V/0441/2016
Bürgerbegehren „Erhaltet den Gremmendorfer Weg“ hier: Feststellung der Zulässigkeit
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Beschlussvorlage
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V/0441/2016
DER OBERBÜRGERMEISTER
Justiziariat Verwaltungsführung
Betrifft
Bürgerbegehren „Erhaltet den Gremmendorfer Weg„
hier: Feststellung der Zulässigkeit
Beratungsfolge
29.06.2016 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
29.06.2016 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag
Der Rat stellt fest, dass das am 11.05.2016 eingereichte Bürgerbegeh ren „Erhaltet den
Gremmendorfer Weg“ rechtlich unzulässig ist.
Begründung
1. Anlass des Bürgerbegehrens
Die Bezirksvertretung Münster -Südost hat am 17.11.2015 in öffentlicher Sitzung auf
der Grundlage der Vorlage Nr. V/0874/2015 „Vorhabenbezogener Be bauungsplan
Nr. 564 Gremmendorf – nordwestlich Gremmendorfer Weg – Straßenbautechnische
Erschließung des Neubaugebietes und Ausbau des Gremmendorfer Weges - Baube-
schluss Straßenbau“ folgenden Beschluss gefasst:
„I. Sachentscheidung
Der von der Vorhabent rägerin Hubert Nabbe GmbH aufgestellten Planung (Lageplan Nr.
10000.601 Blatt 1 und 2 (2) vom 03.09.2015) und der baulichen Ausführung wird zug e-
stimmt.
Der Beschluss steht unter dem Vorbehalt, dass der Durchführungsvertrag mit der Vorhabe n-
trägerin Hubert Nabbe GmbH, Münster, abgeschlossen und der „Vorhabenbezogene Bebau-
ungsplan Nr. 564“ rechtsverbindlich wird.
II. Finanzielle Auswirkungen
Vorlagen-Nr.:
V/0441/2016
Auskunft erteilt:
Frau Heuer
Ruf:
492-6030
E-Mail:
Heuer@stadt-muenster.de
Datum:
30.05.2016
Öffentliche Beschlussvorlage
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Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Stadt Münster keine Baukosten entstehen.
Die Finanzierung erfolgt durch die Vorhabenträgerin Hubert Nabbe GmbH auf der Grundlage
eines von der Stadt Münster und der Vorhabenträgerin geschlossenen Durchfüh rungsvertra-
ges.
Als Folgekosten fallen Unterhaltungskosten in Höhe von rd. 6.400 € jährlich an.“
Als Anlage 1 beigefügt ist d er Beschluss des Rates vom 11.11.2015 auf der Grun d-
lage der Vorlage Nr. V/0648/2015
„51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans der Stadt Münster im
Stadtbezirk Südost im Stadtteil Gremmendorf-Ost für den Bereich Gremmendorfer
Weg / Loddenbach
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564: Gremmendorf - Nordwestlich Grem-
mendorfer Weg
1. Beschluss über die Stellungnahmen zum Entwurf der 51. Änderung des Flächen-
nutzungsplans
2. Beschluss über die Stellungnahmen zum Entwurf des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplans Nr. 564
3. Abschließender Beschluss zur 51. Änderung des Flächennutzungsplans
4. Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 564“.
2. Rechtsgrundlage des Bürgerbegehrens
Am 11.05.2016 haben Herr Dr. Martin Kemper, Böddingheideweg 31, 48167 Mün s-
ter, und Herr Andreas Roth, Böddingheideweg 7, 48167 Münster, das Bürgerbege h-
ren „Erhaltet den Gremmendorfer Weg“ (Muster siehe Anlage 2 ) beim Bezirksbü r-
germeister für den Stadtbezirk Münster-Südost eingereicht.
Bürgerbegehren, die darauf abz ielen, anstelle einer Bezirksvertretung über eine A n-
gelegenheit der Bezirksvertretung zu entscheiden, werden vom Bezirksbürgermeister
entgegen genommen, der das Bürgerbegehren unverzüglich zur Prüfung der Zulä s-
sigkeit dem Oberbürgermeister zuleitet (§ 1 (2 ) der Satzung der Stadt Münster über
das Verfahren zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden – im
folgenden „Satzung“ –).
Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 9 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -
Westfalen (GO NRW) können Bürger beant ragen (Bürgerbegehren), dass sie an
Stelle des Rates oder einer Bezirksvertretung über eine Angelegenheit der Gemei n-
de selbst entscheiden (Bürgerentscheid).
Die Gemeindeordnung sieht eine zweiteilige Behandlungspflicht vor:
2.1 Zulässigkeitsentscheidung
2.1.1 Der Rat stellt - auch bei bezirksbezogenen Bürgerbegehren - unver-
züglich fest, ob das Bürgerbegehren zulässig ist (§ 26 Abs. 6 Satz 1
i.V.m. § 26 Abs. 9 Satz 2 Nr. 3 GO NRW). Gemäß § 2 Abs. 2 „Sa t-
zung“ beschließt der Rat über die Zulässigkeit in der auf den A b-
schluss der Prüfung folgenden Ratssitzung. Die Prüfung der Unte r-
schriften des Bürgerbegehrens „Erhaltet den Gremmendorfer Weg“
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wurde am 13.05.2016 abgeschlossen, so dass der Rat über die Z u-
lässigkeit in der Ratssitzung am 29.06.2016 zu beschließen hat.
2.1.2 Die Ratsentscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens ist
eine förmliche Feststellungsentscheidung ohne Ermessensspie l-
raum. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Rates können nur
die Vertreter des Bürgerbegehrens nach § 26 Abs. 2 Satz 2 GO
NRW einen Rechtsbehelf einlegen (§ 26 Abs. 6 Satz 2 GO NRW),
d.h. bei derzeitiger Rechtslage unmittelbar Klage erheben.
2.1.3 Mit der Feststellung der Zulässigkeit tritt gem. § 26 Abs. 6 Satz 6 GO
NRW die Sperrwirkung des Bürgerbegehrens ein: Ist die Zulässigkeit
des Bürgerbegehrens festgestellt, darf bis zur Feststellung des E r-
gebnisses des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenst e-
hende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr getroffen oder
mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen
werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt haben rechtliche Verpflic h-
tungen der Gemeinde hierzu bestanden.
2.2 Sachentscheidung (bei Zulässigkeit des Bürgerbegehrens)
Hat der Rat die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, muss die Be-
zirksvertretung Münster -Südost das Bürgerbegehren in der Sache beraten.
Dabei hat die Bezirksvertretung zwei Möglichkeiten: Entspricht sie dem z u-
lässigen Bürgerbegehren nicht, so ist innerhalb von drei Monaten ein Bü r-
gerentscheid durchzuführen (§ 26 Abs. 6 Satz 3, Abs. 9 GO NRW, § 4 Abs. 1
Satz 1 „Satzung“), bei dem abstimmungsberechtigt nur die im Stadtbezirk
wohnenden Bürger/-innen sind (vgl. § 26 Abs. 9 Satz 2 Nr. 2 GO NRW). En t-
spricht die Bezirksvertretung dem Bürgerbegehren, so unterbleibt der Bü r-
gerentscheid (§ 26 Abs. 6 Satz 4, Abs. 9 GO NRW). Die sachliche Beratung
über das Bürgerbegehren hat spätestens in der auf die Feststellung der Z u-
lässigkeit folgenden Sitzung der Bezirksvertretung stattzufinden (§ 2 Abs. 3
„Satzung“).
