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V/0597/2014

Feststellung der Gültigkeit der Kommunalwahlen und der Wahl der Mitglieder des Integrationsrates der Stadt Münster am 25.05.2014

Vorlagen 15.08.2014

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 10.09.2014, TOP 10

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Beschlussvorlage

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954 Zeichen


33 10 0020 13.08.2014 
Kommunalwahlbezirk 14 Kinderhaus-West 
Ergebnisvergleich Rat/Bezirksvertretung 
Wendland Kollmann Rosenau Weßeling Dr. Borgmann Wolff Phi lippski Rietkötter Birke 
CDU SPD GRÜNE FDP DIE LINKE UWG PIRATEN ÖDP AfD 
141 Rat 175 195 54 29 47 4 21 5 20 
Kinderhaus Zentrum BV 182 186 60 29 51 3 26 21 
142 Rat 122 152 83 14 34 3 9 2 13 
Neuer Heidkamp BV 126 144 87 15 34 3 12 12 
143 Rat 113 82 55 21 8 3 5 2 11 
Helmholtzweg BV 111 69 68 21 11 2 7 12 
144 Rat 199 207 82 48 15 7 6 9 18 
Fernholzstraße BV 199 202 91 44 15 7 10 21 
145 Rat 73 95 21 13 21 0 1 0 8
Brüningheide BV 76 90 17 12 22 1 2 8
146 Rat 24 91 7 2 30 1 2 2 7
Killingstraße BV 23 80 11 3 46 2 3 4
91401 Rat 166 143 70 31 23 5 7 3 25 
Brief Kinderhaus-West 1 BV 175 132 69 27 27 7 11 25 
91402 Rat 264 174 84 43 16 4 4 9 24 
Brief Kinderhaus-West 2 BV 263 166 92 46 15 7 4 24 
Gesamt Rat 1136 1139 456 201 194 27 55 32 126 
BV 1155 1069 495 197 221 32 75 127

Beschlussvorlage

17981 Zeichen

V/0597/2014 
DER STADTDIREKTOR  
ALS WAHLLEITER 
Amt für Bürger- und Ratsservice 
- Wahlamt -  
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Feststellung der Gültigkeit der Kommunalwahlen und der Wahl der Mitglieder des 
Integrationsrates der Stadt Münster am 25.05.2014 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
29.08.2014 Wahlprüfungsausschuss Vorberatung 
10.09.2014 Rat Entscheidung 
 
Beschlussvorschlag: 
 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Es wird festgestellt, dass weder bezogen auf die vorliegenden Einsprüche noch aus sonstigen 
Gründen die in § 40 Abs. 1a) bis c) KWahlG genannten Fälle vorliegen.  
2. Die Gültigkeit der Kommunalwahlen am 25.05.2014 in Münster wird festgestellt.  
3. Die Gültigkeit der Wahl der Mitglieder des Integrationsrates der Stadt Münster wird festgestellt. 
 
 
Folgekosten 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass mit dieser Vorlage keine Kosten oder Folgekosten entst e-
hen. 
 
Zu Beschlussvorschlag 1: 
Gemäß § 40 Abs.  1 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 30. Juni 1998 (GV.NRW. S. 454, ber. S. 509 und 1999 S. 70) zuletzt geändert durch Gesetz 
vom 01. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564) hat die neue Vertretung nach Vorprüfung durch einen 
hierfür gewählten Ausschuss (Wahlprüfungsausschuss) unverzüglich über die Einsprüche sowie 
über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in folgender Weise zu beschließen:   
 
a) Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist 
das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen. 
b) Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregel-
mäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergeb-
nis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheiden-
dem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs. 1 KWahlG er-
sichtlichem Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungs-
wahl anzuordnen. 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0597/2014 
Auskunft erteilt: 
Herr Gudorf 
Ruf: 
492-3305 
E-Mail: 
Gudorf@stadt-muenster.de  
Datum: 
15.08.2014 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0597/2014 
c) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und 
eine Neufeststellung anzuordnen (§ 43). Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die 
Wahlunterlagen verlorengegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies 
im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zutei-
lung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b 
entsprechend. 
d) Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstaben a bis c genannten Fälle vorliegt, so ist 
die Wahl für gültig zu erklären. 
 
