2013/0119
Überwachung von Bau und Betrieb der Zuleitungskanäle gemäß § 37 Abs. 2 Hessisches Wassergesetz Anpassung der Abwasserbeseitigungssatzung
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2013/0119
33969 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
06.11.2013
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III Dezernat I
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Amt: Straßenverkehrs- und
Tiefbauamt
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
OBW bei abschl. Beschluss-
fassung Magistrat
Ja
Nein
Internetfähig
Verteiler:
Vorlage-Nr. 2013/0119
Magistratsbeschluss-Nr.
Produkt-Nr.: 538020
Kostenstelle: 066-140-1100 Investitionsnummer:
Kostenträger: 538021 Sachkonto:
Betreff: Überwachung v on Bau und Betrieb der Zuleitungskanäle gemäß § 37 Abs. 2 Hessi-
sches Wassergesetz
Anpassung der Abwasserbeseitigungssatzung
Vorlage vom: 23.10.2013
Beschlussvorschlag:
1. Die Stadt führt die Überwachung der Zuleitungskanäle durch. Die Kosten werden gemäß
§ 37 Abs. 2 Hessisches Wassergesetz (HWG) in Verbindung mit § 10 Abs. 2 des Gesetzes über
kommunale Abgaben (KAG) auf die Abwassergebühren (Schmutz- und Niederschlagswasserge-
bühren) umgelegt.
2. Im ersten Schritt werden Zuleitungskanäle in Gewerbegebieten, in Trinkwasserschutz-gebieten
und in Gebieten mit erhöhtem Fremdwasseranfall sowie im Zusammenhang mit Baumaßnahmen
an der Kanalisation und an Straßen untersucht. Die Ausweitung der Untersuchungen auf Wohn-
und Mischgebiete außerhalb von Gebieten mit erhöhtem Fremdwasseranfall und außerhalb von
Wasserschutzgebietszonen in einem weiteren Schritt erfolgt mit gesonderter Magistratsvorlage.
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3. Die für die Jahre 2014 bis 2016 benötigten Mittel in Höhe von 1,5 Mio. Euro jährlich sind in der
Kostenstelle 066-140-1100 – Überwachung Zuleitungskanäle (EKVO) – einzustellen. Die Finan-
zierung erfolgt zum Teil durch Verlagerung von der Kostenstelle 066-140-1000, Sachkonto 617
9920 – Kanalsanierung und TV-Untersuchung – in Höhe von 1,0 Mio. Euro/Jahr. Der Gesamtbe-
trag ist in der Abwassergebührenkalkulation zu berücksichtigen.
4. Den beiliegenden Entwürfen der Satzung zur Änderung der Abwasserbeitrags- und Gebüh-
rensatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt (ABGS) vom 27.08.2002, zuletzt geändert durch
Satzung vom 11.10.2010 sowie der Satzung zur Änderung der Abwasserbeseitigungssatzung
der Wissenschaftsstadt Darmstadt (AbS) vom 27.08.2002 wird zugestimmt.
5. Der Magistrat beschließt, die Magistratsvorlage 2012/0079 vom 24.02.2012 zurückzuziehen.
Anlagen: Anlage1 Änderungssatzung AbS
Anlage2 Änderungssatzung ABGS
Anlage3 Synopse AbS-ABGS
Anlage 4 Fremdwassergebiete
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
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Begründung zur Magistratsvorlage vom 23. Oktober 2013
Überwachung der Zuleitungskanäle (Anschlusskanäle im öffentlichen Bereich und Grundlei-
tungen im privaten Bereich) in Darmstadt
Zu 1. Umsetzung
Rechtliche Notwendigkeit
Im Hessischen Wassergesetz (HWG) ist seit dem Jahre 2005 die Überwachungspflicht der Kommu-
nen über die Zuleitungskanäle geregelt. Im vormaligen § 42 Abs. 2 HWG und ab dem 24.12.2010
gültigen § 37 Abs. 2 HWG heißt es: „Die Abwasserbeseitigungspflichtigen haben den ordnungsgemä-
ßen Bau und Betrieb der Zuleitungskanäle zum öffentlichen Kanal zu überwachen oder sich entspre-
chende Nachweise vorlegen zu lassen.“
Gemäß den Ausführungen des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz in Anhang 1 zur Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO) wird der Zuleitungska-
nal gemäß DIN 1986 Teil 100 als Summe aus Grundleitung und Anschlusskanal definiert.
Bild: Zuleitungskanäle
Das Hessische Wassergesetz (HWG) überträgt der Stadt die Pflicht zur Überwachung des ord-
nungsgemäßen Baus und Betriebs der kompletten Zuleitungskanäle. § 7 Abs. 5 der Abwasserbesei-
tigungssatzung (AbS) der Wissenschaftsstadt Darmstadt bestimmt nur für die Unterhaltungs- und
Sanierungsarbeiten der im öffentlichen Bereich lie genden Anschlusskanälen, dass dies Aufgabe der
Stadt ist.
Der Magistrat hatte der aus § 37 Abs. 2 HWG folgenden Rechtslage bereits mit Beschluss 2012/0079
vom 14.04.2012 Rechnung getragen. Die damalige Magistratsvorlage bezog sich allerdings neben
dem Hessischen Wassergesetz auch auf Einzelbestimmungen der Abwassereigenkontrollverordnung
(EKVO) in der Fassung vom 23.10.2010. Da seitens der Hessischen Umweltministerin unmittelbar
nach dem Magistratsbeschluss eine Änderung der Regelungen der EKVO zur Überwachung der Zulei-
tungskanäle angekündigt wurde, war es unmittelbar erforderlich, die weitere Beratung und Beschluss-
fassung der Magistratsvorlage 2012/0079 in den Fachausschüssen der Stadtverordnetenversamm-
lung auszusetzen.
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Am 30.05.2012 wurde zur Umsetzung der von der Hessischen Umweltministerin ausgesetzten Dich-
tigkeitskontrolle bei Zuleitungskanälen eine Verordnung zur Änderung der Abwassereigenkontrollver-
ordnung erlassen (GVBl. I S. 155), die die Zuleitungskanäle, die kein gewerbliches Abwasser führen,
aus dem Anwendungsbereich der EKVO herausnimmt. Damit sind vor allen Dingen Fristbestimmun-
gen für die erstmalige Befahrung der genannten Zuleitungskanäle und für die Durchführung von Wie-
derholungsprüfungen entfallen.
In einem Schreiben an den Hessischen Städtetag fasst die Umweltministerin im August 2012 die ak-
tuelle Rechtssituation betreffen der Überwachung von Zuleitungskanälen wie folgt zusammen:
„Zuleitungskanäle sind gemäß den bundesrechtlichen Vorgaben nach den allgemein anerkann-
ten Regeln der Technik zu betreiben und zu unterhalten (§ 60 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushalts-
gesetz). Mit der Änderung der EKVO im Juni 2012 sind die bisherigen landesrechtlichen Vorga-
ben betreffend Zuleitungskanäle für häusliches Abwasser gestrichen. Als Maßstab zur Bestim-
mung der allgemein anerkannten Regeln der Technik im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes
kann generell auch das technische Regelwerk – wie etwa DIN-Vorschriften – herangezogen
werden. Die einschlägige DIN Vorschrift (DIN 1986-30, in der aktuellen Fassung vom Februar
2012) verzichtet ausdrücklich auf die Festlegung eines festen Termins zur erstmaligen Überprü-
fung der Zuleitungskanäle. Die Fristsetzung der Vorgängerfassung (2015) wurde gestrichen; in
den Erläuterungen hierzu ist dies näher begründet. Geregelt werden Untersuchungsintervalle
und bestimmte Einzelanlässe (zum Beispiel Totalumbauten, Entkernungen).
Im Rahmen des § 37 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) steht es in der Entschei-
dung der Abwasserbeseitigungspflichtigen, die Überwachung der Zuleitungskanäle selbst
durchzuführen oder sich entsprechende Nachweise vorlegen zu lassen. In beiden Fällen ist bei
der satzungsrechtlichen Ausgestaltung die Einhaltung der Anforderungen aus §§ 60, 61 des
Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sicherzustellen.
Die Anpassung der EKVO bzw. die Streichung der Fristen führt aus meiner Sicht nicht zur Ver-
schärfung. Lediglich der konkretisierende Rahmen der EKVO ist insoweit entfallen.
Auch die strafrechtliche Relevanz bleibt im Grundsatz unverändert. Soweit es zu Gewässerver-
unreinigungen durch schadhafte Zuleitungskanäle wegen nicht ordnungsgemäßer Umsetzung
der gesetzlichen Anforderung (§ 37 Abs. 2 HWG) durch Abwasserbeseitigungspflichtige kommt,
kann die Gemeinde als Abwasserbeseitigungspflichtige ggf. auch in Konflikt mit § 324 StGB
(Gewässerverunreinigung) kommen, wenn sie zumindest fahrlässig gehandelt hat bzw. nicht
gehandelt hat. Zu ihrer Verpflichtung aus § 37 Abs. 2 HWG zählt insbesondere, dass sie die
satzungsrechtlichen Anforderungen schafft und für deren Einhaltung sorgt.
