4044/2021
RheinEnergie AG
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Anlage 1
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Anlage 1: Synopse Satzung RheinEnergie AG (Stand: 08.11.2021) Seite 1 von 6 Satzung RheinEnergie (Fassung vom 29.06.2018) Neue Fassung Anmerkungen § 3 Gegenstand des Unternehmens § 3 Gegenstand des Unternehmens (1) Gegenstand des Unternehmens ist die - Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme, - der Handel mit Energie und energienahen Pro- dukten sowie mit darauf bezogenen Finanzin- strumenten, sofern diese Tätigkeit nach dem Kreditwesengesetz erlaubnisfrei ist, - die Erbringung von Dienstleistungen im Be¬reich der Abwasserent¬sorgung und der Te- lekommunikation (Bau und Verpachtung von Breitbandnetzen), - die Nutzung von Einsatzstoffen in Anlagen zur Energieerzeugung sowie - im Zusammenhang mit der Tätigkeit der cowelio GmbH die Erbringung von Wohnverwaltungs- dienstleistungen und Durchführung von Maß- nahmen zur Förderung der sozialen Infrastruk- tur. Daneben betreibt das Unternehmen eine gemeinnüt- zige Familienstiftung und eine gemeinnützige Kultur- stiftung. (1) Gegenstand des Unternehmens ist die - Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme, - der Handel mit Energie und energienahen Pro- dukten sowie mit darauf bezogenen Finanzin- strumenten, sofern diese Tätigkeit nach dem Kreditwesengesetz erlaubnisfrei ist, - die Erbringung von Dienstleistungen im Be¬reich der Abwasserent¬sorgung und der Te- lekommunikation (Bau und Verpachtung von Breitbandnetzen), - die Nutzung von Einsatzstoffen in Anlagen zur Energieerzeugung sowie - im Zusammenhang mit der Tätigkeit der cowelio GmbH die Erbringung von Wohnverwaltungs- dienstleistungen und Durchführung von Maß- nahmen zur Förderung der sozialen Infrastruk- tur. Die Gesellschaft kann sich an kommunal geprägten Stadtwerke-Gesellschaften mit einem energiewirt- schaftlichen Betätigungsschwerpunkt beteiligen, die auch weitere Daseinsvorsorgeaufgaben erfül- len, insbesondere in den Bereichen des Bäderbe- triebs, der Entsorgung/Verwertung von Abfällen, der Abwasserentsorgung und des Betriebs von Tiefgaragen. Daneben betreibt das Unternehmen eine gemein- nützige Familienstiftung und eine gemeinnützige Kulturstiftung. Ergänzung im Zusammenhang mit der Realisie- rung der Rheinlandkooperation. Die Bezirksregierung Köln legt Wert darauf, dass Stadtwerke-Betätigungsfelder der in rhenag einzu- bringenden Westenergie-Stadtwerke, die nicht vom Unternehmensgegenstand der RheinEnergie, GEW oder/und SWK abgedeckt sind (bspw. Tiefga- ragenbetrieb) Ergänzung der jeweiligen Unterneh- mensgegenstände erfahren. Die Westenergie-Stadtwerkebeteiligungen umfas- sen bspw. aktuell auch Betätigungen wie Tiefgara- genbetrieb, Bäderbetrieb, Entsorgung/Verwertung von Abfällen, Abwasserentsorgung, die nicht bei RheinEnergie und GEW im Unternehmensgegen- stand enthalten sind. Anlage 1: Synopse Satzung RheinEnergie AG (Stand: 08.11.2021) Seite 2 von 6 § 4 Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr § 4 Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr (1) Die Dauer der Gesellschaft ist nicht begrenzt. (2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (1) Die Dauer der Gesellschaft ist nicht begrenzt. (2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 4 Abs. 1 ist zwar unschädlich, allerdings auch überflüssig. Die Satzung muss eine eventuelle zeitliche Beschränkung der Gesellschaft enthal- ten, im Umkehrschluss aber keine Angabe dar- über, dass eine solche nicht besteht (die Gesell- schaft also nicht begrenzt ist). § 7 Vorstand und Vertretung der Gesellschaft § 7 Vorstand und Vertretung der Gesellschaft (5) Die Gesellschaft ist so zu führen, zu steuern und zu kontrollieren, dass der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt wird. Der Jahresge- winn soll so hoch sein, dass mindestens eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaftet wird. (5) Die Gesellschaft ist so zu führen, zu steuern und zu kontrollieren, dass der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt wird. Der Public Cor- porate Governance Kodex der Stadt Köln