V/0597/2014
Feststellung der Gültigkeit der Kommunalwahlen und der Wahl der Mitglieder des Integrationsrates der Stadt Münster am 25.05.2014
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597_14Anlage 2
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33 10 0020 13.08.2014 Kommunalwahlbezirk 14 Kinderhaus-West Ergebnisvergleich Rat/Bezirksvertretung Wendland Kollmann Rosenau Weßeling Dr. Borgmann Wolff Phi lippski Rietkötter Birke CDU SPD GRÜNE FDP DIE LINKE UWG PIRATEN ÖDP AfD 141 Rat 175 195 54 29 47 4 21 5 20 Kinderhaus Zentrum BV 182 186 60 29 51 3 26 21 142 Rat 122 152 83 14 34 3 9 2 13 Neuer Heidkamp BV 126 144 87 15 34 3 12 12 143 Rat 113 82 55 21 8 3 5 2 11 Helmholtzweg BV 111 69 68 21 11 2 7 12 144 Rat 199 207 82 48 15 7 6 9 18 Fernholzstraße BV 199 202 91 44 15 7 10 21 145 Rat 73 95 21 13 21 0 1 0 8 Brüningheide BV 76 90 17 12 22 1 2 8 146 Rat 24 91 7 2 30 1 2 2 7 Killingstraße BV 23 80 11 3 46 2 3 4 91401 Rat 166 143 70 31 23 5 7 3 25 Brief Kinderhaus-West 1 BV 175 132 69 27 27 7 11 25 91402 Rat 264 174 84 43 16 4 4 9 24 Brief Kinderhaus-West 2 BV 263 166 92 46 15 7 4 24 Gesamt Rat 1136 1139 456 201 194 27 55 32 126 BV 1155 1069 495 197 221 32 75 127
Beschlussvorlage
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V/0597/2014 DER STADTDIREKTOR ALS WAHLLEITER Amt für Bürger- und Ratsservice - Wahlamt - Betrifft Feststellung der Gültigkeit der Kommunalwahlen und der Wahl der Mitglieder des Integrationsrates der Stadt Münster am 25.05.2014 Beratungsfolge 29.08.2014 Wahlprüfungsausschuss Vorberatung 10.09.2014 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Es wird festgestellt, dass weder bezogen auf die vorliegenden Einsprüche noch aus sonstigen Gründen die in § 40 Abs. 1a) bis c) KWahlG genannten Fälle vorliegen. 2. Die Gültigkeit der Kommunalwahlen am 25.05.2014 in Münster wird festgestellt. 3. Die Gültigkeit der Wahl der Mitglieder des Integrationsrates der Stadt Münster wird festgestellt. Folgekosten Es wird zur Kenntnis genommen, dass mit dieser Vorlage keine Kosten oder Folgekosten entst e- hen. Zu Beschlussvorschlag 1: Gemäß § 40 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV.NRW. S. 454, ber. S. 509 und 1999 S. 70) zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564) hat die neue Vertretung nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss (Wahlprüfungsausschuss) unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in folgender Weise zu beschließen: a) Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen. b) Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregel- mäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergeb- nis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheiden- dem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs. 1 KWahlG er- sichtlichem Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungs- wahl anzuordnen. Vorlagen-Nr.: V/0597/2014 Auskunft erteilt: Herr Gudorf Ruf: 492-3305 E-Mail: Gudorf@stadt-muenster.de Datum: 15.08.2014 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0597/2014 c) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen (§ 43). Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verlorengegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zutei- lung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b entsprechend. d) Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstaben a bis c genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären. 1.1 Wahlvorschläge (§ 40 Abs. 1a) KWahlG) Die Wählbarkeit sämtlicher Wahlvorschläge für die Wahl des Rates und der Bezirksvertr etungen wurde durch das Wahlamt im Zulassungsverfahren geprüft und bescheinig t. Sofern die Wählba r- keit im Einzelfall nicht gegeben war, wurde dem Wahlausschuss die Nichtzulassung der Wahlvo r- schläge empfohlen. Der Wahlausschuss ist in seiner Sitzung am 11.04.2014 diesen Beschlussvo r- schlägen gefolgt und hat nur solche Wahlvorschläge zugelassen, für die auch eine Bescheinigung der Wählbarkeit vorlag. Hinweise, dass nachträ glich der Verlust der Wählbarkeit eingetreten ist, z.B durch Wegzug oder Umzug oder au fgrund strafrechtlicher Urteile, liegen dem Wahlamt nicht vor und sind auch nicht anderweitig bekannt geworden. Wahlprüfung (§ 40 Abs. 1b und c) KWahlG) Da die Wahlprüfung und damit auch die Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 KWahlG erfolgt, ist der Wahlprüfungsausschuss in den Stand zu setzen, diese P rü- fung vornehmen zu können. § 66 Kommunalwahlordnung (KWahlO) schreibt deshalb vor, dass der Wahlleiter dem Wahlprüfungsausschuss die bei ihm eingegangenen Einsprüche sowie die sonst i- gen Unterlagen über die amtliche Vorprüfung des Wahlergebnisses unverzügl ich vorlegt. Damit sind nicht die Unterlagen der Vorprüfung shandlungen im Vorfeld der Wahl gemeint (§ 27 KWahlO – Vorprüfung der Wahlvorschläge, § 31 Abs. 5 KWahlO – Vorprüfung der Reservelisten -), son- dern die Unterlagen, die bei der Feststellung des Wah lergebnisses angefallen sind, so Kalle r- hoff/v.Lennep/Bätge u.a. im Handbuch zum Kommunalwahlrecht in Nordrhein -Westfalen, Praxis- kommentar und Ratgeber, Verlag LinkLuchterhand, S. 295. Aufgabe des Wahlprüfungsausschus- ses ist es, dem Rat einen Beschlussvorsc hlag über die Gültigkeit der Wahl und die Berechtigung von Einsprüchen zu unterbreiten. Die beim Wahlleiter eingegangen Einsprüche vom 26.06. bzw. 01.07.2014 von Herrn Manfred R i- ckermann sowie von Herrn Josef Rickfelder als Vorsitzendem des CDU -Kreisverbandes Münster wurden den Mitgliedern des Wahlprüfungsausschusses bereits mit Schreiben vom 07.07.2014 übersandt und sind dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügt. Zunächst ist zu prüfen, ob die Einsprüche in zulässiger Weise erhoben wurden. Die Zulässigkeit s- voraussetzungen ergeben sich aus § 39 in Verbindung mit § 40 KWahlG NRW. Die Einspruchsberechtigung ergibt sich aus § 39 Abs. 1 Satz 1 KWahlG. Danach können gegen die Gültigkeit der Wahl jeder Wahlberechtigte, die für das Wahlgebiet zuständige Leitung so lcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgeno mmen haben sowie die Aufsichtsbehörde Einspruch erheben. Herr Manfred Rickermann als erster Einspruch sführer ist wahlberechtigt. Der Unterzeichnende des zweiten Einspruchs, Herr Josef Ric kfelder, i st Vorsitzender des CDU - Kreisverbandes Münster und damit vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied der für das Wahlg e- biet zuständigen Leitung einer Partei, die an der Wahl teilgenommen hat. Die Einspruchsberecht i- gungen sind damit gegeben. Die vorliegenden Einsprüche sind am 26.06.2014 bzw. am 01.07.2014 beim Wahlleiter schriftlich eingegangen und entsprechen damit der nach § 39 Abs. 1 Satz 2 KWahlG erforderlichen Schrif t- form. Die Einspruchsfrist wurde ebenfalls eingehalten. Die Einspruchsfrist beträgt nach § 39 Abs. 1 Satz 1 KWahlG NRW einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Die Einsprüche wu r- den innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist seit B ekanntmachung des Wahlergebnisses im Amtsblatt Nr. 11 am 06.06.2014 schriftlich beim Wahlleiter erhoben. - 3 - V/0597/2014 Die für die Feststellung des Wahlerge bnisses maßgeblichen Unterlagen sind die vom Wahlleiter gem. § 61 Abs. 1 KWahlO auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit