V/0511/2016
Verkehrsservice Gesellschaft Münster mbH: Anpassung des Gesellschaftsvertrages an kommunalrechtliche Anforderungen
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V_0511_2016_Anlage 1
951 Zeichen
Münster, 31.05.2016 Vorlage an den Aufsichtsrat Nr. 06/2016 Betreff Anpassung des Gesellschaftsvertrages der Verkehrsservice Gesellschaft Münster mbH an kommunalrechtliche Anforderungen Berichterstatter Herr Dr. Müller-Tengelmann Anlagen Gesellschaftsvertrag Verkehrsservice Gesellschaft Münster mbH Antrag Der Aufsichtsrat wolle beschließen: Der Neufassung des Gesellschaftsvertra ges der Verkehrsservice Gesellschaft Münster mbH wird zugestimmt. Begründung Die Bezirksregierung Münster hat der Stadt Münster aufgegeben, in d em Gesellschaftsvertrag der o.g. Tochtergesellschaft der Stadtwerke Münster GmbH die Regelungen des Transparenzgesetzes aufzunehmen. Die vorliegende geänderte Satzung wurde mit der Bezirksregierung abgestimmt und es wurden weitere aus Sicht der Kommunalaufsicht notwendige Änderungen aufgenommen. Stadtwerke Münster GmbH gez. Dr. Müller-Tengelmann gez. Dr. Wernicke
V_0511_2016_Anlage 2
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Gesellschaftsvertrag der
Verkehrsservi ce Gesellschaft Münster mbH
§ 1
Firma und Sitz der Gesellschaft
Die Gesellschaft führt die Firma „Verkehrsservice Gesellschaft
Münster mbH" und hat ihren Sitz in Münster (Westfalen).
§ 2
Gegenstand des Unternehmens
(1)
Gegenstand des Unternehmens ist die Erbringung von
Dienstleistungen für den öffentlichen Personennahverkehr,
insbesondere in Münster.
(2)
Bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 ist von der
Gesellschaft anzustreben, vorhandene Ressourcen, insbesondere
die natürlichen Vorräte an Energieträgern und Wasser, sowe it wie
möglich zu schonen und die Belastung der Umwelt durch Emissionen
so gering wie möglich zu halten.
(3)
Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt,
durch die der genannte Gesellschaftszweck gefördert werden kann.
Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen
bedienen, sich an anderen Unternehmen beteiligen oder solche
Unternehmen erwerben, errichten oder pachten.
(4)
Bei der Tätigkeit des Unternehmens sind gemäß § 108 Abs. 3
Nr. 3 GO NRW die Wirtschaftsgrundsätze des § 109 GO NRW
zu beachten.
§ 3
Stammkapital und Stammeinlagen
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 26.000 EURO.
Auf dieses Stammkapital übernehmen die Gesellschafter folgende
Einlagen: ·
Stadtwerke Münster GmbH 26.000,00 €.
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§ 4
Vertretung und Geschäftsführung
(1)
Die Gesellschaft hat einen/eine oder mehrere
Geschäftsführer/innen. Ist nur ein/eine Geschäftsführer/in bestellt,
so ist dieser/diese allein vertretungsberechtigt. Sind mehrere
Geschäftsführer/innen bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei
Geschäftsführer/innen oder durch einen Geschäfts führer/in in
Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
( 2)
Die Gesellschafterversammlung kann den/die Geschäftsführer/innen
von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.
( 3)
Die Geschäftsführung hat die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze
(insbesondere auch der §§ 107 ff. GO NW), dieses
Gesellschaftsvertrages, einer gegebenenfalls erlassenen
Geschäftsordnung sowie nach konkreten Einzelfallanweisungen der
Gesellschafterversammlung zu führen.
(4)
Dabei sind die Grundsätze für die Beteiligungen der Stadt Münster
(Beteiligungsgrundsätze) sowie die Rahmenrichtlinie für
Beteiligungen der Stadt Münster in der jeweils gültigen Fassung zu
beachten.
