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V/0088/2010

Beschwerde gemäß § 24 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen wegen Erteilung von Taxi-Konzessionen

Vorlagen 26.01.2010

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Nächste Beratung: Hauptausschuss, Sitzung am 03.02.2010, TOP 3

88-2010_Anlage

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Beschlussvorlage

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88-2010_Anlage

30331 Zeichen

Anlage

zur Vorlage V/0088/2010

Der Oberbürgermeister 18.01.2010

Nichtöffentliche Vorlage an die Beschwerdekommission Nr. 3/09

‘ Betreff

Beschwerde des Herrn wegen
Taxi-Konzessionen’

Vorbringen

Mit Schreiben vom 30.09.2009 (Anlage 1) hat Herr Beschwerde we-
gen der Erteilung von Taxikonzessionen erhoben. Im Lichte der 88 2, 13 und 13 a Per-
sonenbeförderungsgesetz sei für ihn nicht ersichtlich, wie es in Münster dazu kommen
könne, dass ein Taxiunternehmer acht Konzessionen habe.

Ergänzend wird auf die Begründung der Beschwerde (Anlage 1) Bezug genommen.

Stellungnahme der Verwaltung

Die Erteilung von Taxigenehmigungen beurteilt sich nach dem Personenbeförderungs-

. gesetz (PBefG). |

Das Personenbeförderungsgesetz ermöglicht ausdrücklich, dass Mehrwagenunterneh-
mer aktiv sind. Nach $ 13 Abs. 5 Satz 1 PBefG sind bei der Erteilung der Genehmigun-
gen für den Taxenverkehr Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu
berücksichtigen. Dadurch wird Neubewerbern der Berufszugang und bestehenden Be-
trieben die Erweiterung ermöglicht. j

Die Genehmigungen werden nach Ziffer 5.3 der „Richtlinien zur Durchführung des Ta-
xen- und Mietwagenverkehrs nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgeset-
zes" - Runderlass des Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom
20.11.1987 — (Anlage 2) im Verhältnis 2 Neubewerber : 1 Altunternehmer erteilt.

.2-

Die Erteilung von Taxigenehmigungen auch an Bestandsunternehmer ist bei der Aus-

.gabe neuer Konzessionen also zwingend. Da der Taximarkt in der Stadt Münster über-

setzt und die Funktionsfähigkeit des Gewerbes bedroht ist, konnten Genehmigungen
zuletzt im Jahr 2000 zugelassen werden.

Zudem können Genehmigungsinhaber nach $ 2 Abs. 2 PBefG die Übertragung der aus
der Genehmigung erwachsenen Rechte und Pflichten (Nr. 2) und die Übertragung der
Betriebsführung auf einen anderen (Nr. 3) genehmigen lassen. So können Interessen-
ten, die die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen des 8 13 Abs. 1 PBefG erfüllen,
einen ganzen Taxenbetrieb kaufen oder eine einzelne Konzession pachten. Diese,
Übertragungen erfolgen unabhängig von der Vormerkliste und Zuteilungsquote (Ziffer 2.
a. E. des Erlasses — Anlage 2). Bestandsunternehmer können unbegrenzt berücksich-
tigt werden und ihre Betriebe vergrößern.

Ein Auszug aus dem Personenbeförderungsgesetz (88 2, 13 und 13 a) ist als Anlage 3
beigefügt.

Beschlussvorschlag

Die Verwaltung empfiehlt der Beschwerdekommission, dem Hauptausschuss zu emp-
fehlen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gez.
Markus Lewe

| 3108
ANLAGE A

Stadt Münster
Der Oberbürgermeister

Eine: 02. OKT. 2009

„_..30. September 2009

| Justiziariat Verwaltungsführung |

Oberbürgermeister \“ 8° j
Dr. Tillmann j . j zZ \
_— : A6,%. Mer wir

48127 Münster -
Dszenment!

Einö. 0.2. OKT. 2009

u

Beschwerde gemäß $ 24 GO-NW
Erteilung von Taxi-Konzessionen gemäß $ 2 und $ 13 Personenbeförderungsgesetz

Sehr geehrter Herr Dr. Tillmann,

Taxikonzessionen sind nach Vorschrift der $$ 2, 13 Personenbeförderungs-Gesetz zu erteilen.

Gemäß $ 13, 4.4 darf nur eine Konzession erteilt werden, außer wenn mehr Konzessionen
verfügbar sind, als Antragsteller vorhanden sind.

