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Neufassung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln
Gem. Dringlichkeitsantrag BV2 (CDU) AN/0960/2013 vom 11.07.2013
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Sachstandsbericht BV
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/02/02-2 ___________________________ Vorlagen-Nummer AN/0960/2013 Stand: 30.06.2022 Sachstandsbericht Neufassung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln Beschluss der Bezirksvertretung Rodenkirchen vom 15.07.2013 8.2.5 Neufassung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln, AN/0960/2013 Beschluss: Die Bezirksvertretung Rodenkirchen bittet den Oberbürgermeister, bei der Erstellung des zweiten Entwurfs/Verwaltungsvorlage zur Zuständigkeitsordnung folgende Ergänzungen und Einfügungen, die sich in ihrer Systematik auf die von der Verwaltung zurückgezogenen ersten Fassung der Zuständig- keitsordnung bezieht, mit in die neue, zweite Fassung aufzunehmen: 1. Nachdem in dem 1. Entwurf der Zuständigkeitsordnung erstmalig dem seit Einführung der Bezirksverfassung in den kreisfreien Städten Nordrhein-Westfalens geltenden Recht entsprochen wird, in Angelegenheiten, die der ausschließlichen Kompetenz der Bezirksvertretungen unterfallen, keine oberen Wertgrenzen mehr im Verhältnis zu den Ratsausschüssen festzulegen, ist § 2 Abs. 1 Satz 1 des Entwurfs der Zuständigkeitsordnung zur Klarstellung und sofortigen Beachtung aller für die Ausführung der Kompetenzen der Bezirksvertretungen verantwortlichen Organisationeinheiten der Verwaltung durch folgenden Halbsatz zu ergänzen: „ ; die für die Ratsausschüsse gem. §§ 8 bis 22 festgelegten Wertgrenzen sind insoweit unbeacht- lich. „ 2. Die zu Lasten der Bezirksvertretungen vorgesehene Ausweitung der Geschäfte der laufenden Verwaltung des Hauptverwaltungsbeamten mittels Erhöhung der Wertgrenzen ist zurückzunehmen. Die in § 2 des Entwurfs der Zuständigkeitsordnung enthaltenen, zwischen 20.000,00 EUR und 50.000 EUR festgelegten Wertgrenzen sind generell auf 20.000,00 EUR festzulegen. Alternativ: Der Rat der Stadt Köln räumt den Bezirksvertretungen ein Rückholrecht in solchen ihrer grundsätzli- chen Kompetenz unterliegenden Angelegenheiten ein, die sich in den Wertgrenzen zwischen 20.000 EUR und 50.000 EUR bewegen(§ 41 Abs. 3 2. Halbsatz GO NRW). Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 des Entwurfs der Zuständigkeitsordnung ist wie folgt zu ergänzen: Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: „ Sofern Wertgrenzen ab 50.000, 00 EUR die Zuständigkeit der Bezirksvertretungen begründen, steht diesen bis zu einer Wertgrenze ab 20.000,00 EUR ein Rückholrecht zu. „ 3. Der in § 2 Abs. 1 Ziffern 4.1, 5.1, 5.4, 6.6. 6.8 der Zuständigkeitsordnung enthaltene Begriff „ Ausstattung „ ist mit folgendem klarstellenden Klammerzusatz zu versehen: „ (Erst- und Ersatzaus- stattung) „. 4. Die Zuständigkeiten des Jugendhilfeausschusses (§ 12) sind im Lichte der Entscheidung des OVG Münster vom 16.07. 1991 und der bestätigenden Entscheidung des BVerwG vom 15.12.1994 (Vgl. Begründung des Beschlussvorschlags) zu überprüfen und entsprechend zu ändern. Im Einzelnen sind insbesondere folgende Änderungen des § 12 Abs. 1 des Entwurfs der Zuständig- keitsordnung vorzunehmen: 4.1. Ziffern 1. und 3. sind durch folgende Formulierung zu ergänzen: „ auf der Grundlage 2 diesbezüglicher Entscheidungen der Bezirksvertretungen „. 4.2. Ziffer 4. ist durch folgenden Halbsatz zu ergänzen: „ ; ausgenommen hiervon sind die Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen gem. § 2 Abs. 1 Ziff. 6.6. des Entwurfs der Zuständigkeitsordnung „. 