Die Vertreter/ -innen der Unterzeichnenden des Bürgerbegehrens sind über die Z u-
lässigkeitsfeststellung durch den Oberbürgermeister und über die sachliche En t-
scheidung in der Angelegenheit durch den Bezirksbürgermeister schriftlich zu unte r-
richten (§ 3 Abs. 2 „Satzung“).
3. Zulässigkeit des Bürgerbegehrens
Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens ergeben sich aus §
26 Abs. 1 bis 5, Abs. 9 GO NRW.
Nach Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzungen kommt die Verwaltung zu
dem Ergebnis, dass das eingereicht e Bürgerbegehren „Erhaltet den Gremme n-
dorfer Weg“ unzulässig ist.
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Im Einzelnen:
3.1 Das Bürgerbegehren ist auf die Entscheidung über eine „Angelegenheit der
Gemeinde“ bzw. über eine Angelegenheit, für die die Bezirksvertretung z u-
ständig ist, beschränkt (§ 26 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 26 Abs. 9 Satz 1 GO NRW
GO NRW). Die Entscheidung über die hier in Rede stehende Angelegenheit
erfüllt diese Voraussetzung, da sie zulässigerweise inhaltlich von der B e-
zirksvertretung Südost entschieden werden kann.
3.2 Das B ürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden und die zur En t-
scheidung zu bringende Frage sowie eine Begründung enthalten (§ 26 Abs.
2 Satz 1 GO NRW).
- Das Bürgerbegehren ist dem zuständigen Bezirksbürgermeister am
11.05.2016 persönlich in schriftliche r Form übergeben worden. Die
notwendige Schriftform wurde gewahrt, weil die Unterschriftenlisten
den vollen Wortlaut der Frage, die Begründung, die Namen der Vertre-
tungsberechtigten der Unterzeichnenden des Bürgerbegehrens sowie
die Unterschriften enthielten.
- Die durch das Bürgerbegehren zur Entscheidung gebrachte Frage lau-
tet:
„Soll der Gremmendorfer Weg in seinem gegenwärtigen Ausba u-
zustand erhalten bleiben und weiterer Ausbau unterbleiben?“
Diese Frage ist hinreichend klar und eindeutig formuliert und einheit-
lich mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantworten (vgl. § 26 Abs. 7 Satz 1 GO
NRW).
- Das Bürgerbegehren enthält auch eine ausreichende Begründung (s.
Anlage 2).
3.3 Die Frage betrifft jedoch eine Angelegenheit, über die ein Bürgerbegehren
unzulässig ist (vgl. § 26 Abs. 5 GO NRW).
Nach § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 GO NRW ist ein Bürgerbegehren über die
Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen mit
Ausnahme der Entscheidung über die Einleitung eines Bauleitplanverfahrens
unzulässig.
Zwar richtet sich die Fragestellung des Bürgerbegehrens unmittelbar nicht
gegen den vom Rat der Stadt am 11.11.2015 beschlossenen und rechtsve r-
bindlichen Bebauungsplan Nr. 564. Nach der Rechtsprechung muss aber im
Einzelfall durch Auslegung ermittelt werden, ob sich das Bürgerbegehren der
Sache nach erkennbar gegen die durch einen Bauleitplan zum Ausdruck g e-
brachte Zielvorstellung der Gemeinde richtet und planerischen Festsetzu n-
gen bzw. Darstellungen des Bauleitplans objektiv widerspricht. Nach der
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Rechtsprechung des OVG NRW ist ein Bürgerbegehren, das sich der Sache
nach offensichtlich auf eine Bauleitplanung bezieht und sich nur in das fo r-
melle Gewand einer anderen Fragestellung kleidet, unzulässig.
Der Beschluss der Bezirksvertretung Münster -Südost vo m 17.11.2015, auf
den sich das Bürgerbegehren auch ausweislich seiner Begründung bezieht,
kann nicht isoliert von dem vom Rat am 11.11.2015 beschlossenen Beba u-
ungsplan Nr. 564 Gremmendorf – Nordwestlich Gremmendorfer Weg gesehen
werden. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 564 schafft die planung s-
rechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines neuen Wohngebiets in
Gremmendorf. Der Bebauungsplan sieht in der Planbegründung dazu einen
Ausbau des Gremmendorfer Weges ausdrücklich vor.
Im Planungsverfahren sind Bedenken zur Ausbauplanung des Gremmendorfer
Weges vorgetragen worden (vgl. Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0648/2015, Ziffer
4.3, S. 17 ff.). Es wurde angeregt, auf einen Ausbau des Gremmendorfer W e-
ges zu verzichten, eine anderweitige Erschließung zu realisieren und die A l-
ternativenprüfung zum Ausbau des Gremmendorfer Weges zu überarbeiten.
Der Rat der Stadt Münster hat mit seinem Beschluss vom 11.11.2015 diese
Bedenken gegen die geplante verkehrliche Erschließung des neuen Wohng e-
biets ausdrücklich zur ück gewiesen (Beschlusspunkte 2.2.23 ff. der Vorlage
Nr. V/0648/2015, vgl. Anlage 1) und den vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Nr. 564 als Satzung beschlossen. Die Erschließung über den ausgebauten
Gremmendorfer Weg war somit Bestandteil der planerischen Abw ägung. Das
Bürgerbegehren, das sich gegen den Ausbau des Gremmendorfer Weges
wendet, richtet sich damit zugleich gegen das vom Rat der Stadt mit dem Sa t-
zungsbeschluss beschlossene Erschließungskonzept des Bebauungsplans
Nr. 564.
Es handelt sich bei dem Be bauungsplan Nr. 564 zudem um einen Vorhabe n-
bezogenen Bebauungsplan i.S.d. § 12 Baugesetzbuch (BauGB): Dieser auf
Realisierung ausgelegte und mit konkreten Realisierungsverpflichtungen für
den Investor verbundene Bebauungsplan besteht untrennbar aus den bei den
Elementen „Vorhaben- und Erschließungsplan“ sowie „Durchführungsvertrag“.
Auf Basis der bauleitplanerischen Abwägungsentscheidung des Rates zum
Vorhabenbezogenen Bebauungsplan besteht für den Vorhabenträger die Ve r-
pflichtung zum Ausbau des Gremmendorfer Weges. Diese Verpflichtung ist in-
sofern auch rechtssystematisch mit dem Beschluss des Rates über den B e-
bauungsplan Nr. 564 verknüpft.
Damit hat der Ausbau des Gremmendorfer Weges gemäß Beschluss der B e-
zirksvertretung Südost vom 17.11.2015 auch einen unm ittelbaren Zusammen-
hang mit der Bauleitplanung, wie sich auch schon aus dem Betreff der Vorlage
an die Bezirksvertretung Nr. V/0874/2015 „Vorhabenbezogener Bebauung s-
plan Nr. 564 Gremmendorf – nordwestlich Gremmendorfer Weg - Straßenbau-
technische Erschließung des Neubaugebietes und Ausbau des Gremmendo r-
fer Weges - Baubeschluss Straßenbau“ ergibt. Infolgedessen richtet sich das
Bürgerbegehren „Erhaltet den Gremmendorfer Weg“ gegen die Planungsen t-
scheidung des Rates der Stadt Münster. Es besteht ein unmittelba rer Zusam-
menhang zwischen dem Satzungsbeschluss des Rates vom 11.11.2015 und
dem Bürgerbegehren, so dass der Beschluss der Bezirksvertretung Münster -
Südost vom 17.11.2015 nicht isoliert gesehen werden kann.
