2025/0087
Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 - Frankfurter Landstraße 171 bis 173 -, Aufhebungsverfahren (Aufstellungs- und Offenlagebeschluss)
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anlage 6
5964 Zeichen
- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
30.04.2025
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Amt: Stadtplanungsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I BA
III 61
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2025/0087
Magistratsbeschluss -Nr.
162
Internetfähig
Produkt-Nr.: 511020
Kostenstelle: 061-001-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 5110-21 Sachkonto:
Betreff: Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 - Frankfurter Landstraße 171 bis 173 -,
Aufhebungsverfahren (Aufstellungs - und Offenlagebeschluss)
Vorlage vom: 28.04.2025
Beschlussvorschlag :
1. Der rechtskräftige vorhabenbezogene Bebauungsplan A 43 – Frankfurter Landstraße 171
bis 173 – soll aufgehoben werden. De r Einleitung des Aufhebungsverfahrens nach dem
Baugesetzbuch (Aufstellungsbeschluss wird zugestimmt.
2. Dem vorliegenden Satzungsentwurf zur Aufhebung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans A 43 - Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – (Anlage 1) mit der
dazugehörigen Begründung (Anlage 2) wird zugestimmt.
3. Die Veröffentlichung im Internet gemäß § 3 Abs. 2 BauGB des vorliegenden
Satzungsentwurfes zur Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans A 43 -
Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – mit der dazugehörigen Beg ründung wird
beschlossen (Offenlagebeschluss) . Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet sind die
- 3 -
Unterlagen im Stadtplanungsamt auszulegen . Die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange sind gem. § 4 Abs. 2 BauGB parallel zu beteiligen.
Anlagen: Anlage 1 Satzungsentwurf zur Aufhebung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans A 43 - Frankfurter Landstraße 171 bis 173 -
Anlage 2 Begründung zum Satzungsentwurf der Aufhebung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans A 43 - Frankfurter Landstraße 171 b is 173 -
Anlage 3 Vorhaben - und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplan A 43 - Frankfurter Landstraße 171 bis 173 -
Anlage 4 Rechtskräftiger vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 - Frankfurter
Landstraße 171 bis 173 -
Datenschutzrelevante An lage:
Folgekosten: Ja Nein
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom 07.05.2025
Der Vorlage wird zugestimmt.
Begründung zur Magistratsvorlage 2025/0087 vom 28.04.2025:
Der seit dem 17.03.2022 rechtskräftige vorhabenbezogene Bebauungsplan A 43 –
Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – (Anlagen 3 und 4 ) hat Planungsrecht für ein Wohn-
und Geschäftsgebäude, bestehend aus einem großflächigen Lebensmittelmarkt mit ca.
1.050 m² Verkaufsfläche und ca. 870 m² Nebenfläche, für 15 Wohnungen sowie für eine
eingeschossige Tiefgarage mit 41 Stellplätzen geschaffen. Ziel und Zweck des Vorhabens war
es, die Nahversorgung im Ortsz entrum des Stadtteils sowie die Versorgung mit knappem
Wohnraum – welcher teilweise öffentlich gefördert worden wäre – zu verbessern.
Der Vorhabenträger hat entschieden das Vorhaben nicht weiter fortzuführen und stellt
daraufhin die weitere Realisierung e in. Er kann somit seinen Pflichten nicht mehr
nachkommen, das Vorhaben nach den im Durchführungsvertrag vereinbarten Fristen
fertigzustellen.
Aufgrund dieses Tatbestandes sind die Gemeinden gemäß § 12 Abs. 6 S. 1 BauGB gehalten
vorhabenbezogene Bebauungsp läne aufzuheben. Da gemäß § 12 Abs. 5 BauGB kein Wechsel
des Vorhabenträgers in Aussicht steht, macht die Wissenschaftsstadt Darmstadt von ihrem
Recht Gebrauch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan A 43 – Frankfurter Landstraße 171
bis 173 – aufzuheben. Die Stadt wendet im Aufhebungsverfahren gemäß
§ 12 Abs. 6 S. 3 BauGB das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB an. Dabei ist auf einen
Umweltbericht, die zusammenfassende Erklärung und auf Angaben zu umweltrelevanten
Informationen zu verzichten. Auf die frühz eitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange kann verzichtet werden, wovon hier
ebenfalls Gebrauch gemacht wird.
Mit dem Aufstellungs - und Offenlagebeschluss der Stadtverordnetenversammlung beginnt
das Aufhebungsverfahren. Der Aufstellungs - und Offenlagebeschluss wird im Darmstädter
Echo öffentlich bekannt gemacht. Im Anschluss der Bekanntmachung werden die
Planunterlagen (rechtskräftiger Bebauungsplan A 43 mit Vorhaben - und Erschließungsplan,
Satzungsentwurf zur Aufhebung ( Anlage 1) Begründung zur Aufhebung ( Anlage 2)) gemäß
§ 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer von mindestens 30 Tagen im Internet veröffentlicht . Eine
zusätzliche Einsichtnahmemöglichkeit in die Plandokumente besteht im Stadtplanungsamt
der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
sowie die Nachbargemeinden werden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB parallel beteiligt.
Nach dem Abschluss des Aufhebungsverfah rens zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
A 43 – Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – erhalten die bis zu diesem Zeitpunkt an dieser
Stelle ersetzten Bebauungspläne A 7.1 – An der Reitbahn – sowie A 7.2 – Um die Kleine
Brückenstraße – ihre Rechtskraft zurüc k.
Dezernat I Dezernat III
Hanno Benz Michael Kolmer
Oberbürgermeister Stadtrat
anlage 3
14807 Zeichen
Anlage 2
Aufhebung vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43
- Frankfurter Landstraße 171 bis 173 -
Begründung
(§ 9 Abs. 8 BauGB)
19.03.2025
Der Dezernent III:
Michael Kolmer
Stadtrat
Bebauungsplan Seite 2
Teil A: Städtebauliche Begründung
1. Ziel und Zweck der Planaufhebung, Planerfordernis ................................ .................... 3
2. Rechtsgrundlagen ................................ ................................ ................................ ........... 3
3. Nicht mehr verfolgte Planung ................................ ................................ ......................... 3
4. Verfahren (nach § 13 BauGB) ................................ ................................ ......................... 4
5. Lage des ursprünglichen Plangebietes und räumlicher Geltungsbereich des
aufzuhebenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans A 43 ................................ ....... 5
6. Planungsrechtliche Situation nach der Aufhebung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes A 43 ................................ ................................ ................................ ... 5
6.1 Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan ................................ ............ 5
6.2 Flächennutzungsplan ................................ ................................ ................................ ......... 5
6.3 Bebauungsplan ................................ ................................ ................................ .................. 6
Bebauungsplan Seite 3
1. Ziel und Zweck der Planaufhebung, Planerfordernis
Mit dem Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans A 43 – Frankfurter Land-
straße 171 bis 173 – mit Vorhaben- und Erschließungsplan wurden der bestehende Be-
bauungsplan A 7.1 – An der Reitbahn – sowie ein Teil des Bebauungsplans A 7.2 - Um
die Kleine Brückenstraße - im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
A 43 ersetzt. Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan A 43 wurden die planungs-
rechtlichen Voraussetzungen für die neu geplante Bebauung der Grundstücke im Gel-
tungsbereich geschaffen.
Der seit dem 17.03.2022 rechtskräftige vorhabenbezogene Bebauungsplan A 43 – Frank-
furter Landstraße 171 bis 173 – hat Planungsrecht für ein Wohn- und Geschäftsgebäude,
bestehend aus einem großflächigen Lebensmittelmarkt mit ca. 1.050 m² Verkaufsfläche
und ca. 870 m² Nebenfläche, für 15 Wohnungen sowie für eine eingeschossige Tiefga-
rage mit 41 Stellplätzen geschaffen. Ziel und Zweck des Vorhabens war es, die Nahver-
sorgung im Ortszentrum des Stadtteils sowie die Versorgung mit knappem Wohnraum –
welcher teilweise öffentlich gefördert worden wäre – zu verbessern.
Der Vorhabenträger hat entschieden, das Vorhaben nicht weiter fortzuführen und stellt da-
raufhin die weitere Realisierung ein. Er kann somit seinen Pflichten nicht mehr nachkom-
men, das Vorhaben nach den im Durchführungsvertrag vereinbarten Fristen fertigzustel-
len.
Aufgrund dieses Tatbestandes sind die Gemeinden gemäß § 12 Abs. 6 S. 1 BauGB ge-
halten, vorhabenbezogene Bebauungspläne aufzuheben. Da gemäß § 12 Abs. 5 BauGB
kein Wechsel des Vorhabenträgers in Aussicht steht, macht die Wissenschaftsstadt
Darmstadt von ihrem Recht Gebrauch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan A 43 –
Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – aufzuheben.
Nach dem Abschluss des Aufhebungsverfahrens zum vorhabenbezogenen Bebauungs-
planes A 43 – Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – erhält der bis zu diesem Zeitpunkt an
dieser Stelle ersetzte Bebauungsplan A 7.1 – An der Reitbahn – seine Rechtskraft zurück.
2. Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch
Art. 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. I Nr. 394)
Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert
durch Art. 11 des Gesetzes vom 03.03.2025 (GVBl. Nr. 16)
3. Nicht mehr verfolgte Planung
Das innerörtliche Grundstück mit einer Größe von 2.977 m² wird im Osten durch die
Darmstädter Straße und im Westen durch die Frankfurter Landstraße begrenzt.
