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2025/0331

Satzung über die Benutzung der Stadtbibliothek der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Bibliothekssatzung)

Magistratsvorlage 26.03.2026

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2025/0331

4792 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
11.05.2026 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat I 
Dezernat V 
 
Amt: Finanzverwaltung  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2025/0331 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 272080 
Kostenstelle:  046-000-0001 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  2720-81 Sachkonto:       
 
Betreff: Satzung über die Benutzung der Stadtbibliothek der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
(Bibliothekssatzung)  
 
Vorlage vom: 26.03.2026  
 
Beschlussvorschlag : 
 
1. Die Satzung über die Benutzung der Stadtbibliothek der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
(Bibliothekssatzung) wird beschlossen. 
 
 
Anlagen: Benutzung- und Entgeltordnung Stadtbibliothek ab 01.01.2025  
Darmstadt Bibliothekssatzung HB 08.12.2025_ Änderung vom 16.12.25(2) - 
überarbeitet 30 AP  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
 
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:  
Klimarelevanz  des Vorhabens:    
Auswirkungen auf Stadtklima:   ja  nein 
Auswirkungen auf THG -Emissionen:   gering1)  mittel/groß 2) 
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung:   ja  nein 
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:    
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft?   ja  nein 
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt?   ja  nein 
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr. 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 26.03.2026: 
 
Bibliotheken sind in ihrer Funktion als Erinnerungs - und Gedächtnisorte ein wichtiger  
Aspekt des gesellschaftlichen und kulturellen Lebens. Bibliotheken schlagen Brücken 
zwischen Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft und sind als Orte des freien Zugangs zu 
Wissen, Lernen und Forschen unersetzliche Bildungseinrichtungen, die wesentlich zur 
Synchronisierung von Informationen b eitragen. Bibliotheken sind Orte des Lesens, der 
Lesekultur, der Lese - und Sprachförderung, der Lese förderung und der Lese - und 
Medienpädagogik. Bibliotheken befinden sich in rechtlicher und institutioneller Hinsicht  
im Schnittpunkt von Bildungs -, Medien- bzw. Kulturpolitik.  
 
Bibliotheken sind in Deutschland oft gemeinnützig, da sie Bildungs -, Kultur- und 
Informationsförderung betreiben, was dem Allgemeinwohl dient, wie es die Abgabenordnung 
(AO) vorsieht. Sie müssen selbstlos handeln, dürfen keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke 
verfolgen und Mittel nur satzungsgemäß verwenden .  
Merkmale der Gemeinnützigkeit bei Bibliotheken  
• Förderung von Bildung und Kultur:  Bibliotheken ermöglichen freien Zugang zu 
Wissen und fördern  das Lesen und die Medienkompetenz, was als gemeinnütziger 
Zweck gilt. 
• Selbstlosigkeit:  Sie dürfen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele verfolgen; 
Gewinne müssen reinvestiert werden, nicht an Mitglieder ausgeschüttet werden.  
• Öffentliche Aufgabe n: Viele Bibliotheken sind als öffentliche Anstalten oder 
Einrichtungen der Kommunen (oft als unselbständige Anstalten) organisiert, die ihre 
gemeinnützigen Aufgaben erfüllen.  
 
Eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Satzung ist entscheidend, um den Status als 
gemeinnützige Organisation zu erhalten und zu gewährleisten, dass Mittel satzungsgemäß 
verwendet werden.  Die bisherige Benutzungs - und Entgeltordnung erfüllt dieses Merkmal  
nicht. 
 
Die Stadtbibliothek wird seit Auflösung des Eigenbetriebes Kultur als eigenständiger Betrieb 
gewerblicher Art geführt. Damit muss jährlich eine Körperschaftssteuererklärung abgegeben 
werden, was zu nicht unerheblichen Kosten (Durchführung aktuell durch ein beauftragtes 
Steuerberatungsbüro) führt. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt erwägt  daher, die 
Stadtbibliothek als gemeinnützig bei den Finanzbehörden anerkennen zu lassen, da dann nur 
alle drei Jahre diese Erklärung abzugeben ist (ggf. in eigener V erantwortung) . Die 
Gemeinnützigkeit würde es auch ermöglichen,  die Verwendung von Ausschüttungen und 
Dividenden aufwandsneutral darstellen zu können.  
 
Der Entwurf der beigefügten Satzung trägt diesem Sachverhalt Rechnung.  Die bisherige 
Benutzungs- und Entgeltordnung vom 19.12.2024 tritt mit der Bekanntmachung der neuen 
Satzung außer Kraft. 
 
Darmstadt, 26.03.2026 
20 HB 
 
Dezernat I   Dezernat IV    Dezernat V 
 
 
Hanno Benz   André Schellenberg    Holger Klötzner  
Oberbürgermeister   Stadtkämmerer    Stadtrat

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18207 Zeichen

Bibliothekssatzung 
1 
 
 
Satzung über die Benutzung der Stadtbibliothek der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
(Bibliothekssatzung) 
Vom … 
Aufgrund der §§ 5, 20 und 51 Nummer 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVB. I 2005, S. 142 zuletzt geändert am 05.02.2026, 
GvBl. 2026 Nr.8) und der §§ 9, 10 des Gesetzes über Kommunale Abgaben in der Fassung vom 
24. März 2013 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBI. 2025 Nr. 
24) hat die Stadtverordnetenversammlung am xx.xx.xxxx die folgende Satzung beschlossen: 
 
