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2012/0138

Bebauungsplan M 22 - Friedrichstraße / Kasinostraße - (Satzungsbeschluss und Teilaufhebung des Fluchtlinienplans 241/2)

Magistratsvorlage 24.04.2012

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16192 Zeichen

Bebauungsplan M 22

- Friedrichstraße / Kasinostraße -
Gemarkung Darmstadt, Flur 4, Fist.-Nr. 191/2, 1233/6 teilw. u. 1238/1 teilw.
für das Gebiet Ecke Friedrichstraße und Kasinostraße
mit Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen

M 1:500

l. Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB)

Aufgrund des $ 9 BauGB in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. | S. 2414) in Verbindung mit der Bau-
nutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) und der Planzeichen-
verordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58) werden festgesetzt:
1. Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs

2. Art der baulichen Nutzung
2.1 Allgemeines Wohngebiet ($ 4 BauNVO) WA

Von den unter & 4 (3) BauNVO genannten Nutzungen sind nur Anlagen für
Verwaltungen (8 4 (3) Nr. 3 BauNVO) ausnahmsweise zulässig.

2.2 Wohnungen sind nur in den oberen Stockwerken (ab 1.0G)
zulässig.

3. Maß der baulichen Nutzung
3.1 Als Grundflächenzahl (GRZ) wird die in $ 17 (1) BauNVO genannte
zulässige Obergrenze festgesetzt.

GRZ 0,4

Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen von Garagen Stellplätzen und
deren Zufahrten bis zu 50% überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer
Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß
können zugelassen werden.

3.2 Zahl der Vollgeschosse als Höchstgrenze (8 16 (4) BauNVO) IV

3.3 Staffelgeschoss Ss
Zulässig ist ein Staffelgeschoss. Die Außenwände des Staffelgeschosses müssen an
allen Gebäudeseiten um mindestens 1,5 m gegenüber den Außenwänden des
obersten Geschosses zurückversetzt sein. Im Bereich des Treppenhauses ist ab
einer Außenwandhöhe von 14,20 m ü. NN ein Rücksprung von 0,75 m in einer Breite
von max. 3,10 m ausreichend.

4. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen

4.1 Baugrenzen
Die westliche Baugrenze kann durch Balkone bis zu einer Tiefe von
1,0 m mit einer Gesamtlänge von 12,50 m überschritten werden. Die südliche
Baugrenze kann durch Balkonen bis zu einer Tiefe von 1,0 m mit einer Gesamtlänge
von max. 5,0 m überschritten werden.
Ebenfalls zulässig ist die Überschreitung der südlichen Baugrenze durch eine
Wandscheibe bis zu einer Tiefe von 1,60 m und einer Wanddicke von 50 cm.
An der südöstlichen und der nordöstlichen Gebäudeecke ist ebenfalls eine
Überschreitung der Baugrenze von 25 cm für ein Wärmedämmverbundsystem
zulässig.

5. Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen
5.1 Garagen und überdachte Stellplätze (Carports) sind nur innerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen im UG und EG zulässig.

Nicht überdachte Stellplätze sind nur innerhalb der in der r
Planzeichnung mit "St" gekennzeichneten Flächen und innerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Imaaaaeaeeeen

5.2 Nebenanlagen
Auf den nicht überbaubaren Grundstückflächen sind als Nebenanlagen nur
Spielflächen, eine Gartenhütte von max. 10 m? Grundfläche, Mülltonnenschränke
sowie notwendige Zuwegungen und Zufahrten zulässig.

6. Verkehrsflächen
6.1 Öffentliche Straßenverkehrsfläche

6.2 Ein- und Ausfahrt

7. Flächen für Versorgungsanlagen
7.1 Elektrizität

8. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft

8.1 Oberflächenbefestigung
Befestigte, nicht überdachte Flächen der Baugrundstücke, private Zufahrten und
Stellplätze sind, soweit wasserwirtschaftliche und gesundheitliche Belange nicht
entgegen stehen, wasserdurchlässig anzulegen.

[ 8.2 Nicht als Brauchwasser genutztes Niederschlagswasser soll, soweit
wasserwirtschaftliche und gesundheitliche Belange nicht entgegen stehen, auf den
Baugrundstücken versickert werden.

9.  Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern; Bindungen für die Bepflanzung

9.1 anzupflanzende Bäume
Es sind ausschließlich standortgerechte einheimische Laubbäume anzupflanzen. Die
Anpflanzung ist mit dem Grünflächenamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt
abzustimmen. Neu zu pflanzende Bäume müssen bei der Pflanzung einen
Stammumfang von 18/20 cm aufweisen.

9.2 Die gekennzeichneten Grünflächen sind gärtnerisch zu gestalten und mit
standortgerechten einheimischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen und zu
unterhalten. Die Anpflanzung ist mit dem Grünflächenamt der Wissenschaftsstadt
Darmstadt abzustimmen.

9.3 Innerhalb der gekennzeichneten Fläche ist eine Heckenbepflanzung /Schnitthecke
herzustellen und dauerhaft zu unterhalten. An der Kasinostraße soll die Höhe der
Hecke bis 2,0 m betragen.

10. Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zur Vermeidung oder
Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d.
Bundesimmissionsschutzgesetzes

10.1 Im Geltungsbereich sind auf Grund der hohen Verkehrslärmimmissionen (gem. 89
BauGB) für Wohnungen und sonstige Räume, die nicht nur dem vorübergehenden

Aufenthalt dienen, bauliche Vorkehrungen zur Lärmminderung zu treffen. Zum Schutz

der Aufenthaltsräume gegen Außenlärm ist nachzuweisen, dass die Anforderungen

an die Luftschalldämmung der Außenbauteile gemäß Ziffer 5 und Tabelle 8 und 9 der

DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau -Anforderungen und Nachweise, Ausgabe 1989)
erfüllt werden (s. Ziff. IV.6).

Sofern Räume, die vorwiegend zum Schlafen genutzt werden (Schlafzimmer,
Kinderzimmer), an Fassaden orientiert sind, die dem Lärmpegebereich IV oder
höher zugeordnet werden, ist der Einbau von schallgedämmten
Lüftungseinrichtungen zwingend erforderlich. Im Falle des Lärmpegelbereichs I/IIl
wird der Einbau von schallgedämmten Lüftungseinrichtungen empfohlen.

Zur Gewährleistung gesunder Wohnverhältnisse sind an allen betroffenen
Gebäudefassaden passive Schallschutzmaßnahmen auf der Grundlage der

DIN 4109 zu realisieren.

10.2 Zwischen den beiden Pflanzgebotsflächen (s.l 9.2 u. 9.3) ist zusätzlich, zum Schutz
gegen Immissionen in Verlängerung der Außenwand des Gebäudes (Fassade
Kasinostraße) eine 1,60 m hohe Mauer zu errichten.

ll. _ Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen

Aufgrund $ 81 Hessische Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 i.V.m. 8 9 Abs. 4 BauGB wird
festgesetzt:

1. Dachform / Dachneigung
Zulässig sind nur Flachdächer oder flachgeneigte Dächer mit einer Neigung von max. 15°.

2. Einfriedungen
Einfriedungen sind nur an den Grundstücksgrenzen zulässig.
An der gesamten Grundstücksgrenze zur Kasinostraße ist eine Heckenbepflanzung /
Schnitthecke vorzusehen (s.Ziff. 1 9.3). Diese soll die Baulinie der südlich angrenzenden
Gebäude aufnehmen. Die Schnitthecke ist in die Friedrichstraße hinein fortzusetzen.
Im sonstigen Plangebiet sind Metallstabzäune als Grundstückseinfriedung zulässig.

