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4044/2021

RheinEnergie AG

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 25.11.2021

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Anlage 1

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Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 1

12771 Zeichen

Anlage 1:  Synopse Satzung RheinEnergie AG  (Stand: 08.11.2021)    Seite 1 von 6 
 
 
 
Satzung RheinEnergie  
(Fassung vom 29.06.2018) 
Neue Fassung  
 
Anmerkungen  
   
§ 3 
Gegenstand des Unternehmens  
§ 3 
Gegenstand des Unternehmens  
 
(1) Gegenstand des Unternehmens ist die  
 
- Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser und 
Wärme, 
- der Handel mit Energie und energienahen Pro- 
dukten sowie mit darauf bezogenen Finanzin- 
strumenten, sofern diese Tätigkeit nach dem 
Kreditwesengesetz erlaubnisfrei ist, 
- die Erbringung von Dienstleistungen im 
Be¬reich der Abwasserent¬sorgung und der Te- 
lekommunikation (Bau und Verpachtung von 
Breitbandnetzen), 
- die Nutzung von Einsatzstoffen in Anlagen zur 
Energieerzeugung sowie 
- im Zusammenhang mit der Tätigkeit der cowelio 
GmbH die Erbringung von Wohnverwaltungs- 
dienstleistungen und Durchführung von Maß- 
nahmen zur Förderung der sozialen Infrastruk- 
tur. 
 
Daneben betreibt das Unternehmen eine gemeinnüt- 
zige Familienstiftung und eine gemeinnützige Kultur- 
stiftung. 
(1) Gegenstand des Unternehmens ist die  
 
- Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser und 
Wärme, 
- der Handel mit Energie und energienahen Pro- 
dukten sowie mit darauf bezogenen Finanzin- 
strumenten, sofern diese Tätigkeit nach dem 
Kreditwesengesetz erlaubnisfrei ist, 
- die Erbringung von Dienstleistungen im 
Be¬reich der Abwasserent¬sorgung und der Te- 
lekommunikation (Bau und Verpachtung von 
Breitbandnetzen), 
- die Nutzung von Einsatzstoffen in Anlagen zur 
Energieerzeugung sowie 
- im Zusammenhang mit der Tätigkeit der cowelio 
GmbH die Erbringung von Wohnverwaltungs- 
dienstleistungen und Durchführung von Maß- 
nahmen zur Förderung der sozialen Infrastruk- 
tur. 
 
Die Gesellschaft kann sich an kommunal geprägten 
Stadtwerke-Gesellschaften mit einem energiewirt- 
schaftlichen Betätigungsschwerpunkt beteiligen, 
die auch weitere Daseinsvorsorgeaufgaben erfül- 
len, insbesondere in den Bereichen des Bäderbe- 
triebs, der Entsorgung/Verwertung von Abfällen, 
der Abwasserentsorgung und des Betriebs von 
Tiefgaragen. 
 
Daneben betreibt das Unternehmen eine gemein- 
nützige Familienstiftung und eine gemeinnützige 
Kulturstiftung. 
 
 
Ergänzung im Zusammenhang mit der Realisie- 
rung der Rheinlandkooperation.  
 
Die Bezirksregierung Köln legt Wert darauf, dass 
Stadtwerke-Betätigungsfelder der in rhenag einzu- 
bringenden Westenergie-Stadtwerke, die nicht vom 
Unternehmensgegenstand der RheinEnergie, 
GEW oder/und SWK abgedeckt sind (bspw. Tiefga- 
ragenbetrieb) Ergänzung der jeweiligen Unterneh- 
mensgegenstände erfahren. 
Die Westenergie-Stadtwerkebeteiligungen umfas- 
sen bspw. aktuell auch Betätigungen wie Tiefgara- 
genbetrieb, Bäderbetrieb, Entsorgung/Verwertung 
von Abfällen, Abwasserentsorgung, die nicht bei 
RheinEnergie und GEW im Unternehmensgegen- 
stand enthalten sind.

Anlage 1:  Synopse Satzung RheinEnergie AG  (Stand: 08.11.2021)    Seite 2 von 6 
 
 
 
§ 4 
Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr 
§ 4  
Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr 
 
(1) Die Dauer der Gesellschaft ist nicht begrenzt.  
 
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
 
(1) Die Dauer der Gesellschaft ist nicht begrenzt.  
 
(2) 
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
 
§ 4 Abs. 1 ist zwar unschädlich, allerdings auch 
überflüssig. Die Satzung muss eine eventuelle 
zeitliche Beschränkung der Gesellschaft enthal- 
ten, im Umkehrschluss aber keine Angabe dar- 
über, dass eine solche nicht besteht (die Gesell- 
schaft also nicht begrenzt ist).  
 
§ 7 
Vorstand und Vertretung der Gesellschaft 
§ 7 
Vorstand und Vertretung der Gesellschaft 
 
(5) Die Gesellschaft ist so zu führen, zu steuern 
und zu kontrollieren, dass der öffentliche 
Zweck nachhaltig erfüllt wird. Der Jahresge- 
winn soll so hoch sein, dass mindestens eine 
marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals 
erwirtschaftet wird. 
(5) Die Gesellschaft ist so zu führen, zu steuern 
und zu kontrollieren, dass der öffentliche 
Zweck nachhaltig erfüllt wird. 
Der Public Cor- 
porate Governance Kodex der Stadt Köln in 
seiner jeweils aktuellen Fassung findet – bei 
entsprechender Selbstverpflichtung – Beach- 
tung. 
 Der Jahresgewinn soll so hoch sein, 
dass mindestens eine marktübliche Verzin- 
sung des Eigenkapitals erwirtschaftet wird. 
Durch die Ergänzung wird die Berücksichtigung 
des PCGK der Stadt Köln – nach Abgabe entspre- 
chender Selbstverpflichtungen – in die Satzung 
aufgenommen.

