2025/0331
Satzung über die Benutzung der Stadtbibliothek der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Bibliothekssatzung)
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2025/0331
4792 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
11.05.2026
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Dezernat V
Amt: Finanzverwaltung
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2025/0331
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 272080
Kostenstelle: 046-000-0001 Investitionsnummer:
Kostenträger: 2720-81 Sachkonto:
Betreff: Satzung über die Benutzung der Stadtbibliothek der Wissenschaftsstadt Darmstadt
(Bibliothekssatzung)
Vorlage vom: 26.03.2026
Beschlussvorschlag :
1. Die Satzung über die Benutzung der Stadtbibliothek der Wissenschaftsstadt Darmstadt
(Bibliothekssatzung) wird beschlossen.
Anlagen: Benutzung- und Entgeltordnung Stadtbibliothek ab 01.01.2025
Darmstadt Bibliothekssatzung HB 08.12.2025_ Änderung vom 16.12.25(2) -
überarbeitet 30 AP
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 26.03.2026:
Bibliotheken sind in ihrer Funktion als Erinnerungs - und Gedächtnisorte ein wichtiger
Aspekt des gesellschaftlichen und kulturellen Lebens. Bibliotheken schlagen Brücken
zwischen Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft und sind als Orte des freien Zugangs zu
Wissen, Lernen und Forschen unersetzliche Bildungseinrichtungen, die wesentlich zur
Synchronisierung von Informationen b eitragen. Bibliotheken sind Orte des Lesens, der
Lesekultur, der Lese - und Sprachförderung, der Lese förderung und der Lese - und
Medienpädagogik. Bibliotheken befinden sich in rechtlicher und institutioneller Hinsicht
im Schnittpunkt von Bildungs -, Medien- bzw. Kulturpolitik.
Bibliotheken sind in Deutschland oft gemeinnützig, da sie Bildungs -, Kultur- und
Informationsförderung betreiben, was dem Allgemeinwohl dient, wie es die Abgabenordnung
(AO) vorsieht. Sie müssen selbstlos handeln, dürfen keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke
verfolgen und Mittel nur satzungsgemäß verwenden .
Merkmale der Gemeinnützigkeit bei Bibliotheken
• Förderung von Bildung und Kultur: Bibliotheken ermöglichen freien Zugang zu
Wissen und fördern das Lesen und die Medienkompetenz, was als gemeinnütziger
Zweck gilt.
• Selbstlosigkeit: Sie dürfen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele verfolgen;
Gewinne müssen reinvestiert werden, nicht an Mitglieder ausgeschüttet werden.
• Öffentliche Aufgabe n: Viele Bibliotheken sind als öffentliche Anstalten oder
Einrichtungen der Kommunen (oft als unselbständige Anstalten) organisiert, die ihre
gemeinnützigen Aufgaben erfüllen.
Eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Satzung ist entscheidend, um den Status als
gemeinnützige Organisation zu erhalten und zu gewährleisten, dass Mittel satzungsgemäß
verwendet werden. Die bisherige Benutzungs - und Entgeltordnung erfüllt dieses Merkmal
nicht.
Die Stadtbibliothek wird seit Auflösung des Eigenbetriebes Kultur als eigenständiger Betrieb
gewerblicher Art geführt. Damit muss jährlich eine Körperschaftssteuererklärung abgegeben
werden, was zu nicht unerheblichen Kosten (Durchführung aktuell durch ein beauftragtes
Steuerberatungsbüro) führt. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt erwägt daher, die
Stadtbibliothek als gemeinnützig bei den Finanzbehörden anerkennen zu lassen, da dann nur
alle drei Jahre diese Erklärung abzugeben ist (ggf. in eigener V erantwortung) . Die
Gemeinnützigkeit würde es auch ermöglichen, die Verwendung von Ausschüttungen und
Dividenden aufwandsneutral darstellen zu können.
Der Entwurf der beigefügten Satzung trägt diesem Sachverhalt Rechnung. Die bisherige
Benutzungs- und Entgeltordnung vom 19.12.2024 tritt mit der Bekanntmachung der neuen
Satzung außer Kraft.