5. Unter Berücksichtigung des Gewichts der bezirklichen Zuständigkeiten und des Gebots der Organtreue des Rates im Verhältnis zu den Bezirksvertretungen ist der den Bezirksvertretungen zur alleinigen Bestimmung des Verwendungszwecks zu überlassende Teil des vom Rat festgestellten Bezirkshaushalts zu ändern. Hierfür sind folgende Maßnahmen zu treffen: Den Bezirksvertretungen wird durch einen entsprechenden Haushaltsvermerk gestattet, bei dringen- dem Anlass über eine Mittelverschiebung im Rahmen der Finanzstellen „ Planwerte Investive Finanz- rechnung „ zu entscheiden(gegenseitige Deckungsfähigkeit investiver Ausgaben) . Daneben sind den Bezirksvertretungen weiterhin entsprechend dem Teilplan 1801 „ Bezirksorientierte Mittel „ für übrige, aufgrund ihrer Zuständigkeiten wahrzunehmende Aufgaben Mittel zur eigenen Ent- scheidung über den Verwendungszweck zu überlassen. Im Sinne der dem Gebot der Organtreue immanenten Pflichten der Rücksichtnahme und Einbezie- hung der Auffassung des anderen Organs verständigen sich Rat und Bezirksvertretungen über die Höhe des insgesamt zur alleinigen Entscheidung den Bezirksvertretungen zu überlassenden Teils der vom Rat bereitgestellten Haushaltsmittel. 6. Zur Befähigung der Bezirksvertretungen, ihre Kompetenzen auch tatsächlich wahrnehmen zu können, ist in § 2 folgender neuer Absatz 2(der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3) aufzunehmen: „ Zur rechtzeitigen Vorbereitung der Entscheidungen der Bezirksvertretungen trifft die Oberbürger- meisterin/ der Oberbürgermeister folgende Maßnahmen: 1. Die zuständige Fachverwaltung informiert unverzüglich die Bezirksvertretungen, sobald ihr die Leiter von Einrichtungen bezirklicher Bedeutung Bedarfe bzgl. Unterhaltung, Ausstattung und In- standsetzung melden. 2. Der Oberbürgermeister informiert die Bezirksvertretungen, falls er Maßnahmen von bezirkli- cher Bedeutung treffen will, die sich in den Wertgrenzen zwischen 20.000,00 und 50.000,00 EUR bewegen. Zur Herbeiführung eines zügigen Entscheidungsablaufs holt er rechtzeitig vor Beginn der Durchführung einer beabsichtigten Maßnahme die Entscheidung der Bezirksvertretungen ein, ob sie von ihrem Rückholrecht Gebrauch machen wollen. 3. Der Oberbürgermeister bereitet die Beschlüsse der Bezirksvertretungen vor. Dies gilt insbe- sondere für Beschlüsse zu den bezirksbezogenen Haushaltsansätzen. „ 7. Der Oberbürgermeister wird gebeten, zur rechtskonformen Umsetzung der Vorschriften der GO NRW erneut eine Arbeitsgruppe einzurichten. In dieser sollen sowohl Vertreter der Bezirksbür- germeister und Vertreter der Verwaltung teilnehmen. 8. Die zweite Fassung soll noch vor der Sommerpause 2013 zur Beratung vorgelegt werden. Sachstand 2014 Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 8.4.2014 im Zusammenhang mit einem Antrag be- schlossen, dass die Kompetenzen der Bezirksvertretungen gestärkt werden sollen. Er hat die Verwal- tung beauftragt, ihm in 2014 hierzu einen Beschlussvorschlag vorzulegen. Der Beschlussvorschlag bezieht sich auf die Novellierung der Zuständigkeitsordnung. Diese Novellierung ist noch nicht abge- schlossen. Sachstand 2015: Die Änderung der Zuständigkeitsordnung befindet sich derzeit noch in der verwaltungsinternen Ab- stimmung, in die nun auch die neue Oberbürgermeisterin involviert werden muss. Die Bezirksvertre- tungen werden im Rahmen des Beteiligungsverfahrens eingebunden werden. Sachstand 2018: Die Änderung der Zuständigkeitsordnung befindet sich derzeit noch in der verwaltungsinternen Ab- stimmung. Die Bezirksvertretungen werden im Rahmen des Beteiligungsverfahrens eingebunden 3 werden. Sachstand 2020 Die Zuständigkeitsordnung wurde zwischenzeitlich geändert - siehe Vorlage (Session Nr. 0976/2017). Zudem wurden die Erfahrungen mit der geänderten Zuständigkeitsordnung bereits evaluiert und durchgehend als positiv bewertet - siehe Anlage 5 zur der Vorlage (Session Nr. 3430/2018). Der Beschluss ist damit erledigt. Status erledigt
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