§ 1 Auftrag und Gliederung der Stadtbibliothek 
(1) Die Stadtbibl iothek der Wissenschaftsstadt Darmstadt, von hier an als Stadtbibliothek 
bezeichnet, ist eine öffentlich-rechtliche Einrichtung der Wissenschaftsstadt Darmstadt. 
(2) Die Stadtbibliothek besteht aus der Hauptstelle im Justus -Liebig-Haus, den zwei 
Stadtteilbibliotheken Eberstadt und Kranichstein sowie der Fahrbibliothek. 
(3) Sie dient der allgemeinen Bildung und Information, der Aus -, Fort- und Weiterbildung, der 
Vermittlung von Medien - und Informationskompetenz, der kulturellen Daseinsvorsorge, der 
Pflege von Sprache und Literatur sowie der Freizeitgestaltung. Insbesondere ist sie der 
Leseförderung von Kindern und Jugendlichen verpflichtet.  
(4) Im Folgenden als Medien bezeichnet werden alle in der Stadtbibliothek entleihbaren Dinge 
wie z.B. Bücher, Filme, Spiele, Brillen, Lupen, Geräte. 
§ 2 Zulassung und Benutzung 
(1)  Die Satzung gilt für das Nutzungsverhältnis zwischen der Stadtbibliothek und ihren 
Nutzenden. Das Dienstleistungsangebot der Stadtbibliothek ist grundsätzlich für jeden nutzbar. 
Für alle Ausleihvorgänge und die Nutzung der digitalen Angebote ist ein Bibli otheksausweis 
erforderlich. 
(2) Besondere Bedingungen für die Nutzung der Internetplätze, Arbeitsplätze, WLAN -Hotspots, 
elektronischen Angebote, Geräteausleihe usw. sind in der Anlage 1 zu dieser Satzung geregelt. 
(3) Zur Abwicklung der Anmeldung und Ausleihe verarbeitet die Stadtbibliothek gem. Art. 6 Abs. 
1 a) DS -GVO personenbezogene Daten, wie dem Datenschutzblatt zu entnehmen ist. Die 
Bereitstellung der Angaben ist freiwillig, jedoch Voraussetzung für die Ausstellung eines 
Bibliotheksausweises. 
(4) Während des Aufenthalts in den Räumen der Stadtbibliothek und der Nutzung ihres 
Medienangebots gelten diese Satzung sowie die Hausordnung , die dieser Satzung als  Anlage 2 
beigefügt ist. 
§ 3 Bibliotheksausweis 
(1) Das Entleihen von Medien sowie die Nutzung von digitalen Angeboten der Stadtbibliothek 
erfordert einen Bibliotheksausweis. Die Ausstellung eines für alle Einrichtungen der 
Stadtbibliothek Darmstadt gültigen Bibliotheksausweises ist nur persönlich unter Vorlage eines 
gültigen Personalausweises, eines Reisepasses mit amtlichen Adressennachweis oder eines 
Aufenthaltstitels möglich.

Bibliothekssatzung 
2 
 
Minderjährige und Personen, die gem. § 1896 BGB unter Betreuung stehen bedürfen für die 
Anmeldung der schriftlichen Einverständnis- und Haftungserklärung der gesetzlichen 
Vertretung. Die Zugangsdaten werden ausschließlich postalisch versendet.   
(2) Die Ausstellung eines Bibliotheksausweises zur ausschließlichen Nutzung der E -Ausleihe ist 
auch möglich, indem die oben genannten, relevanten Dokumente als Kopie postalisch an die 
Stadtbibliothek gesandt werden. Die Zugangsdaten werden von der Stadtbibliothek 
ausschließlich postalisch versendet. 
(3) Eine Änderung des Namens, der Anschrift oder sonstiger aufgenommener Daten sind der 
Stadtbibliothek unverzüglich mitzuteilen. Die Änderung ist per Vorlage der jeweils relevanten 
Dokumente zu belegen. 
(4) Der Bibliotheksausweis ist nicht übertragbar, bleibt Eigentum der Stadtbibliothek und ist auf 
Verlangen des Personals vorzuzeigen. 
(5) Die Kosten eines Bibliotheksau sweises und mögliche Ermäßigungsgrundlagen sind der 
aktuell gültigen Entgeltordnung zu entnehmen. Mögliche Ermäßigungsgrundlagen sind zu 
belegen.  
(6) Der Verlust des Bibliotheksausweises ist unverzüglich anzuzeigen. Für Schaden, der durch 
Missbrauch des Bibliotheksausweises entsteht, haftet die den Ausweis rechtmäßig innehabende 
Person des Ausweises. Bei Personen die eine gesetzliche Vertretung haben, haftet die gesetzlich 
vertretende Person.  
(7) Die Nutzenden erkennen die Satzung der Stadtbibliothek bei der Anmeldung mit ihrer 
Unterschrift an. 
§ 4 Ausleihvorgang und Leihfrist 
(1) Zu jeder Ausleihe von Medien und zur Verlängerung der Leihfrist ist der g ültige 
Bibliotheksausweis erforderlich. 
(2) Medien werden gemäß der festgesetzten Leihfrist ausgeliehen. Die festgesetzte Leihfrist ist 
den Aushängen zu entnehmen. 
(3) Eine Verlängerung der Leihfrist ist bis zu zweimal möglich, wenn keine Vormerkung anderer 
Nutzenden vorliegt. Die kostenpflichtigen Medien unterliegen gesonderten Ausleihbedingungen.  
(4) Die entliehenen Medien sind der Stadtbibliothek unaufgefordert und f ristgerecht 
zurückzugeben. Die Stadtbibliothek ist nicht verpflichtet, auf das Ablaufen der Leihfristen 
hinzuweisen.  
(5) Bei Überschreitung der Leihfrist ist ein Säumnisentgelt zu entrichten.   
(6) Haben Nutzende trotz Aufforderung entliehene Medien nicht zurückgegeben bzw. Entgelte 
nicht bezahlt, werden die Medien bzw. Entgelte durch die Vollstreckungsbehörde eingezogen.  
(7) Alle entliehenen Medien können gegen ein Entgelt vorgemerkt werden. Die kostenpflichtigen 
Medien unterliegen gesonderten Ausleihbedingungen. 
(8) Die Öffnungszeiten werden vom Magistrat der Stadt Darmstadt festgesetzt. Die 
Öffnungszeiten werden durch Aushang in der Stadtbibliothek und auf der Website der 
Stadtbibliothek bekannt gegeben. 
(9) Änderungen der Leihfristen und Nutzungsbestimm ungen bleiben der Stadtbibliothek 
jederzeit vorbehalten. 
(10) Die Stadtbibliothek ist berechtigt, die Anzahl der entleihbaren Medien pro nutzende Person 
zu begrenzen.

