkehre 
(b)) durchgeführt werden. Für die Zuord-
nung gemäß a) gilt Entsprechendes, soweit 
der Gesellschafter die Beteiligung einer Ge-
bietskörperschaft vermittelt (mittelbare 
Beteiligung einer Gebietskörperschaft). 
Die Ergebnisse gemäß c) und d) werden 
den einzelnen Gesellschaftern nach dem 
Verhältnis ihrer Geschäftsanteile zugeord-
net. 
 
 
 
(2) Auf die Gesellschafter gemäß Abs. 1 
entfallende negative Ergebnisse der 
Gesellschaft sind von den Gesellschaftern 
unter Berücksichtigung von geleisteten 
2 GmbHG sind außerdem in die Nieder-
schrift über die nächste Gesellschafterver-
sammlung aufzunehmen. 
 
§19 
Ergebniskonsolidierung und –Verteilung 
 
(1) Die Höhe der auf die Gesellschafter 
entfallenden Ergebnisse ist als Saldo fol-
gender 
Teilergebnisse zu ermitteln: 
 
a) dem Ergebnis aus der Durchführung von 
Verkehren, die die RVK aufgrund von Ge-
nehmigungen  auf dem Gebiet des  jeweili-
gen Aufgabenträgers der jeweiligen Ge-
bietskörperschaft vornimmt, der entweder 
unmittelbar Gesellschafter oder mittelbar an 
der RVK beteiligt ist. Für Verkehre, welche 
als aus dem Kreisgebiet einbrechende Ver-
kehre auf dem Gebiet der Aufgabenträger, 
die kreisangehörig sind, vorgenommen 
werden und Verkehre, welche als ausbre-
chende Linien aus dem Gebiet dieser Auf-
gabenträger in ein Kreisgebiet erfolgen, gilt, 
dass das Ergebnis demjenigen Aufgaben-
träger zugeordnet wird, welcher den Ver-
kehr veranlasst hat. . 
 
b) dem Ergebnis aus der Durchführung von 
Auftragsverkehren und sonstigen 
Dienstleistungen für Gesellschafter; 
c) dem Ergebnis der übrigen Geschäftsfel-
der; 
 
d) dem Finanzergebnis einschließlich der 
Ergebnisse aus Beteiligungen und 
Betriebssteuern (außer Finanzaufwand für 
Investitionen, soweit sie nicht die 
Hauptverwaltung betreffen, und für Busbe-
schaffungen); 
 
Die Ergebnisse gemäß a) und b) werden 
dem Gesellschafter (Gebietskörperschaft) 
zugeordnet, auf dessen Gebiet die Verkeh-
re a) bzw. in dessen Auftrag die Verkehre 
bzw. Dienstleistungen  b) durchgeführt 
werden. Für die Zuordnung von gemäß a) 
gilt Entsprechendes, soweit der Gesell-
schafter die Beteiligung einer Gebietskör-
perschaft vermittelt (mittelbare Beteiligung 
einer Gebietskörperschaft). 
Die Ergebnisse gemäß c) und d) werden 
den einzelnen Gesellschaftern nach dem 
Verhältnis ihrer Geschäftsanteile zugeord-
net.

[20] 
Abschlagszahlungen durch Einzahlung in 
die Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 
4 HGB vorbehaltlich der in Abs. 3 genann-
ten Höchstbeträge auszugleichen. 
Überzahlungen, soweit sie nicht erforderlich 
sind, auszugleichende aber noch nicht 
ausgeglichene Verluste vorangegangener 
Geschäftsjahre zu decken, sind 
zurückzuerstatten oder auf die Abschlags-
zahlungen des folgenden Geschäftsjahres 
anzurechnen (Abs. 9). 
 
(3) Soweit sich nach Absatz 1 negative Er-
gebnisse für Gesellschafter ergeben, sind 
diese von den einzelnen Gesellschaftern für 
jedes Geschäftsjahr bis zur Höhe von 
EUR 0,5 Mio. auszugleichen. Lediglich der 
Gesellschafter Stadtwerke Bonn 
Verkehrs- GmbH hat negative Ergebnisse 
bis zur Höhe von EUR 1,0 Mio. 
auszugleichen. Die Höchstgrenze gemäß 
Satz 1 ist auf die Ausgleichsverpflichtungen 
gemäß § 6 Abs. 4 nicht anwendbar. 
 
(3a) Die Finanzierung von Verkehrsleistun-
gen, die auf der Grundlage einer Direkt-
vergabe gemäß § 16 Abs. 3 Buchstabe n) 
erbracht werden, richtet sich ausschließlich 
nach Maßgabe des entsprechenden öffentli-
chen Dienstleistungsauftrages dafür. Eine 
Pflicht der von diesem öffentlichen Dienst-
leistungsauftrag nicht betroffenen 
Gesellschafter zum Ausgleich von etwaigen 
Verlusten besteht insoweit ausdrücklich 
nicht. Die Höchstgrenze gemäß § 19 Abs. 3 
ist auf die Finanzierungspflicht des 
betroffenen Gesellschafters aus dem öffent-
lichen Dienstleistungsauftrag nicht 
anwendbar. 
 