geprüften Wahlniederschrif- ten. Die Wahlniederschriften aus den 172 Wahl - und 89 Briefwahlvorständen werden dem Wah l- prüfungsausschuss in seiner Sitzung am 29.08.2014 zur Prüfung vorgelegt. In den Wahlniederschriften werden die relevanten Umstände der Wahlhandlung und der Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse festgehalten, insbesondere Beschlüsse über besondere Vor- kommnisse bei diesen Vorgängen. Gemeint sind nach v.g. Kommentar Beschlüsse des Wahlvo r- stands als des entscheidenden Wahlorgans zur ordnungsgem äßen Durchführung der Wahl (§ 7 Abs. 7 Satz 3 KWahlO), mit denen wahlrechtlich möglicherweise relevante Unregelmäßigkeiten bei der Wahlhandlung oder bei der Ermittlung oder Feststellung des Wahlergebnisses festgehalten wurden. Auch abweichende Meinungen eines in der Minderheit gebliebenen Mitglieds eines Wah l- vorstands, die ggfls. zu einer e rneuten Auszählung durch den Wahlvorstand führten, sind in der Wahlniederschrift aufzune hmen. So ergibt eine ordnungsgemäß geführte Wahlniederschrift ein zuverlässiges Bild über die maßgeblichen Wahlumstände, auf dessen Basis der Wahlleiter die amtliche Vo rprüfung des Wahlergebnisses vorgenommen hat. Hätten Wahlniederschriften eines Stimmbezirks zu Bedenken Anlass gegeben, wäre der Wahlleiter gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 KWahlO verpflichtet gewesen, die notwendigen Unterlagen anzufordern und zu prüfen. Sämtliche Wahlniederschriften der Wahl- und Briefwahlvorstände wurden am 26.05.2014 auf Vol l- ständigkeit und Ordnungsmäßigkeit geprüft. Wahlniederschriften, die zu Bedenken Anlass gaben, wurden nicht festgestellt, so dass eine weitergehende Überprüfung der Wahlun terlagen nicht not- wendig war. Insoweit war der Wahlausschuss somit bei der Fes tstellung des Gesamtergebnisses am 27.05.2014 gemäß § 34 Abs. 2 KWahlG an die von den Wahlvorständen getroffenen Entsche i- dungen gebunden. Das Gesetz schreibt nicht ausdrücklich vor, dass der Einspruch begründet werden muss. Jedoch schreibt § 39 Abs. 1 Satz 1 KWahlG vor, dass der Einspruchsführer eine Entsche idung über die der Wahl gemäß § 40 Abs. 1 Buchstaben a) bis c) KWahklG für erforderlich halten muss. Daraus ergibt sich, da ss der Einspruchsführer jedenfalls einen Einspruch sgrund vorbringen muss, der eine Wahlprüfungsentscheidung im Sinne des Ausscheidens eines Vertreters, der Ungültigkeit der Wahl oder der Ungültigkeit der Feststellung des Wahlergebnisses erfordert. Diese Su bstantiie- rungsgebot macht es erforderlich, das dargelegt wird, worin ein mandatsrelevanter Wahlfehler li e- gen soll, so u.a. BVerfGE 40,11, 30; 59, 119, 123 f., BVerfGE 58, 175 f.; SVerfGH, Urteil vom 29.9.2011 – Lv 4/11 -, juris, Rn. 69; VG Stade, Urteil vom 20.3.2013 – 1 A 1517/11 -, juris, Rn. 45. Eine konkrete Einspruchsbegründung zur Darstellung eines Wahlfehlers in den Stimmbezirken des Kommunalwahlbezirks14 Kinderhaus-West sowie gegebenenfalls die Darlegung dessen Einflusses auf das Ergebnis der Ratswahl ist der Begründung allerdings nicht zu entnehmen. Die Einspruchs- führer machen für die Wahl des Rates nur geltend, dass die Stimmergebnisse des SPD - Wahlbewerbers in den einzelnen Stimmbezirken im Vergleich zur Stimmabgabe für seine Partei bei der Wahl der Bezirksvertretung Nord sehr uneinheitlich sei, mal schneide in einzelnen Stim m- bezirken der SPD -Bewerber besser ab als seine Partei bei der Bezirksvertretungswahl, mal schlechter. Eine deshalb von der Verwaltung nochmals vorgenommene Prüfung der Wahln iederschriften aus dem Kommunalwahlbezirk 14 Kinderhaus -West hat erneut keinen Anlass zu B edenken