Bibliothekssatzung 
3 
 
§ 5 Pflichten und Verbote 
(1) Die Nutzenden bzw. die gesetzliche Vertretung sind verpflichtet, 
• die Medien vor Verlassen der Bibliothek mittels des Bibliotheksausweises an einem 
Selbstverbuchungsgerät zu verbuchen bzw. mit dem Bibliotheksausweis am Service zur 
Verbuchung vorzulegen, 
• die Medien vor Veränderung en, Verschmutzungen oder Beschädigungen zu schützen und 
dafür zu sorgen, dass sie nicht missbräuchlich genutzt werden, 
• die Medien vor der Ausleihe auf erkennbare Mängel und Vollständigkeit hin zu überprüfen 
und ggf. sofort das Bibliothekspersonal zu inform ieren und Schäden aus früheren 
Benutzungen vor der Ausleihe zu melden. Andernfalls werden die Schäden den Benutzenden 
in Rechnung gestellt, 
• Verlust oder Beschädigung der entliehenen Medien der Stadtb ibliothek unverzüglich 
mitzuteilen und identischen Ersatz zu leisten, 
• alle Medien mit Sorgfalt zu behandeln, 
• das Urheberrechtsgesetz und das Verwertungsrecht einzuhalten, 
• Medien nur auf handelsüblichen Geräten unter Beachtung der von den Herstellerfirmen 
vorgeschriebenen Voraussetzungen abzuspielen oder zu verwenden, 
• den Bibliotheksausweis vor der Nutzung durch Dritte zu schützen, 
• verlorene Medien wiederzubeschaffen, 
• die Einrichtung, die elektronischen und sonstige Geräte sorgfältig zu behandeln.  
(2) Entliehene Medien dürfen nicht an Dritte weitergegeben oder für öffentliche Aufführungen 
verwendet werden. 
(3) Beschädigungen dürfen nicht selbst oder durch Dritte behoben werden.  
(4) Nutzende, die wiederholt oder in grober Weise die Regelungen dieser Sa tzung verstoßen, 
werden von einzelnen oder allen Benutzungsangeboten der Stadtbibliothek auf Zeit oder auf 
Dauer ausgeschlossen. 
(5) Alle Verpflichtungen, die im Rahmen der Nutzung entstanden sind, bleiben auch nach einem 
Ausschluss bestehen. 
(6) Nutzende, die entliehene Medien nicht zurückbringen und / oder die Entgelte nicht bezahlen, 
werden von der Ausleihe ausgeschlossen, bis die Forderungen der Stadtbibliothek beglichen 
sind. 
§ 6 Haftung 
(1) Die Stadtbibliothek haftet nur für vorsätzlich oder grob fahr lässig verursachte Schäden, die 
durch die Nutzung von Medien und Programmen an Dateien, Datenträgern und Hardware der 
Nutzenden entstehen. Dies gilt auch für Schäden an Geräten, die durch Handhabung von Medien 
aus der Stadtbibliothek entstehen. Im Übrigen bestimmt sich die Haftung nach den gesetzlichen 
Vorschriften. 
(2) Die Stadtbibliothek haftet nicht für in den Bibliotheksräumen verlorengegangene, 
beschädigte oder gestohlene Gegenstände der Nutzenden. 
(3) Die Teilnahme an von der Stadtbibliothek angeboten en Veranstaltungen erfolgt in eigener 
Verantwortung der Teilnehmenden. Die Stadtbibliothek übernimmt insbesondere bei 
Minderjährigen keine Aufsichtspflicht. 
(4) Alle Nutzenden haften für Schäden, die aus dem Verstoß gegen Pflichten oder Verbote nach 
§ 5 entstanden sind.

Bibliothekssatzung 
4 
 
(5) Wer als gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter darin eingewilligt hat oder zulässt, 
dass eine von ihr/ihm vertretene Person die Stadtbibliothek benutzt, haftet wie eine benutzende 
Person, wenn die vertretende Person die Voraussetzungen des vorstehenden Absatzes 4 erfüllt 
hat. Weiterhin haftet sie/er für die Kosten, die aus der Benutzung durch die Vertretene oder den 
Vertretenen entstehen. 
§ 7 Verarbeitung personenbezogener Daten 
(1) Die Stadtbibliothek erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten ihrer Nutzenden 
ausschließlich im Rahmen der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), des 
Hessischen Datenschutz - und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) sowie son stiger 
einschlägiger datenschutzrechtlicher Vorschriften. 
(2) Personenbezogene Daten werden nur erhoben, soweit sie für die Begründung, Durchführung 
und Beendigung des Nutzungsverhältnisses sowie zur Durchsetzung der in dieser Satzung 
festgelegten Rechte und Pflichten erforderlich sind. Hierzu gehören insbesondere: 
1. Stammdaten (z. B. Name, Anschrift, Geburtsdatum, Kontaktdaten), 
2. Nutzungsdaten (z. B. Ausleihvorgänge, Mahn- und Gebühreninformationen), 
3. Authentifizierungsdaten (z. B. Bibliotheksausweisnummer). 
(3) Die Datenverarbeitung erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. e DS -GVO  i.V.m. § 3         
Abs. 1 Hessisches Datenschutz und Informationsfreiheitsgesetz zur Erfüllung der 
kommunalrechtlichen Aufgaben der Stadtbibliothek. 
(4) Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte erfolgt nur, wenn hierfür eine gesetzliche 
Verpflichtung besteht oder wenn dies zur Wahrung berechtigter Interessen der Stadtbibliothek 
zur Durchsetzung eigener Ansprüche erforderlich ist und keine überwiegenden Interessen der 
betroffenen Personen entgegenstehen. 
(5) Die Daten werden nur so lange gespeichert, wie dies für die Aufgabenerfüllung der 
Stadtbibliothek und gemäß den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten erforderlich ist. 
Anschließend werden sie nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen gelöscht. 
(6) Die betroffenen Personen haben die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, 
Einschränkung der Verarbeitung sowie auf Widerspruch gemäß den Art. 15 bis 21 DS -GVO. Sie 
werden über diese Rechte im Rahmen der Datenschutzhinweise der Stadtbibliothek informiert. 
§ 8 Entgelte 
Für die Benutzung der Stadtbibliothek erhebt die Wissenschaftsstadt Darmstadt Entgelte, die 
der Anlage 3 (Kostenverzeichnis) zu entnehmen sind.  
§ 9 Inkrafttreten 
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Die bisherige Benutzungs- und 
Entgeltordnung vom 19.12.2024 tritt gleichzeitig außer Kraft. 
 
