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3500/2021

Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan 64435/02 Arbeitstitel: Baufeld West, Kerpener Straße in Köln-Lindenthal

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 07.12.2021

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 14.12.2021, TOP 12.2

Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 6 Begründung

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Ansehen

Anlage 2 Niederschrift über der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung6

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Ansehen

Anlage 10, BV 3 vom 06.12.2021

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Ansehen

Anlage 7b Zeichenerklärung

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Ansehen

Anlage 4 Darstellung und Bewertung der zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen

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Ansehen

Anlage 9 neuer Beschlusstext

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Ansehen

Anlage 11, Auszug Stadtentwicklungsausschuss 02.12.2021

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Ansehen

Anlage 1 Planwirkungsbereich des B-Planes

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Ansehen

Anlage 3 Darstellung und Bewertung der zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung

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Ansehen

Anlage 5 Darstellung und Bewertung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen

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Ansehen

Anlage 7a Planzeichnung

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Ansehen

Anlage 8 textliche Festsetzungen

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

6637 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
612 Baue Sa 
Vorlagen-Nummer 
 3500/2021 
Freigabedatum 
02.11.2021  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan 64435/02 
Arbeitstitel: Baufeld West, Kempener Straße in Köln-Lindenthal 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt, 
1. das Bauleitplanverfahren des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 64435/02 –
Arbeitstitel: Baufeld West, Kempener Straße in Köln-Lindenthal– auf ein Verfahren zur Aufstel-
lung eines qualifizierten Bebauungsplanes im Sinne von § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) 
umzustellen;  
 
2. den Bebauungsplan 64435/02 mit gestalterischen Festsetzungen für das circa 17.600 m² gro-
ße Plangebiet östlich des Lindenthalgürtels und nördlich der Kerpener Straße, betreffend den 
südwestlichen Teil des Universitätsklinikums Köln-Lindenthal, westlich des Bettenhauses und 
südlich des viergeschossigen Zentrallagers nach § 10 Absatz 1 BauGB in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung 
Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW 
S. 666/SGV NW 2 023)  —in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung 
mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung.  
 
 
 
Stadtentwicklungsausschuss 02.12.2021 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 06.12.2021 
Rat 14.12.2021

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
 
Auf Antrag der medfacilities GmbH, Gleueler Straße 66, 50931 Köln hat der Stadtentwicklungsaus-
schuss am 23.06.2016 die Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens im be-
schleunigten Verfahren nach § 13a BauGB für einen Teilbereich des Kölner Universitätsklinikgelän-
des beschlossen.  
 
Ziel der Planung ist es, im westlichen Bereich des Universitätsklinikums an der Kerpener Straße und 
Lindenthalgürtel einen gestaffelten bis zu ca. 53m, überwiegend ca. 16m - 20m hohen Neubau zu 
errichten, der als zentraler Anlaufpunkt für die Kinder- und Frauenheilkunde dienen soll. Zudem sollen 
die auf dem Klinikgelände verstreuten Notaufnahmen in einer zentralen Notaufnahme (ZNA) vereinigt 
werden und durch die Errichtung eines großen OP - Bereiches ergänzt werden. Dazu gehören die 
entsprechenden Stationen zur Unterbringung und Pflege der Patienten. Mit diesem Raumprogramm 
werden Synergieeffekte genutzt und dadurch der Flächenbedarf für die vielfältigen Nutzungen insge-
samt verringert. Mit der Bündelung der Notaufnahmen ist auch die Verlagerung des Hubschrauber-
landeplatzes verbunden, der ebenfalls auf dem Neubau im Baufeld West angeordnet werden soll.  
 
Wegen der geringen Plangebietsgröße, der innerstädtischen Lage und der derzeitigen vollumfängli-
chen Nutzung des Geländes sollte ursprünglich ein vorhabenbezogener Bebauungsplan der Innen-
entwicklung gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Da jedoch trotz 
der erforderlichen eigenständigen, luftfahrtrechtlichen Genehmigung des Hubschrauberlandeplatzes 
eine Umweltprüfung bereits im Zuge des Bebauungsplan-Aufstellungsverfahrens erforderlich ist, wur-
de auf ein Planverfahren, ohne Anwendung des § 13 a BauGB umgestellt. Ferner erwies sich die pla-
nungsrechtliche Sicherung des Vorhabens mittels eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes als 
ungeeignet, weil die erforderliche Angabe einer Realisierungsfrist zum gegenwärtigen Zeitpunkt vom 
Vorhabenträger nicht hinreichend angegeben werden konnte. Dies hat zur Folge, dass ein reguläres 
Planaufstellungsverfahren durchgeführt wurde. Die öffentlich rechtliche Sicherung einer Wegeverbin-
dung erfolgt über einen städtebaulichen Vertrag, der bis zur Inkraftsetzung des Bebauungsplanes 
abgeschlossen sein muss. 
 
Verfahrensverlauf: 
Zur Einbindung der Öffentlichkeit fand am 22.11.2016 eine Abendveranstaltung mit Präsentation der 
Planungsziele und der relevanten Umweltbelange statt. (Siehe Anlage 2) 
 
Zusätzlich zur Abendveranstaltung lag die Planung einschließlich einer Erläuterung vom 16.11.2016 
bis einschließlich 01.12.2016 im Kölner Stadthaus und in der Bezirksvertretung Lindenthal aus. Hier-
zu ging eine schriftliche Anfrage ein. (Siehe Anlage 3) 
 
Im Rahmen dieser Öffentlichkeitsbeteiligung sind keine planungsrelevanten Stellungnahmen seitens 
der Bürger eingegangen. 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB 
fand in der Zeit vom 27.06.2018 bis zum 28.07.2018 statt. Die eingegangenen Stellungnahmen und

3 
der weitere Umgang damit werden in Anlage 4 dargestellt. 
 
Über den ausgearbeiteten, öffentlich auszulegenden Bebauungsplan-Entwurf, wurde der Stadtent-
wicklungsausschuss im Rahmen einer Mitteilung in seiner Sitzung am 19.09.2019 und die Bezirksver-
tretung Lindenthal in ihrer Sitzung am 23.09.2019 informiert.  
 
Eine erste öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs gemäß 3 § Abs. 2 BauGB mit paralle-
ler Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB fand 
in der Zeit vom 05.12.2019 bis zum 10.01.2020 statt. Im Weiteren wurde der Bauungsplan-Entwurf 
aus Gründen der Rechtssicherheit wiederholt öffentlich ausgelegt, weil Unklarheit darüber bestand, 
ob der Offenlagezeitraum der ersten öffentlichen Auslegung ausreichend bemessen war. Die zweite 
öffentliche Auslegung fand mit leicht konkretisierten, aber den gleichen Festsetzungsinhalten und 
Planungszielen in der Zeit vom 24.09.2020 bis zum 05.11.2020 statt. Weder zur ersten, noch zur 
zweiten öffentlichen Auslegung nach § § Abs. 2 BauGB gingen Stellungnahmen ein. 
 
Anlagen 
Anlage 1 Planwirkungsbereich des B-Planes 
Anlage 2 Niederschrift der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB vom 
26.11.2016 
Anlage 3 Darstellung und Bewertung der zur frühzeitigen Öffentlichkeits-beteiligung nach § 3 
Abs. 1 BauGB schriftlich eingegangenen Stellungnahmen 
Anlage 4 Darstellung und Bewertung der nach § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführten frühzeitigen 
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen 
Stellungnahmen 
Anlage 5 Darstellung und Bewertung der nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführten Beteiligung der 
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen 
Anlage 6 Satzungsbegründung nach § 9 Abs. 8 BauGB 
Anlage 7a Planzeichnung  
Anlage 7b Zeichenerklärung zum 64435 02 
Anlage 8 Textliche Festsetzungen zum B.Plan 64435 02

Anlage 6 Begründung

268805 Zeichen

A N L A G E  6  
Baue041021Sa1Sb Baufeld West 64435 -0 
 
 
Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB)  
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nummer 64435/02 ; 
Arbeitstitel: Baufeld West, KempenerStraße in Köln-Lindenthal 
  
1. Anlass der Planung 
Planungsanlass ist die Errichtung eines Neubaus als zentraler Anlaufpunkt für die 
Kinder- und Frauenheilkunde der Uniklinik Köln. In dem neuen Gebäude sollen 
kinderbezogene ambulante und stationäre klinische Einrichtungen konzentriert werden. 
Damit sollen kurze Wege entstehen und eine effektive Versorgung sichergestellt 
werden. Zum Raumprogramm gehören insbesondere die Kindernotaufnahme, die 
Kinderradiologie, die ambulante Kinderheilkunde (Pädiatrie), die Kreißsäle sowie die 
Neu- und Frühgeborenenstation. Mit der Planung sollen zudem die auf dem 
Klinikgelände verstreuten Notaufnahmen in einer zentralen Notaufnahme (ZNA) 
vereinigt werden und durch die Errichtung eines großen OP - Bereiches ergänzt 
werden. Dazu gehören die entsprechenden Stationen zur Unterbringung und Pflege der 
Patienten. Mit diesem Raumprogramm werden Synergieeffekte genutzt und dadurch 
der Flächenbedarf für die vielfältigen Nutzungen insgesamt verringert. Mit der 
Bündelung der Notaufnahmen ist auch die Verlagerung des Hubschrauberlandeplatzes 
verbunden, der ebenfalls auf dem Neubau im Baufeld West angeordnet werden soll. 
Für die Unterbringung des Eltern - Kind - Zentrums ist der westliche Teilbereich des 
Klinikums an der Ecke Kerpener Straße / Lindenthalgürtel vorgesehen, daher die 
Bezeichnung: „Baufeld West“. 
 
2. Ziel und Zweck der Planung 
 
2.1 Ziel der Planung 
Ziel der Planung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Grundlagen zur Errichtung 
des Eltern - Kind - Zentrums auf Teilflächen des Kölner Universitätsgeländes sowie die 
Steuerung einer geordneten und nachhaltigen städtebaulichen und architektonischen 
Siedlungsentwicklung in Köln 
- Lindenthal. Die Realisierung des Bebauungsplanes soll zum einen den steigenden 
Versorgungsbedarf des Universitätsklinikums decken und zum anderen dazu beitragen, 
dass in Zukunft bei weiterhin steigendem Versorgungsbedarf keine Engpässe 
entstehen. Mit dem Bebauungsplan soll sichergestellt werden, dass städtebaulich und 
gestalterisch ansprechende und funktionale Gebäude errichtet werden. Darüber hinaus 
soll die Hubschrauberlandeplattform des Zentralklinikums auf dem neu errichteten 
Gebäude realisiert werden. 
 
2.2 Machbarkeitsstudie 
Im Jahr 2015 wurde von der ASTOC ARCHITECTS AND PLANNERS GmbH in 
einer Machbarkeitsstudie untersucht, ob und wie die oben beschriebenen 
Nutzungen und die damit verbundenen Raumprogramme im Plangebiet realisiert 
werden können. 
Dabei wurden die folgenden Nutzungen und Flächenbedarfe angesetzt:

2  
Tabelle 1: Flächenbedarf in Bauabschnitt 1 und 2 sowie gesamt 
 
Nutzung Bauabschnitt 1  Bauabschnitt 2  Gesamt 
zentrale Notaufnahme 
und Notfallradiologie 
 
4.600 m² BGF* 
  
4.600 m² BGF 
Kindernotaufnahme 1.500 m² BGF  1.500 m² BGF 
Kinderradiologie 1.115 m² BGF 300 m² BGF 1.415 m² BGF 
Kreißsaal 1.650 m² BGF  1.650 m² BGF 
Ambulanzen 3.125 m² BGF 10.000 m² BGF 13.125 m² BGF  
OP 6.000 m² BGF 6.600 m² BGF 12.600 m² BGF  
Stationen 23.090 m² BGF  9.800 m² BGF 32.890 m² BGF  
Sonstiges 1.120 m² BGF 2.800 m² BGF 3.920 m² BGF 
Summen  42.200 m² BGF 29.500 m² BGF  71.700 m² BGF  
* BGF = Bruttogeschossfläche  
Bauabschnitt 1 definiert die Nutzungen, die zeitnah umgesetzt werden müssen, Bauabschnitt 2 
definiert die zusätzlichen Bedarfe, die darüber hinausgehen und im Baufeld West mittel- bis 
langfristig angesiedelt werden sollen. 
Das Ergebnis der Machbarkeitsuntersuchung ist, dass die Nutzungen umgesetzt werden können, 
wenn eine hohe Verdichtung am Standort umgesetzt werden kann. Dabei wurden unterschiedliche 
städtebauliche und funktionelle Lösungen entwickelt und untersucht. Allen Lösungen gemeinsam 
war, dass Nutzungen „gestapelt“ werden müssen, dass also in die Höhe gebaut werden muss, 
auch wenn eine hohe Verdichtung (große Grundfläche) ermöglicht wird. Dabei blieb in allen 
Konzeptionen die markante Stellung des „Bettenhauses“ mit 18 Geschossen erhalten, das heißt, 
dass im Plangebiet niedrigere Gebäudehöhen realisiert werden sollen. 
 
2.3 Wettbewerbs- und Planungsziele 
Nachdem durch die Machbarkeitsstudie geklärt war, dass es städtebauliche, architektonische und 
funktionale Lösungen zur Realisierung der benötigten Nutzungen innerhalb des Baufeldes West 
gibt, wurde zur Konkretisierung der Planung ein Wettbewerb durchgeführt. Der Wettbewerb wurde 
als Realisierungswettbewerb ausgeschrieben, an dem 16 Büros teilnahmen. 
Die Realisierung des Vorhabens soll in zwei Bauabschnitten erfolgen. Beiden Bauabschnitten sind 
Nutzungen aus dem oben beschriebenen Programm zugeordnet. Es ergibt sich eine Aufteilung 
von rd. 42.000 m² BGF für den ersten Bauabschnitt (1. BA) und rd. 29.500 m² für den zweiten 
Bauabschnitt (2. BA). 
Die Aufgabenstellung für den Wettbewerb war die konkrete Planung für den 1. Bauabschnitt und 
eine konzeptionelle Lösung für den 2. Bauabschnitt. Die Lage der Grenze zwischen den beiden 
Bauabschnitten ergab sich jeweils aus den Wettbewerbsentwürfen. 
In der Machbarkeitsuntersuchung war festgelegt worden, dass die Zufahrten für den motorisierten 
Individualverkehr (MIV) und zu den Notaufnahmen an der Kerpener Straße angeordnet werden 
müssen. Zum Lindenthalgürtel soll dagegen eine Fußgängerverbindung gewährleistet werden. 
Darauf aufbauend wurde ein Verkehrsgutachten erarbeitet, das mit dem Amt für Straßen und 
Verkehrstechnik (Amt 66) abgestimmt wurde. Der Verkehr kann im Ergebnis konfliktfrei 
abgewickelt werden

3  
  
Abbildung 1: Lageplan Baufeld West (Quelle medfacilities) mit variabler Grenze zwischen 
Bauabschnitt 1 und 2 (Stand Wettbewerb) 
 
Eine Anforderung aus der Wettbewerbsauslobung war es, den aus Norden ankommenden 
„Studentenweg“ bis zum Lindenthalgürtel sowie bis zur Kerpener Straße zu verlängern, so dass 
eine fußläufige Querung des Klinikgeländes für die Öffentlichkeit möglich ist. Ziel war es, den 
Stadtteil Lindenthal durchlässiger und konsequenter an das Klinikum anzubinden. 
Für das Gebäudeinnere gab es die Anforderung, das Wege- und Logistiknetz des Neubaus an die 
bestehende Magistrale als verbindendes Element der Gebäude zwischen Herzzentrum und 
heutiger zentraler Notaufnahme anzuschließen, um optimale Infrastrukturen zu schaffen. 
 
Abbildung 2: Optimierung der Wegebeziehungen (Konzeptdarstellung, Lageänderungen 
möglich): Verlängerung der Magistrale innerhalb der Gebäude und des 
Studentenweges im Freien (Quelle medfacilities, Stand Wettbewerb) 
 
2.4 Wettbewerbsergebnis 
Wettbewerbssieger ist das Büro gmp (gmp Architekten von Gerkan, Marg und Partner) aus 
Aachen, das inzwischen mit der weiteren Bearbeitung der Planung beauftragt wurde. 
Das Wettbewerbsergebnis sieht zwei L - förmige Gebäudeteile vor, die auf einem Sockelgeschoß 
stehen, welches zur Kerpener Straße drei Geschosse und zum Unicampus vier Geschosse hat. 
Zum Lindenthalgürtel schließt der Gebäudekomplex mit einer viergeschossigen Riegelbebauung 
ab, die den Fassadenverlauf der bestehenden Bebauung aufnimmt und somit die Raumkante zum 
Lindenthalgürtel weiter deutlich definiert. Der östliche Gebäudeteil (Bauabschnitt 1) hat insgesamt 
IX Geschosse (Erdgeschoss und 8 Obergeschosse) plus einem Technikgeschoss und 
Hubschrauberlandeplattform, die oberhalb des Technikgeschosses realisiert werden soll. Der 
westliche Gebäudeteil (Bauabschnitt 2) hat insgesamt VII Geschosse (Erdgeschoss und 6 
Obergeschosse) plus ein Technikgeschoss. Beide Gebäudeteile werden voraussichtlich mit drei 
Untergeschossen unterbaut, diese werden in die Anzahl der Geschosse nicht mit eingerechnet.

4  
 
 
Abbildung 3: Lageplan Entwurf Wettbewerbssieger (Quelle gmp) 
 
 
Abbildung 4: Ansicht von der Kerpener Straße: Südseite des Eltern - Kind - Zentrums (Quelle 
gmp) 
 
2.5 Weiterentwickeltes städtebauliches Konzept 
Das städtebauliche Konzept verfolgt das Ziel, das bestehende Gebäudeensemble an der Kerpener 
Straße mit dem Neubau bis zum Lindenthalgürtel fortzusetzen, um der Uniklinik zur Kerpener 
Straße ein einheitliches und homogenes Erscheinungsbild zu geben, sowie als weiteres Ziel eine 
städtebauliche Verträglichkeit mit dem umgebenden Stadtquartier herzustellen. Die Bauaufgabe 
macht die Ausbildung von Hochhäusern erforderlich. 
Das städtebauliche Konzept sieht für den ersten und zweiten Bauabschnitt einen dreigeschossigen 
Sockelbau vor, über den sich zwei winkelförmige Bettenhaus - Baukörper erheben. Diese sind mit 
vier und sechs Geschossen in der Höhe gestaffelt und steigen zum bestehenden Bettenhaus des 
Zentralbereiches hin an. 
Die Bettenhäuser liegen abgerückt vom Straßenraum der Kerpener Straße, um auf die 
gegenüberliegende Wohnbebauung Rücksicht zu nehmen.

5  
Der Sockelbaukörper nimmt die Flucht der Kerpener Straße auf und wird in der Straßenflucht 
mehrfach unterbrochen und gegliedert. Hierzu gehören: 
 ein baulicher Abstand zum westlich benachbarten Zentralklinikum, der als 
Patientengarten gestaltet wird 
 die Ausbildung einer zweigeschossigen Eingangsgeste als überdachter Vorplatz 
(korrespondierend mit der zweigeschossigen Kolonnade am Zentralbau). 
 die Unterbrechung durch den Studentenweg zwischen 1. und 2. BA. 
 die Ausbildung von Gartenhöfen im 2. BA 
 die baukörperliche Ausformulierung einer Ecksituation an der Kreuzung  Kerpener 
Straße / Lindenthalgürtel 
Die Gliederungen bewirken, dass sich die Uniklinik nicht abweisend, sondern maßstäblich, öffnend 
und zugänglich darstellt. 
Baustufenkonzept 
Der Neubau wird in der ersten Stufe des 1. BA vollständig betriebsbereit in allen Funktionsstellen 
errichtet. Die zweite Baustufe des 1. BA (nach Abriss der bestehenden Rettungswagenvorfahrt) 
beinhaltet nur noch den Anschluss an das bestehende Zentralklinikum durch einen transparenten 
gläsernen Gang sowie die Herstellung des „Klinikgartens“. Durch dieses Konzept werden 
aufwändige Zwischenbauzustände oder Störungen des Betriebsablaufes sowohl im Bestand als 
auch im Neubau vermieden. 
Die Tiefgaragenzufahrt und die neue Rettungswagenvorfahrt werden im 1. Bauabschnitt (1. BA) 
errichtet und später mit dem 2. Bauabschnitt (2. BA) überbaut. 
Der 2. Bauabschnitt wird westlich des 1. Bauabschnittes errichtet und bildet mit diesem eine 
erkennbare Einheit durch eine gläserne Gangverbindung. 
Innere Erschließung 
Eine zweigeschossige Eingangskolonnade nimmt die Wegeführung und das Motiv der 
zweigeschossigen Kolonnade des Zentralklinikums auf und empfängt die Besucher mit einer 
angemessenen Willkommensgeste. Durch diesen überdachten Vorplatz wird die Adresse an der 
Kerpener Straße betont. Hier befindet sich, etwas erhöht gegenüber dem Straßenniveau, der 
Haupteingang in das Eltern - Kind - Zentrum. Die Höhendifferenz zum Straßenniveau wird über 
vorgelagerte Stufen und eine behindertengerechte Rampe überbrückt. Sie resultiert aus dem 
Höhenniveau des Zentralbaues der Uniklinik. 
Der separate Zugang in die zentrale Notaufnahme im 1. Untergeschoss führt vom Straßenniveau 
aus ins Gebäudeinnere und dort über eine kurze Treppen- / Aufzugsverbindung ein halbes 
Geschoss nach unten. 
Die Bereiche Haupteingang Eltern - Kind - Zentrum und Notaufnahme sind dadurch von außen 
getrennt, jedoch intern miteinander verbunden. 
Der Studentenweg, der in diesem Bereich ausschließlich fußläufig nutzbar ist, durchquert die 
Verbindung von 1. und 2. Bauabschnitt und bindet unmittelbar an die Magistrale an. Im 2. 
Bauabschnitt wird der Studentenweg bis an den Lindenthalgürtel am neuen Westzugang des 
Klinikgeländes geführt. 
Die Tiefgaragenzufahrt erfolgt von der Kerpener Straße aus über eine Rampe, welche ins 
2. Untergeschoss führt. 
Die Rettungswagenvorfahrt führt über eine überdachte, zweispurige Rampe ebenfalls von der 
Kerpener Straße aus in das 1. Untergeschoss. Der überdachte Bereich bietet Entladeplätze für 
Rettungswagen für Notfälle und Verlegungsfahrten. 
Der Hauptteil der Ver- und Entsorgung des Eltern - Kind - Zentrums erfolgt über das „Automatische 
Warentransport - System“ (AWT-System), dessen Tunnel an der Nordseite im 2. Untergeschoss 
angebunden wird.

6  
Ergänzend zum AWT-System befindet sich an der Nordwestecke des 1. Bauabschnittes eine 
Logistik- und Anlieferungszone im EG, mit Zufahrt von der Nordseite (Wegeverbindung zum 
Versorgungszentrum VZ). 
Die Ver- und Entsorgung für das Baufeld West bzw. den Neubau des Eltern-Kind-Zentrums (ELKI) 
erfolgt für sämtliche Güter über die Zufahrt an der Gleueler Straße durch direkte LKW- 
Anlieferungen auf den Versorgungs- und Wirtschaftshof der Uniklinik Köln oder durch direkte 
Anfahrt der Anlieferungszone des Neubaus ELKI. 
Der Wirtschaftshof befindet sich an der Gleueler Straße, der Umschlag erfolgt auf dem rückwärtig 
gelegenen Hof des Gebäudes. Die Güter, die auf dem Versorgungshof ab- bzw. aufgeladen 
werden, werden von dort aus über das AWT-System der Uniklinik Köln unterirdisch auf die 
Gebäude verteilt bzw. zurücktransportiert. Das Eltern-Kind-Zentrum ist an dieses automatische 
Transportsystem angeschlossen. 
Die separate Anlieferungszone für das ELKI befindet sich auf der Nordseite des Neubaus und 
bietet eine Haltezone für drei Lastkraftwagen sowie einen Wareneingangsbereich mit 
angeschlossenem Zwischenlager. 
Ein erheblicher Teil der im Neubau ELKI verorteten Nutzungen resultiert aus bereits vorhandenen 
Funktionen auf dem klinikeigenen Gelände, die im ELKI zusammengeführt werden und einen 
klinikinternen Umzug beinhalten. 
Die internen Wege auf der Nordseite des Eltern - Kind - Zentrums werden auch als 
Feuerwehrzufahrten genutzt. 
Dachzentralen 
Die Dachzentralen zur Aufnahme der Anlagen für die technische Gebäudeausrüstung sind 
gegenüber dem Bettenhaus zurückversetzt (Staffelung des Baukörpers). Im Bereich der 
Rückkühler werden die Dachzentralen ohne Decke, d.h. nur mit umgebender Fassade, ausgebildet 
(durchgängiges Erscheinungsbild der Dachzentrale). Die Fassaden sind Aluminium - Paneele mit 
farbig behandelter Oberfläche. 
Hubschrauberlandeplatz 
Der Hubschrauberlandeplatz mit dazugehöriger Warteposition und Wegeführung zum Aufzug wird 
als sichtbare Stahlkonstruktion mit darüber liegender, unterseitig bekleideter Plattform aus 
Aluminium - Profil - Elementen hergestellt. Der Landeplatz erhält als äußere Sichtkante einen 
Fangschutz als Stahlkonstruktion mit dazwischen gespannten Edelstahlnetzen. 
 
Abbildung 5: Ansicht von der Kerpener Straße (Südseite Eltern - Kind - Zentrum) nach der 
Weiterentwicklung (Quelle gmp)

7  
3. Verfahren 
Mit Schreiben vom 11.04.2016 wurde von der medfacilities GmbH für das oben beschriebene 
Plangebiet („Baufeld West“) die Einleitung eines Bebauungsplanes als Bebauungsplan der 
Innenentwicklung gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB beantragt. Am 23.06.2016 hat der 
Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für das 
Baufeld West beschlossen. Das Bebauungsplanverfahren wurde für einen vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan mit Durchführungsvertrag begonnen. Wegen der geringen Plangebietsgröße, der 
innerstädtischen Lage und der derzeitigen vollumfänglichen Nutzung des Geländes sollte ein 
Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt 
werden. Die Bekanntmachung der Aufstellung des Bebauungsplanes erschien im Amtsblatt Nr. 29 
vom 27.07.2016. 
Zur Einbindung der Öffentlichkeit fand am 22.11.2016 eine Abendveranstaltung mit Präsentation 
der Planungsziele und der relevanten Umweltbelange statt. Zur frühzeitigen Beteiligung der 
Öffentlichkeit lag die Planung einschließlich einer Erläuterung vom 16.11.2016 bis einschließlich 
01.12.2016 im Kölner Stadthaus und in der Bezirksvertretung Lindenthal aus. Im Rahmen dieser 
Öffentlichkeitsbeteiligung sind keine planungsrelevanten Stellungnahmen seitens der Bürger 
eingegangen. Parallel zu dieser frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung fand das 
Wettbewerbsverfahren für Gebäude und Freianlagen statt. Der Wettbewerb war als 
Realisierungswettbewerb ausgelobt. 
Innerhalb des Plangebietes ist unter anderem ein neuer Hubschrauberlandeplatz geplant. Für 
diese Anlage wird eine separate luftfahrtrechtliche Genehmigung erforderlich. Im Zuge der 
weiteren Planung stellte sich heraus, dass trotz dieser eigenständigen Genehmigung bereits im 
Zuge des Bebauungsplanverfahrens eine Umweltprüfung für den Hubschrauberlandeplatz 
erforderlich ist. Dies schließt die Anwendung des § 13a BauGB aus; der Bebauungsplan kann 
somit nicht im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. 
Da zu dem Zeitpunkt (Januar 2018) die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 
BauGB bereits erfolgt war (16.11.16 - 01.12.16), wurde lediglich die frühzeitige Beteiligung der 
Behörden und Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) nachgeholt. Die Unterlagen wurden 
mit Schreiben vom 27.06.2018 versandt und mit einer Abgabefrist bis zum 28.07.2018 terminiert. 
Auch die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erwies sich im Zuge der 
Planungen als nicht geeignet. Es ist zwar unstrittig, dass mit dem Bebauungsplan genau ein 
Vorhaben planungsrechtlich gesichert werden soll. Allerdings kann das Vorhaben nicht 
ausreichend detailliert beschrieben werden und mit einer angemessenen Durchführungsfrist 
umgesetzt werden. Es wird zwei Bauabschnitte geben, von denen einer unmittelbar nach 
Erreichen des Planungsrechtes umgesetzt werden soll. Hier wäre ein Vorhabenbezug möglich 
gewesen. Ein zweiter Bauabschnitt war Inhalt des Wettbewerbs und sollte daher auch Inhalt der 
planungsrechtlichen Sicherung im Bebauungsplan sein. Allerdings kann die Realisierung dieses 
zweiten Bauabschnittes nicht verbindlich terminiert werden. Dabei ist zu erwarten, dass die 
Anforderungen an Klinikgebäude innerhalb der kommenden Jahre sich so verändern, dass ein 
Vorhabenbezug für diesen Abschnitt nicht realistisch ist. Daher wurde entschieden, dass der 
Bebauungsplan als Angebotsbebauungsplan mit städtebaulichem Vertrag aufgestellt werden soll. 
Der Bebauungsplan wird daher als qualifizierter Bebauungsplan einschließlich Umweltbericht 
gemäß § 2a BauGB und zusammenfassender Erklärung gemäß § 10 a BauGB fortgesetzt und 
somit auf ein Normalverfahren umgestellt. 
Die Umsetzung der Planungen ist an bereitgestellte Landesmittel gebunden. 
 
4. Erläuterungen zum Plangebiet 
 
4.1 Lage, Abgrenzung und Ausdehnung des Plangebietes 
Das Plangebiet liegt im Stadtteil Köln - Lindenthal im westlichen Bereich des Universitätsgeländes. 
Es wird im Süden durch die Kerpener Straße, westlich durch den Lindenthalgürtel und östlich 
sowie nördlich durch weitere universitätsklinische Nutzungen begrenzt. Das Plangebiet hat eine 
Größe von ca. 17.600 m². Es liegt in der Gemarkung Kriel, Flur 63. Durch das Plangebiet werden 
die Flurstücke 6277 / 50 und 6278 / 50 sowie die südwestlichen Teilbereiche der Flurstücke 2748 
und 2998 überplant. Die Abgrenzung des Plangebietes ergibt sich aus der Planzeichnung.

8  
 
 
Abbildung 6: Lage Uniklinik Köln (Quelle www.tim-online.nrw.de) mit Einzeichnung des 
Plangebietes Baufeld West 
 
4.2 Vorhandene Strukturen 
Im Bereich des zukünftigen Eltern - Kind - Zentrums befinden sich heute Verwaltungsgebäude, das 
Institut für Arbeits- und Sozialmedizin und Hygiene, die Kinderklinik sowie eine onkologische und 
psychiatrische Einrichtung des Universitätsklinikums. Am Lindenthalgürtel befindet sich eine IV - 
bis V - geschossige Blockrandbebauung, die zukünftig im Rahmen der Neubebauung des 
Baufeldes West im Einmündungsbereich Kerpener Straße fortgeführt werden soll. Sie ergänzt 
sogleich die südlich der Kerpener Straße vorhandene III - geschossige Blockrandbebauung. 
Östlich des Plangebietes wird das Klinikgelände durch das markante 18 - geschossige Bettenhaus 
geprägt. Nördlich bilden weitere universitätsklinische Nutzungen den Rahmen des Plangebietes. 
Hierbei handelt es sich zum einen um das viergeschossige Versorgungszentrum der 
Universitätskliniken mit einer Höhe von ca. 28,00 m. Zum anderen handelt es sich um das Dr. 
Mildred - Scheel - Haus, welches ein bis zwei Geschosse hat. 
Als weiteres Umfeld wird der Bereich zwischen der Dürener Straße, der Universitätsstraße, der 
Zülpicher Straße und dem Lindenthalgürtel betrachtet. Hier befindet sich eine städtebaulich urbane 
Gemengelage. Diese wird in der Mittelachse zwischen dem Lindenthalgürtel im Westen und der 
Universitätsstraße im Osten hauptsächlich von der universitären Nutzung mit ihren vielfältigen 
Bereichen geprägt. Im Norden, Süden und Westen fassen die Geschäftsstraßen Dürener Straße, 
Zülpicher Straße und Lindenthalgürtel den Betrachtungsbereich ein und bieten ein ausreichendes 
Angebot für die Nahversorgung. Zwischen diesen Versorgungsachsen und dem 
Universitätsgelände liegen ausgedehnte städtische Wohnbereiche, die von Mehrfamilienhäusern, 
Stadtvillen und Einfamilienhäusern geprägt sind. Abgerundet wird das urbane Erscheinungsbild 
des Quartiers durch soziale und kulturelle Einrichtungen sowie gewerbliche Betriebe des 
Handwerks- und Dienstleistungsbereiches. 
 
5. Erschließung 
 
5.1 Verkehrliche Erschließung / ruhender Verkehr 
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Kerpener Straße. Im Rahmen der 
Neubebauung des Baufeldes West sind zwei neue Zu- und Abfahrten geplant, die über die 
Kerpener Straße angefahren werden. Die eine Zu- und Abfahrt dient der Erschließung der 
zentralen Notaufnahme und die zweite Zu- und Abfahrt dient der Erschließung der Tiefgarage.

9  
Die Anbindung an das überörtliche Straßennetz erfolgt über den Lindentalgürtel und die 
Universitätsstraße im Norden an die Dürener Straße (B 264) und an die BAB 1 und im Süden über 
die Luxemburger Straße (B265) an die BAB 4. 
Der ruhende Verkehr wird in der geplanten Tiefgarage untergebracht, hierdurch wird die 
Parkplatzsituation um den Bereich des Zentralklinikums und des Eltern - Kind - Zentrums 
entspannt und der Parkplatzsuchverkehr in den angrenzenden Straßen reduziert. 
 
5.2 ÖPNV - Anbindung 
Die ÖPNV - Anbindung erfolgt mit der Straßenbahn über die Linien 9 und 13 mit den Haltstellen 
Lindenthalgürtel / Zülpicher Straße (in ca. 550 m Entfernung zum Plangebiet) beziehungsweise 
Joseph - Stelzmann - Straße / Zülpicher Straße (in ca. 270 m Entfernung zum Plangebiet). Mit dem 
Bus ist das Klinikum mit der Linie 146 über die Haltstellen Leiblplatz und Lindenthalgürtel / 
Gleueler Straße (in ca. 270 m Entfernung zum Plangebiet) zu erreichen. 
 
5.3 Nebenanlagen 
Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sind außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. Im 
Rahmen dieses Bebauungsplanes werden keine weitergehenden Festsetzungen zu Nebenanlagen 
getroffen. Damit wird den komplexen Anforderungen eines Zentralklinikums mit angrenzenden 
universitären Nutzungen Rechnung getragen. Ein Ausschluss von Nebenanlagen aus 
nachbarschützenden Aspekten ist nicht erforderlich. Sollten Nebenanlagen Emissionen 
verursachen, sind diese im Zuge der Baugenehmigung zu überprüfen. 
Nebenanlagen wie Stützmauern, Treppenanlagen, Rampen sowie Böschungen auch außerhalb 
der überbaubaren Grundstücksflächen werden ausdrücklich zugelassen. Sie sind insbesondere in 
den Bereichen des Übergangs zu dem weiteren Klinikgelände erforderlich und im Bereich des 
SO 2 auch im Bestand vorhanden. Durch die Regelung kann eine Auseinandersetzung damit, ob 
es sich um Haupt- oder Nebenanlagen handelt, vermieden werden. 
 
5.4 Trinkwasser / Löschwasser / Schmutzwasser 
Das Plangebiet ist grundsätzlich vollständig erschlossen. Die vorhandene Versorgung des 
Plangebietes mit Trink- und Löschwasser sowie die Entsorgung von Schmutzwasser (häusliches 
und gewerbliches) sind nach ersten Abstimmungen mit den Versorgungs- und 
Entsorgungsunternehmen weiterhin möglich. Hierfür können die bereits vorhandenen 
Infrastrukturen verwendet werden. Eventuell erforderliche Ertüchtigungen werden im Zuge der 
Realisierungen abgestimmt und geregelt. 
 
5.5 Regenwasserentsorgung 
Auf den Grundstücksflächen des Plangebietes war eine erstmalige Bebauung vor 1996 bereits 
vorhanden, daher findet der § 44 Absatz 1 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 
Absatz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), wonach eine Niederschlagswasserbeseitigung von 
Grundstücken, die nach dem 01.01.1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche 
Kanalisation angeschlossen werden, vorgeschrieben wird, in diesem Planverfahren keine 
Anwendung. Das anfallende Niederschlagswasser wird, wie heute bereits das 
Niederschlagswasser der Bestandsgebäude und der versiegelten Flächen, in die öffentliche 
Kanalisation eingeleitet. Da der Versiegelungsgrad der Planung gegenüber dem Bestand höher 
sein wird, wurde im Vorfeld mit den Stadtentwässerungsbetrieben Köln (StEB) geklärt, dass der 
bestehende Mischwasserkanal und das weiterführende Kanalnetz die geringfügigen zusätzlichen 
Belastungen ohne Einschränkungen aufnehmen können. 
Eine gezielte Versickerung von Niederschlagswasser innerhalb des Plangebietes ist nicht möglich 
und auch nicht gefordert. Umgesetzt wird die Entwässerung in das bestehende Mischsystem im 
Bereich der Kerpener Straße. 
 
5.6 Elektrizitäts- und Gasversorgung 
Die Versorgung mit Elektrizität und Gas ist durch das vorhandene Leitungsnetz gegeben.

10  
5.7 Abfallbeseitigung 
Für das Plangebiet erfolgt die Abfallsammlung und Trennung im Rahmen eines innerbetrieblichen 
Abfallmanagements (AWT-System) des Klinikums bzw. der dort vorhandenen Einrichtungen mit 
dem Anschluss an die städtische Müllabfuhr oder entsprechende spezialisierte 
Entsorgungsunternehmen. Dazu zählt auch das Schmutzwasser, das hygienisch belastet sein 
kann. 
 
6. Belange des Denkmalschutzes 
Innerhalb des Plangebietes sind keine Baudenkmäler oder denkmalwerte Objekte vorhanden. 
Bodendenkmäler sind im Plangebiet nicht bekannt. 
Somit sind Maßnahmen des Denkmalschutzes oder zur Denkmalpflege innerhalb des 
Plangebietes nach heutigem Kenntnisstand nicht erforderlich. In den Hinweisen der textlichen 
Festsetzungen wird ein Hinweis zu eventuellen Bodendenkmalfunden aufgenommen. 
 
7. Klimaschutz und Klimaanpassung 
 
7.1 Mindestanforderung 
Ziel des Bebauungsplanes ist es unter anderem, Maßnahmen darzustellen, die dem Klimawandel 
entgegenwirken, sowie Maßnahmen, die der Anpassung der Flächennutzung (z.B. 
Vegetationsflächen auf Dachflächen, siehe Kapitel 7.5) an den Klimawandel dienen. Die 
notwendigen Maßnahmen werden im Umweltbericht dargestellt. 
 
7.2 Standortwahl der Bebauung 
Im Sinne von § 1 a Abs. 2 Baugesetzbuch und Ziel 6.1-1 sowie dem Grundsatz 6.1-6 des LEP 
(siehe 9.1) soll die Nachverdichtung von Flächen im bebauten Innenbereich gegenüber der 
Inanspruchnahme landwirtschaftlicher oder als Wald genutzter Flächen bevorzugt zur baulichen 
Entwicklung genutzt werden. Durch die Überplanung der bestehenden Kliniknutzungen wird dieser 
Vorgabe entsprochen. Die kleinteiligen niedriggeschossigen Solitärgebäude werden durch ein 
kompaktes Gebäude, das mit der geplanten Geschossstaffelung einen baulichen Übergang vom 
Zentralklinikum mit seinen 18 Geschossen zur Wohnbebauung am Lindenthalgürtel mit seiner vier- 
bis fünfgeschossigen Bauweise schafft, ersetzt. 
 
7.3 Kubatur der Gebäude 
Je kompakter ein Gebäude ist, umso weniger Energie wird für die Heizung bzw. die Kühlung 
benötigt. Das geplante Klinikgebäude mit seinem III - geschossigen beziehungsweise IV - 
geschossigen Sockelgeschoss und den beiden aufgesetzten L - förmigen Gebäudeteilen, die 
insgesamt VII Geschosse plus Technikgeschoss beziehungsweise IX Geschosse plus 
Technikgeschoss haben, sowie die viergeschossige Riegelbebauung am Lindenthalgürtel, erfüllen 
die Anforderungen an ein ausgewogenes Verhältnis von der Hüllfläche zu beheiztem 
Gebäudevolumen. 
 
7.4 Solare Wärme- und Energiegewinnung 
Die Ausrichtung des Gebäudes wurde so gewählt, dass sowohl ausreichende aktive 
Energiegewinne als auch ausreichende passive solare Wärme- und Energiegewinne möglich sind. 
Sollte über eine effiziente Sonnenenergienutzung durch Kollektoren und Photovoltaikanlagen auf 
den Dachflächen nachgedacht werden, ist die Ausrichtung auf dem Dach maßgeblich. Aufgrund 
der städtebaulichen Anordnung ist auf den Dachflächen eine optimale Ausrichtung möglich. 
Darüber hinaus können die südlich ausgerichteten Dachflächen des Sockelgeschosses für eine 
optimal zur Sonne ausgerichtete Nutzung zur Verfügung stehen. 
 
7.5 Umgang mit Vegetationsflächen 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst eine Gesamtfläche von ca. 17.600 m². Unter 
Beachtung der zukünftigen Wegeführung und des kompakten Baukörpers werden die 
Vegetationsflächen gegenüber dem heutigen Bestand reduziert. Die zukünftige Gestaltung der 
Grünflächen wird in einem Grünordnungsplan dargestellt. Da es sich beim Geltungsbereich um

11  
einen innerstädtischen Bereich handelt und eine relativ hohe Verdichtung angestrebt wird, ist das 
Verhältnis zwischen den bebauten Flächen und den Freiflächen akzeptabel und entspricht der 
planerischen Zielsetzung, den Klinikstandort zu erhalten und alle erforderlichen Nutzungen dort 
unterzubringen. Darüber hinaus müssen außerhalb des Plangebietes acht Straßenbäume im Zuge 
der Bauarbeiten gefällt werden; ein weiterer Baum muss gefällt werden, um die Zufahrt zur 
zukünftigen zentralen Notaufnahme verzögerungs- und gefahrenfrei gewährleisten zu können. 
 
7.6 Umgang mit der Energieversorgung 
Die Energieversorgung des zukünftigen Klinikgebäudes ist über das bestehende Leitungsnetz 
gesichert. Hierbei ist besonders zu erwähnen, dass unter dem Gesichtspunkt der rationellen 
Verwendung von Energie das zukünftige Gebäude an das bestehende Erdgas- Blockheizkraftwerk 
mit seiner emissionsarmen Wärmebereitstellungsanlage angeschlossen werden kann. Die Anlage 
dient neben der Erzeugung von Heizwasser zum Beheizen von Räumen der Aufbereitung von 
Warmwasser und der Erzeugung elektrischen Stromes. 
 
8. Alternativen zum geplanten Standort 
In der vorlaufenden Machbarkeitsstudie (siehe 2.2) wurden folgende zentrale Ziele verfolgt: 
 Zentralisieren und Ergänzen von OP-Kapazitäten 
 Optimieren der Versorgungsstrukturen für Notfallpatienten 
 Optimieren der Patientenprozesse und der Wirtschaftlichkeit 
 Unterstützen der fach- und berufsgruppenübergreifenden Zusammenarbeit 
 Realisieren moderner Behandlungs- und Betreuungskonzepte für Eltern und Kinder 
Auf Grundlage dieser Anforderungen ergibt sich als einziger möglicher Standort innerhalb des 
Klinikgeländes der Bereich des Baufeldes West. Weitergehend wurde auf Grundlage der 
ermittelten Eigenschaften und Nutzungen, die das Eltern - Kind - Zentrum zukünftig bereitstellen 
muss, ein Raumprogramm entwickelt. Mit diesem Raumprogramm wurden Konzeptentwürfe 
erstellt um die Machbarkeit zu prüfen. 
Mit dem Beginn der Erarbeitung dieses Bebauungsplanes wurde aus städtebaulicher Sicht geprüft, 
ob alternative Standorte gewählt werden können. Hierbei wurden folgende Alternativen in Betracht 
gezogen: 
 Verteilung auf mehrere Gebäude auf dem Gelände der Universität Köln 
 ein Gebäude bzw. Alternativstandort auf dem Gelände der Universität Köln 
 ein Gebäude bzw. Alternativstandort außerhalb des Geländes der Universität Köln 
(grüne Wiese) 
Alle drei Alternativen haben folgende Nachteile: 
 Die zentrale Notaufnahme für das gesamte Universitätsklinikum wäre nicht realisierbar. 
 Ein zentraler Hubschrauberlandeplatz für das Zentralklinikum und das Eltern - Kind - 
Zentrum wäre nicht realisierbar. 
 Die Synergieeffekte, die durch die Achse Herzzentrum, Zentralklinikum und Eltern - Kind 
- Zentrum erreicht werden, müssten entfallen. 
 Das Versorgungskonzept der kurzen Wege würde entfallen. 
 Innerhalb des Universitätsgeländes würden Pendelverkehre erzeugt werden, bei einer 
Ausgliederung würden Pendelverkehre zu dem neuen Standort entstehen. 
 Insbesondere würde bei einer Verlagerung außerhalb des Universitätsgeländes dem 
Grundsatz 6.1-6, Vorrang der Innenentwicklung, der landesplanerischen Vorgaben nicht 
entsprochen, da das Gebäude nicht in unmittelbarer Nähe des Universitätsgeländes 
errichtet werden könnte, sondern am Rande von bestehenden Siedlungsstrukturen 
errichtet werden müsste.

12  
Ergebnis der Standortalternativenprüfung war, dass die angestrebten Ziele der Uniklinik sowie 
auch die landesplanerischen Ziele nur am vorgesehen Standort erreicht werden können und auch 
die Lage innerhalb des Universitätsgeländes entsprechend der Machbarkeitsstudie die einzig 
geeignete ist. 
 
9. Planungsvorgaben 
 
9.1 Landesplanerische Vorgaben 
Die im aktuellen Landesentwicklungsplan NRW formulierten Ziele und Grundsätze sind gem. § 3 
Abs. 1 Nr. 2 und 3 ROG zu beachten bzw. zu berücksichtigen. Nachfolgend aufgeführte Ziele und 
Grundsätze sind in diesem Planungsverfahren und für die städtebauliche Konzeption wesentlich: 
6.1-1 Ziel Flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung 
„Die Siedlungsentwicklung ist flächensparend und bedarfsgerecht an der 
Bevölkerungsentwicklung, der Entwicklung der Wirtschaft, den vorhandenen Infrastrukturen sowie 
den naturräumlichen und kulturlandschaftlichen Entwicklungspotentialen auszurichten. […].“ 
6.1-5 Grundsatz Leitbild "nachhaltige europäische Stadt" 
„Die Siedlungsentwicklung soll im Sinne der "nachhaltigen europäischen Stadt" kompakt gestaltet 
werden und das jeweilige Zentrum stärken. Regional- und Bauleitplanung sollen durch eine 
umweltverträgliche, geschlechtergerechte und siedlungsstrukturell optimierte Zuordnung von 
Wohnen, Versorgung und Arbeiten zur Verbesserung der Lebensqualität und zur Reduzierung des 
Verkehrsaufkommens beitragen. […].“ 
6.1-6 Grundsatz Vorrang der Innenentwicklung 
„Planungen und Maßnahmen der Innenentwicklung haben Vorrang vor der Inanspruchnahme von 
Flächen im Außenbereich. Die gezielte Erhaltung und Neuschaffung von Freiflächen im 
Innenbereich aus städtebaulichen Gründen ist hiervon unbenommen.“ 
 
9.2 Regionalplan 
Der Regionalplan stellt für das Plangebiet Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar, somit gibt es 
keinen Konflikt mit der Planung. Die zukünftige Sondergebietsausweisung auf kommunaler Ebene 
kann aus dem Regionalplan entwickelt werden. 
 
9.3 Flächennutzungsplan (FNP) 
Der gültige Flächennutzungsplan der Stadt Köln, der seit dem 04.09.1985 uneingeschränkt gültig 
ist, stellt für das Plangebiet im Wesentlichen Sonderbaufläche dar. Lediglich ein ca. 60 m breiter 
Streifen entlang des Lindenthalgürtels ist als Wohnbaufläche dargestellt. Der Bebauungsplan soll 
Sondergebietsflächen bis zum Lindenthalgürtel festsetzen, insofern wurde der 
Flächennutzungsplan im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB für diese Teilflächen geändert 
und stellt jetzt Sonderbauflächen dar. Die 215. Änderung des Flächennutzungsplans wurde mit der 
öffentlichen Bekanntmachung am 07.10.2020 wirksam.Der Bebauungsplan soll 
Sondergebietsflächen bis zum Lindenthalgürtel festsetzen, insofern wird der Flächennutzungsplan 
im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB für diese Teilflächen geändert werden und 
Sonderbauflächen darstellen. 
 
9.4 Landschaftsplan 
Das Plangebiet befindet sich gem. § 34 BauGB sowie gem. den Festsetzungen der rechtskräftigen 
Bebauungspläne im bebauten Innenbereich der Stadt Köln. Für das Plangebiet sind im 
Landschaftsplan aus dem Jahr 1991 keine besonders geschützten Teile von Natur- und 
Landschaft sowie Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen festgesetzt. Für das 
Plangebiet enthält der Landschaftsplan das Entwicklungsziel 6: Ausstattung der Landschaft für 
Zwecke des Immissionsschutzes oder zur Verbesserung des Klimas. Darüber hinaus gibt es keine 
weiteren Festsetzungen.

13  
Der Verkehr auf öffentlichen Straßen im Straßenraum bleibt im Wesentlichen erhalten. 
Kleinräumige neue Einengungen durch das Sockelgeschoß lassen keine Anreicherung mit 
Schadstoffen erwarten. 
Im Plangebiet erfolgt eine erhebliche Verdichtung mit einhergehenden Effekten wie verstärkter 
Luftströmung um Hochhäuser und Aufheizung durch Versiegelung. Es sind keine 
Schadstoffanreicherungen zu erwarten, da Individualverkehr im Plangebiet nicht stattfindet. Durch 
die Dachbegrünung wird der Aufheizung entgegengewirkt. Des Weiteren stellen die im 
städtebaulichen Vertrag gesicherten extensiven und intensiven Gründächer innerhalb des 
Plangebietes eine geeignete Maßnahme gegen eine Erhöhung der problematischen 
Stickstoffdioxidwerte (NO2) dar. 
Die temporäre Freifläche am Lindenthalgürtel, welche aufgrund des dahinter liegenden 
Versorgungszentrums zurzeit nur bedingt als Frischluftschneise dient, entstand im Zuge einer 
Rückbaumaßnahme und wird derzeit wieder bebaut. 
 
9.5 Bebauungsplan 
Ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan liegt für das Plangebiet nicht vor. Am 30.06.2009 wurde ein 
Aufstellungsbeschluss für das gesamte Universitätsgelände gefasst und am 19.08.2009 im 
Amtsblatt veröffentlicht. Der Aufstellungsbeschluss hatte einen Bebauungsplan mit der 
Festsetzung eines SO (Sondergebiet) für Klinik, Forschung und Lehre zum Ziel. Die Entwicklung 
dieses Bebauungsplanes wird nicht weiter verfolgt. Der vorgenannte Aufstellungsbeschluss wird 
daher zeitgleich mit dem Satzungsbeschluss über den vorliegenden Bebauungsplan aufgehoben. 
 
9.6 Fluchtlinienpläne 
Für Teilflächen des Plangebietes liegen drei rechtsverbindliche Fluchtlinienpläne vor, die teilweise 
noch aus dem Jahr 1937 stammen: 
 Plan Nr. 355 entlang Lindenthalgürtel 22, 
 Plan 588 entlang der Kerpener Str. / Lindenthalgürtel, 
 Plan 3111 Blatt 3 entlang der Kerpener Str. / Lindenthalgürtel. 
Die Teilbereiche der aufgeführten Pläne, die innerhalb dieses Bebauungsplans liegen, werden 
durch diesen Bebauungsplan überplant. 
 
9.7 Sonstige Planungen 
Das gesamte Plangebiet liegt in der geplanten Wasserschutzzone III B des Wasserschutzgebietes 
Hürth. Die zukünftigen Auflagen aus der Schutzzonenverordnung sollten heute schon bei der 
Realisierung von Baumaßnahmen beachtet werden. 
 
9.8 Baulasten 
Die Flurstücke 2748 und 2998 sind mit einer Baulast zugunsten der Zufahrt zum Zentralklinikum 
belastet. Mit der Festsetzung des Einfahrtsbereichs wird im Zuge dieses Bebauungsplanes die 
Zufahrt im Rahmen der Bauleitplanung gesichert. Weitere planungsrelevante Baulasten im 
Plangebiet sind nicht bekannt. 
 
9.9 Luftrechtliches Genehmigungsverfahren / Maßnahmen zur Flugsicherung 
Der bestehende Hubschraubersonderlandeplatz der Universitätsklinik Köln wird in das Plangebiet 
verlegt. Der bestehende Platz befindet sich außerhalb des Plangebietes an der Kerpener Straße, 
unmittelbar östlich an das Plangebiet angrenzend. Er soll bei Realisierung der Planung 
geschlossen werden. Für die Anlage und den Betrieb des neuen Hubschraubersonderlandeplatzes 
im Bereich des Plangebietes ist ein gesondertes luftrechtliches Genehmigungsverfahren gemäß 
§ 6 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) durchzuführen. 
Für den Zeitraum der Verlegung des Hubschrauberlandeplatzes ist die Erreichbarkeit für 
Rettungshubschrauber durch einen neuen Hubschraubersonderlandeplatz II der Universitätsklinik 
Köln auf dem Dach des Herzzentrums sichergestellt, der sich derzeit im Genehmigungsverfahren

14  
befindet. Die luftfahrtrechtliche Genehmigung für den Hubschrauberlandeplatz auf dem 
Herzzentrum (UKK 2) wurde am 04.04.2019 erteilt. 
Durch die Realisierung des Bebauungsplanes werden die An- und Abflugflächen (hier: An- 
/ Abflugfläche 050°/ 230°) des Landeplatzes Herzzentrum nicht beeinträchtigt. Um 
Beeinträchtigungen des dortigen Flugbetriebs während der Bauphasen zu vermeiden, wurde in 
den textlichen Festsetzungen ein Hinweis auf die erforderlichen Abstimmungen mit der 
zuständigen Luftfahrtbehörde aufgenommen. 
 
10. Begründung der Planinhalte 
Um die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu gewährleisten und die Ziele des 
Bebauungsplanes auf Grundlage des städtebaulichen Wettbewerbsentwurfes umzusetzen, sind 
insbesondere Festsetzungen bezüglich 
 der Regelungen zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs, 
 der äußeren Gestaltung der Gebäude hinsichtlich Kubatur und Dachform, 
 der überbaubaren Grundstücksflächen, 
 des inneren Erschließungskonzeptes in Bezug auf den Studentenweg 
von substantieller Bedeutung. Sie stellen die Grundzüge des städtebaulichen Konzeptes dar. 
 
10.1 Art der baulichen Nutzung 
(zeichnerische Festsetzung und textliche Festsetzung A) 1.) 
Das Klinikgebiet wird gemäß § 11 BauNVO als „Sonstiges Sondergebiet (SO)“ mit der 
Zweckbestimmung „Klinik“ festgesetzt. Das Plangebiet wird in zwei Teilbereiche gegliedert: SO 1 
und SO 2. 
Mit der Anwendung des § 11 BauNVO wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die zulässige 
Art der baulichen Nutzung zu konkretisieren und ausschließlich die Nutzung für Anlagen, die 
gesundheitlichen Zwecken dienen, zuzulassen. Die Festsetzung eines Baugebietstyps nach § 2 
bis § 10 BauNVO kommt aufgrund der geplanten Nutzung nicht in Betracht. 
Im SO 1 werden die allgemeinen Kliniknutzungen entsprechend der geplanten Nutzung 
festgesetzt. 
Im SO 1 „Klinik“ sind insbesondere folgende Nutzungsarten allgemein zulässig: 
 Klinikgebäude und Therapieeinrichtungen, 
 Räume für freie Berufe des Gesundheitswesens, 
 Schulungsräume für pflegerische und medizinische Berufe, 
 die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden und gastronomischen Einrichtungen, 
 Universitäts- und Forschungseinrichtungen, 
 Büro- und Verwaltungsnutzung, 
 universitäts- und kliniknahe Dienstleistungen, 
 Anlagen für soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, die im Zusammenhang mit 
dem Universitäts- und Klinikbetrieb stehen, 
 Anlagen zur Ver- und Entsorgung. 
Darüber hinaus sind weitere Nutzungen untergeordnet zulässig, sofern sie im funktionalen und 
räumlichen Zusammenhang mit der universitären Hauptnutzung stehen und nicht mehr als 
8.00 m² Bruttogeschossfläche in Anspruch nehmen. Hierzu zählen: 
 Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, 
 Wohnheime für Mitarbeiter / -innen und studentisches Wohnen,

15  
 Gastwohnungen für Angehörige von Patienten oder sonstigen Nutzern, soweit es sich um 
einen vorübergehenden Aufenthalt im räumlich - funktionalen Zusammenhang mit der 
Zweckbestimmung Klinik handelt. 
Mit diesem Nutzungskanon sind alle denkbaren Nutzungen der Uniklinik, angegliederter Institute 
und Forschungseinrichtungen, der Ver- und Entsorgung sowie der Versorgung von Mitarbeiter/- 
innen und Patienten /-innen auch mit sportlichen und kulturellen Angeboten sowie Gastronomie 
und untergeordnet auch Wohnen abgedeckt. 
Das SO 2 überplant Teilflächen des bestehenden Versorgungszentrums. Es wurde in den B-Plan 
integriert, um für den Abstand zwischen dem Neubau und dem bestehenden Versorgungszentrum 
eindeutig eine Verringerung des Abstandsflächenfaktors festsetzen zu können. Insofern war es 
ausreichend, lediglich einen Teil des Gebäudes in das Plangebiet zu integrieren. 
Der heutigen Nutzung entsprechend wurde die Art der Nutzung festgesetzt: Zulässig sind Anlagen 
zur Ver- und Entsorgung. Das sind insbesondere bauliche Anlagen, die der Ver- und Entsorgung 
des Universitätsgeländes dienen und im räumlich - funktionalen Zusammenhang mit den 
Hochschul-, Forschungs- und Klinikeinrichtungen stehen (z.B. das Blockheizkraftwerk, das neben 
der Stromversorgung sowohl Wärme- als auch Kälteenergie zu Verfügung stellt), sowie 
ergänzende Nutzungen, die die medizinische Versorgung des Klinikbetriebes sicherstellen. 
Da im bestehenden Gebäude Anlagen zur Ver- und Entsorgung sowie Büro- und 
Verwaltungsnutzung, Räume für universitäts- und unikliniknahe Dienstleistungen, Hochschul- und 
Forschungseinrichtungen untergebracht sind, werden diese Nutzungen ausdrücklich innerhalb des 
SO 2 zugelassen. Zu diesen Nutzungen gehören beispielsweise Labore, diagnostische 
Einrichtungen, Küchen und eine Apotheke. 
 
