Mandari Insight

2015/0119

Interessenvertretung für ältere Menschen der Wissenschaftsstadt Darmstadt

Magistratsvorlage 20.03.2015

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

2015/0119

140.7 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 4

26.4 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 7

17.5 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 5

17.5 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 6

17.5 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 1

64.2 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 3

57.2 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 2

28.4 KB · application/pdf

Ansehen

2015/0119

7906 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
31.03.2015 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat IV 
Dezernat II 
Dezernat I  
Amt: Amt für Soziales 
und Prävention  OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2015/0119 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 121010 und 315110 
Kostenstelle:  032-006-1000und 050-003-1040 Investitionsnummer:  15050-1001 
Kostenträger:  1210-11 und 3151-10 Sachkonto: verschiedene siehe Anlage 3 und 4  
 
Betreff: Interessenvertretung für ältere Mensche n der Wissenschaftsstadt Darmstadt  
 
Vorlage vom: 20.03.2015  
 
Beschlussvorschlag : 
Der Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung stimmen  der Vorlage zur Einrichtung und 
Umsetzung einer Interessenvertretung  für ältere Menschen der Wissenschaftsstadt D armstadt 
zu. 
1) Die Wahl für die Interessenvertretung für ältere Menschen wird unter Bezugnahme auf die 
Grundsatzbeschlüsse des Magistrates vom 19.11.2014 und der 
Stadtverordnetenve rsammlung vom 16.12.2014, Vorlage - Nr. 2014/0446 als Briefwahl , 
erstmalig am 1 8.09.2015 durchgeführt.  
 
2) Der Satzung der Interessenvertretung für ältere Menschen der Wisse nschaftsstadt 
Darmstadt wird beschlossen (Anlage 1). 
 
3) Die Wahlordnung  der Interessenvertretung für ältere Menschen der Wisse nschaftsstadt 
Darmstadt wird beschlossen  (Anlage 2).

- 2 - 
4) Die notwendigen Haushaltsmittel zur Durchführung der Wahl stehen im Haushalt 2015 
unter der Kostenste lle 032-006-1000, Sachkonten siehe Anlage 3 , KT 1210-11 i. H. v. 
60.000,00 Euro zur Verfügung . 
 
5) Die Mittel zur Deckung der laufenden Kosten fü r die Aufwandsentschädigungen für die  
Mitglieder der Interessenvertretung  werden unter der Kostenstelle 050 -003-1040, SK 
6131000, KT 3151-10 i. H. v. 10.980,00 Euro jährlich bereitgestellt.  
 
6) Die Mittel zur Deckung der laufenden jährlichen Sachkosten werde n unter der Kostenstelle 
050-003-1040, Sachkonten siehe Anlage 4 , KT 3151-10 i. H. v. 11. 800,00 Euro jährlich 
bereitgestellt. Für 2015 sind dies von jedem A nsatz 2/12 (Nov. und Dez. 2015), 
insgesamt 1.963,00 Euro. 
 
7) Für die Einrichtung der Geschäftsstelle werden im investiven Bereich Mittel  i. H. v. 
insgesamt 3.704,00 Euro notwendig, die für die Anschaffung von 2 MS Office Lizenzen 
(800,00 Euro) und für die Anschaffung Ausstattung/Möbel ( 2.904 Euro)  unter der 
Kostenstelle 050 -003-1040, SK 0890010, Investiti onsnummer 15050-1001 etatisiert 
werden. 
 
8) Für einmalige Anschluss - und Hardwarekosten für die Einrichtung des Telefon -
/Internetanschlusses  werden in 2015  unter der Kostenstelle 050 -003-1040, dem SK 
6179000 und dem Kostenträger 3151 -10 450,00 Euro bereitgestellt. 
 
 
Anlagen: Satzung Interessenvertretung Anlage1  
Finanzierungsplan Wahlen Interessenvertretung Anlage 3  
Wahlordnung Interessenvertretung Anlage 2  
Kosten für Interessenvertretung Amt für Soziales und Prävention Anlage 4  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 20.03.2015: 
 
Beteiligung und Teilhabe aller Darmstädterinnen und Darmstädter sind die Grundsä tze der 
sozialpolitischen Zielrichtung in der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Zur Stärkung der 
Teilhabemöglichkeiten und Berücksichtigung der Interessen älterer Bürgerinnen und Bürger 
hat die Wissenschaftsstadt Darmstadt mit den Beschlüssen des Magistrates vom 19.11.2014 
und der Stadtverordnetenversammlung vom 16.12.2014 die grundsätzliche Entscheidung 
getroffen, eine Interessenvertretung für ältere Menschen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
(in Folge „Interessenvertretung“) einzurichten. Rechtsgrundlage hierfür ist § 8c der Hessischen 
Gemeindeordnung (HGO).  
 
Die Verwaltung hat auf Basis der Grundsatzbeschlüsse aus dem Jahr 2014 die beiliegende 
Satzung und Wahlordnung erstellt und deren Inhalte zwischen den Vertreterinnen und 
Vertretern der Fachverwaltungen und der Dialogrunde, deren Zusammensetzung in der 
Vorlage-Nr. 2014/0446 detailliert beschrieben ist, fachlich erörtert.  
 
Die Aufgaben und Ziele der Interessenvertretung, sowie die Regelungen zur Durchfü hrung der 
Wahl werden in der Satzung und Wahlordnung verbindlich festgelegt. Ziel und Aufgabe der 
Interessenvertretung ist insbesondere, die Interessen der älteren Generation in den einzelnen 
Stadtteilen und gesamtstädtisch gegenüber den städtischen Gremien und in der Öffentlichkeit 
zu vertreten. Hierzu gehören Beratung, Unterstützung und Information städtischer Gremien 
und sonstiger Organisationen in Angelegenheiten, die ältere Menschen in der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt betreffen, Übermittlung von Bedürfnissen, Interessen und 
Bedarfen der älteren Menschen an die städtischen Gremien, sowie die Einbringung von Ideen 
und Vorschlägen bei Planungen von Maßnahmen der Altenhilfe der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt. 
 
Der Magistrat hat die Interessenvertretung rechtzeitig über alle Angelegenheiten zu 
unterrichten, deren Kenntnis zur Erledigung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die 
Interessenvertretung hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die ältere Menschen 
betreffen. Sie ist in allen wichtigen Angelegenheiten, die ältere Menschen betre ffen, zu hören. 
 