Darmstadt, den xx.xx.xxxx 
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
Hanno Benz 
Oberbürgermeister

Bibliothekssatzung 
5 
 
Anlage 1  
Besondere Bedingungen für die Nutzung der Internetplätze, Arbeitsplätze, WLAN -Hotspots, 
elektronischen Angebote und Geräteausleihe in der Stadtbibliothek 
1. Allgemeines 
Die angebotenen elektronischen Geräte der Stadtbibliothek Darmstadt sind Teil ihres 
Informationsangebots.   
2. Nutzungsvoraussetzungen Internet  
(1) Die Internet-Arbeitsplätze können von allen Personen benutzt werden. Die Verantwortung der 
Nutzung des Internets bei Personen unter 18 Jahren liegt bei den Erziehungsberechtigten.  
(2) Das WLAN wird von einem externen Dienstleister bereitgestellt. Die Verantwortung der 
Nutzung des WLAN bei Personen unter 18 Jahren liegt bei den Erziehungsberechtigten.  
3. Benutzungsregelungen (Nutzungsumfang, Nutzungsbeschränkungen)  
(1) Die Nutzenden verpflichten sich, rechtswidrige Informationen wie z.B. staats- und 
verfassungsfeindliche, antidemokratische, rassistische, pornografische, sexistische, Gewalt 
verherrlichende oder strafrechtlich relevante Internet-Informationen nicht bewusst abzurufen, 
auszudrucken, zu speichern, zu verteilen oder anderweitig zu verwenden. Außerdem 
verpflichten sie sich dazu, Internet-Dienste nicht für geschäftliche oder gewerbliche Zwecke zu 
nutzen, keine Dateien und Programme der Stadtbibliothek oder Dritter zu manipulieren und 
keine nicht öffentlich zugänglichen Daten gegen den Willen der oder des Berechtigten 
abzurufen. 
(2) Für die Nutzung der Computer und anderer technischer Geräte können von der Leitung der 
Stadtbibliothek Benutzungszeiten bestimmt werden. 
(3) Für die Ausleihe digitaler Medien sowie die Nutzung von Streamingdiensten und 
Onlinedatenbanken gelten die Bedingungen der jeweiligen Anbieter. 
(4) Aufgerufene Internet-Seiten können nach den Bestimmungen unserer Entgeltordnung 
ausgedruckt werden.  
4. Behandlung von Medien, Gewährleistung, Urheberrecht, Haftung  
(1) Die Stadtbibliothek haftet nicht für Schäden, die den Nutzenden aufgrund von fehlerhaften 
Inhalten der von ihnen benutzten Medien entstehen. Weiterhin haftet die Stadtbibliothek nicht  
für durch die Nutzung der Bibliotheksarbeitsplätze und der dort angebotenen Medien oder 
Medienträger entstandene Verletzungen des Urheberrechts und auch nicht für Schäden durch 
den Datenmissbrauch Dritter im Internet. 
(2) Die Stadtbibliothek schließt Gewährleistungen aus, die sich auf die Funktionsfähigkeit der 
von ihr bereitgestellten Hard - und Software und die Verfügbarkeit der von ihr an diesen 
Arbeitsplätzen zugänglichen Informationen und Medien beziehen. 
(3) Die Nutzung de r Internet -Zugänge erfolgt eigenverantwortlich. Die Stadtbibliothek 
übernimmt keine Verantwortung für Inhalte, Qualität oder Verfügbarkeit von Internet-Angeboten. 
Sie richte t technische Vorkehrungen ein, damit Internet -Seiten mit jugendgefährdenden oder 
strafrechtlich relevanten Inhalten nicht aufgerufen werden können. Der lückenlose Ausschluss 
solcher Seiten kann jedoch nicht gewährleistet werden. Der Aufruf solcher Seiten hat ein 
Hausverbot zur Folge.  
(4) Die Nutzenden verpflichten sich, die Kosten für die Beseitigung der von ihnen verursachten 
Schäden, die durch ihre Benutzung an den Geräten und Medien der Stadtbibliothek entstehen,

Bibliothekssatzung 
6 
 
zu übernehmen. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt wird hiermit von allen Ansprüchen 
freigestellt, die Dritte gegen sie wegen des Verhaltens des Nutzenden erheben. 
(5) Andere als die von der Stadtbibliothek vorgegebene Software darf nicht eingesetzt werden. 
An System und Netzwerkkonfigurationen der Stadtbibliothek dürfen keine Änderungen 
vorgenommen werden. Es ist nicht gestattet, technische Störungen selbstständig zu beheben 
oder Programme jedweder Art und Herkunft an den Arbeitsplätzen zu installieren oder 
auszuführen. 
(6) Die Stadtbibliothek kann die Nutzung eigener Datenträger und/ oder Endgeräte untersagen.

