3500/2021
Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan 64435/02 Arbeitstitel: Baufeld West, Kerpener Straße in Köln-Lindenthal
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Beschlussvorlage Rat
6637 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 612 Baue Sa Vorlagen-Nummer 3500/2021 Freigabedatum 02.11.2021 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan 64435/02 Arbeitstitel: Baufeld West, Kempener Straße in Köln-Lindenthal Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt, 1. das Bauleitplanverfahren des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 64435/02 – Arbeitstitel: Baufeld West, Kempener Straße in Köln-Lindenthal– auf ein Verfahren zur Aufstel- lung eines qualifizierten Bebauungsplanes im Sinne von § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) umzustellen; 2. den Bebauungsplan 64435/02 mit gestalterischen Festsetzungen für das circa 17.600 m² gro- ße Plangebiet östlich des Lindenthalgürtels und nördlich der Kerpener Straße, betreffend den südwestlichen Teil des Universitätsklinikums Köln-Lindenthal, westlich des Bettenhauses und südlich des viergeschossigen Zentrallagers nach § 10 Absatz 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. Stadtentwicklungsausschuss 02.12.2021 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 06.12.2021 Rat 14.12.2021 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Auf Antrag der medfacilities GmbH, Gleueler Straße 66, 50931 Köln hat der Stadtentwicklungsaus- schuss am 23.06.2016 die Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens im be- schleunigten Verfahren nach § 13a BauGB für einen Teilbereich des Kölner Universitätsklinikgelän- des beschlossen. Ziel der Planung ist es, im westlichen Bereich des Universitätsklinikums an der Kerpener Straße und Lindenthalgürtel einen gestaffelten bis zu ca. 53m, überwiegend ca. 16m - 20m hohen Neubau zu errichten, der als zentraler Anlaufpunkt für die Kinder- und Frauenheilkunde dienen soll. Zudem sollen die auf dem Klinikgelände verstreuten Notaufnahmen in einer zentralen Notaufnahme (ZNA) vereinigt werden und durch die Errichtung eines großen OP - Bereiches ergänzt werden. Dazu gehören die entsprechenden Stationen zur Unterbringung und Pflege der Patienten. Mit diesem Raumprogramm werden Synergieeffekte genutzt und dadurch der Flächenbedarf für die vielfältigen Nutzungen insge- samt verringert. Mit der Bündelung der Notaufnahmen ist auch die Verlagerung des Hubschrauber- landeplatzes verbunden, der ebenfalls auf dem Neubau im Baufeld West angeordnet werden soll. Wegen der geringen Plangebietsgröße, der innerstädtischen Lage und der derzeitigen vollumfängli- chen Nutzung des Geländes sollte ursprünglich ein vorhabenbezogener Bebauungsplan der Innen- entwicklung gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Da jedoch trotz der erforderlichen eigenständigen, luftfahrtrechtlichen Genehmigung des Hubschrauberlandeplatzes eine Umweltprüfung bereits im Zuge des Bebauungsplan-Aufstellungsverfahrens erforderlich ist, wur- de auf ein Planverfahren, ohne Anwendung des § 13 a BauGB umgestellt. Ferner erwies sich die pla- nungsrechtliche Sicherung des Vorhabens mittels eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes als ungeeignet, weil die erforderliche Angabe einer Realisierungsfrist zum gegenwärtigen Zeitpunkt vom Vorhabenträger nicht hinreichend angegeben werden konnte. Dies hat zur Folge, dass ein reguläres Planaufstellungsverfahren durchgeführt wurde. Die öffentlich rechtliche Sicherung einer Wegeverbin- dung erfolgt über einen städtebaulichen Vertrag, der bis zur Inkraftsetzung des Bebauungsplanes abgeschlossen sein muss. Verfahrensverlauf: Zur Einbindung der Öffentlichkeit fand am 22.11.2016 eine Abendveranstaltung mit Präsentation der Planungsziele und der relevanten Umweltbelange statt. (Siehe Anlage 2) Zusätzlich zur Abendveranstaltung lag die Planung einschließlich einer Erläuterung vom 16.11.2016 bis einschließlich 01.12.2016 im Kölner Stadthaus und in der Bezirksvertretung Lindenthal aus. Hier- zu ging eine schriftliche Anfrage ein. (Siehe Anlage 3) Im Rahmen dieser Öffentlichkeitsbeteiligung sind keine planungsrelevanten Stellungnahmen seitens der Bürger eingegangen. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 27.06.2018 bis zum 28.07.2018 statt. Die eingegangenen Stellungnahmen und 3 der weitere Umgang damit werden in Anlage 4 dargestellt. Über den ausgearbeiteten, öffentlich auszulegenden Bebauungsplan-Entwurf, wurde der Stadtent- wicklungsausschuss im Rahmen einer Mitteilung in seiner Sitzung am 19.09.2019 und die Bezirksver- tretung Lindenthal in ihrer Sitzung am 23.09.2019 informiert. Eine erste öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs gemäß 3 § Abs. 2 BauGB mit paralle- ler Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 05.12.2019 bis zum 10.01.2020 statt. Im Weiteren wurde der Bauungsplan-Entwurf aus Gründen der Rechtssicherheit wiederholt öffentlich ausgelegt, weil Unklarheit darüber bestand, ob der Offenlagezeitraum der ersten öffentlichen Auslegung ausreichend bemessen war. Die zweite öffentliche Auslegung fand mit leicht konkretisierten, aber den gleichen Festsetzungsinhalten und Planungszielen in der Zeit vom 24.09.2020 bis zum 05.11.2020 statt. Weder zur ersten, noch zur zweiten öffentlichen Auslegung nach § § Abs. 2 BauGB gingen Stellungnahmen ein. Anlagen Anlage 1 Planwirkungsbereich des B-Planes Anlage 2 Niederschrift der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB vom 26.11.2016 Anlage 3 Darstellung und Bewertung der zur frühzeitigen Öffentlichkeits-beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB schriftlich eingegangenen Stellungnahmen Anlage 4 Darstellung und Bewertung der nach § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführten frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen Anlage 5 Darstellung und Bewertung der nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen Anlage 6 Satzungsbegründung nach § 9 Abs. 8 BauGB Anlage 7a Planzeichnung Anlage 7b Zeichenerklärung zum 64435 02 Anlage 8 Textliche Festsetzungen zum B.Plan 64435 02
Anlage 6 Begründung
268805 Zeichen
A N L A G E 6
Baue041021Sa1Sb Baufeld West 64435 -0
Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB)
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nummer 64435/02 ;
Arbeitstitel: Baufeld West, KempenerStraße in Köln-Lindenthal
1. Anlass der Planung
Planungsanlass ist die Errichtung eines Neubaus als zentraler Anlaufpunkt für die
Kinder- und Frauenheilkunde der Uniklinik Köln. In dem neuen Gebäude sollen
kinderbezogene ambulante und stationäre klinische Einrichtungen konzentriert werden.
Damit sollen kurze Wege entstehen und eine effektive Versorgung sichergestellt
werden. Zum Raumprogramm gehören insbesondere die Kindernotaufnahme, die
Kinderradiologie, die ambulante Kinderheilkunde (Pädiatrie), die Kreißsäle sowie die
Neu- und Frühgeborenenstation. Mit der Planung sollen zudem die auf dem
Klinikgelände verstreuten Notaufnahmen in einer zentralen Notaufnahme (ZNA)
vereinigt werden und durch die Errichtung eines großen OP - Bereiches ergänzt
werden. Dazu gehören die entsprechenden Stationen zur Unterbringung und Pflege der
Patienten. Mit diesem Raumprogramm werden Synergieeffekte genutzt und dadurch
der Flächenbedarf für die vielfältigen Nutzungen insgesamt verringert. Mit der
Bündelung der Notaufnahmen ist auch die Verlagerung des Hubschrauberlandeplatzes
verbunden, der ebenfalls auf dem Neubau im Baufeld West angeordnet werden soll.
Für die Unterbringung des Eltern - Kind - Zentrums ist der westliche Teilbereich des
Klinikums an der Ecke Kerpener Straße / Lindenthalgürtel vorgesehen, daher die
Bezeichnung: „Baufeld West“.
2. Ziel und Zweck der Planung
2.1 Ziel der Planung
Ziel der Planung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Grundlagen zur Errichtung
des Eltern - Kind - Zentrums auf Teilflächen des Kölner Universitätsgeländes sowie die
Steuerung einer geordneten und nachhaltigen städtebaulichen und architektonischen
Siedlungsentwicklung in Köln
- Lindenthal. Die Realisierung des Bebauungsplanes soll zum einen den steigenden
Versorgungsbedarf des Universitätsklinikums decken und zum anderen dazu beitragen,
dass in Zukunft bei weiterhin steigendem Versorgungsbedarf keine Engpässe
entstehen. Mit dem Bebauungsplan soll sichergestellt werden, dass städtebaulich und
gestalterisch ansprechende und funktionale Gebäude errichtet werden. Darüber hinaus
soll die Hubschrauberlandeplattform des Zentralklinikums auf dem neu errichteten
Gebäude realisiert werden.
2.2 Machbarkeitsstudie
Im Jahr 2015 wurde von der ASTOC ARCHITECTS AND PLANNERS GmbH in
einer Machbarkeitsstudie untersucht, ob und wie die oben beschriebenen
Nutzungen und die damit verbundenen Raumprogramme im Plangebiet realisiert
werden können.
Dabei wurden die folgenden Nutzungen und Flächenbedarfe angesetzt:
2
Tabelle 1: Flächenbedarf in Bauabschnitt 1 und 2 sowie gesamt
Nutzung Bauabschnitt 1 Bauabschnitt 2 Gesamt
zentrale Notaufnahme
und Notfallradiologie
4.600 m² BGF*
4.600 m² BGF
Kindernotaufnahme 1.500 m² BGF 1.500 m² BGF
Kinderradiologie 1.115 m² BGF 300 m² BGF 1.415 m² BGF
Kreißsaal 1.650 m² BGF 1.650 m² BGF
Ambulanzen 3.125 m² BGF 10.000 m² BGF 13.125 m² BGF
OP 6.000 m² BGF 6.600 m² BGF 12.600 m² BGF
Stationen 23.090 m² BGF 9.800 m² BGF 32.890 m² BGF
Sonstiges 1.120 m² BGF 2.800 m² BGF 3.920 m² BGF
Summen 42.200 m² BGF 29.500 m² BGF 71.700 m² BGF
* BGF = Bruttogeschossfläche
Bauabschnitt 1 definiert die Nutzungen, die zeitnah umgesetzt werden müssen, Bauabschnitt 2
definiert die zusätzlichen Bedarfe, die darüber hinausgehen und im Baufeld West mittel- bis
langfristig angesiedelt werden sollen.
Das Ergebnis der Machbarkeitsuntersuchung ist, dass die Nutzungen umgesetzt werden können,
wenn eine hohe Verdichtung am Standort umgesetzt werden kann. Dabei wurden unterschiedliche
städtebauliche und funktionelle Lösungen entwickelt und untersucht. Allen Lösungen gemeinsam
war, dass Nutzungen „gestapelt“ werden müssen, dass also in die Höhe gebaut werden muss,
auch wenn eine hohe Verdichtung (große Grundfläche) ermöglicht wird. Dabei blieb in allen
Konzeptionen die markante Stellung des „Bettenhauses“ mit 18 Geschossen erhalten, das heißt,
dass im Plangebiet niedrigere Gebäudehöhen realisiert werden sollen.
2.3 Wettbewerbs- und Planungsziele
Nachdem durch die Machbarkeitsstudie geklärt war, dass es städtebauliche, architektonische und
funktionale Lösungen zur Realisierung der benötigten Nutzungen innerhalb des Baufeldes West
gibt, wurde zur Konkretisierung der Planung ein Wettbewerb durchgeführt. Der Wettbewerb wurde
als Realisierungswettbewerb ausgeschrieben, an dem 16 Büros teilnahmen.
Die Realisierung des Vorhabens soll in zwei Bauabschnitten erfolgen. Beiden Bauabschnitten sind
Nutzungen aus dem oben beschriebenen Programm zugeordnet. Es ergibt sich eine Aufteilung
von rd. 42.000 m² BGF für den ersten Bauabschnitt (1. BA) und rd. 29.500 m² für den zweiten
Bauabschnitt (2. BA).
Die Aufgabenstellung für den Wettbewerb war die konkrete Planung für den 1. Bauabschnitt und
eine konzeptionelle Lösung für den 2. Bauabschnitt. Die Lage der Grenze zwischen den beiden
Bauabschnitten ergab sich jeweils aus den Wettbewerbsentwürfen.
In der Machbarkeitsuntersuchung war festgelegt worden, dass die Zufahrten für den motorisierten
Individualverkehr (MIV) und zu den Notaufnahmen an der Kerpener Straße angeordnet werden
müssen. Zum Lindenthalgürtel soll dagegen eine Fußgängerverbindung gewährleistet werden.
Darauf aufbauend wurde ein Verkehrsgutachten erarbeitet, das mit dem Amt für Straßen und
Verkehrstechnik (Amt 66) abgestimmt wurde. Der Verkehr kann im Ergebnis konfliktfrei
abgewickelt werden
3
Abbildung 1: Lageplan Baufeld West (Quelle medfacilities) mit variabler Grenze zwischen
Bauabschnitt 1 und 2 (Stand Wettbewerb)
Eine Anforderung aus der Wettbewerbsauslobung war es, den aus Norden ankommenden
„Studentenweg“ bis zum Lindenthalgürtel sowie bis zur Kerpener Straße zu verlängern, so dass
eine fußläufige Querung des Klinikgeländes für die Öffentlichkeit möglich ist. Ziel war es, den
Stadtteil Lindenthal durchlässiger und konsequenter an das Klinikum anzubinden.
Für das Gebäudeinnere gab es die Anforderung, das Wege- und Logistiknetz des Neubaus an die
bestehende Magistrale als verbindendes Element der Gebäude zwischen Herzzentrum und
heutiger zentraler Notaufnahme anzuschließen, um optimale Infrastrukturen zu schaffen.
Abbildung 2: Optimierung der Wegebeziehungen (Konzeptdarstellung, Lageänderungen
möglich): Verlängerung der Magistrale innerhalb der Gebäude und des
Studentenweges im Freien (Quelle medfacilities, Stand Wettbewerb)
2.4 Wettbewerbsergebnis
Wettbewerbssieger ist das Büro gmp (gmp Architekten von Gerkan, Marg und Partner) aus
Aachen, das inzwischen mit der weiteren Bearbeitung der Planung beauftragt wurde.
Das Wettbewerbsergebnis sieht zwei L - förmige Gebäudeteile vor, die auf einem Sockelgeschoß
stehen, welches zur Kerpener Straße drei Geschosse und zum Unicampus vier Geschosse hat.
Zum Lindenthalgürtel schließt der Gebäudekomplex mit einer viergeschossigen Riegelbebauung
ab, die den Fassadenverlauf der bestehenden Bebauung aufnimmt und somit die Raumkante zum
Lindenthalgürtel weiter deutlich definiert. Der östliche Gebäudeteil (Bauabschnitt 1) hat insgesamt
IX Geschosse (Erdgeschoss und 8 Obergeschosse) plus einem Technikgeschoss und
Hubschrauberlandeplattform, die oberhalb des Technikgeschosses realisiert werden soll. Der
westliche Gebäudeteil (Bauabschnitt 2) hat insgesamt VII Geschosse (Erdgeschoss und 6
Obergeschosse) plus ein Technikgeschoss. Beide Gebäudeteile werden voraussichtlich mit drei
Untergeschossen unterbaut, diese werden in die Anzahl der Geschosse nicht mit eingerechnet.
4
Abbildung 3: Lageplan Entwurf Wettbewerbssieger (Quelle gmp)
Abbildung 4: Ansicht von der Kerpener Straße: Südseite des Eltern - Kind - Zentrums (Quelle
gmp)
2.5 Weiterentwickeltes städtebauliches Konzept
Das städtebauliche Konzept verfolgt das Ziel, das bestehende Gebäudeensemble an der Kerpener
Straße mit dem Neubau bis zum Lindenthalgürtel fortzusetzen, um der Uniklinik zur Kerpener
Straße ein einheitliches und homogenes Erscheinungsbild zu geben, sowie als weiteres Ziel eine
städtebauliche Verträglichkeit mit dem umgebenden Stadtquartier herzustellen. Die Bauaufgabe
macht die Ausbildung von Hochhäusern erforderlich.
Das städtebauliche Konzept sieht für den ersten und zweiten Bauabschnitt einen dreigeschossigen
Sockelbau vor, über den sich zwei winkelförmige Bettenhaus - Baukörper erheben. Diese sind mit
vier und sechs Geschossen in der Höhe gestaffelt und steigen zum bestehenden Bettenhaus des
Zentralbereiches hin an.
Die Bettenhäuser liegen abgerückt vom Straßenraum der Kerpener Straße, um auf die
gegenüberliegende Wohnbebauung Rücksicht zu nehmen.
5
Der Sockelbaukörper nimmt die Flucht der Kerpener Straße auf und wird in der Straßenflucht
mehrfach unterbrochen und gegliedert. Hierzu gehören:
ein baulicher Abstand zum westlich benachbarten Zentralklinikum, der als
Patientengarten gestaltet wird
die Ausbildung einer zweigeschossigen Eingangsgeste als überdachter Vorplatz
(korrespondierend mit der zweigeschossigen Kolonnade am Zentralbau).
die Unterbrechung durch den Studentenweg zwischen 1. und 2. BA.
die Ausbildung von Gartenhöfen im 2. BA
die baukörperliche Ausformulierung einer Ecksituation an der Kreuzung Kerpener
Straße / Lindenthalgürtel
Die Gliederungen bewirken, dass sich die Uniklinik nicht abweisend, sondern maßstäblich, öffnend
und zugänglich darstellt.
Baustufenkonzept
Der Neubau wird in der ersten Stufe des 1. BA vollständig betriebsbereit in allen Funktionsstellen
errichtet. Die zweite Baustufe des 1. BA (nach Abriss der bestehenden Rettungswagenvorfahrt)
beinhaltet nur noch den Anschluss an das bestehende Zentralklinikum durch einen transparenten
gläsernen Gang sowie die Herstellung des „Klinikgartens“. Durch dieses Konzept werden
aufwändige Zwischenbauzustände oder Störungen des Betriebsablaufes sowohl im Bestand als
auch im Neubau vermieden.
Die Tiefgaragenzufahrt und die neue Rettungswagenvorfahrt werden im 1. Bauabschnitt (1. BA)
errichtet und später mit dem 2. Bauabschnitt (2. BA) überbaut.
Der 2. Bauabschnitt wird westlich des 1. Bauabschnittes errichtet und bildet mit diesem eine
erkennbare Einheit durch eine gläserne Gangverbindung.
Innere Erschließung
Eine zweigeschossige Eingangskolonnade nimmt die Wegeführung und das Motiv der
zweigeschossigen Kolonnade des Zentralklinikums auf und empfängt die Besucher mit einer
angemessenen Willkommensgeste. Durch diesen überdachten Vorplatz wird die Adresse an der
Kerpener Straße betont. Hier befindet sich, etwas erhöht gegenüber dem Straßenniveau, der
Haupteingang in das Eltern - Kind - Zentrum. Die Höhendifferenz zum Straßenniveau wird über
vorgelagerte Stufen und eine behindertengerechte Rampe überbrückt. Sie resultiert aus dem
Höhenniveau des Zentralbaues der Uniklinik.
Der separate Zugang in die zentrale Notaufnahme im 1. Untergeschoss führt vom Straßenniveau
aus ins Gebäudeinnere und dort über eine kurze Treppen- / Aufzugsverbindung ein halbes
Geschoss nach unten.
Die Bereiche Haupteingang Eltern - Kind - Zentrum und Notaufnahme sind dadurch von außen
getrennt, jedoch intern miteinander verbunden.
Der Studentenweg, der in diesem Bereich ausschließlich fußläufig nutzbar ist, durchquert die
Verbindung von 1. und 2. Bauabschnitt und bindet unmittelbar an die Magistrale an. Im 2.
Bauabschnitt wird der Studentenweg bis an den Lindenthalgürtel am neuen Westzugang des
Klinikgeländes geführt.
Die Tiefgaragenzufahrt erfolgt von der Kerpener Straße aus über eine Rampe, welche ins
2. Untergeschoss führt.
Die Rettungswagenvorfahrt führt über eine überdachte, zweispurige Rampe ebenfalls von der
Kerpener Straße aus in das 1. Untergeschoss. Der überdachte Bereich bietet Entladeplätze für
Rettungswagen für Notfälle und Verlegungsfahrten.
Der Hauptteil der Ver- und Entsorgung des Eltern - Kind - Zentrums erfolgt über das „Automatische
Warentransport - System“ (AWT-System), dessen Tunnel an der Nordseite im 2. Untergeschoss
angebunden wird.
6
Ergänzend zum AWT-System befindet sich an der Nordwestecke des 1. Bauabschnittes eine
Logistik- und Anlieferungszone im EG, mit Zufahrt von der Nordseite (Wegeverbindung zum
Versorgungszentrum VZ).
Die Ver- und Entsorgung für das Baufeld West bzw. den Neubau des Eltern-Kind-Zentrums (ELKI)
erfolgt für sämtliche Güter über die Zufahrt an der Gleueler Straße durch direkte LKW-
Anlieferungen auf den Versorgungs- und Wirtschaftshof der Uniklinik Köln oder durch direkte
Anfahrt der Anlieferungszone des Neubaus ELKI.
Der Wirtschaftshof befindet sich an der Gleueler Straße, der Umschlag erfolgt auf dem rückwärtig
gelegenen Hof des Gebäudes. Die Güter, die auf dem Versorgungshof ab- bzw. aufgeladen
werden, werden von dort aus über das AWT-System der Uniklinik Köln unterirdisch auf die
Gebäude verteilt bzw. zurücktransportiert. Das Eltern-Kind-Zentrum ist an dieses automatische
Transportsystem angeschlossen.
Die separate Anlieferungszone für das ELKI befindet sich auf der Nordseite des Neubaus und
bietet eine Haltezone für drei Lastkraftwagen sowie einen Wareneingangsbereich mit
angeschlossenem Zwischenlager.
Ein erheblicher Teil der im Neubau ELKI verorteten Nutzungen resultiert aus bereits vorhandenen
Funktionen auf dem klinikeigenen Gelände, die im ELKI zusammengeführt werden und einen
klinikinternen Umzug beinhalten.
Die internen Wege auf der Nordseite des Eltern - Kind - Zentrums werden auch als
Feuerwehrzufahrten genutzt.
Dachzentralen
Die Dachzentralen zur Aufnahme der Anlagen für die technische Gebäudeausrüstung sind
gegenüber dem Bettenhaus zurückversetzt (Staffelung des Baukörpers). Im Bereich der
Rückkühler werden die Dachzentralen ohne Decke, d.h. nur mit umgebender Fassade, ausgebildet
(durchgängiges Erscheinungsbild der Dachzentrale). Die Fassaden sind Aluminium - Paneele mit
farbig behandelter Oberfläche.
Hubschrauberlandeplatz
Der Hubschrauberlandeplatz mit dazugehöriger Warteposition und Wegeführung zum Aufzug wird
als sichtbare Stahlkonstruktion mit darüber liegender, unterseitig bekleideter Plattform aus
Aluminium - Profil - Elementen hergestellt. Der Landeplatz erhält als äußere Sichtkante einen
Fangschutz als Stahlkonstruktion mit dazwischen gespannten Edelstahlnetzen.
Abbildung 5: Ansicht von der Kerpener Straße (Südseite Eltern - Kind - Zentrum) nach der
Weiterentwicklung (Quelle gmp)
7
3. Verfahren
Mit Schreiben vom 11.04.2016 wurde von der medfacilities GmbH für das oben beschriebene
Plangebiet („Baufeld West“) die Einleitung eines Bebauungsplanes als Bebauungsplan der
Innenentwicklung gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB beantragt. Am 23.06.2016 hat der
Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für das
Baufeld West beschlossen. Das Bebauungsplanverfahren wurde für einen vorhabenbezogenen
Bebauungsplan mit Durchführungsvertrag begonnen. Wegen der geringen Plangebietsgröße, der
innerstädtischen Lage und der derzeitigen vollumfänglichen Nutzung des Geländes sollte ein
Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt
werden. Die Bekanntmachung der Aufstellung des Bebauungsplanes erschien im Amtsblatt Nr. 29
vom 27.07.2016.
Zur Einbindung der Öffentlichkeit fand am 22.11.2016 eine Abendveranstaltung mit Präsentation
der Planungsziele und der relevanten Umweltbelange statt. Zur frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit lag die Planung einschließlich einer Erläuterung vom 16.11.2016 bis einschließlich
01.12.2016 im Kölner Stadthaus und in der Bezirksvertretung Lindenthal aus. Im Rahmen dieser
Öffentlichkeitsbeteiligung sind keine planungsrelevanten Stellungnahmen seitens der Bürger
eingegangen. Parallel zu dieser frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung fand das
Wettbewerbsverfahren für Gebäude und Freianlagen statt. Der Wettbewerb war als
Realisierungswettbewerb ausgelobt.
Innerhalb des Plangebietes ist unter anderem ein neuer Hubschrauberlandeplatz geplant. Für
diese Anlage wird eine separate luftfahrtrechtliche Genehmigung erforderlich. Im Zuge der
weiteren Planung stellte sich heraus, dass trotz dieser eigenständigen Genehmigung bereits im
Zuge des Bebauungsplanverfahrens eine Umweltprüfung für den Hubschrauberlandeplatz
erforderlich ist. Dies schließt die Anwendung des § 13a BauGB aus; der Bebauungsplan kann
somit nicht im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden.
Da zu dem Zeitpunkt (Januar 2018) die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1
BauGB bereits erfolgt war (16.11.16 - 01.12.16), wurde lediglich die frühzeitige Beteiligung der
Behörden und Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) nachgeholt. Die Unterlagen wurden
mit Schreiben vom 27.06.2018 versandt und mit einer Abgabefrist bis zum 28.07.2018 terminiert.
Auch die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erwies sich im Zuge der
Planungen als nicht geeignet. Es ist zwar unstrittig, dass mit dem Bebauungsplan genau ein
Vorhaben planungsrechtlich gesichert werden soll. Allerdings kann das Vorhaben nicht
ausreichend detailliert beschrieben werden und mit einer angemessenen Durchführungsfrist
umgesetzt werden. Es wird zwei Bauabschnitte geben, von denen einer unmittelbar nach
Erreichen des Planungsrechtes umgesetzt werden soll. Hier wäre ein Vorhabenbezug möglich
gewesen. Ein zweiter Bauabschnitt war Inhalt des Wettbewerbs und sollte daher auch Inhalt der
planungsrechtlichen Sicherung im Bebauungsplan sein. Allerdings kann die Realisierung dieses
zweiten Bauabschnittes nicht verbindlich terminiert werden. Dabei ist zu erwarten, dass die
Anforderungen an Klinikgebäude innerhalb der kommenden Jahre sich so verändern, dass ein
Vorhabenbezug für diesen Abschnitt nicht realistisch ist. Daher wurde entschieden, dass der
Bebauungsplan als Angebotsbebauungsplan mit städtebaulichem Vertrag aufgestellt werden soll.
Der Bebauungsplan wird daher als qualifizierter Bebauungsplan einschließlich Umweltbericht
gemäß § 2a BauGB und zusammenfassender Erklärung gemäß § 10 a BauGB fortgesetzt und
somit auf ein Normalverfahren umgestellt.
Die Umsetzung der Planungen ist an bereitgestellte Landesmittel gebunden.
4. Erläuterungen zum Plangebiet
4.1 Lage, Abgrenzung und Ausdehnung des Plangebietes
Das Plangebiet liegt im Stadtteil Köln - Lindenthal im westlichen Bereich des Universitätsgeländes.
Es wird im Süden durch die Kerpener Straße, westlich durch den Lindenthalgürtel und östlich
sowie nördlich durch weitere universitätsklinische Nutzungen begrenzt. Das Plangebiet hat eine
Größe von ca. 17.600 m². Es liegt in der Gemarkung Kriel, Flur 63. Durch das Plangebiet werden
die Flurstücke 6277 / 50 und 6278 / 50 sowie die südwestlichen Teilbereiche der Flurstücke 2748
und 2998 überplant. Die Abgrenzung des Plangebietes ergibt sich aus der Planzeichnung.
8
Abbildung 6: Lage Uniklinik Köln (Quelle www.tim-online.nrw.de) mit Einzeichnung des
Plangebietes Baufeld West
4.2 Vorhandene Strukturen
Im Bereich des zukünftigen Eltern - Kind - Zentrums befinden sich heute Verwaltungsgebäude, das
Institut für Arbeits- und Sozialmedizin und Hygiene, die Kinderklinik sowie eine onkologische und
psychiatrische Einrichtung des Universitätsklinikums. Am Lindenthalgürtel befindet sich eine IV -
bis V - geschossige Blockrandbebauung, die zukünftig im Rahmen der Neubebauung des
Baufeldes West im Einmündungsbereich Kerpener Straße fortgeführt werden soll. Sie ergänzt
sogleich die südlich der Kerpener Straße vorhandene III - geschossige Blockrandbebauung.
Östlich des Plangebietes wird das Klinikgelände durch das markante 18 - geschossige Bettenhaus
geprägt. Nördlich bilden weitere universitätsklinische Nutzungen den Rahmen des Plangebietes.
Hierbei handelt es sich zum einen um das viergeschossige Versorgungszentrum der
Universitätskliniken mit einer Höhe von ca. 28,00 m. Zum anderen handelt es sich um das Dr.
Mildred - Scheel - Haus, welches ein bis zwei Geschosse hat.
Als weiteres Umfeld wird der Bereich zwischen der Dürener Straße, der Universitätsstraße, der
Zülpicher Straße und dem Lindenthalgürtel betrachtet. Hier befindet sich eine städtebaulich urbane
Gemengelage. Diese wird in der Mittelachse zwischen dem Lindenthalgürtel im Westen und der
Universitätsstraße im Osten hauptsächlich von der universitären Nutzung mit ihren vielfältigen
Bereichen geprägt. Im Norden, Süden und Westen fassen die Geschäftsstraßen Dürener Straße,
Zülpicher Straße und Lindenthalgürtel den Betrachtungsbereich ein und bieten ein ausreichendes
Angebot für die Nahversorgung. Zwischen diesen Versorgungsachsen und dem
Universitätsgelände liegen ausgedehnte städtische Wohnbereiche, die von Mehrfamilienhäusern,
Stadtvillen und Einfamilienhäusern geprägt sind. Abgerundet wird das urbane Erscheinungsbild
des Quartiers durch soziale und kulturelle Einrichtungen sowie gewerbliche Betriebe des
Handwerks- und Dienstleistungsbereiches.
5. Erschließung
5.1 Verkehrliche Erschließung / ruhender Verkehr
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Kerpener Straße. Im Rahmen der
Neubebauung des Baufeldes West sind zwei neue Zu- und Abfahrten geplant, die über die
Kerpener Straße angefahren werden. Die eine Zu- und Abfahrt dient der Erschließung der
zentralen Notaufnahme und die zweite Zu- und Abfahrt dient der Erschließung der Tiefgarage.
9
Die Anbindung an das überörtliche Straßennetz erfolgt über den Lindentalgürtel und die
Universitätsstraße im Norden an die Dürener Straße (B 264) und an die BAB 1 und im Süden über
die Luxemburger Straße (B265) an die BAB 4.
Der ruhende Verkehr wird in der geplanten Tiefgarage untergebracht, hierdurch wird die
Parkplatzsituation um den Bereich des Zentralklinikums und des Eltern - Kind - Zentrums
entspannt und der Parkplatzsuchverkehr in den angrenzenden Straßen reduziert.
5.2 ÖPNV - Anbindung
Die ÖPNV - Anbindung erfolgt mit der Straßenbahn über die Linien 9 und 13 mit den Haltstellen
Lindenthalgürtel / Zülpicher Straße (in ca. 550 m Entfernung zum Plangebiet) beziehungsweise
Joseph - Stelzmann - Straße / Zülpicher Straße (in ca. 270 m Entfernung zum Plangebiet). Mit dem
Bus ist das Klinikum mit der Linie 146 über die Haltstellen Leiblplatz und Lindenthalgürtel /
Gleueler Straße (in ca. 270 m Entfernung zum Plangebiet) zu erreichen.
5.3 Nebenanlagen
Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sind außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. Im
Rahmen dieses Bebauungsplanes werden keine weitergehenden Festsetzungen zu Nebenanlagen
getroffen. Damit wird den komplexen Anforderungen eines Zentralklinikums mit angrenzenden
universitären Nutzungen Rechnung getragen. Ein Ausschluss von Nebenanlagen aus
nachbarschützenden Aspekten ist nicht erforderlich. Sollten Nebenanlagen Emissionen
verursachen, sind diese im Zuge der Baugenehmigung zu überprüfen.
Nebenanlagen wie Stützmauern, Treppenanlagen, Rampen sowie Böschungen auch außerhalb
der überbaubaren Grundstücksflächen werden ausdrücklich zugelassen. Sie sind insbesondere in
den Bereichen des Übergangs zu dem weiteren Klinikgelände erforderlich und im Bereich des
SO 2 auch im Bestand vorhanden. Durch die Regelung kann eine Auseinandersetzung damit, ob
es sich um Haupt- oder Nebenanlagen handelt, vermieden werden.
5.4 Trinkwasser / Löschwasser / Schmutzwasser
Das Plangebiet ist grundsätzlich vollständig erschlossen. Die vorhandene Versorgung des
Plangebietes mit Trink- und Löschwasser sowie die Entsorgung von Schmutzwasser (häusliches
und gewerbliches) sind nach ersten Abstimmungen mit den Versorgungs- und
Entsorgungsunternehmen weiterhin möglich. Hierfür können die bereits vorhandenen
Infrastrukturen verwendet werden. Eventuell erforderliche Ertüchtigungen werden im Zuge der
Realisierungen abgestimmt und geregelt.
5.5 Regenwasserentsorgung
Auf den Grundstücksflächen des Plangebietes war eine erstmalige Bebauung vor 1996 bereits
vorhanden, daher findet der § 44 Absatz 1 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55
Absatz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), wonach eine Niederschlagswasserbeseitigung von
Grundstücken, die nach dem 01.01.1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche
Kanalisation angeschlossen werden, vorgeschrieben wird, in diesem Planverfahren keine
Anwendung. Das anfallende Niederschlagswasser wird, wie heute bereits das
Niederschlagswasser der Bestandsgebäude und der versiegelten Flächen, in die öffentliche
Kanalisation eingeleitet. Da der Versiegelungsgrad der Planung gegenüber dem Bestand höher
sein wird, wurde im Vorfeld mit den Stadtentwässerungsbetrieben Köln (StEB) geklärt, dass der
bestehende Mischwasserkanal und das weiterführende Kanalnetz die geringfügigen zusätzlichen
Belastungen ohne Einschränkungen aufnehmen können.
Eine gezielte Versickerung von Niederschlagswasser innerhalb des Plangebietes ist nicht möglich
und auch nicht gefordert. Umgesetzt wird die Entwässerung in das bestehende Mischsystem im
Bereich der Kerpener Straße.
5.6 Elektrizitäts- und Gasversorgung
Die Versorgung mit Elektrizität und Gas ist durch das vorhandene Leitungsnetz gegeben.
10
5.7 Abfallbeseitigung
Für das Plangebiet erfolgt die Abfallsammlung und Trennung im Rahmen eines innerbetrieblichen
Abfallmanagements (AWT-System) des Klinikums bzw. der dort vorhandenen Einrichtungen mit
dem Anschluss an die städtische Müllabfuhr oder entsprechende spezialisierte
Entsorgungsunternehmen. Dazu zählt auch das Schmutzwasser, das hygienisch belastet sein
kann.
6. Belange des Denkmalschutzes
Innerhalb des Plangebietes sind keine Baudenkmäler oder denkmalwerte Objekte vorhanden.
Bodendenkmäler sind im Plangebiet nicht bekannt.
Somit sind Maßnahmen des Denkmalschutzes oder zur Denkmalpflege innerhalb des
Plangebietes nach heutigem Kenntnisstand nicht erforderlich. In den Hinweisen der textlichen
Festsetzungen wird ein Hinweis zu eventuellen Bodendenkmalfunden aufgenommen.
7. Klimaschutz und Klimaanpassung
7.1 Mindestanforderung
Ziel des Bebauungsplanes ist es unter anderem, Maßnahmen darzustellen, die dem Klimawandel
entgegenwirken, sowie Maßnahmen, die der Anpassung der Flächennutzung (z.B.
Vegetationsflächen auf Dachflächen, siehe Kapitel 7.5) an den Klimawandel dienen. Die
notwendigen Maßnahmen werden im Umweltbericht dargestellt.
7.2 Standortwahl der Bebauung
Im Sinne von § 1 a Abs. 2 Baugesetzbuch und Ziel 6.1-1 sowie dem Grundsatz 6.1-6 des LEP
(siehe 9.1) soll die Nachverdichtung von Flächen im bebauten Innenbereich gegenüber der
Inanspruchnahme landwirtschaftlicher oder als Wald genutzter Flächen bevorzugt zur baulichen
Entwicklung genutzt werden. Durch die Überplanung der bestehenden Kliniknutzungen wird dieser
Vorgabe entsprochen. Die kleinteiligen niedriggeschossigen Solitärgebäude werden durch ein
kompaktes Gebäude, das mit der geplanten Geschossstaffelung einen baulichen Übergang vom
Zentralklinikum mit seinen 18 Geschossen zur Wohnbebauung am Lindenthalgürtel mit seiner vier-
bis fünfgeschossigen Bauweise schafft, ersetzt.
7.3 Kubatur der Gebäude
Je kompakter ein Gebäude ist, umso weniger Energie wird für die Heizung bzw. die Kühlung
benötigt. Das geplante Klinikgebäude mit seinem III - geschossigen beziehungsweise IV -
geschossigen Sockelgeschoss und den beiden aufgesetzten L - förmigen Gebäudeteilen, die
insgesamt VII Geschosse plus Technikgeschoss beziehungsweise IX Geschosse plus
Technikgeschoss haben, sowie die viergeschossige Riegelbebauung am Lindenthalgürtel, erfüllen
die Anforderungen an ein ausgewogenes Verhältnis von der Hüllfläche zu beheiztem
Gebäudevolumen.
7.4 Solare Wärme- und Energiegewinnung
Die Ausrichtung des Gebäudes wurde so gewählt, dass sowohl ausreichende aktive
Energiegewinne als auch ausreichende passive solare Wärme- und Energiegewinne möglich sind.
Sollte über eine effiziente Sonnenenergienutzung durch Kollektoren und Photovoltaikanlagen auf
den Dachflächen nachgedacht werden, ist die Ausrichtung auf dem Dach maßgeblich. Aufgrund
der städtebaulichen Anordnung ist auf den Dachflächen eine optimale Ausrichtung möglich.
Darüber hinaus können die südlich ausgerichteten Dachflächen des Sockelgeschosses für eine
optimal zur Sonne ausgerichtete Nutzung zur Verfügung stehen.
7.5 Umgang mit Vegetationsflächen
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst eine Gesamtfläche von ca. 17.600 m². Unter
Beachtung der zukünftigen Wegeführung und des kompakten Baukörpers werden die
Vegetationsflächen gegenüber dem heutigen Bestand reduziert. Die zukünftige Gestaltung der
Grünflächen wird in einem Grünordnungsplan dargestellt. Da es sich beim Geltungsbereich um
11
einen innerstädtischen Bereich handelt und eine relativ hohe Verdichtung angestrebt wird, ist das
Verhältnis zwischen den bebauten Flächen und den Freiflächen akzeptabel und entspricht der
planerischen Zielsetzung, den Klinikstandort zu erhalten und alle erforderlichen Nutzungen dort
unterzubringen. Darüber hinaus müssen außerhalb des Plangebietes acht Straßenbäume im Zuge
der Bauarbeiten gefällt werden; ein weiterer Baum muss gefällt werden, um die Zufahrt zur
zukünftigen zentralen Notaufnahme verzögerungs- und gefahrenfrei gewährleisten zu können.
7.6 Umgang mit der Energieversorgung
Die Energieversorgung des zukünftigen Klinikgebäudes ist über das bestehende Leitungsnetz
gesichert. Hierbei ist besonders zu erwähnen, dass unter dem Gesichtspunkt der rationellen
Verwendung von Energie das zukünftige Gebäude an das bestehende Erdgas- Blockheizkraftwerk
mit seiner emissionsarmen Wärmebereitstellungsanlage angeschlossen werden kann. Die Anlage
dient neben der Erzeugung von Heizwasser zum Beheizen von Räumen der Aufbereitung von
Warmwasser und der Erzeugung elektrischen Stromes.
8. Alternativen zum geplanten Standort
In der vorlaufenden Machbarkeitsstudie (siehe 2.2) wurden folgende zentrale Ziele verfolgt:
Zentralisieren und Ergänzen von OP-Kapazitäten
Optimieren der Versorgungsstrukturen für Notfallpatienten
Optimieren der Patientenprozesse und der Wirtschaftlichkeit
Unterstützen der fach- und berufsgruppenübergreifenden Zusammenarbeit
Realisieren moderner Behandlungs- und Betreuungskonzepte für Eltern und Kinder
Auf Grundlage dieser Anforderungen ergibt sich als einziger möglicher Standort innerhalb des
Klinikgeländes der Bereich des Baufeldes West. Weitergehend wurde auf Grundlage der
ermittelten Eigenschaften und Nutzungen, die das Eltern - Kind - Zentrum zukünftig bereitstellen
muss, ein Raumprogramm entwickelt. Mit diesem Raumprogramm wurden Konzeptentwürfe
erstellt um die Machbarkeit zu prüfen.
Mit dem Beginn der Erarbeitung dieses Bebauungsplanes wurde aus städtebaulicher Sicht geprüft,
ob alternative Standorte gewählt werden können. Hierbei wurden folgende Alternativen in Betracht
gezogen:
Verteilung auf mehrere Gebäude auf dem Gelände der Universität Köln
ein Gebäude bzw. Alternativstandort auf dem Gelände der Universität Köln
ein Gebäude bzw. Alternativstandort außerhalb des Geländes der Universität Köln
(grüne Wiese)
Alle drei Alternativen haben folgende Nachteile:
Die zentrale Notaufnahme für das gesamte Universitätsklinikum wäre nicht realisierbar.
Ein zentraler Hubschrauberlandeplatz für das Zentralklinikum und das Eltern - Kind -
Zentrum wäre nicht realisierbar.
Die Synergieeffekte, die durch die Achse Herzzentrum, Zentralklinikum und Eltern - Kind
- Zentrum erreicht werden, müssten entfallen.
Das Versorgungskonzept der kurzen Wege würde entfallen.
Innerhalb des Universitätsgeländes würden Pendelverkehre erzeugt werden, bei einer
Ausgliederung würden Pendelverkehre zu dem neuen Standort entstehen.
Insbesondere würde bei einer Verlagerung außerhalb des Universitätsgeländes dem
Grundsatz 6.1-6, Vorrang der Innenentwicklung, der landesplanerischen Vorgaben nicht
entsprochen, da das Gebäude nicht in unmittelbarer Nähe des Universitätsgeländes
errichtet werden könnte, sondern am Rande von bestehenden Siedlungsstrukturen
errichtet werden müsste.
12
Ergebnis der Standortalternativenprüfung war, dass die angestrebten Ziele der Uniklinik sowie
auch die landesplanerischen Ziele nur am vorgesehen Standort erreicht werden können und auch
die Lage innerhalb des Universitätsgeländes entsprechend der Machbarkeitsstudie die einzig
geeignete ist.
9. Planungsvorgaben
9.1 Landesplanerische Vorgaben
Die im aktuellen Landesentwicklungsplan NRW formulierten Ziele und Grundsätze sind gem. § 3
Abs. 1 Nr. 2 und 3 ROG zu beachten bzw. zu berücksichtigen. Nachfolgend aufgeführte Ziele und
Grundsätze sind in diesem Planungsverfahren und für die städtebauliche Konzeption wesentlich:
6.1-1 Ziel Flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung
„Die Siedlungsentwicklung ist flächensparend und bedarfsgerecht an der
Bevölkerungsentwicklung, der Entwicklung der Wirtschaft, den vorhandenen Infrastrukturen sowie
den naturräumlichen und kulturlandschaftlichen Entwicklungspotentialen auszurichten. […].“
6.1-5 Grundsatz Leitbild "nachhaltige europäische Stadt"
„Die Siedlungsentwicklung soll im Sinne der "nachhaltigen europäischen Stadt" kompakt gestaltet
werden und das jeweilige Zentrum stärken. Regional- und Bauleitplanung sollen durch eine
umweltverträgliche, geschlechtergerechte und siedlungsstrukturell optimierte Zuordnung von
Wohnen, Versorgung und Arbeiten zur Verbesserung der Lebensqualität und zur Reduzierung des
Verkehrsaufkommens beitragen. […].“
6.1-6 Grundsatz Vorrang der Innenentwicklung
„Planungen und Maßnahmen der Innenentwicklung haben Vorrang vor der Inanspruchnahme von
Flächen im Außenbereich. Die gezielte Erhaltung und Neuschaffung von Freiflächen im
Innenbereich aus städtebaulichen Gründen ist hiervon unbenommen.“
9.2 Regionalplan
Der Regionalplan stellt für das Plangebiet Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar, somit gibt es
keinen Konflikt mit der Planung. Die zukünftige Sondergebietsausweisung auf kommunaler Ebene
kann aus dem Regionalplan entwickelt werden.
9.3 Flächennutzungsplan (FNP)
Der gültige Flächennutzungsplan der Stadt Köln, der seit dem 04.09.1985 uneingeschränkt gültig
ist, stellt für das Plangebiet im Wesentlichen Sonderbaufläche dar. Lediglich ein ca. 60 m breiter
Streifen entlang des Lindenthalgürtels ist als Wohnbaufläche dargestellt. Der Bebauungsplan soll
Sondergebietsflächen bis zum Lindenthalgürtel festsetzen, insofern wurde der
Flächennutzungsplan im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB für diese Teilflächen geändert
und stellt jetzt Sonderbauflächen dar. Die 215. Änderung des Flächennutzungsplans wurde mit der
öffentlichen Bekanntmachung am 07.10.2020 wirksam.Der Bebauungsplan soll
Sondergebietsflächen bis zum Lindenthalgürtel festsetzen, insofern wird der Flächennutzungsplan
im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB für diese Teilflächen geändert werden und
Sonderbauflächen darstellen.
9.4 Landschaftsplan
Das Plangebiet befindet sich gem. § 34 BauGB sowie gem. den Festsetzungen der rechtskräftigen
Bebauungspläne im bebauten Innenbereich der Stadt Köln. Für das Plangebiet sind im
Landschaftsplan aus dem Jahr 1991 keine besonders geschützten Teile von Natur- und
Landschaft sowie Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen festgesetzt. Für das
Plangebiet enthält der Landschaftsplan das Entwicklungsziel 6: Ausstattung der Landschaft für
Zwecke des Immissionsschutzes oder zur Verbesserung des Klimas. Darüber hinaus gibt es keine
weiteren Festsetzungen.
13
Der Verkehr auf öffentlichen Straßen im Straßenraum bleibt im Wesentlichen erhalten.
Kleinräumige neue Einengungen durch das Sockelgeschoß lassen keine Anreicherung mit
Schadstoffen erwarten.
Im Plangebiet erfolgt eine erhebliche Verdichtung mit einhergehenden Effekten wie verstärkter
Luftströmung um Hochhäuser und Aufheizung durch Versiegelung. Es sind keine
Schadstoffanreicherungen zu erwarten, da Individualverkehr im Plangebiet nicht stattfindet. Durch
die Dachbegrünung wird der Aufheizung entgegengewirkt. Des Weiteren stellen die im
städtebaulichen Vertrag gesicherten extensiven und intensiven Gründächer innerhalb des
Plangebietes eine geeignete Maßnahme gegen eine Erhöhung der problematischen
Stickstoffdioxidwerte (NO2) dar.
Die temporäre Freifläche am Lindenthalgürtel, welche aufgrund des dahinter liegenden
Versorgungszentrums zurzeit nur bedingt als Frischluftschneise dient, entstand im Zuge einer
Rückbaumaßnahme und wird derzeit wieder bebaut.
9.5 Bebauungsplan
Ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan liegt für das Plangebiet nicht vor. Am 30.06.2009 wurde ein
Aufstellungsbeschluss für das gesamte Universitätsgelände gefasst und am 19.08.2009 im
Amtsblatt veröffentlicht. Der Aufstellungsbeschluss hatte einen Bebauungsplan mit der
Festsetzung eines SO (Sondergebiet) für Klinik, Forschung und Lehre zum Ziel. Die Entwicklung
dieses Bebauungsplanes wird nicht weiter verfolgt. Der vorgenannte Aufstellungsbeschluss wird
daher zeitgleich mit dem Satzungsbeschluss über den vorliegenden Bebauungsplan aufgehoben.
9.6 Fluchtlinienpläne
Für Teilflächen des Plangebietes liegen drei rechtsverbindliche Fluchtlinienpläne vor, die teilweise
noch aus dem Jahr 1937 stammen:
Plan Nr. 355 entlang Lindenthalgürtel 22,
Plan 588 entlang der Kerpener Str. / Lindenthalgürtel,
Plan 3111 Blatt 3 entlang der Kerpener Str. / Lindenthalgürtel.
Die Teilbereiche der aufgeführten Pläne, die innerhalb dieses Bebauungsplans liegen, werden
durch diesen Bebauungsplan überplant.
9.7 Sonstige Planungen
Das gesamte Plangebiet liegt in der geplanten Wasserschutzzone III B des Wasserschutzgebietes
Hürth. Die zukünftigen Auflagen aus der Schutzzonenverordnung sollten heute schon bei der
Realisierung von Baumaßnahmen beachtet werden.
9.8 Baulasten
Die Flurstücke 2748 und 2998 sind mit einer Baulast zugunsten der Zufahrt zum Zentralklinikum
belastet. Mit der Festsetzung des Einfahrtsbereichs wird im Zuge dieses Bebauungsplanes die
Zufahrt im Rahmen der Bauleitplanung gesichert. Weitere planungsrelevante Baulasten im
Plangebiet sind nicht bekannt.
9.9 Luftrechtliches Genehmigungsverfahren / Maßnahmen zur Flugsicherung
Der bestehende Hubschraubersonderlandeplatz der Universitätsklinik Köln wird in das Plangebiet
verlegt. Der bestehende Platz befindet sich außerhalb des Plangebietes an der Kerpener Straße,
unmittelbar östlich an das Plangebiet angrenzend. Er soll bei Realisierung der Planung
geschlossen werden. Für die Anlage und den Betrieb des neuen Hubschraubersonderlandeplatzes
im Bereich des Plangebietes ist ein gesondertes luftrechtliches Genehmigungsverfahren gemäß
§ 6 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) durchzuführen.
Für den Zeitraum der Verlegung des Hubschrauberlandeplatzes ist die Erreichbarkeit für
Rettungshubschrauber durch einen neuen Hubschraubersonderlandeplatz II der Universitätsklinik
Köln auf dem Dach des Herzzentrums sichergestellt, der sich derzeit im Genehmigungsverfahren
14
befindet. Die luftfahrtrechtliche Genehmigung für den Hubschrauberlandeplatz auf dem
Herzzentrum (UKK 2) wurde am 04.04.2019 erteilt.
Durch die Realisierung des Bebauungsplanes werden die An- und Abflugflächen (hier: An-
/ Abflugfläche 050°/ 230°) des Landeplatzes Herzzentrum nicht beeinträchtigt. Um
Beeinträchtigungen des dortigen Flugbetriebs während der Bauphasen zu vermeiden, wurde in
den textlichen Festsetzungen ein Hinweis auf die erforderlichen Abstimmungen mit der
zuständigen Luftfahrtbehörde aufgenommen.
10. Begründung der Planinhalte
Um die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu gewährleisten und die Ziele des
Bebauungsplanes auf Grundlage des städtebaulichen Wettbewerbsentwurfes umzusetzen, sind
insbesondere Festsetzungen bezüglich
der Regelungen zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs,
der äußeren Gestaltung der Gebäude hinsichtlich Kubatur und Dachform,
der überbaubaren Grundstücksflächen,
des inneren Erschließungskonzeptes in Bezug auf den Studentenweg
von substantieller Bedeutung. Sie stellen die Grundzüge des städtebaulichen Konzeptes dar.
10.1 Art der baulichen Nutzung
(zeichnerische Festsetzung und textliche Festsetzung A) 1.)
Das Klinikgebiet wird gemäß § 11 BauNVO als „Sonstiges Sondergebiet (SO)“ mit der
Zweckbestimmung „Klinik“ festgesetzt. Das Plangebiet wird in zwei Teilbereiche gegliedert: SO 1
und SO 2.
Mit der Anwendung des § 11 BauNVO wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die zulässige
Art der baulichen Nutzung zu konkretisieren und ausschließlich die Nutzung für Anlagen, die
gesundheitlichen Zwecken dienen, zuzulassen. Die Festsetzung eines Baugebietstyps nach § 2
bis § 10 BauNVO kommt aufgrund der geplanten Nutzung nicht in Betracht.
Im SO 1 werden die allgemeinen Kliniknutzungen entsprechend der geplanten Nutzung
festgesetzt.
Im SO 1 „Klinik“ sind insbesondere folgende Nutzungsarten allgemein zulässig:
Klinikgebäude und Therapieeinrichtungen,
Räume für freie Berufe des Gesundheitswesens,
Schulungsräume für pflegerische und medizinische Berufe,
die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden und gastronomischen Einrichtungen,
Universitäts- und Forschungseinrichtungen,
Büro- und Verwaltungsnutzung,
universitäts- und kliniknahe Dienstleistungen,
Anlagen für soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, die im Zusammenhang mit
dem Universitäts- und Klinikbetrieb stehen,
Anlagen zur Ver- und Entsorgung.
Darüber hinaus sind weitere Nutzungen untergeordnet zulässig, sofern sie im funktionalen und
räumlichen Zusammenhang mit der universitären Hauptnutzung stehen und nicht mehr als
8.00 m² Bruttogeschossfläche in Anspruch nehmen. Hierzu zählen:
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen,
Wohnheime für Mitarbeiter / -innen und studentisches Wohnen,
15
Gastwohnungen für Angehörige von Patienten oder sonstigen Nutzern, soweit es sich um
einen vorübergehenden Aufenthalt im räumlich - funktionalen Zusammenhang mit der
Zweckbestimmung Klinik handelt.
Mit diesem Nutzungskanon sind alle denkbaren Nutzungen der Uniklinik, angegliederter Institute
und Forschungseinrichtungen, der Ver- und Entsorgung sowie der Versorgung von Mitarbeiter/-
innen und Patienten /-innen auch mit sportlichen und kulturellen Angeboten sowie Gastronomie
und untergeordnet auch Wohnen abgedeckt.
Das SO 2 überplant Teilflächen des bestehenden Versorgungszentrums. Es wurde in den B-Plan
integriert, um für den Abstand zwischen dem Neubau und dem bestehenden Versorgungszentrum
eindeutig eine Verringerung des Abstandsflächenfaktors festsetzen zu können. Insofern war es
ausreichend, lediglich einen Teil des Gebäudes in das Plangebiet zu integrieren.
Der heutigen Nutzung entsprechend wurde die Art der Nutzung festgesetzt: Zulässig sind Anlagen
zur Ver- und Entsorgung. Das sind insbesondere bauliche Anlagen, die der Ver- und Entsorgung
des Universitätsgeländes dienen und im räumlich - funktionalen Zusammenhang mit den
Hochschul-, Forschungs- und Klinikeinrichtungen stehen (z.B. das Blockheizkraftwerk, das neben
der Stromversorgung sowohl Wärme- als auch Kälteenergie zu Verfügung stellt), sowie
ergänzende Nutzungen, die die medizinische Versorgung des Klinikbetriebes sicherstellen.
Da im bestehenden Gebäude Anlagen zur Ver- und Entsorgung sowie Büro- und
Verwaltungsnutzung, Räume für universitäts- und unikliniknahe Dienstleistungen, Hochschul- und
Forschungseinrichtungen untergebracht sind, werden diese Nutzungen ausdrücklich innerhalb des
SO 2 zugelassen. Zu diesen Nutzungen gehören beispielsweise Labore, diagnostische
Einrichtungen, Küchen und eine Apotheke.
10.2 Maß der baulichen Nutzung
(zeichnerische Festsetzung und textliche Festsetzung A) 2.)
Grundflächenzahl (GRZ)
Für das Maß der baulichen Nutzung wird für die Baukörper des zukünftigen Klinikgebäudes und
des Versorgungsgebäudes eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,85 festgesetzt. Die BauNVO
ermöglicht darüber hinaus gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO eine Überschreitung der in § 17 Abs. 1
BauNVO verankerten GRZ von maximal 0,8 aus städtebaulichen Gründen. Diese liegen hier vor,
da das zukünftige Klinikgebäude in einer hochverdichteten Innenstadtlage errichtet wird.
Grundsätzliches Ziel ist die Vermeidung eines weiteren Standortes des Klinikums außerhalb des
heutigen Klinikgeländes und die Umsetzung der Ergebnisse der Machbarkeitsstudie (siehe 2). Die
Verdichtung entspricht dem städtebaulichen Konzept des Wettbewerbsergebnisses, das der
Planung zugrunde liegt und es entspricht der städtebaulichen Zielsetzung, die zur Verfügung
stehenden innerstädtischen Flächen zur Realisierung des Klinikgebäudes so umfänglich wie
möglich zu nutzen.
Darüber hinaus darf die Grundfläche gemäß § 19 Abs. 4, Satz 1, Nr. 2 und 3 BauNVO durch die
Grundflächen von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und bauliche Anlagen unterhalb der
Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird (z.B. Tiefgarage,
Versorgungsanlagen), um weitere 0,15 überschritten werden. Somit kann mit unterirdischen
baulichen Anlagen insgesamt eine GRZ von 1,0 erreicht werden.
