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V/0145/2012/1

Abwicklung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der Stadt Münster

Vorlagen 22.05.2012

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Nächste Beratung: Hauptausschuss, Sitzung am 27.06.2012, TOP 9

Ergänzungsvorlage Beschluss

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Hauptvorlage V/0145/2012 mit Anlagen

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Ansehen

Ergänzungsvorlage Beschluss

3282 Zeichen

V/0145/2012/1 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Grünflächen und Umweltschutz 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Abwicklung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der Stadt Münster 
 
Antrag der CDU Fraktion an den Rat Nr. A-R/0041/2011 vom 23.05.2011 
"Flächenverbrauch stoppen: Keine Heranziehung weiterer landwirtschaftlicher Nutzflächen für 
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen" 
 
Antrag der SPD-Fraktion an den Rat Nr. A-R/0080/2011 vom 06.12.2011 
"Nutzung des Instruments der Ausgleichszahlung nach § 13 Bundesnaturschutzgesetz" 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
31.05.2012 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 
27.06.2012 Hauptausschuss Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Bericht zur Abwicklung der Eingriffsregelung wird zur Kenntnis genommen. 
 
2. Die Verwaltung wird beauftragt, die gesetzliche Eingriffsregelung ins besondere unter der 
Prämisse der Reduzierung des Verbrauchs landwirtschaftlich genutzter Flächen für Au s-
gleich und unter Einbeziehung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung der 
Wasserrahmenrichtlinie sowie von produktionsintegrierten Kompensations maßnahmen zu 
vollziehen. Hierbei stellt die Gesamtkonzeption zur Abwicklung der Eingriffsregelung die 
Handlungsgrundlage dar. 
 
3. Das Handlungskonzept „Eingriffs- und Kompensationsmanagement“ wird künftig alle 
fünf Jahre überprüft, um sicherzustellen, dass  die bestehenden Kompensationsi n-
strumente (Realkompensation, Ersatzgeldzahlungen, PIKS etc.) stets angemessen o-
der andernfalls anzupassen sind. 
 
4. Die Verwaltung wird gebeten, im Fachausschuss jährlich darüber Bericht zu erstatten, 
wieviel Geld im Topf de r Ersatzgeldzahlungen verfügbar ist, dazu sind die im jeweil i-
gen Jahr geplanten Maßnahmen aufzulisten. 
 
5. Die Verwaltung wird gebeten, dem Fachausschuss zukünftig in den betreffenden Ve r-
waltungsvorlagen Flächenverbrauch und Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu bilan-
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0145/2012/1. Erg. 
Auskunft erteilt: 
Herr Sailer 
Ruf: 
492 67 28 
E-Mail: 
Sailer@stadt-muenster.de  
Datum: 
22.05.2012 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0145/2012/1 
zieren. Darüber hinaus wird dem AUB jährlich eine Bilanz vorgelegt. 
Dabei sind die noch vorhandenen Flächenressourcen und mögliche Verknappungen 
ebenfalls darzustellen.  
 
6. Zur Einrichtung und Führung von Ökokonten sowie deren Handhabung ist für Politi-
ker, Verwaltung und betroffene Grundstückseigentümer eine Infoveranstaltung durc h-
zuführen. Ergebnisse dieser Arbeitssitzung werden im AUB vorgestellt. 
 
7. Die Anträge der CDU - und SPD-Fraktionen werden im Rahmen der rechtlichen und fachlich 
sinnvollen Möglichkeiten/Bedingungen umgesetzt und sind damit erledigt. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Kosten oder Folgekosten entstehen. 
 
 
 
Begründung: 
 
In der Sitzung des Ausschusses für Umweltschutz und Bauwesen am 15. 05.2012 wurde aufgrund 
eines gemeinsamen Änderungsantrages der Fraktionen von SPD, CDU, Bündnis 90/Die Gr ü-
nen/GAL und FDP die im Beschlussvorschlag aufgeführte , geänderte Beschlussempfehlung an 
den Hauptausschuss einstimmig beschlossen. 
 
Die Verwaltung stimmt dem geänderten Beschlussvorschlag zu. 
 
 
 
I.V. 
 
gez. 
Thomas Paal

Hauptvorlage V/0145/2012 mit Anlagen

165118 Zeichen

DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Grünflächen und Umweltschutz 
 Vorlagen-Nr.: 
 
V/0145/2012  
Öffentliche Beschlussvorlage Auskunft erteilt: 
Herr Sailer 
Ruf: 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Abwicklung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der Stadt Münster 
 
Antrag der CDU Fraktion an den Rat Nr. A-R/0041/2011 vom 23.05.2011 
"Flächenverbrauch stoppen: Keine Heranziehung weiterer landwirtschaftlicher Nutzflächen für 
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen" 
 
Antrag der SPD-Fraktion an den Rat Nr. A-R/0080/2011 vom 06.12.2011 
"Nutzung des Instruments der Ausgleichszahlung nach § 13 Bundesnaturschutzgesetz" 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
17.04.2012 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Vorberatung 
03.05.2012 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 
09.05.2012 Hauptausschuss Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Bericht zur Abwicklung der Eingriffsregelung wird zur Kenntnis genommen. 
 
2. Die Verwaltung wird beauftragt, die gesetzliche Eingriffsregelung insbesondere unter der 
Prämisse der Reduzierung des Verbrauchs landwirtschaftlich genutzter Flächen für Aus-
gleich und unter Einbeziehung von Maßnahmen  im Zusammenhang mit der Umsetzung der 
Wasserrahmenrichtlinie sowie von produktionsintegrierten Kompensationsmaßnahmen zu 
vollziehen. Hierbei stellt die Gesamtkonzeption zur Abwicklung der Eingriffsregelung die 
Handlungsgrundlage dar. 
 
3. Die Anträge der CDU- und SPD-Fraktionen wer den im Rahmen der rechtlichen und fachlich 
sinnvollen Möglichkeiten/Bedingungen umgesetzt und sind damit erledigt. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Kosten oder Folgekosten entstehen. 
 
 
 
492 67 28 
 
E-Mail: 
Sailer@stadt-muenster.de  
Datum: 
14.02.2012 
V/0145/2012

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Begründung: 
 
0. Einleitung  
 
Die Flächeninanspruchnahme des unbebauten, vor allem des landwirtschaftlich genutzten Frei-
raums für Siedlungszwecke wird sich in Münster, wie auch in anderen prosperierenden Teilräumen 
des Bundesgebietes und des Landes NRW, fortsetzen. Da Freiraum als knappes Gut nicht ver-
mehrbar ist, geht mit der stadträumlichen Entwicklung Münsters zwangsläufig auch ein Verlust an 
landwirtschaftlicher Produktionsfläche einher. 
 
Mit seinem Beschluss über die Stellungnahme der Stadt Münster zum Entwurf zur Fortschreibung 
des Regionalplans Münsterland mit dem Zeithorizont 2025 hat der Rat der Stadt Münster im Juli 
2011 den Rahmen für die weitere, mögliche Siedlungsentwicklung in Münster beschlossen. Dabei 
ist der Rat der Stadt Münster mit seinem Beschluss deutlich hinter den Spielräumen für eine weite-
re Siedlungsflächenentwicklung in Münster zurückgeblieben, die der vorgelegte Entwurf zur Fort-
schreibung des Regionalplans Münsterland beinhaltete.  
 
Die konkrete Umsetzung des entsprechend dem Besch luss des Rates der Stadt Münster voraus-
sichtlich eingeräumten, künftigen regionalplanerischen Handlungsrahmens, den der fortgeschrie-
bene Regionalplan Münsterland der Stadt Münster zur künftigen Entwicklung und Erschließung 
neuer Siedlungsflächen bzw. Baugebiete im Bedarfsfall bieten wird, wird gemäß den gesetzlichen 
Anforderungen auch entsprechende Ausgleichsmaßnahmen zur Kompensation des damit verbun-
denen Freiflächenverbrauches erforderlich machen. 
 
Darüber hinaus stellt die Gesellschaft weitere, vielfältige Ansprüche an den Freiraum. Neben der 
klassischen Lebens- und Futtermittelproduktion, für die ein Großteil der Flächen in Anspruch ge-
nommen wird, treten in den letzten Jahren weitere Nutzungen, wie beispielsweise der Anbau von 
Pflanzen zur Biogasproduktion hinzu.  
 
Ferner fungiert der landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich geprägte Außenbereich als natürliche 
Ressource hinsichtlich klimatischer und hydrologischer Funktionen sowie als Lebensraum für Tiere 
und Pflanzen. 
Im Hinblick auf den Menschen hat er ebenfalls regenerative Funktionen als Freizeit- und Erho-
lungsraum. 
 
Im Zusammenhang mit der Flächeninanspruchnahme der landwirtschaftlichen Nutzflächen sind 
neben der wirtschaftlichen Komponente, insbesondere auch die Umweltauswirkungen, die mit dem 
Flächenverbrauch einhergehen, zu betrachten. Die Siedlungs-, Verkehrs-, und weitere infrastruktu-
relle Flächenentwicklung geht in weiten Teilen mit einer irreversiblen Nutzungsänderung von 
fruchtbarem unversiegelten zu „unfruchtbarem“, da versiegelten Boden einher. Dabei wirken die 
Umweltbelastungen, die von versiegelten Flächen und ihrer Nutzung ausgehen, weit in die unver-
siegelte Fläche hinein. Auch der Aspekt der Landschaftszerschneidung durch Siedlungs- und Ver-
kehrsinfrastruktur hat negative Umweltauswirkungen. Je mehr der Flächenverbrauch voranschrei-
tet, desto stärker ist der Erhalt der biologischen Vielfalt, der natürliche Reichtum an Arten, Lebens-
räumen und genetischen Ressourcen gefährdet. 
 
Das Problem des Flächenverbrauchs, das im Übrigen auch andere Städte und Gemeinden im 
Land und Bund betrifft, kann an dieser Stelle nicht gelöst werden. Grundsätzlich wird es deshalb 
erforderlich sein, in Zukunft kritischer auf der Eingriffsseite die Erforderlichkeit einer Flächeninan-
spruchnahme zu hinterfragen, wohl wissend, dass mit dem Eingriff im Sinne der Bewahrung der 
Schöpfung zwangsläufig gesetzlich verankerte Ausgleichsmaßnahmen verbunden sind. Lassen 
sich Eingriffe dennoch nicht vermeiden ist es um so wichtiger, die umweltrelevanten Auswirkungen 
im Rahmen von infrastrukturellen Projekten zu erfassen und Maßnahmen zu entwickeln, wie der 
V/0145/2012

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Schädigung des Naturhaushaltes durch entsprechende Kompensation entgegen gewirkt werden 
kann. 
 
Im Wissen um diese Zusammenhänge haben der Bund und das Land NRW die gesetzliche Ein-
griffsregelung eingeführt und damit Sorge getragen, dass die ökologischen Qualitäten, die durch 
die jeweiligen Eingriffe in Natur und Landschaft beeinträchtigt bzw. geschädigt werden, durch adä-
quate Kompensationsmaßnahmen, die über ein entsprechendes ökologisches Aufwertungspoten-
tial verfügen, einen Ausgleich erfahren. Eingriff und Ausgleich stellen somit ein Junktim dar. 
 
Die Stadt Münster hat bereits Anfang der 90er Jahre hierzu Grundlagen erarbeitet, die das aktive 
Handeln u. a. hinsichtlich der Verortung von Kompensationsflächen sowie die Art der landschafts-
pflegerischen Kompensationsmaßnahmen definieren. Diese konzeptionelle Arbeit ist zur allgemei-
nen Handlungsgrundlage geworden und dessen Erforderni s ist seitens des politischen Raums zu-
stimmend zur Kenntnis genommen worden. Aktuell wird dieses Konzept zur Abwicklung der ge-
setzlichen Eingriffsregelung durch die Entwicklungen im Umweltrecht, insbesondere durch die 
neuen Möglichkeiten im Zuge der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie und die Einführung von 
Ökokonten ergänzt. 
Im Übrigen werden die bereits gemäß Ratsbeschluss zur Vorlage 986/99 dem damaligen Amt für 
Grünflächen und Naturschutz aufgetragenen Koordinierungs- und Lenkungsaufgaben hinsichtlich 
des Managements von Ausgleichs- und Ersatzm aßnahmen, Schutzgebieten sowie Naturschutz-
maßnahmen und –projekte fortgeführt. 
 
 
1. Grundzüge der Eingriffsregelung / Sinn und Hintergrund
 
 
Nach § 14 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) stellen Veränderungen der Gestalt oder 
Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung 
stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts 
oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können, Eingriffe in Natur und Landschaft dar. 
 
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung besteht nunmehr schon seit 35 Jahren (1976 Veranke-
rung im BNatSchG). Sie stellt die konsequente Umsetzung des Verursacherprinzips dar. Mit der 
Einführung der Eingriffsregelung ist verdeutlicht worden, dass der Gebrauch bzw. Verbrauch natür-
licher Lebensgrundlagen sowie von Natur und Landschaft grundsätzlich keinen frei verfügbaren 
Faktor darstellt. Hiernach ist jeder Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, vermeidbare Beein-
trächtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen und unvermeidbare auszugleichen oder zu 
ersetzen (Kompensation von Eingriffen). Nach der gesetzlichen Definition ist ein Eingriff ausgegli-
chen, wenn die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederher-
gestellt und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Er-
setzt ist ein Eingriff, wenn die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen 
Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht 
neu gestaltet ist. 
 
Die gesetzliche Eingriffsregelung, als eines der wichtigsten Instrumentarien der modernen Natur-
schutzpolitik, ist prinzipiell auf die Vorhabensebene abgestellt. Ihr obliegt es somit, Vorhaben auf 
ihre Naturverträglichkeit hin zu untersuchen und alle Vorhaben, die zu erheblichen oder nachhalti-
gen Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes 
führen können, der Vermeidungs- und Kompensationspflicht zu unterwerfen. Die Eingriffsregelung 
ist darauf ausgelegt, den Status quo von Natur und Landschaft bei der Durchführung von Projekten 
soweit als möglich zu erhalten bzw. wieder herzustellen und so trotz Zulassung eingriffsrelevanter 
Vorhaben die Funktionen des Naturhaushaltes zumindest in gleichwertigem Zustand zu bewahren. 
Das Erfordernis von Ausgleichsmaßnahmen ist somit kein Selbstzweck, sondern steht immer im 
unmittelbaren Zusammenhang mit konkreten Eingri ffsmaßnahmen und stellt folglich ein Junktim 
dar. 
 
V/0145/2012

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Seit der Einführung der Eingriffsregelung bzw. die Integration in das BNatSchG und Landschafts-
gesetz sind diverse Änderungen in den Gesetzen erfolgt. Als bedeutsame Änderung ist in diesem 
Zusammenhang die Novellierung des BNatSchG zum 01.05.1993 zu nennen, bei der die gesetzli-
che Eingriffsregelung durch die Ergänzung des § 8a von der Vorhabens- auf die Bauleitplanebene 
als abwägungsrelevanter Tatbestand vor verlagert wurde. Hierdurch wurde die Eingriffsregelung in 
die bis dahin ausgesparte Bauleitplanung integriert. Seit dem 01.01.1998 ist der Vollzug der ge-
setzlichen Eingriffsregelung in einer weiteren Modifikation des § 8a BNatSchG in den neuen § 1a 
Baugesetzbuch (BauGB) unter der Überschrift „Umweltschützende Belange in der Abwägung“ im 
Baugesetzbuch verankert. Danach bleibt die Bestimmung, was unter einem Eingriff in Natur und 
Landschaft zu verstehen ist und die Rechtsgrundlage der gesetzlichen Eingriffsregelung wie bisher 
dem BNatSchG als dem natursc hutzrechtlichen Fachgesetz vorbehalten. Die Abwicklung der ge-
setzlichen Eingriffsregelung und die planerische Entscheidung über einen erforderlichen Ausgleich 
erfolgt jedoch nach den Vorgaben des Baugesetzbuches. Die zum 01.03.2010 in Kraft getretene 
Änderung des BNatSchG hat an dieser Regelung im Grundsatz nichts geändert. 
 
 
2. Bilanz der Eingriffsregelung / Zustand des Naturhaushalts nach 35 Jahren  Eingriffs-
regelung 
 
Um den Zustand des Naturhaushaltes zu bewerten, kann man die Vollständigkeit des Artenspekt-
rums und der Lebensräume heranziehen. Kommen in einem Naturraum alle ehemals vorhandenen 
oder potentiell möglichen Arten und Lebensräume vor, ist die Biodiversität in der Regel hoch. Die-
se Einschätzung ist jedoch vielfach schwierig.  
 
Auch die  Roten Listen geben Hinweise auf den Zustand des Naturhaushaltes. Je länger sie sind, 
desto schlechter der Zustand. Sie sind Indikator für den Artenschwund. Wenn allerdings ein be-
stimmtes Gebiet zahlreiche Rote Liste Arten aufweist, ist dies wiederum ein Hinweis darauf, dass 
dort die Gefährdungsursachen nicht wirksam sind und das Gebiet einen hohen Wert für den Natur-
schutz hat. 
 
 
2.1   Rote Listen  
 
Rote Listen sind Verzeichnisse ausgestorbener, verschollener und gefährdeter Tier- und  Pflan-
zenarten, Pflanzengesellschaften sowie Biotoptypen.  
Sie sind wissenschaftliche Fachgutachten, in denen der Gefährdungsstatus für einen bestimmten 
Bezugsraum dargestellt ist. Sie bewerten die Gefährdung anhand der Bestandsgröße und der Be-
standsentwicklung. Rote Listen dienen als wichtige Entscheidungshilfen z. B. für den Gebiets-
schutz, bei Eingriffen oder bei Biotoppflege- und Entwicklungsmaßnahmen. 
 
Trotz der verschiedenen gesetzlichen Regelungen ist seit den 1970er Jahren in NRW die Gesamt-
zahl der Arten in der verschiedenen Gefährdungskategorien der Roten Liste bis 1999 gestiegen, 
seitdem ist auf hohem Niveau ein leichter Rückgang zu beobachten, insbesondere durch den 
Rückgang der Arten, die „nur“ in der Kategorie „gefährdet“ sind.  
 
V/0145/2012

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Quelle:  
Umweltindikatoren NRW - gefährdete Arten  
Die gefährdeten Arten von verschiedenen Gruppen der Fauna  (Säugetiere, Brutvögel, Kriechtiere, Lurche, Fische und 
Rundmäuler, Großschmetterlinge, Heuschrecken und Libellen) sowie von den Farn- und Blütenpflanzen (ohne die zahl-
reichen Unterarten oder Kleinarten der Habichtskräuter, Brombeeren und des Löwenzahn) wurden summarisch zusam-
mengefasst.  
 
 
2.2   Ausgestorbene und zurückgehende Pflanzenarten in Münster  
 
Ausgestorbene Pflanzenarten 
Auch im Stadtgebiet von Münster sind zahlreiche Arten ausgestorben. Die genaue Quantifizierung 
für das Stadtgebiet ist schwierig, da es nur wenige historische Angaben gibt. Für den Bereich Vor-
bergs Hügel und für das Naturschutzgebiet Gelmerheide liegen alte Literaturangaben vor.  
 
Beispiele: Wollgras (z. B. Gelmerheide, Kasewinkel), Weißes Schnabelried (Gelmerheide), Wald-
läusekraut (z. B. Gelmerheide), Krähenbeere (z. B. Gelmerheide), Kleines Knabenkraut (z. B. Vor-
bergs Hügel), Pyramiden-Spitzorchis (z. B. Vorber gs Hügel), Fliegen-Ragwurz (z. B. Vorbergs Hü-
gel), Fransen-Enzian (z. B. Vorbergs Hügel), Feld-Rittersporn (Getreidefelder), Gewöhnlicher 
Frauenspiegel (kalkhaltige Getreideäcker), Acker-Wachtelweizen (Getreidefelder, Büsche u. Raine 
sommerwarmer Standorte), Gelber Günsel (kalk haltige Getreidefelder), Schopf-Kreuzblümchen  
(Kalk-Magerrasen u. -weiden)  
 
Ein Teil der o. g. Arten ist zwar vermutlich schon vor 1970 ausgestorben, einige Arten jedoch auch 
erst in den letzten 30 Jahren (Fransen-Enzian, Krähenbeere, Feld-Rittersporn, Gewöhnlicher 
Frauenspiegel). 
 
V/0145/2012

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Zurückgehende Pflanzenarten 
Eine Befragung örtlicher Botaniker ergab, dass von den insgesamt aktuell ca. 700 vorkommenden 
Pflanzenarten in den letzten 25 Jahren rund 7 %, also rund 50 Arten, seltener geworden sind.  
 
Beispiele: Acker-Witwenblume, Braunsegge, Kuckuckslichtnelke, Kammgras, Sumpfschafgarbe, 
Wiesen-Schaumkraut, Klatschmohn, Acker-Hellerkraut. 
 
Hierbei handelt sich überwiegend um Arten der extensiv bewirtschafteten Grünländer und Äcker, 
die weitgehend aus der Fläche verschwunden und nur noch auf Restflächen anzutreffen sind. 
 
Im Gegenzug sind allerdings auch einige Arten häufiger geworden, darunter sind viele neu einge-
wanderte Pflanzen wie der Japanische Staudenknöterich und das Schmalblättrige Greiskraut. 
 
Ursachen 
Eine Untersuchung des Bundesamtes für Naturschutz von 819 ausgestorbenen und gefährdeten 
Farn- und Blütenpflanzen in Deutschland ergab, dass Lebensraumzerstörung und landwirtschaftli-
che Nutzung die Hauptursachen für den Artenrückgang sind. Standortveränderungen, besonders 
durch flächendeckende Einträge von Nährstoffen wie Nitrate und Phosphate aus der Landwirt-
schaft, beeinflussen ungefähr die Hälfte der betrachteten Arten. Viele der ausgestorbenen oder 
gefährdeten Arten sind auf nährstoffarme Standorte angewiesen, die es in unseren stark genutzten 
Landschaften kaum noch gibt. Sehr nährstoffarme Gewässer wie Heideweiher, Moore und Moor-
wälder weisen die höchsten Anteile ausgestorbener und gefährdeter Arten in Deutschland auf 
(Quelle: Bundeszentrale für politische Bildung, Dossier Umwelt). 
 
Diese Ursachen treffen auch für das Stadtgebiet von Münster zu. Auffällig ist hier der durch den 
Strukturwandel in der Landwirtschaft bedingte Rückgang von Grünland in den letzten Jahrzehnten. 
 