Anlage 1:  Synopse Satzung RheinEnergie AG  (Stand: 08.11.2021)    Seite 3 von 6 
 
 
 
§ 9 
Einberufung und Beschlussfassung des Auf- 
sichtsrats 
§ 9 
Einberufung und Beschlussfassung des Auf- 
sichtsrats 
 
(1) Der Aufsichtsrat wird vom Vorsitzenden oder 
im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter 
einberufen. Der Vorstand nimmt an den Sit- 
zungen des Aufsichtsrats teil.  
 
 
 
 
 
[…] 
(3) Der Aufsichtsrat ist nur beschlussfähig, wenn 
mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus de- 
nen er insgesamt zu bestehen hat, an der Be- 
schlussfassung teilnimmt. Abwesende Auf- 
sichtsratsmitglieder können dadurch an der 
Beschlussfassung des Aufsichtsrates teilneh- 
men, dass sie schriftliche Stimmabgaben an 
den Aufsichtsratsvorsitzenden oder im Verhin- 
derungsfall seinen Stellvertreter überreichen. 
Der schriftlichen Stimmabgabe steht eine 
durch Fax oder mittels elektronischer Medien 
übermittelte Stimmabgabe gleich. 
 
[…] 
(1) Der Aufsichtsrat wird vom Vorsitzenden oder 
im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter 
einberufen. Der Vorstand nimmt an den Sitzun- 
gen des Aufsichtsrats teil. 
Die Sitzungen des 
Aufsichtsrates finden in der Regel als Präsenz- 
versammlung statt. In Ausnahmefällen können 
die Sitzungen anstatt in Präsenz auch als Vi- 
deoversammlung oder als Mischform stattfin- 
den. Bei Präsenzversammlungen ist Sitzungs- 
ort Köln. Die telefonische Teilnahme einzelner 
Mitglieder ist in beiden Fällen gestattet, sofern 
sie in der Einladung nicht ausgeschlossen 
wird. Über die jeweilige Form der Versamm- 
lung entscheidet der Einberufende mit der Ein- 
ladung. 
[…] 
(3) Der Aufsichtsrat ist nur beschlussfähig, wenn 
mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus de- 
nen er insgesamt zu bestehen hat, an der Be- 
schlussfassung teilnimmt. 
Die Stimmabgabe 
erfolgt entsprechend der jeweils gemäß Abs. 1 
zulässigen Sitzungsteilnahme. 
Abwesende 
Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an der 
Beschlussfassung des Aufsichtsrates teilneh- 
men, dass sie schriftliche Stimmabgaben an 
den Aufsichtsratsvorsitzenden oder im Verhin- 
derungsfall seinen Stellvertreter überreichen. 
Der schriftlichen Stimmabgabe steht eine 
durch Fax oder mittels elektronischer Medien 
übermittelte Stimmabgabe gleich. 
[…] 
Verfahrensvereinfachung für digitale Aufsichtsrats-
arbeit, Anpassung an bisherige Praxis im Zusam- 
menhang mit den Erfahrungen der Auswirkungen 
der Corona-Pandemie. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Regelungen zur Stimmabgabe wurden an die 
entsprechend zulässige Sitzungsteilnahme nach 
Abs. 1 angepasst.  
(Ziel: Verfahrensvereinfachung, Anpassung an 
bisherige Praxis).

Anlage 1:  Synopse Satzung RheinEnergie AG  (Stand: 08.11.2021)    Seite 4 von 6 
 
 
 
 
(5) Sofern kein Aufsichtsratsmitglied widerspricht,  
können nach dem Ermessen des Vorsitzen- 
den oder im Fall seiner Verhinderung seines 
Stellvertreters Beschlüsse in eiligen oder ein- 
fachen Angelegenheiten auch durch Einho- 
lung schriftlicher, per Fax oder elektronisch 
übermittelter Erklärungen gefasst werden. In 
diesem Fall ist eine vom Vorsitzenden oder im 
Fall seiner Verhinderung von seinem Stellver- 
treter zu bestimmende Frist für den Eingang 
der Stimmen festzulegen. 
 
 
(5) Sofern kein Aufsichtsratsmitglied widerspricht,  
können nach dem Ermessen des Vorsitzen- 
den oder im Fall seiner Verhinderung seines 
Stellvertreters Beschlüsse in eiligen oder ein- 
fachen Angelegenheiten 
außerhalb von Sit- 
zungen auch durch Einholung schriftlicher, per 
Fax oder elektronisch übermittelter Erklärun- 
gen gefasst werden. In diesem Fall ist eine 
vom Vorsitzenden oder im Fall seiner Verhin-
derung von seinem Stellvertreter zu bestim- 
mende Frist für den Eingang der Stimmen fest- 
zulegen. 
 
Deklaratorische Klarstellung und Anpassung an 
bisherige Praxis.

