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V/0435/2012

Gemeinsamer Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL und der Fraktion DIE LINKE. Nr. A-R/0023/2012, "Zuständigkeit des AUB für kommunalen Klimaschutz"

Vorlagen 23.05.2012

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Nächste Beratung: Hauptausschuss, Sitzung am 27.06.2012, TOP 2.1

Beschlussvorlage

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Beschlussvorlage

5164 Zeichen

V/0435/2012 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt des Rates und des Oberbürgermeisters 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Gemeinsamer Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL und der Fraktion DIE LINKE. Nr. 
A-R/0023/2012 
"Zuständigkeit des AUB für kommunalen Klimaschutz" 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
27.06.2012 Hauptausschuss Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Die Verwaltung wird beauftragt, zu prüfen, ob und in wie weit der Themenbereich „Komm u-
naler Klimaschutz“ in die Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster einzuarbeiten ist. Das 
Ergebnis der Prüfung und ein entsprechender Verfahrensvorschlag sind de m Rat zur En t-
scheidung vorzulegen.  
 
2. Bei dem Entscheidungsvorschlag hat die Verwaltung sicherzustellen, dass eine Wiederh o-
lung des Zugreifverfahrens zur Vergabe der Ausschussvorsitze nach § 58 Abs. 6 Gemei n-
deordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) nicht erforderlich wird.  
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Keine 
 
 
Begründung: 
 
Mit dem gemeinsamen Antrag an den Rat Nr. A-R/0023/2012 haben die F raktion Bündnis 90/Die 
Grünen/GAL und d ie Fraktion DIE LINKE . beantragt, dem Ausschuss für Umweltschutz und  Bau-
wesen die umfassende Zuständigkeit für alle Angelegenheiten des kommunalen Klimaschutzes zu 
übertragen. Gleichzeitig soll der Ausschuss in „Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt und Bauw e-
sen“ umbenannt werden.  
 
Nach § 41 der Gemeindeordnung für das Land N ordrhein-Westfalen (GO NRW) ist der Rat der 
Gemeinde für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig, soweit dieses Gesetz 
nichts anderes bestimmt. Andere Bestimmungen finden sich in § 37 der Gemeindeordnung, in dem 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0435/2012 
Auskunft erteilt: 
Herr Kupferschmidt 
Ruf: 
492 60 40 
E-Mail: 
Kupferschmidt@stadt-muenster.de  
Datum: 
06.06.2012 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0435/2012 
geregelt ist, dass die Bezirks vertretungen unter Berücksichtigung der ausschließlichen Zuständi g-
keit des Rates nach § 41 Abs. 1 Satz 2 in allen Angelegenheiten zuständig sind, deren Bedeutung 
nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. Rat und Bezirksvertretung sind dementspr e-
chend Organe, die in ihren Zuständigkeiten nebeneinander stehen, und denen per Gesetz eigene 
Zuständigkeiten verliehen wurden. Im Rahmen dieser Zuständigkeiten bilden der Rat und die B e-
zirksvertretungen eigene Beschlusskreise, wobei es nur dem Rat möglich ist , seine Entscheidu n-
gen durch Ausschüsse vorberaten zu lassen. Diese Ausschüsse leisten de mentsprechend für den 
Rat Vorarbeit und bringen in vielen Fällen ihr Fachwissen ein. Darüber hinaus ist es dem Rat auch 
möglich, nach § 41 Abs. 2 der Gemeindeordnung eigene Zuständigkeiten auf Ausschüsse zu über-
tragen.  
 
Schon häufiger wurde im Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen über die Frage der Vera n-
kerung des Themenfeldes „Klimaschutz“ in der Zuständigkeitsordnung diskutiert, zuletzt im Z u-
sammenhang mit der Vorlage „Errichtung einzelner Windenergieanlagen an Standorten außerhalb 
der im Flächennutzungsplan der Stadt Münster dargestellten Konzentrationszonen für Windene r-
gieanlagen“.  
 
Es ist richtig, dass der Begriff „ Kommunaler Klimaschutz“ bisher keine Berücksichtigung in der Zu-
ständigkeitsordnung gefunden hat. Hier ist darauf hinzuweisen, dass Klimaschutz im Kontext der 
kommunalen Zuständigkeiten kein eigenständiger Themenbereich ist, sondern immer in Verbi n-
dung mit anderen Sachthemen zu sehen ist. Dieses Thema also explizit in der Zuständigkeitsor d-
nung zu verankern macht eine genau e Eingrenzung des Begriffes und eine genaue Vorgabe für 
die Beteiligungsnotwendigkeit erforderlich. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass viele ko m-
munale Maßnahmen, auch wenn teilweise nur in geringem Umfang, Auswirkungen auf den Klim a-
schutz haben können (z. B. Bauleitplanung, Tief- und Hochbaumaßnahmen, Verkehrberuhigungs-
maßnahmen, Sanierungen an Öffentlichen Einrichtungen).  Klimaschutz ist somit stets integraler 
Bestandteil von z. B. räumlicher Planung, Stadtentwicklung, Hoch - und Tiefbau. Hier den Begriff 
Klimaschutz o hne klare Abgrenzung in die Zuständigkeitsordnung aufzunehmen, hat zur Folge, 
dass eine Vielzahl von Maßnahmen im Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen beraten wer-
den müssten und somit der Entscheidungsweg teilweise wesentlich verlängert würde.  
 