10.2 Maß der baulichen Nutzung 
(zeichnerische Festsetzung und textliche Festsetzung A) 2.) 
Grundflächenzahl (GRZ) 
Für das Maß der baulichen Nutzung wird für die Baukörper des zukünftigen Klinikgebäudes und 
des Versorgungsgebäudes eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,85 festgesetzt. Die BauNVO 
ermöglicht darüber hinaus gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO eine Überschreitung der in § 17 Abs. 1 
BauNVO verankerten GRZ von maximal 0,8 aus städtebaulichen Gründen. Diese liegen hier vor, 
da das zukünftige Klinikgebäude in einer hochverdichteten Innenstadtlage errichtet wird. 
Grundsätzliches Ziel ist die Vermeidung eines weiteren Standortes des Klinikums außerhalb des 
heutigen Klinikgeländes und die Umsetzung der Ergebnisse der Machbarkeitsstudie (siehe 2). Die 
Verdichtung entspricht dem städtebaulichen Konzept des Wettbewerbsergebnisses, das der 
Planung zugrunde liegt und es entspricht der städtebaulichen Zielsetzung, die zur Verfügung 
stehenden innerstädtischen Flächen zur Realisierung des Klinikgebäudes so umfänglich wie 
möglich zu nutzen. 
Darüber hinaus darf die Grundfläche gemäß § 19 Abs. 4, Satz 1, Nr. 2 und 3 BauNVO durch die 
Grundflächen von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und bauliche Anlagen unterhalb der 
Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird (z.B. Tiefgarage, 
Versorgungsanlagen), um weitere 0,15 überschritten werden. Somit kann mit unterirdischen 
baulichen Anlagen insgesamt eine GRZ von 1,0 erreicht werden. 
Von den zuvor genannten Regelungen ausgenommen sind die Flurstücke Nr. 6277 / 50 und 
6278 / 50, hier darf die Grundfläche der oberirdischen baulichen Anlagen bis zu einer GRZ von 1,0 
überschritten werden (§ 17 Abs. 2 BauNVO). Durch diese Festsetzung wird sichergestellt, dass 
das Sockelgeschoss vom Zentralklinikum bis zum Lindenthalgürtel errichtet werden kann. Darüber 
hinaus wird sichergestellt, dass die Blockrandbebauung entlang des Lindenthalgürtels erhalten 
bleibt. Letztendlich handelt es sich bei der Bebauung im Bereich des Lindenthalgürtels, um ein 
verschwindend geringes Grundstück bezogen auf die Gesamtfläche des Plangebietes. Darüber 
hinaus wird durch die weiteren Festsetzungen im Plangebiet sichergestellt, dass die GRZ von 0,85 
nicht überschritten wird. 
Die Obergrenze der GRZ von 0,8 für sonstige Sondergebiete kann gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO 
aus städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn die Überschreitung durch Umstände 
ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die

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allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt 
werden und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Die durch die 
Festsetzungen erlaubten Überschreitungen der GRZ von insgesamt 0,05 beziehungsweise 0,15 
werden entsprechend des dem Bebauungsplan zugrunde liegenden städtebaulichen Entwurfes 
durch die Begrünung von Dachflächen und die Errichtung von Patientengärten soweit wie möglich 
ausgeglichen. Die Dachbegrünung hat zusätzlich für die Niederschlagswasserbeseitigung den 
Vorteil einer leichten Retentionswirkung, mikroklimatisch positive Auswirkungen auf die 
Lufthygiene und trägt zur Vermeidung von Aufheizeffekten bei. Die hohe Verdichtung der 
klinischen Nutzungen am Standort bewirkt zudem eine Vermeidung von Verkehren und 
Transporten, was als städtebaulich positiver Umstand angesehen wird. 
Das städtebauliche Konzept sieht eine großflächige Tiefgarage unterhalb des zukünftigen 
Klinikgebäudes vor, durch die im Wesentlichen die GRZ-Überschreitung begründet wird. Der 
ruhende Verkehr, der durch das Vorhaben ausgelöst wird, kann weitgehend in der Tiefgarage 
untergebracht werden. Dadurch wird der Verkehr in den umgebenden Wohn- und 
Geschäftsstraßen, der heute durch die Parkplatzsuchenden verursacht wird, verringert und die 
verkehrliche Belastung reduziert. 
Die GRZ-Überschreitung hat zusammenfassend städtebauliche Gründe (Innenraumverdichtung, 
Konzentration der Klinik auf einen Ort, Vermeidung von Inanspruchnahme bisher nicht versiegelter 
Flächen, Vermeidung von Verkehr, Nutzung des gesamten Plangebietes für die Anlage von 
Tiefgaragen) und wird durch Maßnahmen (Begrünung Dachflächen) und Umstände (Verringerung 
des Parksuchverkehrs) ausgeglichen. Dadurch werden negative Auswirkungen auf die Umwelt 
verringert bzw. vermieden. Die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind durch die GRZ- 
Überschreitung nicht betroffen, da sie im Wesentlichen durch die vollflächige Unterbauung durch 
Tiefgaragen entsteht, die wiederum als Baukörper kaum wahrgenommen werden. 
Sonstige öffentliche Belange gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO stehen der GRZ - Überschreitung nicht 
entgegen. Insbesondere nicht das Entwicklungsziel 6 des Kölner Landschaftsplanes, welches 
besonders immissionsbelastete Landschaftsräume darstellt. Mit der Darstellung dieses 
Entwicklungszieles werden Vorgaben zur Reduzierung der Immissionsbelastung und 
Verbesserung des Klimas gemacht, die in erster Linie an den Verursacher gerichtet sind und in 
zweiter Linie in begrenztem Umfang Maßnahmen und Festsetzungen im Planwerk selbst oder 
anderen Fachplanungen beeinflussen. Diesem Entwicklungsziel wird hier durch die vorgenannten 
Umstände und Maßnahmen entsprochen. 
Höhe der Geländeoberkante (GOK) 
Hinweis: Die Höhenfestsetzungen erfolgen in diesem Bebauungsplanverfahren in m ü. NN und 
nicht in m ü. NHN. Dies ist dadurch begründet, dass das gesamte Gebiet des Universitätsklinikums 
in NN vermessen ist. 
Für das gesamte Plangebiet wird gemäß § 9 Abs. 3 BauGB eine einheitliche Geländeoberkante 
(GOK) in m ü. NN festgesetzt, um bewusst und gezielt eindeutige Vorgaben für die Berechnung 
der Abstandsflächen zu ermöglichen. 
Das Plangebiet befindet sich auf einer fast ebenen Fläche mit nachstehenden Bestandshöhen 
über NN, die innerhalb und außerhalb des Plangebietes ermittelt wurden: 
 im Norden zwischen dem Versorgungszentrum und dem Dr. Mildred - Scheel - Haus: 
49,60 m über NN 
 im Südosten, Kreuzungsbereich Kerpener Straße / Sülzburgstraße: 49,21 m über NN, die 
Kerpener Straße hat in diesen Bereich einen Tiefpunkt und steigt im weiteren Verlauf nach 
Osten wieder an 
 im Südwesten, Kreuzungsbereich Kerpener Straße / Lindenthalgürtel: 49,49 m über NN 
 im Westen, Lindenthalgürtel auf der Höhe der Hausnummer 24: 49,61 m über NN 
 im Nordwesten, südwestliche Ecke des Versorgungsgebäudes: 49,51 m über NN 
Darüber hinaus gibt es am Lindenthalgürtel angrenzende Gartenbereiche, die teilweise ca. 1,50 m 
unter dem Geländeniveau der Kerpener Straße liegen. Der Garten des Studentenwohnheimes 
Lindenthalgürtel 24 liegt bis zu 2,10 m unterhalb des umgebenden Geländes. Es ist zu vermuten,

17  
dass das Grundstück abgegraben wurde, um für das Untergeschoss eine ausreichende Belichtung 
zu gewährleisten. 
Die dem Klinikbetrieb geschuldete Durchgängigkeit der geplanten Klinikgebäude auf allen Ebenen 
und insbesondere im Übergang Magistrale und Studentenweg einerseits und die beschriebenen 
Höhenunterschiede der Nachbargrundstücke andererseits machen die Festsetzung einer 
einheitlichen Geländeoberkante gemäß § 9 Abs. 3 BauGB für das Plangebiet erforderlich. Zudem 
können die Nachbarn durch die Festsetzung erkennen, dass der bestehende Höhenunterschied im 
Gelände auch künftig bestehen wird. Für die Planung der neuen Gebäude wird durch die 
Festsetzung ein örtlicher Höhenbezug gesetzt, der auch den Anforderungen an die 
Durchgängigkeit sowohl des Fußweges (Studentenweg) als auch der Gebäudeebenen geschuldet 
ist. Der Anschluss im Bereich des Lindenthalgürtels an den Stadtteil Lindenthal vom Klinikgelände 
kommend ist durch diese barrierefreie Wegeverbindung gewährleistet. 
Der konkret festgesetzte Wert von 49,60 m ü. NN ergibt sich aus der Bestandshöhe des Gehwegs 
Lindenthalgürtel in dem Bereich, in dem der Studentenweg künftig barrierefrei angeschlossen 
werden soll. 
Abweichend von der festgesetzten GOK dürfen insbesondere folgende Anlagen diese um mehr als 
0,5 m unterschreiten: 
• Lichtschächte, 
• Abgrabungen zu Belichtungs- und Belüftungszwecken, 
• Zufahrten und Zugänge zu den Untergeschossen, Rampen und Treppenanlagen, 
• Stützmauern, 
um die Funktionalität des zukünftigen Gebäude sicherzustellen. 
Um weitergehende gestalterisch und technisch erforderliche Geländemodellierungen innerhalb des 
Plangebietes zu ermöglichen, darf das Gelände um +/- 0,50 m von der festgesetzten GOK 
abweichen. Das gilt nicht für den Bezug zur Ermittlung der Abstandsflächen, hier ist der Wert 49,60 
m ü. NN als unterer Bezugspunkt maßgebend. 
Höhen baulicher Anlagen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden in der 
Planzeichnung im SO 1 die zukünftigen Gebäudehöhen festgesetzt. Die Festsetzung der 
Gebäudehöhen erfolgt auf der Grundlage des Wettbewerbsergebnisses. Gemäß § 18 Abs. 1 
BauNVO werden folgende Bezugspunkte festgesetzt: 
 unterer Bezugspunkt ist Normal - Null (NN) 
 oberer Bezugspunkt ist die Gebäudeoberkante (OK) 
Mit den Festsetzungen ergeben sich ausgehend von der festgesetzten Geländeoberkante von 
49,60 m ü. NN im SO 1 folgende mögliche Höhenentwicklungen: 
 
 
Tabelle 2: Maximale und resultierende Gebäudehöhen 
 
 
 
Teilbereich  
 
 
Nr. 
 
GH max 
in m ü.NN 
 
resultierende 
Gebäudehöhe  
m 
Übergang ELKI* zum 
Zentralklinikum - 
Patientengarten 
1  
57,00 
 
7,40 
Übergang ELKI* zum 
Zentralklinikum - Gang 
2  
69,00 
 
19,40

18  
 
 
Teilbereich  
 
 
Nr. 
 
GH max 
in m ü.NN 
 
resultierende 
Gebäudehöhe  
m 
Sockelgeschoss (Süd) 
Kerpener Straße  
3  
65,00 
 
15,40 
Sockelgeschoss (Nord) 
Zentralversorgung 
4  
69,00 
 
19,40 
Bettenhaus Ost  5 89,00 39,40 
Dachzentrale 
Bettenhaus Ost  
6  
94,00 
 
44,40 
Landeplatz 7 97,00 47,40 
Versorgung Landeplatz 8 102,00 52,40 
Übergang Bettenhaus Ost / 
West 
9  
81,00 
 
31,40 
Bettenhaus West  10 81,00 31,40 
Dachzentrale 
Bettenhaus West  
11  
87,00 
 
43,40 
Bebauung Lindenthalgürtel 12 69,00 19,40 
Versorgungzentrum **  
 
79,00 29,40 
* ELKI: Eltern - Kind - Zentrum 
** Das Versorgungszentrum wird von Süden aus vollständig durch das Eltern - Kind - Zentrum verdeckt. Bei 
der Höhenfestsetzung des Versorgungszentrums handelt es sich um eine Bestandsfestsetzung (Gebäude 
mit Technikzentrale).

19  
 
 
Abbildung 7: Systemgrundriss und -schnitt zur Darstellung der Höhenentwicklung (Erläuterung 
der Zahlen, siehe Tabelle 2) 
 
Im SO 2 werden die Gebäudehöhen auf Grundlage der heutigen Bestandshöhen, unter 
Berücksichtigung der technischen Aufbauten, mit einem Höhenaufschlag von ca. 2,00 m 
festgesetzt. Somit wird der Bestand gesichert und für notwendige Modernisierungsmaßnahmen ein 
Entwicklungsspielraum gegeben. 
Das Höhenkonzept folgt dem Wettbewerbsergebnis, gibt aber dem Wettbewerb gegenüber 
Spielraum zur Berücksichtigung von möglichen Abweichungen von den im Wettbewerbsrahmen 
angesetzten notwendigen Geschosshöhen und Erfordernissen der Haustechnik. Die planerische 
Idee ist, dass die jeweils obersten Geschosse von der Gebäudekante abrücken und im 
Wesentlichen der Unterbringung von Haustechnik dienen (deshalb „Dachzentralen“). Da jedoch 
nicht sämtliche haustechnischen Anlagen in diesen Dachzentralen eingehaust werden können, 
sind darüber hinaus Regelungen für die technischen Aufbauten notwendig, die der natürlichen 
Atmosphäre ausgesetzt sein müssen. Mit den gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO festgesetzten 
zulässigen Überschreitungen nutzungsbedingter Anlagen, die zwingend der natürlichen 
Atmosphäre ausgesetzt sein müssen (Auslassöffnungen, Mündungen und Rückkühler, Solar- und 
Photovoltaikanlagen) sowie für Lüftungs- und Abgasanlagen wird diesen Erfordernissen Rechnung 
getragen. Zusätzlich wird die Überschreitung der maximalen Höhen für Anlagen der solaren 
Energiegewinnung ermöglicht, um ein nachhaltiges Energiekonzept zu fördern. Weitere zulässige 
Überschreitungen sind für die Anlage von Gründächern (extensiv oder intensiv) oder 
Umwehrungen zulässig. Die Umwehrungen dürfen bis zu 3,50 m hoch sein, dies kann aus 
Gründen der Suizidprävention erforderlich sein. Eine weitere Ausnahme sind Abgasanlagen sowie 
Be- und Entlüftungsanlagen soweit sie eine Grundfläche von 9 m² nicht überschreiten. Diese 
dürfen die festgesetzten maximalen Höhen (GOK und GHmax) um bis zu 8,00 m überschreiten. 
Diese Ausnahme lässt beispielsweiße Abgasanlagen, Entlüftung der Tiefgaragen oder 
Luftansaugung für die Operationsbereiche zu. Diese baulichen Anlagen müssen aus 
lufthygienischen Gründen höher als angrenzende Gebäude oder Bauteile sein. Die zuvor 
genannten Höhenüberschreitungen sind sowohl im SO 1 als auch im SO 2 zulässig. 
Darüber hinaus dürfen im SO 2 Abgasanlagen sowie Be- und Entlüftungsanlagen bis zu einer 
Höhe von 99 m ü. NN errichtet werden, soweit sie eine Grundfläche von 9 m² nicht überschreiten. 
Diese letzte Ausnahme beschreibt die Schornsteinanlage des BHKW sowie Be- und 
Entlüftungsanlagen des Versorgungszentrums. Diese baulichen Anlagen müssen ebenfalls aus 
Bestand Versorgungszentrum

20  
lufthygienischen sowie funktionalen Gründen deutlich höher als angrenzende Gebäude oder 
Bauteile sein. 
Geschossfläche - Geschossflächenzahl (GFZ) 
Der Bebauungsplan setzt keine Geschossflächenzahl fest, die Gebäudehöhen werden 
ausschließlich durch die Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe und die Ausnahmetatbestände 
geregelt. Die tatsächlichen Geschosshöhen des geplanten Klinikgebäudes können hinsichtlich der 
geplanten Nutzung variieren (Etagen mit Patientenzimmern benötigen beispielsweise nicht die 
gleiche Geschosshöhe wie Operationsräume). Sie können auch zwischen Bauabschnitt 1 und 
Bauabschnitt 2 variieren, wenn sich bis zur Realisierung des Bauabschnitts 2 neue Anforderungen 
an die Ausstattung von Räumen zur klinischen Nutzung ergeben. Daher ist die eindeutige 
Bestimmung einer Geschossfläche, die sich aus der Festsetzung der überbaubaren Flächen, der 
Grundflächenzahl und der maximalen Gebäudehöhe errechnen ließe, nicht möglich. Im maximalen 
Fall (worst case) können über die gesamte überbaubare Fläche (13.900 m²) Geschosse mit einer 
Geschosshöhe von 3,50 m errichtet werden (das ist die niedrigste mögliche Geschosshöhe 
innerhalb der klinischen Nutzungen). Dann ergäbe sich rechnerisch eine Gesamtgeschossfläche 
von ca. 97.500 m² und damit rechnerisch eine Geschossflächenzahl von 97.500 / 13.900 = 7,01. 
Dieser Wert liegt erheblich über der Obergrenze von 2,4 für Sondergebiete (§17 BauNVO). 
Verträglichkeit der städtebaulichen Verdichtung 
Diese Überschreitung ist eine Folge der beschriebenen städtebaulichen und landesplanerischen 
Zielsetzungen: 
 Vermeidung einer Neubebauung „auf der grünen Wiese“, Innenverdichtung und Nutzung 
bereits versiegelter und genutzter Flächen 
 sparsamer Umgang mit Grund und Boden 
 Bündelung der klinischen Nutzungen auf dem bestehenden Gelände 
 Nutzung von Synergieeffekten bei Bündelung der klinischen Nutzungen 
 Schaffen einer zentralen Notaufnahme 
 Nutzung der vorhandenen Infrastruktur 
 Anordnung eines Hubschrauberlandeplatzes nahe der zentralen Notaufnahme zur 
schnelleren und effektiveren Behandlung von Notfällen 
Die Überschreitung des Maximalwerts der Geschossflächenzahl der BauNVO ist also durchaus 
städtebaulich begründet und erwünscht. 
Ein Ausgleich der Überschreitung der Geschossflächenzahl könnte durch die Erhaltung von 
Freiflächen an anderer Stelle ausgeglichen werden. Dies ist innerhalb des Plangebietes nicht der 
Fall. Allerdings wird durch diese hohe Verdichtung eine neue Flächen- und 
Rauminanspruchnahme an anderem Ort vermieden. Die Überschreitung der Obergrenze der GFZ 
führt im Plangebiet nicht zu einer Beeinträchtigung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse. 
Soweit möglich wurde das bereits für den Bebauungsplan nachgewiesen, siehe Gutachten im 
Umweltbericht: 
 Studie: Tageslichtsimulation (Peutz Consult, Stand 12.09.2018) 
 Studie: Potentielle Besonnungsdauer und Verschattung (iMA Cologne, Stand 
13.12.2017) 
Im Ergebnis zeigt sich, dass für einzelne Räume und ihre Nutzungen zwar noch Einzelnachweise 
auf der Ebene der Baugenehmigung erforderlich werden. Die Regelungen des Bebauungsplanes 
führen jedoch an keiner Stelle zu Auswirkungen, die die geplanten Nutzungen oder die 
bestehenden Nutzungen in der unmittelbaren Nachbarschaft erheblich beeinträchtigen. Für die 
Mehrheit der Nutzungen und Räume ergeben sich aus der hohen Verdichtung keine Nachteile. 
Für die Erfüllung der Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse spielen 
verschiedene Aspekte eine Rolle, u.a. die ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung von 
Wohnräumen und Arbeitsstätten. Diese Belange sind in der Regel gewahrt, wenn die 
Abstandsflächenvorschriften eingehalten werden. Der Bebauungsplan trifft zu der angrenzenden

21  
Wohnbebauung und allgemein zu der Bebauung außerhalb des Plangebiets keine von der 
Landesbauordnung abweichenden Regelungen zu den Abstandsflächen. Im 
Baugenehmigungsverfahren muss die Einhaltung der Abstandsflächen also vollumfänglich 
nachgewiesen werden. 
Für die Gebäude innerhalb des Plangebietes setzt der Bebauungsplan einen einheitlichen 
Abstandsflächenfaktor von 0,25 H fest. Hier sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens 
entsprechende Gutachten und Nachweise vorzulegen, dass in allen Räumen die der Nutzung 
entsprechenden gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse eingehalten werden. 
Neben der Einhaltung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind nachteilige Wirkungen 
auf die Umwelt zu vermeiden: 
Die Umlegung des Hubschrauberlandeplatzes von dem bisherigen Standort östlich des 
Plangebietes auf das Dach des neu geplanten Bettenhauses bewirkt eine Verringerung der 
Schallemissionen auf die benachbarte Wohnbebauung, weil er wesentlich höher liegen kann. 
Insofern hat die geplante Gebäudehöhe auch positive Auswirkungen auf die benachbarte 
Wohnbebauung. 
Durch die Dachbegrünung werden Aufheizeffekte verringert und teilweise Niederschlagswasser 
zurückgehalten und verlangsamt an das Kanalnetz abgegeben. Diese Maßnahmen dienen dem 
Mikroklima und dem schonenden Umgang mit den Kapazitäten der Regenwasserbehandlung. 
Wegen der Lage der geplanten Gebäude sind insbesondere die nördlich und westlich 
angrenzenden Grundstücke und Gebäude am Lindenthalgürtel von zusätzlicher Verschattung 
betroffen, da die künftig zulässige Bebauung insbesondere in den Wintermonaten die tiefstehende 
Vormittagssonne auf den nordöstlich gelegenen Fassadenbereichen abschirmen wird. 
Untersucht wurden die potentiellen Besonnungszeiten im Bereich der westlich außerhalb des 
Plangebietes gelegenen Bestandsbebauung auf der Grundlage des Bebauungsplanentwurfs und 
den darin festgesetzten Baugrenzen. 
Mit dieser Untersuchungsgrundlage wird von der maximalen Gebäudeausdehnung und -höhe der 
Baukörper gemäß der Baugrenzen ausgegangen, ohne Beachtung von 
Abstandsflächenregelungen. Somit stellt die vorliegende Studie eine worst - case - Betrachtung 
dar. Bei Realisierung des 2. Bauabschnitts wird sich aufgrund der Anpassung an die erforderlichen 
Abstandsflächen die Besonnungsdauer der westlich gelegenen Wohnbebauung günstiger 
darstellen. 
Als Orientierungshilfe für die Berechnung und Einordnung der potentiellen Besonnungsdauer wird 
die DIN 5034 - 1 („Tageslicht in Innenräumen -Allgemeine Anforderungen“) in der aktuellen 
Fassung 2011 - 07 herangezogen. Diese empfiehlt als Hauptkriterium am Stichtag 20. / 21. März 
(Tag- und Nachtgleiche) in Fenstermitte auf Brüstungshöhe eine Mindestbesonnung von 4 
Stunden. Eine Wohnung gilt in diesem Kontext als ausreichend besonnt, wenn mindestens ein 
Aufenthaltsraum das 4h - Kriterium der DIN 5034 - 1 erfüllt. Soll darüber hinaus eine ausreichende 
Besonnung inden Wintermonaten sichergestellt sein, sollte gemäß DIN 5034 - 1 die mögliche 
Besonnungsdauer am 17. Januar mindestens 1 Stunde betragen. 
20. / 21. März 
In einer Studie zur Verschattung durch die geplante Bebauung zeigt sich, dass am 21.03. folgende 
Fassadenbereiche erstmalig eine Unterschreitung des 4 h - Kriteriums aufweisen: 
 
 Lindenthalgürtel 24 2. bis 3.OG Nordostfassade, 
 Lindenthalgürtel 26 1. bis 2.OG Südostfassade, 
 
 Lindenthalgürtel 26 a 
2. bis 4.OG 
EG 
Nordostfassade, 
Südwestfassade, 
 
 Lindenthalgürtel 28 
2. OG bis 4. OG 
3. OG 
Nordostfassade, 
Südostfassade, 
 
 Lindenthalgürtel 30 Hof 
1. OG bis 4. OG 
1. OG bis 4. OG 
Nordostfassade, 
Nordostfassade,

22  
 Lindenthalgürtel 32 Hof 3. OG bis 4. OG Nordostfassade. 
Grundrisse der Wohnungen standen nicht zur Verfügung. Wegen der Gebäudetiefe (13 m bei den 
Hofgebäuden und zwischen 13 m bis 15 m am Lindenthalgürtel) wird davon ausgegangen, dass 
die Wohnungen Räume und Fenster sowohl in Nordost- als auch in Südwestrichtung haben. Von 
der Gestaltung der Außenwand und den darin befindlichen Fenstern kann abgeleitet werden, dass 
Nutz- und Versorgungsräume (Treppenhaus, Küche, Bad) überwiegend nach Nordosten 
ausgerichtet sind und Wohnräume nach Südwesten. Somit kann davon ausgegangen werden, 
dass trotz der zusätzlichen Verschattung für die meisten betroffenen Wohnungen eine 
ausreichende Tageslichtversorgung und Besonnung erfolgt. 
Sonderfälle in den Gebäuden: 
 Lindenthalgürtel 24 (Studentenwohnheim), hier bieten nur die nach Südwesten 
ausgerichteten Zimmer ausreichend Sonnenlicht, 
 Lindenthalgürtel 26 a, im Erdgeschoss hat die Südwestfassade nur eine 
Besonnungsdauer von ca. 3 Stunden. 
17. Januar 
In der Studie zeigt sich ebenfalls, dass bei tiefstehender Sonne am 17. Januar die Gebäude 
Lindenthalgürtel 24 bis 34 im EG bis 4.OG nur auf der Südwestseite genügend Sonne bekommen, 
dies betrifft den Planfall (Umsetzung des Bebauungsplanes) und den Nullfall (keine Aufstellung 
des Bebauungsplanes). Somit haben sämtliche Wohnungen in den Gebäuden Lindenthalgürtel 26 
bis 34, die sowohl nach Nordosten als auch nach Südwesten ausgerichtet sind, am 17. Januar 
mindestens 1 Stunde Sonne. 
Einen Sonderfall bildet auch hier das Studentenwohnheim Lindenthalgürtel 24. Hier bieten nur die 
nach Südwesten ausgerichteten Zimmer ausreichend Sonnenlicht am 17. Januar, dies gilt für den 
Nullfall und den Planfall. Die nach Nordosten ausgerichteten Zimmer im EG bis 2. OG erfüllen 
schon heute nicht die notwendigen Besonnungskriterien für den 17. Januar. Der Planfall 
verschlechtert die Situation für das 3. OG und das 4. OG, für die die 1 Stunde am 17. Januar 
Sonnenlicht künftig nicht mehr nachgewiesen werden kann. Diese Verschlechterung wird 
ausgelöst durch die Fortsetzung der Blockrandbebauung am Lindenthalgürtel, die unabhängig von 
den Planungen der Bettenhäuser Ost und West städtebaulich geboten ist. Das bedeutet, dass 
diese zusätzliche Verschattung nicht die Folge der hohen Bettenhäuser Ost und West ist und nicht 
auf die durch diese begründete GFZ - Überschreitung zurückzuführen ist. Die Verschattung der 
Nord-Ost-Fassaden der Gebäude am Lindenthalgürtel entspricht der Verschattung, die durch eine 
Fortsetzung der Wohnbebauung und das Schließen des Blockrandes entsteht. 
Die Abwägung zwischen den Belangen einer ausreichenden Besonnung von Wohnräumen und 
den Zielsetzungen der vorliegenden Planung führt insgesamt zu dem Ergebnis, dass die negativen 
Auswirkungen der Planung nur dort entstehen, wo entweder Wohnräume nicht betroffen sind oder 
jede andere städtebaulich gebotene Planung die gleichen Auswirkungen verursachen würde. 
Häufig wird in typischen städtischen Bebauungssituationen die Einhaltung der gesetzlich 
vorgegebenen Abstandsflächen nicht ausreichend eingehalten, um in den unteren Etagen die 
Mindestanforderungen der DIN 5034-1 zu erfüllen. Unter der Prämisse möglichst flächenschonend 
zu bauen, reichen häufig auch in Neubaugebieten mit geschlossener Bebauung die Abstände nicht 
aus, um diese Anforderungen generell zu erfüllen. Unter Berücksichtigung der landesplanerischen 
und städtebaulichen Ziele einer Innenraumverdichtung und der Nutzung vorhandener Flächen wird 
daher die zusätzliche Verschattung als hinnehmbar bewertet. 
Die GFZ - Überschreitung hat also zusammenfassend städtebauliche Gründe 
(Innenraumverdichtung, Konzentration der Klinik auf einen Ort, Vermeidung von Inanspruchnahme 
bisher nicht versiegelter Flächen, Vermeidung von Verkehr) und wird durch Umstände 
(ausreichend Abstände zu benachbarten Wohnnutzungen, ausreichende Belichtung von 
Wohnräumen und Arbeitsräumen) ausgeglichen, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden, nachteilige Auswirkungen auf die 
Umwelt sind nicht zu erwarten. 
 
10.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen 
(zeichnerische Festsetzung und textliche Festsetzung A) 3.)

23  
Bauweise 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V. mit § 22 Abs. 1 und Abs. 3 BauNVO wird innerhalb des 
gesamten Plangebietes die geschlossene Bauweise festgesetzt. Damit wird die Fortsetzung der 
Blockrandbebauung am Lindenthalgürtel ermöglicht. Zum bestehenden Klinikum gibt es derzeit 
keine Grundstücksgrenze, aber selbst wenn hier neu parzelliert werden sollte, ist hier kein 
seitlicher Grenzabstand erforderlich. Die geplanten Gebäude haben eine Länge von mehr als 50 
m, auch dies spricht für die Festsetzung der geschlossenen Bauweise. 
Überbaubare Grundstücksflächen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V. mit § 23 Abs. 1 BauNVO werden innerhalb des Plangebietes 
die überbaubaren Grundstücksflächen durch Baugrenzen definiert. 
Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen im SO 1 mittels Baugrenzen lässt 
Baufenster entstehen, die zum einen die Grenzen zu den öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb 
des Bebauungsplanes und zum anderen die Abgrenzung zu den bestehenden Wohn- und 
Universitätsnutzungen definieren. 
Die festgesetzten Baugrenzen bilden Baufenster, für die jeweils maximale Gebäudehöhen 
festgesetzt wurden (siehe Planzeichnung). Die aus den Baugrenzen und den maximalen 
Gebäudehöhen ableitbaren Gebäudekubaturen entsprechen dem städtebaulichen Entwurf, der aus 
dem Wettbewerbsergebnis entwickelt wurde (siehe 2.5). 
Da der vorliegende Plan nicht als vorhabenbezogener Plan entwickelt wurde, muss die 
Festsetzung der Baugrenzen Platz für die Umsetzung der Planung lassen. Die Planungstiefe des 
Wettbewerbs lässt keine cm-genaue Festsetzung der Baugrenzen zu. Insofern sind die zulässigen 
Kubaturen etwas größer als die des städtebaulichen Entwurfs, um eventuelle kleinere 
Verschiebungen beispielsweise aus statischen Gründen oder im Zuge der weiteren 
Planungsvertiefung nicht auszuschließen. 
Im SO 2 werden die Baugrenzen auf Grundlage der bestehenden Gebäudekanten festgesetzt. 
Eine Überschreitung der Baugrenzen durch 
 Lichtschächte, 
 Treppenanlagen, 
 Stützmauern, 
 unterirdische Ver- und Entsorgungsbauwerke, 
 Schornsteine, Ab- und Zuluftanlagen, 
 verlorener Verbau1, 
 sicherheitstechnische Anlagen und Fangnetze für den Hubschrauberlandeplatz 
 brandschutztechnisch erforderliche Treppenanlagen und Fluchtweganlagen 
wird zugelassen. 
Schornsteine, Ab- und Zuluftanlagen müssen außerhalb der Gebäude aufgestellt werden können, 
um gegebenenfalls die Beeinträchtigung der benachbarten Räume durch Abluft zu vermeiden. Um 
Beeinträchtigungen des Freiraumes auszuschließen dürfen diese Anlagen bis zu maximal 4,00 m 
vor der Baugrenze errichtet werden. Tiefgaragen sollen ausdrücklich auch außerhalb der 
Baufenster im gesamten Plangebiet zulässig sein, um den ruhenden Verkehr so vollständig wie 
möglich dort aufnehmen zu können. Unterirdische Ver- und Entsorgungsbauwerke müssen bei 
 
1 Ein Verbau wird notwendig, wenn zum Beispiel aus Platzgründen bei Tiefbauarbeiten keine Böschungen realisiert 
werden können. Hier werden dann zur Abfangung des Geländes und zur Verhinderung eines hydraulischen Bruches 
(Wegbrechen des angrenzenden Geländes)  Holz-, Stahl- oder Beton- beziehungsweise Stahlbetonelemente 
eingebracht, die das angrenzende Gelände stabilisieren. Von einem verlorenen Verbau ist die Rede, wenn dieser 
teilweise bzw. vollständig im Baugrund verbleibt. Hierbei handelt es sich hauptsächl ich um einen Verbau, der aus 
Stahlbeton hergestellt wurde.

24  
dem komplexen Bau der gesamten Klinikanlage ganzflächig zugelassen werden, auch um die 
oberirdische Leitungsführung zu vermeiden. Stützmauern zur Geländeanpassung sind derzeit 
schon vorhanden und werden wegen der Geländetopographie in den Übergangsbereichen zum 
Bestand auch künftig erforderlich sein. Treppenanlagen sind zugelassen, um die notwendigen 
Erschließungen beziehungsweise die Fluchtwege sicherzustellen. Das gleiche gilt für 
brandschutztechnisch erforderliche Treppenanlagen und Fluchtwegeanlagen und in Bezug auf den 
Hubschrauberlandeplatz für die sicherheitstechnischen Anlagen und Fangnetze. Die Lichtschächte 
sollen ermöglicht werden, um die Belichtung der Kellergeschosse mit Tageslicht zu gewährleisten. 
Die Überschreitung der Baugrenzen wird außerdem zugelassen, um den Verbau für die 
Herstellung des Gebäudes zu sichern. 
 
10.4 Vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen 
(zeichnerische Festsetzung und textliche Festsetzung A) 4.) 
Die Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB, dass vor den seitlichen Außenwänden des 
geplanten Gebäudekomplexes zu dem bestehenden Versorgungsgebäude und zum 
Zentralgebäude an der Kerpener Straße 62 (Zentralklinikum) als Tiefe der Abstandsfläche der 
Abstandsfaktor 0,25 H genügt, wird getroffen, um das Einfügen des städtebaulichen Entwurfes in 
die bestehende städtebauliche Situation und die damit verbundene hohe städtebauliche Dichte zu 
ermöglichen. 
Belastet werden hierdurch ausschließlich klinikzugehörige Gebäude und Nutzungen, da für die 
Abstandsflächen zu den benachbarten Grundstücken außerhalb des Plangebietes keine Regelung 
getroffen wird, die ein Abweichen von den Regelungen der Landesbauordnung zulässt. 
Die Verringerung der Abstandsflächen innerhalb des Plangebietes betrifft das Versorgungszentrum 
(SO 2). Zur Untersuchung der gesunden Arbeitsverhältnisse (Wohnverhältnisse spielen hier keine 
Rolle) im Versorgungszentrum wurden Tageslichtsimulationen für einzelne ungünstig gelegene 
Arbeits- und Aufenthaltsräume durchgeführt. Im Ergebnis zeigt sich, dass in einem ungünstig 
gelegenen Aufenthaltsraum die Anforderungen der DIN 5034 an den Helligkeitseindruck durch 
Tageslicht nicht erfüllt werden können, in den übrigen untersuchten Räumen ergeben sich keine 
Konflikte. Da die Nutzung der Räume des Versorgungszentrums als Bestandteil der Uniklinik der 
Eigenregie der Uniklinik unterliegt, kann die Nutzung einzelner Räume so gesteuert werden, dass 
kein Konflikt mehr entsteht. Wegen dieser engen Beziehung ist davon auszugehen, dass Externe 
nicht belastet werden. Insofern muss der Bebauungsplan hier keine nachbarschützenden 
Vorsorgeüberlegungen berücksichtigen. Konflikte können auf der Ebene der Baugenehmigung 
gelöst werden. 
Die Verringerung der Abstandsflächen innerhalb des Plangebietes würde potentiell auch 
Gebäudekörper des Neubaus betreffen, sofern sie nicht wie bisher vorgesehen als ein Gebäude 
errichtet werden. Für diesen Fall gilt wie bei den Abstandsflächen zum Versorgungszentrum, dass 
der Einzelnachweis der Einhaltung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse auf der Ebene der 
Baugenehmigung mit Kenntnis der konkreten Nutzungen geführt werden kann und auch auf dieser 
Ebene entsprechende Anforderungen durchgesetzt werden können. Nach dem 
Wettbewerbsergebnis und dessen Weiterentwicklung ist wie im Kapitel 2 erläutert vorgesehen, 
zwei L - förmige Gebäudeteile, die auf einer gemeinsamen Tiefgarage und dem drei- 
beziehungsweise viergeschossigen Sockelbauwerk stehen, zu realisieren. Dieses Sockelbauwerk 
und die beiden L - förmigen Gebäudeteile, welche zur Kerpener Straße und zum Unicampus durch 
ihre Fassadengestaltung die architektonische Einheit betonen, bilden eine Einheit. Zum 
Lindenthalgürtel schließt der Gebäudekomplex mit einer viergeschossigen Riegelbebauung ab, die 
den Fassadenverlauf der bestehenden Bebauung am Lindenthalgürtel aufnimmt und somit die 
Raumkante deutlich definiert. Im Fassadenverlauf an der Kerpener Straße entwickelt sich die 
Riegelbebauung aus dem dreigeschossigen Sockelgeschoss so, dass hier die architektonische 
Einheit des Gesamtbaukörpers des Eltern - Kind - Zentrums deutlich abzulesen ist. 
Für den Abstand zwischen dem westlichen und östlichen Gebäudeteil im SO 1 (städtebauliche 
Fuge), der durch das Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit in der Planzeichnung verortet ist, wird 
gemäß § 6 Abs. 10 der BauO NW der Abstand im Baugenehmigungsverfahren durch den 
Nachweis der ausreichenden Belichtung und Belüftung unter Berücksichtigung des Brandschutzes 
bestimmt.

25  
Die im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen und maximalen Gebäudehöhen lassen darüber 
hinaus an der nordöstlichen Plangebietsgrenze ein Gebäude zu, das eine Verletzung der 
Abstandsflächen des Dr. Mildred - Scheel - Hauses bewirkt. Der Bebauungsplan trifft hier keine 
Regelungen. Das Dr. Mildred - Scheel - Haus ist wie das Versorgungszentrum eine Einrichtung der 
Uniklinik. Vorsorgender Nachbarschutz muss hier also keine Rolle spielen. Die unter Punkt 10.2 
beschriebene Studie zur potentiellen Besonnungsdauer und Verschattung wurde daher nur für 
externe benachbarte Wohngebäude durchgeführt. Die oben beschriebene Tageslichtsimulation 
wurde auch für Räume des Dr. Mildred - Scheel - Hauses vorgenommen und kommt zu dem 
Ergebnis, dass die Anforderungen der DIN 5034 erfüllt sind. Unter Berücksichtigung der 
Reflexionsgrade wurden für zwei der zu betrachtenden Räume des Dr. Mildred - Scheel - Hauses 
die Tageslichtquotienten berechnet. Die Anforderungen der DIN 5034-1 werden in beiden 
betrachteten Räumen erfüllt. Grund dafür ist die unter anderem bestehende große Fensterfläche 
und eine günstige Position der Räume. Der Bebauungsplan ermöglicht damit eine Bebauung, die 
einen Konflikt mit dem Abstandsflächenrecht auslösen kann. Eine ausführliche 
Nutzungsdarstellung, die nachweist, dass kein Nutzungskonflikt entsteht, wird im Rahmen des 
Bauantrages erfolgen. 
Der Konflikt hätte auf Ebene des Bebauungsplanes gelöst werden können, indem zu dieser einen 
Grenze hin die Lage und Höhe der Baukörper durch eine Baulinie und zwingende Gebäudehöhe 
bestimmt worden wäre. Dieser Weg wurde bewusst nicht gewählt, weil angesichts der 
Planungstiefe (Wettbewerbsergebnis und daraus abgeleiteter städtebaulicher Entwurf) keine 
Baulinie definiert werden kann und weil darüber hinaus die Nutzungen der Räume im Neubau 
selbst nicht feststehen. Insofern muss ein möglicher Konflikt auf der Ebene der Baugenehmigung 
gelöst werden, wenn die konkreten Nutzungen der betroffenen Räume und Gebäudeteile 
ausreichend bestimmt sind. Denkbar ist auch die mittelfristige Verlagerung der Nutzung des Dr. 
Mildred - Scheel - Hauses insgesamt oder einzelner Raumnutzungen innerhalb des Gebäudes, die 
aber im Rahmen dieses Bebauungsplanes nicht berücksichtigt werden konnte. Abweichungen von 
den gesetzlich geregelten Abstandsflächen können nach § 69 BauO NRW durch die zuständige 
Bauaufsichtsbehörde zugelassen werden. 
Neben der ausreichenden Belichtung ist für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse auch eine 
ausreichende Belüftung maßgebend. Zu diesem Aspekt wurden keine gesonderten 
Untersuchungen vorgenommen, weil die beschriebene Unterschreitung der Abstandsflächen an 
keinem Ort eine Beeinträchtigung der Frischluftversorgung erwarten lässt. 
Die im Bebauungsplan getroffenen Regelungen zu abweichenden Abstandsflächen dienen dem 
Ziel des Bebauungsplanes, den städtebaulichen Entwurf (Wettbewerbsergebnis) im Plangebiet 
umzusetzen. Darüber hinaus entspricht die hohe Verdichtung landesplanerischen und 
städtebaulichen Zielen (siehe 9.1). Zu den benachbarten Wohngrundstücken sowie eventuellen 
Wohnnutzungen innerhalb des Plangebietes und zu den angrenzenden öffentlichen 
Verkehrsflächen gelten die Abstandsregelungen der Landesbauordnung NRW. Da für diese 
außerhalb des Plangebietes liegenden Nutzungen keine Untersuchungen zur Verringerung des 
Abstandsflächenfaktors durchgeführt wurden, sollen hier die nachbarschützenden 
Vorsorgeüberlegungen der Baunutzungsverordnung greifen. 
 
10.5 Einfahrtsbereiche zu den Tiefgaragen und zu der zentralen Notaufnahme 
(zeichnerische Festsetzung) 
Die Einfahrtsbereiche zu den Tiefgaragen und zur zentralen Notaufnahme werden gemäß § 9 Abs. 
1 Nr. 4 BauGB festgesetzt, um die Funktion der vorhandenen und geplanten Tiefgaragen und der 
zentralen Notaufnahme dauerhaft zu sichern. Zugleich bewirkt die örtliche Festlegung in der 
Planzeichnung, dass die Auswirkungen der Zu- und Ausfahrten auf die Nachbarschaft bereits im 
Bebauungsplan quantifiziert und bewertet werden können. 
Dabei ist die Beeinträchtigung der den Zu- und Ausfahrten gegenüberliegenden Wohngebäude 
maßgebend. Für die bestehende und die geplante Tiefgaragenrampe wurden daher die möglichen 
Lichtemissionen untersucht. Die Scheinwerfer der ausfahrenden Fahrzeuge verursachen direkten 
Lichteinfall bei den gegenüberliegenden Wohngebäuden. Aus den Fenstern der Wohngebäude 
Sülzburgstraße 271 und Kerpener Straße 107 ist ein direkter Blick in die Scheinwerfer der 
herauffahrenden PKW möglich. Eine Blendwirkung bei Abblendlicht kann dagegen 
ausgeschlossen werden, wenn der Abstand dafür zu groß ist (die Blendwirkung ist bei mehr als 25

26  
m Abstand ausgeschlossen). Somit ist nur ein Teilbereich des Gebäudes Kerpener Straße 107 im 
Erdgeschoss betroffen. Beim Abbiegevorgang befinden sich die Fenster in beiden Fällen nicht in 
dem Fokus der Scheinwerfer. Eine Sichtbarkeit der Lichtpunkte von den Scheinwerfern lässt sich, 
insbesondere in urbaner Bebauung in bestimmten Positionen nicht gänzlich verhindern. Aus dem 
Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme kann es dem Nachbarn zuzumuten sein, Maßnahmen 
der architektonischen Selbsthilfe gegen Lichtimmissionen, wie das Schließen von Jalousien, 
Rollläden oder Vorhängen, zu ergreifen. 
Ausschlaggebend für eine mögliche Blendung sind in erster Linie herausfahrende Fahrzeuge, 
jedoch ist die zu erwartende Frequentierung der Ausfahrten im Verlaufe eines Tages bzw. 
außerhalb der Tageslichtzeiten gering. Selbst bei einer theoretisch maximal möglichen 
Ausfahrtsfrequenz von 5 Fahrzeugen pro Minute können die ausfahrenden Fahrzeuge im Sinne 
des Lichterlasses NRW nicht als dauerhafte Lichtquelle gelten. Gesetzliche Grundlagen für die 
Bewertung dieser Lichtimmissionen liegen demnach nicht vor. Die Zumutbarkeit ist im Einzelfall 
abzuwägen. Aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme kann in diesem Fall den 
betroffenen Nachbarn zugemutet werden, „architektonische“ Maßnahmen gegen die 
Lichtimmissionen vorzunehmen, also die Nutzung von Jalousien, Rollläden oder 
lichtundurchlässigen Vorhängen. 
Der Bebauungsplan legt die Lage der neuen Tiefgaragen zu- und -abfahrt gegenüber der Parzelle 
2492 (neben dem Gebäude Kerpener Straße 107) fest, um sicherzustellen, dass so wenige 
gegenüberliegende Gebäude wie möglich von den Lichtimmissionen betroffen sind. Auch die Lage 
der Bestandszufahrt wird festgesetzt, um auszuschließen, dass bei späterer Verlagerung Gebäude 
erstmalig belastet werden könnten. 
 
10.6 Hubschrauberlandeplatz 
(zeichnerische Festsetzung und textliche Festsetzung A) 5.) 
Zur schnellstmöglichen Versorgung von Notfällen an der Uniklinik Köln ist ein 
Hubschrauberlandeplatz erforderlich. Die Verlagerung des bisherigen Hubschrauberlandeplatzes 
UKK 1 von dem benachbarten Bestandgebäude Kerpener Straße 60 auf den Neubau der zentralen 
Notaufnahme erlaubt optimierte Abläufe bei der Ankunft und Aufnahme der Patienten. 
Notfallpatienten können so möglichst schonend und den Umständen entsprechend auf schnellem 
Wege zum Ort ihrer lebenserhaltenden Versorgung gebracht werden. Es soll gewährleistet 
werden, dass der Notfallpatient möglichst unabhängig von den Witterungsverhältnissen direkt in 
die klinischen Einrichtungen gebracht werden kann. 
Der Hubschrauberlandeplatz bietet neben der eigentlichen Landeplattform einen Stellplatz für 
einen zweiten Hubschrauber an. Hierdurch wird ein möglicher Ausfall der Landeplattform, z. B. 
durch einen technischen Defekt an einem Hubschrauber, minimiert. Durch eine Schiebeeinrichtung 
kann im Falle von Reparatur- oder anderen arbeiten am Hubschrauber dieser zur Seite gestellt 
werden und ein zweiter Hubschrauber auf dem Landeplatz UKK 1 landen. 
Die von dem Hubschrauberlandeplatz ausgehenden Störungswirkungen werden nahezu 
ausschließlich tagsüber stattfinden, da Rettungshubschrauber in der Regel auf Sicht fliegen und 
daher selten nachts einfliegen. Im Schnitt wird von einer Landung und einem Abflug pro Tag 
ausgegangen. Angesichts der Funktion (Lebenserhaltung) sind die entstehenden Lärmbelastungen 
durch die Nachbarn hinzunehmen. Positiv wird sich am neuen Standort die höhere Lage 
auswirken, da dadurch die Belastung durch Schallimmissionen der unmittelbaren Nachbarn 
verringert wird. 
Die Lage des Hubschrauberlandeplatzes wird durch gesonderte Baugrenzen im Bebauungsplan 
und eine maximale Gebäudehöhe festgelegt. Weiterführende Regelungen zum 
Hubschrauberlandeplatz sind im Rahmen dieses Bebauungsplanes nicht erforderlich und auch 
nicht möglich, da der Bebauungsplan lediglich die Zulässigkeit der baulichen Anlage regeln kann. 
Weiterführende Untersuchungen und Regelungen werden in dem separat erforderlichen 
luftfahrtrechtlichen Genehmigungsverfahren erfolgen. 
 
10.7 Geh- und Fahrrechte 
(zeichnerische Festsetzung und textliche Festsetzung A) 6.)

27  
Mit der Festsetzung des Geh- und Fahrrechtes (GF) zugunsten der Allgemeinheit wird 
sichergestellt, dass der „Studentenweg“ vom umgebenden Klinikgelände bis zum Lindenthalgürtel, 
der Bestandteil der Wettbewerbsauslobung war, durchgängig hergestellt werden kann. Die 
Verpflichtung zur Herstellung des Weges wird im städtebaulichen Vertrag gesondert geregelt. Das 
Fahrrecht beschränkt sich auf Fahrradfahrer, die ebenfalls den „Studentenweg“ nutzen können 
sollen. Das Geh- und Fahrrecht hat eine Breite von 7 m, um eine komfortable Fuß- und 
Radwegeverbindung realisieren zu können. 
Der Studentenweg schließt an den Lindenthalgürtel im Bereich des geplanten Gebäudes neben 
Hausnummer 24 an. Um den Anschluss an den Lindenthalgürtel sicherzustellen, muss an dieser 
Stelle eine Durchfahrt mit einer Mindestbreite von 3,50 m und einer lichten Höhe von mindestens 
3,50 m hergestellt werden. Die lichte Höhe gewährleistet, dass auch Feuerwehrfahrzeuge die 
Durchfahrt nutzen können. 
Mit der Festsetzung des Gehrechts (G) zugunsten der Allgemeinheit zwischen den Bettenhäusern 
Ost und West wird gewährleistet, dass hier ebenfalls die Durchgängigkeit des „Studentenweges“ 
gewährleistet wird. Radfahrer sollen diesen Weg nicht nutzen, weil sich im Bereich der Anbindung 
an die Kerpener Straße eine Treppenanlage befindet. Der Zugang für Gehbehinderte ist über eine 
Rampenanlage möglich, die aber nicht für Radfahrer geöffnet werden soll. 
Die Sicherung der Geh- und Fahrrechte für die Allgemeinheit wird mittels einer beschränkt 
persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Stadt Köln im Rahmen des städtebaulichen Vertrages 
gesichert. 
 
10.8 Lärmschutz 
(zeichnerische Festsetzung und textliche Festsetzung A) 7.) 
Wie unter Punkt 2.2 beschrieben, handelt es sich bei dem Umfeld des Plangebietes um eine 
urbane Gemengelage aus Wohnnutzung, universitärer Nutzung, Nahversorgung, Dienstleistung, 
Handwerk sowie sozialen und kulturellen Nutzungen. 
Aus diesem Grund ist es geboten, sich mit den unterschiedlichen Regelungen zum Lärmschutz 
auseinanderzusetzen, auch bezogen auf unterschiedliche Lärmquellen. 
Grundsätzlich sind Verkehrslärm und anlagenbezogener Lärm zu betrachten. 
Verkehrslärm umfasst alle Lärmquellen von öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen 
Schienenverkehr und Flugverkehr. Unter anlagenbezogenem Lärm werden sämtliche Lärmquellen 
zusammengefasst, die mit der Nutzung der Flächen wie Wohnen, Gewerbe oder durch privaten 
Verkehr auf den privaten Grundstücken einhergehen. 
Bei diesen beiden Lärmarten sind unterschiedliche Regelwerke anzuwenden: die 16. BImSchV für 
den Verkehrslärm von öffentlichen Straßen und Schienen, die TA Lärm für den anlagenbezogenen 
Lärm. Darüber hinaus gibt es die Regelungen der DIN 18005 mit Orientierungswerten im 
Städtebau, die die Schallquellen Verkehrswege und Anlagen betreffen. In der Bauleitplanung ist 
zudem die DIN 4109 - Januar 2018 (Schallschutz im Hochbau) anzuwenden, die die Ermittlung 
und Festsetzung von Lärmpegelbereichen maßgeblicher Außenlärmpegel im Bebauungsplan 
regelt. Mit den Lärmpegelbereichen der DIN 4109 - Januar 2018 werden sowohl Verkehrslärm als 
auch anlagenbezogener Lärm erfasst. 
Die 16. BImSchV findet dann Anwendung, wenn an öffentlichen Verkehrsanlagen wesentliche 
Änderungen vorgenommen werden. Dies ist in der vorliegenden Planung nicht der Fall, so dass 
die Betrachtung nach 16. BImSchV entfällt. 
Für das Plangebiet mit dem beschriebenen Umfeld (städtebauliche Gemengelage Wohnen, 
Gewerbe, Klinik, Einzelhandel, Verkehr usw.) werden folgende Regelungen maßgebend im 
Abwägungsprozess beachtet:

28  
Tabelle 3: Schalltechnische Anforderungen für das Plangebiet 
 
Regelwerk  DIN 18005 
Juli 2002 
Orientierungsw erte  
in dB(A) 
TA Lärm 
01.11.1998**  
Immissionsrichtwerte 
in dB(A) 
16. BImSchV 
21.06.1990***  
Immissionsgrenzwerte  
in dB(A) 
Nutzungen 
beziehungsweise 
Gebietsa usw eisung  
Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht 
Allgemeine Wohngebiete 
(WA) 
 
55 45 
bzw. 40* 
 
55 
 
40 
 
59 
 
49 
Urbanes Gebiet (MU) 
  
63 45 
  
Kerngebiet (MK), 
Mischgebiete (MI), 
Gewerbegebiet (GE)  
 
65 
 
55 
bzw. 50* 
 
60 
 
45 MI 
50 GE 
 
64 
69 
 
54 
59 
sonst. Sondergebiete, 
soweit sie schutzbedürftig 
sind, je nach Nutzungsart  
 
45 bis 65 
 
35 bis 65* 
    
Kurgebiete, 
Krankenhäuser und 
Pflegeanstalten 
   
45 
 
35 
 
57 
 
47 
* bei zwei angegebenen Nachtwerten soll der niedrigere für Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm sowie für 
Geräusche von vergleichbaren öffentlichen Betrieben  gelten 
** Datum der Neufassung, letzte Änderung 01.06.2017 Ergänzung des urbanen Gebietes  
*** Datum der Neufassung, letzte Änderung 01.01.201 5 
 
10.8.1 Verkehrslärm 
Auswirkungen auf die Umgebung 
Bei der umliegenden Wohnbebauung der Kerpener Straße und des Lindenthalgürtels werden 
sowohl im Nullfall als auch im Planfall die Werte von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts 
überschritten. 
Die 16. BImSchV ist auf Bestandsstraßen nur bei wesentlichen Änderungen anzuwenden, das ist 
hier nicht der Fall. Die Grenzwerte der 16. BImSchV können jedoch im Rahmen der Prüfung von 
möglichen Verkehrsbeschränkungen für Bestandsstraßen als Orientierungswert herangezogen 
werden. 
Der planbedingte Mehrverkehr führt in der Wohnnachbarschaft entlang der Kerpener Straße zu 
einem Anstieg der Lärmimmissionen aus dem Straßenverkehr um 1 bis 2 Dezibel. Aufgrund des im 
Bestand bereits hohen Lärmpegels (über 70 dB(A) tags / über 60 dB(A) nachts) ist dieser Anstieg, 
auch wenn er mit 1 bis 2 Dezibel nur geringfügig ist, dennoch als erhebliche Beeinträchtigung zu 
werten. 
Durch eine Geschwindigkeitsreduzierung von 50 km/h auf 30 km/h für den Straßenverkehr sowohl 
auf der Kerpener Straße als auch auf dem Lindenthalgürtel könnten die schon heute bestehenden 
Überschreitungen von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) vermieden werden. 
Die bereits heute bestehenden erheblichen Lärmauswirkungen durch den Straßenverkehr könnten 
durch die vorgenannte Maßnahme d eutlich reduziert werden. Diese Maßnahme unterliegt der 
Straßenverkehrsbehörde und ist in einem Bebauungsplan nicht zu regeln.

29  
Gegenüber dem Straßenverkehrslärm verursacht weder Lärm aus Schienenverkehr noch 
anlagenbezogener Lärm weitere Erhöhungen in der Gesamtbetrachtung (siehe Kapitel 12.5.12 
Unterpunkt Lärm im Umweltbericht). 
 
Auswirkungen innerhalb des Plangebietes 
 
Das Plangebiet ist hier erheblich durch Lärmimmissionen aus dem Straßen- und nachrangig aus 
dem Schienenverkehr vorbelastet. Die Lärmimmissionen aus dem Flugverkehr vom bzw. zum 
Köln-Bonner Flughafen sind dagegen vernachlässigbar gering. Die Orientierungswerte für 
Allgemeine Wohngebiete (WA) gemäß Beiblatt 1 zu Teil 1 der DIN 18005 (Schallschutz im 
Städtebau) werden im Plangebiet überschritten (siehe hierzu ausführlich Punkt 12.5.12). Aufgrund 
der Lärmbelastung sind Schallschutzmaßnahmen erforderlich. Aktive Maßnahmen 
(Schallschutzwände, Abstandsflächen usw.) scheiden aus städtebaulichen Gründen aus: Es wer- 
den daher passive Schallschutzmaßnahmen („maßgebliche Außenlärmpegel“ gemäß DIN 4109) 
festgesetzt. 
 
10.8.2 Lärmpegelbereiche 
Die schalltechnische Untersuchung zeigt, dass für die geplante Bebauung die schalltechnischen 
Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden können. Die Gesamtbelastung ergibt sich 
im Wesentlichen aus der bestehenden Verkehrsbelastung und der Eigenbelastung durch die 
technisch notwendigen Anlagen sowie den Hubschrauberlandeplatz. Vor diesem Hintergrund 
sollen durch die Festsetzungen zum passiven Lärmschutz verträgliche Innenraumpegel 
gewährleistet werden. 
Zum Schutz der künftigen Nutzer werden daher Lärmpegelbereiche zwischen II und VI im 
Plangebiet festgesetzt, die jeweils für Aufenthaltsräume, in Patientenzimmern und sonstigen 
Übernachtungs- und Büroräumen die Anforderungen an die Luftschalldämmung von 
Außenbauteilen definieren. Innerhalb des Lärmpegelbereichs VI liegen ausschließlich 
Büronutzungen vor. Diese Festsetzungen sind passive Lärmschutzmaßnahmen. 
Da die schalltechnische Untersuchung die abschirmende Wirkung von Gebäuden nicht 
berücksichtigt, wird in den textlichen Festsetzungen ausdrücklich zugelassen, dass geringere 
Bauschalldämmmaße zulässig sind, wenn im Einzelfall die geringere Lärmbelastung 
nachgewiesen wird. 
Mit den aufgeführten Regelungen ist gewährleistet, dass verträgliche Innenraumpegel erreicht 
werden. 
Aus dem Flugverkehr durch den Köln-Bonner-Flughafen sind keine relevanten Geräusche zu 
erwarten. 
Durch die Errichtung des neuen Hubschrauberlandeplatzes UKK 2 auf dem Herzzentrum des 
Gebäudes Nr. 40, außerhalb des Bebauungsplangebietes, sowie durch die Verlagerung des 
Hubschrauberlandeplatzes UKK1 in das Plangebiet des Baufeldes West, tritt durch die erhöhte 
Lage, im Vergleich zum jetzigen Hubschrauberlandeplatz auf dem Bestandsgebäude Kerpener 
Straße Nr. 60, eine schalltechnische Verbesserung für die Bestandsgebäude ein. Bei den 
Lärmauswirkungen durch den Hubschrauberlandeplatz handelt es sich um für eine Klinik 
immanente Lärmauswirkungen. Diese treten nur in Notfällen auf und sind angesichts der Rettung 
von Menschenleben abwägungsgerecht hinzunehmen. 
 
10.8.3 Anlagenbezogener Lärm 
Auswirkungen des Plangebietes auf die Nachbarschaft 
Tiefgarage 
Das schalltechnische Gutachten zeigt, dass bis auf die Immissionsorte Kerpener Straße 107 EG 
und Kerpener Straße 107 1.OG an allen anderen Immissionsorten die Immissionsrichtwerte der TA 
Lärm eingehalten werden. An der Kerpener Straße 107 EG und Kerpener Straße 107 1.OG, 
gegenüber der geplanten Tiefgarageneinfahrt, werden die Beurteilungspegel um maximal 1 dB 
überschritten. Die Überschreitung ist in der Zeit zwischen 5:00 Uhr und 6:00 Uhr zu erwarten. In 
allen anderen Nachtstunden wird die Anzahl der ein- bzw. ausfahrenden PKW geringer sein und

30  
die Richtwerte werden eingehalten. Die TA Lärm lässt gemäß Kapitel 3.2.1 
Richtwertüberschreitungen von 1 dB zu. 
 