Die Aussetzung der Regelungen der EKVO betreffend Zuleitungskanäle für häusliches Abwas-
ser entspricht der gemeinsamen Zielsetzung, Vorschläge künftiger landesrechtlicher Regelun-
gen im Rahmen des Dialogverfahrens zu erarbeiten.“
Damit besteht weiterhin Regelungs- und Überwachungsbedarf bei der Wissenschaftsstadt Darmstadt,
da die Festlegungen des Hessischen Wassergesetzes zur Überwachung von Zuleitungskanälen Be-
stand haben. Die Stadt Darmstadt als Abwasserbeseitigungspflichtige steht gem. § 37 Abs. 2 HWG
auch weiterhin in der Pflicht, die Zustände von allen Zuleitungskanälen zu überwachen.
Mit den vorgeschlagenen Satzungsänderungen werden die Voraussetzungen für diese Überwachung
geschaffen.
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Vorrangig sollen Ersterfassungen des Zustands von Zuleitungskanälen durchgeführt werden, um:
• im zeitlichen Vorlauf von Kanal- und Straßenbaumaßnahmen Straßenaufbrüche bündeln zu kön-
nen
• in Gewerbegebieten erhöhte Grundwassergefährdungen feststellen zu können
• in Trinkwasserschutzgebieten erhöhten Grundwasserschutz zu gewährleisten
• in Gebieten mit hohem Fremdwasseranfall undichte Zuleitungskanäle und Dränagewassereinlei-
tungen festzustellen.
Die vorrangig zu untersuchenden Gebiete sind im Übersichtsplan (Anlage 4) dargestellt und umfassen
ca. 40 % des Stadtgebietes. Ihre Untersuchung wird etwa 10 Jahre in Anspruch nehmen.
Die Überwachung beschränkt sich auf Zuleitungskanäle die an die Schmutz- oder Mischwasserkanali-
sation angeschlossen sind. Die an die Regenwasserkanalisation in Trennsystemen angeschlossene
Zuleitungskanäle (ca. 10 % der Kanallänge) werden aus folgenden Gründen nicht untersucht:
• geringe Grundwassergefährdung (kein Schmutzwasser, nur Oberflächenwasser)
• keine betrieblichen Nachteile durch abgeleitetes Fremdwasser
Umsetzungsvarianten
§ 37 Abs. 2 HWG sieht 3 mögliche Varianten in der Umsetzung der Überprüfung der Zuleitungskanäle
vor:
I. Überprüfung durch die Stadt und Umlage der Kosten über Abwassergebühren
II. Überprüfung durch die Stadt und individuelle Kostenumlage
III. Nachweisverfahren, das heißt Überprüfung durch die Bürger selbst (Beauftragung
von Fachfirmen) auf deren Kosten
Bei (I) und (II) wird die Überprüfung von der Stadt oder von einem von ihr beauftragten Dritten durch-
geführt, wobei bei (II) der Aufwand mit den einzelnen Grundstückseigentümern nach dem tatsächli-
chen Aufwand abgerechnet wird und bei (I) die entstehenden Kosten auf die Abwassergebühren
(Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren) umgelegt werden.
Beim Nachweisverfahren
(III) legen die Anschlusspflichtigen die erforderlichen Informationen gemäß den Anforderungen in § 5
Satz 2 EKVO vor.
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt ist aktives Mitglied im Grundstücksentwässerungskanal_Netzwerk
(GEKa_NET), bei dem Abwasserbeseitigungspflichtige aus Hessen und Rheinland-Pfalz zusammen
mit dem Landesverband Hessen/Rheinland-Pfalz/Saarland der Deutschen Vereinigung für Wasser-
wirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA) einheitliche Standards zur Überwachung der Zuleitungs-
kanäle abstimmen. Dieses Fachgremium kommt zu dem Ergebnis, dass sowohl für die Bürgerschaft
als auch für die Verwaltung das sogenannte Gebührenverfahren (I) am effizientesten ist. Darüber hin-
aus liefert die vom öffentlichen Kanal ausgehende Untersuchung die qualifiziertesten Untersuchungs-
ergebnisse. Aus folgenden Gründen schließt sich die Wissenschaftsstadt Darmstadt dieser Variante
an:
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a.) Schutz vor sogenannten „Kanalhaien“
„Kanalhaie“ bieten die Untersuchung der Zuleitungskanäle sehr günstig an und versuchen auf Ba-
sis der Fotos bzw. Videoaufnahmen, die den Bürgern häufig nicht übergeben werden und die ver-
meintliche oder tatsächliche Schäden zeigen, Aufträge zur Schadensbehebung zu erhalten. Diese
Arbeiten werden erfahrungsgemäß zu weit überhöhten Preisen angeboten. Ähnliche Vorfälle sind
auch bereits im Stadtgebiet Darmstadt aufgetreten. Der Hessische Städtetag verweist in einem In-
formationsschreiben vom 20.12.2011 ebenfalls auf die Problematik.
b.) Bürgerfreundlichkeit
Die Mehrzahl der Bürgerschaft wird sich überfordert fühlen, wenn sie sich selbst in dieser Fach-
disziplin geeignete Fachfirmen suchen soll, welche die Untersuchung für sie durchführen. Bei der
Wissenschaftsstadt Darmstadt ist diese Kompetenz für die Ausschreibung oder eigene Erledigung
dagegen bereits aus der Inspektion der öffentlichen Kanäle vorhanden und muss lediglich ausge-
baut werden. Darüber hinaus verfügt die Stadt über Ingenieurpersonal, welches die spezifische
Zusatzqualifikation „Zertifizierte Berater Grundstücksentwässerung“ erworben hat. Dies zusam-
men garantiert eine qualifiziert hochwertige und für die Bürgerschaft angemessene Bewertung der
Untersuchungsergebnisse, einschließlich deren Dokumentation.
c.) Wirtschaftlichkeit
Durch die Ausschreibung oder eigene Erledigung der systematischen Untersuchung der Zulei-
tungskanäle in ganzen Straßenzügen bzw. Stadtquartieren kann die Stadt die Untersuchungen
deutlich kostengünstiger durchführen als dies bei Einzelbeauftragung durch die Grundstückseigen-
tümer möglich wäre (größere zusammenhängende Aufträge mit minimierten Fahr- und Aufbauzei-
ten).
Bei der Untersuchung der Zuleitungskanäle müssen die Grundstücksentwässerungsanlagen vorab
mit Hochdruck gereinigt werden, im Regelfall werden die Kanäle erstmalig nach jahrelangem Be-
triebszustand gespült. Dabei fällt eine nicht unerhebliche Abwassermenge mit Feststoffbestandtei-
len an, die in den öffentlichen Kanal eingeleitet wird. Der öffentliche Kanal muss daher im Regelfall
im Anschluss an die Untersuchung der Zuleitungskanäle ebenfalls gereinigt werden. Bei einer sys-
tematischen Untersuchung ganzer Straßenzüge bzw. Stadtquartiere wird dies berücksichtigt, bei
einer Einzelbeauftragung durch die Grundstückseigentümer ist dies jedoch nicht gewährleistet: der
Reinigungsaufwand im öffentlichen Kanal würde sich deutlich erhöhen, von betrieblichen Proble-
men durch vermehrte Ablagerungen einmal abgesehen.
d.) Untersuchungsqualität
Ein wesentliches Merkmal von Grundstücksentwässerungsanlagen ist ein - im Gegensatz zur öf-
fentlichen Kanalisation - verzweigtes Leitungsnetz ohne Revisionsschächte an jeder Verzwei-
gungsstelle. Die vom öffentlichen Kanal ausgehende Befahrung der Zuleitungskanäle mittels Sa-
tellitenkameratechnik gegen die Fließrichtung des Abwassers liefert hierbei standardisierte und
qualifizierte Untersuchungsergebnisse bei geringem Aufwand. Würden die Grundstückseigentü-
mer die Untersuchungen von ihrem Grundstück ausführen, würde sich der Aufwand im Regelfall
sprunghaft erhöhen, da Revisionsschächte oftmals nicht vorhanden sind und die Untersuchungen
nicht in einem Durchgang durchgeführt werden könnten. Beispielsweise kann aus technischen
Gründen bei einer Befahrung in Fließrichtung nicht in einen im spitzen Winkel einmündenden Sei-
tenstrang gewechselt werden (60-Grad-Rohrabzweig), während das bei einer Befahrung vom öf-
fentlichen Sammelkanal entgegen der Fließrichtung wegen des dann stumpfen Winkels möglich
ist.
Darüber hinaus würde sich der Verwaltungsaufwand für die Stadt bei der Dokumentation durch
den Einsatz unterschiedlichster Untersuchungstechnik und –software ebenfalls deutlich erhöhen.