(5)
Vorbehaltlich weitergehender oder entgegenstehender
gesetzlicher Vorschriften werden die für die Tätigkeit im
Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge im Sinne des § 285
Nr. 9 HGB der Mitglieder der Geschäftsführung, des Auf-
sichtsrates, des Beirates oder einer ähnlichen Einrichtung im
Anhang zum Jahresabschluss jeweils für jede Personengruppe
sowie zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge jedes
einzelnen Mitgliedes dieser Personengruppe unter
Aufgliederung nach Komponenten im Sinne des §285 Nr. 9 lit.
a) HGB angegeben. Die individualisierte Ausweispflicht gilt
auch für:
a) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall
einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt
worden sind,
b) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall der
regulären Beendigung ihrer Tatigkeit zugesagt worden sind, mit
ihrem Barwert sowie den von der Gesellschaft während des
Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten
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(Deutschland)
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(Deutschland)
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Betrag.
c) Während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen
dieser Zusagen und
d) Leistungen, die einem früheren Mitglied, das seine Tätigkeit
im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem
Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres
gewährt worden sind.
§ 5
Gesellschafterversammlung
I. Die Gesellschafterversammlung entscheidet in folgenden
Angelegenheiten:
(1)
Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer/in sowie Abschluss,
Änderung und Kündigung der Anstellungsverträge;
(2)
Wahl des Abschlussprüfers;
(3)
Genehmigung des Investitions- und Finanzierungsplanes sowie
der Ergebnisvorschau;
(4)
Festsetzung und Änderung der allgemeinen Tarifpreise für den
öffentlicher Personennahverkehr;
(5)
Feststellung des Jahresabschlusses;
(6)
Verwendung des Ergebnisses nach Maßgabe des § 29 GmbHG;
(7)
Entlastung der Mitglieder der Geschäftsführung.
(8)
Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen
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Nummerierte Liste + Ebene: 2 +
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… + Beginnen bei: 1 + Ausrichtung:
Links + Ausgerichtet an: 0,86 cm +
Einzug bei: 1,49 cm, Tabstopps: 4,5
cm, Links
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Rechten, soweit im Einzelfall der Wert oberhalb einer vom
Aufsichtsrat der Stadtwerke Münster GmbH festgelegten
Wertgrenze liegt;
(9)
Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen an
wirtschaftlichen Unternehmen;
(10)
Veräußerung, Teilung oder Einziehung von Geschäftsanteilen;
(11)
Übernahme neuer Aufgaben;
(12)
Änderungen des Gesellschaftsvertrages;
(13)
Unternehmensverträge im Sinne der §§ 291, 292 Abs. 1 des
Aktiengesetzes, Eingliederungsverträge und Verschmel-
zungsverträge;
(14)
Auflösung oder Umwandlung der Gesellschaft oder Abspaltung
von Unternehmensteilen;
(15)
Einrichtung und Aufhebung von Verkehrslinien;
(16)
Entsendung von Vertretern in den Aufsichtsrat oder in
entsprechende Organe eines Beteiligungsunternehmens,
sofern die Gesellschafterversammlung sich die Entsendung nicht
vorbehält;
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(17)
Erwerb und Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, soweit
der Wert im Einzelfall oberhalb einer vom Aufsichtsrat der Stadtwerke Münster
GmbH festzulegenden Wertgrenze liegt;
(18) .
Aufnahme von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften,
Abschluss von Gewährsverträgen und Bestellung sonstiger
Sicherheiten, soweit der Wert im Einzelfall nicht unterhalb
einer vom Aufsichtsrat der Stadtwerke Münster GmbH
festzulegenden Wertgrenze liegt;
(19)
Hingabe von Darlehen oberhalb einer vom Aufsichtsrat der
Stadtwerke Münster GmbH festgelegten Wertgrenze;
(20)
Unentgeltliche Zuwendungen, wenn der Wert im Einzelfall oberhalb
einer vom Aufsichtsrat der Stadtwerke Münster GmbH
festzulegenden Wertgrenze liegt;
(21)
Bestellung und Entlassung von Prokuristen.
II.
Der Rat der an den Gesellschaftern unmittelbar oder
mittelbar beteiligten Kommune bestellt einen Vertreter der
jeweiligen Kommune in die Gesellschafterversammlung.
Die jeweiligen Räte können beschließen, dass die Ge-
schäftsführer beteiligter kommunaler Unternehmen diese
Vertretung wahrnehmen. Sie übernehmen den Sitz und
die Stimme des Gesellschafters, an dem die betreffende
Kommune beteiligt ist. Sie haben in den Organen der
Gesellschaft die Interessen der Gemeinde zu verfolgen,
soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Sie sind
an die Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse
gebunden. Sie haben als vom Rat bestellte Vertreter ihr
Amt auf Beschluss des Rates jederzeit niederzulegen. Die
Vertreter der Gemeinde haben gemäß § 113 Abs. 5 GO
NRW den Rat über alle Angelegenheiten von besonderer
Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. Die
Unterrichtungspflicht besteht nur, soweit durch Gesetz
nichts anderes bestimmt ist.
