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0688/2022

Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes;Arbeitstitel: „Ostmerheimer Straße – Schule“ in Köln-Merheim

Beschlussvorlage Ausschuss 09.03.2022

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 8 (Kalk), Sitzung am 07.04.2022, TOP 8.2.3

Beschlussvorlage Ausschuss

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Ansehen

Sachstandsbericht Rat /Ausschuss

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Ansehen

Anlage 6 Auswertung TÖB

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Ansehen

Anlage 5 Entwurfsskizze Variante 2

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Ansehen

Anlage 4 Entwurfsskizze Variante 1

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Ansehen

Anlage 3 Luftbild

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Ansehen

Anlage 2 Begründung

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Ansehen

Anlage 1 Geltungsbereich

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Ansehen

Beschlussvorlage Ausschuss

10701 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/613 
613 Lema Az 
Vorlagen-Nummer 
 0688/2022 
Freigabedatum 09.03.2022 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes  
Arbeitstitel: "Ostmerheimer Straße – Schule"  in Köln-Merheim 
Beschlussorgan 
Stadtentwicklungsausschuss 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Stadtentwicklungsausschuss 
 
beschließt, nach § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des beschleunigten Verfah-
rens nach § 13a BauGB einen Bebauungsplan für das Gebiet Ostmerheimer Straße 210, gelegen 
zwischen dem Nierenzentrum und dem Strahlentherapie-Haus der Kliniken Merheim, Gemarkung 
Merheim, Flur 15, Flurstücke 2090 und 244-11— Arbeitstitel: Ostmerheimer Straße - Schule in Köln-
Merheim — aufzustellen mit dem Ziel, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau einer 
dreizügigen Grundschule mit Sporthalle, einer viergruppigen Kindertageseinrichtung und gegebe-
nenfalls einer Jugendeinrichtung zu schaffen. 
 
 
 
 
Ausschuss Schule und Weiterbildung 28.03.2022 
Stadtentwicklungsausschuss 07.04.2022 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 07.04.2022

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Der stadtweite Bedarf an Schulstandorten oder Erweiterungsflächen an bestehenden Standorten ist 
unter anderem aufgrund der weiterhin stark steigenden Schülerzahlen, des Wandels der Schulstruk-
tur, der Umstellung der Sekundarstufen von G8 auf G9 sowie der Erfüllung des Inklusionsanspruches 
sehr umfangreich. So wird vom Rat der Stadt Köln insbesondere gefordert, dass die Verwaltung not-
wendige Flächen für die erforderlichen neuen Schulen aufgrund stark steigender Kinder- und Schü-
lerzahlen durch ein „Flächenbereitstellungskonzept Schulen“ sichert und planungsrechtlich entwickelt 
(vgl. Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung 2020, 0418/2020). 
 
In der aktualisierten und am 18.06.2020 vom Rat beschlossenen „Fortschreibung der Schulentwick-
lungsplanung Köln 2020 (0418/2020)“ wird wiederholt eine zunehmend angespannte Bestandssituati-
on festgestellt. Entsprechende Gegenmaßnahmen werden im Maßnahmenkatalog priorisiert, für den 
Bereich des Plangebiets unter M95. Hier ist in der Schulbaumaßnahmenliste auch für den Standort 
„Kliniken Merheim“ der Bedarf für eine neue Grundschule festgehalten (Auftragsnummer 213, Priorität 
D). Da aktuell ein Angebot der Eigentümerin über einen Verkauf der Fläche an die Stadt besteht und 
bereits ein Bebauungsplan mit der Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf vorliegt, lässt sich 
ein Bebauungsplan für eine Schule an dieser Stelle mit verhältnismäßig geringem Aufwand umsetzen 
und soll daher trotz der Priorität D des Standorts aufgestellt werden. Damit erhält die Stadt Hand-
lungsmöglichkeiten und kann die Fläche kurzfristig einer schulischen Nutzung zuführen. 
 
Darüber hinaus wurde im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Dienststellen und Träger öffentli-
cher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) der Bedarf für eine vierzügige Kindertagesstätte benannt. Da das 
Plangebiet mit der Grundschule und dazugehörigen Sporthalle noch nicht vollständig ausgenutzt wird, 
bietet es sich an den Bedarf auf dem gleichen Grundstück zu decken. 
 
Außerdem wurde der Bedarf für eine circa 300 m² große Jugendeinrichtung angemeldet, für die sich 
das Plangebiet aus Sicht des Fachamtes eignen würde. Ob die Einrichtung zusätzlich zu den bereits 
geplanten Nutzungen möglich ist, etwa als zweites Geschoss der Sporthalle, wird im weiteren Verfah-
ren geprüft. 
 
Die benannte Fläche liegt an der Ostmerheimer Straße zwischen dem Nierenzentrum und dem Strah-
lentherapie-Haus der Kliniken Merheim, Gemarkung Merheim, Flur 15, Flurstück 2090 und Flurstück 
244-11 (s. Anlage 1 Geltungsbereich), und ist umgeben von weiteren Einrichtungen der Kliniken Mer-
heim. Das Areal ist etwa 10.700 m² groß und derzeit mit einem überwiegend leerstehenden, zweige-
schossigen, L-förmigen Laborgebäude der Kliniken bebaut, das aufgegeben und zurückgebaut wer-
den soll. Westlich an das Gebäude grenzt ein Parkplatz mit Zufahrtsstraßen an. In den Randberei-
chen ist das Grundstück begrünt und von vielen Bäumen geprägt. Sie sollen aus ökologischen und 
klimatischen Gründen soweit wie möglich erhalten bleiben.

3 
 
Die Stadt Köln plant diese Fläche zu erwerben, um die oben beschriebene Bildungslandschaft einzu-
richten. Für die Schule und die Kindertageseinrichtung sollen zwei verschiedene Gebäude errichtet 
und ein voneinander unabhängiger Betrieb ermöglicht werden. Die Bebauung soll höchstens drei Ge-
schosse betragen. Damit ist mit Blick auf die Höhenentwicklung eine Integration in die sehr heteroge-
ne umgebende Bebauung gewährleistet.  
 
Das Plangebiet ist für die Nutzung als Bildungslandschaft ausreichend über den Öffentlichen Perso-
nennahverkehr (ÖPNV) erschlossen: Die Anbindung erfolgt über die Straßenbahnhaltestelle „Mehr-
heim“ der Linie 1 in circa 700 m Entfernung. Von dort aus wird das Plangebiet zu Fuß in circa 9 Minu-
ten und mit dem Rad in 3 Minuten erreicht. Mit dem Bus der Linie 158, der im 30-Minuten-Takt ver-
kehrt, sind es von dort 4 Minuten bis zur Haltestelle „Klinikum Merheim“, die direkt am Plangebiet 
liegt. 
 