Bibliothekssatzung 
7 
 
Anlage 2 
Hausordnung 
(1) Das Hausrecht obliegt der Bibliotheksleitung und kann an das Bibliothekspersonal 
übertragen werden. Den Anordnungen des Personals ist Folge zu leisten. 
(2) Auf andere Nutzende ist Rücksicht zu nehmen. Die Nutzenden haben sich so zu verhalte n, 
dass andere Personen nicht belästigt, beschimpft, beleidigt, diskriminiert oder in der 
Benutzung der Stadtbibliothek bzw. in ihrer Arbeit beeinträchtigt werden. 
(3) Bei Verlust oder irreparabler Beschädigung eines Schließfachschlüssels ist Ersatz für 
Schlüssel und Schloss zu leisten. Die Stadtbibliothek übernimmt keine Haftung für den Verlust 
des Schließfachinhaltes. 
(4) Das Rauchen (auch von e-Zigaretten oder Verdampfer), der Konsum von weiteren 
Rauschmitteln (Alkohol, andere Drogen etc.) und das Essen sind nicht gestattet.  
Das Trinken ist mit der gebotenen Vorsicht gestattet.  
Tiere dürfen in die Stadtbibliothek nicht mitgebracht werden, ausgenommen davon sind für 
öffentliche Bibliotheken geeignete Blinden- und Assistenztiere in Begleitung der 
entsprechenden Personen. 
(5) Plakate und sonstige Informationsmaterialien dürfen in den Bibliotheksräumen nur durch 
das Personal der Stadtbibliothek aufgehängt oder verteilt werden. 
(6) Im Zweifelsfall gelten die Anweisungen des Personals.

Stadtbibliothek Darmstadt Telefon: 06151 13 -2759 
E-Mail: stadtbibliothek@darmstadt.de  
Besuchen Sie uns auch im Internet:  
www.stadtbibliothek.darmstadt.de  
 
 
 
 
Anlage 3 Entgelte 
 
 
 
 
 
Stadtbibliothek Postfach 11 10 61     
 64225 Darmstadt  
Der Magistrat 
 
 
 
 
 
 
 
Bibliotheksausweis  
Erwachsene ab 18 J. € 15,00 (12 Monate) 
Au-pairs | Auszubildende | Freiwilligendienstleistende (FsJ, FöJ, 
Bufdi, FWD) | Personen in Besitz einer Juleica | Renten 
beziehende Personen | Schwerbehinderte Personen | Studierende 
|  
Bezugspersonen von Sozialleistungen nach SGB II, SGB XII,  
Arbeitslosengeld II oder Asylbewerberleistungsgesetz  
€ 7,50 (12 Monate) 
Kinder und Jugendliche bis 18 J. | Personen im Besitz eines 
gültigen Schülerausweises ab 18 J. | Personen im Besitz einer 
Teilhabecard 
€ 0,00 
 
  Ersatz von Boxen | Etiketten | Hüllen | Medien 
In Höhe des  
Wiederbeschaffungswertes  
+ € 6,00 Bearbeitungsentgelt 
  Beschädigung von Boxen | Etiketten | Hüllen | Medien   € 5,00 
  Ersatzausweis € 5,00 
  Druck- und Kopierkosten  € 0,50 pro Seite 
  Leihfristüberschreitung, bei Kindern bis 14 J. ab der zweiten Woche € 3,00 pro Medium 
pro Woche 
  Kostenpflichtige Medien (gesondert gekennzeichnet) Am Medium           
angegeben 
  Vormerkung € 2,00 pro Medium 
  Schließfächer (Beschädigung oder Verlust des Schlüssels oder    
  des Schlosses) € 40,00 
46/200 – 07.25

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14313 Zeichen

Benutzungsordnung/ Entgeltordnung Stadtbibliothek 440
 
Seite 
1
 
von 
6
 
 
 
 
Benutzungsordnung
1
 
 
 
§
 
1 
Allgemeines
 
 
1.1
 
Die Stadtbibliothek Darmstadt 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt, von hier an als 
Stadtbibliothek bezeichnet, 
ist eine öffentlich
-
rechtliche Einrichtung der Wissenschafts-
stadt Darmstadt. Sie 
d
ient der
 
allgemeinen B
ildung und Information, 
der Aus
-
, Fort
-
 
und 
Weiterbildung, 
der Vermittlung von Medien
-
 
und Informationskompetenz
,
 
der kulturellen 
Daseinsvorsorge, 
der Pflege von Sprache und Literatur
 
sowie der Freizeitgestaltung
. I
ns-
besondere ist sie der Leseförderung 
ve
r
pflichtet.
 
 
 
1.2
 
Die
 
Stadtbiblio
th
ek besteht aus der Hauptstelle im Justus
-
Liebig
-
Haus, den zwei 
Stadtteilbibliotheken Eberstadt und Kranichstein sowie der Fahrbibliothek.
 
 
1.
3
 
Die Benutzungsordnung und die aktuell gültige 
Entgelt
ordnung gelten für das Nu
t-
zungsverhältnis zwischen der Sta
dt
bibliothek und ihren Nutze
nden
. Das Dienstleistungs-
angebot der Stadtbibliothek ist grundsätzlich für jeden nutzbar. Für alle Ausleihvorgänge 
und die Nutzung der 
digitalen Angebote 
i
st ein 
gültiger 
Bibliotheksausweis erfor
d
erlich
.
 
 
1.4
 
Mit dem Betreten de
r Stadtbibliothek erkennen die Nutzenden die Hauso
rdnung der 
Stadtbibliothek an. 
 
 
1.
5
 
Die Öffnungszeiten werden vom Magistrat der Stadt Darmstadt festgesetzt. 
Die Öff-
nungszeiten werden durch Au
shang in der
 
Stadtb
ibliothek
 
u
nd
 
auf der Website 
der 
Stadtbibl
iothek 
bekannt gegeben. 
 
 
1.
6
 
Im Folgenden als Med
ien bezeichnet werden alle 
in 
der Stadtbibliothek 
ent
leihbaren 
Dinge wie z.B. Bücher, Filme, Spiele, Brillen, Lupen, Geräte.
 
 
 
§
 
2 
Anmeldung
 
 
2.1
 
Das Entleihen von Medien so
w
ie die Nutzung von digitalen Ang
eboten der Stadtbibli-
othek erforder
t 
einen Bibliot
heksausweis.
 
Die Ausstellung eines 
gültigen 
Bibliotheksaus-
weises ist nur persönlich unter Vorlage eines gültig
en Personalausweises, eines Reise-
passes mit 
amtliche
m
 
Adressenn
a
chweis
 
oder eines Aufenthaltstit
els möglich.
 