Darmstadt, 26.03.2026
20 HB
Dezernat I Dezernat IV Dezernat V
Hanno Benz André Schellenberg Holger Klötzner
Oberbürgermeister Stadtkämmerer Stadtrat
anlage 2
18207 Zeichen
Bibliothekssatzung 1 Satzung über die Benutzung der Stadtbibliothek der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Bibliothekssatzung) Vom … Aufgrund der §§ 5, 20 und 51 Nummer 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVB. I 2005, S. 142 zuletzt geändert am 05.02.2026, GvBl. 2026 Nr.8) und der §§ 9, 10 des Gesetzes über Kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBI. 2025 Nr. 24) hat die Stadtverordnetenversammlung am xx.xx.xxxx die folgende Satzung beschlossen: § 1 Auftrag und Gliederung der Stadtbibliothek (1) Die Stadtbibl iothek der Wissenschaftsstadt Darmstadt, von hier an als Stadtbibliothek bezeichnet, ist eine öffentlich-rechtliche Einrichtung der Wissenschaftsstadt Darmstadt. (2) Die Stadtbibliothek besteht aus der Hauptstelle im Justus -Liebig-Haus, den zwei Stadtteilbibliotheken Eberstadt und Kranichstein sowie der Fahrbibliothek. (3) Sie dient der allgemeinen Bildung und Information, der Aus -, Fort- und Weiterbildung, der Vermittlung von Medien - und Informationskompetenz, der kulturellen Daseinsvorsorge, der Pflege von Sprache und Literatur sowie der Freizeitgestaltung. Insbesondere ist sie der Leseförderung von Kindern und Jugendlichen verpflichtet. (4) Im Folgenden als Medien bezeichnet werden alle in der Stadtbibliothek entleihbaren Dinge wie z.B. Bücher, Filme, Spiele, Brillen, Lupen, Geräte. § 2 Zulassung und Benutzung (1) Die Satzung gilt für das Nutzungsverhältnis zwischen der Stadtbibliothek und ihren Nutzenden. Das Dienstleistungsangebot der Stadtbibliothek ist grundsätzlich für jeden nutzbar. Für alle Ausleihvorgänge und die Nutzung der digitalen Angebote ist ein Bibli otheksausweis erforderlich. (2) Besondere Bedingungen für die Nutzung der Internetplätze, Arbeitsplätze, WLAN -Hotspots, elektronischen Angebote, Geräteausleihe usw. sind in der Anlage 1 zu dieser Satzung geregelt. (3) Zur Abwicklung der Anmeldung und Ausleihe verarbeitet die Stadtbibliothek gem. Art. 6 Abs. 1 a) DS -GVO personenbezogene Daten, wie dem Datenschutzblatt zu entnehmen ist. Die Bereitstellung der Angaben ist freiwillig, jedoch Voraussetzung für die Ausstellung eines Bibliotheksausweises. (4) Während des Aufenthalts in den Räumen der Stadtbibliothek und der Nutzung ihres Medienangebots gelten diese Satzung sowie die Hausordnung , die dieser Satzung als Anlage 2 beigefügt ist. § 3 Bibliotheksausweis (1) Das Entleihen von Medien sowie die Nutzung von digitalen Angeboten der Stadtbibliothek erfordert einen Bibliotheksausweis. Die Ausstellung eines für alle Einrichtungen der Stadtbibliothek Darmstadt gültigen Bibliotheksausweises ist nur persönlich unter Vorlage eines gültigen Personalausweises, eines Reisepasses mit amtlichen Adressennachweis oder eines Aufenthaltstitels möglich. Bibliothekssatzung 2 Minderjährige und Personen, die gem. § 1896 BGB unter Betreuung stehen bedürfen für die Anmeldung der schriftlichen Einverständnis- und Haftungserklärung der gesetzlichen Vertretung. Die Zugangsdaten werden ausschließlich postalisch versendet. (2) Die Ausstellung eines Bibliotheksausweises zur ausschließlichen Nutzung der E -Ausleihe ist auch möglich, indem die oben genannten, relevanten Dokumente als Kopie postalisch an die Stadtbibliothek gesandt werden. Die Zugangsdaten werden von der Stadtbibliothek ausschließlich postalisch versendet. (3) Eine Änderung des Namens, der Anschrift oder sonstiger aufgenommener Daten sind der Stadtbibliothek unverzüglich mitzuteilen. Die Änderung ist per Vorlage der jeweils relevanten Dokumente zu belegen. (4) Der Bibliotheksausweis ist nicht übertragbar, bleibt Eigentum der Stadtbibliothek und ist auf Verlangen des Personals vorzuzeigen. (5) Die Kosten eines Bibliotheksau sweises und mögliche Ermäßigungsgrundlagen sind der aktuell gültigen Entgeltordnung zu entnehmen. Mögliche Ermäßigungsgrundlagen sind zu belegen. (6) Der Verlust des Bibliotheksausweises ist unverzüglich anzuzeigen. Für Schaden, der durch Missbrauch des Bibliotheksausweises entsteht, haftet die den Ausweis rechtmäßig innehabende Person des Ausweises. Bei Personen die eine gesetzliche Vertretung haben, haftet die gesetzlich vertretende Person. (7) Die Nutzenden erkennen die Satzung der Stadtbibliothek bei der Anmeldung mit ihrer Unterschrift an. § 4 Ausleihvorgang und Leihfrist (1) Zu jeder Ausleihe von Medien und zur Verlängerung der Leihfrist ist der g ültige Bibliotheksausweis erforderlich. (2) Medien werden gemäß der festgesetzten Leihfrist ausgeliehen. Die festgesetzte Leihfrist ist den Aushängen zu entnehmen. (3) Eine Verlängerung der Leihfrist ist bis zu zweimal möglich, wenn keine Vormerkung anderer Nutzenden vorliegt. Die kostenpflichtigen Medien unterliegen gesonderten Ausleihbedingungen. (4) Die entliehenen Medien sind der Stadtbibliothek unaufgefordert und f ristgerecht zurückzugeben. Die Stadtbibliothek ist nicht verpflichtet, auf das Ablaufen der Leihfristen hinzuweisen. (5) Bei Überschreitung der Leihfrist ist ein Säumnisentgelt zu entrichten. (6) Haben Nutzende trotz Aufforderung entliehene Medien nicht zurückgegeben bzw. Entgelte nicht bezahlt, werden die Medien bzw. Entgelte durch die Vollstreckungsbehörde eingezogen. (7) Alle entliehenen Medien können gegen ein Entgelt vorgemerkt werden. Die kostenpflichtigen Medien unterliegen gesonderten Ausleihbedingungen. (8) Die Öffnungszeiten werden vom Magistrat der Stadt Darmstadt festgesetzt. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang in der Stadtbibliothek und auf der Website der Stadtbibliothek bekannt gegeben. (9) Änderungen der Leihfristen und Nutzungsbestimm ungen bleiben der Stadtbibliothek jederzeit vorbehalten. (10) Die Stadtbibliothek ist berechtigt, die Anzahl der entleihbaren Medien pro nutzende Person zu begrenzen. Bibliothekssatzung 3 § 5 Pflichten und Verbote (1) Die Nutzenden bzw. die gesetzliche Vertretung sind verpflichtet, • die Medien vor Verlassen der Bibliothek mittels des Bibliotheksausweises an einem Selbstverbuchungsgerät zu verbuchen bzw. mit dem Bibliotheksausweis am Service zur Verbuchung vorzulegen, • die Medien vor Veränderung en, Verschmutzungen oder Beschädigungen zu schützen und dafür zu sorgen, dass sie nicht missbräuchlich genutzt werden, • die Medien vor der Ausleihe auf erkennbare Mängel und Vollständigkeit hin zu überprüfen und ggf. sofort das Bibliothekspersonal zu inform ieren und Schäden aus früheren Benutzungen vor der Ausleihe zu melden. Andernfalls werden die Schäden den Benutzenden in Rechnung gestellt, • Verlust oder Beschädigung der entliehenen Medien der Stadtb ibliothek unverzüglich mitzuteilen und identischen Ersatz zu leisten, • alle Medien mit Sorgfalt zu behandeln, • das Urheberrechtsgesetz und das Verwertungsrecht einzuhalten, • Medien nur auf handelsüblichen Geräten unter Beachtung der von den Herstellerfirmen vorgeschriebenen Voraussetzungen abzuspielen oder zu verwenden, • den Bibliotheksausweis vor der Nutzung durch Dritte zu schützen, • verlorene Medien wiederzubeschaffen, • die Einrichtung, die elektronischen und sonstige Geräte sorgfältig zu behandeln. (2) Entliehene Medien dürfen nicht an Dritte weitergegeben oder für öffentliche Aufführungen verwendet werden. (3) Beschädigungen dürfen nicht selbst oder durch Dritte behoben werden. (4) Nutzende, die wiederholt oder in grober Weise die Regelungen dieser Sa tzung verstoßen, werden von einzelnen oder allen Benutzungsangeboten der Stadtbibliothek auf Zeit oder auf Dauer ausgeschlossen. (5) Alle Verpflichtungen, die im Rahmen der Nutzung entstanden sind, bleiben auch nach einem Ausschluss bestehen. (6) Nutzende, die entliehene Medien nicht zurückbringen und / oder die Entgelte nicht bezahlen, werden von der Ausleihe ausgeschlossen, bis die Forderungen der Stadtbibliothek beglichen sind. § 6 Haftung (1) Die Stadtbibliothek haftet nur für vorsätzlich oder grob fahr lässig verursachte Schäden, die durch die Nutzung von Medien und Programmen an Dateien, Datenträgern und Hardware der Nutzenden entstehen. Dies gilt auch für Schäden an Geräten, die durch Handhabung von Medien aus der Stadtbibliothek entstehen. Im Übrigen bestimmt sich die Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften. (2) Die Stadtbibliothek haftet nicht für in den Bibliotheksräumen verlorengegangene, beschädigte oder gestohlene Gegenstände der Nutzenden. (3) Die Teilnahme an von der Stadtbibliothek angeboten en Veranstaltungen erfolgt in eigener Verantwortung der Teilnehmenden. Die Stadtbibliothek übernimmt insbesondere bei Minderjährigen keine Aufsichtspflicht. (4) Alle Nutzenden haften für Schäden, die aus dem Verstoß gegen Pflichten oder Verbote nach § 5 entstanden sind. Bibliothekssatzung 4 (5) Wer als gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter darin eingewilligt hat oder zulässt, dass eine von ihr/ihm vertretene Person die Stadtbibliothek benutzt, haftet wie eine benutzende Person, wenn die vertretende Person die Voraussetzungen des vorstehenden Absatzes 4 erfüllt hat. Weiterhin haftet sie/er für die Kosten, die aus der Benutzung durch die Vertretene oder den Vertretenen entstehen. § 7 Verarbeitung personenbezogener Daten (1) Die Stadtbibliothek erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten ihrer Nutzenden ausschließlich im Rahmen der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), des Hessischen Datenschutz - und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) sowie son stiger einschlägiger datenschutzrechtlicher Vorschriften. (2) Personenbezogene Daten werden nur erhoben, soweit sie für die Begründung, Durchführung und Beendigung des Nutzungsverhältnisses sowie zur Durchsetzung der in dieser Satzung festgelegten Rechte