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1809/2026

Antrag Einführung einer 72-Stunden-Genehmigung für einfache gewerbliche Vorhaben (AN/0836/2026)

Stellungnahme zu e. Antrag (Ausschuss) 17.06.2026

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Nächste Beratung: Ausschuss für Wirtschaft und Digitalisierung, Sitzung am 18.06.2026

Stellungnahme zu einem Antrag (Ausschuss)

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Stellungnahme zu einem Antrag (Ausschuss)

6041 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/32/32/0 
 
Vorlagen-Nummer 17.06.2026 
 1809/2026 
Stellungnahme zu einem Antrag 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss für Wirtschaft und Digitalisierung 18.06.2026 
 
Antrag Einführung einer 72-Stunden-Genehmigung für einfache gewerbliche Vorhaben 
(AN/0836/2026) 
Die FDP/KSG-Fraktion im Rat der Stadt Köln hat einen Antrag (AN/0836/2026) gemäß § 3 der 
Geschäftsordnung des Rates für den Wirtschaftsausschuss gestellt:  
 
„Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, für welche standardisierten und risikoarmen ge-
werblichen Genehmigungen ein vereinfachtes Schnellverfahren („72-Stunden-Genehmigung“) 
eingeführt werden kann“. 
 
Im Folgenden gibt die Verwaltung zu den einzelnen Beschlusspunkten eine Stellungnahme 
ab: 
 
1. Welche Genehmigungen sich für ein solches Verfahren eignen (z. B. kleinere Veran-
staltungen, Außengastronomie, temporäre Verkaufsstände oder Sondernutzungen), 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Bei Straßenfesten, aber auch kleineren Sondernutzungen des öffentlichen Raums werden im 
Regelfall Sondernutzungserlaubnisse nach Straßen- und Wegegesetz (StrWG) NW in Verbin-
dung mit der Straßenverkehrsordnung (StVO) erteilt. Bereits die Verwaltungsvorschrift zur 
StVO sieht eine Antragfrist von 2 Wochen vor. Diese Frist wird benötigt, da auch bei vermeint-
lich kleineren Nutzungen bzw. Veranstaltungen Stellungnahme der zu beteiligenden Stellen 
und Ämtern wie beispielsweise Polizei, Feuerwehr, 64, 67, 57 usw. notwendig und einzuholen 
sind. Es wird auch darauf hingewiesen, dass nach einschlägiger Rechtsprechung (u. a. OVG 
Münster) die Frist für die Einrichtung von Halteverbotszonen, die bei auch bei kleineren Fes-
ten im Regelfall notwendig werden, bereits 96 Stunden beträgt.  
 
In Abhängigkeit der konkreten Nutzung/Veranstaltung sind auch weitere Erlaubnisse nach Ge-
werbeordnung, Gaststättengesetz und Landesimmissionsschutzgesetz, Sprengstoffgesetz 
und Naturschutzgesetz notwendig, deren Erteilung nicht innerhalb von 72 Stunden oder einer 
ähnlichen Frist möglich ist.  
Eine solche Frist würde aber auch die Veranstalter*innen in falscher Sicherheit wiegen und 
ihnen eine hohe Flexibilität abverlangen insbesondere für den Fall, dass ihre Planungen nach 
Ablauf der Fiktionsfrist den geltenden gesetzlichen Grundlagen oder anderen Regelungen wi-
dersprechen und die Planungen daher nachträglich anzupassen oder gar abzulehnen sind. 
Aktuell erfolgen die Genehmigungsverfahren in der weit überwiegenden Anzahl der Fälle im 
gemeinsamen Konsens zwischen der Genehmigungsbehörde und den Antragsteller*innen 
bzw. den Veranstalter*innen. Dieser Zustand sollte aus Sicht der Verwaltung nicht durch un-
nötige Fristsetzungen und daraus resultierende Unwägbarkeiten und Risiken insbesondere zu 
Lasten der Antragsteller*innen und Veranstalter*innen beeinträchtigt werden.

