2026/0142
Teilverzicht auf Maßgaben zum Zweck des zeitnahen Zusammenschlusses der Klinikum Darmstadt GmbH und der AGAPLESION ELISABETHENSTIFT gGmbH in einer gemeinsamen Holdingstruktur
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2026/0142
13183 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
17.04.2026
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Dezernat IV
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2026/0142
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Teilverzicht auf Maßgaben zum Zweck des zeitnahen Zusammenschlusses der
Klinikum Darmstadt GmbH und der AGAPLESION ELISABETHENSTIFT gGmbH in
einer gemeinsamen Holdingstruktur
Vorlage vom: 14.04.2026
Beschlussvorschlag :
1. Magistrat und Stadtverordnetenversammlung nehmen zur Kenntnis, dass di e
aufschiebenden Bedingungen zur Umsetzung der gemeinsamen Holdingstruktur zum
Zusammenschluss der Klinikum Darmstadt GmbH und der A gaplesion Elisabethenstift
gGmbH (MV 2025/0251 und Maßgabeantrag) nicht vollständig und zeitnah umgesetzt
werden können.
2. Auf die vollständige Umsetzung der aufschiebenden Bedingungen wird zu Gunsten des
zeitnahen Zusammenschlusses der Klinikum Darmstadt GmbH und der Agaplesion
Elisabethenstift gGmbH in einer gemeinsamen Holdingstruktur verzichtet, um Schaden
von den Gesellschaften a bzuwenden und Wirtschaftlichkeitspotentiale zu erschließen.
- 2 -
Anlagen:
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 14.04.2026
Der Magistrat hat mit Beschluss vom 10.09.2025 und die Stadtverordnetenversammlung mit
Beschluss vom 25.09.2025 der Magistratsvorlage Nr. 2025/0251 „Zusammenschluss der
Klinikum Darmstadt GmbH und der Agaplesion Elisabethenstift gGmbH in einer
gemeinsamen Holdingstruktur“ zugestimmt. Die Holding wurde mit Notarvertrag vom
14.01.2026 gegründet (im Folgenden: Holding). Allerdings sind die nachfolgend aufgeführten
aufschiebenden Bedingungen noch nicht vollumfänglich erfüllt, so dass die
Gesellschaftsanteile de r beiden Krankenhäuser noch nicht in die Holding eingebracht
wurden. Die Stufe 1 des Zusammenschlusses ist damit noch nicht umgesetzt; die Holding
fungiert zurzeit als reine Unternehmenshülle ohne Geschäftsbetrieb. Auch wenn bereits
vorbereitende Maßnahmen initiiert wurden, können daher die in der MV 2025/0251
genannten positiven Effekte des Zusammenschlusses (unter anderem die Umsetzung des
medizinischen Konzepts und die Hebung von Wirtschaftlichkeitspotentialen) noch nicht
realisiert werden.
1. Aufschiebende Bedingungen gemäß MV 2025/0251
In der MV 2025/0251 (Zusammenschluss der Klinikum Darmstadt GmbH und der Agaplesion
Elisabethenstift gGmbH in einer gemeinsamen Holdingstruktur) ergeben sich aus Ziffer 8 der
Begründungsseite drei aufschiebende Bedingunge n:
a) Kartellrecht
Schriftliche Bestätigung der zuständigen Landesbehörde gemäß § 187 Abs. 10 S. 1 Nr. 2
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
b) Fördermittel
Bewilligung von Fördergeldern ( Förderung aus dem Krankenhausstrukturfonds des
Bundes, Förderung nach dem Sonderinvestitionsprogramm des Landes Hessen,
Förderung zur Darlehenstilgung nach § 22a Hessisches Krankenhausgesetz )
c) Umsatzsteuerliche Organschaft
Verbindliche Auskunft zur Sicherstellung der umsatzsteuerlichen Organschaft beim
Finanzamt Frankfurt gemäß § 89 Abs. 2 Abgabenordnung
Der Zeitplan der Holding steht unter Vorbehalt der genannten aufschiebenden Bedingungen.
2. Zustimmung zum Maßgabeantrag
Im Maßgabeantrag (Rückfalloption / Maßgab ebeschluss), der von der
Stadtverordnetenversammlung gemeinsamen mit der MV 2025/0251 mehrheitlich
beschlossen wurde, sind nachfolgende 3 Punkte enthalten, die überwiegend mit den
aufschiebenden Bedingungen der MV übereinstimmen:
1. Um die Zusammenlegung realisieren zu können, sind wesentliche Investitionen
notwendig. Dazu sind 92 Mio. EURO beantragt worden. Sollten wesentliche Teile
dieser Summe nicht vom Land Hessen und/oder dem Bund bereitgestellt werden,
kann die Wissenschaftsstadt Darmstadt den Zusammenschluss fina nziell nicht
verantworten.