In den Sitzungen der Ausschüsse der Stadtverordnetenversammlung  hat die 
Interessenvertretung zu allen Tagesordnungspunkten, die die Interessen älterer Menschen 
berühren, Vorschlags- und Rederecht. Die hierfür notwendige Änderung der Geschäftsordnung 
der Stadtverordnetenversammlung erfolgt im Rahmen der derzeit stattfindenden Beratungen 
zur grundlegenden Überarbeitung der Geschäftsordnung.  
 
Die Interessenvertretung wird erstmalig am 18.09.2015 gewählt und nimmt  ihre Tätigkeit 
spätestens ab dem 1.11.2015 auf. Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl 
durchgeführt und findet ausschließlich als Briefwahl statt. Die Legislaturperiode beträgt 5 
Jahre, das gesamte Stadtgebiet bildet einen Wahlkreis.  
 
Zur Information über das Wahlprozedere und –verfahren führt der Magistrat nach 
abschließender Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung eine zentrale 
Informationsveranstaltung durch. Darüber hinaus wird in einzelnen Stadtteilen, z. B. in den 
bestehenden Stadtteilrunden,  informiert.

- 4 - 
Finanzierung: 
 
Briefwahl: 
Die Kosten für die Wahl belaufen sich im Jahr 2015 einschließlich aller Nebenkosten auf 
60.000,00 Euro (Anlage 3). Diese Mittel stehen beim Bürger- und Ordnungsamt im Haushalt 
2015 zur Verfügung. 
 
Aufwandsentschädigungen: 
Die Interessenvertretung setzt sich nach § 5 der Satzung aus 19 gewählten und 8 delegierten 
Mitgliedern zusammen und erhält nach § 12 der Satzung eine Aufwandsentschädigung i. H. v. 
insgesamt bis zu 10.980,00 Euro jährlich. 
 
Jährliche Sachkosten: 
Die Mittel zur Deckung der laufenden jährlichen Sachkosten  der Geschäftsstelle der 
Interessenvertretung (Miete, Sachmittel, Öffentlichkeitsarbeit, Reisekosten, Veranstaltungen 
etc.) betragen 11.800,00 Euro jährlich. Für 2015 sind dies 2/12 (Nov. und Dez. 2015) des 
Ansatzes, gesamt 1.963,00 Euro. 
 
Die jeweilige Verteilung der Kosten ist aus den Anlagen 3 und 4 zu entnehmen.  
 
Im investiven Bereich werden im Jahr 2015 einmalig Mittel in Höhe von 3.704,00 Euro 
notwendig, um die Geschäftsstelle mit Lizenzen für PC-Software und Möbeln auszustatten. 
 
Darmstadt, 20. März 2015 
 
 
 
Dezernat I  Dezernat II  Dezernat IV   Dezernat V 
 
 
 
 
 
Jochen Partsch Rafael Reißer  Andre Schellenberg  Barbara Akdeniz 
Oberbürgermeister Stadtrat  Stadtkämmerer  Stadträtin

anlage 4

2253 Zeichen

Kostenstelle:
Sachkonten Kosten 2015 Kosten 2016 Kostenträger 
6010100 16,00 € 100,00 € 3151-10 Neue Interessensvertretung für ältere Menschen zum 01.11.2015, laufende 
Kosten
6063000 33,00 € 200,00 € 3151-10 Neue Interessensvertretung für ältere Menschen zum 01.11.2015, laufende 
Kosten
6131000 1.830,00 € 10.980,00 € 3151-10 Neue Interessensvertretung für ältere Menschen zum 01.11.2015, laufende 
Kosten
6179000 450,00 € 0,00 € 3151-10 Neue Interessensvertretung für ältere Menschen zum 01.11.2015, einmalige 
Anschluss-/Hardwarekosten für Telefon-/Internetanlage
6179840 166,00 € 1.000,00 € 3151-10 Neue Interessensvertretung für ältere Menschen zum 01.11.2015, laufende 
Kosten
6701000 25,00 € 150,00 € 3151-10 Neue Interessensvertretung für ältere Menschen zum 01.11.2015, laufende 
Kosten
6701120 80,00 € 480,00 € 3151-10 Neue Interessensvertretung für ältere Menschen zum 01.11.2015, laufende 
Kosten
6701220 41,00 € 250,00 € 3151-10 Neue Interessensvertretung für ältere Menschen zum 01.11.2015, laufende 
Kosten
6701750 1.166,00 € 7.000,00 € 3151-10 Neue Interessensvertretung für ältere Menschen zum 01.11.2015, laufende 
Kosten
6820000 100,00 € 600,00 € 3151-10 Neue Interessensvertretung für ältere Menschen zum 01.11.2015, laufende 
Kosten
6832000 120,00 € 720,00 € 3151-10 Neue Interessensvertretung für ältere Menschen zum 01.11.2015, laufende 
Kosten
6850000 83,00 € 500,00 € 3151-10 Neue Interessensvertretung für ältere Menschen zum 01.11.2015, laufende 
Kosten
6861000 100,00 € 600,00 € 3151-10 Neue Interessensvertretung für ältere Menschen zum 01.11.2015, laufende 
Kosten
6862000 33,00 € 200,00 € 3151-10 Neue Interessensvertretung für ältere Menschen zum 01.11.2015, laufende 
Kosten
Drucklegungen
Mieten, Pachten, Erbbauzinsen
Mieten für DV-Geräte
Aufwdg. für Büromaterial und Drucksachen der
Materialaufwand für Einrichtungen und
Aufwandsentschädigungen für ehrenamtl. Tätige
Reisekosten
Aufwendungen für Öffentlichkeitsarbeit
Aufwendungen für Gästebewirtung (Repräsentation)
050-003-1040 Interessenvertretung für ältere Menschen der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Mieten für städtische Versammlungsstätten
Mieten an IDA aus Mieter-Vermieter-Modell
Porto und Versandkosten
Telefonkosten
Andere sonstige Aufwendungen für bezogene

anlage 7

200 Zeichen

Punkt 16: Interessenvertretung für ältere Menschen der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 (V-Nr. 2015/0119) 
 
Einstimmig empfiehlt der Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung, der 
Vorlage zuzustimmen.