Von den zuvor genannten Regelungen ausgenommen sind die Flurstücke Nr. 6277 / 50 und
6278 / 50, hier darf die Grundfläche der oberirdischen baulichen Anlagen bis zu einer GRZ von 1,0
überschritten werden (§ 17 Abs. 2 BauNVO). Durch diese Festsetzung wird sichergestellt, dass
das Sockelgeschoss vom Zentralklinikum bis zum Lindenthalgürtel errichtet werden kann. Darüber
hinaus wird sichergestellt, dass die Blockrandbebauung entlang des Lindenthalgürtels erhalten
bleibt. Letztendlich handelt es sich bei der Bebauung im Bereich des Lindenthalgürtels, um ein
verschwindend geringes Grundstück bezogen auf die Gesamtfläche des Plangebietes. Darüber
hinaus wird durch die weiteren Festsetzungen im Plangebiet sichergestellt, dass die GRZ von 0,85
nicht überschritten wird.
Die Obergrenze der GRZ von 0,8 für sonstige Sondergebiete kann gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO
aus städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn die Überschreitung durch Umstände
ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die
16
allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt
werden und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Die durch die
Festsetzungen erlaubten Überschreitungen der GRZ von insgesamt 0,05 beziehungsweise 0,15
werden entsprechend des dem Bebauungsplan zugrunde liegenden städtebaulichen Entwurfes
durch die Begrünung von Dachflächen und die Errichtung von Patientengärten soweit wie möglich
ausgeglichen. Die Dachbegrünung hat zusätzlich für die Niederschlagswasserbeseitigung den
Vorteil einer leichten Retentionswirkung, mikroklimatisch positive Auswirkungen auf die
Lufthygiene und trägt zur Vermeidung von Aufheizeffekten bei. Die hohe Verdichtung der
klinischen Nutzungen am Standort bewirkt zudem eine Vermeidung von Verkehren und
Transporten, was als städtebaulich positiver Umstand angesehen wird.
Das städtebauliche Konzept sieht eine großflächige Tiefgarage unterhalb des zukünftigen
Klinikgebäudes vor, durch die im Wesentlichen die GRZ-Überschreitung begründet wird. Der
ruhende Verkehr, der durch das Vorhaben ausgelöst wird, kann weitgehend in der Tiefgarage
untergebracht werden. Dadurch wird der Verkehr in den umgebenden Wohn- und
Geschäftsstraßen, der heute durch die Parkplatzsuchenden verursacht wird, verringert und die
verkehrliche Belastung reduziert.
Die GRZ-Überschreitung hat zusammenfassend städtebauliche Gründe (Innenraumverdichtung,
Konzentration der Klinik auf einen Ort, Vermeidung von Inanspruchnahme bisher nicht versiegelter
Flächen, Vermeidung von Verkehr, Nutzung des gesamten Plangebietes für die Anlage von
Tiefgaragen) und wird durch Maßnahmen (Begrünung Dachflächen) und Umstände (Verringerung
des Parksuchverkehrs) ausgeglichen. Dadurch werden negative Auswirkungen auf die Umwelt
verringert bzw. vermieden. Die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind durch die GRZ-
Überschreitung nicht betroffen, da sie im Wesentlichen durch die vollflächige Unterbauung durch
Tiefgaragen entsteht, die wiederum als Baukörper kaum wahrgenommen werden.
Sonstige öffentliche Belange gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO stehen der GRZ - Überschreitung nicht
entgegen. Insbesondere nicht das Entwicklungsziel 6 des Kölner Landschaftsplanes, welches
besonders immissionsbelastete Landschaftsräume darstellt. Mit der Darstellung dieses
Entwicklungszieles werden Vorgaben zur Reduzierung der Immissionsbelastung und
Verbesserung des Klimas gemacht, die in erster Linie an den Verursacher gerichtet sind und in
zweiter Linie in begrenztem Umfang Maßnahmen und Festsetzungen im Planwerk selbst oder
anderen Fachplanungen beeinflussen. Diesem Entwicklungsziel wird hier durch die vorgenannten
Umstände und Maßnahmen entsprochen.
Höhe der Geländeoberkante (GOK)
Hinweis: Die Höhenfestsetzungen erfolgen in diesem Bebauungsplanverfahren in m ü. NN und
nicht in m ü. NHN. Dies ist dadurch begründet, dass das gesamte Gebiet des Universitätsklinikums
in NN vermessen ist.
Für das gesamte Plangebiet wird gemäß § 9 Abs. 3 BauGB eine einheitliche Geländeoberkante
(GOK) in m ü. NN festgesetzt, um bewusst und gezielt eindeutige Vorgaben für die Berechnung
der Abstandsflächen zu ermöglichen.
Das Plangebiet befindet sich auf einer fast ebenen Fläche mit nachstehenden Bestandshöhen
über NN, die innerhalb und außerhalb des Plangebietes ermittelt wurden:
im Norden zwischen dem Versorgungszentrum und dem Dr. Mildred - Scheel - Haus:
49,60 m über NN
im Südosten, Kreuzungsbereich Kerpener Straße / Sülzburgstraße: 49,21 m über NN, die
Kerpener Straße hat in diesen Bereich einen Tiefpunkt und steigt im weiteren Verlauf nach
Osten wieder an
im Südwesten, Kreuzungsbereich Kerpener Straße / Lindenthalgürtel: 49,49 m über NN
im Westen, Lindenthalgürtel auf der Höhe der Hausnummer 24: 49,61 m über NN
im Nordwesten, südwestliche Ecke des Versorgungsgebäudes: 49,51 m über NN
Darüber hinaus gibt es am Lindenthalgürtel angrenzende Gartenbereiche, die teilweise ca. 1,50 m
unter dem Geländeniveau der Kerpener Straße liegen. Der Garten des Studentenwohnheimes
Lindenthalgürtel 24 liegt bis zu 2,10 m unterhalb des umgebenden Geländes. Es ist zu vermuten,
17
dass das Grundstück abgegraben wurde, um für das Untergeschoss eine ausreichende Belichtung
zu gewährleisten.
Die dem Klinikbetrieb geschuldete Durchgängigkeit der geplanten Klinikgebäude auf allen Ebenen
und insbesondere im Übergang Magistrale und Studentenweg einerseits und die beschriebenen
Höhenunterschiede der Nachbargrundstücke andererseits machen die Festsetzung einer
einheitlichen Geländeoberkante gemäß § 9 Abs. 3 BauGB für das Plangebiet erforderlich. Zudem
können die Nachbarn durch die Festsetzung erkennen, dass der bestehende Höhenunterschied im
Gelände auch künftig bestehen wird. Für die Planung der neuen Gebäude wird durch die
Festsetzung ein örtlicher Höhenbezug gesetzt, der auch den Anforderungen an die
Durchgängigkeit sowohl des Fußweges (Studentenweg) als auch der Gebäudeebenen geschuldet
ist. Der Anschluss im Bereich des Lindenthalgürtels an den Stadtteil Lindenthal vom Klinikgelände
kommend ist durch diese barrierefreie Wegeverbindung gewährleistet.
Der konkret festgesetzte Wert von 49,60 m ü. NN ergibt sich aus der Bestandshöhe des Gehwegs
Lindenthalgürtel in dem Bereich, in dem der Studentenweg künftig barrierefrei angeschlossen
werden soll.
Abweichend von der festgesetzten GOK dürfen insbesondere folgende Anlagen diese um mehr als
0,5 m unterschreiten:
• Lichtschächte,
• Abgrabungen zu Belichtungs- und Belüftungszwecken,
• Zufahrten und Zugänge zu den Untergeschossen, Rampen und Treppenanlagen,
• Stützmauern,
um die Funktionalität des zukünftigen Gebäude sicherzustellen.
Um weitergehende gestalterisch und technisch erforderliche Geländemodellierungen innerhalb des
Plangebietes zu ermöglichen, darf das Gelände um +/- 0,50 m von der festgesetzten GOK
abweichen. Das gilt nicht für den Bezug zur Ermittlung der Abstandsflächen, hier ist der Wert 49,60
m ü. NN als unterer Bezugspunkt maßgebend.
Höhen baulicher Anlagen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden in der
Planzeichnung im SO 1 die zukünftigen Gebäudehöhen festgesetzt. Die Festsetzung der
Gebäudehöhen erfolgt auf der Grundlage des Wettbewerbsergebnisses. Gemäß § 18 Abs. 1
BauNVO werden folgende Bezugspunkte festgesetzt:
unterer Bezugspunkt ist Normal - Null (NN)
oberer Bezugspunkt ist die Gebäudeoberkante (OK)
Mit den Festsetzungen ergeben sich ausgehend von der festgesetzten Geländeoberkante von
49,60 m ü. NN im SO 1 folgende mögliche Höhenentwicklungen:
Tabelle 2: Maximale und resultierende Gebäudehöhen
Teilbereich
Nr.
GH max
in m ü.NN
resultierende
Gebäudehöhe
m
Übergang ELKI* zum
Zentralklinikum -
Patientengarten
1
57,00
7,40
Übergang ELKI* zum
Zentralklinikum - Gang
2
69,00
19,40
18
Teilbereich
Nr.
GH max
in m ü.NN
resultierende
Gebäudehöhe
m
Sockelgeschoss (Süd)
Kerpener Straße
3
65,00
15,40
Sockelgeschoss (Nord)
Zentralversorgung
4
69,00
19,40
Bettenhaus Ost 5 89,00 39,40
Dachzentrale
Bettenhaus Ost
6
94,00
44,40
Landeplatz 7 97,00 47,40
Versorgung Landeplatz 8 102,00 52,40
Übergang Bettenhaus Ost /
West
9
81,00
31,40
Bettenhaus West 10 81,00 31,40
Dachzentrale
Bettenhaus West
11
87,00
43,40
Bebauung Lindenthalgürtel 12 69,00 19,40
Versorgungzentrum **
79,00 29,40
* ELKI: Eltern - Kind - Zentrum
** Das Versorgungszentrum wird von Süden aus vollständig durch das Eltern - Kind - Zentrum verdeckt. Bei
der Höhenfestsetzung des Versorgungszentrums handelt es sich um eine Bestandsfestsetzung (Gebäude
mit Technikzentrale).
19
Abbildung 7: Systemgrundriss und -schnitt zur Darstellung der Höhenentwicklung (Erläuterung
der Zahlen, siehe Tabelle 2)
Im SO 2 werden die Gebäudehöhen auf Grundlage der heutigen Bestandshöhen, unter
Berücksichtigung der technischen Aufbauten, mit einem Höhenaufschlag von ca. 2,00 m
festgesetzt. Somit wird der Bestand gesichert und für notwendige Modernisierungsmaßnahmen ein
Entwicklungsspielraum gegeben.
Das Höhenkonzept folgt dem Wettbewerbsergebnis, gibt aber dem Wettbewerb gegenüber
Spielraum zur Berücksichtigung von möglichen Abweichungen von den im Wettbewerbsrahmen
angesetzten notwendigen Geschosshöhen und Erfordernissen der Haustechnik. Die planerische
Idee ist, dass die jeweils obersten Geschosse von der Gebäudekante abrücken und im
Wesentlichen der Unterbringung von Haustechnik dienen (deshalb „Dachzentralen“). Da jedoch
nicht sämtliche haustechnischen Anlagen in diesen Dachzentralen eingehaust werden können,
sind darüber hinaus Regelungen für die technischen Aufbauten notwendig, die der natürlichen
Atmosphäre ausgesetzt sein müssen. Mit den gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO festgesetzten
zulässigen Überschreitungen nutzungsbedingter Anlagen, die zwingend der natürlichen
Atmosphäre ausgesetzt sein müssen (Auslassöffnungen, Mündungen und Rückkühler, Solar- und
Photovoltaikanlagen) sowie für Lüftungs- und Abgasanlagen wird diesen Erfordernissen Rechnung
getragen. Zusätzlich wird die Überschreitung der maximalen Höhen für Anlagen der solaren
Energiegewinnung ermöglicht, um ein nachhaltiges Energiekonzept zu fördern. Weitere zulässige
Überschreitungen sind für die Anlage von Gründächern (extensiv oder intensiv) oder
Umwehrungen zulässig. Die Umwehrungen dürfen bis zu 3,50 m hoch sein, dies kann aus
Gründen der Suizidprävention erforderlich sein. Eine weitere Ausnahme sind Abgasanlagen sowie
Be- und Entlüftungsanlagen soweit sie eine Grundfläche von 9 m² nicht überschreiten. Diese
dürfen die festgesetzten maximalen Höhen (GOK und GHmax) um bis zu 8,00 m überschreiten.
Diese Ausnahme lässt beispielsweiße Abgasanlagen, Entlüftung der Tiefgaragen oder
Luftansaugung für die Operationsbereiche zu. Diese baulichen Anlagen müssen aus
lufthygienischen Gründen höher als angrenzende Gebäude oder Bauteile sein. Die zuvor
genannten Höhenüberschreitungen sind sowohl im SO 1 als auch im SO 2 zulässig.
Darüber hinaus dürfen im SO 2 Abgasanlagen sowie Be- und Entlüftungsanlagen bis zu einer
Höhe von 99 m ü. NN errichtet werden, soweit sie eine Grundfläche von 9 m² nicht überschreiten.
Diese letzte Ausnahme beschreibt die Schornsteinanlage des BHKW sowie Be- und
Entlüftungsanlagen des Versorgungszentrums. Diese baulichen Anlagen müssen ebenfalls aus
Bestand Versorgungszentrum
20
lufthygienischen sowie funktionalen Gründen deutlich höher als angrenzende Gebäude oder
Bauteile sein.
Geschossfläche - Geschossflächenzahl (GFZ)
Der Bebauungsplan setzt keine Geschossflächenzahl fest, die Gebäudehöhen werden
ausschließlich durch die Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe und die Ausnahmetatbestände
geregelt. Die tatsächlichen Geschosshöhen des geplanten Klinikgebäudes können hinsichtlich der
geplanten Nutzung variieren (Etagen mit Patientenzimmern benötigen beispielsweise nicht die
gleiche Geschosshöhe wie Operationsräume). Sie können auch zwischen Bauabschnitt 1 und
Bauabschnitt 2 variieren, wenn sich bis zur Realisierung des Bauabschnitts 2 neue Anforderungen
an die Ausstattung von Räumen zur klinischen Nutzung ergeben. Daher ist die eindeutige
Bestimmung einer Geschossfläche, die sich aus der Festsetzung der überbaubaren Flächen, der
Grundflächenzahl und der maximalen Gebäudehöhe errechnen ließe, nicht möglich. Im maximalen
Fall (worst case) können über die gesamte überbaubare Fläche (13.900 m²) Geschosse mit einer
Geschosshöhe von 3,50 m errichtet werden (das ist die niedrigste mögliche Geschosshöhe
innerhalb der klinischen Nutzungen). Dann ergäbe sich rechnerisch eine Gesamtgeschossfläche
von ca. 97.500 m² und damit rechnerisch eine Geschossflächenzahl von 97.500 / 13.900 = 7,01.
Dieser Wert liegt erheblich über der Obergrenze von 2,4 für Sondergebiete (§17 BauNVO).
Verträglichkeit der städtebaulichen Verdichtung
Diese Überschreitung ist eine Folge der beschriebenen städtebaulichen und landesplanerischen
Zielsetzungen:
Vermeidung einer Neubebauung „auf der grünen Wiese“, Innenverdichtung und Nutzung
bereits versiegelter und genutzter Flächen
sparsamer Umgang mit Grund und Boden
Bündelung der klinischen Nutzungen auf dem bestehenden Gelände
Nutzung von Synergieeffekten bei Bündelung der klinischen Nutzungen
Schaffen einer zentralen Notaufnahme
Nutzung der vorhandenen Infrastruktur
Anordnung eines Hubschrauberlandeplatzes nahe der zentralen Notaufnahme zur
schnelleren und effektiveren Behandlung von Notfällen
Die Überschreitung des Maximalwerts der Geschossflächenzahl der BauNVO ist also durchaus
städtebaulich begründet und erwünscht.
Ein Ausgleich der Überschreitung der Geschossflächenzahl könnte durch die Erhaltung von
Freiflächen an anderer Stelle ausgeglichen werden. Dies ist innerhalb des Plangebietes nicht der
Fall. Allerdings wird durch diese hohe Verdichtung eine neue Flächen- und
Rauminanspruchnahme an anderem Ort vermieden. Die Überschreitung der Obergrenze der GFZ
führt im Plangebiet nicht zu einer Beeinträchtigung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse.
Soweit möglich wurde das bereits für den Bebauungsplan nachgewiesen, siehe Gutachten im
Umweltbericht:
Studie: Tageslichtsimulation (Peutz Consult, Stand 12.09.2018)
Studie: Potentielle Besonnungsdauer und Verschattung (iMA Cologne, Stand
13.12.2017)
Im Ergebnis zeigt sich, dass für einzelne Räume und ihre Nutzungen zwar noch Einzelnachweise
auf der Ebene der Baugenehmigung erforderlich werden. Die Regelungen des Bebauungsplanes
führen jedoch an keiner Stelle zu Auswirkungen, die die geplanten Nutzungen oder die
bestehenden Nutzungen in der unmittelbaren Nachbarschaft erheblich beeinträchtigen. Für die
Mehrheit der Nutzungen und Räume ergeben sich aus der hohen Verdichtung keine Nachteile.
Für die Erfüllung der Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse spielen
verschiedene Aspekte eine Rolle, u.a. die ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung von
Wohnräumen und Arbeitsstätten. Diese Belange sind in der Regel gewahrt, wenn die
Abstandsflächenvorschriften eingehalten werden. Der Bebauungsplan trifft zu der angrenzenden
21
Wohnbebauung und allgemein zu der Bebauung außerhalb des Plangebiets keine von der
Landesbauordnung abweichenden Regelungen zu den Abstandsflächen. Im
Baugenehmigungsverfahren muss die Einhaltung der Abstandsflächen also vollumfänglich
nachgewiesen werden.
Für die Gebäude innerhalb des Plangebietes setzt der Bebauungsplan einen einheitlichen
Abstandsflächenfaktor von 0,25 H fest. Hier sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens
entsprechende Gutachten und Nachweise vorzulegen, dass in allen Räumen die der Nutzung
entsprechenden gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse eingehalten werden.
Neben der Einhaltung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind nachteilige Wirkungen
auf die Umwelt zu vermeiden:
Die Umlegung des Hubschrauberlandeplatzes von dem bisherigen Standort östlich des
Plangebietes auf das Dach des neu geplanten Bettenhauses bewirkt eine Verringerung der
Schallemissionen auf die benachbarte Wohnbebauung, weil er wesentlich höher liegen kann.
Insofern hat die geplante Gebäudehöhe auch positive Auswirkungen auf die benachbarte
Wohnbebauung.
Durch die Dachbegrünung werden Aufheizeffekte verringert und teilweise Niederschlagswasser
zurückgehalten und verlangsamt an das Kanalnetz abgegeben. Diese Maßnahmen dienen dem
Mikroklima und dem schonenden Umgang mit den Kapazitäten der Regenwasserbehandlung.
Wegen der Lage der geplanten Gebäude sind insbesondere die nördlich und westlich
angrenzenden Grundstücke und Gebäude am Lindenthalgürtel von zusätzlicher Verschattung
betroffen, da die künftig zulässige Bebauung insbesondere in den Wintermonaten die tiefstehende
Vormittagssonne auf den nordöstlich gelegenen Fassadenbereichen abschirmen wird.
Untersucht wurden die potentiellen Besonnungszeiten im Bereich der westlich außerhalb des
Plangebietes gelegenen Bestandsbebauung auf der Grundlage des Bebauungsplanentwurfs und
den darin festgesetzten Baugrenzen.
Mit dieser Untersuchungsgrundlage wird von der maximalen Gebäudeausdehnung und -höhe der
Baukörper gemäß der Baugrenzen ausgegangen, ohne Beachtung von
Abstandsflächenregelungen. Somit stellt die vorliegende Studie eine worst - case - Betrachtung
dar. Bei Realisierung des 2. Bauabschnitts wird sich aufgrund der Anpassung an die erforderlichen
Abstandsflächen die Besonnungsdauer der westlich gelegenen Wohnbebauung günstiger
darstellen.
Als Orientierungshilfe für die Berechnung und Einordnung der potentiellen Besonnungsdauer wird
die DIN 5034 - 1 („Tageslicht in Innenräumen -Allgemeine Anforderungen“) in der aktuellen
Fassung 2011 - 07 herangezogen. Diese empfiehlt als Hauptkriterium am Stichtag 20. / 21. März
(Tag- und Nachtgleiche) in Fenstermitte auf Brüstungshöhe eine Mindestbesonnung von 4
Stunden. Eine Wohnung gilt in diesem Kontext als ausreichend besonnt, wenn mindestens ein
Aufenthaltsraum das 4h - Kriterium der DIN 5034 - 1 erfüllt. Soll darüber hinaus eine ausreichende
Besonnung inden Wintermonaten sichergestellt sein, sollte gemäß DIN 5034 - 1 die mögliche
Besonnungsdauer am 17. Januar mindestens 1 Stunde betragen.
20. / 21. März
In einer Studie zur Verschattung durch die geplante Bebauung zeigt sich, dass am 21.03. folgende
Fassadenbereiche erstmalig eine Unterschreitung des 4 h - Kriteriums aufweisen:
Lindenthalgürtel 24 2. bis 3.OG Nordostfassade,
Lindenthalgürtel 26 1. bis 2.OG Südostfassade,
Lindenthalgürtel 26 a
2. bis 4.OG
EG
Nordostfassade,
Südwestfassade,
Lindenthalgürtel 28
2. OG bis 4. OG
3. OG
Nordostfassade,
Südostfassade,
Lindenthalgürtel 30 Hof
1. OG bis 4. OG
1. OG bis 4. OG
Nordostfassade,
Nordostfassade,
22
Lindenthalgürtel 32 Hof 3. OG bis 4. OG Nordostfassade.
Grundrisse der Wohnungen standen nicht zur Verfügung. Wegen der Gebäudetiefe (13 m bei den
Hofgebäuden und zwischen 13 m bis 15 m am Lindenthalgürtel) wird davon ausgegangen, dass
die Wohnungen Räume und Fenster sowohl in Nordost- als auch in Südwestrichtung haben. Von
der Gestaltung der Außenwand und den darin befindlichen Fenstern kann abgeleitet werden, dass
Nutz- und Versorgungsräume (Treppenhaus, Küche, Bad) überwiegend nach Nordosten
ausgerichtet sind und Wohnräume nach Südwesten. Somit kann davon ausgegangen werden,
dass trotz der zusätzlichen Verschattung für die meisten betroffenen Wohnungen eine
ausreichende Tageslichtversorgung und Besonnung erfolgt.
Sonderfälle in den Gebäuden:
Lindenthalgürtel 24 (Studentenwohnheim), hier bieten nur die nach Südwesten
ausgerichteten Zimmer ausreichend Sonnenlicht,
Lindenthalgürtel 26 a, im Erdgeschoss hat die Südwestfassade nur eine
Besonnungsdauer von ca. 3 Stunden.
17. Januar
In der Studie zeigt sich ebenfalls, dass bei tiefstehender Sonne am 17. Januar die Gebäude
Lindenthalgürtel 24 bis 34 im EG bis 4.OG nur auf der Südwestseite genügend Sonne bekommen,
dies betrifft den Planfall (Umsetzung des Bebauungsplanes) und den Nullfall (keine Aufstellung
des Bebauungsplanes). Somit haben sämtliche Wohnungen in den Gebäuden Lindenthalgürtel 26
bis 34, die sowohl nach Nordosten als auch nach Südwesten ausgerichtet sind, am 17. Januar
mindestens 1 Stunde Sonne.
Einen Sonderfall bildet auch hier das Studentenwohnheim Lindenthalgürtel 24. Hier bieten nur die
nach Südwesten ausgerichteten Zimmer ausreichend Sonnenlicht am 17. Januar, dies gilt für den
Nullfall und den Planfall. Die nach Nordosten ausgerichteten Zimmer im EG bis 2. OG erfüllen
schon heute nicht die notwendigen Besonnungskriterien für den 17. Januar. Der Planfall
verschlechtert die Situation für das 3. OG und das 4. OG, für die die 1 Stunde am 17. Januar
Sonnenlicht künftig nicht mehr nachgewiesen werden kann. Diese Verschlechterung wird
ausgelöst durch die Fortsetzung der Blockrandbebauung am Lindenthalgürtel, die unabhängig von
den Planungen der Bettenhäuser Ost und West städtebaulich geboten ist. Das bedeutet, dass
diese zusätzliche Verschattung nicht die Folge der hohen Bettenhäuser Ost und West ist und nicht
auf die durch diese begründete GFZ - Überschreitung zurückzuführen ist. Die Verschattung der
Nord-Ost-Fassaden der Gebäude am Lindenthalgürtel entspricht der Verschattung, die durch eine
Fortsetzung der Wohnbebauung und das Schließen des Blockrandes entsteht.
Die Abwägung zwischen den Belangen einer ausreichenden Besonnung von Wohnräumen und
den Zielsetzungen der vorliegenden Planung führt insgesamt zu dem Ergebnis, dass die negativen
Auswirkungen der Planung nur dort entstehen, wo entweder Wohnräume nicht betroffen sind oder
jede andere städtebaulich gebotene Planung die gleichen Auswirkungen verursachen würde.
Häufig wird in typischen städtischen Bebauungssituationen die Einhaltung der gesetzlich
vorgegebenen Abstandsflächen nicht ausreichend eingehalten, um in den unteren Etagen die
Mindestanforderungen der DIN 5034-1 zu erfüllen. Unter der Prämisse möglichst flächenschonend
zu bauen, reichen häufig auch in Neubaugebieten mit geschlossener Bebauung die Abstände nicht
aus, um diese Anforderungen generell zu erfüllen. Unter Berücksichtigung der landesplanerischen
und städtebaulichen Ziele einer Innenraumverdichtung und der Nutzung vorhandener Flächen wird
daher die zusätzliche Verschattung als hinnehmbar bewertet.
Die GFZ - Überschreitung hat also zusammenfassend städtebauliche Gründe
(Innenraumverdichtung, Konzentration der Klinik auf einen Ort, Vermeidung von Inanspruchnahme
bisher nicht versiegelter Flächen, Vermeidung von Verkehr) und wird durch Umstände
(ausreichend Abstände zu benachbarten Wohnnutzungen, ausreichende Belichtung von
Wohnräumen und Arbeitsräumen) ausgeglichen, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen
Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden, nachteilige Auswirkungen auf die
Umwelt sind nicht zu erwarten.
10.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
(zeichnerische Festsetzung und textliche Festsetzung A) 3.)
23
Bauweise
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V. mit § 22 Abs. 1 und Abs. 3 BauNVO wird innerhalb des
gesamten Plangebietes die geschlossene Bauweise festgesetzt. Damit wird die Fortsetzung der
Blockrandbebauung am Lindenthalgürtel ermöglicht. Zum bestehenden Klinikum gibt es derzeit
keine Grundstücksgrenze, aber selbst wenn hier neu parzelliert werden sollte, ist hier kein
seitlicher Grenzabstand erforderlich. Die geplanten Gebäude haben eine Länge von mehr als 50
m, auch dies spricht für die Festsetzung der geschlossenen Bauweise.
Überbaubare Grundstücksflächen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V. mit § 23 Abs. 1 BauNVO werden innerhalb des Plangebietes
die überbaubaren Grundstücksflächen durch Baugrenzen definiert.
Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen im SO 1 mittels Baugrenzen lässt
Baufenster entstehen, die zum einen die Grenzen zu den öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb
des Bebauungsplanes und zum anderen die Abgrenzung zu den bestehenden Wohn- und
Universitätsnutzungen definieren.
Die festgesetzten Baugrenzen bilden Baufenster, für die jeweils maximale Gebäudehöhen
festgesetzt wurden (siehe Planzeichnung). Die aus den Baugrenzen und den maximalen
Gebäudehöhen ableitbaren Gebäudekubaturen entsprechen dem städtebaulichen Entwurf, der aus
dem Wettbewerbsergebnis entwickelt wurde (siehe 2.5).
Da der vorliegende Plan nicht als vorhabenbezogener Plan entwickelt wurde, muss die
Festsetzung der Baugrenzen Platz für die Umsetzung der Planung lassen. Die Planungstiefe des
Wettbewerbs lässt keine cm-genaue Festsetzung der Baugrenzen zu. Insofern sind die zulässigen
Kubaturen etwas größer als die des städtebaulichen Entwurfs, um eventuelle kleinere
Verschiebungen beispielsweise aus statischen Gründen oder im Zuge der weiteren
Planungsvertiefung nicht auszuschließen.
Im SO 2 werden die Baugrenzen auf Grundlage der bestehenden Gebäudekanten festgesetzt.
Eine Überschreitung der Baugrenzen durch
Lichtschächte,
Treppenanlagen,
Stützmauern,
unterirdische Ver- und Entsorgungsbauwerke,
Schornsteine, Ab- und Zuluftanlagen,
verlorener Verbau1,
sicherheitstechnische Anlagen und Fangnetze für den Hubschrauberlandeplatz
brandschutztechnisch erforderliche Treppenanlagen und Fluchtweganlagen
wird zugelassen.
Schornsteine, Ab- und Zuluftanlagen müssen außerhalb der Gebäude aufgestellt werden können,
um gegebenenfalls die Beeinträchtigung der benachbarten Räume durch Abluft zu vermeiden. Um
Beeinträchtigungen des Freiraumes auszuschließen dürfen diese Anlagen bis zu maximal 4,00 m
vor der Baugrenze errichtet werden. Tiefgaragen sollen ausdrücklich auch außerhalb der
Baufenster im gesamten Plangebiet zulässig sein, um den ruhenden Verkehr so vollständig wie
möglich dort aufnehmen zu können. Unterirdische Ver- und Entsorgungsbauwerke müssen bei
1 Ein Verbau wird notwendig, wenn zum Beispiel aus Platzgründen bei Tiefbauarbeiten keine Böschungen realisiert
werden können. Hier werden dann zur Abfangung des Geländes und zur Verhinderung eines hydraulischen Bruches
(Wegbrechen des angrenzenden Geländes) Holz-, Stahl- oder Beton- beziehungsweise Stahlbetonelemente
eingebracht, die das angrenzende Gelände stabilisieren. Von einem verlorenen Verbau ist die Rede, wenn dieser
teilweise bzw. vollständig im Baugrund verbleibt. Hierbei handelt es sich hauptsächl ich um einen Verbau, der aus
Stahlbeton hergestellt wurde.
24
dem komplexen Bau der gesamten Klinikanlage ganzflächig zugelassen werden, auch um die
oberirdische Leitungsführung zu vermeiden. Stützmauern zur Geländeanpassung sind derzeit
schon vorhanden und werden wegen der Geländetopographie in den Übergangsbereichen zum
Bestand auch künftig erforderlich sein. Treppenanlagen sind zugelassen, um die notwendigen
Erschließungen beziehungsweise die Fluchtwege sicherzustellen. Das gleiche gilt für
brandschutztechnisch erforderliche Treppenanlagen und Fluchtwegeanlagen und in Bezug auf den
Hubschrauberlandeplatz für die sicherheitstechnischen Anlagen und Fangnetze. Die Lichtschächte
sollen ermöglicht werden, um die Belichtung der Kellergeschosse mit Tageslicht zu gewährleisten.
Die Überschreitung der Baugrenzen wird außerdem zugelassen, um den Verbau für die
Herstellung des Gebäudes zu sichern.
10.4 Vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen
(zeichnerische Festsetzung und textliche Festsetzung A) 4.)
Die Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB, dass vor den seitlichen Außenwänden des
geplanten Gebäudekomplexes zu dem bestehenden Versorgungsgebäude und zum
Zentralgebäude an der Kerpener Straße 62 (Zentralklinikum) als Tiefe der Abstandsfläche der
Abstandsfaktor 0,25 H genügt, wird getroffen, um das Einfügen des städtebaulichen Entwurfes in
die bestehende städtebauliche Situation und die damit verbundene hohe städtebauliche Dichte zu
ermöglichen.
Belastet werden hierdurch ausschließlich klinikzugehörige Gebäude und Nutzungen, da für die
Abstandsflächen zu den benachbarten Grundstücken außerhalb des Plangebietes keine Regelung
getroffen wird, die ein Abweichen von den Regelungen der Landesbauordnung zulässt.
Die Verringerung der Abstandsflächen innerhalb des Plangebietes betrifft das Versorgungszentrum
(SO 2). Zur Untersuchung der gesunden Arbeitsverhältnisse (Wohnverhältnisse spielen hier keine
Rolle) im Versorgungszentrum wurden Tageslichtsimulationen für einzelne ungünstig gelegene
Arbeits- und Aufenthaltsräume durchgeführt. Im Ergebnis zeigt sich, dass in einem ungünstig
gelegenen Aufenthaltsraum die Anforderungen der DIN 5034 an den Helligkeitseindruck durch
Tageslicht nicht erfüllt werden können, in den übrigen untersuchten Räumen ergeben sich keine
Konflikte. Da die Nutzung der Räume des Versorgungszentrums als Bestandteil der Uniklinik der
Eigenregie der Uniklinik unterliegt, kann die Nutzung einzelner Räume so gesteuert werden, dass
kein Konflikt mehr entsteht. Wegen dieser engen Beziehung ist davon auszugehen, dass Externe
nicht belastet werden. Insofern muss der Bebauungsplan hier keine nachbarschützenden
Vorsorgeüberlegungen berücksichtigen. Konflikte können auf der Ebene der Baugenehmigung
gelöst werden.
Die Verringerung der Abstandsflächen innerhalb des Plangebietes würde potentiell auch
Gebäudekörper des Neubaus betreffen, sofern sie nicht wie bisher vorgesehen als ein Gebäude
errichtet werden. Für diesen Fall gilt wie bei den Abstandsflächen zum Versorgungszentrum, dass
der Einzelnachweis der Einhaltung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse auf der Ebene der
Baugenehmigung mit Kenntnis der konkreten Nutzungen geführt werden kann und auch auf dieser
Ebene entsprechende Anforderungen durchgesetzt werden können. Nach dem
Wettbewerbsergebnis und dessen Weiterentwicklung ist wie im Kapitel 2 erläutert vorgesehen,
zwei L - förmige Gebäudeteile, die auf einer gemeinsamen Tiefgarage und dem drei-
beziehungsweise viergeschossigen Sockelbauwerk stehen, zu realisieren. Dieses Sockelbauwerk
und die beiden L - förmigen Gebäudeteile, welche zur Kerpener Straße und zum Unicampus durch
ihre Fassadengestaltung die architektonische Einheit betonen, bilden eine Einheit. Zum
Lindenthalgürtel schließt der Gebäudekomplex mit einer viergeschossigen Riegelbebauung ab, die
den Fassadenverlauf der bestehenden Bebauung am Lindenthalgürtel aufnimmt und somit die
Raumkante deutlich definiert. Im Fassadenverlauf an der Kerpener Straße entwickelt sich die
Riegelbebauung aus dem dreigeschossigen Sockelgeschoss so, dass hier die architektonische
Einheit des Gesamtbaukörpers des Eltern - Kind - Zentrums deutlich abzulesen ist.
Für den Abstand zwischen dem westlichen und östlichen Gebäudeteil im SO 1 (städtebauliche
Fuge), der durch das Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit in der Planzeichnung verortet ist, wird
gemäß § 6 Abs. 10 der BauO NW der Abstand im Baugenehmigungsverfahren durch den
Nachweis der ausreichenden Belichtung und Belüftung unter Berücksichtigung des Brandschutzes
bestimmt.
25
Die im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen und maximalen Gebäudehöhen lassen darüber
hinaus an der nordöstlichen Plangebietsgrenze ein Gebäude zu, das eine Verletzung der
Abstandsflächen des Dr. Mildred - Scheel - Hauses bewirkt. Der Bebauungsplan trifft hier keine
Regelungen. Das Dr. Mildred - Scheel - Haus ist wie das Versorgungszentrum eine Einrichtung der
Uniklinik. Vorsorgender Nachbarschutz muss hier also keine Rolle spielen. Die unter Punkt 10.2
beschriebene Studie zur potentiellen Besonnungsdauer und Verschattung wurde daher nur für
externe benachbarte Wohngebäude durchgeführt. Die oben beschriebene Tageslichtsimulation
wurde auch für Räume des Dr. Mildred - Scheel - Hauses vorgenommen und kommt zu dem
Ergebnis, dass die Anforderungen der DIN 5034 erfüllt sind. Unter Berücksichtigung der
Reflexionsgrade wurden für zwei der zu betrachtenden Räume des Dr. Mildred - Scheel - Hauses
die Tageslichtquotienten berechnet. Die Anforderungen der DIN 5034-1 werden in beiden
betrachteten Räumen erfüllt. Grund dafür ist die unter anderem bestehende große Fensterfläche
und eine günstige Position der Räume. Der Bebauungsplan ermöglicht damit eine Bebauung, die
einen Konflikt mit dem Abstandsflächenrecht auslösen kann. Eine ausführliche
Nutzungsdarstellung, die nachweist, dass kein Nutzungskonflikt entsteht, wird im Rahmen des
Bauantrages erfolgen.
Der Konflikt hätte auf Ebene des Bebauungsplanes gelöst werden können, indem zu dieser einen
Grenze hin die Lage und Höhe der Baukörper durch eine Baulinie und zwingende Gebäudehöhe
bestimmt worden wäre. Dieser Weg wurde bewusst nicht gewählt, weil angesichts der
Planungstiefe (Wettbewerbsergebnis und daraus abgeleiteter städtebaulicher Entwurf) keine
Baulinie definiert werden kann und weil darüber hinaus die Nutzungen der Räume im Neubau
selbst nicht feststehen. Insofern muss ein möglicher Konflikt auf der Ebene der Baugenehmigung
gelöst werden, wenn die konkreten Nutzungen der betroffenen Räume und Gebäudeteile
ausreichend bestimmt sind. Denkbar ist auch die mittelfristige Verlagerung der Nutzung des Dr.
Mildred - Scheel - Hauses insgesamt oder einzelner Raumnutzungen innerhalb des Gebäudes, die
aber im Rahmen dieses Bebauungsplanes nicht berücksichtigt werden konnte. Abweichungen von
den gesetzlich geregelten Abstandsflächen können nach § 69 BauO NRW durch die zuständige
Bauaufsichtsbehörde zugelassen werden.
Neben der ausreichenden Belichtung ist für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse auch eine
ausreichende Belüftung maßgebend. Zu diesem Aspekt wurden keine gesonderten
Untersuchungen vorgenommen, weil die beschriebene Unterschreitung der Abstandsflächen an
keinem Ort eine Beeinträchtigung der Frischluftversorgung erwarten lässt.
Die im Bebauungsplan getroffenen Regelungen zu abweichenden Abstandsflächen dienen dem
Ziel des Bebauungsplanes, den städtebaulichen Entwurf (Wettbewerbsergebnis) im Plangebiet
umzusetzen. Darüber hinaus entspricht die hohe Verdichtung landesplanerischen und
städtebaulichen Zielen (siehe 9.1). Zu den benachbarten Wohngrundstücken sowie eventuellen
Wohnnutzungen innerhalb des Plangebietes und zu den angrenzenden öffentlichen
Verkehrsflächen gelten die Abstandsregelungen der Landesbauordnung NRW. Da für diese
außerhalb des Plangebietes liegenden Nutzungen keine Untersuchungen zur Verringerung des
Abstandsflächenfaktors durchgeführt wurden, sollen hier die nachbarschützenden
Vorsorgeüberlegungen der Baunutzungsverordnung greifen.
10.5 Einfahrtsbereiche zu den Tiefgaragen und zu der zentralen Notaufnahme
(zeichnerische Festsetzung)
Die Einfahrtsbereiche zu den Tiefgaragen und zur zentralen Notaufnahme werden gemäß § 9 Abs.
1 Nr. 4 BauGB festgesetzt, um die Funktion der vorhandenen und geplanten Tiefgaragen und der
zentralen Notaufnahme dauerhaft zu sichern. Zugleich bewirkt die örtliche Festlegung in der
Planzeichnung, dass die Auswirkungen der Zu- und Ausfahrten auf die Nachbarschaft bereits im
Bebauungsplan quantifiziert und bewertet werden können.
Dabei ist die Beeinträchtigung der den Zu- und Ausfahrten gegenüberliegenden Wohngebäude
maßgebend. Für die bestehende und die geplante Tiefgaragenrampe wurden daher die möglichen
Lichtemissionen untersucht. Die Scheinwerfer der ausfahrenden Fahrzeuge verursachen direkten
Lichteinfall bei den gegenüberliegenden Wohngebäuden. Aus den Fenstern der Wohngebäude
Sülzburgstraße 271 und Kerpener Straße 107 ist ein direkter Blick in die Scheinwerfer der
herauffahrenden PKW möglich. Eine Blendwirkung bei Abblendlicht kann dagegen
ausgeschlossen werden, wenn der Abstand dafür zu groß ist (die Blendwirkung ist bei mehr als 25
26
m Abstand ausgeschlossen). Somit ist nur ein Teilbereich des Gebäudes Kerpener Straße 107 im
Erdgeschoss betroffen. Beim Abbiegevorgang befinden sich die Fenster in beiden Fällen nicht in
dem Fokus der Scheinwerfer. Eine Sichtbarkeit der Lichtpunkte von den Scheinwerfern lässt sich,
insbesondere in urbaner Bebauung in bestimmten Positionen nicht gänzlich verhindern. Aus dem
Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme kann es dem Nachbarn zuzumuten sein, Maßnahmen
der architektonischen Selbsthilfe gegen Lichtimmissionen, wie das Schließen von Jalousien,
Rollläden oder Vorhängen, zu ergreifen.
Ausschlaggebend für eine mögliche Blendung sind in erster Linie herausfahrende Fahrzeuge,
jedoch ist die zu erwartende Frequentierung der Ausfahrten im Verlaufe eines Tages bzw.
außerhalb der Tageslichtzeiten gering. Selbst bei einer theoretisch maximal möglichen
Ausfahrtsfrequenz von 5 Fahrzeugen pro Minute können die ausfahrenden Fahrzeuge im Sinne
des Lichterlasses NRW nicht als dauerhafte Lichtquelle gelten. Gesetzliche Grundlagen für die
Bewertung dieser Lichtimmissionen liegen demnach nicht vor. Die Zumutbarkeit ist im Einzelfall
abzuwägen. Aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme kann in diesem Fall den
betroffenen Nachbarn zugemutet werden, „architektonische“ Maßnahmen gegen die
Lichtimmissionen vorzunehmen, also die Nutzung von Jalousien, Rollläden oder
lichtundurchlässigen Vorhängen.
Der Bebauungsplan legt die Lage der neuen Tiefgaragen zu- und -abfahrt gegenüber der Parzelle
2492 (neben dem Gebäude Kerpener Straße 107) fest, um sicherzustellen, dass so wenige
gegenüberliegende Gebäude wie möglich von den Lichtimmissionen betroffen sind. Auch die Lage
der Bestandszufahrt wird festgesetzt, um auszuschließen, dass bei späterer Verlagerung Gebäude
erstmalig belastet werden könnten.
10.6 Hubschrauberlandeplatz
(zeichnerische Festsetzung und textliche Festsetzung A) 5.)
Zur schnellstmöglichen Versorgung von Notfällen an der Uniklinik Köln ist ein
Hubschrauberlandeplatz erforderlich. Die Verlagerung des bisherigen Hubschrauberlandeplatzes
UKK 1 von dem benachbarten Bestandgebäude Kerpener Straße 60 auf den Neubau der zentralen
Notaufnahme erlaubt optimierte Abläufe bei der Ankunft und Aufnahme der Patienten.
Notfallpatienten können so möglichst schonend und den Umständen entsprechend auf schnellem
Wege zum Ort ihrer lebenserhaltenden Versorgung gebracht werden. Es soll gewährleistet
werden, dass der Notfallpatient möglichst unabhängig von den Witterungsverhältnissen direkt in
die klinischen Einrichtungen gebracht werden kann.
Der Hubschrauberlandeplatz bietet neben der eigentlichen Landeplattform einen Stellplatz für
einen zweiten Hubschrauber an. Hierdurch wird ein möglicher Ausfall der Landeplattform, z. B.
durch einen technischen Defekt an einem Hubschrauber, minimiert. Durch eine Schiebeeinrichtung
kann im Falle von Reparatur- oder anderen arbeiten am Hubschrauber dieser zur Seite gestellt
werden und ein zweiter Hubschrauber auf dem Landeplatz UKK 1 landen.
Die von dem Hubschrauberlandeplatz ausgehenden Störungswirkungen werden nahezu
ausschließlich tagsüber stattfinden, da Rettungshubschrauber in der Regel auf Sicht fliegen und
daher selten nachts einfliegen. Im Schnitt wird von einer Landung und einem Abflug pro Tag
ausgegangen. Angesichts der Funktion (Lebenserhaltung) sind die entstehenden Lärmbelastungen
durch die Nachbarn hinzunehmen. Positiv wird sich am neuen Standort die höhere Lage
auswirken, da dadurch die Belastung durch Schallimmissionen der unmittelbaren Nachbarn
verringert wird.
Die Lage des Hubschrauberlandeplatzes wird durch gesonderte Baugrenzen im Bebauungsplan
und eine maximale Gebäudehöhe festgelegt. Weiterführende Regelungen zum
Hubschrauberlandeplatz sind im Rahmen dieses Bebauungsplanes nicht erforderlich und auch
nicht möglich, da der Bebauungsplan lediglich die Zulässigkeit der baulichen Anlage regeln kann.
Weiterführende Untersuchungen und Regelungen werden in dem separat erforderlichen
luftfahrtrechtlichen Genehmigungsverfahren erfolgen.
10.7 Geh- und Fahrrechte
(zeichnerische Festsetzung und textliche Festsetzung A) 6.)
27
Mit der Festsetzung des Geh- und Fahrrechtes (GF) zugunsten der Allgemeinheit wird
sichergestellt, dass der „Studentenweg“ vom umgebenden Klinikgelände bis zum Lindenthalgürtel,
der Bestandteil der Wettbewerbsauslobung war, durchgängig hergestellt werden kann. Die
Verpflichtung zur Herstellung des Weges wird im städtebaulichen Vertrag gesondert geregelt. Das
Fahrrecht beschränkt sich auf Fahrradfahrer, die ebenfalls den „Studentenweg“ nutzen können
sollen. Das Geh- und Fahrrecht hat eine Breite von 7 m, um eine komfortable Fuß- und
Radwegeverbindung realisieren zu können.
Der Studentenweg schließt an den Lindenthalgürtel im Bereich des geplanten Gebäudes neben
Hausnummer 24 an. Um den Anschluss an den Lindenthalgürtel sicherzustellen, muss an dieser
Stelle eine Durchfahrt mit einer Mindestbreite von 3,50 m und einer lichten Höhe von mindestens
3,50 m hergestellt werden. Die lichte Höhe gewährleistet, dass auch Feuerwehrfahrzeuge die
Durchfahrt nutzen können.
Mit der Festsetzung des Gehrechts (G) zugunsten der Allgemeinheit zwischen den Bettenhäusern
Ost und West wird gewährleistet, dass hier ebenfalls die Durchgängigkeit des „Studentenweges“
gewährleistet wird. Radfahrer sollen diesen Weg nicht nutzen, weil sich im Bereich der Anbindung
an die Kerpener Straße eine Treppenanlage befindet. Der Zugang für Gehbehinderte ist über eine
Rampenanlage möglich, die aber nicht für Radfahrer geöffnet werden soll.
Die Sicherung der Geh- und Fahrrechte für die Allgemeinheit wird mittels einer beschränkt
persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Stadt Köln im Rahmen des städtebaulichen Vertrages
gesichert.
10.8 Lärmschutz
(zeichnerische Festsetzung und textliche Festsetzung A) 7.)
Wie unter Punkt 2.2 beschrieben, handelt es sich bei dem Umfeld des Plangebietes um eine
urbane Gemengelage aus Wohnnutzung, universitärer Nutzung, Nahversorgung, Dienstleistung,
Handwerk sowie sozialen und kulturellen Nutzungen.
Aus diesem Grund ist es geboten, sich mit den unterschiedlichen Regelungen zum Lärmschutz
auseinanderzusetzen, auch bezogen auf unterschiedliche Lärmquellen.
Grundsätzlich sind Verkehrslärm und anlagenbezogener Lärm zu betrachten.
Verkehrslärm umfasst alle Lärmquellen von öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen
Schienenverkehr und Flugverkehr. Unter anlagenbezogenem Lärm werden sämtliche Lärmquellen
zusammengefasst, die mit der Nutzung der Flächen wie Wohnen, Gewerbe oder durch privaten
Verkehr auf den privaten Grundstücken einhergehen.
Bei diesen beiden Lärmarten sind unterschiedliche Regelwerke anzuwenden: die 16. BImSchV für
den Verkehrslärm von öffentlichen Straßen und Schienen, die TA Lärm für den anlagenbezogenen
Lärm. Darüber hinaus gibt es die Regelungen der DIN 18005 mit Orientierungswerten im
Städtebau, die die Schallquellen Verkehrswege und Anlagen betreffen. In der Bauleitplanung ist
zudem die DIN 4109 - Januar 2018 (Schallschutz im Hochbau) anzuwenden, die die Ermittlung
und Festsetzung von Lärmpegelbereichen maßgeblicher Außenlärmpegel im Bebauungsplan
regelt. Mit den Lärmpegelbereichen der DIN 4109 - Januar 2018 werden sowohl Verkehrslärm als
auch anlagenbezogener Lärm erfasst.
Die 16. BImSchV findet dann Anwendung, wenn an öffentlichen Verkehrsanlagen wesentliche
Änderungen vorgenommen werden. Dies ist in der vorliegenden Planung nicht der Fall, so dass
die Betrachtung nach 16. BImSchV entfällt.
Für das Plangebiet mit dem beschriebenen Umfeld (städtebauliche Gemengelage Wohnen,
Gewerbe, Klinik, Einzelhandel, Verkehr usw.) werden folgende Regelungen maßgebend im
Abwägungsprozess beachtet:
28
Tabelle 3: Schalltechnische Anforderungen für das Plangebiet
Regelwerk DIN 18005
Juli 2002
Orientierungsw erte
in dB(A)
TA Lärm
01.11.1998**
Immissionsrichtwerte
in dB(A)
16. BImSchV
21.06.1990***
Immissionsgrenzwerte
in dB(A)
Nutzungen
beziehungsweise
Gebietsa usw eisung
Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht
Allgemeine Wohngebiete
(WA)
55 45
bzw. 40*
55
40
59
49
Urbanes Gebiet (MU)
63 45
Kerngebiet (MK),
Mischgebiete (MI),
Gewerbegebiet (GE)
65
55
bzw. 50*
60
45 MI
50 GE
64
69
54
59
sonst. Sondergebiete,
soweit sie schutzbedürftig
sind, je nach Nutzungsart
45 bis 65
35 bis 65*
Kurgebiete,
Krankenhäuser und
Pflegeanstalten
45
35
57
47
* bei zwei angegebenen Nachtwerten soll der niedrigere für Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm sowie für
Geräusche von vergleichbaren öffentlichen Betrieben gelten
** Datum der Neufassung, letzte Änderung 01.06.2017 Ergänzung des urbanen Gebietes
*** Datum der Neufassung, letzte Änderung 01.01.201 5
10.8.1 Verkehrslärm
Auswirkungen auf die Umgebung
Bei der umliegenden Wohnbebauung der Kerpener Straße und des Lindenthalgürtels werden
sowohl im Nullfall als auch im Planfall die Werte von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts
überschritten.
Die 16. BImSchV ist auf Bestandsstraßen nur bei wesentlichen Änderungen anzuwenden, das ist
hier nicht der Fall. Die Grenzwerte der 16. BImSchV können jedoch im Rahmen der Prüfung von
möglichen Verkehrsbeschränkungen für Bestandsstraßen als Orientierungswert herangezogen
werden.
Der planbedingte Mehrverkehr führt in der Wohnnachbarschaft entlang der Kerpener Straße zu
einem Anstieg der Lärmimmissionen aus dem Straßenverkehr um 1 bis 2 Dezibel. Aufgrund des im
Bestand bereits hohen Lärmpegels (über 70 dB(A) tags / über 60 dB(A) nachts) ist dieser Anstieg,
auch wenn er mit 1 bis 2 Dezibel nur geringfügig ist, dennoch als erhebliche Beeinträchtigung zu
werten.
Durch eine Geschwindigkeitsreduzierung von 50 km/h auf 30 km/h für den Straßenverkehr sowohl
auf der Kerpener Straße als auch auf dem Lindenthalgürtel könnten die schon heute bestehenden
Überschreitungen von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) vermieden werden.
Die bereits heute bestehenden erheblichen Lärmauswirkungen durch den Straßenverkehr könnten
durch die vorgenannte Maßnahme d eutlich reduziert werden. Diese Maßnahme unterliegt der
Straßenverkehrsbehörde und ist in einem Bebauungsplan nicht zu regeln.
29
Gegenüber dem Straßenverkehrslärm verursacht weder Lärm aus Schienenverkehr noch
anlagenbezogener Lärm weitere Erhöhungen in der Gesamtbetrachtung (siehe Kapitel 12.5.12
Unterpunkt Lärm im Umweltbericht).
Auswirkungen innerhalb des Plangebietes
Das Plangebiet ist hier erheblich durch Lärmimmissionen aus dem Straßen- und nachrangig aus
dem Schienenverkehr vorbelastet. Die Lärmimmissionen aus dem Flugverkehr vom bzw. zum
Köln-Bonner Flughafen sind dagegen vernachlässigbar gering. Die Orientierungswerte für
Allgemeine Wohngebiete (WA) gemäß Beiblatt 1 zu Teil 1 der DIN 18005 (Schallschutz im
Städtebau) werden im Plangebiet überschritten (siehe hierzu ausführlich Punkt 12.5.12). Aufgrund
der Lärmbelastung sind Schallschutzmaßnahmen erforderlich. Aktive Maßnahmen
(Schallschutzwände, Abstandsflächen usw.) scheiden aus städtebaulichen Gründen aus: Es wer-
den daher passive Schallschutzmaßnahmen („maßgebliche Außenlärmpegel“ gemäß DIN 4109)
festgesetzt.
10.8.2 Lärmpegelbereiche
Die schalltechnische Untersuchung zeigt, dass für die geplante Bebauung die schalltechnischen
Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden können. Die Gesamtbelastung ergibt sich
im Wesentlichen aus der bestehenden Verkehrsbelastung und der Eigenbelastung durch die
technisch notwendigen Anlagen sowie den Hubschrauberlandeplatz. Vor diesem Hintergrund
sollen durch die Festsetzungen zum passiven Lärmschutz verträgliche Innenraumpegel
gewährleistet werden.
Zum Schutz der künftigen Nutzer werden daher Lärmpegelbereiche zwischen II und VI im
Plangebiet festgesetzt, die jeweils für Aufenthaltsräume, in Patientenzimmern und sonstigen
Übernachtungs- und Büroräumen die Anforderungen an die Luftschalldämmung von
Außenbauteilen definieren. Innerhalb des Lärmpegelbereichs VI liegen ausschließlich
Büronutzungen vor. Diese Festsetzungen sind passive Lärmschutzmaßnahmen.
Da die schalltechnische Untersuchung die abschirmende Wirkung von Gebäuden nicht
berücksichtigt, wird in den textlichen Festsetzungen ausdrücklich zugelassen, dass geringere
Bauschalldämmmaße zulässig sind, wenn im Einzelfall die geringere Lärmbelastung
nachgewiesen wird.
Mit den aufgeführten Regelungen ist gewährleistet, dass verträgliche Innenraumpegel erreicht
werden.
Aus dem Flugverkehr durch den Köln-Bonner-Flughafen sind keine relevanten Geräusche zu
erwarten.
Durch die Errichtung des neuen Hubschrauberlandeplatzes UKK 2 auf dem Herzzentrum des
Gebäudes Nr. 40, außerhalb des Bebauungsplangebietes, sowie durch die Verlagerung des
Hubschrauberlandeplatzes UKK1 in das Plangebiet des Baufeldes West, tritt durch die erhöhte
Lage, im Vergleich zum jetzigen Hubschrauberlandeplatz auf dem Bestandsgebäude Kerpener
Straße Nr. 60, eine schalltechnische Verbesserung für die Bestandsgebäude ein. Bei den
Lärmauswirkungen durch den Hubschrauberlandeplatz handelt es sich um für eine Klinik
immanente Lärmauswirkungen. Diese treten nur in Notfällen auf und sind angesichts der Rettung
von Menschenleben abwägungsgerecht hinzunehmen.
10.8.3 Anlagenbezogener Lärm
Auswirkungen des Plangebietes auf die Nachbarschaft
Tiefgarage
Das schalltechnische Gutachten zeigt, dass bis auf die Immissionsorte Kerpener Straße 107 EG
und Kerpener Straße 107 1.OG an allen anderen Immissionsorten die Immissionsrichtwerte der TA
Lärm eingehalten werden. An der Kerpener Straße 107 EG und Kerpener Straße 107 1.OG,
gegenüber der geplanten Tiefgarageneinfahrt, werden die Beurteilungspegel um maximal 1 dB
überschritten. Die Überschreitung ist in der Zeit zwischen 5:00 Uhr und 6:00 Uhr zu erwarten. In
allen anderen Nachtstunden wird die Anzahl der ein- bzw. ausfahrenden PKW geringer sein und
30
die Richtwerte werden eingehalten. Die TA Lärm lässt gemäß Kapitel 3.2.1
Richtwertüberschreitungen von 1 dB zu.
Verkehrslärm
Die maximale Emission aus der Tiefgarageneinfahrt im Nachtzeitraum (lauteste volle Stunde, 5:00
Uhr bis 6:00 Uhr) fällt mit dem Maximum der Straßenverkehrsemissionen im Nachtzeitraum
zusammen. Der Beurteilungspegel aus dem Straßenverkehr liegt im Nachtzeitraum bei 60 dB(A),
während der Beurteilungspegel der Tiefgaragenausfahrt bei ca. 41 dB(A) liegt. Es soll dabei
dauerhaft sichergestellt werden, dass diese Überschreitung nicht mehr als 1 dB beträgt. Dies kann
gegebenenfalls durch Beschränkungen der Anzahl der Ein- und Ausfahrten in dem genannten
Zeitraum erfolgen.
Aufgrund der gleichen Frequenzzusammensetzung ist eine Unterscheidung von Fahrzeugen auf
der Straße und von Fahrzeugen, die in die Tiefgarage ein- oder ausfahren, anhand des
Geräusches nicht möglich. Bei Addition der beiden Schallquellen (60 dB(A) und 41 dB(A)) führt die
zusätzliche Belastung durch die Tiefgaragenausfahrt nicht zu einer Erhöhung des Gesamtpegels.