1.1 
Wahlvorschläge (§ 40 Abs. 1a) KWahlG) 
Die Wählbarkeit sämtlicher Wahlvorschläge für die Wahl des Rates und der Bezirksvertr etungen 
wurde durch das Wahlamt im Zulassungsverfahren geprüft und bescheinig t. Sofern die Wählba r-
keit im Einzelfall nicht gegeben war, wurde dem Wahlausschuss die Nichtzulassung der Wahlvo r-
schläge empfohlen. Der Wahlausschuss ist in seiner Sitzung am 11.04.2014 diesen Beschlussvo r-
schlägen gefolgt und hat nur solche Wahlvorschläge zugelassen, für die auch eine Bescheinigung 
der Wählbarkeit vorlag. Hinweise, dass nachträ glich der Verlust der Wählbarkeit eingetreten ist, 
z.B durch Wegzug oder Umzug oder au fgrund strafrechtlicher Urteile, liegen dem Wahlamt nicht 
vor und sind auch nicht anderweitig bekannt geworden. 
 
Wahlprüfung (§ 40 Abs. 1b und c) KWahlG) 
Da die Wahlprüfung und damit auch die Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss gem. § 40 
Abs. 1 Satz 1 KWahlG erfolgt, ist der Wahlprüfungsausschuss in den Stand zu setzen, diese P rü-
fung vornehmen zu können. § 66 Kommunalwahlordnung (KWahlO) schreibt deshalb vor, dass der 
Wahlleiter dem Wahlprüfungsausschuss die bei ihm eingegangenen Einsprüche sowie die sonst i-
gen Unterlagen über die amtliche Vorprüfung des Wahlergebnisses unverzügl ich vorlegt. Damit 
sind nicht die Unterlagen der Vorprüfung shandlungen im Vorfeld der Wahl gemeint (§ 27 KWahlO 
– Vorprüfung der Wahlvorschläge,  § 31 Abs. 5 KWahlO – Vorprüfung der Reservelisten -), son-
dern die Unterlagen, die bei der Feststellung des Wah lergebnisses angefallen sind, so Kalle r-
hoff/v.Lennep/Bätge u.a. im Handbuch zum Kommunalwahlrecht in Nordrhein -Westfalen, Praxis-
kommentar und Ratgeber, Verlag LinkLuchterhand, S. 295. Aufgabe des Wahlprüfungsausschus-
ses ist es, dem Rat einen Beschlussvorsc hlag über die Gültigkeit der Wahl und die Berechtigung 
von Einsprüchen zu unterbreiten.  
 
 
Die beim Wahlleiter eingegangen Einsprüche vom 26.06. bzw. 01.07.2014 von Herrn Manfred R i-
ckermann sowie von Herrn Josef Rickfelder als Vorsitzendem des CDU -Kreisverbandes Münster 
wurden den Mitgliedern des Wahlprüfungsausschusses bereits mit Schreiben vom 07.07.2014 
übersandt und sind dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügt. 
 
Zunächst ist zu prüfen, ob die Einsprüche in zulässiger Weise erhoben wurden. Die Zulässigkeit s-
voraussetzungen ergeben sich aus § 39 in Verbindung mit § 40 KWahlG NRW. 
 
Die Einspruchsberechtigung ergibt sich aus § 39 Abs. 1 Satz 1 KWahlG. Danach können gegen 
die Gültigkeit der Wahl jeder Wahlberechtigte, die für das Wahlgebiet zuständige Leitung so lcher 
Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgeno mmen haben sowie die Aufsichtsbehörde 
Einspruch erheben. Herr Manfred Rickermann als erster Einspruch sführer ist wahlberechtigt.  Der 
Unterzeichnende des zweiten Einspruchs, Herr Josef Ric kfelder, i st Vorsitzender des CDU -
Kreisverbandes Münster und damit vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied der für das Wahlg e-
biet zuständigen Leitung einer Partei, die an der Wahl teilgenommen hat. Die Einspruchsberecht i-
gungen sind damit gegeben. 
 