Die Planaufstellung war erforderlich, weil nach den Festsetzungen des ersetzten Bebau-
ungsplans A 7.1 das Vorhaben nicht möglich war. Mit dem Vorhaben sollte das Stadtteil-
zentrum gestärkt und langfristig gesichert werden und somit ein Ziel der Einzelhandels-
und Zentrenkonzepte (2004, 2009, 2012, 2016) umgesetzt werden.
Die geplante Projektierung umfasste die Errichtung von 15 Wohneinheiten, einem großflä-
chigen Lebensmittelmarkt mit maximal 1.050 m² Verkaufsfläche sowie einer Tiefgarage
mit 41 Stellplätzen. Konzipiert war ein Mix von Zwei- bis Vierzimmerwohnungen mit Kü-
che, Bad und Balkon. Im Bereich der Frankfurter Landstraße sollten die Wohnungen
Bebauungsplan Seite 4
barrierefrei erschlossen werden. Insgesamt waren 8 öffentlich geförderte Wohnungen ge-
plant. Die Wohnungsgrößen richteten sich nach den Anforderungen der Wohnraumförde-
rung für Haushalte mit geringen Einkommen (4 Wohnungen) bzw. nach den Richtlinien für
Haushalte mit mittlerem Einkommen (4 Wohnungen). Hiermit wurde die im Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung vom 02.03.2017 („Sicherung des sozial geförderten Woh-
nungsbaus“, MV-Nr. 2017/0031) vorgegebene Quotenregelung eingehalten und übertrof-
fen.
Die Planung sollte der Stärkung und langfristigen Sicherung des Stadtteilzentrums Arheil-
gen und der Errichtung von teilweise öffentlich gefördertem Wohnraum dienen. Dem vor-
habenbezogenen Bebauungsplan A 43 gelang es, eine Vielzahl an grundlegenden Zielen
der aktuellen bundesweiten Stadtentwicklung (Nutzungsmischung, Stadt der kurzen
Wege, Nachverdichtung, Schaffung von preisgünstigem Wohnraum, Verbesserung der
fußläufigen Nahversorgung, Stärkung des Umweltverbunds, effiziente Parkraumgestal-
tung in Tiefgaragen) in sich zu vereinen. Dadurch stellte er eine nachhaltige städtebauli-
che Weiterentwicklung des Arheilger Zentrums dar.
Da das Stadtteilzentrum im Kernbereich mit einem ausdifferenzierten und ergänzenden
Angebot an zentrenrelevantem Einzelhandel gestärkt und städtebaulich verdichtet werden
soll, orientierte sich die Bebauung an der höheren Dichte der südlichen Reitbahn. Dabei
sollte das historische Ortsbild gewahrt bleiben.
Das Vorhaben berücksichtigte grün- und landschaftsplanerische Elemente, indem die ge-
samten Flachdächer sowie einzelne Fassaden begrünt werden sollten. Am Gebäudeteil
an der Darmstädter Straße war eine Grün - und Spielfläche mit einem hochstämmigen
Baum 1. Ordnung vorgesehen. Insgesamt wies das Vorhaben dadurch eine deutlich posi-
tive Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung vor. Energetisch sollte der gesetzliche Standard
eingehalten werden, ebenso sollten zur Förderung der erneuerbaren Energien Photovolta-
ikanlagen auf den Flachdachflächen errichtet werden. Insgesamt wäre das Vorhaben
durch die vorgenannten und durchzuführenden Maßnahmen stadtklimatologisch verträg-
lich gewesen.
Die Anlieferung für den erdgeschossigen Markt hätte ausschließlich über die Frankfurter
Landstraße erfolgen sollen. Der am nördlichen Rand des Grundstückes gelegene Anliefe-
rungsbereich für LKW wurde aus Gründen des Lärmschutzes und des Nachbarschutzes
vollständig eingehaust geplant. Die Tiefgarage sollte sowohl den Kundinnen und Kunden
des Marktes als auch den Bewohnerinnen und Bewohnern der neuen Wohnungen dienen
und wäre durch eine gemeinsame Zu- und Abfahrt über die Frankfurter Landstraße er-
reichbar gewesen. Die Zu- und Abfahrt wurde in das Gebäude integriert geplant, um diese
städtebaulich besser einzufügen und auch hier einen möglichst optimierten Immissions-
schutz gewährleisten zu können.
4. Verfahren (nach § 13 BauGB)
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt wendet im Aufhebungsverfahren gemäß
§ 12 Abs. 6 S. 3 BauGB das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB an.
Mit dem Aufstellungs- und Offenlagebeschluss der Stadtverordnetenversammlung beginnt
das Aufhebungsverfahren. Der Aufstellungs- und Offenlagebeschluss wird im Darmstädter
Echo öffentlich bekannt gemacht. Im Anschluss der Bekanntmachung werden die Planun-
terlagen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer von mindestens 30 Tagen ausgelegt.
Bebauungsplan Seite 5
5. Lage des ursprünglichen Plangebietes und räumlicher Geltungs-
bereich des aufzuhebenden vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans A 43
Abb. 1: Geltungsbereich des aufzuhebenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans A 43
– Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – (ohne Maßstab)
Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt mit eigener Darstellung
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegt im Zentrum des Stadt-
teils Arheilgen, ca. 130 m nördlich der Kreuzung Frankfurter Landstraße mit der Unteren
Mühlstraße und der Ettesterstraße.
Das Plangebiet grenzt im Westen an die Frankfurter Landstraße und im Osten an die
Darmstädter Straße an.
Darin überplant wurden die Flurstücke Gemarkung Arheilgen, Flur 1, Nr. 100/1, 100/4,
101/2, 102/1, 103/4, 104/1 sowie teilweise die Straßenparzellen der Frankfurter Land-
straße Nr. 113/5 und Flur 10, Nr. 639/5 und der Darmstädter Straße Flur 1, Nr. 289.
6. Planungsrechtliche Situation nach der Aufhebung des vorhaben-
bezogenen Bebauungsplanes A 43
6.1 Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan
Die Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes A 43 hat keine Auswirkungen
auf regionalplanerische Belange.
6.2 Flächennutzungsplan
Die Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes A 43 hat keine Auswirkungen
auf den Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt.
Bebauungsplan Seite 6
6.3 Bebauungsplan
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan A 43 über-
plant derzeit innerhalb seines Geltungsbereiches einen Teilbereich des ersetzten Bebau-
ungsplans A 7.1 – An der Reitbahn –.
Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans A 43
– Frankfurter Landstraße 171 bis 173 –
Abb. 2: Ausschnitt Bebauungsplan A 7.1 – An der Reitbahn – (ohne Maßstab)
Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt mit Darstellung von planungsbüro für städtebau – göringer – hoffmann
- bauer
Abb. 3: Bereich der Überschneidung von Bebauungsplan A 7.2 – Um die Kleine Brückenstraße – und aufzuhe-
bendem vorhabenbezogenen Bebauungsplan A 43 – Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – (ohne Maßstab)
Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt
Die Darmstädter Straße ist im Bebauungsplan A 7.2 – Um die Kleine Brückenstraße – als
öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Der aufzuhebende vorhabenbezogene Bebauungs-
plan A 43 überplant hier einen kleinen Teil der Darmstädter Straße.
Bebauungsplan Seite 7
Nach dem Abschluss des Aufhebungsverfahrens zum vorhabenbezogenen Bebauungspla-
nes A 43 – Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – erhalten die bis zu diesem Zeitpunkt an
dieser Stelle ersetzten Bebauungspläne A 7.1 – An der Reitbahn – sowie A 7.2 – Um die
Kleine Brückenstraße – ihre Rechtskraft zurück.
Für den Geltungsbereich des aufzuhebenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans A 43
trifft der Bebauungsplan A 7.2 lediglich die Festsetzung öffentliche Straßenverkehrsfläche,
die nach der Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans A 43 wieder rechtswirk-
sam wird.
Für den Geltungsbereich des aufzuhebenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans A 43
trifft der Bebauungsplan A 7.1 dann wieder die nachfolgend aufgeführten Festsetzungen,
die nach der Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans A 43 wieder rechtswirk-
sam werden:
Als Art der baulichen Nutzung wird ein „Besonderes Wohngebiet“ festgesetzt.
Die ausnahmsweise zulässigen Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung, Ver-
gnügungsstätten und Tankstellen werden nicht Bestandteil des Bebauungsplans. Oberhalb
des Erdgeschosses sind nur Wohnungen zulässig. Bei bestehenden landwirtschaftlichen
Betrieben sind Erneuerungsmaßnahmen zulässig.
Für das Maß der baulichen Nutzung wird an der Frankfurter Landstraße eine zwingend-
zweigeschossige Bebauung festgesetzt. Teilbereiche sind als eingeschossige überdachte
Zufahrtsrampen von Tiefgaragen oder auch als oberhalb des Erdgeschosses eingeschos-
sig überbaubare oder zu überbauende öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Für die hin-
teren Grundstücksbereiche werden ein und zwei Vollgeschosse als Höchstmaß festgesetzt,
wobei auch die flächenhafte Ausdehnung der jeweiligen Geschossigkeit genauer definiert
wird. Darüber hinaus wird auf die überbaubaren Grundstücksflächen und die Maße des
§ 17 BauNVO verwiesen.
Als Bauweise wird geregelt, dass innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen Ge-
bäude ohne seitlichen Grenzabstand zu errichten sind. Die straßenseitige Bebauung wird
jeweils durch Baulinien definiert.
Für die umgebenden Grundstücksfreiflächen werden Gartenflächen und für den mittig im
Plangebiet gelegenen Spielplatz eine öffentliche Grünfläche mit Durchgang festgesetzt, wo-
bei mehrere Bäume zu erhalten sind. Darüber hinaus überlagert die Festsetzung einer Tief-
garage das Plangebiet.
