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Bebauungsplan M 22 - Friedrichstraße / Kasinostraße - (Satzungsbeschluss und Teilaufhebung des Fluchtlinienplans 241/2)
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Bebauungsplan M 22 - Friedrichstraße / Kasinostraße - Gemarkung Darmstadt, Flur 4, Fist.-Nr. 191/2, 1233/6 teilw. u. 1238/1 teilw. für das Gebiet Ecke Friedrichstraße und Kasinostraße mit Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen M 1:500 l. Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) Aufgrund des $ 9 BauGB in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. | S. 2414) in Verbindung mit der Bau- nutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) und der Planzeichen- verordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58) werden festgesetzt: 1. Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs 2. Art der baulichen Nutzung 2.1 Allgemeines Wohngebiet ($ 4 BauNVO) WA Von den unter & 4 (3) BauNVO genannten Nutzungen sind nur Anlagen für Verwaltungen (8 4 (3) Nr. 3 BauNVO) ausnahmsweise zulässig. 2.2 Wohnungen sind nur in den oberen Stockwerken (ab 1.0G) zulässig. 3. Maß der baulichen Nutzung 3.1 Als Grundflächenzahl (GRZ) wird die in $ 17 (1) BauNVO genannte zulässige Obergrenze festgesetzt. GRZ 0,4 Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen von Garagen Stellplätzen und deren Zufahrten bis zu 50% überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. 3.2 Zahl der Vollgeschosse als Höchstgrenze (8 16 (4) BauNVO) IV 3.3 Staffelgeschoss Ss Zulässig ist ein Staffelgeschoss. Die Außenwände des Staffelgeschosses müssen an allen Gebäudeseiten um mindestens 1,5 m gegenüber den Außenwänden des obersten Geschosses zurückversetzt sein. Im Bereich des Treppenhauses ist ab einer Außenwandhöhe von 14,20 m ü. NN ein Rücksprung von 0,75 m in einer Breite von max. 3,10 m ausreichend. 4. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen 4.1 Baugrenzen Die westliche Baugrenze kann durch Balkone bis zu einer Tiefe von 1,0 m mit einer Gesamtlänge von 12,50 m überschritten werden. Die südliche Baugrenze kann durch Balkonen bis zu einer Tiefe von 1,0 m mit einer Gesamtlänge von max. 5,0 m überschritten werden. Ebenfalls zulässig ist die Überschreitung der südlichen Baugrenze durch eine Wandscheibe bis zu einer Tiefe von 1,60 m und einer Wanddicke von 50 cm. An der südöstlichen und der nordöstlichen Gebäudeecke ist ebenfalls eine Überschreitung der Baugrenze von 25 cm für ein Wärmedämmverbundsystem zulässig. 5. Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen 5.1 Garagen und überdachte Stellplätze (Carports) sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen im UG und EG zulässig. Nicht überdachte Stellplätze sind nur innerhalb der in der r Planzeichnung mit "St" gekennzeichneten Flächen und innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Imaaaaeaeeeen 5.2 Nebenanlagen Auf den nicht überbaubaren Grundstückflächen sind als Nebenanlagen nur Spielflächen, eine Gartenhütte von max. 10 m? Grundfläche, Mülltonnenschränke sowie notwendige Zuwegungen und Zufahrten zulässig. 6. Verkehrsflächen 6.1 Öffentliche Straßenverkehrsfläche 6.2 Ein- und Ausfahrt 7. Flächen für Versorgungsanlagen 7.1 Elektrizität 8. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 8.1 Oberflächenbefestigung Befestigte, nicht überdachte Flächen der Baugrundstücke, private Zufahrten und Stellplätze sind, soweit wasserwirtschaftliche und gesundheitliche Belange nicht entgegen stehen, wasserdurchlässig anzulegen. [ 8.2 Nicht als Brauchwasser genutztes Niederschlagswasser soll, soweit wasserwirtschaftliche und gesundheitliche Belange nicht entgegen stehen, auf den Baugrundstücken versickert werden. 9. Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern; Bindungen für die Bepflanzung 9.1 anzupflanzende Bäume Es sind ausschließlich standortgerechte einheimische Laubbäume anzupflanzen. Die Anpflanzung ist mit dem Grünflächenamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt abzustimmen. Neu zu pflanzende Bäume müssen bei der Pflanzung einen Stammumfang von 18/20 cm aufweisen. 9.2 Die gekennzeichneten Grünflächen sind gärtnerisch zu gestalten und mit standortgerechten einheimischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen und zu unterhalten. Die Anpflanzung ist mit dem Grünflächenamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt abzustimmen. 9.3 Innerhalb der gekennzeichneten Fläche ist eine Heckenbepflanzung /Schnitthecke herzustellen und dauerhaft zu unterhalten. An der Kasinostraße soll die Höhe der Hecke bis 2,0 m betragen. 10. Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zur Vermeidung oder Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundesimmissionsschutzgesetzes 10.1 Im Geltungsbereich sind auf Grund der hohen Verkehrslärmimmissionen (gem. 89 BauGB) für Wohnungen und sonstige Räume, die nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt dienen, bauliche Vorkehrungen zur Lärmminderung zu treffen. Zum Schutz der Aufenthaltsräume gegen Außenlärm ist nachzuweisen, dass die Anforderungen an die Luftschalldämmung der Außenbauteile gemäß Ziffer 5 und Tabelle 8 und 9 der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau -Anforderungen und Nachweise, Ausgabe 1989) erfüllt werden (s. Ziff. IV.6). Sofern Räume, die vorwiegend zum Schlafen genutzt werden (Schlafzimmer, Kinderzimmer), an Fassaden orientiert sind, die dem Lärmpegebereich IV oder höher zugeordnet werden, ist der Einbau von schallgedämmten Lüftungseinrichtungen zwingend erforderlich. Im Falle des Lärmpegelbereichs I/IIl wird der Einbau von schallgedämmten Lüftungseinrichtungen empfohlen. Zur Gewährleistung gesunder Wohnverhältnisse sind an allen betroffenen Gebäudefassaden passive Schallschutzmaßnahmen auf der Grundlage der DIN 4109 zu realisieren. 10.2 Zwischen den beiden Pflanzgebotsflächen (s.l 9.2 u. 9.3) ist zusätzlich, zum Schutz gegen Immissionen in Verlängerung der Außenwand des Gebäudes (Fassade Kasinostraße) eine 1,60 m hohe Mauer zu errichten. ll. _ Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen Aufgrund $ 81 Hessische Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 i.V.m. 8 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt: 1. Dachform / Dachneigung Zulässig sind nur Flachdächer oder flachgeneigte Dächer mit einer Neigung von max. 15°. 2. Einfriedungen Einfriedungen sind nur an den Grundstücksgrenzen zulässig. An der gesamten Grundstücksgrenze zur Kasinostraße ist eine Heckenbepflanzung / Schnitthecke vorzusehen (s.Ziff. 1 9.3). Diese soll die Baulinie der südlich angrenzenden Gebäude aufnehmen. Die Schnitthecke ist in die Friedrichstraße hinein fortzusetzen. Im sonstigen Plangebiet sind Metallstabzäune als Grundstückseinfriedung zulässig. 