Zu Fuß und mit dem Rad wird das Areal von Norden über die Ostmerheimer Straße erreicht. Von der 
unmittelbar nördlich angrenzenden Wohnbebauung ist es allerdings durch eine circa 2 m hohe Mauer 
getrennt, welche für die SchülerInnen aus diesem Wohngebiet einen aufwändigen Umweg bedeutet. 
Inwieweit hier Anpassungen der Wegeverbindungen sinnvoll und möglich sind, wird im weiteren Ver-
fahren über eine Verkehrsbetrachtung, die die umgebenden Straßen miteinbezieht, untersucht. Dar-
aus abgeleitete Maßnahmen zur Verbesserung in der Umgebung des Plangebiets können jedoch 
voraussichtlich nicht im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens festgesetzt werden. 
 
Für das Plangebiet gilt aktuell der Bebauungsplan Nr. 73450/03 aus dem Jahr 1974, der an der Stelle 
ein Baugrundstück für den Gemeinbedarf, Krankenanstalt Merheim festsetzt. Die im aktuell rechts-
kräftigen Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen beziehen sich auf die Kliniken Merheim und sind 
nicht vereinbar mit der Nutzung der Fläche für eine Schule und Kindertageseinrichtung. Um die pla-
nungsrechtlichen Voraussetzungen für diese zu schaffen, ist die Aufstellung eines neuen Bebau-
ungsplans erforderlich. Der Bebauungsplan soll unter Anwendung des beschleunigten Verfahrens 
(Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB) aufgestellt werden. Die Voraussetzun-
gen hierfür liegen vor (vgl. Anlage 2). 
 
Für den Bereich der geplanten Nutzungen stellt der Flächennutzungsplan eine Fläche für den Ge-
meinbedarf dar, ergänzt durch Signets für gesundheitlichen Zweckenden dienende Gebäude und 
Einrichtungen, Feuerwehr und Umspannwerk. Unmittelbar angrenzend an das Plangebiet ist eine 
Wohnbaufläche dargestellt. Die geplanten Nutzungen sind zwar nicht explizit aus den konkretisieren-
den Zweckbestimmungen der dargestellten Fläche für den Gemeinbedarf entwickelt, jedoch stellt der 
Flächennutzungsplan bereits eine Bandbreite an möglichen Gemeinbedarfs-Nutzungen dar. Die ge-
planten Nutzungen stehen nach Art und Umfang nicht den Zielsetzungen der Flächennutzungsplan-
Darstellungen entgegen. Zudem grenzen die geplanten Nutzungen unmittelbar an die Darstellung der 
Wohnbaufläche, der sie dienen. Daher ist die Planung städtebaulich vertretbar und mit den Darstel-
lungen des Flächennutzungsplans vereinbar. Die Planung ist als aus dem Flächennutzungsplan ent-
wickelt anzusehen. Eine Anpassung des Flächennutzungsplans im Wege der Berichtigung nach § 
13a BauGB ist nicht erforderlich. 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Dienststellen, Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange hat 
Bedarfe, Anforderungen und im weiteren Verfahren zu untersuchende Aspekte sowohl in sozialen als 
auch in verkehrlichen und ökologischen Themenbereichen ergeben. Im Einzelnen werden für das 
weitere Verfahren folgende Untersuchungen als zwingend notwendig erachtet:

4 
 
- Verkehrsgutachten mit Maßnahmenableitung zur Verbesserung der Erreichbarkeit zu Fuß und 
per Rad in Einklang mit dem zu erwartenden Hol- und Bringverkehr und den Rettungsfahrzeu-
gen 
- Schallgutachten 
- Artenschutzrechtliche Prüfung 
- Baumkartierung 
 
Weitere Gutachtenerfordernisse ergeben sich gegebenenfalls im weiteren Verfahren. 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wird entsprechend § 13 a Abs. 3 Nr. 2 durchgeführt. Auf 
eine Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB wird verzichtet. Der Bebauungsplan soll mithilfe städtebauli-
cher Maßgaben lediglich einen Rahmen für die neue Bebauung abstecken, der ausreichend Raum 
lässt, um die zu erstellenden Bauten entsprechend ihrer sachlichen Erfordernisse zu platzieren. Die 
im Rahmen der Beteiligung der Dienststellen und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 
BauGB gewonnenen Informationen und Belange fließen dabei ebenso ein wie Erkenntnisse aus den 
oben genannten Gutachten und Untersuchungen. 
 
Gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 BauGB kann auf eine formale 
Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und den Umweltbericht gemäß § 2a BauGB verzichtet 
werden. Gleichwohl werden die relevanten Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 
7 BauGB im weiteren Verfahren ermittelt und sachgerecht abgewogen. 
 
Als Projekt der Innenentwicklung trägt das Vorhaben zum schonenden Umgang mit Grund und Boden 
bei. Die Wiedernutzbarmachung der Fläche des ehemaligen Laborgebäudes entspricht der Idee des 
Flächenrecyclings und der bestmöglichen Ausnutzung der bereits vorhandenen äußeren Erschlie-
ßungsinfrastruktur. 
 
Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes können nach dem derzeitigen Kenntnisstand negative 
Auswirkungen auf den Klimaschutz durch die Emission des Klimaschadgases Kohlendioxid (CO2) 
nicht ausgeschlossen werden, da ein Neubau entsteht, der allein durch die benötigten Baustoffe be-
reits einen negativen Effekt hat. Zugleich wird jedoch ein altes Gebäude mit einem in der Regel 
schlechteren Energiestandard durch Gebäude nach dem heutigen Stand der Technik und gemäß den 
Energieleitlinien der Stadt Köln ersetzt. Maßnahmen zur Minderung der Emission des Klimaschadga-
ses werden geprüft.  
 
 
Anlagen 
Anlage 1 Geltungsbereich 
Anlage 2 Erläuterungen 
Anlage 3 Luftbild 
Anlage 4 Entwurfsskizze Variante 1 
Anlage 5 Entwurfsskizze Variante 2 
Anlage 6 Abwägung über die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange aus der frühzeitigen 
Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB

Sachstandsbericht Rat /Ausschuss

1977 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/613 
613 Lema Az 
 
Vorlagen-Nummer 
0688/2022
Stand: 21.03.2023 
Sachstandsbericht  
Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes  
Arbeitstitel: "Ostmerheimer Straße – Schule"  in Köln-Merheim 
Status    in Bearbeitung 
 
    erledigt 
 
 
Aktueller Bearbeitungsstand: 
Beschluss: 
Der Stadtentwicklungsausschuss  
 
beschließt, nach § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des be-
schleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB einen Bebauungsplan für das Gebiet 
Ostmerheimer Straße 210, gelegen zwischen dem Nierenzentrum und dem Strahlen-
therapie-Haus der Kliniken Merheim, Gemarkung Merheim, Flur 15, Flurstücke 2090 
und 244-11— Arbeitstitel: Ostmerheimer Straße - Schule in Köln-Merheim — aufzu-
stellen mit dem Ziel, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau einer 
dreizügigen Grundschule mit Sporthalle, einer viergruppigen Kindertageseinrichtung 
und gegebenenfalls einer Jugendeinrichtung zu schaffen. 
Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt. 
 