anlage 5

7989 Zeichen

- 2 - 
 
 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
31.03.2015 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat IV 
Dezernat II 
Dezernat I  
Amt: Amt für Soziales 
und Prävention  OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
I 10.3 30 
II 32 
IV 20 
V 50 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2015/0119 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
141 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 121010 und 315110  
Kostenstelle:  032-006-1000und 050-003-1040 Investitionsnummer:  15050-1001 
Kostenträger:  1210-11 und 3151-10 Sachkonto: verschiedene siehe Anlage 3 und 4  
 
Betreff: Interessenvertretung für ältere Menschen der Wissenschaftsstadt Darmstadt  
 
Vorlage vom: 20.03.2015  
 
Beschlussvorschlag : 
Der Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung stimmen der Vorlage zur Einrichtung und 
Umsetzung einer Interessenvertretung  für ältere Menschen der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
zu. 
1) Die Wahl für die Interessenvertretung für ältere Menschen wird unter Bezugnahme auf die 
Grundsatzbeschlüsse des Magistrates vom 19.11.2014 und der 
Stadtverordnetenve rsammlung vom 16.12.2014, Vorlage - Nr. 2014/0446 als Briefwahl , 
erstmalig am 18.09.2015 durchgeführt.  
 
2) Der Satzung der Interessenvertretung für ältere Menschen der Wisse nschaftsstadt 
Darmstadt wird beschlossen (Anlage 1) .

- 3 - 
 
3) Die Wahlordnung  der Interessenvertretung für ältere Menschen der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt wird beschlossen (Anlage 2) . 
4) Die notwendigen Haushaltsmittel zur Durchführung der Wahl stehen im Haushalt 2015 
unter der Kostenste lle 032-006-1000, Sachkonten siehe Anlage 3 , KT 1210-11 i. H. v. 
60.000,00 Euro zur Verfügung . 
 
5) Die Mittel zur Deckung der laufenden Kosten für die Aufwandsentschädigungen für die  
Mitglieder der Interessenvertretung  werden unter der Kostenstelle 050 -003-1040, SK 
6131000, KT 3151-10 i. H. v. 10.980,00 Euro jährlich bereitgestellt.  
 
6) Die Mittel zur Deck ung der laufenden jährlichen Sachkosten werden un ter der Kostenstelle 
050-003-1040, Sachkonten siehe Anlage 4 , KT 3151-10 i. H. v. 11. 800,00 Euro jährlich 
bereitgestellt. Für 2015 sind dies von jedem A nsatz 2/12 (Nov. und Dez. 2015), 
insgesamt 1.963,00 Euro. 
 
7) Für die Einrichtung der Geschäftsstelle werden im investiven Bereich Mittel i. H. v. 
insgesamt 3.704,00  Euro notwendig, die für die Anschaffung von 2 MS Office Lizenzen 
(800,00 Euro) und für die Anschaffung Ausstattung/Möbel ( 2.904 Euro)  unter der 
Kostenstelle 050-003-1040, SK 0890010, Investitionsnummer 15050-1001 etatisiert 
werden. 
 
8) Für einmalige Anschluss - und Hardwarekosten für die Einrichtung des Telefon -
/Internetanschlusses werden in 2015 unter der Kostenstelle 050 -003-1040, dem SK 
6179000 und de m Kostenträger 3151 -10 450,00 Euro bereitgestellt.  
 
 
Anlagen: Satzung Interessenvertretung Anlage1  
Finanzierungsplan Wahlen Interessenvertretung Anlage 3  
Wahlordnung Interessenvertretung Anlage 2  
Kosten für Interessenvertretung Amt für Soziales und Präven tion Anlage 4 
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom 08.04.2015 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

- 4 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 20.03.2015:  
 
Beteiligung und Teilhabe aller Darmstädterinnen und Darmstädter sind die Grundsä tze der 
sozialpolitischen Zielrichtung in der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Zur Stärkung der 
Teilhabemöglichkeiten und Berücksichtigung der Interessen älterer Bürgerinnen und Bürger 
hat die Wissenschaftsstadt Darmstadt mit den Beschlüssen des Magistrates vom 19.11.2014 
und der Stadtverordnetenversammlung vom 16.12.2014 die grundsätzliche Entscheidung 
getroffen, eine Interessenvertretung für ältere Menschen in der Wissenschaftssta dt Darmstadt 
(in Folge „Interessenvertretung“) einzurichten. Rechtsgrundlage hierfür ist § 8c der Hessischen 
Gemeindeordnung (HGO).  
 
Die Verwaltung hat auf Basis der Grundsatzbeschlüsse aus dem Jahr 2014 die beiliegende 
Satzung und Wahlordnung erstellt und deren Inhalte zwischen den Vertreterinnen und 
Vertretern der Fachverwaltungen und der Dialogrunde, deren Zusammensetzung in der 
Vorlage-Nr. 2014/0446 detailliert beschrieben ist, fachlich erörtert.  
 
Die Aufgaben und Ziele der Interessenvertretung, sowie die Regelungen zur Durchführung der 
Wahl werden in der Satzung und Wahlordnung verbindlich festgelegt. Ziel und Aufgabe der 
Interessenvertretung ist insbesondere, die Interessen der älteren Generation in den einzelnen 
Stadtteilen und gesamtstädtisch gegenüber den städtischen Gremien und in der Öffentlichkeit 
zu vertreten. Hierzu gehören Beratung, Unterstützung und Information städtischer Gremien 
und sonstiger Organisationen in Angelegenheiten, die ältere Menschen in der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt betreffen, Übermittlung von Bedürfnissen, Interessen und 
Bedarfen der älteren Menschen an die städtischen Gremien, sowie die Einbringung von Ideen 
und Vorschlägen bei Planungen von Maßnahmen der Altenhilfe der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt. 
 
Der Magistrat hat die Interessenvertretung rechtzeitig über alle Angelegenheiten zu 
unterrichten, deren Kenntnis zur Erledigung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die 
Interessenvertretung hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die ältere Me nschen 
betreffen. Sie ist in allen wichtigen Angelegenheiten, die ältere Menschen betreffen, zu hören. 
 