Bei Pegeln mit mehr als 10 dB Pegelunterschied trägt der niedrigere Wert laut Gutachter nicht zu
einer Erhöhung des höheren Wertes bei.
Damit bleibt das wesentliche Problem für die Wohnbebauung Kerpener Straße und
Lindenthalgürtel der Verkehrslärm.
Auswirkungen innerhalb des Plangebietes
Innerhalb des Plangebietes war zu untersuchen, ob durch den anlagenbezogenen Lärm
(Gewerbelärm durch Eigenverlärmung) Immissionen entstehen, die Lärmschutz erforderlich
machen. Dazu wurde die Lärmbelastung an den Fassaden der geplanten Gebäude berechnet.
Grundsätzlich sind hier die Immissionsrichtwerte der TA Lärm anzuwenden. Wie aus Tabelle 4
ersichtlich, gibt es Immissionsrichtwerte, speziell für Kurgebiete, Krankenhäuser und
Pflegeanstalten. Diese betragen 45 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts. Diese liegen für den Tagwert
sogar noch 5 dB(A) unter den Immissionsrichtwerten für Reine Wohngebiete. Mit Kurgebieten,
Krankenhäusern und Pflegeanstalten sind solche Einrichtungen gemeint, wo Patienten in
mehrwöchiger Betreuung genesen sollen. Hierfür sind nach den Vorstellungen der TA Lärm
besonders ruhige Lagen mit geringen Schallauswirkungen erforderlich.
Bei den hier geplanten Nutzungen handelt es sich um Einrichtungen einer universitären Akutklinik
im innerstädtischen, urbanen Kontext, die für Patienten schnell erreichbar sein müssen und wo
sich die Behandlungsdauer regelmäßig auf wenige Tage beschränkt, wenn es überhaupt zu einem
stationären Aufenthalt kommt. In den Bettenhäusern des Plangebietes werden keinen dauerhaft
pflegebedürftigen Patienten oder Palliativpatienten behandelt. Daher finden für die in Rede
stehenden Einrichtungen der Uniklinik als Akutklinik die Immissionsrichtwerte für Kurgebiete,
Krankenhäuser und Pflegeanstalten keine Anwendung. Dies wäre im Übrigen auch nicht
praktikabel, da Krankenhäuser in Städten in der Nähe zu Patienten jene Vorgaben zu gut wie nicht
einhalten könnten. Gerade die Begrifflichkeiten Kurgebiet und Pflegeanstalten machen auch
deutlich, dass es sich um Langzeitaufenthalte handelt, was wiederum in der universitären
Akutklinik gerade nicht beabsichtigt ist.
Das festgesetzte Sonstige Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Universität / Klinik bedarf
daher aufgrund seiner Besonderheiten einer Einzelbetrachtung hinsichtlich der
Immissionsrichtwerte. Einen Anhaltspunkt für die Annahme eines Immissionsrichtwertes kann die
Umgebung außerhalb des Plangebietes sein. Mit Bezug auf die vorhandene Bebauung, die südlich
der Kerpener Straße liegt, ist dort ein Allgemeines Wohngebiet festzustellen. Die
Immissionsrichtwerte für ein Allgemeines Wohngebiet betragen 55 dB(A) tags / 40 dB(A) nachts.
Jene Immissionsrichtwerte für ein Allgemeines Wohngebiet dienen aber einem dauernden
Wohnaufenthalt, wobei die universitäre Akutklinik wiederum nur einem vorübergehenden
Aufenthalt von Patienten dient. Dabei muss andererseits aber auch beachtet werden, dass
Patienten wiederum ein hohes Schutzbedürfnis für sich geltend machen können.
Bei der Einordnung der Immissionsrichtwerte muss einerseits Beachtung finden, dass aus
medizinischen Gründen die Möglichkeit für die Patienten geschaffen werden muss, Fenster öffnen
31
zu können. Dies trägt dem besonderen Bedürfnis von Patienten Rechnung, Kontakt mit der
Außenwelt aufzunehmen und gleichzeitig das Gefühl zu haben, frische Luftzufuhr zu erhalten,
zumal die Vielzahl der Patienten nicht in der Lage ist, das Gebäude zu verlassen. Aus langjähriger
medizinischer und psychologischer Erfahrung der Uniklinik Köln wird die Befriedigung dieses
Bedürfnisses als besonders wichtig für einen guten Genesungsprozess angesehen. Zwar wird
auch durch Lüftungseinrichtungen sichergestellt, dass die Patienten bei geschlossenem Fenster
über eine ausreichende Frischluftversorgung verfügen. Maßgeblich ist jedoch für den Patienten,
dass dieser sich nicht bei einem feststehenden, nicht öffenbaren Fenster eingeschlossen fühlt. Wie
bei einem Mischgebiet, Kerngebiet und Urbanen Gebiet ist ein gesundes Wohnen bzw. ein
ungestörter Nachtschlaf bei einem Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nachts möglich. Insofern wird
auf Tabelle 4 verwiesen. Da jedoch auch der nur kurzfristig anwesende Patient aufgrund seiner
Krankheit einen gesteigerten Schutzanspruch hat, erscheint es interessengerecht, für die Nachtzeit
einen Immissionsrichtwert anzunehmen, der deutlich unter dem Immissionsrichtwert für
Mischgebiet, Urbanes Gebiet und Kerngebiet liegt. Dabei sollte von einer Halbierung der
Schallenergie ausgegangen werden, so dass der Immissionsrichtwert 3 dB(A) weniger beträgt und
somit mit 42 dB(A) anzusetzen ist. Bei dem Tagwert ist der Immissionsrichtwert wie bei einem
Allgemeinen Wohngebiet mit 55 dB(A) leistbar und daher anzunehmen.
Andererseits muss nämlich für den Nachtwert bedacht werden, dass die technischen
Einrichtungen wie Energieversorgung, Lüftung etc. bei einem Klinikbetrieb rund um die Uhr laufen
müssen. Der Nachteil der Schallauswirkungen auch zur Nachtzeit hat wiederum den Zweck, den
Patienten ebenso rund um die Uhr bestmöglich versorgen zu können. Die Schallauswirkungen der
Klinikeinrichtungen dienen somit nur dem Zweck, zum Wohle des Patienten die technischen
Einrichtungen betreiben zu können. Trotz schon erfolgter erheblicher Schallschutzmaßnahmen
können jedenfalls nicht in verhältnismäßiger Weise noch weitere Schallminderungsmaßnahmen
umgesetzt werden.
Im Rahmen der Abwägung muss daher Berücksichtigung finden, dass das Universitätsklinikum
Köln sich als Krankenhaus der Maximalversorgung einer wissenschaftsnahen, innovativen und
menschlichen Spitzenmedizin verschrieben hat. Somit werden wichtige Aufgaben in Forschung,
Lehre aber auch der Krankenversorgung in Köln und ganz Deutschland sichergestellt. Auf dem
innerstädtischen Campus im Kölner Stadtteil Lindenthal werden aus der Zusammenarbeit dieser
Arbeitsfelder moderne Behandlungsmethoden und neueste Medizin entwickelt. Das auf dem
Baufeld geplante Eltern - Kind - Zentrum ist mit seinen ambulanten und stationären Einrichtungen
auf die Anbindung an die klinische und wissenschaftliche Gesamtstruktur des Klinikums
angewiesen. Daher sind die besonderen Rahmenbedingungen dieser für die Patienten schnell
erreichbaren innerstädtischen Lage bei der immissionsrechtlichen Bewertung des zukünftigen
Gebäudes und deren Nutzung zu berücksichtigen. Das innerstädtische Klinikgelände mit dem
geplanten Eltern - Kind - Zentrum führt somit aufgrund der Lage im Klinikbereich zu den bewusst
gewollten Synergieeffekten, die einer deutlichen Verbesserung in der Betreuung der Akutpatienten
dient.
Somit sind die Immissionsrichtwerte für das Sonstige Sondergebiet mit der Zweckbestimmung
Universität / Klinik angesichts der speziellen Anforderungen im innerstädtischen Bereich mit
55 dB(A) tags / 42 dB(A) nachts anzusetzen. Das Schallschutzgutachten stellt fest, dass jene
Immissionsrichtwerte an den überwiegenden Teilen der Fassaden eingehalten werden können.
Werden diese Richtwerte bei geöffneten Fenstern von Patientenzimmern nicht eingehalten, bedarf
es gesonderter Regelungen. Daher wird im Bebauungsplan gesondert festgesetzt, dass bei
Immissionsorten, wo eine Lärmbelastung tags über 55 dB(A) besteht, Fenster von
schutzbedürftigen Räumen in einer tags nicht zu öffnenden Ausführung vorzusehen sind. An
Immissionsorten mit einer Lärmbelastung nachts über 42 dB(A) sind Fenster von
schutzbedürftigen Räumen in einer nachts nicht zu öffnenden Ausführung vorzusehen. Der
jeweilige Nachweis ist durch eine schalltechnische Untersuchung auf der 2. Stufe des
Baugenehmigungsverfahrens zu erbringen. Hinsichtlich der bestehenden Lärmkonfliktsituation ist
somit mittels den vorgenannten Festsetzungen im Rahmen der bestehenden
bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten wirksam reagiert worden, Im Rahmen planerischer
Zurückhaltung soll allerdings im Baugenehmigungsverfahren die konkrete Situation in
schalltechnischer Hinsicht differenzierter betrachtet werden.
32
10.9 Grünflächen
(textliche Festsetzung A) 8.)
Mit den Festsetzungen zur Dachbegrünung, zur Mindestüberdeckung der Tiefgaragen und zur
Begrünung von Freianlagen werden Mindestanforderungen zur Eingrünung des Plangebietes
definiert. Die Regelung ist erforderlich, damit die aufgeführten Begrünungen tatsächlich umgesetzt
werden. Die Begrünungen sind Teil der ausgleichenden Maßnahmen hinsichtlich der
Überschreitung von GRZ und GFZ (siehe Punkt 10.2). Bei der Festsetzung der mindestens zu
begrünenden Flachdachflächen der Sockelgeschosse wurde im Besonderen auf die zukünftige
Funktionalität des Eltern - Kind - Zentrum Rücksicht genommen, daher wird hier die Fläche der zu
begrünenden Flachdachfläche auf mindestens 35 % festgesetzt. Somit wird ausreichend
Nutzungsfreiraum für haustechnisch notwendige Dachaufbauten inklusive deren Zuwegungen,
Wartungsflächen, Befestigungselemente der Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie,
Oberlichter, Vordächer und Dachterrassen ermöglicht, um die Funktionalität des zukünftigen Eltern
- Kind - Zentrums zu gewährleisten. Da die bestehende Tiefgarage im Süden des Plangebietes
keine begrünten Dachflächen hat, werden hierzu im Rahmen dieses Bebauungsplanes keine
Regelungen getroffen.
10.10 Gestalterische Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m § 89 BauO
NRW
10.10.1 Dächer
(textliche Festsetzung B) 1.)
Mit der Festsetzung zur Dachform wird das Ziel verfolgt, die gestalterischen Anforderungen des
städtebaulichen Entwurfes auf Grundlage des Wettbewerbsergebnisses umzusetzen und
gestalterische Fehlentwicklungen zu vermeiden. Daher wird festgesetzt, dass innerhalb des
Plangebietes nur Flachdächer bzw. flachgeneigte Dächer mit maximal 5 % Neigung zulässig sind.
10.10.2 Werbeanlagen
(textliche Festsetzung B) 2.)
Um das städtebauliche Erscheinungsbild des Universitätsklinikums und seines Umfeldes dauerhaft
zu sichern und zu verhindern, dass die Fassaden durch Fremdwerbung fehlgenutzt werden, ist im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes die Errichtung von Fremdwerbeanlagen unzulässig.
10.10.3 Einfriedungen
(textliche Festsetzung B) 3.)
Zu den nördlich und westlich angrenzenden Hausgärten sind Einfriedungen als Mauer, Zaun oder
Zaun - Hecken - Kombination bis zu einer Höhe von maximal 2,0 m zulässig. Als unterer
Bezugspunkt gilt die festgesetzte Geländeoberkante (GOK). Eine Beschränkung der Höhe ist für
das zukünftige Erscheinungsbild sowie für den Erhalt der Privatsphäre auf den
Wohnungsgrundstücken sinnvoll. Bei einer Höhe von 2,0 m bleibt gewährleistet, dass ein
Erwachsener nicht über die Einfriedung im Bereich des Studentenweges hinwegschauen kann,
dahinterliegende Gebäude und deren höherer Bewuchs bleiben weiter sichtbar. Somit wird mit
dieser Festsetzung ein planungsrechtlicher Spielraum für den Schutz der Privatsphäre geschaffen.
Mit der Festsetzung wird sowohl dem gestalterischen Anspruch der Architektur des zukünftigen
Klinikgebäudes als auch dem Sicherheitsinteresse der Anwohner beziehungsweise der
Bevölkerung Rechnung getragen.
33
11. Städtebauliche Werte
Tabelle 4: Flächeninanspruchnahme
Nutzungsart Bestand Planung Planung
Fläche ca.
in m²
Fläche ca.
in m²
Anteil ca.
in %
versiegelte Fläche 13.500
davon Gebäude 6.100
bestehende sonstige Vegetationsflächen 4.100
bebaubare Flächen innerhalb der
Baugrenzen
14.300
81,3
Erschließungsflächen
3.300 18,7
insgesamt 17.600 17.600 100
Zusätzlich werden auf Grundlage des Wettbewerbsentwurfes ca. 1.500 m² extensive
Dachbegrünung, ca. 300 m² intensive Dachbegrünung und ca. 500 m² Vegetationsflächen
(unterbaut) in den Erschließungsanlagen realisiert. Die ökologischen Mindestvoraussetzungen für
diese Flächen sind in den textlichen Festsetzungen definiert. Die ungefähre Lage der Flächen
sowie ihre Mindestgrößen werden im städtebaulichen Vertrag vertraglich vereinbart. Die genaue
Lage und Größe der Vegetationsflächen wird im Rahmen des Bauantrages erfolgen.
34
12. Umweltbericht
A Einleitung
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch
(BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die
Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage 1 zum BauGB
dargestellt.
12.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitplanes
Allgemeines Ziel der Bauleitplanung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine
geordnete und nachhaltige städtebauliche und architektonische Gebietsentwicklung zu schaffen.
Dieser vorliegende Bebauungsplan soll die geplante Erweiterung der Uniklinik Köln mit dem
Eltern - Kind - Zentrum und der Zusammenlegung der Notaufnahme sowie einem neuen
Hubschrauberlandeplatz planungsrechtlich sichern.
Mit der Durchführung der Planung werden die bisher genutzten Gebäude der Uniklinik Köln
zurückgebaut und durch das Eltern - Kind - Zentrum (ELKI) ersetzt. Ziel des Bauleitplans ist die
Errichtung eines Neubaus als zentraler Anlaufpunkt für die Kinder- und Frauenheilkunde an der
Uniklinik in Lindenthal.
In der Begründung unter Punkt 5.5 wird das städtebauliche Konzept beschrieben.
12.2 Bedarf an Grund und Boden
In der folgenden Tabelle wird die derzeitige sowie die zukünftige Flächeninanspruchnahme
dargestellt.
Tabelle 5: Flächenbilanz Bestand und Planung
Nutzungsart Bestand Planung
Fläche ca.
in m²
Fläche ca.
in m²
versiegelbare Fläche 13.500 17.600
davon Gebäude oberirdisch
(gemäß Baugrenzen)
6.100 14.500
Vegetationsflächen 4.100 -
extensive Dachbegrünung - 1.500
intensive Dachbegrünung - 300
unterbaute Grünflächen - 500
Gesamtfläche 17.600 17.600
12.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten
Ziele des Umweltschutzes
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse,
Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen
Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im
Wesentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG,
Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz
35
(BNatschG - Arten-, Landschafts- und Biotopschutz), dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG
- Bodenschutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner
Verordnung, dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf
Landesebene greifen weitere Regelungen wie die Geruchsrichtlinie Nordrhein Westfalen (GIRL -
Beurteilung von Gerüchen), das Landeswassergesetz Nordrhein Westfalen (LWG NRW - Schutz
des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie
Wasserschutzzonen-Verordnungen.
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt Köln
berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und Bewertung der
einzelnen Schutzgüter näher beschrieben.
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder
Flächennutzungsplanänderungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu
Landesgrenzen nicht zu erwarten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden
Gemeinden abgestimmt.
B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen
12.4 Grundlagen
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der
Formulierung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Baufeld-
West, Kerpener Straße in Köln - Lindenthal“. Geprüft wird, welche erheblichen Auswirkungen
durch die Umsetzung des Bebauungsplanes auf die Umweltbelange entstehen können und welche
Einwirkungen auf die geplanten Nutzungen im Geltungsbereich aus der Umgebung erheblich
einwirken können. Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig erhebliche anzunehmende
Einwirkungen geprüft, nicht jedoch außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Ereignisse.
Da konkretisierbare Vorhaben noch nicht bekannt sind, beinhaltet diese Prüfung nicht die
Untersuchung von Auswirkungen der Bauphase.
Ziel des Umweltschutzes ist die Wahrung der Umwelt in ihrer Gesamtheit sowie der Schutzgüter
zur Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen, der Fauna und der Flora. Dabei
sind die Schutzgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. Zudem sind die kulturellen
Merkmale sowie die Sachgüter im Wirkungsbereich der Planung zu bewahren. Bei Veränderungen
und Eingriffen in die jeweiligen Schutzgüter sind Eingriffsvermeidungsmaßnahmen,
Minderungsmaßnahmen sowie mögliche Maßnahmen zum Ausgleich zu prüfen und aufzuzeigen.
Zur Bewertung der Auswirkungen der Planung auf die Umweltbelange werden dabei die
einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, Verwaltungsvorschriften und technischen
Regelwerke herangezogen. Die zu berücksichtigenden Ziele des Umweltschutzes werden den
einzelnen Schutzgütern zugeordnet.
Im folgenden Text werden schutzgutbezogen die Umweltauswirkungen der Planung erläutert.
Dabei wird zu jedem Schutzgut zunächst eine Bestandsbeschreibung vorgenommen,
anschließend werden die jeweiligen Auswirkungen der Planung beschrieben und schließlich die
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der Auswirkungen aufgeführt.
Am Ende des Umweltberichtes werden in Kapitel 12.8 alle relevanten Aussagen in einer allgemein
verständlichen Zusammenfassung aufgeführt.
Der Einsatz von Techniken oder Stoffen, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen
führen werden, ist auf der Ebene des Angebotsplanes nicht bekannt und ist daher nicht Bestandteil
dieser Umweltprüfung.
12.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario)
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurden die Grundlagen der
Auswirkungen der Planung auf die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB genannten Umweltbelange
untersucht und die voraussichtlich erforderlichen Maßnahmen benannt. Im weiteren Verfahren
wurde im Sinne von § 2 Abs. 4 BauGB der Umweltbericht aus den Rückläufern der frühzeitigen
Beteiligung und der internen Abstimmungen erarbeitet.
36
Das Plangebiet liegt im Stadtteil Köln-Lindenthal im westlichen Bereich des Universitätsgeländes.
Es wird im Süden durch die Kerpener Straße, westlich durch den Lindenthalgürtel und östlich
sowie nördlich durch weitere universitätsklinische Nutzungen begrenzt. Das Plangebiet hat eine
Größe von ca. 17.600 m².
Entlang des Lindenthalgürtels befindet sich eine IV- bis V-geschossige Blockrandbebauung, die
zukünftig im Rahmen der Neubebauung des Baufeldes West im Einmündungsbereich Kerpener
Straße aufgegriffen und fortgeführt werden soll. Sie ergänzt sogleich die südlich der Kerpener
Straße vorhandene dreigeschossige Blockrandbebauung. Östlich des Baufeldes West wird das
Klinikgelände durch den markanten Hochpunkt des Bettenhauses geprägt. Nördlich bilden weitere
universitätsklinische Nutzungen den Rahmen des Plangebietes.
12.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung
(Nullvariante)
Für das Plangebiet existiert kein Bebauungsplan, die planungsrechtliche Situation beurteilt sich
nach § 34 BauGB. Bei einer Nichtdurchführung der Planung bleiben die vorhandenen Gebäude
zunächst erhalten. Die Nutzung als zentraler Anlaufpunkt für die Kinder- und Frauenheilkunde
sowie die zentrale Notaufnahme mit der höher gelegten Bedarfslandeplattform des Hubschraubers
an der Uniklinik zu Köln würden entfallen. Durch die Beibehaltung des bisherigen Bestandes
würden die positiven Effekte der Planung und insbesondere die Synergieeffekte in der
medizinischen Versorgung und der damit verbundenen Verbesserung der medizinischen
Versorgung nicht erreicht.
Bei Nichtdurchführung der Planung am Standort des Baufeldes West würde es zwangsweise zu
einer Standortverlagerung der geplanten Klinikbereiche führen. Dies würde eine zentrale
Notaufnahme für das gesamte Universitätsklinikum nicht mehr ermöglichen und gleichzeitig
Pendelverkehre erzeugen, die zum neuen Standort führen würden. Synergieeffekte, die durch die
Achse Herzzentrum, Zentralklinikum und Eltern-Kind-Zentrum entstehen und das
Versorgungskonzept der kurzen Wege würden somit entfallen. Insbesondere würde bei einer
Verlagerung außerhalb des Universitätsgeländes dem Grundsatz 6.1-6, Vorrang der
Innenentwicklung, der landesplanerischen Vorgaben nicht entsprochen, da das Gebäude nicht in
unmittelbarer Nähe des Universitätsgeländes errichtet werden könnte, sondern am Rande von
bestehenden Siedlungsstrukturen errichtet werden müsste. Dies könnte zu einer ungesteuerten
Verdichtung führen, wenn der Bebauungsplan nicht weiter verfolgt werden würde.
Des Weiteren blieben die vorhandenen Grünstrukturen in ihrer derzeitigen Form erhalten.
12.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung
Durch die Aufstellung und Umsetzung des Bebauungsplanes wird es durch die geplante bauliche
Verdichtung zu einer Erhöhung der versiegelten Flächen kommen. Die damit einhergehende
Nutzungsintensivierung führt zu einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens. Eventuell könnte es
daher insbesondere für folgende Schutzgüter und Umweltbelange zu einer erheblichen
Betroffenheit kommen:
Tiere
Pflanzen
Fläche
Luftgüte
Menschliche Gesundheit: Lärm
Dies wird im Rahmen dieses Umweltberichtes überprüft.
Im Plangebiet wird es zu folgenden voraussichtlichen Entwicklungen kommen:
Tiere
Planungsrelevante Arten:
37
Es ist möglich, dass die vorhandenen Gebäude von einzelnen Tieren als Sommer- und
Zwischenquartier genutzt werden, was jedoch nicht nachgewiesen werden konnte. Bei den
Baumaßnahmen werden die potentiell möglichen Sommer- und Zwischenquartiere der
Zwergfledermaus zerstört. Trotz der Störungen wird eine Beeinträchtigung der lokalen Population
als unwahrscheinlich gesehen.
Nicht planungsrelevante Arten:
Im Plangebiet und am Rande befinden sich Brutplätze von nicht planungsrelevanten Vogelarten.
Durch die Bereitstellung von Nistplätzen (vertraglich vereinbart) ist insgesamt für die von der
Planung betroffenen Arten von keiner Verletzung von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG
auszugehen.
Pflanzen
Innerhalb des Plangebietes befinden sich Bäume, die satzungsgeschützt sind. Die unter die
Baumschutzsatzung fallenden Bäume sind durch Ersatzpflanzungen oder Ersatzgeldzahlungen
auszugleichen.
Fläche
Im Zuge des Vorhabens wird es zu einer Erhöhung der versiegelten Flächen kommen. Als
Kompensationsmaßnahme werden Dachbegrünungen festgesetzt.
Luftgüte
Durch die Planung werden zukünftig zusätzliche Verkehre erzeugt. Bei den prognostizierten
Verkehrsmengen (Bestand und Prognose) ist die Überschreitung der EU-Grenzwerte für
Luftschadstoffe auszuschließen.
Im Plangebiet erfolgt eine erhebliche Verdichtung mit einhergehenden Effekten wie verstärkter
Luftströmung um Hochhäuser und Aufheizung durch Versiegelung. Es sind keine
Schadstoffanreicherungen zu erwarten, da Individualverkehr im Plangebiet nicht stattfindet. Durch
die Dach- und Tiefgaragenbegrünung wird der Aufheizung entgegengewirkt. Des Weiteren werden
im städtebaulichen Vertrag gesicherte extensive und intensive Gründächer innerhalb des
Plangebietes als geeignete Maßnahme gegen eine Erhöhung der problematischen
Stickstoffdioxidwerte (NO2) festgesetzt.
Menschliche Gesundheit: Lärm
Verkehrslärm
Es ist mit keiner relevanten Erhöhung (> 3dB) des Straßenverkehrslärms zu rechnen. Jedoch
liegen diese Erhöhungen im Bereich der Hörbarkeit, die, bezogen auf Dauerschallpegel,
rechnerisch bei 1 - 2 dB anzusetzen sind. Laut schalltechnischer Untersuchung wird an den
Immissionsorten IO 1, IO 6 und IO 7 sowohl im Nullfall als auch im Planfall der Wert von 70 / 60
dB(A) überschritten. Am IO 2 und IO 3 wird im Planfall erstmals der Wert von 70 / 60 dB(A)
überschritten. Bei diesem Beurteilungspegel ist bereits ein geringfügiger Anstieg als erhebliche
Beeinträchtigung entsprechend der 16. BImSchV zu werten.
Anlagenlärm - Tiefgarage
Neben der bestehenden Tiefgaragenein- und -ausfahrt des Zentralklinikums (Bettenhaus) mit 485
Stellplätzen ist eine neue Tiefgarage in den Untergeschossen der geplanten Gebäude des Eltern-
Kind - Zentrums geplant. Die geplante Tiefgaragenausfahrt liegt ungefähr mittig gegenüber dem
Gebäude Kerpener Straße 107. Im ersten Bauabschnitt sind 216 Stellplätze und im zweiten
Bauabschnitt sind zusätzlich 170 Stellplätze geplant. Neben der Ein- und Ausfahrt soll eine
zentrale Zufahrt für Krankentransporte errichtet werden. Über die geplanten Ein- bzw. Ausfahrten
wird künftig Lärm in die Umgebung im Bereich der Wohnbebauung emittiert werden.
38
Anlagenlärm - Außerhalb des Plangebietes
Im Zuge der Planung ist an den betrachteten Immissionsorten mit keinen relevanten
Lärmimmissionen aus der Vorbelastung außerhalb des B-Plangebietes zu rechnen.
Im Nachtzeitraum ist an der Kerpener Straße keine relevante Lärmimmission aus der Vorbelastung
zu erwarten.
Innerhalb des Bebauungsplangebietes werden an den Gebäuden tags Beurteilungspegel von bis
zu 55 dB(A) im Bereich der Fassaden mit schutzwürdigen Räumen (Patientenzimmer, Zimmer mit
Schlaffunktion) erreicht.
Nachts werden Beurteilungspegel von bis zu ca. 42 dB(A) beziehungsweise in einzelnen Fällen bis
zu ca. 43 dB(A) (z.B. Tiefgaragenausfahrt) im Bereich der Fassaden mit schutzwürdigen Räumen
(Zimmer mit Schlaffunktion) erreicht.
Anlagenlärm - Innerhalb des Plangebietes
Im Zuge der Planung werden innerhalb des Bebauungsplangebietes an den Gebäuden tags
Beurteilungspegel von bis zu 55 dB(A) im Bereich der Fassaden mit schutzwürdigen Räumen
(Patientenzimmer, Zimmer mit Schlaffunktion) erreicht. Die Orientierungswerte der DIN 18005 und
die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete werden unterschritten.
An den Gebäuden innerhalb des Bebauungsplangebietes werden nachts Beurteilungspegel von
bis zu ca. 42 dB(A) beziehungsweise in einzelnen Fällen bis zu ca. 43 dB(A) (z.B.
Tiefgaragenausfahrt) im Bereich der Fassaden mit schutzwürdigen Räumen (Zimmer mit
Schlaffunktion) erreicht.
Die Orientierungswerte der DIN 18005 und die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Allgemeine
Wohngebiete können somit um bis zu 3 dB überschritten werden. Die Immissionsrichtwerte der TA
Lärm für Mischgebiete bzw. urbane Gebiete werden nicht überschritten.
12.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB
12.5.1 Tiere (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, Landnaturschutzgesetz NRW
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB (Baugesetzbuch) die
Belange der Landespflege und des Naturschutzes im Hinblick auf das Bundesnaturschutzgesetz
und die Landesgesetze zu berücksichtigen. Das Bundesnaturschutzgesetz in § 1 sowie auch das
Landschaftsgesetz NRW führen folgende Ziele des Landes- und Naturschutzes auf: Ziel des
Natur- und Landschaftsschutzes ist die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, die
Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Tier- und
Pflanzenwelt mit ihren Lebensräumen sowie die Vielfalt, Eigenart, Schönheit und den
Erholungswert von Natur und Landschaft langfristig zu sichern.
Die Beeinträchtigung von artenschutzrechtlichen Belangen ist im Rahmen des Planverfahrens zu
behandeln. Gemäß § 44 BNatSchG ist eine Berücksichtigung von „streng geschützten Arten“ bei
Eingriffen in Natur und Landschaft vorgesehen.
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Im Rahmen eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrages (Artenschutzprüfung I und II, Dr. Andreas
Skibbe, Büro für Artenschutz und Avifaunistik, Stand September 2018) wurden im betrachteten
Messtischblatt 5007 Köln 3. Quadrant Vorkommen planungsrelevanter Arten festgestellt. Die
Untersuchung im Plangebiet wurde zwischen Januar und Oktober 2016 und im September 2018
durchgeführt. Die folgende Tabelle zeigt den Untersuchungsumfang:
39
Tabelle 6: Umfang der Untersuchung im Plangebiet
Untersuchung /
Tätigkeit
Ziel und Intensität der Beobachtung /
Untersuchungszeitraum / Methode
Bearbeitungsdauer in Std.
Vorbereitung +
Zusatzunters uc hung
Vorbegehung Januar 2016; Zusatzuntersuchung
September 2018
25 Std.
Vögel: Brutvogel
6 Begehungen je 5 Std. zwischen März und Juli
2016.
Nestersuche und Kontrolle des Gebäudes 10 Std.
6 * 5 Std.
+ 10 Std.
Fledermäus e:
Flugrouten
8-malige Detektorerfassungen (Petterssen D
240x) der möglichen Flugrouten der Fledermäuse
(April - Oktober 2016); Je 5 Std.
8 * 5 Std.
Fledermäuse:
Sommerquarti ere
Suche (Endoskopkamera) der möglichen
Quartiere und deren Kontrolle in Baumhöhlen und
Gebäuden (April - September 2016)
25 Std.
Fledermäuse:
Winterquarti ere
Suche (Endoskopkamera) der möglichen
Quartiere und deren Kontrolle in Baumhöhlen und
Gebäuden (Februar - März 2016)
20 Std.
Sonstigen Arten
Zufallsfunde
0
Während der Untersuchung wurden folgende Vogel- und Fledermausarten festgestellt:
Tabelle 7: Fledermaus- und Vogelarten auf dem Plangebiet im Wirkungsbereich. Es bedeu- ten:
+ = planungsrelevant, § = besonders geschützte Arten, §§ - streng geschützt, FFH =
Art des Anhangs der Flora Fauna Habitat Richtlinie, RL (Rote Liste: 3 = gefährdet, V
= Vorwarnliste, D = Durchzügler. Büro für Artenschutz und Avifaunistik, Stand Juli
2017
Art
Geschützte
Art
Planungsrelevant
RL-
NRW
RL-
Niederrheinische
Bucht
Status im
Gebiet
Vögel
Amsel
§
-
-
-
Brutvogel
Blaumeise
§
-
-
-
Brutvogel
Buchfink
§
-
-
-
Brutvogel
Elster
§
-
-
-
Nahrungsgast
Hausrotschwanz
§
-
-
-
Brutvogel
Haussperling
§
-
V
3
Brutvogel
Heckenbraunelle
§
-
-
-
Brutvogel
40
Art
Geschützte
Art
Planungsrelevant
RL-
NRW
RL-
Niederrheinische
Bucht
Status im
Gebiet
Kohlmeise
§
-
-
-
Brutvogel
Mäusebussard
§§
+
-
-
Überfliegend
Mauersegler
§
-
-
-
Brutvogel
Rabenkrähe
§
-
-
-
Nahrungsgast
Ringeltaube
§
-
-
-
Brutvogel
Turmfalke
§§
+
V
V
Überfliegend
Sperber
§§
+
-
V
Überfliegend
Fledermäuse
Zwergfledermaus
§§
FFH Anh. IV
+
-
-
Quartiere und
Jagdgebiete
vorhanden
Planungsrelevante Arten
Turmfalke, Mäusebussard und Sperber: Überfliegend
Zwergfledermaus: Potentiell mögliche Quartiere und Jagdgebiete sind vorhanden. Das Plangebiet
ist ein Teil der Jagdgebiete und wird auch als Flugroute benutzt. Es ist möglich, dass die
vorhandenen Gebäude von einzelnen Tieren als Sommer- und Zwischenquartier genutzt werden,
was jedoch nicht nachgewiesen werden konnte. Wahrscheinlich sind aber Sommer- und
Herbstquartiere der Zwergfledermaus in den Nachbargebäuden in nördlicher Richtung. Dort
wurden schwärmende Tiere beobachtet. Diese Quartiere befinden sich im Wirkungsraum des
Plangebietes. Wochenstuben und Winterquartiere wurden nicht festgestellt und werden auch nicht
erwartet.
Nicht planungsrelevante Arten
Haussperling: Brutvogel
Im Plangebiet und am Rande befinden sich 2 - 3 Brutplätze.
Mauersegler: Brutvogel
An den Fassaden der außerhalb des Plangebietes liegenden Nachbargebäude (Wirkungsbereich),
wurden 1 - 2 Brutplätze des Mauerseglers entdeckt. Direkt an den Gebäuden im Plangebiet gab es
keinen Brutplatzhinweis.
Hausrotschwanz: Brutvogel
Innerhalb des Plangebietes, in stehenden Gebäuden, wurde 1 Brutpaar des Hausrotschwanzes
nachgewiesen.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst
erhalten bleiben. Mit Bezug auf § 34 BauGB lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen
41
über spätere Vorhaben treffen. Im Rahmen solcher Vorhaben wäre dann die mögliche Verletzung
artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände erneut zu prüfen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Planungsrelevante Arten:
Für den Turmfalken, Mäusebussard und Sperber werden keine Beeinträchtigungen erwartet, da
diese nur überfliegend beobachtet wurden.
Das Plangebiet ist ein Teil der Jagdgebiete der Zwergfledermaus und wird auch als Flugroute
benutzt. Es ist möglich, dass die vorhandenen Gebäude von einzelnen Tieren als Sommer- und
Zwischenquartier genutzt werden, was jedoch nicht nachgewiesen werden konnte. Wahrscheinlich
sind aber Sommer- und Herbstquartiere der Zwergfledermaus in den Nachbargebäuden in
nördlicher Richtung. Dort wurden schwärmende Tiere beobachtet. Diese Quartiere befinden sich
im Wirkungsraum des Plangebietes. Wochenstuben und Winterquartiere wurden nicht festgestellt
und werden auch nicht erwartet. Bei den Baumaßnahmen werden die potentiell möglichen
Sommer- und Zwischenquartiere der Zwergfledermaus zerstört. Bei den Bautätigkeiten können
Tiere verletzt oder getötet werden. Die bestehenden Flugrouten und Jagdgebiete werden
verhindert bzw. verändert. Trotz der Störungen wird eine Beeinträchtigung der lokalen Population
als unwahrscheinlich gesehen.
Nicht planungsrelevante Arten:
Im Plangebiet und am Rande befinden sich 2 - 3 Brutplätze des Haussperlings. An den Fassaden
der Nachbargebäude (Wirkungsbereich) wurden 1 - 2 Brutplätze des Mauerseglers entdeckt.
Direkt an den Gebäuden im Plangebiet gab es keinen Brutplatzhinweis. Innerhalb des
Plangebietes, in stehenden Gebäuden, wurde 1 Brutpaar des Hausrotschwanzes nachgewiesen.
Die meisten sonstigen Vogelarten besitzen 1 - 2 Brutplätze im Plangebiet. Alle Brutplätze des
Haussperlings, Mauerseglers, Hausrotschwanz und sonstiger Vogelarten im Plangebiet gehen
verloren. Der Verlust der Brutplätze im Wirkungsbereich wird gemäß dem Gutachten des Büros für
Artenschutz und Avifaunistik ebenfalls angenommen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Laut Artenschutzprüfung von Dr. Andreas Skibbe Büro für Artenschutz und Avifaunistik, Stand
September 2018, ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach §
44 Abs. 5 BNatSchG. Auf freiwilliger Basis werden folgende vorsorgliche Maßnahmen empfohlen:
Acht Nistkästen für die Zwergfledermaus,
Zwei Halbhöhlenkästen für Hausrotschwänze,
Fünf Nistkästen für Mauersegler,
Acht Nistkästen für Haussperlinge.
Folgende Vermeidungsmaßnahmen sind vor Beginn der Erschließung und Bauarbeiten zu
berücksichtigen:
Vor den Abrissarbeiten zur Brutzeit (März - September) ist das Vorhandensein der
Niststätten der Vögel zu prüfen.
Die Rodung der Sträucher und Hecken ist zwischen Oktober und Februar durchzuführen
bzw. eine Kontrolle nach besetzten Nestern zu machen.
Zeitliche Abrissbeschränkungen (April - Oktober) bzw. Prüfung des Vorhandenseins der
besetzten Fledermausquartiere.
Das Anbringen der künstlichen Nisthilfen und die Prüfung der Brutplätze sowie Quartiere sind im
Rahmen einer ökologischen Baubegleitung durchzuführen. Die Nisthilfen müssen den betroffenen
Arten vor den Rodungen und Abrissarbeiten zur Verfügung stehen. Sie sind dauerhaft zu erhalten
42
und bei Verlust ist für gleichwertigen Ersatz zu sorgen. In den Bebauungsplan wird ein
entsprechender Hinweis aufgenommen.
Bewertung:
Durch die Umsetzung sind Fledermausarten (streng geschützt) und besonders geschützte
Vogelarten betroffen. Bei Durchführung der Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen ist
insgesamt für die von der Planung betroffenen Arten von keiner Verletzung von
Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG auszugehen.
12.5.2 Pflanzen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
BauGB, BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, Baumschutzsatzung Stadt Köln
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere die Belange des Umweltschutzes,
einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu berücksichtigen.
Zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des
Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet ist die Satzung der Stadt Köln
(Baumschutzsatzung - BSchS) zu berücksichtigen.
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Im Plangebiet befinden sich insgesamt 75 Bäume, von denen 67 satzungsgeschützt sind. Des
Weiteren bestehen Pflanzbeetpflanzungen, die teilweise durch mechanische Belastung stark
verdichtet sind.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen und grünen
Strukturen zunächst erhalten bleiben. Mit Bezug auf § 34 BauGB lassen sich zum jetzigen
Zeitpunkt keine Aussagen über spätere Vorhaben treffen. Eine nachhaltige Weiterentwicklung der
innerstädtischen Flora an diesem Standort in Bezug auf die vorhandenen Strukturen des Klinikums
ist nicht zu erwarten.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Innerhalb des Plangebietes befinden sich 75 Bäume, von denen 67 satzungsgeschützt sind. 65
satzungsgeschützte Bäume müssen für die Umsetzung der Planung gefällt werden, lediglich zwei
satzungsgeschützte Bäume an der Grenze zum Grundstück Lindenthalgürtel 30 können erhalten
bleiben Zusätzlich wird ein satzungsgeschützter Bäum auf städtischem Grundstück auf der
Kerpener Straße gefällt, um eine störungsfreie Einfahrt in die Tiefgarage und den Bauablauf zu
ermöglichen. Die unter die Baumschutzsatzung fallenden Bäume sind durch Ersatzpflanzungen
oder Ersatzgeldzahlungen auszugleichen. Darüber hinaus kann es erforderlich werden, weitere
acht Bäume im Straßenraum zu fällen. Dies hängt von der Ausführung der Baugrenze und der
temporären Verkehrsführung während der Bauzeit ab. Dies wird im Zuge der Baugenehmigung
geklärt und gegebenenfalls ausgeglichen.
Des Weiteren sind 2.300 m² Begrünung geplant, davon 1.500 m² extensive Dachbegrünung,
300 m² intensive Dachbegrünung beziehungsweise Begrünung auf der Tiefgarage sowie ca. 500
m² unterbaute Grünflächen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Die unter die Baumschutzsatzung fallenden Bäume sind durch Ersatzpflanzungen oder
Ersatzgeldzahlungen auszugleichen. Insgesamt entsteht eine Ausgleichsverpflichtung von
voraussichtlich 100 Bäumen, die es als Ersatz zu pflanzen gilt. Statt der Neupflanzungen ist ein
monetärer Ausgleich von derzeit 678,00 € / Baum oder insgesamt 67.800,00 € möglich. Für die
neun möglicherweise entfallenden Bäume außerhalb des Geltungsbereiches sind voraussichtlich
43
14 Ausgleichspflanzungen vorzunehmen. Die genaue Prüfung der zu fällenden Bäume erfolgt im
Bauantrag.
Bewertung:
Bei Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen ist für die von der Planung betroffenen
satzungsgeschützten Bäume eine ausreichende Ersatzpflanzung sichergestellt. Mit Durchführung
des Vorhabens wird es zu einer Erhöhung der versiegelten Flächen kommen. Als
Kompensationsmaßnahme werden Dachbegrünungen im städtebaulichen Vertrag geregelt.
44
12.5.3 Fläche (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
§ 1 BauGB
Gemäß § 1 a (2) BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden.
Dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahmen von Flächen für bauliche
Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch
Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur
Innentwicklung zu Nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen.
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Innerhalb des Plangebietes liegt ein Teil des Uniklinikums Köln. Derzeit befinden sich innerhalb
des Bestandes verschiedene Nutzungen (Kinderklinik, Interim Psychiatrie, Onkologie, Sozialdienst,
Dezernat, Verwaltung und Bereitschaftszimmer) sowie Erschließungsanlagen.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst
erhalten bleiben. Mit Bezug auf § 34 BauGB lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen
über spätere Vorhaben treffen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Nach den städtebaulichen Werten sieht die geplante Nutzung wie folgt aus:
Tabelle 6: Flächenbilanz Bestand und Planung
Nutzungsart Bestand Planung
Fläche ca.
in m²
Fläche ca.
in m²
versiegelbare Fläche 13.500 17.600
davon Gebäude oberirdisch
(gemäß Baugrenzen)
6.100 14.500
Vegetationsflächen 4.100 -
extensive Dachbegrünung - 1.500
intensive Dachbegrünung - 300
Gesamtfläche 17.600 17.600
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Es sind 2.300 m² Begrünung geplant, davon 1.500 m² extensive Dachbegrünung, 300 m² intensive
Dachbegrünung beziehungsweise Begrünung auf der Tiefgarage sowie ca. 500 m² unterbaute
Grünflächen.
Bewertung:
Mit Durchführung des Vorhabens wird es zu einer Erhöhung der versiegelten Flächen kommen.
Als Kompensationsmaßnahme werden Dachbegrünungen im städtebaulichen Vertrag geregelt. Die
45
Flächen innerhalb des Plangebietes sind durch ihre Vornutzung bereits erschlossen. Es werden
keine naturnahen Flächen in Anspruch genommen.
12.5.4 Boden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
§ 1a BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW
Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7a und § 1a Abs. 2 BauGB sind die Belange des Umweltschutzes,
einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Auswirkungen auf
Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen
sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt zu berücksichtigen.
Böden sind ein bedeutender Bestandteil des Naturhaushaltes. Mit seinen natürlichen Funktionen
ist der Boden Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und
Bodenorganismen und übt als zentrales Umweltmedium vielfältige Funktionen im Ökosystem aus.
Deshalb kommt dem Schutz des Bodens in seiner Funktion als Lebensgrundlage für künftige
Generationen eine besondere Bedeutung zu (vorsorgender Bodenschutz).
Das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) zielt in § 1 darauf ab, nachhaltig die Funktionen des
Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen
abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu
sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei
Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner
Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden.
Gemäß § 4 Abs. 1 BBodSchG hat jeder, der auf den Boden einwirkt, sich so zu verhalten, dass
schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Der ursprünglich im Plangebiet und seiner Umgebung vorhandene Hochflutlehm ist in anthropogen
überprägten Gebieten i.d.R. teilweise oder ganz durch künstliche Auffüllungen ersetzt oder
überdeckt. So liegen im Plangebiet nur sehr untergeordnet ungestörte Bodenverhältnisse vor.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde durch das Büro ugb eine baugrundtechnische
Voruntersuchung (Stand September 2018) durchgeführt. Aus den Rammkernsondierungen gehen
folgende Ergebnisse hervor:
Der oberste Profilabschnitt wird von künstlicher Anschüttung, in den unbebauten Bereichen
überwiegend unterhalb einer Oberflächenbefestigung aus Asphalt oder Pflaster, gebildet. Es
handelt sich um umgelagerten Boden mit zumeist geringen Anteilen an Schlacken, Aschen und
Bauschuttresten wie Beton, Ziegel oder Mörtel. Unterhalb von Oberflächenbefestigungen kann
Magerbeton oder Tragschichtmaterial vorhanden sein. Es wurden keine Bohrhindernisse (z.B.
Altfundamente als Reste älterer, bereits rückgebauter Gebäude) im Rahmen der Untersuchung
festgestellt. Die Auffüllung stellt sich aus kiesigem Sand, z.T. auch sandiger Schluff, z.T. mit
kiesigen Anteilen in Bohrtiefen zwischen 3,0 m und 4,8 m dar. Größere Mächtigkeiten sind örtlich
nicht auszuschließen.
Dort, wo kein Boden ausgeräumt wurde, setzt das natürliche Bodenprofil mit einem Hochflutlehm
aus feinem, sandigem und tonigem Schluff ein. Die Schichtunterkante liegt in Bohrtiefen zwischen
3,7 m und 5,0 m.
Im Plangebiet befinden sich keine schutzwürdigen Böden, dies ist auf die derzeitige Bebauung und
den damit verbundenen Bodenabtrag zurückzuführen.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen Bodenstrukturen zunächst erhalten
bleiben. Mit Bezug auf § 34 BauGB lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen über
spätere Bodeneingriffe treffen.
46
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Das Plangebiet wird durch Gebäudebestand und Erschließungsanlagen nahezu vollständig
versiegelt. Möglicher Bodenabtrag, Verdichtung und Umlagerung von Böden in der Bauphase
betreffen vorbelastete oder bereits versiegelte Böden. Natürliche Böden werden nicht oder nur in
untergeordnetem Maß in Anspruch genommen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Es sind keine Maßnahmen notwendig, da keine schutzwürdigen Böden betroffen sind.
Bewertung:
Im Plangebiet liegen so gut wie keine naturnahen Bodenverhältnisse vor. Der Anteil an bebauten,
versiegelten oder teilversiegelten Böden erhöht sich im Vergleich zur heutigen Situation. Die
Auswirkungen auf das Schutzgut Boden werden insgesamt als geringfügig bewertet.
12.5.5 Wasser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
12.5.5.1 Oberflächenwasser
Ziele des Umweltschutzes:
WHG, LWG NRW, BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, WRRL
Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB ist Wasser ein Schutzgut, ebenso wie nach § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB
Abwasser und Trinkwasser Belange sind, die in der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind. Das
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) regelt neben den Bewirtschaftungsgrundsätzen für Gewässer die
Benutzung von Gewässern insbesondere nach § 62 Abs. 6 Nr.1 WHG, die
Genehmigungstatbestände für bestimmte Gewässerbenutzungen sowie die Rahmenbedingungen
für die ordnungsgemäße Abwasserbehandlung.
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Auf dem Plangelände selbst befinden sich keine natürlichen oberirdischen Gewässer. Es gehört
zum Einzugsgebiet des Rheins, der sich in einem Abstand von ca. 3,7 km Luftlinie östlich befindet.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst
erhalten bleiben. Mit Bezug auf § 34 BauGB lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen
über spätere Vorhaben treffen. Veränderungen sind zukünftig möglich, können zurzeit aber nicht
beschrieben werden.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Das Schutzgut ist durch die Planung nicht betroffen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Es sind keine Maßnahmen notwendig.
Bewertung:
Durch die fehlende Nähe zu Oberflächengewässern ist eine weitere Betrachtung des Schutzgutes
nicht notwendig.
47
12.5.5.2 Grundwasser
Ziele des Umweltschutzes:
WHG, LWG NRW
Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB ist Wasser ein Schutzgut, ebenso wie nach § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB
Abwasser und Trinkwasser Belange sind, die in der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind. Das
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) regelt neben den Bewirtschaftungsgrundsätzen für Gewässer die
Benutzung von Gewässern insbesondere nach § 62 Abs. 6 Nr.1 WHG, die
Genehmigungstatbestände für bestimmte Gewässerbenutzungen sowie die Rahmenbedingungen
für die ordnungsgemäße Abwasserbehandlung. Maßgebend für die Bauleitplanung ist das
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW), das Anforderungen an den
Umgang mit Niederschlagswasser formuliert. Nach § 44 Abs.1 LWG NRW ist
Niederschlagswasser von neu erschlossenen Gebieten zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in
ein Oberflächengewässer einzuleiten. Entsprechende Regelungen können als Satzung
beschlossen oder durch Festsetzungen im Bebauungsplan getroffen werden. Weitergehende
Anforderungen an die Niederschlagswasserbeseitigung regelt der Trennerlass (RdErl. d.
Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - IV-9 031 001
2104 - vom 26.5.2004) des Landes Nordrhein-Westfalen.
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 64435 / 02 - Baufeld West Köln Lindenthal - wurde
im Hinblick auf die zukünftige Realisierung des Vorhabens eine baugrundtechnische
Voruntersuchung durch das Ing. Büro ugb, Stand September 2018, erstellt. Bei den Bohrarbeiten
wurde bis zur maximalen Erkundungstiefe von etwa 40,5 m NN kein Grund-, Schicht- oder
Stauwasser angetroffen. Ein quartärer Grundwasserleiter wurde in den Terrassensedimenten
festgestellt. Innerhalb des Plangebietes existieren keine Grundwassermessstellen, weshalb zur
Überprüfung der Wechselwirkungen mit dem Bauvorhaben Grundwasserstandmessungen an einer
im erweiterten Projektumfeld vorhandenen Grundwassermessstelle ausgewertet wurden. Es
handelt sich um die Messstelle mit der Bezeichnung Nr. 073513714, sie liegt ca. 200 m nördlich
des Baufeldes.
Aus den verfügbaren Beobachtungsdaten der genannten Messstelle wurden folgende
Bemessungswasserstände unter Berücksichtigung entsprechender Sicherheitszuschläge
angegeben:
GWmin = 37,5 m NN
GWmax = 41,5 m NN
Mit dem Grundwasser kann das Bauvorhaben somit ab Gründungstiefen von 41,5 m NN in
Berührung kommen. In diesem Falle sind im Rahmen der Detailbaugrunduntersuchung
hydrochemische Untersuchungen des Grundwassers nach DIN 4030 durchzuführen. Das
Plangebiet liegt derzeit nicht in einer ausgewiesenen Wasserschutzzone, jedoch in der geplanten
Wasserschutzzone III B des Wasserschutzgebietes Hürth. Die zukünftigen Auflagen aus der
Schutzzonenverordnung sollten heute schon bei der Realisierung von Baumaßnahmen beachtet
werden.
Aufgrund einer großflächigen Teilversiegelung ist die Grundwasserneubildung innerhalb des
Plangebietes als gering einzustufen.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst
erhalten bleiben. Mit Bezug auf § 34 BauGB lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen
über spätere Vorhaben treffen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Auswirkungen sind zu erwarten, wenn Gebäude in das Grundwasser einbinden. Dies ist auf der
Ebene der Baugenehmigung zu klären, dann sind gegebenenfalls auch wasserrechtliche
48
Erlaubnisse einzuholen. Eventuell erforderliche Maßnahmen werden im Rahmen der
Baugenehmigung oder der wasserrechtlichen Erlaubnis festgelegt.
Die Grundwasserneubildung wird durch das Vorhaben aufgrund einer erhöhten Versiegelung
weiter eingeschränkt.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind keine Maßnahmen notwendig.
Bewertung:
Es sind keine Auswirkungen auf das Schutzgut durch das Planvorhaben auf Bebauungsplanebene
zu erwarten.
12.5.5.3 Entwässerung
Ziele des Umweltschutzes:
WHG, LWG NRW
Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB ist Wasser ein Schutzgut, ebenso wie nach § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB
Abwasser und Trinkwasser Belange sind, die in der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind. Das
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) regelt neben den Bewirtschaftungsgrundsätzen für Gewässer die
Benutzung von Gewässern insbesondere nach § 62 Abs. 6 Nr.1 WHG, die
Genehmigungstatbestände für bestimmte Gewässerbenutzungen sowie die Rahmenbedingungen
für die ordnungsgemäße Abwasserbehandlung. Maßgebend für die Bauleitplanung ist das
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) das Anforderungen an den Umgang
mit Niederschlagswasser formuliert. Nach § 44 Abs.1 LWG NRW ist Niederschlagswasser von neu
erschlossenen Gebieten zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Oberflächengewässer
einzuleiten. Entsprechende Regelungen können als Satzung beschlossen oder durch
Festsetzungen im Bebauungsplan getroffen werden. Weitergehende Anforderungen an die
Niederschlagswasserbeseitigung regelt der Trennerlass (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - IV-9 031 001 2104 - vom 26.5.2004) des
Landes Nordrhein-Westfalen.
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Plangelände ist bebaut und liegt direkt an den abwassertechnisch erschlossenen Straßen
Lindenthalgürtel und Kerpener Straße. Schmutzwasser wird nach derzeitigem Kenntnisstand in
den Mischwasserkanal der Kerpener Straße eingeleitet. Das Plangebiet wurde vor dem 1. Januar
1996 erstmals bebaut, befestigt und an die öffentliche Kanalisation angeschlossen, daher liegt kein
Anwendungsfall nach § 44 LWG (Landeswassergesetz) beziehungsweise § 55 WHG
(Wasserhaushaltsgesetz) vor.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst
erhalten bleiben. Mit Bezug auf § 34 BauGB lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen
über spätere Vorhaben treffen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Das Plangebiet ist durch die vorhandene Kanalisation erschlossen. Eventuell erforderliche
Rückhaltemaßnahmen werden auf Baugenehmigungsebene mit den Stadtentwässerungsbetrieben
festgelegt.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Auf Ebene des Bebauungsplanes nicht erforderlich.
49
Bewertung:
Wegen der vorhandenen entwässerungstechnischen Erschließung des Plangebietes ist eine
weitere Betrachtung des Schutzgutes auf Ebene des Bebauungsplanes nicht notwendig.
12.5.6 Luft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
12.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase
Ziele des Umweltschutzes:
BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, Abstandserlass NW
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Plangebiet liegt an den beiden Hauptverkehrsstraßen Kerpener Straße und Lindenthalgürtel.
Die von Individualverkehr stark befahrenen Straßen sind bereits heute durch Emissionen,
hauptsächlich ausgehend von Kfz-Verkehr, belastet. Weiterhin liegen im Plangebiet und seinem
Nahbereich Emissionen aus den Gebäudeheizungen und dem bestehenden BHKW vor, dessen
Kraftwärmekopplung Emissionen für Wärmebereitstellung und Stromerzeugung mindert.
Die Immissionsbelastung durch Formaldehyd ausgehend vom BHKW schöpft den von der
Arbeitsgemeinschaft Ökologischer Forschungsinstitute (AGÖF) e.V. empfohlenen
Orientierungswert im Maximum zu etwa 16 % aus. Da in der Umgebung keine weiteren Quellen
von Formaldehyd bekannt sind, ist der Orientierungswert sicher eingehalten.
Darüber hinaus wird das Plangebiet durch den benachbarten Hubschrauberlandeplatz auf dem
Sockelgebäude des Zentralklinikums belastet.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würde sich am derzeitigen Zustand der vorhandenen
Luftemissionen nichts ändern.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Mit Durchführung der Planung wird es zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen durch Patienten,
Besucher sowie durch Beschäftigte und Versorgungsfahrten um und innerhalb des Plangebietes
kommen. Durch den Bau einer weiteren Tiefgarage an der Kerpener Straße werden zusätzliche
Emissionen von NO2, Benzol, PM10 und SO2 hervorgerufen. Zuzüglich der Vorbelastung liegen die
Werte unterhalb der Orientierungswerte bzw. Irrelevanzschwellen der Arbeitsgemeinschaft
Ökologischer Forschungsinstitute (AGÖF) e.V.
Die maximalen 15-Minutenwerte der Stoffe NO2, CO und SO2, welche von den Emissionen des
Hubschrauberlandeplatzes, unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Emissionen der Tiefgarage
und der BHKW verursacht werden, unterschreiten auch weiterhin die jeweilige maximale
Arbeitsplatz - Konzentration (MAK-Empfehlungswerte).
Gemäß der vorliegenden Planung wird der heutige Hubschrauberlandeplatz auf die Dachflächen
des Eltern - Kind - Zentrums verlegt. Somit verringern sich die Immissionen durch den
Hubschrauber im Bereich der Kerpener Straße.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Es sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich.
Bewertung:
Zusammenfassend sind von den vorgesehenen Schadstoffquellen des geplanten Eltern-Kind-
Zentrums, unter Berücksichtigung der laut Bebauungsplan zulässigen maximalen Gebäudehöhen
50
für beide Bauabschnitte, keine negativen Umwelteinwirkungen zu erwarten. Das geplante
Vorhaben ist somit aus lufthygienischer Sicht unbedenklich.
12.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen
Ziele des Umweltschutzes:
BImSchG, 39. BImSchV, Zielwerte des LAI, TA Luft
Um die Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse im Planverfahren zu gewährleisten, sind u.a.
die Vorgaben des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG), der 39. Verordnung zur
Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (39. BImSchV), die Richtwerte der TA Luft
sowie die Zielwerte der Bund / Länder - Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) zu beachten.
