2015/0119
Interessenvertretung für ältere Menschen der Wissenschaftsstadt Darmstadt
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2015/0119
7906 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
31.03.2015
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat IV
Dezernat II
Dezernat I
Amt: Amt für Soziales
und Prävention OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2015/0119
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 121010 und 315110
Kostenstelle: 032-006-1000und 050-003-1040 Investitionsnummer: 15050-1001
Kostenträger: 1210-11 und 3151-10 Sachkonto: verschiedene siehe Anlage 3 und 4
Betreff: Interessenvertretung für ältere Mensche n der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Vorlage vom: 20.03.2015
Beschlussvorschlag :
Der Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung stimmen der Vorlage zur Einrichtung und
Umsetzung einer Interessenvertretung für ältere Menschen der Wissenschaftsstadt D armstadt
zu.
1) Die Wahl für die Interessenvertretung für ältere Menschen wird unter Bezugnahme auf die
Grundsatzbeschlüsse des Magistrates vom 19.11.2014 und der
Stadtverordnetenve rsammlung vom 16.12.2014, Vorlage - Nr. 2014/0446 als Briefwahl ,
erstmalig am 1 8.09.2015 durchgeführt.
2) Der Satzung der Interessenvertretung für ältere Menschen der Wisse nschaftsstadt
Darmstadt wird beschlossen (Anlage 1).
3) Die Wahlordnung der Interessenvertretung für ältere Menschen der Wisse nschaftsstadt
Darmstadt wird beschlossen (Anlage 2).
- 2 -
4) Die notwendigen Haushaltsmittel zur Durchführung der Wahl stehen im Haushalt 2015
unter der Kostenste lle 032-006-1000, Sachkonten siehe Anlage 3 , KT 1210-11 i. H. v.
60.000,00 Euro zur Verfügung .
5) Die Mittel zur Deckung der laufenden Kosten fü r die Aufwandsentschädigungen für die
Mitglieder der Interessenvertretung werden unter der Kostenstelle 050 -003-1040, SK
6131000, KT 3151-10 i. H. v. 10.980,00 Euro jährlich bereitgestellt.
6) Die Mittel zur Deckung der laufenden jährlichen Sachkosten werde n unter der Kostenstelle
050-003-1040, Sachkonten siehe Anlage 4 , KT 3151-10 i. H. v. 11. 800,00 Euro jährlich
bereitgestellt. Für 2015 sind dies von jedem A nsatz 2/12 (Nov. und Dez. 2015),
insgesamt 1.963,00 Euro.
7) Für die Einrichtung der Geschäftsstelle werden im investiven Bereich Mittel i. H. v.
insgesamt 3.704,00 Euro notwendig, die für die Anschaffung von 2 MS Office Lizenzen
(800,00 Euro) und für die Anschaffung Ausstattung/Möbel ( 2.904 Euro) unter der
Kostenstelle 050 -003-1040, SK 0890010, Investiti onsnummer 15050-1001 etatisiert
werden.
8) Für einmalige Anschluss - und Hardwarekosten für die Einrichtung des Telefon -
/Internetanschlusses werden in 2015 unter der Kostenstelle 050 -003-1040, dem SK
6179000 und dem Kostenträger 3151 -10 450,00 Euro bereitgestellt.
Anlagen: Satzung Interessenvertretung Anlage1
Finanzierungsplan Wahlen Interessenvertretung Anlage 3
Wahlordnung Interessenvertretung Anlage 2
Kosten für Interessenvertretung Amt für Soziales und Prävention Anlage 4
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 20.03.2015:
Beteiligung und Teilhabe aller Darmstädterinnen und Darmstädter sind die Grundsä tze der
sozialpolitischen Zielrichtung in der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Zur Stärkung der
Teilhabemöglichkeiten und Berücksichtigung der Interessen älterer Bürgerinnen und Bürger
hat die Wissenschaftsstadt Darmstadt mit den Beschlüssen des Magistrates vom 19.11.2014
und der Stadtverordnetenversammlung vom 16.12.2014 die grundsätzliche Entscheidung
getroffen, eine Interessenvertretung für ältere Menschen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
(in Folge „Interessenvertretung“) einzurichten. Rechtsgrundlage hierfür ist § 8c der Hessischen
Gemeindeordnung (HGO).
Die Verwaltung hat auf Basis der Grundsatzbeschlüsse aus dem Jahr 2014 die beiliegende
Satzung und Wahlordnung erstellt und deren Inhalte zwischen den Vertreterinnen und
Vertretern der Fachverwaltungen und der Dialogrunde, deren Zusammensetzung in der
Vorlage-Nr. 2014/0446 detailliert beschrieben ist, fachlich erörtert.
Die Aufgaben und Ziele der Interessenvertretung, sowie die Regelungen zur Durchfü hrung der
Wahl werden in der Satzung und Wahlordnung verbindlich festgelegt. Ziel und Aufgabe der
Interessenvertretung ist insbesondere, die Interessen der älteren Generation in den einzelnen
Stadtteilen und gesamtstädtisch gegenüber den städtischen Gremien und in der Öffentlichkeit
zu vertreten. Hierzu gehören Beratung, Unterstützung und Information städtischer Gremien
und sonstiger Organisationen in Angelegenheiten, die ältere Menschen in der
Wissenschaftsstadt Darmstadt betreffen, Übermittlung von Bedürfnissen, Interessen und
Bedarfen der älteren Menschen an die städtischen Gremien, sowie die Einbringung von Ideen
und Vorschlägen bei Planungen von Maßnahmen der Altenhilfe der Wissenschaftsstadt
Darmstadt.
Der Magistrat hat die Interessenvertretung rechtzeitig über alle Angelegenheiten zu
unterrichten, deren Kenntnis zur Erledigung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die
Interessenvertretung hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die ältere Menschen
betreffen. Sie ist in allen wichtigen Angelegenheiten, die ältere Menschen betre ffen, zu hören.