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e.) Verwaltungspraktikabilität
Die Abrechnung der Leistungen über die Abwassergebühren (I) stellt gegenüber dem Erstattungs-
verfahren (II) und den hierfür erforderlichen Einzelrechnungen einen deutlichen geringeren Ver-
waltungsaufwand für die Stadt dar.
Beim Erstattungsverfahren verursacht der Erlass von Kostenbescheiden erheblichen Aufwand.
Beim Nachweisverfahren muss zur Durchsetzung der Nachweispflicht dagegen mit zahlreichen
und aufwändigen Verwaltungsverfahren (Aufforderung, Mahnung, Anordnung, Vollstreckung ggf.
mit Zwangsgeldandrohung, Zwangsgeldfestsetzung) und/oder Ordnungswidrigkeitsverfahren ge-
rechnet werden.
f.) Prüfungszeitpunkt
Der Zeitpunkt der Untersuchung der Zuleitungskanäle kann in Abhängigkeit zu eigenen Kanal- und
Straßenbaumaßnahmen oder zu Baumaßnahmen Dritter sowie betrieblichen Erfordernissen fest-
gelegt werden. Synergieeffekte zu den systematischen Kanalspülungen der öffentlichen Abwas-
serkanäle sind zu erwarten. Beim Nachweisverfahren müssten die Nachweispflichtigen bei allen
Kanal- und Straßenbaumaßnahmen rechtzeitig vor Baubeginn die Nachweise zum ordnungsge-
mäßen Bau und Betrieb der Zuleitungskanäle vorlegen sowie auch die ggf. erforderliche Sanie-
rung vor der städtischen Baumaßnahme abgeschlossen haben. Verzögerungen durch ordnungs-
rechtlichen Vollzug sind mit erheblichem Koordinationsaufwand und Mehrkosten verbunden.
g.) Geringerer Aufwand für Öffentlichkeitsarbeit und Beratung
Bei der Öffentlichkeitsarbeit (z.B. Bürgerinformationsveranstaltungen, Einzelberatung) ist mit deut-
lich geringerem Aufwand zu rechnen, da die Bürgerinnen und Bürger nicht selbst agieren müssen.
Beim Erstattungsverfahren wird die Kostenheranziehung zu erheblichem Informations- und Bera-
tungsbedarf führen. Beim Nachweisverfahren müssen die Bürgerinnen und Bürger von der Not-
wendigkeit der Nachweispflicht überzeugt und umfangreiche zusätzliche Informationen über Quali-
tätsanforderungen an die Untersuchungen und damit auch an die zu beauftragenden Betriebe und
deren zertifiziertes Personal bekannt gemacht werden.
Von den Kommunen in Hessen, die bisher die Überwachung der Zuleitungskanäle in ihre Satzungen
aufgenommen haben, haben sich fast 90 % für das Gebührenverfahren entschieden (u.a. Frankfurt,
Kassel, Fulda, Langen, Griesheim).
Flexibilität im Falle von Gesetzesänderungen
Sowohl die Untersuchung aller Zuleitungskanäle durch die Stadt als auch die Anwendung der Gebüh-
renlösung für die Abrechnung der entstehenden Kosten werden durch die derzeitige Rechtslage er-
möglicht. Für den Fall, dass es in Zukunft zu Gesetzesänderungen kommen sollte, ist mit der vorge-
schlagenen Vorgehensweise eine sachgerechte Anpassungsmöglichkeit sichergestellt, da zunächst
die problematischeren Zuleitungskanäle untersucht werden:
• Von Zuleitungskanälen in Gewerbegebieten und Trinkwasserschutzgebieten gehen die größten
Gefahren für den Wasserhaushalt aus.
• Erhöhter Fremdwasseranfall verursacht erhöhte Betriebskosten bei der Abwasserbeseitigung und
höhere Gewässerbelastungen.
• Durch Untersuchung (und Sanierung) von Zuleitungskanälen im Zusammenhang mit Kanal- und
Straßenbaumaßnahmen werden Straßenaufbrüche zusammengefasst und somit Kosten gespart.
Auch die weniger problematischen Zuleitungskanäle sind letztlich gemäß § 37 Abs. 2 HWG zu unter-
suchen. Da diese Untersuchungen wie oben dargestellt erst in einigen Jahren anstehen, verbleibt
genügend Zeit auf eventuelle Gesetzesänderungen im Hessischen Wassergesetz oder im Wasser-
haushaltsgesetz des Bundes zu reagieren.
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Stadtinterne Arbeitsteilung
Entsprechend Magistratsbeschluss vom 2.9.2002 wurden mit Wirkung zum 1.1.2003 die Aufgabenbe-
reiche TV-Untersuchung, Kanalunterhaltung und –sanierung sowie die Neuverlegung von Hausan-
schlüssen dem Eigenbetrieb für kommunale Aufgaben und Dienstleistungen (EAD) übertragen. Die
Inspektion und Zustandserfassung der Zuleitungskanäle ist daher auch auf den EAD zu übertragen.
Das Straßenverkehrs- und Tiefbauamt betreibt die um die Zustandsdaten zu erweiternde Grund-
stücksentwässerungsdatenbank der Zuleitungskanäle und übernimmt Planung und Berichterstattung
sowie die Bürgerkontakte (Öffentlichkeitsarbeit, Schriftwechsel, Bewertung, Beratung, Sanierungsauf-
forderungen und Vollzugsüberwachung).
Die Schäden sollen teilautomatisiert in der Grundstücksentwässerungsdatenbank des Straßenver-
kehrs- und Tiefbauamtes bewertet werden. Dieses Verfahren ist deutlich weniger personalintensiv als
eine durchgängige Einzelbewertung. Ziel ist es, die automatisierte Bewertung ingenieurtechnisch zu
optimieren, um in der Folge die Anzahl von Einzelbewertungen zu minimieren. Diese Abstimmung soll
auf der Fachebene zwischen dem EAD und dem Straßenverkehrs- und Tiefbauamt kontinuierlich er-
folgen. Der EAD verfügt über jahrelange Erfahrungen in der Einzelbewertung von Schäden öffentlicher
Kanäle und das Straßenverkehrs- und Tiefbauamt hat Ingenieurpersonal, welches die spezifische
Zusatzqualifikation „Zertifizierte Berater Grundstücksentwässerung“ erworben hat.
Zu 2. Finanzierung
Die öffentliche Kanalisation hat in Darmstadt eine Länge von über 450 km. Die Zuleitungskanäle wer-
den nach der Fachliteratur mindestens auf die doppelte Länge des öffentlichen Kanals geschätzt. Es
wird mit ca. 50.000 Zuleitungskanälen gerechnet. Auf Basis erster Erfahrungen aus dem GEKa_NET
sowie anderer hessischer Großstädte wie Frankfurt und Kassel wird bezogen auf Darmstadt der erfor-
derliche Aufwand auf jährlich 1,5 Mio. € geschätzt. Damit können aus heutiger Sicht sowohl Öffent-
lichkeitsarbeit, Inspektion und Überwachung mit den zusätzlich benötigten Beschäftigten beim EAD
und beim Straßenverkehrs- und Tiefbauamt finanziert werden.
Die jährliche Kostenabschätzung ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:
Personalkosten (EAD und SVTA)
5 Stellen EG 10 je 75.000 €/Jahr (2014 – 2016).( Personalkostentabelle mit Bü-
roarbeitsplatz ohne Gemeinkosten: 2013 = 73.914 €/Jahr)
Ca. 375.000 €
Öffentlichkeitsarbeit, EDV, externe Beratung Ca. 50.000 €
Sachkosten für Untersuchungen (Untersuchungsziel ca. 2.150 Zuleitungskanä-
le/Jahr, * 500 €/Zuleitungskanal)
Ca. 1.075.000 €
Gesamtkosten Ca. 1.500.000 €
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*Grundlage des Personalbedarfs: 3,5 Std. Bearbeitung / Zuleitungskanal, 1.581 MA-Std. / Jahr,
450 Zuleitungskanäle / MA*Jahr (= 1.581 MA-Std ./ Jahr / 3,5 Std.),
Untersuchungsziel ca. 2.150 Zuleitungskanäle / Jahr (damit lassen sich 50.000 Zuleitungskanäle in
ca. 23 Jahren untersuchen)
Mitarbeiterzahl: ca. 5 MA (= ca. 2.150 Zuleitungskanäle / 450 Zuleitungskanäle / MA);
beim Straßenverkehrs- und Tiefbauamt kann für die Aufgabe eine vorhandene Stelle zur Verfügung
gestellt werden.
Die für die Jahre 2014 – 2016 benötigten Mittel in Höhe von jährlich 1,5 Mio. Euro sind in der Kosten-
stelle 066-140-1100 – Überwachung Zuleitungskanäle (EKVO) einzustellen. Die Finanzierung erfolgt
zum Teil durch Verlagerung der Kostenstelle 066-140-1000, Sachkonto 6179920 – Kanalsanierung
und TV-Untersuchung in Höhe von 1,0 Mio. Euro / Jahr. Der Gesamtbetrag ist in der Abwassergebüh-
renkalkulation zu berücksichtigen.
