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V/0441/2016

Bürgerbegehren „Erhaltet den Gremmendorfer Weg“ hier: Feststellung der Zulässigkeit

Vorlagen 19.05.2016

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 29.06.2016, TOP 12

Beschlussvorlage

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Anlage 2

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Anlage 1

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Beschlussvorlage

25650 Zeichen

V/0441/2016 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Justiziariat Verwaltungsführung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Bürgerbegehren „Erhaltet den Gremmendorfer Weg„ 
hier: Feststellung der Zulässigkeit 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
29.06.2016 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
29.06.2016 Rat Entscheidung 
 
 
 
Beschlussvorschlag 
 
Der Rat stellt fest, dass das am 11.05.2016 eingereichte Bürgerbegeh ren „Erhaltet den 
Gremmendorfer Weg“ rechtlich unzulässig ist. 
 
 
Begründung 
 
 
1. Anlass des Bürgerbegehrens 
 
 
Die Bezirksvertretung Münster -Südost hat am 17.11.2015 in öffentlicher Sitzung auf 
der Grundlage der Vorlage Nr. V/0874/2015 „Vorhabenbezogener Be bauungsplan 
Nr. 564 Gremmendorf – nordwestlich Gremmendorfer Weg – Straßenbautechnische 
Erschließung des Neubaugebietes und Ausbau des Gremmendorfer Weges - Baube-
schluss Straßenbau“ folgenden Beschluss gefasst:  
 
„I. Sachentscheidung  
Der von der Vorhabent rägerin Hubert Nabbe GmbH aufgestellten Planung (Lageplan Nr. 
10000.601 Blatt 1 und 2 (2) vom 03.09.2015) und der baulichen Ausführung wird zug e-
stimmt.  
Der Beschluss steht unter dem Vorbehalt, dass der Durchführungsvertrag mit der Vorhabe n-
trägerin Hubert Nabbe GmbH, Münster, abgeschlossen und der „Vorhabenbezogene Bebau-
ungsplan Nr. 564“ rechtsverbindlich wird.  
II. Finanzielle Auswirkungen  
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0441/2016 
Auskunft erteilt: 
Frau Heuer 
Ruf: 
492-6030 
E-Mail: 
Heuer@stadt-muenster.de  
Datum: 
30.05.2016 
Öffentliche Beschlussvorlage

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V/0441/2016 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Stadt Münster keine Baukosten entstehen.  
Die Finanzierung erfolgt durch die Vorhabenträgerin Hubert Nabbe GmbH auf der Grundlage 
eines von der Stadt Münster und der Vorhabenträgerin geschlossenen Durchfüh rungsvertra-
ges.  
Als Folgekosten fallen Unterhaltungskosten in Höhe von rd. 6.400 € jährlich an.“ 
 
 Als Anlage 1 beigefügt ist d er Beschluss des Rates vom 11.11.2015 auf der Grun d-
lage der Vorlage Nr. V/0648/2015 
„51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans der Stadt Münster im 
Stadtbezirk Südost im Stadtteil Gremmendorf-Ost für den Bereich Gremmendorfer 
Weg / Loddenbach 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564: Gremmendorf - Nordwestlich Grem-
mendorfer Weg 
1. Beschluss über die Stellungnahmen zum Entwurf der 51. Änderung des Flächen-
nutzungsplans 
2. Beschluss über die Stellungnahmen zum Entwurf des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplans Nr. 564 
3. Abschließender Beschluss zur 51. Änderung des Flächennutzungsplans 
4. Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 564“. 
 
 
2. Rechtsgrundlage des Bürgerbegehrens 
 
 
Am 11.05.2016 haben Herr Dr. Martin Kemper, Böddingheideweg 31, 48167 Mün s-
ter, und Herr Andreas Roth, Böddingheideweg 7, 48167 Münster, das Bürgerbege h-
ren „Erhaltet den Gremmendorfer Weg“ (Muster siehe Anlage 2 ) beim Bezirksbü r-
germeister für den Stadtbezirk Münster-Südost eingereicht. 
Bürgerbegehren, die darauf abz ielen, anstelle einer Bezirksvertretung über eine A n-
gelegenheit der Bezirksvertretung zu entscheiden, werden vom Bezirksbürgermeister 
entgegen genommen, der das Bürgerbegehren unverzüglich zur Prüfung der Zulä s-
sigkeit dem Oberbürgermeister zuleitet (§ 1 (2 ) der Satzung der Stadt Münster über 
das Verfahren zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden – im 
folgenden „Satzung“ –). 
 
 Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 9 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -
Westfalen (GO NRW) können Bürger beant ragen (Bürgerbegehren), dass sie an 
Stelle des Rates oder einer Bezirksvertretung über eine Angelegenheit der Gemei n-
de selbst entscheiden (Bürgerentscheid). 
  
 Die Gemeindeordnung sieht eine zweiteilige Behandlungspflicht vor: 
 
 
2.1 Zulässigkeitsentscheidung 
 
2.1.1 Der Rat stellt - auch bei bezirksbezogenen Bürgerbegehren - unver-
züglich fest, ob das Bürgerbegehren zulässig ist (§ 26 Abs. 6 Satz 1 
i.V.m. § 26 Abs. 9 Satz 2 Nr. 3 GO NRW). Gemäß § 2 Abs. 2 „Sa t-
zung“ beschließt der Rat über die Zulässigkeit in der auf den A b-
schluss der Prüfung folgenden Ratssitzung. Die Prüfung der Unte r-
schriften des Bürgerbegehrens „Erhaltet den Gremmendorfer Weg“

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wurde am 13.05.2016 abgeschlossen, so dass der Rat über die Z u-
lässigkeit in der Ratssitzung am 29.06.2016 zu beschließen hat. 
 
2.1.2 Die Ratsentscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens ist 
eine förmliche Feststellungsentscheidung ohne Ermessensspie l-
raum. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Rates können nur 
die Vertreter des Bürgerbegehrens nach § 26 Abs. 2 Satz 2 GO 
NRW einen Rechtsbehelf einlegen (§ 26 Abs. 6 Satz 2 GO NRW), 
d.h. bei derzeitiger Rechtslage unmittelbar Klage erheben. 
 
2.1.3 Mit der Feststellung der Zulässigkeit tritt gem. § 26 Abs. 6 Satz 6 GO 
NRW die Sperrwirkung des Bürgerbegehrens ein: Ist die Zulässigkeit 
des Bürgerbegehrens festgestellt, darf bis zur Feststellung des E r-
gebnisses des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenst e-
hende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr getroffen oder 
mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung  nicht mehr begonnen 
werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt haben rechtliche Verpflic h-
tungen der Gemeinde hierzu bestanden. 
 
 
2.2 Sachentscheidung (bei Zulässigkeit des Bürgerbegehrens) 
 
Hat der Rat die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, muss die  Be-
zirksvertretung Münster -Südost das Bürgerbegehren in der Sache beraten. 
Dabei hat die Bezirksvertretung zwei Möglichkeiten: Entspricht sie dem z u-
lässigen Bürgerbegehren nicht, so ist innerhalb von drei Monaten ein Bü r-
gerentscheid durchzuführen (§ 26 Abs. 6 Satz 3, Abs. 9 GO NRW, § 4 Abs. 1 
Satz 1 „Satzung“), bei dem abstimmungsberechtigt nur die im Stadtbezirk 
wohnenden Bürger/-innen sind (vgl. § 26 Abs. 9 Satz 2 Nr. 2 GO NRW). En t-
spricht die Bezirksvertretung dem Bürgerbegehren, so unterbleibt der Bü r-
gerentscheid (§ 26 Abs. 6 Satz 4, Abs. 9 GO NRW). Die sachliche Beratung 
über das Bürgerbegehren hat spätestens in der auf die Feststellung der Z u-
lässigkeit folgenden Sitzung der Bezirksvertretung stattzufinden (§ 2 Abs. 3 
„Satzung“). 
  