 
2.3 Ausgestorbene und zurückgehende Tierarten in Münster  
 
Ausgestorbene Tierarten  
Auch bei den verschiedenen Tiergruppen sind zahlreiche Arten ausgestorben, beispielsweise:  
 
Vögel (als Brutvögel): Bekassine, Haubenlerche, Rotschenkel, Schwarzstorch, Wiedehopf  
 
Amphibien / Reptilien: Moorfrosch, Kreuzotter 
 
Fledermäuse (mit Reproduktion): Mopsfledermaus, Großes Mausohr 
 
Heuschrecken: Warzenbeißer, Maulwurfsgrille 
 
Tagfalter: verschied. Bläulinge und Perlmutterfalter  
 
Bei einigen Arten ist eine Wiederbesiedlung bei Einleitung geeigneter Maßnahmen denkbar, z. B. 
beim Schwarzstorch in der Davert. Bei anderen Arten wie dem Moorfrosch sind die früheren Le-
bensräume nicht wieder herstellbar und somit ist eine Wiederbesiedlung nahezu ausgeschlossen. 
 
Zurückgehende Tierarten 
Bei zahlreichen Tiergruppen sind Rückgänge zu verzeichnen, beispielsweise:  
 
Vögel: Gartenrotschwanz, Gelbspötter, Feldlerche, Kiebitz, Rauchschwalbe, Rebhuhn 
 
Amphibien: Kreuzkröte, Knoblauchkröte (evtl. bereits ausgestorben) 
 
Tagfalter: Kleines Wiesenvögelein, Brauner Waldvogel, Ochsenauge, Landkärtchen 
 
V/0145/2012

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Andererseits haben einige Arten durch Artenschutzmaßnahmen zugenommen. Als Beispiel seien 
der Steinkauz durch das Aufhängen und Betreuen von Brutröhren oder der Kammmolch und der 
Laubfrosch durch die Anlage zahlreiche neuer Kleingewässer z. B. im Rahmen des Projektes „Ein 
König sucht sein Reich“ der NABU-Naturschutzstation Münsterland genannt. 
 
Ursachen 
Die Ursachen für den Rückgang bestimmter Tierarten sind teilweise ähnlich gelagert wie bei den 
Pflanzen. Hier ist vor allem die Zerstörung oder Schädigung der Lebensräume (Habitatverlust und 
-degeneration), also der Verlust von extensiv genutzten Ackerflächen, extensiv genutzten Grün-
land und Feuchtgrünland, nährstoffarmen offenen Standorten, nährstoffarmen Gewässern und 
Sonderstandorten zu nennen. So sind blütenbesuchende Insekten, die wiederum Nahrungsgrund-
lage für andere Tiere sind, auf Intensivgrünland kaum vorhanden.  
 
Darüber hinaus ist der Verlust von Lebensstätten (z. B. bei den Rauchschwalben) anzuführen. 
 
 
2.4 Rechtliche Konsequenzen 
 
Auf den anhaltenden Rückgang von Arten und Lebensräumen hat der Gesetzgeber mit verschie-
denen Instrumenten reagiert: Bestimmte Biotope wurden „per se“ gesetzlich geschützt und damit 
auch die dort vorkommenden Pflanzen und Tiere; einzelne Arten oder Artengruppen wie z. B. Fle-
dermäuse stehen unter dem Schutz des strengen EU-Artenschutzrechtes. Länderübergreifende 
Regelungen sind notwendig, da der Artenrückgang ein globales Problem ist. 
 
Gesetzlich geschützte Biotope 
Mit der Aufnahme des § 20 in das Bundesnaturschutzgesetz (in der aktuellen Fassung § 30) im 
Jahre 1987 reagierte der Gesetzgeber bereits vor fast 25 Jahren auf den starken Rückgang einiger 
Lebensräume.  
 
Bestimmte für den Naturschutz wertvolle Biotope (Lebensräume von Pflanzen und Tieren) wurden 
grundsätzlich und unmittelbar gesetzlich geschützt. Es sind dies u. a. naturnahe fließende und 
stehende Gewässer, Moore, Röhrichte, Feuchtgrünland, Heiden, Trockenrasen sowie Bruch- und 
Auwälder. 
 
Diese Regelung wurde 1994 in das Landschaftsgesetz NW (§ 62) übernommen. Für Münster er-
folgte die Kartierung der Biotope im Wesentlichen in den Jahren 2003 - 08. Es wurden insgesamt 
274 Einzelbiotope mit einer Gesamtfläche von 306 ha kartiert.  
 
EU Artenschutzrecht 
Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) und die Vogelschutz-Richtlinie (V-RL) der Europäi-
schen Union (EU) dienen dem Erhalt der biologischen Vielfalt in Europa. Das Gesamtziel besteht 
für die FFH-Arten sowie für alle europäischen Vogelarten darin, einen günstigen Erhaltungszu-
stand zu bewahren und ihre Bestände langfristig zu sichern. 
 
Um dieses Ziel zu erreichen, hat die EU über die beiden genannten Richtlinien hinaus zwei 
Schutzinstrumente eingeführt: das Schutzgebietssystem NATURA 2000 sowie die strengen Be-
stimmungen zum Artenschutz. Das Schutzgebietssystem NATURA 2000 besteht aus den FFH- 
und Vogelschutz-Gebieten (in Münster: Emsaue, Große Bree, Davert, Wolbecker Tiergarten und 
Rieselfelder).  
 
Das Artenschutzregime der FFH-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie ist ein eigenständiges 
zweites Instrument für den Erhalt der Arten. 
 
Die artenschutzrechtlichen Vorschriften betre ffen den physischen Schutz von Tieren und Pflanzen 
sowie den Schutz ihrer Lebensstätten. Sie gelten flächendeckend - also überall dort, wo die betref-
fenden Arten vorkommen. 
V/0145/2012

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Artenschutzkategorien nach nationalem und internationalem Recht sind: 
¾ besonders geschützte Arten 
¾ streng geschützte Arten inklusive der FFH-Anhang-IV-Arten, hierzu gehören:  
o Säugetiere: alle Fledermausarten, Biber, Wildkatze u. a.  
o Amphibien und Reptilien: Kammmolch, Kleiner Wasserfrosch, Knoblauchkröte, Kreuz-
kröte, Laubfrosch, Zauneidechse 
o Wirbellose: Helm-Azurjungfer, Edelkrebs u. a. 
o Pflanzen:  keine in Münster vorkommenden Arten 
¾ europäische Vogelarten. 
 
Resümee  
In den letzten Jahrzehnten wurde in Münster, landes- und bundesweit durch vielfältige Natur-
schutzmaßnahmen viel für den Schutz gefährdeter Arten erreicht.  
 
Insbesondere durch die ökologische Verbesserung von Fließgewässern, die Anlage und Pflege 
von Gewässern, die Entwicklung und Pflege von Sandmagerrasen und Heiden, den Schutz von 
Höhlenbäumen und die Förderung von Altholz, die partielle Extensivierung von Grünlandflächen, 
die Anpflanzung von Hecken und Obstbäumen und durch den Schutz bestimmter Biotope konnte 
in Teilbereichen der Artenrückgang gestoppt werden. Hervorzuheben sind hier vor allem die gro-
ßen Naturschutzgebiete Davert, Vorbergs Hügel, Wolbecker Tiergarten, Emsaue und Rieselfelder 
sowie die Übungsplätze Handorf-Ost und Dorbaum und die Hohe Ward, die einen großen Teil des 
Artenspektrums in Münster beherbergen.  
 
Die Instrumente zur Umsetzung sind vor allem Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie ver-
schiedene Förderprogramme, wie der Vertragsnaturschutz und die ökologische Verbesserung von 
Fließgewässern.  
 
Der Rückgang von einstmals weit verbreiteten Ar ten der Feldflur und des extensiven Grünlandes 
konnte bisher jedoch nicht gestoppt werden. 
 
 
3. Die Eingriffsregelung im Planungs- und Genehmigungsverfahren
 
 
3.1 Eingriffsregelung in der Bauleitplanung 
 
Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen (Flä-
chennutzungs- und Bebauungspläne) und Satzungen nach § 34 (1) Satz 1 Nummer 3 BauGB 
(städtebauliche Abrundungssatzungen) Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten ist gemäß § 
18 BNatSchG über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des 
Baugesetzbuchs § 1a (Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz) zu entscheiden. 
War bis zur Einführung des § 8a BNatSchG die Prüfung der naturschutzrechtlichen Eingriffsrege-
lung ausschließlich und konsequent an die Genehmigung einzelner, konkreter baulicher Vorhaben 
gebunden, erfolgt die Abwicklung der Eingriffsregelung in der Bauleitplanung nun auf der den Ein-
zelgenehmigungen vorgelagerten Genehmigungsebene der Bauleitplanung im Flächennutzungs- 
bzw. Bebauungsplanverfahren. Somit ist die Eingriffs-Ausgleichs-Regelung bereits bei der Bear-
beitung von Bauleitplänen als Teil der baulei tplanerischen Abwägung anzuwenden und nicht erst 
bei deren Verwirklichung durch konkrete Bauvorhaben. Damit soll sichergestellt werden, dass die 
Belange des Naturschutzes trotz der Lockerung planerischer Anforderungen für einzelne Bauvor-
haben nicht unberücksichtigt bleiben. 
 
Diese von der landesrechtlichen Eingriffregel ung abweichende und seit dem 01.05.1993 gültige 
bundeseinheitliche Regelung dient der Beschleunigung und Vereinheitlichung der Genehmigungs-
verfahren sowie der zügigen Bereitstellung von ausreichendem Wohnraum. 
 
V/0145/2012

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Durch Darstellungen und Festsetzungen im Flächennutzungs- und Bebauungsplan werden die im 
Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung erforderlichen Vorkehrungen zur Minderung und zum 
Ausgleich der künftigen und planungsrechtlich vorprogrammierten Eingriffe getroffen und sicherge-
stellt. Je nach Art und Umfang der Bauleitpläne sowie der ökologischen Wertigkeit und Sensibilität 
des Planungsraumes müssen zur Kompensation der ermittelten Eingriffe in der Regel großflächige 
und zusammenhängende Ausgleichsflächen ausgewiesen werden. Um möglichst viele Bau-
grundstücke innerhalb eines Baugebietes bereitstell en und sinnvolle Siedlungsstrukturen bilden zu 
können, werden die erforderlichen Ausgleichsflächen größtenteils außerhalb des Plangebietes 
(Geltungsbereich) ausgewiesen. 
 
Auf der Ebene des Flächennutzungsplans bedeutet dies, dass analog zur Ausweisung von Bauge-
bieten z.B. für Wohnen und Gewerbe adäquate Ausgleichsräume innerhalb des Stadtgebiets zur 
Verfügung zu stellen sind, um die in den anschließenden Bebauungsplanverfahren noch zu ermit-
telnden Ausgleichsbedarfe auch innerhalb des Stadtgebietes nachweisen zu können. Innerhalb 
des Flächennutzungsplans werden diese Gebiete,  die mit dem Landwirtschaftlichen Fachbeitrag 
zum Flächennutzungsplan abgestimmt sind, gemäß § 5 (2) Nr. 10 BauGB als „Flächen für Maß-
nahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ ausge-
wiesen. 
 
In der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplanung) werden die behördenverbindlichen Dar-
stellungen des Flächennutzungsplans konkretisier t. Innerhalb des Planverfahrens erfolgen hier 
bezüglich der Eingriffsregelung eine genaue Bilanzierung des Eingriffs und im Rahmen der Abwä-
gung eine konkrete Verortung der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen. Diese kann unter 
anderem innerhalb des Bebauungsplans durch eine Zuordnungsfestsetzung nach § 9 (1) Nr. 20 
BauGB erfolgen. 
Darüber hinaus hat der Gesetzgeber mit der zum 01.01.1998 erfolgten Novellierung des BauGB 
eine Rechtsgrundlage (§ 1a BauGB) geschaffen, Ausgleichsmaßnahmen auch an anderer Stelle 
als am Ort des Eingriffes nachzuweisen und zu refinanzieren. Damit erhält die Bereitstellung und 
Verfügbarkeit potentiell geeigneter Kompensationsflächen innerhalb des Verwaltungsbereiches der 
Stadt Münster zusätzliche Bedeutung. 
 
Die Darstellung der umweltrelevanten Inhalte bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines 
Bebauungsplans erfolgt im Umweltbericht. Er ist Bestandteil der Begründung zum Bebauungsplan. 
Innerhalb des Umweltberichts werden sowohl die Bestandssituation aller zu berücksichtigenden 
Umweltfaktoren als auch die Auswirkungen durch die Realisierung der bauleitplanerischen Fest-
setzungen dokumentiert. Hierzu gehört auch die Darstellung des erforderlichen Kompensationsvo-
lumens für die Eingriffe in Natur und Landschaft sowie dessen konkrete Verortung. 
Auf Grund der Komplexität des Umweltberichts werden die für die politischen Gremien zur Ent-
scheidung vorliegenden wichtigen Inhalte über die Art und den Umfang des Ausgleichs leicht über-
sehen. Dies soll zukünftig dadurch verbessert werden, dass ein Hinweis im Kap. „Eingriffe in Natur 
und Landschaft“ der Begründung zum Bebauungsplan auf die innerhalb des Umweltberichts dar-
gestellte tabellarische Zusammenstellung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen mit der Lage 
im stadträumlichen Zusammenhang und der liegenschaftlichen Verortung erfolgt. 
 
 
3.2 Planfeststellungsverfahren 
 
Innerhalb von Planfeststellungsverfahren werden alle gesetzlich festgelegten Belange parallel be-
arbeitet und laufen gebündelt im Ergebnis des Planfeststellungsbeschlusses zusammen. 
So ist auch die Abwicklung der gesetzlichen Eingriffsregelung, die im sogenannten „Huckepackver-
fahren“ durchgeführt wird, Bestandteil des Verfahrens. Die Gesetzesgrundlage für die Eingriffsre-
gelung bilden hier die §§ 14 und 15 BNatSchG sowie die §§ 4 – 6 LG NW. 
 
Im Gegensatz zum Bauleitplanverfahren mit Gesetz esbezug zum BauGB, bei der die Belange der 
Eingriffsregelung der Abwägung unterliegen, besteht hier die Verpflichtung zur Vollkompensation, 
d. h. der Ausgleich für die Eingriffe in Natur und Landschaft ist gemäß der Eingriffsbilanzierung des 
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Landschaftspflegerischen Begleitplans (LBP) zu 100 % nachzuweisen. Gemäß § 4a (1) LG NW 
soll dabei die Gesamtkompensation bei einer Flächeninanspruchnahme von landwirtschaftlich ge-
nutzten Flächen auch bei Eingriffen in höherwertige Flächen möglichst nicht größer als diejenige 
für den Eingriff sein (Ausgleich 1:1). 
 
 
3.3 Baugenehmigungsverfahren 
 
Bei den Baugenehmigungsverfahren, die hinsichtlich der  Eingriffs-/Ausgleichsregelung zu beurtei-
len sind, handelt es sich um genehmigungspflichtige Vorhaben nach § 35 BauGB (Bauen im Au-
ßenbereich). Diese umfassen im Wesentlichen forst- und landwirtschaftliche Vorhaben sowie Vor-
haben des betrieblichen Gartenbaus. 
 
Die Abwicklung der Eingriffsregelung ist hier auf der Grundlage der §§ 4 – 6 LG NW immer anzu-
wenden und wird, wie auch bei der Planfeststellung, im „Huckepackverfahren“ durchgeführt. Sie ist 
somit Bestandteil des Genehmigungsverfahrens. Auch hier besteht grundsätzlich die gesetzliche 
Verpflichtung zur Vollkompensation. Sollte diese z. B. in Ermangelung geeigneter Liegenschaften 
nicht durchführbar sein, so ist als nachrangiges Instrument eine Zahlung von Ersatzgeld möglich.  
 
Bei Genehmigungsverfahren im Bereich landwirtschaftlicher Hofstellen ist eine Ersatzgeldregelung 
meist obsolet. In der Regel kann hier der Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft im unmit-
telbaren Bereich der Hofstelle nachgewiesen werden, ohne eine wesentliche Inanspruchnahme 
landwirtschaftlicher Produktionsflächen. Wird bspw. ein Stallgebäude errichtet, so erfolgt der ent-
sprechende Ausgleich meist als umlaufende Heckenpflanzung, die nicht nur die Eingriffe in den 
Naturhaushalt kompensiert, sondern gleichzeitig auch die gesetzlich vorgeschriebene Wiederher-
stellung des Landschaftsbildes erfüllt. 
 
 
3.4 Sonstige Genehmigungsverfahren 
 
Für alle Eingriffe, die nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Gestattung oder keiner 
Anzeige an eine Behörde bedürfen, jedoch einen Eingriff im Sinne des Gesetzes auslösen, ist 
gem. § 6 (4) LG NW eine Genehmigung der unteren Landschaftsbehörde erforderlich, die die Ent-
scheidung über eine adäquate Kompensation (Vollkompensation) bzw. die Zahlung von Ersatzgeld 
trifft.  
Rechtsgrundlage für die Anwendung der Eingriffsregelung stellen ebenfalls die §§ 4 - 6 LG NW 
dar. 
 
 
3.5 Sonstige Rechtsvorschriften auf Grund anderweitiger Gesetzesgrundlagen 
 
3.5.1 Forstrecht 
 
Zum Wald im Sinne des Forstgesetzes zählen alle mit Forstpflanzen bestandene Flächen sowie 
Wallhecken und Windschutzstreifen. Bei Eingriffen in diese Flächen ist unabhängig von der Ab-
wicklung der Eingriffsregelung und den in diesem Zusammenhang ermittelten Kompensationsbe-
darf aus landschaftsrechtlicher Sicht das Forstamt zu beteiligen. 
 
Das Forstamt legt im Rahmen der Umwandlung von Waldflächen den aus forstlicher Sicht nach-
zuweisenden Umfang an Ersatzaufforstungsfläche fest. In der Regel beträgt dabei das Flächen-
verhältnis zwischen der Bestandsgröße und der Größe der Ersatzaufforstungsfläche 1:2 bis 1:3. 
Die Aufforstungsflächen werden bei der Abwicklung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung 
im Rahmen der Ermittlung des Ausgleichsflächenbedarfs auf den Gesamtbedarf an Kompensati-
onsfläche angerechnet und nicht aufaddiert. Für die Ersatzaufforstung werden in der Regel land-
wirtschaftlich genutzte Flächen in Anspruch genommen. 
 
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3.5.2 Artenschutzrecht 
 
Mit der kleinen Novelle des BNatSchG von 2007 hat der Bundesgesetzgeber das deutsche Arten-
schutzrecht an die europäischen Vorgaben angepasst. In diesem Zusammenhang müssen nun-
mehr die Artenschutzbelange bei allen genehm igungspflichtigen Planungs- und Zulassungsverfah-
ren entsprechend den europäischen Bestimmungen geprüft werden. 
Dabei bleibt insgesamt die Artenschutzprüfung nach der Gesetzesnovelle auf die streng geschütz-
ten Arten (inklusive der FFH-Anhang-IV-Arten) und die europäischen Vogelarten beschränkt. Diese 
sogenannten „planungsrelevanten Arten“, wurden für NRW von der Landesanstalt für Naturschutz, 
Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) auf Basis einer naturschutzfachlich begründeten Aus-
wahl definiert. 
Im Rahmen von Vorhaben wird bei der Artenschutzprüfung geprüft, in wie weit der Lebensraum-
schutz sowie die Erhaltung der im Untersuchu ngsraum vorkommenden planungsrelevanten Arten 
sichergestellt wird. Die Basis für dieses Handeln bildet § 44 (1) BNatSchG. Demnach ist es verbo-
ten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu ver-
letzen oder zu töten sowie wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen 
Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungs-
zeiten erheblich zu stören. Eine erhebliche Störung liegt bereits vor, wenn sich durch die Störung 
der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Darüber hinaus dürfen die 
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus 
der Natur nicht entnommen, beschädigt oder zerstört werden. 
 
Ggf. lassen sich bei Vorhaben die artenschutzrechtlichen Verbote durch geeignete Vermeidungs- 
und Minimierungsmaßnahmen abwenden. Hierunter fa llen gem. § 44 (5) BNatSchG auch die 
Durchführung von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen. Diese müssen artspezifisch ausgestaltet 
sein und der dauerhaften Sicherung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestät-
ten vor Ort dienen. Sie müssen stets in einem direkten räumlichen Zusammenhang zur betroffenen 
Lebensstätte stehen und bereits zum Eingriffszeitpunkt wirksam sein. 
 
Sind also bei einem Eingriff in die Feldflur streng geschützte Arten (inkl. FFH-Anhang-IV Arten) 
oder europäische Vogelarten betroffen, so können im unmittelbaren Umfeld des Eingriffs artspezi-
fische Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden, die unmittelbar zu einer Inanspruchnahme 
landwirtschaftlich genutzter Fläche führen. 
 
 
3.5.3 Wasserrecht 
 
Werden Gewässer (Gewässer mit Gewässereigenschaft gemäß Wasserrecht) verändert oder be-
seitigt, so ist hierfür eine wasserrechtliche Planfeststellung bzw. Genehmigung erforderlich. Im 
Rahmen dieser Verfahren sind neben der wasserrechtlichen ebenso die landschaftsrechtlichen 
Belange zu berücksichtigen. So wird beispielsweise bei wesentlichen Eingriffen in Stillgewässer 
zur Kompensation in der Regel seitens der uLB  die Erstellung eines Ersatzgewässers gefordert, 
da in den meisten Fällen ein Vorkommen von Am phibien zumindest nicht auszuschließen ist. Die-
ses muss im räumlichen Bezug zum Eingriff stehen, um einen gleichartigen Funktionsersatz si-
cherzustellen. Demzufolge ist häufig auch hier die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen 
nicht vermeidbar. 
 
 
4. Begriffserläuterungen zum Instrumentarium des Ausgleichs
 
 
Im Zusammenhang mit der Abgeltung von Kompensationsbedarfen werden die verschiedensten 
Fachbegriffe benutzt, deren Bedeutung nachfolgend erläutert wird. 
 
 
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4.1 Flächen-/Ausgleichspool 
 
Die Abwicklung der Eingriffsregelung hat insbesondere hinsichtlich mangels von zur Verfügung 
stehenden Kompensationsflächen in den 90er Jahren häufig zu Vollzugsdefiziten geführt. Mit der 
zum 01.05.1993 vorgenommenen Novellierung des Baugesetzbuches und der damit verbundenen 
Verlagerung der Eingriffsregelung auf die Ebene der Bauleitplanung hatte sich dieses Vollzugs-
problem weiter verschärft. 
 