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Dieser unmittelbare Zusammenhang ergibt sich auch daraus, dass der Rat mit
seinem Satzungsbeschluss am 11.11.2015 die Grundsatzentscheidung zum
Ausbau getroffen hat („Ob“) und die Entscheidung zum „Wie“ des Straße n-
ausbaus in die Entscheidungskompetenz der Bezirksvertretung Münster -
Südost fällt, die den entsprechenden „Baubeschluss Straßenbau“ am
17.11.2015 gefasst hat.
Das Verwaltungsgericht Münster hat in seinem Beschluss vom 25.02.2016 – 1
L 181/16 – bestätigt, dass die Aussage „Das Erschließungskonzept des B e-
bauungsplans beruht auf dem Ausbau dieses (des Gremmendorfer) Weges“
eine zutreffende Tatsache sei, weil sich sowohl aus dem vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Nr. 564 als auch aus dem Durchführungsvertrag mit der Vo r-
habenträgerin ergibt, dass das Plangebiet über den Gremmendorfer Weg e r-
schlossen wird.
Bei der Auslegung ist das Bürgerbegehren nach der Rechtsprechung nicht
isoliert in den Blick zu nehmen, sondern auch die konkrete kommunalpolit i-
sche Situation in der Gemeinde zu berücksichtigen: im vorliegenden Fall soll
der Bebauungsplan dazu dienen, wohnungspolitische Ziele der Stadt Münster
zu erreichen, die angesichts des erheblichen Wohnraumbedarfs in der Stadt
eine zusätzliche Inanspruchnahme von Flächen des Außenbereichs erforde r-
lich machen.
Dass das in Rede stehende Teilstück des Gremmendorfer Weges, zu dessen
Ausbau sich die Vorhabenträgerin verpflichtet hat und dessen Ausbau eben
mit dem Bürgerbegehren verhindert werden soll, selbst nicht Bestandteil des
rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 564 ist, ist für die rechtliche Beurte i-
lung der Un zulässigkeit des Bürgerbegehrens unerheblich. Das Plangebiet ist
über den Gremmendorfer Weg an das übergeordnete Straßennetz angebu n-
den. Der Gremmendorfer Weg ist westlich des Plangebiets vollständig als ö f-
fentliche Verkehrsfläche gewidmet, so dass eine Au fnahme in den Beba u-
ungsplan Nr. 564 nicht erforderlich war. Da der Gremmendorfer Weg in di e-
sem Teilstück derzeit als Wirtschaftsweg ausgestaltet ist, ist im Zuge der Re a-
lisierung des Bebauungsplanes vom Böddingheideweg bis zur Einmündung
der Planstraße im Bebauungsplan auf einer Länge von ca. 320 m eine Ertüc h-
tigung dieses Teilstücks des Gremmendorfer Weges vorgesehen. Für die B e-
urteilung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens ist rechtlich maßgeblich, dass
die Erschließung über den ausgebauten Gremmendorfer Weg Bestandteil der
planerischen Abwägung war und sich das Bürgerbegehren damit zugleich g e-
gen das vom Rat der Stadt mit dem Satzungsbeschluss beschlossene E r-
schließungskonzept des Bebauungsplans Nr. 564 richtet.
Zur Prüfung einzelner Zulässigkeitsvorauss etzungen, insbesondere des Vo r-
liegens eines Ausschlussgrundes, hatte die Verwaltung externen juristischen
Rat eingeholt. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass das Bürgerb e-
gehren unter den Ausschlusskatalog des § 26 Abs. 5 Satz 1 GO NRW fällt und
daher unzulässig ist.
Die Verwaltung hatte erstmalig die Bürgerinitiative mit Mail vom 14.12.2015
und sodann die Vertretungsberechtigten in der (ersten) Kostenschätzung vom
01.02.2016 darauf hingewiesen, dass die Verwaltung mit Blick auf § 26 Abs. 5
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Satz 1 Nr. 5 GO NRW Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des beabsichti g-
ten Bürgerbegehrens hat, weil sich die am 23.12.2015 angekündigte Frag e-
stellung des Bürgerbegehrens gegen die 51. Änderung des fortgeschriebenen
Flächennutzungsplanes für den Bereich Gremmen dorfer Weg/ Loddenbach
und gegen den vom Rat der Stadt Münster beschlossenen B ebauungsplan Nr.
564: Gremmendorf – nordwestlich Gremmendorfer Weg und das mit dem Sa t-
zungsbeschluss beschlossene Erschließungskonzept des Bebauungsplanes
Nr. 564 richtet.
3.4 Die Verwaltung teilt den Vertretungsberechtigten schriftlich eine Einschätzung
der mit der Durchführung der verlangten Maßnahme verbundenen Kosten
(Kostenschätzung) mit (§ 26 Abs. 2 Satz 5 GO). Die Kostenschätzung der
Verwaltung ist bei der Sammlung der U nterschriften nach § 26 Abs. 4 GO a n-
zugeben (§ 26 Abs. 2 Satz 6 GO).
Die Verwaltung hat den Vertretungsberechtigten am 18.03.2016 schriftlich fo l-
gende Kostenschätzung mitgeteilt:
„In dem Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 564 ha t
sich die Vorhabenträgerin zum Ausbau des Gremmendorfer Weges verpflichtet. Das
Erschließungskonzept des Bebauungsplans beruht auf dem Ausbau dieses Wegs.
Bei einem Erfolg des Bürgerbegehrens würde sich die Frage stellen, ob die Vorh a-
benträgerin, wenn sie den Weg nicht bereits ausgebaut hat, an diesem Ausbau g e-
hindert wäre oder ob sich daraus die Notwendigkeit ergeben würde, den Bebauung s-
plan aufzuheben. Es ist nicht auszuschließen, dass eine Aufhebung des Bebauung s-
plans Entschädigungsansprüche nach § 39 B auGB für Aufwendungen, die im Ve r-
trauen auf den Bestand des Bebauungsplans getätigt worden sind, und nach § 42
BauGB wegen der Änderung bzw. Aufhebung einer zulässigen Nutzung auslösen
würde. Der Umfang solcher Entschädigungsansprüche ist derzeit nicht bezifferbar.
