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2013/0379

Erhebung von Straßenbeiträgen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt

Magistratsvorlage 04.11.2013

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2013/0379

12550 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
05.11.2013 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat IV Rechtsamt an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Finanzverwaltung 
Abt. Steuern, Gebühren, 
Beiträge 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2013/0379 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:       Investitionsnummer:       
Kostenträger:       Sachkonto:       
 
Betreff: Erhebung von Straßenbeiträgen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
Vorlage vom: 04.11.2013 
 
Beschlussvorschlag: 
 
1. Der Bericht über die Novellierung des Kommunalabgabengesetzes sowie die damit eingeführte 
Ermächtigungsgrundlage zukünftig wiederkehrende Straßenbeiträge erheben zu können, werden zur 
Kenntnis genommen. Von der Einführung wiederkehrender Straßenbeiträge im Gebiet der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt wird abgesehen. 
 
2. Der beiliegenden 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Straßenbeiträgen in 
der Stadt Darmstadt vom 15.12.1971 wird zugestimmt. 
 
3. Die Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung ist einzuholen. 
 
 
Anlagen: Bisheriges Satzungsrecht 
Änderungssatzung Straßenbeitrag

- 2 - 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 04.11.2013   
 
1. Bericht zur Änderung des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben 
 
Mit der Reform des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) wurde der Weg für die 
Einführung sogenannter „wiederkehrender Straßenbeiträge“ freigemacht, wobei die bisherige 
Möglichkeit der einmaligen Beitragserhebung erhalten blieb.  
 
In § 11 a KAG hat der Gesetzgeber nunmehr den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet, durch 
Satzung zu bestimmen, dass anstelle der Erhebung einmaliger Beiträge die jährlichen 
Investitionsaufwendungen für den Um- und Ausbau ihrer Verkehrsanlagen als wiederkehrende 
Beiträge auf im Abrechnungsgebiet gelegene Grundstücke verteilt werden. 
 
Vor dem Hintergrund, dass das KAG hinsichtlich der Erhebung von Straßenbeiträgen bisher 
lediglich eine „Kann“-Regelung enthielt, die mit der Novellierung nunmehr in eine „Soll“-Vorschrift 
geändert wurde, wurde gerade für Kommunen, die Straßenausbaubeiträge bisher entweder noch 
überhaupt nicht erhoben (u.a. Frankfurt und Wiesbaden) oder die in den vergangenen Jahren ihre 
Straßenbeitragssatzung aufgehoben haben (u.a. Weiterstadt und Griesheim), die Möglichkeit 
eröffnet, sich künftig für das eine oder das andere System zu entscheiden.  
 
Mit der Einführung wiederkehrender Beiträge soll unter anderem vermieden werden, dass sich in 
den Städten und Gemeinden, die bisher über keine Straßenbaubeitragssatzung verfügten, 
Personen, die nach Erlass einer Satzung mit Einmalbeiträgen für die Sanierung „ihrer“ Straße 
bezahlen müssten, im Verhältnis zu anderen Eigentümern, bei welchen die Straßensanierung noch 
vor Erlass der Satzung unentgeltlich erfolgt ist, ungleich behandelt fühlen. Auch diese anderen 
Eigentümer im Abrechnungsgebiet könnten mit Einführung wiederkehrender Beiträge dann belastet 
werden. 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat bereits im Jahr 1971 nach Erlass des Hessischen Gesetzes 
über kommunale Abgaben vom 17.03.1970 eine Satzung über die Erhebung von Straßenbeiträgen 
beschlossen. Seitdem wurden in der Wissenschaftsstadt Darmstadt Ausbaubeiträge nach dem 
Prinzip der Einzelabrechnung erhoben. Diesem Prinzip zufolge werden Grundstückseigentümer zu 
den beitragsfähigen Kosten nur für die Straßen herangezogen, an die ihr Grundstück angrenzt, bzw. 
zu welchen sie die Möglichkeit eines Zugangs oder einer Zufahrt haben. 
 