3. Außenanlagen Stellplatzflächen und Wege sind mit versickerungsfähigen Pflaster- oder Kiesbelägen (wassergebundene Decke) zu befestigen. Mülltonnen und -behälter sind in entsprechenden Schränken im Freien durch Umpflanzung oder Rankgerüste mit entsprechender Begrünung der Sicht zu entziehen und gegen Sonnenstrahlung abzuschirmen. 4. Werbeanlagen Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung und nur unterhalb der Fensterzone des 1. Obergeschosses bis zu einer Größe von max. 4,0 m Länge und einer Höhe von 0,6 m zulässig. Sich bewegende oder akustische Werbeelemente, Lichtprojektionen und Bildschirmwerbungen sowie großflächige Fassadenbemalungen sind nicht zulässig. Ill. Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser Aufgrund 8 37 Abs. 4 Hessisches Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548) i.V.m. 8 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt: Zur Schonung des natürlichen Wasserhaushaltes sind auf den Grundstücken Zisternen zu errichten. Sie sollen zur Aufnahme von Niederschlagswasser dienen, das auf den Dachflächen anfällt. Das Fassungsvermögen der Zisternen muss mindestens 25 l/m? horizontal projizierte unbegrünte Dachfläche betragen. Das Zisternenwasser soll als Brauchwasser ( z. B. für Gartenbewässerung, WC-Spülung etc.) genutzt werden. IV. Hinweise 1. Bodendenkmale Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmale bekannt werden, so ist dies dem Landesamt für Denkmalpflege (Archäologische Denkmalpflege) oder der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen. 2. Umweltschutz Im Interesse des Umweltschutzes wird empfohlen, Flächenversiegelungen, Wasserverbrauch- und Energieverbrauch durch geeignete Maßnahmen soweit wie möglich einzuschränken. 3. Bodenveränderungen Bei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf sensorische Auffälligkeiten zu achten. Werden solche Auffälligkeiten des Untergrundes festgestellt, die auf das Vorhandensein von schädlichen Bodenveränderungen hinweisen, ist umgehend das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dez. IV/DA 41.5, zu informieren. 4. Altflächen / Altlasten Bei Baugenehmigungsverfahren, die Altflächen, schädliche Bodenveränderungen und/oder Grundwasserschäden betreffen, ist das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dez. IV/DA 41.5 (zuständige Bodenschutzbehörde), zu beteiligen. 5. Kampfmittelbelastung und -räumung Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in einem Bombenabwurfgebiet und es muss grundsätzlich vom Vorhandensein von Kampfmitteln ausgegangen werden. Bei allen Flächen, bei denen bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden, sind systematische Überprüfungen (Sondierungen auf Kampfmittel) vor Beginn der geplanten Bauarbeiten erforderlich. Die „Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Lande Hessen“ sind zu beachten. 6. Lärmschutz Im Plangebiet werden die Orientierungswerte der DIN 18005 durch Verkehrslärm überschritten (s. Abbildung 1 u. 2). Abgrenzung unterschiedlicher Lärmpegelbereiche (LPG), z.B. LPB IV Lärmpegelbereich nach DIN 4109 vom November 198 „Maßgeblicher Außenlärmpegel“, Tabelle 8: Lärmpegelbereich “Maßgeblicher Erforderliches Gesamt-Schalldämm-Maß der jeweiligen nach DIN 4109 | Außenlärmpegel” Außenbauteile nach DIN 4109 vom November 1989, Tab. 8 vom November [dB(A)] (erf. Rw,res in [dB]) 1989 Aufenthaltsräume in Wohnungen, Büroräume u. ä. Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, | Unterrichtsräume u. ä. | I 56 bis 60 35 30 In 61 bis 65 35 30 IV 66 bis 70 | 40 | 35 V 71 bis 75 45 40 VI 76 bis 80 50 45 Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften/Gutachten können bei der Wissenschaftsstadt Darmstadt/Stadtplanungsamt eingesehen werden. 7. Klimaschutz Maßnahmen zum Klimaschutz müssen entsprechend der Energieeinsparverordnung (EnEV) und den Anforderungen des EEWärmeG in der jeweils gültigen Fassung nachgewiesen werden. 8. Leitungsschutzmaßnahmen Tiefwurzelnde Bäume müssen It. DIN 18920 und den technischen Richtlinien GW 125 einen Mindestabstand von 2,5 m zu Versorgungsleitungen aufweisen. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind die Ver- und Entsorgungsleitungen gegen Wurzeleinwirkungen zu sichern oder die Standorte der Bäume entsprechend zu verschieben. Pflanzmaßnahmen im Nahbereich zu Versorgungsleitungen sind mit dem Versorgungsträger abzustimmen. Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver-und Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989; insbesondere Abschnitt 3, zu beachten. 9. _ Öffentliche Verkehrsflächen Die innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dargestellten Einrichtungen (Fahrbahn, Gehwege etc.) sind unverbindliche Eintragungen des Bestands oder des Ausbauvorschlags. Sie dienen nur zur Erläuterung der Planung, sind nicht Bestandteil der Festsetzungen dieses Bebauungsplanes und können bei der weiteren Ausführungsplanung besonderen örtlichen Gegebenheiten angepasst werden. 10. Stellplätze Bei der Herstellung von Stellplätzen ist die Einstellplatzsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 04.05.2009 - insbesondere $ 4 - zu beachten. 11. _Geh- und Fahrrecht Zu Gunsten des Grundstückes Flst.-Nr.181/3 ist in Verbindung zur Friedrichstraße ein Geh- und Fahrrecht im Grundbuch gesichert. Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Darmstadt, den Stadtplanungsamt Dieter von Mackensen Rechtsgrundlagen: Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. | S. 1509) Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. | S. 466) Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 | S. 58), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. | S. 1509) Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46) Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl. IS. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.09.2011 (GVBl. IS. 428) Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. | S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 16.12.2011 (GVBl. | S. 786) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. IS. 2542), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 06.02.2012 (BGBl. | S. 148, 181) Hess. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) i.d.F. vom 20.12.2010 (GVBl. I S. 629) Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 584) Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. | S. 262, 270), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.06.2011 (GVBl. | S. 291) Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 26.09.2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 24.02.2012 (BGBl. | S. 212) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. IS. 94), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 06.10.2011 (BGBl. I S. 1986) Beschleunigtes Verfahren nach $ 13a BauGB: Aufstellungsbeschluss: Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 21.05.1992. Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. 82 (1) im „Darmstädter Echo“ am 12.06.1992. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit: Beschluss des Magistrats vom 25.03.1992. Bekanntmachung der öffentlichen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und über die Gelegenheit zur Anhörung im „Darmstädter Echo“ am 15.05.1992. Öffentliche Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und Anhörung gem. & 3 (1) BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom 15.05.1992 bis einschließlich 15.06.1992. Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung gem. 8 4 (1) BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden mit Schreiben vom 27.05.1992. geänderter Aufstellungsbeschluss: Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 15.12.2011. Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. $2 (1) und nach $ 13a (3) BauGB im „Darmstädter Echo“ am 09.01.2012. Öffentliche Auslegung: Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 15.12.2011. Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am 09.01.2012. Öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses Bebauungsplans mit Begründung gem. $ 3 (2) BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom 17.01.2012 bis einschließlich 17.02.2012. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. $ 4 (2) BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden mit Schreiben vom 29.12.2011. Satzungsbeschluss: Dieser Bebauungsplan mit den im Plan enthaltenen Satzungen wurde gem. $& 10 (1) BauGB von der Stadtverordnetenversammlung zur Satzung beschlossen am . Diese Ausfertigung stimmt mit dem zur Satzung beschlossenen Plan überein. Ausgefertigt: Darmstadt, den Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Die Dezernentin Bekanntmachung: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans gem. & 10 (3) BauGB und der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am Öffentliche Auslegung dieses Bebauungsplans mit Begründung gem. $ 7 Hess. Gemeindeordnung (HGO) i. V. m. 8 7 (3) der Hauptsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom bis einschließlich . Inkrafttreten: Inkrafttreten dieses Bebauungsplans am Darmstadt, den Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Die Dezernentin WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT Gemarkung Darmstadt Flur 4 M 1:500 Bebauungsplan M 22 - Friedrichstraße / Kasinostraße - für das Gebiet Ecke Friedrichstraße und Kasinostraße mit Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 02.05.2012 an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Amt: Stadtplanungsamt Behandlung in öffentl. Sitzung Ja Nein OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Ja Nein Internetfähig Verteiler: Vorlage-Nr. 2012/0138 Magistratsbeschluss-Nr. Produkt-Nr.: 511020 Kostenstelle: 061-010-1000 Investitionsnummer: Kostenträger: 5110-21 Sachkonto: Betreff: Bebauungsplan M 22 - Friedrichstraß e / Kasinostraße - (Satzungsbeschluss und Teilaufhebung des Fluchtlinienplans 241/2) Vorlage vom: 24.04.2012 Beschlussvorschlag: 1. Zum offen gelegten Entwurf des Bebauungsplans M 22 - Friedrichstraße / Kasinostraße - gingen im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB die in Anlage 1 zusammengefassten Stellungnahmen ein. Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der jeweiligen Prüfung (Anlage 1) entschieden. 1. Der vorliegende Bebauungsplan M 22 - Friedrichstraße / Kasinostraße für das Gebiet Ecke Friedrichstraße und Kasinostraße, wird mit seiner Begründung (Anlage 2) und den in den Bebauungsplan aufgenommenen Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser zur Satzung beschlossen. Gleichzeitig wird der Fluchtlinienplan 241/2 im Geltungsbereich des Bebauungsplans M 22 aufgehoben. - 2 - Anlagen: Anlage 1: Prüfung der Stellungnahmen der TÖB zum Bebauungsplanentwurf M 22 Anlage 2: Begründung zum Bebauungsplan M 22 Bebauungsplan M 22 (wird zu den Sitzungen aufgehängt / ausgelegt) Datenschutzrelevante Anlage: Folgekosten: Ja Nein Beschluss des Magistrats vom - 3 - Begründung zur Magistratsvorlage 2012/0138 vom 24.04.2012: Ziel und Zweck der Planung ist es, auf dem derzeit unbebauten als Parkplatzfläche genutzten Eckgrundstück eine Wohnbebauung zu ermöglichen. Um die planungsrechtliche Voraussetzung zu schaffen, wird der Bebauungsplan M 22 aufgestellt und gleichzeitig der Fluchtlinienplan 241/2, der das Eckgrundstück als Parkplatzfläche ausweist (siehe Abbildung unten), für das Gebiet des Geltungsbereichs des Bebauungsplans M 22 aufgehoben. Ausschnitt aus dem Fluchtlinienplan 241/2 (ohne Maßstab) Das Bebauungsplanverfahren wird nach § 13a BauGB weitergeführt, da die Voraussetzungen erfüllt sind. Im beschleunigten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen. Nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 15.12.2011 fand die öffentliche Auslegung des Entwurfs mit der zugehörigen Begründung in der Zeit vom 17.01.2012 bis einschließlich 17.02.2012 statt. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, sowie die Abstimmung mit den Nachbargemeinden, wurden mit Schreiben vom 29.12.2011 durchgeführt. - 4 - Zu 1: In Anlage 1 wurden die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB eingegangenen Stellungnahmen zum Bebauungsplanentwurf M 22 zusammengefasst und entsprechend geprüft. Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB zu diesem Bebauungsplanentwurf gingen keine Stellungnahmen ein. Zu 2: Der aufgrund der Stellungnahmen überarbeitete Bebauungsplan M 22 - Friedrichstraße / Kasinostraße - ist mit seiner Begründung (Anlage 2) und den im Plan enthaltenen Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser gemäß § 10 BauGB als Satzung zu beschließen. Der Bebauungsplan wird anschließend durch öffentliche Bekanntmachung in Kraft gesetzt. Gleichzeitig wird der Fluchtlinienplan 241/2 im Geltungsbereich des Bebauungsplans M 22 aufgehoben (siehe Abbildung Seite 4). Die Dezernentin III: Brigitte Lindscheid Stadträtin Vorab werden übersandt: • 9 Exemplare des Bebauungsplans M 22 für die Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung • Akten z. Hd. des Berichterstatters Darmstadt, den 24.04.2012 III/61.2 ha NSt. 2112