2 
 
 
Hinsichtlich der Außengastronomie kommt es darauf an, ob eine bereits in den Vorjahren be-
stehende Außengastronomie in unveränderter Form weitergeführt werden soll (Verlängerung), 
oder ob die Fläche im Vergleich zu den Vorjahren verändert wird oder es sich um eine kom-
plett neue Außengastronomie handelt.   
 
Bei einer Verlängerung wird bereits ein vereinfachtes Verfahren genutzt, dass die Antragstel-
ler nach Eingang des Antrages eine Bestätigungsmail erhalten, mit der sie die Außengastro-
nomie sofort betreiben können, auch wenn die Erlaubnis noch nicht vorliegt. In den anderen 
Fällen kann eine Genehmigung innerhalb von 72 Stunden bzw. eine Genehmigungsfiktion 
nach diesem Zeitraum nicht zugesagt werden, da hier je nach Fall andere Dienststellen zu be-
teiligen sind, Ortstermine stattfinden müssen und je nach Größe der Fläche eine Baugenehmi-
gung erforderlich ist.  
 
2. Wie digitale Verfahren und Standardisierungen zur Beschleunigung beitragen kön-
nen, 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Für Veranstaltungen wird das Antragsverfahren, der Versand der Unterlagen an die zu beteili-
genden Behörden/Dienststellen sowie die Erstellung der notwendigen Erlaubnisse/Genehmi-
gungen bereits digital umgesetzt. 
Ein digitales Verfahren zur Antragstellung für die Außengastronomie, welches z.B. auch die 
Vollständigkeit und Verwendbarkeit der Unterlagen automatisiert prüft und ggf. Unterlagen 
beim Antragsteller nachfordert, könnte den Prozess vereinfachen und beschleunigen.  
 
3. In welchen Fällen eine Genehmigungsfiktion nach einem Fristablauf von beispiels-
weise 72 Stunden rechtlich möglich wäre, 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Eine solche Genehmigungsfiktion liegt weder auf Bundes- noch auf Landesebene vor und 
sollte im Hinblick auf die haftungsrechtlichen Risiken, die dann ggf. von der Stadt Köln zu tra-
gen wären, auch nicht angestrebt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass im öffentlichen 
Raum unter Verweis auf die Genehmigungsfiktion abgestellte Gegenstände eine erhebliche 
Verkehrsgefährdung bedeuten und in der Folge auch zu erheblichen Sach- und Personen-
schäden führen können. 
 
4. Ob und wenn ja, welche rechtlichen Änderungen hierfür auf kommunaler oder Lan-
desebene erforderlich wären, 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Es wären Änderungen der StVO (Bund), des Gaststättengesetzes (Bund), der Gewerbeord-
nung (Bund), des Sprengstoffgesetzes (Bund), des Straßen- und Wegegesetzes NRW (Land), 
des Landesimmissionsschutzgesetzes NRW (Land) sowie des Naturschutzgesetzes 
(Bund/Land) bzw. der dafür geltenden Verwaltungsvorschriften und Ausführungsverordnungen 
notwendig. 
 
5. Welche Voraussetzungen die Verwaltung benötigt, um ein solches Schnellverfahren 
zuverlässig umzusetzen. 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Unter der Voraussetzung, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen wie unter Pkt. 4 ange-
passt werden und vorliegen, bedeutet die Einführung einer zeitabhängigen Genehmigungsfik-
tion nach Antragstellung bei Nutzungen und/oder Veranstaltungen im öffentlichen Raum einen 
erheblichen personellen Mehrbedarf, da auch Antragsspitzen beispielsweise im Frühjahr be-
rücksichtigt und aufgefangen werden müssen. 
 
Gez. Blome

Beratungsverlauf (1)

18.06.2026 Ausschuss für Wirtschaft und Digitalisierung
Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: vertagt

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1809/2026
Typ
Stellungnahme zu e. Antrag (Ausschuss)
Datum
17.06.2026
Erstellt
16.06.2026 09:44