2222/2020
Auswirkungen der Grundrente auf die Stadt Köln
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2222-2020_Anlage Beispielrechnungen Grundrente
950 Zeichen
Beispielrechnungen Auswirkungen SGB XII Leistungen bei Gewährung der
Grundrente
Beispiel 1
bisheriger
Anspruch
Anspruch nach Gewährung
der Grundrente
Regelsatz 432,00 € 432,00 €
Miete 500,00 € 500,00 €
Gesamtbedarf 932,00 € 932,00 €
Rente 300,00 € 400,00 €
Freibetrag - € 190,00 €
bereinigtes Einkommen 300,00 € 210,00 €
Leistungsanspruch SGB
XII 632,00 € 722,00 €
LB zur Verfügung
Rente und
Grundsicherung 932,00 € 1.122,00 €
Beispiel 2
bisheriger
Anspruch
Anspruch nach Gewährung
der Grundrente
Regelsatz 432,00 € 432,00 €
Miete 500,00 € 500,00 €
Gesamtbedarf 932,00 € 932,00 €
Rente 600,00 € 830,00 €
Freibetrag € (Höchstbetrag) 216,00 €
bereinigtes Einkommen 600,00 € 614,00 €
Leistungsanspruch SGB XII 332,00 € 318,00 €
LB zur Verfügung
Rente und
Grundsicherung 932,00 € 1.148,00 €
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
8206 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/501/1 501/1 Vorlagen-Nummer 11.08.2020 2222/2020 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Soziales und Senioren 20.08.2020 Auswirkungen der Grundrente auf die Stadt Köln Die CDU-Fraktion und die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen baten um Aufnahme der nachfolgenden Anfrage in die Sitzung des Ausschusses für Soziales und Senioren am 20.08.2020: 1. Wie viele Kölnerinnen und Kölner im Bereich Grundsicherung im Alter und im Wohngeldbezug erfüllen die Voraussetzungen, um von der Grundrente zu profitieren? 2. In welchem Umfang werden Kölnerinnen und Kölner infolge der Grundrente auf soziale Leistungen zukünftig nicht mehr angewiesen sein? 3. Wie viele Menschen profitieren innerhalb der Grundsicherung und des Wohngelds von den neu eingeführten Freibeträgen? 4. Welche gesetzlichen Regelungslücken und sozialpolitischen Handlungsnotwendigkeiten sieht die Verwaltung nach der Einführung der Grundrente? Hierzu erläutert die Verwaltung zunächst die grundsätzlichen Änderungen durch das „Grundrenten- gesetz“ und nimmt im Anschluss daran Stellung zu den Fragen. Das vom Deutschen Bundestag beschlossene „Grundrentengesetz“ tritt zum 01.01.2021 in Kraft. Ziel des Gesetzes ist es, langjährige Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurch- schnittlichem Einkommen in Anerkennung ihrer Lebensleistung durch Gewährung eines Rentenzu- schlags finanziell besser zu stellen. Voraussetzung zum Bezug des Rentenzuschlags ist der Erwerb von mindestens 33 Jahren Grundren- tenzeiten, also Zeiten, in denen Pflichtbeiträge aufgrund einer unterdurchschnittlich bezahlten Be- schäftigung eingezahlt wurden, aber auch Anrechnungszeiten wegen Kindererziehung oder Pflegetä- tigkeit. Über den gesamten Zeitraum dürfen höchstens 80% des Durchschnittsverdienstes im Jahr erzielt worden sein. Ob ein Anspruch auf Grundrente besteht, wird automatisch durch die Deutsche Rentenversicherung geprüft, ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Die Grundrente soll unabhängig von einer Be- dürftigkeitsprüfung so zielgenau wie möglich ausgestaltet werden, deshalb findet eine automatisierte Einkommensprüfung statt. Die Grundrente wird durch weitere Maßnahmen begleitet, um die Alterseinkommen bei Bezug von Wohngeld oder Grundsicherung zu erhöhen: - Einführung eines Freibetrags in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Durch die Gewährung eines Freibetrags wird sichergestellt, dass langjährig Versicherten mo- 2 natlich mehr Geld zur Verfügung steht als der aktuelle Grundsicherungsbedarf. Der Freibetrag wird abhängig von der individuellen Rente berechnet und beträgt mindestens 100 € zuzüglich 30% des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus der gesetzlichen Rente. Der Freibe- trag ist gedeckelt auf einen Betrag von 50% der Regelbedarfsstufe 1 und beträgt somit aktuell maximal 216 €. - Einführung eines Freibetrags beim Wohngeld Durch die Gewährung eines Freibetrags im Wohngeld ist sichergestellt, dass die Grundrente beim Wohngeld nicht voll als Einkommen angerechnet wird. Die Höhe beträgt auch hier min- destens 100 € und maximal 216 €. Die Gewährung der Freibeträge kann sowohl in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminde- rung als auch im Wohngeld im Einzelfall zu einem höheren SGB XII – bzw. Wohngeldanspruch füh- ren. In der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) und dem sozialen Entschädigungsrecht (Bundes- versorgungsgesetz) werden ebenfalls Freibeträge eingeführt. Das konkrete Verfahren zur Umsetzung der Grundrente, insbesondere