Ferner soll der Zusammenschluss nicht erfolgen,
2. wenn das Finanzamt Frankfurt dem Kern des Einstimmigkeits -Katalogs nach § 13 (6)
des Gesellschaftervertrags nicht zustimmt.
- 4 -
3. wenn gemäß 5.5. der Begründung der Magistratsvorlage kei ne Angleichung der
wesentlichen Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Löhne und Gehälter,
nach dem Zusammenschluss erreicht wird. Die Angleichung soll möglichst schneller
als in den in der Vorlage genannten 3 Jahre erfolgen.
3. Stand der aufschiebenden Bedingungen
Kartellrecht
Die aufschiebende Bedingung zum Kartellrecht ist erfüllt. Wie erwartet und angekündigt hat
das Bundeskartellamt mit Schreiben vom 21. November 2025 Bedenken gegen den
Zusammenschluss angemeldet, da dieser zu einer Behi nderung eines wirksamen Wettbewerbs
unter den regionalen Krankenhäusern führen könnte. Das Hessische Ministerium für Familie,
Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege (HMFG) hat daraufhin mit Schreiben vom 27. Februar
2026 die erforderliche Ausnahmegenehmigu ng nach § 187 Abs. 10 Satz 4 GWB erteilt, da aus
Sicht des Fachministeriums durch eine vielfache Zentrumsbildung mit höheren Fallzahlen die
Krankenhausversorgung im Versorgungsgebiet sogar verbessert wird .
Fördermittel
Das HMFG unterstützt den Zusammenschluss der beiden Krankenhausstandorte und die damit
einhergehende Holdinggründung ausdrücklich. Das Ministerium hat in persönlichen
Gesprächen mehrfach die notwendigen Fördermittel zugesagt, die für die Umsetzung des
Projektes auskömmlich sein we rden. Die Fördermittelbescheide zum Sonderinvestitionsfonds
des Landes und zum Antrag auf Förderung zur Darlehenstilgung nach § 22a Hessisches
Krankenhausgesetz werden noch in diesem Jahr erwartet.
Fördermittelgeber und Bewilligungsbehörde für die beantragten Mittel aus dem
Krankenhausstrukturfonds des Bundes ist das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS). Nach
Auskunft des HMFG ist der Förderantrag mit einer positiven Stellungnahme an das BAS
weitergeleitet worden. Ausreichende Fördermittel stehen im Krankenhausstrukturfonds zur
Verfügung. Nach Einschätzung des HMFG gilt die Förderung aus dem Krankenaus struktur-
fonds als gesichert, allerdings muss mit einer Bearbeitungszeit des Förderantrags von bis zu
2 Jahren gerechnet werden. Diese Einschätzung wird durch die bisherigen Erfahrungen des
Klinikums Darmstadt bei bereits erfolgten Förderprogrammen des BAS bestätigt. Mit einer
zeitnahen und rechtsverbindlichen Fördermittelzusage aus dem Krankenhausstrukturfon ds
kann daher leider nicht gerechnet werden.
Laut Auskunft der Geschäftsführung der Klinikum Darmstadt GmbH würde ein geringerer
Förderanteil das Projekt nicht als Ganzes gefährden, da als Worst -Case-Szenario der
erforderliche Um - und Ausbau der beiden Kra nkenhausstandorte langsamer oder vorerst in
einem geringeren Umfang erfolgen könnte. Auf Grund der belastbaren Einschätzung des
HMFG ist aber mit dem Eintritt dieses Szenarios nicht zu rechnen.
Verbindliche Auskunft zur Umsatzsteuerlichen Organschaft
Die verbindliche Auskunft zur Sicherstellung der umsatzsteuerliche n Organschaft gemäß
§ 89 Abs. 2 Abgabenordnung (MV 2025/0251 Ziffer 8 c) ist beim zuständigen Finanzamt
Frankfurt am Main gestellt worden. Zudem hat es mehrfache Abstimmungsgespräche beim
Finanzamt vor Ort gegeben.
Die Bestätigung, dass die gewählte Holdingstruktur die Merkmale der umsatzsteuerlichen
Organschaft erfüllt, ist für die Wissenschaftsstadt Darmstadt deswegen von großer
Bedeutung, da der im Gesellschaftsvertrag der Holding verankerte Einstimmigkeitskatalog
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den von der HGO geforderten angemessenen Einfluss der Stadt auf die grundlegenden
Entscheidungen der Holding sicherstellt.