 
Verkehrslärm 
Die maximale Emission aus der Tiefgarageneinfahrt im Nachtzeitraum (lauteste volle Stunde, 5:00 
Uhr bis 6:00 Uhr) fällt mit dem Maximum der Straßenverkehrsemissionen im Nachtzeitraum 
zusammen. Der Beurteilungspegel aus dem Straßenverkehr liegt im Nachtzeitraum bei 60 dB(A), 
während der Beurteilungspegel der Tiefgaragenausfahrt bei ca. 41 dB(A) liegt. Es soll dabei 
dauerhaft sichergestellt werden, dass diese Überschreitung nicht mehr als 1 dB beträgt. Dies kann 
gegebenenfalls durch Beschränkungen der Anzahl der Ein- und Ausfahrten in dem genannten 
Zeitraum erfolgen. 
Aufgrund der gleichen Frequenzzusammensetzung ist eine Unterscheidung von Fahrzeugen auf 
der Straße und von Fahrzeugen, die in die Tiefgarage ein- oder ausfahren, anhand des 
Geräusches nicht möglich. Bei Addition der beiden Schallquellen (60 dB(A) und 41 dB(A)) führt die 
zusätzliche Belastung durch die Tiefgaragenausfahrt nicht zu einer Erhöhung des Gesamtpegels. 
Bei Pegeln mit mehr als 10 dB Pegelunterschied trägt der niedrigere Wert laut Gutachter nicht zu 
einer Erhöhung des höheren Wertes bei. 
Damit bleibt das wesentliche Problem für die Wohnbebauung Kerpener Straße und 
Lindenthalgürtel der Verkehrslärm. 
Auswirkungen innerhalb des Plangebietes 
Innerhalb des Plangebietes war zu untersuchen, ob durch den anlagenbezogenen Lärm 
(Gewerbelärm durch Eigenverlärmung) Immissionen entstehen, die Lärmschutz erforderlich 
machen. Dazu wurde die Lärmbelastung an den Fassaden der geplanten Gebäude berechnet. 
Grundsätzlich sind hier die Immissionsrichtwerte der TA Lärm anzuwenden. Wie aus Tabelle 4 
ersichtlich, gibt es Immissionsrichtwerte, speziell für Kurgebiete, Krankenhäuser und 
Pflegeanstalten. Diese betragen 45 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts. Diese liegen für den Tagwert 
sogar noch 5 dB(A) unter den Immissionsrichtwerten für Reine Wohngebiete. Mit Kurgebieten, 
Krankenhäusern und Pflegeanstalten sind solche Einrichtungen gemeint, wo Patienten in 
mehrwöchiger Betreuung genesen sollen. Hierfür sind nach den Vorstellungen der TA Lärm 
besonders ruhige Lagen mit geringen Schallauswirkungen erforderlich. 
Bei den hier geplanten Nutzungen handelt es sich um Einrichtungen einer universitären Akutklinik 
im innerstädtischen, urbanen Kontext, die für Patienten schnell erreichbar sein müssen und wo 
sich die Behandlungsdauer regelmäßig auf wenige Tage beschränkt, wenn es überhaupt zu einem 
stationären Aufenthalt kommt. In den Bettenhäusern des Plangebietes werden keinen dauerhaft 
pflegebedürftigen Patienten oder Palliativpatienten behandelt. Daher finden für die in Rede 
stehenden Einrichtungen der Uniklinik als Akutklinik die Immissionsrichtwerte für Kurgebiete, 
Krankenhäuser und Pflegeanstalten keine Anwendung. Dies wäre im Übrigen auch nicht 
praktikabel, da Krankenhäuser in Städten in der Nähe zu Patienten jene Vorgaben zu gut wie nicht 
einhalten könnten. Gerade die Begrifflichkeiten Kurgebiet und Pflegeanstalten machen auch 
deutlich, dass es sich um Langzeitaufenthalte handelt, was wiederum in der universitären 
Akutklinik gerade nicht beabsichtigt ist. 
Das festgesetzte Sonstige Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Universität / Klinik bedarf 
daher aufgrund seiner Besonderheiten einer Einzelbetrachtung hinsichtlich der 
Immissionsrichtwerte. Einen Anhaltspunkt für die Annahme eines Immissionsrichtwertes kann die 
Umgebung außerhalb des Plangebietes sein. Mit Bezug auf die vorhandene Bebauung, die südlich 
der Kerpener Straße liegt, ist dort ein Allgemeines Wohngebiet festzustellen. Die 
Immissionsrichtwerte für ein Allgemeines Wohngebiet betragen 55 dB(A) tags / 40 dB(A) nachts. 
Jene Immissionsrichtwerte für ein Allgemeines Wohngebiet dienen aber einem dauernden 
Wohnaufenthalt, wobei die universitäre Akutklinik wiederum nur einem vorübergehenden 
Aufenthalt von Patienten dient. Dabei muss andererseits aber auch beachtet werden, dass 
Patienten wiederum ein hohes Schutzbedürfnis für sich geltend machen können. 
Bei der Einordnung der Immissionsrichtwerte muss einerseits Beachtung finden, dass aus 
medizinischen Gründen die Möglichkeit für die Patienten geschaffen werden muss, Fenster öffnen

31  
zu können. Dies trägt dem besonderen Bedürfnis von Patienten Rechnung, Kontakt mit der 
Außenwelt aufzunehmen und gleichzeitig das Gefühl zu haben, frische Luftzufuhr zu erhalten, 
zumal die Vielzahl der Patienten nicht in der Lage ist, das Gebäude zu verlassen. Aus langjähriger 
medizinischer und psychologischer Erfahrung der Uniklinik Köln wird die Befriedigung dieses 
Bedürfnisses als besonders wichtig für einen guten Genesungsprozess angesehen. Zwar wird 
auch durch Lüftungseinrichtungen sichergestellt, dass die Patienten bei geschlossenem Fenster 
über eine ausreichende Frischluftversorgung verfügen. Maßgeblich ist jedoch für den Patienten, 
dass dieser sich nicht bei einem feststehenden, nicht öffenbaren Fenster eingeschlossen fühlt. Wie 
bei einem Mischgebiet, Kerngebiet und Urbanen Gebiet ist ein gesundes Wohnen bzw. ein 
ungestörter Nachtschlaf bei einem Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nachts möglich. Insofern wird 
auf Tabelle 4 verwiesen. Da jedoch auch der nur kurzfristig anwesende Patient aufgrund seiner 
Krankheit einen gesteigerten Schutzanspruch hat, erscheint es interessengerecht, für die Nachtzeit 
einen Immissionsrichtwert anzunehmen, der deutlich unter dem Immissionsrichtwert für 
Mischgebiet, Urbanes Gebiet und Kerngebiet liegt. Dabei sollte von einer Halbierung der 
Schallenergie ausgegangen werden, so dass der Immissionsrichtwert 3 dB(A) weniger beträgt und 
somit mit 42 dB(A) anzusetzen ist. Bei dem Tagwert ist der Immissionsrichtwert wie bei einem 
Allgemeinen Wohngebiet mit 55 dB(A) leistbar und daher anzunehmen. 
Andererseits muss nämlich für den Nachtwert bedacht werden, dass die technischen 
Einrichtungen wie Energieversorgung, Lüftung etc. bei einem Klinikbetrieb rund um die Uhr laufen 
müssen. Der Nachteil der Schallauswirkungen auch zur Nachtzeit hat wiederum den Zweck, den 
Patienten ebenso rund um die Uhr bestmöglich versorgen zu können. Die Schallauswirkungen der 
Klinikeinrichtungen dienen somit nur dem Zweck, zum Wohle des Patienten die technischen 
Einrichtungen betreiben zu können. Trotz schon erfolgter erheblicher Schallschutzmaßnahmen 
können jedenfalls nicht in verhältnismäßiger Weise noch weitere Schallminderungsmaßnahmen 
umgesetzt werden. 
Im Rahmen der Abwägung muss daher Berücksichtigung finden, dass das Universitätsklinikum 
Köln sich als Krankenhaus der Maximalversorgung einer wissenschaftsnahen, innovativen und 
menschlichen Spitzenmedizin verschrieben hat. Somit werden wichtige Aufgaben in Forschung, 
Lehre aber auch der Krankenversorgung in Köln und ganz Deutschland sichergestellt. Auf dem 
innerstädtischen Campus im Kölner Stadtteil Lindenthal werden aus der Zusammenarbeit dieser 
Arbeitsfelder moderne Behandlungsmethoden und neueste Medizin entwickelt. Das auf dem 
Baufeld geplante Eltern - Kind - Zentrum ist mit seinen ambulanten und stationären Einrichtungen 
auf die Anbindung an die klinische und wissenschaftliche Gesamtstruktur des Klinikums 
angewiesen. Daher sind die besonderen Rahmenbedingungen dieser für die Patienten schnell 
erreichbaren innerstädtischen Lage bei der immissionsrechtlichen Bewertung des zukünftigen 
Gebäudes und deren Nutzung zu berücksichtigen. Das innerstädtische Klinikgelände mit dem 
geplanten Eltern - Kind - Zentrum führt somit aufgrund der Lage im Klinikbereich zu den bewusst 
gewollten Synergieeffekten, die einer deutlichen Verbesserung in der Betreuung der Akutpatienten 
dient. 
Somit sind die Immissionsrichtwerte für das Sonstige Sondergebiet mit der Zweckbestimmung 
Universität / Klinik angesichts der speziellen Anforderungen im innerstädtischen Bereich mit 
55 dB(A) tags / 42 dB(A) nachts anzusetzen. Das Schallschutzgutachten stellt fest, dass jene 
Immissionsrichtwerte an den überwiegenden Teilen der Fassaden eingehalten werden können. 
Werden diese Richtwerte bei geöffneten Fenstern von Patientenzimmern nicht eingehalten, bedarf 
es gesonderter Regelungen. Daher wird im Bebauungsplan gesondert festgesetzt, dass bei 
Immissionsorten, wo eine Lärmbelastung tags über 55 dB(A) besteht, Fenster von 
schutzbedürftigen Räumen in einer tags nicht zu öffnenden Ausführung vorzusehen sind. An 
Immissionsorten mit einer Lärmbelastung nachts über 42 dB(A) sind Fenster von 
schutzbedürftigen Räumen in einer nachts nicht zu öffnenden Ausführung vorzusehen. Der 
jeweilige Nachweis ist durch eine schalltechnische Untersuchung auf der 2. Stufe des 
Baugenehmigungsverfahrens zu erbringen. Hinsichtlich der bestehenden Lärmkonfliktsituation ist 
somit mittels den vorgenannten Festsetzungen im Rahmen der bestehenden 
bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten wirksam reagiert worden, Im Rahmen planerischer 
Zurückhaltung soll allerdings im Baugenehmigungsverfahren die konkrete Situation in 
schalltechnischer Hinsicht differenzierter betrachtet werden.

32  
10.9 Grünflächen 
(textliche Festsetzung A) 8.) 
Mit den Festsetzungen zur Dachbegrünung, zur Mindestüberdeckung der Tiefgaragen und zur 
Begrünung von Freianlagen werden Mindestanforderungen zur Eingrünung des Plangebietes 
definiert. Die Regelung ist erforderlich, damit die aufgeführten Begrünungen tatsächlich umgesetzt 
werden. Die Begrünungen sind Teil der ausgleichenden Maßnahmen hinsichtlich der 
Überschreitung von GRZ und GFZ (siehe Punkt 10.2). Bei der Festsetzung der mindestens zu 
begrünenden Flachdachflächen der Sockelgeschosse wurde im Besonderen auf die zukünftige 
Funktionalität des Eltern - Kind - Zentrum Rücksicht genommen, daher wird hier die Fläche der zu 
begrünenden Flachdachfläche auf mindestens 35 % festgesetzt. Somit wird ausreichend 
Nutzungsfreiraum für haustechnisch notwendige Dachaufbauten inklusive deren Zuwegungen, 
Wartungsflächen, Befestigungselemente der Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie, 
Oberlichter, Vordächer und Dachterrassen ermöglicht, um die Funktionalität des zukünftigen Eltern 
- Kind - Zentrums zu gewährleisten. Da die bestehende Tiefgarage im Süden des Plangebietes 
keine begrünten Dachflächen hat, werden hierzu im Rahmen dieses Bebauungsplanes keine 
Regelungen getroffen. 
 
10.10 Gestalterische Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m § 89 BauO 
NRW 
 
10.10.1 Dächer 
(textliche Festsetzung B) 1.) 
Mit der Festsetzung zur Dachform wird das Ziel verfolgt, die gestalterischen Anforderungen des 
städtebaulichen Entwurfes auf Grundlage des Wettbewerbsergebnisses umzusetzen und 
gestalterische Fehlentwicklungen zu vermeiden. Daher wird festgesetzt, dass innerhalb des 
Plangebietes nur Flachdächer bzw. flachgeneigte Dächer mit maximal 5 % Neigung zulässig sind. 
 
10.10.2 Werbeanlagen 
(textliche Festsetzung B) 2.) 
Um das städtebauliche Erscheinungsbild des Universitätsklinikums und seines Umfeldes dauerhaft 
zu sichern und zu verhindern, dass die Fassaden durch Fremdwerbung fehlgenutzt werden, ist im 
Geltungsbereich des Bebauungsplanes die Errichtung von Fremdwerbeanlagen unzulässig. 
 
10.10.3 Einfriedungen 
(textliche Festsetzung B) 3.) 
Zu den nördlich und westlich angrenzenden Hausgärten sind Einfriedungen als Mauer, Zaun oder 
Zaun - Hecken - Kombination bis zu einer Höhe von maximal 2,0 m zulässig. Als unterer 
Bezugspunkt gilt die festgesetzte Geländeoberkante (GOK). Eine Beschränkung der Höhe ist für 
das zukünftige Erscheinungsbild sowie für den Erhalt der Privatsphäre auf den 
Wohnungsgrundstücken sinnvoll. Bei einer Höhe von 2,0 m bleibt gewährleistet, dass ein 
Erwachsener nicht über die Einfriedung im Bereich des Studentenweges hinwegschauen kann, 
dahinterliegende Gebäude und deren höherer Bewuchs bleiben weiter sichtbar. Somit wird mit 
dieser Festsetzung ein planungsrechtlicher Spielraum für den Schutz der Privatsphäre geschaffen. 
Mit der Festsetzung wird sowohl dem gestalterischen Anspruch der Architektur des zukünftigen 
Klinikgebäudes als auch dem Sicherheitsinteresse der Anwohner beziehungsweise der 
Bevölkerung Rechnung getragen.

33  
11. Städtebauliche Werte 
Tabelle 4: Flächeninanspruchnahme 
 
Nutzungsart Bestand Planung Planung 
 Fläche ca. 
in m² 
Fläche ca. 
in m² 
 
Anteil ca. 
in % 
versiegelte Fläche 13.500 
  
davon Gebäude 6.100 
  
bestehende sonstige Vegetationsflächen  4.100 
  
bebaubare Flächen innerhalb der 
Baugrenzen 
  
14.300 
 
81,3 
Erschließungsflächen 
 
3.300 18,7 
insgesamt 17.600 17.600 100 
 
Zusätzlich werden auf Grundlage des Wettbewerbsentwurfes ca. 1.500 m² extensive 
Dachbegrünung, ca. 300 m² intensive Dachbegrünung und ca. 500 m² Vegetationsflächen 
(unterbaut) in den Erschließungsanlagen realisiert. Die ökologischen Mindestvoraussetzungen für 
diese Flächen sind in den textlichen Festsetzungen definiert. Die ungefähre Lage der Flächen 
sowie ihre Mindestgrößen werden im städtebaulichen Vertrag vertraglich vereinbart. Die genaue 
Lage und Größe der Vegetationsflächen wird im Rahmen des Bauantrages erfolgen.

34  
12. Umweltbericht 
 
A Einleitung 
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch 
(BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die 
Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage 1 zum BauGB 
dargestellt. 
 
12.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitplanes 
Allgemeines Ziel der Bauleitplanung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine 
geordnete und nachhaltige städtebauliche und architektonische Gebietsentwicklung zu schaffen. 
Dieser vorliegende Bebauungsplan soll die geplante Erweiterung der Uniklinik Köln mit dem 
Eltern - Kind - Zentrum und der Zusammenlegung der Notaufnahme sowie einem neuen 
Hubschrauberlandeplatz planungsrechtlich sichern. 
Mit der Durchführung der Planung werden die bisher genutzten Gebäude der Uniklinik Köln 
zurückgebaut und durch das Eltern - Kind - Zentrum (ELKI) ersetzt. Ziel des Bauleitplans ist die 
Errichtung eines Neubaus als zentraler Anlaufpunkt für die Kinder- und Frauenheilkunde an der 
Uniklinik in Lindenthal. 
In der Begründung unter Punkt 5.5 wird das städtebauliche Konzept beschrieben. 
 
12.2 Bedarf an Grund und Boden 
In der folgenden Tabelle wird die derzeitige sowie die zukünftige Flächeninanspruchnahme 
dargestellt. 
Tabelle 5: Flächenbilanz Bestand und Planung 
 
Nutzungsart Bestand Planung 
 Fläche ca. 
in m² 
Fläche ca. 
in m² 
versiegelbare Fläche  13.500 17.600 
davon Gebäude oberirdisch 
(gemäß Baugrenzen) 
6.100 14.500 
Vegetationsflächen 4.100 - 
extensive Dachbegrünung - 1.500 
intensive Dachbegrünung - 300 
unterbaute Grünflächen - 500 
Gesamtfläche  17.600 17.600 
 
12.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten 
Ziele des Umweltschutzes 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, 
Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen 
Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im 
Wesentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, 
Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz

35  
(BNatschG - Arten-, Landschafts- und Biotopschutz), dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG 
- Bodenschutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner 
Verordnung, dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf 
Landesebene greifen weitere Regelungen wie die Geruchsrichtlinie Nordrhein Westfalen (GIRL - 
Beurteilung von Gerüchen), das Landeswassergesetz Nordrhein Westfalen (LWG NRW - Schutz 
des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie 
Wasserschutzzonen-Verordnungen. 
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt Köln 
berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und Bewertung der 
einzelnen Schutzgüter näher beschrieben. 
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder 
Flächennutzungsplanänderungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu 
Landesgrenzen nicht zu erwarten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden 
Gemeinden abgestimmt. 
 
B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen 
 
12.4 Grundlagen 
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der 
Formulierung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Baufeld- 
West, Kerpener Straße in Köln - Lindenthal“. Geprüft wird, welche erheblichen Auswirkungen 
durch die Umsetzung des Bebauungsplanes auf die Umweltbelange entstehen können und welche 
Einwirkungen auf die geplanten Nutzungen im Geltungsbereich aus der Umgebung erheblich 
einwirken können. Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig erhebliche anzunehmende 
Einwirkungen geprüft, nicht jedoch außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Ereignisse. 
Da konkretisierbare Vorhaben noch nicht bekannt sind, beinhaltet diese Prüfung nicht die 
Untersuchung von Auswirkungen der Bauphase. 
Ziel des Umweltschutzes ist die Wahrung der Umwelt in ihrer Gesamtheit sowie der Schutzgüter 
zur Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen, der Fauna und der Flora. Dabei 
sind die Schutzgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. Zudem sind die kulturellen 
Merkmale sowie die Sachgüter im Wirkungsbereich der Planung zu bewahren. Bei Veränderungen 
und Eingriffen in die jeweiligen Schutzgüter sind Eingriffsvermeidungsmaßnahmen, 
Minderungsmaßnahmen sowie mögliche Maßnahmen zum Ausgleich zu prüfen und aufzuzeigen. 
Zur Bewertung der Auswirkungen der Planung auf die Umweltbelange werden dabei die 
einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, Verwaltungsvorschriften und technischen 
Regelwerke herangezogen. Die zu berücksichtigenden Ziele des Umweltschutzes werden den 
einzelnen Schutzgütern zugeordnet. 
Im folgenden Text werden schutzgutbezogen die Umweltauswirkungen der Planung erläutert. 
Dabei wird zu jedem Schutzgut zunächst eine Bestandsbeschreibung vorgenommen, 
anschließend werden die jeweiligen Auswirkungen der Planung beschrieben und schließlich die 
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der Auswirkungen aufgeführt. 
Am Ende des Umweltberichtes werden in Kapitel 12.8 alle relevanten Aussagen in einer allgemein 
verständlichen Zusammenfassung aufgeführt. 
Der Einsatz von Techniken oder Stoffen, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen 
führen werden, ist auf der Ebene des Angebotsplanes nicht bekannt und ist daher nicht Bestandteil 
dieser Umweltprüfung. 
 
12.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) 
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurden die Grundlagen der 
Auswirkungen der Planung auf die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB genannten Umweltbelange 
untersucht und die voraussichtlich erforderlichen Maßnahmen benannt. Im weiteren Verfahren 
wurde im Sinne von § 2 Abs. 4 BauGB der Umweltbericht aus den Rückläufern der frühzeitigen 
Beteiligung und der internen Abstimmungen erarbeitet.

36  
Das Plangebiet liegt im Stadtteil Köln-Lindenthal im westlichen Bereich des Universitätsgeländes. 
Es wird im Süden durch die Kerpener Straße, westlich durch den Lindenthalgürtel und östlich 
sowie nördlich durch weitere universitätsklinische Nutzungen begrenzt. Das Plangebiet hat eine 
Größe von ca. 17.600 m². 
Entlang des Lindenthalgürtels befindet sich eine IV- bis V-geschossige Blockrandbebauung, die 
zukünftig im Rahmen der Neubebauung des Baufeldes West im Einmündungsbereich Kerpener 
Straße aufgegriffen und fortgeführt werden soll. Sie ergänzt sogleich die südlich der Kerpener 
Straße vorhandene dreigeschossige Blockrandbebauung. Östlich des Baufeldes West wird das 
Klinikgelände durch den markanten Hochpunkt des Bettenhauses geprägt. Nördlich bilden weitere 
universitätsklinische Nutzungen den Rahmen des Plangebietes. 
 
12.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung 
(Nullvariante) 
Für das Plangebiet existiert kein Bebauungsplan, die planungsrechtliche Situation beurteilt sich 
nach § 34 BauGB. Bei einer Nichtdurchführung der Planung bleiben die vorhandenen Gebäude 
zunächst erhalten. Die Nutzung als zentraler Anlaufpunkt für die Kinder- und Frauenheilkunde 
sowie die zentrale Notaufnahme mit der höher gelegten Bedarfslandeplattform des Hubschraubers 
an der Uniklinik zu Köln würden entfallen. Durch die Beibehaltung des bisherigen Bestandes 
würden die positiven Effekte der Planung und insbesondere die Synergieeffekte in der 
medizinischen Versorgung und der damit verbundenen Verbesserung der medizinischen 
Versorgung nicht erreicht. 
Bei Nichtdurchführung der Planung am Standort des Baufeldes West würde es zwangsweise zu 
einer Standortverlagerung der geplanten Klinikbereiche führen. Dies würde eine zentrale 
Notaufnahme für das gesamte Universitätsklinikum nicht mehr ermöglichen und gleichzeitig 
Pendelverkehre erzeugen, die zum neuen Standort führen würden. Synergieeffekte, die durch die 
Achse Herzzentrum, Zentralklinikum und Eltern-Kind-Zentrum entstehen und das 
Versorgungskonzept der kurzen Wege würden somit entfallen. Insbesondere würde bei einer 
Verlagerung außerhalb des Universitätsgeländes dem Grundsatz 6.1-6, Vorrang der 
Innenentwicklung, der landesplanerischen Vorgaben nicht entsprochen, da das Gebäude nicht in 
unmittelbarer Nähe des Universitätsgeländes errichtet werden könnte, sondern am Rande von 
bestehenden Siedlungsstrukturen errichtet werden müsste. Dies könnte zu einer ungesteuerten 
Verdichtung führen, wenn der Bebauungsplan nicht weiter verfolgt werden würde. 
Des Weiteren blieben die vorhandenen Grünstrukturen in ihrer derzeitigen Form erhalten. 
 
12.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung 
Durch die Aufstellung und Umsetzung des Bebauungsplanes wird es durch die geplante bauliche 
Verdichtung zu einer Erhöhung der versiegelten Flächen kommen. Die damit einhergehende 
Nutzungsintensivierung führt zu einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens. Eventuell könnte es 
daher insbesondere für folgende Schutzgüter und Umweltbelange zu einer erheblichen 
Betroffenheit kommen: 
 Tiere 
 Pflanzen 
 Fläche 
 Luftgüte 
 Menschliche Gesundheit: Lärm 
Dies wird im Rahmen dieses Umweltberichtes überprüft. 
Im Plangebiet wird es zu folgenden voraussichtlichen Entwicklungen kommen: 
 
Tiere  
 
Planungsrelevante Arten:

37  
Es ist möglich, dass die vorhandenen Gebäude von einzelnen Tieren als Sommer- und 
Zwischenquartier genutzt werden, was jedoch nicht nachgewiesen werden konnte. Bei den 
Baumaßnahmen werden die potentiell möglichen Sommer- und Zwischenquartiere der 
Zwergfledermaus zerstört. Trotz der Störungen wird eine Beeinträchtigung der lokalen Population 
als unwahrscheinlich gesehen. 
 
Nicht planungsrelevante Arten: 
 
Im Plangebiet und am Rande befinden sich Brutplätze von nicht planungsrelevanten Vogelarten. 
Durch die Bereitstellung von Nistplätzen (vertraglich vereinbart) ist insgesamt für die von der 
Planung betroffenen Arten von keiner Verletzung von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG 
auszugehen. 
 
Pflanzen 
Innerhalb des Plangebietes befinden sich Bäume, die satzungsgeschützt sind. Die unter die 
Baumschutzsatzung fallenden Bäume sind durch Ersatzpflanzungen oder Ersatzgeldzahlungen 
auszugleichen. 
 
Fläche 
Im Zuge des Vorhabens wird es zu einer Erhöhung der versiegelten Flächen kommen. Als 
Kompensationsmaßnahme werden Dachbegrünungen festgesetzt. 
 
Luftgüte 
Durch die Planung werden zukünftig zusätzliche Verkehre erzeugt. Bei den prognostizierten 
Verkehrsmengen (Bestand und Prognose) ist die Überschreitung der EU-Grenzwerte für 
Luftschadstoffe auszuschließen. 
Im Plangebiet erfolgt eine erhebliche Verdichtung mit einhergehenden Effekten wie verstärkter 
Luftströmung um Hochhäuser und Aufheizung durch Versiegelung. Es sind keine 
Schadstoffanreicherungen zu erwarten, da Individualverkehr im Plangebiet nicht stattfindet. Durch 
die Dach- und Tiefgaragenbegrünung wird der Aufheizung entgegengewirkt. Des Weiteren werden 
im städtebaulichen Vertrag gesicherte extensive und intensive Gründächer innerhalb des 
Plangebietes als geeignete Maßnahme gegen eine Erhöhung der problematischen 
Stickstoffdioxidwerte (NO2) festgesetzt. 
 
Menschliche Gesundheit: Lärm 
Verkehrslärm 
 
Es ist mit keiner relevanten Erhöhung (> 3dB) des Straßenverkehrslärms zu rechnen. Jedoch 
liegen diese Erhöhungen im Bereich der Hörbarkeit, die, bezogen auf Dauerschallpegel, 
rechnerisch bei 1 - 2 dB anzusetzen sind. Laut schalltechnischer Untersuchung wird an den 
Immissionsorten IO 1, IO 6 und IO 7 sowohl im Nullfall als auch im Planfall der Wert von 70 / 60 
dB(A) überschritten. Am IO 2 und IO 3 wird im Planfall erstmals der Wert von 70 / 60 dB(A) 
überschritten. Bei diesem Beurteilungspegel ist bereits ein geringfügiger Anstieg als erhebliche 
Beeinträchtigung entsprechend der 16. BImSchV zu werten. 
 
Anlagenlärm - Tiefgarage 
 
Neben der bestehenden Tiefgaragenein- und -ausfahrt des Zentralklinikums (Bettenhaus) mit 485 
Stellplätzen ist eine neue Tiefgarage in den Untergeschossen der geplanten Gebäude des Eltern- 
Kind - Zentrums geplant. Die geplante Tiefgaragenausfahrt liegt ungefähr mittig gegenüber dem 
Gebäude Kerpener Straße 107. Im ersten Bauabschnitt sind 216 Stellplätze und im zweiten 
Bauabschnitt sind zusätzlich 170 Stellplätze geplant. Neben der Ein- und Ausfahrt soll eine 
zentrale Zufahrt für Krankentransporte errichtet werden. Über die geplanten Ein- bzw. Ausfahrten 
wird künftig Lärm in die Umgebung im Bereich der Wohnbebauung emittiert werden.

38  
Anlagenlärm - Außerhalb des Plangebietes 
Im Zuge der Planung ist an den betrachteten Immissionsorten mit keinen relevanten 
Lärmimmissionen aus der Vorbelastung außerhalb des B-Plangebietes zu rechnen. 
Im Nachtzeitraum ist an der Kerpener Straße keine relevante Lärmimmission aus der Vorbelastung 
zu erwarten. 
Innerhalb des Bebauungsplangebietes werden an den Gebäuden tags Beurteilungspegel von bis 
zu 55 dB(A) im Bereich der Fassaden mit schutzwürdigen Räumen (Patientenzimmer, Zimmer mit 
Schlaffunktion) erreicht. 
Nachts werden Beurteilungspegel von bis zu ca. 42 dB(A) beziehungsweise in einzelnen Fällen bis 
zu ca. 43 dB(A) (z.B. Tiefgaragenausfahrt) im Bereich der Fassaden mit schutzwürdigen Räumen 
(Zimmer mit Schlaffunktion) erreicht. 
 
Anlagenlärm - Innerhalb des Plangebietes 
 
Im Zuge der Planung werden innerhalb des Bebauungsplangebietes an den Gebäuden tags 
Beurteilungspegel von bis zu 55 dB(A) im Bereich der Fassaden mit schutzwürdigen Räumen 
(Patientenzimmer, Zimmer mit Schlaffunktion) erreicht. Die Orientierungswerte der DIN 18005 und 
die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete werden unterschritten. 
An den Gebäuden innerhalb des Bebauungsplangebietes werden nachts Beurteilungspegel von 
bis zu ca. 42 dB(A) beziehungsweise in einzelnen Fällen bis zu ca. 43 dB(A) (z.B. 
Tiefgaragenausfahrt) im Bereich der Fassaden mit schutzwürdigen Räumen (Zimmer mit 
Schlaffunktion) erreicht. 
Die Orientierungswerte der DIN 18005 und die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Allgemeine 
Wohngebiete können somit um bis zu 3 dB überschritten werden. Die Immissionsrichtwerte der TA 
Lärm für Mischgebiete bzw. urbane Gebiete werden nicht überschritten. 
 
12.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB 
 
12.5.1 Tiere (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: 
BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, Landnaturschutzgesetz NRW 
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB (Baugesetzbuch) die 
Belange der Landespflege und des Naturschutzes im Hinblick auf das Bundesnaturschutzgesetz 
und die Landesgesetze zu berücksichtigen. Das Bundesnaturschutzgesetz in § 1 sowie auch das 
Landschaftsgesetz NRW führen folgende Ziele des Landes- und Naturschutzes auf: Ziel des 
Natur- und Landschaftsschutzes ist die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, die 
Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Tier- und 
Pflanzenwelt mit ihren Lebensräumen sowie die Vielfalt, Eigenart, Schönheit und den 
Erholungswert von Natur und Landschaft langfristig zu sichern. 
Die Beeinträchtigung von artenschutzrechtlichen Belangen ist im Rahmen des Planverfahrens zu 
behandeln. Gemäß § 44 BNatSchG ist eine Berücksichtigung von „streng geschützten Arten“ bei 
Eingriffen in Natur und Landschaft vorgesehen. 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Im Rahmen eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrages (Artenschutzprüfung I und II, Dr. Andreas 
Skibbe, Büro für Artenschutz und Avifaunistik, Stand September 2018) wurden im betrachteten 
Messtischblatt 5007 Köln 3. Quadrant Vorkommen planungsrelevanter Arten festgestellt. Die 
Untersuchung im Plangebiet wurde zwischen Januar und Oktober 2016 und im September 2018 
durchgeführt. Die folgende Tabelle zeigt den Untersuchungsumfang:

39  
Tabelle 6: Umfang der Untersuchung im Plangebiet 
 
Untersuchung / 
Tätigkeit 
Ziel und Intensität der Beobachtung / 
Untersuchungszeitraum / Methode  
Bearbeitungsdauer in Std.  
 
Vorbereitung + 
Zusatzunters uc hung  
 
Vorbegehung Januar 2016; Zusatzuntersuchung 
September 2018 
 
25 Std.  
 
Vögel: Brutvogel 
 
6 Begehungen je 5 Std. zwischen März und Juli 
2016. 
Nestersuche und Kontrolle des Gebäudes 10 Std.  
 
6 * 5 Std. 
 
+ 10 Std. 
 
Fledermäus e: 
Flugrouten 
 
8-malige Detektorerfassungen (Petterssen D 
240x) der möglichen Flugrouten der Fledermäuse 
(April - Oktober 2016); Je 5 Std.  
 
8 * 5 Std. 
 
Fledermäuse: 
Sommerquarti ere  
 
Suche (Endoskopkamera) der möglichen 
Quartiere und deren Kontrolle in Baumhöhlen und 
Gebäuden (April - September 2016) 
 
25 Std.  
 
Fledermäuse: 
Winterquarti ere  
 
Suche (Endoskopkamera) der möglichen 
Quartiere und deren Kontrolle  in Baumhöhlen und 
Gebäuden (Februar - März 2016) 
 
20 Std.  
 
Sonstigen Arten 
 
Zufallsfunde 
 
0 
 
Während der Untersuchung wurden folgende Vogel- und Fledermausarten festgestellt: 
 
Tabelle 7:   Fledermaus- und Vogelarten auf dem Plangebiet im Wirkungsbereich.    Es  bedeu- ten: 
+ = planungsrelevant, § = besonders geschützte Arten, §§ - streng geschützt, FFH = 
Art des Anhangs der Flora Fauna Habitat Richtlinie, RL (Rote Liste: 3 = gefährdet, V 
= Vorwarnliste, D = Durchzügler. Büro für Artenschutz und Avifaunistik, Stand Juli  
2017 
 
 
Art 
 
Geschützte 
Art 
 
Planungsrelevant 
 
RL- 
NRW 
 
RL- 
Niederrheinische 
Bucht 
 
Status im 
Gebiet 
 
Vögel 
 
Amsel 
 
§ 
 
- 
 
- 
 
- 
 
Brutvogel 
 
Blaumeise 
 
§ 
 
- 
 
- 
 
- 
 
Brutvogel 
 
Buchfink 
 
§ 
 
- 
 
- 
 
- 
 
Brutvogel 
 
Elster 
 
§ 
 
- 
 
- 
 
- 
 
Nahrungsgast 
 
Hausrotschwanz 
 
§ 
 
- 
 
- 
 
- 
 
Brutvogel 
 
Haussperling 
 
§ 
 
- 
 
V 
 
3 
 
Brutvogel 
 
Heckenbraunelle 
 
§ 
 
- 
 
- 
 
- 
 
Brutvogel

40  
 
Art 
 
Geschützte 
Art 
 
Planungsrelevant 
 
RL- 
NRW 
 
RL- 
Niederrheinische 
Bucht 
 
Status im 
Gebiet 
 
Kohlmeise 
 
§ 
 
- 
 
- 
 
- 
 
Brutvogel 
 
Mäusebussard 
 
§§ 
 
+ 
 
- 
 
- 
 
Überfliegend  
 
Mauersegler 
 
§ 
 
- 
 
- 
 
- 
 
Brutvogel 
 
Rabenkrähe 
 
§ 
 
- 
 
- 
 
- 
 
Nahrungsgast 
 
Ringeltaube 
 
§ 
 
- 
 
- 
 
- 
 
Brutvogel 
 
Turmfalke 
 
§§ 
 
+ 
 
V 
 
V 
 
Überfliegend  
 
Sperber 
 
§§ 
 
+ 
 
- 
 
V 
 
Überfliegend  
 
Fledermäuse  
 
Zwergfledermaus 
 
§§ 
FFH Anh. IV 
 
+ 
 
- 
 
- 
 
Quartiere und 
Jagdgebiete 
vorhanden 
 
Planungsrelevante Arten 
 
Turmfalke, Mäusebussard und Sperber: Überfliegend 
Zwergfledermaus: Potentiell mögliche Quartiere und Jagdgebiete sind vorhanden. Das Plangebiet 
ist ein Teil der Jagdgebiete und wird auch als Flugroute benutzt. Es ist möglich, dass die 
vorhandenen Gebäude von einzelnen Tieren als Sommer- und Zwischenquartier genutzt werden, 
was jedoch nicht nachgewiesen werden konnte. Wahrscheinlich sind aber Sommer- und 
Herbstquartiere der Zwergfledermaus in den Nachbargebäuden in nördlicher Richtung. Dort 
wurden schwärmende Tiere beobachtet. Diese Quartiere befinden sich im Wirkungsraum des 
Plangebietes. Wochenstuben und Winterquartiere wurden nicht festgestellt und werden auch nicht 
erwartet. 
 
Nicht planungsrelevante Arten 
 
Haussperling: Brutvogel 
Im Plangebiet und am Rande befinden sich 2 - 3 Brutplätze. 
Mauersegler: Brutvogel 
An den Fassaden der außerhalb des Plangebietes liegenden Nachbargebäude (Wirkungsbereich), 
wurden 1 - 2 Brutplätze des Mauerseglers entdeckt. Direkt an den Gebäuden im Plangebiet gab es 
keinen Brutplatzhinweis. 
Hausrotschwanz: Brutvogel 
Innerhalb des Plangebietes, in stehenden Gebäuden, wurde 1 Brutpaar des Hausrotschwanzes 
nachgewiesen. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst 
erhalten bleiben. Mit Bezug auf § 34 BauGB lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen

41  
über spätere Vorhaben treffen. Im Rahmen solcher Vorhaben wäre dann die mögliche Verletzung 
artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände erneut zu prüfen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
 
Planungsrelevante Arten: 
 
Für den Turmfalken, Mäusebussard und Sperber werden keine Beeinträchtigungen erwartet, da 
diese nur überfliegend beobachtet wurden. 
Das Plangebiet ist ein Teil der Jagdgebiete der Zwergfledermaus und wird auch als Flugroute 
benutzt. Es ist möglich, dass die vorhandenen Gebäude von einzelnen Tieren als Sommer- und 
Zwischenquartier genutzt werden, was jedoch nicht nachgewiesen werden konnte. Wahrscheinlich 
sind aber Sommer- und Herbstquartiere der Zwergfledermaus in den Nachbargebäuden in 
nördlicher Richtung. Dort wurden schwärmende Tiere beobachtet. Diese Quartiere befinden sich 
im Wirkungsraum des Plangebietes. Wochenstuben und Winterquartiere wurden nicht festgestellt 
und werden auch nicht erwartet. Bei den Baumaßnahmen werden die potentiell möglichen 
Sommer- und Zwischenquartiere der Zwergfledermaus zerstört. Bei den Bautätigkeiten können 
Tiere verletzt oder getötet werden. Die bestehenden Flugrouten und Jagdgebiete werden 
verhindert bzw. verändert. Trotz der Störungen wird eine Beeinträchtigung der lokalen Population 
als unwahrscheinlich gesehen. 
 
Nicht planungsrelevante Arten: 
 
Im Plangebiet und am Rande befinden sich 2 - 3 Brutplätze des Haussperlings. An den Fassaden 
der Nachbargebäude (Wirkungsbereich) wurden 1 - 2 Brutplätze des Mauerseglers entdeckt. 
Direkt an den Gebäuden im Plangebiet gab es keinen Brutplatzhinweis. Innerhalb des 
Plangebietes, in stehenden Gebäuden, wurde 1 Brutpaar des Hausrotschwanzes nachgewiesen. 
Die meisten sonstigen Vogelarten besitzen 1 - 2 Brutplätze im Plangebiet. Alle Brutplätze des 
Haussperlings, Mauerseglers, Hausrotschwanz und sonstiger Vogelarten im Plangebiet gehen 
verloren. Der Verlust der Brutplätze im Wirkungsbereich wird gemäß dem Gutachten des Büros für 
Artenschutz und Avifaunistik ebenfalls angenommen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
Laut Artenschutzprüfung von Dr. Andreas Skibbe Büro für Artenschutz und Avifaunistik, Stand 
September 2018, ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 
44 Abs. 5 BNatSchG. Auf freiwilliger Basis werden folgende vorsorgliche Maßnahmen empfohlen: 
 Acht Nistkästen für die Zwergfledermaus, 
 Zwei Halbhöhlenkästen für Hausrotschwänze, 
 Fünf Nistkästen für Mauersegler, 
 Acht Nistkästen für Haussperlinge. 
Folgende Vermeidungsmaßnahmen sind vor Beginn der Erschließung und Bauarbeiten zu 
berücksichtigen: 
 Vor den Abrissarbeiten zur Brutzeit (März - September) ist das Vorhandensein der 
Niststätten der Vögel zu prüfen. 
 Die Rodung der Sträucher und Hecken ist zwischen Oktober und Februar durchzuführen 
bzw. eine Kontrolle nach besetzten Nestern zu machen. 
 Zeitliche Abrissbeschränkungen (April - Oktober) bzw. Prüfung des Vorhandenseins der 
besetzten Fledermausquartiere. 
Das Anbringen der künstlichen Nisthilfen und die Prüfung der Brutplätze sowie Quartiere sind im 
Rahmen einer ökologischen Baubegleitung durchzuführen. Die Nisthilfen müssen den betroffenen 
Arten vor den Rodungen und Abrissarbeiten zur Verfügung stehen. Sie sind dauerhaft zu erhalten

42  
und bei Verlust ist für gleichwertigen Ersatz zu sorgen. In den Bebauungsplan wird ein 
entsprechender Hinweis aufgenommen. 
 
Bewertung: 
Durch die Umsetzung sind Fledermausarten (streng geschützt) und besonders geschützte 
Vogelarten betroffen. Bei Durchführung der Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen ist 
insgesamt für die von der Planung betroffenen Arten von keiner Verletzung von 
Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG auszugehen. 
 
12.5.2 Pflanzen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: 
BauGB, BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, Baumschutzsatzung Stadt Köln 
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere die Belange des Umweltschutzes, 
einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu berücksichtigen. 
Zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des 
Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet ist die Satzung der Stadt Köln 
(Baumschutzsatzung - BSchS) zu berücksichtigen. 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Im Plangebiet befinden sich insgesamt 75 Bäume, von denen 67 satzungsgeschützt sind. Des 
Weiteren bestehen Pflanzbeetpflanzungen, die teilweise durch mechanische Belastung stark 
verdichtet sind. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen und grünen 
Strukturen zunächst erhalten bleiben. Mit Bezug auf § 34 BauGB lassen sich zum jetzigen 
Zeitpunkt keine Aussagen über spätere Vorhaben treffen. Eine nachhaltige Weiterentwicklung der 
innerstädtischen Flora an diesem Standort in Bezug auf die vorhandenen Strukturen des Klinikums 
ist nicht zu erwarten. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Innerhalb des Plangebietes befinden sich 75 Bäume, von denen 67 satzungsgeschützt sind. 65 
satzungsgeschützte Bäume müssen für die Umsetzung der Planung gefällt werden, lediglich zwei 
satzungsgeschützte Bäume an der Grenze zum Grundstück Lindenthalgürtel 30 können erhalten 
bleiben Zusätzlich wird ein satzungsgeschützter Bäum auf städtischem Grundstück auf der 
Kerpener Straße gefällt, um eine störungsfreie Einfahrt in die Tiefgarage und den Bauablauf zu 
ermöglichen. Die unter die Baumschutzsatzung fallenden Bäume sind durch Ersatzpflanzungen 
oder Ersatzgeldzahlungen auszugleichen. Darüber hinaus kann es erforderlich werden, weitere 
acht Bäume im Straßenraum zu fällen. Dies hängt von der Ausführung der Baugrenze und der 
temporären Verkehrsführung während der Bauzeit ab. Dies wird im Zuge der Baugenehmigung 
geklärt und gegebenenfalls ausgeglichen. 
Des Weiteren sind 2.300 m² Begrünung geplant, davon 1.500 m² extensive Dachbegrünung, 
300 m² intensive Dachbegrünung beziehungsweise Begrünung auf der Tiefgarage sowie ca. 500 
m² unterbaute Grünflächen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
Die unter die Baumschutzsatzung fallenden Bäume sind durch Ersatzpflanzungen oder 
Ersatzgeldzahlungen auszugleichen. Insgesamt entsteht eine Ausgleichsverpflichtung von 
voraussichtlich 100 Bäumen, die es als Ersatz zu pflanzen gilt. Statt der Neupflanzungen ist ein 
monetärer Ausgleich von derzeit 678,00 € / Baum oder insgesamt 67.800,00 € möglich. Für die 
neun möglicherweise entfallenden Bäume außerhalb des Geltungsbereiches sind voraussichtlich

43  
14 Ausgleichspflanzungen vorzunehmen. Die genaue Prüfung der zu fällenden Bäume erfolgt im 
Bauantrag. 
 
Bewertung: 
Bei Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen ist für die von der Planung betroffenen 
satzungsgeschützten Bäume eine ausreichende Ersatzpflanzung sichergestellt. Mit Durchführung 
des Vorhabens wird es zu einer Erhöhung der versiegelten Flächen kommen. Als 
Kompensationsmaßnahme werden Dachbegrünungen im städtebaulichen Vertrag geregelt.

44  
12.5.3 Fläche (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: 
§ 1 BauGB 
Gemäß § 1 a (2) BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden. 
Dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahmen von Flächen für bauliche 
Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch 
Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur 
Innentwicklung zu Nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Innerhalb des Plangebietes liegt ein Teil des Uniklinikums Köln. Derzeit befinden sich innerhalb 
des Bestandes verschiedene Nutzungen (Kinderklinik, Interim Psychiatrie, Onkologie, Sozialdienst, 
Dezernat, Verwaltung und Bereitschaftszimmer) sowie Erschließungsanlagen. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst 
erhalten bleiben. Mit Bezug auf § 34 BauGB lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen 
über spätere Vorhaben treffen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Nach den städtebaulichen Werten sieht die geplante Nutzung wie folgt aus: 
Tabelle 6: Flächenbilanz Bestand und Planung 
 
Nutzungsart Bestand Planung 
 Fläche ca. 
in m² 
Fläche ca. 
in m² 
versiegelbare Fläche  13.500 17.600 
davon Gebäude oberirdisch 
(gemäß Baugrenzen) 
6.100 14.500 
Vegetationsflächen 4.100 - 
extensive Dachbegrünung - 1.500 
intensive Dachbegrünung - 300 
Gesamtfläche  17.600 17.600 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
Es sind 2.300 m² Begrünung geplant, davon 1.500 m² extensive Dachbegrünung, 300 m² intensive 
Dachbegrünung beziehungsweise Begrünung auf der Tiefgarage sowie ca. 500 m² unterbaute 
Grünflächen. 
 
Bewertung: 
Mit Durchführung des Vorhabens wird es zu einer Erhöhung der versiegelten Flächen kommen. 
Als Kompensationsmaßnahme werden Dachbegrünungen im städtebaulichen Vertrag geregelt. Die

45  
Flächen innerhalb des Plangebietes sind durch ihre Vornutzung bereits erschlossen. Es werden 
keine naturnahen Flächen in Anspruch genommen. 
 
12.5.4 Boden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: 
§ 1a BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW 
Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7a und § 1a Abs. 2 BauGB sind die Belange des Umweltschutzes, 
einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Auswirkungen auf 
Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen 
sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt zu berücksichtigen. 
Böden sind ein bedeutender Bestandteil des Naturhaushaltes. Mit seinen natürlichen Funktionen 
ist der Boden Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und 
Bodenorganismen und übt als zentrales Umweltmedium vielfältige Funktionen im Ökosystem aus. 
Deshalb kommt dem Schutz des Bodens in seiner Funktion als Lebensgrundlage für künftige 
Generationen eine besondere Bedeutung zu (vorsorgender Bodenschutz). 
Das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) zielt in § 1 darauf ab, nachhaltig die Funktionen des 
Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen 
abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu 
sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei 
Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner 
Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden. 
Gemäß § 4 Abs. 1 BBodSchG hat jeder, der auf den Boden einwirkt, sich so zu verhalten, dass 
schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden. 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Der ursprünglich im Plangebiet und seiner Umgebung vorhandene Hochflutlehm ist in anthropogen 
überprägten Gebieten i.d.R. teilweise oder ganz durch künstliche Auffüllungen ersetzt oder 
überdeckt. So liegen im Plangebiet nur sehr untergeordnet ungestörte Bodenverhältnisse vor. 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde durch das Büro ugb eine baugrundtechnische 
Voruntersuchung (Stand September 2018) durchgeführt. Aus den Rammkernsondierungen gehen 
folgende Ergebnisse hervor: 
Der oberste Profilabschnitt wird von künstlicher Anschüttung, in den unbebauten Bereichen 
überwiegend unterhalb einer Oberflächenbefestigung aus Asphalt oder Pflaster, gebildet. Es 
handelt sich um umgelagerten Boden mit zumeist geringen Anteilen an Schlacken, Aschen und 
Bauschuttresten wie Beton, Ziegel oder Mörtel. Unterhalb von Oberflächenbefestigungen kann 
Magerbeton oder Tragschichtmaterial vorhanden sein. Es wurden keine Bohrhindernisse (z.B. 
Altfundamente als Reste älterer, bereits rückgebauter Gebäude) im Rahmen der Untersuchung 
festgestellt. Die Auffüllung stellt sich aus kiesigem Sand, z.T. auch sandiger Schluff, z.T. mit 
kiesigen Anteilen in Bohrtiefen zwischen 3,0 m und 4,8 m dar. Größere Mächtigkeiten sind örtlich 
nicht auszuschließen. 
Dort, wo kein Boden ausgeräumt wurde, setzt das natürliche Bodenprofil mit einem Hochflutlehm 
aus feinem, sandigem und tonigem Schluff ein. Die Schichtunterkante liegt in Bohrtiefen zwischen 
3,7 m und 5,0 m. 
Im Plangebiet befinden sich keine schutzwürdigen Böden, dies ist auf die derzeitige Bebauung und 
den damit verbundenen Bodenabtrag zurückzuführen. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen Bodenstrukturen zunächst erhalten 
bleiben. Mit Bezug auf § 34 BauGB lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen über 
spätere Bodeneingriffe treffen.

46  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Das Plangebiet wird durch Gebäudebestand und Erschließungsanlagen nahezu vollständig 
versiegelt. Möglicher Bodenabtrag, Verdichtung und Umlagerung von Böden in der Bauphase 
betreffen vorbelastete oder bereits versiegelte Böden. Natürliche Böden werden nicht oder nur in 
untergeordnetem Maß in Anspruch genommen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
Es sind keine Maßnahmen notwendig, da keine schutzwürdigen Böden betroffen sind. 
 
Bewertung: 
Im Plangebiet liegen so gut wie keine naturnahen Bodenverhältnisse vor. Der Anteil an bebauten, 
versiegelten oder teilversiegelten Böden erhöht sich im Vergleich zur heutigen Situation. Die 
Auswirkungen auf das Schutzgut Boden werden insgesamt als geringfügig bewertet. 
 
12.5.5 Wasser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
12.5.5.1 Oberflächenwasser 
 
Ziele des Umweltschutzes: 
WHG, LWG NRW, BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, WRRL 
Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB ist Wasser ein Schutzgut, ebenso wie nach § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB 
Abwasser und Trinkwasser Belange sind, die in der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind. Das 
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) regelt neben den Bewirtschaftungsgrundsätzen für Gewässer die 
Benutzung von Gewässern insbesondere nach § 62 Abs. 6 Nr.1 WHG, die 
Genehmigungstatbestände für bestimmte Gewässerbenutzungen sowie die Rahmenbedingungen 
für die ordnungsgemäße Abwasserbehandlung. 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Auf dem Plangelände selbst befinden sich keine natürlichen oberirdischen Gewässer. Es gehört 
zum Einzugsgebiet des Rheins, der sich in einem Abstand von ca. 3,7 km Luftlinie östlich befindet. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst 
erhalten bleiben. Mit Bezug auf § 34 BauGB lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen 
über spätere Vorhaben treffen. Veränderungen sind zukünftig möglich, können zurzeit aber nicht 
beschrieben werden. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Das Schutzgut ist durch die Planung nicht betroffen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
Es sind keine Maßnahmen notwendig. 
 
Bewertung: 
Durch die fehlende Nähe zu Oberflächengewässern ist eine weitere Betrachtung des Schutzgutes 
nicht notwendig.

47  
12.5.5.2 Grundwasser 
 
Ziele des Umweltschutzes: 
WHG, LWG NRW 
Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB ist Wasser ein Schutzgut, ebenso wie nach § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB 
Abwasser und Trinkwasser Belange sind, die in der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind. Das 
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) regelt neben den Bewirtschaftungsgrundsätzen für Gewässer die 
Benutzung von Gewässern insbesondere nach § 62 Abs. 6 Nr.1 WHG, die 
Genehmigungstatbestände für bestimmte Gewässerbenutzungen sowie die Rahmenbedingungen 
für die ordnungsgemäße Abwasserbehandlung. Maßgebend für die Bauleitplanung ist das 
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW), das Anforderungen an den 
Umgang mit Niederschlagswasser formuliert. Nach § 44 Abs.1 LWG NRW ist 
Niederschlagswasser von neu erschlossenen Gebieten zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in 
ein Oberflächengewässer einzuleiten. Entsprechende Regelungen können als Satzung 
beschlossen oder durch Festsetzungen im Bebauungsplan getroffen werden. Weitergehende 
Anforderungen an die Niederschlagswasserbeseitigung regelt der Trennerlass (RdErl. d. 
Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - IV-9 031 001 
2104 - vom 26.5.2004) des Landes Nordrhein-Westfalen. 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 64435 / 02 - Baufeld West Köln Lindenthal - wurde 
im Hinblick auf die zukünftige Realisierung des Vorhabens eine baugrundtechnische 
Voruntersuchung durch das Ing. Büro ugb, Stand September 2018, erstellt. Bei den Bohrarbeiten 
wurde bis zur maximalen Erkundungstiefe von etwa 40,5 m NN kein Grund-, Schicht- oder 
Stauwasser angetroffen. Ein quartärer Grundwasserleiter wurde in den Terrassensedimenten 
festgestellt. Innerhalb des Plangebietes existieren keine Grundwassermessstellen, weshalb zur 
Überprüfung der Wechselwirkungen mit dem Bauvorhaben Grundwasserstandmessungen an einer 
im erweiterten Projektumfeld vorhandenen Grundwassermessstelle ausgewertet wurden. Es 
handelt sich um die Messstelle mit der Bezeichnung Nr. 073513714, sie liegt ca. 200 m nördlich 
des Baufeldes. 
Aus den verfügbaren Beobachtungsdaten der genannten Messstelle wurden folgende 
Bemessungswasserstände unter Berücksichtigung entsprechender Sicherheitszuschläge 
angegeben: 
 
GWmin = 37,5 m NN 
GWmax = 41,5 m NN 
Mit dem Grundwasser kann das Bauvorhaben somit ab Gründungstiefen von 41,5 m NN in 
Berührung kommen. In diesem Falle sind im Rahmen der Detailbaugrunduntersuchung 
hydrochemische Untersuchungen des Grundwassers nach DIN 4030 durchzuführen. Das 
Plangebiet liegt derzeit nicht in einer ausgewiesenen Wasserschutzzone, jedoch in der geplanten 
Wasserschutzzone III B des Wasserschutzgebietes Hürth. Die zukünftigen Auflagen aus der 
Schutzzonenverordnung sollten heute schon bei der Realisierung von Baumaßnahmen beachtet 
werden. 
Aufgrund einer großflächigen Teilversiegelung ist die Grundwasserneubildung innerhalb des 
Plangebietes als gering einzustufen. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst 
erhalten bleiben. Mit Bezug auf § 34 BauGB lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen 
über spätere Vorhaben treffen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Auswirkungen sind zu erwarten, wenn Gebäude in das Grundwasser einbinden. Dies ist auf der 
Ebene der Baugenehmigung zu klären, dann sind gegebenenfalls auch wasserrechtliche

48  
Erlaubnisse einzuholen. Eventuell erforderliche Maßnahmen werden im Rahmen der 
Baugenehmigung oder der wasserrechtlichen Erlaubnis festgelegt. 
Die Grundwasserneubildung wird durch das Vorhaben aufgrund einer erhöhten Versiegelung 
weiter eingeschränkt. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind keine Maßnahmen notwendig. 
 
Bewertung: 
Es sind keine Auswirkungen auf das Schutzgut durch das Planvorhaben auf Bebauungsplanebene 
zu erwarten. 
 
12.5.5.3 Entwässerung 
 
Ziele des Umweltschutzes: 
WHG, LWG NRW 
Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB ist Wasser ein Schutzgut, ebenso wie nach § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB 
Abwasser und Trinkwasser Belange sind, die in der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind. Das 
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) regelt neben den Bewirtschaftungsgrundsätzen für Gewässer die 
Benutzung von Gewässern insbesondere nach § 62 Abs. 6 Nr.1 WHG, die 
Genehmigungstatbestände für bestimmte Gewässerbenutzungen sowie die Rahmenbedingungen 
für die ordnungsgemäße Abwasserbehandlung. Maßgebend für die Bauleitplanung ist das 
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) das Anforderungen an den Umgang 
mit Niederschlagswasser formuliert. Nach § 44 Abs.1 LWG NRW ist Niederschlagswasser von neu 
erschlossenen Gebieten zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Oberflächengewässer 
einzuleiten. Entsprechende Regelungen können als Satzung beschlossen oder durch 
Festsetzungen im Bebauungsplan getroffen werden. Weitergehende Anforderungen an die 
Niederschlagswasserbeseitigung regelt der Trennerlass (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und 
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - IV-9 031 001 2104 - vom 26.5.2004) des 
Landes Nordrhein-Westfalen. 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Das Plangelände ist bebaut und liegt direkt an den abwassertechnisch erschlossenen Straßen 
Lindenthalgürtel und Kerpener Straße. Schmutzwasser wird nach derzeitigem Kenntnisstand in 
den Mischwasserkanal der Kerpener Straße eingeleitet. Das Plangebiet wurde vor dem 1. Januar 
1996 erstmals bebaut, befestigt und an die öffentliche Kanalisation angeschlossen, daher liegt kein 
Anwendungsfall nach § 44 LWG (Landeswassergesetz) beziehungsweise § 55 WHG 
(Wasserhaushaltsgesetz) vor. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst 
erhalten bleiben. Mit Bezug auf § 34 BauGB lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen 
über spätere Vorhaben treffen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Das Plangebiet ist durch die vorhandene Kanalisation erschlossen. Eventuell erforderliche 
Rückhaltemaßnahmen werden auf Baugenehmigungsebene mit den Stadtentwässerungsbetrieben 
festgelegt. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
Auf Ebene des Bebauungsplanes nicht erforderlich.

49  
Bewertung: 
Wegen der vorhandenen entwässerungstechnischen Erschließung des Plangebietes ist eine 
weitere Betrachtung des Schutzgutes auf Ebene des Bebauungsplanes nicht notwendig. 
 
12.5.6 Luft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
12.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase 
 
Ziele des Umweltschutzes: 
BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, Abstandserlass NW 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Das Plangebiet liegt an den beiden Hauptverkehrsstraßen Kerpener Straße und Lindenthalgürtel. 
Die von Individualverkehr stark befahrenen Straßen sind bereits heute durch Emissionen, 
hauptsächlich ausgehend von Kfz-Verkehr, belastet. Weiterhin liegen im Plangebiet und seinem 
Nahbereich Emissionen aus den Gebäudeheizungen und dem bestehenden BHKW vor, dessen 
Kraftwärmekopplung Emissionen für Wärmebereitstellung und Stromerzeugung mindert. 
Die Immissionsbelastung durch Formaldehyd ausgehend vom BHKW schöpft den von der 
Arbeitsgemeinschaft Ökologischer Forschungsinstitute (AGÖF) e.V. empfohlenen 
Orientierungswert im Maximum zu etwa 16 % aus. Da in der Umgebung keine weiteren Quellen 
von Formaldehyd bekannt sind, ist der Orientierungswert sicher eingehalten. 
Darüber hinaus wird das Plangebiet durch den benachbarten Hubschrauberlandeplatz auf dem 
Sockelgebäude des Zentralklinikums belastet. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung würde sich am derzeitigen Zustand der vorhandenen 
Luftemissionen nichts ändern. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Mit Durchführung der Planung wird es zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen durch Patienten, 
Besucher sowie durch Beschäftigte und Versorgungsfahrten um und innerhalb des Plangebietes 
kommen. Durch den Bau einer weiteren Tiefgarage an der Kerpener Straße werden zusätzliche 
Emissionen von NO2, Benzol, PM10 und SO2 hervorgerufen. Zuzüglich der Vorbelastung liegen die 
Werte unterhalb der Orientierungswerte bzw. Irrelevanzschwellen der Arbeitsgemeinschaft 
Ökologischer Forschungsinstitute (AGÖF) e.V. 
Die maximalen 15-Minutenwerte der Stoffe NO2, CO und SO2, welche von den Emissionen des 
Hubschrauberlandeplatzes, unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Emissionen der Tiefgarage 
und der BHKW verursacht werden, unterschreiten auch weiterhin die jeweilige maximale 
Arbeitsplatz - Konzentration (MAK-Empfehlungswerte). 
Gemäß der vorliegenden Planung wird der heutige Hubschrauberlandeplatz auf die Dachflächen 
des Eltern - Kind - Zentrums verlegt. Somit verringern sich die Immissionen durch den 
Hubschrauber im Bereich der Kerpener Straße. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
Es sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich. 
 
Bewertung: 
Zusammenfassend sind von den vorgesehenen Schadstoffquellen des geplanten Eltern-Kind- 
Zentrums, unter Berücksichtigung der laut Bebauungsplan zulässigen maximalen Gebäudehöhen

50  
für beide Bauabschnitte, keine negativen Umwelteinwirkungen zu erwarten. Das geplante 
Vorhaben ist somit aus lufthygienischer Sicht unbedenklich. 
 