Im Laufe des Jahres 2016 wird eine Auswertung der bis dahin erfolgten Überwachung stattfinden. Auf
dieser Basis wird dann für die Folgejahre neu kalkuliert.
Eine Reduzierung der Mittel für die punktuelle Kanalsanierung und TV-Untersuchung (Ergebnishaus-
halt) von jährlich 2,6 Mio. Euro auf 1,6 Mio. Euro ist aufgrund der Sanierungsleistungen der letzten 10
Jahre (über 6.000 Schäden der Schadensklasse 0 und 1 sind repariert) möglich. Die gravierenden
Schäden der Klasse 0 werden weitestgehend bis Ende 2014 saniert. Die restlichen Schäden der Klas-
se 0 und alle Schäden der Klasse 1 können trotz reduzierter Mittel bis Ende 2024 saniert werden. Ab
2025 beginnt dann der 2. Wiederholungsintervall der TV-Untersuchungen nach EKVO.
Zu 3. Satzungsänderungen
Zuleitungskanäle
Die vorgeschlagenen Satzungsänderungen beruhen auf der neuen Mustersatzung des Hessischen
Städtetags. Es wird der Satzungstext für die Überprüfung durch die Stadt und Finanzierung über die
Abwassergebühr verwendet.
Die Inspektion der Zuleitungskanäle kann heute mittels Satellitenkameratechnik mit Lindauer Schere
und elektronischer 3D-Lagevermessung erfolgen. Diese bereits verfügbare Technik, die eine weitge-
hende Inspektion der Zuleitungskanäle von der öffentlichen Kanalisation aus erlaubt, hat aber auch
technische Grenzen. Die vorgeschlagene Änderung der Abwasserbeseitigungssatzung sieht daher
ferner in § 8a (2) die Begrenzung des Untersuchungsumfangs zur Wahrung des Gleichbehandlungs-
grundsatzes gemäß dem Vorschlag des Hessischen Städtetages vor.
Weitere Satzungsänderungen
Die darüber hinaus gehenden Anpassungen der Abwasserbeseitigungssatzung (AbS) erfolgen auf-
grund von Änderungen in Gesetzen (Wasserhaushaltsgesetz, Hessisches Wassergesetz) und techni-
schen Regelwerken (DWA M 115) sowie zur begrifflichen Klarstellung und stellen Aktualisierungen der
bereits vor 10 Jahren (August 2002) beschlossenen Abwasserbeseitigungssatzung dar.
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Begründungen zu der Satzungsänderung der Abwasserbeseitigungssatzung (AbS):
a.) Änderung von § 3 Ziffer 8
Die Formulierung entspricht den Begriffsbestimmungen in der Mustersatzung des Hessischen
Städtetages und in der DIN 1986-100.
b.) Hinzufügen einer neuen Ziffer 8a in § 3
Die Formulierung entspricht der Begriffsbestimmung in der Mustersatzung des Hessischen Städte-
tages und dem Hinweis 3.2 zur Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO) vom 23.07.2010 (GVBl.
I, S. 257).
c.) Änderung von § 6 Abs. 3 Ziffer 6
In der jetzigen Fassung der Abwasserbeseitigungssatzung ist ein redaktioneller Fehler enthalten,
der durch die Änderung behoben wird (statt „Schwefelsauerstoff“ muss es „Schwefelwasserstoff“
heißen).
d.) Änderung von § 6 Abs. 7
Die Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA) ist die im Ab-
wasserbereich maßgebende Organisation und erarbeitet im Wesentlichen technische Regelwerke.
In ihrem Merkblatt M 115-2 vom Juli 2005 sind die Anforderungen an die Einleitung nicht häusli-
chen Abwassers in die öffentlichen Abwasseranlagen als Empfehlung definiert. Werden die im
dortigen Anhang A1 aufgeführten Richtwerte für Beschaffenheit und Inhaltsstoffe des Abwassers
nicht überschritten, kann davon ausgegangen werden, dass die Schutzziele bei der Abwasserbe-
seitigung nicht gefährdet werden.
Nach fachlicher Prüfung im Straßenverkehrs- und Tiefbauamt und in Abstimmung mit dem Kläran-
lagenbetreiber HSE Abwasserreinigung GmbH & Co. KG wurden im Wesentlichen die Richtwerte
der DWA übernommen.
Bei folgenden Parametern wurde aus fachspezifischen Gründen von den Richtwerten der DWA
abgewichen: pH-Wert, organische, halogenfreie Lösungsmittel, Cadmium, Quecksilber, Stickstoff
aus Ammonium und Ammoniak, Sulfat, Phosphor gesamt. Silber ist nach dem DWA-Regelwerk
nicht mehr als begrenzender Parameter aufgeführt, in der Abwasserbeseitigungssatzung jedoch
aufgrund praktischer Erfahrungen weiterhin reglementiert. Die Auflistung der Parameter ist nicht
abschließend, sondern stellt lediglich eine relevante Auswahl dar.
Nach § 6 Abs. 11 entscheidet die Stadt über die zulässige Einleitung nicht aufgeführter schädli-
cher Stoffe im Einzelfall. Die Untersuchung in den Betrieben erfolgt immer nach den betriebsspezi-
fisch relevanten Parametern.
e.) Änderung von § 7 Abs. 2
Es erfolgt eine begriffliche Klarstellung. Statt Grundstückseigentümer wird der in § 3 Ziffer 12 defi-
nierte Begriff der Anschlusspflichtigen verwendet.
f.) Hinzufügen eines neuen Absatzes 6 in § 7
Werden Sanierungsnotwendigkeiten der Zuleitungskanäle festgestellt, bei denen eine gleichzeitige
Sanierung der Anschlusskanäle und der Grundleitungen aus wirtschaftlicher oder technischer
Sicht angezeigt ist, sollte der Verantwortungsbereich für die gesamten Leitungen in einer Hand
liegen, in diesem Fall bei den Anschlusspflichtigen. Eine Trennung des Verantwortungsbereiches
an der Grundstückgrenze könnte die technisch und wirtschaftlich unsaubere Konsequenz haben,
dass zu beiden Seiten der Grundstücksgrenze zu verschiedenen Zeitpunkten mit unterschiedli-
chen Techniken saniert wird. Aufgrund der Vielfältigkeit der Sanierungsverfahren und ihrer unter-
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schiedlichen Auswirkungen auf die Kanäle im öffentlichen / städtischen Raum (z.B. Anschluss an
den Sammelkanal) ist die Zustimmung der Stadt erforderlich.
g.) Änderung von § 8 Abs. 5
In Ergänzung zum Anschluss- und Benutzungszwang nach § 4 wird aufgrund praktischer Erfah-
rungen in § 8 Absatz 5 ein Satz angehängt, dass Niederschlagswasser auch nicht auf öffentliche
Flächen abgeleitet werden darf.
h.) Änderung von § 8 Abs. 6
Der Entleerung von Grundstückskläreinrichtungen und abflusslosen Gruben kann bei vermieteten
oder verpachteten Liegenschaften durch die Grundstückseigentümer nicht immer ausreichend und
praktikabel gewährleistet werden. Die Mieter oder Pächter (Benutzungspflichtige) werden daher
für den Betrieb, d.h. die rechtzeitige Anmeldung der Entleerung, mit in die Verantwortung genom-
men.
i.) Einführung eines neuen § 8a) Zuleitungskanäle
In Absatz 1 des neuen § 8a) wird geregelt, dass die Überwachung gemäß § 37 Abs. 2 des Hessi-
schen Wassergesetzes von der Stadt mittels erstmaliger Zustandserfassungen und Wiederho-
lungsprüfungen durchgeführt wird. Die Stadt legt auch die zeitliche und räumliche Abfolge sowie
den Umfang fest.
Sind die Überprüfungen aus Sicht der Stadt aufgrund technischer Gründe oder im Rahmen der
Gebührengerechtigkeit nicht verhältnismäßig („...dass die Kamerabefahrung nicht in einem Zug
durchgeführt werden kann...“) sind die Nachweise in diesen Fällen gemäß Absatz 2 von den An-
schlusspflichtigen auf eigene Kosten zu erbringen, u.a.:
- wenn die allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht eingehalten werden, z.B. bei nicht
durch Kamerabefahrung zugänglichen Zuleitungskanälen,
- lange oder verzweigte Entwässerungsnetze vorhanden sind, bei denen Untersuchungen
vom Grundstück ausgehend erforderlich sind,
- Überprüfungen außerhalb der periodischen Untersuchungen durch die Stadt gewünscht
sind, z.B. bei akuten Entwässerungsproblemen, dem Verkauf von Immobilien oder aus ver-
sicherungstechnischen Gründen.