3. Außenanlagen
Stellplatzflächen und Wege sind mit versickerungsfähigen Pflaster- oder Kiesbelägen
(wassergebundene Decke) zu befestigen.

Mülltonnen und -behälter sind in entsprechenden Schränken im Freien durch Umpflanzung
oder Rankgerüste mit entsprechender Begrünung der Sicht zu entziehen und gegen
Sonnenstrahlung abzuschirmen.

4. Werbeanlagen
Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung und nur unterhalb der
Fensterzone des 1. Obergeschosses bis zu einer Größe von max. 4,0 m Länge und einer
Höhe von 0,6 m zulässig. Sich bewegende oder akustische Werbeelemente,
Lichtprojektionen und Bildschirmwerbungen sowie großflächige Fassadenbemalungen sind
nicht zulässig.

Ill. Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von
Niederschlagswasser

Aufgrund 8 37 Abs. 4 Hessisches Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548)
i.V.m. 8 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt:

Zur Schonung des natürlichen Wasserhaushaltes sind auf den Grundstücken Zisternen zu
errichten. Sie sollen zur Aufnahme von Niederschlagswasser dienen, das auf den Dachflächen
anfällt. Das Fassungsvermögen der Zisternen muss mindestens 25 l/m? horizontal projizierte
unbegrünte Dachfläche betragen. Das Zisternenwasser soll als Brauchwasser ( z. B. für
Gartenbewässerung, WC-Spülung etc.) genutzt werden.

IV. Hinweise

1. Bodendenkmale
Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmale bekannt werden, so ist dies dem Landesamt für
Denkmalpflege (Archäologische Denkmalpflege) oder der Unteren Denkmalschutzbehörde
unverzüglich anzuzeigen.

2. Umweltschutz
Im Interesse des Umweltschutzes wird empfohlen, Flächenversiegelungen,
Wasserverbrauch- und Energieverbrauch durch geeignete Maßnahmen soweit wie möglich
einzuschränken.

3. Bodenveränderungen
Bei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf sensorische
Auffälligkeiten zu achten. Werden solche Auffälligkeiten des Untergrundes festgestellt, die
auf das Vorhandensein von schädlichen Bodenveränderungen hinweisen, ist umgehend das
Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dez.
IV/DA 41.5, zu informieren.

4. Altflächen / Altlasten
Bei Baugenehmigungsverfahren, die Altflächen, schädliche Bodenveränderungen und/oder
Grundwasserschäden betreffen, ist das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung
Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dez. IV/DA 41.5 (zuständige Bodenschutzbehörde),
zu beteiligen.

5. Kampfmittelbelastung und -räumung
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in einem Bombenabwurfgebiet und es muss
grundsätzlich vom Vorhandensein von Kampfmitteln ausgegangen werden. Bei allen
Flächen, bei denen bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden, sind systematische
Überprüfungen (Sondierungen auf Kampfmittel) vor Beginn der geplanten Bauarbeiten
erforderlich. Die „Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Lande
Hessen“ sind zu beachten.

6. Lärmschutz
Im Plangebiet werden die Orientierungswerte der DIN 18005 durch Verkehrslärm
überschritten (s. Abbildung 1 u. 2).
Abgrenzung unterschiedlicher Lärmpegelbereiche (LPG), z.B. LPB IV
Lärmpegelbereich nach DIN 4109 vom November 198
„Maßgeblicher Außenlärmpegel“, Tabelle 8:

Lärmpegelbereich “Maßgeblicher Erforderliches Gesamt-Schalldämm-Maß der jeweiligen
nach DIN 4109 | Außenlärmpegel” Außenbauteile nach DIN 4109 vom November 1989, Tab. 8
vom November [dB(A)] (erf. Rw,res in [dB])
1989 Aufenthaltsräume in Wohnungen, Büroräume u. ä.
Übernachtungsräume
in Beherbergungsstätten,
| Unterrichtsräume u. ä. |

I 56 bis 60 35 30

In 61 bis 65 35 30

IV 66 bis 70 | 40 | 35

V 71 bis 75 45 40

VI 76 bis 80 50 45

Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften/Gutachten können bei der
Wissenschaftsstadt Darmstadt/Stadtplanungsamt eingesehen werden.

7. Klimaschutz
Maßnahmen zum Klimaschutz müssen entsprechend der Energieeinsparverordnung (EnEV)
und den Anforderungen des EEWärmeG in der jeweils gültigen Fassung nachgewiesen
werden.

8. Leitungsschutzmaßnahmen
Tiefwurzelnde Bäume müssen It. DIN 18920 und den technischen Richtlinien GW 125 einen
Mindestabstand von 2,5 m zu Versorgungsleitungen aufweisen. Wird dieser Abstand
unterschritten, so sind die Ver- und Entsorgungsleitungen gegen Wurzeleinwirkungen zu
sichern oder die Standorte der Bäume entsprechend zu verschieben. Pflanzmaßnahmen im
Nahbereich zu Versorgungsleitungen sind mit dem Versorgungsträger abzustimmen.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baumstandorte und
unterirdische Ver-und Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und
Verkehrswesen, Ausgabe 1989; insbesondere Abschnitt 3, zu beachten.

9. _ Öffentliche Verkehrsflächen
Die innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dargestellten Einrichtungen (Fahrbahn,
Gehwege etc.) sind unverbindliche Eintragungen des Bestands oder des Ausbauvorschlags.
Sie dienen nur zur Erläuterung der Planung, sind nicht Bestandteil der Festsetzungen
dieses Bebauungsplanes und können bei der weiteren Ausführungsplanung besonderen
örtlichen Gegebenheiten angepasst werden.

10. Stellplätze

Bei der Herstellung von Stellplätzen ist die Einstellplatzsatzung der Wissenschaftsstadt
Darmstadt vom 04.05.2009 - insbesondere $ 4 - zu beachten.

11. _Geh- und Fahrrecht

Zu Gunsten des Grundstückes Flst.-Nr.181/3 ist in Verbindung zur Friedrichstraße ein Geh- und
Fahrrecht im Grundbuch gesichert.

Der Magistrat der
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Darmstadt, den

Stadtplanungsamt

Dieter von Mackensen

Rechtsgrundlagen:

Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des
Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. | S. 1509)

Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. | S. 466)

Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 | S. 58), zuletzt geändert durch
Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. | S. 1509)

Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46)

Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl. IS. 259),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.09.2011 (GVBl. IS. 428)

Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. | S. 142), zuletzt geändert durch
Art. 1 des Gesetzes vom 16.12.2011 (GVBl. | S. 786)

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. IS. 2542), zuletzt geändert
durch Art. 5 des Gesetzes vom 06.02.2012 (BGBl. | S. 148, 181)

Hess. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) i.d.F. vom
20.12.2010 (GVBl. I S. 629)

Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 584)

Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. | S. 262, 270), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 10.06.2011 (GVBl. | S. 291)

Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 26.09.2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 24.02.2012 (BGBl. | S. 212)

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. IS. 94),
zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 06.10.2011 (BGBl. I S. 1986)

Beschleunigtes Verfahren nach $ 13a BauGB:

Aufstellungsbeschluss:
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 21.05.1992.

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. 82 (1) im „Darmstädter Echo“ am 12.06.1992.

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit:
Beschluss des Magistrats vom 25.03.1992.