 
Auswirkungen eines möglichen Systemwechsels für die Grundstückseigentümer 
 
In der Form der „wiederkehrenden Beiträge“ werden alle Grundstücke zu den beitragsfähigen 
Kosten herangezogen, die von dem gesamten Straßensystem erschlossen sind. Die 
Solidargemeinschaft wird nicht von den Anliegern einer bestimmten Straße, sondern von allen 
Anliegern eines Ortsteiles (oder auch abgrenzbaren Bereichen hiervon) gebildet. Dieser Art der 
Beitragserhebung liegt der Gedanke zugrunde, dass der einzelne Anlieger nicht nur „seine“ Straße 
vor der Haustür in Anspruch nimmt, sondern eine Vielzahl von Straßen im gesamten 
Abrechnungsgebiet. Außerdem fallen die Kosten bei der Verteilung auf sämtliche Grundstücke im 
Abrechnungsgebiet für den einzelnen Grundstückseigentümer geringer aus. 
 
Für die Grundstückseigentümer ergibt sich mit der Einführung „wiederkehrender Beiträge“ – 
abgesehen von der Abwälzbarkeit auf Mieter – langfristig gesehen keine Entlastung. Die 
Heranziehung zu Einmalbeiträgen findet nur in sehr großen Zeitabständen sta tt, da eine

- 4 - 
Lebensdauer der Verkehrsanlagen mit durchschnittlich 30 Jahren angenommen wird und eine 
Erneuerung auch nach diesem Zeitraum erst dann Beitragspflichten auslösen kann, wenn die 
Anlage tatsächlich verschlissen ist. Ein jährlich wiederkehrender Beitrag über den vor-genannten 
Zeitraum wird in der Summe die Höhe eines Einmalbeitrages in jedem Fall erreichen. Zudem wird 
die Einmalbelastung durch § 11 Abs. 12 KAG, der in Abweichung von der Abgabenordnung eine 
spezielle Stundungs- und Ratenzahlungsmöglichkeit vorsieht, abgemildert. Danach soll bei 
einmaligen Beiträgen auf Antrag eine Zahlung in Raten eingeräumt werden, wenn der 
Beitragspflichtige ein berechtigtes Interesse nachweist. Die Beitragsschuld kann in bis zu fünf 
aufeinander folgenden Jahresraten beglichen werden. Der jeweilige Restbetrag ist jährlich mit 
höchstens 3 Prozent über dem zu Beginn des Jahres geltenden Jahreszinssatz nach § 247 BGB zu 
verzinsen.  
 
Darüber hinaus würde es im Falle der wiederkehrenden Beiträge auch eine Vielzahl von 
Grundstückseigentümern geben, die regelmäßig mit Straßenausbaukosten belastet würden, obwohl 
die Straße vor ihrem Grundstück überhaupt nicht erneuert wurde. Ferner ist die Festsetzung eines 
einheitlichen wiederkehrenden Beitrags für das gesamte Stadtgebiet nach neuem KAG nicht 
zulässig. Der festzulegende Beitrag muss vielmehr einen eingegrenzten örtlichen Ortsteilbezug mit 
räumlich-funktionalem Zusammenhang aufweisen. Im Ergebnis würden in Darmstadt je Ortsbezirk 
unterschiedliche wiederkehrende Straßenbeiträge gelten, was der Bevölkerung kaum vermittelbar 
wäre. 
 
Schließlich ist bei einem Wechsel zu wiederkehrenden Beiträgen eine Abstufung der 
Beitragszahlungen nach Art und Intensität der Straßennutzung (Anliegerverkehr, innerörtlicher 
Durchgangsverkehr, überörtlicher Durchgangsverkehr) nicht mehr möglich.  
 
Insgesamt stellt somit ein Wechsel von Einmal- zu wiederkehrenden Beiträgen für 
Grundstückseigentümer unter den derzeit gegebenen Bedingungen kein Vorteil dar. 
 
 
Auswirkungen eines möglichen Systemwechsels für Mieter  
 
Da es sich bei den „wiederkehrenden Beiträgen“ – im Gegensatz zu den einmaligen Beiträgen – um 
laufende Lasten des Grundstücks im Sinne der Betriebskostenverordnung handelt, können diese 
Kosten von den Grundstückseigentümern auch auf die Mieter umgelegt werden. Eine Nicht-
Abwälzbarkeit könnte nur durch eine Änderung der bundesgesetzlich geregelten 
Betriebskostenverordnung erreicht werden. 
 