in seiner jeweils aktuellen Fassung findet – bei entsprechender Selbstverpflichtung – Beach- tung. Der Jahresgewinn soll so hoch sein, dass mindestens eine marktübliche Verzin- sung des Eigenkapitals erwirtschaftet wird. Durch die Ergänzung wird die Berücksichtigung des PCGK der Stadt Köln – nach Abgabe entspre- chender Selbstverpflichtungen – in die Satzung aufgenommen. Anlage 1: Synopse Satzung RheinEnergie AG (Stand: 08.11.2021) Seite 3 von 6 § 9 Einberufung und Beschlussfassung des Auf- sichtsrats § 9 Einberufung und Beschlussfassung des Auf- sichtsrats (1) Der Aufsichtsrat wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter einberufen. Der Vorstand nimmt an den Sit- zungen des Aufsichtsrats teil. […] (3) Der Aufsichtsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus de- nen er insgesamt zu bestehen hat, an der Be- schlussfassung teilnimmt. Abwesende Auf- sichtsratsmitglieder können dadurch an der Beschlussfassung des Aufsichtsrates teilneh- men, dass sie schriftliche Stimmabgaben an den Aufsichtsratsvorsitzenden oder im Verhin- derungsfall seinen Stellvertreter überreichen. Der schriftlichen Stimmabgabe steht eine durch Fax oder mittels elektronischer Medien übermittelte Stimmabgabe gleich. […] (1) Der Aufsichtsrat wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter einberufen. Der Vorstand nimmt an den Sitzun- gen des Aufsichtsrats teil. Die Sitzungen des Aufsichtsrates finden in der Regel als Präsenz- versammlung statt. In Ausnahmefällen können die Sitzungen anstatt in Präsenz auch als Vi- deoversammlung oder als Mischform stattfin- den. Bei Präsenzversammlungen ist Sitzungs- ort Köln. Die telefonische Teilnahme einzelner Mitglieder ist in beiden Fällen gestattet, sofern sie in der Einladung nicht ausgeschlossen wird. Über die jeweilige Form der Versamm- lung entscheidet der Einberufende mit der Ein- ladung. […] (3) Der Aufsichtsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus de- nen er insgesamt zu bestehen hat, an der Be- schlussfassung teilnimmt. Die Stimmabgabe erfolgt entsprechend der jeweils gemäß Abs. 1 zulässigen Sitzungsteilnahme. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an der Beschlussfassung des Aufsichtsrates teilneh- men, dass sie schriftliche Stimmabgaben an den Aufsichtsratsvorsitzenden oder im Verhin- derungsfall seinen Stellvertreter überreichen. Der schriftlichen Stimmabgabe steht eine durch Fax oder mittels elektronischer Medien übermittelte Stimmabgabe gleich. […] Verfahrensvereinfachung für digitale Aufsichtsrats- arbeit, Anpassung an bisherige Praxis im Zusam- menhang mit den Erfahrungen der Auswirkungen der Corona-Pandemie. Die Regelungen zur Stimmabgabe wurden an die entsprechend zulässige Sitzungsteilnahme nach Abs. 1 angepasst. (Ziel: Verfahrensvereinfachung, Anpassung an bisherige Praxis). Anlage 1: Synopse Satzung RheinEnergie AG (Stand: 08.11.2021) Seite 4 von 6 (5) Sofern kein Aufsichtsratsmitglied widerspricht, können nach dem Ermessen des Vorsitzen- den oder im Fall seiner Verhinderung seines Stellvertreters Beschlüsse in eiligen oder ein- fachen Angelegenheiten auch durch Einho- lung schriftlicher, per Fax oder elektronisch übermittelter Erklärungen gefasst werden. In diesem Fall ist eine vom Vorsitzenden oder im Fall seiner Verhinderung von seinem Stellver- treter zu bestimmende Frist für den Eingang der Stimmen festzulegen. (5) Sofern kein Aufsichtsratsmitglied widerspricht, können nach dem Ermessen des Vorsitzen- den oder im Fall seiner Verhinderung seines Stellvertreters Beschlüsse in eiligen oder ein- fachen Angelegenheiten außerhalb von Sit- zungen auch durch Einholung schriftlicher, per Fax oder elektronisch übermittelter Erklärun- gen gefasst werden. In diesem Fall ist eine vom Vorsitzenden oder im Fall seiner Verhin- derung von seinem Stellvertreter zu bestim- mende Frist für den Eingang der Stimmen fest- zulegen. Deklaratorische Klarstellung und Anpassung an bisherige Praxis. Anlage 1: Synopse Satzung RheinEnergie AG (Stand: 08.11.2021) Seite 5 von 6 § 10 Aufgaben des Aufsichtsrats § 10 Aufgaben des Aufsichtsrats […] (3) Der Vorstand bedarf außer in den im Gesetz