Auf Grund dieser Probleme sind viele Kommunen dazu übergegangen, Flächen, die sich zur po-
tentiellen Kompensation eignen, kontinuierlich zu bevorraten. Hierbei wird versucht, größere zu-
sammenhängende Flächen innerhalb landschaftsräumlich bedeutsamer Bereiche eines Natur-
raums (z.B. Fließgewässerauen) zu rekrutier en, um somit durch die Bündelung von Maßnahmen 
einen größeren ökologischen Mehrwert zu erzielen. 
In einen Flächen-/Ausgleichspool können darüber hinaus auch Flächen einbezogen werden, die 
sich nicht nur aus einer landschaftsräumlichen Zielkonzeption ableiten lassen, sondern auch sol-
che, die punktuell verfügbar sind, sofern diese Standorte über ein entsprechendes ökologisches 
Aufwertungspotential verfügen. 
 
Der Vorteil dieser Politik besteht darin, dass die Kommune diese Flächen ohne projektbedingten 
Zeitdruck auswählen, ggf. erwerben oder auf andere Weise schrittweise sichern kann. Im Falle 
eines Eingriffs können diese dann zur Wahrnehmung der Kompensationsverpflichtungen einge-
setzt werden. So kann das einzelne Planungsverfahren schon durch eine Verringerung des Such-
aufwandes eine zeitliche Entlastung erfahren. 
 
Ein Flächenpool verfügt somit nicht über realisierte Kompensationsmaßnahmen, sondern hält le-
diglich für diese geeignete, im Sinne der Landschaftsökologie aufwertungsfähige Flächen vor. Die 
landschaftspflegerischen Kompensationsmaßnahmen werden normalerweise erst nach einer kon-
kreten Eingriffszuordnung umgesetzt. Bis zur Realisierung von Kompensationsmaßnahmen kön-
nen diese Flächen in bisheriger Form, in der Regel intensiv landwirtschaftlich genutzt werden. 
Nach der Inanspruchnahme zum Ausgleich von Eingriffen werden sie aus dem Flächenpool he-
rausgenommen und im Rahmen eines Ausgleichsflächenkatasters gesichert und weiter betreut. 
Eine extensive landwirtschaftliche Bewirtschaftung ist in vielen Fällen dann weiterhin möglich. 
 
 
4.2 Ökokonto / Maßnahmenpool 
 
Die Herstellung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erfolgt zeitlich in der Regel nach dem 
Eingriff oder parallel dazu. Eine andere Möglichkeit entsprechende Kompensationserfordernisse im 
Rahmen eines Eingriffsverfahrens abzugelten liegt in der Inanspruchnahme eines Ökokontos. Die 
Paragraphen § 16 BNatSchG und § 5 LG NW ste llen hierfür die gesetzliche Grundlage dar. Ein-
zelheiten hierzu werden durch die „Verordnung über die Führung eines Ökokontos“ (Ökokonto VO) 
geregelt. 
Hier werden Kompensationsmaßnahmen durch den Inhaber eines Ökokontos (Ökokontoträger) vor 
einem Eingriff und unabhängig hiervon realisiert. Die Maßnahmen werden hierbei auf Vorrat ange-
legt und gepflegt. Die hiermit verbundene landschafts ökologische Aufwertung, die in „Ökopunkten“ 
oder „Werteinheiten“ ausgedrückt wird, wird dem Ökokonto gut geschrieben. Zu einem beliebigen 
Zeitpunkt kann dieses „Guthaben“ dann auf Eingriffe in Natur und Landschaft angerechnet werden. 
Hierzu werden die zu erwartenden Beeinträchtigungen, die der Eingriff mit sich bringt, mittels des 
dem Ökokonto zu Grunde liegenden Bewertungsverfahrens ermittelt und dieser Kompensations-
bedarf dann vom Ökokonto abgebucht. Nachfolgend sind für die im Rahmen der festen Buchung in 
Anspruch genommenen Flächen entsprechende liegenschaftliche Sicherungen (Grunddienstbar-
keit) vorzunehmen. 
Nachteile bei der Einrichtung eines Ökokontos bestehen für den Träger des Ökokontos in der teil-
weise lange im Voraus zur Eingriffszuordnung erforderlichen Vorfinanzierung der Aufwendungen 
für die Vorhaltung der Flächen, die Maßnahmenherstellung und für die erforderliche Entwicklungs- 
und Unterhaltungspflege. 
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Das Instrument des Ökokontos wird in der Regel  großflächig innerhalb von extensiv zu nutzenden 
Landschaftsräumen oder Waldflächen angewendet. Bei Letzteren erfolgt in der Regel eine Um-
wandlung standortfremder Nadelholzkulturen in standortheimische Waldgesellschaften. Der Anlass 
zur Extensivierung bzw. Waldumwandlung ergibt sich häufig durch andere Notwendigkeiten, wie 
z.B. den Grundwasserschutz. 
 
Ökokonto und Flächenpool sind unabhängig voneinander geeignete Instrumente, die die Abwick-
lung der Eingriffsregelung unter räumlichen und zeitlichen Gesichtspunkten wesentlich erleichtern 
können. Sie führen jedoch nur dann zu einer sinnvollen Anwendung der Eingriffsregelung, wenn 
sich der jeweilige Flächen- bzw. Maßnahmenpool als Bestandteil eines kommunal flächendecken-
den und aus Sicht des Naturschutzes sachlich umfassenden Gesamtkonzeptes zum Nachweis von 
Kompensationserfordernissen einfügt. 
 
 
4.3 Ersatzgeld 
 
Grundsätzlich hat der Verursacher eines Eingriffs  vorrangig in eigener Zuständigkeit die im Rah-
men des jeweiligen Eingriffsverfahrens festgestellten Kompensationserfordernisse zu erfüllen (Re-
alkompensation vor monetärer Abgeltung). 
Erst wenn dies im Einzelfall nicht möglich sein sollte und die Beeinträchtigungen von Natur und 
Landschaft nicht vermeidbar oder in angemessener Frist ausgleich- oder ersetzbar sind, hat der 
Vorhabenträger auf der Grundlage von § 15 (6) BNatSchG und § 5 LG NW die Möglichkeit, Ersatz 
in Geld zu leisten, um auf diese Weise die Zulassung des Vorhabens zu erreichen. Dieses Verfah-
ren ist prinzipiell im Rahmen der Genehmi gung von Vorhaben anwendbar. Bei Planfeststellungs-
verfahren jedoch hat der Planungsträger die Ausgleichsverpflichtungen entsprechend Planfeststel-
lungsbeschluss zu erbringen. Eine Ersatzgeldzahlung ist hier ebenso nicht möglich, wie in bauleit-
planerischen Verfahren, bei denen auf Basis der Abwägung eine konkrete Zuordnung von Aus-
gleichsflächen und  
-maßnahmen zu erfolgen hat. 
 
Die Höhe der Ersatzgeldzahlung, die an den Kreis bzw. die kreisfreie Stadt zu erfolgen hat, be-
misst sich nach den durchschnittlichen Kosten für die Herstellung der nicht durchführbaren Aus-
gleichs- und Ersatzmaßnahmen inklusive der insgesamt drei Jahre dauernden Fertigstellungs- und 
Entwicklungspflege. Darüber hinaus sind die erforderlichen Kosten für Planung und die Flächenbe-
reitstellung (Grunderwerb / Entschädigung) unter Einbeziehung der Personalkosten dem Eingriffs-
verursacher in Rechnung zu stellen. 
 
Für die Verwendung von Ersatzgeldern hat der Ge setzgeber das mögliche Spektrum an Maßnah-
men erheblich erweitert. Dabei besteht der Grundsatz, dass die Ersatzgeldzahlung zweckgebun-
den für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landespflege möglichst im vom Eingriff betroffe-
nen Naturraum innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren zu verwenden ist. Ausgeschlossen hier-
von sind Maßnahmen, für die bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung zur 
Umsetzung besteht. 
Landschaftspflegerische Maßnahmen, die vorhandene landschaftliche Strukturen verbessern ha-
ben Vorrang gegenüber solchen, die neue Flächen in Anspruch nehmen. Auch ist es möglich, die 
Aufstellung und Durchführung eines Landschaftsplans aus Ersatzgeldmitteln zu finanzieren. Dar-
über hinaus kann im geprüften Einzelfall bei Eingriffen in Natur und Landschaft, bei denen der 
Kompensationsflächenbedarf größer ist als die Fläche des Eingriffs, für den über die Eingriffsfläche 
hinaus gehenden Teil Ersatzgeld gezahlt werden. 
 
Soweit Ersatzgeld für einen Eingriff in Waldflächen zu zahlen oder zur Aufforstung von Flächen zu 
verwenden ist, wird es dem Landesbetrieb Wald und Holz zur Verfügung gestellt, der Ersatzauf-
forstungen im Benehmen mit der unteren Landschaftsbehörde durchführt. 
 
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Die Festsetzung, Einnahme, Verwaltung und zweckgebundene Verausgabung von Ersatzgeldern 
für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landespflege fällt in den Zuständigkeitsbereich der 
unteren Landschaftsbehörde (uLB) des Kreises oder der kreisfreien Stadt. Für die Festlegung der 
Höhe von ggf. erforderlichen Ersatzgeldern im konkreten Einzelfall werden die bei einer Realkom-
pensation durchzuführenden durchschnittlich anfallenden Maßnahmenkosten, zuzüglich der 
Grunderwerbskosten für die Liegenschaft in Ansatz gebracht. Durch Bündelung von Einnahmen 
aus verschiedenen Eingriffsverfahren ist es möglich, Ersatzgelder zielgerichtet im sinnvollen Maß-
nahmenzusammenhang zu verausgaben und somit Synergieeffekte zu nutzen. So sind in den ver-
gangenen Jahren sowohl Ausgleichsmaßnahmen in der  freien Landschaft realisiert als auch Ar-
tenschutzprojekte zur Förderung der Avifauna und Amphibien umgesetzt worden. Die Verankerung 
der Zuständigkeit hinsichtlich der Verwaltung der Ersatzgelder innerhalb der unteren Landschafts-
behörde hat sich in der  Praxis bewährt. 
 
Die Anwendung der Ersatzgeldregelung kann im Einzelfall ein probates Mittel sein, um Vorhaben 
einer landschaftsrechtlichen Genehmigung zuzuf ühren. Die Entscheidung über ihre Anwendung 
muss jedoch immer im Bewusstsein getroffen werden, dass hierdurch eine Verlagerung der Kom-
pensationsverpflichtung Dritter auf die zuständige untere Landschaftsbehörde erfolgt. 
Auch wenn alle hiermit verbundenen Kosten durch den Vorhabenträger übernommen werden, so 
wird das Problem der Bereitstellung von aufwertungsfähigen Ausgleichsflächen für die Verwen-
dung der Ersatzgelder im Grundsatz durch deren Einnahme nicht gelöst. 
 
 
4.4 Produktionsintegrierte Kompensationsmaßnahmen (PIK) 
 
Die naturschutzrechtlichen Möglichkeiten der Abgeltung von Kompensationserfordernissen für 
Eingriffe in Natur und Landschaft sind in Folge des „Flächendrucks“, der auf die Landwirtschaft 
einwirkt, erheblich erweitert worden. Gemäß § 15 (3) BNatSchG und § 4a (2) LG NW können ne-
ben der bisherigen Praxis der klassischen Kompensationsmaßnahmen, die häufig weiterhin eine 
landwirtschaftliche, jedoch extensive Nutz ung ermöglichen, nunmehr auch Bewirtschaftungs- und 
Pflegemaßnahmen innerhalb von Ausgleichskonzepten in der landwirtschaftlichen Produktion zur 
Kompensation von Eingriffen anerkannt werden. Das Gesetz ordnet hier ein spezielles Rücksicht-
nahmegebot bezogen auf agrarstrukturelle Belange und eine vorrangige Prüfung von Maßnahmen 
an, zu denen auch Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen gehören können. Es soll vermieden 
werden, dass Flächen aus der Produktion genommen werden. In diesem Zusammenhang ist der 
Begriff der „Produktionsintegrierten Kompensationsmaßnahmen“ (PIK) eingeführt worden. 
 
Hierunter ist die Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen auf Flächen zu verstehen, die der 
landwirtschaftlichen Nutzung nicht dauerhaft entzogen werden, sondern über temporäre, rotieren-
de und genau definierte Leistungen des bewirtschaftenden Landwirts für den biotischen oder abio-
tischen Ressourcenschutz aufgewertet werden. Es werden vorrangig solche Maßnahmen umge-
setzt, die gut in die Produktion bzw. in die betrieblichen Abläufe der Landwirte integriert werden 
können. 
Insbesondere intensiv genutzte Ackerflächen verfügen über ein bedeutendes Biotoppotential und 
können durch eine extensive Bewirtschaftung zur Steigerung der Biodiversität beitragen. Maß-
nahmen können z.B. sein: 
 
¾ Errichtung von mind. 3 m breiten Blühstreifen als Ackersaum entlang von Wegen, Gewässern 
und Hecken 
¾ Einrichtung von Brachestreifen 
¾ Unterteilung der Bewirtschaftungseinheit in Parzellen <1 ha mit mind. 3 m breiten Randstreifen 
¾ Verzicht auf den Einsatz von Herbiziden 
¾ Einrichtung von Feldlerchenfenstern in Getreideäckern. 
 
Zur Sicherstellung eines nachvollziehbaren Nachweises der Maßnahmen kommen nur solche in 
Betracht, die im Gelände eindeutig überprüft werden können. Um ein möglichst hohes Maß an 
Flexibilität für die Landwirte zu erzielen, müssen die Maßnahmen nicht dauerhaft an bestimmte 
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Grundflächen gebunden sein, sondern können innerhalb einer zuvor definierten Suchraumkulisse 
rotieren.  
 
Für die dauerhafte Sicherung steht bei den PIK im Gegensatz zur herkömmlichen Kompensation 
nicht die Sicherung einer bestimmten Fläche, s ondern die Sicherung der ökologischen Wirksam-
keit einer Maßnahme im Vordergrund. Demnach muss sich die Sicherung insbesondere auf den 
Umfang (Flächengröße und ökologische Wertigkeit) eines Maßnahmentyps innerhalb des Such-
raums beziehen. Für die Suche und das Rotationsmanagement geeigneter Flächen unter Wahrung 
der Kompensationsqualitäten wäre z.B. die Stiftung Westfälische Kulturlandschaft ein geeigneter 
Träger. 
 
Durch das relativ neue Instrument der Produktionsintegrierten Maßnahmen ist eine weitere Mög-
lichkeit geschaffen worden, um Kompensationser fordernisse innerhalb des landwirtschaftlich ge-
nutzten Raums umzusetzen. Allerdings erfordert es die Akzeptanz und die Mitarbeit der Landwirte, 
die die erforderlichen Flächen hierzu bereit stellen und mit denen die möglichen Maßnahmen ab-
gestimmt werden müssen. Die Landwirte, die bereit sind Produktionsintegrierte Maßnahmen inner-
halb ihres Betriebes als Beitrag zur Bewahrung der Schöpfung durchzuführen handeln im Be-
wusstsein, dass hiermit im Vergleich zu konventionell bewirtschafteten Nutzflächen eine Verringe-
rung der landwirtschaftlichen Produktivität in diesen Bereichen einhergeht. 
 
 
5. Gesamtkonzeption zur Abwicklung der Eingriffsregelung – Stadt Münster
 
 
Das Amt für Grünflächen und Umweltschutz hat bereits zu Beginn der 90er Jahre ein Handlungs-
konzept zur Abwicklung der Eingriffsregelung erarbeitet. Mit der Integration der Eingriffsregelung in 
die Bauleitplanung (1993) ist dieses Konzept inhaltlich überarbeitet und ergänzt worden. Im Zu-
sammenhang mit dem Beschluss der „Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen“ 
wurde dem Rat die Thematik zur Abwicklung der Eingriffsregelung erläutert. Seit 2000 liegt nun-
mehr die Broschüre „Eingriffs- und Kompensati onsmanagement“ vor, in der die Inhalte der Ge-
samtkonzeption zur Abwicklung der Eingriffsregelung dargelegt werden (siehe Anlage 1). Das Ein-
griffs- und Kompensationsflächenmanagement besteht demnach aus vier wesentlichen Baustei-
nen: 
 
¾ Landschaftspflegerische Konzeption zum Nachweis von Kompensationsmaßnahmen / Such-
raumkonzept 
¾ Bereichsplanung 
¾ Bewertungsverfahren 
¾ Kompensationsflächenkataster. 
 
 
5.1  Landschaftspflegerische Konzeption zum Nachweis von Kompensations-
maßnahmen / Suchraumkonzept 
Mit der landschaftspflegerischen Konzeption wird das Ziel verfolgt, Kompensationsbedarfe, die 
sich auf städtischer Ebene aus den verschiedenen Planverfahren ergeben sowie aus der Verwen-
dung von Ersatzgeldern, in stadträumlich und nat urschutzfachlich sinnvolle Zusammenhänge zu 
lenken und zu bündeln. Damit wird die Voraussetzung geschaffen, dass die hier später durchge-
führten Kompensationsmaßnahmen unter landschafts- und gewässerökologischen Gesichtspunk-
ten ihre optimale Wirksamkeit entfalten. Durch die Berücksichtigung der Maxime „Qualität vor 
Quantität“ werden hinsichtlich der landschafts- und gewässerökologischen Wertsteigerungen ma-
ximale Ergebnisse erzielt und die Flächeninanspruchnahme landwirtschaftlich genutzter Produkti-
onsflächen so gering wie möglich gehalten. 
Die Auswahl der Flächen und Maßnahmen des Suchraumkonzepts resultiert aus den Vorgaben 
der Landschaftsplanung, der Grünordnung Münster (Grünsystem Freiraumkonzept, Zielkonzept 
Naturraum), aber auch aus dem landwirtschaftlichen Fachbeitrag der Landwirtschaftskammer zum 
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FNP. Als integraler Bestandteil der Grünordnung Münster, die als grünplanerischer Fachbeitrag für 
den im Jahr 2004 wirksamen fortgeschriebenen Flächennutzungsplan fungiert, ist das Suchraum-
konzept mit dem landwirtschaftlichen Fachbei trag zum FNP räumlich und inhaltlich eng abge-
stimmt worden. Es ist in komprimierter Form Bestandteil des 2004 fortgeschriebenen FNP. Damit 
wird gewährleistet, dass überwiegend landwirtschaftliche Flächen mit geringerer Produktivität zur 
Umsetzung der gesetzlichen Eingriffsregelung in Anspruch genommen werden und die hochpro-
duktiven Ackerstandorte erhalten bleiben. 
Das Suchraumkonzept bildet die Basis für den städtischen Kompensationsflächenpool und stellt 
auf gesamtstädtischer Ebene eine Entwicklungsplanung im Maßstab 1 : 25.000 dar, die die für die 
Stadt Münster besonders relevanten Zielaussagen für den Natur- und Landschaftsschutz beinhal-
tet. Diese Flächen zeigen die nach fachlichen Gesichtspunkten möglichen Kompensationsflächen-
potentiale innerhalb des Stadtgebiets auf. Darüber hinaus besteht grundsätzlich die Möglichkeit 
Kompensationsmaßnahmen auch an anderer Stelle im  Stadtgebiet nachzuweisen.  
Unabhängig vom Suchraumkonzept kann eine Kompensation von Eingriffen nach 
§ 15 (2) BNatSchG auch innerhalb des vom Eingriff betroffenen Naturraums erfolgen. Diese ge-
setzliche Definition aufgreifend, werden seitens der Stadt Kompensationsflächen außerhalb des 
Stadtgebietes mit unmittelbarem naturräumlichem Bezug zu Münster vorgehalten. Eine räumlich 
weitergehende Verlagerung des Ausgleichs in andere Regionen des Münsterlandes wird, unter 
dem Gesichtspunkt, dass Kompensationserfordernisse für Eingriffe in der Stadt Münster zur Be-
wahrung der ökologischen Qualitäten auch einen Bezug zur Stadt aufweisen müssen, als nicht 
sinnvoll erachtet. 
 
 
5.2 Bereichsplanung 
 
Aus der großmaßstäblichen „Landschaftspflegerischen Konzeption für Kompensationsmaßnah-
men“ werden für einzelne Entwicklungsschwerpunkte Bereichsplanungen im Maßstab: 1:5.000 / 
1:2.000 entwickelt. Hierin werden unter Berücksichtigung der landschaftsräumlichen Entwicklungs-
ziele aus der Landschaftsplanung und der Grünordnung Münster spezifische Maßnahmenpro-
gramme und –planungen erarbeitet, die die Ausgestaltung der einzelnen Landschaftsräume hin-
sichtlich der landschaftspflegerischen Zielvorstellungen darstellen und detaillieren. Die Bereichs-
planungen stellen somit die nächste Konkretisierungsstufe der „Landschaftspflegerischen Konzep-
tion“ dar. 
Auf dieser Maßstabsebene werden für alle Schwerpunktbereiche die jeweils erforderlichen land-
schaftspflegerischen Maßnahmenbündel festgelegt und die potentiell möglichen landschaftsökolo-
gischen Aufwertungspotentiale ermittelt. Die sich hieraus ergebenden ökologischen Wertzuwächse 
der einzelnen Bereiche können der Kompensation einzelner oder mehrerer Eingriffsvorhaben die-
nen. 
 
Die Umsetzung der in den jeweiligen Bereichsplanungen dargestellten landschaftspflegerischen 
Zielvorstellungen erfolgt innerhalb sogenannter Maßnahmenplanungen. Auf der Maßstabsebene 
1:1.000 / 1:500 werden nun konkrete landschaftspflegerische und/oder gewässerökologische 
Maßnahmen flächenbezogen vorgesehen und im Detail beschrieben. Darüber hinaus erfolgen die 
Beantragung ggf. erforderlicher Genehmigungen z.B. zur Anlage oder ökologischen Verbesserung 
eines Gewässers und die Durchführung von Kostenermittlungen. Auf dieser Basis findet dann der 
Ausbau der Kompensationsflächen statt. 
 
