V/0088/2010
Beschwerde gemäß § 24 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen wegen Erteilung von Taxi-Konzessionen
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88-2010_Anlage
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Anlage zur Vorlage V/0088/2010 Der Oberbürgermeister 18.01.2010 Nichtöffentliche Vorlage an die Beschwerdekommission Nr. 3/09 ‘ Betreff Beschwerde des Herrn wegen Taxi-Konzessionen’ Vorbringen Mit Schreiben vom 30.09.2009 (Anlage 1) hat Herr Beschwerde we- gen der Erteilung von Taxikonzessionen erhoben. Im Lichte der 88 2, 13 und 13 a Per- sonenbeförderungsgesetz sei für ihn nicht ersichtlich, wie es in Münster dazu kommen könne, dass ein Taxiunternehmer acht Konzessionen habe. Ergänzend wird auf die Begründung der Beschwerde (Anlage 1) Bezug genommen. Stellungnahme der Verwaltung Die Erteilung von Taxigenehmigungen beurteilt sich nach dem Personenbeförderungs- . gesetz (PBefG). | Das Personenbeförderungsgesetz ermöglicht ausdrücklich, dass Mehrwagenunterneh- mer aktiv sind. Nach $ 13 Abs. 5 Satz 1 PBefG sind bei der Erteilung der Genehmigun- gen für den Taxenverkehr Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Dadurch wird Neubewerbern der Berufszugang und bestehenden Be- trieben die Erweiterung ermöglicht. j Die Genehmigungen werden nach Ziffer 5.3 der „Richtlinien zur Durchführung des Ta- xen- und Mietwagenverkehrs nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgeset- zes" - Runderlass des Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 20.11.1987 — (Anlage 2) im Verhältnis 2 Neubewerber : 1 Altunternehmer erteilt. .2- Die Erteilung von Taxigenehmigungen auch an Bestandsunternehmer ist bei der Aus- .gabe neuer Konzessionen also zwingend. Da der Taximarkt in der Stadt Münster über- setzt und die Funktionsfähigkeit des Gewerbes bedroht ist, konnten Genehmigungen zuletzt im Jahr 2000 zugelassen werden. Zudem können Genehmigungsinhaber nach $ 2 Abs. 2 PBefG die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenen Rechte und Pflichten (Nr. 2) und die Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen (Nr. 3) genehmigen lassen. So können Interessen- ten, die die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen des 8 13 Abs. 1 PBefG erfüllen, einen ganzen Taxenbetrieb kaufen oder eine einzelne Konzession pachten. Diese, Übertragungen erfolgen unabhängig von der Vormerkliste und Zuteilungsquote (Ziffer 2. a. E. des Erlasses — Anlage 2). Bestandsunternehmer können unbegrenzt berücksich- tigt werden und ihre Betriebe vergrößern. Ein Auszug aus dem Personenbeförderungsgesetz (88 2, 13 und 13 a) ist als Anlage 3 beigefügt. Beschlussvorschlag Die Verwaltung empfiehlt der Beschwerdekommission, dem Hauptausschuss zu emp- fehlen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gez. Markus Lewe | 3108 ANLAGE A Stadt Münster Der Oberbürgermeister Eine: 02. OKT. 2009 „_..30. September 2009 | Justiziariat Verwaltungsführung | Oberbürgermeister \“ 8° j Dr. Tillmann j . j zZ \ _— : A6,%. Mer wir 48127 Münster - Dszenment! Einö. 0.2. OKT. 2009 u Beschwerde gemäß $ 24 GO-NW Erteilung von Taxi-Konzessionen gemäß $ 2 und $ 13 Personenbeförderungsgesetz Sehr geehrter Herr Dr. Tillmann, Taxikonzessionen sind nach Vorschrift der $$ 2, 13 Personenbeförderungs-Gesetz zu erteilen. Gemäß $ 13, 4.4 darf nur eine Konzession erteilt werden, außer wenn mehr Konzessionen verfügbar sind, als Antragsteller vorhanden sind. Im Lichte von $$ 2, 13 sowie $ 13 a Personenbeförderungsgesetz ist es nicht ersichtlich wie es “in Münster dazu kommen kann, dass ein Taxiunternehmer acht Konzessionen hat. Auf die Genehmigungspflicht der Übertragung von Konzessionen von einem Unternehmer auf einen anderen Unternehmer gemäß $ 2 (2) in der Kommentierung von Heinze wird . hingewiesen. Ich bitte um zeitnahe Behandlung in der Beschwerdekommission und sofortige Mitteilung, wann dies sein wird. Mit freundlichem Gruß m «= 154, Ergänzung-SMBi.NW.