§ 6
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Formatiert: Nummerierte Liste +
Ebene: 1 +
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III, … + Beginnen bei: 1 +
Ausrichtung: Links + Ausgerichtet an:
4,34 cm + Einzug bei: 5,6 cm
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Keine Aufzählungen oder
Nummerierungen
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Formatiert: Deutsch (Deutschland)
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Der Wirtschaftführung ist eine fünfjährige Finanzplanung
zugrunde zu legen, die d er Stadt Münster zur Kenntnis zu
geben ist._____
§6
Wirtschaftsplan, fünfjährige Finanzplanung
Die Geschäftsführung stellt so rechtzeitig den Wirtschaftsplan sowie die
fünfjährige Finanzplanung auf, dass die Gesellschafterversammlung
rechtzeitig vor Beginn des Geschäftsjahres dem Wirtschaftsplan ihre
Zustimmung erteilen kann sowie die fünfjährige Finanzplanung zur
Kenntnis nehmen kann. Der Wirtschaftsplan umfasst den Erfolgsplan,
den Vermögensplan und die Stellenübersicht. Die fünfjähre
Finanzplanung ist eine auf der Grundlage des letzten
abgeschlossenen Geschäftsjahres entwickelte Vorschau im Bereich
des Erfolgs- und Vermögensplans für das laufende Geschäftsjahr und
die darauf folgenden vier Geschäftsjahre. Die fünfjährige
Finanzplanung ist gemäß § 108 Abs. 3 Nr. 1 lit. b) GO NRW den
unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gemeinden zur Kenntnis zu
bringen, soweit der gesetzliche Anwendungsbereich der
vorbezeichneten Regelung eröffnet ist.
Bei wesentlichen Abweichungen vom Wirtschaftsplan ist ein Nachtrag
aufzustellen.
§ 7
Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfung und Ergebnisverwendung
(1)
Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang)
und Lagebericht sind von der Geschäftsführung innerhalb von drei
Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres aufzustellen. Im
Lagebericht oder im Zusammenhang damit ist Stellung zu nehmen
zur Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und zur
Zweckerreichung.
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Nummerierungen
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Keine Aufzählungen oder
Nummerierungen
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Keine Aufzählungen oder
Nummerierungen
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Hängend: 1,93 cm
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3,04 cm
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Keine Aufzählungen oder
Nummerierungen
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(2)
Unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes des
Abschlussprüfers hat die Geschäftsführung den Jahresabschluss,
den Lagebericht und den Prüfungsbericht den Gesellschaftern zum
Zwecke der Feststellung des Jahresabschlusses und dem
Aufsichtsrat der Stadtwerke Münster GmbH zur Prüfung vorzulegen.
Zugleich hat die Geschäftsführung den Gesellschaftern und dem
Aufsichtsrat der Stadtwerke Münster GmbH den Vorschlag
vorzulegen, den sie der Gesellschafterversammlung für die
Verwendung des Ergebnisses machen will. Der Bericht des
Aufsichtsrats der Stadtwerke Münster GmbH über das Ergebnis
seiner Prüfung ist den Gesellschaftern ebenfalls unverzüglich
vorzulegen.
(3)
Die Gesellschafter haben spätestens bis zum Ablauf der ersten
sechs Monate des Geschäftsjahres über die Feststellung des
Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung nach Maßgabe des
§ 29 GmbHG für das vorangegangene Geschäftsjahr zu
beschließen. Auf den Jahresabschluss sind bei der Feststellung die
für seine Aufstellung geltenden Vorschriften anzuwenden.
(4)
Jahresabschluss und Lagebericht sind nach den für große
Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des
Handelsgesetzbuches aufzustellen und zu prüfen. Der Auftrag des
Abschlussprüfers hat sich auf die Prüfungsgegenstände des § 53
Abs.1 Nr. 1 und 2bis 3 Haushaltsgrundsätzegesetz zu erstrecken.
(5)
Der Stadt Münster stehen die Rechte aus § 54 des
Haushaltsgrundsätzegesetzes zu.
§ 8
Geschäftsjahr und Bekanntmachungen
(1)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2)
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erscheinen im Amtsblatt
der Stadt Münster und, soweit gesetzlich vorgeschrieben, im
Bundesanzeiger. Die Feststellungen des Jahresabschlusses, die
Verwendung des Ergebnisses sowie das Ergebnis der Prüfung des
Jahresabschlusses und des Lageberichtes werden unbeschadet
bestehender gesetzlicher Offenlegungspflichten im Amtsblatt der
Stadt Münster bekannt gemacht. Gleichzeitig wird der
Jahresabschluss und der Lagebericht ausgelegt und in der
Bekanntmachung auf die Auslegung hingewiesen.