Nächste Schritte: 
Der nächste Planungsschritt im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist die Beteiligung der 
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB. Folgende Gut-
achten sind zunächst zu erstellen: 
1. Artenschutzprüfung 1 (ASP 1) 
2. Lärmgutachten 
3. Grünordnungsplan (GOP) 
Der Bebauungsplan soll als einfacher Bebauungsplan erstellt werden, das bedeutet, es sollen 
lediglich Festsetzung zu Art und Maß der baulichen Nutzung erfolgen. Weitere oder vertiefen-
de Untersuchungen werden im Rahmen des Bauantragsverfahrens erstellt, damit das Verfah-

2 
 
ren beschleunigt durchgeführt werden kann. 
Die politischen Gremien sind im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens in die einzelnen 
Schritte eingebunden. Die nächste Vorlage, die Mitteilung zur Offenlage des Bebauungspla-
nes, kann noch nicht terminiert werden. 
Der nächste Sachstandsbericht ist geplant für den:  
Der nächste Sachstandsbericht erfolgt, soweit erforderlich.

Anlage 6 Auswertung TÖB

9810 Zeichen

1 
 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplanentwurf 73454/02 – „Arbeitstitel: Ostmerheimer Straße – Schule“ in Köln-
Merheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher 
Belange 
Stand 23.02.2022 
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange  gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 29. Dezember 2021  bis zum 
02. Februar 2022 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 17 Stellungnahmen eingegangen. 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerie-
rung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestell t. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige 
erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.  
 
Lfd. 
Nr. 
TÖB und Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1 Bezirksregierung Köln 
(18.01.2022) 
Hinsichtlich bundes- und landeseigener Denkmäler beste-
hen keine Bedenken gegenüber der Planung. 
 
Kenntnisnahme 
 
 
Eine Anpassung der Planung ist nicht erforderlich. 
2 Industrie- und Handelskammer zu Köln 
(01.02.2022) 
Es bestehen keine Bedenken gegenüber der Planung. 
 
Kenntnisnahme 
 
Eine Anpassung der Planung ist nicht erforderlich. 
3 Nahverkehr Rehinland GmbH 
(24.01.2022) 
Es bestehen keine Bedenken gegenüber der Planung. 
 
Kenntnisnahme 
 
Eine Anpassung der Planung ist nicht erforderlich. 
4 Bezirksregierung Düsseldorf  
Untere Luftfahrtbehörde – Dezernat 26 
(03.02.2022) 
Es bestehen keine Bedenken gegenüber der Planung. 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
Eine Anpassung der Planung ist nicht erforderlich. 
ANLAGE 6

2 
 
Lfd. 
Nr. 
TÖB und Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
5 Deutsche Flugsicherung GmbH 
(19.01.2022) 
Es bestehen keine Bedenken gegenüber der Planung. 
 
Kenntnisnahme 
 
Eine Anpassung der Planung ist nicht erforderlich. 
6 Polizeipräsidium Köln  
Führungsstelle Verkehr 
(21.01.2022) 
Hinsichtlich der Planung bestehen keine Bedenken, es 
werden jedoch Anregungen gegeben: 
Grundsätzlich wird gebeten, die zu erwartende Problema-
tik zum Hol- und Bringverkehr zu beachten.  
Voraussichtlich werden aufgrund der Lage nur sehr we-
nige Kinder zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln 
anreisen, sodass die meisten mit privaten Kraftfahrzeugen 
gebracht und abgeholt werden. Die Zufahrtsstraßen sind 
schmal und nur einspurig. Zudem stellen sie zugleich Zu- 
und Abfahrtswege für Rettungsfahrzeuge des Kranken-
hauses Merheim dar und werden von klinikinternen Kfz- 
und Fußverkehren genutzt.  
Für den Hol- und Bringverkehr sollten ausreichend Halte-
möglichkeiten eingeplant werden, um Rangierverkehr zu 
vermeiden. 
Nicht nur das Gelände selbst, sondern auch die tägliche 
Erreichbarkeit und die Verkehrssicherheit des Umfelds 
sollen vorausschauend geplant werden. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
Ja 
 
 
 
 
 
Die Hinweise werden bei der weiteren Planung berücksichtigt. Als 
fachliche Grundlage wird ein Verkehrsgutachten erstellt, das die 
nähere Umgebung des Plangebiets mit berücksichtigt.

3 
 
Lfd. 
Nr. 
TÖB und Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
7 Polizeipräsidium Köln  
Kriminalkommissariat 
Kriminalprävention/ Opferschutz 
(17.01.2022) 
Hinsichtlich der Planung bestehen keine Bedenken, es 
werden jedoch Anregungen gegeben: 
Es wird gebeten, die Bauherren frühzeitig auf das polizeili-
che Beratungsangebot zur städtebaulichen Kriminalprä-
vention und kriminalpräventiv wirkende Ausstattungen von 
Bauobjekten mit einbruchhemmenden Sicherungseinrich-
tungen hinzuweisen. 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
Ja 
 
 
 
 
 
 
 
Die Hinweise zur Kriminalprävention werden an die objektpla-
nende Fachdienststelle weitergeleitet. 
8 Stadtwerke Köln GmbH 
Abteilung Liegenschaften 
Namens und im Auftrag der Konzerngesellschaften Rein-
Energie AG in Verbindung mit der Rheinischen NETZGe-
sellschaft mbH und der Kölner Verkehrs-Betriebe AG 
(02.02.2022) 
  
8.1 RheinEnergie AG / Rheinischen NETZGesellschaft mbH 
Gegen das Planungskonzept bestehen keine grundsätzli-
chen Bedenken. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass 
das Plangebiet von einer Fernwärmetrasse und einem 
Mittelspannungskabel durchquert wird, über die das Kfh-
Nierenzentrum (Ostmerheimer Str. 212) versorgt wird. So-
fern die Leitungen nicht erhalten werden können, müssen 
sie umgelegt werden. Dazu wird eine möglichst frühzeitige 
Abstimmung mit der RheinEnergie AG erbeten. Unter der 
im Anschreiben angegebenen Adresse können auch digi-
tale Pläne zur tatsächlichen Lage der Leitungen angefor-
dert werden. 
 
 
Ja 
 
 
 
Der Hinweis wird für die weitere Planung berücksichtigt. Im Falle 
einer notwendigen Verlegung der Leitungen erfolgt diese in direk-
ter Abstimmung mit der Rheinenergie. Im Bebauungsplan wird 
ein Leitungsrecht zugunsten des jeweiligen Leitungsträgers fest-
gesetzt.

4 
 
Lfd. 
Nr. 
TÖB und Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
8.2 Kölner Verkehrs-Betriebe AG 
Der Betrieb der Buslinie 158 muss während der Bauzeit 
aufrechterhalten werden. 
 