Bestand (derzeitiger Umweltzustand)
Für den Bereich des Plangebietes liegen keine detaillierten Angaben zur lufthygienischen
Bestandssituation vor. Die nächstgelegene LANUV - Stationen zur Messung der Luftqualität liegt in
Köln-Sülz. Vor dem Hintergrund der bestehenden Verkehrsbelastungen auf der Kerpener Straße
sowie am Lindenthalgürtel kann eine lufthygienische Vorbelastung vorliegen. Dies betrifft
Stickoxide (NOx) und Feinstaub (PM10), da insbesondere für diese Schadstoffe in verkehrlich
belasteten Gebieten häufig hohe Konzentrationen nachgewiesen wurden.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde durch TÜV Rheinland Energy GmbH eine
Immissionsprognose (Stand Januar 2019) erstellt. Im Rahmen der Studie wurde die
immissionsschutzrechtliche Machbarkeit des Vorhabens auf Grundlage des Bebauungsplans
(Stand 06.07.2018) geprüft. Dabei wurden die laut Bebauungsplan maximal zulässigen
Gebäudehöhen zugrunde gelegt und die Emissionen der folgenden neuen und vorhandenen
Schadstoffquellen für den Endausbau (Bauabschnitt 1 und 2) untersucht:
Tiefgaragenentlüftung (neu und Bestand)
Hubschrauberlandeplatz (neu bzw. verlegt)
Kamin BHKW (vorhanden)
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst
erhalten bleiben. Die Immissionen würden sich nicht verändern beziehungsweise würden sich im
Rahmen von Umstrukturierungsmaßnahmen verändern.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Die höchsten Jahresmittelwerte der Stoffe NO2, Benzol, PM10 und SO2 liegen, zuzüglich der
Vorbelastung, unterhalb des jeweiligen Grenzwertes, wobei die höchsten Jahresmittelwerte der
Stoffe PM10 und SO2 auch die Irrelevanzschwellen unterschreiten. Damit sind alle
Jahresmittelwerte durch die Emissionen der Tiefgarage, unter Berücksichtigung der Emissionen
der BHKW, sicher eingehalten.
Die Immissionen durch die Start- und Landevorgänge der Hubschrauber würden sich geringfügig
verringern, da die neue Hubschrauberplattform die Flugvorgänge vereinfacht.
Die Immissionsbelastung durch Formaldehyd (BHKW) schöpft den von der Arbeitsgemeinschaft
Ökologischer Forschungsinstitute e.V. (AGÖF) empfohlenen Orientierungswert im Maximum zu
etwa 16 % aus. Da in der Umgebung keine weiteren Quellen von Formaldehyd bekannt sind, ist
der Orientierungswert sicher eingehalten
Die maximalen 15-Minutenwerte der Stoffe NO2, CO und SO2, welche von den Emissionen des
Hubschrauberlandeplatzes, unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Emissionen der Tiefgarage
und des BHKW verursacht werden, unterschreiten die jeweilige maximalen Arbeitsplatz-
Konzentration-Empfehlungswerte (MAK).
51
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Es sind keine Maßnahmen notwendig.
Bewertung:
Zusammenfassend sind von den vorgesehenen Schadstoffquellen des geplanten Eltern - Kind -
Zentrums, unter Berücksichtigung der laut Bebauungsplan zulässigen maximalen Gebäudehöhen
für beide Bauabschnitte, keine negativen Umwelteinwirkungen zu erwarten. Das geplante
Vorhaben ist somit aus lufthygienischer Sicht unbedenklich.
12.5.7 Klima (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
§ 1a Satz 5 BauGB, Klimaschutzgesetz NRW, Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken
und Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen (hier: Wärmebelastung)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Grundsätzlich sind in Köln zwei Wetterlagen zu unterscheiden: Zum einen treten in Köln
Wetterlagen auf, die geprägt sind durch westliche Windrichtungen (Nord - West bis Süd - West -
Winde) mit teilweise höheren Windgeschwindigkeiten. Zum anderen sind Wetterlagen anzutreffen,
bei denen sich bodenständige Windsysteme einstellen können, die in der Regel durch
Schwachwinde geprägt sind. Neben den auf wenige Prozent der Jahresstunden beschränkten
lokalen Kaltluftabflüssen vom bergischen Höhenrand und der Ville kommt es hier zu einem
regionalen Kaltluftabfluss vom Siebengebirge. Kanalisiert durch das Rheintal herrschen dann
schwach windige süd - süd -östliche Windrichtungen vor. Dieser Abfluss kann Mächtigkeiten bis
über 100 Meter erreichen. Dabei gibt es keine topografischen Hindernisse auf dem Kölner
Stadtgebiet.
Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Stadt Köln im Stadtteil Lindenthal und ist durch ein
Innenstadt - Klimatop geprägt. Das Innenstadtrand - Klimatop wird durch dichter stehende
Blockbebauung mit einem geringen Anteil an Grünflächen bestimmt. Das Klimatop zeichnet sich
durch eine geringe nächtliche Abkühlung, einen gegenüber dem Freiland stark eingeschränkten
Tagesgang von Temperatur und Feuchte aus sowie einer stark eingeschränkten Durchlüftung aus.
Dieser Klimatoptyp ist sehr anfällig für sommerliche Überwärmung während länger anhaltender
Hitzeperioden. Insbesondere für Kleinkinder, kranke Menschen und Senioren stellt dieser
Klimatoptyp dann eine teilweise hohe Belastung dar.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst
erhalten bleiben. Damit würde es zu keiner Änderung des Klimatops kommen. Der vorhandene
Baumbestand würde im Sommer weiter kleinräumig zur Abkühlung durch Verschattung beitragen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Nach der Planungshinweiskarte über die zukünftige Wärmebelastung der Stadt Köln (LANUV-
Fachbericht 50, 2013) befindet sich das Plangebiet innerhalb sehr hoch belasteter
Siedlungsflächen der Klasse 1, die durch einen hohen Versiegelungsgrad und eine dichte
Bebauung charakterisiert sind. Die dichte Bebauung führt zu einer Beeinträchtigung lokaler
Windsysteme und zur Minderung der Frischluftzirkulation. In den Straßenschluchten können hohe
Luftschadstoffkonzentrationen auftreten. Insbesondere tagsüber findet eine starke Aufheizung
statt, die nächtliche Abkühlung ist stark vermindert. Die rote Klasse weist die höchste
Wärmemehrbelastung im Vergleich zum Umland auf. Es ist anzunehmen, dass die Anzahl von
Tagen mit starker Wärmebelastung (Gefühlte Temperatur >= 32°C) um 40 - 80 Prozent höher liegt,
als in Gebieten der Klasse 4 und 5. Die Zahl der Hitzewarntage ist hier in heißen Sommermonaten
zwei bis fünfmal höher als in den Klassen 4 und 5. Die Zahl der Tropennächte (Lufttemperatur
52
nachts nicht unter 20°C) ist in dieser Klasse am höchsten, während diese in den Klassen 4 und 5
kaum auftreten.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Im Plangebiet erfolgt eine erhebliche Verdichtung mit einhergehenden Effekten wie verstärkter
Luftströmung um Hochhäuser und Aufheizung durch Versiegelung. Es sind keine
Schadstoffanreicherungen zu erwarten, da Individualverkehr im Plangebiet nicht stattfindet. Durch
die Dach- und Tiefgaragenbegrünung wird der Aufheizung entgegengewirkt. Des Weiteren stellen
die im städtebaulichen Vertrag gesicherten extensiven und intensiven Gründächer innerhalb des
Plangebietes eine geeignete Maßnahme gegen eine Erhöhung der problematischen
Stickstoffdioxidwerte (NO2) dar.
Bewertung:
Mit Durchführung des Vorhabens werden die einhergehenden Effekte durch geeignete
Maßnahmen soweit kompensiert, dass sich keine erhebliche Verschlechterung des
Klimazustandes im Plangebiet einstellen wird.
12.5.8 Wirkungsgefüge zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
Siehe Ziele des Umweltschutzes bei den einzelnen Belangen.
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Wirkungsgefüge ist durch die bestehende Bebauung stark eingeschränkt. Es besteht
kleinräumig eine Betroffenheit für Pflanzen (Bäume) + Boden, Pflanzen + Klima sowie Tiere +
Pflanzen.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würde das Wirkungsgefüge durch die bestehende Bebauung
weiterhin stark eingeschränkt.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Bei Durchführung der Planung würden keine wesentlichen Veränderungen im kleinräumigen
Wirkungsgefüge entstehen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Da keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen in Bezug auf das Wirkungsgefüge
entstehen, sind keine Vermeidungs- / Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen notwendig.
Bewertung:
Durch die vorhandene Vorbelastung sind eventuell geringe bis keine Auswirkungen auf das
bestehende Wirkungsgefüge vor Ort zu erwarten.
12.5.9 Landschaft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
BauGB, BNatSchG, DSchG, LNatSchG NRW
53
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen,
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft
und die biologische Vielfalt zu berücksichtigen.
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Köln- Lindenthal. Der Stadtteil Lindenthal gehört zum
Kölner Stadtbezirk 3. Hier leben heute rund 30.500 Menschen auf einer Fläche von 7,73
Quadratkilometern (Stadt Köln, Stand 31. Dez. 2017). Der Stadtteil Köln - Lindenthal ist vollständig
von anderen Kölner Stadtteilen umgeben: im Nordosten von Altstadt - Süd, im Norden von
Braunsfeld, im Nordwesten von Müngersdorf, im Süden von Sülz und im Westen von Junkersdorf.
Das Plangebiet wird bereits durch die Uniklinik Köln genutzt. In den einzelnen Gebäuden der
Uniklinik Köln befinden sich Kinderklinik, Interims Psychiatrie, Onkologie, Sozialdienst, Dezernat,
Verwaltung und Bereitschaftszimmer sowie Anlagen zur internen Erschließung.
Das ca. 1,7 ha große Plangebiet liegt nördlich der Kerpener Straße und wird im Osten begrenzt
durch das Bettenhaus der Zentralklinik, im Süden durch die Kerpener Straße, im Westen durch
den Lindenthalgürtel sowie im Norden durch das Versorgungszentrum der Uniklinik. Darüber
hinaus ist die westliche, südliche und nördliche Umgebung des Plangebietes durch überwiegende
Wohnbebauung mit Freiflächen- und Durchgrünungsanteil geprägt.
Im Plangebiet befindet sich Baumbestand, dieser wird für die Umsetzung der Planungen nahezu
vollständig in Anspruch genommen.
Das Thema Landschaft ist in diesem Fall nicht betroffen, da es sich um ein urbanes Stadtgebiet
handelt, welches bereits durch Bebauung geprägt ist.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst
erhalten bleiben. Das Plangebiet wäre weiterhin urban geprägt und damit der Umweltbelang
Landschaft nicht betroffen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Mit der Umsetzung der Planung sind keine relevanten negativen Auswirkungen auf das Schutzgut
Landschaft zu erwarten, da sich bereits Kliniknutzungen innerhalb des Plangebietes befinden. Des
Weiteren ist das Plangebiet bereits vollständig erschlossen, weshalb es zu keinen nennenswerten
Veränderungen kommen wird. Lediglich der Baumbestand innerhalb des Plangebietes sowie zum
Teil innerhalb des Ein- und Ausfahrtsbereiches zur Tiefgarage an der Kerpener Straße wird
entfallen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Die entfallenden Bäume werden im Rahmen der Baumschutzsatzung der Stadt Köln ersetzt.
Weitere Maßnahmen sind nicht erforderlich.
Bewertung:
Mit der Umsetzung der Planung sind keine relevanten negativen Auswirkungen auf das Schutzgut
Landschaft zu erwarten, da es sich um ein bereits bebautes, urban geprägtes Gebiet handelt,
welches durch die Planung auf begrenztem Raum ein neues Erscheinungsbild bekommt.
In diesem Planverfahren wird gemäß § 1a Abs. 3 S. 6 BauGB auf einen naturschutzrechtlichen
Ausgleich verzichtet, da aufgrund der jetzigen Planung die vorgesehenen Eingriffe in Bezug auf
den Versiegelungsgrad und die damit verbundene Inanspruchnahme der noch vorhandenen
Vegetationsflächen bereits jetzt gemäß § 34 Abs. 2 BauGB zulässig wären.
54
12.5.10 Biologische Vielfalt (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
BauGB, BNatSchG
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB (Baugesetzbuch) die
Belange der Landespflege und des Naturschutzes im Hinblick auf das Bundesnaturschutzgesetz
und die Landesgesetze zu berücksichtigen. Das Bundesnaturschutzgesetz in § 1 sowie auch das
Landschaftsgesetz NRW führen folgende Ziele des Landes- und Naturschutzes auf: Ziel des
Natur- und Landschaftsschutzes ist die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, die
Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Tier- und
Pflanzenwelt mit ihren Lebensräumen sowie die Vielfalt, Eigenart, Schönheit und den
Erholungswert von Natur und Landschaft langfristig zu sichern.
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Die biologische Vielfalt resultiert insbesondere aus den vorhandenen Tier- und Pflanzarten. Im
Rahmen eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrages (Artenschutzprüfung I und II, Dr. Andreas
Skibbe, Büro für Artenschutz und Avifaunistik, Stand September 2018) wurden im betrachteten
Messtischblatt 5007 Köln 3. Quadrant Vorkommen planungsrelevanter Arten festgestellt. Durch
Begehungen im Plangebiet zwischen Januar - Oktober 2016 und im September 2018 wurden
folgende Vogel- und Fledermausarten festgestellt:
Planungsrelevante Arten
Turmfalke, Mäusebussard und Sperber: Überfliegend
Zwergfledermaus: Potentielle Quartiere und Jagdgebiete vorhanden
Nicht planungsrelevante Arten
Haussperling: Brutvogel
Mauersegler: Brutvogel
Hausrotschwanz: Brutvogel
Des Weiteren befinden sich im Plangebiet insgesamt 75 Bäume, von denen 67 satzungsgeschützt
sind, sowie Pflanzbeete, die teilweise durch mechanische Belastung stark verdichtet sind.
Da sich das Plangebiet im verdichteten innerstädtischen Bereich befindet, beschränkt sich die
biologische Vielfalt auf diese Arten und Grünstrukturen im Plangebiet.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen und grünen
Strukturen zunächst erhalten bleiben. Die festgestellten Arten würden in ihrem jetzigen Habitat
unberührt bleiben.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Mit der Umsetzung der Planung werden Teile der Grünstrukturen verschwinden und sich der
Lebensraum der festgestellten Arten verändern.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Der Baumbestand, der im Rahmen der Umsetzung der Planung beseitigt werden muss, wird im
Rahmen der Baumschutzsatzung der Stadt Köln an anderer Stelle im Stadtgebiet ersetzt. Laut
Artenschutzprüfung von Dr. Andreas Skibbe Büro für Artenschutz und Avifaunistik, Stand
September 2018, ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach §
44 Abs. 5 BNatSchG. Auf freiwilliger Basis werden Maßnahmen empfohlen. Aufgrund der
vorhandenen Vorbelastung sind keine relevanten Auswirkungen auf das Plangebiet zu erwarten.
55
Bewertung:
Mit der Umsetzung der Planung sind keine relevanten negativen Auswirkungen auf das Schutzgut
biologische Vielfalt zu erwarten, da es sich um ein bereits bebautes, urban geprägtes Gebiet
handelt.
12.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von
gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) (§ 1 Absatz 6
Nummer 7 b BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
BNatSchG, VV FFH / VG
Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie hat zum Ziel, wildlebende Arten, deren Lebensräume und die
europaweite Vernetzung dieser Lebensräume zu sichern und zu schützen. Die Vernetzung dient
der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung ökologischer Wechselbeziehungen sowie der
Förderung natürlicher Ausbreitungs- und Wiederbesiedlungsprozesse.
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Für das Plangebiet liegt keine Eintragung eines ausgewiesenen FFH - Gebietes nach der Richtlinie
92/43/EWG der Europäischen Union vor. Weiter liegen keine Vogelschutzgebiete nach der
Richtlinie 79/409/EWG vor. Die nächsten FFH- / VS - Gebiete sind deutlich mehr als 300 m vom
Plangebiet entfernt, wodurch keine indirekte Betroffenheit dieser durch das Vorhaben zu erwarten
ist.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst
erhalten bleiben. Die Erhaltungsziele und Schutzzwecke der Natura 2000 - Gebiete blieben
weiterhin unberührt.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Mit der Umsetzung des Planungsvorhabens entstehen keine direkten oder indirekten
Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Es sind keine Maßnahmen notwendig.
Bewertung:
Für das Plangebiet liegt keine Eintragung eines ausgewiesenen FFH - Gebietes nach der Richtlinie
92/43/EWG der Europäischen Union vor. Weiter liegen keine Vogelschutzgebiete nach der
Richtlinie 79/409/EWG vor. Mit der Umsetzung des Planungsvorhabens entstehen keine direkten
oder indirekten Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete.
12.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB)
12.5.12.1 Lärm
Ziele des Umweltschutzes:
DIN 4109, DIN 18005, DIN 45691, BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm, Freizeitlärmerlass, 18.
BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse)
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes ist u. a. das Immissionsschutzrecht zu
beachten. Dazu gehören das Bundesimmissionsschutzgesetz und seine Verordnungen. Für die
räumliche Planung gilt der Trennungsgrundsatz. Danach sind Flächen für bestimmte Nutzungen
56
einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf Wohngebiete und
schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden.
Für die Belange des Schallschutzes im Rahmen der städtebaulichen Planung ist die DIN 18005
(Schallschutz im Städtebau Teil 1) eingeführt worden. Sie weist in Abhängigkeit von der jeweiligen
Gebietsausweisung und den zu betrachtenden Emittentenarten jeweils Orientierungswerte aus und
unterscheidet u. a. die Emittentenarten:
- Verkehr,
- Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm.
Die Beurteilungspegel der Geräusche verschiedener Emittentenarten sollen wegen der
unterschiedlichen Einstellung der Betroffenen zu verschiedenen Emittentenarten jeweils für sich
allein mit den zugehörigen Orientierungswerten verglichen und nicht addiert werden. Die
Beurteilungspegel der einzelnen Emittentenarten werden auf unterschiedliche Art ermittelt.
Grundsätzlich ist es so, dass, bezogen auf den Verkehr auf öffentlichen Straßen, die ermittelten
Beurteilungspegel den nach oben gerundeten Mittelungspegeln für den Tag (06:00 - 22:00 Uhr)
und die Nacht (22:00 - 06:00 Uhr) entsprechen und somit ein Vergleich mit den zulässigen
Immissionswerten unmittelbar möglich ist.
Beim Emittenten Industrie und Gewerbe werden die Beurteilungspegel gemäß TA Lärm ermittelt.
Bei Lärmarten wie dem Nachbarschaftslärm durch Fahr- und Parkvorgänge an Wohnhäusern bzw.
Tiefgaragen, für die keine verbindlichen Regelwerke vorliegen, wird die TA Lärm häufig als fachlich
fundierte Erkenntnisquelle zur Bewertung herangezogen.
12.5.12.2 Straßenverkehr
Grundlagen Verkehrsgutachten:
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine Verkehrsuntersuchung durch das
Ingenieurbüro PTV Transport Consult GmbH, Stand September 2018, erstellt. Bereits im Jahre
2011 wurde ein umfangreiches Verkehrsgutachten zur Umsetzung des Masterplans 2020
Universitätsklinikum Köln durch die PTV Group erstellt. Dieses wurde im Jahre 2018 hinsichtlich
der Prognose aufgrund einer Fortschreibung der Masterplanung 2025 der Universitätsklinik Köln
aktualisiert. Gegenstand der Untersuchung war die Verträglichkeit der geplanten Anbindungen der
neuen Tiefgaragen mit den benachbarten Knotenpunkten Lindenthalgürtel / Gleueler Straße,
Lindenthalgürtel / Kerpener Straße und Kerpener Straße / Rurstraße / Sülzburgstraße. Zugleich
sind die durch den Verkehrsgutachter ermittelten Verkehrsbelastungen die Grundlage für die
Emissionsberechnungen für den öffentlichen Straßenverkehr.
Rechtliche Einordnung:
Maßgeblich für die städtebauliche Planung ist die DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau. Das
Beiblatt 1 zu DIN 18005 - 1 enthält schalltechnische Orientierungswerte für die städtebauliche
Planung. Für die Beurteilung ist tags der Zeitraum von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr und nachts von
22.00 Uhr bis 6.00 Uhr zugrunde zu legen.
Tabelle 7: Schalltechnische Orientierungswerte für Verkehrslärm nach DIN 18005 Beiblatt (Werte
in dB(A))
Regelwerk
DIN 18005 Juli 2002 Orientierungswerte in dB(A)
Nutzungen
Tag
Nacht
Allgemeine Wohngebiete
55
45 bzw. 40*
Kerngebiet (MK), Gewerbegebiet (GE)
65
55 bzw. 50*
57
Regelwerk
DIN 18005 Juli 2002 Orientierungswerte in dB(A)
Nutzungen
Tag
Nacht
sonst. Sondergebiete, soweit sie schutz -
bedürftig sind, je nach Nutzungsart
45 bis 65
35 bis 65*
* bei zw ei angegebenen Nachtwerten soll der niedrigere für Industrie-, Gew erbe- und Freizeitlärm sow ie für Geräusche von
vergleichbaren öffentlichen Betrieben gelten
Zur lärmtechnischen Beurteilung von Krankenhäusern oder Kurgebieten gibt die DIN 18005 keine
Orientierungswerte an. Auch für Sondergebiete gibt die DIN keine konkreten Orientierungswerte
vor. Für den vorliegenden Fall wird zur Beurteilung des Verkehrslärms an den Fassaden der
Klinikgebäude hilfsweise auf die Werte für ein Allgemeines Wohngebiet (WA) von 55 dB(A) tags
und 40 dB(A) nachts zurückgegriffen. Diese liegen tags um 10 dB und nachts um 5 dB höher als
die Immissionsrichtwerte für Krankenhäuser gemäß TA Lärm. Damit wird der Tatsache Rechnung
getragen, dass Verkehrslärm in der Regel etwas weniger belastend empfunden wird als
Gewerbelärm.
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Sowohl die Kerpener Straße als auch der Lindenthalgürtel sind Hauptverkehrsstraßen, von denen
bereits heute Lärmbelastungen aufgrund von Kfz-Verkehren im Plangebiet ausgehen. Eine
Bewertung der Bestandsbelastung erfolgte durch den Gutachter nicht, da stattdessen der
Prognose-Nullfall berechnet wurde, der eintritt, wenn ohne Änderungen innerhalb des
Plangebietes die allgemeine Verkehrszunahme zugrunde gelegt wird. Der Bestand ist durch die
Beschreibung des Prognose-Null-Falls ausreichend mitbeschrieben.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst
erhalten bleiben. Der Schallgutachter hat zur Bewertung der schalltechnischen Auswirkungen
jeweils einen Prognose-Null-Fall berechnet, der den allgemeinen Verkehrszuwachs berücksichtigt,
ohne dass Änderungen innerhalb des Plangebietes vorgenommen werden. Zur besseren
Vergleichbarkeit und Bewertung der Auswirkungen werden diese Ergebnisse bei der Darstellung
der Auswirkungen der Planung dargestellt.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Innerhalb des Plangebietes gehen aus den Berechnungen der Beurteilungspegel aus der
schalltechnischen Untersuchung durch das Büro ADU Cologne, Stand April 2020, analog der
RLS - 90 folgende Ergebnisse hervor:
Innerhalb des Plangebietes
Prognose-Planfall tags:
An den Gebäuden innerhalb des Bebauungsplangebietes werden Beurteilungspegel von
bis zu ca. 76 dB(A) im Bereich des Lindenthalgürtels erreicht.
Im Bereich der Kerpener Straße liegen die Beurteilungspegel zwischen 69 und 75 dB(A).
Auf den straßenabgewandten Seiten des Klinikgebäudes sind Beurteilungspegel zwischen
39 und 56 dB(A) zu erwarten.
Prognose-Planfall nachts:
Im Bereich des Lindenthalgürtels werden an den Gebäuden innerhalb des
Bebauungsplangebietes Beurteilungspegel von bis zu ca. 64 dB(A) erreicht.
Im Bereich der Kerpener Straße liegen die Beurteilungspegel zwischen 59 und 64 dB(A).
58
Auf den straßenabgewandten Seiten des Klinikgebäudes sind Beurteilungspegel zwischen
28 und 44 dB(A) zu erwarten.
Im Vergleich mit der DIN 18005 werden im Bereich des Lindenthalgürtels und im Bereich der
Kerpener Straße tags und nachts die Orientierungswerte im Plangebiet überschritten. Darüber
hinaus werden auf den straßenabgewandten Seiten des Klinikgebäudes die Orientierungswerte im
Plangebiet teilweise überschritten.
Auswirkungen der Planung (planbedingter Mehrverkehrslärm)
Außerhalb des Plangebietes wurden entlang der Kerpener Straße, der Rurstraße und dem
Lindenthalgürtel Immissionsorte festgelegt (IO 1 bis IO 7).
Im Detail sehen die Veränderungen der Beurteilungspegel durch Straßenverkehr an der
betroffenen Bestandsbebauung im Prognose - Nullfall und Prognose - Planfall wie folgt aus:
Tabelle 8: Veränderung der Beurteilungspegel (Lr) im Straßenverkehr, ADU Cologne,
Stand April2020
Berechnungspunkt Lr Nullfall Lr Planfall Veränderungen
IO* Bezeichnung Geschoss tags nachts tags nachts tags nachts
dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A)
1 Kerpener Straße
113
1. OG 70,7 60,7 72,0 62,0 1,3 1,3
2 Kerpener Straße
111
1. OG 69,3 59,6 70,6 60,9 1,3 1,3
3 Kerpener Straße
109
1. OG 69,2 59,6 70,6 61,0 1,4 1,4
4 Kerpener Straße
107
1. OG 68,5 59,0 69,6 59,9 1,1 0,9
5 Rurstraße 2 1. OG 68,2 58,8 69,2 59,2 1 0,4
6 Rurstraße 1 1. OG 70,6 60,9 71,1 61,0 0,5 0,1
7 Sülzburgstraße 271 1. OG 71,0 60,9 71,3 60,9 0,3 0
* Immissionsort
Die Ergebnisse zeigen, dass an der Bestandsbebauung eine Erhöhung der Lärmimmissionen aus
dem Straßenverkehr im Bereich der Kerpener Straße im Tag- und Nachtzeitraum um bis zu 1,4 dB
durch den veränderten Verkehr zu erwarten ist. Es ist mit keiner relevanten Erhöhung des
Straßenverkehrslärms, d.h. mehr als 3 dB, zu rechnen. Jedoch liegen diese Erhöhungen im
Bereich der Hörbarkeit, die, bezogen auf Dauerschallpegel, rechnerisch bei 1 - 2 dB anzusetzen
sind. Bei diesen Beurteilungspegeln ist bereits ein geringfügiger Anstieg als erhebliche
Beeinträchtigung analog zur 16. BImSchV zu werten.
Am IO 1, IO 6 und IO 7 wird sowohl im Nullfall als auch im Planfall der Wert von 70 / 60 dB(A)
überschritten. Am IO 2 und IO 3 wird im Planfall erstmals der Wert von 70 / 60 dB(A) überschritten.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Zur Schaffung gesunder Aufenthalts- und Arbeitsverhältnisse sind für die Fassaden der geplanten
Klinikgebäude passive (bauliche) Schallschutzmaßnahmen vorzusehen.
59
Eine mögliche Lärmminderungsmaßnahme zur Vermeidung von möglichen Gesundheitsgefahren
stellt eine Geschwindigkeitsreduzierung von 50 km/h auf 30 km/h dar. Bei Ausweisung einer
Tempo-30-Zone auf der Kerpener Straße können die Beurteilungspegel auf ein Maß reduziert
werden, bei der zum gegenwärtigen Zeitpunkt Gesundheitsgefährdungen und / oder
Gesundheitsbeeinträchtigungen ausgeschlossen werden können. Mit dieser
Lärmminderungsmaßnahme können auch die heute schon bestehenden Überschreitungen der
Werte 70 / 60 dB(A) vermieden werden.
Die nachstehende Tabelle zeigt die Ergebnisse der schalltechnischen Berechnungen bei einer
Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h auf der Kerpener Straße:
Tabelle 9: Beurteilungspegel Straßenverkehr bei Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h auf der
Kerpener Straße. ADU Cologne, Stand April 2020
Berechnungspunkt
Lr Planfall
IO Bezeichnung Geschoss tags nachts
dB(A) dB(A)
1 Kerpener Straße 113 1.OG 70,0 59,9
2 Kerpener Straße 111 1.OG 68,4 58,7
3 Kerpener Straße 109 1.OG 68,2 58,6
4 Kerpener Straße 107 1.OG 67,1 57,3
5 Rurstraße 2 1.OG 66,8 56,7
6 Rurstraße 1 1.OG 68,9 58,8
7 Sülzburgstraße 271 1.OG 69,1 58,7
Bewertung:
Durch den Straßenverkehrslärm kommt es an den geplanten Klinikgebäuden zu Überschreitungen
der Orientierungswerte. Daher sind passive Schallschutzmaßnahmen zu ermitteln.
Aufgrund des erstmaligen Überschreitens der Sanierungswerte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A)
nachts an der Bestandsbebauung entlang der Kerpener Straße durch den planbedingten
Mehrverkehrs ist die Einführung einer Tempo 30 Zone in der Kerpener Straße notwendig.
12.5.12.3 Schienenverkehr
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Schienenverkehr belastet das Plangebiet durch die Straßenbahntrasse im Lindenthalgürtel. Wie
beim Straßenverkehr wurde auch für den Schienenverkehr für das Plangebiet die Berechnung für
den Prognose-Nullfall und für den Planfall durchgeführt. Der Bestand ist durch die Beschreibung
des Prognose-Nullfalls ausreichend mitbeschrieben.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst
erhalten bleiben. Mit Bezug auf § 34 BauGB lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen
über spätere Vorhaben treffen.
Die Lärmsituation bezüglich des Verkehrslärms auf öffentlichen Schienenwegen im
Untersuchungsgebiet wird künftig durch den neu geplanten Streckenabschnitt der Stadtbahn auf
der Bonner Straße bestimmt. Der Streckenabschnitt entlang der Bonner Straße bis zum
Verteilerkreis soll zukünftig durch die Stadtbahnlinie 5 bedient werden, die im 10 - Minuten - Takt
verkehren wird. Der untersuchte Streckenabschnitt wird von Fahrzeugen vom Typ K 5100 in
60
Doppeltraktion (IFz = 57,68 m) mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h auf dem Lindenthalgürtel
befahren.
Die Ergebnisse aus den erstellten Lärmkarten zeigen, dass im Plangebiet an den zu den Gleisen
nächstgelegenen Fassaden im Bereich des Lindenthalgürtels maximale Beurteilungspegel aus
dem Schienenverkehr von tags 60 dB(A) und nachts 56 dB(A) zu erwarten sind. Im Bereich der
Kerpener Straße sind maximale Beurteilungspegel aus dem Schienenverkehr tags zwischen 36
dB(A) und 57 dB(A) und nachts zwischen 32 dB(A) und 54 dB(A) zu erwarten. Im Vergleich mit der
DIN 18005 werden tags und nachts die Orientierungswerte bis auf die trassennahen
Fassadenbereiche nicht überschritten.
Der Schallgutachter hat zur Bewertung der schalltechnischen Auswirkungen jeweils einen
Prognose - Nullfall berechnet, der den allgemeinen Verkehrszuwachs berücksichtigt, ohne dass
Änderungen innerhalb des Plangebietes vorgenommen werden.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Die Planungen innerhalb des Plangebietes haben keinen Einfluss auf die Emissionen der
Schienentrasse im Lindenthalgürtel. Insofern sind der Prognose-Nullfall und der Prognose-Planfall
identisch.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Die Lärmpegel aus dem Schienenverkehr fließen in die Berechnung zur Ermittlung des passiven
Schallschutzes für das Eltern - Kind - Zentrum mit ein.
Bewertung:
Im Bereich der trassennahen Fassadenbereiche kommt es, wie heute schon, zu einer
Überschreitung der Orientierungswerte, die durch geeignete Schallschutzmaßnahmen
ausgeglichen werden kann.
12.5.12.4 Fluglärm
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Der Köln-Bonner-Flughafen liegt in ca. 15.5 km Luftlinie, südöstlich des Plangebietes entfernt und
hat keinen nennenswerten Einfluss auf das Plangebiet.
Südlich des Geltungsbereiches des Plangebietes befindet sich im Bestand der
Hubschrauberlandeplatz des Uniklinikums Köln auf dem Dach des Gebäudes Kerpener Straße Nr.
60.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Die Planung hat keinen Einfluss auf den Köln-Bonner-Flughafen. Der Hubschrauberlandeplatz des
Uniklinikums Köln auf dem Dach des Gebäudes Kerpener Straße Nr. 60 würde vorerst erhalten
bleiben.
Aus der Prognose der zu erwartenden Flugverkehre des Hubschrauberlandeplatzes im Bestand
geht hervor, dass die Anzahl der Flugbewegungen in den Jahren 2006 bis 2010 ein Maximum von
552 Bewegungen pro Jahr erreichten. In den Folgejahren stagnierten die Flugbewegungszahlen
zwischen 514 bis 524 Bewegungen pro Jahr mit leicht rückläufiger Tendenz. Zukünftig wird
angenommen, dass eine relevante Erhöhung von mehr als > 1 % derzeitig nicht zu erwarten ist.
Für das Prognosejahr 2028 wurde ein Wert von insgesamt 517 Flugbewegungen pro Jahr
errechnet.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Aus dem Flugverkehr durch den Köln-Bonner-Flughafen sind keine relevanten Geräusche auf das
Plangebiet zu erwarten.
61
Der Bebauungsplan Nr. 64435 / 02 Baufeld West, Kerpener Straße in Köln - Lindenthal setzt
innerhalb des Plangebietes den neuen Hubschrauberlandeplatz UKK 1 auf dem Dach der
Notfallaufnahmezentrale fest. Dieser wird den bisherigen Hubschrauberlandeplatz auf dem Dach
des Gebäudes Kerpener Straße Nr. 60 ersetzen.
Aus dem Lärmkarten des schalltechnischen Gutachten geht hervor, dass der neue
Hubschrauberlandeplatz Beurteilungspegel im Tageszeitraum zwischen 06:00 bis 22:00 Uhr von
maximal <= 55 dB(A) erwarten lässt. Im Nachtzeitraum zwischen 22:00 bis 06:00 Uhr liegen die
maximal zu erwartenden Pegel bei <= 45 dB(A).
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Der Flugverkehr des Köln-Bonner-Flughafens hat keine relevanten Auswirkungen auf das
Plangebiet. Auf weitere Maßnahmen kann daher verzichtet werden.
Der neue Hubschrauberlandeplatz UKK 1 wird auf dem Dach der Notfallzentralaufnahme (97,00 m
ü. NN) errichtet. Im Vergleich zum Hubschrauberlandeplatz im Bestand auf dem Dach des
Gebäudes Kerpener Straße Nr. 60 liegt der neue Hubschrauberlandeplatz deutlich über dem im
Bestand und verringert somit die Immissionshöhe und deren Auswirkungen auf die umliegenden
Nutzungen.
Bewertung:
Der Flugverkehr des Köln-Bonner-Flughafens wird auf das Plangebiet keine relevanten
Auswirkungen haben.
Über den Hubschrauberlandeplatz wird in einem gesonderten luftverkehrsrechtlichen
Genehmigungsverfahren entschieden, in welchem u.a. die Einhaltung der anzulegenden
Immissionsgrenzwerte gesondert geprüft wird. Der vorliegende Bebauungsplan trifft somit nur
allgemeine Aussagen zur grundsätzlichen Machbarkeit und Zulässigkeit eines solchen
Hubschrauberlandeplatzes.
Die Verlegung des Hubschrauberlandeplatzes vom Dach des Gebäudes Kerpener Nr. 60 auf das
Dach der zukünftigen Eltern - Kind - Zentrums begünstigt aufgrund der erhöhten Lage die
Verringerung der Immissionsbelastung an den umliegenden Nutzungen im Plangebiet und der
näheren Umgebung.
12.5.12.5 Gesamtbelastung Verkehr
Die Gesamtbelastung Verkehr wird lediglich für den Prognose-Planfall betrachtet, da für den
Planfall geeignete Maßnahmen bezüglich der Gesamtbetrachtung festzulegen sind. Bestand und
Prognose-Nullfall sind in den einzelnen Verkehrslärmarten ausreichend beschrieben.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Aus dem Gutachten geht hervor, dass ein großer Teil der Fassaden der geplanten Klinikgebäude
(innerhalb des Plangebietes) nachts mit Pegeln > 45 dB(A) belastet sein wird. An diesen
Fassadenbereichen sind für Räume mit Schlaffunktion (Patientenzimmer, Schlafzimmer,
Kinderzimmer) Lüfter mit geeignetem Schallschutz oder kontrollierte Wohnraumlüftungen
notwendig, damit die Fenster geschlossen gehalten werden können, um ungestörtes Schlafen zu
ermöglichen.
In den folgenden Tabellen sind die Beurteilungspegel aus dem Gesamtverkehr an den
benachbarten Wohngebäuden (außerhalb des Plangebietes) einmal ohne und einmal mit
Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Kerpener Straße aufgelistet.
62
Tabelle 10: Beurteilungspegel (Lr) bei Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h auf der Kerpener
Straße. ADU Cologne, Stand April 2020
Berechnungspunkt Lr Straßenverkehr Lr Schienenverkehr Lr Gesamtverkehr
IO Bezeichnung Gescho
ss
tags nachts tags nachts tags nachts
dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A)
1 Kerpener
Straße 113
1. OG 72,0 62,0 51,1 47,2 72,0 62,1
2 Kerpener
Straße 111
1. OG 70,6 60,9 48,5 44,6 70,6 61,0
3 Kerpener
Straße 109
1. OG 70,6 61,0 46,6 42,7 70,6 61,0
4 Kerpener
Straße 107
1. OG 69,6 59,9 40,8 37,0 69,6 59,9
5 Rurstraße 2 1. OG 69,2 59,2 35,4 31,5 69,2 59,2
6 Rurstraße 1 1. OG 71,1 61,0 28,3 24,4 71,1 61,0
7 Sülzburgs tra
ße 271
1. OG 71,3 60,9 31,2 27,4 71,3 60,9
Tabelle 11: Beurteilungspegel (Lr) bei Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h auf der Kerpener
Straße. ADU Cologne, Stand April 2020
Berechnungspunkt Lr Straßenverkehr Lr Schienenverkehr Lr Gesamtverkehr
IO Bezeichnung Gescho
ss
tags nachts tags nachts tags nachts
dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A)
1 Kerpener
Straße 113
1. OG 70,0 59,9 51,1 47,2 70,0 60,0
2 Kerpener
Straße 111
1. OG 68,4 58,7 48,5 44,6 68,4 58,8
3 Kerpener
Straße 109
1. OG 68,2 58,6 46,6 42,7 68,2 58,6
4 Kerpener
Straße 107
1. OG 67,1 57,3 40,8 37,0 67,1 57,3
5 Rurstraße 2 1. OG 66,7 56,7 35,4 31,5 66,7 56,7
6 Rurstraße 1 1. OG 68,9 58,7 28,3 24,4 68,9 58,7
63
Berechnungspunkt Lr Straßenverkehr Lr Schienenverkehr Lr Gesamtverkehr
IO Bezeichnung Gescho
ss
tags nachts tags nachts tags nachts
dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A)
7 Sülzburgs tr a
ße 271
1. OG 69,1 58,6 31,2 27,4 69,1 58,6
Bewertung:
Im Ergebnis zeigt sich wie bei der Einzelbetrachtung des Straßenverkehrslärms, dass bei einer
Geschwindigkeitsreduzierung auf der Kerpener Straße auf 30 km/h die Werte von 70 dB(A) tags
und 60 dB(A) nachts nicht überschritten werden.
12.5.12.6 Nachbarschaftslärm
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Innerhalb des Plangebietes befindet sich bereits eine Tiefgarage mit 485 Stellplätzen. Das
schalltechnische Gutachten berechnet die Gesamtemissionen aus beiden Tiefgaragen für den
Planungsfall, so dass konkrete Werte nur für den Planungsfall vorliegen.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung (Prognose - Nullfall) würden die vorhandenen städtebaulichen
Strukturen zunächst erhalten bleiben. Die Emissionen der vorhandenen Tiefgaragenzu- und -
ausfahrt würden sich nicht verändern.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Neben der bestehenden Tiefgaragenein- und -ausfahrt des Zentralklinikums (Bettenhaus) mit 485
Stellplätzen ist eine neue Tiefgarage in den Untergeschossen der geplanten Gebäude des Eltern-
Kind-Zentrums geplant. Die geplante Tiefgaragenausfahrt liegt ungefähr mittig gegenüber dem
Gebäude Kerpener Straße 107. Im ersten Bauabschnitt sind 216 Stellplätze und im zweiten
Bauabschnitt sind zusätzlich 170 Stellplätze geplant. Neben der Ein- und Ausfahrt soll eine
zentrale Zufahrt für Krankentransporte errichtet werden. Über die geplanten Ein- bzw. Ausfahrten
wird künftig Lärm in die Umgebung im Bereich der Wohnbebauung emittiert werden. Die
Stellplätze werden am Tag und in der Nacht genutzt. Bezüglich der Nachtzeit wird gemäß TA Lärm
im Folgenden die lauteste volle Nachtstunde betrachtet. Die Schallleistung von Tiefgaragen wird
im Sinne einer Abschätzung zum ungünstigsten Fall berechnet. Unterschieden wird zwischen Zu-
und Abfahrweg und eingehauster Rampe.
Für die Bebauung außerhalb des Plangebietes ist der Schutzanspruch von allgemeinen
Wohngebieten (WA) maßgeblich.
In Anlehnung an die TA Lärm sind die folgenden Immissionsgrenzwerte einzuhalten:
Allgemeine Wohngebiete (WA) tags 55 dB (A)
nachts 40 dB (A)
Nach den Orientierungswerten der DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau" sind die folgenden
Immissionsgrenzwerte einzuhalten:
Allgemeine Wohngebiete (WA) tags 55 dB (A)
nachts 45 dB (A)
Es sind am Tag 120 Fahrten pro Stunde und in der lautesten Nachtstunde 14 Fahrten zu erwarten.
Die Berechnung der Immissionen erfolgte für die jeweils nächstgelegenen Wohngebäude an der
64
Kerpener Straße und der Sülzburgstraße. Die Ergebnisse der Berechnungen sind in der
nachstehenden Tabelle zusammengestellt:
Tabelle 12: Teilbeurteilungspegel Tiefgarage, ADU Cologne, Stand April 2020
Adresse Geschoss Beurteilungspegel in dB(A)
Tag Nacht
Sülzburgstraße 271 EG 46,4 36,4
1. OG 48,2 37,9
Kerpener Straße 107 EG (Ost) 51,2 40,3
1. OG (Ost) 51,0 40,1
2. OG (Ost) 50,0 39,4
EG (West) 50,3 39,3
1. OG (West) 50,2 39,2
2. OG (West) 49,7 38,8
Kerpener Straße 109 EG 45,3 34,4
1. OG 46,5 35,7
Die Ergebnisse zeigen, dass an fast allen Immissionsorten die Immissionsrichtwerte für den
Nachtzeitraum von 40 dB(A) eingehalten werden. Leichte Überschreitungen von 0,1 bis 0,3 dB gibt
es lediglich am Immissionsort Kerpener Straße 107 im Nachtzeitraum.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Es werden Schallschutzmaßnahmen an den Rampen notwendig. Das Innere der Rampen
(bestehende Tiefgarage und geplante Tiefgarage) ist absorbierend auszuführen (Minderung um
mindestens 2 dB). Die bestehende Tiefgarageneinfahrt am Zentralklinikum ist zu überdachen. Die
Toreinfahrtshöhe der geplanten Tiefgarage ist auf 3 m zu begrenzen. Die Umsetzung dieser
Maßnahmen wird im Baugenehmigungsverfahren geregelt.
Zusätzlich kann durch eine zeitliche Beschränkung der Tiefgaragennutzung besonders zu den
Ruhezeiten zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr eine Beruhigung des Verkehrs und somit eine
Lärmminderung erreicht werden.
Bewertung:
Durch die beschriebenen baulichen Maßnahmen an den Rampen kann die Einhaltung der
Immissionsgrenzwerte und der Orientierungswerte im Wesentlichen erreicht werden. Leichtere
Überschreitungen von 0,1- 0,3 dB betreffen das Haus Kerpener Straße 107. Im Bedarfsfall kann
eine weitere Entlastung durch die zeitliche Nutzungsbeschränkung erreicht werden.
12.5.12.7 Anlagenlärm - Gewerbelärm
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Als Immissionsorte werden im Sinne der TA Lärm solche schutzwürdigen Nutzungen bzw.
Gebäude im Einwirkungsbereich (d.h. außerhalb) des Plangebietes gewählt, die aufgrund ihrer
65
Nähe zum Plangebiet und ihrer Immissionsempfindlichkeit die restriktivsten Bedingungen an die
Immissionsrichtwerte stellen.
An den betrachteten Immissionsorten ist mit folgenden Beurteilungspegeln aus der Vorbelastung
an den betrachteten Immissionsorten außerhalb des B-Plangebietes zu rechnen:
Tabelle 13: Teilbeurteilungspegel Vorbelastung. ADU Cologne, Stand April 2020
IO Bezeichnung Pegel Lr
Tag Nacht
dB(A) dB(A)
IO 1.1 Sülzburgstraße 271 (EG) 29,2 26,4
IO 1.2 Sülzburgstraße 271 (1.OG) 30,3 27,6
IO 2.1 Kerpener Straße 107 EG 27,4 24,2
IO 2.2 Kerpener Straße107 1. OG 28,1 25,1
IO 2.3 Kerpener Straße 107 Staffelgeschoss 28,6 25,7
IO 2.4 Kerpener Straße 107 EG 27,4 24,1
IO 2.5 Kerpener Straße 107 1.OG 28,3 25,2
IO 2.6 Kerpener Straße 107 Staffelgeschoss 28,4 25,6
IO 3.1 Kerpener Straße 109 EG 26,6 23,5
IO 3.2 Kerpener Straße 109 1. OG 27,3 24,4
IO 4 Lindenthalgürtel 26 – 26a 36,0 32,2
IO 5.1 Dr. Mildred-Scheel-Haus 36,0 30,4
IO 5.2 Dr. Mildred-Scheel-Haus 31,9 28,8
Die Ergebnisse zeigen, dass im Tagzeitraum keine relevante Lärmimmission aus der Vorbelastung
an allen Immissionsorten zu erwarten ist. Im Nachtzeitraum ist an der Kerpener Straße mit keiner
relevanten Lärmimmission aus der Vorbelastung zu rechnen.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst
erhalten bleiben. Mit Bezug auf § 34 BauGB lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen
über spätere Vorhaben treffen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Bei der Gesamtbetrachtung des Gewerbelärms wurden die Schallleistungen an den
Bestandsgebäuden an der Sülzburgstraße 271, Kerpener Straße 107 sowie am Dr. Mildred -
Scheel - Haus sowie den geplanten Gebäuden überprüft. Ausschlaggebend für die Bewertung der
Schallpegelleistungen sind die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete
(WA):
tags zwischen 06:00 - 22:00 Uhr bis zu 55 dB(A),
nachts zwischen 22:00 - 06:00 Uhr bis zu 40 dB(A).
66
Gewerbelärm außerhalb des B-Plangebietes
An den betrachteten Immissionsorten ist mit folgenden Beurteilungspegeln aus der
Zusatzbelastung an den betrachteten Immissionsorten außerhalb des Bebauungsplangebietes zu
rechnen:
Tabelle 14: Teilbeurteilungspegel Gesamtbelastung. ADU Cologne, Stand April 2020
IO Bezeichnung Pegel Lr
Tag Nacht
dB(A) dB(A)
IO 1.1 Sülzburgstraße 271 49,0 37,7
IO 1.2 Sülzburgstraße 271 51,3 39,4
IO 2.1 Kerpener Straße 107 EG 53,2 41,0
IO 2.2 Kerpener Straße107 1. OG 53,1 40,8
IO 2.3 Kerpener Straße 107 Staffelgeschoss 52,6 40,3
IO 2.4 Kerpener Straße 107 EG 52,1 40,0
IO 2.5 Kerpener Straße 107 1.OG 52,2 40,0
IO 2.6 Kerpener Straße 107 Staffelgeschoss 52,0 39,7
IO 3.1 Kerpener Straße 109 EG 49,0 36,2
IO 3.2 Kerpener Straße 109 1. OG 49,7 37,1
IO 4 Kerpener Straße 49,7 36,0
IO 5.1 Dr. Mildred-Scheel-Haus 43,9 31,9
IO 5.2 Dr. Mildred-Scheel-Haus 45,4 31,6
Bis auf die Immissionsorte IO 2.1 und IO 2.2 werden an allen anderen Immissionsorten die
Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten. Am IO 2.1 und IO 2.2, die gegenüber der
geplanten Tiefgarage liegen, werden die Beurteilungspegel um 1 dB überschritten. Nach der TA
Lärm sind Richtwertüberschreitungen von 1 dB zulässig. Überschreitungen sind in der Zeit
zwischen 05:00 Uhr und 6:00 Uhr zu erwarten. Dieser Zeitraum ist ebenfalls die lauteste volle
Stunde im Nachtzeitraum. In allen anderen Nachtstunden wird die Anzahl der ein- bzw.
ausfahrenden PKW geringer sein und der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) für Wohngebiete wird
eingehalten.
Gewerbelärm innerhalb des B-Plangebietes
Innerhalb des Bebauungsplangebietes werden an den Gebäuden tags Beurteilungspegel von bis
zu 55 dB(A) im Bereich der Fassaden mit schutzwürdigen Räumen (Patientenzimmer, Zimmer mit
Schlaffunktion) erreicht. Die Orientierungswerte der DIN 18005 und die Immissionsrichtwerte der
TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete werden somit eingehalten.
An den Gebäuden innerhalb des Bebauungsplangebietes können nachts Beurteilungspegel von
bis zu ca. 42 dB(A) beziehungsweise in einzelnen Fällen bis zu ca. 43 dB(A) (in unmittelbarer
Nähe der Tiefgaragen Ein- und Ausfahrt) erreicht werden, insbesondere in den
67
Fassadenbereichen in der Umgebung der zukünftigen Tiefgaragen Ein- und Ausfahrt. Die genaue
Lage dieser Bereiche ist dem schalltechnischen Gutachten zu entnehmen.
Die Orientierungswerte der DIN 18005 und die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Allgemeine
Wohngebiete können somit um bis zu 3 dB überschritten werden. Die Immissionsrichtwerte der TA
Lärm für Mischgebiete bzw. urbane Gebiete (siehe Tabelle 3) werden nicht überschritten.
Gemäß DIN 1946 - 4 ist in Bettenzimmern eines Krankenhauses ein Innenpegel von 30 - 35 dB(A)
durch raumlufttechnische Anlagen einzuhalten. Dieser Wert wird bei geschlossenen Fenstern
eingehalten.
Ein Überschreiten der zulässigen Immissionsrichtwerte für maximale Einzelereignisse von
85 dB(A) am Tag und 65 dB(A) in der Nacht für Allgemeine Wohngebiete ist an allen betrachteten
Immissionsorten nicht zu erwarten. Der maximale Pegel von 72 dB(A) am Lindenthalgürtel 26 -
26a resultiert aus den LKW-Entladevorgängen, diese finden nur im Tageszeitraum statt.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Innerhalb des Plangebietes war zu untersuchen, ob durch den anlagenbezogenen Lärm (oder
Gewerbelärm) Immissionen entstehen, die Lärmschutz erforderlich machen. Dazu wurde die
Belastung an den Fassaden der geplanten Gebäude berechnet.
Der auftretende anlagenbezogene Lärm resultiert aus den klinikeigenen Anlagen zur Versorgung
und Be- und Entlüftung und ist damit Voraussetzung für den Betrieb der Klinik und die Versorgung
der Patienten. Einzelne anlagenbezogene Schallquellen, die in der worst - case - Betrachtung
berücksichtigt sind, treten nur kurzzeitig auf, wie beispielsweise die Lärmbelastung durch den
Hubschrauber.
Davon abweichend wird im Bebauungsplan festgesetzt, dass bei nächtlichen Lärmbelastungen an
den Fassaden die dort befindlichen Fenster noch zu öffnen sein dürfen, solange die
Lärmbelastung nicht höher als 42 dB(A) ist. Damit wird dem besonderen Bedürfnis von Patienten
Rechnung getragen, Kontakt mit der Außenwelt und frischer Luft zu erhalten, auch wenn sie das
Gebäude nicht verlassen können. Aus langjähriger medizinischer und psychologischer Erfahrung
der Uniklinik Köln wird die Befriedigung dieses Bedürfnisses als besonders wichtig für einen guten
Genesungsprozess angesehen. Bei Ruhebedarf ist durch die Lüftungseinrichtungen sichergestellt,
dass die Patienten ausreichenden Lärmschutz bei ausreichender Frischluftversorgung haben.
Auch die TA Lärm geht davon aus, dass bei bis zu 45 dB(A) noch ungestörter Nachtschlaf möglich
ist, siehe nächtliche Richtwerte für urbane Gebiete und Kerngebiete. Die Festlegung auf 42 dB(A)
ist die Entscheidung für einen Wert zwischen dem Richtwert für Krankenhäuser und dem für
urbane Gebiete und Kerngebiete. Ab eine Fassadenbelastung von 42 dB(A) sind sämtliche
Fenster in nachts nicht zu öffnender Bauweise herzustellen. Dies wird, wenn notwendig, durch
technische oder konstruktive Lösungen gewährleistet.
Da die schalltechnische Untersuchung die abschirmende Wirkung von Gebäuden nicht
berücksichtigt, wird auch hier in den textlichen Festsetzungen ausdrücklich zugelassen, dass beim
Nachweis einer geringeren Lärmbelastung die Fenster auch nachts geöffnet werden können.
Bewertung:
Die beschriebenen Maßnahmen sind ausreichend, um die Anforderungen an den Schallschutz für
die Klinikgebäude einzuhalten und gleichzeitig die besonderen Bedürfnisse eines Krankenhauses
zu berücksichtigen.
12.5.12.8 Gesamtlärmbelastung
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Plangebiet ist bereits durch die städtische Lage im Stadtteil Köln - Lindenthal, zwischen der
Kerpener Straße und dem Lindenthalgürtel sowie der Gleueler Straße und der Joseph-Stelzmann-
Straße, in der Gesamtlärmbetrachtung stark vorbelastet.
68
Neben dem Kfz-Verkehr, dem Schienenverkehr und dem Luftverkehr trägt zur Gesamtbelastung
im Bestand auch die bereits vorhandene Kliniknutzung im Geltungsbereich des Plangebietes mit
ihren technischen Anlagen und der bestehenden Tiefgarage bei.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würden zunächst keine Veränderungen auftreten.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Die schalltechnische Untersuchung zeigt, dass für die geplante Bebauung die schalltechnischen
Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden. Die Gesamtbelastung ergibt sich im
Wesentlichen aus der bestehenden Verkehrsbelastung, der zusätzlich durch das Planvorhaben
ausgelösten Verkehrsbelastung und der Eigenbelastung durch die technisch notwendigen
Anlagen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Durch die Festsetzungen zum aktiven- und passiven Lärmschutz werden verträgliche
Innenraumpegel gewährleistet.
Zum Schutz der künftigen Nutzer werden daher Lärmpegelbereiche im Plangebiet festgesetzt, die
jeweils für Aufenthaltsräume, in Patientenzimmern und sonstigen Übernachtungs- und
Büroräumen die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen definieren. Diese
Festsetzungen betreffen passive (bauliche) Lärmschutzmaßnahmen.
Da die schalltechnische Untersuchung die abschirmende Wirkung von Gebäuden nicht
berücksichtigt, wird in den textlichen Festsetzungen ausdrücklich zugelassen, dass geringere
Bauschalldämmmaße zulässig sind, wenn im Einzelfall die geringere Lärmbelastung
nachgewiesen wird.
Bewertung:
Mit den aufgeführten Regelungen ist gewährleistet, dass verträgliche Innenraumpegel erreicht
werden.
An der Bestandsbebauung ist eine Erhöhung der Lärmimmissionen aus dem Straßenverkehr im
Bereich der Kerpener Straße im Tag- und Nachtzeitraum um bis zu 1,4 dB durch den veränderten
Verkehr zu erwarten. Diese Erhöhungen liegen im Bereich der Hörbarkeit, die, bezogen auf
Dauerschallpegel, rechnerisch bei 1 - 2 dB anzusetzen sind.
Laut schalltechnischer Untersuchung wird an den Immissionsorten IO 1, IO 6 und IO 7 sowohl im
Nullfall als auch im Planfall der Wert von 70 / 60 dB(A) überschritten. Am IO 2 und IO 3 wird im
Planfall erstmals der Wert von 70 / 60 dB(A) überschritten. Bei diesem Beurteilungspegel ist bereit
ein geringfügiger Anstieg als erhebliche Beeinträchtigung entsprechend der 16. BImSchV zu
werten.
Aus der schalltechnischen Untersuchung geht hervor, dass ein großer Teil der Fassaden der
geplanten Klinikgebäude (innerhalb des Plangebietes) nachts mit Pegeln > 45 dB(A) belastet sein
wird. An diesen Fassadenbereichen sind für Räume mit Schlaffunktion (Patientenzimmer,
Schlafzimmer, Kinderzimmer) Lüfter mit geeignetem Schallschutz oder kontrollierte
Wohnraumlüftungen notwendig, damit die Fenster geschlossen gehalten werden können, um
ungestörtes Schlafen zu ermöglichen. Des Weiteren ist durch eine Geschwindigkeitsreduzierung
auf der Kerpener Straße auf 30 km/h gewährleistet, dass die Richtwerte der TA-Lärm von 70 dB(A)
tags und 60 dB(A) nachts nicht überschritten werden.
Innerhalb des Bebauungsplangebietes werden an den Gebäuden tags Beurteilungspegel von bis
zu 55 dB(A) im Bereich der Fassaden mit schutzwürdigen Räumen (Patientenzimmer, Zimmer mit
Schlaffunktion) erreicht werden. Die Orientierungswerte der DIN 18005 und die
Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete werden unterschritten.