Bekanntmachung der öffentlichen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung
und über die Gelegenheit zur Anhörung im „Darmstädter Echo“ am 15.05.1992.

Öffentliche Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und Anhörung gem. &
3 (1) BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom 15.05.1992 bis einschließlich
15.06.1992.

Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung gem. 8 4 (1) BauGB und
Abstimmung mit den Nachbargemeinden mit Schreiben vom 27.05.1992.

geänderter Aufstellungsbeschluss:
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 15.12.2011.

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. $2 (1) und nach $ 13a (3) BauGB im
„Darmstädter Echo“ am 09.01.2012.

Öffentliche Auslegung:
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 15.12.2011.
Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am 09.01.2012.

Öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses Bebauungsplans mit Begründung gem. $ 3 (2) BauGB im
Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom 17.01.2012 bis einschließlich 17.02.2012.

Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gem. $ 4 (2) BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden mit Schreiben vom 29.12.2011.

Satzungsbeschluss:

Dieser Bebauungsplan mit den im Plan enthaltenen Satzungen wurde gem. $& 10 (1) BauGB von der
Stadtverordnetenversammlung zur Satzung beschlossen am .

Diese Ausfertigung stimmt mit dem zur Satzung beschlossenen Plan überein.

Ausgefertigt: Darmstadt, den
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt

Die Dezernentin

Bekanntmachung:

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans gem. & 10 (3) BauGB und der
öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am

Öffentliche Auslegung dieses Bebauungsplans mit Begründung gem. $ 7 Hess. Gemeindeordnung
(HGO) i. V. m. 8 7 (3) der Hauptsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Technischen
Stadthaus, Block D, in der Zeit vom bis einschließlich .

Inkrafttreten:

Inkrafttreten dieses Bebauungsplans am
Darmstadt, den

Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt

Die Dezernentin

WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT

Gemarkung Darmstadt Flur 4 M 1:500

Bebauungsplan M 22

- Friedrichstraße / Kasinostraße -

für das Gebiet Ecke Friedrichstraße und Kasinostraße
mit Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen

2012/0138

4595 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
02.05.2012 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat III  an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Stadtplanungsamt 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2012/0138 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
Produkt-Nr.: 511020 
Kostenstelle: 061-010-1000 Investitionsnummer:       
Kostenträger: 5110-21 Sachkonto:       
 
Betreff: Bebauungsplan M 22 - Friedrichstraß e / Kasinostraße - (Satzungsbeschluss und 
Teilaufhebung des Fluchtlinienplans 241/2) 
 
Vorlage vom: 24.04.2012 
 
Beschlussvorschlag: 
1. Zum offen gelegten Entwurf des Bebauungsplans M 22 - Friedrichstraße / Kasinostraße - gingen im 
Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) 
BauGB die in Anlage 1 zusammengefassten Stellungnahmen ein. 
Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der jeweiligen Prüfung (Anlage 1) 
entschieden. 
 
1. Der vorliegende Bebauungsplan M 22 - Friedrichstraße / Kasinostraße für das Gebiet Ecke 
Friedrichstraße und Kasinostraße, wird mit seiner Begründung (Anlage 2) und den in den 
Bebauungsplan aufgenommenen Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und zur 
Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser zur Satzung 
beschlossen.  
Gleichzeitig wird der Fluchtlinienplan 241/2 im Geltungsbereich des Bebauungsplans M 22 
aufgehoben.

- 2 - 
Anlagen: Anlage 1: Prüfung der Stellungnahmen der TÖB zum Bebauungsplanentwurf M 22 
Anlage 2: Begründung zum Bebauungsplan M 22 
Bebauungsplan M 22 (wird zu den Sitzungen aufgehängt / ausgelegt) 
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage 2012/0138 vom 24.04.2012:  
 
Ziel und Zweck der Planung ist es, auf dem derzeit unbebauten als Parkplatzfläche genutzten 
Eckgrundstück eine Wohnbebauung zu ermöglichen. Um die planungsrechtliche Voraussetzung zu 
schaffen, wird der Bebauungsplan M 22 aufgestellt und gleichzeitig der Fluchtlinienplan 241/2, der das 
Eckgrundstück als Parkplatzfläche ausweist (siehe Abbildung unten), für das Gebiet des 
Geltungsbereichs des Bebauungsplans M 22 aufgehoben.  
 
 
Ausschnitt aus dem Fluchtlinienplan 241/2   (ohne Maßstab) 
 
Das Bebauungsplanverfahren wird nach § 13a BauGB weitergeführt, da die Voraussetzungen erfüllt 
sind. Im beschleunigten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem 
Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten 
umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach 
§ 10 Abs. 4 BauGB abgesehen. 
 
Nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 15.12.2011 fand die öffentliche Auslegung 
des Entwurfs mit der zugehörigen Begründung in der Zeit vom 17.01.2012 bis einschließlich 
17.02.2012 statt. 
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, sowie die Abstimmung mit 
den Nachbargemeinden, wurden mit Schreiben vom 29.12.2011 durchgeführt.

- 4 - 
 
Zu 1: 
 
In Anlage 1 wurden die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher 
Belange gemäß § 4 (2) BauGB eingegangenen Stellungnahmen zum Bebauungsplanentwurf M 22 
zusammengefasst und entsprechend geprüft. 
 
Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB zu diesem Bebauungsplanentwurf 
gingen keine Stellungnahmen ein. 
 
 
Zu 2:
 
 
Der aufgrund der Stellungnahmen überarbeitete Bebauungsplan M 22 - Friedrichstraße / Kasinostraße 
- ist mit seiner Begründung (Anlage 2) und den im Plan enthaltenen Satzungen über die Gestaltung 
baulicher Anlagen und zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von 
Niederschlagswasser gemäß § 10 BauGB als Satzung zu beschließen.  
 
Der Bebauungsplan wird anschließend durch öffentliche Bekanntmachung in Kraft gesetzt. 
 
Gleichzeitig wird der Fluchtlinienplan 241/2 im Geltungsbereich des Bebauungsplans M 22 
aufgehoben (siehe Abbildung Seite 4). 
 
 
Die Dezernentin III: 
 
 
 
 
 
Brigitte Lindscheid 
Stadträtin 
 
 
 
Vorab werden übersandt:
 
• 9 Exemplare des Bebauungsplans M 22 für die Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung 
• Akten z. Hd. des Berichterstatters 
 
 
 
Darmstadt, den   24.04.2012 
III/61.2 ha NSt. 2112

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7307 Zeichen

Bebauungsplan M 22– Friedrichstraße / Kasinostraße – 
24.04.2012 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 1 
 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
1.1 Regierungspräsidium Darmstadt,  Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darm- 
stadt (Schreiben 02.02.2012): 
  