 
Die Vertreter/ -innen der Unterzeichnenden des Bürgerbegehrens sind über die Z u-
lässigkeitsfeststellung durch den Oberbürgermeister und über die sachliche En t-
scheidung in der Angelegenheit durch den Bezirksbürgermeister schriftlich zu unte r-
richten (§ 3 Abs. 2 „Satzung“). 
 
 
3. Zulässigkeit des Bürgerbegehrens 
 
 
Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens ergeben sich aus § 
26 Abs. 1 bis 5, Abs. 9 GO NRW. 
 
Nach Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzungen kommt die Verwaltung zu 
dem Ergebnis, dass das eingereicht e Bürgerbegehren „Erhaltet den Gremme n-
dorfer Weg“ unzulässig ist.

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 Im Einzelnen: 
  
 
3.1  Das Bürgerbegehren ist auf die Entscheidung über eine „Angelegenheit der 
Gemeinde“ bzw. über eine Angelegenheit, für die die Bezirksvertretung z u-
ständig ist, beschränkt (§ 26 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 26 Abs. 9 Satz 1 GO NRW 
GO NRW). Die Entscheidung über die hier in Rede stehende Angelegenheit 
erfüllt diese Voraussetzung, da sie zulässigerweise inhaltlich von der B e-
zirksvertretung Südost entschieden werden kann. 
 
 
3.2 Das B ürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden und die zur En t-
scheidung zu bringende Frage sowie eine Begründung enthalten (§ 26 Abs. 
2 Satz 1 GO NRW). 
 
- Das Bürgerbegehren ist dem zuständigen Bezirksbürgermeister am 
11.05.2016 persönlich in schriftliche r Form übergeben worden. Die 
notwendige Schriftform wurde gewahrt, weil die Unterschriftenlisten 
den vollen Wortlaut der Frage, die Begründung, die Namen der Vertre-
tungsberechtigten der Unterzeichnenden des Bürgerbegehrens sowie 
die Unterschriften enthielten. 
  
- Die durch das Bürgerbegehren zur Entscheidung gebrachte Frage lau-
tet:   
 
 „Soll der Gremmendorfer Weg in seinem gegenwärtigen Ausba u-
zustand erhalten bleiben und weiterer Ausbau unterbleiben?“ 
 
Diese Frage ist hinreichend klar und eindeutig formuliert  und einheit-
lich mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantworten (vgl. § 26 Abs. 7 Satz 1 GO 
NRW).  
 
- Das Bürgerbegehren enthält auch eine ausreichende Begründung (s. 
Anlage 2). 
 
 
3.3 Die Frage betrifft jedoch eine Angelegenheit, über die ein Bürgerbegehren 
unzulässig ist (vgl. § 26 Abs. 5 GO NRW). 
 
Nach § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 GO NRW ist ein Bürgerbegehren über die 
Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen mit 
Ausnahme der Entscheidung über die Einleitung eines Bauleitplanverfahrens 
unzulässig.  
 
Zwar richtet sich die Fragestellung des Bürgerbegehrens unmittelbar nicht 
gegen den vom Rat der Stadt am 11.11.2015 beschlossenen und rechtsve r-
bindlichen Bebauungsplan Nr. 564. Nach der Rechtsprechung muss aber im 
Einzelfall durch Auslegung ermittelt werden, ob sich das Bürgerbegehren der 
Sache nach erkennbar gegen die durch einen Bauleitplan zum Ausdruck g e-
brachte Zielvorstellung der Gemeinde richtet und planerischen Festsetzu n-
gen bzw. Darstellungen des Bauleitplans objektiv widerspricht. Nach der

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Rechtsprechung des OVG NRW ist ein Bürgerbegehren, das sich der Sache 
nach offensichtlich auf eine Bauleitplanung bezieht und sich nur in das fo r-
melle Gewand einer anderen Fragestellung kleidet, unzulässig.  
 
Der Beschluss der Bezirksvertretung Münster -Südost vo m 17.11.2015, auf 
den sich das Bürgerbegehren auch ausweislich seiner Begründung bezieht, 
kann nicht isoliert von dem vom Rat am 11.11.2015 beschlossenen Beba u-
ungsplan Nr. 564 Gremmendorf – Nordwestlich Gremmendorfer Weg gesehen 
werden. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 564 schafft die planung s-
rechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines neuen Wohngebiets in 
Gremmendorf. Der Bebauungsplan sieht in der Planbegründung dazu einen 
Ausbau des Gremmendorfer Weges ausdrücklich vor.  
Im Planungsverfahren sind Bedenken zur Ausbauplanung des Gremmendorfer 
Weges vorgetragen worden (vgl. Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0648/2015, Ziffer 
4.3, S. 17 ff.). Es wurde angeregt, auf einen Ausbau des Gremmendorfer W e-
ges zu verzichten, eine anderweitige Erschließung zu realisieren und die A l-
ternativenprüfung zum Ausbau des Gremmendorfer Weges zu überarbeiten. 
Der Rat der Stadt Münster hat mit seinem Beschluss vom 11.11.2015 diese 
Bedenken gegen die geplante verkehrliche Erschließung des neuen Wohng e-
biets ausdrücklich zur ück gewiesen (Beschlusspunkte 2.2.23 ff. der Vorlage 
Nr. V/0648/2015, vgl. Anlage 1) und den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
Nr. 564 als Satzung beschlossen. Die Erschließung über den ausgebauten 
Gremmendorfer Weg war somit Bestandteil der planerischen Abw ägung. Das 
Bürgerbegehren, das sich gegen den Ausbau des Gremmendorfer Weges 
wendet, richtet sich damit zugleich gegen das vom Rat der Stadt mit dem Sa t-
zungsbeschluss beschlossene Erschließungskonzept des Bebauungsplans 
Nr. 564. 
 
Es handelt sich bei dem Be bauungsplan Nr. 564 zudem um einen Vorhabe n-
bezogenen Bebauungsplan i.S.d. § 12 Baugesetzbuch (BauGB): Dieser auf 
Realisierung ausgelegte und mit konkreten Realisierungsverpflichtungen für 
den Investor verbundene Bebauungsplan besteht untrennbar aus den bei den 
Elementen „Vorhaben- und Erschließungsplan“ sowie „Durchführungsvertrag“. 
Auf Basis der bauleitplanerischen Abwägungsentscheidung des Rates zum 
Vorhabenbezogenen Bebauungsplan besteht für den Vorhabenträger die Ve r-
pflichtung zum Ausbau des Gremmendorfer Weges. Diese Verpflichtung ist in-
sofern auch rechtssystematisch mit dem Beschluss des Rates über den B e-
bauungsplan Nr. 564 verknüpft. 
 
Damit hat der Ausbau des Gremmendorfer Weges gemäß Beschluss der B e-
zirksvertretung Südost vom 17.11.2015 auch einen unm ittelbaren Zusammen-
hang mit der Bauleitplanung, wie sich auch schon aus dem Betreff der Vorlage 
an die Bezirksvertretung Nr. V/0874/2015 „Vorhabenbezogener Bebauung s-
plan Nr. 564 Gremmendorf – nordwestlich Gremmendorfer Weg - Straßenbau-
technische Erschließung des Neubaugebietes und Ausbau des Gremmendo r-
fer Weges - Baubeschluss Straßenbau“ ergibt. Infolgedessen richtet sich das 
Bürgerbegehren „Erhaltet den Gremmendorfer Weg“ gegen die Planungsen t-
scheidung des Rates der Stadt Münster. Es besteht ein unmittelba rer Zusam-
menhang zwischen dem Satzungsbeschluss des Rates vom 11.11.2015 und 
dem Bürgerbegehren, so dass der Beschluss der Bezirksvertretung Münster -
Südost vom 17.11.2015 nicht isoliert gesehen werden kann.