 
 
 
 
 
(4) Ergeben sich aus den Genehmigungs-
verkehren auf dem Gesellschafter nach Ab-
satz 1 Buchstaben a) und b) zuzurechnen-
den Gebieten Überschüsse, so sind diese 
bei der Verteilung eines ausschüttungsfähi-
gen Bilanzgewinns - abweichend von § 29 
Absatz 3. Satz 1 GmbHG - vorab dem Ge-
sellschafter zuzurechnen, in dessen ihm 
zuzurechnenden Gebiet die Überschüsse 
erzielt wurden 
 
 
(2) Auf die Gesellschafter gemäß Abs. 1 
entfallende negative Ergebnisse der 
Gesellschaft sind von den Gesellschaftern 
unter Berücksichtigung von geleisteten 
Abschlagszahlungen durch Einzahlung in 
die Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 
4 HGB vorbehaltlich der in Abs. 3 genann-
ten Höchstbeträge auszugleichen. 
Überzahlungen, soweit sie nicht erforderlich 
sind, auszugleichende aber noch nicht 
ausgeglichene Verluste vorangegangener 
Geschäftsjahre zu decken, sind 
zurückzuerstatten oder auf die Abschlags-
zahlungen des folgenden Geschäftsjahres 
anzurechnen (Abs. 9). 
 
(3) Soweit sich nach Absatz 1 negative 
Ergebnisse für Gesellschafter ergeben, 
sind 
diese von den einzelnen Gesellschaftern 
für jedes Geschäftsjahr bis zur Höhe von 
EUR 0,5 Mio. auszugleichen. Lediglich der 
Gesellschafter Stadtwerke Bonn 
Verkehrs- GmbH hat negative Ergebnisse 
bis zur Höhe von EUR 1,0 Mio. 
auszugleichen. Die Höchstgrenze gemäß 
Satz 1 ist auf die Ausgleichsverpflichtungen 
gemäß § 6 Abs. 4 nicht anwendbar. 
 
(3a) Die Finanzierung von Verkehrsleistun-
gen, die auf der Grundlage einer Direkt-
vergabe gemäß § 16 Abs. 3 Buchstabe n) 
erbracht werden, richtet sich ausschließlich 
nach Maßgabe des entsprechenden öffent-
lichen Dienstleistungsauftrages. Eine 
Pflicht der von diesem öffentlichen Dienst-
leistungsauftrag nicht betroffenen 
Gesellschafter zum Ausgleich von etwaigen 
Verlusten besteht insoweit ausdrücklich 
nicht. Sollte es dennoch zu einer finanziel-
len Belastung der anderen Gesellschafter 
kommen, hätte der den öffentlichen Dienst-
leistungsauftrag vergebende Gesellschafter 
die anderen von der Belastung freizustel-
len. Die Höchstgrenze gemäß § 19 Abs. 3 
ist auf die Finanzierungspflicht des be-
troffenen Gesellschafters aus dem öffentli-
chen Dienstleistungsauftrag nicht 
anwendbar. 
 
(4) Ergeben sich aus den Genehmigungs 
Verkehren und Dienstleistungen, die dem 
Gesellschafter nach Absatz 1 Buchstaben 
a) und b) zuzurechnen sind  zuzurechnen-
den Gebieten  Überschüsse, so sind diese

[21] 
 
 
(5) Die Art und Weise der Ermittlung der 
gem. Abs. 1 auf die Gesellschafter entfal-
lenden 
Ergebnisse und deren Verteilung gemäß 
vorstehenden Grundsätzen erfolgt auf 
Grundlage hierzu von der Geschäftsführung 
aufzustellender und von der 
Gesellschafterversammlung zu genehmi-
gender Ausführungsrichtlinien. Bei Bedarf 
sind die Ausführungsrichtlinien mit Blick auf 
die öffentlichen Dienstleistungsaufträge 
an das europäische Beihilfenrecht anzupas-
sen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(6) Zur Ermittlung der jährlich auf die einzel-
nen Gesellschafter nach vorstehenden 
Grundsätzen entfallenden Ergebnisanteile 
erstellt die Geschäftsführung am Ende 
eines jeden Geschäftsjahres auf Grundlage 
des geprüften Jahresabschlusses eine auf 
die Gebietskörperschaften (Kreise und 
kreisfreie Städte) bezogene Ergebnisrech-
nung. 
 
(7) Die auf Gebietskörperschaften bezogene 
Ergebnisrechnung ist vom Abschlussprüfer 
der Gesellschaft daraufhin zu prüfen, ob die 
vorstehend genannten Regelungen unter 
Berücksichtigung der von der Gesellschaf-
terversammlung genehmigten 
Ausführungsrichtlinien eingehalten wurden 
und in Übereinstimmung mit der auf 
Gebietskörperschaften bezogenen Wirt-
schaftsplanung (§ 20 Abs. 1) stehen. Der 
Aufsichtsrat hat die ihm vorgelegte vom Ab-
schlussprüfer geprüfte auf die 
Gebietskörperschaften bezogene Ergebnis-
bei der Verteilung eines ausschüttungsfähi-
gen Bilanzgewinns - abweichend von § 29 
Absatz 3. Satz 1 GmbHG - vorab dem Ge-
sellschafter zuzurechnen, in dessen ihm 
zuzurechnenden Gebiet die Überschüsse 
erzielt wurden 
 
(5) Die Art und Weise der Ermittlung der 
gem. Abs. 1 auf die Gesellschafter entfal-
lenden 
Ergebnisse und deren Verteilung gemäß 
vorstehenden Grundsätzen erfolgt auf 
Grundlage hierzu von der Geschäftsfüh-
rung aufzustellender und von der 
Gesellschafterversammlung zu genehmi-
gender Ausführungsrichtlinien. Bei Bedarf 
sind die Ausführungsrichtlinien mit Blick auf 
die öffentlichen Dienstleistungsaufträge 
an das europäische Beihilfenrecht anzu-
passen. 
Die in den Ausführungsrichtlinien enthalte-
nen Zuordnungen, Abgrenzungen und Zu-
scheidungen sowie deren Fortschreibungen 
sind regelmäßig, spätestens alle 3 Jahre, 
sowie anlässlich größerer Veränderungen 
im Verkehr bzw. Rahmenbedingungen von 
einem von der Gesellschafterversammlung 
auszuwählenden im ÖPNV branchenerfah-
renen Unternehmen auf Plausibilität und 
sachliche Richtigkeit zu prüfen und den 
Prüfungsbericht sowie die Ergebnisse un-
verzüglich der Gesellschafterversammlung 
zur Kenntnis zu übermitteln. Anpassungs-
bedarf ist der Gesellschafterversammlung 
zu erläutern. Die Gesellschafterversamm-
lung beschließt über Anpassungen der 
Ausführungsrichtlinien. 
 