Formatiert: Links, Einzug: Links:
3,81 cm, Erste Zeile: 0,54 cm
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§ 9
Gleichstellung von Männer und Frauen
Die Gesellschaft verpflichtet sich, die Ziele des LGG NRW zu beachten. Formatiert: Einzug: Erste Zeile: 1,1
cm
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Diese Satzung wurde beschlossen in der heutigen
Gesellschafterversammlung.
Münster, den 11. Juni 2001_
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Beschlussvorlage
3393 Zeichen
V/0511/2016 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Finanzen und Beteiligungen Betrifft Verkehrsservice Gesellschaft Münster mbH: Anpassung des Gesellschaftsvertrages an kommunalrechtliche Anforderungen Beratungsfolge 29.06.2016 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 29.06.2016 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Neufassung des Gesellschaftsvertrages der Verkehrsservice Gesellschaft Münster mbH (A n- lage 2) wird zugestimmt. 2. Der Vertreter der Stadt Münster in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Münster GmbH wird ermächtigt, einen entsprechenden Beschluss zu fassen. II. Finanzielle Auswirkungen: keine Begründung: Die Stadtwerke Münster GmbH ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Stadt Münster. Gemäß § 12 des Gesellschaftsvertrages unterliegt der Gesellschafterversammlung u.a. die Beschlussfassung über den Abschluss und die Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes. Die Anpassung des Gesellschaftsvertrages ist u.a. notwendig, weil aufgrund der entsprechenden neuen gesetzlichen Regelungen in Nordrhein -Westfalen die Aufnahme der Anforderung des Trans- parenzgesetzes NRW durch die NRW -Gesellschafter erforderlich wurde und die NRW -Kommunen durch die Bezirksregierung gehalten sind, die entsprechenden Änderungen umzuse tzen. Darüber hinaus wurden weitere aus Si cht der Kommunalaufsicht notwendige Änderungen aufgenommen. Vorlagen-Nr.: V/0511/2016 Auskunft erteilt: Frau Rothermundt Ruf: 492-2006 E-Mail: Rothermundt@stadt-muenster.de Datum: 08.06.2016 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0511/2016 Folgende Bereiche wurden angepasst: 1. neu § 2 (4): Betrifft die Beachtung der Wirtschaftsgrundsätze nach § 108 Abs. 3 Nr. 3 in Ver- bindung mit § 109 GO NRW. 2. neu § 4 (5): Betrifft die Umsetzung der Anforderungen des Transparenzgesetzes NRW. 3. § 5 I. (13): Betrifft eine Ergänzung zu den von der Gesellschafterversammlung zu entschei- denden Unternehmensverträgen; neu: „i.S. der §§ 291, 292 Abs. 1 AktG“ 4. § 5 I. (16): Löschung des zweiten Halbsatzes. 5. neu § 5 II.: Betrifft die Rechte des Rates der an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar be- teiligten Kommune. 6. § 6: Betrifft detaillierte Regelungen über die zeitliche und inhaltliche Aufstellung des Wirt- schaftsplanes. 7. neu § 9: Betrifft die Verpflichtung zur Beachtung der Ziele des LGG NRW unter der Überschrift „Gleichstellung von Männern und Frauen“. Die Änderungen des Gesellschaftsvertrages wurden mit der Bezirksregierung Münster vorabg e- stimmt. Zur Beschlussfassung: Der Aufsichtsrat der Stadtwerke Münster GmbH wird über die hier anliegende Fassung AR 06/2016 (Anlage 1) in seiner Sitzung am 15.06.2016 beschließen. Über das Ergebnis wird mündlich berichtet. Gemäß § 115 der GO NRW ist die Änderung des Gesellschaftsvertrages der Aufsichtsbehörde (hier : Bezirksregierung Münster) spätestens sechs Wochen vor Beginn des Vollzugs schriftlich anzuzeigen. i.V. gez. Reinkemeier Stadtkämmerer Anlagen: Anlage 1: AR-Vorlage 06/2016: Anpassung des Gesellschaftsvertrages der Verkehrsservice Gesellschaft Müns- ter mbH an kommunalrechtliche Anforderungen Anlage 2: Gesellschaftsvertrag der Verkehrsservice Gesellschaft Münster mbH (im Änderungsmodus)
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0511/2016
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 08.06.2016
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37