Minder-
jährige
 
und Personen, die gem. 
§ 1896 BGB unter Betreuung stehen
,
 
bedürfen für die 
Anmeldung d
ie
 
schriftliche
 
Einverständnis
-
 
und Haftungs
erk
lärung der gesetzlichen 
Ver-
tretung
.
 
 
 
 
 
 
1
 
I.d.F. vom 19.12.2024

Seite 
2
 
von 
6
 
 
 
 
Die
 
Ausstellung eines 
B
ibliotheks
a
usweises
 
zur 
ausschli
eßlich
en
 
Nutzung der
 
E
-
Ausleihe 
ist auch möglich,
 
indem die oben 
g
enannten, relevanten Dokumente eingescannt per 
Mail oder als Kopie postalisc
h an die Stadtbibliothek gesandt w
e
rd
en
. 
Die Zugangsdaten 
werden 
von der Stadtbib
l
iothek 
ausschließlich 
postalisch
 
versandt.
 
 
Die Nutzenden erkennen die Benutzungs
-
 
und En
tgeltordnung der Stadtbibliothek 
b
ei der 
Anmeldung mit ihrer Unterschrift an.
 
 
2.2
 
Unsere Datenverarbeitung erfolgt gemäß der DSGVO und ggf. weiteren anwendbaren 
Daten
schutzgesetz
en. Details zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und Ih-
ren Rechten entnehmen Sie bitte unserem Datenschutzmerkblatt.
 
 
2.3
 
Die Kosten eines 
Bibliotheks
a
usweises und möglich
e Ermäßigungsgrundlagen sind 
der 
aktuell gültigen 
Entgelt
ordnun
g 
zu entnehmen
. Mög
liche Ermäßigungsg
rundlagen 
sind zu belegen
.
 
 
 
2.
4
 
E
ine Änderung des Namens, der Anschrift oder sonstiger aufgenommener Da
ten sind 
der Stadtbibliothek unverzüglich mitzuteile
n. Die Änderung ist per Vorlage 
d
er jeweils 
relevanten Dokument
e
 
zu belegen
.
 
 
2.
5
 
Der Bibliotheksaus
weis ist nicht übertragbar, bleib
t
 
Eigentum der 
Stadtb
ibliothek
 
und ist auf Verlangen
 
de
s
 
Personal
s 
vorzuzeigen. 
 
 
2.
6
 
Der Verlust des Bibliotheksausweises 
ist unverzüglich 
anzuzeigen.
 
Für 
Schaden, der
 
durch Missbrauch 
des Bibliotheksausw
eises 
entsteht, 
ha
ftet d
ie 
rechtmäßig
 
i
n
nehabende 
Person
 
des Ausweises
. Bei Personen
,
 
die eine ge
setzliche Vertretung haben, haftet die
 
gesetzlich vertretende Person
.
 
 
 
§ 3
 
A
usleihe. Rückgabe. Fristverlänger
ung. 
Vormerkung
 
 
3.1
 
Zu jeder 
Ausleihe von Medien
 
und 
zu
r Verlängerung der Leihfrist ist 
ein
 
gültige
r
 
Bib-
liotheksausweis 
erforderlich
. 
 
 
3.2
 
Entliehene Medien dürfen
 
nicht an Dritte weitergegeben oder für öffentliche Auffüh-
r
ungen verwendet werden
.
 
 
3.3
 
Medi
en werden gemäß der festgeset
zten Leihfrist ausgelie
hen. Di
e festgesetzte Leih-
frist ist den 
A
ushängen 
zu entnehmen
.
 
 
3.4
 
Die entliehenen Medien sind der Stadtbibliothek unaufgefordert und fristgerecht zu-
rückzugeben.
 
Die St
a
dtbibliothek ist nicht verpflicht
et, auf das Ablaufen der Lei
h
friste
n 
hinzuweisen.

Seite 
3
 
von 
6
 
 
 
3.5
 
Eine Verläng
e
rung der Leihfrist
 
ist bis zu zweimal möglich, wenn keine Vormerkung 
andere
r
 
Nutzenden
 
vorliegt.
 
Die kostenpflichtigen Medien 
unterliegen gesonderten Aus-
l
eihbedingungen.
 
 
3.6
 
Alle entlieh
enen Medien können gegen ein
 
Entgel
t vorgemerkt werden. Die 
kosten-
pf
l
ichtigen Medien unterliegen gesonderten Ausleihbedingungen.
 
 
3.7
 
Die 
Stadtb
ibliothek ist berechtigt, die Anzahl der entleihbar
en Medien pro 
nutzende
 
Pers
o
n
 
zu begrenzen.
 
 
3.8
 
Für die Ausl
eihe digitaler Medien sowie 
d
ie Nut
zung von Streamingdiensten und
 
On
l
inedatenbanken gelten 
die Bedingungen der jeweiligen Anbieter
.
 
 
3.9
 
Änderungen der Leihfristen und 
Nutzungsbestimmungen bleiben der Stadtbibliothek 
jeder
z
eit vorbehalten.
 
 
 
§
 
4
 
Behandlung
 
von Bibliothekseigentum
 
 
4.
1
 
Die 
N
utzenden
 
sind
 
verpflichtet, die E
i
nrichtung, die elektronischen und sonstigen 
Geräte sowie die Medien der Stadtbibliothek sorgfältig zu
 
behandeln und sie vor Verlust, 
Beschädigung und son
s
tigen Veränderungen zu bewahren.
 
 
4.2
 
Die 
Nutzenden
 
sind
 
verp
f
lichte
t, sich bei der Aus
leih
e vom ordn
u
ngsgemäßen Zu-
stand der Medien 
und Geräte 
zu überzeugen und etwa vorhandene Schäden 
dem Perso-
nal zu me
lden
. 
 
 
4.3
 
Die Beschädigung und der Verlust entlieh
e
ner Medien
 
und Geräte
 
ist der Sta
dtbiblio-
thek zu melden.
 
 
4.4
 
Es ist 
untersagt, Beschädigungen selbst 
z
u beheben oder beheben zu lassen.
 
 
4.5
 
Für jede irreparable Beschädigung oder jeden Verlust von Medi
en 
sind die 
Nutzenden
 
schadensersatzpflichtig. Der E
r
satz ist grundsätzlich in Höhe de
s Wiederbeschaffungs-
wertes z
u
 
leiste
n.
 
