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2025/0087

Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 - Frankfurter Landstraße 171 bis 173 -, Aufhebungsverfahren (Aufstellungs- und Offenlagebeschluss)

Magistratsvorlage 28.04.2025

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- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
30.04.2025 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat I 
 
Amt: Stadtplanungsamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
I BA 
III 61 
 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2025/0087 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
162 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 511020 
Kostenstelle:  061-001-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5110-21 Sachkonto:       
 
Betreff: Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 - Frankfurter Landstraße 171 bis 173 -, 
Aufhebungsverfahren (Aufstellungs - und Offenlagebeschluss)  
 
Vorlage vom: 28.04.2025  
 
Beschlussvorschlag : 
 
1. Der rechtskräftige vorhabenbezogene Bebauungsplan A 43 – Frankfurter Landstraße 171 
bis 173 – soll aufgehoben werden. De r Einleitung des Aufhebungsverfahrens nach dem 
Baugesetzbuch (Aufstellungsbeschluss wird zugestimmt.  
2. Dem vorliegenden Satzungsentwurf zur Aufhebung des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans A 43 - Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – (Anlage 1) mit der 
dazugehörigen Begründung (Anlage 2) wird zugestimmt. 
3. Die Veröffentlichung im Internet gemäß § 3 Abs. 2 BauGB des vorliegenden 
Satzungsentwurfes zur Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans A 43 - 
Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – mit der dazugehörigen Beg ründung wird 
beschlossen (Offenlagebeschluss) . Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet sind die

- 3 - 
Unterlagen im Stadtplanungsamt auszulegen . Die Behörden und sonstigen Träger 
öffentlicher Belange sind gem. § 4 Abs. 2 BauGB parallel zu beteiligen.  
 
Anlagen: Anlage 1 Satzungsentwurf zur Aufhebung des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans A 43 - Frankfurter Landstraße 171 bis 173 -  
Anlage 2 Begründung zum Satzungsentwurf der Aufhebung des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans A 43 - Frankfurter Landstraße 171 b is 173 - 
Anlage 3 Vorhaben - und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan A 43 - Frankfurter Landstraße 171 bis 173 - 
Anlage 4 Rechtskräftiger vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 - Frankfurter 
Landstraße 171 bis 173 - 
 
Datenschutzrelevante An lage:  
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:  
Klimarelevanz des Vorhabens:    
Auswirkungen auf Stadtklima:   ja  nein 
Auswirkungen auf THG -Emissionen:   gering1)  mittel/groß 2) 
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung:   ja  nein 
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:    
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft?   ja  nein 
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt?   ja  nein 
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr. 
 
Beschluss des Magistrats vom 07.05.2025 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

Begründung zur Magistratsvorlage 2025/0087 vom 28.04.2025:  
 
Der seit dem 17.03.2022 rechtskräftige vorhabenbezogene Bebauungsplan A 43 – 
Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – (Anlagen 3 und 4 ) hat Planungsrecht für ein Wohn- 
und Geschäftsgebäude, bestehend  aus einem großflächigen Lebensmittelmarkt mit ca. 
1.050 m² Verkaufsfläche und ca. 870 m² Nebenfläche, für 15 Wohnungen sowie für eine 
eingeschossige Tiefgarage mit 41 Stellplätzen  geschaffen. Ziel und Zweck des Vorhabens war 
es, die Nahversorgung im Ortsz entrum des Stadtteils sowie die Versorgung mit knappem 
Wohnraum – welcher teilweise öffentlich gefördert worden wäre – zu verbessern.  
 
Der Vorhabenträger hat entschieden das Vorhaben nicht weiter fortzuführen und stellt 
daraufhin die weitere Realisierung e in. Er kann somit seinen Pflichten nicht mehr 
nachkommen, das Vorhaben nach den im Durchführungsvertrag vereinbarten Fristen 
fertigzustellen.  
 
Aufgrund dieses Tatbestandes sind die Gemeinden gemäß § 12 Abs. 6 S. 1 BauGB gehalten 
vorhabenbezogene Bebauungsp läne aufzuheben. Da gemäß § 12 Abs. 5 BauGB kein Wechsel 
des Vorhabenträgers in Aussicht steht, macht die Wissenschaftsstadt Darmstadt von ihrem 
Recht Gebrauch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan A 43 – Frankfurter Landstraße 171 
bis 173 – aufzuheben. Die Stadt wendet im Aufhebungsverfahren gemäß 
§ 12 Abs. 6 S. 3 BauGB das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB an. Dabei ist auf einen 
Umweltbericht, die zusammenfassende Erklärung und auf Angaben zu umweltrelevanten 
Informationen zu verzichten. Auf die frühz eitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der 
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange kann verzichtet werden, wovon hier 
ebenfalls Gebrauch gemacht wird.  
 
Mit dem Aufstellungs - und Offenlagebeschluss der Stadtverordnetenversammlung beginnt 
das Aufhebungsverfahren. Der Aufstellungs - und Offenlagebeschluss wird im Darmstädter 
Echo öffentlich bekannt gemacht. Im Anschluss der Bekanntmachung werden die 
Planunterlagen (rechtskräftiger Bebauungsplan A 43 mit Vorhaben - und Erschließungsplan, 
Satzungsentwurf zur Aufhebung ( Anlage 1) Begründung zur Aufhebung ( Anlage 2)) gemäß 
§ 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer von mindestens 30 Tagen im Internet veröffentlicht . Eine 
zusätzliche Einsichtnahmemöglichkeit  in die Plandokumente besteht im Stadtplanungsamt 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 
sowie die Nachbargemeinden werden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB parallel beteiligt.  
 
Nach dem Abschluss des Aufhebungsverfah rens zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
A 43 – Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – erhalten die bis zu diesem Zeitpunkt an dieser 
Stelle ersetzten Bebauungspläne A 7.1 – An der Reitbahn – sowie A 7.2 – Um die Kleine 
Brückenstraße – ihre Rechtskraft zurüc k. 
 
 
Dezernat I     Dezernat III 
 
 
 
 
Hanno Benz    Michael Kolmer  
Oberbürgermeister   Stadtrat

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14807 Zeichen

Anlage 2 
 
 
 
Aufhebung vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 
- Frankfurter Landstraße 171 bis 173 - 
 
Begründung 
(§ 9 Abs. 8 BauGB) 
 
 
19.03.2025 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Dezernent III: 
 
 
 
 
 
Michael Kolmer 
Stadtrat

Bebauungsplan   Seite 2 
 
 
Teil A: Städtebauliche Begründung 
1. Ziel und Zweck der Planaufhebung, Planerfordernis ................................ .................... 3 
2. Rechtsgrundlagen ................................ ................................ ................................ ........... 3 
3. Nicht mehr verfolgte Planung ................................ ................................ ......................... 3 
4. Verfahren (nach § 13 BauGB) ................................ ................................ ......................... 4 
5. Lage des ursprünglichen Plangebietes und räumlicher Geltungsbereich des 
aufzuhebenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans A 43 ................................ ....... 5 
6. Planungsrechtliche Situation nach der Aufhebung des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplanes A 43 ................................ ................................ ................................ ... 5 
6.1 Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan ................................ ............ 5 
6.2 Flächennutzungsplan ................................ ................................ ................................ ......... 5 
6.3 Bebauungsplan ................................ ................................ ................................ .................. 6

Bebauungsplan   Seite 3 
 
 
1. Ziel und Zweck der Planaufhebung, Planerfordernis 
 
Mit dem Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans A 43 – Frankfurter Land-
straße 171 bis 173 – mit Vorhaben- und Erschließungsplan wurden der bestehende Be-
bauungsplan A 7.1 – An der Reitbahn – sowie ein Teil des Bebauungsplans A 7.2 - Um 
die Kleine Brückenstraße - im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 
A 43 ersetzt. Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan A 43 wurden die planungs-
rechtlichen Voraussetzungen für die neu geplante Bebauung der Grundstücke im Gel-
tungsbereich geschaffen. 
 
Der seit dem 17.03.2022 rechtskräftige vorhabenbezogene Bebauungsplan A 43 – Frank-
furter Landstraße 171 bis 173 – hat Planungsrecht für ein Wohn- und Geschäftsgebäude, 
bestehend aus einem großflächigen Lebensmittelmarkt mit ca. 1.050 m² Verkaufsfläche 
und ca. 870 m² Nebenfläche, für 15 Wohnungen sowie für eine eingeschossige Tiefga-
rage mit 41 Stellplätzen geschaffen. Ziel und Zweck des Vorhabens war es, die Nahver-
sorgung im Ortszentrum des Stadtteils sowie die Versorgung mit knappem Wohnraum – 
welcher teilweise öffentlich gefördert worden wäre – zu verbessern. 
 
Der Vorhabenträger hat entschieden, das Vorhaben nicht weiter fortzuführen und stellt da-
raufhin die weitere Realisierung ein. Er kann somit seinen Pflichten nicht mehr nachkom-
men, das Vorhaben nach den im Durchführungsvertrag vereinbarten Fristen fertigzustel-
len. 
 
Aufgrund dieses Tatbestandes sind die Gemeinden gemäß § 12 Abs. 6 S. 1 BauGB ge-
halten, vorhabenbezogene Bebauungspläne aufzuheben. Da gemäß § 12 Abs. 5 BauGB 
kein Wechsel des Vorhabenträgers in Aussicht steht, macht die Wissenschaftsstadt 
Darmstadt von ihrem Recht Gebrauch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan A 43 – 
Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – aufzuheben. 
 
Nach dem Abschluss des Aufhebungsverfahrens zum vorhabenbezogenen Bebauungs-
planes A 43 – Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – erhält der bis zu diesem Zeitpunkt an 
dieser Stelle ersetzte Bebauungsplan A 7.1 – An der Reitbahn – seine Rechtskraft zurück. 
2. Rechtsgrundlagen 
 
Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch 
Art. 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. I Nr. 394) 
 
Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert 
durch Art. 11 des Gesetzes vom 03.03.2025 (GVBl. Nr. 16) 
3. Nicht mehr verfolgte Planung 
 
Das innerörtliche Grundstück mit einer Größe von 2.977 m² wird im Osten durch die 
Darmstädter Straße und im Westen durch die Frankfurter Landstraße begrenzt. 
Die Planaufstellung war erforderlich, weil nach den Festsetzungen des ersetzten Bebau-
ungsplans A 7.1 das Vorhaben nicht möglich war. Mit dem Vorhaben sollte das Stadtteil-
zentrum gestärkt und langfristig gesichert werden und somit ein Ziel der Einzelhandels- 
und Zentrenkonzepte (2004, 2009, 2012, 2016) umgesetzt werden. 
 
