1584/2017
Regionalverkehr Köln GmbH (RVK): Änderung des Gesellschaftsvertrages
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Anlage 1
83397 Zeichen
[1] Alte Version 21.8.2015 Neue Version 03.05.2017 Gesellschaftsvertrag der Regionalverkehr Köln Gesellschaft mit beschränkter Haftung (RVK) in Köln im folgenden auch RVK genannt §1 Firma Die Gesellschaft führt die Firma Regionalverkehr Köln Gesellschaft mit beschränkter Haftung (RVK). §2 Sitz Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Köln. §3 Gegenstand des Unternehmens (1) Gegenstand des Unternehmens sind die Durchführung des Personennahverkehrs und hiermit zusammenhängende Nebengeschäf- te, die der Förderung des Hauptgeschäftes dienen. (2) Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeig- net sind. Sie darf Zweigniederlassungen errichten und sich an Unternehmen gleicher oder verwandter Art beteiligen, solche Unternehmen gründen oder erwerben. (3) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die für sie geltenden Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der jeweils gültigen Fassung, insbesondere die §§ 107 bis 115, zu beach- ten. §4 Geschäftsjahr, Dauer der Gesellschaft Gesellschaftsvertrag der Regionalverkehr Köln Gesellschaft mit beschränkter Haftung (RVK) in Köln im folgenden auch RVK genannt §1 Firma Die Gesellschaft führt die Firma Regionalverkehr Köln Gesellschaft mit beschränkter Haftung (RVK). §2 Sitz Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Köln. §3 Gegenstand des Unternehmens (1) Gegenstand des Unternehmens sind die Durchführung des Personennahverkehrs im Rahmen und unter Beachtung des EU- Beihilfenrechts und des Vergaberechts und hiermit zusammenhängende Nebenge- schäfte, die der Förderung des Hauptge- schäftes dienen. (2) Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeig- net sind. Sie darf Zweigniederlassungen errichten und sich an Unternehmen gleicher oder verwandter Art beteiligen, solche Unternehmen gründen oder erwerben. (3) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die für sie geltenden Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der jeweils gültigen Fassung, insbesondere die §§ 107 bis 115, zu beach- ten. § 4 Geschäftsjahr, Dauer der Gesellschaft [2] Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Dauer der Gesellschaft ist unbe- schränkt. §5 Stammkapital Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 3.579.200,- - in Worten: drei Millionen fünfhundertneunundsiebzigtausendzwei- hundert - Euro. §6 Verfügung über Geschäftsanteile (1) Die Abtretung eines Geschäftsanteils oder von Teilen eines Geschäftsanteils zwecks Übertragung, Verpfändung oder Vornahme eines anderen Rechtsgeschäfts bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustim- mung der anderen Gesellschafter mit %- Mehrheit der diesen insgesamt zustehenden Stimmen. (2) Will ein Gesellschafter seine Geschäfts- anteile ganz oder teilweise auf ein mit ihm verbundenes Unternehmen (§ 15 Aktienge- setz) übertragen, so ist die Zustimmung nach Abs. 1 vorbehaltlich § 6 Abs. 4 zu er- teilen, sofern der Veräußerer und der Erwerber sicherstellen, dass im Falle der Beendigung der Verbindung gem. § 15 Aktiengesetz die Geschäftsanteile an den Veräußerer oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen zurückübertragen werden. Das gleiche gilt, wenn eine Gebietskörperschaft ihre Gesellschaftsbetei- ligung an ein Unternehmen übertragen will, an dem sie wesentlich beteiligt ist. Von Satz 1 und 2 ausgenommen sind Übertragungen, welche die Inhouse- Fähigkeit der Gesellschaft gefährden. Wenn entgegen dieser Regelung ein Ge- schäftsanteil nicht mehr einem mit einem Gesellschafter verbundenen Unternehmen gehört und auch keine RückÜbertragung auf den Veräußerer oder ein mit ihm verbunde- nes Unternehmen erfolgt, kann der betroffene Geschäftsanteil gem. § 8 Abs. 2 c eingezogen werden. (3) Die Gesellschafter sind berechtigt, ihren Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Dauer der Gesellschaft ist unbe- schränkt. §5 Stammkapital Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 3.579.200,- - in Worten: drei Millionen fünfhundertneunundsiebzigtausendzwei- hundert - Euro. §6 Verfügung über Geschäftsanteile (1) Die Abtretung eines Geschäftsanteils oder von Teilen eines Geschäftsanteils zwecks Übertragung, Verpfändung oder Vornahme eines anderen Rechtsgeschäfts bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustim- mung der anderen Gesellschafter mit ¾- Mehrheit-ehit/4- der diesen insgesamt zustehenden Stim- men, wobei diese zugleich 2/3 der anderen Gesellschafter nach Köpfen repräsentieren müssen. (2) Will ein Gesellschafter seine Geschäfts- anteile ganz oder teilweise auf ein mit ihm verbundenes Unternehmen (§ 15 Aktienge- setz) übertragen, so ist die Zustimmung nach Abs. 1 vorbehaltlich § 6 Abs. 4 zu erteilen, sofern der Veräußerer und der Erwerber sicherstellen, dass im Falle der Beendigung der Verbindung gem. § 15 Aktiengesetz die Geschäftsanteile an den Veräußerer oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen zurückübertragen werden. Das gleiche gilt, wenn eine Gebietskörperschaft ihre Gesellschaftsbe- teiligung an ein Unternehmen übertragen will, an dem sie wesentlich beteiligt ist. Von Satz 1 und 2 ausgenommen sind Übertragungen, welche die Inhouse- Fähigkeit der Gesellschaft gefährden. Wenn entgegen dieser Regelung ein Ge- schäftsanteil nicht mehr einem mit einem Gesellschafter verbundenen Unternehmen gehört und auch keine Rückübertragung auf den Veräußerer oder ein mit ihm verbunde- nes Unternehmen erfolgt, kann der betroffene Geschäftsanteil gem. § 8 Abs. 2 c eingezogen werden. [3] Geschäftsanteil zum Einstandspreis auf die übrigen Gesellschafter zu gleichen Teilen zu übertragen. Der Einstandspreis versteht sich zzgl. der von dem jeweiligen Gesell- schafter im Rahmen von Kapitalerhöhungen auf das nominelle Stammkapital eingezahl- ten Beträge mit Ausnahme der Einlagen, die zur Abdeckung von Verlusten geleistet wer- den. Die übrigen Gesellschafter verpflichten sich vorbehaltlich § 6 Abs. 4, diese Übertra- gung anzunehmen. Machen mehr als 3 Gesellschafter von diesem Übertragungs- recht Gebrauch, ist die Gesellschaft aufzulösen, wenn einer der verbleibenden Gesellschafter dies verlangt. In diesem Fall bedarf es keiner Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung (§ 24 Abs. 1). (4) Die Verpflichtung der übrigen Gesell- schafter zur Zustimmung gemäß §§ 6 Abs. 2 Satz 1 und 2, 7 Abs. 2 Satz 2 sowie zur Annahme der Übertragung gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 steht unter dem Vorbehalt einer zuvor ein- vernehmlich erzielten Regelung über den Ausgleich der in der Gesellschaft nach dem Ausscheiden des abtretenden bzw. übertragenden Gesellschafters verbleiben- den Remanenzkosten, die ausschließlich auf die zum Zeitpunkt des Ausscheidens beste- henden und nur aus Rechtsgründen - bedingt durch das Ausscheiden - nicht mehr fortführbaren Geschäfte für deren jeweiligen Restlaufzeiten zwischen der Ge- sellschaft und dem ausscheidenden Gesellschafter zurückzuführen sind. Wird ein Einvernehmen zwischen dem Gesellschafter und den verbleibenden Ge- sellschaftern nicht innerhalb von sechs Monaten nach Abgabe der Absichtserklä- rung zur Abtretung bzw. Übertragung erzielt, so wird die Höhe des Ausgleichs durch ei- nen vom Präsidenten der IHK zu benennenden Wirtschaftsprüfer bestimmt. (3) Die Gesellschafter sind berechtigt, ihren gesamten Geschäftsanteil zum Einstands- preis auf die übrigen Gesellschafter entsprechend ihrer Geschäftsanteile zu gleichen Teilen zu übertragen. Der Einstandspreis versteht sich zzgl. der von dem jeweiligen Gesell- schafter im Rahmen von Kapitalerhöhun- gen auf das nominelle Stammkapital eingezahl- ten Beträge mit Ausnahme der Einlagen, die zur Abdeckung von Verlusten geleistet werden. Die übrigen Gesellschafter ver- pflichten sich vorbehaltlich § 6 Abs. 4, diese Über- tragung anzunehmen. Machen mehr als 3 Gesellschafter Machen Gesellschafter, die zusammen zum Zeitpunkt der ersten Über- tragung mehr als 40 % der Anteile halten- von diesem Übertragungsrecht in einem Zeitraum von 2 Jahren ab dem ersten Übertragungsverlangen Gebrauch, ist die Gesellschaft aufzulösen, wenn einer der verbleibenden Gesellschafter dies verlangt. In diesem Fall bedarf es keiner Beschluss- fassung durch die Gesellschafterversamm- lung (§ 24 Abs. 1). (4) Die Verpflichtung der übrigen Gesell- schafter zur Zustimmung gemäß §§ 6 Abs. 2 Satz 1 und 2, 7 Abs. 2 Satz 2 sowie zur Annahme der Übertragung gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 steht unter dem Vorbehalt einer zuvor ein- vernehmlich erzielten Regelung über den Ausgleich der in der Gesellschaft nach dem Ausscheiden des abtretenden bzw. übertragenden Gesellschafters verbleiben- den Remanenzkosten, die ausschließlich auf die zum Zeitpunkt des Ausscheidens be- stehenden und nur aus Rechtsgründen - bedingt durch das Ausscheiden - nicht mehr fortführbaren Geschäfte für deren jeweiligen Restlaufzeiten zwischen der Ge- sellschaft und dem ausscheidenden Gesellschafter zurückzuführen sind. Wird ein Einvernehmen zwischen dem Gesellschafter und den verbleibenden Ge- sellschaftern nicht innerhalb von sechs Monaten nach Abgabe der Absichtserklä- rung zur Abtretung bzw. Übertragung er- zielt, [4] §7 Ankaufsrecht (1) Jeder Gesellschafter hat das Recht, über seinen Geschäftsanteil oder Teile davon zu verfügen, sofern er dabei die folgenden Bestimmungen beachtet: a) Der eine Verfügung beabsichtigende Ge- sellschafter hat den Geschäftsanteil bzw. Teile davon zunächst den Gesellschaftern durch eingeschriebenen Brief unter schriftlicher Benachrichtigung der Gesell- schaft zum Erwerb anzubieten. Jeder Gesellschafter kann sein Ankaufsrecht durch notariell beurkundete Annahmeerklärung bis zum Ablauf von 3 Monaten seit Zugang des Angebotsschreibens ausüben. b) Das Ankaufsrecht kann nur bezüglich der gesamten angebotenen Beteiligung ausgeübt werden. Üben mehrere Gesell- schafter das Ankaufsrecht aus, so gilt - mangels einer anderweitigen Verständigung zwischen ihnen - das Ankaufsrecht von den Gesellschaftern als im Verhältnis ihrer bisherigen Geschäftsanteile ausgeübt. c) Für die Ermittlung und Zahlung des Kauf- preises gelten die Bestimmungen in § 9 über die Ermittlung und Zahlung einer Ab- findung. (2) Wird das Ankaufsrecht nicht gem. Abs. 1 ausgeübt, kann der Gesellschafter über seinen Geschäftsanteil oder einen Teil in- nerhalb einer Frist von 6 Monaten verfügen. Die Gesellschafter sind vorbehaltlich § 6 Abs. 4 verpflichtet, hierzu ihre Zustimmung nach § 6 Abs. 1 zu erteilen. Ausgenommen hiervon ist die Verfügung an einen Dritten, welcher im Wettbewerb mit der Gesellschaft steht oder dessen Beteiligung an der Gesellschaft die Inhouse-Fähigkeit der Ge- sellschaft im Verhältnis zu den übrigen Gesellschaftern gefährdet. §8 Einziehung von Geschäftsanteilen (1)Die Einziehung von Geschäftsanteilen ist so wird die Höhe des Ausgleichs durch einen vom Präsidenten der IHK zu benennenden Wirtschaftsprüfer bestimmt. §7 Ankaufsrecht (1) Jeder Gesellschafter hat das Recht, über seinen Geschäftsanteil oder Teile da- von zu verfügen, sofern er dabei die folgenden Bestimmungen beachtet: a) Der eine Verfügung beabsichtigende Gesellschafter hat den Geschäftsanteil bzw. Teile davon zunächst den Gesellschaftern durch eingeschriebenen Brief unter schriftlicher Benachrichtigung der Gesell- schaft zum Erwerb anzubieten. Jeder Gesellschafter kann sein Ankaufsrecht durch notariell beurkundete Annahmeerklärung bis zum Ablauf von 3 Monaten seit Zugang