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Dieser unmittelbare Zusammenhang ergibt sich auch daraus, dass der Rat mit 
seinem Satzungsbeschluss am 11.11.2015 die Grundsatzentscheidung zum 
Ausbau getroffen hat („Ob“) und die Entscheidung zum „Wie“ des Straße n-
ausbaus in die Entscheidungskompetenz der Bezirksvertretung Münster -
Südost fällt, die den entsprechenden „Baubeschluss Straßenbau“ am 
17.11.2015 gefasst hat. 
 
Das Verwaltungsgericht Münster hat in seinem Beschluss vom 25.02.2016 – 1 
L 181/16 – bestätigt, dass die Aussage „Das Erschließungskonzept des B e-
bauungsplans beruht auf dem Ausbau dieses (des Gremmendorfer) Weges“ 
eine zutreffende Tatsache sei, weil sich sowohl aus dem vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan Nr. 564 als auch aus dem Durchführungsvertrag mit der Vo r-
habenträgerin ergibt, dass das Plangebiet über den Gremmendorfer Weg e r-
schlossen wird. 
 
Bei der Auslegung ist das Bürgerbegehren nach der Rechtsprechung nicht 
isoliert in den Blick zu nehmen, sondern auch die konkrete kommunalpolit i-
sche Situation in der Gemeinde zu berücksichtigen: im vorliegenden Fall soll 
der Bebauungsplan dazu dienen, wohnungspolitische Ziele der Stadt Münster 
zu erreichen, die angesichts des erheblichen Wohnraumbedarfs in der Stadt 
eine zusätzliche Inanspruchnahme von Flächen des Außenbereichs erforde r-
lich machen. 
 
Dass das in Rede stehende Teilstück des Gremmendorfer Weges, zu dessen 
Ausbau sich die Vorhabenträgerin verpflichtet hat und dessen Ausbau eben 
mit dem Bürgerbegehren verhindert werden soll, selbst nicht Bestandteil des 
rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 564 ist, ist für die rechtliche Beurte i-
lung der Un zulässigkeit des Bürgerbegehrens unerheblich. Das Plangebiet ist 
über den Gremmendorfer Weg an das übergeordnete Straßennetz angebu n-
den. Der Gremmendorfer Weg ist westlich des Plangebiets vollständig als ö f-
fentliche Verkehrsfläche gewidmet, so dass eine Au fnahme in den Beba u-
ungsplan Nr. 564 nicht erforderlich war. Da der Gremmendorfer Weg in di e-
sem Teilstück derzeit als Wirtschaftsweg ausgestaltet ist, ist im Zuge der Re a-
lisierung des Bebauungsplanes vom Böddingheideweg bis zur Einmündung 
der Planstraße im Bebauungsplan auf einer Länge von ca. 320 m eine Ertüc h-
tigung dieses Teilstücks des Gremmendorfer Weges vorgesehen. Für die B e-
urteilung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens ist rechtlich maßgeblich, dass 
die Erschließung über den ausgebauten Gremmendorfer Weg Bestandteil der 
planerischen Abwägung war und sich das Bürgerbegehren damit zugleich g e-
gen das vom Rat der Stadt mit dem Satzungsbeschluss beschlossene E r-
schließungskonzept des Bebauungsplans Nr. 564 richtet. 
 
Zur Prüfung einzelner Zulässigkeitsvorauss etzungen, insbesondere des Vo r-
liegens eines Ausschlussgrundes, hatte die Verwaltung externen juristischen 
Rat eingeholt. Der Gutachter kommt  zu dem Ergebnis, dass das Bürgerb e-
gehren unter den Ausschlusskatalog des § 26 Abs. 5 Satz 1 GO NRW fällt und 
daher unzulässig ist.  
  
Die Verwaltung hatte erstmalig die Bürgerinitiative mit Mail vom 14.12.2015 
und sodann die Vertretungsberechtigten in der (ersten) Kostenschätzung vom 
01.02.2016 darauf hingewiesen, dass die Verwaltung mit Blick auf § 26 Abs. 5

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Satz 1 Nr. 5 GO NRW Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des beabsichti g-
ten Bürgerbegehrens hat, weil sich die am 23.12.2015 angekündigte Frag e-
stellung des Bürgerbegehrens gegen die 51. Änderung des fortgeschriebenen 
Flächennutzungsplanes für den Bereich Gremmen dorfer Weg/ Loddenbach 
und gegen den vom Rat der Stadt Münster beschlossenen B ebauungsplan Nr. 
564: Gremmendorf – nordwestlich Gremmendorfer Weg und das mit dem Sa t-
zungsbeschluss beschlossene Erschließungskonzept des Bebauungsplanes 
Nr. 564 richtet.  
 
 
3.4 Die Verwaltung teilt den Vertretungsberechtigten schriftlich eine Einschätzung 
der mit der Durchführung der verlangten Maßnahme verbundenen Kosten 
(Kostenschätzung) mit (§ 26 Abs. 2 Satz 5 GO). Die Kostenschätzung der 
Verwaltung ist bei der Sammlung der U nterschriften nach § 26 Abs. 4 GO a n-
zugeben (§ 26 Abs. 2 Satz 6 GO). 
 
 Die Verwaltung hat den Vertretungsberechtigten am 18.03.2016 schriftlich fo l-
gende Kostenschätzung mitgeteilt: 
„In dem Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 564 ha t 
sich die Vorhabenträgerin zum Ausbau des Gremmendorfer Weges verpflichtet. Das 
Erschließungskonzept des Bebauungsplans beruht auf dem Ausbau dieses Wegs. 
Bei einem Erfolg des Bürgerbegehrens würde sich die Frage stellen, ob die Vorh a-
benträgerin, wenn sie  den Weg nicht bereits ausgebaut hat, an diesem Ausbau g e-
hindert wäre oder ob sich daraus die Notwendigkeit ergeben würde, den Bebauung s-
plan aufzuheben. Es ist nicht auszuschließen, dass eine Aufhebung des Bebauung s-
plans Entschädigungsansprüche nach § 39 B auGB für Aufwendungen, die im Ve r-
trauen auf den Bestand des Bebauungsplans getätigt worden sind, und nach § 42 
BauGB wegen der Änderung bzw. Aufhebung einer zulässigen Nutzung auslösen 
würde. Der Umfang solcher Entschädigungsansprüche ist derzeit nicht bezifferbar. 
Der Durchführungsvertrag enthält folgende Regelung zum Haftungsau sschluss: „Für 
den Fall, dass der Bebauungsplan nicht in Kraft tritt oder aufgehoben wird, können 
Ansprüche gegen die Stadt nicht geltend gemacht werden. Dies gilt auch für den Fall, 
dass sich die Nichtigkeit des Bebauungsplans im Verlauf oder als Ergebnis eines g e-
richtlichen Streitverfahrens herausstellt …“. Nach der Rechtsauffassung der Stadt 
Münster erstreckt sich der vertragliche Haftungsausschluss nicht auf den Fall, dass 
die Vorhabenträgerin ihre Vertragspflichten zur Herstellung der Erschließungsanlagen 
zwar erfüllen will, sie jedoch auf der Grundlage eines Bürgerentscheids an dem ve r-
traglich zugesagten und im Rahmen der planerischen Abwägung vorausgesetzten 
Ausbau des Erschließungsweges gehindert werden soll, so dass Entschädigungsa n-
sprüche nicht  auszuschließen sind.“ 
 
Mit dieser Kostenschätzung hat die Verwaltung die Beschlüsse des Verwa l-
tungsgerichtes Münster vom 25.02.2016 – 1 L 181/16 - und des Oberverwa l-
tungsgerichtes für  das Land Nordrhein -Westfalen vom 14.03.2016 – 15 B 
242/16 - umgesetzt. Beide Gerichte haben die Rechtsauffassung vertreten, 
dass die Kostenschätzung der Verwaltung um den Hinweis auf den Haftung s-
ausschluss im Durchführungsvertrag ergänzt werden müsse, so dass die Ver-
waltung dementsprechend die Kostenschätzung um den zweiten Absatz e r-
gänzt hat.  
 