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Bebauungsplan M 22– Friedrichstraße / Kasinostraße – 24.04.2012 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 1 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 1.1 Regierungspräsidium Darmstadt, Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darm- stadt (Schreiben 02.02.2012): Von Seiten des Kampfmittelräumdienstes wird ausgeführt, dass über die Auswertung der beim Kampfmittelräumdienst vorliegenden Kriegsluftbil- der ergeben hat, dass sich das im Lageplan näher bezeichnete Gelände in einem Bombenabwurfgebiet befindet. Vom Vorhandensein von Kampfmitteln auf solchen Flächen muss grundsätzlich ausgegangen werden. In den Bereichen, in denen durch Nachkriegsbebauungen bereits boden- eingreifende Baumaßnahmen bis zu einer Tiefe von mind. 4 Metern durchgeführt wurden sowie bei Abbrucharbeiten sind keine Kampfmittel- räummaßnahmen notwendig. Bei allen anderen Flächen ist eine syste- matische Überprüfung (Sondieren auf Kampfmittel, ggfs. nach Abtrag des Oberbodens) vor Beginn der geplanten Bauarbeiten auf den Grund- stücksflächen erforderlich, auf denen bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden. Hierbei soll grundsätzlich eine EDV-gestützte Datenaufnahme erfolgen. Sofern die Fläche nicht sondierfähig sein sollte (z.B. wg. Auffüllungen, Versiegelungen oder sonstigen magnetischen Anomalien), sind aus Si- cherheitsgründen weitere Kampfmittelräummaßnahmen vor bodenein- greifenden Bauarbeiten erforderlich. Es ist dann notwendig, einen evtl. vorgesehenen Baugrubenverbau (Spundwand, Berliner Verbau usw.) durch Sondierungsbohrungen in der Verbauachse abzusichern. Sofern eine sondierfähige Messebene vorliegt, sollen die Erdaushubarbeiten mit einer Flächensondierung begleitet werden. Zur eigenen Sicherheit sollte bescheinigt werden, dass die Kampfmittel- räumungsarbeiten nach dem neuesten Stand der Technik durchgeführt wurden. Der Bescheinigung ist ein Lageplan beizufügen, auf dem die untersuchten Flächen dokumentiert sind. Weiterhin ist das verwendete Detektionsverfahren anzugeben. Für die Dokumentation der Räumdaten beim Kampfmittelräumdienst des Landes Hessen wurde das Datenmo- dul KMIS-R entwickelt. Bei der Beauftragung des Dienstleisters wird darum gebeten, auf die Verwendung des Datenmoduls KMIS-R hinzuwei- Unter IV. Hinweise ist ein entsprechender Hinweis (Kampfmittel- räumung) aufgenommen worden. Die Begründung ist ebenfalls um diesen Punkt ergänzt worden. Anlage 1 Bebauungsplan M 22– Friedrichstraße / Kasinostraße – 24.04.2012 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 2 sen. Hierfür ist es erforderlich, dass die überprüften und geräumten Flä- chen örtlich mit den Gauß/Krüger Koordinaten eingemessen werden. Nach Abschluss der Arbeiten wird um Übersendung des Lageplans und der KMIS-R-Datei gebeten. Das Datenmodul KMIS-R kann kostenlos von der nachstehenden Internetseite des Kampfmittelräumdienstes herun- tergeladen werden: http://www.rp-darmstadt.hessen.de (Sicherheit und Ordnung, Gefahren- abwehr, KMRD) Die Kosten für die Kampfmittelräumung (Aufsuchen, Bergen, Zwischen- lagern) sind vom Antragsteller/Antragstellerin, Interessenten/ Interes- sentin oder sonstigen Berechtigten (z.B. Eigentümer/Eigentümerin, In- vestor/Investorin) zu tragen. Die genannten Arbeiten sind daher von die- sen selbst bei einer Fachfirma in Auftrag zu geben und zu bezahlen. Für die Dokumentation der durchgeführten Kampfmittelräumung werden die örtlichen Gauß/Krüger-Koordinaten benötigt. Bei der Angebotseinholung oder der Beauftragung einer Fachfirma sind immer das Aktenzeichen I 18 KMRD – 6b 06/05- Da 848-2012 anzugeben und eine Kopie dieser Stellungnahme beizufügen. Da Kampfmittelräumarbeiten im Voraus schwer zu berechnen sind, wird die Abrechnung der Leistungen nach tatsächlichem Aufwand für unumgänglich gehalten. Dies ist in jedem Falle Vor aussetzung für eine positive Rechnungsprüfung zum Zwecke der Kostenerstattung durch den Bund gem. Nr. 3. der Allgemeinen Bestim- mungen für die Kampfmittelräumung. Eine Kopie des Auftrages ist dem Dezernat I 18 –Kampfmittelräumdienst- zur Kenntnisnahme zuzusenden. Den Abtransport -ggfs. auch die Entschärfung- und die Vernichtung der gefundenen Kampfmittel wird das Land Hessen -Kampfmittelräumdienst- weiterhin auf eigene Kosten übernehmen. 1.2 Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Münsterplatz 2, 55116 Mainz (Schreiben vom 17.01.2012): Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt über Baum- standorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ der For- Im Bebauungsplan wurde Punkt IV. Ziff. 8 (Leitungsschutzmaß- nahmen) entsprechend ergänzt. Bebauungsplan M 22– Friedrichstraße / Kasinostraße – 24.04.2012 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 3 schungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989; siehe insbesondere Abschnitt 3, zu beachten. Einer Überbauung der Telekommunikationsanlagen der Telekom (Plan mit Standorten liegt Amt 61 vor) wird nicht zugestimmt, weil dadurch der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung verhindert wird und ein er- hebliches Schadensrisiko für die Telekommunikationslinie der Telekom besteht. 1.3 Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement, Groß-Gerauer Weg 4, 64295 Darmstadt (Schreiben vom 24.01.2012) Hinweise: Forderungen gegen die Straßen- und Verkehrsverwaltung auf aktive Lärmschutzmaßnahmen (z. B. Lärmschutzwände) oder Erstattung von passiven Lärmschutzmaßnahmen (z. B. Einbau von Lärmschutzfenstern) sind ausgeschlossen. Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Im Bebauungsplan sind unter Punkt I. Ziff. 10 entsprechende Maßnahmen zum Schutz gegen Lärm aufgenommen worden. 1.4 HSE Technik & Co. KG, Postfach 10 11 42, 64211 Darmstadt (Schrei- ben vom 10.02.2012): Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich Betriebsmittel des VNB bzw. der HSE AG. Bei einer Entwidmung der Wegeparzellen sind die Be- triebsmittel im Grundbuch dinglich zu sichern. Notwendige Leitungsum- legungen gehen zu Lasten des Veranlassers bzw. werden nach geltenden Verträgen geregelt und sind rechtzeitig mit der HSE AG abzusprechen. Hinsichtlich der geplanten Anpflanzungsmaßnahmen im Bereich der Leitungstrasse ist zu beachten, dass tiefwurzelnde Bäume lt. DIN 18920 und den technischen Richtlinien GW 125 einen Mindestabstand von 2,5 m zu den HSE-Versorgungsleitungen aufweisen müssen. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind die Leitungen gegen Wurzeleinwirkungen zu sichern, oder die Standorte der Bäume dementsprechend zu ver- schieben. Pflanzmaßnahmen im Nahbereich sind deshalb vorher mit der HSE abzustimmen. Es wird beantragt, Leitungs- bzw. Baumschutzmaß- Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Unter Punkt IV. Ziff. 8 des Bebauungplans ist ein entsprechender Hinweis enthalten. Bebauungsplan M 22– Friedrichstraße / Kasinostraße – 24.04.2012 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 4 nahmen in den planungsrechtlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan aufzunehmen. 8
