V/0145/2012/1
Abwicklung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der Stadt Münster
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Ergänzungsvorlage Beschluss
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V/0145/2012/1 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Grünflächen und Umweltschutz Betrifft Abwicklung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der Stadt Münster Antrag der CDU Fraktion an den Rat Nr. A-R/0041/2011 vom 23.05.2011 "Flächenverbrauch stoppen: Keine Heranziehung weiterer landwirtschaftlicher Nutzflächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen" Antrag der SPD-Fraktion an den Rat Nr. A-R/0080/2011 vom 06.12.2011 "Nutzung des Instruments der Ausgleichszahlung nach § 13 Bundesnaturschutzgesetz" Beratungsfolge 31.05.2012 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 27.06.2012 Hauptausschuss Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Bericht zur Abwicklung der Eingriffsregelung wird zur Kenntnis genommen. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, die gesetzliche Eingriffsregelung ins besondere unter der Prämisse der Reduzierung des Verbrauchs landwirtschaftlich genutzter Flächen für Au s- gleich und unter Einbeziehung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie sowie von produktionsintegrierten Kompensations maßnahmen zu vollziehen. Hierbei stellt die Gesamtkonzeption zur Abwicklung der Eingriffsregelung die Handlungsgrundlage dar. 3. Das Handlungskonzept „Eingriffs- und Kompensationsmanagement“ wird künftig alle fünf Jahre überprüft, um sicherzustellen, dass die bestehenden Kompensationsi n- strumente (Realkompensation, Ersatzgeldzahlungen, PIKS etc.) stets angemessen o- der andernfalls anzupassen sind. 4. Die Verwaltung wird gebeten, im Fachausschuss jährlich darüber Bericht zu erstatten, wieviel Geld im Topf de r Ersatzgeldzahlungen verfügbar ist, dazu sind die im jeweil i- gen Jahr geplanten Maßnahmen aufzulisten. 5. Die Verwaltung wird gebeten, dem Fachausschuss zukünftig in den betreffenden Ve r- waltungsvorlagen Flächenverbrauch und Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu bilan- Vorlagen-Nr.: V/0145/2012/1. Erg. Auskunft erteilt: Herr Sailer Ruf: 492 67 28 E-Mail: Sailer@stadt-muenster.de Datum: 22.05.2012 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0145/2012/1 zieren. Darüber hinaus wird dem AUB jährlich eine Bilanz vorgelegt. Dabei sind die noch vorhandenen Flächenressourcen und mögliche Verknappungen ebenfalls darzustellen. 6. Zur Einrichtung und Führung von Ökokonten sowie deren Handhabung ist für Politi- ker, Verwaltung und betroffene Grundstückseigentümer eine Infoveranstaltung durc h- zuführen. Ergebnisse dieser Arbeitssitzung werden im AUB vorgestellt. 7. Die Anträge der CDU - und SPD-Fraktionen werden im Rahmen der rechtlichen und fachlich sinnvollen Möglichkeiten/Bedingungen umgesetzt und sind damit erledigt. II. Finanzielle Auswirkungen: Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Kosten oder Folgekosten entstehen. Begründung: In der Sitzung des Ausschusses für Umweltschutz und Bauwesen am 15. 05.2012 wurde aufgrund eines gemeinsamen Änderungsantrages der Fraktionen von SPD, CDU, Bündnis 90/Die Gr ü- nen/GAL und FDP die im Beschlussvorschlag aufgeführte , geänderte Beschlussempfehlung an den Hauptausschuss einstimmig beschlossen. Die Verwaltung stimmt dem geänderten Beschlussvorschlag zu. I.V. gez. Thomas Paal
Hauptvorlage V/0145/2012 mit Anlagen
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DER OBERBÜRGERMEISTER
Amt für Grünflächen und Umweltschutz
Vorlagen-Nr.:
V/0145/2012
Öffentliche Beschlussvorlage Auskunft erteilt:
Herr Sailer
Ruf:
Betrifft
Abwicklung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der Stadt Münster
Antrag der CDU Fraktion an den Rat Nr. A-R/0041/2011 vom 23.05.2011
"Flächenverbrauch stoppen: Keine Heranziehung weiterer landwirtschaftlicher Nutzflächen für
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen"
Antrag der SPD-Fraktion an den Rat Nr. A-R/0080/2011 vom 06.12.2011
"Nutzung des Instruments der Ausgleichszahlung nach § 13 Bundesnaturschutzgesetz"
Beratungsfolge
17.04.2012 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Vorberatung
03.05.2012 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung
09.05.2012 Hauptausschuss Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Der Bericht zur Abwicklung der Eingriffsregelung wird zur Kenntnis genommen.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, die gesetzliche Eingriffsregelung insbesondere unter der
Prämisse der Reduzierung des Verbrauchs landwirtschaftlich genutzter Flächen für Aus-
gleich und unter Einbeziehung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung der
Wasserrahmenrichtlinie sowie von produktionsintegrierten Kompensationsmaßnahmen zu
vollziehen. Hierbei stellt die Gesamtkonzeption zur Abwicklung der Eingriffsregelung die
Handlungsgrundlage dar.
3. Die Anträge der CDU- und SPD-Fraktionen wer den im Rahmen der rechtlichen und fachlich
sinnvollen Möglichkeiten/Bedingungen umgesetzt und sind damit erledigt.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Kosten oder Folgekosten entstehen.
492 67 28
E-Mail:
Sailer@stadt-muenster.de
Datum:
14.02.2012
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Begründung:
0. Einleitung
Die Flächeninanspruchnahme des unbebauten, vor allem des landwirtschaftlich genutzten Frei-
raums für Siedlungszwecke wird sich in Münster, wie auch in anderen prosperierenden Teilräumen
des Bundesgebietes und des Landes NRW, fortsetzen. Da Freiraum als knappes Gut nicht ver-
mehrbar ist, geht mit der stadträumlichen Entwicklung Münsters zwangsläufig auch ein Verlust an
landwirtschaftlicher Produktionsfläche einher.
Mit seinem Beschluss über die Stellungnahme der Stadt Münster zum Entwurf zur Fortschreibung
des Regionalplans Münsterland mit dem Zeithorizont 2025 hat der Rat der Stadt Münster im Juli
2011 den Rahmen für die weitere, mögliche Siedlungsentwicklung in Münster beschlossen. Dabei
ist der Rat der Stadt Münster mit seinem Beschluss deutlich hinter den Spielräumen für eine weite-
re Siedlungsflächenentwicklung in Münster zurückgeblieben, die der vorgelegte Entwurf zur Fort-
schreibung des Regionalplans Münsterland beinhaltete.
Die konkrete Umsetzung des entsprechend dem Besch luss des Rates der Stadt Münster voraus-
sichtlich eingeräumten, künftigen regionalplanerischen Handlungsrahmens, den der fortgeschrie-
bene Regionalplan Münsterland der Stadt Münster zur künftigen Entwicklung und Erschließung
neuer Siedlungsflächen bzw. Baugebiete im Bedarfsfall bieten wird, wird gemäß den gesetzlichen
Anforderungen auch entsprechende Ausgleichsmaßnahmen zur Kompensation des damit verbun-
denen Freiflächenverbrauches erforderlich machen.
Darüber hinaus stellt die Gesellschaft weitere, vielfältige Ansprüche an den Freiraum. Neben der
klassischen Lebens- und Futtermittelproduktion, für die ein Großteil der Flächen in Anspruch ge-
nommen wird, treten in den letzten Jahren weitere Nutzungen, wie beispielsweise der Anbau von
Pflanzen zur Biogasproduktion hinzu.
Ferner fungiert der landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich geprägte Außenbereich als natürliche
Ressource hinsichtlich klimatischer und hydrologischer Funktionen sowie als Lebensraum für Tiere
und Pflanzen.
Im Hinblick auf den Menschen hat er ebenfalls regenerative Funktionen als Freizeit- und Erho-
lungsraum.
Im Zusammenhang mit der Flächeninanspruchnahme der landwirtschaftlichen Nutzflächen sind
neben der wirtschaftlichen Komponente, insbesondere auch die Umweltauswirkungen, die mit dem
Flächenverbrauch einhergehen, zu betrachten. Die Siedlungs-, Verkehrs-, und weitere infrastruktu-
relle Flächenentwicklung geht in weiten Teilen mit einer irreversiblen Nutzungsänderung von
fruchtbarem unversiegelten zu „unfruchtbarem“, da versiegelten Boden einher. Dabei wirken die
Umweltbelastungen, die von versiegelten Flächen und ihrer Nutzung ausgehen, weit in die unver-
siegelte Fläche hinein. Auch der Aspekt der Landschaftszerschneidung durch Siedlungs- und Ver-
kehrsinfrastruktur hat negative Umweltauswirkungen. Je mehr der Flächenverbrauch voranschrei-
tet, desto stärker ist der Erhalt der biologischen Vielfalt, der natürliche Reichtum an Arten, Lebens-
räumen und genetischen Ressourcen gefährdet.
Das Problem des Flächenverbrauchs, das im Übrigen auch andere Städte und Gemeinden im
Land und Bund betrifft, kann an dieser Stelle nicht gelöst werden. Grundsätzlich wird es deshalb
erforderlich sein, in Zukunft kritischer auf der Eingriffsseite die Erforderlichkeit einer Flächeninan-
spruchnahme zu hinterfragen, wohl wissend, dass mit dem Eingriff im Sinne der Bewahrung der
Schöpfung zwangsläufig gesetzlich verankerte Ausgleichsmaßnahmen verbunden sind. Lassen
sich Eingriffe dennoch nicht vermeiden ist es um so wichtiger, die umweltrelevanten Auswirkungen
im Rahmen von infrastrukturellen Projekten zu erfassen und Maßnahmen zu entwickeln, wie der
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Schädigung des Naturhaushaltes durch entsprechende Kompensation entgegen gewirkt werden
kann.
Im Wissen um diese Zusammenhänge haben der Bund und das Land NRW die gesetzliche Ein-
griffsregelung eingeführt und damit Sorge getragen, dass die ökologischen Qualitäten, die durch
die jeweiligen Eingriffe in Natur und Landschaft beeinträchtigt bzw. geschädigt werden, durch adä-
quate Kompensationsmaßnahmen, die über ein entsprechendes ökologisches Aufwertungspoten-
tial verfügen, einen Ausgleich erfahren. Eingriff und Ausgleich stellen somit ein Junktim dar.
Die Stadt Münster hat bereits Anfang der 90er Jahre hierzu Grundlagen erarbeitet, die das aktive
Handeln u. a. hinsichtlich der Verortung von Kompensationsflächen sowie die Art der landschafts-
pflegerischen Kompensationsmaßnahmen definieren. Diese konzeptionelle Arbeit ist zur allgemei-
nen Handlungsgrundlage geworden und dessen Erforderni s ist seitens des politischen Raums zu-
stimmend zur Kenntnis genommen worden. Aktuell wird dieses Konzept zur Abwicklung der ge-
setzlichen Eingriffsregelung durch die Entwicklungen im Umweltrecht, insbesondere durch die
neuen Möglichkeiten im Zuge der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie und die Einführung von
Ökokonten ergänzt.
Im Übrigen werden die bereits gemäß Ratsbeschluss zur Vorlage 986/99 dem damaligen Amt für
Grünflächen und Naturschutz aufgetragenen Koordinierungs- und Lenkungsaufgaben hinsichtlich
des Managements von Ausgleichs- und Ersatzm aßnahmen, Schutzgebieten sowie Naturschutz-
maßnahmen und –projekte fortgeführt.
1. Grundzüge der Eingriffsregelung / Sinn und Hintergrund
Nach § 14 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) stellen Veränderungen der Gestalt oder
Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung
stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts
oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können, Eingriffe in Natur und Landschaft dar.
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung besteht nunmehr schon seit 35 Jahren (1976 Veranke-
rung im BNatSchG). Sie stellt die konsequente Umsetzung des Verursacherprinzips dar. Mit der
Einführung der Eingriffsregelung ist verdeutlicht worden, dass der Gebrauch bzw. Verbrauch natür-
licher Lebensgrundlagen sowie von Natur und Landschaft grundsätzlich keinen frei verfügbaren
Faktor darstellt. Hiernach ist jeder Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, vermeidbare Beein-
trächtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen und unvermeidbare auszugleichen oder zu
ersetzen (Kompensation von Eingriffen). Nach der gesetzlichen Definition ist ein Eingriff ausgegli-
chen, wenn die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederher-
gestellt und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Er-
setzt ist ein Eingriff, wenn die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen
Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht
neu gestaltet ist.
Die gesetzliche Eingriffsregelung, als eines der wichtigsten Instrumentarien der modernen Natur-
schutzpolitik, ist prinzipiell auf die Vorhabensebene abgestellt. Ihr obliegt es somit, Vorhaben auf
ihre Naturverträglichkeit hin zu untersuchen und alle Vorhaben, die zu erheblichen oder nachhalti-
gen Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes
führen können, der Vermeidungs- und Kompensationspflicht zu unterwerfen. Die Eingriffsregelung
ist darauf ausgelegt, den Status quo von Natur und Landschaft bei der Durchführung von Projekten
soweit als möglich zu erhalten bzw. wieder herzustellen und so trotz Zulassung eingriffsrelevanter
Vorhaben die Funktionen des Naturhaushaltes zumindest in gleichwertigem Zustand zu bewahren.
Das Erfordernis von Ausgleichsmaßnahmen ist somit kein Selbstzweck, sondern steht immer im
unmittelbaren Zusammenhang mit konkreten Eingri ffsmaßnahmen und stellt folglich ein Junktim
dar.
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Seit der Einführung der Eingriffsregelung bzw. die Integration in das BNatSchG und Landschafts-
gesetz sind diverse Änderungen in den Gesetzen erfolgt. Als bedeutsame Änderung ist in diesem
Zusammenhang die Novellierung des BNatSchG zum 01.05.1993 zu nennen, bei der die gesetzli-
che Eingriffsregelung durch die Ergänzung des § 8a von der Vorhabens- auf die Bauleitplanebene
als abwägungsrelevanter Tatbestand vor verlagert wurde. Hierdurch wurde die Eingriffsregelung in
die bis dahin ausgesparte Bauleitplanung integriert. Seit dem 01.01.1998 ist der Vollzug der ge-
setzlichen Eingriffsregelung in einer weiteren Modifikation des § 8a BNatSchG in den neuen § 1a
Baugesetzbuch (BauGB) unter der Überschrift „Umweltschützende Belange in der Abwägung“ im
Baugesetzbuch verankert. Danach bleibt die Bestimmung, was unter einem Eingriff in Natur und
Landschaft zu verstehen ist und die Rechtsgrundlage der gesetzlichen Eingriffsregelung wie bisher
dem BNatSchG als dem natursc hutzrechtlichen Fachgesetz vorbehalten. Die Abwicklung der ge-
setzlichen Eingriffsregelung und die planerische Entscheidung über einen erforderlichen Ausgleich
erfolgt jedoch nach den Vorgaben des Baugesetzbuches. Die zum 01.03.2010 in Kraft getretene
Änderung des BNatSchG hat an dieser Regelung im Grundsatz nichts geändert.
2. Bilanz der Eingriffsregelung / Zustand des Naturhaushalts nach 35 Jahren Eingriffs-
regelung
Um den Zustand des Naturhaushaltes zu bewerten, kann man die Vollständigkeit des Artenspekt-
rums und der Lebensräume heranziehen. Kommen in einem Naturraum alle ehemals vorhandenen
oder potentiell möglichen Arten und Lebensräume vor, ist die Biodiversität in der Regel hoch. Die-
se Einschätzung ist jedoch vielfach schwierig.
Auch die Roten Listen geben Hinweise auf den Zustand des Naturhaushaltes. Je länger sie sind,
desto schlechter der Zustand. Sie sind Indikator für den Artenschwund. Wenn allerdings ein be-
stimmtes Gebiet zahlreiche Rote Liste Arten aufweist, ist dies wiederum ein Hinweis darauf, dass
dort die Gefährdungsursachen nicht wirksam sind und das Gebiet einen hohen Wert für den Natur-
schutz hat.
2.1 Rote Listen
Rote Listen sind Verzeichnisse ausgestorbener, verschollener und gefährdeter Tier- und Pflan-
zenarten, Pflanzengesellschaften sowie Biotoptypen.
Sie sind wissenschaftliche Fachgutachten, in denen der Gefährdungsstatus für einen bestimmten
Bezugsraum dargestellt ist. Sie bewerten die Gefährdung anhand der Bestandsgröße und der Be-
standsentwicklung. Rote Listen dienen als wichtige Entscheidungshilfen z. B. für den Gebiets-
schutz, bei Eingriffen oder bei Biotoppflege- und Entwicklungsmaßnahmen.
Trotz der verschiedenen gesetzlichen Regelungen ist seit den 1970er Jahren in NRW die Gesamt-
zahl der Arten in der verschiedenen Gefährdungskategorien der Roten Liste bis 1999 gestiegen,
seitdem ist auf hohem Niveau ein leichter Rückgang zu beobachten, insbesondere durch den
Rückgang der Arten, die „nur“ in der Kategorie „gefährdet“ sind.
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Quelle:
Umweltindikatoren NRW - gefährdete Arten
Die gefährdeten Arten von verschiedenen Gruppen der Fauna (Säugetiere, Brutvögel, Kriechtiere, Lurche, Fische und
Rundmäuler, Großschmetterlinge, Heuschrecken und Libellen) sowie von den Farn- und Blütenpflanzen (ohne die zahl-
reichen Unterarten oder Kleinarten der Habichtskräuter, Brombeeren und des Löwenzahn) wurden summarisch zusam-
mengefasst.
2.2 Ausgestorbene und zurückgehende Pflanzenarten in Münster
Ausgestorbene Pflanzenarten
Auch im Stadtgebiet von Münster sind zahlreiche Arten ausgestorben. Die genaue Quantifizierung
für das Stadtgebiet ist schwierig, da es nur wenige historische Angaben gibt. Für den Bereich Vor-
bergs Hügel und für das Naturschutzgebiet Gelmerheide liegen alte Literaturangaben vor.
Beispiele: Wollgras (z. B. Gelmerheide, Kasewinkel), Weißes Schnabelried (Gelmerheide), Wald-
läusekraut (z. B. Gelmerheide), Krähenbeere (z. B. Gelmerheide), Kleines Knabenkraut (z. B. Vor-
bergs Hügel), Pyramiden-Spitzorchis (z. B. Vorber gs Hügel), Fliegen-Ragwurz (z. B. Vorbergs Hü-
gel), Fransen-Enzian (z. B. Vorbergs Hügel), Feld-Rittersporn (Getreidefelder), Gewöhnlicher
Frauenspiegel (kalkhaltige Getreideäcker), Acker-Wachtelweizen (Getreidefelder, Büsche u. Raine
sommerwarmer Standorte), Gelber Günsel (kalk haltige Getreidefelder), Schopf-Kreuzblümchen
(Kalk-Magerrasen u. -weiden)
Ein Teil der o. g. Arten ist zwar vermutlich schon vor 1970 ausgestorben, einige Arten jedoch auch
erst in den letzten 30 Jahren (Fransen-Enzian, Krähenbeere, Feld-Rittersporn, Gewöhnlicher
Frauenspiegel).
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Zurückgehende Pflanzenarten
Eine Befragung örtlicher Botaniker ergab, dass von den insgesamt aktuell ca. 700 vorkommenden
Pflanzenarten in den letzten 25 Jahren rund 7 %, also rund 50 Arten, seltener geworden sind.
Beispiele: Acker-Witwenblume, Braunsegge, Kuckuckslichtnelke, Kammgras, Sumpfschafgarbe,
Wiesen-Schaumkraut, Klatschmohn, Acker-Hellerkraut.
Hierbei handelt sich überwiegend um Arten der extensiv bewirtschafteten Grünländer und Äcker,
die weitgehend aus der Fläche verschwunden und nur noch auf Restflächen anzutreffen sind.
Im Gegenzug sind allerdings auch einige Arten häufiger geworden, darunter sind viele neu einge-
wanderte Pflanzen wie der Japanische Staudenknöterich und das Schmalblättrige Greiskraut.
Ursachen
Eine Untersuchung des Bundesamtes für Naturschutz von 819 ausgestorbenen und gefährdeten
Farn- und Blütenpflanzen in Deutschland ergab, dass Lebensraumzerstörung und landwirtschaftli-
che Nutzung die Hauptursachen für den Artenrückgang sind. Standortveränderungen, besonders
durch flächendeckende Einträge von Nährstoffen wie Nitrate und Phosphate aus der Landwirt-
schaft, beeinflussen ungefähr die Hälfte der betrachteten Arten. Viele der ausgestorbenen oder
gefährdeten Arten sind auf nährstoffarme Standorte angewiesen, die es in unseren stark genutzten
Landschaften kaum noch gibt. Sehr nährstoffarme Gewässer wie Heideweiher, Moore und Moor-
wälder weisen die höchsten Anteile ausgestorbener und gefährdeter Arten in Deutschland auf
(Quelle: Bundeszentrale für politische Bildung, Dossier Umwelt).
Diese Ursachen treffen auch für das Stadtgebiet von Münster zu. Auffällig ist hier der durch den
Strukturwandel in der Landwirtschaft bedingte Rückgang von Grünland in den letzten Jahrzehnten.
2.3 Ausgestorbene und zurückgehende Tierarten in Münster
Ausgestorbene Tierarten
Auch bei den verschiedenen Tiergruppen sind zahlreiche Arten ausgestorben, beispielsweise:
Vögel (als Brutvögel): Bekassine, Haubenlerche, Rotschenkel, Schwarzstorch, Wiedehopf
Amphibien / Reptilien: Moorfrosch, Kreuzotter
Fledermäuse (mit Reproduktion): Mopsfledermaus, Großes Mausohr
Heuschrecken: Warzenbeißer, Maulwurfsgrille
Tagfalter: verschied. Bläulinge und Perlmutterfalter
Bei einigen Arten ist eine Wiederbesiedlung bei Einleitung geeigneter Maßnahmen denkbar, z. B.
beim Schwarzstorch in der Davert. Bei anderen Arten wie dem Moorfrosch sind die früheren Le-
bensräume nicht wieder herstellbar und somit ist eine Wiederbesiedlung nahezu ausgeschlossen.