vorgesehenen Fällen der Zustimmung des Aufsichtsrats in folgenden Angelegenheiten: a) Erwerb und Veräußerung von Unterneh- men, Teilen von Unternehmen und Betei- ligung an sowie die Gründung von Unter- nehmen; b) Übernahme wesentlicher neuer Aufga- ben; c) jährliche Aufstellung sowie Änderungen des Wirtschaftsplans und seiner Nach- tragspläne; d) Überschreitung der Investitionsplanung um mehr als 10 %; e) Abschluss, Änderung und Beendigung von Energie- und Wasserbezugsverträ- gen, soweit sie von Bedeutung sind; f) Aufnahme und Gewährung von Darlehen sowie Leistung von Sicherheiten jeder Art, deren Betrag im Einzelfall 1 Mio. Euro überschreitet, sofern diesen nicht bereits im Rahmen des jährlichen Wirtschafts- plans zugestimmt wurde; g) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, so weit im Einzelfall ein Wert von 1 Mio. Euro überschritten ist; h) Einleitung und Erledigung von Rechts- streitigkeiten, so weit im Einzelfall ein […] (3) Der Vorstand bedarf außer in den im Gesetz vorgesehenen Fällen der Zustimmung des Aufsichtsrats insbesondere in folgenden An- gelegenheiten: a) Erwerb und Veräußerung von Unterneh- men, Teilen von Unternehmen und Betei- ligung an sowie die Gründung von Unter- nehmen; b) Übernahme wesentlicher neuer Aufga- ben; c) jährliche Aufstellung sowie Änderungen des Wirtschaftsplans und seiner Nach- tragspläne; d) Überschreitung der Investitionsplanung um mehr als 10 %; e) Abschluss, Änderung und Beendigung von Energie- und Wasserbezugsverträ- gen, soweit sie von Bedeutung sind; f) Aufnahme und Gewährung von Darlehen sowie Leistung von Sicherheiten jeder Art, deren Betrag im Einzelfall 1 Mio. Euro überschreitet, sofern diesen nicht bereits im Rahmen des jährlichen Wirtschafts- plans zugestimmt wurde; g) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, so weit im Einzelfall ein Wert von 1 Mio. Euro überschritten ist; h) Einleitung und Erledigung von Rechts- streitigkeiten, so weit im Einzelfall ein Zur deklaratorischen Klarstellung und zur Vermei- dung von Nichtverständnissen in § 11 Abs. 3 einlei- tend „insbesondere“ zu formulieren, da weitere Zu- stimmungsvorbehalte an anderen Stellen der Sat- zung sowie in der GO des AR enthalten sind. Anlage 1: Synopse Satzung RheinEnergie AG (Stand: 08.11.2021) Seite 6 von 6 Streitwert von 1 Mio. Euro überschritten ist; i) Rechtsgeschäfte mit einem Gesellschaf- ter, so weit sie einen Wert von 1 Mio. Euro überschreiten und nicht im Wirtschafts- plan enthalten sind; j) Erteilung und Widerruf von Prokuren. Streitwert von 1 Mio. Euro überschritten ist; i) Rechtsgeschäfte mit einem Gesellschaf- ter, so weit sie einen Wert von 1 Mio. Euro überschreiten und nicht im Wirtschafts- plan enthalten sind; j) Erteilung und Widerruf von Prokuren. § 12 Einberufung der Hauptversammlung und Vor- sitz § 12 Einberufung der Hauptversammlung und Vor- sitz (1) Die Hauptversammlung wird durch den Vor- stand einberufen, so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt. (1) Die Hauptversammlung wird durch den Vor- stand einberufen, so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Hauptversammlungen ha- ben entweder in Präsenz am Sitz der Gesell- schaft oder als Videoversammlung oder als Mischform der beiden Versammlungstypen stattzufinden. […] (6) Sofern kein Aktionär widerspricht, können Be- schlüsse außerhalb von Versammlungen in- nerhalb einer von Sitzungsleiter bestimmten Frist schriftlich, per Fax oder elektronisch übermittelt gefasst werden. Die Beschlussfas- sung ist vom Sitzungsleiter unverzüglich zu protokollieren und jedem Aktionär unverzüg- lich zu übersenden. Verfahrensvereinfachung für digitale Gremienar- beit und Anpassung an bisherige Praxis im Zusam- menhang mit den Erfahrungen der Auswirkungen der Corona-Pandemie. Die Formvorschriften für die Abhaltung der Hauptversammlungen und die dor- tige Beschlussfassung sollten analog zu den Best- immungen für den Aufsichtsrat erfolgen. Die Satzung enthält derzeit keine Zulassung von Hauptversammlungsbeschlüssen außerhalb einer Hauptversammlung. Ein solcher Umlaufbeschluss könnte mit der entsprechenden Formulierung legi- timiert werden.