Der Durchführungsvertrag enthält folgende Regelung zum Haftungsau sschluss: „Für
den Fall, dass der Bebauungsplan nicht in Kraft tritt oder aufgehoben wird, können
Ansprüche gegen die Stadt nicht geltend gemacht werden. Dies gilt auch für den Fall,
dass sich die Nichtigkeit des Bebauungsplans im Verlauf oder als Ergebnis eines g e-
richtlichen Streitverfahrens herausstellt …“. Nach der Rechtsauffassung der Stadt
Münster erstreckt sich der vertragliche Haftungsausschluss nicht auf den Fall, dass
die Vorhabenträgerin ihre Vertragspflichten zur Herstellung der Erschließungsanlagen
zwar erfüllen will, sie jedoch auf der Grundlage eines Bürgerentscheids an dem ve r-
traglich zugesagten und im Rahmen der planerischen Abwägung vorausgesetzten
Ausbau des Erschließungsweges gehindert werden soll, so dass Entschädigungsa n-
sprüche nicht auszuschließen sind.“
Mit dieser Kostenschätzung hat die Verwaltung die Beschlüsse des Verwa l-
tungsgerichtes Münster vom 25.02.2016 – 1 L 181/16 - und des Oberverwa l-
tungsgerichtes für das Land Nordrhein -Westfalen vom 14.03.2016 – 15 B
242/16 - umgesetzt. Beide Gerichte haben die Rechtsauffassung vertreten,
dass die Kostenschätzung der Verwaltung um den Hinweis auf den Haftung s-
ausschluss im Durchführungsvertrag ergänzt werden müsse, so dass die Ver-
waltung dementsprechend die Kostenschätzung um den zweiten Absatz e r-
gänzt hat.
Diese Kostenschätzung der Verwaltung wurde bei der Sammlung der Unte r-
schriften nach § 26 Abs. 4 GO NRW angegeben (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 6 GO
NRW).
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Das Bürgerbegehren enthält einen „Hinweis zur Kostenschätzung der Verwa l-
tung“.
In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass die Vertreter des Bürge r-
begehrens das Recht haben, in der Begründung des Bürgerbegehrens eine
abweichende Auffassung zur Kostenschätzung de r Verwaltung darzustellen.
Darauf haben auch das Verwaltungsgericht Münster und das Oberverwa l-
tungsgericht für das Land Nordrhein -Westfalen in ihren Beschlüssen vom
25.02.2016 und 14.03.2016 hingewiesen.
3.5 Das Bürgerbegehren muss bis zu drei Bürger b enennen, die berechtigt sind,
die Unterzeichnenden zu vertreten (§ 26 Abs. 2 Satz 2, Abs. 9 GO NRW).
Diese Voraussetzungen erfüllt das eingereichte Bürgerbegehren, das zwei
Vertretungsberechtigte benennt (s. Anlage 2).
Zudem wurde entsprechend § 26 Abs. 2 Satz 3 GO NRW die Absicht, ein
Bürgerbegehren durchzuführen, der Verwaltung am 23.12.2015 schriftlich mi t-
geteilt.
3.6 Die Frist zur Einreichung des Bürgerbegehrens (§ 26 Abs. 3 GO NRW) wurde
eingehalten.
Bei dem Bürgerbegehren „Erhaltet den Gremmendorfer Weg“ handelt es sich
um ein sog. kassierendes Bürgerbegehren, das in seiner Begründung au s-
drücklich auf den Beschluss der Bezirksvertretung Münster -Südost vom
17.11.2015 Bezug nimmt. Dieser Beschluss bedarf nicht der Bekanntmachung
i.S.v. § 26 Abs. 3 Satz 1 GO NRW.
Die Frist zur Einreichung des Bürgerbegehrens beträgt damit drei Monate
nach Sitzungstag (§ 26 Abs. 3 Satz 2, Abs. 9 GO NRW). Der Ablauf dieser
Frist war gem. § 26 Abs. 3 Satz 3 GO NRW nach der schriftlichen Mitteilung
der Bürger, die am 23.12.2015 einging, bis zur Mitteilung der Verwaltung nach
§ 26 Abs. 2 Satz 5 GO NRW, die den Vertretungsberechtigten am 18.03.2016
zugestellt wurde, gehemmt.
3.7 Das Bürgerbegehren ist an die Bezirksvertretung Münster -Südost gerichtet.
Der Sta dtbezirk Südost hat (zum Stichtag 31.12.2015) 29.365 Einwohner/ -
innen, so dass das Bürgerbegehren von mindestens 8 % der im Stadtbezirk
wohnenden Bürger/-innen unterzeichnet sein muss (§ 8 (3) b) Hauptsatzung
der Stadt Münster, vgl. § 26 Abs. 9 Satz 2 Nr . 1 GO NRW). Bürger ist, wer zu
den Gemeindewahlen wahlberechtigt ist (§ 21 Abs. 2 GO NRW). Wahlberec h-
tigt ist, wer am Wahltag Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des
Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Eu-
ropäischen Gemeinschaft besitzt, das 16. Lebensjahr vollendet hat und mi n-
destens seit dem 16. Tag vor der Wahl (hier: Ablauf der Frist zur Einreichung
des Bürgerbegehrens) in dem Wahlgebiet seine Wohnung, bei mehreren
Wohnungen seine Hauptwohnung hat (§ 7 Kommunalwahlgesetz).
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Stichtag für die Feststellung der erforderlichen Zahl der Unterzeichnenden des
Bürgerbegehrens ist die am 31.12. des Vorjahres ermittelte Zahl der Bürger/ -
innen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 Hauptsatzung). Zum Stichtag (31.12.2015) wurden
für den Stadtbezirk Südost 22.772 Wahlberechtigte ermittelt. Auf der Grundl a-
ge dieser Zahl beträgt das erforderliche 8 % -Quorum 1.822 Bürgerinnen und
Bürger.
Im Übrigen gilt § 25 Abs. 4 GO NRW entsprechend mit der Folge, dass jede
Liste mit Unterzeichnungen den vo llen Wortlaut des Antrages erhalten muss.
Darüber hinaus ist festgelegt, dass Eintragungen, welche die Person des U n-
terzeichners nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift nicht zwe i-
felsfrei erkennen lassen, ungültig sind (§ 25 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 26 Abs. 4
Satz 3, Abs. 9 GO NRW). Diese Angaben werden von der Gemeinde geprüft
(§ 26 Abs. 4 Satz 2 GO NRW).
Die Überprüfung der eingereichten Unterschriftenlisten durch die Verwaltung
führte zu folgendem Ergebnis:
Zahl der Unterzeichnenden 2.567
Davon ungültige Unterschriften 332
Gültige Unterschriften 2.235
Die ungültigen Unterschriften verteilen sich wie folgt:
Grund der Ungültigkeit Anzahl
Falsche Angaben 30
Fehlende Angaben 19
Keine Haupt-/Nebenwohnung 34
keine Hauptwohnung (nur Nebenwohnung) 143
Mehrfachunterschriften 28
Staatsangehörigkeit (nicht EU-Bürger) 64
Unleserlich 9
Wahlalter nicht erreicht (unter 16 Jahre) 5
Sonstige 0
3.8 Folgt der Rat dem Beschlussvorschlag der Verwaltung, entfällt wegen der
festgestellten Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens die Beschlussfassung der
Bezirksvertretung Münster -Südost, ob sie dem Bürgerbegehren entspricht o-
der nicht.
3.9. Folgt der Rat dem Beschlussvorschlag der Verwaltung nicht und stellt abwe i-
chend davon die Zuläss igkeit des Bürgerbegehrens fest, hätte der Oberbü r-
germeister die Pflicht zu Beanstandung dieses Ratsbeschlusses.