Zurückgehende Tierarten
Bei zahlreichen Tiergruppen sind Rückgänge zu verzeichnen, beispielsweise:
Vögel: Gartenrotschwanz, Gelbspötter, Feldlerche, Kiebitz, Rauchschwalbe, Rebhuhn
Amphibien: Kreuzkröte, Knoblauchkröte (evtl. bereits ausgestorben)
Tagfalter: Kleines Wiesenvögelein, Brauner Waldvogel, Ochsenauge, Landkärtchen
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Andererseits haben einige Arten durch Artenschutzmaßnahmen zugenommen. Als Beispiel seien
der Steinkauz durch das Aufhängen und Betreuen von Brutröhren oder der Kammmolch und der
Laubfrosch durch die Anlage zahlreiche neuer Kleingewässer z. B. im Rahmen des Projektes „Ein
König sucht sein Reich“ der NABU-Naturschutzstation Münsterland genannt.
Ursachen
Die Ursachen für den Rückgang bestimmter Tierarten sind teilweise ähnlich gelagert wie bei den
Pflanzen. Hier ist vor allem die Zerstörung oder Schädigung der Lebensräume (Habitatverlust und
-degeneration), also der Verlust von extensiv genutzten Ackerflächen, extensiv genutzten Grün-
land und Feuchtgrünland, nährstoffarmen offenen Standorten, nährstoffarmen Gewässern und
Sonderstandorten zu nennen. So sind blütenbesuchende Insekten, die wiederum Nahrungsgrund-
lage für andere Tiere sind, auf Intensivgrünland kaum vorhanden.
Darüber hinaus ist der Verlust von Lebensstätten (z. B. bei den Rauchschwalben) anzuführen.
2.4 Rechtliche Konsequenzen
Auf den anhaltenden Rückgang von Arten und Lebensräumen hat der Gesetzgeber mit verschie-
denen Instrumenten reagiert: Bestimmte Biotope wurden „per se“ gesetzlich geschützt und damit
auch die dort vorkommenden Pflanzen und Tiere; einzelne Arten oder Artengruppen wie z. B. Fle-
dermäuse stehen unter dem Schutz des strengen EU-Artenschutzrechtes. Länderübergreifende
Regelungen sind notwendig, da der Artenrückgang ein globales Problem ist.
Gesetzlich geschützte Biotope
Mit der Aufnahme des § 20 in das Bundesnaturschutzgesetz (in der aktuellen Fassung § 30) im
Jahre 1987 reagierte der Gesetzgeber bereits vor fast 25 Jahren auf den starken Rückgang einiger
Lebensräume.
Bestimmte für den Naturschutz wertvolle Biotope (Lebensräume von Pflanzen und Tieren) wurden
grundsätzlich und unmittelbar gesetzlich geschützt. Es sind dies u. a. naturnahe fließende und
stehende Gewässer, Moore, Röhrichte, Feuchtgrünland, Heiden, Trockenrasen sowie Bruch- und
Auwälder.
Diese Regelung wurde 1994 in das Landschaftsgesetz NW (§ 62) übernommen. Für Münster er-
folgte die Kartierung der Biotope im Wesentlichen in den Jahren 2003 - 08. Es wurden insgesamt
274 Einzelbiotope mit einer Gesamtfläche von 306 ha kartiert.
EU Artenschutzrecht
Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) und die Vogelschutz-Richtlinie (V-RL) der Europäi-
schen Union (EU) dienen dem Erhalt der biologischen Vielfalt in Europa. Das Gesamtziel besteht
für die FFH-Arten sowie für alle europäischen Vogelarten darin, einen günstigen Erhaltungszu-
stand zu bewahren und ihre Bestände langfristig zu sichern.
Um dieses Ziel zu erreichen, hat die EU über die beiden genannten Richtlinien hinaus zwei
Schutzinstrumente eingeführt: das Schutzgebietssystem NATURA 2000 sowie die strengen Be-
stimmungen zum Artenschutz. Das Schutzgebietssystem NATURA 2000 besteht aus den FFH-
und Vogelschutz-Gebieten (in Münster: Emsaue, Große Bree, Davert, Wolbecker Tiergarten und
Rieselfelder).
Das Artenschutzregime der FFH-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie ist ein eigenständiges
zweites Instrument für den Erhalt der Arten.
Die artenschutzrechtlichen Vorschriften betre ffen den physischen Schutz von Tieren und Pflanzen
sowie den Schutz ihrer Lebensstätten. Sie gelten flächendeckend - also überall dort, wo die betref-
fenden Arten vorkommen.
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Artenschutzkategorien nach nationalem und internationalem Recht sind:
¾ besonders geschützte Arten
¾ streng geschützte Arten inklusive der FFH-Anhang-IV-Arten, hierzu gehören:
o Säugetiere: alle Fledermausarten, Biber, Wildkatze u. a.
o Amphibien und Reptilien: Kammmolch, Kleiner Wasserfrosch, Knoblauchkröte, Kreuz-
kröte, Laubfrosch, Zauneidechse
o Wirbellose: Helm-Azurjungfer, Edelkrebs u. a.
o Pflanzen: keine in Münster vorkommenden Arten
¾ europäische Vogelarten.
Resümee
In den letzten Jahrzehnten wurde in Münster, landes- und bundesweit durch vielfältige Natur-
schutzmaßnahmen viel für den Schutz gefährdeter Arten erreicht.
Insbesondere durch die ökologische Verbesserung von Fließgewässern, die Anlage und Pflege
von Gewässern, die Entwicklung und Pflege von Sandmagerrasen und Heiden, den Schutz von
Höhlenbäumen und die Förderung von Altholz, die partielle Extensivierung von Grünlandflächen,
die Anpflanzung von Hecken und Obstbäumen und durch den Schutz bestimmter Biotope konnte
in Teilbereichen der Artenrückgang gestoppt werden. Hervorzuheben sind hier vor allem die gro-
ßen Naturschutzgebiete Davert, Vorbergs Hügel, Wolbecker Tiergarten, Emsaue und Rieselfelder
sowie die Übungsplätze Handorf-Ost und Dorbaum und die Hohe Ward, die einen großen Teil des
Artenspektrums in Münster beherbergen.
Die Instrumente zur Umsetzung sind vor allem Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie ver-
schiedene Förderprogramme, wie der Vertragsnaturschutz und die ökologische Verbesserung von
Fließgewässern.
Der Rückgang von einstmals weit verbreiteten Ar ten der Feldflur und des extensiven Grünlandes
konnte bisher jedoch nicht gestoppt werden.
3. Die Eingriffsregelung im Planungs- und Genehmigungsverfahren
3.1 Eingriffsregelung in der Bauleitplanung
Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen (Flä-
chennutzungs- und Bebauungspläne) und Satzungen nach § 34 (1) Satz 1 Nummer 3 BauGB
(städtebauliche Abrundungssatzungen) Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten ist gemäß §
18 BNatSchG über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des
Baugesetzbuchs § 1a (Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz) zu entscheiden.
War bis zur Einführung des § 8a BNatSchG die Prüfung der naturschutzrechtlichen Eingriffsrege-
lung ausschließlich und konsequent an die Genehmigung einzelner, konkreter baulicher Vorhaben
gebunden, erfolgt die Abwicklung der Eingriffsregelung in der Bauleitplanung nun auf der den Ein-
zelgenehmigungen vorgelagerten Genehmigungsebene der Bauleitplanung im Flächennutzungs-
bzw. Bebauungsplanverfahren. Somit ist die Eingriffs-Ausgleichs-Regelung bereits bei der Bear-
beitung von Bauleitplänen als Teil der baulei tplanerischen Abwägung anzuwenden und nicht erst
bei deren Verwirklichung durch konkrete Bauvorhaben. Damit soll sichergestellt werden, dass die
Belange des Naturschutzes trotz der Lockerung planerischer Anforderungen für einzelne Bauvor-
haben nicht unberücksichtigt bleiben.
Diese von der landesrechtlichen Eingriffregel ung abweichende und seit dem 01.05.1993 gültige
bundeseinheitliche Regelung dient der Beschleunigung und Vereinheitlichung der Genehmigungs-
verfahren sowie der zügigen Bereitstellung von ausreichendem Wohnraum.
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Durch Darstellungen und Festsetzungen im Flächennutzungs- und Bebauungsplan werden die im
Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung erforderlichen Vorkehrungen zur Minderung und zum
Ausgleich der künftigen und planungsrechtlich vorprogrammierten Eingriffe getroffen und sicherge-
stellt. Je nach Art und Umfang der Bauleitpläne sowie der ökologischen Wertigkeit und Sensibilität
des Planungsraumes müssen zur Kompensation der ermittelten Eingriffe in der Regel großflächige
und zusammenhängende Ausgleichsflächen ausgewiesen werden. Um möglichst viele Bau-
grundstücke innerhalb eines Baugebietes bereitstell en und sinnvolle Siedlungsstrukturen bilden zu
können, werden die erforderlichen Ausgleichsflächen größtenteils außerhalb des Plangebietes
(Geltungsbereich) ausgewiesen.
Auf der Ebene des Flächennutzungsplans bedeutet dies, dass analog zur Ausweisung von Bauge-
bieten z.B. für Wohnen und Gewerbe adäquate Ausgleichsräume innerhalb des Stadtgebiets zur
Verfügung zu stellen sind, um die in den anschließenden Bebauungsplanverfahren noch zu ermit-
telnden Ausgleichsbedarfe auch innerhalb des Stadtgebietes nachweisen zu können. Innerhalb
des Flächennutzungsplans werden diese Gebiete, die mit dem Landwirtschaftlichen Fachbeitrag
zum Flächennutzungsplan abgestimmt sind, gemäß § 5 (2) Nr. 10 BauGB als „Flächen für Maß-
nahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ ausge-
wiesen.
In der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplanung) werden die behördenverbindlichen Dar-
stellungen des Flächennutzungsplans konkretisier t. Innerhalb des Planverfahrens erfolgen hier
bezüglich der Eingriffsregelung eine genaue Bilanzierung des Eingriffs und im Rahmen der Abwä-
gung eine konkrete Verortung der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen. Diese kann unter
anderem innerhalb des Bebauungsplans durch eine Zuordnungsfestsetzung nach § 9 (1) Nr. 20
BauGB erfolgen.
Darüber hinaus hat der Gesetzgeber mit der zum 01.01.1998 erfolgten Novellierung des BauGB
eine Rechtsgrundlage (§ 1a BauGB) geschaffen, Ausgleichsmaßnahmen auch an anderer Stelle
als am Ort des Eingriffes nachzuweisen und zu refinanzieren. Damit erhält die Bereitstellung und
Verfügbarkeit potentiell geeigneter Kompensationsflächen innerhalb des Verwaltungsbereiches der
Stadt Münster zusätzliche Bedeutung.
Die Darstellung der umweltrelevanten Inhalte bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines
Bebauungsplans erfolgt im Umweltbericht. Er ist Bestandteil der Begründung zum Bebauungsplan.
Innerhalb des Umweltberichts werden sowohl die Bestandssituation aller zu berücksichtigenden
Umweltfaktoren als auch die Auswirkungen durch die Realisierung der bauleitplanerischen Fest-
setzungen dokumentiert. Hierzu gehört auch die Darstellung des erforderlichen Kompensationsvo-
lumens für die Eingriffe in Natur und Landschaft sowie dessen konkrete Verortung.
Auf Grund der Komplexität des Umweltberichts werden die für die politischen Gremien zur Ent-
scheidung vorliegenden wichtigen Inhalte über die Art und den Umfang des Ausgleichs leicht über-
sehen. Dies soll zukünftig dadurch verbessert werden, dass ein Hinweis im Kap. „Eingriffe in Natur
und Landschaft“ der Begründung zum Bebauungsplan auf die innerhalb des Umweltberichts dar-
gestellte tabellarische Zusammenstellung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen mit der Lage
im stadträumlichen Zusammenhang und der liegenschaftlichen Verortung erfolgt.
3.2 Planfeststellungsverfahren
Innerhalb von Planfeststellungsverfahren werden alle gesetzlich festgelegten Belange parallel be-
arbeitet und laufen gebündelt im Ergebnis des Planfeststellungsbeschlusses zusammen.
So ist auch die Abwicklung der gesetzlichen Eingriffsregelung, die im sogenannten „Huckepackver-
fahren“ durchgeführt wird, Bestandteil des Verfahrens. Die Gesetzesgrundlage für die Eingriffsre-
gelung bilden hier die §§ 14 und 15 BNatSchG sowie die §§ 4 – 6 LG NW.
Im Gegensatz zum Bauleitplanverfahren mit Gesetz esbezug zum BauGB, bei der die Belange der
Eingriffsregelung der Abwägung unterliegen, besteht hier die Verpflichtung zur Vollkompensation,
d. h. der Ausgleich für die Eingriffe in Natur und Landschaft ist gemäß der Eingriffsbilanzierung des
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Landschaftspflegerischen Begleitplans (LBP) zu 100 % nachzuweisen. Gemäß § 4a (1) LG NW
soll dabei die Gesamtkompensation bei einer Flächeninanspruchnahme von landwirtschaftlich ge-
nutzten Flächen auch bei Eingriffen in höherwertige Flächen möglichst nicht größer als diejenige
für den Eingriff sein (Ausgleich 1:1).
3.3 Baugenehmigungsverfahren
Bei den Baugenehmigungsverfahren, die hinsichtlich der Eingriffs-/Ausgleichsregelung zu beurtei-
len sind, handelt es sich um genehmigungspflichtige Vorhaben nach § 35 BauGB (Bauen im Au-
ßenbereich). Diese umfassen im Wesentlichen forst- und landwirtschaftliche Vorhaben sowie Vor-
haben des betrieblichen Gartenbaus.
Die Abwicklung der Eingriffsregelung ist hier auf der Grundlage der §§ 4 – 6 LG NW immer anzu-
wenden und wird, wie auch bei der Planfeststellung, im „Huckepackverfahren“ durchgeführt. Sie ist
somit Bestandteil des Genehmigungsverfahrens. Auch hier besteht grundsätzlich die gesetzliche
Verpflichtung zur Vollkompensation. Sollte diese z. B. in Ermangelung geeigneter Liegenschaften
nicht durchführbar sein, so ist als nachrangiges Instrument eine Zahlung von Ersatzgeld möglich.
Bei Genehmigungsverfahren im Bereich landwirtschaftlicher Hofstellen ist eine Ersatzgeldregelung
meist obsolet. In der Regel kann hier der Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft im unmit-
telbaren Bereich der Hofstelle nachgewiesen werden, ohne eine wesentliche Inanspruchnahme
landwirtschaftlicher Produktionsflächen. Wird bspw. ein Stallgebäude errichtet, so erfolgt der ent-
sprechende Ausgleich meist als umlaufende Heckenpflanzung, die nicht nur die Eingriffe in den
Naturhaushalt kompensiert, sondern gleichzeitig auch die gesetzlich vorgeschriebene Wiederher-
stellung des Landschaftsbildes erfüllt.
3.4 Sonstige Genehmigungsverfahren
Für alle Eingriffe, die nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Gestattung oder keiner
Anzeige an eine Behörde bedürfen, jedoch einen Eingriff im Sinne des Gesetzes auslösen, ist
gem. § 6 (4) LG NW eine Genehmigung der unteren Landschaftsbehörde erforderlich, die die Ent-
scheidung über eine adäquate Kompensation (Vollkompensation) bzw. die Zahlung von Ersatzgeld
trifft.
Rechtsgrundlage für die Anwendung der Eingriffsregelung stellen ebenfalls die §§ 4 - 6 LG NW
dar.
3.5 Sonstige Rechtsvorschriften auf Grund anderweitiger Gesetzesgrundlagen
3.5.1 Forstrecht
Zum Wald im Sinne des Forstgesetzes zählen alle mit Forstpflanzen bestandene Flächen sowie
Wallhecken und Windschutzstreifen. Bei Eingriffen in diese Flächen ist unabhängig von der Ab-
wicklung der Eingriffsregelung und den in diesem Zusammenhang ermittelten Kompensationsbe-
darf aus landschaftsrechtlicher Sicht das Forstamt zu beteiligen.
Das Forstamt legt im Rahmen der Umwandlung von Waldflächen den aus forstlicher Sicht nach-
zuweisenden Umfang an Ersatzaufforstungsfläche fest. In der Regel beträgt dabei das Flächen-
verhältnis zwischen der Bestandsgröße und der Größe der Ersatzaufforstungsfläche 1:2 bis 1:3.
Die Aufforstungsflächen werden bei der Abwicklung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
im Rahmen der Ermittlung des Ausgleichsflächenbedarfs auf den Gesamtbedarf an Kompensati-
onsfläche angerechnet und nicht aufaddiert. Für die Ersatzaufforstung werden in der Regel land-
wirtschaftlich genutzte Flächen in Anspruch genommen.
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3.5.2 Artenschutzrecht
Mit der kleinen Novelle des BNatSchG von 2007 hat der Bundesgesetzgeber das deutsche Arten-
schutzrecht an die europäischen Vorgaben angepasst. In diesem Zusammenhang müssen nun-
mehr die Artenschutzbelange bei allen genehm igungspflichtigen Planungs- und Zulassungsverfah-
ren entsprechend den europäischen Bestimmungen geprüft werden.
Dabei bleibt insgesamt die Artenschutzprüfung nach der Gesetzesnovelle auf die streng geschütz-
ten Arten (inklusive der FFH-Anhang-IV-Arten) und die europäischen Vogelarten beschränkt. Diese
sogenannten „planungsrelevanten Arten“, wurden für NRW von der Landesanstalt für Naturschutz,
Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) auf Basis einer naturschutzfachlich begründeten Aus-
wahl definiert.
Im Rahmen von Vorhaben wird bei der Artenschutzprüfung geprüft, in wie weit der Lebensraum-
schutz sowie die Erhaltung der im Untersuchu ngsraum vorkommenden planungsrelevanten Arten
sichergestellt wird. Die Basis für dieses Handeln bildet § 44 (1) BNatSchG. Demnach ist es verbo-
ten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu ver-
letzen oder zu töten sowie wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen
Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungs-
zeiten erheblich zu stören. Eine erhebliche Störung liegt bereits vor, wenn sich durch die Störung
der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Darüber hinaus dürfen die
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus
der Natur nicht entnommen, beschädigt oder zerstört werden.
Ggf. lassen sich bei Vorhaben die artenschutzrechtlichen Verbote durch geeignete Vermeidungs-
und Minimierungsmaßnahmen abwenden. Hierunter fa llen gem. § 44 (5) BNatSchG auch die
Durchführung von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen. Diese müssen artspezifisch ausgestaltet
sein und der dauerhaften Sicherung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestät-
ten vor Ort dienen. Sie müssen stets in einem direkten räumlichen Zusammenhang zur betroffenen
Lebensstätte stehen und bereits zum Eingriffszeitpunkt wirksam sein.
Sind also bei einem Eingriff in die Feldflur streng geschützte Arten (inkl. FFH-Anhang-IV Arten)
oder europäische Vogelarten betroffen, so können im unmittelbaren Umfeld des Eingriffs artspezi-
fische Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden, die unmittelbar zu einer Inanspruchnahme
landwirtschaftlich genutzter Fläche führen.
3.5.3 Wasserrecht
Werden Gewässer (Gewässer mit Gewässereigenschaft gemäß Wasserrecht) verändert oder be-
seitigt, so ist hierfür eine wasserrechtliche Planfeststellung bzw. Genehmigung erforderlich. Im
Rahmen dieser Verfahren sind neben der wasserrechtlichen ebenso die landschaftsrechtlichen
Belange zu berücksichtigen. So wird beispielsweise bei wesentlichen Eingriffen in Stillgewässer
zur Kompensation in der Regel seitens der uLB die Erstellung eines Ersatzgewässers gefordert,
da in den meisten Fällen ein Vorkommen von Am phibien zumindest nicht auszuschließen ist. Die-
ses muss im räumlichen Bezug zum Eingriff stehen, um einen gleichartigen Funktionsersatz si-
cherzustellen. Demzufolge ist häufig auch hier die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen
nicht vermeidbar.
4. Begriffserläuterungen zum Instrumentarium des Ausgleichs
Im Zusammenhang mit der Abgeltung von Kompensationsbedarfen werden die verschiedensten
Fachbegriffe benutzt, deren Bedeutung nachfolgend erläutert wird.
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4.1 Flächen-/Ausgleichspool
Die Abwicklung der Eingriffsregelung hat insbesondere hinsichtlich mangels von zur Verfügung
stehenden Kompensationsflächen in den 90er Jahren häufig zu Vollzugsdefiziten geführt. Mit der
zum 01.05.1993 vorgenommenen Novellierung des Baugesetzbuches und der damit verbundenen
Verlagerung der Eingriffsregelung auf die Ebene der Bauleitplanung hatte sich dieses Vollzugs-
problem weiter verschärft.
Auf Grund dieser Probleme sind viele Kommunen dazu übergegangen, Flächen, die sich zur po-
tentiellen Kompensation eignen, kontinuierlich zu bevorraten. Hierbei wird versucht, größere zu-
sammenhängende Flächen innerhalb landschaftsräumlich bedeutsamer Bereiche eines Natur-
raums (z.B. Fließgewässerauen) zu rekrutier en, um somit durch die Bündelung von Maßnahmen
einen größeren ökologischen Mehrwert zu erzielen.