Anlage 2
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Anlage 2 Satzung der RheinEnergie AG Seite 1 von 11 Stand: 2 9.06.2018 Satzung der RheinEnergie AG (Stand: Datum der Hauptversammlung) Inhaltsverzeichnis: § 1 Rechtsform und Firma 2 § 2 Sitz der Gesellschaft 2 § 3 Gegenstand des Unternehmens 2 § 4 Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr 3 § 5 Grundkapital 3 § 6 Form und Übertragung der Aktien 3 § 7 Vorstand und Vertretung der Gesellschaft 3 § 8 Zusammensetzung und Amtsdauer des Aufsichtsrats 4 § 9 Einberufung und Beschlussfassung des Aufsichtsrats 5 § 10 Aufgaben des Aufsichtsrats 6 § 11 Beirat 6 § 12 Einberufung der Hauptversammlung und Vorsitz 7 § 13 Beschlussfassung der Hauptversammlung 8 § 14 Wirtschaftsplan 8 § 15 Jahresabschluss, Lagebericht 8 § 16 Bekanntmachungen 9 § 17 Kosten 9 § 18 Gleichstellung von Frauen und Männern und Gleichbehandlung 10 Satzung der RheinEnergie AG Seite 2 von 11 Stand: 2 9.06.2018 § 1 Rechtsform und Firma Die Gesellschaft ist eine Aktiengesellschaft. Sie führt die Firma RheinEnergie AG. § 2 Sitz der Gesellschaft Der Sitz der Gesellschaft ist Köln. § 3 Gegenstand des Unternehmens (1) Gegenstand des Unternehmens ist die - Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser und Wär me, - der Handel mit Energie und energienahen Produkte n sowie mit darauf bezogenen Finanzinstrumenten, sofern diese Tätigkei t nach dem Kreditwesengesetz erlaubnisfrei ist, - die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Abwasserentsorgung und der Telekommunikation (Bau und Verpachtung von Breitbandnetzen), - die Nutzung von Einsatzstoffen in Anlagen zur Energieerzeugung sowie - im Zusammenhang mit der Tätigkeit der cowelio GmbH die Erbringung von Wohnverwaltungsdienstleistungen und Durchführung vo n Maßnahmen zur Förderung der sozialen Infrastruktur. Die Gesellschaft kann sich an kommunal geprägten Stadtwerke-Gesellschaften mit einem energiewirtschaftlichen Betätigungsschwerpunkt beteiligen, die auch weitere Daseinsvorsorgeaufgaben erfüllen, insbesondere in d en Bereichen des Bäderbetriebs, der Entsorgung/Verwertung von Abfällen, der Abwasserentsorgung und des Betriebs von Tiefgaragen. Daneben betreibt das Unternehmen eine gemeinnützige Familienstiftung und eine gemeinnützige Kulturstiftung. (2) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Ma ßnahmen einschließlich der Beteiligung an beziehungsweise dem Kauf oder der Er richtung von anderen Unternehmen berechtigt, die geeignet erscheinen, de n Gegenstand des Unternehmens zu fördern. (3) Künftige räumliche Erweiterungen der Geschäftst ätigkeit der Gesellschaft über die Gebiete der gemäß Anlage aufgeführten Gemeinden hinaus in das Gebiet anderer Gemeinden werden nur unter Wahrung deren berechtigter Interessen im Sinne des § 107 Abs. 3 bzw. § 107a Abs. 3 der Gemeindeordnun g für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 – in der jewe ils gültigen Fassung – erfolgen. Satzung der RheinEnergie AG Seite 3 von 11 Stand: D atum HV § 4 Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr (1) Die Dauer der Gesellschaft ist nicht begrenzt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 5 Grundkapital Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 400.000.000,- Euro (in Worten: vierhundert Millionen Euro). Das Grundkapital ist eingeteilt in 80.000.000 (in Worten: achtzig Millionen) Stückaktien, die auf den Namen lauten. Das ursprüngliche Grundkapital der Gesellschaft von 50.000,- Euro ist als Sacheinlage im Wege des Formwechsels der GEW RheinEnergie GmbH in Köln erbracht worden. § 6 Form und Übertragung der Aktien (1) Die Form der Aktien, Gewinnanteilscheine und Er neuerungsscheine bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. (2) Statt der Ausfertigung und Aushändigung von Akt ien kann dem Berechtigten eine einzige Urkunde, die auf den Namen lautet, ausgestellt werden. (3) Der Berechtigte kann jederzeit gegen Rückgabe d er Urkunde die Ausfertigung und Aushändigung der entsprechenden Anzahl von Aktien verlangen. (4) Solange die Ausgabe von Aktien oder Zwischensch einen nicht erfolgt, wird die Legitimation der Aktionäre durch das Aktienbuch nachgewiesen. (5) Die Übertragung oder Verpfändung von Aktien ode r das Einräumen ähnlicher Rechte (z. B. Nießbrauch, Anwartschaftsrechte, Stim mrechte etc.) ist nur mit vor- heriger schriftlicher Zustimmung der Gesellschaft zulässig. Diese Zustimmung darf nur nach vorheriger Zustimmung der Hauptversammlung erteilt werden. Der Beschluss der Hauptversammlung bedarf einer Mehrhei t von mehr als ¾ des ge- samten Grundkapitals. Der betroffene Aktionär ist stimmberechtigt. § 7 Vorstand und Vertretung der Gesellschaft (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei, ab de m 1. Januar 2003 aus mindestens vier Personen. Der Aufsichtsrat kann ein Mitglied des Vorstands zum Vorsitzenden ernennen. Satzung der RheinEnergie