Diese Kostenschätzung der Verwaltung wurde bei der Sammlung der Unte r-
schriften nach § 26 Abs. 4 GO NRW angegeben (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 6 GO 
NRW).

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Das Bürgerbegehren enthält einen „Hinweis zur Kostenschätzung der Verwa l-
tung“.  
In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass die Vertreter des Bürge r-
begehrens das Recht haben, in der Begründung des Bürgerbegehrens eine 
abweichende Auffassung zur Kostenschätzung de r Verwaltung darzustellen. 
Darauf haben auch das Verwaltungsgericht Münster und das Oberverwa l-
tungsgericht für das Land Nordrhein -Westfalen in ihren Beschlüssen vom 
25.02.2016 und 14.03.2016 hingewiesen.  
 
 
3.5  Das Bürgerbegehren muss bis zu drei Bürger b enennen, die berechtigt sind, 
die Unterzeichnenden zu vertreten (§ 26 Abs. 2 Satz 2, Abs. 9 GO NRW).            
Diese Voraussetzungen erfüllt das eingereichte Bürgerbegehren, das zwei 
Vertretungsberechtigte benennt (s. Anlage 2). 
 
 Zudem wurde entsprechend  § 26 Abs. 2 Satz 3 GO NRW die Absicht, ein 
Bürgerbegehren durchzuführen, der Verwaltung am 23.12.2015 schriftlich mi t-
geteilt. 
 
 
3.6 Die Frist zur Einreichung des Bürgerbegehrens (§ 26 Abs. 3 GO NRW) wurde 
eingehalten. 
 
Bei dem Bürgerbegehren „Erhaltet den  Gremmendorfer Weg“ handelt es sich 
um ein sog. kassierendes Bürgerbegehren, das in seiner Begründung au s-
drücklich auf den Beschluss der Bezirksvertretung Münster -Südost vom 
17.11.2015 Bezug nimmt. Dieser Beschluss bedarf nicht der Bekanntmachung 
i.S.v. § 26 Abs. 3 Satz 1 GO NRW. 
  
Die Frist zur Einreichung des Bürgerbegehrens beträgt damit drei Monate 
nach Sitzungstag (§ 26 Abs. 3 Satz 2, Abs. 9 GO NRW). Der Ablauf dieser 
Frist war gem. § 26 Abs. 3 Satz 3 GO NRW nach der schriftlichen Mitteilung 
der Bürger, die am 23.12.2015 einging, bis zur Mitteilung der Verwaltung nach 
§ 26 Abs. 2 Satz 5 GO NRW, die den Vertretungsberechtigten am 18.03.2016 
zugestellt wurde, gehemmt.  
 
 
3.7 Das Bürgerbegehren ist an die Bezirksvertretung Münster -Südost gerichtet. 
Der Sta dtbezirk Südost hat (zum Stichtag 31.12.2015) 29.365 Einwohner/ -
innen, so dass das Bürgerbegehren von mindestens 8 % der im Stadtbezirk 
wohnenden  Bürger/-innen  unterzeichnet sein muss (§ 8 (3) b) Hauptsatzung 
der Stadt Münster, vgl. § 26 Abs. 9 Satz 2 Nr . 1 GO NRW).  Bürger ist, wer zu 
den Gemeindewahlen wahlberechtigt ist (§ 21 Abs. 2 GO NRW). Wahlberec h-
tigt ist, wer am Wahltag Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des 
Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Eu-
ropäischen Gemeinschaft besitzt, das 16. Lebensjahr vollendet hat und mi n-
destens seit dem 16. Tag vor der Wahl (hier: Ablauf der Frist zur Einreichung 
des Bürgerbegehrens) in dem Wahlgebiet seine Wohnung, bei mehreren 
Wohnungen seine Hauptwohnung hat (§ 7 Kommunalwahlgesetz).

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 Stichtag für die Feststellung der erforderlichen Zahl der Unterzeichnenden des 
Bürgerbegehrens ist die am 31.12. des Vorjahres ermittelte Zahl der Bürger/ -
innen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 Hauptsatzung). Zum Stichtag (31.12.2015) wurden 
für den Stadtbezirk Südost 22.772 Wahlberechtigte ermittelt. Auf der Grundl a-
ge dieser Zahl beträgt das erforderliche 8 % -Quorum 1.822 Bürgerinnen und 
Bürger.  
 
 Im Übrigen gilt § 25 Abs. 4 GO NRW entsprechend mit der Folge, dass jede 
Liste mit Unterzeichnungen den vo llen Wortlaut des Antrages erhalten muss. 
Darüber hinaus ist festgelegt, dass Eintragungen, welche die Person des U n-
terzeichners nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift nicht zwe i-
felsfrei erkennen lassen, ungültig sind (§ 25 Abs. 4 Satz 1 i. V. m.  § 26 Abs. 4 
Satz 3, Abs. 9 GO NRW). Diese Angaben werden von der Gemeinde geprüft 
(§ 26 Abs. 4 Satz 2 GO NRW).  
 
 Die Überprüfung der eingereichten Unterschriftenlisten durch die Verwaltung 
führte zu folgendem Ergebnis: 
 
Zahl der Unterzeichnenden 2.567 
Davon ungültige Unterschriften 332 
Gültige Unterschriften 2.235 
 
 
Die ungültigen Unterschriften verteilen sich wie folgt: 
          
  
Grund der Ungültigkeit Anzahl 
  
Falsche Angaben 30 
Fehlende Angaben 19 
Keine Haupt-/Nebenwohnung 34 
keine Hauptwohnung  (nur Nebenwohnung) 143 
Mehrfachunterschriften 28 
Staatsangehörigkeit (nicht EU-Bürger) 64 
Unleserlich 9 
Wahlalter nicht erreicht  (unter 16 Jahre) 5 
Sonstige 0 
 
 
 
3.8 Folgt der Rat dem Beschlussvorschlag der Verwaltung, entfällt wegen der 
festgestellten Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens die Beschlussfassung der 
Bezirksvertretung Münster -Südost, ob sie dem Bürgerbegehren entspricht o-
der nicht. 
 
 
3.9.  Folgt der Rat dem Beschlussvorschlag der Verwaltung nicht und stellt abwe i-
chend davon die Zuläss igkeit des Bürgerbegehrens fest, hätte der Oberbü r-
germeister die Pflicht zu Beanstandung dieses Ratsbeschlusses.

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4. Konsequenzen der Feststellung der Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens 
 
 
Folgt der Rat dem Beschlussvorschlag der Verwaltung und stellt die Unzulässigkeit 
des Bürgerbegehrens fest, haben die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens 
nach § 26 Abs. 2 Satz 2, Abs. 9 GO NRW das Recht, innerhalb eines Monats nach 
Bekanntgabe der Ratsentscheidung durch den Oberbürgermeister Klage beim Verwa l-
tungsgericht Münster gegen die Feststellung der Unzulässigkeit einzulegen.  
 
