V/0435/2012
Gemeinsamer Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL und der Fraktion DIE LINKE. Nr. A-R/0023/2012, "Zuständigkeit des AUB für kommunalen Klimaschutz"
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Beschlussvorlage
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V/0435/2012 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt des Rates und des Oberbürgermeisters Betrifft Gemeinsamer Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL und der Fraktion DIE LINKE. Nr. A-R/0023/2012 "Zuständigkeit des AUB für kommunalen Klimaschutz" Beratungsfolge 27.06.2012 Hauptausschuss Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Die Verwaltung wird beauftragt, zu prüfen, ob und in wie weit der Themenbereich „Komm u- naler Klimaschutz“ in die Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster einzuarbeiten ist. Das Ergebnis der Prüfung und ein entsprechender Verfahrensvorschlag sind de m Rat zur En t- scheidung vorzulegen. 2. Bei dem Entscheidungsvorschlag hat die Verwaltung sicherzustellen, dass eine Wiederh o- lung des Zugreifverfahrens zur Vergabe der Ausschussvorsitze nach § 58 Abs. 6 Gemei n- deordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) nicht erforderlich wird. II. Finanzielle Auswirkungen: Keine Begründung: Mit dem gemeinsamen Antrag an den Rat Nr. A-R/0023/2012 haben die F raktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL und d ie Fraktion DIE LINKE . beantragt, dem Ausschuss für Umweltschutz und Bau- wesen die umfassende Zuständigkeit für alle Angelegenheiten des kommunalen Klimaschutzes zu übertragen. Gleichzeitig soll der Ausschuss in „Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt und Bauw e- sen“ umbenannt werden. Nach § 41 der Gemeindeordnung für das Land N ordrhein-Westfalen (GO NRW) ist der Rat der Gemeinde für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Andere Bestimmungen finden sich in § 37 der Gemeindeordnung, in dem Vorlagen-Nr.: V/0435/2012 Auskunft erteilt: Herr Kupferschmidt Ruf: 492 60 40 E-Mail: Kupferschmidt@stadt-muenster.de Datum: 06.06.2012 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0435/2012 geregelt ist, dass die Bezirks vertretungen unter Berücksichtigung der ausschließlichen Zuständi g- keit des Rates nach § 41 Abs. 1 Satz 2 in allen Angelegenheiten zuständig sind, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. Rat und Bezirksvertretung sind dementspr e- chend Organe, die in ihren Zuständigkeiten nebeneinander stehen, und denen per Gesetz eigene Zuständigkeiten verliehen wurden. Im Rahmen dieser Zuständigkeiten bilden der Rat und die B e- zirksvertretungen eigene Beschlusskreise, wobei es nur dem Rat möglich ist , seine Entscheidu n- gen durch Ausschüsse vorberaten zu lassen. Diese Ausschüsse leisten de mentsprechend für den Rat Vorarbeit und bringen in vielen Fällen ihr Fachwissen ein. Darüber hinaus ist es dem Rat auch möglich, nach § 41 Abs. 2 der Gemeindeordnung eigene Zuständigkeiten auf Ausschüsse zu über- tragen. Schon häufiger wurde im Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen über die Frage der Vera n- kerung des Themenfeldes „Klimaschutz“ in der Zuständigkeitsordnung diskutiert, zuletzt im Z u- sammenhang mit der Vorlage „Errichtung einzelner Windenergieanlagen an Standorten außerhalb der im Flächennutzungsplan der Stadt Münster dargestellten Konzentrationszonen für Windene r- gieanlagen“. Es ist richtig, dass der Begriff „ Kommunaler Klimaschutz“ bisher keine Berücksichtigung in der Zu- ständigkeitsordnung gefunden hat. Hier ist darauf hinzuweisen, dass Klimaschutz im Kontext der kommunalen Zuständigkeiten kein eigenständiger Themenbereich ist, sondern immer in Verbi n- dung mit anderen Sachthemen zu sehen ist. Dieses Thema also explizit in der Zuständigkeitsor d- nung zu verankern macht eine genau e Eingrenzung des Begriffes und eine genaue Vorgabe für die Beteiligungsnotwendigkeit erforderlich. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass viele ko m- munale Maßnahmen, auch wenn teilweise nur in geringem Umfang, Auswirkungen auf den Klim a- schutz haben können (z. B. Bauleitplanung, Tief- und Hochbaumaßnahmen, Verkehrberuhigungs- maßnahmen, Sanierungen an Öffentlichen Einrichtungen). Klimaschutz ist somit stets integraler Bestandteil von z. B. räumlicher Planung, Stadtentwicklung, Hoch - und Tiefbau. Hier den Begriff Klimaschutz o hne klare Abgrenzung in die Zuständigkeitsordnung aufzunehmen, hat zur Folge, dass eine Vielzahl von Maßnahmen im Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen beraten wer- den müssten und somit der Entscheidungsweg teilweise wesentlich verlängert würde. Die Verwaltung wird daher dem Rat nach der Sommerpause eine Vorlage zur Entscheidung vorl e- gen, die eine Aufnahme des Begriffes „kommunaler Klimaschutz“ in die Zuständigkeits ordnung zum Inhalt hat. Hierbei wird jedoch ausdrücklich darauf zu achten sein, dass § 58 Abs. 6 GO NRW keine Anwendung finden kann. Nach dieser Vorschrift ist das Verfahren nach § 58 Abs. 5 GO NRW (Verteilung der Ausschussvorsitze) zu wiederholen, wenn Ausschüsse während der Wahlzeit neu gebildet, aufgelöst oder ihre Aufgaben wesentlich verändert werden. Dementsprechend ist eine Umsetzung des vorliegenden Antrages nur vom Grundanliegen aber nicht in der beantragten konkreten Ausgestaltung möglich. gez. Markus Lewe Anlage: Gemeinsamer Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL und der Fraktion DIE LINKE.