Im Lichte von $$ 2, 13 sowie $ 13 a Personenbeförderungsgesetz ist es nicht ersichtlich wie es

“in Münster dazu kommen kann, dass ein Taxiunternehmer acht Konzessionen hat.

Auf die Genehmigungspflicht der Übertragung von Konzessionen von einem Unternehmer auf
einen anderen Unternehmer gemäß $ 2 (2) in der Kommentierung von Heinze wird

. hingewiesen.

Ich bitte um zeitnahe Behandlung in der Beschwerdekommission und sofortige Mitteilung,
wann dies sein wird.

Mit freundlichem Gruß

m

«= 154, Ergänzung-SMBi.NW.-(Stand 15.1.1988 = MBI.NW.Nr.3einschl.)

Richtlinien zur Durchführung des Taxen- und
Mietwagenverkehrs nach den Vorschriften des
Personenbeförderungsgesetzes (PBefG)

RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und
Verkehr v.20. 11.1987 -11C6-33-32 ')

Die „Vorläufigen Richtlinien zur Durchführung der

Neuregelung des Taxen- und Mietwagenverkehrs“ (RdErl.
v. 22. 8. 1983 (n. v.) - IV/C 4 - 33- 32 -} sind zwischenzeit-
lich durch eine Reihe von Einzelentscheidungen geändert
bzw. ergänzt worden, deren Notwendigkeit sich jeweils in-
folge der praktischen Anwendung ergeben hat. Diese wur-
den in der nachstehenden Neufassung berücksichtigt:

1

Übertragung des Betriebes (= der Betriebsführung)
(82 Abs. 2 PBeiG):

Die Übertragung des Betriebes auf einen anderen

* ist zulässig. Derjenige, auf den der Betrieb übertra-
gen. werden soll, muß die Genehmigungsvorausset-
zungen des $13 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 PBefG vom
21. März 1961 (BGBl. 1S. 241), zuletzt geändert durch

:: das Fünfte Gesetz zur’ Änderung des Personenbeför-
derungsgesetzes vom 25. Februar 1983 (BGBl.I
5.198), erfüllen. Die Übertragung des Betriebes ist
grundsätzlich nur bis Ablauf der Genehmigungs-
dauer möglich. .

Übertragung. von Genehmigungen ($2 Abs. 3
PBeiG): ' '
-Die zus’ der Taxengenehmigung erwachsenden
Rechte und Pflichten dürfen auf einen anderen nur
‚übertragen werden, wenn

a) gleichzeitig das ganze Unternehmen oder

', b) wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile
: des Unternehmens

"übertragen werden.

Zu a): Eine Übertragung des „ganzen Unterneh-

. . mens" hat zur Voraussetzung, daß alles, was

“ “ nach ‘dem Sprachgebrauch und den herr-
schenden kaufmännischen Gepflogenheiten

. zu einem: Taxenunternehmen gehört, über-
tragen wird. Anhaltspunkte hierfür sind die
Fortführung des Firmennamens, die Über-
nahme des Fahrzeuges, der Taxenausrü-
stung, der Aktiva und Passiva und - soweit
vorhanden - des Personals, der Geschäftsräu-
me, der Kunderibeziehungen sowie der Betei-
ligung an der Funkvermittlung bzw. einer ei-
genen Funkzentrale.

Die Übertragung nur eines Teils der Geneh-

migungen oder die getrennte Übertragung al-
ler Genehmigungen an verschiedene Bewer-
ber ist.keine zulässige Übertragung des Un-
ternehmens im ganzen.

Zub): Die Übertragung von „Unternehmensteilen“
y ist nur zulässig, wenn nicht nur wesentliche
selbständige, sondern -gleichzeitig auch ab-
grenzbare Teile des Unternehmens übertra-
gen werden.
Auf selbständige, abgrenzbare Teile eines
Unternehmens 'kann die organisatorische
und räumliche Gliederung eines Unterneh-
mens hinweisen. Sind Unternehmen dezen-
tralisiert und haben sie mehrere Betriebssit-
ze mit eigenen Geschäftsführern, so spricht
dies für selbständige, abgrenzbare Unter-
nehmensteile, Diese Anforderungen erfüllen
in der Regel Niederlassungen im Sinne des

Handelsrechts.
Zu a) Dem Antrag auf Übertragung der aus der Ge-
u.b): nehmigung erwachsenden Rechte und

