Mandari Insight

2013/0317

Verlängerung der Veränderungssperre für das Gebiet – Pfungstädter Straße am Bahnhof Eberstadt – (Bebauungsplan E 55)

Magistratsvorlage 16.09.2013

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

2013/0317

17.7 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 1

420.1 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 2

765.2 KB · application/pdf

Ansehen

2013/0317

3343 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
24.09.2013 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat III  an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Stadtplanungsamt 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
 
Vorlage-Nr. 2013/0317 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
Produkt-Nr.: 5110020 
Kostenstelle: 061-010-1000 Investitionsnummer:       
Kostenträger: 5110-21 Sachkonto:       
 
Betreff: Verlängerung der Veränderungssperre fü r das Gebiet – Pfungstädter Straße am 
Bahnhof Eberstadt – (Bebauungsplan E 55) 
 
Vorlage vom: 16.09.2013 
 
Beschlussvorschlag: 
 
Der als Anlage 1 beigefügte Entwurf einer Satzung zur Verlängerung der Veränderungssperre für das 
Gebiet des Bebauungsplans E 55 – Pfungstädter Straße am Bahnhof Eberstadt – am Eberstädter 
Bahnhof entlang der Pfungstädter Straße in dem Bereich zwischen der Modau, dem Bahndamm und 
der Bundesautobahn A 5, wird zur Sicherung der Planung zur Satzung beschlossen. 
 
 
Anlagen: Anlage 1: Entwurf einer Satzung zur Verlängerung der Veränderungssperre im Gebiet 
des Bebauungsplans E 55  
Anlage 2: Derzeit geltende Satzung über die Veränderungssperre im Gebiet des 
Bebauungsplans E 55 vom 16.12.2011 
 
Datenschutzrelevante Anlage:

- 2 - 
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage 2013/0317 vom 16.09.2013  
 
Am 21.06.2011 wurde von der Stadtverordnetenversammlung ein Aufstellungsbeschluss für den 
Bebauungsplan E 55 nach § 30 Abs. 3 BauGB gefasst, mit der Zielsetzung Vergnügungsstätten 
auszuschließen und Aussagen über die Nutzungen zu treffen. 
 
Der Beschluss einer Veränderungssperre als Satzung für das Gebiet des Bebauungsplans E 55 
wurde am 15.12.2011 von der Stadtverordnetenversammlung gefasst. Die Satzung über die 
Veränderungssperre trat am 23.12.2011 in Kraft und ist bis zum 22.12.2013 gültig. 
 
Der Entwurf zum Bebauungsplan E 55 wurde zwar weiter bearbeitet, erreicht aber erst in Kürze die 
Offenlage, so dass das gesamte Bebauungsplanverfahren bis zum Ablauf der Veränderungssperre 
am 22.12.2013 nicht rechtskräftig abgeschlossen sein wird. 
 
Um die Planungsziele nicht zu gefährden, ist daher die Verlängerung der Veränderungssperre um 
ein Jahr bis zum 22.12.2014 notwendig. Die Verlängerung ist in § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB 
ausdrücklich vorgesehen und erfordert den Beschluss des als Anlage 1 beigefügten 
Satzungsentwurfs. Dieser Beschluss muss vor Ablauf der eigentlichen Veränderungssperre 
(22.12.2013) bekannt gemacht werden. 
 
Als Anlage 2 ist zur Information die derzeit geltende Satzung über die Veränderungssperre für das 
Gebiet „– Pfungstädter Straße am Bahnhof Eberstadt –“ für das Gebiet am Eberstädter Bahnhof 
entlang der Pfungstädter Straße in dem Bereich zwischen der Modau, dem Bahndamm und der 
Bundesautobahn A 5 beigefügt, deren Geltungsdauer durch die Satzung zur Verlängerung der 
Veränderungssperre geändert wird. 
 