und Pflichten erforderlich sind. Hierzu gehören insbesondere: 1. Stammdaten (z. B. Name, Anschrift, Geburtsdatum, Kontaktdaten), 2. Nutzungsdaten (z. B. Ausleihvorgänge, Mahn- und Gebühreninformationen), 3. Authentifizierungsdaten (z. B. Bibliotheksausweisnummer). (3) Die Datenverarbeitung erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. e DS -GVO i.V.m. § 3 Abs. 1 Hessisches Datenschutz und Informationsfreiheitsgesetz zur Erfüllung der kommunalrechtlichen Aufgaben der Stadtbibliothek. (4) Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte erfolgt nur, wenn hierfür eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder wenn dies zur Wahrung berechtigter Interessen der Stadtbibliothek zur Durchsetzung eigener Ansprüche erforderlich ist und keine überwiegenden Interessen der betroffenen Personen entgegenstehen. (5) Die Daten werden nur so lange gespeichert, wie dies für die Aufgabenerfüllung der Stadtbibliothek und gemäß den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten erforderlich ist. Anschließend werden sie nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen gelöscht. (6) Die betroffenen Personen haben die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung sowie auf Widerspruch gemäß den Art. 15 bis 21 DS -GVO. Sie werden über diese Rechte im Rahmen der Datenschutzhinweise der Stadtbibliothek informiert. § 8 Entgelte Für die Benutzung der Stadtbibliothek erhebt die Wissenschaftsstadt Darmstadt Entgelte, die der Anlage 3 (Kostenverzeichnis) zu entnehmen sind. § 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Die bisherige Benutzungs- und Entgeltordnung vom 19.12.2024 tritt gleichzeitig außer Kraft. Darmstadt, den xx.xx.xxxx Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Hanno Benz Oberbürgermeister Bibliothekssatzung 5 Anlage 1 Besondere Bedingungen für die Nutzung der Internetplätze, Arbeitsplätze, WLAN -Hotspots, elektronischen Angebote und Geräteausleihe in der Stadtbibliothek 1. Allgemeines Die angebotenen elektronischen Geräte der Stadtbibliothek Darmstadt sind Teil ihres Informationsangebots. 2. Nutzungsvoraussetzungen Internet (1) Die Internet-Arbeitsplätze können von allen Personen benutzt werden. Die Verantwortung der Nutzung des Internets bei Personen unter 18 Jahren liegt bei den Erziehungsberechtigten. (2) Das WLAN wird von einem externen Dienstleister bereitgestellt. Die Verantwortung der Nutzung des WLAN bei Personen unter 18 Jahren liegt bei den Erziehungsberechtigten. 3. Benutzungsregelungen (Nutzungsumfang, Nutzungsbeschränkungen) (1) Die Nutzenden verpflichten sich, rechtswidrige Informationen wie z.B. staats- und verfassungsfeindliche, antidemokratische, rassistische, pornografische, sexistische, Gewalt verherrlichende oder strafrechtlich relevante Internet-Informationen nicht bewusst abzurufen, auszudrucken, zu speichern, zu verteilen oder anderweitig zu verwenden. Außerdem verpflichten sie sich dazu, Internet-Dienste nicht für geschäftliche oder gewerbliche Zwecke zu nutzen, keine Dateien und Programme der Stadtbibliothek oder Dritter zu manipulieren und keine nicht öffentlich zugänglichen Daten gegen den Willen der oder des Berechtigten abzurufen. (2) Für die Nutzung der Computer und anderer technischer Geräte können von der Leitung der Stadtbibliothek Benutzungszeiten bestimmt werden. (3) Für die Ausleihe digitaler Medien sowie die Nutzung von Streamingdiensten und Onlinedatenbanken gelten die Bedingungen der jeweiligen Anbieter. (4) Aufgerufene Internet-Seiten können nach den Bestimmungen unserer Entgeltordnung ausgedruckt werden. 4. Behandlung von Medien, Gewährleistung, Urheberrecht, Haftung (1) Die Stadtbibliothek haftet nicht für Schäden, die den Nutzenden aufgrund von fehlerhaften Inhalten der von ihnen benutzten Medien entstehen. Weiterhin haftet die Stadtbibliothek nicht für durch die Nutzung der Bibliotheksarbeitsplätze und der dort angebotenen Medien oder Medienträger entstandene Verletzungen des Urheberrechts und auch nicht für Schäden durch den Datenmissbrauch Dritter im Internet. (2) Die Stadtbibliothek schließt Gewährleistungen aus, die sich auf die Funktionsfähigkeit der von ihr bereitgestellten Hard - und Software und die Verfügbarkeit der von ihr an diesen Arbeitsplätzen zugänglichen Informationen und Medien beziehen. (3) Die Nutzung de r Internet -Zugänge erfolgt eigenverantwortlich. Die Stadtbibliothek übernimmt keine Verantwortung für Inhalte, Qualität oder Verfügbarkeit von Internet-Angeboten. Sie richte t technische Vorkehrungen ein, damit Internet -Seiten mit jugendgefährdenden oder strafrechtlich relevanten Inhalten nicht aufgerufen werden können. Der lückenlose Ausschluss solcher Seiten kann jedoch nicht gewährleistet werden. Der Aufruf solcher Seiten hat ein Hausverbot zur Folge. (4) Die Nutzenden verpflichten sich, die Kosten für die Beseitigung der von ihnen verursachten Schäden, die durch ihre Benutzung an den Geräten und Medien der Stadtbibliothek entstehen, Bibliothekssatzung 6 zu übernehmen. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt wird hiermit von allen Ansprüchen freigestellt, die Dritte gegen sie wegen des Verhaltens des Nutzenden erheben. (5) Andere als die von der Stadtbibliothek vorgegebene Software darf nicht eingesetzt werden. An System und Netzwerkkonfigurationen der Stadtbibliothek dürfen keine Änderungen vorgenommen werden. Es ist nicht gestattet, technische Störungen selbstständig zu beheben oder Programme jedweder Art und Herkunft an den Arbeitsplätzen zu installieren oder auszuführen. (6) Die Stadtbibliothek kann die Nutzung eigener Datenträger und/ oder Endgeräte untersagen. Bibliothekssatzung 7 Anlage 2 Hausordnung (1) Das Hausrecht obliegt der Bibliotheksleitung und kann an das Bibliothekspersonal übertragen werden. Den Anordnungen des Personals ist Folge zu leisten. (2) Auf andere Nutzende ist Rücksicht zu nehmen. Die Nutzenden haben sich so zu verhalte n, dass andere Personen nicht belästigt, beschimpft, beleidigt, diskriminiert oder in der Benutzung der Stadtbibliothek bzw. in ihrer Arbeit beeinträchtigt werden. (3) Bei Verlust oder irreparabler Beschädigung eines Schließfachschlüssels ist Ersatz für Schlüssel und Schloss zu leisten. Die Stadtbibliothek übernimmt keine Haftung für den Verlust des Schließfachinhaltes. (4) Das Rauchen (auch von e-Zigaretten oder Verdampfer), der Konsum von weiteren Rauschmitteln (Alkohol, andere Drogen etc.) und das Essen sind nicht gestattet. Das Trinken ist mit der gebotenen Vorsicht gestattet. Tiere dürfen in die Stadtbibliothek nicht mitgebracht werden, ausgenommen davon sind für öffentliche Bibliotheken geeignete Blinden- und Assistenztiere in Begleitung der entsprechenden Personen. (5) Plakate und sonstige Informationsmaterialien dürfen in den Bibliotheksräumen nur durch das Personal der Stadtbibliothek aufgehängt oder verteilt werden. (6) Im Zweifelsfall gelten die Anweisungen des Personals. Stadtbibliothek Darmstadt Telefon: 06151 13 -2759 E-Mail: stadtbibliothek@darmstadt.de Besuchen Sie uns auch im Internet: www.stadtbibliothek.darmstadt.de Anlage 3 Entgelte Stadtbibliothek Postfach 11 10 61 64225 Darmstadt Der Magistrat Bibliotheksausweis Erwachsene ab 18 J. € 15,00 (12 Monate) Au-pairs | Auszubildende | Freiwilligendienstleistende (FsJ, FöJ, Bufdi, FWD) | Personen in Besitz einer Juleica | Renten beziehende Personen | Schwerbehinderte Personen | Studierende | Bezugspersonen von Sozialleistungen nach SGB II, SGB XII, Arbeitslosengeld II oder Asylbewerberleistungsgesetz € 7,50 (12 Monate) Kinder und Jugendliche bis 18 J. | Personen im Besitz eines gültigen Schülerausweises ab 18 J. | Personen im Besitz einer Teilhabecard € 0,00 Ersatz von Boxen | Etiketten | Hüllen | Medien In Höhe des Wiederbeschaffungswertes + € 6,00 Bearbeitungsentgelt Beschädigung von Boxen | Etiketten | Hüllen | Medien € 5,00 Ersatzausweis € 5,00 Druck- und Kopierkosten € 0,50 pro Seite Leihfristüberschreitung, bei Kindern bis 14 J. ab der zweiten Woche € 3,00 pro Medium pro Woche Kostenpflichtige Medien (gesondert gekennzeichnet) Am Medium angegeben Vormerkung € 2,00 pro Medium Schließfächer (Beschädigung oder Verlust des Schlüssels oder des Schlosses) € 40,00 46/200 – 07.25
anlage 1
14313 Zeichen
Benutzungsordnung/ Entgeltordnung Stadtbibliothek 440
Seite
1
von
6
Benutzungsordnung
1
§
1
Allgemeines
1.1
Die Stadtbibliothek Darmstadt
der Wissenschaftsstadt Darmstadt, von hier an als
Stadtbibliothek bezeichnet,
ist eine öffentlich
-
rechtliche Einrichtung der Wissenschafts-
stadt Darmstadt. Sie
d
ient der
allgemeinen B
ildung und Information,
der Aus
-
, Fort
-
und
Weiterbildung,
der Vermittlung von Medien
-
und Informationskompetenz
,
der kulturellen
Daseinsvorsorge,
der Pflege von Sprache und Literatur
sowie der Freizeitgestaltung
. I
ns-
besondere ist sie der Leseförderung
ve
r
pflichtet.
1.2
Die
Stadtbiblio
th
ek besteht aus der Hauptstelle im Justus
-
Liebig
-
Haus, den zwei
Stadtteilbibliotheken Eberstadt und Kranichstein sowie der Fahrbibliothek.
1.
3
Die Benutzungsordnung und die aktuell gültige
Entgelt
ordnung gelten für das Nu
t-
zungsverhältnis zwischen der Sta
dt
bibliothek und ihren Nutze
nden
. Das Dienstleistungs-
angebot der Stadtbibliothek ist grundsätzlich für jeden nutzbar. Für alle Ausleihvorgänge
und die Nutzung der
digitalen Angebote
i
st ein
gültiger
Bibliotheksausweis erfor
d
erlich
.
1.4
Mit dem Betreten de
r Stadtbibliothek erkennen die Nutzenden die Hauso
rdnung der
Stadtbibliothek an.
1.
5
Die Öffnungszeiten werden vom Magistrat der Stadt Darmstadt festgesetzt.
Die Öff-
nungszeiten werden durch Au
shang in der
Stadtb
ibliothek
u
nd
auf der Website
der
Stadtbibl
iothek
bekannt gegeben.
1.
6
Im Folgenden als Med
ien bezeichnet werden alle
in
der Stadtbibliothek
ent
leihbaren
Dinge wie z.B. Bücher, Filme, Spiele, Brillen, Lupen, Geräte.