Die geplante Projektierung umfasste die Errichtung von 15 Wohneinheiten, einem großflä-
chigen Lebensmittelmarkt mit maximal 1.050 m² Verkaufsfläche sowie einer Tiefgarage 
mit 41 Stellplätzen. Konzipiert war ein Mix von Zwei- bis Vierzimmerwohnungen mit Kü-
che, Bad und Balkon. Im Bereich der Frankfurter Landstraße sollten die Wohnungen

Bebauungsplan   Seite 4 
 
barrierefrei erschlossen werden. Insgesamt waren 8 öffentlich geförderte Wohnungen ge-
plant. Die Wohnungsgrößen richteten sich nach den Anforderungen der Wohnraumförde-
rung für Haushalte mit geringen Einkommen (4 Wohnungen) bzw. nach den Richtlinien für 
Haushalte mit mittlerem Einkommen (4 Wohnungen). Hiermit wurde die im Beschluss der 
Stadtverordnetenversammlung vom 02.03.2017 („Sicherung des sozial geförderten Woh-
nungsbaus“, MV-Nr. 2017/0031) vorgegebene Quotenregelung eingehalten und übertrof-
fen. 
 
Die Planung sollte der Stärkung und langfristigen Sicherung des Stadtteilzentrums Arheil-
gen und der Errichtung von teilweise öffentlich gefördertem Wohnraum dienen. Dem vor-
habenbezogenen Bebauungsplan A 43 gelang es, eine Vielzahl an grundlegenden Zielen 
der aktuellen bundesweiten Stadtentwicklung (Nutzungsmischung, Stadt der kurzen 
Wege, Nachverdichtung, Schaffung von preisgünstigem Wohnraum, Verbesserung der 
fußläufigen Nahversorgung, Stärkung des Umweltverbunds, effiziente Parkraumgestal-
tung in Tiefgaragen) in sich zu vereinen. Dadurch stellte er eine nachhaltige städtebauli-
che Weiterentwicklung des Arheilger Zentrums dar. 
 
Da das Stadtteilzentrum im Kernbereich mit einem ausdifferenzierten und ergänzenden 
Angebot an zentrenrelevantem Einzelhandel gestärkt und städtebaulich verdichtet werden 
soll, orientierte sich die Bebauung an der höheren Dichte der südlichen Reitbahn. Dabei 
sollte das historische Ortsbild gewahrt bleiben. 
 
Das Vorhaben berücksichtigte grün- und landschaftsplanerische Elemente, indem die ge-
samten Flachdächer sowie einzelne Fassaden begrünt werden sollten. Am Gebäudeteil 
an der Darmstädter Straße war eine Grün - und Spielfläche mit einem hochstämmigen 
Baum 1. Ordnung vorgesehen. Insgesamt wies das Vorhaben dadurch eine deutlich posi-
tive Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung vor. Energetisch sollte der gesetzliche Standard 
eingehalten werden, ebenso sollten zur Förderung der erneuerbaren Energien Photovolta-
ikanlagen auf den Flachdachflächen errichtet werden. Insgesamt wäre das Vorhaben 
durch die vorgenannten und durchzuführenden Maßnahmen stadtklimatologisch verträg-
lich gewesen. 
 
Die Anlieferung für den erdgeschossigen Markt hätte ausschließlich über die Frankfurter 
Landstraße erfolgen sollen. Der am nördlichen Rand des Grundstückes gelegene Anliefe-
rungsbereich für LKW wurde aus Gründen des Lärmschutzes und des Nachbarschutzes 
vollständig eingehaust geplant. Die Tiefgarage sollte sowohl den Kundinnen und Kunden 
des Marktes als auch den Bewohnerinnen und Bewohnern der neuen Wohnungen dienen 
und wäre durch eine gemeinsame Zu- und Abfahrt über die Frankfurter Landstraße er-
reichbar gewesen. Die Zu- und Abfahrt wurde in das Gebäude integriert geplant, um diese 
städtebaulich besser einzufügen und auch hier einen möglichst optimierten Immissions-
schutz gewährleisten zu können. 
4. Verfahren (nach § 13 BauGB) 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt wendet im Aufhebungsverfahren gemäß 
§ 12 Abs. 6 S. 3 BauGB das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB an. 
 
Mit dem Aufstellungs- und Offenlagebeschluss der Stadtverordnetenversammlung beginnt 
das Aufhebungsverfahren. Der Aufstellungs- und Offenlagebeschluss wird im Darmstädter 
Echo öffentlich bekannt gemacht. Im Anschluss der Bekanntmachung werden die Planun-
terlagen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer von mindestens 30 Tagen ausgelegt.

Bebauungsplan   Seite 5 
 
5. Lage des ursprünglichen Plangebietes und räumlicher Geltungs-
bereich des aufzuhebenden vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans A 43 
 
 
Abb. 1: Geltungsbereich des aufzuhebenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans A 43  
– Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – (ohne Maßstab) 
Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt mit eigener Darstellung 
 
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegt im Zentrum des Stadt-
teils Arheilgen, ca. 130 m nördlich der Kreuzung Frankfurter Landstraße mit der Unteren 
Mühlstraße und der Ettesterstraße. 
 
Das Plangebiet grenzt im Westen an die Frankfurter Landstraße und im Osten an die 
Darmstädter Straße an. 
 
Darin überplant wurden die Flurstücke Gemarkung Arheilgen, Flur 1, Nr. 100/1, 100/4, 
101/2, 102/1, 103/4, 104/1 sowie teilweise die Straßenparzellen der Frankfurter Land-
straße Nr. 113/5 und Flur 10, Nr. 639/5 und der Darmstädter Straße Flur 1, Nr. 289. 
6. Planungsrechtliche Situation nach der Aufhebung des vorhaben-
bezogenen Bebauungsplanes A 43 
6.1 Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 
 
Die Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes A 43 hat keine Auswirkungen 
auf regionalplanerische Belange. 
6.2 Flächennutzungsplan 
 
Die Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes A 43 hat keine Auswirkungen 
auf den Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt.

Bebauungsplan   Seite 6 
 
6.3 Bebauungsplan 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan A 43 über-
plant derzeit innerhalb seines Geltungsbereiches einen Teilbereich des ersetzten Bebau-
ungsplans A 7.1 – An der Reitbahn –. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
                                    Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans A 43  
                                    – Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – 
 
Abb. 2: Ausschnitt Bebauungsplan A 7.1 – An der Reitbahn – (ohne Maßstab) 
Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt mit Darstellung von planungsbüro für städtebau – göringer – hoffmann 
- bauer 
 
 
Abb. 3: Bereich der Überschneidung von Bebauungsplan A 7.2 – Um die Kleine Brückenstraße – und aufzuhe-
bendem vorhabenbezogenen Bebauungsplan A 43 – Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – (ohne Maßstab) 
Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
Die Darmstädter Straße ist im Bebauungsplan A 7.2 – Um die Kleine Brückenstraße – als 
öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Der aufzuhebende vorhabenbezogene Bebauungs-
plan A 43 überplant hier einen kleinen Teil der Darmstädter Straße.

Bebauungsplan   Seite 7 
 
 
Nach dem Abschluss des Aufhebungsverfahrens zum vorhabenbezogenen Bebauungspla-
nes A 43 – Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – erhalten die bis zu diesem Zeitpunkt an 
dieser Stelle ersetzten Bebauungspläne A 7.1 – An der Reitbahn – sowie A 7.2 – Um die 
Kleine Brückenstraße – ihre Rechtskraft zurück. 
 
Für den Geltungsbereich des aufzuhebenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans A 43 
trifft der Bebauungsplan A 7.2 lediglich die Festsetzung öffentliche Straßenverkehrsfläche, 
die nach der Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans A 43 wieder rechtswirk-
sam wird. 
 
Für den Geltungsbereich des aufzuhebenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans A 43 
trifft der Bebauungsplan A 7.1 dann wieder die nachfolgend aufgeführten Festsetzungen, 
die nach der Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans A 43 wieder rechtswirk-
sam werden: 
 
Als Art der baulichen Nutzung wird ein „Besonderes Wohngebiet“ festgesetzt.  
Die ausnahmsweise zulässigen Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung, Ver-
gnügungsstätten und Tankstellen werden nicht Bestandteil des Bebauungsplans. Oberhalb 
des Erdgeschosses sind nur Wohnungen zulässig. Bei bestehenden landwirtschaftlichen 
Betrieben sind Erneuerungsmaßnahmen zulässig. 
 
Für das Maß der baulichen Nutzung wird an der Frankfurter Landstraße eine zwingend-
zweigeschossige Bebauung festgesetzt. Teilbereiche sind als eingeschossige überdachte 
Zufahrtsrampen von Tiefgaragen oder auch als oberhalb des Erdgeschosses eingeschos-
sig überbaubare oder zu überbauende öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Für  die hin-
teren Grundstücksbereiche werden ein und zwei Vollgeschosse als Höchstmaß festgesetzt, 
wobei auch die flächenhafte Ausdehnung der jeweiligen Geschossigkeit genauer definiert 
wird. Darüber hinaus wird auf die überbaubaren Grundstücksflächen und die Maße des 
§ 17 BauNVO verwiesen. 
 
Als Bauweise wird geregelt, dass innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen Ge-
bäude ohne seitlichen Grenzabstand zu errichten sind. Die straßenseitige Bebauung wird 
jeweils durch Baulinien definiert. 
 
Für die umgebenden Grundstücksfreiflächen werden Gartenflächen und für den mittig im 
Plangebiet gelegenen Spielplatz eine öffentliche Grünfläche mit Durchgang festgesetzt, wo-
bei mehrere Bäume zu erhalten sind. Darüber hinaus überlagert die Festsetzung einer Tief-
garage das Plangebiet. 
 