In den Sitzungen der Ausschüsse der Stadtverordnetenversammlung  hat die 
Interessenvertretung zu allen Tagesordnungspunkten, die die Interessen älterer Menschen 
berühren, Vorschlags- und Rederecht. Die hierfür notwendige Änderung der Geschäftsordnung 
der Stadtverordnetenversammlung erfolgt im Rahmen der derzeit stattfindenden Beratungen 
zur grundlegenden Überarbeitung der Geschäftsordnung.  
 
Die Interessenvertretung wird erstmalig am 18.09.2015 gewählt und nimmt ihre Tätigkeit 
spätestens ab dem 1.11.2015 auf. Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl 
durchgeführt und findet ausschließlich als Briefwahl statt. Die Legislaturperiode beträgt 5 
Jahre, das gesamte Stadtgebiet bildet einen Wahlkreis.  
 
Zur Information über das Wahlprozedere und –verfahren führt der Magistrat nach 
abschließender Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung eine zentrale 
Informationsveranstaltung durch. Darüber hinaus wird in einzelnen Stadtteilen, z. B. in den 
bestehenden Stadtteilrunden,  informiert.

Finanzierung: 
 
Briefwahl: 
Die Kosten für die Wahl belaufen sich im Jahr 2015 einschließlich aller Nebenkosten auf 
60.000,00 Euro (Anlage 3). Diese Mittel stehen beim Bürger- und Ordnungsamt im Haushalt 
2015 zur Verfügung. 
 
Aufwandsentschädigungen: 
Die Interessenvertretung setzt sich nach § 5 der Satzung aus 19 gewählten und 8 delegierten 
Mitgliedern zusammen und erhält nach § 12 der Satzung eine Aufwandsentschädigung i. H. v. 
insgesamt bis zu 10.980,00 Euro jährlich. 
 
Jährliche Sachkosten: 
Die Mittel zur Deckung der laufenden jährlichen Sachkosten  der Geschäftsstelle der 
Interessenvertretung (Miete, Sachmittel, Öffentlichkeitsarbeit, Reisekosten, Veransta ltungen 
etc.) betragen 11.800,00 Euro jährlich. Für 2015 sind dies 2/12 (Nov. und Dez. 2015) des 
Ansatzes, gesamt 1.963,00 Euro. 
 
Die jeweilige Verteilung der Kosten ist aus den Anlagen 3 und 4 zu entnehmen.  
 
Im investiven Bereich werden im Jahr 2015 einmalig Mittel in Höhe von 3.704,00 Eur o 
notwendig, um die Geschäftsstelle mit Lizenzen für PC-Software und Möbeln auszustatten. 
 
Darmstadt, 20. März 2015 
 
 
 
Dezernat I  Dezernat II  Dezernat IV   Dezernat V 
 
 
 
 
 
Jochen Partsch Rafael Reißer  Andre Schellenberg  Barbara Akdeniz 
Oberbürgermeister Stadtrat  Stadtkämmerer  Stadträtin

anlage 6

230 Zeichen

Punkt 12: Interessenvertretung für ältere Menschen der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 (V-Nr. 2015/0119) 
 
Bei Stimmenthaltung der Fraktion PIRATEN empfiehlt der Ausschuss der 
Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen.

anlage 1

13955 Zeichen

1 
 
Anlage 1 
 
  Satzung für die Interessenvertretung für ältere Menschen der Wissenschaftsstadt Darmstadt  
 
vom … 
 
Aufgrund der §§ 5, 8 c, 50, 51 Ziffer 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 01.04.2005 (GVBl. I, S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 
18.07.2014 (GVBl., S. 178), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom … 
folgende Satzung erlassen: 
 
§ 1 Einrichtung einer Interessenvertretung für ältere Menschen 
 
(1) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt richtet eine Vertretung im Sinne des § 8 c der 
Hessischen Gemeindeordnung (HGO) ein, die selbständig und unabhängig die Interessen der 
Einwohnerinnen und Einwohner vertritt, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.  
 
(2) Die Vertretung trägt den Namen „Interessenvertretung für ältere Menschen der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt“ (im Folgenden: „Interessenvertretung“).  
 
§ 2 Ziele und Aufgaben der Interessenvertretung  
 
(1) Ziel der Interessenvertretung ist insbesondere, die Interessen der älteren Generation in den 
einzelnen Stadtteilen und gesamtstädtisch gegenüber den städtischen Gremien und in der 
Öffentlichkeit zu vertreten. Die Anbindung an die Stadtteile wird in der nach § 11 erlassenen 
Geschäftsordnung verbindlich geregelt. 
 
(2) Zu den Aufgaben der Interessenvertretung gehören insbesondere 
 
a) Beratung, Unterstützung und Information städtischer Gremien und sonstiger Organisationen 
in Angelegenheiten, die ältere Menschen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt betreffen,  
 
b) Übermittlung von Bedürfnissen, Interessen und Bedarfen der älteren Menschen in den 
Stadtteilen und gesamtstädtisch an die städtischen Gremien, 
 
c) Einbringung von Ideen und Vorschlägen bei Planungen von Maßnahmen der Altenhilfe der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt. 
 
(3) Die Interessenvertretung berichtet dem Magistrat und der Stadtverordnetenversammlung 
jährlich schriftlich über ihre Tätigkeiten. 
 
§ 3 Rechte 
 
(1) Der Magistrat hat die Interessenvertretung rechtzeitig über alle Angelegenheiten zu 
unterrichten, deren Kenntnis zur Erledigung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die 
Interessenvertretung hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die ältere Menschen 
betreffen. Sie ist in allen wichtigen Angelegenheiten, die ältere Menschen betreffen, zu hören.

2 
 
(2) In den Sitzungen der Ausschüsse der Stadtverordnetenversammlung  hat die 
Interessenvertretung zu allen Tagesordnungspunkten, die die Interessen älterer Menschen 
berühren, Vorschlags- und Rederecht nach Maßgabe der näheren Bestimmungen der 
Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung. 
 
§ 4 Organe 
 
Organe der Interessenvertretung sind 
 
a) die Vollversammlung und 
b) der Vorstand. 
 
§ 5 Vollversammlung 
 
(1) Die Vollversammlung ist das oberste Organ der Interessenvertretung für ältere Menschen. 
Sie trifft alle wichtigen Entscheidungen, wählt den Vorstand und dessen Vorsitzende/n und 
überwacht die Tätigkeit des Vorstandes. 
 
