2294/2025
GAG Immobilien AG: Entsendung und Vorschläge für die Wahl in den Aufsichtsrat
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Beschlussvorlage Rat
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*17.11.2025: Verwaltungsvertretung ergänzt Dezernat, Dienststelle II/II/2 Vorlagen-Nummer 2294/2025 Freigabedatum 13.11.2025, ergänzt 17.11* Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff GAG Immobilien AG: Entsendung und Vorschläge für die Wahl in den Aufsichtsrat Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: I. Der Rat der Stadt Köln entsendet in den Aufsichtsrat der GAG Immobilien AG als Ver- treter/innen des Inhabers der Aktien Buchstabe B: Beigeordneter Markus Greitemann (Oberbürgermeisterin bzw. Oberbürgermeister oder von ihr/ihm vorgeschlagene Be- dienstete/r der Stadt Köln, § 113 Abs. 2 GO NRW) und 1. ………………………………………………………………………………………… 2. ………………………………………………………………………………………… II. Die Entsendung gilt für die Wahlzeit des Rates, verlängert sich jedoch bis zu der Rats- sitzung nach der Neuwahl, in der die Mitglieder des Aufsichtsgremiums gewählt wer- den. Sofern die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder im Entsendungszeitraum gemäß § 11 Abs. 2 der Satzung der GAG durch Zeitablauf endet, werden die Aufsichtsratsmit- glieder für die restliche Dauer des Entsendungszeitraumes erneut entsandt. Die Ent- sendung endet in jedem Fall mit dem Ausscheiden aus dem für die Mitgliedschaft maßgeblichen Amt oder Organ vor Ablauf der Wahlzeit des Rates. Bei der Oberbür- germeisterin oder dem Oberbürgermeister bzw. der/dem von ihr/ihm vorgeschlagenen Bediensteten der Stadt Köln ist dies das Dienstverhältnis zur Stadt Köln. Bei den ande- ren entsandten Aufsichtsratsmitgliedern ist dies die Mitgliedschaft im Rat der Stadt Köln oder in einem seiner Ausschüsse, sofern zum Zeitpunkt der Entsendung eine Mit- gliedschaft in einem dieser Gremien bestanden hat. III. Der Rat schlägt der Hauptversammlung der GAG Immobilien AG zur Wahl in den Auf- sichtsrat vor: 3. ………………………………………………………………………………………… Rat 20.11.2025 2 4. ………………………………………………………………………………………… 5. …………………………………………………………………………………………. 6. ………………………………………………………………………………………… 7. ………………………………………………………………………………………… 8. …………………………………………………………………………………………. 9. ………………………………………………………………………………………… Er beauftragt seine Vertreter/innen in der Hauptversammlung, entsprechend zu votieren. IV. Die Benennung gilt für die Wahlzeit des Rates, verlängert sich jedoch bis zu dem Zeit- punkt nach der Neuwahl, zu dem die Hauptversammlung aufgrund der Vorschläge des Rates neue Aufsichtsratsmitglieder bestellt. Sofern die Amtszeit der Aufsichtsratsmit- glieder im Entsendungszeitraum gemäß § 11 Abs. 2 der Satzung der GAG durch Zeit- ablauf endet, werden die Aufsichtsratsmitglieder für die restliche Dauer des Entsen- dungszeitraumes erneut entsandt. Die Entsendung endet in jedem Fall mit dem Aus- scheiden aus dem für die Mitgliedschaft maßgeblichen Amt oder Organ vor Ablauf der Wahlzeit des Rates. Dies ist die Mitgliedschaft im Rat der Stadt Köln oder in einem sei- ner Ausschüsse, sofern zum Zeitpunkt der Benennung eine Mitgliedschaft in einem dieser Gremien bestanden hat. V. Der Rat weist die von ihm entsandten bzw. auf seine Veranlassung gewählten Vertre- terinnen und Vertreter der Stadt Köln in Aufsichtsgremien an, den Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. 