Anlage 1:  Synopse Satzung RheinEnergie AG  (Stand: 08.11.2021)    Seite 5 von 6 
 
 
 
§ 10 
Aufgaben des Aufsichtsrats 
§ 10 
Aufgaben des Aufsichtsrats 
 
[…] 
(3) Der Vorstand bedarf außer in den im Gesetz 
vorgesehenen Fällen der Zustimmung des 
Aufsichtsrats in folgenden Angelegenheiten: 
a) Erwerb und Veräußerung von Unterneh- 
men, Teilen von Unternehmen und Betei- 
ligung an sowie die Gründung von Unter-
nehmen; 
b) Übernahme wesentlicher neuer Aufga- 
ben;  
c) jährliche Aufstellung sowie Änderungen 
des Wirtschaftsplans und seiner Nach-
tragspläne; 
d) Überschreitung der Investitionsplanung 
um mehr als 10 %; 
e) Abschluss, Änderung und Beendigung 
von Energie- und Wasserbezugsverträ-
gen, soweit sie von Bedeutung sind; 
f) Aufnahme und Gewährung von Darlehen 
sowie Leistung von Sicherheiten jeder 
Art, deren Betrag im Einzelfall 1 Mio. Euro 
überschreitet, sofern diesen nicht bereits 
im Rahmen des jährlichen Wirtschafts- 
plans zugestimmt wurde; 
g) Erwerb, Veräußerung und Belastung von 
Grundstücken oder grundstücksgleichen 
Rechten, so weit im Einzelfall ein Wert 
von 1 Mio. Euro überschritten ist; 
h) Einleitung und Erledigung von Rechts- 
streitigkeiten, so weit im Einzelfall ein 
[…] 
(3) Der Vorstand bedarf außer in den im Gesetz 
vorgesehenen Fällen der Zustimmung des 
Aufsichtsrats 
insbesondere  in folgenden An- 
gelegenheiten: 
a) Erwerb und Veräußerung von Unterneh- 
men, Teilen von Unternehmen und Betei- 
ligung an sowie die Gründung von Unter-
nehmen; 
b) Übernahme wesentlicher neuer Aufga- 
ben;  
c) jährliche Aufstellung sowie Änderungen 
des Wirtschaftsplans und seiner Nach-
tragspläne; 
d) Überschreitung der Investitionsplanung 
um mehr als 10 %; 
e) Abschluss, Änderung und Beendigung 
von Energie- und Wasserbezugsverträ-
gen, soweit sie von Bedeutung sind; 
f) Aufnahme und Gewährung von Darlehen 
sowie Leistung von Sicherheiten jeder 
Art, deren Betrag im Einzelfall 1 Mio. Euro 
überschreitet, sofern diesen nicht bereits 
im Rahmen des jährlichen Wirtschafts- 
plans zugestimmt wurde; 
g) Erwerb, Veräußerung und Belastung von 
Grundstücken oder grundstücksgleichen 
Rechten, so weit im Einzelfall ein Wert 
von 1 Mio. Euro überschritten ist; 
h) Einleitung und Erledigung von Rechts- 
streitigkeiten, so weit im Einzelfall ein 
 
Zur deklaratorischen Klarstellung und 
 zur Vermei- 
dung von Nichtverständnissen in § 11 Abs. 3 einlei-
tend „insbesondere“ zu formulieren, da weitere Zu- 
stimmungsvorbehalte an anderen Stellen der Sat- 
zung sowie in der GO des AR enthalten sind.

Anlage 1:  Synopse Satzung RheinEnergie AG  (Stand: 08.11.2021)    Seite 6 von 6 
 
 
 
Streitwert von 1 Mio. Euro überschritten 
ist; 
i) Rechtsgeschäfte mit einem Gesellschaf- 
ter, so weit sie einen Wert von 1 Mio. Euro 
überschreiten und nicht im Wirtschafts-
plan enthalten sind;  
j) Erteilung und Widerruf von Prokuren. 
Streitwert von 1 Mio. Euro überschritten 
ist; 
i) Rechtsgeschäfte mit einem Gesellschaf- 
ter, so weit sie einen Wert von 1 Mio. Euro 
überschreiten und nicht im Wirtschafts-
plan enthalten sind;  
j) Erteilung und Widerruf von Prokuren. 
 
§ 12 
Einberufung der Hauptversammlung und Vor- 
sitz 
§ 12 
Einberufung der Hauptversammlung und Vor- 
sitz 
 
(1) Die Hauptversammlung wird durch den Vor- 
stand einberufen, so weit das Gesetz nichts 
anderes bestimmt.  
(1) Die Hauptversammlung wird durch den Vor- 
stand einberufen, so weit das Gesetz nichts 
anderes bestimmt. 
Hauptversammlungen ha- 
ben entweder in Präsenz am Sitz der Gesell- 
schaft oder als Videoversammlung oder als 
Mischform der beiden Versammlungstypen 
stattzufinden. 
 
[…] 
(6) Sofern kein Aktionär widerspricht, können Be- 
schlüsse außerhalb von Versammlungen in- 
nerhalb einer von Sitzungsleiter bestimmten 
Frist schriftlich, per Fax oder elektronisch 
übermittelt gefasst werden. Die Beschlussfas- 
sung ist vom Sitzungsleiter unverzüglich zu 
protokollieren und jedem Aktionär unverzüg- 
lich zu übersenden. 
 
Verfahrensvereinfachung für digitale Gremienar- 
beit und Anpassung an bisherige Praxis im Zusam- 
menhang mit den Erfahrungen der Auswirkungen 
der Corona-Pandemie. 
 Die Formvorschriften für die 
Abhaltung der Hauptversammlungen und die dor- 
tige Beschlussfassung sollten analog zu den Best- 
immungen für den Aufsichtsrat erfolgen.  
 
Die Satzung enthält derzeit keine Zulassung von 
Hauptversammlungsbeschlüssen außerhalb einer 
Hauptversammlung. Ein solcher Umlaufbeschluss 
könnte mit der entsprechenden Formulierung legi- 
timiert werden.