In den Sitzungen der Ausschüsse der Stadtverordnetenversammlung hat die
Interessenvertretung zu allen Tagesordnungspunkten, die die Interessen älterer Menschen
berühren, Vorschlags- und Rederecht. Die hierfür notwendige Änderung der Geschäftsordnung
der Stadtverordnetenversammlung erfolgt im Rahmen der derzeit stattfindenden Beratungen
zur grundlegenden Überarbeitung der Geschäftsordnung.
Die Interessenvertretung wird erstmalig am 18.09.2015 gewählt und nimmt ihre Tätigkeit
spätestens ab dem 1.11.2015 auf. Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl
durchgeführt und findet ausschließlich als Briefwahl statt. Die Legislaturperiode beträgt 5
Jahre, das gesamte Stadtgebiet bildet einen Wahlkreis.
Zur Information über das Wahlprozedere und –verfahren führt der Magistrat nach
abschließender Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung eine zentrale
Informationsveranstaltung durch. Darüber hinaus wird in einzelnen Stadtteilen, z. B. in den
bestehenden Stadtteilrunden, informiert.
- 4 -
Finanzierung:
Briefwahl:
Die Kosten für die Wahl belaufen sich im Jahr 2015 einschließlich aller Nebenkosten auf
60.000,00 Euro (Anlage 3). Diese Mittel stehen beim Bürger- und Ordnungsamt im Haushalt
2015 zur Verfügung.
Aufwandsentschädigungen:
Die Interessenvertretung setzt sich nach § 5 der Satzung aus 19 gewählten und 8 delegierten
Mitgliedern zusammen und erhält nach § 12 der Satzung eine Aufwandsentschädigung i. H. v.
insgesamt bis zu 10.980,00 Euro jährlich.
Jährliche Sachkosten:
Die Mittel zur Deckung der laufenden jährlichen Sachkosten der Geschäftsstelle der
Interessenvertretung (Miete, Sachmittel, Öffentlichkeitsarbeit, Reisekosten, Veranstaltungen
etc.) betragen 11.800,00 Euro jährlich. Für 2015 sind dies 2/12 (Nov. und Dez. 2015) des
Ansatzes, gesamt 1.963,00 Euro.
Die jeweilige Verteilung der Kosten ist aus den Anlagen 3 und 4 zu entnehmen.
Im investiven Bereich werden im Jahr 2015 einmalig Mittel in Höhe von 3.704,00 Euro
notwendig, um die Geschäftsstelle mit Lizenzen für PC-Software und Möbeln auszustatten.
Darmstadt, 20. März 2015
Dezernat I Dezernat II Dezernat IV Dezernat V
Jochen Partsch Rafael Reißer Andre Schellenberg Barbara Akdeniz
Oberbürgermeister Stadtrat Stadtkämmerer Stadträtin
anlage 4
2253 Zeichen
Kostenstelle: Sachkonten Kosten 2015 Kosten 2016 Kostenträger 6010100 16,00 € 100,00 € 3151-10 Neue Interessensvertretung für ältere Menschen zum 01.11.2015, laufende Kosten 6063000 33,00 € 200,00 € 3151-10 Neue Interessensvertretung für ältere Menschen zum 01.11.2015, laufende Kosten 6131000 1.830,00 € 10.980,00 € 3151-10 Neue Interessensvertretung für ältere Menschen zum 01.11.2015, laufende Kosten 6179000 450,00 € 0,00 € 3151-10 Neue Interessensvertretung für ältere Menschen zum 01.11.2015, einmalige Anschluss-/Hardwarekosten für Telefon-/Internetanlage 6179840 166,00 € 1.000,00 € 3151-10 Neue Interessensvertretung für ältere Menschen zum 01.11.2015, laufende Kosten 6701000 25,00 € 150,00 € 3151-10 Neue Interessensvertretung für ältere Menschen zum 01.11.2015, laufende Kosten 6701120 80,00 € 480,00 € 3151-10 Neue Interessensvertretung für ältere Menschen zum 01.11.2015, laufende Kosten 6701220 41,00 € 250,00 € 3151-10 Neue Interessensvertretung für ältere Menschen zum 01.11.2015, laufende Kosten 6701750 1.166,00 € 7.000,00 € 3151-10 Neue Interessensvertretung für ältere Menschen zum 01.11.2015, laufende Kosten 6820000 100,00 € 600,00 € 3151-10 Neue Interessensvertretung für ältere Menschen zum 01.11.2015, laufende Kosten 6832000 120,00 € 720,00 € 3151-10 Neue Interessensvertretung für ältere Menschen zum 01.11.2015, laufende Kosten 6850000 83,00 € 500,00 € 3151-10 Neue Interessensvertretung für ältere Menschen zum 01.11.2015, laufende Kosten 6861000 100,00 € 600,00 € 3151-10 Neue Interessensvertretung für ältere Menschen zum 01.11.2015, laufende Kosten 6862000 33,00 € 200,00 € 3151-10 Neue Interessensvertretung für ältere Menschen zum 01.11.2015, laufende Kosten Drucklegungen Mieten, Pachten, Erbbauzinsen Mieten für DV-Geräte Aufwdg. für Büromaterial und Drucksachen der Materialaufwand für Einrichtungen und Aufwandsentschädigungen für ehrenamtl. Tätige Reisekosten Aufwendungen für Öffentlichkeitsarbeit Aufwendungen für Gästebewirtung (Repräsentation) 050-003-1040 Interessenvertretung für ältere Menschen der Wissenschaftsstadt Darmstadt Mieten für städtische Versammlungsstätten Mieten an IDA aus Mieter-Vermieter-Modell Porto und Versandkosten Telefonkosten Andere sonstige Aufwendungen für bezogene
anlage 7
200 Zeichen
Punkt 16: Interessenvertretung für ältere Menschen der Wissenschaftsstadt Darmstadt (V-Nr. 2015/0119) Einstimmig empfiehlt der Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen.
anlage 5
7989 Zeichen
- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
31.03.2015
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat IV
Dezernat II
Dezernat I
Amt: Amt für Soziales
und Prävention OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I 10.3 30
II 32
IV 20
V 50
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2015/0119
Magistratsbeschluss -Nr.