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4. Konsequenzen der Feststellung der Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens
Folgt der Rat dem Beschlussvorschlag der Verwaltung und stellt die Unzulässigkeit
des Bürgerbegehrens fest, haben die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens
nach § 26 Abs. 2 Satz 2, Abs. 9 GO NRW das Recht, innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe der Ratsentscheidung durch den Oberbürgermeister Klage beim Verwa l-
tungsgericht Münster gegen die Feststellung der Unzulässigkeit einzulegen.
5. Schlussbemerkung
Das Bürgerbegehren ist ein formalisiertes Verfahren, das in allen Schritten konkreten
rechtlichen Vorgaben unterliegt. Mit Bürgerbegehren und Bürgerentscheid hat der Ge-
setzgeber in einem inhaltlich abgegrenzten Bereich der kommunalen Selbstverwaltung
die Entscheidungskompetenz des Rates bzw. der Bezirksvertretungen auf die Bürg e-
rinnen und Bürger übertragen. Bürgerbegehren und Bürgerentscheid als Elemente der
unmittelbaren Demokratie sind eine Ausnahme vom Prinzip der repräsentativen D e-
mokratie (§ 40 Abs. 2 GO NRW), mit denen Bürgerinnen und Bürger spezifische A n-
liegen umsetzen wollen. Die Verwaltung ist für die Beachtung der vom Gesetzgeber
aufgestellten Anford erungen an ein zulässiges Bürgerbegehren verantwortlich. Mit
Blick darauf hat die Verwaltung ihre Empfehlung nach intensiver Prüfung getroffen, da
die Argumente gewichtig sind, dass sich die Fragestellung des Bürgerbegehrens g e-
gen die Abwägungs- und Planungsentscheidung des Rates richtet und sich damit u n-
zulässigerweise auf den vom Rat am 11.11.2015 beschlossenen Bebauungsplan Nr.
564 bezieht, der dazu dient, wohnungspolitische Ziele der Stadt Münster zu erreichen,
die angesichts des erheblichen Wohnraumbed arfs in der Stadt eine zusätzliche Ina n-
spruchnahme von Flächen des Außenbereichs erforderlich machen.
Gez.
Markus Lewe
Anlage 2
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Bitte ausfüllen und in einem mit 70 Cent Briefmarke freigemachten Briefumschlag bis zum 4. Mai versenden! Empfängeradresse siehe volgende Seite! Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0441/2016 Bürgerbegehren „Erhaltet den Gremmendorfer Weg“ Ich unterstütze mit meiner Unterschrift, dass die Bürgerinnen und Bürger im Stadtbezirk Münster- Südost in einem Bezirksbürgerentscheid über folgende Frage entscheiden: „Soll der Gremmendorfer Weg in seinem gegenwärtigen Ausbauzustand erhalten bleiben und weiterer Ausbau unterbleiben?“ Am17.11.2015hatdieBezirksvertretung Münster Süd-Ostzugestimmt, denGremmendorferWeg ab der Einmündung Böddingheideweg auf einer Strecke von etwa 330 Metern auszubauen. Die Fahrbahn soll verbreitert werden und ein Gehweg angelegt werden. Für diesen Ausbau sollen einige Bäume gefällt werden. Andere Bäume werden in Mitleidenschaft gezogen. Diese Ent- scheidung für den Straßenausbau erfolgt auf Kosten der Natur statt im Einklang mit der Natur. Das ist eine umweltpolitische Fehlentscheidung. Unterschriften Name, Vorname Geburts- Adressse Unterschrift datum Bitte schreiben Sie leserlich und machen Sie alle Angaben. Die Stadt wird die Unterschriften mit ihren Wählerverzeichnissen abgleichen und alle Unterschriften verwerfen, die dieser Prüfung nicht standhalten. Kostenschätzung der Verwaltung „In dem Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 564 hat sich die Vor- habenträgerin zum Ausbau des Gremmendorfer Weges verpflichtet. Das Erschließungskonzept des Bebauungsplans beruht auf dem Ausbau dieses Wegs. Bei einem Erfolg des Bürgerbegehrens würde sich die Frage stellen, ob die Vorhabenträgerin, wenn sie den Weg nicht bereits ausgebaut hat, an diesem Ausbau gehindert wäre oder ob sich daraus die Notwendigkeit ergeben würde, den Bebauungsplan aufzuheben. Es ist nicht auszuschließen, dass eine Aufhebung des Bebau- ungsplans Entschädigungsansprüche nach $39 BauGB für Aufwendungen, die im Ver- trauen auf den Bestand des Bebauungsplans getätigt worden sind, und nach 8 42 BauGB wegen der Änderung bzw. Aufhebung einer zulässigen Nutzung auslösen würde. Der Umfang solcher Entschädigungsansprüche ist derzeit nicht bezifferbar. DerDurchführungsvertragenthältfolgende Regelungzum Haftungsausschluss: „FürdenFall,dass der Bebauungsplan nicht in Kraft tritt oder aufgehoben wird, können Ansprüche gegen die Stadt nicht geltend gemacht werden. Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Nichtigkeit des Bebau- ungsplans im Verlauf oder als Ergebnis eines gerichtlichen Streitverfahrens herausstellt. ..“. Nach der Rechtsauffassung der Stadt Münster erstreckt sich der vertragliche Haftungsausschluss nicht aufden Fall, dass die Vorhabenträgerin ihre Verpflichtungen zurHerstellung derErschließungsan- lagen zwar erfüllen will, sie jedoch auf der Grundlage eines Bürgerentscheids an dem vertraglich zugesagten und im Rahmen der planerischen Abwägung vorausgesetzten Ausbau des Erschlie- Rungsweges gehindert werden soll, so dass Entschädigungsansprüche nicht auszuschließen sind.“ Hinweis zur Kostenschätzung der Verwaltung Die Kostenschätzung der Verwaltung ist gesetzlich vorgeschriebener Bestandteil des Bürger- begehrens. Zwei Gerichtsentscheide waren notwendig, damit die Stadt Münster ihre Bürger an dieser Stelle auch darüber informiert, dass der Vertrag mit dem Investor eine Haftung der Stadt ausschließt. Das Oberverwaltungsgericht NRW weist in seinem Urteil hierzu eigens darauf hin, dass der Vertrag zwischen Stadt und Investor nicht differenziert, aus welchem Grunde der genannte Bebauungsplan nicht in Kraft tritt oder aufgehoben wird. Dennoch sind wir verpflichtet, die Formulierung der Stadt an dieser Stelle im Wortlaut zu veröffentlichen. Nach Auffassung der Vetretungsberechtigten dieses Bürgerbegehrens will die Stadt ihren Bürgern damit Angst machen. Teilnahme An dem Bürgerbegehren teilnehmen dürfen alle Kommunalwahlberechtigten ab 16 Jahren im Stadtbezirk Münster Süd-Ost. Das sind die Wahlbezirke Angelmodde, Gremmendorf und Wolbeck. Rücksendung Bitte senden Sie Ihre Unterschriften bis zum 10.05.2016 zurück an: Bürgerinitiative Gremmendorfer Weg c/o Andreas Roth Böddingheideweg 7 48167 Münster Unterschriften, die uns nach diesem Termin erreichen, kommen zu spät für das Bürgerbegehren. Vertretungsberechtigte Dr. Martin Kemper, Böddingheideweg 31, 48167 Münster Andreas Roth, Böddingheideweg 7, 48167 Münster
Anlage 1