  
Von Seiten des Kampfmittelräumdienstes  wird ausgeführt, dass über die 
Auswertung der beim Kampfmittelräumdienst vorliegenden Kriegsluftbil- 
der ergeben hat, dass sich das im Lageplan näher bezeichnete Gelände 
in einem Bombenabwurfgebiet befindet. Vom Vorhandensein von 
Kampfmitteln auf solchen Flächen muss grundsätzlich ausgegangen 
werden. 
In den Bereichen, in denen durch Nachkriegsbebauungen bereits boden- 
eingreifende Baumaßnahmen bis zu einer Tiefe von mind. 4 Metern 
durchgeführt wurden sowie bei Abbrucharbeiten sind keine Kampfmittel- 
räummaßnahmen notwendig. Bei allen anderen Flächen ist eine syste- 
matische Überprüfung (Sondieren auf Kampfmittel, ggfs. nach Abtrag 
des Oberbodens) vor Beginn der geplanten Bauarbeiten auf den Grund- 
stücksflächen erforderlich, auf denen bodeneingreifende Maßnahmen 
stattfinden. 
 Hierbei soll grundsätzlich eine EDV-gestützte Datenaufnahme erfolgen. 
Sofern die Fläche nicht sondierfähig sein sollte (z.B. wg. Auffüllungen, 
Versiegelungen oder sonstigen magnetischen Anomalien), sind aus Si- 
cherheitsgründen weitere Kampfmittelräummaßnahmen vor bodenein- 
greifenden Bauarbeiten erforderlich. Es ist dann notwendig, einen evtl. 
vorgesehenen Baugrubenverbau (Spundwand, Berliner Verbau usw.) 
durch Sondierungsbohrungen in der Verbauachse abzusichern. Sofern 
eine sondierfähige Messebene vorliegt, sollen die Erdaushubarbeiten mit 
einer Flächensondierung begleitet werden.  
Zur eigenen Sicherheit sollte bescheinigt werden, dass die Kampfmittel- 
räumungsarbeiten nach dem neuesten Stand der Technik durchgeführt 
wurden. Der Bescheinigung ist ein Lageplan beizufügen, auf dem die 
untersuchten Flächen dokumentiert sind. Weiterhin ist das verwendete 
Detektionsverfahren anzugeben. Für die Dokumentation der Räumdaten 
beim Kampfmittelräumdienst des Landes Hessen wurde das Datenmo- 
dul KMIS-R entwickelt. Bei der Beauftragung des Dienstleisters wird 
darum gebeten, auf die Verwendung des Datenmoduls KMIS-R hinzuwei- 
  
Unter IV. Hinweise ist ein entsprechender Hinweis (Kampfmittel- 
räumung) aufgenommen worden. Die Begründung ist ebenfalls um 
diesen Punkt ergänzt worden. 
 
Anlage 1

Bebauungsplan M 22– Friedrichstraße / Kasinostraße – 
24.04.2012 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 2 
 
 
sen. Hierfür ist es erforderlich, dass die überprüften und geräumten Flä- 
chen örtlich mit den Gauß/Krüger Koordinaten eingemessen werden. 
Nach Abschluss der Arbeiten wird um Übersendung des Lageplans und 
der KMIS-R-Datei gebeten. Das Datenmodul KMIS-R kann kostenlos von 
der nachstehenden Internetseite des Kampfmittelräumdienstes herun- 
tergeladen werden: 
 
http://www.rp-darmstadt.hessen.de  (Sicherheit und Ordnung, Gefahren- 
abwehr, KMRD) 
 
Die Kosten für die Kampfmittelräumung (Aufsuchen, Bergen, Zwischen- 
lagern) sind vom Antragsteller/Antragstellerin, Interessenten/ Interes- 
sentin oder sonstigen Berechtigten (z.B. Eigentümer/Eigentümerin, In- 
vestor/Investorin) zu tragen. Die genannten Arbeiten sind daher von die- 
sen selbst bei einer Fachfirma in Auftrag zu geben und zu bezahlen. Für 
die Dokumentation der durchgeführten Kampfmittelräumung werden die 
örtlichen Gauß/Krüger-Koordinaten benötigt. Bei der Angebotseinholung 
oder der Beauftragung einer Fachfirma sind immer das Aktenzeichen I 
18 KMRD – 6b 06/05- Da 848-2012 anzugeben und eine Kopie dieser 
Stellungnahme beizufügen. Da Kampfmittelräumarbeiten im Voraus 
schwer zu berechnen sind, wird die Abrechnung der Leistungen nach 
tatsächlichem Aufwand für unumgänglich gehalten. Dies ist in jedem 
Falle Vor
aussetzung für eine positive Rechnungsprüfung zum Zwecke der  
Kostenerstattung durch den Bund gem. Nr. 3. der Allgemeinen Bestim- 
mungen für die Kampfmittelräumung. Eine Kopie des Auftrages ist dem 
Dezernat I 18 –Kampfmittelräumdienst- zur Kenntnisnahme zuzusenden. 
Den Abtransport -ggfs. auch die Entschärfung- und die Vernichtung der 
gefundenen Kampfmittel wird das Land Hessen -Kampfmittelräumdienst-  
weiterhin auf eigene Kosten übernehmen.  
 
1.2  Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH,  Münsterplatz 2, 55116 
Mainz (Schreiben vom 17.01.2012): 
  
  
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt über Baum- 
standorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ der For- 
  
Im Bebauungsplan wurde Punkt IV. Ziff. 8 (Leitungsschutzmaß- 
nahmen) entsprechend ergänzt.

Bebauungsplan M 22– Friedrichstraße / Kasinostraße – 
24.04.2012 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 3 
 
 
schungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989; 
siehe insbesondere Abschnitt 3, zu beachten. 
 
Einer Überbauung der Telekommunikationsanlagen der Telekom (Plan 
mit Standorten liegt Amt 61 vor) wird nicht zugestimmt, weil dadurch 
der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung verhindert wird und ein er- 
hebliches Schadensrisiko für die Telekommunikationslinie der Telekom 
besteht. 
 
1.3  Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement,  Groß-Gerauer Weg 4, 
64295 Darmstadt (Schreiben vom 24.01.2012) 
  
  
Hinweise: 
Forderungen gegen die Straßen- und Verkehrsverwaltung auf aktive 
Lärmschutzmaßnahmen (z. B. Lärmschutzwände) oder Erstattung von 
passiven Lärmschutzmaßnahmen (z. B. Einbau von Lärmschutzfenstern) 
sind ausgeschlossen. 
 
  
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Im Bebauungsplan 
sind unter Punkt I. Ziff. 10 entsprechende Maßnahmen zum Schutz 
gegen Lärm aufgenommen worden. 
1.4  HSE Technik & Co. KG,  Postfach 10 11 42, 64211 Darmstadt (Schrei- 
ben vom 10.02.2012): 
  
  
Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich Betriebsmittel des VNB 
bzw. der HSE AG. Bei einer Entwidmung der Wegeparzellen sind die Be- 
triebsmittel im Grundbuch dinglich zu sichern. Notwendige Leitungsum- 
legungen gehen zu Lasten des Veranlassers bzw. werden nach geltenden 
Verträgen geregelt und sind rechtzeitig mit der HSE AG abzusprechen. 
 
Hinsichtlich der geplanten Anpflanzungsmaßnahmen im Bereich der 
Leitungstrasse ist zu beachten, dass tiefwurzelnde Bäume lt. DIN 18920 
und den technischen Richtlinien GW 125 einen Mindestabstand von 2,5 
m zu den HSE-Versorgungsleitungen aufweisen müssen. Wird dieser 
Abstand unterschritten, so sind die Leitungen gegen Wurzeleinwirkungen 
zu sichern, oder die Standorte der Bäume dementsprechend zu ver- 
schieben. Pflanzmaßnahmen im Nahbereich sind deshalb vorher mit der 
HSE abzustimmen. Es wird beantragt, Leitungs- bzw. Baumschutzmaß- 
  
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Unter Punkt IV. Ziff. 8 
des Bebauungplans ist ein entsprechender Hinweis enthalten.

Bebauungsplan M 22– Friedrichstraße / Kasinostraße – 
24.04.2012 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 4 
 
 
nahmen in den planungsrechtlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan 
aufzunehmen. 
 