 
 
5. Schlussbemerkung 
 
Das Bürgerbegehren ist ein formalisiertes Verfahren, das in allen Schritten konkreten 
rechtlichen Vorgaben unterliegt. Mit Bürgerbegehren und Bürgerentscheid  hat der Ge-
setzgeber in einem inhaltlich abgegrenzten Bereich der kommunalen Selbstverwaltung 
die Entscheidungskompetenz des Rates bzw. der Bezirksvertretungen auf die Bürg e-
rinnen und Bürger übertragen. Bürgerbegehren und Bürgerentscheid als Elemente der 
unmittelbaren Demokratie sind eine Ausnahme vom Prinzip der repräsentativen D e-
mokratie (§ 40 Abs. 2 GO NRW), mit denen Bürgerinnen und Bürger spezifische A n-
liegen umsetzen wollen. Die Verwaltung ist für die Beachtung der vom Gesetzgeber 
aufgestellten Anford erungen an ein zulässiges Bürgerbegehren verantwortlich. Mit 
Blick darauf hat die Verwaltung ihre Empfehlung nach intensiver Prüfung getroffen, da 
die Argumente gewichtig sind, dass sich die Fragestellung des Bürgerbegehrens g e-
gen die Abwägungs- und Planungsentscheidung des Rates richtet und sich damit u n-
zulässigerweise auf den vom Rat am 11.11.2015 beschlossenen Bebauungsplan Nr. 
564 bezieht, der dazu dient, wohnungspolitische Ziele der Stadt Münster zu erreichen, 
die angesichts des erheblichen Wohnraumbed arfs in der Stadt eine zusätzliche Ina n-
spruchnahme von Flächen des Außenbereichs erforderlich machen. 
 
 
 
Gez. 
Markus Lewe

Anlage 2

4401 Zeichen

Bitte ausfüllen und in einem mit 70 Cent Briefmarke freigemachten Briefumschlag bis zum 4. Mai versenden!

Empfängeradresse siehe volgende Seite!

Anlage 2 zur

Vorlage Nr. V/0441/2016
Bürgerbegehren „Erhaltet den Gremmendorfer Weg“

Ich unterstütze mit meiner Unterschrift, dass die Bürgerinnen und Bürger im Stadtbezirk Münster-
Südost in einem Bezirksbürgerentscheid über folgende Frage entscheiden:

„Soll der Gremmendorfer Weg in seinem gegenwärtigen Ausbauzustand erhalten bleiben
und weiterer Ausbau unterbleiben?“

Am17.11.2015hatdieBezirksvertretung Münster Süd-Ostzugestimmt, denGremmendorferWeg
ab der Einmündung Böddingheideweg auf einer Strecke von etwa 330 Metern auszubauen. Die
Fahrbahn soll verbreitert werden und ein Gehweg angelegt werden. Für diesen Ausbau sollen
einige Bäume gefällt werden. Andere Bäume werden in Mitleidenschaft gezogen. Diese Ent-
scheidung für den Straßenausbau erfolgt auf Kosten der Natur statt im Einklang mit der Natur.
Das ist eine umweltpolitische Fehlentscheidung.

Unterschriften

Name, Vorname Geburts- Adressse Unterschrift
datum

Bitte schreiben Sie leserlich und machen Sie alle Angaben. Die Stadt wird die Unterschriften mit
ihren Wählerverzeichnissen abgleichen und alle Unterschriften verwerfen, die dieser Prüfung
nicht standhalten.

Kostenschätzung der Verwaltung

„In dem Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 564 hat sich die Vor-
habenträgerin zum Ausbau des Gremmendorfer Weges verpflichtet. Das Erschließungskonzept
des Bebauungsplans beruht auf dem Ausbau dieses Wegs. Bei einem Erfolg des Bürgerbegehrens
würde sich die Frage stellen, ob die Vorhabenträgerin, wenn sie den Weg nicht bereits ausgebaut
hat, an diesem Ausbau gehindert wäre oder ob sich daraus die Notwendigkeit ergeben würde,
den Bebauungsplan aufzuheben. Es ist nicht auszuschließen, dass eine Aufhebung des Bebau-
ungsplans Entschädigungsansprüche nach $39 BauGB für Aufwendungen, die im Ver-

trauen auf den Bestand des Bebauungsplans getätigt worden sind, und nach 8 42 BauGB wegen
der Änderung bzw. Aufhebung einer zulässigen Nutzung auslösen würde. Der Umfang solcher
Entschädigungsansprüche ist derzeit nicht bezifferbar.

DerDurchführungsvertragenthältfolgende Regelungzum Haftungsausschluss: „FürdenFall,dass
der Bebauungsplan nicht in Kraft tritt oder aufgehoben wird, können Ansprüche gegen die Stadt
nicht geltend gemacht werden. Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Nichtigkeit des Bebau-
ungsplans im Verlauf oder als Ergebnis eines gerichtlichen Streitverfahrens herausstellt. ..“. Nach
der Rechtsauffassung der Stadt Münster erstreckt sich der vertragliche Haftungsausschluss nicht
aufden Fall, dass die Vorhabenträgerin ihre Verpflichtungen zurHerstellung derErschließungsan-
lagen zwar erfüllen will, sie jedoch auf der Grundlage eines Bürgerentscheids an dem vertraglich
zugesagten und im Rahmen der planerischen Abwägung vorausgesetzten Ausbau des Erschlie-
Rungsweges gehindert werden soll, so dass Entschädigungsansprüche nicht auszuschließen
sind.“

Hinweis zur Kostenschätzung der Verwaltung

Die Kostenschätzung der Verwaltung ist gesetzlich vorgeschriebener Bestandteil des Bürger-
begehrens. Zwei Gerichtsentscheide waren notwendig, damit die Stadt Münster ihre Bürger
an dieser Stelle auch darüber informiert, dass der Vertrag mit dem Investor eine Haftung der
Stadt ausschließt. Das Oberverwaltungsgericht NRW weist in seinem Urteil hierzu eigens
darauf hin, dass der Vertrag zwischen Stadt und Investor nicht differenziert, aus welchem
Grunde der genannte Bebauungsplan nicht in Kraft tritt oder aufgehoben wird. Dennoch sind
wir verpflichtet, die Formulierung der Stadt an dieser Stelle im Wortlaut zu veröffentlichen.
Nach Auffassung der Vetretungsberechtigten dieses Bürgerbegehrens will die Stadt ihren
Bürgern damit Angst machen.

Teilnahme

An dem Bürgerbegehren teilnehmen dürfen alle Kommunalwahlberechtigten ab 16 Jahren im
Stadtbezirk Münster Süd-Ost. Das sind die Wahlbezirke Angelmodde, Gremmendorf und Wolbeck.

Rücksendung

Bitte senden Sie Ihre Unterschriften bis zum 10.05.2016 zurück an:

Bürgerinitiative Gremmendorfer Weg

c/o Andreas Roth

Böddingheideweg 7

48167 Münster

Unterschriften, die uns nach diesem Termin erreichen, kommen zu spät für das Bürgerbegehren.