141
Internetfähig
Produkt-Nr.: 121010 und 315110
Kostenstelle: 032-006-1000und 050-003-1040 Investitionsnummer: 15050-1001
Kostenträger: 1210-11 und 3151-10 Sachkonto: verschiedene siehe Anlage 3 und 4
Betreff: Interessenvertretung für ältere Menschen der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Vorlage vom: 20.03.2015
Beschlussvorschlag :
Der Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung stimmen der Vorlage zur Einrichtung und
Umsetzung einer Interessenvertretung für ältere Menschen der Wissenschaftsstadt Darmstadt
zu.
1) Die Wahl für die Interessenvertretung für ältere Menschen wird unter Bezugnahme auf die
Grundsatzbeschlüsse des Magistrates vom 19.11.2014 und der
Stadtverordnetenve rsammlung vom 16.12.2014, Vorlage - Nr. 2014/0446 als Briefwahl ,
erstmalig am 18.09.2015 durchgeführt.
2) Der Satzung der Interessenvertretung für ältere Menschen der Wisse nschaftsstadt
Darmstadt wird beschlossen (Anlage 1) .
- 3 -
3) Die Wahlordnung der Interessenvertretung für ältere Menschen der Wissenschaftsstadt
Darmstadt wird beschlossen (Anlage 2) .
4) Die notwendigen Haushaltsmittel zur Durchführung der Wahl stehen im Haushalt 2015
unter der Kostenste lle 032-006-1000, Sachkonten siehe Anlage 3 , KT 1210-11 i. H. v.
60.000,00 Euro zur Verfügung .
5) Die Mittel zur Deckung der laufenden Kosten für die Aufwandsentschädigungen für die
Mitglieder der Interessenvertretung werden unter der Kostenstelle 050 -003-1040, SK
6131000, KT 3151-10 i. H. v. 10.980,00 Euro jährlich bereitgestellt.
6) Die Mittel zur Deck ung der laufenden jährlichen Sachkosten werden un ter der Kostenstelle
050-003-1040, Sachkonten siehe Anlage 4 , KT 3151-10 i. H. v. 11. 800,00 Euro jährlich
bereitgestellt. Für 2015 sind dies von jedem A nsatz 2/12 (Nov. und Dez. 2015),
insgesamt 1.963,00 Euro.
7) Für die Einrichtung der Geschäftsstelle werden im investiven Bereich Mittel i. H. v.
insgesamt 3.704,00 Euro notwendig, die für die Anschaffung von 2 MS Office Lizenzen
(800,00 Euro) und für die Anschaffung Ausstattung/Möbel ( 2.904 Euro) unter der
Kostenstelle 050-003-1040, SK 0890010, Investitionsnummer 15050-1001 etatisiert
werden.
8) Für einmalige Anschluss - und Hardwarekosten für die Einrichtung des Telefon -
/Internetanschlusses werden in 2015 unter der Kostenstelle 050 -003-1040, dem SK
6179000 und de m Kostenträger 3151 -10 450,00 Euro bereitgestellt.
Anlagen: Satzung Interessenvertretung Anlage1
Finanzierungsplan Wahlen Interessenvertretung Anlage 3
Wahlordnung Interessenvertretung Anlage 2
Kosten für Interessenvertretung Amt für Soziales und Präven tion Anlage 4
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom 08.04.2015
Der Vorlage wird zugestimmt.
- 4 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 20.03.2015:
Beteiligung und Teilhabe aller Darmstädterinnen und Darmstädter sind die Grundsä tze der
sozialpolitischen Zielrichtung in der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Zur Stärkung der
Teilhabemöglichkeiten und Berücksichtigung der Interessen älterer Bürgerinnen und Bürger
hat die Wissenschaftsstadt Darmstadt mit den Beschlüssen des Magistrates vom 19.11.2014
und der Stadtverordnetenversammlung vom 16.12.2014 die grundsätzliche Entscheidung
getroffen, eine Interessenvertretung für ältere Menschen in der Wissenschaftssta dt Darmstadt
(in Folge „Interessenvertretung“) einzurichten. Rechtsgrundlage hierfür ist § 8c der Hessischen
Gemeindeordnung (HGO).
Die Verwaltung hat auf Basis der Grundsatzbeschlüsse aus dem Jahr 2014 die beiliegende
Satzung und Wahlordnung erstellt und deren Inhalte zwischen den Vertreterinnen und
Vertretern der Fachverwaltungen und der Dialogrunde, deren Zusammensetzung in der
Vorlage-Nr. 2014/0446 detailliert beschrieben ist, fachlich erörtert.
Die Aufgaben und Ziele der Interessenvertretung, sowie die Regelungen zur Durchführung der
Wahl werden in der Satzung und Wahlordnung verbindlich festgelegt. Ziel und Aufgabe der
Interessenvertretung ist insbesondere, die Interessen der älteren Generation in den einzelnen
Stadtteilen und gesamtstädtisch gegenüber den städtischen Gremien und in der Öffentlichkeit
zu vertreten. Hierzu gehören Beratung, Unterstützung und Information städtischer Gremien
und sonstiger Organisationen in Angelegenheiten, die ältere Menschen in der
Wissenschaftsstadt Darmstadt betreffen, Übermittlung von Bedürfnissen, Interessen und
Bedarfen der älteren Menschen an die städtischen Gremien, sowie die Einbringung von Ideen
und Vorschlägen bei Planungen von Maßnahmen der Altenhilfe der Wissenschaftsstadt
Darmstadt.