§
2
Anmeldung
2.1
Das Entleihen von Medien so
w
ie die Nutzung von digitalen Ang
eboten der Stadtbibli-
othek erforder
t
einen Bibliot
heksausweis.
Die Ausstellung eines
gültigen
Bibliotheksaus-
weises ist nur persönlich unter Vorlage eines gültig
en Personalausweises, eines Reise-
passes mit
amtliche
m
Adressenn
a
chweis
oder eines Aufenthaltstit
els möglich.
Minder-
jährige
und Personen, die gem.
§ 1896 BGB unter Betreuung stehen
,
bedürfen für die
Anmeldung d
ie
schriftliche
Einverständnis
-
und Haftungs
erk
lärung der gesetzlichen
Ver-
tretung
.
1
I.d.F. vom 19.12.2024
Seite
2
von
6
Die
Ausstellung eines
B
ibliotheks
a
usweises
zur
ausschli
eßlich
en
Nutzung der
E
-
Ausleihe
ist auch möglich,
indem die oben
g
enannten, relevanten Dokumente eingescannt per
Mail oder als Kopie postalisc
h an die Stadtbibliothek gesandt w
e
rd
en
.
Die Zugangsdaten
werden
von der Stadtbib
l
iothek
ausschließlich
postalisch
versandt.
Die Nutzenden erkennen die Benutzungs
-
und En
tgeltordnung der Stadtbibliothek
b
ei der
Anmeldung mit ihrer Unterschrift an.
2.2
Unsere Datenverarbeitung erfolgt gemäß der DSGVO und ggf. weiteren anwendbaren
Daten
schutzgesetz
en. Details zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und Ih-
ren Rechten entnehmen Sie bitte unserem Datenschutzmerkblatt.
2.3
Die Kosten eines
Bibliotheks
a
usweises und möglich
e Ermäßigungsgrundlagen sind
der
aktuell gültigen
Entgelt
ordnun
g
zu entnehmen
. Mög
liche Ermäßigungsg
rundlagen
sind zu belegen
.
2.
4
E
ine Änderung des Namens, der Anschrift oder sonstiger aufgenommener Da
ten sind
der Stadtbibliothek unverzüglich mitzuteile
n. Die Änderung ist per Vorlage
d
er jeweils
relevanten Dokument
e
zu belegen
.
2.
5
Der Bibliotheksaus
weis ist nicht übertragbar, bleib
t
Eigentum der
Stadtb
ibliothek
und ist auf Verlangen
de
s
Personal
s
vorzuzeigen.
2.
6
Der Verlust des Bibliotheksausweises
ist unverzüglich
anzuzeigen.
Für
Schaden, der
durch Missbrauch
des Bibliotheksausw
eises
entsteht,
ha
ftet d
ie
rechtmäßig
i
n
nehabende
Person
des Ausweises
. Bei Personen
,
die eine ge
setzliche Vertretung haben, haftet die
gesetzlich vertretende Person
.
§ 3
A
usleihe. Rückgabe. Fristverlänger
ung.
Vormerkung
3.1
Zu jeder
Ausleihe von Medien
und
zu
r Verlängerung der Leihfrist ist
ein
gültige
r
Bib-
liotheksausweis
erforderlich
.
3.2
Entliehene Medien dürfen
nicht an Dritte weitergegeben oder für öffentliche Auffüh-
r
ungen verwendet werden
.
3.3
Medi
en werden gemäß der festgeset
zten Leihfrist ausgelie
hen. Di
e festgesetzte Leih-
frist ist den
A
ushängen
zu entnehmen
.
3.4
Die entliehenen Medien sind der Stadtbibliothek unaufgefordert und fristgerecht zu-
rückzugeben.
Die St
a
dtbibliothek ist nicht verpflicht
et, auf das Ablaufen der Lei
h
friste
n
hinzuweisen.
Seite
3
von
6
3.5
Eine Verläng
e
rung der Leihfrist
ist bis zu zweimal möglich, wenn keine Vormerkung
andere
r
Nutzenden
vorliegt.
Die kostenpflichtigen Medien
unterliegen gesonderten Aus-
l
eihbedingungen.
3.6
Alle entlieh
enen Medien können gegen ein
Entgel
t vorgemerkt werden. Die
kosten-
pf
l
ichtigen Medien unterliegen gesonderten Ausleihbedingungen.
3.7
Die
Stadtb
ibliothek ist berechtigt, die Anzahl der entleihbar
en Medien pro
nutzende
Pers
o
n
zu begrenzen.
3.8
Für die Ausl
eihe digitaler Medien sowie
d
ie Nut
zung von Streamingdiensten und
On
l
inedatenbanken gelten
die Bedingungen der jeweiligen Anbieter
.
3.9
Änderungen der Leihfristen und
Nutzungsbestimmungen bleiben der Stadtbibliothek
jeder
z
eit vorbehalten.
§
4
Behandlung
von Bibliothekseigentum
4.
1
Die
N
utzenden
sind
verpflichtet, die E
i
nrichtung, die elektronischen und sonstigen
Geräte sowie die Medien der Stadtbibliothek sorgfältig zu
behandeln und sie vor Verlust,
Beschädigung und son
s
tigen Veränderungen zu bewahren.
4.2
Die
Nutzenden
sind
verp
f
lichte
t, sich bei der Aus
leih
e vom ordn
u
ngsgemäßen Zu-
stand der Medien
und Geräte
zu überzeugen und etwa vorhandene Schäden
dem Perso-
nal zu me
lden
.