 
Die Dezernentin III: 
 
 
 
 
 
Brigitte Lindscheid 
Stadträtin   
 
 
 
Darmstadt, den 16.09.2013 
III/61.2 ha Nst. 2112

anlage 1

1155 Zeichen

E n t w u r f   e i n e r   S a t z u n g 
 
zur Verlängerung der Veränderungssperre „– Pfungstädter Straße am Bahnhof 
Eberstadt –“ für das Gebiet am Eberstädter Bahnhof entlang der Pfungstädter 
Straße in dem Bereich zwischen der Modau, dem Bahndamm und der 
Bundesautobahn A 5 
 
 
vom ………………. 
 
 
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 
(GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 18 des Gesetzes vom 27.05.2013 (GVBl. 
I S: 218, 367), sowie der §§ 14 ff des Baugesetzbuchs (BauGB) i.d.F. vom 
23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 
11.06.2013 (BGBl. I S. 1548), wird gemäß Beschluss der 
Stadtverordnetenversammlung vom …………….. folgende Sa tzung erlassen: 
 
§ 1 
 
Die Geltungsdauer der Veränderungssperre vom 23.12.2011, wie sie in § 4 der 
Satzung vom 16.12.2011 festgelegt ist, wird über den 22.12.2013 hinaus um ein Jahr 
bis zum 22.12.2014 verlängert. 
 
§ 2 
 
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 
 
 
 
 
 
Darmstadt, den                                Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
Brigitte Lindscheid, Stadträtin

anlage 2

3453 Zeichen

Anlage 2

Satzung

über die Veränderungssperre ‚‚- Pfungstädter Straße am Bahnhof Eberstadt -“ für das Gebiet
am Eberstädter Bahnhof entlang der Pfungstädter Straße in dem Bereich zwischen der
Modau, dem Bahndamm und der Bundesautobahn A 5

vom 16.12.2011

Aufgrund des 8 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBI. IS.
142), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 24.03.2010 (GVBi. | Seite 119), sowie
der 88 14ff des Baugesetzbuchs (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBI. | Seite 2414), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. | S. 1509), wird gemäß
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 15.12.2011 folgende Satzung erlassen:

$1 Zu sichernde Planung

Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 21.06.2011 beschlossen, für das in
8 2 bezeichnete Gebiet einen Bebauungsplan im Sinne des 8 30 (3) BauGB aufzustellen
(Bebauungsplan E 55 - Pfungstädter Straße am Bahnhof Eberstadt -). Zur Sicherung der
Planung für dieses Gebiet wird die Veränderungssperre erlassen.

$2 Räumlicher Geltungsbereich

Diese Satzung erstreckt sich auf das Gebiet am Eberstädter Bahnhof zwischen der Modau im
Süden, der Rhein-Neckar-Bahn im Westen und der Bundesautobahn A 5 im Osten und umfasst
die Grundstücke Pfungstädter Straße 145-155 und 164 mit den Flurstücken Flur 3 Nr. 17/3,
245/5, 330, 331/3, 331/4, 332/4, 333/3, 338/2 tlw., 339, 393/3 und 393/4.

$ 3 Rechtswirkungen der Veränderungssperre
(1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen

1. Vorhaben im Sinne des 8 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht
beseitigt werden; Vorhaben im Sinne des 8 29 BauGB sind:

a) Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen
zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung
bedürfen oder über die in einem anderen Verfahren entschieden wird;

b) Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen,
Ablagerungen einschließlich Lagerstätten, auch wenn sie keine Vorhaben nach
Buchstaben a) sind;

2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und
baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder
anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der
Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

(3) Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden
sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis
erlangt hat und mit deren Ausführung vor Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte
begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher
ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

$ 4 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten der Veränderungssperre

Die Veränderungssperre tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf
von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist
ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach 8 15 Abs. 1
BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer

Kraft, sobald und soweit.der Bebauungsplan für das in & 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich
ist.

Darmstadt, den 16.12.2011 Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt

ar

Brigitte Lindscheid, Stadträtin

Beratungsverlauf (4)

TOP 406
TOP 9
TOP 17
TOP 3

Orte (1)

  • Pfungstädter Straße 145

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2013/0317
Typ
Magistratsvorlage
Datum
16.09.2013
Erstellt
29.09.2026 00:00