8

anlage 2

27886 Zeichen

Wissenschaftsstadt Darmstadt Darmstadt, den 24.04.2 012 
Der Magistrat  
 
 
 
Begründung 
gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch (BauGB) 
 
zum 
Bebauungsplan M 22 
- Friedrichstraße / Kasinostraße - 
 
Gemarkung Darmstadt, Flur 4, Flst.-Nr. 191/2, 1233/6 tlw. und 1238/1 tlw. 
für das Gebiet Ecke Friedrichstraße und Kasinostraße 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Ausschnitt aus der Stadtkarte ohne Maßstab 
Geltungsbereich des Bebauungsplans M 22  
 
 
Anlage 2

Inhalt  Seite 2 
  
INHALT 
 
1. 
 Erfordernis und Ziel der Planaufstellung ................................................... ................. 4 
2.  Räumlicher Geltungsbereich ................................................... ...................................... 4 
3.  Rechtsgrundlagen ................................................... ................................................... ..... 4 
4.  Beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB ................................................... .......... 5 
5.  Planungsrechtliche Situation ................................................... ..................................... 5 
5.1  Regionalplan Südhessen 2010 ................................................... .................................... 5 
5.2  Flächennutzungsplan ................................................... ................................................... 5 
5.3  Fluchtlinienplan ................................................... ................................................... ......... 6 
6.  Schutzausweisungen ................................................... ................................................... 6 
6.1  Landschaftsschutz und Naturschutz ................................................... .......................... 6 
6.2  Baumschutzsatzung ................................................... ................................................... .. 6 
7.  Städtebauliche Situation und gegenwärtiger Bestand ............................................... 6  
7.1  Lage des Plangebietes ................................................... ................................................. 6  
7.2  Bebauung ................................................... ................................................... ................... 6 
8.  Emissionen – Immissionen ................................................... ......................................... 7 
8.1  Lärmeinwirkungen auf das Plangebiet ................................................... ....................... 7 
8.2  Unfallrisiko durch Emissionen ................................................... .................................... 8 
9.  Kampfmittel ................................................... ................................................... .............. 8 
10.  Wasserwirtschaftliche Belange ................................................... .................................. 8 
10.1  Wasserversorgung ................................................... ................................................... ..... 8 
10.2  Schutz- und Sicherungsgebiete nach dem Hessischen Wassergesetz ........................ 8 
10.3  Bodenversiegelung / Versickerung von Niederschlagswasser ..................................... 9 
10.4  Abwasser ................................................... ................................................... .................... 9 
10.5  Oberirdische Gewässer ................................................... ................................................ 9  
10.6  Altlasten ................................................... ................................................... ..................... 9 
11.  Bestand und Bewertung der Naturraumpotenziale ................................................... . 9 
11.1  Voraussichtliche Umweltauswirkungen ................................................... ...................... 9 
11.2  Wasser ................................................... ................................................... ...................... 10  
11.3  Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und 
Landschaft ................................................... ................................................... ............... 10  
11.3.1  Oberflächengestaltung ................................................... ............................................... 10  
11.3.2  Niederschlagswasserversickerung ................................................... ............................ 10  
11.3.3  Zisternensatzung ................................................... ................................................... ..... 10

Inhalt  Seite 3 
  
12.  Beschreibung und Beurteilung der Eingriffe in Natur und Landschaft und 
erforderlicher Ausgleichsmaßnahmen nach § 1a BauGB ......................................... 10  
13.  Klimaschutz ................................................... ................................................... ............. 10  
14.  Städtebauliches Konzept ................................................... .......................................... 11  
15.  Inhalt und Begründung der Festsetzungen im Bebauungsplan ............................... 11  
15.1  Art der baulichen Nutzung ................................................... ........................................ 11  
15.2  Maß der baulichen Nutzung ................................................... ...................................... 11  
15.2.1  Grundflächenzahl ................................................... ................................................... .... 11  
15.2.2  Zahl der Vollgeschosse ................................................... .............................................. 12  
15.3  Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen ................................................... .................. 12  
15.4  Geh- und Fahrrecht ................................................... ................................................... . 12  
16.  Inhalt und Begründung der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen ..................... 12

Begründung M 22  Seite 4 
  
1.  Erfordernis und Ziel der Planaufstellung 
Der zunehmende Wohnungsmangel in Darmstadt hat zu Bemühungen der Wissen- 
schaftsstadt Darmstadt geführt, innerhalb der bebauten und erschlossenen Ortstei- 
le bestehende Baulücken auf deren Bebaubarkeit zu untersuchen. Für das vorlie- 
gende Flurstück gilt der rechtskräftige Fluchtlinienplan Nr. 241-2. Aufgrund der be- 
stehenden Festsetzung als Parkplatz kann das Grundstück weder bebaut noch an- 
gemessen wirtschaftlich genutzt werden. Die umliegende Bebauung verfügt über- 
wiegend über eigene Tiefgaragenstellplätze oder Stellplatzflächen im Innenhofbe- 
reich. Außerdem stehen am Kennedyplatz und im südlich gelegenen Block öffentli- 
che Stellplätze zur Verfügung. 
Ziel der Planänderung ist es daher, für das Eckgrundstück anstelle der ausgewie- 
senen Parkplatzfläche eine Wohnbebauung zu ermöglichen. Das Gebiet wird daher 
als allgemeines Wohngebiet (WA) gem. § 4 BauNVO festgesetzt. 
2.  Räumlicher Geltungsbereich 
Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplans wird durch die 
zeichnerische Darstellung bestimmt und wird im Norden durch die Südseite der 
Friedrichstraße, im Osten durch die Westseite der Kasinostraße, im Süden durch 
die nördliche Grundstücksgrenze der Grundstücke Kasinostraße 16 und Friedrich- 
straße 28 bis 34 und im Westen z.T. durch die Verlängerung der  Grundstücks- 
grenze Friedrichstraße 34/38 Flurstück Nr. 192/3 begrenzt. Der Geltungsbereich 
umfasst die Parzellen, Gemarkung Darmstadt Flur 4 Nr. 191/2, 1233/6 tlw. und 
1238/1 tlw. 
3.  Rechtsgrundlagen 
Baugesetzbuch (BauGB)  i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geän- 
dert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) 
Baunutzungsverordnung (BauNVO)  i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zu- 
letzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466) 
Planzeichenverordnung (PlanzV)  vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt 
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) 
Hess. Bauordnung (HBO)  i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46) 
Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches  i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl. 
I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.09.2011 (GVBl. I S. 428) 
Hess. Gemeindeordnung (HGO)  i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt 
geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 16.12.2012 (GVBl. I S. 786) 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)  i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), 
zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 06.02.2012 (BGBl. I S. 148, 
181) 
Hess. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG)  i.d.F. 
vom 20.12.2010 (GVBl. I S. 629) 
Hess. Wassergesetz (HWG)  i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 584) 
Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG)  i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 
270), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.06.2011 (GVBl. I S. 291)