gegeben. Die Niederschriften sind sorgfältig geführt, weisen keine rechnerischen Fehler auf, die Niede r- schriften sind von allen Mitgliedern der Wahlvorstände unterschrieben, abweichende Meinungen von Wahlvorstandsmitgliedern sind in keinem Fall dokumentiert. Daraus ergeben sich keine Auffäl- ligkeiten, die eine Nachzählung legitimieren würden. Eine Gegenüberstellung der Ergebnisse der Ratsbewerber mit den Ergeb nissen der Wahl der B e- zirksvertretung Nord (siehe Anlage 2) führt darüber hinaus zu der Feststellung, dass die Ei n- spruchsbegründung, die Stimmergebnisse des SPD -Bewerbers seien uneinheitlich, nicht zutre f- fend ist. In allen Stimmbezirken ergibt sich zwische n dem SPD -Bewerber und der Wahl der B e- zirksvertretung ein absolut vergleichbares Mehrheitsbild. Das Argument, dass in der Hektik des - 4 - V/0597/2014 Auszählprozesses Fehler unterlaufen seien, die zu uneinheitlichen Erge bnissen geführt hätten, ist dadurch als widerlegt zu betrachten. Der in der Einspruchsbegründung vorgenommene Vergleich der Ratswahl mit der Wahl zur B e- zirksvertretung Nord vermag die erforderliche Substantiierung eines mandatserheblichen Wahlfe h- lers nicht herzu stellen, weil diese These durch die differenzierte Gegenüberstellung wider legt ist. Auch das Verwaltungsgericht Stade, a.a.O., hielt einen Einspruch im Rahmen einer Kommuna l- wahl für unsubstantiiert, der auf Ergebnisabweichungen einer Partei im gleichen Wah lgebiet bei gleichzeitig stattfindenden Wahlen gestützt war. Diese Tatsache ist nach Auffassung des G erichts für sich genommen nicht erheblich. Es gebe keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass die Wähler in den Stimmbezirken bei unterschiedlichen Wahlen die gleiche Wahlentscheidung tre ffen. Auch der Verdacht, dass beim Auszählen und der Erstellung der Niederschriften durch Hektik und Erwa r- tungsdruck Fehler begangen wurden, vermögen für sich genommen die notwendige Substantii e- rung der Einspruchsbegründung nicht zu erbringen. Dies entspricht der ständigen Spruchpraxis des Deutschen Bundestages in Wahlprüfungssachen. In einem Einspruch gegen die Gülti gkeit der Bundestagswahl am 27. September 2009 wurde entschieden, dass die vom Einspruchsführer (aufgrund „erheblicher Differenzen“ zwischen den Wahlergebnisse n) geäußerte Vermutung, es könne zu Fehlern bei dem Ausfüllen der Formulare gekommen sein, keinen Anlass biete, eine Neuauszählung der Stimmzettel anzuordnen, Deutscher Bundestag, WP 105/09, BT-Drs. 17/6300, Anlage 25. Mangels insoweit vorgetragener konkre ter Einspruchsgründe ist eine hinreichende Substantiierung der Einsprüche nicht gegeben. Insgesamt kann daher die Einspruchsbegründung keinen mandatsrelevanten Wahlfehler im Ko m- munalwahlbezirk 14 Kinderhaus-West substantiiert darlegen. Gleiches gilt – wie bereits ausgeführt – für die Überprüfung von Amts wegen. Die Anordnung einer Neufeststellung des Wahlergebni s- ses ist nicht erforderlich. Die Einsprüche sind deshalb zurückzuweisen. 1.2 Der Wahlprüfungsausschuss hat aber nicht nur Einsprüchen bzw. den si ch aus den Wahlniede r- schriften und vom Wahlleiter eingeforderten Unterlagen ergebenden möglichen Unregelmäßigke i- ten nachzugehen, sondern von Amts wegen auch den ihm sonst ohne Zutun eines Einspruchsfü h- rers bekannt gewordenen Umständen. Im Zulassungsverfah ren für die Wahl des Rates hat der Wahlausschuss in seiner Sitzung am 11.04.2014 für die Kommunalwahlbezirke 06 Rumphorst und 07 Mauritz -Mitte Bewerber der SPD zugelassen, die für den jeweils anderen Wahlbezirk nominiert und als Wahlvorschlag dem Wahllei- ter eingereicht worden waren. Hintergrund