Da davon auszugehen ist, dass nach gegenwärtiger Rechtslage die Mehrheit der Vermieter von der 
Möglichkeit einer Weiterverrechnung Gebrauch machen wird, ist mit einem Anstieg des (ohnehin 
hohen) Mietniveaus in Darmstadt zu rechnen. 
 
 
Auswirkungen eines möglichen Systemwechsels für die Stadt 
 
Bei der Erhebung „wiederkehrender Beiträge“ können für die Ermittlung des Beitragssatzes in 
Summe nur die gleichen Kosten in Ansatz gebracht werden wie bei der Erhebung einmaliger 
Beiträge, so dass sich für die Städte und Gemeinden durch einen Systemwechsel keine 
Mehreinnahmen ergeben. (Ein pauschaler Zuschlag zu den Grundsteuerhebesätzen - wie es einige 
Kommunen angestrebt haben – ist durch die Nove llierung des KAG nicht vorgesehen und auch 
abgabenrechtlich nicht zulässig.)

- 5 - 
Im Gegenteil wäre für die Stadt ein Wechsel von der Erhebung einmaliger Beiträge zur Festsetzung 
wiederkehrender Beiträge mit erheblichem Aufwand und damit zusätzlichen Kosten verbunden: 
 
Zunächst müssten die Maßstabsdaten für alle Grundstücke im Stadtgebiet – ca. 25.000 – ermittelt 
werden, um sie für die spätere Beitragsfestsetzung verarbeiten zu können. Hierzu zählen die 
Grundstücksgrößen, das Maß der baulichen Ausnutzung (entweder Zahl der Vollgeschosse oder die 
Geschossfläche), die Nutzungsarten und in der Vergangenheit bereits geleistete Beiträge. In den 
Folgejahren müssen diese Daten ebenso wie die Eigentumsverhältnisse aller Grundstücke 
entsprechend gepflegt und fortgeschrieben werden. 
 
Bisher wurden durchschnittlich ca. 300 - 500 Beitragsbescheide jährlich verschickt. Im Falle der 
wiederkehrenden Beiträge wären pro Jahr ca. 30 – 40.000 Bescheide zu erstellen mit einem 
entsprechenden Aufwand für Druck, Papier, Versand und Archivierung. Hierzu käme die 
erforderliche Anschaffung entsprechender Hard- und Software zur Beitragsberechnung und 
Bescheiderstellung. Auch die Zahl der Personalstellen in der Finanzverwaltung- Abt. Steuern, 
Gebühren, Beiträge – müsste aufgestockt werden, da die vorhandenen Ressourcen nicht 
ausreichen, um den vorgenannten Mehraufwand zu bewältigen. Von Mehrkosten in Höhe von 
mindestens 100.000 Euro jährlich ist auszugehen, die nicht auf die Beitragszahler umgelegt werden 
könnten und den Haushalt belasten würden.  
 
 
Fazit 
 
Resümierend bleibt festzustellen, dass derzeit vor dem Hintergrund gleichbleibender Einnahmen 
verbunden mit deutlich höheren Aufwendungen städtischerseits das in der Vergangenheit zur 
Anwendung gekommene System der einmaligen Beitragserhebung in der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt weiterhin beibehalten werden sollte. Sollten in Zukunft im Rahmen einer erneuten KAG-
Novellierung wünschenswerte Vereinfachungen bei der Beitragserhebung und Berechnung zulässig 
sein, ist eine erneute Überprüfung eines Systemwechsels vorzunehmen.  
 
 
2. Satzung zur Änderung der Satzung über Erhebung von Straßenbeitragen in der Stadt 
Darmstadt vom 15.12.1971 
 
Nach § 11 Abs. 4 KAG ist vorgesehen, dass bei einem Um- und Ausbau von Verkehrsanlagen, der 
über die Straßenunterhaltung und die Straßeninstandsetzung hinausgeht, der städtische Anteil am 
beitragsfähigen Aufwand mindestens 
 
25 % beträgt, wenn diese Einrichtungen überwiegend dem Anliegerverkehr dienen,  
50 % beträgt, wenn sie überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dienen, 
und 75 % beträgt, wenn sie überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen. 
 