Wie in der nachfolgenden Abbildung verdeutlicht, wird für einen Teilbereich entlang der 
Darmstädter Straße festgesetzt, dass in einem gekennzeichneten Gebiet Gebäude in ihrer 
äußeren Bauform zu erhalten sind, weil sie alleine oder im Zusammenhan g mit anderen 
baulichen Anlagen das Ortsbild prägen und von städtebaulich -geschichtlicher Bedeutung 
sind. Davon ist auch ein Teilbereich des nun aufzuhebenden vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans A 43 – Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – an der Darmstädter Straße betrof-
fen.

Bebauungsplan   Seite 8 
 
  
Abb. 4: Erhaltungsbereich (ohne Maßstab) 
Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt mit Darstellung von planungsbüro für städtebau – göringer – hoffmann 
– bauer 
 
Der Bebauungsplan A 7.1 sieht im südlichen Teilgebiet auch zwei Fußwegeverbindungen 
zwischen der Darmstädter Straße und der Frankfurter Landstraße vor, deren Lage die nach-
folgende Abbildung verdeutlicht: 
 
 
Abb. 5: Wegeverbindungen (ohne Maßstab) 
Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt mit Darstellung von planungsbüro für städtebau – göringer – hoffmann 
– bauer 
 
Die südliche Wegeverbindung existiert und war vom vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
A 43 nicht betroffen. Die nördliche festgesetzte Wegeverbindung, war nie hergestellt wor-
den; durch die Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan A 43 tritt diese Fest-
setzung wieder in Kraft. 
 
Nach der Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans A 43 richtet sich die Zuläs-
sigkeit von Vorhaben auf den Grundstücken, die durch den  vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans A 43 überplant waren , wieder allein nach den Festsetzungen des Bebauungs-
plans A 7.1.

anlage 8

279 Zeichen

Punkt 7: Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 - Frankfurter Landstraße 171 bis 173 –, 
Aufhebungsverfahren (Aufstellungs- und Offenlagebeschluss) 
 (V-Nr. 2025/0087) 
 
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung 
einstimmig, der Vorlage zuzustimmen.

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264 Zeichen

Punkt 4: Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 - Frankfurter Landstraße 171 bis 173 -
Aufhebungsverfahren (Aufstellungs- und Offenlagebeschluss) 
 (V-Nr. 2025/0087) 
 
Der Fachausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung einstimmig, 
der Vorlage zuzustimmen.

2025/0087

5892 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
30.04.2025 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat I 
 
Amt: Stadtplanungsamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2025/0087 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 511020 
Kostenstelle:  061-001-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5110-21 Sachkonto:       
 
Betreff: Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 - Frankfurter Landstraße 171 bis 173 -, 
Aufhebungsverfahren (Aufstellungs - und Offenlagebeschluss)  
 
Vorlage vom: 28.04.2025  
 
Beschlussvorschlag : 
 
1. Der rechtskräftige vorhabenbezogene Bebauungsplan A 43 – Frankfurter Landstraße 171 
bis 173 – soll aufgehoben werden. De r Einleitung des Aufhebungsverfahrens nach dem 
Baugesetzbuch (Aufstellungsbeschluss  wird zugestimmt.  
2. Dem vorliegenden Satzungsentwurf zur Aufhebung des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans A 43 - Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – (Anlage 1) mit der 
dazugehörigen Begründung (Anlage 2) wird zugestimmt. 
3. Die Veröffentlichung im Internet gemäß § 3 Abs. 2 BauGB des vorliegenden 
Satzungsentwurfes zur Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans A 43 - 
Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – mit der dazugehörigen Beg ründung wird 
beschlossen (Offenlagebeschluss) . Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet sind die 
Unterlagen im Stadtplanungsamt auszulegen . Die Behörden und sonstigen Träger 
öffentlicher Belange sind gem. § 4 Abs. 2 BauGB parallel zu beteiligen.

- 2 - 
 
Anlagen: Anlage 1 Satzungsentwurf zur Aufhebung des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans A 43 - Frankfurter Landstraße 171 bis 173 -  
Anlage 2 Begründung zum Satzungsentwurf der Aufhebung des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans A 43 - Frankfurter Landstraße 171 b is 173 - 
Anlage 3 Vorhaben - und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan A 43 - Frankfurter Landstraße 171 bis 173 - 
Anlage 4 Rechtskräftiger vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 - Frankfurter 
Landstraße 171 bis 173 - 
 
Datenschutzrelevante An lage:  
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:  
Klimarelevanz des Vorhabens:     
Auswirkungen auf Stadtklima:   ja  nein 
Auswirkungen auf THG -Emissionen:   gering1)  mittel/groß 2) 
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung:   ja  nein 
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:    
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft?   ja  nein 
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt?   ja  nein 
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr. 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage 2025/0087 vom 28.04.2025:  
 
Der seit dem 17.03.2022 rechtskräftige vorhabenbezogene Bebauungsplan A 43 – 
Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – (Anlagen 3 und 4 ) hat Planungsrecht für ein Wohn- 
und Geschäftsgebäude, bestehend aus einem großflächigen Lebensmittelmarkt mit ca. 
1.050 m² Verkaufsfläche und ca. 870 m² Nebenfläche, für 15 Wohnungen sowie für eine 
eingeschossige Tiefgarage mit 41 Stellplätzen  geschaffen. Ziel und Zweck des Vorhabens war 
es, die Nahversorgung im Ortszentrum des Stadtteils sowie die Versorgung mit knappem 
Wohnraum – welcher teilweise öffentlich gefördert worden wäre – zu verbessern.  
 
Der Vorhabenträger hat entschieden das Vorhaben nicht weiter fortzuführen und stellt 
daraufhin die weitere Realisierung ein. Er kann somit seinen Pflichten nicht mehr 
nachkommen, das Vorhaben nach den im Durchführungsvertrag vereinbarten Fristen 
fertigzustellen.  
 
Aufgrund dieses Tatbestandes sind die Gemeinden gemäß § 12 Abs. 6 S. 1 BauGB gehalten 
vorhabenbezogene Bebauungspläne aufzuheben. Da gemäß § 12 Abs. 5 BauGB kein Wechsel 
des Vorhabenträgers in Aussicht steht, macht die Wissenschaftsstadt Darmstadt von ihrem 
Recht Gebrauch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan A 43 – Frankfurter Landstraße 171 
bis 173 – aufzuheben. Die Stadt wendet im Aufhebungsverfahren gemäß 
§ 12 Abs. 6 S. 3 BauGB das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB an.  Dabei ist auf einen 
Umweltbericht, die zusammenfassende Erklärung und auf Angaben zu umweltrelevanten 
Informationen zu verzichten. Auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der 
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange kann verzichtet werden, wovon hier 
ebenfalls Gebrauch gemacht wird.  
 
Mit dem Aufstellungs - und Offenlagebeschluss der Stadtverordnetenversammlung beginnt 
das Aufhebungsverfahren. Der Aufstellungs - und Offenlagebeschlus s wird im Darmstädter 
Echo öffentlich bekannt gemacht. Im Anschluss der Bekanntmachung werden die 
Planunterlagen (rechtskräftiger Bebauungsplan A 43 mit Vorhaben - und Erschließungsplan, 
Satzungsentwurf zur Aufhebung ( Anlage 1) Begründung zur Aufhebung ( Anlage 2)) gemäß 
§ 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer von mindestens 30 Tagen im Internet veröffentlicht . Eine 
zusätzliche Einsichtnahmemöglichkeit in die Plandokumente besteht im Stadtplanungsamt 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 
sowie die Nachbargemeinden werden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB parallel beteiligt.  
 
Nach dem Abschluss des Aufhebungsverfahren s zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
A 43 – Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – erhalten die bis zu diesem Zeitpu nkt an dieser 
Stelle ersetzten Bebauungspläne A 7.1 – An der Reitbahn – sowie A 7.2 – Um die Kleine 
Brückenstraße – ihre Rechtskraft zurück.  
 
 
Dezernat I     Dezernat III 
 
 
 
 
Hanno Benz    Michael Kolmer  
Oberbürgermeister   Stadtrat

anlage 4

11388 Zeichen

Vorhaben- und Erschließungsplan  
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan A 43 – Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – 
1 
Vorhabenbeschreibung 
 
Bauvorhaben Errichtung eines Wohn - und Geschäftsgebäudes mit 15 
Wohneinheiten, wovon 8 öffentlich gefördert werden , einem 
Lebensmittelmarkt und einer Tiefgarage. 
 
Baugrundstück Frankfurter Landstraße 171  bis 173 und Darmstädter 
Straße 17 
 
 
Geltungsbereich 
Bauland 
Öffentliche Verkehrsfläche 
Verkaufsfläche Markt 
Wohnfläche gesamt 
 
3.581 m² 
2.977 m² 
604 m² 
max. 1.050 m² 
1.131 m² 
 
Vorhabenträger ALDI GmbH & Co. KG Mörfelden 
Hessenring 1 – 3 
64546 Mörfelden-Walldorf 
 
Planungsbüros Plan B Architekten & Ingenieure 
Alsenstraße 8 
55252 Mainz-Kastel 
 
planungsbüro für städtebau 
göringer_hoffmann_bauer 
Im Rauhen See 1 
64846 Groß-Zimmern 
 
Lage im Stadtgebiet 
Das Vorhabengebiet liegt im Norden der Wissenschaftsstadt Darmstadt, im Zentrum des 
Stadtteils Arheilgen ca. 130 m nördlich der Kreuzung der Frankfurter Landstraße mit der 
Unteren Mühlstraße und der Ettesterstraße. 
Städtebau und Architektur 
Bei dem Entwurf wurde darauf geac htet die dörfliche Struktur der Umgebung aufzugreifen. 
Das Gebäude gliedert sich in einen Gebäudeteil an der Frankfurter Landstraße, einen 
Gebäudeteil an der Darmstädter Straße und eine eingeschossige Zwischenbebauung. 
Der Gebäudeteil an der Frankfurter La ndstraße steht traufständig und nimmt die Bauflucht 
der im Norden angrenzenden Bebauung auf. Die Fassade wird durch einen Versprung 
aufgelockert und gegliedert. Im Süden bildet der Baukörper einen ansprechenden Abschluss 
zum Anger aus ; das Gebäude öffnet s ich. Hier befinden sich auch die Eingänge zum Aldi -
Markt und zu den Wohnungen. Der Gebäudeteil an der Frankfurter Landstraße nimmt die 
angrenzenden Gebäudehöhen auf. Das Satteldach  fügt sich in die Umgebung ein. Der 
Laubengang befindet sich auf der straßenabgewandten Seite und zur Straße hin öffne t sich