Anlage zur Vorlage
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Antrag an den Rat Nr. A-R/0023/2012
Der Rat der Stadt Münster möge beschließen:
Sachentscheidung:
1. Der „Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen (AUB)“ wird für die Beratung
aller Angelegenheiten des kommunalen Klimaschutzes zuständig. Die
Zuständigkeit soll Vorberatungen und Entscheidungen über Maßnahmen zur
Verlangsamung des Klimawandels, insbesondere der Se nkung der Emission von
Treibhausgasen und ebenso über Maßnahmen zur Abwehr von lokalen Folgen des
Klimawandels umfassen.
2. Die Zuständigkeit des AUB für Angelegenheiten de s kommunalen Klimaschutzes
umfasst auch die Vorberatung klimarelevanter Entsch eidungen über die
kommunale Energieversorgung.
3. Der AUB wird in „Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt und Bauwesen (AK UB)“
umbenannt.
4. Die Verwaltung legt dem Rat baldmöglichst entspr echende Formulierungen für die
Änderung und Ergänzung der Zuständigkeitsordnung vor.
Dabei sollen insbesondere, falls möglich, folgende Inhalte berücksichtigt werden:
„Grundsatzfragen des Umwelt- und Klimaschutzes (Luf t, Wasser, Boden,
Landschaft, Natur, Energie, Klima, Abfall, Ressourc en), Umweltschutzprogramme,
Umweltplan, Richtlinien für die Berücksichtigung vo n Umweltbelangen
(Umweltverträglichkeitsprüfung) in Fragen des techn ischen und planerischen
Umweltschutzes, Umweltschutzmaßnahmen von besondere r Bedeutung. Alle
Angelegenheiten des Klimaschutzes, soweit sie die U msetzung der
Klimaschutzziele der Stadt Münster berühren oder beeinflussen“.
Begründung:
Klimaschutz gehört zu den wesentlichen Aufgaben der kommunalen Daseinsvorsorge. Sie
umfasst den vorbeugenden Klimaschutz, insbesondere Maßnahmen zur Verlangsamung
des Klimawandels und zur Begrenzung der Emission vo n Treibhausgasen, wie ebenfalls
Maßnahmen zur Abwehr der lokalen Folgen des bereits eingetretenen Klimawandels, zum
Beispiel die Freihaltung von Frischluftschneisen, d ie Anlage von Retentionsflächen oder
Bündnis 90/Die Grünen/GAL
Ratsfraktion Münster
Antrag
„
Zuständigkeit des AUB für kommunalen
Klimaschutz “
30.04.2012
2
den Schutz kommunaler Gebäude vor sommerlicher Hitz e. Klimaschutz hat Auswirkungen
auf nahezu alle Bereiche der kommunalen Verwaltung und ist als Querschnittsaufgabe
anzusehen. Die Abwehr der lokalen Folgen des Klimaw andels wird mehr und mehr zu
einer auch materiell umfangreichen Pflichtaufgabe der Gemeinde.
Eine besondere Bedeutung für den kommunalen Klimasc hutz haben Entscheidungen über
die kommunale Energieversorgung. Hierzu gehört vor allem die Ausrichtung der
kommunalen Energiepolitik an den Prinzipien Energieeinsparung – Energieeffizienz –
Erneuerbare Energien.
Da die Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster die Zuständigkeit für Klimaschutz bislang
nicht eindeutig regelt, ist eine Änderung und Ergän zung erforderlich. Die Zuständigkeit für
kommunalen Klimaschutz soll dem AUB übertragen werd en. Durch die Änderung der
Bezeichnung des Ausschusses in „Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt und Bauwesen
(AKUB)“ soll die erweiterte Zuständigkeit auch sprachlich zum Ausdruck gebracht werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine !
gez. Hery Klas gez. Iris Toulas
und Fraktion und Fraktion
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0435/2012
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 23.05.2012
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37