 
5.3 Bewertungsverfahren 
 
Die Durchführung der im Rahmen der gesetzlichen Eingriffsregelung erforderlichen Naturverträg-
lichkeitsprüfung und die Ermittlung der zum Ausgleich der geplanten Eingriffe erforderlichen Kom-
pensationsflächenbedarfe setzt eine Quantifizierung der Eingriffe voraus. Auch wenn ökologische 
Zusammenhänge prinzipiell nicht in Wertdaten gefasst werden können, der Verlust von Arten nicht 
in Wertpunkten anrechenbar ist, bedarf es dennoch einer Inwertsetzung aller Eingriffe und Kom-
pensationsmaßnahmen nach gleichen und nachvollziehbaren Bewertungsgrößen. Die Quantifizie-
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rung geschieht mittels eines Bewertungsverfahrens. In Anlehnung an das Bewertungsverfahren 
von „Adam-Nohl-Valentin (Bewertungsgrundlage des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und 
Landwirtschaft) wurde vom damaligen Amt für Grünflächen und Naturschutz unter Ergänzung Le-
bensraum prägender Faktoren und Berücksichtigung der aus der Grünordnung Münster abgeleite-
ten Freiraum bezogenen Vorrangaspekte, ein speziell für das Stadtgebiet Münster zugeschnittenes 
und nachvollziehbares Bewertungsverfahren entwickelt. Der Einsatz dieses Verfahrens ermöglicht 
es, auch landschaftsökologische Positiveffekte im Zusammenhang mit der Ausweisung von Bau-
gebieten, wie sie z.B. mit einer Festsetzung von Dach- und Fassadenbegrünung verbunden sind, 
in die Bewertung einfließen zu lassen, um somit letztlich zu einer Reduzierung des zusätzlichen 
Kompensationsbedarfs zu gelangen. Bereits mehrfach ist das Verfahren im Zuge von Normenkon-
trollverfahren einiger Bebauungspläne rechtlich/inhaltlich geprüft und bestätigt worden. 
 
Bei allen eingriffsrelevanten Vorhabenplanungen der  Stadt Münster und bei der Beurteilung von 
Vorhaben Dritter findet das Bewertungsverfahren Berücksichtigung. Somit ist eine Gleichbehand-
lung aller Maßnahmen und Vorhabenträger innerhalb des Stadtgebietes von Münster gewährleis-
tet. 
 
An Hand einer vergleichenden Bewertung von Bestand und Planung ermöglicht das Verfahren, die 
Eingriffsintensität jeder Maßnahme zu bestimmen und den aus dem Eingriff resultierenden Kom-
pensationsbedarf abzuleiten. Hierzu werden die innerhalb eines vorgegebenen Bewertungsraumes 
verschiedenen Biotop- und Nutzungstypen (Acker, Grünland, Hecken etc.) und ökologische Zu-
sammenhänge mittels vorgegebener Bewertungsmaßstäbe in ökologischen Werteinheiten darge-
stellt. Auf der Grundlage der für den Bestand und die Planung ermittelten Werteinheiten ist eine 
Vergleichbarkeit der Bestandssituation und der Planung gegeben und eine Bilanzierung der Ein-
griffe möglich. 
 
Das Verfahren besteht aus einem Textteil, der Bewertungsanleitung und einem Bewertungsbogen. 
Im Rahmen der Bewertung werden die innerhalb des Bewertungsraumes abgegrenzten Biotop- 
und Nutzungstypen flächenmäßig (m²) im Bewert ungsbogen erfasst und anschließend an Hand 
von insgesamt 23 Einzelbewertungskriterien in Wert gesetzt. Die Inwertsetzung der jeweiligen Bio-
top-/Nutzungstypen erfolgt hierbei nicht pauschal über einen festen Wertfaktor, sondern wird ent-
sprechend der Anleitung, die eine objektive und nachvollziehbare Beurteilung garantiert, abgelei-
tet. Der Wertfaktor jedes einzelnen Biotoptyps wird entsprechend seiner individuellen Ausprägung 
und Bedeutung innerhalb des Bewertungsraums über insgesamt 8 abiotische, 12 biotische sowie 
unter Berücksichtigung der Kriterien Gefährdung, Ersetzbarkeit und seiner grünordnerischen Be-
deutung innerhalb des Stadtgebietes ermittelt. Die Inwertsetzung jedes Einzelkriteriums variiert 
zwischen 1 und 10, wobei 1 den geringsten und 10 den höchsten ökologischen Wert darstellt. Die 
Addition und gewichtete Durchschnittsberechnung aller 23 Einzelbewertungskriterien führt zur je-
weiligen Wertstufenermittlung (ökologischer Wert) eines Biotop-/Nutzungstyps. Durch die Multipli-
kation von ermittelter Wertstufe mit der Flächengröße des Biotop-/Nutzungstyps errechnen sich die 
ökologischen Werteinheiten eines Biotop-/Nutzungstyps. Die Summe aller Werteinheiten im Unter-
suchungsraum wiederum stellt den rechnerisch ermittelten ökologischen Gesamtwert des Bewer-
tungsraums und somit die bilanzierungsfähige Berechnungsgröße zur Ermittlung des Eingriffs dar. 
 
Das landschaftsökologische Aufwertungspotential der Kompensationsfläche wird ebenfalls mittels 
des Bewertungsverfahrens bestimmt. Auch hier werden analog zum Prozedere des Eingriffsraums 
die Biotop-/Nutzungstypen des Bestandes und der Planung bewertet. Die Differenz zwischen den 
Werteinheiten von Bestand und Planung ergibt das rechnerische landschaftsökologische Aufwer-
tungspotential. Für einen Ausgleich von 100 % muss dieses dem ermittelten Defizit aus der Ein-
griffsbilanzierung entsprechen. 
 
 
 
 
 
V/0145/2012

- 18 - 
5.4 Kompensationsflächenkataster 
 
Gemäß § 6 (8) LG NW hat die untere Landschaftsbehörde, von einigen Ausnahmen abgesehen, 
alle Flächen, die im Rahmen von Eingriffsverfahren als Kompensationsflächen zugeordnet werden, 
innerhalb eines entsprechenden Flächenverzeichnisses nachzuhalten. 
 
Die Stadt Münster hat diese Verpflichtung mit dem Anliegen an eine sinnvolle Steuerung und Zu-
ordnung von Ausgleichsbedarfen verknüpft. Innerhalb der Gesamtkonzeption ist das Kompensati-
onsflächenkataster (Komkat) Steuerungsinstrument zur Zuordnung und Verwaltung von Kompen-
sationsflächen zu Eingriffsplanungen und -projekten. Hier werden alle relevanten Informationen zu 
den geführten Kompensationsflächen gebündelt innerhalb einer EDV-gestützten Datenbank ge-
führt und im Rahmen eines geographischen Informati onssystems (GIS) innerhalb der Stadtverwal-
tung sowie in abgespeckter Form auch im Internet zur Verfügung gestellt. Im Hinblick auf die Pla-
nung und Realisierung von Kompensationsmaßnahmen bildet das Kataster eine wesentliche Steu-
erungsgrundlage zur Haushaltsdisposition. Darüber hinaus werden innerhalb der Flächenverwal-
tung unter anderem die Planungsziele, die Ergebnisse der landschaftsökologischen Bewertung der 
Kompensationsflächen, die relevanten Katasterinformationen, Grunddienstbarkeiten, Grunder-
werbs sowie ermittelte Herstellungskosten, Finanzierungsgrundlagen, vorhandene Eingriffsbezüge 
und der Vollzug der Maßnahmen dokumentiert. Zusätzlich werden hier auch Daten zu erforderli-
chen Unterhaltungsmaßnahmen zur Sicherstellung der dauerhaften Pflege sowie zur Pflegezu-
ständigkeit vorgehalten. Das Kontrollwesen für die Flächen ist mit einem Wiedervorlagensystem 
gekoppelt. 
 
Ein wesentlicher Bestandteil des Kompensationsflächenkatasters ist ferner eine Kompensations-
flächenpoolverwaltung, in der die noch kei ner Eingriffsmaßnahme zugeordneten städtischen Flä-
chen und Kompensationspotentiale geführt werden. Bei diesen Flächen, die verwaltungsintern 
abgestimmt sind, handelt es sich überwiegend um Uferrandstreifen und landwirtschaftliche Flä-
chen mit relativ geringem Produktionspotential (häufig Grünlandbereiche in Niederungen). 
 
 
6. Neue Handlungsgrundlagen
 
 
Zur Flexibilisierung und Erleichterung der Verortung eingriffsbedingter Kompensationserfordernis-
se hat der Gesetzgeber auf nationaler und europäischer Ebene weitere Möglichkeiten geschaffen. 
Darüber hinaus haben sich öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Körperschaften etabliert, die 
im Rahmen des Kompensationsmanagements unterstützend tätig sind. 
 
 
6.1 Einrichtung von Ökokonten 
 
Über ein Ökokonto können Kompensationsverpflichtungen aus unterschiedlichen Eingriffsverfah-
ren abgegolten werden. Für die Einrichtung eines Ökokontos werden die landschaftspflegerischen 
Maßnahmen bereits im Vorfeld einer Eingriffszuordnung hergestellt und durch entsprechende 
Pflegemaßnahmen erhalten (siehe auch Pkt. 4). 
 
Bei der Stadt Münster ist die Einrichtung eines Ökokontos zwischen dem Tiefbauamt und dem Amt 
für Grünflächen und Umweltschutz bereits vereinbart. Diesem Konto werden die positiven land-
schafts- und gewässerökologischen Effekte der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umset-
zung der Wasserrahmenrichtlinie gut geschrieben. Die Gutschrift der Ökopunkte erfolgt in Höhe 
des 20 prozentigen städtischen Eigenanteils. Eine Anerkennung von 100 % der ermittelten Wert-
steigerung kommt nicht in Betracht, da ansonsten städtische Kompensationsverpflichtungen durch 
das Land übernommen würden. Diese Auffassung ist von der Bezirksregierung bestätigt worden. 
 
Die mit der Maßnahme einher gehende ökologische Aufwertung wird mittels der vom MUNLV he-
rausgegebenen „Anleitung für die Bewertung von Kompensationsmaßnahmen an Fließgewässern 
und in Auen“ bestimmt. Dieses Verfahren berücksi chtigt in besonderem Maße die spezifischen 
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ökologischen Funktionen des Ökosystems Fließgewässer und ihrer Auen mit ihren Lebensraum-
qualitäten. Somit ist gewährleistet, dass Kompensationsmaßnahmen an Fließgewässern und in 
Auen angemessen, transparent und einheitlich bewertet werden können. Es beinhaltet unter ande-
rem eine Schnittstelle zum Bewertungsverfahren Adam/Nohl/Valentin, so dass eine Kompatibilität 
mit dem bei der Stadt Münster eingesetzten Bewertungsmodell gegeben ist. 
 
Die Eingriffsmaßnahmen, die das Tiefbauamt finanziert, wie z.B. der Bau städtischer Straßen und 
Radwege, aber auch sonstige Maßnahmen der Verkehrsinfrastruktur sollen in Zukunft zunächst 
über das Ökokonto des Tiefbauamtes kompensiert werden. Die erste Maßnahme, die auf der Gut-
habenseite in das Ökokonto eingebucht wird, ist das Projekt „Organismenaufstieg Havichhorster 
Mühle. 
 
Darüber hinaus haben bereits Gespräche zur Einrichtung weiterer Ökokonten mit unterschiedli-
chen Trägern  (z. B. Landschaftsverband Westfalen Lippe (LWL)) stattgefunden. 
 
 
6.2 Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Landschaftsplanung 
 
Gemäß § 15 (2) BNatSchG kann auch die Realisierung von festgesetzten Entwicklungsmaßnah-
men eines Landschaftsplans zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft dienen. 
Diese freiwilligen Maßnahmen der Landwirte innerhal b bzw. im Randbereich ihrer Feldflur können 
auf Kompensationsbedarfe, wie sie z.B. durch Erweiterungsmaßnahmen im Bereich der Hofstelle 
entstehen, angerechnet werden, sofern sie im Zusammenhang mit der Eingriffsmaßnahme reali-
siert werden. Die Möglichkeit der Verbi ndung von landschaftsplaner ischen Entwicklungsmaßnah-
men mit der Abgeltung von Kompensationserfordernissen ist bei der Stadt Münster gängige Praxis. 
Sollte eine Festsetzung des Landschaftsplans ohne Eingriffsbezug realisiert werden, kann der 
Landwirt sich die positiven ökologischen Effekt e der Entwicklungsmaßnahme im Rahmen eines 
Ökokontos anrechnen zu lassen. Hierzu sind dann ggf. vor Realisierung der Maßnahme die Ver-
fahrensvorschriften gemäß Ökokontoverordnung NW zu berücksichtigen. Von dieser Möglichkeit 
ist seitens der Landwirtschaft allerdings bislang kein Gebrauch gemacht worden. 
 
 
6.3 Zusammenarbeit mit der Stiftung Westfälische Kulturlandschaft 
 
Die Stiftung Westfälische Kulturlandschaft ist eine gemeinnützige Stiftung des bürgerlichen Rechts 
mit Sitz in Münster. Im Jahr 2005 wurde sie vom Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverband 
gegründet, um gemeinsam mit Naturschutz und Landwirtschaft neue Wege zur Bewahrung und 
Entwicklung der westfälischen Kulturlandschaft zu gehen. 
 
2008 hat die Stiftung Kontakt mit dem Amt für Grünflächen und Umweltschutz aufgenommen, um 
ihre Mitarbeit bei der Flächensuche, Realisierung und beim dauerhaften Management von Kom-
pensationsmaßnahmen innerhalb der Landwirtschaft anzubieten. Den Hintergrund hierfür bildet 
das Landschaftsgesetz mit den erweiterten Möglichkeiten der Ausgestaltung von Ausgleichs- und 
Ersatzmaßnahmen auf wechselnden Flächen in Form von „Blühstreifen“ und sonstigen produkti-
onsintegrierten Kompensationsmaßnahmen. Die Stiftung sieht sich dabei in der Funktion als Aus-
gleichsflächenvermittler/-manager sowie als Gewährleister der Dauerhaftigkeit von Kompensati-
onsflächenansprüchen aus den jeweiligen Eingriffsverfahren. 
 
Die Stadt hat das Angebot der Stiftung, bei der Verortung von Kompensationsmaßnahmen mitzu-
wirken begrüßt und ihr die Landschaftspflegerische Konzeption zum Nachweis von Kompensati-
onsmaßnahmen sowie auch das Bewertungsverfahren als Arbeitsgrundlage zur Verfügung ge-
stellt. Jüngst bestand Kontakt im Zusammenhang mit dem Prozess zur Abgeltung des Ausgleichs 
für den Bürgerradweg Tilbecker Straße. Die Stadt Münster steht einem Ausgleich in Form von pro-
duktionsintegrierten Maßnahmen offen gegenüber. 
 
 
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7. Stellungnahme zum Antrag der CDU-Fraktion  
 
Zu Nr. 1 des Antrags der CDU-Fraktion 
„Landwirtschaftliche Nutzflächen sind fortan weitestgehend von der Heranziehung für Aus-
gleichs- und Ersatzmaßnahmen freizustellen.“ 
 
Aus Eingriffen mit erheblichen Auswirkungen auf Natur und Landschaft, wie sie z.B. mit der Reali-
sierung von Wohn- und Gewerbeflächen, Maßnahmen der Verkehrsinfrastruktur, Anlage von 
Windkraftanlagen etc. verbunden sind, resultieren in der Regel erhebliche Kompensationsbedarfe, 
sofern die Eingriffe innerhalb des landwirtschaftlich geprägten Außenbereichs vorgenommen wer-
den. Durch die Eingriffsregelung wird dem Anspruch des Gesetzgebers Rechnung getragen, dass 
die landschaftsökologischen Qualitäten des Naturhaushalts trotz einer fortschreitenden Inan-
spruchnahme des Freiraums erhalten bleiben. Insofern ist die Entscheidung über die Flächeninan-
spruchnahme für Bau-/Infrastrukturprojekte immer mit der Konsequenz des Nachweises von Aus-
gleich verbunden. Die Entscheidung über die Projekte und entsprechende Ausgleichsmaßnahmen 
ist immer im Einzelfall und im Zusammenhang zu  treffen. Ein Präjudiz, Ausgleichsmaßnahmen 
grundsätzlich außerhalb landwirtschaftlicher Nutzflächen nachzuweisen, ist im Sinne der Abwä-
gungserfordernisse nicht zielführend; umfänglich ist dies auf Grund der nutzungsstrukturellen Ge-
gebenheiten in einem überwiegend durch Landwirtschaft geprägten Raum darüber hinaus auch 
nur eingeschränkt möglich. Dennoch ist die Ve rwaltung bemüht, die Inanspruchnahme landwirt-
schaftlicher Produktionsflächen unter Ausschöpfung der rechtlichen Möglichkeiten so gering wie 
möglich zu halten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Realisierung von 
bereits festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen für einige 
bereits rechtskräftige Bebauungspläne noch umzusetzen ist. 
 
Kompensationserfordernisse in größerem Umf ang lassen sich nur auf Flächen mit erheblichem 
Aufwertungspotential und in naturschutzfachlic h sinnvollem Zusammenhang bewältigen. Im Wis-
sen um diesen Sachverhalt hat das Amt für Grünflächen und Umweltschutz die Landschaftspflege-
rische Konzeption zum Nachweis von Kompen sationsmaßnahmen (Suchraumkonzept) entwickelt, 
auf dessen Grundlage die Verortung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erfolgt. Diese Kon-
zeption, in der sich auch die Anforderungen, die sich aus der Wasserrahmenrichtlinie ergeben rea-
lisieren lassen, ist mit der Landwirtschaft im Rahmen der Abstimmungen zum 2004 fortgeschrie-
benen FNP erörtert worden und in veränderter Darstellung auch im FNP ausgewiesen. Insofern 
hat sich diese Praxis bewährt. 
 
Die Flächeninanspruchnahme für Ausgleichs- u nd Ersatzmaßnahmen in Münster liegt, gemessen 
an der Gesamtfläche der Stadt (rd. 30.000 ha*), mit rd. 1,5 % bzw. rd. 450 ha relativ niedrig. Legt 
man den Fokus ausschließlich auf die land- und fors twirtschaftlich genutzte Fläche von rd. 18.800 
ha* (*Quelle: Münster im Spiegel der Zahlen), die knapp 2/3 des Stadtgebietes umfasst, so erhöht 
sich der prozentuale Anteil für Ausgleich auf 2,4 %. Auch diese statistische „Größe“ ist unter der 
Berücksichtigung der Tatsache, dass von den rd. 450 ha Ausgleichsflächen etwa die Hälfte der 
Flächen in land- bzw. forstwirtschaftlicher Bewirtschaftung verbleibt (extensive Nutzung) oder auf 
Grund der Standortverhältnisse für eine produktive landwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht ge-
eignet ist, zu relativieren. Die Zahlen machen deutlich, dass die Inanspruchnahme land- und forst-
wirtschaftlich genutzter Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, in Relation zur bewirt-
schafteten bzw. in sonstiger Weise genutzten Gesamtfläche der Stadt, eine untergeordnete Rolle 
spielt. 
 
Im Übrigen bleibt festzustellen, dass von den rd. 450 ha Ausgleichsflächen im Stadtgebiet nur rd. 
1/3 (170 ha) aus städtisch bedingten Maßnahmen resultiert. Knapp 2/3 der verorteten Kompensa-
tion geht auf externe Maßnahmenträger zurück. So sind allein für die bisher im Kompensationsflä-
chenkataster der Stadt erfassten Projekte der Umgehungsstraße Wolbeck, der B 481 n und für den 
Ausbau des Dortmund-Ems-Kanals rd. 119 ha Kompensationsfläche verortet worden. 
 
 
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Zu Nr. 2 des Antrags der CDU-Fraktion 
„Stattdessen ist eine Qualitätsverbesserung im Innenbereich bei vorhandenen Restflächen, 
in vorhandenen ausgewiesenen Naturschutzflächen sowie auf Flächen, auf denen bereits 
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen stattgefunden haben, vorzunehmen.“ 
 
Der Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft erfolgt aus den o. g. Gründen schwerpunktmä-
ßig im Außenbereich. Im bebauten Innenbereich stehen geeignete Freiflächen in der Regel nicht 
zur Verfügung, da sie funktional anderweitig belegt sind (Erholung, Sport, Spiel etc.). Somit man-
gelt es hier nutzungsstrukturbedingt grundsätzlich an potentiellen Ausgleichsflächen mit vorauszu-
setzender naturschutzfachlicher Eignung. 
Grundsätzlich sollten die Freiflächen innerhalb von Bebauung im Sinne einer Schonung des Au-
ßenbereichs auch eher zur Innenentwicklung genutzt werden. Sofern jedoch stadtstrukturell geeig-
nete und landschaftsökologisch entsprechend aufwertungsfähige Flächen im Innenbereich zur 
Verfügung stehen für die keine anderweitige Nutzung vorgesehen ist, werden diese bei der Abgel-
tung von Kompensationserfordernissen berücksichtigt. 
 
Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, auf denen ökologisch wertsteigernde Kompensa-
tionsmaßnahmen bereits realisiert und diese Eingriffen zugeordnet wurden, können im Grundsatz 
nicht erneut oder ergänzend aufgewertet werden. Untergeordnete Maßnahmen, wie sie im Einzel-
fall z.B. in Form ergänzender Bepflanzungen vorgenommen werden, stellen die Ausnahme dar. 
 
 
Zu Nr. 3 des Antrags der CDU-Fraktion 
„Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sollen vorrangig im und an den Gewässern vorge-
nommen werden.“ 
 
Die „Landschaftspflegerische Konzeption zum Nachweis von Kompensationsmaßnahmen (Such-
raumkonzept)“, die in vereinfachter Form auch im FNP enthalten ist, formuliert u. a. das Entwick-
lungsziel „Verbesserung des ökologischen Zustandes von Fließgewässern und ihrer Uferbereiche“ 
als einen Schwerpunkt zur Verortung von Kompensationserfordernissen. 
Unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung hat das Tiefbauamt mit der Realisierung von Maßnah-
men zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie bereits begonnen. Eine der ersten Maßnahmen 
ist der Bau eines Organismenaufstiegs an der Havichhorster Mühle (Umgehungsgerinne im Be-
reich des Wehres). Weitere Maßnahmen im und an Fließgewässern im Stadtgebiet, wie z.B. der 
Aa, werden seitens der Verwaltung im Rahmen der Zielerreichung der Wasserrahmenrichtlinie in 
den kommenden Jahren forciert. 
 
 
Zu Nr. 4 des Antrags der CDU-Fraktion 
„Es ist ein Ökokonto von der Stadt anzulegen.“ 
 
Ein EDV-gestütztes Ökokonto für städtische Maßnahmen des Tiefbauamtes ist bereits im Aufbau. 
Diesem werden die positiven landschafts- und gew ässerökologischen Effekte aus der Umsetzung 
der Maßnahmen zur Wasserrahmenrichtlinie gut geschrieben. Diese Gutschriften werden dann im 
Weiteren zur Abgeltung von Ausgleichsbedarfen des Tiefbauamtes aus Eingriffen im Bereich des 
Straßen- und Radwegebaus verwendet. 
 