-(Stand 15.1.1988 = MBI.NW.Nr.3einschl.) Richtlinien zur Durchführung des Taxen- und Mietwagenverkehrs nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr v.20. 11.1987 -11C6-33-32 ') Die „Vorläufigen Richtlinien zur Durchführung der Neuregelung des Taxen- und Mietwagenverkehrs“ (RdErl. v. 22. 8. 1983 (n. v.) - IV/C 4 - 33- 32 -} sind zwischenzeit- lich durch eine Reihe von Einzelentscheidungen geändert bzw. ergänzt worden, deren Notwendigkeit sich jeweils in- folge der praktischen Anwendung ergeben hat. Diese wur- den in der nachstehenden Neufassung berücksichtigt: 1 Übertragung des Betriebes (= der Betriebsführung) (82 Abs. 2 PBeiG): Die Übertragung des Betriebes auf einen anderen * ist zulässig. Derjenige, auf den der Betrieb übertra- gen. werden soll, muß die Genehmigungsvorausset- zungen des $13 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 PBefG vom 21. März 1961 (BGBl. 1S. 241), zuletzt geändert durch :: das Fünfte Gesetz zur’ Änderung des Personenbeför- derungsgesetzes vom 25. Februar 1983 (BGBl.I 5.198), erfüllen. Die Übertragung des Betriebes ist grundsätzlich nur bis Ablauf der Genehmigungs- dauer möglich. . Übertragung. von Genehmigungen ($2 Abs. 3 PBeiG): ' ' -Die zus’ der Taxengenehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen auf einen anderen nur ‚übertragen werden, wenn a) gleichzeitig das ganze Unternehmen oder ', b) wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile : des Unternehmens "übertragen werden. Zu a): Eine Übertragung des „ganzen Unterneh- . . mens" hat zur Voraussetzung, daß alles, was “ “ nach ‘dem Sprachgebrauch und den herr- schenden kaufmännischen Gepflogenheiten . zu einem: Taxenunternehmen gehört, über- tragen wird. Anhaltspunkte hierfür sind die Fortführung des Firmennamens, die Über- nahme des Fahrzeuges, der Taxenausrü- stung, der Aktiva und Passiva und - soweit vorhanden - des Personals, der Geschäftsräu- me, der Kunderibeziehungen sowie der Betei- ligung an der Funkvermittlung bzw. einer ei- genen Funkzentrale. Die Übertragung nur eines Teils der Geneh- migungen oder die getrennte Übertragung al- ler Genehmigungen an verschiedene Bewer- ber ist.keine zulässige Übertragung des Un- ternehmens im ganzen. Zub): Die Übertragung von „Unternehmensteilen“ y ist nur zulässig, wenn nicht nur wesentliche selbständige, sondern -gleichzeitig auch ab- grenzbare Teile des Unternehmens übertra- gen werden. Auf selbständige, abgrenzbare Teile eines Unternehmens 'kann die organisatorische und räumliche Gliederung eines Unterneh- mens hinweisen. Sind Unternehmen dezen- tralisiert und haben sie mehrere Betriebssit- ze mit eigenen Geschäftsführern, so spricht dies für selbständige, abgrenzbare Unter- nehmensteile, Diese Anforderungen erfüllen in der Regel Niederlassungen im Sinne des Handelsrechts. Zu a) Dem Antrag auf Übertragung der aus der Ge- u.b): nehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten: ist die privatrechtliche Vereinba- rung (Kaufvertrag) zwischen Veräußerer und Erwerber über den Verkauf des Unterneh- 3 42 4.3 20.11.87 (1) ANLAGE 2 mens beizufügen, damit die Genehmigungs- behörde beurteilen kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Übertragung erfüllt sind. i Da die Vorschriften des $13 Abs. 5 PBefG grundsätzlich auch im Falle der Übertragung gelten, prüft die Genehmigungsbehörde in diesem Zusammenhang u. a., ob der Erwerber aus den in $13 Abs. 5 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 