In einen Flächen-/Ausgleichspool können darüber hinaus auch Flächen einbezogen werden, die
sich nicht nur aus einer landschaftsräumlichen Zielkonzeption ableiten lassen, sondern auch sol-
che, die punktuell verfügbar sind, sofern diese Standorte über ein entsprechendes ökologisches
Aufwertungspotential verfügen.
Der Vorteil dieser Politik besteht darin, dass die Kommune diese Flächen ohne projektbedingten
Zeitdruck auswählen, ggf. erwerben oder auf andere Weise schrittweise sichern kann. Im Falle
eines Eingriffs können diese dann zur Wahrnehmung der Kompensationsverpflichtungen einge-
setzt werden. So kann das einzelne Planungsverfahren schon durch eine Verringerung des Such-
aufwandes eine zeitliche Entlastung erfahren.
Ein Flächenpool verfügt somit nicht über realisierte Kompensationsmaßnahmen, sondern hält le-
diglich für diese geeignete, im Sinne der Landschaftsökologie aufwertungsfähige Flächen vor. Die
landschaftspflegerischen Kompensationsmaßnahmen werden normalerweise erst nach einer kon-
kreten Eingriffszuordnung umgesetzt. Bis zur Realisierung von Kompensationsmaßnahmen kön-
nen diese Flächen in bisheriger Form, in der Regel intensiv landwirtschaftlich genutzt werden.
Nach der Inanspruchnahme zum Ausgleich von Eingriffen werden sie aus dem Flächenpool he-
rausgenommen und im Rahmen eines Ausgleichsflächenkatasters gesichert und weiter betreut.
Eine extensive landwirtschaftliche Bewirtschaftung ist in vielen Fällen dann weiterhin möglich.
4.2 Ökokonto / Maßnahmenpool
Die Herstellung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erfolgt zeitlich in der Regel nach dem
Eingriff oder parallel dazu. Eine andere Möglichkeit entsprechende Kompensationserfordernisse im
Rahmen eines Eingriffsverfahrens abzugelten liegt in der Inanspruchnahme eines Ökokontos. Die
Paragraphen § 16 BNatSchG und § 5 LG NW ste llen hierfür die gesetzliche Grundlage dar. Ein-
zelheiten hierzu werden durch die „Verordnung über die Führung eines Ökokontos“ (Ökokonto VO)
geregelt.
Hier werden Kompensationsmaßnahmen durch den Inhaber eines Ökokontos (Ökokontoträger) vor
einem Eingriff und unabhängig hiervon realisiert. Die Maßnahmen werden hierbei auf Vorrat ange-
legt und gepflegt. Die hiermit verbundene landschafts ökologische Aufwertung, die in „Ökopunkten“
oder „Werteinheiten“ ausgedrückt wird, wird dem Ökokonto gut geschrieben. Zu einem beliebigen
Zeitpunkt kann dieses „Guthaben“ dann auf Eingriffe in Natur und Landschaft angerechnet werden.
Hierzu werden die zu erwartenden Beeinträchtigungen, die der Eingriff mit sich bringt, mittels des
dem Ökokonto zu Grunde liegenden Bewertungsverfahrens ermittelt und dieser Kompensations-
bedarf dann vom Ökokonto abgebucht. Nachfolgend sind für die im Rahmen der festen Buchung in
Anspruch genommenen Flächen entsprechende liegenschaftliche Sicherungen (Grunddienstbar-
keit) vorzunehmen.
Nachteile bei der Einrichtung eines Ökokontos bestehen für den Träger des Ökokontos in der teil-
weise lange im Voraus zur Eingriffszuordnung erforderlichen Vorfinanzierung der Aufwendungen
für die Vorhaltung der Flächen, die Maßnahmenherstellung und für die erforderliche Entwicklungs-
und Unterhaltungspflege.
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Das Instrument des Ökokontos wird in der Regel großflächig innerhalb von extensiv zu nutzenden
Landschaftsräumen oder Waldflächen angewendet. Bei Letzteren erfolgt in der Regel eine Um-
wandlung standortfremder Nadelholzkulturen in standortheimische Waldgesellschaften. Der Anlass
zur Extensivierung bzw. Waldumwandlung ergibt sich häufig durch andere Notwendigkeiten, wie
z.B. den Grundwasserschutz.
Ökokonto und Flächenpool sind unabhängig voneinander geeignete Instrumente, die die Abwick-
lung der Eingriffsregelung unter räumlichen und zeitlichen Gesichtspunkten wesentlich erleichtern
können. Sie führen jedoch nur dann zu einer sinnvollen Anwendung der Eingriffsregelung, wenn
sich der jeweilige Flächen- bzw. Maßnahmenpool als Bestandteil eines kommunal flächendecken-
den und aus Sicht des Naturschutzes sachlich umfassenden Gesamtkonzeptes zum Nachweis von
Kompensationserfordernissen einfügt.
4.3 Ersatzgeld
Grundsätzlich hat der Verursacher eines Eingriffs vorrangig in eigener Zuständigkeit die im Rah-
men des jeweiligen Eingriffsverfahrens festgestellten Kompensationserfordernisse zu erfüllen (Re-
alkompensation vor monetärer Abgeltung).
Erst wenn dies im Einzelfall nicht möglich sein sollte und die Beeinträchtigungen von Natur und
Landschaft nicht vermeidbar oder in angemessener Frist ausgleich- oder ersetzbar sind, hat der
Vorhabenträger auf der Grundlage von § 15 (6) BNatSchG und § 5 LG NW die Möglichkeit, Ersatz
in Geld zu leisten, um auf diese Weise die Zulassung des Vorhabens zu erreichen. Dieses Verfah-
ren ist prinzipiell im Rahmen der Genehmi gung von Vorhaben anwendbar. Bei Planfeststellungs-
verfahren jedoch hat der Planungsträger die Ausgleichsverpflichtungen entsprechend Planfeststel-
lungsbeschluss zu erbringen. Eine Ersatzgeldzahlung ist hier ebenso nicht möglich, wie in bauleit-
planerischen Verfahren, bei denen auf Basis der Abwägung eine konkrete Zuordnung von Aus-
gleichsflächen und
-maßnahmen zu erfolgen hat.
Die Höhe der Ersatzgeldzahlung, die an den Kreis bzw. die kreisfreie Stadt zu erfolgen hat, be-
misst sich nach den durchschnittlichen Kosten für die Herstellung der nicht durchführbaren Aus-
gleichs- und Ersatzmaßnahmen inklusive der insgesamt drei Jahre dauernden Fertigstellungs- und
Entwicklungspflege. Darüber hinaus sind die erforderlichen Kosten für Planung und die Flächenbe-
reitstellung (Grunderwerb / Entschädigung) unter Einbeziehung der Personalkosten dem Eingriffs-
verursacher in Rechnung zu stellen.
Für die Verwendung von Ersatzgeldern hat der Ge setzgeber das mögliche Spektrum an Maßnah-
men erheblich erweitert. Dabei besteht der Grundsatz, dass die Ersatzgeldzahlung zweckgebun-
den für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landespflege möglichst im vom Eingriff betroffe-
nen Naturraum innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren zu verwenden ist. Ausgeschlossen hier-
von sind Maßnahmen, für die bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung zur
Umsetzung besteht.
Landschaftspflegerische Maßnahmen, die vorhandene landschaftliche Strukturen verbessern ha-
ben Vorrang gegenüber solchen, die neue Flächen in Anspruch nehmen. Auch ist es möglich, die
Aufstellung und Durchführung eines Landschaftsplans aus Ersatzgeldmitteln zu finanzieren. Dar-
über hinaus kann im geprüften Einzelfall bei Eingriffen in Natur und Landschaft, bei denen der
Kompensationsflächenbedarf größer ist als die Fläche des Eingriffs, für den über die Eingriffsfläche
hinaus gehenden Teil Ersatzgeld gezahlt werden.
Soweit Ersatzgeld für einen Eingriff in Waldflächen zu zahlen oder zur Aufforstung von Flächen zu
verwenden ist, wird es dem Landesbetrieb Wald und Holz zur Verfügung gestellt, der Ersatzauf-
forstungen im Benehmen mit der unteren Landschaftsbehörde durchführt.
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Die Festsetzung, Einnahme, Verwaltung und zweckgebundene Verausgabung von Ersatzgeldern
für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landespflege fällt in den Zuständigkeitsbereich der
unteren Landschaftsbehörde (uLB) des Kreises oder der kreisfreien Stadt. Für die Festlegung der
Höhe von ggf. erforderlichen Ersatzgeldern im konkreten Einzelfall werden die bei einer Realkom-
pensation durchzuführenden durchschnittlich anfallenden Maßnahmenkosten, zuzüglich der
Grunderwerbskosten für die Liegenschaft in Ansatz gebracht. Durch Bündelung von Einnahmen
aus verschiedenen Eingriffsverfahren ist es möglich, Ersatzgelder zielgerichtet im sinnvollen Maß-
nahmenzusammenhang zu verausgaben und somit Synergieeffekte zu nutzen. So sind in den ver-
gangenen Jahren sowohl Ausgleichsmaßnahmen in der freien Landschaft realisiert als auch Ar-
tenschutzprojekte zur Förderung der Avifauna und Amphibien umgesetzt worden. Die Verankerung
der Zuständigkeit hinsichtlich der Verwaltung der Ersatzgelder innerhalb der unteren Landschafts-
behörde hat sich in der Praxis bewährt.
Die Anwendung der Ersatzgeldregelung kann im Einzelfall ein probates Mittel sein, um Vorhaben
einer landschaftsrechtlichen Genehmigung zuzuf ühren. Die Entscheidung über ihre Anwendung
muss jedoch immer im Bewusstsein getroffen werden, dass hierdurch eine Verlagerung der Kom-
pensationsverpflichtung Dritter auf die zuständige untere Landschaftsbehörde erfolgt.
Auch wenn alle hiermit verbundenen Kosten durch den Vorhabenträger übernommen werden, so
wird das Problem der Bereitstellung von aufwertungsfähigen Ausgleichsflächen für die Verwen-
dung der Ersatzgelder im Grundsatz durch deren Einnahme nicht gelöst.
4.4 Produktionsintegrierte Kompensationsmaßnahmen (PIK)
Die naturschutzrechtlichen Möglichkeiten der Abgeltung von Kompensationserfordernissen für
Eingriffe in Natur und Landschaft sind in Folge des „Flächendrucks“, der auf die Landwirtschaft
einwirkt, erheblich erweitert worden. Gemäß § 15 (3) BNatSchG und § 4a (2) LG NW können ne-
ben der bisherigen Praxis der klassischen Kompensationsmaßnahmen, die häufig weiterhin eine
landwirtschaftliche, jedoch extensive Nutz ung ermöglichen, nunmehr auch Bewirtschaftungs- und
Pflegemaßnahmen innerhalb von Ausgleichskonzepten in der landwirtschaftlichen Produktion zur
Kompensation von Eingriffen anerkannt werden. Das Gesetz ordnet hier ein spezielles Rücksicht-
nahmegebot bezogen auf agrarstrukturelle Belange und eine vorrangige Prüfung von Maßnahmen
an, zu denen auch Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen gehören können. Es soll vermieden
werden, dass Flächen aus der Produktion genommen werden. In diesem Zusammenhang ist der
Begriff der „Produktionsintegrierten Kompensationsmaßnahmen“ (PIK) eingeführt worden.
Hierunter ist die Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen auf Flächen zu verstehen, die der
landwirtschaftlichen Nutzung nicht dauerhaft entzogen werden, sondern über temporäre, rotieren-
de und genau definierte Leistungen des bewirtschaftenden Landwirts für den biotischen oder abio-
tischen Ressourcenschutz aufgewertet werden. Es werden vorrangig solche Maßnahmen umge-
setzt, die gut in die Produktion bzw. in die betrieblichen Abläufe der Landwirte integriert werden
können.
Insbesondere intensiv genutzte Ackerflächen verfügen über ein bedeutendes Biotoppotential und
können durch eine extensive Bewirtschaftung zur Steigerung der Biodiversität beitragen. Maß-
nahmen können z.B. sein:
¾ Errichtung von mind. 3 m breiten Blühstreifen als Ackersaum entlang von Wegen, Gewässern
und Hecken
¾ Einrichtung von Brachestreifen
¾ Unterteilung der Bewirtschaftungseinheit in Parzellen <1 ha mit mind. 3 m breiten Randstreifen
¾ Verzicht auf den Einsatz von Herbiziden
¾ Einrichtung von Feldlerchenfenstern in Getreideäckern.
Zur Sicherstellung eines nachvollziehbaren Nachweises der Maßnahmen kommen nur solche in
Betracht, die im Gelände eindeutig überprüft werden können. Um ein möglichst hohes Maß an
Flexibilität für die Landwirte zu erzielen, müssen die Maßnahmen nicht dauerhaft an bestimmte
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Grundflächen gebunden sein, sondern können innerhalb einer zuvor definierten Suchraumkulisse
rotieren.
Für die dauerhafte Sicherung steht bei den PIK im Gegensatz zur herkömmlichen Kompensation
nicht die Sicherung einer bestimmten Fläche, s ondern die Sicherung der ökologischen Wirksam-
keit einer Maßnahme im Vordergrund. Demnach muss sich die Sicherung insbesondere auf den
Umfang (Flächengröße und ökologische Wertigkeit) eines Maßnahmentyps innerhalb des Such-
raums beziehen. Für die Suche und das Rotationsmanagement geeigneter Flächen unter Wahrung
der Kompensationsqualitäten wäre z.B. die Stiftung Westfälische Kulturlandschaft ein geeigneter
Träger.
Durch das relativ neue Instrument der Produktionsintegrierten Maßnahmen ist eine weitere Mög-
lichkeit geschaffen worden, um Kompensationser fordernisse innerhalb des landwirtschaftlich ge-
nutzten Raums umzusetzen. Allerdings erfordert es die Akzeptanz und die Mitarbeit der Landwirte,
die die erforderlichen Flächen hierzu bereit stellen und mit denen die möglichen Maßnahmen ab-
gestimmt werden müssen. Die Landwirte, die bereit sind Produktionsintegrierte Maßnahmen inner-
halb ihres Betriebes als Beitrag zur Bewahrung der Schöpfung durchzuführen handeln im Be-
wusstsein, dass hiermit im Vergleich zu konventionell bewirtschafteten Nutzflächen eine Verringe-
rung der landwirtschaftlichen Produktivität in diesen Bereichen einhergeht.
5. Gesamtkonzeption zur Abwicklung der Eingriffsregelung – Stadt Münster
Das Amt für Grünflächen und Umweltschutz hat bereits zu Beginn der 90er Jahre ein Handlungs-
konzept zur Abwicklung der Eingriffsregelung erarbeitet. Mit der Integration der Eingriffsregelung in
die Bauleitplanung (1993) ist dieses Konzept inhaltlich überarbeitet und ergänzt worden. Im Zu-
sammenhang mit dem Beschluss der „Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen“
wurde dem Rat die Thematik zur Abwicklung der Eingriffsregelung erläutert. Seit 2000 liegt nun-
mehr die Broschüre „Eingriffs- und Kompensati onsmanagement“ vor, in der die Inhalte der Ge-
samtkonzeption zur Abwicklung der Eingriffsregelung dargelegt werden (siehe Anlage 1). Das Ein-
griffs- und Kompensationsflächenmanagement besteht demnach aus vier wesentlichen Baustei-
nen:
¾ Landschaftspflegerische Konzeption zum Nachweis von Kompensationsmaßnahmen / Such-
raumkonzept
¾ Bereichsplanung
¾ Bewertungsverfahren
¾ Kompensationsflächenkataster.
5.1 Landschaftspflegerische Konzeption zum Nachweis von Kompensations-
maßnahmen / Suchraumkonzept
Mit der landschaftspflegerischen Konzeption wird das Ziel verfolgt, Kompensationsbedarfe, die
sich auf städtischer Ebene aus den verschiedenen Planverfahren ergeben sowie aus der Verwen-
dung von Ersatzgeldern, in stadträumlich und nat urschutzfachlich sinnvolle Zusammenhänge zu
lenken und zu bündeln. Damit wird die Voraussetzung geschaffen, dass die hier später durchge-
führten Kompensationsmaßnahmen unter landschafts- und gewässerökologischen Gesichtspunk-
ten ihre optimale Wirksamkeit entfalten. Durch die Berücksichtigung der Maxime „Qualität vor
Quantität“ werden hinsichtlich der landschafts- und gewässerökologischen Wertsteigerungen ma-
ximale Ergebnisse erzielt und die Flächeninanspruchnahme landwirtschaftlich genutzter Produkti-
onsflächen so gering wie möglich gehalten.
Die Auswahl der Flächen und Maßnahmen des Suchraumkonzepts resultiert aus den Vorgaben
der Landschaftsplanung, der Grünordnung Münster (Grünsystem Freiraumkonzept, Zielkonzept
Naturraum), aber auch aus dem landwirtschaftlichen Fachbeitrag der Landwirtschaftskammer zum
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FNP. Als integraler Bestandteil der Grünordnung Münster, die als grünplanerischer Fachbeitrag für
den im Jahr 2004 wirksamen fortgeschriebenen Flächennutzungsplan fungiert, ist das Suchraum-
konzept mit dem landwirtschaftlichen Fachbei trag zum FNP räumlich und inhaltlich eng abge-
stimmt worden. Es ist in komprimierter Form Bestandteil des 2004 fortgeschriebenen FNP. Damit
wird gewährleistet, dass überwiegend landwirtschaftliche Flächen mit geringerer Produktivität zur
Umsetzung der gesetzlichen Eingriffsregelung in Anspruch genommen werden und die hochpro-
duktiven Ackerstandorte erhalten bleiben.
Das Suchraumkonzept bildet die Basis für den städtischen Kompensationsflächenpool und stellt
auf gesamtstädtischer Ebene eine Entwicklungsplanung im Maßstab 1 : 25.000 dar, die die für die
Stadt Münster besonders relevanten Zielaussagen für den Natur- und Landschaftsschutz beinhal-
tet. Diese Flächen zeigen die nach fachlichen Gesichtspunkten möglichen Kompensationsflächen-
potentiale innerhalb des Stadtgebiets auf. Darüber hinaus besteht grundsätzlich die Möglichkeit
Kompensationsmaßnahmen auch an anderer Stelle im Stadtgebiet nachzuweisen.
Unabhängig vom Suchraumkonzept kann eine Kompensation von Eingriffen nach
§ 15 (2) BNatSchG auch innerhalb des vom Eingriff betroffenen Naturraums erfolgen. Diese ge-
setzliche Definition aufgreifend, werden seitens der Stadt Kompensationsflächen außerhalb des
Stadtgebietes mit unmittelbarem naturräumlichem Bezug zu Münster vorgehalten. Eine räumlich
weitergehende Verlagerung des Ausgleichs in andere Regionen des Münsterlandes wird, unter
dem Gesichtspunkt, dass Kompensationserfordernisse für Eingriffe in der Stadt Münster zur Be-
wahrung der ökologischen Qualitäten auch einen Bezug zur Stadt aufweisen müssen, als nicht
sinnvoll erachtet.
5.2 Bereichsplanung
Aus der großmaßstäblichen „Landschaftspflegerischen Konzeption für Kompensationsmaßnah-
men“ werden für einzelne Entwicklungsschwerpunkte Bereichsplanungen im Maßstab: 1:5.000 /
1:2.000 entwickelt. Hierin werden unter Berücksichtigung der landschaftsräumlichen Entwicklungs-
ziele aus der Landschaftsplanung und der Grünordnung Münster spezifische Maßnahmenpro-
gramme und –planungen erarbeitet, die die Ausgestaltung der einzelnen Landschaftsräume hin-
sichtlich der landschaftspflegerischen Zielvorstellungen darstellen und detaillieren. Die Bereichs-
planungen stellen somit die nächste Konkretisierungsstufe der „Landschaftspflegerischen Konzep-
tion“ dar.
Auf dieser Maßstabsebene werden für alle Schwerpunktbereiche die jeweils erforderlichen land-
schaftspflegerischen Maßnahmenbündel festgelegt und die potentiell möglichen landschaftsökolo-
gischen Aufwertungspotentiale ermittelt. Die sich hieraus ergebenden ökologischen Wertzuwächse
der einzelnen Bereiche können der Kompensation einzelner oder mehrerer Eingriffsvorhaben die-
nen.
Die Umsetzung der in den jeweiligen Bereichsplanungen dargestellten landschaftspflegerischen
Zielvorstellungen erfolgt innerhalb sogenannter Maßnahmenplanungen. Auf der Maßstabsebene
1:1.000 / 1:500 werden nun konkrete landschaftspflegerische und/oder gewässerökologische
Maßnahmen flächenbezogen vorgesehen und im Detail beschrieben. Darüber hinaus erfolgen die
Beantragung ggf. erforderlicher Genehmigungen z.B. zur Anlage oder ökologischen Verbesserung
eines Gewässers und die Durchführung von Kostenermittlungen. Auf dieser Basis findet dann der
Ausbau der Kompensationsflächen statt.