 
 
 
Demgegenüber sieht die Straßenbeitragssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt seit dem Jahr 
1986 einen Anteil der Stadt am beitragsfähigen Aufwand in Höhe von 
 
50 %, wenn die Straße überwiegend dem Anliegerverkehr dient,  
70 %, wenn die Straße überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dient und 
90 %, wenn die Straße überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dient,

- 6 - 
 
vor.  
 
Bis zum Jahr 1985 galten bereits die nunmehr erneut festzulegenden Werte des  
§ 11 Abs. 4 KAG 
 
Zum Zwecke der weiteren Konsolidierung des städtischen Haushalts sowie aufgrund der Forderung 
der kommunalen Finanzaufsicht rechtlich mögliche Beiträge auch tatsächlich zu erheben, sollen die 
jeweiligen städtischen Anteile an den gesetzlichen Rahmen angepasst werden. 
Mit der Änderungssatzung werden deshalb die städtischen Anteile am beitragsfähigen Aufwand 
gesenkt und an die Vorgaben des KAG angeglichen. 
 
Der neue § 11 Abs. 10 des Hessischen Gesetzes über komm unale Abgaben eröffnet zwar wie 
bisher die Möglichkeit, Vorausleistungen bis zur Höhe der voraussichtlichen Beitragsschuld zu 
verlangen, womit die Beitragspflichtigen schon frühzeitig an den Investitionskosten bete iligt werden 
können, die Erhebungsbefugnis ist allerdings nunmehr vom tatsächlichen Beginn der 
Bauausführung abhängig. Auf den Beginn des Jahres, in dem die Baumaßnahmen erfolgen sollen, 
wird wegen der damit verbundenen zeitlichen Unsicherheiten nicht mehr abgestellt.  
 
Art. 2 der Änderungssatzung berücksichtigt die neue Rechtslage. 
 
 
Darmstadt, den 04.11.2013 
Der Dezernent IV 
 
 
 
André Schellenberg 
Stadtkämmerer

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569 Zeichen

Bisher gültiges Satzungsrecht 
 
 
 
 
 
 
§ 5 Anteil der Stadt 
 
(1) Von dem ermittelten beitragsfähigen Aufwand trägt die Stadt 
 
a)  50 % , wenn die Straße überwiegend dem Anliegerverkehr, 
b)  70 % , wenn die Straße überwiegend dem innerörtlichen Verkehr, 
c)  90 % , wenn die Straße überwiegend dem überörtlichen Verkehr 
 
in der Regel zu dienen bestimmt ist. 
 
 
 
§ 10 Vorausleistungen 
 
Die Stadt kann vom Beginn des Jahres an, in dem mit Maßnahmen oder Teilmaßnahmen 
begonnen wird, Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages verlangen.

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1206 Zeichen

3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Straßenbeiträgen in der Stadt 
Darmstadt vom 15.12.1971  
vom XX.XX.2013  
 
 
 
 
Aufgrund § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.05.2013  
(GVBl. I S. 218), in Verbindung mit  §§ 1 bis 5a, 11 des Hessischen Gesetzes über 
kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl.  I S. 134), wird gemäß Beschluss der 
Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom XX.XX.2013 folgende 
Satzung erlassen 
 
Art. 1 
 
In § 5 Abs. 1 wird unter Buchstabe a) die Zahl „50“ durch die Zahl „25“, unter b) die Zahl 
„70“ durch die Zahl „50“ und unter c) die Zahl „90“ durch die Zahl „75“ ersetzt. 
 
Art. 2 
 
In § 10 wird die Folge „vom Beginn des Jahres an, in dem mit Maßnahmen oder 
Teilmaßnahmen begonnen wird“ gegen die Folge „ab Beginn der beitragsfähigen Maßnahme“ 
ersetzt. Hinter dem Wort „voraussichtlichen“ wird das Wort „endgültigen“ angefügt. 
 
Art. 3 
 
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 
 
 
Darmstadt, den 
 
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
 
André Schellenberg 
Stadtkämmerer

Beratungsverlauf (3)

TOP 469
TOP 60
TOP 35

Details

Vorlagen-Nr.
2013/0379
Typ
Magistratsvorlage
Datum
04.11.2013
Erstellt
29.09.2026 00:00