V/0636/2007
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der
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Beschlussvorlage
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V/0636/2007 DER OBERBÜRGERMEISTER Ordnungsamt Betrifft Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen am 30.12.2007 für den Stadtbezirk Münster-Mitte, Innenstadt - innerhalb des Promenadenrings und für den Stadtbezirk Münster-Mitte - ISG Bahnhofsviertel - Beratungsfolge 21.08.2007 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 21.08.2007 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung Vorberatung 23.08.2007 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 29.08.2007 Hauptausschuss Vorberatung 29.08.2007 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die als Anlage 1 beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung wird beschlossen. II. Kosten/Folgekosten Es entstehen keine Kosten und keine Folgekosten. Begründung: Der Einzelhandelsverband Münsterland e.V. hat stellvertretend für die Kaufleute der Innenstadt mit Schreiben vom 20.07.2007 beantragt, für den Stadtbezirk Münster – Mitte, Innenstadtbereich – innerhalb des Promenadenrings und für den Stadtbezirk Münster – Mitte, ISG Bahnhofsviertel, die Verkaufszeiten von 13.00 – 18.00 Uhr für Sonntag, den 30.12.2007, freizugeben. Gemäß § 6 LÖG NRW können an jährlich höchstens vier Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Die zuständige Ordnungsbehörde wird ermächtigt, die Tage durch Verordnungen freizugeben. Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortstei- le und Handelszweige beschränken. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. Vorlagen-Nr.: V/0636/2007 Auskunft erteilt: Frau Schulz Ruf: 492 32 65 E-Mail: SchulzElke@stadt-muenster.de Datum: 08.08.2007 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0636/2007 Für den Stadtbezirk Münster – Mitte, Innenstadtbereich - innerhalb des Promenadenringes - sind in diesem Jahr bisher zwei verkaufsoffene Sonntage („Frühjahrssend“ 18.03.2007 und „Herbstsend“ 28.10.2007) genehmigt worden. Es sind deshalb erst zwei Sonntage verbraucht. Im Stadtbezirk Münster Mitte ist im Jahr 2007 ein verkaufsoffener Sonntag genehmigt worden („Hammer Straßen- fest“ 05.08.2007), so dass auch hier ausreichender Spielraum vorhanden ist, einen weiteren ver- kaufsoffenen Sonntag freizugeben. Die beantragten Verkaufszeiten liegen sämtlich außerhalb der Hauptgottesdienstzeit und über- schreiten den Zeitraum von fünf Stunden nicht. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Freigabe der Verkaufszeiten an dem beantragten Sonntag werden erfüllt. Die in der Leitlinie zur Genehmigungspraxis bei der Freigabe von Verkaufssonntagen nach dem Ladenschlussgesetz (Ratsbeschluss vom 21.09.2005, Vorlagen-Nummer V/0691/2005) aufgeführ- ten Eckpunkte, werden eingehalten. Hiernach sind die rechtlichen Rahmenbedingungen erfüllt. In der zu beschließenden ordnungsbehördlichen Verordnung wird die Sonntagsöffnung ausschließ- lich nur für die Betriebe genehmigt, die in dem Bereich liegen, welcher nach dem „Einzelhandels- konzept Münster - Leitlinien der räumlichen Entwickl ung“ als „Typ A: City/Geschäftszentrum“ aus- gewiesen ist. Die Antragsfrist, 15.02. eines jeden Jahres, wird ebenfalls eingehalten, da der vorlie- gende Antrag im Sachzusammenhang mit den Ursprungsanträgen vom 12.02.2007 und 15.02.2007 auf Freigabe der Verkaufszeiten am 02.12.2007 (1. Adventssonntag) zu sehen ist, welche in der Ratssitzung am 13.06.2007 (vgl. Vorlage V/0391/2007) abgelehnt wurden. Obwohl die Anhörung der Sozialpartner wie Kirchen, Gewerkschaften usw. nicht mehr vorge- schrieben ist, werden diese entsprechend dem in der Berichtsvorlage V/0055/2007 dargestellten Verfahren über den vorliegenden Antrag informiert. Die Voraussetzungen zum Erlass der ordnungsbehördlichen Verordnung zur beantragten Freigabe der Verkaufszeiten für Sonntag, den 30.12.2007, liegen vor, so dass dem Rat empfohlen wird, die als Anlage 1 beigefügte Verordnung zu beschließen. I.V. gez. Dr. Heinrichs Stadtrat Anlage
Anlage 1
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Anlage 1 zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat V/0636/2007 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen am 30.12.2007 für den Stadtbezirk Münster – Mitte, Innenstadtbere ich – innerhalb des Promenadenrings - und für den Stadtbezirk Münster – Mitte, - ISG Bahnhofsviertel - Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung d er Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsge- setz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV. NRW. 2006 S. 51 6) in Verbindung mit §§ 25 ff. des Ge- setzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehör den (OBG) in der Fassung der Bekannt- machung vom 13.05.1980 (GV. NW. S. 528), zuletzt ge ändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GV. NW. S. 274), wird von der Stadt Münster als örtlich e Ordnungsbehörde für die Stadt Münster fol- gende Verordnung erlassen: § 1 Die Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster – Mitte, Innenstadtbereich – innerhalb des Pro- menadenrings - und im Stadtbezirk Münster – Mitte, - ISG Bahnhofsviertel -, die in dem im „Einzelhandelskonzept Münster - Leitlinien der räum lichen Entwicklung“ ausgewiesenen Standortbereich, „Typ A: City/Geschäftszentrum“ lie gen, dürfen am Sonntag, dem 30.12.2007, in der Zeit von 13.00 – 18.00 Uhr geöffnet sein. § 2 Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkün dung im Amtsblatt der Stadt Münster in Kraft.
Beratungsverlauf (5)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich abgelehnt
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0636/2007
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 08.08.2007
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37