des Angebotsschreibens ausüben. b) Das Ankaufsrecht kann nur bezüglich der gesamten angebotenen Beteiligung ausgeübt werden. Üben mehrere Gesell- schafter das Ankaufsrecht aus, so gilt - mangels einer anderweitigen Verständi- gung zwischen ihnen - das Ankaufsrecht von den Gesellschaftern als im Verhältnis ihrer bisherigen Geschäftsanteile ausgeübt. c) Für die Ermittlung und Zahlung des Kaufpreises gelten die Bestimmungen in § 9 über die Ermittlung und Zahlung einer Ab- findung. (2) Wird das Ankaufsrecht nicht gem. Abs. 1 ausgeübt, kann der Gesellschafter über seinen Geschäftsanteil oder einen Teil in- nerhalb einer Frist von 6 Monaten verfügen. Die Gesellschafter sind vorbehaltlich § 6 Abs. 4 verpflichtet, hierzu ihre Zustimmung nach § 6 Abs. 1 zu erteilen. Ausgenommen hiervon ist die Verfügung an einen Dritten, welcher im Wettbewerb mit der Gesell- schaft steht oder dessen Beteiligung an der Gesellschaft die Inhouse-Fähigkeit der Ge- sellschaft im Verhältnis zu den übrigen Gesellschaftern gefährdet. [5] zulässig. (2) Ohne Zustimmung des betroffenen Ge- sellschafters kann die Einziehung in folgen- den Fällen beschlossen werden: a) Über das Vermögen des Gesellschafters wird das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird mangels Masse abgelehnt, oder der Gesellschafter muss die Richtigkeit seines Vermögensverzeichnisses an Eides Statt versichern. b) Ein Gläubiger des Gesellschafters be- treibt aufgrund eines nicht nur vorläufig vollstreckbaren Titels eine Zwangsvollstre- ckung in den Geschäftsanteil oder in Ansprüche des Gesellschafters gegen die Gesellschaft und die Vollstreckungsmaßnahme wird nicht inner- halb von zwei Monaten, spätestens bis zur Verwertung des Geschäftsanteils, auf- gehoben. c) In der Person des Gesellschafters ist ein wichtiger Grund gegeben, der seine Ausschließung aus der Gesellschaft recht- fertigt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere im Falle eines Verstoßes ge- gen § 6 Abs. 2, sowie § 7 vor. Ein wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn ein Anteil an einem Unternehmen, das Gesellschafter ist, an einen Dritten übertra- gen wird, der zur Gesellschaft in einem Wettbewerbsverhältnis steht. d) Der Geschäftsanteil ist im Wege der Zwangsvollstreckung oder in der Insolvenz eines Gesellschafters an einen Dritten ge- langt, weil die Einziehung oder Angreifung des zur Erhaltung des Stammkapitals erfor- derlichen Vermögens nicht durchführbar war. (3) Ein Geschäftsanteil, der mehreren Be- rechtigten ungeteilt zusteht, kann eingezo- gen werden, wenn die Voraussetzungen gem. Abs. 2 auch nur für einen Mitberechtig- ten vorliegen. Mehrere Geschäftsanteile eines Gesellschafters können nur insgesamt eingezogen werden. (4) Die Einziehung erfolgt durch die Ge- schäftsführung aufgrund eines Beschlusses §8 Einziehung von Geschäftsanteilen (1) Die Einziehung von Geschäftsanteilen ist zulässig. (2) Ohne Zustimmung des betroffenen Ge- sellschafters kann die Einziehung in fol- genden Fällen beschlossen werden: a) Über das Vermögen des Gesellschafters wird das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird mangels Masse abgelehnt, oder der Gesellschafter muss die Richtigkeit seines Vermögensverzeichnisses an Eides Statt versichern. b) Ein Gläubiger des Gesellschafters be- treibt aufgrund eines nicht nur vorläufig vollstreckbaren Titels eine Zwangsvollstre- ckung in den Geschäftsanteil oder in Ansprüche des Gesellschafters gegen die Gesellschaft und die Vollstreckungsmaßnahme wird nicht inner- halb von zwei Monaten, spätestens bis zur Verwertung des Geschäftsanteils, auf- gehoben. c) In der Person des Gesellschafters ist ein wichtiger Grund gegeben, der seine Ausschließung aus der Gesellschaft recht- fertigt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere im Falle eines Verstoßes gegen § 6 Abs. 2, sowie § 7 vor. Ein wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn ein Anteil an einem Unternehmen, das Gesellschafter ist, an einen Dritten übertra- gen wird, der zur Gesellschaft in einem Wettbewerbsverhältnis steht. d) Der Geschäftsanteil ist im Wege der Zwangsvollstreckung oder in der Insolvenz eines Gesellschafters an einen Dritten ge- langt, weil die Einziehung oder Angreifung des zur Erhaltung des Stammkapitals er- forderlichen Vermögens nicht durchführbar war. (3) Ein Geschäftsanteil, der mehreren Be- rechtigten ungeteilt zusteht, kann eingezo- gen werden, wenn die Voraussetzungen gem. Abs. 2 auch nur für einen Mitberech- tigten vorliegen. Mehrere Geschäftsanteile eines Gesellschafters können nur insge- samt eingezogen werden. [6] der Gesellschafter. Statt der Einziehung können die Gesellschafter beschließen, dass der betroffene Gesellschafter den Ge- schäftsanteil auf die Gesellschaft oder auf eine im Beschluss zu benennende Person zu übertragen hat. Bei der Beschlussfas- sung nach vorstehenden Sätzen 1 und 2 steht dem betroffenen Gesellschafter kein Stimmrecht zu. §9 Abfindung (1) Im Falle der Ausübung des Ankaufs- rechts (§ 7 Abs. 1) erhält der Gesellschafter eine Abfindung in Höhe des Verkehrswertes des betroffenen Geschäftsanteils, der als Summe der nachstehend aufgeführten Teil- beträge wie folgt zu ermitteln ist: a) Buchwert des auf den betroffenen Ge- schäftsanteil entfallenden Nettovermögens der Gesellschaft, bestehend aus dem antei- ligen gezeichneten Kapital und dem auf den betroffenen Geschäftsanteil entfallen- den gemäß Ausführungsrichtlinien (Abs. 5) gesondert festzustellenden sonstigen buchmäßigen Eigenkapital. b) Nach dem Verhältnis der Geschäftsantei- le zu ermittelnder auf den betroffenen Geschäftsanteil entfallender Anteil an der Differenz zwischen dem Unternehmenswert der Gesellschaft und dem Buchwert des Nettovermögens. Als Unternehmenswert der Gesellschaft ist der Substanzwert (Rekonstruktionswert) anzusetzen, der gemäß der jeweils gültigen Fassung des vom Institut der Wirtschafts- prüfer erlassenen Standards „Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewer- tungen" (IDW S 1) von dem Wirtschaftsprü- fer/der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu ermitteln ist, der/die mit der Bewertung für Zwecke der Bilanzierung der Anteile nach den Regeln des „Gesetzes über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Ge- meinden im Land Nordrhein-Westfalen (NKFG NRW)" von der Geschäftsführung der Gesellschaft beauftragt ist. (2)In allen Fällen der Einziehung oder Zwangsabtretung besteht die Abfindung in einem (4) Die Einziehung erfolgt durch die Ge- schäftsführung aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafter. Statt der Einziehung können die Gesellschafter beschließen, dass der betroffene Gesellschafter den Geschäftsanteil auf die Gesellschaft oder auf eine im Beschluss zu benennende Per- son zu übertragen hat. Bei der Beschluss- fassung nach vorstehenden Sätzen 1 und 2 steht dem betroffenen Gesellschafter kein Stimmrecht zu. §9 Abfindung (1) Im Falle der Ausübung des Ankaufs- rechts (§ 7 Abs. 1) erhält der Gesellschafter eine Abfindung in Höhe des Verkehrswertes des betroffenen Geschäftsanteils, der als Summe der nachstehend aufgeführten Teilbeträge wie folgt zu ermitteln ist: a) Buchwert des auf den betroffenen Ge- schäftsanteil entfallenden Nettovermögens der Gesellschaft, bestehend aus dem antei- ligen gezeichneten Kapital und dem auf den betroffenen Geschäftsanteil entfallen- den gemäß Ausführungsrichtlinien (Abs. 5) gesondert festzustellenden sonstigen buchmäßigen Eigenkapital. b) Nach dem Verhältnis der Geschäftsan- teile zu ermittelnder auf den betroffenen Geschäftsanteil entfallender Anteil an der Differenz zwischen dem Unternehmenswert der Gesellschaft und dem Buchwert des Nettovermögens. Als Unternehmenswert der Gesellschaft ist der Substanzwert (Rekonstruktionswert) anzusetzen, der gemäß der jeweils gültigen Fassung des vom Institut der Wirtschafts- prüfer erlassenen Standards „Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbe- wertungen" (IDW S 1) von dem Wirt- schaftsprüfer/der Wirtschaftsprüfungsge- sellschaft zu ermitteln ist, der/die mit der Bewertung für Zwecke der Bilanzierung der Anteile nach den Regeln des „Gesetzes über ein Neues Kommunales Finanzma- nagement für Gemeinden im Land Nord- rhein-Westfalen (NKFG NRW)" von der Geschäftsführung der Gesellschaft beauf- tragt ist. [7] Geldbetrag in Höhe des Buchwertes des auf den betroffenen Geschäftsanteil entfallenden Nettovermögens gemäß Abs. 1 Buchstabe a. (3) Die jeweilige Abfindung ist nach den Verhältnissen zum Stichtag zu errechnen. Stichtag ist, sofern nichts anderes vereinbart wird, der Bilanzstichtag des Geschäftsjah- res, das der Ausübung des Ankaufsrechts oder der Beschlussfassung über die Einzie- hung oder Zwangsabtretung der in Abs. 1 und 2 genannten Rechte vorangeht. (4)Neben der Abfindung nach Abs. 1 und 2 wird der ausscheidende Gesellschafter an dem auf seinen Gesellschaftsanteil zeitan- teilig gemäß § 19 Abs.1 entfallenden han- delsrechtlichen Ergebnis beteiligt, das in den Zeitraum zwischen dem Stichtag gem. Abs. 3 und der Ausübung des Ankaufs- rechts bzw. der Beschlussfassung über die Einziehung oder die Zwangsabtretung fällt. (5)Die Art und Weise der Ermittlung der ei- nem Gesellschafter gemäß Abs. 1 oder 2 zustehenden Abfindung, insbesondere der gesonderten Feststellung des auf Geschäftsanteile abzufindender Gesell- schafter entfallenden buchmäßigen Nettovermögens (Abs. 1 Buchstabe a)), erfolgt auf Grundlage hierzu von der Geschäftsführung aufzustellender und von der Gesellschafterversammlung zu genehmigender Ausführungsrichtlinien. (6) Die Abfindung nach Abs. 1 und 2 ist in drei gleichen Jahresraten zu entrichten. Die erste Rate ist mit Feststellung der Abfin- dungshöhe fällig, frühestens zwei Monate nach Beschlussfassung über die Einziehung oder Zwangsabtretung bzw. die Geltendmachung des Ankaufsrechtes. Im Falle einer vorzeitigen Auszahlung der Abfindung erfolgt eine Abzinsung des Abfin- dungsbetrages unter Zugrundelegung des Basiszinssatzes der Europäischen Zentral- bank. Soweit das Stammkapital der Gesellschaft zum Zwecke der Einziehung herabgesetzt wird, ist die erste Rate der Abfindung erst nach Ablauf des Sperrjahres fällig. §10 Organe (2) In allen Fällen der Einziehung oder Zwangsabtretung besteht die Abfindung in einem Geldbetrag in Höhe des Buchwertes des auf den betroffenen Geschäftsanteil entfallenden Nettovermögens gemäß Abs. 1 Buchstabe a. (3) Die jeweilige Abfindung ist nach den Verhältnissen zum Stichtag zu errechnen. Stichtag ist, sofern nichts anderes verein- bart wird, der Bilanzstichtag des Geschäfts- jahres, das der Ausübung des Ankaufs- rechts oder der Beschlussfassung über die Einziehung oder Zwangsabtretung der in Abs. 1 und 2 genannten Rechte vorangeht. (4) Neben der Abfindung nach Abs. 1 und 2 wird der ausscheidende Gesellschafter an dem auf seinen Gesellschaftsanteil zeitan- teilig gemäß § 19 Abs.1 entfallenden han- delsrechtlichen Ergebnis beteiligt, das in den Zeitraum zwischen dem Stichtag gem. Abs. 3 und der Ausübung des Ankaufs- rechts bzw. der Beschlussfassung über die Einziehung oder die Zwangsabtretung fällt. (5) Die Art und Weise der Ermittlung der einem Gesellschafter gemäß Abs. 1 oder 2 zustehenden Abfindung, insbesondere der gesonderten Feststellung des auf Geschäftsanteile abzufindender Gesell- schafter entfallenden buchmäßigen Nettovermögens (Abs. 1 Buchstabe a)), erfolgt auf Grundlage hierzu von der Geschäftsführung aufzustellender und von der Gesellschafterversammlung zu genehmigender Ausführungsrichtlinien. (6) Die Abfindung nach Abs. 1 und 2 ist in drei gleichen