Die Verwaltung wird daher dem Rat nach der Sommerpause eine Vorlage zur Entscheidung vorl e-
gen, die eine Aufnahme des Begriffes „kommunaler Klimaschutz“ in die Zuständigkeits ordnung 
zum Inhalt hat. Hierbei wird jedoch ausdrücklich darauf zu achten sein, dass § 58 Abs. 6 GO NRW 
keine Anwendung finden kann. Nach dieser Vorschrift ist das Verfahren nach § 58 Abs. 5 GO 
NRW (Verteilung der Ausschussvorsitze) zu wiederholen, wenn Ausschüsse während der Wahlzeit 
neu gebildet, aufgelöst oder ihre Aufgaben wesentlich verändert werden. Dementsprechend ist 
eine Umsetzung des vorliegenden Antrages nur vom Grundanliegen aber nicht in der beantragten 
konkreten Ausgestaltung möglich.  
 
 
 
gez. 
Markus Lewe 
 
Anlage: 
 
Gemeinsamer Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL und der Fraktion DIE LINKE.

Anlage zur Vorlage

3318 Zeichen

Antrag an den Rat Nr. A-R/0023/2012  
 
 
 
 
 
 
 
Der Rat der Stadt Münster möge beschließen: 
 
Sachentscheidung:  
1. Der „Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen (AUB)“  wird für die Beratung 
aller Angelegenheiten des kommunalen Klimaschutzes zuständig. Die 
Zuständigkeit soll Vorberatungen und Entscheidungen  über Maßnahmen zur 
Verlangsamung des Klimawandels, insbesondere der Se nkung der Emission von 
Treibhausgasen und ebenso über Maßnahmen zur Abwehr  von lokalen Folgen des 
Klimawandels umfassen.  
2. Die Zuständigkeit des AUB für Angelegenheiten de s kommunalen Klimaschutzes 
umfasst auch die Vorberatung klimarelevanter Entsch eidungen über die 
kommunale Energieversorgung.  
3. Der AUB wird in „Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt und Bauwesen (AK UB)“  
umbenannt.  
4. Die Verwaltung legt dem Rat baldmöglichst entspr echende Formulierungen für die 
Änderung und Ergänzung der Zuständigkeitsordnung vor.  
Dabei sollen insbesondere, falls möglich, folgende Inhalte berücksichtigt werden: 
„Grundsatzfragen des Umwelt- und Klimaschutzes (Luf t, Wasser, Boden, 
Landschaft, Natur, Energie, Klima, Abfall, Ressourc en), Umweltschutzprogramme, 
Umweltplan, Richtlinien für die Berücksichtigung vo n Umweltbelangen 
(Umweltverträglichkeitsprüfung) in Fragen des techn ischen und planerischen 
Umweltschutzes, Umweltschutzmaßnahmen von besondere r Bedeutung. Alle 
Angelegenheiten des Klimaschutzes, soweit sie die U msetzung der 
Klimaschutzziele der Stadt Münster berühren oder beeinflussen“.  
 
Begründung:  
Klimaschutz gehört zu den wesentlichen Aufgaben der  kommunalen Daseinsvorsorge. Sie 
umfasst den vorbeugenden Klimaschutz, insbesondere Maßnahmen zur Verlangsamung 
des Klimawandels und zur Begrenzung der Emission vo n Treibhausgasen, wie ebenfalls 
Maßnahmen zur Abwehr der lokalen Folgen des bereits  eingetretenen Klimawandels, zum 
Beispiel die Freihaltung von Frischluftschneisen, d ie Anlage von Retentionsflächen oder 
Bündnis 90/Die Grünen/GAL 
Ratsfraktion Münster 
 
 
     
Antrag 
„
Zuständigkeit des AUB für kommunalen 
Klimaschutz “ 
30.04.2012

2 
 
den Schutz kommunaler Gebäude vor sommerlicher Hitz e. Klimaschutz hat Auswirkungen 
auf nahezu alle Bereiche der kommunalen Verwaltung und ist als Querschnittsaufgabe 
anzusehen. Die Abwehr der lokalen Folgen des Klimaw andels wird mehr und mehr zu 
einer auch materiell umfangreichen Pflichtaufgabe der Gemeinde.  
Eine besondere Bedeutung für den kommunalen Klimasc hutz haben Entscheidungen über 
die kommunale Energieversorgung. Hierzu gehört vor allem die Ausrichtung der 
kommunalen Energiepolitik an den Prinzipien Energieeinsparung – Energieeffizienz – 
Erneuerbare Energien.  
Da die Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster die Zuständigkeit für Klimaschutz bislang 
nicht eindeutig regelt, ist eine Änderung und Ergän zung erforderlich. Die Zuständigkeit für 
kommunalen Klimaschutz soll dem AUB übertragen werd en. Durch die Änderung der 
Bezeichnung des Ausschusses in „Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt und Bauwesen 
(AKUB)“  soll die erweiterte Zuständigkeit auch sprachlich zum Ausdruck gebracht werden.  
 
Finanzielle Auswirkungen:  
Keine !  
 
gez. Hery Klas                                             gez. Iris Toulas 
       und Fraktion                                                  und Fraktion

Beratungsverlauf (1)

27.06.2012 Hauptausschuss
TOP 2.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0435/2012
Typ
Vorlagen
Datum
23.05.2012
Erstellt
06.10.2020 14:37