5.3 Bewertungsverfahren
Die Durchführung der im Rahmen der gesetzlichen Eingriffsregelung erforderlichen Naturverträg-
lichkeitsprüfung und die Ermittlung der zum Ausgleich der geplanten Eingriffe erforderlichen Kom-
pensationsflächenbedarfe setzt eine Quantifizierung der Eingriffe voraus. Auch wenn ökologische
Zusammenhänge prinzipiell nicht in Wertdaten gefasst werden können, der Verlust von Arten nicht
in Wertpunkten anrechenbar ist, bedarf es dennoch einer Inwertsetzung aller Eingriffe und Kom-
pensationsmaßnahmen nach gleichen und nachvollziehbaren Bewertungsgrößen. Die Quantifizie-
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rung geschieht mittels eines Bewertungsverfahrens. In Anlehnung an das Bewertungsverfahren
von „Adam-Nohl-Valentin (Bewertungsgrundlage des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und
Landwirtschaft) wurde vom damaligen Amt für Grünflächen und Naturschutz unter Ergänzung Le-
bensraum prägender Faktoren und Berücksichtigung der aus der Grünordnung Münster abgeleite-
ten Freiraum bezogenen Vorrangaspekte, ein speziell für das Stadtgebiet Münster zugeschnittenes
und nachvollziehbares Bewertungsverfahren entwickelt. Der Einsatz dieses Verfahrens ermöglicht
es, auch landschaftsökologische Positiveffekte im Zusammenhang mit der Ausweisung von Bau-
gebieten, wie sie z.B. mit einer Festsetzung von Dach- und Fassadenbegrünung verbunden sind,
in die Bewertung einfließen zu lassen, um somit letztlich zu einer Reduzierung des zusätzlichen
Kompensationsbedarfs zu gelangen. Bereits mehrfach ist das Verfahren im Zuge von Normenkon-
trollverfahren einiger Bebauungspläne rechtlich/inhaltlich geprüft und bestätigt worden.
Bei allen eingriffsrelevanten Vorhabenplanungen der Stadt Münster und bei der Beurteilung von
Vorhaben Dritter findet das Bewertungsverfahren Berücksichtigung. Somit ist eine Gleichbehand-
lung aller Maßnahmen und Vorhabenträger innerhalb des Stadtgebietes von Münster gewährleis-
tet.
An Hand einer vergleichenden Bewertung von Bestand und Planung ermöglicht das Verfahren, die
Eingriffsintensität jeder Maßnahme zu bestimmen und den aus dem Eingriff resultierenden Kom-
pensationsbedarf abzuleiten. Hierzu werden die innerhalb eines vorgegebenen Bewertungsraumes
verschiedenen Biotop- und Nutzungstypen (Acker, Grünland, Hecken etc.) und ökologische Zu-
sammenhänge mittels vorgegebener Bewertungsmaßstäbe in ökologischen Werteinheiten darge-
stellt. Auf der Grundlage der für den Bestand und die Planung ermittelten Werteinheiten ist eine
Vergleichbarkeit der Bestandssituation und der Planung gegeben und eine Bilanzierung der Ein-
griffe möglich.
Das Verfahren besteht aus einem Textteil, der Bewertungsanleitung und einem Bewertungsbogen.
Im Rahmen der Bewertung werden die innerhalb des Bewertungsraumes abgegrenzten Biotop-
und Nutzungstypen flächenmäßig (m²) im Bewert ungsbogen erfasst und anschließend an Hand
von insgesamt 23 Einzelbewertungskriterien in Wert gesetzt. Die Inwertsetzung der jeweiligen Bio-
top-/Nutzungstypen erfolgt hierbei nicht pauschal über einen festen Wertfaktor, sondern wird ent-
sprechend der Anleitung, die eine objektive und nachvollziehbare Beurteilung garantiert, abgelei-
tet. Der Wertfaktor jedes einzelnen Biotoptyps wird entsprechend seiner individuellen Ausprägung
und Bedeutung innerhalb des Bewertungsraums über insgesamt 8 abiotische, 12 biotische sowie
unter Berücksichtigung der Kriterien Gefährdung, Ersetzbarkeit und seiner grünordnerischen Be-
deutung innerhalb des Stadtgebietes ermittelt. Die Inwertsetzung jedes Einzelkriteriums variiert
zwischen 1 und 10, wobei 1 den geringsten und 10 den höchsten ökologischen Wert darstellt. Die
Addition und gewichtete Durchschnittsberechnung aller 23 Einzelbewertungskriterien führt zur je-
weiligen Wertstufenermittlung (ökologischer Wert) eines Biotop-/Nutzungstyps. Durch die Multipli-
kation von ermittelter Wertstufe mit der Flächengröße des Biotop-/Nutzungstyps errechnen sich die
ökologischen Werteinheiten eines Biotop-/Nutzungstyps. Die Summe aller Werteinheiten im Unter-
suchungsraum wiederum stellt den rechnerisch ermittelten ökologischen Gesamtwert des Bewer-
tungsraums und somit die bilanzierungsfähige Berechnungsgröße zur Ermittlung des Eingriffs dar.
Das landschaftsökologische Aufwertungspotential der Kompensationsfläche wird ebenfalls mittels
des Bewertungsverfahrens bestimmt. Auch hier werden analog zum Prozedere des Eingriffsraums
die Biotop-/Nutzungstypen des Bestandes und der Planung bewertet. Die Differenz zwischen den
Werteinheiten von Bestand und Planung ergibt das rechnerische landschaftsökologische Aufwer-
tungspotential. Für einen Ausgleich von 100 % muss dieses dem ermittelten Defizit aus der Ein-
griffsbilanzierung entsprechen.
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5.4 Kompensationsflächenkataster
Gemäß § 6 (8) LG NW hat die untere Landschaftsbehörde, von einigen Ausnahmen abgesehen,
alle Flächen, die im Rahmen von Eingriffsverfahren als Kompensationsflächen zugeordnet werden,
innerhalb eines entsprechenden Flächenverzeichnisses nachzuhalten.
Die Stadt Münster hat diese Verpflichtung mit dem Anliegen an eine sinnvolle Steuerung und Zu-
ordnung von Ausgleichsbedarfen verknüpft. Innerhalb der Gesamtkonzeption ist das Kompensati-
onsflächenkataster (Komkat) Steuerungsinstrument zur Zuordnung und Verwaltung von Kompen-
sationsflächen zu Eingriffsplanungen und -projekten. Hier werden alle relevanten Informationen zu
den geführten Kompensationsflächen gebündelt innerhalb einer EDV-gestützten Datenbank ge-
führt und im Rahmen eines geographischen Informati onssystems (GIS) innerhalb der Stadtverwal-
tung sowie in abgespeckter Form auch im Internet zur Verfügung gestellt. Im Hinblick auf die Pla-
nung und Realisierung von Kompensationsmaßnahmen bildet das Kataster eine wesentliche Steu-
erungsgrundlage zur Haushaltsdisposition. Darüber hinaus werden innerhalb der Flächenverwal-
tung unter anderem die Planungsziele, die Ergebnisse der landschaftsökologischen Bewertung der
Kompensationsflächen, die relevanten Katasterinformationen, Grunddienstbarkeiten, Grunder-
werbs sowie ermittelte Herstellungskosten, Finanzierungsgrundlagen, vorhandene Eingriffsbezüge
und der Vollzug der Maßnahmen dokumentiert. Zusätzlich werden hier auch Daten zu erforderli-
chen Unterhaltungsmaßnahmen zur Sicherstellung der dauerhaften Pflege sowie zur Pflegezu-
ständigkeit vorgehalten. Das Kontrollwesen für die Flächen ist mit einem Wiedervorlagensystem
gekoppelt.
Ein wesentlicher Bestandteil des Kompensationsflächenkatasters ist ferner eine Kompensations-
flächenpoolverwaltung, in der die noch kei ner Eingriffsmaßnahme zugeordneten städtischen Flä-
chen und Kompensationspotentiale geführt werden. Bei diesen Flächen, die verwaltungsintern
abgestimmt sind, handelt es sich überwiegend um Uferrandstreifen und landwirtschaftliche Flä-
chen mit relativ geringem Produktionspotential (häufig Grünlandbereiche in Niederungen).
6. Neue Handlungsgrundlagen
Zur Flexibilisierung und Erleichterung der Verortung eingriffsbedingter Kompensationserfordernis-
se hat der Gesetzgeber auf nationaler und europäischer Ebene weitere Möglichkeiten geschaffen.
Darüber hinaus haben sich öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Körperschaften etabliert, die
im Rahmen des Kompensationsmanagements unterstützend tätig sind.
6.1 Einrichtung von Ökokonten
Über ein Ökokonto können Kompensationsverpflichtungen aus unterschiedlichen Eingriffsverfah-
ren abgegolten werden. Für die Einrichtung eines Ökokontos werden die landschaftspflegerischen
Maßnahmen bereits im Vorfeld einer Eingriffszuordnung hergestellt und durch entsprechende
Pflegemaßnahmen erhalten (siehe auch Pkt. 4).
Bei der Stadt Münster ist die Einrichtung eines Ökokontos zwischen dem Tiefbauamt und dem Amt
für Grünflächen und Umweltschutz bereits vereinbart. Diesem Konto werden die positiven land-
schafts- und gewässerökologischen Effekte der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umset-
zung der Wasserrahmenrichtlinie gut geschrieben. Die Gutschrift der Ökopunkte erfolgt in Höhe
des 20 prozentigen städtischen Eigenanteils. Eine Anerkennung von 100 % der ermittelten Wert-
steigerung kommt nicht in Betracht, da ansonsten städtische Kompensationsverpflichtungen durch
das Land übernommen würden. Diese Auffassung ist von der Bezirksregierung bestätigt worden.
Die mit der Maßnahme einher gehende ökologische Aufwertung wird mittels der vom MUNLV he-
rausgegebenen „Anleitung für die Bewertung von Kompensationsmaßnahmen an Fließgewässern
und in Auen“ bestimmt. Dieses Verfahren berücksi chtigt in besonderem Maße die spezifischen
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ökologischen Funktionen des Ökosystems Fließgewässer und ihrer Auen mit ihren Lebensraum-
qualitäten. Somit ist gewährleistet, dass Kompensationsmaßnahmen an Fließgewässern und in
Auen angemessen, transparent und einheitlich bewertet werden können. Es beinhaltet unter ande-
rem eine Schnittstelle zum Bewertungsverfahren Adam/Nohl/Valentin, so dass eine Kompatibilität
mit dem bei der Stadt Münster eingesetzten Bewertungsmodell gegeben ist.
Die Eingriffsmaßnahmen, die das Tiefbauamt finanziert, wie z.B. der Bau städtischer Straßen und
Radwege, aber auch sonstige Maßnahmen der Verkehrsinfrastruktur sollen in Zukunft zunächst
über das Ökokonto des Tiefbauamtes kompensiert werden. Die erste Maßnahme, die auf der Gut-
habenseite in das Ökokonto eingebucht wird, ist das Projekt „Organismenaufstieg Havichhorster
Mühle.
Darüber hinaus haben bereits Gespräche zur Einrichtung weiterer Ökokonten mit unterschiedli-
chen Trägern (z. B. Landschaftsverband Westfalen Lippe (LWL)) stattgefunden.
6.2 Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Landschaftsplanung
Gemäß § 15 (2) BNatSchG kann auch die Realisierung von festgesetzten Entwicklungsmaßnah-
men eines Landschaftsplans zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft dienen.
Diese freiwilligen Maßnahmen der Landwirte innerhal b bzw. im Randbereich ihrer Feldflur können
auf Kompensationsbedarfe, wie sie z.B. durch Erweiterungsmaßnahmen im Bereich der Hofstelle
entstehen, angerechnet werden, sofern sie im Zusammenhang mit der Eingriffsmaßnahme reali-
siert werden. Die Möglichkeit der Verbi ndung von landschaftsplaner ischen Entwicklungsmaßnah-
men mit der Abgeltung von Kompensationserfordernissen ist bei der Stadt Münster gängige Praxis.
Sollte eine Festsetzung des Landschaftsplans ohne Eingriffsbezug realisiert werden, kann der
Landwirt sich die positiven ökologischen Effekt e der Entwicklungsmaßnahme im Rahmen eines
Ökokontos anrechnen zu lassen. Hierzu sind dann ggf. vor Realisierung der Maßnahme die Ver-
fahrensvorschriften gemäß Ökokontoverordnung NW zu berücksichtigen. Von dieser Möglichkeit
ist seitens der Landwirtschaft allerdings bislang kein Gebrauch gemacht worden.
6.3 Zusammenarbeit mit der Stiftung Westfälische Kulturlandschaft
Die Stiftung Westfälische Kulturlandschaft ist eine gemeinnützige Stiftung des bürgerlichen Rechts
mit Sitz in Münster. Im Jahr 2005 wurde sie vom Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverband
gegründet, um gemeinsam mit Naturschutz und Landwirtschaft neue Wege zur Bewahrung und
Entwicklung der westfälischen Kulturlandschaft zu gehen.
2008 hat die Stiftung Kontakt mit dem Amt für Grünflächen und Umweltschutz aufgenommen, um
ihre Mitarbeit bei der Flächensuche, Realisierung und beim dauerhaften Management von Kom-
pensationsmaßnahmen innerhalb der Landwirtschaft anzubieten. Den Hintergrund hierfür bildet
das Landschaftsgesetz mit den erweiterten Möglichkeiten der Ausgestaltung von Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen auf wechselnden Flächen in Form von „Blühstreifen“ und sonstigen produkti-
onsintegrierten Kompensationsmaßnahmen. Die Stiftung sieht sich dabei in der Funktion als Aus-
gleichsflächenvermittler/-manager sowie als Gewährleister der Dauerhaftigkeit von Kompensati-
onsflächenansprüchen aus den jeweiligen Eingriffsverfahren.
Die Stadt hat das Angebot der Stiftung, bei der Verortung von Kompensationsmaßnahmen mitzu-
wirken begrüßt und ihr die Landschaftspflegerische Konzeption zum Nachweis von Kompensati-
onsmaßnahmen sowie auch das Bewertungsverfahren als Arbeitsgrundlage zur Verfügung ge-
stellt. Jüngst bestand Kontakt im Zusammenhang mit dem Prozess zur Abgeltung des Ausgleichs
für den Bürgerradweg Tilbecker Straße. Die Stadt Münster steht einem Ausgleich in Form von pro-
duktionsintegrierten Maßnahmen offen gegenüber.
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7. Stellungnahme zum Antrag der CDU-Fraktion
Zu Nr. 1 des Antrags der CDU-Fraktion
„Landwirtschaftliche Nutzflächen sind fortan weitestgehend von der Heranziehung für Aus-
gleichs- und Ersatzmaßnahmen freizustellen.“
Aus Eingriffen mit erheblichen Auswirkungen auf Natur und Landschaft, wie sie z.B. mit der Reali-
sierung von Wohn- und Gewerbeflächen, Maßnahmen der Verkehrsinfrastruktur, Anlage von
Windkraftanlagen etc. verbunden sind, resultieren in der Regel erhebliche Kompensationsbedarfe,
sofern die Eingriffe innerhalb des landwirtschaftlich geprägten Außenbereichs vorgenommen wer-
den. Durch die Eingriffsregelung wird dem Anspruch des Gesetzgebers Rechnung getragen, dass
die landschaftsökologischen Qualitäten des Naturhaushalts trotz einer fortschreitenden Inan-
spruchnahme des Freiraums erhalten bleiben. Insofern ist die Entscheidung über die Flächeninan-
spruchnahme für Bau-/Infrastrukturprojekte immer mit der Konsequenz des Nachweises von Aus-
gleich verbunden. Die Entscheidung über die Projekte und entsprechende Ausgleichsmaßnahmen
ist immer im Einzelfall und im Zusammenhang zu treffen. Ein Präjudiz, Ausgleichsmaßnahmen
grundsätzlich außerhalb landwirtschaftlicher Nutzflächen nachzuweisen, ist im Sinne der Abwä-
gungserfordernisse nicht zielführend; umfänglich ist dies auf Grund der nutzungsstrukturellen Ge-
gebenheiten in einem überwiegend durch Landwirtschaft geprägten Raum darüber hinaus auch
nur eingeschränkt möglich. Dennoch ist die Ve rwaltung bemüht, die Inanspruchnahme landwirt-
schaftlicher Produktionsflächen unter Ausschöpfung der rechtlichen Möglichkeiten so gering wie
möglich zu halten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Realisierung von
bereits festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen für einige
bereits rechtskräftige Bebauungspläne noch umzusetzen ist.
Kompensationserfordernisse in größerem Umf ang lassen sich nur auf Flächen mit erheblichem
Aufwertungspotential und in naturschutzfachlic h sinnvollem Zusammenhang bewältigen. Im Wis-
sen um diesen Sachverhalt hat das Amt für Grünflächen und Umweltschutz die Landschaftspflege-
rische Konzeption zum Nachweis von Kompen sationsmaßnahmen (Suchraumkonzept) entwickelt,
auf dessen Grundlage die Verortung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erfolgt. Diese Kon-
zeption, in der sich auch die Anforderungen, die sich aus der Wasserrahmenrichtlinie ergeben rea-
lisieren lassen, ist mit der Landwirtschaft im Rahmen der Abstimmungen zum 2004 fortgeschrie-
benen FNP erörtert worden und in veränderter Darstellung auch im FNP ausgewiesen. Insofern
hat sich diese Praxis bewährt.
Die Flächeninanspruchnahme für Ausgleichs- u nd Ersatzmaßnahmen in Münster liegt, gemessen
an der Gesamtfläche der Stadt (rd. 30.000 ha*), mit rd. 1,5 % bzw. rd. 450 ha relativ niedrig. Legt
man den Fokus ausschließlich auf die land- und fors twirtschaftlich genutzte Fläche von rd. 18.800
ha* (*Quelle: Münster im Spiegel der Zahlen), die knapp 2/3 des Stadtgebietes umfasst, so erhöht
sich der prozentuale Anteil für Ausgleich auf 2,4 %. Auch diese statistische „Größe“ ist unter der
Berücksichtigung der Tatsache, dass von den rd. 450 ha Ausgleichsflächen etwa die Hälfte der
Flächen in land- bzw. forstwirtschaftlicher Bewirtschaftung verbleibt (extensive Nutzung) oder auf
Grund der Standortverhältnisse für eine produktive landwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht ge-
eignet ist, zu relativieren. Die Zahlen machen deutlich, dass die Inanspruchnahme land- und forst-
wirtschaftlich genutzter Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, in Relation zur bewirt-
schafteten bzw. in sonstiger Weise genutzten Gesamtfläche der Stadt, eine untergeordnete Rolle
spielt.
Im Übrigen bleibt festzustellen, dass von den rd. 450 ha Ausgleichsflächen im Stadtgebiet nur rd.
1/3 (170 ha) aus städtisch bedingten Maßnahmen resultiert. Knapp 2/3 der verorteten Kompensa-
tion geht auf externe Maßnahmenträger zurück. So sind allein für die bisher im Kompensationsflä-
chenkataster der Stadt erfassten Projekte der Umgehungsstraße Wolbeck, der B 481 n und für den
Ausbau des Dortmund-Ems-Kanals rd. 119 ha Kompensationsfläche verortet worden.
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Zu Nr. 2 des Antrags der CDU-Fraktion
„Stattdessen ist eine Qualitätsverbesserung im Innenbereich bei vorhandenen Restflächen,
in vorhandenen ausgewiesenen Naturschutzflächen sowie auf Flächen, auf denen bereits
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen stattgefunden haben, vorzunehmen.“
Der Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft erfolgt aus den o. g. Gründen schwerpunktmä-
ßig im Außenbereich. Im bebauten Innenbereich stehen geeignete Freiflächen in der Regel nicht
zur Verfügung, da sie funktional anderweitig belegt sind (Erholung, Sport, Spiel etc.). Somit man-
gelt es hier nutzungsstrukturbedingt grundsätzlich an potentiellen Ausgleichsflächen mit vorauszu-
setzender naturschutzfachlicher Eignung.
Grundsätzlich sollten die Freiflächen innerhalb von Bebauung im Sinne einer Schonung des Au-
ßenbereichs auch eher zur Innenentwicklung genutzt werden. Sofern jedoch stadtstrukturell geeig-
nete und landschaftsökologisch entsprechend aufwertungsfähige Flächen im Innenbereich zur
Verfügung stehen für die keine anderweitige Nutzung vorgesehen ist, werden diese bei der Abgel-
tung von Kompensationserfordernissen berücksichtigt.
Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, auf denen ökologisch wertsteigernde Kompensa-
tionsmaßnahmen bereits realisiert und diese Eingriffen zugeordnet wurden, können im Grundsatz
nicht erneut oder ergänzend aufgewertet werden. Untergeordnete Maßnahmen, wie sie im Einzel-
fall z.B. in Form ergänzender Bepflanzungen vorgenommen werden, stellen die Ausnahme dar.
Zu Nr. 3 des Antrags der CDU-Fraktion
„Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sollen vorrangig im und an den Gewässern vorge-
nommen werden.“
Die „Landschaftspflegerische Konzeption zum Nachweis von Kompensationsmaßnahmen (Such-
raumkonzept)“, die in vereinfachter Form auch im FNP enthalten ist, formuliert u. a. das Entwick-
lungsziel „Verbesserung des ökologischen Zustandes von Fließgewässern und ihrer Uferbereiche“
als einen Schwerpunkt zur Verortung von Kompensationserfordernissen.
Unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung hat das Tiefbauamt mit der Realisierung von Maßnah-
men zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie bereits begonnen. Eine der ersten Maßnahmen
ist der Bau eines Organismenaufstiegs an der Havichhorster Mühle (Umgehungsgerinne im Be-
reich des Wehres). Weitere Maßnahmen im und an Fließgewässern im Stadtgebiet, wie z.B. der
Aa, werden seitens der Verwaltung im Rahmen der Zielerreichung der Wasserrahmenrichtlinie in
den kommenden Jahren forciert.
Zu Nr. 4 des Antrags der CDU-Fraktion
„Es ist ein Ökokonto von der Stadt anzulegen.“
Ein EDV-gestütztes Ökokonto für städtische Maßnahmen des Tiefbauamtes ist bereits im Aufbau.
Diesem werden die positiven landschafts- und gew ässerökologischen Effekte aus der Umsetzung
der Maßnahmen zur Wasserrahmenrichtlinie gut geschrieben. Diese Gutschriften werden dann im
Weiteren zur Abgeltung von Ausgleichsbedarfen des Tiefbauamtes aus Eingriffen im Bereich des
Straßen- und Radwegebaus verwendet.
