2013/0379
Erhebung von Straßenbeiträgen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
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2013/0379
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 05.11.2013 an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat IV Rechtsamt an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Amt: Finanzverwaltung Abt. Steuern, Gebühren, Beiträge Behandlung in öffentl. Sitzung Ja Nein OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Ja Nein Internetfähig Verteiler: Vorlage-Nr. 2013/0379 Magistratsbeschluss-Nr. Produkt-Nr.: Kostenstelle: Investitionsnummer: Kostenträger: Sachkonto: Betreff: Erhebung von Straßenbeiträgen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt Vorlage vom: 04.11.2013 Beschlussvorschlag: 1. Der Bericht über die Novellierung des Kommunalabgabengesetzes sowie die damit eingeführte Ermächtigungsgrundlage zukünftig wiederkehrende Straßenbeiträge erheben zu können, werden zur Kenntnis genommen. Von der Einführung wiederkehrender Straßenbeiträge im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt wird abgesehen. 2. Der beiliegenden 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Straßenbeiträgen in der Stadt Darmstadt vom 15.12.1971 wird zugestimmt. 3. Die Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung ist einzuholen. Anlagen: Bisheriges Satzungsrecht Änderungssatzung Straßenbeitrag - 2 - Datenschutzrelevante Anlage: Folgekosten: Ja Nein Beschluss des Magistrats vom - 3 - Begründung zur Magistratsvorlage vom 04.11.2013 1. Bericht zur Änderung des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben Mit der Reform des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) wurde der Weg für die Einführung sogenannter „wiederkehrender Straßenbeiträge“ freigemacht, wobei die bisherige Möglichkeit der einmaligen Beitragserhebung erhalten blieb. In § 11 a KAG hat der Gesetzgeber nunmehr den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet, durch Satzung zu bestimmen, dass anstelle der Erhebung einmaliger Beiträge die jährlichen Investitionsaufwendungen für den Um- und Ausbau ihrer Verkehrsanlagen als wiederkehrende Beiträge auf im Abrechnungsgebiet gelegene Grundstücke verteilt werden. Vor dem Hintergrund, dass das KAG hinsichtlich der Erhebung von Straßenbeiträgen bisher lediglich eine „Kann“-Regelung enthielt, die mit der Novellierung nunmehr in eine „Soll“-Vorschrift geändert wurde, wurde gerade für Kommunen, die Straßenausbaubeiträge bisher entweder noch überhaupt nicht erhoben (u.a. Frankfurt und Wiesbaden) oder die in den vergangenen Jahren ihre Straßenbeitragssatzung aufgehoben haben (u.a. Weiterstadt und Griesheim), die Möglichkeit eröffnet, sich künftig für das eine oder das andere System zu entscheiden. Mit der Einführung wiederkehrender Beiträge soll unter anderem vermieden werden, dass sich in den Städten und Gemeinden, die bisher über keine Straßenbaubeitragssatzung verfügten, Personen, die nach Erlass einer Satzung mit Einmalbeiträgen für die Sanierung „ihrer“ Straße bezahlen müssten, im Verhältnis zu anderen Eigentümern, bei welchen die Straßensanierung noch vor Erlass der Satzung unentgeltlich erfolgt ist, ungleich behandelt fühlen. Auch diese anderen Eigentümer im Abrechnungsgebiet könnten mit Einführung wiederkehrender Beiträge dann belastet werden. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat bereits im Jahr 1971 nach Erlass des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17.03.1970 eine Satzung über die Erhebung von Straßenbeiträgen beschlossen. Seitdem wurden in der Wissenschaftsstadt Darmstadt Ausbaubeiträge nach dem Prinzip der Einzelabrechnung erhoben. Diesem Prinzip zufolge werden Grundstückseigentümer zu den beitragsfähigen Kosten nur für die Straßen herangezogen, an die ihr Grundstück angrenzt, bzw. zu welchen sie die Möglichkeit eines Zugangs oder einer Zufahrt haben. Auswirkungen eines möglichen Systemwechsels für die Grundstückseigentümer In der Form der „wiederkehrenden Beiträge“ werden alle Grundstücke zu den beitragsfähigen Kosten herangezogen, die von dem gesamten Straßensystem erschlossen sind. Die Solidargemeinschaft wird nicht von den Anliegern einer bestimmten Straße, sondern von allen Anliegern eines Ortsteiles (oder auch abgrenzbaren Bereichen hiervon) gebildet. Dieser Art der Beitragserhebung liegt der Gedanke zugrunde, dass der einzelne Anlieger nicht nur „seine“ Straße vor der Haustür in Anspruch nimmt, sondern eine Vielzahl von Straßen im gesamten Abrechnungsgebiet. Außerdem fallen die Kosten bei der Verteilung auf sämtliche Grundstücke im Abrechnungsgebiet für den einzelnen Grundstückseigentümer geringer aus. Für die Grundstückseigentümer ergibt sich mit der Einführung „wiederkehrender Beiträge“ – abgesehen von der Abwälzbarkeit auf Mieter – langfristig gesehen keine Entlastung. Die Heranziehung zu Einmalbeiträgen findet nur in sehr großen Zeitabständen sta tt, da eine - 4 - Lebensdauer der Verkehrsanlagen mit durchschnittlich 30 Jahren angenommen wird und eine Erneuerung auch nach diesem Zeitraum erst dann Beitragspflichten auslösen kann, wenn die Anlage tatsächlich verschlissen ist. Ein jährlich wiederkehrender Beitrag über den vor-genannten Zeitraum wird in der Summe die Höhe eines Einmalbeitrages in jedem Fall erreichen. Zudem wird die Einmalbelastung durch § 11 Abs. 12 KAG, der in Abweichung von der Abgabenordnung eine spezielle Stundungs- und Ratenzahlungsmöglichkeit vorsieht, abgemildert. Danach soll bei einmaligen Beiträgen auf Antrag eine Zahlung in Raten eingeräumt werden, wenn der Beitragspflichtige ein berechtigtes Interesse nachweist. Die Beitragsschuld kann in bis zu fünf aufeinander folgenden Jahresraten beglichen werden. Der jeweilige Restbetrag ist jährlich mit höchstens 3 Prozent über dem zu Beginn des Jahres geltenden Jahreszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Darüber hinaus würde es im Falle der wiederkehrenden Beiträge auch eine Vielzahl von Grundstückseigentümern geben, die regelmäßig mit Straßenausbaukosten belastet würden, obwohl die Straße vor ihrem Grundstück überhaupt nicht erneuert wurde. Ferner ist die Festsetzung eines einheitlichen wiederkehrenden Beitrags für das gesamte Stadtgebiet nach neuem KAG nicht zulässig. Der festzulegende Beitrag muss vielmehr einen eingegrenzten örtlichen Ortsteilbezug mit räumlich-funktionalem Zusammenhang aufweisen. Im Ergebnis würden in Darmstadt je Ortsbezirk unterschiedliche wiederkehrende Straßenbeiträge gelten, was der Bevölkerung kaum vermittelbar wäre. Schließlich ist bei einem Wechsel zu wiederkehrenden Beiträgen eine Abstufung der Beitragszahlungen nach Art und Intensität der Straßennutzung (Anliegerverkehr, innerörtlicher Durchgangsverkehr, überörtlicher Durchgangsverkehr) nicht mehr möglich. Insgesamt stellt somit ein Wechsel von Einmal- zu wiederkehrenden Beiträgen für Grundstückseigentümer unter den derzeit gegebenen Bedingungen kein Vorteil dar. Auswirkungen eines möglichen Systemwechsels für Mieter Da es sich bei den „wiederkehrenden Beiträgen“ – im Gegensatz zu den