Der Magistrat hat die Interessenvertretung rechtzeitig über alle Angelegenheiten zu
unterrichten, deren Kenntnis zur Erledigung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die
Interessenvertretung hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die ältere Me nschen
betreffen. Sie ist in allen wichtigen Angelegenheiten, die ältere Menschen betreffen, zu hören.
In den Sitzungen der Ausschüsse der Stadtverordnetenversammlung hat die
Interessenvertretung zu allen Tagesordnungspunkten, die die Interessen älterer Menschen
berühren, Vorschlags- und Rederecht. Die hierfür notwendige Änderung der Geschäftsordnung
der Stadtverordnetenversammlung erfolgt im Rahmen der derzeit stattfindenden Beratungen
zur grundlegenden Überarbeitung der Geschäftsordnung.
Die Interessenvertretung wird erstmalig am 18.09.2015 gewählt und nimmt ihre Tätigkeit
spätestens ab dem 1.11.2015 auf. Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl
durchgeführt und findet ausschließlich als Briefwahl statt. Die Legislaturperiode beträgt 5
Jahre, das gesamte Stadtgebiet bildet einen Wahlkreis.
Zur Information über das Wahlprozedere und –verfahren führt der Magistrat nach
abschließender Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung eine zentrale
Informationsveranstaltung durch. Darüber hinaus wird in einzelnen Stadtteilen, z. B. in den
bestehenden Stadtteilrunden, informiert.
Finanzierung:
Briefwahl:
Die Kosten für die Wahl belaufen sich im Jahr 2015 einschließlich aller Nebenkosten auf
60.000,00 Euro (Anlage 3). Diese Mittel stehen beim Bürger- und Ordnungsamt im Haushalt
2015 zur Verfügung.
Aufwandsentschädigungen:
Die Interessenvertretung setzt sich nach § 5 der Satzung aus 19 gewählten und 8 delegierten
Mitgliedern zusammen und erhält nach § 12 der Satzung eine Aufwandsentschädigung i. H. v.
insgesamt bis zu 10.980,00 Euro jährlich.
Jährliche Sachkosten:
Die Mittel zur Deckung der laufenden jährlichen Sachkosten der Geschäftsstelle der
Interessenvertretung (Miete, Sachmittel, Öffentlichkeitsarbeit, Reisekosten, Veransta ltungen
etc.) betragen 11.800,00 Euro jährlich. Für 2015 sind dies 2/12 (Nov. und Dez. 2015) des
Ansatzes, gesamt 1.963,00 Euro.
Die jeweilige Verteilung der Kosten ist aus den Anlagen 3 und 4 zu entnehmen.
Im investiven Bereich werden im Jahr 2015 einmalig Mittel in Höhe von 3.704,00 Eur o
notwendig, um die Geschäftsstelle mit Lizenzen für PC-Software und Möbeln auszustatten.
Darmstadt, 20. März 2015
Dezernat I Dezernat II Dezernat IV Dezernat V
Jochen Partsch Rafael Reißer Andre Schellenberg Barbara Akdeniz
Oberbürgermeister Stadtrat Stadtkämmerer Stadträtin
anlage 6
230 Zeichen
Punkt 12: Interessenvertretung für ältere Menschen der Wissenschaftsstadt Darmstadt (V-Nr. 2015/0119) Bei Stimmenthaltung der Fraktion PIRATEN empfiehlt der Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen.
anlage 1
13955 Zeichen
1 Anlage 1 Satzung für die Interessenvertretung für ältere Menschen der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom … Aufgrund der §§ 5, 8 c, 50, 51 Ziffer 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.04.2005 (GVBl. I, S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.07.2014 (GVBl., S. 178), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom … folgende Satzung erlassen: § 1 Einrichtung einer Interessenvertretung für ältere Menschen (1) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt richtet eine Vertretung im Sinne des § 8 c der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) ein, die selbständig und unabhängig die Interessen der Einwohnerinnen und Einwohner vertritt, die das 60. Lebensjahr vollendet haben. (2) Die Vertretung trägt den Namen „Interessenvertretung für ältere Menschen der Wissenschaftsstadt Darmstadt“ (im Folgenden: „Interessenvertretung“). § 2 Ziele und Aufgaben der Interessenvertretung (1) Ziel der Interessenvertretung ist insbesondere, die Interessen der älteren Generation in den einzelnen Stadtteilen und gesamtstädtisch gegenüber den städtischen Gremien und in der Öffentlichkeit zu vertreten. Die Anbindung an die Stadtteile wird in der nach § 11 erlassenen Geschäftsordnung verbindlich geregelt. (2) Zu den Aufgaben der Interessenvertretung gehören insbesondere a) Beratung, Unterstützung und Information städtischer Gremien und sonstiger Organisationen in Angelegenheiten, die ältere Menschen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt betreffen, b) Übermittlung von Bedürfnissen, Interessen und Bedarfen der älteren Menschen in den Stadtteilen und gesamtstädtisch an die städtischen Gremien, c) Einbringung von Ideen und Vorschlägen bei Planungen von Maßnahmen der Altenhilfe der Wissenschaftsstadt Darmstadt. (3) Die Interessenvertretung berichtet dem Magistrat und der Stadtverordnetenversammlung jährlich schriftlich über ihre Tätigkeiten. § 3 Rechte (1) Der Magistrat hat die Interessenvertretung rechtzeitig über alle Angelegenheiten zu unterrichten, deren Kenntnis zur Erledigung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Interessenvertretung hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die ältere Menschen betreffen. Sie ist in allen wichtigen Angelegenheiten, die ältere Menschen betreffen, zu hören. 