PBefG genannten Gründen nachrangig zu behandeln ist. Die Regelungen in $ 13 Abs. 5 Sätze 1,2,4 und .5 PBefG können im Falle der Genehmigungs- Übertragung dagegen nicht angewendet wer- en. Besitzstandsschutz ($ 13 Abs. 3 PBefG): Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Genehmigung ist dem bisherigen Genehmigungsinhaber die Ge- nehmigung erneut zu erteilen, wenn er die Geneh- migungsvoraussetzungen des $ 13 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 PBefG und des Absatzes 3 PBefG erfüllt (Wiederer- teilung); $ 13 Abs. 4, 5 PBefG finden keine Anwen- dung. Der Wiedererteilung der Genehmigung steht jedoch entgegen, wenn der Betrieb ohne zwingende Gründe-nach $2 Abs. 2. PBefG auf einen anderen übertragen war und der Genehmigungsinhaber den Betrieb nach der Wiedererteilung nicht selbst fort- ührt. Versagungsgründe ($ 13 Abs. 4 PBeiG): Der Begriff „Funktionsfähigkeit“ schließt die Exi- stenzfähigkeit mit ein. Die Grenze der Funktionsfä- higkeit ist im allgemeinen eher erreicht, als die Grenze der Existenzbedrohung. Der Begriff „Funk- tionsfähigkeit" stellt nicht allein auf die wirtschaftli- che Lage des örtlichen Taxengewerbes, sondern auch auf die ausreichende und ordnungsgemäße Be- dienung des Taxenverkehrs als Teil des öffentlichen Verkehrs ab. In Satz 2 sind vier Kriterien als Entscheidungshilfen genannt, an denen die Funktionsfähigkeit des örtli- chen Taxengewerbes zu messen ist. Insbesondere durch die in den Nummern 1 und 3 genannten Kri- terien soll die Genehmigungsbehörde in die Lage versetzt werden, flexibel zu handeln, indem sie bei ihrer Entscheidung auch die allgemeine Wirt- schaftslage, hohe Arbeitslosenzahlen und andere Ursachen (z.B. starke Einbrüche im Beförderungs- aufkommen durch die Kostendämpfungsmaßnah- men im Gesundheitswesen - Krankenfahrten -} be- rücksichtigen kann. R Wie sich aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, handelt es sich bei den vier aufgezählten Kriterien um keine abschließende Aufzählung. Es können weitere Kriterien bei der Prüfung der Funktionsfä- higkeit herangezogen werden (z.B. die Angebotsla- ge im ÖPNV und im Mietwagenverkehr). Die Genehmigungsbehörde hat vor. der Zulassung von weiteren Taxen zu prüfen, ob das örtliche Ta- xengewerbe dadurch in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. . Das Prüfungsergebnis muß nachprüfbar und nach- vollziehbar sein. Nach $ 13 Abs. 4 Sätze 3 und 4 PBefG soll die Ge- - nehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtüngszeitraum ein- schalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmi- gung betragen. Die. Möglichkeit, einen Beobachtungszeitraum ein- zuschalten, umfaßt auch die Pflicht zur Prüfung, ob es überhaupt erforderlich ist, die wirtschaftliche La- ge des Taxengewerbes zu beobachten und während eines Zeitraumes keine weiteren Genehmigungen ') MBI.NW. 1888 S. 7. 9231 I 52 pr "5.3 "54 ‚1.87 (1) zu erteilen (s. Urteil des BVerwG vom 27. November 1981 - NJW 1982 S. 1188). j Die Einschaltung eines Beobachtungszeitraumes ist somit zwar nicht zwingend vorgeschrieben, im Hin- blick auf die derzeitige im allgemeinen schlechte Ertrags- und Kostenlage im Taxengewerbe wird darauf jedoch insbesondere bei bestehenden Bewer- berlisten bzw. erheblicher Zahl von Neuanträgen nur.in Ausnahmefällen verzichtet werden können (z.B. wenn die Nachfrage das Angebot erheblich übersteigt). Altunternehmer - Neubewerber (813 Abs.5 PBeiG): Die Bestimmung bezieht sich auf Bewerber um die erstmalige oder die Erteilung einer weiteren Taxen- genehmigung. Sie gilt insoweit also für Neubewer- ber und Altunternehmer gleichermaßen. Absatz 5 kommt nicht zur Anwendung auf Altunternehmer, deren Genehmigungen nach Ablauf der