Jahresraten zu entrichten. Die erste Rate ist mit Feststellung der Abfin- dungshöhe fällig, frühestens zwei Monate nach Beschlussfassung über die Einzie- hung oder Zwangsabtretung bzw. die Geltendmachung des Ankaufsrechtes. Im Falle einer vorzeitigen Auszahlung der Abfindung erfolgt eine Abzinsung des Ab- findungsbetrages unter Zugrundelegung des Basiszinssatzes der Europäischen Zentralbank. Soweit das Stammkapital der Gesellschaft zum Zwecke der Einziehung herabgesetzt wird, ist die erste Rate der [8] Organe der Gesellschaft sind die Geschäftsführer der Aufsichtsrat und die Gesellschafterversammlung §11 Geschäftsführung und Vertretung (1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. (2) Bei nur einem Geschäftsführer wird die Gesellschaft durch diesen allein, bei mehre- ren Geschäftsführern durch zwei Geschäftsfüh- rer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten. (3) Die Geschäftsführer führen die Geschäf- te der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftsvertrages, der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung und ihres Anstellungsvertrages. (4) Durch Gesellschafterbeschluss kann ein Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. (5) Die Geschäftsführung stellt mit Zustim- mung des Aufsichtsrates eine Geschäfts- ordnung für sich auf. (6) Die Geschäftsführer werden von der Gesellschafterversammlung auf Empfehlung des Aufsichtsrates bestellt und abberufen. §12 Zustimmungsbedürftige Geschäfte Der vorherigen Zustimmung des Aufsichts- rates bedürfen folgende Geschäfte, sofern sie nicht bereits nach § 16 Abs. 3 von der Gesellschafterversammlung zu beschließen sind: Abfindung erst nach Ablauf des Sperrjahres fällig. §10 Organe Organe der Gesellschaft sind -die Geschäftsführer -der Aufsichtsrat und -die Gesellschafterversammlung §11 Geschäftsführung und Vertretung (1) Die Gesellschaft hat einen oder mehre- re Geschäftsführer. (2) Bei nur einem Geschäftsführer wird die Gesellschaft durch diesen allein, bei meh- reren Geschäftsführern durch zwei Geschäftsfüh- rer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten. (3) Die Geschäftsführer führen die Ge- schäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftsvertrages, der Beschlüsse der Gesellschafterversamm- lung und ihres Anstellungsvertrages. (4) Die Geschäftsführung ist an die Be- schlüsse und Weisungen der Gesellschaf- terversammlung nach Maßgabe des GmbH-Rechts gebunden. (4 5 ) Durch Gesellschafterbeschluss kann ein Geschäftsführer von den Beschränkun- gen des § 181 BGB befreit werden. (5 6) Die Geschäftsführung stellt mit Zu- stimmung des Aufsichtsrates eine Ge- schäftsordnung für sich auf. (6 7) Die Geschäftsführer werden von der Gesellschafterversammlung auf Empfeh- lung des Aufsichtsrates bestellt und abberufen. §12 Zustimmungsbedürftige Geschäfte Der vorherigen Zustimmung des Aufsichts- [9] a) Zustimmung zu allen Rechtsgeschäften, deren Wert im Einzelfall eine durch Gesellschafterbeschluss festzulegende Wertgrenze übersteigt, es sei denn, sie werden im Rahmen des Wirtschaftsplans getätigt. b) Zustimmung zu Rechtsgeschäften zwi- schen Gesellschaft und Gesellschaftern, es sei denn, sie werden im Rahmen des gel- tenden Wirtschaftsplanes getätigt. §13 Aufsichtsrat (1) Der Aufsichtsrat besteht aus 12 Mitglie- dern. Die Gesellschafter entsenden jeweils 1 Mitglied; 4 Mitglieder sind nach den Best- immungen des Betriebsverfassungsgeset- zes 1952 zu wählen. Sinkt die Zahl der ent- sendungsberechtigten Gesellschafter unter 8, wählen die Gesellschafter die zur Zahl 8 fehlenden Mitglieder. Sinkt die Zahl der entsendungsberechtigten Gesellschafter auf 4 oder darunter, entsendet jeder Gesell- schafter 2 Mitglieder in den Aufsichtsrat; die an der Zahl 8 fehlenden Mitglieder werden durch Wahl bestimmt. Gewählt ist jeweils, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. (2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden längstens für die Zeit bis zur Beendigung der Gesellschafterversammlung bestellt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amts- zeit beschließt; hierbei wird das rates bedürfen folgende Geschäfte, sofern sie nicht bereits nach § 16 Abs. 3 von der Gesellschafterversammlung zu beschließen sind bzw. im Vorfeld bereits von der Ge- sellschafterversammlung als umzusetzende Maßnahme beschlossen wurden: a) Zustimmung zu allen Rechtsgeschäften, deren Wert im Einzelfall eine durch Gesellschafterbeschluss festzulegende Wertgrenze übersteigt, es sei denn, sie werden im Rahmen des Wirtschaftsplans getätigt. b) Zustimmung zu Rechtsgeschäften zwi- schen Gesellschaft und Gesellschaftern, es sei denn, sie werden im Rahmen des gel- tenden Wirtschaftsplanes getätigt. §13 Aufsichtsrat (1) Der Aufsichtsrat besteht aus 12 Mit- gliedern. Die Gesellschafter entsenden jeweils 1 Mitglied. 4 Mitglieder sind nach den Bestimmungen des Betriebs- verfassungsgesetzes 1952 Drittelbetei- ligungsgesetzes zu wählen. Die Gesell- schafter, die mit einem Anteil von min- destens 12,5 % beteiligt sind, entsen- den je 1 Mitglied in den Aufsichtsrat. Die Gesellschafter mit einem Anteil un- ter 12,5 %, welche zum 1. Mai 2017 Gesellschafter sind, entsenden gemein- sam ein Mitglied in den Aufsichtsrat. Die Gesellschafter mit einem Anteil unter 12,5 %, welche zum Zeitpunkt xxx Ge- sellschafter sind, entsenden gemein- sam ein Mitglied in den Aufsichtsrat. Sinkt die Zahl der jeweils alleine ent- sendungsberechtigten Gesellschafter unter 6 8, wählen die Gesellschafter die zur Zahl 6 8 fehlenden Mitglieder. Sinkt die Zahl der entsendungsberechtigten Gesellschafter auf 4 oder darunter, ent- sendet jeder Gesellschafter 2 Mitglieder in den Aufsichtsrat,; die an der Zahl 8 fehlenden Mitglieder werden durch Wahl bestimmt. Gewählt ist jeweils, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. (2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates wer- den längstens für die Zeit bis zur Beendi- gung der [10] Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Die Wiederbestellung ist zulässig. (3) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus dem Aufsichtsrat aus, so ist fürden Rest der Amtsdauer des Ausge- schiedenen nach den Regeln des Abs. 1, ein Ersatzmitglied zu bestellen. (4) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann sein Amt unter Einhaltung einer vierwöchi- gen Kündigungsfrist auch ohne wichtigen Grund niederlegen. Die Kündigung ist an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates, bei dessen Verhinderung an seinen Stellvertre- ter durch schriftliche Erklärung zu richten. Scheiden der Vorsitzende oder seine Stellvertreter aus, so ist die Kündigung an die Gesellschafter zu richten. (5) Die Mitglieder des Aufsichtsrates können jederzeit von ihren jeweiligen Entsendungs- berechtigten abberufen werden. (6) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter. Die Wahl gilt für die Amtszeit des Mitgliedes. §14 Innere Ordnung des Aufsichtsrates (1)Der Aufsichtsrat gibt sich eine von der Gesellschafterversammlung bestellt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amts- zeit beschließt; hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Die Wiederbestellung ist zulässig. (3) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus dem Aufsichtsrat aus oder wird nach Absatz 8 abberufen, so ist für den Rest der Amtsdauer des Ausgeschie- denen nach den Regeln des Abs. 1, ein Ersatzmitglied zu bestellen bzw. zu entsen- den. (4) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann sein Amt unter Einhaltung einer vierwöchi- gen Kündigungsfrist auch ohne wichtigen Grund niederlegen. Die Kündigung ist an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates, bei dessen Verhinderung an seinen Stellvertre- ter durch schriftliche Erklärung zu richten. Scheiden der Vorsitzende oder seine Stellvertreter aus, so ist die Kündigung an die Gesellschafter zu richten. (5) Für die gemeinsam entsendungsbe- rechtigten Inhaber von Geschäftsanteilen gilt, dass diese das Entsendungsrecht der Gesellschaft gegenüber nur einheitlich und mit einer von den jeweils gemeinsam ent- sendungsberechtigten Inhabern der Ge- schäftsanteile unterzeichneten Erklärung, aus der sich das zu entsendende Mitglied des Aufsichtsrats ergibt, ausüben dürfen. (6 5) Die Mitglieder des Aufsichtsrates kön- nen jederzeit von ihren jeweiligen Entsen- dungsberechtigten abberufen werden. (7 6) Die entsandten Mitglieder des Auf- sichtsrats unterliegen soweit zulässig gem. §§ 108, 113 GemO NRW dem Weisungs- recht des jeweils Entsendungsberechtigten sowie entsprechenden Berichtspflichten. (8 7) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter. Die Wahl gilt für die Amtszeit des Mitglie- des. [11] Gesellschafterversammlung zu genehmi- gende Geschäftsordnung. Darin kann die Bildung von Ausschüssen vorgesehen wer- den. (2)Der Aufsichtsrat wird in der Regel einmal im Kalendervierteljahr einberufen. Er muss im Kalenderhalbjahr wenigstens eine Sit- zung abhalten. (3) Die Einberufung erfolgt schriftlich, oder elektronisch mit einer Frist von mindestens vierzehn Tagen seit Abgangsdatum durch den Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter oder in deren Auftrag durch die Geschäftsführung unter Mitteilung der Tagesordnung. Über wichtige Verhand- lungspunkte sollen den Aufsichtsratsmitglie- dern entsprechende Unterlagen mit der Ein- ladung übersandt werden. Die Ladungsfrist kann entfallen, wenn kein Aufsichtsratsmit- glied unverzüglich widerspricht. Den Ort der Aufsichtsratssitzung bestimmt der Einberu- fende. (4)Jedes Aufsichtsratsmitglied und jeder Geschäftsführer kann unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass der Aufsichtsrat binnen einer Woche einberufen wird. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden. Wird einem von mindestens zwei Aufsichtsratsmitglie- dern oder von einem Geschäftsführer geäußerten Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhaltes innerhalb der Fristen der Sätze 1 und 2 selbst den Aufsichtsrat einberufen. (5) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder, darunter der Aufsichtsratsvorsitzende oder einer seiner Stellvertreter, an der Beschlussfassung teilnehmen. (6) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates hat eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stim- men gefasst. Aufsichtsratsmitglieder, die verhindert sind, an einer Sitzung teilzuneh- men, können schriftlich ihre Stimme abgeben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters, wenn dieser den Vorsitz führt. § 14 Innere Ordnung des Aufsichtsrates (1) Der Aufsichtsrat gibt sich eine von der Gesellschafterversammlung zu genehmi- gende Geschäftsordnung. Darin kann die Bildung von Ausschüssen vorgesehen wer- den. (2) Der Aufsichtsrat wird in der Regel ein- mal im Kalendervierteljahr einberufen. Er muss im Kalenderhalbjahr wenigstens eine Sitzung abhalten. (3) Die Einberufung erfolgt schriftlich, oder elektronisch mit einer Frist von mindestens vierzehn Tagen seit Abgangsdatum durch den Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter oder in deren Auftrag durch die Geschäftsführung unter Mitteilung der Tagesordnung. Über wichtige Verhand- lungspunkte sollen den Aufsichtsratsmit- gliedern entsprechende Unterlagen mit der Einladung übersandt werden. Die Ladungs- frist kann entfallen, wenn kein Aufsichts- ratsmitglied unverzüglich widerspricht. Den Ort der Aufsichtsratssitzung bestimmt der Einberufende. (4) Jedes Aufsichtsratsmitglied und jeder Geschäftsführer kann unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass der Aufsichtsrat binnen einer Woche einbe- rufen wird. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden. Wird ei- nem von mindestens zwei Aufsichtsratsmit- gliedern oder von einem Geschäftsführer geäußerten Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhaltes innerhalb der Fristen der Sätze 1 und 2 selbst den Aufsichtsrat einberufen. (5) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder, darun- ter der Aufsichtsratsvorsitzende oder einer seiner Stellvertreter, an der Beschlussfas- sung teilnehmen. (6) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates hat eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Aufsichtsratsmitglieder, die verhindert sind, an einer Sitzung teilzu- [12] (7) Der Aufsichtsrat kann auch ohne Einbe- rufung einer Sitzung schriftlich, oder elektronisch abstimmen, wenn kein Mitglied des Aufsichtsrates unverzüglich widerspricht. Diese Beschlüsse sind schrift- lich festzuhalten und der Niederschrift über die nächste Aufsichtsratssitzung als Anlage beizufügen. (8) Über die Sitzungen des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse sind Niederschriften anzufertigen, die fortlaufend zu nummerie- ren und vom Vorsitzenden, ggf. von seinem Stellvertreter, zu unterzeichnen sind. In den Niederschriften sind der Ort und der Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegen- stände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüs- se anzugeben. Jedem Mitglied des Aufsichtsrates ist eine Abschrift der Sitzungsniederschrift auszuhändigen. Die Niederschriften haben die Vermutung der Richtigkeit für sich, wenn nicht innerhalb von einem Monat seit Zugang der Niederschrift ein Mitglied des Aufsichtsrates schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates widerspricht. §15 Vergütung an Mitglieder des Aufsichtsra- tes Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten außer Ersatz der Fahrtkosten und sonstiger barer Auslagen Tage- und Übernachtungs- geld, dessen Höhe von der Gesellschafter- versammlung festgesetzt wird. Die Gesell- schafterversammlung kann außerdem die Zahlung einer festen Vergütung beschließen. §15a Weitere Aufgaben des Aufsichtsrates (1) Ständiger Vertreter des Aufsichtsrates gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber der Geschäftsführung, dem Abschlussprü- fer, Gerichten und Behörden ist der Vorsit- zende des Aufsichtsrates oder - im Verhin- nehmen, können schriftlich ihre Stimme abgeben. Bei Stimmengleichheit entschei- det die Stimme des Vorsitzenden oder sei- nes Stellvertreters, wenn dieser den Vorsitz führt. (7) Der Aufsichtsrat kann auch ohne Einbe- rufung einer Sitzung schriftlich, oder elektronisch abstimmen, wenn kein Mitglied des Aufsichtsrates unverzüglich widerspricht. Diese Beschlüsse sind schrift- lich festzuhalten und der Niederschrift über die nächste Aufsichtsratssitzung als Anlage beizufügen. (8) Über die Sitzungen des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse sind Niederschrif- ten anzufertigen, die fortlaufend zu numme- rieren und vom Vorsitzenden, ggf. von sei- nem Stellvertreter, zu unterzeichnen sind. In den Niederschriften sind der Ort und der Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Ge- genstände der Tagesordnung, der wesent- liche Inhalt der Verhandlungen und die Be- schlüsse anzugeben. Jedem Mitglied des Aufsichtsrates ist eine Abschrift der Sitzungsniederschrift auszuhändigen. Die Niederschriften haben die Vermutung der Richtigkeit für sich, wenn nicht innerhalb von einem Monat seit Zugang der Niederschrift ein Mitglied des Aufsichtsrates schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates widerspricht. §15 Vergütung an Mitglieder des Aufsichts- rates Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten außer Ersatz der Fahrtkosten und sonstiger barer Auslagen Tage- und Übernachtungs- geld, dessen Höhe von der Gesellschafter- versammlung festgesetzt wird. Die Gesell- schafterversammlung kann außerdem die Zahlung einer festen Vergütung beschließen. §15a Weitere Aufgaben des Aufsichtsrates [13] derungsfalle - dessen Stellvertreter. (2) Willenserklärungen des Aufsichtsrates werden namens des Aufsichtsrates unter der Bezeichnung „Aufsichtsrat der Regionalver- kehr Köln GmbH" durch den Vorsitzenden - im Falle der Verhinderung - durch dessen Stellvertreter abgegeben. (3) Über die im Übrigen im Gesellschaftsver- trag geregelten Fälle hinaus ist der Aufsichtsrat insbesondere zuständig für a) Beratung und Überwachung der Ge- schäftsführung, b) Empfehlung an die Gesellschafterver- sammlung zur Beschlussfassung über die von der Geschäftsführung zu erstellende Wirt- schafts- und Finanzplanung, bzw. die Planung der auf Gebietskörperschaften be- zogenen Ergebnisrechnung (§ 20) einschließlich der gegebenenfalls erforderli- chen Änderungen, c) Erteilung des Prüfungsauftrages an den Abschlussprüfer. §16 Die Gesellschafterversammlung (1) Die Gesellschafter sind für alle Angele- genheiten zuständig, die nicht einem ande- ren Organ durch Gesetz oder Gesellschaftsver- trag zur ausschließlichen Zuständigkeit überwiesen sind. (2) Die Gesellschafterversammlung ist be- schlussfähig, wenn mindestens 2/3 des Stammkapitals vertreten sind. Erweist sich eine Gesellschafterversamm- lung als nicht beschlussfähig, so ist binnen zwei Wochen eine zweite Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen und innerhalb weiterer drei Wochen abzuhalten, die ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen Stammkapitals beschlussfähig ist; hierauf ist in der Einberufung hinzuweisen. (1) Ständiger Vertreter des Aufsichtsrates gegenüber Dritten, insbesondere gegen- über der Geschäftsführung, dem Ab- schlussprüfer, Gerichten und Behörden ist der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder - im Verhinderungsfalle - dessen Stellvertre- ter. (2) Willenserklärungen des Aufsichtsrates werden namens des Aufsichtsrates unter der Bezeichnung „Aufsichtsrat der Regional- verkehr Köln GmbH" durch den Vorsitzen- den - im Falle der Verhinderung - durch dessen Stellvertreter abgegeben. (3) Über die im Übrigen im Gesellschafts- vertrag geregelten Fälle hinaus ist der Aufsichtsrat insbesondere zuständig für a) Beratung und Überwachung der Ge- schäftsführung, b) Empfehlung an die Gesellschafterver- sammlung zur Beschlussfassung über die von der Geschäftsführung zu erstellende Wirt- schafts- und Finanzplanung, bzw. die Planung der auf Gebietskörperschaften bezogenen Ergebnisrechnung (§ 20) einschließlich der gegebenenfalls erforder- lichen Änderungen, c) Erteilung des Prüfungsauftrages an den Abschlussprüfer. §16 Die Gesellschafterversammlung (1) Die Gesellschafter sind für alle Angele- genheiten zuständig, die nicht einem ande- ren Organ durch Gesetz oder Gesellschaftsver- trag zur ausschließlichen Zuständigkeit überwiesen sind. Die Gesellschafterver- sammlung ist berechtigt, der Geschäftsfüh- rung nach Maßgabe des GmbH-Rechts Weisungen zu erteilen. (2) Die Gesellschafterversammlung ist be- schlussfähig, wenn mindestens 2/3 3/4 des Stammkapitals vertreten sind. Erweist sich eine Gesellschafterversamm- lung als nicht beschlussfähig, so ist binnen zwei Wochen eine zweite Versammlung mit [14] (3) Die Gesellschafterversammlung be- schließt insbesondere über a) die Erhöhung oder die Herabsetzung des Stammkapitals und über sonstige Änderungen des Gesellschaftsvertrages, b) die Beteiligung an anderen Unternehmen, die Änderung oder Aufgabe solcher Beteiligungen, den Erwerb und die Veräuße- rung von Unternehmen und Beteiligungen, c) die Ausübung der Gesellschafterrechte durch den oder die Geschäftsführer in Haupt- oder Gesellschafterversammlungen von Beteiligungsunternehmen in folgenden Fällen: - Bestellung und Abberufung der Geschäfts- führer - Beendigung der Anstellungsverträge der Geschäftsführer - Wahl und Abberufung der Aufsichtsrats- mitglieder - Erstmalige Wahl und Wechsel des Ab- schlussprüfers - Feststellung des Jahresabschlusses - Zustimmung zum von der Geschäftsfüh- rung vorgelegten Wirtschaftsplan - Abschluss, Änderung und Beendigung wesentlicher Verträge - Änderung des Gesellschaftsvertrages, d) die Feststellung des Jahres- bzw. Billi- gung des Konzernabschlusses, die Ergebnisverwendung (etwaiger Ausgleich von Verlusten durch Entnahmen aus Kapitalrücklagen und Verwendung des Bi- lanzgewinns) und die Gewährung von Tantiemen. e) die Zustimmung zu der von der Ge- schäftsführung vorgelegten Wirtschafts- und Finanzplanung, der Planung der auf Ge- bietskörperschaften bezogenen Ergebnisverteilung (§ 20) sowie der sich aufgrund dieser Planung ergebenden Vorauszahlungen der Gesellschafter auf den voraussichtlichen Verlustanteil (§ 19 Abs. 9) eines Geschäftsjahres. Der Zu- stimmung der Gesellschafter bedarf auch die etwaige Änderung bereits geneh- migter Planungsrechnungen bzw. Vorauszahlungen, gleicher Tagesordnung einzuberufen und innerhalb weiterer drei Wochen abzuhalten, die ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen Stammkapitals beschlussfähig ist; hierauf ist in der Einberufung hinzuweisen. (3) Die Gesellschafterversammlung be- schließt insbesondere über a) die Erhöhung oder die Herabsetzung des Stammkapitals und über sonstige Änderungen des Gesellschaftsvertrages, b) die Beteiligung an anderen Unterneh- men, die Änderung oder Aufgabe solcher Beteiligungen, den Erwerb und die Veräu- ßerung von Unternehmen und Beteiligungen, c) die Ausübung der Gesellschafterrechte durch den oder die Geschäftsführer in Haupt- oder Gesellschafterversammlungen von Beteiligungsunternehmen in folgenden Fällen: - Bestellung und Abberufung der Ge- schäftsführer - Beendigung der Anstellungsverträge der Geschäftsführer - Wahl und Abberufung der Aufsichtsrats- mitglieder - Erstmalige Wahl und Wechsel des Ab- schlussprüfers - Feststellung des Jahresabschlusses - Zustimmung zum von der Geschäftsfüh- rung vorgelegten Wirtschaftsplan - Abschluss, Änderung und Beendigung wesentlicher Verträge - Änderung des Gesellschaftsvertrages, d) die Feststellung des Jahres- bzw. Billi- gung des Konzernabschlusses, die Ergebnisverwendung (etwaiger Ausgleich von Verlusten durch Entnahmen aus Kapitalrücklagen und Verwendung des Bi- lanzgewinns) und die Gewährung von Tantiemen. e) die Zustimmung zu der von der Ge- schäftsführung vorgelegten Wirtschafts- und Finanzplanung, der Planung der auf Gebietskörperschaften bezogenen Ergebnisverteilung (§ 20) sowie der sich aufgrund dieser Planung ergebenden Vorauszahlungen der Gesellschafter auf den voraussichtlichen Verlustanteil (§ [15] f) die Entlastung der Mitglieder des Auf- sichtsrates und der Geschäftsführung sowie die Geltendmachung von Ansprüchen ge- gen diese, g) die Benennung des Abschlussprüfers, h) die Einführung und Änderung laufender Vergütungen sowie bleibender sozialer Maßnahmen mit regelmäßig wiederkehren- den Leistungen, soweit sie nicht durch Gesetz, Tarifvertrag oder entsprechende Vereinbarung bedingt sind, sowie die Grundsätze für die Gewährung von Unter- stützungen und Beihilfen, der Abschluss von Arbeits- und Dienstverträgen, bei denen die Jahresvergütung eine von den Gesellschaftern durch Beschluss festzule- gende Grenze überschreitet, und die Erteilung und Widerruf von Prokuren und Handlungsvollmachten, i) die Auflösung der Gesellschaft sowie die Ernennung und Abberufung der Liquidatoren, j) den Abschluss und die Änderung von Un- ternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes, k) die Bestellung und Abberufung der Ge- schäftsführer sowie Abschluss, Änderung und Beendigung der Geschäftsführeranstel- lungsverträge, I) die Genehmigung zu den von der Ge- schäftsführung aufzustellenden