2 (2) In den Sitzungen der Ausschüsse der Stadtverordnetenversammlung hat die Interessenvertretung zu allen Tagesordnungspunkten, die die Interessen älterer Menschen berühren, Vorschlags- und Rederecht nach Maßgabe der näheren Bestimmungen der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung. § 4 Organe Organe der Interessenvertretung sind a) die Vollversammlung und b) der Vorstand. § 5 Vollversammlung (1) Die Vollversammlung ist das oberste Organ der Interessenvertretung für ältere Menschen. Sie trifft alle wichtigen Entscheidungen, wählt den Vorstand und dessen Vorsitzende/n und überwacht die Tätigkeit des Vorstandes. (2) Die Vollversammlung besteht aus 19 gewählten und 8 delegierten Mitgliedern. (3) Die Amtszeit der gewählten und der delegierten Mitglieder der Vollversammlung beträgt fünf Jahre. Sie beginnt jeweils zum 01. November des Jahres, in dem die Mitgliederwahl stattfindet. Erstmals findet die Mitgliederwahl im Jahr 2015 statt. (4) Zum Mitglied der Vollversammlung sind alle Einwohner und Einwohnerinnen wählbar oder können delegiert werden, die bei Beginn der Amtszeit nach Absatz 3 das 60. Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten in der Wissenschaftsstadt Darmstadt ihren Wohnsitz haben. Bei Inhabern und Inhaberinnen von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz. (5) Die Bestimmungen der §§ 31, 32 Abs. 2, 33 und 37 der Hessischen Gemeindeordnung gelten für gewählte und delegierte Mitglieder entsprechend. Auch ehrenamtliche Mitglieder des Magistrats der Wissenschaftsstadt Darmstadt, Stadtverordnete der Wissenschaftsstadt Darmstadt und Mitglieder des Ortsbeirats Wixhausen können nicht Mitglieder der Vollversammlung sein. Gewählte Mitglieder können nicht zugleich delegierte Mitglieder sein. (6) Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung endet 1. mit dem Ablauf der Amtszeit, 2. durch Verlust der allgemeinen Wählbarkeit, 3. aufgrund der Anordnung des Ausscheidens im Rahmen der Wahlprüfung durch die Vollversammlung der Interessenvertretung, 4. durch Tod, 5. durch Eintritt eines Hinderungsgrundes nach Abs. 5, 6. durch Austritt, 7. durch Verlegung der Hauptwohnung aus der Wissenschaftsstadt Darmstadt. (7) Die Vollversammlung berät und beschließt in öffentlicher Sitzung. Soweit erforderlich, kann im Einzelfall die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Zeit, Ort und Tagesordnung der 3 Sitzungen der Vollversammlung sind vorher entsprechend § 7 Abs. 2 der Hauptsatzung öffentlich bekanntzumachen. (8) Die Sitzungen der Vollversammlung werden von der/dem Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. Die Vollversammlung wird von der/dem Vorsitzenden so oft einberufen, wie es die Geschäfte erfordern, mindestens jedoch dreimal jährlich. Sie ist unverzüglich einzuberufen, wenn es mindestens ein Viertel der Mitglieder der Vollversammlung oder der Vorstan d oder die/der für die Interessenvertretung zuständige Dezernentin/Dezernent der Wissenschaftsstadt Darmstadt unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnungspunkte verlangen. Zum Zweck der Beratung können auch sachkundige Personen zu den Sitzungen eingeladen werden. (9) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister sowie die/der für die Interessenvertretung zuständige Dezernentin/Dezernent sind zur Teilnahme an den Sitzungen der Vollversammlung berechtigt. § 6 Gewählte Mitglieder der Vollversammlung (1) Die gewählten Mitglieder der Vollversammlung werden in freier, allgemeiner, geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl bestimmt. (2) Wahlberechtigt sind alle Einwohnerinnen und Einwohner, die am Stichtag für die Aufstellung des Wählerverzeichnisses ihren Wohnsitz in der Wissenschaftsstadt Darmstadt und das 60. Lebensjahr vollendet haben. Bei Inhaberinnen und Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz. (3) Die Gewählten erwerben ihre Rechtsstellung als Mitglieder der Vollversammlung in entsprechender Anwendung des § 23 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 197), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2011 (GVBl. I S. 796). (4) Das Nähere zum Wahlverfahren regelt eine hierzu erlassene Wahlordnung. § 7 Delegierte Mitglieder der Vollversammlung (1) Delegierte Mitglieder sollen die Interessen von Personengruppen wahrnehmen, die ihre Interessen nur eingeschränkt oder nicht selbst vertreten können. Nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 werden die delegierten Mitglieder auf Vorschlag von Organisationen durch den Vorstand der Fachkonferenz Altenhilfe bestätigt. (2) Für die folgenden Personengruppen schlagen die jeweils nachstehend angegebene n Organisationen je 1 Person als delegiertes Mitglied der Vollversammlung vor: a) Menschen mit anerkannter Pflege- bedürftigkeit in ambulanter Betreuung: Arbeitsgemeinschaft Ambulante Dienste der Fachkonferenz Altenhilfe b) Menschen mit anerkannter Pflege- bedürftigkeit in stationärer Betreuung: Hess. Amt für Versorgung und Soziales (Betreuungs- und Pflegeaufsicht) c) Menschen mit psychischer Erkrankung: Gerontopsychiatrisches Forum 4 d) Menschen mit Demenz: Demenzforum Darmstadt e. V. e) Menschen, die sozial benachteiligt sind: Liga der freien Wohlfahrtsverbände f) Menschen mit Migrationshintergrund: Amt für Interkulturelles und Internationales der Wissenschaftsstadt Darmstadt g) Menschen mit körperlicher Behinderung: Koordinationsstelle für inklusive Projekte der Wissenschaftsstadt Darmstadt h) Menschen mit geistiger Behinderung: Koordinationsstelle für inklusive Projekte der Wissenschaftsstadt