Die Stadt steht dem Aufbau weiterer Ökokonten durch Dritte offen gegenüber. Die untere Land-
schaftsbehörde führt in diesem Fall das Anerkennungsverfahren, die Ökokontoführung sowie die
Verwaltung dieser Konten gegen Aufwandsentschädigung nach Ökokonto Verordnung durch.
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Zu Nr. 5 des Antrags der CDU-Fraktion
„Die Verwaltung der Stadt Münster hat das Bewertungsverfahren und den Bepunktungska-
talog für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf Vollständigkeit zu prüfen und um alle
rechtlichen möglichen Maßnahmen zu ergänzen und den politischen Gremien vorzustellen.“
Das städtische Bewertungsverfahren zur Ermittlung von Eingriffen in Natur und Landschaft ermög-
licht eine differenzierte Betrachtung der landschaftsökologischen Qualitäten innerhalb des jeweili-
gen Bewertungsraumes. Der Vorteil gegenüber standardisierten Bewertungssystemen, die nur
einzelne Bereiche des Naturhaushaltes abdecken, besteht darin, dass innerhalb eines Bewer-
tungsverfahrens alle zu beurteilenden Naturfaktoren einer qualitativen Beurteilung unterzogen
werden und auf diese Weise eine Summierung von Ausgleichsbedarfen einzelner Naturpotentiale
vermieden wird. Seitens der Stiftung Westfälische Kulturlandschaft wurde das Verfahren fachlich
geprüft und als Beurteilungsgrundlage für die Abwicklung der landschaftsökologischen Belange
akzeptiert. Eine Erläuterung des Verfahrens an Hand eines fiktiven Beispiels findet sich in der An-
lage 1 zu dieser Vorlage.
Für Maßnahmen im und am Gewässer wird das vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW entwickelte Bewertungsverfahren „Anleitung für die
Bewertung von Kompensationsmaßnahmen an Fließgewässern und in Auen“ verwendet. Dieses
Verfahren ist speziell für gewässerspezifische Kompensationsmaßnahmen im Zuge der Wasser-
rahmenrichtlinie entwickelt worden. Gemäß den Verfahrensvorschriften ist es mit dem städtischen
Verfahren kompatibel.
Die Anwendung der bei der Stadt Münster eingesetzten Bewertungsverfahren ermöglicht die Be-
rücksichtigung des vollständigen Kompensationsspektrums. Sowohl Maßnahmen in der freien
Feldflur inklusive der produktionsintegrierten Kompensationsmaßnahmen als auch Maßnahmen im
und an Gewässern können beurteilt werden. Damit wird den bundes- und landesgesetzlichen Vor-
gaben für eine diesbezügliche Kompensation entsprochen.
Zu Nr. 6 des Antrags der CDU-Fraktion
„So weit wie möglich sollen auch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zum Tragen kommen,
die in die landwirtschaftliche Produktion integriert sind. Dabei sollen sie möglichst mit der
Stiftung Westfälische Kulturlandschaft verwirklicht werden.“
Produktionsintegrierte Kompensationsmaßnahmen werden seitens der Stadt grundsätzlich aner-
kannt und wurden bereits auch erfolgreich durchgeführt. In der Regel handelt es sich bei den Flä-
chen um intensiv genutztes Grünland, das im Rahm en des Ausgleichs einer landwirtschaftlichen
Extensivbewirtschaftung zugeführt wird. Räumlich wird der Ausgleich dabei innerhalb von Auensi-
tuationen verortet. Hier können diese Maßnahmen gemäß der Landschaftspflegerischen Konzepti-
on / FNP und der Wasserrahmenrichtlinie in größerem Zusammenhang realisiert werden.
Die Verwaltung steht einer Zusammenarbeit mit der Stiftung Westfälische Kulturlandschaft in Be-
zug auf eine Ausweitung der produktionsintegrierten Maßnahmen in Form von Blühstreifen, Acker-
randstreifen etc. weiterhin offen gegenüber. Gerade für die Umsetzung produktionsintegrierter
Maßnahmen können institutionelle Träger wie die Stiftung ein geeigneter Partner sein, die gefor-
derte Dauerhaftigkeit der jeweiligen Maßnahmen sicher zu stellen.
Zu Nr. 7 des Antrags der CDU-Fraktion
„Für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Gewässer ist unabhängig von der Finanzierung
der Gewässermaßnahme eine Kompensation in Höhe von 100 % durch die Maßnahme zu
veranschlagen.“
Die prozentuale Verteilung der Kosten von landes weit geförderten Ausgleichsmaßnahmen im und
am Gewässer erfolgt zwischen Land und Stadt im Kostenverhältnis 80 : 20.
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Auf Basis der landesrechtlichen Regelungen, die keine Übernahme städtischer Kompensations-
verpflichtungen durch das Land vorsieht, kann analog zum städtischen Finanzierungsanteil von 20
% nur der ökologische Mehrwert, der durch Maßnahmen im Rahmen der Wasserrichtlinie erzielt
wird, mit 20 % vergütet werden. Die Bezirksregierung vertritt ebenfalls diese Auffassung.
8. Stellungnahme zum Antrag der SPD-Fraktion
Zu Nr. 1 des Antrags der SPD-Fraktion
„Das Instrument der Ersatzgeldzahlung für Ausgleichs- und Kompensationsmaß-nahmen
gemäß § 13 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) stärker zu berücksichtigen.“
§ 15 Abs. 6 des BNatSchG bestimmt, dass bei nicht vermeidbaren Eingriffen in Natur und Land-
schaft zunächst die Realkompensation des entsprechenden Eingriffs zu erfolgen hat. Erst wenn
diese aus plausiblen Gründen in angemessener Frist nicht umsetzbar ist, besteht die Möglichkeit
einer Ersatzgeldzahlung. Die Ersatzgeldzahlung ist also keine gleichrangige Alternative. Insofern
erfolgt die diesbezügliche Steuerung in erster Linie über die projektspezifischen Rahmenbedin-
gungen und Möglichkeiten des jeweiligen Eingriffsverursachers bzw. Maßnahmenträgers.
In der Stadt Münster konnte bislang bei den meisten Eingriffsverfahren eine vollständige Realkom-
pensation durch den Eingriffsverursacher im Stadtgebiet erfolgen, so dass die Ersatzgeldregelung
die Ausnahme darstellt. Nicht zuletzt würde durch eine Lockerung der zunächst grundsätzlich be-
stehenden Verpflichtung des Verursachers, den Eingriff durch konkrete Maßnahmen des Natur-
schutzes und der Landespflege auszugleichen oder zu ersetzen das Problem der Flächenbereit-
stellung für Ausgleichsmaßnahmen lediglich auf die Stadt Münster verlagert.
Zu Nr. 2 und Nr. 3 des Antrags der SPD-Fraktion
„Die Gründung einer Institution (z.B. Stiftung, Sondervermögen oder ähnliche Einrichtung)
zu prüfen, die Naturschutzmaßnahmen und Naturschutzprojekte der Stadt und des ehren-
amtlichen Naturschutzes koordiniert und die finanziellen Einnahmen aus dem unter Pkt. 1
genannten Instrument für eine langfristige Sicherstellung dieser Maßnahmen und Projekte
verwaltet und gemeinnützig investiert.“
„Eine direkte Anbindung an die Genehmigungsbehörde(n) der Stadt, in denen Ausgleichs-
und Ersatzmaßnahmen zum Tragen kommen, ist vorzusehen.“
Die Einnahme, zweckbezogene Verwaltung und Verwendung der Ersatzgelder erfolgt durch die
untere Landschaftsbehörde, die Naturschutzmaßnahmen und –projekte, zu denen auch die Reali-
sierung von landschaftspflegerischen Maßnahmen zählen, koordiniert. Im Rahmen der bereits be-
stehenden engen Zusammenarbeit mit dem Nabu sowie der Nabu-Naturschutzstation in Münster
findet ein jährlicher Austausch über sinnvolle Artenschutzprojekte statt, die unter anderem auch
aus Ersatzgeldern finanziert werden. Auf der Basis der erfolgten Abstimmungen sind in den ver-
gangenen Jahren mehrere Artenschutzmaßnahmen für die Avifauna (Steinkauz) und für Amphi-
bien (Laubfrosch) durchgeführt worden. Die Verankerung der Zuständigkeit hinsichtlich der Verwal-
tung der Ersatzgelder innerhalb der unteren Landschaftsbehörde hat sich in der Praxis bewährt.
Deshalb wird die Gründung einer zusätzlichen Institution, welcher Art auch immer, als nicht sinn-
voll erachtet. Dadurch bleibt die direkte Anbindung an die Genehmigungsbehörden der Stadt, so-
fern die uLB nicht selbst als Genehmigungsbehörde fungiert, erhalten.
Die bereits gemäß Ratsbeschluss der Vorlage 986/99 dem Amt für Grünflächen und Umweltschutz
aufgetragenen Koordinierungs- und Lenkungsaufgaben hinsichtlich des Managements von Aus-
gleichs- und Ersatzmaßnahmen, Schutzgebieten sowie Naturschutzmaßnahmen und –projekte
werden fortgeführt.
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9. Fazit
Die Gesamtkonzeption zur Abwicklung der Eingriffsregelung hat sich in Münster bewährt. Durch
deren Anwendung wird sichergestellt, dass Eingriffe in Natur und Landschaft objektiv bewertet
werden und ein adäquater landschaftsökologischer Ausgleich in einem sinnvollen räumlichen Zu-
sammenhang FNP konform nachgewiesen wird. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass der
landschaftsökologische Zustand des Naturhaushaltes sich in Münster insgesamt nicht verschlech-
tert.
Die relativ neuen Instrumente in der gesetzlichen Eingriffsregelung, wie die Einführung von produk-
tionsintegrierten Maßnahmen, Maßnahmen im und an Gewässern im Zusammenhang mit der Um-
setzung der Wasserrahmenrichtlinie sowie die Einführung von Ökokonten unterstützen dabei den
grundsätzlich praktizierten Ansatz, die Inanspr uchnahme von landwirtschaftlich hochproduktiven
Flächen möglichst gering zu halten.
I.V.
gez.
Thomas Paal
Stadtrat
Anlage 1 Eingriffs- und Kompensationsmanagement - Gesamtkonzeption zur Abwicklung der
Eingriffsregelung in der Stadt Münster
Anlage 2 Antrag der CDU Fraktion an den Rat Nr. A-R/0041/2011 vom 23.05.2011
„Flächenverbrauch stoppen: Keine Heranziehung weiterer landwirtschaftlicher Nutz-
flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen“
Anlage 3 Antrag der SPD-Fraktion an den Rat Nr. A-R/0080/2011 vom 06.12.2011
„Nutzung des Instruments der Ausgleichszahlung nach § 13 Bundesnaturschutzge-
setz“
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EINGRIFFS- UND
KOMPENSATIONSMANAGEMENT
GESAMTKONZEPTION ZUR ABWICKLUNG DER
EINGRIFFSREGELUNG IN DER STADT MÜNSTER
Anlage 1
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1. Einleitung
Die Gesamtkonzeption zur Abwicklung der Eingriffsregelung in der Stadt Münster (nachfolgend nur noch Gesamtkonzeption genannt) als
integraler Bestandteil des Zielkonzeptes Naturraum der Grünordnung stellt die Grundlage für die Umsetzung der Eingriffsregelung dar, die
sowohl im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) als auch im Landschaftsgesetz (LG) NW gesetzlich verankert ist.
Ausgehend von bestehenden Vollzugsproblemen in der Abwicklung der gesetzlichen Eingriffsregelung wurde bereits 1992 vom Amt für
Grünflächen und Naturschutz der Stadt Münster (dem heutigen Amt für Grünflächen und Umweltschutz der Stadt Münster) eine
Gesamtkonzeption zur Abwicklung der gesetzlichen Eingriffsregelung entwickelt.
Ziel ist es, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Kompensationsmaßnahmen) im Rahmen einer gesamtstädtischen Konzeption in sinnvolle,
räumliche und fachliche Zusammenhänge zu bringen und eine Optimierung des hierfür erforderlichen organisatorischen Ablaufes und des
Personaleinsatzes herbeizuführen.
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2. Ausgangslage
Nach § 14 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) stellen Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder
Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit
des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können, Eingriffe in Natur und Landschaft dar.
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung besteht nunmehr schon seit fast 35 Jahren (1976 Verankerung im Bundesnaturschutzgesetz). Sie
stellt die konsequente Umsetzung des Verursacherprinzips dar. Mit der Einführung der Eingriffsregelung ist verdeutlicht worden, dass der
Gebrauch bzw. Verbrauch natürlicher Lebensgrundlagen sowie von Natur und Landschaft grundsätzlich keinen frei verfügbarer Faktor
darstellt. Hiernach ist jeder Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen
und unvermeidbare auszugleichen (Kompensation von Eingriffen).
Der gesetzlichen Eingriffsregelung, als eines der wichtigsten Instrumentarien der modernen Naturschutzpolitik, obliegt es somit, Vorhaben auf
ihre Naturverträglichkeit hin zu untersuchen und alle Vorhaben, die zu erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen der
Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes führen können, der Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzpflicht zu
unterwerfen.
Die Prüfung von Vorhaben auf ihre Naturverträglichkeit lässt sich in 4 Prüfstufen einteilen:
1. Stufe
Vermeidbare Beeinträchtigungen (Eingriffe) des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes sind zu unterlassen.
2. Stufe
Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind auszugleichen oder zu ersetzen.
3. Stufe
Können die Beeinträchtigungen nicht vermieden oder nicht in angemessener Frist ausgeglichen oder ersetzt werden ist zu entscheiden, ob
die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen anderen Belangen im Range vorgehen. Ist
dies der Fall, ist der Eingriff bzw. das Vorhaben zu untersagen.
4. Stufe
Werden die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege dem Eingriffsvorhaben nicht vorangestellt, hat der Eingriffsverursacher
Ersatz in Geld zu leisten.
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3. Handlungskonzept
Die beschriebene Ausgangssituation verlangt nach einem Handlungskonzept, um die bestehenden Vollzugshemmnisse bei der Anwendung
der gesetzlichen Eingriffsregelung zumindest teilweise zu beheben oder aber bei gleichem personellen und zeitlichen Aufwand eine höhere
Effektivität zu erlangen.
Bereits 1991 hat das damalige Amt für Grünflächen und Naturschutz aufgrund seiner Zuständigkeit für die gesetzliche Abwicklung der
Eingriffsregelung innerhalb der Stadtverwaltung Münster, Zielvorgaben für ein Handlungskonzept ”Eingriff/Ausgleich/Ersatz” erstellt und mit
der Entwicklung einer gesamtstädtischen Konzeption (Gesamtkonzeption) zur Abwicklung der Eingriffsregelung begonnen.
Zielvorgaben für ein Handlungskonzept
Effektivierung des Einsatzes von Verwaltungskraft
Durchführung von fachlich sinnvollen Maßnahmen im ökologisch konzeptionellen Zusammenhang
Kostensenkung durch Aufwandsminimierung und ökologische Optimierung der Kompensationsmaßnahmen
Konstruktive Handlungsgrundlage für Politik und Verwaltung
Die vom Amt für Grünflächen und Naturschutz erarbeitete Gesamtkonzeption, welche die Umsetzung der gesetzlichen Eingriffsregelung
innerhalb der Stadt Münster steuern und ein innerstädtisch abgestimmtes Handlungskonzept für die Abwicklung der Eingriffsregelung
garantiert, setzt sich aus vier Elementen zusammen:
Landschaftspflegerische Konzeption zum Nachweis von Kompensationsmaßnahmen
(Suchraumkonzept, M. 1:25.000)
Bereichsplanung
(Konkrete Ausgestaltung von Landschaftsräumen, M. 1:5.000/1:2.000)
Bewertungsverfahren
Flächenpoolverwaltung - Kompensationsflächenkataster (Komkat)
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4. Elemente der Gesamtkonzeption
Nachstehend werden die vier Elemente der Gesamtkonzeption, die in ihrer Gesamtheit zur Steuerung der im Rahmen der gesetzlichen
Eingriffsregelung anfallenden Kompensationsmaßnahmen innerhalb der Stadtverwaltung Münster benötigt werden, vorgestellt und erläutert.
4.1 Landschaftspflegerische Konzeption zum Nachweis von Kompensationsmaßnahmen (Suchraumkonzept, M. 1:25.000)
Um Kompensationsmaßnahmen die nicht unmittelbar am Eingriffsort (innerhalb eines Plangebietes bzw. eines Bauvorhabens) nachgewiesen
werden können, im ökologisch sinnvollen Zusammenhang umzusetzen, ist auf gesamtstädtischer Ebene ein Entwicklungsplan mit
naturschutzrelevanten Zielaussagen erarbeitet worden.
Dieser im Maßstab 1:25.000 vom Amt für Grünflächen und Umweltschutz erstellte Plan ”Landschaftspflegerische Konzeption zum Nachweis
von Kompensationsmaßnahmen” gewährleistet eine fachlich sinnvolle und effektive Steuerung aller im Verwaltungsbereich der Stadt Münster
anfallender Kompensationsmaßnahmen sowie die Verwendung vorhandener Ersatzgelder. Die Landschaftspflegerische Konzeption trägt
dazu bei, Kompensationsmaßnahmen, einschließlich hierfür bereitgestellte Ersatzgeldzahlungen Dritter, inhaltlich und räumlich zu lenken und
städtische Kompensationsmaßnahmen gebündelt, effektiv wirksam werden zu lassen.
Die Auswahl der Kompensationsflächen resultiert aus Vorgaben und Kenntnissen die aus der Landschaftsplanung, der Grünordnung Münster
(Grünsystem Freiraumkonzept, Zielkonzept Naturraum)* sowie sonstigen ökologisch raumbedeutsamen Informationen (Biotopkartierungen,
Gutachten, usw.) vorliegen.
Der 1991 entwickelte und zwischenzeitlich fortgeschriebene Plan bildet die Basis für den städtischen Kompensationsflächenpool und stellt auf
gesamtstädtischer Ebene eine Entwicklungsplanung dar, die die für die Stadt Münster besonders relevanten Zielaussagen für den Natur- und
Landschaftsschutz beinhaltet. Die dargestellten Flächen zeigen die zum derzeitigen Zeitpunkt nach fachlichen Gesichtspunkten möglichen
Kompensations-flächenpotentiale innerhalb des Verwaltungsbereiches der Stadt Münster auf. Darüber hinaus besteht jedoch auch
grundsätzlich die Möglichkeit Kompensationsmaßnahmen an anderer Stelle im Stadtgebiet nachzuweisen.
Fachliche Belange und liegenschaftliche Aktivitäten (Flächenkauf, -verkauf, -tausch, -verpachtung) können auf der Grundlage der
”Landschaftspflegerischen Konzeption” zielgerichtet zusammengeführt werden. Liegenschaftliche Angebotsflächen können an Hand des
Plans hinsichtlich ihrer Eignung als mögliche Kompensationsfläche geprüft und ggf. gesichert werden.
*
siehe Anhang
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Die Eingriffsregelung ist daraufhin ausgelegt, den Status quo von Natur und Landschaft bei der Durchsetzung von Projekten soweit
als möglich zu erhalten bzw. wieder herzustellen und so trotz Zulassung eingriffsrelevanter Vorhaben die Funktionen des
Naturhaushaltes zumindest in gleichwertigem Zustand zu bewahren.
Die Erfahrung im Umgang mit der praktischen Anwendung der zunächst klar gestuften gesetzlichen Regelung zeigt aber, dass der
Vollzug der Eingriffsregelung unter erheblichen Problemen leidet. Als Ursache hierfür sind folgende Gründe zu nennen:
- Schwierigkeiten bei der qualitativen und quantitativen Bewertung der Eingriffe und der Ermittlung der hieraus resultierenden
Ausgleichsbedarfe. Unterschiedliche Beurteilungsverfahren können je nach Bewertungsschwerpunkten zu unterschiedlichen
Ergebnissen führen. Subjektive Beurteilung aufgrund fehlender bzw. ungenau definierter Bewertungsfaktoren.
- Eingeschränkte Verfügbarkeit von fachlich geeigneten Flächen zur Kompensation von Eingriffen aufgrund bestehender
Eigentumsverhältnisse oder vertraglicher Hemmnisse (Pachtverträge). Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden eher zufällig
aufgrundlage liegenschaftlicher Angebote und weniger nach fachlich konzeptionellen Überlegungen umgesetzt.
- Keine zeitnahe Umsetzung der erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zum Eingriffsgeschehen aufgrund
liegenschaftlicher Engpässe oder fehlender Vollzugskontrollen der zuständigen Genehmigungsbehörden.
- Geringe Effektivität der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Die zur Verfügung stehenden Flächen und durchsetzungsfähigen
Maßnahmen sind nur bedingt geeignet den ermittelten Eingriff zu kompensieren. Aus Kostengesichtspunkten sind die
Vorhabenträger in der Regel nur zu ”Minimallösungen”bereit. Diskrepanz zwischen fachlichem Anspruch und Wirklichkeit.
- Fehlende Akzeptanz bei der Ausweisung und Umsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen aufgrund bestehender
Zielkonflikte und fehlender Übereinstimmungen innerhalb der Verwaltung, der Politik und seitens der Vorhabenträger.
- Hoher Verwaltungsaufwand bei der Bereitstellung, Verwaltung, Durchführung und Pflege von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.
Delegation der primär vom Vorhabensträger (Eingriffsverursacher) bei der Suche, Prüfung und Bereitstellung von Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen anfallenden Arbeiten an die Verwaltung (Kosten-Nutzungsanalyse).
Hat die gesetzliche Eingriffsregelung sich in den zurückliegenden Jahren auch gesellschafts-politisch behaupten können und durch
inhaltliche und methodische Auseinandersetzungen eine größere Akzeptanz erfahren, so stellt nach wie vor die Verfügbarkeit und
der Nachweis geeigneter Flächen und Maßnahmen ein wesentliches Vollzugsproblem dar.