Ausfüh- rungsrichtlinien nach § 19 Abs. 5, m) die Zustimmung zu sämtlichen Rechts- geschäften im Zusammenhang mit Auftragsverkehren und sonstigen Dienstleis- tungen gemäß § 19 Abs. 1 b), soweit im Einzelfall ein Gesamtwert von 500.000,- Euro oder ein Jahreswert von 150.000,- Euro überschritten wird und kein öffentlicher Dienstleistungsauftrag nach Art.5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 vorliegt, n) das Zustandekommen, die Änderung oder die Beendigung eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007. In den Fällen des Buchstaben c) kann die 19 Abs. 9) eines Geschäftsjahres. Der Zu- stimmung der Gesellschafter bedarf auch die etwaige Änderung bereits geneh- migter Planungsrechnungen bzw. Vorauszahlungen, f) die Entlastung der Mitglieder des Auf- sichtsrates und der Geschäftsführung so- wie die Geltendmachung von Ansprüchen gegen diese, g) die Benennung des Abschlussprüfers, h) die Einführung und Änderung laufender Vergütungen sowie bleibender sozialer Maßnahmen mit regelmäßig wiederkehren- den Leistungen, soweit sie nicht durch Gesetz, Tarifvertrag oder entsprechende Vereinbarung bedingt sind, sowie die Grundsätze für die Gewährung von Unter- stützungen und Beihilfen, der Abschluss von Arbeits- und Dienstverträgen, bei de- nen die Jahresvergütung eine von den Gesellschaftern durch Beschluss festzule- gende Grenze überschreitet, und die Erteilung und Widerruf von Prokuren und Handlungsvollmachten, i) die Auflösung der Gesellschaft sowie die Ernennung und Abberufung der Liquidatoren, j) den Abschluss und die Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes, k) die Bestellung und Abberufung der Ge- schäftsführer sowie Abschluss, Änderung und Beendigung der Geschäftsführeranstel- lungsverträge, l)Vorgaben zur Aufstellung und die Ge- nehmigung zu den von der Geschäftsfüh- rung aufzustellenden Ausführungsrichtlinien nach § 19 Abs. 5, m) die Zustimmung zu sämtlichen Rechts- geschäften im Zusammenhang mit Auftragsverkehren und sonstigen Dienst- leistungen gemäß § 19 Abs. 1 b), soweit im Einzelfall ein Gesamtwert von 500.000,- Euro oder ein Jahreswert von 150.000,- Euro überschritten wird und kein öffentlicher Dienstleistungsauftrag nach Art.5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 vorliegt, [16] Geschäftsführung bei besonderer Eilbedürftigkeit auch mit Zustimmung des Aufsichtsrates, in Notfällen auch mit Zustimmung des Aufsichtsratsvorsitzenden oder bei dessen Unerreichbarkeit mit Zustimmung eines seiner Stellvertreter han- deln. Die getroffenen Maßnahmen sind der Gesellschafterversammlung zur Genehmi- gung zu unterbreiten. §17 Beschlussfassung der Gesellschafter- versammlung (1) Die Beschlüsse der Gesellschafter wer- den in Gesellschafterversammlungen ge- fasst. Je Euro 50,- Geschäftsanteil gewähren eine Stimme. Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sämtliche Gesellschafter sich schriftlich mit den zu treffenden Entschei- dungen oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären. Die or- dentliche Gesellschafterversammlung nach Abs. 3 kann durch eine schriftliche Stimm- abgabe nicht ersetzt werden. (1a) Beschlüsse der Gesellschafterver- sammlung bedürfen grundsätzlich einer %- Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ausgenommen hiervon sind Änderungen des § 16 Abs. 3 n) und § 17 Abs. 1 a), die der Einstimmigkeit bedürfen, sowie Beschlüsse gemäß § 16 Abs. 3 Buchstaben c) und g), die der einfa- chen Mehrheit bedürfen. Bei Beschlüssen gemäß § 16 Abs. 3 Buchstabe n) ist alleine derjenige Gesellschafter stimmberechtigt, der selber oder dessen mittelbarer oder un- mittelbarer Eigentümer einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 an die Gesellschaft vergibt. Dabei sind die Leis- tungsfähigkeit der Gesellschaft und die Interessen der übrigen Gesellschafter zu berücksichtigen. n) das Zustandekommen, die Änderung oder die Beendigung eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007. In den Fällen des Buchstaben c) kann die Geschäftsführung bei besonderer Eilbedürftigkeit auch mit Zustimmung des Aufsichtsrates handeln , in Notfällen auch mit Zustimmung des Aufsichtsratsvorsit- zenden oder bei dessen Unerreichbarkeit mit Zustimmung eines seiner Stellvertreter handeln. Die getroffenen Maßnahmen sind der Gesellschafterversammlung zur Ge- nehmigung zu unterbreiten. §17 Beschlussfassung der Gesellschafter- versammlung (1) Die Beschlüsse der Gesellschafter wer- den in Gesellschafterversammlungen ge- fasst. Je Euro 50,- Geschäftsanteil gewähren eine Stimme. Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sämtliche Gesellschafter sich schriftlich mit den zu treffenden Entschei- dungen oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären. Die or- dentliche Gesellschafterversammlung nach Abs. 3 kann durch eine schriftliche Stimm- abgabe nicht ersetzt werden. (1a) Beschlüsse der Gesellschafterver- sammlung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei diese zugleich 2/3 der anwesenden Gesellschaf- ter nach Köpfen repräsentieren müssen. Ausgenommen hiervon sind Änderungen des § 16 Abs. 3 n) und § 17 Abs. 1 a), die der Einstimmig- keit bedürfen, sowie Beschlüsse gemäß § 16 Abs. 3 Buchstaben c) und g), die der einfachen Mehrheit bedürfen. Beschlüsse gemäß § 16 Abs. 3 Buchstabe n sind al- lein durch denjenigen Gesellschafter zu fassen Bei Beschlüssen gemäß § 16 Abs. 3 Buchstabe n)) ist allei- ne derjenige Gesellschafter stimmberech- tigt, der selber oder dessen mittelbarer oder unmittelbarer Eigentümer einen öffentlichen [17] (2) Gesellschafterversammlungen sind in den durch Gesellschaftsvertrag und Gesetz bestimmten Fällen und auch auf Verlangen eines Gesellschafters einzuberufen sowie dann, wenn es das Interesse der Gesell- schaft erforderlich macht. (3) Eine ordentliche Gesellschafterver- sammlung muss in jedem Jahr innerhalb von acht Monaten nach Ende des vorange- gangenen Geschäftsjahres abgehalten wer- den, in der auch über die in § 16 Abs. 3 Buchstabe d) und f) genannten Gegenstän- de zu beschließen ist. (4) Die Gesellschafterversammlung kann außerhalb des Sitzes der Gesellschaft stattfinden. (5) Die Gesellschafterversammlung wird durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder einen seiner Stellvertreter durch einge- schriebenen Brief oder elektronische Zustel- lung unter Angabe der Tagesordnung einbe- rufen. Ausgenommen im Falle des § 49 Abs. 3 GmbHG muss zwischen dem Tag des Zugangs und dem Tag der Versammlung ein Zeitraum von mindestens vierzehn Tagen liegen, wobei der Tag des Zugangs nicht mitgerechnet wird. Im Übrigen gilt § 14 Abs. 3. (6) Bei Versammlungen, in denen das gan- ze Stammkapital vertreten ist, bedarf es einer schriftlichen Einladung und der Einhal- tung der Einberufungsfrist nicht, sofern sämtliche Gesellschafter damit einverstan- den sind. (7) Bei Einberufung der Gesellschafterver- sammlung, die über die Feststellung des Jahres bzw. Billigung des Konzernabschlus- ses beschließt, sind der Einladung der ge- prüfte Jahres- bzw. Konzernabschluss, der Bericht des Prüfers, die Stellungnahme der Geschäftsführer und der Bericht des Auf- sichtsrates, der Lagebericht bzw. Konzern- Lagebericht sowie die geprüfte auf Gebiets- körperschaften bezogene Ergebnisrechnung Dienstleistungsauftrag nach Artikel 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 an die Gesellschaft vergibt und entsprechend für die Finanzierung der durch diese Beschlüs- se eintretenden wirtschaftlichen Effekte unter Beachtung des EU-Beihilferechts Sorge trägt. Dabei sind die Leistungsfähig- keit der Gesellschaft und die Interessen der übrigen Gesellschafter zu berücksichtigen. (2) Gesellschafterversammlungen sind in den durch Gesellschaftsvertrag und Gesetz bestimmten Fällen und auch auf Verlangen eines Gesellschafters einzuberufen sowie dann, wenn es das Interesse der Gesell- schaft erforderlich macht. (3) Eine ordentliche Gesellschafterver- sammlung muss in jedem Jahr innerhalb von acht Monaten nach Ende des vorange- gangenen Geschäftsjahres abgehalten werden, in der auch über die in § 16 Abs. 3 Buchstabe d) und f) genannten Gegen- stände zu beschließen ist. (4) Die Gesellschafterversammlung kann außerhalb des Sitzes der Gesellschaft stattfinden. (5) Die Gesellschafterversammlung wird durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder einen seiner Stellvertreter durch ein- geschriebenen Brief oder elektronische Zustellung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Ausgenommen im Falle des § 49 Abs. 3 GmbHG muss zwischen dem Tag des Zugangs und dem Tag der Ver- sammlung ein Zeitraum von mindestens vierzehn Tagen liegen, wobei der Tag des Zugangs nicht mitgerechnet wird. Im Übri- gen gilt § 14 Abs. 3. (6) Bei Versammlungen, in denen das gan- ze Stammkapital vertreten ist, bedarf es einer schriftlichen Einladung und der Ein- haltung der Einberufungsfrist nicht, sofern sämtliche Gesellschafter damit einverstan- den sind. (7) Bei Einberufung der Gesellschafterver- sammlung, die über die Feststellung des Jahres bzw. Billigung des Konzernab- schlusses beschließt, sind der Einladung der geprüfte Jahres- bzw. Konzernab- schluss, der Bericht des Prüfers, die Stel- [18] beizufügen. (8) Die Gesellschafterversammlung wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder im Falle seiner Verhinderung von einem seiner Stellvertreter geleitet. Sind diese verhindert, so wählt die Gesellschafterver- sammlung einen Vorsitzenden. (9) Jeder Gesellschafter kann sich durch einen anderen Gesellschafter vertreten las- sen oder schriftlich abstimmen. Er ist dagegen nicht berechtigt, einen außenstehenden Dritten mit der Wahrnehmung seiner Rechte in der Gesellschafterversammlung zu beauftragen. §18 Niederschrift über die Gesellschafterver- sammlung (1) Über die Beschlüsse der Gesellschafter- versammlung ist, soweit nicht durch Gesetz eine notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist, eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben ist. Die Niederschrift, die mit einer fortlaufenden Nummer zu verse- hen ist, soll enthalten: 1. Tag, Ort und Zeit der Verhandlung, 2. Namen, Geschäftsanteile und Stimmen der anwesenden oder vertretenen Gesellschafter, 3. Tagesordnung und Anträge, 4. Angaben über den Gang der Verhandlun- gen, soweit sie für die Beschlussfassung von Bedeutung sind, Wortlaut der gefassten Beschlüsse und Ergebnisse der Abstimmung. Die Niederschriften haben die Vermutung der Richtigkeit für sich, wenn nicht innerhalb von einem Monat seit Zugang der Niederschrift ein Gesellschafter schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung widerspricht. (2) Schriftliche Beschlüsse gem. § 48 Abs. 2 GmbHG sind außerdem in die Niederschrift über die nächste Gesellschafterversamm- lung aufzunehmen. §19 Ergebniskonsolidierung und -Verteilung lungnahme der Geschäftsführer und der Bericht des Aufsichtsrates, der Lagebericht bzw. Konzernlagebericht sowie die geprüfte auf Gebietskörperschaften bezogene Er- gebnisrechnung beizufügen. (8) Die Gesellschafterversammlung wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder im Falle seiner Verhinderung von einem seiner Stellvertreter geleitet. Sind diese verhindert, so wählt die Gesellschafterver- sammlung einen Vorsitzenden. (9) Jeder Gesellschafter kann sich durch einen anderen Gesellschafter vertreten lassen oder schriftlich abstimmen. Er ist dagegen nicht berechtigt, einen außenste- henden Dritten mit der Wahrnehmung sei- ner Rechte in der Gesellschafterversamm- lung zu beauftragen. §18 Niederschrift über die Gesellschafter- versammlung (1) Über die Beschlüsse