Mandari Insight

2222/2020

Auswirkungen der Grundrente auf die Stadt Köln

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 11.08.2020

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren, Sitzung am 20.08.2020

2222-2020_Anlage Beispielrechnungen Grundrente

· application/pdf

Ansehen

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

· application/pdf

Ansehen

2222-2020_Anlage Beispielrechnungen Grundrente

950 Zeichen

Beispielrechnungen Auswirkungen SGB XII Leistungen bei Gewährung der 
Grundrente 
   
Beispiel 1 
bisheriger 
Anspruch 
Anspruch nach Gewährung 
der Grundrente 
      
Regelsatz 432,00 €  432,00 €  
Miete 500,00 €  500,00 €  
      
Gesamtbedarf 932,00 €  932,00 €  
      
Rente 300,00 €  400,00 €  
Freibetrag - €  190,00 €  
      
bereinigtes Einkommen 300,00 €  210,00 €  
      
Leistungsanspruch SGB 
XII 632,00 €  722,00 €  
      
LB zur Verfügung     
Rente und 
Grundsicherung 932,00 €  1.122,00 €  
 
 
 
Beispiel 2 
bisheriger 
Anspruch 
Anspruch nach Gewährung 
der Grundrente 
      
Regelsatz 432,00 €  432,00 €  
Miete 500,00 €  500,00 €  
      
Gesamtbedarf 932,00 €  932,00 €  
      
Rente 600,00 €  830,00 €  
Freibetrag €  (Höchstbetrag) 216,00 €  
      
bereinigtes Einkommen 600,00 €  614,00 €  
      
Leistungsanspruch SGB XII 332,00 €  318,00 €  
      
LB zur Verfügung     
Rente und 
Grundsicherung 932,00 € 1.148,00 €

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

8206 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
V/501/1 
501/1 
Vorlagen-Nummer  11.08.2020 
 2222/2020 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Soziales und Senioren 20.08.2020 
 
Auswirkungen der Grundrente auf die Stadt Köln 
Die CDU-Fraktion und die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen baten um Aufnahme der nachfolgenden 
Anfrage in die Sitzung des Ausschusses für Soziales und Senioren am 20.08.2020: 
 
1. Wie viele Kölnerinnen und Kölner im Bereich Grundsicherung im Alter und im Wohngeldbezug 
erfüllen die Voraussetzungen, um von der Grundrente zu profitieren? 
 
2. In welchem Umfang werden Kölnerinnen und Kölner infolge der Grundrente auf soziale Leistungen 
zukünftig nicht mehr angewiesen sein? 
 
3. Wie viele Menschen profitieren innerhalb der Grundsicherung und des Wohngelds von den neu 
eingeführten Freibeträgen? 
 
4. Welche gesetzlichen Regelungslücken und sozialpolitischen Handlungsnotwendigkeiten sieht die 
Verwaltung nach der Einführung der Grundrente? 
 
 
Hierzu erläutert die Verwaltung zunächst die grundsätzlichen Änderungen durch das „Grundrenten-
gesetz“ und nimmt im Anschluss daran Stellung zu den Fragen. 
 
Das vom Deutschen Bundestag beschlossene „Grundrentengesetz“ tritt zum 01.01.2021 in Kraft. Ziel 
des Gesetzes ist es, langjährige Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurch-
schnittlichem Einkommen in Anerkennung ihrer Lebensleistung durch Gewährung eines Rentenzu-
schlags finanziell besser zu stellen.  
 
Voraussetzung zum Bezug des Rentenzuschlags ist der Erwerb von mindestens 33 Jahren Grundren-
tenzeiten, also Zeiten, in denen Pflichtbeiträge aufgrund einer unterdurchschnittlich bezahlten Be-
schäftigung eingezahlt wurden, aber auch Anrechnungszeiten wegen Kindererziehung oder Pflegetä-
tigkeit. Über den gesamten Zeitraum dürfen höchstens 80% des Durchschnittsverdienstes im Jahr 
erzielt worden sein.  
 
Ob ein Anspruch auf Grundrente besteht, wird automatisch durch die Deutsche Rentenversicherung 
geprüft, ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Die Grundrente soll unabhängig von einer Be-
dürftigkeitsprüfung so zielgenau wie möglich ausgestaltet werden, deshalb findet eine automatisierte 
Einkommensprüfung statt. 
 
Die Grundrente wird durch weitere Maßnahmen begleitet, um die Alterseinkommen bei Bezug von 
Wohngeld oder Grundsicherung zu erhöhen: 
 
- Einführung eines Freibetrags in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 
Durch die Gewährung eines Freibetrags wird sichergestellt, dass langjährig Versicherten mo-

2 
 
natlich mehr Geld zur Verfügung steht als der aktuelle Grundsicherungsbedarf. Der Freibetrag 
wird abhängig von der individuellen Rente berechnet und beträgt mindestens 100 € zuzüglich 
30% des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus der gesetzlichen Rente. Der Freibe-
trag ist gedeckelt auf einen Betrag von 50% der Regelbedarfsstufe 1 und beträgt somit aktuell 
maximal 216 €. 
 
- Einführung eines Freibetrags beim Wohngeld 
Durch die Gewährung eines Freibetrags im Wohngeld ist sichergestellt, dass die Grundrente 
beim Wohngeld nicht voll als Einkommen angerechnet wird. Die Höhe beträgt auch hier min-
destens 100 € und maximal 216 €. 
 
Die Gewährung der Freibeträge kann sowohl in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminde-
rung als auch im Wohngeld im Einzelfall zu einem höheren SGB XII – bzw. Wohngeldanspruch füh-
ren. 
In der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) und dem sozialen Entschädigungsrecht (Bundes-
versorgungsgesetz) werden ebenfalls Freibeträge eingeführt. 
 