für diese Vertauschung der Kandidaten war, dass die Daten dieser Wahlbewerber, wie im Übrigen bei allen Parteien, über einen USB -Stick zur Verf ü- gung gestellt wurden. Daneben waren von allen Parteien die Wahlvorschläg e natürlich in Papie r- form mit den notwendigen Unterschriften und Zustimmungserklärungen eingereicht worden. Die so vorgelegten Wahlvorschläge der SPD enthielten die richtige Zuordnung der Bewerber – 06 = Ma- ximilian Westrup, 07 = Martina Biel -. In der Tabe lle des USB -Sticks waren die Wahlvorschläge allerdings in der Reihenfo lge 01…05, 07, 06, 08…33 abgebildet. Diese geänderte Reihenfolge wurde von der Verwaltung bei der Übertragung der Daten in die Vorschlagslisten für den Wahlaus- schuss übersehen, so dass die Daten von Frau Biel dem WBZ 06 und die von Herrn Westrup dem WBZ 07 zugeordnet wurden. Entsprechend erfolgte der Beschluss des Wahlausschusses am 11.04.2014. Da gegen die Entscheidung des Wahlausschusses innerhalb von drei Tagen keine Beschwerde gem. § 18 Abs. 4 KWahlG eingelegt wurde, erlangte sie am 15.04.2014 Rechtskraft. Eine nachträgliche Änderung der Zulassung der Bewerber war damit nicht zulässig. Die eingeho l- ten Stellungnahmen der Landeswahlleiterin und des Ministeriums für Inneres und Kommunales bestätigten diese Rechtsauffassung. Es ist zu prüfen, ob diese Vertauschung der Bewerber eine Unregelmäßigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Ziffer b) KWahlG darstellt, die im vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis in den Wahlbezirken oder auf die Zutei lung der Sitze aus der Reserveliste von entsche idendem Einfluss gewesen sein könnte. Dazu wurden die Wahlergebnisse in den betroff enen Wahlbezirken und das Gesamtergebnis für die Stadt Münster für die Kommunalwahlen 2004, 2009 und 2014 verglichen, siehe Anlage 3. - 5 - V/0597/2014 Festzustellen ist zunächst, dass weder die Wahlbewerberin der SPD im Wahlbezirk 06 noch der Wahlbewerber im Wahlbezirk 07 ausreichend Stimmen erhielten, um das jeweilige Direktmandat für den Rat zu erhalten, vielmehr erhielten sie jeweils nur die drittmeisten Stimmen nach den CDU- Bewerbern und denen der GRÜNEN. Die Entwicklung der Stimmergebnisse in den zwei Wahlb e- zirken von 2004 bis 2014 deckt sich überwiegend mit der Ergebnisentwicklung der SPD in der g e- samten Stadt Münster, auch das Verhältnis zu den Stimmergebnissen der konkurrierenden CDU und GRÜNEN deckt sich mit der gesamtstä dtischen Tendenz. Daraus kann geschlossen werden, dass die Vertauschung der SPD -Kandidaten keinen entscheidenden Einfluss auf das Wahlerge b- nis in den Wahlbezirken oder a uf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste gehabt hat, die eine wahlrechtlich relevante Unregelmäßigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Ziffer b) KWahlG darstellt. Zu Beschlussvorschlag 2 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass keiner der in § 40 Abs. 1 a) bis c) KWahlG genannten Fälle vorliegt. Daraus ergibt sich die gesetzliche Folge (§ 40 Abs. 1 d) KWahlG), dass die Gültigkeit der Kommunalwahl festzustellen ist. Zu Beschlussvorschlag 3 Nach § 36 Abs. 3 Satz 2 der Wahlordnung für die Wahl d er Mitglieder des Integrationsrates der Stadt Münster vom 12.02.2014 finden für das Verfahren der Wahlprüfung die §§ 39 bis 42 Abs. 3, 43 und 44 des KWahlG entsprechende Anwendung. Die Prüfung hat damit ebenfalls nach den eingangs genannten Kriterien zu erfolgen. Die Wählbarkeit aller Wahlvorschläge wurde ebenfalls im Zulassungsverfahren geprüft und für alle zugelassenen Wahlvorschläge festgestellt. Hinweise für den nachträglichen Verlust der Wählba r- keit