der Gesellschaf- terversammlung ist, soweit nicht durch Ge- setz eine notarielle Beurkundung vorgeschrie- ben ist, eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Vorsitzenden der Versamm- lung zu unterschreiben ist. Die Nieder- schrift, die mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen ist, soll enthalten: 1. Tag, Ort und Zeit der Verhandlung, 2. Namen, Geschäftsanteile und Stimmen der anwesenden oder vertretenen Gesellschafter, 3. Tagesordnung und Anträge, 4. Angaben über den Gang der Verhand- lungen, soweit sie für die Beschlussfassung von Bedeutung sind, Wortlaut der gefass- ten Beschlüsse und Ergebnisse der Abstimmung. Die Niederschriften haben die Vermutung der Richtigkeit für sich, wenn nicht innerhalb von einem Monat seit Zugang der Niederschrift ein Gesellschafter schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung widerspricht. (2) Schriftliche Beschlüsse gem. § 48 Abs. [19] (1) Die Höhe der auf die Gesellschafter ent- fallenden Ergebnisse ist als Saldo folgender Teilergebnisse zu ermitteln: a) dem Ergebnis aus der Durchführung von Verkehren, die die RVK aufgrund von Genehmigungen im Verkehrsverbund Rhein-Sieg auf dem Gebiet der jeweiligen Gebietskörperschaft vornimmt, die durch den einzelnen Gesellschafter mittelbar oder unmittelbar an der RVK beteiligt ist; b) dem Ergebnis aus der Durchführung von Auftragsverkehren und sonstigen Dienstleistungen für Gesellschafter; c) dem Ergebnis der übrigen Geschäftsfel- der; d) dem Finanzergebnis einschließlich der Ergebnisse aus Beteiligungen und Betriebssteuern (außer Finanzaufwand für Investitionen, soweit sie nicht die Hauptverwaltung betreffen, und für Busbe- schaffungen); Die Ergebnisse gemäß a) und b) werden dem Gesellschafter (Gebietskörperschaft) zugeordnet, auf dessen Gebiet die Verkehre (a)) bzw. in dessen Auftrag die Verkehre (b)) durchgeführt werden. Für die Zuord- nung gemäß a) gilt Entsprechendes, soweit der Gesellschafter die Beteiligung einer Ge- bietskörperschaft vermittelt (mittelbare Beteiligung einer Gebietskörperschaft). Die Ergebnisse gemäß c) und d) werden den einzelnen Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile zugeord- net. (2) Auf die Gesellschafter gemäß Abs. 1 entfallende negative Ergebnisse der Gesellschaft sind von den Gesellschaftern unter Berücksichtigung von geleisteten 2 GmbHG sind außerdem in die Nieder- schrift über die nächste Gesellschafterver- sammlung aufzunehmen. §19 Ergebniskonsolidierung und –Verteilung (1) Die Höhe der auf die Gesellschafter entfallenden Ergebnisse ist als Saldo fol- gender Teilergebnisse zu ermitteln: a) dem Ergebnis aus der Durchführung von Verkehren, die die RVK aufgrund von Ge- nehmigungen auf dem Gebiet des jeweili- gen Aufgabenträgers der jeweiligen Ge- bietskörperschaft vornimmt, der entweder unmittelbar Gesellschafter oder mittelbar an der RVK beteiligt ist. Für Verkehre, welche als aus dem Kreisgebiet einbrechende Ver- kehre auf dem Gebiet der Aufgabenträger, die kreisangehörig sind, vorgenommen werden und Verkehre, welche als ausbre- chende Linien aus dem Gebiet dieser Auf- gabenträger in ein Kreisgebiet erfolgen, gilt, dass das Ergebnis demjenigen Aufgaben- träger zugeordnet wird, welcher den Ver- kehr veranlasst hat. . b) dem Ergebnis aus der Durchführung von Auftragsverkehren und sonstigen Dienstleistungen für Gesellschafter; c) dem Ergebnis der übrigen Geschäftsfel- der; d) dem Finanzergebnis einschließlich der Ergebnisse aus Beteiligungen und Betriebssteuern (außer Finanzaufwand für Investitionen, soweit sie nicht die Hauptverwaltung betreffen, und für Busbe- schaffungen); Die Ergebnisse gemäß a) und b) werden dem Gesellschafter (Gebietskörperschaft) zugeordnet, auf dessen Gebiet die Verkeh- re a) bzw. in dessen Auftrag die Verkehre bzw. Dienstleistungen b) durchgeführt werden. Für die Zuordnung von gemäß a) gilt Entsprechendes, soweit der Gesell- schafter die Beteiligung einer Gebietskör- perschaft vermittelt (mittelbare Beteiligung einer Gebietskörperschaft). Die Ergebnisse gemäß c) und d) werden den einzelnen Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile zugeord- net. [20] Abschlagszahlungen durch Einzahlung in die Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB vorbehaltlich der in Abs. 3 genann- ten Höchstbeträge auszugleichen. Überzahlungen, soweit sie nicht erforderlich sind, auszugleichende aber noch nicht ausgeglichene Verluste vorangegangener Geschäftsjahre zu decken, sind zurückzuerstatten oder auf die Abschlags- zahlungen des folgenden Geschäftsjahres anzurechnen (Abs. 9). (3) Soweit sich nach Absatz 1 negative Er- gebnisse für Gesellschafter ergeben, sind diese von den einzelnen Gesellschaftern für jedes Geschäftsjahr bis zur Höhe von EUR 0,5 Mio. auszugleichen. Lediglich der Gesellschafter Stadtwerke Bonn Verkehrs- GmbH hat negative Ergebnisse bis zur Höhe von EUR 1,0 Mio. auszugleichen. Die Höchstgrenze gemäß Satz 1 ist auf die Ausgleichsverpflichtungen gemäß § 6 Abs. 4 nicht anwendbar. (3a) Die Finanzierung von Verkehrsleistun- gen, die auf der Grundlage einer Direkt- vergabe gemäß § 16 Abs. 3 Buchstabe n) erbracht werden, richtet sich ausschließlich nach Maßgabe des entsprechenden öffentli- chen Dienstleistungsauftrages dafür. Eine Pflicht der von diesem öffentlichen Dienst- leistungsauftrag nicht betroffenen Gesellschafter zum Ausgleich von etwaigen Verlusten besteht insoweit ausdrücklich nicht. Die Höchstgrenze gemäß § 19 Abs. 3 ist auf die Finanzierungspflicht des betroffenen Gesellschafters aus dem öffent- lichen Dienstleistungsauftrag nicht anwendbar. (4) Ergeben sich aus den Genehmigungs- verkehren auf dem Gesellschafter nach Ab- satz 1 Buchstaben a) und b) zuzurechnen- den Gebieten Überschüsse, so sind diese bei der Verteilung eines ausschüttungsfähi- gen Bilanzgewinns - abweichend von § 29 Absatz 3. Satz 1 GmbHG - vorab dem Ge- sellschafter zuzurechnen, in dessen ihm zuzurechnenden Gebiet die Überschüsse erzielt wurden (2) Auf die Gesellschafter gemäß Abs. 1 entfallende negative Ergebnisse der Gesellschaft sind von den Gesellschaftern unter Berücksichtigung von geleisteten Abschlagszahlungen durch Einzahlung in die Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB vorbehaltlich der in Abs. 3 genann- ten Höchstbeträge auszugleichen. Überzahlungen, soweit sie nicht erforderlich sind, auszugleichende aber noch nicht ausgeglichene Verluste vorangegangener Geschäftsjahre zu decken, sind zurückzuerstatten oder auf die Abschlags- zahlungen des folgenden Geschäftsjahres anzurechnen (Abs. 9). (3) Soweit sich nach Absatz 1 negative Ergebnisse für Gesellschafter ergeben, sind diese von den einzelnen Gesellschaftern für jedes Geschäftsjahr bis zur Höhe von EUR 0,5 Mio. auszugleichen. Lediglich der Gesellschafter Stadtwerke Bonn Verkehrs- GmbH hat negative Ergebnisse bis zur Höhe von EUR 1,0 Mio. auszugleichen. Die Höchstgrenze gemäß Satz 1 ist auf die Ausgleichsverpflichtungen gemäß § 6 Abs. 4 nicht anwendbar. (3a) Die Finanzierung von Verkehrsleistun- gen, die auf der Grundlage einer Direkt- vergabe gemäß § 16 Abs. 3 Buchstabe n) erbracht werden, richtet sich ausschließlich nach Maßgabe des entsprechenden öffent- lichen Dienstleistungsauftrages. Eine Pflicht der von diesem öffentlichen Dienst- leistungsauftrag nicht betroffenen Gesellschafter zum Ausgleich von etwaigen Verlusten besteht insoweit ausdrücklich nicht. Sollte es dennoch zu einer finanziel- len Belastung der anderen Gesellschafter kommen, hätte der den öffentlichen Dienst- leistungsauftrag vergebende Gesellschafter die anderen von der Belastung freizustel- len. Die Höchstgrenze gemäß § 19 Abs. 3 ist auf die Finanzierungspflicht des be- troffenen Gesellschafters aus dem öffentli- chen Dienstleistungsauftrag nicht anwendbar. (4) Ergeben sich aus den Genehmigungs Verkehren und Dienstleistungen, die dem Gesellschafter nach Absatz 1 Buchstaben a) und b) zuzurechnen sind zuzurechnen- den Gebieten Überschüsse, so sind diese [21] (5) Die Art und Weise der Ermittlung der gem. Abs. 1 auf die Gesellschafter entfal- lenden Ergebnisse und deren Verteilung gemäß vorstehenden Grundsätzen erfolgt auf Grundlage hierzu von der Geschäftsführung aufzustellender und von der Gesellschafterversammlung zu genehmi- gender Ausführungsrichtlinien. Bei Bedarf sind die Ausführungsrichtlinien mit Blick auf die öffentlichen Dienstleistungsaufträge an das europäische Beihilfenrecht anzupas- sen. (6) Zur Ermittlung der jährlich auf die einzel- nen Gesellschafter nach vorstehenden Grundsätzen entfallenden Ergebnisanteile erstellt die Geschäftsführung am Ende eines jeden Geschäftsjahres auf Grundlage des geprüften Jahresabschlusses eine auf die Gebietskörperschaften (Kreise und kreisfreie Städte) bezogene Ergebnisrech- nung. (7) Die auf Gebietskörperschaften bezogene Ergebnisrechnung ist vom Abschlussprüfer der Gesellschaft daraufhin zu prüfen, ob die vorstehend genannten Regelungen unter Berücksichtigung der von der Gesellschaf- terversammlung genehmigten Ausführungsrichtlinien eingehalten wurden und in Übereinstimmung mit der auf Gebietskörperschaften bezogenen Wirt- schaftsplanung (§ 20 Abs. 1) stehen. Der Aufsichtsrat hat die ihm vorgelegte vom Ab- schlussprüfer geprüfte auf die Gebietskörperschaften bezogene Ergebnis- bei der Verteilung eines ausschüttungsfähi- gen Bilanzgewinns - abweichend von § 29 Absatz 3. Satz 1 GmbHG - vorab dem Ge- sellschafter zuzurechnen, in dessen ihm zuzurechnenden Gebiet die Überschüsse erzielt wurden (5) Die Art und Weise der Ermittlung der gem. Abs. 1 auf die Gesellschafter entfal- lenden Ergebnisse und deren Verteilung gemäß vorstehenden Grundsätzen erfolgt auf Grundlage hierzu von der Geschäftsfüh- rung aufzustellender und von der Gesellschafterversammlung zu genehmi- gender Ausführungsrichtlinien. Bei Bedarf sind die Ausführungsrichtlinien mit Blick auf die öffentlichen Dienstleistungsaufträge an das europäische Beihilfenrecht anzu- passen. Die in den Ausführungsrichtlinien enthalte- nen Zuordnungen, Abgrenzungen und Zu- scheidungen sowie deren Fortschreibungen sind regelmäßig, spätestens alle 3 Jahre, sowie anlässlich größerer Veränderungen im Verkehr bzw. Rahmenbedingungen von einem von der Gesellschafterversammlung auszuwählenden im ÖPNV branchenerfah- renen Unternehmen auf Plausibilität und sachliche Richtigkeit zu prüfen und den Prüfungsbericht sowie die Ergebnisse un- verzüglich der Gesellschafterversammlung zur Kenntnis zu übermitteln. Anpassungs- bedarf ist der Gesellschafterversammlung zu erläutern. Die Gesellschafterversamm- lung beschließt über Anpassungen der Ausführungsrichtlinien. (6) Zur Ermittlung der jährlich auf die ein- zelnen Gesellschafter nach vorstehenden Grundsätzen entfallenden Ergebnisanteile erstellt die Geschäftsführung am Ende eines jeden Geschäftsjahres auf Grundlage des geprüften Jahresabschlusses eine auf die Gebietskörperschaften (Kreise und kreisfreie Städte) bezogene Ergebnisrech- nung. (7) Die auf Gebietskörperschaften bezoge- ne Ergebnisrechnung ist vom Abschluss- prüfer der Gesellschaft daraufhin zu prüfen, ob die vorstehend genannten Regelungen unter Berücksichtigung der von der Gesell- schafterversammlung genehmigten Ausführungsrichtlinien eingehalten wurden und in Übereinstimmung mit der auf [22] rechnung nach den gleichen Grundsätzen zu prüfen und der Gesellschafterversamm- lung darüber zu berichten. In dem Bericht hat der Aufsichtsrat auch zum Ergebnis der Prüfung der Ergebnisrechnung durch den Abschlussprüfer Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind. (8) Die Gesellschafter erhalten die vom