Pflichten: ist die privatrechtliche Vereinba-
rung (Kaufvertrag) zwischen Veräußerer und
Erwerber über den Verkauf des Unterneh-

3

42

4.3

20.11.87 (1)

ANLAGE 2

mens beizufügen, damit die Genehmigungs-
behörde beurteilen kann, ob die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Übertragung erfüllt
sind. i
Da die Vorschriften des $13 Abs. 5 PBefG
grundsätzlich auch im Falle der Übertragung
gelten, prüft die Genehmigungsbehörde in
diesem Zusammenhang u. a., ob der Erwerber
aus den in $13 Abs. 5 Satz 3 Nrn. 1 bis 3
PBefG genannten Gründen nachrangig zu
behandeln ist.
Die Regelungen in $ 13 Abs. 5 Sätze 1,2,4 und
.5 PBefG können im Falle der Genehmigungs-
Übertragung dagegen nicht angewendet wer-
en.

Besitzstandsschutz ($ 13 Abs. 3 PBefG):

Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Genehmigung
ist dem bisherigen Genehmigungsinhaber die Ge-
nehmigung erneut zu erteilen, wenn er die Geneh-
migungsvoraussetzungen des $ 13 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3
PBefG und des Absatzes 3 PBefG erfüllt (Wiederer-
teilung); $ 13 Abs. 4, 5 PBefG finden keine Anwen-
dung. Der Wiedererteilung der Genehmigung steht
jedoch entgegen, wenn der Betrieb ohne zwingende
Gründe-nach $2 Abs. 2. PBefG auf einen anderen
übertragen war und der Genehmigungsinhaber den
Betrieb nach der Wiedererteilung nicht selbst fort-
ührt.

Versagungsgründe ($ 13 Abs. 4 PBeiG):

Der Begriff „Funktionsfähigkeit“ schließt die Exi-
stenzfähigkeit mit ein. Die Grenze der Funktionsfä-
higkeit ist im allgemeinen eher erreicht, als die
Grenze der Existenzbedrohung. Der Begriff „Funk-
tionsfähigkeit" stellt nicht allein auf die wirtschaftli-
che Lage des örtlichen Taxengewerbes, sondern
auch auf die ausreichende und ordnungsgemäße Be-

dienung des Taxenverkehrs als Teil des öffentlichen

Verkehrs ab.

In Satz 2 sind vier Kriterien als Entscheidungshilfen
genannt, an denen die Funktionsfähigkeit des örtli-
chen Taxengewerbes zu messen ist. Insbesondere
durch die in den Nummern 1 und 3 genannten Kri-
terien soll die Genehmigungsbehörde in die Lage
versetzt werden, flexibel zu handeln, indem sie bei
ihrer Entscheidung auch die allgemeine Wirt-
schaftslage, hohe Arbeitslosenzahlen und andere
Ursachen (z.B. starke Einbrüche im Beförderungs-
aufkommen durch die Kostendämpfungsmaßnah-
men im Gesundheitswesen - Krankenfahrten -} be-
rücksichtigen kann. R

Wie sich aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt,
handelt es sich bei den vier aufgezählten Kriterien
um keine abschließende Aufzählung. Es können
weitere Kriterien bei der Prüfung der Funktionsfä-
higkeit herangezogen werden (z.B. die Angebotsla-
ge im ÖPNV und im Mietwagenverkehr).

Die Genehmigungsbehörde hat vor. der Zulassung
von weiteren Taxen zu prüfen, ob das örtliche Ta-
xengewerbe dadurch in seiner Funktionsfähigkeit
bedroht wird. .

Das Prüfungsergebnis muß nachprüfbar und nach-
vollziehbar sein.

Nach $ 13 Abs. 4 Sätze 3 und 4 PBefG soll die Ge-

- nehmigungsbehörde vor der Entscheidung über

neue Anträge einen Beobachtüngszeitraum ein-
schalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens
ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmi-
gung betragen.

Die. Möglichkeit, einen Beobachtungszeitraum ein-
zuschalten, umfaßt auch die Pflicht zur Prüfung, ob
es überhaupt erforderlich ist, die wirtschaftliche La-
ge des Taxengewerbes zu beobachten und während
eines Zeitraumes keine weiteren Genehmigungen

') MBI.NW. 1888 S. 7.