69
An den Gebäuden innerhalb des Bebauungsplangebietes werden nachts Beurteilungspegel von
bis zu ca. 42 dB(A) beziehungsweise in einzelnen Fällen bis zu ca. 43 dB(A) (z.B.
Tiefgaragenausfahrt) erreicht. Die Orientierungswerte der DIN 18005 und die Immissionsrichtwerte
der TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete können somit um bis zu 3 dB überschritten werden. Die
Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Mischgebiete bzw. urbane Gebiete werden nicht
überschritten.
Gemäß DIN 1946 - 4 ist in Bettenzimmern eines Krankenhauses ein Innenpegel von 30 - 35 dB(A)
durch raumlufttechnische Anlagen einzuhalten. Dieser Wert wird bei geschlossenen Fenstern
eingehalten.
Ein Überschreiten der zulässigen Immissionsrichtwerte für maximale Einzelereignisse von
85 dB(A) am Tag und 65 dB(A) in der Nacht für Allgemeine Wohngebiete ist an allen betrachteten
Immissionsorten nicht zu erwarten. Der maximale Pegel von 72 dB(A) am Lindenthalgürtel 26 -
26a resultiert aus den LKW-Entladevorgängen, diese finden nur im Tageszeitraum statt.
12.5.12.9 Altlasten
Ziele des Umweltschutzes:
BBodSchG, BBodSchV, LAWA-Richtlinie, LAGA-Anforderungen
Der Bauleitplan darf keine Nutzung vorsehen, die mit einer vorhandenen oder vermuteten
Bodenbelastung auf Dauer unvereinbar und deshalb unzulässig wäre.
Altlastverdächtige Flächen sind gemäß § 2 Abs. 6 BBodSchG Altablagerungen (z.B. Grundstücke,
auf denen Abfälle abgelagert wurden) und Altstandorte (stillgelegte Gewerbebetriebe), bei denen
der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den Einzelnen oder
die Allgemeinheit besteht.
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Laut Altlastenkataster der Stadt Köln sind keine Altlastenverdachtsflächen im Plangebiet bekannt.
Zur Feststellung der Untergrundverhältnisse im Plangebiet wurden Kleinrammbohrungen im
Rammkernsondierungsverfahren sowie Rammsondierungen als schwere Rammsondierung
ausgeführt (ugb - umwelt - geologie - baugrund, Stand September 2018). Festgestellt wurde, dass
der tiefere Untergrund aus paläozoischem Festgestein gebildet wird. Darüber sind tertiäre
Sedimente vorhanden. Der oberste Profilabschnitt wird von künstlicher Anschüttung, in den
unbebauten Bereichen überwiegend unterhalb einer Oberflächenbefestigung aus Asphalt oder
Pflaster, gebildet. Dem Auffüllungshorizont ist eine wechselnde, zumeist geringe Tragfähigkeit
zuzuordnen. Es ist mit einer lokalen und periodischen Ausbildung von Schicht- und
Stauwasserhorizonten zu rechnen, eine Überflutungsgefahr besteht nach der Hochwasserkarte der
Stadt Köln nicht. Aus dem Analysebericht (ugb - umwelt - geologie - baugrund, Stand Juni 2016)
geht hervor, dass insgesamt geringe Schadstoffgehalte im Untergrund enthalten sind.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würden keine bodenverändernden Maßnahmen stattfinden.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Innerhalb des Plangebietes sind keine Altlasten bekannt. Das Vorhaben hat keine Auswirkung auf
das Schutzgut Altlasten.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Es sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich.
70
Bewertung:
Laut dem Altlastenkataster der Stadt Köln sind keine Altlasten innerhalb des Geltungsbereiches
des Plangebietes bekannt. Eine weitere Betrachtung des Schutzgutes Altlasten ist nicht
erforderlich.
12.5.12.10 Erschütterungen
Ziele des Umweltschutzes:
Abstandserlass, DIN 4150 Teil 1 und 2
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Im Bestand befindet sich unmittelbar ans Plangebiet angrenzend, innerhalb des Lindenthalgürtels,
die Stadtbahntrasse. Erschütterungen durch den gängigen Straßenbahnverkehr sind vorhanden.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst
erhalten bleiben. Es wären keine anderen als die heute vorhandenen Nutzungen von möglichen
Erschütterungen betroffen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Es ist mit keinen relevanten Auswirkungen zu rechnen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Es sind keine Maßnahmen vorgesehen. Um Fehlplanungen in Bezug auf mögliche
Erschütterungen zu vermeiden wird ein entsprechender Hinweis auf die Stadtbahn unter den
Hinweisen der textlichen Festsetzungen aufgenommen.
Bewertung:
Belastungen oder Beeinträchtigungen sind nicht erkennbar bzw. hinsichtlich ihrer Intensität zu
vernachlässigen.
12.5.12.11 Sonstige Gesundheitsbelange / Risiken zum Beispiel Hochwasser,
Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen (Klimawandelfolgen)
Risiken (zum Beispiel durch Unfälle oder Katastrophen) für die menschliche Gesundheit, für die
Umwelt und / oder für das kulturelle Erbe können im Rahmen dieses Bebauungsplanes
ausgeschlossen werden, wenn in der Realisierungsphase und den zukünftigen Nutzungen die
einschlägigen Gesetze, Normen, Verordnungen und Richtlinien eingehalten werden. Weiterhin
liegt das Plangebiet weder in einem Achtungsabstand noch in einem angemessenen
Sicherheitsabstand eines Störfallbetriebes.
In Hinblick auf den anhaltenden Klimawandel können zum jetzigen Zeitpunkt keine genauen
Angaben über mögliche Folgen getroffen werden. Grundsätzlich kann es zu erhöhten
Niederschlägen sowie einer erhöhten Aufheizung, insbesondere in den Sommermonaten,
kommen. Die geplante Dachbegrünung kann bis zu einem bestimmten Punkt Niederschlagswasser
aufnehmen und den Abfluss abpuffern. Ein Überflutungsnachweis wird im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens erbracht.
Eine Hochwassergefahr sowie eine erhöhte Magnetfeldbelastung aus beispielsweise
Hochspannungsfreileitungen liegen im Plangebiet nicht vor und sind auch nach Umsetzung der
Planung nicht zu erwarten.
71
12.5.12.12 Kultur- und sonstige Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
BauGB, BNatSchG, Denkmalschutzgesetz
Gemäß Denkmalschutzgesetz NRW sind Denkmäler zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen
und wissenschaftlich zu erforschen. Bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen sind die Belange
des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu berücksichtigen. Ziel des Denkmalschutzes ist
die Erhaltung und Nutzung der Denkmäler und Denkmalbereiche sowie eine angemessene
Gestaltung ihrer Umgebung.
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Innerhalb des Untersuchungsgebietes befinden sich keine eingetragenen Bau- oder
Bodendenkmäler der Denkmalliste der Stadt Köln.
In der näheren Umgebung des Plangebietes befinden sich einige Gebäude (Hausnr. 36) und der
Lindenthalgürtel selbst (laufende Nummer 307 der Denkmalliste der Stadt Köln), die unter
Denkmalschutz stehen. Darunter befinden sich unmittelbar am Lindenthalgürtel südlich des
Plangebietes eine Villa und Gartenhaus Hausnr. 6 (laufende Nummer 2933 der Denkmalliste der
Stadt Köln), ein Wohnhaus Hausnr. 59 nördlich des Plangebietes (laufende Nummer 5489 der
Denkmalliste der Stadt Köln), sowie drei Wohn- und Geschäftshäuser Hausnr. 61, 77 und 73 - 75
nördlich des Plangebietes (laufende Nummern 6439, 4481 und 8701 der Denkmalliste der Stadt
Köln). Auf der Kerpener Straße befinden sich östlich des Plangebietes ein Postgebäude Hausnr.
20 / 10 (laufende Nummer 8221 der Denkmalliste der Stadt Köln), eine Halbvilla Hausnr. 23
(laufende Nummer 5591 der Denkmalliste der Stadt Köln), ein ehemaliges Waisenhaus Hausnr. 30
(laufende Nummer 3033 der Denkmalliste der Stadt Köln), Wohnhäuser Hausnr. 51 - 53 (laufende
Nummer 4012 der Denkmalliste der Stadt Köln) und der Geusenfriedhof Hausnr. 1 (laufende
Nummer 866 der Denkmalliste der Stadt Köln).
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst
erhalten bleiben. Mit Bezug auf § 34 BauGB lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen
über spätere Vorhaben treffen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Mit der Umsetzung der Planung sind keine negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und
sonstige Sachgüter zu erwarten.
Alle denkmalgeschützten Gebäude sowie der Friedhof bleiben erhalten. Durch die geplante
Neubebauung wird es keine visuellen Beeinträchtigungen denkmalgeschützter Gebäude geben.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Es sind keine Maßnahmen notwendig.
Bewertung:
Durch das Vorhaben wird es zu keinen Beeinträchtigungen von Kultur- und sonstigen Sachgütern
kommen.
12.5.13 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme),
sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e
BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
BImSchG, Lichterlass NW, LAI-Hinweise „Messung, Beurteilung und Minderung von
Lichtimmissionen, Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL), LWG NRW, WHG, LAGA
72
Lichtemissionen Tiefgaragenrampen
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Auf Grundlage der zur Verfügung gestellten Planunterlagen, des Lichterlasses NRW sowie der
Straßenverkehrs - Zulassungs - Ordnung (StVZO) sind Aussagen zu den Nutzungen der geplanten
Tiefgarage für das Wohngebäude Kerpener Straße 107 und der bestehenden Tiefgarage für das
Wohnhaus Sülzburgstraße 271 über die erwarteten Lichtimmissionen aufgrund von auf der Rampe
fahrenden Fahrzeugen getroffen worden.
Eine Beeinträchtigung der zu den Tiefgaragen gegenüberliegenden Gebäude durch KFZ-
Scheinwerfer und dem damit verbundenen direkten Lichteinfall auf die Fassade kann nicht
ausgeschlossen werden. Aus den Fenstern des gegenüberliegenden Wohngebäudes
Sülzburgstraße 271 ist der vorliegenden Planung nach ein direkter Blick in die Scheinwerfer der
herauffahrenden PKW möglich. Für den Standort Sülzburgstraße liegt jedoch nach der
Straßenverkehrs -Zulassungs - Ordnung (StVZO) keine Blendung für Abblendlicht vor, da nach 25
m Abstand diese als aufgehoben gilt, der Abstand des Wohnhauses zur Tiefgarageneinfahrt
beträgt hierbei ca. 30 m. Beim Abbiegevorgang befinden sich die Fenster in beiden Fällen nicht in
dem Fokus der Scheinwerfer. Eine Sichtbarkeit der Lichtpunkte von den Scheinwerfern lässt sich,
insbesondere in urbaner Bebauung in bestimmten Positionen nicht gänzlich verhindern.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst
erhalten bleiben, es würde keine weitere Tiefgarage errichtet werden.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Es wird zu keinen Änderungen für das Wohnhaus Sülzburgstraße 271 kommen.
Durch die Errichtung einer neuen Tiefgarage am Universitätsklinikum und durch die bestehende
Tiefgarage am Gebäude 8a auf der Kerpener Straße in Köln werden Lichtimmissionen auf die
benachbarte Wohnnutzung erzeugt. Die Lichtimmissionen können hervorgerufen werden über die
Scheinwerfer der aus der Tiefgarage kommenden Kraftfahrzeuge. Im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens wurde das Büro peutz Consult beauftragt, eine Untersuchung bezüglich
der vom Betrieb der Tiefgaragen ausgehenden Lichtimmissionen vorzunehmen. Auf Grundlage der
zur Verfügung gestellten Planunterlagen, des Lichterlasses NRW sowie der Straßenverkehrs -
Zulassungs - Ordnung (StVZO) sind Aussagen zu den Nutzungen der geplanten Tiefgarage für
das Wohngebäude Kerpener Straße 107 und der bestehenden Tiefgarage für das Wohnhaus
Sülzburgstraße 271 über die erwarteten Lichtimmissionen aufgrund von auf der Rampe fahrenden
Fahrzeugen getroffen worden.
Eine Beeinträchtigung der zu den Tiefgaragen gegenüberliegenden Gebäude durch KFZ-
Scheinwerfer und dem damit verbundenen direkten Lichteinfall auf die Fassade kann nicht
ausgeschlossen werden. Aus den Fenstern des gegenüberliegenden Wohngebäudes Kerpener
Straße 107 ist der vorliegenden Planung nach ein direkter Blick in die Scheinwerfer der
herauffahrenden PKW möglich.
Ausschlaggebend für eine mögliche Blendung sind in erster Linie herausfahrende Fahrzeuge,
jedoch ist die erwartete Frequentierung der Ausfahrten im Verlaufe eines Tages gering. Selbst bei
einer theoretisch maximal möglichen Ausfahrtsfrequenz von 5 Fahrzeugen pro Minute können die
ausfahrenden Fahrzeuge im Sinne des Lichterlasses NRW nicht als dauerhafte Lichtquelle gelten.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger
Umweltauswirkungen
Bezüglich der Beurteilung einer Blendeeinwirkung durch Scheinwerferlicht von Fahrzeugen, die
eine Tiefgarage verlassen, liegen keine Beurteilungsgrundlagen vor, sondern die Zumutbarkeit
dieser Lichtimmissionen ist jeweils im Einzelfall abzuwägen. Aus dem Gebot der gegenseitigen
Rücksichtnahme kann es dem Nachbarn zuzumuten sein, Maßnahmen der architektonischen
Selbsthilfe gegen Lichtimmissionen wie das Schließen von Jalousien, Rollläden oder Vorhängen,
auf eigene Kosten zu ergreifen. Regelungen betreffend eine Kostenübernahme durch die
73
Investorin werden im städtebaulichen Vertrag zu diesem Bebauungsplan getroffen. Daher sind im
Rahmen der Bebauungsplanaufstellung keine Maßnahmen vorgesehen beziehungsweise
notwendig.
Bewertung:
Die zu erwartenden Beeinträchtigungen einer Blendeinwirkung durch Scheinwerferlicht von
Fahrzeugen, die eine Tiefgarage verlassen, können unter Berücksichtigung mindernder
Maßnahmen, in diesem Fall durch architektonische Selbsthilfen gegen Lichtemissionen, soweit
reduziert werden, dass von einer weitreichenden Beeinträchtigung durch Lichtemissionen,
ausgehend von der Tiefgarage, nicht auszugehen ist.
Verschattung und Besonnung
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Die Besonnungssituation im Plangebiet wurde nicht untersucht. Daher sind keine Aussagen zur
Einhaltung der Kriterien gemäß der einschlägigen DIN 5034 möglich.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst
erhalten bleiben.
Die Besonnungssituation im Plangebiet wurde nicht untersucht. Daher sind keine Aussagen zur
Einhaltung der Kriterien gemäß der einschlägigen DIN 5034 möglich.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde durch das Büro iMA cologne GmbH, Stand
Dezember 2018, eine Untersuchung zur potentiellen Besonnungsdauer nach DIN 5034-1 und
Verschattung durchgeführt. Untersucht wurden die Verschattungs-/ potentiellen Besonnungszeiten
für den Zustand nach Realisierung der Planung („Planfall“) mit Planungsstand 05 / 2018 und im
Vergleich zu der Bestandssituation mit derzeitiger Bebauung innerhalb des Plangebietes
(„Nullfall“).
Im Bereich der Bestandsbebauung Lindenthalgürtel 28 - 30 wurde die bisherige Bebauung
abgerissen. Derzeit wird durch die Lindenthalgürtel 28 - 30 Projekt GmbH & Co KG dort eine neue
Blockrandbebauung zum Lindenthalgürtel mit drei Mehrfamilienhäusern gebaut, deren Kubaturen
anhand eines Lageplans auf der Basis der Bauantragspläne berücksichtigt wurden. Im nördlichen
Bereich dieses Bauvorhabens wird ein Gebäude der evangelischen Kirchengemeinde mit
gewerblicher Nutzung und Büroflächen im EG und 1.OG sowie drei Wohneinheiten in
Eigennutzung ab dem 2.OG errichtet. Das südlich anschließende Straßengebäude umfasst
insgesamt 25 Wohneinheiten vom EG bis zum Dachgeschoss; im östlich davon gelegenen
Hofgebäude werden 18 weitere Wohneinheiten vom EG bis zum Dachgeschoss realisiert. In der
vorliegenden Untersuchung werden die oben beschriebenen, derzeit im Bau befindlichen Gebäude
Lindenthalgürtel 28 - 30 sowohl im Nullfall als auch im Planfall als Bestandsbebauung außerhalb
des Bebauungsplans berücksichtigt.
Generell sollte zur Beurteilung der potentiellen Besonnungssituation von betroffenen Wohnungen
beachtet werden, dass eine Wohnung schon dann im Sinne der Empfehlung der DIN 5034-1 als
ausreichend besonnt gilt, wenn mindestens ein Aufenthaltsraum der Wohnung das DIN-Kriterium
erfüllt. Die DIN 5034 - 1 empfiehlt als Hauptkriterium am Stichtag 20. / 21. März (Tag- und
Nachtgleiche) in Fenstermitte auf Brüstungshöhe eine Mindestbesonnung von 4 Stunden. Eine
Wohnung gilt in diesem Kontext als ausreichend besonnt, wenn mindestens ein Aufenthaltsraum
das 4h-Kriterium der DIN 5034 - 1 erfüllt. Soll darüber hinaus eine ausreichende Besonnung in den
Wintermonaten sichergestellt sein, sollte gemäß DIN 5034-1 die mögliche Besonnungsdauer am
17. Januar mindestens 1 Stunde betragen.
Insbesondere für Gebäude entlang des Lindenthalgürtels sind die westlichen Fassaden, die zum
Lindenthalgürtel ausgerichtet sind, an beiden Stichtagen der DIN und sowohl in Null- als auch
Planfall im Sinne der DIN ausreichend besonnt. Durchgesteckte Wohneinheiten in diesen
74
Gebäuden, an deren Ostfassaden möglicherweise die DIN - Kriterien im Planfall erstmals in Bezug
auf den Nullfall nicht eingehalten werden, sind im Sinne der DIN trotzdem ausreichend besonnt.
In einer Studie zur Verschattung durch die geplante Bebauung zeigt sich, dass am 21.03. folgende
Fassadenbereiche erstmalig eine Unterschreitung des 4 h - Kriteriums aufweisen:
Lindenthalgürtel 24 2. bis 3.OG Nordostfassade,
Lindenthalgürtel 26 1. bis 2.OG Südostfassade,
Lindenthalgürtel 26 a
2. bis 4.OG
EG
Nordostfassade,
Südwestfassade,
Lindenthalgürtel 28
2. OG bis 4. OG
3. OG
Nordostfassade,
Südostfassade,
Lindenthalgürtel 30 Hof
1. OG bis 4. OG
1. OG bis 4. OG
Nordostfassade,
Nordostfassade,
Lindenthalgürtel 32 Hof 3. OG bis 4. OG Nordostfassade.
Grundrisse der Wohnungen standen nicht zur Verfügung. Wegen der Gebäudetiefe (13 m bei den
Hofgebäuden und zwischen 13 m bis 15 m am Lindenthalgürtel) wird davon ausgegangen, dass
die Wohnungen Räume und Fenster sowohl in Nordost- als auch in Südwestrichtung haben. Von
der Gestaltung der Außenwand und den darin befindlichen Fenstern kann abgeleitet werden, dass
Nutz- und Versorgungsräume (Treppenhaus, Küche, Bad) überwiegend nach Nordosten
ausgerichtet sind und Wohnräume nach Südwesten. Somit kann davon ausgegangen werden,
dass trotz der zusätzlichen Verschattung für die meisten betroffenen Wohnungen eine
ausreichende Tageslichtversorgung und Besonnung erfolgt.
Sonderfälle in den Gebäuden:
Lindenthalgürtel 24 (Studentenwohnheim), hier bieten nur die nach Südwesten
ausgerichteten Zimmer ausreichend Sonnenlicht,
Lindenthalgürtel 26 a, im Erdgeschoss hat die Südwestfassade nur eine
Besonnungsdauer von ca. 3 Stunden.
17. Januar
In der Studie zeigt sich ebenfalls, dass bei tiefstehender Sonne am 17. Januar die Gebäude
Lindenthalgürtel 24 bis 34 im EG bis 4.OG nur auf der Südwestseite genügend Sonne bekommen,
dies betrifft den Planfall (Umsetzung des Bebauungsplanes) und den Nullfall (keine Aufstellung
des Bebauungsplanes). Somit haben sämtliche Wohnungen in den Gebäuden Lindenthalgürtel 26
bis 34, die sowohl nach Nordosten als auch nach Südwesten ausgerichtet sind, am 17. Januar
mindestens 1 Stunde Sonne.
Einen Sonderfall bildet auch hier das Studentenwohnheim Lindenthalgürtel 24. Hier bieten nur die
nach Südwesten ausgerichteten Zimmer ausreichend Sonnenlicht am 17. Januar, dies gilt für den
Nullfall und den Planfall. Die nach Nordosten ausgerichteten Zimmer im EG bis 2. OG erfüllen
schon heute nicht die notwendigen Besonnungskriterien für den 17. Januar. Der Planfall
verschlechtert die Situation für das 3. OG und das 4. OG, für die die 1 Stunde am 17. Januar
Sonnenlicht künftig nicht mehr nachgewiesen werden kann. Diese Verschlechterung wird
ausgelöst durch die Fortsetzung der Blockrandbebauung am Lindenthalgürtel, die unabhängig von
den Planungen der Bettenhäuser Ost und West städtebaulich geboten ist. Das bedeutet, dass
diese zusätzliche Verschattung nicht die Folge der hohen Bettenhäuser Ost und West ist und nicht
auf die durch diese begründete GFZ - Überschreitung zurückzuführen ist. Die Verschattung der
Nord-Ost-Fassaden der Gebäude am Lindenthalgürtel entspricht der Verschattung, die durch eine
Fortsetzung der Wohnbebauung und das Schließen des Blockrandes entsteht.
Die Abwägung zwischen den Belangen einer ausreichenden Besonnung von Wohnräumen und
den Zielsetzungen der vorliegenden Planung führt insgesamt zu dem Ergebnis, dass die negativen
Auswirkungen der Planung nur dort entstehen, wo entweder Wohnräume nicht betroffen sind oder
jede andere städtebaulich gebotene Planung die gleichen Auswirkungen verursachen würde.
75
Häufig wird in typischen städtischen Bebauungssituationen die Einhaltung der gesetzlich
vorgegebenen Abstandsflächen nicht ausreichend eingehalten, um in den unteren Etagen die
Mindestanforderungen der DIN 5034-1 zu erfüllen. Unter der Prämisse möglichst flächenschonend
zu bauen, reichen häufig auch in Neubaugebieten mit geschlossener Bebauung die Abstände nicht
aus, um diese Anforderungen generell zu erfüllen. Unter Berücksichtigung der landesplanerischen
und städtebaulichen Ziele einer Innenraumverdichtung und der Nutzung vorhandener Flächen wird
daher die zusätzliche Verschattung als hinzunehmend bewertet.
Die GFZ - Überschreitung hat also zusammenfassend städtebauliche Gründe
(Innenraumverdichtung, Konzentration der Klinik auf einen Ort, Vermeidung von Inanspruchnahme
bisher nicht versiegelter Flächen, Vermeidung von Verkehr) und wird durch Umstände
(ausreichende Abstände zu benachbarten Wohnnutzungen, ausreichende Belichtung von
Wohnräumen und Arbeitsräumen) ausgeglichen, durch die sichergestellt ist, dass die
allgemeinen Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden. Nachteilige
Auswirkungen auf die Umwelt sind nicht zu erwarten.
Die Besonnungssituation im Planfall wird im Mittel nicht ungünstiger, als dies für eine
Bestandsbebauung in einem urbanen städtisch-verdichteten mit gemischten Nutzungen
versehenden Gebiet üblich ist.
Hinweis
Der Angebotsbebauungsplan eröffnet lediglich die Möglichkeit, innerhalb der Baugrenzen zu
bauen. Grundlage der Baugenehmigung ist aber die Einhaltung der Abstandflächen, so dass es
sich bei der potentiellen Besonnungsdauer und Verschattungsstudie um einen worst - case - Fall
handelt.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger
Umweltauswirkungen
Minderungsmaßnahmen an der Bestandsbebauung sind im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens nicht notwendig. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird durch
entsprechende Nachweise im Rahmen des Bauantragsverfahrens sichergestellt, dass die
Vorgaben für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse eingehalten werden. Aufgrund des
erforderlichen Raumbedarfs und der hohen urbanen Dichte im Plangebiet sind andere Lösungen
nicht möglich.
Bewertung:
Belastungen oder Beeinträchtigungen durch Unterschreitung der Besonnungsdauer nach DIN
5034 - 1 beziehungsweise durch übermäßige Verschattung sind nicht erkennbar bzw. hinsichtlich
ihrer Intensität zu vernachlässigen.
Belichtung
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Zurzeit sind keine Belastungen im Bestand bekannt.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst
erhalten bleiben. Mit Bezug auf § 34 BauGB lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen
über spätere Vorhaben treffen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Auf dem Grundstück des Universitätszentrums Köln entlang der Kerpener Straße / Lindenthalgürtel
soll auf dem Baufeld West ein neues Eltern - Kind - Zentrum entstehen. Durch die geplanten
Neubauten wird die Situation bzgl. des Tageslichteinfalls für Räume in den umliegenden
Bestandsgebäuden verändert. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde das Büro peutz
Consult, Stand September 2018, beauftragt ein Gutachten zu erstellen. Eine Tageslichtsimulation
wurde durchgeführt, durch die die Tageslichtquotienten berechnet und nach Vorgaben der DIN
76
5034-1 bewertet werden können. Betrachtet wurden die Auswirkungen auf das Dr. Mildred -
Scheel - Haus, das Versorgungszentrum sowie auf den Neubau (1. und 2. Bauabschnitt). In erster
Linie sind durch den geringen Abstand zu den geplanten Kubaturen des neu geplanten Eltern -
Kind -Zentrums das Dr. Mildred - Scheel - Haus und das Versorgungszentrum von einer
möglichen Einschränkung an den Helligkeitsdruck durch Tageslicht betroffen.
Dr. Mildred - Scheel - Haus
Unter Berücksichtigung der Reflexionsgrade wurden für zwei zu betrachtende Räume des Dr.
Mildred - Scheel - Hauses die Tageslichtquotienten berechnet. Die Anforderungen der DIN 5034-1
werden in beiden betrachteten Räumen erfüllt. Grund dafür ist die unter anderem bestehende
große Fensterfläche und eine günstige Position der Räume. Die Pergola begünstigt im Gästeraum
den Lichteinfall. Der im betrachteten Büroraum vorhandene Winkel von 45° zu der Fassade des
Eltern - Kind - Zentrums ermöglicht einen größeren Abstand zum Gebäude, sodass mehr
Tageslicht in den Raum gelangen kann.
Versorgungszentrum
Im Versorgungszentrum wurde exemplarisch je ein Raum in den ersten drei Geschossen
untersucht. Die Anforderungen an die DIN 5034-1 können im 2. Obergeschoss formal eingehalten
werden. Im 1. Obergeschoss wird der Mittelwert zwischen den beiden Normpunkten deutlich erfüllt,
jedoch wird der Mindestwert am ungünstigsten Punkt geringfügig unterschritten. Im untersuchten
Aufenthaltsraum im Erdgeschoss können die formalen Mindestanforderungen nicht eingehalten
werden.
Geplantes Eltern - Kind - Zentrum
Auf Grundlage der aktuellen Vorentwurfsplanung wurden für das Eltern - Kind - Zentrum mehrere
Räume analysiert. Anhand der Vorgaben der Norm DIN 5034-1 wurden Tageslichtberechnungen
für insgesamt acht Räume durchgeführt. Die untersuchten Räume auf der Nordseite des
Bauabschnitts hielten die Mindestanforderungen der DIN 5034-1 ein.
Der sich im Bereich der Tiefgarage befindliche untersuchte Raum erfüllt aufgrund seiner
ungünstigen Lage nicht die Mindestanforderungen der DIN 5034-1. Durch die Ausrichtung eines
Teiles der Fensterflächen kommt es zu einer geringen Tageslichtversorgung.
Auf der Ostseite des Gebäudes wurde ein möglicher Raum im Untergeschoss untersucht, dort soll
das Licht über einen Lichtschacht in die Untergeschossräume gelangen. Die
Mindestanforderungen der DIN 5034-1 werden erreicht.
Die Räume auf der Westfassade des Gebäudes des 1. Bauabschnittes befinden sich direkt
gegenüber des siebengeschossigen 2. Bauabschnittes, der zu einem späteren Zeitpunkt in einem
Abstand von maximal 10,00 m errichtet werden soll. Der zur Kerpener Straße näher gelegene
Raum erreicht die Mindestanforderungen der Din 5034-1. Der Raum, der auf der Westseite näher
zum Versorgungszentrum liegt, erfüllt nicht die Mindestanforderungen der DIN 5034. Auch durch
eine hellere Gestaltung der Wände, Decken und Böden lässt sich hierbei für die gegebene
Plansituation keine Einhaltung gemäß DIN 5034-1 erreichen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger
Umweltauswirkungen
Verbesserungen für Räume, die die Anforderungen der DIN nicht erfüllen, können hierbei vor allem
durch individuelle Lichtlenkungssysteme erwartet werden. Hierzu gibt es neben speziell
entwickelten Fassadenelementen auch indirekte Tageslichtlenkungssysteme, die Tageslicht auch
in fensterabgewandte Bereiche leiten können. Eine genaue Konzipierung wird im Rahmen der
nächsten Planungsphase erfolgen.
Bewertung:
Mit den Planungen im Bebauungsplan gehen keine Risiken für die menschliche Gesundheit einher.
Die zu erwartenden Beeinträchtigungen der Schutzgüter werden unter Berücksichtigung
risikomindernder Maßnahmen und von Kompensationsmaßnahmen soweit gemindert, dass die
Schutzgüter und Schutzgutfunktionen nicht mehr erheblich betroffen sind.
77
Abfall
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Für das Plangebiet erfolgt die Abfallsammlung und Trennung im Rahmen eines innerbetrieblichen
Abfallmanagements (AWT-System) des Klinikums bzw. der dort vorhandenen Einrichtungen mit
dem Anschluss an die städtische Müllabfuhr oder entsprechende spezialisierte
Entsorgungsunternehmen. Dazu zählt auch das Schmutzwasser, das hygienisch belastet sein
kann.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst
erhalten und die bisherige Abfallsammlung und Trennung bestehen bleiben. Mit Bezug auf § 34
BauGB lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen über spätere Vorhaben treffen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Für das Plangebiet erfolgt die Abfallsammlung und Trennung im Rahmen eines innerbetrieblichen
Abfallmanagements des Klinikums bzw. der dort vorhandenen Einrichtungen mit dem Anschluss
an die städtische Müllabfuhr oder entsprechende spezialisierte Entsorgungsunternehmen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger
Umweltauswirkungen
Durch das innerbetriebliche Abfallmanagement (AWT-System) ist für eine ausreichende
Beseitigung von Krankenhausabfällen gesorgt. Weitere Maßnahmen sind nicht notwendig.
Bewertung:
Mit den Planungen im Bebauungsplan gehen keine Risiken für die menschliche Gesundheit einher.
Die zu erwartenden Beeinträchtigungen werden unter Berücksichtigung risikomindernder
Maßnahmen und von Kompensationsmaßnahmen soweit reduziert, dass von ihnen keine Gefahr
mehr ausgeht.
Abbruch
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Innerhalb des Plangebietes befinden sich Gebäude, die im Zuge des Bebauungsplanes
zurückgebaut werden müssen.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst
erhalten bleiben. Mit Bezug auf § 34 BauGB lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen
über spätere Vorhaben treffen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Zu den im Vorfeld zu separierenden und gesondert zu entsorgenden Baustoffen im Zuge der
Rückbaumaßnahmen zählen Dämmmaterialien aus künstlichen Mineralfasern, asbesthaltige
Spachtelmassen an Leichtbauwänden, asbesthaltige Teppichkleber, asbesthaltige Fliesenkleber in
bestimmten Sanitärbereichen, PCB-haltige Dichtmasse in Weichfugen zwischen
Fassadenelementen aus Naturstein und teerstämmige Dachpappen sowie bituminöse
Asphaltdecken in den Verkehrsflächen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger
Umweltauswirkungen
Bei Rückbaumaßnahmen können wegen der auftretenden Gefahrstoffe wie Asbest, KMF alter
Generation, PCB, PAK etc. besondere Arbeitsschutzmaßnahmen erforderlich werden. Zur
78
Sicherung der Nachbarschaft und der ausführenden Arbeitnehmer sind die besonderen
Arbeitsschutzmaßnahmen beim Umgang mit krebserzeugenden Baustoffen zu beachten.
Allgemein sind bei asbesthaltigen Baustoffen Schadstoffverfrachtungen durch emissionsarme
Separations- und Ausbauverfahren auf das unumgängliche Mindestmaß zu reduzieren. Die
konkreten Arbeitsschutzvorkehrungen wie z.B. die Unterbindung einer Staubentwicklung durch
Befeuchtung und ggf. Einhausen mit Planen, die Vorgaben zur kleinräumlichen Freilegung und
Aufnahme schadstoffhaltiger Baustoffe wie PCB-Fugen, asbesthaltige Spachtelmassen und
Bodenbelagskleber sowie die erforderliche persönliche Schutzausrüstung werden mit Verweis auf
die entsprechenden Arbeitsschutzrichtlinien und Gesetze im Rahmen der Ausschreibung konkret
vorgegeben. Weiterhin zählt der Rückbau von mehrgeschossigen Altgebäuden aufgrund der
Gefahr des Absturzes und der Verschüttung zu den gefährlichen Arbeiten gemäß Anhang 2 der
Baustellenverordnung, so dass der Bauherr in Abhängigkeit der anzusetzenden Manntage und der
Anzahl der eingesetzten Unternehmer einen Sicherheitskoordinator einsetzt. Bei der anstehenden
Rückbaumaßnahme ist die Einhaltung der statischen Vorgaben beim Rückbauablauf von
besonderer Bedeutung.
Bewertung:
Bei Berücksichtigung der konkreten Abbruchvorgaben und der Anforderungen der
Baustellenverordnung sind Gefährdungen der beim Rückbau eingesetzten Arbeitnehmer und der
betroffenen Nachbarschaft ausgeschlossen.
Hochwasser
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Aufgrund der fehlenden Nähe zu Oberflächengewässern besteht innerhalb des Plangebietes kein
Hochwasserrisiko.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst
erhalten bleiben. Mit Bezug auf § 34 BauGB lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen
über spätere Vorhaben treffen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Eine Prognose ist nicht erforderlich, da keine Betroffenheit.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Auf Ebene des Bebauungsplanes nicht erforderlich.
Bewertung:
Durch die entwässerungstechnische Erschließung des Plangebietes ist eine weitere Betrachtung
des Schutzgutes auf Ebene des Bebauungsplanes nicht notwendig.
12.5.14 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG, 2016); Energieeinspar VO 10/2015,
Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses Köln aus 6/2000 zur solarenergetischen
Optimierung, DIN 5034 (Tageslicht in Innenräumen)
Das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG, 2016); Energieeinspar VO
10/2015, Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses Köln aus 6/2000 zur solar-
energetischen Optimierung, DIN 5034 (Tageslicht in Innenräumen) ist anzuwenden. Diese
Teilschutzgüter
79
werden auf der kleinmaßstäblichen Ebene der Ausführungs- und Genehmigungsplanung
abgearbeitet. Die bestehenden Verordnungen, Gesetze und Anweisungen werden beachtet.
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Die derzeitige Energie- und Wärmeversorgung innerhalb des Plangebietes ist durch ein
klinikeigenes BHKW (Gas) sichergestellt. Die Kraftwärmekopplung mindert Emissionen für
Wärmebereitstellung im Zusammenhang mit der Stromerzeugung.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung bliebe die derzeitige Energie- und Wasserversorgung
bestehen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Bei Durchführung der Planung erfolgt die Energieversorgung weiterhin durch das vorhandene
BHKW. Eine Energieerzeugung durch Solarenergie ist aufgrund der technischen Aufbauten im
Plangebiet nicht vorgesehen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Es sind keine weiteren Maßnahmen notwendig.
Bewertung:
Belastungen oder Beeinträchtigungen, die aufgrund von Energie- und Wasserversorgung durch die
Neubebauung auftreten könnten, sind nicht erkennbar bzw. hinsichtlich ihrer Intensität zu
vernachlässigen.
12.5.15 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des
Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
Landschaftsplan Köln, Luftreinhalteplan Köln, Wasserschutzzonen-VO
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Plangebiet befindet sich gem. § 34 BauGB sowie gem. den Festsetzungen der rechtskräftigen
Bebauungspläne im bebauten Innenbereich der Stadt Köln. Für das Plangebiet sind im
Landschaftsplan aus dem Jahr 1991 keine besonders geschützten Teile von Natur- und
Landschaft sowie Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen festgesetzt. Für das
Plangebiet enthält der Landschaftsplan das Entwicklungsziel 6: Ausstattung der Landschaft für
Zwecke des Immissionsschutzes oder zur Verbesserung des Klimas. Darüber hinaus gibt es keine
weiteren Festsetzungen.
Grundlage für die Darstellung des Entwicklungszieles waren zum einen der Luftreinhalteplan
(1982-86) II und fortlaufende Messungen (1984-86) und zum anderen Immissionsuntersuchungen
an stark belasteten Straßen bzw. Autobahnen. Die Fortschreibung des Luftreinhalteplans Köln
(2012) ergab, dass Feinstaub und Stickstoffdioxid (NO2) die wesentlichen Belastungen der
Luftqualität darstellen. Die fortlaufenden Messergebnisse von Feinstaub zeigen Werte innerhalb
des zulässigen Rahmens an, während es bei Stickstoffdioxid (NO2) zu Überschreitungen der
Immissionsgrenzwerte kommt. Daher ist eine weitere Fortschreibung des Luftreinhalteplans Köln
erforderlich.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst
erhalten bleiben. Mit Bezug auf § 34 BauGB lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen
über spätere Vorhaben treffen.
80
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Der Verkehr auf öffentlichen Straßen im Straßenraum bleibt im Wesentlichen erhalten.
Kleinräumige neue Einengungen durch das Sockelgeschoß lassen keine Anreicherung mit
Schadstoffen erwarten.
Im Plangebiet erfolgt eine erhebliche Verdichtung mit einhergehenden Effekten wie verstärkter
Luftströmung um Hochhäuser und Aufheizung durch Versiegelung. Es sind keine
Schadstoffanreicherungen zu erwarten, da Individualverkehr im Plangebiet nicht stattfindet. Durch
die Dachbegrünung wird der Aufheizung entgegengewirkt. Des Weiteren stellen die im
städtebaulichen Vertrag gesicherten extensiven und intensiven Gründächer innerhalb des
Plangebietes eine geeignete Maßnahme gegen eine Erhöhung der problematischen
Stickstoffdioxidwerte (NO2) dar.
Die temporäre Freifläche am Lindenthalgürtel, welche zurzeit nur bedingt als Frischluftschneise
aufgrund des dahinter liegenden Versorgungszentrums dient, entstand im Zuge einer
Rückbaumaßnahme und wird derzeit wieder bebaut.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Für besonders belastete Landschaftsräume sind Vorgaben zur Reduzierung der
Immissionsbelastung und zur Verbesserung des Klimas durch Fachplanungen notwendig. Die
Darstellungen des Entwicklungszieles an stark belasteten Straßen wurde auf die Bereiche
beschränkt, die im Anlagenplan 1 des FNP als „örtliche Hauptverkehrszüge“ ausgewiesen sind und
im Rahmen des Neu- oder Ausbaus in Siedlungsbereichen und für im FNP dargestellte
Erholungsbereiche Immissionsschutzmaßnahmen erforderlich machen. Bei der Festsetzung von
Maßnahmen insbesondere in anderen Fachplanungen ist darauf zu achten, dass die Durchführung
und Luftzirkulation in den betroffenen Bereichen eine Schadstoffanreicherung verhindern.
Bewertung:
Die zu erwartenden Beeinträchtigungen der Schutzgüter werden unter Berücksichtigung
risikomindernder Maßnahmen und von Kompensationsmaßnahmen soweit gemindert, dass die
Schutzgüter und Schutzgutfunktionen nicht mehr erheblich betroffen sind. Verbleibende
Beeinträchtigungen werden durch landschaftspflegerische Maßnahmen zeitnah kompensiert.
12.5.16 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechts-
verordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen
Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (§ 1
Absatz 6 Nummer 7 h BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
BImSchG, Erhaltung der Unterschreitung der Werte der 39. BImSchV, Erhaltung u. Verbesserung
der Luftgüte.
Das Vorhaben ist von diesem Punkt nicht betroffen.
12.5.17 Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach
den Buchstaben a bis d des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche,
Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete,
Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter (§ 1 Absatz 6
Nummer 7 i BauGB)
Zwischen den einzelnen Schutzgütern bestehen vielseitige Wechselwirkungen. Die besondere
Auseinandersetzung mit Wechselwirkungen ist nur dann erforderlich, wenn einzelne Schutzgüter
erheblich betroffen sind. Eine erhebliche Betroffenheit der genannten Schutzgüter ist nicht zu
erwarten, wenn die in diesen Umweltbericht genannten Vermeidungs-/ Minderungs-
beziehungsweise Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden.
81
12.5.18 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die
Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr.
7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft,
biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung,
Kultur- und Sachgüter, Wechselwirkungen, z. B. Seveso-III-RL, 12. BImSchV, KAS
18 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Im Bestand finden diverse klinische und kliniknahe Nutzungen statt. Es ist davon auszugehen,
dass einzelne technische Ausstattungen und verwendete Substanzen geeignet sind, im Unfall oder
bei Katastrophen den Menschen oder der Umwelt Schaden zuzufügen.
Bei sachgemäßem Einsatz kann dieser Schaden weitgehend ausgeschlossen werden.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst
erhalten bleiben. Mit Bezug auf § 34 BauGB lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen
über spätere Vorhaben treffen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
An der Möglichkeit, den Menschen oder der Umwelt im Unfall oder Katastrophenfall Schaden
zuzufügen, ändert sich durch die Planung nichts.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Sowohl im Bestand als auch im Planfall ist der Einsatz von technischen Geräten und chemischen
Substanzen an Regelungen gebunden, die die Schädigung von Mensch und Umwelt vermeiden
sollen.
Die sachgerechte Nutzung von Geräten und Substanzen, die zu Schäden an der menschlichen
Gesundheit führen, werden nicht auf Bebauungsplanebene geregelt.
Bewertung:
Die zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter sind als gering zu
bewerten.
12.5.19 Eingriffsregelung (§ 1a Abs. 3 BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, § 1a BauGB
In der Regel findet die baurechtliche Eingriffsregelung nach § 1a BauGB Anwendung. In diesem
Planverfahren ist gemäß § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB ein naturschutzrechtlicher Ausgleich nicht
erforderlich, da aufgrund der jetzigen Planung die vorgesehenen Eingriffe in Bezug auf den
Versiegelungsgrad und die damit verbundene Inanspruchnahme der noch vorhandenen
Vegetationsflächen bereits jetzt gemäß § 34 Abs. 2 BauGB zulässig wären. Bei der Aufstellung
von Bauleitplänen sind die ergänzenden Vorschriften zum Umweltschutz zu beachten:
Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden, dabei sind zur
Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die
Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von
Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie
Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen.
Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel
entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen,
Rechnung getragen werden.
82
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Im Plangebiet befinden sich insgesamt 75 Bäume, von denen 67 satzungsgeschützt sind. Des
Weiteren bestehen Beetpflanzungen, die teilweise durch mechanische Belastung stark verdichtet
sind.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst
erhalten bleiben. Mit Bezug auf § 34 BauGB lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen
über spätere Vorhaben treffen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Bei Umsetzung der Planung müssen 65 von 67 satzungsgeschützten Bäumen gefällt werden.
Zusätzlich wird ein satzungsgeschützter Bäum auf städtischem Grundstück auf der Kerpener
Straße gefällt, um eine störungsfreie Einfahrt in die Tiefgarage und den Bauablauf zu ermöglichen.
Die unter die Baumschutzsatzung fallenden Bäume sind durch Ersatzpflanzungen oder
Ersatzgeldzahlungen auszugleichen. Darüber hinaus kann es erforderlich werden, weitere acht
Bäume im Straßenraum zu fällen. Dies hängt von der Ausführung der Baugrenze und der
temporären Verkehrsführung während der Bauzeit ab. Dies wird im Zuge der Baugenehmigung
geklärt und gegebenenfalls ausgeglichen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Die unter die Baumschutzsatzung fallenden Bäume sind durch Ersatzpflanzungen oder
Ersatzgeldzahlungen auszugleichen. Insgesamt entsteht eine Ausgleichsverpflichtung von
voraussichtlich 100 Bäumen, die es als Ersatz zu pflanzen gilt. Statt der Neupflanzungen ist ein
monetärer Ausgleich von derzeit 678,00 € / Baum oder insgesamt 67.800,00 € möglich. Für die
neun möglicherweise entfallenden Bäume außerhalb des Geltungsbereiches sind voraussichtlich
14 Ausgleichspflanzungen vorzunehmen. Die genaue Prüfung der zu fällenden Bäume erfolgt im
Bauantrag.
Bei der vorliegenden Planung handelt es sich um eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die
mit den Zielen der Raumordnung, des Naturschutzes und mit Blick auf die urbane Lage des
Plangebietes mit der Landschaftspflege vereinbar ist. Maßnahmen zur Minderung von
Auswirkungen werden durch entsprechende Festsetzungen (Gründach) sowie durch vertragliche
Vereinbarungen nach § 11 BauGB (Studentenweg, Straßenbäume) und Beachtung der
Baumschutzsatzung erfüllt. Da keine Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlichen
Flächen durch diesen Bebauungsplan erfolgt, auch nicht für Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des
Plangebietes, ist § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht anzuwenden.
Weitere Maßnahmen sind nicht notwendig.
Bewertung:
Bei Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen ist insgesamt für die von der Planung
betroffenen satzungsgeschützten Bäume eine ausreichende Ersatzpflanzung sichergestellt.
12.5.20 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff)
In unmittelbarer Nachbarschaft befinden sich derzeitig keine Plangebiete.
Eine Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete ist nicht zu
erwarten.
12.5.21 Eingesetzte Stoffe und Techniken (Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh)
Es werden keine Regelungen zu den eingesetzten Stoffen und Techniken im Bebauungsplan
festgesetzt.
83
12.5.22 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) (Anlage
1 zum BauGB, 2. d)
Im Vorfeld zum Bebauungsplan wurde eine Machbarkeitsstudie durchgeführt, in der geklärt wurde,
dass es städtebauliche, architektonische und funktionale Lösungen zur Realisierung der
benötigten Nutzungen innerhalb des Baufeldes West gibt. Auf dieser Grundlage wurde ein
Wettbewerb durchgeführt.
Mit dem Beginn der Erarbeitung dieses Bebauungsplanes wurde aus städtebaulicher Sicht geprüft,
ob alternative Standorte gewählt werden können. Hierbei stellte sich heraus, dass die Realisierung
des Eltern - Kind - Zentrums an anderer Stelle mit erheblichen Nachteilen verbunden wäre (siehe
Kapitel 9 Alternativen zum geplanten Standort). Daher wurde von einer weiteren Untersuchung im
Rahmen dieses Bebauungsplanes Abstand genommen.
C Zusätzliche Angaben
12.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Zum Erlangen der benötigten Daten innerhalb der Gutachten zum Bebauungsplan „Baufeld West,
Kerpener Straße in Köln – Lindenthal“ sind unterschiedliche technische Verfahren zum Einsatz
gekommen. Mitunter wurden mittels
Ortsbegehungen,
Detektorerfassungen,
Kleinrammbohrungen,
Rammsondierungen,
Schalltechnischen Berechnungen,
Verkehrsberechnungen,
Mikrosimulationen,
Potentiellen Berechnungen von Besonnungsdauer und Verschattungszeiten mittels
numerischen Modell SUN,
und Immissionsprognosen
die benötigten Daten erfasst und fließen mit in den Umweltbericht ein.
12.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen
(Monitoring)
Nachteilige erhebliche Umweltauswirkungen, die unvorhergesehen erst nach Inkrafttreten des
Bebauungsplanes bekannt werden und die deshalb nicht Gegenstand der Umweltprüfung und der
Abwägung sein konnten, können, da die Stadt Köln derzeit kein umfassendes
Umweltüberwachungs- und Beobachtungssystem betreibt, nicht permanent überwacht und erfasst
werden. Die Stadt Köln ist in diesem Zusammenhang auf Informationen der Fachbehörden bzw.
der Bürger über nachteilige Umweltauswirkungen angewiesen.
Die Umweltauswirkungen der Planung werden daher im Rahmen der allgemeinen
Umweltüberwachung unter Einbeziehung von Fachbehörden überprüft. Hierbei ist der Austausch
von relevanten Informationen zwischen den Fachbehörden und der Stadt gewährleistet. Sollten
unerwartete Umweltauswirkungen auftreten, werden diese frühzeitig ermittelt und ihnen wird mit
geeigneten Maßnahmen entgegengewirkt.
12.8 Zusammenfassung
Aus der zum Planverfahren durchgeführten Umweltprüfung ergeben sich folgende umweltrelevante
und in der Abwägung zu berücksichtigende Belange.
84
Tiere
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Im Rahmen eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrages wurden für das Untersuchungsgebiet
Quartiere von vorkommenden planungsrelevanten Fledermausarten (Zwergfledermaus)
festgestellt. Es wurden keine Quartiere von planungsrelevanten Vogelarten festgestellt,
lediglich gelegentlich überfliegende (Turmfalke, Mäusebussard und Sperber) oder
nahrungssuchende Greifvögel.
Um den möglicherweise bevorstehenden Verlust von potentiellen Fledermausquartieren, die
z.B. von der vielfach nachgewiesenen Zwergfledermaus genutzt werden, auszugleichen, wird
empfohlen an geeigneter Stelle künstliche Nisthilfen in der nächsten Umgebung zu installieren.
Pflanzen
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplanes befinden sich 75 Bäume, von denen 67
satzungsgeschützt sind. Sämtliche Bäume müssen für die Umsetzung der Planung gefällt
werden, lediglich zwei satzungsgeschützte Bäume an der Grenze zum Grundstück
Lindenthalgürtel 30 können erhalten bleiben.
Zusätzlich muss ein satzungsgeschützter Baum auf städtischem Grundstück auf der Kerpener
Straße gefällt werden, um eine störungsfreie Einfahrt in die Tiefgarage zu ermöglichen.
Darüber hinaus kann es erforderlich werden, weitere acht Bäume im Straßenraum zu fällen.
Fläche
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Der Versiegelungsgrad wird in Folge der Planung erhöht.
Eine Flächeninanspruchnahme an anderer Stelle wird durch die Planung vermieden.
Im Plangebiet bleibt die derzeitige Kliniknutzung erhalten.
Boden
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Schutzwürdige Böden liegen nicht vor.
Das Plangebiet wird im Vergleich zum Bestand weiter versiegelt.
Da keine schutzwürdigen Böden im Plangebiet vorliegen und der Altlastenverdacht
ausgeräumt wurde, sind wesentliche Auswirkungen auf den Boden durch die Bauphase nicht
zu erwarten.
Durch mechanische Belastungen bei den Abbrucharbeiten kann es grundsätzlich zu
zusätzlichen Verdichtungen im Boden kommen, die aufgrund der vorhandenen Situation im
Plangebiet (bereits bebaut und größtenteils versiegelt) nicht zu erheblichen Auswirkungen
führen.
Wasser
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Das Plangebiet liegt in der geplanten Wasserschutzzone III B des Wasserschutzgebietes
Hürth. Die zukünftigen Auflagen aus der Schutzzonenverordnung sollen heute schon bei der
Realisierung von Baumaßnahmen beachtet werden.
Das Plangebiet kann in die vorhandene Kanalisation entwässern.
Es sind keine Oberflächengewässer vorhanden oder betroffen.
Luft
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
85
Durch die Planung werden zukünftig zusätzliche Verkehre erzeugt. Bei den prognostizierten
Verkehrsmengen (Bestand und Prognose) ist die Überschreitung der EU-Grenzwerte für
Luftschadstoffe auszuschließen.
Klima
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Im Plangebiet erfolgt eine erhebliche Verdichtung mit einhergehenden Effekten wie verstärkter
Luftströmung um Hochhäuser und Aufheizung durch Versiegelung. Es sind keine
Schadstoffanreicherungen zu erwarten, da Individualverkehr im Plangebiet nicht stattfindet.
Durch die Dach- und Tiefgaragenbegrünung wird der Aufheizung entgegengewirkt. Des
Weiteren stellen die im städtebaulichen Vertrag gesicherten extensiven und intensiven
Gründächer innerhalb des Plangebietes eine geeignete Maßnahme gegen eine Erhöhung der
problematischen Stickstoffdioxidwerte (NO2) dar.
Landschaft
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Das Vorhaben hat keine Auswirkungen auf das Schutzgut.
Biologische Vielfalt
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Für das Plangebiet liegt keine Eintragung eines ausgewiesenen FFH-Gebietes nach der
Richtlinie 92/43/EWG der Europäischen Union vor. Weiter liegen keine Vogelschutzgebiete
nach der Richtlinie 79/409/EWG sowie keine Naturschutzgebiete vor.
Mensch
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB)
Verkehrsbelastung
Sämtliche durch den zusätzlichen Verkehr belasteten Querschnitte und Knoten sind
leistungsfähig. Maßnahmen sind nicht erforderlich.
Verkehrslärm
Es ist mit keiner relevanten Erhöhung (> 3dB) des Straßenverkehrslärms zu rechnen. Jedoch
liegen diese Erhöhungen im Bereich der Hörbarkeit, die, bezogen auf Dauerschallpegel,
rechnerisch bei 1 - 2 dB anzusetzen sind.
Es muss eine Tempo-30-Zone auf der Kerpener Straße realisiert werden um die
Beurteilungspegel auf ein Maß im Rahmen der Gesetzlichen Vorgaben reduzieren zu können,
bei der zum gegenwärtigen Zeitpunkt Gesundheitsgefährdungen und / oder
Gesundheitsbeeinträchtigungen ausgeschlossen werden. Mit dieser
Lärmminderungsmaßnahme werden die heute schon bestehenden Überschreitungen der
Werte 70 / 60 dB(A) vermieden.
Gemäß den Ergebnissen der Immissionsberechnungen werden keine Überschreitungen der
Grenzwerte nach den Lärmschutz - Richtlinien - StV von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts
für allgemeine Wohngebiete durch den Schienenverkehr erwartet.
Anlagenlärm
Auswirkungen des Plangebietes auf die Nachbarschaft
An fast allen Immissionsorten außerhalb des Plangebietes werden die Immissionsrichtwerte
nach der TA Lärm für Wohngebiete für den Nachtzeitraum von 40 dB(A) eingehalten. Leichte
Überschreitungen gibt es lediglich am Immissionsort Kerpener Straße 107 im Nachtzeitraum.
Das schalltechnische Gutachten zeigt, dass bis auf die Immissionsorte Kerpener Straße 107
EG und Kerpener Straße 107 1.OG an allen anderen Immissionsorten die
Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten werden.
86
An der Kerpener Straße 107 EG und Kerpener Straße 107 1.OG, gegenüber der geplanten
Tiefgarageneinfahrt, werden die Beurteilungspegel um maximal 1 dB überschritten. Die
Überschreitung ist in der Zeit zwischen 5:00 Uhr und 6:00 Uhr zu erwarten.
In allen anderen Nachtstunden wird die Anzahl der ein- bzw. ausfahrenden PKW geringer sein
und die Richtwerte werden eingehalten.
Die TA Lärm lässt Richtwertüberschreitungen von 1 dB zu. Es soll dabei dauerhaft
sichergestellt werden, dass diese Überschreitung nicht mehr als 1 dB beträgt.
Die maximale Emission aus der TG Einfahrt im Nachtzeitraum (lauteste volle Stunde, 5:00 Uhr
bis 6:00 Uhr) fällt mit dem Maximum der Straßenverkehrsemissionen im Nachtzeitraum
zusammen. Der Beurteilungspegel aus dem Straßenverkehr liegt im Nachtzeitraum bei 60
dB(A), während der Beurteilungspegel der Tiefgaragenausfahrt bei ca. 41 dB(A) liegt.
Auswirkungen innerhalb des Plangebietes
Innerhalb des Bebauungsplangebietes werden an den Gebäuden tags Beurteilungspegel von
bis zu 55 dB(A) im Bereich der Fassaden mit schutzwürdigen Räumen (Patientenzimmer,
Zimmer mit Schlaffunktion) erreicht. Die Orientierungswerte der DIN 18005 und die
Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete werden unterschritten.
An den Gebäuden innerhalb des Bebauungsplangebietes werden nachts Beurteilungspegel
von bis zu ca. 43 dB(A) im Bereich der Fassaden erreicht. Die Orientierungswerte der DIN
18005 und die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete werden somit
um 3 dB überschritten. Der Immissionsrichtwert von 45 dB(A), der für Mischgebiete gilt, wird
eingehalten.
Die TA Lärm fordert, dass bei Überschreitung der Richtwerte kein Immissionsort entstehen darf
(Hier sind bei Schutzwürdigen Räumen die Fenster in nicht zu öffnender Bauweise
vorzusehen). Bei nächtlichen Lärmbelastungen an den Fassaden dürfen die dort befindlichen
Fenster noch zu öffnen sein, solange die Lärmbelastung nicht höher als 42 dB(A) ist. Damit
wird dem besonderen Bedürfnis von Patienten Rechnung getragen, Kontakt mit der Außenwelt
und frischer Luft zu erhalten, auch wenn sie das Gebäude nicht verlassen können.
Auswirkungen in der Bauphase
Während des Rückbaus kann es temporär zu Beeinträchtigungen durch Baulärm,
Erschütterungen in der Abriss- und Gründungsphase, Lichtemissionen auf die Bewohner in der
Nachbarschaft und die am Abbruch beteiligten Personen kommen.
Kulturgüter und sonstige Sachgüter
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB)
Im Plangebiet sind keine Bau- oder Bodendenkmäler bekannt.