(2) Die Vollversammlung besteht aus 19 gewählten und 8 delegierten Mitgliedern.   
 
(3) Die Amtszeit der gewählten und der delegierten Mitglieder der Vollversammlung beträgt 
fünf Jahre. Sie beginnt jeweils zum 01. November des Jahres, in dem die Mitgliederwahl 
stattfindet. Erstmals findet die Mitgliederwahl im Jahr 2015 statt. 
 
(4) Zum Mitglied der Vollversammlung sind alle Einwohner und Einwohnerinnen  wählbar oder 
können delegiert werden, die bei Beginn der Amtszeit nach Absatz 3 das 60. Lebensjahr  
vollendet und seit mindestens drei Monaten in der Wissenschaftsstadt Darmstadt ihren 
Wohnsitz haben. Bei Inhabern und Inhaberinnen von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne 
des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz. 
 
(5) Die Bestimmungen der §§ 31, 32 Abs. 2, 33 und 37 der Hessischen Gemeindeordnung 
gelten für gewählte und delegierte Mitglieder entsprechend. Auch ehrenamtliche Mitglieder des 
Magistrats der Wissenschaftsstadt Darmstadt, Stadtverordnete der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt und Mitglieder des Ortsbeirats Wixhausen können nicht Mitglieder der 
Vollversammlung sein. Gewählte Mitglieder können nicht zugleich delegierte Mitglieder sein.  
 
(6) Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung endet 
 
1.  mit dem Ablauf der Amtszeit, 
2.  durch Verlust der allgemeinen Wählbarkeit, 
3.  aufgrund der Anordnung des Ausscheidens im Rahmen der Wahlprüfung durch die 
Vollversammlung der Interessenvertretung, 
4.  durch Tod, 
5.  durch Eintritt eines Hinderungsgrundes nach Abs. 5, 
6. durch Austritt, 
7. durch Verlegung der Hauptwohnung aus der Wissenschaftsstadt Darmstadt. 
 
(7) Die Vollversammlung berät und beschließt in öffentlicher Sitzung. Soweit erforderlich, kann 
im Einzelfall die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Zeit, Ort und Tagesordnung der

3 
 
Sitzungen der Vollversammlung sind vorher entsprechend § 7 Abs. 2 der Hauptsatzung 
öffentlich bekanntzumachen.  
 
(8) Die Sitzungen der Vollversammlung werden von der/dem Vorsitzenden des Vorstandes 
geleitet. Die Vollversammlung wird von der/dem Vorsitzenden so oft einberufen, wie es die 
Geschäfte erfordern, mindestens jedoch dreimal jährlich. Sie ist unverzüglich einzuberufen, 
wenn es mindestens ein Viertel der Mitglieder der Vollversammlung oder der Vorstan d oder 
die/der für die Interessenvertretung zuständige Dezernentin/Dezernent der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnungspunkte verlangen. Zum Zweck 
der Beratung können auch sachkundige Personen zu den Sitzungen eingeladen werden. 
 
(9) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister sowie die/der für die Interessenvertretung 
zuständige Dezernentin/Dezernent sind zur Teilnahme an den Sitzungen der Vollversammlung 
berechtigt. 
 
§ 6 Gewählte Mitglieder der Vollversammlung 
 
(1) Die gewählten Mitglieder der Vollversammlung werden in freier, allgemeiner, geheimer, 
gleicher und unmittelbarer Wahl bestimmt. 
 
(2) Wahlberechtigt sind alle Einwohnerinnen und Einwohner, die am Stichtag für die 
Aufstellung des Wählerverzeichnisses ihren Wohnsitz in der Wissenschaftsstadt Darmstadt und 
das 60. Lebensjahr vollendet haben. Bei Inhaberinnen und Inhabern von Haupt- und 
Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz.  
 
(3) Die Gewählten erwerben ihre Rechtsstellung als Mitglieder der Vollversammlung in 
entsprechender Anwendung des § 23 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 197), zuletzt geändert durch Gesetz 
vom 16.11.2011 (GVBl. I S. 796). 
 
(4) Das Nähere zum Wahlverfahren regelt eine hierzu erlassene Wahlordnung. 
 
§ 7 Delegierte Mitglieder der Vollversammlung 
 
(1) Delegierte Mitglieder sollen die Interessen von Personengruppen wahrnehmen, die ihre 
Interessen nur eingeschränkt oder nicht selbst vertreten können. Nach Maßgabe der Absätze 2 
bis 5 werden die delegierten Mitglieder auf Vorschlag von Organisationen durch den Vorstand 
der Fachkonferenz Altenhilfe bestätigt.  
 
(2) Für die folgenden Personengruppen schlagen die jeweils nachstehend angegebene n 
Organisationen je 1 Person als delegiertes Mitglied der Vollversammlung vor: 
 
a) Menschen mit anerkannter Pflege- 
bedürftigkeit in ambulanter Betreuung: Arbeitsgemeinschaft Ambulante Dienste 
der Fachkonferenz Altenhilfe 
b) Menschen mit anerkannter Pflege- 
bedürftigkeit in stationärer Betreuung: Hess. Amt für Versorgung und Soziales 
(Betreuungs- und Pflegeaufsicht) 
c) Menschen mit psychischer Erkrankung:  Gerontopsychiatrisches Forum

4 
 
d) Menschen mit Demenz:    Demenzforum Darmstadt e. V. 
e) Menschen, die sozial benachteiligt sind:  Liga der freien Wohlfahrtsverbände 
f) Menschen mit Migrationshintergrund: Amt für Interkulturelles und 
Internationales der Wissenschaftsstadt 
 Darmstadt 
g) Menschen mit körperlicher Behinderung:  Koordinationsstelle für inklusive Projekte 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt  
h) Menschen mit geistiger Behinderung: Koordinationsstelle für inklusive Projekte 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt  
 
(3) Das Amt für Soziales und Prävention der Wissenschaftsstadt Darmstadt fordert die in 
Absatz 2 genannten Organisationen spätestens 3 Monate vor Beginn der nächsten Amtszeit der 
Mitglieder der Interessenvertretung innerhalb angemessener Frist dazu auf, ihre Vorschläge für 
die Bestimmung der delegierten Mitglieder  dem Amt für Soziales und Prävention schriftlich 
mitzuteilen. 
 