Begründung M 22  Seite 5 
  
Bundesimmissionsschutzgesetz  (BImSchG)  i.d.F. vom 26.09.2002 (BGBl. I 
S. 3830), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 24.02.2012 
(BGBl. I S. 212)  
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung  (UVPG) i.d.F.A vom 24.02.2010 
(BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 06.10.2011 
(BGBl. I S. 1986)  
4.  Beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB 
Da die Bebauungsplanänderung als Bebauungsplan der Innenentwicklung bewertet 
wird, kann das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB angewandt werden. Die 
durch die Bebauungsplanänderung zulässige Grundfläche gemäß § 19 Abs. 2 
BauNVO liegt unterhalb des Grenzwertes von 20.000 m², der für ein beschleunigtes 
Verfahren ohne Vorprüfung des Einzelfalls nach Anlage 2 des BauGB vorgegeben 
ist. Wesentliche Merkmale des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB sind:  
• Es können die Verfahrenserleichterungen nach § 13 BauGB (vereinfachtes 
Verfahren) angewandt werden (Verzicht auf die frühzeitige Beteiligung) 
• Es kann von der Umweltprüfung und vom Umweltbericht abgesehen werden. 
• Eingriffe nach dem Bundesnaturschutzgesetz müssen nicht ausgeglichen 
werden. 
Die Bebauungsplanänderung dient der Nachverdichtung im Rahmen der Innenent- 
wicklung und trägt dem Bedarf zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum in 
angemessener Weise gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 3 BauGB Rechnung. 
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist gemäß Anlage 1 zum Gesetz über die Um- 
weltverträglichkeitsprüfung (UVPG) nicht notwendig.  
Negative Auswirkungen auf die Erhaltungsziele und Schutzzwecke der Natura 
2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind durch die vorliegende 
Planung nicht zu befürchten. 
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird im beschleunigten Verfahren - analog zum 
vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB - von der Umweltprüfung nach § 2 
Abs. 4 BauGB und der Erstellung eines Umweltberichts nach § 2a BauGB abgese- 
hen. Eine Eingriffs- und Ausgleichs-Bilanzierung ist ebenfalls nicht zu leisten. 
5.  Planungsrechtliche Situation 
5.1  Regionalplan Südhessen 2010  
Im Regionalplan Südhessen 2010 wird der Geltungsbereich des Bebauungsplanes 
als „Siedlungsbereich Bestand“ dargestellt. Daher ist der Bebauungsplan an die 
Ziele des Regionalplanes angepasst, entspricht also dem Erfordernis des § 1 Abs. 4 
BauGB. 
5.2  Flächennutzungsplan  
Der seit dem 01.04.2006 wirksame Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt weist das Plangebiet als "gemischte Baufläche" aus.  
Die Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 2 BauGB ist somit 
gewährleistet.

Begründung M 22  Seite 6 
  
5.3  Fluchtlinienplan  
Der Fluchtlinienplan 241 Blatt 2 aus dem Jahre 1958 ist rechtswirksam und weist 
das Eckgrundstück als Fläche für Parken aus.  
Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans M 22 - Friedrichstraße/Kasinostraße - 
wird der Fluchtlinienplan für diesen Teilbereich aufgehoben. 
6.  Schutzausweisungen 
6.1  Landschaftsschutz und Naturschutz 
Naturschutzgebiete, Vogelschutzgebiete und FFH-Gebiete werden von der Planung 
nicht tangiert.  
6.2  Baumschutzsatzung 
In Darmstadt sind alle Bäume innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile 
und im Geltungsbereich von Bebauungsplänen durch eine Baumschutzsatzung ge- 
schützt. Geschützt sind Bäume, die – gemessen in einem Meter Höhe – bei Laub- 
bäumen einen Stammumfang von mehr als 60 cm haben, bei Nadelbäumen von 
mehr als 90 cm. 
7.  Städtebauliche Situation und gegenwärtiger Bestand 
7.1  Lage des Plangebietes 
Das ca. 0,2 ha große Planungsgebiet liegt am Nordwestrand der Darmstädter In- 
nenstadt an der stark befahrenen Kasinostraße. Die Kasinostraße wurde in den 
Nachkriegsjahren erheblich aufgeweitet und zu einer wichtigen Durchgangsstraße 
in Nord-Süd-Richtung entwickelt (B 3 Frankfurt – Heidelberg).  
7.2  Bebauung 
Das unmittelbare Umfeld des Plangebietes ist durch eine drei- bis viergeschossige 
Blockrandbebauung im südlichen Bereich und eine IV - VI-geschossige Blockbe- 
bauung im nördlichen Bereich geprägt, die vor allem Wohnnutzung aufweist. Die 
vorhandene Dachlandschaft ist sehr heterogen. Es sind Satteldächer, Walmdächer 
mit und ohne Gauben sowie Flachdächer sowohl mit als auch ohne Staffelgeschoss 
vorhanden. Bei den Fassaden handelt es sich überwiegend um verputzte Lochfas- 
saden. 
Das Eckgrundstück ist unbebaut und wird derzeit als Parkplatz mit unbefestigter 
Schotterfläche genutzt. Die Nutzung erfolgt entsprechend den Ausweisungen des 
Fluchtlinienplans. Im südwestlichen Teil des Grundstückes befinden sich vier Stell- 
plätze mit derzeit ausschließlichem Nutzungsrecht für das benachbarte Grund- 
stück (Flst.-Nr. 181/3), sowie eine Trafostation. Ein Geh- und Fahrrecht für Flst.-Nr. 
181/3 ist im Grundbuch gesichert. An der südlichen Grundstücksgrenze ist auf 
dem Grundstück eine Brandabstandsbaulast im Baulastenverzeichnis eingetragen. 
Die Erschließung des zu bebauenden Grundstücks erfolgt über eine Zufahrt an der 
Friedrichstraße.

Begründung M 22  Seite 7 
  
8.  Emissionen – Immissionen 
Das Plangebiet ist durch Straßenverkehrsemissionen der Kasinostraße stark be- 
lastet.  
Im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung zum Bauleitplanverfahren (Fritz 
GmbH Beratende Ingenieure VBI, Einhausen, 27.03.2008) wurden die Geräusch- 
immissionen für das Planungsgebiet berechnet und Lärmschutzmaßnahmen fest- 
gelegt. 
8.1  Lärmeinwirkungen auf das Plangebiet 
Schallschutzmaßnahmen  
Da die im Gutachten ermittelten Beurteilungspegel die Orientierungswerte der DIN 
18005 überschreiten, ist der Schallschutz über geeignete passive Schallschutz- 
maßnahmen zu realisieren.  
Eine Lärmminderung durch aktive Schallschutzmaßnahmen in Form von Schall- 
schutzwänden oder Schallschutzwällen ist im Plangebiet nicht realisierbar. Daher 
sind bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten für Wohnungen und Aufenthaltsräume 
bauliche Vorkehrungen zur Lärmminderung zu treffen. Für die erforderliche Luft- 
schalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm (passiver Schallschutz) 
sind die Anforderungen der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) gemäß Ziffer 5 
und Tabelle 8 und 9 einzuhalten. Ein rechnerischer Nachweis, dass die Luftschall- 
dämmung von Außenbauteilen ausreicht, ist ausschließlich für die Fassadenberei- 
che zu führen, die dem Lärmpegelbereich III oder einem höheren Lärmpegelbereich 
zugeordnet werden. Der Einbau schallgedämmter Lüftungselemente in Räumen, 
die zum Schlafen genutzt werden, wird ab dem Lärmpegelbereich III empfohlen 
und ist ab dem Lärmpegelbereich IV zwingend vorzusehen. 
 
 
 
 
 
 
 
Festsetzungen zu passiven Lärmschutzmaßnahmen wurden unter Punkt I, Ziffer 10 
in den Bebauungsplan aufgenommen.  
Weitere Schallschutzmaßnahmen stellen auch die Festsetzungen zur Begrenzung 
der Wohnnutzung auf die Obergeschosse, sowie die Errichtung einer Wandscheibe 
entlang der Kasinostraße in Verlängerung der Außenwand des Baukörpers dar. Die 
Festsetzung der Wandscheibe ist zum Schutz der privaten Freibereiche vor Immis- 
sionen des Straßenverkehrs erfolgt.