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Wissenschaftsstadt Darmstadt Darmstadt, den 24.04.2 012 Der Magistrat Begründung gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch (BauGB) zum Bebauungsplan M 22 - Friedrichstraße / Kasinostraße - Gemarkung Darmstadt, Flur 4, Flst.-Nr. 191/2, 1233/6 tlw. und 1238/1 tlw. für das Gebiet Ecke Friedrichstraße und Kasinostraße Ausschnitt aus der Stadtkarte ohne Maßstab Geltungsbereich des Bebauungsplans M 22 Anlage 2 Inhalt Seite 2 INHALT 1. Erfordernis und Ziel der Planaufstellung ................................................... ................. 4 2. Räumlicher Geltungsbereich ................................................... ...................................... 4 3. Rechtsgrundlagen ................................................... ................................................... ..... 4 4. Beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB ................................................... .......... 5 5. Planungsrechtliche Situation ................................................... ..................................... 5 5.1 Regionalplan Südhessen 2010 ................................................... .................................... 5 5.2 Flächennutzungsplan ................................................... ................................................... 5 5.3 Fluchtlinienplan ................................................... ................................................... ......... 6 6. Schutzausweisungen ................................................... ................................................... 6 6.1 Landschaftsschutz und Naturschutz ................................................... .......................... 6 6.2 Baumschutzsatzung ................................................... ................................................... .. 6 7. Städtebauliche Situation und gegenwärtiger Bestand ............................................... 6 7.1 Lage des Plangebietes ................................................... ................................................. 6 7.2 Bebauung ................................................... ................................................... ................... 6 8. Emissionen – Immissionen ................................................... ......................................... 7 8.1 Lärmeinwirkungen auf das Plangebiet ................................................... ....................... 7 8.2 Unfallrisiko durch Emissionen ................................................... .................................... 8 9. Kampfmittel ................................................... ................................................... .............. 8 10. Wasserwirtschaftliche Belange ................................................... .................................. 8 10.1 Wasserversorgung ................................................... ................................................... ..... 8 10.2 Schutz- und Sicherungsgebiete nach dem Hessischen Wassergesetz ........................ 8 10.3 Bodenversiegelung / Versickerung von Niederschlagswasser ..................................... 9 10.4 Abwasser ................................................... ................................................... .................... 9 10.5 Oberirdische Gewässer ................................................... ................................................ 9 10.6 Altlasten ................................................... ................................................... ..................... 9 11. Bestand und Bewertung der Naturraumpotenziale ................................................... . 9 11.1 Voraussichtliche Umweltauswirkungen ................................................... ...................... 9 11.2 Wasser ................................................... ................................................... ...................... 10 11.3 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ................................................... ................................................... ............... 10 11.3.1 Oberflächengestaltung ................................................... ............................................... 10 11.3.2 Niederschlagswasserversickerung ................................................... ............................ 10 11.3.3 Zisternensatzung ................................................... ................................................... ..... 10 Inhalt Seite 3 12. Beschreibung und Beurteilung der Eingriffe in Natur und Landschaft und erforderlicher Ausgleichsmaßnahmen nach § 1a BauGB ......................................... 10 13. Klimaschutz ................................................... ................................................... ............. 10 14. Städtebauliches Konzept ................................................... .......................................... 11 15. Inhalt und Begründung der Festsetzungen im Bebauungsplan ............................... 11 15.1 Art der baulichen Nutzung ................................................... ........................................ 11 15.2 Maß der baulichen Nutzung ................................................... ...................................... 11 15.2.1 Grundflächenzahl ................................................... ................................................... .... 11 15.2.2 Zahl der Vollgeschosse ................................................... .............................................. 12 15.3 Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen ................................................... .................. 12 15.4 Geh- und Fahrrecht ................................................... ................................................... . 12 16. Inhalt und Begründung der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen ..................... 12 Begründung M 22 Seite 4 1. Erfordernis und Ziel der Planaufstellung Der zunehmende Wohnungsmangel in Darmstadt hat zu Bemühungen der Wissen- schaftsstadt Darmstadt geführt, innerhalb der bebauten und erschlossenen Ortstei- le bestehende Baulücken auf deren Bebaubarkeit zu untersuchen. Für das vorlie- gende Flurstück gilt der rechtskräftige Fluchtlinienplan Nr. 241-2. Aufgrund der be- stehenden Festsetzung als Parkplatz kann das Grundstück weder bebaut noch an- gemessen wirtschaftlich genutzt werden. Die umliegende Bebauung verfügt über- wiegend über eigene Tiefgaragenstellplätze oder Stellplatzflächen im Innenhofbe- reich. Außerdem stehen am Kennedyplatz und im südlich gelegenen Block öffentli- che Stellplätze zur Verfügung. Ziel der Planänderung ist es daher, für das Eckgrundstück anstelle der ausgewie- senen Parkplatzfläche eine Wohnbebauung zu ermöglichen. Das Gebiet wird daher als allgemeines Wohngebiet (WA) gem. § 4 BauNVO festgesetzt. 