AG Seite 4 von 11 Stand: D atum HV (2) Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfach er Stimmenmehrheit gefasst, so weit nicht das Gesetz zwingend eine größere Stimmen mehrheit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Vorstands den Ausschlag. (3) Der Vorstand stellt mit Zustimmung des Aufsicht srats eine Geschäftsordnung für sich auf. (4) Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitgl ieder oder durch ein Vorstands- mitglied und einen Prokuristen gesetzlich vertreten. Der Aufsichtsrat kann ein oder mehrere Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) insoweit befreien, dass sie Recht sgeschäfte im Namen der Aktiengesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten vornehmen können. (5) Die Gesellschaft ist so zu führen, zu steuern u nd zu kontrollieren, dass der öffent- liche Zweck nachhaltig erfüllt wird. Der Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln in seiner jeweils aktuellen Fassung find et – bei entsprechender Selbstverpflichtung – Beachtung. Der Jahresgewinn soll so hoch sein, dass min- destens eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaftet wird. (6) Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen , insbesondere ein Überwa- chungssystem einzurichten, damit den Fortbestand de r Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden. § 8 Zusammensetzung und Amtsdauer des Aufsichtsrats (1) Der Aufsichtsrat besteht aus 20 Mitgliedern, vo n denen zehn von der Hauptversammlung nach den Bestimmungen des Aktiengesetzes und zehn von den Arbeitnehmern nach den Bestimmungen des Mitbestimmu ngsgesetzes gewählt werden. Die Zusammensetzung des Aufsichtsrates auf Anteilseignerseite soll die Beteiligungsverhältnisse an der Gesellschaft widers piegeln. Gleiches gilt für die Besetzung der Ausschüsse des Aufsichtsrates. (2) Die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats erfol gt für die Dauer bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Hierbei wird das Ge schäftsjahr, in dem die Wahl stattfindet, nicht mitgerechnet. (3) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt durch schriftliche Erklärung an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates und an den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen niederlegen. Die Gesellschaft kann auf die Einhaltung der Frist verzichten. (4) Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied aus, so ist unverzüglich ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit des ausscheidenden Mitglieds zu wählen. (5) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen A ufsichtsratsvorsitzenden und einen Stellvertreter. Scheiden der Vorsitzende oder der S tellvertreter während ihrer Amtszeit aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Ersatzwahl vorzunehmen. Satzung der RheinEnergie AG Seite 5 von 11 Stand: D atum HV § 9 Einberufung und Beschlussfassung des Aufsichtsrats (1) Der Aufsichtsrat wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter einberufen. Der Vorstand nimmt an de n Sitzungen des Aufsichtsrats teil. Die Sitzungen des Aufsichtsrates finden in der Regel als Präsenzversammlung statt. In Ausnahmefällen können die Sitzungen ansta tt in Präsenz auch als Videoversammlung oder als Mischform stattfinden. Bei Präsenzversammlungen ist Sitzungsort Köln. Die telefonische Teilnahme einzel ner Mitglieder ist in beiden Fällen gestattet, sofern sie in der Einladung nicht ausgeschlossen wird. Über die jeweilige Form der Versammlung entscheidet der Einberufende mit der Einladung. (2) Die Einberufung hat schriftlich, per Fax oder m ittels elektronischer Medien unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von zwe i Wochen zu erfolgen. In dringenden Fällen können eine andere Form der Einberufung und eine kürzere Frist gewählt werden. Der Aufsichtsratsvorsitzende oder i m Verhinderungsfall sein Stellvertreter bestimmt den Sitzungsort. (3) Der Aufsichtsrat ist nur beschlussfähig, wenn m indestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, an der Besc hlussfassung teilnimmt. Die Stimmabgabe erfolgt entsprechend der jeweils gemäß Abs. 1 zulässigen Sitzungsteilnahme. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an der Beschlussfassung des Aufsichtsrates teilnehmen, das s sie schriftliche Stimmabgaben an den Aufsichtsratsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall seinen Stellvertreter überreichen. Der schriftlichen Stimmabgabe steht eine durch Fax oder mittels elektronischer Medien übermittelte Stimmabgabe gleich. (4) Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit ein facher Stimmenmehrheit, so weit sich nicht aus dem Gesetz oder dieser Satzung etwas anderes ergibt. (5) Sofern kein Aufsichtsratsmitglied widerspricht, können nach dem Ermessen des Vorsitzenden oder im Fall seiner Verhinderung seines Stellvertreters Beschlüsse in eiligen oder einfachen Angelegenheiten außerhalb