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1059/2026

Beantwortung von mündlichen Anfragen zu dem Antrag "Ausweitung der bestehenden Böllerverbotszone" (AN/0108/2026)

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 18.06.2026

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Nächste Beratung: Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales, Sitzung am 22.06.2026, TOP 3.1

Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

4884 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/32/322 
 
Vorlagen-Nummer 18.06.2026 
 1059/2026 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In-
ternationales 22.06.2026 
 
 
Beantwortung von mündlichen Anfragen zu dem Antrag "Ausweitung der bestehenden 
Böllerverbotszone" (AN/0108/2026) 
 
Der Antrag AN/0108/2026 der Fraktion Bündnis 90/die Grünen wurde in der Ratssitzung am 
05.02.2026 in den AVR verwiesen. In der Sitzung vom 09.03.2026 wurden zwei Nachfragen 
gestellt.  
 
Manfred Richter (Fraktion Bündnis 90/Die Grünen) fragte, ob die Verwaltung sich mit dem Köl-
ner Zoo ins Benehmen gesetzt habe, um deren Position zu erfragen. 
 
Die Verwaltung hat den Zoo um eine fachliche Einschätzung zur möglichen Brandgefährdung 
im Umfeld der Anlage gebeten. Eine schriftliche Stellungnahme liegt der Verwaltung vor, aus 
der hervorgeht, dass der Zoo keinen Handlungsbedarf sieht. 
 
Weiterhin sprach Robert Schallehn (Fraktion Bündnis 90/Die Grünen) in der AVR-Sitzung vom 
09.03.2026 den unbestimmten Rechtsbegriff der brandgefährdeten Orte an. Er wünscht hierzu 
eine Darlegung, wie die Verwaltung diesen unbestimmten Rechtsbegriff ausfüllt. Weiter fragt 
er, wie die Verwaltung mit Fällen umgeht, bei denen ein Dritter die Einstufung eines Ortes als 
brandgefährdet begehrt. 
 
Den unbestimmten Rechtsbegriff der brandgefährdeten Orte füllt die Verwaltung wie folgt aus: 
§ 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der 1. Sprengstoffverordnung (SprengV) erlaubt es den zuständigen 
Behörden, das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in der Nähe von „besonders brandemp-
findlichen“ Gebäuden und Anlagen auch an Silvester zu verbieten. Die 1. SprengV enthält 
keine Begriffsbestimmung, was unter „besonders brandempfindlich“ zu verstehen ist. Auch ist 
keine Rechtsprechung zur Definition.  
Die juristische Auslegung lautet:  
Aus dem Wortlaut selbst lässt sich entnehmen, dass es sich um Gebäude oder Anlagen han-
deln muss, die eine vergleichsweise erhöhte Wahrscheinlichkeit aufweisen, Feuer zu fangen. 
Diese erhöhte Wahrscheinlichkeit führt zur „Besonderheit“ der Brandempfindlichkeit. 
Bis 2013 verbat § 23 Abs. 1 der SprengV das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in un-
mittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und

2 
 
Fachwerkhäusern. Letztere wurden seinerzeit in die Verbotsnorm aufgenommen, um histori-
sche Altstädte vor Bränden zu schützen. 
Durch eine im Juli 2017 in Kraft getretene Verordnungsänderung wurden jedoch die „Reet- 
und Fachwerkhäuser“ durch die Formulierung „besonders brandempfindlichen Gebäude oder 
Anlagen“ ersetzt und der Wortlaut des § 23 Abs. 1 der 1. SprengV auf diesem Weg an den 
des § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der 1. SprengV angeglichen.  
Aus dieser Änderung folgt zunächst, dass die besonders brandempfindlichen Gebäude oder 
Anlagen nicht nur mit Reet- und Fachwerkhäusern gleichzusetzen ist. Es wäre sonst nicht er-
klärlich, weshalb der Verordnungsgeber sich dafür entschied, § 23 Abs. 1 der 1. SprengV an 
den Wortlaut des § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der SprengV anzupassen und nicht umgekehrt. 
Also ist im Rahmen der Auslegung anzunehmen, dass eine besonderen Brandempfindlichkeit 
mit „leichtentzündlich“ gleichzusetzen ist, also beispielsweise, wenn sich leicht brennbare Ma-
terialien an/auf dem Gebäude befinden oder wenn solche brennbaren Materialien ohne 
Schutzvorrichtung in einem Gebäude lagern.  
Als besonders brandempfindliche Gebäude und Anlagen anzusehen wären demnach Häuser 
mit Reetdach, Häuser mit einem hohen Holzanteil, Tankstellen sowie Gebäude und Anlagen, 
in denen leicht entzündliche Materialien gelagert werden.  
Aufgrund der bundeseinheitlichen Regelung, dass an Silvester pyrotechnische Gegenstände 
grundsätzlich abgebrannt werden dürfen, können Einschränkungen zwar nicht nach § 24 Abs. 
2 Ziffer 1 1. SprengV vorgenommen werden, jedoch können Einschränkungen bestimmt wer-
den, wenn eine abstrakte beziehungsweise konkrete Gefahr vorliegt. Bei ungehindertem Ab-
lauf des Geschehens muss typischerweise beziehungsweise mit an Sicherheit grenzender 
Wahrscheinlichkeit erwartet werden, dass es zum Jahreswechsel zu Verletzungen von Indivi-
dualrechtsgütern oder Verstößen gegen die Rechtsordnung kommt. Hier geht es konkret um 
den Schutz besonders brandempfindlicher Gebäude. Vorauszusetzen ist, dass durch Feuer-
werk bereits nachweislich Schäden entstanden sind oder unmittelbar zu erwarten sind.  
In Fällen, in denen Dritte anregen oder beantragen, einen bestimmten Ort auf besondere 
Brandgefahren (hier im Zusammenhang mit Feuerwerkskörpern) hin zu überprüfen, müsste 
die Verwaltung den Einzelfall prüfen und schauen, ob in Bezug auf den Umgang mit Feuer-
werkskörpern aufgrund des vom Gesetzgeber formulierten Sicherheitsniveaus Auflagen erteilt 
werden müssen. 
Gez. Blome

Beratungsverlauf (1)

22.06.2026 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 3.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
1059/2026
Typ
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
Datum
18.06.2026
Erstellt
14.04.2026 15:12