Das konkrete Verfahren zur Umsetzung der Grundrente, insbesondere die Übermittlung der für die 
Sozialleistungsträger relevanten Informationen zu Grundrentenzeiten und dem daraus resultierenden 
neuen Rentenbetrag, befindet sich derzeit in der Abstimmung zwischen dem Bundesministerium des 
Inneren (BMI), dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und den Rententrägern.  
 
Zu Frage 1: Wie viele Kölnerinnen und Kölner im Bereich der Grundsicherung im Alter und bei Er-
werbsminderung erfüllen die Voraussetzungen, um von der Grundrente zu profitieren? 
 
Derzeit beziehen in Köln rd. 11.500 Grundsicherungsbeziehende (SGB XII) gleichzeitig eine Alters-
rente, rd. 2.700 Personen erhalten Wohngeld unter Berücksichtigung eines Renteneinkommens. Wie 
viele dieser Personen einen Anspruch auf den Rentenzuschlag der Grundrente haben, kann nicht 
festgestellt werden. Zunächst müssen die maßgeblichen Grundrentenzeiten durch die Deutsche Ren-
tenversicherung ermittelt werden. Nachdem das konkrete Verfahren zur Umsetzung der Grundrente 
abgestimmt ist (siehe oben), beginnt die Deutsche Rentenversicherung ab Januar 2021 mit der Über-
prüfung und Feststellung der Grundrentenzeiten.  
 
Somit können Auskünfte zur Anzahl der Monate, die als Grundrentenzeiten vorhanden sind, voraus-
sichtlich frühestens ab Juli 2021 erteilt werden. Mitteilungen zur geänderten Rentenhöhe an die Ren-
tenbeziehenden, die sich aufgrund des Zuschlags ergibt, können frühestens ab August / September 
2021 erstellt werden. 
 
Für Wohngeldbeziehende ist eine Ausnahmeregelung für eine rückwirkende Neuentscheidung des 
Wohngeldes in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen 
Bundestages vorgesehen. Hierin wird geregelt, dass in den Fällen, in denen Wohngeld bereits vor 
dem 01.01.2021 bewilligt wurde, von Amts wegen neu zu entscheiden ist, sobald die Wohngeldstelle 
erstmals Kenntnis erlangt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Freibetrags vorliegen. 
Damit ist die Wohngeldstelle erst dann verpflichtet, eine Neuberechnung des Wohngeldes vorzuneh-
men, wenn eine Bescheinigung der Deutschen Rentenversicherung vorliegt. 
 
Zu Frage 2: In welchem Umfang werden Kölnerinnen und Kölner infolge der Grundrente auf soziale 
Leistungen zukünftig nicht mehr angewiesen sein? 
 
Durch die Einführung des neuen Freibetrags in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminde-
rung steht dem sozialhilferechtlichen Bedarf in Einzelfällen ein geringeres anrechenbares Einkommen 
gegenüber. Rentenerhöhungen um bis zu 100 € werden voraussichtlich zu einem höheren SGB XII – 
Leistungsanspruch führen. Ein Ausscheiden aus dem Grundleistungsbezug ist nur in einem geringen 
Umfang zu erwarten.  
Der Mitteilung sind zwei Rechenbeispiele zur Verdeutlichung in der Anlage beigefügt. 
 
Zu Frage 3: Wie viele Menschen profitieren innerhalb der Grundsicherung und des Wohngeldes von 
den neu eingeführten Freibeträgen?

3 
 
 
Grundsätzlich wird jeder Wohngeldhaushalt und jede*r Grundrentenbeziehende*r, die/der gleichzeitig 
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhält, von der Einführung der 
Freibeträge profitieren.  
 
Ohne weitergehende Kenntnis über die tatsächlichen gesetzlichen Regelungen und den Umset-
zungsvorgaben ist eine sachgerechte weitergehende Stellungnahme zu dieser Frage noch nicht mög-
lich. 
 
Zu Frage 4: Welche gesetzlichen Regelungslücken und sozialpolitischen Handlungsnotwendigkeiten 
sieht die Verwaltung nach der Einführung der Grundrente? 
 
Aufgrund der unter Frage 1 dargestellten zeitlichen Verzögerung in der Umsetzung wird sich die 
Kommunikation gegenüber den Leistungsberechtigten in der Grundsicherung bei Alter und Erwerbs-
minderung ggf. problematisch gestalten. Die Ansprüche nach dem Grundrentengesetz bestehen ab 
Januar 2021, sie können aber erst im Laufe des Jahres wegen des notwendigen Datenaustauschs, 
der Übermittlung der Grundrentenzeiten und der anschließenden Berechnung der Freibeträge rück-
wirkend zum 01.01.2021 bewilligt werden. Dies wird voraussichtlich erst im Laufe des 2. Halbjahres 
2021 erfolgen können. 
 
Die Verwaltung unterstützt daher ausdrücklich die Forderung des Deutschen Städtetages nach einer 
gesetzlichen Änderung im Grundrentengesetz: der Anspruch auf (ggf. rückwirkende) Bewilligung der 
Freibeträge in der Grundsicherung bei Alter und Erwerbsminderung sollte analog der entsprechenden 
Regelung für Wohngeld (siehe Frage 1) erst bestehen, wenn ein Bescheid der Deutschen Rentenver-
sicherung über die Grundrentenzeiten beim Sozialhilfeträger vorliegt. 
 
 
Gez. Dr. Rau

Beratungsverlauf (1)

20.08.2020 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2222/2020
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
11.08.2020
Erstellt
20.07.2020 16:04