 
 
 
 
Ja 
 
Die Baustelleneinrichtung und -abwicklung ist nicht Gegenstand 
der Bauleitplanung. Der Hinweis wird an die Gebäudewirtschaft 
der Stadt Köln als Bauherrin zur Berücksichtigung in der Hoch-
bauplanung und -umsetzung weitergegeben. 
9 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR 
(03.02.2022) 
Hinsichtlich der Planung bestehen keine grundsätzlichen 
Bedenken, es werden jedoch Hinweise gegeben: 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
9.1 Das Schmutzwasser kann in den öffentlichen Abwasserka-
nal OB KR 1800/200 im Fußweg anschließen. Der auf dem 
Grundstück verlaufende Kanal ist nicht im Eigentum der 
StEB Köln, sondern der Stadt Köln.  
Das nicht klärpflichtige Niederschlagswasser ist auch von 
Grundstücken, die vor dem 01.01.1996 bebaut wurden, zu 
versickern, sofern das Wohl der Allgemeinheit nicht beein-
trächtigt wird. Die Versickerung des Niederschlagswas-
sers ist im Bebauungsplan festzusetzen. Sofern die Versi-
ckerung gegen das Wohl der Allgemeinheit verstoßen 
würde oder aus technischen Gründen nicht möglich ist, 
kann das Niederschlagswasser nach Prüfung der hydrau-
lischen Kapazität in den vorhandenen Kanal im Fußweg 
abgeleitet werden. 
Ja Die Entwässerungsplanung wird entsprechend der Vorgaben in 
Abstimmung mit den Stadtentwässerungsbetrieben erarbeitet. 
9.2 Die Starkregen- bzw. Überflutungsvorsorge ist bereits in 
die Bauleitplanung zu integrieren. Hierzu bieten sich ver-
schiedene Maßnahmen an, für welche in der Stellung-
nahme Beispiele und weiterführende Quellen genannt 
sind. 
Ja Maßnahmen zur Starkregenvorsorge werden in Abstimmung mit 
den Stadtentwässerungsbetrieben in die weitere Planung inter-
giert.

5 
 
Lfd. 
Nr. 
TÖB und Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
10 AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH 
(24.01.2022) 
Hinsichtlich der Planung bestehen keine Bedenken, wenn 
- Vorgaben zur Errichtung von Standplätzen für Abfall-
behälter gem. § 10 der Abfallsatzung der Stadt Köln 
und  
- die Erreichbarkeit dieser Standplätze entsprechend der 
Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) 
berücksichtigt werden. Insbesondere ist der erforderli-
chen Bewegungsraum für dreiachsige Müllsammelfahr-
zeuge zu beachten. 
 
 
 
Ja 
 
 
 
Ja 
 
 
Im Rahmen der Baugenehmigungsplanung wird § 10 der Abfall-
satzung der Stadt Köln berücksichtigt. 
 
Die Vorgaben der RASt 06, die die Erreichbarkeit der Standplätze 
auch für dreiachsige Müllfahrzeuge sichern, werden bei der Pla-
nung angewandt. 
11 GVG Rhein-Erft GmbH 
(01.02.2022) 
Hinsichtlich der Planung bestehen keine Bedenken. 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
Eine Anpassung der Planung ist nicht erforderlich. 
12 Westnetz GmbH 
(20.01.2022) 
Hinsichtlich der Planung bestehen keine Bedenken. 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
Eine Anpassung der Planung ist nicht erforderlich. 
13 PLEdoc GmbH Leitungsauskunft 
(19.01.2022) 
Hinsichtlich der Planung bestehen keine Bedenken. 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
Eine Anpassung der Planung ist nicht erforderlich. 
14 GASCADE Gastransport GmbH 
(24.01.2022) 
Hinsichtlich der Planung bestehen keine Bedenken. 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
Eine Anpassung der Planung ist nicht erforderlich. 
15 Thyssengas GmbH Abteilung Netzbetrieb 
(02.02.2022) 
Eine Anpassung der Planung ist nicht erforderlich. 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
Eine Anpassung der Planung ist nicht erforderlich.

6 
 
Lfd. 
Nr. 
TÖB und Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
16 Nord-West-Ölleitung GmbH  
(14.01.2022) 
Hinsichtlich der Planung bestehen keine Bedenken. 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
Eine Anpassung der Planung ist nicht erforderlich. 
17 Amprion GmbH 
(20.01.2022) 
Es wird gebeten folgende Belange zwingend zu berück-
sichtigen. 
In ca. 196 m südwestlicher Richtung befindet sich eine 
220 kV-Gemeinschaftsleitung der Amprion GmbH und DB 
Energie GmbH. Das Plangebiet befindet sich außerhalb 
des 23 m-Schutzstreifens um die Leitung, jedoch noch in-
nerhalb der Zone II (23-200 m Abstand). In dieser kann es 
bei bestimmten Witterungsverhältnissen noch zu störend 
empfundenen Geräuschimmissionen kommen. Es greift 
das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, dem nach-
gekommen werden kann, indem der Umstand in der Be-
gründung behandelt wird und entsprechende Vorsorge-
maßnahmen getroffen werden, wie beispielsweise die Ori-
entierung sensibler Nutzungen in den Gebäuden zur ge-
genüberliegenden Gebäudeseite. 
 
 
 
 
Ja 
 
 
 
 
Im weiteren Verfahren werden mögliche Schutzmaßnahmen, ins-
besondere die Orientierung der Gebäudegrundrisse zur immissi-
onsabgewandten Seite geprüft und gegebenenfalls in den Bebau-
ungsplan aufgenommen. Eine Abwägung des Belangs wird in der 
Begründung vorgenommen.

Anlage 5 Entwurfsskizze Variante 2

35 Zeichen

Anlage 5 
Entwurfsskizze Variante 2

Anlage 4 Entwurfsskizze Variante 1

35 Zeichen

Anlage 4 
Entwurfsskizze Variante 1

Anlage 3 Luftbild

157 Zeichen

Anlage 3
05025100150 MeterN
StadtplanungsamtLuftbild mit Geltungsbereich des Bebauungsplanes Ostmerheimer Straße - Schulein Köln - Merheim
Maßstab  1 : 2 500

Anlage 2 Begründung

24440 Zeichen

ANLAGE 2 
1 
 
Erläuterungen 
zum Bebauungsplan Arbeitstitel: „Ostmerheimer Straße -Schule“ in Köln-Mer-
heim 
Aufstellungsbeschluss 
 