2. Räumlicher Geltungsbereich Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplans wird durch die zeichnerische Darstellung bestimmt und wird im Norden durch die Südseite der Friedrichstraße, im Osten durch die Westseite der Kasinostraße, im Süden durch die nördliche Grundstücksgrenze der Grundstücke Kasinostraße 16 und Friedrich- straße 28 bis 34 und im Westen z.T. durch die Verlängerung der Grundstücks- grenze Friedrichstraße 34/38 Flurstück Nr. 192/3 begrenzt. Der Geltungsbereich umfasst die Parzellen, Gemarkung Darmstadt Flur 4 Nr. 191/2, 1233/6 tlw. und 1238/1 tlw. 3. Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geän- dert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zu- letzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466) Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46) Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl. I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.09.2011 (GVBl. I S. 428) Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 16.12.2012 (GVBl. I S. 786) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 06.02.2012 (BGBl. I S. 148, 181) Hess. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) i.d.F. vom 20.12.2010 (GVBl. I S. 629) Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 584) Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.06.2011 (GVBl. I S. 291) Begründung M 22 Seite 5 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 26.09.2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F.A vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 06.10.2011 (BGBl. I S. 1986) 4. Beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB Da die Bebauungsplanänderung als Bebauungsplan der Innenentwicklung bewertet wird, kann das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB angewandt werden. Die durch die Bebauungsplanänderung zulässige Grundfläche gemäß § 19 Abs. 2 BauNVO liegt unterhalb des Grenzwertes von 20.000 m², der für ein beschleunigtes Verfahren ohne Vorprüfung des Einzelfalls nach Anlage 2 des BauGB vorgegeben ist. Wesentliche Merkmale des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB sind: • Es können die Verfahrenserleichterungen nach § 13 BauGB (vereinfachtes Verfahren) angewandt werden (Verzicht auf die frühzeitige Beteiligung) • Es kann von der Umweltprüfung und vom Umweltbericht abgesehen werden. • Eingriffe nach dem Bundesnaturschutzgesetz müssen nicht ausgeglichen werden. Die Bebauungsplanänderung dient der Nachverdichtung im Rahmen der Innenent- wicklung und trägt dem Bedarf zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum in angemessener Weise gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 3 BauGB Rechnung. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist gemäß Anlage 1 zum Gesetz über die Um- weltverträglichkeitsprüfung (UVPG) nicht notwendig. Negative Auswirkungen auf die Erhaltungsziele und Schutzzwecke der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind durch die vorliegende Planung nicht zu befürchten. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird im beschleunigten Verfahren - analog zum vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB - von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und der Erstellung eines Umweltberichts nach § 2a BauGB abgese- hen. Eine Eingriffs- und Ausgleichs-Bilanzierung ist ebenfalls nicht zu leisten. 5. Planungsrechtliche Situation 5.1 Regionalplan Südhessen 2010 Im Regionalplan Südhessen 2010 wird der Geltungsbereich des Bebauungsplanes als „Siedlungsbereich Bestand“ dargestellt. Daher ist der Bebauungsplan an die Ziele des Regionalplanes angepasst, entspricht also dem Erfordernis des § 1 Abs. 4 BauGB. 5.2 Flächennutzungsplan Der seit dem 01.04.2006 wirksame Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt weist das Plangebiet als "gemischte Baufläche" aus. Die Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 2 BauGB ist somit gewährleistet. Begründung M 22 Seite 6 5.3 Fluchtlinienplan Der Fluchtlinienplan 241 Blatt 2 aus dem Jahre 1958 ist rechtswirksam und weist das Eckgrundstück als Fläche für Parken aus. Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans M 22 - Friedrichstraße/Kasinostraße - wird der Fluchtlinienplan für diesen Teilbereich aufgehoben. 6. Schutzausweisungen 6.1 Landschaftsschutz und Naturschutz Naturschutzgebiete, Vogelschutzgebiete und FFH-Gebiete werden von der Planung nicht tangiert. 6.2 Baumschutzsatzung In Darmstadt sind alle Bäume innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und im Geltungsbereich von Bebauungsplänen durch eine Baumschutzsatzung ge- schützt. Geschützt sind Bäume, die – gemessen in einem Meter Höhe – bei Laub- bäumen einen Stammumfang von mehr als 60 cm haben, bei Nadelbäumen von mehr als 90 cm. 7. Städtebauliche Situation und gegenwärtiger Bestand 7.1 Lage des Plangebietes Das ca. 0,2 ha große Planungsgebiet liegt am Nordwestrand der Darmstädter In- nenstadt an der stark befahrenen Kasinostraße. Die Kasinostraße wurde in den Nachkriegsjahren erheblich aufgeweitet und zu einer wichtigen Durchgangsstraße in Nord-Süd-Richtung entwickelt (B 3 Frankfurt – Heidelberg). 7.2 Bebauung Das unmittelbare Umfeld des Plangebietes ist durch eine drei- bis viergeschossige Blockrandbebauung im südlichen Bereich und eine IV - VI-geschossige Blockbe- bauung im nördlichen Bereich geprägt, die vor allem Wohnnutzung aufweist. Die vorhandene Dachlandschaft ist sehr heterogen. Es sind Satteldächer, Walmdächer mit und ohne Gauben sowie Flachdächer sowohl mit als auch ohne Staffelgeschoss vorhanden. Bei den Fassaden handelt es sich überwiegend um verputzte Lochfas- saden. Das Eckgrundstück ist unbebaut und wird derzeit als Parkplatz mit unbefestigter Schotterfläche genutzt. Die Nutzung erfolgt entsprechend den Ausweisungen des Fluchtlinienplans. Im südwestlichen Teil des Grundstückes befinden sich vier Stell- plätze mit derzeit ausschließlichem Nutzungsrecht für das benachbarte Grund- stück (Flst.-Nr. 181/3), sowie eine Trafostation. Ein Geh- und Fahrrecht für Flst.-Nr. 181/3 ist im Grundbuch gesichert. An der südlichen Grundstücksgrenze ist auf dem Grundstück eine Brandabstandsbaulast im Baulastenverzeichnis eingetragen. Die Erschließung des zu bebauenden Grundstücks erfolgt über eine Zufahrt an der Friedrichstraße. Begründung M 22 Seite 7 8. Emissionen – Immissionen Das Plangebiet ist durch Straßenverkehrsemissionen der Kasinostraße stark be- lastet. Im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung zum Bauleitplanverfahren (Fritz GmbH Beratende Ingenieure VBI, Einhausen, 27.03.2008) wurden die Geräusch- immissionen für das Planungsgebiet berechnet und Lärmschutzmaßnahmen fest- gelegt. 