Anlage 2

19922 Zeichen

Anlage 2 
Satzung der RheinEnergie AG Seite 1 von 11 Stand: 2 9.06.2018 
Satzung der 
RheinEnergie AG 
 
(Stand: Datum der Hauptversammlung) 
 
 
 
Inhaltsverzeichnis: 
 
 
§ 1 Rechtsform und Firma 2 
§ 2 Sitz der Gesellschaft 2 
§ 3 Gegenstand des Unternehmens 2 
§ 4 Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr 3 
§ 5 Grundkapital 3 
§ 6 Form und Übertragung der Aktien 3 
§ 7 Vorstand und Vertretung der Gesellschaft 3  
§ 8 Zusammensetzung und Amtsdauer des Aufsichtsrats 4  
§ 9 Einberufung und Beschlussfassung des Aufsichtsrats 5  
§ 10 Aufgaben des Aufsichtsrats 6 
§ 11 Beirat 6 
§ 12 Einberufung der Hauptversammlung und Vorsitz 7  
§ 13 Beschlussfassung der Hauptversammlung 8  
§ 14 Wirtschaftsplan 8 
§ 15 Jahresabschluss, Lagebericht 8 
§ 16 Bekanntmachungen 9 
§ 17 Kosten 9 
§ 18 Gleichstellung von Frauen und Männern und Gleichbehandlung 10

Satzung der RheinEnergie AG Seite 2 von 11 Stand: 2 9.06.2018 
§ 1 
Rechtsform und Firma 
Die Gesellschaft ist eine Aktiengesellschaft. Sie führt die Firma RheinEnergie AG. 
 
 
§ 2 
Sitz der Gesellschaft 
Der Sitz der Gesellschaft ist Köln. 
 
 
§ 3 
Gegenstand des Unternehmens 
(1) Gegenstand des Unternehmens ist die  
-  Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser und Wär me,  
-  der Handel mit Energie und energienahen Produkte n sowie mit darauf 
bezogenen Finanzinstrumenten, sofern diese Tätigkei t nach dem 
Kreditwesengesetz erlaubnisfrei ist,   
-  die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Abwasserentsorgung und 
der Telekommunikation (Bau und Verpachtung von Breitbandnetzen),  
- die Nutzung von Einsatzstoffen in Anlagen zur Energieerzeugung  sowie 
- im Zusammenhang mit der Tätigkeit der cowelio GmbH die Erbringung von 
Wohnverwaltungsdienstleistungen und Durchführung vo n Maßnahmen zur 
Förderung der sozialen Infrastruktur. 
Die Gesellschaft kann sich an kommunal geprägten Stadtwerke-Gesellschaften mit 
einem energiewirtschaftlichen Betätigungsschwerpunkt beteiligen, die auch weitere 
Daseinsvorsorgeaufgaben erfüllen, insbesondere in d en Bereichen des 
Bäderbetriebs, der Entsorgung/Verwertung von Abfällen, der Abwasserentsorgung 
und des Betriebs von Tiefgaragen. 
Daneben betreibt das Unternehmen eine gemeinnützige  Familienstiftung und eine 
gemeinnützige Kulturstiftung. 
(2) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Ma ßnahmen einschließlich der 
Beteiligung an beziehungsweise dem Kauf oder der Er richtung von anderen 
Unternehmen berechtigt, die geeignet erscheinen, de n Gegenstand des 
Unternehmens zu fördern. 
(3) Künftige räumliche Erweiterungen der Geschäftst ätigkeit der Gesellschaft über die 
Gebiete der gemäß Anlage aufgeführten Gemeinden hinaus in das Gebiet anderer 
Gemeinden werden nur unter Wahrung deren berechtigter Interessen im Sinne des 
§ 107 Abs. 3 bzw. § 107a Abs. 3  der Gemeindeordnun g für das Land 
Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 – in der jewe ils gültigen Fassung –  
erfolgen.

Satzung der RheinEnergie AG Seite 3 von 11 Stand: D atum HV 
§ 4 
Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr 
(1)  Die Dauer der Gesellschaft ist nicht begrenzt. 
 
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
 
 
§ 5 
Grundkapital 
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 400.000.000,- Euro (in Worten: vierhundert 
Millionen Euro). 
 
Das Grundkapital ist eingeteilt in 80.000.000 (in Worten: achtzig Millionen) Stückaktien, 
die auf den Namen lauten. 
 
Das ursprüngliche Grundkapital der Gesellschaft von 50.000,- Euro ist als Sacheinlage 
im Wege des Formwechsels der GEW RheinEnergie GmbH in Köln erbracht worden. 
 
 
§ 6 
Form und Übertragung der Aktien 
(1) Die Form der Aktien, Gewinnanteilscheine und Er neuerungsscheine bestimmt der 
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. 
(2) Statt der Ausfertigung und Aushändigung von Akt ien kann dem Berechtigten eine 
einzige Urkunde, die auf den Namen lautet, ausgestellt werden. 
(3) Der Berechtigte kann jederzeit gegen Rückgabe d er Urkunde die Ausfertigung und 
Aushändigung der entsprechenden Anzahl von Aktien verlangen. 
(4) Solange die Ausgabe von Aktien oder Zwischensch einen nicht erfolgt, wird die 
Legitimation der Aktionäre durch das Aktienbuch nachgewiesen. 
(5) Die Übertragung oder Verpfändung von Aktien ode r das Einräumen ähnlicher 
Rechte (z. B. Nießbrauch, Anwartschaftsrechte, Stim mrechte etc.) ist nur mit vor-
heriger schriftlicher Zustimmung der Gesellschaft zulässig. Diese Zustimmung darf 
nur nach vorheriger Zustimmung der Hauptversammlung  erteilt werden. Der 
Beschluss der Hauptversammlung bedarf einer Mehrhei t von mehr als ¾ des ge-
samten Grundkapitals. Der betroffene Aktionär ist stimmberechtigt. 
 
§ 7 
Vorstand und Vertretung der Gesellschaft 
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei, ab de m 1. Januar 2003 aus mindestens 
vier Personen. Der Aufsichtsrat kann ein Mitglied des Vorstands zum Vorsitzenden 
ernennen.