Inhalt 
1 Anlass und Ziel der Planung............................................................................................... 1 
2 Verfahren............................................................................................................................. 2 
3 Erläuterungen zum Plangebiet ........................................................................................... 3 
3.1 Abgrenzung des Plangebietes .................................................................................... 3 
3.2 Vorhandene Struktur und Umgebung ......................................................................... 3 
3.3 Erschließung................................................................................................................ 4 
3.4 Alternativstandorte....................................................................................................... 4 
4 Planungsvorgaben .............................................................................................................. 4 
4.1 Flächennutzungsplan .................................................................................................. 4 
4.2 Landschaftsplan .......................................................................................................... 5 
4.3 Bebauungsplan............................................................................................................ 5 
4.4 Nutzungskonzept ......................................................................................................... 5 
4.5 Art und Maß der baulichen Nutzung ........................................................................... 5 
4.6 Denkmalschutz ............................................................................................................ 6 
5 Auswirkungen der Planung und relevante Umweltbelange ............................................... 6 
5.1 Tiere und Pflanzen ...................................................................................................... 6 
5.2 Immissionsschutz ........................................................................................................ 6 
5.3 Klima / Starkregen ....................................................................................................... 7 
5.4 Altlasten ....................................................................................................................... 7 
6 Planverwirklichung .............................................................................................................. 7 
7 Kosten für die Stadt Köln .................................................................................................... 7 
 
 
1 Anlass und Ziel der Planung 
Ziel der Planung ist es, auf dem Grundstück Ostmerheimer Straße 210 eine dreizügige 
Grundschule mit Zweifeldsporthalle, gegebenenfalls eine Jugendeinrichtung, sowie eine vier-
zügige Kindertagesstätte planungsrechtlich zu ermöglichen. 
 
Der stadtweite Bedarf an Schulstandorten oder Erweiterungsflächen an bestehenden Stand-
orten ist unter anderem aufgrund der weiterhin stark steigenden Schülerzahlen, dem Wandel 
der Schulstruktur, der Umstellung der Sekundarstufen von G8 auf G9 sowie der Erfüllung des

2 
Inklusionsanspruches sehr umfangreich. So wird vom Rat der Stadt Köln insbesondere gefor-
dert, dass die Verwaltung notwendige Flächen für die erforderlichen neuen Schulen aufgrund 
stark steigender Kinder- und Schülerzahlen durch ein „Flächenbereitstellungskonzept Schu-
len“ sichert und planungsrechtlich entwickelt. (Vgl. Fortschreibung der Schulentwicklungspla-
nung 2020, 0418/2020) 
 
In der aktualisierten und am 18.06.2020 vom Rat beschlossenen „Fortschreibung der Schul-
entwicklungsplanung Köln 2020 (0418/2020)“ wird wiederholt eine zunehmend angespannte 
Bestandssituation festgestellt. Entsprechende Gegenmaßnahmen werden im Maßnahmen-
katalog priorisiert, für den Bereich des Plangebiets unter M95. Hier ist in der Schulbaumaß-
nahmenliste auch für den Standort „Kliniken Merheim“ der Bedarf für eine neue Grundschule 
festgehalten (Auftragsnummer 213, Priorität D). Da aktuell ein Angebot der Eigentümerin 
über einen Verkauf der Fläche an die Stadt besteht und bereits ein Bebauungsplan mit der 
Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf vorliegt, lässt sich ein Bebauungsplan für 
eine Schule an dieser Stelle mit verhältnismäßig geringem Aufwand umsetzen und sollte da-
her trotz der Priorität D des Standorts aufgestellt werden. Damit erhält die Stadt Handlungs-
möglichkeiten und kann die Fläche kurzfristig einer schulischen Nutzung zuführen. 
 
Darüber hinaus wurde wurde im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Dienststellen und 
Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) der Bedarf für eine vierzügige Kindertages-
stätte benannt, der auf der Fläche ebenfalls umgesetzt werden kann. Die Möglichkeiten, er-
gänzend eine Jugendeinrichtung vorzusehen, werden im weiteren Verfahren geprüft. 
 
Die Stadt Köln plant daher, das etwa 10.700 m² große Areal im Bereich der Kliniken Merheim 
mit dem Ziel, eine neuen Bildungslandschaft einzurichten, zu erwerben. Die Grundstücks-
größe lässt sowohl für die Grundschule inklusive der Sporthalle als auch für die Kindertages-
einrichtung genug Raum. Die Kliniken der Stadt Köln gGmbH, Standort Merheim haben im 
Jahr 2019 signalisiert, der Stadt Köln zum Zweck eines Schulneubaus einen Bereich des 
Flurstücks Gemarkung Merheim, Flur 15, Flurstück 2090 und des Flurstücks Gemarkung 
Merheim, Flur 15, Flurstück 244-11 zur Verfügung stellen zu wollen, auf dem derzeit ein nur 
noch geringfügig genutztes und zum Klinikum gehöriges Laborgebäude steht. Dieses soll 
aufgegeben werden und muss für das Vorhaben abgetragen werden. Mit der geplanten 
Grundschule inklusive Sporthalle und der Kindertageseinrichtung wird der dringend notwen-
dige Ausbau der Schulinfrastruktur und Kindertageseinrichtungen in Köln vorangetrieben. 
Für die Herstellung der beiden Einrichtungen ist die Änderung des Planungsrechts erforder-
lich. Über den rechtskräftigen Bebauungsplan 73450/03 vom 26.08.1974 ist die vorgesehene 
bauliche Entwicklung nicht möglich, da der Plan an der entsprechenden Stelle als Nutzung 
„Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Krankenanstalt Köln-Merheim“ festsetzt. 
 
Um eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten, sollen sich die neuen Ge-
bäude an die vorhandenen städtebaulichen Eigenschaften der maßgeblichen Umgebungsbe-
bauung (Bauweise, Geschossigkeit, Dichte) anpassen. Der campusartige Charakter der Um-
gebung wird fortgeführt. Die bestehenden Wegeverbindungen und Grünstrukturen sollen in 
die Planungen mit einbezogen, gesichert und fortgeführt werden, so dass eine Vernetzung 
des Wohngebietes insbesondere für den Fuß- und Radverkehr mit der Umgebung gelingt. 
 
 
2 Verfahren 
Zur Umsetzung der städtebaulichen Planung ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erfor-
derlich. Die Aufstellung soll unter Anwendung des beschleunigten Verfahrens (Bebauungs-
plan der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB) aufgestellt werden. 
 