Wie in der nachfolgenden Abbildung verdeutlicht, wird für einen Teilbereich entlang der
Darmstädter Straße festgesetzt, dass in einem gekennzeichneten Gebiet Gebäude in ihrer
äußeren Bauform zu erhalten sind, weil sie alleine oder im Zusammenhan g mit anderen
baulichen Anlagen das Ortsbild prägen und von städtebaulich -geschichtlicher Bedeutung
sind. Davon ist auch ein Teilbereich des nun aufzuhebenden vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans A 43 – Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – an der Darmstädter Straße betrof-
fen.
Bebauungsplan Seite 8
Abb. 4: Erhaltungsbereich (ohne Maßstab)
Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt mit Darstellung von planungsbüro für städtebau – göringer – hoffmann
– bauer
Der Bebauungsplan A 7.1 sieht im südlichen Teilgebiet auch zwei Fußwegeverbindungen
zwischen der Darmstädter Straße und der Frankfurter Landstraße vor, deren Lage die nach-
folgende Abbildung verdeutlicht:
Abb. 5: Wegeverbindungen (ohne Maßstab)
Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt mit Darstellung von planungsbüro für städtebau – göringer – hoffmann
– bauer
Die südliche Wegeverbindung existiert und war vom vorhabenbezogenen Bebauungsplan
A 43 nicht betroffen. Die nördliche festgesetzte Wegeverbindung, war nie hergestellt wor-
den; durch die Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan A 43 tritt diese Fest-
setzung wieder in Kraft.
Nach der Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans A 43 richtet sich die Zuläs-
sigkeit von Vorhaben auf den Grundstücken, die durch den vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans A 43 überplant waren , wieder allein nach den Festsetzungen des Bebauungs-
plans A 7.1.
anlage 8
279 Zeichen
Punkt 7: Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 - Frankfurter Landstraße 171 bis 173 –, Aufhebungsverfahren (Aufstellungs- und Offenlagebeschluss) (V-Nr. 2025/0087) Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung einstimmig, der Vorlage zuzustimmen.
anlage 7
264 Zeichen
Punkt 4: Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 - Frankfurter Landstraße 171 bis 173 - Aufhebungsverfahren (Aufstellungs- und Offenlagebeschluss) (V-Nr. 2025/0087) Der Fachausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung einstimmig, der Vorlage zuzustimmen.
2025/0087
5892 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
30.04.2025
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Amt: Stadtplanungsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2025/0087
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 511020
Kostenstelle: 061-001-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 5110-21 Sachkonto:
Betreff: Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 - Frankfurter Landstraße 171 bis 173 -,
Aufhebungsverfahren (Aufstellungs - und Offenlagebeschluss)
Vorlage vom: 28.04.2025
Beschlussvorschlag :
1. Der rechtskräftige vorhabenbezogene Bebauungsplan A 43 – Frankfurter Landstraße 171
bis 173 – soll aufgehoben werden. De r Einleitung des Aufhebungsverfahrens nach dem
Baugesetzbuch (Aufstellungsbeschluss wird zugestimmt.
2. Dem vorliegenden Satzungsentwurf zur Aufhebung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans A 43 - Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – (Anlage 1) mit der
dazugehörigen Begründung (Anlage 2) wird zugestimmt.
3. Die Veröffentlichung im Internet gemäß § 3 Abs. 2 BauGB des vorliegenden
Satzungsentwurfes zur Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans A 43 -
Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – mit der dazugehörigen Beg ründung wird
beschlossen (Offenlagebeschluss) . Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet sind die
Unterlagen im Stadtplanungsamt auszulegen . Die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange sind gem. § 4 Abs. 2 BauGB parallel zu beteiligen.
- 2 -
Anlagen: Anlage 1 Satzungsentwurf zur Aufhebung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans A 43 - Frankfurter Landstraße 171 bis 173 -
Anlage 2 Begründung zum Satzungsentwurf der Aufhebung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans A 43 - Frankfurter Landstraße 171 b is 173 -
Anlage 3 Vorhaben - und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplan A 43 - Frankfurter Landstraße 171 bis 173 -
Anlage 4 Rechtskräftiger vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 - Frankfurter
Landstraße 171 bis 173 -
Datenschutzrelevante An lage:
Folgekosten: Ja Nein
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage 2025/0087 vom 28.04.2025:
Der seit dem 17.03.2022 rechtskräftige vorhabenbezogene Bebauungsplan A 43 –
Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – (Anlagen 3 und 4 ) hat Planungsrecht für ein Wohn-
und Geschäftsgebäude, bestehend aus einem großflächigen Lebensmittelmarkt mit ca.
1.050 m² Verkaufsfläche und ca. 870 m² Nebenfläche, für 15 Wohnungen sowie für eine
eingeschossige Tiefgarage mit 41 Stellplätzen geschaffen. Ziel und Zweck des Vorhabens war
es, die Nahversorgung im Ortszentrum des Stadtteils sowie die Versorgung mit knappem
Wohnraum – welcher teilweise öffentlich gefördert worden wäre – zu verbessern.
Der Vorhabenträger hat entschieden das Vorhaben nicht weiter fortzuführen und stellt
daraufhin die weitere Realisierung ein. Er kann somit seinen Pflichten nicht mehr
nachkommen, das Vorhaben nach den im Durchführungsvertrag vereinbarten Fristen
fertigzustellen.
Aufgrund dieses Tatbestandes sind die Gemeinden gemäß § 12 Abs. 6 S. 1 BauGB gehalten
vorhabenbezogene Bebauungspläne aufzuheben. Da gemäß § 12 Abs. 5 BauGB kein Wechsel
des Vorhabenträgers in Aussicht steht, macht die Wissenschaftsstadt Darmstadt von ihrem
Recht Gebrauch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan A 43 – Frankfurter Landstraße 171
bis 173 – aufzuheben. Die Stadt wendet im Aufhebungsverfahren gemäß
§ 12 Abs. 6 S. 3 BauGB das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB an. Dabei ist auf einen
Umweltbericht, die zusammenfassende Erklärung und auf Angaben zu umweltrelevanten
Informationen zu verzichten. Auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange kann verzichtet werden, wovon hier
ebenfalls Gebrauch gemacht wird.
Mit dem Aufstellungs - und Offenlagebeschluss der Stadtverordnetenversammlung beginnt
das Aufhebungsverfahren. Der Aufstellungs - und Offenlagebeschlus s wird im Darmstädter
Echo öffentlich bekannt gemacht. Im Anschluss der Bekanntmachung werden die
Planunterlagen (rechtskräftiger Bebauungsplan A 43 mit Vorhaben - und Erschließungsplan,
Satzungsentwurf zur Aufhebung ( Anlage 1) Begründung zur Aufhebung ( Anlage 2)) gemäß
§ 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer von mindestens 30 Tagen im Internet veröffentlicht . Eine
zusätzliche Einsichtnahmemöglichkeit in die Plandokumente besteht im Stadtplanungsamt
der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
sowie die Nachbargemeinden werden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB parallel beteiligt.
Nach dem Abschluss des Aufhebungsverfahren s zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
A 43 – Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – erhalten die bis zu diesem Zeitpu nkt an dieser
Stelle ersetzten Bebauungspläne A 7.1 – An der Reitbahn – sowie A 7.2 – Um die Kleine
Brückenstraße – ihre Rechtskraft zurück.