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Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0441/2016 Amt für Bürger- und Ratsservice 01.06.2016 492 3364 Auszug aus der Niederschrift über die 12. Sitzung (öffentlicher Sitzungsteil) des Rates am 11.11.2015 Punkt 31.2.1 der Tagesordnung 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennut- V/0648/2015 zungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Südost im Stadtteil Gremmendorf-Ost für den Bereich Grem- mendorfer Weg / Loddenbach Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564: Grem- mendorf - Nordwestlich Gremmendorfer Weg 1. Beschluss über die Stellungnahmen zum Entwurf der 51. Änderung des Flächennutzungsplans 2. Beschluss über die Stellungnahmen zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 564 3. Abschließender Beschluss zur 51. Änderung des Flächennutzungsplans 4. Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Be- bauungsplan Nr. 564 Der Rat beschloss mit Mehrheit (OB, CDU, SPD, FDP, Herr Schiller, Herr Mol) bei Gegenstimmen (Bündnis 90/Die Grünen/GAL, Piraten/ÖDP, Herr Powroznik) und Stimmenthaltungen (DIE LINKE.): „I. Sachentscheidung: 1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf der 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Südost im Stadtteil Gremmendorf-Ost ‘für den Bereich Gremmendorfer Weg / Loddenbach wird wie folgt Beschluss gefasst: 1.1 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinan- der wird den nachfolgenden Stellungnahmen nicht gefolgt: 1.1.1 Den Bedenken zum Flächenverbrauch und zur Versiegelung durch das neue Baugebiet (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 2.1.1 = Anlage 9 der Originalnieder- schrift). 1.1.2 Den Bedenken zur Anzahl der geplanten Wohneinheiten (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 2.1.2 = Anlage 9 der Originalniederschrift). 1.1.3 Der Anregung, die 20 Wohneinheiten auf der Fläche der York-Kaserne zu reali- - sieren und auf die 51. Änderung des Flächennutzungsplans zu verzichten oder aber die Darstellung der Wohnbaufläche derart zu reduzieren, dass nur 20 Wohneinheiten realisiert werden (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 2.1.3 = Anlage 9 der Originalniederschrift). 1.1.4 Der Anregung, die Darstellung der Wohnbaufläche zu reduzieren (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 2.1.4 = Anlage 9 der Originalniederschrift). 2. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungs- plans Nr. 564: Gremmendorf — Nordwestlich Gremmendorfer Weg wird wie folgt Beschluss ge- fasst: 2.1 Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 564 wird wie folgt geändert bzw. ergänzt: 2.1.1 Die Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird hinsichtlich der Aussagen zum Immissionsschutz angepasst (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 3.1.1 = Anlage 9 der Originalniederschrift). 2.1.2 In der Planzeichnung wird für die Höhenfestsetzungen ein Bezugspunkt ergän- zend festgesetzt. Die textlichen Festsetzungen werden entsprechend angepasst (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.1.15 = Anlage 9 der Originalniederschrift). 2.2 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinan- der wird den nachfolgenden Stellungnahmen nicht gefolgt: 2.2.1 Den Bedenken zur baulichen Gestaltung und zur Bauweise (Anlage 1 der Vorla- ge, Punkt 4.1.1 = Anlage 9 der Originalniederschrift). 2.2.2 Der Anregung, die Abgrenzung zwischen Baugebiet und Freiraum zu ändern (An- lage 1 der Vorlage, Punkt 4.1.2 = Anlage 9 der Originalniederschrift). 2.2.3 Der Anregung, Satteldach als Dachform festzusetzen (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.1.3 = Anlage 9 der Originalniederschrift). 2.24 Der Anregung, weitere Stellplätze festzusetzen (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.1.4 = Anlage 9 der Originalniederschrift). . 2.2.5 Der Anregung, die Anzahl der Wohneinheiten zu reduzieren, um auf einen Aus- bau des Gremmendorfer Wegs verzichten zu können (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.1.5 = Anlage 9 der Originalniederschrift). 2.2.6 Der Auffassung, dass die Reihenhäuser eine städtebauliche Fehlentscheidung seien (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.1.6 = Anlage 9 der Originalniederschrift). 2.2.7 Der Anregung, einen Grünstreifen zwischen Fuß- und Radweg und den angren- zenden Grundstücken festzusetzen (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.1.7 = Anlage 9 der Originalniederschrift). 2.2.8 Der Auffassung, dass die Anzahl der geplanten Häuser reduziert werden soll (An- lage 1 der Vorlage, Punkt 4.1.9 = Anlage 9 der Originalniederschrift). 2.2.9 Den Bedenken hinsichtlich der festgesetzten Flachdächer (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.1.10 = Anlage 9 der Originalniederschrift). 2.2.10 Der Anregung, ein Reines Wohngebiet gemäß N 3 BauNVO festzusetzen (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.1.11 = Anlage 9 der Originalniederschrift). 2.2.11 Den Bedenken, ein WA-Gebiet wurde ‘missbräuchlich’ festgesetzt (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.1.12 = Anlage 9 der Originalniederschrift). 2.2.12 Der Anregung, ein Schallgutachten zu erstellen ‚(Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.1.12 = Anlage 9 der Originalniederschrift). 2.2.13 Der Anregung, die textliche Festsetzung Nr. 1.1 inhaltlich neu zu formulieren (An- lage 1 der Vorlage, Punkt 4.1.13 = Anlage 9 der Originalniederschrift). 2.2.14 Den Anregungen, den Begriff der ‘Gebäudehöhe’ durch den Begriff der ‘Höhe baulicher Anlage’ zu ersetzen und Festsetzungen zu Solaranlagen, Satelliten- schüssein und weiteren Anlagen aufzunehmen (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.1.14 = Anlage 9 der Originalniederschrift). 2.2.15 Den Bedenken zu möglichen Aufschüttungen (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.1.16 = Anlage 9 der Originalniederschrift). 2.2.16 Den Bedenken zum Einbezug nur eines Abschnitts des Gremmendorfer Wegs in das Plangebiet (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.1.17 = Anlage 9 der Originalnie- derschrift). 2.2.17 Der Auffassung, dass wesentliche Teile der umliegenden Flächen nicht in die Planungen einbezogen wurden (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.1.18 = Anlage 9 der Originalniederschrift). 2.2.18 Den Bedenken gegenüber einer ungesicherten Erschließung (Anlage 1 der Vor- lage, Punkt 4.1.19 = Anlage 9 der Originalniederschrift). 2.2.19 Der Anregung, auf das Baugebiet zu verzichten (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.2.1 = Anlage 9 der Originalniederschrift). 2.2.20 Der Auffassung, dass das Baugebiet nicht erforderlich sei (Anlage 1 der Vorlage, Punkte 4.2.2 und 4.2.5 = Anlage 9 der Originalniederschrift). 2.2.21 Der Auffassung, dass das geplante Baugebiet nicht dem öffentlichen Interesse diene (Anlage 1 der Vorlage, Punkte 4.2.3 und 4.2.6 = Anlage 9 der Originalnie- derschrift). . 2.2.22 Den Bedenken, dass es durch den Ausbau des Gremmendorfer Wegs zu Über- schwemmungen der angrenzenden Grundstücke kommen könnte (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.3.1 = Anlage 9 der Originalniederschrift). 2.2.23 Den Bedenken zur Ausbauplanung des Gremmendorfer Wegs (Anlage 1 der Vor- lage, Punkt 4.3.2 = Anlage 9 der Originalniederschrift). 