9231

I

52

pr

"5.3

"54

‚1.87 (1)

zu erteilen (s. Urteil des BVerwG vom 27. November
1981 - NJW 1982 S. 1188). j

Die Einschaltung eines Beobachtungszeitraumes ist
somit zwar nicht zwingend vorgeschrieben, im Hin-
blick auf die derzeitige im allgemeinen schlechte
Ertrags- und Kostenlage im Taxengewerbe wird
darauf jedoch insbesondere bei bestehenden Bewer-
berlisten bzw. erheblicher Zahl von Neuanträgen
nur.in Ausnahmefällen verzichtet werden können
(z.B. wenn die Nachfrage das Angebot erheblich
übersteigt).

Altunternehmer - Neubewerber (813 Abs.5 PBeiG):

Die Bestimmung bezieht sich auf Bewerber um die
erstmalige oder die Erteilung einer weiteren Taxen-
genehmigung. Sie gilt insoweit also für Neubewer-
ber und Altunternehmer gleichermaßen. Absatz 5
kommt nicht zur Anwendung auf Altunternehmer,
deren Genehmigungen nach Ablauf der Gültigkeits-
dauer zur erneuten Erteilung anstehen:

Bestehende Bewerberlisten sind unter Beibehaltung
der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträ-
ge - wie folgt - aufzuspalten: “

= Liste 1: Neubewerber, d.h. Bewerber, die bisher
über keine eigene Genehmigung verfügen
(Betriebsführerschaften bleiben außer Be-
tracht) und

'Altunternehmer, d.h. Bewerber, die be-
reits eine oder mehrere Genehmigungen
besitzen und weitere Genehmigungen be-
antragt haben.

- Liste 2:

Soweit entsprechende Bewerberlisten bisher nicht
geführt wurden und nicht allen Neuanträgen ent-
sprochen werden kann, sind entsprechende Listen
anzulegen. ö

Bei der Erteilung von weiteren Genehmigungen
sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer in
angemessenem Verhältnis zu berücksichtigen. Nach
dem Vertassungsgebot des Artikels 12 Abs. 1 des
Grundgesetzes vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1), zuletzt
eändert durch das Fünfunddreißigste Gesetz zur
derung des Grundgesetzes vom 21. Dezember
1983 (BGBl. IS. 1481), und der hierzu ergangenen
Rechtsprechung soll möglichst vielen Neubewer-
bern\der Zugang zum Beruf ermöglicht werden. Da-
neben muß auch die Erweiterung bestehender Un-
ternehmen möglich bleiben. Unter diesem Gesichts-
punkt erscheint es vertretbar, wenn Neubewerber
und Altunternehmer bei der Erteilung weiterer Ge-
nehmigungen in der Regel im Verhältnis: 2:1 be-
rücksichtigt werden.

Als weiterer Anhaltspunkt kann auch das Verhält-
nis der Anzahl von Anträgen der Neubewerber zu
denen der Altunternehmer herangezogen werden.

Solange nicht allen vorliegenden Anträgen entspro-
chen werden kann, ist jedem Bewerber nur eine Ge-
nehmigung zu erteilen. Wird dem: Bewerber auf ei-
nen in der Bewerberliste eingetragenen Antrag eine
Genehmigung erteilt und sind.noch weitere Anträge
dieses Bewerbers in der Bewerberliste enthalten, 50
sind diese zu streichen und mit dem Datum des Ta-
ges in die Bewerberliste neu aufzunehmen, an dem
dem Bewerber die letzte Genehmigung erteilt wor-
den ist. Handelt es sich um einen Neubewerber, er-
folgt dabei gleichzeitig der Wechsel in die Liste 2.

Liegt zum Zeitpunkt der Entscheidung über den An-
trag eine der in $13 Abs. 5 Satz 3 PBefG genannten
Kriterien vor, so bleibt der Bewerber unter Beibe-
haltung seines Ranges in der Bewerberliste so lange
unberücksichtigt, bis er alle genannten Vorausset-
zungen erfüllt. Dies gilt nicht für den Fall, daß keine
weiteren Bewerber vorhanden sind. "

Als Hauptbeschäftigung betreibt das Taxengewerbe,
wer den überwiegenden Teil seiner Arbeitszeit und
Arbeitskraft seinem Taxenunternehmen widmet. Ob

5.5

57

5.8

59

61

und inwieweit der Unternehmer selbst als Taxen-
fahrer tätig ist, kann ein Indiz sein.