Satzung der RheinEnergie AG Seite 4 von 11 Stand: D atum HV 
(2) Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfach er Stimmenmehrheit gefasst, so 
weit nicht das Gesetz zwingend eine größere Stimmen mehrheit vorschreibt. Bei 
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Vorstands den Ausschlag. 
(3) Der Vorstand stellt mit Zustimmung des Aufsicht srats eine Geschäftsordnung für 
sich auf. 
(4) Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitgl ieder oder durch ein Vorstands-
mitglied und einen Prokuristen gesetzlich vertreten. Der Aufsichtsrat kann ein oder 
mehrere Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des  § 181 Bürgerlichen 
Gesetzbuchs (BGB) insoweit befreien, dass sie Recht sgeschäfte im Namen der 
Aktiengesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten vornehmen können. 
(5) Die Gesellschaft ist so zu führen, zu steuern u nd zu kontrollieren, dass der öffent-
liche Zweck nachhaltig erfüllt wird. Der Public Corporate Governance Kodex der 
Stadt Köln in seiner jeweils aktuellen Fassung find et  – bei entsprechender 
Selbstverpflichtung – Beachtung. Der Jahresgewinn soll so hoch sein, dass min-
destens eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaftet wird. 
(6) Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen , insbesondere ein Überwa-
chungssystem einzurichten, damit den Fortbestand de r Gesellschaft gefährdende 
Entwicklungen früh erkannt werden. 
 
§ 8 
Zusammensetzung und Amtsdauer des Aufsichtsrats 
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus 20 Mitgliedern, vo n denen zehn von der 
Hauptversammlung nach den Bestimmungen des Aktiengesetzes und zehn von den 
Arbeitnehmern nach den Bestimmungen des Mitbestimmu ngsgesetzes gewählt 
werden. Die Zusammensetzung des Aufsichtsrates auf Anteilseignerseite soll die 
Beteiligungsverhältnisse an der Gesellschaft widers piegeln. Gleiches gilt für die 
Besetzung der Ausschüsse des Aufsichtsrates. 
(2) Die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats erfol gt für die Dauer bis zum Ablauf der 
Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem 
Beginn der Amtszeit beschließt. Hierbei wird das Ge schäftsjahr, in dem die Wahl 
stattfindet, nicht mitgerechnet.  
(3) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt durch schriftliche Erklärung an den 
Vorsitzenden des Aufsichtsrates und an den Vorstand  unter Einhaltung einer Frist 
von vier Wochen niederlegen. Die Gesellschaft kann auf die Einhaltung der Frist 
verzichten. 
(4) Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied aus, so ist unverzüglich ein Nachfolger für den 
Rest der Amtszeit des ausscheidenden Mitglieds zu wählen. 
(5) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen A ufsichtsratsvorsitzenden und einen 
Stellvertreter. Scheiden der Vorsitzende oder der S tellvertreter während ihrer 
Amtszeit aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Ersatzwahl vorzunehmen.

Satzung der RheinEnergie AG Seite 5 von 11 Stand: D atum HV 
§ 9 
Einberufung und Beschlussfassung des Aufsichtsrats 
(1) Der Aufsichtsrat wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem 
Stellvertreter einberufen. Der Vorstand nimmt an de n Sitzungen des Aufsichtsrats 
teil. Die Sitzungen des Aufsichtsrates finden in der Regel als Präsenzversammlung 
statt. In Ausnahmefällen können die Sitzungen ansta tt in Präsenz auch als 
Videoversammlung oder als Mischform stattfinden. Bei Präsenzversammlungen ist 
Sitzungsort Köln. Die telefonische Teilnahme einzel ner Mitglieder ist in beiden 
Fällen gestattet, sofern sie in der Einladung nicht  ausgeschlossen wird. Über die 
jeweilige Form der Versammlung entscheidet der Einberufende mit der Einladung. 
(2) Die Einberufung hat schriftlich, per Fax oder m ittels elektronischer Medien unter 
Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von zwe i Wochen zu erfolgen. In 
dringenden Fällen können eine andere Form der Einberufung und eine kürzere Frist 
gewählt werden. Der Aufsichtsratsvorsitzende oder i m Verhinderungsfall sein 
Stellvertreter bestimmt den Sitzungsort. 
(3) Der Aufsichtsrat ist nur beschlussfähig, wenn m indestens die Hälfte der Mitglieder, 
aus denen er insgesamt zu bestehen hat, an der Besc hlussfassung teilnimmt. Die 
Stimmabgabe erfolgt entsprechend der jeweils gemäß Abs. 1 zulässigen 
Sitzungsteilnahme. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an  der 
Beschlussfassung des Aufsichtsrates teilnehmen, das s sie schriftliche 
Stimmabgaben an den Aufsichtsratsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall seinen 
Stellvertreter überreichen. Der schriftlichen Stimmabgabe steht eine durch Fax oder 
mittels elektronischer Medien übermittelte Stimmabgabe gleich. 
(4) Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit ein facher Stimmenmehrheit, so weit 
sich nicht aus dem Gesetz oder dieser Satzung etwas anderes ergibt. 
(5) Sofern kein Aufsichtsratsmitglied widerspricht,  können nach dem Ermessen des 
Vorsitzenden oder im Fall seiner Verhinderung seines Stellvertreters Beschlüsse in 
eiligen oder einfachen Angelegenheiten außerhalb von Sitzungen auch durch 
Einholung schriftlicher, per Fax oder elektronisch übermittelter Erklärungen gefasst 
werden. In diesem Fall ist eine vom Vorsitzenden oder im Fall seiner Verhinderung 
von seinem Stellvertreter zu bestimmende Frist für den Eingang der Stimmen 
festzulegen. 
(6) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsi chtsrats ist eine Niederschrift 
anzufertigen, die vom Vorsitzenden der Sitzung zu unterzeichnen ist. 
(7) Erklärungen des Aufsichtsrats werden vom Vorsit zenden oder im Verhinderungsfall 
von seinem Stellvertreter unter der Bezeichnung „Au fsichtsrat der 
RheinEnergie Aktiengesellschaft“ abgegeben. 
(8) Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnun g geben.