Mit Schreiben vom 01. April 2026 kommt die zuständige Umsatzsteuerstelle des Finanzamts
Frankfurt zu einer v ollumfänglichen, positiven Gesamteinschätzung. Die Finanzbehörde
erklärt zusammenfassend: „Soweit das Fusionsvorhaben so umgesetzt wird, wie in Ihren
Schreiben vom 05.11.2025 und 26.03.2026 geschildert, bestehen von Seiten des
Finanzamts Frankfurt/M. keine durchgreifenden Bedenken gegen das Vorliegen einer
umsatzsteuerlichen Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG zwischen den in Ihrem Antrag
genannten Gesellschaften .“ Erfreulicherweise hat die für Umsatzsteuerfragen zuständige
Fachabteilung des Finanzamts F rankfurt den Sachverhalt auch mit der Betriebsprüfung
abgeklärt, die für die konkrete zukünftig zu erwartende Außenprüfung der Holding zuständig
ist. Das Finanzamt teilt diesbezüglich mit: „Nach amtsinterner Rücksprache teilt auch die
Betriebsprüfung die E inschätzung des Innendienstes zur Frage des Vorliegens einer
umsatzsteuerlichen Organschaft.“ Damit wurde bestätigt, dass der im Gesellschaftsvertrag
verankerte Einstimmigkeitskatalog vollumfänglich Bestand haben kann. Dies gilt ebenso für
die Anstellung d er Geschäftsführer bei der gemeinsamen Holding (und nicht beim Agaplesion
Konzern).
Allerdings stellt das Finanzamt Frankfurt fest, dass d er Antrag nicht die formellen
Voraussetzungen zur Erteilung einer verbindlichen Auskunft erfülle , welche sich aus § 89
Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung (AO) i. V. m. § 1 Abs. 1 Steuerauskunftsverordnung (StAuskV)
ergeben. Eine verbindliche Auskunft k önne nur bezüglich eines bestehenden Rechtsproblems
erteilt werden. Das bestehende Rechtsproblem sei durch den Antragssteller darzulegen.
Begriffsnotwendig setz e ein Rechtsproblem in diesem Sinne eine kontrovers diskutierte oder
zumindest diskutierbare Rechtsfrage auf dem Gebiet des Steuerrechts (wie z.B.
divergierende Rechtsprechung der Finanzgerichte, Abweichung eines Finanzge richts von der
Bundesfinanzhof Rechtsprechung u.ä.) voraus. Die von beiden Gesellschaftern beauftragten
Steuerrechtsexperten der KPMG und PwC haben das Finanzamt wiederholt darauf
hingewiesen, dass es zur konkreten Fragestellung des Antrags keine kontrover se
Rechtsprechung oder vergleichbares gebe. Dennoch bleibt das Finanzamt bei seiner
Auffassung, dass es zwar eine fundierte Prüfung des vorgelegten Sachverhalts vornehmen,
aber keine verbindliche Auskunft nach § 89 AO wegen formeller Bedenken abgeben könne .
Die beauftragten Prüfungsgesellschaften kommen zu dem Schluss, dass ein weiteres
Insistieren beim Finanzamt Frankfurt oder die Einschaltung der OFD nicht zu einem anderen
Ergebnis führen würde.
Auf Grund der eingehenden Sachverhaltsprüfung durch das Fin anzamt Frankfurt und des
positiven Gesamtergebnisses der Prüfung kann die aufschiebende Bedingung -mit formalen
Einschränkungen und verbleibendem Restrisiko einer zukünftig abweichenden
Rechtsauffassung des Finanzamts - als inhaltlich erfüllt angesehen wer den.
Weiteres Vorgehen
Die beiden aufschiebenden Bedingungen „Kartellrecht“ und – mit Einschränkungen – die
„Verbindliche Auskunft zur umsatzsteuerlichen Organschaft“ können als erfüllt angesehen
werden. Die vollständige Umsetzung der aufschiebenden Bed ingung „Zusage von
Fördermittel“ wird voraussichtlich zu einer Umsetzungsverzögerung der Stufe 1 der
Holdinggründung von bis zu 2 Jahren führen. Eine derartig lange „Hängepartie“ ohne
Einbringung der beiden Krankenhäuser unter das gemeinsame Dach der Holdi ng und ohne
Start einer echten Zusammenarbeit würde zu erheblichen Nachteilen für beide
Krankenhäuser führen, da
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• sich die Umsetzung des medizinischen Konzepts deutlich verzögern würde,
• die wirtschaftlichen Synergieeffekte (z.B. gemeinsamer Einkauf) nicht gehoben
werden könnten,
• ein Leistungsaustausch zwischen den beiden Häusern auf Grund der fehlenden
umsatzsteuerlichen Organschaft nicht möglich oder erheblich erschwert wäre und
• eine zunehmende Verunsicherung der Belegschaft beider Häuser zu befürchten is t,
was wiederum zu Personalverlusten führen könnte.
Daher soll auf einen vollständigen Eintritt aller 3 aufschiebenden Bedingungen verzichtet
werden, um eine zeitnahe Umsetzung des Zusammenschlusses der Klinikum Darmstadt
GmbH und der Agaplesion Elisabethenstift gGmbH in einer gemeinsamen Holdingstruktur
vollziehen zu können.
Dezernat I Dezernat IV
Hanno Benz André Schellenberg
Oberbürgermeister Stadtkämmerer
Beratungsverlauf (3)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2026/0142
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 14.04.2026
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00