einmaligen Beiträgen – um laufende Lasten des Grundstücks im Sinne der Betriebskostenverordnung handelt, können diese Kosten von den Grundstückseigentümern auch auf die Mieter umgelegt werden. Eine Nicht- Abwälzbarkeit könnte nur durch eine Änderung der bundesgesetzlich geregelten Betriebskostenverordnung erreicht werden. Da davon auszugehen ist, dass nach gegenwärtiger Rechtslage die Mehrheit der Vermieter von der Möglichkeit einer Weiterverrechnung Gebrauch machen wird, ist mit einem Anstieg des (ohnehin hohen) Mietniveaus in Darmstadt zu rechnen. Auswirkungen eines möglichen Systemwechsels für die Stadt Bei der Erhebung „wiederkehrender Beiträge“ können für die Ermittlung des Beitragssatzes in Summe nur die gleichen Kosten in Ansatz gebracht werden wie bei der Erhebung einmaliger Beiträge, so dass sich für die Städte und Gemeinden durch einen Systemwechsel keine Mehreinnahmen ergeben. (Ein pauschaler Zuschlag zu den Grundsteuerhebesätzen - wie es einige Kommunen angestrebt haben – ist durch die Nove llierung des KAG nicht vorgesehen und auch abgabenrechtlich nicht zulässig.) - 5 - Im Gegenteil wäre für die Stadt ein Wechsel von der Erhebung einmaliger Beiträge zur Festsetzung wiederkehrender Beiträge mit erheblichem Aufwand und damit zusätzlichen Kosten verbunden: Zunächst müssten die Maßstabsdaten für alle Grundstücke im Stadtgebiet – ca. 25.000 – ermittelt werden, um sie für die spätere Beitragsfestsetzung verarbeiten zu können. Hierzu zählen die Grundstücksgrößen, das Maß der baulichen Ausnutzung (entweder Zahl der Vollgeschosse oder die Geschossfläche), die Nutzungsarten und in der Vergangenheit bereits geleistete Beiträge. In den Folgejahren müssen diese Daten ebenso wie die Eigentumsverhältnisse aller Grundstücke entsprechend gepflegt und fortgeschrieben werden. Bisher wurden durchschnittlich ca. 300 - 500 Beitragsbescheide jährlich verschickt. Im Falle der wiederkehrenden Beiträge wären pro Jahr ca. 30 – 40.000 Bescheide zu erstellen mit einem entsprechenden Aufwand für Druck, Papier, Versand und Archivierung. Hierzu käme die erforderliche Anschaffung entsprechender Hard- und Software zur Beitragsberechnung und Bescheiderstellung. Auch die Zahl der Personalstellen in der Finanzverwaltung- Abt. Steuern, Gebühren, Beiträge – müsste aufgestockt werden, da die vorhandenen Ressourcen nicht ausreichen, um den vorgenannten Mehraufwand zu bewältigen. Von Mehrkosten in Höhe von mindestens 100.000 Euro jährlich ist auszugehen, die nicht auf die Beitragszahler umgelegt werden könnten und den Haushalt belasten würden. Fazit Resümierend bleibt festzustellen, dass derzeit vor dem Hintergrund gleichbleibender Einnahmen verbunden mit deutlich höheren Aufwendungen städtischerseits das in der Vergangenheit zur Anwendung gekommene System der einmaligen Beitragserhebung in der Wissenschaftsstadt Darmstadt weiterhin beibehalten werden sollte. Sollten in Zukunft im Rahmen einer erneuten KAG- Novellierung wünschenswerte Vereinfachungen bei der Beitragserhebung und Berechnung zulässig sein, ist eine erneute Überprüfung eines Systemwechsels vorzunehmen. 