Vorhaben- und Erschließungsplan  
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan A 43 – Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – 
2 
die Fassade mit den zu den  Wohnungen gehörenden Loggien und Gauben. Das Gebäude 
steht leicht zurückgesetzt auf dem Grundstück und weitet dadurch den Gehweg um über 2 m 
auf. Die Tiefgaragenzufahrt ist in das Gebäude integriert. 
Der Gebäudeteil an der Darmstädter Straße steht, typisch für diesen Straßenzug, 
giebelständig und direkt an den Straßenraum angrenzend. Das Gebäude passt sich mit 
Traufhöhe, Dachneigung, Materialität und Gebäudebreite in die teilweise h eterogene, aber 
durch denkmalgeschützte Gesamtanlagen geprägte, Straßenabwicklung gut ein. Der 
Baukörper wurde weit im Norden des Grundstücks positioniert , wo sich auch der 
Gebäudeeingang befindet ; dadurch entsteht eine Freifläche auf der Südseite des 
Grundstücks. Hier ist Platz für eine Gestaltung der Freiflächen, die Anordnung eines großen 
Laubbaumes sowie eines kleinen Spielplatzes. 
Der eingeschossige Baukörper zwischen den Gebäudeteilen an der Darmstädter Straße und 
der Frankfurter Landstraße wird mit Rank- und Kletterpflanzen eingegrünt. 
Das gepl ante Gebäude weist eine Brutto -Grundfläche ( BGF gemäß DIN 277) von ca. 
5.875 m² auf. Die Grundfläche  beträgt ca. 2.215 m² (GRZ I: 0,74, GRZ II: 0,90 gemäß 
BauNVO 2017), die Geschossfläche beträgt ca. 3.853 m² (GFZ: 1,29 gemäß BauNVO 2017). 
Art der Nutzung 
Zur Verbesserung der Nahversorgungskapazitäten und der gleichzeitigen Schaffung von 
Wohnraum, soll im Zentrum von Darmstadt -Arheilgen, zwischen der Frankfurter Landstraße 
und der Darmstädter Straße, auf einem 2.977  m² großen Areal, ein Wohn - und 
Geschäftsgebäude errichtet werden. 
Im Erdgeschoss des geplanten Gebäudes soll ein Aldi -Markt mit einer Verkaufsfläche von 
maximal 1 .050 m², mit den dazugehörigen Nebenräumen, wie z.B. Anlieferung und Lager 
entstehen. Das rückwärtig an den erdgeschossigen Aldi -Markt angeschlossene, ebenfalls 
eingeschossige Lager, erstreckt sich bis in den an der Darmstädter Straße gelegenen 
Gebäudeteil hinein. Im Erdgeschoss zur Darmstädter Straße befindet sich eine Wohnung. In 
einem Zwischengeschoss an der Frankfurter Landstraße sind die Personalräume des Aldi -
Marktes untergebracht. 
Neben der Wohnung im Erdgeschoss des Gebäudeteils an der Darmstädter Straße sind 14 
weitere Wohnungen geplant, die sich in den ersten und zweiten Oberge schossen in den 
Gebäudeteilen an der Frankfurter Landstraße (10 Wohnungen) und an der Darmstädter 
Straße (4 Wohnungen) befinden. 
Somit werden insgesamt 15 Wohnungen mit einer Gesamtwohnfläche von 1.131 m² 
errichtet. Dabei handelt es sich um einen Wohnungsm ix aus Zwei - bis 
Vierzimmerwohnungen mit Küche, Bad und Balkon. 
Geplant ist die Errichtung von insgesamt zwei Zweizimmerwohnungen, neun 
Dreizimmerwohnungen und vier Vierzimmerwohnungen.  
Insgesamt sind 8 öffentlich geförderte Wohnungen geplant. Die Wohnung sgrößen richten 
sich nach den Anforderungen der Wohnr aumförderung für Haushalte mit geringem 
Einkommen (4 Wohnungen) bzw. nach den Richtlinien für Haushalte mit mittlerem 
Einkommen (4 Wohnungen).

Vorhaben- und Erschließungsplan  
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan A 43 – Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – 
3 
Im Bereich der Frankfurter Landstraße werden die Wohnungen barrierefrei erschlossen. 
Im Untergeschoss befindet sich die Tiefgarage mit insgesamt 41 Stellplätzen  (32 Stellplätze 
für den Aldi-Markt und 9 Stellplätze für die Wohnungen), Mieterkellern und Technikräumen. 
Sowohl die Zu- als auch die Abfahrt der Tiefgarage erfolgen über die Frankfurter Landstraße. 
Von der Frankfurter Landstraße aus wird auch die Anlieferung erschlossen, die, vollständig 
eingehaust, eine Übergabe der Ware aus dem LKW in das  Lager des Aldi -Marktes 
immissionsschutzgerecht für die Nachbarschaft gewährleistet. 
Die Abstellplätze für Fahrräder der Marktbesucher werden  vor dem Schaufenster des 
Marktes, parallel zur Frankfurter Landstraße, verortet. Für die zukünftigen Bewohner werden 
Fahrradabstellräume in separaten Räumen in der Tiefgarage und in weiteren Kellerbereichen 
sowie vor dem Gebäude an der Darmstädter Straße vorgesehen. 
Die vertikale Verbindung zwischen der Tiefgarage und den darüber liegenden Geschossen 
erfolgt an der Frankfurter Landstraße über  einen Erschlie ßungskern i m Süden des 
Gebäudes, mit einem Fahrstuhl für Kunden zum Aldi -Markt im Erdgeschoss sowie einem 
Treppenhaus mit weiterem Fahrstuhl für die Bewohner der Obergeschosse. 
Ein weiteres Treppenhaus im Norden des Gebäudes dient als zweiter baulicher Rettungsweg 
für die Wohnungen in den Obergeschossen.  
An der Darmstädter Straße werden alle Geschosse über ein Treppenhaus erschlossen.

2.06
für ALDI GmbH & Co.KG_Unternehmensgruppe_ALDI SÜD_Hessenring 1-3_64546 Mörfelden-Walldorf
DARMSTADT-ARHEILGEN | FRANKFURTER LANDSTRASSE 171-173
Lageplan | 1-250
Errichtung einer Wohnbebauung [15 WE] und einer Einzelhandelsfiliale mit Tiefgarage [41 Stpl.]
Planstand: 18.08.2020

2.06
Tiefkühlzellen
4er Frischfleischzelle 
Kühlzelle
Kühlzelle
Kühlzelle
für ALDI GmbH & Co.KG_Unternehmensgruppe_ALDI SÜD_Hessenring 1-3_64546 Mörfelden-Walldorf
DARMSTADT-ARHEILGEN | FRANKFURTER LANDSTRASSE 171-173
Erdgeschoss 1-200
Errichtung einer Wohnbebauung [15 WE] und einer Einzelhandelsfiliale mit Tiefgarage [41 Stpl.]
Planstand: 18.08.2020

für ALDI GmbH & Co.KG_Unternehmensgruppe_ALDI SÜD_Hessenring 1-3_64546 Mörfelden-Walldorf
DARMSTADT-ARHEILGEN | FRANKFURTER LANDSTRASSE 171-173
Zwischengeschoss 1-200
Errichtung einer Wohnbebauung [15 WE] und einer Einzelhandelsfiliale mit Tiefgarage [41 Stpl.]
Planstand: 18.08.2020

für ALDI GmbH & Co.KG_Unternehmensgruppe_ALDI SÜD_Hessenring 1-3_64546 Mörfelden-Walldorf
DARMSTADT-ARHEILGEN | FRANKFURTER LANDSTRASSE 171-173
1.Obergeschoss 1-200
Errichtung einer Wohnbebauung [15 WE] und einer Einzelhandelsfiliale mit Tiefgarage [41 Stpl.]
Planstand: 18.08.2020

für ALDI GmbH & Co.KG_Unternehmensgruppe_ALDI SÜD_Hessenring 1-3_64546 Mörfelden-Walldorf
DARMSTADT-ARHEILGEN | FRANKFURTER LANDSTRASSE 171-173
2.Obergeschoss 1-200
Errichtung einer Wohnbebauung [15 WE] und einer Einzelhandelsfiliale mit Tiefgarage [41 Stpl.]
Planstand: 18.08.2020

P
P
für ALDI GmbH & Co.KG_Unternehmensgruppe_ALDI SÜD_Hessenring 1-3_64546 Mörfelden-Walldorf
DARMSTADT-ARHEILGEN | FRANKFURTER LANDSTRASSE 171-173
Untergeschoss 1-200
Errichtung einer Wohnbebauung [15 WE] und einer Einzelhandelsfiliale mit Tiefgarage [41 Stpl.]
Planstand: 18.08.2020

für ALDI GmbH & Co.KG_Unternehmensgruppe_ALDI SÜD_Hessenring 1-3_64546 Mörfelden-Walldorf
DARMSTADT-ARHEILGEN | FRANKFURTER LANDSTRASSE 171-173
Dachaufsicht 1-200
Errichtung einer Wohnbebauung [15 WE] und einer Einzelhandelsfiliale mit Tiefgarage [41 Stpl.]
Planstand: 18.08.2020

171
für ALDI GmbH & Co.KG_Unternehmensgruppe_ALDI SÜD_Hessenring 1-3_64546 Mörfelden-Walldorf
DARMSTADT-ARHEILGEN | FRANKFURTER LANDSTRASSE 171-173
Ansicht Ost 1 | 1-200
Ansicht West 1 | 1-200
Ansicht Süd | 1-200
Errichtung einer Wohnbebauung [15 WE] und einer Einzelhandelsfiliale mit Tiefgarage [41 Stpl.]
Planstand: 18.08.2020

für ALDI GmbH & Co.KG_Unternehmensgruppe_ALDI SÜD_Hessenring 1-3_64546 Mörfelden-Walldorf
DARMSTADT-ARHEILGEN | FRANKFURTER LANDSTRASSE 171-173
Ansicht Nord | 1-200
Ansicht West 2 | 1-200
Ansicht Ost 2 | 1-200
Errichtung einer Wohnbebauung [15 WE] und einer Einzelhandelsfiliale mit Tiefgarage [41 Stpl.]
Planstand: 18.08.2020