Begründung M 22  Seite 8 
  
8.2  Unfallrisiko durch Emissionen 
Im Umfeld des Planungsgebietes befinden sich keine Störfallbetriebe, die unter die 
12. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-
Verordnung – 12. BimSchV) fallen. 
Ein Unfallrisiko im Sinne der Seveso-II-Richtlinie ist nicht zu erwarten. 
9.  Kampfmittel 
Von Seiten des Kampfmittelräumdienstes wird darauf hingewiesen, dass die Aus- 
wertung der beim Kampfmittelräumdienst vorliegenden Kriegsluftbilder ergeben 
hat, dass sich das im Lageplan näher bezeichnete Gelände in einem Bombenab- 
wurfgebiet befindet. 
Vom Vorhandensein von Kampfmitteln auf solchen Flächen muss grundsätzlich 
ausgegangen werden. 
Der Kampfmittelräumdienst weist in diesem Zusammenhang auf folgendes hin: 
In den Bereichen, in denen durch Nachkriegsbebauungen bereits bodeneingreifen- 
de Baumaßnahmen bis zu einer Tiefe von mind. 4 Metern durchgeführt wurden 
sowie bei Abbrucharbeiten sind keine Kampfmittelräummaßnahmen notwendig. 
Bei allen anderen Flächen ist eine systematische Überprüfung (Sondieren auf 
Kampfmittel, ggfs. nach Abtrag des Oberbodens) vor Beginn der geplanten Bauar- 
beiten auf den Grundstücksflächen erforderlich, auf denen bodeneingreifende Maß- 
nahmen stattfinden. Hierbei soll grundsätzlich eine EDV-gestützte Datenaufnahme 
erfolgen. 
Sofern die Fläche nicht sondierfähig sein sollte (z.B. wg. Auffüllungen, Versiegelun- 
gen oder sonstigen magnetischen Anomalien), sind aus Sicherheitsgründen weitere 
Kampfmittelräummaßnahmen vor bodeneingreifenden Bauarbeiten erforderlich. 
Es ist dann notwendig, einen evtl. vorgesehenen Baugrubenverbau (Spundwand, 
Berliner Verbau usw.) durch Sondierungsbohrungen in der Verbauachse abzusi- 
chern. Sofern eine sondierfähige Messebene vorliegt, sollen die Erdaushubarbeiten 
mit einer Flächensondierung begleitet werden. 
10.  Wasserwirtschaftliche Belange 
10.1  Wasserversorgung 
Die Versorgung des Plangebiets mit Trink- und Löschwasser erfolgt durch die 
HEAG Südhessische Energie AG.  
Die erforderliche Menge ist durch bestehende wasserrechtliche Genehmigungen 
abgedeckt und wasserrechtlich und wasserwirtschaftlich ohne Probleme und ohne 
nachteilige Auswirkungen auf Natur und Landschaft nachweislich bereitstellbar. 
10.2  Schutz- und Sicherungsgebiete nach dem Hessischen Wassergesetz 
Das Plangebiet liegt in keinem Schutz- oder Sicherungsgebiet nach dem Hessi- 
schen Wassergesetz.

Begründung M 22  Seite 9 
  
10.3  Bodenversiegelung / Versickerung von Niederschlagswasser 
Regelungen zum Maß der Bodenversiegelung und zur Versickerung von Nieder- 
schlagswasser werden in den textlichen Festsetzungen wie folgt getroffen: 
„Befestigte, nicht überdachte Flächen der Baugrundstücke und private Stellplätze 
sind, so weit wasserwirtschaftliche und gesundheitliche Belange nicht entgegen- 
stehen, wasserdurchlässig anzulegen. 
Nicht als Brauchwasser genutztes Niederschlagswasser soll, soweit wasserwirt- 
schaftliche und gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen, auf den Bau- 
grundstücken versickert werden.“ 
10.4  Abwasser 
Das Plangebiet ist an vorhandene Abwasseranlagen (Kanal, Kläranlage) ange- 
schlossen. 
10.5  Oberirdische Gewässer 
Oberirdische Gewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden. 
10.6  Altlasten 
Im Bereich des Bebauungsplanes sind keine schädlichen Bodenveränderungen, Alt- 
lasten oder Grundwasserschäden bekannt. 
Bei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf sensori- 
sche Auffälligkeiten zu achten. Werden solche Auffälligkeiten des Untergrundes 
festgestellt, die auf das Vorhandensein von schädlichen Bodenveränderungen hin- 
weisen, ist umgehend das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt 
Darmstadt, Dez. IV/Da 41.5 zu informieren. 
11.  Bestand und Bewertung der Naturraumpotenziale 
11.1  Voraussichtliche Umweltauswirkungen 
Es bestehen keine Hinweise auf das Vorkommen streng geschützter Tier- oder 
Pflanzenarten im Plangebiet. 
Das Eckgrundstück weist keine Grünflächen auf. Lediglich an den Grundstücksrän- 
dern zur Nachbarbebauung und parallel der Zufahrt sind vereinzelt Sträucher zu 
finden. 
Es ist nicht mit Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden, Wasser, Luft und Klima, 
Mensch, Flora und Fauna sowie Mensch und Kultur- und Sachgüter zu rechnen, da 
die derzeitige Nutzung als Parkplatzfläche nahezu keine ökologische Bedeutung 
hat. 
Zusammengefasst dargestellt besitzt das Plangebiet keine Bedeutung für den Ar- 
ten- und Biotopschutz.

Begründung M 22  Seite 10  
  
11.2  Wasser 
Das Plangebiet liegt im Bereich der Kernstadt von Darmstadt. Hier ist generell mit 
anthropogen beeinträchtigter Grundwasserbeschaffenheit und gestörten Grundwas- 
serverhältnissen zu rechnen. 
Die unversiegelten, als Gartenflächen genutzten Bereiche des Plangebietes haben 
eine Bedeutung zur Grundwasserrückhaltung und -neubildung. 
Im Plangebiet sind keine Oberflächengewässer vorhanden. 
Der Grundwasserflurabstand liegt bei über 10 m unter GOK. 
11.3  Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und 
Landschaft 
11.3.1  Oberflächengestaltung 
Befestigte, nicht überdachte Flächen und private Stellplätze sind wasserdurchläs- 
sig anzulegen, um den Anteil an versiegelten Flächen möglichst gering zu halten. 
Vollständige Versiegelung führt zum Aufheizen der Flächen im Sommer, Erwär- 
mung der Umgebung durch Rückstrahlung, erhöhtem Staubanfall und schnellem 
Abfluss des Niederschlagswassers. 
11.3.2  Niederschlagswasserversickerung 
Die dezentrale Versickerung von Regenwasser dient der Anreicherung des Grund- 
wassers und der Vermeidung eines beschleunigten Oberflächenabflusses mit damit 
verbundenen Abflussspitzen in Vorflutern nach Niederschlägen von befestigten und 
überbauten Flächen. Der mit der Bebauung und der Versiegelung einhergehende 
Eingriff in den Grund- und Oberflächenwasserhaushalt wird so zumindest teilweise 
wieder ausgeglichen. 
11.3.3  Zisternensatzung 
Als vorgesehene Sparmaßnahme und zur Entlastung der Kanäle wird eine Nutzung 
des Niederschlagswassers als Brauchwasser durch eine „Satzung zur Schaffung 
von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser“ aufgrund 
§ 37 Abs. 4 Hessisches Wassergesetz festgesetzt.  
 