2.2.24 Der Anregung, auf einen Ausbau des Gremmendorfer Wegs zu verzichten (Anla- ge 1 der Vorlage, Punkt 4.3.3 = Anlage 9 der Originalniederschrift). 2.2.25 Den Bedenken gegenüber einer unzumutbaren Wertminderung der Immobilien bzw. Grundstücke durch den Ausbau des Gremmendorfer Wegs (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.3.5 = Anlage 9 der Originalniederschrift). 2.2.26 Der Anregung, eine anderweitige Erschließung zu realisieren (Anlage 1 der Vor- lage, Punkt 4.3.6 = Anlage 9 der Originalniederschrift). 2.2.27 Der Anregung, die Alternativenprüfung zum Ausbau des Gremmendorfer Wegs zu überarbeiten (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.3.8 = Anlage 9 der Originalnie- derschrift). 2.2.28 Der Auffassung, dass die Infrastruktur für das neue Baugebiet unzureichend sei (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.3.11 = Anlage 9 der Originalniederschrift). 2.2.29 Den Bedenken gegenüber einer Zerstörung des Ailee-Charakters des Gremmen- dorfer Wegs (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.3.12 = Anlage 9 der Originalnieder- schrift). 2.2.30 Der Anregung, den Verkehr zum und vom Reiterhof über den Kaldenhofer Weg bzw. den Erbdrostenweg abzuwickeln (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.3.13 = An- lage 9 der Originalniederschrift). 2.2.31 Der Auffassung, dass die im Bebauungsplan aufgeführten Argumente für den Ausbau des Gremmendorfer Wegs unzureichend und nicht ausreichend geprüft seien (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.3.14 = Anlage 9 der Originalniederschrift). 2.2.32 Der Auffassung, dass mit dem geplanten Baugebiet eine Gesundheitsgefährdung der Anwohner einhergehe (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.3.17 = Anlage 9 der Originalniederschrift). 2.2.33 Der Auffassung, dass der Ausbau des Gremmendorfer Wegs eine erhebliche Luftverschmutzung mit sich bringe (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.3.19 = Anlage 9 der Originalniederschrift). 2.2.34 Der Auffassung, dass die in der Offenlage des Bebauungsplans aufgeführten Un- terlagen im Hinblick auf eine Alternativenprüfung für die äußere Erschließung un- zureichend und nicht ausreichend geprüft seien (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.3.25 = Anlage 9 der Originalniederschrift). 2.2.35 Der Auffassung, dass Erschließungsvarianten, die zur Diskussion gestellt wur- den, im Erläuterungsbericht nicht beachtet sind und der damit zusammenhän- genden Anregung, dass eine Erschließung aus Westen über den vorhandenen Geh- und Radweg geprüft werden soll (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.3.27 = An- lage 9 der Originalniederschrift). 2.2.36 Der Auffassung, dass nach Wegfall der Erschließungsoption über den Zwi- Schulmann-Weg die Voraussetzungen für eine zukünftige Bebauung entfallen seien (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.3.28 = Anlage 9 der Originalniederschrift). 2.2.37 Der Auffassung, dass es durch den Ausbau des Gremmendorfer Wegs zu einer starken Zunahme des Verkehrsaufkommens bzw. der Verkehrsbelastung kommt (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.4.1 = Anlage 9 der Originalniederschrift). 2.2.38 Der Anregung, die verkehrlichen Auswirkungen auf das Vogelviertel und den Gremmendorfer Weg bis zum Albersloher Weg zu untersuchen (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.4.2 = Anlage 9 der Originalniederschrift). 2.2.39 Der Auffassung, dass die Verkehrsprognose nicht zutreffend sei und die Belas- tung höher ausfallen müsste (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.4.3 = Anlage 9 der Originalniederschrift). 2.2.40 Den Bedenken gegenüber einer Nichtberücksichtigung der geplanten zweiten Reithalle bei der Verkehrsplanung (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.4.4 = Anlage 9 der Originalniederschrift). 2.2.41 Der Auffassung, dass die die Verkehrssicherheit für Fußgänger, Radfahrer und Kinder nicht mehr gewährleistet sei (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.4.6 = Anlage 9 der Originalniederschrift). 2.2.42 Den Bedenken bezüglich einer Beeinträchtigung der Lebensgewohnheiten, einer Gefährdung der sozialen Teilhabe, einer Einschränkung der Selbstständigkeit und finanzieller Einbußen eines sehbehinderten Eingebers (Anlage 1 der Vorla- ge, Punkte 4.4.7, 4.5.7 und 4.5.12 = Anlage 9 der Originalniederschrift). 2.2.43 Der Auffassung, dass es durch den Ausbau des Gremmendorfer Wegs und den dadurch zunehmenden Verkehr zu einer erheblichen Lärmbelastung kommen wird (Anlage 1 der Vorlage, Punkte 4.5.1, 4.5.3, 4.5.7 und 4.5.12 = Anlage 9 der Originalniederschrift). 2.2.44 Der Befürchtung einer Minderung der Lebensqualität durch das neue Baugebiet (Anlage 1 der Vorlage, Punkte 4.5.2 und 4.5.3 = Anlage 9 der Originalnieder- schrift). 2.2.45 Der Anregung, ein Lärmgutachten zu erstellen (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.5.4 = Anlage 9 der Originalniederschrift). 2.2.46 Der Anregung, die Flächen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sons- tigen Bepflanzungen aus Gründen des Lärmschutzes zu vergrößern und höhere Pflanzen festzusetzen (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.5.6 = Anlage 9 der Origi- nalniederschrift). 2.2.47 Den Bedenken hinsichtlich der unterschiedlichen Bewertung von Verkehrs- und Lärmbelastungen bei der Alternativenprüfung für die Straßen Klosterbusch und Gremmendorfer Weg (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.5.8 = Anlage 9 der Origi- nalniederschrift). 2.2.48 Den Bedenken gegenüber fehlenden Aussagen zu einer befürchteten Ver- schlechterung der Lärmsituation auf den Grundstücken, die ihre Gärten und Auf- enthaltsbereiche zum Gremmendorfer Weg ausgerichtet haben (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.5.9 = Anlage 9 der Originalniederschrift). 2.2.49 Den Bedenken, dass sich die Verkehrsmittelwahl im neuen Baugebiet signifikant anders darstellen wird als im gesamtstädtischen Durchschnitt und die neu hinzu- kommenden Fahrzeuge zu einer wesentlichen Erhöhung der Verkehrsbelastung führen werden (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.5.10 = Anlage 9 der Originalnie- derschrift). 2.2.50 Der Auffassung, dass die in der Offenlage des Bebauungsplans aufgeführten Un- terlagen im Hinblick auf die zukünftige Lärmbelastung nicht ausreichend geprüft seien (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.5.13 = Anlage 9 der Originalniederschrift). 2.2.51 Den Bedenken, dass die Bäume am Gremmendorfer Weg durch den Ausbau (z. B. durch Verfüllung des Grabens) beschädigt werden und ggfs. später gefällt werden müssen (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.6.1 = Anlage 9 der Originalnie- derschrift). 