Ab- schlussprüfer geprüfte auf die Gebietskör- perschaften bezogene Ergebnisrechnung zusammen mit der Einladung zu der Gesellschafterversammlung, die über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung befindet. (9) Aufgrund eines gesonderten Gesell- schafterbeschlusses leisten die Gesellschaf- ter bis zum 15. eines jeden Monats Ab- schlagszahlungen auf den sich laut geneh- migter Ergebnisplanung voraussichtlich er- gebenden Verlustanteil, Sofern die für ein Geschäftsjahr geleisteten Abschlagszahlun- gen eines Gesellschafters höher sind als das nach Abs. 1 bis 3 tatsächlich von ihm auszugleichende negative Ergebnis des Geschäftsjahres, sind die zu viel geleisteten Abschlagszahlungen auf die Abschlagszahlungen des folgenden Ge- schäftsjahres anzurechnen. (10) Die Gesellschafterversammlung be- schließt über die Ergebnisverwendung ge- mäß § 16 Abs. 3 Buchstabe d). Der auf- grund des Ergebnisverwendungsbeschlus- ses auszuschüttende, in Gewinnrücklagen einzustellende oder auf neue Rechnung vorzutragende Betrag wird abweichend von § 29 Abs. 3 Satz 1 GmbHG entsprechend dem Anteil des jeweiligen Gesellschafters am Bilanzgewinn verteilt (§ 29 Abs. 3 Satz 2 GmbHG). Der anteilige Bilanzgewinn ergibt sich ge- mäß hierzu von der Geschäftsführung aufzustellender und der Gesellschafterver- sammlung zu genehmigender Ausführungsrichtlinien aus dem It. Ergeb- nisverteilung den einzelnen Gesellschaftern zugewiesenen Ergebnisanteil zuzüglich der Entnahmen aus den Kapitalrücklagen, die zum Ausgleich eines zugewiesenen negati- Gebietskörperschaften bezogenen Wirt- schaftsplanung (§ 20 Abs. 1) stehen. Der Aufsichtsrat hat die ihm vorgelegte vom Abschlussprüfer geprüfte auf die Gebietskörperschaften bezogene Ergebnis- rechnung nach den gleichen Grundsätzen zu prüfen und der Gesellschafterversamm- lung darüber zu berichten. In dem Bericht hat der Aufsichtsrat auch zum Ergebnis der Prüfung der Ergebnisrechnung durch den Abschlussprüfer Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind. (8) Die Gesellschafter erhalten die vom Abschlussprüfer geprüfte auf die Gebiets- körperschaften bezogene Ergebnisrech- nung sowie einen erläuternden Prüfungsbe- richt, als auch den Prüfungsbericht und die Ergebnisse nach Absatz 5 2. Unterabsatz zusammen mit der Einladung zu der Ge- sellschafterversammlung, die über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung befindet. (9) Aufgrund eines gesonderten Gesell- schafterbeschlusses leisten die Gesell- schafter bis zum 15. eines jeden Monats Abschlagszahlungen auf den sich laut ge- nehmigter Ergebnisplanung voraussichtlich ergebenden Verlustanteil, Sofern die für ein Geschäftsjahr geleisteten Abschlagszah- lungen eines Gesellschafters höher sind als das nach Abs. 1 bis 3 tatsächlich von ihm auszugleichende negative Ergebnis des Geschäftsjahres, sind die zu viel geleiste- ten Abschlagszahlungen auf die Abschlagszahlungen des folgenden Ge- schäftsjahres anzurechnen. (10) Die Gesellschafterversammlung be- schließt über die Ergebnisverwendung ge- mäß § 16 Abs. 3 Buchstabe d). Der auf- grund des Ergebnisverwendungsbeschlus- ses auszuschüttende, in Gewinnrücklagen einzustellende oder auf neue Rechnung vorzutragende Betrag wird abweichend von § 29 Abs. 3 Satz 1 GmbHG entsprechend dem Anteil des jeweiligen Gesellschafters am Bilanzgewinn verteilt (§ 29 Abs. 3 Satz 2 GmbHG). Der anteilige Bilanzgewinn ergibt sich ge- mäß hierzu von der Geschäftsführung aufzustellender und der Gesellschafterver- sammlung zu genehmigender [23] ven Ergebnisses durchgeführt werden. §20 Wirtschaftsplan (1) In sinngemäßer Anwendung der für Ei- genbetriebe geltenden Vorschriften ist von der Geschäftsführung vor Beginn eines je- den Geschäftsjahres ein Wirtschaftsplan aufzustellen und der Wirtschaftsführung eine 5-jährige Finanzplanung zugrunde zu legen, die den Gebietskörperschaften, de- nen die Gesellschafter angehören, zur Kenntnis gebracht wird. Zusammen mit der Wirtschafts- und Finanzplanung ist eine auf die Gebietskörperschaften und auf die erteilten öffentlichen Dienstleistungsaufträge bezogene Wirtschaftsplanung vorzulegen, die Grundlage für die Beschlussfassung der Gesellschafter über die Vorauszahlung auf den voraussichtlichen negativen Ergebni- santeil gem. § 19 ist. (2) Der Wirtschaftsplan und die auf Gebiets- körperschaften bezogene Wirtschaftspla- nung haben jeweils die Kapazitäten, die Leistungen, die Erträge und die Aufwendun- gen für den Linienverkehr im Verkehrsver- bund Rhein-Sieg in den einzelnen Gebietskörperschaften und die übrigen Akti- vitäten des Unternehmens darzulegen. §21 Jahresabschluss, Lageberichte, Prüfung (1)Vorbehaltlich weitergehender oder ent- gegenstehender gesetzlicher Vorschriften weist die Gesellschaft im Anhang zum Jah- resabschluss die Angaben zu gewährten Gesamtbezügen, Bezügen und sonstigen Leistungen gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 der Gemeindeordnung für das Land Nord- rhein-Westfalen - in der jeweils gültigen Fassung - sowohl personengruppenbezo- gen als auch individualisiert aus. (2)Jahresabschluss und Lagebericht sowie erforderlichenfalls Konzernabschluss und Konzernlagebericht sind zusammen mit dem Bericht des Abschlussprüfers, der Stellungnahme der Geschäftsführung zu dem Prüfungsbericht und einem Vorschlag für die Ergebnisverwendung dem Aufsichts- rat zur Prüfung vorzulegen. Ausführungsrichtlinien aus dem It. Ergeb- nisverteilung den einzelnen Gesellschaftern zugewiesenen Ergebnisanteil zuzüglich der Entnahmen aus den Kapitalrücklagen, die zum Ausgleich eines zugewiesenen negati- ven Ergebnisses durchgeführt werden. §20 Wirtschaftsplan (1) In sinngemäßer Anwendung der für Ei- genbetriebe geltenden Vorschriften ist von der Geschäftsführung vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres ein Wirtschaftsplan aufzustellen und der Wirtschaftsführung eine 5-jährige Finanzplanung zugrunde zu legen, die den Gebietskörperschaften, de- nen die Gesellschafter angehören, zur Kenntnis gebracht wird. Zusammen mit der Wirtschafts- und Finanzplanung ist eine auf die Gebietskörperschaften und auf die erteilten öffentlichen Dienstleistungsaufträ- ge bezogene Wirtschaftsplanung vorzule- gen, die Grundlage für die Beschlussfas- sung der Gesellschafter über die Voraus- zahlung auf den voraussichtlichen negati- ven Ergebnisanteil gem. § 19 ist. (2) Der Wirtschaftsplan und die auf Ge- bietskörperschaften bezogene Wirtschafts- planung haben jeweils die Kapazitäten, die Leistungen, die Erträge und die Aufwen- dungen für den Linienverkehr im Verkehrs- verbund Rhein-Sieg in den einzelnen Gebietskörperschaften und die übrigen Aktivitäten des Unternehmens darzulegen. §21 Jahresabschluss, Lageberichte, Prüfung (1) Vorbehaltlich weitergehender oder ent- gegenstehender gesetzlicher Vorschriften weist die Gesellschaft im Anhang zum Jah- resabschluss die Angaben zu gewährten Gesamtbezügen, Bezügen und sonstigen Leistungen gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - in der jeweils gülti- gen Fassung - sowohl personengruppen- bezogen als auch individualisiert aus. (2) Jahresabschluss und Lagebericht sowie erforderlichenfalls Konzernabschluss und Konzernlagebericht sind zusammen mit dem Bericht des Abschlussprüfers, der [24] (3)Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und Lagebericht, sowie erforderlichenfalls den Konzernabschluss und Konzernlagebe- richt und den Vorschlag für die Ergebnis- verwendung zu prüfen und der Gesellschaf- terversammlung darüber schriftlich zu be- richten. In dem Bericht hat der Aufsichtsrat zum Ergebnis der Prüfung des Jahres- und Konzernabschlusses durch den Abschluss- prüfer Stellung zu nehmen und mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Gesellschaft wäh- rend des Geschäftsjahres geprüft hat, ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind und ob der Jahresabschluss und Konzernab- schluss sowie der Lagebericht und Konzern- lagebericht von ihm gebilligt werden. (4)Die Gesellschafter erhalten den Jahres- abschluss und Konzernabschluss mit Lagebericht und Konzernlagebericht, Prü- fungsbericht des Abschlussprüfers, Stellungnahme der Geschäftsführer zu dem Prüfungsbericht, Vorschlag für die Ergebnisverwendung, sowie den Bericht des Aufsichtsrates mit der Einladung zur ordentlichen Gesellschafterversammlung. §22 Bekanntmachungen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfol- gen im Bundesanzeiger, soweit nicht zwingende Gesetzesbestimmungen eine andere Bekanntmachung vorschreiben. §23 Landesgleichstellungsgesetz Die Gesellschafter vereinbaren gemäß § 2 Abs. 3 des Landesgleichstellungsgesetzes NRW (LGG NRW) in der zum Zeitpunkt der nota- riellen Beurkundung dieses Gesellschaftsvertrages geltenden Fassung, dass die Ziele des LGG NRW berücksichtigt werden. Stellungnahme der Geschäftsführung zu dem Prüfungsbericht und einem Vorschlag für die Ergebnisverwendung dem Aufsichts- rat zur Prüfung vorzulegen. (3) Der Aufsichtsrat hat den Jahresab- schluss und Lagebericht, sowie erforderli- chenfalls den Konzernabschluss und Kon- zernlagebericht und den Vorschlag für die Ergebnisverwendung zu prüfen und der Gesellschafterversammlung darüber schriftlich zu berichten. In dem Bericht hat der Aufsichtsrat zum Ergebnis der Prüfung des Jahres- und Konzernabschlusses durch den Abschlussprüfer Stellung zu nehmen und mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsfüh- rung der Gesellschaft während des Ge- schäftsjahres geprüft hat, ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind und ob der Jahresabschluss und Konzernabschluss sowie der Lagebericht und Konzernlagebe- richt von ihm gebilligt werden. (4) Die Gesellschafter erhalten den Jahres- abschluss und Konzernabschluss mit Lagebericht und Konzernlagebericht, Prü- fungsbericht des Abschlussprüfers, Stellungnahme der Geschäftsführer zu dem Prüfungsbericht, Vorschlag für die Ergebnisverwendung, sowie den Prüfungs- bericht des Wirtschaftsprüfers zur auf Ge- bietskörperschaften bezogenen Ergebnis- rechnung und den Bericht sowie die Emp- fehlung des Aufsichtsrates, als auch den Prüfungsbericht und die Ergebnisse nach § 19 Absatz 5 2. Unterabsatz mit der Ein- ladung zur ordentlichen Gesellschafterver- sammlung. §22 Bekanntmachungen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfol- gen im Bundesanzeiger, soweit nicht zwingende Gesetzesbestimmungen eine andere Bekanntmachung vorschreiben. §23 Landesgleichstellungsgesetz Die Gesellschafter vereinbaren gemäß § 2 Abs. 2 3 des Landesgleichstellungsgeset- zes NRW [25] §24 Auflösung der Gesellschaft (1) Die Auflösung der Gesellschaft muss vorbehaltlich der Regelung in § 6 Abs. 3 in einer Gesellschafterversammlung beschlos- sen werden. (2) Im Falle ihrer Auflösung wird die Gesell- schaft durch die Geschäftsführer liquidiert, wenn die Liquidation nicht durch Beschluss der Gesellschafterversammlung anderen Personen übertragen wird. Ein Liquidations- überschuss ist an die Gesellschafter auszukehren. (LGG NRW) in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt der notariellen Beurkundung dieses Gesellschaftsvertrages geltenden Fassung, dass die Ziele des LGG NRW berücksichtigt werden. §24 Auflösung der Gesellschaft (1) Die Auflösung der Gesellschaft muss vorbehaltlich der Regelung in § 6 Abs. 3 in einer Gesellschafterversammlung be- schlossen werden. (2) Im Falle ihrer Auflösung wird die Gesell- schaft durch die Geschäftsführer liquidiert, wenn die Liquidation nicht durch Beschluss der Gesellschafterversammlung anderen Personen übertragen wird. Ein Liquida- tionsüberschuss ist an die Gesellschafter auszukehren.