3 Begründung Die Stadt Köln ist am Grundkapital (Stand: 31.03.2025) der GAG mit 88,85 % (14.602.617 Ak- tien) unmittelbar beteiligt (9.360.000 Aktien Buchstabe B [Stammaktien] = 56,95 %, 5.242.617 Aktien Buchstabe A [Vorzugsaktien] = 31,90 %). Die für die Wahl/ Entsendung maßgebliche Bestimmung der Satzung der GAG lautet: „§ 11 Zusammensetzung, Amtszeit (1) Der Aufsichtsrat besteht aus 15 Mitgliedern. Sieben Aufsichtsratsmitglieder werden von der Hauptversammlung gewählt. Weitere drei Aufsichtsratsmitglieder werden durch den jeweiligen Inhaber der Aktien Buch- stabe B (Stammaktien) entsandt. Sind mehrere Aktionäre Inhaber der Aktien Buchstabe B, kann das ihnen zustehende Entsendungsrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Vertre- ter ausgeübt werden. Die restlichen fünf Aufsichtsratsmitglieder werden gemäß Drittelbeteiligungsgesetz von den Arbeitnehmern der Gesellschaft und ihrer Konzernunternehmen gewählt. (2) Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder endet mit Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Amtszeit ist so zu bestimmen, dass sie für alle Aufsichtsratsmitglieder mit Beendigung derselben Hauptversammlung endet. Die Wahl oder Entsendung eines Nachfolgers für ein vor Ablauf der Amtszeit ausgeschiedenes Aufsichtsratsmitglied erfolgt für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen. (3) Jedes Aufsichtsratsmitglied kann durch schriftliche Mitteilung an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats sein Amt mit einer Frist von einem Monat niederlegen. (4) Die von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder können von dieser vor Ablauf der Amtszeit mit einfacher Stimmenmehrheit abberufen werden. Die entsandten Aufsichtsratsmitglieder können von dem Entsendungsberechtigten jederzeit abberufen und durch andere ersetzt werden.“ Gemäß § 113 Abs. 2 Satz 1 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde in Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Gemeinde beteiligt ist. Nach § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW muss die Oberbürgermeisterin bzw. der Ober- bürgermeister oder die/der von ihr/ihm vorgeschlagene Bedienstete zu den Benannten zählen, wenn der Gemeinde mehr als ein Mandat zusteht. Die Benennung der gemeindlichen Vertreterinnen bzw. Vertreter ist gem. § 50 Abs. 4 GO NRW i.V.m. § 50 Abs. 3 GO NRW durch den Rat vorzunehmen. Es ist das Wahlverfahren nach Hare-Niemeyer anzuwenden. Es sind keine Ersatzvertreterinnen bzw. Ersatzvertreter zu benennen. Der Rat der Stadt Köln hat im Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln Grundsätze kommunaler Unternehmensführung beschlossen und damit Standards zur Steigerung der Effi- zienz, Transparenz und Kontrolle bei den Gesellschaften mit städtischer Beteiligung festge- legt. Zudem hat er auf Empfehlung des Ältestenrates der Stadt Köln einstimmig beschlossen (Vorlage 2136/2019), künftig die Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Köln bei Entsendung anzuweisen: - im Aufsichtsgremium eines Unternehmens, das sich ganz oder teilweise im unmittelba- ren oder mittelbaren Eigentum der Stadt Köln befindet, ihr Verhalten nach dem Public Corporate Governance Kodex Köln auszurichten und auf die Einhaltung des Kodex durch das Unternehmen hinzuwirken bzw. - sich bei der Vertretung der Stadt Köln in anderen Vereinigungen oder Gremien eben- falls im Sinne der Leitgedanken des Public Corporate Governance Kodex Köln zu ver- halten und sich dort für die Aufnahme entsprechender Regelungen einzusetzen. Gemäß § 113 Abs. 6 GO NRW haben die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde über die 4 zur Wahrnehmung des Vertretungsamtes sowie die zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, die das Unternehmen oder die Einrichtung betreibt, erforderliche betriebswirt- schaftliche Erfahrung und Sachkunde zu verfügen. Die Verwaltung wird hierzu eine entspre- chende Fortbildungsveranstaltung durchführen. Für den Nachweis der erforderlichen betriebs- wirtschaftlichen Erfahrung und Sachkunde im Sinne der Gemeindeordnung ist von den Vertre- terinnen und Vertretern der Gemeinde eine entsprechende Selbsterklärung abzugeben. Hinweis: Bei Kandidaturen für Wahlgremien soll der Anteil der Frauen mindestens 40 Prozent betragen, § 12 Abs. 4 Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG). Im Übrigen sollen Gremien ge- schlechtsparitätisch besetzt werden, § 12 Abs. 7 LGG.
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2294/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 17.11.2025
- Erstellt
- 15.07.2025 10:51