Dezernat I Dezernat III
Hanno Benz Michael Kolmer
Oberbürgermeister Stadtrat
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Vorhaben- und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan A 43 – Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – 1 Vorhabenbeschreibung Bauvorhaben Errichtung eines Wohn - und Geschäftsgebäudes mit 15 Wohneinheiten, wovon 8 öffentlich gefördert werden , einem Lebensmittelmarkt und einer Tiefgarage. Baugrundstück Frankfurter Landstraße 171 bis 173 und Darmstädter Straße 17 Geltungsbereich Bauland Öffentliche Verkehrsfläche Verkaufsfläche Markt Wohnfläche gesamt 3.581 m² 2.977 m² 604 m² max. 1.050 m² 1.131 m² Vorhabenträger ALDI GmbH & Co. KG Mörfelden Hessenring 1 – 3 64546 Mörfelden-Walldorf Planungsbüros Plan B Architekten & Ingenieure Alsenstraße 8 55252 Mainz-Kastel planungsbüro für städtebau göringer_hoffmann_bauer Im Rauhen See 1 64846 Groß-Zimmern Lage im Stadtgebiet Das Vorhabengebiet liegt im Norden der Wissenschaftsstadt Darmstadt, im Zentrum des Stadtteils Arheilgen ca. 130 m nördlich der Kreuzung der Frankfurter Landstraße mit der Unteren Mühlstraße und der Ettesterstraße. Städtebau und Architektur Bei dem Entwurf wurde darauf geac htet die dörfliche Struktur der Umgebung aufzugreifen. Das Gebäude gliedert sich in einen Gebäudeteil an der Frankfurter Landstraße, einen Gebäudeteil an der Darmstädter Straße und eine eingeschossige Zwischenbebauung. Der Gebäudeteil an der Frankfurter La ndstraße steht traufständig und nimmt die Bauflucht der im Norden angrenzenden Bebauung auf. Die Fassade wird durch einen Versprung aufgelockert und gegliedert. Im Süden bildet der Baukörper einen ansprechenden Abschluss zum Anger aus ; das Gebäude öffnet s ich. Hier befinden sich auch die Eingänge zum Aldi - Markt und zu den Wohnungen. Der Gebäudeteil an der Frankfurter Landstraße nimmt die angrenzenden Gebäudehöhen auf. Das Satteldach fügt sich in die Umgebung ein. Der Laubengang befindet sich auf der straßenabgewandten Seite und zur Straße hin öffne t sich Vorhaben- und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan A 43 – Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – 2 die Fassade mit den zu den Wohnungen gehörenden Loggien und Gauben. Das Gebäude steht leicht zurückgesetzt auf dem Grundstück und weitet dadurch den Gehweg um über 2 m auf. Die Tiefgaragenzufahrt ist in das Gebäude integriert. Der Gebäudeteil an der Darmstädter Straße steht, typisch für diesen Straßenzug, giebelständig und direkt an den Straßenraum angrenzend. Das Gebäude passt sich mit Traufhöhe, Dachneigung, Materialität und Gebäudebreite in die teilweise h eterogene, aber durch denkmalgeschützte Gesamtanlagen geprägte, Straßenabwicklung gut ein. Der Baukörper wurde weit im Norden des Grundstücks positioniert , wo sich auch der Gebäudeeingang befindet ; dadurch entsteht eine Freifläche auf der Südseite des Grundstücks. Hier ist Platz für eine Gestaltung der Freiflächen, die Anordnung eines großen Laubbaumes sowie eines kleinen Spielplatzes. Der eingeschossige Baukörper zwischen den Gebäudeteilen an der Darmstädter Straße und der Frankfurter Landstraße wird mit Rank- und Kletterpflanzen eingegrünt. Das gepl ante Gebäude weist eine Brutto -Grundfläche ( BGF gemäß DIN 277) von ca. 5.875 m² auf. Die Grundfläche beträgt ca. 2.215 m² (GRZ I: 0,74, GRZ II: 0,90 gemäß BauNVO 2017), die Geschossfläche beträgt ca. 3.853 m² (GFZ: 1,29 gemäß BauNVO 2017). Art der Nutzung Zur Verbesserung der Nahversorgungskapazitäten und der gleichzeitigen Schaffung von Wohnraum, soll im Zentrum von Darmstadt -Arheilgen, zwischen der Frankfurter Landstraße und der Darmstädter Straße, auf einem 2.977 m² großen Areal, ein Wohn - und Geschäftsgebäude errichtet werden. Im Erdgeschoss des geplanten Gebäudes soll ein Aldi -Markt mit einer Verkaufsfläche von maximal 1 .050 m², mit den dazugehörigen Nebenräumen, wie z.B. Anlieferung und Lager entstehen. Das rückwärtig an den erdgeschossigen Aldi -Markt angeschlossene, ebenfalls eingeschossige Lager, erstreckt sich bis in den an der Darmstädter Straße gelegenen Gebäudeteil hinein. Im Erdgeschoss zur Darmstädter Straße befindet sich eine Wohnung. In einem Zwischengeschoss an der Frankfurter Landstraße sind die Personalräume des Aldi - Marktes untergebracht. Neben der Wohnung im Erdgeschoss des Gebäudeteils an der Darmstädter Straße sind 14 weitere Wohnungen geplant, die sich in den ersten und zweiten Oberge schossen in den Gebäudeteilen an der Frankfurter Landstraße (10 Wohnungen) und an der Darmstädter Straße (4 Wohnungen) befinden. Somit werden insgesamt 15 Wohnungen mit einer Gesamtwohnfläche von 1.131 m² errichtet. Dabei handelt es sich um einen Wohnungsm ix aus Zwei - bis Vierzimmerwohnungen mit Küche, Bad und Balkon. Geplant ist die Errichtung von insgesamt zwei Zweizimmerwohnungen, neun Dreizimmerwohnungen und vier Vierzimmerwohnungen. Insgesamt sind 8 öffentlich geförderte Wohnungen geplant. Die Wohnung sgrößen richten sich nach den Anforderungen der Wohnr aumförderung für Haushalte mit geringem Einkommen (4 Wohnungen) bzw. nach den Richtlinien für Haushalte mit mittlerem Einkommen (4 Wohnungen). Vorhaben- und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan A 43 – Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – 3 Im Bereich der Frankfurter Landstraße werden die Wohnungen barrierefrei erschlossen. Im Untergeschoss befindet sich die Tiefgarage mit insgesamt 41 Stellplätzen (32 Stellplätze für den Aldi-Markt und 9 Stellplätze für die Wohnungen), Mieterkellern und Technikräumen. Sowohl die Zu- als auch die Abfahrt der Tiefgarage erfolgen über die Frankfurter Landstraße. Von der Frankfurter Landstraße aus wird auch die Anlieferung erschlossen, die, vollständig eingehaust, eine Übergabe der Ware aus dem LKW in das Lager des Aldi -Marktes immissionsschutzgerecht für die Nachbarschaft gewährleistet. Die Abstellplätze für Fahrräder der Marktbesucher werden vor dem Schaufenster des Marktes, parallel zur Frankfurter Landstraße, verortet. Für die zukünftigen Bewohner werden Fahrradabstellräume in separaten Räumen in der Tiefgarage und in weiteren Kellerbereichen sowie vor dem Gebäude an der Darmstädter Straße vorgesehen. Die vertikale Verbindung zwischen der Tiefgarage und den darüber liegenden Geschossen erfolgt an der Frankfurter Landstraße über einen Erschlie ßungskern i m Süden des Gebäudes, mit einem Fahrstuhl für Kunden zum Aldi -Markt im Erdgeschoss sowie einem Treppenhaus mit weiterem Fahrstuhl für die Bewohner der Obergeschosse. Ein weiteres Treppenhaus im Norden des Gebäudes dient als zweiter baulicher Rettungsweg für die Wohnungen in den Obergeschossen. An der Darmstädter Straße werden alle Geschosse über ein Treppenhaus erschlossen. 2.06 für ALDI GmbH & Co.KG_Unternehmensgruppe_ALDI SÜD_Hessenring 1-3_64546 Mörfelden-Walldorf DARMSTADT-ARHEILGEN | FRANKFURTER LANDSTRASSE 171-173 Lageplan | 1-250 Errichtung einer Wohnbebauung [15 WE] und einer Einzelhandelsfiliale mit Tiefgarage [41 Stpl.] Planstand: 18.08.2020 2.06 Tiefkühlzellen 4er Frischfleischzelle Kühlzelle Kühlzelle Kühlzelle für ALDI GmbH & Co.KG_Unternehmensgruppe_ALDI SÜD_Hessenring 1-3_64546 Mörfelden-Walldorf DARMSTADT-ARHEILGEN | FRANKFURTER LANDSTRASSE 171-173 Erdgeschoss 1-200 Errichtung einer Wohnbebauung [15 WE] und einer Einzelhandelsfiliale mit Tiefgarage [41 Stpl.] Planstand: 18.08.2020 für ALDI GmbH & Co.KG_Unternehmensgruppe_ALDI SÜD_Hessenring 1-3_64546 Mörfelden-Walldorf DARMSTADT-ARHEILGEN | FRANKFURTER LANDSTRASSE 171-173 Zwischengeschoss 1-200 Errichtung einer Wohnbebauung [15 WE] und einer Einzelhandelsfiliale mit Tiefgarage [41 Stpl.] Planstand: 18.08.2020 für ALDI GmbH & Co.KG_Unternehmensgruppe_ALDI SÜD_Hessenring 1-3_64546 Mörfelden-Walldorf DARMSTADT-ARHEILGEN | FRANKFURTER LANDSTRASSE 171-173 1.Obergeschoss 1-200 Errichtung einer Wohnbebauung [15 WE] und einer Einzelhandelsfiliale mit Tiefgarage [41 Stpl.] Planstand: 18.08.2020 für ALDI GmbH & Co.KG_Unternehmensgruppe_ALDI SÜD_Hessenring 1-3_64546 Mörfelden-Walldorf DARMSTADT-ARHEILGEN | FRANKFURTER LANDSTRASSE 171-173 2.Obergeschoss 1-200 Errichtung einer Wohnbebauung [15 WE] und einer Einzelhandelsfiliale mit Tiefgarage [41 Stpl.] Planstand: 18.08.2020 P P für ALDI GmbH & Co.KG_Unternehmensgruppe_ALDI SÜD_Hessenring 1-3_64546 Mörfelden-Walldorf DARMSTADT-ARHEILGEN | FRANKFURTER LANDSTRASSE 171-173 Untergeschoss 1-200 Errichtung einer Wohnbebauung [15 WE] und einer Einzelhandelsfiliale mit Tiefgarage [41 Stpl.] Planstand: 18.08.2020 für ALDI GmbH & Co.KG_Unternehmensgruppe_ALDI SÜD_Hessenring 1-3_64546 Mörfelden-Walldorf DARMSTADT-ARHEILGEN | FRANKFURTER LANDSTRASSE 171-173 Dachaufsicht 1-200 Errichtung einer Wohnbebauung [15 WE] und einer Einzelhandelsfiliale mit Tiefgarage [41 Stpl.] Planstand: 18.08.2020 171 für ALDI GmbH & Co.KG_Unternehmensgruppe_ALDI SÜD_Hessenring 1-3_64546 Mörfelden-Walldorf DARMSTADT-ARHEILGEN | FRANKFURTER LANDSTRASSE 171-173 