Gültigkeits- dauer zur erneuten Erteilung anstehen: Bestehende Bewerberlisten sind unter Beibehaltung der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträ- ge - wie folgt - aufzuspalten: “ = Liste 1: Neubewerber, d.h. Bewerber, die bisher über keine eigene Genehmigung verfügen (Betriebsführerschaften bleiben außer Be- tracht) und 'Altunternehmer, d.h. Bewerber, die be- reits eine oder mehrere Genehmigungen besitzen und weitere Genehmigungen be- antragt haben. - Liste 2: Soweit entsprechende Bewerberlisten bisher nicht geführt wurden und nicht allen Neuanträgen ent- sprochen werden kann, sind entsprechende Listen anzulegen. ö Bei der Erteilung von weiteren Genehmigungen sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer in angemessenem Verhältnis zu berücksichtigen. Nach dem Vertassungsgebot des Artikels 12 Abs. 1 des Grundgesetzes vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1), zuletzt eändert durch das Fünfunddreißigste Gesetz zur derung des Grundgesetzes vom 21. Dezember 1983 (BGBl. IS. 1481), und der hierzu ergangenen Rechtsprechung soll möglichst vielen Neubewer- bern\der Zugang zum Beruf ermöglicht werden. Da- neben muß auch die Erweiterung bestehender Un- ternehmen möglich bleiben. Unter diesem Gesichts- punkt erscheint es vertretbar, wenn Neubewerber und Altunternehmer bei der Erteilung weiterer Ge- nehmigungen in der Regel im Verhältnis: 2:1 be- rücksichtigt werden. Als weiterer Anhaltspunkt kann auch das Verhält- nis der Anzahl von Anträgen der Neubewerber zu denen der Altunternehmer herangezogen werden. Solange nicht allen vorliegenden Anträgen entspro- chen werden kann, ist jedem Bewerber nur eine Ge- nehmigung zu erteilen. Wird dem: Bewerber auf ei- nen in der Bewerberliste eingetragenen Antrag eine Genehmigung erteilt und sind.noch weitere Anträge dieses Bewerbers in der Bewerberliste enthalten, 50 sind diese zu streichen und mit dem Datum des Ta- ges in die Bewerberliste neu aufzunehmen, an dem dem Bewerber die letzte Genehmigung erteilt wor- den ist. Handelt es sich um einen Neubewerber, er- folgt dabei gleichzeitig der Wechsel in die Liste 2. Liegt zum Zeitpunkt der Entscheidung über den An- trag eine der in $13 Abs. 5 Satz 3 PBefG genannten Kriterien vor, so bleibt der Bewerber unter Beibe- haltung seines Ranges in der Bewerberliste so lange unberücksichtigt, bis er alle genannten Vorausset- zungen erfüllt. Dies gilt nicht für den Fall, daß keine weiteren Bewerber vorhanden sind. " Als Hauptbeschäftigung betreibt das Taxengewerbe, wer den überwiegenden Teil seiner Arbeitszeit und Arbeitskraft seinem Taxenunternehmen widmet. Ob 5.5 57 5.8 59 61 und inwieweit der Unternehmer selbst als Taxen- fahrer tätig ist, kann ein Indiz sein. Hat ein Neubewerber ein \jnternehmen mit Taxen- genehmigung erworben und hält er seinen Antrag “auf Erteilung einer Taxengenehmigung aufrecht, stellt er diesen nunmehr als Ältunternehmer mit der Folge, daß er mit dem Datum der Übertragung in die Liste 2 aufgenommen wird. >Y- r pw: je DREEEN . "eie, ze, Ist ein Bewerber als Altunternehtner inder Liste 2 berücksichtigt und überträgt er sein Unternehmen mit Genehmigungen auf einen Dritten, ist er in der Liste 2 zu streichen und unter dem Datum der An- - tragstellung in die Liste l einzufügen. Stirbt ein Bewerber, rücken die in der Liste nach- folgenden Bewerber jeweils um einen Rangplatz auf. Die Rangstelle des verstorbenen Bewerbers ist an die Person gebunden und deshalb nicht vererb- bar. Die Übertragung der Rangstelle unter Leben- den ist nicht möglich. - Neubewerbern darf die Genehmigung höchstens auf die Dauer von zwei Jahren erteilt werden; die Über- tragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten ist während dieses Zeitraumes untersagt. Zulässig ist dagegen die Übertragung des Betriebes auf einen anderen gemäß $2 Abs. 2 PBeiG. Die Entscheidung über die Wiedererteilung der Genehmigung nach "Ablauf der 2 Jahre bleibt davon unberührt (vgl. fd. Nr. 3). Bereithalten von Taxen ($ 47 Abs. I und 2 PBetG); einheitliche Beförderungsbedingungen und -eni- gelte (851 Abs. 2 PBelG): Die Definition des Taxenverkehrs stellt auf den Be- griff „bereithalten" ab. Damit wird gegenüber der Formulierung vor dem Inkrafttreten des Fünften Gesetzes zur Änderung des PBeiG („bereitstellen“) klargestellt, daß Fahrtaufträge nicht nur am Stand- platz, sondern auch während der Fahrt, veranlaßt durch abwinkende Fahrgäste, oder über Funkver- mittlung angenommen werden können. Umgekehrt ergibt sich durch die Verwendung dieses Begriffs auch in $47 Abs. 2 Satz 1 PBefG eindeutig, daß außerhalb des Betriebssitzes nicht nur das Be- reitstellen auf öffentlichen Straßen und Plätzen, sondern jegliche Aufnahme von Beförderungsauf- trägen untersagt ist, es sei denn, der Beförderungs- auftrag ist während der Fahrt oder am Betriebssitz entgegengenommen worden. Durch die strenge wörtliche Auslegung dieser Be- stimmung soll das unkontrollierte Bereithalten von Taxen außerhalb der Betriebssitzgemeinde verhin- dert werden. Anderenfalls wäre zu befürchten, daß Taxen sich in vermehrtem Maße insbesondere in den Nachtstunden in Nachbargemeinden begeben, wo größere Einnahmequellen erwartet werden, so daß zumindest zeitweise ein ausreichendes Taxen- angebot am Betriebssitz nicht mehr gewährleistet wäre. Dadurch könnte die Funktionsfähigkeit des . örtlichen Taxengewerbes, insbesondere in kleineren Gemeinden, beeinträchtigt sein. Abweichend von dem Grundsatz des Bereithaltens am Betriebssitz kann die Genehmigungsbehörde nach $47 Abs. 2 Satz 2 PBefG hiervon im Einver- nehmen mit anderen Genehmigungsbehörden auch das Bereithalten an behördlich zugelassenen Stellen außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten und einen größeren Bezirk festsetzen. Dabei ist an zeitlich befristete Ausnahmefälle ge- dacht, um ein vorübergehend auftretendes erhöhtes Verkehrsaufkommen aus besonderem Anlaß aufzu- fangen, ohne daß es der Zulassung weiterer Taxen bedarf (z.B. Messen, Ausstellungen, Kirchentage, Gartenschauen). Es ist denkbar, die Ausnahmen auf bestimmte Tage oder Tageszeiten zu beschränken. Bei der Notwendigkeit der Gestattung von Ausnah- men ist auch zu berücksichtigen, ob und ggf: in wel- . 612 62 \ 63 1 % 133.Ergänzung-SMBI.NW.- “" eines Taxiunternehmers - über sie abgewickelt wird. Davon ist in chem Maße sich der öffentliche Personennahver- kehr durch die Einrichtung von Sonderverkehren oder zusätzliche Einsatzwagen im Linienverkehr auf die genannten Veranstaltungen einstellt, so daß: es Sonderregelungen für Taxen nicht bedarf. Ein vorübergehendes Verkehrsbedürfnis sollte nicht zu weiteren Zulassungen von Taxen führen, da ande- renfalls bei Wegfall des besonderen Anlasses die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes bedroht sein könnte. Darüber hinaus hat sich mehrfach ein verstärktes Bedürfnis gezeigt, die Bereithaltung von Taxen au- Berhalb der Betriebssitzgemeinde auch für dauernd zu gestatten. Dies gilt insbesondere für die Durch- führung des Taxenverkehrs von und zu Flughäfen, die außerhalb der Betriebssitzgemeinde liegen. Die neu geschaffene Bestimmung des $51 Abs. 2 . PBefG eröffnet den Genehmigungsbehörden die Möglichkeit, im gegenseitigen Einvernehmen so- wohl einheitliche Beförderungsbedingungen als auch einheitliche Beförderungsentgelte zu verein- baren. Es kann sich’als zweckmäßig erweisen, bei Gemein- ‘den, die wirtschaftlich und verkehrlich