2.06
für ALDI GmbH & Co.KG_Unternehmensgruppe_ALDI SÜD_Hessenring 1-3_64546 Mörfelden-Walldorf
DARMSTADT-ARHEILGEN | FRANKFURTER LANDSTRASSE 171-173
Errichtung einer Wohnbebauung [15 WE] und einer Einzelhandelsfiliale mit Tiefgarage [41 Stpl.]
Freiflächenplan | 1-200
Planstand: 18.08.2020
PFLANZENLISTE 
 
Kletter- und Schlingpflanzen
 
 
12 Stk. Clematis vitalba (gemeine Waldrebe) Hoe 100-150 
 
14 Stk. Lonicera caprifolium (Geißblatt) Hoe 100-150
Laubgehölze 1 Stk. Aesculus carnea „Briotii“ (Scharlach Rosskastanie) StU 20-25 
 
294 Stk. Carpinus betulus (Hainbuche) Strauch Hoe 80-100 
 
5 Stk. Jasminum nudiflorum (Echter Jasmin, im Kübel) Hoe 100-150 
 
4 Stk. Prunus padus „Tiefurt“ (Trauben-Kirsche) StU 20-25 
 
3 Stk. Prunus sargentii (Berg-Kirsche) StU 20-25 
 
3 Stk. Tilia tomentosa „Brabant“ (Silber-Linde) StU 20-25 
Rosen
 
 
4 Stk. Rosa „Pink Robin“ (Strauchrose)
Rose: 
Rosa „Pink Robin“
Hainbuchenhecke 
Carpinus betulus
Extensivrasen
Kletterpflanze: 
Lonicera caprifolium
Tilia 
Tomentosa 
„Brabant“
Tilia 
Tomentosa 
„Brabant“
Tilia 
Tomentosa 
„Brabant“
Jasminum 
nudiflorum
Hainbuchenhecke 
Carpinus betulus
sargentii
Prunus 
sargentii
Prunus
Kletterpflanze: 
Lonicera henryi
Jasminum 
nudiflorum
Jasminum 
nudiflorum
Jasminum 
nudiflorum
Jasminum 
nudiflorum
Dachbegrünung Sedum-Kraut-
Gras-Vegetation 12 cm extensiv
sargentii
Prunus
Kletterpflanze: 
Lonicera caprifolium
Kletterpflanze: 
Clematis „vitalba“
Prunus padus 
„Tiefurt“
Prunus padus 
„Tiefurt“
Prunus padus 
„Tiefurt“
Kletterpflanze: 
Lonicera caprifolium
Prunus padus 
„Tiefurt“
Kletterpflanze: 
Lonicera caprifolium
Hainbuchenhecke 
Carpinus betulus
Dachbegrünung Sedum-Kraut-
Gras-Vegetation 12 cm extensiv
Dachbegrünung Sedum-Kraut-
Gras-Vegetation 12 cm extensiv
Kletterpflanze: 
Clematis „vitalba“
Sandspielfläche
Belag
drainfähiger 
Extensivrasen
Aesculus carnea 
„Briotii“
Hainbuchenhecke 
Carpinus betulus
Hainbuchenhecke 
Carpinus betulus
Hainbuchenhecke 
Carpinus betulus
Belag
drainfähiger 
Extensivrasen

anlage 2

3510 Zeichen

Anlage 1 
 
 
Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
Satzungsentwurf zur Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans A 43 – 
Frankfurter Landstraße 171 bis 173 –  
 
 
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBI. I 
S. 142), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 03.03.2025 (GVBI. Nr. 16), sowie 
des § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 8 des Baugesetzbuches (BauGB) i.d.F. vom 
03.11.2017 (BGBI. I S. 3634, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 
(BGBI. I Nr. 394), wird gem. Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom XX.XX.XXXX 
folgende Satzung erlassen: 
 
 
§ 1 Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes A 43 – Frankfurter Land-
straße 171 bis 173 – 
 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan A 43 – Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – für die 
Grundstücke zwischen der Frankfurter Landstraße (Nr. 171 bis 173) und der Darmstädter 
Straße (Nr. 19) nördlich der Kreuzung der Frankfurter Landstraße mit der Unteren Mühl-
straße und der Ettesterstraße, Gemarkung Arheilgen Flur 1, Nr. 100/1, 100/4, 101/2, 102/1, 
103/4, 104/1 sowie jeweils teilweise die Straßenparzellen Flur 1, Nr. 113/5 und Flur 10, Nr. 
639/5 sowie Darmstädter Straße Flur 1, Nr. 289, in Kraft getreten am 16.03.2022, wird aufge-
hoben. 
 
§ 2 Inkrafttreten 
 
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 
 
 
Darmstadt, den XX.XX.XXX   Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
 
 
 
 
       Michael Kolmer, Stadtrat

Planvermerke zum Aufhebungsverfahren 
 
 
Aufstellungsbeschluss: 
 
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom      . 
 
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 BauGB im „Darmstädter 
Echo“ am      . 
 
 
Öffentliche Auslegung: 
 
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom      . 
 
Bekanntmachung der Veröffentlichung der Aufhebungsunterlagen im Internet und der weite-
ren Zugangsmöglichkeit im Darmstädter Echo“ am      . 
 
Veröffentlichung der Aufhebungsunterlagen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit
 Vorhaben- und Erschließungsplan gem. § 3 Abs. 2 BauGB im Internet in der Zeit vom       
bis einschließlich       und weitere Zugangsmöglichkeit durch öffentliche Auslegung der 
genannten Unterlagen im o.g. Zeitraum im Stadtplanungsamt, Stadthaus West, Mina-Rees-
Straße 12, 64295 Darmstadt. 
 
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange: 
 
Einholung von Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur 
Aufhebung gem. § 4 Abs. 2 BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 
Abs. 2 BauGB mit E-Mail vom      . 
 
 
Satzungsbeschluss: 
 
Die Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit 
Vorhaben- und Erschließungsplan und der im Plan enthaltenen Satzung wurde gem. § 10 
Abs. 1 BauGB von der Stadtverordnetenversammlung zur Satzung beschlossen am      . 
 
Diese Ausfertigung stimmt mit der zur Satzung beschlossenen Satzung überein. 
 
Ausgefertigt: Darmstadt, den ___________ 
 
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
 
 
 
 
 
 ________________________ 
  Der Dezernent

Bekanntmachung: 
 
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gem. § 10 Abs. 3 BauGB im „Darmstädter Echo“ 
am      . 
 
 
Inkrafttreten: 
 
Inkrafttreten dieser Satzung am ___________. 
 
Darmstadt, den ___________ 
 
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
 
 
 
 
 
 ________________________ 
  Der Dezernent 
 
 
 
 
 
Darmstadt, den 
 
Stadtplanungsamt 
 
 
 
 
 
 ________________________ 
  Annette Laute

anlage 9

209 Zeichen

Punkt 12: Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 - Frankfurter Landstraße 171 bis 173 -
, Aufhebungsverfahren (Aufstellungs- und Offenlagebeschluss) 
 (V-Nr. 2025/0087) 
 
Der Vorlage wird einstimmig zugestimmt.

anlage 5

29117 Zeichen

2 ABA

3.1

3.2

4.1

4.2

4.3

— 433

4.4

6.1

6.2

6.3

7.1

7.2

BEE

10 20 30 40

Datengrundlage: Digitaler Datenbestand aus dem städtischen Geoinformationssystem (Vermessungsamt Darmstadt)

M 1:500

Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB)

Aufgrund des $ 9 BauGB i.d.F. vom 03.11.2017 (BGBl. | S. 3634) in
Verbindung mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom
21.11.2017 (BGBl. | S. 3786) und der Planzeichenverordnung
(PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 | S. 58) werden festgesetzt:

Bedingte Festsetzung
($ 12 Abs. 3a BauGB i.V.m. $ 9 Abs. 2 BauGB)

Im Rahmen der im Folgenden festgesetzten Nutzungen sind nur
Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im
Durchführungsvertrag zu diesem vorhabenbezogenen Bebauungsplan
verpflichtet hat.

Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
($ 9 Abs. 7 BauGB)

Art der baulichen Nutzung
(8 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 8 12 BauGB)

Im Erdgeschoss sind ein großflächiger Lebensmittelmarkt mit max. 1.050 m?
Verkaufsfläche sowie eine Wohneinheit zulässig.

Im Zwischengeschoss sind nur Personalräume des Lebensmittelmarktes
zulässig. In den beiden Obergeschossen ist ausschließlich Wohnnutzung
zulässig.

Werbeanlagen zur Fremdwerbung sind unzulässig.

Maß der baulichen Nutzung
(8 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. 88 16 ff. BauNVO)

Für den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
gelten folgende Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung:

Grundflächenzahl (88 16, 19 BauNVO)

Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen von Garagen und
Stellplätzen mit ihren Zufahrten, zulässigen Nebenanlagen im Sinne des
& 14 BauNVO und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche,
durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ
von 0,9 (GRZ Il) überschritten werden.

Geschossflächenzahl (88 16, 20 BauNVO)
Höhe baulicher Anlagen (88 16, 18 BauNVO)

Innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ist die jeweils durch
Planeintrag bestimmte maximale Gebäudehöhe (GH) sowie die maximale
Traufwandhöhe (TH) jeweils in Meter über Höhenbezugspunkt zulässig.

Auf festgesetzten Flachdächern (Ziff. II. 1.1.1) ist eine Überschreitung der
zulässigen Gebäudehöhe (Ziff. I. 4.3.1) um maximal 2,0 m für notwendige
untergeordnete gebäudetechnische Anlagen zulässig, wenn diese

mindestens 2,0 m von der Außenwand entfernt sind. Photovoltaikanlagen
sind von dieser Festsetzung ausgenommen (Ziff. I. 11.).

Auf festgesetzten Satteldächern (Ziff. Il. 1.1.1) ist eine Überschreitung der
zulässigen Gebäudehöhe (Ziff. I. 4.3.1) um maximal 0,5 m nur für deutlich
untergeordnete gebäudetechnische Anlagen (z.B. Schornsteine) zulässig.