12.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen 
 
Ziele des Umweltschutzes: 
BImSchG, 39. BImSchV, Zielwerte des LAI, TA Luft 
Um die Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse im Planverfahren zu gewährleisten, sind u.a. 
die Vorgaben des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG), der 39. Verordnung zur 
Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (39. BImSchV), die Richtwerte der TA Luft 
sowie die Zielwerte der Bund / Länder - Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) zu beachten. 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) 
Für den Bereich des Plangebietes liegen keine detaillierten Angaben zur lufthygienischen 
Bestandssituation vor. Die nächstgelegene LANUV - Stationen zur Messung der Luftqualität liegt in 
Köln-Sülz. Vor dem Hintergrund der bestehenden Verkehrsbelastungen auf der Kerpener Straße 
sowie am Lindenthalgürtel kann eine lufthygienische Vorbelastung vorliegen. Dies betrifft 
Stickoxide (NOx) und Feinstaub (PM10), da insbesondere für diese Schadstoffe in verkehrlich 
belasteten Gebieten häufig hohe Konzentrationen nachgewiesen wurden. 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde durch TÜV Rheinland Energy GmbH eine 
Immissionsprognose (Stand Januar 2019) erstellt. Im Rahmen der Studie wurde die 
immissionsschutzrechtliche Machbarkeit des Vorhabens auf Grundlage des Bebauungsplans 
(Stand 06.07.2018) geprüft. Dabei wurden die laut Bebauungsplan maximal zulässigen 
Gebäudehöhen zugrunde gelegt und die Emissionen der folgenden neuen und vorhandenen 
Schadstoffquellen für den Endausbau (Bauabschnitt 1 und 2) untersucht: 
 Tiefgaragenentlüftung (neu und Bestand) 
 Hubschrauberlandeplatz (neu bzw. verlegt) 
 Kamin BHKW (vorhanden) 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst 
erhalten bleiben. Die Immissionen würden sich nicht verändern beziehungsweise würden sich im 
Rahmen von Umstrukturierungsmaßnahmen verändern. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Die höchsten Jahresmittelwerte der Stoffe NO2, Benzol, PM10 und SO2 liegen, zuzüglich der 
Vorbelastung, unterhalb des jeweiligen Grenzwertes, wobei die höchsten Jahresmittelwerte der 
Stoffe PM10 und SO2 auch die Irrelevanzschwellen unterschreiten. Damit sind alle 
Jahresmittelwerte durch die Emissionen der Tiefgarage, unter Berücksichtigung der Emissionen 
der BHKW, sicher eingehalten. 
Die Immissionen durch die Start- und Landevorgänge der Hubschrauber würden sich geringfügig 
verringern, da die neue Hubschrauberplattform die Flugvorgänge vereinfacht. 
Die Immissionsbelastung durch Formaldehyd (BHKW) schöpft den von der Arbeitsgemeinschaft 
Ökologischer Forschungsinstitute e.V. (AGÖF) empfohlenen Orientierungswert im Maximum zu 
etwa 16 % aus. Da in der Umgebung keine weiteren Quellen von Formaldehyd bekannt sind, ist 
der Orientierungswert sicher eingehalten 
Die maximalen 15-Minutenwerte der Stoffe NO2, CO und SO2, welche von den Emissionen des 
Hubschrauberlandeplatzes, unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Emissionen der Tiefgarage 
und des BHKW verursacht werden, unterschreiten die jeweilige maximalen Arbeitsplatz- 
Konzentration-Empfehlungswerte (MAK).

51  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
Es sind keine Maßnahmen notwendig. 
 
Bewertung: 
Zusammenfassend sind von den vorgesehenen Schadstoffquellen des geplanten Eltern - Kind - 
Zentrums, unter Berücksichtigung der laut Bebauungsplan zulässigen maximalen Gebäudehöhen 
für beide Bauabschnitte, keine negativen Umwelteinwirkungen zu erwarten. Das geplante 
Vorhaben ist somit aus lufthygienischer Sicht unbedenklich. 
 
12.5.7 Klima (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: 
§ 1a Satz 5 BauGB, Klimaschutzgesetz NRW, Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken 
und Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen (hier: Wärmebelastung) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Grundsätzlich sind in Köln zwei Wetterlagen zu unterscheiden: Zum einen treten in Köln 
Wetterlagen auf, die geprägt sind durch westliche Windrichtungen (Nord - West bis Süd - West - 
Winde) mit teilweise höheren Windgeschwindigkeiten. Zum anderen sind Wetterlagen anzutreffen, 
bei denen sich bodenständige Windsysteme einstellen können, die in der Regel durch 
Schwachwinde geprägt sind. Neben den auf wenige Prozent der Jahresstunden beschränkten 
lokalen Kaltluftabflüssen vom bergischen Höhenrand und der Ville kommt es hier zu einem 
regionalen Kaltluftabfluss vom Siebengebirge. Kanalisiert durch das Rheintal herrschen dann 
schwach windige süd - süd -östliche Windrichtungen vor. Dieser Abfluss kann Mächtigkeiten bis 
über 100 Meter erreichen. Dabei gibt es keine topografischen Hindernisse auf dem Kölner 
Stadtgebiet. 
Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Stadt Köln im Stadtteil Lindenthal und ist durch ein 
Innenstadt - Klimatop geprägt. Das Innenstadtrand - Klimatop wird durch dichter stehende 
Blockbebauung mit einem geringen Anteil an Grünflächen bestimmt. Das Klimatop zeichnet sich 
durch eine geringe nächtliche Abkühlung, einen gegenüber dem Freiland stark eingeschränkten 
Tagesgang von Temperatur und Feuchte aus sowie einer stark eingeschränkten Durchlüftung aus. 
Dieser Klimatoptyp ist sehr anfällig für sommerliche Überwärmung während länger anhaltender 
Hitzeperioden. Insbesondere für Kleinkinder, kranke Menschen und Senioren stellt dieser 
Klimatoptyp dann eine teilweise hohe Belastung dar. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst 
erhalten bleiben. Damit würde es zu keiner Änderung des Klimatops kommen. Der vorhandene 
Baumbestand würde im Sommer weiter kleinräumig zur Abkühlung durch Verschattung beitragen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Nach der Planungshinweiskarte über die zukünftige Wärmebelastung der Stadt Köln (LANUV- 
Fachbericht 50, 2013) befindet sich das Plangebiet innerhalb sehr hoch belasteter 
Siedlungsflächen der Klasse 1, die durch einen hohen Versiegelungsgrad und eine dichte 
Bebauung charakterisiert sind. Die dichte Bebauung führt zu einer Beeinträchtigung lokaler 
Windsysteme und zur Minderung der Frischluftzirkulation. In den Straßenschluchten können hohe 
Luftschadstoffkonzentrationen auftreten. Insbesondere tagsüber findet eine starke Aufheizung 
statt, die nächtliche Abkühlung ist stark vermindert. Die rote Klasse weist die höchste 
Wärmemehrbelastung im Vergleich zum Umland auf. Es ist anzunehmen, dass die Anzahl von 
Tagen mit starker Wärmebelastung (Gefühlte Temperatur >= 32°C) um 40 - 80 Prozent höher liegt, 
als in Gebieten der Klasse 4 und 5. Die Zahl der Hitzewarntage ist hier in heißen Sommermonaten 
zwei bis fünfmal höher als in den Klassen 4 und 5. Die Zahl der Tropennächte (Lufttemperatur

52  
nachts nicht unter 20°C) ist in dieser Klasse am höchsten, während diese in den Klassen 4 und 5 
kaum auftreten. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
Im Plangebiet erfolgt eine erhebliche Verdichtung mit einhergehenden Effekten wie verstärkter 
Luftströmung um Hochhäuser und Aufheizung durch Versiegelung. Es sind keine 
Schadstoffanreicherungen zu erwarten, da Individualverkehr im Plangebiet nicht stattfindet. Durch 
die Dach- und Tiefgaragenbegrünung wird der Aufheizung entgegengewirkt. Des Weiteren stellen 
die im städtebaulichen Vertrag gesicherten extensiven und intensiven Gründächer innerhalb des 
Plangebietes eine geeignete Maßnahme gegen eine Erhöhung der problematischen 
Stickstoffdioxidwerte (NO2) dar. 
 
Bewertung: 
Mit Durchführung des Vorhabens werden die einhergehenden Effekte durch geeignete 
Maßnahmen soweit kompensiert, dass sich keine erhebliche Verschlechterung des 
Klimazustandes im Plangebiet einstellen wird. 
 
12.5.8 Wirkungsgefüge zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: 
Siehe Ziele des Umweltschutzes bei den einzelnen Belangen. 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Das Wirkungsgefüge ist durch die bestehende Bebauung stark eingeschränkt. Es besteht 
kleinräumig eine Betroffenheit für Pflanzen (Bäume) + Boden, Pflanzen + Klima sowie Tiere + 
Pflanzen. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung würde das Wirkungsgefüge durch die bestehende Bebauung 
weiterhin stark eingeschränkt. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Bei Durchführung der Planung würden keine wesentlichen Veränderungen im kleinräumigen 
Wirkungsgefüge entstehen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
Da keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen in Bezug auf das Wirkungsgefüge 
entstehen, sind keine Vermeidungs- / Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen notwendig. 
 
Bewertung: 
Durch die vorhandene Vorbelastung sind eventuell geringe bis keine Auswirkungen auf das 
bestehende Wirkungsgefüge vor Ort zu erwarten. 
 
12.5.9 Landschaft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: 
BauGB, BNatSchG, DSchG, LNatSchG NRW

53  
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, 
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft 
und die biologische Vielfalt zu berücksichtigen. 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Köln- Lindenthal. Der Stadtteil Lindenthal gehört zum 
Kölner Stadtbezirk 3. Hier leben heute rund 30.500 Menschen auf einer Fläche von 7,73 
Quadratkilometern (Stadt Köln, Stand 31. Dez. 2017). Der Stadtteil Köln - Lindenthal ist vollständig 
von anderen Kölner Stadtteilen umgeben: im Nordosten von Altstadt - Süd, im Norden von 
Braunsfeld, im Nordwesten von Müngersdorf, im Süden von Sülz und im Westen von Junkersdorf. 
Das Plangebiet wird bereits durch die Uniklinik Köln genutzt. In den einzelnen Gebäuden der 
Uniklinik Köln befinden sich Kinderklinik, Interims Psychiatrie, Onkologie, Sozialdienst, Dezernat, 
Verwaltung und Bereitschaftszimmer sowie Anlagen zur internen Erschließung. 
Das ca. 1,7 ha große Plangebiet liegt nördlich der Kerpener Straße und wird im Osten begrenzt 
durch das Bettenhaus der Zentralklinik, im Süden durch die Kerpener Straße, im Westen durch 
den Lindenthalgürtel sowie im Norden durch das Versorgungszentrum der Uniklinik. Darüber 
hinaus ist die westliche, südliche und nördliche Umgebung des Plangebietes durch überwiegende 
Wohnbebauung mit Freiflächen- und Durchgrünungsanteil geprägt. 
Im Plangebiet befindet sich Baumbestand, dieser wird für die Umsetzung der Planungen nahezu 
vollständig in Anspruch genommen. 
Das Thema Landschaft ist in diesem Fall nicht betroffen, da es sich um ein urbanes Stadtgebiet 
handelt, welches bereits durch Bebauung geprägt ist. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst 
erhalten bleiben. Das Plangebiet wäre weiterhin urban geprägt und damit der Umweltbelang 
Landschaft nicht betroffen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Mit der Umsetzung der Planung sind keine relevanten negativen Auswirkungen auf das Schutzgut 
Landschaft zu erwarten, da sich bereits Kliniknutzungen innerhalb des Plangebietes befinden. Des 
Weiteren ist das Plangebiet bereits vollständig erschlossen, weshalb es zu keinen nennenswerten 
Veränderungen kommen wird. Lediglich der Baumbestand innerhalb des Plangebietes sowie zum 
Teil innerhalb des Ein- und Ausfahrtsbereiches zur Tiefgarage an der Kerpener Straße wird 
entfallen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
Die entfallenden Bäume werden im Rahmen der Baumschutzsatzung der Stadt Köln ersetzt. 
Weitere Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
 
Bewertung: 
Mit der Umsetzung der Planung sind keine relevanten negativen Auswirkungen auf das Schutzgut 
Landschaft zu erwarten, da es sich um ein bereits bebautes, urban geprägtes Gebiet handelt, 
welches durch die Planung auf begrenztem Raum ein neues Erscheinungsbild bekommt. 
In diesem Planverfahren wird gemäß § 1a Abs. 3 S. 6 BauGB auf einen naturschutzrechtlichen 
Ausgleich verzichtet, da aufgrund der jetzigen Planung die vorgesehenen Eingriffe in Bezug auf 
den Versiegelungsgrad und die damit verbundene Inanspruchnahme der noch vorhandenen 
Vegetationsflächen bereits jetzt gemäß § 34 Abs. 2 BauGB zulässig wären.

54  
12.5.10 Biologische Vielfalt (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: 
BauGB, BNatSchG 
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB (Baugesetzbuch) die 
Belange der Landespflege und des Naturschutzes im Hinblick auf das Bundesnaturschutzgesetz 
und die Landesgesetze zu berücksichtigen. Das Bundesnaturschutzgesetz in § 1 sowie auch das 
Landschaftsgesetz NRW führen folgende Ziele des Landes- und Naturschutzes auf: Ziel des 
Natur- und Landschaftsschutzes ist die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, die 
Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Tier- und 
Pflanzenwelt mit ihren Lebensräumen sowie die Vielfalt, Eigenart, Schönheit und den 
Erholungswert von Natur und Landschaft langfristig zu sichern. 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Die biologische Vielfalt resultiert insbesondere aus den vorhandenen Tier- und Pflanzarten. Im 
Rahmen eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrages (Artenschutzprüfung I und II, Dr. Andreas 
Skibbe, Büro für Artenschutz und Avifaunistik, Stand September 2018) wurden im betrachteten 
Messtischblatt 5007 Köln 3. Quadrant Vorkommen planungsrelevanter Arten festgestellt. Durch 
Begehungen im Plangebiet zwischen Januar - Oktober 2016 und im September 2018 wurden 
folgende Vogel- und Fledermausarten festgestellt: 
Planungsrelevante Arten 
Turmfalke, Mäusebussard und Sperber: Überfliegend 
Zwergfledermaus: Potentielle Quartiere und Jagdgebiete vorhanden 
Nicht planungsrelevante Arten 
Haussperling: Brutvogel 
Mauersegler: Brutvogel 
Hausrotschwanz: Brutvogel 
Des Weiteren befinden sich im Plangebiet insgesamt 75 Bäume, von denen 67 satzungsgeschützt 
sind, sowie Pflanzbeete, die teilweise durch mechanische Belastung stark verdichtet sind. 
Da sich das Plangebiet im verdichteten innerstädtischen Bereich befindet, beschränkt sich die 
biologische Vielfalt auf diese Arten und Grünstrukturen im Plangebiet. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen und grünen 
Strukturen zunächst erhalten bleiben. Die festgestellten Arten würden in ihrem jetzigen Habitat 
unberührt bleiben. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Mit der Umsetzung der Planung werden Teile der Grünstrukturen verschwinden und sich der 
Lebensraum der festgestellten Arten verändern. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
Der Baumbestand, der im Rahmen der Umsetzung der Planung beseitigt werden muss, wird im 
Rahmen der Baumschutzsatzung der Stadt Köln an anderer Stelle im Stadtgebiet ersetzt. Laut 
Artenschutzprüfung von Dr. Andreas Skibbe Büro für Artenschutz und Avifaunistik, Stand 
September 2018, ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 
44 Abs. 5 BNatSchG. Auf freiwilliger Basis werden Maßnahmen empfohlen. Aufgrund der 
vorhandenen Vorbelastung sind keine relevanten Auswirkungen auf das Plangebiet zu erwarten.

55  
Bewertung: 
Mit der Umsetzung der Planung sind keine relevanten negativen Auswirkungen auf das Schutzgut 
biologische Vielfalt zu erwarten, da es sich um ein bereits bebautes, urban geprägtes Gebiet 
handelt. 
 
12.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von 
gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) (§ 1 Absatz 6 
Nummer 7 b BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: 
BNatSchG, VV FFH / VG 
Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie hat zum Ziel, wildlebende Arten, deren Lebensräume und die 
europaweite Vernetzung dieser Lebensräume zu sichern und zu schützen. Die Vernetzung dient 
der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung ökologischer Wechselbeziehungen sowie der 
Förderung natürlicher Ausbreitungs- und Wiederbesiedlungsprozesse. 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Für das Plangebiet liegt keine Eintragung eines ausgewiesenen FFH - Gebietes nach der Richtlinie 
92/43/EWG der Europäischen Union vor. Weiter liegen keine Vogelschutzgebiete nach der 
Richtlinie 79/409/EWG vor. Die nächsten FFH- / VS - Gebiete sind deutlich mehr als 300 m vom 
Plangebiet entfernt, wodurch keine indirekte Betroffenheit dieser durch das Vorhaben zu erwarten 
ist. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst 
erhalten bleiben. Die Erhaltungsziele und Schutzzwecke der Natura 2000 - Gebiete blieben 
weiterhin unberührt. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Mit der Umsetzung des Planungsvorhabens entstehen keine direkten oder indirekten 
Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
Es sind keine Maßnahmen notwendig. 
 
Bewertung: 
Für das Plangebiet liegt keine Eintragung eines ausgewiesenen FFH - Gebietes nach der Richtlinie 
92/43/EWG der Europäischen Union vor. Weiter liegen keine Vogelschutzgebiete nach der 
Richtlinie 79/409/EWG vor. Mit der Umsetzung des Planungsvorhabens entstehen keine direkten 
oder indirekten Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete. 
 
12.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 
 
12.5.12.1 Lärm 
 
Ziele des Umweltschutzes: 
DIN 4109, DIN 18005, DIN 45691, BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm, Freizeitlärmerlass, 18. 
BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) 
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes ist u. a. das Immissionsschutzrecht zu 
beachten. Dazu gehören das Bundesimmissionsschutzgesetz und seine Verordnungen. Für die 
räumliche Planung gilt der Trennungsgrundsatz. Danach sind Flächen für bestimmte Nutzungen

56  
einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf Wohngebiete und 
schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. 
Für die Belange des Schallschutzes im Rahmen der städtebaulichen Planung ist die DIN 18005 
(Schallschutz im Städtebau Teil 1) eingeführt worden. Sie weist in Abhängigkeit von der jeweiligen 
Gebietsausweisung und den zu betrachtenden Emittentenarten jeweils Orientierungswerte aus und 
unterscheidet u. a. die Emittentenarten: 
- Verkehr, 
- Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm. 
Die Beurteilungspegel der Geräusche verschiedener Emittentenarten sollen wegen der 
unterschiedlichen Einstellung der Betroffenen zu verschiedenen Emittentenarten jeweils für sich 
allein mit den zugehörigen Orientierungswerten verglichen und nicht addiert werden. Die 
Beurteilungspegel der einzelnen Emittentenarten werden auf unterschiedliche Art ermittelt. 
Grundsätzlich ist es so, dass, bezogen auf den Verkehr auf öffentlichen Straßen, die ermittelten 
Beurteilungspegel den nach oben gerundeten Mittelungspegeln für den Tag (06:00 - 22:00 Uhr) 
und die Nacht (22:00 - 06:00 Uhr) entsprechen und somit ein Vergleich mit den zulässigen 
Immissionswerten unmittelbar möglich ist. 
Beim Emittenten Industrie und Gewerbe werden die Beurteilungspegel gemäß TA Lärm ermittelt. 
Bei Lärmarten wie dem Nachbarschaftslärm durch Fahr- und Parkvorgänge an Wohnhäusern bzw. 
Tiefgaragen, für die keine verbindlichen Regelwerke vorliegen, wird die TA Lärm häufig als fachlich 
fundierte Erkenntnisquelle zur Bewertung herangezogen. 
 
12.5.12.2 Straßenverkehr 
 
Grundlagen Verkehrsgutachten: 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine Verkehrsuntersuchung durch das 
Ingenieurbüro PTV Transport Consult GmbH, Stand September 2018, erstellt. Bereits im Jahre 
2011 wurde ein umfangreiches Verkehrsgutachten zur Umsetzung des Masterplans 2020 
Universitätsklinikum Köln durch die PTV Group erstellt. Dieses wurde im Jahre 2018 hinsichtlich 
der Prognose aufgrund einer Fortschreibung der Masterplanung 2025 der Universitätsklinik Köln 
aktualisiert. Gegenstand der Untersuchung war die Verträglichkeit der geplanten Anbindungen der 
neuen Tiefgaragen mit den benachbarten Knotenpunkten Lindenthalgürtel / Gleueler Straße, 
Lindenthalgürtel / Kerpener Straße und Kerpener Straße / Rurstraße / Sülzburgstraße. Zugleich 
sind die durch den Verkehrsgutachter ermittelten Verkehrsbelastungen die Grundlage für die 
Emissionsberechnungen für den öffentlichen Straßenverkehr. 
 
Rechtliche Einordnung: 
Maßgeblich für die städtebauliche Planung ist die DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau. Das 
Beiblatt 1 zu DIN 18005 - 1 enthält schalltechnische Orientierungswerte für die städtebauliche 
Planung. Für die Beurteilung ist tags der Zeitraum von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr und nachts von 
22.00 Uhr bis 6.00 Uhr zugrunde zu legen. 
 
Tabelle 7: Schalltechnische Orientierungswerte für Verkehrslärm nach DIN 18005 Beiblatt (Werte 
in dB(A)) 
 
 
Regelwerk 
 
DIN 18005 Juli 2002 Orientierungswerte in dB(A)  
 
Nutzungen 
 
Tag 
 
Nacht 
Allgemeine Wohngebiete  
55 
 
45 bzw. 40* 
Kerngebiet (MK), Gewerbegebiet (GE)   
65 
 
55 bzw. 50*

57  
 
Regelwerk 
 
DIN 18005 Juli 2002 Orientierungswerte in dB(A)  
 
Nutzungen 
 
Tag 
 
Nacht 
sonst. Sondergebiete, soweit sie schutz - 
bedürftig sind, je nach Nutzungsart  
 
45 bis 65 
 
35 bis 65* 
 
* bei zw ei angegebenen Nachtwerten soll der niedrigere für Industrie-, Gew erbe- und Freizeitlärm sow ie für Geräusche von 
vergleichbaren öffentlichen Betrieben gelten 
Zur lärmtechnischen Beurteilung von Krankenhäusern oder Kurgebieten gibt die DIN 18005 keine 
Orientierungswerte an. Auch für Sondergebiete gibt die DIN keine konkreten Orientierungswerte 
vor. Für den vorliegenden Fall wird zur Beurteilung des Verkehrslärms an den Fassaden der 
Klinikgebäude hilfsweise auf die Werte für ein Allgemeines Wohngebiet (WA) von 55 dB(A) tags 
und 40 dB(A) nachts zurückgegriffen. Diese liegen tags um 10 dB und nachts um 5 dB höher als 
die Immissionsrichtwerte für Krankenhäuser gemäß TA Lärm. Damit wird der Tatsache Rechnung 
getragen, dass Verkehrslärm in der Regel etwas weniger belastend empfunden wird als 
Gewerbelärm. 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Sowohl die Kerpener Straße als auch der Lindenthalgürtel sind Hauptverkehrsstraßen, von denen 
bereits heute Lärmbelastungen aufgrund von Kfz-Verkehren im Plangebiet ausgehen. Eine 
Bewertung der Bestandsbelastung erfolgte durch den Gutachter nicht, da stattdessen der 
Prognose-Nullfall berechnet wurde, der eintritt, wenn ohne Änderungen innerhalb des 
Plangebietes die allgemeine Verkehrszunahme zugrunde gelegt wird. Der Bestand ist durch die 
Beschreibung des Prognose-Null-Falls ausreichend mitbeschrieben. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst 
erhalten bleiben. Der Schallgutachter hat zur Bewertung der schalltechnischen Auswirkungen 
jeweils einen Prognose-Null-Fall berechnet, der den allgemeinen Verkehrszuwachs berücksichtigt, 
ohne dass Änderungen innerhalb des Plangebietes vorgenommen werden. Zur besseren 
Vergleichbarkeit und Bewertung der Auswirkungen werden diese Ergebnisse bei der Darstellung 
der Auswirkungen der Planung dargestellt. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Innerhalb des Plangebietes gehen aus den Berechnungen der Beurteilungspegel aus der 
schalltechnischen Untersuchung durch das Büro ADU Cologne, Stand April 2020, analog der 
RLS - 90 folgende Ergebnisse hervor: 
Innerhalb des Plangebietes 
Prognose-Planfall tags: 
 An den Gebäuden innerhalb des Bebauungsplangebietes werden Beurteilungspegel von 
bis zu ca. 76 dB(A) im Bereich des Lindenthalgürtels erreicht. 
 Im Bereich der Kerpener Straße liegen die Beurteilungspegel zwischen 69 und 75 dB(A). 
 Auf den straßenabgewandten Seiten des Klinikgebäudes sind Beurteilungspegel zwischen 
39 und 56 dB(A) zu erwarten. 
Prognose-Planfall nachts: 
 Im Bereich des Lindenthalgürtels werden an den Gebäuden innerhalb des 
Bebauungsplangebietes Beurteilungspegel von bis zu ca. 64 dB(A) erreicht. 
 Im Bereich der Kerpener Straße liegen die Beurteilungspegel zwischen 59 und 64 dB(A).

58  
 Auf den straßenabgewandten Seiten des Klinikgebäudes sind Beurteilungspegel zwischen 
28 und 44 dB(A) zu erwarten. 
Im Vergleich mit der DIN 18005 werden im Bereich des Lindenthalgürtels und im Bereich der 
Kerpener Straße tags und nachts die Orientierungswerte im Plangebiet überschritten. Darüber 
hinaus werden auf den straßenabgewandten Seiten des Klinikgebäudes die Orientierungswerte im 
Plangebiet teilweise überschritten. 
Auswirkungen der Planung (planbedingter Mehrverkehrslärm) 
Außerhalb des Plangebietes wurden entlang der Kerpener Straße, der Rurstraße und dem 
Lindenthalgürtel Immissionsorte festgelegt (IO 1 bis IO 7). 
Im Detail sehen die Veränderungen der Beurteilungspegel durch Straßenverkehr an der 
betroffenen Bestandsbebauung im Prognose - Nullfall und Prognose - Planfall wie folgt aus: 
 
Tabelle 8: Veränderung der Beurteilungspegel (Lr) im Straßenverkehr, ADU Cologne, 
Stand April2020 
 
Berechnungspunkt  Lr Nullfall Lr Planfall Veränderungen 
IO* Bezeichnung Geschoss tags nachts tags nachts tags nachts 
   dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) 
1 Kerpener Straße 
113 
1. OG 70,7 60,7 72,0 62,0 1,3 1,3 
2 Kerpener Straße 
111 
1. OG 69,3 59,6 70,6 60,9 1,3 1,3 
3 Kerpener Straße 
109 
1. OG 69,2 59,6 70,6 61,0 1,4 1,4 
4 Kerpener Straße 
107 
1. OG 68,5 59,0 69,6 59,9 1,1 0,9 
5 Rurstraße 2  1. OG 68,2 58,8 69,2 59,2 1 0,4 
6 Rurstraße 1  1. OG 70,6 60,9 71,1 61,0 0,5 0,1 
7 Sülzburgstraße 271  1. OG 71,0 60,9 71,3 60,9 0,3 0 
* Immissionsort 
Die Ergebnisse zeigen, dass an der Bestandsbebauung eine Erhöhung der Lärmimmissionen aus 
dem Straßenverkehr im Bereich der Kerpener Straße im Tag- und Nachtzeitraum um bis zu 1,4 dB 
durch den veränderten Verkehr zu erwarten ist. Es ist mit keiner relevanten Erhöhung des 
Straßenverkehrslärms, d.h. mehr als 3 dB, zu rechnen. Jedoch liegen diese Erhöhungen im 
Bereich der Hörbarkeit, die, bezogen auf Dauerschallpegel, rechnerisch bei 1 - 2 dB anzusetzen 
sind. Bei diesen Beurteilungspegeln ist bereits ein geringfügiger Anstieg als erhebliche 
Beeinträchtigung analog zur 16. BImSchV zu werten. 
Am IO 1, IO 6 und IO 7 wird sowohl im Nullfall als auch im Planfall der Wert von 70 / 60 dB(A) 
überschritten. Am IO 2 und IO 3 wird im Planfall erstmals der Wert von 70 / 60 dB(A) überschritten. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
Zur Schaffung gesunder Aufenthalts- und Arbeitsverhältnisse sind für die Fassaden der geplanten 
Klinikgebäude passive (bauliche) Schallschutzmaßnahmen vorzusehen.

59  
Eine mögliche Lärmminderungsmaßnahme zur Vermeidung von möglichen Gesundheitsgefahren 
stellt eine Geschwindigkeitsreduzierung von 50 km/h auf 30 km/h dar. Bei Ausweisung einer 
Tempo-30-Zone auf der Kerpener Straße können die Beurteilungspegel auf ein Maß reduziert 
werden, bei der zum gegenwärtigen Zeitpunkt Gesundheitsgefährdungen und / oder 
Gesundheitsbeeinträchtigungen ausgeschlossen werden können. Mit dieser 
Lärmminderungsmaßnahme können auch die heute schon bestehenden Überschreitungen der 
Werte 70 / 60 dB(A) vermieden werden. 
Die nachstehende Tabelle zeigt die Ergebnisse der schalltechnischen Berechnungen bei einer 
Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h auf der Kerpener Straße: 
Tabelle 9: Beurteilungspegel Straßenverkehr bei Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h auf der 
Kerpener Straße. ADU Cologne, Stand April 2020 
 
Berechnungspunkt 
 
Lr Planfall 
IO Bezeichnung Geschoss tags nachts 
   
dB(A)  dB(A)  
1 Kerpener Straße 113 1.OG 70,0 59,9 
2 Kerpener Straße 111 1.OG 68,4 58,7 
3 Kerpener Straße 109 1.OG 68,2 58,6 
4 Kerpener Straße 107 1.OG 67,1 57,3 
5 Rurstraße 2 1.OG 66,8 56,7 
6 Rurstraße 1 1.OG 68,9 58,8 
7 Sülzburgstraße 271 1.OG 69,1 58,7 
 
Bewertung: 
Durch den Straßenverkehrslärm kommt es an den geplanten Klinikgebäuden zu Überschreitungen 
der Orientierungswerte. Daher sind passive Schallschutzmaßnahmen zu ermitteln. 
Aufgrund des erstmaligen Überschreitens der Sanierungswerte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) 
nachts an der Bestandsbebauung entlang der Kerpener Straße durch den planbedingten 
Mehrverkehrs ist die Einführung einer Tempo 30 Zone in der Kerpener Straße notwendig. 
 
12.5.12.3 Schienenverkehr 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Schienenverkehr belastet das Plangebiet durch die Straßenbahntrasse im Lindenthalgürtel. Wie 
beim Straßenverkehr wurde auch für den Schienenverkehr für das Plangebiet die Berechnung für 
den Prognose-Nullfall und für den Planfall durchgeführt. Der Bestand ist durch die Beschreibung 
des Prognose-Nullfalls ausreichend mitbeschrieben. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst 
erhalten bleiben. Mit Bezug auf § 34 BauGB lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen 
über spätere Vorhaben treffen. 
Die Lärmsituation bezüglich des Verkehrslärms auf öffentlichen Schienenwegen im 
Untersuchungsgebiet wird künftig durch den neu geplanten Streckenabschnitt der Stadtbahn auf 
der Bonner Straße bestimmt. Der Streckenabschnitt entlang der Bonner Straße bis zum 
Verteilerkreis soll zukünftig durch die Stadtbahnlinie 5 bedient werden, die im 10 - Minuten - Takt 
verkehren wird. Der untersuchte Streckenabschnitt wird von Fahrzeugen vom Typ K 5100 in

60  
Doppeltraktion (IFz = 57,68 m) mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h auf dem Lindenthalgürtel 
befahren. 
Die Ergebnisse aus den erstellten Lärmkarten zeigen, dass im Plangebiet an den zu den Gleisen 
nächstgelegenen Fassaden im Bereich des Lindenthalgürtels maximale Beurteilungspegel aus 
dem Schienenverkehr von tags 60 dB(A) und nachts 56 dB(A) zu erwarten sind. Im Bereich der 
Kerpener Straße sind maximale Beurteilungspegel aus dem Schienenverkehr tags zwischen 36 
dB(A) und 57 dB(A) und nachts zwischen 32 dB(A) und 54 dB(A) zu erwarten. Im Vergleich mit der 
DIN 18005 werden tags und nachts die Orientierungswerte bis auf die trassennahen 
Fassadenbereiche nicht überschritten. 
Der Schallgutachter hat zur Bewertung der schalltechnischen Auswirkungen jeweils einen 
Prognose - Nullfall berechnet, der den allgemeinen Verkehrszuwachs berücksichtigt, ohne dass 
Änderungen innerhalb des Plangebietes vorgenommen werden. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Die Planungen innerhalb des Plangebietes haben keinen Einfluss auf die Emissionen der 
Schienentrasse im Lindenthalgürtel. Insofern sind der Prognose-Nullfall und der Prognose-Planfall 
identisch. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
Die Lärmpegel aus dem Schienenverkehr fließen in die Berechnung zur Ermittlung des passiven 
Schallschutzes für das Eltern - Kind - Zentrum mit ein. 
 
Bewertung: 
Im Bereich der trassennahen Fassadenbereiche kommt es, wie heute schon, zu einer 
Überschreitung der Orientierungswerte, die durch geeignete Schallschutzmaßnahmen 
ausgeglichen werden kann. 
 
12.5.12.4 Fluglärm 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Der Köln-Bonner-Flughafen liegt in ca. 15.5 km Luftlinie, südöstlich des Plangebietes entfernt und 
hat keinen nennenswerten Einfluss auf das Plangebiet. 
Südlich des Geltungsbereiches des Plangebietes befindet sich im Bestand der 
Hubschrauberlandeplatz des Uniklinikums Köln auf dem Dach des Gebäudes Kerpener Straße Nr. 
60. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Die Planung hat keinen Einfluss auf den Köln-Bonner-Flughafen. Der Hubschrauberlandeplatz des 
Uniklinikums Köln auf dem Dach des Gebäudes Kerpener Straße Nr. 60 würde vorerst erhalten 
bleiben. 
Aus der Prognose der zu erwartenden Flugverkehre des Hubschrauberlandeplatzes im Bestand 
geht hervor, dass die Anzahl der Flugbewegungen in den Jahren 2006 bis 2010 ein Maximum von 
552 Bewegungen pro Jahr erreichten. In den Folgejahren stagnierten die Flugbewegungszahlen 
zwischen 514 bis 524 Bewegungen pro Jahr mit leicht rückläufiger Tendenz. Zukünftig wird 
angenommen, dass eine relevante Erhöhung von mehr als > 1 % derzeitig nicht zu erwarten ist. 
Für das Prognosejahr 2028 wurde ein Wert von insgesamt 517 Flugbewegungen pro Jahr 
errechnet. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Aus dem Flugverkehr durch den Köln-Bonner-Flughafen sind keine relevanten Geräusche auf das 
Plangebiet zu erwarten.

61  
Der Bebauungsplan Nr. 64435 / 02 Baufeld West, Kerpener Straße in Köln - Lindenthal setzt 
innerhalb des Plangebietes den neuen Hubschrauberlandeplatz UKK 1 auf dem Dach der 
Notfallaufnahmezentrale fest. Dieser wird den bisherigen Hubschrauberlandeplatz auf dem Dach 
des Gebäudes Kerpener Straße Nr. 60 ersetzen. 
Aus dem Lärmkarten des schalltechnischen Gutachten geht hervor, dass der neue 
Hubschrauberlandeplatz Beurteilungspegel im Tageszeitraum zwischen 06:00 bis 22:00 Uhr von 
maximal <= 55 dB(A) erwarten lässt. Im Nachtzeitraum zwischen 22:00 bis 06:00 Uhr liegen die 
maximal zu erwartenden Pegel bei <= 45 dB(A). 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
Der Flugverkehr des Köln-Bonner-Flughafens hat keine relevanten Auswirkungen auf das 
Plangebiet. Auf weitere Maßnahmen kann daher verzichtet werden. 
Der neue Hubschrauberlandeplatz UKK 1 wird auf dem Dach der Notfallzentralaufnahme (97,00 m 
ü. NN) errichtet. Im Vergleich zum Hubschrauberlandeplatz im Bestand auf dem Dach des 
Gebäudes Kerpener Straße Nr. 60 liegt der neue Hubschrauberlandeplatz deutlich über dem im 
Bestand und verringert somit die Immissionshöhe und deren Auswirkungen auf die umliegenden 
Nutzungen. 
 
Bewertung: 
Der Flugverkehr des Köln-Bonner-Flughafens wird auf das Plangebiet keine relevanten 
Auswirkungen haben. 
Über den Hubschrauberlandeplatz wird in einem gesonderten luftverkehrsrechtlichen 
Genehmigungsverfahren entschieden, in welchem u.a. die Einhaltung der anzulegenden 
Immissionsgrenzwerte gesondert geprüft wird. Der vorliegende Bebauungsplan trifft somit nur 
allgemeine Aussagen zur grundsätzlichen Machbarkeit und Zulässigkeit eines solchen 
Hubschrauberlandeplatzes. 
Die Verlegung des Hubschrauberlandeplatzes vom Dach des Gebäudes Kerpener Nr. 60 auf das 
Dach der zukünftigen Eltern - Kind - Zentrums begünstigt aufgrund der erhöhten Lage die 
Verringerung der Immissionsbelastung an den umliegenden Nutzungen im Plangebiet und der 
näheren Umgebung. 
 
12.5.12.5 Gesamtbelastung Verkehr 
Die Gesamtbelastung Verkehr wird lediglich für den Prognose-Planfall betrachtet, da für den 
Planfall geeignete Maßnahmen bezüglich der Gesamtbetrachtung festzulegen sind. Bestand und 
Prognose-Nullfall sind in den einzelnen Verkehrslärmarten ausreichend beschrieben. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Aus dem Gutachten geht hervor, dass ein großer Teil der Fassaden der geplanten Klinikgebäude 
(innerhalb des Plangebietes) nachts mit Pegeln > 45 dB(A) belastet sein wird. An diesen 
Fassadenbereichen sind für Räume mit Schlaffunktion (Patientenzimmer, Schlafzimmer, 
Kinderzimmer) Lüfter mit geeignetem Schallschutz oder kontrollierte Wohnraumlüftungen 
notwendig, damit die Fenster geschlossen gehalten werden können, um ungestörtes Schlafen zu 
ermöglichen. 
In den folgenden Tabellen sind die Beurteilungspegel aus dem Gesamtverkehr an den 
benachbarten Wohngebäuden (außerhalb des Plangebietes) einmal ohne und einmal mit 
Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Kerpener Straße aufgelistet.

62  
Tabelle 10: Beurteilungspegel (Lr) bei Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h auf der Kerpener 
Straße. ADU Cologne, Stand April 2020 
 
Berechnungspunkt  Lr Straßenverkehr Lr Schienenverkehr Lr Gesamtverkehr 
IO Bezeichnung Gescho 
ss 
tags nachts tags nachts tags nachts 
   dB(A) dB(A)  dB(A) dB(A) dB(A) dB(A)  
1 Kerpener 
Straße 113 
1. OG 72,0 62,0 51,1 47,2 72,0 62,1 
2 Kerpener 
Straße 111 
1. OG 70,6 60,9 48,5 44,6 70,6 61,0 
3 Kerpener 
Straße 109 
1. OG 70,6 61,0 46,6 42,7 70,6 61,0 
4 Kerpener 
Straße 107 
1. OG 69,6 59,9 40,8 37,0 69,6 59,9 
5 Rurstraße 2 1. OG 69,2 59,2 35,4 31,5 69,2 59,2 
6 Rurstraße 1 1. OG 71,1 61,0 28,3 24,4 71,1 61,0 
7 Sülzburgs tra 
ße 271 
1. OG 71,3 60,9 31,2 27,4 71,3 60,9 
 
 
Tabelle 11: Beurteilungspegel (Lr) bei Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h auf der Kerpener 
Straße. ADU Cologne, Stand April 2020 
 
Berechnungspunkt  Lr Straßenverkehr Lr Schienenverkehr Lr Gesamtverkehr 
IO Bezeichnung Gescho 
ss 
tags nachts tags nachts tags nachts 
   dB(A) dB(A)  dB(A) dB(A) dB(A) dB(A)  
1 Kerpener 
Straße 113 
1. OG 70,0 59,9 51,1 47,2 70,0 60,0 
2 Kerpener 
Straße 111 
1. OG 68,4 58,7 48,5 44,6 68,4 58,8 
3 Kerpener 
Straße 109 
1. OG 68,2 58,6 46,6 42,7 68,2 58,6 
4 Kerpener 
Straße 107 
1. OG 67,1 57,3 40,8 37,0 67,1 57,3 
5 Rurstraße 2 1. OG 66,7 56,7 35,4 31,5 66,7 56,7 
6 Rurstraße 1 1. OG 68,9 58,7 28,3 24,4 68,9 58,7

63  
Berechnungspunkt  Lr Straßenverkehr Lr Schienenverkehr Lr Gesamtverkehr 
IO Bezeichnung Gescho 
ss 
tags nachts tags nachts tags nachts 
   dB(A) dB(A)  dB(A) dB(A) dB(A) dB(A)  
7 Sülzburgs tr a 
ße 271 
1. OG 69,1 58,6 31,2 27,4 69,1 58,6 
 
Bewertung: 
Im Ergebnis zeigt sich wie bei der Einzelbetrachtung des Straßenverkehrslärms, dass bei einer 
Geschwindigkeitsreduzierung auf der Kerpener Straße auf 30 km/h die Werte von 70 dB(A) tags 
und 60 dB(A) nachts nicht überschritten werden. 
 
12.5.12.6 Nachbarschaftslärm 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Innerhalb des Plangebietes befindet sich bereits eine Tiefgarage mit 485 Stellplätzen. Das 
schalltechnische Gutachten berechnet die Gesamtemissionen aus beiden Tiefgaragen für den 
Planungsfall, so dass konkrete Werte nur für den Planungsfall vorliegen. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung (Prognose - Nullfall) würden die vorhandenen städtebaulichen 
Strukturen zunächst erhalten bleiben. Die Emissionen der vorhandenen Tiefgaragenzu- und - 
ausfahrt würden sich nicht verändern. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Neben der bestehenden Tiefgaragenein- und -ausfahrt des Zentralklinikums (Bettenhaus) mit 485 
Stellplätzen ist eine neue Tiefgarage in den Untergeschossen der geplanten Gebäude des Eltern- 
Kind-Zentrums geplant. Die geplante Tiefgaragenausfahrt liegt ungefähr mittig gegenüber dem 
Gebäude Kerpener Straße 107. Im ersten Bauabschnitt sind 216 Stellplätze und im zweiten 
Bauabschnitt sind zusätzlich 170 Stellplätze geplant. Neben der Ein- und Ausfahrt soll eine 
zentrale Zufahrt für Krankentransporte errichtet werden. Über die geplanten Ein- bzw. Ausfahrten 
wird künftig Lärm in die Umgebung im Bereich der Wohnbebauung emittiert werden. Die 
Stellplätze werden am Tag und in der Nacht genutzt. Bezüglich der Nachtzeit wird gemäß TA Lärm 
im Folgenden die lauteste volle Nachtstunde betrachtet. Die Schallleistung von Tiefgaragen wird 
im Sinne einer Abschätzung zum ungünstigsten Fall berechnet. Unterschieden wird zwischen Zu- 
und Abfahrweg und eingehauster Rampe. 
Für die Bebauung außerhalb des Plangebietes ist der Schutzanspruch von allgemeinen 
Wohngebieten (WA) maßgeblich. 
In Anlehnung an die TA Lärm sind die folgenden Immissionsgrenzwerte einzuhalten: 
 Allgemeine Wohngebiete (WA) tags 55 dB (A) 
nachts 40 dB (A) 
Nach den Orientierungswerten der DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau" sind die folgenden 
Immissionsgrenzwerte einzuhalten: 
 Allgemeine Wohngebiete (WA) tags 55 dB (A) 
nachts 45 dB (A) 
Es sind am Tag 120 Fahrten pro Stunde und in der lautesten Nachtstunde 14 Fahrten zu erwarten. 
Die Berechnung der Immissionen erfolgte für die jeweils nächstgelegenen Wohngebäude an der

64  
Kerpener Straße und der Sülzburgstraße. Die Ergebnisse der Berechnungen sind in der 
nachstehenden Tabelle zusammengestellt: 
Tabelle 12: Teilbeurteilungspegel Tiefgarage, ADU Cologne, Stand April 2020 
 
Adresse Geschoss Beurteilungspegel in dB(A)  
Tag Nacht 
Sülzburgstraße 271 EG 46,4 36,4 
1. OG 48,2 37,9 
Kerpener Straße 107 EG (Ost) 51,2 40,3 
1. OG (Ost) 51,0 40,1 
2. OG (Ost) 50,0 39,4 
EG (West) 50,3 39,3 
1. OG (West) 50,2 39,2 
2. OG (West) 49,7 38,8 
Kerpener Straße 109 EG 45,3 34,4 
1. OG 46,5 35,7 
Die Ergebnisse zeigen, dass an fast allen Immissionsorten die Immissionsrichtwerte für den 
Nachtzeitraum von 40 dB(A) eingehalten werden. Leichte Überschreitungen von 0,1 bis 0,3 dB gibt 
es lediglich am Immissionsort Kerpener Straße 107 im Nachtzeitraum. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
Es werden Schallschutzmaßnahmen an den Rampen notwendig. Das Innere der Rampen 
(bestehende Tiefgarage und geplante Tiefgarage) ist absorbierend auszuführen (Minderung um 
mindestens 2 dB). Die bestehende Tiefgarageneinfahrt am Zentralklinikum ist zu überdachen. Die 
Toreinfahrtshöhe der geplanten Tiefgarage ist auf 3 m zu begrenzen. Die Umsetzung dieser 
Maßnahmen wird im Baugenehmigungsverfahren geregelt. 
Zusätzlich kann durch eine zeitliche Beschränkung der Tiefgaragennutzung besonders zu den 
Ruhezeiten zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr eine Beruhigung des Verkehrs und somit eine 
Lärmminderung erreicht werden. 
 
Bewertung: 
Durch die beschriebenen baulichen Maßnahmen an den Rampen kann die Einhaltung der 
Immissionsgrenzwerte und der Orientierungswerte im Wesentlichen erreicht werden. Leichtere 
Überschreitungen von 0,1- 0,3 dB betreffen das Haus Kerpener Straße 107. Im Bedarfsfall kann 
eine weitere Entlastung durch die zeitliche Nutzungsbeschränkung erreicht werden. 
 
12.5.12.7 Anlagenlärm - Gewerbelärm 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Als Immissionsorte werden im Sinne der TA Lärm solche schutzwürdigen Nutzungen bzw. 
Gebäude im Einwirkungsbereich (d.h. außerhalb) des Plangebietes gewählt, die aufgrund ihrer

65  
Nähe zum Plangebiet und ihrer Immissionsempfindlichkeit die restriktivsten Bedingungen an die 
Immissionsrichtwerte stellen. 
An den betrachteten Immissionsorten ist mit folgenden Beurteilungspegeln aus der Vorbelastung 
an den betrachteten Immissionsorten außerhalb des B-Plangebietes zu rechnen: 
Tabelle 13: Teilbeurteilungspegel Vorbelastung. ADU Cologne, Stand April 2020 
 
IO Bezeichnung  Pegel Lr  
  Tag Nacht 
 dB(A) dB(A) 
IO 1.1 Sülzburgstraße 271 (EG) 29,2 26,4 
IO 1.2 Sülzburgstraße 271 (1.OG)  30,3 27,6 
IO 2.1 Kerpener Straße 107 EG  27,4 24,2 
IO 2.2 Kerpener Straße107 1. OG  28,1 25,1 
IO 2.3 Kerpener Straße 107 Staffelgeschoss  28,6 25,7 
IO 2.4 Kerpener Straße 107 EG  27,4 24,1 
IO 2.5 Kerpener Straße 107 1.OG 28,3 25,2 
IO 2.6 Kerpener Straße 107 Staffelgeschoss  28,4 25,6 
IO 3.1 Kerpener Straße 109 EG  26,6 23,5 
IO 3.2 Kerpener Straße 109 1. OG  27,3 24,4 
IO 4 Lindenthalgürtel 26 – 26a 36,0 32,2 
IO 5.1 Dr. Mildred-Scheel-Haus 36,0 30,4 
IO 5.2 Dr. Mildred-Scheel-Haus 31,9 28,8 
Die Ergebnisse zeigen, dass im Tagzeitraum keine relevante Lärmimmission aus der Vorbelastung 
an allen Immissionsorten zu erwarten ist. Im Nachtzeitraum ist an der Kerpener Straße mit keiner 
relevanten Lärmimmission aus der Vorbelastung zu rechnen. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst 
erhalten bleiben. Mit Bezug auf § 34 BauGB lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen 
über spätere Vorhaben treffen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Bei der Gesamtbetrachtung des Gewerbelärms wurden die Schallleistungen an den 
Bestandsgebäuden an der Sülzburgstraße 271, Kerpener Straße 107 sowie am Dr. Mildred - 
Scheel - Haus sowie den geplanten Gebäuden überprüft. Ausschlaggebend für die Bewertung der 
Schallpegelleistungen sind die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete 
(WA): 
 tags zwischen 06:00 - 22:00 Uhr bis zu 55 dB(A), 
 nachts zwischen 22:00 - 06:00 Uhr bis zu 40 dB(A).

66  
Gewerbelärm außerhalb des B-Plangebietes 
An den betrachteten Immissionsorten ist mit folgenden Beurteilungspegeln aus der 
Zusatzbelastung an den betrachteten Immissionsorten außerhalb des Bebauungsplangebietes zu 
rechnen: 
Tabelle 14: Teilbeurteilungspegel Gesamtbelastung. ADU Cologne, Stand April 2020 
 
IO Bezeichnung  Pegel Lr  
  Tag Nacht 
 dB(A) dB(A) 
IO 1.1 Sülzburgstraße 271 49,0 37,7 
IO 1.2 Sülzburgstraße 271 51,3 39,4 
IO 2.1 Kerpener Straße 107 EG  53,2 41,0 
IO 2.2 Kerpener Straße107 1. OG  53,1 40,8 
IO 2.3 Kerpener Straße 107 Staffelgeschoss  52,6 40,3 
IO 2.4 Kerpener Straße  107 EG 52,1 40,0 
IO 2.5 Kerpener Straße 107 1.OG  52,2 40,0 
IO 2.6 Kerpener Straße 107 Staffelgeschoss  52,0 39,7 
IO 3.1 Kerpener Straße 109 EG  49,0 36,2 
IO 3.2 Kerpener Straße 109 1. OG  49,7 37,1 
IO 4 Kerpener Straße  49,7 36,0 
IO 5.1 Dr. Mildred-Scheel-Haus 43,9 31,9 
IO 5.2 Dr. Mildred-Scheel-Haus 45,4 31,6 
Bis auf die Immissionsorte IO 2.1 und IO 2.2 werden an allen anderen Immissionsorten die 
Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten. Am IO 2.1 und IO 2.2, die gegenüber der 
geplanten Tiefgarage liegen, werden die Beurteilungspegel um 1 dB überschritten. Nach der TA 
Lärm sind Richtwertüberschreitungen von 1 dB zulässig. Überschreitungen sind in der Zeit 
zwischen 05:00 Uhr und 6:00 Uhr zu erwarten. Dieser Zeitraum ist ebenfalls die lauteste volle 
Stunde im Nachtzeitraum. In allen anderen Nachtstunden wird die Anzahl der ein- bzw. 
ausfahrenden PKW geringer sein und der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) für Wohngebiete wird 
eingehalten. 
Gewerbelärm innerhalb des B-Plangebietes 
Innerhalb des Bebauungsplangebietes werden an den Gebäuden tags Beurteilungspegel von bis 
zu 55 dB(A) im Bereich der Fassaden mit schutzwürdigen Räumen (Patientenzimmer, Zimmer mit 
Schlaffunktion) erreicht. Die Orientierungswerte der DIN 18005 und die Immissionsrichtwerte der 
TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete werden somit eingehalten. 
An den Gebäuden innerhalb des Bebauungsplangebietes können nachts Beurteilungspegel von 
bis zu ca. 42 dB(A) beziehungsweise in einzelnen Fällen bis zu ca. 43 dB(A) (in unmittelbarer 
Nähe der Tiefgaragen Ein- und Ausfahrt) erreicht werden, insbesondere in den

67  
Fassadenbereichen in der Umgebung der zukünftigen Tiefgaragen Ein- und Ausfahrt. Die genaue 
Lage dieser Bereiche ist dem schalltechnischen Gutachten zu entnehmen. 
Die Orientierungswerte der DIN 18005 und die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Allgemeine 
Wohngebiete können somit um bis zu 3 dB überschritten werden. Die Immissionsrichtwerte der TA 
Lärm für Mischgebiete bzw. urbane Gebiete (siehe Tabelle 3) werden nicht überschritten. 
Gemäß DIN 1946 - 4 ist in Bettenzimmern eines Krankenhauses ein Innenpegel von 30 - 35 dB(A) 
durch raumlufttechnische Anlagen einzuhalten. Dieser Wert wird bei geschlossenen Fenstern 
eingehalten. 
Ein Überschreiten der zulässigen Immissionsrichtwerte für maximale Einzelereignisse von 
85 dB(A) am Tag und 65 dB(A) in der Nacht für Allgemeine Wohngebiete ist an allen betrachteten 
Immissionsorten nicht zu erwarten. Der maximale Pegel von 72 dB(A) am Lindenthalgürtel 26 - 
26a resultiert aus den LKW-Entladevorgängen, diese finden nur im Tageszeitraum statt. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
Innerhalb des Plangebietes war zu untersuchen, ob durch den anlagenbezogenen Lärm (oder 
Gewerbelärm) Immissionen entstehen, die Lärmschutz erforderlich machen. Dazu wurde die 
Belastung an den Fassaden der geplanten Gebäude berechnet. 
Der auftretende anlagenbezogene Lärm resultiert aus den klinikeigenen Anlagen zur Versorgung 
und Be- und Entlüftung und ist damit Voraussetzung für den Betrieb der Klinik und die Versorgung 
der Patienten. Einzelne anlagenbezogene Schallquellen, die in der worst - case - Betrachtung 
berücksichtigt sind, treten nur kurzzeitig auf, wie beispielsweise die Lärmbelastung durch den 
Hubschrauber. 
Davon abweichend wird im Bebauungsplan festgesetzt, dass bei nächtlichen Lärmbelastungen an 
den Fassaden die dort befindlichen Fenster noch zu öffnen sein dürfen, solange die 
Lärmbelastung nicht höher als 42 dB(A) ist. Damit wird dem besonderen Bedürfnis von Patienten 
Rechnung getragen, Kontakt mit der Außenwelt und frischer Luft zu erhalten, auch wenn sie das 
Gebäude nicht verlassen können. Aus langjähriger medizinischer und psychologischer Erfahrung 
der Uniklinik Köln wird die Befriedigung dieses Bedürfnisses als besonders wichtig für einen guten 
Genesungsprozess angesehen. Bei Ruhebedarf ist durch die Lüftungseinrichtungen sichergestellt, 
dass die Patienten ausreichenden Lärmschutz bei ausreichender Frischluftversorgung haben. 
Auch die TA Lärm geht davon aus, dass bei bis zu 45 dB(A) noch ungestörter Nachtschlaf möglich 
ist, siehe nächtliche Richtwerte für urbane Gebiete und Kerngebiete. Die Festlegung auf 42 dB(A) 
ist die Entscheidung für einen Wert zwischen dem Richtwert für Krankenhäuser und dem für 
urbane Gebiete und Kerngebiete. Ab eine Fassadenbelastung von 42 dB(A) sind sämtliche 
Fenster in nachts nicht zu öffnender Bauweise herzustellen. Dies wird, wenn notwendig, durch 
technische oder konstruktive Lösungen gewährleistet. 
Da die schalltechnische Untersuchung die abschirmende Wirkung von Gebäuden nicht 
berücksichtigt, wird auch hier in den textlichen Festsetzungen ausdrücklich zugelassen, dass beim 
Nachweis einer geringeren Lärmbelastung die Fenster auch nachts geöffnet werden können. 
 
Bewertung: 
Die beschriebenen Maßnahmen sind ausreichend, um die Anforderungen an den Schallschutz für 
die Klinikgebäude einzuhalten und gleichzeitig die besonderen Bedürfnisse eines Krankenhauses 
zu berücksichtigen. 
 
12.5.12.8 Gesamtlärmbelastung 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Das Plangebiet ist bereits durch die städtische Lage im Stadtteil Köln - Lindenthal, zwischen der 
Kerpener Straße und dem Lindenthalgürtel sowie der Gleueler Straße und der Joseph-Stelzmann- 
Straße, in der Gesamtlärmbetrachtung stark vorbelastet.

68  
Neben dem Kfz-Verkehr, dem Schienenverkehr und dem Luftverkehr trägt zur Gesamtbelastung 
im Bestand auch die bereits vorhandene Kliniknutzung im Geltungsbereich des Plangebietes mit 
ihren technischen Anlagen und der bestehenden Tiefgarage bei. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung würden zunächst keine Veränderungen auftreten. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Die schalltechnische Untersuchung zeigt, dass für die geplante Bebauung die schalltechnischen 
Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden. Die Gesamtbelastung ergibt sich im 
Wesentlichen aus der bestehenden Verkehrsbelastung, der zusätzlich durch das Planvorhaben 
ausgelösten Verkehrsbelastung und der Eigenbelastung durch die technisch notwendigen 
Anlagen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
Durch die Festsetzungen zum aktiven- und passiven Lärmschutz werden verträgliche 
Innenraumpegel gewährleistet. 
Zum Schutz der künftigen Nutzer werden daher Lärmpegelbereiche im Plangebiet festgesetzt, die 
jeweils für Aufenthaltsräume, in Patientenzimmern und sonstigen Übernachtungs- und 
Büroräumen die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen definieren. Diese 
Festsetzungen betreffen passive (bauliche) Lärmschutzmaßnahmen. 
Da die schalltechnische Untersuchung die abschirmende Wirkung von Gebäuden nicht 
berücksichtigt, wird in den textlichen Festsetzungen ausdrücklich zugelassen, dass geringere 
Bauschalldämmmaße zulässig sind, wenn im Einzelfall die geringere Lärmbelastung 
nachgewiesen wird. 
 
Bewertung: 
Mit den aufgeführten Regelungen ist gewährleistet, dass verträgliche Innenraumpegel erreicht 
werden. 
An der Bestandsbebauung ist eine Erhöhung der Lärmimmissionen aus dem Straßenverkehr im 
Bereich der Kerpener Straße im Tag- und Nachtzeitraum um bis zu 1,4 dB durch den veränderten 
Verkehr zu erwarten. Diese Erhöhungen liegen im Bereich der Hörbarkeit, die, bezogen auf 
Dauerschallpegel, rechnerisch bei 1 - 2 dB anzusetzen sind. 
Laut schalltechnischer Untersuchung wird an den Immissionsorten IO 1, IO 6 und IO 7 sowohl im 
Nullfall als auch im Planfall der Wert von 70 / 60 dB(A) überschritten. Am IO 2 und IO 3 wird im 
Planfall erstmals der Wert von 70 / 60 dB(A) überschritten. Bei diesem Beurteilungspegel ist bereit 
ein geringfügiger Anstieg als erhebliche Beeinträchtigung entsprechend der 16. BImSchV zu 
werten. 
Aus der schalltechnischen Untersuchung geht hervor, dass ein großer Teil der Fassaden der 
geplanten Klinikgebäude (innerhalb des Plangebietes) nachts mit Pegeln > 45 dB(A) belastet sein 
wird. An diesen Fassadenbereichen sind für Räume mit Schlaffunktion (Patientenzimmer, 
Schlafzimmer, Kinderzimmer) Lüfter mit geeignetem Schallschutz oder kontrollierte 
Wohnraumlüftungen notwendig, damit die Fenster geschlossen gehalten werden können, um 
ungestörtes Schlafen zu ermöglichen. Des Weiteren ist durch eine Geschwindigkeitsreduzierung 
auf der Kerpener Straße auf 30 km/h gewährleistet, dass die Richtwerte der TA-Lärm von 70 dB(A) 
tags und 60 dB(A) nachts nicht überschritten werden. 
Innerhalb des Bebauungsplangebietes werden an den Gebäuden tags Beurteilungspegel von bis 
zu 55 dB(A) im Bereich der Fassaden mit schutzwürdigen Räumen (Patientenzimmer, Zimmer mit 
Schlaffunktion) erreicht werden. Die Orientierungswerte der DIN 18005 und die 
Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete werden unterschritten.