Die vorliegenden Einsprüche sind am 26.06.2014 bzw. am 01.07.2014 beim Wahlleiter schriftlich 
eingegangen und entsprechen damit der nach § 39 Abs. 1 Satz 2 KWahlG erforderlichen Schrif t-
form. Die Einspruchsfrist wurde ebenfalls eingehalten. Die Einspruchsfrist beträgt nach § 39 Abs. 1 
Satz 1 KWahlG NRW einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Die Einsprüche wu r-
den innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist seit B ekanntmachung des Wahlergebnisses im 
Amtsblatt Nr. 11 am 06.06.2014 schriftlich beim Wahlleiter erhoben.

- 3 - 
V/0597/2014 
 
Die für die Feststellung des Wahlerge bnisses maßgeblichen Unterlagen sind die vom Wahlleiter 
gem. § 61 Abs. 1 KWahlO auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit geprüften Wahlniederschrif-
ten. Die Wahlniederschriften aus den 172 Wahl - und 89 Briefwahlvorständen werden dem  Wah l-
prüfungsausschuss in seiner Sitzung am 29.08.2014 zur Prüfung vorgelegt.  
 
In den Wahlniederschriften werden die relevanten Umstände der Wahlhandlung und der Ermittlung 
und Feststellung der Wahlergebnisse festgehalten, insbesondere Beschlüsse über besondere Vor-
kommnisse bei diesen Vorgängen. Gemeint sind nach v.g. Kommentar Beschlüsse des Wahlvo r-
stands als des entscheidenden Wahlorgans zur ordnungsgem äßen Durchführung der Wahl (§ 7 
Abs. 7 Satz 3 KWahlO), mit denen wahlrechtlich möglicherweise relevante Unregelmäßigkeiten bei 
der Wahlhandlung oder bei der Ermittlung oder Feststellung des Wahlergebnisses festgehalten 
wurden. Auch abweichende Meinungen eines in der Minderheit gebliebenen Mitglieds eines Wah l-
vorstands, die ggfls. zu einer e rneuten Auszählung durch den Wahlvorstand führten, sind in der 
Wahlniederschrift aufzune hmen. So ergibt eine ordnungsgemäß geführte Wahlniederschrift ein 
zuverlässiges Bild über die maßgeblichen Wahlumstände, auf dessen Basis der Wahlleiter die 
amtliche Vo rprüfung des Wahlergebnisses vorgenommen hat. Hätten Wahlniederschriften eines 
Stimmbezirks zu Bedenken Anlass gegeben, wäre der Wahlleiter gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 
KWahlO verpflichtet gewesen, die notwendigen Unterlagen anzufordern und zu prüfen.  
 
Sämtliche Wahlniederschriften der Wahl- und Briefwahlvorstände wurden am 26.05.2014 auf Vol l-
ständigkeit und Ordnungsmäßigkeit geprüft. Wahlniederschriften, die zu Bedenken Anlass gaben, 
wurden nicht festgestellt, so dass eine weitergehende Überprüfung der Wahlun terlagen nicht not-
wendig war. Insoweit war der Wahlausschuss somit bei der Fes tstellung des Gesamtergebnisses 
am 27.05.2014 gemäß § 34 Abs. 2 KWahlG an die von den Wahlvorständen getroffenen Entsche i-
dungen gebunden. 
 
Das Gesetz schreibt nicht ausdrücklich vor, dass der Einspruch begründet werden muss. Jedoch 
schreibt § 39 Abs. 1 Satz 1 KWahlG vor, dass der Einspruchsführer eine Entsche idung über die 
der Wahl gemäß § 40 Abs. 1 Buchstaben a) bis c) KWahklG für erforderlich halten muss. Daraus 
ergibt sich,  da ss der Einspruchsführer jedenfalls einen Einspruch sgrund vorbringen muss, der 
eine Wahlprüfungsentscheidung im Sinne des Ausscheidens eines Vertreters, der Ungültigkeit der 
Wahl oder der Ungültigkeit der Feststellung des Wahlergebnisses erfordert. Diese Su bstantiie-
rungsgebot macht es erforderlich, das dargelegt wird, worin ein mandatsrelevanter Wahlfehler li e-
gen soll, so u.a. BVerfGE 40,11, 30; 59, 119, 123 f., BVerfGE 58, 175 f.; SVerfGH, Urteil vom 
29.9.2011 – Lv 4/11 -, juris, Rn. 69; VG Stade, Urteil vom 20.3.2013 – 1 A 1517/11 -, juris, Rn. 45. 
 