8.1 Lärmeinwirkungen auf das Plangebiet Schallschutzmaßnahmen Da die im Gutachten ermittelten Beurteilungspegel die Orientierungswerte der DIN 18005 überschreiten, ist der Schallschutz über geeignete passive Schallschutz- maßnahmen zu realisieren. Eine Lärmminderung durch aktive Schallschutzmaßnahmen in Form von Schall- schutzwänden oder Schallschutzwällen ist im Plangebiet nicht realisierbar. Daher sind bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten für Wohnungen und Aufenthaltsräume bauliche Vorkehrungen zur Lärmminderung zu treffen. Für die erforderliche Luft- schalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm (passiver Schallschutz) sind die Anforderungen der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) gemäß Ziffer 5 und Tabelle 8 und 9 einzuhalten. Ein rechnerischer Nachweis, dass die Luftschall- dämmung von Außenbauteilen ausreicht, ist ausschließlich für die Fassadenberei- che zu führen, die dem Lärmpegelbereich III oder einem höheren Lärmpegelbereich zugeordnet werden. Der Einbau schallgedämmter Lüftungselemente in Räumen, die zum Schlafen genutzt werden, wird ab dem Lärmpegelbereich III empfohlen und ist ab dem Lärmpegelbereich IV zwingend vorzusehen. Festsetzungen zu passiven Lärmschutzmaßnahmen wurden unter Punkt I, Ziffer 10 in den Bebauungsplan aufgenommen. Weitere Schallschutzmaßnahmen stellen auch die Festsetzungen zur Begrenzung der Wohnnutzung auf die Obergeschosse, sowie die Errichtung einer Wandscheibe entlang der Kasinostraße in Verlängerung der Außenwand des Baukörpers dar. Die Festsetzung der Wandscheibe ist zum Schutz der privaten Freibereiche vor Immis- sionen des Straßenverkehrs erfolgt. Begründung M 22 Seite 8 8.2 Unfallrisiko durch Emissionen Im Umfeld des Planungsgebietes befinden sich keine Störfallbetriebe, die unter die 12. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall- Verordnung – 12. BimSchV) fallen. Ein Unfallrisiko im Sinne der Seveso-II-Richtlinie ist nicht zu erwarten. 9. Kampfmittel Von Seiten des Kampfmittelräumdienstes wird darauf hingewiesen, dass die Aus- wertung der beim Kampfmittelräumdienst vorliegenden Kriegsluftbilder ergeben hat, dass sich das im Lageplan näher bezeichnete Gelände in einem Bombenab- wurfgebiet befindet. Vom Vorhandensein von Kampfmitteln auf solchen Flächen muss grundsätzlich ausgegangen werden. Der Kampfmittelräumdienst weist in diesem Zusammenhang auf folgendes hin: In den Bereichen, in denen durch Nachkriegsbebauungen bereits bodeneingreifen- de Baumaßnahmen bis zu einer Tiefe von mind. 4 Metern durchgeführt wurden sowie bei Abbrucharbeiten sind keine Kampfmittelräummaßnahmen notwendig. Bei allen anderen Flächen ist eine systematische Überprüfung (Sondieren auf Kampfmittel, ggfs. nach Abtrag des Oberbodens) vor Beginn der geplanten Bauar- beiten auf den Grundstücksflächen erforderlich, auf denen bodeneingreifende Maß- nahmen stattfinden. Hierbei soll grundsätzlich eine EDV-gestützte Datenaufnahme erfolgen. Sofern die Fläche nicht sondierfähig sein sollte (z.B. wg. Auffüllungen, Versiegelun- gen oder sonstigen magnetischen Anomalien), sind aus Sicherheitsgründen weitere Kampfmittelräummaßnahmen vor bodeneingreifenden Bauarbeiten erforderlich. Es ist dann notwendig, einen evtl. vorgesehenen Baugrubenverbau (Spundwand, Berliner Verbau usw.) durch Sondierungsbohrungen in der Verbauachse abzusi- chern. Sofern eine sondierfähige Messebene vorliegt, sollen die Erdaushubarbeiten mit einer Flächensondierung begleitet werden. 10. Wasserwirtschaftliche Belange 10.1 Wasserversorgung Die Versorgung des Plangebiets mit Trink- und Löschwasser erfolgt durch die HEAG Südhessische Energie AG. Die erforderliche Menge ist durch bestehende wasserrechtliche Genehmigungen abgedeckt und wasserrechtlich und wasserwirtschaftlich ohne Probleme und ohne nachteilige Auswirkungen auf Natur und Landschaft nachweislich bereitstellbar. 10.2 Schutz- und Sicherungsgebiete nach dem Hessischen Wassergesetz Das Plangebiet liegt in keinem Schutz- oder Sicherungsgebiet nach dem Hessi- schen Wassergesetz. Begründung M 22 Seite 9 10.3 Bodenversiegelung / Versickerung von Niederschlagswasser Regelungen zum Maß der Bodenversiegelung und zur Versickerung von Nieder- schlagswasser werden in den textlichen Festsetzungen wie folgt getroffen: „Befestigte, nicht überdachte Flächen der Baugrundstücke und private Stellplätze sind, so weit wasserwirtschaftliche und gesundheitliche Belange nicht entgegen- stehen, wasserdurchlässig anzulegen. Nicht als Brauchwasser genutztes Niederschlagswasser soll, soweit wasserwirt- schaftliche und gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen, auf den Bau- grundstücken versickert werden.“ 10.4 Abwasser Das Plangebiet ist an vorhandene Abwasseranlagen (Kanal, Kläranlage) ange- schlossen. 10.5 Oberirdische Gewässer Oberirdische Gewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden. 10.6 Altlasten Im Bereich des Bebauungsplanes sind keine schädlichen Bodenveränderungen, Alt- lasten oder Grundwasserschäden bekannt. Bei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf sensori- sche Auffälligkeiten zu achten. Werden solche Auffälligkeiten des Untergrundes festgestellt, die auf das Vorhandensein von schädlichen Bodenveränderungen hin- weisen, ist umgehend das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt Darmstadt, Dez. IV/Da 41.5 zu informieren. 11. Bestand und Bewertung der Naturraumpotenziale 11.1 Voraussichtliche Umweltauswirkungen Es bestehen keine Hinweise auf das Vorkommen streng geschützter Tier- oder Pflanzenarten im Plangebiet. Das Eckgrundstück weist keine Grünflächen auf. Lediglich an den Grundstücksrän- dern zur Nachbarbebauung und parallel der Zufahrt sind vereinzelt Sträucher zu finden. Es ist nicht mit Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden, Wasser, Luft und Klima, Mensch, Flora und Fauna sowie Mensch und Kultur- und Sachgüter zu rechnen, da die derzeitige Nutzung als Parkplatzfläche nahezu keine ökologische Bedeutung hat. Zusammengefasst dargestellt besitzt das Plangebiet keine Bedeutung für den Ar- ten- und Biotopschutz. Begründung M 22 Seite 10 11.2 Wasser Das Plangebiet liegt im Bereich der Kernstadt von Darmstadt. Hier ist generell mit anthropogen beeinträchtigter Grundwasserbeschaffenheit und gestörten Grundwas- serverhältnissen zu rechnen. Die unversiegelten, als Gartenflächen genutzten Bereiche des Plangebietes haben eine Bedeutung zur Grundwasserrückhaltung und -neubildung. Im Plangebiet sind keine Oberflächengewässer vorhanden. Der Grundwasserflurabstand liegt bei über 10 m unter GOK. 11.3 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 11.3.1 Oberflächengestaltung Befestigte, nicht überdachte Flächen und private Stellplätze sind wasserdurchläs- sig anzulegen, um den Anteil an versiegelten Flächen möglichst gering zu halten. Vollständige Versiegelung führt zum Aufheizen der Flächen im Sommer, Erwär- mung der Umgebung durch Rückstrahlung, erhöhtem Staubanfall und schnellem Abfluss des Niederschlagswassers. 