Die Stadt steht dem Aufbau weiterer Ökokonten durch Dritte offen gegenüber. Die untere Land-
schaftsbehörde führt in diesem Fall das Anerkennungsverfahren, die Ökokontoführung sowie die 
Verwaltung dieser Konten gegen Aufwandsentschädigung nach Ökokonto Verordnung durch. 
 
 
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Zu Nr. 5 des Antrags der CDU-Fraktion 
„Die Verwaltung der Stadt Münster hat das Bewertungsverfahren und den Bepunktungska-
talog für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf Vollständigkeit zu prüfen und um alle 
rechtlichen möglichen Maßnahmen zu ergänzen und den politischen Gremien vorzustellen.“ 
 
Das städtische Bewertungsverfahren zur Ermittlung von Eingriffen in Natur und Landschaft ermög-
licht eine differenzierte Betrachtung der landschaftsökologischen Qualitäten innerhalb des jeweili-
gen Bewertungsraumes. Der Vorteil gegenüber standardisierten Bewertungssystemen, die nur 
einzelne Bereiche des Naturhaushaltes abdecken, besteht darin, dass innerhalb eines Bewer-
tungsverfahrens alle zu beurteilenden Naturfaktoren einer qualitativen Beurteilung unterzogen 
werden und auf diese Weise eine Summierung von Ausgleichsbedarfen einzelner Naturpotentiale 
vermieden wird. Seitens der Stiftung Westfälische Kulturlandschaft wurde das Verfahren fachlich 
geprüft und als Beurteilungsgrundlage für die Abwicklung der landschaftsökologischen Belange 
akzeptiert. Eine Erläuterung des Verfahrens an Hand eines fiktiven Beispiels findet sich in der An-
lage 1 zu dieser Vorlage. 
 
Für Maßnahmen im und am Gewässer wird das vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, 
Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW entwickelte Bewertungsverfahren „Anleitung für die 
Bewertung von Kompensationsmaßnahmen an Fließgewässern und in Auen“ verwendet. Dieses 
Verfahren ist speziell für gewässerspezifische Kompensationsmaßnahmen im Zuge der Wasser-
rahmenrichtlinie entwickelt worden. Gemäß den Verfahrensvorschriften ist es mit dem städtischen 
Verfahren kompatibel. 
 
Die Anwendung der bei der Stadt Münster eingesetzten Bewertungsverfahren ermöglicht die Be-
rücksichtigung des vollständigen Kompensationsspektrums. Sowohl Maßnahmen in der freien 
Feldflur inklusive der produktionsintegrierten Kompensationsmaßnahmen als auch Maßnahmen im 
und an Gewässern können beurteilt werden. Damit wird den bundes- und landesgesetzlichen Vor-
gaben für eine diesbezügliche Kompensation entsprochen. 
 
 
Zu Nr. 6 des Antrags der CDU-Fraktion 
„So weit wie möglich sollen auch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zum Tragen kommen, 
die in die landwirtschaftliche Produktion integriert sind. Dabei sollen sie möglichst mit der 
Stiftung Westfälische Kulturlandschaft verwirklicht werden.“ 
 
Produktionsintegrierte Kompensationsmaßnahmen werden seitens der Stadt grundsätzlich aner-
kannt und wurden bereits auch erfolgreich durchgeführt. In der Regel handelt es sich bei den Flä-
chen um intensiv genutztes Grünland, das im Rahm en des Ausgleichs einer landwirtschaftlichen 
Extensivbewirtschaftung zugeführt wird. Räumlich wird der Ausgleich dabei innerhalb von Auensi-
tuationen verortet. Hier können diese Maßnahmen gemäß der Landschaftspflegerischen Konzepti-
on / FNP und der Wasserrahmenrichtlinie in größerem Zusammenhang realisiert werden. 
 
Die Verwaltung steht einer Zusammenarbeit mit der Stiftung Westfälische Kulturlandschaft in Be-
zug auf eine Ausweitung der produktionsintegrierten Maßnahmen in Form von Blühstreifen, Acker-
randstreifen etc. weiterhin offen gegenüber. Gerade für die Umsetzung produktionsintegrierter 
Maßnahmen können institutionelle Träger wie die Stiftung ein geeigneter Partner sein, die gefor-
derte Dauerhaftigkeit der jeweiligen Maßnahmen sicher zu stellen. 
 
 
Zu Nr. 7 des Antrags der CDU-Fraktion 
„Für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Gewässer ist unabhängig von der Finanzierung 
der Gewässermaßnahme eine Kompensation in Höhe von 100 % durch die Maßnahme zu 
veranschlagen.“ 
 
Die prozentuale Verteilung der Kosten von landes weit geförderten Ausgleichsmaßnahmen im und 
am Gewässer erfolgt zwischen Land und Stadt im Kostenverhältnis 80 : 20. 
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Auf Basis der landesrechtlichen Regelungen, die keine Übernahme städtischer Kompensations-
verpflichtungen durch das Land vorsieht, kann analog zum städtischen Finanzierungsanteil von 20 
% nur der ökologische Mehrwert, der durch Maßnahmen im Rahmen der Wasserrichtlinie erzielt 
wird, mit 20 % vergütet werden. Die Bezirksregierung vertritt ebenfalls diese Auffassung. 
 
 
8. Stellungnahme zum Antrag der SPD-Fraktion
 
 
Zu Nr. 1 des Antrags der SPD-Fraktion 
„Das Instrument der Ersatzgeldzahlung für Ausgleichs- und Kompensationsmaß-nahmen 
gemäß § 13 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) stärker zu berücksichtigen.“ 
 
§ 15 Abs. 6 des BNatSchG bestimmt, dass bei nicht vermeidbaren Eingriffen in Natur und Land-
schaft zunächst die Realkompensation des entsprechenden Eingriffs zu erfolgen hat. Erst wenn 
diese aus plausiblen Gründen in angemessener Frist nicht umsetzbar ist, besteht die Möglichkeit 
einer Ersatzgeldzahlung. Die Ersatzgeldzahlung ist also keine gleichrangige Alternative. Insofern 
erfolgt die diesbezügliche Steuerung in erster Linie über die projektspezifischen Rahmenbedin-
gungen und Möglichkeiten des jeweiligen Eingriffsverursachers bzw. Maßnahmenträgers. 
In der Stadt Münster konnte bislang bei den meisten Eingriffsverfahren eine vollständige Realkom-
pensation durch den Eingriffsverursacher im Stadtgebiet erfolgen, so dass die Ersatzgeldregelung 
die Ausnahme darstellt. Nicht zuletzt würde durch eine Lockerung der zunächst grundsätzlich be-
stehenden Verpflichtung des Verursachers, den Eingriff durch konkrete Maßnahmen des Natur-
schutzes und der Landespflege auszugleichen oder zu ersetzen das Problem der Flächenbereit-
stellung für Ausgleichsmaßnahmen lediglich auf die Stadt Münster verlagert. 
 
 
Zu Nr. 2 und Nr. 3 des Antrags der SPD-Fraktion 
„Die Gründung einer Institution (z.B. Stiftung, Sondervermögen oder ähnliche Einrichtung) 
zu prüfen, die Naturschutzmaßnahmen und Naturschutzprojekte der Stadt und des ehren-
amtlichen Naturschutzes koordiniert und die finanziellen Einnahmen aus dem unter Pkt. 1 
genannten Instrument für eine langfristige Sicherstellung dieser Maßnahmen und Projekte 
verwaltet und gemeinnützig investiert.“ 
„Eine direkte Anbindung an die Genehmigungsbehörde(n) der Stadt, in denen Ausgleichs- 
und Ersatzmaßnahmen zum Tragen kommen, ist vorzusehen.“ 
 
Die Einnahme, zweckbezogene Verwaltung und Verwendung der Ersatzgelder erfolgt durch die 
untere Landschaftsbehörde, die Naturschutzmaßnahmen und –projekte, zu denen auch die Reali-
sierung von landschaftspflegerischen Maßnahmen zählen, koordiniert. Im Rahmen der bereits be-
stehenden engen Zusammenarbeit mit dem Nabu sowie der Nabu-Naturschutzstation in Münster 
findet ein jährlicher Austausch über sinnvolle Artenschutzprojekte statt, die unter anderem auch 
aus Ersatzgeldern finanziert werden. Auf der Basis der erfolgten Abstimmungen sind in den ver-
gangenen Jahren mehrere Artenschutzmaßnahmen für die Avifauna (Steinkauz) und für Amphi-
bien (Laubfrosch) durchgeführt worden. Die Verankerung der Zuständigkeit hinsichtlich der Verwal-
tung der Ersatzgelder innerhalb der unteren Landschaftsbehörde hat sich in der Praxis bewährt. 
Deshalb wird die Gründung einer zusätzlichen Institution, welcher Art auch immer, als nicht sinn-
voll erachtet. Dadurch bleibt die direkte Anbindung an die Genehmigungsbehörden der Stadt, so-
fern die uLB nicht selbst als Genehmigungsbehörde fungiert, erhalten. 
 
Die bereits gemäß Ratsbeschluss der Vorlage 986/99 dem Amt für Grünflächen und Umweltschutz 
aufgetragenen Koordinierungs- und Lenkungsaufgaben hinsichtlich des Managements von Aus-
gleichs- und Ersatzmaßnahmen, Schutzgebieten sowie Naturschutzmaßnahmen und –projekte 
werden fortgeführt. 
 
 
 
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9. Fazit  
 
Die Gesamtkonzeption zur Abwicklung der Eingriffsregelung hat sich in Münster bewährt. Durch 
deren Anwendung wird sichergestellt, dass Eingriffe in Natur und Landschaft  objektiv bewertet 
werden und ein adäquater landschaftsökologischer Ausgleich in einem sinnvollen räumlichen Zu-
sammenhang FNP konform nachgewiesen wird. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass der 
landschaftsökologische Zustand des Naturhaushaltes sich in Münster insgesamt nicht verschlech-
tert. 
Die relativ neuen Instrumente in der gesetzlichen Eingriffsregelung, wie die Einführung von produk-
tionsintegrierten Maßnahmen, Maßnahmen im und an Gewässern im Zusammenhang mit der Um-
setzung der Wasserrahmenrichtlinie sowie die Einführung von Ökokonten unterstützen dabei den 
grundsätzlich praktizierten Ansatz, die Inanspr uchnahme von landwirtschaftlich hochproduktiven 
Flächen möglichst gering zu halten. 
 
 
I.V. 
 
gez. 
Thomas Paal 
Stadtrat 
 
 
Anlage 1 Eingriffs- und Kompensationsmanagement - Gesamtkonzeption zur Abwicklung der 
Eingriffsregelung in der Stadt Münster 
 
Anlage 2 Antrag der CDU Fraktion an den Rat Nr. A-R/0041/2011 vom 23.05.2011 
„Flächenverbrauch stoppen: Keine Heranziehung weiterer landwirtschaftlicher Nutz-
flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen“ 
 
Anlage 3 Antrag der SPD-Fraktion an den Rat Nr. A-R/0080/2011 vom 06.12.2011 
„Nutzung des Instruments der Ausgleichszahlung nach § 13 Bundesnaturschutzge-
setz“

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EINGRIFFS- UND
KOMPENSATIONSMANAGEMENT
GESAMTKONZEPTION  ZUR ABWICKLUNG DER
EINGRIFFSREGELUNG IN DER STADT MÜNSTER
Anlage 1

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1. Einleitung 
Die Gesamtkonzeption zur Abwicklung der Eingriffsregelung in der Stadt Münster (nachfolgend nur noch Gesamtkonzeption genannt) als 
integraler Bestandteil des Zielkonzeptes Naturraum der Grünordnung stellt die Grundlage für die Umsetzung der Eingriffsregelung dar, die 
sowohl im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) als auch im Landschaftsgesetz (LG) NW gesetzlich verankert ist.
Ausgehend von bestehenden Vollzugsproblemen in der Abwicklung der gesetzlichen Eingriffsregelung wurde bereits 1992 vom Amt für 
Grünflächen und Naturschutz der Stadt Münster (dem heutigen Amt für Grünflächen und Umweltschutz der Stadt Münster) eine 
Gesamtkonzeption zur Abwicklung der gesetzlichen Eingriffsregelung entwickelt. 
Ziel ist es, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Kompensationsmaßnahmen) im Rahmen einer gesamtstädtischen Konzeption in sinnvolle, 
räumliche und fachliche Zusammenhänge zu bringen und eine Optimierung des hierfür erforderlichen organisatorischen Ablaufes und des 
Personaleinsatzes herbeizuführen.

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2. Ausgangslage 
Nach § 14 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) stellen Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder 
Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit 
des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können, Eingriffe in Natur und Landschaft dar. 
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung besteht nunmehr schon seit fast 35 Jahren (1976 Verankerung im Bundesnaturschutzgesetz). Sie 
stellt die konsequente Umsetzung des Verursacherprinzips dar. Mit der Einführung der Eingriffsregelung ist verdeutlicht worden, dass der 
Gebrauch bzw. Verbrauch natürlicher Lebensgrundlagen sowie von Natur und Landschaft grundsätzlich keinen frei verfügbarer Faktor 
darstellt. Hiernach ist jeder Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen 
und unvermeidbare auszugleichen (Kompensation von Eingriffen). 
Der gesetzlichen Eingriffsregelung, als eines der wichtigsten Instrumentarien der modernen Naturschutzpolitik, obliegt es somit, Vorhaben auf 
ihre Naturverträglichkeit hin zu untersuchen und alle Vorhaben, die zu erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen der 
Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes führen können, der Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzpflicht zu 
unterwerfen. 
Die Prüfung von Vorhaben auf ihre Naturverträglichkeit lässt sich in 4 Prüfstufen einteilen: 
1. Stufe 
Vermeidbare Beeinträchtigungen (Eingriffe) des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes sind zu unterlassen. 
2. Stufe 
Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind auszugleichen oder zu ersetzen. 
3. Stufe 
Können die Beeinträchtigungen nicht vermieden oder nicht in angemessener Frist ausgeglichen oder ersetzt werden ist zu entscheiden, ob 
die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen anderen Belangen im Range vorgehen. Ist 
dies der Fall, ist der Eingriff bzw. das Vorhaben zu untersagen. 
4. Stufe 
Werden die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege dem Eingriffsvorhaben nicht vorangestellt, hat der Eingriffsverursacher 
Ersatz in Geld zu leisten.

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3. Handlungskonzept 
Die beschriebene Ausgangssituation verlangt nach einem Handlungskonzept, um die bestehenden Vollzugshemmnisse bei der Anwendung 
der gesetzlichen Eingriffsregelung zumindest teilweise zu beheben oder aber bei gleichem personellen und zeitlichen Aufwand eine höhere 
Effektivität zu erlangen. 
Bereits 1991 hat das  damalige Amt für Grünflächen und Naturschutz aufgrund seiner Zuständigkeit für die gesetzliche Abwicklung der 
Eingriffsregelung innerhalb der Stadtverwaltung Münster, Zielvorgaben für ein Handlungskonzept ”Eingriff/Ausgleich/Ersatz” erstellt und mit 
der Entwicklung einer gesamtstädtischen Konzeption (Gesamtkonzeption) zur Abwicklung der Eingriffsregelung begonnen. 
Zielvorgaben für ein Handlungskonzept 
Effektivierung des Einsatzes von Verwaltungskraft 
Durchführung von fachlich sinnvollen Maßnahmen im ökologisch konzeptionellen Zusammenhang 
Kostensenkung durch Aufwandsminimierung und ökologische Optimierung der Kompensationsmaßnahmen 
Konstruktive Handlungsgrundlage für Politik und Verwaltung 
Die vom Amt für Grünflächen und Naturschutz erarbeitete Gesamtkonzeption, welche die Umsetzung der gesetzlichen Eingriffsregelung 
innerhalb der Stadt Münster steuern und ein innerstädtisch abgestimmtes Handlungskonzept für die Abwicklung der Eingriffsregelung 
garantiert, setzt sich aus vier Elementen zusammen:
Landschaftspflegerische Konzeption zum Nachweis von Kompensationsmaßnahmen 
(Suchraumkonzept, M. 1:25.000) 
Bereichsplanung 
(Konkrete Ausgestaltung von Landschaftsräumen, M. 1:5.000/1:2.000) 
Bewertungsverfahren 
Flächenpoolverwaltung - Kompensationsflächenkataster (Komkat)

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4. Elemente der Gesamtkonzeption 
Nachstehend werden die vier Elemente der Gesamtkonzeption, die in ihrer Gesamtheit zur Steuerung der im Rahmen der gesetzlichen 
Eingriffsregelung anfallenden Kompensationsmaßnahmen innerhalb der Stadtverwaltung Münster benötigt werden, vorgestellt und erläutert. 
4.1 Landschaftspflegerische Konzeption zum Nachweis von Kompensationsmaßnahmen (Suchraumkonzept, M. 1:25.000) 
Um Kompensationsmaßnahmen die nicht unmittelbar am Eingriffsort (innerhalb eines Plangebietes bzw. eines Bauvorhabens) nachgewiesen 
werden können, im ökologisch sinnvollen Zusammenhang umzusetzen, ist auf gesamtstädtischer Ebene ein Entwicklungsplan mit 
naturschutzrelevanten Zielaussagen erarbeitet worden. 
Dieser im Maßstab 1:25.000 vom Amt für Grünflächen und Umweltschutz erstellte Plan ”Landschaftspflegerische Konzeption zum Nachweis 
von Kompensationsmaßnahmen” gewährleistet eine fachlich sinnvolle und effektive Steuerung aller im Verwaltungsbereich der Stadt Münster 
anfallender Kompensationsmaßnahmen sowie die Verwendung vorhandener Ersatzgelder. Die Landschaftspflegerische Konzeption trägt 
dazu bei, Kompensationsmaßnahmen, einschließlich hierfür bereitgestellte Ersatzgeldzahlungen Dritter, inhaltlich und räumlich zu lenken und 
städtische Kompensationsmaßnahmen gebündelt, effektiv wirksam werden zu lassen. 
Die Auswahl der Kompensationsflächen resultiert aus Vorgaben und Kenntnissen die aus der Landschaftsplanung, der Grünordnung Münster 
(Grünsystem Freiraumkonzept, Zielkonzept Naturraum)* sowie sonstigen ökologisch raumbedeutsamen Informationen (Biotopkartierungen, 
Gutachten, usw.) vorliegen. 
Der 1991 entwickelte und zwischenzeitlich fortgeschriebene Plan bildet die Basis für den städtischen Kompensationsflächenpool und stellt auf 
gesamtstädtischer Ebene eine Entwicklungsplanung dar, die die für die Stadt Münster besonders relevanten Zielaussagen für den Natur- und 
Landschaftsschutz beinhaltet. Die dargestellten Flächen zeigen die zum derzeitigen Zeitpunkt nach fachlichen Gesichtspunkten möglichen 
Kompensations-flächenpotentiale innerhalb des Verwaltungsbereiches der Stadt Münster auf. Darüber hinaus besteht jedoch auch 
grundsätzlich die Möglichkeit Kompensationsmaßnahmen an anderer Stelle im Stadtgebiet nachzuweisen. 
Fachliche Belange und liegenschaftliche Aktivitäten (Flächenkauf, -verkauf, -tausch, -verpachtung) können auf der Grundlage der 
”Landschaftspflegerischen Konzeption” zielgerichtet zusammengeführt werden. Liegenschaftliche Angebotsflächen können an Hand des 
Plans hinsichtlich ihrer Eignung als mögliche Kompensationsfläche geprüft und ggf. gesichert werden. 
* 
siehe Anhang

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Die Eingriffsregelung ist daraufhin ausgelegt, den Status quo von Natur und Landschaft bei der Durchsetzung von Projekten soweit 
als möglich zu erhalten bzw. wieder herzustellen und so trotz Zulassung eingriffsrelevanter Vorhaben die Funktionen des 
Naturhaushaltes zumindest in gleichwertigem Zustand zu bewahren. 
Die Erfahrung im Umgang mit der praktischen Anwendung der zunächst klar gestuften gesetzlichen Regelung zeigt aber, dass der 
Vollzug der Eingriffsregelung unter erheblichen Problemen leidet. Als Ursache hierfür sind folgende Gründe zu nennen: 
- Schwierigkeiten bei der qualitativen und quantitativen Bewertung der Eingriffe und der Ermittlung der hieraus resultierenden   
Ausgleichsbedarfe.  Unterschiedliche Beurteilungsverfahren können je nach Bewertungsschwerpunkten zu unterschiedlichen 
Ergebnissen führen. Subjektive Beurteilung aufgrund fehlender bzw. ungenau definierter Bewertungsfaktoren. 
- Eingeschränkte Verfügbarkeit von fachlich geeigneten Flächen zur Kompensation von Eingriffen aufgrund bestehender 
Eigentumsverhältnisse oder vertraglicher Hemmnisse (Pachtverträge). Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden eher zufällig 
aufgrundlage liegenschaftlicher Angebote und weniger nach fachlich konzeptionellen Überlegungen umgesetzt. 
- Keine zeitnahe Umsetzung der erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zum Eingriffsgeschehen aufgrund 
liegenschaftlicher Engpässe oder fehlender Vollzugskontrollen der zuständigen Genehmigungsbehörden. 
- Geringe Effektivität der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Die zur Verfügung stehenden Flächen und durchsetzungsfähigen 
Maßnahmen sind nur bedingt geeignet den ermittelten Eingriff zu kompensieren. Aus Kostengesichtspunkten sind die 
Vorhabenträger in der Regel nur zu ”Minimallösungen”bereit. Diskrepanz zwischen fachlichem Anspruch und Wirklichkeit. 
- Fehlende Akzeptanz bei der Ausweisung und Umsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen aufgrund bestehender 
Zielkonflikte und fehlender Übereinstimmungen innerhalb der Verwaltung, der Politik und seitens der Vorhabenträger.
- Hoher Verwaltungsaufwand bei der Bereitstellung, Verwaltung, Durchführung und Pflege von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. 
Delegation der primär vom Vorhabensträger (Eingriffsverursacher) bei der Suche, Prüfung und Bereitstellung von Ausgleichs- und 
Ersatzmaßnahmen anfallenden Arbeiten an die Verwaltung (Kosten-Nutzungsanalyse). 
Hat die gesetzliche Eingriffsregelung sich in den zurückliegenden Jahren auch gesellschafts-politisch behaupten können und durch 
inhaltliche und methodische Auseinandersetzungen eine größere Akzeptanz erfahren, so stellt nach wie vor die Verfügbarkeit und 
der Nachweis geeigneter Flächen und Maßnahmen ein wesentliches Vollzugsproblem dar.