4.3
Die Beschädigung und der Verlust entlieh
e
ner Medien
und Geräte
ist der Sta
dtbiblio-
thek zu melden.
4.4
Es ist
untersagt, Beschädigungen selbst
z
u beheben oder beheben zu lassen.
4.5
Für jede irreparable Beschädigung oder jeden Verlust von Medi
en
sind die
Nutzenden
schadensersatzpflichtig. Der E
r
satz ist grundsätzlich in Höhe de
s Wiederbeschaffungs-
wertes z
u
leiste
n.
4.6
Die Wiederbeschaffung ver
l
orener Medien obliegt
den
Nutzenden
.
§
5
Entgelte und Einziehung
5.1
Bei
Überschreitung der Leihfrist ist ein Säumnis
entgelt
zu entrichten
.
5.2
Nu
t
zende
, die
entliehene
Medien nich
t zurückbring
en
und
/ oder d
i
e Entge
lte nicht
bezahl
en
, w
erden
von de
r
Ausleihe ausgeschlossen, bis
die Forderungen der Stadtbiblio-
thek beglichen sind.
Seite
4
von
6
5.
3
Haben
Nutzende
trotz Aufforderung entliehene Medien nicht zurück
g
egeben bzw.
Entgelte nicht bezahl
t,
werden die Medien bzw. En
t
gelte dur
ch die Vollstreckungsbehör-
de eing
e
zogen
.
§
6
Nutzungsbedingunge
n für Internet und WLAN
6.1
Die
Internet
-
Arbeitsplätze können von allen Personen
benutzt werden.
Die Verantwor-
tung der
Nutzung des Internets bei Persone
n unter 18 Jahren liegt bei
d
en Erziehung
s-
berechtigten.
6.2
Für die Nu
tzun
g der Computer und
anderer technischer Geräte können von der Lei-
tung der Stadtbibliothek Benutzungszeiten bestimmt werden.
6.
3
Das WLAN wird von e
i
nem externen Dienstleister bereit
gestellt.
Die Verantwortung
d
er Nutzung des
WLAN
bei Personen unter 18 J
ahre
n liegt bei den Erz
iehungsberechtig-
ten.
6.
4
Die
Nutzenden
verpflichte
n
sich, rechtswidrige Informationen wie z.B. staats
-
und
verfassungsfeindlic
h
e, antidemokratische, rassistisch
e, pornografische, sexistisc
h
e, Ge-
walt verhe
rrlichende oder strafrechtlic
h re
levante
Internet
-
Informationen nicht bewusst
abzurufen, auszudrucken,
zu speichern, zu verteilen oder anderweitig zu verwenden. Au-
ßerdem
verpflic
h
ten sie
sich dazu, Internet
-
Diens
te nicht für geschäftliche o
d
er gewerbli-
che
Zwecke zu nutzen, keine Datei
en u
nd Programme der
Stadtb
ibliothek oder Dritter zu
manipulieren und kein
e nicht öffentlich zugänglichen Daten gegen den Willen der oder
des Berecht
i
gten abzurufen.
6.
5
Andere als d
ie von der
Stadtb
ibliothek v
o
rgegebene Softwa
re darf nicht eingesetzt
werd
en.
An System
-
und Netzwerkkonfigurationen der
Stadtb
ibliothek dürfen keine
Ände-
rungen vorgenommen werden.
Es ist nicht gestattet, technische Störun
ge
n selbstständig
zu beheben oder P
rogramme jedweder Art und He
rkunft an den Arb
eitsplätzen zu instal-
lieren o
der
auszuführen.
6.
6
Die Stadtbibliothek haftet nicht für Schäden, die
d
en
Nutzenden
aufgrund von fehler-
haften Inhalten der von
ihnen
benutzten Me
di
en entstehen
.
Weiterhin haftet di
e Stadtbib-
liothek nicht für
durch die Nutzu
ng der Bibliotheksarbeitsplätz
e u
nd der dort angebote-
nen Medien oder Medienträger entstandene Verletzungen
des Urheberrechts und auch
nicht für Schäden durch den Datenmissbrauch
Dr
itter im Internet
.
6.
7
Die Stadt
bibliothek schließt Gewährle
istungen aus, di
e sich auf die Funktionsfähig-
k
eit
der von ihr bereitgestellten Hard
-
und Software und die Verfügbarkeit de
r von ihr an
diesen Arbeitsplätzen zugänglichen Informationen und Medie
n
beziehen.
Seite
5
von
6
6.
8
Die Nutze
nden
verp
flichten sich, die Kosten fü
r die Beseitigung
der von ihnen verur-
sachten Sc
häd
en, die durch ihre Benutzung an den Geräten und Medien der Stadtbiblio-
the
k entstehen, zu übernehmen.
6.
9
Die Stadtbibliothek kann die Nutzung e
ig
ener Datenträger und/ oder Endger
äte un-
tersagen.
§
7
Hausor
dnung
7
.1
Das Hausr
echt obliegt der Bibliothek
sleitu
ng und kann an das Bibliothekspersonal
übertragen werden. Den
Anordnungen des Personals ist Folge zu leisten.
7
.2
Auf andere
Nutzende
ist
Rü
cksicht zu nehmen.