69  
An den Gebäuden innerhalb des Bebauungsplangebietes werden nachts Beurteilungspegel von 
bis zu ca. 42 dB(A) beziehungsweise in einzelnen Fällen bis zu ca. 43 dB(A) (z.B. 
Tiefgaragenausfahrt) erreicht. Die Orientierungswerte der DIN 18005 und die Immissionsrichtwerte 
der TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete können somit um bis zu 3 dB überschritten werden. Die 
Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Mischgebiete bzw. urbane Gebiete werden nicht 
überschritten. 
Gemäß DIN 1946 - 4 ist in Bettenzimmern eines Krankenhauses ein Innenpegel von 30 - 35 dB(A) 
durch raumlufttechnische Anlagen einzuhalten. Dieser Wert wird bei geschlossenen Fenstern 
eingehalten. 
Ein Überschreiten der zulässigen Immissionsrichtwerte für maximale Einzelereignisse von 
85 dB(A) am Tag und 65 dB(A) in der Nacht für Allgemeine Wohngebiete ist an allen betrachteten 
Immissionsorten nicht zu erwarten. Der maximale Pegel von 72 dB(A) am Lindenthalgürtel 26 - 
26a resultiert aus den LKW-Entladevorgängen, diese finden nur im Tageszeitraum statt. 
 
12.5.12.9 Altlasten 
 
Ziele des Umweltschutzes: 
BBodSchG, BBodSchV, LAWA-Richtlinie, LAGA-Anforderungen 
Der Bauleitplan darf keine Nutzung vorsehen, die mit einer vorhandenen oder vermuteten 
Bodenbelastung auf Dauer unvereinbar und deshalb unzulässig wäre. 
Altlastverdächtige Flächen sind gemäß § 2 Abs. 6 BBodSchG Altablagerungen (z.B. Grundstücke, 
auf denen Abfälle abgelagert wurden) und Altstandorte (stillgelegte Gewerbebetriebe), bei denen 
der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den Einzelnen oder 
die Allgemeinheit besteht. 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Laut Altlastenkataster der Stadt Köln sind keine Altlastenverdachtsflächen im Plangebiet bekannt. 
Zur Feststellung der Untergrundverhältnisse im Plangebiet wurden Kleinrammbohrungen im 
Rammkernsondierungsverfahren sowie Rammsondierungen als schwere Rammsondierung 
ausgeführt (ugb - umwelt - geologie - baugrund, Stand September 2018). Festgestellt wurde, dass 
der tiefere Untergrund aus paläozoischem Festgestein gebildet wird. Darüber sind tertiäre 
Sedimente vorhanden. Der oberste Profilabschnitt wird von künstlicher Anschüttung, in den 
unbebauten Bereichen überwiegend unterhalb einer Oberflächenbefestigung aus Asphalt oder 
Pflaster, gebildet. Dem Auffüllungshorizont ist eine wechselnde, zumeist geringe Tragfähigkeit 
zuzuordnen. Es ist mit einer lokalen und periodischen Ausbildung von Schicht- und 
Stauwasserhorizonten zu rechnen, eine Überflutungsgefahr besteht nach der Hochwasserkarte der 
Stadt Köln nicht. Aus dem Analysebericht (ugb - umwelt - geologie - baugrund, Stand Juni 2016) 
geht hervor, dass insgesamt geringe Schadstoffgehalte im Untergrund enthalten sind. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung würden keine bodenverändernden Maßnahmen stattfinden. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Innerhalb des Plangebietes sind keine Altlasten bekannt. Das Vorhaben hat keine Auswirkung auf 
das Schutzgut Altlasten. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
Es sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich.

70  
Bewertung: 
Laut dem Altlastenkataster der Stadt Köln sind keine Altlasten innerhalb des Geltungsbereiches 
des Plangebietes bekannt. Eine weitere Betrachtung des Schutzgutes Altlasten ist nicht 
erforderlich. 
 
12.5.12.10 Erschütterungen 
Ziele des Umweltschutzes: 
Abstandserlass, DIN 4150 Teil 1 und 2 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Im Bestand befindet sich unmittelbar ans Plangebiet angrenzend, innerhalb des Lindenthalgürtels, 
die Stadtbahntrasse. Erschütterungen durch den gängigen Straßenbahnverkehr sind vorhanden. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst 
erhalten bleiben. Es wären keine anderen als die heute vorhandenen Nutzungen von möglichen 
Erschütterungen betroffen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Es ist mit keinen relevanten Auswirkungen zu rechnen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
Es sind keine Maßnahmen vorgesehen. Um Fehlplanungen in Bezug auf mögliche 
Erschütterungen zu vermeiden wird ein entsprechender Hinweis auf die Stadtbahn unter den 
Hinweisen der textlichen Festsetzungen aufgenommen. 
 
Bewertung: 
Belastungen oder Beeinträchtigungen sind nicht erkennbar bzw. hinsichtlich ihrer Intensität zu 
vernachlässigen. 
 
12.5.12.11 Sonstige Gesundheitsbelange / Risiken zum Beispiel Hochwasser, 
Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen (Klimawandelfolgen) 
Risiken (zum Beispiel durch Unfälle oder Katastrophen) für die menschliche Gesundheit, für die 
Umwelt und / oder für das kulturelle Erbe können im Rahmen dieses Bebauungsplanes 
ausgeschlossen werden, wenn in der Realisierungsphase und den zukünftigen Nutzungen die 
einschlägigen Gesetze, Normen, Verordnungen und Richtlinien eingehalten werden. Weiterhin 
liegt das Plangebiet weder in einem Achtungsabstand noch in einem angemessenen 
Sicherheitsabstand eines Störfallbetriebes. 
In Hinblick auf den anhaltenden Klimawandel können zum jetzigen Zeitpunkt keine genauen 
Angaben über mögliche Folgen getroffen werden. Grundsätzlich kann es zu erhöhten 
Niederschlägen sowie einer erhöhten Aufheizung, insbesondere in den Sommermonaten, 
kommen. Die geplante Dachbegrünung kann bis zu einem bestimmten Punkt Niederschlagswasser 
aufnehmen und den Abfluss abpuffern. Ein Überflutungsnachweis wird im Rahmen des 
Baugenehmigungsverfahrens erbracht. 
Eine Hochwassergefahr sowie eine erhöhte Magnetfeldbelastung aus beispielsweise 
Hochspannungsfreileitungen liegen im Plangebiet nicht vor und sind auch nach Umsetzung der 
Planung nicht zu erwarten.

71  
12.5.12.12 Kultur- und sonstige Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: 
BauGB, BNatSchG, Denkmalschutzgesetz 
Gemäß Denkmalschutzgesetz NRW sind Denkmäler zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen 
und wissenschaftlich zu erforschen. Bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen sind die Belange 
des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu berücksichtigen. Ziel des Denkmalschutzes ist 
die Erhaltung und Nutzung der Denkmäler und Denkmalbereiche sowie eine angemessene 
Gestaltung ihrer Umgebung. 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Innerhalb des Untersuchungsgebietes befinden sich keine eingetragenen Bau- oder 
Bodendenkmäler der Denkmalliste der Stadt Köln. 
In der näheren Umgebung des Plangebietes befinden sich einige Gebäude (Hausnr. 36) und der 
Lindenthalgürtel selbst (laufende Nummer 307 der Denkmalliste der Stadt Köln), die unter 
Denkmalschutz stehen. Darunter befinden sich unmittelbar am Lindenthalgürtel südlich des 
Plangebietes eine Villa und Gartenhaus Hausnr. 6 (laufende Nummer 2933 der Denkmalliste der 
Stadt Köln), ein Wohnhaus Hausnr. 59 nördlich des Plangebietes (laufende Nummer 5489 der 
Denkmalliste der Stadt Köln), sowie drei Wohn- und Geschäftshäuser Hausnr. 61, 77 und 73 - 75 
nördlich des Plangebietes (laufende Nummern 6439, 4481 und 8701 der Denkmalliste der Stadt 
Köln). Auf der Kerpener Straße befinden sich östlich des Plangebietes ein Postgebäude Hausnr. 
20 / 10 (laufende Nummer 8221 der Denkmalliste der Stadt Köln), eine Halbvilla Hausnr. 23 
(laufende Nummer 5591 der Denkmalliste der Stadt Köln), ein ehemaliges Waisenhaus Hausnr. 30 
(laufende Nummer 3033 der Denkmalliste der Stadt Köln), Wohnhäuser Hausnr. 51 - 53 (laufende 
Nummer 4012 der Denkmalliste der Stadt Köln) und der Geusenfriedhof Hausnr. 1 (laufende 
Nummer 866 der Denkmalliste der Stadt Köln). 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst 
erhalten bleiben. Mit Bezug auf § 34 BauGB lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen 
über spätere Vorhaben treffen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Mit der Umsetzung der Planung sind keine negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und 
sonstige Sachgüter zu erwarten. 
Alle denkmalgeschützten Gebäude sowie der Friedhof bleiben erhalten. Durch die geplante 
Neubebauung wird es keine visuellen Beeinträchtigungen denkmalgeschützter Gebäude geben. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
Es sind keine Maßnahmen notwendig. 
 
Bewertung: 
Durch das Vorhaben wird es zu keinen Beeinträchtigungen von Kultur- und sonstigen Sachgütern 
kommen. 
 
12.5.13 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), 
sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e 
BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: 
BImSchG, Lichterlass NW, LAI-Hinweise „Messung, Beurteilung und Minderung von 
Lichtimmissionen, Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL), LWG NRW, WHG, LAGA

72  
Lichtemissionen Tiefgaragenrampen 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Auf Grundlage der zur Verfügung gestellten Planunterlagen, des Lichterlasses NRW sowie der 
Straßenverkehrs - Zulassungs - Ordnung (StVZO) sind Aussagen zu den Nutzungen der geplanten 
Tiefgarage für das Wohngebäude Kerpener Straße 107 und der bestehenden Tiefgarage für das 
Wohnhaus Sülzburgstraße 271 über die erwarteten Lichtimmissionen aufgrund von auf der Rampe 
fahrenden Fahrzeugen getroffen worden. 
Eine Beeinträchtigung der zu den Tiefgaragen gegenüberliegenden Gebäude durch KFZ- 
Scheinwerfer und dem damit verbundenen direkten Lichteinfall auf die Fassade kann nicht 
ausgeschlossen werden. Aus den Fenstern des gegenüberliegenden Wohngebäudes 
Sülzburgstraße 271 ist der vorliegenden Planung nach ein direkter Blick in die Scheinwerfer der 
herauffahrenden PKW möglich. Für den Standort Sülzburgstraße liegt jedoch nach der 
Straßenverkehrs -Zulassungs - Ordnung (StVZO) keine Blendung für Abblendlicht vor, da nach 25 
m Abstand diese als aufgehoben gilt, der Abstand des Wohnhauses zur Tiefgarageneinfahrt 
beträgt hierbei ca. 30 m. Beim Abbiegevorgang befinden sich die Fenster in beiden Fällen nicht in 
dem Fokus der Scheinwerfer. Eine Sichtbarkeit der Lichtpunkte von den Scheinwerfern lässt sich, 
insbesondere in urbaner Bebauung in bestimmten Positionen nicht gänzlich verhindern. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst 
erhalten bleiben, es würde keine weitere Tiefgarage errichtet werden. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Es wird zu keinen Änderungen für das Wohnhaus Sülzburgstraße 271 kommen. 
Durch die Errichtung einer neuen Tiefgarage am Universitätsklinikum und durch die bestehende 
Tiefgarage am Gebäude 8a auf der Kerpener Straße in Köln werden Lichtimmissionen auf die 
benachbarte Wohnnutzung erzeugt. Die Lichtimmissionen können hervorgerufen werden über die 
Scheinwerfer der aus der Tiefgarage kommenden Kraftfahrzeuge. Im Rahmen des 
Bebauungsplanverfahrens wurde das Büro peutz Consult beauftragt, eine Untersuchung bezüglich 
der vom Betrieb der Tiefgaragen ausgehenden Lichtimmissionen vorzunehmen. Auf Grundlage der 
zur Verfügung gestellten Planunterlagen, des Lichterlasses NRW sowie der Straßenverkehrs - 
Zulassungs - Ordnung (StVZO) sind Aussagen zu den Nutzungen der geplanten Tiefgarage für 
das Wohngebäude Kerpener Straße 107 und der bestehenden Tiefgarage für das Wohnhaus 
Sülzburgstraße 271 über die erwarteten Lichtimmissionen aufgrund von auf der Rampe fahrenden 
Fahrzeugen getroffen worden. 
Eine Beeinträchtigung der zu den Tiefgaragen gegenüberliegenden Gebäude durch KFZ- 
Scheinwerfer und dem damit verbundenen direkten Lichteinfall auf die Fassade kann nicht 
ausgeschlossen werden. Aus den Fenstern des gegenüberliegenden Wohngebäudes Kerpener 
Straße 107 ist der vorliegenden Planung nach ein direkter Blick in die Scheinwerfer der 
herauffahrenden PKW möglich. 
Ausschlaggebend für eine mögliche Blendung sind in erster Linie herausfahrende Fahrzeuge, 
jedoch ist die erwartete Frequentierung der Ausfahrten im Verlaufe eines Tages gering. Selbst bei 
einer theoretisch maximal möglichen Ausfahrtsfrequenz von 5 Fahrzeugen pro Minute können die 
ausfahrenden Fahrzeuge im Sinne des Lichterlasses NRW nicht als dauerhafte Lichtquelle gelten. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger 
Umweltauswirkungen 
Bezüglich der Beurteilung einer Blendeeinwirkung durch Scheinwerferlicht von Fahrzeugen, die 
eine Tiefgarage verlassen, liegen keine Beurteilungsgrundlagen vor, sondern die Zumutbarkeit 
dieser Lichtimmissionen ist jeweils im Einzelfall abzuwägen. Aus dem Gebot der gegenseitigen 
Rücksichtnahme kann es dem Nachbarn zuzumuten sein, Maßnahmen der architektonischen 
Selbsthilfe gegen Lichtimmissionen wie das Schließen von Jalousien, Rollläden oder Vorhängen, 
auf eigene Kosten zu ergreifen. Regelungen betreffend eine Kostenübernahme durch die

73  
Investorin werden im städtebaulichen Vertrag zu diesem Bebauungsplan getroffen. Daher sind im 
Rahmen der Bebauungsplanaufstellung keine Maßnahmen vorgesehen beziehungsweise 
notwendig. 
 
Bewertung: 
Die zu erwartenden Beeinträchtigungen einer Blendeinwirkung durch Scheinwerferlicht von 
Fahrzeugen, die eine Tiefgarage verlassen, können unter Berücksichtigung mindernder 
Maßnahmen, in diesem Fall durch architektonische Selbsthilfen gegen Lichtemissionen, soweit 
reduziert werden, dass von einer weitreichenden Beeinträchtigung durch Lichtemissionen, 
ausgehend von der Tiefgarage, nicht auszugehen ist. 
Verschattung und Besonnung 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Die Besonnungssituation im Plangebiet wurde nicht untersucht. Daher sind keine Aussagen zur 
Einhaltung der Kriterien gemäß der einschlägigen DIN 5034 möglich. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst 
erhalten bleiben. 
Die Besonnungssituation im Plangebiet wurde nicht untersucht. Daher sind keine Aussagen zur 
Einhaltung der Kriterien gemäß der einschlägigen DIN 5034 möglich. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde durch das Büro iMA cologne GmbH, Stand 
Dezember 2018, eine Untersuchung zur potentiellen Besonnungsdauer nach DIN 5034-1 und 
Verschattung durchgeführt. Untersucht wurden die Verschattungs-/ potentiellen Besonnungszeiten 
für den Zustand nach Realisierung der Planung („Planfall“) mit Planungsstand 05 / 2018 und im 
Vergleich zu der Bestandssituation mit derzeitiger Bebauung innerhalb des Plangebietes 
(„Nullfall“). 
Im Bereich der Bestandsbebauung Lindenthalgürtel 28 - 30 wurde die bisherige Bebauung 
abgerissen. Derzeit wird durch die Lindenthalgürtel 28 - 30 Projekt GmbH & Co KG dort eine neue 
Blockrandbebauung zum Lindenthalgürtel mit drei Mehrfamilienhäusern gebaut, deren Kubaturen 
anhand eines Lageplans auf der Basis der Bauantragspläne berücksichtigt wurden. Im nördlichen 
Bereich dieses Bauvorhabens wird ein Gebäude der evangelischen Kirchengemeinde mit 
gewerblicher Nutzung und Büroflächen im EG und 1.OG sowie drei Wohneinheiten in 
Eigennutzung ab dem 2.OG errichtet. Das südlich anschließende Straßengebäude umfasst 
insgesamt 25 Wohneinheiten vom EG bis zum Dachgeschoss; im östlich davon gelegenen 
Hofgebäude werden 18 weitere Wohneinheiten vom EG bis zum Dachgeschoss realisiert. In der 
vorliegenden Untersuchung werden die oben beschriebenen, derzeit im Bau befindlichen Gebäude 
Lindenthalgürtel 28 - 30 sowohl im Nullfall als auch im Planfall als Bestandsbebauung außerhalb 
des Bebauungsplans berücksichtigt. 
Generell sollte zur Beurteilung der potentiellen Besonnungssituation von betroffenen Wohnungen 
beachtet werden, dass eine Wohnung schon dann im Sinne der Empfehlung der DIN 5034-1 als 
ausreichend besonnt gilt, wenn mindestens ein Aufenthaltsraum der Wohnung das DIN-Kriterium 
erfüllt. Die DIN 5034 - 1 empfiehlt als Hauptkriterium am Stichtag 20. / 21. März (Tag- und 
Nachtgleiche) in Fenstermitte auf Brüstungshöhe eine Mindestbesonnung von 4 Stunden. Eine 
Wohnung gilt in diesem Kontext als ausreichend besonnt, wenn mindestens ein Aufenthaltsraum 
das 4h-Kriterium der DIN 5034 - 1 erfüllt. Soll darüber hinaus eine ausreichende Besonnung in den 
Wintermonaten sichergestellt sein, sollte gemäß DIN 5034-1 die mögliche Besonnungsdauer am 
17. Januar mindestens 1 Stunde betragen. 
Insbesondere für Gebäude entlang des Lindenthalgürtels sind die westlichen Fassaden, die zum 
Lindenthalgürtel ausgerichtet sind, an beiden Stichtagen der DIN und sowohl in Null- als auch 
Planfall im Sinne der DIN ausreichend besonnt. Durchgesteckte Wohneinheiten in diesen

74  
Gebäuden, an deren Ostfassaden möglicherweise die DIN - Kriterien im Planfall erstmals in Bezug 
auf den Nullfall nicht eingehalten werden, sind im Sinne der DIN trotzdem ausreichend besonnt. 
In einer Studie zur Verschattung durch die geplante Bebauung zeigt sich, dass am 21.03. folgende 
Fassadenbereiche erstmalig eine Unterschreitung des 4 h - Kriteriums aufweisen: 
 
 Lindenthalgürtel 24 2. bis 3.OG Nordostfassade, 
 Lindenthalgürtel 26 1. bis 2.OG Südostfassade, 
 
 Lindenthalgürtel 26 a 
2. bis 4.OG 
EG 
Nordostfassade, 
Südwestfassade, 
 
 Lindenthalgürtel 28 
2. OG bis 4. OG 
3. OG 
Nordostfassade, 
Südostfassade, 
 
 Lindenthalgürtel 30 Hof 
1. OG bis 4. OG 
1. OG bis 4. OG 
Nordostfassade, 
Nordostfassade, 
 Lindenthalgürtel 32 Hof 3. OG bis 4. OG Nordostfassade. 
Grundrisse der Wohnungen standen nicht zur Verfügung. Wegen der Gebäudetiefe (13 m bei den 
Hofgebäuden und zwischen 13 m bis 15 m am Lindenthalgürtel) wird davon ausgegangen, dass 
die Wohnungen Räume und Fenster sowohl in Nordost- als auch in Südwestrichtung haben. Von 
der Gestaltung der Außenwand und den darin befindlichen Fenstern kann abgeleitet werden, dass 
Nutz- und Versorgungsräume (Treppenhaus, Küche, Bad) überwiegend nach Nordosten 
ausgerichtet sind und Wohnräume nach Südwesten. Somit kann davon ausgegangen werden, 
dass trotz der zusätzlichen Verschattung für die meisten betroffenen Wohnungen eine 
ausreichende Tageslichtversorgung und Besonnung erfolgt. 
Sonderfälle in den Gebäuden: 
 Lindenthalgürtel 24 (Studentenwohnheim), hier bieten nur die nach Südwesten 
ausgerichteten Zimmer ausreichend Sonnenlicht, 
 Lindenthalgürtel 26 a, im Erdgeschoss hat die Südwestfassade nur eine 
Besonnungsdauer von ca. 3 Stunden. 
17. Januar 
In der Studie zeigt sich ebenfalls, dass bei tiefstehender Sonne am 17. Januar die Gebäude 
Lindenthalgürtel 24 bis 34 im EG bis 4.OG nur auf der Südwestseite genügend Sonne bekommen, 
dies betrifft den Planfall (Umsetzung des Bebauungsplanes) und den Nullfall (keine Aufstellung 
des Bebauungsplanes). Somit haben sämtliche Wohnungen in den Gebäuden Lindenthalgürtel 26 
bis 34, die sowohl nach Nordosten als auch nach Südwesten ausgerichtet sind, am 17. Januar 
mindestens 1 Stunde Sonne. 
Einen Sonderfall bildet auch hier das Studentenwohnheim Lindenthalgürtel 24. Hier bieten nur die 
nach Südwesten ausgerichteten Zimmer ausreichend Sonnenlicht am 17. Januar, dies gilt für den 
Nullfall und den Planfall. Die nach Nordosten ausgerichteten Zimmer im EG bis 2. OG erfüllen 
schon heute nicht die notwendigen Besonnungskriterien für den 17. Januar. Der Planfall 
verschlechtert die Situation für das 3. OG und das 4. OG, für die die 1 Stunde am 17. Januar 
Sonnenlicht künftig nicht mehr nachgewiesen werden kann. Diese Verschlechterung wird 
ausgelöst durch die Fortsetzung der Blockrandbebauung am Lindenthalgürtel, die unabhängig von 
den Planungen der Bettenhäuser Ost und West städtebaulich geboten ist. Das bedeutet, dass 
diese zusätzliche Verschattung nicht die Folge der hohen Bettenhäuser Ost und West ist und nicht 
auf die durch diese begründete GFZ - Überschreitung zurückzuführen ist. Die Verschattung der 
Nord-Ost-Fassaden der Gebäude am Lindenthalgürtel entspricht der Verschattung, die durch eine 
Fortsetzung der Wohnbebauung und das Schließen des Blockrandes entsteht. 
Die Abwägung zwischen den Belangen einer ausreichenden Besonnung von Wohnräumen und 
den Zielsetzungen der vorliegenden Planung führt insgesamt zu dem Ergebnis, dass die negativen 
Auswirkungen der Planung nur dort entstehen, wo entweder Wohnräume nicht betroffen sind oder 
jede andere städtebaulich gebotene Planung die gleichen Auswirkungen verursachen würde.

75  
Häufig wird in typischen städtischen Bebauungssituationen die Einhaltung der gesetzlich 
vorgegebenen Abstandsflächen nicht ausreichend eingehalten, um in den unteren Etagen die 
Mindestanforderungen der DIN 5034-1 zu erfüllen. Unter der Prämisse möglichst flächenschonend 
zu bauen, reichen häufig auch in Neubaugebieten mit geschlossener Bebauung die Abstände nicht 
aus, um diese Anforderungen generell zu erfüllen. Unter Berücksichtigung der landesplanerischen 
und städtebaulichen Ziele einer Innenraumverdichtung und der Nutzung vorhandener Flächen wird 
daher die zusätzliche Verschattung als hinzunehmend bewertet. 
Die GFZ - Überschreitung hat also zusammenfassend städtebauliche Gründe 
(Innenraumverdichtung, Konzentration der Klinik auf einen Ort, Vermeidung von Inanspruchnahme 
bisher nicht versiegelter Flächen, Vermeidung von Verkehr) und wird durch Umstände 
(ausreichende Abstände zu benachbarten Wohnnutzungen, ausreichende Belichtung von 
Wohnräumen und Arbeitsräumen) ausgeglichen, durch die sichergestellt ist, dass die 
allgemeinen Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden. Nachteilige 
Auswirkungen auf die Umwelt sind nicht zu erwarten. 
Die Besonnungssituation im Planfall wird im Mittel nicht ungünstiger, als dies für eine 
Bestandsbebauung in einem urbanen städtisch-verdichteten mit gemischten Nutzungen 
versehenden Gebiet üblich ist. 
Hinweis 
Der Angebotsbebauungsplan eröffnet lediglich die Möglichkeit, innerhalb der Baugrenzen zu 
bauen. Grundlage der Baugenehmigung ist aber die Einhaltung der Abstandflächen, so dass es 
sich bei der potentiellen Besonnungsdauer und Verschattungsstudie um einen worst - case - Fall 
handelt. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger 
Umweltauswirkungen 
Minderungsmaßnahmen an der Bestandsbebauung sind im Rahmen des 
Bebauungsplanverfahrens nicht notwendig. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird durch 
entsprechende Nachweise im Rahmen des Bauantragsverfahrens sichergestellt, dass die 
Vorgaben für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse eingehalten werden. Aufgrund des 
erforderlichen Raumbedarfs und der hohen urbanen Dichte im Plangebiet sind andere Lösungen 
nicht möglich. 
 
Bewertung: 
Belastungen oder Beeinträchtigungen durch Unterschreitung der Besonnungsdauer nach DIN 
5034 - 1 beziehungsweise durch übermäßige Verschattung sind nicht erkennbar bzw. hinsichtlich 
ihrer Intensität zu vernachlässigen. 
Belichtung 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Zurzeit sind keine Belastungen im Bestand bekannt. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst 
erhalten bleiben. Mit Bezug auf § 34 BauGB lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen 
über spätere Vorhaben treffen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Auf dem Grundstück des Universitätszentrums Köln entlang der Kerpener Straße / Lindenthalgürtel 
soll auf dem Baufeld West ein neues Eltern - Kind - Zentrum entstehen. Durch die geplanten 
Neubauten wird die Situation bzgl. des Tageslichteinfalls für Räume in den umliegenden 
Bestandsgebäuden verändert. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde das Büro peutz 
Consult, Stand September 2018, beauftragt ein Gutachten zu erstellen. Eine Tageslichtsimulation 
wurde durchgeführt, durch die die Tageslichtquotienten berechnet und nach Vorgaben der DIN

76  
5034-1 bewertet werden können. Betrachtet wurden die Auswirkungen auf das Dr. Mildred - 
Scheel - Haus, das Versorgungszentrum sowie auf den Neubau (1. und 2. Bauabschnitt). In erster 
Linie sind durch den geringen Abstand zu den geplanten Kubaturen des neu geplanten Eltern - 
Kind -Zentrums das Dr. Mildred - Scheel - Haus und das Versorgungszentrum von einer 
möglichen Einschränkung an den Helligkeitsdruck durch Tageslicht betroffen. 
Dr. Mildred - Scheel - Haus 
Unter Berücksichtigung der Reflexionsgrade wurden für zwei zu betrachtende Räume des Dr. 
Mildred - Scheel - Hauses die Tageslichtquotienten berechnet. Die Anforderungen der DIN 5034-1 
werden in beiden betrachteten Räumen erfüllt. Grund dafür ist die unter anderem bestehende 
große Fensterfläche und eine günstige Position der Räume. Die Pergola begünstigt im Gästeraum 
den Lichteinfall. Der im betrachteten Büroraum vorhandene Winkel von 45° zu der Fassade des 
Eltern - Kind - Zentrums ermöglicht einen größeren Abstand zum Gebäude, sodass mehr 
Tageslicht in den Raum gelangen kann. 
Versorgungszentrum 
Im Versorgungszentrum wurde exemplarisch je ein Raum in den ersten drei Geschossen 
untersucht. Die Anforderungen an die DIN 5034-1 können im 2. Obergeschoss formal eingehalten 
werden. Im 1. Obergeschoss wird der Mittelwert zwischen den beiden Normpunkten deutlich erfüllt, 
jedoch wird der Mindestwert am ungünstigsten Punkt geringfügig unterschritten. Im untersuchten 
Aufenthaltsraum im Erdgeschoss können die formalen Mindestanforderungen nicht eingehalten 
werden. 
Geplantes Eltern - Kind - Zentrum 
Auf Grundlage der aktuellen Vorentwurfsplanung wurden für das Eltern - Kind - Zentrum mehrere 
Räume analysiert. Anhand der Vorgaben der Norm DIN 5034-1 wurden Tageslichtberechnungen 
für insgesamt acht Räume durchgeführt. Die untersuchten Räume auf der Nordseite des 
Bauabschnitts hielten die Mindestanforderungen der DIN 5034-1 ein. 
Der sich im Bereich der Tiefgarage befindliche untersuchte Raum erfüllt aufgrund seiner 
ungünstigen Lage nicht die Mindestanforderungen der DIN 5034-1. Durch die Ausrichtung eines 
Teiles der Fensterflächen kommt es zu einer geringen Tageslichtversorgung. 
Auf der Ostseite des Gebäudes wurde ein möglicher Raum im Untergeschoss untersucht, dort soll 
das Licht über einen Lichtschacht in die Untergeschossräume gelangen. Die 
Mindestanforderungen der DIN 5034-1 werden erreicht. 
Die Räume auf der Westfassade des Gebäudes des 1. Bauabschnittes befinden sich direkt 
gegenüber des siebengeschossigen 2. Bauabschnittes, der zu einem späteren Zeitpunkt in einem 
Abstand von maximal 10,00 m errichtet werden soll. Der zur Kerpener Straße näher gelegene 
Raum erreicht die Mindestanforderungen der Din 5034-1. Der Raum, der auf der Westseite näher 
zum Versorgungszentrum liegt, erfüllt nicht die Mindestanforderungen der DIN 5034. Auch durch 
eine hellere Gestaltung der Wände, Decken und Böden lässt sich hierbei für die gegebene 
Plansituation keine Einhaltung gemäß DIN 5034-1 erreichen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger 
Umweltauswirkungen 
Verbesserungen für Räume, die die Anforderungen der DIN nicht erfüllen, können hierbei vor allem 
durch individuelle Lichtlenkungssysteme erwartet werden. Hierzu gibt es neben speziell 
entwickelten Fassadenelementen auch indirekte Tageslichtlenkungssysteme, die Tageslicht auch 
in fensterabgewandte Bereiche leiten können. Eine genaue Konzipierung wird im Rahmen der 
nächsten Planungsphase erfolgen. 
 
Bewertung: 
Mit den Planungen im Bebauungsplan gehen keine Risiken für die menschliche Gesundheit einher. 
Die zu erwartenden Beeinträchtigungen der Schutzgüter werden unter Berücksichtigung 
risikomindernder Maßnahmen und von Kompensationsmaßnahmen soweit gemindert, dass die 
Schutzgüter und Schutzgutfunktionen nicht mehr erheblich betroffen sind.

77  
Abfall 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Für das Plangebiet erfolgt die Abfallsammlung und Trennung im Rahmen eines innerbetrieblichen 
Abfallmanagements (AWT-System) des Klinikums bzw. der dort vorhandenen Einrichtungen mit 
dem Anschluss an die städtische Müllabfuhr oder entsprechende spezialisierte 
Entsorgungsunternehmen. Dazu zählt auch das Schmutzwasser, das hygienisch belastet sein 
kann. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst 
erhalten und die bisherige Abfallsammlung und Trennung bestehen bleiben. Mit Bezug auf § 34 
BauGB lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen über spätere Vorhaben treffen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Für das Plangebiet erfolgt die Abfallsammlung und Trennung im Rahmen eines innerbetrieblichen 
Abfallmanagements des Klinikums bzw. der dort vorhandenen Einrichtungen mit dem Anschluss 
an die städtische Müllabfuhr oder entsprechende spezialisierte Entsorgungsunternehmen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger 
Umweltauswirkungen 
Durch das innerbetriebliche Abfallmanagement (AWT-System) ist für eine ausreichende 
Beseitigung von Krankenhausabfällen gesorgt. Weitere Maßnahmen sind nicht notwendig. 
 
Bewertung: 
Mit den Planungen im Bebauungsplan gehen keine Risiken für die menschliche Gesundheit einher. 
Die zu erwartenden Beeinträchtigungen werden unter Berücksichtigung risikomindernder 
Maßnahmen und von Kompensationsmaßnahmen soweit reduziert, dass von ihnen keine Gefahr 
mehr ausgeht. 
Abbruch 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Innerhalb des Plangebietes befinden sich Gebäude, die im Zuge des Bebauungsplanes 
zurückgebaut werden müssen. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst 
erhalten bleiben. Mit Bezug auf § 34 BauGB lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen 
über spätere Vorhaben treffen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Zu den im Vorfeld zu separierenden und gesondert zu entsorgenden Baustoffen im Zuge der 
Rückbaumaßnahmen zählen Dämmmaterialien aus künstlichen Mineralfasern, asbesthaltige 
Spachtelmassen an Leichtbauwänden, asbesthaltige Teppichkleber, asbesthaltige Fliesenkleber in 
bestimmten Sanitärbereichen, PCB-haltige Dichtmasse in Weichfugen zwischen 
Fassadenelementen aus Naturstein und teerstämmige Dachpappen sowie bituminöse 
Asphaltdecken in den Verkehrsflächen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger 
Umweltauswirkungen 
Bei Rückbaumaßnahmen können wegen der auftretenden Gefahrstoffe wie Asbest, KMF alter 
Generation, PCB, PAK etc. besondere Arbeitsschutzmaßnahmen erforderlich werden. Zur

78  
Sicherung der Nachbarschaft und der ausführenden Arbeitnehmer sind die besonderen 
Arbeitsschutzmaßnahmen beim Umgang mit krebserzeugenden Baustoffen zu beachten. 
Allgemein sind bei asbesthaltigen Baustoffen Schadstoffverfrachtungen durch emissionsarme 
Separations- und Ausbauverfahren auf das unumgängliche Mindestmaß zu reduzieren. Die 
konkreten Arbeitsschutzvorkehrungen wie z.B. die Unterbindung einer Staubentwicklung durch 
Befeuchtung und ggf. Einhausen mit Planen, die Vorgaben zur kleinräumlichen Freilegung und 
Aufnahme schadstoffhaltiger Baustoffe wie PCB-Fugen, asbesthaltige Spachtelmassen und 
Bodenbelagskleber sowie die erforderliche persönliche Schutzausrüstung werden mit Verweis auf 
die entsprechenden Arbeitsschutzrichtlinien und Gesetze im Rahmen der Ausschreibung konkret 
vorgegeben. Weiterhin zählt der Rückbau von mehrgeschossigen Altgebäuden aufgrund der 
Gefahr des Absturzes und der Verschüttung zu den gefährlichen Arbeiten gemäß Anhang 2 der 
Baustellenverordnung, so dass der Bauherr in Abhängigkeit der anzusetzenden Manntage und der 
Anzahl der eingesetzten Unternehmer einen Sicherheitskoordinator einsetzt. Bei der anstehenden 
Rückbaumaßnahme ist die Einhaltung der statischen Vorgaben beim Rückbauablauf von 
besonderer Bedeutung. 
 
Bewertung: 
Bei Berücksichtigung der konkreten Abbruchvorgaben und der Anforderungen der 
Baustellenverordnung sind Gefährdungen der beim Rückbau eingesetzten Arbeitnehmer und der 
betroffenen Nachbarschaft ausgeschlossen. 
Hochwasser 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Aufgrund der fehlenden Nähe zu Oberflächengewässern besteht innerhalb des Plangebietes kein 
Hochwasserrisiko. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst 
erhalten bleiben. Mit Bezug auf § 34 BauGB lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen 
über spätere Vorhaben treffen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Eine Prognose ist nicht erforderlich, da keine Betroffenheit. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
Auf Ebene des Bebauungsplanes nicht erforderlich. 
 
Bewertung: 
Durch die entwässerungstechnische Erschließung des Plangebietes ist eine weitere Betrachtung 
des Schutzgutes auf Ebene des Bebauungsplanes nicht notwendig. 
 
12.5.14 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: 
Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG, 2016); Energieeinspar VO 10/2015, 
Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses Köln aus 6/2000 zur solarenergetischen 
Optimierung, DIN 5034 (Tageslicht in Innenräumen) 
Das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG, 2016); Energieeinspar VO 
10/2015, Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses Köln aus 6/2000 zur solar-
energetischen Optimierung, DIN 5034 (Tageslicht in Innenräumen) ist anzuwenden. Diese 
Teilschutzgüter

79  
werden auf der kleinmaßstäblichen Ebene der Ausführungs- und Genehmigungsplanung 
abgearbeitet. Die bestehenden Verordnungen, Gesetze und Anweisungen werden beachtet. 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Die derzeitige Energie- und Wärmeversorgung innerhalb des Plangebietes ist durch ein 
klinikeigenes BHKW (Gas) sichergestellt. Die Kraftwärmekopplung mindert Emissionen für 
Wärmebereitstellung im Zusammenhang mit der Stromerzeugung. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung bliebe die derzeitige Energie- und Wasserversorgung 
bestehen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Bei Durchführung der Planung erfolgt die Energieversorgung weiterhin durch das vorhandene 
BHKW. Eine Energieerzeugung durch Solarenergie ist aufgrund der technischen Aufbauten im 
Plangebiet nicht vorgesehen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
Es sind keine weiteren Maßnahmen notwendig. 
 
Bewertung: 
Belastungen oder Beeinträchtigungen, die aufgrund von Energie- und Wasserversorgung durch die 
Neubebauung auftreten könnten, sind nicht erkennbar bzw. hinsichtlich ihrer Intensität zu 
vernachlässigen. 
 
12.5.15 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des 
Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: 
Landschaftsplan Köln, Luftreinhalteplan Köln, Wasserschutzzonen-VO 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Das Plangebiet befindet sich gem. § 34 BauGB sowie gem. den Festsetzungen der rechtskräftigen 
Bebauungspläne im bebauten Innenbereich der Stadt Köln. Für das Plangebiet sind im 
Landschaftsplan aus dem Jahr 1991 keine besonders geschützten Teile von Natur- und 
Landschaft sowie Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen festgesetzt. Für das 
Plangebiet enthält der Landschaftsplan das Entwicklungsziel 6: Ausstattung der Landschaft für 
Zwecke des Immissionsschutzes oder zur Verbesserung des Klimas. Darüber hinaus gibt es keine 
weiteren Festsetzungen. 
Grundlage für die Darstellung des Entwicklungszieles waren zum einen der Luftreinhalteplan 
(1982-86) II und fortlaufende Messungen (1984-86) und zum anderen Immissionsuntersuchungen 
an stark belasteten Straßen bzw. Autobahnen. Die Fortschreibung des Luftreinhalteplans Köln 
(2012) ergab, dass Feinstaub und Stickstoffdioxid (NO2) die wesentlichen Belastungen der 
Luftqualität darstellen. Die fortlaufenden Messergebnisse von Feinstaub zeigen Werte innerhalb 
des zulässigen Rahmens an, während es bei Stickstoffdioxid (NO2) zu Überschreitungen der 
Immissionsgrenzwerte kommt. Daher ist eine weitere Fortschreibung des Luftreinhalteplans Köln 
erforderlich. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst 
erhalten bleiben. Mit Bezug auf § 34 BauGB lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen 
über spätere Vorhaben treffen.

80  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Der Verkehr auf öffentlichen Straßen im Straßenraum bleibt im Wesentlichen erhalten. 
Kleinräumige neue Einengungen durch das Sockelgeschoß lassen keine Anreicherung mit 
Schadstoffen erwarten. 
Im Plangebiet erfolgt eine erhebliche Verdichtung mit einhergehenden Effekten wie verstärkter 
Luftströmung um Hochhäuser und Aufheizung durch Versiegelung. Es sind keine 
Schadstoffanreicherungen zu erwarten, da Individualverkehr im Plangebiet nicht stattfindet. Durch 
die Dachbegrünung wird der Aufheizung entgegengewirkt. Des Weiteren stellen die im 
städtebaulichen Vertrag gesicherten extensiven und intensiven Gründächer innerhalb des 
Plangebietes eine geeignete Maßnahme gegen eine Erhöhung der problematischen 
Stickstoffdioxidwerte (NO2) dar. 
Die temporäre Freifläche am Lindenthalgürtel, welche zurzeit nur bedingt als Frischluftschneise 
aufgrund des dahinter liegenden Versorgungszentrums dient, entstand im Zuge einer 
Rückbaumaßnahme und wird derzeit wieder bebaut. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
Für besonders belastete Landschaftsräume sind Vorgaben zur Reduzierung der 
Immissionsbelastung und zur Verbesserung des Klimas durch Fachplanungen notwendig. Die 
Darstellungen des Entwicklungszieles an stark belasteten Straßen wurde auf die Bereiche 
beschränkt, die im Anlagenplan 1 des FNP als „örtliche Hauptverkehrszüge“ ausgewiesen sind und 
im Rahmen des Neu- oder Ausbaus in Siedlungsbereichen und für im FNP dargestellte 
Erholungsbereiche Immissionsschutzmaßnahmen erforderlich machen. Bei der Festsetzung von 
Maßnahmen insbesondere in anderen Fachplanungen ist darauf zu achten, dass die Durchführung 
und Luftzirkulation in den betroffenen Bereichen eine Schadstoffanreicherung verhindern. 
 
Bewertung: 
Die zu erwartenden Beeinträchtigungen der Schutzgüter werden unter Berücksichtigung 
risikomindernder Maßnahmen und von Kompensationsmaßnahmen soweit gemindert, dass die 
Schutzgüter und Schutzgutfunktionen nicht mehr erheblich betroffen sind. Verbleibende 
Beeinträchtigungen werden durch landschaftspflegerische Maßnahmen zeitnah kompensiert. 
 
12.5.16 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechts- 
verordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen 
Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (§ 1 
Absatz 6 Nummer 7 h BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: 
BImSchG, Erhaltung der Unterschreitung der Werte der 39. BImSchV, Erhaltung u. Verbesserung 
der Luftgüte. 
Das Vorhaben ist von diesem Punkt nicht betroffen. 
 
12.5.17 Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach 
den Buchstaben a bis d des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, 
Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, 
Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter (§ 1 Absatz 6 
Nummer 7 i BauGB) 
Zwischen den einzelnen Schutzgütern bestehen vielseitige Wechselwirkungen. Die besondere 
Auseinandersetzung mit Wechselwirkungen ist nur dann erforderlich, wenn einzelne Schutzgüter 
erheblich betroffen sind. Eine erhebliche Betroffenheit der genannten Schutzgüter ist nicht zu 
erwarten, wenn die in diesen Umweltbericht genannten Vermeidungs-/ Minderungs- 
beziehungsweise Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden.

81  
12.5.18 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die 
Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 
7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, 
biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, 
Kultur- und Sachgüter, Wechselwirkungen, z. B. Seveso-III-RL, 12. BImSchV, KAS 
18 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Im Bestand finden diverse klinische und kliniknahe Nutzungen statt. Es ist davon auszugehen, 
dass einzelne technische Ausstattungen und verwendete Substanzen geeignet sind, im Unfall oder 
bei Katastrophen den Menschen oder der Umwelt Schaden zuzufügen. 
Bei sachgemäßem Einsatz kann dieser Schaden weitgehend ausgeschlossen werden. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst 
erhalten bleiben. Mit Bezug auf § 34 BauGB lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen 
über spätere Vorhaben treffen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
An der Möglichkeit, den Menschen oder der Umwelt im Unfall oder Katastrophenfall Schaden 
zuzufügen, ändert sich durch die Planung nichts. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
Sowohl im Bestand als auch im Planfall ist der Einsatz von technischen Geräten und chemischen 
Substanzen an Regelungen gebunden, die die Schädigung von Mensch und Umwelt vermeiden 
sollen. 
Die sachgerechte Nutzung von Geräten und Substanzen, die zu Schäden an der menschlichen 
Gesundheit führen, werden nicht auf Bebauungsplanebene geregelt. 
 
Bewertung: 
Die zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter sind als gering zu 
bewerten. 
 
12.5.19 Eingriffsregelung (§ 1a Abs. 3 BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: 
BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, § 1a BauGB 
In der Regel findet die baurechtliche Eingriffsregelung nach § 1a BauGB Anwendung. In diesem 
Planverfahren ist gemäß § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB ein naturschutzrechtlicher Ausgleich nicht 
erforderlich, da aufgrund der jetzigen Planung die vorgesehenen Eingriffe in Bezug auf den 
Versiegelungsgrad und die damit verbundene Inanspruchnahme der noch vorhandenen 
Vegetationsflächen bereits jetzt gemäß § 34 Abs. 2 BauGB zulässig wären. Bei der Aufstellung 
von Bauleitplänen sind die ergänzenden Vorschriften zum Umweltschutz zu beachten: 
Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden, dabei sind zur 
Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die 
Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von 
Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie 
Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. 
Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel 
entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, 
Rechnung getragen werden.

82  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Im Plangebiet befinden sich insgesamt 75 Bäume, von denen 67 satzungsgeschützt sind. Des 
Weiteren bestehen Beetpflanzungen, die teilweise durch mechanische Belastung stark verdichtet 
sind. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst 
erhalten bleiben. Mit Bezug auf § 34 BauGB lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen 
über spätere Vorhaben treffen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Bei Umsetzung der Planung müssen 65 von 67 satzungsgeschützten Bäumen gefällt werden. 
Zusätzlich wird ein satzungsgeschützter Bäum auf städtischem Grundstück auf der Kerpener 
Straße gefällt, um eine störungsfreie Einfahrt in die Tiefgarage und den Bauablauf zu ermöglichen. 
Die unter die Baumschutzsatzung fallenden Bäume sind durch Ersatzpflanzungen oder 
Ersatzgeldzahlungen auszugleichen. Darüber hinaus kann es erforderlich werden, weitere acht 
Bäume im Straßenraum zu fällen. Dies hängt von der Ausführung der Baugrenze und der 
temporären Verkehrsführung während der Bauzeit ab. Dies wird im Zuge der Baugenehmigung 
geklärt und gegebenenfalls ausgeglichen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
Die unter die Baumschutzsatzung fallenden Bäume sind durch Ersatzpflanzungen oder 
Ersatzgeldzahlungen auszugleichen. Insgesamt entsteht eine Ausgleichsverpflichtung von 
voraussichtlich 100 Bäumen, die es als Ersatz zu pflanzen gilt. Statt der Neupflanzungen ist ein 
monetärer Ausgleich von derzeit 678,00 € / Baum oder insgesamt 67.800,00 € möglich. Für die 
neun möglicherweise entfallenden Bäume außerhalb des Geltungsbereiches sind voraussichtlich 
14 Ausgleichspflanzungen vorzunehmen. Die genaue Prüfung der zu fällenden Bäume erfolgt im 
Bauantrag. 
Bei der vorliegenden Planung handelt es sich um eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die 
mit den Zielen der Raumordnung, des Naturschutzes und mit Blick auf die urbane Lage des 
Plangebietes mit der Landschaftspflege vereinbar ist. Maßnahmen zur Minderung von 
Auswirkungen werden durch entsprechende Festsetzungen (Gründach) sowie durch vertragliche 
Vereinbarungen nach § 11 BauGB (Studentenweg, Straßenbäume) und Beachtung der 
Baumschutzsatzung erfüllt. Da keine Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlichen 
Flächen durch diesen Bebauungsplan erfolgt, auch nicht für Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des 
Plangebietes, ist § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht anzuwenden. 
Weitere Maßnahmen sind nicht notwendig. 
 
Bewertung: 
Bei Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen ist insgesamt für die von der Planung 
betroffenen satzungsgeschützten Bäume eine ausreichende Ersatzpflanzung sichergestellt. 
 
12.5.20 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff) 
In unmittelbarer Nachbarschaft befinden sich derzeitig keine Plangebiete. 
Eine Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete ist nicht zu 
erwarten. 
 
12.5.21 Eingesetzte Stoffe und Techniken (Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh) 
Es werden keine Regelungen zu den eingesetzten Stoffen und Techniken im Bebauungsplan 
festgesetzt.

83  
12.5.22 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) (Anlage 
1 zum BauGB, 2. d) 
Im Vorfeld zum Bebauungsplan wurde eine Machbarkeitsstudie durchgeführt, in der geklärt wurde, 
dass es städtebauliche, architektonische und funktionale Lösungen zur Realisierung der 
benötigten Nutzungen innerhalb des Baufeldes West gibt. Auf dieser Grundlage wurde ein 
Wettbewerb durchgeführt. 
Mit dem Beginn der Erarbeitung dieses Bebauungsplanes wurde aus städtebaulicher Sicht geprüft, 
ob alternative Standorte gewählt werden können. Hierbei stellte sich heraus, dass die Realisierung 
des Eltern - Kind - Zentrums an anderer Stelle mit erheblichen Nachteilen verbunden wäre (siehe 
Kapitel 9 Alternativen zum geplanten Standort). Daher wurde von einer weiteren Untersuchung im 
Rahmen dieses Bebauungsplanes Abstand genommen. 
 
C Zusätzliche Angaben 
 
12.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben 
Zum Erlangen der benötigten Daten innerhalb der Gutachten zum Bebauungsplan „Baufeld West, 
Kerpener Straße in Köln – Lindenthal“ sind unterschiedliche technische Verfahren zum Einsatz 
gekommen. Mitunter wurden mittels 
 Ortsbegehungen, 
 Detektorerfassungen, 
 Kleinrammbohrungen, 
 Rammsondierungen, 
 Schalltechnischen Berechnungen, 
 Verkehrsberechnungen, 
 Mikrosimulationen, 
 Potentiellen Berechnungen von Besonnungsdauer und Verschattungszeiten mittels 
numerischen Modell SUN, 
 und Immissionsprognosen 
die benötigten Daten erfasst und fließen mit in den Umweltbericht ein. 
 
12.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen 
(Monitoring) 
Nachteilige erhebliche Umweltauswirkungen, die unvorhergesehen erst nach Inkrafttreten des 
Bebauungsplanes bekannt werden und die deshalb nicht Gegenstand der Umweltprüfung und der 
Abwägung sein konnten, können, da die Stadt Köln derzeit kein umfassendes 
Umweltüberwachungs- und Beobachtungssystem betreibt, nicht permanent überwacht und erfasst 
werden. Die Stadt Köln ist in diesem Zusammenhang auf Informationen der Fachbehörden bzw. 
der Bürger über nachteilige Umweltauswirkungen angewiesen. 
Die Umweltauswirkungen der Planung werden daher im Rahmen der allgemeinen 
Umweltüberwachung unter Einbeziehung von Fachbehörden überprüft. Hierbei ist der Austausch 
von relevanten Informationen zwischen den Fachbehörden und der Stadt gewährleistet. Sollten 
unerwartete Umweltauswirkungen auftreten, werden diese frühzeitig ermittelt und ihnen wird mit 
geeigneten Maßnahmen entgegengewirkt. 
 
12.8 Zusammenfassung 
Aus der zum Planverfahren durchgeführten Umweltprüfung ergeben sich folgende umweltrelevante 
und in der Abwägung zu berücksichtigende Belange.

84  
Tiere  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Im Rahmen eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrages wurden für das Untersuchungsgebiet 
Quartiere von vorkommenden planungsrelevanten Fledermausarten (Zwergfledermaus) 
festgestellt. Es wurden keine Quartiere von planungsrelevanten Vogelarten festgestellt, 
lediglich gelegentlich überfliegende (Turmfalke, Mäusebussard und Sperber) oder 
nahrungssuchende Greifvögel. 
Um den möglicherweise bevorstehenden Verlust von potentiellen Fledermausquartieren, die 
z.B. von der vielfach nachgewiesenen Zwergfledermaus genutzt werden, auszugleichen, wird 
empfohlen an geeigneter Stelle künstliche Nisthilfen in der nächsten Umgebung zu installieren. 
 
Pflanzen 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplanes befinden sich 75 Bäume, von denen 67 
satzungsgeschützt sind. Sämtliche Bäume müssen für die Umsetzung der Planung gefällt 
werden, lediglich zwei satzungsgeschützte Bäume an der Grenze zum Grundstück 
Lindenthalgürtel 30 können erhalten bleiben. 
Zusätzlich muss ein satzungsgeschützter Baum auf städtischem Grundstück auf der Kerpener 
Straße gefällt werden, um eine störungsfreie Einfahrt in die Tiefgarage zu ermöglichen. 
Darüber hinaus kann es erforderlich werden, weitere acht Bäume im Straßenraum zu fällen. 
 
Fläche 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 Der Versiegelungsgrad wird in Folge der Planung erhöht.
 Eine Flächeninanspruchnahme an anderer Stelle wird durch die Planung vermieden.
 Im Plangebiet bleibt die derzeitige Kliniknutzung erhalten.
 
Boden 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 Schutzwürdige Böden liegen nicht vor.
 Das Plangebiet wird im Vergleich zum Bestand weiter versiegelt.
 Da keine schutzwürdigen Böden im Plangebiet vorliegen und der Altlastenverdacht 
ausgeräumt wurde, sind wesentliche Auswirkungen auf den Boden durch die Bauphase nicht 
zu erwarten.
 Durch mechanische Belastungen bei den Abbrucharbeiten kann es grundsätzlich zu 
zusätzlichen Verdichtungen im Boden kommen, die aufgrund der vorhandenen Situation im 
Plangebiet (bereits bebaut und größtenteils versiegelt) nicht zu erheblichen Auswirkungen 
führen.
 
Wasser 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 Das Plangebiet liegt in der geplanten Wasserschutzzone III B des Wasserschutzgebietes 
Hürth. Die zukünftigen Auflagen aus der Schutzzonenverordnung sollen heute schon bei der 
Realisierung von Baumaßnahmen beachtet werden.
 Das Plangebiet kann in die vorhandene Kanalisation entwässern.
 Es sind keine Oberflächengewässer vorhanden oder betroffen.
 
Luft 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)

85  
 Durch die Planung werden zukünftig zusätzliche Verkehre erzeugt. Bei den prognostizierten 
Verkehrsmengen (Bestand und Prognose) ist die Überschreitung der EU-Grenzwerte für 
Luftschadstoffe auszuschließen.
 
Klima 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 Im Plangebiet erfolgt eine erhebliche Verdichtung mit einhergehenden Effekten wie verstärkter 
Luftströmung um Hochhäuser und Aufheizung durch Versiegelung. Es sind keine 
Schadstoffanreicherungen zu erwarten, da Individualverkehr im Plangebiet nicht stattfindet. 
Durch die Dach- und Tiefgaragenbegrünung wird der Aufheizung entgegengewirkt. Des 
Weiteren stellen die im städtebaulichen Vertrag gesicherten extensiven und intensiven 
Gründächer innerhalb des Plangebietes eine geeignete Maßnahme gegen eine Erhöhung der 
problematischen Stickstoffdioxidwerte (NO2) dar.
 
Landschaft 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 Das Vorhaben hat keine Auswirkungen auf das Schutzgut.
 
Biologische Vielfalt 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 Für das Plangebiet liegt keine Eintragung eines ausgewiesenen FFH-Gebietes nach der 
Richtlinie 92/43/EWG der Europäischen Union vor. Weiter liegen keine Vogelschutzgebiete 
nach der Richtlinie 79/409/EWG sowie keine Naturschutzgebiete vor.
 
Mensch 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 
Verkehrsbelastung 
 Sämtliche durch den zusätzlichen Verkehr belasteten Querschnitte und Knoten sind 
leistungsfähig. Maßnahmen sind nicht erforderlich.
Verkehrslärm 
 Es ist mit keiner relevanten Erhöhung (> 3dB) des Straßenverkehrslärms zu rechnen. Jedoch 
liegen diese Erhöhungen im Bereich der Hörbarkeit, die, bezogen auf Dauerschallpegel, 
rechnerisch bei 1 - 2 dB anzusetzen sind.
 Es muss eine Tempo-30-Zone auf der Kerpener Straße realisiert werden um die 
Beurteilungspegel auf ein Maß im Rahmen der Gesetzlichen Vorgaben reduzieren zu können, 
bei der zum gegenwärtigen Zeitpunkt Gesundheitsgefährdungen und / oder 
Gesundheitsbeeinträchtigungen ausgeschlossen werden. Mit dieser 
Lärmminderungsmaßnahme werden die heute schon bestehenden Überschreitungen der 
Werte 70 / 60 dB(A) vermieden.
 Gemäß den Ergebnissen der Immissionsberechnungen werden keine Überschreitungen der 
Grenzwerte nach den Lärmschutz - Richtlinien - StV von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts 
für allgemeine Wohngebiete durch den Schienenverkehr erwartet.
Anlagenlärm 
Auswirkungen des Plangebietes auf die Nachbarschaft 
 An fast allen Immissionsorten außerhalb des Plangebietes werden die Immissionsrichtwerte 
nach der TA Lärm für Wohngebiete für den Nachtzeitraum von 40 dB(A) eingehalten. Leichte 
Überschreitungen gibt es lediglich am Immissionsort Kerpener Straße 107 im Nachtzeitraum.
 Das schalltechnische Gutachten zeigt, dass bis auf die Immissionsorte Kerpener Straße 107 
EG und Kerpener Straße 107 1.OG an allen anderen Immissionsorten die 
Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten werden.

86  
 An der Kerpener Straße 107 EG und Kerpener Straße 107 1.OG, gegenüber der geplanten 
Tiefgarageneinfahrt, werden die Beurteilungspegel um maximal 1 dB überschritten. Die 
Überschreitung ist in der Zeit zwischen 5:00 Uhr und 6:00 Uhr zu erwarten.
 In allen anderen Nachtstunden wird die Anzahl der ein- bzw. ausfahrenden PKW geringer sein 
und die Richtwerte werden eingehalten.
 Die TA Lärm lässt Richtwertüberschreitungen von 1 dB zu. Es soll dabei dauerhaft 
sichergestellt werden, dass diese Überschreitung nicht mehr als 1 dB beträgt.
 Die maximale Emission aus der TG Einfahrt im Nachtzeitraum (lauteste volle Stunde, 5:00 Uhr 
bis 6:00 Uhr) fällt mit dem Maximum der Straßenverkehrsemissionen im Nachtzeitraum 
zusammen. Der Beurteilungspegel aus dem Straßenverkehr liegt im Nachtzeitraum bei 60 
dB(A), während der Beurteilungspegel der Tiefgaragenausfahrt bei ca. 41 dB(A) liegt.
Auswirkungen innerhalb des Plangebietes 
 Innerhalb des Bebauungsplangebietes werden an den Gebäuden tags Beurteilungspegel von 
bis zu 55 dB(A) im Bereich der Fassaden mit schutzwürdigen Räumen (Patientenzimmer, 
Zimmer mit Schlaffunktion) erreicht. Die Orientierungswerte der DIN 18005 und die 
Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete werden unterschritten.
 An den Gebäuden innerhalb des Bebauungsplangebietes werden nachts Beurteilungspegel 
von bis zu ca. 43 dB(A) im Bereich der Fassaden erreicht. Die Orientierungswerte der DIN 
18005 und die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete werden somit 
um 3 dB überschritten. Der Immissionsrichtwert von 45 dB(A), der für Mischgebiete gilt, wird 
eingehalten.
 Die TA Lärm fordert, dass bei Überschreitung der Richtwerte kein Immissionsort entstehen darf 
(Hier sind bei Schutzwürdigen Räumen die Fenster in nicht zu öffnender Bauweise 
vorzusehen). Bei nächtlichen Lärmbelastungen an den Fassaden dürfen die dort befindlichen 
Fenster noch zu öffnen sein, solange die Lärmbelastung nicht höher als 42 dB(A) ist. Damit 
wird dem besonderen Bedürfnis von Patienten Rechnung getragen, Kontakt mit der Außenwelt 
und frischer Luft zu erhalten, auch wenn sie das Gebäude nicht verlassen können.
Auswirkungen in der Bauphase 
 Während des Rückbaus kann es temporär zu Beeinträchtigungen durch Baulärm, 
Erschütterungen in der Abriss- und Gründungsphase, Lichtemissionen auf die Bewohner in der 
Nachbarschaft und die am Abbruch beteiligten Personen kommen.
 
 Kulturgüter und sonstige Sachgüter
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) 
 Im Plangebiet sind keine Bau- oder Bodendenkmäler bekannt.
 In den Hinweisen zu den schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes wird auf die 
Verpflichtung zur Einhaltung der §§ 15 und 16 des DSchG (Denkmalschutzgesetz) während 
der Baumaßnahmen hingewiesen.
 