Absatz 3 entspricht den Anforderungen, die in der Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO,
Anhang 1, Ziffer 6) an die Durchführung der Überprüfungen gestellt sind. Wegen der besonde-
ren Wichtigkeit dieser Regelung wird daher in der Satzung nicht nur darauf verwiesen, sondern
sie wird in vollem Wortlaut wiedergegeben.
In Absatz 4 wird verdeutlicht, dass die Einhaltung der technischen Vorschriften zum Bau und
Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlagen unabhängig von den Überprüfungen durch die
Stadt weiterhin Aufgabe der Anschlusspflichtigen ist.
Absatz 5 dient zur Klarstellung, wie die Aufwendungen finanziert werden sollen.
j.) Änderung von § 9 Abs. 1
In Analogie zur Begründung der Änderung von § 7 Abs. 2 (s. 5.) erfolgt auch in § 9 Abs. 1 eine
begriffliche Klarstellung: Statt Grundstückseigentümer werden die in § 3 Ziffer 12 und 13 definier-
ten Begriffe der Anschlusspflichtigen und Benutzungspflichtigen verwendet.
- 12 -
k.) Änderung von § 10 Abs. 1
Da das Tiefbauamt nicht mehr existiert, wird die Bezeichnung gestrichen und nicht ersetzt, damit
bei möglichen Organisationsveränderungen die Abwasserbeseitigungssatzung nicht erneut geän-
dert werden muss.
Der Einleitungsantrag kann auch im Internet abgerufen werden, es wird daher ein Verweis auf die
städtische Homepage aufgenommen.
Da die Bauvorlagenverordnung vom 17.12.94 bereits am 18.06.2002 aufgehoben wurde, wird der
Teilsatz gestrichen. Der Verweis auf andere Vorlagen ist nicht erforderlich.
l.) Änderung von § 10 Abs. 4
Bei einer Änderung von Art oder Menge des Abwassers ist aus fachlicher Sicht die Prüfung der
Einleitung in die städtischen Abwasseranlagen notwendig, um die Qualität des Abwassers o-
der/und die Auslastung des Kanals zu überprüfen. Aufgrund praktischer Erfahrungen hat sich ge-
zeigt, dass sich Abwassereinleitende auf die Kombination von Art und Menge nach genauer Lesart
der Abwasserbeseitigungssatzung in der jetzigen Fassung berufen und somit die Beantragung ei-
ner neuen Einleitungsgenehmigung verweigern, wenn sich entweder nur die Art oder nur die Men-
ge ändern. Durch die Änderung von „Art und Menge“ in „Art oder Menge“ werden alle fachlich re-
levanten Aspekte abgedeckt.
m.) Änderung von § 10 Abs. 6
Der Bezug zum Wasserhaushaltsgesetz ist nicht mehr aktuell. Darüber hinaus wird mit der neuen
Formulierung kein direkter Bezug mehr zu bestimmten Paragrafen des Wasserhaushaltsgesetzes
bzw. zu erlaubnis- oder genehmigungsrechtlichen Tatbeständen des Hessischen Wassergesetzes
genommen. Dadurch muss bei zukünftigen Änderungen des Wasserhaushaltsgesetzes bzw. des
Hessischen Wassergesetzes die Abwasserbeseitigungssatzung nicht geändert werden.
n.) Änderung von § 11 Abs. 2
Es wird klargestellt, dass die Betretungsrechte auch die Überwachung der Zuleitungskanäle um-
fassen.
o.) Änderung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2
Da das Tiefbauamt nicht mehr existiert, wird die Bezeichnung gestrichen und nicht ersetzt, damit
bei möglichen Organisationsveränderungen die Abwasserbeseitigungssatzung nicht erneut geän-
dert werden muss.
p.) Änderung von § 15 Abs. 4
Es erfolgt eine begriffliche Klarstellung. Statt Grundstückseigentümer wird der in § 3 Ziffer 12 defi-
nierte Begriff der Anschlusspflichtigen verwendet.
q.) Änderung von § 17 Abs. 1 Einführung einer neuen Ziffer 12 a)
Durch die Einführung des neuen § 8 a), Zuleitungskanäle (s. i) wird ein neuer Ordnungswidrig-
keitstatbestand aufgenommen.
3.2. Begründung zu der Satzungsänderung der Abwasserbeitrags-
und –gebührensatzung (ABGS):
- 13 -
Änderung von § 15 Abs. 2
Die Ergänzung verankert in der Satzung, dass die Kosten der Überwachung der Zuleitungskanäle
gemäß § 37 Abs. 2 HWG durch die Abwassergebühren (Schmutz- und Niederschlagswassergebüh-
ren) abgegolten sind.
Zu 4. Zurückziehung Magistratsvorlage 2012/0079 vom 24.02.2012
Am 30.05.2012 wurde eine Verordnung zur Änderung der Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO)
erlassen (GVBl. I S. 155). Die Magistratsvorlage 2012/0079, beschlossen vom Magistrat am
14.04.2012 ist zurückzuziehen, da sie sich auf die Regelungen der EKVO in der Fassung vom
23.10.2010 bezieht, die auf Zuleitungskanäle, die kein gewerbliches Abwasser führen, nunmehr keine
Anwendung mehr findet.
Darmstadt, 23.10.2013
III-70/III-66/2-Gä/Ry-Wg
Nst.: 46700/2716
Der Dezernent I Die Dezernentin III Der Dezernent IV
Jochen Partsch Brigitte Lindscheid André Schellenberg
Oberbürgermeister Stadträtin Stadtkämmerer
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MV vom 15.08.2013 Anlage 1: Änderung AbS Satzung zur Änderung der Abwasserbeseitigungssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt (AbS) vom 27.08.2002 Vom „Aufgrund der §§ 5, 19, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. der Bekanntma- chung vom 07.03.2005 (GVBl. I, S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 27.05.2013 (GVBl. I S. 218), der §§ 37 ff, des Hessischen Wassergesetzes (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 62 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBI. I S. 622) wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschafts- stadt Darmstadt vom folgende Satzung erlassen:“ Artikel I Die Abwasserbeseitigungssatzung wird wie folgt geändert: a.) In § 3 Ziffer 8 erhält der Klammerzusatz im letzten Satz folgenden Wortlaut: „auf dem Grundstück im Erdreich oder in der Bodenplatte unzugänglich verlegte Lei- tungen“ b.) In § 3 wird eine neue Ziffer 8 a.) mit folgendem Wortlaut eingeführt: „8 a.) Zuleitungskanäle: Zuleitungskanäle sind Anschlusskanäle und Grundleitungen.“ Die nachfolgenden Ziffern verschieben sich entsprechend fortlaufend. c.) In § 6 Abs. 3 Ziffer 6 wird im Klammerzusatz das Wort „Schwefelsauerstoff“ ersetzt durch das Wort „Schwefelwasserstoff". d.) In § 6 Abs. 7 wird bei den Grenzwerten folgendes eingefügt: Der Grenzwert Cyanid gesamt (CN) wird gestrichen. Hinter dem Wort „Sulfid (S)“: , leicht freisetzbar Bei schwerflüchtigen lipophilen Stoffen wird der Grenzwert 250 mg/l ersetzt durch 300 mg/l. Über der Zeile, die mit Arsen beginnt die Zeile: Antimon (Sb) 0,5 mg/l Über der Zeile, die mit Kupfer beginnt die Zeile: Cobalt (Co) 2 mg/l In der letzten Zeile der Aufzählung die Zeile: Spontane Sauerstoffzehrung 100 mg/l Bei Zink (Zn) wird der Grenzwert 3 mg/l ersetzt durch 5 mg/l e.) In § 7 Abs. Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Grundstückseigentümer“ ersetzt durch das Wort „Anschlusspflichtigen“. f.) In § 7 wird ein neuer Absatz 6 mit folgendem Wortlaut eingeführt: MV vom 15.08.2013 Anlage 1: Änderung AbS 2 „(6) Werden im Rahmen der Überwachung der Zuleitungskanäle gemäß § 8a Sanie- rungsnotwendigkeiten festgestellt, bei denen aus technischer oder wirtschaftlicher Sicht eine gleichzeitige Sanierung der Anschlusskanäle und der Grundleitungen angemessen ist, können die Anschlusskanäle abweichend von Abs. 5 im Zuge der Gesamtsanie- rungsmaßnahme von den Anschlusspflichtigen nach Zustimmung durch die Stadt sa- niert werden. Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 7. g.) In § 8 Abs. 5 wird folgender Satz 3 angehängt: „Niederschlagswasser darf nicht auf öffentliche Flächen abgeleitet werden.“ h.) In § 8 Abs. Abs. 6 wird folgender Satz 3 eingefügt: „Satz 1 und 2 gelten auch für die Benutzungspflichtigen im Sinne des § 4 Abs. 2 dieser Satzung.