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Der Nachweis erforderlicher Flächen, die faktisch auch eine ökologische Wertsteigerung erfahren können, erweist sich dabei nicht selten als
besonders schwierig. Für die Landwirtschaft rentable Flächen (Intensivnutzung) mit einem hohen ökologischen Aufwertungspotential sind in
der Regel auf dem Markt kaum verfügbar. Weniger rentable Flächen (Grenzertragsflächen, Brachen, usw.) verfügen aber zumeist über einen
hohen ökologischen Ausgangswert, so dass kaum echte Kompensationsansprüche umgesetzt werden können. Unter diesen Bedingungen
erfolgt eine permanente Abstimmung zwischen Vorhabenträger (Eingriffsverursacher) und Naturschutzbehörde, um letztendlich eine für alle
akzeptable Lösung zu finden. Der erforderliche Abstimmungsbedarf führt auch hier wieder zu einer erheblichen personellen und zeitlichen
Belastung der zuständigen Fachbehörden.
Mit der zum 01.05.1993 vorgenommenen Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes wurde die gesetzliche Eingriffsregelung durch die
Ergänzung des § 8a BNatSchG von der Vorhabens- auf die Bauleitplanebene vorverlagert und somit erstmalig in die bis dahin von der
Eingriffsregelung ausgesparte Bauleitplanung integriert. Seit dem 01.01.1998 ist der Vollzug der gesetzliche Eingriffsregelung in einer
weiteren Modifizierung des § 8a BNatSchG in den neuen § 1a BauGB unter der Überschrift ”Umweltschützende Belange in der Abwägung” im
Baugesetzbuch verankert. Danach bleibt die Bestimmung, was unter einem Eingriff in Natur und Landschaft zu verstehen ist und die
Rechtsgrundlage der gesetzlichen Eingriffsregelung wie bisher dem Bundesnaturschutzgesetz als dem naturschutzrechtlichen Fachgesetz
vorbehalten. Die Abwicklung der gesetzlichen Eingriffsregelung und die planerische Entscheidung über einen erforderlichen Ausgleich erfolgt
jedoch nach Vorgaben des Baugesetzbuches. Trotz der zum 01.03.2010 in Kraft getretenen Änderung des BNatSchG hat sich an dieser
Regelung im Grundsatz nichts geändert (siehe § 18 BNatSchG – Verhältnis zum Baurecht).
War bis zur Einführung des § 8a BNatSchG die Prüfung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ausschließlich und konsequent an die
Genehmigung einzelner, konkreter baulicher Vorhaben (wie z.B. Bauanträge, Planfeststellungen, usw.) gebunden, erfolgt die Abwicklung der
Eingriffsregelung in der Bauleitplanung nun auf der den Einzelbaugenehmigungen vorgelagerten Genehmigungsebene der Bauleitplanung, im
Flächennutzungs- bzw. Bebauungsplanverfahren.
Die Prüfung der Eingriffserheblichkeit erfolgt nicht bei der Genehmigung der einzelnen Bauvorhaben, sondern wird abschließend in dem
jeweiligen Bauleitplanverfahren behandelt. Diese von der landesrechtlichen Eingriffsregelung abweichende und seit dem 01.05.1993 gültige
bundeseinheitliche Regelung dient der Beschleunigung und Vereinheitlichung der Genehmigungsverfahren sowie der zügigen Bereitstellung
von ausreichendem Wohnraum.
Durch Darstellungen und Festsetzungen im Flächennutzungs- und Bebauungsplan werden die im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung
erforderlichen Vorkehrungen zur Minderung und zum Ausgleich der künftigen und planungsrechtlich vorprogrammierten Eingriffe getroffen
und sichergestellt. Je nach Art und Umfang der Bauleitpläne sowie der ökologischen Wertigkeit und Sensibilität des Planungsraumes müssen
zur Kompensation der ermittelten Eingriffe i.d.R. großflächige und zusammenhängende Ausgleichsflächen ausgewiesen werden. Um
möglichst viele Baugründstücke innerhalb eines Baugebietes bereitstellen und sinnvolle Siedlungsstrukturen bilden zu können, werden die
erforderlichen Ausgleichsflächen größtenteils außerhalb des Plangebietes (Geltungsbereich) ausgewiesen.
Mit der Integration der Eingriffsregelung in die Bauleitplanung und der seit dem 01.01.1998 mit der Novellierung des Baugesetzbuches
geschaffenen Rechtsgrundlage (§ 1a BauGB)*, Ausgleichsmaßnahmen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffes nachzuweisen und
zu refinanzieren (siehe Abbildung 1 - Kompensationsflächennachweis im Rahmen der Bauleitplanung), erhält die Bereitstellung und
Verfügbarkeit potentiell geeigneter Kompensationsflächen innerhalb des Verwaltungsbereiches der Stadt Münster zusätzliche Bedeutung.
*
siehe Anhang
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In diesem Zusammenhang darf auch auf die im BNatSchG § 15 (6) und im Landschaftsgesetz § 5 vorgesehene Möglichkeit zur Erhebung von
Ersatzgeld für nicht vom Eingriffsverursacher umsetzbare Ersatzmaßnahmen hingewiesen werden. Die Zahlung von Ersatzgelder an die untere
Landschaftsschutzbehörde ist immer dann möglich, wenn der Eingiffsverursacher selbst nicht in der Lage ist, die von ihm verursachten Eingriffe
in Natur und Landschaft zu beheben. Die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen werden dann in einem Zeitraum von 5 Jahren von der
unteren Landschaftsbehörde an Stelle und auf Kosten der Eingriffsverursacher eigenständig durchgeführt.
In der Bauleitplanung ist die Erhebung von Ersatzgeldern zur Behebung von Eingriffen in Natur und Landschaft dagegen ausgeschlossen.
1.) Auf dem Eingriffsgrundstück
2.) Im sonstigen Geltungsbereich des
Bebauungsplans
3.) Im Geltungsbereich eines anderen
Bebauungsplanes
4.) Innerhalb des Verwaltungsbereiches
der Stadt Münster (FNP)
5.) Außerhalb des Verwaltungsbereiches
der Stadt Münster
Durch den zunehmenden Druck der vielfältigsten Nutzungsinteressen an den Freiraum wird es immer schwieriger, erforderliche Ausgleichs-
und Ersatzmaßnahmen zeitnah, in sinnvoller Weise und in landschaftspflegerisch geeignetem Zusammenhang bereitzustellen und zu
realisieren. Die Realisierung von zufällig und verstreut in der Landschaft angeordneten Kompensationsmaßnahmen ist jedoch zu vermeiden,
da sie die im ökologischen Zusammenhang gewünschten und erforderlichen Kompensationspotentiale in der Regel nicht erzielt.
Abb. 1: Kompensationsflächennachweis im Rahmen der Bauleitplanung
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3. Handlungskonzept
Die beschriebene Ausgangssituation verlangt nach einem Handlungskonzept, um die bestehenden Vollzugshemmnisse bei der Anwendung
der gesetzlichen Eingriffsregelung zumindest teilweise zu beheben oder aber bei gleichem personellen und zeitlichen Aufwand eine höhere
Effektivität zu erlangen.
Bereits 1991 hat das damaligen Amt für Grünflächen und Naturschutz aufgrund seiner Zuständigkeit für die gesetzliche Abwicklung der
Eingriffsregelung innerhalb der Stadtverwaltung Münster, Zielvorgaben für ein Handlungskonzept ”Eingriff/Ausgleich/Ersatz” erstellt und mit
der Entwicklung einer gesamtstädtischen Konzeption (Gesamtkonzeption) zur Abwicklung der Eingriffsregelung begonnen.
Zielvorgaben für ein Handlungskonzept
Effektivierung des Einsatzes von Verwaltungskraft
Durchführung von fachlich sinnvollen Maßnahmen im ökologisch konzeptionellen Zusammenhang
Kostensenkung durch Aufwandsminimierung und ökologische Optimierung der Kompensationsmaßnahmen
Konstruktive Handlungsgrundlage für Politik und Verwaltung
Die vom Amt für Grünflächen und Naturschutz erarbeitete Gesamtkonzeption, welche die Umsetzung der gesetzlichen Eingriffsregelung
innerhalb der Stadt Münster steuern und ein innerstädtisch abgestimmtes Handlungskonzept für die Abwicklung der Eingriffsregelung
garantiert, setzt sich aus vier Elementen zusammen:
Landschaftspflegerische Konzeption zum Nachweis von Kompensationsmaßnahmen
(Suchraumkonzept, M. 1:25.000 *)
Bereichsplanung
(Konkrete Ausgestaltung von Landschaftsräumen, M. 1:5.000/1:2.000)
Bewertungsverfahren
Flächenpoolverwaltung - Kompensationsflächenkataster (Komkat)
*
siehe Anhang
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4. Elemente der Gesamtkonzeption
Nachstehend werden die vier Elemente der Gesamtkonzeption, die in ihrer Gesamtheit zur Steuerung der im Rahmen der gesetzlichen
Eingriffsregelung anfallenden Kompensationsmaßnahmen innerhalb der Stadtverwaltung Münster benötigt werden, vorgestellt und erläutert.
4.1 Landschaftspflegerische Konzeption zum Nachweis von Kompensationsmaßnahmen (Suchraumkonzept, M. 1:25.000)
Um Kompensationsmaßnahmen die nicht unmittelbar am Eingriffsort (innerhalb eines Plangebietes bzw. eines Bauvorhabens) nachgewiesen
werden können, im ökologisch sinnvollen Zusammenhang umzusetzen, ist auf gesamtstädtischer Ebene ein Entwicklungsplan mit
naturschutzrelevanten Zielaussagen erarbeitet worden.
Dieser im Maßstab 1:25.000 vom Amt für Grünflächen und Umweltschutz erstellte Plan ”Landschaftspflegerische Konzeption zum Nachweis
von Kompensationsmaßnahmen” gewährleistet eine fachlich sinnvolle und effektive Steuerung aller im Verwaltungsbereich der Stadt Münster
anfallender Kompensationsmaßnahmen sowie die Verwendung vorhandener Ersatzgelder. Die Landschaftspflegerische Konzeption trägt
dazu bei, Kompensationsmaßnahmen, einschließlich hierfür bereitgestellte Ersatzgeldzahlungen Dritter, inhaltlich und räumlich zu lenken und
städtische Kompensationsmaßnahmen gebündelt, effektiv wirksam werden zu lassen.
Die Auswahl der Kompensationsflächen resultiert aus Vorgaben und Kenntnissen die aus der Landschaftsplanung, der Grünordnung Münster
(Grünsystem Freiraumkonzept, Zielkonzept Naturraum)* sowie sonstigen ökologisch raumbedeutsamen Informationen (Biotopkartierungen,
Gutachten, usw.) vorliegen.
Der 1991 entwickelte und zwischenzeitlich fortgeschriebene Plan bildet die Basis für den städtischen Kompensationsflächenpool und stellt auf
gesamtstädtischer Ebene eine Entwicklungsplanung dar, die die für die Stadt Münster besonders relevanten Zielaussagen für den Natur- und
Landschaftsschutz beinhaltet. Die dargestellten Flächen zeigen die zum derzeitigen Zeitpunkt nach fachlichen Gesichtspunkten möglichen
Kompensations-flächenpotentiale innerhalb des Verwaltungsbereiches der Stadt Münster auf. Darüber hinaus besteht jedoch auch
grundsätzlich die Möglichkeit Kompensationsmaßnahmen an anderer Stelle im Stadtgebiet nachzuweisen.
Fachliche Belange und liegenschaftliche Aktivitäten (Flächenkauf, -verkauf, -tausch, -verpachtung) können auf der Grundlage der
”Landschaftspflegerischen Konzeption” zielgerichtet zusammengeführt werden. Liegenschaftliche Angebotsflächen können an Hand des
Plans hinsichtlich ihrer Eignung als mögliche Kompensationsfläche geprüft und ggf. gesichert werden.
*
siehe Anhang
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Die im Plan dargestellten Flächen für
Kompensationsmaßnahmen unterscheiden sich inhaltlich in
Flächen mit primär landschaftsökologischen Zielsetzungen
und in stadtökologisch / er-holungsrelevante
Entwicklungsbereiche. Auf diese Weise sollen die
erforderlichen Kompensationsmaßnahmen möglichst
eingriffsspezifisch im räumlichen Zusammenhang zum
Eingriffsort erfolgen und gesteuert werden. Für Eingriffe im
städtebaulichen Bereich bzw. Zusammenhang erfolgt die
Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen zur
Verbesserung der grünordnerischen Situation innerhalb der
Stadt Münster. Im Detail können dies sein:
Aufwertung siedlungsnaher Flächen zur Vermeidung
negativer, stadtklimatischer Auswirkungen.
Ausgestaltung und Aufwertung von Grünzügen zur
Kompensation verlorengegangener erholungswirksamer
Freiräume.
Schaffung großer stadtökologisch bedeutsamer Freiflächen
zur Optimierung des innerstädtischen Biotopverbundes.
Eingriffe, die primär auf landschafts- und freiraumökologische
Aspekte wirken, werden vorrangig in gleichartig geprägten
Landschaftsbereichen kompensiert. Als Maßnahmen sind hier
hervorzuheben:
Anreicherung einer im ganzen erhaltungswürdigen Landschaft
mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und
belebenden Landschaftselementen (Hecken, Bäumen, usw.).
Schaffung von Pufferzonen zum Schutz von ökologisch
besonders wertvollen Flächen.
Maßnahmen zur Extensivierung landwirtschaftlich genutzter
Flächen in ökologisch sensiblen Bereichen (z.B.
Auenbereiche, Vorbergs Hügel).
Ziel ist es, die Kompensation des jeweiligen Eingriffs
biotopspezifisch und in naturräumlich ähnlich oder
gleichartigen Zusammenhängen wirksam werden zu lassen.
Anreicherung einer im ganzen erhaltungs-
würdigenden Landschaft mit naturnahen Land-
schaftsräumen sowie mit gliedernden und
belebenden Landschaftselementen
Verbesserung des ökologischen Zustandes von
Fließgewässern und ihrer Uferbereiche
Entwicklung naturnaher Naherholungsräume
und städtebaulicher Ausgleichsräume
Schaffung von Pufferzonen zu besonders
wertvollen ökologisch bedeutsamen Flächen
Anpassung der Nutzungsform, -art und
-intensität an die besondere landschafts-
ökologische und gestalterische Situation
Abb. 2: Landschaftspflegerische Konzeption für
Kompensationsmaßnahmen (Suchraumkonzept)
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Im Einzelnen formuliert der Plan ”Landschaftspflegerische Konzeption zum Nachweis von Kompensationsmaßnahmen” folgende
Entwicklungsziele:
Anreicherung einer im ganzen erhaltungswürdigen Landschaft mit naturnahen Lebensräumen sowie mit gliedernden und belebenden
Landschaftselementen (Anlage von Gehölzstrukturen wie Wallhecken, Hecken, Feldgehölzen, Vogelschutz- und Insektennährgehölzen,
Waldflächen, Obstwiesen, Klein-gewässern, Umwandlung von Ackerflächen in Grünland, usw.).
Verbesserung des ökologischen Zustandes von Fließgewässern und ihrer Uferbereiche (Anpflanzung von Gehölzstreifen, Schaffung von
Gewässer-randstreifen, Renaturierung verbauter Gewässerstrecken, Entrohrung von Gewässern, Umwandlung von Ackerflächen
innerhalb der Aue in Grünlandflächen).
Anpassung der Nutzungsform, -art und -intensitäten an die besondere landschafts-ökologische und gestalterische Situation (Umwandlung
von Ackerland in Grünland insbesondere im Bereich der Grenzertragsstandorte, Reduzierung des Düngereinsatzes, Verzicht auf
Pflanzenschutzmittel).
Schaffung von Pufferzonen zu besonders ökologisch wertvollen Flächen (Umwandlung intensiver Nutzungen in extensiv genutzte
Bereiche, Anlage von Schutzpflanzungen, Fanggräben, usw.)
Entwicklung naturnaher Naherholungsräume und städtischer Ausgleichsräume (ökologische Aufwertung und Ausgestaltung von
Freiräumen, Maßnahmen zur Lenkung und angemessener Nutzbarmachung von Naherholungsbedarfen).
Als integraler Bestandteil der Grünordnung Münster, die wiederum als planerischer Fachbeitrag für den fortgeschriebenen
Flächennutzungsplan 2010 gilt, bildet die ”Landschaftspflegerische Konzeption” auch die fachliche Grundlage für die mit der weiteren
beabsichtigten Siedlungsentwicklung verbundene Umsetzung der gesetzlichen Eingriffsregelung auf der Ebene der vorbereitenden
Bauleitplanung (Flächennutzungsplan). Sie ist als planerischer Fachbeitrag in den fortzuschreibenden Flächennutzungsplan 2010
integriert.
Die entsprechend der Landschaftspflegerischen Konzeption im Flächennutzungsplanentwurf 2010 dargestellten Flächen zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft stellen den Suchraum dar, in dem vorrangig Kompensationsmaßnahmen
aller Art, auf der Rechtsgrundlage des Bundesnaturschutz- und des Landschaftsgesetzes, realisiert werden sollen (Suchraumkonzept).
Die Größe des dargestellten Suchraumes ermöglicht der Stadt Münster auf Grundlage liegenschaftlicher Regelungen (Grunderwerb,
Flächentausch, Bewirtschaftungsauflagen) stets einen ausreichenden Pool an Kompensationsflächen vorzuhalten und sie auf Abruf den
verschiedensten Eingriffsvorhaben entsprechend einer fachlichen Eingriffs-/ Ausgleichsbilanz zu zuordnen.
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4.2 Bereichsplanung
Auf der Basis der großmaßstäblichen Entwicklungsplanung ”Landschaftspflegerische Konzeption zum Nachweis von
Kompensationsmaßnahmen” (M. 1:25.000) werden unter Berücksichtigung der landschaftspflegerischen Entwicklungsbedarfe aus der
Landschaftsplanung und der Grünordnung Münster für die einzelnen Entwicklungsschwerpunkte spezifische Maßnahmenprogramme und
-planungen entwickelt. Im Maßstab 1 : 5000 / 1 : 2000 werden für die jeweiligen Entwicklungsschwerpunkte sogenannte
”Bereichsplanungen” erarbeitet, die die Ausgestaltung der einzelnen Landschaftsräume hinsichtlich der landschaftspflegerischen
Zielvorstellungen darstellen und detaillieren. Die Bereichsplanungen stellen somit die nächste Konkretisierungsstufe der
”Landschaftspflegerischen Konzeption” dar.
Auf dieser Maßstabsebene werden für alle Schwerpunktbereiche die jeweils erforderlichen landschaftspflegerischen Maßnahmenbündel
festgelegt und die potentiell möglichen landschaftsökologischen Aufwertungspotentiale ermittelt. Die sich hieraus ergebenden
ökologischen Wertzuwächse der einzelnen Bereiche können der Kompensation einzelner oder mehrerer Eingriffsvorhaben dienen. Der
gesetzlich zur Kompensation von Eingriffen verpflichtete Eingriffsverursacher hat die Möglichkeit, in Abstimmung mit der unteren
Landschaftsbehörde der Stadt Münster, bestimmte Teilaspekte aber auch gesamte Programmpunkte aus den einzelnen
Maßnahmenbündel als Kompensationsmaßnahme zu realisieren bzw. durch die Bereitstellung von Ersatzgeldern an der Umsetzung der
Bereichsplanung indirekt teilzunehmen. So können Teilflächen bzw. Einzelmaßnahmen, sofern sie liegenschaftlich zur Verfügung stehen,
einem ausgleichspflichtigen Bauvorhaben unmittelbar zugeordnet werden.
Als Beispiel für eine Bereichsplanung ist das ”Landschaftspflegerische Entwicklungskonzept Raum Lütkenbeck” zu nennen, aus dessen
Maßnahmenplan ein Ausschnitt abgebildet ist (siehe Abbildung). Die in einem separaten Maßnahmenkatalog erfassten
Einzelmaßnahmen werden seit Erstellung der Planung im Jahr 1991 sukzessiv über die verschiedensten Fachplanungen realisiert. So
sind im Bereich des abgebildeten Planausschnitts bereits folgende bedeutsamen Maßnahmen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege verwirklicht:
A 2.1.1.1 Obstbaumreihe zwischen Wald östlich Haus L ütkenbeck und Jugendverkehrsgarten.
A 2.1.1.2 Allee und Baumreihe am Heumannsweg
A 2.2.1.5 Naturnaher Ausbau des Honebaches mit Uferra ndstreifen und Aufnahme einer Verrohrung zwischen Haus Lütkenbeck
und Heumannsweg.
A 2.2.2.1 Naturnaher Ausbau des Lohausbaches von der Wollbecker Straße bis zur B 51.
A 2.2.2.3 Neue Gewässerführung am Jugendverkehrsgart en mit Beseitigung einer ca. 70 Meter langen Verrohrung.
A 2.2.3 Renaturierung des Lütkebaches, Anlage von Uf errandstreifen.
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Abb. 3: Planausschnitt aus dem Landschaftspflegerischen Entwicklungskonzept „Raum Lütkenbeck“
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4.2.1 Maßnahmenplanung
Die Umsetzung der in den jeweiligen Bereichsplanungen dargestellten landschaftspfle-gerischen Zielvorstellungen erfolgt anhand von
Maßnahmenplanungen. Auf der Maßstabsebene 1 : 1000 bzw. 1 : 500 werden kleinräumige und zuammenhängende Freiflächen aus den
übergeordneten Bereichsplanungen und als Kompensationsflächen geeignete bzw. ausgewiesene Flächen nach landschaftsökologischen
Aspekten gestaltet.