die Übermittlung der für die Sozialleistungsträger relevanten Informationen zu Grundrentenzeiten und dem daraus resultierenden neuen Rentenbetrag, befindet sich derzeit in der Abstimmung zwischen dem Bundesministerium des Inneren (BMI), dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und den Rententrägern. Zu Frage 1: Wie viele Kölnerinnen und Kölner im Bereich der Grundsicherung im Alter und bei Er- werbsminderung erfüllen die Voraussetzungen, um von der Grundrente zu profitieren? Derzeit beziehen in Köln rd. 11.500 Grundsicherungsbeziehende (SGB XII) gleichzeitig eine Alters- rente, rd. 2.700 Personen erhalten Wohngeld unter Berücksichtigung eines Renteneinkommens. Wie viele dieser Personen einen Anspruch auf den Rentenzuschlag der Grundrente haben, kann nicht festgestellt werden. Zunächst müssen die maßgeblichen Grundrentenzeiten durch die Deutsche Ren- tenversicherung ermittelt werden. Nachdem das konkrete Verfahren zur Umsetzung der Grundrente abgestimmt ist (siehe oben), beginnt die Deutsche Rentenversicherung ab Januar 2021 mit der Über- prüfung und Feststellung der Grundrentenzeiten. Somit können Auskünfte zur Anzahl der Monate, die als Grundrentenzeiten vorhanden sind, voraus- sichtlich frühestens ab Juli 2021 erteilt werden. Mitteilungen zur geänderten Rentenhöhe an die Ren- tenbeziehenden, die sich aufgrund des Zuschlags ergibt, können frühestens ab August / September 2021 erstellt werden. Für Wohngeldbeziehende ist eine Ausnahmeregelung für eine rückwirkende Neuentscheidung des Wohngeldes in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages vorgesehen. Hierin wird geregelt, dass in den Fällen, in denen Wohngeld bereits vor dem 01.01.2021 bewilligt wurde, von Amts wegen neu zu entscheiden ist, sobald die Wohngeldstelle erstmals Kenntnis erlangt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Freibetrags vorliegen. Damit ist die Wohngeldstelle erst dann verpflichtet, eine Neuberechnung des Wohngeldes vorzuneh- men, wenn eine Bescheinigung der Deutschen Rentenversicherung vorliegt. Zu Frage 2: In welchem Umfang werden Kölnerinnen und Kölner infolge der Grundrente auf soziale Leistungen zukünftig nicht mehr angewiesen sein? Durch die Einführung des neuen Freibetrags in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminde- rung steht dem sozialhilferechtlichen Bedarf in Einzelfällen ein geringeres anrechenbares Einkommen gegenüber. Rentenerhöhungen um bis zu 100 € werden voraussichtlich zu einem höheren SGB XII – Leistungsanspruch führen. Ein Ausscheiden aus dem Grundleistungsbezug ist nur in einem geringen Umfang zu erwarten. Der Mitteilung sind zwei Rechenbeispiele zur Verdeutlichung in der Anlage beigefügt. Zu Frage 3: Wie viele Menschen profitieren innerhalb der Grundsicherung und des Wohngeldes von den neu eingeführten Freibeträgen? 3 Grundsätzlich wird jeder Wohngeldhaushalt und jede*r Grundrentenbeziehende*r, die/der gleichzeitig Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhält, von der Einführung der Freibeträge profitieren. Ohne weitergehende Kenntnis über die tatsächlichen gesetzlichen Regelungen und den Umset- zungsvorgaben ist eine sachgerechte weitergehende Stellungnahme zu dieser Frage noch nicht mög- lich. Zu Frage 4: Welche gesetzlichen Regelungslücken und sozialpolitischen Handlungsnotwendigkeiten sieht die Verwaltung nach der Einführung der Grundrente? Aufgrund der unter Frage 1 dargestellten zeitlichen Verzögerung in der Umsetzung wird sich die Kommunikation gegenüber den Leistungsberechtigten in der Grundsicherung bei Alter und Erwerbs- minderung ggf. problematisch gestalten. Die Ansprüche nach dem Grundrentengesetz bestehen ab Januar 2021, sie können aber erst im Laufe des Jahres wegen des notwendigen Datenaustauschs, der Übermittlung der Grundrentenzeiten und der anschließenden Berechnung der Freibeträge rück- wirkend zum 01.01.2021 bewilligt werden. Dies wird voraussichtlich erst im Laufe des 2. Halbjahres 2021 erfolgen können. Die Verwaltung unterstützt daher ausdrücklich die Forderung des Deutschen Städtetages nach einer gesetzlichen Änderung im Grundrentengesetz: der Anspruch auf (ggf. rückwirkende) Bewilligung der Freibeträge in der Grundsicherung bei Alter und Erwerbsminderung sollte analog der entsprechenden Regelung für Wohngeld (siehe Frage 1) erst bestehen, wenn ein Bescheid der Deutschen Rentenver- sicherung über die Grundrentenzeiten beim Sozialhilfeträger vorliegt. Gez. Dr. Rau
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2222/2020
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 11.08.2020
- Erstellt
- 20.07.2020 16:04