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Der Nachweis erforderlicher Flächen, die faktisch auch eine ökologische Wertsteigerung erfahren können, erweist sich dabei nicht selten als 
besonders schwierig. Für die Landwirtschaft rentable Flächen (Intensivnutzung) mit einem hohen ökologischen Aufwertungspotential sind in 
der Regel auf dem Markt kaum verfügbar. Weniger rentable Flächen (Grenzertragsflächen, Brachen, usw.) verfügen aber zumeist über einen 
hohen ökologischen Ausgangswert, so dass kaum echte Kompensationsansprüche umgesetzt werden können. Unter diesen Bedingungen 
erfolgt eine permanente Abstimmung zwischen Vorhabenträger (Eingriffsverursacher) und Naturschutzbehörde, um letztendlich eine für alle 
akzeptable Lösung zu finden. Der erforderliche Abstimmungsbedarf führt auch hier wieder zu einer erheblichen personellen und zeitlichen 
Belastung der zuständigen Fachbehörden. 
Mit der zum 01.05.1993 vorgenommenen Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes wurde die gesetzliche Eingriffsregelung durch die 
Ergänzung des § 8a BNatSchG von der Vorhabens- auf die Bauleitplanebene vorverlagert und somit erstmalig in die bis dahin von der 
Eingriffsregelung ausgesparte Bauleitplanung integriert. Seit dem 01.01.1998 ist der Vollzug der gesetzliche Eingriffsregelung in einer 
weiteren Modifizierung des § 8a BNatSchG in den neuen § 1a BauGB unter der Überschrift ”Umweltschützende Belange in der Abwägung” im 
Baugesetzbuch verankert. Danach bleibt die Bestimmung, was unter einem Eingriff in Natur und Landschaft zu verstehen ist und die 
Rechtsgrundlage der gesetzlichen Eingriffsregelung wie bisher dem Bundesnaturschutzgesetz als dem naturschutzrechtlichen Fachgesetz 
vorbehalten. Die Abwicklung der gesetzlichen Eingriffsregelung und die planerische Entscheidung über einen erforderlichen Ausgleich erfolgt 
jedoch nach Vorgaben des Baugesetzbuches. Trotz der zum 01.03.2010 in Kraft getretenen Änderung des BNatSchG hat sich an dieser 
Regelung im Grundsatz nichts geändert (siehe § 18 BNatSchG – Verhältnis zum Baurecht). 
War bis zur Einführung des § 8a BNatSchG die Prüfung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ausschließlich und konsequent an die 
Genehmigung einzelner, konkreter baulicher Vorhaben (wie z.B. Bauanträge, Planfeststellungen, usw.) gebunden, erfolgt die Abwicklung der 
Eingriffsregelung in der Bauleitplanung nun auf der den Einzelbaugenehmigungen vorgelagerten Genehmigungsebene der Bauleitplanung, im 
Flächennutzungs- bzw. Bebauungsplanverfahren. 
Die Prüfung der Eingriffserheblichkeit erfolgt nicht bei der Genehmigung der einzelnen Bauvorhaben, sondern wird abschließend in dem 
jeweiligen Bauleitplanverfahren behandelt. Diese von der landesrechtlichen Eingriffsregelung abweichende und seit dem 01.05.1993 gültige 
bundeseinheitliche Regelung dient der Beschleunigung und Vereinheitlichung der Genehmigungsverfahren sowie der zügigen Bereitstellung 
von ausreichendem Wohnraum. 
Durch Darstellungen und Festsetzungen im Flächennutzungs- und Bebauungsplan werden die im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung 
erforderlichen Vorkehrungen zur Minderung und zum Ausgleich der künftigen und planungsrechtlich vorprogrammierten Eingriffe getroffen 
und sichergestellt. Je nach Art und Umfang der Bauleitpläne sowie der ökologischen Wertigkeit und Sensibilität des Planungsraumes müssen 
zur Kompensation der ermittelten Eingriffe i.d.R. großflächige und zusammenhängende Ausgleichsflächen ausgewiesen werden. Um 
möglichst viele Baugründstücke innerhalb eines Baugebietes bereitstellen und sinnvolle Siedlungsstrukturen bilden zu können, werden die 
erforderlichen Ausgleichsflächen größtenteils außerhalb des Plangebietes (Geltungsbereich) ausgewiesen. 
Mit der Integration der Eingriffsregelung in die Bauleitplanung und der seit dem 01.01.1998 mit der Novellierung des Baugesetzbuches 
geschaffenen Rechtsgrundlage (§ 1a BauGB)*, Ausgleichsmaßnahmen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffes nachzuweisen und 
zu refinanzieren (siehe Abbildung 1 - Kompensationsflächennachweis im Rahmen der Bauleitplanung), erhält die Bereitstellung und 
Verfügbarkeit potentiell geeigneter Kompensationsflächen innerhalb des Verwaltungsbereiches der Stadt Münster zusätzliche Bedeutung. 
* 
siehe Anhang

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In diesem Zusammenhang darf auch auf die im BNatSchG § 15 (6) und im Landschaftsgesetz § 5 vorgesehene Möglichkeit zur Erhebung von 
Ersatzgeld für nicht vom Eingriffsverursacher umsetzbare Ersatzmaßnahmen hingewiesen werden. Die Zahlung von Ersatzgelder an die untere 
Landschaftsschutzbehörde ist immer dann möglich, wenn der Eingiffsverursacher selbst nicht in der Lage ist, die von ihm verursachten Eingriffe 
in Natur und Landschaft zu beheben. Die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen werden dann in einem Zeitraum von 5 Jahren von der 
unteren Landschaftsbehörde an Stelle und auf Kosten der Eingriffsverursacher eigenständig durchgeführt. 
In der Bauleitplanung ist die Erhebung von Ersatzgeldern zur Behebung von Eingriffen in Natur und Landschaft dagegen ausgeschlossen. 
1.)  Auf dem Eingriffsgrundstück 
2.)  Im sonstigen Geltungsbereich des 
Bebauungsplans 
3.) Im Geltungsbereich eines anderen 
Bebauungsplanes 
4.) Innerhalb des Verwaltungsbereiches 
der Stadt Münster (FNP) 
5.)  Außerhalb des Verwaltungsbereiches 
der Stadt Münster 
  


Durch den zunehmenden Druck der vielfältigsten Nutzungsinteressen an den Freiraum wird es immer schwieriger, erforderliche Ausgleichs-
und Ersatzmaßnahmen zeitnah, in sinnvoller Weise und in landschaftspflegerisch geeignetem Zusammenhang bereitzustellen und zu 
realisieren. Die Realisierung von zufällig und verstreut in der Landschaft angeordneten Kompensationsmaßnahmen ist jedoch zu vermeiden, 
da sie die im ökologischen Zusammenhang gewünschten und erforderlichen Kompensationspotentiale in der Regel nicht erzielt. 
Abb. 1: Kompensationsflächennachweis im Rahmen der Bauleitplanung

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3. Handlungskonzept 
Die beschriebene Ausgangssituation verlangt nach einem Handlungskonzept, um die bestehenden Vollzugshemmnisse bei der Anwendung 
der gesetzlichen Eingriffsregelung zumindest teilweise zu beheben oder aber bei gleichem personellen und zeitlichen Aufwand eine höhere 
Effektivität zu erlangen. 
Bereits 1991 hat das damaligen Amt für Grünflächen und Naturschutz aufgrund seiner Zuständigkeit für die gesetzliche Abwicklung der 
Eingriffsregelung innerhalb der Stadtverwaltung Münster, Zielvorgaben für ein Handlungskonzept ”Eingriff/Ausgleich/Ersatz” erstellt und mit 
der Entwicklung einer gesamtstädtischen Konzeption (Gesamtkonzeption) zur Abwicklung der Eingriffsregelung begonnen. 
Zielvorgaben für ein Handlungskonzept 
Effektivierung des Einsatzes von Verwaltungskraft 
Durchführung von fachlich sinnvollen Maßnahmen im ökologisch konzeptionellen Zusammenhang 
Kostensenkung durch Aufwandsminimierung und ökologische Optimierung der Kompensationsmaßnahmen 
Konstruktive Handlungsgrundlage für Politik und Verwaltung 
Die vom Amt für Grünflächen und Naturschutz erarbeitete Gesamtkonzeption, welche die Umsetzung der gesetzlichen Eingriffsregelung 
innerhalb der Stadt Münster steuern und ein innerstädtisch abgestimmtes Handlungskonzept für die Abwicklung der Eingriffsregelung 
garantiert, setzt sich aus vier Elementen zusammen:
Landschaftspflegerische Konzeption zum Nachweis von Kompensationsmaßnahmen 
(Suchraumkonzept, M. 1:25.000 *) 
Bereichsplanung 
(Konkrete Ausgestaltung von Landschaftsräumen, M. 1:5.000/1:2.000) 
Bewertungsverfahren 
Flächenpoolverwaltung - Kompensationsflächenkataster (Komkat) 
* 
siehe Anhang

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4. Elemente der Gesamtkonzeption 
Nachstehend werden die vier Elemente der Gesamtkonzeption, die in ihrer Gesamtheit zur Steuerung der im Rahmen der gesetzlichen 
Eingriffsregelung anfallenden Kompensationsmaßnahmen innerhalb der Stadtverwaltung Münster benötigt werden, vorgestellt und erläutert. 
4.1 Landschaftspflegerische Konzeption zum Nachweis von Kompensationsmaßnahmen (Suchraumkonzept, M. 1:25.000) 
Um Kompensationsmaßnahmen die nicht unmittelbar am Eingriffsort (innerhalb eines Plangebietes bzw. eines Bauvorhabens) nachgewiesen 
werden können, im ökologisch sinnvollen Zusammenhang umzusetzen, ist auf gesamtstädtischer Ebene ein Entwicklungsplan mit 
naturschutzrelevanten Zielaussagen erarbeitet worden. 
Dieser im Maßstab 1:25.000 vom Amt für Grünflächen und Umweltschutz erstellte Plan ”Landschaftspflegerische Konzeption zum Nachweis 
von Kompensationsmaßnahmen” gewährleistet eine fachlich sinnvolle und effektive Steuerung aller im Verwaltungsbereich der Stadt Münster 
anfallender Kompensationsmaßnahmen sowie die Verwendung vorhandener Ersatzgelder. Die Landschaftspflegerische Konzeption trägt 
dazu bei, Kompensationsmaßnahmen, einschließlich hierfür bereitgestellte Ersatzgeldzahlungen Dritter, inhaltlich und räumlich zu lenken und 
städtische Kompensationsmaßnahmen gebündelt, effektiv wirksam werden zu lassen. 
Die Auswahl der Kompensationsflächen resultiert aus Vorgaben und Kenntnissen die aus der Landschaftsplanung, der Grünordnung Münster 
(Grünsystem Freiraumkonzept, Zielkonzept Naturraum)* sowie sonstigen ökologisch raumbedeutsamen Informationen (Biotopkartierungen, 
Gutachten, usw.) vorliegen. 
Der 1991 entwickelte und zwischenzeitlich fortgeschriebene Plan bildet die Basis für den städtischen Kompensationsflächenpool und stellt auf 
gesamtstädtischer Ebene eine Entwicklungsplanung dar, die die für die Stadt Münster besonders relevanten Zielaussagen für den Natur- und 
Landschaftsschutz beinhaltet. Die dargestellten Flächen zeigen die zum derzeitigen Zeitpunkt nach fachlichen Gesichtspunkten möglichen 
Kompensations-flächenpotentiale innerhalb des Verwaltungsbereiches der Stadt Münster auf. Darüber hinaus besteht jedoch auch 
grundsätzlich die Möglichkeit Kompensationsmaßnahmen an anderer Stelle im Stadtgebiet nachzuweisen. 
Fachliche Belange und liegenschaftliche Aktivitäten (Flächenkauf, -verkauf, -tausch, -verpachtung) können auf der Grundlage der 
”Landschaftspflegerischen Konzeption” zielgerichtet zusammengeführt werden. Liegenschaftliche Angebotsflächen können an Hand des 
Plans hinsichtlich ihrer Eignung als mögliche Kompensationsfläche geprüft und ggf. gesichert werden. 
* 
siehe Anhang

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Die im Plan dargestellten Flächen für 
Kompensationsmaßnahmen unterscheiden sich inhaltlich in 
Flächen mit primär landschaftsökologischen Zielsetzungen 
und in stadtökologisch / er-holungsrelevante 
Entwicklungsbereiche. Auf diese Weise sollen die 
erforderlichen Kompensationsmaßnahmen möglichst 
eingriffsspezifisch im räumlichen Zusammenhang zum 
Eingriffsort erfolgen und gesteuert werden. Für Eingriffe im 
städtebaulichen Bereich bzw. Zusammenhang erfolgt die 
Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen zur 
Verbesserung der grünordnerischen Situation innerhalb der 
Stadt Münster. Im Detail können dies sein: 
Aufwertung siedlungsnaher Flächen zur Vermeidung 
negativer, stadtklimatischer Auswirkungen. 
Ausgestaltung und Aufwertung von Grünzügen zur 
Kompensation verlorengegangener erholungswirksamer 
Freiräume. 
Schaffung großer stadtökologisch bedeutsamer Freiflächen 
zur Optimierung des innerstädtischen Biotopverbundes. 
Eingriffe, die primär auf landschafts- und freiraumökologische 
Aspekte wirken, werden vorrangig in gleichartig geprägten 
Landschaftsbereichen kompensiert. Als Maßnahmen sind hier 
hervorzuheben: 
Anreicherung einer im ganzen erhaltungswürdigen Landschaft 
mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und 
belebenden Landschaftselementen (Hecken, Bäumen, usw.). 
Schaffung von Pufferzonen zum Schutz von ökologisch 
besonders wertvollen Flächen. 
Maßnahmen zur Extensivierung landwirtschaftlich genutzter 
Flächen in ökologisch sensiblen Bereichen (z.B. 
Auenbereiche, Vorbergs Hügel). 
Ziel ist es, die Kompensation des jeweiligen Eingriffs 
biotopspezifisch und in naturräumlich ähnlich oder 
gleichartigen Zusammenhängen wirksam werden zu lassen. 
Anreicherung einer im ganzen erhaltungs- 
würdigenden Landschaft mit naturnahen Land- 
schaftsräumen sowie mit gliedernden und 
belebenden Landschaftselementen 
Verbesserung des ökologischen Zustandes von 
Fließgewässern und ihrer Uferbereiche 
Entwicklung naturnaher Naherholungsräume 
und städtebaulicher Ausgleichsräume 
Schaffung von Pufferzonen zu besonders 
wertvollen ökologisch bedeutsamen Flächen 
Anpassung der Nutzungsform, -art und 
-intensität an die besondere landschafts- 
ökologische und gestalterische Situation 
Abb. 2: Landschaftspflegerische Konzeption für 
Kompensationsmaßnahmen (Suchraumkonzept)

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Im Einzelnen formuliert der Plan ”Landschaftspflegerische Konzeption zum Nachweis von Kompensationsmaßnahmen” folgende 
Entwicklungsziele: 
Anreicherung einer im ganzen erhaltungswürdigen Landschaft mit naturnahen Lebensräumen sowie mit gliedernden und belebenden 
Landschaftselementen (Anlage von Gehölzstrukturen wie Wallhecken, Hecken, Feldgehölzen, Vogelschutz- und Insektennährgehölzen, 
Waldflächen, Obstwiesen, Klein-gewässern, Umwandlung von Ackerflächen in Grünland, usw.). 
Verbesserung des ökologischen Zustandes von Fließgewässern und ihrer Uferbereiche (Anpflanzung von Gehölzstreifen, Schaffung von 
Gewässer-randstreifen, Renaturierung verbauter Gewässerstrecken, Entrohrung von Gewässern, Umwandlung von Ackerflächen 
innerhalb der Aue in Grünlandflächen). 
Anpassung der Nutzungsform, -art und -intensitäten an die besondere landschafts-ökologische und gestalterische Situation (Umwandlung 
von Ackerland in Grünland insbesondere im Bereich der Grenzertragsstandorte, Reduzierung des Düngereinsatzes, Verzicht auf 
Pflanzenschutzmittel). 
Schaffung von Pufferzonen zu besonders ökologisch wertvollen Flächen (Umwandlung intensiver Nutzungen in extensiv genutzte 
Bereiche, Anlage von Schutzpflanzungen, Fanggräben, usw.) 
Entwicklung naturnaher Naherholungsräume und städtischer Ausgleichsräume (ökologische Aufwertung und Ausgestaltung von 
Freiräumen, Maßnahmen zur Lenkung und angemessener Nutzbarmachung von Naherholungsbedarfen). 
Als integraler Bestandteil der Grünordnung Münster, die wiederum als planerischer Fachbeitrag für den fortgeschriebenen 
Flächennutzungsplan 2010 gilt, bildet die ”Landschaftspflegerische Konzeption” auch die fachliche Grundlage für die mit der weiteren 
beabsichtigten Siedlungsentwicklung verbundene Umsetzung der gesetzlichen Eingriffsregelung auf der Ebene der vorbereitenden 
Bauleitplanung (Flächennutzungsplan). Sie ist als planerischer Fachbeitrag in den fortzuschreibenden Flächennutzungsplan 2010 
integriert. 
Die entsprechend der Landschaftspflegerischen Konzeption im Flächennutzungsplanentwurf 2010 dargestellten Flächen zum Schutz, zur 
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft stellen den Suchraum dar, in dem vorrangig Kompensationsmaßnahmen 
aller Art, auf der Rechtsgrundlage des Bundesnaturschutz- und des Landschaftsgesetzes, realisiert werden sollen (Suchraumkonzept). 
Die Größe des dargestellten Suchraumes ermöglicht der Stadt Münster auf Grundlage liegenschaftlicher Regelungen (Grunderwerb, 
Flächentausch, Bewirtschaftungsauflagen) stets einen ausreichenden Pool an Kompensationsflächen vorzuhalten und sie auf Abruf den 
verschiedensten Eingriffsvorhaben entsprechend einer fachlichen Eingriffs-/ Ausgleichsbilanz zu zuordnen.

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4.2 Bereichsplanung 
Auf der Basis der großmaßstäblichen Entwicklungsplanung ”Landschaftspflegerische Konzeption zum Nachweis von 
Kompensationsmaßnahmen” (M. 1:25.000) werden unter Berücksichtigung der landschaftspflegerischen Entwicklungsbedarfe aus der 
Landschaftsplanung und der Grünordnung Münster für die einzelnen Entwicklungsschwerpunkte spezifische Maßnahmenprogramme und 
-planungen entwickelt. Im Maßstab 1 : 5000 / 1 : 2000 werden für die jeweiligen Entwicklungsschwerpunkte sogenannte 
”Bereichsplanungen” erarbeitet, die die Ausgestaltung der einzelnen Landschaftsräume hinsichtlich der landschaftspflegerischen 
Zielvorstellungen darstellen und detaillieren. Die Bereichsplanungen stellen somit die nächste Konkretisierungsstufe der 
”Landschaftspflegerischen Konzeption” dar. 
Auf dieser Maßstabsebene werden für alle Schwerpunktbereiche die jeweils erforderlichen landschaftspflegerischen Maßnahmenbündel 
festgelegt und die potentiell möglichen landschaftsökologischen Aufwertungspotentiale ermittelt. Die sich hieraus ergebenden 
ökologischen Wertzuwächse der einzelnen Bereiche können der Kompensation einzelner oder mehrerer Eingriffsvorhaben dienen. Der 
gesetzlich zur Kompensation von Eingriffen verpflichtete Eingriffsverursacher hat die Möglichkeit, in Abstimmung mit der unteren 
Landschaftsbehörde der Stadt Münster, bestimmte Teilaspekte aber auch gesamte Programmpunkte aus den einzelnen 
Maßnahmenbündel als Kompensationsmaßnahme zu realisieren bzw. durch die Bereitstellung von Ersatzgeldern an der Umsetzung der 
Bereichsplanung indirekt teilzunehmen. So können Teilflächen bzw. Einzelmaßnahmen, sofern sie liegenschaftlich zur Verfügung stehen, 
einem ausgleichspflichtigen Bauvorhaben unmittelbar zugeordnet werden. 
Als Beispiel für eine Bereichsplanung ist das ”Landschaftspflegerische Entwicklungskonzept Raum Lütkenbeck” zu nennen, aus dessen 
Maßnahmenplan ein Ausschnitt abgebildet ist (siehe Abbildung). Die in einem separaten Maßnahmenkatalog erfassten 
Einzelmaßnahmen werden seit Erstellung der Planung im Jahr 1991 sukzessiv über die verschiedensten Fachplanungen realisiert. So 
sind im Bereich des abgebildeten Planausschnitts bereits folgende bedeutsamen Maßnahmen des Naturschutzes und der 
Landschaftspflege verwirklicht: 
A 2.1.1.1 Obstbaumreihe zwischen Wald östlich Haus L ütkenbeck und Jugendverkehrsgarten. 
A 2.1.1.2 Allee und Baumreihe am Heumannsweg 
A 2.2.1.5 Naturnaher Ausbau des Honebaches mit Uferra ndstreifen und Aufnahme einer Verrohrung zwischen Haus Lütkenbeck 
und Heumannsweg. 
A 2.2.2.1 Naturnaher Ausbau des Lohausbaches von der Wollbecker Straße bis zur B 51. 
A 2.2.2.3 Neue Gewässerführung am Jugendverkehrsgart en mit Beseitigung  einer ca. 70 Meter langen Verrohrung.
A 2.2.3 Renaturierung des Lütkebaches, Anlage von Uf errandstreifen.