eng mitein- ander verflochten sind, insbesondere aber in den in -: 8,12 genannten Fällen, von der Bestimmung des $ 51 . Abs. 2 PBefG-Gebrauch zu machen. Dies würde nach und nach auch zu einer - im öffentlichen Verkehrs- interesse liegenden - Vereinheitlichung der zahlrei- chen unterschiedlichen Taxentarife in der Bundes- republik Deutschland führen. Andererseits setzt je- doch die Prüfung der öffentlichen Verkehrsinteres- sen auch die Mitberücksichtigung der Belange des örtlichen Taxengewerbes voraus. Bei der Prüfung der Frage, wo sich der Betriebssitz befindet, ist darauf abzu- stellen, wo der Schwerpunkt der geschäftlichen Tä- “tigkeit des Taxiunternehmers liegt. Dies kann auch eine vom Unternehmer allein oder Zusammen mit anderen betriebene Taxizentrale sein. Der Anschluß an die Taxizentrale allein genügt nicht. Hinzu kom- men muß, daß die Fahrzeugdisposition überwiegend der Regel auszugehen. . Taxenordnungen ($ 47 Abs. 3 PBefG): Die nach bisherigem Recht erlassenen Taxenord- . nungen gelten weiter. " Sondervereinbarungen (8.51 Abs. 3 und 4 PBefG): Nach dieser Bestimmung sind. Sondervereinbarun- gen zulässig. Der Gesetzgeber hat damit erstmalig einem Bedürfnis entsprochen, das insbesondere bei den Vereinbarungen zwischen dem Taxengewerbe und den Krankenkassen bei der Durchführung von .Krankenfahrten — sog. Patientenfahrten - aufgetre- ten ist. Ähnliche Probleme ergeben sich bei der Be- ..förderung im Auftrag von Schulträgern. Damit soll 91 dem Taxengewerbe eine gewisse Flexibilität im Rahmen der festgesetzten Beförderungsentgelte eingeräumt werden. ö Söndervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich sind nur zulässig, wenn sie in der Rechtsverordnung vorgesehen sind und die in Absatz 4 enthaltenen Kriterien eingehalten werden. Rückkehrpflicht für Mietwagen; ‚Aufzeichnungs- pflicht ($ 49 Abs. 4 PBefG): Nach $49 Abs. 4 Satz 3 PBefG besteht eine unver- zügliche Rückkehrpflicht des Mietwagens zum Be- triebssitz nach Ausführung des Beförderungsauftra- ges. Diese Pflicht besteht nur dann nicht, wenn vor Fahrtbeginn am Betriebssitz oder in der Wohnung oder während der Fahrt über Funk ein neuer Beför- derungsauftrag erteilt worden ist. i (Stand 18.1.1988 = MBI.NW. Nr.3einschl.) 92 9.3 20. 11. 87 (2) Zum Nachweis dafür, daß Beförderungsaufträge nur am Betriebssitz oder in der Wohnung entgegenge- nommen worden sind, hat der Mietwagenunterneh- mer die eingegangenen Beförderungsaufträge buch- mäßig zu erfassen, d.h. er hat die Aufzeichnungen geschlossen, schriftlich und nachprüfbar vorzuneh- - men und 1 Jahr lang aufzubewahren. Dies kann in Buchform oder in Loseblattform erfolgen. Bei der Aufzeichnung in Loseblattform sind die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung zu beachten. Die Loseblattsammlung ist mit einer eingedrückten durchlaufenden Numerierung oder einer ähnlichen Kennzeichnung zu versehen, damit die Aufzeich- nungen lückenlos Und nachweisbar erfaßt und Ma- nipulationen. weitgehend ausgeschlossen werden. Die Aufzeichnungen sollen enthalten Angaben über 1. Fahrziel 2. ausführendes Fahrzeug 3. Datum und Uhrzeit der Auftragsannahme. Bei der Prüfung der Frage, wo der Mietwagenunter- nehmer seinen Betriebssitz hat, findet lid. Nr, 6.3 entsprechende Anwendung. Die Genel,migungsbehörde darf die die Fahrtaufträ- ‚@ betreffenden Daten nur zur Wahrnehmung ihrer erwachungsaufgaben verwenden. Eine Weiterga- be der Däten an andere Behörden und Stellen ist untersagt, soweit nicht im Einzelfall die Vorausset- zungen des $ 161 Abs. i Strafprozeßordnung (StPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom T. April 1987 (BGBl. I S. 1074) gegenüber dem Genehmi- gungsinhaber oder die 8$ 94ff, StPO sowie Parallel- vorschriften des Polizeirechts unter Berücksichti- gung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Platz greifen. 