von Sitzungen auch durch Einholung schriftlicher, per Fax oder elektronisch übermittelter Erklärungen gefasst werden. In diesem Fall ist eine vom Vorsitzenden oder im Fall seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter zu bestimmende Frist für den Eingang der Stimmen festzulegen. (6) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsi chtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden der Sitzung zu unterzeichnen ist. (7) Erklärungen des Aufsichtsrats werden vom Vorsit zenden oder im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter unter der Bezeichnung „Au fsichtsrat der RheinEnergie Aktiengesellschaft“ abgegeben. (8) Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnun g geben. Satzung der RheinEnergie AG Seite 6 von 11 Stand: D atum HV § 10 Aufgaben des Aufsichtsrats (1) Der Aufsichtsrat überwacht entsprechend den ges etzlichen Bestimmungen die Tätigkeit des Vorstands. (2) Der Aufsichtsrat erteilt dem Abschlussprüfer de n Prüfauftrag für den Jahresab- schluss. (3) Der Vorstand bedarf außer in den im Gesetz vorg esehenen Fällen der Zustimmung des Aufsichtsrats insbesondere in folgenden Angelegenheiten: a) Erwerb und Veräußerung von Unternehmen, Teilen v on Unternehmen und Be- teiligung an sowie die Gründung von Unternehmen; b) Übernahme wesentlicher neuer Aufgaben; c) jährliche Aufstellung sowie Änderungen des Wirts chaftsplans und seiner Nach- tragspläne; d) Überschreitung der Investitionsplanung um mehr a ls 10 %; e) Abschluss, Änderung und Beendigung von Energie- und Wasserbezugsverträ- gen, soweit sie von Bedeutung sind; f) Aufnahme und Gewährung von Darlehen sowie Leistu ng von Sicherheiten jeder Art, deren Betrag im Einzelfall 1 Mio. Euro ü berschreitet, sofern diesen nicht bereits im Rahmen des jährlichen Wirtschaftsplans zugestimmt wurde; g) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstück en oder grundstücksglei- chen Rechten, so weit im Einzelfall ein Wert von 1 Mio. Euro überschritten ist; h) Einleitung und Erledigung von Rechtsstreitigkeit en, so weit im Einzelfall ein Streitwert von 1 Mio. Euro überschritten ist; i) Rechtsgeschäfte mit einem Gesellschafter, so wei t sie einen Wert von 1 Mio. Euro überschreiten und nicht im Wirtschaftsplan enthalten sind; j) Erteilung und Widerruf von Prokuren. § 11 Beirat (1) Zur Beratung des Vorstands in wichtigen Angeleg enheiten der Gesellschaft wird ein Beirat gebildet. (2) Der Beirat besteht aus höchstens 30 Mitgliedern . (3) In den Beirat werden besonders geeignete Persön lichkeiten des wirtschaftlichen und kommunalen Lebens im Einflussgebiet der Gesells chaft vom Vorstand für die Dauer von höchstens vier Jahren berufen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Satzung der RheinEnergie AG Seite 7 von 11 Stand: D atum HV (4) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Mitgliedschaft endet in jedem Fall, wenn die Tätigkeit endet, die für seine Berufung in den Beirat bestim- mend war. (5) Auf Vorschlag des Vorstands wählt der Beirat au s seiner Mitte einen Beiratsvorsit- zenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. (6) Der Beirat wird von seinem Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter bei Bedarf einberufen. Er tritt mind estens einmal in jedem Ge- schäftsjahr zusammen. (7) Die Mitglieder des Beirates sind durch den Vors itzenden zur Verschwiegenheit über die ihnen in ihrer Eigenschaft als Beiratsmitgliede r bekannt gewordenen An- gelegenheiten zu verpflichten. (8) Über die Vergütung für die Beiratsmitglieder be schließt der Aufsichtsrat. § 12 Einberufung der Hauptversammlung und Vorsitz (1) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einber ufen, so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Hauptversammlungen haben entweder in Präsenz am Sitz der Gesellschaft oder als Videoversammlung ode r als Mischform der beiden Versammlungstypen stattzufinden. (2) Die ordentliche Hauptversammlung findet spätest ens innerhalb von acht Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt. (3) Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tag e vor dem Tage der Versammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt u nter Mitteilung der Tagesordnung entweder durch Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern oder – falls die Aktionäre namentlich bekannt sind – mittels eingeschriebenem Brief oder im Weg einer anderen Zustellungsform (E-Mail, Fax, einfacher Brief) an die Aktionäre. Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn die Ak- tionäre unter Verzicht auf alle Förmlichkeiten der Einberufung zu einer Haupt- versammlung zusammentreten. (4) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der V orsitzende des Aufsichtsrats oder im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter. (5) Die Hauptversammlung findet in Köln statt, falls der Aufsichtsrat nicht einen anderen Ort bestimmt. (6) Sofern kein Aktionär widerspricht, können Besch lüsse außerhalb von Versammlungen innerhalb einer von Sitzungsleiter bestimmten Frist schriftlich, per Fax oder elektronisch übermittelt gefasst werden. D ie Beschlussfassung ist vom Sitzungsleiter unverzüglich zu protokollieren und j edem Aktionär unverzüglich zu übersenden. Satzung der RheinEnergie AG Seite 8 von 11 Stand: D atum HV § 13 Beschlussfassung der Hauptversammlung (1) Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen, s o weit im Gesetz oder in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, der einfachen Stimmenmehrheit des in der Hauptversammlung vertretenen Grundkapitals. (2) Folgende Beschlüsse der Hauptversammlung bedürf en einer Mehrheit von mehr als 80 % des stimmberechtigten Grundkapitals: a) Veräußerung oder Verpachtung wesentlicher Teile des Unternehmens oder des Unternehmens als Ganzem; b) Umwandlung des Unternehmens im Sinne der §§ 1 ff UmwG; c) Zustimmung zum Abschluss von Unternehmensverträg en im Sinne der §§ 291 ff AktG; d) Auflösung der Gesellschaft; e) Änderung dieses § 13 Absatz 2. § 14 Wirtschaftsplan (1) Der Vorstand hat bis zum 30. November eines jed en Jahres • für das Folgejahr einen Wirtschaftsplan, bestehend aus Investitions-, Finanz-, Ergebnis-, Bilanz- und Personalplanung aufzustellen, • der Wirtschaftsführung eine 5jährige Finanzplanung zu Grunde zu legen und den Anteilseignern zur Kenntnis zu bringen. (2) Die Grundsätze für die Aufstellung des Wirtscha ftsplanes werden in der Geschäfts- ordnung des Vorstands geregelt (§ 7 Absatz 3 dieser Satzung). (3) Der Wirtschaftsplan ist so rechtzeitig aufzuste llen, dass der Aufsichtsrat vor Beginn des Geschäftsjahres über seine Genehmigung beschließen kann. (4) Bei der Wirtschaftsführung sind die in § 109 de r Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 - in der jewe ils gültigen Fassung - festge- legten Grundsätze zu beachten. § 15 Jahresabschluss, Lagebericht (1) Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten ein es jeden Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss, b estehend aus Bilanz, Ge- winn- und Verlustrechnung und Anhang sowie den Lage bericht aufzustellen und dem Aufsichtsrat unverzüglich vorzulegen. Im Lagebericht oder im Zusammenhang Satzung der RheinEnergie AG Seite 9 von 11 Stand: D atum HV damit ist auch zur Einhaltung der öffentlichen Zwec ksetzung und zur Zweck- erreichung Stellung zu nehmen sowie auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen. Vorbehaltlich weitergehender oder entge genstehender gesetzlicher Vorschriften weist die Gesellschaft im Anhang zum J ahresabschluss die Angaben zu gewährten Gesamtbezügen, Bezügen und sonstigen L eistungen gemäß § 108 Absatz 1 Satz 1 Nr. 9 der Gemeindeordnung für das L and Nordrhein-Westfalen – in der jeweils gültigen Fassung – sowohl personen gruppenbezogen als auch individualisiert aus. Bei dem Prüfverfahren sind alle gesetzlichen Vorschriften zu beachten, insbesondere § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz. (2) Der Prüfungsbericht ist dem Aufsichtsrat vorzul egen. Dem Vorstand ist vor Zu- leitung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dem Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln stehen die Befugnisse aus § 54 Haushalts grundsätzegesetz zu. Die Stadt Köln hat das Recht, von der Gesellschaft Aufk lärung und Nachweise verlangen zu können, die für die Aufstellung des kommunalen Gesamtabschlusses erforderlich sind. § 16 Bekanntmachungen (1) Die gesetzlich notwendigen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bun- desanzeiger. (2) Die Feststellung des Jahresabschlusses, die Ver wendung des Ergebnisses sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes werden zudem ortsüblich bekannt gemacht. In der Bekanntmac hung wird darauf hinge- wiesen, dass Jahresabschluss und Lagebericht bei de r Gesellschaft bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Ei nsichtnahme verfügbar gehalten werden. § 17 Kosten Die Gesellschaft trägt die Kosten des Formwechsels (Notar-, Gerichts-, Grün- dungsprüfungs- und sonstige Kosten) bis zum Betrag von 6.000,- Euro. Bei Errichtung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung wurde vereinbart: Die Gesellschaft trägt die mit ihrer Gründung verbundenen Kosten (Notar-, Gerichts- und Veröffentlichungskosten sowie etwaige im Zusammenha ng mit der Gründung ent- standene Beratungskosten) bis zum Betrage von 1.000,- Euro. Satzung der RheinEnergie AG Seite 10 von 11 Stand: Datum HV § 18 Gleichstellung von Frauen und Männern und Gleichbehandlung Die Organe der Gesellschaft wirken darauf hin, dass im Unternehmen die Ziele des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen und des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes beachtet werden. Satzung der RheinEnergie AG Seite 11 von 11 Stand: Datum HV Anlage zu § 3 Absatz 3 der Satzung der RheinEnergie AG Köln Hürth Overath Alfter Königswinter Pulheim Bad Honnef Langenfeld Reichshof Bergisch Gladbach Leichlingen Rösrath Bergneustadt Leverkusen Siegburg Bonn Lindlar St. Augustin Bornheim Lohmar Troisdorf Brühl Marienheide Wachtberg Burscheid Monheim Waldbröl Dormagen Morsbach Wesseling Engelskirchen Neuss Wiehl Erftstadt Niederkassel Frechen Nümbrecht Gummersbach Odenthal