Darmstadt (3) Das Amt für Soziales und Prävention der Wissenschaftsstadt Darmstadt fordert die in Absatz 2 genannten Organisationen spätestens 3 Monate vor Beginn der nächsten Amtszeit der Mitglieder der Interessenvertretung innerhalb angemessener Frist dazu auf, ihre Vorschläge für die Bestimmung der delegierten Mitglieder dem Amt für Soziales und Prävention schriftlich mitzuteilen. (4) Übt eine der in Absatz 2 genannten Organisationen ihr Vorschlagsrecht nicht innerhalb der nach Absatz 3 gesetzten Frist aus und ist absehbar, dass sie ihr Vorschlagsrecht auch danach nicht innerhalb angemessener Zeit ausüben wird, soll der Vorstand der Fachkonferenz Altenhilfe anstelle dieser Organisation eine Person vorschlagen. (5) Die als delegierte Mitglieder vorgeschlagenen Personen bedürfen der Bestätigung durch den Vorstand der Fachkonferenz Altenhilfe mit einfacher Mehrheit. Die Bestätigung soll unterbleiben, wenn hinsichtlich der Eignung der vorgeschlagenen Person begründete Zweifel bestehen. Der Vorstand der Fachkonferenz Altenhilfe teilt die von ihm bestätigten delegierten Mitglieder unverzüglich dem Amt für Soziales und Prävention der Wissenschaftsstadt Darmstadt schriftlich mit. Die schriftliche Mitteilung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass diese spätestens vor dem Wahltag dem Amt für Soziales und Prävention vorliegt. (6) Die Delegierten erwerben ihre Rechtsstellung als Mitglieder der Vollversammlung mit ihrer Bestätigung durch den Vorstand der Fachkonferenz Altenhilfe, jedoch nicht vor Ablauf der Amtszeit der bisherigen Vollversammlung der Interessenvertretung. Im Übrigen gilt § 23 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 197), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2011 (GVBl. I S. 796) entsprechend. (7) Scheidet ein delegiertes Mitglied vorzeitig auf Dauer aus, wird für die verbleibende Amtszeit eine/n Nachrücker/in entsprechend der Absätze 2 bis 6 bestimmt. § 8 Konstituierende Sitzungen der Vollversammlung (1) Die Vollversammlung tritt frühestens nach Ablauf der nach der Wahlordnung geltenden Einspruchsfrist, spätestens jedoch binnen 6 Wochen nach dem Wahltag erstmals zusammen. (2) Nach jeder Wahl erfolgt für die Konstituierung der Vollversammlung die Einladung durch die/den für die Interessenvertretung zuständige/n Dezernentin/Dezernenten; diese/r leitet die Sitzung bis zur Wahl der/des Vorsitzenden des Vorstandes. 5 § 9 Vorstand (1) Der Vorstand ist das von der Vollversammlung für die Wahlperiode mit der Durchführung der Aufgaben der Interessenvertretung beauftragte Organ. (2) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Vorbereitung der Sitzungen der Vollversammlung, b) Ausführung der Beschlüsse der Vollversammlung und c) Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung der Interessenvertretung. (3) Der Vorstand besteht aus: a) der/dem Vorsitzenden, b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, c) zwei Beisitzerinnen/Beisitzern, von denen eine/r zum Schriftführer/in sowie eine/r zur/zum stellvertretenden Schriftführer/in benannt wird. (4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Vollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit aus ihrer Mitte in der ersten Sitzung nach der Wahl gewählt. (5) Die Mitgliedschaft im Vorstand endet: a) mit Beendigung der Mitgliedschaft in der Vollversammlung gemäß § 5 Abs. 6, b) durch Verzicht auf die Mitgliedschaft im Vorstand, c) durch Abwahl aus dem Vorstand durch die Vollversammlung. (6) Die/der Vorsitzende des Vorstandes lädt zu den Sitzungen des Vorstandes sowie der Vollversammlung ein und leitet deren Sitzungen. § 10 Geschäftsstelle, Geschäftsführung (1) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt richtet eine Geschäftsstelle der Interessenvertretung ein. Die Aufgaben der Geschäftsstelle werden durch die für die Altenhilfeplanung zuständige Verwaltungsstelle der Wissenschaftsstadt Darmstadt unterstützt. Diese unterstützt die Interessenvertretung fachlich durch Beratung und vermittelt Zugangsmöglichkeiten und Kooperationen zu weiteren städtischen Dienststellen und Ämtern. (2) Unter Berücksichtigung ihrer Haushaltslage und nach Maßgabe ihres Haushaltes stellt die Wissenschaftsstadt Darmstadt für die Wahrnehmung der Aufgaben der Interessenvertretung die erforderlichen Mittel bereit. (3) Der Vorstand regelt die Besorgung der Geschäftsführung der Interessenvertretung in eigener Verantwortung. Einmal jährlich erfolgt eine Abrechnung des Budgets der Interessenvertretung in der Geschäftsstelle. Die Prüfrechte des Revisionsamtes der Wissenschaftsstadt Darmstadt bleiben unberührt. 6 § 11 Geschäftsordnung Die Interessenvertretung regelt ihre Arbeitsweise in einer Geschäftsordnung. Der Beschluss über die Geschäftsordnung sowie Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen einer Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder der Vollversammlung. Die Geschäftsordnung und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung durch den Magistrat. § 12 Ehrenamtlich Tätige (1) Mitglieder der Interessenvertretung sind ehrenamtlich tätig. (2) Sie erhalten auf Antrag eine Entschädigung für Verdienstausfall in entsprechender Anwendung der Vorschriften des § 1 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 bis 5 der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige sowie Ersatz von Fahrkosten entsprechend § 2 der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige. (3) Die/der Vorsitzende des Vorstandes erhält monatlich eine Aufwandsentschädigung von 75 Euro; die übrigen Vorstandsmitglieder erhalten eine solche von monatlich 50 Euro. Die Mitglieder der Vollversammlung, die nicht dem Vorstand angehören, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung von 30 Euro. § 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Darmstadt, den … Jochen Partsch Oberbürgermeister