Die Aufstellung gemäß § 13 a Absatz 1 BauGB ist möglich, da der Bebauungsplan für die Wie-
dernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder für andere Maßnahmen der Innenent-
wicklung aufgestellt wird und weniger als 20.000 m² Grundfläche gemäß § 19 Absatz 2 BauNVO

3 
festsetzt (circa 10.700 m² Grundstücksgröße). Es werden auch keine Bebauungspläne im engeren 
sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt, deren Grundfläche nach § 13 a 
Absatz 1 Nummer 1 BauGB mitzurechnen wären. Zudem werden durch den Bebauungsplan keine 
Nutzungen ermöglicht, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung 
besteht oder die zu einer Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten im Sinne des Bundesnatur-
schutzgesetztes führen könnten. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Pla-
nung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 
50 Absatz 1 BImSchG zu beachten sind. 
Da der Bebauungsplan die oben genannten Kriterien erfüllt, können die Verfahrenserleichte-
rungen des § 13a Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 BauGB in Anspruch genommen werden. Es 
kann abgesehen werden von: 
 der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB, 
 dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, 
 der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 BauGB und 
 dem Monitoring nach § 4c BauGB und 
 der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 BauGB und § 4 Ab-
satz 1 BauGB. 
Die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwartenden Eingriffe gelten gemäß 
§ 13 a Absatz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 1 a Absatz 3 Satz 6 BauGB als bereits erfolgt 
beziehungsweise zulässig. Gleichwohl werden die relevanten Umweltbelange im weiteren 
Verfahren umfassend untersucht und in die Abwägung eingestellt. 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wird entsprechend § 13 a Abs. 3 Nr. 2 durchge-
führt. Auf eine Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB wird verzichtet. Der Bebauungsplan soll 
mithilfe städtebaulicher Maßgaben lediglich einen Rahmen für die neue Bebauung abste-
cken, der ausreichend Raum lässt die zu erstellenden Bauten entsprechend ihrer sachlichen 
Erfordernisse zu platzieren. Die im Rahmen der Beteiligung der Dienststellen und Träger öf-
fentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB gewonnen Informationen und Belange fließen 
dabei ebenso ein wie Erkenntnisse aus den oben genannten Gutachten und Untersuchun-
gen. 
 
 
3 Erläuterungen zum Plangebiet 
 
3.1 Abgrenzung des Plangebietes 
Der Plangeltungsbereich des Bebauungsplans umfasst das circa 1,07 Hektar (ha) große 
Grundstück Ostmerheimer Straße 210 zwischen verschiedenen Seitenarmen der Ostmerhei-
mer Straße, gelegen zwischen dem Nierenzentrum und dem Strahlentherapie-Haus der Kli-
niken Merheim (Gemarkung Merheim, Flur 15, Flurstück 2090 und Flurstück 244/11, s. An-
lage 1 Geltungsbereich). 
 
3.2 Vorhandene Struktur und Umgebung 
Das Plangebiet liegt im campusartigen Bereich des Klinikgeländes der Kölner Kliniken in 
Merheim. Es ist im Osten und Süden mit einem zweigeschossigen L-förmigen Baukörper mit 
Walmdach bebaut, der an einem einzelnen Hochpunkt im Westen drei Geschosse annimmt. 
Es ist zum östlich angrenzenden Zweig der Ostmerheimer Straße hin orientiert. Das Ge-
bäude wurde zuletzt als Labor genutzt und wird nun aufgegeben. Westlich an den Baukörper 
schließt sich eine Fläche mit Stellplätzen an. Von dieser führt eine Zufahrt in nord-westliche 
Richtung zur Ostmerheimer Straße. In den Randbereichen des Grundstücks befinden sich 
Grünflächen mit Bäumen.

4 
Südlich an das Grundstück grenzt eine etwa 1 ha große mit Bäumen bestandene Grünflä-
che. Im Osten und Westen befinden sich Fachzentren der Kliniken. Nördlich schließt Wohn-
bebauung in Form von Geschosswohnungsbau beziehungsweise drei Punkthochhäusern an, 
die durch eine circa 2 m hohe Mauer (an dieser Stelle ohne Durchgang) vom Klinikgelände 
getrennt sind. 
 
Etwa 250 m weiter nördlich entlang der Ostmerheimer Straße befindet sich eine Kindertages-
stätte. Ein Vollsortimenter befindet sich etwa 500 m entfernt in nördlicher Richtung. 
 
 
3.3 Erschließung 
Äußere Erschließung 
Das Plangebiet ist über die Ostmerheimer Straße erschlossen. Der Anschluss an die Fern-
straßen erfolgt über die B 55 (Olpener Straße) sowie über das nahgelegene Autobahnkreuz 
der A 3 und A 4. 
 
Öffentlicher Personennahverkehr 
Das Plangebiet ist für die Nutzung als Bildungslandschaft ausreichend über den Öffentlichen 
Personennahverkehr (ÖPNV) erschlossen: Die Anbindung an den ÖPNV erfolgt über die Stra-
ßenbahnhaltestelle „Mehrheim“ der Linie 1 in circa 700 m Entfernung. Von dort aus wird das 
Plangebiet zu Fuß in circa 9 Minuten und mit dem Rad in 3 Minuten erreicht. Mit dem Bus der 
Linie 158, der im 30 -Minuten-Takt verkehrt, sind es 4 Minuten bis zur Haltestelle „Klinikum 
Merheim“, die direkt am Plangebiet liegt. 
 
Zu Fuß und mit dem Rad wird das Areal von Norden über die Ostmerheimer Straße erreicht. 
Von der unmittelbar nördlich angrenzenden Wohnbebauung ist es allerdings durch eine circa 
2 m hohe Mauer getrennt, die für die SchülerInnen aus diesem Wohngebiet einen aufwändigen 
Umweg bedeutet. Inwieweit hier Anpassungen der Wegeverbindungen sinnvoll und möglich 
sind, wird im weiteren Verfahren über eine Verkehrsbetrachtung, die die umgebenden Straßen 
miteinbezieht, untersucht. Daraus abgeleitete Maßnahmen zur Verbesserung in der Umge-
bung des Plangebiets können jedoch voraussichtlich nicht im Rahmen des Bebauungsplan-
verfahrens festgesetzt werden. 
 
3.4 Alternativstandorte 
Alternative Flächen vergleichbarer Größe oder Eignung zur  kurzfristigen Entwicklung einer 
Schulnutzung stehen der Stadt im Untersuchungsgebiet nicht zur Verfügung. Die Kindertages-
einrichtung ist für das Grundstück vorgesehen, da hier noch Fläche zur Verfügung steht, die 
wirtschaftlich genutzt werden soll. Ein entsprechender Bedarf an Kita-Plätzen ist vorhanden. 
Ein Alternativstandort für die Kindertageseinrichtung wäre nicht zweckmäßig, da die Planung 
der beiden Einrichtungen wegen des Grundstücks zusammenhängt.  
 