Hat ein Neubewerber ein \jnternehmen mit Taxen-
genehmigung erworben und hält er seinen Antrag
“auf Erteilung einer Taxengenehmigung aufrecht,
stellt er diesen nunmehr als Ältunternehmer mit der
Folge, daß er mit dem Datum der Übertragung in die
Liste 2 aufgenommen wird. >Y- r pw: je DREEEN
. "eie, ze,
Ist ein Bewerber als Altunternehtner inder Liste 2
berücksichtigt und überträgt er sein Unternehmen
mit Genehmigungen auf einen Dritten, ist er in der
Liste 2 zu streichen und unter dem Datum der An-

- tragstellung in die Liste l einzufügen.

Stirbt ein Bewerber, rücken die in der Liste nach-
folgenden Bewerber jeweils um einen Rangplatz
auf. Die Rangstelle des verstorbenen Bewerbers ist
an die Person gebunden und deshalb nicht vererb-
bar. Die Übertragung der Rangstelle unter Leben-
den ist nicht möglich. -

Neubewerbern darf die Genehmigung höchstens auf
die Dauer von zwei Jahren erteilt werden; die Über-
tragung der aus der Genehmigung erwachsenden
Rechte und Pflichten ist während dieses Zeitraumes
untersagt. Zulässig ist dagegen die Übertragung des
Betriebes auf einen anderen gemäß $2 Abs. 2
PBeiG. Die Entscheidung über die Wiedererteilung
der Genehmigung nach "Ablauf der 2 Jahre bleibt
davon unberührt (vgl. fd. Nr. 3).

Bereithalten von Taxen ($ 47 Abs. I und 2 PBetG);
einheitliche Beförderungsbedingungen und -eni-
gelte (851 Abs. 2 PBelG):

Die Definition des Taxenverkehrs stellt auf den Be-
griff „bereithalten" ab. Damit wird gegenüber der
Formulierung vor dem Inkrafttreten des Fünften
Gesetzes zur Änderung des PBeiG („bereitstellen“)
klargestellt, daß Fahrtaufträge nicht nur am Stand-
platz, sondern auch während der Fahrt, veranlaßt
durch abwinkende Fahrgäste, oder über Funkver-
mittlung angenommen werden können.

Umgekehrt ergibt sich durch die Verwendung dieses
Begriffs auch in $47 Abs. 2 Satz 1 PBefG eindeutig,
daß außerhalb des Betriebssitzes nicht nur das Be-
reitstellen auf öffentlichen Straßen und Plätzen,
sondern jegliche Aufnahme von Beförderungsauf-
trägen untersagt ist, es sei denn, der Beförderungs-
auftrag ist während der Fahrt oder am Betriebssitz
entgegengenommen worden.

Durch die strenge wörtliche Auslegung dieser Be-
stimmung soll das unkontrollierte Bereithalten von
Taxen außerhalb der Betriebssitzgemeinde verhin-
dert werden. Anderenfalls wäre zu befürchten, daß
Taxen sich in vermehrtem Maße insbesondere in
den Nachtstunden in Nachbargemeinden begeben,
wo größere Einnahmequellen erwartet werden, so
daß zumindest zeitweise ein ausreichendes Taxen-
angebot am Betriebssitz nicht mehr gewährleistet
wäre. Dadurch könnte die Funktionsfähigkeit des

. örtlichen Taxengewerbes, insbesondere in kleineren

Gemeinden, beeinträchtigt sein.

Abweichend von dem Grundsatz des Bereithaltens
am Betriebssitz kann die Genehmigungsbehörde
nach $47 Abs. 2 Satz 2 PBefG hiervon im Einver-
nehmen mit anderen Genehmigungsbehörden auch
das Bereithalten an behördlich zugelassenen Stellen
außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten und
einen größeren Bezirk festsetzen.

Dabei ist an zeitlich befristete Ausnahmefälle ge-
dacht, um ein vorübergehend auftretendes erhöhtes
Verkehrsaufkommen aus besonderem Anlaß aufzu-
fangen, ohne daß es der Zulassung weiterer Taxen
bedarf (z.B. Messen, Ausstellungen, Kirchentage,
Gartenschauen). Es ist denkbar, die Ausnahmen auf
bestimmte Tage oder Tageszeiten zu beschränken.