In den Hinweisen zu den schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes wird auf die
Verpflichtung zur Einhaltung der §§ 15 und 16 des DSchG (Denkmalschutzgesetz) während
der Baumaßnahmen hingewiesen.
12.9 Referenzliste der Quellen
Als Grundlage des Umweltberichtes dienen die gesetzlichen Vorgaben der §§ 2 und 2a BauGB
(Baugesetzbuch). Der Umweltbericht ist damit Bestandteil der Begründung zum Bebauungsplan.
Im Rahmen der Bearbeitung wurden außerdem folgende Fachgutachten / Untersuchungen erstellt,
deren Ergebnisse im Umweltbericht mit berücksichtigt wurden:
Artenschutzprüfung Stufe I Vorprüfung und Artenschutzprüfung Stufe II Vertiefende
Prüfung der Verbotstatbestände im Rahmen des Bauleitplanverfahrens Uniklinik Köln,
Baufeld West (Eltern-Kind-Zentrum) Kerpener Straße in Köln-Lindenthal, Dr. Andreas
Skibbe Büro für Artenschutz und Avifaunistik, Stand September 2018.
Ergebnisbericht zu baugrundtechnischen Voruntersuchungen im Rahmen des
Bauleitplanverfahrens Uniklinik Köln, Baufeld-West (Eltern-Kind-Zentrum) Kerpener Straße
87
in Köln Lindenthal, Dipl. Geologe Heribert Becker ugb - umwelt - geologie – baugrund,
Stand September 2018.
Analyseergebnisse Mischprobenuntersuchung Ergänzung zum Ergebnisbericht zu
baugrundtechnischen Voruntersuchung vom Mai 2016, Dipl. Geologe Heribert Becker ugb -
umwelt - geologie – baugrund, Stand Juni 2016.
Baumkonfliktplan Baufeld West (Eltern-Kind-Zentrum), FSWLA, Stand 09.03.2020.
Baumliste Baufeld West UKK, FSWLA, Stand 16.03.2020.
Biotoptypen Bestand Baufeld West, FSWLA, Stand 09.03.2020.
Biotoptypen Planung Baufeld West (Eltern - Kind - Zentrum), FSWLA, Stand 16.03.2020.
Maßnahmenplan Baufeld West (Eltern - Kind - Zentrum), FSWLA, Stand 09.03.2020.
Bilanz Biotoptypen Bestand Planung Baufeld West (Eltern-Kind-Zentrum), FSWLA, Stand
26.03.2020.
Verkehrsgutachten im Rahmen des Bauleitplanverfahrens Uniklinik Köln, Baufeld West
(Eltern - Kind - Zentrum) Kerpener Straße in Köln-Lindenthal, PTV Group, Index - i, Stand
30.07.2018.
Schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissionen und -immissionen im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens Uniklinik Köln (Eltern - Kind - Zentrum) Kerpener Straße in Köln-
Lindenthal, ADU Cologne, Stand April 2020, mit Anhang.
Gutachterliche Stellungnahme zum Bebauungsplanverfahren Geräuschemissionen und -
immissionen durch anlagenbezogenen Fluglärm, TÜV NORD, Stand 07.01.2019, mit
Anhang.
Untersuchung zur potentiellen Besonnung nach DIN 5034-1 und Verschattung im Rahmen
des Bauleitplanverfahrens Uniklinik Köln, Baufeld West (Eltern - Kind - Zentrum) Kerpener
Straße in Köln – Lindenthal, iMA Cologne GmbH, Stand 19.12.2018.
Immissionsprognose im Rahmen des Bauleitplanverfahrens Uniklinik Köln, Baufeld West
(Eltern - Kind - Zentrum) Kerpener Straße in Köln Lindenthal (Entwurf), TÜV RHEINLAND
ENERGY GMBH, Stand 03.01.2019.
Durchführung einer Tageslichtsimulation im Rahmen des Bauleitplanverfahrens Uniklinik
Köln, Baufeld West (Eltern - Kind - Zentrum) Kerpener Straße in Köln Lindenthal, peutz
Consult, Stand 12.09.2018.
Stellungnahme bzgl. der vom Betrieb der Tiefgaragen ausgehenden Lichtimmissionen im
Rahmen des Bauleitplanverfahrens Uniklinik Köln, Baufeld West (Eltern - Kind - Zentrum)
Kerpener Straße in Köln Lindenthal, peutz Consult, Stand 12.09.2018.
Stadt Köln: Landschaftsplan, jeweils aktueller Stand 1991.
Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1:50.000, Krefeld, o. J.
Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW, elwas web:
Grundwasserdaten, Düsseldorf, 2013.
Stadt Köln: Altlastenkataster, Köln, 2018.
Anlage 2 Niederschrift über der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung6
15254 Zeichen
Anlage 2 Der Oberbürgermeister 22.11.2016 Stadtplanungsamt Herr Funk 61, 61/1 Tel. (02 21) 221-22867 Stadthaus Willy-Brandt-Platz 2 Fax (02 21) 221-22450 50679 Köln N I E D E R S C H R I F T über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum Bebauungsplanverfahren Uniklinik Köln „Baufeld West“ in Köln-Lindenthal Veranstaltungsort: Biggestraße 2, 50931 Köln Termin: 22.11.2016 Beginn: 19:00 Uhr Ende: 20:30 Uhr Besucher: 6 Bürgerinnen und Bürger Teilnehmer/innen Vorsitzende: Frau Blömer - Frerker, Bezirksbürgermeisterin Lindenthal Verwaltung: Herr Wolff, stellvertretender Leiter Stadtplanungsamt Herr Funk, Stadtplanungsamt Externe: Herr Zwilling, Uniklinik Köln Herr Becker, medfacilities GmbH Herr Berner, Astoc GmbH & Co. KG Frau Schweer, BKI mbH Frau Heckmann, FSWLA Herr Muthmann, PTV Group Herr Carloff, HeliportDesign Herr Lüttgen, ADU cologne Niederschrift: Uwe Schulz, BKI mbH Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum Bebauungsplanverfahren Uniklinik Köln „Baufeld West“ in Köln -Lindenthal 2 Frau Blömer-Frerker, Bezirksbürgermeisterin des Stadtbezirkes Lindenthal, begrüßt die anwesenden Bürgerinnen und Bürger, sowie die Vertreterinnen und Vertreter aus der Politik. Sie stellt die Anwesenden auf dem Podium vor und erläutert den Ablauf der Veranstaltung. Es wird darauf hingewiesen, dass die Veranstaltung zwecks Protokollerstellung aufgezeich- net wird. Herr Zwilling, Kaufmännischer Direktor der Uniklinik Köln, äußert sich in einer kurzen Rede zum Anlass der Planung. Er führt Gründe, wie ein prog nostiziertes Wachstum der Kölner Bevölkerung und einem damit einhergehenden Anstieg der Nachfrage für medizinische Leis- tungen an. Zudem weist er daraufhin, dass die Uniklinik Köln eine der besten medizinischen Einrichtungen Deutschlands ist und die weltb este Überlebensrate von frühgeborenen Kin - dern hat. Herr Wolff, stellvertretender Leiter des Stadtplanungsamtes, erläutert kurz die Gegebenhei- ten des Baufeldes und das Bebauungsplanverfahren. Am 23.06.2016 hat der Stadtentwick - lungsausschuss den Aufstellungsbeschluss gefasst. Heute findet die frühzeitige Öffentlich - keitsbeteiligung statt. Die heute vorgebrachten Fragen und Anregungen werden in einem Protokoll zusammengefasst, zusammen mit den schriftlichen Stellungnahmen an die Be - zirksbürgermeisterin geschickt und in der Bezirksvertretung Lindenthal beraten. Anschlie - ßend entscheidet der Stadtentwicklungsausschuss über diese Stellungnahmen. Die nächste Möglichkeit zur Einsichtnahme und Stellungnahme ist der Verfahrensschritt der Offenlage. Über die in der Offenlage eingehenden Stellungnahmen beschließt nach Beratung der Be - zirksvertretung Lindenthal und des Stadtentwicklungsausschusses der Rat der Stadt Köln den Bebauungsplan als Satzung. Dies wird voraussichtlich Ende 2017 erfolgen. Herr Becker, medfacilities GmbH, präsentiert den groben Inhalt der Planung. Hauptnutzer des neuen Gebäudes werden die Kinderheilkunde gemeinsam mit der Geburtshilfe sein. Dort werden Stationen, Ambulanzbereiche, die Kindernotaufnahme und die Kreißsäle unterkom- men. Der zweite Baustein ist die Erweiterung der Zentral-OPs mit weiteren Operationssälen und der Zentralisierung der Operationsräume. Der letzte Baustein bildet die Verlagerung mit Erweiterung der zentralen Notaufnahme mit der Notfallradiologie und der Verlagerun g des Hubschrauberlandeplatzes. Eines der Ziele ist es, vor allem ein zentrales Mutter - Kind - Zentrum zu schaffen. Heute sind die Stationen der Mutter -Kind - Klinik auf sechs Standorten im Campusgelände verteilt. Somit ist ein interdisziplinäres Arbeiten kaum möglich. Desweite- ren müsste die Bausubstanz in den nächsten Jahren ohnehin kernsaniert werden. Bei einer Sanierung müssten Teilbereiche geschlossen werden, was nicht möglich ist. Mit dem Neu - bau und der damit verbundenen Zentralisierung ist sowoh l die Verbesserung der baulichen Gegebenheiten, als auch die Optimierung der Behandlungs- und Patientenprozesse möglich. Darüber hinaus werden in diesem Zusammenhang die hygienischen Anforderungen optimiert und die zeitgemäße Infrastruktur bereitgestellt, z.B. die Implementierung von Mutter - Kind - Zimmern. Zusätzlich spricht das überregionale Einzugsgebiet auch für einen Ausbau und einer Erweiterung der Strukturen. Herr Berner, Astoc GmbH & Co. KG, stellt anhand einer Präsentation die städtebauliche Machbarkeitsstudie vor. Diese wurde erarbeitet, um die Grundlage für eine gute städtebauli- che Lösung zur Umsetzung des Raumprogramms zu bilden. In diesem Zusammenhang er - läutert er die räumlichen Grundlagen, die mit dem Funktionsprogramm der Machbarkeitsstu- die hinterlegt sind. Das Grundstück liegt an der Ecke Kerpener Straße / Lindenthalgürtel, im westlichen Anschluss an das heutige Bettenhaus mit den OP - Bereichen. Ziel ist die Umset- zung des definierten Raumprogramms, das ca. 70.000 m² Bruttogrundfläche vorsieht. Diese setzt sich aus 46 % Bettenstationen, die sich in den Obergeschossen befinden, und 54 % Sockelnutzungen in den unteren Gebäudeteilen zusammen. Die Sockelnutzungen bestehen insbesondere aus Ambulanzen, Operationssälen, Kreißsälen und zentra ler Notaufnahme. Das Bauvorhaben soll in zwei Bauabschnitten realisiert werden. Weitere Ziele innerhalb der Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum Bebauungsplanverfahren Uniklinik Köln „Baufeld West“ in Köln -Lindenthal 3 Planung sind die Fortsetzung der inneren Magistrale vom Herzzentrum über das Sockelge- schoss des Bettenhauses durch das Baufeld West bis zum Lindenthalgürtel. Frau Blömer - Frerker bittet die anwesenden Bürgerinnen und Bürger sich an die Stellwän- de zu begeben, um Fragen und Anregungen zur Planung vorzubringen. Folgende sechs Themen sind auf den Stellwänden vertreten: - Ökologie - Verkehr - Rettungshubschrauber - Geräuschimmissionen - Städtebauliche Machbarkeitsstudien - Krankenversorgung zentralisieren Die Fachplaner sammeln die gestellten Fragen bzw. Anregungen auf Karteikarten. Nach ca. 40 min an den Stellwänden, bittet Frau Blömer - Frerker die Fachplaner mit ihren Stellwänden zum Podium. Es finden kurze Vorträge der Fachplaner zu den eingegangen Fragen, Anregungen und Antworten statt: Frau Heckmann (FSWLA) stellt zum Thema Öko logie (in der Hauptsache der Schutz der Bäume) die gesammelten Fragen und Anregungen vor. Es wurden folgende Fragen gestellt: - Was passiert, wenn die Bäume gefällt werden? - Muss Ersatz geleistet werden? Antwort Frau Heckmann: Aufgrund der engen Situation ist es oftmals nicht möglich, im direkten Umfeld neue Bäume zu pflanzen. Für solche Fälle ist geregelt, dass Er - satzgelder gezahlt werden, die zur Anpflanzung von Bäumen an anderer Stelle ver - wendet werden. Herr Muthmann (PTV Group) fasst die zum Thema Verkehr gestellten Fragen zusammen. Es wurden folgende Fragen gestellt: - Anzahl der Parkplätze, die durch das Baufeld West neu entstehen? - Wer kann darüber verfügen? In diesem Zusammenhang wurde weitergehend gefragt, ob diese auch für Anwohner oder Besucher der Anwohner als Stellplätze zur Verfü - gung stehen werden? - Wie sieht es mit der Durchwegung durch das Plangebiet aus? - Welche Zeitschiene ist bei der Umsetzung des Baufeldes West geplant? - Wie wird der Radverkehr geregelt? Weitergehend gab es die Anregung, die Kerpener Straße als Anwohnerstraße auszubilden. Anmerkung: Die Beantwortung dieser Fragen erfolgt im Rahmen eines Verkehrsgutachtens. Herr Carloff (HeliportDesign) stellt zum Thema Hubschrauberlandeplatz die gesammelten Fragen und Anregungen vor. - Frage: Wie hoch wird der neue Landeplatz sein? Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum Bebauungsplanverfahren Uniklinik Köln „Baufeld West“ in Köln -Lindenthal 4 Antwort Herr Carloff: Er wird wesentlich höher liegen, was weniger Lärm am Boden bedeutet. Der neue Landeplatz wird zudem zukünftig vier anstelle von zwei An - und Abflugrichtungen haben. Somit erfolgt eine bessere Lärmverteilung. - Frage: Was passiert mit dem alten Landeplatz? Antwort Herr Carloff: Dieser wird geschlossen, wenn die Baumaßnahmen für das Bau- feld West beginnen. Es wird einen Ersatzlandeplatz geben. - Frage: Wie laufen die Genehmigungsverfahren ab? Antwort Herr Carloff: Zum einen wird ein bauordnungsrechtliches Verfahren durch die Stadt Köln durchgeführt und zum anderen ein luftfahrtrechtliches Genehmigungsver - fahren durch die Bezirksregierung Düsseldorf. Im luftfahrtrechtlichen Genehmigungs - verfahren wird es noch einmal eine gesonderte Bürgerbeteiligung geben. Herr Lüttgen (ADU cologne) führt die schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan- verfahren durch. Es werden alle Lärmquellen untersucht, die auf das Plangebiet einwirken. Hierbei handelt es sich insbesondere um Verkehrslärm, Fluglärm und Gewerbelärm. Außer- dem wird untersucht, was vom Gebiet selbst auf die Umgebung einwirkt. Hierbei handelt es sich um den hinzukommenden Straßenverkehrs- und Gewerbelärm (gemäß TA Lärm). Hier- zu wird es im Laufe des weiteren Verfahrens eine Lärmuntersuchung geben. Die Ergebnisse der Lärmuntersuchung werden durch eine Lärmkontingentierung innerhalb des Plangebietes festgeschrieben. Folgende Fragen wurden gestellt: - Frage: Wann liegt die Untersuchung vor und wie wird sie durchgeführt? Antwort Herr Lüttgen: Die ADU cologne ist auf Zahlen des Verkehrsgutachters ange - wiesen, sowohl auf die Zahlen des Ist - Falles, sowie des Plan - Falles. Auf der Grund- lage dieser Zahlen werden die notwendigen Untersuchungen durchgeführt. - Frage: Welcher Lärm ist unter Gewerbelärm zu verstehen? Antwort Herr Lüttgen: Die Uniklinik hat Lärmquellen, die als Gewerbelärm bezeichnet werden (z.B. Lüftungsanlagen), die sowohl auf das Plangebiet als auch auf die Umge- bung einwirken. Weitergehend gab es lärmtechnische Fragen zum Landeplatz die schon zuvor benannt wur- den und welche Baumaßnahmen sich auf die Umgebung auswirken. Herr Berner (ASTOC) erläutert, dass es unterschiedliche Themen gab, die diskutiert wur - den. Zum einen wurde das Thema der Höhenentwicklung, insbesondere der einzelnen Ge- schosshöhen angesprochen, und wie die Geschosshöhen der Operationsebenen ermittelt werden. - Frage: Wie werden die Bestandshöhen an der Ecke Kerpener Straße / Lindenthalgürtel aufgenommen? Antwort Herr Berner: Es ist städtebauliches Gebot, sich in die Umgebung einzufügen. Weitergehend wurde darauf hingewiesen, dass beispielsweise Wettbewerbsteilnehmer in ihrem Entwurf an der Ecke ein weiteres Geschoss (gewollte Überhöhung) vorsehen können. Hier wird letztendlich das städtebauliche Erscheinungsbild der durch die Ver- fasser der Entwürfe und der Jury bestimmt und somit die notwendigen Antworten ge - ben. Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum Bebauungsplanverfahren Uniklinik Köln „Baufeld West“ in Köln -Lindenthal 5 - Frage: Worauf werden die Schwerpunkte im Wettbewerb gelegt? Antwort Herr Berner. Die Schwerpunkte werden bei der Funktionalität und dem Archi- tekturbild liegen. - Frage: Wann werden die Ergebnisse des Wettbewerbes feststehen? Antwort Herr Berner: Im Februar 2017 wird ein zweitägiges Preisgericht tagen, an - schließend werden die Ergebnisse der Öffentlichkeit vorgestellt. - Frage: Wird es Änderungen gegenüber der aktuellen Konfiguration geben? Antwort Herr Berner: Davon wird ausgeg angen. Beispielsweise können die Gebäude stärker nach hinten zurückgestaffelt werden oder stärker vorgezogen werden, das ob- liegt den Verfassern der Entwürfe. Weitergehend wurde die zeitliche Bauablaufplanung besprochen, insbesondere die Untertei- lung in den ersten und zweiten Bauabschnitt. Hierbei wurde betont, dass der erste Bauab - schnitt Teil eines Förderprogramms der Landesregierung ist und in einem engen zeitlichen Rahmen realisiert werden muss. Herr Berner führt weiter aus, dass die Themen Nutzungsgliederungen und Sicherheitsbelan- ge angesprochen wurden. - Frage: Wie wird sich der Campus der Uniklinik von der Umgebung abschließen? Antwort Herr Berner: Der Campus soll unter Berücksichtigung individueller Belange wie heute offen bleiben, sodass die Sicherheit aller bei der weiteren Planung berücksichtigt wird. Weitergehend wurden die Nachbargrundstücke und das Studentenwerk am Lindenthalgürtel angesprochen. - Frage: Wird an dieser Brandwand angebaut oder nicht? Antwort Herr Berner: Die Machbarkeitsstudie sieht dies vorläufig nicht vor. Hier sind zurzeit notwendige Freiraumnutzungen, die ebenfalls im Rahmen des Raumpro - gramms umzusetzen sind, vorgesehen, wie z.B. ein Kinderspielplatz für die Kinder von Patienten oder Kinder, die selber stationär behandelt werden. Positiv wurde hervorgehoben, dass der Kreuzungsbereich Rurstraße und Kerpener Straße mit der jetzigen Zufahrt zum Klinikum besser strukturiert wird. In diesem Zusammenhang wurden die Änderungsabsichten, die auch von Seiten der Stadt Köln verfolgt werden, positiv erörtert. Herr Becker (medfacilities) äußert sich zum Thema Krankenversorgung zentralisieren. - Frage: Wann wird der erste Bauabschnitt fertig gestellt? Antwort Herr Becker: Es ist geplant, den ersten Bauabschnitt in 2021 in Betrieb zu nehmen. - Frage: Was passiert mit den Bestandsgebäuden? Antwort Herr Becker: Aktuell werden die einzelnen Funktionen verlagert. Diese werden größtenteils auf dem Campus in Neubauten und Interimsgebäuden untergebracht. Was nicht auf Campusgelände untergebracht werden kann, wird während der Umstrukturie- rung auf angemieteter Flächen außerhalb des Unigeländes untergebracht. - Frage: Was ist mit den Gebäuden, die bei Fertigstellung des 1. Bauabschnittes freige- zogen werden? Antwort Herr Becker: Diese Gebäude werden entsprechend des Masterplanes genutzt. Weitergehend führt er aus, dass es ständige Überarbeitungen gibt, die den Fortschritt der Medizin berücksichtigen. Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum Bebauungsplanverfahren Uniklinik Köln „Baufeld West“ in Köln -Lindenthal 6 Frau Blömer - Frerker stellt fest, dass es keine weiteren Wortmeldungen gibt. Sie verweist darauf, dass schriftliche Einwendungen noch bis zum 02. Dezember 2016 an sie geschickt werden können. Schließlich bedankt sich Frau Blömer - Frerker bei allen Anwesenden für den informativen Abend und schließt die Veranstaltung. gez. Blömer - Frerker gez. Funk Frau Blömer - Frerker Herr Funk (Bezirksbürgermeisterin Lindenthal) (Schriftführer) Anlagen: 6 Fotos der Stellwände Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum Bebauungsplanverfahren Uniklinik Köln „Baufeld West“ in Köln -Lindenthal 7 Anhang: Ökologie Verkehr Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum Bebauungsplanverfahren Uniklinik Köln „Baufeld West“ in Köln -Lindenthal 8 Rettungshubschrauber Geräuschimmissionen Krankenversorgung zentralisieren Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum Bebauungsplanverfahren Uniklinik Köln „Baufeld West“ in Köln -Lindenthal 9 Städtebauliche Machbarkeitsstudie
Anlage 10, BV 3 vom 06.12.2021
2825 Zeichen
Geschäftsführung Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) Herr Wagener Telefon: (0221)221 93313 E-Mail: steffen.wagener1@stadt-koeln.de Datum: 07.12.2021 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Lindenthal vom 06.12.2021 öffentlich 9.2.3 Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan 64435/02 Arbeitstitel: Baufeld West, Kerpener Straße in Köln-Lindenthal 3500/2021 geänderter Beschluss: Der Rat beschließt, 1. das Bauleitplanverfahren des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 64435/02 –Arbeitstitel: Baufeld West, Kerpener Straße in Köln-Lindenthal– auf ein Verfahren zur Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes im Sinne von § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) umzustellen; 2. den Bebauungsplan 64435/02 mit gestalterischen Festsetzungen für das circa 17.600 m² große Plangebiet östlich des Lindenthalgürtels und nördlich der Kerpener Straße, betreffend den südwestlichen Teil des Universitätsklinikums Köln-Lindenthal, westlich des Bettenhauses und südlich des viergeschossigen Zentrallagers nach § 10 Absatz 1 BauGB in der Fassung der Bekanntma- chung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeord- nung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. Die Bezirksvertretung Lindenthal beschließt zum Satzungsbeschluss Bebauungsplan 64435/02 Baufeld West Kerpener Straße folgende Punkte: 1. Der vorgesehene Studentenweg soll nicht nur für Fußgänger:innen, sondern auch für Radfahrende in Nord-Süd-Richtung nutzbar sein und er wird durch einen Vertrag öffentlich gesichert werden. 2. Ein Gutachten zum Stadtklima, wie vom Umweltamt gefordert, ist dringend notwendig (Stichwort Klimanotstand) und wird noch erstellt. Erkenntnisse daraus können in den Bauantrag und städtebaulichen Vertrag einfließen. 3. Die Bezirksvertretung beschließt eine erneute Prüfung, ob die zur Fällung vorgesehene Anzahl von 73 Bäumen und 8 Straßenbäumen unbedingt notwendig ist und stellt die Aufgabe, die Zahl zu verringern. Zudem soll so viel wie möglich vor Ort ausgeglichen werden. 4. Die Kreuzung Kerpener Straße / Sülzburgstraße / Rurstraße ist in der alternativen Betriebsform somit gesetzt. 5. Das Verkehrsgutachten wird den politischen Gremien vorgelegt Die unter 10.8.1 notwendige Geschwindigkeitsreduzierung von 50 km/h auf 30km/h für den Autoverkehr auf der Kerpener als auch auf dem Lindenthalgür- tel wird beschlossen, da sonst die Verkehrslärmanforderungen nicht erfüllt werden können Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen Nicht anwesend: Führer (CDU), Hilgers, Fiedler (SPD), Kaspar (FDP), Finsterle (AFD)
Anlage 7b Zeichenerklärung
1680 Zeichen
max. IIImax. IVmax. IX GHmax = 65.00 m ü. NN =GHmax = 69.00 m ü. NN =GHmax = 89.00 m ü. NN = Sonstige Sondergebiete BaugrenzeGrenze des räumlichen Geltungsbereiches(§ 9 Abs.7 BauGB) SOUniversitätGrundflächenzahlGRZ 0,85 Einfahrtbereich Planung (zeichnerische Festsetzungen) Hinweise zu den ObergeschossenOberkante (OK) TechnischeVersorgung OstOK TechnischeVersorgung WestGHmax = 94.00 m ü. NN = GHmax= 102.00 m ü. NN =GHmax = 87.00 m ü. NN =OK VersorgungLandeplatzOK = 97.00 m ü. NN =OK Landeplatz Baugrenze Landeplatz Einfahrtbereich Tiefgarage BestandTGa max. VIIGHmax = 81.00 m ü. NN = Maximale GebäudehöheGHmax Mit Geh- und Fahrrechten zu belastendeFlächen Bereiche für Durchgänge / Überdachungen SO1 - SO2 Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung,z.B. von Baugebieten, oder Abgrenzungdes Maßes der Nutzung innerhalb einesBaugebietes(§ 1 Abs.4, § 16 Abs.5 BauNVO)Stützmauer Bestehende HöhenpunkteNachrichtliche Übernahmen Lärmpegelbereiche Geplante dem Plangebietangrenzende Baukörper(siehe Einschrieb)Bestandsgebäude 49.60 m ü. NN Geh- und FahrrechtGFGehrechtG X = 32353541.09Y = 5643408.76 Bestandsgebäude innerhalb desPlangebietes ZNAZentrale Notaufnahme Festgesetzte Geländeoberkante(GOK) für das Plangebiet Geschlossene Bauweiseg Bestehende Brüstungshöhenpunkte49.30 m ü. NNBrH 71.60 m ü. NN Umgrenzung Tiefgarage(§ 9 Abs.1 Nr.4 und 22 BauGB) LPB IIILPB IV Hubschrauberlandeplatz(Bestand - ausserhalb des Plangebietes)FlurstücknummerFlurstückgrenzeFlurgrenze BestandBaumBordsteinvorhandene Höhenlage über NHNZahl der Vollgeschosse Koordinatenpunkte 49.33 m ü. NNI, II Hubschrauberlandeplatz(nur zur Information) Anlage 7b Planzeichenerklärung Bebauungsplan 64435/02
Anlage 4 Darstellung und Bewertung der zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen
36655 Zeichen
ANLAGE 4 Abwägung der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Dienststellen gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Bebauungsplan Nr. 64435 / 02, Entwurf Arbeitstitel: Baufeld West, Kerpener Straße in Köln - Lindenthal Stand 20.09.2018 Redaktionell angepasst nach der Offenlage Stand 08.01.2021 Inhalt 1 Stellungnahme vom 27.07.2018, 57 - 574/2 .................................................................................. 2 2 Stellungnahme vom 18.09.2018, 57 - 574/2 .................................................................................. 8 3 Stellungnahme vom 26.07.2018, Stadtentwässerungsbetriebe Köln .................................... 9 4 Stellungnahme vom 17.07.2018, 23 - 234/1 ................................................................................ 10 5 Stellungnahme vom 05.07.2018, Bundesnetzagentur .............................................................. 12 6 Stellungnahme vom 09.07.2018, 63 - 630/21.............................................................................. 14 7 Stellungnahme vom 31.07.2018, 66 - 661/4 ................................................................................ 16 8 Stellungnahme vom 28.06.2018, AWB .......................................................................................... 20 9 Stellungnahme vom 17.07.2018, Kampfmittelbeseitigung ...................................................... 21 10 Stellungnahme vom 16.07.2018, 67 - 671/10.............................................................................. 25 11 Stellungnahme vom 26.07.2018, Stadtwerke Köln .................................................................... 26 12 Stellungnahme vom 31.07.2018, 62 - 621/2 ................................................................................ 27 13 Stellungnahme vom 23.07.2018, 37 - 375/3 ................................................................................ 29 14 Stellungnahme vom 27.07.2018, Stadtplanungsamt 61/21 – Rechtsfragen ..................... 31 15 Stellungnahme vom 31.07.2018, 4512 Bodendenkmalpflege ................................................ 32 16 Stellungnahme vom 16.07.2018, Deutsche Flugsicherung..................................................... 33 17 Stellungnahme vom 20.07.2018, Bezirksregierung Düsseldorf - Flugsicherheit .............. 34 18 Stellungnahme vom 25.07.2018, 611/1 Flächennutzungsplan .............................................. 36 19 Stellungnahme vom 03.07.2018, 231/2-3-20180567 ................................................................ 37 20 Stellungnahme vom 29.06.2018, 230/5 - 230/57 ....................................................................... 38 21 Stellungnahme vom 24.07.2018, 80 - 803 .................................................................................... 39 22 Stellungnahme vom 28.06.2018, Polizeipräsidium Köln, Direktion Kriminalität ............... 40 23 Stellungnahme vom 29.06.2018, Polizeipräsidium Köln, Führungsstelle Verkehr .......... 41 24 Stellungnahme vom 02.07.2018, 230/5 - 230/57 ....................................................................... 42 25 Stellungnahme vom 04.07.2018, Amt 15 regionale Kooperation .......................................... 43 26 Stellungnahme vom 10.07.2018, IHK Köln .................................................................................. 44 Bebauungsplan Nr. 64435 / 02 Arbeitstitel: Baufeld West, Kerpener Straße in Köln - Lindenthal Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 Fassung vom 20.09.2018 Redaktionell angepasst nach der Offenlage Stand 08.01.2021 Seite 2 von 44 1 Stellungnahme vom 27.07.2018, 57 - 574/2 Bebauungsplan Nr. 64435 / 02 Arbeitstitel: Baufeld West, Kerpener Straße in Köln - Lindenthal Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 Fassung vom 20.09.2018 Redaktionell angepasst nach der Offenlage Stand 08.01.2021 Seite 3 von 44 Bebauungsplan Nr. 64435 / 02 Arbeitstitel: Baufeld West, Kerpener Straße in Köln - Lindenthal Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 Fassung vom 20.09.2018 Redaktionell angepasst nach der Offenlage Stand 08.01.2021 Seite 4 von 44 Bebauungsplan Nr. 64435 / 02 Arbeitstitel: Baufeld West, Kerpener Straße in Köln - Lindenthal Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 Fassung vom 20.09.2018 Redaktionell angepasst nach der Offenlage Stand 08.01.2021 Seite 5 von 44 Stellungnahme der Verwaltung zu Punkt 1.1 Verkehrslärmschutz: Das geforderte Lärmgutachten wurde im Laufe des weiteren Verfahrens erstellt und im Rahmen der Offenlage beziehungsweise der wiederholten Offenlage berücksichtigt und mit den zustän- digen Fachabteilungen der Stadt Köln abgestimmt. Stellungnahme der Verwaltung zu Punkt 1.2 Luftschadstoffe: Die lufthygienische Untersuchung wurde im Laufe des weiteren Verfahrens erstellt und im Rah- men der Offenlage bzw. der wiederholten Offenlage berücksichtigt und mit den zuständigen Fachabteilungen der Stadt Köln abgestimmt, siehe hierzu Punkt 2 dieser Abwägung. Stellungnahme der Verwaltung zu Punkt 1.3 Natur und Landschaft: Auf dem östlichen Gebäudeteil ist die Realisierung eines Hubschrauberlandeplatzes vorgese- hen. Bei den Start- und Landeanflügen entstehen Luftverwirbelungen, hierdurch ist die Realisie- rung von Gründächern nur eingeschränkt möglich und kann nach derzeitigem Kenntnisstand hauptsächlich auf dem Sockelgeschoss realisiert werden. Von einer Fassadenbegrünung muss aus hygienischen und Sicherheitsgründen abgesehen werden. Bei dem geplanten Baukörper handelt es sich um einen sehr kompakten Baukörper, der der Akut- und Intensivmedizin dienen soll. Dieser wird auf einer relativ begrenzten und urbanen Baufläche realisiert. Zusätzlich muss die Wegeverbindung des Studentenweges zur Kerpener Straße und zum Lindenthalgürtel realisiert werden. Die zukünftigen Wegeflächen werden heute schon von Versorgungsleitungen und Unterbauungen (Versorgungstunnel) in Anspruch genom- men, sodass eine großflächige Durchgrünung im Rahmen dieses Bebauungsplanes nicht mög- lich ist. Stellungnahme der Verwaltung zu Punkt 1.4 Stadtklima / Anpassung an den Klimawan- del: Unterpunkt Gutachten zum Stadtklima: In der Begründung wurde ein Kapitel zum Klimaschutz und Klimaanpassung aufgenommen. Die grünordnerischen Festsetzungen wurden mit dem Grünflächenamt der Stadt Köln abgestimmt. Im Übrigen wird auf den Punkt 1.3 verwiesen. Die Erstellung eines Gutachtens zum Stadtklima, im Zusammenhang mit der Erstellung dieses Bebauungsplanes, der eine bebaute Fläche von ca. 18.000 m² überplant, ist aus Sicht des Stadtplanungsamtes der Stadt Köln nicht notwendig. Unterpunkt Versorgung von vulnerablen Personen: Das Klinikgebäude ist so ausgelegt, dass die zu behandelnden Patienten mit den modernsten und fortschrittlichsten Behandlungsmetoden versorgt werden. Vor diesem Hintergrund können die erwähnten Bedenklichkeiten nicht geteilt werden. Unterpunkte Schmutzwasser, Niederschlagswasser und Gründach: Das Schmutzwasser wird wie bisher in die vorhandene Kanalisation eingeleitet. Das Plangebiet wurde vor dem 01.01.1996 erstmals bebaut, daher muss der § 44 Landeswas- sergesetz NRW (Beseitigung von Niederschlagswasser) nicht zwingend angewendet werden. Das anfallende Niederschlagswasser kann nicht vor Ort versickert werden. Im Rahmen des Bauantrages werden die notwendigen Rückhaltemaßnahmen soweit notwendig mit den StEB abgestimmt. Bebauungsplan Nr. 64435 / 02 Arbeitstitel: Baufeld West, Kerpener Straße in Köln - Lindenthal Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 Fassung vom 20.09.2018 Redaktionell angepasst nach der Offenlage Stand 08.01.2021 Seite 6 von 44 Stellungnahme der Verwaltung zu Punkt 1.5 Solarenergetische Optimierung / „städtebau- liche Energieeffizienz“, 1.6 Elektromagnetische Felder und 2.1. Untere Naturschutzbe- hörde (571): Keine Stellungnahme erforderlich. Stellungnahme der Verwaltung zu Punkt 2.2. Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirt- schaftsbehörde (572): Unterpunkt Immissionsschutz: Die geforderten Gutachten zur Lärmimmission, zur Lufthygiene und zur Lichtimmission wurden mit den zuständigen Behörden abgestimmt und entsprechend der Ergebnisse im Rahmen der Offenlage beziehungsweise der wiederholten Offenlage berücksichtigt. Der Hinweis zur Gebietsfestsetzung wurde zur Kenntnis genommen. Es wird jedoch ausdrück- lich darauf hingewiesen, dass es sich bei den unter Punkt 6.1 f) TA Lärm genannten Einrichtun- gen um kurative Einrichtungen handelt. Bei dem hier zu realisierenden Klinikgebäude handelt es sich um eine Akutklinik. Zu einer Akutklinik gehören neben der voll- und teilstationären Be- handlung auch die Notfallbehandlung sowie die prä- beziehungsweise poststationäre Betreu- ung. Anders als die kurativen Einrichtungen, die sich meistens in ruhigeren ländlichen Kurgebie- ten befinden, befinden sich Akutkliniken in innerstädtischen Bereichen (Gemengelage), um für die zu behandelnden Patienten (im Besonderen für die Notfallpatienten) auf kurzem und direk- tem Weg erreichbar zu sein. Die Rechtsprechung und in Folge dessen die TA Lärm sehen vor, dass in einer Gemengelage höhere Immissionsrichtwerte angenommen werden können. Somit kann in diesem Fall in Abstimmung mit den städtischen Ämtern ein höherer Beurteilungspegel gewählt werden, der die Werte von Wohn- beziehungsweise Mischgebieten erreichen kann. Unterpunkt Wasser- und Abfallwirtschaft: Keine Stellungnahme erforderlich. Stellungnahme der Verwaltung zu Punkt 2.3. Vorsorgender Bodenschutz (574/2) Keine Stellungnahme erforderlich. Stellungnahme der Verwaltung zu Punkt 2.4. Boden- und Grundwasserschutz (573) Im September 2017 gab es beim Umweltamt der Stadt Köln einen Termin zu der Lage des ehe- maligen Bachlaufes und des Teiches. In diesem Termin konnte anhand von historischen Karten nachgewiesen werden, dass sich die angesprochene Fläche weiter nördlich befindet. Daher sind die vorliegenden Unterlagen: • Ergebnisbericht zu baugrundtechnischen Voruntersuchungen für das Neubauvorhaben Baufeld West, 1. Bauabschnitt auf dem Gelände der Universitätsklinik Köln in Köln - Lin- denthal, erstellt im Mai 2016 durch ugb - umwelt-geologie-baugrund, • Analysenergebnisse Mischprobenuntersuchung Ergänzung zum Ergebnisbericht zu bau- grundtechnischen Voruntersuchungen, nach heutigen Kenntnisstand im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens als ausreichend zu be- trachten. Bebauungsplan Nr. 64435 / 02 Arbeitstitel: Baufeld West, Kerpener Straße in Köln - Lindenthal Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 Fassung vom 20.09.2018 Redaktionell angepasst nach der Offenlage Stand 08.01.2021 Seite 7 von 44 Abwägungsvorschlag: Die Stellungnahme zum Verkehrslärmschutz wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme zu den Luftschadstoffen wird zur Kenntnis genommen. Die Verwaltung empfiehlt, der Anregung zur Fassadenbegrünung und großflächigen Durchgrü- nung nicht zu folgen und der Anregung zu den Gründächern teilweise zu folgen. Die Verwaltung empfiehlt, der Ergänzung der Begründung um das Kapitel Klimaschutz und Klimaanpassung zu folgen und der Anregung zur Erstellung eines Klimagutachtens nicht zu fol- gen. Die Stellungnahme der Verwaltung zum Unterpunkt Versorgung von vulnerablen Personen wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahmen der Verwaltung zu den Unterpunkten Schmutzwasser, Niederschlagswas- ser und Gründach werden zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahmen der Verwaltung zur solarenergetischen Optimierung / „städtebauliche Ener- gieeffizienz“ und zu den elektromagnetischen Felder und der Unteren Naturschutzbehörde (571) werden zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahmen der Verwaltung zur Wasser- und Abfallwirtschaft und zum vorsorgenden Bodenschutz (574/2) werden zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme der Verwaltung zum Boden- und Grundwasserschutz (573) wird zur Kennt- nis genommen. Bebauungsplan Nr. 64435 / 02 Arbeitstitel: Baufeld West, Kerpener Straße in Köln - Lindenthal Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 Fassung vom 20.09.2018 Redaktionell angepasst nach der Offenlage Stand 08.01.2021 Seite 8 von 44 2 Stellungnahme vom 18.09.2018, 57 - 574/2 Stellungnahme der Verwaltung: Die geforderten Ergänzungen der lufthygienischen Auswirkungen wurden vor der Offenlage durchgeführt und mit den zuständigen Behörden abgestimmt und entsprechend der erzielten Ergebnisse im Rahmen der Offenlage beziehungsweise der wiederholten Offenlage berücksich- tigt. Abwägungsvorschlag: Kenntnisnahme Bebauungsplan Nr. 64435 / 02 Arbeitstitel: Baufeld West, Kerpener Straße in Köln - Lindenthal Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 Fassung vom 20.09.2018 Redaktionell angepasst nach der Offenlage Stand 08.01.2021 Seite 9 von 44 3 Stellungnahme vom 26.07.2018, Stadtentwässerungsbetriebe Köln Stellungnahme der Verwaltung: Das Plangebiet wurde vor dem 01.01.1996 erstmals bebaut, daher muss der § 44 Landeswas- sergesetz NRW (Beseitigung von Niederschlagswasser) nicht zwingend angewendet werden. Die Realisierung von notwendigen Schutzmaßnahmen zur schadlosen Ableitung von Nieder- schlagswasser aus Starkregenereignissen über Grünflächen oder andere Rückhaltungsmaß- nahmen zur Vermeidung von Schäden sowie die Planung von Notüberläufen wird im weiteren Verfahren mit der SteB abgestimmt. Abwägungsvorschlag: Kenntnisnahme Bebauungsplan Nr. 64435 / 02 Arbeitstitel: Baufeld West, Kerpener Straße in Köln - Lindenthal Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 Fassung vom 20.09.2018 Redaktionell angepasst nach der Offenlage Stand 08.01.2021 Seite 10 von 44 4 Stellungnahme vom 17.07.2018, 23 - 234/1 Bebauungsplan Nr. 64435 / 02 Arbeitstitel: Baufeld West, Kerpener Straße in Köln - Lindenthal Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 Fassung vom 20.09.2018 Redaktionell angepasst nach der Offenlage Stand 08.01.2021 Seite 11 von 44 Stellungnahme der Verwaltung: Die Darstellungen zur Bauleitplanung wurden zur Kenntnis genommen, in der Begründung ent- sprechend ergänzt und im Rahmen der Offenlage beziehungsweise der wiederholten Offenlage berücksichtigt. Das geplante Wasserschutzgebiet Hürth Wasserschutzzone III B wurde ebenfalls in der Be- gründung aufgenommen. Die Hinweise der textlichen Festsetzungen wurden entsprechend er- gänzt und im Rahmen der Offenlage beziehungsweise der wiederholten Offenlage berücksich- tigt. Eine Altlast oder ein Altlastverdacht konnte auf Grundlage der bisher durchgeführten Untersu- chungen, • Ergebnisbericht zu baugrundtechnischen Voruntersuchungen für das Neubauvorhaben Baufeld West, 1. Bauabschnitt auf dem Gelände der Universitätsklinik Köln in Köln - Lin- denthal, erstellt im Mai 2016 durch ugb - umwelt-geologie-baugrund, • Analysenergebnisse Mischprobenuntersuchung Ergänzung zum Ergebnisbericht zu bau- grundtechnischen Voruntersuchungen, nicht bestätigt werden. Das Baulastenverzeichnis wurde eingesehen, die angegebenen Baulasten stehen dem künfti- gen Planungsrecht nicht entgegen. Abwägungsvorschlag: Kenntnisnahme Bebauungsplan Nr. 64435 / 02 Arbeitstitel: Baufeld West, Kerpener Straße in Köln - Lindenthal Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 Fassung vom 20.09.2018 Redaktionell angepasst nach der Offenlage Stand 08.01.2021 Seite 12 von 44 5 Stellungnahme vom 05.07.2018, Bundesnetzagentur Bebauungsplan Nr. 64435 / 02 Arbeitstitel: Baufeld West, Kerpener Straße in Köln - Lindenthal Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 Fassung vom 20.09.2018 Redaktionell angepasst nach der Offenlage Stand 08.01.2021 Seite 13 von 44 Stellungnahme der Verwaltung: Von Seiten der genannten Betreiber wurden keine Stellungnahmen abgegeben. Im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 05.12.2019 bis 10.01.2020 wurde von Seiten der Bundesnetzagentur folgende weitere Stellungnahme abgegeben: „Durch das Referat 511 wird noch untersucht, ob die notwendigen Schutzabstände zu den vor- handenen funktechnischen Messeinrichtungen der Bundesnetzagentur eingehalten werden.“ Da keine Rückmeldung erfolgte, auch nicht im Rahmen der wiederholten Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 24.09.2020 bis 05.11.2020, ist sichergestellt, dass keine Richtfunktrassen durch die Umsetzung der Planung beeinträchtigt werden. Somit sind keine Festsetzungen nötig. Abwägungsvorschlag: Kenntnisnahme Bebauungsplan Nr. 64435 / 02 Arbeitstitel: Baufeld West, Kerpener Straße in Köln - Lindenthal Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 Fassung vom 20.09.2018 Redaktionell angepasst nach der Offenlage Stand 08.01.2021 Seite 14 von 44 6 Stellungnahme vom 09.07.2018, 63 - 630/21 Bebauungsplan Nr. 64435 / 02 Arbeitstitel: Baufeld West, Kerpener Straße in Köln - Lindenthal Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 Fassung vom 20.09.2018 Redaktionell angepasst nach der Offenlage Stand 08.01.2021 Seite 15 von 44 Stellungnahme der Verwaltung: Da es sich bei der Möglichkeit einer Geländemodellierung um einen Wert von + / - 50 cm han- delt und für die Berechnung der Abstandflächen eindeutige Regelungen getroffen wurden, ist die Änderung der textlichen Festsetzungen unter Punkt Nr. 2.1.3 (2.1.2 alt) nicht vorgesehen. Darüber hinaus ist anzumerken, dass im Plangebiet beziehungsweise im angrenzenden Umfeld keine natürlichen Geländestrukturen vorhanden sind. Insbesondere der westliche Bereich ist in den Garten- und Freiraumbereichen durch Abgrabungen geprägt. Abwägungsvorschlag: Die Verwaltung empfiehlt, der Anregung zur Geländemodellierung nicht zu folgen. Bebauungsplan Nr. 64435 / 02 Arbeitstitel: Baufeld West, Kerpener Straße in Köln - Lindenthal Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 Fassung vom 20.09.2018 Redaktionell angepasst nach der Offenlage Stand 08.01.2021 Seite 16 von 44 7 Stellungnahme vom 31.07.2018, 66 - 661/4 Bebauungsplan Nr. 64435 / 02 Arbeitstitel: Baufeld West, Kerpener Straße in Köln - Lindenthal Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 Fassung vom 20.09.2018 Redaktionell angepasst nach der Offenlage Stand 08.01.2021 Seite 17 von 44 Bebauungsplan Nr. 64435 / 02 Arbeitstitel: Baufeld West, Kerpener Straße in Köln - Lindenthal Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 Fassung vom 20.09.2018 Redaktionell angepasst nach der Offenlage Stand 08.01.2021 Seite 18 von 44 Bebauungsplan Nr. 64435 / 02 Arbeitstitel: Baufeld West, Kerpener Straße in Köln - Lindenthal Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 Fassung vom 20.09.2018 Redaktionell angepasst nach der Offenlage Stand 08.01.2021 Seite 19 von 44 Stellungnahme der Verwaltung: Die Darstellungen zum Kreuzungsbereich Kerpener Straße / Rurstraße wurden zur Kenntnis genommen. Die verkehrlichen Vorgaben des Verkehrsgutachtens „Universitätsklinikum Köln, Baufeld West“, das durch das Ingenieurbüro PTV Transport Consult GmbH erstellt wurde, wurden im weiteren Genehmigungsverfahren berücksichtigt. Ein ausführliches Anlieferungskonzept (Ver- und Entsorgung) wird im Rahmen des Bauantrags- verfahrens vorgelegt. Gleiches gilt für die Darstellung der Umsetzbarkeit der Tiefgaragenzufahrt und -ausfahrt im Zusammenhang mit der Zu- und Ausfahrt der Notaufnahme im Bereich der Kerpener Straße. Die Entwürfe für den überbreiten Fahrstreifen (Linksabbieger) im Bereich der Tiefgaragenzu- fahrt unter Berücksichtigung der geplanten Radverkehrsführung werden ebenfalls im Rahmen des Bauantragsverfahrens vorgelegt. Abwägungsvorschlag: Kenntnisnahme Bebauungsplan Nr. 64435 / 02 Arbeitstitel: Baufeld West, Kerpener Straße in Köln - Lindenthal Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 Fassung vom 20.09.2018 Redaktionell angepasst nach der Offenlage Stand 08.01.2021 Seite 20 von 44 8 Stellungnahme vom 28.06.2018, AWB Stellungnahme der Verwaltung: Der § 10 der Abfallsatzung (Standplätze für Abfallbehälter) wurde im Rahmen des Bebauungs- planverfahrens durch die getroffene Festsetzung zu den Nebenanlagen ausreichend berück- sichtigt. Im Rahmen des Bauantragsverfahrens wird eine detaillierte Entsorgungsplanung abge- stimmt. Abwägungsvorschlag: Kenntnisnahme Bebauungsplan Nr. 64435 / 02 Arbeitstitel: Baufeld West, Kerpener Straße in Köln - Lindenthal Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 Fassung vom 20.09.2018 Redaktionell angepasst nach der Offenlage Stand 08.01.2021 Seite 21 von 44 9 Kenntnisnahme Stellungnahme vom 17.07.2018, Kampfmittelbeseitigung Bebauungsplan Nr. 64435 / 02 Arbeitstitel: Baufeld West, Kerpener Straße in Köln - Lindenthal Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 Fassung vom 20.09.2018 Redaktionell angepasst nach der Offenlage Stand 08.01.2021 Seite 22 von 44 Bebauungsplan Nr. 64435 / 02 Arbeitstitel: Baufeld West, Kerpener Straße in Köln - Lindenthal Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 Fassung vom 20.09.2018 Redaktionell angepasst nach der Offenlage Stand 08.01.2021 Seite 23 von 44 Bebauungsplan Nr. 64435 / 02 Arbeitstitel: Baufeld West, Kerpener Straße in Köln - Lindenthal Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 Fassung vom 20.09.2018 Redaktionell angepasst nach der Offenlage Stand 08.01.2021 Seite 24 von 44 Stellungnahme der Verwaltung: Die notwendigen Untersuchungen werden im Rahmen der Baufeldfreimachung von Seiten der Universitätsklinik Köln mit dem Kampfmittelräumdienst abgestimmt. Hierbei ist im Besonderen mit Blick auf den laufenden Klinikbetrieb zu klären wann die Untersuchen stattfinden können. Abwägungsvorschlag: Kenntnisnahme Bebauungsplan Nr. 64435 / 02 Arbeitstitel: Baufeld West, Kerpener Straße in Köln - Lindenthal Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 Fassung vom 20.09.2018 Redaktionell angepasst nach der Offenlage Stand 08.01.2021 Seite 25 von 44 10 Stellungnahme vom 16.07.2018, 67 - 671/10 Stellungnahme der Verwaltung: Ein Hinweis zum Grünordnungsplan wurde in der Begründung unter Punkt 7.5 „Umgang mit Ve- getationsflächen“ berücksichtigt. Des Weiteren wurden ein Biotoptypenplan für den Bestand und ein Biotoptypenplan für die Planung erarbeitet. Auf Basis dieser beiden Pläne wurde der Maßnahmenplan erarbeitet und mit dem Grünflächenamt der Stadt Köln abgestimmt. Die Angaben zum schutzwürdigen Baumbestand differierten leicht, sie wurden auf Grundlage des Bestandes zuletzt im März 2020 aktualisiert und angepasst. Dass außerhalb des Plange- bietes Straßenbäume gefällt werden müssen, wurde in die Begründung unter Punkt 7.5 „Um- gang mit Vegetationsflächen“ aufgenommen. Auf Grundlage des städtebaulichen Wettbewerbsergebnisses können die Straßenbäume inner- halb des Plangebietes nicht erhalten bleiben. Gemäß der Baumschutzsatzung der Stadt Köln werden diese Bäume ausgeglichen. In den Hinweisen der textlichen Festsetzungen (Punkt 11) wurde ein Hinweis auf die Grunds- ätze zur Gestaltung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß der Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen nach §§ 135a-c BauGB vom 15.12.2011 aufge- nommen. Abwägungsvorschlag: Die Stellungnahme zum Grünordnungsplan wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme zum Baumbestand wird zur Kenntnis genommen. Die Verwaltung empfiehlt, der Anregung zum Erhalt der Straßenbäume innerhalb des Plange- bietes nicht zu folgen. Die Verwaltung empfiehlt, der Anregung zur Aufnahme der Satzung zur Gestaltung von Aus- gleichs- und Ersatzmaßnahmen in den textlichen Festsetzungen zu folgen. Bebauungsplan Nr. 64435 / 02 Arbeitstitel: Baufeld West, Kerpener Straße in Köln - Lindenthal Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 Fassung vom 20.09.2018 Redaktionell angepasst nach der Offenlage Stand 08.01.2021 Seite 26 von 44 11 Stellungnahme vom 26.07.2018, Stadtwerke Köln Stellungnahme der Verwaltung: Die Darstellung zu der bestehenden Stromnetzstation zur öffentlichen Versorgung wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen einer Planvereinbarung berücksichtigt. Bei Verlegung der Stromnetzstation bieten die Festsetzungen des Bebauungsplanes ausreichend Gestaltungs- spielraum. Daher ist eine weitergehende Sicherung nicht notwendig. Abwägungsvorschlag: Kenntnisnahme Bebauungsplan Nr. 64435 / 02 Arbeitstitel: Baufeld West, Kerpener Straße in Köln - Lindenthal Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 Fassung vom 20.09.2018 Redaktionell angepasst nach der Offenlage Stand 08.01.2021 Seite 27 von 44 12 Kenntnisnahme Stellungnahme vom 31.07.2018, 62 - 621/2 Bebauungsplan Nr. 64435 / 02 Arbeitstitel: Baufeld West, Kerpener Straße in Köln - Lindenthal Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 Fassung vom 20.09.2018 Redaktionell angepasst nach der Offenlage Stand 08.01.2021 Seite 28 von 44 Stellungnahme der Verwaltung: Die Darstellungen zur geplanten Erschließung, zur Erschließungsbeitragspflicht und zu den Er- schließungsregelungen wurden zur Kenntnis genommen. Die Darstellungen zur Verlängerung des Studentenweges bis zum Lindenthalgürtel wurden zur Kenntnis genommen. Ein Gehrecht zur Kerpener Straße wurde in die Planzeichnung zur Offen- lage bzw. wiederholten Offenlage aufgenommen. Die Sicherung durch Baulasten und Grund- dienstbarkeiten muss im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen erfolgen und ist nicht Be- standteil des Bebauungsplanverfahrens. Bei der Darstellung der Lage des Studentenweges auf der Abbildung 3 der Anlage 2 handelt es sich um eine Konzeptdarstellung ohne verbindliche Verortung der Wegebeziehungen. Die Er- läuterung zu Abbildung 3 wurde entsprechend ergänzt. Im Bebauungsplanentwurf wurde die Wegeverbindung in Form eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes auf Grundlage des Siegerent- wurfes festgesetzt. Die Darstellung, dass die notwendigen Anpassungsarbeiten, die im öffentlichen Straßenraum erforderlich werden, gemäß § 16 StrWG NRW zu Lasten des Vorhabenträgers gehen, wurde zur Kenntnis genommen. Der durch den Stadtbahnbetrieb eventuell auftretende Lärm wurde im Rahmen des Lärmschutz- gutachtens abgearbeitet und im Rahmen der Offenlage beziehungsweise der wiederholten Of- fenlage berücksichtigt. In den Hinweisen der textlichen Festsetzungen wurde Punkt 12 aufge- nommen, der auf eventuell auftretende Erschütterungen und die erforderlichen Maßnahmen hinweist. Die Errichtung einer Lärmschutzwand ist nicht vorgesehen. Abwägungsvorschlag: Die Stellungnahme zur Erschließung wird zur Kenntnis genommen. Die Verwaltung empfiehlt, der Festsetzung des Gehrechtes zur Kerpener Straße zu folgen. Die Stellungnahme zur Darstellung der Lage des Studentenweges wird zur Kenntnis genom- men. Die Stellungnahme zum öffentlichen Straßenraum wird zur Kenntnis genommen. Die Verwaltung empfiehlt, der Aufnahme des Hinweises zu eventuell auftretenden Erschütte- rung zu folgen. Die Stellungnahme zur Lärmschutzwand wird zur Kenntnis genommen. Bebauungsplan Nr. 64435 / 02 Arbeitstitel: Baufeld West, Kerpener Straße in Köln - Lindenthal Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 Fassung vom 20.09.2018 Redaktionell angepasst nach der Offenlage Stand 08.01.2021 Seite 29 von 44 13 Stellungnahme vom 23.07.2018, 37 - 375/3 Bebauungsplan Nr. 64435 / 02 Arbeitstitel: Baufeld West, Kerpener Straße in Köln - Lindenthal Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 Fassung vom 20.09.2018 Redaktionell angepasst nach der Offenlage Stand 08.01.2021 Seite 30 von 44 Stellungnahme der Verwaltung: Die brandschutztechnischen Darstellungen zum Neubau, zur Löschwasserversorgung, zu den Feuerwehrzufahrten, zu den Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr und zu den Be- grünungen im Bereich notweniger Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr wurden zur Kenntnis genommen, weitergehende Festsetzungen im Rahmen dieses Bebauungsplanes sind nicht notwendig. Eine Überprüfung zur Realisierung der notwendigen Löschwasserversor- gung, der Feuerwehrzufahrten sowie der Aufstell- und Bewegungsflächen wurde im Rahmen der Erarbeitung des Bauantrages im 3. Quartal 2019 mit dem Bauordnungsamt abgestimmt. Abwägungsvorschlag: Kenntnisnahme Bebauungsplan Nr. 64435 / 02 Arbeitstitel: Baufeld West, Kerpener Straße in Köln - Lindenthal Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 Fassung vom 20.09.2018 Redaktionell angepasst nach der Offenlage Stand 08.01.2021 Seite 31 von 44 14 Stellungnahme vom 27.07.2018, Stadtplanungsamt 61/21 – Rechtsfragen Stellungnahme der Verwaltung: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Abwägungsvorschlag: Kenntnisnahme Bebauungsplan Nr. 64435 / 02 Arbeitstitel: Baufeld West, Kerpener Straße in Köln - Lindenthal Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 Fassung vom 20.09.2018 Redaktionell angepasst nach der Offenlage Stand 08.01.2021 Seite 32 von 44 15 Stellungnahme vom 31.07.2018, 4512 Bodendenkmalpflege Stellungnahme der Verwaltung: Der Hinweis Nr. 5 der textlichen Festsetzungen wurde entsprechend geändert. Abwägungsvorschlag: Die Verwaltung empfiehlt, den Hinweis entsprechend zu ändern. Bebauungsplan Nr. 64435 / 02 Arbeitstitel: Baufeld West, Kerpener Straße in Köln - Lindenthal Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 Fassung vom 20.09.2018 Redaktionell angepasst nach der Offenlage Stand 08.01.2021 Seite 33 von 44 16 Stellungnahme vom 16.07.2018, Deutsche Flugsicherung Stellungnahme der Verwaltung: Die Stellungnahme der Deutschen Flugsicherung GmbH wurde zur Kenntnis genommen. Abwägungsvorschlag: Kenntnisnahme Bebauungsplan Nr. 64435 / 02 Arbeitstitel: Baufeld West, Kerpener Straße in Köln - Lindenthal Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 Fassung vom 20.09.2018 Redaktionell angepasst nach der Offenlage Stand 08.01.2021 Seite 34 von 44 17 Stellungnahme vom 20.07.2018, Bezirksregierung Düsseldorf - Flugsicherheit Bebauungsplan Nr. 64435 / 02 Arbeitstitel: Baufeld West, Kerpener Straße in Köln - Lindenthal Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 Fassung vom 20.09.2018 Redaktionell angepasst nach der Offenlage Stand 08.01.2021 Seite 35 von 44 Stellungnahme der Verwaltung: Die Stellungnahme der Bezirksregierung Düsseldorf - Flugsicherheit wurde zur Kenntnis ge- nommen. In der Begründung zum Bebauungsplanverfahren wurde unter Punkt 9.9 eine Erläute- rung zum luftrechtlichen Genehmigungsverfahren und zu den Maßnahmen zur Flugsicherung aufgenommen. Darüber hinaus wurden die Maßnahmen zur Flugsicherung in die textlichen Festsetzungen unter Punkt 13 aufgenommen. Abwägungsvorschlag: Kenntnisnahme Bebauungsplan Nr. 64435 / 02 Arbeitstitel: Baufeld West, Kerpener Straße in Köln - Lindenthal Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 Fassung vom 20.09.2018 Redaktionell angepasst nach der Offenlage Stand 08.01.2021 Seite 36 von 44 18 Kenntnisnahme Stellungnahme vom 25.07.2018, 611/1 Flächennutzungsplan Stellungnahme der Verwaltung: Die Stellungnahme des Amtes 611/1 Flächennutzungsplan wurde zur Kenntnis genommen. Abwägungsvorschlag: Kenntnisnahme Bebauungsplan Nr. 64435 / 02 Arbeitstitel: Baufeld West, Kerpener Straße in Köln - Lindenthal Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 Fassung vom 20.09.2018 Redaktionell angepasst nach der Offenlage Stand 08.01.2021 Seite 37 von 44 19 Kenntnisnahme Stellungnahme vom 03.07.2018, 231/2-3-20180567 Stellungnahme der Verwaltung: Die Stellungnahme des Amtes 231/2-3 wurde zur Kenntnis genommen. Abwägungsvorschlag: Kenntnisnahme Bebauungsplan Nr. 64435 / 02 Arbeitstitel: Baufeld West, Kerpener Straße in Köln - Lindenthal Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 Fassung vom 20.09.2018 Redaktionell angepasst nach der Offenlage Stand 08.01.2021 Seite 38 von 44 20 Stellungnahme vom 29.06.2018, 230/5 - 230/57 Stellungnahme der Verwaltung: Der Hinweis in Bezug auf den bestehenden Konzessionsvertrag wurde zur Kenntnis genom- men. Abwägungsvorschlag: Kenntnisnahme Bebauungsplan Nr. 64435 / 02 Arbeitstitel: Baufeld West, Kerpener Straße in Köln - Lindenthal Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 Fassung vom 20.09.2018 Redaktionell angepasst nach der Offenlage Stand 08.01.2021 Seite 39 von 44 21 Stellungnahme vom 24.07.2018, 80 - 803 Stellungnahme der Verwaltung: Die Stellungnahme des Amtes 80 - 803 wurde zur Kenntnis genommen. Abwägungsvorschlag: Kenntnisnahme Bebauungsplan Nr. 64435 / 02 Arbeitstitel: Baufeld West, Kerpener Straße in Köln - Lindenthal Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 Fassung vom 20.09.2018 Redaktionell angepasst nach der Offenlage Stand 08.01.2021 Seite 40 von 44 22 Stellungnahme vom 28.06.2018, Polizeipräsidium Köln, Direktion Kriminalität Stellungnahme der Verwaltung: Die Stellungnahme des Polizeipräsidiums Köln, Direktion Kriminalität, wurde zur Kenntnis ge- nommen. Abwägungsvorschlag: Kenntnisnahme Bebauungsplan Nr. 64435 / 02 Arbeitstitel: Baufeld West, Kerpener Straße in Köln - Lindenthal Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 Fassung vom 20.09.2018 Redaktionell angepasst nach der Offenlage Stand 08.01.2021 Seite 41 von 44 23 Stellungnahme vom 29.06.2018, Polizeipräsidium Köln, Führungsstelle Verkehr Stellungnahme der Verwaltung: Die Stellungnahme des Polizeipräsidiums Köln, Führungsstelle Verkehr, wurde zur Kenntnis ge- nommen. Abwägungsvorschlag: Kenntnisnahme Bebauungsplan Nr. 64435 / 02 Arbeitstitel: Baufeld West, Kerpener Straße in Köln - Lindenthal Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 Fassung vom 20.09.2018 Redaktionell angepasst nach der Offenlage Stand 08.01.2021 Seite 42 von 44 24 Stellungnahme vom 02.07.2018, 230/5 - 230/57 Stellungnahme der Verwaltung: Die Stellungnahme des Amtes 230/5 - 230/57 wurde zur Kenntnis genommen. Abwägungsvorschlag: Kenntnisnahme Bebauungsplan Nr. 64435 / 02 Arbeitstitel: Baufeld West, Kerpener Straße in Köln - Lindenthal Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 Fassung vom 20.09.2018 Redaktionell angepasst nach der Offenlage Stand 08.01.2021 Seite 43 von 44 25 Stellungnahme vom 04.07.2018, Amt 15 regionale Kooperation Stellungnahme der Verwaltung: Die Stellungnahme des Amtes 15, regionale Kooperation, wurde zur Kenntnis genommen. Abwägungsvorschlag: Kenntnisnahme Bebauungsplan Nr. 64435 / 02 Arbeitstitel: Baufeld West, Kerpener Straße in Köln - Lindenthal Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 Fassung vom 20.09.2018 Redaktionell angepasst nach der Offenlage Stand 08.01.2021 Seite 44 von 44 26 Stellungnahme vom 10.07.2018, IHK Köln Stellungnahme der Verwaltung: Die Stellungnahme der IHK Köln wurde zur Kenntnis genommen. Abwägungsvorschlag: Kenntnisnahme
Anlage 9 neuer Beschlusstext
1747 Zeichen
A N L A G E 9 Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan 64435/02 Arbeitstitel: Baufeld West, Kerpener Straße in Köln-Lindenthal Vorlage 3500/2021 hier: Neuer Beschlusstext In der Beschlussvorlage über den Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes 64435/02, Arbeitsti- tel: Baufeld West, Kerpener Straße in Köln-Lindenthal wurde versehentlich im Betreff und unter 1. der falsche Straßenname „Kempener Straße“ genannt. Richtig muss hier die Kerpener Straße ge- nannt werden. Die Beschlussvorlage ist daher wie folgt zu korrigieren: Der neue Betreff heißt: Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan 64435/02 Arbeitstitel: Baufeld West, Kerpener Straße in Köln-Lindenthal Ferner heißt der neue Beschluss: Beschluss: Der Rat beschließt, 1. das Bauleitplanverfahren des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 64435/02 – Arbeitstitel: Baufeld West, Kerpener Straße in Köln-Lindenthal– auf ein Verfahren zur Auf- stellung eines qualifizierten Bebauungsplanes im Sinne von § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) umzustellen; 2. den Bebauungsplan 64435/02 mit gestalterischen Festsetzungen für das circa 17.600 m² große Plangebiet östlich des Lindenthalgürtels und nördlich der Kerpener Straße, betreffend den südwestlichen Teil des Universitätsklinikums Köln-Lindenthal, westlich des Bettenhau- ses und südlich des viergeschossigen Zentrallagers nach § 10 Absatz 1 BauGB in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Ge- meindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung.
