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Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Fraktion DIE LINKE aus der Sitzung des Ausschusses für Soziales, Seniorinnen und Senioren vom 18.01.2024 (AN/0062/2024)

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 0336/2024 vom 24.01.2024

Stand: Am 29.02.2024 im Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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  • Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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    Dezernat, Dienststelle V/501/11 Vorlagen-Nummer 24.01.2024 0336/2024 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 29.02.2024 Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Fraktion DIE LINKE aus der Sitzung des Ausschusses für Soziales, Seniorinnen und Senioren vom 18.01.2024 (AN/0062/2024) betreffend "Veraltete Richtlinie zur Berücksichtigung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung (BfU) im SGB II" Zur Sitzung des Ausschusses für Soziales, Seniorinnen und Senioren stellt die Fraktion DIE LINKE im Rat der Stadt Köln eine Anfrage zur Aktualität der Mietrichtwerte im Zuständigkeits- bereich der Stadt Köln. Der Mietrichtwert im Zuständigkeitsbereich der Stadt Köln bestimmt sich anhand der Höchst- beträge nach § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages von 10 % (Entscheidung BSG vom 22.09.2009, AZ: B 4 AS 18/09 R). Die Anpassung der Höchstbeträge nach § 12 WoGG erfolgte bisher in einem rechtlich festge- legten zweijährigen Turnus. Letztmalig wurden die Höchstbeträge zum 01.01.2022 angeho- ben. Seitens der Sozialverwaltung wurde daher eine Anpassung der Höchstbeträge zum 01.01.2024 erwartet. Mit in Kraft treten des Gesetzes zur Erhöhung des Wohngeldes und zur Änderung anderer Vorschriften (WohngeldPlusGesetz) wurde der bisherige Turnus zur Anpassung der Höchst- beträge jedoch neu geregelt, so dass diese nicht wie erwartet zum 01.01.2024 sondern zum 01.01.2025 und danach alle zwei Jahre zum 1. Januar angepasst werden. Eine Grundlage zur Anhebung der Mietrichtwerte zum 01.01.2024 war somit nicht gegeben. Die weiterhin gültigen Mietrichtwerte bemessen sich wie folgt: Personen – qm Mietrichtwert ab 01/2022 1 – 50 qm 651 € 2 – 65 qm 788 € 3 – 80 qm 939 € 4 – 95 qm 1.095 € 5 – 110 qm 1.251 € jede weitere Person plus 15 qm 158 € gez. Dr. Rau

Beratungsverlauf

  1. 29.02.2024

    Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren

    Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen

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