Satzung der RheinEnergie AG Seite 6 von 11 Stand: D atum HV 
§ 10 
Aufgaben des Aufsichtsrats 
(1) Der Aufsichtsrat überwacht entsprechend den ges etzlichen Bestimmungen die 
Tätigkeit des Vorstands. 
(2) Der Aufsichtsrat erteilt dem Abschlussprüfer de n Prüfauftrag für den Jahresab-
schluss. 
(3) Der Vorstand bedarf außer in den im Gesetz vorg esehenen Fällen der Zustimmung 
des Aufsichtsrats insbesondere in folgenden Angelegenheiten: 
a) Erwerb und Veräußerung von Unternehmen, Teilen v on Unternehmen und Be-
teiligung an sowie die Gründung von Unternehmen; 
b) Übernahme wesentlicher neuer Aufgaben;  
c) jährliche Aufstellung sowie Änderungen des Wirts chaftsplans und seiner Nach-
tragspläne; 
d) Überschreitung der Investitionsplanung um mehr a ls 10 %; 
e) Abschluss, Änderung und Beendigung von Energie- und Wasserbezugsverträ-
gen, soweit sie von Bedeutung sind; 
f) Aufnahme und Gewährung von Darlehen sowie Leistu ng von Sicherheiten 
jeder Art, deren Betrag im Einzelfall 1 Mio. Euro ü berschreitet, sofern diesen 
nicht bereits im Rahmen des jährlichen Wirtschaftsplans zugestimmt wurde; 
g) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstück en oder grundstücksglei-
chen Rechten, so weit im Einzelfall ein Wert von 1 Mio. Euro überschritten ist; 
h) Einleitung und Erledigung von Rechtsstreitigkeit en, so weit im Einzelfall ein 
Streitwert von 1 Mio. Euro überschritten ist; 
i) Rechtsgeschäfte mit einem Gesellschafter, so wei t sie einen Wert von 1 Mio. 
Euro überschreiten und nicht im Wirtschaftsplan enthalten sind;  
j) Erteilung und Widerruf von Prokuren. 
 
§ 11 
Beirat 
(1) Zur Beratung des Vorstands in wichtigen Angeleg enheiten der Gesellschaft wird ein 
Beirat gebildet. 
(2) Der Beirat besteht aus höchstens 30 Mitgliedern . 
(3) In den Beirat werden besonders geeignete Persön lichkeiten des wirtschaftlichen 
und kommunalen Lebens im Einflussgebiet der Gesells chaft vom Vorstand für die 
Dauer von höchstens vier Jahren berufen. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Satzung der RheinEnergie AG Seite 7 von 11 Stand: D atum HV 
(4) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund abberufen  werden. Die Mitgliedschaft endet 
in jedem Fall, wenn die Tätigkeit endet, die für seine Berufung in den Beirat bestim-
mend war. 
(5) Auf Vorschlag des Vorstands wählt der Beirat au s seiner Mitte einen Beiratsvorsit-
zenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. 
(6) Der Beirat wird von seinem Vorsitzenden oder im  Verhinderungsfall von seinem 
Stellvertreter bei Bedarf einberufen. Er tritt mind estens einmal in jedem Ge-
schäftsjahr zusammen. 
(7) Die Mitglieder des Beirates sind durch den Vors itzenden zur Verschwiegenheit über 
die ihnen in ihrer Eigenschaft als Beiratsmitgliede r bekannt gewordenen An-
gelegenheiten zu verpflichten. 
(8) Über die Vergütung für die Beiratsmitglieder be schließt der Aufsichtsrat. 
 
§ 12 
Einberufung der Hauptversammlung und Vorsitz 
(1) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einber ufen, so weit das Gesetz 
nichts anderes bestimmt. Hauptversammlungen haben entweder in Präsenz am 
Sitz der Gesellschaft oder als Videoversammlung ode r als Mischform der beiden 
Versammlungstypen stattzufinden. 
(2) Die ordentliche Hauptversammlung findet spätest ens innerhalb von acht Monaten 
nach Schluss des Geschäftsjahres statt. 
(3) Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tag e vor dem Tage der 
Versammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt u nter Mitteilung der 
Tagesordnung entweder durch Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern oder 
– falls die Aktionäre namentlich bekannt sind – mittels eingeschriebenem Brief oder 
im Weg einer anderen Zustellungsform (E-Mail, Fax, einfacher Brief) an die 
Aktionäre. Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn die Ak-
tionäre unter Verzicht auf alle Förmlichkeiten der Einberufung zu einer Haupt-
versammlung zusammentreten. 
(4) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der V orsitzende des Aufsichtsrats oder 
im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter. 
(5) Die Hauptversammlung findet in Köln statt, falls der Aufsichtsrat nicht einen anderen 
Ort bestimmt. 
(6) Sofern kein Aktionär widerspricht, können Besch lüsse außerhalb von 
Versammlungen innerhalb einer von Sitzungsleiter bestimmten Frist schriftlich, per 
Fax oder elektronisch übermittelt gefasst werden. D ie Beschlussfassung ist vom 
Sitzungsleiter unverzüglich zu protokollieren und j edem Aktionär unverzüglich zu 
übersenden.