Vertretungsberechtigte

Dr. Martin Kemper, Böddingheideweg 31, 48167 Münster
Andreas Roth, Böddingheideweg 7, 48167 Münster

Anlage 1

18897 Zeichen

Anlage 1 zur

Vorlage Nr. V/0441/2016

Amt für Bürger- und Ratsservice 01.06.2016
492 3364

Auszug aus der Niederschrift über die 12. Sitzung (öffentlicher Sitzungsteil) des
Rates am 11.11.2015

Punkt 31.2.1 der Tagesordnung 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennut-
V/0648/2015 zungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Südost
im Stadtteil Gremmendorf-Ost für den Bereich Grem-
mendorfer Weg / Loddenbach
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564: Grem-
mendorf - Nordwestlich Gremmendorfer Weg
1. Beschluss über die Stellungnahmen zum Entwurf
der 51. Änderung des Flächennutzungsplans
2. Beschluss über die Stellungnahmen zum Entwurf
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 564
3. Abschließender Beschluss zur 51. Änderung des
Flächennutzungsplans
4. Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Be-
bauungsplan Nr. 564

Der Rat beschloss mit Mehrheit (OB, CDU, SPD, FDP, Herr Schiller, Herr Mol) bei Gegenstimmen
(Bündnis 90/Die Grünen/GAL, Piraten/ÖDP, Herr Powroznik) und Stimmenthaltungen (DIE
LINKE.):

„I. Sachentscheidung:

1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf der 51. Änderung des fortgeschriebenen
Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Südost im Stadtteil Gremmendorf-Ost
‘für den Bereich Gremmendorfer Weg / Loddenbach wird wie folgt Beschluss gefasst:

1.1 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinan-
der wird den nachfolgenden Stellungnahmen nicht gefolgt:

1.1.1 Den Bedenken zum Flächenverbrauch und zur Versiegelung durch das neue
Baugebiet (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 2.1.1 = Anlage 9 der Originalnieder-
schrift).

1.1.2 Den Bedenken zur Anzahl der geplanten Wohneinheiten (Anlage 1 der Vorlage,
Punkt 2.1.2 = Anlage 9 der Originalniederschrift).

1.1.3 Der Anregung, die 20 Wohneinheiten auf der Fläche der York-Kaserne zu reali-
-  sieren und auf die 51. Änderung des Flächennutzungsplans zu verzichten oder
aber die Darstellung der Wohnbaufläche derart zu reduzieren, dass nur
20 Wohneinheiten realisiert werden (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 2.1.3 = Anlage

9 der Originalniederschrift).

1.1.4 Der Anregung, die Darstellung der Wohnbaufläche zu reduzieren (Anlage 1 der
Vorlage, Punkt 2.1.4 = Anlage 9 der Originalniederschrift).

2.

Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans Nr. 564: Gremmendorf — Nordwestlich Gremmendorfer Weg wird wie folgt Beschluss ge-
fasst:

2.1 Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 564 wird wie folgt geändert
bzw. ergänzt:

2.1.1 Die Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird hinsichtlich der
Aussagen zum Immissionsschutz angepasst (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 3.1.1
= Anlage 9 der Originalniederschrift).

2.1.2 In der Planzeichnung wird für die Höhenfestsetzungen ein Bezugspunkt ergän-
zend festgesetzt. Die textlichen Festsetzungen werden entsprechend angepasst
(Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.1.15 = Anlage 9 der Originalniederschrift).

2.2 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinan-
der wird den nachfolgenden Stellungnahmen nicht gefolgt:

2.2.1 Den Bedenken zur baulichen Gestaltung und zur Bauweise (Anlage 1 der Vorla-
ge, Punkt 4.1.1 = Anlage 9 der Originalniederschrift).

2.2.2 Der Anregung, die Abgrenzung zwischen Baugebiet und Freiraum zu ändern (An-
lage 1 der Vorlage, Punkt 4.1.2 = Anlage 9 der Originalniederschrift).

2.2.3 Der Anregung, Satteldach als Dachform festzusetzen (Anlage 1 der Vorlage,
Punkt 4.1.3 = Anlage 9 der Originalniederschrift).

2.24 Der Anregung, weitere Stellplätze festzusetzen (Anlage 1 der Vorlage,
Punkt 4.1.4 = Anlage 9 der Originalniederschrift). .

2.2.5 Der Anregung, die Anzahl der Wohneinheiten zu reduzieren, um auf einen Aus-
bau des Gremmendorfer Wegs verzichten zu können (Anlage 1 der Vorlage,
Punkt 4.1.5 = Anlage 9 der Originalniederschrift).

2.2.6 Der Auffassung, dass die Reihenhäuser eine städtebauliche Fehlentscheidung
seien (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.1.6 = Anlage 9 der Originalniederschrift).

2.2.7 Der Anregung, einen Grünstreifen zwischen Fuß- und Radweg und den angren-
zenden Grundstücken festzusetzen (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.1.7 = Anlage
9 der Originalniederschrift).

2.2.8 Der Auffassung, dass die Anzahl der geplanten Häuser reduziert werden soll (An-
lage 1 der Vorlage, Punkt 4.1.9 = Anlage 9 der Originalniederschrift).

2.2.9 Den Bedenken hinsichtlich der festgesetzten Flachdächer (Anlage 1 der Vorlage,
Punkt 4.1.10 = Anlage 9 der Originalniederschrift).

2.2.10 Der Anregung, ein Reines Wohngebiet gemäß N 3 BauNVO festzusetzen (Anlage
1 der Vorlage, Punkt 4.1.11 = Anlage 9 der Originalniederschrift).

2.2.11 Den Bedenken, ein WA-Gebiet wurde ‘missbräuchlich’ festgesetzt (Anlage 1 der
Vorlage, Punkt 4.1.12 = Anlage 9 der Originalniederschrift).

2.2.12 Der Anregung, ein Schallgutachten zu erstellen ‚(Anlage 1 der Vorlage,
Punkt 4.1.12 = Anlage 9 der Originalniederschrift).

2.2.13 Der Anregung, die textliche Festsetzung Nr. 1.1 inhaltlich neu zu formulieren (An-
lage 1 der Vorlage, Punkt 4.1.13 = Anlage 9 der Originalniederschrift).

2.2.14 Den Anregungen, den Begriff der ‘Gebäudehöhe’ durch den Begriff der ‘Höhe
baulicher Anlage’ zu ersetzen und Festsetzungen zu Solaranlagen, Satelliten-
schüssein und weiteren Anlagen aufzunehmen (Anlage 1 der Vorlage,
Punkt 4.1.14 = Anlage 9 der Originalniederschrift).

2.2.15 Den Bedenken zu möglichen Aufschüttungen (Anlage 1 der Vorlage,
Punkt 4.1.16 = Anlage 9 der Originalniederschrift).

2.2.16 Den Bedenken zum Einbezug nur eines Abschnitts des Gremmendorfer Wegs in
das Plangebiet (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.1.17 = Anlage 9 der Originalnie-
derschrift).

2.2.17 Der Auffassung, dass wesentliche Teile der umliegenden Flächen nicht in die
Planungen einbezogen wurden (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.1.18 = Anlage 9
der Originalniederschrift).

2.2.18 Den Bedenken gegenüber einer ungesicherten Erschließung (Anlage 1 der Vor-
lage, Punkt 4.1.19 = Anlage 9 der Originalniederschrift).

2.2.19 Der Anregung, auf das Baugebiet zu verzichten (Anlage 1 der Vorlage,
Punkt 4.2.1 = Anlage 9 der Originalniederschrift).

2.2.20 Der Auffassung, dass das Baugebiet nicht erforderlich sei (Anlage 1 der Vorlage,
Punkte 4.2.2 und 4.2.5 = Anlage 9 der Originalniederschrift).

2.2.21 Der Auffassung, dass das geplante Baugebiet nicht dem öffentlichen Interesse
diene (Anlage 1 der Vorlage, Punkte 4.2.3 und 4.2.6 = Anlage 9 der Originalnie-
derschrift). .

2.2.22 Den Bedenken, dass es durch den Ausbau des Gremmendorfer Wegs zu Über-
schwemmungen der angrenzenden Grundstücke kommen könnte (Anlage 1 der
Vorlage, Punkt 4.3.1 = Anlage 9 der Originalniederschrift).