Eine konkrete Einspruchsbegründung zur Darstellung eines Wahlfehlers in den Stimmbezirken des 
Kommunalwahlbezirks14 Kinderhaus-West sowie gegebenenfalls die Darlegung dessen Einflusses 
auf das Ergebnis der Ratswahl ist der Begründung allerdings nicht zu entnehmen.  Die Einspruchs-
führer machen für die Wahl des Rates  nur geltend, dass die Stimmergebnisse des SPD -
Wahlbewerbers in den einzelnen Stimmbezirken im Vergleich zur Stimmabgabe für seine Partei 
bei der Wahl der Bezirksvertretung Nord sehr uneinheitlich sei, mal schneide in einzelnen Stim m-
bezirken der SPD -Bewerber besser ab als seine Partei bei der Bezirksvertretungswahl, mal 
schlechter.  
 
Eine deshalb von der Verwaltung nochmals vorgenommene Prüfung der Wahln iederschriften aus 
dem Kommunalwahlbezirk 14 Kinderhaus -West hat erneut keinen Anlass zu B edenken gegeben. 
Die Niederschriften sind sorgfältig geführt, weisen keine rechnerischen Fehler auf, die Niede r-
schriften sind von allen Mitgliedern der Wahlvorstände unterschrieben, abweichende Meinungen 
von Wahlvorstandsmitgliedern sind in keinem Fall dokumentiert. Daraus ergeben sich keine Auffäl-
ligkeiten, die eine Nachzählung legitimieren würden.  
 
Eine Gegenüberstellung der Ergebnisse der Ratsbewerber mit den Ergeb nissen der Wahl der B e-
zirksvertretung Nord (siehe Anlage 2)  führt darüber hinaus zu der Feststellung, dass die Ei n-
spruchsbegründung, die Stimmergebnisse des SPD -Bewerbers seien uneinheitlich, nicht zutre f-
fend ist. In allen Stimmbezirken ergibt sich zwische n dem SPD -Bewerber und der Wahl der B e-
zirksvertretung ein absolut vergleichbares Mehrheitsbild. Das Argument, dass in der Hektik des

- 4 - 
V/0597/2014 
Auszählprozesses Fehler unterlaufen seien, die zu uneinheitlichen Erge bnissen geführt hätten, ist 
dadurch als widerlegt zu betrachten. 
 
Der in der Einspruchsbegründung vorgenommene Vergleich der Ratswahl mit der Wahl zur B e-
zirksvertretung Nord vermag die erforderliche Substantiierung eines mandatserheblichen Wahlfe h-
lers nicht herzu stellen, weil diese These durch die  differenzierte Gegenüberstellung wider legt ist. 
Auch das Verwaltungsgericht Stade, a.a.O., hielt einen Einspruch im Rahmen einer Kommuna l-
wahl für unsubstantiiert, der auf Ergebnisabweichungen einer Partei im gleichen Wah lgebiet bei 
gleichzeitig stattfindenden Wahlen gestützt war. Diese Tatsache ist nach Auffassung des G erichts 
für sich genommen nicht erheblich. Es gebe keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass die Wähler in 
den Stimmbezirken bei unterschiedlichen Wahlen die gleiche Wahlentscheidung tre ffen. Auch der 
Verdacht, dass beim Auszählen und der Erstellung der Niederschriften durch Hektik und Erwa r-
tungsdruck Fehler begangen wurden, vermögen für sich genommen die notwendige Substantii e-
rung der Einspruchsbegründung nicht zu erbringen. Dies entspricht der ständigen  Spruchpraxis 
des Deutschen Bundestages in Wahlprüfungssachen. In einem Einspruch gegen die Gülti gkeit der 
Bundestagswahl am 27. September 2009 wurde entschieden, dass die vom Einspruchsführer 
(aufgrund „erheblicher Differenzen“ zwischen den Wahlergebnisse n) geäußerte Vermutung, es 
könne zu Fehlern bei dem Ausfüllen der Formulare gekommen sein, keinen Anlass biete, eine 
Neuauszählung der Stimmzettel anzuordnen, Deutscher Bundestag, WP 105/09, BT-Drs. 17/6300, 
Anlage 25. Mangels insoweit vorgetragener konkre ter Einspruchsgründe ist eine hinreichende 
Substantiierung der Einsprüche nicht gegeben.  
 