 
4.6
 
Die Wiederbeschaffung ver
l
orener Medien obliegt 
den 
Nutzenden
.
 
 
 
§
 
5 
Entgelte und Einziehung
 
 
5.1
 
Bei 
Überschreitung der Leihfrist ist ein Säumnis
entgelt 
zu entrichten
.
  
 
 
5.2
 
Nu
t
zende
, die
 
entliehene
 
Medien nich
t zurückbring
en
 
und
 
/ oder d
i
e Entge
lte nicht 
bezahl
en
, w
erden 
von de
r
 
Ausleihe ausgeschlossen, bis
 
die Forderungen der Stadtbiblio-
thek beglichen sind.

Seite 
4
 
von 
6
 
 
 
 
 
5.
3
 
Haben 
Nutzende
 
trotz Aufforderung entliehene Medien nicht zurück
g
egeben bzw. 
Entgelte nicht bezahl
t, 
werden die Medien bzw. En
t
gelte dur
ch die Vollstreckungsbehör-
de eing
e
zogen
.
 
 
 
§
 
6 
Nutzungsbedingunge
n für Internet und WLAN
 
 
6.1
 
Die 
Internet
-
Arbeitsplätze können von allen Personen
 
benutzt werden. 
Die Verantwor-
tung der
 
Nutzung des Internets bei Persone
n unter 18 Jahren liegt bei 
d
en Erziehung
s-
berechtigten.
 
 
6.2
 
Für die Nu
tzun
g der Computer und 
anderer technischer Geräte können von der Lei-
tung der Stadtbibliothek Benutzungszeiten bestimmt werden.
 
 
6.
3
 
Das WLAN wird von e
i
nem externen Dienstleister bereit
gestellt. 
Die Verantwortung 
d
er Nutzung des
 
WLAN
 
bei Personen unter 18 J
ahre
n liegt bei den Erz
iehungsberechtig-
ten.
 
 
6.
4
 
Die 
Nutzenden
 
verpflichte
n
 
sich, rechtswidrige Informationen wie z.B. staats
-
 
und 
verfassungsfeindlic
h
e, antidemokratische, rassistisch
e, pornografische, sexistisc
h
e, Ge-
walt verhe
rrlichende oder strafrechtlic
h re
levante 
Internet
-
Informationen nicht bewusst 
abzurufen, auszudrucken, 
zu speichern, zu verteilen oder anderweitig zu verwenden. Au-
ßerdem 
verpflic
h
ten sie
 
sich dazu, Internet
-
Diens
te nicht für geschäftliche o
d
er gewerbli-
che 
Zwecke zu nutzen, keine Datei
en u
nd Programme der 
Stadtb
ibliothek oder Dritter zu 
manipulieren und kein
e nicht öffentlich zugänglichen Daten gegen den Willen der oder 
des Berecht
i
gten abzurufen.
 
 
6.
5
 
Andere als d
ie von der 
Stadtb
ibliothek v
o
rgegebene Softwa
re darf nicht eingesetzt 
werd
en. 
An System
-
 
und Netzwerkkonfigurationen der 
Stadtb
ibliothek dürfen keine
 
Ände-
rungen vorgenommen werden.
 
Es ist nicht gestattet, technische Störun
ge
n selbstständig 
zu beheben oder P
rogramme jedweder Art und He
rkunft an den Arb
eitsplätzen zu instal-
lieren o
der 
auszuführen.
 
 
6.
6
 
Die Stadtbibliothek haftet nicht für Schäden, die 
d
en
 
Nutzenden
 
aufgrund von fehler-
haften Inhalten der von 
ihnen
 
benutzten Me
di
en entstehen
. 
Weiterhin haftet di
e Stadtbib-
liothek nicht für 
durch die Nutzu
ng der Bibliotheksarbeitsplätz
e u
nd der dort angebote-
nen Medien oder Medienträger entstandene Verletzungen
 
des Urheberrechts und auch 
nicht für Schäden durch den Datenmissbrauch 
Dr
itter im Internet
.
 
 
6.
7
 
Die Stadt
bibliothek schließt Gewährle
istungen aus, di
e sich auf die Funktionsfähig-
k
eit
 
der von ihr bereitgestellten Hard
-
 
und Software und die Verfügbarkeit de
r von ihr an 
diesen Arbeitsplätzen zugänglichen Informationen und Medie
n 
beziehen.

Seite 
5
 
von 
6
 
 
 
6.
8
 
Die Nutze
nden
 
verp
flichten sich, die Kosten fü
r die Beseitigung
 
der von ihnen verur-
sachten Sc
häd
en, die durch ihre Benutzung an den Geräten und Medien der Stadtbiblio-
the
k entstehen, zu übernehmen.
 
6.
9
 
Die Stadtbibliothek kann die Nutzung e
ig
ener Datenträger und/ oder Endger
äte un-
tersagen.
 
 
 
§
 
7
 
Hausor
dnung
 
 
 
7
.1
 
Das Hausr
echt obliegt der Bibliothek
sleitu
ng und kann an das Bibliothekspersonal 
übertragen werden. Den 
Anordnungen des Personals ist Folge zu leisten.
 
 
7
.2
 
Auf andere 
Nutzende
 
ist 
Rü
cksicht zu nehmen. 
Die 
Nutzenden
 
haben sich so zu ver-
halten, 
dass andere 
Personen
 
n
icht belästigt, beschimpft,
 
belei
digt, diskriminiert oder in 
der Benutzung der 
Stadtb
ibliothek 
bzw. in ihrer Arbeit beeinträchtigt werden
.
 
 
7.3
 
Bei Verlust oder irreparabl
er
 
Beschädigung eines Schließfachsc
hlüssels ist Ersatz für 
Schl
üssel 
und Schloss zu le
isten. Die Stadtbibliothek 
überni
mmt keine Haftung für den 
Verlust des Schließfachinhaltes.
 