Ansicht Ost 1 | 1-200 Ansicht West 1 | 1-200 Ansicht Süd | 1-200 Errichtung einer Wohnbebauung [15 WE] und einer Einzelhandelsfiliale mit Tiefgarage [41 Stpl.] Planstand: 18.08.2020 für ALDI GmbH & Co.KG_Unternehmensgruppe_ALDI SÜD_Hessenring 1-3_64546 Mörfelden-Walldorf DARMSTADT-ARHEILGEN | FRANKFURTER LANDSTRASSE 171-173 Ansicht Nord | 1-200 Ansicht West 2 | 1-200 Ansicht Ost 2 | 1-200 Errichtung einer Wohnbebauung [15 WE] und einer Einzelhandelsfiliale mit Tiefgarage [41 Stpl.] Planstand: 18.08.2020 2.06 für ALDI GmbH & Co.KG_Unternehmensgruppe_ALDI SÜD_Hessenring 1-3_64546 Mörfelden-Walldorf DARMSTADT-ARHEILGEN | FRANKFURTER LANDSTRASSE 171-173 Errichtung einer Wohnbebauung [15 WE] und einer Einzelhandelsfiliale mit Tiefgarage [41 Stpl.] Freiflächenplan | 1-200 Planstand: 18.08.2020 PFLANZENLISTE Kletter- und Schlingpflanzen 12 Stk. Clematis vitalba (gemeine Waldrebe) Hoe 100-150 14 Stk. Lonicera caprifolium (Geißblatt) Hoe 100-150 Laubgehölze 1 Stk. Aesculus carnea „Briotii“ (Scharlach Rosskastanie) StU 20-25 294 Stk. Carpinus betulus (Hainbuche) Strauch Hoe 80-100 5 Stk. Jasminum nudiflorum (Echter Jasmin, im Kübel) Hoe 100-150 4 Stk. Prunus padus „Tiefurt“ (Trauben-Kirsche) StU 20-25 3 Stk. Prunus sargentii (Berg-Kirsche) StU 20-25 3 Stk. Tilia tomentosa „Brabant“ (Silber-Linde) StU 20-25 Rosen 4 Stk. Rosa „Pink Robin“ (Strauchrose) Rose: Rosa „Pink Robin“ Hainbuchenhecke Carpinus betulus Extensivrasen Kletterpflanze: Lonicera caprifolium Tilia Tomentosa „Brabant“ Tilia Tomentosa „Brabant“ Tilia Tomentosa „Brabant“ Jasminum nudiflorum Hainbuchenhecke Carpinus betulus sargentii Prunus sargentii Prunus Kletterpflanze: Lonicera henryi Jasminum nudiflorum Jasminum nudiflorum Jasminum nudiflorum Jasminum nudiflorum Dachbegrünung Sedum-Kraut- Gras-Vegetation 12 cm extensiv sargentii Prunus Kletterpflanze: Lonicera caprifolium Kletterpflanze: Clematis „vitalba“ Prunus padus „Tiefurt“ Prunus padus „Tiefurt“ Prunus padus „Tiefurt“ Kletterpflanze: Lonicera caprifolium Prunus padus „Tiefurt“ Kletterpflanze: Lonicera caprifolium Hainbuchenhecke Carpinus betulus Dachbegrünung Sedum-Kraut- Gras-Vegetation 12 cm extensiv Dachbegrünung Sedum-Kraut- Gras-Vegetation 12 cm extensiv Kletterpflanze: Clematis „vitalba“ Sandspielfläche Belag drainfähiger Extensivrasen Aesculus carnea „Briotii“ Hainbuchenhecke Carpinus betulus Hainbuchenhecke Carpinus betulus Hainbuchenhecke Carpinus betulus Belag drainfähiger Extensivrasen
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Anlage 1
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Satzungsentwurf zur Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans A 43 –
Frankfurter Landstraße 171 bis 173 –
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBI. I
S. 142), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 03.03.2025 (GVBI. Nr. 16), sowie
des § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 8 des Baugesetzbuches (BauGB) i.d.F. vom
03.11.2017 (BGBI. I S. 3634, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 20.12.2023
(BGBI. I Nr. 394), wird gem. Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom XX.XX.XXXX
folgende Satzung erlassen:
§ 1 Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes A 43 – Frankfurter Land-
straße 171 bis 173 –
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan A 43 – Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – für die
Grundstücke zwischen der Frankfurter Landstraße (Nr. 171 bis 173) und der Darmstädter
Straße (Nr. 19) nördlich der Kreuzung der Frankfurter Landstraße mit der Unteren Mühl-
straße und der Ettesterstraße, Gemarkung Arheilgen Flur 1, Nr. 100/1, 100/4, 101/2, 102/1,
103/4, 104/1 sowie jeweils teilweise die Straßenparzellen Flur 1, Nr. 113/5 und Flur 10, Nr.
639/5 sowie Darmstädter Straße Flur 1, Nr. 289, in Kraft getreten am 16.03.2022, wird aufge-
hoben.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Darmstadt, den XX.XX.XXX Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Michael Kolmer, Stadtrat
Planvermerke zum Aufhebungsverfahren
Aufstellungsbeschluss:
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom .
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 BauGB im „Darmstädter
Echo“ am .
Öffentliche Auslegung:
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom .
Bekanntmachung der Veröffentlichung der Aufhebungsunterlagen im Internet und der weite-
ren Zugangsmöglichkeit im Darmstädter Echo“ am .
Veröffentlichung der Aufhebungsunterlagen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit
Vorhaben- und Erschließungsplan gem. § 3 Abs. 2 BauGB im Internet in der Zeit vom
bis einschließlich und weitere Zugangsmöglichkeit durch öffentliche Auslegung der
genannten Unterlagen im o.g. Zeitraum im Stadtplanungsamt, Stadthaus West, Mina-Rees-
Straße 12, 64295 Darmstadt.
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange:
Einholung von Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur
Aufhebung gem. § 4 Abs. 2 BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2
Abs. 2 BauGB mit E-Mail vom .
Satzungsbeschluss:
Die Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit
Vorhaben- und Erschließungsplan und der im Plan enthaltenen Satzung wurde gem. § 10
Abs. 1 BauGB von der Stadtverordnetenversammlung zur Satzung beschlossen am .
Diese Ausfertigung stimmt mit der zur Satzung beschlossenen Satzung überein.
Ausgefertigt: Darmstadt, den ___________
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
________________________
Der Dezernent
Bekanntmachung:
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gem. § 10 Abs. 3 BauGB im „Darmstädter Echo“
am .
Inkrafttreten:
Inkrafttreten dieser Satzung am ___________.
Darmstadt, den ___________
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
________________________
Der Dezernent
Darmstadt, den
Stadtplanungsamt
________________________
Annette Laute
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Punkt 12: Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 - Frankfurter Landstraße 171 bis 173 - , Aufhebungsverfahren (Aufstellungs- und Offenlagebeschluss) (V-Nr. 2025/0087) Der Vorlage wird einstimmig zugestimmt.
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2 ABA 3.1 3.2 4.1 4.2 4.3 — 433 4.4 6.1 6.2 6.3 7.1 7.2 BEE 10 20 30 40 Datengrundlage: Digitaler Datenbestand aus dem städtischen Geoinformationssystem (Vermessungsamt Darmstadt) M 1:500 Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) Aufgrund des $ 9 BauGB i.d.F. vom 03.11.2017 (BGBl. | S. 3634) in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 21.11.2017 (BGBl. | S. 3786) und der Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 | S. 58) werden festgesetzt: Bedingte Festsetzung ($ 12 Abs. 3a BauGB i.V.m. $ 9 Abs. 2 BauGB) Im Rahmen der im Folgenden festgesetzten Nutzungen sind nur Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag zu diesem vorhabenbezogenen Bebauungsplan verpflichtet hat. Grenze des räumlichen Geltungsbereiches ($ 9 Abs. 7 BauGB) Art der baulichen Nutzung (8 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 8 12 BauGB) Im Erdgeschoss sind ein großflächiger Lebensmittelmarkt mit max. 1.050 m? Verkaufsfläche sowie eine Wohneinheit zulässig. Im Zwischengeschoss sind nur Personalräume des Lebensmittelmarktes zulässig. In den beiden Obergeschossen ist ausschließlich Wohnnutzung zulässig. Werbeanlagen zur Fremdwerbung sind unzulässig. Maß der baulichen Nutzung (8 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. 88 16 ff. BauNVO) Für den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gelten folgende Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung: Grundflächenzahl (88 16, 19 BauNVO) Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, zulässigen Nebenanlagen im Sinne des & 14 BauNVO und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,9 (GRZ Il) überschritten werden. Geschossflächenzahl (88 16, 20 BauNVO) Höhe baulicher Anlagen (88 16, 18 BauNVO) Innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ist die jeweils durch Planeintrag bestimmte maximale Gebäudehöhe (GH) sowie die maximale Traufwandhöhe (TH) jeweils in Meter über Höhenbezugspunkt zulässig. Auf festgesetzten Flachdächern (Ziff. II. 1.1.1) ist eine Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe (Ziff. I. 4.3.1) um maximal 2,0 m für notwendige untergeordnete gebäudetechnische Anlagen zulässig, wenn diese mindestens 2,0 m von der Außenwand entfernt sind. Photovoltaikanlagen sind von dieser Festsetzung ausgenommen (Ziff. I. 11.). Auf festgesetzten Satteldächern (Ziff. Il. 1.1.1) ist eine Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe (Ziff. I. 4.3.1) um maximal 0,5 m nur für deutlich untergeordnete gebäudetechnische Anlagen (z.B. Schornsteine) zulässig. Höhenbezugspunkt Der Höhenbezugspunkt wird mit 128,4 m über NHN festgesetzt. Flächen für die soziale Wohnraumförderung (8 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB) Im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sind acht Wohnungen zu errichten, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung bzw. für Haushalte mit mittleren Einkommen gefördert werden könnten. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen (8 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. $ 23 BauNVO) Baugrenze (8 23 Abs. 1 und 3 BauNVO) Baulinie ($ 23 Abs. 1 und 2 BauNVO) Die festgesetzten Baulinien und Baugrenzen können durch untergeordnete Bauteile wie Überdachungen um bis zu 1,0 m über- oder unterschritten werden, soweit nicht andere öffentlich-rechtliche Vorschriften dem ent- gegenstehen. Flächen für Stellplätze und Garagen (8 9 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 22 BauGB i.V.m. $ 12 BauNVO) Garagen, Stellplätze und Carports Oberirdische Garagen, Stellplätze und Carports sind im gesamten Gel- tungsbereich unzulässig. Tiefgaragen Die Tiefgarage ist ausschließlich in der überbaubaren Grundstücksfläche sowie in der hierfür festgesetzten Fläche „TG“ zulässig. Flächen für sonstige Nebenanlagen (8 9 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 22 BauGB i.V.m. $ 14 BauNVO) Fahrradabstellplätze sind ausschließlich in der überbaubaren Grund- stücksfläche sowie in den hierfür festgesetzten Flächen „FA“ zulässig. Dauerhafte Müllstellflächen sind ausschließlich in der überbaubaren Grundstücksfläche sowie in den hierfür festgesetzten Flächen „M“ zu- lässig. Ein Spielplatz ist ausschließlich in der hierfür festgesetzten Fläche „S“ zulässig. ö Rigolen sind allgemein zulässig. Weitere Nebenanlagen sind nicht zulässig. Öffentliche Verkehrsflächen ($ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) Straßenverkehrsflächen GRZ 0,75 GFZ 1,3 z.B. GH 13,6 m z.B. TH 9,75 m 10. 10.1 10.2 10.3 11. 12. 12.1 12.1.1 12.1.2 12.1.3 12.2 12.3 12.4 12.4.1 12.4.2 12.4.3 12.4.4 13. 13.1 13.2 Ein- bzw. Ausfahrten und Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen (8 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) Es sind ausschließlich die durch Planzeichen gekennzeichneten Ein- und Ausfahrten zulässig: Ein- und Ausfahrtsbereich Anlieferungszone Ein- und Ausfahrtsbereich Tiefgarage Bereich ohne Ein- und Ausfahrt Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen (8 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB) Auf mindestens 20 % der festgesetzten Flachdächer (FD) sind Photovol- taikanlagen vorzusehen. Diese Anlagen sind nur aufgeständert, d.h. in Verbindung mit Dachbegrünung, zulässig (vgl. Ziff. I. 12.2). Sie müssen einen Abstand von mindestens 1,0 m zur Außenwand bzw. Attika einhalten. Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (8 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Oberflächenbefestigung/Niederschlagswasserversickerung Das auf den Dachflächen anfallende Niederschlagswasser ist, soweit dem weder wasserrechtliche, noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, noch wasserrechtliche Belange entgegenstehen, auf dem Grundstück zu versickern. Private Erschließungsflächen und sonstige befestigte Grundstücksfrei- flächen sind so herzustellen, dass anfallendes Regenwasser versickern kann (Versickerungsfähigkeit). Dabei sind wassergebundene Decken, Pflaster mit breiten Fugen bzw. versickerungsfähiges Pflaster zu verwen- den. Erschließungsflächen mit einer hohen verkehrlichen Belastung vor dem Gebäude entlang der Frankfurter Landstraße und den damit einherge- henden Anforderungen an den Unterbau sind von dieser Versickerungs- fähigkeit ausgenommen. Dachbegrünung Festgesetzte Flachdächer (FD, Ziff.1l.1.1.1 und Ziff. 11.1.1.2) mit einer zusammenhängenden Fläche von mindestens 10 m? sind extensiv mit gebietsheimischem Saatgut einzusäen. Die Vegetationstragschicht muss eine Mächtigkeit von mindestens 12 cm aufweisen. Die Begrünung ist mit einer flächendeckenden Gras-Kraut- Vegetation herzustellen und dauerhaft zu unterhalten. Die Herstellung und Unterhaltung erfolgt gemäß den „Richtlinien für Planung, Bau und Instandhaltung von Dachbegrünungen“ der „Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL)“ in der aktuellen Fassung (Dach- begrünungsrichtlinien). Fassadenbegrünungen In den zeichnerisch festgesetzten Bereichen sind Gebäudefassaden dauer- haft mit rankenden oder klimmenden Pflanzen zu begrünen (gemäß Arten- empfehlung Ziff. IV. 11.), sofern dem keine brandschutzrechtlichen Regel- ungen entgegenstehen. Es sind mindestens 73 Ifd. Meter Wandlänge zu begrünen. Als Richtwert gilt eine Pflanze pro Meter Wandlänge. Die Her- stellung und Unterhaltung erfolgt gemäß den „Richtlinien für Planung, Bau und Instandhaltung von Fassadenbegrünungen“ der „Forschungsgesell- schaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL)* in der aktuel- len Fassung (Fassadenbegrünungsrichtlinien). Artenschutzmaßnahmen Rückbauarbeiten und Gebäudeabrisse sind nur zulässig, nachdem die Ge- bäude innen und außen durch fachlich geeignetes Personal unter arten- schutzrechtlichen Gesichtspunkten untersucht wurden. Des Weiteren sind die Hinweise Ziff. IV. 12. zu beachten. Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von nachtaktiven Insektenarten sind für die Außenbeleuchtung ausschließlich nach unten abstrahlende Natriumdampf-Niederdrucklampen oder LED-Leuchtmittel mit maximal 3.000 Kelvin Farbtemperatur, Richtcharakteristik und unter Verwendung vollständig gekapselter Lampengehäuse zulässig. An transparenten oder spiegelnden Glasflächen ab einer Größe von 5 m? sind Maßnahmen zur Vermeidung von Vogelschlag zu treffen. Zur Erhaltung der Biodiversität sind Nisthilfen für gebäudebrütende Vogel- arten und Fledermäuse anzubringen. Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ($ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Die festgesetzten Flächen sind mit Rasen, Bäumen und Sträuchern ge- mäß Artenempfehlung (Ziff. IV. 11.) anzulegen und zu unterhalten. Anzupflanzende Bäume Alle neu anzupflanzenden Bäume sind standortgerecht und vorzugsweise heimisch auszuwählen (gemäß Ziff. IV. 11.). Bäume im und angrenzend an den Straßenraum sind entsprechend der GALK-Straßenbaumliste (Deu- tsche Gartenamtsleiter-Konferenz e.V.; Arbeitskreis Stadtbäume) in der jeweils aktuellen Fassung zu pflanzen und zu erhalten. Die festgesetzten anzupflanzenden Bäume sind als hochstämmige Bäume 1. Ordnung mit einem Stammumfang von mindestens StU 18-20 zu pflan- zen, dauerhaft zu erhalten und bei Verlust gleichwertig zu ersetzen. Die Pflanzung erfolgt nach den „Standards für Baumpflanzungen in Darmstadt“. Für anzupflanzende Bäume außerhalb der Flächen zum Anpflanzen sind Baumscheiben von je mindestens 6 m? Größe vorzuhalten. Von den festgesetzten Pflanzstandorten mit den dazugehörigen Baum- scheiben kann bis maximal 5 m abgewichen werden. Entlang der Frank- furter Landstraße sind Bäume von gleicher Art wie die Bestandsbäume anzupflanzen. 13.3 14. 14.1 15. 15.1 15.1.1 15.1.2 15.1.3 15.1.4 15.1.5 15.2 15.2.1 15.2.2 15.3 1.2 1.3 1.4 1.4.1 1.4.2 1.4.3 1.4.4 2.2 2.3 Grundstücksbegrünung Die nicht überbaubaren bzw. nicht gemäß 8 19 Abs. 4 BauNVO nutzba- ren Grundstücksflächen sind zu begrünen, gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu pflegen. Der flächige Einbau von Schotter-, Splitt-, Mineral- stoff- oder Kiesflächen bzw. lose Material- und Steinschüttungen sind nicht zulässig. Unzulässig ist auch der Einbau von Folien zur Aufwuchs- verdämmung. Flächen zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (8 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB) Erhaltung und Baumschutz von Einzelbäumen Die zu erhaltende Linde ist dauerhaft gegen jede Beeinträchtigung zu schützen und bei Verlust durch Bäume 1. Ordnung gemäß Ziff. I. 13.2 zu ersetzen. Während Bauarbeiten sind Bäume vor Beschädigungen von Stamm und Wurzelraum durch Sicherungsmaßnahmen gemäß RAS-LP 4 und DIN 18920 zu schützen. Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zur Vermeidung oder Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bun- des- Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) (8 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) Gewerbelärm Die Öffnungszeiten des Lebensmittelmarktes dürfen zum Schutz der nächtlichen Ruhezeiten die angegebenen Zeiten von 06:15 Uhr bis 21:45 Uhr nicht überschreiten. Der Andienungsbereich ist geschlossen auszuführen. Sämtliche Verlade- tätigkeiten sowie der Betrieb des Schneckenverdichters sind ausschließ- lich bei geschlossenem Tor durchzuführen. Das Schalldämm-Maß des Tores muss mindestens Rw > 24 dB betragen. Das Zufahrtstor zur Tiefgarage muss dem aktuellen Stand der Lärmmin- derungstechnik entsprechen. Demgemäß dürfen beim Öffnen und Schlie- Ren des Tores keine akustisch relevanten Geräusche entstehen. Zudem sind Abdeckungen von Regenrinnen der Tiefgaragenzufahrt lärmarm aus- zubilden. Auf den festgesetzten Flachdächern (FD) ist die Aufstellung kältetechni- scher Anlagen zulässig, soweit diese insgesamt einen Schallleistungs- pegel von maximal LWA = 64 dB(A) aufweisen und durch deren Betrieb die gültigen Immissionsrichtwerte an den nächstgelegenen schutzbedürf- tigen Nutzungen nicht überschritten werden. An der nordwestlichen Grundstücksgrenze ist eine Schallschutzwand mit einer Höhe von 1,0 m über Höhenbezugspunkt (Ziff. I. 4.4) zu erstellen. Lärmschutzvorkehrungen nach DIN 4109 An den Fassaden der geplanten Gebäude sind aufgrund der Lärmimmissionen, hervorgerufen durch Verkehr- und Anlagegeräusche, gemäß 8 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB für Räume, die dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Personen dienen, bauliche Vorkehrungen zum Lärmschutz zu treffen. Zum Schutz der Aufenthaltsräume gegen Außenlärm ist nachzuweisen, dass die Anforderungen an die Luftschalldämmung der Außenbauteile auf Grundlage der in Ziff. IV. 16 dargestellten maßgeblichen Außenlärm- pegel unter Berücksichtigung der Anforderungen der DIN 4109-1:2018-01 und DIN 4109-2:2018-01 eingehalten werden. Lärmschutzvorkehrungen nach 2. FlugLSV Gemäß $ 3 Abs. 6 2. FlugLSV sind schallgedämmte Belüftungseinrich- tungen in Schlaf- und Kinderzimmern vorzusehen. Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen Aufgrund $ 91 Hessische Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 28.05.2018 (GVBI. S. 198) i.V.m. 8 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt: Gestaltung baulicher Anlagen Dachgestaltung Dachform - Satteldach - Flachdach - Haupffirstrichtung Dachneigung Bei den mit SD® gekennzeichneten Gebäudeteilen an der Darmstädter Straße ist eine Dachneigung von mindestens 35° und höchstens 45° zu- lässig. Bei den mit SDA gekennzeichneten Gebäudeteilen an der Frank- furter Landstraße ist eine Dachneigung von mindestens 28° und höchs- tens 45° zulässig. Die mit FD gekennzeichneten Gebäude sind als Flach- dach oder flach geneigtes Dach mit einer Dachneigung bis zu 5° auszu- bilden. Die Verwendung von glänzenden Materialien zur Dacheindeckung ist un- zulässig. Gestaltung von Nebenanlagen und Gemeinschaftsanlagen Mülltonnen und Müllbehälter sind in Schränken oder in geschlossenen Räumen unterzubringen bzw. als Gruppenanlagen im Freien durch bau- liche Maßnahmen der Sicht zu entziehen oder intensiv einzugrünen. Die Einhausung oberirdischer Fahrradabstellplätze ist unzulässig. Gebäudefassaden Es dürfen nur helle Fassaden angelegt und helle Oberflächen verwendet werden. Werbeanlagen Werbeanlagen sind nur am und unmittelbar vor dem Gebäudeteil an der Frankfurter Landstraße zulässig. Werbeanlagen sind nur für den am Ort Leistung erbringenden Betrieb und für Produkte, die im Markt vertrieben werden, zulässig. Werbeanlagen sind bis zu einer maximalen Höhe von 5,6 m über Höhen- bezugspunkt (Ziff. I. 4.4) zulässig. Werbeanlagen mit grellem oder blinkendem Licht sowie Projektionen sind unzulässig. Gestaltung baulicher Anlagen an der Darmstädter Straße Für die Gebäude und baulichen Anlagen an der Darmstädter Straße wird darüber hinaus Folgendes geregelt: Dachgestaltung Dacheindeckung Bei dem mit SDP gekennzeichneten Gebäudeteil sind nur kleinteilige, matte Dacheindeckungen in naturroten sowie in warmen, braunen Tönen zulässig. Dachaufbauten und Dacheinschnitte Der Abstand von Dachgauben und Dacheinschnitten zu Giebelwänden muss mindestens 1,6 m betragen. Dacheinschnitte zur Darmstädter Straße sind unzulässig. Der Traufüberstand muss an allen Seiten mindestens 30 cm und darf höchstens 50 cm betragen. Gesimskästen sind nicht zulässig. Gebäudefassaden Die Fassaden sind in Putz, weiß oder erdfarben abgetönt, auszuführen. Die Verwendung von glänzenden Baumaterialien ist unzulässig. Einfriedungen sind zulässig in Form von: - verputzten Mauern, weiß oder erdfarben abgetönt - Mauern aus Bruchstein - geschlossenen Holzzäunen - Hecken mit zurückgestellten, offenen Zäunen aus Metall oder Holz Einfriedungen sind mit einer Höhe zwischen 1,6 m und 2,0 m herzustellen. Einfriedungen an der nördlichen Nachbargrenze, die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die festgesetzte Höhe überschreiten, dürfen zu ei- nem späteren Zeitpunkt mit der gleichen Höhe wieder errichtet werden, sofern nachbarliche Interessen nicht entgegenstehen. Nachrichtliche Übernahme anderer gesetzlicher Vorschriften (8 9 Abs. 6 BauGB) Planfeststellungsbeschluss Nr. 45 vom 23.03.2006 "Straßenbahnbau in Darmstadt-Arheilgen - Neubau im Bereich Untere Mühlstraße bis Wen- deschleife" Denkmalgeschützte Nachbarbebauung außerhalb des Geltungsbereiches Grundwasserpegel (GWP 028) Grundwasserpegel weist Grundwasserstände von -3,72 bis -5,46 m u. GOK auf. SD FD x > > 2 ° Pl 10. 11. 12. 13. 14. 15. Hinweise Gesetze, Verordnungen, DIN-Normen und Vorschriften Die genannten Gesetze, Verordnungen, DIN-Normen und die sonstigen zitierten Vorschriften können im Stadtplanungsamt der Wissenschafts- stadt Darmstadt, am Ort der öffentlichen Auslegung (siehe Verfahrens- vermerke), zu den üblichen Bürozeiten eingesehen werden. Biodiversität Die Ziele des Magistratsbeschlusses der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 12.02.2014 zur Erhaltung und zum Schutz der Biodiversität sowie die Hess. Biodiversitätsstrategie sind bei der Umsetzung dieses Bebau- ungsplans zu berücksichtigen. Bodendenkmale Während des Abrisses des Baubestandes bzw. Oberbodenabtrages ist eine Baubegleitung durch eine in Hessen zugelassene archäologische Fachfirma durchzuführen. Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmale bekannt werden, so ist dies dem Landesamt für Denkmalpflege (hessenArchäologie) oder der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen. Wasserwirtschaft Das Plangebiet liegt im Einflussbereich des „Grundwasserbewirtschaf- tungsplans Hessisches Ried“. Im Rahmen der Umsetzung sind großflä- chige Grundwasseraufspiegelungen möglich. Im Einzelnen sind die Vor- gaben des „Grundwasserbewirtschaftungsplan Hessisches Ried“ zu be- achten. Der Plan wurde mit Datum vom 9. April 1999 festgestellt und im Staatsanzeiger für das Land Hessen StAnz. 21/1999, S. 1659, mit Ergän- zung vom 17. Juli 2006, StAnz. 31/2006 S.1704, bekannt gemacht. Es ist mit stark schwankenden Grundwasserständen zu rechnen. Umweltschutz Im Interesse des Umweltschutzes wird empfohlen, Flächenversiegelungen, Wasserverbrauch und Energieverbrauch durch geeignete Maßnahmen so- weit wie möglich einzuschränken. Bodenveränderungen Bei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf sensorische Auffälligkeiten zu achten. Werden solche Auffälligkeiten des Untergrundes festgestellt, die auf das Vorhandensein von schädlichen Bodenveränderungen hinweisen, ist umgehend das Regierungspräsidi- um Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dez. IVIDA 41.5, zu informieren. Darüber hinaus ist ein Fachgutachter in Alt- lastenfragen hinzuzuziehen. Kampfmittelbelastung und -räumung Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegt in einem Bombenabwurfgebiet und es muss grundsätzlich vom Vorhanden- sein von Kampfmitteln ausgegangen werden. Bei allen Flächen, bei de- nen bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden, sind systematische Über- prüfungen (Sondierungen auf Kampfmittel) vor Beginn der Bauarbeiten und Baugrunduntersuchungen erforderlich. Die „Allgemeinen Bestimmun- gen für die Kampfmittelräumung im Lande Hessen“ sind zu beachten. Der Vorhabenträger wurde im Durchführungsvertrag zu diesem vorha- benbezogenen Bebauungsplan verpflichtet, eine systematische Über- prüfung durchzuführen und ggf. die Kampfmittelräumung zu veranlassen. Klimaschutz Maßnahmen zum Klimaschutz müssen entsprechend der Energieeinspar- verordnung (EnEV) und den Anforderungen des EEWärmeG in der jeweils gültigen Fassung nachgewiesen werden. Leitungsschutzmaßnahmen Tiefwurzelnde Bäume müssen It. DIN 18920 und den technischen Richt- linien GW 125 einen Mindestabstand von 2,5 m zu Versorgungsleitungen aufweisen. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind die Ver- und Ent- sorgungsleitungen gegen Wurzeleinwirkungen zu sichern oder die Stand- orte der Bäume entsprechend zu verschieben. Pflanzmaßnahmen im Nah- bereich zu Versorgungsleitungen sind mit dem Versorgungsträger abzu- stimmen. Das „Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“, Ausga- be 2013 (FGSV 939) ist zu beachten. Es ist sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Te- lekommunikationslinien der Telekom nicht behindert werden. Baumschutzsatzung Auf die Verpflichtung zur Einhaltung der städtischen Satzung zum Schut- ze des Baumbestandes vom 05.04.2004 wird hingewiesen. Artenempfehlung Alle neu anzupflanzenden Gehölze müssen in den Qualitäten den Bedin- gungen des 'Bund deutscher Baumschulen (BdB) e.V.' entsprechen. Folgende Baumarten sollen bevorzugt zur Anwendung kommen: Aesculus carnea i.S. (Scharlach-Rosskastanie) Carpinus betulus (Hainbuche) Prunus padus ‚Tiefurt‘ (Trauben-Kirsche ‚Tiefurt‘) Prunus sargentii (Berg-Kirsche) Prunus subhirtella (Winter-Kirsche) Tilia tomentosa i.S. (Silber-Linde) Folgende Straucharten sollen bevorzugt zur Anwendung kommen: Acer campestre (Feld-Ahorn) Carpinus betulus (Hainbuche) Cornus mas (Kornelkirsche) Corylus avellana (Waldhasel) Euonymus europaeus (Pfaffenhütchen) Ligustrum vulgare (Gemeiner Liguster) Rosa canina (Hunds-Rose) Folgende Kletterpflanzen sollen bevorzugt zur Anwendung kommen: Clematis vitalba i.S. (Gemeine Waldrebe) Lonicera caprifolium i.S. (Geißblatt) Rosa ‚Pink Robin‘ (Strauchrose ‚Pink Robin‘) Rosa ‚Rush‘ (Strauchrose ‚Rush‘) Wisteria i.S. (Blauregen) (i.S. = in Sorten) Rückbauarbeiten und Gebäudeabrisse sowie Rodungen und Fällun- gen von Gehölzbeständen Zur Vermeidung der Vernichtung, Beschädigung oder Gefährdung beson- ders geschützter und bestimmter anderer Tierarten im Sinne des 8 7 BNatSchG dürfen Rückbauarbeiten und Gebäudeabrisse sowie Rodungen und Fällungen von Gehölzbeständen (vorbehaltlich eventuell zusätzlich erforderlicher Fällgenehmigungen) nur außerhalb der Vegetationszeit, d. h. nur in der Zeit vom 01.10. bis 28.02./29.02. vorgenommen werden. Außerhalb des o.g. Zeitraums ist eine weitere artenschutzrechtliche Be- urteilung erforderlich; insbesondere ist sicherzustellen, dass keine Vögel in betroffenen Gehölzen bzw. Bäumen brüten. Werden Verbotstatbestände nach $ 44 BNatSchG berührt, ist eine Befrei- ung nach $ 67 BNatSchG bei der zuständigen Naturschutzbehörde zu be- antragen. Schutz von Natur und Landschaft einschließlich Artenschutz Die Kompensation der nach Vermeidung und Minimierung verbleibenden Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild wird durch geeignete Maßnahmen hergestellt. Die Artenschutzbestimmungen der 88 19 und 44 BNatSchG sind zu be- achten. Es ist eine zügige Durchführung der Maßnahmen anzustreben, so dass aufgrund temporärer Beeinträchtigungen keine dauerhaften „Vertreibungseffekte“ entstehen. Schutz vor Vogelschlag Großflächige transparente Glasflächen, die Verwendung von stark reflek- tierenden Glastypen und transparente Brüstungen, usw. stellen eine er- hebliche, potentielle Gefahr für Vögel dar. Durch die Transparenz bzw. den Spiegeleffekt nehmen Vögel das Hindernis nicht wahr und kollidieren damit. Es sind nach dem jeweiligen Stand der Technik geeignete Maßnahmen (z. B. kleinteilige Untergliederung der Flächen, Einarbeitung oder Anbrin- gung von Streifen oder Mustern, Verwendung von halbtransparentem Glas) zu treffen, um die Gefahr von Vogelschlag zu vermeiden. Fachliche Beratungen werden von den Vogelschutzwarten angeboten. Das gehäufte Auftreten von durch die Kollision mit Glasscheiben u. ä. getöteten Vögeln stellt einen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand dar. Straßenverkehrsflächen Die in Ziff. I. 9. festgesetzten und im Plan eingezeichneten Straßenver- kehrsflächen sind ohne die genaue Lage von Fahrrad- und Gehwegen sowie öffentlichen Stellplätzen dargestellt. 16. Lärmschutz Maßgeblicher Außenlärmpegel EG +ZG \ Quelle: Krebs + Kiefer Fritz AG Zeichenerklärung Maßgebliche Außenlärmpegel Il <= 55 dB(A) <= 60 dB(A) <= 65 dB(A) <= 70 dB(A) <= 75 dB(A) <= 80 dB(A) > 80 dB(A) Quelle: Krebs + Kiefer V. Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird der Vorha- ben- und Erschließungsplan des Büros Plan B Architekten & Ingenieure vom 18.08.2020. VERFAHRENSVERMERKE Aufstellungsbeschluss: Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 03.12.2019. Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. $ 2 Abs. 1 BauGB im „Darmstädter Echo“ am 06.12.2019. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit: Beschluss des Magistrats vom 07.03.2018. Bekanntmachung der öffentlichen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und über die Gelegenheit zur Anhörung im „Darmstädter Echo“ am 12.03.2018. Öffentliche Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und Anhörung gem. $ 3 Abs. 1 BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, Bessunger Straße 125 in der Zeit vom 13.03.2018 bis einschließlich 13.04.2018. Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange: Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung mit Aufforderung zur Äußerung bezüglich Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichts gem. $ 4 Abs. 1 BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden mit Schreiben vom 08.03.2018. Öffentliche Auslegung: Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 03.12.2019. Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am 06.12.2019. Öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Vorhaben- und Erschließungsplan und Begründung sowie den wesentlichen umweltbezogenen Stellung- nahmen gem. $ 3 Abs. 2 BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, Bessunger Straße 125 in der Zeit vom 17.12.2019 bis einschließlich 31.01.2020 mit Ausnahme des Zeitraums vom 24.12.2019 bis 01.01.2020 und mindestens zeitgleicher Einstellung in das Internet gem. $ 4a Abs. 4 BauGB. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange: Beteiligung gem. $ 4 Abs. 2 BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden mit Schreiben vom 05.12.2019. Eingeschränkte Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit: Beteiligung gem. $ 4a Abs. 3 Satz 2 bis 4 i.V.m. 8 3 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom 08.09.2020 und Frist zur Stellungnahme bis einschließlich 30.09.2020. Satzungsbeschluss: Dieser vorhabenbezogene Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan und der im Plan enthaltenen Satzung wurde gem. & 10 Abs. 1 BauGB von der Stadtverordnetenversammlung zur Satzung beschlossen am 10.02.2022 Diese Ausfertigung stimmt mit dem zur Satzung beschlossenen Plan überein. Ausgefertigt: Darmstadt, den 11.02.2022 Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Der Dezernent Bekanntmachung: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans gem. 8 10 Abs. 3 BauGB und der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am 0%. 03.2082. Öffentliche Auslegung zum Zweck der Bekanntmachung gem. 8 7 Hess. Gemeindeordnung (HGO) i. V.m. 8 7 Abs. 3 Hauptsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Stadthaus West, Mina-Rees-Str. 12 in der Zeit vom 02.02.2022 _ bis einschließlich 5.03.2082 . Inkrafttreten: Inkrafttreten dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans am16.03.2022.. Darmstadt, den 17.02. 1022 Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt 4 Der Deze Der vorhabenbezogene Bebauungsplan A 43 — Frankfurter Landstraße 171 bis 173 - ersetzt innerhalb seines räumlichen Geltungsbereiches den Bebauungsplan A 7.1 - An der Reitbahn - in allen seinen Festsetzungen. 1} der # Twi 7 En —Aan = Fa nee Zn m" 2 u en Mi Sl Rechtsgrundlagen: Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 03.11.2017 (BGBl. | S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 08.08.2020 (BGBl. IS. 1728) Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) i.d.F. vom 20.05.2020 (BGBl. I S. 1041) Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 21.11.2017 (BGBl. | S. 3786) Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. | S. 1057) Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 28.05.2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.06.2020 (GVBl. S. 378) Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBi. | S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 07.05.2020 (GVBl. S. 318) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. | S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 290 der Verordnung vom 19.06.2020 (BGBl. IS. 1328) Hess. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) i.d.F. vom 20.12.2010 (GVBl. | S. 629), berichtigt am 14.02.2011 (GVBl. | S. 43), zuletzt geändert durch Art. 17 des Gesetzes vom 07.05.2020 (GVBl. S. 318) Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. | S. 548), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 22.08.2018 (GVBl. S. 366) Hess. Denkmalschutzgesetz (HDSchG) i.d.F. vom 28.11.2016 (GVBl. S. 211) Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Art. 103 der Verordnung vom 19.06.2020 (BGBl. I S. 1328) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 117 der Verordnung vom 19.06.2020 (BGBl. IS. 1328) Wissenschaftsstadt Darmstadt Gemarkung Arheilgen Flur 1 und 10 Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 - Frankfurter Landstraße 171 bis 173 - Stand: 02.10.2020 planungsbüro für städtebau göringer_hoffmann_bauer im rauhen see 1 telefon (060 71) 493 33 Wissenschaftsstadt 64846 groß-zimmern telefax (060 71) 49359 Darmstadt email info@planung-ghb.de Stadtplanungsamt www.planungsbüro-für-städtebau.de
Beratungsverlauf (4)
Orte (8)
- Frankfurter Landstraße 171
- Ettesterstraße
- Darmstädter Straße 17
- Bessunger Straße 125
- Mina-Rees-Straße 12
- Kleine Brückenstraße
- Mühlstraße
- Untere Mühlstraße
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2025/0087
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 28.04.2025
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00