Satzung der RheinEnergie AG Seite 8 von 11 Stand: D atum HV 
§ 13 
Beschlussfassung der Hauptversammlung 
(1) Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen, s o weit im Gesetz oder in dieser 
Satzung nichts anderes bestimmt ist, der einfachen Stimmenmehrheit des in der 
Hauptversammlung vertretenen Grundkapitals. 
(2) Folgende Beschlüsse der Hauptversammlung bedürf en einer Mehrheit von mehr als 
80 % des stimmberechtigten Grundkapitals: 
a) Veräußerung oder Verpachtung wesentlicher Teile des Unternehmens oder 
des Unternehmens als Ganzem; 
b) Umwandlung des Unternehmens im Sinne der §§ 1 ff  UmwG; 
c) Zustimmung zum Abschluss von Unternehmensverträg en im Sinne der 
§§ 291 ff AktG; 
d) Auflösung der Gesellschaft; 
e) Änderung dieses § 13 Absatz 2. 
 
§ 14 
Wirtschaftsplan 
(1) Der Vorstand hat bis zum 30. November eines jed en Jahres 
• für das Folgejahr einen Wirtschaftsplan, bestehend  aus Investitions-, Finanz-, 
Ergebnis-, Bilanz- und Personalplanung aufzustellen, 
• der Wirtschaftsführung eine 5jährige Finanzplanung  zu Grunde zu legen 
und den Anteilseignern zur Kenntnis zu bringen. 
(2) Die Grundsätze für die Aufstellung des Wirtscha ftsplanes werden in der Geschäfts-
ordnung des Vorstands geregelt (§ 7 Absatz 3 dieser Satzung). 
(3) Der Wirtschaftsplan ist so rechtzeitig aufzuste llen, dass der Aufsichtsrat vor Beginn 
des Geschäftsjahres über seine Genehmigung beschließen kann. 
(4) Bei der Wirtschaftsführung sind die in § 109 de r Gemeindeordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 - in der jewe ils gültigen Fassung - festge-
legten Grundsätze zu beachten. 
 
§ 15 
Jahresabschluss, Lagebericht 
(1) Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten ein es jeden Geschäftsjahres für das 
vorangegangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss, b estehend aus Bilanz, Ge-
winn- und Verlustrechnung und Anhang sowie den Lage bericht aufzustellen und 
dem Aufsichtsrat unverzüglich vorzulegen. Im Lagebericht oder im Zusammenhang

Satzung der RheinEnergie AG Seite 9 von 11 Stand: D atum HV 
damit ist auch zur Einhaltung der öffentlichen Zwec ksetzung und zur Zweck-
erreichung Stellung zu nehmen sowie auf die Risiken  der künftigen Entwicklung 
einzugehen. Vorbehaltlich weitergehender oder entge genstehender gesetzlicher 
Vorschriften weist die Gesellschaft im Anhang zum J ahresabschluss die Angaben 
zu gewährten Gesamtbezügen, Bezügen und sonstigen L eistungen gemäß § 108 
Absatz 1 Satz 1 Nr. 9 der Gemeindeordnung für das L and Nordrhein-Westfalen  
– in der jeweils gültigen Fassung – sowohl personen gruppenbezogen als 
auch individualisiert aus. Bei dem Prüfverfahren sind alle gesetzlichen Vorschriften 
zu beachten, insbesondere § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz. 
(2) Der Prüfungsbericht ist dem Aufsichtsrat vorzul egen. Dem Vorstand ist vor Zu-
leitung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dem Rechnungsprüfungsamt der 
Stadt Köln stehen die Befugnisse aus § 54 Haushalts grundsätzegesetz zu. Die 
Stadt Köln hat das Recht, von der Gesellschaft Aufk lärung und Nachweise 
verlangen zu können, die für die Aufstellung des kommunalen Gesamtabschlusses 
erforderlich sind. 
 
§ 16 
Bekanntmachungen 
(1) Die gesetzlich notwendigen Bekanntmachungen der  Gesellschaft erfolgen im Bun-
desanzeiger. 
(2) Die Feststellung des Jahresabschlusses, die Ver wendung des Ergebnisses sowie 
das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes werden 
zudem ortsüblich bekannt gemacht. In der Bekanntmac hung wird darauf hinge-
wiesen, dass Jahresabschluss und Lagebericht bei de r Gesellschaft bis zur 
Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Ei nsichtnahme verfügbar 
gehalten werden.  
 
 
§ 17 
Kosten 
Die Gesellschaft trägt die Kosten des Formwechsels (Notar-, Gerichts-, Grün-
dungsprüfungs- und sonstige Kosten) bis zum Betrag von 6.000,- Euro. 
 
Bei Errichtung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung wurde vereinbart: 
 
Die Gesellschaft trägt die mit ihrer Gründung verbundenen Kosten (Notar-, Gerichts- und 
Veröffentlichungskosten sowie etwaige im Zusammenha ng mit der Gründung ent-
standene Beratungskosten) bis zum Betrage von 1.000,- Euro.

Satzung der RheinEnergie AG Seite 10 von 11 Stand: Datum HV 
§ 18 
Gleichstellung von Frauen und Männern und Gleichbehandlung 
Die Organe der Gesellschaft wirken darauf hin, dass  im Unternehmen die Ziele des 
Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen 
und des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes beachtet werden.