12.9 Referenzliste der Quellen 
Als Grundlage des Umweltberichtes dienen die gesetzlichen Vorgaben der §§ 2 und 2a BauGB 
(Baugesetzbuch). Der Umweltbericht ist damit Bestandteil der Begründung zum Bebauungsplan. 
Im Rahmen der Bearbeitung wurden außerdem folgende Fachgutachten / Untersuchungen erstellt, 
deren Ergebnisse im Umweltbericht mit berücksichtigt wurden: 
 Artenschutzprüfung Stufe I Vorprüfung und Artenschutzprüfung Stufe II Vertiefende 
Prüfung der Verbotstatbestände im Rahmen des Bauleitplanverfahrens Uniklinik Köln, 
Baufeld West (Eltern-Kind-Zentrum) Kerpener Straße in Köln-Lindenthal, Dr. Andreas 
Skibbe Büro für Artenschutz und Avifaunistik, Stand September 2018. 
 Ergebnisbericht zu baugrundtechnischen Voruntersuchungen im Rahmen des 
Bauleitplanverfahrens Uniklinik Köln, Baufeld-West (Eltern-Kind-Zentrum) Kerpener Straße

87  
in Köln Lindenthal, Dipl. Geologe Heribert Becker ugb - umwelt - geologie – baugrund, 
Stand September 2018. 
 Analyseergebnisse Mischprobenuntersuchung Ergänzung zum Ergebnisbericht zu 
baugrundtechnischen Voruntersuchung vom Mai 2016, Dipl. Geologe Heribert Becker ugb - 
umwelt - geologie – baugrund, Stand Juni 2016. 
 Baumkonfliktplan Baufeld West (Eltern-Kind-Zentrum), FSWLA, Stand 09.03.2020. 
 Baumliste Baufeld West UKK, FSWLA, Stand 16.03.2020. 
 Biotoptypen Bestand Baufeld West, FSWLA, Stand 09.03.2020. 
 Biotoptypen Planung Baufeld West (Eltern - Kind - Zentrum), FSWLA, Stand 16.03.2020. 
 Maßnahmenplan Baufeld West (Eltern - Kind - Zentrum), FSWLA, Stand 09.03.2020. 
 Bilanz Biotoptypen Bestand Planung Baufeld West (Eltern-Kind-Zentrum), FSWLA, Stand 
26.03.2020. 
 Verkehrsgutachten im Rahmen des Bauleitplanverfahrens Uniklinik Köln, Baufeld West 
(Eltern - Kind - Zentrum) Kerpener Straße in Köln-Lindenthal, PTV Group, Index - i, Stand 
30.07.2018. 
 Schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissionen und -immissionen im Rahmen des 
Bebauungsplanverfahrens Uniklinik Köln (Eltern - Kind - Zentrum) Kerpener Straße in Köln- 
Lindenthal, ADU Cologne, Stand April 2020, mit Anhang. 
 Gutachterliche Stellungnahme zum Bebauungsplanverfahren Geräuschemissionen und - 
immissionen durch anlagenbezogenen Fluglärm, TÜV NORD, Stand 07.01.2019, mit 
Anhang. 
 Untersuchung zur potentiellen Besonnung nach DIN 5034-1 und Verschattung im Rahmen 
des Bauleitplanverfahrens Uniklinik Köln, Baufeld West (Eltern - Kind - Zentrum) Kerpener 
Straße in Köln – Lindenthal, iMA Cologne GmbH, Stand 19.12.2018. 
 Immissionsprognose im Rahmen des Bauleitplanverfahrens Uniklinik Köln, Baufeld West 
(Eltern - Kind - Zentrum) Kerpener Straße in Köln Lindenthal (Entwurf), TÜV RHEINLAND 
ENERGY GMBH, Stand 03.01.2019. 
 Durchführung einer Tageslichtsimulation im Rahmen des Bauleitplanverfahrens Uniklinik 
Köln, Baufeld West (Eltern - Kind - Zentrum) Kerpener Straße in Köln Lindenthal, peutz 
Consult, Stand 12.09.2018. 
 Stellungnahme bzgl. der vom Betrieb der Tiefgaragen ausgehenden Lichtimmissionen im 
Rahmen des Bauleitplanverfahrens Uniklinik Köln, Baufeld West (Eltern - Kind - Zentrum) 
Kerpener Straße in Köln Lindenthal, peutz Consult, Stand 12.09.2018. 
 Stadt Köln: Landschaftsplan, jeweils aktueller Stand 1991. 
 Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1:50.000, Krefeld, o. J. 
 Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW, elwas web: 
Grundwasserdaten, Düsseldorf, 2013. 
 Stadt Köln: Altlastenkataster, Köln, 2018.

Anlage 2 Niederschrift über der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung6

15254 Zeichen

Anlage 2 
Der Oberbürgermeister 22.11.2016 
Stadtplanungsamt Herr Funk 
61, 61/1 Tel. (02 21) 221-22867 
Stadthaus Willy-Brandt-Platz 2 Fax (02 21) 221-22450 
50679 Köln 
 
 
N I E D E R S C H R I F T  
über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum Bebauungsplanverfahren 
 
 
Uniklinik Köln „Baufeld West“ in Köln-Lindenthal 
 
 
Veranstaltungsort: Biggestraße 2, 50931 Köln 
Termin: 22.11.2016 
Beginn: 19:00 Uhr 
Ende: 20:30 Uhr 
 
Besucher: 6 Bürgerinnen und Bürger 
 
Teilnehmer/innen Vorsitzende: 
Frau Blömer - Frerker, Bezirksbürgermeisterin Lindenthal 
Verwaltung: 
Herr Wolff, stellvertretender Leiter Stadtplanungsamt 
Herr Funk, Stadtplanungsamt 
Externe: 
Herr Zwilling, Uniklinik Köln 
Herr Becker, medfacilities GmbH 
Herr Berner, Astoc GmbH & Co. KG 
Frau Schweer, BKI mbH 
Frau Heckmann, FSWLA 
Herr Muthmann, PTV Group 
Herr Carloff, HeliportDesign 
Herr Lüttgen, ADU cologne 
Niederschrift: 
Uwe Schulz, BKI mbH

Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum Bebauungsplanverfahren 
Uniklinik Köln „Baufeld West“ in Köln -Lindenthal 
2 
 
 
Frau Blömer-Frerker, Bezirksbürgermeisterin des Stadtbezirkes Lindenthal, begrüßt die 
anwesenden Bürgerinnen und Bürger, sowie die Vertreterinnen und Vertreter aus der Politik. 
Sie stellt die Anwesenden auf dem Podium vor und erläutert den Ablauf der Veranstaltung. 
Es wird darauf hingewiesen, dass die Veranstaltung zwecks Protokollerstellung aufgezeich- 
net wird. 
 
Herr Zwilling, Kaufmännischer Direktor der Uniklinik Köln, äußert sich in einer kurzen Rede 
zum Anlass der Planung. Er führt Gründe, wie ein prog nostiziertes Wachstum der Kölner 
Bevölkerung und einem damit einhergehenden Anstieg der Nachfrage für medizinische Leis- 
tungen an. Zudem weist er daraufhin, dass die Uniklinik Köln eine der besten medizinischen 
Einrichtungen Deutschlands ist und die weltb este Überlebensrate von frühgeborenen Kin - 
dern hat. 
 
Herr Wolff, stellvertretender Leiter des Stadtplanungsamtes, erläutert kurz die Gegebenhei- 
ten des Baufeldes und das Bebauungsplanverfahren. Am 23.06.2016 hat der Stadtentwick - 
lungsausschuss den Aufstellungsbeschluss gefasst. Heute findet die frühzeitige Öffentlich - 
keitsbeteiligung statt. Die heute vorgebrachten Fragen und Anregungen werden in einem 
Protokoll zusammengefasst, zusammen mit den schriftlichen Stellungnahmen an die Be - 
zirksbürgermeisterin geschickt und in der Bezirksvertretung Lindenthal beraten. Anschlie - 
ßend entscheidet der Stadtentwicklungsausschuss über diese Stellungnahmen. Die nächste 
Möglichkeit zur Einsichtnahme und Stellungnahme ist der Verfahrensschritt der Offenlage. 
Über die in der Offenlage eingehenden Stellungnahmen beschließt nach Beratung der Be - 
zirksvertretung Lindenthal und des Stadtentwicklungsausschusses der Rat der Stadt Köln 
den Bebauungsplan als Satzung. Dies wird voraussichtlich Ende 2017 erfolgen. 
 
Herr Becker, medfacilities GmbH, präsentiert den groben Inhalt der Planung. Hauptnutzer 
des neuen Gebäudes werden die Kinderheilkunde gemeinsam mit der Geburtshilfe sein. Dort 
werden Stationen, Ambulanzbereiche, die Kindernotaufnahme und die Kreißsäle unterkom- 
men. Der zweite Baustein ist die Erweiterung der Zentral-OPs mit weiteren Operationssälen 
und der Zentralisierung der Operationsräume. Der letzte Baustein bildet die Verlagerung mit 
Erweiterung der zentralen Notaufnahme mit der Notfallradiologie und der Verlagerun g des 
Hubschrauberlandeplatzes. Eines der Ziele ist es, vor allem ein zentrales Mutter - Kind - 
Zentrum zu schaffen. Heute sind die Stationen der Mutter -Kind - Klinik auf sechs Standorten 
im Campusgelände verteilt. Somit ist ein interdisziplinäres Arbeiten kaum möglich. Desweite- 
ren müsste die Bausubstanz in den nächsten Jahren ohnehin kernsaniert werden. Bei einer 
Sanierung müssten Teilbereiche geschlossen werden, was nicht möglich ist. Mit dem Neu - 
bau und der damit verbundenen Zentralisierung ist sowoh l die Verbesserung der baulichen 
Gegebenheiten, als auch die Optimierung der Behandlungs- und Patientenprozesse möglich. 
Darüber hinaus werden in diesem Zusammenhang die hygienischen Anforderungen optimiert 
und die zeitgemäße Infrastruktur bereitgestellt, z.B. die Implementierung von Mutter - Kind - 
Zimmern. Zusätzlich spricht das überregionale Einzugsgebiet auch für einen Ausbau und 
einer Erweiterung der Strukturen. 
 
Herr Berner, Astoc GmbH & Co. KG, stellt anhand einer Präsentation die städtebauliche 
Machbarkeitsstudie vor. Diese wurde erarbeitet, um die Grundlage für eine gute städtebauli- 
che Lösung zur Umsetzung des Raumprogramms zu bilden. In diesem Zusammenhang er - 
läutert er die räumlichen Grundlagen, die mit dem Funktionsprogramm der Machbarkeitsstu- 
die hinterlegt sind. Das Grundstück liegt an der Ecke Kerpener Straße / Lindenthalgürtel, im 
westlichen Anschluss an das heutige Bettenhaus mit den OP - Bereichen. Ziel ist die Umset- 
zung des definierten Raumprogramms, das ca. 70.000 m² Bruttogrundfläche vorsieht. Diese 
setzt sich aus 46 % Bettenstationen, die sich in den Obergeschossen befinden, und 54 % 
Sockelnutzungen in den unteren Gebäudeteilen zusammen. Die Sockelnutzungen bestehen 
insbesondere aus Ambulanzen, Operationssälen, Kreißsälen und zentra ler Notaufnahme. 
Das Bauvorhaben soll in zwei Bauabschnitten realisiert werden. Weitere Ziele innerhalb der

Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum Bebauungsplanverfahren 
Uniklinik Köln „Baufeld West“ in Köln -Lindenthal 
3 
 
 
Planung sind die Fortsetzung der inneren Magistrale vom Herzzentrum über das  Sockelge- 
schoss des Bettenhauses durch das Baufeld West bis zum Lindenthalgürtel. 
 
Frau Blömer - Frerker bittet die anwesenden Bürgerinnen und Bürger sich an die Stellwän- 
de zu begeben, um Fragen und Anregungen zur Planung vorzubringen. Folgende sechs 
Themen sind auf den Stellwänden vertreten: 
 
- Ökologie 
- Verkehr 
- Rettungshubschrauber 
- Geräuschimmissionen 
- Städtebauliche Machbarkeitsstudien 
- Krankenversorgung zentralisieren 
 
Die Fachplaner sammeln die gestellten Fragen bzw. Anregungen auf Karteikarten. 
 
Nach ca. 40 min an den Stellwänden, bittet Frau Blömer - Frerker die Fachplaner mit ihren 
Stellwänden zum Podium. Es finden kurze Vorträge der Fachplaner zu den eingegangen 
Fragen, Anregungen und Antworten statt: 
 
Frau Heckmann (FSWLA) stellt zum Thema Öko logie (in der Hauptsache der Schutz der 
Bäume) die gesammelten Fragen und Anregungen vor. 
 
Es wurden folgende Fragen gestellt: 
- Was passiert, wenn die Bäume gefällt werden? 
- Muss Ersatz geleistet werden? 
Antwort Frau Heckmann: Aufgrund der engen Situation ist es oftmals nicht möglich, 
im direkten Umfeld neue Bäume zu pflanzen. Für solche Fälle ist geregelt, dass Er - 
satzgelder gezahlt werden, die zur Anpflanzung von Bäumen an anderer Stelle ver - 
wendet werden. 
Herr Muthmann (PTV Group) fasst die zum Thema Verkehr gestellten Fragen zusammen. 
Es wurden folgende Fragen gestellt: 
- Anzahl der Parkplätze, die durch das Baufeld West neu entstehen? 
- Wer kann darüber verfügen? In diesem Zusammenhang wurde weitergehend gefragt, 
ob diese auch für Anwohner oder Besucher der Anwohner als Stellplätze zur Verfü - 
gung stehen werden? 
- Wie sieht es mit der Durchwegung durch das Plangebiet aus? 
- Welche Zeitschiene ist bei der Umsetzung des Baufeldes West geplant? 
- Wie wird der Radverkehr geregelt? 
Weitergehend gab es die Anregung, die Kerpener Straße als Anwohnerstraße auszubilden. 
 
Anmerkung: Die Beantwortung dieser Fragen erfolgt im Rahmen eines Verkehrsgutachtens. 
 
 
Herr Carloff (HeliportDesign) stellt zum Thema Hubschrauberlandeplatz die gesammelten 
Fragen und Anregungen vor. 
- Frage: Wie hoch wird der neue Landeplatz sein?

Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum Bebauungsplanverfahren 
Uniklinik Köln „Baufeld West“ in Köln -Lindenthal 
4 
 
 
Antwort Herr Carloff: Er wird wesentlich höher liegen, was weniger Lärm am Boden 
bedeutet. Der neue Landeplatz wird zudem zukünftig vier anstelle von zwei An - und 
Abflugrichtungen haben. Somit erfolgt eine bessere Lärmverteilung. 
- Frage: Was passiert mit dem alten Landeplatz? 
Antwort Herr Carloff: Dieser wird geschlossen, wenn die Baumaßnahmen für das Bau- 
feld West beginnen. Es wird einen Ersatzlandeplatz geben. 
- Frage: Wie laufen die Genehmigungsverfahren ab? 
Antwort Herr Carloff: Zum einen wird ein bauordnungsrechtliches Verfahren durch die 
Stadt Köln durchgeführt und zum anderen ein luftfahrtrechtliches Genehmigungsver - 
fahren durch die Bezirksregierung Düsseldorf. Im luftfahrtrechtlichen Genehmigungs - 
verfahren wird es noch einmal eine gesonderte Bürgerbeteiligung geben. 
 
Herr Lüttgen (ADU cologne) führt die schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan- 
verfahren durch. Es werden alle Lärmquellen untersucht, die auf das Plangebiet einwirken. 
Hierbei handelt es sich insbesondere um Verkehrslärm, Fluglärm und Gewerbelärm. Außer- 
dem wird untersucht, was vom Gebiet selbst auf die Umgebung einwirkt. Hierbei handelt es 
sich um den hinzukommenden Straßenverkehrs- und Gewerbelärm (gemäß TA Lärm). Hier- 
zu wird es im Laufe des weiteren Verfahrens eine Lärmuntersuchung geben. Die Ergebnisse 
der Lärmuntersuchung werden durch eine Lärmkontingentierung innerhalb des Plangebietes 
festgeschrieben. Folgende Fragen wurden gestellt: 
- Frage: Wann liegt die Untersuchung vor und wie wird sie durchgeführt? 
Antwort Herr Lüttgen: Die ADU cologne ist auf Zahlen des Verkehrsgutachters ange - 
wiesen, sowohl auf die Zahlen des Ist - Falles, sowie des Plan - Falles. Auf der Grund- 
lage dieser Zahlen werden die notwendigen Untersuchungen durchgeführt. 
- Frage: Welcher Lärm ist unter Gewerbelärm zu verstehen? 
Antwort Herr Lüttgen: Die Uniklinik hat Lärmquellen, die als Gewerbelärm bezeichnet 
werden (z.B. Lüftungsanlagen), die sowohl auf das Plangebiet als auch auf die Umge- 
bung einwirken. 
Weitergehend gab es lärmtechnische Fragen zum Landeplatz die schon zuvor benannt wur- 
den und welche Baumaßnahmen sich auf die Umgebung auswirken. 
 
Herr Berner (ASTOC) erläutert, dass es unterschiedliche Themen gab, die diskutiert wur - 
den. Zum einen wurde das Thema der Höhenentwicklung, insbesondere der einzelnen Ge- 
schosshöhen angesprochen, und wie die Geschosshöhen der Operationsebenen ermittelt 
werden. 
- Frage: Wie werden die Bestandshöhen an der Ecke Kerpener Straße / Lindenthalgürtel 
aufgenommen? 
Antwort Herr Berner: Es ist städtebauliches Gebot, sich in die Umgebung einzufügen. 
Weitergehend wurde darauf hingewiesen, dass beispielsweise Wettbewerbsteilnehmer 
in ihrem Entwurf an der Ecke ein weiteres Geschoss (gewollte Überhöhung) vorsehen 
können. Hier wird letztendlich das städtebauliche Erscheinungsbild der durch die Ver- 
fasser der Entwürfe und der Jury bestimmt und somit die notwendigen Antworten ge - 
ben.

Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum Bebauungsplanverfahren 
Uniklinik Köln „Baufeld West“ in Köln -Lindenthal 
5 
 
 
- Frage: Worauf werden die Schwerpunkte im Wettbewerb gelegt? 
Antwort Herr Berner. Die Schwerpunkte werden bei der Funktionalität und dem Archi- 
tekturbild liegen. 
- Frage: Wann werden die Ergebnisse des Wettbewerbes feststehen? 
Antwort Herr Berner: Im Februar 2017 wird ein zweitägiges Preisgericht tagen, an - 
schließend werden die Ergebnisse der Öffentlichkeit vorgestellt. 
- Frage: Wird es Änderungen gegenüber der aktuellen Konfiguration geben? 
Antwort Herr Berner: Davon wird ausgeg angen. Beispielsweise können die Gebäude 
stärker nach hinten zurückgestaffelt werden oder stärker vorgezogen werden, das ob- 
liegt den Verfassern der Entwürfe. 
Weitergehend wurde die zeitliche Bauablaufplanung besprochen, insbesondere die Untertei- 
lung in den ersten und zweiten Bauabschnitt. Hierbei wurde betont, dass der erste Bauab - 
schnitt Teil eines Förderprogramms der Landesregierung ist und in einem engen zeitlichen 
Rahmen realisiert werden muss. 
 
Herr Berner führt weiter aus, dass die Themen Nutzungsgliederungen und Sicherheitsbelan- 
ge angesprochen wurden. 
- Frage: Wie wird sich der Campus der Uniklinik von der Umgebung abschließen? 
Antwort Herr Berner: Der Campus soll unter Berücksichtigung individueller Belange wie 
heute offen bleiben, sodass die Sicherheit aller bei der weiteren Planung berücksichtigt 
wird. 
Weitergehend wurden die Nachbargrundstücke und das Studentenwerk am Lindenthalgürtel 
angesprochen. 
- Frage: Wird an dieser Brandwand angebaut oder nicht? 
Antwort Herr Berner: Die Machbarkeitsstudie  sieht dies vorläufig nicht vor. Hier sind 
zurzeit notwendige Freiraumnutzungen, die ebenfalls im Rahmen des Raumpro - 
gramms umzusetzen sind, vorgesehen, wie z.B. ein Kinderspielplatz für die Kinder von 
Patienten oder Kinder, die selber stationär behandelt werden. 
Positiv wurde hervorgehoben, dass der Kreuzungsbereich Rurstraße und Kerpener Straße 
mit der jetzigen Zufahrt zum Klinikum besser strukturiert wird. In diesem Zusammenhang 
wurden die Änderungsabsichten, die auch von Seiten der Stadt Köln verfolgt werden, positiv 
erörtert. 
 
Herr Becker (medfacilities) äußert sich zum Thema Krankenversorgung zentralisieren. 
- Frage: Wann wird der erste Bauabschnitt fertig gestellt? 
Antwort Herr Becker: Es ist geplant, den ersten Bauabschnitt in 2021 in Betrieb zu 
nehmen. 
- Frage: Was passiert mit den Bestandsgebäuden? 
Antwort Herr Becker: Aktuell werden die einzelnen Funktionen verlagert. Diese werden 
größtenteils auf dem Campus in Neubauten und Interimsgebäuden untergebracht. Was 
nicht auf Campusgelände untergebracht werden kann, wird während der Umstrukturie- 
rung auf angemieteter Flächen außerhalb des Unigeländes untergebracht. 
- Frage: Was ist mit den Gebäuden, die bei Fertigstellung des 1. Bauabschnittes freige- 
zogen werden? 
Antwort Herr Becker: Diese Gebäude werden entsprechend des Masterplanes genutzt. 
Weitergehend führt er aus, dass es ständige Überarbeitungen gibt, die den Fortschritt 
der Medizin berücksichtigen.

Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum Bebauungsplanverfahren 
Uniklinik Köln „Baufeld West“ in Köln -Lindenthal 
6 
 
 
Frau Blömer - Frerker stellt fest, dass es keine weiteren Wortmeldungen gibt. Sie verweist 
darauf, dass schriftliche Einwendungen noch bis zum 02. Dezember 2016 an sie geschickt 
werden können. Schließlich bedankt sich Frau Blömer - Frerker bei allen Anwesenden für 
den informativen Abend und schließt die Veranstaltung. 
 
 
gez. Blömer - Frerker gez. Funk 
Frau Blömer - Frerker Herr Funk 
(Bezirksbürgermeisterin Lindenthal) (Schriftführer) 
 
 
Anlagen: 
 
6 Fotos der Stellwände

Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum Bebauungsplanverfahren 
Uniklinik Köln „Baufeld West“ in Köln -Lindenthal 
7 
 
 
Anhang: 
 
Ökologie 
Verkehr

Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum Bebauungsplanverfahren 
Uniklinik Köln „Baufeld West“ in Köln -Lindenthal 
8 
 
 
Rettungshubschrauber 
 
Geräuschimmissionen 
 
 
Krankenversorgung zentralisieren

Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum Bebauungsplanverfahren 
Uniklinik Köln „Baufeld West“ in Köln -Lindenthal 
9 
 
 
Städtebauliche Machbarkeitsstudie

Anlage 10, BV 3 vom 06.12.2021

2825 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 
Herr Wagener 
Telefon:  (0221)221 93313  
 
E-Mail:  steffen.wagener1@stadt-koeln.de 
Datum: 07.12.2021 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung 
Lindenthal vom 06.12.2021 
öffentlich 
9.2.3 Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan 64435/02  
Arbeitstitel: Baufeld West, Kerpener Straße in Köln-Lindenthal 
3500/2021 
 
 
geänderter Beschluss: 
Der Rat beschließt, 
 
1. das Bauleitplanverfahren des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 
64435/02 –Arbeitstitel: Baufeld West, Kerpener Straße in Köln-Lindenthal– auf 
ein Verfahren zur Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes im Sinne 
von § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) umzustellen;  
 
2. den Bebauungsplan 64435/02 mit gestalterischen Festsetzungen für das circa 
17.600 m² große Plangebiet östlich des Lindenthalgürtels und nördlich der 
Kerpener Straße, betreffend den südwestlichen Teil des Universitätsklinikums 
Köln-Lindenthal, westlich des Bettenhauses und südlich des viergeschossigen 
Zentrallagers nach § 10 Absatz 1 BauGB in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeord-
nung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023)  —in der bei Erlass dieser 
Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB 
beigefügten Begründung.  
 
 
Die Bezirksvertretung Lindenthal beschließt zum Satzungsbeschluss 
Bebauungsplan 64435/02 Baufeld West Kerpener Straße folgende Punkte:

1. Der vorgesehene Studentenweg soll nicht nur für Fußgänger:innen, 
sondern auch für Radfahrende in Nord-Süd-Richtung nutzbar sein und er 
wird durch einen Vertrag öffentlich gesichert werden.  
 
2. Ein Gutachten zum Stadtklima, wie vom Umweltamt gefordert, ist 
dringend notwendig (Stichwort Klimanotstand) und wird noch erstellt. 
Erkenntnisse daraus können in den Bauantrag und städtebaulichen 
Vertrag einfließen. 
 
3. Die Bezirksvertretung beschließt eine erneute Prüfung, ob die zur 
Fällung vorgesehene Anzahl von 73 Bäumen und 8 Straßenbäumen 
unbedingt notwendig ist und stellt die Aufgabe, die Zahl zu verringern. 
Zudem soll so viel wie möglich vor Ort ausgeglichen werden.  
 
4. Die Kreuzung Kerpener Straße / Sülzburgstraße / Rurstraße ist in der 
alternativen Betriebsform somit gesetzt.  
 
5. Das Verkehrsgutachten wird den politischen Gremien vorgelegt 
 
Die unter 10.8.1 notwendige Geschwindigkeitsreduzierung von 50 km/h auf 
30km/h für den Autoverkehr auf der Kerpener als auch auf dem Lindenthalgür-
tel wird beschlossen, da sonst die Verkehrslärmanforderungen nicht erfüllt 
werden können 
 
 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Einstimmig beschlossen 
 
Nicht anwesend: Führer (CDU), Hilgers, Fiedler (SPD), Kaspar (FDP), Finsterle 
(AFD)

Anlage 7b Zeichenerklärung

1680 Zeichen

max. IIImax. IVmax. IX
GHmax = 65.00 m ü. NN =GHmax = 69.00 m ü. NN =GHmax = 89.00 m ü. NN =
Sonstige Sondergebiete
BaugrenzeGrenze des räumlichen Geltungsbereiches(§ 9 Abs.7 BauGB)
SOUniversitätGrundflächenzahlGRZ 0,85
Einfahrtbereich
Planung (zeichnerische Festsetzungen)
Hinweise zu den ObergeschossenOberkante (OK) TechnischeVersorgung OstOK TechnischeVersorgung WestGHmax = 94.00 m ü. NN   =
GHmax= 102.00 m ü. NN =GHmax = 87.00 m ü. NN   =OK VersorgungLandeplatzOK = 97.00 m ü. NN       =OK Landeplatz
Baugrenze Landeplatz
Einfahrtbereich Tiefgarage BestandTGa
max. VIIGHmax = 81.00 m ü. NN =
Maximale GebäudehöheGHmax
Mit Geh- und Fahrrechten zu belastendeFlächen
Bereiche für Durchgänge / Überdachungen
SO1 - SO2
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung,z.B. von Baugebieten, oder Abgrenzungdes Maßes der Nutzung innerhalb einesBaugebietes(§ 1 Abs.4, § 16 Abs.5 BauNVO)Stützmauer
Bestehende HöhenpunkteNachrichtliche Übernahmen
Lärmpegelbereiche
Geplante dem Plangebietangrenzende Baukörper(siehe Einschrieb)Bestandsgebäude
49.60 m ü. NN
Geh- und FahrrechtGFGehrechtG
X = 32353541.09Y = 5643408.76
Bestandsgebäude innerhalb desPlangebietes
ZNAZentrale Notaufnahme
Festgesetzte Geländeoberkante(GOK) für das Plangebiet
Geschlossene Bauweiseg
Bestehende Brüstungshöhenpunkte49.30 m ü. NNBrH 71.60 m ü. NN
Umgrenzung Tiefgarage(§ 9 Abs.1 Nr.4 und 22 BauGB)
LPB IIILPB IV
Hubschrauberlandeplatz(Bestand - ausserhalb des Plangebietes)FlurstücknummerFlurstückgrenzeFlurgrenze
BestandBaumBordsteinvorhandene Höhenlage über NHNZahl der Vollgeschosse
Koordinatenpunkte
49.33 m ü. NNI, II
Hubschrauberlandeplatz(nur zur Information)
Anlage 7b Planzeichenerklärung Bebauungsplan 64435/02

Anlage 4 Darstellung und Bewertung der zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen

36655 Zeichen

ANLAGE 4  
Abwägung der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und 
der Dienststellen gemäß § 4 Abs. 1 BauGB  
 
Bebauungsplan Nr. 64435 / 02, Entwurf  
Arbeitstitel: Baufeld West, Kerpener Straße in Köln - Lindenthal 
 
Stand 20.09.2018  
Redaktionell angepasst nach der Offenlage Stand 08.01.2021 
 
Inhalt 
1 Stellungnahme vom 27.07.2018, 57 - 574/2 .................................................................................. 2 
2 Stellungnahme vom 18.09.2018, 57 - 574/2 .................................................................................. 8 
3 Stellungnahme vom 26.07.2018, Stadtentwässerungsbetriebe Köln .................................... 9 
4 Stellungnahme vom 17.07.2018, 23 - 234/1 ................................................................................ 10 
5 Stellungnahme vom 05.07.2018, Bundesnetzagentur .............................................................. 12 
6 Stellungnahme vom 09.07.2018, 63 - 630/21.............................................................................. 14 
7 Stellungnahme vom 31.07.2018, 66 - 661/4 ................................................................................ 16 
8 Stellungnahme vom 28.06.2018, AWB .......................................................................................... 20 
9 Stellungnahme vom 17.07.2018, Kampfmittelbeseitigung ...................................................... 21 
10 Stellungnahme vom 16.07.2018, 67 - 671/10.............................................................................. 25 
11 Stellungnahme vom 26.07.2018, Stadtwerke Köln .................................................................... 26 
12 Stellungnahme vom 31.07.2018, 62 - 621/2 ................................................................................ 27 
13 Stellungnahme vom 23.07.2018, 37 - 375/3 ................................................................................ 29 
14 Stellungnahme vom 27.07.2018, Stadtplanungsamt 61/21 – Rechtsfragen ..................... 31 
15 Stellungnahme vom 31.07.2018, 4512 Bodendenkmalpflege ................................................ 32 
16 Stellungnahme vom 16.07.2018, Deutsche Flugsicherung..................................................... 33 
17 Stellungnahme vom 20.07.2018, Bezirksregierung Düsseldorf - Flugsicherheit .............. 34 
18 Stellungnahme vom 25.07.2018, 611/1 Flächennutzungsplan .............................................. 36 
19 Stellungnahme vom 03.07.2018, 231/2-3-20180567 ................................................................ 37 
20 Stellungnahme vom 29.06.2018, 230/5 - 230/57 ....................................................................... 38 
21 Stellungnahme vom 24.07.2018, 80 - 803 .................................................................................... 39 
22 Stellungnahme vom 28.06.2018, Polizeipräsidium Köln, Direktion Kriminalität ............... 40 
23 Stellungnahme vom 29.06.2018, Polizeipräsidium Köln, Führungsstelle Verkehr .......... 41 
24 Stellungnahme vom 02.07.2018, 230/5 - 230/57 ....................................................................... 42 
25 Stellungnahme vom 04.07.2018, Amt 15 regionale Kooperation .......................................... 43 
26 Stellungnahme vom 10.07.2018, IHK Köln .................................................................................. 44

Bebauungsplan Nr. 64435 / 02 Arbeitstitel: Baufeld West, Kerpener Straße in Köln - Lindenthal 
Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1                          Fassung vom 20.09.2018 
 Redaktionell angepasst nach der Offenlage Stand 08.01.2021 
 Seite 2 von 44 
1 Stellungnahme vom 27.07.2018, 57 - 574/2

Bebauungsplan Nr. 64435 / 02 Arbeitstitel: Baufeld West, Kerpener Straße in Köln - Lindenthal 
Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1                          Fassung vom 20.09.2018 
 Redaktionell angepasst nach der Offenlage Stand 08.01.2021 
 Seite 3 von 44

Bebauungsplan Nr. 64435 / 02 Arbeitstitel: Baufeld West, Kerpener Straße in Köln - Lindenthal 
Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1                          Fassung vom 20.09.2018 
 Redaktionell angepasst nach der Offenlage Stand 08.01.2021 
 Seite 4 von 44

Bebauungsplan Nr. 64435 / 02 Arbeitstitel: Baufeld West, Kerpener Straße in Köln - Lindenthal 
Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1                          Fassung vom 20.09.2018 
 Redaktionell angepasst nach der Offenlage Stand 08.01.2021 
 Seite 5 von 44 
Stellungnahme der Verwaltung zu Punkt 1.1 Verkehrslärmschutz: 
Das geforderte Lärmgutachten wurde im Laufe des weiteren Verfahrens erstellt und im Rahmen 
der Offenlage beziehungsweise der wiederholten Offenlage berücksichtigt und mit den zustän-
digen Fachabteilungen der Stadt Köln abgestimmt. 
Stellungnahme der Verwaltung zu Punkt 1.2 Luftschadstoffe: 
Die lufthygienische Untersuchung wurde im Laufe des weiteren Verfahrens erstellt und im Rah-
men der Offenlage bzw. der wiederholten Offenlage berücksichtigt und mit den zuständigen 
Fachabteilungen der Stadt Köln abgestimmt, siehe hierzu Punkt 2 dieser Abwägung. 
Stellungnahme der Verwaltung zu Punkt 1.3 Natur und Landschaft: 
Auf dem östlichen Gebäudeteil ist die Realisierung eines Hubschrauberlandeplatzes vorgese-
hen. Bei den Start- und Landeanflügen entstehen Luftverwirbelungen, hierdurch ist die Realisie-
rung von Gründächern nur eingeschränkt möglich und kann nach derzeitigem Kenntnisstand 
hauptsächlich auf dem Sockelgeschoss realisiert werden. Von einer Fassadenbegrünung muss 
aus hygienischen und Sicherheitsgründen abgesehen werden.  
Bei dem geplanten Baukörper handelt es sich um einen sehr kompakten Baukörper, der der 
Akut- und Intensivmedizin dienen soll. Dieser wird auf einer relativ begrenzten und urbanen 
Baufläche realisiert. Zusätzlich muss die Wegeverbindung des Studentenweges zur Kerpener 
Straße und zum Lindenthalgürtel realisiert werden. Die zukünftigen Wegeflächen werden heute 
schon von Versorgungsleitungen und Unterbauungen (Versorgungstunnel) in Anspruch genom-
men, sodass eine großflächige Durchgrünung im Rahmen dieses Bebauungsplanes nicht mög-
lich ist. 
Stellungnahme der Verwaltung zu Punkt 1.4 Stadtklima / Anpassung an den Klimawan-
del: 
Unterpunkt Gutachten zum Stadtklima:  
In der Begründung wurde ein Kapitel zum Klimaschutz und Klimaanpassung aufgenommen. Die 
grünordnerischen Festsetzungen wurden mit dem Grünflächenamt der Stadt Köln abgestimmt. 
Im Übrigen wird auf den Punkt 1.3 verwiesen. Die Erstellung eines Gutachtens zum Stadtklima, 
im Zusammenhang mit der Erstellung dieses Bebauungsplanes, der eine bebaute Fläche von 
ca. 18.000 m² überplant, ist aus Sicht des Stadtplanungsamtes der Stadt Köln nicht notwendig.  
Unterpunkt Versorgung von vulnerablen Personen:  
Das Klinikgebäude ist so ausgelegt, dass die zu behandelnden Patienten mit den modernsten 
und fortschrittlichsten Behandlungsmetoden versorgt werden. Vor diesem Hintergrund können 
die erwähnten Bedenklichkeiten nicht geteilt werden.  
Unterpunkte Schmutzwasser, Niederschlagswasser und Gründach:  
Das Schmutzwasser wird wie bisher in die vorhandene Kanalisation eingeleitet. 
Das Plangebiet wurde vor dem 01.01.1996 erstmals bebaut, daher muss der § 44 Landeswas-
sergesetz NRW (Beseitigung von Niederschlagswasser) nicht zwingend angewendet werden. 
Das anfallende Niederschlagswasser kann nicht vor Ort versickert werden. Im Rahmen des 
Bauantrages werden die notwendigen Rückhaltemaßnahmen soweit notwendig mit den StEB 
abgestimmt.

Bebauungsplan Nr. 64435 / 02 Arbeitstitel: Baufeld West, Kerpener Straße in Köln - Lindenthal 
Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1                          Fassung vom 20.09.2018 
 Redaktionell angepasst nach der Offenlage Stand 08.01.2021 
 Seite 6 von 44 
Stellungnahme der Verwaltung zu Punkt 1.5 Solarenergetische Optimierung / „städtebau-
liche Energieeffizienz“, 1.6 Elektromagnetische Felder und 2.1. Untere Naturschutzbe-
hörde (571): 
Keine Stellungnahme erforderlich.  
Stellungnahme der Verwaltung zu Punkt 2.2. Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirt-
schaftsbehörde (572): 
Unterpunkt Immissionsschutz:  
Die geforderten Gutachten zur Lärmimmission, zur Lufthygiene und zur Lichtimmission wurden 
mit den zuständigen Behörden abgestimmt und entsprechend der Ergebnisse im Rahmen der 
Offenlage beziehungsweise der wiederholten Offenlage  berücksichtigt.  
Der Hinweis zur Gebietsfestsetzung wurde zur Kenntnis genommen. Es wird jedoch ausdrück-
lich darauf hingewiesen, dass es sich bei den unter Punkt 6.1 f) TA Lärm genannten Einrichtun-
gen um kurative Einrichtungen handelt. Bei dem hier zu realisierenden Klinikgebäude handelt 
es sich um eine Akutklinik. Zu einer Akutklinik gehören neben der voll- und teilstationären Be-
handlung auch die Notfallbehandlung sowie die prä- beziehungsweise poststationäre Betreu-
ung. Anders als die kurativen Einrichtungen, die sich meistens in ruhigeren ländlichen Kurgebie-
ten befinden, befinden sich Akutkliniken in innerstädtischen Bereichen (Gemengelage), um für 
die zu behandelnden Patienten (im Besonderen für die Notfallpatienten) auf kurzem und direk-
tem Weg erreichbar zu sein. Die Rechtsprechung und in Folge dessen die TA Lärm sehen vor, 
dass in einer Gemengelage höhere Immissionsrichtwerte angenommen werden können. Somit 
kann in diesem Fall in Abstimmung mit den städtischen Ämtern ein höherer Beurteilungspegel 
gewählt werden, der die Werte von Wohn- beziehungsweise Mischgebieten erreichen kann.  
Unterpunkt Wasser- und Abfallwirtschaft:  
Keine Stellungnahme erforderlich. 
Stellungnahme der Verwaltung zu Punkt 2.3. Vorsorgender Bodenschutz (574/2) 
Keine Stellungnahme erforderlich. 
Stellungnahme der Verwaltung zu Punkt 2.4. Boden- und Grundwasserschutz (573) 
Im September 2017 gab es beim Umweltamt der Stadt Köln einen Termin zu der Lage des ehe-
maligen Bachlaufes und des Teiches. In diesem Termin konnte anhand von historischen Karten 
nachgewiesen werden, dass sich die angesprochene Fläche weiter nördlich befindet. Daher 
sind die vorliegenden Unterlagen:  
• Ergebnisbericht zu baugrundtechnischen Voruntersuchungen für das Neubauvorhaben 
Baufeld West, 1. Bauabschnitt auf dem Gelände der Universitätsklinik Köln in Köln - Lin-
denthal, erstellt im Mai 2016 durch ugb - umwelt-geologie-baugrund, 
• Analysenergebnisse Mischprobenuntersuchung Ergänzung zum Ergebnisbericht zu bau-
grundtechnischen Voruntersuchungen, 
nach heutigen Kenntnisstand im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens als ausreichend zu be-
trachten.

Bebauungsplan Nr. 64435 / 02 Arbeitstitel: Baufeld West, Kerpener Straße in Köln - Lindenthal 
Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1                          Fassung vom 20.09.2018 
 Redaktionell angepasst nach der Offenlage Stand 08.01.2021 
 Seite 7 von 44 
Abwägungsvorschlag: 
Die Stellungnahme zum Verkehrslärmschutz wird zur Kenntnis genommen. 
Die Stellungnahme zu den Luftschadstoffen wird zur Kenntnis genommen. 
Die Verwaltung empfiehlt, der Anregung zur Fassadenbegrünung und großflächigen Durchgrü-
nung nicht zu folgen und der Anregung zu den Gründächern teilweise zu folgen. 
Die Verwaltung empfiehlt, der Ergänzung der Begründung um das Kapitel Klimaschutz und 
Klimaanpassung zu folgen und der Anregung zur Erstellung eines Klimagutachtens nicht zu fol-
gen. 
Die Stellungnahme der Verwaltung zum Unterpunkt Versorgung von vulnerablen Personen wird 
zur Kenntnis genommen. 
Die Stellungnahmen der Verwaltung zu den Unterpunkten Schmutzwasser, Niederschlagswas-
ser und Gründach werden zur Kenntnis genommen.  
Die Stellungnahmen der Verwaltung zur solarenergetischen Optimierung / „städtebauliche Ener-
gieeffizienz“ und zu den elektromagnetischen Felder und der Unteren Naturschutzbehörde 
(571) werden zur Kenntnis genommen. 
Die Stellungnahmen der Verwaltung zur Wasser- und Abfallwirtschaft und zum vorsorgenden 
Bodenschutz (574/2) werden zur Kenntnis genommen. 
Die Stellungnahme der Verwaltung zum Boden- und Grundwasserschutz (573) wird zur Kennt-
nis genommen.

Bebauungsplan Nr. 64435 / 02 Arbeitstitel: Baufeld West, Kerpener Straße in Köln - Lindenthal 
Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1                          Fassung vom 20.09.2018 
 Redaktionell angepasst nach der Offenlage Stand 08.01.2021 
 Seite 8 von 44 
2 Stellungnahme vom 18.09.2018, 57 - 574/2 
 
 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Die geforderten Ergänzungen der lufthygienischen Auswirkungen wurden vor der Offenlage 
durchgeführt und mit den zuständigen Behörden abgestimmt und entsprechend der erzielten 
Ergebnisse im Rahmen der Offenlage beziehungsweise der wiederholten Offenlage berücksich-
tigt. 
Abwägungsvorschlag: 
Kenntnisnahme

Bebauungsplan Nr. 64435 / 02 Arbeitstitel: Baufeld West, Kerpener Straße in Köln - Lindenthal 
Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1                          Fassung vom 20.09.2018 
 Redaktionell angepasst nach der Offenlage Stand 08.01.2021 
 Seite 9 von 44 
3 Stellungnahme vom 26.07.2018, Stadtentwässerungsbetriebe Köln 
 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Das Plangebiet wurde vor dem 01.01.1996 erstmals bebaut, daher muss der § 44 Landeswas-
sergesetz NRW (Beseitigung von Niederschlagswasser) nicht zwingend angewendet werden. 
Die Realisierung von notwendigen Schutzmaßnahmen zur schadlosen Ableitung von Nieder-
schlagswasser aus Starkregenereignissen über Grünflächen oder andere Rückhaltungsmaß-
nahmen  zur Vermeidung von Schäden sowie die Planung von Notüberläufen wird im weiteren 
Verfahren mit der SteB abgestimmt.  
Abwägungsvorschlag: 
Kenntnisnahme

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Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1                          Fassung vom 20.09.2018 
 Redaktionell angepasst nach der Offenlage Stand 08.01.2021 
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4 Stellungnahme vom 17.07.2018, 23 - 234/1

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Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1                          Fassung vom 20.09.2018 
 Redaktionell angepasst nach der Offenlage Stand 08.01.2021 
 Seite 11 von 44 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Die Darstellungen zur Bauleitplanung wurden zur Kenntnis genommen, in der Begründung ent-
sprechend ergänzt und im Rahmen der Offenlage beziehungsweise der wiederholten Offenlage 
berücksichtigt. 
Das geplante Wasserschutzgebiet Hürth Wasserschutzzone III B wurde ebenfalls in der Be-
gründung aufgenommen. Die Hinweise der textlichen Festsetzungen wurden entsprechend er-
gänzt und im Rahmen der Offenlage beziehungsweise der wiederholten Offenlage berücksich-
tigt. 
Eine Altlast oder ein Altlastverdacht konnte auf Grundlage der bisher durchgeführten Untersu-
chungen, 
• Ergebnisbericht zu baugrundtechnischen Voruntersuchungen für das Neubauvorhaben 
Baufeld West, 1. Bauabschnitt auf dem Gelände der Universitätsklinik Köln in Köln - Lin-
denthal, erstellt im Mai 2016 durch ugb - umwelt-geologie-baugrund, 
• Analysenergebnisse Mischprobenuntersuchung Ergänzung zum Ergebnisbericht zu bau-
grundtechnischen Voruntersuchungen, 
nicht bestätigt werden.  
Das Baulastenverzeichnis wurde eingesehen, die angegebenen Baulasten stehen dem künfti-
gen Planungsrecht nicht entgegen.  
Abwägungsvorschlag: 
Kenntnisnahme

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Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1                          Fassung vom 20.09.2018 
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5 Stellungnahme vom 05.07.2018, Bundesnetzagentur

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Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1                          Fassung vom 20.09.2018 
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 Seite 13 von 44 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Von Seiten der genannten Betreiber wurden keine Stellungnahmen abgegeben.  
Im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 05.12.2019 bis 10.01.2020 wurde von 
Seiten der Bundesnetzagentur folgende weitere Stellungnahme abgegeben: 
„Durch das Referat 511 wird noch untersucht, ob die notwendigen Schutzabstände zu den vor-
handenen funktechnischen Messeinrichtungen der Bundesnetzagentur eingehalten werden.“ 
Da keine Rückmeldung erfolgte, auch nicht im Rahmen der wiederholten Offenlage gemäß § 3 
Abs. 2 BauGB vom 24.09.2020 bis 05.11.2020, ist sichergestellt, dass keine Richtfunktrassen 
durch die Umsetzung der Planung beeinträchtigt werden. Somit sind keine Festsetzungen nötig. 
Abwägungsvorschlag: 
Kenntnisnahme

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Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1                          Fassung vom 20.09.2018 
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6 Stellungnahme vom 09.07.2018, 63 - 630/21

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Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1                          Fassung vom 20.09.2018 
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Stellungnahme der Verwaltung: 
Da es sich bei der Möglichkeit einer Geländemodellierung um einen Wert von + / - 50 cm han-
delt und für die Berechnung der Abstandflächen eindeutige Regelungen getroffen wurden, ist 
die Änderung der textlichen Festsetzungen unter Punkt Nr. 2.1.3 (2.1.2 alt) nicht vorgesehen. 
Darüber hinaus ist anzumerken, dass im Plangebiet beziehungsweise im angrenzenden Umfeld 
keine natürlichen Geländestrukturen vorhanden sind. Insbesondere der westliche Bereich ist in 
den Garten- und Freiraumbereichen durch Abgrabungen geprägt.  
Abwägungsvorschlag: 
Die Verwaltung empfiehlt, der Anregung zur Geländemodellierung nicht zu folgen.

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Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1                          Fassung vom 20.09.2018 
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7 Stellungnahme vom 31.07.2018, 66 - 661/4

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Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1                          Fassung vom 20.09.2018 
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Stellungnahme der Verwaltung: 
Die Darstellungen zum Kreuzungsbereich Kerpener Straße / Rurstraße wurden zur Kenntnis 
genommen.  
Die verkehrlichen Vorgaben des Verkehrsgutachtens „Universitätsklinikum Köln, Baufeld West“, 
das durch das Ingenieurbüro PTV Transport Consult GmbH erstellt wurde, wurden im weiteren 
Genehmigungsverfahren berücksichtigt. 
Ein ausführliches Anlieferungskonzept (Ver- und Entsorgung) wird im Rahmen des Bauantrags-
verfahrens vorgelegt. Gleiches gilt für die Darstellung der Umsetzbarkeit der Tiefgaragenzufahrt 
und -ausfahrt im Zusammenhang mit der Zu- und Ausfahrt der Notaufnahme im Bereich der 
Kerpener Straße.  
Die Entwürfe für den überbreiten Fahrstreifen (Linksabbieger) im Bereich der Tiefgaragenzu-
fahrt unter Berücksichtigung der geplanten Radverkehrsführung werden ebenfalls im Rahmen 
des Bauantragsverfahrens vorgelegt. 
Abwägungsvorschlag: 
Kenntnisnahme

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8 Stellungnahme vom 28.06.2018, AWB 
 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Der § 10 der Abfallsatzung (Standplätze für Abfallbehälter) wurde im Rahmen des Bebauungs-
planverfahrens durch die getroffene Festsetzung zu den Nebenanlagen ausreichend berück-
sichtigt. Im Rahmen des Bauantragsverfahrens wird eine detaillierte Entsorgungsplanung abge-
stimmt. 
Abwägungsvorschlag: 
Kenntnisnahme

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Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1                          Fassung vom 20.09.2018 
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9 Kenntnisnahme Stellungnahme vom 17.07.2018, Kampfmittelbeseitigung

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Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1                          Fassung vom 20.09.2018 
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Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1                          Fassung vom 20.09.2018 
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Stellungnahme der Verwaltung: 
Die notwendigen Untersuchungen werden im Rahmen der Baufeldfreimachung von Seiten der 
Universitätsklinik Köln mit dem Kampfmittelräumdienst abgestimmt. Hierbei ist im Besonderen 
mit Blick auf den laufenden Klinikbetrieb zu klären wann die Untersuchen stattfinden können. 
Abwägungsvorschlag: 
Kenntnisnahme

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Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1                          Fassung vom 20.09.2018 
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10 Stellungnahme vom 16.07.2018, 67 - 671/10 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Ein Hinweis zum Grünordnungsplan wurde in der Begründung unter Punkt 7.5 „Umgang mit Ve-
getationsflächen“ berücksichtigt. Des Weiteren wurden ein Biotoptypenplan für den Bestand 
und ein Biotoptypenplan für die Planung erarbeitet. Auf Basis dieser beiden Pläne wurde der 
Maßnahmenplan erarbeitet und mit dem Grünflächenamt der Stadt Köln abgestimmt. 
Die Angaben zum schutzwürdigen Baumbestand differierten leicht, sie wurden auf Grundlage 
des Bestandes zuletzt im März 2020 aktualisiert und angepasst. Dass außerhalb des Plange-
bietes Straßenbäume gefällt werden müssen, wurde in die Begründung unter Punkt 7.5 „Um-
gang mit Vegetationsflächen“ aufgenommen.  
Auf Grundlage des städtebaulichen Wettbewerbsergebnisses können die Straßenbäume inner-
halb des Plangebietes nicht erhalten bleiben. Gemäß der Baumschutzsatzung der Stadt Köln 
werden diese Bäume ausgeglichen.  
In den Hinweisen der textlichen Festsetzungen (Punkt 11) wurde ein Hinweis auf die Grunds-
ätze zur Gestaltung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß der Satzung der Stadt Köln 
zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen nach §§ 135a-c BauGB vom 15.12.2011 aufge-
nommen. 
Abwägungsvorschlag: 
Die Stellungnahme zum Grünordnungsplan wird zur Kenntnis genommen.  
Die Stellungnahme zum Baumbestand wird zur Kenntnis genommen. 
Die Verwaltung empfiehlt, der Anregung zum Erhalt der Straßenbäume innerhalb des Plange-
bietes nicht zu folgen. 
Die Verwaltung empfiehlt, der Anregung zur Aufnahme der Satzung zur Gestaltung von Aus-
gleichs- und Ersatzmaßnahmen in den textlichen Festsetzungen zu folgen.

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Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1                          Fassung vom 20.09.2018 
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 Seite 26 von 44 
11 Stellungnahme vom 26.07.2018, Stadtwerke Köln 
 
 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Die Darstellung zu der bestehenden Stromnetzstation zur öffentlichen Versorgung wird zur 
Kenntnis genommen und im Rahmen einer Planvereinbarung berücksichtigt. Bei Verlegung der 
Stromnetzstation bieten die Festsetzungen des Bebauungsplanes ausreichend Gestaltungs-
spielraum. Daher ist eine weitergehende Sicherung nicht notwendig. 
Abwägungsvorschlag: 
Kenntnisnahme

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Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1                          Fassung vom 20.09.2018 
 Redaktionell angepasst nach der Offenlage Stand 08.01.2021 
 Seite 27 von 44 
12 Kenntnisnahme Stellungnahme vom 31.07.2018, 62 - 621/2

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Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1                          Fassung vom 20.09.2018 
 Redaktionell angepasst nach der Offenlage Stand 08.01.2021 
 Seite 28 von 44 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Die Darstellungen zur geplanten Erschließung, zur Erschließungsbeitragspflicht und zu den Er-
schließungsregelungen wurden zur Kenntnis genommen.  
Die Darstellungen zur Verlängerung des Studentenweges bis zum Lindenthalgürtel wurden zur 
Kenntnis genommen. Ein Gehrecht zur Kerpener Straße wurde in die Planzeichnung zur Offen-
lage bzw. wiederholten Offenlage aufgenommen. Die Sicherung durch Baulasten und Grund-
dienstbarkeiten muss im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen erfolgen und ist nicht Be-
standteil des Bebauungsplanverfahrens. 
Bei der Darstellung der Lage des Studentenweges auf der Abbildung 3 der Anlage 2 handelt es 
sich um eine Konzeptdarstellung ohne verbindliche Verortung der Wegebeziehungen. Die Er-
läuterung zu Abbildung 3 wurde entsprechend ergänzt. Im Bebauungsplanentwurf wurde die 
Wegeverbindung in Form eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes auf Grundlage des Siegerent-
wurfes festgesetzt.  
Die Darstellung, dass die notwendigen Anpassungsarbeiten, die im öffentlichen Straßenraum 
erforderlich werden, gemäß § 16 StrWG NRW zu Lasten des Vorhabenträgers gehen, wurde 
zur Kenntnis genommen. 
Der durch den Stadtbahnbetrieb eventuell auftretende Lärm wurde im Rahmen des Lärmschutz-
gutachtens abgearbeitet und im Rahmen der Offenlage beziehungsweise der wiederholten Of-
fenlage berücksichtigt. In den Hinweisen der textlichen Festsetzungen wurde Punkt 12 aufge-
nommen, der auf eventuell auftretende Erschütterungen und die erforderlichen Maßnahmen 
hinweist. 
Die Errichtung einer Lärmschutzwand ist nicht vorgesehen. 
Abwägungsvorschlag: 
Die Stellungnahme zur Erschließung wird zur Kenntnis genommen. 
Die Verwaltung empfiehlt, der Festsetzung des Gehrechtes zur Kerpener Straße zu folgen. 
Die Stellungnahme zur Darstellung der Lage des Studentenweges wird zur Kenntnis genom-
men. 
Die Stellungnahme zum öffentlichen Straßenraum wird zur Kenntnis genommen. 
Die Verwaltung empfiehlt, der Aufnahme des Hinweises zu eventuell auftretenden Erschütte-
rung zu folgen. 
Die Stellungnahme zur Lärmschutzwand wird zur Kenntnis genommen.

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Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1                          Fassung vom 20.09.2018 
 Redaktionell angepasst nach der Offenlage Stand 08.01.2021 
 Seite 29 von 44 
13 Stellungnahme vom 23.07.2018, 37 - 375/3

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Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1                          Fassung vom 20.09.2018 
 Redaktionell angepasst nach der Offenlage Stand 08.01.2021 
 Seite 30 von 44 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Die brandschutztechnischen Darstellungen zum Neubau, zur Löschwasserversorgung, zu den 
Feuerwehrzufahrten, zu den Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr und zu den Be-
grünungen im Bereich notweniger Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr wurden 
zur Kenntnis genommen, weitergehende Festsetzungen im Rahmen dieses Bebauungsplanes 
sind nicht notwendig. Eine Überprüfung zur Realisierung der notwendigen Löschwasserversor-
gung, der Feuerwehrzufahrten sowie der Aufstell- und Bewegungsflächen wurde im Rahmen 
der Erarbeitung des Bauantrages im 3. Quartal 2019 mit dem Bauordnungsamt abgestimmt. 
Abwägungsvorschlag: 
Kenntnisnahme

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Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1                          Fassung vom 20.09.2018 
 Redaktionell angepasst nach der Offenlage Stand 08.01.2021 
 Seite 31 von 44 
14 Stellungnahme vom 27.07.2018, Stadtplanungsamt 61/21 – Rechtsfragen  
 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
Abwägungsvorschlag: 
Kenntnisnahme

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Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1                          Fassung vom 20.09.2018 
 Redaktionell angepasst nach der Offenlage Stand 08.01.2021 
 Seite 32 von 44 
15 Stellungnahme vom 31.07.2018, 4512 Bodendenkmalpflege 
 
 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Der Hinweis Nr. 5 der textlichen Festsetzungen wurde entsprechend geändert. 
Abwägungsvorschlag: 
Die Verwaltung empfiehlt, den Hinweis entsprechend zu ändern.

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Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1                          Fassung vom 20.09.2018 
 Redaktionell angepasst nach der Offenlage Stand 08.01.2021 
 Seite 33 von 44 
16 Stellungnahme vom 16.07.2018, Deutsche Flugsicherung 
 
 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Die Stellungnahme der Deutschen Flugsicherung GmbH wurde zur Kenntnis genommen. 
Abwägungsvorschlag: 
Kenntnisnahme

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Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1                          Fassung vom 20.09.2018 
 Redaktionell angepasst nach der Offenlage Stand 08.01.2021 
 Seite 34 von 44 
17 Stellungnahme vom 20.07.2018, Bezirksregierung Düsseldorf - Flugsicherheit

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Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1                          Fassung vom 20.09.2018 
 Redaktionell angepasst nach der Offenlage Stand 08.01.2021 
 Seite 35 von 44 
 
 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Die Stellungnahme der Bezirksregierung Düsseldorf - Flugsicherheit wurde zur Kenntnis ge-
nommen. In der Begründung zum Bebauungsplanverfahren wurde unter Punkt 9.9 eine Erläute-
rung zum luftrechtlichen Genehmigungsverfahren und zu den Maßnahmen zur Flugsicherung 
aufgenommen. Darüber hinaus wurden die Maßnahmen zur Flugsicherung in die textlichen 
Festsetzungen unter Punkt 13 aufgenommen. 
Abwägungsvorschlag: 
Kenntnisnahme

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Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1                          Fassung vom 20.09.2018 
 Redaktionell angepasst nach der Offenlage Stand 08.01.2021 
 Seite 36 von 44 
18 Kenntnisnahme Stellungnahme vom 25.07.2018, 611/1 Flächennutzungsplan 
 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Die Stellungnahme des Amtes 611/1 Flächennutzungsplan wurde zur Kenntnis genommen.  
Abwägungsvorschlag: 
Kenntnisnahme

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Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1                          Fassung vom 20.09.2018 
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 Seite 37 von 44 
19 Kenntnisnahme Stellungnahme vom 03.07.2018, 231/2-3-20180567 
 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Die Stellungnahme des Amtes 231/2-3 wurde zur Kenntnis genommen.  
Abwägungsvorschlag: 
Kenntnisnahme

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Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1                          Fassung vom 20.09.2018 
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20 Stellungnahme vom 29.06.2018, 230/5 - 230/57 
 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Der Hinweis in Bezug auf den bestehenden Konzessionsvertrag wurde zur Kenntnis genom-
men. 
Abwägungsvorschlag: 
Kenntnisnahme

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Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1                          Fassung vom 20.09.2018 
 Redaktionell angepasst nach der Offenlage Stand 08.01.2021 
 Seite 39 von 44 
21 Stellungnahme vom 24.07.2018, 80 - 803 
 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Die Stellungnahme des Amtes 80 - 803 wurde zur Kenntnis genommen.  
Abwägungsvorschlag: 
Kenntnisnahme

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Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1                          Fassung vom 20.09.2018 
 Redaktionell angepasst nach der Offenlage Stand 08.01.2021 
 Seite 40 von 44 
22 Stellungnahme vom 28.06.2018, Polizeipräsidium Köln, Direktion Kriminalität 
 
 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Die Stellungnahme des Polizeipräsidiums Köln, Direktion Kriminalität, wurde zur Kenntnis ge-
nommen.  
Abwägungsvorschlag: 
Kenntnisnahme

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Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1                          Fassung vom 20.09.2018 
 Redaktionell angepasst nach der Offenlage Stand 08.01.2021 
 Seite 41 von 44 
23 Stellungnahme vom 29.06.2018, Polizeipräsidium Köln, Führungsstelle Verkehr 
 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Die Stellungnahme des Polizeipräsidiums Köln, Führungsstelle Verkehr, wurde zur Kenntnis ge-
nommen.  
Abwägungsvorschlag: 
Kenntnisnahme

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Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1                          Fassung vom 20.09.2018 
 Redaktionell angepasst nach der Offenlage Stand 08.01.2021 
 Seite 42 von 44 
24 Stellungnahme vom 02.07.2018, 230/5 - 230/57 
 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Die Stellungnahme des Amtes 230/5 - 230/57 wurde zur Kenntnis genommen.  
Abwägungsvorschlag: 
Kenntnisnahme

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Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1                          Fassung vom 20.09.2018 
 Redaktionell angepasst nach der Offenlage Stand 08.01.2021 
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25 Stellungnahme vom 04.07.2018, Amt 15 regionale Kooperation 
 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Die Stellungnahme des Amtes 15, regionale Kooperation, wurde zur Kenntnis genommen.  
Abwägungsvorschlag: 
Kenntnisnahme

Bebauungsplan Nr. 64435 / 02 Arbeitstitel: Baufeld West, Kerpener Straße in Köln - Lindenthal 
Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1                          Fassung vom 20.09.2018 
 Redaktionell angepasst nach der Offenlage Stand 08.01.2021 
 Seite 44 von 44 
26 Stellungnahme vom 10.07.2018, IHK Köln 
 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Die Stellungnahme der IHK Köln wurde zur Kenntnis genommen.  
Abwägungsvorschlag: 
Kenntnisnahme

Anlage 9 neuer Beschlusstext

1747 Zeichen

A N L A G E  9  
 
 
 
Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan 64435/02 
Arbeitstitel: Baufeld West, Kerpener Straße in Köln-Lindenthal 
Vorlage 3500/2021 
 
hier: Neuer Beschlusstext 
 
 
 
 
In der Beschlussvorlage über den Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes 64435/02, Arbeitsti-
tel: Baufeld West, Kerpener Straße in Köln-Lindenthal wurde versehentlich im Betreff und unter 1. 
der falsche Straßenname „Kempener Straße“ genannt. Richtig muss hier die Kerpener Straße ge-
nannt werden. Die Beschlussvorlage ist daher wie folgt zu korrigieren: 
 
Der neue Betreff heißt: 
 
Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan 64435/02 
Arbeitstitel: Baufeld West, Kerpener Straße in Köln-Lindenthal 
 
 
Ferner heißt der neue Beschluss: 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt, 
1. das Bauleitplanverfahren des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 64435/02 –
Arbeitstitel: Baufeld West, Kerpener Straße in Köln-Lindenthal– auf ein Verfahren zur Auf-
stellung eines qualifizierten Bebauungsplanes im Sinne von § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch 
(BauGB) umzustellen;  
 
2. den Bebauungsplan 64435/02 mit gestalterischen Festsetzungen für das circa 17.600 m² 
große Plangebiet östlich des Lindenthalgürtels und nördlich der Kerpener Straße, betreffend 
den südwestlichen Teil des Universitätsklinikums Köln-Lindenthal, westlich des Bettenhau-
ses und südlich des viergeschossigen Zentrallagers nach § 10 Absatz 1 BauGB in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Ge-
meindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 
14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023)  —in der bei Erlass dieser Satzung geltenden 
Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung.