Bei der Notwendigkeit der Gestattung von Ausnah-
men ist auch zu berücksichtigen, ob und ggf: in wel-

. 612

62

\

63

1 % 133.Ergänzung-SMBI.NW.-

“" eines Taxiunternehmers

- über sie abgewickelt wird. Davon ist in

chem Maße sich der öffentliche Personennahver-
kehr durch die Einrichtung von Sonderverkehren
oder zusätzliche Einsatzwagen im Linienverkehr
auf die genannten Veranstaltungen einstellt, so daß:
es Sonderregelungen für Taxen nicht bedarf. Ein
vorübergehendes Verkehrsbedürfnis sollte nicht zu
weiteren Zulassungen von Taxen führen, da ande-
renfalls bei Wegfall des besonderen Anlasses die
Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes
bedroht sein könnte.

Darüber hinaus hat sich mehrfach ein verstärktes
Bedürfnis gezeigt, die Bereithaltung von Taxen au-
Berhalb der Betriebssitzgemeinde auch für dauernd
zu gestatten. Dies gilt insbesondere für die Durch-
führung des Taxenverkehrs von und zu Flughäfen,
die außerhalb der Betriebssitzgemeinde liegen.

Die neu geschaffene Bestimmung des $51 Abs. 2

. PBefG eröffnet den Genehmigungsbehörden die

Möglichkeit, im gegenseitigen Einvernehmen so-
wohl einheitliche Beförderungsbedingungen als
auch einheitliche Beförderungsentgelte zu verein-
baren.

Es kann sich’als zweckmäßig erweisen, bei Gemein-

‘den, die wirtschaftlich und verkehrlich eng mitein-

ander verflochten sind, insbesondere aber in den in

-: 8,12 genannten Fällen, von der Bestimmung des $ 51
. Abs. 2 PBefG-Gebrauch zu machen. Dies würde nach

und nach auch zu einer - im öffentlichen Verkehrs-
interesse liegenden - Vereinheitlichung der zahlrei-
chen unterschiedlichen Taxentarife in der Bundes-
republik Deutschland führen. Andererseits setzt je-
doch die Prüfung der öffentlichen Verkehrsinteres-
sen auch die Mitberücksichtigung der Belange des
örtlichen Taxengewerbes voraus.

Bei der Prüfung der Frage, wo sich der Betriebssitz
befindet, ist darauf abzu-
stellen, wo der Schwerpunkt der geschäftlichen Tä-

“tigkeit des Taxiunternehmers liegt. Dies kann auch

eine vom Unternehmer allein oder Zusammen mit
anderen betriebene Taxizentrale sein. Der Anschluß
an die Taxizentrale allein genügt nicht. Hinzu kom-
men muß, daß die Fahrzeugdisposition überwiegend
der Regel

auszugehen.

. Taxenordnungen ($ 47 Abs. 3 PBefG):
Die nach bisherigem Recht erlassenen Taxenord- .

nungen gelten weiter.

" Sondervereinbarungen (8.51 Abs. 3 und 4 PBefG):

Nach dieser Bestimmung sind. Sondervereinbarun-
gen zulässig. Der Gesetzgeber hat damit erstmalig
einem Bedürfnis entsprochen, das insbesondere bei
den Vereinbarungen zwischen dem Taxengewerbe
und den Krankenkassen bei der Durchführung von
.Krankenfahrten — sog. Patientenfahrten - aufgetre-
ten ist. Ähnliche Probleme ergeben sich bei der Be-

..förderung im Auftrag von Schulträgern. Damit soll

91

dem Taxengewerbe eine gewisse Flexibilität im
Rahmen der festgesetzten Beförderungsentgelte
eingeräumt werden. ö

Söndervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich
sind nur zulässig, wenn sie in der Rechtsverordnung
vorgesehen sind und die in Absatz 4 enthaltenen
Kriterien eingehalten werden.
Rückkehrpflicht für Mietwagen; ‚Aufzeichnungs-
pflicht ($ 49 Abs. 4 PBefG):

Nach $49 Abs. 4 Satz 3 PBefG besteht eine unver-
zügliche Rückkehrpflicht des Mietwagens zum Be-
triebssitz nach Ausführung des Beförderungsauftra-
ges. Diese Pflicht besteht nur dann nicht, wenn vor
Fahrtbeginn am Betriebssitz oder in der Wohnung
oder während der Fahrt über Funk ein neuer Beför-
derungsauftrag erteilt worden ist.

i

(Stand 18.1.1988 = MBI.NW. Nr.3einschl.)

