2013/0317
Verlängerung der Veränderungssperre für das Gebiet – Pfungstädter Straße am Bahnhof Eberstadt – (Bebauungsplan E 55)
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2013/0317
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 24.09.2013 an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Amt: Stadtplanungsamt Behandlung in öffentl. Sitzung Ja Nein OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Ja Nein Internetfähig Verteiler: Vorlage-Nr. 2013/0317 Magistratsbeschluss-Nr. Produkt-Nr.: 5110020 Kostenstelle: 061-010-1000 Investitionsnummer: Kostenträger: 5110-21 Sachkonto: Betreff: Verlängerung der Veränderungssperre fü r das Gebiet – Pfungstädter Straße am Bahnhof Eberstadt – (Bebauungsplan E 55) Vorlage vom: 16.09.2013 Beschlussvorschlag: Der als Anlage 1 beigefügte Entwurf einer Satzung zur Verlängerung der Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplans E 55 – Pfungstädter Straße am Bahnhof Eberstadt – am Eberstädter Bahnhof entlang der Pfungstädter Straße in dem Bereich zwischen der Modau, dem Bahndamm und der Bundesautobahn A 5, wird zur Sicherung der Planung zur Satzung beschlossen. Anlagen: Anlage 1: Entwurf einer Satzung zur Verlängerung der Veränderungssperre im Gebiet des Bebauungsplans E 55 Anlage 2: Derzeit geltende Satzung über die Veränderungssperre im Gebiet des Bebauungsplans E 55 vom 16.12.2011 Datenschutzrelevante Anlage: - 2 - Folgekosten: Ja Nein Beschluss des Magistrats vom - 3 - Begründung zur Magistratsvorlage 2013/0317 vom 16.09.2013 Am 21.06.2011 wurde von der Stadtverordnetenversammlung ein Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan E 55 nach § 30 Abs. 3 BauGB gefasst, mit der Zielsetzung Vergnügungsstätten auszuschließen und Aussagen über die Nutzungen zu treffen. Der Beschluss einer Veränderungssperre als Satzung für das Gebiet des Bebauungsplans E 55 wurde am 15.12.2011 von der Stadtverordnetenversammlung gefasst. Die Satzung über die Veränderungssperre trat am 23.12.2011 in Kraft und ist bis zum 22.12.2013 gültig. Der Entwurf zum Bebauungsplan E 55 wurde zwar weiter bearbeitet, erreicht aber erst in Kürze die Offenlage, so dass das gesamte Bebauungsplanverfahren bis zum Ablauf der Veränderungssperre am 22.12.2013 nicht rechtskräftig abgeschlossen sein wird. Um die Planungsziele nicht zu gefährden, ist daher die Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr bis zum 22.12.2014 notwendig. Die Verlängerung ist in § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB ausdrücklich vorgesehen und erfordert den Beschluss des als Anlage 1 beigefügten Satzungsentwurfs. Dieser Beschluss muss vor Ablauf der eigentlichen Veränderungssperre (22.12.2013) bekannt gemacht werden. Als Anlage 2 ist zur Information die derzeit geltende Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet „– Pfungstädter Straße am Bahnhof Eberstadt –“ für das Gebiet am Eberstädter Bahnhof entlang der Pfungstädter Straße in dem Bereich zwischen der Modau, dem Bahndamm und der Bundesautobahn A 5 beigefügt, deren Geltungsdauer durch die Satzung zur Verlängerung der Veränderungssperre geändert wird. Die Dezernentin III: Brigitte Lindscheid Stadträtin Darmstadt, den 16.09.2013 III/61.2 ha Nst. 2112
anlage 1
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E n t w u r f e i n e r S a t z u n g zur Verlängerung der Veränderungssperre „– Pfungstädter Straße am Bahnhof Eberstadt –“ für das Gebiet am Eberstädter Bahnhof entlang der Pfungstädter Straße in dem Bereich zwischen der Modau, dem Bahndamm und der Bundesautobahn A 5 vom ………………. Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 18 des Gesetzes vom 27.05.2013 (GVBl. I S: 218, 367), sowie der §§ 14 ff des Baugesetzbuchs (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom …………….. folgende Sa tzung erlassen: § 1 Die Geltungsdauer der Veränderungssperre vom 23.12.2011, wie sie in § 4 der Satzung vom 16.12.2011 festgelegt ist, wird über den 22.12.2013 hinaus um ein Jahr bis zum 22.12.2014 verlängert. § 2 Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Darmstadt, den Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Brigitte Lindscheid, Stadträtin
anlage 2
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Anlage 2 Satzung über die Veränderungssperre ‚‚- Pfungstädter Straße am Bahnhof Eberstadt -“ für das Gebiet am Eberstädter Bahnhof entlang der Pfungstädter Straße in dem Bereich zwischen der Modau, dem Bahndamm und der Bundesautobahn A 5 vom 16.12.2011 Aufgrund des 8 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBI. IS. 142), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 24.03.2010 (GVBi. | Seite 119), sowie der 88 14ff des Baugesetzbuchs (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBI. | Seite 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. | S. 1509), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 15.12.2011 folgende Satzung erlassen: $1 Zu sichernde Planung Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 21.06.2011 beschlossen, für das in 8 2 bezeichnete Gebiet einen Bebauungsplan im Sinne des 8 30 (3) BauGB aufzustellen (Bebauungsplan E 55 - Pfungstädter Straße am Bahnhof Eberstadt -). Zur Sicherung der Planung für dieses Gebiet wird die Veränderungssperre erlassen. $2 Räumlicher Geltungsbereich Diese Satzung erstreckt sich auf das Gebiet am Eberstädter Bahnhof zwischen der Modau im Süden, der Rhein-Neckar-Bahn im Westen und der Bundesautobahn A 5 im Osten und umfasst die Grundstücke Pfungstädter Straße 145-155 und 164 mit den Flurstücken Flur 3 Nr. 17/3, 245/5, 330, 331/3, 331/4, 332/4, 333/3, 338/2 tlw., 339, 393/3 und 393/4. $ 3 Rechtswirkungen der Veränderungssperre (1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen 1. Vorhaben im Sinne des 8 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; Vorhaben im Sinne des 8 29 BauGB sind: a) Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder über die in einem anderen Verfahren entschieden wird; b) Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten, auch wenn sie keine Vorhaben nach Buchstaben a) sind; 2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. (2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. (3) Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. $ 4 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten der Veränderungssperre Die Veränderungssperre tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach 8 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit.der Bebauungsplan für das in & 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich ist. Darmstadt, den 16.12.2011 Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt ar Brigitte Lindscheid, Stadträtin
Beratungsverlauf (4)
Orte (1)
- Pfungstädter Straße 145
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2013/0317
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 16.09.2013
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00