(4) Übt eine der in Absatz 2 genannten Organisationen ihr Vorschlagsrecht nicht innerhalb der 
nach Absatz 3 gesetzten Frist aus und ist absehbar, dass sie ihr Vorschlagsrecht auch danach 
nicht innerhalb angemessener Zeit ausüben wird, soll der Vorstand der Fachkonferenz 
Altenhilfe  anstelle dieser Organisation eine Person vorschlagen. 
 
(5) Die als delegierte Mitglieder vorgeschlagenen Personen bedürfen der Bestätigung durch 
den Vorstand der Fachkonferenz Altenhilfe mit einfacher Mehrheit. Die Bestätigung soll 
unterbleiben, wenn hinsichtlich der Eignung der vorgeschlagenen Person begründete Zweifel 
bestehen. Der Vorstand der Fachkonferenz Altenhilfe teilt die von ihm bestätigten delegierten 
Mitglieder unverzüglich dem Amt für Soziales und Prävention der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt schriftlich mit. Die schriftliche Mitteilung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass diese 
spätestens vor dem Wahltag dem Amt für Soziales und Prävention vorliegt.  
 
(6) Die Delegierten erwerben ihre Rechtsstellung als Mitglieder der Vollversammlung mit ihrer 
Bestätigung durch den Vorstand der Fachkonferenz Altenhilfe, jedoch nicht vor Ablauf der 
Amtszeit der bisherigen Vollversammlung der Interessenvertretung. Im Übrigen gilt § 23 des 
Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 
07.03.2005 (GVBl. I S. 197), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2011 (GVBl. I S. 796) 
entsprechend. 
 
(7) Scheidet ein delegiertes Mitglied vorzeitig auf Dauer aus, wird für die verbleibende Amtszeit  
eine/n Nachrücker/in entsprechend der Absätze 2 bis 6 bestimmt. 
 
§ 8 Konstituierende Sitzungen der Vollversammlung 
 
(1) Die Vollversammlung tritt frühestens nach Ablauf der nach der Wahlordnung geltenden 
Einspruchsfrist, spätestens jedoch binnen 6 Wochen nach dem Wahltag erstmals zusammen.  
 
(2) Nach jeder Wahl erfolgt für die Konstituierung der Vollversammlung die Einladung durch 
die/den für die Interessenvertretung zuständige/n Dezernentin/Dezernenten; diese/r leitet die 
Sitzung bis zur Wahl der/des Vorsitzenden des Vorstandes.

5 
 
§ 9 Vorstand 
 
(1) Der Vorstand ist das von der Vollversammlung für die Wahlperiode mit der Durchführung 
der Aufgaben der Interessenvertretung beauftragte Organ.  
 
(2) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: 
 
a) Vorbereitung der Sitzungen der Vollversammlung, 
b) Ausführung der Beschlüsse der Vollversammlung und 
c) Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung der Interessenvertretung.  
 
(3) Der Vorstand besteht aus: 
 
a) der/dem Vorsitzenden, 
b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, 
c) zwei Beisitzerinnen/Beisitzern, von denen eine/r zum Schriftführer/in sowie eine/r 
zur/zum stellvertretenden Schriftführer/in benannt wird. 
 
(4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Vollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit 
aus ihrer Mitte in der ersten Sitzung nach der Wahl gewählt. 
 
(5) Die Mitgliedschaft im Vorstand endet: 
 
a) mit Beendigung der Mitgliedschaft in der Vollversammlung gemäß § 5 Abs. 6, 
b) durch Verzicht auf die Mitgliedschaft im Vorstand, 
c) durch Abwahl aus dem Vorstand durch die Vollversammlung. 
 
(6) Die/der Vorsitzende des Vorstandes lädt zu den Sitzungen des Vorstandes sowie der 
Vollversammlung ein und leitet deren Sitzungen.  
 
§ 10 Geschäftsstelle, Geschäftsführung 
 
(1) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt richtet eine Geschäftsstelle der Interessenvertretung ein. 
Die Aufgaben der Geschäftsstelle werden durch die für die Altenhilfeplanung zuständige 
Verwaltungsstelle der Wissenschaftsstadt Darmstadt unterstützt. Diese unterstützt die 
Interessenvertretung fachlich durch Beratung und vermittelt  Zugangsmöglichkeiten und 
Kooperationen zu weiteren städtischen Dienststellen und Ämtern.  
 
(2) Unter Berücksichtigung ihrer Haushaltslage und nach Maßgabe ihres Haushaltes stellt die 
Wissenschaftsstadt Darmstadt für die Wahrnehmung der Aufgaben der Interessenvertretung 
die erforderlichen Mittel bereit. 
 
 (3) Der Vorstand regelt die Besorgung der Geschäftsführung der Interessenvertretung in 
eigener Verantwortung. Einmal jährlich erfolgt eine Abrechnung des Budgets der 
Interessenvertretung in der Geschäftsstelle. Die Prüfrechte des Revisionsamtes der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt bleiben unberührt.

6 
 
§ 11 Geschäftsordnung 
 
Die Interessenvertretung regelt ihre Arbeitsweise in einer Geschäftsordnung. Der Beschluss 
über die Geschäftsordnung sowie Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen einer 
Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder der Vollversammlung. Die 
Geschäftsordnung und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung 
durch den Magistrat.  
 
§ 12 Ehrenamtlich Tätige 
 
(1) Mitglieder der Interessenvertretung sind ehrenamtlich tätig.  
 
(2) Sie erhalten auf Antrag eine Entschädigung für Verdienstausfall in entsprechender 
Anwendung der Vorschriften des § 1 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 bis 5 der Satzung über die 
Entschädigung für ehrenamtlich Tätige sowie Ersatz von Fahrkosten entsprechend § 2 der 
Satzung über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige. 
 
(3) Die/der Vorsitzende des Vorstandes erhält monatlich eine Aufwandsentschädigung von 75 
Euro; die übrigen Vorstandsmitglieder erhalten eine solche von monatlich 50 Euro. Die 
Mitglieder der Vollversammlung, die nicht dem Vorstand angehören, erhalten eine monatliche 
Aufwandsentschädigung von 30 Euro. 
 