Die
Nutzenden
haben sich so zu ver-
halten,
dass andere
Personen
n
icht belästigt, beschimpft,
belei
digt, diskriminiert oder in
der Benutzung der
Stadtb
ibliothek
bzw. in ihrer Arbeit beeinträchtigt werden
.
7.3
Bei Verlust oder irreparabl
er
Beschädigung eines Schließfachsc
hlüssels ist Ersatz für
Schl
üssel
und Schloss zu le
isten. Die Stadtbibliothek
überni
mmt keine Haftung für den
Verlust des Schließfachinhaltes.
7
.
4
Das
Rauchen
(auch von e
-
Zigaretten oder Verdampfer)
,
der K
onsum von weite
ren
Rauschmitteln (Alkohol, andere Droge
n
e
t
c.)
und
d
as Essen
s
ind
nicht gestatte
t
.
Das
T
rinken
ist mit der gebot
enen Vorsi
cht gestattet. Im Zweifelsfall gelten die Anweisungen
des Personals.
Tiere dürfen in die
Stadtb
ibliothek nicht mitgebracht werden,
au
sgenom-
men davon sind
für
öffentliche
Bibliotheken geeignete
Bli
n
den
-
u
nd Assistenzt
iere
in Be-
gleit
u
ng
der entsprechenden Personen
.
7
.
5
Plakate und son
stige Info
rmationsmaterialien dürfen in den Bibliotheksräumen nur
durch das Personal der
Stadtb
ibliothek
au
f
gehängt oder verteilt werden.
§
8
A
usschluss von der Benu
tzung
8
.1
N
utzende
,
die
wiederholt
od
er in grober Weise gegen die Benu
tz
ungsordnung vers
to-
ßen,
wer
den
von einzelnen oder allen Benutzungsangeboten der Stadtbibliothek auf Zeit
oder auf Dauer a
usgeschlossen.
8.
2
Alle Verpflichtungen d
er
Nutzenden
, die au
fgrund
dieser
Benutz
ungs
ordnung ent-
s
ta
nden sind, bleiben auch nach
eine
m Ausschluss beste
hen.
§
9
Haftung
9
.1
Die
Stadtb
ibliothek haftet nur
für
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte
Schä-
den, die durch die Nutzung von Medien un
d Programmen an Dat
eien, Da
tenträ
gern u
nd
H
ardware der
Nu
tzenden
entstehen. Dies gilt auch
für Schäden an Ge
räten, die
durch
Seite
6
von
6
Handhabung von Medien aus der
Stadtb
ibliothek
entstehen.
Im Übrigen bestimmt sich
die H
aftung nach den gesetzlichen Vorschriften.
9
.2
Die
Stadtb
ib
liothek haft
et nic
ht
für
in den Bib
l
io
theksräumen
verlorengegangene,
be
schädigte oder gestoh
lene Ge
genstände der
Nutzenden
.
9
.3
Die Teilnahme an von der Stadtbibliothek angebotenen Veranstalt
ungen erfolgt in
eigener Verantwortung der
Teilne
hmenden
. Die S
tadtbibliothe
k über
n
immt
insbesonde
r
e
bei Minderjäh
rigen
keine Aufsicht
spflicht.
§
10
I
nkrafttre
ten
10
.1
Die Benutzungsordnung
tritt am
01.01.2025 i
n Kraft.
10
.2
Zum gleichen Zeitpunkt tr
itt die Benutzungsordnung vom 01. Januar 2009
außer
Kraft.
Da
rmstadt, den
19.12.2024
Holger Klötzner
Stadtrat
Benutzungsordnung
/
Entgeltordnung Stadtbibliothek 440
Entgeltordnung
Bibliotheksausweis
Erwachsene ab 18 J.
€ 15,00 (12 Monate)
Au
-
pairs
|
Auszubildende
|
Freiwilligendienstleistende
(FsJ, FöJ, Bufdi, FWD)
|
Personen in Besitz
einer Juleica|
Rent
en beziehende Personen
|
Schwerbehinderte Personen
|
Studierende
|
Bezugspersonen von Sozialleistungen nach SGB
II, SGB XII, Arbeitslosengeld II oder Asylbewerberleistungsge-
setz
€ 7,50 (12 Monate)
Kinder
und Jugendliche bis 18 J. |
Personen im Besitz eines
gültige
n
Schülerausweises
ab 18 J.
|Personen im Besitz einer
Tei
l
h
a
b
e
card
€ 0,00
E
rsatz von
Boxen
/
Etiketten/ Hüllen
/ Medien
In Höhe des Wieder-
beschaffungswertes
+ € 6,00 Bearbei-
tungsentgelt
Beschädigung von
Boxen / Etiketten/ Hüllen / Medien
€ 5,00
Ersatzausweis
€ 5,00
Druck
-
und Kopierkosten
€ 0,
5
0 pro Seite
Leihfristüberschreitung, bei Kindern bis 14 Jahren ab der
zweiten Woche
€
3
,00 pro Medium
pro
Woche
Kostenpflichtige Medien (gesondert
gekennzeichnet)
Am Medium
angegeben
Vormerkung
€ 2,00 pro Medium
Schließfächer (Beschädigung oder Verlust des Schlüssels oder
des Schlosses)
€ 40,00
Die Entgeltordnung tritt am 01.01.2025 in Kraft, die aktuelle
Entgeltordnung vom 01.10.2012 tritt zu diesem Datum außer Kraft.
Darmstadt, den
19.12.2024
Holger Klötzner
Stadtrat
Beratungsverlauf (4)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2025/0331
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 26.03.2026
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00