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1 Anlage 2 Wahlordnung für die Wahl der Interessenvertretung für ältere Menschen der Wissenschaftsstadt Darmstad t vom … Aufgrund der §§ 5, 8 c, 50, 51 Ziffer 6 der Hessisc hen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.04.2005 (GVBl. I, S. 142), zu letzt geändert durch Gesetz vom 18.07.2014 (GVBl., S. 178) sowie des § 6 Abs. 4 der Satzung für die Interessenvertretung für ältere Menschen der Wissenschaftsstadt Darmstadt vo m … wird gemäß Beschluss der Stadtver- ordnetenversammlung vom … folgende Wahlordnung erla ssen: § 1 Anwendung des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunal wahlordnung Für die Wahl der Interessenvertretung für ältere Me nschen der Wissenschaftsstadt Darmstadt (im Folgenden: „Interessenvertretung“) gelten die f ür die Wahl der Gemeindevertretung maßgeb- lichen Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes (KWG) und der Kommunalwahlordnung (KWO) sinngemäß, soweit nachfolgend und in der Satzung fü r die Interessenvertretung vom … nichts anderes bestimmt ist. § 2 Wahlgrundsätze (1) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältn iswahl durchgeführt, hierbei hat jede Wäh- lerin und jeder Wähler eine Stimme. Mehrheitswahl f indet statt, wenn nur ein Wahlvorschlag zugelassen wird. In diesem Fall hat jede Wählerin u nd jeder Wähler so viele Stimmen, wie Mit- glieder der Interessenvertretung zu wählen sind, je doch ohne das Recht der Stimmenhäufung. (2) Die Wahl findet ausschließlich als Briefwahl st att. (3) Das gesamte Stadtgebiet bildet einen Wahlkreis. § 3 Wählerverzeichnis Die Wahlberechtigten werden in ein Wählerverzeichni s eingetragen. Der Stichtag für die Aufstel- lung des Wählerverzeichnisses ist der 35. Tag vor d em Wahltag. Das Wählerverzeichnis wird nicht ausgelegt und nicht fortgeschrieben. Eine Ben achrichtigung der Wahlberechtigten nach § 10 KWO erfolgt nicht. Ebenso erfolgt kein Abschluss des Wählerverzeichnisses nach § 15 KWO. § 4 Amtszeit, Wahltag (1) Die Amtszeit beträgt 5 Jahre, sie beginnt jewei ls am 1. November des Wahljahres. (2) Die Wahl findet vor Ablauf der Amtszeit der amt ierenden Interessenvertretung statt. 2 (3) Als Wahltag bestimmt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter im Einvernehmen mit der Interes- senvertretung einen Freitag im September oder Oktob er des Wahljahres. Wahltag ist der Tag, an dem bis 18:00 Uhr spätestens die Wahlbriefe bei der Wissenschaftsstadt Darmstadt, Bürger- und Ordnungsamt, Abteilung Einwohnerwesen und Wahle n, eingegangen sein müssen. (4) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter macht den Wahltag spätestens am 79. Tag vor dem Wahltag zusammen mit der Aufforderung zur Einreichu ng von Wahlvorschlägen bekannt. (5) Die Wahl der Interessenvertretung kann nicht gl eichzeitig mit anderen Wahlen oder Abstim- mungen durchgeführt werden. § 5 Wahlorgane (1) Wahlorgane sind 1. die/der Wahlleiterin/Wahlleiter und der Wahlauss chuss für den Wahlkreis, 2. die/der Briefwahlvorsteherin/Briefwahlvorsteher und der Briefwahlvorstand für jeden Brief- wahlbezirk. (2) Die Wahlleiterin/der Wahlleiter und die Stellve rtreterin/der Stellvertreter werden von der Oberbürgermeisterin/vom Oberbürgermeister bestimmt. (3) Der Wahlausschuss besteht aus der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter als Vorsitzen- der/Vorsitzendem und 6 Beisitzern oder Beisitzerinn en, die die Wahlleiterin oder der Wahlleiter auf Vorschlag der amtierenden Interessenvertretung aus den Wahlberechtigten beruft. Für die erste Wahl sind vom Amt für Soziales und Prävention aus dem Kreis der zur Interessenvertre- tung Wahlberechtigten Vorschläge zu machen. (4) Der Briefwahlvorstand besteht aus der Briefwahl vorsteherin oder dem Briefwahlvorsteher als Vorsitzender/Vorsitzendem, der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer und bis zu 5 Beisitzerin - nen oder Beisitzern, die die Wahlleiterin oder der Wahlleiter beruft. (5) Der Magistratsbeschluss Nr. 0300 vom 24. April 2002 hinsichtlich der Regelung von Erfri- schungsgeldern gilt entsprechend vorbehaltlich eine r diesbezüglichen künftigen Neuregelung. § 6 Wahlvorschläge (1) Für Parteien und Wählergruppen gelten die §§ 10 bis 14 KWG mit der Maßgabe, dass nur solche Mitglieder der Parteien- und Wählergruppen a n der Aufstellung der Wahlvorschläge mit- wirken können, die zum Zeitpunkt der Aufstellung zu r Wahl der Interessenvertretung wahlbe- rechtigt sind. (2) Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergrupp en, die während der vor dem Wahltag lau- fenden Amtszeit ununterbrochen mit mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter in der Interessenvertretung vertreten waren, müssen von mi ndestens fünf Wahlberechtigten unter- zeichnet sein. Die Wahlvorschläge anderer Parteien und Wählergruppen müssen von mindestens so vielen Wahlberechtigten eigenhändig unterzeichne t sein, wie Vertreterinnen oder Vertreter zu wählen sind. 3 § 7 Absage der Wahl Werden keine Wahlvorschläge eingereicht oder zugela ssen oder werden weniger Bewerber zur Wahl zugelassen, als Sitze zu verteilen sind, finde t eine Wahl nicht statt. Der Wahlleiter sagt die Wahl ab und macht dies öffentlich bekannt. In diese m besonderen Fall gibt es für die Dauer der Wahlperiode keine gewählte Interessenvertretung. § 8 Zulassung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge (1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter macht die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens am 48. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt. (2) Die Wahlvorschläge sind in der Reihenfolge zu v eröffentlichen, dass zuerst die in der Interes- senvertretung vertretenen Parteien und Wählergruppe n in der Reihenfolge der bei der letzten Wahl erreichten Stimmenzahl aufgeführt werden. Dann folgen die übrigen Wahlvorschläge, über deren Reihenfolge das Los entscheidet. Das Los ist in der Sitzung des Wahlausschusses, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden w ird, von der Wahlleiterin oder dem Wahl- leiter zu ziehen. (3) Musterstimmzettel werden nicht verteilt. § 9 Stimmzettel Die Stimmzettel enthalten die zugelassenen Wahlvors chläge in der Reihenfolge des § 7. Im Wahlvorschlag sind der Name der Partei oder Wählerg ruppe und, sofern sie eine Kurzbezeich- nung verwendet, auch diese sowie die Rufnamen und F amiliennamen der ersten 5 Bewerberin- nen und Bewerber anzugeben. Im Falle einer Mehrheit swahl findet § 16 Abs. 3 KWG Anwendung. § 10 Stimmabgabe Die Stimmabgabe erfolgt geheim, und zwar in der Wei se, dass die Wählerin oder der Wähler durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag, bei Mehrheitswahl, we lchen Bewerberinnen oder Bewerbern sie/er die Stimmen geben will. § 11 Ungültige Stimmen Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel 1. nicht amtlich hergestellt ist, 2. keine Kennzeichnung enthält, 3. den Willen der Wählerin oder des Wählers nicht z weifelsfrei erkennen lässt, 4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält, 5. bei der Mehrheitswahl mehr Stimmen enthält, als Vertreterinnen oder Vertreter zu wählen sind. 4 § 12 Wahlbekanntmachung Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter macht späteste ns am 30. Tag vor dem Wahltag bekannt 1. die Wahlgrundsätze, 2. das Wahlverfahren, 3. Ort und Zeit der öffentlichen Stimmenauszählung. § 13 Briefwahlunterlagen Der Wahlschein sowie die Briefwahlunterlagen werden allen Wahlberechtigten spätestens 3 Wo- chen vor dem Wahltag an den Hauptwohnsitz übersandt . Die §§ 16 a - 21 KWO finden keine An- wendung. Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt . Versichert eine Wahlberechtigte/ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihr/ihm der Wahlsc hein nicht zugegangen ist, kann ihr/ihm bis zum Wahltage, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein ertei lt werden. § 14 Stimmenauszählung, Feststellung des Wahlergebnisses (1) Die Stimmenauszählung findet spätestens am sieb ten Tag nach dem Wahltag statt. Sie ist öffentlich und wird von der Wahlleiterin oder dem W ahlleiter oder einer von ihr/ihm bestimmten Person geleitet. (2) Der Wahlausschuss stellt spätestens 9 Tage nach der Stimmenauszählung fest, wie viele Stimmen auf die einzelnen Wahlvorschläge abgegeben worden sind, wie viele Sitze auf die ein- zelnen Wahlvorschläge entfallen und welche Bewerber innen oder Bewerber gewählt worden sind. (3) Die Wahlleiterin bzw. der Wahlleiter macht das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten öffentlich bekannt und benachrichtigt Sie. § 15 Nachrückerinnen/Nachrücker Wenn eine aufgestellte Bewerberin oder ein aufgeste llter Bewerber oder wenn ein gewähltes Mit- glied der Interessenvertretung stirbt oder seinen S itz verliert (§ 33 KWG, § 5 Abs. 6 Satzung für die Interessenvertretung), so rückt die/der nächste noch nicht berufene Bewerberin/Bewerber des Wahlvorschlags an ihre/seine Stelle. Ist der Wa hlvorschlag erschöpft, so bleibt der Sitz un- besetzt; die Mitgliederzahl der Interessenvertretun g vermindert sich für die Wahlperiode ent- sprechend. § 16 Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl § 26 KWG gilt mit der Maßgabe, dass über die Gültig keit der Wahl und über Einsprüche die neu gewählte Interessenvertretung in ihrer konstituiere nden Sitzung beschließt. Gegen den Be- schluss der Interessenvertretung ist kein Rechtsmit tel möglich. 5 § 17 In-Kraft-Treten Diese Wahlordnung tritt mit dem Tage nach ihrer öff entlichen Bekanntmachung in Kraft. Darmstadt, den … Jochen Partsch Oberbürgermeister
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SK Bezeichnung Betrag KST KTR 6131000 Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten 1.500,00 032-006-1000 1210-11 6179050 Durchführung von Wahlen 53.500,00 032-006-1000 1210-11 6179810 Durchführung von Wahlen, DV 3.800,00 032-006-1000 1210-11 6179850 Drucklegungen - Vorbereitungen von Wahlen 1.000,00 032-006-1000 1210-11 6701220 Mieten für städtische Versammlungsstätten 200,00 032-006-1000 1210-11 Summe Wahl Interessenvertretung: 60.000,00
Beratungsverlauf (4)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2015/0119
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 20.03.2015
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00