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Abb. 3: Planausschnitt aus dem Landschaftspflegerischen Entwicklungskonzept „Raum Lütkenbeck“

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4.2.1 Maßnahmenplanung 
Die Umsetzung der in den jeweiligen Bereichsplanungen dargestellten landschaftspfle-gerischen Zielvorstellungen erfolgt anhand von 
Maßnahmenplanungen. Auf der Maßstabsebene 1 : 1000 bzw. 1 : 500 werden kleinräumige und zuammenhängende Freiflächen aus den 
übergeordneten Bereichsplanungen und als Kompensationsflächen geeignete bzw. ausgewiesene Flächen nach landschaftsökologischen 
Aspekten gestaltet. 
Auf dieser Grundlage, die eine weitere Konkretisierung der Bereichsplanung darstellt, werden die zur Realisierung der 
Kompensationsmaßnahmen ggf. erforderlichen Genehmigungen (wasserrechtlich, forstrechtlich, usw.) beantragt, Kostenermittlungen 
durchgeführt und der Ausbau der Kompensationsflächen vorgenommen. 
Beispielhaft sei hier die Ausgleichsflächenplanung am Loddenbach genannt. Das in Abbildung 5  vorliegende Gestaltungskonzept zeigt die für 
den hiesigen Landschaftsraum angestrebten Entwicklungsziele auf. Im Rahmen der Bauleitplanverfahren für die Bebauungspläne Nr. 382 
(Gremmendorf - Anton Knubel Weg, Vörnste Esch, Erbdrostenweg) und Nr. 397 (Gremmendorf - Gremmendorfer Weg, Loddenbach) wurden 
die südlich an den Loddenbach angrenzenden und bislang landwirtschaftlich genutzten Flächen als öffentliche Grünflächen gemäß §9 Abs. 1 
Nr. 15 BauGB, bzw. als Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft gemäß §9 Abs. 1 Nr. 
20 BauGB festgesetzt. Neben der Festsetzung eines ausreichenden Pufferstreifens zwischen der geplanten Wohnbebauung und dem 
Loddenbach dienen insbesondere die im Bebauungsplan Nr. 397 nach §9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzten Flächen der Kompensation der 
mit der Realisierung der Bebauungspläne einhergehenden Eingriffe. 
Ziel der abgebildeten Planung ist es, ökologisch wertvolle Biotopstrukturen zu erhalten, den begradigten und trapezförmig ausgestalteten 
Bachverlauf zu renaturieren, die in der Vergangenheit intensiv landwirtschaftlich genutzten Uferbereiche und angrenzenden Flächen zu 
extensivieren und zu optimieren sowie einen Biotopverbund herzustellen. Bei der Neu- bzw. Umgestaltung der ca. 5,3 ha großen 
Loddenbachaue wurde darauf geachtet, daß Standort- und Lebensraumangebot im Gewässer und den angrenzenden Ufer- und 
Auenbereichen zu erhöhen und die biologische Wirksamkeit sowie das Landschaftsbild und den Erholungswert des Talraumes zu fördern. 
Kenntnisse aus historischen Kartengrundlagen (1896) wurden bei der Umgestaltung des Auenbereiches soweit möglich berücksichtigt.

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Abb. 4: Karte – Maßnahmenplanung am Loddenbach (Bebauungsplan Nr. 382 u. 397)

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4.3 Bewertungsverfahren 
Die Durchführung der im Rahmen der gesetzlichen Eingriffsregelung erforderlichen Naturverträglichkeitsprüfung und die Ermittlung der 
zum Ausgleich der geplanten Eingriffe erforderlichen Kompensationsflächenbedarfe setzt eine Quantifizierung der Eingriffe voraus. 
Wenngleich ökologische Zusammenhänge prinzipiell nicht in Wertdaten gefaßt werden können, der Verlust von Arten nicht in 
Wertpunkten aufrechenbar ist, bedarf es dennoch einer Inwertsetzung aller Eingriffe und Kompensationsnachweise nach gleichen und 
nachvollziehbaren Bewertungsgrößen. Allein eine verbal argumentative Aufbereitung ist im Hinblick auf die Erhebung von Ersatzgeldern, 
Kostenerstattungsbeträgen, usw. und gerichtlichen Ansprüchen kaum mehr handhabbar. Die Quantifizierung der Eingriffe geschieht 
mittels eines Bewertungsverfahrens. In Anlehnung an das Bewertungsverfahren von ”Adam-Nohl-Valentin” (Bewertungsgrundlage des 
Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft) wurde vom Amt für Grünflächen und Naturschutz, unter Ergänzung lebens-
raumprägender Faktoren und Berücksichtigung der aus der Grünordnung Münster abgeleiteten freiraumbezogenen Vorrangaspekte, ein 
speziell für das Stadtgebiet Münster zugeschnittenes und nachvollziehbares Bewertungsverfahren entwickelt. 
Das Bewertungsverfahren findet bei allen eingriffsrelevanten Vorhabenplanungen der Stadt Münster und bei der Beurteilung von 
Vorhaben Dritter Berücksichtigung. Somit ist eine Gleichbehandlung aller Maßnahmen und Vorhabenträger innerhalb der Stadt Münster 
gewährleistet. 
Das Bewertungsverfahren ermöglicht es, anhand einer vergleichenden Bewertung von Bestand und Planung die Eingriffsintensität jeder 
Maßnahme zu bestimmen und den aus dem Eingriff resultierenden Kompensationsbedarf hieraus abzuleiten (siehe Abbildung 8 - Be-
wertungsverfahren zur Ermittlung des Kompensationsbedarfes an Hand eines fiktiven Berechnungsbeispiels). Hierzu werden die 
innerhalb eines vorgegebenen Bewertungsraumes vorhandenen Biotop- und Nutzungstypen und ökologische Zusammenhänge 
(ökologische Gegebenheiten) mittels vorgegebener Bewertungsmaßstäbe in ökologischen Werteinheiten dargestellt. Auf der Grundlage 
der für den Bestand und die Planung ermittelten Werteinheiten ist eine Vergleichbarkeit der Bestandssituation und der Planung gegeben 
und eine Bilanzierung der Eingriffe möglich. 
Voraussetzung für die Bewertung und spätere Bilanzierung eines Eingriffes ist, dass der beeinträchtigte Untersuchungsraum in seine 
einzelnen Biotop- und Nutzungstypen (z.B. Acker, Grünland, Hecken, usw.) untergliedert wird. Die einzelnen Biotop- und Nutzungstypen 
innerhalb eines Bewertungsraumes werden flächenmäßig (m²) erfasst und anschließend anhand von insgesamt 23 
Einzelbewertungskriterien in Wert gesetzt. Die Inwertsetzung der jeweiligen Biotop- bzw. Nutzungstypen erfolgt hierbei nicht pauschal 
über einen vorgegebenen festen Wertfaktor, sondern erfolgt entsprechen einer dem Bewertungsverfahren beigefügten Anleitung, die eine 
objektive und nachvollziehbare Beurteilung garantiert. Der spezielle Wertfaktor jedes einzelnen Biotoptypes wird entsprechend seiner 
individuellen Ausprägung und Bedeutung innerhalb des Raumes über insgesamt 8 abiotische, 12 biotische Faktoren sowie unter 
Berücksichtigung der Kriterien Gefährdung, Ersetzbarkeit und seiner grünordnerischen Bedeutung innerhalb des Stadtgebietes ermittelt. 
Die Inwertsetzung jedes Einzelkriteriums variiert zwischen 1 und 10, wobei 1 den geringsten und 10 den höchsten ökologischen Wert 
darstellt. Die Addition und gewichtete Durchschnittsberechnung aller 23 Einzelbewertungskriterien führt zur jeweiligen 
Wertstufenermittlung (ökologischer Wert) eines Biotop- bzw. Nutzungstypes. Durch die Multiplikation von ermittelter Wertstufe (W.S.) und 
Fläche (m²) erhält man die ökologischen Werteinheiten (W.E.) eines Biotop- bzw. Nutzungstypes. Die Summe aller Werteinheiten (W.E.) 
im Untersuchungsraum stellt den rechnerisch ermittelten ökologischen Gesamtwert des Bewertungsraumes und somit die 
bilanzierungsfähige Berechnungsgröße zur Ermittlung des Eingriffs dar.

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Bestandsbewertung 
Bewertung der Eingriffsfläche vor dem 
Eingriff, differenziert nach den im 
Geltungsbereich vorkommenden Biotoptypen. 
Ermittlung der Werte über die Flächengröße 
des Biotoptyps. 
Biotoptyp /
Nut zungs typ
Ö kologis cher
W ert
Flä che (h a) W ertein heiten
(ökologis cher W e rt x Fläche)
   8,0 1,0 8,0
     7,0 0,3 2,1
	 
      4,0 2,5 1 0,0

    
 2,5 5,5 13,75
   1,5 0,7 1 ,05
Be sta nd S umm e: 10,0 S um me : 3 4,9 W er teinheite n

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Biotopt yp /
Nutzungs typ
Ök ologisc her
W ert
Fläc he (ha) W erteinheiten
(ökologis cher W ert x Fläche)
   7 ,5 1,0 7,5
        1 ,0 2,8 2,8
     
   4 ,0 4,2 1 6,8
  
   
  
  3 ,0 1,0 3,0
  
   
   
     
    
1 ,0 1,0 1,0
Planung S um m e: 10 ,0 S um m e: 31,1 W er te inhe iten
Eingriffsbewertung 
Bewertung der Eingriffsfläche auf der Grundlage der 
Planung, differenziert nach Biotoptypen / Nutzungstypen, 
unter Berücksichtigung der Minimierungsansätze und 
Ausgleichsmaßnahmen. D.h., sämtliche Nutzungstypen 
(Bebauung, Hausgärten, Verkehrsgrün, Spielplätze, 
Straßen etc.) gehen je nach Grad ihrer auf den 
Naturhaushalt bezogenen ökologischen Wirksamkeit in 
die Bewertung ein.

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Aus der Differenz zwischen der Bestands- und der 
Eingriffsbewertung ergibt sich der Kompensationsbedarf. Ist 
keine Differenz vorhanden, ist der Eingriff ausgeglichen. 
Aus nebenstehendem Beispiel ergibt sich eine Wertdifferenz 
von 3,8 Einheiten. 
 
  Werteinheiten 
 Biotopwert Bestand  34,9 
 Biotopwert Planung  31,1 
 Kompensationsdefizit  3,8 
 
Die Größe der noch benötigten Kompensationsfläche errechnet sich aus der ökologischen Qualität der zur Verfügung stehenden 
Fläche, dividiert duch die Differenz der Wertsteigerung, die durch die Maßnahme erzielt wird. 
Als Kompensationsfläche wird fiktiv eine Ackerfläche mit der Wertigkeit von 2,5 Wertpunkten zugrunde gelegt. Es wird davon 
ausgegangen, daß durch die Kompensationsmaßnahme eine Aufwertung dieser Fläche um 2,5  Wertpunkte erfolgt. 
Zur Kompensation des Eingriffs ist eine Kompensationsfläche in der Größenordnung von 
1,52 ha erforderlich. 
 
 
Kompensationsdefizit  3,8 Werteinheiten 
 Grundwert (Acker) der Kompensationsfläche 
 
 
Wertsteigerung der Kompensationsfläche 
 2,5 Wertpunkte 
 
 
2,5 Wertpunkte 
 
 onsfläche Kompensati der rung Wertsteige 
WE onsdefizit Kompensati ha in onsfläche Kompensati benötigte =
 
 
 5 ,2
8 ,352 , 1 =ha 
 
 
Abb. 5: Bewertungsverfahren zur Ermittlung des Kompensationsbedarfes an Hand eines fiktiven 
Berechnungsbeispieles

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                                          Biotoptypen Wertkriterien 
Fläche 
in qm 
Seltenheit des Bodentyps 
Natürlichkeit des Bodenprofiles 
Pufferfunktion des Bodens 
Natürliches ökolog. Entwicklungspotential 
Wasserschutzfunktion 
Bedeutung für die Grundwasserneubildung 
Bedeutung für die Wasserrückhaltung 
Selbstreinigungskraft von Gewässern 
Abhängigkeit des Biotoptyps vom Wasserhaushalt 
Bedeutung für die Kaltluftproduktion 
Bedeutung für den Klimaausgleich 
Bedeutung für die Lufthygiene 
Summe I 
Mittelwert I x 2 
Seltenheit des Biotoptyps 
Natürlichkeitsgrad 
Strukturvielfalt des Biotoptyps 
Artenvielfalt 
Artenschutzwert 
Vielfalt von Biotoptypen im Untersuchungsraum 
Bedeutung im Biotopverbund 
Einbindung (Hemerobie der Nachbarbiotope) 
Summe II 
Mittelwert II x 3 
Gefährdungsgrad 
Ersetzbarkeit 
Summe III 
Mittelwert III x 3 
Bedeutung im Grünsystem 
Wert IV x 2 
Biotoptypenwertstufe 
= Summe der Mittelwerte I - IV ./. 10 
Werteinheiten des Biotoptyps 
= Biotoptypenwertstufe x Fläche 
          
Bearbeiter: 
Ausschluß des Eingriffs 
Bewertungsobjekt: 
Datum: Bl.: 1 / Summe Werteinheiten 
Summe: 
Das Bewertungsverfahren der Stadt Münster besteht aus einem Textteil, der 
Bewertungsanleitung und dem in Abbildung 9 abgedruckten Bewertungsbogen. 
Die zu bewertenden Biotop- bzw. Nutzungstypen und ihre Flächengrößen 
werden im Bewertungsbogen in den dafür vorgesehenen Spalten erfasst und an 
Hand einer Bewertungsanleitung (Textteil) nach vorgegebenen 
Bewertungsmaßstäben in Wert gesetzt. Nach vorgenommener Bewertung liefert 
der Bewertungsbogen Information zu Wertstufen und Werteinheiten der 
erfassten Biotoptypen und gibt Auskunft über die Summe aller Werteinheiten 
innerhalb des Untersuchungsraumes. Die Werteinheitensumme schafft die 
Grundlagen für eine bilanzierungsfähige Berechnungsgröße zur Ermittlung der 
Eingriffe in Natur und Landschaft. 
Abb. 6: Bewertungsbogen zum Bewertungsverfahren 
Stadt Münster

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4.4 Flächenpoolverwaltung - Kompensationsflächenkataster ( Komkat) 
Das eigentliche Steuerungsinstrument der Gesamtkonzeption liegt in der Zuordnung und Verwaltung von Kompensationsflächen und 
Ausgleichspotentialen zu Eingriffsplanungen, -projekten und -maßnahmen. Durch die Entwicklung eines EDV-gestützten Katasters zur Erfassung und 
Verwaltung von Kompensationsflächen wurde innerhalb der Stadtverwaltung ein Instrument geschaffen, welches alle relevanten Informationen zu den 
geführten Kompensationsflächen und -maßnahmen in einer Sachdatenbank bündelt und im Rahmen eines Geographischen Informationssystems 
(GIS) innerhalb der Stadtverwaltung zur Verfügung stellt (Sachdatei zur Flächen- und Maßnahmenverwaltung). Im Hinblick auf die Planung und 
Realisierung von Kompensationsmaßnahmen bildet das Kataster ferner eine wesentliche Steuerungsgrundlage zur Haushaltsdisposition (siehe Abb. 
8 - Karte - Kompensationsflächenkataster (Komkat), Kompensationsflächen im nördlichen Teil des Bebauungsplans Nr. 396). 
	

	
 
	
 
	 
	
 


 
	 

 
 


 
	

 

 
	 


 
 
 
Die Sachdatenbank besteht aus den Komponenten der Eingriffs- und der 
Kompensationsflächenverwaltung. 
Die Eingriffsflächenverwaltung beinhaltet den Datenbestand aller Eingriffs-
maßnahmen, zu denen Kompensationsflächen im Kataster geführt werden. 
Wesentliche Bestandteile sind Informationen zum Eingriffsverursacher, zur 
landschaftsökologischen Bewertung des Eingriffsraumes inklusive der 
Ableitung von Kompensationsflächenbedarfen sowie zu eventuell 
vorgenommenen Zuordnungsverhältnissen im Rahmen der Bauleitplanung. 
Darüber hinaus erfolgt eine Zusammenstellung der Daten aller dem jeweiligen 
Eingriff zugeordneter Kompensationsflächen. 
Abb. 7: Datenbankstruktur „Komkat“

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Flächen mit Status II 
Flächen, die gegenwärtig als Kompensationsflächen für Eingriffsmaßnahmen, die noch nicht genehmigt sind oder noch keine Rechtskraft besitzen, 
vorläufig reserviert sind. 
(vorläufig gebunden bzw. zugeordnet) 
Flächen mit Status III 
Flächen, die nach Rechtskraft von Eingriffen endgültig diesen Eingriffen als Kompensationsflächen zur Verfügung stehen bzw. zugeordnet sind. 
(endgültig gebunden bzw. zugeordnet) 
Flächen mit Status IV 
Flächen, deren Herstellung erfolgt ist. 
(endgültig gebunden bzw. zugeordnet und hergestellt) 
Darüber hinaus werden im Rahmen der Flächenverwaltung unter anderem die Planungsziele, die Ergebnisse der landschaftsökologischen Bewertung 
der Kompensationsflächen, die relevanten Katasterinformationen des ALB (Automatisiertes Liegenschaftsbuch), Grunddienstbarkeiten, Grunderwerbs-
und Herstellungskosten, Finanzierungsgrundlagen, eventuell vorhandene Eingriffsbezüge und der Vollzug der Maßnahmen dokumentiert. Die 
Überwachung der dauerhaften Erhaltung und Pflege der Maßnahmen erfolgt in regelmäßigen Zeitabständen und wird ebenfalls mittels „Komkat“
gewährleistet. 
In der Kompensationsflächenverwaltung werden die Daten zu den Kompensationsflächen inklusive der Liegenschaften geführt. 
Hierbei erfolgt eine Zuordnung der Kompensationsflächen zu fünf verschiedenen ”Statusebenen”, die sich auch innerhalb des 
Geographischen Informationssystems (GIS) voneinander unterscheiden lassen: 
Flächen mit Status 0 
Flächen, die aus landschaftsökologischen Gründen als Kompensationsflächen besonders geeignet sind, liegenschaftlich jedoch 
nicht zur Verfügung stehen; eine zweckbezogene Bereitstellung sollte erfolgen. 
(gegenwärtig nicht zur Verfügung stehende Flächen -nicht gebunden) 
Flächen mit Status I 
Flächen, die gegenwärtig noch keinen Eingriffsmaßnahmen als Ausgleichsflächen zugeordnet sind, als solche verwaltungsintern 
abgestimmt bzw. in einem Bebauungsplan aufgrund ihrer Eignung als Ausgleichsfläche nach §9(1) Nr. 20 BauGB festgesetzt sind. 
(Flächenpool für Kompensationsmaßnahmen - nicht gebundene Flächen)

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Abb. 8: Karte – Kompensationsflächenkataster (Komkat), Kompensationsflächen im nördlichen Teil des Bebauungsplans Nr. 396 / Mecklenbeck

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Das Zusammenwirken der einzelnen Elemente der Gesamtkonzeption 
Landschaftspflegerische Konzeption - Suchraumkonzept
Bereichsplanung 
Bewertungsverfahren 
Flächenpoolverwaltung - Kompensationsflächenkataster (Komkat) 
schafft auf der Grundlage der im Bundesnaturschutz-und dem Landschaftsgesetz basierenden gesetzlichen Eingriffsregelung 
die Vorraussetzung für das innerhalb der Stadtverwaltung Münster praktizierte Eingriffs- und Kompensationsflächenmanagement. 
Abb. 9: Die Säulen des Kompensationsmanagements

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ANHANG
Anlage 1

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Auszug aus dem Baugesetzbuch (BauGB) 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl I,S.2414) 
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl I,S. 2585) 
§ 1a Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz 
(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden. 
(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für 
bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und 
andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder 
für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind nach §
1 Abs. 7 in 
der Abwägung zu berücksichtigen. 
(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit 
des Naturhaushalts in seinen in §
1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in 
der Abwägung nach § 1 Abs. 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als 
Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des 
Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs 
erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum 
Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der 
planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. 
(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen 
erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen 
Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Kommission anzuwenden.

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Auszug aus dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Vom 29. Juli 2009 (BGBl. I Nr. 51 vom 06.08.2009 S. 2542) 
§ 13 Allgemeiner Grundsatz 
Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vom Verursacher vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche 
Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren. 
§ 14 Eingriffe in Natur und Landschaft 
(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen 
des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts 
oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. 
(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der 
Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den in §
5 Absatz 2 bis 4 dieses 
Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und 
Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der 
Landschaftspflege. 
(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, wenn sie zeitweise eingeschränkt oder 
unterbrochen war 
1. auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung und 
wenn die Wiederaufnahme innerhalb von zehn Jahren nach Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung erfolgt, 
2. auf Grund der Durchführung von vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen, die vorgezogene Maßnahme aber nicht für eine 
Kompensation in Anspruch genommen wird.

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§ 15 Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen 
(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind 
vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von 
Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen. 
(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege 
auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die 
beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht 
wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem 
betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von 
Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 
Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im 
Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. 
Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu 
berücksichtigen. 
(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle 
Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in 
Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur 
Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder 
des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden. 
(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum 
ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs-
und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger. 
(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist 
auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur 
und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.

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(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist 
auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen 
Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und 
Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, 
bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. 
Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der 
Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung 
festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des 
Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine 
rechtliche Verpflichtung besteht. 
(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für 
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung mit 
Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere 
1. zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich von Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von 
Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare 
Eingriffsarten, 
2. die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung. 
Solange und soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet 
sich das Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Landesrecht, soweit dieses den vorstehenden Absätzen nicht widerspricht.

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§ 16 Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen 
1) Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die im Hinblick auf zu erwartende Eingriffe durchgeführt worden sind, sind als 
Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen anzuerkennen, soweit 
1. die Voraussetzungen des § 14 Absatz 2 erfüllt sind, 
2. sie ohne rechtliche Verpflichtung durchgeführt wurden, 
3. dafür keine öffentlichen Fördermittel in Anspruch genommen wurden, 
4. sie Programmen und Plänen nach den §§ 10 und 11 nicht widersprechen und 
5. eine Dokumentation des Ausgangszustands der Flächen vorliegt; Vorschriften der Länder zu den Anforderungen an die 
Dokumentation bleiben unberührt. 
(2) Die Bevorratung von vorgezogenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mittels Ökokonten, Flächenpools oder anderer Maßnahmen, 
insbesondere die Erfassung, Bewertung oder Buchung vorgezogener Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Ökokonten, deren 
Genehmigungsbedürftigkeit und Handelbarkeit sowie der Übergang der Verantwortung nach § 15 Absatz 4 auf Dritte, die vorgezogene 
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchführen, richtet sich nach Landesrecht.