 
4 Planungsvorgaben 
 
4.1 Flächennutzungsplan 
Für den Bereich der geplanten Nutzungen stellt der Flächennutzungsplan eine Fläche für 
den Gemeinbedarf dar, ergänzt durch Signets für gesundheitlichen Zweckenden dienende 
Gebäude und Einrichtungen, Feuerwehr und Umspannwerk. Unmittelbar angrenzend an das 
Plangebiet ist eine Wohnbaufläche dargestellt. Die geplanten Nutzungen sind zwar nicht ex-
plizit aus den konkretisierenden Zweckbestimmungen der dargestellten Fläche für den Ge-
meinbedarf entwickelt, jedoch stellt der Flächennutzungsplan bereits eine Bandbreite an 
möglichen Gemeinbedarfs-Nutzungen dar. Die geplanten Nutzungen stehen nach Art und 
Umfang nicht den Zielsetzungen der Flächennutzungsplan-Darstellungen entgegen. Zudem 
grenzen die geplanten Nutzungen unmittelbar an die Darstellung der Wohnbaufläche, der sie

5 
dienen. Daher ist die Planung städtebaulich vertretbar und mit den Darstellungen des Flä-
chennutzungsplans vereinbar. Die Planung ist als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt 
anzusehen. Eine Anpassung des Flächennutzungsplans im Wege der Berichtigung nach § 
13a BauGB ist nicht erforderlich. 
 
4.2 Landschaftsplan 
Der Plangeltungsbereich liegt nicht im Landschaftsplan. 
 
 
4.3 Bebauungsplan 
Der bestehende Bebauungsplan 73450/03 vom 26.08.1974 sieht an der entsprechenden 
Stelle eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der näheren Zweckbestimmung Krankenanstalt 
Köln-Merheim vor. Weitere Festsetzungen sind in dem Plan nicht getroffen. Das Maß der 
baulichen Nutzung ist demnach aktuell gemäß § 34 BauGB zu bestimmen. Die Höhe der um-
liegenden Gebäude ist sehr unterschiedlich, die Punkthochhäuser im Norden weisen 13 Ge-
schosse auf, die Klinikgebäude im Osten und Westen liegen zwischen ein und sechs Vollge-
schossen. Überwiegend besteht im direkten Sichtbereich eine 2 ½-geschossige Bebauung. 
Der neue Bebauungsplan soll Vorgaben zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung ma-
chen, um die Genehmigungsfähigkeit der neuen Gebäude zu garantieren.  
 
 
4.4 Nutzungskonzept  
Im Plangeltungsbereich ist eine dreizügige Grundschule vorgesehen. Das Gebäude soll auch 
eine Hausmeisterwohnung, eine Kantine und eine Schulbibliothek beherbergen. Zudem ist 
eine Zweifeldsporthalle geplant. Ergänzt wird vom Bereich der Schule abgegrenzt und in ei-
nem separaten Gebäude eine viergruppige Kindertagesstätte, sodass insgesamt eine kleine 
Bildungslandschaft entsteht. Im weiteren Verfahren wird zudem geprüft, ob es möglich ist, 
auf dem Grundstück (beispielsweise über der Turnhalle) auch eine circa 300 m² große Ju-
gendeinrichtung unterzubringen. Im Rahmen der Dienststellenbeteiligung wurde für Merheim 
ein entsprechender Bedarf angemeldet und die Lage des Grundstücks grundsätzlich als ge-
eignet gesehen. 
 
Die notwendigen Stellplätze für Pkw und Fahrräder werden auf dem Grundstück nachgewie-
sen. Die Platzierung von Zufahrt und Stellplätzen sowie von Zonen für den Hol- und Bring-
Verkehr wird im weiteren Verfahren konkretisiert. Hierzu soll auch eine übergeordnete Ver-
kehrsuntersuchung durchgeführt werden, welche, auch unter Berücksichtigung der Zu- und 
Abfahrtswege für Rettungsfahrzeuge des KH Merheim, die verkehrlichen Beziehungen in der 
näheren Umgebung analysiert und Vorschläge zur Optimierung macht. 
 
Die Grünflächen und der Baumbestand sollen soweit wie möglich erhalten bleiben. Zudem ist 
eine Dach- und Fassadenbegrünung vorgesehen. 
 
Da die Stadt zum Zeitpunkt der Bebauung Eigentümerin des Grundstücks sein wird, sind die 
Gebäude nach den Energieleitlinien der Stadt Köln zu erstellen.  
 
 
4.5 Art und Maß der baulichen Nutzung 
Das Plangebiet soll als Fläche für den Gemeinbedarf mit der näheren Zweckbestimmung 
„Schule“ respektive „Kindertageseinrichtung“ für die jeweiligen Flächenanteile ausgewiesen 
werden. Die Grundflächenzahl wird voraussichtlich bei 0,5 und die Geschossflächenzahl bei 
1,0 liegen. Die Geschossigkeit wird auf III Vollgeschosse beschränkt und eine entspre-
chende maximale Gebäudeoberkante festgelegt. Die Festsetzung eines großen Baufelds für 
alle Baukörper ermöglicht bei der konkreten architektonischen Ausgestaltung ausreichend 
Spielraum.

6 
 
4.6 Denkmalschutz 
Im Plangebiet und seinem Wirkbereich befinden sich keine Baudenkmäler. 
 
 
5 Auswirkungen der Planung und relevante Umweltbelange 
Da der Bebauungsplan gemäß § 13 a BauGB aufgestellt werden soll, gelten die auf Grund 
der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwartenden Eingriffe gemäß § 13 a Absatz 2 Num-
mer 4 in Verbindung mit § 1 a Absatz 3 Satz 6 BauGB als bereits erfolgt beziehungsweise 
zulässig. Gleichwohl werden die relevanten Umweltbelange im weiteren Verfahren umfas-
send untersucht und in die Abwägung eingestellt. 
Nach Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der 
Dienststellen ist bisher eine Betroffenheit der nachstehenden Umweltbelange erkennbar: 
 
 
5.1 Tiere und Pflanzen 
Es ist eine Artenschutzprüfung (ASP) Stufe 1 durchzuführen. Auf der Grundlage der Ergeb-
nisse der ASP 1 ist zu entscheiden, ob in einer ASP 2 planungsrelevante Arten zu untersu-
chen sind.  
 
Im weiteren Verfahren wird zudem ein Baumaufmaß vorgenommen, um schützenswerte 
Exemplare schon bei der Planung zu berücksichtigen und möglichst zu erhalten. Generell 
ist aber festzustellen, dass es angesichts der vorgesehenen Ausnutzung des Grundstücks 
voraussichtlich nicht möglich sein wird alle Bäume zu erhalten. Eine Baumkartierung wird im 
weiteren Verfahren erstellt. Je nach Anzahl der schützenswerten Bäume, die sich daraus 
ergibt, wird wegen fehlender Flächen möglicherweise auch der Ersatz im Plangebiet nicht 
umsetzbar sein, sodass einige Bäume abgelöst werden müssten. Um die damit einherge-
henden Folgen für die Natur und das Mikroklima zu reduzieren, ist im Rahmen der Möglich-
keiten eine Gebäudebegrünung und Dachbegrünung vorgesehen. 
 