Auf dieser Grundlage, die eine weitere Konkretisierung der Bereichsplanung darstellt, werden die zur Realisierung der
Kompensationsmaßnahmen ggf. erforderlichen Genehmigungen (wasserrechtlich, forstrechtlich, usw.) beantragt, Kostenermittlungen
durchgeführt und der Ausbau der Kompensationsflächen vorgenommen.
Beispielhaft sei hier die Ausgleichsflächenplanung am Loddenbach genannt. Das in Abbildung 5 vorliegende Gestaltungskonzept zeigt die für
den hiesigen Landschaftsraum angestrebten Entwicklungsziele auf. Im Rahmen der Bauleitplanverfahren für die Bebauungspläne Nr. 382
(Gremmendorf - Anton Knubel Weg, Vörnste Esch, Erbdrostenweg) und Nr. 397 (Gremmendorf - Gremmendorfer Weg, Loddenbach) wurden
die südlich an den Loddenbach angrenzenden und bislang landwirtschaftlich genutzten Flächen als öffentliche Grünflächen gemäß §9 Abs. 1
Nr. 15 BauGB, bzw. als Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft gemäß §9 Abs. 1 Nr.
20 BauGB festgesetzt. Neben der Festsetzung eines ausreichenden Pufferstreifens zwischen der geplanten Wohnbebauung und dem
Loddenbach dienen insbesondere die im Bebauungsplan Nr. 397 nach §9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzten Flächen der Kompensation der
mit der Realisierung der Bebauungspläne einhergehenden Eingriffe.
Ziel der abgebildeten Planung ist es, ökologisch wertvolle Biotopstrukturen zu erhalten, den begradigten und trapezförmig ausgestalteten
Bachverlauf zu renaturieren, die in der Vergangenheit intensiv landwirtschaftlich genutzten Uferbereiche und angrenzenden Flächen zu
extensivieren und zu optimieren sowie einen Biotopverbund herzustellen. Bei der Neu- bzw. Umgestaltung der ca. 5,3 ha großen
Loddenbachaue wurde darauf geachtet, daß Standort- und Lebensraumangebot im Gewässer und den angrenzenden Ufer- und
Auenbereichen zu erhöhen und die biologische Wirksamkeit sowie das Landschaftsbild und den Erholungswert des Talraumes zu fördern.
Kenntnisse aus historischen Kartengrundlagen (1896) wurden bei der Umgestaltung des Auenbereiches soweit möglich berücksichtigt.
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Abb. 4: Karte – Maßnahmenplanung am Loddenbach (Bebauungsplan Nr. 382 u. 397)
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4.3 Bewertungsverfahren
Die Durchführung der im Rahmen der gesetzlichen Eingriffsregelung erforderlichen Naturverträglichkeitsprüfung und die Ermittlung der
zum Ausgleich der geplanten Eingriffe erforderlichen Kompensationsflächenbedarfe setzt eine Quantifizierung der Eingriffe voraus.
Wenngleich ökologische Zusammenhänge prinzipiell nicht in Wertdaten gefaßt werden können, der Verlust von Arten nicht in
Wertpunkten aufrechenbar ist, bedarf es dennoch einer Inwertsetzung aller Eingriffe und Kompensationsnachweise nach gleichen und
nachvollziehbaren Bewertungsgrößen. Allein eine verbal argumentative Aufbereitung ist im Hinblick auf die Erhebung von Ersatzgeldern,
Kostenerstattungsbeträgen, usw. und gerichtlichen Ansprüchen kaum mehr handhabbar. Die Quantifizierung der Eingriffe geschieht
mittels eines Bewertungsverfahrens. In Anlehnung an das Bewertungsverfahren von ”Adam-Nohl-Valentin” (Bewertungsgrundlage des
Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft) wurde vom Amt für Grünflächen und Naturschutz, unter Ergänzung lebens-
raumprägender Faktoren und Berücksichtigung der aus der Grünordnung Münster abgeleiteten freiraumbezogenen Vorrangaspekte, ein
speziell für das Stadtgebiet Münster zugeschnittenes und nachvollziehbares Bewertungsverfahren entwickelt.
Das Bewertungsverfahren findet bei allen eingriffsrelevanten Vorhabenplanungen der Stadt Münster und bei der Beurteilung von
Vorhaben Dritter Berücksichtigung. Somit ist eine Gleichbehandlung aller Maßnahmen und Vorhabenträger innerhalb der Stadt Münster
gewährleistet.
Das Bewertungsverfahren ermöglicht es, anhand einer vergleichenden Bewertung von Bestand und Planung die Eingriffsintensität jeder
Maßnahme zu bestimmen und den aus dem Eingriff resultierenden Kompensationsbedarf hieraus abzuleiten (siehe Abbildung 8 - Be-
wertungsverfahren zur Ermittlung des Kompensationsbedarfes an Hand eines fiktiven Berechnungsbeispiels). Hierzu werden die
innerhalb eines vorgegebenen Bewertungsraumes vorhandenen Biotop- und Nutzungstypen und ökologische Zusammenhänge
(ökologische Gegebenheiten) mittels vorgegebener Bewertungsmaßstäbe in ökologischen Werteinheiten dargestellt. Auf der Grundlage
der für den Bestand und die Planung ermittelten Werteinheiten ist eine Vergleichbarkeit der Bestandssituation und der Planung gegeben
und eine Bilanzierung der Eingriffe möglich.
Voraussetzung für die Bewertung und spätere Bilanzierung eines Eingriffes ist, dass der beeinträchtigte Untersuchungsraum in seine
einzelnen Biotop- und Nutzungstypen (z.B. Acker, Grünland, Hecken, usw.) untergliedert wird. Die einzelnen Biotop- und Nutzungstypen
innerhalb eines Bewertungsraumes werden flächenmäßig (m²) erfasst und anschließend anhand von insgesamt 23
Einzelbewertungskriterien in Wert gesetzt. Die Inwertsetzung der jeweiligen Biotop- bzw. Nutzungstypen erfolgt hierbei nicht pauschal
über einen vorgegebenen festen Wertfaktor, sondern erfolgt entsprechen einer dem Bewertungsverfahren beigefügten Anleitung, die eine
objektive und nachvollziehbare Beurteilung garantiert. Der spezielle Wertfaktor jedes einzelnen Biotoptypes wird entsprechend seiner
individuellen Ausprägung und Bedeutung innerhalb des Raumes über insgesamt 8 abiotische, 12 biotische Faktoren sowie unter
Berücksichtigung der Kriterien Gefährdung, Ersetzbarkeit und seiner grünordnerischen Bedeutung innerhalb des Stadtgebietes ermittelt.
Die Inwertsetzung jedes Einzelkriteriums variiert zwischen 1 und 10, wobei 1 den geringsten und 10 den höchsten ökologischen Wert
darstellt. Die Addition und gewichtete Durchschnittsberechnung aller 23 Einzelbewertungskriterien führt zur jeweiligen
Wertstufenermittlung (ökologischer Wert) eines Biotop- bzw. Nutzungstypes. Durch die Multiplikation von ermittelter Wertstufe (W.S.) und
Fläche (m²) erhält man die ökologischen Werteinheiten (W.E.) eines Biotop- bzw. Nutzungstypes. Die Summe aller Werteinheiten (W.E.)
im Untersuchungsraum stellt den rechnerisch ermittelten ökologischen Gesamtwert des Bewertungsraumes und somit die
bilanzierungsfähige Berechnungsgröße zur Ermittlung des Eingriffs dar.
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Bestandsbewertung
Bewertung der Eingriffsfläche vor dem
Eingriff, differenziert nach den im
Geltungsbereich vorkommenden Biotoptypen.
Ermittlung der Werte über die Flächengröße
des Biotoptyps.
Biotoptyp /
Nut zungs typ
Ö kologis cher
W ert
Flä che (h a) W ertein heiten
(ökologis cher W e rt x Fläche)
8,0 1,0 8,0
7,0 0,3 2,1
4,0 2,5 1 0,0
2,5 5,5 13,75
1,5 0,7 1 ,05
Be sta nd S umm e: 10,0 S um me : 3 4,9 W er teinheite n
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Biotopt yp /
Nutzungs typ
Ök ologisc her
W ert
Fläc he (ha) W erteinheiten
(ökologis cher W ert x Fläche)
7 ,5 1,0 7,5
1 ,0 2,8 2,8
4 ,0 4,2 1 6,8
3 ,0 1,0 3,0
1 ,0 1,0 1,0
Planung S um m e: 10 ,0 S um m e: 31,1 W er te inhe iten
Eingriffsbewertung
Bewertung der Eingriffsfläche auf der Grundlage der
Planung, differenziert nach Biotoptypen / Nutzungstypen,
unter Berücksichtigung der Minimierungsansätze und
Ausgleichsmaßnahmen. D.h., sämtliche Nutzungstypen
(Bebauung, Hausgärten, Verkehrsgrün, Spielplätze,
Straßen etc.) gehen je nach Grad ihrer auf den
Naturhaushalt bezogenen ökologischen Wirksamkeit in
die Bewertung ein.
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Aus der Differenz zwischen der Bestands- und der
Eingriffsbewertung ergibt sich der Kompensationsbedarf. Ist
keine Differenz vorhanden, ist der Eingriff ausgeglichen.
Aus nebenstehendem Beispiel ergibt sich eine Wertdifferenz
von 3,8 Einheiten.
Werteinheiten
Biotopwert Bestand 34,9
Biotopwert Planung 31,1
Kompensationsdefizit 3,8
Die Größe der noch benötigten Kompensationsfläche errechnet sich aus der ökologischen Qualität der zur Verfügung stehenden
Fläche, dividiert duch die Differenz der Wertsteigerung, die durch die Maßnahme erzielt wird.
Als Kompensationsfläche wird fiktiv eine Ackerfläche mit der Wertigkeit von 2,5 Wertpunkten zugrunde gelegt. Es wird davon
ausgegangen, daß durch die Kompensationsmaßnahme eine Aufwertung dieser Fläche um 2,5 Wertpunkte erfolgt.
Zur Kompensation des Eingriffs ist eine Kompensationsfläche in der Größenordnung von
1,52 ha erforderlich.
Kompensationsdefizit 3,8 Werteinheiten
Grundwert (Acker) der Kompensationsfläche
Wertsteigerung der Kompensationsfläche
2,5 Wertpunkte
2,5 Wertpunkte
onsfläche Kompensati der rung Wertsteige
WE onsdefizit Kompensati ha in onsfläche Kompensati benötigte =
5 ,2
8 ,352 , 1 =ha
Abb. 5: Bewertungsverfahren zur Ermittlung des Kompensationsbedarfes an Hand eines fiktiven
Berechnungsbeispieles
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Biotoptypen Wertkriterien
Fläche
in qm
Seltenheit des Bodentyps
Natürlichkeit des Bodenprofiles
Pufferfunktion des Bodens
Natürliches ökolog. Entwicklungspotential
Wasserschutzfunktion
Bedeutung für die Grundwasserneubildung
Bedeutung für die Wasserrückhaltung
Selbstreinigungskraft von Gewässern
Abhängigkeit des Biotoptyps vom Wasserhaushalt
Bedeutung für die Kaltluftproduktion
Bedeutung für den Klimaausgleich
Bedeutung für die Lufthygiene
Summe I
Mittelwert I x 2
Seltenheit des Biotoptyps
Natürlichkeitsgrad
Strukturvielfalt des Biotoptyps
Artenvielfalt
Artenschutzwert
Vielfalt von Biotoptypen im Untersuchungsraum
Bedeutung im Biotopverbund
Einbindung (Hemerobie der Nachbarbiotope)
Summe II
Mittelwert II x 3
Gefährdungsgrad
Ersetzbarkeit
Summe III
Mittelwert III x 3
Bedeutung im Grünsystem
Wert IV x 2
Biotoptypenwertstufe
= Summe der Mittelwerte I - IV ./. 10
Werteinheiten des Biotoptyps
= Biotoptypenwertstufe x Fläche
Bearbeiter:
Ausschluß des Eingriffs
Bewertungsobjekt:
Datum: Bl.: 1 / Summe Werteinheiten
Summe:
Das Bewertungsverfahren der Stadt Münster besteht aus einem Textteil, der
Bewertungsanleitung und dem in Abbildung 9 abgedruckten Bewertungsbogen.
Die zu bewertenden Biotop- bzw. Nutzungstypen und ihre Flächengrößen
werden im Bewertungsbogen in den dafür vorgesehenen Spalten erfasst und an
Hand einer Bewertungsanleitung (Textteil) nach vorgegebenen
Bewertungsmaßstäben in Wert gesetzt. Nach vorgenommener Bewertung liefert
der Bewertungsbogen Information zu Wertstufen und Werteinheiten der
erfassten Biotoptypen und gibt Auskunft über die Summe aller Werteinheiten
innerhalb des Untersuchungsraumes. Die Werteinheitensumme schafft die
Grundlagen für eine bilanzierungsfähige Berechnungsgröße zur Ermittlung der
Eingriffe in Natur und Landschaft.
Abb. 6: Bewertungsbogen zum Bewertungsverfahren
Stadt Münster
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4.4 Flächenpoolverwaltung - Kompensationsflächenkataster ( Komkat)
Das eigentliche Steuerungsinstrument der Gesamtkonzeption liegt in der Zuordnung und Verwaltung von Kompensationsflächen und
Ausgleichspotentialen zu Eingriffsplanungen, -projekten und -maßnahmen. Durch die Entwicklung eines EDV-gestützten Katasters zur Erfassung und
Verwaltung von Kompensationsflächen wurde innerhalb der Stadtverwaltung ein Instrument geschaffen, welches alle relevanten Informationen zu den
geführten Kompensationsflächen und -maßnahmen in einer Sachdatenbank bündelt und im Rahmen eines Geographischen Informationssystems
(GIS) innerhalb der Stadtverwaltung zur Verfügung stellt (Sachdatei zur Flächen- und Maßnahmenverwaltung). Im Hinblick auf die Planung und
Realisierung von Kompensationsmaßnahmen bildet das Kataster ferner eine wesentliche Steuerungsgrundlage zur Haushaltsdisposition (siehe Abb.
8 - Karte - Kompensationsflächenkataster (Komkat), Kompensationsflächen im nördlichen Teil des Bebauungsplans Nr. 396).
Die Sachdatenbank besteht aus den Komponenten der Eingriffs- und der
Kompensationsflächenverwaltung.
Die Eingriffsflächenverwaltung beinhaltet den Datenbestand aller Eingriffs-
maßnahmen, zu denen Kompensationsflächen im Kataster geführt werden.
Wesentliche Bestandteile sind Informationen zum Eingriffsverursacher, zur
landschaftsökologischen Bewertung des Eingriffsraumes inklusive der
Ableitung von Kompensationsflächenbedarfen sowie zu eventuell
vorgenommenen Zuordnungsverhältnissen im Rahmen der Bauleitplanung.
Darüber hinaus erfolgt eine Zusammenstellung der Daten aller dem jeweiligen
Eingriff zugeordneter Kompensationsflächen.
Abb. 7: Datenbankstruktur „Komkat“
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Flächen mit Status II
Flächen, die gegenwärtig als Kompensationsflächen für Eingriffsmaßnahmen, die noch nicht genehmigt sind oder noch keine Rechtskraft besitzen,
vorläufig reserviert sind.
(vorläufig gebunden bzw. zugeordnet)
Flächen mit Status III
Flächen, die nach Rechtskraft von Eingriffen endgültig diesen Eingriffen als Kompensationsflächen zur Verfügung stehen bzw. zugeordnet sind.
(endgültig gebunden bzw. zugeordnet)
Flächen mit Status IV
Flächen, deren Herstellung erfolgt ist.
(endgültig gebunden bzw. zugeordnet und hergestellt)
Darüber hinaus werden im Rahmen der Flächenverwaltung unter anderem die Planungsziele, die Ergebnisse der landschaftsökologischen Bewertung
der Kompensationsflächen, die relevanten Katasterinformationen des ALB (Automatisiertes Liegenschaftsbuch), Grunddienstbarkeiten, Grunderwerbs-
und Herstellungskosten, Finanzierungsgrundlagen, eventuell vorhandene Eingriffsbezüge und der Vollzug der Maßnahmen dokumentiert. Die
Überwachung der dauerhaften Erhaltung und Pflege der Maßnahmen erfolgt in regelmäßigen Zeitabständen und wird ebenfalls mittels „Komkat“
gewährleistet.
In der Kompensationsflächenverwaltung werden die Daten zu den Kompensationsflächen inklusive der Liegenschaften geführt.
Hierbei erfolgt eine Zuordnung der Kompensationsflächen zu fünf verschiedenen ”Statusebenen”, die sich auch innerhalb des
Geographischen Informationssystems (GIS) voneinander unterscheiden lassen:
Flächen mit Status 0
Flächen, die aus landschaftsökologischen Gründen als Kompensationsflächen besonders geeignet sind, liegenschaftlich jedoch
nicht zur Verfügung stehen; eine zweckbezogene Bereitstellung sollte erfolgen.
(gegenwärtig nicht zur Verfügung stehende Flächen -nicht gebunden)
Flächen mit Status I
Flächen, die gegenwärtig noch keinen Eingriffsmaßnahmen als Ausgleichsflächen zugeordnet sind, als solche verwaltungsintern
abgestimmt bzw. in einem Bebauungsplan aufgrund ihrer Eignung als Ausgleichsfläche nach §9(1) Nr. 20 BauGB festgesetzt sind.
(Flächenpool für Kompensationsmaßnahmen - nicht gebundene Flächen)
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Abb. 8: Karte – Kompensationsflächenkataster (Komkat), Kompensationsflächen im nördlichen Teil des Bebauungsplans Nr. 396 / Mecklenbeck
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Das Zusammenwirken der einzelnen Elemente der Gesamtkonzeption
Landschaftspflegerische Konzeption - Suchraumkonzept
Bereichsplanung
Bewertungsverfahren
Flächenpoolverwaltung - Kompensationsflächenkataster (Komkat)
schafft auf der Grundlage der im Bundesnaturschutz-und dem Landschaftsgesetz basierenden gesetzlichen Eingriffsregelung
die Vorraussetzung für das innerhalb der Stadtverwaltung Münster praktizierte Eingriffs- und Kompensationsflächenmanagement.
Abb. 9: Die Säulen des Kompensationsmanagements
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ANHANG
Anlage 1
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Auszug aus dem Baugesetzbuch (BauGB)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl I,S.2414)
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl I,S. 2585)
§ 1a Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz
(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.
(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für
bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und
andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder
für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind nach §
1 Abs. 7 in
der Abwägung zu berücksichtigen.
(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit
des Naturhaushalts in seinen in §
1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in
der Abwägung nach § 1 Abs. 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als
Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des
Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs
erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum
Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der
planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.
(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen
erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen
Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Kommission anzuwenden.
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Auszug aus dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Vom 29. Juli 2009 (BGBl. I Nr. 51 vom 06.08.2009 S. 2542)
§ 13 Allgemeiner Grundsatz
Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vom Verursacher vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche
Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren.
§ 14 Eingriffe in Natur und Landschaft
(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen
des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts
oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.
(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der
Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den in §
5 Absatz 2 bis 4 dieses
Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und
Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege.
(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, wenn sie zeitweise eingeschränkt oder
unterbrochen war
1. auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung und
wenn die Wiederaufnahme innerhalb von zehn Jahren nach Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung erfolgt,
2. auf Grund der Durchführung von vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen, die vorgezogene Maßnahme aber nicht für eine
Kompensation in Anspruch genommen wird.
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§ 15 Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind
vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von
Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.
(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die
beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht
wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem
betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von
Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32
Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im
Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen.
Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu
berücksichtigen.
(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle
Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in
Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur
Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder
des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.
(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum
ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs-
und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.
(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist
auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur
und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.
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(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist
auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen
Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und
Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar,
bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile.
Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der
Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung
festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine
rechtliche Verpflichtung besteht.
(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere
1. zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich von Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von
Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare
Eingriffsarten,
2. die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
Solange und soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet
sich das Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Landesrecht, soweit dieses den vorstehenden Absätzen nicht widerspricht.
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§ 16 Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen
1) Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die im Hinblick auf zu erwartende Eingriffe durchgeführt worden sind, sind als
Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen anzuerkennen, soweit
1. die Voraussetzungen des § 14 Absatz 2 erfüllt sind,
2. sie ohne rechtliche Verpflichtung durchgeführt wurden,
3. dafür keine öffentlichen Fördermittel in Anspruch genommen wurden,
4. sie Programmen und Plänen nach den §§ 10 und 11 nicht widersprechen und
5. eine Dokumentation des Ausgangszustands der Flächen vorliegt; Vorschriften der Länder zu den Anforderungen an die
Dokumentation bleiben unberührt.
(2) Die Bevorratung von vorgezogenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mittels Ökokonten, Flächenpools oder anderer Maßnahmen,
insbesondere die Erfassung, Bewertung oder Buchung vorgezogener Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Ökokonten, deren
Genehmigungsbedürftigkeit und Handelbarkeit sowie der Übergang der Verantwortung nach § 15 Absatz 4 auf Dritte, die vorgezogene
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchführen, richtet sich nach Landesrecht.
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§ 17 Verfahren; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer
Behörde durchgeführt, so hat diese Behörde zugleich die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen im Benehmen mit
der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu treffen, soweit nicht nach Bundes- oder Landesrecht eine weiter gehende Form der
Beteiligung vorgeschrieben ist oder die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde selbst entscheidet.
(2) Soll bei Eingriffen, die von Behörden des Bundes zugelassen oder durchgeführt werden, von der Stellungnahme der für Naturschutz und
Landschaftspflege zuständigen Behörde abgewichen werden, entscheidet hierüber die fachlich zuständige Behörde des Bundes im Benehmen mit der
obersten Landesbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist.
(3) Für einen Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen
Rechtsvorschriften bedarf, ist eine Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich. Die Genehmigung ist
schriftlich zu beantragen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen des § 15 erfüllt sind. Die für Naturschutz und Landschaftspflege
zuständige Behörde trifft die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen.