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§ 17 Verfahren; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen 
(1) Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer 
Behörde durchgeführt, so hat diese Behörde zugleich die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen im Benehmen mit 
der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu treffen, soweit nicht nach Bundes- oder Landesrecht eine weiter gehende Form der 
Beteiligung vorgeschrieben ist oder die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde selbst entscheidet. 
(2) Soll bei Eingriffen, die von Behörden des Bundes zugelassen oder durchgeführt werden, von der Stellungnahme der für Naturschutz und 
Landschaftspflege zuständigen Behörde abgewichen werden, entscheidet hierüber die fachlich zuständige Behörde des Bundes im Benehmen mit der 
obersten Landesbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist. 
(3) Für einen Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen 
Rechtsvorschriften bedarf, ist eine Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich. Die Genehmigung ist 
schriftlich zu beantragen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen des § 15 erfüllt sind. Die für Naturschutz und Landschaftspflege 
zuständige Behörde trifft die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen. 
(4) Vom Verursacher eines Eingriffs sind zur Vorbereitung der Entscheidungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 15 in einem nach Art und 
Umfang des Eingriffs angemessenen Umfang die für die Beurteilung des Eingriffs erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere über 
1. Ort, Art, Umfang und zeitlichen Ablauf des Eingriffs sowie 
2. die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft 
einschließlich Angaben zur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der für Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen. 
Die zuständige Behörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen, soweit dies zur Beurteilung der Auswirkungen des Eingriffs und der Ausgleichs- und 
Ersatzmaßnahmen erforderlich ist. Bei einem Eingriff, der auf Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden soll, 
hat der Planungsträger die erforderlichen Angaben nach Satz 1 im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte 
darzustellen. Dieser soll auch Angaben zu den zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes "Natura 2000" notwendigen Maßnahmen nach § 34 
Absatz 5 und zu vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Absatz 5 enthalten, sofern diese Vorschriften für das Vorhaben von Belang sind. Der 
Begleitplan ist Bestandteil des Fachplans. 
(5) Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten für die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen 
verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 15 zu gewährleisten. Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 bis 240 
des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden. 
.

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(6) Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die dafür in Anspruch genommenen Flächen werden in einem Kompensationsverzeichnis erfasst. 
Hierzu übermitteln die nach den Absätzen 1 und 3 zuständigen Behörden der für die Führung des Kompensationsverzeichnisses zuständigen Stelle 
die erforderlichen Angaben 
(7) Die nach Absatz 1 oder Absatz 3 zuständige Behörde prüft die frist- und sachgerechte Durchführung der Vermeidungs- sowie der festgesetzten 
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen. Hierzu kann sie vom Verursacher des Eingriffs die 
Vorlage eines Berichts verlangen. 
(8) Wird ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen, soll die zuständige Behörde die weitere Durchführung des 
Eingriffs untersagen. Soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann, soll sie entweder Maßnahmen nach § 15 
oder die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen. § 19 Absatz 4 ist zu beachten. 
(9) Die Beendigung oder eine länger als ein Jahr dauernde Unterbrechung eines Eingriffs ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Eine nur 
unwesentliche Weiterführung des Eingriffs steht einer Unterbrechung gleich. Wird der Eingriff länger als ein Jahr unterbrochen, kann die Behörde 
den Verursacher verpflichten, vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen oder, wenn der 
Abschluss des Eingriffs in angemessener Frist nicht zu erwarten ist, den Eingriff in dem bis dahin vorgenommenen Umfang zu kompensieren. 
(10) Handelt es sich bei einem Eingriff um ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer 
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, so muss das Verfahren, in dem Entscheidungen nach § 15 Absatz 1 bis 5 getroffen werden, den 
Anforderungen des genannten Gesetzes entsprechen. 
(11) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu dem in den Absätzen 1 bis 10 geregelten Verfahren 
einschließlich des Kompensationsverzeichnisses zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere 
Landesbehörden übertragen 
.

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§ 18 Verhältnis zum Baurecht 
(1) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 
Nummer 3 des Baugesetzbuches Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den 
Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden. 
(2) Auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches, während der Planaufstellung nach § 33 des 
Baugesetzbuches und im Innenbereich nach § 34 des Baugesetzbuches sind die §§ 14 bis 17 nicht anzuwenden. Für Vorhaben im Außenbereich 
nach § 35 des Baugesetzbuches sowie für Bebauungspläne, soweit sie eine Planfeststellung ersetzen, bleibt die Geltung der §§ 14 bis 17 
unberührt. 
(3) Entscheidungen über Vorhaben nach § 35 Absatz 1 und 4 des Baugesetzbuches und über die Errichtung von baulichen Anlagen nach § 34 des 
Baugesetzbuches ergehen im Benehmen mit den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden. Äußert sich in den Fällen des § 34 
des Baugesetzbuches die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde nicht binnen eines Monats, kann die für die Entscheidung 
zuständige Behörde davon ausgehen, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege von dem Vorhaben nicht berührt werden. Das 
Benehmen ist nicht erforderlich bei Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen und während der Planaufstellung nach den §§ 30 und 33 des 
Baugesetzbuches sowie in Gebieten mit Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches. 
(4) Ergeben sich bei Vorhaben nach § 34 des Baugesetzbuches im Rahmen der Herstellung des Benehmens nach Absatz 3 Anhaltspunkte dafür, 
dass das Vorhaben eine Schädigung im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 verursachen kann, ist dies auch dem Vorhabenträger mitzuteilen. Auf 
Antrag des Vorhabenträgers hat die für die Erteilung der Zulassung zuständige Behörde im Benehmen mit der für Naturschutz und 
Landschaftspflege zuständigen Behörde die Entscheidungen nach § 15 zu treffen, soweit sie der Vermeidung, dem Ausgleich oder dem Ersatz von 
Schädigungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 dienen; in diesen Fällen gilt § 19 Absatz 1 Satz 2. Im Übrigen bleibt Absatz 2 Satz 1 unberührt.

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Auszug aus dem Landschaftsgesetz (LG) 
in der Fassung vom 16. März 2010 (GVBl. Nr. 11 vom 30.03.2010 S. 185) 
§ 4 Eingriffe in Natur und Landschaft 
(zu § 14 BNatSchG)
(1) Als Eingriffe gelten insbesondere 
1. die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen, 
2. Aufschüttungen ab 2 m Höhe oder Abgrabungen ab 2 m Tiefe auf einer Grundfläche von mehr als 400 m², 
3. die Errichtung oder wesentliche Änderung von Flug plätzen und Abfalldeponien, 
4. die Errichtung oder wesentliche Änderung von Schi enenwegen, von Straßen, von versiegelten land- oder forstwirtschaftlichen Wirtschaftswegen 
und von baulichen Anlagen im Sinne von § 2 Absatz 1 der Landesbauordnung, 
5. das Verlegen ober- und unterirdischer Leitungen im  Außenbereich, 
6. der Ausbau von Gewässern, 
7. die Zerstörung oder sonstige erhebliche oder nach haltige Beeinträchtigung der nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes geschützten 
Flächen und Objekte, 
8. die Beseitigung von Hecken, Alleen, Baumreihen un d Streuobstwiesen, soweit sie prägende Bestandteile der Landschaft sind, sowie von 
Tümpeln und Weihern mit einer Fläche von mehr als 100 m², 
9. die Umwandlung von Wald, 
10. die Neuanlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen außerhalb des Waldes. Dies gilt auch für die Neuanlage von Weihnachtsbaum-
und Schmuckreisigkulturen, wenn sie baumschulmäßig genutzt oder als Baumschule bezeichnet werden und größer sind als 1 Hektar.

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2) Neben den in § 14 Absatz 2 und 3 BNatSchG geregelten Fällen gelten in der Regel nicht als Eingriffe 
1. die Beseitigung von durch Sukzession oder Pflege entstandenen Biotopen oder Veränderungen des Landschaftsbilds auf Flächen, die in der 
Vergangenheit rechtmäßig baulich oder für verkehrliche Zwecke genutzt waren, bei Aufnahme einer neuen oder Wiederaufnahme der 
ehemaligen Nutzung (Natur auf Zeit), 
2. die Verlegung von Leitungen im baulichen Außenbereich im Baukörper von Straßen und befestigten Wegen, soweit dabei angrenzende 
Bäume nicht erheblich beschädigt werden, 
3. Unterhaltungsmaßnahmen auf Grund rechtlicher Verpflichtungen, 
4. notwendige Unterhaltungsmaßnahmen zur Vermeidung der Sohlenvertiefung und zur Haltung eines gleichwertigen Wasserstandes für die 
Schifffahrt auf dem Rhein, 
5. Erdwälle für den Lärmschutz an Straßen- und Schienenwegen.

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§ 4a Kompensationsmaßnahmen 
(zu § 15 BNatSchG)
(1) Hat ein Eingriff gleichzeitig positive Wirkungen auf den Biotop- und Artenschutz, sind diese bei der Bewertung des Eingriffs und der Bemessung 
der Kompensationsmaßnahmen angemessen zu berücksichtigen, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden. 
Durch Auswahl und Kombination geeigneter Kompensationsflächen und -maßnahmen ist die Inanspruchnahme von Flächen auf das unabdingbar 
notwendige Maß zu beschränken. Die Flächeninanspruchnahme von landwirtschaftlich genutzten Flächen soll im Rahmen der 
Gesamtkompensation auch bei Eingriffen auf ökologisch höherwertigen Flächen möglichst nicht größer als diejenige für den Eingriff sein. 
(2) Zur Kompensation kommen auch Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des 
Landschaftsbildes dienen, in Betracht. Dazu gehören auch Maßnahmen auf wechselnden Flächen, wenn deren Dauerhaftigkeit durch Vertrag des 
Verursachers mit einem geeigneten Maßnahmenträger gewährleistet ist. Bei Kompensationsmaßnahmen auf wechselnden Flächen gilt die 
Kompensationsverpflichtung als gewährleistet, wenn der Verursacher den Abschluss eines Vertrages im Sinne des Satzes 2 nachweist. 
(3) Bei der Auswahl und Durchführung von Kompensationsmaßnahmen sind solche vorrangig, die 
1. keine zusätzlichen Flächen in Anspruch nehmen, 
2. im Rahmen eines Ökokontos bereits durchgeführt und anerkannt sind, 
3. auf eine ökologische Verbesserung bestehender land- und forstwirtschaftlicher Bodennutzungen und vorhandener landschaftlicher 
Strukturen gerichtet sind, 
4. auf die Renaturierung versiegelter Flächen gerichtet sind oder diese Flächen der natürlichen Entwicklung überlassen, 
5. bei einer Beeinträchtigung von Waldfunktionen in waldreichen Gebieten eine Waldvermehrung in waldarmen Gebieten oder ortsnah einen 
Umbau von Waldbeständen in einen naturnäheren Zustand vorsehen oder ortsnah andere Biotope im Rahmen des Biotopverbundes 
entwickeln, oder 
6. zugleich auch der Durchführung von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes dienen.

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§ 5 Ersatzgeld 
(zu § 15 BNatSchG) 
(1) Das Ersatzgeld ist an den Kreis oder die kreisfreie Stadt zu entrichten und soll spätestens nach fünf Jahren zweckgebunden für Maßnahmen 
des Naturschutzes und der Landschaftspflege verwendet werden. Dabei hat die ökologische Verbesserung vorhandener landschaftlicher 
Strukturen Vorrang vor der Inanspruchnahme neuer Flächen. Es kann auch für die Aufstellung und Durchführung von Maßnahmen eines 
Landschaftsplans verwendet werden. Ist die Fläche für die Kompensation größer als die für den Eingriff, ist zu prüfen, ob der Verursacher im 
Rahmen der Gesamtkompensation für den über die Eingriffsfläche hinausgehenden Teil Ersatzgeld leisten kann. 
(2) Soweit das Ersatzgeld für einen Eingriff in Waldflächen zu zahlen oder zur Aufforstung von Flächen zu verwenden ist, wird es dem 
Landesbetrieb Wald und Holz zur Verfügung gestellt. Die untere Forstbehörde führt die Maßnahmen im Benehmen mit der unteren 
Landschaftsbehörde durch. 
§ 5a Anerkennung vorgezogener Kompensationsmaßnahmen
(1) Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die ohne rechtliche Verpflichtung bereits vor dem Beginn eines Eingriffs 
durchgeführt werden sollen, können auf Antrag vor ihrer Durchführung von der unteren Landschaftsbehörde zur Aufnahme in ein Ökokonto 
anerkannt werden, wenn von ihnen dauerhaft günstige Wirkungen auf die in § 4 Abs. 1 genannten Schutzgüter ausgehen und sie dem 
Landschaftsrahmen- und Landschaftsplan entsprechen. Sie können bei späteren Eingriffen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen herangezogen 
werden. 
(2) Die oberste Landschaftsbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags durch Rechtsverordnung 
Einzelheiten der Führung des Ökokontos zu bestimmen.

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§ 6 Verfahren bei Eingriffen 
(1) Bei einem Eingriff, für den nach anderen Rechtsvorschriften eine behördliche Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Zustimmung, 
Planfeststellung, sonstige Entscheidung (behördliche Gestattung) oder eine Anzeige an eine Behörde vorgeschrieben ist, spricht die nach den 
anderen Rechtsvorschriften zuständige Behörde die Verpflichtung nach § 4a Abs. 2 oder § 5 oder die Untersagung nach § 4a Abs. 4 im Benehmen 
mit der Landschaftsbehörde ihrer Verwaltungsebene -oder bei Planfeststellungsverfahren unter Berücksichtigung der Vorschläge dieser 
Landschaftsbehörde - aus. Bei Eingriffen gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 ist zusätzlich das Benehmen mit der Gemeinde herzustellen. Die zuständige 
Behörde setzt die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach § 4a Abs. 2 oder die Zahlung des Ersatzgeldes nach § 5 Abs. 1 als Nebenbestimmung 
fest. 
(2) Bei einem Eingriff in Natur und Landschaft, der aufgrund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden soll, hat 
der Planungsträger im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan, der Bestandteil des Fachplans ist, alle Angaben zu machen, die 
zur Beurteilung des Eingriffs in Natur und Landschaft erforderlich sind. Erforderlich sind insbesondere 
1. Hervorhebung wertvoller Biotope und der betroffenen Waldfläche, 
2. die Darstellung von Art, Umfang und zeitlichem Ablauf des Eingriffs und 
3. die Darstellung von Art, Umfang und zeitlichem Ablauf der Maßnahmen zur Verminderung, zum Ausgleich und zum Ersatz der 
Eingriffsfolgen. 
Bei anderen Eingriffen kann die nach Absatz 1 zuständige Behörde die Darlegungen nach Satz 2 verlangen. Sie hat die Darlegungen zu verlangen, 
wenn dies von der zuständigen Landschaftsbehörde wegen des Umfangs oder der Schwere des Eingriffs gefordert wird. 
(3) Bei Eingriffen durch Behörden des Bundes und des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Körperschaften, 
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, denen keine behördliche Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 vorausgeht, entscheidet die 
Behörde oder juristische Person des öffentlichen Rechts im Benehmen mit der Landschaftsbehörde ihrer Verwaltungsebene über die Maßnahmen 
nach § 4a Abs. 2, die Untersagung des Eingriffs in entsprechender Anwendung von § 4a Abs. 4 oder das Ersatzgeld nach § 5 Abs. 1. 
(4) Für alle Eingriffe, die nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Gestattung oder keiner Anzeige an eine Behörde bedürfen und die 
nicht unter Absatz 3 fallen, ist eine Genehmigung der unteren Landschaftsbehörde erforderlich, die die nach § 4a Abs. 2 und 4 und § 5 notwendigen 
Entscheidungen trifft. Soweit für Projekte zur Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zur intensiven Landwirtschaftsnutzung nach § 1 
i.V.m. Anlage 1 Nr. 26 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Nordrhein-Westfalen (UVPG NW) eine Vorprüfung des Einzelfalls und 
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, müssen die Vorprüfung des Einzelfalles sowie die Durchführung der 
Umweltverträglichkeitsprüfung den Anforderungen des UVPG NW entsprechen.

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(5) Der Antrag auf Genehmigung nach Absatz 4 ist schriftlich bei der unteren Landschaftsbehörde zu stellen, die die nach Absatz 2 Satz 2 
erforderlichen Angaben verlangen kann. Im Falle des § 4 Abs. 2 Nr. 10 wird die Genehmigung im Einvernehmen mit dem Landesbetrieb Wald 
und Holz erteilt. Soweit es sich um eine Anlage nach dem Energiewirtschaftsgesetz handelt, die über den Bezirk einer unteren 
Landschaftsbehörde hinausgeht, ist die höhere Landschaftsbehörde zuständig. 
(6) Wird ein Eingriff ohne die erforderliche behördliche Gestattung oder Anzeige vorgenommen, so ordnet die zuständige Behörde die 
Wiederherstellung des früheren Zustandes, geeignete Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach § 4a Abs. 2 oder die Zahlung eines 
Ersatzgeldes nach § 5 Abs. 1 an. Der Eingriff kann untersagt werden, wenn der Betroffene eine mit der Zulassung verbundene 
Nebenbestimmung nicht erfüllt. 
(7) Handelt es sich bei dem Eingriff um ein Vorhaben, das einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, so muss das Verfahren, in dem 
Entscheidungen nach § 4a Abs. 2 und 4 oder § 5 getroffen werden, den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung 
im Lande Nordrhein-Westfalen (UVPG NW) vom 29. April 1992 (GV. NRW. S. 175) entsprechen. 
(8) Die Flächen, für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgesetzt worden sind, werden in ein Verzeichnis eingetragen. Zu diesem 
Zweck haben die für die Festsetzung zuständigen Behörden den Kreisen und kreisfreien Städten als untere Landschaftsbehörde, bei denen 
das Verzeichnis geführt wird, die Flächen sowie Art und Umfang der darauf durchzuführenden Ausgleichs-und Ersatzmaßnahmen und 
nachfolgend deren Umsetzung mitzuteilen. Dies gilt nicht für diejenigen Ausgleichsflächen, 
1. die kleiner als 500 m² sind, 
2. auf denen der Eingriff durchgeführt wird oder 
3. die im Gebiet desselben Bebauungsplans festgesetzt werden.

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ANLAGEN

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Anlage 2

Antrag an den Rat Nr. A-R/0080/2011 
 
 
Antrag 
 
 
 
 
 
06.12.2011 
 
 
 
 
SPD-Fraktion 
im Rat der Stadt Münster 
 
 
Münzstr. 15 
48143 Münster 
Telefon: 0251/ 45 314 
Fax: 0251/ 511 750 
spdfrak@muenster.de 
     www.spd-muenster.de 
              
Nutzung des Instruments der Ausgleichszahlung nach § 13 
Bundesnaturschutzgesetz  
 
 
Der Rat der Stadt Münster möge beschließen: 
 
Die Verwaltung wird beauftragt: 
 
1. Das Instrument der Ersatzzahlung für Ausgleichs- und 
Kompensationsmaßnahmen gemäß § 13 des Bundesnaturschutzgesetzes 
(BNatSchG) stärker zu berücksichtigen. 
 
2. Die Gründung einer Institution (z.B. Stiftung, Sondervermögen oder ähnliche 
Einrichtung) zu prüfen, die Naturschutzmaßnahmen und Naturschutzprojekte 
der Stadt und des ehrenamtlichen Naturschutzes koordiniert und die 
finanziellen Einnahmen aus dem unter Punkt 1 genannten Instrument für eine 
langfristige Sicherstellung dieser Maßnahmen und Projekte verwaltet und 
gemeinnützig investiert.  
 
3. Eine direkte Anbindung an die Genehmigungsbehörde(n) der Stadt, in denen 
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zum Tragen kommen, ist vorzusehen. 
 
 
Begründung:
 
In vielen Genehmi gungsverfahren und Planverfahren müssen die Belange des 
Umwelt- und Naturschutzes bei sogenannten Eingriffen in Natur- und Landschaft 
berücksichtigt und die Erheblichkeit der Umweltauswirkungen geprüft werden. Da 
Umweltauswirkungen meistens nicht zu vermeiden sind, müssen geeignete 
Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen durchgeführt werden. Aufgrund der 
immer stärker werdenden Überplanung von Freiflächen und des vielfältigen 
Nutzungsdrucks (z.B. Landwirtschaft, Ausgleichsflächen, Bau- und Verkehrsflächen, 
Erholung, Naturschutz) wurde und wird deutlich, dass Freiflächen nicht unendlich zur 
Verfügung stehen und die Nutzung der Flächen besser koordiniert werden muss.  
 
Die Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), 
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) 
geändert worden ist, sieht in § 13 das Instrument der Ersatzzahlung vor: 
 
Anlage 3

2 
 
§ 13 Allgemeiner Grundsatz 
Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landsch aft sind vom Verursacher 
vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch 
Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen 
Ersatz in Geld zu kompensieren. 
 
Einige Kreise und Behörden der Länder haben dieses Instrument gezielt 
aufgegriffen, um  Naturschutzprojekte und -maßnahme n wie Pflege und Entwicklung 
von NSG´s, Naturdenkmälern u.ä. langfristig finanzi ell abzusichern. Dem liegt die 
Erkenntnis zugrunde, dass Kompensationsmaßnahmen an  Ort und Stelle des 
Eingriffs oft nicht den erwünschten Erfolg bringen.  Vielmehr hat es sich als sinnvoll 
erwiesen, bereits für den Schutz der Natur deklarie rte Flächen weiter zu entwickeln 
und deren Bestand sicherzustellen. Denkbar sind auc h Förderungen von 
ehrenamtlichen Naturschutzprojekten, wenn sie den S chutz von Tier- und 
Pflanzenarten oder Pflege- und Entwicklungsmaßnahme n schutzwürdiger Biotope 
sicherstellen.  
 
Die Einnahme, Zuweisung und zweckgebundene Verwendu ng dieser finanziellen 
Mittel wird oft über eine kreiseigene Naturschutzst iftung geregelt, die eng mit der 
Genehmigungsbehörde zusammenarbeitet.     
 
Auch im Gebiet der Stadt Münster besteht ein vielfä ltiger Nutzungsdruck auf 
Freiflächen. Das Instrument der Ersatzzahlung kann helfen, die Pflege- und 
Entwicklung von Naturschutzflächen sinnvoll zu gest alten und weniger sinnvolle 
Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen am Ort des E ingriffs (meist mit 
negativen, kumulativen Wirkungen des Umfeldes) zu ersetzen. 
 
 
 
Holger Wigger      Dr. Michael Jung   Anne Schulze Wintzler 
Dr. Fritz Baur      Marianne Koch   Petra Seyfferth  
Thomas Fastermann     Dr. Thorsten Kornblum  Beate Vilhjalmsson 
Philipp Gabriel          Gaby Kubig-Steltig  Lars W ieneke 
Beanka Ganser      Thomas Marquardt    Maria Winkel  
Anne Hakenes      Robert von Olberg   Karl-Heinz Wi nter 
Ralf Hubert       Kurt Pölling

Beratungsverlauf (2)

31.05.2012 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 6.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
27.06.2012 Hauptausschuss
TOP 9 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (14)

  • Münzstraße 15
  • Heumannsweg
  • Anton-Knubel-Weg
  • Erbdrostenweg
  • Gremmendorfer Weg
  • Havichhorster Mühle
  • Tilbecker Straße
  • Umgehungsstraße
  • Vorbergs Hügel
  • Vörnste Esch
  • Gelmerheide
  • Kasewinkel
  • Tiergarten
  • Hohe Ward

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0145/2012/1
Typ
Vorlagen
Datum
22.05.2012
Erstellt
06.10.2020 14:37