“ Der bisherige Satz 3 wird zu Satz 4. i.) Es wird ein neuer § 8 a) mit folgendem Wortlaut eingeführt: „§ 8 a) Zuleitungskanäle (1) Den ordnungsgemäßen Betrieb der Zuleitungskanäle zum öffentlichen Kanal überwacht die Stadt im Rahmen ihrer Überwachungspflicht nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Hessisches Wassergesetz gemäß den Bestimmungen der Abwassereigen- kontrollverordnung vom 23. Juli 2010 (GVBl. I S. 257). Die Überwachung erfolgt durch eine Kamerabefahrung vom öffentlichen Kanal aus. Die Stadt führt die Überwachung selbst oder durch von der Stadt beauftragte Dritte durch. Die Stadt bestimmt den Zeitpunkt der Überwachung. (2) Stellt die Stadt bei der Überwachung eines Zuleitungskanals zum öffentlichen Kanal fest, dass die Kamerabefahrung nicht in einem Zug durchgeführt werden kann, dass der Zuleitungskanal schadhaft ist oder in sonstiger Weise nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, kann die Stadt von den Anschlusspflichtigen verlangen, den restlichen nicht befahrenen Zuleitungskanal in eigener Verantwortung zu untersuchen bzw. den Zuleitungskanal in einen ordnungsgemäßen, den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspre- chenden Zustand zu versetzen und dies der Stadt innerhalb einer von ihr zu set- zenden Frist nachzuweisen. Aus dem Nachweis müssen die Art, die Dimension, die Lage und der Zustand des Zuleitungskanals hervorgehen. (3) Betriebe oder Stellen, die mit der Zustandserfassung von Abwasserkanälen und –leitungen beauftragt werden, müssen vor Auftragsvergabe und während der Werkleistung die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässig- keit nachweisen. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn der Betrieb oder die Stel- le die Anforderungen der vom Deutschen Institut für Gütesicherung und Kenn- zeichnung e.V. (RAL) herausgegebenen Gütesicherung Kanalbau RAL-GZ 961 oder gleichwertige Anforderungen erfüllt. Die Anforderungen sind erfüllt, wenn der Betrieb oder die Stelle im Besitz des RAL-Gütezeichens für den jeweiligen Ausführungsbereich oder die jeweilige Beurteilungsgruppe ist. Die Anforderun- gen sind ebenfalls erfüllt, wenn der Betrieb oder die Stelle die Fachkunde, Leis- tungsfähigkeit und Zuverlässigkeit unter Beachtung der Anforderungen der Güte- und Prüfbestimmungen RAL-GZ 961 nachweist. (4) Die Beachtung der technischen Vorschriften für den Bau und Betrieb nach § 8 Abs. 1 durch die Anschlusspflichtigen wird durch die Überwachung der Zulei- tungskanäle nicht berührt. MV vom 15.08.2013 Anlage 1: Änderung AbS 3 (5) Die Aufwendungen, die der Stadt im Zusammenhang mit der in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Überwachung der Zuleitungskanäle zum öffentlichen Kanal ent- stehen, sind Bestandteil der deckungsfähigen Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG). Sie werden gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 der Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung auf die Schmutz- und Nie- derschlagswassergebühren umgelegt. j.) In § 9 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Grundstückseigentümern“ ersetzt durch das Wort „Anschluss- und Benutzungspflichtigen“. k.) In § 10 Abs. 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(Tiefbauamt)“ hinter dem Wort „Stadt“ gestrichen. In § 10 Abs. 1 Satz 3 wird die Folge „und im Internet unter www.darmstadt.de“ hinter dem Wort „Stadt“ eingefügt. l.) In § 10 Abs. 4 wird das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt. m.) § 10 Abs. 6 erhält folgenden Wortlaut: „Unbeschadet der Genehmigungspflicht nach Abs. 1 kann nach dem Wasserhaushalts- gesetz oder dem Hessischen Wassergesetz eine Erlaubnis oder Genehmigung erforder- lich sein für - das Einleiten oder Einbringen von Stoffen in ein Gewässer (z. B. Versickerung ins Grundwasser) oder in die öffentliche Abwasseranlage, - den Bau und die wesentliche Änderung von genehmigungspflichtigen Abwasser- anlagen.“ n.) In § 11 Abs. 2 wird folgender Satz 2 eingefügt: „Dies gilt auch für die Überwachung der Zuleitungskanäle gemäß § 8 a) Abs. 1, z.B. mittels TV-Befahrung.“ Der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3. o.) In § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 wird jeweils der Klammerzusatz „(Tiefbau- amt)“ gestrichen: p.) In § 15 Abs. 4 wird die Folge „haftet die Grundstückseigentümerin/der Grundstücksei- gentümer bei der/dem“ ersetzt durch die Folge „haften die Anschlusspflichtigen, bei denen.“ q.) In § 17 Abs. 1 wird als neue Ziffer 12a. folgender Text eingefügt: „12a. entgegen § 8 a) Abs. 2 keine Nachweise zur Überwachung der Zuleitungskanäle vorlegt,“ Artikel II Artikel I tritt am 01.01.2014 in Kraft. Darmstadt, Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Brigitte Lindscheid Stadträtin
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MV vom 15.08.2013 Anlage 2: Änderung ABGS Satzung zur Änderung der Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt (ABGS) vom 27.08.2002 Vom „Aufgrund der §§ 5, 19, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. der Bekanntma- chung vom 07.03.2005 (GVBl. I, S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 27.05.2013 (GVBl. I S. 218), der §§ 1-12 und 14 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) i.d.F. vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), der §§ 37 ff des Hessischen Wassergesetzes (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 62 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBI. I S. 622) wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom folgende Satzung erlassen:“ Artikel I In § 15 Abs. 2 werden folgende neue Sätze 2 und 3 eingefügt: "Die Aufwendungen, die der Stadt im Zusammenhang mit der in § 8 a) Abs. 1 bis 3 der Abwas- serbeseitigungssatzung geregelten Überwachung der Zuleitungskanäle zum öffentlichen Kanal entstehen, sind Bestandteil der deckungsfähigen Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 des Geset- zes über kommunale Abgaben (KAG). Sie werden auf die Schmutzwasser- und Niederschlags- wassergebühren umgelegt." Artikel II Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft. Darmstadt, Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Jochen Partsch Oberbürgermeister
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MV vom 15.08.2013 Anlage 3: Synopse AbS/ABGS Synopse Abwasserbeseitigungssatzung (AbS) Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung (ABGS) Abwasserbeseitigungssatzung (AbS) vom 27.08.2002 Änderungen (fett und kursiv) a.) § 3 Ziffer 8 Grundstücksentwässerungsanlagen: Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne die- ser Satzung sind die Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung, Rückhal- tung, Versickerung, Ableitung und Klärung des Abwassers auf dem Grundstück dienen. Dazu ge- hören insbesondere Abwassereinläufe, Hebeanla- gen, Rückstausicherungen, Kleinkläranlagen, ab- flusslose Gruben, Abwasserprobenentnahme- schächte, Prüf- und Reinigungsschächte, Prüf- und Reinigungsöffnungen, Abwassermessstellen, Ab- wasservorbehandlungs -anlagen, Abscheideanla- gen, Sickeranlagen, Regenrückhaltebecken, Zis- ternen sowie Speicherräume und Abwasserleitun- gen einschließlich deren Absperrvorrichtungen. Zu den Abwasserleitungen gehören insbesondere auch Grundleitungen (auf dem Grundstück im Erdbereich verlegte Leitungen). § 3 Ziffer 8 Grundstücksentwässerungsanlagen: Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne die- ser Satzung sind die Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung, Rückhal- tung, Versickerung, Ableitung und Klärung des Abwassers auf dem Grundstück dienen. Dazu gehören insbesondere Abwassereinläufe, Hebean- lagen, Rückstausicherungen, Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben, Abwasserprobenentnahme- schächte, Prüf- und Reinigungsschächte, Prüf- und Reinigungsöffnungen, Abwassermessstellen, Abwasservorbehandlungs -anlagen, Abscheidean- lagen, Sickeranlagen, Regenrückhaltebecken, Zis- ternen sowie Speicherräume und Abwasserleitun- gen einschließlich deren Absperrvorrichtungen. Zu den Abwasserleitungen gehören insbesondere auch Grundleitungen ( auf dem Grundstück im Erdreich oder in der Bodenplatte unzugänglich verlegte Leitungen ). b.) § 3 Ziffer 8a 8 a.) Zuleitungskanäle: Zuleitungskanäle sind Anschlusskanäle und Grundleitungen. c.) § 6 Abs. 3 Ziffer 6 gasförmige Stoffe und Abwasser, das Gase in schädlichen Konzentrationen (z. B. Kohlendioxyd, Schwefelsauerstoff) freisetzt, § 6 Abs. 3 Ziffer 6 gasförmige Stoffe und Abwasser, das Gase in schädlichen Konzentrationen (z. B. Kohlendioxyd, Schwefelwasserstoff ) freisetzt, d.) § 6 Abs. 7 Cyanid gesamt (CN) Sulfid (S) 2 mg/l Schwerflüchtige lipophile Stoffe 250 mg/l Zink (Zn) 3 mg/l § 6 Abs. 7 gestrichen Sulfid (S) , leicht freisetzbar 2 mg/l Schwerflüchtige lipophile Stoffe 300 mg/l Antimon (Sb) 0,5 mg/l Cobalt (Co) 2 mg/l Spontane Sauerstoffzehrung 100 mg/l Zink (Zn) 5 mg/l e.) § 7 Abs. Abs. 2 Satz 2 Die Stadt kann in Ausnahmefällen zulassen oder verlangen, dass mehrere Grundstücke über einen gemeinsamen Anschlusskanal an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden, wenn die nicht im öffentlichen Gelände liegenden gemein- samen Anschlusskanäle durch Grunddienstbarkeit oder Baulasteintragung gesichert sind. In diesen Fällen gelten alle Grundstückseigentümer als Ein- leitende. In besonders begründeten Einzelfällen kann die Stadt abweichend von Abs.1 auch für ein Grundstück mehrere Anschlusskanäle verlangen oder zulassen. § 7 Abs. Abs. 2 Satz 2 Die Stadt kann in Ausnahmefällen zulassen oder verlangen, dass mehrere Grundstücke über einen gemeinsamen Anschlusskanal an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden, wenn die nicht im öffentlichen Gelände liegenden gemein- samen Anschlusskanäle durch Grunddienstbarkeit oder Baulasteintragung gesichert sind. In diesen Fällen gelten alle Anschlusspflichtigen als Einlei- tende. In besonders begründeten Einzelfällen kann die Stadt abweichend von Abs.1 auch für ein Grundstück mehrere Anschlusskanäle verlangen oder zulassen. MV vom 15.08.2013 Anlage 3: Synopse AbS/ABGS 2 Abwasserbeseitigungssatzung (AbS) vom 27.08.2002 Änderungen (fett und kursiv) f.) § 7 Abs. 6 Die Anschlussberechtigten haben der Stadt unver- züglich mitzuteilen, wenn der Anschlusskanal nicht mehr benutzt wird und daher verschlossen oder beseitigt werden muss. § 7 Abs. 6 Werden im Rahmen der Überwachung der Zulei- tungskanäle gemäß § 8a Sanierungsnotwendig- keiten festgestellt, bei denen aus technischer oder wirtschaftlicher Sicht eine gleichzeitige Sanierung der Anschlusskanäle und der Grund- leitungen angemessen ist, können die An- schlusskanäle abweichend von Abs. 5 im Zuge der Gesamtsanierungsmaßnahme von den An- schlusspflichtigen nach Zustimmung durch die Stadt saniert werden. § 7 Abs. 7 Die Anschlussberechtigten haben der Stadt un- verzüglich mitzuteilen, wenn der Anschlusskanal nicht mehr benutzt wird und daher verschlossen oder beseitigt werden muss. g.) § 8 Abs. 5 Niederschlagswasser darf in Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben zur Abwassersammlung nicht eingeleitet werden. Dies gilt auch für die in § 6 Abs. 2 und 3 genannten Inhaltsstoffe. § 8 Abs. 5 Niederschlagswasser darf in Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben zur Abwassersammlung nicht eingeleitet werden. Dies gilt auch für die in § 6 Abs. 2 und 3 genannten Inhaltsstoffe. Nieder- schlagswasser darf nicht auf öffentliche Flächen abgeleitet werden. h.) § 8 Abs. 6 Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, ihre Grundstückskläreinrichtungen und abflusslosen Gruben nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, leeren zu lassen. Die Grundstückseigen- tümer haben die Entleerung so rechtzeitig bei der Stadt zu beantragen, dass ein Überlaufen ausge- schlossen ist. Für die Leerung und Beseitigung des Inhalts haben die Grundstückseigentümer Grubenentleerungsgebühren nach Maßgabe der Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung zu ent- richten. § 8 Abs. 6 Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, ihre Grundstückskläreinrichtungen und abflusslosen Gruben nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, leeren zu lassen. Die Grundstückseigen- tümer haben die Entleerung so rechtzeitig bei der Stadt zu beantragen, dass ein Überlaufen ausge- schlossen ist. Satz 1 und 2 gelten auch für die Benutzungspflichtigen im Sinne des § 4 Abs. 2 dieser Satzung. Für die Leerung und Beseitigung des Inhalts haben die Grundstückseigentümer Grubenentleerungsgebühren nach Maßgabe der Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung zu ent- richten. i.) § 8 a) Zuleitungskanäle (1) Den ordnungsgemäßen Betrieb der Zulei- tungskanäle zum öffentlichen Kanal über- wacht die Stadt im Rahmen ihrer Überwa- chungspflicht nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Hessi- sches Wassergesetz gemäß den Bestimmun- gen der Abwassereigenkontrollverordnung vom 23. Juli 2010 (GVBl. I S. 257). Die Überwachung erfolgt durch eine Kamerabe- fahrung vom öffentlichen Kanal aus. Die Stadt führt die Überwachung selbst oder durch von der Stadt beauftragte Dritte durch. Die Stadt bestimmt den Zeitpunkt der Über- wachung. MV vom 15.08.2013 Anlage 3: Synopse AbS/ABGS 3 Abwasserbeseitigungssatzung (AbS) vom 27.08.2002 Änderungen (fett und kursiv) (2) Stellt die Stadt bei der Überwachung eines Zuleitungskanals zum öffentlichen Kanal fest, dass die Kamerabefahrung nicht in ei- nem Zug durchgeführt werden kann, dass der Zuleitungskanal schadhaft ist oder in sonstiger Weise nicht den allgemein aner- kannten Regeln der Technik entspricht, kann die Stadt von den Anschlusspflichtigen ver- langen, den restlichen nicht befahrenen Zu- leitungskanal in eigener Verantwortung zu untersuchen bzw. den Zuleitungskanal in ei- nen ordnungsgemäßen, den allgemein aner- kannten Regeln der Technik entsprechenden Zustand zu versetzen und dies der Stadt in- nerhalb einer von ihr zu setzenden Frist nachzuweisen. Aus dem Nachweis müssen die Art, die Dimension, die Lage und der Zu- stand des Zuleitungskanals hervorgehen. (3) Betriebe oder Stellen, die mit der Zustand- serfassung von Abwasserkanälen und – leitungen beauftragt werden, müssen vor Auftragsvergabe und während der Werkleis- tung die erforderliche Fachkunde, Leistungs- fähigkeit und Zuverlässigkeit nachweisen. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn der Be- trieb oder die Stelle die Anforderungen der vom Deutschen Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. (RAL) herausgege- benen Gütesicherung Kanalbau RAL-GZ 961 oder gleichwertige Anforderungen erfüllt. Die Anforderungen sind erfüllt, wenn der Betrieb oder die Stelle im Besitz des RAL- Gütezeichens für den jeweiligen Ausfüh- rungsbereich oder die jeweilige Beurtei- lungsgruppe ist. Die Anforderungen sind ebenfalls erfüllt, wenn der Betrieb oder die Stelle die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit unter Beachtung der An- forderungen der Güte- und Prüfbestimmun- gen RAL-GZ 961 nachweist. (4) Die Beachtung der technischen Vorschriften für den Bau und Betrieb nach § 8 Abs. 1 durch die Anschlusspflichtigen wird durch die Überwachung der Zuleitungskanäle nicht berührt. (5) Die Aufwendungen, die der Stadt im Zu- sammenhang mit der in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Überwachung der Zuleitungs- kanäle zum öffentlichen Kanal entstehen, sind Bestandteil der deckungsfähigen Kos- ten im Sinne des § 10 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG). Sie wer- den gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 der Abwas- serbeitrags- und -gebührensatzung auf die Schmutz- und Niederschlagswassergebühren umgelegt. MV vom 15.08.2013 Anlage 3: Synopse AbS/ABGS 4 Abwasserbeseitigungssatzung (AbS) vom 27.08.2002 Änderungen (fett und kursiv ) j.) § 9 Abs. 1 Satz 1 Auf Grundstücken, deren Abwässer nach dieser Satzung unzulässige Bestandteile wie Benzin, Öle, Fette, Stärke usw. enthalten, sind vor dem Einlei- ten in die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanla- gen von den Grundstückseigentümern und den Abwassereinleitenden Vorrichtungen zur Abschei- dung dieser Stoffe (Abscheider- und / oder Spalt- anlagen) einzubauen, unter Einhaltung der für die jeweiligen Abscheideranlagen gültigen technischen Vorschriften zu betreiben, zu kontrollieren und im Bedarfsfalle zu erneuern. Art und Einbau der Vor- richtungen kann die Stadt bestimmen. § 9 Abs. 1 Satz 1 Auf Grundstücken, deren Abwässer nach dieser Satzung unzulässige Bestandteile wie