Insgesamt kann daher die Einspruchsbegründung keinen mandatsrelevanten Wahlfehler im Ko m-
munalwahlbezirk 14 Kinderhaus-West substantiiert darlegen. Gleiches gilt – wie bereits ausgeführt 
– für die Überprüfung von Amts wegen. Die Anordnung einer Neufeststellung des Wahlergebni s-
ses ist nicht erforderlich. Die Einsprüche sind deshalb zurückzuweisen. 
 
1.2 
Der Wahlprüfungsausschuss hat aber nicht nur Einsprüchen bzw. den si ch aus den Wahlniede r-
schriften und vom Wahlleiter eingeforderten Unterlagen ergebenden möglichen Unregelmäßigke i-
ten nachzugehen, sondern von Amts wegen auch den ihm sonst ohne Zutun eines Einspruchsfü h-
rers bekannt gewordenen Umständen. 
 
Im Zulassungsverfah ren für die Wahl des Rates hat der Wahlausschuss in seiner Sitzung am 
11.04.2014 für die Kommunalwahlbezirke 06 Rumphorst und 07 Mauritz -Mitte Bewerber der SPD 
zugelassen, die für den jeweils anderen Wahlbezirk nominiert und als Wahlvorschlag dem Wahllei-
ter eingereicht worden waren. Hintergrund für diese Vertauschung der Kandidaten war, dass die 
Daten dieser Wahlbewerber, wie im Übrigen bei allen Parteien, über einen USB -Stick zur Verf ü-
gung gestellt wurden. Daneben waren von allen Parteien die Wahlvorschläg e natürlich in Papie r-
form mit den notwendigen Unterschriften und Zustimmungserklärungen eingereicht worden. Die so 
vorgelegten Wahlvorschläge der SPD enthielten die richtige Zuordnung der Bewerber – 06 = Ma-
ximilian Westrup, 07 = Martina Biel -. In der Tabe lle des USB -Sticks waren die Wahlvorschläge 
allerdings in der Reihenfo lge 01…05, 07, 06, 08…33 abgebildet. Diese geänderte Reihenfolge 
wurde von der Verwaltung bei der Übertragung der Daten in die Vorschlagslisten für den Wahlaus-
schuss übersehen, so dass die Daten von Frau Biel dem WBZ 06 und die von Herrn Westrup dem 
WBZ 07 zugeordnet wurden. Entsprechend erfolgte der Beschluss des Wahlausschusses am 
11.04.2014. Da gegen die Entscheidung des Wahlausschusses innerhalb von drei Tagen keine 
Beschwerde gem. § 18 Abs. 4 KWahlG eingelegt wurde, erlangte sie am 15.04.2014 Rechtskraft. 
Eine nachträgliche Änderung der Zulassung der Bewerber war damit nicht zulässig. Die eingeho l-
ten Stellungnahmen der Landeswahlleiterin und des Ministeriums für Inneres und Kommunales  
bestätigten diese Rechtsauffassung. 
 
Es ist zu prüfen, ob diese Vertauschung der Bewerber eine Unregelmäßigkeit im Sinne des § 40 
Abs. 1 Ziffer b) KWahlG darstellt, die im vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis in den 
Wahlbezirken oder auf die Zutei lung der Sitze aus der Reserveliste von entsche idendem Einfluss 
gewesen sein könnte. Dazu wurden die Wahlergebnisse in den betroff enen Wahlbezirken und das 
Gesamtergebnis für die Stadt Münster für die Kommunalwahlen 2004, 2009 und 2014 verglichen, 
siehe Anlage 3.