11.3.2 Niederschlagswasserversickerung Die dezentrale Versickerung von Regenwasser dient der Anreicherung des Grund- wassers und der Vermeidung eines beschleunigten Oberflächenabflusses mit damit verbundenen Abflussspitzen in Vorflutern nach Niederschlägen von befestigten und überbauten Flächen. Der mit der Bebauung und der Versiegelung einhergehende Eingriff in den Grund- und Oberflächenwasserhaushalt wird so zumindest teilweise wieder ausgeglichen. 11.3.3 Zisternensatzung Als vorgesehene Sparmaßnahme und zur Entlastung der Kanäle wird eine Nutzung des Niederschlagswassers als Brauchwasser durch eine „Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser“ aufgrund § 37 Abs. 4 Hessisches Wassergesetz festgesetzt. 12. Beschreibung und Beurteilung der Eingriffe in Natur und Landschaft und erfor- derlicher Ausgleichsmaßnahmen nach § 1a BauGB Bei dem zu beplanenden Grundstück handelt es sich derzeit um eine Schotterflä- che, welche als Parkplatzfläche genutzt wird. Aufgrund des durchzuführenden Auf- stellungsverfahrens nach § 13a BauGB ist gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB kein Ausgleich erforderlich. 13. Klimaschutz Maßnahmen zum Klimaschutz müssen entsprechend der Energieeinsparverord- nung (EnEV) und Anforderungen des EEWärmeG in der jeweils gültigen Fassung nachgewiesen werden. Begründung M 22 Seite 11 14. Städtebauliches Konzept In Anlehnung an die umliegende Nachbarbebauung wird für das Plangebiet eine Viergeschossigkeit mit Staffelgeschoss festgesetzt. An der Kasinostraße wird die Bauflucht in Anlehnung an die südliche Nachbarbebauung nach vorne gesetzt, um den ohnehin schon sehr breiten Straßenquerschnitt der Kasinostraße optisch nicht zu erweitern. Zur Friedrichstraße hin wird die Bauflucht der westlichen Nachbarbe- bauung aufgenommen um unnötige Versprünge in der Straßenflucht zu verhindern und das städtebauliche Erscheinungsbild der Blockrandbebauung zu stärken. Ein lückenloser Anschluss an die vorhandene Bebauung ist nicht möglich, da auf- grund der Festsetzung des geltenden Fluchtlinienplans als Parkplatzfläche an den Gebäudebrandwänden der Nachbarbebauung Fensterflächen entstanden sind. Durch den kompakten Baukörper ist es möglich auf die bestehenden Restriktionen (Nutzungsrecht Stellplätze, Brandlast), die auf dem Grundstück bestehen, einzuge- hen und gleichzeitig zur Steigerung der Aufenthaltsqualität eine kleine Grünfläche anzulegen. Eine Mauer in Verlängerung der östlichen Außenwand (Fassade Kasino- straße), soll den Bereich der Grünfläche vor Immissionen schützen. Eine Hecken- bepflanzung dient der Auflockerung des Straßenbildes der Kasinostraße. Die Erschließung des Grundstückes erfolgt über zwei Zufahrten ausschließlich an der Friedrichstraße, um den Verkehrsfluss an der Kasinostraße nicht zu beeinträch- tigen und mehr Verkehrsicherheit zu gewährleisten. Eine Zufahrt dient für die Stell- plätze auf dem hinteren Grundstück und eine als Garagenzufahrt. 15. Inhalt und Begründung der Festsetzungen im Bebauungsplan 15.1 Art der baulichen Nutzung Um das Ziel der Planaufstellung zu gewährleisten und dem zunehmenden Woh- nungsmangel entgegen zu wirken ist das Plangebiet als Allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen. Bei der vorhandenen Bebauung entlang der Friedrichstraße handelt es sich auf beiden Straßenseiten um Wohngebäude. Von den unter § 4 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sind nur An- lagen für Verwaltungen zulässig. Durch die Festsetzung der ausschließlichen Nut- zung des Erdgeschosses als Garage, ist keine sinnvolle Unterbringung der unter § 4 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen in den oberen Stockwerken möglich. Die weiteren besteht hier die Absicht, den Gebietscharakter durch Wohn- nutzung zu stärken. Die Einschränkung der Wohnnutzung auf die oberen Geschosse erfolgt aufgrund der hohen Lärmimmissionen durch die Kasinostraße. 15.2 Maß der baulichen Nutzung 15.2.1 Grundflächenzahl Es wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 entsprechend den Obergrenzen des § 17 BauNVO festgesetzt. Dies stellt unter Beachtung der Restriktionen und den teilweise sehr verdichteten Nachbargrundstücken eine angemessene Dichte dar. Begründung M 22 Seite 12 15.2.2 Zahl der Vollgeschosse Die Höhe der geplanten Wohnbebauung mit einer Viergeschossigkeit plus eines möglichen Staffelgeschosses ist auf die unmittelbare Nachbarschaft abgestimmt, die III bis VI Geschosse aufweist. 15.3 Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen Nicht überdachte Stellplätze sind nur innerhalb der in der Planzeichnung mit „St“ gekennzeichneten Flächen zulässig. Garagen und überdachte Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Sinn dieser Festsetzungen ist es, die nicht überbaubaren Flächen von diesen Anlagen freizuhalten, um Begrü- nungen auf den Grundstücksfreiflächen herstellen zu können. Aufgrund der hohen Lärmbelästigung durch die verkehrsreiche Kasinostraße ist im Erdgeschoß des geplanten Wohngebäudes keine Wohnnutzung sondern die Nut- zung als Garage vorgesehen. Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind als Nebenanlagen nur Spiel- flächen, eine Gartenhütte von max. 10 m² Grundfläche, sowie die im erforderlichen Umfang nötigen Mülltonnenschränke, Wege und Zufahrten, zulässig. 15.4 Geh- und Fahrrecht In Verbindung mit den Stellplätzen in südwestlichen Bereich des Baugrundstücks ist zu Gunsten des Grundstückes Flst.-Nr. 181/3 ein Geh- und Fahrrecht im Grund- buch eingetragen. 16. Inhalt und Begründung der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen Dachform Mit den festgesetzten Flachdächern bzw. flachgeneigten Dächern wird die aus städ- tebaulicher Sicht beabsichtigte Höhenstaffelung mit einem Staffelgeschoss ermög- licht. Einfriedungen Die Einfriedung mit einer Heckenbepflanzung als Schnitthecke dient der gestalteri- schen Aufwertung der Kasinostraße und zusätzlich zum Schutz der Bewohner vor Staub- und Abgasemissionen. Nebenanlagen Die Einhausung bzw. Umpflanzung von Mülltonnen dient dem Schutz dieser Berei- che vor direktem Einblick und direkter Sonneneinstrahlung. Da keine große Garten- fläche zu unterhalten und zu pflegen ist, erfolgt die Begrenzung der Größe der Gar- tenhütte auf 10 m². Werbeanlagen Die Einschränkung von Werbeanlagen dient dem Stadtbild. Die Dezernentin III: Brigitte Lindscheid Stadträtin
Beratungsverlauf (5)
Orte (4)
- Friedrichstraße 34
- Kasinostraße 16
- Wilhelminenstraße 1
- Groß-Gerauer Weg 4
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2012/0138
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 24.04.2012
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00