(6) Zur Ermittlung der jährlich auf die ein-
zelnen Gesellschafter nach vorstehenden 
Grundsätzen entfallenden Ergebnisanteile 
erstellt die Geschäftsführung am Ende 
eines jeden Geschäftsjahres auf Grundlage 
des geprüften Jahresabschlusses eine auf 
die Gebietskörperschaften (Kreise und 
kreisfreie Städte) bezogene Ergebnisrech-
nung. 
 
(7) Die auf Gebietskörperschaften bezoge-
ne Ergebnisrechnung ist vom Abschluss-
prüfer der Gesellschaft daraufhin zu prüfen, 
ob die vorstehend genannten Regelungen 
unter Berücksichtigung der von der Gesell-
schafterversammlung genehmigten 
Ausführungsrichtlinien eingehalten wurden 
und in Übereinstimmung mit der auf

[22] 
rechnung nach den gleichen Grundsätzen 
zu prüfen und der Gesellschafterversamm-
lung darüber zu berichten. In dem Bericht 
hat der Aufsichtsrat auch zum Ergebnis der 
Prüfung der Ergebnisrechnung durch den 
Abschlussprüfer Stellung zu nehmen und 
mitzuteilen, ob nach dem abschließenden 
Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu 
erheben sind. 
 
(8) Die Gesellschafter erhalten die vom Ab-
schlussprüfer geprüfte auf die Gebietskör-
perschaften bezogene Ergebnisrechnung 
zusammen mit der Einladung zu der 
Gesellschafterversammlung, die über die 
Feststellung des Jahresabschlusses und die 
Ergebnisverwendung befindet. 
 
 
 
 
(9) Aufgrund eines gesonderten Gesell-
schafterbeschlusses leisten die Gesellschaf-
ter bis zum 15. eines jeden Monats Ab-
schlagszahlungen auf den sich laut geneh-
migter Ergebnisplanung voraussichtlich er-
gebenden Verlustanteil, Sofern die für ein 
Geschäftsjahr geleisteten Abschlagszahlun-
gen eines Gesellschafters höher sind als 
das nach Abs. 1 bis 3 tatsächlich von ihm 
auszugleichende negative Ergebnis des 
Geschäftsjahres, sind die zu viel geleisteten 
Abschlagszahlungen auf die 
Abschlagszahlungen des folgenden Ge-
schäftsjahres anzurechnen. 
 
(10) Die Gesellschafterversammlung be-
schließt über die Ergebnisverwendung ge-
mäß § 16 Abs. 3 Buchstabe d). Der auf-
grund des Ergebnisverwendungsbeschlus-
ses auszuschüttende, in Gewinnrücklagen 
einzustellende oder auf neue Rechnung 
vorzutragende Betrag wird abweichend von 
§ 29 Abs. 3 Satz 1 GmbHG entsprechend 
dem Anteil des jeweiligen Gesellschafters 
am Bilanzgewinn verteilt (§ 29 Abs. 3 Satz 
2 GmbHG). 
Der anteilige Bilanzgewinn ergibt sich ge-
mäß hierzu von der Geschäftsführung 
aufzustellender und der Gesellschafterver-
sammlung zu genehmigender 
Ausführungsrichtlinien aus dem It. Ergeb-
nisverteilung den einzelnen Gesellschaftern 
zugewiesenen Ergebnisanteil zuzüglich der 
Entnahmen aus den Kapitalrücklagen, die 
zum Ausgleich eines zugewiesenen negati-
Gebietskörperschaften bezogenen Wirt-
schaftsplanung (§ 20 Abs. 1) stehen. Der 
Aufsichtsrat hat die ihm vorgelegte vom 
Abschlussprüfer geprüfte auf die 
Gebietskörperschaften bezogene Ergebnis-
rechnung nach den gleichen Grundsätzen 
zu prüfen und der Gesellschafterversamm-
lung darüber zu berichten. In dem Bericht 
hat der Aufsichtsrat auch zum Ergebnis der 
Prüfung der Ergebnisrechnung durch den 
Abschlussprüfer Stellung zu nehmen und 
mitzuteilen, ob nach dem abschließenden 
Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu 
erheben sind. 
 
(8) Die Gesellschafter erhalten die vom 
Abschlussprüfer geprüfte auf die Gebiets-
körperschaften bezogene Ergebnisrech-
nung sowie einen erläuternden Prüfungsbe-
richt, als auch den Prüfungsbericht und die 
Ergebnisse nach Absatz 5 2. Unterabsatz 
zusammen mit der Einladung zu der Ge-
sellschafterversammlung, die über die 
Feststellung des Jahresabschlusses und 
die Ergebnisverwendung befindet. 
 
(9) Aufgrund eines gesonderten Gesell-
schafterbeschlusses leisten die Gesell-
schafter bis zum 15. eines jeden Monats 
Abschlagszahlungen auf den sich laut ge-
nehmigter Ergebnisplanung voraussichtlich 
ergebenden Verlustanteil, Sofern die für ein 
Geschäftsjahr geleisteten Abschlagszah-
lungen eines Gesellschafters höher sind als 
das nach Abs. 1 bis 3 tatsächlich von ihm 
auszugleichende negative Ergebnis des 
Geschäftsjahres, sind die zu viel geleiste-
ten Abschlagszahlungen auf die 
Abschlagszahlungen des folgenden Ge-
schäftsjahres anzurechnen. 
 