- 5 - 
V/0597/2014 
Festzustellen ist zunächst, dass weder die Wahlbewerberin der SPD im Wahlbezirk 06 noch der 
Wahlbewerber im Wahlbezirk 07 ausreichend Stimmen erhielten, um das jeweilige Direktmandat 
für den Rat zu erhalten, vielmehr erhielten sie jeweils nur die drittmeisten Stimmen nach den CDU-
Bewerbern und denen der GRÜNEN. Die Entwicklung der Stimmergebnisse in den zwei Wahlb e-
zirken von 2004 bis 2014 deckt sich überwiegend mit der Ergebnisentwicklung der SPD in der g e-
samten Stadt Münster, auch das Verhältnis zu den Stimmergebnissen der konkurrierenden CDU 
und GRÜNEN deckt sich mit der gesamtstä dtischen Tendenz. Daraus kann geschlossen werden, 
dass die Vertauschung der SPD -Kandidaten keinen entscheidenden Einfluss auf das Wahlerge b-
nis in den Wahlbezirken oder a uf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste gehabt hat, die eine 
wahlrechtlich relevante Unregelmäßigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Ziffer b) KWahlG darstellt.  
 
Zu Beschlussvorschlag 2 
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass keiner der in §  40 Abs. 1 a) bis c) KWahlG 
genannten Fälle vorliegt. Daraus ergibt sich die gesetzliche Folge (§ 40 Abs. 1 d) KWahlG), dass 
die Gültigkeit der Kommunalwahl festzustellen ist.  
 
Zu Beschlussvorschlag 3 
Nach § 36 Abs. 3 Satz 2 der Wahlordnung für die Wahl d er Mitglieder des Integrationsrates der 
Stadt Münster vom 12.02.2014 finden für das Verfahren der Wahlprüfung die §§ 39 bis 42 Abs. 3, 
43 und 44 des KWahlG entsprechende Anwendung. Die Prüfung hat damit ebenfalls nach den 
eingangs genannten Kriterien zu erfolgen.  
 
Die Wählbarkeit aller Wahlvorschläge wurde ebenfalls im Zulassungsverfahren geprüft und für alle 
zugelassenen Wahlvorschläge festgestellt. Hinweise für den nachträglichen Verlust der Wählba r-
keit bei den gewählten Mitgliedern des Integrationsrates liegen nicht vor. 
 
Einsprüche gegen das Ergebnis der Wahl der Mitglieder des Integrationsrates sind nicht eingelegt 
worden. In den Wahlniederschriften über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses 
sind keine besonderen Vorkommnisse im Rahmen de r Wahlhandlung vermerkt, die Hinweise über 
wahlrechtliche Unregelmäßigkeiten beinhalten. Insofern ist die Gültigkeit der Wahl der Mitglieder 
des Integrationsrates der Stadt Münster vom 25.05.2014 festzustellen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Hartwig Schultheiß 
Stadtdirektor und Wahlleiter 
 
 
Anlagen

597_14Anlage 1

5428 Zeichen

Anlage-1

Manfred Rickermann „ - A
Vorsitzender der CDU Ortsunion Kinderhaus _ Wi h )

Heidköttersweg 67

i ons

Saar

Ei 26, JUNI 201%

48159 Münster

u fm 2014 org: 83
Stadt Münster "Geha" ng ar)
Wahlleiter IOSEHREREN IRRE a v4 = ıYXı 08

48127 Münster

Herrn Stadtdirektor Hartwig Schultheiß 2.6 vv Fr

24.06.14
Sehr geehrter Herr Stadtdirektor Schultheiß,
Hiermit legen wir Einspruch gegen die Feststellung des Ergebnisses der
Kommunalwahl am 25.06.2014 bezüglich des Ergebnisses im Wahlbezirk 14
(Kinderhaus-West) ein und fordern die Verwaltung auf, das Ergebnis zu
überprüfen und den Wahlbezirk erneut auszuzählen.
Das festgestellte Ergebnis im Wahlbezirk 14 ist bezüglich der Entscheidung des
Direktmandats äußerst knapp ausgefallen. Zwischen den beiden Bewerbern mit den

meisten Stimmen lagen nach den bisherigen Zählungen lediglich drei Stimmen.