92

9.3

20. 11. 87 (2)

Zum Nachweis dafür, daß Beförderungsaufträge nur
am Betriebssitz oder in der Wohnung entgegenge-
nommen worden sind, hat der Mietwagenunterneh-
mer die eingegangenen Beförderungsaufträge buch-
mäßig zu erfassen, d.h. er hat die Aufzeichnungen
geschlossen, schriftlich und nachprüfbar vorzuneh-

- men und 1 Jahr lang aufzubewahren. Dies kann in

Buchform oder in Loseblattform erfolgen. Bei der
Aufzeichnung in Loseblattform sind die Grundsätze
der ordnungsgemäßen Buchführung zu beachten.
Die Loseblattsammlung ist mit einer eingedrückten
durchlaufenden Numerierung oder einer ähnlichen
Kennzeichnung zu versehen, damit die Aufzeich-
nungen lückenlos Und nachweisbar erfaßt und Ma-
nipulationen. weitgehend ausgeschlossen werden.

Die Aufzeichnungen sollen enthalten Angaben über

1. Fahrziel

2. ausführendes Fahrzeug

3. Datum und Uhrzeit der Auftragsannahme.

Bei der Prüfung der Frage, wo der Mietwagenunter-
nehmer seinen Betriebssitz hat, findet lid. Nr, 6.3
entsprechende Anwendung.

Die Genel,migungsbehörde darf die die Fahrtaufträ-
‚@ betreffenden Daten nur zur Wahrnehmung ihrer
erwachungsaufgaben verwenden. Eine Weiterga-
be der Däten an andere Behörden und Stellen ist
untersagt, soweit nicht im Einzelfall die Vorausset-
zungen des $ 161 Abs. i Strafprozeßordnung (StPO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom T. April
1987 (BGBl. I S. 1074) gegenüber dem Genehmi-
gungsinhaber oder die 8$ 94ff, StPO sowie Parallel-
vorschriften des Polizeirechts unter Berücksichti-
gung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
Platz greifen.

9231

Anlage 3

Auszug aus dem Personenbeförderungsgesetz

$ 2 Genehmigungspflicht
(1).Wer im Sinne des 8 1 Abs. 1

1. mit Straßenbahnen,

2. mit Obussen,

3. mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (88 42 und 43) oder

4. mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr:($ 46) Personen befördert, muss im Besitz
einer Genehmigung sein. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes. _

(2) Der Genehmigung bedarf auch

1. jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens,

2. die Übertragung der aus der. Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten
(Genehmigungsübertragung) sowie

3. die Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 dürfen im Verkehr mit Taxen die aus der Genehmigung
erwachsenden Rechte und Pflichten nur übertragen werden, wenn gleichzeitig das ganze
Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens
übertragen werden.

(4) Die Genehmigungsbehörde kann bei einem Linienverkehr nach $ 43 dieses Gesetzes
und bei Beförderungen nach $ 1 Nr. 4 Buchstaben d und i der Freistellungs-Verordnung

Befreiung vom Verbot der Mitnahme anderer Fahrgäste erteilen, wenn dies im öffentlichen
Verkehrsinteresse geboten und mit Rücksicht auf bestehende öffentliche
Verkehrseinrichtungen wirtschaftlich vertretbar ist.

(5) Einer Genehmigung bedarf.es nicht zum vorübergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen
bei Notständen und Betriebsstörungen im Verkehr, insbesondere im Schienen-, Bergbahn
oder Obusverkehr. Wenn die Störungen länger als 72 Stunden dauern, haben die
Unternehmer der von der Störung betroffenen Betriebe der Genehmigungsbehörde (8 11)
Art, Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen vorübergehenden Einsatzes von
Kraftfahrzeugen unverzüglich mitzuteilen.

(5a) Wer Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt ($ 48 Abs. 1) oder der
Ferienziel-Reise ($. 48 Abs. 2) plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den
Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderungen nicht von ihm
selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach
diesem Gesetz ist, durchgeführt werden, muss .selbst nicht im Besitz einer Genehmigung
sein.

(6) Beförderungen, die in besonders gelagerten Einzelfällen nicht alle Merkmale einer

= Verkehrsart oder Verkehrsform dieses Gesetzes erfüllen, können nach denjenigen

Vorschriften dieses Gesetzes genehmigt werden, denen diese Beförderungen am meisten
entsprechen. ,

(7) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die
Genehmigungsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieses
Gesetzes oder. von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Dauer von
höchstens vier Jahre genehmigen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht
entgegenstehen.