 
7
.
4
 
Das 
Rauchen
 
(auch von e
-
Zigaretten oder Verdampfer)
,
 
der K
onsum von weite
ren 
Rauschmitteln (Alkohol, andere Droge
n
 
e
t
c.) 
und 
d
as Essen 
s
ind
 
nicht gestatte
t
.
 
Das 
T
rinken
 
ist mit der gebot
enen Vorsi
cht gestattet. Im Zweifelsfall gelten die Anweisungen 
des Personals.
 
Tiere dürfen in die 
Stadtb
ibliothek nicht mitgebracht werden, 
au
sgenom-
men davon sind 
für 
öffentliche 
Bibliotheken geeignete 
Bli
n
den
-
 
u
nd Assistenzt
iere
 
in Be-
gleit
u
ng
 
der entsprechenden Personen
.
 
 
 
7
.
5
 
Plakate und son
stige Info
rmationsmaterialien dürfen in den Bibliotheksräumen nur 
durch das Personal der 
Stadtb
ibliothek
 
au
f
gehängt oder verteilt werden.
 
 
 
§
 
8
 
A
usschluss von der Benu
tzung
 
 
8
.1
 
N
utzende
,
 
die
 
wiederholt
 
od
er in grober Weise gegen die Benu
tz
ungsordnung vers
to-
ßen, 
wer
den
 
von einzelnen oder allen Benutzungsangeboten der Stadtbibliothek auf Zeit 
oder auf Dauer a
usgeschlossen. 
 
 
8.
2
 
Alle Verpflichtungen d
er
 
Nutzenden
, die au
fgrund 
dieser
 
Benutz
ungs
ordnung ent-
s
ta
nden sind, bleiben auch nach 
eine
m Ausschluss beste
hen.
 
 
 
§
 
9
 
Haftung
 
 
9
.1
 
Die 
Stadtb
ibliothek haftet nur
 
für
 
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte
 
Schä-
den, die durch die Nutzung von Medien un
d Programmen an Dat
eien, Da
tenträ
gern u
nd 
H
ardware der
 
Nu
tzenden
 
entstehen. Dies gilt auch
 
für Schäden an Ge
räten, die
 
durch

Seite 
6
 
von 
6
 
 
 
Handhabung von Medien aus der 
Stadtb
ibliothek
 
entstehen.
 
Im Übrigen bestimmt sich 
die H
aftung nach den gesetzlichen Vorschriften.
 
 
 
 
 
9
.2
 
Die 
Stadtb
ib
liothek haft
et nic
ht
 
für
 
in den Bib
l
io
theksräumen 
verlorengegangene, 
be
schädigte oder gestoh
lene Ge
genstände der 
Nutzenden
. 
 
 
9
.3
 
Die Teilnahme an von der Stadtbibliothek angebotenen Veranstalt
ungen erfolgt in 
eigener Verantwortung der 
Teilne
hmenden
. Die S
tadtbibliothe
k über
n
immt
 
insbesonde
r
e 
bei Minderjäh
rigen 
keine Aufsicht
spflicht.
 
 
 
 
§
 
10
 
I
nkrafttre
ten
 
 
10
.1
 
Die Benutzungsordnung 
tritt am 
01.01.2025 i
n Kraft. 
 
 
10
.2
 
Zum gleichen Zeitpunkt tr
itt die Benutzungsordnung vom 01. Januar 2009 
außer 
Kraft.
 
 
 
Da
rmstadt, den 
19.12.2024
 
 
 
Holger Klötzner
 
Stadtrat

Benutzungsordnung
/
 
Entgeltordnung Stadtbibliothek 440
 
 
 
 
 
Entgeltordnung
 
 
 
Bibliotheksausweis 
 
 
 
Erwachsene ab 18 J.
 
 
€ 15,00 (12 Monate)
 
 
Au
-
pairs 
| 
Auszubildende 
| 
Freiwilligendienstleistende 
 
 
(FsJ, FöJ, Bufdi, FWD)
 
|
 
Personen in Besitz
 
einer Juleica| 
 
 
Rent
en beziehende Personen
 
|
 
Schwerbehinderte Personen
 
|
 
Studierende
 
|
 
Bezugspersonen von Sozialleistungen nach SGB 
II, SGB XII, Arbeitslosengeld II oder Asylbewerberleistungsge-
setz
 
 
 
€ 7,50 (12 Monate)
 
 
Kinder
 
und Jugendliche bis 18 J. | 
Personen im Besitz eines 
gültige
n 
Schülerausweises
 
ab 18 J. 
|Personen im Besitz einer 
Tei
l
h
a
b
e
card
 
€ 0,00
 
 
E
rsatz von 
Boxen 
/ 
Etiketten/ Hüllen 
/ Medien
 
In Höhe des Wieder-
beschaffungswertes 
 
+ € 6,00 Bearbei-
tungsentgelt
 
Beschädigung von
 
Boxen / Etiketten/ Hüllen / Medien 
 
 
€ 5,00
 
Ersatzausweis
 
€ 5,00
 
Druck
-
 
und Kopierkosten
 
 
€ 0,
5
0 pro Seite
 
Leihfristüberschreitung, bei Kindern bis 14 Jahren ab der 
 
zweiten Woche
 
€ 
3
,00 pro Medium 
pro 
Woche
 
Kostenpflichtige Medien (gesondert 
gekennzeichnet)
 
Am Medium 
         
 
angegeben
 
Vormerkung
 
€ 2,00 pro Medium
 
Schließfächer (Beschädigung oder Verlust des Schlüssels oder 
des Schlosses)
 
 
€ 40,00
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Entgeltordnung tritt am 01.01.2025 in Kraft, die aktuelle 
 
Entgeltordnung vom 01.10.2012 tritt zu diesem Datum außer Kraft.
 
 
 
Darmstadt, den
 
19.12.2024
 
 
 
Holger Klötzner
 
Stadtrat

Beratungsverlauf (4)

TOP 7
TOP 29
TOP 4
TOP 172

Details

Vorlagen-Nr.
2025/0331
Typ
Magistratsvorlage
Datum
26.03.2026
Erstellt
29.09.2026 00:00