V/0982/2018
KonvOY GmbH: Besetzung des Aufsichtsrates
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Beschlussvorlage
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V/0982/2018 V/0982/2018 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft KonvOY GmbH: Besetzung des Aufsichtsrates Beratungsfolge 12.12.2018 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: In den Aufsichtsrat der KonvOY GmbH werden gemäß § 6 des Gesellschaftervertrages folgende zwölf Mitglieder und entsprechende Stellvertretungen gewählt: Mitglieder Stellvertretung auf Vorschlag der CDU-Fraktion: 1. 1. 2. 2. 3. 3. 4. 4. auf Vorschlag der SPD-Fraktion: 5. 5. 6. 6. 7. 7. auf Vorschlag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL: 8. 8. 9. 9. Amt für Bürger- und Ratsservice 13.11.2018 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Smolka Telefon: 492-3361 Smolka@stadt-muenster.de - 2 - V/0982/2018 auf Vorschlag der FDP-Fraktion: 10. 10. auf Vorschlag der Fraktion DIE LINKE.: 11. 11. auf Vorschlag der Verwaltung (Oberbürgermeister oder ein/e von ihm vorgeschlagene/r Bedienstete/r): 12. Stadtkämmerer Alfons Reinkemeier 12. Stadtrat Matthias Peck Begründung: Die KonvOY GmbH ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Stadt Münster. Mit der Vorlage V/0897/2018 hat der Rat der Stadt Münster am 10.10.2018 die Gesellschafterversammlung der Kon- vOY GmbH zur Änderung des Gesellschaftsvertrages ermächtigt. Das Anzeigeverfahren bei der Bezirksregierung Münster gemäß § 115 GO NRW ist eingeleitet. Nach der zu erwartenden Zustimmung wird die Änderung des Gesellschaftsvertrages notariell beurkundet werden. In § 4 des geänderten Gesellschaftsvertrags wird als weiteres Organ der Gesellschaft ein Aufsichtsrat eingeführt. Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats wird in § 6 des Gesellschaftsvertrags bestimmt. Es ist ein Aufsichtsrat mit zwölf von der Gesellschafterin entsandten Mitgliedern, darunter der Oberbürgermeis- ter der Stadt Münster oder eine von ihm vorgeschlagene, bei der Stadt Münster bedienstete Person, einzurichten. Für jedes Mitglied des Aufsichtsrates soll eine Stellvertretung benannt werden. Nach § 113 Abs. 2 Satz 1 GO NRW vertritt bei unmittelbaren Beteiligungen ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde in den in Absatz 1 genannten Gremien. Nach § 113 Absatz 2 Satz 2 GO NRW muss, sofern weitere Vertreter zu benennen sind, der Bürgermeister oder der/die von ihm vor- geschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen Soweit der Rat zwei oder mehr Vertreter oder Mitglieder im Sinne des § 113 GO NRW zu bestellen oder vorzuschlagen hat, die nicht hauptberuflich tätig sind, erfolgt die Besetzung der Gremien nach § 50 Abs. 4 i. V. m. § 50 Abs. 3 GO NRW nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nach Hare/ Nie- meyer. Haben sich die Ratsmitglieder auf einen einheitlichen Wahlvorschlag für das zu besetzende Gremium geeinigt, ist gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW der einstimmige Beschluss der Ratsmitglieder über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zu- stande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Von der Verwaltung soll als ordentliches Mitglied Stadtkämmerer Alfons Reinkemeier und als stellver- tretendes Mitglied Stadtrat Matthias Peck entsendet werden. - 3 - V/0982/2018 Hinweis zu § 12 LGG: Gemäß § 12 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein- Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz) ist bei der Besetzung von Kommissionen, Beiräten, Verwal- tungs- und Aufsichtsräten sowie sonstigen Gremien auf eine geschlechtsparitätische Besetzung zu achten. Der Rat hat mit der Vorlage V/0598/2017 die wesentlichen Gremien klassifiziert bei denen ein Frau- enanteil von 40 % erreicht werden muss. Der Aufsichtsrat KonvOY GmbH ist auch als wesentliches Gremium einzustufen. Darüber hinaus hat der Rat am 19.09.2018 zur Vorlage V/0503/2018 „Europäische Charta für die Gleichstellung von Männern und Frauen auf lokaler Ebene – 3. Aktionsplan 18/20“ im Themenfeld „Frauen ins Rathaus - Paritätische Besetzung von Gremien“ beschlossen: „In allen Beschlussvorla- gen des Rates, mit denen Gremienbesetzungen vorgenommen werden, wird § 12 LGG und der Be- schluss des Rates vom 18.10.2017 auf der Basis der Vorlage V/0598/2017 benannt und damit die Ratsmitglieder auf die Vorgaben hingewiesen. Die entsendenden Stellen (Organisationen, Einrichtun- gen, Gremien usw.) werden im Vorfeld auf die Vorgaben des § 12 LGG aufmerksam gemacht. Wenn Vorschlagslisten dennoch kein ausgewogenes Geschlechterverhältnis aufweisen, werden sie erneut darauf hingewiesen.“ I. V. gez. Wolfgang Heuer Stadtrat Anlage A
Anlage A
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Anlage A zur V/0982/2018 Kurzüberblick Der Rat der Stadt Münster hat die Gesellschaftsversammlung der KonvOY GmbH zur Änderung des Gesellschaftsvertrages ermächtigt. Als weiteres Gesellschaftsorgan ist ein Aufsichtsrat mit zwölf von der Gesellschafterin entsandten Mitgliedern, darunter der Oberbürgermeister der Stadt Münster oder eine von ihm vorgeschlagene, bei der Stadt Münster bedienstete Person, einzurich- ten. Für jedes Mitglied des Aufsichtsrates soll eine Stellvertretung benannt werden. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Wir wollen das Zentrum für Verwaltungen und Institutionen sowie für öffentliche und private Dienstleistungen in Westfalen bleiben und an ihrer Modernisierung aktiv mitwirken. Mit dieser Vorlage wird das Ziel verfolgt, dass sämtliche Beteiligungsgesellschaften der Stadt Münster durch die Stadt als unmittelbare oder mittelbare Gesellschafterin ausreichend kontrolliert und koordiniert werden können. Das Ziel ist mit dem Beschluss der Vorlage erreicht. Finanzierung Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja X Nein Bereits veranschlagt? Ja Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig frei- willig Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Gemäß § 12 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein- Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz) soll bei der Besetzung von Ausschüssen des Rates auf eine geschlechtsparitätische Besetzung geachtet werden. In wesentlichen Gremien (siehe Vorla- ge V/0598/2017) müssen Frauen mit einem Mindestanteil von 40 % vertreten sein.
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- V/0982/2018
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 09.11.2018
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37