& 13 Voraussetzung der Genehmigung
(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1. die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,

2. keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer
oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,

3. der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person
fachlich geeignet ist.und

4. der Antragsteller und die von inm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen
beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des
Handelsrechts im Inland haben.

Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem
Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch “Ablegung einer Prüfung
nachgewiesen.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die
Genehmigung zu versagen, wenn

1. der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der
Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen, oder

2. durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden,
insbesondere

a) der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,

b) der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung
Verkehrsaufgaben übernehmen soll, die vorhandene Unternehmer oder Eisenbahnen bereits
wahrnehmen,

.c) die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmer oder Eisenbahnen die
notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde
festzusetzenden angemessenen Frist und, soweit es sich um öffentlichen
Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des $ 8° Abs. 3’ selbst
durchzuführen bereit sind.

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der
beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des $ 8 Abs. 3 Satz 2 und 3 nicht in
„ Einklang steht.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen
Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im
öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des $ 8 Abs. 3, angemessen
zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen
Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des
beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird.

Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1. die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen i im Taxenverkehr,

2. die Taxendichte,

3. die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit, .

4. die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.

Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen
Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge
einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein
Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und
vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die
Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt
werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig
behandelt, wenn.er

1. das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,

2. sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten
acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder

3. seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt ‘werden, sofern nicht mehr

Genehmigungen erteilt werden können, ats Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ‘
ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung

erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen

werden.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die
Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben. j

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des $ 2 Abs. 2 Nr. 2. und 3 sind die Absätze 2, 4
und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden

813a
Voraussetzung der Genehmigung bei gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit diese für die Umsetzung einer Verkehrsleistung
aufgrund einer Auferlegung oder Vereinbarung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69
des Rates erforderlich ist und dabei diejenige Lösung gewählt worden ist, die die geringsten
Kosten für die Allgemeinheit mit sich bringt. & 13 Abs. 1 und 2 Nr. 1 sowie $ 14 sind
anzuwenden. Als geringste Kosten für die Allgemeinheit im Sinne dieser Vorschrift gelten die
von der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach den Vorschriften einer “vom
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach & 57 Abs. 1 Nr. 7
erlassenen Verordnung ermittelten Kosten der zu beurteilenden Verkehrsleistung.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn für die Umsetzung der Verkehrsleistung im
Sinne des Absatzes 1 nicht diejenige Lösung gewählt worden ist, die die geringsten Kosten
für die Allgemeinheit mit sich bringt, oder bei der Auferlegung oder Vereinbarung der
Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt worden ist.

Beschlussvorlage

1150 Zeichen

V/0088/2010 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt des Rates und des Oberbürgermeisters 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Beschwerde gemäß § 24 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen wegen Erteilung von Taxi-
Konzessionen 
hier: Beschwerde Nr. 3/2009 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
03.02.2010 Hauptausschuss Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
 
Die Beschwerde Nr. 3/09 von Herrn Prof. Dr. Nagels  vom 30.09.2009 (Anlage) wird zurückgewie-
sen. 
 
 
Begründung: 
 
Herr Prof. Dr. Nagels hat sich mit einer Beschwerde gem. § 24 GO NRW vom 30.09.2009 (Anlage) 
an die Beschwerdekommission gewandt. 
 
Die Beschwerdekommission hat die Beschwerde in ihrer Sitzung am 25.01.2010 vorberaten. Sie 
empfiehlt dem Hauptausschuss, die Beschwerde zurückzuweisen. 
 
Grundlage der Beratung war die Vorlage an die Beschwerdekommission Nr. 3/09 nebst Anlagen 
(Anlage zur Vorlage), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen voll inhaltlich Bezug genom-
men wird. 
 
 
 
 
In Vertretung 
 
Gez. 
Dr. Heinrichs 
Stadtrat 
 
 
  
Vorlagen-Nr.: 
V/0088/2010 
Auskunft erteilt: 
Frau Heuer 
Ruf: 
492-7012 
E-Mail: 
Heuer@stadt-muenster.de  
Datum: 
26.01.2010 
Öffentliche Beschlussvorlage

Beratungsverlauf (1)

03.02.2010 Hauptausschuss
TOP 3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0088/2010
Typ
Vorlagen
Datum
26.01.2010
Erstellt
06.10.2020 14:37