Höhenbezugspunkt
Der Höhenbezugspunkt wird mit 128,4 m über NHN festgesetzt.

Flächen für die soziale Wohnraumförderung
(8 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB)

Im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sind acht
Wohnungen zu errichten, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung
bzw. für Haushalte mit mittleren Einkommen gefördert werden könnten.

Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen
(8 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. $ 23 BauNVO)

Baugrenze (8 23 Abs. 1 und 3 BauNVO)
Baulinie ($ 23 Abs. 1 und 2 BauNVO)

Die festgesetzten Baulinien und Baugrenzen können durch untergeordnete
Bauteile wie Überdachungen um bis zu 1,0 m über- oder unterschritten
werden, soweit nicht andere öffentlich-rechtliche Vorschriften dem ent-
gegenstehen.

Flächen für Stellplätze und Garagen
(8 9 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 22 BauGB i.V.m. $ 12 BauNVO)

Garagen, Stellplätze und Carports

Oberirdische Garagen, Stellplätze und Carports sind im gesamten Gel-
tungsbereich unzulässig.

Tiefgaragen

Die Tiefgarage ist ausschließlich in der überbaubaren Grundstücksfläche
sowie in der hierfür festgesetzten Fläche „TG“ zulässig.

Flächen für sonstige Nebenanlagen
(8 9 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 22 BauGB i.V.m. $ 14 BauNVO)

Fahrradabstellplätze sind ausschließlich in der überbaubaren Grund-
stücksfläche sowie in den hierfür festgesetzten Flächen „FA“ zulässig.

Dauerhafte Müllstellflächen sind ausschließlich in der überbaubaren
Grundstücksfläche sowie in den hierfür festgesetzten Flächen „M“ zu-
lässig.

Ein Spielplatz ist ausschließlich in der hierfür festgesetzten Fläche „S“
zulässig. ö

Rigolen sind allgemein zulässig.
Weitere Nebenanlagen sind nicht zulässig.

Öffentliche Verkehrsflächen
($ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)

Straßenverkehrsflächen

GRZ 0,75

GFZ 1,3

z.B. GH 13,6 m
z.B. TH 9,75 m

10.

10.1
10.2
10.3

11.

12.

12.1

12.1.1

12.1.2

12.1.3

12.2

12.3

12.4

12.4.1

12.4.2

12.4.3

12.4.4

13.

13.1

13.2

Ein- bzw. Ausfahrten und Anschluss anderer Flächen an die
Verkehrsflächen
(8 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)

Es sind ausschließlich die durch Planzeichen gekennzeichneten Ein- und
Ausfahrten zulässig:

Ein- und Ausfahrtsbereich Anlieferungszone
Ein- und Ausfahrtsbereich Tiefgarage
Bereich ohne Ein- und Ausfahrt

Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen
(8 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB)

Auf mindestens 20 % der festgesetzten Flachdächer (FD) sind Photovol-
taikanlagen vorzusehen. Diese Anlagen sind nur aufgeständert, d.h. in
Verbindung mit Dachbegrünung, zulässig (vgl. Ziff. I. 12.2). Sie müssen
einen Abstand von mindestens 1,0 m zur Außenwand bzw. Attika
einhalten.

Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
(8 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)

Oberflächenbefestigung/Niederschlagswasserversickerung

Das auf den Dachflächen anfallende Niederschlagswasser ist, soweit dem
weder wasserrechtliche, noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften,
noch wasserrechtliche Belange entgegenstehen, auf dem Grundstück
zu versickern.

Private Erschließungsflächen und sonstige befestigte Grundstücksfrei-
flächen sind so herzustellen, dass anfallendes Regenwasser versickern
kann (Versickerungsfähigkeit). Dabei sind wassergebundene Decken,
Pflaster mit breiten Fugen bzw. versickerungsfähiges Pflaster zu verwen-
den.

Erschließungsflächen mit einer hohen verkehrlichen Belastung vor dem

Gebäude entlang der Frankfurter Landstraße und den damit einherge-
henden Anforderungen an den Unterbau sind von dieser Versickerungs-
fähigkeit ausgenommen.

Dachbegrünung

Festgesetzte Flachdächer (FD, Ziff.1l.1.1.1 und Ziff. 11.1.1.2) mit einer
zusammenhängenden Fläche von mindestens 10 m? sind extensiv mit
gebietsheimischem Saatgut einzusäen. Die Vegetationstragschicht muss
eine Mächtigkeit von mindestens 12 cm aufweisen. Die Begrünung ist mit
einer flächendeckenden Gras-Kraut- Vegetation herzustellen und
dauerhaft zu unterhalten. Die Herstellung und Unterhaltung erfolgt
gemäß den „Richtlinien für Planung, Bau und Instandhaltung von
Dachbegrünungen“ der „Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung
Landschaftsbau e.V. (FLL)“ in der aktuellen Fassung (Dach-
begrünungsrichtlinien).

Fassadenbegrünungen

In den zeichnerisch festgesetzten Bereichen sind Gebäudefassaden dauer-
haft mit rankenden oder klimmenden Pflanzen zu begrünen (gemäß Arten-
empfehlung Ziff. IV. 11.), sofern dem keine brandschutzrechtlichen Regel-
ungen entgegenstehen. Es sind mindestens 73 Ifd. Meter Wandlänge zu
begrünen. Als Richtwert gilt eine Pflanze pro Meter Wandlänge. Die Her-
stellung und Unterhaltung erfolgt gemäß den „Richtlinien für Planung, Bau
und Instandhaltung von Fassadenbegrünungen“ der „Forschungsgesell-
schaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL)* in der aktuel-
len Fassung (Fassadenbegrünungsrichtlinien).

Artenschutzmaßnahmen

Rückbauarbeiten und Gebäudeabrisse sind nur zulässig, nachdem die Ge-
bäude innen und außen durch fachlich geeignetes Personal unter arten-
schutzrechtlichen Gesichtspunkten untersucht wurden. Des Weiteren sind
die Hinweise Ziff. IV. 12. zu beachten.

Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von nachtaktiven Insektenarten
sind für die Außenbeleuchtung ausschließlich nach unten abstrahlende
Natriumdampf-Niederdrucklampen oder LED-Leuchtmittel mit maximal

3.000 Kelvin Farbtemperatur, Richtcharakteristik und unter Verwendung
vollständig gekapselter Lampengehäuse zulässig.

An transparenten oder spiegelnden Glasflächen ab einer Größe von 5 m?
sind Maßnahmen zur Vermeidung von Vogelschlag zu treffen.

Zur Erhaltung der Biodiversität sind Nisthilfen für gebäudebrütende Vogel-
arten und Fledermäuse anzubringen.

Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen
($ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)

Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen

Die festgesetzten Flächen sind mit Rasen, Bäumen und Sträuchern ge-
mäß Artenempfehlung (Ziff. IV. 11.) anzulegen und zu unterhalten.

Anzupflanzende Bäume

Alle neu anzupflanzenden Bäume sind standortgerecht und vorzugsweise
heimisch auszuwählen (gemäß Ziff. IV. 11.). Bäume im und angrenzend
an den Straßenraum sind entsprechend der GALK-Straßenbaumliste (Deu-
tsche Gartenamtsleiter-Konferenz e.V.; Arbeitskreis Stadtbäume) in der
jeweils aktuellen Fassung zu pflanzen und zu erhalten.

Die festgesetzten anzupflanzenden Bäume sind als hochstämmige Bäume
1. Ordnung mit einem Stammumfang von mindestens StU 18-20 zu pflan-
zen, dauerhaft zu erhalten und bei Verlust gleichwertig zu ersetzen. Die
Pflanzung erfolgt nach den „Standards für Baumpflanzungen in Darmstadt“.

Für anzupflanzende Bäume außerhalb der Flächen zum Anpflanzen
sind Baumscheiben von je mindestens 6 m? Größe vorzuhalten.

Von den festgesetzten Pflanzstandorten mit den dazugehörigen Baum-
scheiben kann bis maximal 5 m abgewichen werden. Entlang der Frank-
furter Landstraße sind Bäume von gleicher Art wie die Bestandsbäume
anzupflanzen.

13.3

14.

14.1

15.

15.1

15.1.1

15.1.2

15.1.3

15.1.4

15.1.5

15.2

15.2.1

15.2.2

15.3

1.2

1.3

1.4

1.4.1

1.4.2

1.4.3

1.4.4

2.2

2.3

Grundstücksbegrünung

Die nicht überbaubaren bzw. nicht gemäß 8 19 Abs. 4 BauNVO nutzba-
ren Grundstücksflächen sind zu begrünen, gärtnerisch anzulegen und
dauerhaft zu pflegen. Der flächige Einbau von Schotter-, Splitt-, Mineral-
stoff- oder Kiesflächen bzw. lose Material- und Steinschüttungen sind
nicht zulässig. Unzulässig ist auch der Einbau von Folien zur Aufwuchs-
verdämmung.

Flächen zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen
(8 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB)

Erhaltung und Baumschutz von Einzelbäumen

Die zu erhaltende Linde ist dauerhaft gegen jede Beeinträchtigung zu
schützen und bei Verlust durch Bäume 1. Ordnung gemäß Ziff. I. 13.2
zu ersetzen.

Während Bauarbeiten sind Bäume vor Beschädigungen von Stamm und
Wurzelraum durch Sicherungsmaßnahmen gemäß RAS-LP 4 und DIN
18920 zu schützen.

Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zur Vermeidung
oder Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bun-
des- Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)

(8 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)

Gewerbelärm

Die Öffnungszeiten des Lebensmittelmarktes dürfen zum Schutz der
nächtlichen Ruhezeiten die angegebenen Zeiten von 06:15 Uhr bis
21:45 Uhr nicht überschreiten.

Der Andienungsbereich ist geschlossen auszuführen. Sämtliche Verlade-
tätigkeiten sowie der Betrieb des Schneckenverdichters sind ausschließ-
lich bei geschlossenem Tor durchzuführen. Das Schalldämm-Maß des
Tores muss mindestens Rw > 24 dB betragen.

Das Zufahrtstor zur Tiefgarage muss dem aktuellen Stand der Lärmmin-
derungstechnik entsprechen. Demgemäß dürfen beim Öffnen und Schlie-
Ren des Tores keine akustisch relevanten Geräusche entstehen. Zudem
sind Abdeckungen von Regenrinnen der Tiefgaragenzufahrt lärmarm aus-
zubilden.