5.2 Immissionsschutz 
Die Umgebung des Plangebietes ist vorwiegend durch Wohnnutzung und den Klinikbetrieb 
geprägt. Die Lärmeinwirkungen auf das Plangebiet und die Auswirkungen der Planung auf 
die schützenswerten Nutzungen im Umfeld werden im weiteren Verfahren durch noch zu be-
auftragende Gutachten untersucht. Eine Rolle wird hier insbesondere die westlich in circa 
170 m Entfernung verlaufende Autobahn spielen, von der trotz Lärmschutzwand erhebliche 
Emissionen ausgehen. Durch den Kfz-Verkehr insgesamt bestehen tagsüber Schallpegel 
von überwiegend 55-65 dBA, ganz im südwestlichen Bereich auch bis zu 70 dBA.  
Das Plangebiet wird tagsüber mit fluglärmbedingten Pegeln von etwa 55-60 dBA belastet 
und liegt in der Nachtschutzzone des Flughafens Köln Bonn. Die Lärmsituation wird im wei-
teren Verfahren näher untersucht. Da zu der Schule auch eine Hausmeisterwohnung gehö-
ren soll, sind die nächtlichen Schallimmissionen ebenfalls zu untersuchen. Die für den 
Schutz vor Lärmimmissionen erforderlichen Maßnahmen werden im Bebauungsplan entspre-
chend festgesetzt. 
Der planbedingte Mehrverkehr wird zu Belastungen der Wohnnachbarschaft führen, die mo-
mentan durch eine circa 2 m hohe Mauer vom Plangebiet getrennt ist. Gegebenenfalls wird 
auf Grundlage der Verkehrsuntersuchung zur Verbesserung der fußläufigen Erreichbarkeit 
ein Durchbruch dieser Mauer angestrebt, was aber auch dazu führen würde, dass sich der 
Lärm besser in das Wohngebiet ausbreiten könnte. Das Schallgutachten wird daher auch 
Aussagen zu den planbedingten Lärmemissionen treffen, auf die dann gegebenenfalls zu re-
agieren ist.  
In Bezug auf die verkehrsbedingten Luftschadstoffe ist keine Überschreitung der Immissions-
grenzwerte der 39. BImSchV zu erwarten. 
 
In circa 196 m südwestlicher Richtung befindet sich eine 220 kV-Stromleitung. Das Plange-
biet befindet sich außerhalb des 23 m-Schutzstreifens um die Leitung, jedoch noch innerhalb

7 
der Zone II (23-200 m Abstand, Zone II von III). In dieser kann es bei bestimmten Witte-
rungsverhältnissen noch zu störend empfundenen Geräuschimmissionen kommen. Daher 
wird im weiteren Verfahren geprüft, ob sich vorsorglich entsprechende Maßnahmen in die 
Planung integrieren lassen, wie insbesondere die Orientierung der Gebäude zur den Immis-
sionen entgegen gerichteten Seite. Dies würde sich auch mit den Maßnahmen zum passiven 
Lärmschutz vor den Immissionen der in der gleichen Richtung gelegenen Autobahn decken. 
 
 
5.3 Klima / Starkregen 
Im weiteren Verfahren wird geprüft, welche Maßnahmen festgesetzt werden können, um 
dem Klimawandel entgegenzuwirken und der Anpassung an den Klimawandel zu dienen.  
Zum Klimaschutz trägt das Bauen gemäß den Energieleitlinien der Stadt Köln bei, für die der 
Bebauungsplan die nötigen Voraussetzungen schaffen soll. Hierzu gehört beispielsweise die 
Ausstattung der Gebäude mit Photovoltaikanlagen. Sofern die Leitlinien zum Klimaschutz 
Anwendung finden, sind auch die daraus umzusetzenden Maßnahmen planerisch zu flankie-
ren. 
 
Zur Klimaanpassung gehören neben einer möglichst großzügigen und bodengebundenen 
Begrünung auch Maßnahmen zum Umgang mit Starkregenereignissen. Das Plangebiet liegt 
nicht innerhalb einer Wasserschutzzone. Es wird geprüft, inwieweit anfallendes Nieder-
schlagswasser versickert werden kann. Maßnahmen wie beispielsweise Dachbegrünungen, 
die zu einem verzögerten Niederschlagswasserabfluss beitragen, können planungsrechtlich 
gesichert werden.  
 
Mit Blick auf die Hitzebelastung, für die Kinder besonders anfällig sind, sollen Minderungs-
maßnahmen vorgesehen werden, soweit sie im Rahmen der Bauleitplanung unter Berück-
sichtigung der weiteren Belange festgesetzt werden können. Dazu gehören neben der be-
reits genannten Versickerung und damit verbunden Verdunstung beispielsweise eine Dach- 
und Fassadenbegrünung sowie die Verschattung des Gebäudes durch Laubbäume. 
 
 
5.4 Altlasten 
Im Plangebiet sind keine Altlasten bekannt. 
 
 
6 Planverwirklichung 
Wesentliche Grundstücke zur Planverwirklichung befinden sich im Eigentum der Stadt Köln 
beziehungsweise sollen in ihr Eigentum übergehen. Die baulichen Maßnahmen zum Schul-
bau erfolgen durch die Stadt Köln. Für die Kindertagesstätte ist ein geeigneter Träger zu fin-
den. 
 
Nach Ablauf der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger der öffentlichen Belange 
werden die Stellungnahmen ausgewertet und fließen in eine weitere Konkretisierung der Pla-
nung ein. 
 
 
7 Kosten für die Stadt Köln 
Die Planumsetzung erfolgt durch die Stadt Köln. Hierfür erforderliche Mittel werden von den 
zuständigen Fachdienststellen über Planungsbeschlüsse gesichert beziehungsweise sind in 
den Haushalt einzustellen. 
 
Größe des Plangebiets in ha ca. 1,07 ha  
Geschossfläche Wohnen gesamt  ca. 80 m²

8 
inklusive Nicht-Vollgeschosse in m² 
Geschossfläche Wohnen  
nur Vollgeschosse in m² 
ca. 80 m² 
       davon öffentlich gefördert 0 m²  
Anzahl der geplanten WE gesamt 1 WE (Hausmeisterwohnung) 
davon öffentlich gefördert 0 WE 
Frei- und Grünfläche in m² ca. 5.250 m² 
(Inklusive Schulhof, Außenspielflächen und Be-
wegungsfläche Feuerwehr) 
 
davon private Grünflächen 0 m² (da in Zukunft städtisches Grundstück) 
Verkehrsfläche in m²  
(Straßen, Wege, Stellplätze) 
ca. 1005 m²

Anlage 1 Geltungsbereich

358 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage 1
05025100150 MeterN
StadtplanungsamtGeltungsbereich des Bebauungsplanes Ostmerheimer Straße - Schulein Köln - Merheim
Maßstab  1 : 2 500

Beratungsverlauf (3)

28.03.2022 Ausschuss Schule und Weiterbildung
TOP 4.4 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
07.04.2022 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 10.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
07.04.2022 Bezirksvertretung 8 (Kalk)
TOP 8.2.3 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0688/2022
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
09.03.2022
Erstellt
24.02.2022 14:58