Im Vergleich der Ergebnisse der Wahlen zur Bezirksvertretung und zum Rat fallen

. Unterschiede auf, die auch mit Blick auf andere Kommunalwahlbezirke so nicht

erklärlich sind.

So schneidet die Bewerberin der SPD im Kommunalwahlbezirk 16 (Coerde)
durchgängig besser ab als ihre Partei bei der Wahl zur Bezirksvertretung Münster-
Nord. on
Im-Wahlbezirk 15 dagegen ist es umgekehrt.

\

Hier schnitt der SPD-Bewerber durchgängig schlechter ab als seine Partei bei der
Wahl zur Bezirksvertretung. Grundsätzlich ist daher eher eine große Parallelität der
Wahlergebnisse zum Rat und zur Bezirksvertretung festzustellen.

Dagegen ist im Wahlbezirk 14 das Bild stets sehr uneinheitlich.

Mal schneidet in einzelnen Stimmbezirken der SPD-Bewerber besser ab als seine
Partei bei der Bezirksvertretungswahl, mal schlechter. Bei der CDU-Bewerberin
verhält es sich genauso.

Wir haben keinerlei Zweifel daran, dass die Wahlvorstände sorgfältig gearbeitet
haben. Allerdings wissen wir auch, dass in der Hektik des Auszählprozesses und
dem Erwartungsdruck, dass.die Ergebnisse dennoch schnell vorliegen sollen - zumal
bei drei auszuzählenden Wahlen — Fehler gemacht werden können. Im Fall dieses
Wahlbezirks können. selbst kleine Fehler gravierende Auswirkungen haben.

Wir sind überrascht, dass die Verwaltung angesichts dieses knappen Ergebnisses

“nicht: von sich aus eine Neuauszählung veranlasst hat. Wir verweisen auf das

Beispiel der Gemeinde Rhede. Dort war es in einem Stimmbezirk zur Vertauschung
zweier Ergebnisse gekommen. Die Verwaltung hat daraufhin alle Stimmbezirke
erneut auszählen lassen, um ganz sicher zu gehen, dass das Ergebnis korrekt ist.
Die Stadtverwaltung Münster verhält sich auch in anderen Fällen so, dass lieber
eiwas sorgfältiger gearbeitet wird als nach den gesetzlichen Vorschriften nötig. Dies
erwarten wir auch in diesem Fall, bei dem die Vertauschung von lediglich zwei
Stimmen von insgesamt 3.406 abgegeben Stimmen schon relevant im Hinblick auf
das Ergebnis wäre.

Mit freundlichen Grüßen

Der Vorsitzende

'CDU-Krelsverband Münster, Mauritzstra Be 4-5, 48143 Münster

Stadt Münster

Wahlleiter

Herrn

Stadtdirektor Hartwig Schultheiß

. Klemensstraße 10

48143 Münster

1. Juli 2014

per elektronischer Post

Sehr’ geehrter Herr Stadtdirektor Schultheiß,

- am 25.06.2014 ist Ihnen ein Einspruch der des Vorsitzenden der CDU-Ortsunion
Kinderhaus gegen die Feststellung des Kommunalwahlergebnisses durch den

Wahlausschuss bezüglich des Kommunalwahlbezirks Kinderhaus-West zugegangen.

Nach $39 KWahlG ist jeder Wahlberechtigte einspruchsberechtigt.

Insofern gegen wir davon aus, dass die Eingabe von Herrn Rickermann, der im Wahlgebiet
wahlberechtigt ist, als Einspruch gewertet wird. Für den unwahrscheinlichen Fall, dass die
Eingabe von Herrn Rickermann als Einspruch der CDU-Ortsunion Kinderhaus gewertet
wird, die möglicherweise nicht einspruchsberechtigt sein könnte, stelle ich hiermit klar,

‚ dass ich als Vorsitzender des CDU-Kreisverbandes Münster und damit in meiner
Eigenschaft als nach $39 KWahlG einspruchsberechtigte Leitung einer Partei, die an der
Wahl teilgenommen hat, den Einspruch von Herrn Rickermann unterstütze und mich
diesem anschließe. Den formalen Anforderungen bezüglich der Einspruchsberechtigung
dürfte damit in jedem Fall Genüge getan sein.