(10) Die Gesellschafterversammlung be-
schließt über die Ergebnisverwendung ge-
mäß § 16 Abs. 3 Buchstabe d). Der auf-
grund des Ergebnisverwendungsbeschlus-
ses auszuschüttende, in Gewinnrücklagen 
einzustellende oder auf neue Rechnung 
vorzutragende Betrag wird abweichend von 
§ 29 Abs. 3 Satz 1 GmbHG entsprechend 
dem Anteil des jeweiligen Gesellschafters 
am Bilanzgewinn verteilt (§ 29 Abs. 3 Satz 
2 GmbHG). 
Der anteilige Bilanzgewinn ergibt sich ge-
mäß hierzu von der Geschäftsführung 
aufzustellender und der Gesellschafterver-
sammlung zu genehmigender

[23] 
ven Ergebnisses durchgeführt werden. 
 
§20 
Wirtschaftsplan 
 
(1) In sinngemäßer Anwendung der für Ei-
genbetriebe geltenden Vorschriften ist von 
der Geschäftsführung vor Beginn eines je-
den Geschäftsjahres ein Wirtschaftsplan 
aufzustellen und der Wirtschaftsführung 
eine 5-jährige Finanzplanung zugrunde zu 
legen, die den Gebietskörperschaften, de-
nen die Gesellschafter angehören, zur 
Kenntnis gebracht wird. Zusammen mit der 
Wirtschafts- und Finanzplanung ist eine 
auf die Gebietskörperschaften und auf die 
erteilten öffentlichen Dienstleistungsaufträge 
bezogene Wirtschaftsplanung vorzulegen, 
die Grundlage für die Beschlussfassung der 
Gesellschafter über die Vorauszahlung auf 
den voraussichtlichen negativen Ergebni-
santeil gem. § 19 ist. 
 
(2) Der Wirtschaftsplan und die auf Gebiets-
körperschaften bezogene Wirtschaftspla-
nung haben jeweils die Kapazitäten, die 
Leistungen, die Erträge und die Aufwendun-
gen für den Linienverkehr im Verkehrsver-
bund Rhein-Sieg in den einzelnen 
Gebietskörperschaften und die übrigen Akti-
vitäten des Unternehmens darzulegen. 
 
§21 
Jahresabschluss, Lageberichte, Prüfung 
 
(1)Vorbehaltlich weitergehender oder ent-
gegenstehender gesetzlicher Vorschriften 
weist die Gesellschaft im Anhang zum Jah-
resabschluss die Angaben zu gewährten 
Gesamtbezügen, Bezügen und sonstigen 
Leistungen gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 
9 der Gemeindeordnung für das Land Nord-
rhein-Westfalen - in der jeweils gültigen 
Fassung - sowohl personengruppenbezo-
gen als auch individualisiert aus. 
 
 
(2)Jahresabschluss und Lagebericht sowie 
erforderlichenfalls Konzernabschluss und 
Konzernlagebericht sind zusammen mit dem 
Bericht des Abschlussprüfers, der 
Stellungnahme der Geschäftsführung zu 
dem Prüfungsbericht und einem Vorschlag 
für die Ergebnisverwendung dem Aufsichts-
rat zur Prüfung vorzulegen. 
 
Ausführungsrichtlinien aus dem It. Ergeb-
nisverteilung den einzelnen Gesellschaftern 
zugewiesenen Ergebnisanteil zuzüglich der 
Entnahmen aus den Kapitalrücklagen, die 
zum Ausgleich eines zugewiesenen negati-
ven Ergebnisses durchgeführt werden. 
 
§20 
Wirtschaftsplan 
 
(1) In sinngemäßer Anwendung der für Ei-
genbetriebe geltenden Vorschriften ist von 
der Geschäftsführung vor Beginn eines 
jeden Geschäftsjahres ein Wirtschaftsplan 
aufzustellen und der Wirtschaftsführung 
eine 5-jährige Finanzplanung zugrunde zu 
legen, die den Gebietskörperschaften, de-
nen die Gesellschafter angehören, zur 
Kenntnis gebracht wird. Zusammen mit der 
Wirtschafts- und Finanzplanung ist eine 
auf die Gebietskörperschaften und auf die 
erteilten öffentlichen Dienstleistungsaufträ-
ge bezogene Wirtschaftsplanung vorzule-
gen, die Grundlage für die Beschlussfas-
sung der Gesellschafter über die Voraus-
zahlung auf den voraussichtlichen negati-
ven Ergebnisanteil gem. § 19 ist. 
 
(2) Der Wirtschaftsplan und die auf Ge-
bietskörperschaften bezogene Wirtschafts-
planung haben jeweils die Kapazitäten, die 
Leistungen, die Erträge und die Aufwen-
dungen für den Linienverkehr im Verkehrs-
verbund Rhein-Sieg in den einzelnen 
Gebietskörperschaften und die übrigen 
Aktivitäten des Unternehmens darzulegen. 
 
§21 
Jahresabschluss, Lageberichte, Prüfung 
 
(1) Vorbehaltlich weitergehender oder ent-
gegenstehender gesetzlicher Vorschriften 
weist die Gesellschaft im Anhang zum Jah-
resabschluss die Angaben zu gewährten 
Gesamtbezügen, Bezügen und sonstigen 
Leistungen gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 
9 der Gemeindeordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen - in der jeweils gülti-
gen Fassung - sowohl personengruppen-
bezogen als auch individualisiert aus. 
 