Auf den festgesetzten Flachdächern (FD) ist die Aufstellung kältetechni-
scher Anlagen zulässig, soweit diese insgesamt einen Schallleistungs-
pegel von maximal LWA = 64 dB(A) aufweisen und durch deren Betrieb
die gültigen Immissionsrichtwerte an den nächstgelegenen schutzbedürf-
tigen Nutzungen nicht überschritten werden.

An der nordwestlichen Grundstücksgrenze ist eine Schallschutzwand mit
einer Höhe von 1,0 m über Höhenbezugspunkt (Ziff. I. 4.4) zu erstellen.

Lärmschutzvorkehrungen nach DIN 4109

An den Fassaden der geplanten Gebäude sind aufgrund der
Lärmimmissionen, hervorgerufen durch Verkehr- und Anlagegeräusche,
gemäß 8 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB für Räume, die dem nicht nur
vorübergehenden Aufenthalt von Personen dienen, bauliche
Vorkehrungen zum Lärmschutz zu treffen.

Zum Schutz der Aufenthaltsräume gegen Außenlärm ist nachzuweisen,
dass die Anforderungen an die Luftschalldämmung der Außenbauteile
auf Grundlage der in Ziff. IV. 16 dargestellten maßgeblichen Außenlärm-
pegel unter Berücksichtigung der Anforderungen der DIN 4109-1:2018-01
und DIN 4109-2:2018-01 eingehalten werden.

Lärmschutzvorkehrungen nach 2. FlugLSV
Gemäß $ 3 Abs. 6 2. FlugLSV sind schallgedämmte Belüftungseinrich-
tungen in Schlaf- und Kinderzimmern vorzusehen.

Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen

Aufgrund $ 91 Hessische Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 28.05.2018
(GVBI. S. 198) i.V.m. 8 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt:

Gestaltung baulicher Anlagen
Dachgestaltung

Dachform

- Satteldach

- Flachdach

- Haupffirstrichtung

Dachneigung

Bei den mit SD® gekennzeichneten Gebäudeteilen an der Darmstädter
Straße ist eine Dachneigung von mindestens 35° und höchstens 45° zu-
lässig. Bei den mit SDA gekennzeichneten Gebäudeteilen an der Frank-
furter Landstraße ist eine Dachneigung von mindestens 28° und höchs-
tens 45° zulässig. Die mit FD gekennzeichneten Gebäude sind als Flach-
dach oder flach geneigtes Dach mit einer Dachneigung bis zu 5° auszu-
bilden.

Die Verwendung von glänzenden Materialien zur Dacheindeckung ist un-
zulässig.

Gestaltung von Nebenanlagen und Gemeinschaftsanlagen

Mülltonnen und Müllbehälter sind in Schränken oder in geschlossenen
Räumen unterzubringen bzw. als Gruppenanlagen im Freien durch bau-
liche Maßnahmen der Sicht zu entziehen oder intensiv einzugrünen. Die
Einhausung oberirdischer Fahrradabstellplätze ist unzulässig.

Gebäudefassaden
Es dürfen nur helle Fassaden angelegt und helle Oberflächen verwendet
werden.

Werbeanlagen

Werbeanlagen sind nur am und unmittelbar vor dem Gebäudeteil an der
Frankfurter Landstraße zulässig.

Werbeanlagen sind nur für den am Ort Leistung erbringenden Betrieb
und für Produkte, die im Markt vertrieben werden, zulässig.

Werbeanlagen sind bis zu einer maximalen Höhe von 5,6 m über Höhen-
bezugspunkt (Ziff. I. 4.4) zulässig.

Werbeanlagen mit grellem oder blinkendem Licht sowie Projektionen sind
unzulässig.

Gestaltung baulicher Anlagen an der Darmstädter Straße

Für die Gebäude und baulichen Anlagen an der Darmstädter Straße wird
darüber hinaus Folgendes geregelt:

Dachgestaltung

Dacheindeckung

Bei dem mit SDP gekennzeichneten Gebäudeteil sind nur kleinteilige,
matte Dacheindeckungen in naturroten sowie in warmen, braunen Tönen
zulässig.

Dachaufbauten und Dacheinschnitte

Der Abstand von Dachgauben und Dacheinschnitten zu Giebelwänden
muss mindestens 1,6 m betragen.

Dacheinschnitte zur Darmstädter Straße sind unzulässig.

Der Traufüberstand muss an allen Seiten mindestens 30 cm und darf
höchstens 50 cm betragen. Gesimskästen sind nicht zulässig.

Gebäudefassaden
Die Fassaden sind in Putz, weiß oder erdfarben abgetönt, auszuführen.
Die Verwendung von glänzenden Baumaterialien ist unzulässig.

Einfriedungen sind zulässig in Form von:

- verputzten Mauern, weiß oder erdfarben abgetönt

- Mauern aus Bruchstein

- geschlossenen Holzzäunen

- Hecken mit zurückgestellten, offenen Zäunen aus Metall oder Holz

Einfriedungen sind mit einer Höhe zwischen 1,6 m und 2,0 m herzustellen.
Einfriedungen an der nördlichen Nachbargrenze, die zum Zeitpunkt des
Satzungsbeschlusses die festgesetzte Höhe überschreiten, dürfen zu ei-
nem späteren Zeitpunkt mit der gleichen Höhe wieder errichtet werden,
sofern nachbarliche Interessen nicht entgegenstehen.

Nachrichtliche Übernahme anderer gesetzlicher Vorschriften

(8 9 Abs. 6 BauGB)

Planfeststellungsbeschluss Nr. 45 vom 23.03.2006 "Straßenbahnbau in
Darmstadt-Arheilgen - Neubau im Bereich Untere Mühlstraße bis Wen-
deschleife"

Denkmalgeschützte Nachbarbebauung außerhalb des
Geltungsbereiches

Grundwasserpegel (GWP 028)
Grundwasserpegel weist Grundwasserstände von -3,72 bis -5,46 m u.
GOK auf.

SD
FD

x

>

>

2

° Pl

10.

11.

12.

13.

14.

15.

Hinweise

Gesetze, Verordnungen, DIN-Normen und Vorschriften

Die genannten Gesetze, Verordnungen, DIN-Normen und die sonstigen
zitierten Vorschriften können im Stadtplanungsamt der Wissenschafts-
stadt Darmstadt, am Ort der öffentlichen Auslegung (siehe Verfahrens-
vermerke), zu den üblichen Bürozeiten eingesehen werden.

Biodiversität

Die Ziele des Magistratsbeschlusses der Wissenschaftsstadt Darmstadt
vom 12.02.2014 zur Erhaltung und zum Schutz der Biodiversität sowie
die Hess. Biodiversitätsstrategie sind bei der Umsetzung dieses Bebau-
ungsplans zu berücksichtigen.

Bodendenkmale

Während des Abrisses des Baubestandes bzw. Oberbodenabtrages ist
eine Baubegleitung durch eine in Hessen zugelassene archäologische
Fachfirma durchzuführen.

Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmale bekannt werden, so ist dies dem
Landesamt für Denkmalpflege (hessenArchäologie) oder der Unteren
Denkmalschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen.

Wasserwirtschaft

Das Plangebiet liegt im Einflussbereich des „Grundwasserbewirtschaf-
tungsplans Hessisches Ried“. Im Rahmen der Umsetzung sind großflä-
chige Grundwasseraufspiegelungen möglich. Im Einzelnen sind die Vor-
gaben des „Grundwasserbewirtschaftungsplan Hessisches Ried“ zu be-
achten. Der Plan wurde mit Datum vom 9. April 1999 festgestellt und im
Staatsanzeiger für das Land Hessen StAnz. 21/1999, S. 1659, mit Ergän-
zung vom 17. Juli 2006, StAnz. 31/2006 S.1704, bekannt gemacht. Es ist
mit stark schwankenden Grundwasserständen zu rechnen.

Umweltschutz

Im Interesse des Umweltschutzes wird empfohlen, Flächenversiegelungen,
Wasserverbrauch und Energieverbrauch durch geeignete Maßnahmen so-
weit wie möglich einzuschränken.

Bodenveränderungen

Bei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf
sensorische Auffälligkeiten zu achten. Werden solche Auffälligkeiten des
Untergrundes festgestellt, die auf das Vorhandensein von schädlichen
Bodenveränderungen hinweisen, ist umgehend das Regierungspräsidi-
um Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dez.
IVIDA 41.5, zu informieren. Darüber hinaus ist ein Fachgutachter in Alt-
lastenfragen hinzuzuziehen.

Kampfmittelbelastung und -räumung

Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegt in
einem Bombenabwurfgebiet und es muss grundsätzlich vom Vorhanden-
sein von Kampfmitteln ausgegangen werden. Bei allen Flächen, bei de-
nen bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden, sind systematische Über-
prüfungen (Sondierungen auf Kampfmittel) vor Beginn der Bauarbeiten
und Baugrunduntersuchungen erforderlich. Die „Allgemeinen Bestimmun-
gen für die Kampfmittelräumung im Lande Hessen“ sind zu beachten.
Der Vorhabenträger wurde im Durchführungsvertrag zu diesem vorha-
benbezogenen Bebauungsplan verpflichtet, eine systematische Über-
prüfung durchzuführen und ggf. die Kampfmittelräumung zu veranlassen.

Klimaschutz

Maßnahmen zum Klimaschutz müssen entsprechend der Energieeinspar-
verordnung (EnEV) und den Anforderungen des EEWärmeG in der jeweils
gültigen Fassung nachgewiesen werden.

Leitungsschutzmaßnahmen

Tiefwurzelnde Bäume müssen It. DIN 18920 und den technischen Richt-
linien GW 125 einen Mindestabstand von 2,5 m zu Versorgungsleitungen
aufweisen. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind die Ver- und Ent-
sorgungsleitungen gegen Wurzeleinwirkungen zu sichern oder die Stand-
orte der Bäume entsprechend zu verschieben. Pflanzmaßnahmen im Nah-
bereich zu Versorgungsleitungen sind mit dem Versorgungsträger abzu-
stimmen.

