A-R/0059/2019
Trägervielfalt an Offenen Ganztagsgrundschulen
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a-r-0059-2019-ratsantrag-gruene-cdu_ogs-traegerschaft
6324 Zeichen
Antrag an den Rat Nr.: A -R/0059/2019
02.09.2019
Ratsantrag
Trägervielfalt an Offenen Ganztagsgrundschulen
Der Rat möge beschließen:
Die Verwaltung wird beauftragt,
• bis Anfang 2020 (1. Quartal) die Chancen und die Risiken eines Trägerwechsels
darzustellen und dabei die Perspektiven unterschiedlicher Akteure z.B. Schulleitungen,
Fachkräften, Personalrat, Schulpflegschaften etc. einzubeziehen.
• bis zum Schuljahr 2020/2021, weitere Trägerschaften für die Offenen Ganztagsschulen
vom öffentlichen auf freie Träger der Jugendhilfe zu übertragen, sodass Trägervielfalt
hergestellt werden kann, das Subsidiaritätsprinzip zum Tragen kommt (§ 4 Abs. 2 SGB
VIII) und dadurch der städtische Personalhaushalt mittel- und langfristig entlastet
wird.
• die Stadt Münster in Bezug auf die OGS-Trägerschaft im interkommunalen Vergleich
zu verorten.
Begründung:
Insbesondere mit Blick auf das Vorhaben der Bundesregierung, bis 2025 einen
Rechtsanspruch auf einen Ganztagsplatz im Grundschulalter zu schaffen, ist eine
Auseinandersetzung darüber notwendig, wie analog zum Bereich der Kindertagesbetreuung
eine Trägervielfalt sichergestellt wird.
Trotz intensiver Bemühungen sind bisher erst an neun offenen Ganztagsgrundschulen inkl.
Förderschulen im Primarbereich freie Träger:
Grundschule Wolbeck Kreisel e.V.
Peter-Wust-Schule, Loevelingloh, Pleisterschule Sch ule, Jugend, Kids & Co. E.V.
Dreifaltigkeitsschule Schulverein Dreifaltigkeit
Paul Schneider Schule, Matthias Claudius Schule Handorf Caritasverband für die Stadt
Münster e.V.
Albert-Schweitzer-Schule SeHT e.V.
Schule an der Beckstrasse Caritasverband für die Stadt
Münster
2
An allen anderen offenen Ganztagsgrundschulen ist die Stadt Münster Träger.
Derzeit (2018) sind ca. 257 VZÄ (Koordinationsfachkräfte, Gruppenleitungen und
Unterstützungskräfte) im Personalhaushalt der Stadt Münster verankert.
Aus dem aktuellen Bildungsbericht Ganztagsschule NRW (2018)
1 geht - wie aus früheren
Erhebungen (2011, 2014) auch - erneut eindeutig hervor, dass die freien Träger die
Trägerlandschaft der OGS in NRW dominieren (94%). Innerhalb dieser Gruppe sind
insbesondere anerkannte Jugendhilfeträger (89%) sowie Träger mit Anschluss an
Dachverbände oder Kirchen (73%) zu finden. Elternvereine und (schulische) Fördervereine
sind mit 36% vertreten.
Die Träger wurden im Rahmen der Bildungsberichterstattung gefragt, für wie viele offene
Ganztagsschulen im Primarbereich sie die Trägerschaft übernommen haben.
Erwartungsgemäß übernehmen die Träger mit Anschluss an die Wohlfahrtspflege bzw. die
anerkannten Jugendhilfeträger für die meisten OGS die Trägerschaft und sind
durchschnittlich für sieben bzw. acht OGS zuständig. Elternvereine und (schulische)
Fördervereine übernehmen hingegen in der Regel die Trägerschaft für eine einzelne OGS.
2
In der Stadt Münster ist das Verhältnis von freiem zu öffentlichem Träger seit Beginn 2003 an
umgekehrt. Das macht es besonders schwer, Trägerwechsel anzuregen und umzusetzen, da
für die Schulen die Notwendigkeit eines Trägerwechsels bisher nicht ersichtlich war und sie
mit der bisherigen Praxis zufrieden waren. Für die Zukunft würde ein „Weiter so“ bedeuten,
dass der Personalhaushalt der Stadt erstens mit jeder neu eingerichteten Gruppe an einer
Schule mit städtischer OGS Trägerschaft weiter anwächst und zweitens damit dem
Subsidiaritätsprinzip nicht genügt.
Subsidiaritätsprinzip
Das besondere Verhältnis zwischen den Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe
findet seinen Ausdruck im Subsidiaritätsprinzip als eines wichtigen Gestaltungsfaktors der
Jugendhilfe. Danach soll die öffentliche Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe zum Wohl
junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten. Sie hat dabei die
Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie
in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten (§ 4 Abs. 1)
Eine Kommune erfüllt mit der Einrichtung von Ganztag eine kommunale Aufgabe, nämlich die
Bereitstellung eines bedarfsgerechten Schulkindbetreuungsangebots gem. § 24 SGB VIII
Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege. Diese Aufgabe
kann auch an Schulen erledigt werden (§ 5 Abs. 1 KiBiz
3). Die Kommune soll jedoch selbst
1 Quelle: http://www.forschungsverbund.tu-dortmund.de/fileadmin/user_upload/BiGa_2018_Webversion.pdf , Seite 14f
2 Ebenda
3 § 5 Abs. 1 KiBiz: Das Jugendamt kann die Verpflichtung nach § 24 SGB VIII, für Kinder im schulpflichtigen Alter nach Bedarf
Plätze in Tageseinrichtungen vorzuhalten, auch durch entsprechende Angebote in Schulen erfüllen. Dies gilt nach Ende des
Kindergartenjahres auch für Kinder, die im selben Kalenderjahr eingeschult werden. Hierbei soll es mit den Trägern der freien
Jugendhilfe zusammenwirken.
3
nicht tätig werden, wenn ein freier Träger diese Aufgabe übernehmen kann gem. § 4
Abs. 2 SGB VIII 4.
Ferner sieht § 4 Abs. 3 vor, dass die öffentliche Jugendhilfe die freie Jugendhilfe nach
Maßgabe dieses Buches fördern und dabei die verschiedenen Formen der Selbsthilfe stärken
soll.
Es muss sichergestellt sein, dass die Auswahl eines freien Trägers im Einvernehmen zwischen
allen Beteiligten, d.h. der Schule, der Kommune und dem außerschulischen Träger erfolgt
(siehe V/0210/ 2019, insbesondere auch die Begründung zur Trägervergabe an Kreisel e.V. für
die Grundschule in Wolbeck-Nord).
Die freien Träger müssen den Qualitätsanforderungen (verpflichtende Umsetzung der OGS
Standards, tarifliche Bezahlung der Fachkräfte, Fachberatung, Fortbildung etc.) entsprechen.
Es ist inhaltlich-fachlich, organisatorisch und wirtschaftlich nicht nachvollziehbar, weiterhin
einen derart hohen Anteil an städtischen Trägerschaften an offenen Ganztagsschulen
aufrecht zu erhalten.
Stefan Weber Otto Reiners
und Fraktion und Fraktion
4 § 4 Abs. 2 SGB VIII Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien
Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können, soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen
Maßnahmen absehen.
Beratungsverlauf (2)
Orte (2)
- Beckstraße
- Loevelingloh
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Details
- Aktenzeichen
- A-R/0059/2019
- Typ
- Antrag an den Rat
- Datum
- 03.09.2019
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37