2.2.52 Den Bedenken gegenüber möglichen Schädigungen von Bäumen auf Privat- grund durch den Ausbau des Gremmendorfer Wegs (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.6.2 und 4.6.13 = Anlage 9 der Originalniederschrift). 2.2.53 Den Bedenken, dass durch den Ausbau des Gremmendorfer Wegs Bäume be- seitigt werden (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.6.3 = Anlage 9 der Originalnieder- schrift). S 2.2.54 Der Anregung, eine Aktualisierung des Baumgutachtens erstellen zu lassen (An- lage 1 der Vorlage, Punkt 4.6.4 = Anlage 9 der Originalniederschrift). 2.2.55 Der Auffassung, dass Sträucher und sonstige kleinere Pflanzen bei der Ausbau- planung zum Gremmendorfer Weg nicht ausreichend beachtet wurden (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.6.12 = Anlage 9 der Originalniederschrift). 2.2.56 Den Bedenken zur Entwässerung im Hinblick auf die Flächenversieglung, die La- ge am Loddenbach und mögliche Extremwetter- bzw. Starkregenereignisse (An- lage 1 der Vorlage, Punkt 4.7.1 = Anlage 9 der Originalniederschrift). 2.2.57 Der Auffassung, dass die Entwässerung des Baugebiets sowie die Auswirkungen auf die angrenzenden Baugebiete im Rahmen der Aufstellung des Bebauungs- plans nicht hinreichend untersucht wurden (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.7.2 = Anlage 9 der Originalniederschrift). ö 2.2.58 Der Auffassung, dass die geplante Entwässerung nicht schlüssig sei (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.7.3 = Anlage 9 der Originalniederschrift). 2.2.59 Der Auffassung, dass Auswirkungen auf Umwelt- und Naturschutz bei der Pla- nung nicht hinreichend beachtet wurden (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.8.1 = An- lage 9 der Originalniederschrift). 2.2.60 Der Auffassung, dass durch das neue Baugebiet und den Ausbau des Grem- mendorfer Wegs ein Naherholungsgebiet zerstört und der Erholungswert gemin- dert wird (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.8.2 = Anlage 9 der Originalniederschrift). 2.2.61 Der Auffassung, dass es zu einer Gefährdung oder Beseitigung der bestehenden Wallhecke kommt (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.8.3 = Anlage 9 der Originalnie- derschrift). 2.2.62 Der Auffassung, dass der Artenschutz bei der Planung nicht hinreichend berück- sichtigt wurde (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.8.4 = Anlage 9 der Originalnieder- schrift). ' 2.2.63 Den Bedenken zum Eingriff in die Natur und zu der Wirksamkeit der nördlichen Ausgleichsfläche (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.8.5 = Anlage 9 der Originalnie- derschrift). 2.2.64 Der Auffassung, dass die derzeitige ökologische Situation unverändert erhalten bleiben soll (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.8.6 = Anlage 9 der Originalnieder- schrift). 2.2.65 Der Auffassung, dass die Erschließung des Baugebiets mit dem vom Umweltmi- nisterium NRW erworbenen ‘Meilenstein’ für die Stadtentwicklung nicht konform sei (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.8.7 = Anlage 9 der Originalniederschrift). 2.2.66 Den Bedenken zum Eingriff in die Natur (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.8.9 = An- lage 9 der Originalniederschrift). 2.2.67 Den Bedenken, dass der Landwirtschaft weitere Fläche entzogen wird (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.8.10 = Anlage 9 der Originalniederschrift). 2.2.68 Der Auffassung, dass die Meinung der Bürger im Planverfahren nicht ausrei- chend berücksichtigt wurde (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.9.2 = Anlage 9 der Originalniederschrift). 2.2.69 Den Bedenken zur Kommunikation im Planverfahren (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.9.3 = Anlage 9 der Originainiederschrift). 2.2.70 Den Bedenken zur durchgeführten Bürgerinformationsveranstaltung (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.9.4 = Anlage 9 der Originalniederschrift). 2.2.71 Den Anregungen, dass eine weitere Bürgeranhörung sowie das Bürgerbeteili- gungsverfahren erneut durchgeführt werden sollen (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.9.5 = Anlage 9 der Originalniederschrift). 2.2.72 Der Auffassung, die Bebauung sei seinerzeit mit der Realisierung des westlich angrenzenden Bebauungsplans Nr. 397 abgeschlossen gewesen und der damit verbundenen Kritik, die Niederschrift der Bürgeranhörung sei in diesem Punkt unvollständig (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.9.7 = Anlage 9 der Originalnieder- schrift). 2.2.73 Den Bedenken, dass die Niederschrift der Bürgerinformation die vorgebrachten Einwände nur unvollständig wiedergäbe (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.9.8 = An- lage 9 der Originalniederschrift). 2.2.74 Den Bedenken, dass die kurze Abfolge von Beschlussvorlage und Beschlussfas- sung es den politischen Vertretern unmöglich machte, sich mit der Vorlage zu beschäftigen (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.9.9 = Anlage 9 der Originalnieder- schrift). 2.2.75 Den Bedenken, dass die Sammeleingabe mit 1.159 Unterschriften vom 20.11.2014 erst jetzt im Rahmen der Abwägung der zur Offenlegung eingegan- genen Stellungnahmen behandelt wurde (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.9.12 = Anlage 9 der Originalniederschrift). 3. Der Entwurf der 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans der Stadt Müns- ter im Stadtbezirk Südost im Stadtteil Gremmendorf-Ost für den Bereich Gremmendorfer Weg / Loddenbach wird gemäß $ 2 Baugesetzbuch (BauGB) abschließend beschlossen. Die Begründung zur Flächennutzungsplanänderung wird ebenfalls beschlossen. 4. Der gemäß Beschlussvorschlag 2.1.2 ergänzte Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungs- plans Nr. 564 wird. gemäß 88 2 und 10 in Verbindung mit $ 12 BauGB und 8$ 7 und 41 Ge- meindeordnung (GO NRW) als Satzung beschlossen. Die gemäß Beschlussvorschlag 2.1.1 aktualisierte Begründung zum vorhabenbezogenen Be- bauungsplan wird ebenfalls beschlossen. Il. Finanzielle Auswirkungen: Die Stadt Münster schließt mit dem Vorhabenträger einen Durchführungsvertrag zur Realisierung des Projektes ab. Es wird zur Kenntnis genommen, dass die maßnahmebedingten Kosten durch den Vorhabenträger zu übernehmen sind. Die von der Stadt Münster anteilig zu tragenden Kosten für den nicht maßnahmebedingten Teil des Regenrückhaltebeckens und der Pumpstation werden zurzeit auf ca. 200.000 € geschätzt.“ gez. Jürgen Kupferschmidt Schriftführung
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungOrte (7)
- Gremmendorfer Weg 1
- Böddingheideweg 7
- Kaldenhofer Weg
- Erbdrostenweg
- Albersloher Weg
- Zwi-Schulmann-Weg
- Klosterbusch
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Details
- Aktenzeichen
- V/0441/2016
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 19.05.2016
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37