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/20/201/2 Vorlagen-Nummer 1584/2017 Freigabedatum 27.06.2017 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Regionalverkehr Köln GmbH (RVK): Änderung des Gesellschaftsvertrages Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat der Stadt Köln stimmt den Änderungen des Gesellschaftsvertrages der Regionalverkehr Köln GmbH (RVK) in der als Anlage 1 beigefügten Fassung zu. Wenn und soweit Hinweise der Bezirksregierung und des zur Beurkundung beauftragten Notars so- wie Änderungswünsche aus den kommunalen Gremien anderer Gesellschafter in den Entwurf zur endgültig beschließenden Gesellschafterversammlung eingearbeitet werden, stimmt der Rat der Stadt Köln diesen zu, sofern die Änderungen die wesentlichen Regelungen des Gesellschaftsvertrages nicht tangieren und sich hieraus kein Nachteil für Stadt Köln oder die KVB als Gesellschafterin der RVK ergibt. Der Rat der Stadt Köln stimmt der Abtretung von jeweils 2,5 % der Anteile an der RVK durch die SSB GmbH an die Stadtwerke Hürth AöR, Stadtverkehrsgesellschaft Euskirchen GmbH, Stadtwerke Brühl GmbH und die Stadtwerke Wesseling GmbH zu. Verkehrsausschuss 27.06.2017 Finanzausschuss 10.07.2017 Rat 11.07.2017 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung Die Stadt Köln ist mittelbar über die Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB) sowie die Stadtwerke Köln GmbH (SWK) mit 12,5 % an der Regionalverkehr Köln GmbH (RVK) beteiligt. Die RVK erbringt Nahverkehrsleistungen im Gebiet der Aufgabenträger Stadt Köln, Stadt Bonn, Kreis Euskirchen, Rhein-Erft-Kreis, Rheinisch-Bergischer Kreis, Rhein-Sieg-Kreis und Oberbergischer Kreis. Die RVK hat ein grundsätzliches Interesse daran, neben den Beauftragungen durch die derzeitigen Gesellschafter weitere Beauftragungen zu behalten bzw. zu erhalten. Derzeit ist die RVK durch die Stadtbusgesellschaften Stadtwerke Hürth AöR, Stadtverkehrsgesellschaft Euskirchen GmbH, Stadt- werke Brühl GmbH und Stadtwerke Wesseling GmbH mit der Erbringung von Fahrdienstleistungen beauftragt. Die Städte Hürth, Euskirchen, Brühl und Wesseling sind Aufgabenträger im Sinne des ÖPNVG NRW. Die Herstellung der Gesellschafterstellung dieser Stadtbusstädte bzw. der von ihnen als Eigentümer kontrollierten Stadtbusgesellschaften, ist Voraussetzung dafür, dass diese die RVK mit der Erbrin- gung der Verkehrsleistungen für die Stadtbusgesellschaften weiterhin beauftragen können. Um die RVK mit der Durchführung der Fahrdienstleistungen beauftragen zu können und sich gleichzeitig die durch die RVK erbrachten Leistungen als „eigene Erbringung von Personenverkehrsdienstleistungen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. b) der VO (EG) Nr. 1370/2007 zurechnen zu lassen, ist es nämlich not- wendig, dass die Stadtbusgesellschaften (oder die Städte unmittelbar) Gesellschafter der RVK wer- den. Auf diesem Wege wird die RVK für die Stadtbusgesellschaften „inhousefähig“, d.h. eine Vergabe kann ohne wettbewerbliches Verfahren erfolgen. Hierzu wird auf § 108 Abs. 4 GWB verwiesen. Aus Sicht der RVK ist eine solche Beauftragung wünschenswert, um entsprechend dem Fahrleis- tungsvolumen Leistungen erbringen und damit sowohl die Beschäftigung des Fahrpersonals als auch Auslastung der Dienstleistungspotentiale der RVK zu ermöglichen. Dadurch wird auch der Anteil der durch die übrigen Gesellschafter zu tragenden Kosten zur Inanspruchnahme der RVK positiv beein- flusst. Da die RVK sich an ggf. stattfindenden Ausschreibungen zur Erbringung der Fahrdienstleistun- gen nicht beteiligen kann, da andernfalls ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 lit. c) der VO (EG) Nr. 1370/2007 zu besorgen wäre, eröffnet der oben beschriebene Weg eine dauerhafte Sicherung der Aufträge der Stadtbusgesellschaften. Die Bahnen der Stadt Bonn und des Rhein-Sieg-Kreises GmbH (SSB) haben zwischenzeitlich den vier Stadtbusgesellschaften jeweils 2,5 % Anteile an der RVK zum Kauf angeboten. Die Teilung des Geschäftsanteils der SSB GmbH von 12,5 % an der RVK in fünf Teile a 2,5 % ist bereits erfolgt. Ge- mäß § 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags der RVK bedarf eine Anteilsabtretung durch einen Gesell- schafter der schriftlichen Zustimmung der übrigen Gesellschafter. Dies wird hiermit vorgeschlagen. Ein Eintritt der Stadtbusgesellschaften in den Gesellschafterkreis der RVK macht Änderungen am Gesellschaftsvertrag der RVK notwendig. Dies liegt zum Teil an der Vermehrung des Gesellschafter- kreises und Änderung der Gesellschafterstruktur (bisher unmittelbar oder mittelbar Kreise und kreis- freie Städte, künftig auch kreisangehörige Städte als mittelbare Eigentümer). Darüber hinaus werden Änderungen vorgeschlagen, die die Direktvergabefähigkeit der RVK insbesondere im Hinblick auf die Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle und die Umsetzung der beihilferechtlich erforderlichen Trennungsrechnung im Hinblick auf die Ergebnisverteilung unter den Gesellschaftern noch deutlicher hervorheben sollen. Für die vorhandenen Gesellschafter der RVK ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen durch die Gesellschaftsvertragsänderungen. Der Änderungsbedarf im Hinblick auf die Erfüllung der Kriterien des EU-Beihilfenrechts und des 3 Vergaberechts ist ergänzt worden um weitere Punkte in Bezug auf landesgesetzliche Vorgaben und die Verfügung über die Gesellschaftsanteile. Darüber hinaus wurden textliche Anpassungen vorge- nommen. Die Gesellschafterversammlung der RVK hat den Änderungsentwurf beraten und ihn inhaltlich gebil- ligt. Eine endgültige Beschlussfassung soll nach der Beratung in den kommunalen Gremien im Au- gust/September 2017 durch die Gesellschafterversammlung der RVK erfolgen. Zur besseren Kenntlichmachung sind die aus dem Gesellschaftsvertrag gestrichenen Passagen in der Anlage 1 durchgestrichen, neu eingefügte oder neu formulierte Passagen sind unterstrichen ge- druckt. Im Ergebnis ergeben sich folgende Änderungsvorschläge zum Gesellschaftsvertrag der RVK (basie- rend auf der am 21.08.2015 beschlossenen Fassung des Gesellschaftervertrages): a) Neuregelung zur Zusammensetzung des Aufsichtsrates Zur Anpassung des Gesellschaftsvertrages im Falle eines Eintritts einer Stadtbusgesellschaft in den Gesellschafterkreis ist es unstreitig erforderlich, den § 13 Abs. 1, welcher die Zusammenset- zung des Aufsichtsrates regelt, zu ändern. Den neuen Gesellschaftern sollte durch eine Änderung die Benennung von Aufsichtsratsmitgliedern ermöglicht werden. Hier bietet es sich an, eine konsortialvertragliche Regelung zur Vertretung der mit geringerem Anteil ausgestatteten Gesellschafter durch Aufsichtsratsmitglieder zu treffen. Der Aufsichtsrat der RVK besteht aus 12 Personen. Vier Aufsichtsratsmandate werden durch die Arbeitnehmerseite auf der Grundlage des Drittelbeteiligungsgesetzes bestimmt. Die übrigen acht Aufsichtsratsmandate stehen den Gesellschaftern zu. Deshalb wird vorgeschlagen, im Gesellschaftsvertrag vorzusehen, dass Gesellschafter mit einem Geschäftsanteil von 12,5 % je ein Aufsichtsratsmitglied entsenden. Dies wären nach derzeitiger Lage unter Berücksichtigung der Anteilsabtretungen der SSB GmbH: KVB, Kreis Euskirchen, Rhein-Sieg Kreisholding GmbH, Rheinisch-Bergischer Kreis, Rhein-Erft-Verkehrsgesellschaft, Stadtwerke Bonn GmbH. Die verbleibenden zwei Aufsichtsratsmandate könnten sodann durch die übrigen sechs Gesellschafter im Wege konsortialvertraglicher Regelung besetzt werden. Hierzu lautet der Vorschlag, dass OBK und SSB einen Sitz im Aufsichtsrat teilen und die eintretenden Stadtbusgesellschaften den anderen Sitz. Die Satzung soll entsprechend angepasst werden, um je einen Aufsichtsratssitz gemeinschaftlich durch den Oberbergischen Kreis und die SSB GmbH einerseits und durch die vier Stadtbusgesellschaften andererseits vergeben zu können. Darüber hinaus wurde das Drittelbeteiligungsgesetz berücksichtigt. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass nicht der Aufsichtsrat der RVK das wichtigste Organ für die tatsächliche Einflussnahme auf die Gesellschaft ist, sondern die Gesellschafterver- sammlung. Diese besitzt weitgehende Weisungsrechte gegenüber der Geschäftsführung. b) Weitere Änderungen betreffen: 1. Die Änderung des Gegenstandes der Gesellschaft (§ 3) dient als sogenannte Reziprozitäts- klausel dazu, zu verdeutlichen, dass die RVK sich auf das Geschäft mit ihren Gesellschaftern konzentriert unter Einhaltung der vergaberechtlichen und beihilferechtlichen Regelungen. 2. Eine Verschärfung der Regelung des § 6 Abs. 1, in der die Abtretung eines Geschäftsanteils von der Zustimmung von 3/4 sämtlicher anderer Gesellschafter nach Stimmanteilen und 2/3 sämtlicher anderer Gesellschafter nach Köpfen vorgesehen ist. 3. Der § 6 Abs. 3 Satz 4, welcher die Verpflichtung zur Auflösung der Gesellschaft im Falle von mehreren Abtretungen der Gesellschaftsanteile an die übrigen Gesellschafter auf Antrag eines Gesellschafters vorsieht, erscheint angesichts der gestiegenen Gesellschafteranzahl in der Form nicht sinnvoll und wurde im Sinne einer stärkeren Absicherung des Fortbestehens der Gesellschaft einerseits aber auch im Sinne einer Vermeidung von sukzessiver Abtretung der Remanenz-Kostenrisiken anderseits modifiziert. 4 4. Klarstellung der Weisungsgebundenheit der Geschäftsführer (§ 11 Abs. 4 neu und § 16 Abs. 1 Satz 2) 5. Eine Ergänzung des § 12 Abs. 1 um vorgelagerte Gesellschafterbeschlüsse. 6. Eine klarstellende Ergänzung, dass bei Ausscheiden von Aufsichtsratsmitgliedern diese nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 zu ersetzen sind und zur (soweit gesetzlich zulässig) Weisungsge- bundenheit der Aufsichtsratsmitglieder. 7. Erhöhung des Quorums zur Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung von 2/3 auf 3/4 des Stammkapitals. 8. In § 16 Abs. 1 Satz 3 Buchstabe l) Ergänzung der Beschlussbefugnis der Gesellschafterver- sammlung um die „Vorgaben zur Aufstellung“ der Ausführungsrichtlinien nach § 19 Abs. 5. 9. Streichung der Befugnis des AR-Vorsitzenden zu Eilentscheidungen in Bezug auf Gesellschaf- terversammlungen einer Beteiligungsgesellschaft (RBR) in § 16 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz. 10. Einführung einer neuen Beschlussmehrheitsklausel in § 17 Abs. 1 a erster Satz (nunmehr 3/4 der abgegebenen Stimmen und 2/3 der Gesellschafter nach Köpfen). 11. Modifizierung der Formulierung des § 17 Abs. 1a und Ergänzung um eine „Finanzierungszu- sage“ des Gesellschafters, welcher einen ÖDA veranlasst. 12. In § 19 soll der Absatz 1 in der Gestalt so neu gefasst werden, dass die Abgrenzung der Ver- kehre des Kreises und der in diesem Kreis befindlichen Stadtbusstadt gelingt. Hierzu soll die vorgeschlagene Formulierung dienen, die vorsieht, dass die Ergebnisse von durchgeführten Verkehren, welche als aus dem Kreisgebiet einbrechende Verkehre auf dem Gebiet der kreis- angehörigen Aufgabenträger und solche, die als ausbrechende Linien aus dem Gebiet eines kreisangehörigen Aufgabenträgers in ein Kreisgebiet erfolgen, dem Aufgabenträger zugeord- net werden, der die Verkehre veranlasst hat. 13. Änderung des § 19 Absatz 3a mit verdeutlichter Freistellung der übrigen Gesellschafter von Risiken des ÖDA. 14. Überprüfungsklausel für die Ausführungsrichtlinien alle 3 Jahre (§ 19 Abs. 5 Satz 3 ff.). 15. Ergänzung der Vorlagepflicht zur auf die Gebietskörperschaften bezogenen Ergebnisrechnung (§ 19 Abs. 8). 16. Ergänzung der Vorlagepflicht des Prüferergebnisses zur gebietskörperschaftsbezogenen Rechnung in § 21 Abs. 4. 17. In § 23 Anpassung an das LGG mit Verweis auf die jeweils gültige Fassung. Gemäß § 108 Abs. 6 S. 1 lit. b GO NRW dürfen Vertreter der Gemeinde in einer Gesellschaft, an der Gemeinden, Gemeindeverbände oder Zweckverbände unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 25 vom Hundert beteiligt sind, einem Beschluss der Gesellschaft zu einer wesentlichen Änderung des Gesell- schaftsvertrages nur nach vorheriger Entscheidung des Rates zustimmen. Es ist insoweit ein Be- schluss des Rates der Stadt Köln erforderlich. Für den Fall sich ggf. noch ergebender Änderungen, insbesondere auch seitens der Kommunalauf- sicht oder des beurkundenden Notars, sollte bereits jetzt die Zustimmung erklärt werden, soweit es sich um Änderungen handelt, die die Stadt Köln bzw. die KVB als Gesellschafterin nicht benachteili- gen. Begründung der Dringlichkeit Da die endgültige Beschlussfassung nach der Beratung in den kommunalen Gremien im August/ September 2017 durch die Gesellschafterversammlung der RVK erfolgen soll und die Vertreter der Gemeinde in einer Gesellschaft, an der Gemeinden, Gemeindeverbände oder Zweckverbände unmit- telbar oder mittelbar mit mehr als 25 vom Hundert beteiligt sind, einem Beschluss der Gesellschaft zu einer wesentlichen Änderung des Gesellschaftsvertrages nur nach vorheriger Entscheidung des Ra- tes zustimmen dürfen, ist eine Beschlussfassung noch in der Sitzung des Rates am 11.07.2017 erfor- derlich. Anlage 1: Gesellschaftsvertrag der RVK mit kenntlich gemachten Änderungen
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungBeschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1584/2017
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 27.06.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27