§ 13 Inkrafttreten 
 
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 
 
 
Darmstadt, den … 
 
 
 
Jochen Partsch 
Oberbürgermeister

anlage 3

9459 Zeichen

1 
Anlage 2 
Wahlordnung für die Wahl der Interessenvertretung 
für ältere Menschen der Wissenschaftsstadt Darmstad t 
 
vom 
 
… 
 
Aufgrund der §§ 5, 8 c, 50, 51 Ziffer 6 der Hessisc hen Gemeindeordnung in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 01.04.2005 (GVBl. I, S. 142), zu letzt geändert durch Gesetz vom 
18.07.2014 (GVBl., S. 178) sowie des § 6 Abs. 4 der  Satzung für die Interessenvertretung für 
ältere Menschen der Wissenschaftsstadt Darmstadt vo m … wird gemäß Beschluss der Stadtver- 
ordnetenversammlung vom … folgende Wahlordnung erla ssen: 
 
§ 1 
Anwendung des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunal wahlordnung 
Für die Wahl der Interessenvertretung für ältere Me nschen der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
(im Folgenden: „Interessenvertretung“) gelten die f ür die Wahl der Gemeindevertretung maßgeb- 
lichen Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes (KWG) und der Kommunalwahlordnung (KWO) 
sinngemäß, soweit nachfolgend und in der Satzung fü r die Interessenvertretung vom … nichts 
anderes bestimmt ist. 
 
 
§ 2 
Wahlgrundsätze 
(1) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältn iswahl durchgeführt, hierbei hat jede Wäh- 
lerin und jeder Wähler eine Stimme. Mehrheitswahl f indet statt, wenn nur ein Wahlvorschlag 
zugelassen wird. In diesem Fall hat jede Wählerin u nd jeder Wähler so viele Stimmen, wie Mit- 
glieder der Interessenvertretung zu wählen sind, je doch ohne das Recht der Stimmenhäufung. 
 
(2) Die Wahl findet ausschließlich als Briefwahl st att. 
 
(3) Das gesamte Stadtgebiet bildet einen Wahlkreis.  
 
§ 3 
Wählerverzeichnis 
Die Wahlberechtigten werden in ein Wählerverzeichni s eingetragen. Der Stichtag für die Aufstel- 
lung des Wählerverzeichnisses ist der 35. Tag vor d em Wahltag. Das Wählerverzeichnis wird 
nicht ausgelegt und nicht fortgeschrieben. Eine Ben achrichtigung der Wahlberechtigten nach 
§
 10 KWO erfolgt nicht. Ebenso erfolgt kein Abschluss  des Wählerverzeichnisses nach § 15 KWO. 
 
§ 4 
Amtszeit, Wahltag 
(1) Die Amtszeit beträgt 5 Jahre, sie beginnt jewei ls am 1. November des Wahljahres. 
 
(2) Die Wahl findet vor Ablauf der Amtszeit der amt ierenden Interessenvertretung statt.

2 
(3) Als Wahltag bestimmt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter im Einvernehmen mit der Interes- 
senvertretung einen Freitag im September oder Oktob er des Wahljahres. Wahltag ist der Tag, an 
dem bis 18:00 Uhr spätestens die Wahlbriefe bei der  Wissenschaftsstadt Darmstadt, Bürger- 
und Ordnungsamt, Abteilung Einwohnerwesen und Wahle n, eingegangen sein müssen. 
 
(4) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter macht den Wahltag spätestens am 79. Tag vor dem 
Wahltag zusammen mit der Aufforderung zur Einreichu ng von Wahlvorschlägen bekannt. 
 
(5) Die Wahl der Interessenvertretung kann nicht gl eichzeitig mit anderen Wahlen oder Abstim- 
mungen durchgeführt werden.  
 
§ 5 
Wahlorgane 
(1) Wahlorgane sind 
 
1. die/der Wahlleiterin/Wahlleiter und der Wahlauss chuss für den Wahlkreis, 
2. die/der Briefwahlvorsteherin/Briefwahlvorsteher und der Briefwahlvorstand für jeden Brief- 
wahlbezirk. 
 
(2) Die Wahlleiterin/der Wahlleiter und die Stellve rtreterin/der Stellvertreter werden von der 
Oberbürgermeisterin/vom Oberbürgermeister bestimmt.  
 
(3) Der Wahlausschuss besteht aus der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter als Vorsitzen- 
der/Vorsitzendem und 6 Beisitzern oder Beisitzerinn en, die die Wahlleiterin oder der Wahlleiter 
auf Vorschlag der amtierenden Interessenvertretung aus den Wahlberechtigten beruft. Für die 
erste Wahl sind vom Amt für Soziales und Prävention  aus dem Kreis der zur Interessenvertre- 
tung Wahlberechtigten Vorschläge zu machen. 
 
(4) Der Briefwahlvorstand besteht aus der Briefwahl vorsteherin oder dem Briefwahlvorsteher als 
Vorsitzender/Vorsitzendem, der Schriftführerin bzw.  dem Schriftführer und bis zu 5 Beisitzerin
-
nen oder Beisitzern, die die Wahlleiterin oder der Wahlleiter beruft. 
 
(5) Der Magistratsbeschluss Nr. 0300 vom 24. April 2002 hinsichtlich der Regelung von Erfri- 
schungsgeldern gilt entsprechend vorbehaltlich eine r diesbezüglichen künftigen Neuregelung. 
 
§ 6 
Wahlvorschläge 
(1) Für Parteien und Wählergruppen gelten die §§ 10  bis 14 KWG mit der Maßgabe, dass nur 
solche Mitglieder der Parteien- und Wählergruppen a n der Aufstellung der Wahlvorschläge mit- 
wirken können, die zum Zeitpunkt der Aufstellung zu r Wahl der Interessenvertretung wahlbe- 
rechtigt sind.  
 
(2) Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergrupp en, die während der vor dem Wahltag lau- 
fenden Amtszeit ununterbrochen mit mindestens einer  Vertreterin oder einem Vertreter in der 
Interessenvertretung vertreten waren, müssen von mi ndestens fünf Wahlberechtigten unter- 
zeichnet sein. Die Wahlvorschläge anderer Parteien und Wählergruppen müssen von mindestens 
so vielen Wahlberechtigten eigenhändig unterzeichne t sein, wie Vertreterinnen oder Vertreter zu 
wählen sind.