 
(2) Jahresabschluss und Lagebericht sowie 
erforderlichenfalls Konzernabschluss und 
Konzernlagebericht sind zusammen mit 
dem Bericht des Abschlussprüfers, der

[24] 
(3)Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss 
und Lagebericht, sowie erforderlichenfalls 
den Konzernabschluss und Konzernlagebe-
richt und den Vorschlag für die Ergebnis-
verwendung zu prüfen und der Gesellschaf-
terversammlung darüber schriftlich zu be-
richten. In dem Bericht hat der Aufsichtsrat 
zum Ergebnis der Prüfung des Jahres- und 
Konzernabschlusses durch den Abschluss-
prüfer Stellung zu nehmen und mitzuteilen, 
in welcher Art und in welchem Umfang er 
die Geschäftsführung der Gesellschaft wäh-
rend des Geschäftsjahres geprüft hat, ob 
nach dem abschließenden Ergebnis seiner 
Prüfung Einwendungen zu erheben sind und 
ob der Jahresabschluss und Konzernab-
schluss sowie der Lagebericht und Konzern-
lagebericht von ihm gebilligt werden. 
 
 
(4)Die Gesellschafter erhalten den Jahres-
abschluss und Konzernabschluss mit 
Lagebericht und Konzernlagebericht, Prü-
fungsbericht des Abschlussprüfers, 
Stellungnahme der Geschäftsführer zu dem 
Prüfungsbericht, Vorschlag für die 
Ergebnisverwendung, sowie den Bericht des 
Aufsichtsrates mit der Einladung zur 
ordentlichen Gesellschafterversammlung. 
 
 
 
 
 
 
 
§22 
Bekanntmachungen 
 
Bekanntmachungen der Gesellschaft erfol-
gen im Bundesanzeiger, soweit nicht 
zwingende Gesetzesbestimmungen eine 
andere Bekanntmachung vorschreiben. 
 
§23 
Landesgleichstellungsgesetz 
 
Die Gesellschafter vereinbaren gemäß § 2 
Abs. 3 des Landesgleichstellungsgesetzes 
NRW 
(LGG NRW) in der zum Zeitpunkt der nota-
riellen Beurkundung dieses 
Gesellschaftsvertrages geltenden Fassung, 
dass die Ziele des LGG NRW berücksichtigt 
werden. 
 
Stellungnahme der Geschäftsführung zu 
dem Prüfungsbericht und einem Vorschlag 
für die Ergebnisverwendung dem Aufsichts-
rat zur Prüfung vorzulegen. 
 
(3) Der Aufsichtsrat hat den Jahresab-
schluss und Lagebericht, sowie erforderli-
chenfalls den Konzernabschluss und Kon-
zernlagebericht und den Vorschlag für die 
Ergebnisverwendung zu prüfen und der 
Gesellschafterversammlung darüber 
schriftlich zu berichten. In dem Bericht hat 
der Aufsichtsrat zum Ergebnis der Prüfung 
des Jahres- und Konzernabschlusses 
durch den Abschlussprüfer Stellung zu 
nehmen und mitzuteilen, in welcher Art und 
in welchem Umfang er die Geschäftsfüh-
rung der Gesellschaft während des Ge-
schäftsjahres geprüft hat, ob nach dem 
abschließenden Ergebnis seiner Prüfung 
Einwendungen zu erheben sind und ob der 
Jahresabschluss und Konzernabschluss 
sowie der Lagebericht und Konzernlagebe-
richt von ihm gebilligt werden. 
 
(4) Die Gesellschafter erhalten den Jahres-
abschluss und Konzernabschluss mit 
Lagebericht und Konzernlagebericht, Prü-
fungsbericht des Abschlussprüfers, 
Stellungnahme der Geschäftsführer zu dem 
Prüfungsbericht, Vorschlag für die 
Ergebnisverwendung, sowie den Prüfungs-
bericht des Wirtschaftsprüfers zur auf Ge-
bietskörperschaften bezogenen Ergebnis-
rechnung und den Bericht sowie die Emp-
fehlung des Aufsichtsrates, als auch den 
Prüfungsbericht und die Ergebnisse nach 
§ 19 Absatz 5 2. Unterabsatz mit der Ein-
ladung zur ordentlichen Gesellschafterver-
sammlung. 
 
§22 
Bekanntmachungen 
 
Bekanntmachungen der Gesellschaft erfol-
gen im Bundesanzeiger, soweit nicht 
zwingende Gesetzesbestimmungen eine 
andere Bekanntmachung vorschreiben. 
 
§23 
Landesgleichstellungsgesetz 
 
 
Die Gesellschafter vereinbaren gemäß § 2 
Abs. 2 3  des Landesgleichstellungsgeset-
zes NRW

[25] 
 
 
 
 
 
 
 
§24 
Auflösung der Gesellschaft 
 
(1) Die Auflösung der Gesellschaft muss 
vorbehaltlich der Regelung in § 6 Abs. 3 in 
einer Gesellschafterversammlung beschlos-
sen werden. 
 
(2) Im Falle ihrer Auflösung wird die Gesell-
schaft durch die Geschäftsführer liquidiert, 
wenn die Liquidation nicht durch Beschluss 
der Gesellschafterversammlung anderen 
Personen übertragen wird. Ein Liquidations-
überschuss ist an die Gesellschafter 
auszukehren. 
 
 
 
(LGG NRW) in der jeweils gültigen Fassung 
zum Zeitpunkt der notariellen Beurkundung 
dieses Gesellschaftsvertrages geltenden 
Fassung, dass die Ziele des LGG NRW 
berücksichtigt 
werden. 
 