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/II/2 Vorlagen-Nummer 4044/2021 Freigabedatum 25.11.2021 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff RheinEnergie AG hier: Rheinlandkooperation / Anpassung der Satzung der RheinEnergie AG Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat der Stadt Köln erklärt sich vorbehaltlich der Nichtbeanstandung durch die Bezirksregierung Köln mit den in dieser Vorlage beschriebenen Satzungsänderu ngen der RheinEnergie AG gemäß dem aus der Synopse (Anlage 1) ersichtlichen Wortlaut einverstanden. Falls sich aufgrund rechtlicher Beanstandungen durch die Urkundspersonen, die Aufsichtsbehörde oder das Registergericht sowie aus steuerlichen oder sonstig en Gründen Änderungen dieses Beschlusses als notwendig und zweckmäßig erweisen, erklärt sich der Rat der Stadt Köln mit diesen Änderungen einverstanden, sofern hierdurch der wesentliche Inhalt dieses Beschlusses nicht verändert wird. Finanzausschuss 06.12.2021 Rat 14.12.2021 2 Begründung 1. Hintergrund Mit der Umsetzung der ersten Stufe der Rheinlandkooperation (Ratsbeschluss vom 21.06.2021 / Session-Nr. 2032/2021) erlangt die RheinEnergie die Mehrheit an der rhenag, in die im Vorfeld verschiedene Stadtwerkebeteiligungen der RheinEnergie und der Westenergie eingebracht werden. In den Vorgesprächen zur kommunalrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens hat die Kommunalaufsicht unter anderem deutlich gemacht, dass nach Einbringung der Stadtwerkebeteiligungen – insbesondere denen der Westenergie – deren Unternehmensgegenstände sich auch in den Unternehmensgegenständen der Satzungen der Muttergesellschaften des Stadtwerke Köln Konzernes wiederfinden müssten. Sofern sich die Unternehmensgegenstände der einzubringenden Stadtwerkebeteiligungen nicht auf e nergiewirtschaftliche Betätigungen begrenzen lassen, muss daher eine entsprechende Erweiterung in den Unternehmensgegenständen der rhenag beziehungsweise der RheinEnergie, der GEW Köln AG (GEW) sowie der Stadtwerke Köln GmbH (SWK) erfolgen, damit alle Betätigungen der darunterliegenden Gesellschaften abgebildet sind. Im Zusammenhang mit den Beschlussfassungen zur Rheinlandkooperation war angekündigt worden, dass die Beschlussfassungen zu den Änderungen der Unternehmensgegenstände der RheinEnergie, der GEW und der SWK infolge der Transaktion nachgelagert erfolgen werden. Daneben wurde die Satzung im Hinblick auf Verbesserungs - und Modernisierungspotenzial, insbesondere vor dem Hintergrund der Erfahrungen aus den Auswirkungen der Corona-Pandemie im Hinblick auf digitale Gremienarbeit, analysiert. Berücksichtigt wurden in diesem Zusammenhang zudem Modernisierungsvorschläge von SWK im Zuge von Anpassungsüberlegungen von Gesellschaftsverträgen anderer Konzerngesellschaften. Das Änderungspotenzial ergibt sich aus rechtlichen, zweckmäßigen, verfahrensvereinfachenden und redaktionellen Gründen. Der Wortlaut der Änderungen ergibt sich aus der als Anlage 1 beigefügten Synopse, die zudem in der Kommentarspalte die Gründe für die beabsichtigten Änderungen zusammenfasst. Zudem ist eine konsolidierte Fassung der Satzung der RheinEnergie als Anlage 2 beigefügt. Bezüglich der geplanten Satzungs - bzw. Gesellschaftsvertragsänderungen bei der GEW bzw. der SWK wird auf die Session-Vorlagen 4045/2021 bzw. 4051/2021 verwiesen. 2. Gremienbefassungen Die Anpassung der Satzung der RheinEnergie bedarf neben der Beschlussfassung auf Ebene der RheinEnergie (Aufsichtsrat und Hauptversammlung) und der Zustimmung des Aufsichtsrates der Stadtwerke Köln GmbH gemäß § 11 Abs. 3 lit. d) des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Köln GmbH auch der Zustimmung des Rates der Stadt Köln und der Nichtbeanstandung bzw. Bestätigung durch die Bezirksregierung Köln. Die Beschlussfassungen im Aufsichtsrat und in der Hauptversammlung der RheinEnergie sind für die jeweiligen Sitzungen am 23.11.2021 geplant, die Beschlussfassung des Aufsichtsrates der Stadtwerke Köln GmbH für die Sitzung am 02.12.2021. Die Satzungsänderung der RheinEnergie ist gemäß § 107 ff GO NRW kommunalrechtlich unbedenklich. Die Satz ungsänderung bewegt sich insbesondere im Rahmen der mit der Bezirksregierung Köln abgestimmten Vorgaben. Anlagen: 1. Synopse mit Änderungen der Satzung der RheinEnergie AG 2. Konsolidierte Fassung der Satzung der RheinEnergie AG 3
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 4044/2021
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 25.11.2021
- Erstellt
- 17.11.2021 06:29