2.2.23 Den Bedenken zur Ausbauplanung des Gremmendorfer Wegs (Anlage 1 der Vor-
lage, Punkt 4.3.2 = Anlage 9 der Originalniederschrift).

2.2.24 Der Anregung, auf einen Ausbau des Gremmendorfer Wegs zu verzichten (Anla-
ge 1 der Vorlage, Punkt 4.3.3 = Anlage 9 der Originalniederschrift).

2.2.25 Den Bedenken gegenüber einer unzumutbaren Wertminderung der Immobilien
bzw. Grundstücke durch den Ausbau des Gremmendorfer Wegs (Anlage 1 der
Vorlage, Punkt 4.3.5 = Anlage 9 der Originalniederschrift).

2.2.26 Der Anregung, eine anderweitige Erschließung zu realisieren (Anlage 1 der Vor-
lage, Punkt 4.3.6 = Anlage 9 der Originalniederschrift).

2.2.27 Der Anregung, die Alternativenprüfung zum Ausbau des Gremmendorfer Wegs
zu überarbeiten (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.3.8 = Anlage 9 der Originalnie-
derschrift).

2.2.28 Der Auffassung, dass die Infrastruktur für das neue Baugebiet unzureichend sei
(Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.3.11 = Anlage 9 der Originalniederschrift).

2.2.29 Den Bedenken gegenüber einer Zerstörung des Ailee-Charakters des Gremmen-
dorfer Wegs (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.3.12 = Anlage 9 der Originalnieder-
schrift).

2.2.30 Der Anregung, den Verkehr zum und vom Reiterhof über den Kaldenhofer Weg
bzw. den Erbdrostenweg abzuwickeln (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.3.13 = An-
lage 9 der Originalniederschrift).

2.2.31 Der Auffassung, dass die im Bebauungsplan aufgeführten Argumente für den
Ausbau des Gremmendorfer Wegs unzureichend und nicht ausreichend geprüft
seien (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.3.14 = Anlage 9 der Originalniederschrift).

2.2.32 Der Auffassung, dass mit dem geplanten Baugebiet eine Gesundheitsgefährdung
der Anwohner einhergehe (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.3.17 = Anlage 9 der
Originalniederschrift).

2.2.33 Der Auffassung, dass der Ausbau des Gremmendorfer Wegs eine erhebliche
Luftverschmutzung mit sich bringe (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.3.19 = Anlage
9 der Originalniederschrift).

2.2.34 Der Auffassung, dass die in der Offenlage des Bebauungsplans aufgeführten Un-
terlagen im Hinblick auf eine Alternativenprüfung für die äußere Erschließung un-
zureichend und nicht ausreichend geprüft seien (Anlage 1 der Vorlage,
Punkt 4.3.25 = Anlage 9 der Originalniederschrift).

2.2.35 Der Auffassung, dass Erschließungsvarianten, die zur Diskussion gestellt wur-
den, im Erläuterungsbericht nicht beachtet sind und der damit zusammenhän-
genden Anregung, dass eine Erschließung aus Westen über den vorhandenen
Geh- und Radweg geprüft werden soll (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.3.27 = An-
lage 9 der Originalniederschrift).

2.2.36 Der Auffassung, dass nach Wegfall der Erschließungsoption über den Zwi-
Schulmann-Weg die Voraussetzungen für eine zukünftige Bebauung entfallen
seien (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.3.28 = Anlage 9 der Originalniederschrift).

2.2.37 Der Auffassung, dass es durch den Ausbau des Gremmendorfer Wegs zu einer
starken Zunahme des Verkehrsaufkommens bzw. der Verkehrsbelastung kommt
(Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.4.1 = Anlage 9 der Originalniederschrift).

2.2.38 Der Anregung, die verkehrlichen Auswirkungen auf das Vogelviertel und den
Gremmendorfer Weg bis zum Albersloher Weg zu untersuchen (Anlage 1 der
Vorlage, Punkt 4.4.2 = Anlage 9 der Originalniederschrift).

2.2.39 Der Auffassung, dass die Verkehrsprognose nicht zutreffend sei und die Belas-
tung höher ausfallen müsste (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.4.3 = Anlage 9 der
Originalniederschrift).

2.2.40 Den Bedenken gegenüber einer Nichtberücksichtigung der geplanten zweiten
Reithalle bei der Verkehrsplanung (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.4.4 = Anlage 9
der Originalniederschrift).

2.2.41 Der Auffassung, dass die die Verkehrssicherheit für Fußgänger, Radfahrer und
Kinder nicht mehr gewährleistet sei (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.4.6 = Anlage
9 der Originalniederschrift).

2.2.42 Den Bedenken bezüglich einer Beeinträchtigung der Lebensgewohnheiten, einer
Gefährdung der sozialen Teilhabe, einer Einschränkung der Selbstständigkeit

und finanzieller Einbußen eines sehbehinderten Eingebers (Anlage 1 der Vorla-
ge, Punkte 4.4.7, 4.5.7 und 4.5.12 = Anlage 9 der Originalniederschrift).

2.2.43 Der Auffassung, dass es durch den Ausbau des Gremmendorfer Wegs und den
dadurch zunehmenden Verkehr zu einer erheblichen Lärmbelastung kommen
wird (Anlage 1 der Vorlage, Punkte 4.5.1, 4.5.3, 4.5.7 und 4.5.12 = Anlage 9 der
Originalniederschrift).

2.2.44 Der Befürchtung einer Minderung der Lebensqualität durch das neue Baugebiet
(Anlage 1 der Vorlage, Punkte 4.5.2 und 4.5.3 = Anlage 9 der Originalnieder-
schrift).

2.2.45 Der Anregung, ein Lärmgutachten zu erstellen (Anlage 1 der Vorlage,
Punkt 4.5.4 = Anlage 9 der Originalniederschrift).

2.2.46 Der Anregung, die Flächen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sons-
tigen Bepflanzungen aus Gründen des Lärmschutzes zu vergrößern und höhere
Pflanzen festzusetzen (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.5.6 = Anlage 9 der Origi-
nalniederschrift).

2.2.47 Den Bedenken hinsichtlich der unterschiedlichen Bewertung von Verkehrs- und
Lärmbelastungen bei der Alternativenprüfung für die Straßen Klosterbusch und
Gremmendorfer Weg (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.5.8 = Anlage 9 der Origi-
nalniederschrift).

2.2.48 Den Bedenken gegenüber fehlenden Aussagen zu einer befürchteten Ver-
schlechterung der Lärmsituation auf den Grundstücken, die ihre Gärten und Auf-
enthaltsbereiche zum Gremmendorfer Weg ausgerichtet haben (Anlage 1 der
Vorlage, Punkt 4.5.9 = Anlage 9 der Originalniederschrift).

2.2.49 Den Bedenken, dass sich die Verkehrsmittelwahl im neuen Baugebiet signifikant
anders darstellen wird als im gesamtstädtischen Durchschnitt und die neu hinzu-
kommenden Fahrzeuge zu einer wesentlichen Erhöhung der Verkehrsbelastung
führen werden (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.5.10 = Anlage 9 der Originalnie-
derschrift).

2.2.50 Der Auffassung, dass die in der Offenlage des Bebauungsplans aufgeführten Un-
terlagen im Hinblick auf die zukünftige Lärmbelastung nicht ausreichend geprüft
seien (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.5.13 = Anlage 9 der Originalniederschrift).

2.2.51 Den Bedenken, dass die Bäume am Gremmendorfer Weg durch den Ausbau
(z. B. durch Verfüllung des Grabens) beschädigt werden und ggfs. später gefällt
werden müssen (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.6.1 = Anlage 9 der Originalnie-
derschrift).