3 
§ 7 
Absage der Wahl 
 
Werden keine Wahlvorschläge eingereicht oder zugela ssen oder werden weniger Bewerber zur 
Wahl zugelassen, als Sitze zu verteilen sind, finde t eine Wahl nicht statt. Der Wahlleiter sagt die 
Wahl ab und macht dies öffentlich bekannt. In diese m besonderen  Fall gibt es für die Dauer der 
Wahlperiode keine gewählte Interessenvertretung.  
 
§ 8 
Zulassung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge 
(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter macht die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens am 
48. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt. 
 
(2) Die Wahlvorschläge sind in der Reihenfolge zu v eröffentlichen, dass zuerst die in der Interes- 
senvertretung vertretenen Parteien und Wählergruppe n in der Reihenfolge der bei der letzten 
Wahl erreichten Stimmenzahl aufgeführt werden. Dann  folgen die übrigen Wahlvorschläge, über 
deren Reihenfolge das Los entscheidet. Das Los ist in der Sitzung des Wahlausschusses, in der 
über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden w ird, von der Wahlleiterin oder dem Wahl- 
leiter zu ziehen. 
 
(3) Musterstimmzettel werden nicht verteilt. 
 
§ 9 
Stimmzettel 
Die Stimmzettel enthalten die zugelassenen Wahlvors chläge in der Reihenfolge des § 7. Im 
Wahlvorschlag sind der Name der Partei oder Wählerg ruppe und, sofern sie eine Kurzbezeich- 
nung verwendet, auch diese sowie die Rufnamen und F amiliennamen der ersten 5 Bewerberin- 
nen und Bewerber anzugeben. Im Falle einer Mehrheit swahl findet § 16 Abs. 3 KWG Anwendung.  
 
§ 10 
Stimmabgabe 
Die Stimmabgabe erfolgt geheim, und zwar in der Wei se, dass die Wählerin oder der Wähler 
durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich 
macht, welchem Wahlvorschlag, bei Mehrheitswahl, we lchen Bewerberinnen  oder Bewerbern 
sie/er die Stimmen geben will.  
 
§ 11 
Ungültige Stimmen 
Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel 
1. nicht amtlich hergestellt ist, 
2. keine Kennzeichnung enthält, 
3. den Willen der Wählerin oder des Wählers nicht z weifelsfrei erkennen lässt, 
4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält, 
5. bei der Mehrheitswahl mehr Stimmen enthält, als Vertreterinnen oder Vertreter zu wählen 
sind.

4 
§ 12 
Wahlbekanntmachung 
Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter macht späteste ns am 30. Tag vor dem Wahltag bekannt 
 
1. die Wahlgrundsätze, 
2. das Wahlverfahren, 
3. Ort und Zeit der öffentlichen Stimmenauszählung.  
 
§ 13 
Briefwahlunterlagen 
Der Wahlschein sowie die Briefwahlunterlagen werden  allen Wahlberechtigten spätestens 3 Wo- 
chen vor dem Wahltag an den Hauptwohnsitz übersandt . Die §§ 16 a - 21 KWO finden keine An- 
wendung. Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt . Versichert eine Wahlberechtigte/ein 
Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihr/ihm der Wahlsc hein nicht zugegangen ist, kann ihr/ihm bis 
zum Wahltage, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein ertei lt werden. 
 
§ 14 
Stimmenauszählung, Feststellung des Wahlergebnisses  
(1) Die Stimmenauszählung findet spätestens am sieb ten Tag nach dem Wahltag statt. Sie ist 
öffentlich und wird von der Wahlleiterin oder dem W ahlleiter oder einer von ihr/ihm bestimmten 
Person geleitet. 
 
(2) Der Wahlausschuss stellt spätestens 9 Tage nach  der Stimmenauszählung fest, wie viele 
Stimmen auf die einzelnen Wahlvorschläge abgegeben worden sind, wie viele Sitze auf die ein- 
zelnen Wahlvorschläge entfallen und welche Bewerber innen oder Bewerber gewählt worden sind. 
 
(3) Die Wahlleiterin bzw. der Wahlleiter macht das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten 
öffentlich bekannt und benachrichtigt Sie. 
 
§ 15 
Nachrückerinnen/Nachrücker 
Wenn eine aufgestellte Bewerberin oder ein aufgeste llter Bewerber oder wenn ein gewähltes Mit- 
glied der Interessenvertretung stirbt oder seinen S itz verliert (§ 33 KWG, § 5 Abs. 6 Satzung für 
die Interessenvertretung), so rückt die/der nächste  noch nicht berufene Bewerberin/Bewerber 
des Wahlvorschlags an ihre/seine Stelle. Ist der Wa hlvorschlag erschöpft, so bleibt der Sitz un- 
besetzt; die Mitgliederzahl der Interessenvertretun g vermindert sich für die Wahlperiode ent- 
sprechend. 
 
§ 16 
Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl 
§ 26 KWG gilt mit der Maßgabe, dass über die Gültig keit der Wahl und über Einsprüche die neu 
gewählte Interessenvertretung in ihrer konstituiere nden Sitzung beschließt. Gegen den Be- 
schluss der Interessenvertretung ist kein Rechtsmit tel möglich.

5 
§ 17 
In-Kraft-Treten 
Diese Wahlordnung tritt mit dem Tage nach ihrer öff entlichen Bekanntmachung in Kraft. 
 
Darmstadt, den … 
 
 
 
Jochen Partsch 
Oberbürgermeister

anlage 2

451 Zeichen

SK Bezeichnung Betrag KST KTR
6131000 Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten 1.500,00 032-006-1000 1210-11
6179050 Durchführung von Wahlen 53.500,00 032-006-1000 1210-11
6179810 Durchführung von Wahlen, DV 3.800,00 032-006-1000 1210-11
6179850 Drucklegungen - Vorbereitungen von Wahlen 1.000,00 032-006-1000 1210-11
6701220 Mieten für städtische Versammlungsstätten 200,00 032-006-1000 1210-11
Summe Wahl Interessenvertretung: 60.000,00

Beratungsverlauf (4)

TOP 16
TOP 12
TOP 141
TOP 10 beschließend

Details

Vorlagen-Nr.
2015/0119
Typ
Magistratsvorlage
Datum
20.03.2015
Erstellt
29.09.2026 00:00