9231 Anlage 3 Auszug aus dem Personenbeförderungsgesetz $ 2 Genehmigungspflicht (1).Wer im Sinne des 8 1 Abs. 1 1. mit Straßenbahnen, 2. mit Obussen, 3. mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (88 42 und 43) oder 4. mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr:($ 46) Personen befördert, muss im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes. _ (2) Der Genehmigung bedarf auch 1. jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens, 2. die Übertragung der aus der. Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung) sowie 3. die Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen. (3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 dürfen im Verkehr mit Taxen die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nur übertragen werden, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden. (4) Die Genehmigungsbehörde kann bei einem Linienverkehr nach $ 43 dieses Gesetzes und bei Beförderungen nach $ 1 Nr. 4 Buchstaben d und i der Freistellungs-Verordnung Befreiung vom Verbot der Mitnahme anderer Fahrgäste erteilen, wenn dies im öffentlichen Verkehrsinteresse geboten und mit Rücksicht auf bestehende öffentliche Verkehrseinrichtungen wirtschaftlich vertretbar ist. (5) Einer Genehmigung bedarf.es nicht zum vorübergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen bei Notständen und Betriebsstörungen im Verkehr, insbesondere im Schienen-, Bergbahn oder Obusverkehr. Wenn die Störungen länger als 72 Stunden dauern, haben die Unternehmer der von der Störung betroffenen Betriebe der Genehmigungsbehörde (8 11) Art, Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen vorübergehenden Einsatzes von Kraftfahrzeugen unverzüglich mitzuteilen. (5a) Wer Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt ($ 48 Abs. 1) oder der Ferienziel-Reise ($. 48 Abs. 2) plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach diesem Gesetz ist, durchgeführt werden, muss .selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein. (6) Beförderungen, die in besonders gelagerten Einzelfällen nicht alle Merkmale einer = Verkehrsart oder Verkehrsform dieses Gesetzes erfüllen, können nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes genehmigt werden, denen diese Beförderungen am meisten entsprechen. , (7) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder. von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Dauer von höchstens vier Jahre genehmigen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen. & 13 Voraussetzung der Genehmigung (1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn 1. die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind, 2. keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun, 3. der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist.und 4. der Antragsteller und die von inm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben. Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch “Ablegung einer Prüfung nachgewiesen. (2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn 1. der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen, oder 2. durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere a) der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann, b) der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben übernehmen soll, die vorhandene Unternehmer oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen, .c) die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmer oder Eisenbahnen die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des $ 8° Abs. 3’ selbst durchzuführen bereit sind. (2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des $ 8 Abs. 3 Satz 2 und 3 nicht in „ Einklang steht. (3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des $ 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nr. 2. (4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen 1. die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen i im Taxenverkehr, 2. die Taxendichte, 3. die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit, . 