12.  Beschreibung und Beurteilung der Eingriffe in Natur und Landschaft und erfor- 
derlicher Ausgleichsmaßnahmen nach § 1a BauGB 
Bei dem zu beplanenden Grundstück handelt es sich derzeit um eine Schotterflä- 
che, welche als Parkplatzfläche genutzt wird. Aufgrund des durchzuführenden Auf- 
stellungsverfahrens nach § 13a BauGB ist gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB kein 
Ausgleich erforderlich.  
13.  Klimaschutz 
Maßnahmen zum Klimaschutz müssen entsprechend der Energieeinsparverord- 
nung (EnEV) und Anforderungen des EEWärmeG in der jeweils gültigen Fassung 
nachgewiesen werden.

Begründung M 22  Seite 11  
  
14.  Städtebauliches Konzept 
In Anlehnung an die umliegende Nachbarbebauung wird für das Plangebiet eine 
Viergeschossigkeit mit Staffelgeschoss festgesetzt. An der Kasinostraße wird die 
Bauflucht in Anlehnung an die südliche Nachbarbebauung nach vorne gesetzt, um 
den ohnehin schon sehr breiten Straßenquerschnitt der Kasinostraße optisch nicht 
zu erweitern. Zur Friedrichstraße hin wird die Bauflucht der westlichen Nachbarbe- 
bauung aufgenommen um unnötige Versprünge in der Straßenflucht zu verhindern 
und das städtebauliche Erscheinungsbild der Blockrandbebauung zu stärken.  
Ein lückenloser Anschluss an die vorhandene Bebauung ist nicht möglich, da auf- 
grund der Festsetzung des geltenden Fluchtlinienplans als Parkplatzfläche an den 
Gebäudebrandwänden der Nachbarbebauung Fensterflächen entstanden sind. 
Durch den kompakten Baukörper ist es möglich auf die bestehenden Restriktionen 
(Nutzungsrecht Stellplätze, Brandlast), die auf dem Grundstück bestehen, einzuge- 
hen und gleichzeitig zur Steigerung der Aufenthaltsqualität eine kleine Grünfläche 
anzulegen. Eine Mauer in Verlängerung der östlichen Außenwand (Fassade Kasino- 
straße), soll den Bereich der Grünfläche vor Immissionen schützen. Eine Hecken- 
bepflanzung dient der Auflockerung des Straßenbildes der Kasinostraße. 
Die Erschließung des Grundstückes erfolgt über zwei Zufahrten ausschließlich an 
der Friedrichstraße, um den Verkehrsfluss an der Kasinostraße nicht zu beeinträch- 
tigen und mehr Verkehrsicherheit zu gewährleisten. Eine Zufahrt dient für die Stell- 
plätze auf dem hinteren Grundstück und eine als Garagenzufahrt.  
15.  Inhalt und Begründung der Festsetzungen im Bebauungsplan 
15.1  Art der baulichen Nutzung 
Um das Ziel der Planaufstellung zu gewährleisten und dem zunehmenden Woh- 
nungsmangel entgegen zu wirken ist das Plangebiet als Allgemeines Wohngebiet 
(WA) ausgewiesen. Bei der vorhandenen Bebauung entlang der Friedrichstraße 
handelt es sich auf beiden Straßenseiten um Wohngebäude.   
Von den unter § 4 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sind nur An- 
lagen für Verwaltungen zulässig. Durch die Festsetzung der ausschließlichen Nut- 
zung des Erdgeschosses als Garage, ist keine sinnvolle Unterbringung der unter 
§ 4 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen in den oberen Stockwerken 
möglich. Die weiteren besteht hier die Absicht, den Gebietscharakter durch Wohn- 
nutzung zu stärken. 
Die Einschränkung der Wohnnutzung auf die oberen Geschosse erfolgt aufgrund 
der hohen Lärmimmissionen durch die Kasinostraße.  
15.2  Maß der baulichen Nutzung 
15.2.1  Grundflächenzahl 
Es wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 entsprechend den Obergrenzen des 
§ 17 BauNVO festgesetzt. Dies stellt unter Beachtung der Restriktionen und den 
teilweise sehr verdichteten Nachbargrundstücken eine angemessene Dichte dar.

Begründung M 22  Seite 12  
  
15.2.2  Zahl der Vollgeschosse 
Die Höhe der geplanten Wohnbebauung mit einer Viergeschossigkeit plus eines 
möglichen Staffelgeschosses ist auf die unmittelbare Nachbarschaft abgestimmt, 
die III bis VI Geschosse aufweist. 
15.3  Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen 
Nicht überdachte Stellplätze sind nur innerhalb der in der Planzeichnung mit „St“ 
gekennzeichneten Flächen zulässig. Garagen und überdachte Stellplätze sind nur 
innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Sinn dieser Festsetzungen 
ist es, die nicht überbaubaren Flächen von diesen Anlagen freizuhalten, um Begrü- 
nungen auf den Grundstücksfreiflächen herstellen zu können. 
Aufgrund der hohen Lärmbelästigung durch die verkehrsreiche Kasinostraße ist im 
Erdgeschoß des geplanten Wohngebäudes keine Wohnnutzung sondern die Nut- 
zung als Garage vorgesehen. 
Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind als Nebenanlagen nur Spiel- 
flächen, eine Gartenhütte von max. 10 m² Grundfläche, sowie die im erforderlichen 
Umfang nötigen Mülltonnenschränke, Wege und Zufahrten, zulässig. 
15.4  Geh- und Fahrrecht 
In Verbindung mit den Stellplätzen in südwestlichen Bereich des Baugrundstücks 
ist zu Gunsten des Grundstückes Flst.-Nr. 181/3 ein Geh- und Fahrrecht im Grund- 
buch eingetragen.  
16.  Inhalt und Begründung der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen 
Dachform 
Mit den festgesetzten Flachdächern bzw. flachgeneigten Dächern wird die aus städ- 
tebaulicher Sicht beabsichtigte Höhenstaffelung mit einem Staffelgeschoss ermög- 
licht. 
Einfriedungen 
Die Einfriedung mit einer Heckenbepflanzung als Schnitthecke dient der gestalteri- 
schen Aufwertung der Kasinostraße und zusätzlich zum Schutz der Bewohner vor 
Staub- und Abgasemissionen.  
Nebenanlagen 
Die Einhausung bzw. Umpflanzung von Mülltonnen dient dem Schutz dieser Berei- 
che vor direktem Einblick und direkter Sonneneinstrahlung. Da keine große Garten- 
fläche zu unterhalten und zu pflegen ist, erfolgt die Begrenzung der Größe der Gar- 
tenhütte auf 10 m². 
Werbeanlagen 
Die Einschränkung von Werbeanlagen dient dem Stadtbild. 
 
Die Dezernentin III: 
 
 
 
 
Brigitte Lindscheid 
Stadträtin

Beratungsverlauf (5)

TOP 9
TOP 6
TOP 13
TOP 13
TOP 172

Orte (4)

  • Friedrichstraße 34
  • Kasinostraße 16
  • Wilhelminenstraße 1
  • Groß-Gerauer Weg 4

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Details

Vorlagen-Nr.
2012/0138
Typ
Magistratsvorlage
Datum
24.04.2012
Erstellt
29.09.2026 00:00