Anlage 11, Auszug Stadtentwicklungsausschuss 02.12.2021
1602 Zeichen
Geschäftsführung Stadtentwicklungsausschuss Herr Sommer Telefon: (0221) 221-26906 Fax : (0221) 221-22344 E-Mail: christian.sommer @stadt-koeln.de Datum: 08.12.2021 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der 7. Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 02.12.2021 öffentlich 15.1 Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan 64435/02 Arbeitstitel: Baufeld West, Kerpener Straße in Köln-Lindenthal 3500/2021 Der Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem Rat wie folgt zu beschließen: Aktualisierter Beschluss gem. Anlage 9: Der Rat beschließt, 1. das Bauleitplanverfahren des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 64435/02 –Arbeitstitel: Baufeld West, Kerpener Straße in Köln-Lindenthal– auf ein Verfahren zur Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes im Sinne von § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) umzustellen; 2. den Bebauungsplan 64435/02 mit gestalterischen Festsetzungen für das circa 17.600 m² große Plangebiet östlich des Lindenthalgürtels und nördlich der Ker- pener Straße, betreffend den südwestlichen Teil des Universitätsklinikums Köln- Lindenthal, westlich des Bettenhauses und südlich des viergeschossigen Zentrallagers nach § 10 Absatz 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefüg- ten Begründung. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt.
Anlage 1 Planwirkungsbereich des B-Planes
389 Zeichen
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ Anlage 1 0DVWDEN StadtplanungsamtGeltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes8QLYHUVLWlWVNOLQLNXP]X.|OQBaufeld WestLQ.|OQ/LQGHQWKDO 010050200300 Meter
Anlage 3 Darstellung und Bewertung der zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
1279 Zeichen
A N L A G E 3 Darstellung und Bewertung der schriftlich eingegangenen Stellungnahmen zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs.1 BauGB Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) zum Bebauungsplan mit dem Arbeitstitel: Baufeld West, Kerpener Straße in Köln-Lindenthal wurde im Rahmen einer Abendveranstaltung in der Aula des Apostelgymnasiums, Biggestraße 21 in 50931 Köln - Lindenthal, am 22.11.2016 öffentlich vorgestellt und in einer Niederschrift dokumentiert. Der anschließende Aushang im Bezirksrathaus Lindenthal dauerte bis einschließlich 01.12.2016. in diesem Zeitraum konnten schriftliche Stellungnahmen abgegeben werden. Es ist eine Stellungnahmen (Anfrage) aus der Öffentlichkeit eingegangen. 1. Stellungnahme vom 24.11.2016 Inhalt der Stellungnahme Berücksichti - gung Stellungnahme der Verwaltung In der Stellungnahme wurde angefragt, wann die bestehenden Gebäude voraussichtlich zurückgebaut werden, da ein direktes nachbarschaftliches Interesse besteht. Kenntnisnah me Der Rückbau von Gebäuden ist nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens. Der Investor wird von Seiten der Stadt gebeten den Abriss der bestehenden Gebäude frühzeitig bekannt zu geben.
Anlage 5 Darstellung und Bewertung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen
76848 Zeichen
A N L A G E 5 Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Nr. 64435 / 02 gemäß § 4 Abs.2 BauGB Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vom 05.12.2019 bis 10.01.2020 wurden 16 Stellungnahmen abgegeben. Im Rahmen der wiederholten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vom 24.09.2020 bis 05.11.2020 wurden 6 Stellungnahmen abgegeben. Diese Stellungnahmen sind mit dem Index a versehen. Des Weiteren ist anzumerken, dass nach der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 05.12.2019 bis 10.01.2020 durch Inhaltliche Abstimmung mit dem Rechtsamt der Stadt Köln insbesondere redaktionelle Änderungen in der Begründung vorgenommen wurden. 1 Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Nr. 64435 / 02 gemäß § 4 Abs.2 BauGB 17.12.2020 2 Abwägungsvorschlag zu den eingegangenen Äußerungen und Erörterungen: 1. Dezernat V der Stadt Köln, Stellungnahme vom 16.01.2020 Anregungen / Hinweise Berücksichti - gung Stellungnahme der Verwaltung Die Koordinationsstelle Klimaschutz (V-7) verweist auf die Wichtigkeit der möglichst frühzeitigen Einbeziehung von Klimaschutz -Kriterien in die Planung. Vor dem Hintergrund der Klimanotstand -Beschlussverfassung am 09.07.2019 durch den Rat der Stadt Köln und dem damit verbundenen Bekenntnis zum klimaneutralen Köln 2050, folgen die Ausführungen dem Ziel einer möglichst klimagerechten, also – schone nden Planung gemäß § 1 Abs. 5 BauGB Dass die städtebaulichen Anordnungen einen optimalen Einsatz von solarthermischen Kollektoren und PV-Paneelen auf den Dachflächen und den südlich ausgerichteten Sockelgeschoss -Dachflächen ermöglichen, ist positiv. Auf Basis u. a. dieser Grundlagen sollte im nächsten Schritt ein Energiekonzept beauf - tragt und mit der Verwaltung abgestimmt werden - Während dieser Zeit sollte das Plan- verfahren ruhen. Im Idealfall wird ein Energiekonzept, das eine Prüfung der Standortvoraussetzungen (einschließlich z. B. der lokalklimatischen Gegebenheiten) beinhaltet, zusammen mit einem städtebaulichen Konzept vorgelegt. Ein Energiekonzept sollte in verschiedenen Varianten und Szenarien und unter Berücksichtigung der Wirtschaf tlichkeit Aussagen zu Bedarfen und Emissionen (Wärme, Kälte, Strom) und den jeweiligen C02 - Einsparpotenzialen enthalten. Das Potenzial regenerativer Energien am Standort ist darzustellen, die technischen Maßnahmen der Erzeugung, Speicherung und Nutzung sind aufzuführen. Es sollte integriert geplant, also das Gesamtquartier und das Umfeld in den Blick genommen werden. Denn aus den Energiekonzepten leiten sich die Fest - setzungen in den Plänen (z. B. zu Leitungsrechten und Versorgungsflächen gemäß § 9 (1) Nr. 12 BauGB und der Nutzung von erneuerbaren Energien oder Kraft -Wärme- Kopplung gemäß § 9 (1) Nr. 23b BauGB) oder in Ergänzung dazu oder darüber hinaus Vereinbarungen in den zu schließenden Verträgen ab. Das Energiekonzept dient der Vorbereitung. Darin sollte u. a. dargelegt werden, wie das Energieeinsparpotenzial möglichst vollumfänglich ausgeschöpft und der Restenergiebedarf möglichst vollständig aus regenerativen Energien gedeckt werden kann. Nach einer überschlägigen Standortprüfung von energetischen Po tenzialen durch V-7 bietet sich neben der er- wähnten möglichen Nutzung solarer Energien (Photovoltaik, Solarthermie) Erdwärme und Fernwärme an. Auch die Nutzung von Abwasserwärme ist aufgrund der räumli - chen Gegebenheiten zu prüfen. Eine „Überschreitung der maximalen Höhen für Anla- gen der solaren Energiegewinnung“ ist möglich, „um ein nachhaltiges Energiekonzept zu fördern“ (vgl. S. 20). Der Vermerk im Konzept wird begrüßt. Kenntnisnahme Kenntnisnahme Nein Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich um einen Angebotsbebau - ungsplan handelt. Die textlichen Festsetzungen zu diesem Bebauungs - plan setzen bereits ausreichende Maßnahmen fest, um einer klimage - rechten und möglichst schonenden Planung nachzukommen. Die benö - tigten intensiv medizinischen Gebäude wurden in einer kompakten innerstädtischen Bauweise und Kubatur geplant, um Klimaeinsparun - gen zu ermöglichen und kurze Wege zwischen dem übrigen Teil der Uniklinik Köln zu gewährleisten (s. S. 10 der Begründung, Punkt 7.3 „Kubatur der Gebäude“). Des Weiteren wurde die Ausrichtung der Ge- bäude so gewählt, dass sowohl ausreichende aktive Energiegewinnung als auch ausreichende solare Wärme - und Energiegewinne mög lich sind (s. S. 10 der Begründung, Punkt 7.4 „Solare Wärme- und Energie - gewinnung“). Um energetischen Einsparpotentialen nachzukommen, wird das geplante Gebäude an das BHKW des Versorgungszentrums mit seiner nachhaltigen Wärmebereitstellungsanlage angesc hlossen werden (s. S. 11 der Begründung, Punkt 7.6 „Umgang mit der Energie - versorgung“). Die Erarbeitung eines weitergehenden Energiekonzeptes ist im Rahmen dieser Bauleitplanung nicht vorgesehen. Die notwendi - gen Einsparungen werden im Rahmen des Baugen ehmigungsverfah- rens unter Beachtung der notwendigen medizinischen Nutzungen be - rücksichtigt. Wie in der Alternativprüfung zum geplanten Standort beschrieben (s. S. 11 der Begründung, Punkt 8 „Alternativen zum geplanten Standort“), gibt es auf Grundlage der erfolgten Machbarkeitsstudie keinen geeigne- teren Standort innerhalb und außerhalb des Bereiches des Klinikgelän - des Baufeld West. Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Nr. 64435 / 02 gemäß § 4 Abs.2 BauGB 17.12.2020 3 Anregungen / Hinweise Berücksichti - gung Stellungnahme der Verwaltung Sollte in der weiteren Qualifizierung der Planung unter Einhaltung der Funktionalität der Anteil der zu begrünenden Flächen erhöht oder die Begrünung intensiviert (intensiv statt extensiv) werden können, wird dies aus Klimaschutzgründen begrüßt und sollte nach Möglichkeit vertraglich fixiert werden. Aussagen zum angestrebten baulichen Standard sind dem vorliegenden Konzept nicht zu entnehmen. Nach Informationen der EnergieAgentur NRW (EN.Kompass Kranken - haus – Projektbericht 2015) machen die Heizung, Lüftung und Klimatisierung etwa 50% der gesamten Energiekosten von Kliniken aus. Das Einsparpotenzial durch eine gute Dämmung ist demnach groß, gleichwohl sind die besonderen Anforderungen an den thermischen Komfort in einem Krankenhaus zu beachten. Die EnergieAgentur.NRW verfügt u. a. durch das Projekt EN.KompassKrankenhaus über Erfahrungen im nachhaltigen Energie - und Umweltmanagement in Kliniken und bietet eine unverbindliche Initialberatung zu Themen z. B. der energetischen Versor - gung einschließ lich Heiztechnik u. a. an. V-7 regt an, zusammen mit dem Vorhabenträ - ger abzustimmen, ob ein solcher Kontakt mit dem Ziel grob zu kalkulieren, was im konkreten Fall jeweils sinnvoll und wirtschaftlich ist, gewünscht wird. V-7 bietet diesbe - züglich gern Unterstützung an. Auch zu weiteren klimaschutzrelevanten Themen wie Beleuchtung, Automation, Ab- fallmanagement in Kliniken etc. liegen Erfahrungen und Empfehlungen von Seiten der EnergieAgentur.NRW vor, zu denen ggf. ein Austausch mit Experten sinnvoll se in könnte (falls noch nicht erfolgt) V-7 regt an, im weiteren Prozess Voraussetzungen zu schaffen, damit die Mobilität möglichst nachhaltig gestaltet werden kann, z. B. mit Sharing Konzepten, E- Ladesäulen und komfortablen, sicheren und großzügigen Abstel lanlage (auch für Las- tenräder, Fahrradanhänger etc.). Kenntnisnahme Kenntnisnahme Kenntnisnahme Kenntnisnahme Kenntnisnahme Neben einer ca. 1.500 m² extensiven Dachbegrünung, wird eine ca. 300 m² intensive Dachbegrünung und ca. 500 m² Vegetationsflächen (un - terbaut) in den Erschließungsanlagen realisiert (s. S. 33 der Begrün- dung, Punkt 11 „Städtebauliche Werte“ und S. 5 der textlichen Festset - zung Punkt 8 „Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen). Darüber hinaus sind , wie zuvor schon beschrieben, weitere Maßnahmen im Zusammenhang mit diesem komplexen Bau - körper, der in erster Linie der akuten medizinis chen Versorgung dient, wozu auch die Verlegung und Optimierung der Hubschrauberlandeplatt - form zählt, nicht möglich. Hier handelt es sich nicht um ein Konzept, sondern um einen Bebau - ungsplanentwurf, der aus den Vorgaben eines städtebaulichen Wett- bewerbes entwickelt wurde. Das zukünftige Gebäude wird an das be- stehende BHKW des Versorgungszentrums angeschlossen werden (s.o.). Die Anlage dient der Erzeugung von Heizwasser zum Beheizen von Räumen , der Aufbereitung von Warmwasser und der Erzeugung elektrischen Stroms (s. S. 11 der Begründung, Punkt 7.6 „Umgang mit der Energieversorgung“). Das Einsparpotential wurde demnach bereits optimal ausgenutzt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen des Bauleit - planverfahrens wurde bereits eine optimale energetische Versorgung sichergestellt. Weitere Optimierungen werden im Rahmen des Bauge - nehmigungsverfahrens berücksichtigt, darunter fallen auch die Vorga- ben der Energieagentur NRW zum Projekt EN.KompassKrankenhaus. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, die endgültigen Regelungen erfolgen im Baugenehmigungsverfahren. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, die endgültigen Regelungen erfolgen im Baugenehmigungsverfahren. Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Nr. 64435 / 02 gemäß § 4 Abs.2 BauGB 17.12.2020 4 2. Amt 57 der Stadt Köln, Stellungnahme vom 16.01.2020 Anregungen / Hinweise Berücksichti - gung Stellungnahme der Verwaltung 1. Umweltplanung 1.1 Verkehrslärmschutz Stellungnahme wird nach Prüfung der schalltechnischen Untersuchung nachgereicht. 1.2 Verkehrsbedingte Luftschadstoffe In der Zusammenfassung zum Begründungstext wird die Aussage getroffen, dass der durch die Planung verursachte zusätzliche Verkehr keine Grenzwertüberschreitung auslöst. Für diese Aussage fehlt allerdings ein Nachweis bzw. eine plausible Begrün - dung. Die vorliegende Immissionsprognose durch den TÜV Rheinland betrachtet zwar die lufthygienischen Auswirkungen des Eltern -Kind-Zentrums, inkl, der Emissionen aus den BHKW, der geplanten Tiefgarage und des geplanten Hubschrauberlandeplatzes. Eine Untersuchung der verkehrsbedingten Luftschadstoffe im Kreuzungsbereich Lindenthal Gürtel / Kerpener Straße im Null - und im Planfall liegt jedoch nicht vor. 1.3 Natur und Landschaft Keine Bedenken. 1. 4 Stadtklima / Anpassung an den Klimawandel Das Plangebiet ist stadtklimatisch hoch belastet. Durch die Planung werden zusätzliche Flächen versiegelt und vorhandene Bäume gefällt. Aus hiesiger Sicht ist in den vorlie- genden Unterlagen nicht schlüssig dargestellt, wie eine Anpassung an den Klimawan - del erfolgen soll. Hierbei stehen sowohl Hitzeereignisse, als auch Starkregen in Frage. Geplant ist, eine extensive Dachbegrünung mit einer maximalen Schichtdicke von 8 cm auf die Flachdächer zu installieren. Zudem sollen die neu erstellten Tiefgaragen be - grünt werden. Das anfallende Nied erschlagswasser wird nicht vor Ort versickert, son- dern in den Kanal eingeleitet. Diese Maßnahmen sind nicht ausreichend, um Hitzeereignisse abzumildern und die Anpassung an den Klimawandel zu vollziehen. Eine extensive Dachbegrünung ist sinn - voll, wenn gleichzeitig zusätzliche Aufbauten wie Photovoltaik auf dem Dach installiert werden. Weitere Dachflächen sollten mit einer dickeren (intensiven) Dachbegrünung versehen werden. Zudem sollten auch vorhandene Tiefgaragen begrünt werden. Weiterhin ist unklar, warum keine Fassadenbegrünungen festgesetzt werden. Im Plan- gebiet fallen Bäume weg, die vor Ort nicht ersetzt werden. Somit entfallen auch schatti - ge Aufenthaltsräume für Patienten. Gerade kranke Menschen sind besonders vulnera- Kenntnisnahme Kenntnisnahme Kenntnisnahme Ja Nein Die Belange des Verkehrslärmschutzes wurde nach der Offenlage vom 05.12.2019 bis 10.01.2020 mit dem zuständigen Fachamt (Amt 57) erör- tert und haben soweit notwendig in dem vorliegenden Lärmgutachten sowie in den textlichen Festsetzungen und der Begründung Berücksichti - gung gefunden. Es sind keine Schadstoffanreicherungen zu erwarten, da Individualver- kehr im Plangebiet nicht stattfindet. Durch die Dach- und Tiefgaragenbe - grünung wird der Aufheizung entgegengewirkt. Des Weiteren stellen die im städtebaulichen Vertrag gesicherten extensiven und intensiven Grün - dächer innerhalb des Plangebietes eine geeignete Maßnahme gegen eine Erhöhung der problematischen Stickstoffdioxidwerte (NO2) dar (s. S. 51 der Begründung, Punkt 12.5.7 „Klima “). Keine Stellungnahme erforderlich. Neben einer ca. 1.500 m² extensiven Dachbegrünung wird eine ca. 300 m² intensive Dachbegrünung und ca. 500 m² Vegetationsflächen (unterbaut) in den Erschließungsanlagen realisiert (s. S. 33 der Begrün - dung, Punkt 11 „Städtebauliche Werte“ und S. 5 der textlichen Festset - zung Punkt 8 „Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Be - pflanzungen). Die im innerhalb des Plangebietes und im städtebaul ichen Vertrag gesicherten extensiven und intensiven Gründächer stellen eine geeignete Maßnahme gegen eine Erhöhung der problematischen Stick - stoffdioxidwerte (NO2) dar (s. S. 51 der Begründung, Punkt 12.5.7 „Kli- ma“). Darüber hinaus sind, wie zuvor schon beschrieben, weitere Maß- nahmen im Zusammenhang mit diesem komplexen Baukörper, der in erster Linie der akuten medizinischen Versorgung dient, wozu auch die Verlegung und Optimierung der Hubschrauberlandeplattform zählt, nicht möglich. Da der Dachbereic h des zukünftigen Gebäudekomplexes den Hub- schrauberlandeplatz UKK 1 aufnehmen soll, sind Maßnahmen, wie sie bei einem konventionellen Baukörper gefordert werden, hier nicht zu Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Nr. 64435 / 02 gemäß § 4 Abs.2 BauGB 17.12.2020 5 Anregungen / Hinweise Berücksichti - gung Stellungnahme der Verwaltung bel für die Folgen des Klimawandels. Ein öffentlich zugänglicher Trinkbrunnen wäre z.B. eine sinnvolle Maßnahme. Es besteht Bedarf, die vorliegende Planung anzupas- sen und entsprechende Maßnahmen festzusetzen. 1.5 elektromagnetische Felder Keine Bedenken. 2. Umweltordnungsbehörden 2.1 Untere Landschaftsbehörde (571) Die in dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag von Hr. Dr. Skibbe aus September 2019 vor geschlagenen Ausgleichsmaßnehmen sind umzusetzen. So sind • acht Fledermausflachkästen • fünf Mauerseglerkästen • acht Sperlingskästen vor Beginn der Bauarbeiten an Gebäuden in unmittelbarere Nähe in Absprache mit der UNB anzubringen und dauerhaft in Stand zu halten. Gehölze dürfen grundsätzlich nur in dem für das Vorhaben notwendigem Maße und nach Erhalt der Bau-/ Abbruchgenehmigung entfern t werden; außerhalb des Baufelds Kenntnisnahme Kenntnisnahme Kenntnisnahme realisieren, da insbesondere die Dachflächen so gestaltet werden müs - sen, dass durch den Hubschraubereinsatz keine Aufwirbelung und damit verbundene Gefährdung für die umliegenden Gebäude und Freiraumnut- zung entstehen. Eine Begrünung der vorhandenen Tiefgarage ist nicht möglich, da diese Tiefgarage sich vollumfänglich unter dem Gebäude - komplex des Zentralklinikums befindet. Die neugeplante Tiefgara ge wird in den Bereichen, die nicht durch oberirdische Gebäudeteile oder Wege überdeckt ist, begrünt. Die textlichen Festsetzungen weisen für das Plangebiet ausreichende Grünflächen aus. Die Grünflächen werden im städtebaulichen Vertrag zusätzlich gesiche rt. Bei der vorliegenden Planung handelt es sich um eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die mit den Zielen der Raumordnung, des Naturschutzes und mit Blick auf die urbane Lage des Plangebietes mit der Landschaftspflege vereinbar ist. Maßnahmen zur Minderung von Auswirkungen werden durch entsprechende Festsetzun - gen (Gründach) sowie durch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 BauGB (Studentenweg, Straßenbäume) und Beachtung der Baum - schutzsatzung erfüllt. Eine Fassadenbegrünung kann in diesem Bere ich nicht realisiert werden, da sich in einer Fassadenbegrünung auch Schäd - linge einnisten können oder diese zum Hochklettern (z.B. Ratten) nutzen. Bei diesem Baukörper muss eine Gefährdung der besonders schutzwür - digen Menschen, die hier in erster Linie zur intensiv- und akutmedizini - schen Betreuung untergebracht sind, verzichtet werden. Gleiches verhält sich zu den öffentlich zugänglichen Trinkbrunnen, die aus hygienetechni - schen Gründen (erhöhte Ansteckungsgefahr) nicht zu realisieren sind. Keine Stellungnahme erforderlich. Die Ausgleichsmaßnahmen werden im Rahmen des Baugenehmigungs - verfahrens beachtet. Ein Hinweis wurde in die textlichen Festsetzungen aufgenommen (s. S. 7 der textlichen Festsetzungen Punkt 8 der Hinweise „Artenschutz“). Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Nr. 64435 / 02 gemäß § 4 Abs.2 BauGB 17.12.2020 6 Anregungen / Hinweise Berücksichti - gung Stellungnahme der Verwaltung ist keine Entfernung von Gehölzen gestattet. Sämtliche Rodungs - und Fällarbeiten, sowie Abbrucharbeiten haben außerhalb der Vogelbrutzeit zu erfolgen (Brutzeit 01.03. - 30.09. eines jeden Jahres). Sollten o. g. Arbeiten zwingend in die Vogelbrutzeit fallen, ist eine ökologische Baubegleitung hinzuzuziehen. Diese hat die Strukturen frühestens 2 Tage vor Beginn der Arbeiten auf Besatz durch Vögel und/ oder Fledermäuse zu untersuchen. Hierüber ist der Unteren Naturschutzbehörde unaufgefordert ein Bericht zukommen zu lassen. Bei der Verwendung transparenter oder spiegelnder flächiger Glaselemente (Glaswän- de, Absturzsicherungen, Fenster) oder anderer Baustoffe ist sicher zu stellen, dass diese für Vögel als Hindernis erkennbar sind (z.B. opake Materialien, Orname ntglas, Streifen- /Punkt oder sonstige Muster). Zusätzlich ist der Außenreflexionsgrad sämtli - cher Glaselemente auf max. 8 %‚ bei Isolierverglasung auf max. 15 % zu reduzieren. Das Bundesamt für Naturschutz verweist in diesem Zusammenhang auf den Leitfade n zum vogelfreundlichen Bauen mit Glas, dem wichtige Hinweise zur Ausgestaltung von Glasflächen entnommen werden können (vgl. http://www.vogelglas.info/public/voegel_glas_Iicht_20 12.pdf). Falls die geplante Bebauung über einen hohen Glasanteil verfügt, ist ein Glaskonzept zu erstellen und mit der UNB abzustimmen. Baumschutz Bei dem Baufeld West handelt es sich um ein stark durch Grünstrukturen geprägtes Areal des Universitätsklinikums. Zahlreiche der hier stehenden Bäume unterliegen der Baumschutzsatzung (BSchS) der Stadt Köln. Die Untere Naturschutzbehörde (UNB) hat in Zusammenhang mit dem 1. Bauabschnitt des Eltern-Kind-Zentrums (Bau-AZ: 63/B13/1879/2019) die Fällung eines Großteils der geschützten Bäume bereits genehmigt (u.a. 51 Bäume mit Bescheid vom 29.10.201 9, AZ: 5717/3/3/2019_0146). Unter Berücksichtigung des noch vorhandenen Baumbestandes sind Bauplanungen möglichst so zu gestalten, dass das Entfernen bzw. die Beeinträchtigung von geschütz- ten Bäumen auf ein Minimum beschränkt bleibt. Insofern es einer Veränderung oder Fällung geschützter Bäume erfordert, ist bei der UNB ein entsprechender Antrag zu stellen. Zu beachten sind insbesondere auch die Verbote gern. § 3 BSchS. Der zuständige Ansprechpartner in der Abteilung UNB für den Baumschutz ist Herr Weißkamp (Tel.: 0221/ 221-36547), Kontakt per E-Mail: antrag-baumschutz@stadt- koeln.de. 2.2 Immissionsschutz, Wasser - und Abfallwirtschaftsbehörde (572) Immissionsschutz Die in der Immissionsprognose der TÜV Rheinland Energy GmbH aus Januar 2019 errechnete Aufstockung des an das Plangebiet angrenzenden Kamins (BHKWs) auf Kenntnisnahme Kenntnisnahme Kenntnisnahme Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen des Bauge - nehmigungsverfahrens beachtet. Weitere Maßnahmen sind im Rahmen dieses Bebauungsplanes nicht notwendig. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Abstimmung mit dem Amt 63 ist, wie beschrieben, bereits erfolgt. Der Umgang mit den geschützten Bäumen im gesamten Plangebiet wur - de im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens mit dem Amt 63 abge- stimmt. Weitere Maßnahmen sind im Zusammenhang mit diesem kom - plexen Baukörper, der in erster Linie der akuten medizinischen Versor - gung dient, nicht möglich. Im Rahmen der Umsetzung des Bauabschnit - tes II wird Kontakt zu dem zuständigen Ansprechpartner aufgenommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Da di e endgültige Lage der Immissionsquellen, bis auf die Lage des Kamins, nicht bekannt ist, kön- Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Nr. 64435 / 02 gemäß § 4 Abs.2 BauGB 17.12.2020 7 Anregungen / Hinweise Berücksichti - gung Stellungnahme der Verwaltung eine Höhe von 46 m über Grund (95,6 m.ü.NN) ist umzusetzen. Weiterhin sind die Emissionsquellen im Plangebiet, wie in Tabelle 2 auf 5. 19 vorgeschlagen, zu verorten. Die geplante Netzersatzanlage ist entkoppelt aufzustellen. Die zu erfassenden und abzusaugenden Abgase der Netzersatzanlagen sind so abzuleiten, dass ein ungestör - ter Abtransport mit der freien Luftströmung möglich ist. Die Vorgaben der 44. BImSchV sind einzuhalten. Die im Schallgutachten der ADU Cologne GmbH aus Mai 2019 vorgeschlage nen Lärmminderungsmaßnahmen müssen umgesetzt werden, diese sind u.a.: Die Westfassade der Versorgungshalle (Müllhof) muss geschlossen, mit einem Rolltor versehen und die anderen Fassaden schalltechnisch ertüchtigt werden. Der Bereich um die Rückkühler im Technikgeschoss muss mit einer Lärmschutzwand geschlossen ausgeführt werden. Die Lage und die Schallleistungspegel sowie die maximale Schallleistung tags / nachts sind wie im Gutachten vorgegeben umzusetzen bzw. zu betreiben. Das Rolltor der Tiefgarage, die Lüftungsöffnungen sowie die Entwässerungsrinne in diesem Bereich sind entsprechend der Lärmminderungstechnik vorzusehen. Die Tiefgaragenein - bzw. -ausfahrten müssen eingehaust und das Innere der Rampe muss absorbierend (Minderung um 2 dB) ausgeführt werden. Die Toreinfahrtshöhe ist auf 3 m zu begrenzen. Die bestehende Tiefgarageneinfahrt am Zentralklinikum muss überdacht (Schall - dämmmaß 25 dB) werden. Das Innere der Rampe ist mit absorbierenden Materialien auszukleiden. Sollte es zu Beschwerden / erheblichen Belästigungen der Anwohner durch die Lichtimmissionen der Tiefgaragenausfahrten kommen, sind durch den Bauherrn „archi - tektonische“ Maßnahmen wie die Jalousien, Rollläden oder Vorhängen zur Verfügung zu stellen. Begründung In der Begründung finden sich einige Unklarheiten, welche noch überarbeitet werden sollten: Kenntnisnahme Kenntnisnahme Kenntnisnahme Kenntnisnahme Kenntnisnahme Kenntnisnahme Kenntnisnahme Kenntnisnahme Kenntnisnahme nen hier keine endgültigen Aussagen im Rahmen des Bebauungsplanes getroffen werden. Die Realisierung der zusätzlichen Emissionsquellen, die durch das Plangebiet entstehen können, wird erst im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens beachtet. Es wird darauf hinge wiesen, dass es sich hier nicht um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt. Im Rahmen des Lufthygienegutachtens zum Bebauungsplan wurden die Abgase der Netzanlagen berücksichtigt. Im Baugenehmigungsverfahren werden die endgültigen Auslässe dieser Anlagen berücksichtigt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, die endgültigen Regelungen erfolgen im Baugenehmigungsverfahren. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, die endgültigen Regelungen erfolgen im Baugenehmigungsverfahren. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, die endgültigen Regelungen erfolgen im Baugenehmigungsverfahren. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, die endgültigen Regelungen erfolgen im Baugenehmigungsverfahren. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, die endgültigen Regelu ngen erfolgen im Baugenehmigungsverfahren. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, die endgültigen Regelungen erfolgen im Baugenehmigungsverfahren. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, die endgültigen Regelungen erfolgen im Baugenehmigungsverfahren. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und wird im Rahmen des städ - tebaulichen Vertrages zu diesem Bebauungsplan gesichert. Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Nr. 64435 / 02 gemäß § 4 Abs.2 BauGB 17.12.2020 8 Anregungen / Hinweise Berücksichti - gung Stellungnahme der Verwaltung S. 29: Laut TA Lärm 6.1 d) sind die Immissionsrichtwerte tags bei 60 dB(A) und nachts bei 45 dB(A) anzusetzen. S. 30: Tabelle 4: Wo befindet sich im Plangebiet ein Urbanes Gebiet (MU)? S. 31: Das Kapitel 3.3.1 der TA Lärm gibt es nicht. Gemeint ist vermutlich Kapitel 3.2.1?! S. 32: Die Richtwerte für Kurgebiete sind nicht anzusetzen, da hier kein SO (Kurge- biet/Krankenhaus) ausgewiesen wird sondern ein SO (Universität/Klinik). In diesem Fall passt sich der lmmissionsrichtwert (IRW) an die Umgebung außerhalb des Plangebiets an (hier WA) und es sind die IRW für ein WA anzuwenden (tags 55 dB(A) / nachts 40 dB(A)). Im vorherigen Verfahren wurde sich auf einen Zwischenwert von 42 dB(A) geeinigt, da die Möglichkeit des Fensteröffnens für den Patienten von stark erholsa - mem Wert ist. S. 62 Bewertung: Hier wird aufgeführt, dass ggfs. eine zeitliche Nutzungsbeschränkung umgesetzt werden soll um den lmmissionsrichtwert einzuhalten. Ist das eine realisti - sche Einschätzung? Wäre eine zeitliche Einschränkun g möglich? Wie würde dies um- gesetzt? S. 64 vorletzter Absatz: Nach TA Lärm muss bei Nichteinhaltung der Richtwerte die Belüftung der Räume auch ohne geöffnete Fenster gewährleistet sein - wo steht das? Passive Schallschutzmaßnahmen sind nach TA Lärm normalerweise nicht möglich. Schalltechnische Untersuchung Da die Schalltechnische Untersuchung der ADU Cologne GmbH aus Mai 2019 bisher unbekannt war, gibt es einige Unklarheiten, welche noch überarbeitet/ergänzt/erklärt werden müssen: S. 16: Die Sternchen bei 10 2.4 und 2.5 werden in Tabelle 3-3-4 nicht erklärt. S. 39: Wurden die vom Müllhof ausgehenden Emissionen mit noch umzusetzenden Schallschutzmaßnahmen berechnet? S. 40: Wurden/werden die neu geplanten Anlagen direkt mit Schallschutz errichtet? Wurden die neuen Anlagen mit im Gutachten aufgenommen? Nein Kenntnisnahme Ja Kenntnisnahme Kenntnisnahme Ja Kenntnisnahme Gemäß Abstimmung mit dem Umweltamt wurde für den Bereich des Bebauungsplanes unter Beachtung der städtebaulichen Situation ein Mischwert genommen, dieser beträgt nachts 42 dB(A) und tags 55 dB(A). Bei den angegebenen Werten in der jetzigen Tabelle 3 handelt es sich um Beispiele von Immissionswerten innerhalb des Siedlungsbereiches sowie einer Gegenüberstellung der unterschiedlichen Vorgaben. Der Absatz wurde redaktionell geändert. Wie aus Tabelle 3 (s. S. 31 der Begründung „Schalltechnische Anforde - rungen für das Plangebiet“) ersichtlich, gibt es Immissionsrichtwerte spe - ziell für Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten. Diese betragen 45 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts. Dies e liegen für den Tagwert sogar noch 5 dB(A) unter den Immissionsrichtwerten für Reine Wohngebiete. Mit Kurgebieten, Krankenhäusern und Pflegeanstalten sind solche Ein - richtungen gemeint, in denen Patienten in mehrwöchiger Betreuung ge - nesen sollen. Hierf ür sind nach den Vorstellungen der TA Lärm beson - ders ruhige Lagen mit geringen Schallauswirkungen erforderlich (s. S. 31 der Begründung, Punkt 10.8.3 Unterpunkt „Auswirkungen innerhalb des Plangebietes“). Durch eine zeitliche Beschränkung der Tiefgarage nnutzung besonders zu den Ruhezeiten zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr kann eine Beruhi - gung des Verkehrs und somit eine Lärmminderung erreicht werden (s. S. 63 der Begründung, Punkt 12.5.13.6 „Nachbarschaftslärm“). Die Maß- nahmen werden im Rahmen des Bau antragsverfahrens abgestimmt. Der Absatz wurde gestrichen da er missverständlich ist. Die Belange der Schalltechnischen Untersuchung wurde nach der Offen- lage vom 05.12.2019 bis 10.01.2020 mit dem zuständigen Fachamt (Amt 57) erörtert und in dem vorliegenden Lärmgutachten entsprechend angepasst. Diese Anpassungen werden hier nicht weiter erläutert, da es sich überwiegend um redaktionelle Änderungen handelte, die im vorlie - genden Gutachten ersichtlich sind. Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Nr. 64435 / 02 gemäß § 4 Abs.2 BauGB 17.12.2020 9 Anregungen / Hinweise Berücksichti - gung Stellungnahme der Verwaltung S. 45: In Tabelle 9-4 steht, dass die Rampe bei der geplanten Tiefgarage bzw. den Krankentransporten keine Steigung aufweist. Auf 5. 46 ist eine Steigung von 10% be- nannt. Was ist richtig und mit welchem Wert wurde gerechnet? Im Gutachten zu den Lichtimmissionen (S. 6, Peutz, 12.09.2018) wird sogar von einer Steigung von 15 % ausgegan gen. S. 47: Abbildung 9-5, ist die Abbildung falsch beschriftet? TG von BA 2 taucht nicht auf. S. 55: 10 5.1 liegt tagsüber nicht 10 dB unter dem IRW. S. 59 bzw. Anhang D06: Es ist nicht ersichtlich, welche Fassaden schutzwürdige Räu- me haben. Der Beurteilungspegel geht nachts hoch bis auf 55 dB(A). S. 60 f: Maximalpegel werden durch anliefernde LKW erreicht. Wurden die Anlieferun- gen generell mit in die Prognose aufgenommen? Das Kapitel 3.3.1 der TA Lärm gibt es nicht (Kapitel 3.2.1 gemeint?). Wasser - und Abfall 2.3 Vorsorgender Bodenschutz (574/2) Keine Belange betroffen. 2.4 Boden- und Grundwasserschutz (573) Der östliche Teil des Bebauungsplangebietes befindet sich im Kern einer Fläche, die seit 2009 im Kataster der Altlasten und altlastverdächtigen Flachen , als Altablagerung Nr. 303 121 und der Bezeichnung „Joseph -Stelzmann-, Kerpener-, Gleueler Str.“ nach- richtlich registriert ist. Bei der Altablagerung handelt es sich um einen ehemaligen Bachlauf und Teich, die verfüllt wurden. Punktuell wurde die Fläche untersucht. Der Fokus lag dabei auf bau - grundtechnischen Besonderheiten. Aufgrund der hier vorliegenden Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass Schutzgüter hier zurzeit bei unveränderter Nutzung und so - lange nicht in den Boden eingegriffen wird, nicht gefährdet sind (FisAlBo-Risikostatus 2). Bei Nutzungsänderung/ Bodeneingriff ist eine nutzungsorientierte Neubewertung (nach BBodSchV) erforderlich. Bauvorhaben sind fachgutachterlich zu begleiten. Der Gutach- ter hat die Baumaßnahmen schriftlich zu dokumentieren und den Bericht zeitnah nach Abschluss aller Bauarbeiten 573/ 1 auch in digitaler Form vorzulegen. Gegen die aktuell anstehende Offenlage hegt 573/ 1 keine Bedenken. Die zuständigen Ansprechpartner der Abteilung Boden - und Grundwasserschutz sind Frau Hoppe (Telefon 221-24857) und Herr Gerhold (Telefon 221-23737). Kenntnisnahme Kenntnisnahme Ja Kenntnisnahme Keine Stellungnahme erforderlich. Nach intensiven Recherchen konnte der Verdacht einer Altlast im Plan- gebiet nicht bestätigt werden. Die beschriebene Altlast liegt nordöstlich des Plangebietes im Bereich des Gebäudes Gleueler Straße Nr. 70. Ein entsprechender Hinweis wurde in die textlichen Festsetzungen dieses Bebauungsplanes aufgenommen (s. S. 7 der textlichen Festsetzungen, Punkt 7 der Hinweise „Bodenschutz“). Keine Stellungnahme erforderlich. Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Nr. 64435 / 02 gemäß § 4 Abs.2 BauGB 17.12.2020 10 3. Amt 23 der Stadt Köln, Stellungnahme vom 10.01.2020 Anregungen / Hinweise Berücksichti - gung Stellungnahme der Verwaltung Seitens des Amtes 234/1 gibt es keine Bedenken. Graphische Ausgestaltung des B-Plan Im Bereich der Zufahrt zur Bestandstiefgarage (Flurstück 2748) fehlt aus hiesiger Sicht eine Trennung zum Straßenland in Form der Straßenbegrenzungslinie, um die unter - schiedliche Nutzung auszuweisen bzw. kenntlich zu machen. Die Straßenbegrenzungslinie m üsste auf der Grenze zwischen den beiden Flurstücken 2748 und 2998 verlaufen, ab der rechtwinkligen Abzweigung der Baugrenze bis sie auf die nächste Baugrenze stößt. Ich bitte um Prüfung, ob 234 mit dieser Einschätzung richtig liegt. Zur besseren Orientier ung füge ich Panoramabilder bei, die die aktuelle Situation wiedergeben. Hinweis: Die Straßenbegrenzungslinie verläuft unter Berücksichtigung der Festsetzungen des künftigen B-Planes in Verlängerung der vorderen zur Straße gewandten Gebäudekan - te! (Anmerkungen: s. pdf Stellungnahme Anhang Fotos) Zur Realisierung der Planung ist ein Bodenordnungsverfahren nicht erforderlich. Kenntnisnahme Ja Kenntnisnahme Keine Stellungnahme erforderlich. Innerhalb des Plangebietes liegen keine öffentlichen Verkehrsflächen. Die Straßenbegrenzungslinie würde außerhalb des Plangebietes verlau - fen und wird somit nicht in diesem Plan festgesetzt. Eine nachrichtliche Darstellung ist nicht erforderlich. Tatsächlich werden zurzeit der Fußweg und der Radweg über Teilberei - che des Flurstückes 2748 geführt. Im Rahmen der Umplanung des Kreu- zungsbereiches (s. politischer Beschluss aus dem Jahre 2015) soll der Kreuzungsbereich Rurstraße / Kerpener Straße umgestaltet werden, hierbei werden auch die Fuß- und Radwegverbindungen neu gestaltet. Darüber hinaus soll ein Platz entstehen. Die zukünftige Straßengestal - tung erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens und wird im Ausbauvertrag berücksichtigt. Sollten hier auf dem Flurstück 2748 wei - terhin öffentliche Nutzungen stattfinden, werden diese im Ausbauvertrag aufgenommen und anschließend über eine Baulast gesichert. Dies kann auch im Bereich eines festgesetzten Sondergebietes erfolgen. Keine Stellungnahme erforderlich. 4. Amt 63 der Stadt Köln, Stellungnahme vom 29.01.2020 Anregungen / Hinweise Berücksichti - gung Stellungnahme der Verwaltung Gegen die Festsetzungen des zukünftigen Bebauungsplanes bestehen in bauord - nungsrechtlicher Hinsicht grundsätzlich Bedenken. Folgende Anmerkungen sind zu berücksichtigen: 1.1 - …Bauliche Nutzungen, die der medizinischen Versorgung des Menschen dienen… Der Punkt “die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden und gastronomischen Einrichtungen“ ist im Zusammenhang mit einer notwendigen medizinischen Versorgung missverständlich. Vorschlag zur Änderung:… im Klinikzusammenhang stehende untergeordnete Läden Kenntnisnahme Ja Keine Stellungnahme erforderlich. Der Absatz wurde gemäß des Vorschlages aus der Offenlage vom 05.12.2019 bis 10.01.2020 geändert und in der erneuten Offenlage vom 24.09.2020 bis 05.11.2020 ausgelegt (s. S. 1 der textlichen Festsetzun - gen, Punkt 1.1). Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Nr. 64435 / 02 gemäß § 4 Abs.2 BauGB 17.12.2020 11 Anregungen / Hinweise Berücksichti - gung Stellungnahme der Verwaltung und gastronomische Einrichtungen. 1.1 - …untergeordnete Nutzungen zulässig, sofern sie im funktionalen und räum- lichen Zusammenhang mit der Hauptnutzung Universität und Klinik stehen… Der Punkt ‘Wohnheime für Mitarbeiter/-innen und studentisches Wohnen“ erscheint ebenfalls missverständlich. Vorschlag zur Änderung: Wohnungen und Wohnheime für Mitarbeiter und Studenten. 2.1.3 - Festgesetzte Geländeoberkante Die festgesetzte Geländehöhen sollten an die Nachbarhöhen im Bereich der Grenzen angepasst werden, es ist nicht ausgeschlossen, dass hier Nachbarrechte berührt sein können. 3. - Überbaubare Grundstücksfläche Der Punkt “Brandschutztechnisch erforderliche Treppenanlagen und Fluchtweganlagen bis zu einer Tiefe von 7,50 m“ könnte missverständlich ausgelegt we rden, da die meis- ten Treppenanlagen baurechtlich notwendige Treppenanlagen sind. Vorschlag zur Änderung Überschreitung von 7,50 m für Treppenanlagen und Flucht - weganlagen insgesamt. 4. - Vom Bauordungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandflächen/2. Absatz Diese Festsetzung ist zu konkretisieren, es ist sonst wahrscheinlich, dass aufgrund der Festsetzungen unter 1.1.“ untergeordnete Wohnnutzungen für Mitarbeiter, Besucher und Studenten „für das Gebiet ein Faktor 0,4 gelten könnte) Vorschlag: Streichung von „Wohnnutzungen innerhalb des Plangebiets“. 7. Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Zu Absatz - „In Fassadenbereichen, an denen die Lärmbelastung aus anlagenbezoge - nem Lärm nachts über 42 dB(A) liegt sind in sämt lichen Räumen mit Immissionsorten die Fenster in nachts nicht zu öffnenden Bauweise vorzusehen.“ Der Formulierung fehlt die Eindeutigkeit: - „In Fassadenbereichen“ meint an Teilen der Fassade? - „Räume mit Immissionsorten“ meint schutzbedürftige Räume i.S. der DIN? - Wie sollen die Fenster nachts verschlossen werden? - Wie wird das System kontrolliert und gesteuert? liegen Erfahrungen zur Umsetzung dieser Systeme vor, z.B. gibt es Erfahrungen zur notwendigen Wartung? zu Absatz - „Diese Regelung entfällt, wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfah - Nein Nein Ja Ja Ja Wohnheime für Mitarbeiter / innen und studentisches Wohnen bietet eine ausreichende Abgrenzung. Eine Anpassung der Geländehöhen ist nicht notwendig, da die Gelände- höhen der westlich angrenzenden privaten Gärten durch Abgrabungen nicht mehr dem ursprünglichen Geländeniveau entsprechen. Der Absatz wurde gemäß des Vorschlages geändert (s. S. 3 der textli- chen Festsetzungen, Punkt 3) Der Absatz wurde gemäß des Vorschlages wie folgt geändert: „Dies gilt nicht für die im Norden und Westen außerhalb des Plangebietes angrenzenden Wohngrundstücke und die angrenzenden öffentlichen Straßen, ebenso für Wohnnutzungen innerhalb des Plangebietes. “ (s. S. 3 der textlichen Festsetzungen, Punkt 4 „Vom bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen“) Die textlichen Festsetzungen unter Punkt 7 wurden zur wiederholten Offenlage in Abstimmung mit der Rechtsabteilung und dem Umweltamt der Stadt Köln vollständig überarbeitet. Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Nr. 64435 / 02 gemäß § 4 Abs.2 BauGB 17.12.2020 12 Anregungen / Hinweise Berücksichti - gung Stellungnahme der Verwaltung ren durch eine schalltechnische Untersuchung nachgewiesen wird, dass die Grenze von 42 dB(A) nicht überschritten wird.“ Hinweis: Untersuchung meint im allgemeinen Sprachgebrauch Messung, die im Ge - nehmigungsverfahren noch nicht möglich ist. Vorschlag zur Änderung ein Prognose- gutachten ist zu erstellen. 8. Mindestüberdeckung Tiefgaragen zu Absatz - Für Baumpflanzungen au f den Tiefgaragen ist die Stärke der Bodensub- stratschicht auf mindestens 1 ‚20m zu erhöhen. Hinweis: Gibt es ein entsprechendes Konzept zur Bepflanzung mit Bäumen? Bautech - nisch bedeutet dies eine sehr lange Rampenneigung, die planerisch integriert werden muss und ggf. einen Flächenverlust von Stellplatzfläche bedeuten kann) Abschnitt C, Hinweise 11 - Maßnahmen zur Flugsicherheit Hinweis: Baukräne etc. sind nicht genehmigungspflichtig, es kann im Baugenehmi - gungsverfahren auf die notwendige Abstimm ung mit der Luftfahrtbehörde verwiesen werden, Unterlagen sind im Baugenehmigungsverfahren dazu nicht vorzulegen. Die Festsetzung könnte rechtlich ins Leere gehen. Begründung 6.1 - Verkehrliche Erschließung / ruhender Verkehr In der Begründung als auch im zeichnerischen Teil wird der Begriff „Zufahrt“ benutzt, klarer wäre „Zu- und Abfahrt“, sollte dies auch gemeint sein. 10.2 - Maß der Nutzung / Grundflächenzahl Hinweis: Die Argumentation, dass der ruhende Verkehr bisher einen starken Parksuch - verkehr ausgelöst hat und die geplante Tiefgarage diesen gegen Null verringern wird - und daher die GRZ Überschreitung auch städtebaulich begründet sei -, ist nur teilweise zutreffend. Ein Parksuchverkehr sollte auch heute nicht in den angrenzenden Wohngebieten statt - finden, die Stellplätze sind auf dem eigenen Grundstück / Klinikgelände nachzuweisen. 10.4 - Vom Bauordnungrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandflächen zu Seite 26, 2. Absatz: “Abweichungen von den gesetzlichen Abstandsflächen können gemäß § 68 BauO NRW durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde zugelassen wer - den“. Hinweis: § 69 BauO NRW scheint gemeint Abweichungen über die Festsetzung im Bebauungsplan h inaus, die vom Bauordnungsrecht abweichen, sind rechtlich schwer zu begründen Vorschlag: Satz streichen Ja Nein Kenntnisnahme Ja Nein Ja Der Wert wurde gemäß der Anregung geändert s. Punkt 8 der textlichen Festsetzung „Mindestüberdeckung Tiefgarage“. Das Bepflanzungskonzept wird im Rahmen des Bauantragsverfahrens soweit notwendig abgestimmt. Hierbei handelt es sich nicht um eine Festsetzung, sondern um einen Hinweis der zur Gefahrenminimierung in zukünftigen Planungs - und Be- antragungsverfahren dient. Die Begründung wurde entsprechend angepasst. Durch die Änderung der Gliederung steht dies jetzt unter 5.1 der Begründung. Der Satz über den Parksuchverkehr ist als Hinweis zu verstehen. Das zurzeit Parksuchverkehr im angrenzenden Wohngebiet vorhanden ist, beschreibt eine Tatsache. Die Begründung wurde entsprechend geändert. Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Nr. 64435 / 02 gemäß § 4 Abs.2 BauGB 17.12.2020 13 Anregungen / Hinweise Berücksichti - gung Stellungnahme der Verwaltung 10.5 - Einfahrtsbereiche zu den Tiefgaragen und zu der zentralen Notaufnahme Lichtimmissionen: Aufgrund der Lage und der ungefähren höchstmöglichen Anzahl der Fahrzeuge erscheint die Formulierung „ist im Einzelfall abzuwägen“ in Bezug auf die getroffenen Festsetzungen rechtlich unbes timmt. Der Lichterlass NRW ist hinsichtlich der Fragestellung der planungsrechtlichen Zulässigkeit in Bezug auf §15 BauNVO nicht einschlägig. Die Maßnahmen der „architektonischen Selbsthilfe“ erscheinen im Fall einer Klinik Ein - und Ausfahrt mit Notarztbedienung nicht angemessen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass Nachbarrechte verletzt sein können. 10.8 - Lärmschutz Anlagenbezogener Lärm / Fenster: Die vorangegangenen Festsetzungen werden er - läutert, jedoch nicht hinsichtlich der möglichen Ausführung / Umsetzung hinterfragt. Nein Eine Festsetzung zum Umgang mit entstehenden Lichtimmissionen im Zusammenhang mit der geplanten Tiefgaragen Ein - und Ausfahrt ist nicht getroffen worden. Die in der Begründung zu diesem Bebauungsplan getroffenen Maßnahmen sind im Einzelfall mit dem Vorhabenträger (UKK, vertreten durch medfacilities) abzustimmen und umzusetzen sowie im Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigten (s. S. 26 der Begrün - dung, Punkt 10.5 „Einfahrtsbereiche zu den Tiefgaragen und zu der zent- ralen Notaufnahme“). Selbst bei einer theoretisch maximal möglichen Ausfahrtsfrequenz von 5 Fahrzeugen pro Minute können die ausfahrenden Fahrzeuge im Sinne des Lichterlasses NRW nicht als dauerhafte Lichtquelle gelten. Gesetzli - che Grundlagen für die Bewertung dieser Lichtimmissionen liegen dem - nach nicht vor. Die Zumutbarkeit ist im Einzelfall abzuwägen (s. S. 26 der Begründung, Punkt 10.5 „Einfahrtsbereiche zu den Tiefgaragen und zu der zentralen Notaufnahme“) ist somit der rücksichtsvollste Weg. Die in der Begründung zu diesem Bebauungsplan getroffenen Maßnah - men sind im Einzelfall mit dem Vorhabenträger (UKK, vertreten durch medfacilities) abzustimmen und umzusetzen sowie im Baugenehmi - gungsverfahren zu berücksichtigen (s. S. 31 (letzter Absatz) der Begrün- dung, Punkt 10.8 „Lärmschutz“). Somit wird im Rahmen der planerischer Zurückhaltung im Baugenehmigungsverfahren die konkrete Situation in schalltechnischer Hinsicht differenzierter betrachtet werden. 5. Amt 62 der Stadt Köln, Stellungnahme vom 28.02.2020 Anregungen / Hinweise Berücksichti - gung Stellungnahme der Verwaltung Zu dem Vorhaben wird im Hinblick auf die davon betroffenen erschließungsrechtlichen und beitragsrechtlichen Belange von 62 sowie hinsichtlich der verkehrstechnischen Belange von 66 und der stadtbahntechnischen Belange von 69 zusammenfassend wie folgt Stellung: Amt 62 Das hier zur Rede stehende Plangebiet -dieses umfasst die in der Gemarkung Kriel, Flur 63 gelegenen Flurstücke 6277/50 (komplett), 6278/50 (komplett) und 2998 (teil- weise) - grenzt unmittelbar an die Erschließungsanlagen Lindenthaigürtel (K 12) und Kerpener Straße an. Das Flurstück 2998 grenzt über das Plangebiet hinausgehend Kenntnisnahme Keine Stellungnahme notwendig. Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Nr. 64435 / 02 gemäß § 4 Abs.2 BauGB 17.12.2020 14 Anregungen / Hinweise Berücksichti - gung Stellungnahme der Verwaltung zudem auch noch an die Erschließungsanlagen Joseph -Stelzmann-Straße und Gleue- ler Straße an. Diese vier Erschließungsanlagen unterliegen allesamt nicht mehr der Erschließungsbeitragspflicht gemäß § 127 ff BauGB. Straßenbauliche Maßnahmen, die eine Beitragspfli cht nach § 8 KAG NRW auslösen würden, sind hier nicht bekannt. Da der Bebauungsplanentwurf keine neuen öffentlichen Erschließungsanlagen vor - sieht, entstehen der Stadt insoweit keine Kosten. Aus straßenrechtlicher Sicht bestehen gegen das Vorhaben keine Bedenken. Amt 66 Seitens 66 wurde angemerkt, dass es einer Überarbeitung des Bebauungsplans be - darf. In der Anlage 3 wird unter Punkt A) 6 erwähnt, dass in dem mit "GF" bezeichneten Bereich eine Fläche mit einem Geh - und Radfahrrecht ausgewiesen werden soll, die den Ausbau eines Weges in einer Breite von 3.50 m ermöglicht. Die Breite von 3.50 m ist jedoch für eine Nutzung für Fuß- und Radverkehr unzureichend. Hier ist eine Wege- breite von 5.00 m vorzusehen, zumal der Bereich des Geh- und Radfahrrechts im Be- bauungsplan - bis auf den Einmündungsbereich zum Lindenthaigürtel (K 12) hin - in einer Breite von 7.00 m ausgewiesen ist, also ausreichend Platz vorhanden wäre (s. a. Ziffer 10.7 der Begründung). Die Planung zu dem o.g. Vorhaben sieht zudem vor, eine Platzfläche in Höhe des Kno- tenpunkts Rurstraße / Kerpener Straße / Sülzburgstraße zu errichten. Aufgrund dieser Planung muss der Knotenpunkt Rurstraße I Kerpener Straße / Sülzburgstraße umge - baut werden, da hier deutlich in die öffentliche Fläche und in den Knotenpunktbereich eingegriffen wird. Diese Maßnahme wurde auch im Verkehrsgutachten zu dem o.g. Vorhaben untersucht. Die Planungen und der Ausbau dieser Knotenpun ktumgestaltung müssen durch den Investor erfolgen und sollten auf den Empfehlungen des Verkehrs - gutachtens aufbauen. Die Planungen hierzu sind eng mit 66 abzustimmen und auch die Belange von Fußgängern und Radfahrern sind dabei zu berücksichtigen. Der ruhende Kfz-Verkehr wird in einer Tiefgarage untergebracht. Nicht erwähnt sind jedoch Abstellmöglichkeiten für Fahrräder. Im weiteren Verfahren muss hier nachge - bessert werden und es sind Abstellmöglichkeiten für Fahrräder in ausreichender Anzahl - abhängig von Art und Umfang der mit dem Vorhaben verbundenen baulichen Nutzun- gen - nachzuweisen. Hierbei ist dann auch nach Kurz- und Langzeitparken zu unter- scheiden. Letzteres kann in der Tiefgarage verortet werden. Kurzzeitparken für Fahrrä- der sollte oberi rdisch stattfinden. Hier sollten auch Flächen für Sonderfahrräder (z. B. Lastenfahrräder) mitberücksichtigt werden. Aussagen über die Anzahl der benötigten Abstellmöglichkeiten sind im gegenwärtigen Planungsstand noch nicht möglich. Kenntnisnahme Kenntnisnahme Nein Nein Nein Keine Stellungnahme notwendig. Keine Stellungnahme notwendig.. In den beschriebenen Flächen ist ein Weg von mindestens 3,50 Breite herzustellen (s. S. 3 der textlichen Festsetzung, Punkt 6 „Fläche mit Geh- und Fahrrechten“). Die Umsetzung wird im Ausbauvertrag geregelt be- ziehungsweise ist im Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen (s. S. 29 der Begründung, Punkt 10.7 „Geh- und Fahrrechte“). Diese Breite entspricht der Regelung, die im Masterplan Machbarkeitsstudie UKK vereinbart wurden. Die Umgestaltung des Knotenpunkts Rurstraße / Kerpener Straße / Sülz- burgstraße und der damit verbundenen Schaffung einer Platzfläche im direkten Bereich des Knotenpunktes Rurstraße / Kerpener Straße wurde bereits am 09.11.2015 durch die Bezirksvertretung Lindenthal beschlos - sen und soll im Rahmen der Realisierung des Hochbaus mit realisiert werden, die notwendigen Abstimmungen hierzu werden im Ausbauver- trag im Rahmen der Baugenehmigung geschaffen. Aussagen zum ruhenden Fahrradverkehr werden Rahmen der Bauge - nehmigungsverfahrens auf Grundlage des Kölner Stellplatznachweises getroffen, beziehungsweise gegebenenfalls im Ausbauvertrag geregelt. Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Nr. 64435 / 02 gemäß § 4 Abs.2 BauGB 17.12.2020 15 Anregungen / Hinweise Berücksichti - gung Stellungnahme der Verwaltung Da die Zufahrt zur Tiefgarage derzeit nur grob dargestellt ist, kann hierzu noch keine endgültige Aussage getroffen werden. ln weiteren Planungsschritten ist jedoch zu be- rücksichtigen, dass - wie im Verkehrsgutachten bereits festgestellt wurde- eine Aufstell- fläche für mindestens 6 Pkw vor der Tiefgarage auf dem privaten Grundstück vorgese - hen werden muss. Die Ein - und Ausfahrt der Tiefgarage sind voneinander zu trennen. Ein Rückwärtsausfahren aus der Zentralen -Notaufnahme ist auch in Einzelfällen aus Verkehrssicherheitsgründen zu verhindern. Die geplante Öffnung der Fassade im Erdgeschoss zum Lindenthalgürtel (K 12) hin darf nicht als Kfz-Erschließung dienen. Die Abwicklung der Anlieferverkehre über die bestehende nördliche Zufahrt (über den Betriebshof) von der Gleueler Straße aus wird positiv gesehen. Amt 69 Seitens 69 wurde angemerkt, dass sich das Plangebiet in etwa 15 m Entfernung zu einer vorhandenen oberirdischen Stadtbahntrasse befindet. Auf die durch den Stadt- bahnbetrieb eventuell auftretenden Lärm - und Erschütterungsbeeinträchtigungen wird in den Planunterlagen - siehe hierzu Anlage 2, Seite 57, Punkt 12.5.13.3 (Schienenver- kehr} und Seite 67, Punkt 12.5.13.9 (Erschütterungen) - auch hingewiesen. Aus diesen Lärm- und Erschütterungsbeeinträchtigungen können daher keine Ansprüche gegen die Stadt Köln geltend gemacht werden. Nein Kenntnisnahme Kenntnisnahme Die Parkplatzverortung außerhalb der Tiefgarage wird im Rahmen des Ausbauvertrages geregelt. Darüber hinaus verursachen die Festsetzun - gen zu diesem Bebauungsplan keine Einschränkungen hinsichtlich des genannten Parkraumes außerhalb der Tiefgarage, sonder n ermöglichen es, genannte PKW-Stellplätze zu realisieren. Geplant ist eine Verortung der PKW-Außenstellplätze als Storchenparkplätze im Bereich des Haupt- einganges. Die geplante Öffnung der Fassade im Erdgeschoss zum Lindenthalgürtel (K 12) wird im Rahm en des Bauantragsverfahrens zum zweiten Bauab- schnitt so gestaltet, dass die genannte KFZ-Erschließung nicht möglich ist. Die Ausgestaltung der Lärm - und Erschütterungsbeeinträchtigung wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens bzw. gegebenenfalls im Rahmen des Ausbauvertrages geregelt. 6. Amt 67 der Stadt Köln, Stellungnahme vom 07.01.2020 Anregungen / Hinweise Berücksichti - gung Stellungnahme der Verwaltung Zu den textlichen Festsetzungen A) 2, 2.1.1: die intensive Dachbegrünung wird hier genannt, findet sich jedoch nicht unter A) 8 Begrünung mit entsprechenden Festset- zungen zur Überdeckung und Bepflanzung wieder. Zu den textlichen Festsetzungen B) 3: Einfriedungen: Bitte ergänzen Sie, dass die Hecken aus einheimischen standortgerechten Pflanzen bestehen sollen. Zu den textlichen Festsetzungen C) 5 (Artenschutz) (nur redaktionell): Der letzte Satz („ln den Bebauungsplan ... aufgenommen") kann gestrichen werden. Ja Ja Ja Die Aussagen zur Dachbegrünung wurden in den textlichen Festsetzun- gen auf Seite 5, Punkt 8 „Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ zur wiederholten Offenlage vom 24.09.2020 bis 05.11.2020 konkretisiert. Die genannten Ergänzungen wurden auf Seite 6 der textlichen Festset - zungen, Punkt 3 der gestalterischen Festsetzungen zur wiederholten Offenlage vom 24.09.2020 bis 05.11.2020 konkretisiert. Die redaktionelle Änderung wurde beachtet und umgesetzt. Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Nr. 64435 / 02 gemäß § 4 Abs.2 BauGB 17.12.2020 16 7. Amt 4512 der Stadt Köln, Stellungnahme vom 11.12.2019 Anregungen / Hinweise Berücksichti - gung Stellungnahme der Verwaltung Keine Bedenken. Vorhandener Hinweis in den textlichen Festsetzungen zu möglichen archäologischen Hinweisen ersetzen durch: „Innerhalb des Plangebietes ist mit archäologischen Bodenfunden und Befunden zu rechnen. Vor Aufnahme von Baumaßnahmen mit Bodeneingriffen ist das Römisch - Germanische Museum / Archäologische Bodendenkmalpflege und -denkmalschutz der Stadt Köln, Tel. 0221/221 -24543, zur Abstimmung einer archäologischen Baubeglei - tung auf Grundlage der § 15,16 DSchG NW einzuschalten.“ Kenntnisnahme Ja Keine Stellungnahme erforderlich. Der Hinweis wurde auf Seite 6 der textlichen Festsetzungen, Punkt 5 der Hinweise zur wiederholten Offenlage vom 24.09.2020 bis 05.11.2020 ersetzt. 8. Amt 151/2 der Stadt Köln, Stellungnahme vom 18.12.2019 Anregungen / Hinweise Berücksichti - gung Stellungnahme der Verwaltung Keine Bedenken. Kenntnisnahme Keine Stellungnahme erforderlich. 9. Amt 231/2 der Stadt Köln, Stellungnahme vom 08.01.2020 Anregungen / Hinweise Berücksichti - gung Stellungnahme der Verwaltung Das Gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich im Eigentum der Uni versität zu Köln. Öffentliche Erschließungs - und Gemeinbedarfsflächen werden durch den Bebauungsplan nicht festgesetzt. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes werden Kosten für den Grunderwerb seitens der Stadt Köln nicht begründet. Kenntnisnahme Kenntnisnahme Keine Stellungnahme erforderlich. Keine Stellungnahme erforderlich. Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Nr. 64435 / 02 gemäß § 4 Abs.2 BauGB 17.12.2020 17 10. Amt 375/3 der Stadt Köln, Stellungnahme vom 10.01.2020 Anregungen / Hinweise Berücksichti - gung Stellungnahme der Verwaltung Keine Bedenken. Kenntnisnahme Keine Stellungnahme erforderlich. 11. Gebäudewirtschaft der Stadt Köln, Stellungnahme vom 17.12.2019 Anregungen / Hinweise Berücksichti - gung Stellungnahme der Verwaltung Keine Bedenken. Kenntnisnahme Keine Stellungnahme erforderlich. 12. Bezirksregierung Düsseldorf, Stellungnahme vom 10.01.2020 Anregungen / Hinweise Berücksichti - gung Stellungnahme der Verwaltung Keine Bedenken. Der Bebauungsplan beinhaltet Festsetzungen zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Hubschrauberlandeplatzes. Hinweis, dass die Entscheidung über die Anlage und den Betrieb eines Hubschrauber - landeplatzes in einem gesonderten luftrechtlichen Genehmigungsverfahren gem. § 6 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) durch die Bezirksregierung Düsseldorf als Luftfahrtbehör - de zu treffen ist. Der bestehende Hubschraubersonderlandeplatz Universitätsklinik Köln 1 (UKK 1) ist bei Realisierung der vorliegenden Planung zu schließen. Die Erreichbarkeit für Ret- tungshubschrauber muss durch die vorherige Inbetri ebnahme des zusätzlichen Hub - schraubersonderlandeplatzes Universitätsklinik Köln II (UKK II) auf dem Dach des Herzzentrums sichergestellt werden. Durch die Realisierung des Bebauungsplans werden die An- und Abflugflächen (hier: An-/Abflugfläche 0500/2300) des Landeplatz es UKK II weiterhin nicht beeinträchtigt. Kenntnisnahme Kenntnisnahme Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Das genannte luftrechtliche Genehmigungsverfahren wurde für den Be- trieb des Hubschrauberlandeplatzes beantragt. Das luftrechtliche Genehmigungsverfahren ist für den Hubschrauberlan - deplatz UKK II abgeschlossen, somit kann der Ersatzlandeplatz in Betrieb genommen werden. Der neue Hubschrauberlandeplatz (UKK 1, Ersatzstandort) kann erst in Betrieb genommen werden, wenn die notwendigen Genehmigungsver - fahren für die Verlagerung abgeschlossen wurden. Der Bebauungsplan ermöglicht durch die getroffenen Festsetzungen lediglich die hochbau - technische Realisierung des neuen Hubschrauberlandeplatz (UKK 1). Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Nr. 64435 / 02 gemäß § 4 Abs.2 BauGB 17.12.2020 18 13. Bundesnetzagentur, Stellungnahme vom 06.02.2020 Anregungen / Hinweise Berücksichti - gung Stellungnahme der Verwaltung Die von Ihnen angefragte Standortplanung befindet sich im Schutzbereich einer Mess - einrichtung des Prüf- und Messdienstes der Bundesnetzagentur. Deshalb habe ich Ihre Anfrage zur ergänzenden Prüfung weitergeleitet an die Bundesnetzagentur Referat 511(5110 -5) Canisiusstr. 21 55122 Mainz. Durch das Referat 511 wird noch untersucht, ob die notwendigen Schutzabstände zu den vorhandenen funktechnischen Messeinrichtungen der Bundesnetzagentur einge - halten werden. Sollten hier noch besondere Festlegungen zu berücksichtigen sein, werden Sie darüber in einem gesonderten Schreiben in Kenntnis gesetzt. Kenntnisnahme Kenntnisnahme Keine Stellungnahme erforderlich. Keine Stellungnahme erforderlich. Hinweis: Durch das Referat 511 wurde keine Stellungnahme abgegeben somit brauchten keine besondere Festlegungen zur Offenlage vom 24.09.2020 bis 05.11.2020 getroffen werden. 14. Polizeipräsidium Köln, Stellungnahme vom 09.01.2020 Anregungen / Hinweise Berücksichti - gung Stellungnahme der Verwaltung Nach aktueller Sachlage bestehen gegen das Bauvorhaben keine Bedenken. Da jedoch auch eine Vielzahl von städtebaulichen und technischen kriminalpräventiven Aspekten zu berücksichtigen sind (z.B. Tiefgarage, Gestaltung des Außengeländes, Sicherheit der Gebäude) sei auf Folgendes hingewiesen: Die Polizei Köln bietet ein kostenfreies und neutrales Beratungsangebot zur Städtebau- lichen Kriminalprävention sowie kriminalpräventiv wirkenden Ausstattungen von Bauob - jekten mit einbruchhemmenden Sicherungseinrichtungen (Mechanik / Überfall - und Einbruchmeldetechnik, Beleuchtung etc.) an. Beratungen diese r Art werden unter Berücksichtigung von Lage, Gebäudekonzeption, Nutzung, Ausstattung und dem persönlichen Sicherheitsbedürfnis der Nutzer durchge - führt. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.polizei.nr w.de Kenntnisnahme Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen des Be - bauungsplanverfahrens ist eine Planung zu städtebaulichen und techni - schen kriminalpräventiven Aspekten nicht notwendig. Der Vorhabenträger wird über diese Stellungnahme informiert. Evtl. Abstimmungen erfolgen in nachgelagerten Verfahren zu diesem Bebauungsplanverfahren. Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Nr. 64435 / 02 gemäß § 4 Abs.2 BauGB 17.12.2020 19 14a Polizeipräsidium Köln, Stellungnahme vom 29.09.2020 Anregungen / Hinweise Berücksichti - gung Stellungnahme der Verwaltung Nach aktueller Sachlage bestehen gegen das Bauvorhaben keine Bedenken. Da jedoch auch eine Vielzahl von städtebaulichen und technischen kriminalpräventiven Aspekten zu berücksichtigen sind (z.B. Tiefgarage, Gestaltung des Außengeländes, Sicherheit der Gebäude) sei auf Folgendes hingewiesen: Die Polizei Köln bietet ein kostenfreies und neutrales Beratungsangebot zur Städtebau - lichen Kriminalprävention sowie kriminalpräventiv wirkenden Ausstattungen von Bauob - jekten mit einbruchhemmenden Sicherungseinrichtungen (Mechanik / Überfall- und Einbruchmeldetechnik, Beleuchtung etc.) an. Beratungen dieser Art werden unter Berücksichtigung von Lage, Gebäudekonzeption, Nutzung, Ausstattung und dem persönlichen Sicherheitsbedürfnis der Nutzer durchge - führt. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.polizei.nrw.de Kenntnisnahme siehe Stellungnahme 14. 15. Stadtwerke Köln, Stellungnahme vom 07.01.2020 Anregungen / Hinweise Berücksichti - gung Stellungnahme der Verwaltung Keine Grundsätzlichen Bedenken. RheinEnergie AG 1 Rheinische NETZGesellschaft mbH Im Plangebiet befindet sich eine Transformatorenstation zur öffentlichen Stromversor- gung der Wohngebäude in der Kerpener Straße. Da eine Station im näheren Umfeld zur Versorgung benötigt wird, wurde gemeinsam mit den Universitätskliniken ein Er - satzstandort und die Verlegung der Station abgestimmt. Weiterhin weisen wir darauf hin, dass sich am südwestlichen Rand angrenzend zum Plangebiet eine Messeinrichtung für den Kathodischen Korrosionsschutz von Versor- gungsleitungen befindet. Für Abstimmungen in Zusammenhang ggfls. erforderlicher Sicherungs - oder Widerherstellungsmaßnahmen während bzw. nach der Bauphase ist von der RheinEnergie AG der Fachbereich Bau/Instandhaltung Primärtechnik, Herr Dr. Alexander Otto, Telefon 0221 - 178 4203, E-Mail a.ottorheinenergie.com verantwortlich. Generelle gegebenenfalls notwendige Leitungsschutz - oder Leitungssicherungsmaß- nahmen sind mit nachfolgender Stelle abzustimmen, Hierüber können auch aktuelle Kartenunterlagen angefordert werden: RheinEnergie AG, Zentrale Leitungsauskunft, 50606 Köln, Telefon: 0221/178 -3332, Telefax: 0221/178-2339, MaiI: leitungsauskunftrheinenergie.com. Kenntnisnahme Kenntnisna hme Keine Stellungnahme erforderlich. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Abstimmung mit den jeweiligen Netzbetreibern erfolgt im Rahmen des Ausbauvertrages bzw. im Rahmen des Baugenehmigungsverfah - rens. Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Nr. 64435 / 02 gemäß § 4 Abs.2 BauGB 17.12.2020 20 Anregungen / Hinweise Berücksichti - gung Stellungnahme der Verwaltung Kölner Vekehrs-Betriebe AG Durch die in unmittelbarer Nähe verkehrenden Stadtbahnlinien kann es zu Erschütte - rungen und Lärmemissionen kommen. Es müssen somit bei der künftigen Bebauung ausreichende Vorkehrungen zum Schutz vor den Immissionen getroffen werden. Be - triebliche Einschränkungen durch eventuelle spätere Forderungen können seitens der KVB nicht toleriert werden. Kenntnisnahme Es wurde ein Hinweis auf Seite 8 der textlichen Festsetzungen, Punkt 12 der Hinweise aufgenommen. Weitergehende Regelungen hierzu werden im Ausbauvertrag beziehungsweise im Rahmen des Baugenehmigungs - verfahrens getroffen. 15a Stadtwerke Köln, Stellungnahme vom 04.11.2020 Anregungen / Hinweise Berücksichti - gung Stellungnahme der Verwaltung Kölner Verkehrs-Betriebe AG Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Es wird darauf hingewiesen, dass es durch die in unmittelbare Nähe verkehrenden Stadtbahnlinien zu Erschütterungen und Lärmemissionen kommen kann. Es müssen ausreichende Vorkehrungen zum Schutz vor Immissionen bei der künftigen Bebauung getroffen werden. RheinEnergie AG / Rheinische NETZGesellschaft Es bestehen keine Bedenken. Es wird darauf hingewiesen, dass sich in der öffentlichen Verkehrsfläche (Kerpener Str.) angrenzend an das Plangebiet Versorgungsleitungen befinden. Ggfls. Erforderli - che Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen während der Baumaßnahme sind frühzeitig mit nachfolgender Stelle abzustimmen. Hierüber können auch aktuelle Kartenunterla- gen mit der Lage der Leitungen angefordert werden. RheinEnergie AG, Zentrale Leitungsauskunft, 50605 Köln, Telefon: 0221 178-3332, Telefax: 0221 178-2339, Mail: leitungsauskunft@rheinenergie.com Kenntnisnahme Kenntnisnahme Kenntnisnahme Kenntnisnahme Keine Stellungnahme erforderlich. Es wurde ein Hinweis auf Seite 8 der textlichen Festsetzungen, Punkt 12 der Hinweise aufgenommen. Keine Stellungnahme erforderlich. Eine Abstimmung mit den jeweiligen Netzbetreibern erfolgt im Rahmen der Leitungsvereinbarung beziehungsweise der Baugenehmigung. Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Nr. 64435 / 02 gemäß § 4 Abs.2 BauGB 17.12.2020 21 16. Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Stellungnahme vom 31.01.2020 Anregungen / Hinweise Berücksichti - gung Stellungnahme der Verwaltung Keine grundsätzlichen Bedenken. Da es sich hier um zusammenhängendes privates Grundstück mit einer abflusswirk - samen Fläche > 800m² handelt, muss spätestens im Rahmen des Baugenehmigungs- verfahrens ein Starkregennachweis nach DIN 1986 -100 geführt werden. Die Flachdä- cher bieten sich für eine dezentrale Rückhaltung von Niederschlagswasser an und sollten bei den Starkregenkonzeptionierung Berücksichtigung finden. In dem Plangebiet befinden sich gemäß der uns vorliegenden Informationen topographische Absenkun - gen, die im Starkregenfall eine Gefährdung für Überflutungen darstellen (vgl. Anlage - „Zeichnung_Gefahr Starkregen“). Um der Gefahr entgegenzuwirken sollte die Top o- graphie des Geländes verändert bzw. Objektschutzmaßnahmen getroffen werden. Folgende Maßnahmen sollten bei der Starkregenkonzeptionierung allgemein berück - sichtigt werden: - Schaffung von geeigneten Fließwegen bzw. Retentionsräumen durch topogra- phische Anpassungen - Gezielte bzw. schadlose Ableitung von Starkregenereignissen über Grünflä- chen - Umsetzung einer vom Gebäude abfallenden Geländeneigung, um Wasser möglichst schadlos vom Gebäude fernzuhalten - Dezentrale Rückhaltung von Niederschlagsw asser z.B. über Gründächer - Notüberläufe - Objektschutz besonders gefährdeter Grundstücke/Gebäude Vorschläge und Tipps sind aufgeführt im „Leitfaden für eine wassersensible Stadt - und Freiraumgestaltung in Köln“, in der Broschüre „Wassersensibel planen und bauen in Köln“ sowie in der Arbeitshilfe „MURIEL – Multifunktionale Retentionsflächen“. Zur Planung sollte die Starkregengefahrenkarte der StEB Köln zu Rate gezogen wer- den. Alle Dokumente sowie den Kartendienst sind auf www.steb -koeln.de/starkregen abrufbar. Ein besonderes Augenmerk ist auf die Tiefgarageneinfahrten und Hauseingänge zu legen. Flusshochwasser Keine direkte Gefährdung Grundhochwasser Keine direkte Gefährdung. Weitere städtebauliche Planungen bzw. dazugehörige Ent - wässerungskonzepte sind mit den StEB (TP – 1) abzustimmen. Kenntnisnahme Kenntnisnahme Kenntnisnahme Kenntnisnahme Kenntnisnahme Kenntnisnahme Keine Stellungnahme erforderlich. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens werden die notwendigen Maßnahmen ergriffen und ein Starkregennachweis gemäß DIN 1986 -100 geführt. Keine Stellungnahme erforderlich. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Keine Stellungnahme erforderlich. Keine Stellungnahme erforderlich. Keine Stellungnahme erforderlich. Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Nr. 64435 / 02 gemäß § 4 Abs.2 BauGB 17.12.2020 22 Anregungen / Hinweise Berücksichti - gung Stellungnahme der Verwaltung Hinweis: Abbildung siehe original Stellungnahme 16a Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Stellungnahme vom 30.10.2020 Anregungen / Hinweise Berücksichti - gung Stellungnahme der Verwaltung Es bestehen keine wesentlichen Bedenken. Bitte beachten Sie die Hinweise zum Überflutungsnachweis und Überflutungsvorsorge der letzten Stellungnahme (siehe Anhang). Weitere städtebauliche Planungen bzw. dazugehörige Entwässerungskonzepte sind mit den StEB (TP – 1) abzustimmen. Keine grundsätzlichen Bedenken. Da es sich hier um zusammenhängendes privates Grundstück mit einer abflusswirk - samen Fläche > 800m² handelt, muss spätestens im Rahmen des Baugenehmigungs - verfahrens ein Starkregennachweis nach DIN 1986 -100 geführt werden. Die Flachdä- cher bieten sich für eine dezentrale Rückhaltung von Niederschlagswasser an und sollten bei den Starkregenkonzeptionierung Berücksichtigung finden. In dem Plangebiet befinden sich gemäß der uns vorliegenden Informationen topogra - phische Absenkungen, die im Starkregenfall ein e Gefährdung für Überflutungen dar- stellen (vgl. Anlage - „Zeichnung_Gefahr Starkregen“). Um der Gefahr entgegenzuwirken sollte die Topographie des Geländes verändert bzw. Objektschutzmaßnahmen getroffen werden. Folgende Maßnahmen sollten bei der Starkregenkonzeptionierung allgemein berück- sichtigt werden: - Schaffung von geeigneten Fließwegen bzw. Retentionsräumen durch topographische Anpassungen - Gezielte bzw. schadlose Ableitung von Starkregenereignissen über Grünflächen Kenntnisnahme Kenntnisnahme Kenntnisnahme Kenntnisnahme Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens werden die notwendigen Maßnahmen abgestimmt siehe Stellungnahme zu Nr. 16 Keine Stellungnahme erforderlich. siehe Stellungnahme zu Nr. 16 Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Nr. 64435 / 02 gemäß § 4 Abs.2 BauGB 17.12.2020 23 Anregungen / Hinweise Berücksichti - gung Stellungnahme der Verwaltung - Umsetzung einer vom Gebäude abfallenden Geländeneigung, um Wasser möglichst schadlos vom Gebäude fernzuhalten - Dezentrale Rückhaltung von Niederschlagswasser z.B. über Gründächer - Notüberläufe - Objektschutz besonders gefährdeter Grundstücke/Gebäude Vorschläge und Tipps sind aufgeführt im „Leitfaden für eine wassersensible Stadt - und Freiraumgestaltung in Köln“, in der Broschüre „Wassersensibel planen und bauen in Köln“ sowie in der Arbeitshilfe „MURIEL – Multifunktionale Retentionsflächen“. Zur Planung sollte die Starkregengefahrenkarte der StEB Köln zu Rate gezogen wer- den. Alle Dokumente sowie den Kartendienst sind auf www.s teb-koeln.de/starkregen abrufbar. Ein besonderes Augenmerk ist auf die Tiefgarageneinfahrten und Hauseingänge zu legen. Flusshochwasser Keine direkte Gefährdung Grundhochwasser Keine direkte Gefährdung Weitere städtebauliche Planungen bzw. dazugehörige Entwässerungskonzepte sind mit den StEB (TP – 1) abzustimmen. Es bestehen keine wesentlichen Bedenken. Bitte beachten Sie die Hinweise zum Überflutungsnachweis und Überflutungsvorsorge der letzten Stellungnahme (siehe Anhang). Weitere städtebauliche Planungen bzw. dazugehörige Entwässerungskonzepte sind mit den StEB (TP – 1) abzustimmen. Hinweis: Abbildung siehe original Stellungnahme Kenntnisnahme Kenntnisnahme Kenntnisnahme Kenntnisnahme Kenntnisnahme Kenntnisnahme Keine Stellungnahme erforderlich. Keine Stellungnahme erforderlich. Keine Stellungnahme erforderlich. Keine Stellungnahme erforderlich. Keine Stellungnahme erforderlich. Keine Stellungnahme erforderlich. Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Nr. 64435 / 02 gemäß § 4 Abs.2 BauGB 17.12.2020 24 17a AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH, Stellungnahme vom 30.09.2020 Anregungen / Hinweise Berücksichti - gung Stellungnahme Es wird um die Berücksichtigung des § 10 Standplätze für Abfallbehälter, Abfallentsor - gung der Stadt Köln gebeten. Kenntnisnahme Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens ist eine Planung zur Verortung für Abfallbehäl- ter und Planungen zur Abfallentsorgung nicht notwendig, da die Ab- fallentsorgung in der Hochbauplanung integriert wird. Der Vorhabenträger wird über diese Stellungnahme informiert. Eine Ab- stimmung darüber erfolgt im Baugenehmigungsverfahren. 18a IHK Köln, Stellungnahme vom 22.10.2020 Anregungen / Hinweise Berücksichti - gung Stellungnahme Keine Bedenken Kenntnisnahme Keine Stellungnahme erforderlich. 19a Kampfmittelbeseitigungsdienst, Stellungnahme vom 05.10.2020 Anregungen / Hinweise Berücksichti - gung Stellungnahme Das Plangebiet liegt grundsätzlich in einem Bombenabwurfgebiet bzw. in einem Gebiet, wo vermehrte Kampfhandlungen stattgefunden haben. Aus Sicht des Kampfmittel - dienstes (KBD) sowie aus ordnungsbehördlicher Sicht wird eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel empfohlen. Sofern den Empfehlungen des Kampfmittelbeseitigungsdienstes gefolgt und eine Überprüfung der zu Überbauenden Fläche auf Kampfmittel angestrebt wird, ist die Beauftragung über das Formular „Antrag auf Kampfmitteluntersuchu ng“ auf der Inter- netseite des Kampfmittelbeseitigungsdienstes der Bezirksregierung Düsseldorf anzu - fordern. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammkernarbei - ten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. werden zusätzlich Sicherheitsdetektionen empfohlen. Bitte beachten Sie hierzu das Merkblatt des Kampfmittelbeseitigungsdiens- tes: https://www.brd.nrw.de/ordnung_gefahrenabwehr/kampfmittelbeseitigung/service/_Mer kblatt_f_r_Baugrundeingriffe.pdf Kenntnisnahme In den textlichen Festsetzungen zu diesem Bebauungsplan wurde ein Hinweis zum Umgang mit Kampfmitteln aufgenommen (s. S. 7 der textli- chen Festsetzungen, Punkt 6 der Hinweise „Kampfmittel“. (ggf. Ergänzung der Begründung klären) Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Nr. 64435 / 02 gemäß § 4 Abs.2 BauGB 17.12.2020 25 Anregungen / Hinweise Berücksichti - gung Stellungnahme Für den Fall, dass den Empfehlungen des Kampfmittelräumdienstes nicht nachge - kommen wird, behält sich das Amt für öffentliche Ordnung im Einzelfall die Einleitung und Durchsetzung ordnungsrechtlicher Zwangsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausdrücklich vor. Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hin - weise auf vermehrte Bombenabwürfe. Ich empfehle eine Überprüfung der zu überbau - enden Fläche auf Kampfmittel im ausgewiesenen Be reich der beigefügten Karte. Die Beauftragung der Überprüfung erfolgt über das Formular „Antrag auf Kampfmittel“. Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeni - veau von 1945 abzuschieben. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen. In diesem Fall ist das Merkblatt für Baugrundeingriffe auf der Internetseite zu beachten. Hinweis: Abbildung siehe origin al Stellungnahme
Anlage 7a Planzeichnung
1842 Zeichen
Kerpener Straße Lindenthal-Gürtel K12 TGa R10.20Wichtiger Hinweis!Gebäude im Bau,nachrichtliche Übernahme,keine Garantie aufgeometrische Eindeutigkeit Notfallaufnahme im EGZentralklinikum8A Dezernat 2Versorgungszentrum7 UB-West Wohnheim64 X = 32353470.29Y = 5643417.27X = 32353509.16Y = 5643397.99 X = 32353568.10Y = 5643328.62 X = 32353541.09Y = 5643408.76X = 32353372.61Y = 5643384.12 X = 32353389.67Y = 5643307.52 49.60 m ü. NN 49.60 m ü. NN # 2.00# 5.00 # 3.00# 4.50# 4.50# 3.00 # 4.50# 4.50 # 4.50 # 4.50# 7.00 # 4.50# 4.50 # 4.50 # 4.50 # 4.50# 4.50 # 7.00 # 7.00# 7.00 # 3.00# 4.00 # 7.00# 2.00 X = 32353467.05Y = 5643360.20 9,60 9,60 9,60 135.00° # 4.50 49.60 m ü. NN R17.25 ZufahrtTiefgarageBestand Zufahrt Tiefgarage / ZNA BrH 71.60 m ü. NN SO2Universität(Klinik / Versorgung) GRZ 0,85 / g SO1Universität(Klinik) GRZ 0,85 / g49.60 m ü. NN 49.21 m ü. NN 49.49 m ü. NN 46.23 m ü. NN 49.60 m ü. NN ca. 49.49 m ü. NNca. 48.50 m ü. NNca. 49.40 m ü. NN ca. 47.50 m ü. NN 46,94 m ü. NN 49.33 m ü. NN 48,17 m ü. NN49,43 m ü. NN 49.51 m ü. NN 48,34 m ü. NN 49.61 m ü. NN 48.29 m ü. NN48.39 m ü. NN48.67 m ü. NN 48.68 m ü. NN 48.72 m ü. NN Ok Straße49.25 m ü. NN 33.508.5019.5017.0011.5013.50 24.5056.00 49.50 25.00 40.00 8.5013.0016.5035.0025.50 29.5029.50 48.50 10.34 15.00 5.50GF G GHmax= 57.00 m ü. NN GHmax= 89,00 m ü. NNGHmax=94,00 m ü. NNGHmax=102,00m ü. NN GHmax= 69,00 m ü. NNGHmax= 65,00 m ü. NN GHmax= 69,00 m ü. NN GHmax= 87,00 m ü. NN GHmax= 81,00 m ü. NNGHmax= 65,00 m ü. NN GHmax = Landeplatz= 97.00 m ü. NN entfällt GHmax= 69.00 m ü. NNGHmax= 57.00 m ü. NN GHmax=81,00 m ü. NN GGF GHmax= 69,00 m ü. NN GHmax= 79,00 m ü. NN LPB II LPB II LPB III LPB III LPB III LPB IIILPB IV LPB IV LPB IVLPB VLPB V LPB IVLPB V LPB VI GHmax= 63.50 m ü. NN35.0010.0018.50 GRZ1,0 Anlage 7a Planzeichnung Bebauungsplan 64435/02NETRSUTMM 1 : 1000
Anlage 8 textliche Festsetzungen
20273 Zeichen
1 von 8
A N L A G E 8
64435-0 TF Bauer Baufeld West
Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 64435 / 02,
Arbeitstitel: Baufeld West, Kerpener Straße in Köln – Lindenthal
Stand: Satzungsbeschluss
A) Bauplanungsrechtliche Festsetzungen
1. Art der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Sonstige Sondergebiete (SO) (gemäß § 11 BauNVO)
Gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO wird das Sondergebiet (SO) festgesetzt und entsprechend der
Zweckbestimmung und Art der Nutzung in die Teilbereiche SO 1 ("Universität / Klinik") und SO
2 ("Universität / Klinik / Versorgung") gegliedert.
1.1 Im SO 1 sind bauliche Nutzungen zulässig, die der medizinischen Versorgung des Menschen
dienen, insbesondere:
Klinikgebäude und Therapieeinrichtungen,
Räume für freie Berufe des Gesundheitswesens,
Schulungsräume für pflegerische und medizinische Berufe,
im Klinikzusammenhang stehende untergeordnete Läden und gastronomische Einrichtun-
gen,
Universitäts- und Forschungseinrichtungen,
Büro- und Verwaltungsnutzungen,
universitäts- und kliniknahe Dienstleistungen,
Anlagen für soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, die im Zusammenhang mit
dem Universitäts- und Klinikbetrieb stehen,
Anlagen zur Ver- und Entsorgung.
Im SO 1 sind folgende untergeordnete Nutzungen zulässig, sofern sie im funktionalen und
räumlichen Zusammenhang mit der Hauptnutzung Universität und Klinik stehen und nicht
mehr als 8.000 m² Bruttogeschossfläche (BGF) in Anspruch nehmen:
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen,
Wohnheime für Mitarbeiter / -innen und studentisches Wohnen,
Gastwohnungen für Angehörige von Patienten oder sonstige Nutzer, soweit es sich um
einen vorübergehenden Aufenthalt im räumlich - funktionalen Zusammenhang mit der
Zweckbestimmung Klinik handelt.
1.2 Im SO 2 sind bauliche Anlagen zulässig, die der Versorgung und Verwaltung des Universitäts-
und Klinikgeländes dienen, sowie Nutzungen, die im funktionalen Zusammenhang mit der
Hauptnutzung stehen. Insbesondere sind zulässig:
Anlagen zur Ver- und Entsorgung,
Hochschul- und Forschungseinrichtungen,
2 von 8
Büro- und Verwaltungsnutzung,
universitäts- und kliniknahe Dienstleistungen.
2. Maß der baulichen Nutzung; Höhe baulicher Anlagen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und § 9 Abs. 3 BauGB)
2.1 Höhenfestsetzungen
Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden die in der Planzeichnung festgesetzten Gebäude-
höhen (GH) als Höchstmaß GHmax festgesetzt. Alle festgesetzten Höhen beziehen sich auf
Normal- Null (NN) (unterer Bezugspunkt).
2.1.1 Gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO werden folgende Bezugspunkte festgesetzt:
Oberer Bezugspunkt für die festgesetzte maximale Gebäudehöhe (GHmax) ist die Gebäu-
deoberkante.
Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die in der Planzeichnung festgesetzten maximalen Hö-
hen durch folgende bauliche Anlagen überschritten werden:
durch extensive Dachbegrünung um max. 0,60 m,
durch intensive Dachbegrünung um max. 2,00 m,
durch Anlagen der solaren Energiegewinnung um max. 1,50 m,
durch haustechnische Anlagen um max. 3,00 m,
durch Aufzugmaschinenhäuser um max. 3,00 m,
durch äußere Umwehrungen (Brüstungen, Geländer o.ä.) von Dachflächen um max. 3,50
m,
durch Abgasanlagen sowie Be- und Entlüftungsanlagen bis maximal 8,00 m Höhe, soweit
eine Grundfläche von 9 m² nicht überschritten wird.
2.1.2 Ausnahmsweise sind im SO 2 Abgasanlagen (Schornstein BHKW) sowie Be- und Entlüftungs-
anlagen bis maximal 99,00 m ü. NN zulässig, soweit eine Grundfläche von 9 m² nicht über-
schritten wird.
2.1.3 Die festgesetzte Geländeoberkante (GOK) von 49,60 m über NN darf durch Geländemodel-
lierung um +/- 0,50 m unter- bzw. überschritten werden.
Abweichend davon darf die festgesetzte GOK durch folgende Anlagen ausnahmsweise um
mehr als 0,5 m unterschritten werden:
Lichtschächte,
Abgrabungen zu Belichtungs- und Belüftungszwecken,
Zufahrten und Zugänge zu den Untergeschossen, Rampen und Treppenanlagen,
Stützmauern.
Für die Berechnung der Abstandsflächen ist der festgesetzte Wert der GOK zugrunde zu le-
gen. Die nach Satz 1 und 2 zugelassenen Geländemodellierungen bleiben hierbei unberück-
sichtigt.
2.2 Grundflächenzahl
Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im sonstigen Sondergebiet (SO 1 und SO 2) die
zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO
sowie durch bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück
lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 1,0 überschritten werden.
3 von 8
3. Überbaubare Grundstücksfläche
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 23 BauNVO)
Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 3 BauNVO sind außerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen folgende bauliche Anlagen zulässig:
Lichtschächte bis zu einer Tiefe von maximal 5,0 m vor der Baugrenze,
Treppenanlagen bis zu einer Tiefe von maximal 5,0 m vor der Baugrenze,
Überschreitung von 7,50 m für Treppenanlagen und Fluchtweganlagen insgesamt,
unterirdische Ver- und Entsorgungsbauwerke auf maximal 15 % der Plangebietsfläche,
Schornsteine, Ab- und Zuluftanlagen bis zu einer Tiefe von maximal 4,0 m vor der Bau-
grenze,
Stützmauern auf maximal 100 m² der nicht überbaubaren Grundstücksflächen,
verlorener Verbau bis zu einer Fläche von maximal 1.200 m²,
sicherheitstechnische Anlagen und Fangnetze für den Hubschrauberlandeplatz bis zu ei-
ner Tiefe von maximal 3,0 m vor der Baugrenze.
4. Vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen
(§ 9 Abs.1 Nr. 2a BauGB)
Gemäß § 9 Abs.1 Nr. 2a BauGB in Verbindung mit § 6 Abs. 5 der Landesbauordnung NRW
(BauO NRW 2018) beträgt innerhalb des Plangebietes für bauliche Anlagen zueinander und
zum Zentralgebäude an der Kerpener Straße 62 das Maß der Tiefe der Abstandsfläche 0,25
H. Durch die unter Punkt 2.1.2 genannten Abgasanlagen sowie Be- und Entlüftungsanlagen
werden auf dem eigenen Grundstück keine Abstandsflächen ausgelöst.
Dies gilt nicht für die im Norden und Westen außerhalb des Plangebietes angrenzenden
Wohngrundstücke und die angrenzenden öffentlichen Straßen, ebenso für Wohnnutzungen
innerhalb des Plangebietes.
5. Flächen mit besonderem Nutzungszweck
(§ 9 Abs.1 Nr. 9 BauGB)
Hubschrauberlandeplatz
Innerhalb der als Landeplatz festgesetzten Fläche ist die Errichtung eines dem Klinikum die-
nenden Hubschrauberlandeplatzes für den Flugbetrieb nach Sichtflugregeln bei Tag und
Nacht zulässig. Darüber hinaus ist nordöstlich des Hubschrauberlandeplatzes eine Abstellflä-
che für einen zweiten Hubschrauber zulässig.
6. Fläche mit Geh- und Fahrrechten
(§ 9 Abs.1 Nr. 21 BauGB)
In der mit GF bezeichneten Fläche ist ein Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit
festgesetzt. In dieser Fläche ist ein Weg in einer Breite von mindestens 3,50 m herzustellen.
In der mit G bezeichneten Fläche ist ein Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit festgesetzt. In
dieser Fläche ist ein Weg in einer Breite von mindestens 3,50 m herzustellen.
Öffnung der Fassade im Erdgeschoss (Lindenthalgürtel)
Der in der Planzeichnung festgesetzte Durchgangsbereich ist im Erdgeschoss mit einer Min-
destbreite von 3,50 m und einer lichten Höhe von mindestens 3,50 m herzustellen.
7. Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen
4 von 8
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in
der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von
schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärm-
pegel nach DIN 4109 -1 (Sch allschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag
GmbH, Berlin).
Hinweis: Die in der Planzeichnung dargestellten maßgeblichen Außenlärmpegel gemäß DIN
4109:2018 beruhen auf der freien Schallausbreitung bei der aus schalltechnische Sicht un-
günstigsten Höhe.
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen Au-
ßenlärmpegeln ergibt sich aus nachfolgender Tabelle:
Lärmpegelbereich
LPB
Maßgeblicher Außenlärmpegel
La
dB
I 55
II 60
III 65
IV 70
V 75
VI 80
VII > 80a
a Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund der örtli-
chen Gegebenheiten festzulegen.
Die daraus resultierenden Bauschalldämmmaße einzelner unterschiedlicher Außenbauteile o-
der Geschosse können unterschritten werden, wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsver-
fahren durch eine schalltechnis che Untersuchung niedrigere maßgebliche Außenlärmpegel
nachgewiesen werden.
Bei Schlaf- und Patientenzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeit-
raum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüf-
tungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen
sicher zu stellen.
Anlagenbezogener Lärm (Eigenlärm)
Sofern an Immissionsorten im Sinne der TA Lärm eine Lärmbelastung tags über 55 dB(A)
besteht, sind Fenster von schutzbedürftigen Räumen in einer tags nicht zu öffnenden Ausfüh-
rung vorzusehen.
Sofern an Immissionsorten im Sinne der TA Lärm eine Lärmbelastung nachts über 42 dB(A)
besteht, sind Fenster von schutzbedürftigen Räumen in einer nachts nicht zu öffnenden Aus-
führung vorzusehen.
Der Nachweis ist durch eine schalltechnische Untersuchung im Baugenehmigungsverfahren
zu erbringen.
5 von 8
8. Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)
Dachbegrünung extensiv
Die Dachflächen innerhalb des Sondergebietes SO 1 mit der Zweckbestimmung "Universität
(Klinik)" sind auf den Sockelgeschossen (Sockelgeschosse sind die Bereiche mit einer festge-
setzten Gebäudehöhe von 65,0 und 69,0 m ü. NN) vollflächig mindestens extensiv zu begrü-
nen und dauerhaft zu erhalten. Die Vegetationstragschicht muss mindestens 8 cm zuzüglich
Filter- und Drainschicht betragen. Die extensive Dachbegrünung muss mindestens die Qualität
DC1 / DC3 (NB6243 / NB6244) haben.
Dachbegrünung intensiv
Bei Anlage einer intensiven Dachbegrünung ist Raseneinsaat, Gräsern (HH 7 / BR 132) Stau-
den und / oder Gehölzen (BB 1 / GH51) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer
Stärke von mindestens 30 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Bei einer
Baumpflanzung ist eine Vegetationstragschicht von 100 cm Tiefe zuzüglich einer Filter- und
Drainschicht herzustellen. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen.
Ausnahmsweise ist die Unterschreitung der vollflächigen Dachbegrünung für haustechnisch
notwendige Dachaufbauten inklusive deren Zuwegungen und Wartungsflächen, Befestigungs-
elemente der Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie, Oberlichter, Vordächer sowie Dach-
terrassen zulässig.
Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie sind über der Dachbegrünung zulässig.
Durch oben genannte Ausnahmen darf die Dachbegrünung nicht unter 35 % fallen.
Mindestüberdeckung Tiefgaragen
Tiefgaragen (TGa) oder unterirdische Gebäudeteile sind, soweit sie nicht mit Gebäuden, We-
gen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, dauerhaft zu begrünen. Die
Vegetationstragschicht ist mit einer mindestens 80 cm tiefen Bodensubstratschicht einschließ-
lich Filter- und Drainschicht auszubilden.
Für Baumpflanzungen auf den Tiefgaragen ist die Stärke der Bodensubstratschicht auf min-
destens 1,20 m einschließlich Filter - und Drainschicht zu erhöhen. Die durchwurzelbare
Pflanzfläche muss mindestens 25 m² je Baumstandort betragen.
Vorhandene Tiefgaragendächer sind von der Begrünungsverpflichtung ausgenommen.
Begrünung von Freianlagen
Grundstücksflächen sind, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen
Nebenanlagen überbaut werden, mit Gräsern HH 7 (BR 132), Stauden und / oder Sträuchern
BB 1 (GH 51) zu bepflanzen und die Bepflanzung ist dauerhaft zu erhalten.
Erläuternder Hinweis:
Die vorstehenden Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die An-
lage zur Satzung der Stadt K öln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen gemäß §§
135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar
2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe
für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert.
B) Gestalterische Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m § 89 BauO NRW
1. Dachform und Dachneigung
Die Gebäude im Plangebiet sind mit Flachdächern und flachgeneigten Dächern mit einer Nei-
gung bis maximal 5° zu errichten.
6 von 8
2. Werbeanlagen
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist die Errichtung von Fremdwerbeanlagen unzu-
lässig.
3. Einfriedungen
Zu den nördlich und westlich angrenzenden Hausgärten sind Einfriedungen als Mauer, Zaun
oder Zaun - Hecken - Kombination bis zu einer Höhe von maximal 2,00 m zulässig. Als unterer
Bezugspunkt gilt die festgesetzte Geländeoberkante von 49,60 m ü. NN. Hecken sind nur aus
einheimischen und standortgerechten Heckenpflanzen zulässig.
C) Hinweise
1. Rechtsfolgen
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Flucht-
liniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbu-
ches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft.
2. Rechtsgrundlagen
Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November
2017 (BGBl. I S. 3634) zuletzt geändert durch Artikel 9 Gesetzes vom 10. September 2021
(BGBI. I S. 4147).
Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786).
Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Plan-
zeichenverordnung - PlanzV) vom 18. Dezember 1990 (BGBI. I S. 58), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBI. I S. 1802).
Bauordnung Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauO NRW) in Kraft getreten am
4. August 2018 und am 1. Januar 2019 (GV NRW S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 30. Juni 2021 (GV. NRW. S. 822), in Kraft getreten am 2. Juli 2021.
3. Lärmimmissionen
Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen (z.B. Betriebslärm des Universitätsklinikums, Ver-
kehrslärm (Straßen- und Schienenverkehr) sowie Fluglärm durch den Rettungshubschrauber)
vorbelastet.
4. Gesetzliche Grundlagen und sonstige Vorschriften
DIN - Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen
des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden
Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster
der Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus Deutz, Willy - Brandt - Platz 2, 50679
Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.
5. Bodendenkmalschutz
Innerhalb des Plangebietes ist mit archäologischen Bodenfunden und Befunden zu rechnen.
Vor Aufnahme von Baumaßnahmen mit Bodeneingriffen ist das Römisch - Germanische Mu-
seum / Archäologische Bodendenkmalpflege und -denkmalschutz der Stadt Köln, Tel.
0221 / 221 - 24543, zur Abstimmung einer archäologischen Baubegleitung auf Grundlage der
§ 15,16 DSchG NW einzuschalten.
7 von 8
6. Kampfmittel
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/ Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von Bau-
arbeiten (ca. 6 Wochen) ist der Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düssel-
dorf unter der Benennung des Aktenzeichens Az 22.5 3 5315000 371 / 18 sowie der Bebau-
ungsplannummer (64435 / 02) einzuschalten.
7. Bodenschutz
Anhaltspunkte für das Vorliegen schädlicher Bodenverunreinigungen liegen im Plangebiet
nicht vor. Sollte im Rahmen der Erdarbeiten bauschutthaltiges oder organoleptisch auffälliges
Bodenmaterial (z.B. aus Bodenauffüllungen) anfallen, ist dieses ordnungsgemäß zu entsorgen
und dem Umweltamt der Stadt Köln anzuzeigen.
8. Artenschutz
Laut Artenschutzprüfung von Dr. Andreas Skibbe Büro für Artenschutz und Avifaunistik, Stand
September 2018, Artenschutzprüfung Stufe I Vorprüfung und Artenschutzprüfung Stufe II Ver-
tiefende Prüfung der Verbotstatbestände Neubau im Rahmen des Bauleitplanverfahrens Uni-
klinik Köln, Baufeld West (Eltern - Kind - Zentrum) Kerpener Straße in Köln-Lindenthal erge-
ben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
bzw. keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG.
Folgende Vermeidungsmaßnahmen sind vor Beginn der Erschließung und Bauarbeiten zu be-
rücksichtigen:
Vor den Rückbauarbeiten zur Brutzeit (März - September) ist das Vorhandensein der Nist-
stätten der Vögel zu prüfen.
Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März und 30. Septem-
ber eines jeden Jahres verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze abzu-
schneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form-
und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhal-
tung von Bäumen.
Sind innerhalb des zuvor genannten Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor de-
ren Aufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch
einen Fachgutachter nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchen und
bei deren Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen.
Zeitliche Rückbaubeschränkungen (April - Oktober) bzw. Prüfung des Vorhandenseins
der besetzten Fledermausquartiere.
Die Baufeldräumung muss zur Vermeidung baubedingter Tötung von Brutvögeln und der
Zerstörung deren Nester beziehungsweise Gelege außerhalb der Zeit vom 1. März bis 30.
September eines jeden Jahres erfolgen.
Das Anbringen der künstlichen Nisthilfen und die Prüfung der Brutplätze sowie Quartiere sind
im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung durchzuführen. Die Nisthilfen müssen den be-
troffenen Arten vor den Rodungen und Abrissarbeiten zur Verfügung stehen. Sie sind dauer-
haft zu erhalten und bei Verlust ist für gleichwertigen Ersatz zu sorgen.
9. Leitungsschutz
Im Bereich von Leitungstrassen sind im Rahmen von Pflanzmaßnahmen die Vorgaben des
Merkblattes "Baumstandorte und unterirdische Ver - und Entsorgungsanlagen" der For-
schungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen gemäß der aktuellen Fassung zu be-
achten.
8 von 8
10. Wasserschutzgebiet (geplant)
Das Plangebiet liegt in der geplanten Wasserschutzzone III B des Wasserschutzgebietes
Hürth. Es wird empfohlen, die zukünftigen Auflagen aus der Schutzzonenverordnung einzu-
halten. Insbesondere die Gestaltung der Entwässerung von anfallenden Wässern ist sach- und
fachgerecht auszuführen, so dass Belastungen des Grundwassers nicht zu befürchten sind.
Bei Einbau von Recyclingbaustoffen im Bereich dieser Wasserschutzzone III B ist eine was-
serrechtliche Erlaubnis notwendig.
11. Baumschutzsatzung
Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebau-
ten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln
(Baumschutzsatzung- BSchS) vom 01.08.2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17.08.2011).
12. Erschütterungen durch den Stadtbahnbetrieb
Zum Schutz vor den durch die Abwicklung des Stadtbahnbetriebes ausgelösten Erschütterun-
gen sind im Rahmen der Hochbauplanung eventuell durch bautechnische Maßnahmen (z. B.
Lagerung der 1. Baureihe auf Stahlschraubenfedern) die Einhaltung der Anhaltswerte bzw. die
Anforderungen an den sekundären Luftschall sicherzustellen. Ein Nachweis hierzu ist im Bau-
genehmigungsverfahren zu führen.
13. Maßnahmen zur Flugsicherheit
Um Beeinträchtigungen des bestehenden Flugbetriebs zu vermeiden, müssen Kräne und an-
dere Bauhilfsanlagen, welche die im Bauantrag vorgesehenen Bauhöhen überschreiten, der
Bezirksregierung Düsseldorf als Luftfahrtbehörde vor Errichtung dieser Anlagen zur Prüfung
vorgelegt werden.
14. Regenwasserentsorgung
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsge-
setzt (WHG) besteht keine Pflicht zur Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers.
Das anfallende Niederschlagswasser muss in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: mit Änderungen empfohlen
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3500/2021
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 07.12.2021
- Erstellt
- 04.10.2021 11:36