2. Satzung zur Änderung der Satzung über Erhebung von Straßenbeitragen in der Stadt Darmstadt vom 15.12.1971 Nach § 11 Abs. 4 KAG ist vorgesehen, dass bei einem Um- und Ausbau von Verkehrsanlagen, der über die Straßenunterhaltung und die Straßeninstandsetzung hinausgeht, der städtische Anteil am beitragsfähigen Aufwand mindestens 25 % beträgt, wenn diese Einrichtungen überwiegend dem Anliegerverkehr dienen, 50 % beträgt, wenn sie überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dienen, und 75 % beträgt, wenn sie überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen. Demgegenüber sieht die Straßenbeitragssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt seit dem Jahr 1986 einen Anteil der Stadt am beitragsfähigen Aufwand in Höhe von 50 %, wenn die Straße überwiegend dem Anliegerverkehr dient, 70 %, wenn die Straße überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dient und 90 %, wenn die Straße überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dient, - 6 - vor. Bis zum Jahr 1985 galten bereits die nunmehr erneut festzulegenden Werte des § 11 Abs. 4 KAG Zum Zwecke der weiteren Konsolidierung des städtischen Haushalts sowie aufgrund der Forderung der kommunalen Finanzaufsicht rechtlich mögliche Beiträge auch tatsächlich zu erheben, sollen die jeweiligen städtischen Anteile an den gesetzlichen Rahmen angepasst werden. Mit der Änderungssatzung werden deshalb die städtischen Anteile am beitragsfähigen Aufwand gesenkt und an die Vorgaben des KAG angeglichen. Der neue § 11 Abs. 10 des Hessischen Gesetzes über komm unale Abgaben eröffnet zwar wie bisher die Möglichkeit, Vorausleistungen bis zur Höhe der voraussichtlichen Beitragsschuld zu verlangen, womit die Beitragspflichtigen schon frühzeitig an den Investitionskosten bete iligt werden können, die Erhebungsbefugnis ist allerdings nunmehr vom tatsächlichen Beginn der Bauausführung abhängig. Auf den Beginn des Jahres, in dem die Baumaßnahmen erfolgen sollen, wird wegen der damit verbundenen zeitlichen Unsicherheiten nicht mehr abgestellt. Art. 2 der Änderungssatzung berücksichtigt die neue Rechtslage. Darmstadt, den 04.11.2013 Der Dezernent IV André Schellenberg Stadtkämmerer
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Bisher gültiges Satzungsrecht § 5 Anteil der Stadt (1) Von dem ermittelten beitragsfähigen Aufwand trägt die Stadt a) 50 % , wenn die Straße überwiegend dem Anliegerverkehr, b) 70 % , wenn die Straße überwiegend dem innerörtlichen Verkehr, c) 90 % , wenn die Straße überwiegend dem überörtlichen Verkehr in der Regel zu dienen bestimmt ist. § 10 Vorausleistungen Die Stadt kann vom Beginn des Jahres an, in dem mit Maßnahmen oder Teilmaßnahmen begonnen wird, Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages verlangen.
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3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Straßenbeiträgen in der Stadt Darmstadt vom 15.12.1971 vom XX.XX.2013 Aufgrund § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.05.2013 (GVBl. I S. 218), in Verbindung mit §§ 1 bis 5a, 11 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom XX.XX.2013 folgende Satzung erlassen Art. 1 In § 5 Abs. 1 wird unter Buchstabe a) die Zahl „50“ durch die Zahl „25“, unter b) die Zahl „70“ durch die Zahl „50“ und unter c) die Zahl „90“ durch die Zahl „75“ ersetzt. Art. 2 In § 10 wird die Folge „vom Beginn des Jahres an, in dem mit Maßnahmen oder Teilmaßnahmen begonnen wird“ gegen die Folge „ab Beginn der beitragsfähigen Maßnahme“ ersetzt. Hinter dem Wort „voraussichtlichen“ wird das Wort „endgültigen“ angefügt. Art. 3 Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Darmstadt, den Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt André Schellenberg Stadtkämmerer
Beratungsverlauf (3)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2013/0379
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 04.11.2013
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00