(4) Vom Verursacher eines Eingriffs sind zur Vorbereitung der Entscheidungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 15 in einem nach Art und
Umfang des Eingriffs angemessenen Umfang die für die Beurteilung des Eingriffs erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere über
1. Ort, Art, Umfang und zeitlichen Ablauf des Eingriffs sowie
2. die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft
einschließlich Angaben zur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der für Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen.
Die zuständige Behörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen, soweit dies zur Beurteilung der Auswirkungen des Eingriffs und der Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen erforderlich ist. Bei einem Eingriff, der auf Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden soll,
hat der Planungsträger die erforderlichen Angaben nach Satz 1 im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte
darzustellen. Dieser soll auch Angaben zu den zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes "Natura 2000" notwendigen Maßnahmen nach § 34
Absatz 5 und zu vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Absatz 5 enthalten, sofern diese Vorschriften für das Vorhaben von Belang sind. Der
Begleitplan ist Bestandteil des Fachplans.
(5) Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten für die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen
verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 15 zu gewährleisten. Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 bis 240
des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.
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(6) Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die dafür in Anspruch genommenen Flächen werden in einem Kompensationsverzeichnis erfasst.
Hierzu übermitteln die nach den Absätzen 1 und 3 zuständigen Behörden der für die Führung des Kompensationsverzeichnisses zuständigen Stelle
die erforderlichen Angaben
(7) Die nach Absatz 1 oder Absatz 3 zuständige Behörde prüft die frist- und sachgerechte Durchführung der Vermeidungs- sowie der festgesetzten
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen. Hierzu kann sie vom Verursacher des Eingriffs die
Vorlage eines Berichts verlangen.
(8) Wird ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen, soll die zuständige Behörde die weitere Durchführung des
Eingriffs untersagen. Soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann, soll sie entweder Maßnahmen nach § 15
oder die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen. § 19 Absatz 4 ist zu beachten.
(9) Die Beendigung oder eine länger als ein Jahr dauernde Unterbrechung eines Eingriffs ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Eine nur
unwesentliche Weiterführung des Eingriffs steht einer Unterbrechung gleich. Wird der Eingriff länger als ein Jahr unterbrochen, kann die Behörde
den Verursacher verpflichten, vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen oder, wenn der
Abschluss des Eingriffs in angemessener Frist nicht zu erwarten ist, den Eingriff in dem bis dahin vorgenommenen Umfang zu kompensieren.
(10) Handelt es sich bei einem Eingriff um ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, so muss das Verfahren, in dem Entscheidungen nach § 15 Absatz 1 bis 5 getroffen werden, den
Anforderungen des genannten Gesetzes entsprechen.
(11) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu dem in den Absätzen 1 bis 10 geregelten Verfahren
einschließlich des Kompensationsverzeichnisses zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere
Landesbehörden übertragen
.
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§ 18 Verhältnis zum Baurecht
(1) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1
Nummer 3 des Baugesetzbuches Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den
Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden.
(2) Auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches, während der Planaufstellung nach § 33 des
Baugesetzbuches und im Innenbereich nach § 34 des Baugesetzbuches sind die §§ 14 bis 17 nicht anzuwenden. Für Vorhaben im Außenbereich
nach § 35 des Baugesetzbuches sowie für Bebauungspläne, soweit sie eine Planfeststellung ersetzen, bleibt die Geltung der §§ 14 bis 17
unberührt.
(3) Entscheidungen über Vorhaben nach § 35 Absatz 1 und 4 des Baugesetzbuches und über die Errichtung von baulichen Anlagen nach § 34 des
Baugesetzbuches ergehen im Benehmen mit den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden. Äußert sich in den Fällen des § 34
des Baugesetzbuches die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde nicht binnen eines Monats, kann die für die Entscheidung
zuständige Behörde davon ausgehen, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege von dem Vorhaben nicht berührt werden. Das
Benehmen ist nicht erforderlich bei Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen und während der Planaufstellung nach den §§ 30 und 33 des
Baugesetzbuches sowie in Gebieten mit Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches.
(4) Ergeben sich bei Vorhaben nach § 34 des Baugesetzbuches im Rahmen der Herstellung des Benehmens nach Absatz 3 Anhaltspunkte dafür,
dass das Vorhaben eine Schädigung im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 verursachen kann, ist dies auch dem Vorhabenträger mitzuteilen. Auf
Antrag des Vorhabenträgers hat die für die Erteilung der Zulassung zuständige Behörde im Benehmen mit der für Naturschutz und
Landschaftspflege zuständigen Behörde die Entscheidungen nach § 15 zu treffen, soweit sie der Vermeidung, dem Ausgleich oder dem Ersatz von
Schädigungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 dienen; in diesen Fällen gilt § 19 Absatz 1 Satz 2. Im Übrigen bleibt Absatz 2 Satz 1 unberührt.
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Auszug aus dem Landschaftsgesetz (LG)
in der Fassung vom 16. März 2010 (GVBl. Nr. 11 vom 30.03.2010 S. 185)
§ 4 Eingriffe in Natur und Landschaft
(zu § 14 BNatSchG)
(1) Als Eingriffe gelten insbesondere
1. die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen,
2. Aufschüttungen ab 2 m Höhe oder Abgrabungen ab 2 m Tiefe auf einer Grundfläche von mehr als 400 m²,
3. die Errichtung oder wesentliche Änderung von Flug plätzen und Abfalldeponien,
4. die Errichtung oder wesentliche Änderung von Schi enenwegen, von Straßen, von versiegelten land- oder forstwirtschaftlichen Wirtschaftswegen
und von baulichen Anlagen im Sinne von § 2 Absatz 1 der Landesbauordnung,
5. das Verlegen ober- und unterirdischer Leitungen im Außenbereich,
6. der Ausbau von Gewässern,
7. die Zerstörung oder sonstige erhebliche oder nach haltige Beeinträchtigung der nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes geschützten
Flächen und Objekte,
8. die Beseitigung von Hecken, Alleen, Baumreihen un d Streuobstwiesen, soweit sie prägende Bestandteile der Landschaft sind, sowie von
Tümpeln und Weihern mit einer Fläche von mehr als 100 m²,
9. die Umwandlung von Wald,
10. die Neuanlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen außerhalb des Waldes. Dies gilt auch für die Neuanlage von Weihnachtsbaum-
und Schmuckreisigkulturen, wenn sie baumschulmäßig genutzt oder als Baumschule bezeichnet werden und größer sind als 1 Hektar.
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2) Neben den in § 14 Absatz 2 und 3 BNatSchG geregelten Fällen gelten in der Regel nicht als Eingriffe
1. die Beseitigung von durch Sukzession oder Pflege entstandenen Biotopen oder Veränderungen des Landschaftsbilds auf Flächen, die in der
Vergangenheit rechtmäßig baulich oder für verkehrliche Zwecke genutzt waren, bei Aufnahme einer neuen oder Wiederaufnahme der
ehemaligen Nutzung (Natur auf Zeit),
2. die Verlegung von Leitungen im baulichen Außenbereich im Baukörper von Straßen und befestigten Wegen, soweit dabei angrenzende
Bäume nicht erheblich beschädigt werden,
3. Unterhaltungsmaßnahmen auf Grund rechtlicher Verpflichtungen,
4. notwendige Unterhaltungsmaßnahmen zur Vermeidung der Sohlenvertiefung und zur Haltung eines gleichwertigen Wasserstandes für die
Schifffahrt auf dem Rhein,
5. Erdwälle für den Lärmschutz an Straßen- und Schienenwegen.
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§ 4a Kompensationsmaßnahmen
(zu § 15 BNatSchG)
(1) Hat ein Eingriff gleichzeitig positive Wirkungen auf den Biotop- und Artenschutz, sind diese bei der Bewertung des Eingriffs und der Bemessung
der Kompensationsmaßnahmen angemessen zu berücksichtigen, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.
Durch Auswahl und Kombination geeigneter Kompensationsflächen und -maßnahmen ist die Inanspruchnahme von Flächen auf das unabdingbar
notwendige Maß zu beschränken. Die Flächeninanspruchnahme von landwirtschaftlich genutzten Flächen soll im Rahmen der
Gesamtkompensation auch bei Eingriffen auf ökologisch höherwertigen Flächen möglichst nicht größer als diejenige für den Eingriff sein.
(2) Zur Kompensation kommen auch Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des
Landschaftsbildes dienen, in Betracht. Dazu gehören auch Maßnahmen auf wechselnden Flächen, wenn deren Dauerhaftigkeit durch Vertrag des
Verursachers mit einem geeigneten Maßnahmenträger gewährleistet ist. Bei Kompensationsmaßnahmen auf wechselnden Flächen gilt die
Kompensationsverpflichtung als gewährleistet, wenn der Verursacher den Abschluss eines Vertrages im Sinne des Satzes 2 nachweist.
(3) Bei der Auswahl und Durchführung von Kompensationsmaßnahmen sind solche vorrangig, die
1. keine zusätzlichen Flächen in Anspruch nehmen,
2. im Rahmen eines Ökokontos bereits durchgeführt und anerkannt sind,
3. auf eine ökologische Verbesserung bestehender land- und forstwirtschaftlicher Bodennutzungen und vorhandener landschaftlicher
Strukturen gerichtet sind,
4. auf die Renaturierung versiegelter Flächen gerichtet sind oder diese Flächen der natürlichen Entwicklung überlassen,
5. bei einer Beeinträchtigung von Waldfunktionen in waldreichen Gebieten eine Waldvermehrung in waldarmen Gebieten oder ortsnah einen
Umbau von Waldbeständen in einen naturnäheren Zustand vorsehen oder ortsnah andere Biotope im Rahmen des Biotopverbundes
entwickeln, oder
6. zugleich auch der Durchführung von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes dienen.
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§ 5 Ersatzgeld
(zu § 15 BNatSchG)
(1) Das Ersatzgeld ist an den Kreis oder die kreisfreie Stadt zu entrichten und soll spätestens nach fünf Jahren zweckgebunden für Maßnahmen
des Naturschutzes und der Landschaftspflege verwendet werden. Dabei hat die ökologische Verbesserung vorhandener landschaftlicher
Strukturen Vorrang vor der Inanspruchnahme neuer Flächen. Es kann auch für die Aufstellung und Durchführung von Maßnahmen eines
Landschaftsplans verwendet werden. Ist die Fläche für die Kompensation größer als die für den Eingriff, ist zu prüfen, ob der Verursacher im
Rahmen der Gesamtkompensation für den über die Eingriffsfläche hinausgehenden Teil Ersatzgeld leisten kann.
(2) Soweit das Ersatzgeld für einen Eingriff in Waldflächen zu zahlen oder zur Aufforstung von Flächen zu verwenden ist, wird es dem
Landesbetrieb Wald und Holz zur Verfügung gestellt. Die untere Forstbehörde führt die Maßnahmen im Benehmen mit der unteren
Landschaftsbehörde durch.
§ 5a Anerkennung vorgezogener Kompensationsmaßnahmen
(1) Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die ohne rechtliche Verpflichtung bereits vor dem Beginn eines Eingriffs
durchgeführt werden sollen, können auf Antrag vor ihrer Durchführung von der unteren Landschaftsbehörde zur Aufnahme in ein Ökokonto
anerkannt werden, wenn von ihnen dauerhaft günstige Wirkungen auf die in § 4 Abs. 1 genannten Schutzgüter ausgehen und sie dem
Landschaftsrahmen- und Landschaftsplan entsprechen. Sie können bei späteren Eingriffen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen herangezogen
werden.
(2) Die oberste Landschaftsbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags durch Rechtsverordnung
Einzelheiten der Führung des Ökokontos zu bestimmen.
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§ 6 Verfahren bei Eingriffen
(1) Bei einem Eingriff, für den nach anderen Rechtsvorschriften eine behördliche Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Zustimmung,
Planfeststellung, sonstige Entscheidung (behördliche Gestattung) oder eine Anzeige an eine Behörde vorgeschrieben ist, spricht die nach den
anderen Rechtsvorschriften zuständige Behörde die Verpflichtung nach § 4a Abs. 2 oder § 5 oder die Untersagung nach § 4a Abs. 4 im Benehmen
mit der Landschaftsbehörde ihrer Verwaltungsebene -oder bei Planfeststellungsverfahren unter Berücksichtigung der Vorschläge dieser
Landschaftsbehörde - aus. Bei Eingriffen gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 ist zusätzlich das Benehmen mit der Gemeinde herzustellen. Die zuständige
Behörde setzt die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach § 4a Abs. 2 oder die Zahlung des Ersatzgeldes nach § 5 Abs. 1 als Nebenbestimmung
fest.
(2) Bei einem Eingriff in Natur und Landschaft, der aufgrund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden soll, hat
der Planungsträger im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan, der Bestandteil des Fachplans ist, alle Angaben zu machen, die
zur Beurteilung des Eingriffs in Natur und Landschaft erforderlich sind. Erforderlich sind insbesondere
1. Hervorhebung wertvoller Biotope und der betroffenen Waldfläche,
2. die Darstellung von Art, Umfang und zeitlichem Ablauf des Eingriffs und
3. die Darstellung von Art, Umfang und zeitlichem Ablauf der Maßnahmen zur Verminderung, zum Ausgleich und zum Ersatz der
Eingriffsfolgen.
Bei anderen Eingriffen kann die nach Absatz 1 zuständige Behörde die Darlegungen nach Satz 2 verlangen. Sie hat die Darlegungen zu verlangen,
wenn dies von der zuständigen Landschaftsbehörde wegen des Umfangs oder der Schwere des Eingriffs gefordert wird.
(3) Bei Eingriffen durch Behörden des Bundes und des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, denen keine behördliche Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 vorausgeht, entscheidet die
Behörde oder juristische Person des öffentlichen Rechts im Benehmen mit der Landschaftsbehörde ihrer Verwaltungsebene über die Maßnahmen
nach § 4a Abs. 2, die Untersagung des Eingriffs in entsprechender Anwendung von § 4a Abs. 4 oder das Ersatzgeld nach § 5 Abs. 1.
(4) Für alle Eingriffe, die nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Gestattung oder keiner Anzeige an eine Behörde bedürfen und die
nicht unter Absatz 3 fallen, ist eine Genehmigung der unteren Landschaftsbehörde erforderlich, die die nach § 4a Abs. 2 und 4 und § 5 notwendigen
Entscheidungen trifft. Soweit für Projekte zur Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zur intensiven Landwirtschaftsnutzung nach § 1
i.V.m. Anlage 1 Nr. 26 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Nordrhein-Westfalen (UVPG NW) eine Vorprüfung des Einzelfalls und
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, müssen die Vorprüfung des Einzelfalles sowie die Durchführung der
Umweltverträglichkeitsprüfung den Anforderungen des UVPG NW entsprechen.
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(5) Der Antrag auf Genehmigung nach Absatz 4 ist schriftlich bei der unteren Landschaftsbehörde zu stellen, die die nach Absatz 2 Satz 2
erforderlichen Angaben verlangen kann. Im Falle des § 4 Abs. 2 Nr. 10 wird die Genehmigung im Einvernehmen mit dem Landesbetrieb Wald
und Holz erteilt. Soweit es sich um eine Anlage nach dem Energiewirtschaftsgesetz handelt, die über den Bezirk einer unteren
Landschaftsbehörde hinausgeht, ist die höhere Landschaftsbehörde zuständig.
(6) Wird ein Eingriff ohne die erforderliche behördliche Gestattung oder Anzeige vorgenommen, so ordnet die zuständige Behörde die
Wiederherstellung des früheren Zustandes, geeignete Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach § 4a Abs. 2 oder die Zahlung eines
Ersatzgeldes nach § 5 Abs. 1 an. Der Eingriff kann untersagt werden, wenn der Betroffene eine mit der Zulassung verbundene
Nebenbestimmung nicht erfüllt.
(7) Handelt es sich bei dem Eingriff um ein Vorhaben, das einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, so muss das Verfahren, in dem
Entscheidungen nach § 4a Abs. 2 und 4 oder § 5 getroffen werden, den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
im Lande Nordrhein-Westfalen (UVPG NW) vom 29. April 1992 (GV. NRW. S. 175) entsprechen.
(8) Die Flächen, für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgesetzt worden sind, werden in ein Verzeichnis eingetragen. Zu diesem
Zweck haben die für die Festsetzung zuständigen Behörden den Kreisen und kreisfreien Städten als untere Landschaftsbehörde, bei denen
das Verzeichnis geführt wird, die Flächen sowie Art und Umfang der darauf durchzuführenden Ausgleichs-und Ersatzmaßnahmen und
nachfolgend deren Umsetzung mitzuteilen. Dies gilt nicht für diejenigen Ausgleichsflächen,
1. die kleiner als 500 m² sind,
2. auf denen der Eingriff durchgeführt wird oder
3. die im Gebiet desselben Bebauungsplans festgesetzt werden.
www.muenster.de/stadt/umwelt
ANLAGEN
www.muenster.de/stadt/umwelt
www.muenster.de/stadt/umwelt
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Anlage 2
Antrag an den Rat Nr. A-R/0080/2011
Antrag
06.12.2011
SPD-Fraktion
im Rat der Stadt Münster
Münzstr. 15
48143 Münster
Telefon: 0251/ 45 314
Fax: 0251/ 511 750
spdfrak@muenster.de
www.spd-muenster.de
Nutzung des Instruments der Ausgleichszahlung nach § 13
Bundesnaturschutzgesetz
Der Rat der Stadt Münster möge beschließen:
Die Verwaltung wird beauftragt:
1. Das Instrument der Ersatzzahlung für Ausgleichs- und
Kompensationsmaßnahmen gemäß § 13 des Bundesnaturschutzgesetzes
(BNatSchG) stärker zu berücksichtigen.
2. Die Gründung einer Institution (z.B. Stiftung, Sondervermögen oder ähnliche
Einrichtung) zu prüfen, die Naturschutzmaßnahmen und Naturschutzprojekte
der Stadt und des ehrenamtlichen Naturschutzes koordiniert und die
finanziellen Einnahmen aus dem unter Punkt 1 genannten Instrument für eine
langfristige Sicherstellung dieser Maßnahmen und Projekte verwaltet und
gemeinnützig investiert.
3. Eine direkte Anbindung an die Genehmigungsbehörde(n) der Stadt, in denen
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zum Tragen kommen, ist vorzusehen.
Begründung:
In vielen Genehmi gungsverfahren und Planverfahren müssen die Belange des
Umwelt- und Naturschutzes bei sogenannten Eingriffen in Natur- und Landschaft
berücksichtigt und die Erheblichkeit der Umweltauswirkungen geprüft werden. Da
Umweltauswirkungen meistens nicht zu vermeiden sind, müssen geeignete
Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen durchgeführt werden. Aufgrund der
immer stärker werdenden Überplanung von Freiflächen und des vielfältigen
Nutzungsdrucks (z.B. Landwirtschaft, Ausgleichsflächen, Bau- und Verkehrsflächen,
Erholung, Naturschutz) wurde und wird deutlich, dass Freiflächen nicht unendlich zur
Verfügung stehen und die Nutzung der Flächen besser koordiniert werden muss.
Die Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690)
geändert worden ist, sieht in § 13 das Instrument der Ersatzzahlung vor:
Anlage 3
2
§ 13 Allgemeiner Grundsatz
Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landsch aft sind vom Verursacher
vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch
Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen
Ersatz in Geld zu kompensieren.
Einige Kreise und Behörden der Länder haben dieses Instrument gezielt
aufgegriffen, um Naturschutzprojekte und -maßnahme n wie Pflege und Entwicklung
von NSG´s, Naturdenkmälern u.ä. langfristig finanzi ell abzusichern. Dem liegt die
Erkenntnis zugrunde, dass Kompensationsmaßnahmen an Ort und Stelle des
Eingriffs oft nicht den erwünschten Erfolg bringen. Vielmehr hat es sich als sinnvoll
erwiesen, bereits für den Schutz der Natur deklarie rte Flächen weiter zu entwickeln
und deren Bestand sicherzustellen. Denkbar sind auc h Förderungen von
ehrenamtlichen Naturschutzprojekten, wenn sie den S chutz von Tier- und
Pflanzenarten oder Pflege- und Entwicklungsmaßnahme n schutzwürdiger Biotope
sicherstellen.
Die Einnahme, Zuweisung und zweckgebundene Verwendu ng dieser finanziellen
Mittel wird oft über eine kreiseigene Naturschutzst iftung geregelt, die eng mit der
Genehmigungsbehörde zusammenarbeitet.
Auch im Gebiet der Stadt Münster besteht ein vielfä ltiger Nutzungsdruck auf
Freiflächen. Das Instrument der Ersatzzahlung kann helfen, die Pflege- und
Entwicklung von Naturschutzflächen sinnvoll zu gest alten und weniger sinnvolle
Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen am Ort des E ingriffs (meist mit
negativen, kumulativen Wirkungen des Umfeldes) zu ersetzen.
Holger Wigger Dr. Michael Jung Anne Schulze Wintzler
Dr. Fritz Baur Marianne Koch Petra Seyfferth
Thomas Fastermann Dr. Thorsten Kornblum Beate Vilhjalmsson
Philipp Gabriel Gaby Kubig-Steltig Lars W ieneke
Beanka Ganser Thomas Marquardt Maria Winkel
Anne Hakenes Robert von Olberg Karl-Heinz Wi nter
Ralf Hubert Kurt Pölling
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (14)
- Münzstraße 15
- Heumannsweg
- Anton-Knubel-Weg
- Erbdrostenweg
- Gremmendorfer Weg
- Havichhorster Mühle
- Tilbecker Straße
- Umgehungsstraße
- Vorbergs Hügel
- Vörnste Esch
- Gelmerheide
- Kasewinkel
- Tiergarten
- Hohe Ward
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0145/2012/1
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 22.05.2012
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37