 
 
 
 
§24 
Auflösung der Gesellschaft 
 
(1) Die Auflösung der Gesellschaft muss 
vorbehaltlich der Regelung in § 6 Abs. 3 in 
einer Gesellschafterversammlung be-
schlossen werden. 
 
(2) Im Falle ihrer Auflösung wird die Gesell-
schaft durch die Geschäftsführer liquidiert, 
wenn die Liquidation nicht durch Beschluss 
der Gesellschafterversammlung anderen 
Personen übertragen wird. Ein Liquida-
tionsüberschuss ist an die Gesellschafter 
auszukehren.

Beschlussvorlage Rat

13029 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
II/20/201/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 1584/2017 
Freigabedatum 
27.06.2017  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Regionalverkehr Köln GmbH (RVK): Änderung des Gesellschaftsvertrages 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat der Stadt Köln stimmt den Änderungen des Gesellschaftsvertrages der Regionalverkehr Köln 
GmbH (RVK) in der als Anlage 1 beigefügten Fassung zu. 
 
Wenn und soweit Hinweise der Bezirksregierung und des zur Beurkundung beauftragten Notars so-
wie Änderungswünsche aus den kommunalen Gremien anderer Gesellschafter in den Entwurf zur 
endgültig beschließenden Gesellschafterversammlung eingearbeitet werden, stimmt der Rat der Stadt 
Köln diesen zu, sofern die Änderungen die wesentlichen Regelungen des Gesellschaftsvertrages 
nicht tangieren und sich hieraus kein Nachteil für Stadt Köln oder die KVB als Gesellschafterin der 
RVK ergibt. 
 
Der Rat der Stadt Köln stimmt der Abtretung von jeweils 2,5 % der Anteile an der RVK durch die SSB 
GmbH an die Stadtwerke Hürth AöR, Stadtverkehrsgesellschaft Euskirchen GmbH, Stadtwerke Brühl 
GmbH und die Stadtwerke Wesseling GmbH zu. 
 
 
Verkehrsausschuss 27.06.2017 
Finanzausschuss 10.07.2017 
Rat 11.07.2017

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung 
Die Stadt Köln ist mittelbar über die Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB) sowie die Stadtwerke Köln 
GmbH (SWK) mit 12,5 % an der Regionalverkehr Köln GmbH (RVK) beteiligt. 
 
Die RVK erbringt Nahverkehrsleistungen im Gebiet der Aufgabenträger Stadt Köln, Stadt Bonn, Kreis 
Euskirchen, Rhein-Erft-Kreis, Rheinisch-Bergischer Kreis, Rhein-Sieg-Kreis und Oberbergischer 
Kreis. 
 
Die RVK hat ein grundsätzliches Interesse daran, neben den Beauftragungen durch die derzeitigen 
Gesellschafter weitere Beauftragungen zu behalten bzw. zu erhalten. Derzeit ist die RVK durch die 
Stadtbusgesellschaften Stadtwerke Hürth AöR, Stadtverkehrsgesellschaft Euskirchen GmbH, Stadt-
werke Brühl GmbH und Stadtwerke Wesseling GmbH mit der Erbringung von Fahrdienstleistungen 
beauftragt. Die Städte Hürth, Euskirchen, Brühl und Wesseling sind Aufgabenträger im Sinne des 
ÖPNVG NRW. 
 
Die Herstellung der Gesellschafterstellung dieser Stadtbusstädte bzw. der von ihnen als Eigentümer 
kontrollierten Stadtbusgesellschaften, ist Voraussetzung dafür, dass diese die RVK  mit der Erbrin-
gung der Verkehrsleistungen für die Stadtbusgesellschaften weiterhin beauftragen können. Um die 
RVK mit der Durchführung der Fahrdienstleistungen beauftragen zu können und sich gleichzeitig die 
durch die RVK erbrachten Leistungen als „eigene Erbringung von Personenverkehrsdienstleistungen“ 
im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. b) der VO (EG) Nr. 1370/2007 zurechnen zu lassen, ist es nämlich not-
wendig, dass die Stadtbusgesellschaften (oder die Städte unmittelbar) Gesellschafter der RVK wer-
den. Auf diesem Wege wird die RVK für die Stadtbusgesellschaften „inhousefähig“, d.h. eine Vergabe 
kann ohne wettbewerbliches Verfahren erfolgen. Hierzu wird auf § 108 Abs. 4 GWB verwiesen. 
Aus Sicht der RVK ist eine solche Beauftragung wünschenswert, um entsprechend dem Fahrleis-
tungsvolumen Leistungen erbringen und damit sowohl die Beschäftigung des Fahrpersonals als auch 
Auslastung der Dienstleistungspotentiale der RVK zu ermöglichen. Dadurch wird auch der Anteil der 
durch die übrigen Gesellschafter zu tragenden Kosten zur Inanspruchnahme der RVK positiv beein-
flusst. Da die RVK sich an ggf. stattfindenden Ausschreibungen zur Erbringung der Fahrdienstleistun-
gen nicht beteiligen kann, da andernfalls ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 lit. c) der VO (EG) Nr. 
1370/2007 zu besorgen wäre, eröffnet der oben beschriebene Weg eine dauerhafte Sicherung der 
Aufträge der Stadtbusgesellschaften. 
Die Bahnen der Stadt Bonn und des Rhein-Sieg-Kreises GmbH (SSB) haben zwischenzeitlich den 
vier Stadtbusgesellschaften jeweils 2,5 % Anteile an der RVK zum Kauf angeboten. Die Teilung des 
Geschäftsanteils der SSB GmbH von 12,5 % an der RVK in fünf Teile a 2,5 % ist bereits erfolgt. Ge-
mäß § 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags der RVK bedarf eine Anteilsabtretung durch einen Gesell-
schafter der schriftlichen Zustimmung der übrigen Gesellschafter. Dies wird hiermit vorgeschlagen. 
Ein Eintritt der Stadtbusgesellschaften in den Gesellschafterkreis der RVK macht Änderungen am 
Gesellschaftsvertrag der RVK notwendig. Dies liegt zum Teil an der Vermehrung des Gesellschafter-
kreises und Änderung der Gesellschafterstruktur (bisher unmittelbar oder mittelbar Kreise und kreis-
freie Städte, künftig auch kreisangehörige Städte als mittelbare Eigentümer). Darüber hinaus werden 
Änderungen vorgeschlagen, die die Direktvergabefähigkeit der RVK insbesondere im Hinblick auf die 
Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle und die Umsetzung der beihilferechtlich erforderlichen 
Trennungsrechnung im Hinblick auf die Ergebnisverteilung unter den Gesellschaftern noch deutlicher 
hervorheben sollen. 
Für die vorhandenen Gesellschafter der RVK ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen 
durch die Gesellschaftsvertragsänderungen.  
Der Änderungsbedarf im Hinblick auf die Erfüllung der Kriterien des EU-Beihilfenrechts und des