2.2.52 Den Bedenken gegenüber möglichen Schädigungen von Bäumen auf Privat-
grund durch den Ausbau des Gremmendorfer Wegs (Anlage 1 der Vorlage,
Punkt 4.6.2 und 4.6.13 = Anlage 9 der Originalniederschrift).

2.2.53 Den Bedenken, dass durch den Ausbau des Gremmendorfer Wegs Bäume be-
seitigt werden (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.6.3 = Anlage 9 der Originalnieder-
schrift). S

2.2.54 Der Anregung, eine Aktualisierung des Baumgutachtens erstellen zu lassen (An-
lage 1 der Vorlage, Punkt 4.6.4 = Anlage 9 der Originalniederschrift).

2.2.55 Der Auffassung, dass Sträucher und sonstige kleinere Pflanzen bei der Ausbau-
planung zum Gremmendorfer Weg nicht ausreichend beachtet wurden (Anlage 1
der Vorlage, Punkt 4.6.12 = Anlage 9 der Originalniederschrift).

2.2.56 Den Bedenken zur Entwässerung im Hinblick auf die Flächenversieglung, die La-
ge am Loddenbach und mögliche Extremwetter- bzw. Starkregenereignisse (An-
lage 1 der Vorlage, Punkt 4.7.1 = Anlage 9 der Originalniederschrift).

2.2.57 Der Auffassung, dass die Entwässerung des Baugebiets sowie die Auswirkungen
auf die angrenzenden Baugebiete im Rahmen der Aufstellung des Bebauungs-
plans nicht hinreichend untersucht wurden (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.7.2 =
Anlage 9 der Originalniederschrift). ö

2.2.58 Der Auffassung, dass die geplante Entwässerung nicht schlüssig sei (Anlage 1
der Vorlage, Punkt 4.7.3 = Anlage 9 der Originalniederschrift).

2.2.59 Der Auffassung, dass Auswirkungen auf Umwelt- und Naturschutz bei der Pla-
nung nicht hinreichend beachtet wurden (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.8.1 = An-
lage 9 der Originalniederschrift).

2.2.60 Der Auffassung, dass durch das neue Baugebiet und den Ausbau des Grem-
mendorfer Wegs ein Naherholungsgebiet zerstört und der Erholungswert gemin-
dert wird (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.8.2 = Anlage 9 der Originalniederschrift).

2.2.61 Der Auffassung, dass es zu einer Gefährdung oder Beseitigung der bestehenden
Wallhecke kommt (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.8.3 = Anlage 9 der Originalnie-
derschrift).

2.2.62 Der Auffassung, dass der Artenschutz bei der Planung nicht hinreichend berück-
sichtigt wurde (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.8.4 = Anlage 9 der Originalnieder-
schrift). '

2.2.63 Den Bedenken zum Eingriff in die Natur und zu der Wirksamkeit der nördlichen
Ausgleichsfläche (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.8.5 = Anlage 9 der Originalnie-
derschrift).

2.2.64 Der Auffassung, dass die derzeitige ökologische Situation unverändert erhalten
bleiben soll (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.8.6 = Anlage 9 der Originalnieder-
schrift).

2.2.65 Der Auffassung, dass die Erschließung des Baugebiets mit dem vom Umweltmi-
nisterium NRW erworbenen ‘Meilenstein’ für die Stadtentwicklung nicht konform
sei (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.8.7 = Anlage 9 der Originalniederschrift).

2.2.66 Den Bedenken zum Eingriff in die Natur (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.8.9 = An-
lage 9 der Originalniederschrift).

2.2.67 Den Bedenken, dass der Landwirtschaft weitere Fläche entzogen wird (Anlage 1
der Vorlage, Punkt 4.8.10 = Anlage 9 der Originalniederschrift).

2.2.68 Der Auffassung, dass die Meinung der Bürger im Planverfahren nicht ausrei-
chend berücksichtigt wurde (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.9.2 = Anlage 9 der
Originalniederschrift).

2.2.69 Den Bedenken zur Kommunikation im Planverfahren (Anlage 1 der Vorlage,
Punkt 4.9.3 = Anlage 9 der Originainiederschrift).

2.2.70 Den Bedenken zur durchgeführten Bürgerinformationsveranstaltung (Anlage 1
der Vorlage, Punkt 4.9.4 = Anlage 9 der Originalniederschrift).

2.2.71 Den Anregungen, dass eine weitere Bürgeranhörung sowie das Bürgerbeteili-
gungsverfahren erneut durchgeführt werden sollen (Anlage 1 der Vorlage,
Punkt 4.9.5 = Anlage 9 der Originalniederschrift).

2.2.72 Der Auffassung, die Bebauung sei seinerzeit mit der Realisierung des westlich
angrenzenden Bebauungsplans Nr. 397 abgeschlossen gewesen und der damit
verbundenen Kritik, die Niederschrift der Bürgeranhörung sei in diesem Punkt
unvollständig (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.9.7 = Anlage 9 der Originalnieder-
schrift).

2.2.73 Den Bedenken, dass die Niederschrift der Bürgerinformation die vorgebrachten
Einwände nur unvollständig wiedergäbe (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.9.8 = An-
lage 9 der Originalniederschrift).

2.2.74 Den Bedenken, dass die kurze Abfolge von Beschlussvorlage und Beschlussfas-
sung es den politischen Vertretern unmöglich machte, sich mit der Vorlage zu
beschäftigen (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.9.9 = Anlage 9 der Originalnieder-
schrift).

2.2.75 Den Bedenken, dass die Sammeleingabe mit 1.159 Unterschriften vom
20.11.2014 erst jetzt im Rahmen der Abwägung der zur Offenlegung eingegan-
genen Stellungnahmen behandelt wurde (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 4.9.12 =
Anlage 9 der Originalniederschrift).

3. Der Entwurf der 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans der Stadt Müns-
ter im Stadtbezirk Südost im Stadtteil Gremmendorf-Ost für den Bereich Gremmendorfer Weg
/ Loddenbach wird gemäß $ 2 Baugesetzbuch (BauGB) abschließend beschlossen.

Die Begründung zur Flächennutzungsplanänderung wird ebenfalls beschlossen.

4. Der gemäß Beschlussvorschlag 2.1.2 ergänzte Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans Nr. 564 wird. gemäß 88 2 und 10 in Verbindung mit $ 12 BauGB und 8$ 7 und 41 Ge-
meindeordnung (GO NRW) als Satzung beschlossen.

Die gemäß Beschlussvorschlag 2.1.1 aktualisierte Begründung zum vorhabenbezogenen Be-
bauungsplan wird ebenfalls beschlossen.

Il. Finanzielle Auswirkungen:

Die Stadt Münster schließt mit dem Vorhabenträger einen Durchführungsvertrag zur Realisierung
des Projektes ab. Es wird zur Kenntnis genommen, dass die maßnahmebedingten Kosten durch
den Vorhabenträger zu übernehmen sind.

Die von der Stadt Münster anteilig zu tragenden Kosten für den nicht maßnahmebedingten Teil
des Regenrückhaltebeckens und der Pumpstation werden zurzeit auf ca. 200.000 € geschätzt.“

gez.
Jürgen Kupferschmidt
Schriftführung

Beratungsverlauf (2)

29.06.2016 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 9 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
29.06.2016 Rat
TOP 12 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Orte (7)

  • Gremmendorfer Weg 1
  • Böddingheideweg 7
  • Kaldenhofer Weg
  • Erbdrostenweg
  • Albersloher Weg
  • Zwi-Schulmann-Weg
  • Klosterbusch

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0441/2016
Typ
Vorlagen
Datum
19.05.2016
Erstellt
06.10.2020 14:37