1059/2026
Beantwortung von mündlichen Anfragen zu dem Antrag "Ausweitung der bestehenden Böllerverbotszone" (AN/0108/2026)
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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle I/32/322 Vorlagen-Nummer 18.06.2026 1059/2026 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In- ternationales 22.06.2026 Beantwortung von mündlichen Anfragen zu dem Antrag "Ausweitung der bestehenden Böllerverbotszone" (AN/0108/2026) Der Antrag AN/0108/2026 der Fraktion Bündnis 90/die Grünen wurde in der Ratssitzung am 05.02.2026 in den AVR verwiesen. In der Sitzung vom 09.03.2026 wurden zwei Nachfragen gestellt. Manfred Richter (Fraktion Bündnis 90/Die Grünen) fragte, ob die Verwaltung sich mit dem Köl- ner Zoo ins Benehmen gesetzt habe, um deren Position zu erfragen. Die Verwaltung hat den Zoo um eine fachliche Einschätzung zur möglichen Brandgefährdung im Umfeld der Anlage gebeten. Eine schriftliche Stellungnahme liegt der Verwaltung vor, aus der hervorgeht, dass der Zoo keinen Handlungsbedarf sieht. Weiterhin sprach Robert Schallehn (Fraktion Bündnis 90/Die Grünen) in der AVR-Sitzung vom 09.03.2026 den unbestimmten Rechtsbegriff der brandgefährdeten Orte an. Er wünscht hierzu eine Darlegung, wie die Verwaltung diesen unbestimmten Rechtsbegriff ausfüllt. Weiter fragt er, wie die Verwaltung mit Fällen umgeht, bei denen ein Dritter die Einstufung eines Ortes als brandgefährdet begehrt. Den unbestimmten Rechtsbegriff der brandgefährdeten Orte füllt die Verwaltung wie folgt aus: § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der 1. Sprengstoffverordnung (SprengV) erlaubt es den zuständigen Behörden, das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in der Nähe von „besonders brandemp- findlichen“ Gebäuden und Anlagen auch an Silvester zu verbieten. Die 1. SprengV enthält keine Begriffsbestimmung, was unter „besonders brandempfindlich“ zu verstehen ist. Auch ist keine Rechtsprechung zur Definition. Die juristische Auslegung lautet: Aus dem Wortlaut selbst lässt sich entnehmen, dass es sich um Gebäude oder Anlagen han- deln muss, die eine vergleichsweise erhöhte Wahrscheinlichkeit aufweisen, Feuer zu fangen. Diese erhöhte Wahrscheinlichkeit führt zur „Besonderheit“ der Brandempfindlichkeit. Bis 2013 verbat § 23 Abs. 1 der SprengV das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in un- mittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und 2 Fachwerkhäusern. Letztere wurden seinerzeit in die Verbotsnorm aufgenommen, um histori- sche Altstädte vor Bränden zu schützen. Durch eine im Juli 2017 in Kraft getretene Verordnungsänderung wurden jedoch die „Reet- und Fachwerkhäuser“ durch die Formulierung „besonders brandempfindlichen Gebäude oder Anlagen“ ersetzt und der Wortlaut des § 23 Abs. 1 der 1. SprengV auf diesem Weg an den des § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der 1. SprengV angeglichen. Aus dieser Änderung folgt zunächst, dass die besonders brandempfindlichen Gebäude oder Anlagen nicht nur mit Reet- und Fachwerkhäusern gleichzusetzen ist. Es wäre sonst nicht er- klärlich, weshalb der Verordnungsgeber sich dafür entschied, § 23 Abs. 1 der 1. SprengV an den Wortlaut des § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der SprengV anzupassen und nicht umgekehrt. Also ist im Rahmen der Auslegung anzunehmen, dass eine besonderen Brandempfindlichkeit mit „leichtentzündlich“ gleichzusetzen ist, also beispielsweise, wenn sich leicht brennbare Ma- terialien an/auf dem Gebäude befinden oder wenn solche brennbaren Materialien ohne Schutzvorrichtung in einem Gebäude lagern. Als besonders brandempfindliche Gebäude und Anlagen anzusehen wären demnach Häuser mit Reetdach, Häuser mit einem hohen Holzanteil, Tankstellen sowie Gebäude und Anlagen, in denen leicht entzündliche Materialien gelagert werden. Aufgrund der bundeseinheitlichen Regelung, dass an Silvester pyrotechnische Gegenstände grundsätzlich abgebrannt werden dürfen, können Einschränkungen zwar nicht nach § 24 Abs. 2 Ziffer 1 1. SprengV vorgenommen werden, jedoch können Einschränkungen bestimmt wer- den, wenn eine abstrakte beziehungsweise konkrete Gefahr vorliegt. Bei ungehindertem Ab- lauf des Geschehens muss typischerweise beziehungsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwartet werden, dass es zum Jahreswechsel zu Verletzungen von Indivi- dualrechtsgütern oder Verstößen gegen die Rechtsordnung kommt. Hier geht es konkret um den Schutz besonders brandempfindlicher Gebäude. Vorauszusetzen ist, dass durch Feuer- werk bereits nachweislich Schäden entstanden sind oder unmittelbar zu erwarten sind. In Fällen, in denen Dritte anregen oder beantragen, einen bestimmten Ort auf besondere Brandgefahren (hier im Zusammenhang mit Feuerwerkskörpern) hin zu überprüfen, müsste die Verwaltung den Einzelfall prüfen und schauen, ob in Bezug auf den Umgang mit Feuer- werkskörpern aufgrund des vom Gesetzgeber formulierten Sicherheitsniveaus Auflagen erteilt werden müssen. Gez. Blome
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1059/2026
- Typ
- Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
- Datum
- 18.06.2026
- Erstellt
- 14.04.2026 15:12