bei den gewählten Mitgliedern des Integrationsrates liegen nicht vor. Einsprüche gegen das Ergebnis der Wahl der Mitglieder des Integrationsrates sind nicht eingelegt worden. In den Wahlniederschriften über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind keine besonderen Vorkommnisse im Rahmen de r Wahlhandlung vermerkt, die Hinweise über wahlrechtliche Unregelmäßigkeiten beinhalten. Insofern ist die Gültigkeit der Wahl der Mitglieder des Integrationsrates der Stadt Münster vom 25.05.2014 festzustellen. Hartwig Schultheiß Stadtdirektor und Wahlleiter Anlagen
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Anlage-1 Manfred Rickermann „ - A Vorsitzender der CDU Ortsunion Kinderhaus _ Wi h ) Heidköttersweg 67 i ons Saar Ei 26, JUNI 201% 48159 Münster u fm 2014 org: 83 Stadt Münster "Geha" ng ar) Wahlleiter IOSEHREREN IRRE a v4 = ıYXı 08 48127 Münster Herrn Stadtdirektor Hartwig Schultheiß 2.6 vv Fr 24.06.14 Sehr geehrter Herr Stadtdirektor Schultheiß, Hiermit legen wir Einspruch gegen die Feststellung des Ergebnisses der Kommunalwahl am 25.06.2014 bezüglich des Ergebnisses im Wahlbezirk 14 (Kinderhaus-West) ein und fordern die Verwaltung auf, das Ergebnis zu überprüfen und den Wahlbezirk erneut auszuzählen. Das festgestellte Ergebnis im Wahlbezirk 14 ist bezüglich der Entscheidung des Direktmandats äußerst knapp ausgefallen. Zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen lagen nach den bisherigen Zählungen lediglich drei Stimmen. Im Vergleich der Ergebnisse der Wahlen zur Bezirksvertretung und zum Rat fallen . Unterschiede auf, die auch mit Blick auf andere Kommunalwahlbezirke so nicht erklärlich sind. So schneidet die Bewerberin der SPD im Kommunalwahlbezirk 16 (Coerde) durchgängig besser ab als ihre Partei bei der Wahl zur Bezirksvertretung Münster- Nord. on Im-Wahlbezirk 15 dagegen ist es umgekehrt. \ Hier schnitt der SPD-Bewerber durchgängig schlechter ab als seine Partei bei der Wahl zur Bezirksvertretung. Grundsätzlich ist daher eher eine große Parallelität der Wahlergebnisse zum Rat und zur Bezirksvertretung festzustellen. Dagegen ist im Wahlbezirk 14 das Bild stets sehr uneinheitlich. Mal schneidet in einzelnen Stimmbezirken der SPD-Bewerber besser ab als seine Partei bei der Bezirksvertretungswahl, mal schlechter. Bei der CDU-Bewerberin verhält es sich genauso. Wir haben keinerlei Zweifel daran, dass die Wahlvorstände sorgfältig gearbeitet haben. Allerdings wissen wir auch, dass in der Hektik des Auszählprozesses und dem Erwartungsdruck, dass.die Ergebnisse dennoch schnell vorliegen sollen - zumal bei drei auszuzählenden Wahlen — Fehler gemacht werden können. Im Fall dieses Wahlbezirks können. selbst kleine Fehler gravierende Auswirkungen haben. Wir sind überrascht, dass die Verwaltung angesichts dieses knappen Ergebnisses “nicht: von sich aus eine Neuauszählung veranlasst hat. Wir verweisen auf das Beispiel der Gemeinde Rhede. Dort war es in einem Stimmbezirk zur Vertauschung zweier Ergebnisse gekommen. Die Verwaltung hat daraufhin alle Stimmbezirke erneut auszählen lassen, um ganz sicher zu gehen, dass das Ergebnis korrekt ist. Die Stadtverwaltung Münster verhält sich auch in anderen Fällen so, dass lieber eiwas sorgfältiger gearbeitet wird als nach den gesetzlichen Vorschriften nötig. Dies erwarten wir auch in diesem Fall, bei dem die Vertauschung von lediglich zwei Stimmen von insgesamt 3.406 abgegeben Stimmen schon relevant im Hinblick auf das Ergebnis wäre. Mit freundlichen Grüßen Der Vorsitzende 'CDU-Krelsverband Münster, Mauritzstra Be 4-5, 48143 Münster Stadt Münster Wahlleiter Herrn Stadtdirektor Hartwig Schultheiß . Klemensstraße 10 48143 Münster 1. Juli 2014 per elektronischer Post Sehr’ geehrter Herr Stadtdirektor Schultheiß, - am 25.06.2014 ist Ihnen ein Einspruch der des Vorsitzenden der CDU-Ortsunion Kinderhaus gegen die Feststellung des Kommunalwahlergebnisses durch den Wahlausschuss bezüglich des Kommunalwahlbezirks Kinderhaus-West zugegangen. Nach $39 KWahlG ist jeder Wahlberechtigte einspruchsberechtigt. Insofern gegen wir davon aus, dass die Eingabe von Herrn Rickermann, der im Wahlgebiet wahlberechtigt ist, als Einspruch gewertet wird. Für den unwahrscheinlichen Fall, dass die Eingabe von Herrn Rickermann als Einspruch der CDU-Ortsunion Kinderhaus gewertet wird, die möglicherweise nicht einspruchsberechtigt sein könnte, stelle ich hiermit klar, ‚ dass ich als Vorsitzender des CDU-Kreisverbandes Münster und damit in meiner Eigenschaft als nach $39 KWahlG einspruchsberechtigte Leitung einer Partei, die an der Wahl teilgenommen hat, den Einspruch von Herrn Rickermann unterstütze und mich diesem anschließe. Den formalen Anforderungen bezüglich der Einspruchsberechtigung dürfte damit in jedem Fall Genüge getan sein. Materiell rechtlich schließe ich mich den Ausführungen von Herrn Rickermann mit der Maßgabe an, dass die von Herrn Rickermann geschilderten Umstände auch nach meiner Auffassung für eine Nachzählung hinreichend geeignet sind, da sie auf einem konkreten Vergleich der verschiedenen Stimmbezirke und den Parallelen bzw. Abweichungen der Ergebnisse zwischen Rat und BV beruhen. Ein wesentliches Kriterium für die Entscheidung, CDU-Kreisverband Münster e.V. Mauritzstraße 4-6 + 48143 Münster Telefon (02 51) 4 18 42-0 Telefax (02 51) 4 1842-44 post@cdu-muenster.de « www.cdu-muenster.de Vorsitzender: Josef Rickfelder ob ein Anspruch auf Nachzählung besteht, ergibt sich aus den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts. Dort heißt es: „Von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung kann es insbesondere sein, wie knapp oder wie eindeutig das mit dem Wahleinspruch konkret in Zweifel gezogene Wahlergebnis ausgefallen ist.“ Der Unterschied von lediglich drei Stimmen in dem betroffenen Wahlkreis rechtfertigt daher bereits die Nachzählung. Dies gilt insbesondere deshalb, weil bei einem anderen Ergebnis die Verteilung der Sitze im Rat der Stadt Münster anders ausgefallen wäre. Mit freundlichen Grüßen uk Josef Rickfelder (Kreisvorsitzender)
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Anlage 3 33 10 0020 14.07.2014 Martin Gudorf 3305 Kommunalwahl am 25.05.2014 Ergebnisvergleich Wahl des Rates in den Wahlbezirke n 06 Rumphorst und 07 Mauritz- Mitte 06 Rumphorst 2004 2009 2014 CDU 1.636 (37,63 %) 1.519 (33,47 %) 1.399 (28,85 % ) SPD 1.215 (27,94 %) 1.170 (25,78 %) 1.300 (26,81 % ) GRÜNE 1.009 (23,21 %) 1.202 (26,48 %) 1.340 (27,63 %) 07 Mauritz-Mitte 2004 2009 2014 CDU 1.501 (36,64 %) 1.351 (31,82 %) 1.499 (30,57 % ) SPD 1.028 (24,97 %) 1.018 (23,98 %) 1.111 (22,65 % ) GRÜNE 1.197 (29,07 %) 1.270 (29,91 %) 1.482 (30,22 %) Rat gesamt 2004 2009 2014 CDU 52.942 (42,72%) 50.296 (39,20%) 50.642 (35,21% ) SPD 31.335 (25,29%) 32.068 (25,00%) 38.810 (26,98% ) GRÜNE 24.030 (19,39%) 24.833 (19,36%) 28.973 (20,14 %) gez. Gudorf
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (9)
- Klemensstraße 10
- Mauritzstraße 4
- Fernholzstraße
- Killingstraße
- Neuer Heidkamp
- Helmholtzweg
- Heidköttersweg 67i
- Brüningheide
- Kinderhaus
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Details
- Aktenzeichen
- V/0597/2014
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 15.08.2014
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37