3 
Vergaberechts ist ergänzt worden um weitere Punkte in Bezug auf landesgesetzliche Vorgaben und 
die Verfügung über die Gesellschaftsanteile. Darüber hinaus wurden textliche Anpassungen vorge-
nommen. 
Die Gesellschafterversammlung der RVK hat den Änderungsentwurf beraten und ihn inhaltlich gebil-
ligt. Eine endgültige Beschlussfassung soll nach der Beratung in den kommunalen Gremien im Au-
gust/September 2017 durch die Gesellschafterversammlung der RVK erfolgen. 
 
Zur besseren Kenntlichmachung sind die aus dem Gesellschaftsvertrag gestrichenen Passagen in 
der Anlage 1 durchgestrichen, neu eingefügte oder neu formulierte Passagen sind unterstrichen ge-
druckt. 
 
Im Ergebnis ergeben sich folgende Änderungsvorschläge zum Gesellschaftsvertrag der RVK (basie-
rend auf der am 21.08.2015 beschlossenen Fassung des Gesellschaftervertrages): 
 
a) Neuregelung zur Zusammensetzung des Aufsichtsrates 
Zur Anpassung des Gesellschaftsvertrages im Falle eines Eintritts einer Stadtbusgesellschaft in 
den Gesellschafterkreis ist es unstreitig erforderlich, den § 13 Abs. 1, welcher die Zusammenset-
zung des Aufsichtsrates regelt, zu ändern. Den neuen Gesellschaftern sollte durch eine Änderung 
die Benennung von Aufsichtsratsmitgliedern ermöglicht werden. 
 
  
Hier bietet es sich an, eine konsortialvertragliche Regelung zur Vertretung der mit geringerem 
Anteil ausgestatteten Gesellschafter durch Aufsichtsratsmitglieder zu treffen. 
Der Aufsichtsrat der RVK besteht aus 12 Personen. Vier Aufsichtsratsmandate werden durch die 
Arbeitnehmerseite auf der Grundlage des Drittelbeteiligungsgesetzes bestimmt. Die übrigen acht 
Aufsichtsratsmandate stehen den Gesellschaftern zu. 
 
Deshalb wird vorgeschlagen, im Gesellschaftsvertrag vorzusehen, dass Gesellschafter mit einem 
Geschäftsanteil von 12,5 % je ein Aufsichtsratsmitglied entsenden. Dies wären nach derzeitiger 
Lage unter Berücksichtigung der Anteilsabtretungen der SSB GmbH: KVB, Kreis Euskirchen, 
Rhein-Sieg Kreisholding GmbH, Rheinisch-Bergischer Kreis, Rhein-Erft-Verkehrsgesellschaft, 
Stadtwerke Bonn GmbH. Die verbleibenden zwei Aufsichtsratsmandate könnten sodann durch die 
übrigen sechs Gesellschafter im Wege konsortialvertraglicher Regelung besetzt werden. Hierzu 
lautet der Vorschlag, dass OBK und SSB einen Sitz im Aufsichtsrat teilen und die eintretenden 
Stadtbusgesellschaften den anderen Sitz. Die Satzung soll entsprechend angepasst werden, um 
je einen Aufsichtsratssitz gemeinschaftlich durch den Oberbergischen Kreis und die SSB GmbH 
einerseits und durch die vier Stadtbusgesellschaften andererseits vergeben zu können. Darüber 
hinaus wurde das Drittelbeteiligungsgesetz berücksichtigt. 
 
  
In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass nicht der Aufsichtsrat der RVK das wichtigste 
Organ für die tatsächliche Einflussnahme auf die Gesellschaft ist, sondern die Gesellschafterver-
sammlung. Diese besitzt weitgehende Weisungsrechte gegenüber der Geschäftsführung. 
 
b)  Weitere Änderungen betreffen: 
 
1. Die Änderung des Gegenstandes der Gesellschaft (§ 3) dient als sogenannte Reziprozitäts-
klausel dazu, zu verdeutlichen, dass die RVK sich auf das Geschäft mit ihren Gesellschaftern 
konzentriert unter Einhaltung der vergaberechtlichen und beihilferechtlichen Regelungen. 
2. Eine Verschärfung der Regelung des § 6 Abs. 1, in der die Abtretung eines Geschäftsanteils 
von der Zustimmung von 3/4 sämtlicher anderer Gesellschafter nach Stimmanteilen und 2/3 
sämtlicher anderer Gesellschafter nach Köpfen vorgesehen ist. 
3. Der § 6 Abs. 3 Satz 4, welcher die Verpflichtung zur Auflösung der Gesellschaft im Falle von 
mehreren Abtretungen der Gesellschaftsanteile an die übrigen Gesellschafter auf Antrag eines 
Gesellschafters vorsieht, erscheint angesichts der gestiegenen Gesellschafteranzahl in der 
Form nicht sinnvoll und wurde im Sinne einer stärkeren Absicherung des Fortbestehens der 
Gesellschaft einerseits aber auch im Sinne einer Vermeidung von sukzessiver Abtretung der 
Remanenz-Kostenrisiken anderseits modifiziert.