Das „Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“, Ausga-
be 2013 (FGSV 939) ist zu beachten. Es ist sicherzustellen, dass durch
die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Te-
lekommunikationslinien der Telekom nicht behindert werden.

Baumschutzsatzung
Auf die Verpflichtung zur Einhaltung der städtischen Satzung zum Schut-
ze des Baumbestandes vom 05.04.2004 wird hingewiesen.

Artenempfehlung
Alle neu anzupflanzenden Gehölze müssen in den Qualitäten den Bedin-
gungen des 'Bund deutscher Baumschulen (BdB) e.V.' entsprechen.

Folgende Baumarten sollen bevorzugt zur Anwendung kommen:

Aesculus carnea i.S. (Scharlach-Rosskastanie)
Carpinus betulus (Hainbuche)

Prunus padus ‚Tiefurt‘ (Trauben-Kirsche ‚Tiefurt‘)
Prunus sargentii (Berg-Kirsche)

Prunus subhirtella (Winter-Kirsche)

Tilia tomentosa i.S. (Silber-Linde)

Folgende Straucharten sollen bevorzugt zur Anwendung kommen:

Acer campestre (Feld-Ahorn)

Carpinus betulus (Hainbuche)

Cornus mas (Kornelkirsche)

Corylus avellana (Waldhasel)
Euonymus europaeus (Pfaffenhütchen)
Ligustrum vulgare (Gemeiner Liguster)
Rosa canina (Hunds-Rose)

Folgende Kletterpflanzen sollen bevorzugt zur Anwendung kommen:

Clematis vitalba i.S. (Gemeine Waldrebe)
Lonicera caprifolium i.S. (Geißblatt)

Rosa ‚Pink Robin‘ (Strauchrose ‚Pink Robin‘)
Rosa ‚Rush‘ (Strauchrose ‚Rush‘)

Wisteria i.S. (Blauregen)

(i.S. = in Sorten)

Rückbauarbeiten und Gebäudeabrisse sowie Rodungen und Fällun-
gen von Gehölzbeständen

Zur Vermeidung der Vernichtung, Beschädigung oder Gefährdung beson-
ders geschützter und bestimmter anderer Tierarten im Sinne des 8 7
BNatSchG dürfen Rückbauarbeiten und Gebäudeabrisse sowie Rodungen
und Fällungen von Gehölzbeständen (vorbehaltlich eventuell
zusätzlich erforderlicher Fällgenehmigungen) nur außerhalb der
Vegetationszeit, d. h. nur in der Zeit vom 01.10. bis 28.02./29.02.
vorgenommen werden.

Außerhalb des o.g. Zeitraums ist eine weitere artenschutzrechtliche Be-
urteilung erforderlich; insbesondere ist sicherzustellen, dass keine Vögel
in betroffenen Gehölzen bzw. Bäumen brüten.

Werden Verbotstatbestände nach $ 44 BNatSchG berührt, ist eine Befrei-
ung nach $ 67 BNatSchG bei der zuständigen Naturschutzbehörde zu be-
antragen.

Schutz von Natur und Landschaft einschließlich Artenschutz

Die Kompensation der nach Vermeidung und Minimierung
verbleibenden Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
wird durch geeignete Maßnahmen hergestellt.

Die Artenschutzbestimmungen der 88 19 und 44 BNatSchG sind zu be-
achten. Es ist eine zügige Durchführung der Maßnahmen anzustreben,
so dass aufgrund temporärer Beeinträchtigungen keine dauerhaften
„Vertreibungseffekte“ entstehen.

Schutz vor Vogelschlag

Großflächige transparente Glasflächen, die Verwendung von stark reflek-
tierenden Glastypen und transparente Brüstungen, usw. stellen eine er-
hebliche, potentielle Gefahr für Vögel dar. Durch die Transparenz bzw.
den Spiegeleffekt nehmen Vögel das Hindernis nicht wahr und kollidieren
damit.

Es sind nach dem jeweiligen Stand der Technik geeignete Maßnahmen
(z. B. kleinteilige Untergliederung der Flächen, Einarbeitung oder Anbrin-
gung von Streifen oder Mustern, Verwendung von halbtransparentem
Glas) zu treffen, um die Gefahr von Vogelschlag zu vermeiden.
Fachliche Beratungen werden von den Vogelschutzwarten angeboten.
Das gehäufte Auftreten von durch die Kollision mit Glasscheiben u. ä.
getöteten Vögeln stellt einen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand
dar.

Straßenverkehrsflächen

Die in Ziff. I. 9. festgesetzten und im Plan eingezeichneten Straßenver-
kehrsflächen sind ohne die genaue Lage von Fahrrad- und Gehwegen
sowie öffentlichen Stellplätzen dargestellt.

16. Lärmschutz
Maßgeblicher Außenlärmpegel

EG +ZG

\

Quelle: Krebs + Kiefer Fritz AG

Zeichenerklärung
Maßgebliche Außenlärmpegel
Il <= 55 dB(A)
<= 60 dB(A)
<= 65 dB(A)

<= 70 dB(A)
<= 75 dB(A)
<= 80 dB(A)
> 80 dB(A)

Quelle: Krebs + Kiefer

V. Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans

Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird der Vorha-
ben- und Erschließungsplan des Büros Plan B Architekten & Ingenieure
vom 18.08.2020.

VERFAHRENSVERMERKE

Aufstellungsbeschluss:

Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 03.12.2019.

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. $ 2 Abs. 1 BauGB im „Darmstädter Echo“
am 06.12.2019.

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit:

Beschluss des Magistrats vom 07.03.2018.

Bekanntmachung der öffentlichen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der
Planung und über die Gelegenheit zur Anhörung im „Darmstädter Echo“ am 12.03.2018.

Öffentliche Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und Anhörung
gem. $ 3 Abs. 1 BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, Bessunger Straße 125 in der Zeit
vom 13.03.2018 bis einschließlich 13.04.2018.

Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange:
Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung mit Aufforderung zur Äußerung

bezüglich Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichts gem. $ 4 Abs. 1 BauGB und
Abstimmung mit den Nachbargemeinden mit Schreiben vom 08.03.2018.

Öffentliche Auslegung:
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 03.12.2019.

Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am 06.12.2019.

Öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Vorhaben-
und Erschließungsplan und Begründung sowie den wesentlichen umweltbezogenen Stellung-
nahmen gem. $ 3 Abs. 2 BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, Bessunger Straße 125 in
der Zeit vom 17.12.2019 bis einschließlich 31.01.2020 mit Ausnahme des Zeitraums vom
24.12.2019 bis 01.01.2020 und mindestens zeitgleicher Einstellung in das Internet gem. $ 4a

Abs. 4 BauGB.

Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange:

Beteiligung gem. $ 4 Abs. 2 BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden mit Schreiben
vom 05.12.2019.

Eingeschränkte Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit:

Beteiligung gem. $ 4a Abs. 3 Satz 2 bis 4 i.V.m. 8 3 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom 08.09.2020
und Frist zur Stellungnahme bis einschließlich 30.09.2020.

Satzungsbeschluss:

Dieser vorhabenbezogene Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan und der im Plan
enthaltenen Satzung wurde gem. & 10 Abs. 1 BauGB von der Stadtverordnetenversammlung zur
Satzung beschlossen am 10.02.2022

Diese Ausfertigung stimmt mit dem zur Satzung beschlossenen Plan überein.
Ausgefertigt: Darmstadt, den 11.02.2022

Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt

Der Dezernent

Bekanntmachung:

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans gem.
8 10 Abs. 3 BauGB und der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am 0%. 03.2082.

Öffentliche Auslegung zum Zweck der Bekanntmachung gem. 8 7 Hess. Gemeindeordnung
(HGO) i. V.m. 8 7 Abs. 3 Hauptsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Stadthaus West,
Mina-Rees-Str. 12 in der Zeit vom 02.02.2022 _ bis einschließlich 5.03.2082 .

Inkrafttreten:

Inkrafttreten dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans am16.03.2022..
Darmstadt, den 17.02. 1022
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt

4

Der Deze

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan A 43 — Frankfurter Landstraße 171
bis 173 - ersetzt innerhalb seines räumlichen Geltungsbereiches den
Bebauungsplan A 7.1 - An der Reitbahn - in allen seinen Festsetzungen.

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Rechtsgrundlagen:

Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 03.11.2017 (BGBl. | S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 2 des
Gesetzes vom 08.08.2020 (BGBl. IS. 1728)

Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) i.d.F. vom 20.05.2020 (BGBl. I S. 1041)
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 21.11.2017 (BGBl. | S. 3786)

Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Art. 3
des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. | S. 1057)

Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 28.05.2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom
03.06.2020 (GVBl. S. 378)

Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBi. | S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1
des Gesetzes vom 07.05.2020 (GVBl. S. 318)

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. | S. 2542), zuletzt geändert
durch Art. 290 der Verordnung vom 19.06.2020 (BGBl. IS. 1328)

Hess. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) i.d.F. vom
20.12.2010 (GVBl. | S. 629), berichtigt am 14.02.2011 (GVBl. | S. 43), zuletzt geändert durch Art. 17
des Gesetzes vom 07.05.2020 (GVBl. S. 318)

Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. | S. 548), zuletzt geändert durch Art. 4
des Gesetzes vom 22.08.2018 (GVBl. S. 366)

Hess. Denkmalschutzgesetz (HDSchG) i.d.F. vom 28.11.2016 (GVBl. S. 211)

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt
geändert durch Art. 103 der Verordnung vom 19.06.2020 (BGBl. I S. 1328)

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94),
zuletzt geändert durch Art. 117 der Verordnung vom 19.06.2020 (BGBl. IS. 1328)

Wissenschaftsstadt Darmstadt

Gemarkung Arheilgen Flur 1 und 10

Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43
- Frankfurter Landstraße 171 bis 173 -

Stand: 02.10.2020

planungsbüro für städtebau

göringer_hoffmann_bauer

im rauhen see 1 telefon (060 71) 493 33 Wissenschaftsstadt
64846 groß-zimmern telefax (060 71) 49359 Darmstadt
email info@planung-ghb.de Stadtplanungsamt

www.planungsbüro-für-städtebau.de

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Details

Vorlagen-Nr.
2025/0087
Typ
Magistratsvorlage
Datum
28.04.2025
Erstellt
29.09.2026 00:00