Materiell rechtlich schließe ich mich den Ausführungen von Herrn Rickermann mit der
Maßgabe an, dass die von Herrn Rickermann geschilderten Umstände auch nach meiner
Auffassung für eine Nachzählung hinreichend geeignet sind, da sie auf einem konkreten
Vergleich der verschiedenen Stimmbezirke und den Parallelen bzw. Abweichungen der

Ergebnisse zwischen Rat und BV beruhen. Ein wesentliches Kriterium für die Entscheidung,

CDU-Kreisverband Münster e.V.
Mauritzstraße 4-6 + 48143 Münster
Telefon (02 51) 4 18 42-0
Telefax (02 51) 4 1842-44
post@cdu-muenster.de « www.cdu-muenster.de
Vorsitzender: Josef Rickfelder

ob ein Anspruch auf Nachzählung besteht, ergibt sich aus den diesbezüglichen
Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts.

Dort heißt es:

„Von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung kann es insbesondere sein, wie knapp
oder wie eindeutig das mit dem Wahleinspruch konkret in Zweifel gezogene Wahlergebnis
ausgefallen ist.“

Der Unterschied von lediglich drei Stimmen in dem betroffenen Wahlkreis rechtfertigt
daher bereits die Nachzählung. Dies gilt insbesondere deshalb, weil bei einem anderen

Ergebnis die Verteilung der Sitze im Rat der Stadt Münster anders ausgefallen wäre.
Mit freundlichen Grüßen

uk

Josef Rickfelder
(Kreisvorsitzender)

597_14Anlage 3

866 Zeichen

Anlage 3 
 
33 10 0020         14.07.2014 
Martin Gudorf         3305 
 
 
 
Kommunalwahl am 25.05.2014 
Ergebnisvergleich Wahl des Rates in den Wahlbezirke n 06 Rumphorst und 07 Mauritz-
Mitte  
 
 
06 Rumphorst 
 
2004   2009   2014 
 
 
CDU  1.636 (37,63 %) 1.519 (33,47 %) 1.399 (28,85 % ) 
 
SPD  1.215 (27,94 %) 1.170 (25,78 %) 1.300 (26,81 % ) 
 
GRÜNE 1.009 (23,21 %) 1.202 (26,48 %) 1.340 (27,63 %) 
 
 
 
07 Mauritz-Mitte 
 
  2004   2009   2014 
 
 
CDU  1.501 (36,64 %) 1.351 (31,82 %) 1.499 (30,57 % ) 
 
SPD  1.028 (24,97 %) 1.018 (23,98 %) 1.111 (22,65 % ) 
 
GRÜNE 1.197 (29,07 %) 1.270 (29,91 %) 1.482 (30,22 %) 
 
 
 
Rat gesamt 
 
  2004   2009   2014 
 
 
CDU  52.942 (42,72%) 50.296 (39,20%) 50.642 (35,21% ) 
 
SPD  31.335 (25,29%) 32.068 (25,00%) 38.810 (26,98% ) 
 
GRÜNE 24.030 (19,39%) 24.833 (19,36%) 28.973 (20,14 %) 
 
 
 
 
gez. 
Gudorf

Beratungsverlauf (2)

29.08.2014 Wahlprüfungsausschuss
TOP 2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
10.09.2014 Rat
TOP 10 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (9)

  • Klemensstraße 10
  • Mauritzstraße 4
  • Fernholzstraße
  • Killingstraße
  • Neuer Heidkamp
  • Helmholtzweg
  • Heidköttersweg 67i
  • Brüningheide
  • Kinderhaus

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Details

Aktenzeichen
V/0597/2014
Typ
Vorlagen
Datum
15.08.2014
Erstellt
06.10.2020 14:37