4. die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben. Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen. (5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn.er 1. das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt, 2. sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder 3. seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt ‘werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, ats Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ‘ ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden. (6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben. j (7) Bei der Genehmigung in den Fällen des $ 2 Abs. 2 Nr. 2. und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden 813a Voraussetzung der Genehmigung bei gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen (1) Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit diese für die Umsetzung einer Verkehrsleistung aufgrund einer Auferlegung oder Vereinbarung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates erforderlich ist und dabei diejenige Lösung gewählt worden ist, die die geringsten Kosten für die Allgemeinheit mit sich bringt. & 13 Abs. 1 und 2 Nr. 1 sowie $ 14 sind anzuwenden. Als geringste Kosten für die Allgemeinheit im Sinne dieser Vorschrift gelten die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach den Vorschriften einer “vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach & 57 Abs. 1 Nr. 7 erlassenen Verordnung ermittelten Kosten der zu beurteilenden Verkehrsleistung. (2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn für die Umsetzung der Verkehrsleistung im Sinne des Absatzes 1 nicht diejenige Lösung gewählt worden ist, die die geringsten Kosten für die Allgemeinheit mit sich bringt, oder bei der Auferlegung oder Vereinbarung der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt worden ist.
Beschlussvorlage
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V/0088/2010 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt des Rates und des Oberbürgermeisters Betrifft Beschwerde gemäß § 24 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen wegen Erteilung von Taxi- Konzessionen hier: Beschwerde Nr. 3/2009 Beratungsfolge 03.02.2010 Hauptausschuss Entscheidung Beschlussvorschlag: Die Beschwerde Nr. 3/09 von Herrn Prof. Dr. Nagels vom 30.09.2009 (Anlage) wird zurückgewie- sen. Begründung: Herr Prof. Dr. Nagels hat sich mit einer Beschwerde gem. § 24 GO NRW vom 30.09.2009 (Anlage) an die Beschwerdekommission gewandt. Die Beschwerdekommission hat die Beschwerde in ihrer Sitzung am 25.01.2010 vorberaten. Sie empfiehlt dem Hauptausschuss, die Beschwerde zurückzuweisen. Grundlage der Beratung war die Vorlage an die Beschwerdekommission Nr. 3/09 nebst Anlagen (Anlage zur Vorlage), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen voll inhaltlich Bezug genom- men wird. In Vertretung Gez. Dr. Heinrichs Stadtrat Vorlagen-Nr.: V/0088/2010 Auskunft erteilt: Frau Heuer Ruf: 492-7012 E-Mail: Heuer@stadt-muenster.de Datum: 26.01.2010 Öffentliche Beschlussvorlage
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0088/2010
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 26.01.2010
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37