4 
4. Klarstellung der Weisungsgebundenheit der Geschäftsführer (§ 11 Abs. 4 neu und § 16 Abs. 1 
Satz 2) 
5. Eine Ergänzung des § 12 Abs. 1 um vorgelagerte Gesellschafterbeschlüsse. 
6. Eine klarstellende Ergänzung, dass bei Ausscheiden von Aufsichtsratsmitgliedern diese nach 
Maßgabe des § 13 Abs. 3 zu ersetzen sind und zur (soweit gesetzlich zulässig) Weisungsge-
bundenheit der Aufsichtsratsmitglieder. 
7. Erhöhung des Quorums zur Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung von 2/3 auf 
3/4 des Stammkapitals. 
8. In § 16 Abs. 1 Satz 3 Buchstabe l) Ergänzung der Beschlussbefugnis der Gesellschafterver-
sammlung um die „Vorgaben zur Aufstellung“ der Ausführungsrichtlinien nach § 19 Abs. 5. 
9. Streichung der Befugnis des AR-Vorsitzenden zu Eilentscheidungen in Bezug auf Gesellschaf-
terversammlungen einer Beteiligungsgesellschaft (RBR) in § 16 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz. 
10. Einführung einer neuen Beschlussmehrheitsklausel in § 17 Abs. 1 a erster Satz (nunmehr 3/4 
der abgegebenen Stimmen und 2/3 der  Gesellschafter nach Köpfen). 
11. Modifizierung der Formulierung des § 17 Abs. 1a und Ergänzung um eine „Finanzierungszu-
sage“ des Gesellschafters, welcher einen ÖDA veranlasst. 
12. In § 19 soll der Absatz 1 in der Gestalt so neu gefasst werden, dass die Abgrenzung der Ver-
kehre des Kreises und der in diesem Kreis befindlichen Stadtbusstadt gelingt. Hierzu soll die 
vorgeschlagene Formulierung dienen, die vorsieht, dass die Ergebnisse von durchgeführten 
Verkehren, welche als aus dem Kreisgebiet einbrechende Verkehre auf dem Gebiet der kreis-
angehörigen Aufgabenträger und solche, die als ausbrechende Linien aus dem Gebiet eines 
kreisangehörigen Aufgabenträgers in ein Kreisgebiet erfolgen, dem Aufgabenträger zugeord-
net werden, der die Verkehre veranlasst hat. 
13. Änderung des § 19 Absatz 3a mit verdeutlichter Freistellung der übrigen Gesellschafter von 
Risiken des ÖDA. 
14. Überprüfungsklausel für die Ausführungsrichtlinien alle 3 Jahre (§ 19 Abs. 5 Satz 3 ff.). 
15. Ergänzung der Vorlagepflicht zur auf die Gebietskörperschaften bezogenen Ergebnisrechnung 
(§ 19 Abs. 8). 
16. Ergänzung der Vorlagepflicht des Prüferergebnisses zur gebietskörperschaftsbezogenen 
Rechnung in § 21 Abs. 4. 
17. In § 23 Anpassung an das LGG mit Verweis auf die jeweils gültige Fassung. 
 
Gemäß § 108 Abs. 6 S. 1 lit. b GO NRW dürfen Vertreter der Gemeinde in einer Gesellschaft, an der 
Gemeinden, Gemeindeverbände oder Zweckverbände unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 25 vom 
Hundert beteiligt sind, einem Beschluss der Gesellschaft zu einer wesentlichen Änderung des Gesell-
schaftsvertrages nur nach vorheriger Entscheidung des Rates zustimmen. Es ist insoweit ein Be-
schluss des Rates der Stadt Köln erforderlich. 
 
Für den Fall sich ggf. noch ergebender Änderungen, insbesondere auch seitens der Kommunalauf-
sicht oder des beurkundenden Notars, sollte bereits jetzt die Zustimmung erklärt werden, soweit es 
sich um Änderungen handelt, die die Stadt Köln bzw. die KVB als Gesellschafterin nicht benachteili-
gen. 
 
 
Begründung der Dringlichkeit 
 
Da die endgültige Beschlussfassung nach der Beratung in den kommunalen Gremien im August/ 
September 2017 durch die Gesellschafterversammlung der RVK erfolgen soll und die Vertreter der 
Gemeinde in einer Gesellschaft, an der Gemeinden, Gemeindeverbände oder Zweckverbände unmit-
telbar oder mittelbar mit mehr als 25 vom Hundert beteiligt sind, einem Beschluss der Gesellschaft zu 
einer wesentlichen Änderung des Gesellschaftsvertrages nur nach vorheriger Entscheidung des Ra-
tes zustimmen dürfen, ist eine Beschlussfassung noch in der Sitzung des Rates am 11.07.2017 erfor-
derlich. 
 
 
Anlage 1: Gesellschaftsvertrag der RVK mit kenntlich gemachten Änderungen

Beratungsverlauf (3)

27.06.2017 Verkehrsausschuss
TOP 5.15 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
10.07.2017 Finanzausschuss
TOP 12.21 Vorberatung (Fachausschuss)

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
11.07.2017 Rat
TOP 10.33 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1584/2017
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
27.06.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27