Benzin, Öle, Fette, Stärke usw. enthalten, sind vor dem Einlei- ten in die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanla- gen von den Anschluss- und Benutzungspflichti- gen und den Abwassereinleitenden Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe (Abscheider- und / oder Spaltanlagen) einzubauen, unter Einhaltung der für die jeweiligen Abscheideranlagen gültigen technischen Vorschriften zu betreiben, zu kontrol- lieren und im Bedarfsfalle zu erneuern. Art und Einbau der Vorrichtungen kann die Stadt be- stimmen. k.) § 10 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Die Herstellung und jede Änderung des Grund- stücksanschlusses und der Grundstücksentwässe- rungsanlagen bedürfen der Genehmigung durch die Stadt (Tiefbauamt). Dies gilt auch für zeitlich befristete provisorische Einleitungen, die nicht über einen Anschlusskanal erfolgen (z. B. Sanitär- container auf Baustellen). Der Antrag ist schrift- lich unter Verwendung des bei der Stadt erhältli- chen Einleitungsantrages in zweifacher Ausferti- gung von den Anschluss- oder Benutzungspflichti- gen zu stellen. Dem Antrag sind die zur Beurtei- lung erforderlichen Unterlagen gemäß Bauvorla- genverordnung zur Hessischen Bauordnung in der jeweils gültigen Fassung zweifach beizufügen. Die Stadt kann Ergänzungen zu den Unterlagen und andere Nachweise oder eine Nachprüfung durch Sachverständige fordern, wenn dies aus sachli- chen Gründen erforderlich ist. § 10 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Die Herstellung und jede Änderung des Grund- stücksanschlusses und der Grundstücksentwässe- rungsanlagen bedürfen der Genehmigung durch die Stadt (Tiefbauamt) . Dies gilt auch für zeitlich befristete provisorische Einleitungen, die nicht über einen Anschlusskanal erfolgen (z. B. Sanitär- container auf Baustellen). Der Antrag ist schrift- lich unter Verwendung des bei der Stadt und im Internet unter www.darmstadt.de erhältlichen Einleitungsantrages in zweifacher Ausfertigung von den Anschluss- oder Benutzungspflichtigen zu stellen. Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen gemäß Bauvorla- genverordnung zur Hessischen Bauordnung in der jeweils gültigen Fassung zweifach beizufügen. Die Stadt kann Ergänzungen zu den Unterlagen und andere Nachweise oder eine Nachprüfung durch Sachverständige fordern, wenn dies aus sachli- chen Gründen erforderlich ist. l.) § 10 Abs. 4 Ändern sich Art und Menge des Abwassers, haben die Einleitenden eine neue Einleitungsgenehmi- gung zu beantragen. § 10 Abs. 4 Ändern sich Art oder Menge des Abwassers, ha- ben die Einleitenden eine neue Einleitungsgeneh- migung zu beantragen. m.) § 10 Abs. 6 Unbeschadet der Genehmigungspflicht nach Abs. 1 ist eine Erlaubnis oder Genehmigung der zu- ständigen Wasserbehörde erforderlich für - das Einleiten oder Einbringen von Stoffen in ein Gewässer (z. B. Versickerung ins Grund- wasser) oder in die öffentliche Abwasseranla- ge, soweit hierzu Anhänge nach der Abwasser- verordnung in der jeweils gültigen Fassung nach § 7 a des Wasserhaushaltsgesetzes er- lassen worden sind, - den Bau und die wesentliche Änderung von genehmigungspflichtigen Abwasseranlagen nach dem Hessischen Wassergesetz. § 10 Abs. 6 Unbeschadet der Genehmigungspflicht nach Abs. 1 kann nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder dem Hessischen Wassergesetz eine Erlaubnis oder Genehmigung erforderlich sein für - das Einleiten oder Einbringen von Stoffen in ein Gewässer (z. B. Versickerung ins Grund- wasser) oder in die öffentliche Abwasseran- lage, - den Bau und die wesentliche Änderung von genehmigungspflichtigen Abwasseranlagen. MV vom 15.08.2013 Anlage 3: Synopse AbS/ABGS 5 Abwasserbeseitigungssatzung (AbS) vom 27.08.2002 Änderungen (fett und kursiv) n.) § 11 Abs. 2 Den Beauftragten der Stadt ist zur Überwachung der Entwässerungsanlagen und zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, jederzeit ungehindert Zutritt zu allen Anlagenteilen auf dem angeschlossenen Grundstück zu gewäh- ren. Reinigungsöffnungen, Schächte, Rückstauver- schlüsse, Hebeanlagen, Messvorrichtungen, Ab- scheideanlagen und Abwasserbehandlungsanlagen müssen jederzeit zugänglich sein. § 11 Abs. 2 Den Beauftragten der Stadt ist zur Überwachung der Entwässerungsanlagen und zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, jederzeit ungehindert Zutritt zu allen Anlagentei- len auf dem angeschlossenen Grundstück zu ge- währen. Dies gilt auch für die Überwachung der Zuleitungskanäle gemäß § 8 a) Abs. 1, z.B. mit- tels TV-Befahrung. Reinigungsöffnungen, Schäch- te, Rückstauverschlüsse, Hebeanlagen, Messvor- richtungen, Abscheideanlagen und Abwasserbe- handlungsanlagen müssen jederzeit zugänglich sein. o.) § 12 Abs. 1 Satz 1 Die Anschluss- und Benutzungspflichtigen haben der Stadt (Tiefbauamt) unverzüglich anzuzeigen, § 12 Abs. 1 Satz 1 Die Anschluss- und Benutzungspflichtigen haben der Stadt (Tiefbauamt) unverzüglich anzuzeigen, § 12 Abs. 2 Satz 2 Anzeigen nach Abs. 1 sind in schriftlicher Form vorzunehmen. In dringenden Fällen, z. B. bei Schadens-, Stör- und Katastrophenfällen, ist die Anzeige vorab in der schnellstmöglichen Weise bei der Stadt (Tiefbauamt) oder der Feuerwehr und den Klärwerken vorzunehmen und sodann schrift- lich nachzuholen. § 12 Abs. 2 Satz 2 Anzeigen nach Abs. 1 sind in schriftlicher Form vorzunehmen. In dringenden Fällen, z. B. bei Schadens-, Stör- und Katastrophenfällen, ist die Anzeige vorab in der schnellstmöglichen Weise bei der Stadt (Tiefbauamt) oder der Feuerwehr und den Klärwerken vorzunehmen und sodann schrift- lich nachzuholen. p.) § 15 Abs. 4 Abwasser, insbesondere Niederschlagswasser, das nach den Vorschriften des Wasserhaushaltsgeset- zes, Hessischen Wassergesetzes und dieser Sat- zung der Stadt nicht überlassen werden muss, ist von demjenigen, bei dem es anfällt, vorschriftge- mäß zu verwenden, behandeln oder zu entsorgen. Für Schäden, die durch nicht der Stadt überlasse- nes Abwasser entstehen, haftet die Grundstücks- eigentümerin / der Grundstückseigentümer bei der / dem das jeweilige Abwasser angefallen ist. § 15 Abs. 4 Abwasser, insbesondere Niederschlagswasser, das nach den Vorschriften des Wasserhaushalts- gesetzes, Hessischen Wassergesetzes und dieser Satzung der Stadt nicht überlassen werden muss, ist von demjenigen, bei dem es anfällt, vorschrift- gemäß zu verwenden, behandeln oder zu entsor- gen. Für Schäden, die durch nicht der Stadt über- lassenes Abwasser entstehen, haften die An- schlusspflichtigen, bei denen das jeweilige Ab- wasser angefallen ist. q.) § 17 Abs. 1 Ziffer 12a. 12a. entgegen § 8 a) Abs. 2 keine Nachweise zur Überwachung der Zuleitungskanäle vorlegt, Abwasserbeitrags - und -gebührensatzung (ABGS) vom 27.08.2002 in der Fassung vom 11.10.2010 Änderungen (fett und kursiv) § 15 Abs. 2 Die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen der Stadt und die Abwasserabgabe, die von anderen Körper- schaften des öffentlichen Rechts auf die Stadt umge- legt wird, werden über die Abwassergebühren für das Einleiten von Abwasser abgewälzt. § 15 Abs. 2 Die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen der Stadt und die Abwasserabgabe, die von anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts auf die Stadt umgelegt wird, werden über die Abwasser- gebühren für das Einleiten von Abwasser abge- wälzt. Die Aufwendungen, die der Stadt im Zu- sammenhang mit der in § 8 a) Abs. 1 bis 3 der Abwasserbeseitigungssatzung geregelten Über- wachung der Zuleitungskanäle zum öffentlichen Kanal entstehen, sind Bestandteil der deckungs- fähigen Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG). Sie werden auf die Schmutzwasser- und Nieder- schlagswassergebühren umgelegt.
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Beratungsverlauf (5)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2013/0119
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 23.10.2013
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00