Anlage 11, Auszug Stadtentwicklungsausschuss 02.12.2021

1602 Zeichen

Geschäftsführung  
Stadtentwicklungsausschuss  
Herr Sommer 
Telefon:  (0221) 221-26906  
Fax       :  (0221) 221-22344 
E-Mail:  christian.sommer @stadt-koeln.de 
Datum: 08.12.2021 
Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschrift der 7. Sitzung des 
Stadtentwicklungsausschusses  vom 02.12.2021  
öffentlich 
15.1 Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan 64435/02  
Arbeitstitel: Baufeld West, Kerpener Straße in Köln-Lindenthal 
3500/2021 
Der Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem Rat wie folgt zu beschließen: 
Aktualisierter Beschluss gem. Anlage 9: 
 
Der Rat beschließt,  
 
1. das Bauleitplanverfahren des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 
64435/02 –Arbeitstitel: Baufeld West, Kerpener Straße in Köln-Lindenthal– auf 
ein Verfahren zur Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes im Sinne 
von § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) umzustellen;  
 
2. den Bebauungsplan 64435/02 mit gestalterischen Festsetzungen für das circa 
17.600 m² große Plangebiet östlich des Lindenthalgürtels und nördlich der Ker-
pener Straße, betreffend den südwestlichen Teil des Universitätsklinikums Köln-
Lindenthal, westlich des Bettenhauses und südlich des viergeschossigen 
Zentrallagers nach § 10 Absatz 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung 
Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 
14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023)  —in der bei Erlass dieser Satzung 
geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefüg-
ten Begründung.  
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt.

Anlage 1 Planwirkungsbereich des B-Planes

389 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ
Anlage 1
0D‰VWDEN
StadtplanungsamtGeltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes8QLYHUVLWlWVNOLQLNXP]X.|OQBaufeld WestLQ.|OQ/LQGHQWKDO
010050200300 Meter

Anlage 3 Darstellung und Bewertung der zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung

1279 Zeichen

A  N  L  A  G E 3  
 
 
 
Darstellung und Bewertung der schriftlich eingegangenen Stellungnahmen zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs.1 BauGB 
 
 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) zum Bebauungsplan mit dem Arbeitstitel: Baufeld 
West, Kerpener Straße in Köln-Lindenthal wurde im Rahmen einer Abendveranstaltung in der Aula des Apostelgymnasiums, Biggestraße 21 
in 50931 Köln - Lindenthal, am 22.11.2016 öffentlich vorgestellt und in einer Niederschrift dokumentiert. Der anschließende Aushang im 
Bezirksrathaus Lindenthal dauerte bis einschließlich 01.12.2016. in diesem Zeitraum konnten schriftliche Stellungnahmen abgegeben 
werden. Es ist eine Stellungnahmen (Anfrage) aus der Öffentlichkeit eingegangen. 
 
 
 
1. Stellungnahme vom 24.11.2016 
 
 
Inhalt der 
Stellungnahme 
Berücksichti
- gung 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
 
In der Stellungnahme wurde angefragt, wann die bestehenden 
Gebäude voraussichtlich zurückgebaut werden, da ein direktes 
nachbarschaftliches Interesse besteht. 
 
Kenntnisnah
me 
 
Der Rückbau von Gebäuden ist nicht Bestandteil des 
Bebauungsplanverfahrens. Der Investor wird von 
Seiten der Stadt gebeten den Abriss der 
bestehenden Gebäude frühzeitig bekannt zu geben.

Anlage 5 Darstellung und Bewertung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen

76848 Zeichen

A  N  L  A  G  E 5  
 
 
Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Nr. 64435 / 02 gemäß § 4 Abs.2 BauGB 
 
 
 
Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vom 05.12.2019 bis 10.01.2020 wurden 16 
Stellungnahmen abgegeben. 
Im Rahmen der wiederholten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vom 24.09.2020 bis 
05.11.2020 wurden 6 Stellungnahmen abgegeben. Diese Stellungnahmen sind mit dem Index a versehen. 
Des Weiteren ist anzumerken, dass nach der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 05.12.2019 bis 10.01.2020 durch Inhaltliche Abstimmung mit dem 
Rechtsamt der Stadt Köln insbesondere redaktionelle Änderungen in der Begründung vorgenommen wurden. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
1

Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Nr. 64435 / 02 gemäß § 4 Abs.2 BauGB 17.12.2020  
2 
 
 
 
 
Abwägungsvorschlag zu den eingegangenen Äußerungen und Erörterungen:  
 
1. Dezernat V der Stadt Köln, Stellungnahme vom 16.01.2020 
 
 
Anregungen / Hinweise  Berücksichti - 
gung 
 
Stellungnahme der Verwaltung  
 
Die Koordinationsstelle Klimaschutz (V-7) verweist auf die Wichtigkeit der möglichst 
frühzeitigen Einbeziehung von Klimaschutz -Kriterien in die Planung. 
 
Vor dem Hintergrund der Klimanotstand -Beschlussverfassung am 09.07.2019 durch 
den Rat der Stadt Köln und dem damit verbundenen Bekenntnis zum klimaneutralen 
Köln 2050, folgen die Ausführungen dem Ziel einer möglichst klimagerechten, also – 
schone nden Planung gemäß § 1 Abs. 5 BauGB 
 
Dass die städtebaulichen Anordnungen einen optimalen Einsatz von solarthermischen 
Kollektoren und PV-Paneelen auf den Dachflächen und den südlich ausgerichteten 
Sockelgeschoss -Dachflächen ermöglichen, ist positiv. 
Auf Basis u. a. dieser Grundlagen sollte im nächsten Schritt ein Energiekonzept beauf - 
tragt und mit der Verwaltung abgestimmt werden - Während dieser Zeit sollte das Plan- 
verfahren ruhen. 
Im Idealfall wird ein Energiekonzept, das eine Prüfung der Standortvoraussetzungen 
(einschließlich z. B. der lokalklimatischen Gegebenheiten) beinhaltet, zusammen mit 
einem städtebaulichen Konzept vorgelegt. Ein Energiekonzept sollte in verschiedenen 
Varianten und Szenarien und unter Berücksichtigung der Wirtschaf tlichkeit Aussagen 
zu Bedarfen und Emissionen (Wärme, Kälte, Strom) und den jeweiligen C02 - 
Einsparpotenzialen enthalten. Das Potenzial regenerativer Energien am Standort ist 
darzustellen, die technischen Maßnahmen der Erzeugung, Speicherung und Nutzung 
sind aufzuführen. Es sollte integriert geplant, also das Gesamtquartier und das Umfeld 
in den Blick genommen werden. Denn aus den Energiekonzepten leiten sich die Fest - 
setzungen in den Plänen (z. B. zu Leitungsrechten und Versorgungsflächen gemäß § 9  
(1) Nr. 12 BauGB und der Nutzung von erneuerbaren Energien oder Kraft -Wärme- 
Kopplung gemäß § 9 (1) Nr. 23b BauGB) oder in Ergänzung dazu oder darüber hinaus 
Vereinbarungen in den zu schließenden Verträgen ab. Das Energiekonzept dient der 
Vorbereitung. Darin sollte u. a. dargelegt werden, wie das Energieeinsparpotenzial 
möglichst vollumfänglich ausgeschöpft und der Restenergiebedarf möglichst vollständig 
aus regenerativen Energien gedeckt werden kann. Nach einer überschlägigen 
Standortprüfung von energetischen Po tenzialen durch V-7 bietet sich neben der er- 
wähnten möglichen Nutzung solarer Energien (Photovoltaik, Solarthermie) Erdwärme 
und Fernwärme an. Auch die Nutzung von Abwasserwärme ist aufgrund der räumli - 
chen Gegebenheiten zu prüfen. Eine „Überschreitung der maximalen Höhen für Anla- 
gen der solaren Energiegewinnung“ ist möglich,  
„um ein nachhaltiges Energiekonzept zu fördern“ (vgl. S. 20). Der Vermerk im Konzept 
wird begrüßt. 
 
Kenntnisnahme  
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
Nein 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis  genommen. 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis  genommen. 
 
 
Es wird darauf hingewiesen, dass es sich um einen Angebotsbebau - 
ungsplan handelt. Die textlichen Festsetzungen zu diesem Bebauungs - 
plan setzen bereits ausreichende Maßnahmen fest, um einer klimage - 
rechten und möglichst schonenden Planung nachzukommen. Die benö - 
tigten intensiv medizinischen Gebäude wurden in einer kompakten 
innerstädtischen Bauweise und Kubatur geplant, um Klimaeinsparun - 
gen zu ermöglichen und kurze Wege zwischen dem übrigen Teil der 
Uniklinik Köln zu gewährleisten (s. S. 10 der Begründung, Punkt 7.3 
„Kubatur der Gebäude“). Des Weiteren wurde die Ausrichtung der Ge- 
bäude so gewählt, dass sowohl ausreichende aktive Energiegewinnung 
als auch ausreichende solare Wärme - und Energiegewinne mög lich 
sind (s. S. 10 der Begründung, Punkt 7.4 „Solare Wärme- und Energie - 
gewinnung“). Um energetischen Einsparpotentialen nachzukommen, 
wird das geplante Gebäude an das BHKW des Versorgungszentrums 
mit seiner nachhaltigen Wärmebereitstellungsanlage angesc hlossen 
werden (s. S. 11 der Begründung, Punkt 7.6 „Umgang mit der Energie - 
versorgung“). Die Erarbeitung eines weitergehenden Energiekonzeptes 
ist im Rahmen dieser Bauleitplanung nicht vorgesehen. Die notwendi - 
gen Einsparungen werden im Rahmen des Baugen ehmigungsverfah- 
rens unter Beachtung der notwendigen medizinischen Nutzungen be - 
rücksichtigt.  
Wie in der Alternativprüfung zum geplanten Standort beschrieben (s. S. 
11 der Begründung, Punkt 8 „Alternativen zum geplanten Standort“), 
gibt es auf Grundlage der erfolgten Machbarkeitsstudie keinen geeigne- 
teren Standort innerhalb und außerhalb des Bereiches des Klinikgelän - 
des Baufeld West.

Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Nr. 64435 / 02 gemäß § 4 Abs.2 BauGB 17.12.2020  
3 
 
 
 
 
 
 
Anregungen / Hinweise  Berücksichti - 
gung 
 
Stellungnahme der Verwaltung  
 
Sollte in der weiteren Qualifizierung der Planung unter Einhaltung der Funktionalität der 
Anteil der zu begrünenden Flächen erhöht oder die Begrünung intensiviert (intensiv 
statt extensiv) werden können, wird dies aus Klimaschutzgründen begrüßt und sollte 
nach Möglichkeit vertraglich fixiert werden. 
 
 
 
 
 
 
Aussagen zum angestrebten baulichen Standard sind dem vorliegenden Konzept nicht 
zu entnehmen. Nach Informationen der EnergieAgentur NRW (EN.Kompass Kranken - 
haus – Projektbericht 2015) machen die Heizung,  Lüftung und Klimatisierung etwa 50% 
der gesamten Energiekosten von Kliniken aus. Das Einsparpotenzial durch eine gute 
Dämmung ist demnach groß, gleichwohl sind die besonderen Anforderungen an den 
thermischen Komfort in einem Krankenhaus zu beachten.  
 
 
 
Die EnergieAgentur.NRW verfügt u. a. durch das Projekt EN.KompassKrankenhaus 
über Erfahrungen im nachhaltigen Energie - und Umweltmanagement in Kliniken und 
bietet eine unverbindliche Initialberatung zu Themen z. B. der energetischen Versor - 
gung einschließ lich Heiztechnik u. a. an. V-7 regt an, zusammen mit dem Vorhabenträ - 
ger abzustimmen, ob ein solcher Kontakt mit dem Ziel grob zu kalkulieren, was im 
konkreten Fall jeweils sinnvoll und wirtschaftlich ist, gewünscht wird. V-7 bietet diesbe - 
züglich gern Unterstützung an. 
 
Auch zu weiteren klimaschutzrelevanten Themen wie Beleuchtung, Automation, Ab- 
fallmanagement in Kliniken etc. liegen Erfahrungen und Empfehlungen von Seiten der 
EnergieAgentur.NRW vor, zu denen ggf. ein Austausch mit Experten sinnvoll se in 
könnte (falls noch nicht erfolgt) 
 
V-7 regt an, im weiteren Prozess Voraussetzungen zu schaffen, damit die Mobilität 
möglichst nachhaltig gestaltet werden kann, z. B. mit Sharing Konzepten, E- 
Ladesäulen und komfortablen, sicheren und großzügigen Abstel lanlage (auch für Las- 
tenräder, Fahrradanhänger etc.). 
 
Kenntnisnahme  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme  
 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme  
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme  
 
 
 
Kenntnisnahme  
 
Neben einer ca. 1.500 m² extensiven Dachbegrünung, wird eine ca. 300 
m² intensive Dachbegrünung und ca. 500 m² Vegetationsflächen (un - 
terbaut) in den Erschließungsanlagen realisiert (s. S. 33 der Begrün- 
dung, Punkt 11 „Städtebauliche Werte“ und S. 5 der textlichen Festset - 
zung Punkt 8 „Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen). Darüber hinaus sind , wie zuvor schon beschrieben, 
weitere Maßnahmen im Zusammenhang mit diesem komplexen Bau - 
körper, der in erster Linie der akuten medizinis chen Versorgung dient, 
wozu auch die Verlegung und Optimierung der Hubschrauberlandeplatt - 
form zählt, nicht möglich.  
 
Hier handelt es sich nicht um ein Konzept, sondern um einen Bebau - 
ungsplanentwurf, der aus den Vorgaben eines städtebaulichen Wett- 
bewerbes entwickelt wurde. Das zukünftige Gebäude wird an das be- 
stehende BHKW des Versorgungszentrums angeschlossen werden 
(s.o.). Die Anlage dient der Erzeugung von Heizwasser zum Beheizen 
von Räumen , der Aufbereitung von Warmwasser und der Erzeugung 
elektrischen Stroms (s. S. 11 der Begründung, Punkt 7.6 „Umgang mit 
der Energieversorgung“). Das Einsparpotential wurde demnach bereits 
optimal ausgenutzt. 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen des Bauleit - 
planverfahrens wurde bereits eine optimale  energetische Versorgung 
sichergestellt. Weitere Optimierungen werden im Rahmen des Bauge - 
nehmigungsverfahrens berücksichtigt, darunter fallen auch die Vorga- 
ben der Energieagentur NRW zum Projekt EN.KompassKrankenhaus.  
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, die endgültigen Regelungen 
erfolgen im  Baugenehmigungsverfahren.  
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, die endgültigen Regelungen 
erfolgen im  Baugenehmigungsverfahren.

Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Nr. 64435 / 02 gemäß § 4 Abs.2 BauGB 17.12.2020  
4 
 
 
 
2. Amt 57 der Stadt Köln, Stellungnahme vom 16.01.2020 
 
Anregungen / Hinweise  Berücksichti - 
gung 
 
Stellungnahme der Verwaltung  
 
1.  Umweltplanung 
 
1.1  Verkehrslärmschutz  
Stellungnahme wird nach Prüfung der schalltechnischen Untersuchung nachgereicht.  
 
 
 
1.2  Verkehrsbedingte Luftschadstoffe 
In der Zusammenfassung zum Begründungstext wird die Aussage getroffen, dass der 
durch die Planung verursachte zusätzliche Verkehr keine Grenzwertüberschreitung 
auslöst. Für diese Aussage fehlt allerdings ein Nachweis bzw. eine plausible Begrün - 
dung. 
Die vorliegende Immissionsprognose durch den TÜV Rheinland betrachtet zwar die 
lufthygienischen Auswirkungen des Eltern -Kind-Zentrums, inkl, der Emissionen aus den 
BHKW, der geplanten Tiefgarage und des geplanten Hubschrauberlandeplatzes. Eine 
Untersuchung der verkehrsbedingten Luftschadstoffe im Kreuzungsbereich Lindenthal 
Gürtel / Kerpener Straße im Null - und im Planfall liegt jedoch nicht vor. 
 
1.3  Natur und Landschaft 
Keine Bedenken.  
 
1. 4 Stadtklima / Anpassung an den Klimawandel 
Das Plangebiet ist stadtklimatisch hoch belastet. Durch die Planung werden zusätzliche 
Flächen versiegelt und vorhandene Bäume gefällt. Aus hiesiger Sicht ist in den vorlie- 
genden Unterlagen nicht schlüssig dargestellt, wie eine Anpassung an den Klimawan - 
del erfolgen soll. Hierbei stehen sowohl Hitzeereignisse, als auch Starkregen in Frage. 
Geplant ist, eine extensive Dachbegrünung mit einer maximalen Schichtdicke von 8 cm 
auf die Flachdächer zu installieren. Zudem sollen die neu erstellten Tiefgaragen be - 
grünt werden. Das anfallende Nied erschlagswasser wird nicht vor Ort versickert, son- 
dern in den Kanal eingeleitet.  
 
Diese Maßnahmen sind nicht ausreichend, um Hitzeereignisse abzumildern und die 
Anpassung an den Klimawandel zu vollziehen. Eine extensive Dachbegrünung ist sinn - 
voll, wenn  gleichzeitig zusätzliche Aufbauten wie Photovoltaik auf dem Dach installiert 
werden. Weitere Dachflächen sollten mit einer dickeren (intensiven) Dachbegrünung 
versehen werden. Zudem sollten auch vorhandene Tiefgaragen begrünt werden.  
 
Weiterhin ist unklar, warum keine Fassadenbegrünungen festgesetzt werden. Im Plan- 
gebiet fallen Bäume weg, die vor Ort nicht ersetzt werden. Somit entfallen auch schatti - 
ge Aufenthaltsräume für Patienten. Gerade kranke Menschen sind besonders  vulnera- 
 
 
 
Kenntnisnahme  
 
 
 
 
Kenntnisnahme  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
Ja 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Nein 
 
 
 
Die Belange des Verkehrslärmschutzes wurde nach der Offenlage vom 
05.12.2019 bis 10.01.2020 mit dem zuständigen Fachamt (Amt 57) erör- 
tert und haben soweit notwendig in dem vorliegenden Lärmgutachten 
sowie in den textlichen Festsetzungen und der Begründung Berücksichti - 
gung gefunden. 
 
Es sind keine Schadstoffanreicherungen zu erwarten, da Individualver- 
kehr im Plangebiet nicht stattfindet. Durch die Dach- und Tiefgaragenbe - 
grünung wird  der Aufheizung entgegengewirkt. Des Weiteren stellen die 
im städtebaulichen Vertrag gesicherten extensiven und intensiven Grün - 
dächer innerhalb des Plangebietes eine geeignete Maßnahme gegen 
eine Erhöhung der problematischen Stickstoffdioxidwerte (NO2) dar (s. S. 
51 der Begründung, Punkt 12.5.7 „Klima “). 
 
 
 
Keine Stellungnahme erforderlich.  
 
 
Neben einer ca. 1.500 m² extensiven Dachbegrünung wird eine ca. 
300 m² intensive Dachbegrünung und ca. 500 m² Vegetationsflächen  
(unterbaut) in den Erschließungsanlagen realisiert (s. S. 33 der Begrün - 
dung, Punkt 11 „Städtebauliche Werte“ und S. 5 der textlichen Festset - 
zung Punkt 8 „Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Be - 
pflanzungen). Die im innerhalb des Plangebietes und im städtebaul ichen 
Vertrag gesicherten extensiven und intensiven Gründächer stellen eine 
geeignete Maßnahme gegen eine Erhöhung der problematischen Stick - 
stoffdioxidwerte (NO2) dar (s. S. 51 der Begründung, Punkt 12.5.7 „Kli- 
ma“). Darüber hinaus sind, wie zuvor schon  beschrieben, weitere Maß- 
nahmen im Zusammenhang mit diesem komplexen Baukörper, der in 
erster Linie der akuten medizinischen Versorgung dient, wozu auch die 
Verlegung und Optimierung der Hubschrauberlandeplattform zählt, nicht 
möglich.  
 
Da der Dachbereic h des zukünftigen Gebäudekomplexes den Hub- 
schrauberlandeplatz UKK 1 aufnehmen soll, sind Maßnahmen, wie sie 
bei einem konventionellen Baukörper gefordert werden, hier nicht zu

Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Nr. 64435 / 02 gemäß § 4 Abs.2 BauGB 17.12.2020  
5 
 
 
 
 
Anregungen / Hinweise  Berücksichti - 
gung 
 
Stellungnahme der Verwaltung  
bel für die Folgen des Klimawandels. Ein öffentlich zugänglicher Trinkbrunnen wäre  
z.B. eine sinnvolle Maßnahme. Es besteht Bedarf, die vorliegende Planung anzupas- 
sen und entsprechende Maßnahmen festzusetzen.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
1.5 elektromagnetische Felder 
Keine Bedenken.  
 
2. Umweltordnungsbehörden 
 
2.1 Untere Landschaftsbehörde (571) 
Die in dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag von Hr. Dr. Skibbe aus September 2019 
vor geschlagenen Ausgleichsmaßnehmen sind umzusetzen. So sind  
 
• acht Fledermausflachkästen  
• fünf Mauerseglerkästen  
• acht Sperlingskästen  
 
vor Beginn der Bauarbeiten an Gebäuden in unmittelbarere Nähe in Absprache mit der 
UNB anzubringen und dauerhaft in Stand zu halten. 
Gehölze dürfen grundsätzlich nur in dem für das Vorhaben notwendigem Maße und 
nach Erhalt der Bau-/ Abbruchgenehmigung entfern t werden; außerhalb des Baufelds 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme  
 
 
 
Kenntnisnahme  
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme  
realisieren, da insbesondere die Dachflächen so gestaltet werden müs - 
sen, dass durch den Hubschraubereinsatz keine Aufwirbelung und damit 
verbundene  Gefährdung für die umliegenden Gebäude und Freiraumnut- 
zung entstehen. Eine Begrünung der vorhandenen Tiefgarage ist nicht 
möglich, da diese Tiefgarage sich vollumfänglich unter dem Gebäude - 
komplex des Zentralklinikums befindet. Die neugeplante Tiefgara ge wird 
in den Bereichen, die nicht durch oberirdische Gebäudeteile oder Wege 
überdeckt ist, begrünt. 
 
Die textlichen Festsetzungen weisen für das Plangebiet ausreichende 
Grünflächen aus. Die Grünflächen werden im städtebaulichen Vertrag 
zusätzlich gesiche rt. Bei der vorliegenden Planung handelt es sich um 
eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die mit den Zielen der 
Raumordnung, des Naturschutzes und mit Blick auf die urbane Lage des 
Plangebietes mit der Landschaftspflege vereinbar ist. Maßnahmen zur 
Minderung von Auswirkungen werden durch entsprechende Festsetzun - 
gen (Gründach) sowie durch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 
BauGB (Studentenweg, Straßenbäume) und Beachtung der Baum - 
schutzsatzung erfüllt. Eine Fassadenbegrünung kann in diesem Bere ich 
nicht realisiert werden, da sich in einer Fassadenbegrünung auch Schäd - 
linge einnisten können oder diese zum Hochklettern (z.B. Ratten) nutzen. 
Bei diesem Baukörper muss eine Gefährdung der besonders schutzwür - 
digen Menschen, die hier in erster Linie  zur intensiv- und akutmedizini - 
schen Betreuung untergebracht sind, verzichtet werden. Gleiches verhält 
sich zu den öffentlich zugänglichen Trinkbrunnen, die aus hygienetechni - 
schen Gründen (erhöhte Ansteckungsgefahr) nicht zu realisieren sind.  
 
Keine Stellungnahme erforderlich.  
 
 
 
Die Ausgleichsmaßnahmen werden im Rahmen des Baugenehmigungs - 
verfahrens beachtet. 
 
 
 
 
Ein Hinweis wurde in die textlichen Festsetzungen aufgenommen (s. S. 7 
der textlichen Festsetzungen Punkt 8 der Hinweise „Artenschutz“).

Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Nr. 64435 / 02 gemäß § 4 Abs.2 BauGB 17.12.2020  
6 
 
 
 
 
Anregungen / Hinweise  Berücksichti - 
gung 
 
Stellungnahme der Verwaltung  
ist keine Entfernung von Gehölzen gestattet. Sämtliche Rodungs - und Fällarbeiten, 
sowie Abbrucharbeiten haben außerhalb der Vogelbrutzeit zu erfolgen (Brutzeit 01.03. - 
30.09. eines jeden Jahres). Sollten o. g. Arbeiten zwingend in die Vogelbrutzeit fallen, 
ist eine ökologische Baubegleitung hinzuzuziehen. Diese hat die Strukturen frühestens 
2 Tage vor Beginn der Arbeiten auf Besatz durch Vögel und/ oder Fledermäuse zu 
untersuchen. Hierüber ist der Unteren Naturschutzbehörde unaufgefordert ein Bericht 
zukommen  zu lassen.  
 
Bei der Verwendung transparenter oder spiegelnder flächiger Glaselemente (Glaswän- 
de, Absturzsicherungen, Fenster) oder anderer Baustoffe ist sicher zu stellen, dass 
diese für Vögel als Hindernis erkennbar sind (z.B. opake Materialien, Orname ntglas, 
Streifen- /Punkt oder sonstige Muster). Zusätzlich ist der Außenreflexionsgrad sämtli - 
cher Glaselemente auf max. 8 %‚ bei Isolierverglasung auf max. 15 % zu reduzieren. 
Das Bundesamt für Naturschutz verweist in diesem Zusammenhang auf den Leitfade n 
zum vogelfreundlichen Bauen mit Glas, dem wichtige Hinweise zur Ausgestaltung von 
Glasflächen entnommen werden können  
(vgl. http://www.vogelglas.info/public/voegel_glas_Iicht_20 12.pdf). 
Falls die geplante Bebauung über einen hohen Glasanteil verfügt, ist ein Glaskonzept 
zu erstellen  
und mit der UNB abzustimmen.  
 
Baumschutz 
Bei dem Baufeld West handelt es sich um ein stark durch Grünstrukturen geprägtes 
Areal des Universitätsklinikums. Zahlreiche der hier stehenden Bäume unterliegen der 
Baumschutzsatzung (BSchS) der Stadt Köln. 
Die Untere Naturschutzbehörde (UNB) hat in Zusammenhang mit dem 1. Bauabschnitt 
des Eltern-Kind-Zentrums (Bau-AZ: 63/B13/1879/2019) die Fällung eines Großteils der 
geschützten Bäume bereits genehmigt (u.a. 51 Bäume mit Bescheid vom 29.10.201 9, 
AZ: 5717/3/3/2019_0146).  
 
Unter Berücksichtigung des noch vorhandenen Baumbestandes sind Bauplanungen 
möglichst so zu gestalten, dass das Entfernen bzw. die Beeinträchtigung von geschütz- 
ten Bäumen auf ein Minimum beschränkt bleibt. Insofern es einer Veränderung oder 
Fällung geschützter Bäume erfordert, ist bei der UNB ein entsprechender Antrag zu 
stellen. Zu beachten sind insbesondere auch die Verbote gern. § 3 BSchS. 
Der zuständige Ansprechpartner in der Abteilung UNB für den Baumschutz ist Herr 
Weißkamp (Tel.: 0221/ 221-36547), Kontakt per E-Mail: antrag-baumschutz@stadt- 
koeln.de. 
 
2.2 Immissionsschutz, Wasser - und Abfallwirtschaftsbehörde (572) 
Immissionsschutz 
Die in der Immissionsprognose der TÜV Rheinland Energy GmbH aus Januar 2019 
errechnete Aufstockung des an das Plangebiet angrenzenden Kamins (BHKWs) auf  
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme  
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme  
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen des Bauge - 
nehmigungsverfahrens beachtet. Weitere Maßnahmen sind im Rahmen 
dieses Bebauungsplanes nicht notwendig.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Abstimmung mit dem 
Amt 63 ist, wie beschrieben, bereits erfolgt.  
 
 
 
 
 
Der Umgang mit den geschützten Bäumen im gesamten Plangebiet wur - 
de im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens mit dem Amt 63 abge- 
stimmt. Weitere Maßnahmen sind im Zusammenhang mit diesem kom - 
plexen Baukörper, der in erster Linie der akuten medizinischen Versor - 
gung dient, nicht möglich. Im Rahmen der Umsetzung des Bauabschnit - 
tes II wird Kontakt zu dem zuständigen Ansprechpartner  aufgenommen. 
 
 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Da di e endgültige Lage der 
Immissionsquellen, bis auf die Lage des Kamins, nicht bekannt ist, kön-

Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Nr. 64435 / 02 gemäß § 4 Abs.2 BauGB 17.12.2020  
7 
 
 
 
 
Anregungen / Hinweise  Berücksichti - 
gung 
 
Stellungnahme der Verwaltung  
eine Höhe von 46 m über Grund (95,6 m.ü.NN) ist umzusetzen. Weiterhin sind die 
Emissionsquellen im Plangebiet, wie in Tabelle 2 auf 5. 19 vorgeschlagen, zu verorten. 
 
 
 
Die geplante Netzersatzanlage ist entkoppelt aufzustellen. Die zu erfassenden und 
abzusaugenden Abgase der Netzersatzanlagen sind so abzuleiten, dass ein ungestör - 
ter Abtransport mit der freien Luftströmung möglich ist. Die Vorgaben der 44. BImSchV 
sind einzuhalten.  
 
Die im Schallgutachten der ADU Cologne GmbH aus Mai 2019 vorgeschlage nen 
Lärmminderungsmaßnahmen müssen umgesetzt werden, diese sind u.a.:  
 
Die Westfassade der Versorgungshalle (Müllhof) muss geschlossen, mit einem Rolltor 
versehen und die anderen Fassaden schalltechnisch ertüchtigt werden.  
 
Der Bereich um die Rückkühler im  Technikgeschoss muss mit einer Lärmschutzwand 
geschlossen ausgeführt werden.  
 
Die Lage und die Schallleistungspegel sowie die maximale Schallleistung tags / nachts 
sind wie im Gutachten vorgegeben umzusetzen bzw. zu betreiben.  
 
Das Rolltor der Tiefgarage, die Lüftungsöffnungen sowie die Entwässerungsrinne in 
diesem Bereich sind entsprechend der Lärmminderungstechnik vorzusehen.  
 
Die Tiefgaragenein - bzw. -ausfahrten müssen eingehaust und das Innere der Rampe 
muss absorbierend (Minderung um 2 dB) ausgeführt werden. Die Toreinfahrtshöhe ist 
auf 3 m zu begrenzen. 
 
Die bestehende Tiefgarageneinfahrt am Zentralklinikum muss überdacht (Schall - 
dämmmaß 25 dB) werden. Das Innere der Rampe ist mit absorbierenden Materialien 
auszukleiden.  
 
Sollte es zu Beschwerden / erheblichen Belästigungen der Anwohner durch die 
Lichtimmissionen der Tiefgaragenausfahrten kommen, sind durch den Bauherrn „archi - 
tektonische“ Maßnahmen wie die Jalousien, Rollläden oder Vorhängen zur Verfügung 
zu stellen.  
 
Begründung 
In der Begründung finden sich einige Unklarheiten, welche noch überarbeitet werden 
sollten:  
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme  
 
 
 
Kenntnisnahme 
Kenntnisnahme 
Kenntnisnahme 
Kenntnisnahme 
Kenntnisnahme 
Kenntnisnahme 
 
Kenntnisnahme  
 
 
Kenntnisnahme  
nen hier keine endgültigen Aussagen im Rahmen des Bebauungsplanes 
getroffen werden. Die Realisierung der zusätzlichen Emissionsquellen, 
die durch das Plangebiet entstehen können, wird erst im Rahmen des 
Baugenehmigungsverfahrens beachtet. Es wird darauf hinge wiesen, dass 
es sich hier nicht um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan  handelt. 
 
Im Rahmen des Lufthygienegutachtens zum Bebauungsplan wurden die 
Abgase der Netzanlagen berücksichtigt. Im Baugenehmigungsverfahren 
werden die endgültigen Auslässe dieser Anlagen berücksichtigt. 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, die endgültigen Regelungen 
erfolgen im  Baugenehmigungsverfahren.  
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, die endgültigen Regelungen 
erfolgen im  Baugenehmigungsverfahren.  
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, die endgültigen Regelungen 
erfolgen im  Baugenehmigungsverfahren.  
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, die endgültigen Regelungen 
erfolgen im  Baugenehmigungsverfahren.  
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, die endgültigen Regelu ngen 
erfolgen im  Baugenehmigungsverfahren.  
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, die endgültigen Regelungen 
erfolgen im  Baugenehmigungsverfahren.  
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, die endgültigen Regelungen 
erfolgen im  Baugenehmigungsverfahren.  
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und wird im Rahmen des städ - 
tebaulichen Vertrages zu diesem Bebauungsplan gesichert.

Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Nr. 64435 / 02 gemäß § 4 Abs.2 BauGB 17.12.2020  
8 
 
 
 
 
Anregungen / Hinweise  Berücksichti - 
gung 
 
Stellungnahme der Verwaltung  
S. 29: Laut TA Lärm 6.1 d) sind die Immissionsrichtwerte tags bei 60 dB(A) und nachts 
bei 45 dB(A) anzusetzen. 
 
 
S. 30: Tabelle 4: Wo befindet sich im Plangebiet ein Urbanes Gebiet (MU)? 
 
 
S. 31: Das Kapitel 3.3.1 der TA Lärm gibt es nicht. Gemeint ist vermutlich Kapitel 
3.2.1?! 
 
S. 32: Die Richtwerte für Kurgebiete sind nicht anzusetzen, da hier kein SO (Kurge- 
biet/Krankenhaus) ausgewiesen wird sondern ein SO (Universität/Klinik). In diesem Fall 
passt sich der lmmissionsrichtwert (IRW) an die Umgebung außerhalb des Plangebiets 
an (hier WA) und es sind die IRW für ein WA anzuwenden (tags 55 dB(A) / nachts 40 
dB(A)). Im vorherigen Verfahren wurde sich auf einen Zwischenwert von 42 dB(A) 
geeinigt, da die Möglichkeit des Fensteröffnens für den Patienten von stark erholsa - 
mem Wert ist. 
 
 
 
 
S. 62 Bewertung: Hier wird aufgeführt, dass ggfs. eine zeitliche Nutzungsbeschränkung 
umgesetzt werden soll um den lmmissionsrichtwert einzuhalten. Ist das eine realisti - 
sche Einschätzung? Wäre eine zeitliche Einschränkun g möglich? Wie würde dies um- 
gesetzt? 
 
 
S. 64 vorletzter Absatz: Nach TA Lärm muss bei Nichteinhaltung der Richtwerte die 
Belüftung der Räume auch ohne geöffnete Fenster gewährleistet sein - wo steht das? 
Passive Schallschutzmaßnahmen sind nach TA Lärm normalerweise nicht möglich.  
 
Schalltechnische Untersuchung 
Da die Schalltechnische Untersuchung der ADU Cologne GmbH aus Mai 2019 bisher 
unbekannt war, gibt es einige Unklarheiten, welche noch überarbeitet/ergänzt/erklärt 
werden müssen:  
 
S. 16: Die Sternchen bei 10 2.4 und 2.5 werden in Tabelle 3-3-4 nicht erklärt. 
S. 39: Wurden die vom Müllhof ausgehenden Emissionen mit noch umzusetzenden 
Schallschutzmaßnahmen berechnet?  
S. 40: Wurden/werden die neu geplanten Anlagen direkt mit Schallschutz errichtet? 
Wurden die neuen Anlagen mit im Gutachten aufgenommen?  
Nein 
 
 
Kenntnisnahme  
 
 
Ja       
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme  
 
 
 
 
Ja 
 
 
 
Kenntnisnahme  
Gemäß Abstimmung mit dem Umweltamt wurde für den Bereich des 
Bebauungsplanes unter Beachtung der städtebaulichen  Situation ein 
Mischwert genommen, dieser beträgt nachts 42 dB(A) und tags 55 dB(A). 
 
Bei den angegebenen Werten in der jetzigen Tabelle 3 handelt es sich 
um Beispiele von Immissionswerten innerhalb des Siedlungsbereiches 
sowie einer Gegenüberstellung der unterschiedlichen Vorgaben. 
 
Der Absatz wurde redaktionell geändert.  
 
 
Wie aus Tabelle 3 (s. S. 31 der Begründung „Schalltechnische Anforde - 
rungen für das Plangebiet“) ersichtlich, gibt es Immissionsrichtwerte spe - 
ziell für Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten. Diese betragen 
45 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts. Dies e liegen für den Tagwert sogar 
noch 5 dB(A) unter den Immissionsrichtwerten für Reine Wohngebiete. 
Mit Kurgebieten, Krankenhäusern und Pflegeanstalten sind solche Ein - 
richtungen gemeint, in denen Patienten in mehrwöchiger Betreuung ge - 
nesen sollen. Hierf ür sind nach den Vorstellungen der TA Lärm beson - 
ders ruhige Lagen mit geringen Schallauswirkungen erforderlich (s. S. 31 
der Begründung, Punkt 10.8.3 Unterpunkt „Auswirkungen innerhalb des 
Plangebietes“).  
 
Durch eine zeitliche Beschränkung der Tiefgarage nnutzung besonders zu 
den Ruhezeiten zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr kann eine Beruhi - 
gung des Verkehrs und somit eine Lärmminderung erreicht werden (s.  
S. 63 der Begründung, Punkt 12.5.13.6 „Nachbarschaftslärm“). Die Maß- 
nahmen werden im Rahmen des Bau antragsverfahrens abgestimmt. 
 
Der Absatz wurde gestrichen da er missverständlich ist.  
 
 
 
Die Belange der Schalltechnischen Untersuchung wurde nach der Offen- 
lage vom 05.12.2019 bis 10.01.2020 mit dem zuständigen Fachamt  
(Amt 57) erörtert und in dem vorliegenden Lärmgutachten entsprechend 
angepasst. Diese Anpassungen werden hier nicht weiter erläutert, da es 
sich überwiegend um redaktionelle Änderungen handelte, die im vorlie - 
genden Gutachten ersichtlich  sind.

Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Nr. 64435 / 02 gemäß § 4 Abs.2 BauGB 17.12.2020  
9 
 
 
 
 
Anregungen / Hinweise  Berücksichti - 
gung 
 
Stellungnahme der Verwaltung  
S. 45: In Tabelle 9-4 steht, dass die Rampe bei der geplanten Tiefgarage bzw. den 
Krankentransporten keine Steigung aufweist. Auf 5. 46 ist eine Steigung von 10% be- 
nannt. Was ist richtig und mit welchem Wert wurde gerechnet? Im Gutachten zu den 
Lichtimmissionen (S. 6, Peutz, 12.09.2018) wird sogar von einer Steigung von 15 % 
ausgegan gen. 
S. 47: Abbildung 9-5, ist die Abbildung falsch beschriftet? TG von BA 2 taucht nicht auf. 
S. 55: 10 5.1 liegt tagsüber nicht 10 dB unter dem IRW. 
S. 59 bzw. Anhang D06: Es ist nicht ersichtlich, welche Fassaden schutzwürdige Räu- 
me haben. Der Beurteilungspegel geht nachts hoch bis auf 55 dB(A). 
S. 60 f: Maximalpegel werden durch anliefernde LKW erreicht. Wurden die Anlieferun- 
gen generell mit in die Prognose aufgenommen?  
Das Kapitel 3.3.1 der TA Lärm gibt es nicht (Kapitel 3.2.1 gemeint?).  
 
Wasser - und Abfall 
2.3  Vorsorgender Bodenschutz (574/2) 
Keine Belange betroffen. 
 
2.4  Boden- und Grundwasserschutz (573) 
Der östliche Teil des Bebauungsplangebietes befindet sich im Kern einer Fläche, die 
seit 2009 im Kataster der Altlasten und altlastverdächtigen Flachen , als Altablagerung 
Nr. 303 121 und der Bezeichnung „Joseph -Stelzmann-, Kerpener-, Gleueler Str.“ nach- 
richtlich registriert ist. 
Bei der Altablagerung handelt es sich um einen ehemaligen Bachlauf und Teich, die 
verfüllt wurden. Punktuell wurde die Fläche untersucht. Der Fokus lag dabei auf bau - 
grundtechnischen Besonderheiten. Aufgrund der hier vorliegenden Erkenntnisse ist 
davon auszugehen, dass Schutzgüter hier zurzeit bei unveränderter Nutzung und so - 
lange nicht in den Boden eingegriffen wird, nicht gefährdet sind (FisAlBo-Risikostatus 
2). 
 
Bei Nutzungsänderung/ Bodeneingriff ist eine nutzungsorientierte Neubewertung (nach 
BBodSchV) erforderlich. Bauvorhaben sind fachgutachterlich zu begleiten. Der Gutach- 
ter hat die Baumaßnahmen schriftlich zu dokumentieren und den Bericht zeitnah nach 
Abschluss aller Bauarbeiten 573/ 1 auch in digitaler Form  vorzulegen. 
 
Gegen die aktuell anstehende Offenlage hegt 573/ 1 keine  Bedenken. 
Die zuständigen Ansprechpartner der Abteilung Boden - und Grundwasserschutz sind 
Frau Hoppe (Telefon 221-24857) und Herr Gerhold (Telefon 221-23737). 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
Kenntnisnahme  
 
 
 
 
 
 
 
Ja 
 
 
 
Kenntnisnahme  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Keine Stellungnahme erforderlich.  
 
 
Nach intensiven Recherchen konnte der Verdacht einer Altlast im Plan- 
gebiet nicht bestätigt werden. Die beschriebene Altlast liegt nordöstlich 
des Plangebietes im Bereich des Gebäudes Gleueler Straße Nr. 70. 
 
 
 
 
 
 
 
Ein entsprechender Hinweis wurde in die textlichen Festsetzungen dieses 
Bebauungsplanes aufgenommen (s. S. 7 der textlichen Festsetzungen, 
Punkt 7 der Hinweise „Bodenschutz“).  
 
 
Keine Stellungnahme erforderlich.

Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Nr. 64435 / 02 gemäß § 4 Abs.2 BauGB 17.12.2020  
10 
 
 
 
3. Amt 23 der Stadt Köln, Stellungnahme vom 10.01.2020 
 
 
Anregungen / Hinweise  Berücksichti - 
gung 
 
Stellungnahme der Verwaltung  
 
Seitens des Amtes 234/1 gibt es keine Bedenken.  
 
Graphische Ausgestaltung des B-Plan 
Im Bereich der Zufahrt zur Bestandstiefgarage (Flurstück 2748) fehlt aus hiesiger Sicht 
eine Trennung zum Straßenland in Form der Straßenbegrenzungslinie, um die unter - 
schiedliche Nutzung auszuweisen bzw. kenntlich zu machen.  
Die Straßenbegrenzungslinie m üsste auf der Grenze zwischen den beiden Flurstücken 
2748 und 2998 verlaufen, ab der rechtwinkligen Abzweigung der Baugrenze bis sie auf 
die nächste Baugrenze stößt. Ich bitte um Prüfung, ob 234 mit dieser Einschätzung 
richtig liegt. Zur besseren Orientier ung füge ich Panoramabilder bei, die die aktuelle 
Situation wiedergeben.  
 
Hinweis: 
Die Straßenbegrenzungslinie verläuft unter Berücksichtigung der Festsetzungen des 
künftigen B-Planes in Verlängerung der vorderen zur Straße gewandten Gebäudekan - 
te! 
(Anmerkungen: s. pdf Stellungnahme Anhang Fotos)  
 
 
Zur Realisierung der Planung ist ein Bodenordnungsverfahren nicht erforderlich.  
 
Kenntnisnahme 
Ja 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme  
 
Keine Stellungnahme erforderlich.  
 
 
Innerhalb des Plangebietes liegen keine öffentlichen Verkehrsflächen. 
Die Straßenbegrenzungslinie würde außerhalb des Plangebietes verlau - 
fen und wird somit nicht in diesem Plan festgesetzt. Eine nachrichtliche 
Darstellung ist nicht erforderlich.  
Tatsächlich werden zurzeit der Fußweg und der Radweg über Teilberei - 
che des Flurstückes 2748 geführt. Im Rahmen der Umplanung des Kreu- 
zungsbereiches (s. politischer Beschluss aus dem Jahre 2015) soll der 
Kreuzungsbereich Rurstraße / Kerpener Straße umgestaltet werden, 
hierbei werden auch die Fuß- und Radwegverbindungen neu gestaltet. 
Darüber hinaus soll ein Platz entstehen. Die zukünftige Straßengestal - 
tung erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens und wird im 
Ausbauvertrag berücksichtigt. Sollten hier auf dem Flurstück 2748 wei - 
terhin öffentliche Nutzungen stattfinden, werden diese im Ausbauvertrag 
aufgenommen und anschließend über eine Baulast gesichert. Dies kann 
auch im Bereich eines festgesetzten Sondergebietes erfolgen.  
 
Keine Stellungnahme erforderlich.  
 
4. Amt 63 der Stadt Köln, Stellungnahme vom 29.01.2020 
 
 
Anregungen / Hinweise  Berücksichti - 
gung 
 
Stellungnahme der Verwaltung  
 
Gegen die Festsetzungen des zukünftigen Bebauungsplanes bestehen in bauord - 
nungsrechtlicher Hinsicht grundsätzlich Bedenken.  
 
Folgende Anmerkungen sind  zu berücksichtigen: 
 
1.1 - …Bauliche Nutzungen, die der medizinischen Versorgung des Menschen 
dienen… 
Der Punkt “die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden und gastronomischen 
Einrichtungen“ ist im Zusammenhang mit einer notwendigen medizinischen Versorgung 
missverständlich.  
 
Vorschlag zur Änderung:… im Klinikzusammenhang stehende untergeordnete Läden  
 
Kenntnisnahme  
 
 
 
 
 
Ja 
 
Keine Stellungnahme erforderlich.  
 
 
 
 
 
Der Absatz wurde gemäß des Vorschlages aus der Offenlage vom 
05.12.2019 bis  10.01.2020 geändert und in der erneuten Offenlage vom 
24.09.2020 bis 05.11.2020 ausgelegt (s. S. 1 der textlichen Festsetzun - 
gen, Punkt 1.1).

Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Nr. 64435 / 02 gemäß § 4 Abs.2 BauGB 17.12.2020  
11 
 
 
 
 
Anregungen / Hinweise  Berücksichti - 
gung 
 
Stellungnahme der Verwaltung  
und gastronomische Einrichtungen.  
 
1.1 - …untergeordnete Nutzungen zulässig, sofern sie im funktionalen und räum- 
lichen Zusammenhang mit der Hauptnutzung Universität und Klinik stehen…  
Der Punkt ‘Wohnheime für Mitarbeiter/-innen und studentisches Wohnen“ erscheint 
ebenfalls missverständlich.  
 
Vorschlag zur Änderung: Wohnungen und Wohnheime für Mitarbeiter und Studenten. 
 
2.1.3 - Festgesetzte Geländeoberkante 
Die festgesetzte Geländehöhen sollten an die Nachbarhöhen im Bereich der Grenzen 
angepasst werden, es ist nicht ausgeschlossen, dass hier Nachbarrechte berührt sein 
können. 
 
3.  - Überbaubare Grundstücksfläche 
Der Punkt “Brandschutztechnisch erforderliche Treppenanlagen und Fluchtweganlagen 
bis zu einer Tiefe von 7,50 m“ könnte missverständlich ausgelegt we rden, da die meis- 
ten Treppenanlagen baurechtlich notwendige Treppenanlagen sind.  
 
Vorschlag zur Änderung Überschreitung von 7,50 m für Treppenanlagen und Flucht - 
weganlagen insgesamt.  
 
4.  - Vom Bauordungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandflächen/2. 
Absatz 
Diese Festsetzung ist zu konkretisieren, es ist sonst wahrscheinlich, dass aufgrund der 
Festsetzungen unter 1.1.“ untergeordnete Wohnnutzungen für Mitarbeiter, Besucher 
und Studenten „für das Gebiet ein Faktor 0,4 gelten könnte) Vorschlag: Streichung von 
„Wohnnutzungen innerhalb des Plangebiets“.  
 
7. Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 
Zu Absatz - „In Fassadenbereichen, an denen die Lärmbelastung aus anlagenbezoge - 
nem Lärm nachts über 42 dB(A) liegt sind in sämt lichen Räumen mit Immissionsorten 
die Fenster in nachts nicht zu öffnenden Bauweise vorzusehen.“  
 
Der Formulierung fehlt die Eindeutigkeit:  
- „In Fassadenbereichen“ meint an Teilen der Fassade?  
- „Räume mit Immissionsorten“ meint  schutzbedürftige Räume i.S. der DIN? 
- Wie sollen die Fenster nachts verschlossen  werden? 
- Wie wird das System kontrolliert und gesteuert? liegen Erfahrungen zur Umsetzung 
dieser Systeme vor, z.B. gibt es Erfahrungen zur notwendigen  Wartung? 
 
zu Absatz - „Diese Regelung entfällt, wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfah - 
 
 
 
Nein 
 
 
 
 
Nein 
 
 
 
Ja 
 
 
 
 
 
 
 
Ja 
 
 
 
 
 
Ja 
 
 
 
Wohnheime für Mitarbeiter / innen und studentisches Wohnen bietet eine 
ausreichende Abgrenzung.  
 
 
 
Eine Anpassung der Geländehöhen ist nicht notwendig, da die Gelände- 
höhen der westlich angrenzenden privaten Gärten durch Abgrabungen 
nicht mehr dem ursprünglichen Geländeniveau entsprechen.  
 
 
Der Absatz wurde gemäß des Vorschlages geändert (s. S. 3 der textli- 
chen Festsetzungen, Punkt 3) 
 
 
 
 
 
 
Der Absatz wurde gemäß des Vorschlages wie folgt geändert:  
„Dies gilt nicht für die im Norden und Westen außerhalb des Plangebietes 
angrenzenden Wohngrundstücke und die angrenzenden öffentlichen 
Straßen, ebenso für Wohnnutzungen innerhalb des Plangebietes. “ 
(s. S. 3 der textlichen Festsetzungen, Punkt 4 „Vom bauordnungsrecht 
abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen“)  
 
Die textlichen Festsetzungen unter Punkt 7 wurden zur wiederholten 
Offenlage in Abstimmung mit der Rechtsabteilung und dem Umweltamt 
der Stadt Köln vollständig überarbeitet.

Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Nr. 64435 / 02 gemäß § 4 Abs.2 BauGB 17.12.2020  
12 
 
 
 
 
Anregungen / Hinweise  Berücksichti - 
gung 
 
Stellungnahme der Verwaltung  
ren durch eine schalltechnische Untersuchung nachgewiesen wird, dass die Grenze 
von 42 dB(A) nicht überschritten wird.“  
 
Hinweis: Untersuchung meint im allgemeinen Sprachgebrauch Messung, die im Ge - 
nehmigungsverfahren noch nicht möglich ist. Vorschlag zur Änderung ein Prognose- 
gutachten ist zu erstellen.  
 
8. Mindestüberdeckung Tiefgaragen 
zu Absatz - Für Baumpflanzungen au f den Tiefgaragen ist die Stärke der Bodensub- 
stratschicht auf mindestens 1 ‚20m zu erhöhen.  
 
Hinweis: Gibt es ein entsprechendes Konzept zur Bepflanzung mit Bäumen? Bautech - 
nisch bedeutet dies eine sehr lange Rampenneigung, die planerisch integriert werden 
muss und ggf. einen Flächenverlust von Stellplatzfläche bedeuten kann)  
 
Abschnitt C, Hinweise 
11 - Maßnahmen zur Flugsicherheit 
Hinweis: Baukräne etc. sind nicht genehmigungspflichtig, es kann im Baugenehmi - 
gungsverfahren auf die notwendige Abstimm ung mit der Luftfahrtbehörde verwiesen 
werden, Unterlagen sind im Baugenehmigungsverfahren dazu nicht vorzulegen. 
Die Festsetzung könnte rechtlich ins Leere gehen.  
 
Begründung 
6.1 - Verkehrliche Erschließung / ruhender Verkehr  
In der Begründung als auch im  zeichnerischen Teil wird der Begriff „Zufahrt“ benutzt, 
klarer wäre „Zu- und Abfahrt“, sollte dies auch gemeint sein.  
 
10.2 - Maß der Nutzung / Grundflächenzahl 
Hinweis: Die Argumentation, dass der ruhende Verkehr bisher einen starken Parksuch - 
verkehr ausgelöst hat und die geplante Tiefgarage diesen gegen Null verringern wird - 
und daher die GRZ Überschreitung auch städtebaulich begründet sei -, ist nur teilweise 
zutreffend. 
Ein Parksuchverkehr sollte auch heute nicht in den angrenzenden Wohngebieten statt - 
finden, die Stellplätze sind auf dem eigenen Grundstück / Klinikgelände nachzuweisen. 
 
10.4 - Vom Bauordnungrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandflächen 
zu Seite 26, 2. Absatz: “Abweichungen von den gesetzlichen Abstandsflächen können 
gemäß § 68 BauO NRW durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde zugelassen wer - 
den“. 
Hinweis: § 69 BauO NRW scheint gemeint Abweichungen über die Festsetzung im 
Bebauungsplan h inaus, die vom Bauordnungsrecht abweichen, sind rechtlich schwer 
zu begründen  
Vorschlag: Satz streichen  
 
 
 
 
 
 
 
Ja 
Nein 
 
 
Kenntnisnahme  
 
 
 
 
 
Ja 
 
 
Nein 
 
 
 
 
 
 
Ja 
 
 
 
 
 
 
 
Der Wert wurde gemäß der Anregung geändert s. Punkt 8 der textlichen 
Festsetzung „Mindestüberdeckung Tiefgarage“.  
 
Das Bepflanzungskonzept wird im Rahmen des Bauantragsverfahrens 
soweit notwendig abgestimmt.  
 
 
 
Hierbei handelt es sich nicht um eine Festsetzung, sondern um einen 
Hinweis der zur Gefahrenminimierung in zukünftigen Planungs - und Be- 
antragungsverfahren dient.  
 
 
 
Die Begründung wurde entsprechend angepasst. Durch die Änderung der 
Gliederung steht dies jetzt unter 5.1 der Begründung.  
 
 
Der Satz über den Parksuchverkehr ist als Hinweis zu verstehen. Das 
zurzeit Parksuchverkehr im angrenzenden Wohngebiet vorhanden ist, 
beschreibt eine Tatsache.  
 
 
 
 
Die Begründung wurde entsprechend geändert.

Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Nr. 64435 / 02 gemäß § 4 Abs.2 BauGB 17.12.2020  
13 
 
 
 
 
Anregungen / Hinweise  Berücksichti - 
gung 
 
Stellungnahme der Verwaltung  
 
10.5 - Einfahrtsbereiche zu den Tiefgaragen und zu der zentralen Notaufnahme 
Lichtimmissionen: Aufgrund der Lage und der ungefähren höchstmöglichen Anzahl der 
Fahrzeuge erscheint die Formulierung „ist im Einzelfall abzuwägen“ in Bezug auf die 
getroffenen Festsetzungen rechtlich unbes timmt. Der Lichterlass NRW ist hinsichtlich 
der Fragestellung der planungsrechtlichen Zulässigkeit in Bezug auf §15 BauNVO nicht 
einschlägig.  
Die Maßnahmen der „architektonischen Selbsthilfe“ erscheinen im Fall einer Klinik Ein - 
und Ausfahrt mit Notarztbedienung nicht angemessen. Es ist nicht ausgeschlossen, 
dass Nachbarrechte verletzt sein können.  
 
 
 
 
 
 
10.8 - Lärmschutz 
Anlagenbezogener Lärm / Fenster: Die vorangegangenen Festsetzungen werden er - 
läutert, jedoch nicht hinsichtlich der möglichen Ausführung  / Umsetzung hinterfragt. 
 
 
Nein 
 
 
Eine Festsetzung zum Umgang mit entstehenden Lichtimmissionen im 
Zusammenhang mit der geplanten Tiefgaragen Ein - und Ausfahrt ist nicht 
getroffen worden. Die in der Begründung zu diesem Bebauungsplan 
getroffenen Maßnahmen  sind im Einzelfall mit dem Vorhabenträger 
(UKK, vertreten durch medfacilities) abzustimmen und umzusetzen sowie 
im Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigten (s. S. 26 der Begrün - 
dung, Punkt 10.5 „Einfahrtsbereiche zu den Tiefgaragen und zu der zent- 
ralen Notaufnahme“).  
Selbst bei einer theoretisch maximal möglichen Ausfahrtsfrequenz von 5 
Fahrzeugen pro Minute können die ausfahrenden Fahrzeuge im Sinne 
des Lichterlasses NRW nicht als dauerhafte Lichtquelle gelten. Gesetzli - 
che Grundlagen für die Bewertung dieser Lichtimmissionen liegen dem - 
nach nicht vor. Die Zumutbarkeit ist im Einzelfall abzuwägen (s. S. 26 der 
Begründung, Punkt 10.5 „Einfahrtsbereiche zu den Tiefgaragen und zu 
der zentralen Notaufnahme“) ist somit der rücksichtsvollste Weg.  
 
Die in der Begründung zu diesem Bebauungsplan getroffenen Maßnah - 
men sind im Einzelfall mit dem Vorhabenträger (UKK, vertreten durch 
medfacilities) abzustimmen und umzusetzen sowie im Baugenehmi - 
gungsverfahren zu berücksichtigen (s. S. 31 (letzter Absatz) der Begrün- 
dung, Punkt 10.8 „Lärmschutz“). Somit wird im Rahmen der planerischer 
Zurückhaltung im Baugenehmigungsverfahren die konkrete Situation in 
schalltechnischer Hinsicht differenzierter betrachtet werden.  
 
5. Amt 62 der Stadt Köln, Stellungnahme vom 28.02.2020 
 
 
Anregungen / Hinweise  Berücksichti - 
gung 
 
Stellungnahme der Verwaltung  
 
Zu dem Vorhaben wird im Hinblick auf die davon betroffenen erschließungsrechtlichen 
und beitragsrechtlichen Belange von 62 sowie hinsichtlich der verkehrstechnischen 
Belange von 66 und der stadtbahntechnischen Belange von 69 zusammenfassend wie 
folgt Stellung: 
 
Amt 62 
Das hier zur Rede stehende Plangebiet -dieses umfasst die in der Gemarkung Kriel, 
Flur 63 gelegenen Flurstücke 6277/50 (komplett), 6278/50 (komplett) und 2998 (teil- 
weise) - grenzt unmittelbar an die Erschließungsanlagen Lindenthaigürtel (K 12) und 
Kerpener Straße an. Das Flurstück 2998 grenzt über das Plangebiet hinausgehend  
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme  
 
 
 
 
 
 
Keine Stellungnahme notwendig.

Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Nr. 64435 / 02 gemäß § 4 Abs.2 BauGB 17.12.2020  
14 
 
 
 
 
Anregungen / Hinweise  Berücksichti - 
gung 
 
Stellungnahme der Verwaltung  
zudem auch noch an die Erschließungsanlagen Joseph -Stelzmann-Straße und Gleue- 
ler Straße an. Diese vier Erschließungsanlagen unterliegen allesamt nicht mehr der 
Erschließungsbeitragspflicht gemäß § 127 ff BauGB. Straßenbauliche Maßnahmen, die 
eine Beitragspfli cht nach § 8 KAG NRW auslösen würden, sind hier nicht bekannt. 
 
Da der Bebauungsplanentwurf keine neuen öffentlichen Erschließungsanlagen vor - 
sieht, entstehen der Stadt insoweit keine Kosten.  
 
Aus straßenrechtlicher Sicht bestehen gegen das Vorhaben keine  Bedenken. 
 
Amt 66 
Seitens 66 wurde angemerkt, dass es einer Überarbeitung des Bebauungsplans be - 
darf. 
 
In der Anlage 3 wird unter Punkt A) 6 erwähnt, dass in dem mit "GF" bezeichneten 
Bereich eine Fläche mit einem Geh - und Radfahrrecht ausgewiesen werden soll, die 
den Ausbau eines Weges in einer Breite von 3.50 m ermöglicht. Die Breite von 3.50 m 
ist jedoch für eine Nutzung für Fuß- und Radverkehr unzureichend. Hier ist eine Wege- 
breite von 5.00 m vorzusehen, zumal der Bereich des Geh- und Radfahrrechts im Be- 
bauungsplan - bis auf den Einmündungsbereich zum Lindenthaigürtel (K 12) hin - in 
einer Breite von 7.00 m ausgewiesen ist, also ausreichend Platz vorhanden wäre (s. a. 
Ziffer 10.7 der Begründung).  
 
Die Planung zu dem o.g. Vorhaben sieht zudem vor, eine Platzfläche in Höhe des Kno- 
tenpunkts Rurstraße / Kerpener Straße / Sülzburgstraße zu errichten. Aufgrund dieser 
Planung muss der Knotenpunkt Rurstraße I Kerpener Straße / Sülzburgstraße umge - 
baut werden, da hier deutlich in die öffentliche Fläche und in den Knotenpunktbereich 
eingegriffen wird. Diese Maßnahme wurde auch im Verkehrsgutachten zu dem o.g. 
Vorhaben untersucht. Die Planungen und der Ausbau dieser Knotenpun ktumgestaltung 
müssen durch den Investor erfolgen und sollten auf den Empfehlungen des Verkehrs - 
gutachtens aufbauen. Die Planungen hierzu sind eng mit 66 abzustimmen und auch die 
Belange von Fußgängern und Radfahrern sind dabei zu berücksichtigen.  
 
Der ruhende Kfz-Verkehr wird in einer Tiefgarage untergebracht. Nicht erwähnt sind 
jedoch Abstellmöglichkeiten für Fahrräder. Im weiteren Verfahren muss hier nachge - 
bessert werden und es sind Abstellmöglichkeiten für Fahrräder in ausreichender Anzahl 
- abhängig  von Art und Umfang der mit dem Vorhaben verbundenen baulichen Nutzun- 
gen - nachzuweisen. Hierbei ist dann auch nach Kurz- und Langzeitparken zu unter- 
scheiden. Letzteres kann in der Tiefgarage verortet werden. Kurzzeitparken für Fahrrä- 
der sollte oberi rdisch stattfinden. Hier sollten auch Flächen für Sonderfahrräder (z. B. 
Lastenfahrräder) mitberücksichtigt werden. Aussagen über die Anzahl der benötigten 
Abstellmöglichkeiten sind im gegenwärtigen Planungsstand noch nicht möglich.  
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
Kenntnisnahme  
 
 
Nein 
 
 
 
 
 
 
 
Nein 
 
 
 
 
 
 
 
 
Nein 
 
 
 
 
Keine Stellungnahme notwendig. 
Keine Stellungnahme notwendig.. 
 
 
In den beschriebenen Flächen ist ein Weg von mindestens 3,50  Breite 
herzustellen (s. S. 3 der textlichen Festsetzung, Punkt 6 „Fläche mit Geh- 
und Fahrrechten“). Die Umsetzung wird im Ausbauvertrag geregelt be- 
ziehungsweise ist im Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen (s.  
S. 29 der Begründung, Punkt 10.7 „Geh- und Fahrrechte“). Diese Breite 
entspricht der Regelung, die im Masterplan Machbarkeitsstudie UKK 
vereinbart wurden.  
 
 
Die Umgestaltung des Knotenpunkts Rurstraße / Kerpener Straße / Sülz- 
burgstraße und der damit verbundenen Schaffung einer Platzfläche im 
direkten Bereich des Knotenpunktes Rurstraße / Kerpener Straße wurde 
bereits am 09.11.2015 durch die Bezirksvertretung Lindenthal beschlos - 
sen und soll im Rahmen der Realisierung des Hochbaus mit realisiert 
werden, die notwendigen Abstimmungen hierzu werden im Ausbauver- 
trag im Rahmen der Baugenehmigung geschaffen.  
 
 
Aussagen zum ruhenden Fahrradverkehr werden Rahmen der Bauge - 
nehmigungsverfahrens auf Grundlage des Kölner Stellplatznachweises 
getroffen, beziehungsweise gegebenenfalls im Ausbauvertrag geregelt.

Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Nr. 64435 / 02 gemäß § 4 Abs.2 BauGB 17.12.2020  
15 
 
 
 
 
Anregungen / Hinweise  Berücksichti - 
gung 
 
Stellungnahme der Verwaltung  
Da die Zufahrt zur Tiefgarage derzeit nur grob dargestellt ist, kann hierzu noch keine 
endgültige Aussage getroffen werden. ln  weiteren Planungsschritten ist jedoch zu be- 
rücksichtigen, dass - wie im Verkehrsgutachten bereits festgestellt wurde- eine Aufstell- 
fläche für mindestens 6 Pkw vor der Tiefgarage auf dem privaten Grundstück vorgese - 
hen werden muss. Die Ein - und Ausfahrt der Tiefgarage sind voneinander zu trennen. 
Ein Rückwärtsausfahren aus der Zentralen -Notaufnahme ist auch in Einzelfällen aus 
Verkehrssicherheitsgründen zu verhindern. 
 
Die geplante Öffnung der Fassade im Erdgeschoss zum Lindenthalgürtel (K 12) hin 
darf nicht als Kfz-Erschließung dienen. Die Abwicklung der Anlieferverkehre über die 
bestehende nördliche Zufahrt (über den Betriebshof) von der Gleueler Straße aus wird 
positiv gesehen.  
 
Amt 69 
Seitens 69 wurde angemerkt, dass sich das Plangebiet in etwa 15 m Entfernung zu 
einer vorhandenen oberirdischen Stadtbahntrasse befindet. Auf die durch den Stadt- 
bahnbetrieb eventuell auftretenden Lärm - und Erschütterungsbeeinträchtigungen wird 
in den Planunterlagen - siehe hierzu Anlage 2, Seite 57, Punkt 12.5.13.3 (Schienenver- 
kehr} und Seite 67, Punkt 12.5.13.9 (Erschütterungen) - auch hingewiesen. Aus diesen  
Lärm- und Erschütterungsbeeinträchtigungen können daher keine Ansprüche gegen 
die Stadt Köln geltend gemacht werden.  
Nein 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme  
 
 
 
 
Kenntnisnahme  
Die Parkplatzverortung außerhalb der Tiefgarage wird im Rahmen des 
Ausbauvertrages geregelt. Darüber hinaus verursachen die Festsetzun - 
gen zu diesem Bebauungsplan keine Einschränkungen hinsichtlich des 
genannten Parkraumes außerhalb der Tiefgarage, sonder n ermöglichen 
es, genannte PKW-Stellplätze zu realisieren. Geplant ist eine Verortung 
der PKW-Außenstellplätze als Storchenparkplätze im Bereich des Haupt- 
einganges.  
 
Die geplante Öffnung der Fassade im Erdgeschoss zum Lindenthalgürtel 
(K 12) wird im Rahm en des Bauantragsverfahrens zum zweiten Bauab- 
schnitt so gestaltet, dass die genannte KFZ-Erschließung nicht möglich 
ist. 
 
 
Die Ausgestaltung der Lärm - und Erschütterungsbeeinträchtigung wird im 
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens bzw. gegebenenfalls im 
Rahmen des Ausbauvertrages geregelt.  
 
6. Amt 67 der Stadt Köln, Stellungnahme vom 07.01.2020 
 
 
Anregungen / Hinweise  Berücksichti - 
gung 
 
Stellungnahme der Verwaltung  
 
Zu den textlichen Festsetzungen A) 2, 2.1.1: die intensive Dachbegrünung wird hier 
genannt, findet sich jedoch nicht unter A) 8 Begrünung mit entsprechenden Festset- 
zungen zur Überdeckung und Bepflanzung wieder.  
 
 
Zu den textlichen Festsetzungen B) 3: Einfriedungen: Bitte ergänzen Sie, dass die 
Hecken aus einheimischen standortgerechten  Pflanzen bestehen sollen. 
 
 
Zu den textlichen Festsetzungen C) 5 (Artenschutz) (nur redaktionell): Der letzte Satz 
(„ln den Bebauungsplan ... aufgenommen") kann gestrichen werden.  
 
Ja 
 
 
 
Ja 
 
 
Ja 
 
Die Aussagen zur Dachbegrünung wurden in den textlichen Festsetzun- 
gen auf Seite 5, Punkt 8 „Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und 
sonstigen Bepflanzungen“ zur wiederholten Offenlage vom 24.09.2020 
bis 05.11.2020 konkretisiert.  
 
Die genannten Ergänzungen wurden auf Seite 6 der textlichen Festset - 
zungen, Punkt 3 der gestalterischen Festsetzungen zur wiederholten 
Offenlage vom 24.09.2020 bis 05.11.2020 konkretisiert.  
 
Die redaktionelle Änderung wurde beachtet und umgesetzt.

Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Nr. 64435 / 02 gemäß § 4 Abs.2 BauGB 17.12.2020  
16 
 
 
 
7. Amt 4512 der Stadt Köln, Stellungnahme vom 11.12.2019 
 
 
Anregungen / Hinweise  Berücksichti - 
gung 
 
Stellungnahme der Verwaltung  
 
Keine Bedenken.  
 
Vorhandener Hinweis in den textlichen Festsetzungen zu möglichen archäologischen 
Hinweisen ersetzen durch:  
„Innerhalb des Plangebietes ist mit archäologischen Bodenfunden und Befunden zu 
rechnen. Vor Aufnahme von Baumaßnahmen mit Bodeneingriffen ist das Römisch - 
Germanische Museum / Archäologische Bodendenkmalpflege und -denkmalschutz der 
Stadt Köln, Tel. 0221/221 -24543, zur Abstimmung einer archäologischen Baubeglei - 
tung auf Grundlage der § 15,16 DSchG NW einzuschalten.“  
 
Kenntnisnahme 
Ja 
 
Keine Stellungnahme erforderlich.  
 
Der Hinweis wurde auf Seite 6 der textlichen Festsetzungen, Punkt 5 der 
Hinweise zur wiederholten Offenlage vom 24.09.2020 bis 05.11.2020 
ersetzt. 
 
8. Amt 151/2 der Stadt Köln, Stellungnahme vom 18.12.2019 
 
 
Anregungen / Hinweise  Berücksichti - 
gung 
 
Stellungnahme der Verwaltung  
 
Keine Bedenken.  
 
Kenntnisnahme  
 
Keine Stellungnahme erforderlich.  
 
9. Amt 231/2 der Stadt Köln, Stellungnahme vom 08.01.2020 
 
 
Anregungen / Hinweise  Berücksichti - 
gung 
 
Stellungnahme der Verwaltung  
 
Das Gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich im Eigentum der 
Uni versität zu Köln. Öffentliche Erschließungs - und Gemeinbedarfsflächen werden 
durch den Bebauungsplan nicht festgesetzt.  
 
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes werden Kosten für den Grunderwerb seitens 
der Stadt Köln nicht begründet.  
 
Kenntnisnahme  
 
 
Kenntnisnahme  
 
Keine Stellungnahme  erforderlich. 
 
 
Keine Stellungnahme  erforderlich.

Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Nr. 64435 / 02 gemäß § 4 Abs.2 BauGB 17.12.2020  
17 
 
 
 
10. Amt 375/3 der Stadt Köln, Stellungnahme vom 10.01.2020 
 
 
Anregungen / Hinweise  Berücksichti - 
gung 
 
Stellungnahme der Verwaltung  
 
Keine Bedenken.  
 
Kenntnisnahme  
 
Keine Stellungnahme erforderlich.  
 
11. Gebäudewirtschaft der Stadt Köln, Stellungnahme vom 17.12.2019 
 
 
Anregungen / Hinweise  Berücksichti - 
gung 
 
Stellungnahme der Verwaltung  
 
Keine Bedenken.  
 
Kenntnisnahme  
 
Keine Stellungnahme erforderlich.  
 
12. Bezirksregierung Düsseldorf, Stellungnahme vom 10.01.2020 
 
 
Anregungen / Hinweise  Berücksichti - 
gung 
 
Stellungnahme der Verwaltung  
 
Keine Bedenken.  
 
Der Bebauungsplan beinhaltet Festsetzungen zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit 
eines Hubschrauberlandeplatzes.  
Hinweis, dass die Entscheidung über die Anlage und den Betrieb eines Hubschrauber - 
landeplatzes in einem gesonderten luftrechtlichen Genehmigungsverfahren gem. § 6 
Luftverkehrsgesetz (LuftVG) durch die Bezirksregierung Düsseldorf als Luftfahrtbehör - 
de zu treffen ist. 
 
Der bestehende Hubschraubersonderlandeplatz Universitätsklinik Köln 1 (UKK 1) ist 
bei Realisierung der vorliegenden Planung zu schließen. Die Erreichbarkeit für Ret- 
tungshubschrauber muss durch die vorherige Inbetri ebnahme des zusätzlichen Hub - 
schraubersonderlandeplatzes Universitätsklinik Köln II (UKK II) auf dem Dach des 
Herzzentrums sichergestellt werden. Durch die Realisierung des Bebauungsplans 
werden die An- und Abflugflächen (hier: An-/Abflugfläche 0500/2300)  des Landeplatz es 
UKK II weiterhin nicht beeinträchtigt.  
 
Kenntnisnahme 
Kenntnisnahme  
 
 
 
 
Kenntnisnahme  
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.  
 
Das genannte luftrechtliche Genehmigungsverfahren wurde für den Be- 
trieb des Hubschrauberlandeplatzes beantragt. 
 
 
 
 
Das luftrechtliche Genehmigungsverfahren ist für den Hubschrauberlan - 
deplatz UKK II abgeschlossen, somit kann der Ersatzlandeplatz in Betrieb 
genommen werden.  
Der neue Hubschrauberlandeplatz (UKK 1, Ersatzstandort) kann erst in 
Betrieb genommen werden, wenn die notwendigen Genehmigungsver - 
fahren für die Verlagerung abgeschlossen wurden. Der Bebauungsplan 
ermöglicht durch die getroffenen Festsetzungen lediglich die hochbau - 
technische Realisierung des neuen Hubschrauberlandeplatz (UKK 1).

Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Nr. 64435 / 02 gemäß § 4 Abs.2 BauGB 17.12.2020  
18 
 
 
 
13. Bundesnetzagentur, Stellungnahme vom 06.02.2020 
 
 
Anregungen / Hinweise  Berücksichti - 
gung 
 
Stellungnahme der Verwaltung  
 
Die von Ihnen angefragte Standortplanung befindet sich im Schutzbereich einer Mess - 
einrichtung des Prüf- und Messdienstes der Bundesnetzagentur. Deshalb habe ich Ihre 
Anfrage zur ergänzenden Prüfung weitergeleitet an die 
 
Bundesnetzagentur 
Referat 511(5110 -5) 
Canisiusstr. 21  
55122 Mainz. 
 
Durch das Referat 511 wird noch untersucht, ob die notwendigen Schutzabstände zu 
den vorhandenen funktechnischen Messeinrichtungen der Bundesnetzagentur einge - 
halten werden. Sollten hier noch besondere Festlegungen zu berücksichtigen sein, 
werden Sie darüber in einem gesonderten Schreiben in Kenntnis gesetzt. 
 
Kenntnisnahme  
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme  
 
Keine Stellungnahme erforderlich.  
 
 
 
 
 
 
 
Keine Stellungnahme erforderlich. 
Hinweis:  
Durch das Referat 511 wurde keine Stellungnahme abgegeben somit 
brauchten keine besondere Festlegungen zur Offenlage vom 24.09.2020 
bis 05.11.2020 getroffen werden. 
 
14. Polizeipräsidium Köln, Stellungnahme vom 09.01.2020 
 
 
Anregungen / Hinweise  Berücksichti - 
gung 
 
Stellungnahme der Verwaltung  
 
Nach aktueller Sachlage bestehen gegen das Bauvorhaben keine Bedenken.  
Da jedoch auch eine Vielzahl von städtebaulichen und technischen kriminalpräventiven 
Aspekten zu berücksichtigen sind (z.B. Tiefgarage, Gestaltung des Außengeländes, 
Sicherheit der Gebäude) sei auf Folgendes hingewiesen:  
Die Polizei Köln bietet ein kostenfreies und neutrales Beratungsangebot zur Städtebau- 
lichen Kriminalprävention sowie kriminalpräventiv wirkenden Ausstattungen von Bauob - 
jekten mit einbruchhemmenden Sicherungseinrichtungen (Mechanik / Überfall - und 
Einbruchmeldetechnik, Beleuchtung etc.) an. 
Beratungen diese r Art werden unter Berücksichtigung von Lage, Gebäudekonzeption, 
Nutzung, Ausstattung und dem persönlichen Sicherheitsbedürfnis der Nutzer durchge - 
führt. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.polizei.nr w.de 
 
Kenntnisnahme  
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen des Be - 
bauungsplanverfahrens ist eine Planung zu städtebaulichen und techni - 
schen kriminalpräventiven Aspekten nicht notwendig. Der Vorhabenträger 
wird über diese Stellungnahme informiert. Evtl. Abstimmungen erfolgen in 
nachgelagerten Verfahren zu diesem Bebauungsplanverfahren.

Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Nr. 64435 / 02 gemäß § 4 Abs.2 BauGB 17.12.2020  
19 
 
 
 
14a Polizeipräsidium Köln, Stellungnahme vom 29.09.2020 
 
 
Anregungen / Hinweise  Berücksichti - 
gung 
 
Stellungnahme der Verwaltung  
 
Nach aktueller Sachlage bestehen gegen das Bauvorhaben keine Bedenken.  
Da jedoch auch eine Vielzahl von städtebaulichen und technischen kriminalpräventiven 
Aspekten zu berücksichtigen sind (z.B. Tiefgarage, Gestaltung des Außengeländes, 
Sicherheit der Gebäude) sei auf Folgendes hingewiesen:  
Die Polizei Köln bietet ein kostenfreies und neutrales Beratungsangebot zur Städtebau - 
lichen Kriminalprävention sowie kriminalpräventiv wirkenden Ausstattungen von Bauob - 
jekten mit einbruchhemmenden Sicherungseinrichtungen (Mechanik / Überfall- und 
Einbruchmeldetechnik, Beleuchtung etc.) an. 
Beratungen dieser Art werden unter Berücksichtigung von Lage, Gebäudekonzeption,  
Nutzung, Ausstattung und dem persönlichen Sicherheitsbedürfnis der Nutzer durchge - 
führt. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.polizei.nrw.de  
 
Kenntnisnahme  
 
siehe Stellungnahme 14.  
 
15. Stadtwerke Köln, Stellungnahme vom 07.01.2020 
 
 
Anregungen / Hinweise  Berücksichti - 
gung 
 
Stellungnahme der Verwaltung  
 
Keine Grundsätzlichen Bedenken.  
 
RheinEnergie AG 1 Rheinische NETZGesellschaft mbH 
Im Plangebiet befindet sich eine Transformatorenstation zur öffentlichen Stromversor- 
gung der Wohngebäude in der Kerpener Straße. Da eine Station im näheren Umfeld 
zur Versorgung benötigt wird, wurde gemeinsam mit den Universitätskliniken ein Er - 
satzstandort und die Verlegung der Station abgestimmt.  
Weiterhin weisen wir darauf hin, dass sich am südwestlichen Rand angrenzend zum 
Plangebiet eine Messeinrichtung für den Kathodischen Korrosionsschutz von Versor- 
gungsleitungen befindet. Für Abstimmungen in Zusammenhang ggfls. erforderlicher 
Sicherungs - oder Widerherstellungsmaßnahmen während bzw. nach der Bauphase ist 
von der RheinEnergie AG der Fachbereich Bau/Instandhaltung Primärtechnik, Herr Dr. 
Alexander Otto, Telefon 0221 - 178 4203, E-Mail a.ottorheinenergie.com verantwortlich. 
 
Generelle gegebenenfalls notwendige Leitungsschutz - oder Leitungssicherungsmaß- 
nahmen sind mit nachfolgender Stelle abzustimmen, Hierüber können auch aktuelle 
Kartenunterlagen angefordert werden:  
RheinEnergie AG, Zentrale Leitungsauskunft, 50606 Köln, 
Telefon: 0221/178 -3332, Telefax: 0221/178-2339, 
MaiI: leitungsauskunftrheinenergie.com.  
 
Kenntnisnahme 
Kenntnisna hme 
 
Keine Stellungnahme erforderlich.  
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.  
Eine Abstimmung mit den jeweiligen Netzbetreibern erfolgt im Rahmen 
des Ausbauvertrages bzw. im Rahmen des Baugenehmigungsverfah - 
rens.

Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Nr. 64435 / 02 gemäß § 4 Abs.2 BauGB 17.12.2020  
20 
 
 
 
 
Anregungen / Hinweise Berücksichti - 
gung 
 
Stellungnahme der Verwaltung  
Kölner Vekehrs-Betriebe AG 
Durch die in unmittelbarer Nähe verkehrenden Stadtbahnlinien kann es zu Erschütte - 
rungen und Lärmemissionen kommen. Es müssen somit bei der künftigen Bebauung 
ausreichende Vorkehrungen zum Schutz vor den Immissionen getroffen werden. Be - 
triebliche Einschränkungen durch eventuelle spätere Forderungen können seitens der 
KVB nicht toleriert werden. 
 
Kenntnisnahme  
 
Es wurde ein Hinweis auf Seite 8 der textlichen Festsetzungen, Punkt 12 
der Hinweise aufgenommen. Weitergehende Regelungen hierzu werden 
im Ausbauvertrag beziehungsweise im Rahmen des Baugenehmigungs - 
verfahrens getroffen. 
 
15a Stadtwerke Köln, Stellungnahme vom 04.11.2020 
 
 
Anregungen / Hinweise  Berücksichti - 
gung 
 
Stellungnahme der Verwaltung  
 
Kölner Verkehrs-Betriebe AG 
Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.  
 
Es wird darauf hingewiesen, dass es durch die in unmittelbare Nähe verkehrenden 
Stadtbahnlinien zu Erschütterungen und Lärmemissionen kommen kann. Es müssen 
ausreichende Vorkehrungen zum Schutz vor Immissionen bei der künftigen Bebauung 
getroffen werden.  
 
RheinEnergie AG / Rheinische NETZGesellschaft 
Es bestehen keine Bedenken.  
 
Es wird darauf hingewiesen, dass sich in der öffentlichen Verkehrsfläche (Kerpener 
Str.) angrenzend an das Plangebiet Versorgungsleitungen befinden. Ggfls. Erforderli - 
che Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen während der Baumaßnahme sind frühzeitig 
mit nachfolgender Stelle abzustimmen. Hierüber können auch aktuelle Kartenunterla- 
gen mit der Lage der Leitungen angefordert werden.  
RheinEnergie AG, Zentrale Leitungsauskunft, 50605 Köln, 
Telefon: 0221 178-3332, Telefax: 0221 178-2339, 
Mail: leitungsauskunft@rheinenergie.com  
 
 
Kenntnisnahme 
Kenntnisnahme  
 
 
 
Kenntnisnahme 
Kenntnisnahme  
 
 
Keine Stellungnahme erforderlich.  
 
Es wurde ein Hinweis auf Seite 8 der textlichen Festsetzungen, Punkt 12 
der Hinweise aufgenommen. 
 
 
 
Keine Stellungnahme erforderlich.  
 
Eine Abstimmung mit den jeweiligen Netzbetreibern erfolgt im Rahmen 
der Leitungsvereinbarung beziehungsweise der Baugenehmigung.

Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Nr. 64435 / 02 gemäß § 4 Abs.2 BauGB 17.12.2020  
21 
 
 
 
16. Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Stellungnahme vom 31.01.2020 
 
 
Anregungen / Hinweise  Berücksichti - 
gung 
 
Stellungnahme der Verwaltung  
 
Keine grundsätzlichen Bedenken.  
 
Da es sich hier um zusammenhängendes privates Grundstück mit einer abflusswirk - 
samen Fläche > 800m² handelt, muss spätestens im Rahmen des Baugenehmigungs- 
verfahrens ein Starkregennachweis nach DIN 1986 -100 geführt werden. Die Flachdä- 
cher bieten sich für eine dezentrale Rückhaltung von Niederschlagswasser an und 
sollten bei den Starkregenkonzeptionierung Berücksichtigung finden. In dem  Plangebiet 
befinden sich gemäß der uns vorliegenden Informationen topographische Absenkun - 
gen, die im Starkregenfall eine Gefährdung für Überflutungen darstellen (vgl. Anlage - 
„Zeichnung_Gefahr Starkregen“). Um der Gefahr entgegenzuwirken sollte die Top o- 
graphie des Geländes verändert bzw. Objektschutzmaßnahmen getroffen werden.  
 
Folgende Maßnahmen sollten bei der Starkregenkonzeptionierung allgemein berück - 
sichtigt werden:  
 - Schaffung von geeigneten Fließwegen bzw. Retentionsräumen durch topogra- 
phische  Anpassungen  
 - Gezielte bzw. schadlose Ableitung von Starkregenereignissen über Grünflä- 
chen 
 - Umsetzung einer vom Gebäude abfallenden Geländeneigung, um Wasser 
möglichst schadlos vom Gebäude  fernzuhalten 
 - Dezentrale Rückhaltung von Niederschlagsw asser z.B. über Gründächer  
 - Notüberläufe  
 - Objektschutz besonders gefährdeter  Grundstücke/Gebäude 
 
Vorschläge und Tipps sind aufgeführt im „Leitfaden für eine wassersensible Stadt - und 
Freiraumgestaltung in Köln“, in der Broschüre „Wassersensibel planen und bauen in 
Köln“ sowie in der Arbeitshilfe „MURIEL – Multifunktionale Retentionsflächen“.  
Zur Planung sollte die Starkregengefahrenkarte der StEB Köln zu Rate gezogen wer- 
den. Alle Dokumente sowie den Kartendienst sind auf www.steb -koeln.de/starkregen 
abrufbar. 
Ein besonderes Augenmerk ist auf die Tiefgarageneinfahrten und Hauseingänge zu 
legen. 
 
Flusshochwasser 
Keine direkte Gefährdung 
 
Grundhochwasser 
Keine direkte Gefährdung. Weitere städtebauliche Planungen bzw. dazugehörige Ent - 
wässerungskonzepte sind mit den StEB (TP – 1) abzustimmen.  
 
Kenntnisnahme 
Kenntnisnahme  
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme  
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
Kenntnisnahme  
 
Keine Stellungnahme erforderlich.  
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.  
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens werden die notwendigen 
Maßnahmen ergriffen und ein Starkregennachweis gemäß DIN 1986 -100 
geführt. 
 
 
 
 
 
Keine Stellungnahme erforderlich.  
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Keine Stellungnahme  erforderlich. 
 
 
 
 
 
 
Keine Stellungnahme erforderlich. 
Keine Stellungnahme  erforderlich.

Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Nr. 64435 / 02 gemäß § 4 Abs.2 BauGB 17.12.2020  
22 
 
 
 
 
Anregungen / Hinweise  Berücksichti - 
gung 
 
Stellungnahme der Verwaltung  
Hinweis:  
Abbildung siehe original Stellungnahme  
  
 
16a Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Stellungnahme vom 30.10.2020 
 
 
Anregungen / Hinweise  Berücksichti - 
gung 
 
Stellungnahme der Verwaltung  
 
Es bestehen keine wesentlichen Bedenken.  
 
Bitte beachten Sie die Hinweise zum Überflutungsnachweis und Überflutungsvorsorge 
der letzten Stellungnahme (siehe Anhang).  
 
Weitere städtebauliche Planungen bzw. dazugehörige Entwässerungskonzepte sind 
mit den StEB (TP – 1) abzustimmen.  
 
Keine grundsätzlichen Bedenken.  
 
Da es sich hier um zusammenhängendes privates Grundstück mit einer abflusswirk - 
samen Fläche > 800m² handelt, muss spätestens im Rahmen des Baugenehmigungs - 
verfahrens ein Starkregennachweis nach DIN 1986 -100 geführt werden. Die Flachdä- 
cher bieten sich für eine dezentrale Rückhaltung von Niederschlagswasser an und 
sollten bei den Starkregenkonzeptionierung Berücksichtigung finden.  
 
In dem Plangebiet befinden sich gemäß der uns vorliegenden Informationen topogra - 
phische Absenkungen, die im Starkregenfall ein e Gefährdung für Überflutungen dar- 
stellen (vgl. Anlage - „Zeichnung_Gefahr Starkregen“).  
 
Um der Gefahr entgegenzuwirken sollte die Topographie des Geländes verändert bzw. 
Objektschutzmaßnahmen getroffen werden.  
 
Folgende Maßnahmen sollten bei der Starkregenkonzeptionierung allgemein berück- 
sichtigt werden:  
 
- Schaffung von geeigneten Fließwegen bzw. Retentionsräumen durch topographische 
Anpassungen  
 
 
- Gezielte bzw. schadlose Ableitung von Starkregenereignissen über  Grünflächen 
 
Kenntnisnahme  
 
 
 
Kenntnisnahme 
Kenntnisnahme  
 
 
 
 
Kenntnisnahme  
 
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens werden die notwendigen 
Maßnahmen abgestimmt  
 
 
siehe Stellungnahme zu Nr. 16 
Keine Stellungnahme erforderlich. 
 
 
 
 
siehe Stellungnahme zu Nr. 16

Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Nr. 64435 / 02 gemäß § 4 Abs.2 BauGB 17.12.2020  
23 
 
 
 
 
Anregungen / Hinweise  Berücksichti - 
gung 
 
Stellungnahme der Verwaltung  
- Umsetzung einer vom Gebäude abfallenden Geländeneigung, um Wasser möglichst 
schadlos vom Gebäude fernzuhalten  
 
- Dezentrale Rückhaltung von Niederschlagswasser z.B. über  Gründächer  
 
- Notüberläufe  
 
- Objektschutz besonders gefährdeter  Grundstücke/Gebäude 
 
Vorschläge und Tipps sind aufgeführt im „Leitfaden für eine wassersensible Stadt - und 
Freiraumgestaltung in Köln“, in der Broschüre „Wassersensibel planen und bauen in 
Köln“ sowie in der Arbeitshilfe „MURIEL – Multifunktionale Retentionsflächen“.  
 
Zur Planung sollte die Starkregengefahrenkarte der StEB Köln zu Rate gezogen wer- 
den. Alle Dokumente sowie den Kartendienst sind auf www.s teb-koeln.de/starkregen 
abrufbar. 
 
Ein besonderes Augenmerk ist auf die Tiefgarageneinfahrten und Hauseingänge zu 
legen. 
 
Flusshochwasser 
Keine direkte Gefährdung 
 
Grundhochwasser 
Keine direkte Gefährdung 
 
Weitere städtebauliche Planungen bzw. dazugehörige  Entwässerungskonzepte sind 
mit den StEB (TP – 1) abzustimmen.  
 
Es bestehen keine wesentlichen Bedenken.  
 
Bitte beachten Sie die Hinweise zum Überflutungsnachweis und Überflutungsvorsorge 
der letzten Stellungnahme (siehe Anhang).  
 
 
Weitere städtebauliche Planungen bzw. dazugehörige Entwässerungskonzepte sind 
mit den StEB (TP – 1) abzustimmen.  
 
Hinweis:  
Abbildung siehe original Stellungnahme  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme  
 
 
Kenntnisnahme 
Kenntnisnahme  
 
Kenntnisnahme 
Kenntnisnahme  
 
 
Kenntnisnahme  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Keine Stellungnahme  erforderlich. 
 
 
Keine Stellungnahme erforderlich. 
Keine Stellungnahme  erforderlich. 
 
Keine Stellungnahme erforderlich. 
Keine Stellungnahme  erforderlich. 
 
 
Keine Stellungnahme  erforderlich.

Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Nr. 64435 / 02 gemäß § 4 Abs.2 BauGB 17.12.2020  
24 
 
 
 
17a AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH, Stellungnahme vom 30.09.2020 
 
 
Anregungen / Hinweise  Berücksichti - 
gung 
 
Stellungnahme  
 
Es wird um die Berücksichtigung des § 10 Standplätze für Abfallbehälter, Abfallentsor - 
gung der Stadt Köln gebeten. 
 
Kenntnisnahme  
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen dieses 
Bebauungsplanverfahrens ist eine Planung zur Verortung für Abfallbehäl- 
ter und Planungen zur Abfallentsorgung nicht notwendig, da die Ab- 
fallentsorgung in der Hochbauplanung integriert wird. 
Der Vorhabenträger wird über diese Stellungnahme informiert. Eine Ab- 
stimmung darüber erfolgt im Baugenehmigungsverfahren.  
 
18a IHK Köln, Stellungnahme vom 22.10.2020 
 
 
Anregungen / Hinweise  Berücksichti - 
gung 
 
Stellungnahme  
 
Keine Bedenken  
 
Kenntnisnahme  
 
Keine Stellungnahme erforderlich.  
 
19a Kampfmittelbeseitigungsdienst, Stellungnahme vom 05.10.2020 
 
 
Anregungen / Hinweise  Berücksichti - 
gung 
 
Stellungnahme  
 
Das Plangebiet liegt grundsätzlich in einem Bombenabwurfgebiet bzw. in einem Gebiet, 
wo vermehrte Kampfhandlungen stattgefunden haben. Aus Sicht des Kampfmittel - 
dienstes (KBD) sowie aus ordnungsbehördlicher Sicht wird eine Überprüfung der zu 
überbauenden Fläche auf Kampfmittel empfohlen. 
 
Sofern den Empfehlungen des Kampfmittelbeseitigungsdienstes gefolgt und eine 
Überprüfung der zu Überbauenden Fläche auf Kampfmittel angestrebt wird, ist die 
Beauftragung über das Formular „Antrag auf Kampfmitteluntersuchu ng“ auf der Inter- 
netseite des Kampfmittelbeseitigungsdienstes der Bezirksregierung Düsseldorf anzu - 
fordern. 
 
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammkernarbei - 
ten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. werden zusätzlich Sicherheitsdetektionen 
empfohlen. Bitte beachten Sie hierzu das Merkblatt des Kampfmittelbeseitigungsdiens- 
tes: 
https://www.brd.nrw.de/ordnung_gefahrenabwehr/kampfmittelbeseitigung/service/_Mer 
kblatt_f_r_Baugrundeingriffe.pdf  
 
Kenntnisnahme  
 
In den textlichen Festsetzungen zu diesem Bebauungsplan wurde ein 
Hinweis zum Umgang mit Kampfmitteln aufgenommen (s. S. 7 der textli- 
chen Festsetzungen, Punkt 6 der Hinweise „Kampfmittel“.  
 
 
 
(ggf. Ergänzung der Begründung klären)

Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Nr. 64435 / 02 gemäß § 4 Abs.2 BauGB 17.12.2020  
25 
 
 
 
 
Anregungen / Hinweise  Berücksichti - 
gung 
 
Stellungnahme  
 
Für den Fall, dass den Empfehlungen des Kampfmittelräumdienstes nicht nachge - 
kommen wird, behält sich das Amt für öffentliche Ordnung im Einzelfall die Einleitung 
und Durchsetzung ordnungsrechtlicher Zwangsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung der 
öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausdrücklich vor. 
 
Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hin - 
weise auf vermehrte Bombenabwürfe. Ich empfehle eine Überprüfung der zu überbau - 
enden Fläche auf Kampfmittel im ausgewiesenen Be reich der beigefügten Karte. Die 
Beauftragung der Überprüfung erfolgt über das Formular „Antrag auf Kampfmittel“.  
 
Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeni - 
veau von 1945 abzuschieben.  
 
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, 
Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen. In 
diesem Fall ist das Merkblatt für Baugrundeingriffe auf der Internetseite zu beachten.  
 
Hinweis:  
Abbildung siehe origin al Stellungnahme

Anlage 7a Planzeichnung

1842 Zeichen

Kerpener Straße
Lindenthal-Gürtel K12
TGa
R10.20Wichtiger Hinweis!Gebäude im Bau,nachrichtliche Übernahme,keine Garantie aufgeometrische Eindeutigkeit
Notfallaufnahme im EGZentralklinikum8A
Dezernat 2Versorgungszentrum7
UB-West
Wohnheim64
X = 32353470.29Y = 5643417.27X = 32353509.16Y = 5643397.99
X = 32353568.10Y = 5643328.62
X = 32353541.09Y = 5643408.76X = 32353372.61Y = 5643384.12
X = 32353389.67Y = 5643307.52
49.60 m ü. NN
49.60 m ü. NN
# 2.00# 5.00
# 3.00# 4.50# 4.50# 3.00
# 4.50# 4.50
# 4.50
# 4.50# 7.00
# 4.50# 4.50
# 4.50
# 4.50
# 4.50# 4.50
# 7.00
# 7.00# 7.00
# 3.00# 4.00
# 7.00# 2.00
X = 32353467.05Y = 5643360.20
9,60
9,60
9,60
135.00°
# 4.50
49.60 m ü. NN
R17.25
ZufahrtTiefgarageBestand
Zufahrt Tiefgarage / ZNA
BrH 71.60 m ü. NN
SO2Universität(Klinik / Versorgung) GRZ 0,85 / g
SO1Universität(Klinik) GRZ 0,85 / g49.60 m ü. NN
49.21 m ü. NN
49.49 m ü. NN
46.23 m ü. NN
49.60 m ü. NN
ca. 49.49 m ü. NNca. 48.50 m ü. NNca. 49.40 m ü. NN
ca. 47.50 m ü. NN
46,94 m ü. NN
49.33 m ü. NN
48,17 m ü. NN49,43 m ü. NN
49.51 m ü. NN
48,34 m ü. NN
49.61 m ü. NN
48.29 m ü. NN48.39 m ü. NN48.67 m ü. NN
48.68 m ü. NN
48.72 m ü. NN
Ok Straße49.25 m ü. NN
33.508.5019.5017.0011.5013.50
24.5056.00
49.50
25.00
40.00
8.5013.0016.5035.0025.50
29.5029.50
48.50
10.34
15.00
5.50GF G
GHmax= 57.00 m ü. NN
GHmax= 89,00 m ü. NNGHmax=94,00 m ü. NNGHmax=102,00m ü. NN
GHmax= 69,00 m ü. NNGHmax= 65,00 m ü. NN
GHmax= 69,00 m ü. NN
GHmax= 87,00 m ü. NN
GHmax= 81,00 m ü. NNGHmax= 65,00 m ü. NN
GHmax = Landeplatz= 97.00 m ü. NN
entfällt
GHmax= 69.00 m ü. NNGHmax= 57.00 m ü. NN
GHmax=81,00 m ü. NN
GGF
GHmax= 69,00 m ü. NN
GHmax= 79,00 m ü. NN
LPB II
LPB II
LPB III LPB III
LPB III
LPB IIILPB IV
LPB IV
LPB IVLPB VLPB V
LPB IVLPB V
LPB VI
GHmax= 63.50 m ü. NN35.0010.0018.50
 GRZ1,0
Anlage 7a Planzeichnung Bebauungsplan 64435/02NETRSUTMM 1 : 1000

Anlage 8 textliche Festsetzungen

20273 Zeichen

1 von 8 
 
A N L A G E  8  
64435-0 TF Bauer Baufeld West 
 
 
Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 64435  / 02,  
Arbeitstitel: Baufeld West, Kerpener Straße in Köln  – Lindenthal 
Stand: Satzungsbeschluss 
  
 
A) Bauplanungsrechtliche Festsetzungen  
 
1. Art der baulichen Nutzung   
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 
Sonstige Sondergebiete (SO) (gemäß § 11 BauNVO)  
Gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO wird das Sondergebiet (SO) festgesetzt und entsprechend der 
Zweckbestimmung und Art der Nutzung in die Teilbereiche SO 1 ("Universität / Klinik") und SO 
2 ("Universität / Klinik / Versorgung") gegliedert.  
1.1 Im SO 1 sind bauliche Nutzungen zulässig, die der medizinischen Versorgung des Menschen 
dienen, insbesondere: 
 Klinikgebäude und Therapieeinrichtungen,  
 Räume für freie Berufe des Gesundheitswesens,  
 Schulungsräume für pflegerische und medizinische Berufe, 
 im Klinikzusammenhang stehende untergeordnete Läden und gastronomische Einrichtun-
gen, 
 Universitäts- und Forschungseinrichtungen, 
 Büro- und Verwaltungsnutzungen, 
 universitäts- und kliniknahe Dienstleistungen,  
 Anlagen für soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, die im Zusammenhang mit 
dem Universitäts- und Klinikbetrieb stehen, 
 Anlagen zur Ver- und Entsorgung. 
Im SO 1 sind folgende untergeordnete Nutzungen zulässig, sofern sie im funktionalen und 
räumlichen Zusammenhang mit der Hauptnutzung Universität und Klinik stehen und nicht 
mehr als 8.000 m² Bruttogeschossfläche (BGF) in Anspruch nehmen:  
 Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen,  
 Wohnheime für Mitarbeiter / -innen und studentisches Wohnen,  
 Gastwohnungen für Angehörige von Patienten oder sonstige Nutzer, soweit es sich um 
einen vorübergehenden Aufenthalt im räumlich  - funktionalen Zusammenhang mit der 
Zweckbestimmung Klinik handelt. 
1.2  Im SO 2 sind bauliche Anlagen zulässig, die der Versorgung und Verwaltung des Universitäts- 
und Klinikgeländes dienen, sowie Nutzungen, die im funktionalen Zusammenhang mit der 
Hauptnutzung stehen. Insbesondere sind zulässig: 
 Anlagen zur Ver- und Entsorgung, 
 Hochschul- und Forschungseinrichtungen,

2 von 8 
 
 Büro- und Verwaltungsnutzung, 
 universitäts- und kliniknahe Dienstleistungen. 
2. Maß der baulichen Nutzung; Höhe baulicher Anlagen   
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und § 9 Abs. 3 BauGB) 
2.1  Höhenfestsetzungen 
Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden die in der Planzeichnung festgesetzten Gebäude-
höhen (GH) als Höchstmaß GHmax festgesetzt. Alle festgesetzten Höhen beziehen sich auf 
Normal- Null (NN) (unterer Bezugspunkt). 
2.1.1 Gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO werden folgende Bezugspunkte festgesetzt: 
 Oberer Bezugspunkt für die festgesetzte maximale Gebäudehöhe (GHmax) ist die Gebäu-
deoberkante. 
Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die in der Planzeichnung festgesetzten maximalen Hö-
hen durch folgende bauliche Anlagen überschritten werden: 
 durch extensive Dachbegrünung um max. 0,60 m, 
 durch intensive  Dachbegrünung um max. 2,00 m,  
 durch Anlagen der solaren Energiegewinnung um max. 1,50 m, 
 durch haustechnische Anlagen um max. 3,00 m, 
 durch Aufzugmaschinenhäuser um max. 3,00 m, 
 durch äußere Umwehrungen (Brüstungen, Geländer o.ä.) von Dachflächen um max. 3,50 
m, 
 durch Abgasanlagen sowie Be- und Entlüftungsanlagen bis maximal 8,00 m Höhe, soweit 
eine Grundfläche von 9 m² nicht überschritten wird.  
2.1.2 Ausnahmsweise sind im SO 2 Abgasanlagen (Schornstein BHKW) sowie Be- und Entlüftungs-
anlagen bis maximal 99,00 m ü. NN zulässig, soweit eine Grundfläche von 9  m² nicht über-
schritten wird.  
2.1.3 Die festgesetzte Geländeoberkante (GOK) von 49,60 m über NN darf durch Geländemodel-
lierung um +/- 0,50 m unter- bzw. überschritten werden.  
Abweichend davon darf die festgesetzte GOK durch folgende Anlagen ausnahmsweise um 
mehr als 0,5 m unterschritten werden: 
 Lichtschächte, 
 Abgrabungen zu Belichtungs- und Belüftungszwecken, 
 Zufahrten und Zugänge zu den Untergeschossen, Rampen und Treppenanlagen, 
 Stützmauern. 
Für die Berechnung der Abstandsflächen ist der festgesetzte Wert der GOK zugrunde zu le-
gen. Die nach Satz 1 und 2 zugelassenen Geländemodellierungen bleiben hierbei unberück-
sichtigt. 
2.2 Grundflächenzahl 
 Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im sonstigen Sondergebiet (SO 1 und SO 2) die 
zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO 
sowie durch bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück 
lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 1,0 überschritten werden.

3 von 8 
 
3. Überbaubare Grundstücksfläche  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 23 BauNVO) 
Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 3 BauNVO sind außerhalb der überbaubaren 
Grundstücksflächen folgende bauliche Anlagen zulässig: 
 Lichtschächte bis zu einer Tiefe von maximal 5,0 m vor der Baugrenze,  
 Treppenanlagen bis zu einer Tiefe von maximal 5,0 m vor der Baugrenze,  
 Überschreitung von 7,50 m für Treppenanlagen und Fluchtweganlagen insgesamt, 
 unterirdische Ver- und Entsorgungsbauwerke auf maximal 15 % der Plangebietsfläche, 
 Schornsteine, Ab- und Zuluftanlagen bis zu einer Tiefe von maximal 4,0 m vor der Bau-
grenze, 
 Stützmauern auf maximal 100 m² der nicht überbaubaren Grundstücksflächen, 
 verlorener Verbau bis zu einer Fläche von maximal 1.200 m², 
 sicherheitstechnische Anlagen und Fangnetze für den Hubschrauberlandeplatz bis zu ei-
ner Tiefe von maximal 3,0 m vor der Baugrenze.  
4. Vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen 
(§ 9 Abs.1 Nr. 2a BauGB) 
Gemäß § 9 Abs.1 Nr. 2a BauGB in Verbindung mit § 6 Abs. 5 der Landesbauordnung NRW 
(BauO NRW 2018) beträgt innerhalb des Plangebietes für bauliche Anlagen zueinander und 
zum Zentralgebäude an der Kerpener Straße 62 das Maß der Tiefe der Abstandsfläche 0,25 
H. Durch die unter Punkt 2.1.2 genannten Abgasanlagen sowie Be- und Entlüftungsanlagen 
werden auf dem eigenen Grundstück keine Abstandsflächen ausgelöst. 
Dies gilt nicht für die  im Norden und Westen außerhalb des Plangebietes angrenzenden 
Wohngrundstücke und die angrenzenden öffentlichen Straßen, ebenso für Wohnnutzungen 
innerhalb des Plangebietes. 
5. Flächen mit besonderem Nutzungszweck  
(§ 9 Abs.1 Nr. 9 BauGB) 
Hubschrauberlandeplatz  
Innerhalb der als Landeplatz festgesetzten Fläche ist die Errichtung eines dem Klinikum die-
nenden Hubschrauberlandeplatzes für den Flugbetrieb nach Sichtflugregeln bei Tag und 
Nacht zulässig. Darüber hinaus ist nordöstlich des Hubschrauberlandeplatzes eine Abstellflä-
che für einen zweiten Hubschrauber zulässig. 
6. Fläche mit Geh- und Fahrrechten  
(§ 9 Abs.1 Nr. 21 BauGB) 
In der mit GF bezeichneten Fläche ist ein Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit 
festgesetzt. In dieser Fläche ist ein Weg in einer Breite von mindestens 3,50 m herzustellen.  
In der mit G bezeichneten Fläche ist ein Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit festgesetzt. In 
dieser Fläche ist ein Weg in einer Breite von mindestens 3,50 m herzustellen.  
Öffnung der Fassade im Erdgeschoss (Lindenthalgürtel) 
Der in der Planzeichnung festgesetzte Durchgangsbereich ist im Erdgeschoss mit einer Min-
destbreite von 3,50 m und einer lichten Höhe von mindestens 3,50 m herzustellen. 
7. Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 
Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen

4 von 8 
 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in 
der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von 
schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärm-
pegel nach DIN 4109 -1 (Sch allschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag 
GmbH, Berlin). 
Hinweis: Die in der Planzeichnung dargestellten maßgeblichen Außenlärmpegel gemäß DIN 
4109:2018 beruhen auf der freien Schallausbreitung bei der aus schalltechnische Sicht un-
günstigsten Höhe. 
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen Au-
ßenlärmpegeln ergibt sich aus nachfolgender Tabelle: 
   
Lärmpegelbereich 
LPB 
Maßgeblicher Außenlärmpegel  
La  
dB 
I 55 
II 60 
III 65 
IV 70 
V 75 
VI 80 
VII > 80a 
a Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund der örtli-
chen Gegebenheiten festzulegen. 
Die daraus resultierenden Bauschalldämmmaße einzelner unterschiedlicher Außenbauteile o-
der Geschosse können unterschritten werden, wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsver-
fahren durch eine schalltechnis che Untersuchung niedrigere maßgebliche Außenlärmpegel 
nachgewiesen werden. 
Bei Schlaf- und Patientenzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeit-
raum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüf-
tungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen 
sicher zu stellen. 
Anlagenbezogener Lärm (Eigenlärm)  
Sofern an Immissionsorten im Sinne der TA Lärm  eine Lärmbelastung tags über 55 dB(A) 
besteht, sind Fenster von schutzbedürftigen Räumen in einer tags nicht zu öffnenden Ausfüh-
rung vorzusehen. 
Sofern an Immissionsorten im Sinne der TA Lärm eine Lärmbelastung nachts über 42 dB(A) 
besteht, sind Fenster von schutzbedürftigen Räumen in einer nachts nicht zu öffnenden Aus-
führung vorzusehen. 
Der Nachweis ist durch eine schalltechnische Untersuchung im Baugenehmigungsverfahren 
zu erbringen.

5 von 8 
 
8. Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)  
Dachbegrünung extensiv 
Die Dachflächen innerhalb des Sondergebietes SO 1 mit der Zweckbestimmung "Universität 
(Klinik)" sind auf den Sockelgeschossen (Sockelgeschosse sind die Bereiche mit einer festge-
setzten Gebäudehöhe von 65,0 und 69,0 m ü. NN) vollflächig mindestens extensiv zu begrü-
nen und dauerhaft zu erhalten. Die Vegetationstragschicht muss mindestens 8 cm zuzüglich 
Filter- und Drainschicht betragen. Die extensive Dachbegrünung muss mindestens die Qualität 
DC1 / DC3 (NB6243 / NB6244) haben. 
Dachbegrünung intensiv 
Bei Anlage einer intensiven Dachbegrünung ist Raseneinsaat, Gräsern (HH 7 / BR 132) Stau-
den und / oder Gehölzen (BB 1 / GH51) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer 
Stärke von mindestens 30 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Bei einer 
Baumpflanzung ist eine Vegetationstragschicht von 100 cm Tiefe zuzüglich einer Filter- und 
Drainschicht herzustellen. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen.  
Ausnahmsweise ist die Unterschreitung der vollflächigen Dachbegrünung für haustechnisch 
notwendige Dachaufbauten inklusive deren Zuwegungen und Wartungsflächen, Befestigungs-
elemente der Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie, Oberlichter, Vordächer sowie Dach-
terrassen zulässig.  
Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie sind über der Dachbegrünung zulässig.  
Durch oben genannte Ausnahmen darf die Dachbegrünung nicht unter 35 % fallen. 
Mindestüberdeckung Tiefgaragen 
Tiefgaragen (TGa) oder unterirdische Gebäudeteile sind, soweit sie nicht mit Gebäuden, We-
gen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, dauerhaft zu begrünen. Die 
Vegetationstragschicht ist mit einer mindestens 80 cm tiefen Bodensubstratschicht einschließ-
lich Filter- und Drainschicht auszubilden. 
Für Baumpflanzungen auf den Tiefgaragen ist die Stärke der Bodensubstratschicht auf min-
destens 1,20 m einschließlich Filter - und Drainschicht zu erhöhen. Die durchwurzelbare 
Pflanzfläche muss mindestens 25 m² je Baumstandort betragen. 
Vorhandene Tiefgaragendächer sind von der Begrünungsverpflichtung ausgenommen. 
Begrünung von Freianlagen 
Grundstücksflächen sind, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen 
Nebenanlagen überbaut werden, mit Gräsern HH 7 (BR 132), Stauden und / oder Sträuchern 
BB 1 (GH 51) zu bepflanzen und die Bepflanzung ist dauerhaft zu erhalten. 
Erläuternder Hinweis: 
Die vorstehenden Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die An-
lage zur Satzung der Stadt K öln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen gemäß §§ 
135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 
2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe 
für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. 
B) Gestalterische Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m § 89 BauO NRW 
1. Dachform und Dachneigung  
Die Gebäude im Plangebiet sind mit Flachdächern und flachgeneigten Dächern mit einer Nei-
gung bis maximal 5° zu errichten.

6 von 8 
 
2. Werbeanlagen 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist die Errichtung von Fremdwerbeanlagen unzu-
lässig. 
3. Einfriedungen 
Zu den nördlich und westlich angrenzenden Hausgärten sind Einfriedungen als Mauer, Zaun 
oder Zaun - Hecken - Kombination bis zu einer Höhe von maximal 2,00 m zulässig. Als unterer 
Bezugspunkt gilt die festgesetzte Geländeoberkante von 49,60 m ü. NN. Hecken sind nur aus 
einheimischen und standortgerechten Heckenpflanzen zulässig. 
C) Hinweise 
1. Rechtsfolgen 
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Flucht-
liniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des  Baugesetzbu-
ches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft. 
2. Rechtsgrundlagen 
Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 
2017 (BGBl. I S. 3634) zuletzt geändert durch Artikel 9 Gesetzes vom 10. September 2021 
(BGBI. I S. 4147). 
Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786). 
Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Plan-
zeichenverordnung - PlanzV) vom 18. Dezember 1990 (BGBI. I S. 58), zuletzt geändert durch 
Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBI. I S. 1802).  
Bauordnung Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauO NRW) in Kraft getreten am 
4. August 2018 und am 1. Januar 2019 (GV NRW S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 1 des 
Gesetzes vom 30. Juni 2021 (GV. NRW. S. 822), in Kraft getreten am 2. Juli 2021. 
3. Lärmimmissionen 
Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen (z.B. Betriebslärm des Universitätsklinikums, Ver-
kehrslärm (Straßen- und Schienenverkehr) sowie Fluglärm durch den Rettungshubschrauber) 
vorbelastet. 
4. Gesetzliche Grundlagen und sonstige Vorschriften 
DIN - Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen 
des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden 
Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster 
der Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus Deutz, Willy - Brandt - Platz 2, 50679 
Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 
5. Bodendenkmalschutz  
Innerhalb des Plangebietes ist mit archäologischen Bodenfunden und Befunden zu rechnen. 
Vor Aufnahme von Baumaßnahmen mit Bodeneingriffen ist das Römisch - Germanische Mu-
seum / Archäologische Bodendenkmalpflege und -denkmalschutz der Stadt Köln, Tel.  
0221 / 221 - 24543, zur Abstimmung einer archäologischen Baubegleitung auf Grundlage der 
§ 15,16 DSchG NW einzuschalten.

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6. Kampfmittel  
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/ Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von Bau-
arbeiten (ca. 6 Wochen) ist der Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düssel-
dorf unter der Benennung des Aktenzeichens Az 22.5 3 5315000 371 / 18 sowie der Bebau-
ungsplannummer (64435 / 02) einzuschalten. 
7. Bodenschutz  
Anhaltspunkte für das Vorliegen schädlicher Bodenverunreinigungen liegen im Plangebiet 
nicht vor. Sollte im Rahmen der Erdarbeiten bauschutthaltiges oder organoleptisch auffälliges 
Bodenmaterial (z.B. aus Bodenauffüllungen) anfallen, ist dieses ordnungsgemäß zu entsorgen 
und dem Umweltamt der Stadt Köln anzuzeigen.  
8. Artenschutz  
Laut Artenschutzprüfung von Dr. Andreas Skibbe Büro für Artenschutz und Avifaunistik, Stand 
September 2018, Artenschutzprüfung Stufe I Vorprüfung und Artenschutzprüfung Stufe II Ver-
tiefende Prüfung der Verbotstatbestände Neubau im Rahmen des Bauleitplanverfahrens Uni-
klinik Köln, Baufeld West (Eltern - Kind - Zentrum) Kerpener Straße in Köln-Lindenthal erge-
ben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) 
bzw. keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG. 
Folgende Vermeidungsmaßnahmen sind vor Beginn der Erschließung und Bauarbeiten zu be-
rücksichtigen: 
 Vor den Rückbauarbeiten zur Brutzeit (März - September) ist das Vorhandensein der Nist-
stätten der Vögel zu prüfen. 
 Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März und 30. Septem-
ber eines jeden Jahres verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze abzu-
schneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- 
und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhal-
tung von Bäumen.  
Sind innerhalb des zuvor genannten Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor de-
ren Aufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch 
einen Fachgutachter nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchen und 
bei deren Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen. 
 Zeitliche Rückbaubeschränkungen (April - Oktober) bzw. Prüfung des Vorhandenseins 
der besetzten Fledermausquartiere.  
 Die Baufeldräumung muss zur Vermeidung baubedingter Tötung von Brutvögeln und der 
Zerstörung deren Nester beziehungsweise Gelege außerhalb der Zeit vom 1. März bis 30. 
September eines jeden Jahres erfolgen. 
Das Anbringen der künstlichen Nisthilfen und die Prüfung der Brutplätze sowie Quartiere sind 
im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung durchzuführen. Die Nisthilfen müssen den be-
troffenen Arten vor den Rodungen und Abrissarbeiten zur Verfügung stehen. Sie sind dauer-
haft zu erhalten und bei Verlust ist für gleichwertigen Ersatz zu sorgen.  
9. Leitungsschutz 
Im Bereich von Leitungstrassen sind im Rahmen von Pflanzmaßnahmen die Vorgaben des 
Merkblattes "Baumstandorte und unterirdische Ver - und Entsorgungsanlagen" der For-
schungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen gemäß der aktuellen Fassung zu be-
achten.

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10. Wasserschutzgebiet (geplant) 
Das Plangebiet liegt in der geplanten Wasserschutzzone III B des Wasserschutzgebietes 
Hürth. Es wird empfohlen, die zukünftigen Auflagen aus der Schutzzonenverordnung einzu-
halten. Insbesondere die Gestaltung der Entwässerung von anfallenden Wässern ist sach- und 
fachgerecht auszuführen, so dass Belastungen des Grundwassers nicht zu befürchten sind. 
Bei Einbau von Recyclingbaustoffen im Bereich dieser Wasserschutzzone III B ist eine was-
serrechtliche Erlaubnis notwendig. 
11. Baumschutzsatzung 
Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebau-
ten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln 
(Baumschutzsatzung- BSchS) vom 01.08.2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17.08.2011). 
12. Erschütterungen durch den Stadtbahnbetrieb  
Zum Schutz vor den durch die Abwicklung des Stadtbahnbetriebes ausgelösten Erschütterun-
gen sind im Rahmen der Hochbauplanung eventuell durch bautechnische Maßnahmen (z. B. 
Lagerung der 1. Baureihe auf Stahlschraubenfedern) die Einhaltung der Anhaltswerte bzw. die 
Anforderungen an den sekundären Luftschall sicherzustellen. Ein Nachweis hierzu ist im Bau-
genehmigungsverfahren zu führen. 
13. Maßnahmen zur Flugsicherheit  
Um Beeinträchtigungen des bestehenden Flugbetriebs zu vermeiden, müssen Kräne und an-
dere Bauhilfsanlagen, welche die im Bauantrag vorgesehenen Bauhöhen überschreiten, der 
Bezirksregierung Düsseldorf als Luftfahrtbehörde vor Errichtung dieser Anlagen zur Prüfung 
vorgelegt werden. 
14. Regenwasserentsorgung  
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsge-
setzt (WHG) besteht keine Pflicht zur Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers. 
Das anfallende Niederschlagswasser muss in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden.

Beratungsverlauf (3)

02.12.2021 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 15.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: mit Änderungen empfohlen

Zur Sitzung
06.12.2021 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
TOP 9.2.3 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
14.12.2021 Rat
TOP 12.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3500/2021
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
07.12.2021
Erstellt
04.10.2021 11:36