Satzung der RheinEnergie AG Seite 11 von 11 Stand: Datum HV 
Anlage zu § 3 Absatz 3 der Satzung der RheinEnergie AG 
 
 
 
Köln Hürth Overath 
Alfter Königswinter Pulheim 
Bad Honnef Langenfeld Reichshof 
Bergisch Gladbach Leichlingen Rösrath 
Bergneustadt Leverkusen Siegburg 
Bonn Lindlar St. Augustin 
 
Bornheim Lohmar Troisdorf 
Brühl Marienheide Wachtberg 
Burscheid Monheim Waldbröl 
Dormagen Morsbach Wesseling 
Engelskirchen Neuss Wiehl 
Erftstadt Niederkassel  
Frechen Nümbrecht  
Gummersbach Odenthal

Beschlussvorlage Rat

4417 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
II/II/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 4044/2021 
Freigabedatum 
25.11.2021  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
RheinEnergie AG 
hier: Rheinlandkooperation / Anpassung der Satzung der RheinEnergie AG 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat der Stadt Köln erklärt sich vorbehaltlich der Nichtbeanstandung durch die Bezirksregierung 
Köln mit den in dieser Vorlage beschriebenen Satzungsänderu ngen der RheinEnergie AG gemäß 
dem aus der Synopse (Anlage 1) ersichtlichen Wortlaut einverstanden. 
 
Falls sich aufgrund rechtlicher Beanstandungen durch die Urkundspersonen, die Aufsichtsbehörde 
oder das Registergericht sowie aus steuerlichen oder sonstig en Gründen Änderungen dieses 
Beschlusses als notwendig und zweckmäßig erweisen, erklärt sich der Rat der Stadt Köln mit diesen 
Änderungen einverstanden, sofern hierdurch der wesentliche Inhalt dieses Beschlusses nicht 
verändert wird. 
 
 
Finanzausschuss 06.12.2021 
Rat 14.12.2021

2 
Begründung 
 
1. Hintergrund  
 
Mit der Umsetzung der ersten Stufe der Rheinlandkooperation (Ratsbeschluss vom 21.06.2021 / 
Session-Nr. 2032/2021) erlangt die RheinEnergie die Mehrheit an der rhenag, in die im Vorfeld 
verschiedene Stadtwerkebeteiligungen der RheinEnergie und der Westenergie eingebracht werden.  
 
In den Vorgesprächen zur kommunalrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens hat die 
Kommunalaufsicht unter anderem deutlich gemacht, dass nach Einbringung der 
Stadtwerkebeteiligungen – insbesondere denen der Westenergie – deren Unternehmensgegenstände 
sich auch in den Unternehmensgegenständen der Satzungen der Muttergesellschaften des 
Stadtwerke Köln Konzernes wiederfinden müssten. Sofern sich die Unternehmensgegenstände der 
einzubringenden Stadtwerkebeteiligungen nicht auf e nergiewirtschaftliche Betätigungen begrenzen 
lassen, muss daher eine entsprechende Erweiterung in den Unternehmensgegenständen der rhenag 
beziehungsweise der RheinEnergie, der GEW Köln AG (GEW) sowie der Stadtwerke Köln GmbH 
(SWK) erfolgen, damit alle Betätigungen der darunterliegenden Gesellschaften abgebildet sind. 
 
Im Zusammenhang mit den Beschlussfassungen zur Rheinlandkooperation war angekündigt worden, 
dass die Beschlussfassungen zu den Änderungen der Unternehmensgegenstände der RheinEnergie, 
der GEW und der SWK infolge der Transaktion nachgelagert erfolgen werden. 
 
Daneben wurde die Satzung im Hinblick auf Verbesserungs - und Modernisierungspotenzial, 
insbesondere vor dem Hintergrund der Erfahrungen aus den Auswirkungen der Corona-Pandemie im 
Hinblick auf digitale Gremienarbeit, analysiert. Berücksichtigt wurden in diesem Zusammenhang 
zudem Modernisierungsvorschläge von SWK im Zuge von Anpassungsüberlegungen von 
Gesellschaftsverträgen anderer Konzerngesellschaften. 
 
Das Änderungspotenzial ergibt sich aus rechtlichen, zweckmäßigen, verfahrensvereinfachenden und 
redaktionellen Gründen. Der Wortlaut der Änderungen ergibt sich aus der als Anlage 1 beigefügten 
Synopse, die zudem in der Kommentarspalte die Gründe für die beabsichtigten Änderungen 
zusammenfasst. Zudem ist eine konsolidierte Fassung der Satzung der RheinEnergie als Anlage 2 
beigefügt. 
 
Bezüglich der geplanten Satzungs - bzw. Gesellschaftsvertragsänderungen bei der GEW bzw. der 
SWK wird auf die Session-Vorlagen 4045/2021 bzw. 4051/2021 verwiesen. 
 
2. Gremienbefassungen 
 
Die Anpassung der Satzung der RheinEnergie bedarf neben der Beschlussfassung auf Ebene der 
RheinEnergie (Aufsichtsrat und Hauptversammlung) und der Zustimmung des Aufsichtsrates der 
Stadtwerke Köln GmbH gemäß § 11 Abs. 3 lit. d) des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Köln 
GmbH auch der Zustimmung des Rates der Stadt Köln und der Nichtbeanstandung bzw. Bestätigung 
durch die Bezirksregierung Köln. 
 
Die Beschlussfassungen im Aufsichtsrat und in der Hauptversammlung der RheinEnergie sind für die 
jeweiligen Sitzungen am 23.11.2021 geplant, die Beschlussfassung des Aufsichtsrates der 
Stadtwerke Köln GmbH für die Sitzung am 02.12.2021. 
 
Die Satzungsänderung der RheinEnergie ist gemäß § 107 ff GO NRW kommunalrechtlich 
unbedenklich. Die Satz ungsänderung bewegt sich insbesondere im Rahmen der mit der 
Bezirksregierung Köln abgestimmten Vorgaben. 
 
Anlagen: 
 
1. Synopse mit Änderungen der Satzung der RheinEnergie AG 
2. Konsolidierte Fassung der Satzung der RheinEnergie AG

3

Beratungsverlauf (2)

06.12.2021 Finanzausschuss
TOP 10.25 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
14.12.2021 Rat
TOP 10.13 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
4044/2021
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
25.11.2021
Erstellt
17.11.2021 06:29